BKA 0808
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II einschließlich der Änderung der Wiedernutzbarmachung im Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf Hier: Beschluss zur Erstellung eine Braunkohlenplan-Vorentwurfs
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. 1 zu TOP 4_Angaben zur überschlägigen Beurteilung der UVP 3 2023)
361546 Zeichen
Stand: 17.03.2023
Änderung des Braunkohlenplans
Garzweiler II 1995 einschl. Änderungen
bezüglich der Wiedernutzbarmachung im
Bereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf
zur Umsetzung des vorgezogenen
Kohleausstiegs 2030
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der
Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß
politischer Verständigung zwischen dem BMWK,
dem MWIKE NRW und der RWE AG zum
vorgezogenen Kohleausstieg 2030 im
Rheinischen Revier vom 04.10.2022
Erstellt im Auftrag:
RWE Power AG
[Platzhalter Logo AG]
Anl. 1 zu TOP 4
Verfasser FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG
Adresse Niederlassung Bochum
Ehrenfeldstr. 34
44789 Bochum
Kontakt T +49.234.95383-0
F +49.234.9536353
bochum@fsumwelt.de
www.froelich-sporbeck.de
Projekt
Projekt-Nr. NW-221019
Status Endbericht
Version 01
Datum 17.03.2023
Bearbeitung
Projektleitung M.Sc. Geographie Björn Mohn
Bearbeiter/in B.Sc. Geographie Carlotta van den Boom
Freigegeben durch
Geschäftsführung
Björn Mohn
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 3/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Inhaltsverzeichnis Seite
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG 8
1 Einleitung 13
1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Braunkohlenplans /
Veranlassung 13
1.1.1 Ausgangslage der Planung 13
1.1.2 Kurzdarstellung des Änderungsvorhabens 16
1.1.3 Rechtliche Rahmenbedingungen 20
1.2 Kurzdarstellung der Beziehungen des Braunkohlenplans zu anderen relevanten
Plänen und Programmen 22
1.2.1 Landesentwicklungsplan 22
1.2.2 Regionalpläne 23
a) Regionalplan Köln 23
b) Regionalplan Düsseldorf 25
1.2.3 Braunkohlenpläne 28
a) Braunkohlenplan Garzweiler II 28
b) Braunkohlenplan Frimmersdorf (Garzweiler I) 29
c) Braunkohlenplan Garzweiler II – Sicherung einer Trasse für die
Rheinwassertransportleitung 31
1.3 Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes, die für den Braunkohlenplan von Bedeutung sind und der Art, wie
diese bei der Planänderung berücksichtigt werden 33
2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 36
2.1 Untersuchungsgebiete 37
2.2 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands,
einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden 42
2.2.1 Menschen, insbesondere menschliche Gesundheit 42
a) Inanspruchnahmefläche 42
b) Nicht-Inanspruchnahmefläche 42
c) 500 m-Wirkraum 42
2.2.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 47
a) Geschützte Teile von Natur und Landschaft 47
b) Schutzgebietssystem Natura 2000 49
c) Biotope (Pflanzen / Vegetation) 50
d) Fauna (Tiere) 51
e) Biologische Vielfalt 52
2.2.3 Fläche und Boden 52
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 4/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
2.2.4 Wasser 54
a) Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete 54
b) Grundwasser 55
c) Oberflächengewässer 57
2.2.5 Luft und Klima 58
a) Luft 58
b) Klima 58
2.2.6 Landschaft 59
a) Übergeordnete Landschaftsmerkmale und Landschaftsbild 59
b) Schutzgebiete und -objekte 60
c) Erholungsnutzung 61
2.2.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 62
a) Kulturelles Erbe 62
b) Sonstige Sachgüter 63
2.2.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern 63
2.2.9 Zusammenfassende Darstellung der Gebiete, die durch das Vorhaben erheblich
beeinflusst werden können 63
2.3 Angabe der derzeitigen für den Braunkohlenplan bedeutsamen Umweltprobleme,
insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach
Nummer 2.6 der Anlage 6 UVPG beziehen 65
2.3.1 Nutzungen des Raumes 65
2.3.2 Grundwasserstandänderungen 65
2.3.3 Grundwasserqualität 65
2.3.4 Gewässerausbau und -qualität 66
2.3.5 Immissionen 67
2.3.6 Bodenbewegungen, seismische Ereignisse 67
2.4 Wirkfaktoren 68
2.4.1 Flächen- und Landinanspruchnahme 69
2.4.2 Zerschneidungs- und Barrierewirkung 70
2.4.3 Emissionen 70
2.4.4 Bodenbewegungen, Seismizität 71
2.4.5 Veränderungen des Wasserhaushaltes 71
2.4.6 Herstellung eines Tagebausees 73
2.4.7 Standsicherheit der Böschungen 74
2.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
samt jeweiliger Bewertung der Umweltauswirkungen (Auswirkungsprognose) 76
2.5.1 Menschen, insbesondere menschliche Gesundheit 77
a) Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form 77
b) Auswirkungen der Änderung des Vorhabens 84
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 5/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
2.5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 85
a) Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form 85
b) Auswirkungen der Änderung des Vorhabens 91
2.5.3 Fläche und Boden 92
a) Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form 92
b) Auswirkungen der Änderung des Vorhabens 94
2.5.4 Wasser 95
a) Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form 95
b) Auswirkungen der Änderung des Vorhabens 104
2.5.5 Luft und Klima 104
a) Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form 105
b) Auswirkungen der Änderung des Vorhabens 106
2.5.6 Landschaft 106
a) Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form 107
b) Auswirkungen der Änderung des Vorhabens 108
2.5.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 108
a) Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form 109
b) Auswirkungen der Änderung des Vorhabens 111
2.5.8 Auswirkungen auf das Schutzgebietssystem Natura 2000 111
2.5.9 Grenzüberschreitende Auswirkungen 113
2.5.10 Änderung der Wiedernutzbarmachung im Bereich des Braunkohlenplans
Frimmersdorf 114
2.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen 116
2.6.1 Artenschutzrechtliche Maßnahmen 116
2.6.2 Wiedernutzbarmachung und Kompensationsmaßnahmen gemäß Eingriffsregelung
121
a) Wiedernutzbarmachung 121
b) Sonstige Kompensationsmaßnahmen 122
2.6.3 Maßnahmen zum Immissionsschutz 122
a) Immissionsschutzmaßnahmen Staub 122
b) Immissionsschutzmaßnahmen Lärm 124
2.6.4 Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers 124
2.6.5 Böschungsgestaltung 124
2.6.6 Bergschadensmanagement 125
2.7 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
geplanten Änderung 126
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 6/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
2.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 126
3 Überschlägige Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen 129
4 Zusätzliche Angaben 131
4.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
bei der Umweltprüfung 131
4.2 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse 131
4.3 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Braunkohlenplans auf die Umwelt 131
Literatur und Quellen 132
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Übersicht der Wirkfaktoren und der hiervon betroffenen Schutzgüter 11
Tab. 2: Die für die Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II relevanten Ziele des
Umweltschutzes nach Maßgabe des Fachrechts 34
Tab. 3: Grundwasserkörper im Untersuchungsgebiet mit Zustandsbewertung 56
Tab. 4: Klimatische Kenndaten 58
Tab. 5:Gebiete gem. Anlage 2 Nr. 2.6 ROG 63
Tab. 6: Übersicht der Wirkfaktoren und der hiervon betroffenen Schutzgüter 76
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Übersichtskarte – Lage der Tagebaue und Abgrenzung der Untersuchungsgebiete 10
Abb. 2: Verkleinerter Abbaubereich und Umsetzung im Vorhaben gemäß Verständigung 2022
17
Abb. 3: Bereich der Nicht-Inanspruchnahme im Vorhaben gemäß Verständigung 2022 18
Abb. 4: Bereich der Wiedernutzbarmachung im Vorhaben gemäß Verständigung 2022 19
Abb. 5: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan Quelle: Landesentwicklungsplan
Nordrhein-Westfalen (2019) 23
Abb. 6: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Quelle:
Regionalplan Köln, zeichnerische Darstellung (Stand 2018) 24
Abb. 7: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen Quelle:
Regionalplan Köln, zeichnerische Darstellung (Stand 2016) 25
Abb. 8: Ausschnitt aus dem Regionalplan Düsseldorf, Blatt 27 Quelle: Regionalplan
Düsseldorf, zeichnerische Darstellung (Stand 2020) 27
Abb. 9: Zeichnerische Darstellung Braunkohlenplan Garzweiler II 29
Abb. 10: Zeichnerische Darstellung Braunkohlenplan Frimmersdorf 31
Abb. 11: Zeichnerische Festlegung Braunkohlenplan Garzweiler II Sachlicher Teilplan:
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 7/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung 32
Abb. 12: Übersichtskarte – Lage der Tagebaue mit der Inanspruchnahmefläche, Nicht-
Inanspruchnahmefläche und 500 m-Wirkraum 38
Abb. 13: Übersichtskarte – Lage der Tagebaue und Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser 40
Abb. 14: Übersichtskarte – Lage der Tagebaue mit den Flächen der Wiedernutzbarmachung41
Abb. 15: Staubniederschlagsmessungen Tagebau Garzweiler 2012 bis 2022 44
Abb. 16: Entwicklung der Feinstaubbelastung an den Messstationen im Rheinischen
Braunkohlerevier 45
Abb. 17: Übersicht der wesentlichen geschützten Teile von Natur und Landschaft 48
Abb. 18: Übersicht der vorkommenden Bodentypen auf der Vorhabenfläche 53
Abb. 19: Übersichtskarte – Trinkwasserschutzgebiete und Heilquellen mit Legende 55
Abb. 20: Übersichtskarte – Oberflächengewässerstruktur Gesamtbewertung Stand 2020 mit
Legende 57
Abb. 21: Veränderte Wiedernutzbarmachung im Bereich der Braunkohlenpläne Garzweiler II
und Frimmersdorf 114
Abb. 22: Abgrenzung der in 2011 betrachteten Abbaufläche (blaue Abgrenzung, rd. 2.700 ha)
bzw. des betrachteten Untersuchungsgebiets (rote Abgrenzung, rd. 3.600 ha) 117
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 8/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Die RWE Power AG betreibt im Rheinischen Braunkohlerevier u.a. den Tagebau Garzweiler. Der
Braunkohlenplan Garzweiler II wurde vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirt-
schaft des Landes Nordrhein-Westfalen am 31.03.1995 genehmigt. Er sieht derzeit auf einer Flä-
che von rund 48 km² im Abbaugebiet Garzweiler II die Gewinnung der Braunkohle als vorrangige
Nutzung vor.
Am 04.10.2022 verständigten sich der Bund, das Land Nordrhein-Westfalen und die RWE AG auf
einen Kohleausstieg im Jahr 2030. Folgende, den Tagebau Garzweiler betreffende Punkte sind in
der Verständigung enthalten:
• „Mit der Anpassung des KVBG und des öffentlich-rechtlichen Vertrags soll der Kohle-
ausstieg für die Kraftwerke der RWE auf 2030 vorgezogen werden.“
• „Mit dem Vorziehen des Kohleausstiegs auf 2030 soll die noch zu verstromende Koh-
lemenge so weit reduziert werden, dass im Tagebau Garzweiler der 3. Umsiedlungs-
abschnitt mit den Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und
Berverath sowie die Holzweiler Höfe (Eggeratherhof, Roitzerhof, Weyerhof) erhalten
bleiben.“
• „Die vereinbarten Abstandsflächen von rund 400 Metern zu Keyenberg und den weite-
ren Dörfern des 3. Umsiedlungsabschnitts und die 500 Meter zu Holzweiler sowie das
Stehenlassen der Feldhöfe (Eggeratherhof, Roitzerhof, Weyerhof) führen dazu, dass
wegen der benötigten Abraummengen keine Möglichkeit mehr besteht, um – entgegen
der gerichtlichen Entscheidung – mit der Nichtinanspruchnahme von Lützerath prak-
tisch eine Insellage für die Siedlung im Tagebau Garzweiler II herzustellen.“
• „Die Autobahn 61 wird sich auf Grund der veränderten Geometrie und Lage des Rest-
sees nicht wie vorgesehen wiederherstellen lassen.“
Die oben genannte Verständigung ist durch das Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleaus-
stiegs im Rheinischen Revier vom 19.12.2022 (BGBl. I, S. 2479) umgesetzt worden und soll bis
voraussichtlich Sommer 2023 Gegenstand einer neuen Leitentscheidung werden.
Das Vorhaben gemäß Verständigung 2022 (angepasstes Abbauvorhaben) ist durch folgende
Eckpunkte gekennzeichnet:
• Verkleinerung des Abbaubereich Garzweiler II von ursprünglich rund 4.800 ha auf rund
2.470 ha.
• Durch die Verschiebung der neuen Abbaukante und der Geometrie des Tagebaus
Garzweiler II werden die Ortschaften Holzweiler, Keyenberg, Kuckum, Unterwestrich,
Oberwestrich und Berverath nicht in Anspruch genommen. Es wird Abstand des Tage-
baus von 500 m zu der Ortschaft Holzweiler und von 400 m zu den Ortschaften Keyen-
berg, Oberwestrich und Berverath eingehalten.
• Durch die Veränderung der Lage und Geometrie des Tagebausees wird dieser zu ei-
nem untergeordneten Teil mit einer Größe von rund 310 ha auch in den Geltungsbe-
reich des Braunkohlenplans Frimmersdorf hineinragen. Die Generalneigung der Tage-
bauseeböschungen wird aus Standsi cherheitsgründen 1:5 oder flacher geplant und
hergestellt. Die bisher geplante Lage der A 61n muss verändert werden.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 9/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
• Entsprechend der politischen Verständigung vom 04.10.2022 erfolgt die Kohlegewin-
nung aus dem Tagebau Garzweiler bis Ende März 2030. In Abhängigkeit der Entschei-
dung der Bundesregierung im Jahr 2026 kann darüber hinaus auch weitere Braunkohle
für einen Reservebetrieb der Kraftwerke bis 2033 bereitgestellt werden. Die Gewin-
nung dieser Reservekohle erfolgt aus dem dann offenen Betriebsgelände. Eine zusätz-
liche Inanspruchnahme von neuen Vorfeldflächen ist hierfür nicht mehr erforderlich.
• Es verbleibt bei einem Seeablauf in die Niers. Die raumordnerische Absicherung hierzu
soll in einem separaten Braunkohlenplanverfahren erfolgen.
• Aufgrund der mit dem Vorhaben gemäß Verständigung 2022 einhergehenden erhebli-
chen Verkleinerung des Abbaubereichs steht weniger Abraummaterial und weniger
Löss zur Verfügung. Unter Berücksichtigung nachstehender Planungen einschließlich
der unverändert für die Wiedernutzb armachung des Tagebaus Hambach dorthin zu
verbringenden Lössmengen sowie der unveränderten Wiedernutzbarmachung weite-
rer Flächen (z.B. Tagebau Fortuna) ist die Abraum - und Lössbilanz knapp ausgegli-
chen (vgl. auch die oben genannten Gutachten). Dies gilt allerdings nur dann, wenn
der Bereich des Bandsammelpunktes nicht wie im Braunkohlenplan Frimmersdorf vor-
gesehen verfüllt wird, sondern Teil des Tagebausees wird. Dies betrifft eine Fläche von
rd. 310 ha im Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf , der sich insge-
samt über etwa 5.550 ha erstreckt. Insgesamt wird auf einer Fläche von rund 700 ha
die Wiedernutzbarmachung im Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf
durch das Vorhaben gem. Verständigung 2022 geändert. Neben der Wasserfläche von
rund 310 ha, werden rund 72 ha als begrünte Böschungs- und Uferbereiche und rund
42 ha als landwirtschaftliche Fläche mit 1 m Lössauftrag angelegt. Weiter ist mit Blick
auf die Massenbilanz vorgesehen, den Einschnitt der Bandanlage sowie den Bereich
des Kohlebunkers und der Tagesanlagen im Geltungsbereich des Braunkohlenplans
Frimmersdorf nicht zu verfüllen, sondern als Sonderfläche herzustellen, um Zu-
kunftsprojekte im Sinne des Strukturwandels zu ermöglichen (rd. 200 ha zzgl. rd. 82
ha begrünter Böschungsbereiche) vorzusehen.
Die vorstehenden Gesichtspunkte machen eine Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II er-
forderlich (§ 30 Abs. 1 LPlG NRW). Der vorliegende Bericht dient entsprechend der Aufgabenstel-
lung des § 27 Abs. 3 LPlG NRW der überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit und ist
Basis für die Angaben zum Umweltbericht und für den UVP-Bericht, die später Gegenstand der
Öffentlichkeitsbeteiligung sein werden. Gegenstand der überschlägigen Beurteilung der Umwelt-
verträglichkeit ist die inhaltliche Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II einschließlich
der Änderung der Wiedernutzbarmachung in Teilbereichen des Braunkohlenplanes Frim-
mersdorf. Betrachtet werden die in § 2 Abs. 1 UVPG bzw. § 8 Abs. 1 ROG genannten Schutzgüter
einschließlich der Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.
In der überschlägigen Umweltprüfung werden folgende Untersuchungsgebiete und Teilunter-
suchungsgebiete unterschieden (siehe Abb. 1):
Begriff Definition
Vorhabenfläche Garzweiler II Untersuchungsgebiet aus den Teiluntersuchungsgebieten
Inanspruchnahmefläche, Nicht-Inanspruchnahmefläche
und Wirkraum von 500 m
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 10/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Inanspruchnahmefläche
(Teiluntersuchungsgebiet)
Fläche der bergbaulichen Inanspruchnahme innerhalb der
Abbaugrenze nach geänderter Planung des Tagebaus
Garzweiler II
Nicht-Inanspruchnahmefläche
(Teiluntersuchungsgebiet)
Fläche, deren Abbau für den Tagebau Garzweiler II ur-
sprünglich genehmigt worden ist, die aber auf der Grund-
lage der geänderten Planung nicht mehr in Anspruch ge-
nommen wird
Wirkraum von 500 m
(Teiluntersuchungsgebiet)
Wirkraum von 500 m um die unveränderte Abbaugrenze
und die geplante Abbaugrenze im Bereich der Nicht-Inan-
spruchnahmefläche, die von der Abbaugrenze des derzeit
genehmigten BKP Garzweiler II abweicht
Untersuchungsgebiet Wirkpfad
Wasser
Untersuchungsgebiet, das für die Auswirkungsprognosen
der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen abgegrenzt ist
Untersuchungsgebiet bezüglich
der geänderten Wiedernutzbar-
machung im Bereich BKP Frim-
mersdorf
Untersuchungsgebiet für die Betrachtung der Umweltaus-
wirkungen der ursprünglich geplanten Wiedernutzbarma-
chung im Vergleich zu der geänderten Planung im Bereich
des BKP Frimmersdorf
Abb. 1: Übersichtskarte – Lage der Tagebaue und Abgrenzung der Untersuchungsgebiete
Für das hier zu betrachtende Vorhaben sind folgende Wirkfaktoren relevant, die in den Kapiteln
2.4.1-2.4.7 näher beschrieben werden und Grundlage für die Prognose über die Entwicklung des
Umweltzustandes bei Durchführung der Planung in Kap. 2.5 sind:
• Flächen- und Landinanspruchnahme
• Zerschneidungs- und Barrierewirkung
• Emissionen
• Bodenbewegungen, Seismizität
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 11/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
• Veränderungen des Wasserhaushalts, d. h.
o Grundwasserstandsänderungen (Grundwasserabsenkung und -anstieg)
o Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit durch Versickerungsmaß-
nahmen, Kippenwasserabstrom
o Einleitungen von Sümpfungswässern und von Rheinwasser
• Wirkfaktoren in Zusammenhang mit der Herstellung eines Tagebausees
• Wirkfaktoren in Zusammenhang mit der Standsicherheit der Böschungen
Die nachfolgende tabellarische Aufstellung gibt einen Überblick, welche der o.g. Wirkfaktoren auf
welche Schutzgüter einwirken:
Tab. 1: Übersicht der Wirkfaktoren und der hiervon betroffenen Schutzgüter
Wirkfaktor
Schutzgut
Flächen- und Land-
inanspruchnahme
Zerschneidung und
Barrierewirkung
Emissionen
Bodenbewegungen,
Seismizität
Veränderungen des
Wasserhaushaltes
Entstehung eines
Tagebausees
Standsicherheit der
Böschungen
Menschen, einschließlich der
menschlichen Gesundheit X 0 X (X) (X) X 0
Tiere, Pflanzen, biologische
Vielfalt X X X 0 (X) X 0
Fläche und Boden
X 0 0 0 (X) X 0
Wasser
0 0 0 0 X X 0
Klima und Luft
X 0 0 0 0 X 0
Landschaft
X X 0 0 0 X 0
Kulturelles Erbe und sonstige
Sachgüter X 0 0 X (X) 0 0
X (mögliche) unmittelbare Auswirkung auf das Schutzgut
(X) (mögliche) mittelbare Auswirkung auf das Schutzgut (z. B. Wechselwirkung mit anderen Schutzgütern)
0 keine Wirkung oder Wirkung für das Schutzgut nicht relevant
In der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Vorhabens
samt jeweiliger Bewertung der Umweltauswirkungen (Auswirkungsprognose, siehe Kap. 2.5) wer-
den sowohl die Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form als auch die Aus-
wirkungen der Änderung des Vorhabens betrachtet. Dabei wird – siehe die Einzelheiten unter
2.4 – unterschieden zwischen der Förderphase (bis Ende 20 35, Großgeräte und
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 12/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Hilfsgerätebetrieb für Kohlegewinnung bis 2030, danach für Massenbereitstellung und ggf. weite-
ren Kohlebedarf) und der Abschlussphase (ab Anfang 2036, Beginn Wassereinleitung).
Die einzelnen beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen zeigen, dass eine Vereinbar-
keit des Vorhabens in der geänderten Form sowie der vorgesehenen Änderungen mit den gesetz-
lichen Umweltanforderungen gegeben ist. Aufgrund der verkleinerten Abbaufläche und des ver-
kürzten Abbauzeitraumes entstehen im Hinblick auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG gerin-
gere Umweltauswirkungen im Vergleich zur bisher genehmigten Planung. Für alle nachteiligen
Umweltauswirkungen werden, soweit erforderlich und möglich, Vermeidungs- und Verminderungs-
maßnahmen getroffen. Die Gesamtbewertung berücksichtigt diese Vermeidungs- und Verminde-
rungsmaßnahmen und die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen.
Die überschlägige Beurteilung der Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter unter Be-
rücksichtigung von Wechselwirkungen zeigt, dass durch das Vorhaben in der geänderten Form
und durch die Änderungen unter Beachtung der jeweils genannten Maßgaben voraussichtlich
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Soweit unter Berücksichti-
gung der genannten Maßgaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verbleiben, können
sie durch die Durchführung bereits vorgesehener und noch festzulegender Ausgleichsmaßnahmen
kompensiert werden. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutz-
güter sind unter Beachtung der genannten Maßgaben und unter Berücksichtigung der vor-
gesehenen Ausgleichsmaßnahmen somit auszuschließen.
Das Vorhaben in der geänderten Form ist mit weitaus geringeren Umweltauswirkungen verbunden,
als dies nach der genehmigten Planu ng gemäß Braunkohlenplan Garzweiler II der Fall ist. Die
Änderungen führen ihrerseits zu einer erheblichen Verringerung der Auswirkungen des ur-
sprünglichen Vorhabens.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 13/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
1 Einleitung
1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Braunkohlen-
plans / Veranlassung
1.1.1 Ausgangslage der Planung
Der Braunkohlenplan Garzweiler II wurde vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Land-
wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen am 31.03.1995 genehmigt (nachfolgend Braunkohlen-
plan Garzweiler II). Er sieht derzeit auf einer Fläche von rund 48 km² im Abbaugebiet Garzweiler II
aus Gründen der Sicherstellung der Energieversorgung die Gewinnung der Braunkohle als vorran-
gige Nutzung vor. In den Geltungsbereich des Braunkohlenplan Garzweiler II entwickelte sich der
Tagebau im Jahr 2006.
Im Tagebau Garzweiler I I war auf der Grundlage der dem Braunkohlenplan (BKP) zugrunde lie-
genden Abbaukonzeption die bergbauliche Inanspruchnahme des 3. Umsiedlungsabschnittes mit
den Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath ab 2023 geplant.
Die Umsiedlung des letzten Ortes dieses Umsiedlungsabschnittes sollte 2028 enden. Die bergbau-
liche Inanspruchnahme des 4. Umsiedlungsabschnitts mit der Ortschaft Holzweiler, der Siedlung
Dackweiler und des Hauerhofes war ab 2029 geplant.
Die Leitentscheidung zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlenreviers/Garzweiler II der Landes-
regierung NRW vom 05.07.2016 (nachfolgend LE 2016) sah die Inanspruchnahme des 4. Umsied-
lungsabschnitts nicht mehr vor. Die Landesregierung NRW und auch der Braunkohlen ausschuss
waren nach eingehender Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass der Braunkohleabbau im Rhei-
nischen Revier zwar weiterhin langfristig erforderlich bleibt, die Abbaugrenze des Tagebaus Garz-
weiler II aber so zu verkleinern ist, dass auf die Umsiedlung von Holzweiler, Dac kweiler und des
Hauerhofs verzichtet werden kann.
Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 154. Sitzung am 03.03.2017 festgestellt, dass sich auf-
grund der Leitentscheidung 2016 die Grundannahmen für den Braunkohlenplan i.S. von § 30 Abs.
1 LPlG NRW geändert haben und hat beschlossen, dass eine Änderung des Braunkohlenplans
erforderlich ist. Für das Verfahren zur Änderung des Braunkohlenplans gelten gem. § 30 Abs. 1 S.
2 LPlG NRW die §§ 27 bis 29 LPlG entsprechend. In diesem Sinne hat der Braunkohlenausschuss
auf der Grundlage von § 27 Abs. 2 LPlG NRW am 03.03.2017 die Bezirksregierung Köln als Regi-
onalplanungsbehörde Köln beauftragt, alle vorbereitenden Maßnahmen für die Planänderung in
die Wege zu leiten.
Während des eingeleiteten Braunkohlenplanänderungsverfahrens trat am 14.08.2020 das Kohle-
verstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) in Kraft. Für den Tagebau Garzweiler II ergibt sich aus
dem Stilllegungspfad des KVBG und dem daraus abgeleiteten deutlich verminderten Braunkohle-
bedarf eine Beendigung der Kohlegewinnung spätestens Ende 2038, ggf. – nach einer noch durch-
zuführenden Überprüfung des Abschlussdatums – bereits Ende 2035.
Im Frühjahr 2021 wurde darauf aufbauend eine weitere Leitentscheidung beschlossen. Die
„Leitentscheidung 2021: Neue Perspektiven für d as Rheinische Braunkohlerevier – Kohleaus-
stieg entschlossen vorantreiben, Tagebaue verkleinern, CO 2 noch stärker reduzieren“ vom
23.03.2021 (im Folgenden LE 2021) sieht Folgendes für den Tagebau Garzweiler II vor:
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
• Die bergbauliche Inanspruchnahme von Keyenberg, des ersten Ortes des 3. Umsied-
lungsabschnitts, sollte frühestens ab Ende 2026 erfolgen. Der Abschluss der Umsied-
lung des gesamten 3. Umsiedlungsabschnitts sollte aber weiterhin bis 2028 stattfinden.
• Der Abstand des Tagebaurandes zu den Ortschaften Venrath, Kaulhausen und Kück-
hoven war auf mind. 400 m zu vergrößern. Der Abstand sollte 500 m betragen, wenn
dies mit der Wiedernutzbarmachung vereinbar wäre.
Während die Planungsgrundlagen zur Umsetzung des Inhalts der LE 2021 erarbeitet wurden, ver-
ständigten sich SPD, Bündnis 90/Grüne und FDP nach der Bundestagswahl in ihrem Koalitions-
vertrag von November 2021 auf Folgendes:
• „Zur Einhaltung der Klimaschutzziele ist auch ein beschleunigter Ausstieg aus der Koh-
leverstromung nötig. Idealerweise gelingt das schon bis 2030.“
• „Die im 3. Umsiedlungsabschnitt betroffenen Dörfer im Rheinischen Revier wollen wir
erhalten.“
Nachdem auch in Nordrhein-Westfalen nach der Landtagswahl im Mai 2022 ein Koalitionsvertrag
zwischen CDU und Bündnis 90/Grüne verhandelt worden war, der einen Kohleausstieg bis 2030
und einen Erhalt der Ortschaften des 3. Umsiedlungsabschnitts vorsah, verständigten sich der
Bund, das Land NRW und die RWE AG auf einen Kohleausstieg im Jahr 2030. Folgende, den
Tagebau Garzweiler betreffende Punkte sind in der Verständigung enthalten:
• „Mit der Anpassung des KVBG und des öffentlich-rechtlichen Vertrags soll der Kohle-
ausstieg für die Kraftwerke der RWE auf 2030 vorgezogen werden.“
• „Mit dem Vorziehen des Kohleausstiegs auf 2030 soll die noch zu verstromende Koh-
lemenge so weit reduziert werden, dass im Tagebau Garzweiler der 3. Umsiedlungs-
abschnitt mit den Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und
Berverath sowie die Holzweiler Höfe (Eggeratherhof, Roitzerhof, Weyerhof) erhalten
bleiben.“
• „Die vereinbarten Abstandsflächen von rund 400 Metern zu Keyenberg und den weite-
ren Dörfern des 3. Umsiedlungsabschnitts und die 500 Meter zu Holzweiler sowie das
Stehenlassen der Feldhöfe (Eggeratherhof, Roitzerhof, Weyerhof) führen dazu, dass
wegen der benötigten Abraummengen keine Möglichkeit mehr besteht, um – entgegen
der gerichtlichen Entscheidung – mit der Nichtinanspruchnahme von Lützerath prak-
tisch eine Insellage für die Siedlung im Tagebau Garzweiler II herzustellen.“
• „Die Autobahn 61 wird sich auf Grund der veränderten Geometrie und Lage des Rest-
sees nicht wie vorgesehen wiederherstellen lassen.“
In der 165. Sitzung am 25.11.2022 hat der Braunkohlenausschuss beschlossen, die Weiterverfol-
gung der Vorhaben gemäß Leitentscheidung 2016 und Leitentscheidung 2021 aufzugeben und
allein die Änderung des Braunkohlenplans aufgrund der politischen Verständigung 2022 zu verfol-
gen.
Die oben genannte Verständigung vom 04.10.2022 ist durch das Gesetz zur Beschleunigung des
Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 19.12.2022 (BGBl. I, S. 2479) umgesetzt worden,
das Änderungen am KVBG vornimmt. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Vorschriften des
Gesetzes:
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
• Änderung der Anlage 2 des KVBG bezüglich Kraftwerksblock Niederaußem K, Kraftwerks-
block Neurath F (BoA 2), Kraftwerksblock Neurath G (BoA 3): Änderung des Stilllegungs-
zeitpunkts vom 31.12.2038 auf den 31.03.2030.
• § 48 Abs. 1 KVBG (Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tage-
baus Garzweiler II) in der geänderten Fassung : „Die energiepolitische und energiewirt-
schaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren
und zuverlässigen Energieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II in den Gren-
zen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des
Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 23. März 2021 festgestellt, soweit durch
diese Feststellung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unter-
westrich und Berverath sowie der Holz-weiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof),
jeweils mit einem angemessenem Abstand, bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt
wird.“
Das Land NRW ist aktuell (Februar / März 2023) damit befasst, nach der politischen Verständigung
vom 04.10.2022 bis voraussichtlich Sommer 2023 eine nochmals angepasste Leitentscheidung zu
erlassen.
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
1.1.2 Kurzdarstellung des Änderungsvorhabens
Unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der politischen Verständigung vom 04.10.2022 (im Fol-
genden: Vorhaben gemäß Verständigung 2022), die Eingang in die neue Leitentscheidung finden
sollen (bis Mitte 2023), wurde die Vorhabenbeschreibung angepasst. Das Vorhaben gemäß Ver-
ständigung 2022 (angepasstes Abbauvorhaben) ist nunmehr durch folgende Eckpunkte gekenn-
zeichnet:
a) Der Abbaubereich Garzweiler II wird von ursprünglich rund 4.800 ha auf rund 2.470 ha
verkleinert. Dies hat zur Folge, dass der gewinnbare Kohleinhalt der Lagerstätte (2006 -
Tagebauende) anstatt rund 1.300 Mio. t Braunkohle nur noch rund 590 Mio. t Braunkohle
beträgt und eine Braunkohlemenge von rund 700 Mio. t unwiederbringlich für die Gewin-
nung verloren ist.
b) Die Verkleinerung findet nicht länger nur im süd-westlichen Tagebaubereich durch die Aus-
sparung der Ortschaft Holzweiler statt, sondern auch im nord -westlichen Bereich des Ta-
gebaus durch die Aussparung der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Unterwestrich, Ober-
westrich und Berverath.
c) Der Tagebau hält dabei einen Abstand von 500 m zu der Ortschaft Holzweiler und einen
Abstand von 400 m zu den Ortschaften Keyenberg, Oberwestrich und Berverath (und
dadurch einen noch größeren Abstand zu den Ortschaften Unterwestrich und Kuckum) ein.
d) Die A 61 zwischen der Anschlussstelle (AS) Wanlo und dem Autobahndreieck (AD), später
Autobahnkreuz (AK) Jackerath kann dadurch nicht wie im Braunkohlenplan Garzweiler II
1995 geplant nach erfolgter Wiedernutzbarmachung in etwa ursprünglicher Lage als A 61n
wieder errichtet werden. Aufgrund der Nicht-Inanspruchnahme der Ortschaften des 3. Um-
siedlungsabschnitts verändert sich die Lage des Tagebausees. Dieser liegt deutlich weiter
östlich und damit in einem untergeordneten Teil im Geltungsbereich des Braunkohlenplans
Frimmersdorf, so dass ein Anschluss der Autobahn an die Anschlussstelle Wanlo nicht
mehr möglich ist. Die Herstellung einer leistungsfähigen Ersatzstraße für die bereits in An-
spruch genommene A 61 wird im weiteren Verfahren zwischen der Landesregierung NRW
und der Autobahn GmbH des Bundes zu klären sein.
e) Durch die politische Verständigung vom 04.10.2022 verändert sich die Geometrie des Ta-
gebaus Garzweiler II deutlich. Das nach Ende der Auskohlung verbleibende Restloch wird
sich weiter nach Osten in den Bereich des heutigen Bandsammelpunktes erstrecken. Es
entsteht somit ein zusammenhängender Tagebausee westlich der A 44n, der gegenüber
der in 1995 genehmigten Planung von 2.300 ha eine reduzierte Größe von rund 2.260 ha
haben wird. Der Anteil, der auf den Geltungsbereich des Braunkohlenplans Garzweiler II
fällt, beträgt dabei rd. 1.950 ha. Ein untergeordneter Teil des Tagebausees mit einer Größe
von rund 310 ha wird in den Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf hinein-
ragen (s. Abb. 10). Das Gesamttagebauseevolumen beträgt rd. 1.500 Mio. m³ und ergibt
sich aus der Kohleentnahme in den Abbaubereichen Frimmersdorf und Garzweiler II, aus
dem auf Außenkippen verbrachten Abraum und einem geringen Anteil an Abraum - und
Rekultivierungsmaterialien, der für die Rekultivierung in anderen Tagebauen genutzt wer-
den muss.
f) Aus Standsicherheitsgründen wird die unterhalb der Wasserlinie liegende Tagebauseebö-
schung mit einer Generalneigung von 1:5 oder flacher geplant und hergestellt.
g) Der Abbau erfolgt bis zur in Abb. 2 blau dargestellten neuen Abbaukante.
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Abb. 2: Verkleinerter Abbaubereich und Umsetzung im Vorhaben gemäß Verständigung 2022
h) Änderungen am im Jahr 1995 landesplanerisch genehmigten Abbaubereich ergeben sich
ab etwa 2023 mit Beginn der Rücknahme der Abbaukante vor Keyenberg. Entsprechend
der politischen Verständigung vom 04.10.2022 erfolgt die Kohlegewinnung aus dem Tage-
bau Garzweiler bis Ende März 2030. In Abhängigkeit der Entscheidung der Bundesregie-
rung im Jahr 2026 kann darüber hinaus auch weitere Braunkohle für einen Reservebetrieb
der Kraftwerke bis 2033 bereitgestellt werden. Die Gewinnung dieser Reservekohle erfolgt
aus dem dann offenen Betriebsgelände. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von neuen
Vorfeldflächen ist hierfür nicht mehr erforderlich. Der in Abb. 3 dargestellte Bereich wird
nicht mehr vom Tagebau in Anspruch genommen werden.
i) Es verbleibt bei einem Seeablauf in die Niers. Die raumordnerische Absicherung hierzu soll
in einem separaten Braunkohlenplanverfahren erfolgen.
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Abb. 3: Bereich der Nicht-Inanspruchnahme im Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Aufgrund der mit dem Vorhaben gemäß Verständigung 2022 einhergehenden erheblichen Verklei-
nerung des Abbaubereichs steht weniger Abraummaterial und weniger Löss zur Verfügung. Unter
Berücksichtigung nachstehender Planungen einschließlich der unverändert für die Wiedernutzbar-
machung des Tagebaus Hambach dorthin zu verbringenden Lössmengen sowie der unveränder-
ten Wiedernutzbarmachung weiterer Flächen (z.B. Tagebau Fortuna) ist die Abraum- und Lössbi-
lanz knapp ausgeglichen (vgl. auch die oben genannten Gutachten). Dies gilt allerdings nur dann,
wenn der Bereich des Bandsammelpunktes nicht wie im Braunkohlenplan Frimmersdorf vorgese-
hen verfüllt wird, sondern Teil des Tagebausees wird. Dies betrifft eine Fläche von rd. 310 ha im
Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf, der sich insgesamt über etwa 5.550 ha er-
streckt. Insgesamt wird auf einer Fläche von rund 700 ha die Wiedernutzbarmachung im Geltungs-
bereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf durch das Vorhaben gem. Verständigung 2022 geän-
dert. Neben der Wasserfläche von rund 310 ha, werden rund 72 ha als begrünte Böschungs- und
Uferbereiche und rund 42 ha als landwirtschaftliche Fläche mit 1 m Lössauftrag angelegt. Weiter
ist mit Blick auf die Massenbilanz vorgesehen, den Einschnitt der Bandanlage sowie den Bereich
des Kohlebunkers und der Tagesanlagen im Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf
nicht zu verfüllen, sondern als Sonderfläche herzustellen, um Zukunftsprojekte im Sinne des Struk-
turwandels zu ermöglichen (rd. 200 ha zzgl. rd. 82 ha begrünter Böschungsbereiche) vorzusehen
(Abb. 14).
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Abb. 4: Bereich der Wiedernutzbarmachung im Vorhaben gemäß Verständigung 2022
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1.1.3 Rechtliche Rahmenbedingungen
Angaben für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit
Bevor der Braunkohlenausschuss die Regionalplanungsbehörde mit der Erarbeitung eines Vorent-
wurfes für einen Braunkohlenplan beauftragt, der ein Abbauvorhaben betrifft, hat der Bergbautrei-
bende der Regionalplanungsbehörde Köln die für die überschlägige Beurteilung der Umweltver-
träglichkeit und der Sozialverträglichkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 27 Abs. 3 LPlG
NRW; ebenso geltend für die Änderung eines Braunkohlenplans, § 30 Abs. 1 LPlG NRW). Dies gilt
sowohl im Falle der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) als
auch im Falle der Durchführung einer (strategischen) Umweltprüfung (im Folgenden: UP).
Die Verpflichtung zur Vorlage dieser überschlägigen Unterlagen entspringt aussch ließlich dem
Landesplanungsrecht. Ihre Intention ist, der Regionalplanungsbehörde bereits in einem frühen Ver-
fahrensstadium einen Überblick über wesentliche Umweltauswirkungen zu geben. Das UVP- bzw.
Raumordnungs-Recht verlangt eine derartige frühzeitige I nformation hingegen nicht und enthält
unmittelbar weder formale noch inhaltliche Vorgaben zur Ausgestaltung und Darstellungstiefe sol-
cher überschlägigen Angaben. Nichtsdestotrotz orientiert sich die vorliegende Unterlage grob an
den Anforderungen des UVP- bzw. Raumordnungs-Rechts, um eine überschlägige Beurteilung der
Umweltverträglichkeit zu ermöglichen. Im Einzelnen werden die Anforderungen von § 16 UVPG
(UVP-Bericht) bzw. die Anforderungen an die Darlegung der Sachlage für die behördliche Umwelt-
prüfung gem. § 8 Abs. 1 ROG in separaten Unterlagen berücksichtigt werden.
Hiermit wird die Unterlage gem. § 27 Abs. 3 LPlG NRW vorgelegt. Der Bericht dient entsprechend
der Aufgabenstellung des § 27 Abs. 3 LPlG NRW der überschlägigen Beurteilung der Umweltver-
träglichkeit und ist Basis für den Umweltbericht und den UVP-Bericht, der später Gegenstand der
Öffentlichkeitsbeteiligung sein wird.
Gegenstand der überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit
Gegenstand der überschlägigen Beurteilung der Umweltvertr äglichkeit ist die inhaltliche Ände-
rung des Braunkohlenplans Garzweiler II einschließlich der Änderung der Wiedernutzbar-
machung in Teilbereichen des Braunkohlenplanes Frimmersdorf.
Die räumliche Erstreckung bezieht sich – wie oben unter 1.1.2 e) und j) dargestellt – auch auf die
Änderung der Wiedernutzbarmachung in Teilbereichen des Braunkohlenplans Frimmersdorf. Wie
angesprochen, wird ein Teil des Tagebausees mit einer Größe von rund 310 ha in den Geltungs-
bereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf hineinragen. Hinzu kommt, dass in dessen Geltungs-
bereich rund 72 ha als begrünte Böschungs- und Uferbereiche und rund 42 ha als landwirtschaft-
liche Fläche mit 1m Lössauftrag vorgesehen sind. Ebenfalls ist mit Blick auf die Massenbilanz vor-
gesehen, den Einschnitt der Bandanlage sowie den Bereich des Kohlebunkers und der Tagesan-
lagen im Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf nicht zu verfüllen und als Sonder-
fläche herzustellen, um Zukunftsprojekte im Sinne des Strukturwandels zu ermöglichen (rd. 200 ha
zzgl. rd. 82 ha begrünter Böschungsbereiche).
Diese betroffenen Teilbereiche des Braunkohlenplans Frimmersdorf werden durch die neue Pla-
nung überlagert. Die geplante Änderung der ursprünglich im Braunkohlenplan Frimmersdorf fest-
gelegten Wiedernutzbarmachung genießt als jüngere Planung Vorrang vor den Festlegungen des
Braunkohlenplanes Frimmersdorf.
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Die Durchführung der inhaltlichen Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II einschließlich der
Anpassung der Wiedernutzbarmachung in Teilbereichen im Gebiet des Braunkohlenplanes Frim-
mersdorf in einem einheitlichen Verfahren entspricht dem Prüfergebnis und der Empfehlung der
Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses zu dem vom Braunkohlenausschuss in seiner 165.
Sitzung am 25.11.2022 erteilten Prüfauftrag: „Die Regionalplanungsbehörde wird mit der Prüfung
beauftragt, wie die sich auch für den räumlichen Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf
ergebenden Änderungen für die Wiedernutzbarmachung planerisch und möglichst in einem Ver-
fahren bearbeitet werden können.“
Ein einheitliches Verfahren erleichtert verfahrensmäßig die notwendiger Weise an Planungen vor-
zunehmenden Änderungen und ermöglicht un d gewährleistet die notwendige Gesamtschau der
festzulegenden Raumplanung. Insbesondere können auch die Umweltprüfungen gesamtheitlich
betrachtet werden.
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1.2 Kurzdarstellung der Beziehungen des Braunkohlenplans zu anderen re-
levanten Plänen und Programmen
1.2.1 Landesentwicklungsplan
Der am 06.08.2019 in Kraft getretene LEP NRW formuliert zu den energetischen Rohstoffen als
raumordnerisches Ziel Nr. 9.3.1, dass raumbedeutsame Flächenansprüche, die mit dem Braun-
kohlenabbau im Zusammenhang stehen, in Braunkohlenplänen bedarfsgerecht zu s ichern sind.
Der Bedarf an Abbaubereichen für Braunkohle im Rheinischen Revier ist gemäß LEP NRW lang-
fristig über die vorliegenden Braunkohlenpläne Inden, Hambach und Garzweiler gesichert. Die In-
anspruchnahme weiterer Abbaubereiche ist danach nicht erforderlich.
Der Braunkohlenabbau Garzweiler II ist in der zeichnerischen Darstellung des LEP NRW mit der
durch den Braunkohleplan genehmigten Abbauumgrenzung nachrichtlich als Fläche für den
Braunkohlenabbau dargestellt (Abb. 5). Die zeichnerische Darstellung des Abbaubereichs erfolgt
im LEP zusammen mit dem Abbaubereich des Tagebau Frimmersdorf (BKP Frimmersdorf (Garz-
weiler I); 1984). Weiter südlich befindet sich der Tageb au Hambach und weiter südwestlich der
Tagebau Inden. Im Umfeld des Tagebaus Hambach stellt der LEP NRW nachrichtlich überwie-
gend Freiraum dar, aber auch Siedlungsräume und Flächen mit Grünzügen. Festgelegt sind au-
ßerdem Gebiete für den Schutz des Wassers u nd Überschwemmungsbereiche.
Tagebau Garzweiler II
Tagebau Frimmersdorf
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Abb. 5: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan
Quelle: Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (2019)
1.2.2 Regionalpläne
a) Regionalplan Köln
Der rechtskräftige Regionalplan Köln besteht aus drei räumlichen Teilabschnitten. Der Tagebau
Garzweiler II gehört zum Geltungsbereich der Teilabschnitte Regionen Köln und Aachen (siehe
Abb. 6 und Abb. 7). Weiterhin umfasst der Regionalplan Köln zwei zusätzliche sachliche Teilab-
schnitte, die aber für das hier zu beurteilende Vorhaben nicht relevant sind.
Im rechtskräftigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitte Region Köln und
Aachen (Stand: 2018 bzw. 2016), ist der Tagebau Garzweiler II in der zeichnerischen Darstellung
mit der durch den Braunkohleplan genehmigten Abbaugrenze als Fläche zur Sicherung und Abbau
oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) dargestellt (siehe Abb. 6 und Abb. 7). In der zeichneri-
schen Darstellung sind mit der BSAB-Signatur die Braunkohlenabbaubereiche aus den Braunkoh-
lenplänen (siehe nachfolgendes Kapitel) nachrichtlich übernommen. Die zeichnerische Darstel-
lung des Abbaubereichs erfolgt im Regionalplan zusammen mit dem Abbaubereich des Tagebau
Frimmersdorf (BKP Frimmersdorf (Garzweiler I); 1984).
