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0916/2024

Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.04.2024

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Anlage 2 Satzung 2024 Synopse

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Anlage 3 Alarmplan Fühlinger See

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4 Auszug Beschlussprotokoll Bezirksvertretung Chorweiler 02.05.2024

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Anlage 1 Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See

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Ansehen

Anlage 2 Satzung 2024 Synopse

47124 Zeichen

Neufassung der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
 
Die Gliederung der Satzungen der Jahre 1984 und 2021 basierte auf der physischen Lage der Einzelseen im Gelände.  
Strukturelle Grundlagen der Satzung 2024 sind nun die relevanten Themenkomplexe am Fühlinger See. 
Durch diese Umstrukturierung wird die Lesbarkeit und zielgerichtete Suche nach Informationen für die Nutzerinnen und Nutzer 
erleichtert. 
 
Von dieser Struktur ausgenommen ist aufgrund der privilegierten Stellung und des hohen Regelungsbedarfs die Regattabahn. 
 
Anlage zur Satzung: 
Alarmplan Fühlinger See 
 
Legende 
Unveränderter Text 
Gestrichene Passagen 
Neu 
Lediglich verschobene Passagen werden nur einmalig aufgeführt und nicht parallel an ihrer historischen Verortung durchgestrichen 
dargestellt.

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
Satzung der Sport- und Erholungsanlage 
Fühlinger See 
vom xx.xx.xxxx 
Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung am 
XX.XX.XXXX aufgrund der §§ 7 Abs. 5 und 130 
Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 
(GV.NRW.S.666) in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung folgende Änderung der 
Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und 
Erholungsanlage Fühlinger See vom 29. Juni 1984 
in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 
XX.XX.XXXX beschlossen: 
Satzung der Sport- und Erholungsanlage 
Fühlinger See 
vom 27. April 2021 
Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung am 
23.03.2021 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. 
f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GV NRW S. 666) in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung folgende 
Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die 
Benutzung der Sport- und Erholungsanlage 
Fühlinger See vom 29. Juni 1984 in der Fassung 
der 5. Änderungssatzung vom 27.04.2011 
beschlossen: 
 
I. Allgemeines I. Allgemeines  
§ 1 Allgemeine Zweckbestimmung und 
Geltungsbereich 
§ 1 Allgemeine Zweckbestimmung und 
Geltungsbereich 
 
(1) Die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie 
dient nach Maßgabe dieser Satzung allen 
Menschen zur Erholung, Freizeitgestaltung und 
sportlichen Betätigung. Die Attraktivität des 
Fühlinger Sees für Naturerlebnis, Sport, Freizeit 
und Kultur ist zu erhalten. Es ist ein ausgewogenes 
Verhältnis zwischen allen Nutzungsgruppen 
herzustellen. Der Fühlinger See liegt im 
Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der 
hier das Landschaftsschutzgebiet L6 „Fühlinger 
(1) Die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie 
dient nach Maßgabe dieser Satzung allen 
Menschen zur Erholung, Freizeitgestaltung und 
sportlichen Betätigung. Die Attraktivität des 
Fühlinger Sees für Naturerlebnis, Sport, Freizeit 
und Kultur ist zu erhalten. Es ist ein ausgewogenes 
Verhältnis zwischen allen Nutzungsgruppen 
herzustellen. Der Fühlinger See liegt im 
Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der 
hier das Landschaftsschutzgebiet L6 „Fühlinger

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
See und Freiraum östlich Fühlingen“ festsetzt. Die 
Erholungs- und Freizeitinteressen der Nutzerinnen 
und Nutzer sind mit den Anforderungen des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege, 
insbesondere der Gewässerökologie in Einklang 
zu bringen. Die Vorschriften des 
Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 13.05.1991 
in der jeweils gültigen Fassung gelten unbeschadet 
dieser Satzung. 
See und Freiraum östlich Fühlingen“ festsetzt. Die 
Erholungs- und Freizeitinteressen der Nutzerinnen 
und Nutzer sind mit den Anforderungen des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege, 
insbesondere der Gewässerökologie in Einklang 
zu bringen. Die Vorschriften des 
Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 13.05.1991 
in der jeweils gültigen Fassung gelten unbeschadet 
dieser Satzung. 
(2) Lage, Umfang und Gliederung sind aus dem 
anliegenden Plan, der Bestandteil der Satzung ist, 
ersichtlich. 
(2) Lage, Umfang und Gliederung sind aus dem 
anliegenden Plan, der Bestandteil der Satzung ist, 
ersichtlich. 
 
§ 2 Allgemeines Verhalten § 2 Allgemeines Verhalten  
(1) Die Satzung der Sport- und Erholungsanlage 
Fühlinger See ist für alle Nutzerinnen und Nutzer 
verbindlich. Mit dem Zugang zum Gelände 
akzeptieren alle Nutzerinnen und Nutzer diese 
sowie alle sonstigen erlassenen Anordnungen. 
 Neu: 
Verbindlichkeit und 
Anerkennung der Satzung 
 (1) In der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger 
See haben die Nutzerinnen/Nutzer im Rahmen der 
Zweckbestimmung ihr Verhalten und den Zustand 
ihrer Sachen so einzurichten, dass keine Personen 
oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als 
nach den Umständen unvermeidbar behindert oder 
belästigt werden. 
Sprachliche Anpassung 
 
(2) Die Nutzerinnen und Nutzer haben alles zu 
unterlassen, was den guten Sitten, dem 
Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
Ordnung zuwiderläuft. Eine Störung, Belästigung 
oder Gefährdung anderer Personen ist nicht 
gestattet. 
(3) Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder sonstige 
Flächen zu verunreinigen. Bei missbräuchlicher 
Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder 
Beschädigung haftet jede Nutzerin und jeder 
Nutzer für den Schaden. Anfallender Müll ist 
selbstverantwortlich zu beseitigen. 
(2) Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder sonstige 
Flächen zu verunreinigen. Wer eine 
Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung 
verpflichtet. Kommt sie/er dieser Pflicht nicht oder 
nicht ordnungsgemäß nach, kann die Stadt Köln 
die Reinigung auf ihre/seine Kosten vornehmen 
lassen. 
Neu: 
Ergänzung von 
missbräuchliche Nutzung, 
Beschädigung,  
sprachliche Anpassung 
(4) Den Nutzerinnen und Nutzern ist es nicht 
erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte 
oder andere Medien (zum Beispiel Mobiltelefone) 
zu benutzen, die geeignet sind andere Personen 
zu belästigen. 
 Neu: 
Belästigung durch 
Tonwiedergabegeräte 
(5) Die Bediensteten des Sportamtes der Stadt 
Köln üben gegenüber allen Nutzerinnen und 
Nutzer das Hausrecht aus. Den Anweisungen der 
Bediensteten ist Folge zu leisten. Die Nutzerinnen 
und Nutzer, die gegen diese Satzung verstoßen, 
können vorübergehend oder dauernd vom Besuch 
der Sport- und Erholungsanlage ausgeschlossen 
werden. Daneben kann ein Hausverbot 
ausgesprochen werden. Bei Nichtbeachten des 
Hausverbotes erfolgt eine Strafanzeige wegen 
Hausfriedensbruch. 
(3) Lautsprecherdurchsagen des 
Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu 
leisten. 
Neu: 
Rechtliche Fixierung 
Hausrecht (anstelle von 
Lautsprecherdurchsagen), 
Hausverbot

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
 § 3 Werbung, Feilbieten von Waren  
(6) Auf dem Gelände der Sport- und 
Erholungsanlage und auf den zugehörigen 
Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 sind Werbung, 
das Anbieten oder Verteilen von Waren, Speisen, 
Getränken oder Druckerzeugnissen, die 
Einrichtung von Ständen und anderen 
Verkaufsgelegenheiten sowie das Anbieten oder 
Erbringen sonstiger Leistungen nur mit Erlaubnis 
des Sportamtes der Stadt Köln gestattet. 
§ 3 In der Sport- und Erholungsanlage und auf den 
zugehörigen Parkplätzen P1, P2, P3, P4, P5, P6, 
P7 und P8 sind Werbung, das Anbieten oder 
Verteilen von Waren oder Druckschriften, die 
Einrichtung von Ständen und anderen 
Verkaufsgelegenheiten sowie das Anbieten oder 
Erbringen sonstiger Leistungen nur mit Erlaubnis 
der Stadt Köln gestattet. 
 
§ 3 Veranstaltungen § 4 Veranstaltungen  
(1) Die Durchführung von Veranstaltungen jeder 
Art bedarf der Erlaubnis des Sportamtes der Stadt 
Köln.  
§ 4 (1) Die Durchführung von Veranstaltungen 
jeder Art bedarf der Erlaubnis der Stadt Köln.  
 
(2) Das Sportamt der Stadt Köln kann die 
Benutzung der Sport- und Erholungsanlage 
(insbesondere Wege, Grünanlagen, Badestellen, 
Seen, Regattabahn, Parkplätze, 
Sporteinrichtungen), aus wichtigem Anlass, zum 
Beispiel wegen drohender Überfüllung oder zu 
Gunsten von Veranstaltungen entschädigungslos 
ganz oder teilweise einschränken und alle dazu 
erforderlichen Maßnahmen treffen. 
§ 4 (2) Die Stadt Köln kann die Benutzung der 
Sport- und Erholungsanlage aus wichtigem Anlass, 
insbesondere wegen drohender Überfüllung oder 
zu Gunsten von großen Veranstaltungen 
entschädigungslos ganz oder teilweise 
einschränken und alle dazu erforderlichen 
Maßnahmen treffen. 
Neu: 
Ergänzung: Benennung der 
Fläche 
§ 4 Erlaubnis § 5 Erlaubnis  
(1) Soweit nach dieser Satzung eine Erlaubnis 
erforderlich ist, ist sie frühzeitig beim Sportamt der 
Stadt Köln (fuehlingersee@stadt-koeln.de) zu 
Soweit nach dieser Satzung eine Erlaubnis der 
Stadt Köln erforderlich ist, ist sie rechtzeitig zu 
beantragen. Sie kann mit Bedingungen und

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
beantragen. Sie kann mit Bedingungen, Auflagen, 
Befristung und unter Widerrufsvorbehalt erteilt 
werden. 
Auflagen, sowie mit einer Befristung oder unter 
einem Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 
(2) Für gewerbliche Zwecke und für die Presse 
bedarf das Fotografieren und Filmen der 
vorherigen Erlaubnis des Sportamtes der Stadt 
Köln. 
 Neu: 
Klarstellung Erlaubnispflicht 
Film/Foto 
(3) Die Erlaubnis ist vom Antragstellenden 
mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. 
  
