3304/2019
Bezuschussung von Maßnahmen aus "Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen / Musikclubs" 2019, Teil 1
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Anlage zu Beschlussvorlage Bezuschussung Lärmschutzfonds, Teil 1
7595 Zeichen
Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen / Musikclubs,
hier: BHF Ehrenfeld GmbH
Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen
Eigentümer der Immobilie privat (Standard) Stadt Köln Mietvertrag, Zustimmung EigentümerIn notw.
Kurzbeschreibung der Maßnahme
Anbringung von Schallschutzvorhängen mit erhöhten Dämmwerten,
Aufbau von Schallpegelmessdisplays als Kotrollinstanz, um u.a. dem Personal gefährliche Pegel
zu signalisieren, damit entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können,
Austausch der Türen gegen neue mit erhöhten Schallschutzwerten
Aufbau von neuen Basslautsprecher, inkl. Einrichtung eines cardioiden Systems mit Pegel- und
Zeitmessungen; Ergebnis: messbare Verbesserung der Abstrahlung von Bassfrequenzen nach
hinten
Beauftragung eines Akustikbüros zur Konzipierung weiterer Maßnahmen.
Zuordnung der Maßnahme
1. (Baulich/technische) Lärmmindernde Ertüchtigungen
2. Konzeptionell-organisatorische Maßnahmen
Antragsberechtigung
Regelmäßige Programmarbeit von mind. einem Jahr
Ausschließlich professionell tätige Künstlerinnen und Künstler
Kulturschaffende (bspw. Veranstalterinnen / Veranstalter,
Projektentwicklerinnen / -entwickler)
Netzwerke, Institutionen und Vereine der freien Szene.
Außerdem werden Strukturen in kultur- und kreativwirtschaftlichen
Zusammenhängen gefördert.
Künstlerische Qualität
Professionelle Umsetzung
Formale Voraussetzungen
Die freien Kulturinstitutionen / Musikclubs müssen sich im Kölner Stadtgebiet
befinden.
Die zum Betrieb / zur Nutzung notwendigen Genehmigungen müssen
vorliegen.
Bauliche/technische Maßnahmen müssen zu einer nachweisbaren/messbaren
Verbesserung der Situation führen; durch Lärmprognose / fachtechnische
Bewertung die zu erwartenden lärmmindernden Effekte darstellen.
Die Verwaltung behält sich vor, bei größeren Maßnahmen diese Effekte
gutachterlich darstellen zu lassen (Vorher/Nachher-Vergleich oder ähnliches).
Unterlagen
Alle notwendigen Nachweise / Belege / Gutachten - Prognosen etc. liegen vor
Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan:
35.463,33 EUR förderfähige Gesamtkosten / Netto
8.000,00 EUR Eigenmittel / Drittmittel
27.463,33 EUR Förderung durch die Stadt Köln,
(gerundet: 27.000 EUR = ca. 76 % der förderf. Gesamtkosten)
Fazit: Aktuell liegen bereits diverse Beschwerden aus der Nachbarschaft aufgrund von „akustischen
Belastungen“ vor. Durch eine offene Kommunikation und erste bauliche Lärmschutzmaßnahmen
konnte die Situation bereits verbessert werden. Die obigen Maßnahmen tragen zu einer weiteren
Reduzierung der Emissionen bei und somit auch zu einer nachhaltigen Standortsicherung.
Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen / Musikclubs,
hier: King Georg / Milestones GmbH & Co. KG
Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen
Eigentümer der Immobilie privat (Standard) Stadt Köln Mietvertrag, Zustimmung EigentümerIn notw.
Kurzbeschreibung der Maßnahme
Austausch der bisherigen Fenster gegen neue Schallschutzfenster
Zuordnung der Maßnahme
1. (Baulich/technische) Lärmmindernde Ertüchtigungen
2. Konzeptionell-organisatorische Maßnahmen
Antragsberechtigung
Regelmäßige Programmarbeit von mind. einem Jahr mit Fortführung des früheren
Konzeptes
Ausschließlich professionell tätige Künstlerinnen und Künstler
Kulturschaffende (bspw. Veranstalterinnen / Veranstalter,
Projektentwicklerinnen / -entwickler)
Netzwerke, Institutionen und Vereine der freien Szene.
Außerdem werden Strukturen in kultur- und kreativwirtschaftlichen
Zusammenhängen gefördert.
Künstlerische Qualität
Professionelle Umsetzung
Formale Voraussetzungen
Die freien Kulturinstitutionen / Musikclubs müssen sich im Kölner Stadtgebiet
befinden.
Die zum Betrieb / zur Nutzung notwendigen Genehmigungen müssen
vorliegen.
Bauliche/technische Maßnahmen müssen zu einer nachweisbaren/messbaren
Verbesserung der Situation führen; durch Lärmprognose / fachtechnische
Bewertung die zu erwartenden lärmmindernden Effekte darstellen.