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln mit seinen Teilabschnitten wird derzeit überarbei-
tet. Rechtsverbindlich sind derzeit die o. g. Regionalpläne mit ihren bislang in Kraft getretenen
Änderungen.
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Abb. 6: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Quelle: Regionalplan Köln, zeichnerische Darstellung (Stand 2018)
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Abb. 7: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen
Quelle: Regionalplan Köln, zeichnerische Darstellung (Stand 2016)
b) Regionalplan Düsseldorf
Der rechtskräftige Regionalplan Düsseldorf setzt sich aus insgesamt 30 Blattschnitten zusammen.
Der Tagebau Garzweiler II wird dabei von Blatt 27 abgedeckt (siehe Abb. 8).
Im rechtskräftigen Regionalplan für den Re gierungsbezirk Düsseldorf, Blatt 27 (Stand: 2020), ist
der Tagebau Garzweiler II in der zeichnerischen Darstellung mit der durch den Braunkohleplan
genehmigten Abbaugrenze als Fläche zur Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze
(BSAB) dargestellt (Abb. 8). In der zeichnerischen Darstellung sind mit der BSAB -Signatur die
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Braunkohlenabbaubereiche aus den Braunkohlenplänen (siehe nachfolgendes Kapitel) nachricht-
lich übernommen.
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Abb. 8: Ausschnitt aus dem Regionalplan Düsseldorf, Blatt 27
Quelle: Regionalplan Düsseldorf, zeichnerische Darstellung (Stand 2020)
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1.2.3 Braunkohlenpläne
Eine Besonderheit der Raumplanung im Regierungsbezirk Köln, ebenso wie im Regierungsbezirk
Düsseldorf, sind die Braunkohlenpläne. In diesen Plänen werden innerhalb des „Braunkohlenplan-
gebietes“ Ziele der Raumordnung und Landesplanung festgelegt, soweit es für eine geordnete
Braunkohlenplanung erforderlich ist.
Die Festlegungen der Ziele in den Regionalplänen und in den Braunkohlenplänen sind gemäß
textlicher Darstellung der Regionalpläne Köln (Teilabschnitte Köln und Aachen) und Düsseldorf
miteinander abzustimmen. Dies wird planungsmethodisch dadurch sichergestellt, dass der Regio-
nalplan den für die Braunkohlenplan -Zielsetzungen notwendigen Gestaltungsraum belässt (z. B.
die Abgrenzung der Tagebaugebiete und der Umsiedlungsstandorte). Dies trifft auch vorliegend zu
und verursacht keine Konflikte zwischen Regionalplanung und Braunkohlenplanung, weil die bei-
den Planungen aufeinander abgestimmt wurden.
Soweit im Braunkohlenplan Zielsetzungen über die Entwicklungen im Vorfeld des Braunkohlen -
tagebaus nicht getroffen werden, leistet der Regionalplan diese Aufgabe. Wegen der z. T. weitrei-
chenden Planhorizonte der Braunkohlenpläne werden im Regionalplan Köln, dessen Teilabschnitte
Köln und Aachen in den Jahren 2001 bzw. 2003 bekannt gemacht wurden, die zeitlich ent fernt
liegenden „Zwischenzeiten“ mit Zielsetzungen ausgefüllt, um die Entwicklungen bis zur Inan-
spruchnahme durch den Tagebau zu steuern. Das Ineinandergreifen der zeitlich weit über das Jahr
2010 hinausreichenden Braunkohlenpläne und der mittelfristig ori entierten Regionalpläne wurde
im Regionalplan durch entsprechende Darstellungen und Zielformulierungen gelöst.
Die Ziele der Regionalplanung werden auch bei der vorliegenden Änderung beachtet.
a) Braunkohlenplan Garzweiler II
Der aktuell geltende Braunkohlen plan Garzweiler II, der Gegenstand des Änderungsverfahrens
ist, wurde mit Erlass vom 31.03.1995 für verbindlich erklärt und bildet mit der darin dargestellten
Abbaugrenze und Sicherheitslinie seitdem die Grundlage für die Genehmigung der Rahmenbe-
triebspläne für den Tagebau Garzweiler II (Abb. 7). Der Braunkohlenplan Garzweiler II erstreckt
sich über eine für den Abbau von Braunkohle vorgesehene Gesamtfläche von rund 48 km². Neben
einer zeichnerischen Darstellung enthält der Plan textliche Darstellungen bezü glich Abbaumaß-
nahmen, Wasserhaushalt, Naturhaushalt, Emissionen und Reststoffe, Kultur- und sonstige Sach-
güter, Umsiedlung, Verkehr und Leitungen sowie Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarma-
chung des Tagebaus.
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Abb. 9: Zeichnerische Darstellung Braunkohlenplan Garzweiler II
b) Braunkohlenplan Frimmersdorf (Garzweiler I)
Der aktuell geltende Braunkohlenplan Frimmersdorf wurde am 19.9.1984 auf Grundlage des da-
mals geltenden Landesplanungsgesetzes NW vom 28.11.1979 genehmigt. (Abb. 10). Das Abbau-
gebiet Frimmersdorf entwickelte sich u.a. aus dem sog. Westfeld Frimmersdorf und Südfeld Frim-
mersdorf und dehnte sich weiter in Richtung Westen aus. Der Braunkohlenplan Frimmersdorf er-
streckt sich über eine für den Abbau von Braunkohle vorgesehene Gesamtfläche von rund 56 km².
Neben einer zeichnerischen Darstellung enthält der Plan textliche Darstellungen bezüglich Abbau-
maßnahmen, Verkippung, Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Tagebaus so-
wie Ersatzverbindungen und -trassen.
Für den Tagebau Garzweiler (I und II) gibt es darüber hinaus verschiedene bergrechtliche Rah-
menbetriebspläne. Der Rahmenbetriebsplan für einen Teilbereich des Tagebaus Garzweiler I
(Frimmersdorf) für den Zeitraum 1996 bis 2001 wurde am 29.07.1994 zugelassen. Der d aran
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anschließende Rahmenbetriebsplan für den Zeitraum 2001 bis 2045 für einen Teilbereich des Ta-
gebaus Garzweiler I (Frimmersdorf) und für den Tagebau Garzweiler II wurde am 22.12.1997 zu-
gelassen.
Die Wiedernutzbarmachung im Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf ist noch nicht
vollständig abgeschlossen, da das sogenannte „östliche Restloch“, östlich der bereits wieder er-
richteten A 44n, noch nicht vollständig verfüllt ist. Dies soll bis 2030 erfolgen. Ebenfalls noch nicht
verfüllt und rekultiviert ist der Bereich der Tagesanlagen, des Kohlebunkers und der Verbindungs-
bandanlage, über die die Kohle zum Kohlebunker und zur Verladestation der Kohlebahn verbracht
wird. Über diese Verbindungsbandanlage wird außerdem Abraum und Löss transportiert.
Wie bereits oben dargelegt, werden durch das geplante Änderungsverfahren zum Braunkohlenplan
Garzweiler II auch auf Teilflächen im räumlichen Bereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf Än-
derungen der Wiedernutzbarmachungsvorgaben geregelt. Wie angesprochen, wi rd ein Teil des
Tagebausees mit einer Größe von rund 310 ha in den Geltungsbereich des Braunko hlenplans
Frimmersdorf hineinragen. Hinzu kommt, dass in dessen Geltungsbereich rund 72 ha als begrünte
Böschungs- und Uferbereiche und rund 42 ha als landwirtsch aftliche Fläche mit 1m Lössauftrag
vorgesehen sind. Darüber hinaus ist geplant, die vorgenannten Bereiche der Tagesanlagen, des
Kohlebunkers und der Verbindungsbandanlage nicht zu verfüllen und nicht landwirtschaftlich zu
rekultivieren. Dies betrifft eine Fläche von rund 82 ha an Böschungsbereichen und rund 200 ha an
sogenannter „Sonderfläche“.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 31/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Abb. 10: Zeichnerische Darstellung Braunkohlenplan Frimmersdorf
c) Braunkohlenplan Garzweiler II – Sicherung einer Trasse für die Rheinwasser-
transportleitung
Mit dem Erlass zur Genehmigung des Braunkohlenplans Garzweiler II Sachlicher Teilplan: Si-
cherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung vom 17.06.2020 hat die Landesbe-
hörde des Landes NRW die Befüllung des Restsees mit Rheinwasser sowie die Bereitstellung von
Ersatz-, Ausgleichs - und Ökowasser mit Rheinwasser nach 2030 als Ziele der Raumordnung
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
festgelegt (Abb. 11). Neben einer zeichnerischen Darstellung enthält der Plan räumliche, zeitliche
und umweltbezogene Festlegungen. Für den o.g. Braunkohlenplan läuft derzeit ein Änderungsver-
fahren zur raumordnerischen Sicherung von Trassen für Rheinwassertransportleitungstrassen zu
den Tagebauen Garzweiler und Hambach einschließlich der erforderlichen Bauwerke, um auf die-
sem Wege Rheinwasser für die Seebefüllung der Tagebaue Garzweiler und Hambach nach der
jeweiligen Beendigung der Kohlegewinnung bereitzustellen.
Abb. 11: Zeichnerische Festlegung Braunkohlenplan Garzweiler II Sachlicher Teilplan: Sicherung einer
Trasse für die Rheinwassertransportleitung
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
1.3 Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes, die für den Braunkohlenplan von Bedeutung
sind und der Art, wie diese bei der Planänderung berücksichtigt werden
Gemäß Anlage 1 Nr. 1b zu § 8 Abs. 1 ROG sind in der Umweltprüfung die festgelegten Ziele des
Umweltschutzes darzustellen, die für den Braunkohlenplan von Bedeutung sind.
Unter den Zielen des Umweltschutzes sind alle
• in den einschlägigen Fachgesetzen und
• anderen Plänen und Programmen
festgelegten fachgesetzlichen und planerischen Zielvorgaben zu verstehen, die auf eine Sicherung
oder Verbesserung des Zustandes der Umwelt gerichtet sind.
Aus der Vielzahl der definierten fachgesetzlichen Ziele des Umweltschutzes werden diejenigen
ausgewählt, die für die Umweltprüfung zur Änderung des Braunkohleplans Garzweiler II und
Braunkohlenplan Frimmersdorf von sachlicher Relevanz sind. Dies sind diejenigen Ziele des Um-
weltschutzes, die durch die Änderung des Plans positiv wie negativ beeinflusst werden können, d.
h. im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens eine Rolle spielen können.
Darunter fallen alle Ziele des Umweltschutzes, die sich auf die Schutzgüter der Umweltprüfung und
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beziehen und die einen dem Änderungs-
plan entsprechenden räumlichen Bezug und Abstraktionsgrad besitzen.
In der folgenden Tab. 1 werden die wesentlichen Umweltziele einschlägiger bundes- und landes-
rechtlicher Umweltvorschriften aufgeführt. Im Übrigen wird auf die Umweltziele der einzelnen Fach-
vorschriften verwiesen, die in den weiteren Ausführungen der vorliegenden Unterlage genannt wer-
den. Soweit Umweltziele einzelnen Schutzgütern zugeordnet werden können, sind diese in der
nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.
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Tab. 2: Die für die Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II relevanten Ziele des Umweltschutzes
nach Maßgabe des Fachrechts
Vorbemerkung zu den Quellen: keine Benennung von europäischen Richtlinien, die ins nationale Recht umgesetzt sind
Schutzgut Ziele des Umweltschutzes Quelle
Menschen und
menschliche Ge-
sundheit
- Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
auf den Menschen durch Lärm, Erschütte-
rungen und Licht
§§ 1, 22 BImSchG, Immissionsschutz-
Richtlinie der Bezirksregierung Arnsberg
vom 01.03.2016, TA Lärm, § 2 Abs. 2 Nr.
6 ROG
- Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit durch Luftver-
unreinigungen
§§ 1, 22 BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft,
Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL, § 2
Abs. 2 Nr. 6 ROG
- Sicherung und Entwicklung des Erholungs-
wertes von Natur und Landschaft
§ 1 BNatSchG, § 10 LNatSchG
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
- Schutz wild lebender Tiere, Pflanzen, ihrer
Lebensstätten und Lebensräume, der biolo-
gischen Vielfalt
§§ 1, 15, 21, 23, 30, 32-34, 44 BNatSchG,
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG
- Sicherung sämtlicher Gewässer als Be-
standteil des Naturhaushaltes und als Le-
bensraum für Tiere und Pflanzen
§ 6 WHG, § 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 6
ROG
Fläche und Boden - Sparsamer Umgang mit Grund und Boden § 1 LBodSchG
- Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen
sowie der Funktion als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte
§ 1 BBodSchG, § 1 BNatSchG,
§ 1 LBodSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG
- Abwehr schädlicher Bodenveränderungen,
Sanierung von Boden und Altlasten
§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG
Wasser - Erreichen eines guten mengenmäßigen und
chemischen Zustands des Grundwassers
sowie eines guten ökologischen Zustands /
Potenzials und eines guten chemischen Zu-
stands der Oberflächengewässer
§ 6 WHG
Grundwasser: § 47 WHG, GrwV
Oberflächengewässer: § 27 WHG,
OGewV
- Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung § 50 WHG
Luft und Klima - Vermeidung von Beeinträchtigungen der Luft
und des Klimas
§ 1 BNatSchG, § 1 BImSchG (siehe zu
„Luft“ auch die Ausführungen oben zum
Schutzgut „Menschen und menschliche
Gesundheit“)
Landschaft - Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schön-
heit der Landschaft sowie des Erholungs-
wertes
§ 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG
- Bewahrung von Naturlandschaften und his-
torisch gewachsenen Kulturlandschaften vor
Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen
Beeinträchtigungen
§ 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG
Kulturelles Erbe
und sonstige Sach-
güter
- Schutz der Baudenkmäler, Denkmalberei-
che, Bodendenkmäler / archäologischen
Fundstellen, Kulturdenkmäler
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG, § 1 DSchG NRW
- Bewahrung von historisch gewachsenen
Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zer-
siedelung und sonstigen Beeinträchtigungen
§ 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG
Ziele des Umweltschutzes in Plänen: Der LEP NRW und die Regionalpläne Köln und Düsseldorf
als weitere Planwerke (zum Verhältnis der Pläne untereinander siehe Kap. A.II) verfolgen unter
anderem das Ziel, gute Umweltbedingungen in allen Teilen des Landes zu schaffen. Dazu gehören:
• der Schutz- und die Entwicklung von Natur- und Landschaft,
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• der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel,
• die Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
• die Schaffung bzw. der Erhalt von Möglichkeiten für eine Erholung im Freiraum,
• die Sicherstellung der Rohstoffversorgung,
• der Schutz des Grundwassers und seiner Nutzung sowie der
• Schutz vor Hochwasser.
In den textlichen und zeichnerischen Festlegungen werden dort die planerischen Rahmenbedin-
gungen für nachfolgende Planungsvorhaben geschaffen und sind bei diesen zu beachten.
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2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die nachfolgenden Angaben dienen der überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit des
Vorhabens nach Maßgabe von § 27 Abs. 3 LPlG NRW. Wie bereits dargelegt, werden die konkre-
ten Anforderungen von § 16 UVPG (UVP-Bericht) bzw. die konkreten Anforderungen an die Dar-
legung der Sachlage für die behördliche Umweltprüfung gem. § 8 Abs. 1 ROG in separaten Unter-
lagen berücksichtigt werden. Betrachtet werden die in § 2 Abs. 1 UVPG bzw. § 8 Abs. 1 ROG
genannten Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.
Im Folgenden werden in einem ersten Schritt die Einwirkungsbereiche (vgl. § 2 Abs. 11 UVPG)
definiert (Kap. 2.1).
In der anschließenden Bestandsaufnahme (Kap. 2.2) wird der derzeitige Umweltzustand ermittelt
und beschrieben.
Das Kapitel 2.3 enthält eine Darstellung der für die Änderungsplanung relevanten derzeit beste-
henden Umweltprobleme (Vorbelastungen).
Das Kapitel 2.4 stellt die vom Vorhaben in seiner geänderten Form (einschließlich der Abschluss-
phase: Befüllung der Restseemulde) ausgehenden Wirkfaktoren dar.
In der daran anschließenden Auswirkungsprognose (Kap.2.5) werden die Wirkungen auf die
Umwelt ermittelt und bewertet. Hierbei werden entsprechend obiger Ausführungen sowohl die Wir-
kungen des Vorhabens in der geänderten Form, als auch der Änderungen betrachtet. Berücksich-
tigt werden die direkten, aber auch die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüber-
schreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, posi-
tiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens sowie ein Zusammenwirken mit den Auswirkun-
gen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben.
Soweit erhebliche Umweltauswirkungen durch Schutzmaßnahmen vermieden, vermindert oder
durch Kompensationsmaßnahmen, z. B. bei Eingriffen in Natur und Landschaft, ausgeglichen wer-
den können, wird dies entsprechend berücksichtigt (siehe hierzu auch Kap.2.6).
Die Bewertung erfolgt im Hinblick auf die Erheblichkeit der Auswirkungen in erster Linie unter An-
wendung der einschlägigen Fachvorschriften. Von einer nicht erheblichen Auswirkung wird in der
Regel ausgegangen, wenn fachgesetzlich oder in nachgeordneten untergesetzlichen Regelwerken
festgelegte Grenz-, Richt- oder Orientierungswerte eingehalten oder sonstige fachliche Beurtei-
lungsmaßstäbe beachtet werden.
In den Kapiteln 2.7, 2.8, 3 und 4 sind eine Beschreibung der Umweltauswirkungen bei Nicht -
Durchführung des Änderungsvorhabens, Angaben zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten, eine
Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen sowie zusätzliche Angaben enthalten.
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2.1 Untersuchungsgebiete
Die Bestimmung des Untersuchungsgebietes erfolgt wirkungsbezogen unter Berücksichtigung der
jeweiligen fachrechtlichen Anforderungen für jedes Schutzgut. Für eine grobe Systematisierung
wird die nachfolgende Unterteilung vorgenommen:
Für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen werden drei Untersuchungsgebiete
abgegrenzt. Neben den Auswirkungen durch die veränderte Inanspruchnahme des Tagebaus
Garzweiler II werden auch die Auswirkungen der veränderten Wiedernutzbarmachung gegenüber
der in den Braunkohlenplänen Garzweiler II und Frimmersdorf genehmigten Darstellungen in ei-
nem eigenen Untersuchungsgebiet betrachtet.
Viele Auswirkungen des Tagebaus Garzweiler II auf die Umwelt treten unmittelbar auf der Fläche
der bergbaulichen Inanspruchnahme auf (im Folgenden als Inanspruchnahmefläche bezeichnet).
Um die Auswirkungen des Vorhabens im Geltungsbereich des BKP Garzweiler II in der geänderten
Form zu beurteilen, wird in der Bestandsaufnahme zudem auch die Nicht-Inanspruchnahmeflä-
che betrachtet, d. h. die Fläche, deren Abbau ursprünglich genehmigt worden ist, die aber auf der
Grundlage des Vorhabens gemäß Verständigung 2022 nicht mehr in Anspruch genommen wird.
Darüber hinaus kann sich die Umsetzung der Abbauplanung auch auf die Umwelt i n den umlie-
genden Gebieten auswirken. Für die meisten Wirkfaktoren beschränkt sich dieser Wirkraum auf
den nahen angrenzenden Bereich der Nicht -Inanspruchnahmefläche um die geplante Abbau-
grenze des Vorhabens gem. Verständigung 2022, die von der Abbaugrenze des derzeit genehmig-
ten BKP Garzweiler II abweicht. Zur Ermittlung der Auswirkungen wird in der Bestandsaufnahme
daher ein Wirkraum von 500 m um die gemäß Änderungsvorhaben geplante finale Abbaugrenze
(mit Ausnahme des Grenzbereiches zum bestehenden Abbaufeld im Bereich des Braunkohlen-
plans Frimmersdorf) abgegrenzt. Dieser Wirkraum deckt in seiner räumlichen Ausprägung im Re-
gelfall die jeweiligen spezifischen Reichweiten der vorhabenbedingten Wirkfaktoren auf die einzel-
nen Schutzgüter ab und wird für die Prognose über die erheblichen Umweltauswirkungen des Vor-
habens herangezogen. Sofern im Zusammenhang mit der Erarbeitung der UP/UVP im Einzelfall
festgestellt werden sollte, dass spezifische Wirkfaktoren geeignet sein können, um bezogen auf
einzelne Schutzgüter über den 500 m-Wirkraum hinaus erhebliche Umweltauswirkungen hervor-
zurufen (z. B. etwaige weitreichende Lärmemissionen), erfolgt die Auswirkungsprognose diesbe-
züglich über den 500 m-Wirkraum hinaus. In Abb. 12 wird der 500 m-Wirkraum in der Darstellung
unterteilt in den Bereich entlang der unveränderten (grau) und mit Vorhaben gemäß Verständigung
2022 geänderten (blau schraffiert) Abbaugrenze.
Der Wirkraum verringert sich im Einzelfall dann, wenn der Abstand zwischen der geplanten Abbau-
grenze des Vorhabens gem. Verständigung 2022 und der Abbaugrenze des derzeit genehmigten
BKP Garzweiler II die 500 m-Marke unterschreitet (siehe Abb. 12).
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Abb. 12: Übersichtskarte – Lage der Tagebaue mit der Inanspruchnahmefläche, Nicht-Inanspruchnahmeflä-
che und 500 m-Wirkräumen
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Insbesondere für das Schutzgut Wasser und die damit verbundenen Wechselwirkungen mit an-
deren Schutzgütern (z. B. für grundwasserabhängige Biotope) sind aufgrund der weitreichenden
Grundwasserbeeinflussungen durch die Reichweite der Grundwasserabsenkung auch Auswirkun-
gen zu erwarten, die deutlich über die obenstehenden Teiluntersuchungsgebiete hinausreichen.
Dieser Wirkraum wird in der Bestandsaufnahme berücksi chtigt, soweit dies nach den oben ge-
nannten Kriterien von Relevanz ist. Schutzgutspezifisch wird das betrachtete Gebiet daher im Hin-
blick auf den Wirkpfad Wasser vergrößert. Das diesbezüglich betrachtete Gebiet wird als „Unter-
suchungsgebiet Wirkpfad Wasser“ bezeichnet und schutzgutspezifisch berücksichtigt. Die Be-
standsaufname beschränkt sich dabei auf das Schutzgut Wasser und die davon mittelbar potenziell
wesentlich beeinflussten Umweltkriterien (z. B. hydromorphe Böden, Feuchtbiotope, FFH-Gebiete
etc.).
Die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets Wirkpfad Wasser erfolgt auf Basis der hydrogeologi-
schen Gegebenheiten und schutzgutbezogenen Anforderungen (siehe Abb. 13).
Die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen für den Tagebau Garzweiler II führen zu den flächenmäßig
weitreichendsten Auswirkungen des Braunkohlentagebaus Garzweiler II und wirken sich grund-
sätzlich im Bereich der Venloer Scholle und der südlichen Krefelder Scholle aus. Ausführliche Er-
läuterungen zur Abgrenzung des Untersuchungsgebiets Wirkpfad Wasser sind in Kapitel 2.5.4 ent-
halten.
Das Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser (siehe Abb. 13) wird im Folgenden nur bei den Schutz-
gütern betrachtet, für die ein relevanter Wirkzusammenhang mit Grundwasser oder mit grundwas-
serabhängigen Oberflächengewässern erkennbar ist.
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Abb. 13: Übersichtskarte – Lage der Tagebaue und Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser
Die Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der veränderten Wiedernutzbarmachung (u.a.
veränderte Flächennutzung, Seebefüllung) gegenüber der in den Braunkohlenplänen Garzweiler II
und Frimmersdorf genehmigten Darstellungen erfolgt für das Untersuchung sgebiet „Flächen der
Wiedernutzbarmachung“ (siehe Abb. 14).
Tgb. Garzweiler II
Tgb. Frimmersdorf
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Abb. 14: Übersichtskarte – Lage der Tagebaue mit den Flächen der Wiedernutzbarmachung
In der überschlägigen Umweltprüfung werden somit folgende Untersuchungsgebiete und Teilun-
tersuchungsgebiete unterschieden:
Begriff Definition
Vorhabenfläche Garzweiler II Untersuchungsgebiet aus den Teiluntersuchungsgebieten
Inanspruchnahmefläche, Nicht -Inanspruchnahmefläche
und Wirkraum von 500 m
Inanspruchnahmefläche
(Teiluntersuchungsgebiet)
Fläche der bergbaulichen Inanspruchnahme innerhalb der
Abbaugrenze nach geänderter Planung des Tagebaus
Garzweiler II
Nicht-Inanspruchnahmefläche
(Teiluntersuchungsgebiet)
Fläche, deren Abbau für den Tagebau Garzweiler II ur-
sprünglich genehmigt worden ist, die aber auf der Grund-
lage der geänderten Planung nicht mehr in Anspruch ge-
nommen wird
Wirkraum von 500 m
(Teiluntersuchungsgebiet)
Wirkraum von 500 m um die unveränderte Abbaugrenze
und die geplante Abbaugrenze im Bereich der Nicht-Inan-
spruchnahmefläche, die von der Abbaugrenze des derzeit
genehmigten BKP Garzweiler II abweicht
Untersuchungsgebiet Wirkpfad
Wasser
Untersuchungsgebiet, das für die Auswirkungsprognosen
der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen abgegrenzt ist
Untersuchungsgebiet bezüglich
der geänderten Wiedernutzbar-
machung im Bereich BKP Frim-
mersdorf
Untersuchungsgebiet für die Betrachtung der Umweltaus-
wirkungen der ursprünglich geplanten Wiedernutzbarma-
chung im Vergleich zu der geänderten Planung im Bereich
des BKP Frimmersdorf
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2.2 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umwelt-
zustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraus-
sichtlich erheblich beeinflusst werden
2.2.1 Menschen, insbesondere menschliche Gesundheit
Das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, ist im Zusammenhang mit
den menschlichen Daseinsgrundfunktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Kommunikation, in
Gemeinschaft leben, Bildung/Kultur und Erholung/Freizeit zu sehen. Sie haben ihren unmittelbaren
räumlichen Bezug in den bewohnten Siedlungsbereichen mit dem jeweils zugehörigen Wohnum-
feld, im täglichen Arbeitsumfeld sowie in Landschaftsbereichen, die zu Freizeit - und Erholungs-
zwecken aufgesucht werden. Zu ihrer Erfassung sind eine funktionsbestimmende Beschreibung
und Analyse der Siedlungsstruktur und des Freiraumes im potenziellen Einf lussbereich des Vor-
habens inkl. einer Erfassung der dort jeweils bestehenden Vorbelastungen notwendig. Im Hinblick
auf die Beurteilung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist die Einhaltung der einschlägigen
fachgesetzlichen Richt- und Grenzwerte von Relevanz.
Das Untersuchungsgebiet für das Schutzgut Menschen umfasst die Inanspruchnahmefläche mit
dem dazugehörigen 500 m-Wirkraum sowie die Nicht-Inanspruchnahmefläche.
a) Inanspruchnahmefläche
Innerhalb der Inanspruchnahmefläche befinden sich die Ortschaften Immerath (Alt) und Lützerath,
beides Stadtteile von Erkelenz im Kreis Heinsberg. Beide Ortschaften liegen nach dem Vorhaben
gem. Verständigung 2022 weiterhin im Abbaugebiet. Immerath (Alt) wurde vollständig geräumt und
umgesiedelt. Etwa 7 km nordwestlich wurde der Umsiedlungsort Immerath-Neu angelegt. Immer-
ath-Alt ist bereits vollständig zurückgebaut. Die Ortschaft Lützerath ist geräumt.
b) Nicht-Inanspruchnahmefläche
Im Bereich der Nicht -Inanspruchnahme liegen di e Ortschaften Kuckum -Alt, Unterwestrich -Alt,
Keyenberg-Alt, Berverath-Alt und Holzweiler. Sie sind allesamt Stadtteile von Erkelenz im Kreis
Heinsberg, welche in Folge der Verkleinerung nicht mehr umgesiedelt werden.
c) 500 m-Wirkraum
In den 500 m -Wirkraum um die veränderte Abbaugrenze ragt ein kleiner Teil der Ortschaft Holz-
weiler hinein. Des Weiteren liegen kleinräumig Teilflächen der Ortschaften Berverath -Alt und
Keyenberg-Alt innerhalb des 500 m -Wirkraums, welche im Rahmen der geänderten Planung er-
halten bleiben. Innerhalb des 500 m -Wirkraums entlang der unveränderten Abbaugrenze liegen
kleinere Teilflächen der Ortschaften Hochneukirch (nördlich) und Jackerath (südlich).
Der 500 m -Wirkraum des hier beurteilten Vorhabens in der geänderten Form wird sch on heute
teilweise durch Immissionen insbesondere von Staub und Lärm berührt, die für Anwohner der na-
hen gelegenen oben genannten Ortschaften wirksam sind.
Der allgemeine Zustand in Bezug auf das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche
Gesundheit, können insbesondere durch stoffliche und nicht-stoffliche Immissionen bestehen. Die
Ermittlung von Vorbelastungen erfolgt nachstehend für die Inanspruchnahmefläche, die Nicht -In-
anspruchnahmefäche und den 500 m -Wirkraum gemeinsam. Grundsätzlich kann bei
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Vorbelastungen, die durch den Tagebaubetrieb entstehen, davon ausgegangen werden, dass ihre
Wirkintensität mit zunehmender Entfernung vom Tagebau abnimmt.
Staubniederschlag (Grobstaub)
Als Staub bezeichnet man die in der Luft verteilten festen Teilchen. In der TA Luft ist festgelegt,
den Staub am Ort der Einwirkung (Immissionsort) nach der Teilchengröße zu unterscheiden. Bei
Stäuben mit Korndurchmessern über 10 µm spricht man in der Regel von Grobstaub oder Staub-
niederschlag. Mit dem Betrieb von Braunkohlent agebauen ist zwangsläufig verbunden, dass Ab-
raum- und Kohleflächen freigelegt werden, bei denen wegen des fehlenden Bewuchses in Abhän-
gigkeit von Temperatur, Niederschlag, Luftfeuchtigkeit und Windverhältnissen Immissionen von
Grobstäuben nicht ausgeschlossen werden können. Insbesondere bei anhaltender Trockenheit,
bei stärkerer Windbewegung und bei tiefen Temperaturen, die den wassergebundenen Immissi-
onsschutz einschränken, können Staubpartikel aus dem Tagebau herausgetragen werden. Die
Staubbelastung einer Ortschaft am Rande eines Tagebaues wird beim Staubniederschlag aller-
dings neben den Staubimmissionen eines Tagebaues auch maßgeblich durch die Staubmenge
bestimmt, die von umgebenden landwirtschaftlichen Flächen abgeweht sowie von Verkehrswegen
oder aus Industriewerken, Kleingewerbebetrieben und Haushalten emittiert wird.
Um die Staubbelastung eines Gebietes angeben und beurteilen zu können, sind Aussagen zur
Staubniederschlagsmenge erforderlich.
Grobe Partikeln weisen eine hohe Sedimentationsgeschwindigkeit auf. Aufgrund ihres Gewichtes
sinken sie schneller zu Boden als leichtere Teilchen. Dadurch werden die groben Partikel nicht so
weit vom Emittenten weggetragen. Der Staubniederschlag stellt in der Regel keine Gesundheits-
gefahr dar, kann aber zu Nachteilen und Belästigungen führen. Seit Ende der 1970er Jahre werden
Messungen des Staubniederschlages im Rheinischen Braunkohlenrevier und seit 1981 im Abbau-
gebiet Garzweiler durchgeführt. Ein umfassendes Messnetz mit Bergerhoff-Geräten wurde sukzes-
sive innerhalb des Abbaugebietes als auch in den angrenzenden Randgebieten außerhalb des
Abbaugebietes zur Erfassung der Belastung installiert und verfügt (Stand 2023) über 20 einzelne
Messstellen. Dabei wird die Belastung sowohl in Ortschaften als auch auf bzw. an land- und forst-
wirtschaftlichen Flächen bestimmt und zur Beurteilung für den Vergleich mit dem einschlägigen
Immissionswert der TA Luft ermittelt.
Im Zeitraum von 2012 bis 2022 schwanken die Einzelwerte dieser Messstellen zwischen 0,03 g/(m²
x d) und 0,27 g/(m² x d) im Jahresmittel (siehe Abb. 15). Die Schwankungsbreite des über das
gesamte Messnetz in diesem Bereich gemittelten Wertes (grüne Linie) beträgt 0,09 g/(m² x d) und
0,13 g/(m² x d) im Jahresmittel.
Bezieht man diesen Kenngrößenbereich auf den Immissionswert der TA Luft, so unterschreitet die
derzeitige Belastung durch Staubniederschlag deutlich den Immissionsgrenzwert der TA Luft von
0,35 g/(m² x d) als Jahresmittelwert. Damit liegt derzeit trotz Tagebaueinfluss insgesamt lediglich
eine niedrige bis mäßige Belastung vor.
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Abb. 15: Staubniederschlagsmessungen Tagebau Garzweiler 2012 bis 2022
Staubinhaltsstoffe
Im Zuge der Messungen des Staubniederschlags wurde im Messjahr 2017 in einzelnen Monaten
der organische Substanzanteil (Glühverlust) untersucht. Bei diesen Messungen stellte der Sach-
verständige fest, dass der organische Substanzanteil (Glühverlust) des Staubniedersc hlags von
Messperiode zu Messperiode und meist auch von Messstelle zu Messstelle sehr unterschiedlich
war. Der Anteil schwankte zwischen 8 % und 89 %, d. h. vereinzelt bestand der Staubniederschlag
fast nur aus anorganischer Substanz und stellenweise überw iegend aus organischer Substanz.
Dieses Messergebnis zeigt die große Schwankungsbreite der Staubsubstanzen.
Bezüglich sogenannter gefährlicher Staubinhaltsstoffe gemäß TA Luft wurden im von 2018 bis
2019 über einen Zeitraum von 12 Monaten regelmäßige Analysen der Staubniederschlagsproben
durchgeführt. Alle Messorte zeigen im Mittel unbedenkliche Konzentrationen gefährlicher Staubin-
haltsstoffe, die deutlich unterhalb der Immissionswerte der TA Luft liegen.
Schwebstaub/Feinstaub
Die Fein- oder Schwebstäube zeigen ein anderes physikalisches Verhalten als die Grobstäube.
Die deutlich feineren Partikeln besitzen eine sehr geringe Sinkgeschwindigkeit, weshalb man vom
Schwebstaub spricht. Meteorologische Einflüsse sorgen für eine großv olumige Ausbreitung des
Schwebstaubes. Die feinen Partikel in der Umgebungsluft können durch die Atmung aufgenommen
werden. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei Feinstäube mit einem aerodynamischen
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Durchmesser von <10 µm (PM10) und von < 2,5 µm (PM2,5). Um die Staubbelastung eines Gebietes
angeben und beurteilen zu können, sind Aussagen zur Schwebstaubkonzentration erforderlich.
In NRW überwacht das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die Immis-
sionen der Luft mit mehreren aufeinander abgestimmten Messsystemen und Alarmdiensten. Zum
Luftqualitäts-Überwachungssystem (LUQS) gehören sowohl kontinuierlich arbeitende Messein-
richtungen als auch diskontinuierliche Messungen an ortsfesten und mobilen Stationen.
In Nordrhein-Westfalen führt das LA NUV seit dem Jahr 2006 PM 10 Messungen im Umfeld des
Tagebaus Garzweiler durch. Zu PM2,5-Messungen liegen seit 2014 Ergebnisse der Messstelle Nie-
derzier, östlich des Tagebaus Hambach, vor.
Die Jahresauswertung des LANUV nach EU -Luftqualitätsrichtlinien zeigt, dass ab 2008 an der
Messstelle Grevenbroich Gustorf -Gindorf die Grenzwerte für PM 10 eingehalten werden. Im Jahr
2021 wurden laut Jahresauswertung insgesamt zehn von 35 zulässigen Überschreitungstagen mit
einer Konzentration von > 50 µg/m³ erfasst. Die Messwerte für Feinstaub PM 2,5 an der Messtelle
Niederzier liegen 2021 im Jahresmittel bei 14 µg/m³ und somit rund 50 % unter dem aktuellen Im-
missionsgrenzwert von 25 µg/m³. Auch wenn von der Messtelle Grevenbroich Gustorf-Gindorf keine
PM2,5-Daten vorliegen, kann auch hier von einer sicheren Einhaltung der Grenzwerte ausgegangen
werden, da PM2,5 eine Teilmenge der PM10-Gruppe darstellt und der PM10-Messwert seit 2012 sogar
unter dem PM2,5-Grenzwert lag. Dies gilt auch für die Messstellen Jackerath und Jüchen-Hochneu-
kirch, an denen die PM10-Werte bereits seit Messbeginn konstant unter dem PM2,5 Grenzwert liegen
(Abb. 16). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass aus den Tagebauen vor allem Erdkrustenpartikel
emittiert werden, die bei der Gewinnung und dem Tra nsport von Kohle und Abraum mechanisch
beansprucht und zerkleinert wurden. Diese sind überwiegend größer als 2,5 µm.
Abb. 16: Entwicklung der Feinstaubbelastung an den Messstationen im Rheinischen Braunkohlerevier
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Geräuschimmissionen
Lärm und Geräusche des Tagebaues Garzweiler werden als Schallemissionen im Wesentlichen
von Baggern und Absetzern mit Getriebe-, Motoren-, Förderwege- und Fahrgeräuschen, Bandan-
lagen mit Antriebsgeräuschen der Motoren und Getriebe sowie den Laufgeräusch en der als Gir-
landen eingesetzten Rollen in den Bandstrecken verursacht. Vor allem diese Anlagen und Geräte
bestimmen die Schallimmissionspegel am Rande des Tagebaus. Hilfsgeräte wie Planierraupen,
Kettenlader, Radlader oder Mobilkräne, die durch ihre Motorgeräusche auffallen können, erhöhen
die Immissionspegel des Tagebaus dagegen kaum. Ob die durch die bergbaulichen Aktivitäten
verursachten Immissionen den Pegel in den Ortschaften am Rande des Tagebaues spürbar ver-
ändern, hängt von der Höhe dieser Immissi onen und von der bereits vorhandenen Geräuschbe-
lastung der einzelnen Immissionsorte (Vorbelastung) ab.
Datengrundlage für die Bestandaufnahme sind Berechnungen der Geräuschimmissionen aus dem
Jahr 2022, deren Berechnung gemäß der detaillierten Prognose nach TA Lärm erfolgte sowie die
Prognoserechnungen, die im Rahmen der Erstellung für den jeweils aktuellen Hauptbetriebsplan
(hier 01.01.2023 bis 31.12.2025) erstellt wurden.
Ausweislich der Lärmprognose für den Hauptbetriebsplan 2023 -2025 werden die in der Leitlinie
über den Stand der Technik beim Lärmschutz in Braunkohlentagebauen in NRW vom 01.03.2016
festgeschriebenen Anforderungen an Großgeräten, Bandantrieben und Bandanlagen erfüllt und
eingehalten.
Im Zuge des bestehenden genehmigten Rahmenbetriebsplans des Tagebaus Garzweiler II wurde
der Nachweis erbracht, dass es auch durch die zukünftigen Geräuschemissionen des Tagebaus
zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in den Tagebaurandgemeinden kommt. Der Abbau im
Tagebau Garzweiler gemäß dem Vorhaben gem. Verständigung 2022 ändert hieran nichts. Ledig-
lich in Bezug auf die Ortschaften Holzweiler, Berverath-Alt und Keyenberg-Alt ergibt sich eine neue
Situation: Als Folge des Vorhabens gem. Verständigung 2 022 kommt es nun nicht mehr zur ge-
planten Umsiedlung. Für die zukünftig nun außerhalb des Abbaugebietes verbleibenden Anrainer-
Ortslagen liegen Beurteilungen der Immissionsbelastung durch Geräusche laut Lärmprognose für
den Hauptbetriebsplan 2023-2025 gemäß den Anforderungen der TA Lärm aus dem Jahr 2022 für
den Planstand Ende 2025 vor. Die Ergebnisse der Berechnungen zur Nachtzeit für die Ortslagen
des 3. Umsiedlungsabschnittes zeigen Pegelwerte zwischen 39 und 45dB (A).
Die Vorbelastung durch Geräuschimmissionen in den durch den Tagebau Garzweiler betroffenen
Ortslagen wird im Wesentlichen durch die Verkehrsbelastung bestimmt. Zur Beurteilung der der-
zeitigen Situation (Vorbelastung) wurden im Umfeld des Abbaugebietes Garzweiler in den Ort-
schaften Holzweiler, Kuckum, Kückhoven, Wanlo und Keyenberg, die alle westlich der A 61 liegen,
Lärmimmissionsmessungen durchgeführt. Die Ergebnisse der Messungen zur Nachtzeit zeigen
Pegelwerte zwischen 39 und 51 dB(A), die wesentlich aus Umgebungs - und Verkehrslärm resul-
tieren.
Sonstige Immissionen (Licht, Erschütterungen)
Aufgrund des dreischichtigen Betriebs werden die erforderlichen Geräte und Anlagen im Tagebau
zur Nachtzeit beleuchtet. Die eingesetzten Leuchtmittel sind unter Berücksichtigung der Arbeits -
und Betriebssicherheit für ein Arbeiten bei Dunkelheit erforderlich und werden dabei gezielt auf die
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Arbeitsbereiche gerichtet, die sie im erforderlichen Umfang erhellen. Bei den Hilfsgeräten werden
die Leuchtmittel zum Beleuchten der Fahrwege und/oder des Arbeitsbereiches eingesetzt.
Für die Erfassung von Erschütterungen wurden Messungen entsprechend den Vorgaben der DIN
4150, Teil 3, „Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen“ durchgeführt .
Die Messungen bestätigen, dass im Umfeld des Tagebaues d ie Anhaltswerte nach Tabelle 1 der
DIN 4150 eingehalten werden. Die bestehenden Vorbelastungen durch sonstige Immissionen wie
Licht und Erschütterungen durch den Tagebaubetrieb im 500 m -Wirkraum sind als unwesentlich
zu beurteilen.
Seismik, Standsicherheit, Erdbeben
Seismische Auswirkungen und tagebauinduzierte Erdbeben des bestehenden Tagebaus sind nicht
geeignet, unmittelbare Auswirkungen auf den Menschen und die menschliche Gesundheit zu ver-
ursachen. Die Standsicherheit der Böschungen ist gewährleistet. Mittelbar können Auswirkungen
auf Sachgüter auch Auswirkungen auf Menschen haben. Im Hinblick auf derartige mittelbare Aus-
wirkungen wird auf die Ausführungen unter Kap. 2.5.7 „Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“
verwiesen.
2.2.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
a) Geschützte Teile von Natur und Landschaft
Im Bereich der Inanspruchnahmefläche mit dem dazugehörigen 500 m-Wirkraum sowie der Nicht-
Inanspruchnahmefläche werden mithilfe der Landschaftsinformationssammlung NRW (@LINFOS)
Gebiete erfasst, die als Lebensraum bestimmter Tier - und Pflanzenarten und aufgrund ihrer Be-
deutung für den Arten-, Biotop- oder Prozessschutz verschiedenen geschützten Gebietskategorien
zuzuordnen sind.
Hierzu gehören
• Nationalparks (§ 24 BNatSchG),
• Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG),
• Naturschutzgebiete (NSG, § 23 BNatSchG) und nach
• § 30 BNatSchG geschützte Biotope.
Aufgrund des fachlichen Zusammenhangs werden auch die Flächen des Biotopkatasters NRW
(schutzwürdige Biotope) mit dargestellt.
Zu den im BNatSchG aufgeführten Gebietskategorien gehören weiterhin auch die Landschafts-
schutzgebiete (LSG, § 26 BNatSchG), Natu rdenkmale (§ 28 BNatSchG) und geschützte Land-
schaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG, einschl. der nach Landesrecht (§ 41 LNatSchG NW) ge-
schützten Alleen), welche aber aufgrund des fachlichen Zusammenhangs unter dem Schutzgut
Landschaft in Kap. 2.2.6 behandelt werden. Die Schutzausweisungen Natura 2000 (FFH-Gebiete
und EU-Vogelschutzgebiete) werden nachfolgend separat im Unterkapitel b) dargestellt.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 48/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Abb. 17: Übersicht der wesentlichen geschützten Teile von Natur und Landschaft
In den Bereichen der Inanspruchnahmefläche, der Nicht-Inanspruchnahmefläche und dem 500m-
Wirkraum liegen gemäß Landschaftsinformationssammlung NRW (@LINFOS) keine der oben auf-
geführten gesetzlichen Schutzgebietskategorien. Wie in Abb. 17 zu entnehmen ist, liegen innerhalb
der Inanspruchnahmefläche, der Nicht-Inanspruchnahmefläche und des 500 m-Wirkraums schutz-
würdige Biotope des Biotopkatasters NRW.
Für die dauerhafte Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich
ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften dient der Biotopverbund, welcher aus
Kernflächen, Verbindungsflächen und -elementen besteht. Der Biotopverbund setzt sich in seinen
Bestandteilen aus den oben aufgeführten Schutzgebietskategorien zusammen (§ 21 Abs. 3, Satz 3
BNatSchG). Gemäß Landschaftsinformationssammlung NRW (@LINFOS) liegen folg ende Bio-
topverbunde innerhalb der Inanspruchnahmefläche vor (Abb. 17):
• Bördenfläche südlich von Lövenich und Katzem (VB-K-4903-011)
• Bördendörfer und Fließe östlich von Erkelenz (VB-K-4903-017)
• Niersaue bei Keyenberg (VB-K-4904-001)
• Rest-Landschaftsstrukturen bei Immerath (VB-K-4904-002)
• Kiesgruben bei Kückhoven (VB-K-4904-007)
• Gehölz- und Grabenstrukturen bei Keyenburg und Borschemich (VB-K-4905-100)
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 49/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
b) Schutzgebietssystem Natura 2000
Durch eine bergbauliche Landinanspruchnahme und durch Immissionen und Störeffekte können
Schutzausweisungen von Natura 2000-Gebieten (FFH-Gebiete und EU -Vogelschutzgebiete) im
Bereich der Inanspruchnahmefläche mit de m dazugehörigen 500 m -Wirkraum sowie der Nicht-
Inanspruchnahmefläche nicht beeinträchtigt werden.
Innerhalb der Inanspruchnahmefläche, der Nicht -Inanspruchnahmefläche und dem 500 m -Wirk-
raum kommen keine Natura 2000-Gebiete vor. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Schwalm, Knip-
pertzbach, Raderveekes u. Luettelforster Bruch“ (DE -4803-301) liegt ca. 10 km nordwestlich
des Tagebaus Garzweiler. Das FFH -Gebiet wird nahezu vollständig von dem nächstgelegenen
Vogelschutzgebiet „Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald u. Meinweg“ (DE -4603-401) überla-
gert.