II. Nutzung der Wasserflächen II. Nutzung der Wasserflächen  
§ 5 Wassersport § 12 Allgemeine Regelung für sämtliche 
Wasserflächen 
 
(1) Die Seen 2 bis 6 dienen der Nutzung des 
Freizeitsports mit nicht motorisierten 
Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten (zum 
Beispiel Stand-Up Paddle, Surfbrett, Luftmatratze, 
Schlauchboot, Ruderboot, Kanu). 
§ 6 (1) See 1, 3 und 4 dienen innerhalb der 
festgesetzten Zeiten der Nutzung durch 
Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte. 
Neu: 
Ergänzung: See 2, nicht 
motorisierte 
Wasserfahrzeuge 
(2) Wassersport wird auf eigene Gefahr betrieben. § 12 (4) Die Benutzung der Regattabahn und der 
Seen ist wegen der besonderen Gefährdung nur 
sicheren Schwimmerinnen und Schwimmern 
gestattet.
 
 
 § 6 (2) Die Nutzung von Wasserfahrzeugen und 
Wassersportgeräten mit Verbrennungs- oder 
Elektromotor ist nicht gestattet.  
Inhaltsgleich § 5 (4) c) 
 § 6 (3) Die Seen 1 und 4 können mit Erlaubnis der 
Stadt Köln zusätzlich der gewerblichen Vermietung

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
von Ruder- und Tretbooten zur Verfügung gestellt 
werden. Darüber hinaus kann der See 1 mit 
Erlaubnis der Stadt Köln für die Nutzung und der 
gewerblichen Vermietung von Wassersportgeräten 
mit Elektromotor zur Verfügung gestellt werden. 
(3) Von der in § 5 Abs. 1 genannten Nutzung 
ausgenommen sind: 
a) See 1 und See 7 
b) Das Naturfreibad in See 5 
 Neu  
 
 
 
(4) Die Seen 3 und 4 können bei Bedarf als 
alternative Durchfahrtseen für Ruderboote und 
Kanus genutzt werden. 
 Neu (Angleich an Praxis) 
(5) Es ist nicht gestattet, 
a) zu schwimmen und zu baden, soweit es nicht 
durch diese Satzung zugelassen ist, 
b) von Brücken zu springen, 
§12 (1) Es ist nicht gestattet, 
a) zu baden, soweit es nicht durch diese Satzung 
zugelassen ist, 
b) von Brücken zu springen, 
Neu: 
Ergänzung schwimmen 
c) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte mit 
Verbrennungs- oder Elektromotor (zum Beispiel 
Motorboot, Modellboot, eFoil, Jetski) zu benutzen. 
Ausgenommen hiervon sind die 
Rettungsfahrzeuge der DLRG und anderer 
Wasserrettungsorganisationen, Arbeitsfahrzeuge 
des Sportamtes der Stadt Köln sowie 
Wasserfahrzeuge, für die eine gesonderte 
Erlaubnis im Rahmen von Veranstaltungen oder 
der Dienstausübung erteilt wurde, 
§ 12 c) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte 
sowie Modellboote mit Verbrennungs- oder 
Elektromotor zu benutzen (davon ausgenommen 
sind Modellboote mit Elektromotor, die 
bauartbedingt nicht schneller als 5 km/h fahren 
können). Von diesem Verbot sind ausgenommen 
die Rettungsfahrzeuge der DLRG und anderer 
Wasserrettungsorganisationen, Arbeitsfahrzeuge 
der Stadt Köln und Wasserfahrzeuge, für die eine 
gesonderte Genehmigung im Rahmen von 
Veranstaltungen erteilt wurde. 
Neu: 
Ergänzung eFoils, Jetski

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
 § 12 d) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte 
zu benutzen, ausgenommen auf den Seen 1, 3, 4, 
5, 6 und 7 nach Maßgabe der  §§ 6, 8, 9, 10 
Inhaltlich geregelt in § 5 (2) 
d) ein Foilboard zu benutzen,  Neu: 
Foilboard 
e) die Steganlagen, Pontons, Arbeitsplattform, 
Startanlage und Startnadeln zu betreten. Hiervon 
ausgenommen sind die Ruder- und Kanuvereine, 
die Hochschulen und Schulen während ihres 
Trainings- und Wettkampfbetriebes, 
§ 12 (1) g) die Steganlagen, Pontons, 
Arbeitsplattform, Startanlage und Startnadeln zu 
betreten. Hiervon ausgenommen sind die Ruder- 
und Kanuvereine, die Hochschulen und Schulen 
während ihres Trainings- und Wettkampfbetriebes. 
 
f) zugefrorenes Gewässer zu betreten. § 12 (2) Das Betreten von zugefrorenen 
Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr. Neu:     
Ist verboten 
(6) Alle auf den Wasserflächen verwendeten 
Wasserfahrzeuge einschließlich der 
Wassersportgeräte müssen betriebssicher sein. 
Auf ihren Bau und ihre Ausrüstung sowie die 
Fahrregeln finden die Vorschriften insbesondere 
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 
16.12.2011 in der jeweils geltenden Fassung 
entsprechende Anwendung. 
§12 (3) Alle auf den Wasserflächen verwendeten 
Wasserfahrzeuge einschließlich der 
Wassersportgeräte müssen betriebssicher sein. 
Auf ihren Bau und ihre Ausrüstung sowie die 
Fahrregeln finden die Vorschriften insbesondere 
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 
16.12.2011 in der jeweils geltenden Fassung 
entsprechende Anwendung. 
 
§ 6 Regattabahn § 11 Regattabahn   
(1) Die Regattabahn dient ausschließlich dem 
Trainings- und Wettkampfbetrieb des Ruder- und 
Kanusports im Schulsport, Hochschulsport und 
Vereinssport.  
§ 11 (1) Die Regattabahn dient ausschließlich dem 
Übungs- und Wettkampfbetrieb des Ruder- und 
Kanusports im Schul-, Hochschul- und 
Vereinssport.  
Bisher § 11 
Übungs- ersetzt durch 
Trainingsbetrieb

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
 
Das Baden ist in der Regattabahn nicht gestattet.  
 
 
 
Die Nutzung für Veranstaltungen und andere 
Sportarten bedarf einer antragspflichtigen 
Genehmigung der Stadt Köln. 
Bisher § 11 (1) Satz 2  
Jetzt inhaltlich geregelt in § 5 
(4) a) 
 
Bisher § 11 (1) Satz 3  
Jetzt inhaltlich geregelt in § 3 
(1) 
(2) Freizeitsport ist nicht gestattet.  Neu   
(3) Schwimmen, Baden und jegliches Befahren der 
Regattabahn (zum Beispiel mit einem Stand-Up 
Paddle, Boot, Luftmatratze, Surfbrett, Foilboard, 
Schwimmbrett, Kickboard, Modellboot) ist 
verboten. 
§ 11 (1) Satz 2: Das Baden ist in der Regattabahn 
nicht gestattet. 
 
 
§ 12 (1) f) die Regattabahn sowie die Seen 1 und 2 
außerhalb einer dafür genehmigten Veranstaltung mit 
Modellbooten zu befahren. 
Neu: 
Ergänzung: 
Schwimmen und Stand Up 
Paddle, eFoil, etc. 
 
Genehmigungspflicht: Neu in 
§ 6 (5) 
(4) Die Zufahrt für Ruderboote und Kanuboote zur 
Regattabahn führt von und zu den Einsetzstegen 
über die Seen 5 und 6 oder bei Bedarf über die 
Seen 3 bis 5 und 6. 
§ 9 (1) Der Durchfahrtsee dient dem Freizeitsport 
und dem Ruder- und Kanusport der Schulen, 
Hochschulen und Vereinen für den Übungs- und 
Wettkampfbetrieb. 
Inhalt aus § 9 (1) 
 § 11 (3) Das Angeln und Fischen in der 
Regattabahn und deren Zufahrten ist wochentags 
vor 8:00 Uhr und nach 20:30 Uhr und an 
Wochenenden und Feiertagen nur vor 9:00 Uhr 
und nach 19:00 Uhr gestattet. Im Rahmen von 
Bisher geregelt in § 11 (3) 
Jetzt inhaltlich geregelt in § 
10 Angeln und Fischen

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
Veranstaltungen auf der Regattabahn ist das 
Angeln und Fischen untersagt. 
(5) Veranstaltungen und Trainingslager oder eine 
von § 6 Abs. 1 abweichende Nutzung bedürfen der 
Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln. 
§ 11 (1) Satz 3 Die Nutzung für Veranstaltungen 
und andere Sportarten bedarf einer 
antragspflichtigen Genehmigung der Stadt Köln. 
 
(6) Bei Bedarf kann das Sportamt der Stadt Köln 
den regulären Betrieb auf der Regattabahn und 
den angrenzenden Seen einschränken oder eine 
abweichende Nutzungsart genehmigen. 
 
§ 11 (2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt 
Köln den Übungsbetrieb und eine andere Nutzung 
auf der Regattabahn ganz oder teilweise zu 
Gunsten von genehmigten Veranstaltungen 
einschränken. 
Sprachliche Anpassung 
 
 § 7 See 2  
 See 2 dient ausschließlich dem Angeln und 
Fischen. 
Angeln/Fischen: § 10 
Pflicht: alle Seen müssen 
befischt werden 
§ 7 Naturfreibad § 8 See 5   
(1) Schwimmen und Baden ist abweichend von § 5 
Abs. 1 Buchstabe a zu den regulären 
Öffnungszeiten in dem als Naturfreibad 
abgegrenzten Bereich in See 5 erlaubt. 
 
(1) See 5 und die ihn unmittelbar umgebenden 
Grünflächen dienen in dem als Freibad 
abgegrenzten Teil innerhalb der Badezeiten der 
Nutzung als Freibad sowie dem Erlebnissport.  
Die übrige Fläche des Sees 5 dient dem 
Sporttauchen, dem Stand Up Paddling und als 
Zufahrt für Ruderinnen/Ruderer sowie 
Kanutinnen/Kanuten zu den Steganlagen und zur 
Regattabahn. 
Neuer Regelungsinhalt: 
 
 
Nutzung der Flächen (hier 
See 5) jeweils innerhalb der 
Themen geregelt.

