1912/2019
Beschluss zur Fortführung des Aktivierungsfonds im Rahmen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes „Starke Veedel – Starkes Köln“ im Sozialraum „Bocklemünd/Mengenich“
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/15/152 152/12 Vorlagen-Nummer 1912/2019 Freigabedatum 19.06.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss zur Fortführung des Aktivierungsfonds im Rahmen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes „Starke Veedel – Starkes Köln„ im Sozialraum „Bocklemünd/Mengenich“ Beschlussorgan Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließt die Fortführung des Aktivierungsfonds im Sozialraum „Bocklemünd/Mengenich“ als Unterstützung zu den derzeit in Umsetzung befindlichen Maßnahmen im Rahmen des Leitkonzeptes „Starke Veedel – Starkes Köln“ (Ratsbeschluss vom 20.12.2016, Vor- lage-Nr.: 2899/2016). Der Förderzeitraum beginnt mit Beschlussfassung der Bezirksvertretung und endet am 31.12.2021. Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließt zudem die Richtlinie (Anlage 1) und beauftragt die Verwal- tung mit der Bekanntmachung des Aktivierungsfonds im Sozialraum. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 08.07.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 30.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Die Stadt Köln hat sich mit Ratsbeschluss vom 20.12.2016 (Vorlage Nr.: 2899/2016) für die Durchfüh- rung des Leitkonzepts „Starke Veedel – Starkes Köln“ entschieden. Mit dem Programm „Starke Vee- del - Starkes Köln“ steht die Stärkung der Stadtquartiere mit besonderem Förderbedarf sowie die nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation der in diesen Quartieren lebenden Menschen im Fo- kus. Die Aktivierung der in dem Sozialraum lebenden Bürgerinnen und Bürger ist daher ein entschei- dender Baustein für die erfolgreiche Umsetzung von „Starke Veedel – Starkes Köln“. Das zugrunde- liegende Leitkonzept benennt verschiedene Maßnahmen, die sozialraumübergreifend und sozial- raumspezifisch ausgerichtet sind. Hierzu werden unterschiedliche Förderzugänge genutzt, um eine Integrierte Stadtentwicklung innerhalb der Sozialräume zu verwirklichen. Einen wichtigen Förderzugang bildet die Städtebauförderung, für welche die Erstellung eines sozial- raumspezifischen Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes sowie dessen Anerkennung durch das Land NRW erforderlich ist. Für den Sozialraum „Bocklemünd/Mengenich“ ist dies nicht möglich, da nicht im ausreichendem Umfang förderfähige städtebauliche Maßnahmen aufgezeigt werden können (siehe Statusbericht Vorlagen Nr. 2024/2018). Dies betrifft auch die Umsetzung eines Aktivierungs- bzw. Verfügungsfonds. In der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 18.03.2019 (Antrag Nummer: AN/0343/2019) wur- de ein Beschluss gefasst, der die Einrichtung eines Aktivierungsfonds mit einem jährlichen Fördervo- lumen in Höhe von 25.000 € und einer Laufzeit von drei Jahren vorsieht. Die Bewirtschaftung der Mit- tel soll die Sozialraumkoordination übernehmen. Die Einrichtung eines Aktivierungsfonds steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung städtebaulichen Maßnahmen des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“, die in dem Sozialraum „Bocklemünd/Mengenich“ aus den oben genannten Gründen nicht erfolgt. Darüber hinaus befindet sich das Programm entsprechend des Leitkonzeptes bereits in der Umsetzung. Vor diesem Hinter- grund kann eine Finanzierung in dieser Größenordnung und diesem Zeitraum nicht über „Starke Vee- 3 del – Starkes Köln“ erfolgen und müsste auf anderem Wege angestrebt werden. Eine Begleitung der laufenden Maßnahmen mit der Fortführung des Aktivierungsfonds für die Dauer von drei Jahren in Höhe von 10.000,00 € jährlich möglich, um die Aktivitäten der im Sozialraum lebenden Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen. Als Projektstart für den Aktivierungsfonds ist der Juni 2019 vorgesehen. Für die Beantragung von Zuwendungen werden sechs Antragsdurchläufe bzw. Antragsfristen festgesetzt. Die erste Antragsfrist soll mit Beschlussfassung