Die Verwaltung behält sich vor, bei größeren Maßnahmen diese Effekte
gutachterlich darstellen zu lassen (Vorher/Nachher-Vergleich oder ähnliches).
Unterlagen
Alle notwendigen Nachweise / Belege / Gutachten - Prognosen etc. liegen vor Hinweis: der Mietvertrag wird noch nachgereicht, Zustimmung der Vermieterin liegt bereits vor
Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan:
22.500 EUR förderfähige Gesamtkosten / Netto
4.500 EUR Eigenmittel / Drittmittel
18.000 EUR Förderung durch die Stadt Köln,
= 80 % der förderf. Gesamtkosten
Fazit: Bisher durfte der Live-Musik-Betrieb nur bis 22 Uhr erfolgen, da die danach geltenden
Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden konnten. Infolge des zwischenzeitlichen
Betreiberwechsels wurden bereits umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt, die durch
den nun geplanten Austausch der Fenster ergänzt werden sollen.
Nach Beendigung aller Maßnahmen ist – auch nach Ansicht der städtischen Dienststellen - davon
auszugehen, dass die in der Nacht geltenden Werte eingehalten werden. Zur Bestätigung des dann
verbesserten Schallschutzes wurde ein Gutachter beauftragt, der die Bewertung zwar bereits
begonnen, aber erst nach Vornahme aller notwendigen Arbeiten, abschließen kann.
Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen / Musikclubs,
hier: Reineke Fuchs GmbH
Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen
Eigentümer der Immobilie privat (Standard) Stadt Köln Mietvertrag, Zustimmung EigentümerIn notw.
Kurzbeschreibung der Maßnahme
Austausch der Türen gegen neue mit erhöhten Schallschutzwerten
Zuordnung der Maßnahme
1. (Baulich/technische) Lärmmindernde Ertüchtigungen
2. Konzeptionell-organisatorische Maßnahmen
Antragsberechtigung
Regelmäßige Programmarbeit von mind. einem Jahr
Ausschließlich professionell tätige Künstlerinnen und Künstler
Kulturschaffende (bspw. Veranstalterinnen / Veranstalter,
Projektentwicklerinnen / -entwickler)
Netzwerke, Institutionen und Vereine der freien Szene.
Außerdem werden Strukturen in kultur- und kreativwirtschaftlichen
Zusammenhängen gefördert.
Künstlerische Qualität
Professionelle Umsetzung
Formale Voraussetzungen
Die freien Kulturinstitutionen / Musikclubs müssen sich im Kölner Stadtgebiet
befinden.
Die zum Betrieb / zur Nutzung notwendigen Genehmigungen müssen
vorliegen.
Bauliche/technische Maßnahmen müssen zu einer nachweisbaren/messbaren
Verbesserung der Situation führen; durch Lärmprognose / fachtechnische
Bewertung die zu erwartenden lärmmindernden Effekte darstellen.
Die Verwaltung behält sich vor, bei größeren Maßnahmen diese Effekte
gutachterlich darstellen zu lassen (Vorher/Nachher-Vergleich oder ähnliches).
Unterlagen
Alle notwendigen Nachweise / Belege / Gutachten - Prognosen etc. liegen vor
Hinweis: der Mietvertrag wird noch nachgereicht
Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan:
5.190 EUR förderfähige Gesamtkosten / NETTO
1.038 EUR Eigenmittel / Drittmittel
4.152 EUR Förderung durch die Stadt Köln,
(gerundet: 4.000 EUR = ca. 77 % der förderf. Gesamtkosten)
Fazit: Aktuell liegen bereits diverse Beschwerden aus der Nachbarschaft aufgrund von erhöhter
Lärmbelästigung vor; eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige wurde dazu im August 2019 gefertigt. Die
obige Maßnahme trägt zu einer Reduzierung der Lautstärkeemissionen und somit auch zu einer
nachhaltigen Standortsicherung bei.