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
(2) Das Sportamt der Stadt Köln kann auf dem 
Gelände des Naturfreibades eine gewerbliche 
Nutzung gestatten, wenn sie dem Charakter der 
unter § 7 Abs. 1 genannten Nutzungen 
entsprechen.  
Insoweit liegt dann keine öffentliche Einrichtung, 
sondern eine private Einrichtung vor. Sämtliche 
öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse sind dem 
Sportamt der Stadt Köln vorzulegen.
 
§ 8 (4) Die Stadt Köln kann in dem als Freibad 
abgegrenzten Teil eine gewerbliche Nutzung 
gestatten, wenn sie dem Charakter der unter Abs. 
1, Satz 1 genannten Nutzungen entsprechen. 
Insoweit liegt dann keine öffentliche Einrichtung, 
sondern eine private Einrichtung vor. Die 
Betreiberin/der Betreiber hat die hierzu 
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse 
und Genehmigungen einzuholen und dem 
Sportamt vorzulegen. 
 
(3) Der Betrieb des Naturfreibades ist zur 
Einhaltung folgender Maßgaben zu verpflichten:  
a) Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt 
gemacht.  
b) Die Höhe des Eintrittsgeldes richtet sich nach 
der Höhe des Eintrittsgeldes des Naturfreibades 
Vingst. 
c) Für alle im Rahmen der gewerblichen Nutzung 
anfallenden Entgelte für Kinder, Jugendliche und 
Familien sind sozialverträgliche Preise zu erheben.  
d) Auf die berechtigten Interessen der 
Anwohnerinnen und Anwohner ist mit Blick auf 
Lärmimmissionen besondere Rücksicht zu 
nehmen. 
§ 8 (5) Die Betreiberin/der Betreiber des Freibades 
ist zur Einhaltung folgender Maßgaben zu 
verpflichten: die Öffnungszeiten für das Freibad 
sind öffentlich bekannt zu machen. Die Höhe des 
Eintrittsgeldes für das Freibad hat sich nach der 
Höhe des Eintrittsgeldes des Naturfreibades Vingst 
zu richten. Ansonsten sind für alle im Rahmen der 
gewerblichen Nutzung anfallenden Entgelte für 
Kinder, Jugendliche und Familien 
sozialverträgliche Preise zu erheben. Auf die 
berechtigten Interessen der Anwohner, 
insbesondere in Bezug auf durch die Nutzung des 
Freibadgeländes entstehenden Immissionen, ist 
besonders Rücksicht zu nehmen. 
 
(4) In dem Naturfreibad, wenn und soweit es eine 
öffentliche Einrichtung ist, finden die §§ 15 und 16 
der Sportstättensatzung in der jeweils geltenden 
Fassung entsprechende Anwendung. 
§ 8 (6) Im Übrigen finden auf das Freibad, wenn 
und soweit es öffentliche Einrichtung ist, die §§ 17 
und 18 der Sportstättensatzung in der jeweils 
geltenden Fassung entsprechende Anwendung 
Anpassung

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
 
§ 8 Badestellen § 9 See 6 Neu 
(1) Die Nutzung der Badestellen in See 1 und 7 ist, 
abweichend von § 5 Abs. 5 Buchstabe a, während 
der Nutzungszeiten erlaubt. 
  
(2) Die Nutzungszeiten werden öffentlich bekannt 
gegeben. Danach ist die Badestelle zu räumen. 
  
(3) Die Nutzerinnen und Nutzer benutzen die 
Badestelle einschließlich der Infrastruktur auf 
eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der 
Betreiberinnen und Betreiber, das Gelände in 
einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für 
höhere Gewalt, Zufall oder Mängel, die auch bei 
Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort 
erkannt werden, haftet die Betreiberin oder der 
Betreiber nicht. 
  
(4) Der Zutritt zur Badestelle ist nicht gestattet für: 
a) Personen, die unter Einfluss berauschender 
Mittel stehen, 
b) Personen, die Tiere mit sich führen, 
c) Personen, die das Gelände oder die Badestelle 
zu gewerblichen oder sonstigen nicht üblichen 
Zwecken nutzen wollen. 
  
(5) Für Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht 
sicher fortbewegen können, ist der Zutritt zur

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
Badestelle nur zusammen mit einer geeigneten 
Begleitperson gestattet.  
6) Kindern unter 7 Jahren ist die Benutzung des 
Badebereichs nur zusammen mit einer geeigneten 
Begleitperson, die das 18. Lebensjahr vollendet 
hat, gestattet. 
  
(7) Die Benutzung der Badestelle geschieht auf 
eigene Gefahr. Es besteht keine Wasseraufsicht. 
Eltern beziehungsweise Begleitpersonen haben 
auf ihre Kinder beziehungsweise zu betreuenden 
Personen zu achten. Der Zugang zum 
Badestellengelände erfolgt nur über die 
gekennzeichneten Zugänge. Ein Hineinspringen, 
Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen 
in die Badestelle ist nicht zulässig. Das 
Hineinspringen in die Badestelle insbesondere 
kopfüber ist wegen der damit verbundenen 
besonderen Gefahr verboten. 
  
(8) Jegliches Befahren der als Badestelle 
gekennzeichneten Bereiche von See 1 und 7 (zum 
Beispiel mit einem Stand Up Paddle, Boot, 
Surfbrett, Foilboard, Modellboot) ist verboten.  
  
§ 9 Gerätetauchen § 8 See 5   
(1) In den Seen 4, 5 und 6 ist das Gerätetauchen 
erlaubt. 
(1) See 5 und die ihn unmittelbar umgebenden 
Grünflächen dienen in dem als Freibad 
abgegrenzten Teil innerhalb der Badezeiten der 
Nutzung als Freibad sowie dem Erlebnissport. 
Neu: Tauchen auch in See 4, 
6

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
Die übrige Fläche des Sees 5 dient dem 
Sporttauchen, dem Stand Up Paddling und als 
Zufahrt für Ruderer und Kanuten zu den 
Steganlagen und zur Regattabahn. 
Geräte statt Sporttauchen 
(damit Apnoetauchen hier 
nicht geregelt) 
 
(2) Der barrierefreie Einstieg zum Gerätetauchen 
befindet sich in See 5. Der alternative 
Taucheinstieg ist in See 6. Ein direkter Einstieg in 
See 4 ist nicht möglich. 
  
(3) Zum Gerätetauchen bedarf es der Erlaubnis 
der Stadt Köln. Die Taucherlaubnis wird für die 
gesamte Tauchsaison vom 01.04. bis 31.03. des 
Folgejahres (Jahreserlaubnis) oder für den Tag der 
Ausstellung der Erlaubnis (Tageserlaubnis) erteilt.  
(2) Zum Sporttauchen bedarf es der Erlaubnis der 
Stadt Köln. Die Taucherlaubnis wird vom Sportamt 
der Stadt Köln für die gesamte Tauchsaison vom 
01.04. bis 31.03. des Folgejahres 
(Jahreserlaubnis) oder für den Tag der Ausstellung 
der Erlaubnis (Tageserlaubnis) erteilt.  
 
(4) Für die Benutzung der zum Gerätetauchen 
freigegebenen Fläche wird ein Benutzungsentgelt 
nach Maßgabe der Entgeltordnung für das 
erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See 
erhoben. 
(3) Für die Benutzung der zum Sporttauchen 
freigegebenen Fläche wird ein privatrechtliches 
Benutzungsentgelt nach Maßgabe einer 
gesonderten Entgeltordnung erhoben. 
 
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis setzt voraus: (2) S. 3 Die Erteilung einer Erlaubnis setzt den 
Nachweis: 
 
a) Nachweis eines Tauchbrevets (mindestens Padi 
(Open Water Diver), CMAS (ein Stern/Bronze) 
oder ein äquivalentes Brevet gemäß DIN/EN 
14153-2 (selbstständige Taucherinnen und 
Taucher), 
1. eines Tauchbrevets (mindestens Open Water 
Diver CMAS (ein Stern) / Bronze oder ein 
äquivalentes Brevet gemäß DIN/EN 14153-2 
(selbstständige/r Taucherin/ Taucher)

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
b) Versicherungsschutz für eventuell anfallende 
Bergungskosten. 
2. sowie den Versicherungsschutz für evtl. 
anfallende Bergungskosten voraus. 
 
(6) Gewerbliche Tauchschulen können 
stellvertretend für Tauchschülerinnen und 
Tauchschüler eine Tageserlaubnis beantragen. 
Gewerbliche Tauchschulen, die am Fühlinger See 
(See 5) zugelassen sind, können stellvertretend für 
ihre Tauchschülerinnen/Tauchschüler eine 
Tageserlaubnis beantragen 
 
 Voraussetzung für die Zulassung der Tauchschule 
ist, dass diese 
 
 1. eine Gewerbeanmeldung mit Sitz in Köln,  
 2. eine Liste der verantwortlichen 
Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 
 
 3. die Tauchlehrernachweise für alle 
Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 
 
 4. die Versicherungsnachweise für alle 
Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer sowie 
 
 5. die Versicherungsnachweise für alle 
Tauchschülerinnen/Tauchschüler vorlegt.  
 
 § 8 Abs. 2 Satz 2 findet auf 
Tauchschülerinnen/Tauchschüler, für die die 
Tauchschule die Erlaubnis beantragt, keine 
Anwendung. Tauchunterricht darf nur von 
Tauchschulen mit Sitz in Köln erteilt werden. Die 
Erteilung einer Taucherlaubnis kann im Einzelfall 
verweigert werden, wenn bei Zulassung weiterer 
Sporttaucherinnen/Sporttaucher eine Gefährdung 
der anderen Sporttaucherinnen/Sporttaucher, der 
Badegäste, anderer Nutzerinnen/Nutzer der Sport

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
– und Erholungsanlage Fühlinger See oder von 
Flora und Fauna zu erwarten ist. 
(7) Bei besonderem Bedarf kann das Sportamt der 
Stadt Köln das Gerätetauchen auf den Seen 4, 5 
und 6 ganz oder teilweise einschränken. 
§ 9 (2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt Köln 
den Freizeit- und Übungsbetrieb auf dem See 6 
ganz oder teilweise einschränken. 
Die Einschränkung wird durch Einschwimmen 
einer Balkenabsperrung kenntlich gemacht. 
Inhaltlich aus ehemals § 9 (2) 
 
Praxis: Aushänge/Mail 
(8) Eistauchen ist verboten. § 12 e) (verboten ist) das Eistauchen,  
 § 10 See 7  
 Der See 7 dient der Nutzung des Freizeitsports mit 
unmotorisierten Wassersportgeräten und innerhalb 
des dafür eingerichteten Spielfeldes dem 
Kanupolo-Trainingsbetrieb. 
 
