0916/2024
Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See
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Anlage 2 Satzung 2024 Synopse
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Neufassung der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See Die Gliederung der Satzungen der Jahre 1984 und 2021 basierte auf der physischen Lage der Einzelseen im Gelände. Strukturelle Grundlagen der Satzung 2024 sind nun die relevanten Themenkomplexe am Fühlinger See. Durch diese Umstrukturierung wird die Lesbarkeit und zielgerichtete Suche nach Informationen für die Nutzerinnen und Nutzer erleichtert. Von dieser Struktur ausgenommen ist aufgrund der privilegierten Stellung und des hohen Regelungsbedarfs die Regattabahn. Anlage zur Satzung: Alarmplan Fühlinger See Legende Unveränderter Text Gestrichene Passagen Neu Lediglich verschobene Passagen werden nur einmalig aufgeführt und nicht parallel an ihrer historischen Verortung durchgestrichen dargestellt. Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom xx.xx.xxxx Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund der §§ 7 Abs. 5 und 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung folgende Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 29. Juni 1984 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom XX.XX.XXXX beschlossen: Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 27. April 2021 Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung am 23.03.2021 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GV NRW S. 666) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 29. Juni 1984 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 27.04.2011 beschlossen: I. Allgemeines I. Allgemeines § 1 Allgemeine Zweckbestimmung und Geltungsbereich § 1 Allgemeine Zweckbestimmung und Geltungsbereich (1) Die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dient nach Maßgabe dieser Satzung allen Menschen zur Erholung, Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung. Die Attraktivität des Fühlinger Sees für Naturerlebnis, Sport, Freizeit und Kultur ist zu erhalten. Es ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen allen Nutzungsgruppen herzustellen. Der Fühlinger See liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L6 „Fühlinger (1) Die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dient nach Maßgabe dieser Satzung allen Menschen zur Erholung, Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung. Die Attraktivität des Fühlinger Sees für Naturerlebnis, Sport, Freizeit und Kultur ist zu erhalten. Es ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen allen Nutzungsgruppen herzustellen. Der Fühlinger See liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L6 „Fühlinger Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen See und Freiraum östlich Fühlingen“ festsetzt. Die Erholungs- und Freizeitinteressen der Nutzerinnen und Nutzer sind mit den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Gewässerökologie in Einklang zu bringen. Die Vorschriften des Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 13.05.1991 in der jeweils gültigen Fassung gelten unbeschadet dieser Satzung. See und Freiraum östlich Fühlingen“ festsetzt. Die Erholungs- und Freizeitinteressen der Nutzerinnen und Nutzer sind mit den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Gewässerökologie in Einklang zu bringen. Die Vorschriften des Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 13.05.1991 in der jeweils gültigen Fassung gelten unbeschadet dieser Satzung. (2) Lage, Umfang und Gliederung sind aus dem anliegenden Plan, der Bestandteil der Satzung ist, ersichtlich. (2) Lage, Umfang und Gliederung sind aus dem anliegenden Plan, der Bestandteil der Satzung ist, ersichtlich. § 2 Allgemeines Verhalten § 2 Allgemeines Verhalten (1) Die Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See ist für alle Nutzerinnen und Nutzer verbindlich. Mit dem Zugang zum Gelände akzeptieren alle Nutzerinnen und Nutzer diese sowie alle sonstigen erlassenen Anordnungen. Neu: Verbindlichkeit und Anerkennung der Satzung (1) In der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See haben die Nutzerinnen/Nutzer im Rahmen der Zweckbestimmung ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Sprachliche Anpassung (2) Die Nutzerinnen und Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen Ordnung zuwiderläuft. Eine Störung, Belästigung oder Gefährdung anderer Personen ist nicht gestattet. (3) Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen zu verunreinigen. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet jede Nutzerin und jeder Nutzer für den Schaden. Anfallender Müll ist selbstverantwortlich zu beseitigen. (2) Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen zu verunreinigen. Wer eine Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Kommt sie/er dieser Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann die Stadt Köln die Reinigung auf ihre/seine Kosten vornehmen lassen. Neu: Ergänzung von missbräuchliche Nutzung, Beschädigung, sprachliche Anpassung (4) Den Nutzerinnen und Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder andere Medien (zum Beispiel Mobiltelefone) zu benutzen, die geeignet sind andere Personen zu belästigen. Neu: Belästigung durch Tonwiedergabegeräte (5) Die Bediensteten des Sportamtes der Stadt Köln üben gegenüber allen Nutzerinnen und Nutzer das Hausrecht aus. Den Anweisungen der Bediensteten ist Folge zu leisten. Die Nutzerinnen und Nutzer, die gegen diese Satzung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch der Sport- und Erholungsanlage ausgeschlossen werden. Daneben kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Bei Nichtbeachten des Hausverbotes erfolgt eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch. (3) Lautsprecherdurchsagen des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. Neu: Rechtliche Fixierung Hausrecht (anstelle von Lautsprecherdurchsagen), Hausverbot Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen § 3 Werbung, Feilbieten von Waren (6) Auf dem Gelände der Sport- und Erholungsanlage und auf den zugehörigen Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 sind Werbung, das Anbieten oder Verteilen von Waren, Speisen, Getränken oder Druckerzeugnissen, die Einrichtung von Ständen und anderen Verkaufsgelegenheiten sowie das Anbieten oder Erbringen sonstiger Leistungen nur mit Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln gestattet. § 3 In der Sport- und Erholungsanlage und auf den zugehörigen Parkplätzen P1, P2, P3, P4, P5, P6, P7 und P8 sind Werbung, das Anbieten oder Verteilen von Waren oder Druckschriften, die Einrichtung von Ständen und anderen Verkaufsgelegenheiten sowie das Anbieten oder Erbringen sonstiger Leistungen nur mit Erlaubnis der Stadt Köln gestattet. § 3 Veranstaltungen § 4 Veranstaltungen (1) Die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art bedarf der Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln. § 4 (1) Die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art bedarf der Erlaubnis der Stadt Köln. (2) Das Sportamt der Stadt Köln kann die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage (insbesondere Wege, Grünanlagen, Badestellen, Seen, Regattabahn, Parkplätze, Sporteinrichtungen), aus wichtigem Anlass, zum Beispiel wegen drohender Überfüllung oder zu Gunsten von Veranstaltungen entschädigungslos ganz oder teilweise einschränken und alle dazu erforderlichen Maßnahmen treffen. § 4 (2) Die Stadt Köln kann die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage aus wichtigem Anlass, insbesondere wegen drohender Überfüllung oder zu Gunsten von großen Veranstaltungen entschädigungslos ganz oder teilweise einschränken und alle dazu erforderlichen Maßnahmen treffen. Neu: Ergänzung: Benennung der Fläche § 4 Erlaubnis § 5 Erlaubnis (1) Soweit nach dieser Satzung eine Erlaubnis erforderlich ist, ist sie frühzeitig beim Sportamt der Stadt Köln (fuehlingersee@stadt-koeln.de) zu Soweit nach dieser Satzung eine Erlaubnis der Stadt Köln erforderlich ist, ist sie rechtzeitig zu beantragen. Sie kann mit Bedingungen und Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen beantragen. Sie kann mit Bedingungen, Auflagen, Befristung und unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Auflagen, sowie mit einer Befristung oder unter einem Widerrufsvorbehalt erteilt werden. (2) Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln. Neu: Klarstellung Erlaubnispflicht Film/Foto (3) Die Erlaubnis ist vom Antragstellenden mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. II. Nutzung der Wasserflächen II. Nutzung der Wasserflächen § 5 Wassersport § 12 Allgemeine Regelung für sämtliche Wasserflächen (1) Die Seen 2 bis 6 dienen der Nutzung des Freizeitsports mit nicht