0545/2020
Antrag der Freien Demokraten BV 2 (Rodenkirchen) hier: Quote von Ersatzpflanzungen bei künftigen Fällungen von Bäumen im Zusammenhang mit Bauprojekten im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/671 Vorlagen-Nummer 0545/2020 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 23.03.2020 Antrag der Freien Demokraten BV 2 (Rodenkirchen) hier: Quote von Ersatzpflanzungen bei künftigen Fällungen von Bäumen im Zusammenhang mit Bauprojekten im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen AN/0209/2020 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 23.03.2020 Quote von Ersatzpflanzungen bei künftigen Fällungen von Bäumen im Zusammenhang mit Bauprojekten im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die FDP-Fraktion bittet den nachstehenden Antrag auf die Tagesordnung der Bezirksvertretungssit- zung am 17.02.2020 zu setzen: Die Verwaltung wird gebeten, bei künftigen Fällungen von Bäumen im Zusammenhang von Baupro- jekten im Stadtbezirk Köln -Rodenkirchen für jeden gefällten Baum stets eine Ersatzpflanzung von mindestens zwei Bäumen festzusetzen. Begründung: Im Rahmen von Bauprojekten ist die Fällung von Bäumen häufig unvermeidbar. Im Zuge dessen werden gesunde und ausgewachsene Bäume gefällt. Um für solch jeden gefällten Baum eine Ko m- pensation anzustreben, bedarf es einer höheren Neupflanzungsquote als lediglich 1:1. Hierbei soll für jeden gefällten Baum die Erhöhung auf eine Quote von mindestens zwei neu zu pflanzenden Bäumen so bald wie möglich umgesetzt werden. Weitere Begründung erfolgt mündlich. Mit freundlichen Grüßen gez. Daniel gez. Wolters 2 Antwort der Verwaltung Bei der Fällung von Bäumen im Zusammenhang mit Bauprojekten muss unterschieden werden ob es sich um ein Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan oder ein Vorhaben aufgrund einer Baugenehmigung handelt. Im Rahmen der Abwägung wird in einem Bebauungsplanverfahren auch über die erforderliche Fäl- lung oder den Erhalt von Bäumen entschieden. Eine Fällgenehmigung wird aus einem aus dem Be- bauungsplan abgeleiteten Bauantrag dann nur noch formal erstellt. Wird ein Bauantrag innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB gestellt, so gilt hier die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Die Entscheidung ob einer Fällung zuge- stimmt werden kann oder nicht erfolgt auf der Grundlage der Baumschutzsatzung. Bei Bäumen, die nicht unter die Satzung fallen, braucht kein Fällantrag eingereicht werden. Bäume die mit öffentlichen Mitteln gepflanzt wurden, sind unabhängig von ihrer Größe, grundsätzlich durch die Baumschutzsatzung geschützt. Die Baumschutzsatzung setzt in § 8 die Ersatzpflanzungen und die ggf. erforderlich werdenden Aus- gleichszahlungen verbindlich fest. Eine weitergehende Festlegung wie in o.g. Antrag formuliert bedarf einer Änderung der Baumschutzsatzung.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0545/2020
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 28.02.2020
- Erstellt
- 17.02.2020 11:13