§ 10 Angeln und Fischen § 11 Einzelseen 2, 3, 4, 5, 6  
(1) Das Angeln und Fischen bedarf der Erlaubnis 
des Sportamtes der Stadt Köln. 
 
 
§ 12 (5) Das Angeln und Fischen bedarf der 
Erlaubnis der Stadt Köln. Bis auf wenige 
Ausnahmen (zu schräge Böschung, besonders zu 
schützende Fauna- oder Florastellen, Schilfzonen) 
ist das Angeln und Fischen an allen Uferstrecken 
zugelassen. 
Auf den Seen 2, 3, 5, 6 und 7 ist das Angeln, auch 
von einem nicht motorisierten Boot, ausschließlich 
für die Pächterin/den Pächter zugelassen. Näheres 
regeln die §§ 6 bis 11 dieser Satzung. 
 
(2) Verboten sind das Angeln und Fischen:  Neu

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
a) Im Naturfreibad, 
b) an den Badestellen zu den Nutzungszeiten, 
c) in der Regattabahn und deren Zufahrten 
wochentags von 8:00 Uhr bis 20:30 Uhr und an 
Wochenenden und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 
19:00 Uhr, 
d) in der Regattabahn und deren Zufahrten im 
Rahmen von Veranstaltungen. 
§ 11 (3) Das Angeln und Fischen in der 
Regattabahn und deren Zufahrten ist wochentags 
vor 8:00 Uhr und nach 20:30 Uhr und an 
Wochenenden und Feiertagen nur vor 9:00 Uhr 
und nach 19:00 Uhr gestattet. Im Rahmen von 
Veranstaltungen auf der Regattabahn ist das 
Angeln und Fischen untersagt. 
Ehemals § 11 Abs. 3 
e) von Stegen und Pontons.   Neu 
 
(3) Während der Ausübung des Angelsports dürfen 
zum Schutz vor Wind und Wetter Angelschirme 
und Angelzelte ohne Boden aufgebaut werden. Auf 
Verlangen des Sportamtes der Stadt Köln müssen 
Angelzelte und Angelschirme unverzüglicher 
abgebaut werden. 
 Neu 
 
III. Nutzung der Grün- und Verkehrsflächen III. Nutzung der Grün- und Verkehrsflächen  
§ 11 Benutzung der Anlage § 13 Benutzung der Anlage  
(1) Die Grünflächen dürfen, soweit dem nicht die 
besondere Zweckbestimmung dieser Satzung 
entgegensteht, zur Erholung und Freizeitgestaltung 
betreten werden. 
(1) Die Grünflächen dürfen, soweit dem nicht die 
besondere Zweckbestimmung dieser Satzung 
entgegensteht, zu Zwecken der Erholung und 
Freizeitgestaltung betreten werden.

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
(2) Zelten und Nächtigen ist nicht gestattet. Auf 
Antrag kann das Sportamt der Stadt Köln eine 
Erlaubnis erteilen. 
(2) Zelten und Nächtigen ist nicht gestattet. In 
besonderen Fällen kann die Stadt Köln eine 
Ausnahmegenehmigung erteilen. 
 
 (3) Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder 
Handball von Vereinsmannschaften sind nicht 
gestattet. 
gestrichen 
(3) Grillen ist im Rahmen der Bestimmungen des 
Landes-Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-
Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen 
oder die Umgebung keine Brandgefahr oder keine 
erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch 
oder Flugasche zu befürchten sind. Es ist ein 
geeignetes Grillgerät mit einem Mindestabstand 
von 30 cm zum Boden zu verwenden. Die 
Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche 
Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, 
Verbrennen oder Versengen des Untergrundes 
sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen 
handelsüblichen Stoffe verwendet werden. Spiritus 
oder andere flüssige Grillanzünder sind verboten. 
(4) Grillen ist im Rahmen der Bestimmungen des 
Landes- Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-
Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen 
oder die Umgebung keine Brandgefahren oder 
keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, 
Geruch oder Flugasche zu befürchten sind. Es ist 
geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein 
ausreichender Abstand zum Boden einzuhalten. 
Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. 
Jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des 
Feuers, Verbrennen oder Versengen des 
Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die 
zum Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet 
werden; Spiritus oder andere flüssige 
Grillanzünder sind verboten. 
 
(4) Das Entzünden oder Unterhalten von offenem 
Feuer ist verboten. 
 
(5) Das Entzünden oder Unterhalten von offenem 
Feuer ist grundsätzlich verboten. Es ist verboten, 
glimmende Gegenstände oder sonstige 
Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu 
verursachen, wegzuwerfen. 
Neu: 
Grundsätzlich wurde 
gestrichen 
(5) Hunde dürfen in die als Naturfreibad, 
Badestellen oder Liegewiesen gekennzeichneten 
(6) Hunde dürfen in die als Freibad oder 
Liegewiesen gekennzeichneten Bereiche nicht

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
Bereiche nicht mitgebracht werden. In den übrigen 
Bereichen sind sie an der Leine zu führen. 
mitgebracht werden; in den übrigen Bereichen sind 
sie an der Leine zu führen. 
(6) Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) sind im 
Geltungsbereich dieser Satzung von der sie 
führenden Person unverzüglich zu beseitigen. 
(7) Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) sind im 
Geltungsbereich dieser Satzung von der sie 
führenden Person unverzüglich zu beseitigen. 
 
(7) Reiten ist in der gesamten Anlage nur auf den 
ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. 
(8) Reiten ist in der gesamten Anlage nur auf den 
ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. 
 
(8) Verwilderte Haustauben, Wildtauben, 
Wasservögel, Hasen, Kaninchen und Fische 
dürfen nicht gefüttert werden. Als Füttern im Sinne 
von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten 
von Futter in sonstiger Weise.  
(9) Verwilderte Haustauben, Wildtauben, 
Wasservögel und Fische dürfen nicht gefüttert 
werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch 
das Auslegen oder Anbieten von Futter in 
sonstiger Weise.  
Neu: 
Ergänzt: Hasen und 
Kaninchen 
 (10) Ein übermäßiges und vermeidbares Erzeugen 
von Lärm, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit 
oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, ist 
untersagt. 
Bereits geregelt in § 2 (2) 
(9) Drohnen, Flugmodelle und unbenannte 
Fluggeräte dürfen im Bereich der Sport- und 
Erholungsanlage nicht betrieben werden. Auf 
Antrag kann das Sportamt der Stadt Köln eine 
Erlaubnis erteilen. 
(11) Flugmodelle und unbemannte Fluggeräte 
dürfen im Bereich der Sport- und Erholungsanlage 
nicht betrieben werden. In besonderen Fällen kann 
die Stadt Köln eine Ausnahmegenehmigung 
erteilen. 
 
(10) Slacklining und vergleichbare 
baumschädigende Sportarten sind ausschließlich 
im Slacklinepark erlaubt. 
(12) Slacklining und vergleichbare 
baumschädigende Sportarten sind, außer in den 
dafür vorgesehenen Bereichen, verboten. 
 
(11) Private Aufbauten (zum Beispiel Pavillons, 
Bierzeltgarnituren, Bühnen) im Geltungsbereich 
(13) Private Aufbauten (Pavillons, 
Bierzeltgarnituren etc.) im Geltungsbereich dieser

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
dieser Satzung bedürfen einer Erlaubnis durch das 
Sportamt der Stadt Köln. 
Satzung bedürfen einer Genehmigung durch die 
Stadt Köln. 
(12) Im Übrigen findet die Kölner Stadtordnung 
(KSO) vom 14. April 2014 - ABl. StK 2014, S. 241 
ff., 2017, S. 51, 2018, S. 11 - in der jeweils 
geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 
(14) Im Übrigen findet die Kölner Stadtordnung 
(KSO) vom 14. April 2014 - ABl. StK 2014, S. 241 
ff, 2017, S. 51, 2018, S. 11 - in der jeweils 
geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 
 
§ 12 Verkehr § 14 Verkehr  
(1) Auf den Straßen, Wegen und Parkplätzen der 
Sport- und Erholungsanlage gelten die Vorschriften 
der Straßenverkehrsordnung in der jeweils gültigen 
Fassung. 
1) Auf den in der Sport- und Erholungsanlage 
gelegenen Straßen, Wegen und Parkplätzen 
gelten die Vorschriften der 
Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden 
Fassung. 
Sprachliche Anpassung 
(2) Das Parken auf den Parkplätzen ist 
grundsätzlich kostenlos.  
(2) Das Parken auf den Parkplätzen ist 
grundsätzlich kostenlos.  
 
(3) Während der Sommersaison vom 01.04. bis 
30.09., kann die Stadt Köln freitags bis sonntags 
und an Feiertagen auf den Parkplätzen P1, P2, P4, 
P5 und P8 ein Entgelt erheben oder erheben 
lassen. Die Erhebung des Entgeltes richtet sich 
nach der Entgeltordnung für das Erheben von 
Parkentgelten am Fühlinger See in der jeweils 
gültigen Fassung. 
 
(3) Jedoch kann die Stadt Köln auf den 
Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 während der 
Sommersaison vom 01.04. bis 30.09., an 
Feiertagen und an Wochenenden (freitags bis 
sonntags) zur Sicherstellung des geordneten 
Parkens, des geordneten Zu- und Abflusses des 
aufkommenden Verkehrs und der möglichen 
Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ein Entgelt erheben 
oder erheben lassen.  
Die Erhebung des Entgeltes richtet sich nach der 
Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten 
am Fühlinger See in der jeweils gültigen Fassung. 
 