Mit Blick auf die Grundwasserabsenkung und die damit einhergehende Anreicherung von Versi-
ckerungswasser ist hingegen im Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser zu prüfen, ob eine Beein-
trächtigung von Schutzgebieten denkbar ist. Beeinträchtigungen durch die Grundwasserabsen-
kung sind überall dort denkbar, wo die Standortverhältnisse vom oberflächennah anstehenden
Grundwasser geprägt werden oder wo Gewässer unmittelbar mit dem Grundwasser in Verbindung
stehen. Dabei sind in erster Linie die pflanzlichen Lebensgemeinschaften, die direkt vom Grund-
wasser abhängen, betroffen.
Innerhalb des Untersuchungsgebietes Wirkpfad Wasser folgende Natura-2000-Gebiete:
Bereich Venloer Scholle / südliche Krefelder Scholle
• Code Bezeichnung des NATURA 2000-Gebietes
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete)
• DE-4603-301 Krickenbecker Seen - Kl. De Witt-See
• DE-4702-301 Elmpter Schwalmbruch
• DE-4702-302 Wälder und Heiden bei Brüggen-Bracht
• DE-4703-301 Tantelbruch mit Elmpter Bachtal und Teilen der Schwalmaue
• DE-4802-301 Lüsekamp und Boschbeek
• DE-4802-302 Meinweg mit Ritzroder Dünen
• DE-4803-301 Schwalm, Knippertzbach, Raderveekes u. Lüttelforster Bruch
• DE-4803-302 Schaagbachtal
• DE-4803-303 Helpensteiner Bachtal-Rothenbach
• DE-4806-303 Knechtstedener Wald mit Chorbusch
• DE 4806-305 Wahler Berg
• NL 2003-045 Swalmdal
• NL 2000-008 1 Meinweg
Vogelschutzgebiet
• DE 4603-401 Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 50/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
1 = Die Flächen sowie die Kennzeichnung des niederländischen SPA -Gebiets „Meinweg“ sind identisch mit denjenigen des nie-
derländischen FFH-Gebiets „Meinweg“- Aus diesem Grunde werden sie gemeinsam behandelt.
c) Biotope (Pflanzen / Vegetation)
Für die Erfassung der Biotopstrukturen in den einzelnen Teiluntersuchungsgebieten erfolgt eine
qualitative Beschreibung der vorhandenen Biotopstrukturen und deren Lebensraumpotenzial für
dort vorkommende Arten. Dabei werden auch Siedlungsflächen und Siedlungsbrachen einbezogen
sowie mögliche Störwirkungen durch vorbreitende Abbauarbeiten berücksichtigt.
Innerhalb der Inanspruchnahmefläche dominieren ackerbaulich genutzte Flächen deutlich. Sie
nehmen über drei Viertel der Gesamtfläche ein. Struktur- und artenreiche Begleitbiotope sind in der
offenen Agrarlandschaft nur in sehr geringen Flächenanteilen vorhanden. Aus vegetationskundli-
cher Sicht sind diese Biotope als vergleichsweise artenarm und damit mittel - bis geringwertig ein-
zustufen. Grünland kommt auf der Inanspruchnahmefläche fast gar nicht vor. Vorbereitende Arbei-
ten des geplanten und durch den Braunkohlenplan Garzweiler II genehmigten Abbaus stellen in
der offenen Agrarlandschaft aktuell starke Störwirkungen dar und schränken das Lebensraumpo-
tenzial z. B. für Vögel deutlich ein.
Siedlungsflächen und Siedlungsbrachen der Ortschaft Immerath -Alt und Lützerath -Alt umfassen
größere Flächen des Untersuchungsgebiets. Die Wohnhäuser sind größtenteils abgerissen, vege-
tationsfreie bis -arme Offenbodenflächen und Hochstaudenfluren mit einzelnen brachgefallenen
Gärten und Wiesen prägen aktuell die ehemalige Ortslage. Das versiegelte Straßennetz ist zum
Großteil noch vorhanden. Die noch bestehenden Siedlungsstrukturen und jungen Siedlungsbra-
chen der ehemaligen Ortschaften Immerath -Alt und Lützerath-Alt sind durch gering - bis sehr ge-
ringwertige Biotopstrukturen geprägt.
In der Nicht-Inanspruchnahmefläche herrschen ebenfalls ackerbaulich genutzte Flächen vor. Sie
nehmen mehr als zwei Drittel der Gesamtfläche ein. Es folgen diverse Siedlungsräume wie z.B.
Holzweiler und Keyenberg sowie zahlreiche Einzelhoflagen. Zudem befinden sich westlich zwei
Kieswerke innerhalb der Nicht -Inanspruchnahmefläche. Alle weiteren Biotope treten gegenüber
den genannten Gruppen von Biotoptypen zurück. Struktur - und artenreiche Begleitbiotope sind
auch in der offenen Agrarlandschaft der Nicht -Inanspruchnahmefläche nur in sehr ger ingen Flä-
chenanteilen vorhanden. Aus vegetationskundlicher Sicht sind diese Biotope als vergleichsweise
artenarm und damit mittel- bis geringwertig einzustufen. Sie sind allerdings Lebensraum für eine
charakteristische Fauna, insbesondere bei den Vögeln.
Im 500 m-Wirkraum sind keine relevanten Biotopstrukturen zu nennen.
Über den Wirkpfad Wasser können sümpfungsbedingte Auswirkungen auch weit über den 500
m-Wirkraum um die Inanspruchnahmefläche und die Nicht -Inanspruchnahmefläche hinaus rei-
chen. Im Norden und Nordwesten des Untersuchungsraumes, entlang von Niers, Schwalm und
Nette, weist die Landschaft eine besonders hohe ökologische Wertigkeit auf. Hier haben sich
Feuchtgebiete erhalten, die durch Vorkommen grundwasserabhängiger schützenswerter Vegeta-
tionsbestände gekennzeichnet sind. Auswirkungen durch den Tagebau auf Biotope und Lebens-
räume im Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser sind nur durch Veränderungen der Pflanzenwelt
und der Vegetationszusammensetzung in Feuchtgebieten denkbar. Die sensiblen Flächen sind
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 51/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
durch die im Braunkohlenplan Garzweiler II 1995 in Kapitel 3.2 unter Ziel 1 und Ziel 2 benannten
Feuchtgebiete erfasst. Dabei entsprechen die Ziel 1-Gebiete in weiten Teilen den europarechtlich
geschützten Natura 2000-Gebieten. Für die Ziel 1-Feuchtgebiete sieht der Braunkohlenplan Garz-
weiler II 1995 die Erhaltung vor. Zu diesem Zweck wurde ein umfangreiches Maßnahmenkonzept
im Braunkohlenplan Garzweiler II 1995 beschrieben und nachfolgend realisiert, mit dessen Hilfe
durch Versickerung von aufberei tetem Sümpfungswasser die Grundwasserstände in diesen
Feuchtgebieten gestützt werden. Im Jahr 2020 wurde die Feuchtgebietskulisse durch IVÖR über-
prüft und bestätigt sowie außerhalb der im Braunkohlenplan festgelegten Feuchtgebiete kleine
Teilflächen mit Feuchtevegetation ergänzt.
d) Fauna (Tiere)
Mit Blick auf den Tagebau und das Abbaugeschehen kann festgehalten werden, dass sich der
Tagebau bis 2030 entsprechend des im Jahr 1995 genehmigten Braunkohlenplans Garzweiler II
entwickelt. Für die Inanspruchnahmefläche ist bereits 2013 ein artenschutzrechtlicher Fachbei-
trag mit Erfassung des Abbaubereiches bis 2030 vorgelegt und durch den Sonderbetriebsplan „be-
treffend die artenschutzrechtlichen Belange Tagebau Garzweiler bis 2030“ – SBP GS 2013/05 –
am 22.08.2016 zugelassen worden. Die in diesem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag konzipierten
Schutzmaßnahmen wurden zwischenzeitlich umgesetzt, deren Entwicklung und Wirksamkeit wird
jährlich durch von RWE beauftragte Fachgutachter sowie einer gemeinsamen Befahrung mit den
zuständigen Fachbehörden überprüft und beurteilt. Der Erfolg der einzelnen Maßnahmen wird
durch entsprechende Datenbögen dokumentiert (Risikomanagement).
Bei der Nicht-Inanspruchnahmefläche kann aufgrund der vergleichbaren Flächennutzung davon
ausgegangen werden, dass für die Biotoptypen Acker, Siedlungen, Brachen und kleineren Kiesab-
grabungen sowie Kleingehölze, Gebüsche und Sträucher bezüglich der dort vorkommenden Arten
das gleiche Artenspektrum vorhanden ist, welches im Bereich der Inanspruchnahmefläche erfasst
wurde. Auf Basis des Fundortkatasters NRW sowie ergänzender Rasterkartierungen aus publizier-
ten Daten stellt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die Informati-
onen über das Vorkommen von planungsrelevanten Arten in No rdrhein-Westfalen in den soge-
nannten Messtischblättern, jeweils unterteilt in 4 Quadranten (MTB-Q), zusammen. Kombiniert mit
einer Auswertung nach Lebensraumtypen lässt sich ermitteln, in welchen Lebensräumen welche
planungsrelevanten Arten im jeweiligen MTB-Q grundsätzlich zu erwarten sind. Des Weiteren wur-
den im Zuge der in 2011 im Zusammenhang mit der Erarbeitung des SBP Artenschutz und in 2017
im Rahmen des im v.g. Sonderbetriebsplan festgeschriebenen Monitorings durchgeführten faunis-
tischen Untersuchungen verschiedene Artengruppen nachgewiesen. Deren Vorkommen kann auf-
grund vorhandener Lebensraumeignung im betrachteten Untersuchungsgebiet angenommen. Zu-
sammengenommen sind folgende Artengruppen hier zu nennen:
• Säugetiere
• Vogelarten
• Amphibien
• Wirbellose Tiergruppen
Der 500 m-Wirkraum ist ebenfalls von dem o.g. Sonderbetriebsplan „betreffend die artenschutz-
rechtlichen Belange Tagebau Garzweiler bis 2030“ – SBP GS 2013/05 – erfasst. Auch hier findet
sich im Wesentlichen das gleiche Artenspektrum, wie für die Inanspruchnahmefläche und die Nicht-
Inanspruchnahmefläche beschrieben.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 52/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Im Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser spiegelt sich standortbezogen das gesamte Arten-
spektrum der Jülicher Börde wider.
e) Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt umfasst nicht nur die Artenvielfalt, sondern auch die Vielfalt der Lebensge-
meinschaften (Ökosysteme) sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten. Eine Verknüpfung
der Lebensräume in einem Biotopverbund ist essentiell für das langfristige Überleben der Tier- und
Pflanzenpopulationen. Die Vorhabenfläche weist vor allem mit den außerhalb der Abbaufläche ge-
legenen Feuchtbiotopen sowie Still - und Fließgewässer(abschnitten) eine besondere Bedeutung
für die biologische Vielfalt auf. Die gleiche Funktion weisen insbesondere das Landschaftsschutz-
gebiet (§ 26 BNatSchG) sowie die geschützten Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) und
schutzwürdigen Biotope auf, die als Lebens- und Rückzugsräume eine besondere Bedeutung im
Naturhaushalt und für die biologische Vielfalt besitzen. Diese Elemente wurden zum Teil voranste-
hend bereits beschrieben oder werden noch nachfolgend ausgeführt.
2.2.3 Fläche und Boden
Die Schutzgüter Fläche und Boden stehen in einem sehr engen Zusammenhang, so dass sie ge-
meinsam behandelt werden. Das Untersuchungsgebiet für das Schutzgut Fläche und Boden um-
fasst die Inanspruchnahmefläche, die Nicht-Inanspruchnahmefläche und den 500 m-Wirkraum um
die geplante Abbaugrenze. Darüberhinausgehende Auswirkungen auf grundwasserbeeinflusste
Böden im „Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser“ werden dem Grunde nach berücksichtigt.
Die landes- und regionalplanerischen Vorgaben zur Flächennutzung in Verbindung mit dem beste-
henden Braunkohlenplan Garzweiler II von 1995 sehen das gesamte Vorhabengebiet zwischen
der aktuell en Abbaukante im Westen und der Geltungsgrenze im Westen als Abbaugebiet für
Braunkohle vor. Die abweichenden Festlegungen zur Flächennutzung innerhalb der Abbaugren-
zen sind zeitlich befristet und damit dem Abbauvorhaben untergeordnet.
Die Vorhabenflächen sind hinsichtlich der Flächennutzung aktuell weitgehend als Freifläche zu
klassifizieren. Den größten Teil nehmen landwirtschaftliche Flächen ein, etwa ein Viertel der Fläche
entfällt auf Siedlungs- und Verkehrsflächen, welche flächenmäßig eine untergeordnete Rolle spie-
len. Flächen für den Kiesabbau kommen im Bereich der Nicht-Inanspruchnahmefläche westlich
von Holzweiler vor, nehmen insgesamt aber nur einen geringen Flächenanteil ein.
Bodenschutzgebiete gem. § 12 Landesbodenschutzgesetz NW (LBodSchG) liegen auf den Vorha-
benflächen nicht vor. Bodendenkmale als gesetzlich geschützte Objekte sind als kulturelles Erbe
zu behandeln und werden daher in Kap. 1 beschrieben.
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Vorkommende Böden in den Teiluntersuchungsgebieten werden anhand der Bodenkarte 1:50.000
NRW erfasst und beschrieben. Innerhalb der bestehenden Tagebauflächen sind die in der Boden-
karte 1:50.000 NRW zum Teil noch dargestellten Böden nicht mehr vorhanden un d durch abbau-
bedingte Rohböden ersetzt. In älteren Abbaubereichen setzen initiale Bodenbildungsprozesse ein.
Die außerhalb des bestehenden Tagebaus vorkommenden Böden sind Abb. 18 zu entnehmen.
Demzufolge handelt es sich in der Inanspruchnahme- und Nicht-Inanspruchnahmefläche groß-
flächig um Parabraunerden und Braunerden mit überwiegend sehr hoher, teils hoher natürlichen
Bodenfruchtbarkeit. Daneben kommen in deutlich kleinerem Umfang auch Kolluvisole mit ebenfalls
überwiegend sehr hohem Ertragspotenzial sowie Auftrags -Regosole mit sehr hoher Wasserspei-
cherkapazität vor. Nur extrem kleinflächig treten auch Pseudogleye, Parazendzinen und Gleye auf.
Somit kommt den Böden au ßerhalb des derzeitigen Tagebaus eine besondere Schutzwürdigkeit
zu.
Es ist anzunehmen, dass schädliche Bodenveränderungen / Altlasten in den Untersuchungsgebie-
ten vorkommen. Eine genaue Lagebestimmung ist zum derzeitigen Bearbeitungszeitpunkt nicht
möglich. Im Rahmen der UP/UVP erfolgt eine Abfrage vorkommender Baudenkmäler bei den zu-
ständigen Behörden zur genauen Lagebestimmung.
Im Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser befinden sich eine Vielzahl weiterer, für die Niederter-
rasse des Rheins typischer Bodenty pen, bei denen Parabraunerde -Gesellschaften überwiegen.
Grundwassergeprägte Böden finden sich insbesondere in der Rheinaue und den Niederungen der
Erft und der diesen beiden zufließenden größeren Fließgewässer. Von einer weiteren detaillierten
Abb. 18: Übersicht der vorkommenden Bodentypen auf der Vorhabenfläche
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 54/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Auflistung und Beschreibung wird hier aufgrund der Größe des Untersuchungsgebiets Wasser ab-
gesehen.
2.2.4 Wasser
Für die hier gemäß § 27 Abs. 3 LPlG NRW vorzunehmende überschlägige Beurteilung der Auswir-
kungen der Verkleinerung des Abbaubereichs und der daraus resultierende n Änderung der Wie-
dernutzbarmachung nach der Verständigung 2022 zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlenre-
viers / Garzweiler II auf das Schutzgut Wasser ist zunächst darzustellen, von welchen wasserwirt-
schaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der bisher geplanten Sümpfung im Abbaugebiet Garz-
weiler II gem. Braunkohlenplan 1995 auszugehen ist. Dabei kann auf die Ergebnisse der wasser-
wirtschaftlichen Untersuchungen im Rahmen der UVP für den Braunkohlenplan Garzweiler II 1995,
für den Rahmenbetriebsplan Garzweiler II vom 31.08.1995, für die wasserrechtlichen Erlaubnisse
für die Sümpfung Garzweiler II (2021) und die Grund- und Oberflächenwasseranreicherungsmaß-
nahmen nördlich des Tagebaus Garzweiler II sowie die zwischenzeitlich im Zuge der bisherigen
Braunkohlengewinnung im Abbaubereich Garzweiler II gewonnenen, insbesondere durch das Mo-
nitoring Garzweiler II (Referenzjahr 2021) belegten Erkenntnisse zurückgegriffen werden.
a) Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete
Trinkwasserschutzgebiete dienen dem qualitativen Schutz des genutzten Grundwassers. Heilquel-
lenschutzgebiete dienen dem qualitativen und dem quantitativen Schutz. Vorhandene Schutzge-
biete im Wirkpfad Wasser sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen:
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 55/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Abb. 19: Übersichtskarte – Trinkwasserschutzgebiete und Heilquellen mit Legende
b) Grundwasser
Eine Untergliederung in die Inanspruchnahmefläche und die Nicht-Inanspruchnahme Fläche erfolgt
bei der Betrachtung des Schutzguts Grundwasser nicht, da die wesentlichen Projektwirkungen
großräumig sind und auf deutlich größeren Skalen auftreten.
Das Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser liegt zum überwiegenden Teil in der Venloer Scholle.
Auch ein kleiner Teil der südlichen Krefelder Scholle wird mit erfasst. Der Untergrund der Venloer
Scholle und Krefelder Scholle ist durch zahlreiche, voneinander getrennte Grundwasserleiter
(Sand- und Kiesschichten) gekennzeichnet, die durch Grundwasserstauer (Ton- oder Kohleschich-
ten) voneinander getrennt werden. Bereichsweise bestehen Verbindungen zwischen den Grund-
wasserleitern über so genannte hydrogeologische Fenster. Hier können sich Einflüsse aus tieferen
Grundwasserleitern bis in das obere Grundwasserstockwerk ausprägen.
Neben der vertikalen Gliederung wird das Grundwasser entsprechend den Vorgaben der WRRL
und ihrer nationalen Umsetzung im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Grundwasserverord-
nung (GrwV) auch räumlich / horizontal in verschiedene Grundwasserkörper (GWK) aufgeteilt. Im
Untersuchungsraum liegen die folgenden GWK:
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 56/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Tab. 3: Grundwasserkörper im Untersuchungsgebiet mit Zustandsbewertung
GWK-ID Grundwasserkörper Flussge-
biet Teileinzugsgebiet
mengen-
mäßiger
Zustand
(3. BWP)
chemi-
scher Zu-
stand
(3. BWP)
27_09 Niederung des Rheins Rhein Rheingraben-Nord gut gut
27_18 Niederung des Rheins Rhein Rheingraben-Nord schlecht schlecht
27_20 Terrassen des Rheins Rhein Rheingraben-Nord schlecht gut
274_01 Grundwassereinzugsgebiet Rhein Rhein Erft schlecht gut
274_02 Grundwassereinzugsgebiet Erft Rhein Erft schlecht schlecht
274_03 Tagebau u. Kippen nördl. Rhein-
talscholle u. Venloer Scholle Rhein Erft schlecht schlecht
274_05 Hauptterrassen des Rheinlandes Rhein Erft schlecht schlecht
28_04 Hauptterrassen des Rheinlandes Maas Maas-Süd schlecht schlecht
282_01 Hauptterrassen des Rheinlandes Maas Maas-Süd schlecht schlecht
282_05 Hauptterrassen des Rheinlandes Maas Maas-Süd schlecht gut
28_03 Terrassenebene der Maas Maas Maas-Nord schlecht schlecht
284_01 Hauptterrassen des Rheinlandes Maas Maas-Nord schlecht schlecht
286_03 Terrassenebene des Rheins Maas Maas-Nord gut gut
286_04 Terrassenebene des Rheins Maas Maas-Nord gut schlecht
286_05 Terrassenebene des Rheins Maas Maas-Nord gut schlecht
286_06 Hauptterrassen des Rheinlandes Maas Maas-Nord schlecht schlecht
286_07 Hauptterrassen des Rheinlandes Maas Maas-Nord schlecht schlecht
286_08 Tagebau Garzweiler Maas Maas-Nord schlecht schlecht
Die umfangreichen Sümpfungsmaßnahmen zur Trockenhaltung des Tagebaus Garzweiler II wir-
ken weitreichend in die Grundwasserlandschaft der Umgebung ein (siehe hierzu die näheren Aus-
führungen in Kap. 2.5.4). Der natürliche Wasserhaushalt ist durch die Sümpfungen bereits weitrei-
chend beeinflusst. Im großräumigen Umfeld des Tagebaus Garweiler II kam es zu umfangreichen
Grundwasserabsenkungen, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Grundwasserflurabstände,
die Grundwasserfließrichtung und auf Oberflächengewässer.
Um die Auswirkungen der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung zu begrenzen und nachtei-
lige Veränderungen zu vermeiden, wurden im Braunkohlenplan Garzweiler II Schutzmaßnahmen
vorgesehen. So werden seit 1986 und großflächig ab 1991 Versickerungs- und Einleitmaßnahmen
durchgeführt, um die Grundwasserstände im Bereich der Feuchtgebiete und die Wasserbespan-
nung der Oberflächengewässer zu stützen. Dadurch konnte eine Grundwasserabsenkung in den
sensiblen Feuchtgebieten und in Bereichen grundwasserabhängiger Oberflächengewässer verhin-
dert werden. Die Maßnahmen werden im Rahmen des behördlicherseits eingerichteten Monitoring
Garzweiler überwacht und die Wirksamkeit der Maßnahmen wird fortlaufend bestätigt.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 57/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
c) Oberflächengewässer
Bezüglich der Oberflächengewässer ist vorwegzuschicken, dass einige dieser Gewässer, wie unter
b) zum Grundwasser ausgeführt, durch die Sümpfungsmaßnahmen (insbesondere durch den Ent-
zug des Grundwasserzustroms) seit Jahrzehnten beeinträchtigt s ind. Das vorbergbaulich grund-
wasserabhängige natürliche Fließverhalten vieler Fließgewässer kann durch die tagebaubedingte
Grundwasserabsenkung verändert werden. Darüber hinaus werden Oberflächengewässer durch
die Einleitung von Sümpfungs- und Grubenwasser (im offenen Tagebau gesammelte Wässer) des
Tagebaus Garzweiler II beeinflusst. Im Tagebau anfallendes Niederschlagswasser wird über die
Wasserhaltungen im Tagebau gesammelt und in die Erft geleitet.
Die meisten Oberflächengewässer im Untersuchungsraum befinden sich im Einzugsgebiet der
Maas mit den Teilein zugsgebieten Maas-Nord und Maas -Süd. Weitere Gewässer im Osten des
Untersuchungsraumes sind den Teileinzugsgebieten Erft und Rheingraben-Nord zuzuordnen. Eine
detaillierte Beschreibung vorkommender und relevanter Hauptgewässer erfolgt in den zur Be-
standsaufnahme nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) gehörenden Steckbriefen der Pla-
nungseinheiten in den nordrhein-westfälischen Anteilen von Rhein, Weser, Ems und Maas, Bewirt-
schaftungsplan 2022-2027 – Oberflächengewässer und Grundwasser.
Abb. 20: Übersichtskarte – Oberflächengewässerstruktur Gesamtbewertung Stand 2020 mit Legende
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2.2.5 Luft und Klima
a) Luft
Die Angaben zu Luftschadstoffen und zur Luftqualität werden im Kapitel zum Schutzgut Menschen
(Kap. 2.2.1) erläutert.
b) Klima
Für das Schutzgut Klima sind überwiegend das Lokalklima (Geländeklima) und das Globalklima –
insbesondere im Hinblick auf CO2-Emissionen und CO2-Senken – zu betrachten.
Lokalklima
Großräumig wird das Klima im Bereich des Tagebaus Garzweiler II von der geografischen Lage
geprägt. Für den Zeitraum 1980 - 2022 werden im Klimaatlas NRW folgende (modellierte) Werte
für die Ortschaft Holzweiler angegeben.
Tab. 4: Klimatische Kenndaten
Messgröße Wert
Jahresmitteltemperatur 21,1 °C
Mittlere Januar-Temperatur 4,2 °C
Mittlere Juli-Temperatur 19,8 °C
Jahresniederschlagssumme 594 mm
Globalstrahlung (Jahr) 1.088 kwh/m²
Sonnenscheindauer 1.581 h/Jahr
Hauptwindrichtung Südwest bis West
Die Flächen der Inanspruchnahme, die noch nicht bergbaulich in Anspruch genommen wurden,
stellen sich zu einem Großteil als Offenlandflächen dar. Diese Freiflächen sind dem Freilandklima
zuzuordnen. Freilandklima weist einen extremen Tages - und Jahresgang der Temperatur und
Feuchte sowie sehr geringe Windströmungsveränderungen auf. Damit ist eine intensive nächtliche
Frisch- und Kaltluftproduktion verbunden. Im Tagebau kommt es durch die fehlende Vegetation
tagsüber zu einer verstärkten Aufheizung. Bei starker Aufheizung am Tage ist die nächtliche Ab-
kühlung sehr gering. Dadurch entsteht gegenüber der Umgebung ein Wärmeinseleffekt mit relativ
niedriger Luftfeuchtigkeit.
Die Flächen der Nicht-Inanspruchnahme zeichnen sich ebenfalls durch einen dominierenden An-
teil an Offenlandflächen aus. Auch hier kommt es zu einer intensiven nächtlichen Frisch- und Kalt-
luftproduktion. In Bereichen größerer Gehölzfläche, wie zwischen Ortschaften Keyenberg und Ku-
ckum können aufgrund von Verschattung und Verdunstung lokal zu geringeren Temperaturen und
einer höheren Luftfeuchtigkeit führen. Im Bereich der Siedlungsflächen kommt es gegenüber den
Offenlandflächen sind allen Klimaelemente zu leichten Modifikationen.
Die Frischluftentstehung und der Transport im 500 m-Wirkraum sind mit der Nicht -Inanspruch-
nahme vergleichbar. Dieser Bereich steht unter direktem Einfluss des Tagebauklimas.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 59/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Globalklima
§ 13 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) fordert, dass Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren
Planungen (als eine solche ist die Braunkohlenplanänderung anzusehen) den Zweck des KSG und
die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen haben. Der diesbezüglich relevante
Zweck besteht gemäß § 1 KSG im Wesentlichen im Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten
Klimawandels. Eine sinngleiche Vorgabe ergibt sich auch aus dem planerischen Abwägungsgebot.
Konkrete methodische Vorgaben zur Ermittlung der klimarelevanten Auswirkungen liegen derzeit
noch nicht vor. Eine Verpflichtung zu näheren Untersuchungen besteht auf der Plan- oder Vorha-
benebene daher aktuell nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.2022 – 9 A 7.21, bverwg.de Rn. 80, 81).
Beim Braunkohletagebau werden durch den Einsatz von Tagebaugroßgeräten und Antriebsstatio-
nen Treibhausgasemissionen freigesetzt. Diese CO2-Emissionen können unmittelbare Auswirkun-
gen auf das Schutzgut Klima / Luft haben und sind als Vorbelastungen anzusehen. Zu berücksich-
tigende Klimaauswirkungen i.S.d. § 13 KSG werden in Kapitel 2.5.5. behandelt.
Waldflächen als CO 2-Senken kommen auf der Inanspruchnahmefläche nicht vor. Gehölzflächen
nehmen dort nur einen sehr untergeordneten Flächenanteil ein.
2.2.6 Landschaft
Das Untersuchungsgebiet für das Schutzgut Landschaft umfasst die Inanspruchnahmefläche, die
Nicht-Inanspruchnahmefläche und den 500 m-Wirkraum um die geplante Abbaugrenze.
a) Übergeordnete Landschaftsmerkmale und Landschaftsbild
Die Inanspruchnahmefläche, Nicht-Inanspruchnahmefläche und der 500 m-Wirkraum liegen in der
Naturräumlichen Haupteinheit der „Jülicher Börde“ (NR-554), welche dem westlichen Teil der Nie-
derrheinischen Bucht entspricht.
Bei der Niederrheinischen Bucht handelt es sich um ein geologisches aktives Senkungsgebiet im
Mitteleuropäischen Grabensystem. Seit dem Jungtertiär bildeten sich vier voneinander getrennte
Hauptschollen aus, die Kölner-, Venloer-, Erft- und Rur-Scholle. Die Senkungszone ist gefüllt mit
marinen Sedimenten (Sand, Ton) und fluviatil-limnischen Ablagerungen (Kiese, Sande, Tone). Im
Küstenbereich wuchsen in Lagunen und flachen Seen ausgedehnte Sumpfwälder und Waldmoore,
aus denen infolge von Auflast und Setzung die heutigen mächtigen Braunkohleflöze entstanden.
Bereits während der Sedimentationsphasen im Tertiär wurde der Untergrund in einzelne Schollen
zerlegt. Diese weisen unterschiedliche Absenkungs- und Kippungsbeträge auf.
Auf den fruchtbaren Braun- und Parabraunerden dominiert eine landwirtschaftliche Nutzung. Der
Waldanteil ist gering, er liegt ganz überwiegend bei einem Flächenanteil von weniger als 10 %.
Das Gebiet ist geprägt durch großflächige ackerbaulich genutzte Agrarlandschaften mit nur weni-
gen Zusatzstrukturen wie Gehölzen, Hecken usw.
Das Landschaftsbild der Vorhabenflächen wird maßgeblich durch die Morphologie und Nutzungs-
struktur der Landschaft geprägt. Als Elemente der naturraumtypischen Landschaft prägen die land-
wirtschaftlichen Nutzflächen sowie die Ortslagen das Landschaftsbild. Die Abgrabungen entfalten
aufgrund der flachen Topographie keine Fernwirkung und wirken damit lediglich in ihrem direkten
Umfeld.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 60/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsbildes kann das Untersuchungsgebiet in verschi edene
Erlebnisräume gegliedert werden:
• Offenland
• Siedlungsflächen
• Abgrabungen
Der Raum wird in hohem Maß landschaftlich durch den Tagebau Garzweiler II geprägt. Dies ist
weniger durch seine Sichtwirkung bedingt, die aufgrund der in den Untergrund eingegrab enen
Hohlform nur im Nahbereich wirksam ist, sondern vielmehr durch das „Fehlen“ landschaftswirksa-
mer morphologischer Strukturen und Landschaftselemente sowie durch die Nicht-Erlebbarkeit des
für die Allgemeinheit nicht zugänglichen Raumes.
Vorbelastungen des Landschaftsbildes sind neben dem bestehenden Tagebau durch die neuge-
baute A44, die L277 und L19 sowie durch mehrere Windparks.
Innerhalb der Inanspruchnahmefläche erstrecken sich neben den Tagebau überwiegend land-
wirtschaftliche Nutzflächen. Diese Flächen repräsentieren das Offenland als Erlebnisraum und sind
gekennzeichnet durch eine ebene Topografie und die Strukturarmut der Landschaft. Im Umfeld der
Ortslagen entlang von Wirtschaftswegen und Gräben befinden sich Baumreihen und Feldhecken,
welche das Landschaftsbild strukturieren. Die Ortschaften Immerath-Alt und Lützerath sind bereits
zurückgebaut und stellen sich als Siedlungsbrachen dar.
Die Nicht-Inanspruchnahmefläche wird dominiert von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Ausbli-
cke in die Landschaft sind, bedingt durch die durch eine geringe Reliefenergie gekennzeichnete
Topografie der Landschaft, nicht möglich. Im Umfeld der Ortslagen Holzweiler, Keyenberg und
Kuckum befinden sich größere Gehölzflächen, die zusammen mit Baumreihen und Feldhecken
entlang von Wirtschaftswegen und Gräben das Landschaftsbild strukturieren.
Innerhalb der Nicht-Inanspruchnahmefläche finden sich Kies-Abgrabungsbereiche, welche durch
anthropogene Nutzung entstandene Hohlformen in der ansonsten ebenen Bördelandschaft dar-
stellen. Bedingt durch die geringe Reliefenergie der Landschaft entfalten die Abbauflächen keine
Fernwirkung. Im Übergangsbereich zum Offenland sind allenfalls die randlichen Bodenlagerflächen
erkennbar. Die Betriebsflächen der Abgrabungen sind nicht zugänglich.
Im 500 m-Wirkraum um die Inanspruchnahmefläche befinden sich vorherrschend landwirtschaft-
liche Flächen. Im 500 m-Wirkraum um die Nicht-Inanspruchnahmefläche befinden sich neben land-
wirtschaftlichen Nutzflächen die Siedlungsflächen und Siedlungsbrachen der ehemaligen Ortschaf-
ten Lützerath und Immerath-Alt, welche durch noch vorhandene Wirtschaftswege mit dem umge-
benden Offenland vernetzt sind. Nördlich und südlich der unveränderten Abbaugrenze befinden
sich Teilflächen der Ortschaften Hochneukich und Jackerath innerhalb des 500 m -Wirkraum. Im
Nordosten des 500 m-Wirkraums liegen zudem bereits wiedernutzbargemachte Flächen, die land-
wirtschaftlich genutzt werden. Zudem verläuft sich dort ein Teilstück der A 44.
b) Schutzgebiete und -objekte
Die zu den geschützten Teilen von Natur und Landschaft gehörenden Naturschutzgebiete, gesetz-
lich geschützte Biotope und Natura 2000-Gebiete wurden unter Kap.2.2.2 behandelt. Hier wird auf
die für das Schutzgut Landschaft relevanten Schutzgebietskategorien der Landschaftsschutzge-
biete (LSG), geschützten Landschaftsbestandteile, Naturparke und Naturdenkmale eingegangen.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 61/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Diese unterscheiden sich von den in Kap. 2.2.2 beschriebenen naturschutzfachlichen Gebietska-
tegorien dadurch, dass nicht in erster Linie Arten -, Biotop- oder Prozessschutz, sondern die Be-
deutung für das Landschaftsbild (Naturdenkmale, LSG) bzw. die Bedeutung von herausragender
Natur und Landschaft für die Erholung und den Tourismus (Naturparke) Grund der Unterschutz-
stellung sind.
Abb. 19: Übersichtskarte – Schutzgebietskategorien des Schutzgutes Landschaft
c) Erholungsnutzung
Die siedlungsgebundene Erholungsfunktion ist Kap. 2.2.1 (Schutzgut Menschen) zugehörig. Die
Freiräume um die ehemaligen Siedlungen der Inanspruchnahmefläche als auch der Nicht -Inan-
spruchnahmefläche werden als wohnungsnahe Erholungsräume zur landschaftsgebundenen Er-
holung genutzt.
Die zahlreichen gut ausgebauten und gut befahrbaren Wirtschaftswege und das bestehende Rad-
wegenetz in der Umgebung begründen die grundsätzliche Eignung der Vorhabenfläche zum Spa-
zierengehen und Radfahren, ebenso wie dessen geringe Geländeneigung in einer recht abwechs-
lungsreichen Landschaft. Eine übergeordnete Erholungsfunktion kommt dem Landschaftsraum der
Vorhabenfläche nicht zu.
Im Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser spiegelt sich die typische Landschaftsstruktur und -viel-
falt der Jülicher Börde wider. Aufgrund der Größe des Raumes erfolgt keine detaillierte Beschr ei-
bung der Landschaft im Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 62/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
2.2.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
a) Kulturelles Erbe
Unter dem Begriff kulturelles Erbe werden Güter zusammengefasst, die für die Allgemeinheit durch
ihre Archiv- und Informationsfunktion eine besondere kulturhistorische Bedeutung wahrnehmen.
Hierunter fallen Baudenkmäler, archäologische Bodendenkmäler und kulturhistorisch bedeutsame
Landschaftsteile.
Geschützte Flächen und Objekte des kulturellen Erbes sind in amtlichen Listen oder Karten ver-
zeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler, archäologische Verdachtsflächen
und Fundstellen. Denkmäler (als Kulturgüter) sind nach Maßgabe der Landes-Denkmalgesetze zu
schützen. Des Weiteren sind Gebiete zu erfassen, die von der durch die Länder bestimmten Denk-
malschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. Das Un-
tersuchungsgebiet für das kulturelle Erbe und sonstige Sachgüter umfasst die Inanspruchnah-
mefläche, die Nicht -Inanspruchnahmefläche und den 500 m -Wirkraum. Da sümpfungsbedingte
Auswirkungen auch außerhalb dieser Flächen bzw. Wirkzonen auftreten können, ist für das Schutz-
gut zudem das „Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser“ dem Grunde nach mit zu betrachten. Eine
detaillierte Bestandsaufnahme für dieses Gebiet ist aber nicht zweckmäßig und aufgrund der jahr-
zehntelangen Erfahrungen bezüglich des Bergschadensmanagements (si ehe Kap . 2.3.6) auch
nicht erforderlich.
Die im Untersuchungsgebiet befindlichen Flächen sind bereits seit vorgeschichtlicher Zeit besiedelt
und genutzt. Es finden sich – neben den an der Oberfläche erhaltenen kulturhistorischen Relikten
und Baudenkmälern, wie Wasserburgen, Kirchen, Klöster und historische Gutshöfe – im Unter-
grund Siedlungsreste aus fast allen Epochen der Siedlungsgeschichte. Teilwei se sind bekannte
Fundstellen bereits als Bodendenkmäler erfasst. Festgestellt werden kann, dass sich der Tagebau
Garzweiler II auf Bereiche erstrecken wird, die in Bezug auf die Siedlungsschwerpunkte Randlagen
sind und die von der vorgeschichtlichen Zeit b is heute hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt
wurden und werden.
Gemäß den Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung aus November 1992 sind laut Denk-
mallisten der vom Abbauvorhaben gemäß Braunkohlenplan Garzweiler II betroffenen Kommunen
-Gemeinde Jüchen, Stadt Erkelenz, Gemeinde Titz befinden sich zum Stand 01.05.92 insgesamt
94 Baudenkmäler innerhalb des bisher genehmigten Abbaufeldes Garzweiler II vorhanden. Bei
der Realisierung des Vorhabens gemäß Braunkohlenplan Garzweiler II würden diese Baudenkmä-
ler sowie ggfls. hinzugekommene Baudenkmäler, soweit sie nicht transloziert werden sollen/kön-
nen, nach Inventarisierung beseitigt. Im Rahmen der UP/UVP zum Vorhaben gemäß Verständi-
gung 2022 erfolgt eine erneute Abfrage vorkommender Baudenkmäler.
Gemäß den Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung aus November 1992 befinden sich im Be-
reich des Abbaufeldes gemäß Braunkohlenplan Garzweiler II insgesamt 124 eingetragene bzw.
zur Eintragung vorgesehenen Bodendenkmäler aus fast allen Epochen der Siedlungsgeschichte.
Bei Realisierung des Vorhabens gemäß Braunkohlenplan Garzweiler II würden die im Abbaugebiet
befindlichen Bodendenkmäler und Fundstellen sowie ggfls. hinzugekommene Fundstellen nach
Erfassung und Dokumentation beseitigt. Im Rahmen der UP/UVP zum Vorhaben gemäß Verstän-
digung 2022 erfolgt eine erneute Abfrage vorkommender Bodendenkmäler.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 63/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
b) Sonstige Sachgüter
Der Begriff der sonstigen Sachgüter umfasst prinzipiell alle körperlichen (dinglichen) Güter und
unterliegt keiner expliziten Einschränkung. Durch die gebotene umweltzentrierte Betrachtung unter
Ausschluss sonstiger Belange lässt sich der Begriff jedoch auf umweltbezogene Sachgüter ein-
grenzen. Der Umweltbezug eines Sachgutes kann bspw. daraus resultieren, dass es aufgrund des
Vorhabens an einen anderen Ort zu verlegen ist und dort neue Flächen beansprucht (mittelbare
Umweltrelevanz).
Sachgüter werden betrachtet, wenn diese durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden
können oder dem Vorhaben hinsichtlich seiner Realisierung entgegenstehen. Hierbei sind insbe-
sondere auch Bauwerke und Infrastruktur im Umfeld des Tagebaus zu betrachten, die von Berg-
schäden betroffen sein können. Mittelbar können daraus auch Auswirkungen auf das Schutzgut
Menschen resultieren. In diesem Zusammenhang sind die Aspekte der Standsicherheit der Rand-
böschungen, die bergbauinduzierte Seismizität und der Einfluss von Grundwassersenkungen so-
wie auch die Anfälligkeit des Tagebaus gegenüber Erdbeben und Überflutungen im Hinblick auf
den bestehenden Tagebau zu berücksichtigen. Diese Aspekte werden bei der Darstellung beste-
hender Umweltbelastungen (Kap.2.3) und bei der Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens
(Kap.2.4) aufgegriffen.
2.2.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
Ökosystemare Wechselwirkungen als Wirkungsgefüge der Umwelt umfassen alle funktionalen und
strukturellen Beziehungen zwischen den einzelnen Schutzgütern innerhalb der vorliegenden land-
schaftlichen Ökosysteme. Sie umfassen kumulierende und synergetische Wirkungen sowie mögli-
che Verlagerungseffekte.
Die möglichen Wechselwirkungen werden in der UP/UVP auf Grundlage der Bestandserfassung
und der dabei herausgearbeiteten ökologischen Funktionen abgeleitet. Die möglichen Wirkpfade
werden im Rahmen der Auswirkungsprognose schutzgutbezogen berücksichtigt. Auf diese Weise
werden Wechselwirkungen bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswir-
kung hinreichend berücksichtigt und somit die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UVPG erfüllt.
2.2.9 Zusammenfassende Darstellung der Gebiete, die durch das Vorhaben er-
heblich beeinflusst werden können
Auf Ebene der UP/UVP werden Gebiete gem. Anlage 2 Nr. 2.6 ROG zusammengefasst, die auf
der Inanspruchnahmefläche, der Nicht-Inanspruchnahmefläche, dem 500 m-Wirkraum der geplan-
ten Abbaugrenze und dem „Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser“ vorkommen und durch das
Vorhaben beeinflusst werden können (siehe Tab. 5).
Tab. 5:Gebiete gem. Anlage 2 Nr. 2.6 ROG
Schutz-
kategorie
Inanspruchnah-
mefläche
500 m-Wirkraum
Inanspruchnah-
mefläche
Nicht-Inanspruch-
nahmefläche
Untersuchungs-
gebiet Wirkpfad
Wasser
Natura 2000-Gebiete
nach § 7 Abs. 1 Nr. 8
BNatSchG
(s. Kap. B.I.2.b)
nicht vorkommend nicht vorkommend nicht vorkommend 11 FFH-Gebiete;
Ein VSG
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 64/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Schutz-
kategorie
Inanspruchnah-
mefläche
500 m-Wirkraum
Inanspruchnah-
mefläche
Nicht-Inanspruch-
nahmefläche
Untersuchungs-
gebiet Wirkpfad
Wasser
Naturschutzgebiete
gem. § 23 BNatSchG
(s. Kap. B.I.2.b)
nicht vorkommend nicht vorkommend nicht vorkommend verschiedene Natur-
schutzgebiete
Nationalparke gem. §
24 BNatSchG
(s. Kap. B.I.2.b)
nicht vorkommend nicht vorkommend nicht vorkommend nicht vorkommend
Biosphärenreservate
und Landschafts-
schutzgebiete gem. §§
25 und 26 BNatSchG
(s. Kap. B.I.2.b bzw.
B.I.2.f)
nicht vorkommend vorkommend vorkommend verschiedene Land-
schaftsschutzgebiete
Gesetzlich geschützte
Biotope gem. § 30
BNatSchG
(s. Kap. B.I.2.b)
nicht vorkommend nicht vorkommend nicht vorkommend verschiedene ge-
schützte Biotope
Wasserschutzgebiete
gem. § 51 WHG, Heil-
quellenschutzgebiete
gem. § 53 Abs. 4 WHG
(s. Kap. B.I.2.d)
vorkommend vorkommend vorkommend verschiedene Was-
serschutzgebiete
Gebiete, in denen die
in den Gemein-
schaftsvorschriften
festgelegten Umwelt-
qualitätsnormen be-
reits überschritten
sind
Grundwasserkörper
bergbaubedingt in
nicht gutem Zustand
Grundwasserkörper
bergbaubedingt in
nicht gutem Zustand
Grundwasserkörper
bergbaubedingt in
nicht gutem Zustand
Teilgebiete im Groß-
raum Köln/Bonn (Luft-
qualität);
Grund- und Oberflä-
chenwasserkörper
bergbaubedingt z. T.
in nicht gutem Zu-
stand
Gebiete mit hoher Be-
völkerungsdichte, ins-
besondere Zentrale
Orte im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG
nicht vorkommend nicht vorkommend nicht vorkommend Oberzentren und Mit-
telzentren vorkom-
mend
In amtlichen Listen
oder Karten verzeich-
nete Denkmäler,
Denkmalensembles,
Bodendenkmäler oder
Gebiete, die von der
durch die Länder be-
stimmten Denkmal-
schutzbehörde als ar-
chäologisch bedeu-
tende Landschaften
eingestuft worden
sind
(s. Kap. B.I.2.g)
vorkommend
(Abfrage zur genauen
Lagebestimmung er-
folgt auf Ebene der
UP/UVP)
vorkommend
(Abfrage zur genauen
Lagebestimmung er-
folgt auf Ebene der
UP/UVP)
vorkommend
(Abfrage zur genauen
Lagebestimmung er-
folgt auf Ebene der
UP/UVP)
verschiedene vorkom-
mend
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 65/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
2.3 Angabe der derzeitigen für den Braunkohlenplan bedeutsamen Umwelt-
probleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch emp-
findliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 6 UVPG beziehen
2.3.1 Nutzungen des Raumes
Im Umfeld des Tagebaus Garzweiler II erfolgten in der Vergangenheit bereits Flächeninanspruch-
nahmen v.a. durch
• Siedlungstätigkeit (in dem überwiegend ländlich geprägten Raum in vergleichsweise
geringem Umfang); im Bereich von Siedlungs- und Verkehrsflächen sind die Böden
durch Erdbewegungen, Überbauung und Versiegelung anthropogen überprägt.
• Braunkohleabbau (großflächig im Bereich der Tagebaue Frimmersdorf Süd, Frim-
mersdorf West und Neurath, Tagebau Garzweiler I sowie seit 2006 Tagebau Garz-
weiler II); die Flächen sind teilweise bereits wieder nutzbar gemacht.