motorisierten Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten (zum Beispiel Stand-Up Paddle, Surfbrett, Luftmatratze, Schlauchboot, Ruderboot, Kanu). § 6 (1) See 1, 3 und 4 dienen innerhalb der festgesetzten Zeiten der Nutzung durch Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte. Neu: Ergänzung: See 2, nicht motorisierte Wasserfahrzeuge (2) Wassersport wird auf eigene Gefahr betrieben. § 12 (4) Die Benutzung der Regattabahn und der Seen ist wegen der besonderen Gefährdung nur sicheren Schwimmerinnen und Schwimmern gestattet. § 6 (2) Die Nutzung von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten mit Verbrennungs- oder Elektromotor ist nicht gestattet. Inhaltsgleich § 5 (4) c) § 6 (3) Die Seen 1 und 4 können mit Erlaubnis der Stadt Köln zusätzlich der gewerblichen Vermietung Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen von Ruder- und Tretbooten zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus kann der See 1 mit Erlaubnis der Stadt Köln für die Nutzung und der gewerblichen Vermietung von Wassersportgeräten mit Elektromotor zur Verfügung gestellt werden. (3) Von der in § 5 Abs. 1 genannten Nutzung ausgenommen sind: a) See 1 und See 7 b) Das Naturfreibad in See 5 Neu (4) Die Seen 3 und 4 können bei Bedarf als alternative Durchfahrtseen für Ruderboote und Kanus genutzt werden. Neu (Angleich an Praxis) (5) Es ist nicht gestattet, a) zu schwimmen und zu baden, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist, b) von Brücken zu springen, §12 (1) Es ist nicht gestattet, a) zu baden, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist, b) von Brücken zu springen, Neu: Ergänzung schwimmen c) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor (zum Beispiel Motorboot, Modellboot, eFoil, Jetski) zu benutzen. Ausgenommen hiervon sind die Rettungsfahrzeuge der DLRG und anderer Wasserrettungsorganisationen, Arbeitsfahrzeuge des Sportamtes der Stadt Köln sowie Wasserfahrzeuge, für die eine gesonderte Erlaubnis im Rahmen von Veranstaltungen oder der Dienstausübung erteilt wurde, § 12 c) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte sowie Modellboote mit Verbrennungs- oder Elektromotor zu benutzen (davon ausgenommen sind Modellboote mit Elektromotor, die bauartbedingt nicht schneller als 5 km/h fahren können). Von diesem Verbot sind ausgenommen die Rettungsfahrzeuge der DLRG und anderer Wasserrettungsorganisationen, Arbeitsfahrzeuge der Stadt Köln und Wasserfahrzeuge, für die eine gesonderte Genehmigung im Rahmen von Veranstaltungen erteilt wurde. Neu: Ergänzung eFoils, Jetski Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen § 12 d) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte zu benutzen, ausgenommen auf den Seen 1, 3, 4, 5, 6 und 7 nach Maßgabe der §§ 6, 8, 9, 10 Inhaltlich geregelt in § 5 (2) d) ein Foilboard zu benutzen, Neu: Foilboard e) die Steganlagen, Pontons, Arbeitsplattform, Startanlage und Startnadeln zu betreten. Hiervon ausgenommen sind die Ruder- und Kanuvereine, die Hochschulen und Schulen während ihres Trainings- und Wettkampfbetriebes, § 12 (1) g) die Steganlagen, Pontons, Arbeitsplattform, Startanlage und Startnadeln zu betreten. Hiervon ausgenommen sind die Ruder- und Kanuvereine, die Hochschulen und Schulen während ihres Trainings- und Wettkampfbetriebes. f) zugefrorenes Gewässer zu betreten. § 12 (2) Das Betreten von zugefrorenen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr. Neu: Ist verboten (6) Alle auf den Wasserflächen verwendeten Wasserfahrzeuge einschließlich der Wassersportgeräte müssen betriebssicher sein. Auf ihren Bau und ihre Ausrüstung sowie die Fahrregeln finden die Vorschriften insbesondere der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16.12.2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. §12 (3) Alle auf den Wasserflächen verwendeten Wasserfahrzeuge einschließlich der Wassersportgeräte müssen betriebssicher sein. Auf ihren Bau und ihre Ausrüstung sowie die Fahrregeln finden die Vorschriften insbesondere der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16.12.2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 6 Regattabahn § 11 Regattabahn (1) Die Regattabahn dient ausschließlich dem Trainings- und Wettkampfbetrieb des Ruder- und Kanusports im Schulsport, Hochschulsport und Vereinssport. § 11 (1) Die Regattabahn dient ausschließlich dem Übungs- und Wettkampfbetrieb des Ruder- und Kanusports im Schul-, Hochschul- und Vereinssport. Bisher § 11 Übungs- ersetzt durch Trainingsbetrieb Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen Das Baden ist in der Regattabahn nicht gestattet. Die Nutzung für Veranstaltungen und andere Sportarten bedarf einer antragspflichtigen Genehmigung der Stadt Köln. Bisher § 11 (1) Satz 2 Jetzt inhaltlich geregelt in § 5 (4) a) Bisher § 11 (1) Satz 3 Jetzt inhaltlich geregelt in § 3 (1) (2) Freizeitsport ist nicht gestattet. Neu (3) Schwimmen, Baden und jegliches Befahren der Regattabahn (zum Beispiel mit einem Stand-Up Paddle, Boot, Luftmatratze, Surfbrett, Foilboard, Schwimmbrett, Kickboard, Modellboot) ist verboten. § 11 (1) Satz 2: Das Baden ist in der Regattabahn nicht gestattet. § 12 (1) f) die Regattabahn sowie die Seen 1 und 2 außerhalb einer dafür genehmigten Veranstaltung mit Modellbooten zu befahren. Neu: Ergänzung: Schwimmen und Stand Up Paddle, eFoil, etc. Genehmigungspflicht: Neu in § 6 (5) (4) Die Zufahrt für Ruderboote und Kanuboote zur Regattabahn führt von und zu den Einsetzstegen über die Seen 5 und 6 oder bei Bedarf über die Seen 3 bis 5 und 6. § 9 (1) Der Durchfahrtsee dient dem Freizeitsport und dem Ruder- und Kanusport der Schulen, Hochschulen und Vereinen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb. Inhalt aus § 9 (1) § 11 (3) Das Angeln und Fischen in der Regattabahn und deren Zufahrten ist wochentags vor 8:00 Uhr und nach 20:30 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen nur vor 9:00 Uhr und nach 19:00 Uhr gestattet. Im Rahmen von Bisher geregelt in § 11 (3) Jetzt inhaltlich geregelt in § 10 Angeln und Fischen Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen Veranstaltungen auf der Regattabahn ist das Angeln und Fischen untersagt. (5) Veranstaltungen und Trainingslager oder eine von § 6 Abs. 1 abweichende Nutzung bedürfen der Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln. § 11 (1) Satz 3 Die Nutzung für Veranstaltungen und andere Sportarten bedarf einer antragspflichtigen Genehmigung der Stadt Köln. (6) Bei Bedarf kann das Sportamt der Stadt Köln den regulären Betrieb auf der Regattabahn und den angrenzenden Seen einschränken oder eine abweichende Nutzungsart genehmigen. § 11 (2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt Köln den Übungsbetrieb und eine andere Nutzung auf der Regattabahn ganz oder teilweise zu Gunsten von genehmigten Veranstaltungen einschränken. Sprachliche Anpassung § 7 See 2 See 2 dient ausschließlich dem Angeln und Fischen. Angeln/Fischen: § 10 Pflicht: alle Seen müssen befischt werden § 7 Naturfreibad § 8 See 5 (1) Schwimmen und Baden ist abweichend von § 5 Abs. 1 Buchstabe a zu den regulären Öffnungszeiten in dem als Naturfreibad abgegrenzten Bereich in See 5 erlaubt. (1) See 5 und die ihn unmittelbar umgebenden Grünflächen dienen in dem als Freibad abgegrenzten Teil innerhalb der Badezeiten der Nutzung als Freibad sowie dem Erlebnissport. Die übrige Fläche des Sees 5 dient dem Sporttauchen, dem Stand Up Paddling und als Zufahrt für Ruderinnen/Ruderer sowie Kanutinnen/Kanuten zu den Steganlagen und zur Regattabahn. Neuer Regelungsinhalt: Nutzung der Flächen (hier See 5) jeweils innerhalb der Themen geregelt. Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen (2) Das Sportamt der Stadt Köln kann auf dem Gelände des Naturfreibades eine gewerbliche Nutzung gestatten, wenn sie dem Charakter der unter § 7 Abs. 1 genannten Nutzungen entsprechen. Insoweit liegt dann keine öffentliche Einrichtung, sondern eine private Einrichtung vor. Sämtliche öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse sind dem Sportamt der Stadt Köln vorzulegen. § 8 (4) Die Stadt Köln kann in dem als Freibad abgegrenzten Teil eine gewerbliche Nutzung gestatten, wenn sie dem Charakter der unter Abs. 1, Satz 1 genannten Nutzungen entsprechen. Insoweit liegt dann keine öffentliche Einrichtung, sondern eine private Einrichtung vor. Die Betreiberin/der Betreiber hat die hierzu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen und dem Sportamt vorzulegen. (3) Der Betrieb des Naturfreibades ist zur Einhaltung folgender Maßgaben zu verpflichten: a) Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gemacht. b) Die Höhe des Eintrittsgeldes richtet sich nach der Höhe des Eintrittsgeldes des Naturfreibades Vingst. c) Für alle im Rahmen der gewerblichen Nutzung anfallenden Entgelte für Kinder, Jugendliche und Familien sind sozialverträgliche Preise zu erheben. d) Auf die berechtigten Interessen der Anwohnerinnen und Anwohner ist mit Blick auf Lärmimmissionen besondere Rücksicht zu nehmen. § 8 (5) Die Betreiberin/der Betreiber des Freibades ist zur Einhaltung folgender Maßgaben zu verpflichten: die Öffnungszeiten für das Freibad sind öffentlich bekannt zu machen. Die Höhe des Eintrittsgeldes für das Freibad hat sich nach der Höhe des Eintrittsgeldes des Naturfreibades Vingst zu richten. Ansonsten sind für alle im Rahmen der gewerblichen Nutzung anfallenden Entgelte für Kinder, Jugendliche und Familien sozialverträgliche Preise zu erheben. Auf die berechtigten Interessen der Anwohner, insbesondere in Bezug auf durch die Nutzung des Freibadgeländes entstehenden Immissionen, ist besonders Rücksicht zu nehmen. (4) In dem Naturfreibad, wenn und soweit es eine öffentliche Einrichtung ist, finden die §§ 15 und 16 der Sportstättensatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 8 (6) Im Übrigen finden auf das Freibad, wenn und soweit es öffentliche Einrichtung ist, die §§ 17 und 18 der Sportstättensatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung Anpassung Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen § 8 Badestellen § 9 See 6 Neu (1) Die Nutzung der Badestellen in See 1 und 7 ist, abweichend von § 5 Abs. 5 Buchstabe a, während der Nutzungszeiten erlaubt. (2) Die Nutzungszeiten werden öffentlich bekannt gegeben. Danach ist die Badestelle zu räumen. (3) Die Nutzerinnen und Nutzer benutzen die Badestelle einschließlich der Infrastruktur auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Betreiberinnen und Betreiber, das Gelände in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt, Zufall oder Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Betreiberin oder der Betreiber nicht. (4) Der Zutritt zur Badestelle ist nicht gestattet für: a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, b) Personen, die Tiere mit sich führen, c) Personen, die das Gelände oder die Badestelle zu gewerblichen oder sonstigen nicht üblichen Zwecken nutzen wollen. (5) Für Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist der Zutritt zur Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen Badestelle nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. 6) Kindern unter 7 Jahren ist die Benutzung des Badebereichs nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, gestattet. (7) Die Benutzung der Badestelle geschieht auf eigene Gefahr. Es besteht keine Wasseraufsicht. Eltern beziehungsweise Begleitpersonen haben auf ihre Kinder beziehungsweise zu betreuenden Personen zu achten. Der Zugang zum Badestellengelände erfolgt nur über die gekennzeichneten Zugänge. Ein Hineinspringen, Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen in die Badestelle ist nicht zulässig. Das Hineinspringen in die Badestelle insbesondere kopfüber ist wegen der damit verbundenen besonderen Gefahr verboten. (8) Jegliches Befahren der als Badestelle gekennzeichneten Bereiche von See 1 und 7 (zum Beispiel mit einem Stand Up Paddle, Boot, Surfbrett, Foilboard, Modellboot) ist verboten. § 9 Gerätetauchen § 8 See 5 (1) In den Seen 4, 5 und 6 ist das Gerätetauchen erlaubt. (1) See 5 und die ihn unmittelbar umgebenden Grünflächen dienen in dem als Freibad abgegrenzten Teil innerhalb der Badezeiten der Nutzung als Freibad sowie dem Erlebnissport. Neu: Tauchen auch in See 4, 6 Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen Die übrige Fläche des Sees 5 dient dem Sporttauchen, dem Stand Up Paddling und als Zufahrt für Ruderer und Kanuten zu den Steganlagen und zur Regattabahn. Geräte statt Sporttauchen (damit Apnoetauchen hier nicht geregelt) (2) Der barrierefreie Einstieg zum Gerätetauchen befindet sich in See 5. Der alternative Taucheinstieg ist in See 6. Ein direkter Einstieg in See 4 ist nicht möglich. (3) Zum Gerätetauchen bedarf es der Erlaubnis der Stadt Köln. Die Taucherlaubnis wird für die gesamte Tauchsaison vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres (Jahreserlaubnis) oder für den Tag der Ausstellung der Erlaubnis (Tageserlaubnis) erteilt. (2) Zum Sporttauchen bedarf es der Erlaubnis der Stadt Köln. Die Taucherlaubnis wird vom Sportamt der Stadt Köln für die gesamte Tauchsaison vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres (Jahreserlaubnis) oder für den Tag der Ausstellung der Erlaubnis (Tageserlaubnis) erteilt. (4) Für die Benutzung der zum Gerätetauchen freigegebenen Fläche wird ein Benutzungsentgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung für das erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See erhoben. (3) Für die Benutzung der zum Sporttauchen freigegebenen Fläche wird ein privatrechtliches Benutzungsentgelt nach Maßgabe einer gesonderten Entgeltordnung erhoben. (5) Die Erteilung einer Erlaubnis setzt voraus: (2) S. 3 Die Erteilung einer Erlaubnis setzt den Nachweis: a) Nachweis eines Tauchbrevets (mindestens Padi (Open Water Diver), CMAS (ein Stern/Bronze) oder ein äquivalentes Brevet gemäß DIN/EN 14153-2 (selbstständige Taucherinnen und Taucher), 1. eines Tauchbrevets (mindestens Open Water Diver CMAS (ein Stern) / Bronze oder ein äquivalentes Brevet gemäß DIN/EN 14153-2 (selbstständige/r Taucherin/ Taucher) Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen b) Versicherungsschutz für eventuell anfallende Bergungskosten. 2. sowie den Versicherungsschutz für evtl. anfallende Bergungskosten voraus. (6) Gewerbliche Tauchschulen können stellvertretend für Tauchschülerinnen und Tauchschüler eine Tageserlaubnis beantragen. Gewerbliche Tauchschulen, die am Fühlinger See (See 5) zugelassen sind, können stellvertretend für ihre Tauchschülerinnen/Tauchschüler eine Tageserlaubnis beantragen Voraussetzung für die Zulassung der Tauchschule ist, dass diese 1. eine Gewerbeanmeldung mit Sitz in Köln, 2. eine Liste der verantwortlichen Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 3. die Tauchlehrernachweise für alle Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 4. die Versicherungsnachweise für alle Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer sowie 5. die Versicherungsnachweise für alle Tauchschülerinnen/Tauchschüler vorlegt. § 8 Abs. 2 Satz 2 findet auf Tauchschülerinnen/Tauchschüler, für die die Tauchschule die Erlaubnis beantragt, keine Anwendung. Tauchunterricht darf nur von Tauchschulen mit Sitz in Köln erteilt werden. Die Erteilung einer Taucherlaubnis kann im Einzelfall verweigert werden, wenn bei Zulassung weiterer Sporttaucherinnen/Sporttaucher eine Gefährdung der anderen Sporttaucherinnen/Sporttaucher, der Badegäste, anderer Nutzerinnen/Nutzer der Sport Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen – und Erholungsanlage Fühlinger See oder von Flora und Fauna zu erwarten ist. (7) Bei besonderem Bedarf kann das Sportamt der Stadt Köln das Gerätetauchen auf den Seen 4, 5 und 6 ganz oder teilweise einschränken. § 9 (2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt Köln den Freizeit- und Übungsbetrieb auf dem See 6 ganz oder teilweise einschränken. Die Einschränkung wird durch Einschwimmen einer Balkenabsperrung kenntlich gemacht. Inhaltlich aus ehemals § 9 (2) Praxis: Aushänge/Mail (8) Eistauchen ist verboten. § 12 e) (verboten ist) das Eistauchen, § 10 See 7 Der See 7 dient der Nutzung des Freizeitsports mit unmotorisierten Wassersportgeräten und innerhalb des dafür eingerichteten Spielfeldes dem Kanupolo-Trainingsbetrieb. § 10 Angeln und Fischen § 11 Einzelseen 2, 3, 4, 5, 6 (1) Das Angeln und Fischen bedarf der Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln. § 12 (5) Das Angeln und Fischen bedarf der Erlaubnis der Stadt Köln. Bis auf wenige Ausnahmen (zu schräge Böschung, besonders zu schützende Fauna- oder Florastellen, Schilfzonen) ist das Angeln und Fischen an allen Uferstrecken zugelassen. Auf den Seen 2, 3, 5, 6 und 7 ist das Angeln, auch von einem nicht motorisierten Boot, ausschließlich für die Pächterin/den Pächter zugelassen. Näheres regeln die §§ 6 bis 11 dieser Satzung. (2) Verboten sind das Angeln und Fischen: Neu Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen a) Im Naturfreibad, b) an den Badestellen zu den Nutzungszeiten, c) in der Regattabahn und deren Zufahrten wochentags von 8:00 Uhr bis 20:30 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, d) in der Regattabahn und deren Zufahrten im Rahmen von Veranstaltungen. § 11 (3) Das Angeln und Fischen in der Regattabahn und deren Zufahrten ist wochentags vor 8:00 Uhr und nach 20:30 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen nur vor 9:00 Uhr und nach 19:00 Uhr gestattet. Im Rahmen von Veranstaltungen auf der Regattabahn ist das Angeln und Fischen untersagt. Ehemals § 11 Abs. 3 e) von Stegen und Pontons. Neu (3) Während der Ausübung des Angelsports dürfen zum Schutz vor Wind und Wetter Angelschirme und Angelzelte ohne Boden aufgebaut werden. Auf Verlangen des Sportamtes der Stadt Köln müssen Angelzelte und Angelschirme unverzüglicher abgebaut werden. Neu III. Nutzung der Grün- und Verkehrsflächen III. Nutzung der Grün- und Verkehrsflächen § 11 Benutzung der Anlage § 13 Benutzung der Anlage (1) Die Grünflächen dürfen, soweit dem nicht die besondere Zweckbestimmung dieser Satzung entgegensteht, zur Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. (1) Die Grünflächen dürfen, soweit dem nicht die besondere Zweckbestimmung dieser Satzung entgegensteht, zu Zwecken der Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen (2) Zelten und Nächtigen ist nicht gestattet. Auf Antrag kann das Sportamt der Stadt Köln eine Erlaubnis erteilen. (2) Zelten und Nächtigen ist nicht gestattet. In besonderen Fällen kann die Stadt Köln eine Ausnahmegenehmigung erteilen. (3) Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder Handball von Vereinsmannschaften sind nicht gestattet. gestrichen (3) Grillen ist im Rahmen der Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung keine Brandgefahr oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche zu befürchten sind. Es ist ein geeignetes Grillgerät mit einem Mindestabstand von 30 cm zum Boden zu verwenden. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet werden. Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder sind verboten. (4) Grillen ist im Rahmen der Bestimmungen des Landes- Immissionsschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung keine Brandgefahren oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche zu befürchten sind. Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein ausreichender Abstand zum Boden einzuhalten. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet werden; Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder sind verboten. (4) Das Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer ist verboten. (5) Das Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer ist grundsätzlich verboten. Es ist verboten, glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen. Neu: Grundsätzlich wurde gestrichen (5) Hunde dürfen in die als Naturfreibad, Badestellen oder Liegewiesen gekennzeichneten (6) Hunde dürfen in die als Freibad oder Liegewiesen gekennzeichneten Bereiche nicht Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen Bereiche nicht mitgebracht werden. In den übrigen Bereichen sind sie an der Leine zu führen. mitgebracht werden; in den übrigen Bereichen sind sie an der Leine zu führen. (6) Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) sind im Geltungsbereich dieser Satzung von der sie führenden Person unverzüglich zu beseitigen. (7) Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) sind im Geltungsbereich dieser Satzung von der sie führenden Person unverzüglich zu beseitigen. (7) Reiten ist in der gesamten Anlage nur auf den ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. (8) Reiten ist in der gesamten Anlage nur auf den ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. (8) Verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel, Hasen, Kaninchen und Fische dürfen nicht gefüttert werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. (9) Verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel und Fische dürfen nicht gefüttert werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. Neu: Ergänzt: Hasen und Kaninchen (10) Ein übermäßiges und vermeidbares Erzeugen von Lärm, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, ist untersagt. Bereits geregelt in § 2 (2) (9) Drohnen, Flugmodelle und unbenannte Fluggeräte dürfen im Bereich der Sport- und Erholungsanlage nicht betrieben werden. Auf Antrag kann das Sportamt der Stadt Köln eine Erlaubnis erteilen. (11) Flugmodelle und unbemannte Fluggeräte dürfen im Bereich der Sport- und Erholungsanlage nicht betrieben werden. In besonderen Fällen kann die Stadt Köln eine Ausnahmegenehmigung erteilen. (10) Slacklining und vergleichbare baumschädigende Sportarten sind ausschließlich im Slacklinepark erlaubt. (12) Slacklining und vergleichbare baumschädigende Sportarten sind, außer in den dafür vorgesehenen Bereichen, verboten. (11) Private Aufbauten (zum Beispiel Pavillons, Bierzeltgarnituren, Bühnen) im Geltungsbereich (13) Private Aufbauten (Pavillons, Bierzeltgarnituren etc.) im Geltungsbereich dieser Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen dieser Satzung bedürfen einer Erlaubnis durch das Sportamt der Stadt Köln. Satzung bedürfen einer Genehmigung durch die Stadt Köln. (12) Im Übrigen findet die Kölner Stadtordnung (KSO) vom 14. April 2014 - ABl. StK 2014, S. 241 ff., 2017, S. 51, 2018, S. 11 - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. (14) Im Übrigen findet die Kölner Stadtordnung (KSO) vom 14. April 2014 - ABl. StK 2014, S. 241 ff, 2017, S. 51, 2018, S. 11 - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 12 Verkehr § 14 Verkehr (1) Auf den Straßen, Wegen und Parkplätzen der Sport- und Erholungsanlage gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung. 1) Auf den in der Sport- und Erholungsanlage gelegenen Straßen, Wegen und Parkplätzen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Sprachliche Anpassung (2) Das Parken auf den Parkplätzen ist grundsätzlich kostenlos. (2) Das Parken auf den Parkplätzen ist grundsätzlich kostenlos. (3) Während der Sommersaison vom 01.04. bis 30.09., kann die Stadt Köln freitags bis sonntags und an Feiertagen auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 ein Entgelt erheben oder erheben lassen. Die Erhebung des Entgeltes richtet sich nach der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See in der jeweils gültigen Fassung. (3) Jedoch kann die Stadt Köln auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 während der Sommersaison vom 01.04. bis 30.09., an Feiertagen und an Wochenenden (freitags bis sonntags) zur Sicherstellung des geordneten Parkens, des geordneten Zu- und Abflusses des aufkommenden Verkehrs und der möglichen Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ein Entgelt erheben oder erheben lassen. Die Erhebung des Entgeltes richtet sich nach der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See in der jeweils gültigen Fassung. (4) Außerhalb der Straßen und Parkplätze ist das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen (4) Außerhalb der Straßen und Parkplätze ist das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Rettungs-, Reinigungs-, und sonstige Dienstfahrzeuge und Krankenfahrstühle. von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Rettungs-, Reinigungs-, und sonstige Dienstfahrzeuge sowie Krankenfahrstühle. (5) Die Uferwege entlang der Regattabahn dürfen während Wettkampfveranstaltungen nur von den Wettkampfbetreuerinnen und Wettkampfbetreuern mit Fahrrädern mit oder ohne Hilfsmotor befahren werden. (5) Die längs der Regattabahn eingerichteten Uferwege dürfen während Wettkampfveranstaltungen nur von Übungs- und Wettkampfbetreuerinnen und Wettkampfbetreuern mit Fahrrädern mit oder ohne Hilfsmotor befahren werden. IV. Sonstige Bestimmungen IV. Sonstige Bestimmungen § 13 Haftung § 15 Haftung Die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage geschieht auf eigene Gefahr. (1) Die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage geschieht auf eigene Gefahr. (2) Die Stadt Köln haftet für Schäden im Bereich der Anlage – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Ein etwaiges Mitverschulden der Geschädigten oder des Geschädigten bleibt unberührt. (2) Die Stadt Köln haftet für Schäden im Bereich der Anlage – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Ein etwaiges Mitverschulden der Geschädigten oder des Geschädigten bleibt unberührt. Regelung unwirksam daher entbehrlich § 14 Zuwiderhandlungen § 16 Zuwiderhandlungen (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Sonderregelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt indem sie/er: (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Sonderregelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt indem sie/er Neu: Paragrafen und sprachliche Anpassungen Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 1. eine Schädigung und Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht (§ 2 Abs. 2), 2. Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen verunreinigt (§ 2 Abs. 3), 3. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Werbung betreibt, Waren oder Druckschriften anbietet oder verteilt, Verkaufseinrichtungen oder andere Stände errichtet oder sonstige Leistungen anbietet oder erbringt (§ 2 Abs. 6), 4. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Veranstaltungen jeder Art durchführt (§ 3 Abs. 1), 5. die Seen 1 und 7 sowie die Regattabahn mit Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten befährt (§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2), 6. ohne Erlaubnis der Stadt Köln angelt oder fischt oder gegen § 10 Abs. 2 verstößt, 7. das Naturfreibad oder Badestellen außerhalb der Badezeiten benutzt (§ 7 Abs. 1), 8. a) die Seen satzungswidrig oder ohne eine erforderliche Erlaubnis der Stadt Köln zu Wassersportzwecken benutzt (§ 5), b) ohne Erlaubnis in den für Gerätetauchen vorgesehenen Bereichen der Seen 4, 5 und 6 taucht oder ohne Zulassung gewerblichen Tauchunterricht erteilt (§ 9), 1. eine Schädigung und Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht (§ 2, Abs. 1), 2. Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen verunreinigt (§ 2 Abs. 2), 3. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Werbung betreibt, Waren oder Druckschriften anbietet oder verteilt, Verkaufseinrichtungen oder andere Stände errichtet oder sonstige Leistungen anbietet oder erbringt (§ 3), 4. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Veranstaltungen jeder Art durchführt (§ 4, Abs. 1), 5. außerhalb der festgesetzten und öffentlich bekannt gemachten Zeiten die Seen 1 bis 7 oder die Regattabahn mit Wasserfahrzeugen oder Wassersportgeräten befährt (§§ 6 bis 11), 6. ohne Erlaubnis der Stadt Köln angelt oder fischt (§ 12 Abs. 5), 7. das Freibad außerhalb der Badezeiten benutzt (§ 8 Abs. 1), 8. a) das Freibad, den See 5 (§ 8), die Regattabahn (§ 11) oder den See 6 (§ 9) satzungswidrig oder ohne eine erforderliche Erlaubnis der Stadt Köln zu Wassersportzwecken benutzt, Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 9. a) schwimmt oder badet, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist (§ 5 Abs. 4 Buchstabe a), b) von Brücken springt (§ 5 Abs. 4 Buchstabe b), 10. a) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor (zum Beispiel Motorboot, Modellboot, eFoil, Jetski) benutzt (§ 5 Abs. 5 Buchstabe c), b) ein Foilboard zu benutzen (§ 5 Abs. 5 Buchstabe d), 11. die Steganlagen, Pontons, Arbeitsplattform, Startanlage und Startnadeln betritt. Hiervon ausgenommen sind die Ruder- und Kanuvereine, die Hochschulen und Schulen während ihres Trainings- und Wettkampfbetriebes (§ 5 Abs. 5 Buchstabe e), 12. gegen das Eistauchverbot verstößt (§ 9 Abs. 8), 13. nicht betriebssichere Wassersportgeräte verwendet (§ 5 Abs. 6), 14. ohne Erlaubnis der Stadt Köln zeltet oder nächtigt (§ 11 Abs. 2), 15. beim Grillen für Brandgefahren, Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche hervorruft, ein nicht geeignetes Grillgerät (Einweggrill) benutzt, nicht handelsübliche Stoffe, Spiritus oder 8. b) ohne Erlaubnis in dem für Sporttauchen vorgesehenen Bereich des Sees 5 taucht oder ohne Zulassung gewerblichen Tauchunterricht erteilt (§ 8), 9. badet, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a), 10. von Brücken springt (§ 12 Abs. 1 Buchst. b), 11. Wasserfahrzeuge oder Wassersportgeräte sowie Modellboote betreibt, soweit nicht im Rahmen dieser Satzung eine Benutzung zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 Buchst. c, d u. f), 12. im Bereich der Sport- und Erholungsanlage Flugmodelle oder unbemannte Fluggeräte betreibt (§ 13 Abs. 11), 13. a) gegen das Eistauchverbot verstößt (§ 12 Abs. 1, Buchst. e), 13. b) die Steganlagen und die Startanlage betritt oder sich dort aufhält und nicht zu der benannten Nutzungsgruppe gehört (§12 Abs. 1, Buchst. g), 14. nicht betriebssichere Wassersportgeräte verwendet (§ 12 Abs. 2), 15. ohne besondere Erlaubnis der Stadt Köln zeltet oder nächtigt (§ 13 Abs. 2), 16. Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder Handball von Vereinsmannschaften durchführt (§ 13 Abs. 3), Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen andere flüssige Grillanzünder verwendet (§ 11 Abs. 3), 16. offenes Feuer entzündet oder unterhält (§ 11 Abs. 4), 17. Hunde in die als Naturfreibad, Badestellen oder Liegewiesen gekennzeichneten Bereiche mitbringt oder sie in den übrigen Bereichen nicht an der Leine führt (§ 11 Abs. 5), 18. Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt (§ 11 Abs. 6), 19. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet (§ 11 Abs. 7), 20. verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel, Hasen, Kaninchen oder Fische füttert oder das Futter auslegt (§ 11 Abs. 8), 21. Drohnen, Flugmodelle und unbenannte Fluggeräte im Bereich der Sport- und Erholungsanlage ohne eine Erlaubnis der Stadt Köln betreibt (§ 11 Abs. 9), 22. Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder andere Medien benutzt, die geeignet sind andere Personen zu belästigen (§ 2 Abs. 4), 23. Slacklining außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen betreibt (§ 11 Abs. 10), 24. eine Veranstaltung ohne erforderliche Erlaubnis durchführt (§ 3 Abs. 1), 17. beim Grillen für Brandgefahren, Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche hervorruft, ein nicht geeignetes Grillgerät (Einweggrill) benutzt, keine handelsüblichen Stoffe, Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder verwendet (§ 13 Abs. 4), 18. offenes Feuer entzündet oder unterhält (§ 13 Abs. 5), 19. Hunde in die als Freibad oder Liegewiese gekennzeichneten Bereiche mitbringt oder sie in den übrigen Bereichen nicht an der Leine führt (§ 13 Abs. 6), 20. Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt (§ 13 Abs. 7), 21. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet (§ 13 Abs. 8), 22. verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel oder Fische füttert bzw. das Futter auslegt (§ 13 Abs. 9), 23. übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit oder Einzelne zu belästigen oder zu stören (§ 13 Abs. 10), 24. Slacklining außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen betreibt (§13 Abs. 12), 25. ohne erforderliche Genehmigung handelt (§ 13 Abs. 13), Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen 25. ein Kraftfahrzeug, Fahrzeug oder einen Anhänger außerhalb der Straßen und Parkplätzen fährt, parkt, mitführt oder abstellt (§ 12 Abs. 4). 26. Kraftfahrzeug, Fahrzeug oder Anhänger auf den genannten Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt (§ 14 Abs. 4). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro belegt werden. (3) Zusätzlich kann, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung erheblich oder trotz Mahnung wiederholt verstoßen hat, entsprechend den Umständen des Einzelfalles von der Benutzung der Anlage oder Teilen befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden. Eine erteilte Erlaubnis oder Ausnahme kann widerrufen werden. Entschädigungs- oder Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. (3) Zusätzlich kann, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung erheblich oder trotz Mahnung wiederholt verstoßen hat, entsprechend den Umständen des Einzelfalles von der Benutzung der Anlage oder Teilen befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden. Eine erteilte Erlaubnis oder Ausnahme kann widerrufen werden. Entschädigungs- oder Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. § 15 Öffentliche Bekanntmachung § 17 Öffentliche Bekanntmachung Soweit in dieser Satzung auf eine öffentliche Bekanntmachung verwiesen ist, erfolgt diese durch Aushang oder in gleichwertiger sonstiger Weise am Eingang des Naturfreibades, am Bootshaus oder an den jeweils betroffenen Örtlichkeiten. Maßgebend ist die öffentliche Bekanntmachung am Naturfreibad und am Bootshaus. (1) Soweit in dieser Satzung auf eine öffentliche Bekanntmachung verwiesen ist, erfolgt diese durch Aushang oder in gleichwertiger sonstiger Weise am Eingang des Freibades, am Bootshaus oder an den jeweils betroffenen Örtlichkeiten. Maßgebend ist die öffentliche Bekanntmachung am Freibad und am Bootshaus. (2) §§ 12 Abs. 3 und 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt. § 16 Ausnahmen § 18 Ausnahmen In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Köln, soweit es mit Zweck und Ordnung der Sport- und In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Köln, soweit es mit Zweck und Ordnung der Sport- und Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen Erholungsanlage vereinbar ist und soweit keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag Ausnahmen zulassen. Erholungsanlage vereinbar ist, und soweit keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag Ausnahmen zulassen. V. Schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen § 17 Inkrafttreten § 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. „im Amtsblatt der Stadt Köln“ gestrichen, es wird digital bekanntgegeben (Hinweisbekanntmachung) Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. §7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: "Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablaufeines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, Satzung 2024 Satzung 2021 Erläuterungen a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt."