(4) Außerhalb der Straßen und Parkplätze ist das 
Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen 
(4) Außerhalb der Straßen und Parkplätze ist das 
Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern 
verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind 
Rettungs-, Reinigungs-, und sonstige 
Dienstfahrzeuge und Krankenfahrstühle. 
von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern 
verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind 
Rettungs-, Reinigungs-, und sonstige 
Dienstfahrzeuge sowie Krankenfahrstühle. 
(5) Die Uferwege entlang der Regattabahn dürfen 
während Wettkampfveranstaltungen nur von den 
Wettkampfbetreuerinnen und Wettkampfbetreuern 
mit Fahrrädern mit oder ohne Hilfsmotor befahren 
werden. 
(5) Die längs der Regattabahn eingerichteten 
Uferwege dürfen während 
Wettkampfveranstaltungen nur von Übungs- und 
Wettkampfbetreuerinnen und Wettkampfbetreuern 
mit Fahrrädern mit oder ohne Hilfsmotor befahren 
werden. 
 
IV. Sonstige Bestimmungen IV. Sonstige Bestimmungen  
§ 13 Haftung § 15 Haftung  
Die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage 
geschieht auf eigene Gefahr. 
(1) Die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage 
geschieht auf eigene Gefahr. 
 
(2) Die Stadt Köln haftet für Schäden im Bereich 
der Anlage – außer im Falle der Verletzung des 
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur 
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer 
Bediensteten. Ein etwaiges Mitverschulden der 
Geschädigten oder des Geschädigten bleibt 
unberührt. 
(2) Die Stadt Köln haftet für Schäden im Bereich 
der Anlage – außer im Falle der Verletzung des 
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur 
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer 
Bediensteten. Ein etwaiges Mitverschulden der 
Geschädigten oder des Geschädigten bleibt 
unberührt. 
Regelung unwirksam daher 
entbehrlich 
§ 14 Zuwiderhandlungen § 16 Zuwiderhandlungen  
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht 
getroffenen Sonderregelungen handelt 
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
dieser Satzung zuwiderhandelt indem sie/er: 
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht 
getroffenen Sonderregelungen handelt 
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
dieser Satzung zuwiderhandelt indem sie/er 
Neu: 
Paragrafen und sprachliche 
Anpassungen

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
1. eine Schädigung und Gefährdung von Personen 
oder Sachen verursacht (§ 2 Abs. 2), 
2. Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen 
verunreinigt (§ 2 Abs. 3), 
3. in der Sport- und Erholungsanlage ohne 
Erlaubnis der Stadt Köln Werbung betreibt, Waren 
oder Druckschriften anbietet oder verteilt, 
Verkaufseinrichtungen oder andere Stände 
errichtet oder sonstige Leistungen anbietet oder 
erbringt (§ 2 Abs. 6), 
4. in der Sport- und Erholungsanlage ohne 
Erlaubnis der Stadt Köln Veranstaltungen jeder Art 
durchführt (§ 3 Abs. 1), 
5. die Seen 1 und 7 sowie die Regattabahn mit 
Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten 
befährt (§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2), 
6. ohne Erlaubnis der Stadt Köln angelt oder fischt 
oder gegen § 10 Abs. 2 verstößt, 
7. das Naturfreibad oder Badestellen außerhalb 
der Badezeiten benutzt (§ 7 Abs. 1), 
8. a) die Seen satzungswidrig oder ohne eine 
erforderliche Erlaubnis der Stadt Köln zu 
Wassersportzwecken benutzt (§ 5), 
b) ohne Erlaubnis in den für Gerätetauchen 
vorgesehenen Bereichen der Seen 4, 5 und 6 
taucht oder ohne Zulassung gewerblichen 
Tauchunterricht erteilt (§ 9), 
1. eine Schädigung und Gefährdung von Personen 
oder Sachen verursacht (§ 2, Abs. 1), 
2. Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen 
verunreinigt (§ 2 Abs. 2), 
3. in der Sport- und Erholungsanlage ohne 
Erlaubnis der Stadt Köln Werbung betreibt, Waren 
oder Druckschriften anbietet oder verteilt, 
Verkaufseinrichtungen oder andere Stände 
errichtet oder sonstige Leistungen anbietet oder 
erbringt (§ 3), 
4. in der Sport- und Erholungsanlage ohne 
Erlaubnis der Stadt Köln Veranstaltungen jeder Art 
durchführt (§ 4, Abs. 1), 
5. außerhalb der festgesetzten und öffentlich 
bekannt gemachten Zeiten die Seen 1 bis 7 oder 
die Regattabahn mit Wasserfahrzeugen oder 
Wassersportgeräten befährt (§§ 6 bis 11), 
6. ohne Erlaubnis der Stadt Köln angelt oder fischt 
(§ 12 Abs. 5), 
7. das Freibad außerhalb der Badezeiten benutzt 
(§ 8 Abs. 1), 
8. a) das Freibad, den See 5 (§ 8), die 
Regattabahn (§ 11) oder den See 6 (§ 9) 
satzungswidrig oder ohne eine erforderliche 
Erlaubnis der Stadt Köln zu Wassersportzwecken 
benutzt,

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
9. a) schwimmt oder badet, soweit es nicht durch 
diese Satzung zugelassen ist (§ 5 Abs. 4 
Buchstabe a),  
b) von Brücken springt (§ 5 Abs. 4 Buchstabe b), 
10. a) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte 
mit Verbrennungs- oder Elektromotor (zum 
Beispiel Motorboot, Modellboot, eFoil, Jetski) 
benutzt (§ 5 Abs. 5 Buchstabe c), 
b) ein Foilboard zu benutzen (§ 5 Abs. 5 
Buchstabe d), 
11. die Steganlagen, Pontons, Arbeitsplattform, 
Startanlage und Startnadeln betritt. Hiervon 
ausgenommen sind die Ruder- und Kanuvereine, 
die Hochschulen und Schulen während ihres 
Trainings- und Wettkampfbetriebes (§ 5 Abs. 5 
Buchstabe e), 
12. gegen das Eistauchverbot verstößt (§ 9 Abs. 
8), 
13. nicht betriebssichere Wassersportgeräte 
verwendet (§ 5 Abs. 6), 
14. ohne Erlaubnis der Stadt Köln zeltet oder 
nächtigt (§ 11 Abs. 2), 
15. beim Grillen für Brandgefahren, Belästigungen 
durch Rauch, Geruch oder Flugasche hervorruft, 
ein nicht geeignetes Grillgerät (Einweggrill) 
benutzt, nicht handelsübliche Stoffe, Spiritus oder 
8. b) ohne Erlaubnis in dem für Sporttauchen 
vorgesehenen Bereich des Sees 5 taucht oder 
ohne Zulassung gewerblichen Tauchunterricht 
erteilt (§ 8), 
9. badet, soweit es nicht durch diese Satzung 
zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a),  
10. von Brücken springt (§ 12 Abs. 1 Buchst. b), 
11. Wasserfahrzeuge oder Wassersportgeräte 
sowie Modellboote betreibt, soweit nicht im 
Rahmen dieser Satzung eine Benutzung 
zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 Buchst. c, d u. f), 
12. im Bereich der Sport- und Erholungsanlage 
Flugmodelle oder unbemannte Fluggeräte betreibt 
(§ 13 Abs. 11), 
13. a) gegen das Eistauchverbot verstößt (§ 12 
Abs. 1, Buchst. e), 
13. b) die Steganlagen und die Startanlage betritt 
oder sich dort aufhält und nicht zu der benannten 
Nutzungsgruppe gehört (§12 Abs. 1, Buchst. g), 
14. nicht betriebssichere Wassersportgeräte 
verwendet (§ 12 Abs. 2), 
15. ohne besondere Erlaubnis der Stadt Köln zeltet 
oder nächtigt (§ 13 Abs. 2), 
16. Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder 
Handball von Vereinsmannschaften durchführt (§ 
13 Abs. 3),

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
andere flüssige Grillanzünder verwendet (§ 11 
Abs. 3), 
16. offenes Feuer entzündet oder unterhält (§ 11 
Abs. 4), 
17. Hunde in die als Naturfreibad, Badestellen oder 
Liegewiesen gekennzeichneten Bereiche mitbringt 
oder sie in den übrigen Bereichen nicht an der 
Leine führt (§ 11 Abs. 5), 
18. Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht 
unverzüglich beseitigt (§ 11 Abs. 6), 
19. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet 
(§ 11 Abs. 7), 
20. verwilderte Haustauben, Wildtauben, 
Wasservögel, Hasen, Kaninchen oder Fische 
füttert oder das Futter auslegt (§ 11 Abs. 8), 
21. Drohnen, Flugmodelle und unbenannte 
Fluggeräte im Bereich der Sport- und 
Erholungsanlage ohne eine Erlaubnis der Stadt 
Köln betreibt (§ 11 Abs. 9), 
22. Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder 
andere Medien benutzt, die geeignet sind andere 
Personen zu belästigen (§ 2 Abs. 4), 
23. Slacklining außerhalb der dafür vorgesehenen 
Stellen betreibt (§ 11 Abs. 10), 
24. eine Veranstaltung ohne erforderliche 
Erlaubnis durchführt (§ 3 Abs. 1), 
17. beim Grillen für Brandgefahren, Belästigungen 
durch Rauch, Geruch oder Flugasche hervorruft, 
ein nicht geeignetes Grillgerät (Einweggrill) 
benutzt, keine handelsüblichen Stoffe, Spiritus 
oder andere flüssige Grillanzünder verwendet (§ 
13 Abs. 4), 
18. offenes Feuer entzündet oder unterhält (§ 13 
Abs. 5), 
19. Hunde in die als Freibad oder Liegewiese 
gekennzeichneten Bereiche mitbringt oder sie in 
den übrigen Bereichen nicht an der Leine führt (§ 
13 Abs. 6), 
20. Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht 
unverzüglich beseitigt (§ 13 Abs. 7), 
21. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet 
(§ 13 Abs. 8), 
22. verwilderte Haustauben, Wildtauben, 
Wasservögel oder Fische füttert bzw. das Futter 
auslegt (§ 13 Abs. 9), 
23. übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, 
welcher geeignet ist, die Allgemeinheit oder 
Einzelne zu belästigen oder zu stören (§ 13 Abs. 
10), 
24. Slacklining außerhalb der dafür vorgesehenen 
Stellen betreibt (§13 Abs. 12), 
25. ohne erforderliche Genehmigung handelt (§ 13 
Abs. 13),

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
25. ein Kraftfahrzeug, Fahrzeug oder einen 
Anhänger außerhalb der Straßen und Parkplätzen 
fährt, parkt, mitführt oder abstellt (§ 12 Abs. 4). 
26. Kraftfahrzeug, Fahrzeug oder Anhänger auf 
den genannten Bereichen fährt, parkt, mitführt oder 
abstellt (§ 14 Abs. 4). 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer 
Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer 
Geldbuße bis zu 1.000,- Euro belegt werden. 
 