2.3.2 Grundwasserstandänderungen
Aufgrund der u.a. in der Vergangenheit erfolgten Melioration, Gewässerbegradigungen, industriel-
len Entnahmen und der öffentlichen Wasserversorgung ist der ursprünglich hohe Grundwasser-
spiegel des für die Vegetation bedeutsamen oberen Grundwasserstockwerks in den Auen bereits
vor der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung teilweise um mehrere Meter abgesunken. Seit
den 1960er Jahren sind darüber hinaus auch großflächige tagebaubedingte Grundwasserabsen-
kungen von Bedeutung. Erstmals wurde eine größere Beanspruchung des Grundwassers in der
Venloer Scholle durch die Tagebaue Frimmersdorf Süd, Frimmersdorf West und Neurath verur-
sacht und in den letzten Jahrzehnten durch den Tagebau Garzweiler verlagert und ausgedehnt.
Durch die Entnahme ist die Wasserbilanz in den Grundwasserkörpern zum Teil negativ.
Der natürliche Wasserhaushalt und damit der Grundwasserkontakt der Oberflächengewässer sind
weitreichend beeinträchtigt. Bei einigen Oberflächengewässern ist heute kein direkter Kontakt zum
Grundwasser mehr gegeben, so dass diese nur noch vorübergehend oder durch eine Wasserein-
leitung wasserführend sind.
Um die Auswirkungen der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung zu begrenzen und nachtei-
lige Veränderungen zu vermeiden, wurden im Braunkohlenplan Garzweiler II Schutzmaßnahmen
vorgesehen. So werden seit 1986 und großflächig ab 1991 Versickerungs- und Einleitmaßnahmen
durchgeführt, um die Grundwasserstände im Bereich der Feuchtgebiete und die Wasserbespan-
nung der Oberflächengewässer zu stützen. So konnte eine Grundwasserabsenkung in den sen-
siblen Feuchtgebieten und Oberflächengewässern verhindert werden. Die Maßnahmen werden im
Rahmen des behördlicherseits eingerichteten Monitoring Garzweiler überwacht und die Wirksam-
keit der Maßnahmen wird fortlaufend bestätigt.
2.3.3 Grundwasserqualität
Die intensive l andwirtschaftliche Nutzung macht sich durch Eintrag von Düngemitteln im oberen
Grundwasserleiter in nachteiligen Einflüssen auf die Grundwasserqualität – erhöhte Leitfähigkeit
(als Maß für den gesamten Lösungsinhalt im Grundwasser), Nitrat -, Chlorid- und Sulfatgehalte –
bemerkbar. Darüber hinaus können lokal auftretende Spitzenbelastungen (bspw. Sulfat) aus Scha-
densfällen oder nicht abgedichteten Ablagerungen stammen. Flächenhafte Beeinflussungen wer-
den – abgesehen von landwirtschaftlichen Düngemitteleinträ gen – auf nicht abgedichtete
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 66/135
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Bauschuttablagerungen oder kommunale und häusliche Abwässer zurückgeführt, die aus undich-
ten Kanälen versickern oder ungeklärt in das Grundwasser gelangen.
In tieferen Grundwasserleitern ist die Konzentration der untersuchten Wasserinhaltsstoffe deutlich
geringer. Aufgrund der undurchlässigen Schichten zwischen den Grundwasserleitern werden anth-
ropogene Einflüsse hier – mit Ausnahme der geologischen Fenster – kaum wirksam.
Die Absenkung des Grundwasserspiegels hat keine direkte Auswirkung auf die Qualität des Grund-
wassers bzw. des Grundwasserkörpers. Indirekt können durch die Belüftung des Gebirges wie z.B.
bei der Umlagerung des Gebirges vom Abbau auf die Kippe Pyrite oxidieren und bei Wiederanstieg
des Grundwassers die Pyritoxidationsprodukte (insbesondere Sulfat und Eisen) in den Grundwas-
serkörper ausgetragen werden. Zur Reduzierung der Auswirkungen werden Kippenmaßnahmen
durchgeführt. Die Maßnahmen werden im Rahmen des behördlicherseits eingerichteten Monitoring
Garzweiler überwacht und die Wirksamkeit der Maßnahmen wird fortlaufend bestätigt.
Im Zuge der o.g. Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung wird in einigen
Bereichen aufbereitetes Sümpfungswasser versickert. Die Wasserqualitäten des Sümpfungswas-
sers unterscheiden sich in einigen Parametern von der vorhandenen Grundwasserqualität.
2.3.4 Gewässerausbau und -qualität
Gewässerausbau
Die hydrologischen Verhältnisse der Fließgewässer im „Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser“
sind durch wasserbauliche und andere Maßnahmen des Menschen gegenüber den ursprünglichen
Gegebenheiten stark verändert worden. Wesentliche Einflüsse sind dabei beispielsweise der Aus-
bau von Gewässerstrecken, die Einleitungen von Kläranlagen und Industrie oder der Aufstau der
Gewässer durch Mühlen. Die anthropogenen Eingriffe in die hydrologischen Verhältnisse haben
eine weitreichende Bedeutung für den Wasserhaushalt. Eine wesentliche Folge ist der Verlust au-
entypischer Lebensräume.
Im 20. Jahrhundert wurde der Flusslauf der Schwalm begradigt, um ang renzende Wiesen und
Äcker besser entwässern zu können. Die Seen entlang der Schwalm entstanden durch Torfabbau,
Sandabbau oder Kiesabbau. Bis in die 1980er Jahre nahm die Wasserverschmutzung der
Schwalm zu. Die Region war ein großes Flachsanbaugebiet für die Textilindustrie. Seit 1976 wird
versucht, die Schwalm und ihre Seen in einen ursprünglicheren Zustand zurückzuversetzen.
Die Niers ist im Verlauf der letzten Jahrhunderte begradigt und mit Wehren versehen worden. We-
gen des geringen Gefälles der Niers ga b es schon früh Hochwasser- und Überflutungsprobleme.
Mit Einsetzen der Industrialisierung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und der damit ver-
bundenen rasanten Bevölkerungsentwicklung kam es auch zu Problemen mit Abwässern und
Schlamm, da die Abwässer damals noch nicht geklärt wurden. Insbesondere die um die Gegend
von Mönchengladbach ansässige Textilindustrie mit ihren Farb- und Gerbstoffen trug einen großen
Anteil zur Verschmutzung bei.
Das Erftgebiet gab aufgrund der flächenhaften Versumpfung im Mittellauf den Anlass zur großen
Erftmelioration im 19. Jahrhundert, in deren Zug die Erftaue mit großem technischem Aufwand
verändert wurde. Zur Mitte des 20. Jahrhunderts erforderte die großtechnische Gewinnung der
Braunkohle ein weiträumiges Abpumpen des Grundwassers. Zum Ableiten dieses Sümpfungswas-
sers, aber auch zum weiteren Hochwasserschutz wurde die Erft erneut ausgebaut. Zudem musste
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ihr Lauf mehrfach dem heranrückenden Tagebau weichen. Rückläufige Sümpfungswassereinlei-
tungen erfordern in den komm enden Jahrzehnten eine Anpassung des Erftbetts an den künftig
geringeren Abfluss.
Neben den genannten Hauptgewässern existieren noch eine Vielzahl kleinerer und Nebengewäs-
ser, die im Laufe des letzten Jahrhunderts ausgebaut wurden und so ihren natürlichen Bachlauf
verloren haben. Einige kleine Gewässer wurden oder werden im Zuge der bergbaulichen Inan-
spruchnahme beseitigt bzw. abgebaut.
Gewässerqualität
Ergebnisse zur Bewertung der Gewässerqualität der im „Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser“
verlaufenden und in Bezug auf die Wirkfaktoren des Vorhabens relevanten Oberflächenwasserkör-
per (z. B. Niers, Erft, Schwalm) sind den „Steckbriefen der Planungseinheiten in den nordrhein -
westfälischen Anteilen von Rhein, Weser, Ems und Maas, Bewirtschaftungszeitraum 2022-2027 –
Oberflächengewässer und Grundwasser, Teileinzugsgebiet Rhein/Erft NRW“ zu entnehmen. Auf
dieser Grundlage werden im Rahmen der UP/UVP Angaben zum chemischen und mengenmäßi-
gen Zustand der Wasserkörper sowie zu Belastungen durch häusliche und gewerbliche Abwässer
sowie durch landwirtschaftliche Einflüsse ermittelt und beschrieben.
2.3.5 Immissionen
Im Untersuchungsgebiet ist insbesondere im Umfeld stark frequentierter Straßen (bspw.
Autobahnen A44n, A46 und A61 sowie weitere Bundesstraßen) grundsätzlich mit Lärm -, Staub-
und Luftschadstoffimmissionen durch den motorisierten Verkehr zu rechnen. Aufgrund der
insgesamt großf lächig vorherrschenden günstigen Austauschbedingungen werden relevante
Staub- und Luftschadstoffbelastungen nicht – bzw. allenfalls punktuell im Bereich von
Ortsdurchfahrten mit geschlossener Straßenschluchtbebauung – erwartet.
2.3.6 Bodenbewegungen, seismische Ereignisse
Bezüglich der Seismizität ist zu berücksichtigen, dass sich die Niederrheinische Bucht in einem
tektonisch aktiven Bereich befindet, in dem natürlicherweise Erdbeben auftreten können. Bisher
wurden in der Niederrheinischen Bucht Erdbeben mit ei ner maximalen Intensität von VIII auf der
EMS-Skala (I - XII) beobachtet. Die Normenreihe der DIN 1998, Teile 1 bis 6 (Auslegung von Bau-
werken gegen Erdbeben) gibt Hinweise zur Berücksichtigung des Lastfalles „Erdbeben“ , die bei
der Errichtung von Bauwerken u. a. auch für die Niederrheinische Bucht zu berücksichtigen sind.
Ein relevanter Einfluss der Tagebaue auf die natürliche, tektonisch bedingte Seismizität der Nie-
derrheinischen Bucht ist allerdings nicht gegeben. Dies wird durch die Aussagen der Erdbeb en-
Jahresberichte Braunkohlenrevier bestätigt.
Neben der natürlichen Erdbebenaktivität ist seit einigen Jahrzehnten in Teilen der Niederrheini-
schen Bucht eine schwache bergbauinduzierte Seismizität festzustellen, die in ursächlichem Zu-
sammenhang mit der weiträumigen Grundwasserabsenkung und den bergmännischen Aktivitäten
in den Tagebauen des Rheinischen Braunkohlenreviers steht. Die bergbauinduzierten seismischen
Ereignisse haben seit Beginn der seismischen Überwachung Mitte der 1950er-Jahre bisher maxi-
mal die Stärke ML = 2,4 auf der Richter-Skala erreicht.
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Durch die sümpfungsbedingte Grundwassersenkung kommt es großräumig zur Bodenabsenkung.
Diese findet weitgehend gleichmäßig statt, sodass Schäden kaum zu besorgen sind. Bergschäden
können nach allgemein anerkannter Fachkunde nur dort auftreten, wo geologische Besonderheiten
vorliegen, die eine gleichmäßige Bodensenkung verhindern. Dies kann auf sogenannten bewe-
gungsaktiven tektonischen Verwerfungen und in Flussauen der Fall sein. Bedingt durch das vor-
handene umfangreiche messtechnische Beobachtungsnetz sind diese Bereiche bereits größten-
teils bekannt und räumlich eng einzugrenzen, so dass hier neben der Schadensfallbearbeitung
auch entsprechende Vorsorgemaßnahmen getroffen werden können. Eine weiträumige Gefahr von
Schäden an Immobilien besteht somit nicht.
2.4 Wirkfaktoren
Die von dem Vorhaben ausgehenden Wirkfaktoren dienen der systematischen Ermittlung und Be-
wertung der raumplanerischen und der umweltfachlichen Auswirkungen der Planänderung auf die
Schutzgüter. Sie werden durch die Umsetzung der planerischen Festlegungen hervorgerufen und
können ihrerseits zu den zu bewertenden Umweltauswirkungen führen. Nicht jeder Wirkfaktor ist
für jeden Schutzbelang relevant. Besteht keine Relevanz, erübrigt sich eine Prüfung.
Es werden nachfolgend alle Wirkfaktoren genannt und beschrieben, die im Rahmen des Braun-
kohlenplanänderungsverfahrens zu betrachten sind. Aufgrund des bereits seit 1995 betriebenen
Tagebaus Garzweiler II sind die nachfolgend beschriebenen Wirkfaktoren zum großen Teil bereits
wirksam und beziehen sich aber nach der Planänderung räumlich auf den Bereich der weiteren
Abbauflächen (Inanspruchnahmefläche). Hinzu kommen die Wirkfaktoren, die nach der Beendi-
gung des Abbaus auch durch die Wiedernutzbarmachung (insbes. Herstellung des Tagebausees)
noch eintreten. Diese betreffen neben dem Braunkohlenplan Garzweiler II auch Flächen im Bereich
des Braunkohlenplans Frimmersdorf.
Für das hier zu betrachtende Vorhaben sind folgende Wirkfaktoren relevant, die in den nachfol-
genden Kapiteln 2.4.1-2.4.7 näher beschrieben werden:
• Flächen- und Landinanspruchnahme
• Zerschneidungs- und Barrierewirkung
• Emissionen
• Bodenbewegungen, Seismizität
• Veränderungen des Wasserhaushalts, d. h.
o Grundwasserstandsänderungen (Grundwasserabsenkung und -anstieg)
o Veränderungen der Gru ndwasserbeschaffenheit durch Versickerungsmaß-
nahmen, Kippenwasserabstrom
o Einleitungen von Sümpfungswässern und von Rheinwasser
• Wirkfaktoren in Zusammenhang mit der Herstellung eines Tagebausees
• Wirkfaktoren in Zusammenhang mit der Standsicherheit der Böschungen
Eingeschlossen sind – soweit relevant – die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären,
kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und
vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen.
Die getrennte, in Umweltprüfungen übliche Betrachtung von bau-, anlage- und betriebsbedingten
Wirkungen erfolgt im vorliegenden Fall aufgrund der sich mit dem Abbauverlauf stetig
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 69/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
verändernden Überlagerung der Wirkungen der unterschiedlichen Betriebszustände nicht. Es wer-
den stattdessen zeitliche Phasen mit unterschiedlichen Auswirkungen unterschieden:
• bis Ende 2035: Förderphase (Großgeräte und Hilfsgerätebetrieb)
• ab Anfang 2036: Abschlussphase (Beginn Wassereinleitung)
In der Förderphase kommt es zu einem typischen Großgeräteeinsatz innerhalb des Tagebaus. Der
sukzessive Fortschritt der obersten Sohle und somit der Landinanspruchnahme innerhalb der Ab-
baugrenzen des Vorhabens gemäß Verständigung 2022 endet im Jahr 2030. Danach wird die erste
Sohle nicht weiterentwickelt, sie hat dann ihre maximale Ausdehnung (genehmigtes Abbaufeld)
erreicht, unabhängig von einem gegebenenfalls weiteren Kohleabbau bis Ende 2033 (sogenannte
Reserve). Die 2. Sohle wird bis etwa 2032/33 betrieben, um die erforderlichen Massen zum Anle-
gen des Seeböschungssystems sowie die sogenannten NV-Massen (NV = nicht versauerungsfä-
hig) bereitzustellen. Der Weiterbetrieb der Sohlen 3 -6 hängt davon ab, ob weiterer Kohlebedarf
besteht und diese bis Ende 2033 als sogenannte Reserve bereitgestellt wird. Für die Beurteilung
möglicher Umweltauswirkungen wird dieser Fall unterstellt. Bis Ende 2033 erfolgt damit – mit Aus-
nahme auf der ersten Sohle – auf allen Sohlen ein Großgeräteeinsatz zur Gewinnung von Kohle
bzw. Abraum. Bereits ab voraussichtlich 2033 bis Ende 2035 erfolgt die Entnahme von Abraum
aus dem Abraumdepot auf der untersten Sohle des Tagebaus und die schrittweise Umsetzung
diverser Rück- und Umbaumaßnahmen (z. B. Rückbau Bandsammelpunkt und Bandanlagen, Ver-
lagerung Stromversorgung und Steuerungseinrichtungen, Verkippungsarbeiten zur Böschungsher-
stellung, Rückbau von Großgeräten, Leitungsverlegung für Seebefüllung). Hier kommen überwie-
gend Hilfsgeräte zum Einsatz und nur noch zur Depotentnahme ein bis zwei Großgeräte. Nach
Abschluss der vorgenannten Arbeiten kann die Befüllung des Restsees vsl. ab Anfang 2036 be-
ginnen.
In der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung samt
jeweiliger Bewertung der Umweltauswirkungen (siehe Kap. 2.5) erfolgt für die Schutzgüter nach §
2 Abs. 1 UVPG eine differenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens in seiner geän-
derten Form sowie der Auswirkungen der Änderung des Vorhabens. Die Auswirkungen des Vor-
habens in seiner geänderten Form werden für die Förder- und Abschlussphase getrennt beschrie-
ben und bewertet. Diese Differenzierung erfolgt bei der Betrachtung der Änderung des Vorhabens
nicht.
2.4.1 Flächen- und Landinanspruchnahme
Mit der Flächeninanspruchnahme durch Bodenabtrag bzw. Abgrabung geht ein Verlust bzw. eine
Beeinträchtigung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Grundwasser,
Oberflächengewässer und Landschaft einher. Alle auf der Inanspruchnahm efläche bestehenden
Elemente des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gehen verloren. Nach Beendigung des
Abbaus werden die Flächen entweder in den Tagebausee überführt oder als Landfläche rekulti-
viert.
Mit der geänderten Abbauplanung ist eine deutlich e Verringerung der Flächeninanspruchnahme
verbunden. Gegenüber der genehmigten Abbauplanung, die eine Inanspruchnahme für den Tage-
bau Garzweiler II von insgesamt rund 4.800 ha zulässt, werden nach der geänderten Abbaupla-
nung in Summe nur noch rund 2.470 ha bergbaulich in Anspruch genommen. Die Verkleinerung
findet nicht länger nur im süd-westlichen Tagebaubereich durch die Aussparung der Ortschaft Hol-
zweiler statt (Resultat der Leitentscheidung der Landesregierung NRW vom 05.07.2016), sondern
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 70/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
auch im nord-westlichen Bereich des Tagebaus durch die Aussparung der Ortschaften Keyenberg,
Kuckum, Unterwestrich, Oberwestrich und Berverath. Damit verringert sich die Abbaufläche um
rund 2.330 ha gegenüber dem in 1995 genehmigten Braunkohlenplan. Die vorhandenen Natu r-
und Landschaftselemente im Bereich der Nicht-Inanspruchnahmefläche bleiben erhalten.
Im Zusammenhang mit der Flächeninanspruchnahme sind auch die abbauvorbereitenden Maß-
nahmen zu berücksichtigen. Vorlaufend zum Gewinnungsprozess müssen die Geländeoberf lä-
chen im jeweiligen Abschnitt von Bewuchs freigemacht sowie Aufbauten und Verkehrswege zu-
rückgebaut werden. Wesentliche tagebauvorbereitende Maßnahmen nach dem Rückbau der Inf-
rastruktureinrichtungen sind z.B. das Fällen von Bäumen und Entfernen von Sträuc hern in der
freien Landschaft, das Schreddern von Gehölzresten und die anschließende Suche nach Eisent-
eilen, die den späteren Großgeräteeinsatz gefährden würden. Anschließend werden die Wurzel-
stubben beräumt und ebenfalls geschreddert. Die Flächen sind danach weitgehend vegetationslos.
Im Bereich der Inanspruchnahmefläche sind nur vergleichsweise wenig Gehölz - und Strauchbe-
stände zu roden. Es handelt sich dabei überwiegend um linienhafte Gehölzreihen.
2.4.2 Zerschneidungs- und Barrierewirkung
Der Wirkfaktor der Zerschneidungs- und Barrierewirkung entsteht mittelbar durch die bergbauliche
Flächeninanspruchnahme. Die Tagebaumulde kann für bestimmte Tierarten eine unüberwindbare
Barriere darstellen und eine Unterbrechung von durchgängigen Elementen des Biotopverbund s
oder auch von Erholungsinfrastruktur zur Folge haben. Mit der Verringerung der Inanspruchnah-
mefläche im Rahmen des Braunkohlenplanänderungsverfahrens geht eine geringere Zerschnei-
dungs- und Barrierewirkung einher als nach der ursprünglichen Planung des B raunkohlenplans
Garzweiler II.
2.4.3 Emissionen
Die vom Tagebau ausgehenden Emissionen können sich in Form von Licht, Gerüchen, Staub,
Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen darstellen. Die genannten Emissionen
können über verschiedene Pfade als Immissionen die abiotische Umwelt (Boden, Wasser, Klima,
Luft, Kultur - und Sachgüter) und den Menschen sowie Fauna und Flora betreffen. Lärm - und
Schadstoffimmissionen wirken daher nicht nur unmittelbar auf der Fläche, auf der sie entstehen,
sondern auch in einem schutzgutspezifischen Wirkraum.
Als Hauptquellen der Emissionen des Tagebaubetriebes sind die Geräte und Anlagen der Kohle-
gewinnung und Abraumförderung zu nennen. Diese Emissionen können sowohl tagsüber als auch
während der Nachtzeiten entstehen. Staubemissionen resultieren aus der Verfrachtung von Parti-
keln bestimmter Korngrößen von den gewinnungsbedingt freigelegten Geländeoberflächen und
beim Einsatz von Großgeräten insbesondere bei trockenen Witterungsverhältnissen und hinrei-
chenden Windgeschwindigkeiten. Staub entsteht auch bei der Befahrung von unbefestigten Wegen
im Tagebaugelände.
Da im gesamten Untersuchungsgebiet Winde aus südwestlicher bzw. westlicher Richtung über-
wiegen, werden stoffliche Emissionen aus dem Tagebaubetrieb vsl. vorwiegend i n nordöstliche
bzw. östliche Richtung verfrachtet. Die Lärm-, Feinstaub- und Staubniederschlagsimmissionen im
Umfeld des Tagebaus werden anhand von Messnetzen überwacht.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 71/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Darüber hinaus kommen beim Freimachen der Geländeoberfläche und der Suche nach Eisenteilen
Störeffekte durch Geräuschimmissionen und Bewegungsunruhe vor, die sich auf im unmittelbaren
Umfeld vorkommende Tierarten auswirken können.
2.4.4 Bodenbewegungen, Seismizität
Durch Grundwasserstandsänderungen kann es in der Förderphase und in der Abschlussphase zu
schwachen bergbauinduzierten Bodenbewegungen und seismischen Ereignissen kommen, die zu
Bergschäden führen können. Eine Beeinflussung der natürlichen Seismizität durch den Bergbau-
betrieb ist nicht zu erwarten (siehe Kap. 2.3.6).
Weder in der Förder- noch in der Abschlussphase besteht eine erhöhte Anfälligkeit des Vorhabens
für natürliche Erdbeben. Die Standsicherheit der Böschungen ist gewährleistet (siehe auch die fol-
genden Ausführungen in Kap. 2.4.7).
2.4.5 Veränderungen des Wasserhaushaltes
Unter den Veränderungen des Wasserhaushaltes werden
• die Änderungen des Grundwasserstands,
• Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit (Versickerungsmaßnahmen, Kippen-
wasserabstrom) und
• Einleitungen von aufbereitetem Sümpfungswasser und von Rheinwasser zusammen-
gefasst.
Die Braunkohlengewinnung im Tagebau Garzweiler II führt zu Änderungen der Grundwasserflu-
rabstände in der Umgebung. Um einen sicheren Tagebaubetrieb zu ermöglichen, ist eine Absen-
kung des anstehenden Grundwassers in oberen Grundwasserleitern bzw. des Grund wasserdru-
ckes in tieferen Grundwasserleitern erforderlich. Hierzu wird Grundwasser über Brunnen entnom-
men und über diverse Rohrleitungssysteme abgeleitet (bergmännisch: Sümpfung). Diese großräu-
mige Grundwasserhaltung beeinflusst die Boden- und Wasserverhältnisse in einem weiten Umfeld.
Die weitreichende Grundwasserstandänderung tritt während der Betriebszeit des Tagebaus als
Grundwasserabsenkung durch Grundwasserentnahme und nach Beendigung der Abbautätigkeit
(im rückwärtigen Bereich des Tagebaus partiell auch schon während der Betriebszeit) als Grund-
wasser(wieder)anstieg durch sukzessiven Rückgang bzw. Aufgabe der bergbaulichen Sümpfung
in Erscheinung.
Durch die Sümpfung können sich die Standortbedingungen für grundwasserbeeinflusste Vegeta-
tion verändern. Umweltauswirkungen können sich aus relevanten Absenkungen des Grundwas-
serspiegels in Bereichen mit grundwasserabhängigen Biotopen ergeben. In der Folge kann die
Ausprägung grundwasserabhängiger Biotoptypen beeinträchtigt und evtl. auch in ihrer Lebens-
raumeignung für Tierarten gemindert werden, die auf entsprechende, in Feuchtbereichen ausge-
bildete Habitatstrukturen angewiesen sind.
Außerhalb von Standorten mit Vorkommen grundwasserabhängiger Feuchtvegetation sind rele-
vante Veränderungen des Naturhaushalts d urch Grundwasserabsenkung nicht zu erwarten.
Grundwasserabnahmen führen in Gebieten ohne solche Feuchtvegetation nicht zu signifikanten
Strukturveränderungen. Die prognostizierten Grundwasserabsenkungen vollziehen sich zudem
nur sehr langsam, so dass die Vegetation auf Grundwasserstandänderungen reagieren kann.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 72/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Neben der Beeinflussung durch die Grundwasserabsenkung kann es im Zuge der Versickerungs-
maßnahmen auch zu lokalen Aufhöhungen kommen, die Auswirkungen auf die Vegetation haben
können. Durch die Infiltration von aufbereitetem Sümpfungswasser durch die Ökowasserwerke
Wanlo und Jüchen verändert sich die Wasserbeschaffenheit im Bereich der Versickerungsanlagen.
Die Infiltrationswasserausbreitung besteht schon seit Jahren, wird sich in der Zukunft jedoch auch
geringfügig entsprechend der Versickerungswassermengen ändern. Zudem wird spätestens mit
Beginn der Seebefüllung in 2036 auch die Zufuhr von Rheinwasser nötig sein, um das Grundwas-
ser, die Feuchtgebiete und die Oberflächengewässer zu stützen. Die bisherigen positiven Annah-
men der braunkohlen- und landesplanerischen Festlegungen für die Überleitung und Verwendung
von Rheinwasser werden auch nach dem Ergebnis des aktuellen Rheinwassergüteberichtes des
Monitorings Garzweiler II (MUNV, 2023) für alle Schutzgüter bestätigt. Auf Grundlage weiterer Prü-
fungen und Untersuchungen werden in den anstehenden Erlaubnisverfahren ggf. Maßnahmen
festzulegen sein.
Vor allem in Zusammenhang mit der Abraumverkippung kommt es zur Umlagerung und Belüftung
der Deckgebirgssedimente bzw. zur Verwitterung von Eisendisulfidmineralen (Pyrit: FeS2). Die
dabei entstehende schwefelige Säure dissoziiert zu Sulfat und Wasserstoffionen (H+) und bewirkt
damit ohne Gegenmaßnahmen (wie z.B. eine Kippenkalkung) eine Versauerung. In Abhängigkeit
von den Milieubedingungen unterliegt Eisen weiteren Reaktionen. In den Abraumkippen kann es
zur Anreicherung des Grundwassers mit den Reaktionsprodukten der Pyritverwitterung und deren
geochemischen Begleitreaktionen kommen. Das Kippenwasser kann aufgrund der Pyritverwitte-
rung und ihrer geochemischen Folgereaktionen gegenüber dem Grundwasser je nach dem geo-
chemischen Milieu insbesondere mit Sulfat, Eisen, Kohlensäure, Calcium, Magnesium und Man-
gan angereichert sein. Im sauren Milieu (pH < 5) sind zusätzlich Aluminium, Silizium und spezifi-
sche Schwermetalle im Kippenwasser nachweisbar.
Die Abbauprodukte der Pyritoxidation verbleiben zunächst zum großen Teil in der entwässerten
Tagebaukippe. In dieser Phase findet bereits eine erste Pufferung bzw. Fixierung der Oxidations-
produkte statt. Dies erfolgt durch die Eigenpufferkapazität des Abraums, die in erster Linie vom
geogenen Karbonatgehalt des Abraums abhängt sowie der Maßnahmen der Kippenkalkung in der
Abraumkippe des Tagebaus Garzweiler. Hierdurch wird ein großer Teil der Pyritoxidationsprodukte
immobilisiert. Ein kleinerer Anteil wird durch Sickerwässer verfrachtet, zunächst nur innerhalb des
Kippenkörpers.
Nach dem Ende der Auskohlung und mit Beginn der Tagebauseebefüllung werden die Entwässe-
rungsmaßnahmen sukzessive eingestellt und es erfolgt ein Wiederanstieg des Grundwassers.
Durch Infiltrationen aus dem unverritzten Gebirge in die Kippe und den Prozess der Grundwasser-
neubildung infolge von Niederschlägen bildet sich sukzessive ein zusammenhängender Kippen-
wasserspiegel aus. Die noch vorhanden en Pyritoxidationsprodukte werden im ansteigenden
Grundwasser der Abraumkippen gelöst. Mit der Grundwasserströmung erfolgt eine weitere Durch-
mischung und teilweise Ausfällung in der Kippe. Die dann noch im Kippengrundwasser verbleiben-
den gelösten Inhaltsstoffe können im Übergangsbereich von der Kippe zum Gewachsenen in das
unterstromige, vom Tagebau unbeeinflusste Gebirge der tieferen Grundwasserleiter gelangen
(Kippenabstrom) und vermischen sich mit dem dort vorhandenen Grundwasser. Im weiteren
Abstrom kommt es infolge der Verdünnung zu einem deutlichen Rückgang der Initialkonzentratio-
nen. Damit einhergehend verringert sich sukzessive das in der Abraumkippe vorhandene Inventar
an gelösten Stoffen. Parallel dazu laufen weitere chemische Reaktionen im Boden ab, die ebenfalls
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 73/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
zu einer Verringerung des mobilisierbaren Inventars der Kippe, durchaus auch zeitversetzt oder
verzögert, führen.
Die Einleitung von aufbereitetem Sümpfungswasser in Oberflächengewässer, Mulden oder
Gräben wird nach Beendigung der Abbautätigkeit weiter fortgeführt, bis das Grundwasser im Ein-
zugsgebiet den Endzustand erreicht hat. Hierzu wird neben dem Wasser der nachlaufenden Sümp-
fung auch Rheinwasser verwendet. Das Grubenwasser (im offenen Tagebau gesammelte Wäs-
ser) aus dem Tagebau Garzweiler wird mit dem Beginn der Befüllung des Tagebausees aufgrund
der Einleitung der dann anfallenden Sümpfungswässer in den Tagebausee selbst entfallen.
2.4.6 Herstellung eines Tagebausees
Nach Ende des Braunkohlenabbaus und der Gewinnung von Abraum für die Wiedernutzbarma-
chung wird in einem Teilbereich der genehmigten Braunkohlenpläne Garzweiler II und Frimmers-
dorf ein zusammenhängender Tagebausee angelegt. Dieser wird sich im Vergleich zur Planung
gemäß des in 1995 genehmigten Braunkohlenplans Garzweiler II weiter nach Osten in den Bereich
des heutigen Bandsammelpunktes und auch auf Teilflächen des Braunkohlenplans Frimmersdorf
erstrecken. Der Tagebausee wird gegenüber der in 1995 genehmigten Planung von 2.300 ha eine
reduzierte Größe von rund 2.260 ha aufweisen. Das Volumen des Seewasserkörpers reduziert sich
um über 500 Mio. m3 auf etwa 1.500 Mio. m3 bei einer maximalen Seetiefe von ca. 165 m.
Durch die Entstehung des Tagebausees kommt es zum dauerhaften Verlust möglicher Landnut-
zungen und den Ersatz durch ein Gewässerbiotop. Die Entstehung des Sees ist auch im Zusam-
menhang mit der Standsicherheit der Randböschungen (siehe Kap. 2.4.7) zu betrachten. Zudem
gehen mit der Entstehung einer Wasseroberfläche lokalklimatische Wirkungen einher.
Nach der Auskohlung des Tagebaus soll die Befüllung des Sees mit dem im Zuge der nachlaufen-
den Sümpfung gehobenen Sümpfungswasser und insbesondere mit Wasser aus dem Rhein erfol-
gen, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Eine entsprechende Rheinwassertransport-
leitung soll bereits ab dem Jahr 2030 – zunächst zur Versorgung der schützenswerten Feuchtge-
biete im Nordraum des Tagebaus – zur Verfügung stehen (siehe Kap. 1.2.3c). Ab Anfang 2036
erfolgt dann zusätzlich die Einleitung des Rheinwassers in die verbliebene Tagebaumulde. Die Zeit
für die Seebefüllung selbst wird mehrere Jahrzehnte umfassen.
Die Befüllung des Tagebausees geht mit der Versickerung von Rheinwasser und Wasser der nach-
laufenden Sümpfung einher.
Der Wasserspiegel soll nach Angaben des Braunkohlenplans Garzweiler II bei 65 m ü. NHN liegen.
Derzeit wird seitens der Behörden aufgrund der geänderten Randbedingungen über eine mögliche
Anhebung des Seewasserspiegel von wenigen Metern diskutiert. Eine Änderung des Seewasser-
spiegels in dieser Größenordnung würde sich jedoch nicht auf die zu untersuch enden Wirkpfade
und die im Rahmen dieser überschlägigen Untersuchung maßgebliche Frage der Machbarkeit der
Seeherstellung entscheidend auswirken. Die möglichen Auswirkungen werden im Detail in der auf
die überschlägige Untersuchung folgenden UVP-Betrachtung dargestellt und bewertet.
Der Tagebausee soll einen Anschluss an die Niers erhalten. Die raumordnerische Sicherung einer
Trasse für diesen Seeablauf und damit auch des Anschlusses an die Niers soll in einem separaten
Braunkohlenplanverfahren erfolgen.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 74/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Die Wasserqualität des Tagebausees ist abhängig von verschiedenen Zuströmen wie der Kippe,
dem Grundwasser, Rheinwasser und der Grundwasserneubildung. Die zuströmenden Anteile sind
im zeitlichen Ablauf der Entwicklung des Sees unterschiedlich. Während der Seebefüllung wird
z.B. das Rheinwasser dominieren, nach Grundwasserwiederanstieg das umliegende Grundwasser
mit Anteilen von Kippenwasser, bis letztlich die Wasserqualität des Sees weitgehend der des um-
liegenden Grundwassers entsprechen wird.
Die Herstellung des Tagebausees wirkt sich auf die Grundwasserflurabstände im Umfeld des Sees
aus und kann zudem Auswirkungen auf die Grundströmungsverhältnisse haben.
Die im Zusammenhang mit der Herstellung des Tagebausees in der Abschlussphase entstehende
Wasserfläche wird im Vergleich zum Abbaufeld in der Förderphase grundlegend andere lokalkli-
matische Eigenschaften auf weisen. Insbesondere das veränderte Reflexionsver halten (Albedo)
und die Rauigkeit der Oberfläche sowie die Wärmespeicherkapazität und das Verdunstungsver-
halten des Wasserkörpers bedingen Veränderungen lokalklimatischer Parameter.
2.4.7 Standsicherheit der Böschungen
Aus Gründen der Standsicherheit wird die Seeböschung des Tagebausees Garzweiler mit einer
Generalneigung von 1:5 oder flacher geplant und hergestellt.
Für die Untersuchung und Beurteilung der Standsicherheit von Randböschungen und bleibenden
Böschungen der Braunkohlentagebaue und der zugehörigen Hochkippen sowie Restseen gilt in
NRW die Neufassung mit 1. Ergänzung der Richtlinie für die Untersuchung der Standsicherheit
von Böschungen der im Tagebau betriebenen Braunkohlenbergwerke (Richtlinie für Standsicher-
heitsuntersuchungen - RfS -) vom 08.08.2013.
Unter einer Randböschung ist danach eine Böschung zu verstehen, die entlang zur Abbaugrenze
des Tagebaus angelegt und zu einem späteren Zeitpunkt überkippt, überbaggert oder umgestaltet
wird. Eine bleibende Böschung wird dagegen weder überkippt noch überbaggert, sondern bleibt
als Landschaftsbestandteil auf Dauer bestehen.
Böschungen sind entsprechend der Richtlinie für Standsicherheitsuntersuchungen so anzulegen
und zu unterhalten, dass die Sicherheit des Bergwerkbetriebs, die persönliche Sicherheit und zu
schützende Objekte während der vorgesehenen Standzeit nicht gefährdet werden. Um Rutschun-
gen zu vermeiden, müssen die standsicherheitlichen Erfordernisse bereits bei der Planung und
Gestaltung der Böschungen in hinreichender Weise berücksichtigt werden. Dies setzt eine recht-
zeitige Erkundung der geologischen und hydrologischen Gegebenheiten voraus.
Während der Betriebsdauer des Tagebaus ist für eine ausreichende Bewirtschaftung der Bö -
schungsflächen und Unterhaltung notwendiger wasserwirtschaftlicher Anlagen Sorge zu tragen.
Bleibende Böschungen sind unter Berücksichtigung der endgültigen wasserwirtschaftlichen und
bodenmechanischen Verhältnisse dauerhaft standsicher so anzulegen, dass eine regelmäßige Un-
terhaltung und eine Überwachung der Verformungen nach Einstellung des Betriebs nicht erforder-
lich sind.
Entsprechend der Richtlinie für Standsicherheitsuntersuchungen hat der Bergbautreibende die
Standsicherheit von Randböschungen und bleibenden Böschungen der Bergbehörde als zustän-
digen Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Der Nachweis einer hinreichenden Standsicherheit dient
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 75/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
dem Schutz der im Tagebau beschäftigten Personen, der betrieblichen Anlagen und insbesondere
auch der im Böschungsrandbereich liegenden zu schützenden Objekte. Solche Objekte sind bspw.
nichtbetriebliche bauliche Anlagen und Gebäude, die für den ständigen oder zeitweiligen Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind oder Einrichtungen und Bauwerke, die dem öffentlichen Verkehr die-
nen.
Der Nachweis der Standsicherheit erfolgt i.d.R. mittels Standsicherheitsberechnungen auf Basis
geotechnischer, d. h. geologischer, hydrologischer und geomechanischer Untersuchungen und
markscheiderischer Unterlagen im Rahmen bergrechtlicher Betriebspläne. Standsich erheitsbe-
rechnungen sind unter Verwendung der Ergebnisse der geotechnischen Untersuchungen nach von
der Bezirksregierung Arnsberg (Abteilung Bergbau und Energie in NRW ) anerkannten Verfahren
durchzuführen, die für die vorliegenden Gegebenheiten geeignet sind und dem Stand der Technik
entsprechen.
Unter Verwendung der Ergebnisse der geotechnischen Untersuchungen, der markscheiderischen
Unterlagen und der Berechnungsergebnisse ist unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen
zu beurteilen, ob eine geplan te Böschung standsicher ist. Dabei sind das Gefährdungspoten zial
der im Böschungsrandbereich gelegenen zu schützenden Objekte, die vorgesehene Standzeit der
Böschung und die geplante Nutzung zu berücksichtigen. Bei bleibenden Böschungen sind zusätz-
lich durch mögliche Erdbeben bedingte Einwirkungen entsprechend den Vorgaben der 1. Ergän-
zung der RfS vom 08.08.2013 zu Erdbeben zu berücksichtigen.
Soweit solche Standsicherheitsuntersuchungen als Nachweis der Standsicherheit von Randbö-
schungssystemen im Sinne § 37 Abs. 1 Bergverordnung für Braunkohlenwerke (BVOBr) dienen,
sind diese im Rahmen des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens (Rahmen - und Hauptbetriebs-
plan) durch den Geologischen Dienst NRW oder durch Sachverständige bzw. sachverständige
Stellen, welche di e Bezirksregierung Arnsberg (Abteilung Bergbau und Energie in NRW ) hierfür
benannt hat, zu prüfen. Entsprechend § 37 Abs. 2 BVOBr müssen Verformungen von Randbö-
schungssystemen überwacht werden.
Entsprechend den Nebenbestimmungen 2.1 und 2.2 der am 22.12.19 97 ergangenen Zulassung
des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II vom 05.10.1987 mit Änderungen und
Ergänzungen vom 31.08.1995 wurden der Bergbehörde am 30.11.2015 Standsicherheitsuntersu-
chungen für das aktuell genehmigte Abbaufeld ab 2020 vorgelegt.
Für das Abbaufeld, welches sich gemäß Lei tentscheidung der Landesregierung NRW vom
05.07.2016 ergeben hätte, wurde der Bezirksregierung Köln im Rahmen des Verfahrens zur Än-
derung des Braunkohlenplans Garzweiler außerdem ein Prüfvermerk der Bezirksregierung Arns-
berg vom 16.04.2020 vorgelegt.
Im Rahmen der nun erneut geänderten Planung gemäß der politischen Verständigung vom
04.10.2022 wird die daraus resultierende Seegeometrie und -lage seitens des bergbautreibenden
Unternehmens im weiteren Verfahren erneut untersucht und seitens des Geologischen Dienstes
NRW und der Bezirksregierung Arnsberg fachlich geprüft.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 76/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
2.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung samt jeweiliger Bewertung der Umweltauswirkungen (Aus-
wirkungsprognose)
Die nachfolgende tabellarische Aufstellung gibt einen Überblick, welche der in Kapitel 2.4. be-
schriebenen Wirkfaktoren auf welche Schutzgüter einwirken. Die jeweiligen Zeilen der Tabelle wer-
den zu Anfang der nachfolgenden Schutzgutbetrachtungen nachrichtlich jeweils noch einmal ein-
zeln wiedergegeben (ohne neue Nummerierung der Tabellen).
Die schutzgutbezogene Auswirkungsprognose beschränkt sich dabei im Folgenden jeweils nur auf
diejenigen Wirkpfade, für die eine mögliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkung (zum Beispiel
durch Wechselwirkung mit einem anderen Schutzgut, im vorliegenden Fall meist mit dem Schutz-
gut bzw. über den Wirkpfad Wasser) zu erwarten ist.
Die Auswirkungen durch Flächen - und Landinanspruchnahme und die damit in Zusammenhang
stehende Zerschneidungs- und Barrierewirkung sowie die Auswirkungen durch Emission en aus
dem Tagebau (immissionsbedingte Umweltauswirkungen) beziehen sich dabei weitgehend auf die
Förderphase, d. h. den Tagebaubetrieb bis zum Zeitpunkt des Beginns der Befüllung ab voraus-
sichtlich Anfang 2036 . Der Wirkpfad Bodenbewegungen / Seismizität und Veränderungen des
Wasserhaushalts betreffen sowohl die Förderphase als auch die Abschlussphase nach Stilllegung
des Tagebaubetriebes. Auswirkungen durch die Entstehung eine s Tagebausees beziehen sich
ausschließlich auf die Abschlussphase.
Tab. 6: Übersicht der Wirkfaktoren und der hiervon betroffenen Schutzgüter
Wirkfaktor
Schutzgut
Flächen- und Land-
inanspruchnahme
Zerschneidung und
Barrierewirkung
Emissionen
Bodenbewegungen,
Seismizität
Veränderungen des
Wasserhaushaltes
Entstehung eines
Tagebausees
Standsicherheit der
Böschungen
Menschen, einschließlich der
menschlichen Gesundheit X 0 X (X) (X) X 0
Tiere, Pflanzen, biologische
Vielfalt X X X 0 (X) X 0
Fläche und Boden
X 0 0 0 (X) X 0
Wasser
0 0 0 0 X X 0
Klima und Luft
X 0 0 0 0 X 0
Landschaft
X X 0 0 0 X 0
Kulturelles Erbe und sonstige
Sachgüter X 0 0 X (X) 0 0
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
X (mögliche) unmittelbare Auswirkung auf das Schutzgut
(X) (mögliche) mittelbare Auswirkung auf das Schutzgut (z. B. Wechselwirkung mit anderen Schutzgütern)
0 keine Wirkung oder Wirkung für das Schutzgut nicht relevant
2.5.1 Menschen, insbesondere menschliche Gesundheit
Relevante Wirkfaktoren:
Wirkfaktor
Schutzgut
Flächen- und Land-
inanspruchnahme
Zerschneidung und
Barrierewirkung
Emissionen
Bodenbewegungen,
Seismizität
Veränderungen des
Wasserhaushaltes
Entstehung eines
Tagebausees
Standsicherheit der
Böschungen
Menschen, einschließlich der
menschlichen Gesundheit X 0 X (X) (X) X 0
X (mögliche) unmittelbare Auswirkung auf das Schutzgut
(X) (mögliche) mittelbare Auswirkung auf das Schutzgut (z. B. Wechselwirkung mit anderen Schutzgütern)
0 keine Wirkung oder Wirkung für das Schutzgut nicht relevant
a) Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form
(1) Förderphase
aa) Auswirkungen durch Flächen- und Landinanspruchnahme
Innerhalb der Förderphase kommt es bis ins Jahr 2030 zu einer kontinuierlich voranschreitenden
Flächeninanspruchnahme und damit zu einer Inanspruchnahme der Ortschaften Immerath (Alt)
und Lützerath (Alt) sowie aller menschlichen Nutzungen auf der reduzierten Abbaufläche. Hierunter
fallen insbesondere die Wohn- und Wohnumfeldfunktion, Nutzungs- und Erholungsfunktionen.
Die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen auf der Inanspruchnahmefläche sind nach der auf Grund-
lage der bestehenden Abbaugenehmigung bereits vollständig erfolgten Umsiedlung der ehemali-
gen Ortschaften aktuell allerdings bereits nicht mehr gegeben. Mit Aufgabe der Ortschaften sind
auch die Funktionen der umgebenden und ebenfalls bergbaubedingt sukzessive beanspruchten
siedlungsnahen Freiraumbereiche nicht mehr wohnumfeldrelevant.
Mit der Aufgabe des län dlichen Siedlungsraumes und Umsiedlung der Ortschaften sowie auch
aufgrund der derzeit auf der Inanspruchnahmefläche erfolgenden abbauvorbereitenden Tätigkei-
ten sind dort aktuell keine nennenswerten Erholungsfunktionen mehr gegeben. Spezifische Erho-
lungseinrichtungen sind von der bergbaulichen Inanspruchnahme nicht betroffen. Eine landwirt-
schaftliche Nutzung findet auf der Inanspruchnahmefläche derzeit noch statt, wird aber nach und
nach aufgegeben.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 78/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Im Zusammenhang mit den abbauvorbereitenden Maßnahmen steht der Rückbau von Siedlungen
und Infrastruktur, einschließlich der Beseitigung von Vegetation im Siedlungsbereich. Zu den Sied-
lungsflächen, die im Rahmen der Vorfeldberäumung in Anspruch genommen werden, zählen die
Bereiche der bereits zurückgebauten Ortschaft Immerath (Alt) und der Siedlung Lützerath (Alt). Der
Rückbau der Gebäude in den ehemaligen Siedlungsbereichen ist bereits erfolgt. Durchzuführen ist
noch der Rückbau der Infrastruktur.