der Bezirksvertretung beginnen und bis zum 20.10.2019 reichen. Die da- rauffolgenden Antragsdurchläufe werden sich unmittelbar an den vorangegangenen Durchlauf an- schließen, sodass eine Antragsstellung von Juni 2019 bis Juni 2021 zu jedem Zeitpunkt möglich ist. Folgende Antragsdurchläufe sind geplant: Förderdurchlauf Antragsbeginn Antragsende 1 Beschluss der BV 20.10.2019 2 21.10.2019 01.02.2020 3 02.02.2020 01.06.2020 4 02.06.2020 01.10.2020 5 02.10.2020 01.02.2021 6 02.02.2021 27.06.2021 Pro Antragsdurchlauf stehen jeweils 5.000 € zur Verfügung. Fördergelder die innerhalb eines An- tragsdurchlaufs nicht abgerufen werden, werden auf den nächsten Durchlauf übertragen. Finanzen Die Finanzierung des Förderbudgets in Höhe von 30.000 € wird durch Mittel des Amtes 15 – Amt für Stadtentwicklung und Statistik – sichergestellt. Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt aus Teiler- gebnisplan 0902 Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen. Das Förderbudget lie- gen innerhalb des Kostenvolumens der bereits beschlossenen Mittel des Gesamtprogramms „Starke Veedel - Starkes Köln“ in Höhe von 97,2 Millionen €.
20190603 Richtlinie_Aktivierungsfonds_BM
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Anlage 1 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem städtischen Aktivierungsfonds im Sozialraum „Bocklemünd / Mengenich“ Die Stadt Köln gewährt mit dem Aktivierungsfonds Zuwendungen zur Förderung von Projek- ten und Aktivitäten im Sozialraum des zur Bewilligung anstehenden Förderprogramms „Starke Veedel - Starkes Köln: mitwirken, zusammenhalten, Zukunft gestalten“. Ziel des Akti- vierungsfonds ist es, schon im Vorfeld der Förderphase „Starke Veedel – Starkes Köln“ mit kleinen bedarfsgerechten Projekten und Maßnahmen die Bewohnerschaft aktiv zu beteiligen. Alle im Sozialraum tätigen Einrichtungen, Vereinen, Arbeitsgruppen und -kreise, Bürgerinitia- tiven oder einzelne Bewohnerinnen und Bewohner haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Verbesserung ihrer Quartiere mitzuwirken und Zuwendungen aus dem Aktivierungsfonds zu beantragen. 1. Zuwendungszweck, Zuwendungsverwendung Zuwendungen können für folgende förderfähige Maßnahmen gewährt werden: Die Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen in den beteiligten Stadtteilen Mitmachaktionen in den beteiligten Stadtteilen Wettbewerbe zu Themenstellungen in den beteiligten Stadtteilen Imagekampagnen und / oder andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten in den betreffenden Stadtteilen Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen, Veranstaltungen oder Beschaffungen gewährt werden, die einen entsprechenden Bezug zum Sozialraum haben und sich an konkreten Bedarfen im Sozialraum orientieren. 2. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen 2.1 Zu den allgemeinen Zielsetzungen gehört, dass die beantragten Maßnahmen fol- gende Kriterien zu erfüllen haben: Aktivierung von Bewohnerengagement Stärkung der Gemeinschaft bzw. der Nachbarschaft Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe Stärkung des Images und der Identität der beteiligten Stadtteile 2.2 Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen gehört, dass die Maßnahmen wesentlich den beteiligten Stadtteilen und ihrer Bewohnerschaft zugutekom- men, ausschließlich in den beteiligten Stadtteilen des Sozialraumes durchgeführt werden, mit der beantragten Maßnahme vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde und 2 alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen. Die Zuwendung erfolgt im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens. 3. Förderausschluss Folgende Maßnahmen können nicht gefördert werden: Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie sichergestellt ist Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen Laufende Betriebs- und Sachkosten des Antragstellers Reguläre Personalkosten des Antragstellers Unbefristete Maßnahmen Kostenanteile in der Höhe, in der die Empfängerin bzw. der Empfänger der Zuwendung steuerliche Vergünstigungen nach den §§ 9 und 15 des Umsatz- steuergesetzes in Anspruch nehmen können Auf die Förderung durch die Stadt Köln ist bei Veröffentlichungen, in Presseartikeln etc. in geeigneter Weise hinzuweisen. 