Anlage 3 Alarmplan Fühlinger See
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Naturfreibad Blackfoot Beach Stallags-bergweg Neusser Landstraße B9 Neusser Landstraße B9 Merianstraße Neuss Trainerweg Trainerweg Ford-Werke GmbH Merkenich Seeberg Chorweiler Gewerbegebiet Hochseilgarten Bewegungsparcours Slacklineanlage Spielplatz Volleyballfeld Regattabahn Autobahn Anschlußstelle Köln-Niehl ZielStart AK Köln-Nord 1 Ford WC WC WC Reitanlage Oranjehof P5 P4 P6 P3 P2 P8 P7 P1 P Ford nur Sa/So/Feiertags nur Sa/So/Feiertags P Boots- hallen Bootshaus DLRG Edsel-Ford-Straße Edsel-Ford-Straße Innenstadt Industriestraße Oranjehofstraße Oranjehofstraße Badestelle Badestelle Zielturm See 1 See 2 See 3 See 4 See 5 See 6 See 7 3 2 4 1 5 6 8 7 9 11 10 12 13 14 15 16 Stand: April 2024 L NORD L SÜD Merkenich Autobahn Anschlußstelle Köln-Niehl Ford P nur Sa/So/Feiertags InnenstadtInnenstadt Stand: April 2024 Straße Weg Parkplatz Gebäude Notrufsäule Lotsenpunkte Gastronomie See / Uferzone WC Rettungszufahrt Reitweg Aktionsfläche Taucheinstieg WC P 3 L Polizei Aqualand City-Center Chorweiler
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/52/522 Vorlagen-Nummer 0916/2024 Freigabedatum 18.04.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte 6. Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See. Sportausschuss 02.05.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.05.2024 Rat 16.05.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die mit Landesmitteln geförderte Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See steht der Bevölke- rung seit der Fertigstellung im Jahr 1972 zur Nutzung zur Verfügung. Die Art der Nutzung der Anlage ist in der „Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See“ festgelegt. Im September 2023 hat der Rat der Stadt Köln die Einrichtung von zwei unbewachten Bade- stellen (See 1 und See 7) am Fühlinger See ab der Badesaison 2024 (01.05. – 30.09.) be- schlossen. Damit einher ging der Auftrag an die Verwaltung, die Satzung der Sport- und Erho- lungsanlage dahingehend anzupassen. Im Zuge dieser inhaltlichen Änderung wurden auch der Weiterentwicklung der Nutzungsarten der Sport- und Erholungsanlage und einer gendergerechten Sprache Rechnung getragen. Die Satzungsänderung soll den zukünftigen Nutzer*innen einen si cheren Aufenthalt ermögli- chen sowie die damit verbundenen Haftungsfragen klären. Die in der neuen Fassung der Satzung vorgenommenen Änderungen sind in der beigefügten Synopse der Alt- /Neufassung als Anlage 2 beigefügt. Anlage 3 stellt den Alarmplan der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See dar. Dieser ist Bestandteil der Satzung. Anlage 1 Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See Anlage 2 Synopse Anlage 3 Alarmplan Fühlinger See
Anlage 4 Auszug Beschlussprotokoll Bezirksvertretung Chorweiler 02.05.2024
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Frau Raschke Telefon: (0221) 0221 221 96312 Fax: (0221) E-Mail: Anja.Raschke@STADT- KOELN.DE Datum: 13.05.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 02.05.2024 öffentlich 9.2.6 Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 0916/2024 Änderungsantrag der FDP AN/0715/2024 Geänderter Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat der Stadt Köln folgenden Be- schluss zu fassen: Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte 6. Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See mit der Maß- gabe, dass § 2 Abs. 4 wie folgt gefasst wird: (4) Den Nutzerinnen und Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- wiedergabegeräte oder andere Medien (zum Beispiel Mobiltelefone) so zu be- nutzen, dass durch die Benutzung andere Personen belästigt werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig durch CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Bündnis90/Die Grünen-Fraktion, Die Linke und Lilo Heinrichs Fraktion, FDP beschlossen bei Enthaltung der AfD-Fraktion.
Anlage 1 Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See
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Seite | 1 Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom XX.XX.XXXX Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung am XX.XX. XXXX aufgrund der §§ 7 Abs. 5 und 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung folgende Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 29. Juni 1984 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom XX.XX.XXXX beschlossen: I. Allgemeines § 1 Allgemeine Zweckbestimmung und Geltungsbereich (1) Die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dient nach Maßgabe dieser Satzung allen Menschen zur Erholung, Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung. Die Attraktivität des Fühlinger Sees für Naturerlebnis, Sport, Freizeit und Kultur ist zu erhalten. Es ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen allen Nutzungsgruppen herzustellen. Der Fühlinger See liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L6 „Fühlinger See und Freiraum östlich Fühlingen“ festsetzt. Die Erholungs- und Freizeitinteressen der Nutzerinnen und Nutzer sind mit den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Gewässerökologie in Einklang zu bringen. Die Vorschriften des Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 13.05.1991 in der jeweils gültigen Fassung gelten unbeschadet dieser Satzung. (2) Lage, Umfang und Gliederung sind aus dem anliegenden Plan, der Bestandteil der Satzung ist, ersichtlich. § 2 Allgemeines Verhalten (1) Die Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See ist für alle Nutzerinnen und Nutzer verbindlich. Mit dem Zugang zum Gelände akzeptieren alle Nutzerinnen und Nutzer diese sowie alle sonstigen erlassenen Anordnungen. (2) Die Nutzerinnen und Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Eine Störung, Belästigung oder Gefährdung anderer Personen ist nicht gestattet. (3) Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen zu verunreinigen. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet jede Nutzerin und jeder Nutzer für den Schaden. Anfallender Müll ist selbstverantwortlich zu beseitigen. (4) Den Nutzerinnen und Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder andere Medien (zum Beispiel Mobiltelefone) zu benutzen, die geeignet sind andere Personen zu belästigen. Seite | 2 (5) Die Bediensteten des Sportamtes der Stadt Köln üben gegenüber allen Nutzerinnen und Nutzer das Hausrecht aus. Den Anweisungen der Bediensteten ist Folge zu leisten. Die Nutzerinnen und Nutzer, die gegen diese Satzung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch der Sport- und Erholungsanlage ausgeschlossen werden. Daneben kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Bei Nichtbeachten des Hausverbotes erfolgt eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch. (6) Auf dem Gelände der Sport- und Erholungsanlage und auf den zugehörigen Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 sind Werbung, das Anbieten oder Verteilen von Waren, Speisen, Getränken oder Druckerzeugnissen, die Einrichtung von Ständen und anderen Verkaufsgelegenheiten sowie das Anbieten oder Erbringen sonstiger Leistungen nur mit Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln gestattet. § 3 Veranstaltungen (1) Die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art bedarf der Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln. (2) Das Sportamt der Stadt Köln kann die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage (insbesondere Wege, Grünanlagen, Badestellen, Seen, Regattabahn, Parkplätze, Sporteinrichtungen), aus wichtigem Anlass, zum Beispiel wegen drohender Überfüllung oder zu Gunsten von Veranstaltungen entschädigungslos ganz oder teilweise einschränken und alle dazu erforderlichen Maßnahmen treffen. § 4 Erlaubnis (1) Soweit nach dieser Satzung eine Erlaubnis erforderlich ist, ist sie frühzeitig beim Sportamt der Stadt Köln (fuehlingersee@stadt-koeln.de) zu beant ragen. Sie kann mit