Die dargestellte Flächeninanspruchnahme und die damit verbundene Inanspruchnahme von Sied-
lungsfläche ist durch den Braunkohlenplan Garzweiler II und den Rahmenbetriebsplan legitimiert.
Die Planung in der geänderten Form verursacht darüber hinaus keine weitere Flächeninanspruch-
nahme und damit verbundene Umweltauswirkungen für das Schutzgut Menschen.
Mit der geänderten Abbauplanung ist auf der Nicht-Inanspruchnahmefläche die ursprünglich ge-
plante Umsiedlung der Ortschaften Kuckum -Alt, Unterwestrich-Alt, Oberwestrich-Alt, Keyenberg-
Alt, Berverath-Alt und Holzweiler mit den damit verbundenen Auswirkungen auf die dort noch woh-
nenden Menschen nicht mehr erforderlich.
bb) Auswirkungen durch Emissionen
Staubimmissionsbedingte Umweltauswirkungen des Tagebaus
Mit dem Betrieb von Braunkohlentagebauen ist zwangsläufig verbunden, dass Abraum- und Koh-
leflächen freigelegt werden, bei denen wegen des fehlenden Bewuchses in Abhängigkeit von Tem-
peratur, Niederschlag, Luftfeuchtigkeit und Windverhältnissen Immissionen von Grob - und
Schwebstäuben nicht ausgeschlossen werden können. Insbesondere bei anhaltender Trockenheit,
bei stärkerer Windbewegung und bei tiefen Temperaturen, die den wassergebundenen Immissi-
onsschutz einschränken, können Staubpartikel aus dem Tagebau herausgetragen werden.
Die Staubbelastung einer Ortschaft am Rande des Tagebaus Garzweiler II wird beim Staubnieder-
schlag allerdings neben den Staubimmissionen des Tagebaus auch maßgeblich durch die Staub-
menge bestimmt, die von umgebenden landwirtschaftlichen Flächen abgeweht sowie von Ver-
kehrswegen oder aus Industriewerken, Kleingewerbebetrieben und Haushalten emittiert wird. Die
Belastung mit Schwebstaub wird ganz überwiegend durch die überregionale Hintergrundbelastung
geprägt. Schwebstaubaustritte aus dem Tagebau tragen zu etwa 10 -15 % zur Gesamtbelastung
mit Schwebstaub in der Umgebung bei.
Staubniederschlag (Grobstaub)
Grobe Partikel weisen eine hohe Sedimentationsgeschwindigkeit auf. Aufgrund ihres Gewichtes
sinken sie schneller zu Boden als leichtere Teilchen. Dadurch werden die groben Partikel nicht so
weit vom Emittenten weggetragen.
Der Staubniederschlag stellt in der Regel keine Gesundheitsgefahr dar, kann aber zu Nachteilen
und Belästigungen führen. Für eine Abschätzung der durch das Vorhaben in der geänderten Form
zu erwartenden Auswirkungen der Belastung durch Staubniederschlag wird auf die in Kapitel 2.2.1
beschriebenen Ergebnisse der Staubniederschlagsmessung von 2012 bis 2022 zurückgegriffen.
Die Messergebnisse legen dar, dass die derzeitige Belastung durch Staubniederschlag weniger
als ein Drittel des Immissionswertes der TA Luft von 0,35 g/(m² x d) als Jahresmittelwert beträ gt.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 79/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Damit liegt derzeit trotz Tagebaueinfluss insgesamt lediglich eine niedrige bis mäßige Belastung
vor.
Die tagebaubedingten Staubemissionen resultieren zum einen aus meteorologisch bedingten Ab-
wehungen von offenen Flächen und zum anderen aus dem Gewinnungsbetrieb mit seinen Grab-,
Förder-, Umschlag- und Verkippungsvorgängen selber. Da sich mit der Änderung des Vorhabens
die offene Tagebaufläche kaum ändert, ist hier nicht mit einer Zunahme der Abwehungen zu rech-
nen. Dagegen geht aber der Gewinnungsbetrieb bis zum Auslaufen des Tagebaus sukzessive zu-
rück und in der Folge auch die hierdurch initiierten Staubemissionen. Vor dem Hintergrund eines
weiter durchgeführten Staubimmissionsschutzes nach dem Stand der Technik ist in Summe durch
die Änderung des Vorhabens von einem zurückgehenden Tagebauanteil an den Staubimmissio-
nen im Umfeld der Tagebaue auszugehen. Dies führt dazu, dass die Tagebauemissionen auch
zukünftig nur zu einer unerheblichen Beeinflussung der vorhandenen, niedrigen bis mäßigen, weit
unterhalb des geltenden Immissionswertes liegenden Staubniederschlagsbelastung beitragen
Es ist nicht damit zu rechnen, dass die einschlägigen Immissionswerte zukünftig überschritten wer-
den. Durch den Rückgang der Förderung werden sogar zwangsläufig auch die mit dem Förderpro-
zess zusammenhängenden Emissionen zurückgehen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nicht
zu erwarten.
Schwebstaub/Feinstaub
Da geeignete Prognosemodelle bisher nicht zur Verfügung stehen, kann der Einfluss des Tage-
baus Garzweiler auf die Feinstaubbelastung im Tagebaurandgebiet nur auf Basis einer verglei-
chenden Abschätzung bereits erhobener Messwerte bewertet werden. Hierzu wird auf die unter
Kapitel 2.2.1 dargelegten Feinstaubmessungen des LANUV zurückgegriffen. Der Vergleich mit den
Immissionswerten der 39. BImSchV zeigt, dass im Zusammenhang mit dem Tagebau Garzweiler
insgesamt von einer mäßigen Immissionszusatzbelastung durch Feinstaub ausgegangen werden
kann.
Alle im Zusammenhang mit dem von der Bezirksregierung Düsseldorf ausgelösten Aktions-
plan/Luftreinhalteplan Grevenbroich getroffenen und als wirksam erkannten Maßnahmen werden
weitergeführt. Sie führen dazu, den möglichen Feinstaubanteil aus dem Tagebau Garzweiler an
der Gesamt-Feinstaubbelastung entsprechend dem Stand der Technik zu minimieren.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass durch das Änderungsvorhaben im Hinblick auf die
Schwebstaub-/ Feinstaubemissionen keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Die
gegebene Belastung wird durch die bergbaulichen Maßnahmen nur unwesentlich beeinflusst. So-
fern im Einzelfall jedoch weitere Reduzierungen der Immissionsbelastungen durch den Tagebau
erforderlich werden, erfolgt die Ausarbeitung dieser Maßnahmen in dem dafür vorgesehenen Ver-
fahren der Luftreinhalteplanung und ihre Umsetzung im Rahmen der nachgeschalteter Betriebs-
pläne.
Geräuschimmissionsbedingte Umweltauswirkungen des Tagebaus
Die durch den Betrieb des Tagebaus entstehenden Geräuschemissionen bewegen sich ausweis-
lich der Lärmprognose innerhalb der festgeschriebenen Anforderungen. In dem genehmigten Rah-
menbetriebsplan wurde der Nachweis erbracht, dass durch die zukünftigen Geräuschemissionen
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 80/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
des Tagebaus keine schädlichen Umwelteinwirkungen in den Tagebaurandgemeinden zu erwarten
sind (Kap. 2.2.1). Zu berücksichtigen sind neben den tagebaubedingten Geräuschemissionen ihr
Zusammenwirken mit vorhandenen Vorbelastungen und damit verbundene Auswirkungen für die
betroffenen Ortslagen. Mit Herannahen der Tagebauaktivitäten werden im Bereich der Tagebau-
anrainerorte zu den vorhandenen Immissionspegeln durch Vorbelastungen vorübergehend die Ta-
gebauimmissionspegel hinzukommen.
Für die Beantwortung der Frage, ob es durch die Überlagerung der Pegelwerte zu einer Erhöhung
der Belastung kommt, ist die Kenntnis der zu erwartenden Emissionen aus dem Abbaugebiet er-
forderlich. Eine detaillierte Beantwortung ist, wie erwähnt, erst nach Vorliegen einer konkreten Ta-
gebauplanung zu den zu berechnenden Abbauständen möglich. Aufgrund der oben aufgeführten
Erkenntnisse sowie bisheriger Erfahrungen im Tagebau Garzweiler und im sonstigen Revier ist aus
heutiger Sicht nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei Durchführung des Än-
derungsvorhabens zu rechnen.
Sonstige immissionsbedingte Umweltauswirkungen des Tagebaus
Licht
Aufgrund des dreischichtigen Betriebs werden die erforderlichen Geräte und Anlagen im Tagebau
zur Nachtzeit beleuchtet. Bezüglich möglicher auftretender Lichtimmissionen ist anzumerken, dass
sie allenfalls als unwesentlich und nicht belästigend auf die Wohnbebauungen einzuordnen sind,
wenn sie im Einzelfall kurzzeitig auftreten sollten. Die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Ver-
minderung von Lichtimmissionen der Bund -/ Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz
(LAI) vom 13. September 2012 werden beachtet.
Maßnahmen zur Reduzierung der Blendwirkung von Leuchtmitteln sind nicht erforderlich; dies be-
legen die Erfahrungen aus der Vergangenheit. Erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht
gegeben.
Erschütterungen
Mit den Abbau- und Verkippungsarbeiten sind keine Schwingungen verbunden, die zu Erschütte-
rungen im Umfeld des Tagebaus und damit zu Belästigungen und/oder erheblichen Umwelteinwir-
kungen führen können. Durchgeführte Messungen bestätigen, dass im Umfeld des Tagebaus die
Anhaltswerte nach Tabelle 1 der DIN 4150, Teil 3 eingehalten werden (Kap. 2.2.1). Schutzmaß-
nahmen gegen Erschütterungen sind daher nicht erforderlich, erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt sind nicht gegeben.
Gerüche
Die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen erfolgt nach Maßgabe der „Ge-
ruchsimmissions-Richtlinie NRW vom 05.11.2009“, entsprechend der Immissionsschutz-Richtlinie
– Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung Bergbau und Energie in NRW – zum Schutz
der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Immissionen
aus Tagebauen vom 01.03.2016, die zur Anwendung kommt. Geruchsimmissionen treten beim
Gewinnungs- und Verkippungsbetrieb nicht auf.
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Maßnahmen gegen Geruchsimmissionen sind daher nicht erforderlich, erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt sind nicht gegeben.
Luftverunreinigungen
Mit dem Betrieb des Tagebaus Garzweiler II können Staubimmissionen verbunden sein (siehe die
Ausführungen oben). Andere Luftverunreinigungen wie Rauch, Ruß, Gase, Aerosole oder Dämpfe
treten beim Betrieb des Tagebaus hingegen nicht in relevantem Umfang auf. Insofern beschränken
sich die Angaben zu den Luftverunreinigungen auf die tagebaubedingten Veränderungen der
Staubimmissionen. Für diese werden in Kapitel 2.5.1 das derzeitige Belastungsniveau und nach-
folgend die zukünftig zu erwartende Immissionssituation während des Tagebaubetriebes darge-
stellt und beurteilt. Darüber hinaus werden in Kap. 2.6. Möglichkeiten zur Minderung der tagebau-
bedingten Staubimmissionen und -emissionen beschrieben.
Abfälle
Um die Auswirkungen des Vorhabens gemäß Verständigung 2022 übersichtlich darzustellen, sind
die wesentlichen Angaben aus den Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung aus November
1992 in diesem Kapitel in kursiver Schrift wieder gegeben.
In einem Tagebaubetrieb fallen Reststoffe in Form von Abwässern und Abfällen im Wesentlichen
in den ortsfesten Einrichtungen an. […]. Die anfallenden Abfälle werden geordnet auf Deponien
oder durch beauftragte Unternehmen entsorgt. Die Mengen sind bekannt und werden sich zukünf-
tig nicht wesentlich ändern. Mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ist deshalb nicht zu rech-
nen.
Mit der Verkleinerung des Abbaufeldes gehen folgende Änderungen einher:
• Durch die geringere Flächeninanspruchnahme müssen die nun außerhalb des Abbau-
feldes liegenden Grundstücke und Flächen nicht von den baulichen Einrichtungen be-
räumt werden. Die Entsorgung der überwiegend als mineralischer Abfall anfallenden
Abfallmengen entfällt.
• Die nun außerhalb des Abbaufeldes liegenden Altablagerungen und Altlasten werden
vom Bergbau nicht mehr berührt.
In dem Tagebau betrieb fallen weiterhin, insbesondere im Zusammenhang mit den Instandhal-
tungsmaßnahmen an Großgeräten und sonstigen Tagebaueinrichtungen aber auch durch die täg-
liche Anwesenheit von Mitarbeitern, verschiedene Abfälle an.
Die rechtlichen Grundlagen für die Entsorgung der verschiedenartigen Abfälle finden sich im Euro-
parecht und insbesondere im deutschen Abfallrecht.
Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) werden nach der Bergbauklausel (§ 2
Abs. 2 Nr. 7 KrWG) – vereinfacht wiedergegeben – nicht angewendet für Abfälle, die unmittelbar
und üblicherweise nur bei bergbaulichen Tätigkeiten in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht
unterstehen. Danach ergibt sich für RWE Power AG die Notwendigkeit der Unterscheidung zwi-
schen bergbaulichen Abfäll en nach § 22a Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) und
sonstigen Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung, die nach KrWG zu beurteilen sind.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 82/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Der ordnungsgemäße Umgang mit den im Tagebau anfallenden Abfällen wird im Rahmen des
Sonderbetriebsplanes Darstellung der Abfallwirtschaft gesondert dargestellt und erfüllt die gesetz-
lichen Forderungen – insbesondere aus § 22a ABBergV hinsichtlich Abfallwirtschaftsplan, in dem
die wesentlichen Aspekte des Abfallentsorgungskonzeptes und die vorgesehenen Vorkehru ngen
und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit dargestellt sind.
Abfälle, die nicht innerbetrieblich bei RWE Power entsorgt werden können, werden am Anfallort in
dafür geeigneten Behältern getrennt gesammelt und anschließend inner betrieblich zu zentralen
Abfallsammelstellen transportiert oder unmittelbar vor Ort durch einen Entsorger abgeholt. Die Ab-
fälle werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, getrennt und vorrangig
einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung oder den zugelassenen Ent-
sorgungsanlagen zur Beseitigung zugeführt. Die Nachweisführung erfolgt elektronisch, u.a. werden
Entsorgungsnachweise elektronisch erstellt, bearbeitet, signiert und versandt; Begleit -/Übernah-
mescheine im Register erfasst, gepflegt und aufbewahrt.
Während der Förderphase wird das Tagebauvorfeld sukzessive in Anspruch genommen. Es müs-
sen Grundstücke und sonstige Flächen von den baulichen Einrichtungen beräumt werden. Dabei
fallen überwiegend Bauschutt, Straßenaufbruch und Bodenaushub an, die den geltenden rechtli-
chen Vorschriften entsprechend in Ablagerungsbereichen für eigene Abfälle der werkseigenen
Kraftwerksreststoffdeponien abgelagert werden können.
Mit den dargelegten Verfahrensweisen wird den geltenden Anforderungen in abfall- und bergrecht-
lichen Gesetzen und Vorschriften im Hinblick auf die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen
Rechnung getragen.
cc) Auswirkungen durch Bodenbewegungen, Seismizität
Umweltauswirkungen durch Bodenbewegungen und Seismizität haben keine direkten Auswirkun-
gen auf das Schutzgut Menschen und die menschliche Gesundheit. Sie können nur mittelbar über
die mögliche Schädigung von Kultur- und Sachgütern auf den Menschen einwirken. Entsprechende
Ausführungen finden sich beim Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter (Kap. 2.5.7).
dd) Auswirkungen durch Veränderungen des Wasserhaushaltes
Hinsichtlich tagebaubedingter Veränderungen des Wasserhaushaltes sind insbesondere mögliche
Auswirkungen auf die (Trink-)Wasserversorgung für das Schutzgut Mensch relevant.
Die eingehenden Untersuchungen der Auswirkungen der Sümpfung auf die Wasserversorgung
kommen in der UVP Braunkohlenplan Garzweiler II 1995 zu dem Ergebnis, dass Beeinträchtigun-
gen der Wasserversorgung durch ein umfangreiches Versickerungskonzept nicht zu erwarten sind.
Durch die Versickerungsmaßnahmen ändert sich ggf. die Wasserbeschaffenheit in den Einzugs-
gebieten für die Trinkwassernutzung. Z.B. erhöht sich im Bereich der Schwalm durch den höheren
Karbonatgehalt im Vers ickerungswasser die Wasserhärte. Gleichzeitig reduzieren sich jedoch
i.d.R. Nitrat, Sulfat und Chlorid im Rohwasser, die in aller Regel ihren Ursprung in diffusen Einträ-
gen aus der landwirtschaftlichen Bodennutzung haben. Gleichwohl wird gegebenenfalls im Einzel-
fall eine privatrechtliche Schadensausgleichsregelung mit den betroffenen Wasserversorgern ge-
troffen.
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Durch die Nichtinanspruchnahme des 3. Umsiedlungsabschnitts weicht die Abbauführung gemäß
Vorhaben gem. Verständigung 2022 vom genehmigten Braunkohlenplan (1995) durch das Aus-
sparen der Ortschaften des 3. Umsiedlungsabschnittes ab . Der tiefste Punkt des alten (in 1995
genehmigten) Abbaufeldes wird nicht mehr durch den Abbau erreicht. Der tiefste Punkt des Ab-
baufeldes gemäß dem neuen, verkleinerten Vorhaben wurde bereits in 2020 erreicht, sodass sich
die Sümpfungsmenge tendenziell in der Größenordnung der letzten Jahre bewegen bzw. ab 2030
in Richtung Beginn der Tagebauseebefüllung (ab 2036) sogar leicht rückläufig sein wird. Mit Beginn
der Seefüllung nimmt die nachlaufende Sümpfung dann sukzessive ab. Auswirkungen auf die da-
raus resultierenden Versickerungswassermengen bleiben zunächst gleich und nehmen dann zeit-
versetzt ab. Gleiches gilt auch für die Beeinflussung der Wasserversorgung. Erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen für das Schutzgut Menschen in Bezug auf die (Trink-)Wasserversorgung
sind nicht zu erwarten.
Mögliche Umweltauswirkungen in Bezug auf die Wasserversorgung, die über das Schutzgut Men-
schen hinaus gehen, werden für den Wirkpfad Wasser in Kapitel. 2.5.4 behandelt.
(2) Abschlussphase
aa) Auswirkungen durch Emissionen
Nach Beendigung des Kohleabbaus, der Gewinnung von Abraum für die Wiedernutzbarmachung
bis und der Entnahme von Massen aus dem Abraumdepot (Förderphase), entfallen die durch den
Bergbau verursachten Emissionen weitestgehend. Es folgt die Abschlussphase, in welcher die Be-
füllung der Restseemulde mit Wasser aus dem Rhein beginnt. Emissionen sind dann nur noch im
deutlich reduzierten Umfang zu erwarten.
bb) Auswirkungen durch Bodenbewegungen, Seismizität
Umweltauswirkungen durch Bodenbewegungen und Seismizität haben keine direkten Auswirkun-
gen auf das Schutzgut Menschen und die menschliche Gesundheit. Sie können nur mittelbar über
die mögliche Schädigung von Kultur- und Sachgütern auf den Menschen einwirken. Entsprechende
Ausführungen finden sich daher beim Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter (Kap.
2.5.7).
cc) Auswirkungen durch Veränderungen des Wasserhaushalts
Veränderungen des Wasserhaushalts können sich ebenfalls nur mittelbar auf das Schutzgut Men-
schen und auf menschliche Nutzungen auswirken. Diesbezüglich wird auf die Auswirkungsprog-
nose zum Schutzgut Wasser (Kap. 2.5.4) verwiesen.
dd) Auswirkungen durch Herstellung eines Tagebausees
Die Wiedernutzbarmachung der vom Tagebau in Anspruch genommenen Flächen, die in Teilbe-
reichen des Tagebaus sukzessive während des Abbauprozesses vorgenommen wurde und wird,
wird nach Beendigung des Abbaus fortgesetzt. Zur Beurteilung der langfristigen Auswirkungen des
Vorhabens auf den Menschen wird insbesondere die Erholungsfunktion der durch Rekultivie-
rungsmaßnahmen sukzessive entstehenden Bergbaufolgelandschaft berücksichtigt. Im Einzelnen:
Entlang des späteren Seeufers sind forstliche Ausgestaltungen für die Tagebauseeböschung vor-
gesehen. Der größte Teil des Abbaugebiets wird jedoch geflutet, so dass sich langfristig ein
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 84/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Tagebausee entwickelt. Die Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung bestehen im Wesentlichen
in der Böschungsgestaltung, partiell in der Anlage von Wegen, insbesondere zur Naherholung, der
Bepflanzung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung und der temporären Begrünung von Bö-
schungsflächen aus Immissionsschutzgründen. Parallel dazu soll die Seebefüllung erfolgen. In
dem bergbaubedingten Restraum wird ein Tagebausee angelegt, der im Vergleich zur bisherigen
Planung weiter nach Osten verschoben wird . Die Befüllung des Sees wird mit dem im Zuge der
nachlaufenden Sümpfung gehobenen Sümpfungswassers und insbesondere mit Wasser aus dem
Rhein etwa ab 2036 erfolgen. Die wasserrechtlichen Details und die für die Flutung des Tagebau-
sees erforderlichen technischen Anlagen (unter anderem Rheinwassertransportleitung, Entnahme-
bauwerk am Rhein) sind dafür in eigenständigen bergrechtlichen und wasserrechtlichen Verfahren
zu prüfen und zu regeln. Zudem ist ein Seeablauf in Richtung Niers vorgesehen. Die Befülldauer
des Tagebausees ist insbesondere von den zulässigen Wasserentnahmemengen aus dem Rhein
abhängig. Es ist von einem Flutungszeitraum von ca. 40 Jahren auszugehen.
In der über mehrere Jahrzehnte andauernden Befüllungsphase sind verschiedene Zwischennut-
zungen unter Berücksichtigung der Belange von beispielsweise Freiraum und Naturschutz, Erho-
lung und Tourismus sowie der Stadtentwicklung im Bereich des Tagebausees möglich, die jedoch
nicht Gegenstand des bergbaulichen Vorhabens und der Festlegungen des Braunkohlenplanes
sind.
b) Auswirkungen der Änderung des Vorhabens
Die vorhabenbedingte Auswirkung durch Flächeninanspruchnahme wird durch das Änderungsvor-
haben reduziert. Durch die Änderung entfällt die ursprünglich geplante Inanspruchnahme der Ort-
schaften Kuckum-Alt, Unterwestrich-Alt, Oberwestrich-Alt, Keyenberg-Alt, Berverath-Alt und Holz-
weiler. Die dort bestehenden Wohn- und Wohnumfeldfunktionen bleiben erhalten und können neu
entwickelt werden, was als erheblich positive Auswirkung für das Schutzgut Menschen zu bewerten
ist.
Mit der geänderten Abbauplanung wird die Kohleförderung im Tagebau Garzweiler in 2030, bzw.
im Fall eines Reservebetriebs bis Ende 2033 beendet, während dies nach der genehmigten Pla-
nung erst frühestens für das Jahr 2045 vorgesehen war. Damit einhergehend werden die vom
Tagebaubetrieb verursachten und im voranstehenden Kapitel beschriebenen bergbaubedingten
Immissionen von Staub, Lärm und Licht deutlich früher beendet sein als nach der genehmigten
Planung gemäß Braunkohlenplan Garzweiler II. Die immissionsbedingten Auswirkungen auf das
Schutzgut Menschen, die derzeit nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, entfallen spätes-
tens ab Beginn der Abschlussphase weitgehend. Verbleibende Immissionen nehmen im Vergleich
zu der Förderphase deutlich ab. Unter Kap. 2.6 werden Maßnahmen zum Immissionsschutz be-
schrieben, die weiterhin zu beachten sind.
Ab Beginn der Abschlussphase ist kaum noch mit Wirkungen über den Luftpfad (Licht-, Schall- und
Staubimmissionen) zu rechnen. Soweit während der Befüllung des Sees ab voraussichtlich Anfang
2036 noch letzte Maßnahmen zur bergbaulichen Wiedernutzbarmachung durchgeführt werden
(z. B. Anpflanzungen, Anlegen von Wegen zur Naherholung), sind zwar auch diese Maßnahmen
mit Wirkungen über den Luftpfad (Schall- und Staubimmissionen) verbunden, jedoch in wesentlich
geringerem Umfang. Vorhabenbedingte erhebliche Auswirkungen durch Wirkungen über den Luft-
pfad können ausgeschlossen werden.
Die Änderungen des Vorhabens führen auch zu Veränderungen des Wasserhaushaltes . Diese
können jedoch n icht in allen Fällen von den anderen Faktoren, die den Wasserhaushaushalt
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 85/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
verändern (z.B. der Grundwasserwiederanstieg) unterschieden werden. Es wird daher zur Prüfung
der Umweltverträglichkeit das Vorhaben in seiner geänderten Form untersucht. Hier sind aufgrund
des kleineren Tagebausees , dem geringeren Kippeninventar sowie der verkürzten Sümpfungs-
dauer keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch im Vergleich zum Braunkohle-
plan Garzweiler II (1995) zu erwarten.
Auch die Rekultivierung der vom Tagebau in Anspruch genommenen Flächen als landwirtschaftlich
und forstlich genutzte Fläche sowie als Tagebausee mit der Möglichkeit für Freizeitnutzungen kann
in weiten Bereichen des Tagebaus zwei Jahrzehnte früher als geplant erfolgen.
Es ergeben sich für das Schutzgut Menschen gegenüber der nach Braunkohlenplan Garzweiler II
genehmigten Planung insgesamt deutlich positive Entwicklun gsperspektiven. Durch das Ände-
rungsvorhaben gemäß Verständigung 2022 sind keine nachteiligen Veränderungen der Umwelt-
auswirkungen des Vorhabens zu erwarten.
2.5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Relevante Wirkfaktoren:
Wirkfaktor
Schutzgut
Flächen- und Land-
inanspruchnahme
Zerschneidung und
Barrierewirkung
Emissionen
Bodenbewegungen,
Seismizität
Veränderungen des
Wasserhaushaltes
Entstehung eines
Tagebausees
Standsicherheit der
Böschungen
Tiere, Pflanzen, biologi-
sche Vielfalt X X X 0 (X) X 0
X (mögliche) unmittelbare Auswirkung auf das Schutzgut
(X) (mögliche) mittelbare Auswirkung auf das Schutzgut (z. B. Wechselwirkung mit anderen Schutzgütern)
0 keine Wirkung oder Wirkung für das Schutzgut nicht relevant
a) Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form
(1) Förderphase
(aa) Auswirkungen durch Flächen- und Landinanspruchnahme sowie Zerschneidungs-
und Barrierewirkungen
Inanspruchnahmefläche
Innerhalb der Inanspruchnahmefläche schreitet die bergbauliche Flächen- und Landinanspruch-
nahme kontinuierlich bis ins Jahr 2030 voran. Hierdurch wird sukzessive Pflanzen und Tieren der
Lebensraum entzogen.
• Bereits durch die bergbauvorbereitenden Maßnahmen (Vorfeldberäumung, Suche
nach Eisenteilen, etc.) können Störeffekte durch Geräuschimmissionen und Bewe-
gungsunruhe entstehen, die die im unmittelbaren Umfeld vorkommenden Tierarten
betreffen können. Potenzielle Störungen durch akustische und optische Reize im
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 86/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Zusammenhang mit der Vorfeldberäumung durch den Einsatz von Maschinen, Fahr-
zeugen und Personen sind nur über wenige Wochen im Jahr denkbar. Bewegungs-
unruhe durch Maschinen und Menschen findet auch im Zusammenhang mit der übli-
chen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung statt. Insofern ist anzunehmen, dass die
vorkommenden Arten an solche Störeffekte gewöhnt sind. Auch hier ist zu berück-
sichtigen, dass es sich um kein neues, zusätzliches Beeinträchtigungspotenzial han-
delt, sondern die bisherige Abbaugrenze nur vorverlagert wird und von vergleichba-
ren Betroffenheiten auszugehen ist.
Die eigentliche Flächen- und Landinanspruchnahme kann mit folgenden Auswirkungen auf das
Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt verbunden sein:
• Verlust von Biotopen/Vegetationskomplexen und ihrer typischen Vegetationszusam-
mensetzung.
• Verlust der Lebensstätten von Tieren, Schädigung von Individuen (z. B. von Amphibien
oder von Insekten während der Überwinterung oder in ihren Lebensräumen bei ver-
steckter Lebensweise). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die im Vorhaben-
gebiet in ihren Lebensräumen verweilenden Individuen bzw. deren Entwicklungsfor-
men im Zuge der Braunkohlengewinnung zu Schaden kommen. Störempfindliche Ar-
ten werden durch die aus der sukzessiven Abfolge der Vorfeldberäumungsmaßnah-
men entstehende Beunruhigung in das Umfeld des Tagebaus verdrängt. In Einzelfällen
ist ein Verbleiben einzelner Individuen im Tagebauvorfeld denkbar.
• Sukzessive Inanspruchnahme / Verkleinerung der Lebensräume, so z. B. in Bezug auf
Landlebensräume von Amphibien. Durch die fortschreitende Inanspruchnahme kön-
nen auch Mindestflächengrößen unterschritten und dadurch z. B. Reviere wildlebender
Vogelarten oder sonstiger Arten mit größeren Raumansprüchen aufgegeben werden,
auch wenn die eigentliche Fortpflanzungsstätte noch nicht verloren geht.
• Beeinträchtigung der Lebensraumvernetzung und des Lebensraumverbundes für ei-
nige wenige verbleibende Arten der Offenlandlebensräume. Dies könnte z. B. Amphi-
bienarten, etwa in ihren Winterverstecken im Boden, und den Verbund zwischen die-
sen Landlebensräumen und Laichgewässern betreffen. Auch Flugkorridore für Fleder-
mäuse können durch die Flächeninanspruchnahme verlorengehen (Barrierewirkung).
Vom Abbau in der geänderten Form sind mit der Vorfeldberäumung und Flächen- und Landinan-
spruchnahme überwiegend Acker flächen betroffen. Es werden nur vergleichsweise kleinflächig
wertvollere Biotopstrukturen in Anspruch genommen, darunter auch gemäß Biotopkataster NRW
als schutzwürdig eingestufte Biotope und Biotopverbundflächen mit besonderer Bedeutung (vgl.
hierzu Abb. 17).
Zum Schutz von artenschutzrechtlich relevanten Tierarten wurde ein umfangreiches Maßnahmen-
konzept entwickelt (siehe Kap. 2.6.1), welches allen vorkommenden Arten zugutekommt, unab-
hängig von ihrem jeweiligen Schutzstatus. Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf geschützte Tierarten verbleiben.
Im Hinblick auf Kompensationsmaßnahmen gemäß Eingriffsregelung ist das Konzept zur Wie-
dernutzbarmachung zu berücksi chtigen (siehe Kap . 2.6.2). Das Konzept zur Wiedernutzbarma-
chung deckt die Kompensation für den Eingriff in Natur und Landschaft vollständig ab.
Nicht-Inanspruchnahmefläche und 500 m-Wirkraum
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Innerhalb der Nicht-Inanspruchnahmefläche sowie im 500 m-Wirkraum unterbleibt die Flächen-
und Landinanspruchnahme. Somit bleiben alle Biotopstrukturen und damit auch die Lebensräume
aller hier vorkommenden Arten sowie deren Eigenschaften und Funktionen erhalten. Demnach
müssen keine Arten abwandern und in Ersatzlebensräume ausweichen bzw. es werden keine Ar-
ten mit dem Boden abgetragen.
(bb) Auswirkungen durch Emissionen
Im 500 m-Wirkraum um den voranschreitenden Abbau sind als betriebsbedingte Auswirkungen
durch Schall-, Licht- und Staubimmissionen infolge der Abbautätigkeit folgende Auswirkungen auf-
zuführen:
• Schallimmissionen und ihre Wirkung auf störempfindliche Arten: Im Bereich des 500
m-Wirkraums sind im Nahbereich zur Abbaugrenze Auswirkungen auf die Tierwelt
durch Schallimmissionen und / oder Bewegungsunruhe denkbar. Diese Beeinträchti-
gung verlagert sich von dem Bereich der im Braunkohlenplan Garzweiler II 1995 fest-
gelegten Abbaugrenze in den Bereich der neuen Abbaugrenze des Vorhabens gemäß
Verständigung 2022. Mit der Abbautätigkeit auf der obersten Sohle sind Geräuschbe-
lastungen verbunden, da sich die Geräte zeitweise im Randbereich zum noch unver-
ritzen Gelände aufhalten und hier Betroffenheiten durch Geräuschimmissionen auslö-
sen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch den Tagebaubetrieb entste-
henden Geräuschimmissionen nur mit relativ geringer Intensität und auch nur durch
den Schaufelradbagger auf der 1. Sohle in den angrenzenden Flächen im Vorfeld wirk-
sam werden können. Da der Gewinnungsprozess kontinuierlich fortschreitet und der
Bagger seinen Einsatzort entsprechend dem Gewinnungsfortschritt ständig ändert,
führt dies dazu, dass die gleiche Fläche im Vorfeld nur an wenigen Tagen entspre-
chenden Schallimmissionen unterworfen ist. Dieser Prozess wiederholt sich 3 - bis 4-
mal im Jahr. Es handelt sich somit um eine sehr diskontinuierliche Lärmkulisse und
nicht um einen sog. Dauerlärm. Damit ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Tier-
welt, wie z.B. die Unterbrechung der innerartlichen Kommunikation geräuschempfind-
licher Tierarten, aus diesem Grund nicht zu erwarten, zumal der Nahbereich zur Ab-
baugrenze ganz überwiegend landwirtschaftlich intensiv genutzt wird und die hier le-
benden Arten somit an vergleichbare Schallimmissionen landwirtschaftlicher Maschi-
nen gewöhnt sind. Erhebliche Störungen können somit ausgeschlossen werden.
• Lichtimmissionen: Aufgrund des dreischichtigen Betriebs im Tagebau sind die Ge-
räte im Tagebau zur Nachtzeit beleuchtet. Von Bedeutung sind in diesem Zusammen-
hang Punktstrahler, die am Schaufelradbagger angebracht sind und den Schnittbe-
reich des Schaufelrades ausleuchten. Diese strahlen daher in Abtragsrichtung des
Großgerätes und damit lediglich parallel zur Oberkante. Eine Ausleuchtung des Vor-
feldes ist nur möglich, wenn der Oberbau des Großgerätes senkrecht zum Vorfeld
steht. Eine solche extreme Gerätestellung kommt im praktischen Einsatz nur sehr sel-
ten vor. Alle weiteren Beleuchtungen am Bagger sind normale Lampen mit diffus streu-
endem, aber nicht weit scheinendem Licht, welches in seiner Intensität mit demjenigen
in Siedlungsbereichen vergleichbar ist. Störungen sind daher nur durch die o. g. Punkt-
strahler möglich, also in oben beschriebenen Extremstellungen des Gerätes oder beim
Schneiden der Endböschung. Dies erfolgt vielleicht 3- bis 4-mal im Jahr für einige we-
nige Tage. Erhebliche Störungen, die sich nachhaltig auf die Verbreitung lichtempfind-
licher Tierarten (z. B. Fledermäuse) auswirken, können daher ausgeschlossen werden.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 88/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
• Staubimmissionen: Durch die Abbautätigkeit kommt es auch zu Staubimmissionen.
Starker Staubniederschlag bzw. schädliche Inhaltsstoffe dieser Stäube könnten theo-
retisch auch Habitate von Tierarten oder die Zusammensetzung de r Vegetation an
empfindlichen Standorten beeinflussen). Es ist jedoch nachgewiesen, dass die Jah-
resmittelwerte von Staubniederschlagsmessungen in der Umgebung des Tagebaus
Garzweiler auf einem für ländlich geprägte Regionen typischem Niveau liegen. An den
gemessenen Werten hat der Tagebau nur einen geringen, unbestimmten Anteil. An
dem Staubniederschlag sind weitere Quellen beteiligt wie Staubabwehungen von land-
wirtschaftlichen Flächen, unbefestigten Wegen sowie Staubniederschlag aus dem
Ferntransport. Da die vorhabenbedingten Staubbelastungen keine signifikanten Belas-
tungen von Lebensräumen und Arten erwarten lassen, die über die ohnehin vorhan-
denen Belastungen hinausgehen, sind relevante Wirkungen durch den Faktor Staub
auf die Natur insgesamt auszuschließen.
(cc) Auswirkungen durch Veränderungen des Wasserhaushaltes
Der Braunkohlenplan Garzweiler II sieht in Ziel 1 und Ziel 2 des Kapitels 3.2 Festsetzungen zum
Schutz der Feuchtgebiete vor, die durch die Sümpfung potenziell beeinträchtigt werden können.
Mit den Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, schützenswerte Feuchtgeb iete trotz Sümpfungsmaß-
nahmen auf natürlichem Niveau (möglichst auch für Ziel 2-Gebiete) zu halten, damit diese Stand-
orte als Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt dienen.
Die bislang vorliegenden behördlichen Monitoringergebnisse belegen diese Aussage aus dem
Braunkohlenplan Garzweiler II.
Grundwasserabsenkung
Über die Beobachtung der Grundwasserstände kann belegt werden, dass die Grundwasserver-
hältnisse in allen Ziel 1-Feuchtgebieten und in den meisten Ziel 2 -Feuchtgebieten stabil sind und
der Bergbaueinfluss sich nicht auf die Feuchtgebiete auswirkt. Nur in einigen tagebaunah gelege-
nen Ziel 2 Feuchtgebieten, wie seinerzeit prognostiziert, finden lokale Veränderungen durch die
Sümpfung Garzweiler II statt.
Dass eine Beeinträchtigung der Vegetation und damit indirekt der Fauna und der biologischen
Vielfalt in den Ziel 1-Gebieten und den meisten der Ziel 2-Gebiete durch die Grundwasserabsen-
kung nicht stattfinden wird, wird nach der Aktualisierung des Grundwassermodells abschließend
belegt werden. Für die lokal von der Sümpfung betroffenen tagebaunahen Ziel 2-Gebiete sind die
aktualisierten Prognosen daraufhin zu prüfen, ob ein weiterer Einfluss wirksam werden kann und
daher ggf. zusätzliche Gegenmaßnahmen zu entwickeln sind oder aber ein etwaiger Verlust aus-
zugleichen sein wird.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 89/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Grundwasseraufhöhung
In Bezug auf die Wirkungen der Grundwasseraufhöhung können Habitate beeinträchtigt werden,
wenn der Grundwasseranstieg im Hauptwurzelraum zu Veränderungen der Konkurrenzverhält-
nisse und/oder d er Sauerstoffversorgung führt. Eine Aufhöhung, die einen Flurabstand von 2 m
nicht erreicht, hat keinerlei negative Auswirkungen auf den Hauptwurzelraum der Vegetation.
In den Landschaftspflegerischen Begleitplänen zum Antrag auf Erteilung einer wasserrec htlichen
Erlaubnis zur Fortsetzung der Versickerungsmaßnahmen im Bereich der Schwalm und der
Niers/Trietbach (jeweils für den Zeitraum 2024 bis 2030, FROELICH & SPORBECK 2022A,B) wird
als Ergebnis der Einzelfallbetrachtung zur Bewertung möglicher Betroffenheiten von Tieren, Pflan-
zen und der biologischen Vielfalt festgehalten, dass infolge der prognostizierten Grundwasseran-
stiege keine eingriffsrelevanten Beeinträchtigungen entstehen. Entsprechend ergibt sich auch kein
Kompensationsbedarf im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 15 Abs. 2
BNatSchG). Eine Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist somit nicht erforder-
lich. Auch für Tiere sind erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben ausgeschlossen, weil
ihre Habitatstrukturen nicht wesentlich verändert werden. Eine Durchführung von Habitatpotenzi-
alanalysen im Sinne einer „worst-case-“Betrachtung zum potenziell betroffenen Artenspektrum ist
folglich nicht erforderlich. Auswirkungen auf die geschützten Teile von Natur und Landschaft hin-
sichtlich der für sie geltenden Festsetzungen/Ziele, können vor diesem Hintergrund ebenfalls aus-
geschlossen werden. Dass eine Beeinträchtigung durch Grundwasseraufhöhungen nicht stattfin-
den wird, wird nach der Aktualisierung des Grundwassermodells abschließend belegt werden.
Wasserbeschaffenheit
Bei dem zur Versickerung eingesetzten Wasser handelt sich um das im Tagebauumfeld gehobene
Sümpfungswasser, das aufbereitet und den Feuchtgebieten und/oder Gewässern zur Stützung der
Grundwasserstände zugeführt wird. Mit dem nach Einstellung des Tagebaus abnehmenden Anfall
von Sümpfungswasser wird ab ca. 2030 zusätzlich und später hauptsächlich Rhein-Wasser versi-
ckert und/oder eingeleitet. Hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit wären standörtliche Veränderun-
gen mit einhergehender Veränderung der Lebensraumeignung denkbar, wenn sich die Beschaf-
fenheit des pflanzenverfügbaren Bodenwassers, also des Bodenwassers, das den Hauptwurzel-
raum erreicht, durch die beigemischten Versickerungswasseranteile am jeweiligen Standort so än-
dern würden, dass auch eine Veränderung der Vegetation nicht mehr auszuschließen wäre (z.B.
bei einem hohen pflanzenverfügbaren Nährstoffgehalt).
In Oberflächengewässer, in die eingeleitet wird oder in die Versickerungswasser gelangt, können
sich darüber hinaus bei auf spezifische Stoffe empfindliche Organismen Schädigungen ergeben.
Beeinträchtigungen durch die Wasserbeschaffenheit können insoweit aber ausgeschlossen w er-
den, da die Analysen des aufbereiteten Sümpfungswassers und auch des Rheinwassers zeigen,
dass weder der Nährstoffgehalt noch spezifische Stoffe Werte erreichen, die zu einer maßgebli-
chen Beeinflussung der Vegetation oder empfindlicher aquatischen Arten führen könnten. Auch
der aktuelle Rheinwassergütebericht des Monitorings Garzweiler II (MUNV, 2023) kommt zu dem
Ergebnis, dass aufgrund der Vermischung mit dem Grundwasser, der Neubildung und aufgrund
der weitgehenden Abkopplung des pflanzenverfügbaren Wassers vom zufließenden Grundwasser
eine nachteilige Einwirkung auf Schutzgebiete nicht zu erwarten ist. Der Verwendung des Rhein-
wassers hinsichtlich des Schutzgutes Feuchtgebiete stehen daher nach derzeitigem Kenntnisstand
keine Anhaltspunkte entgegen.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 90/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Durch eine regelmäßige Kontrolle des Versickerungs - und Einleitwassers ist darüber hinaus ge-
währleistet, dass negative Veränderungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen ergriffen
werden.
Auswirkungen auf die Schutzgüter des Naturhaushalts durch die Bescha ffenheit von Versicke-
rungs- und Einleitungswasser sind daher nicht zu erwarten.
(2) Abschlussphase
(aa) Auswirkungen durch Veränderungen des Wasserhaushaltes
Im Hinblick auf mögliche Auswirkungen durch Veränderung des Wasserhaushaltes , durch Maß-
nahmen im Zusammenhang mit der Sümpfung, Versickerung oder Einleitung, die über das Ende
der Förderphase hinaus andauern und sich auch in der Abschlussphase auswirken, wird an dieser
Stelle auf die Ausführungen im vorstehenden Kapitel verwiesen. Diese sind auch für die Abschluss-
phase gültig.
Kippenwasserabstrom
Im Rahmen der Gewinnung der Braunkohlelagerstätte im Tagebaubetrieb Garzweiler II werden
zwangsläufig auch solche Horizonte im Hangenden der Braunkohleflöze freigelegt, umgelagert und
für die Wiedernutzbarmachung des Tagebaus im Bereich der Innenkippe verkippt, die einen höhe-
ren Gehalt an Eisendisulfid-Mineralien geogenen Ursprungs - im Weiteren als „Pyrit“ bezeichnet·-
aufweisen. Bei diesen bergbaulichen Tätigkeiten kommt es aufgrund des Zutritts von Luftsauerstoff
zu einer teilweisen Oxidation des Pyrits, welche eine Mobilisierung von Säure, Sulfat und Metallio-
nen bewirkt.
Das Ausmaß ist dabei im Wesentlichen vom Pyritgehalt der Abraumschichten und der Zutrittsdauer
des Sauerstoffs abhängig . Vor allem über das nach Einstellung der Sümpfung wieder natürlich
ansteigende Grundwasser werden die gelösten Stoffe zum Teil aus dem Kippenkörper ausgetra-
gen und gelangen mit dem Grundwasserabstrom langsam auch in die unverritzten Randbereiche
der Kippe.
Die mit den Pyritoxidationsprozessen verbundenen Auswirkungen einer Versauerung und Minera-
lisation können geeignet sein, eine schädliche Veränderung der chemischen Beschaffenheit des
Grundwassers herbeizuführen. Als mittelbare wasserwirtschaftliche Auswi rkungen wären in die-
sem Fall aufgrund des Zutritts saurer und mineralisierter Grundwässer aus dem Kippenkörper auch
Beeinträchtigungen der öffentlichen Wasserversorgung, der Wasserqualität des im Restraum des
Tagebaus vorgesehenen Sees und der im Einzugsge biet vorhandenen grundwasserabhängigen
Feuchtgebiete denkbar.
Die Wasserqualität im Abstrom der Kippe wurde 20 20 für das Abbauvorhaben nach BPKL 1995
durch die RWTH Aachen untersucht und prognostiziert (Gutachterliche Prognose über die künftig
zu erwartende Grundwassergüte im Abstrombereich der Kippe Garzweiler, RWTH Aachen 2020).
Hierbei wurde im Wesentlichen Sulfat als Indikator des Einflusses von Kippenwasser betrachtet.