4. Verfahren Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen. Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Ein Anspruch auf eine Zu- wendung besteht nicht. Die Stadt Köln entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haus- haltsmittel. 4.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren Ein Antrag auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Aktivierungsfonds ist schriftlich an die Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Der Antrag ist abrufbar unter: http://www.starke-veedel.koeln. Für die Beantragung von Zuwendungen werden voraussichtlich sechs Abgabefris- ten angesetzt. Die hierfür konkret zu beachtenden Termine werden gesondert auf der Internetseite von Starke Veedel – Starkes Köln (siehe oben) bekanntgegeben. Die maximale Zuwendungshöhe beträgt 4.999,00 Euro. Eine anteilsfinanzierte Förderung von Projekten ist in begründeten Ausnahmefäl- len möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Projekte dem Stadtteil in beson- derem Maß zugutekommen und die Kostenfinanzierung jeweils klar voneinander abgrenzbar ist und entsprechend belegt werden kann. Auf Verlangen sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Fach- lich versierte Stellen und Personen können zu den geplanten Maßnahmen, Ver- anstaltungen oder Beschaffungen um Stellungnahme gebeten werden. 3 Die eingegangenen Anträge werden durch die Verwaltung auf Förderfähigkeit ge- prüft. Eine Nichtübereinstimmung mit der Richtlinie zur Gewährung von Zuwen- dungen aus dem Aktivierungsfonds führt zum Ausschluss. Der Antragsteller wird in diesem Fall schriftlich informiert (per Mail). Die förderfähigen Anträge werden der jeweils zuständigen Bezirksvertretung zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorfeld der Entscheidung werden die förderfähigen Anträge durch die Verwal- tung sowie der jeweils zuständigen Sozialraumkoordination beraten. Die auf Basis dieser Beratung erstellten Stellungnahmen werden den Mitgliedern der Bezirks- vertretung vor Entscheidung als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag er- hält sie / er einen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Die Richtlinie zur Gewäh- rung von Zuwendungen aus dem Aktivierungsfonds sowie der eingereichte Pro- jektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung. 4.2 Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis erfolgt in der Weise, dass die Zuwendungsempfänge- rin oder der Zuwendungsempfänger rechtsverbindlich binnen drei Monate nach Abschluss der bewilligten Maßnahme oder Beschaffung erklärt, welche konkreten Kosten maximal in Höhe der beantragten Zuwendung und gemäß den Angaben der Antragstellung vollständig verausgabt wurden. Hierfür ist eine Detailkosten- auflistung zu erstellen, die die beantragten sowie die tatsächlich verausgabten Kosten darstellt. Zusätzlich ist ein Sachbericht zu erstellen, der in Kürze die Er- gebnisse des Projektes darstellt. Hierzu ist ein Vordruck zu nutzen, der hier zum Abruf bereit steht: http://www.starke-veedel.koeln. Das Amt für Stadtentwicklung und Statistik sowie das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln sind berechtigt, Belege anzufordern sowie die Verwendung des Zu- schusses durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen noch 3 Jahre nach Abschluss der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 4.3 Auszahlung / Kostenerstattungsverfahren Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, das heißt der Zu- wendungsempfänger tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträg- lich nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Zuschüsse Dritter, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. 5. Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die beteiligten Bezirksvertretungen in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1912/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 19.06.2019
- Erstellt
- 29.05.2019 12:33