Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Fellmühlenweg von Wohnweg bis Mielenforster Straße in Köln-Dellbrück
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0816/2019 vom 17.10.2019
Stand: Am 12.12.2019 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage
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40m3020100 Mittelpunkt: [364731,5648135] 1:625 KölnGIS Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstücksnummer, Straßen, Hausnummern Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 06.03.2019 -
Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis
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8m6420 Mittelpunkt: [364682,5648141] 1:250 KölnGIS Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstücksnummer, Straßen, Hausnummern Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 06.03.2019 -
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/2 Vorlagen-Nummer 0816/2019 Freigabedatum 17.10.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Fellmühlenweg von Wohnweg bis Mielenforster Straße in Köln-Dellbrück Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan- lage Fellmühlenweg von Wohnweg bis Mielenforster Straße in Köln-Dellbrück in der zu diesem Be- schluss paraphierten Fassung. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.11.2019 Verkehrsausschuss 02.12.2019 Rat 12.12.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Straße Fellmühlenweg von Wohnweg bis Mielenforster Straße unterliegt noch der Erschließungs- beitragspflicht. Ein Übersichtsplan ist als Anlage 1 beigefügt. Die Abgrenzung der Anlage ist in der Anlage 2 dargestellt. In Höhe des Gebäudes Fellmühlenweg 7 beginnt der als Fuß- und Radweg ge- widmete Teil des Fellmühlenwegs (Wohnweg), der das westliche Ende der Anlage darstellt. Die Anlage ist technisch fertiggestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein- schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra- ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü- cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Straße Fellmühlenweg im Bereich des Flurstücks 2425 gegeben. Das Flurstück ist ganz überwiegend als Baugrundstück genutzt. An der Ostseite des Flurstücks befin- det sich eine schmale, spitz zulaufende Fläche, die dem Flurstück 2424 vorgelagert und als Straße ausgebaut ist. Für diese, im Lageplan in der Anlage 3 dargestellte Fläche müsste eine Abtrennung des Straßenlandes erfolgen. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kosten- aufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist die Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist als Anlage 4 beigefügt. Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie- benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001) bleiben damit für die Herstellung der Erschließungsanlage Fellmühlenweg von Wohnweg bis Mielenforster Straße in Köln-Dellbrück unverändert erhalten. Die Grunderwerbskosten würden sich dann noch entsprechend erhöhen. Anlagen - Anlage 1: Übersichtsplan - Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage - Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis - Anlage 4: Satzungstext -
Anlage 1 - Übersichtslageplan
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200m150100500 Mittelpunkt: [364682,5648079] 1:5000 KölnGIS Stadtplan - orange, Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 06.03.2019 -
Anlage 4 - Satzungstext
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Anlage 4 - Satzungstext Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Fellmüh- lenweg von Wohnweg bis Mielenforster Straße in Köln-Dellbrück vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023 ) – jeweils in der bei Er- lass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Fellmühlenweg von Wohnweg b is Mielenforster Straße in Köln-Dellbrück ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buch stabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssat- zung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbst ständiger Straßenlandparzel- len endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Beratungsverlauf
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