Nach den Untersuchungen von Prof. Dr. Rüde ist zu erkennen, dass der Kippenabstrom aus dem
Tagebau Garzweiler II und dem hier in Rede stehenden Änderungsvorhaben i. W. in nördliche bzw.
nordöstliche Richtung stattfindet. Die innerhalb des nördlich bzw. nordöstlich gerichteten Kippen-
abstroms liegenden Feuchtgebiete und Oberflächengewässer werden im Ergebnis nicht
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 91/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
beeinflusst. Durch die Verlagerung des Vorhabens nach Osten (entsprechend Verständigung
2022) verändert sich auch der Kippenabstrom. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich den-
noch keine Auswirkungen auf die Oberflächengewässer und Feuchtgebiete zeigen, da die grund-
sätzlichen Fließ- und Strömungsrichtungen sich nicht wesentlich verändern. Gleichwohl werden
die Auswirkungen im Rahmen der UVP-Prüfung im BKPL-Änderungsverfahren untersucht.
Einleitungen
Zum Schutz von Feuchtgebieten und Oberflächengewässern wird die Einleitung von Rheinwasser
in Oberflächengewässer erforderlich, sobald nicht mehr ausreichend Sümpfungswasser für die In-
filtration und Einleitung zur Verfügung steht. Nach Beendigung des Braunkohleabbaus und mit der
anschließend erfolgenden Seebefüllung wird die Sümpfung sukzessive reduziert, der Grundwas-
serspiegel in dem von der Sümpfung beeinflussten Umfeld steigt langsam wieder an. Nähere In-
formationen sind dem „ Rheinwassergütebericht für die geplante Wasserverwendung im Rheini-
schen Revier“ zu entnehmen.
Damit verbunden ist eine Wiederherstellung annähernd natürlicher Verhältnisse bei den Fließ- und
Stillgewässern im Einwirkungsbereich der Sümpfung mit entsprechenden positiven Auswirkungen
auf die grundwasserabhängige und gewässergebundene Flora und Fauna. Aufgrund der Langfris-
tigkeit der Veränderung sind die betroffenen Tier - und Pflanzenarten in der Lage, sich nach und
nach an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Insgesamt stellen sich in dem beeinflussten
Raum überwiegend wieder die natürlicheren Lebensraumverhältnisse ein, wie sie vor bergbauli-
cher Inanspruchnahme vorgefunden wurden.
(bb) Auswirkungen durch Herstellung eines Tagebausees
In der Tagebaumulde ste llt sich durch den Wiederanstieg des Grundwassers und Zufuhr von
Rheinwasser sowie zeitweiser Einleitung von Sümpfungswasser allmählich ein Tagebausee ein.
Die komplette Seebefüllung wird, abhängig von der aus dem Rhein möglichen Entnahmemenge,
mehrere Jahrzehnte dauern. Der neu entstehende Tagebausee bietet Lebensraumpotenzial für
Pflanzen und Tiere. Die Gewässer der Bergbaufolgelandschaft bilden einen eigenständigen Ge-
wässertypus. In Abhängigkeit vom pH -Wert, der Karbonathärte und der Trophie können sich un-
terschiedliche Besiedlungen einstellen. Der Tagebausee Garzweiler wird das Potenzial aufweisen,
sich insbesondere in den Flachwasser- und Uferzonen zu einem ökologisch wertvollen Gewässer
mit unterschiedlichen Lebensraumstrukturen zu entwickeln. Der Nachweis dazu wird im Rahmen
der späteren UP/UVP für das Braunkohlenplanänderungsverfahren durch ein wasserwirtschaftli-
ches Gutachten auf der Grundlage des dann weiter entwickelten Grundwassermodells für das
Rheinische Braunkohlenrevier erbracht werden.
b) Auswirkungen der Änderung des Vorhabens
Auf der Nicht-Inanspruchnahmefläche werden die vorhandenen Vegetationsbestände nicht be-
seitigt. Ganz überwiegend handelt es sich um landwirtschaftliche Kulturen; Gehölzstrukturen sind
nur vereinzelt vorhanden und eher kleinflächig ausgeprägt. Damit verbunden unterbleibt auch die
bergbauliche Inanspruchnahme von im Bereich der Nicht-Inanspruchnahmefläche ausgewiesenen
Geschützten Teilen von Natur und Landschaft, Biotopkatasterflächen und Biotopverbundflächen
besonderer Bedeutung. Alle Biotopstrukturen bleiben als Lebensräume für die vorkommenden Ar-
ten erhalten und stehen potenziell für eine Besiedlung weiterer Arten zur Verfügung. Zusätzliche
Auswirkungen entstehen durch die Änderung des Vorhabens nicht. Die Änderung des Vorhabens
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 92/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
ist im Hinblick auf Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflan zen und die biologische Vielfalt
insgesamt positiv zu bewerten.
2.5.3 Fläche und Boden
Relevante Wirkfaktoren:
Wirkfaktor
Schutzgut
Flächen- und Land-
inanspruchnahme
Zerschneidung und
Barrierewirkung
Emissionen
Bodenbewegungen,
Seismizität
Veränderungen des
Wasserhaushaltes
Herstellung eines
Tagebausees
Standsicherheit der
Böschungen
Fläche und Boden X 0 0 0 (X) X 0
X (mögliche) unmittelbare Auswirkung auf das Schutzgut
(X) (mögliche) mittelbare Auswirkung auf das Schutzgut (z. B. Wechselwirkung mit anderen Schutzgütern)
0 keine Wirkung oder Wirkung für das Schutzgut nicht relevant
a) Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form
(1) Förderphase
aa) Auswirkungen durch Flächen- und Landinanspruchnahme
Mit dem Änderungsvorhaben ist auf den Inanspruchnahmeflächen eine kontinuierlich weiter vo-
ranschreitende Flächeninanspruchnahme bis ins Jahr 2030 vorgesehen. Die Inanspruchnahme
von Flächen durch voranschreitenden Abbau löst dort alle bestehenden Nutzungen ab. Freiraum
geht in entsprechendem Umfang dauerhaft verloren.
Durch die bergbauliche Tätigkeit wird natürlich gewachsener Boden durch Schaufelradbagger ge-
wonnen und in der Verkippung zur Wiedernutzbarmachung verwendet.
Durch das Änderungsvorhaben unterbleibt innerhalb der Nicht-Inanspruchnahmefläche die flä-
chige bergbauliche Inanspruchnahme. Es werden allenfalls einige kleinflächige Flächenbeanspru-
chungen für die Errichtung von Sümpfungsbrunnen und Rohrleitungen erforderlich werden. Dies
führt jedoch zu keiner zusätzlichen Flächenbeanspruchung, da diese wasserwirtschaftlich erfor-
derlichen Anlagen bislang geplante Anlagen an der Peripherie des Abbaufeldes 1995 ersetzen.
Die Flächen innerhalb des 500 m-Wirkraums, die außerhalb der Abbaugrenze liegen, erfah ren
keine Flächeninanspruchnahme durch das Änderungsvorhaben.
Etwaige vorgefundene Altablagerungen auf Altlastverdachtsflächen oder Altlasten im Bereich des
Abbaugebietes werden nach Maßgabe der jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestim-
mungen ordnungsgemäß beräumt und entsorgt.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 93/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, insbesondere durch Flächeninanspruchnahme, werden
im Rahmen der Eingriffsbilanzierung gemäß § 13 BNatSchG multifunktional kompensiert. Unter
der Maßgabe, dass die ermittelten Beeinträch tigungen kompensiert werden, verbleiben keine er-
heblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut.
bb) Auswirkungen durch Veränderungen des Wasserhaushalts
Wesentliche Auswirkungen auf Böden durch Veränderungen des Wasserhaushalts sind während
der Förderphase bis zum Abbauende nicht mehr zu erwarten, da die Sümpfungsmaßnahmen nur
noch kleinräumig angepasst werden und grundwasserbeeinflusste Böden hiervon nich t mehr in
relevantem Maß betroffen sind.
(2) Abschlussphase
aa) Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Herstellung eines Tage-
bausees
In der Abschlussphase werden keine weiteren Flächen beansprucht. Verfüllte Bereiche des beste-
henden Tagebaus werden als land - und forstwirtschaftliche Fläche rekultiviert, das verbleibende
Restloch soll als Tagebausee hergestellt werden.
Auf der Inanspruchnahmefläche wird sich bis auf die Randbereiche langfristig eine Seefläche
einstellen. Da der verbleibende Tagebausee unter der 1995 genehmigten Fläche bleibt, verringert
sich durch die Planänderung die dauerhafte Flächeninanspruchnahme unter Berücksichtigung der
rekultivierten Bereiche und der Nicht-Inanspruchnahmefläche.
Nur auf den für eine forstliche oder landwirtschaftlichen Nutzung rekultivierten Flächen können sich
dauerhaft Bodenfunktionen wieder neu einstel len. Der Tagebausee wird langfristig keine Boden-
funktionen aufweisen.
Versiegelte Flächen aus der eigentlichen Tagebautätigkeit verbleiben im Anschluss an die Rekul-
tivierung voraussichtlich grundsätzlich nicht . Durch das Änderungsvorhaben kann die A 61 zwi-
schen der Anschlussstelle Wanlo und dem Autobahndreieck, später Autobahnkreuz (AK) Jackerath
nicht wie im Braunkohlenplan Garzweiler II geplant nach erfolgter Wiedernutzbarmachung in etwa
ursprünglicher Lage als A 61n wieder errichtet werden. Im weiteren Verfahren wird zwischen den
Beteiligten zu diskutieren sein, wie mit der Ersatzverpflichtung umzugehen ist. Für die Erschließung
der rekultivierten Bereiche sind durch Straßenverbindungen im geringen Umfang versiegelte Flä-
chen erforderlich.
bb) Auswirkungen durch Veränderungen des Wasserhaushalts und Herstellung ei-
nes Tagebausees
Nach Beendigung des Braunkohleabbaus und anschließend erfolgender Seebefüllung wird die
Sümpfung sukzessive reduziert , und der Grundwasserspiegel in dem von der Sümpfung beein-
flussten Umfeld steigt langsam wieder an. Bis zum stationären Endzustand werden sich in der
Umgebung nach mehreren Jahrzehnten weitgehend wieder vorbergbauliche Grundwasserflurab-
stände einstellen, sodass auch vormals grundwasserbeeinflusste Böden wieder eine natürlichere
Wasserführung erreichen. Insbesondere in den Niederungsbereichen der Gewässer wird die seit
Jahrzehnten bestehende anthropogene Beeinflussung ursprünglich grundwassergeprägter Böden
nach und nach verringert, und es können sich wieder natürlichere Standortverhältnisse einstellen.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 94/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Die mineralischen und organischen Grundwasserböden im Bereich der Niers ab Wickrathberg, des
Trietbachs, der Schwalm und der nördlichen Rurzuflüsse werden durch die umfangreichen Schutz-
maßnahmen nicht beeinträchtigt. Dementsprechend beschreibt auch Kapitel 9.5.3.2 des Braun-
kohlenplans Garzweiler II 1995, dass lediglich für die bereits im Einflussbereich der Entwässe-
rungsmaßnahmen des Tagebaus Garzweiler I gelegenen Feuchtgebiete der südlichen Niersaue
und der südlichen Rur-Zuflüsse, Nüster-, Doverener- und Millicher Bach weitere graduelle Beein-
trächtigungen durch die Sümpfung Garzweiler II prognostiziert werden. Für diese Gebiete sind be-
reits Gegenmaßnahmen im Rahmen des I. Nachtrags vom 27.05.86 zur wasserrechtlichen Erlaub-
nis vom 12.03.62 – I 842/62 – betr. Sümpfung im Zusammenhang mit dem Betrieb und weiteren
Aufschluß der Tagebaue Frimmersdorf -Süd, Frimmersdorf -West und Ne urath (Garzweiler I,
MURL-Konzept) eingeleitet worden.
Im östlichen Bereich des Millicher Bachs sind die prognostizierten Veränderungen durch den Ta-
gebau Garzweiler II eingetreten. Zur Kompensation des damit verbundenen Eingriffs in den Natur-
haushalt wurde eine im Monitoring beschlossene Ausgleichsmaßnahme umgesetzt. Ansonsten
werden die vorgenannten MURL-Maßnahmen seit 2010 fortgesetzt und zeigen nach wie vor Wir-
kung.
Dass eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden in den Ziel 1-Gebieten und den meisten der
Ziel 2-Gebieten durch die Grundwasserabsenkung auch nach 2030 nicht stattfinden wird, wird nach
der Aktualisierung des Grundwassermodells für das Rheinische Braunkohlenrevier belegt werden.
Für die lokal von der Sümpfung betroffenen tagebaunahen Ziel 2-Gebiete sind die aktualisierten
Prognosen daraufhin zu prüfen, ob ein weiterer Einfluss wirksam werden wird und daher ggf. zu-
sätzliche Gegenmaßnahmen zu entwickeln sind, oder aber ein etwaiger Verlust auszugleichen sein
wird.
Auch im tagebaunahen Bereich werden die Grundwasserverhältnisse aufgrund der Aufhebung der
Grundwasserstockwerkstrennung in den Kippen bzw. durch die Einstellung des Zielwasserspiegels
des Tagebausees dauerhaft verändert bleiben. Durch die Herstellung des Tagebausees kommt es
langfristig zur Entstehung einer Wasserfläche im Tagebaubereich, eine Bodenneubildung ist dort
nicht mehr möglich
b) Auswirkungen der Änderung des Vorhabens
Mit der geänderten Abbauplanung ist eine deutliche Verringerung der Flächeninanspruchnahme
gegenüber der genehmigten Planung verbunden. Somit werden großräumig Flächen nicht mehr
beansprucht und bleiben mit den dort vorhandenen, teilweise schutzwürdigen Böden für die jetzi-
gen Nutzungen unverändert erhalten.
Die Wiederherstellung natürlicher Standortverhältnisse im Umfeld des Tagebaus kann etwa zwei
Jahrzehnte früher als es nach der ursprünglichen Planung vorgesehen war, erfolgen.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 95/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
2.5.4 Wasser
Relevante Wirkfaktoren:
Wirkfaktor
Schutzgut
Flächen- und
Landinanspruch-
nahme
Zerschneidung und
Barrierewirkung
Emissionen
Bodenbewegungen,
Seismizität
Veränderungen des
Wasserhaushaltes
Herstellung eines
Tagebausees
Standsicherheit der
Böschungen
Wasser 0 0 0 0 X X 0
X (mögliche) unmittelbare Auswirkung auf das Schutzgut
(X) (mögliche) mittelbare Auswirkung auf das Schutzgut (z. B. Wechselwirkung mit anderen Schutzgütern)
0 keine Wirkung oder Wirkung für das Schutzgut nicht relevant
a) Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form
aa) Auswirkungen durch Veränderungen des Wasserhaushalts und damit verbun-
dene Maßnahmen
Im Nachfolgenden werden die potenziellen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf das Schutz-
gut Wasser im Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser überschlägig dargelegt und dahingehend
überprüft, ob diese grundsätzlich in Übereinstimmung mit sonstigen aktuell geltenden wasserrecht-
lichen bzw. wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsvorgaben stehen. Insbesondere ist auch am
Maßstab der mit der EU -Wasserrahmenrichtlinie vom 23.10.2000 (EU-WRRL) implementierten
Zielvorgaben für die Gewässerbewirtschaftung überschlägig z u beurteilen, ob der Durchführung
des Änderungsvorhabens bereits jetzt erkennbare und nicht überwindbare Hindernisse entgegen-
stehen.
Als Grundlage für die Betrachtungen der Auswirkungen der mit dem Tagebaubetrieb verbundenen
Tätigkeiten, hier insbesondere die Absenkung des Grundwassers zur Trockenhaltung des Tage-
baus (Sümpfung), dient das schollenübergreifende Grundwassermodell der RWE Power AG, wel-
ches für die der Leitentscheidung 2016 (LE 2016) zugrunde liegende Tagebauseeplanung erstellt
wurde. Das Grundwassermodell wird im weiteren Verfahren auf Grundlage der Tagebauseepla-
nung für das Vorhaben gemäß Verständigung 2022 aktualisiert und bei der Erstellung der UP/UVP
berücksichtigt. Mit dem Grundwassermodell werden auch alle wasserwirtschaftlich relevanten ak-
tuellen und historischen Grundwasserentnahmen vollständig erfasst und in die Modellberechnun-
gen eingestellt. Durch das schollenübergreifende Grundwassermodell für das gesamte Rheinische
Braunkohlenrevier ist es somit möglich, das Zusammenwirken des Änder ungsvorhabens mit den
Auswirkungen anderer bestehender Vorhaben oder Tätigkeiten mit Relevanz für die wasserwirt-
schaftlichen Verhältnisse umfassend zu berücksichtigen.
Im Nachfolgenden wird bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen zum
Schutzgut Wasser auf eine strikte Unterteilung in Förderphase und Abschlussphase verzichtet. Die
potenziellen Auswirkungen der einzelnen Wirkfaktoren, wie z. B. die der Sümpfungsmaßnahmen,
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 96/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
sind nicht ausschließlich auf die Förderphase begrenzt, sondern wirken sich darüber hinaus auch
in der Abschlussphase aus. Aus diesem Grund werden die Grundlagen zur Ermittlung der poten-
ziellen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser im Untersuchungsgebiet
Wirkpfad Wasser nachfolgend zusammenfassend überschlägig dargelegt.
Sümpfungsmaßnahmen
Derzeit befindet sich die wasserrechtliche Genehmigung zur Fortsetzung der Sümpfung des Tage-
baus Garzweiler bis 2030 im laufenden Verfahren. In den Antragsunterlagen werden Prognosen
und Auswirkungen der Sümpfung und die Auswirkungen der geänderten Planungsgrundlagen (LE
2016) für den Tagebau Garweiler dargelegt. Hierzu wurde ein wasserrechtlicher Fachbeitrag erar-
beitet. Auf die Erkenntnisse aus diesem Verfahren kann im Folgenden zur überschlägigen Auswir-
kungsbetrachtung der Sümpfungsmaßnahmen zurückgegriffen werden.
Die für den Tagebaubetrieb erforderlichen Sümpfungsmaßnahmen haben Auswirkungen auf den
mengenmäßigen und chemischen Zustand der Grundwasserkörper mit Lage innerhalb des Unter-
suchungsgebiets Wirkpfad Wasser. Absenkungen in den tiefen Grundwasserleitern können sich
auch die (Trink-)Wasserversorgung auswirken. Grundsätzlich können sich die Sümpfungsmaßnah-
men bei Absenkungen des Grundwasserspiegels im oberen Grundwasserstockwerk potenziell auf
grundwasserabhängige Oberflächengewässer sowie grundwasserabhängige Feuchtgebiete bzw.
Landökosysteme auswirken.
Bis 2030 ist hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper keine maßgeb-
liche Verbesserung des Zustands aufgrund der fortgesetzten Sümpfungsmaßnahmen zu erwarten,
sodass weiterhin für die Grundwasserkörper GWK 27_18, 274_01, 274_02, 274_03, 274_05,
28_04, 282_01, 282_05, 284_01, 286_07 und 286_08 bis 2027 und darüber hinaus von einem
schlechten mengenmäßigen Zustand auszugehen ist. In den tieferen Leitern sind ergänzend die
GWK 27_20, 28_03, und 286_06 bis 2027 betroffen. Erst nach Einsetzen des großräumi gen
Grundwasserwiederanstiegs ist mit einer sukzessiven Auffüllung der Grundwasserkörper und so-
mit auch Verbesserung des mengenmäßigen Zustands zu rechnen.
Hinsichtlich des chemischen Zustands ist für die Grundwasserkörper 27_18, 27_20, 274_01,
274_02, 274_03, 274_05, 286_07 und 286_08 bis 2027 und darüber hinaus aufgrund von Materi-
alumlagerungen und Pyritoxidation von einem schlechten chemischen Zustand auszugehen.
Für die durch die Sümpfungsmaßnahmen qualitativ und quantitativ beeinflussten Grundwasserkör-
per bestehen auf Grundlage des Hintergrundpapiers Braunkohle für den Bewirtschaftungszyklus
2022-2027 sowie nach dem Antrag für die Fortsetzung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Fort-
setzung der Sümpfung des Tagebaus Garzweiler II im Zeitraum bis 203 0 Ausnahmen von den
Bewirtschaftungszielen der EU-WRRL, und es wurden entsprechend abweichende Bewirtschaf-
tungsziele festgelegt. Angesichts dessen, dass die Bewirtschaftungsziele mit Blick auf den guten
mengenmäßigen und guten chemischen Zustand für die be troffenen GWK im Rahmen des zeitli-
chen Bewirtschaftungshorizontes der EU-WRRL nicht erreicht werden können, sind auch in der
Zukunft nach 2027 abweichende Bewirtschaftungsziele auf der Ebene der Bewirtschaftungspla-
nung und vorhabenbezogene Ausnahmen von de n Bewirtschaftungszielen in den wasserrechtli-
chen Erlaubnisverfahren und im Planfeststellungsverfahren zur Herstellung des Tagebausees mit
Blick auf die nachlaufende Sümpfung des Tagebaus Garzweiler erforderlich.
Wird das Grundwasser abgesenkt, können zudem Oberflächengewässer, die vollständig oder teil-
weise in Kontakt mit dem Grundwasser stehen, Änderungen im Abflussregime (bei Fließgewässern)
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 97/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
bzw. im Wasserstand (bei Stillgewässern) erfahren. Diese Parameter sind Bestandteil der Quali-
tätskomponente Wasserhaushalt (siehe Anlage 3 OGewV). Daher könnte sich eine Veränderung
dieser Parameter auch auf den ökologischen Zustand bzw. das ökologische Potenzial des jeweili-
gen Gewässers auswirken.
Eine Änderung im Abflussregime bzw. im Wasserstand von Oberflächengewässern könnte außer-
dem zu einer Änderung der Parameter Temperatur und Sauerstoffgehalt führen, was wiederum
Einflüsse auf den ökologischen Zustand / das ökologische Potenzial haben könnte. Bei Fließge-
wässern könnte eine Änderung des Abflussregimes theoretisch auch zu einer Änderung der stoff-
lichen Zusammensetzung führen (z. B. durch ausbleibende Verdünnung durch Grundwasserzu-
strom bei oberflächig eingetragenen Pflanzenschutzmitteln). Dieser Wirkpfad könnte sich sowohl
auf den ökologischen Zustand / das ökologische Potenzial als auch auf den chemischen Zustand
auswirken. Bei Stillgewässern ist dieser Wirkpfad stark eingeschränkt, da er lediglich im Falle eines
Stillgewässers mit oberflächigem Zustrom vorliegen könnte. Eine geringfügige Veränderung des
Wasserstandes ohne zusätzlichen Zustrom hätte keine Auswirkungen auf den chemischen Zu-
stand.
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose stellen sich für den Millicher Bach (OWK 28258_0), Dove-
rener Bach (OWK 282562_0), Baaler Bach (OWK 28256_3887) sowie Teile der Niers (OWK
286_104727, 286_100032, 286_93030, 286_89503) im Zusammenhang mit der BKPL -Änderung
keine weiteren Verschlechterungen ein.
Insgesamt lässt sich demnach festhalten, dass für die vom Abbauvorhaben Garzweiler II betroffe-
nen Grund- und Oberflächengewässer im Hinblick auf die sümpfungsbedingten Auswirkungen da-
von ausgegangen werden kann, dass keine Unvereinbarkeiten mit den Bewirtschaftungszielen der
EU-WRRL und den zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften erkennbar sind.
Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Änderungsvorhabens und den damit verbundenen Auswirkun-
gen für die Sümpfung des Tagebaus Garzweiler II kann überschlägig festgestellt werden, dass die
Fortsetzung der Sümpfung für den Tagebau Garzweiler II zu keinen schädlichen oder nicht aus-
gleichbaren Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG führt. Es steht insbe-
sondere mit den gewässerspezifischen Bewirtschaftungszielen, dem Verschlechterungsverbot,
dem Verbesserungsgebot und bezogen auf das Grundwasser zusätzlich mit dem Trendumkehrge-
bot aufgrund der Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele und der Inanspruchnahme von
Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen Wasserkörper in Einklang. Dieses
Ergebnis wird auch für das geänderte Tagebauvorhaben gelten.
Einleitung von Sümpfungs- und Grubenwasser in Oberflächengewässer
Von der Direkteinleitung sind folgende OWK betroffen:
• Einzugsgebiet Niers: OWK 286_109828, OWK 286_104727, OWK 286_100032
• Einzugsgebiet Schwalm: OWK 284_39187, OWK 284_41935, OWK 2844_0
• Einzugsgebiet Erft: OWK 27494_0, OWK 2751222_0
• Einzugsgebiet Rur: OWK 28256_3887, OWK 282562_0, OWK 28258_0
Die Direkteinleitung stellt gemäß MULNV (2015) eine Maßnahme zur Erreichung bzw. zum Erhalt
des „be stmöglichen ökologischen Potenzials“ der von der Grundwasserabsenkung betroffenen
Oberflächengewässer dar. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob sich die geplante Direkteinlei-
tung negativ auf das Maßnahmenprogramm auswirken kann. Es wird davon ausgegangen, dass
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 98/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
die einschlägigen UQN entweder nicht überschritten werden, so dass keine Verschlechterung der
Zustandsklasse eines chemischen Parameters eintritt, oder die ermittelten Stoffkonzentrationen
keiner quantitativ reproduzierbaren und damit keiner messbaren Veränderung unterliegen (bzw. im
Bereich der Hintergrundwerte liegen), so dass sich keine tatsächliche Auswirkung ergibt.
Die Einleitmaßnahmen in Oberflächengewässer werden bis zum endgültigen Grundwasserwieder-
anstieg erfolgen. Neben in den Ökowasser werken aufbereitetem Sümpfungswasser wird hier ab
frühestens 2030 auch Rheinwasser verwendet. Die Einleitmengen gehen hierbei sukzessive mit
Anstieg des Grundwasserspiegels zurück. Im „Rheinwassergütebericht für die geplante Wasser-
verwendung im Rheinischen Revier“ (MUNV 2023) werden die bisherigen positiven Annahmen für
die Verwendung von Rheinwasser bestätigt. Mit Blick auf den verbleibenden Zeitraum bis zur Ein-
leitung liegen geeignete Bewertungskriterien und Verfahren vor, um die Eignung des Rheinwassers
für die Direkteinleitung in die betroffenen Fließgewässer auch zukünftig beurteilen zu können. Er-
forderlichenfalls sind Maßnahmen zur Aufbereitung des einzuleitenden Wassers zu prüf en. Nach
Befüllung des Tagebausees wird die Sümpfung eingestellt und die Versorgung der Oberflächen-
gewässer erfolgt dann ausschließlich über Rheinwasser. Da zu diesem Zeitpunkt die meisten Ober-
flächengewässer ihren ursprünglichen Grundwasseranschluss erreicht haben, ist von einer deut-
lich zurückgehenden Beeinflussung auszugehen.
Grundwasserwiederanstieg und Kippenwasserabstrom
Im Zuge der sukzessiven Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen und mit Beginn der Befüllung
des Tagebausees Garzweiler II steigen die Grundwasserstände in den verschiedenen Grundwas-
serleitern der Venloer Scholle und der südlichen Krefelder Scholle über einen langen Zeitraum bis
ca. Jahr 2100 großflächig wieder an. Dieser Prozess beginnt nach der Planung in geänderter Form
bereits früher als ursprünglich vorgesehen. Die Zeitdauer, bis sich wieder bergbauunbeeinflusste
Grundwasserflurabstände einstellen, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab und ist daher im
Einzelnen sehr unterschiedlich. Grundsätzlich ist zu beachten, dass auch wenn nach 2030 die
Sümpfungsmengen rückläufig sind, die Beeinflussungen in den Grundwasserleitern noch einige
Zeit aufgrund nachlaufender Effekte stagnieren können. In den rückwärtigen Bereichen, sind be-
reits heute Grundwasserwiederanstiege zu verzeichnen.
Auch das generelle Grundwasserfließbild wird im stationären Endzustand weitgehend wieder dem
Ursprungszustand entsprechen. Nach Abschluss des Grundwasserwiederanstiegs wird das Ziel
sich selbst regulierender wasserwirtschaftlicher Verhältnisse erreicht. Es werden in den tagebau-
nahen Bereichen die Grundwasserverhältnisse aufgrund der Aufhebung der Grundwasserstock-
werkstrennung in den Kippen bzw. durch die Einstellung der Wasserspiegellagen der Tagebau-
seen dauerhaft verändert sein.
Der stationäre Endzustand bezeichnet die Grundwasserverhältnisse nach der Auskohlung der Ta-
gebaue, der erfolgten Füllung der Tagebauseen und dem abgeschlossenen Grundwasserwieder-
anstieg im unverritzten Gebirge. Der Grundwasserwiederanstieg erfolgt großräumig etwa bis zum
Jahr 2100. Unter Berücksichtigung der bereits weiträumigen Grundwasserabsenkungen mit Aus-
wirkungen auf den chemischen und mengenmäßigen Zustand der Grundwasserkörper innerhalb
des Untersuchungsgebiets Wirkpfad Wasser bzw. der künftigen sümp fungsbedingten Beeinflus-
sung wird das Grundwasser in den Grundwasserkörpern bis zum Erreichen des stationären End-
zustands wieder ansteigen. Bereits vor erfolgtem Grundwasserwiederanstieg ist davon auszuge-
hen, dass die Grundwasserköper bergbaubedingt nicht mehr den guten mengenmäßigen Zustand
verfehlen.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 99/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Die Auswirkungen des Grundwasserwiederanstiegs auf den chemischen Zustand der Grundwas-
serkörper sind im Rahmen des Hintergrundpapiers Braunkohle dargelegt:
„Aufgrund der Grundwasserabsenkung und der dadurch bedingten Belüftung des Gebirges
sowie vor allem durch die Umlagerung von z. T. versauerungsempfindlichen Bodenmateria-
lien im Zuge der Braunkohlengewinnung kommt es zu im Kippenkörper ablaufenden hydro-
chemischen Prozessen, wobei die im Gestein geogen entha ltenen Pyrite (FeS2) zunächst
oxidiert werden.
Mit dem Wiederanstieg des Grundwassers werden dann zunächst in den Kippenkörpern der
Tagebaue Sulfat sowie Eisen - und Wasserstoffionen freigesetzt; damit einhergehend – je
nach den vorliegenden hydrogeologischen Gegebenheiten – versauert bereichsweise auch
das Grundwasser und es werden Schwermetalle gelöst. Diese Stoffe gelangen über die Ver-
sickerung der Grundwasserneubildung bzw. spätestens beim Grundwasserwiederanstieg in
das Grundwasser. Lokal führen in den Kippen darüber hinaus Braunkohlenreste zu einer
Bildung von Ammonium-Stickstoff (NH4-N).
Die Belastung mit Schwermetallen, Ammonium-Stickstoff und Eisen sowie die Versauerung
bleiben im Wesentlichen auf die Kippe selbst bzw. den unmittelbaren Kippenausstro mbe-
reich begrenzt. Lediglich das Sulfat als sich annähernd konservativ verhaltender Stoff führt
auch im weiteren Grundwasserabstrombereich der Abraumkippen zu einer erhöhten Sulfat-
belastung und damit auch dort zu einer negativen Veränderung der Grundwasserqualität.“
Insgesamt ergeben sich für die Kippenwässer im Vergleich mit den Grundwässern des Gewach-
senen Unterschiede insbesondere hinsichtlich bergbautypischer Belastungen, wobei eine Korrela-
tion der Konzentrationen von Sulfat, Eisen und Mangan gegeben ist. Auch die stärker befrachteten
Kippenwässer sind aufgrund der im Tagebau Garzweiler II durchgeführten Kippenkalkung deutlich
netto-alkalisch, so dass ein Absinken der pH -Werte auch nach Belüftung der Wässer und damit
verbundener Oxidation und Hydrolyse von Eisen und Mangan auszuschließen ist.
Im oberen Grundwasserstockwerk des Rheinischen Braunkohlenreviers stellt sich ein stationärer
Endzustand ein, dessen Fließbild in weiten Bereichen mit den Verhältnissen vor Beginn der groß-
räumigen bergbaulichen Akt ivitäten übereinstimmt. Das Fließbild des stationären Endzustandes
zeigt in der Venloer Scholle einen Abstrom in Richtung Maas und Rhein. Zudem strömt Wasser
über die Rurrandverwerfung in die Rur -Scholle ab. Zwischen den Ortslagen Wildenrath und Er-
kelenz bildet sich östlich des Wassenberger Horstes eine Wasserscheide aus. Nördlich strömt das
Grundwasser in Richtung Maas ab, südlich in Richtung des Tagebausees Garzweiler. Neben den
beiden Hauptvorflutern Maas und Rhein haben zu diesem Zeitpunkt auch Niers und Erft, mit Aus-
nahme der Bereiche der o.g. Niedrighaltungsmaßnahmen, ihre Vorflutwirkung wieder übernom-
men.
Grundsätzlich ist der Kippenabstrom u. a. von der Lage des Sees und dem Kippeninventar abhän-
gig. Durch die Lage des Sees als Vorfluter wird die Strömungsrichtung bestimmt. Während der See-
befüllung ist die großräumige Grundwasserströmungsrichtung zum See gerichtet.
Maßgebliche und großräumige qualitative Beeinflussungen des Grundwassers im Untersuchungs-
gebiet Wirkpfad Wasser durch Abströme aus dem Kippenkörper des Tagebaus Garzweiler II sind
bis mindestens 2030 aufgrund des weithin abgesenkten Grundwasserspiegels nicht zu erwarten.
Um eine zukünftige Belastung des oberen Grundwasserleiters durch die Kippenversauerung zu
verhindern, werden bereits heute umfangreiche Maßnahmen zum Schutz des oberen Grundwas-
serstockwerks ergriffen (siehe Kap. 2.6.4).
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 100/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Maßgeblich durch den Grundwasserwiederanstieg können insbesondere die unmittelbar mit dem
Grundwasser in Verbindung stehenden Schutzgüter beeinflusst werden. Neben den Oberflächen-
gewässern sowie dem Grundwasser selbst sind darüber hinaus beispielsweise gru ndwasserab-
hängige Landökosysteme sowie Flora, Fauna und Landschaft als auch Böden potenziell betroffen
(siehe Ausführungen zu diesen Schutzgütern).
Auswirkungen des Grundwasserwiederanstiegs auf Oberflächengewässer oder grundwasserab-
hängige Landökosysteme sind insbesondere dann möglich, wenn die Oberflächengewässer bzw.
grundwasserabhängigen Landökosysteme mit dem Grundwasser in Verbindung stehen bzw. nach
Grundwasserwiederanstieg der Grundwasserkontakt wieder hergestellt wird. In diesem Fall kann
es potenziell zu einem Eintrag von Schadstoffen aus dem oberen Grundwasserstockwerk kommen.
Relevant im Rahmen des Bergbaubetriebs und anschließendem Grundwasserwiederanstieg sind
insbesondere mögliche Belastungen mit Sulfat und Eisen im Bereich der Kippe sowie dessen Aus-
strombereich. Die Regeneration des Grundwassers im oberen Grundwasserleiter erfolgt im We-
sentlichen durch die Versickerung von Niederschlagswasser, sodass die Beschaffenheit dieses
Grundwassers maßgeblich durch geogene und anthropogene Gegebenheite n definiert wird. Ge-
nerell ist somit zu vermerken, dass der Grundwasserwiederanstieg langfristig nur untergeordnete
Auswirkungen auf die grundsätzliche Grundwasserbeschaffenheit des oberen Grundwasserstock-
werks haben wird. Eine bergbaubedingte Verunreinigu ng von an das Grundwasser gekoppelten
Oberflächengewässern und grundwasserabhängigen Landökosystemen innerhalb des Untersu-
chungsgebiets Wirkpfad Wasser kann somit weitestgehend ausgeschlossen werden.
Wasserversorgung
Für die Wasserversorgung von Interesse sind in der Venloer Scholle die wichtigen quartären Ter-
rassenkiese sowie die Grundwasserleiter 6D und 8 im Hangenden, die Grundwasserleiter 2 bis 5
im Liegenden der Kohle (Flöz Morken) und das Zwischenmittel, der Grundwasserleiter 6B. In Teil-
gebieten ist im Hangendgrundwasserstockwerk oberhalb des Grundwasserleiters 8 der Reuverton
eingelagert.
Alle bekannten Grundwasserentnehmerdaten von größer als 5.000 m³/a im nördlichen Braunkoh-
lenrevier sind in Zusammenarbeit mit den Behörden katalogisiert worden. Im Untersuchungsgebiet
Wirkpfad Wasser sind rd. 800 Grundwasserentnehmer erfasst.
Die eingehenden Untersuchungen der Auswirkungen der Sümpfung auf die Wasserversorgung
werden in der UVP Braunkohlenplan Garzweiler II 1995 im Ergebnis wie folgt zusammengefasst:
„Den Beeinträchtigungen der Grundwassernutzung wird mit der vorgestellten Versicke-
rungskonzeption deutlich entgegengewirkt, da nicht nur die Grundwasserstände in den
schützenswerten Feuchtgebieten gehalten werden, sondern auch der Grundwasserhaus-
halt in e rheblichem Umfang gestützt wird. Daneben sind zur weiteren Verminderung der
bergbaubedingten Grundwasserabsenkungen im oberen Grundwasserstockwerk im Stadt-
gebiet Mönchengladbach Ersatzwasserversickerungen vorgesehen, die im Grundwasser-
modell Venloer Scholle, Variante 9, berücksichtigt werden. Diese Versickerungsmaßnah-
men ermöglichen ein Halten der Grundwasserstände im oberen Grundwasserstockwerk im
Niersbereich ab nördlich des Finkenberger Bruches sowie in den Mönchengladbacher
Stadtteilen westlich und östlich der Niers. Dadurch wird die Anzahl künftiger Ersatzwasser-
fälle weiter reduziert.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 101/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Werden Anlagen zur Grundwasserförderung dennoch beeinträchtigt, sollen im Rahmen der
Ersatzwasserverpflichtung Rheinbrauns in der Regel neue, tiefere Brunnen an Ort und
Stelle hergestellt werden, so dass die Fördermöglichkeiten für die betroffenen Betreiber
erhalten bleiben. Diese Art der Ersatzwassergestellung ist aufgrund der Versickerung und
der jährlichen Grundwasserneubildung möglich, die trotz der Bergbausümpfung im Bereich
der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung weiterhin zur Verfügung steht. Die erfol-
genden Grundwasserentnahmen an Ort und Stelle wurden bei den Grundwassermodell-
rechnungen berücksichtigt und führen daher nicht zu einer zusätzlichen Beeinflussung der
Grundwasserverhältnisse.
Bei der Durchführung der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen des Versicke-
rungskonzeptes wird sich die Grundwasserbeschaffenheit im Abstrombereich der Versi-
ckerungsanlagen in Abhängigkeit der Versickerungswasserbeschaffenheit und der Versi-
ckerungsmengen ändern. Da das Versickerungswasser bezüglich seiner Inhaltsstoffe
Trinkwasserqualität hat, wird es zu keiner Grundwasserbeschaffenheitsänderung kommen,
die eine Nutzung des Grundwassers für Trinkwasserzwecke verhindert.“
Durch die umfangreichen Versick erungsmaßnahmen wird neben den bekannten Feuchtgebieten
auch der Grundwasserhaushalt erheblich unterstützt.
Dadurch wird die Zahl der neu oder stärker beeinträchtigten Grundwasserentnahmen für die Was-
serversorgung stark begrenzt. Die Anzahl der Ersatzwasserfälle, d.h. der Fälle, in denen aufgrund
bergbaulicher Beeinträchtigungen anderer Grundwassernutzungen nach Maßgabe des Bergscha-
densrechts Ersatz geleistet werden muss, ist rückläufig. Sind Ersatzanlagen notwendig, so sollen
die bisherigen Anlagen zur Gr undwasserentnahme in der Regel durch neue, tiefere Brunnen an
Ort und Stelle ersetzt werden, so dass die Fördermöglichkeiten erhalten bleiben. Dies ist aufgrund
der Versickerungsmaßnahmen und der jährlichen Grundwasserneubildung möglich, die unabhän-
gig von der Bergbausümpfung weiterhin zur Verfügung steht. Daneben können kleinere Ersatz-
wasserfälle durch Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz gelöst werden.
Durch die Versickerungsmaßnahmen ändert sich ggf. auch die Wasserbeschaffenheit in den Ein-
zugsgebieten für die Trinkwassernutzung. Z.B. erhöht sich im Bereich der Schwalm durch den
höheren Karbonatgehalt im Versickerungswasser die Wasserhärte. Gleichzeitig reduzieren sich
jedoch i.d.R. Nitrat, Sulfat und Chlorid im Rohwasser, die in aller Regel ihren Ursprung in diffusen
Einträgen aus der landwirtschaftlichen Bodennutzung haben.
Nach 2030 wird zumindest in Teilbereichen der Wasserversorgungsgebiete auch Rheinwasser ver-
sickert. Auch wenn die allermeisten Parameter im Rheinwasser in etwa in der gleiche n Größen-
ordnung wie im Grundwasser vorliegen, enthält das Rheinwasser organische Spurenstoffe. Der
Rheinwassergütebericht (MUNV, 2023) kommt zum Ergebnis, dass nach vorliegender Einschät-
zung das Rheinwasser nach einer Kiesfiltration in den Ökowasserwerken Jüchen und Wanlo und
einer mehreren Hundert Meter langen Untergrundpassage durch die quartären Grundwasserleiter
nach heutigen Kenntnissen im Normalfall (mit Ausnahme einzelner Schadstoffwellen) als Rohwas-
ser geeignet ist. Die Auswirkungen und Relevanz der organischen Spurenstoffe im Bereich der
Wasserversorgung sowie die ggf. erforderlichen Maßnahmen werden in den anstehenden Verfah-
ren geprüft.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 102/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Durch die Nichtinanspruchnahme des 3. Umsiedlungsabschnitts weicht die Abbauführung gemäß
Vorhaben gem. Verständigung 2022 vom genehmigten Braunkohlenplan (1995) durch das Aus-
sparen der Ortschaften des 3. Umsiedlungsabschnittes ab. Der tiefste Punkt des alten (in 1995
genehmigten) Abbaufeldes wird nicht mehr durch den Abbau erreicht. Der tiefste Punkt des Ab-
baufeldes -gemäß neuem verkleinerten Vorhaben- wurde bereits in 2020 erreicht, so dass sich die
Sümpfungsmenge tendenziell in der Größenordnung der letzten Jahre bewegen bzw. ab 2030 in
Richtung Beginn der Tagebauseebefüllung (ab 2036) sogar leicht rückläufig sein wird. Mit Beginn
der Seefüllung nimmt die nachlaufende Sümpfung dann sukzessive ab. Auswirkungen auf die da-
raus resultierenden Versickerungswassermengen bleiben zunächst gleich und nehmen dann zeit-
versetzt ab. Gleiches gilt auch für die Beeinflussung der Wasserversorgung.
Abwässer werden ordnungsgemäß entweder in betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen ge-
reinigt oder über öffentliche Kanalisationen einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage zu-
geführt. Der Hauptbetriebsplan Garzweiler trifft zum Umgang mit anfallendem Abwasser folgende
Aussagen: „Abwässer fallen im Wesentlichen als Sanitärabwasser in den Waschkauen und Ver-
waltungsgebäuden, als Abspritzwasser von Waschplätzen sowie als Niederschlagswasser von be-
festigten Flächen der Tagesanlagen an. Des Weiteren werden sanitäre Abwässer von den Groß-
geräten gesammelt. Diese Mengen sind jedoch gering und werden den übrigen Sanitärabwässern
zugeführt. Die Sanitärabwässer werden über ein eigenes Kanalsystem mit Anschluss an den Ab-
wasserkanal der Stadt Grevenbroich abgeleitet. Diese Maßnahme ist mit dem Sonderbetriebsplan
1/87 angezeigt und zugelassen worden. Das von den bebauten und befestigten Flächen der Ta-
gesanlagen abfließende Niederschlagswasser sowie reinigungsmittelfreie Abspritzwässer von
Sprühbögen und Stiefelbecken fließen den Wasserhaltungen zu bzw. werden in die städtische Ka-
nalisation eingeleitet.“
bb) Auswirkungen durch Herstellung des Tagebausees
Die nach Auskohlung des Tagebaus Garzweiler II verbleibende Mulde soll zu einem Tagebausee
gestaltet und mit Wasser gefüllt werden. Die detaillierte Planung des Tagebausees bleibt den an
das Braunkohlenplanänderungsverfahren anschließenden berg- und wasserrechtlichen Verfahren
vorbehalten.
Der Abbaubereich wird im Vergleich zu m genehmigten Braunkohlenplan Garzweiler II von ur-
sprünglich rund 4.800 ha auf rund 2.470 ha verkleinert. Die Verkleinerung findet nicht länger nur
im süd-westlichen Tagebaubereich durch die Aussparung der Ortschaft Holzweiler statt, sondern
auch im nord-westlichen Bereich des Tagebaus durch die Aussparung der Ortschaften Keyenberg,
Kuckum, Unterwestrich, Oberwestrich und Berverath.
Durch die politische Verständigung vom 04.10.2022 verä ndert sich die Geometrie des Tagebaus
Garzweiler II deutlich. Die nach Ende der Auskohlung verbleibende Seemulde wird sich weiter nach
Osten in den Bereich des heutigen Bandsammelpunktes erstrecken. Es entsteht somit ein zusam-
menhängender Tagebausee westlich der A 44n, der gegenüber der in 1995 genehmigten Planung
von 2.300 ha eine reduzierte Größe von rund 2.260 ha haben wird.
Das Vorhaben in der geänderten Form bedeutet im Vergleich zu den bisherigen Planungen aus
der Leitentscheidung 2016 ein Vorziehen des Beginns der Tagebauseebefüllung um ca. 5 Jahre.
Die Befüllung des Sees soll demnach etwa ab 2036 mit dem im Zuge der nachlaufenden Sümpfung
gehobenen Sümpfungswässer und insbesondere mit Wasser aus dem Rhein erfolgen. Gemäß den
Untersuchungen des LANUV ist eine parallele Befüllung der Tagebauseen Garzweiler und
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 103/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Hambach aus dem Rhein auch unter Berücksichtigung potenziell veränderter klimatischer Bedin-
gungen möglich. Die Seewasserqualität wird über sehr lange Z eit durch das eingeleitete Wasser
geprägt.
Durch die gezielte Befüllung des Tagebausees und die bereichsweise begleitende Sümpfung mit-
tels Tagebauseebegleitbrunnen wird sichergestellt, dass der Wasserspiegel im See stets höher ist
als im umgebenden Gebirge bzw. in den umliegenden Kippenbereichen, so dass immer ein stabi-
lisierender Strömungsdruck auf die Böschungen gerichtet ist und über die Seebefüllung auch die
entwässerten Grundwasserbereiche mit aufgefüllt werden. Nach der Erstbefüllung des Sees und
Erreichen des Zielwasserstandes ist anschließend für einen begrenzten Zeitraum eine nachlau-
fende Rheinwasserzuführung erforderlich, bis sich im Umfeld des Sees die langfristig natürlichen
Grundwasserverhältnisse eingestellt haben. Danach wird ein Abfluss des Sees einsetzen, der der
Niers zugeführt werden soll. Der Ablauf des Tagebausees Garzweiler in Richtung Niers und die
Festlegungen zur Trassenwahl sind Bestandteil eines eigenständigen Braunkohlenplanverfahrens.
