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2274/2019

Reform der Grundsteuer - Regelmäßige Berichterstattung

Mitteilung Ausschuss 08.07.2019

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 08.07.2019, TOP 2.8

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

4511 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/2 
 
Vorlagen-Nummer 08.07.2019 
 2274/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 08.07.2019 
 
Reform der Grundsteuer - Regelmäßige Berichterstattung 
Als Ergebnis der Sitzung des Finanzausschusses am 11.02.2019 erhält dieser eine kontinuierliche 
Information über den Sachstand zur Reform der Grundsteuer. 
 
Gesetzentwurf des Bundeskabinettes zur Grundsteuerreform 
Das Bundeskabinett hat am 21.06.2019 ein Gesetzespaket zur Grundsteuerreform beschlossen.  
Nach Information des Deutschen Städtetages vom 24.06.2019 wurde der Beschluss aufgrund der 
Eilbedürftigkeit im Umlaufverfahren getroffen.  
Ausgangspunkt für den Beschluss bildete der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 
April 2019 (siehe Mitteilung für den Finanzausschuss für die Sitzung am 20.05.2019), der in Teilberei-
chen modifiziert wurde.  
Der Gesetzentwurf zur Grundsteuer-Reform stellt auf das bislang seitens des Bundesfinanzministeri-
ums favorisierte wertabhängige Modell (WAM) ab. Die wichtigste Änderung gegenüber dem Referen-
tenentwurf vom April 2019 ist die Schaffung einer Länder-Öffnungsklausel, welche durch eine Grund-
gesetz-Änderung abgesichert werden soll. Die Öffnungsklausel soll es den Ländern erlauben, vom 
Bundesrecht abweichende Bewertungsregelungen bei der Grundsteuer einzuführen. Jedes Land 
kann hierzu jederzeit eigene Grundsteuer-Modelle verwirklichen. 
Wie heute bei den Einheitswerten wird nach der bundesgesetzlich vorgesehenen Regelung auch in 
Zukunft der gemeindliche Hebesatz nicht direkt auf die neuen Grundsteuerwerte angewendet. Unver-
ändert wird zunächst durch Multiplikation einer bundesgesetzlich festgelegten Steuermesszahl mit 
dem Grundsteuerwert, der von der Finanzverwaltung auf Landesebene ermittelt wird, ein Steuer-
messbetrag ermittelt und festgesetzt. Auf diesen Steuermessbetrag wird dann der gemeindliche He-
besatz angewendet. 
 
Abhängig von der Summe der Steuermessbeträge für das Gemeindegebiet legt die jeweilige Ge-
meinde wie bisher die Hebesätze (für die Grundsteuer A und B sowie ggf. C) fest, um auf die ange-
strebte Höhe der Grundsteuereinnahmen zu kommen. 
 
Die neuen Grundsteuerwerte würden für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 Anwendung finden. Es 
kann noch nicht prognostiziert werden, wie die neue Grundsteuer gesetzlich tatsächlich ausgestaltet 
sein wird. 
 
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von bau-
reifen Grundstücken für die Bebauung soll für die Gemeinden parallel die Möglichkeit der Festlegung 
eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke eingeführt werden (Erhebung 
Grundsteuer C). Dieses Gesetz soll ebenfalls ab dem 01.01.2025 in Kraft treten.  
 
Der Deutsche Bundestag hat sich am 27.06.2019 mit dem Gesetzespaket befasst und dieses zur

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federführenden Beratung an den Finanzausschuss des Bundestages überwiesen. Vor dem Hinter-
grund der Parlamentarischen Sommerpause wird der Finanzausschuss des Bundestages voraus-
sichtlich im September 2019 hierüber beraten. 
 
Der Gesetzgeber muss das Gesetzespaket nach den Fristsetzungen des Bundesverfassungsgerichts 
bis zum 31.12.2019 verabschieden. Andernfalls darf die Grundsteuer ab dem 01.01.2020 nicht mehr 
erhoben werden. Derzeit werden mit der Grundsteuer jährliche Einnahmen von über 230 Mio. EUR 
für die Stadt Köln erzielt. 
 
 
Einschätzung zum Gesetzesentwurf: 
Der Deutsche Städtetag geht davon aus, dass der Gesetzesentwurf grundsätzlich geeignet ist, die 
bisher vom Deutschen Städtetag und den Kommunen formulierten Anforderungen an eine Grund-
steuer-Reform erfüllen zu können.  
Mit dem eingeleiteten Gesetzgebungsverfahren sei ein wichtiges Etappenziel erreicht. Für Städte und 
Gemeinden sei wesentlich, dass das Reformpaket rechtzeitig in Kraft tritt, damit die bisherige Form 
der Grundsteuer noch bis einschließlich 2024 beibehalten werden kann und damit die Einnahmen aus 
der Steuer weiter gesichert sind. Hierzu gehöre insbesondere auch das kommunale Hebesatzrecht. 
Nur mit diesem Instrument seien die Gemeinden und Städte in der Lage, auf die besonderen örtlichen 
Anforderungen und Rahmenbedingungen konkret einzugehen.  
Diese Einschätzung teilt die Stadt Köln.  
Eine Aussage zu den Auswirkungen der Reform für die Stadt Köln sowie zum entsprechenden Per-
sonalaufwand hängt jedoch sehr stark von der Ausgestaltung der Reform ab und ist derzeit noch nicht 
möglich.  
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

08.07.2019 Finanzausschuss
TOP 2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2274/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
08.07.2019
Erstellt
24.06.2019 15:03