(3) Zusätzlich kann, wer gegen die Bestimmungen 
dieser Satzung erheblich oder trotz Mahnung 
wiederholt verstoßen hat, entsprechend den 
Umständen des Einzelfalles von der Benutzung 
der Anlage oder Teilen befristet oder unbefristet 
ausgeschlossen werden. Eine erteilte Erlaubnis 
oder Ausnahme kann widerrufen werden. 
Entschädigungs- oder Ersatzansprüche sind 
ausgeschlossen. 
(3) Zusätzlich kann, wer gegen die Bestimmungen 
dieser Satzung erheblich oder trotz Mahnung 
wiederholt verstoßen hat, entsprechend den 
Umständen des Einzelfalles von der Benutzung 
der Anlage oder Teilen befristet oder unbefristet 
ausgeschlossen werden. Eine erteilte Erlaubnis 
oder Ausnahme kann widerrufen werden. 
Entschädigungs- oder Ersatzansprüche sind 
ausgeschlossen. 
 
§ 15 Öffentliche Bekanntmachung § 17 Öffentliche Bekanntmachung  
Soweit in dieser Satzung auf eine öffentliche 
Bekanntmachung verwiesen ist, erfolgt diese durch 
Aushang oder in gleichwertiger sonstiger Weise 
am Eingang des Naturfreibades, am Bootshaus 
oder an den jeweils betroffenen Örtlichkeiten. 
Maßgebend ist die öffentliche Bekanntmachung 
am Naturfreibad und am Bootshaus. 
(1) Soweit in dieser Satzung auf eine öffentliche 
Bekanntmachung verwiesen ist, erfolgt diese durch 
Aushang oder in gleichwertiger sonstiger Weise 
am Eingang des Freibades, am Bootshaus oder an 
den jeweils betroffenen Örtlichkeiten. Maßgebend 
ist die öffentliche Bekanntmachung am Freibad 
und am Bootshaus. 
 
 (2) §§ 12 Abs. 3 und 11 Abs. 2 dieser Satzung 
bleiben unberührt. 
 
§ 16 Ausnahmen § 18 Ausnahmen  
In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Köln, 
soweit es mit Zweck und Ordnung der Sport- und 
In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Köln, 
soweit es mit Zweck und Ordnung der Sport- und

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
Erholungsanlage vereinbar ist und soweit keine 
sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen, 
auf Antrag Ausnahmen zulassen. 
Erholungsanlage vereinbar ist, und soweit keine 
sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen, 
auf Antrag Ausnahmen zulassen. 
V. Schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen  
§ 17 Inkrafttreten § 19 Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in 
Kraft. 
„im Amtsblatt der Stadt Köln“ 
gestrichen, es wird digital 
bekanntgegeben 
(Hinweisbekanntmachung) 
 Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich 
bekannt gemacht. (Hinweis auf  
 
 § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht 
übernommen.) 
 
 Es wird auf die Rechtsfolgen nach   
 § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 
 
 §7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet:  
 "Die Verletzung von Verfahrens- oder 
Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen 
Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen 
und Flächennutzungspläne nach Ablaufeines 
Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend 
gemacht werden, es sei denn,

Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 
 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder 
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde 
nicht durchgeführt, 
 
 b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche 
Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist 
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht 
worden, 
 
 c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher 
beanstandet 
 
 oder  
 d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber 
der Gemeinde vorher gerügt und dabei die 
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache 
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt."

Anlage 3 Alarmplan Fühlinger See

1009 Zeichen

Naturfreibad
Blackfoot Beach
Stallags-bergweg
Neusser Landstraße B9
Neusser Landstraße B9
Merianstraße
Neuss
Trainerweg
Trainerweg
Ford-Werke GmbH
Merkenich
Seeberg
Chorweiler
Gewerbegebiet
Hochseilgarten
Bewegungsparcours
Slacklineanlage
Spielplatz
Volleyballfeld
Regattabahn
Autobahn 
Anschlußstelle Köln-Niehl
ZielStart
AK Köln-Nord
1
Ford
WC
WC
WC
Reitanlage
Oranjehof
P5
P4
P6
P3
P2
P8
P7
P1
P
Ford
nur Sa/So/Feiertags
nur Sa/So/Feiertags
P
Boots-
hallen
Bootshaus
DLRG
Edsel-Ford-Straße
Edsel-Ford-Straße
Innenstadt
Industriestraße
Oranjehofstraße
Oranjehofstraße
Badestelle
Badestelle
Zielturm
See 1 See 2
See 3
See 4
See 5 See 6
See 7
3
2
4
1
5
6
8
7
9
11
10
12
13 14
15 16
Stand: April 2024
L
NORD
L
SÜD
Merkenich
Autobahn 
Anschlußstelle Köln-Niehl
Ford
P nur Sa/So/Feiertags
InnenstadtInnenstadt
Stand: April 2024
Straße
Weg
Parkplatz
Gebäude
Notrufsäule
Lotsenpunkte
Gastronomie
See / Uferzone
WC
Rettungszufahrt
Reitweg
Aktionsfläche
Taucheinstieg
WC
P
3
L
Polizei
Aqualand
City-Center Chorweiler

Beschlussvorlage Rat

1995 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/52/522 
 
Vorlagen-Nummer 
 0916/2024 
Freigabedatum 
18.04.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte 6. Satzung zur Änderung der Satzung betreffend 
die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See. 
 
Sportausschuss 02.05.2024 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.05.2024 
Rat 16.05.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die mit Landesmitteln geförderte Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See steht der Bevölke-
rung seit der Fertigstellung im Jahr 1972 zur Nutzung zur Verfügung. Die Art der Nutzung der 
Anlage ist in der „Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See“ festgelegt.  
 
Im September 2023 hat der Rat der Stadt Köln die Einrichtung von zwei unbewachten Bade-
stellen (See 1 und See 7) am Fühlinger See ab der Badesaison 2024 (01.05. – 30.09.) be-
schlossen. Damit einher ging der Auftrag an die Verwaltung, die Satzung der Sport- und Erho-
lungsanlage dahingehend anzupassen. 
 
Im Zuge dieser inhaltlichen Änderung wurden auch der Weiterentwicklung der Nutzungsarten 
der Sport- und Erholungsanlage und einer gendergerechten Sprache Rechnung getragen. 
 
Die Satzungsänderung soll den zukünftigen Nutzer*innen einen si cheren Aufenthalt ermögli-
chen sowie die damit verbundenen Haftungsfragen klären. 
 
Die in der neuen Fassung der Satzung vorgenommenen Änderungen sind in der beigefügten 
Synopse der Alt- /Neufassung als Anlage 2 beigefügt. Anlage 3 stellt den Alarmplan der Sport- 
und Erholungsanlage Fühlinger See dar. Dieser ist Bestandteil der Satzung. 
 
 
Anlage 1 Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
Anlage 2 Synopse 
Anlage 3 Alarmplan Fühlinger See

Anlage 4 Auszug Beschlussprotokoll Bezirksvertretung Chorweiler 02.05.2024

1147 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Frau Raschke 
Telefon: (0221) 0221 221 96312 
Fax:  (0221)  
E-Mail: Anja.Raschke@STADT-
KOELN.DE 
Datum: 13.05.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Chorweiler  vom 02.05.2024  
öffentlich 
9.2.6 Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
0916/2024 
 Änderungsantrag der FDP 
AN/0715/2024 
 
Geänderter Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat der Stadt Köln folgenden Be-
schluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte 6. Satzung zur Änderung der Satzung 
betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See mit der Maß-
gabe, dass § 2 Abs. 4 wie folgt gefasst wird: 
 
(4) Den Nutzerinnen und Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton-
wiedergabegeräte oder andere Medien (zum Beispiel Mobiltelefone) so zu be-
nutzen, dass durch die Benutzung andere Personen belästigt werden. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig durch CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Bündnis90/Die Grünen-Fraktion, Die 
Linke und Lilo Heinrichs Fraktion, FDP beschlossen bei Enthaltung der AfD-Fraktion.

Anlage 1 Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See

20635 Zeichen

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Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger 
See 
vom XX.XX.XXXX 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung am XX.XX. XXXX aufgrund der §§ 7 Abs. 5 
und 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666) in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung folgende Änderung der Satzung betreffend 
die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 29. Juni 1984 in 
der Fassung der 6. Änderungssatzung vom XX.XX.XXXX beschlossen: 
I. Allgemeines 
§ 1 Allgemeine Zweckbestimmung und Geltungsbereich 
(1) Die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See ist eine öffentliche Einrichtung der 
Stadt Köln. Sie dient nach Maßgabe dieser Satzung allen Menschen zur Erholung, 
Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung. Die Attraktivität des Fühlinger Sees für 
Naturerlebnis, Sport, Freizeit und Kultur ist zu erhalten. Es ist ein ausgewogenes 
Verhältnis zwischen allen Nutzungsgruppen herzustellen. Der Fühlinger See liegt im 
Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet 
L6 „Fühlinger See und Freiraum östlich Fühlingen“ festsetzt. Die Erholungs- und 
Freizeitinteressen der Nutzerinnen und Nutzer sind mit den Anforderungen des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Gewässerökologie in 
Einklang zu bringen. Die Vorschriften des Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 
13.05.1991 in der jeweils gültigen Fassung gelten unbeschadet dieser Satzung. 
(2) Lage, Umfang und Gliederung sind aus dem anliegenden Plan, der Bestandteil 
der Satzung ist, ersichtlich. 
§ 2 Allgemeines Verhalten 
(1) Die Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See ist für alle 
Nutzerinnen und Nutzer verbindlich. Mit dem Zugang zum Gelände akzeptieren alle 
Nutzerinnen und Nutzer diese sowie alle sonstigen erlassenen Anordnungen. 
(2) Die Nutzerinnen und Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, 
dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Eine Störung, 
Belästigung oder Gefährdung anderer Personen ist nicht gestattet. 
(3) Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen zu verunreinigen. Bei 
missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet 
jede Nutzerin und jeder Nutzer für den Schaden. Anfallender Müll ist 
selbstverantwortlich zu beseitigen. 
(4) Den Nutzerinnen und Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, 
Tonwiedergabegeräte oder andere Medien (zum Beispiel Mobiltelefone) zu 
benutzen, die geeignet sind andere Personen zu belästigen.