Anhand von Standsicherheitsberechnungen an repräsentativen geologischen Schnitten wurde die
Machbarkeit eines Tagebausees und die Standsicherheit der Seeböschungen für den Zeitraum der
Seebefüllung und den Endzustand für das Abbaufeld Garzweiler II gemäß Braunkohlenplan Garz-
weiler II 1995 nachgewiesen . Die Untersuchungen wurden entsprechend der für NRW gültigen
Richtlinie für Standsicherheitsuntersuchungen (RfS, Fassung vom 08.08.2013) durchgeführt. Die
Abschätzungen zur hydrochemischen Entwicklung, dem zeitlichen Schichtungsverhalten und der
Trophieentwicklung des Tagebausees Garzweiler unterstreichen die grundsätzliche Machbarkeit
und zeigen eine Wasserbeschaffenheit, die vielfältige Nutzungsmöglichkeiten und hierunter auch
die Nutzung als Bade- und Freizeitgewässer von der Befüllungsphase bis zum stationären Endzu-
stand ermöglichen wird.
Weitere gutachterliche Untersuchungen zur Machbarkeit des Tagebausees sind nach Vorliegen
des aktualisierten Grundwassermodells vorgesehen und werden Bestandteil der Auswirkungsprü-
fung für das Änderungsvorhaben Tagebau Garzweiler II sein.
Bei dem Tagebausee handelt es sich um ein künstliches Gewässer im Sinne von § 28 WHG i. V. m.
§ 27 Abs. 2 WHG. Aufgrund seiner Größe von über 0,5 km 2 entsteht damit ein berichtspflichtiges
Gewässer nach WRRL. Als Bewirtschaftungsziele, die sich im stationären Endzustand des Tage-
bausees dauerhaft und nach WRRL bewertbar einstellen sollen, sind das gute ökologische Poten-
zial und der gute chemische Zustand heranzuziehen. Grundsätzliches Ziel ist die frühzeitige Her-
anführung des späteren Tagebausees an diese Bewirtschaftungsziele auch mit Blick auf den ent-
stehenden Überlauf des Tagebausees in die sich anschließenden Oberflächenwasserkörper.
Durch die vorgezogene externe Befüllung des Tagebausees mit dem Ziel der schnellstmöglichen
Herstellung eines funktionsfähigen Gewässers geht natürlicherweise auch eine schnellere Auffül-
lung der umgebenden Grundwasserkörper einher, was voraussichtlich wiederum zu einer schnel-
leren Erreichung eines guten mengenmäßigen Zustands dieser beitragen wird.
Aus der Herstellung des Tagebausees und der mit dem Vorhaben in der geänderten Form einher-
gehenden Auswirkungen auf die Seekubatur sind insgesamt keine erheblich nachteiligen Umwelt-
auswirkungen zu erwarten. Dies wird noch durch verschiedene Gutachten insbesondere zur grund-
sätzlichen Machbarkeit, Wasserqualität sowie Gutachten zur klimatischen Entwicklung im Zusam-
menhang mit der Herstellung des Tagebausees sowie geotechnische Gutachten detaillier ter dar-
gelegt.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 104/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
b) Auswirkungen der Änderung des Vorhabens
Das Vorhaben in der geänderten Form, das insgesamt in einer Verkleinerung des zu entwässern-
den Bereichs und folglich in einer Reduktion der ursprünglich vorgesehenen zukünftigen Entwäs-
serungsleistung resultiert, lässt nach fachlicher Einschätzung keine über die im Antrag zur Fortset-
zung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser zur Entwässerung des Tagebaus Garzweiler
II für den Zeitraum 202 4 bis 2030 hinausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkunge n auf
Schutzgüter erwarten.
Die Entwässerung wird weiterhin örtlich und zeitlich grundlegend so betrieben, dass für das jewei-
lige Ziel der Grundwasserabsenkung zur Einhaltung der Standsicherheit der Tagebauböschungen
nach Maßgabe der Schonung der Ressource Grundwasser bzw. dem Gebot der minimalen Sümp-
fung nur das geringstmögliche bzw. erforderliche Vorratsvolumen gesümpft wird. Der Sümpfungs-
schwerpunkt wird sich im Vergleich zum gegenwärtigen Zustand nicht mehr wesentlich verändern.
Voranstehend wurde gezeigt, dass die Änderung des Abbauvorhabens im Hinblick auf die sümp-
fungsbedingten Auswirkungen auch künftig unter Einbeziehung von Gegenmaßnahmen keine er-
heblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser und Oberflächengewässer haben wird.
Insgesamt stehen die potenziellen Auswirkungen der Sümpfungs- und Grubenwassereinleitungen
dem Änderungsvorhaben nicht entgegen. Die Auswirkungen sind im Vergleich zu den Sümpfungs-
maßnahmen, die gemäß Braunkohlenplan erforderlich wären, nach Umfang und Dauer reduziert.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist aufgrund der bisher vorliegenden Studien, Gutachten und Er-
kenntnisse eine Verkleinerung des Abbaugebietes und eine Änderung der Wiedernutzbarmachung
mit einem verkleinerten See entsprechend der Verständigung vom 04.10.2022 realisierbar und
langfristig beherrschbar. Die Änderung des Abbauvorhabens wird daher aus wasserwirtschaftlicher
Sicht keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser oder Oberflächengewässer haben.
Durch das Vorhaben gemäß Verständigung 2022 sind für den Tagebau Garzweiler II erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen / Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser somit nicht zu erwar-
ten. Eine detaillierte Betrachtung der Sachverhalte zum Schutzgut Wasser erfolgt insbesondere
noch im Rahmen eines wasserrechtlichen Fachbeitrags.
2.5.5 Luft und Klima
Die Auswirkungen durch luftgetragene Immissionen sind im Kapitel zum Schutzgut Menschen
(Kap. 2.5.1) dargestellt. Hier werden zum Schutzgutkomplex Luft und Klima Auswirkungen auf das
Klima (Lokalklima / Globalklima) im gesamten Wirkraum des Vorhabens betrachtet. Die nach Maß-
gabe von § 13 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz erforderlichen Sachangaben werden im Rahmen
der UP/UVP vorgebracht und behandelt werden.
Relevante Wirkfaktoren:
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 105/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Wirkfaktor
Schutzgut
Flächen- und Land-
inanspruchnahme
Zerschneidung und
Barrierewirkung
Emissionen
Bodenbewegungen,
Seismizität
Veränderungen des
Wasserhaushaltes
Herstellung eines
Tagebausees
Standsicherheit der Bö-
schungen
Klima ungd Luft X 0 0* 0 0 X 0
* Luftschadstoffe werden bei Menschen, einschließlich menschlicher Gesundheit betrachtet
X (mögliche) unmittelbare Auswirkung auf das Schutzgut
(X) (mögliche) mittelbare Auswirkung auf das Schutzgut (z. B. Wechselwirkung mit anderen Schutzgütern)
0 keine Wirkung oder Wirkung für das Schutzgut nicht relevant
a) Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form
(1) Förderphase
(aa) Auswirkungen durch Flächen- und Landinanspruchnahme
Während der Förderphase wird sich der derzeit innerhalb der Abbaufläche vorherrschende klima-
tische Zustand mit zunehmender Landinanspruchnahme sukzessive auf die Inanspruchnah-
mefläche ausweiten. Im Wesentlichen verändern sich die lokalklimatischen Verhältnisse durch den
fortschreitenden Abbau nicht, allerdings können sich infolge des Abbaus kleinräumige Verände-
rungen der Nachttemperaturen, leicht erhöhte Temperaturen gegenüber tagebaunahen Bereichen
und ein erhöhter Kaltluftabfluss in den Tagebaubereich ergeben.
Im Bereich der Nicht-Inanspruchnahmefläche und im 500 m-Wirkraum sind lokalklimatisch re-
levante Veränderungen nur sehr kleinräumig zu erwarten.
Im Ergebnis sind während dieser Phase durch die abbaubedingten kleinräumigen Veränderungen
keine nachteiligen Auswirkungen auf das lokale Klima zu erwarten.
(2) Abschlussphase
(aa) Auswirkungen durch Herstellung eines Tagebausees
Für die Phase während und nach der Befüllung des Tagebausees ändern sich die lokalklimatischen
Verhältnisse nach und nach vollständig im Abbaubereich und auch in der näheren Umgebung des
Tagebausees, da die zunehmend größer werdende Wasserfläche kleinklimatisch anders wirkt als
die Rohböden der Abbaufläche. Zudem wirkt sich der See morphologisch auf den Kaltluftabfluss
wie eine ebene Fläche aus. Während der Abschlussphase verschieben sich die klimatischen Be-
dingungen laufend vom Zustand der Förderphase hin zum Endzustand der Tagebauseebefüllung.
Da der Wasserkörper des Tagebausees nachts als Wärmespeicher wirkt, ist auf diesen Flächen
von einer leichten Erhöhung der nächtlichen Lufttemperatur auszugehen. Des Weiteren ist auf-
grund der relativen Überwärmung der Gewässerfläche gegenüber dem Umland vo n einer
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
thermisch bedingten Ausgleichströmung auszugehen. Durch den Tagebausee wird im Vergleich
zur Abbaufläche zudem die relative Luftfeuchte erhöht.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die Herstellung eines Tagebausees im Hinblick auf die
klimaökologische Situation im direkten Seeumfeld positiv auswirken wird.
b) Auswirkungen der Änderung des Vorhabens
Es ergeben sich keine grundlegenden Veränderungen der lokalklimatischen Auswirkungen. Die
vom Tagebau ausgehenden Auswirkungen während der bergbaulichen Phase bleiben auf den Be-
reich der Inanspruchnahmefläche begrenzt, während die Nicht -Inanspruchnahmefläche in ihrem
derzeitigen Zustand mit überwiegendem Offenlandklima unverändert bestehen bleibt. Die nur ge-
ring veränderte Größe der Oberfläche des Sees (rd. 40 ha) bedingt hinsichtlich der lokalklimati-
schen Veränderungen keine nennenswerten Unterschiede zur bisher genehmigten Abbauplanung.
Für die der LE 2016 zugrunde liegende Tagebauseeplanung (Größe des Tagebausee s hier rd.
2.180 ha) wurde eine klimaökologische Bewertung erstellt (GEO-NET 2020). Diese kommt zu dem
Ergebnis, dass die klimaökologischen Auswirkungen des ursprünglich geplanten Tagebausees und
der Tagebauseeplanung gemäß LE 2016 vergleichbar sind und Unterschiede in der Wirkintensität
nur in geringem Maße festzustellen sind. Es ist zu erwarten, dass die Ergebnisse der klimaökolo-
gischen Bewertung auf die Tagebauseeplanung für das Vorhaben gemäß Verständigung 2022 in
vergleichbarer Weise ausfallen. Die Klimaexpertise wird im weiteren Verfahren auf Grundlage der
Tagebauseeplanung für das Vorhaben gemäß Verständigung 2022 aktualisiert und bei der Erstel-
lung der UP/UVP berücksichtigt.
2.5.6 Landschaft
Wie in der Bestandsaufnahme ausgeführt, wird im Folgenden unter diesem Schutzgut insbeson-
dere auch auf Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale
und die nach Landesrecht (§ 41 LNatSchG NW) geschützten Alleen eingegangen.
Relevante Wirkfaktoren:
Wirkfaktor
Schutzgut
Flächen- und Landinan-
spruchnahme-
Zerschneidung und Bar-
rierewirkung
Emissionen
Bodenbewegungen,
Seismizität
Veränderungen des Was-
serhaushaltes
Herstellung eines
Tagebausees
Standsicherheit der Bö-
schungen
Landschaft X X 0 0 0 X 0
X (mögliche) unmittelbare Auswirkung auf das Schutzgut
(X) (mögliche) mittelbare Auswirkung auf das Schutzgut (z. B. Wechselwirkung mit anderen Schutzgütern)
0 keine Wirkung oder Wirkung für das Schutzgut nicht relevant
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 107/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
a) Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form
(1) Förderphase
(aa) Auswirkungen durch Flächen- und Landinanspruchnahme sowie Zerschneidungs
und Barrierewirkungen
Durch die Weiterführung des Tagebaus Garzweiler auf der Inanspruchnahmefläche werden über-
wiegend offene, landwirtschaftlich genutzte Flächen, teilweise auch Baumreihen und Feldhecken
in Anspruch genommen. Die dort vorhandenen Elemente der naturraumtypischen Kulturlandschaft
gehen verloren und es kommt zum Verlust aller Freiraum- und Erholungsfunktionen. Zudem kommt
es zu einer Inanspruchnahme zurückgebauter Siedlungsbereiche und Resthöfe (Immerath-Alt, Lüt-
zerath).
Die Landschaft wird durch den Tagebau innerhalb der Inanspruchnahmefläche vollständig verän-
dert. Insbesondere gehen die dortigen Landschaftsschutzgebiete sowie die geschützte Land-
schaftsbestandteile, u.a. auch nach § 42 LNatSchG NW geschützte Alleen, verloren. Auch wei-
tere, nicht als geschützt oder schutzwürdig verzeichnete Gehölzstrukturen werden kleinräumig be-
seitig. Diese weisen aufgrund der geringen räumlichen Ausdehnung allerdings nur einen unterge-
ordneten landschaftsprägenden Charakter auf.
Innerhalb des 500 m-Wirkraumes sowie auf de r übrigen Nicht-Inanspruchnahmefläche ergibt
sich hingegen keine wesentliche Veränderung der Landschaftsfunktionen, da die Landschaft im
Bestand bereits großräumig durch den Tagebau Garzweiler geprägt ist. Während der Förderphase
entstehen optische Wirkungen im näheren Tagebauumfeld durch die Sichtbarkeit von Großgerä-
ten, die das visuelle Landschaftsempfinden beeinträchtigen können.
Lärmimmissionen, die sich negativ auf das Landschaftsempfinden auswirken können, spielen ge-
mäß den beim Schutzgut Menschen gemachten Ausführungen keine wesentliche Rolle für land-
schaftsgebundene Erholungsnutzungen. Sie enden aufgrund des frühzeitigen Bergbauendes be-
reits deutlich früher als ursprünglich geplant.
Vermeidungsmaßnahmen sind für das Schutzgut Landschaft nicht zu nennen. Auswirkungen auf
das Schutzgut Landschaft werden durch die Wiedernutzbarmachung vollständig kompensiert.
(2) Abschlussphase
(bb) Auswirkungen durch Herstellung eines Tagebausees
Infolge der Wiedernutzbarmachung werden die vom Tagebau beanspruchten Landschaftsteile
durch die rekultivierte Bergbaufolgelandschaft ersetzt. Im Bereich der Inanspruchnahmefläche wird
sich langfristig ein Tagebausee entwickeln.
Nach Abschluss der Abbautätigkeit verbleibt zunächst über einen längeren Zeitraum die nicht mehr
in Nutzung befindliche Tagebaufläche als landschaftsprägende Struktur, bis der Tagebausee voll-
ständig befüllt ist. Nach und nach wird die Tagebaulandschaft durch eine zunehmend größer wer-
dende Gewässerfläche abgelöst.
Im Zuge der sukzessiven Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen steigen die Grundwasserstände
im Bereich des Untersuchungsgebietes Wirkpfad Wasser über einen langen Zeitraum großflächig
wieder an. Langfristig kann dies vor allem in den Niederungsbereichen der Gewässer zu einer
Anpassung landschaftsrelevanter Vegetationsstrukturen an die Grundwasserverhältnisse führen.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 108/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Dies wird in der Regel mit der Entwicklung vielfältigerer und naturnäherer landschaftswirksamer
Strukturen und somit einer Aufwertung des Landschaftsbildes verbunden sein.
Nach Abschluss der Befüllung stellt der Tagebausee ein dauerhaft verbleibendes anthropogenes
Landschaftsmerkmal dar und wird dabei eines der größten Stillgewässer in Nordrhein-Westfalen
sein. Weiterhin wird der See nach Ende der Braunkohlengewinnung zu einem historischen Land-
schaftselement, das über sehr lange Zeiträume an die Phase der bergbaulichen Tätigkeit erinnern
wird. Erfahrungen aus anderen Bereichen mit aufgegebener Industrie oder bergbaulicher Tätigkeit
(z. B. Emscher-Park, Neue Landschaft Ronneburg) zeigen, dass eine solche denkmalartige Wir-
kung mit der Zeit auch als landschaftlicher Reiz wahrgenommen wird und somit eine positive Wir-
kung auf das Landschaftsbild, insbesondere auf die landschaftliche Eigenart hat. Es ist zudem
davon auszugehen, dass der See eine bedeutsame Erholungsfunktion entwickeln wird.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft, die in der Abschlussphase durch Neugestaltung
der Landschaft entstehen, sind positiv zu bewerten.
b) Auswirkungen der Änderung des Vorhabens
Durch die hier gegenständliche veränderte Abbauplanung verringert sich der Landschaftseingriff
und der damit verbundene Verlu st von Freiraum - und Erholungsfunktionen sowie auch die Zer-
schneidungswirkung. Die Wiedernutzbarmachung mit der Entwicklung eines Tagebausees kann
bereits früher beginnen als es nach der ursprünglichen Abbauplanung vorgesehen war.
2.5.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Relevante Wirkfaktoren:
Wirkfaktor
Schutzgut
Flächen- und Landinan-
spruchnahme-
Zerschneidung und Bar-
rierewirkung
Emissionen
Bodenbewegungen,
Seismizität
Veränderungen des Was-
serhaushaltes
Herstellung eines
Tagebausees
Standsicherheit der Bö-
schungen
Kulturelles Erbe und sonstige
Sachgüter X 0 0 X (X) 0 0
X (mögliche) unmittelbare Auswirkung auf das Schutzgut
(X) (mögliche) mittelbare Auswirkung auf das Schutzgut (z. B. Wechselwirkung mit anderen Schutzgütern)
0 keine Wirkung oder Wirkung für das Schutzgut nicht relevant
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 109/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
a) Auswirkungen des Vorhabens in seiner geänderten Form
(1) Förderphase
(aa) Auswirkungen durch Flächen- und Landinanspruchnahme
Innerhalb des bisher genehmigten Abbaufeldes befinden sich mehrere Bau- und Bodendenkmäler
(vgl. Kap. 2.2.7a). Bau- und Bodendenkmäler, die sich innerhalb der Inanspruchnahmefläche
befinden, werden durch den fortschreitenden Abbau in Anspruch genommen.
Auf der Nicht-Inanspruchnahmefläche befinden sich Bau- und Bodendenkmäler, die gemäß dem
Braunkohlenplan Garzweiler II in Anspruch genommen worden wären und die nach Maßgabe der
geänderten Planung nun erhalten bleiben können. Im 500 m-Wirkraum finden keine Erdeingriffe
statt. Auswirkungen des Vorhabens auf das Kulturelle Erbe durch Flächen - und Landinanspruch-
nahme können in diesen Bereich daher ausgeschlossen werden.
Umsiedlungen und die damit verbundenen Auswirkungen auf Sachgüter innerhalb der betroffenen
Siedlungsbereiche werden hier nicht erneut thematisiert, da die Umsiedlungen über das Schutzgut
Menschen beschrieben werden.
(bb) Auswirkungen durch Bodenbewegungen, Seismizität
Einfluss von Grundwasserabsenkungen:
Infolge der Grundwasserstandänderungen besteht eine potenzielle Gefahr von Setzungen. Diese
können Bodenbewegungen, seismische Wirkungen und – infolgedessen – Bergschäden verursa-
chen.
Die Bergschadenssituation im Rheinischen Braunkohlenrevier ist in den letzten Jahren weiterhin
in etwa gleichbleibend. Dies ist insofern auch zu erwarten, als dass die großräumigen Entwässe-
rungsmaßnahmen bereits seit Jahrzehnten wirken und schadensverursac hende geologische Be-
sonderheiten (Tektonik, Aue) vorwiegend bereits vor vielen Jahren aktiviert bzw. beeinflusst wur-
den. Da alle relevanten tiefen Grundwasserleiter bereits von der Grundwasserabsenkung erfasst
sind, ist auch durch die Weiterführung der tagebaubedingten Sümpfungsmaßnahmen keine deut-
lich veränderte Bergschadenssituation zu erwarten. Durch die Versickerungsmaßnahmen vor den
Auegebieten wird ein Absinken des obersten Grundwasserspiegels vermieden.
Der Ausgleich etwaiger Schäden durch den Tagebau ist im Bergschadensrecht geregelt. Zur Re-
gulierung von Gebäudeschäden kommen die vorhandenen Instrumente zum Bergschadensma-
nagement zum Einsatz (siehe Kap. 2.6.6).
Standsicherheit des Tagebaus / der Randböschungen:
Während der Betriebsdauer des Tagebaus bis zum Abbauende ist weiterhin für eine ausreichende
Bewirtschaftung der Böschungsflächen und Unterhaltung notwendiger wasserwirtschaftlicher An-
lagen Sorge zu tragen. Bleibende Böschungen sind unter Berücksichtigung der endgültigen was-
serwirtschaftlichen und bodenmechanischen Verhältnisse dauerhaft standsicher so anzulegen,
dass eine regelmäßige Unterhaltung und eine Überwachung der Verformungen nach Einstellung
des Betriebs nicht erforderlich sind. Unter dieser Maßgabe können Beeinträchtigungen ausge-
schlossen werden.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 110/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Seismizität
Der Bergbautreibende unterhält heute ein revierweites Messstellennetz aus derzeit 12 seismischen
Stationen. Die Betreuung des Netzes und die Auswertung der seismologischen Daten erfolgt durch
die Abteilung Erdbebengeologie der Universität Köln (Dr. Hinzen, Leiter der Erdbebenstation Bens-
berg). Die erfassten natürlichen tektonischen Erdbeben und die bergbauinduzierten Ereignisse
werden jährlich zu einem Bericht zusammengefasst und an die Bezirksregierung Arnsberg und an
das Bergamt Düren weitergeleitet.
Die Jahresberichte der letzten Jahre kommen zu dem Ergebnis, dass derzeitig nur eine sehr ge-
ringe bergbauinduzierte Seismizität im Rheinisc hen Braunkohlenrevier vorliegt. Die gemessenen
Bodenschwinggeschwindigkeiten aller bisherigen Ereignisse lagen deutlich unterhalb der Anhalts-
werte der DIN 4150-3, so dass z.B. an Wohngebäuden Erschütterungsschäden im Sinne der DIN
auszuschließen sind und für die Bevölkerung keine Gefährdung gegeben ist.
Diese Einschätzung gilt bei Realisierung des Vorhabens in seiner geänderten Form fort.
Anfälligkeit des geänderten Vorhabens für natürliche Erdbeben und Überflutungen
Das Vorhaben in seiner geänderten Form weist keine stärkere Anfälligkeit gegenüber der natürli-
chen Erdbebentätigkeit und gegenüber Überflutungen auf.
(2) Abschlussphase
(aa) Auswirkungen durch Veränderungen des Wasserhaushaltes
In der Abschlussphase bestehen die o. g. Risiken von Bergschäden im Wesentlichen zunächst so
lange weiter, bis die sümpfungsbedingt abgesenkten Grundwasserstände nach Einstellung der
Sümpfung und erfolgtem Grundwasserwiederanstieg wieder ein stabiles stationäres Niveau er-
reicht haben.
(bb) Auswirkungen durch Herstellung eines Tagebausees
Zuletzt wurde ein Nachweis der Standsicherheit für das nunmehr nicht mehr in Rede stehende
Vorhaben gemäß LE 2016 (siehe Kap. 1.1.1) erbracht. Dies geht aus dem Prüfvermerk der Be-
zirksregierung Arnsberg zur Standsicherheitsuntersuchung der infolge der Leitentscheidung 2016
angepassten Rand - und Seeböschungen für das verklei nerte Abbaufeld Garzweiler II vom
16.04.2020 hervor. Die Standsicherheit der Rand- und Seeböschungen für das Vorhaben gemäß
Verständigung 2022 ist im weiteren Verfahren nachzuweisen.
Durch das Vorhaben in seiner geänderten Form und die damit einhergehende Verkleinerung des
Tagebausees wird die natürliche tektonische Erdbebengefahr nicht beeinflusst und die berg-
bauinduzierte Seismizität nicht über das jetzige Maß hinaus verstärkt.
Durch Erdbeben verursachte erhöhte Wasserbewegungen/Wellenschläge mit Amplituden von
mehr als ein bis zwei Dezimetern sind im geplanten Tagebausee nicht zu erwarten. Dies gilt sowohl
für die Annahme eines starkes Nahbebens als auch für ein Starkbeben im Mittelmeerraum.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Elemente des kulturellen Erbes und auf sonstige Sach-
güter – und somit auch mittelbare Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen – sind somit wäh-
rend der Abschlussphase nicht zu erwarten.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 111/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
b) Auswirkungen der Änderung des Vorhabens
Durch die Verringerung des Abbaufeldes können Denkmäler (kulturelles Erbe) im Bereich der
Nicht-Inanspruchnahmefläche erhalten werden. Somit verringern sich die Umweltauswirkungen
durch die hier gegenständliche Braunkohlenplanänderung.
Die Bewertung hinsichtlich der Sachgüter und insbesondere hinsichtlich der Bergschadensrisiken
gilt gleichermaßen für ein verkleinertes Abbaufeld mit entsprechend angepasstem Tagebausee.
Bei Durchführung des Vorhabens gemäß Verständigung 2022 ergeben sich gegenüber dem
Braunkohlenplan Garzweiler II 1995 Änderungen in Bezug auf Verkehrswege. Die A 61 zwischen
der Anschlussstelle (AS) Wanlo und dem Autobahndreieck (AD), später Autobahnkreuz (AK) Ja-
ckerath kann nicht nach erfolgter Wiedernutzbarmachung in etwa ursprünglicher La ge als A 61n
wieder errichtet werden.Im weiteren Verfahren wird zwischen den Beteiligten zu diskutieren sein,
wie mit der Ersatzverpflichtung umzugehen ist.
Im Rahmen der sich an das Braunkohlenplanänderungsverfahren anschließenden Planungs- und
Genehmigungsschritte erfolgen in den nachfolgenden bergrechtlichen Verfahren (insbesondere
Hauptbetriebsplan) wie üblich noch weitere detaillierte Untersuchungen zu den Tagebaurandbö-
schungen, zur Gestaltung und Standsicherheit der Einzel- und Teilböschungen des Sees sowie zu
örtlichen und zeitlichen Nutzungen der Seeböschungen.
Durch das Vorhaben in der geänderten Form und die damit einhergehende Verkleinerung des Ta-
gebausees wird die natürliche tektonische Erdbebengefahr nicht beeinflusst und die bergbauindu-
zierte Seismizität nicht über das jetzige Maß hinaus verstärkt.
2.5.8 Auswirkungen auf das Schutzgebietssystem Natura 2000
Zuletzt im Jahr 2021 wurden für die seinerzeit geplante Verkleinerung des Abbaubereichs und
damit einhergehender Änderung der Grundzüge der Oberf lächengestaltung und Wiedernutzbar-
machung diverse FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen durchgeführt, deren Ergebnisse in diesem
Kapitel zusammenfassend beschrieben werden. Detaillierte Angaben sind den Fachbeiträgen (KIFl
2021b, 2021c) zu entnehmen. Die durchgeführten FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen sind im
Hinblick auf das Vorhaben gemäß Verständigung 2022 zu überarbeiten und werden im weiteren
Verfahren bei der Erstellung der UP/UVP berücksichtigt.
Im Umfeld des Tagebaus Garzweiler II befinden sich im Bereich der Venloer Scholle und der süd-
lichen Krefelder Scholle mehrere Natura 2000-Gebiete, die durch die wasserwirtschaftlichen Aus-
wirkungen des Abbauvorhabens Tagebau Garzweiler II einschließlich der dafür notwendigen
Sümpfung beeinflusst werden können. Dabei handelt es sich um folgende Gebiete:
Liste der Natura 2000-Gebiete im Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser:
Bereich Venloer Scholle / südliche Krefelder Scholle
• Code Bezeichnung des NATURA 2000-Gebietes
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete)
• DE-4603-301 Krickenbecker Seen - Kl. De Witt-See
• DE-4702-301 Elmpter Schwalmbruch
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 112/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
• DE-4702-302 Wälder und Heiden bei Brüggen-Bracht
• DE-4703-301 Tantelbruch mit Elmpter Bachtal und Teilen der Schwalmaue
• DE-4802-301 Lüsekamp und Boschbeek
• DE-4802-302 Meinweg mit Ritzroder Dünen
• DE-4803-301 Schwalm, Knippertzbach, Raderveekes u. Lüttelforster Bruch
• DE-4803-302 Schaagbachtal
• DE-4803-303 Helpensteiner Bachtal-Rothenbach
• DE-4806-303 Knechtstedener Wald mit Chorbusch
• DE 4806-305 Wahler Berg
• NL 2003-045 Swalmdal
• NL 2000-008 1 Meinweg
Vogelschutzgebiet
• DE 4603-401 Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg
1 = Die Flächen sowie die Kennzeichnung des niederländischen SPA -Gebiets „Meinweg“ sind identisch mit denjenigen des nie-
derländischen FFH-Gebiets „Meinweg“- Aus diesem Grunde werden sie gemeinsam behandelt.
In den o.g. FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen wurde jeweils die Verträglichkeit des Abbauvor-
habens Tagebau Garzweiler II mit den Schutz - und Erhaltungszielen der im Einwirkungsbereich
liegenden Natura 2000-Gebiete nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie (FFH-RL) insgesamt untersucht.
Auf der Grundlage des zu Grunde gelegten Grundwassermodells wurden daher auch Wirkungen
der Sümpfung über 2030 hinaus bis zu deren Beendigung untersucht. Das Grundwassermodell
wird im weiteren Verfahren im Hinblick auf die Planung des Vorhabens gemäß Verständigung 2022
aktualisiert.
Die o.g. Unterlage zu den FFH -Verträglichkeitsuntersuchungen (FFH-VU) gliedert sich in einen
allgemeinen Teil (Hauptteil) mit Anhängen, die die jeweiligen gebietsbezogenen FFH-VU beinhal-
ten. Jedes Gebiet wird in einem eigenständigen Anhang abgehandelt. Die Ergebnisse der einzel-
nen Prüfungen werden zusammengefasst in den Hauptteil übernommen.
Im allgemeinen Teil wird die Methodik der FFH -VU sowie das Vorhaben und seine potenziellen
Wirkungen einschließlich der Bewertungsgrundlagen beschrieben. Des Weiteren werden die
Grundzüge des Prognosemodells für die Grundwasserstandsänderungen dargestellt. Die eigentli-
che FFH-VU erfolgt schutzgebietsspezifisch in jeweils eigenständigen Anhängen.
Empfindliche Bereiche (Feuchtgebiete), in denen sümpfungsbedingte Auswirkungen wirksam
werden können, wurden bereits im Rahmen der Aufstellung des Braunkohlenplanes Garzweiler II
ermittelt. Diese Feuchtgebiete sind nach den Zielvorgaben des genehmigten Braunkohlenplans
Garzweiler II zu erhalten (Ziel 1 -Gebiet) bzw. nach Möglichkeit zu erhalten (Ziel 2 -Gebiete),
weshalb bereits im Braunkohlenplan Garzweiler II 1995 ein umfangreiches Maßnahmenkonzept
zur Stützung der Grundwasserstände festgelegt und seitdem kontinuierlich umgesetz t wurde
(Versickerung und Einleitung von aufbereitetem Sümpfungswasser in den Grundwasserkörper
bzw. in Oberflächengewässer). Detaillierte Festlegungen hierzu enthalten die bestehenden
wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Sümpfung und Versickerung bzw. di e Einleitung von
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 113/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Sümpfungswasser. Die Einhaltung der Zielvorgaben des Braunkohlenplans Garzweiler II wurde
und wird durch ein Monitoring behördlich überwacht und dokumentiert. Die Ziel 1-Gebietskulisse
im Monitoring Garzweiler II deckt die hier zu betracht ende Natura 2000 -Gebietskulisse
weitestgehend ab.
Diese bereits seit Jahrzehnten durchgeführten Maßnahmen, auch vorhabenimmanente
Schutzmaßnahmen genannt, sind Bestandteil des Tagebauvorhabens Garzweiler II und daher
auch der Fortführung des Abbauvorhaben s Tagebau Garzweiler II in der geänderten Form zu
Grunde zu legen.
Zusammenfassend kommt die FFH-VU zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der vorha-
benimmanenten Schutzmaßnahmen keine Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele in den o.g.
FFH-Gebieten bzw. VS-Gebiet zu prognostizieren sind. Weitergehende Maßnahmen sind nicht er-
forderlich.
Bereich Rur-Scholle, Erft-Scholle, linksrheinische Kölner Scholle
Ergänzend wurde weiterhin die FFH-Verträglichkeit für Natura 2000-Gebiete der Rur-Scholle, der
Erft-Scholle sowie der linksrheinischen Kölner Scholle untersucht. Aufgrund der hydrologischen
Verhältnisse und der fortlaufend in wasserrechtlichen Erlaubnisver fahren durchgeführten FFH -
Verträglichkeitsuntersuchungen können für die in der Rur -, Erft - und linksrheinischen Kölner
Scholle gelegenen FFH - und VS -Gebiete Beeinträchtigungen, die aus der Fortführung des
Tagebaus Garzweiler folgen könnten, ausgeschlossen werden. Das revierweite Grundwassermo-
dell beinhaltet sämtliche Grundwasserentnahmen aller drei Tagebaue. Die ggf. kumulierend
wirkenden Grundwasserabsenkungen werden hierdurch stets in ihrer Gesamtheit betrachtet. Eine
Konzipierung und Umsetzung von (weitergehenden) Schutzmaßnahmen ist nicht erforderlich.
2.5.9 Grenzüberschreitende Auswirkungen
Die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen für den Tagebau Garzweiler II wirken sich u.a. im Bereich
der Venloer Scholle aus. Die Venloer Scholle erstreckt sich vom Tagebau Garzweiler im Südosten
nach Nordwesten bis in die Niederlande. Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen durch weit-
reichende Grundwasserstandveränderungen infolge des Tagebaubetriebs wurden im Braunkoh-
lenplan Garzweiler II 1995 und in folgenden wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren geprüft. Dabei
wurde festgestellt, dass bei der angewandten Variantenrechnung für das Grundwasser keine
Grundwasserabsenkungen im oberen Grundwasserleiter im Bereich der Niederlande auftreten.
Eine relevante Beeinflussung der Niederlande erfolgt somit nicht. Mit dem Vorhaben gemäß Ver-
ständigung 2022 sind eine Verkleinerung des Abbaufeldes des Tagebaus Garzweiler II sowie eine
frühzeitige Beendigung der Tagebauaktivitäten verbunden. Der Tagebausee verkleinert sich somit
im Vergleich zu dem mit Braunkohlenplan Garzweiler II 1995 bisher genehmigten Zustand und die
Versickerungsmaßnahmen reduzieren sich. Es ist daher weiterhin anzunehmen, dass sich keine
erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen ergeben. Im we iteren Verfahren
erfolgt eine diesbezügliche Überprüfung unter Berücksichtigung des neuen Grundwassermodells
für das Vorhaben gemäß Verständigung 2022.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 114/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
2.5.10 Änderung der Wiedernutzbarmachung im Bereich des Braunkohlenplans
Frimmersdorf
Im Zusammenhang mit der geplanten Wiedernutzbarmachung ergeben sich aufgrund der nach
dem Vorhaben gemäß Verständigung 2022 gegenüber dem Braunkohlenplan Garzweiler II 1995
veränderten Geometrie des Tagebaus Änderungen, die sich auch auf Teilbereiche des Braunkoh-
lenplans Frimmersdorf erstrecken.
Die mit dem Vorhaben gemäß Verständigung 2022 einhergehende erhebliche Verkleinerung des
Abbaubereichs führt dazu, dass weniger Abraummaterial und weniger Löss im Rahmen der Wie-
dernutzbarmachung zur Verfügung steht. Daraus folgt, dass der innerhalb des Geltungsbereiches
des Braunkohlenplans Frimmersdorf befindliche Bereich des Bandsammelpunktes nicht wie im
Braunkohlenplan Frimmersdorf vorgesehen verfüllt werden kann, sondern Teil des Tagebausees
wird. Dies betrifft eine Fläche v on rund 310 ha im Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frim-
mersdorf, der sich insgesamt über etwa 5.550 ha erstreckt. Insgesamt wird auf einer Fläche von
rund 700 ha die Wiedernutzbarmachung im Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf
durch das Vorhaben gem. Verständigung 2022 geändert. Neben der Wasserfläche von rund 310
ha, werden rund 72 ha als begrünte Böschu ngs- und Uferbereiche und rund 42 ha als landwirt-
schaftliche Fläche mit 1m Lössauftrag angelegt. Weiter ist mit Blick auf die Massenbilanz vorge-
sehen, den Einschnitt der Bandanlage sowie den Bereich des Kohlebunkers und der Tagesanlagen
im Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf nicht oder nur teilweise anzu-/ zu verfül-
len, sondern als Sonderfläche herzustellen, um Zukunftsprojekte im Sinne des Strukturwandels zu
ermöglichen (rd. 200 ha zzgl. rd. 82 ha begrünter Böschungsbereiche) vorzusehen.
Abb. 21: Veränderte Wiedernutzbarmachung im Bereich der Braunkohlenpläne Garzweiler II und Frim-
mersdorf
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 115/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Mit der veränderten Wiedernutzbarmachung können sich auch Umweltauswirkungen auf die
Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG ändern, die im Vergleich mit der ursprünglichen Planung
(Braunkohlenplan Frimmersdorf) zu bewerten sind. Zur Ermittlung dieser Änderungen werden in
der nachfolgenden UP/UVP der planerische Endzustand, wie er bisher mit dem Braunkohlenplan
Frimmersdorf angestrebt wurde, und der planerische Endzustand nach der geänderten Planung
einander gegenübergestellt. Im Rahmen dieser Untersuchung kann überschlägig folgendes fest-
gehalten werden:
• Herstellung des Tagebausees: Ausgangszustand für die Bewertung von Umweltaus-
wirkungen für die nunmehr auf einer Fläche von ca. 310 ha geplante Wiedernutzbar-
machung in Form eines Sees im Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf
ist eine ursprünglich geplante landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung. Als maß-
gebliche Änderung ergibt sich eine entsprechend geringere Verfüllung und geringere
Herstellung landwirtschaftlicher Nutzfläche. Dem stehen positive Auswirkungen insbe-
sondere auf die Schutzgüter Naturhaushalt, Landschaft und Klima und die Erholungs-
funktion für das Schutzgut Menschen gegenüber. Neben dieser Gegenüberstellung
wird darauf hingewiesen, dass mögliche Umweltauswirkungen, die mit der Herstellung
eines Tagebausees verbunden sind, in Kap. -2.5.7 schutzgutspezifisch ermittelt und
beschrieben werden. Die mit der Herstellung e ines Tagebausees verbundenen Um-
weltauswirkungen sind für den auf den Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frim-
mersdorf entfallenen Flächenanteil des Tagebausees (ca. 310 ha) nicht gesondert ab-
zuleiten. Vielmehr entfaltet der Tagebausees seine Wirkungen in seiner Form als ge-
samter Seekörper. Es wird daher ergänzend auf die o.g. schutzgutspezifischen Aus-
führungen zu den Auswirkungen durch die Herstellung eines Tagebausees in der Ab-
schlussphase verwiesen.
• Anlage von begrünten Böschungs - und Uferbereichen: Eine ca. 7 2 ha große Fläche
am zukünftigen Tagebauseerand innerhalb des Geltungsbereiches des Braunkohlen-
plans Frimmersdorf soll als begrünter Böschungs - und Uferbereich angelegt werden.
Damit verbunden ist eine Änderung der im Zuge der Wiedernutzbarmachung vorgese-
henen Nutzungsstruktur. Für die betroffene Fläche war in der ursprünglichen Wie-
dernutzbarmachungsplanung ebenfalls eine Verfüllung und landwirtschaftliche Rekul-
tivierung vorgesehen. Die begrünten Böschungs - und Uferbereiche weisen i m Ver-
gleich eine höhere Biotopwertigkeit auf, wirken sich positiv auf das Lokalklima aus und
dienen der landschaftsgerechten Einbindung des Tagebausees. Zudem bieten diese
Flächen zusätzliche Lebensraumpotenziale für Tierarten.
• Anlage von landwirtschaftlicher Fläche mit einem Meter Lössauftrag: Entlang des öst-
lichen Seeufers und im Bereich des Endes der Verbindungsbandanlage zum See wer-
den Flächen als landwirtschaftliche Fläche mit einem Meter Lössauftrag angelegt.
Rund 42 ha befinden sich im Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf. In
der ursprünglichen Wiedernutzbarmachungsplanung gemäß Braunkohlenplan Frim-
mersdorf war eine Rekultivierung als landwirtschaftliche Nutzfläche mit rund zwei Me-
ter Lössauftrag vorgesehen. In Bezug auf die Schutzgüter ergeben sich aufgrund des
geringeren Lössauftrags keine Änderungen.
• Entwicklung von Sonderflächen, um Zukunftsprojekte im Sinne des Strukturwandels
zu ermöglichen: Nach dem Vorhaben gemäß Verständigung 2022 werden Flächen im
Einschnitt der Bandanlage, im B ereich des Kohlebunkers und der Tagesanlagen im
Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf nicht verfüllt oder nur teilweise
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 116/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
angefüllt. Es soll eine Sonderfläche hergestellt werden, um Zukunftsprojekte im Sinne
des Strukturwandels zu ermöglichen (rd. 200 ha zzgl. rd. 82 ha begrünter Böschungs-
bereiche). In der ursprünglichen Wiedernutzbarmachungsplanung gemäß Braunkoh-
lenplan Frimmersdorf war eine vollständige Verfüllung dieser Flächen sowie eine Re-
kultivierung als landwirtschaftliche Nutzfläche vorgesehen. Diese wird nun nicht mehr
hergestellt und die Fläche nur teilweise angeschüttet, im Übrigen aber zur Ermögli-
chung von Folgenutzungen gewerblicher Art so belassen. Durch die Begrünung von
Böschungsbereichen auf rd. 8 2 ha ergeben sich günstige Auswirku ngen auf die
Schutzgüter Naturhaushalt, Landschaft, Klima und die Erholungsfunktion für das
Schutzgut Menschen.
2.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Aus-
gleich der nachteiligen Auswirkungen
2.6.1 Artenschutzrechtliche Maßnahmen
Inanspruchnahmefläche, Nicht-Inanspruchnahmefläche und 500 m-Wirkraum
Im Zusammenhang mit der Braunkohlegewinnung im Tagebau sind – konzentriert auf den Bereich
des Abbaufeldes – artenschutzrechtliche Konflikte durch die Landinanspruchnahme denkbar.
Durch die Inanspruchnahme landwirtschaftlich oder forstlich genutzter Flächen oder auch mit dem
Rückbau von Gebäuden gehen unvermeidbar auch die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten einher (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).
Im Einzelfall ist auch die Tötung einzelner Individuen besonders geschützter Arten nicht grundsätz-
lich ausgeschlossen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
Weiterhin sind mit der bergbaulichen Tätigkeit Geräuschimmissionen und optische Störwirkungen
verbunden, die im Hinblick auf das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu untersuchen
sind. Die Betrachtung dieses Wirkpfades konzentriert sich auf Flächen außerhalb des Abbaufeldes,
unmittelbar an die Abbaugrenze anschließend (Nahbereich z ur Abbaugrenze). Innerhalb der Ab-
baufläche sind Störungen zwar auch denkbar, doch werden diese von der nachfolgenden Landin-
anspruchnahme überlagert.
Letztlich ist eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch in der
weiteren Umgebung des Abbaufeldes denkbar. Überall dort, wo Lebensräume vom hoch anste-
henden Grundwasser beeinflusst und geprägt werden, können die entsprechenden Lebensraumei-
genschaften durch die bergbaubedingte Sümpfung verändert und Fortpflanzungs- und Ruhestätten
dadurch beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).
Mit Blick auf die Braunkohlegewinnung im genehmigten Abbaufeld kann konstatiert werden,
dass das artenschutzrechtliche Regelwerk für die Abbautätigkeit bis 2030 bereits abgearbeitet ist.
Mit Schreiben vom 27.11.2013 hat die RWE Power bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat
61, den Sonderbetriebsplan GS 2013/05 – betreffend die artenschutzrechtlichen Belange Tagebau
Garzweiler bis 2030 vorgelegt, der mit Datum vom 22.08.2016 zugelassen worden ist. Die Erkennt-
nisse und Inhalte aus diesem Verfahren liegen der Betrachtung im vorliegenden Braunkohlen-
planänderungsverfahren zu Grunde.
In einem dem Sonderbetriebsplan zugehörigen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird die rd.
2.700 ha umfassende Abbaufläche im Zeitraum 2011 bis 2030 betrachtet, die sich von der in 2011
bestehenden Tagebaukante in westliche und südwestliche Richtung bis zur Ortslage Holzweiler
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 117/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
erstreckt, sowie der Nahbereich (500 m) außerhalb der Abbaufläche, um die denkbare n Störwir-
kungen in Randlage zum Tagebau einzubeziehen (siehe Abb. 22).
In Kapitel 2.2 des o.g. artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wird dargestellt, dass innerhalb de s
insgesamt rd. 3.600 ha großen Untersuchungsgebiets die intensive landwirtschaftliche Nutzung
dominiert und großflächige Waldbestände fehlen. Gehölzgeprägte Lebensräume finden sich ins-
besondere im Zusammenhang mit den Siedlungsbereichen sowie entlang der Niers zwischen Ku-
ckum und Keyenberg. Grünlandflächen sind ebenfalls nur in den Ortsrandbereichen kleinflächig
anzutreffen. Zum Nachweis artenschutzrechtlich relevanter Arten wurden innerhalb des Untersu-
chungsgebiets faunistische Erhebungen durchgeführt. Die Datenlage wird fortlaufend aktualisiert.