Beschlussvorlage Ausschuss
5172 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/41 Vorlagen-Nummer 3304/2019 Freigabedatum 23.09.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bezuschussung von Maßnahmen aus "Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen / Musikclubs" 2019, Teil 1 Beschlussorgan Finanzausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Finanzausschuss beschließt die Bezuschussung der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen aus „Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen und Musikclubs“ bis zu der maximal genannten Förder- summe (Einzelheiten siehe Anlage): Reinecke Fuchs GmbH 4.000 Euro King Georg / Milestones GmbH & Co. KG 18.000 Euro BHF Ehrenfeld GmbH 27.000 Euro ---------------------- 49.000 Euro Die Mittel in Höhe von bis zu 49.000 Euro stehen im Teilplan 0416 – Kulturförderung in der Teilplan- zeile 15 – Transferaufwendungen – auf Basis der Zustimmung zur Beschlussvorlage 1675/2019 / Einrichtung eines „Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen und Musikclubs" zur Verfügung. Sofern eine Änderung der Zuschussempfänger oder eine Änderung der Zuschusshöhe für die aufge- führten Zuschussempfänger, die 50 Prozent des Ursprungsbetrags übersteigt, von der Verwaltung beabsichtigt ist, bedarf es einer erneuten Beschlussfassung durch den Finanzausschuss. Für die verbleibenden Mittel in Höhe von 251.000 Euro wird eine gesonderte Beschlussvorlage ein- gebracht. Ausschuss Kunst und Kultur 08.10.2019 Finanzausschuss 04.11.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Mit dem Beschluss zur Haushaltssatzung 2019 sowie mittelfristiger Finanzplanung bis 2022 wurden in dem Teilplan 0416 – Kulturförderung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen in Höhe von jährlich 300.000 Euro für „Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen / Musikclubs“ dauerhaft zur Verfügung gestellt. Der Haushalts- und Sperrvermerk konkretisiert die Zusetzungen mit dem Hinweis: Freigabe durch Fach- und Finanzausschuss auf Basis eines Konzeptes, Fortschreibung in der mittelfristigen Finanzplanung“. Mit Beschlussvorlage 1675/2019 wurde das Konzept für die Vergabe der Mittel vorgelegt und die for- malen und inhaltlichen Kriterien für die Bezuschussung vom Finanzausschuss beschlossen. Mit Pressemeldung vom 26.06.2019 wurde über die am 01.08.2019 beginnende Ausschreibung für den Lärmschutzfonds informiert. Formale Kriterien Antragsberechtigt sind Betreiber von bestehenden freien Kulturinstitutionen / Musikclubs, die eine regelmäßige Programmarbeit bzw. Nutzung von mindestens einem Jahr nachweisen kön- nen und deren Nutzung emissionsintensiv ist. Die Förderung erfolgt unabhängig von der Organisations- und Rechtsform. Die freien Kulturinstitutionen / Musikclubs müssen sich im Kölner Stadtgebiet befinden. Bauliche/technische Maßnahmen müssen zu einer nachweisbaren/messbaren Verbesse- rung der Situation / Gefährdungslage führen. Weitere Kriterien der Förderung sind hier - wie in allen bereits geförderten Sparten - die künstle- rische Qualität und professionelle Umsetzung. Jede Förderung muss nachweislich für mindestens fünf Jahre für den Zuwendungszweck der kulturellen Nutzung gesichert sein. Abweichende Bindungsfristen können abhängig von Höhe und Art der Maßnahme, zum Beispiel für Zwischennutzungen, vereinbart werden. Die Maßnahmen werden bis zu maximal 80% und einer maximalen Förderhöhe von 100.000 Euro bezuschusst. Inhaltliche Kriterien Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, Lärmemissionen der freien Kulturinstitutionen / Musikclubs zu reduzieren und somit Konflikte zu entschärfen oder direkt zu vermeiden. Dies kann sowohl die Förderung von (baulichen / technischen) lärmmindernden Ertüchtigungen der freien Kul- turinstitutionen / Musikclubs als auch die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten (Konfliktvor- beugung, Lärmschutz) umfassen. Sofern städtische Gebäude für kulturelle Nutzungen vermietet sind, ist zunächst zu prüfen, inwieweit aus dem Vertragsverhältnis eine Verpflichtung des Vermieters für die notwendigen baulichen Maß- nahmen besteht. Grundsätzlich wird die Förderpraxis flexibel gehandhabt, analog des Beschlusses 4290/2018 zur Vergabe von Zuschüssen zur Technikförderung und Bauunterhaltung der freien Szene. Entsprechend dem Vorgehen schlägt die Verwaltung mit dieser Beschlussvorlage die Bezuschussung von 3 Projekten bis maximal 49.000 Euro und damit 16 % des Gesamtbudgets vor. Die vorgeschla- genen Projekte entsprechen grundsätzlich den Kriterien und haben eine nachvollziehbare Kosten- schätzung / Preisspiegel der eingeholten Vergleichsangebote sowie eine ausgeglichene Finanzie- rungsplanung nachgewiesen. Bisher wurden keine Projekte abgelehnt. 3 Die Entscheidung zur Bezuschussung weiterer Projekte in Höhe der verbleibenden 251.000 Euro wird mit gesonderter Beschlussvorlage erfolgen. Aktuell liegen bereits zwei weitere – zum Teil nur rudimentär bezifferte - Anfragen zur Förderung vor, die jedoch noch nicht abschließend geprüft sind. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden, kann eine gesonderte Beschlussvorlage zur Entscheidung eingebracht werden. Anlage
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3304/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 23.09.2019
- Erstellt
- 19.09.2019 12:54