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(5) Die Bediensteten des Sportamtes der Stadt Köln üben gegenüber allen 
Nutzerinnen und Nutzer das Hausrecht aus. Den Anweisungen der Bediensteten ist 
Folge zu leisten. Die Nutzerinnen und Nutzer, die gegen diese Satzung verstoßen, 
können vorübergehend oder dauernd vom Besuch der Sport- und Erholungsanlage 
ausgeschlossen werden. Daneben kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Bei 
Nichtbeachten des Hausverbotes erfolgt eine Strafanzeige wegen 
Hausfriedensbruch. 
(6) Auf dem Gelände der Sport- und Erholungsanlage und auf den zugehörigen 
Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 sind Werbung, das Anbieten oder Verteilen von 
Waren, Speisen, Getränken oder Druckerzeugnissen, die Einrichtung von Ständen 
und anderen Verkaufsgelegenheiten sowie das Anbieten oder Erbringen sonstiger 
Leistungen nur mit Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln gestattet. 
§ 3 Veranstaltungen 
(1) Die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art bedarf der Erlaubnis des 
Sportamtes der Stadt Köln.  
(2) Das Sportamt der Stadt Köln kann die Benutzung der Sport- und 
Erholungsanlage (insbesondere Wege, Grünanlagen, Badestellen, Seen, 
Regattabahn, Parkplätze, Sporteinrichtungen), aus wichtigem Anlass, zum Beispiel  
wegen drohender Überfüllung oder zu Gunsten von Veranstaltungen 
entschädigungslos ganz oder teilweise einschränken und alle dazu erforderlichen 
Maßnahmen treffen. 
§ 4 Erlaubnis 
(1) Soweit nach dieser Satzung eine Erlaubnis erforderlich ist, ist sie frühzeitig beim 
Sportamt der Stadt Köln (fuehlingersee@stadt-koeln.de) zu beant ragen. Sie kann mit 
Bedingungen, Auflagen, Befristung und unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 
(2) Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen 
der vorherigen Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln. 
(3) Die Erlaubnis ist vom Antragstellenden mitzuführen und auf Verlangen 
vorzulegen. 
II. Nutzung der Wasserflächen 
§ 5 Wassersport 
(1) Die Seen 2 bis 6 dienen der Nutzung des Freizeitsports mit nicht motorisierten 
Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten (zum Beispiel  Stand-Up Paddle, 
Surfbrett, Luftmatratze, Schlauchboot, Ruderboot, Kanu). 
(2) Wassersport wird auf eigene Gefahr betrieben. 
(3) Von der in § 5 Abs. 1 genannten Nutzung ausgenommen sind: 
a) See 1 und See 7 
b) Das Naturfreibad in See 5

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 (4) Die Seen 3 und 4 können bei Bedarf als alternative Durchfahrtseen für 
Ruderboote und Kanus genutzt werden.  
(5) Es ist nicht gestattet, 
a) zu schwimmen und zu baden, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist, 
b) von Brücken zu springen, 
c) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor 
(zum Beispiel Motorboot, Modellboot, eFoil, Jetski) zu benutzen. Ausgenommen 
hiervon sind die Rettungsfahrzeuge der DLRG und anderer 
Wasserrettungsorganisationen, Arbeitsfahrzeuge des Sportamtes der Stadt Köln 
sowie Wasserfahrzeuge, für die eine gesonderte Erlaubnis im Rahmen von 
Veranstaltungen oder der Dienstausübung erteilt wurde, 
d) ein Foilboard zu benutzen, 
e) die Steganlagen, Pontons, Arbeitsplattform, Startanlage und Startnadeln zu 
betreten. Hiervon ausgenommen sind die Ruder- und Kanuvereine, die Hochschulen 
und Schulen während ihres Trainings- und Wettkampfbetriebes, 
f) zugefrorenes Gewässer zu betreten. 
(6) Alle auf den Wasserflächen verwendeten Wasserfahrzeuge einschließlich der 
Wassersportgeräte müssen betriebssicher sein. Auf ihren Bau und ihre Ausrüstung 
sowie die Fahrregeln finden die Vorschriften insbesondere der 
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16.12.2011 in der jew eils geltenden 
Fassung entsprechende Anwendung. 
§ 6 Regattabahn 
(1) Die Regattabahn dient ausschließlich dem Trainings- und Wettkampfbetrieb des 
Ruder- und Kanusports im Schulsport, Hochschulsport und Vereinssport.  
(2) Freizeitsport ist nicht gestattet. 
(3) Schwimmen, Baden und jegliches Befahren der Regattabahn (zum Beispiel  mit 
einem Stand-Up Paddle, Boot, Luftmatratze, Surfbrett, Foilboard, Schwimmbrett, 
Kickboard, Modellboot) ist verboten. 
(4) Die Zufahrt für Ruderboote und Kanuboote zur Regattabahn führt von und zu den 
Einsetzstegen über die Seen 5 und 6 oder bei Bedarf über die Seen 3 bis 5 und 6. 
(5) Veranstaltungen und Trainingslager oder eine von § 6 Abs. 1 abweichende 
Nutzung bedürfen der Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln. 
(6) Bei Bedarf kann das Sportamt der Stadt Köln den regulären Betrieb auf der 
Regattabahn und den angrenzenden Seen einschränken oder eine abweichende 
Nutzungsart genehmigen. 
§ 7 Naturfreibad 
(1) Schwimmen und Baden ist abweichend von § 5 Abs. 5 Buchstabe a zu den 
regulären Öffnungszeiten in dem als Naturfreibad abgegrenzten Bereich in See 5 
erlaubt.

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(2) Das Sportamt der Stadt Köln kann auf dem Gelände des Naturfreibades eine 
gewerbliche Nutzung gestatten, wenn sie dem Charakter der unter § 7 Abs. 1 
genannten Nutzungen entsprechen. 
Insoweit liegt dann keine öffentliche Einrichtung, sondern eine private Einrichtung 
vor. Sämtliche öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse sind dem Sportamt der Stadt Köln 
vorzulegen. 
(3) Der Betrieb des Naturfreibades ist zur Einhaltung folgender Maßgaben zu 
verpflichten:  
a) Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gemacht. 
b) Die Höhe des Eintrittsgeldes richtet sich nach der Höhe des Eintrittsgeldes des 
Naturfreibades Vingst. 
c) Für alle im Rahmen der gewerblichen Nutzung anfallenden Entgelte für Kinder, 
Jugendliche und Familien sind sozialverträgliche Preise zu erheben. 
d) Auf die berechtigten Interessen der Anwohnerinnen und Anwohner ist mit Blick auf 
Lärmimmissionen besondere Rücksicht zu nehmen. 
(4) In dem Naturfreibad, wenn und soweit es eine öffentliche Einrichtung ist, finden 
die §§ 15 und 16 der Sportstättensatzung in der jeweils geltenden Fassung 
entsprechende Anwendung. 
§ 8 Badestellen 
(1) Die Nutzung der Badestellen in See 1 und 7 ist, abweichend von § 5 Abs. 5 
Buchstabe a, während der Nutzungszeiten erlaubt. 
(2) Die Nutzungszeiten werden öffentlich bekannt gegeben. Danach ist die 
Badestelle zu räumen. 
(3) Die Nutzerinnen und Nutzer benutzen die Badestelle einschließlich der 
Infrastruktur auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Betreiberinnen 
und Betreiber, das Gelände in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für 
höhere Gewalt, Zufall oder Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt 
nicht sofort erkannt werden, haftet die Betreiberin oder der Betreiber nicht. 
(4) Der Zutritt zur Badestelle ist nicht gestattet für: 
a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, 
b) Personen, die Tiere mit sich führen, 
c) Personen, die das Gelände oder die Badestelle zu gewerblichen oder sonstigen 
nicht üblichen Zwecken nutzen wollen. 
(5) Für Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist der 
Zutritt zur Badestelle nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.  
(6) Kindern unter 7 Jahren ist die Benutzung des Badebereichs nur zusammen mit 
einer geeigneten Begleitperson, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, gestattet. 
 (7) Die Benutzung der Badestelle geschieht auf eigene Gefahr. Es besteht keine 
Wasseraufsicht. Eltern beziehungsweise Begleitpersonen haben auf ihre Kinder 
beziehungsweise zu betreuenden Personen zu achten. Der Zugang zum

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Badestellengelände erfolgt nur über die gekennzeichneten Zugänge. Ein 
Hineinspringen, Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen in die Badestelle 
ist nicht zulässig. Das Hineinspringen in die Badestelle insbesondere kopfüber ist 
wegen der damit verbundenen besonderen Gefahr verboten. 
(8) Jegliches Befahren der als Badestelle gekennzeichneten Bereiche von See 1 und 
7 (zum Beispiel mit einem Stand Up Paddle, Boot, Surfbrett, Foilboard, Modellboot) 
ist verboten.  
§ 9 Gerätetauchen 
(1) In den Seen 4, 5 und 6 ist das Gerätetauchen erlaubt. 
(2) Der barrierefreie Einstieg zum Gerätetauchen befindet sich in See 5. Der 
alternative Taucheinstieg ist in See 6. Ein direkter Einstieg in See 4 ist nicht möglich. 
(3) Zum Gerätetauchen bedarf es der Erlaubnis der Stadt Köln. Die Taucherlaubnis 
wird für die gesamte Tauchsaison vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres 
(Jahreserlaubnis) oder für den Tag der Ausstellung der Erlaubnis (Tageserlaubnis) 
erteilt.  
(4) Für die Benutzung der zum Gerätetauchen freigegebenen Fläche wird ein 
Benutzungsentgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung für das Erheben von 
Tauchentgelten am Fühlinger See erhoben. 
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis setzt voraus: 
a) Nachweis eines Tauchbrevets (mindestens Padi (Open Water Diver), CMAS (1 
Stern/Bronze) oder ein äquivalentes Brevet gemäß DIN/EN 14153-2 (selbstständige 
Taucherinnen und Taucher), 
b) Versicherungsschutz für eventuell anfallende Bergungskosten. 
(6) Gewerbliche Tauchschulen können stellvertretend für Tauchschülerinnen und 
Tauchschüler eine Tageserlaubnis beantragen. 
(7) Bei besonderem Bedarf kann das Sportamt der Stadt Köln das Gerätetauchen auf 
den Seen 4, 5 und 6 ganz oder teilweise einschränken. 
(8) Eistauchen ist verboten. 
§ 10 Angeln und Fischen 
(1) Das Angeln und Fischen bedarf der Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln. 
(2) Verboten sind das Angeln und Fischen: 
a) Im Naturfreibad, 
b) an den Badestellen zu den Nutzungszeiten, 
c) in der Regattabahn und deren Zufahrten wochentags von 8:00 Uhr bis 20:30 Uhr 
und an Wochenenden und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, 
d) in der Regattabahn und deren Zufahrten im Rahmen von Veranstaltungen, 
e) von Stegen und Pontons. 
(3) Während der Ausübung des Angelsports dürfen zum Schutz vor Wind und Wetter 
Angelschirme und Angelzelte ohne Boden aufgebaut werden. Auf Verlangen des