Bedingungen, Auflagen, Befristung und unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden. (2) Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln. (3) Die Erlaubnis ist vom Antragstellenden mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. II. Nutzung der Wasserflächen § 5 Wassersport (1) Die Seen 2 bis 6 dienen der Nutzung des Freizeitsports mit nicht motorisierten Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten (zum Beispiel Stand-Up Paddle, Surfbrett, Luftmatratze, Schlauchboot, Ruderboot, Kanu). (2) Wassersport wird auf eigene Gefahr betrieben. (3) Von der in § 5 Abs. 1 genannten Nutzung ausgenommen sind: a) See 1 und See 7 b) Das Naturfreibad in See 5 Seite | 3 (4) Die Seen 3 und 4 können bei Bedarf als alternative Durchfahrtseen für Ruderboote und Kanus genutzt werden. (5) Es ist nicht gestattet, a) zu schwimmen und zu baden, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist, b) von Brücken zu springen, c) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor (zum Beispiel Motorboot, Modellboot, eFoil, Jetski) zu benutzen. Ausgenommen hiervon sind die Rettungsfahrzeuge der DLRG und anderer Wasserrettungsorganisationen, Arbeitsfahrzeuge des Sportamtes der Stadt Köln sowie Wasserfahrzeuge, für die eine gesonderte Erlaubnis im Rahmen von Veranstaltungen oder der Dienstausübung erteilt wurde, d) ein Foilboard zu benutzen, e) die Steganlagen, Pontons, Arbeitsplattform, Startanlage und Startnadeln zu betreten. Hiervon ausgenommen sind die Ruder- und Kanuvereine, die Hochschulen und Schulen während ihres Trainings- und Wettkampfbetriebes, f) zugefrorenes Gewässer zu betreten. (6) Alle auf den Wasserflächen verwendeten Wasserfahrzeuge einschließlich der Wassersportgeräte müssen betriebssicher sein. Auf ihren Bau und ihre Ausrüstung sowie die Fahrregeln finden die Vorschriften insbesondere der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16.12.2011 in der jew eils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 6 Regattabahn (1) Die Regattabahn dient ausschließlich dem Trainings- und Wettkampfbetrieb des Ruder- und Kanusports im Schulsport, Hochschulsport und Vereinssport. (2) Freizeitsport ist nicht gestattet. (3) Schwimmen, Baden und jegliches Befahren der Regattabahn (zum Beispiel mit einem Stand-Up Paddle, Boot, Luftmatratze, Surfbrett, Foilboard, Schwimmbrett, Kickboard, Modellboot) ist verboten. (4) Die Zufahrt für Ruderboote und Kanuboote zur Regattabahn führt von und zu den Einsetzstegen über die Seen 5 und 6 oder bei Bedarf über die Seen 3 bis 5 und 6. (5) Veranstaltungen und Trainingslager oder eine von § 6 Abs. 1 abweichende Nutzung bedürfen der Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln. (6) Bei Bedarf kann das Sportamt der Stadt Köln den regulären Betrieb auf der Regattabahn und den angrenzenden Seen einschränken oder eine abweichende Nutzungsart genehmigen. § 7 Naturfreibad (1) Schwimmen und Baden ist abweichend von § 5 Abs. 5 Buchstabe a zu den regulären Öffnungszeiten in dem als Naturfreibad abgegrenzten Bereich in See 5 erlaubt. Seite | 4 (2) Das Sportamt der Stadt Köln kann auf dem Gelände des Naturfreibades eine gewerbliche Nutzung gestatten, wenn sie dem Charakter der unter § 7 Abs. 1 genannten Nutzungen entsprechen. Insoweit liegt dann keine öffentliche Einrichtung, sondern eine private Einrichtung vor. Sämtliche öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse sind dem Sportamt der Stadt Köln vorzulegen. (3) Der Betrieb des Naturfreibades ist zur Einhaltung folgender Maßgaben zu verpflichten: a) Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gemacht. b) Die Höhe des Eintrittsgeldes richtet sich nach der Höhe des Eintrittsgeldes des Naturfreibades Vingst. c) Für alle im Rahmen der gewerblichen Nutzung anfallenden Entgelte für Kinder, Jugendliche und Familien sind sozialverträgliche Preise zu erheben. d) Auf die berechtigten Interessen der Anwohnerinnen und Anwohner ist mit Blick auf Lärmimmissionen besondere Rücksicht zu nehmen. (4) In dem Naturfreibad, wenn und soweit es eine öffentliche Einrichtung ist, finden die §§ 15 und 16 der Sportstättensatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 8 Badestellen (1) Die Nutzung der Badestellen in See 1 und 7 ist, abweichend von § 5 Abs. 5 Buchstabe a, während der Nutzungszeiten erlaubt. (2) Die Nutzungszeiten werden öffentlich bekannt gegeben. Danach ist die Badestelle zu räumen. (3) Die Nutzerinnen und Nutzer benutzen die Badestelle einschließlich der Infrastruktur auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Betreiberinnen und Betreiber, das Gelände in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt, Zufall oder Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Betreiberin oder der Betreiber nicht. (4) Der Zutritt zur Badestelle ist nicht gestattet für: a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, b) Personen, die Tiere mit sich führen, c) Personen, die das Gelände oder die Badestelle zu gewerblichen oder sonstigen nicht üblichen Zwecken nutzen wollen. (5) Für Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist der Zutritt zur Badestelle nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. (6) Kindern unter 7 Jahren ist die Benutzung des Badebereichs nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, gestattet. (7) Die Benutzung der Badestelle geschieht auf eigene Gefahr. Es besteht keine Wasseraufsicht. Eltern beziehungsweise Begleitpersonen haben auf ihre Kinder beziehungsweise zu betreuenden Personen zu achten. Der Zugang zum Seite | 5 Badestellengelände erfolgt nur über die gekennzeichneten Zugänge. Ein Hineinspringen, Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen in die Badestelle ist nicht zulässig. Das Hineinspringen in die Badestelle insbesondere kopfüber ist wegen der damit verbundenen besonderen Gefahr verboten. (8) Jegliches Befahren der als Badestelle gekennzeichneten Bereiche von See 1 und 7 (zum Beispiel mit einem Stand Up Paddle, Boot, Surfbrett, Foilboard, Modellboot) ist verboten. § 9 Gerätetauchen (1) In den Seen 4, 5 und 6 ist das Gerätetauchen erlaubt. (2) Der barrierefreie Einstieg zum Gerätetauchen befindet sich in See 5. Der alternative Taucheinstieg ist in See 6. Ein direkter Einstieg in See 4 ist nicht möglich. (3) Zum Gerätetauchen bedarf es der Erlaubnis der Stadt Köln. Die Taucherlaubnis wird für die gesamte Tauchsaison vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres (Jahreserlaubnis) oder für den Tag der Ausstellung der Erlaubnis (Tageserlaubnis) erteilt. (4) Für die Benutzung der zum Gerätetauchen freigegebenen Fläche wird ein Benutzungsentgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See erhoben. (5) Die Erteilung einer Erlaubnis setzt voraus: a) Nachweis eines Tauchbrevets (mindestens Padi (Open Water Diver), CMAS (1 Stern/Bronze) oder ein äquivalentes Brevet gemäß DIN/EN 14153-2 (selbstständige Taucherinnen und Taucher), b) Versicherungsschutz für eventuell anfallende Bergungskosten. (6) Gewerbliche Tauchschulen können stellvertretend für Tauchschülerinnen und Tauchschüler eine Tageserlaubnis beantragen. (7) Bei besonderem Bedarf kann das Sportamt der Stadt Köln das Gerätetauchen auf den Seen 4, 5 und 6 ganz oder teilweise einschränken. (8) Eistauchen ist verboten. § 10 Angeln und Fischen (1) Das Angeln und Fischen bedarf der Erlaubnis des Sportamtes der Stadt Köln. (2) Verboten sind das Angeln und Fischen: a) Im Naturfreibad, b) an den Badestellen zu den Nutzungszeiten, c) in der Regattabahn und deren Zufahrten wochentags von 8:00 Uhr bis 20:30 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, d) in der Regattabahn und deren Zufahrten im Rahmen von Veranstaltungen, e) von Stegen und Pontons. (3) Während der Ausübung des Angelsports dürfen zum Schutz vor Wind und Wetter Angelschirme und Angelzelte ohne Boden aufgebaut werden. Auf Verlangen des Seite | 6 Sportamtes der Stadt Köln müssen Angelzelte und Angelschirme unverzüglicher abgebaut werden. III. Nutzung der Grün- und Verkehrsflächen § 11 Benutzung der Anlage (1) Die Grünflächen dürfen, soweit dem nicht die besondere Zweckbestimmung dieser Satzung entgegensteht, zur Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. (2) Zelten und Nächtigen ist nicht gestattet. Auf Antrag kann das Sportamt der Stadt Köln eine Erlaubnis erteilen. (3) Grillen ist im Rahmen der Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung keine Brandgefahr oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche zu befürchten sind. Es ist ein geeignetes Grillgerät mit einem Mindestabstand von 30 cm zum Boden zu verwenden. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet werden. Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder sind verboten. (4) Das Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer ist verboten. (5) Hunde dürfen in die als Naturfreibad, Badestellen oder Liegewiesen gekennzeichneten Bereiche nicht mitgebracht werden. In den übrigen Bereichen sind sie an der Leine zu führen. (6) Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) sind im Geltungsbereich dieser Satzung von der sie führenden Person unverzüglich zu beseitigen. (7) Reiten ist in der gesamten Anlage nur auf den ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. (8) Verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel, Hasen, Kaninchen und Fische dürfen nicht gefüttert werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. (9) Drohnen, Flugmodelle und unbemannte Fluggeräte dürfen im Bereich der Sport - und Erholungsanlage nicht betrieben werden. Auf Antrag kann das Sportamt der Stadt Köln eine Erlaubnis erteilen. (10) Slacklining und vergleichbare baumschädigende Sportarten sind ausschließlich im Slacklinepark erlaubt. (11) Private Aufbauten (zum Beispiel Pavillons, Bierzeltgarnituren, Bühnen) im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen einer Erlaubnis durch das Sportamt der Stadt Köln. (12) Im Übrigen findet die Kölner Stadtordnung (KSO) vom 14. April 2014 - ABl. StK 2014, S. 241 ff., 2017, S. 51, 2018, S. 11 - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 12 Verkehr (1) Auf den Straßen, Wegen und Parkplätzen der Sport- und Erholungsanlage gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Seite | 7 (2) Das Parken auf den Parkplätzen ist grundsätzlich kostenlos. (3) Während der Sommersaison vom 01.04. bis 30.09., kann die Stadt Köln freitags bis sonntags und an Feiertagen auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 ein Entgelt erheben oder erheben lassen. Die Erhebung des Entgeltes richtet sich nach der Entgeltordnung für das Erheben von Parkgebühren am Fühlinger See in der jeweils gültigen Fassung. (4) Außerhalb der Straßen und Parkplätze ist das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Rettungs-, Reinigungs-, und sonstige Dienstfahrzeuge und Krankenfahrstühle. (5) Die Uferwege entlang der Regattabahn dürfen während Wettkampfveranstaltungen nur von den Wettkampfbetreuerinnen und Wettkampfbetreuern mit Fahrrädern mit oder ohne Hilfsmotor befahren werden. IV. Sonstige Bestimmungen § 13 Haftung Die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage geschieht auf eigene Gefahr. § 14 Zuwiderhandlungen (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Sonderregelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt indem sie/er: 1. eine Schädigung und Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht (§ 2 Abs. 2), 2. Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen verunreinigt (§ 2 Abs. 3), 3. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Werbung betreibt, Waren oder Druckschriften anbietet oder verteilt, Verkaufseinrichtungen oder andere Stände errichtet oder sonstige Leistungen anbietet oder erbringt (§ 2 Abs. 6), 4. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Veranstaltungen jeder Art durchführt (§ 3 Abs. 1), 5. die Seen 1 und 7 sowie die Regattabahn mit Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten befährt (§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2), 6. ohne Erlaubnis der Stadt Köln angelt oder fischt oder gegen § 10 Abs. 2 verstößt, 7. das Naturfreibad oder Badestellen außerhalb der Badezeiten benutzt (§ 7 Abs. 1), 8. a) die Seen satzungswidrig oder ohne eine erforderliche Erlaubnis der Stadt Köln zu Wassersportzwecken benutzt (§ 5), b) ohne Erlaubnis in den für Gerätetauchen vorgesehenen Bereich en der Seen 4, 5 und 6 taucht oder ohne Zulassung gewerblichen Tauchunterricht erteilt (§ 9), 9. a) schwimmt oder badet, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist (§ 5 Abs. 5 Buchstabe a), b) von Brücken springt (§ 5 Abs. 5 Buchstabe b), Seite | 8 10. a) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor (zum Beispiel Motorboot, Modellboot, eFoil, Jetski) benutzt (§ 5 Abs. 5 Buchstabe c), b) ein Foilboard zu benutzen (§ 5 Abs. 5 Buchstabe d), 11. die Steganlagen, Pontons, Arbeitsplattform, Startanlage und Startnadeln betritt. Hiervon ausgenommen sind die Ruder- und Kanuvereine, die Hochschulen und Schulen während ihres Trainings- und Wettkampfbetriebes (§ 5 Abs. 5 Buchstabe e), 12. gegen das Eistauchverbot verstößt (§ 9 Abs. 8), 13. nicht betriebssichere Wassersportgeräte verwendet (§ 5 Abs. 6), 14. ohne Erlaubnis der Stadt Köln zeltet oder nächtigt (§ 11 Abs. 2), 15. beim Grillen für Brandgefahren, Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche hervorruft, ein nicht geeignetes Grillgerät (Einweggrill) benutzt, nicht handelsübliche Stoffe, Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder verwendet (§ 11 Abs. 3), 16. offenes Feuer entzündet oder unterhält (§ 11 Abs. 4), 17. Hunde in die als Naturfreibad, Badestellen oder Liegewiesen gekennzeichneten Bereiche mitbringt oder sie in den übrigen Bereichen nicht an der Leine führt (§ 11 Abs. 5), 18. Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt (§ 11 Abs. 6), 19. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet (§ 11 Abs. 7), 20. verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel, Hasen, Kaninchen oder Fische füttert oder das Futter auslegt (§ 11 Abs. 8), 21. Drohnen, Flugmodelle und unbenannte Fluggeräte im Bereich der Sport- und Erholungsanlage ohne eine Erlaubnis der Stadt Köln betreibt (§ 11 Abs. 9), 22. Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder andere Medien benutzt, die geeignet sind andere Personen zu belästigen (§ 2 Abs. 4), 23. Slacklining außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen betreibt (§ 11 Abs. 10), 24. eine Veranstaltung ohne erforderliche Erlaubnis durchführt (§ 3 Abs. 1), 25. ein Kraftfahrzeug, Fahrzeug oder einen Anhänger außerhalb der Straßen und Parkplätzen fährt, parkt, mitführt oder abstellt (§ 12 Abs. 4). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden. (3) Zusätzlich kann, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung erheblich oder trotz Mahnung wiederholt verstoßen hat, entsprechend den Umständen des Einzelfalles von der Benutzung der Anlage oder Teilen befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden. Eine erteilte Erlaubnis oder Ausnahme kann widerrufen werden. Entschädigungs- oder Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Seite | 9 § 15 Öffentliche Bekanntmachung Soweit in dieser Satzung auf eine öffentliche Bekanntmachung verwiesen ist, erfolgt diese durch Aushang oder in gleichwertiger sonstiger Weise am Eingang des Naturfreibades, am Bootshaus oder an den jeweils betroffenen Örtlichkeiten. Maßgebend ist die öffentliche Bekanntmachung am Naturfreibad und am Bootshaus. § 16 Ausnahmen In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Köln, soweit es mit Zweck und Ordnung der Sport- und Erholungsanlage vereinbar ist und soweit keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag Ausnahmen zulassen. V. Schlussbestimmungen § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0916/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.04.2024
- Erstellt
- 06.03.2024 08:06