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Sportamtes der Stadt Köln müssen Angelzelte und Angelschirme unverzüglicher 
abgebaut werden. 
III. Nutzung der Grün- und Verkehrsflächen 
§ 11 Benutzung der Anlage 
(1) Die Grünflächen dürfen, soweit dem nicht die besondere Zweckbestimmung 
dieser Satzung entgegensteht, zur Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. 
(2) Zelten und Nächtigen ist nicht gestattet. Auf Antrag kann das Sportamt der Stadt 
Köln eine Erlaubnis erteilen. 
(3) Grillen ist im Rahmen der Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes 
Nordrhein-Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung keine 
Brandgefahr oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder 
Flugasche zu befürchten sind. Es ist ein geeignetes Grillgerät mit einem 
Mindestabstand von 30 cm zum Boden zu verwenden. Die Benutzung von 
Einweggrills ist untersagt. Jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, 
Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die 
zum Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet werden. Spiritus oder andere flüssige 
Grillanzünder sind verboten. 
(4) Das Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer ist verboten. 
(5) Hunde dürfen in die als Naturfreibad, Badestellen oder Liegewiesen 
gekennzeichneten Bereiche nicht mitgebracht werden. In den übrigen Bereichen sind 
sie an der Leine zu führen. 
(6) Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) sind im Geltungsbereich dieser Satzung 
von der sie führenden Person unverzüglich zu beseitigen. 
(7) Reiten ist in der gesamten Anlage nur auf den ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. 
(8) Verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel, Hasen, Kaninchen und 
Fische dürfen nicht gefüttert werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das 
Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise.  
(9) Drohnen, Flugmodelle und unbemannte Fluggeräte dürfen im Bereich der Sport - 
und Erholungsanlage nicht betrieben werden. Auf Antrag kann das Sportamt der 
Stadt Köln eine Erlaubnis erteilen. 
(10) Slacklining und vergleichbare baumschädigende Sportarten sind ausschließlich 
im Slacklinepark erlaubt. 
(11) Private Aufbauten (zum Beispiel Pavillons, Bierzeltgarnituren, Bühnen) im 
Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen einer Erlaubnis durch das Sportamt der 
Stadt Köln. 
(12) Im Übrigen findet die Kölner Stadtordnung (KSO) vom 14. April 2014 - ABl. StK 
2014, S. 241 ff., 2017, S. 51, 2018, S. 11 - in der jeweils geltenden Fassung 
entsprechende Anwendung. 
§ 12 Verkehr 
(1) Auf den Straßen, Wegen und Parkplätzen der Sport- und Erholungsanlage gelten 
die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

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(2) Das Parken auf den Parkplätzen ist grundsätzlich kostenlos.  
(3) Während der Sommersaison vom 01.04. bis 30.09., kann die Stadt Köln freitags 
bis sonntags und an Feiertagen auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 ein 
Entgelt erheben oder erheben lassen. Die Erhebung des Entgeltes richtet sich nach 
der Entgeltordnung für das Erheben von Parkgebühren am Fühlinger See in der 
jeweils gültigen Fassung. 
(4) Außerhalb der Straßen und Parkplätze ist das Fahren, das Parken, das Mitführen 
oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern verboten. 
Ausgenommen von diesem Verbot sind Rettungs-, Reinigungs-, und sonstige 
Dienstfahrzeuge und Krankenfahrstühle. 
(5) Die Uferwege entlang der Regattabahn dürfen während 
Wettkampfveranstaltungen nur von den Wettkampfbetreuerinnen und 
Wettkampfbetreuern mit Fahrrädern mit oder ohne Hilfsmotor befahren werden. 
IV. Sonstige Bestimmungen 
§ 13 Haftung 
Die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage geschieht auf eigene Gefahr. 
§ 14 Zuwiderhandlungen 
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Sonderregelungen 
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung 
zuwiderhandelt indem sie/er: 
1. eine Schädigung und Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht (§ 2 Abs. 
2), 
2. Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen verunreinigt (§ 2 Abs. 3), 
3. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Werbung 
betreibt, Waren oder Druckschriften anbietet oder verteilt, Verkaufseinrichtungen 
oder andere Stände errichtet oder sonstige Leistungen anbietet oder erbringt (§ 2 
Abs. 6), 
4. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Veranstaltungen 
jeder Art durchführt (§ 3 Abs. 1), 
5. die Seen 1 und 7 sowie die Regattabahn mit Wasserfahrzeugen und 
Wassersportgeräten befährt (§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2), 
6. ohne Erlaubnis der Stadt Köln angelt oder fischt oder gegen § 10 Abs. 2 verstößt, 
7. das Naturfreibad oder Badestellen außerhalb der Badezeiten benutzt (§ 7 Abs. 1), 
8. a) die Seen satzungswidrig oder ohne eine erforderliche Erlaubnis der Stadt Köln 
zu Wassersportzwecken benutzt (§ 5), 
b) ohne Erlaubnis in den für Gerätetauchen vorgesehenen Bereich en der Seen 4, 5 
und 6 taucht oder ohne Zulassung gewerblichen Tauchunterricht erteilt (§ 9), 
9. a) schwimmt oder badet, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist (§ 5 
Abs. 5 Buchstabe a),  
b) von Brücken springt (§ 5 Abs. 5 Buchstabe b),

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10. a) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte mit Verbrennungs- oder 
Elektromotor (zum Beispiel Motorboot, Modellboot, eFoil, Jetski) benutzt (§ 5 Abs. 5 
Buchstabe c), 
b) ein Foilboard zu benutzen (§ 5 Abs. 5 Buchstabe d), 
11. die Steganlagen, Pontons, Arbeitsplattform, Startanlage und Startnadeln betritt. 
Hiervon ausgenommen sind die Ruder- und Kanuvereine, die Hochschulen und 
Schulen während ihres Trainings- und Wettkampfbetriebes (§ 5 Abs. 5 Buchstabe e), 
12. gegen das Eistauchverbot verstößt (§ 9 Abs. 8), 
13. nicht betriebssichere Wassersportgeräte verwendet (§ 5 Abs. 6), 
14. ohne Erlaubnis der Stadt Köln zeltet oder nächtigt (§ 11 Abs. 2), 
15. beim Grillen für Brandgefahren, Belästigungen durch Rauch, Geruch oder 
Flugasche hervorruft, ein nicht geeignetes Grillgerät (Einweggrill) benutzt, nicht 
handelsübliche Stoffe, Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder verwendet (§ 11 
Abs. 3), 
16. offenes Feuer entzündet oder unterhält (§ 11 Abs. 4), 
17. Hunde in die als Naturfreibad, Badestellen oder Liegewiesen gekennzeichneten 
Bereiche mitbringt oder sie in den übrigen Bereichen nicht an der Leine führt (§ 11 
Abs. 5), 
18. Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt (§ 11 Abs. 6), 
19. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet (§ 11 Abs. 7), 
20. verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel, Hasen, Kaninchen oder 
Fische füttert oder das Futter auslegt (§ 11 Abs. 8), 
21. Drohnen, Flugmodelle und unbenannte Fluggeräte im Bereich der Sport- und 
Erholungsanlage ohne eine Erlaubnis der Stadt Köln betreibt (§ 11 Abs. 9), 
22. Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder andere Medien benutzt, die 
geeignet sind andere Personen zu belästigen (§ 2 Abs. 4), 
23. Slacklining außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen betreibt (§ 11 Abs. 10), 
24. eine Veranstaltung ohne erforderliche Erlaubnis durchführt (§ 3 Abs. 1), 
25. ein Kraftfahrzeug, Fahrzeug oder einen Anhänger außerhalb der Straßen und 
Parkplätzen fährt, parkt, mitführt oder abstellt (§ 12 Abs. 4). 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt 
werden. 
(3) Zusätzlich kann, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung erheblich oder 
trotz Mahnung wiederholt verstoßen hat, entsprechend den Umständen des 
Einzelfalles von der Benutzung der Anlage oder Teilen befristet oder unbefristet 
ausgeschlossen werden. Eine erteilte Erlaubnis oder Ausnahme kann widerrufen 
werden. Entschädigungs- oder Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

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§ 15 Öffentliche Bekanntmachung  
Soweit in dieser Satzung auf eine öffentliche Bekanntmachung verwiesen ist, erfolgt 
diese durch Aushang oder in gleichwertiger sonstiger Weise am Eingang des 
Naturfreibades, am Bootshaus oder an den jeweils betroffenen Örtlichkeiten. 
Maßgebend ist die öffentliche Bekanntmachung am Naturfreibad und am Bootshaus. 
§ 16 Ausnahmen 
In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Köln, soweit es mit Zweck und Ordnung 
der Sport- und Erholungsanlage vereinbar ist  und soweit keine sonstigen öffentlichen 
Interessen entgegenstehen, auf Antrag Ausnahmen zulassen. 
V. Schlussbestimmungen 
§ 17 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

02.05.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.05.2024 Sportausschuss
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2024 Rat
TOP 6.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0916/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.04.2024
Erstellt
06.03.2024 08:06