Abb. 22: Abgrenzung der in 2011 betrachteten Abbaufläche (blaue Abgrenzung, rd. 2.700 ha) bzw. des
betrachteten Untersuchungsgebiets (rote Abgrenzung, rd. 3.600 ha)
Unter Zugrundelegung des nachgewiesenen und als potenziell vorkommend angenommenen Ar-
tenspektrums und unter Berücksichtigung entsprechend konzipierter Vermeidungs- und Verminde-
rungsmaßnahmen, spezieller vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) und Maß-
nahmen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) wurde geprüft, für
welche Arten durch
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 118/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
• den Rückbau von Siedlungen und Infrastruktur einschließlich der Beseitigung von Ve-
getation im Siedlungsbereich,
• die Beseitigung von Vegetationsstrukturen in der freien Landschaft, durch das Schred-
dern von Gehölzresten oder der Suche nach Eisenteilen im Zuge der Vorfeldberäu-
mung und
• die Landinanspruchnahme selbst
artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausgelöst werden können.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass im Zeitraum 2011 bis 2030 in der Abbaufläche und in deren
nahem Umfeld artenschutzrechtlich relevante Eingriffswirkungen bereits durch die Bereitstellung
entsprechend geeigneten Lebensraums im Zuge der Wiedernutzbarmachung unterbleiben. Für
das Gros der betroffenen Arten entsteht durch die zeitgleiche Wiedernutzbarmachung im Tagebau
Garzweiler ein geeigneter, neuer Lebensraum. Die Lebensraumeignung tritt bei den landwirtschaft-
lich rekultivierten Flächen sehr zügig ein, während forstliche Rekultivierungsflächen unterschiedlich
lange Entwicklungszeiten durchlaufen, bis sie eine artspezifische Lebensraumeignung aufweisen.
Zudem konnte das Beeinträchtigungspotenzial durch speziell auf die betroffenen Arten abge-
stimmte Maßnahmen soweit reduziert werden, dass ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände für zahlreiche Arten ausgeschlossen werden konnte.
Bei den Maßnahmen handelt es sich zum einen um Vermeidungsmaßnahmen, die entweder dazu
dienen, dass artenschutzrechtliche Konflikte von vorne herein nicht eintreten, wie z. B. die Inan-
spruchnahme von Gehölzlebensräumen außerhalb der Brutzeiten wildlebender Vogelarten oder
die Inanspruchnahme von Gewässern außerhalb der Laichzeit der Amphibien, oder es handelt sich
um die Umsiedlung solcher Arten, die aufgrun d der eingeschränkten Mobilität nicht in der Lage
sind, selbstständig in andere Lebensräume auszuweichen.
Nur für wenige spezialisierte Arten oder um den Lebensraum für eine höhere Besatzdichte zu op-
timieren, waren weitergehende Maßnahmen erforderlich, um die ökologische Funktion der von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs - oder Ruhestätten im räumlichen Zusammen-
hang sicherzustellen (= CEF -Maßnahmen). Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Anrei-
cherung landwirtschaftlich rekultivierter Flächen mit Zusatzstrukturen oder um die Neuanlage von
Gewässern und die Installation künstlicher Nisthilfen außerhalb des Abbaufeldes.
Trotz der umfänglichen Maßnahmen wurde eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht gänzlich
ausgeschlossen. Zum einen für solche Arten, die umgesiedelt werden, wie z.B. die Haselmaus
oder Amphibien, weil einerseits nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die
Ausweichlebensräume noch in den artspezifischen Aktionsräumen liegen und somit die ökologi-
sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Andererseits für das Fangen dieser Arten zum
Zwecke der Umsiedlung und vorsorglich auch wegen des nicht auszuschließenden Restrisikos ei-
ner Tötung von Einzelindividuen, für welche eine artenschutzrechtliche Ausnahme für diesen Ver-
botstatbestand angenommen wurde. Zum anderen wurde auch für den als potenziell vorkommend
eingestuften Nachtkerzenschwärmer das Risiko einer gelegentlichen Tötung oder Verletzung von
Individuen bzw. Entwicklungsstadien nicht ausgeschlossen. Daher wurde bei den zuständigen Na-
turschutzbehörden des Rhein -Erft-Kreises, des Rhein -Kreises Neuss, der Kreise Düren und
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 119/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Heinsberg sowie der Stadt Mönche ngladbach für diese Arten eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7
BNatSchG beantragt. Die entsprechenden Genehmigungen liegen vor.
Mit Blick auf die Abbautätigkeit nach 2030 gilt, dass diese Flächen bereits im Rahmen des o.g.
SBP betrachtet wurden. Es erfolgt nach 2030 keine Landinanspruchnahme von unverritztem Ge-
lände. Es sind in keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. Insofern gelten die wie vor
beschriebenen Annahmen und Maßnahmen auch für diesen Zeitrahmen.
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass dem Vorhaben in der geänderten Form unter Maßgabe
der konsequenten Umsetzung der im o.g. SBP vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen nach den
Vorgaben des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG und unter Berücksichtigung von Ausnahmetat-
beständen des § 45 Abs. 7 BNatSchG keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen wer-
den. Diese Machbarkeitsprüfung wird für das Vorhaben gemäß Verständigung 2022 aktualisiert
und bei der Erstellung der UP/UVP berücksichtigt. Es ist nicht zu erwarten, dass die aktualisierte
Machbarkeitsprüfung diesbezüglich zu einem abweichenden Ergebnis kommt.
Untersuchungsgebiet Wirkpfad Wasser
In der weiteren Umgebung des genehmigten und zukünftig verkleinerten Abbaufeldes Garzweiler
II sind artenschutzrechtliche Betroffenheiten durch die Grundwasserabsenkung allenfalls in grund-
wassergeprägten Lebensräumen denkbar, im Bereich derer die Lebensraumeigenschaften durch
die Sümpfung oder durch Versickerungswasseranteile verändert werden können. Diese Lebens-
räume sind bekannt. Es handelt sich zum einen um die im Braunkohlenplan Garzweiler II 1995
abgegrenzten Ziel 1- und Ziel 2-Feuchtgebiete, zum anderen um einige Gewässer und Gewässer-
abschnitte außerhalb der abgegrenzten Feuchtgebiete, bei denen der Flurabstand bei weniger als
2 m liegt. Nur in diesen Bereichen sind Veränderungen, die zu artenschutzrechtlichen Konflikte
führen können, denkbar.
Mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Antrag auf Erteilung der wasserrechtliche n Er-
laubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des
Tagebaus Garzweiler im Zeitraum 2024-2030 (KBfF 2021) wird geprüft, ob sich durch die Fortset-
zung der Sümpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der vorhabenimma nenten Schutzmaß-
nahmen Veränderungen von Lebensräumen ergeben können, die artenschutzrechtliche Betroffen-
heiten auslösen können. Hierfür wurde folgende Vorgehensweise gewählt:
1. Für jeden im Untersuchungsgebiet vorkommenden potenziell betroffenen Biotoptyp wurde
zunächst geprüft, wann Absenkungen des Grundwasserstands auch eine Veränderung der
Vegetationszusammensetzung nach sich ziehen, sich somit also auch veränderte Habi-
tateigenschaften für die nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden artenschutzrecht-
lich relevanten Arten ergeben könnten. Grundlage für die Bewertung der potenziell eintre-
tenden Grundwasserabsenkung ist ein von der RWE Power AG erstelltes Grundwasser-
modell, dem als Ausgangszustand die Grundwasserflurabstände aus dem Jahr 2015 zu-
grunde liegen und das die Grundwasserabsenkung bis zum Prognosejahr 2030 flächenbe-
zogen in Form von Polygonen darstellt. In die Konfliktprognose auf Biotoptypenebene sind
dann die jeweiligen Empfindlichkeiten von Biotopen in Bezug auf die Wirkungspfad Grund-
wasser einbezogen worden. Nur, wenn sich auf Biotoptypenebene Veränderungen der Ve-
getationszusammensetzung nicht ausschließen lassen, sind auch veränderte Habitateig-
nungen für artenschutzrechtlich relevante Arten denkbar.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 120/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
2. Der nächste Schritt bestand darin zu prüfe n, welche Arten potenziell im Raum auftreten
könnten und wie diese den geprüften Habitaten zuzuordnen sind. Da Änderungen der Ha-
bitateigenschaften nicht unmittelbar zu Auslösung artenschutzrechtlicher Konflikte führen,
sondern erst dann relevant sind, wenn es hierdurch zu möglichen Verlusten von Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten, damit verbunden ggf. auch zu einer Gefährdung von Arten kom-
men könnte, sind mögliche Habitatveränderungen mit den Lebensraumansprüchen der dort
potenziell auftretenden Arten abgeglichen worden. Die Grundwasserabsenkung kann fol-
gerichtig vor allem bei Arten zu Betroffenheiten führen, die unmittelbar an feuchte Lebens-
räume oder Gewässer gebunden sind.
3. Auf Grundlage der unter 1. und 2. beschriebenen Bewertungsschritte sind sämtliche Flä-
chen, in denen das Grundwassermodell Auswirkungen durch Grundwasserabsenkung
prognostiziert, näher betrachtet worden. Jedem dieser potenziell betroffenen Gebiete wur-
den die tatsächlich nachgewiesenen oder auf Grundlage der vorhandenen Lebens-
raumausstattung potenziell vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten zugewie-
sen.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass es durch die Fortführung der
Sümpfungsmaßnahmen im Bereich des Tagebaus Garzweiler bis zum Jahr 2030 nicht zu arte n-
schutzrechtlichen Betroffenheiten kommt, da die hier potenziell eintretenden Auswirkungen der
Fortführung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus
keine oder allenfalls kleinflächige Auswirkungen auf die Habitateignung im Gebiet haben werden
und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten potenziell betroffener Arten im
räumlichen Zusammenhang gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG gewahrt werden kann. Die
Fortführung der Entnahme und Ableitung von Gru ndwasser für die Entwässerung des Tagebaus
Garzweiler ist daher unter Beachtung der dargestellten Vermeidungsmaßnahmen artenschutz-
rechtlich bis 2030 als zulässig einzustufen, artenschutzrechtliche Betroffenheiten können ausge-
schlossen werden.
Auch in Zusammenhang mit der Versickerung und Einleitung von Sümpfungs - und Rheinwasser
sind keine Auswirkungen auf artenschutzrechtliche Belange nach Maßgabe der Prüfungen in den
wasserrechtlichen Verfahren zur Fortführung des Tagebaus Garzweiler II zu erwarten. So wurden
in den Verfahren zur Fortsetzung der Versickerungsmaßnahmen im Bereich der Schwalm und im
Bereich Niers/Trietbach relevante Habitatveränderungen durch Grundwasseraufhöhung bis 2030
ausgeschlossen. Ebenso konnte in diesen Verfahren eine nachteilige Veränderung der Habitateig-
nung durch die Beschaffenheit des Infiltrationswassers sowie des nach 2030 zu verwendenden
Rheinwassers ausgeschlossen werden. Untersuchungen des TÜV Nord haben insoweit die Un-
schädlichkeit dieser Wässer belegt. Die nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden Arten re-
agieren zudem nicht empfindlich gegenüber etwaigen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit.
Gleiches gilt im Ergebnis für direkte Einleitungen in Oberflächengewässer, G räben und Mulden,
die Gegenstand gesonderter Einleiterlaubnisse sind.
Für die geänderte Tagebauplanung und den Zeitraum nach 2030 gilt, dass sich durch die Verklei-
nerung des Abbaufelds geringere Auswirkungen einstellen werden und somit weiterhin keine Aus-
wirkungen auf artenschutzrechtliche Tatbestände erwarten lassen. Dies wird abschließend in der
UP/UVP auf der Grundlage des aktualisierten Grundwassermodells im weiteren Verfahren im Rah-
men einer artenschutzrechtlichen Prüfung nachzuweisen sein.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 121/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Fazit
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die bergbaubegleitende Sümpfung für den Tagebau
Garzweiler II unter Berücksichtigung der Versickerungsmaßnahmen und die Versickerung und Ein-
leitung von aufbereitetem Sümpfungswasser bislang zu keinen artenschutzrechtli chen Betroffen-
heiten geführt hat oder Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegen. Nach den vorliegenden
Untersuchungsergebnissen sind zukünftig keine Hindernisse für die geänderte Fortführung des
Tagebaus erkennbar.
2.6.2 Wiedernutzbarmachung und Kompensationsmaßnahmen gemäß Ein-
griffsregelung
a) Wiedernutzbarmachung
Das Vorhaben gemäß Verständigung 2022 ist mit einer verkleinerten Abbaufläche verbunden. Die
Inanspruchnahmefläche wird/wurde überwiegend landwirtschaftlich genutzt und als Ackerfläche
bewirtschaftet.
In Kapitel 7.2.3.1 der Angaben für die UVP 1992 heißt es: „Nach § 4 Abs. 4 Bundesberggesetz ist
die Wiedernutzbarmachung die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch ge-
nommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Ein zu beachtendes Interesse
ist der Naturhaushalt. Diesem Belang wird durch die nachfolgend beschriebene, in ihren Nutzungs-
anteilen und deren räumliche Lage veränderte Wiedernutzbarmachung Rechnung getragen.
Der vorübergehende bergbauliche Eingriff durch einen Tagebaubetrieb in die Oberfläche wird
durch die Wiedernutzbarmachung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Fläche ausgegli-
chen. Neben dem Interesse der betroffenen Grundeigentümer auf Wiederherstellung des früheren
Zustands ihres Grundstücks ist auch das öffentliche Interesse einschließlich der Belange von Natur
und Landschaft zu beachten. Die Wiedernutzbarmachung wird darüber hinaus auch von zwingen-
den bergbaulichen Rahmenbedingungen bestimmt. Unter diesen Umständen erfordert die ord-
nungsgemäße Gestaltung der Oberfläche nicht unbedingt die Wiederherstellung des vor Abbau-
beginn bestehenden Zustandes.“
Grundsätzlich gelten für die geplante Wiedernutzbarmachung die diesbezüglichen Aussagen aus
Kapitel 7.2.3.1 der Angaben für die UVP 1992. Auch in der verkleinerten Abbaufläche resultiert aus
einem Massendefizit eine Mulde, in der eine Wasserfläche angelegt werden soll. Die Kontur dieser
Mulde ist im Vergleich zum Braunkohlenplan Garzweiler II 1995 verändert. Insgesamt verringert
sich die Größe der künftigen Was serfläche, die allseits von Tagebauseeböschungen eingefasst
wird. Die Böschungsflächen werden als offene bis halboffene Landschaftsteile gestaltet, so dass
aus den umliegenden Ortslagen ein Blick auf die spätere Wasserfläche ermöglicht und eine Erho-
lungsnutzung in diesen Flächen ermöglicht wird. Weitere Aufforstungen sind östlich des Tagebau-
sees, im Bereich zwischen See und Trasse der A 61n sowie im Bereich der Bandanlage und im
Bereich des Kohlebunkers und der Tagesanlagen im Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frim-
mersdorf vorgesehen, die nicht verfüllt, sondern als Sonderfläche hergestellt werden sollen, um
Zukunftsprojekte im Sinne des Strukturwandels zu ermöglichen. Weiterhin wird im Bereich der öst-
lichen Seerandböschung ein Streifen als Grün - und Weideland angelegt. Der überwiegende Flä-
chenanteil außerhalb des späteren Seewasserkörpers wird im Rahmen der Wiedernutzbarma-
chung als landwirtschaftliche Fläche hergestellt. Weitere Flächen entfallen auf sonstige Nutzungen.
Zur Bewertung der Änderungen der Wiedernutzbarmachung werden in der nachfolgenden UP/UVP
der planerische Endzustand, wie er bisher mit dem Braunkohlenplan Garzweiler II und dem
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 122/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Braunkohlenplan Frimmersdorf angestrebt wurde, und der planerische Endzustand nach der ge-
änderten Planung einander gegenübergestellt.
Nach wie vor folgt die Wiedernutzbarmachung der Maxime, die Größe der Mulde auf die Mindest-
größe zu begrenzen und die zu rekultivierende Oberfläche – bei höhengleichem Anschluss an das
unverritzte Gelände – so niedrig wie möglich zu halten, um das Maximum an landwirtschaftlichen
Nutzflächen wiederherstellen zu können. Zur Auflockerung und zur Optimierung der Agrarland-
schaft werden landschaftsgestaltende Anlagen in die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung
integriert. Soweit möglich sollen diese Strukturen auch für den naturnahen Gewässerausbau in der
Feldflur genutzt werden. Sofern dies nicht gelingt, sind für den naturnahen Gewässerausbau wei-
tere Flächen zur Verfügung zu stellen.
Durch die Integration der v. g. Biotopstrukturen soll die landwirtschaftlich wieder nutzbar gemachte
Fläche als Lebensraum für die Vogelarten des Offen - und Halboffenlands optimiert werden. Dies
ist erforderlich, um den aus dem Tagebauvorfeld verdrängten Arten dieser Gilde einen geeigneten
Lebensraum in der Wiedernutzbarmachung anzubieten. Da der Anteil und die Qualität dieser Struk-
turen gegenüber den in Anspruch genommenen erhöht bzw. deutlich optimiert wird, können – trotz
des geringeren Anteils landwirtschaftlich rekultivierter Flächen – alle Individuen aus dem Tagebau-
vorfeld hierhin ausweichen.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die im verkleinerten Abbaufeld Garzweiler II ehemals und
noch vorhandenen Lebensraumeigenschaften und Lebensraumqualitäten durch die beabsichtigte
Wiedernutzbarmachung wiederhergestellt oder sogar optimiert werden, und dass mit der Wie-
dernutzbarmachung eine Landschaft geschaffen wird, die mit Blick auf die Tier- und Pflanzenwelt
über ein hohes Lebensraumpotenzial und mit Blick auf den Menschen über ein hohes Erholungs-
potenzial verfügt und geeignet ist, den bergbaubedingten Eingriff zu kompensieren. Darüber hinaus
ist zu berücksichtigen, dass zur Kompensation für den langandauernden Eingriff 10 ha Fläche au-
ßerhalb des Abbaufeldes 1995 umgestaltet und aufgewertet wurden.
b) Sonstige Kompensationsmaßnahmen
Außerhalb des Abbaufeldes 1995 und auch außerhalb des verkleinerten Abbaufeldes sind berg-
baubedingte Wirkungen nur durch die S ümpfung denkbar, weshalb bereits im Braunkohlenplan
Garzweiler II 1995 ein umfangreiches Schutzmaßnahmenkonzept (Versickerung und Einleitung
von aufbereitetem Sümpfungswasser in den Grundwasserkörper bzw. in Oberflächengewässer)
entwickelt und in Folge umg esetzt wurde. Es wird darzulegen sein, dass die Wirksamkeit dieser
Schutzmaßnahmen und damit der Erhalt der schützenswerten Feuchtgebiete auch für das Vorha-
ben gemäß Verständigung 2022 gewährleistet werden kann.
2.6.3 Maßnahmen zum Immissionsschutz
a) Immissionsschutzmaßnahmen Staub
Zur Minderung der Staubimmissionen des Tagebaues stehen eine Vielzahl von Schutzmaßnah-
men nach dem Stand der Technik zur Verfügung. Die Anforderungen des Standes der Technik
sind in den Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung Bergbau und Energie in NRW -
zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Immissionen aus Tagebauen vom 01.03.2016 vorgegeben. Bezogen auf die Ortslagen, auf die
Immissionen des Tagebaubetriebes einwirken, kann aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Rhei-
nischen Revier davon ausgegangen werden, das s es nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 123/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
kommen wird, die dem Vorhaben gemäß Verständigung 2022 entgegenstehen. Zur Minderung des
Staubaustrages aus dem Tagebau bzw. der tagebaubedingten Staubimmissionen werden die im
Folgenden aufgeführten, technisch erprobten Maßnahmen geplant bzw. bereits eingesetzt. Sie
entsprechen dem Stand der Technik und werden nach den jeweiligen Erfordernissen und witte-
rungsbedingten Möglichkeiten durchgeführt.
Planerische Maßnahmen
Die Begrünung durch Graseinsaat von Böschungs- und Bermenflächen zum Schutz gegen Stau-
baufwirbelungen wird ebenso fortgesetzt wie die temporäre Aufforstung von Böschungsflächen mit
längerer Standzeit. Darüber hinaus sind Kehrmaschinen und flächig reinigende Saugfahrzeuge zur
Minderung der Staubemissionen auf den befestigten Wegen in den Tagebaubereichen im Einsatz.
Das befestigte Wegenetz wird fortlaufend ergänzt. Ortsfeste Wege im Tagebau und im Bunkerbe-
reich erhielten eine Bitumendecke. Zur Wegebefeuchtung stehen verschiedene Berieselungsfahr-
zeuge zur Verfügung, die insbesondere auf den stark befahrenen Betriebswegen und den Hilfsge-
rätetransportwegen, die mit geeigneten Materialien befestigt und vermörtelt si nd, während der
sommerlichen Trockenperioden eingesetzt werden. Diese Fahrzeuge benetzen die Wege mit
Brauchwasser oder einer verdünnten Calciumchlorid-, bzw. Magnesiumchlorid-Lösung.
Technische Maßnahmen
Länger liegende und zur Staubemission neigende Fläc hen, die aus sterilem Material oder Kohle
bestehen, werden ebenso wie exponierte Böschungen mit einer angespritzten Grasmischung be-
grünt, mit Wintergetreide oder beispielsweise Raps eingesät, mit Hilfe von Muldenkippern mit nicht
flugfähigem Material, wie beispielsweise Kompost, abgedeckt oder durch Beregnungsmaßnahmen
geschützt. Böschungen werden bepflanzt.
Auf den kurzlebigen Kohleflächen der Gewinnungssohlen werden mobile Beregnungsmaschinen
eingesetzt. Diese Beregnungsmaschinen können durch weitere Flächenregner (ortsveränderliche
Eigenbauten) auf den Sohlen und der Kippe ergänzt werden. Zudem sind an den Bandgerüsten
montierte Großflächenregner je Gewinnungsförderweg im Einsatz. Außerdem findet im Bandsam-
melpunkt eine automatische Beregnung durch Regner statt.
Im Tagebau Garzweiler sind bzw. werden Sprühmaste am Tagebaurand in Höhe von Ortschaften
aufgestellt und entsprechend dem Abbaufortschritt umgesetzt. Die Sprühmastgalerien werden au-
tomatisch in Abhängigkeit von Windrichtung, Temperatur und Niederschlag zugeschaltet.
Im Bereich des Kohlebunkers und des Bandsammelpunktes sind Oberflächenberegnungen instal-
liert, die die befestigten Flächen feucht halten und damit wirkungsvoll die Staubentwicklung verhin-
dern. Die Anlagen werden zentral in Abhängigkeit von Niederschlag und Temperatur gesteuert.
Ferner erfolgt der Einsatz von Bedüsungs- und Befeuchtungsanlagen im Schaufelradbereich und
an Beladungen einzelner Bagger und an Bunkergeräten sowie an einigen Kohleförderwegen und
auf dem gesamten Asche-Förderweg. Alle Bänder und die Bandschleifenwagen des Bunkers sind
mit nassen Gurtreinigungsanlagen versehen.
Durch den Einsatz von Netzen an ausgewählten Einbaustellen ist ein wirkungsvoller Staubschutz
in diesem Bereich gegeben. Zudem sind Staubschutzhauben an al len Übergaben des Bandsam-
melpunktes installiert und die Bandanlagen im Bereich des Kohlebunkers mit Staubschutzhauben
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 124/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
abgedeckt. Alle diese Maßnahmen, zu denen auch die am Tagebaurand aufgeschütteten und auf-
geforsteten 6 m hohen Immissionsschutzdämme zählen, haben zum Ziel, die Staubaufwirbelungen
aus Bereichen mit flugfähigen Bodenarten zu minimieren und die Staubimmissionen zu reduzieren.
b) Immissionsschutzmaßnahmen Lärm
Lärm und Geräusche des Tagebaues Garzweiler werden als Schallemissionen im Wesentlichen
von Baggern und Absetzern mit Getriebe-, Motoren-, Förderwege- und Fahrgeräuschen, Bandan-
lagen mit Antriebsgeräuschen der Motoren und Getriebe sowie den Laufgeräuschen der als Gir-
landen eingesetzten Rollen in den Bandstrecken verursacht. Vor allem diese Anlagen und Geräte
bestimmen die Schallimmissionspegel am Rande des Tagebaus. Hilfsgeräte wie Planierraupen,
Kettenlader, Radlader oder Mobilkräne, die durch ihre Motorgeräusche auffallen können, erhöhen
die Immissionspegel des Tagebaus dagegen kaum.
Zur Minderung der Geräuschimmissionen des Tagebaus stehen eine Vielzahl von Schutzmaßnah-
men nach dem Stand der Technik zur Verfügung. Die Anforderungen des Standes der Technik
sind in den Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung Bergbau und Energie in NRW –
zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Immissionen aus Tagebauen vom 01.03.2016 sowie in deren Anhang befindlichen Leitlinie über
den Stand der Technik beim Lärmschutz in Braunkohlentagebauen vorgegeben. Bezogen auf die
Ortslagen, auf die Immissionen des Tagebaubetriebes einwirken, kann aufgrund der bisherigen
Erfahrungen im Rheinischen Revier davon ausgegangen werden, dass es in Folge des Änderungs-
vorhabens nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommen wird.
2.6.4 Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers
Um eine zukünftige Belastung des Grundwassers durch die Kippenversauerung zu verhindern,
werden bereits heute umfangreiche Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers ergriffen, die
sich ebenfalls positiv auf den Schutz der an das Grundwasser gekoppelten Oberflächengewässer
und grundwasserabhängigen Landökosysteme auswirken. Eine Übersicht der Maßnahmen zum
Erreichen des bestmöglichen chemischen Zustands des Grundwassers für die innerhalb des Un-
tersuchungsgebiets Wirkpfad Wasser gelegenen Grundwasserkörper ist im Hintergrundpapier
Braunkohle zum Bewirtschaftungszyklus 2022 -2027 enthalten. Unter Berücksichtigung der Maß-
nahmen der in Art und Umfang nicht vermeidbaren Auswirkungen der Grundwasserabsenkung und
der Materialumlagerung wird hierdurch die geringstmögliche Veränderung des guten chemischen
Zustandes des Grundwassers und damit der bestmögliche chemische Zustand des Grundwassers
in den jeweiligen Wasserkörpern erreicht.
2.6.5 Böschungsgestaltung
Bei der Durchführung von Tagebauvorhaben ist die Gestaltung der Tagebauböschungen das Er-
gebnis eines langfristigen, umfangreichen und sorgfältigen Planungs- und Genehmigungsprozes-
ses. In diesen Prozess fließen sowohl langjährige betriebliche Erfahrungen als auch aktuelle wis-
senschaftliche Erkenntnisse ein. Darüber hinaus werden in den umfangreichen Berechnungen die
spezifischen Eigenschaften der anstehenden Materialen, deren bestmöglicher Einsatz in der Kippe
sowie alle vorhandenen und zukünftigen geo- und hydrogeologischen Aspekte berücksichtigt.
Um Gefahren durch potenzielle Böschungsrutschungen insbesondere auch im Zuge der Seebefül-
lung zu vermeiden, sind die Böschungen vor Beginn der Seebefüllung standsicher zu dimensionie-
ren.
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Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Anhand von Standsicherheitsberechnungen an repräsentativen geologischen Schnitten wurde die
Machbarkeit eines Tagebausees und die Standsicherheit der Seeböschungen für den Zeitraum der
Seebefüllung und den Endzustand für das Abbaufeld Garzweiler II gemäß Braunkohlenplan Garz-
weiler II 1995 nachgewiesen und nachträglich überprüft . Die neuesten Untersuchungen wurden
entsprechend der für NRW gültigen Richtlinie für Standsicherheitsuntersuchungen (RfS, Fassung
vom 08.08.2013) durchgef ührt; danach sind für die bleibenden Böschungen auch Einwirkungen
infolge Erdbeben entsprechen der 1. Ergänzung der RfS berücksichtigt worden. Ebenfalls wurde
die Standsicherheit der untersuchten temporären Randböschungssysteme für die Auskohlungssi-
tuation nachgewiesen. Ergänzende Untersuchungen für die neu geplanten Böschungen sowie der
verlegten A61n sind vorgesehen.
Ergänzend zu Ihrer standsicherheitlichen Dimensionierung werden Randböschungen während ih-
rer gesamten Lebensdauer kontinuierlich überwacht. Eine Überwachung der Seeböschungen vor
und während des Befüllungszeitraumes ist ebenfalls vorgesehen.
Aus Standsicherheitsgründen wird die unterhalb der Wasserlinie liegende Tagebauseeböschung
mit einer Generalneigung von 1:5 oder flacher geplant und herge stellt. Die Böschungsgeometrie
entspricht damit dem Stand der Technik und ist so bemessen, dass die Standsicherheit dauerhaft
gewährleistet ist, wobei definierte Kriterien hinsichtlich der Berücksichtigung geologischer Ereig-
nisse (z. B. Erdbeben, siehe oben) vorgegeben sind.
Statt der im Rahmenbetriebsplan genannten Neigung der Wellenschlagzone von 1 : 10 wurde auf-
grund der vorliegenden Erkenntnisse in Analogie zum Tagebausee Inden eine Neigung der 100 m
breiten Wellenschlagzone von 1 : 25 herangezogen. Für den Endzustand mit gleichbleibendem
Wasserspiegel im Bereich der Wellenschlagzone sind keine besonderen Überwachungsmaßnah-
men erforderlich. Erosionen durch Wellen sind dann aufgrund der angepassten Wellenschlagzo-
nen auszuschließen.
Grundsätzlich ist ei ne Freizeitnutzung des Sees bereits während der Befüllphase vorbehaltlich
bergsicherheitlicher Aspekte möglich. Einschränkungen bestehen lediglich für Bermenbereiche je-
weils oberhalb der wasserberührten Einzelböschungen. Mit Ausnahme dieser aus Sicherheitsgrün-
den während der Befüllphase nicht zugänglichen Bereiche können alle weiteren Bermen und Bö-
schungsflächen innerhalb des Restloches grundsätzlich über ein Rad-/ Wanderwegenetz zur Frei-
zeitgestaltung extensiv genutzt werden.
Der Tagebau hält einen Abstand von 500 m zu der Ortschaft Holzweiler und einen Abstand von
400 m zu den Ortschaften Keyenberg, Oberwestrich und Berverath als dem Tagebau nächstgele-
gene Ortschaften ein.
2.6.6 Bergschadensmanagement
Gemäß der Darstellung der möglichen Auswirkungen auf Sachgüter sind Bergschäden im gesam-
ten Bereich mit Grundwasserabsenkungen unter gewissen geologischen Gegebenheiten nicht aus-
zuschließen und in der Vergangenheit auch regelmäßig aufgetreten. Daher existiert ein eingespiel-
tes Verfahren zur Verhütung, Minimierung bzw. Regelung von Bergschäden. Die bisherigen Instru-
mente, wie etwa
• eine praktizierte Bergschadensvorsorge zur Verhütung von Bergschäden,
• ein vollumfänglicher Ausgleich von Schadensersatzansprüche für Bergschäden durch die
Bergbautreibende nach den gesetzlichen Regelungen,
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 126/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
• eine für die Betroffenen umfassende, fachkundige, transparente und zertifizierte Bergscha-
densbearbeitung der Bergbautreibenden unter Einhaltung der gegenüber dem Land NRW
vereinbarten Rahmenbedingungen,
• die Unterstützung der Betroffenen durch z.B. die unabhängige Fachkompetenz des „Ver-
bandes bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer",
• die Unterstützung der Betroffenen durch weitere Maßnahmen, wie z. B. umfangreiche In-
formationsangebote sowie die Schlichtungsstelle Braunkohle NRW,
werden weiterhin fortgeführt.
2.7 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurch-
führung der geplanten Änderung
Die Nichtdurchführung der geplanten Änderung ist gleichzusetzen mit der Realisierung des gelten-
den Braunkohlenplans Garzweiler II aus dem Jahr 1995. Dies hätte zur Folge, dass der Braunkoh-
lentagebau bis zur bisher genehmigten Abbaugrenze bis etwa zum Jahr 2045 weitergeführt würde.
Damit verbunden wäre die Inanspruchnahme der gesamten genehmigten Abgrabungsfläche ein-
schließlich aller Ortslag en der 3. und 4. Umsiedlungsabschnitte. Die in Kap. 2.5 beschriebenen
positiven Auswirkungen, die aus der Verkleinerung des Abbaufeldes resultieren, würden bei einer
Nichtdurchführung der geplanten Änderung nicht eintreten. Die dargestellten entfallenden Auswir-
kungen auf der Nicht-Inanspruchnahmefläche würden stattfinden. Die beschriebenen Auswirkun-
gen der Befüllung des Tagebausees würden später einsetzen. Zudem wäre d er Tagbausee ge-
ringfügig um rd. 40 ha größer und würde sich im Vergleich zum geplanten Zustand weiter nach
Westen erstrecken.
2.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Nach § 8 Abs. 1 ROG i.V.m. Anlage 1 Nr. 2 d) 1 ROG sind in Betracht kommende anderweitige
Planungsmöglichkeiten anzugeben, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raum-
ordnungsplanes zu berücksichtigen sind.
Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 UVPG ist eine „Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das
Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind,
und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der je-
weiligen Umweltauswirkungen“ vorzulegen.
Die Ausgestaltung des Braunkohlenplans Garzweiler II ist durch politische und darauffolgende ge-
setzliche Vorgaben determiniert:
„Um den Kohleausstieg im Rheinischen Revier zu beschleunigen, haben das Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen und die RWE AG am 4. Oktober 2022 eine politische Verständi-
gung zum vorgezogenen Kohleausstieg im Rheinischen Revier getroffen. In der Verständigung ist
vereinbart, dass die Stilllegung der Kraftwerksblöcke Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und Neu-
rath G (BoA 3) jeweils vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März 2030 vorgezogen wird“ (Entwurf
eines Gesetzes zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier, BT-Drs.
20/4300 v. 08.11.2022, S. 9).
Diese Verständigung ist – wie bereits oben unter 1.1.1 dargelegt wurde – durch das Gesetz zur
Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 19.12.2022 (BGBl. I, S.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 127/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
2479) umgesetzt worden; dieses nimmt Änderungen am KVBG vor. Hervorzuheben sind insbeson-
dere folgende Vorschriften des Gesetzes:
• Änderung der Anlage 2 des KVBG bezüglich Kraftwerksblock Niederaußem K, Kraftwerks-
block Neurath F (BoA 2), Kraftwerksblock Neurath G (BoA 3): Änderung des Stilllegungs-
zeitpunkts vom 31.12.2038 auf den 31.03.2030.
• Änderung § 48 KVBG (Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Ta-
gebaus Garzweiler II) – Änderung im Folgenden fett gedruckt – : „Die energiepolitische und
energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung ei-
ner sicheren und zuverlässigen Energieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II
in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein -Westfalen zur
Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 23. März 2021 festgestellt,
soweit durch diese Feststellung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg, Kuckum,
Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather
Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem angemessenem Abstand, bei der wei-
teren Tagebauführung sichergestellt wird.“
Das Änderungsvorhaben muss sich in Umsetzung dieser Vorschriften sowie unter Berücksichti-
gung der Leitentscheidung 2016 in engen Grenzen bewegen. Zusätzlich zu den oben dargestellten
gesetzlichen Vorgaben muss der Tagebau einen Abstand von 500 m zu der Ortschaft Holzweiler
und im Norden einen Abstand von 400 m zu den Ortschaften Keyenberg, Oberwestrich und
Berverath (siehe Entscheidungssatz 4 der LE21) (und dadurch auch einen größeren Abstand zu
den Ortschaften Unterwestrich und Kuckum) einhalten.
Durch die geplante Verkleinerung des Abbaufeldes Garzweiler II 1995 beträgt der gewinnbare Koh-
leinhalt der Lagerstätte noch rund 280 Mio. t (Anfang 2022 bis zum Tagebauende).
Aufgrund der mit dem Vorhaben gemäß Verständigung 2022 einhergehenden erheblichen Verklei-
nerung des Abbaubereichs steht weniger Abraummaterial und weniger Löss zur Verfügung. Unter
Berücksichtigung nachstehender Planungen einschließlich der unverändert für die Wiedernutzbar-
machung des Tagebaus Hambach dorthin zu verbringenden Lössmengen sowie der unveränder-
ten Wiedernutzbarmachung weiterer Flächen (z.B. Fortuna) ist die Abraum- und Lössbilanz knapp
ausgeglichen.
Die Gewinnung von rd. 25-30 Mio. t Kohle jährlich führt zu einer Abraumfördermenge von rd. 100-
120 Mio. m³/a. Zur Unterbringung dieser Abraummassen stehen neben dem östlichen Restloch
auch die Innenkippe des Tagebaus zur Verfügung, die zu jeder Zeit ausreichend Kippraum zur
Verfügung stellen muss. Unter Berücksichtigung der Massenbedarfe, die aus den Rekultivierungs-
zielen der Tagebaue an der Nord-Süd-Bahn einschließlich der Alt-Tagebaue entstehen, ergibt sich
ein Abraumbedarf von rd. 1 Mrd. m³, der mindestens bereitgestellt werden muss. Der Abraumbe-
darf von rd. 1 Mrd. m³ für z.B. die Herstellung standsicherer Böschungen, die notwendige Verfül-
lung des östlichen Restlochs und die Wiedernutzbarmachung anderer Betriebsteile kann nur aus
dem Abbaufeld Garzweiler II gedeckt werden. Das Prinzip des Massenausgleichs gilt fort. Für die
Rekultivierung des Tagebaus Hambach ist ein Massentransfer (Löss) aus dem Tagebau Garzwei-
ler gemäß einer gutachterlichen Feststellung im Rahmen des Braunkohlenplanänderungsverfah-
rens in der Größenordnung von rd. 50 Mio. m3 erforderlich. Daneben ist weiterhin Rekultivierungs-
material zur Deckung kleinerer Bedarfe der anderen noch zu rekultivierenden Betriebsbereiche im
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 128/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Rheinischen Revier (Deponien, Alttagebaue etc.) aus dem Tagebau Garzweiler gemäß den gel-
tenden Planfeststellungen und Braunkohlenplänen zur Verfügung zu stellen.
Diesem Massenbedarf steht mit dem geplanten Vorhaben ein Massenangebot von rd. 1 Mrd. m³
gegenüber. Das Vorhaben ist so geplant, dass die bestehenden Wiedernutzbarmachungsverpflich-
tungen gerade knapp erfüllt werden können. Dies betrifft zum einen den Bereich des Tagebaus
Garzweiler selbst, zum anderen aber auch die Massen, die für Betriebsstandorte außerhalb erfor-
derlich sind. Der Tagebau Garzweiler ist der am längsten laufende Tagebau mit Kohle - und Ab-
raumgewinnung und muss dafür Sorge tragen, dass die noch nicht rekultivierten Betriebsstandorte
einer ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung zugeführt werden können. Ein T eil des für den
externen Bedarf benötigten Abraums sollte ursprünglich aus dem Tagebau Hambach geliefert wer-
den. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Kohleverstromung gemäß KVBG und der daraus
resultierenden Anpassung des Tagebaus Hambach, der damit eine nur noch knapp ausgeglichene
Massenbilanz hat, ist dies nicht mehr möglich (dieses Ergebnis ist auch durch ein von der Bezirks-
regierung Köln in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigt worden, das im Rahmen des Braunkoh-
lenplanänderungsverfahrens bezügl. des Tagebaus Hambach erstellt worden ist) . Der Abraum
kann daher nur noch aus dem Tagebau Garzweiler bereitgestellt werden. Andernfalls können diese
Betriebsstandorte nicht wieder nutzbar gemacht, aus der Bergaufsicht entlassen und damit auch
keiner weiteren Nutzung zugeführt werden.
Eine Planungsalternative müsste also zum einen die erforderliche Kohlemenge von bis zu 280 Mio.
t und zum anderen d ie erforderliche Menge Abraum und Löss von rd. 1 Mrd. m³ zur Verfügung
stellen.
Um beispielsweise die bergbauliche Inanspruchnahme im Bereich zwischen Keyenberg und Holz-
weiler zu verringern, die Abbaukante also weiter östlich enden zu lassen, wäre eine Ausdehnung
des Tagebaus in Richtung Norden oder in Richtung Süden erforderlich. Dies würde jedoch bedeu-
ten, die in den Leitentscheidungen aus 2016 und 2021 und in der politischen Verständigung aus
2022 festgeschriebenen Abstände zu den Ortschaften zu unterschreiten oder sogar die Bereiche
der Ortschaften bergbaulich in Anspruch zu nehmen.
Eine funktionierende Alternative zur vorgelegten Planung, die die wesentlichen Planungsvorgaben
erfüllt und eine vollständige Wiedernutzbarmachung sicherstellt, gibt es daher nicht.
Die vorliegende Planung wurde auch seitens der MTC-Mining Technology Consulting GmbH ge-
prüft. Beauftragt war die „Bergtechnische Untersuchung und Plausibilitätsprüfung des angepassten
Planungskonzepts des Tagebaus Garzweiler“. Zusammengefasst kommen die Gutachter zu dem
Ergebnis, „dass die Kennzah len des angepassten Planungskonzepts des Tagebaus Garzweiler
gemäß Angaben der RWE Power AG richtig und plausibel sind“.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 129/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
3 Überschlägige Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen
Die einzelnen beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen zeigen, dass eine Vereinbar-
keit des Vorhabens in der geänderten Form sowie der vorgesehenen Änderungen mit den gesetz-
lichen Umweltanforderungen gegeben ist. Aufgrund der verkleinerten Abbaufläche und des ver-
kürzten Abbauzeitraumes entstehen im Hinblick auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG gerin-
gere Umweltauswirkungen im Vergleich zur bisher genehmigten Planung. Für alle nachteiligen
Umweltauswirkungen werden, soweit erforderlich und möglich, Vermeidungs- und Verminderungs-
maßnahmen getroffen. Die Gesamtbewertung berücksichtigt diese Vermeidungs- und Verminde-
rungsmaßnahmen und die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen.
Die Planung in der geänderten Form verursacht keine weitere Inanspruchnahme von Siedlungs-
fläche und damit verbundene Umweltauswirkungen für das Schutzgut Menschen. Mit der geänder-
ten Abbauplanung ist die ursprünglich geplante Umsiedlung der weiter westlich gelegenen Ort-
schaften des 3. Umsiedlungsabschnittes und der drei Hofstellen im Vorfeld des Tagebaus mit den
damit verbundenen Auswirkungen auf die dort noch wohnenden Menschen nicht mehr erforderlich.
Durch die Einhaltung der Immissionswerte der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA
Luft) für Staub und Staubinhaltsstoffe und die Einhaltung der Immissionswerte nach TA Lärm für
Kern-, Dorf- und Mischgebiete sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Men-
schen zu erwarten.
Für die zu erwartenden Umweltauswirkungen bezüglich des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und bio-
logische Vielfalt unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs -, Minderungs- und Kompen-
sationsmaßnahmen, welche z. T. gleichfalls Funktionen artenschutzrechtlicher Vermeidungs- und
CEF-Maßnahmen erfüllen, sind Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Diese können multifunktional
auch Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter mit kompensieren.
Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Luft, Klima und Landschaft entstehen
insbesondere durch Flächen- und Landinanspruchnahme. Im Bereich der Inanspruchnahmefläche
gehen die Schutzgutfunktionen während der Förderphase vollständig verlor en. Im Rahmen der
Wiedernutzbarmachung der Flächen werden Strukturen geschaffen, die sich überwiegend positiv
auf die Schutzgutfunktionen auswirken.
Das Vorhaben in der geänderten Form führt zu einer Verkleinerung des zu entwässernden Be-
reichs und folglich zu einer Reduktion der ursprünglich vorgesehenen zukünftigen Entwässerungs-
leistung. Die Änderung des Abbauvorhabens wird im Hinblick auf die sümpfungsbedingten Auswir-
kungen unter Einbeziehung von Gegenmaßnahmen keine zusätzlichen Auswirkungen auf das
Grundwasser und auf Oberflächengewässer haben. Insgesamt stehen die potenziellen Auswirkun-
gen der Sümpfung und der Versickerungs- und Einleitmaßnahmen dem Änderungsvorhaben nicht
entgegen. Die Auswirkungen sind im Vergleich zu den Sümpfungsmaßnahmen, die gemäß Braun-
kohlenplan Garzweiler II erforderlich wären, nach Umfang und Dauer reduziert.
Durch die Verringerung des Abbaufeldes können Denkmäler (kulturelles Erbe) im Bereich der
Nicht-Inanspruchnahmefläche erhalten werden. Somit verringern sich die Umweltauswirkungen
durch die hier gegenständliche Braunkohlenplanänderung.
Die überschlägige Beurteilung der Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter unter Be-
rücksichtigung von Wechselwirkungen zeigt, dass durch das Vorhaben in der geänderten Form
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 130/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
und durch die Änderungen unter Beachtung der jeweils genannten Maßgaben voraussichtlich
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Soweit unter Berücksichti-
gung der genannten Maßgaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verbleiben, können
sie durch die Durchführung bereits vorgesehener und noch festzulegender Ausgleichsmaßnahmen
kompensiert werden. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter
sind unter Beachtung der genannten Maßgaben und unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen somit auszuschließen.
Das Vorhaben in der geänderten Form ist mit weitaus geringeren Umweltauswirkungen verbunden,
als dies nach der genehmigten Planung gemäß Braunkohlenplan Garzweiler II der Fall ist. Die
Änderungen führen ihrerseits zu einer erheblichen Verringerung der Auswirkungen des ursprüng-
lichen Vorhabens.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 131/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
4 Zusätzliche Angaben
4.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung
Die Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes und der umweltrelevanten Auswirkungen ba-
sieren auf Gesetzen, Verordnungen, technischen Regelwerken, vorhandenen Informationen / Da-
ten sowie vorliegenden Untersuchungen zum Tagebau Garzweiler II. In Abhängigkeit von Vorbe-
lastungen, Empfindlichkeit der Schutzgüter und Wirkintensität erfolgte eine verbal -argumentative
Erheblichkeitseinschätzung der Auswirkungen.
4.2 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Anga-
ben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse
Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Zusammenstellung der Angaben im Ra hmen der vor-
liegenden Unterlage sind nicht aufgetreten. Die Datengrundlage für die Prüfungen der Umweltaus-
wirkungen war ausreichend. Für das weitere Verfahren werden zusätzliche Untersuchungen durch-
geführt, die bei der Erarbeitung der UP/UVP berücksichtigt werden, um die mit dem Änderungs-
vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen abschließend ermitteln zu können.
4.3 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erhebli-
chen Auswirkungen der Durchführung des Braunkohlenplans auf die
Umwelt
Ausführungen zu Überwachungsmaßnahmen sind in den voranstehenden Kapiteln integriert (z. B.
Monitoring bzgl. Auswirkungen der Sümpfung des Tagebaus Garzweiler innerhalb Venloer Scholle
und der südlichen Krefelder Scholle, Überwachung der Randböschungen des Tagebausees).
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 132/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Literatur und Quellen
Das Gutachten berücksichtigt die Gesetzgebung mit Stand 02/2023. Soweit auf gesetzliche Vor-
schriften im Text Bezug genommen wird, handelt es sich um die jeweils aktuelle Fassung. Wird
ausnahmsweise auf einen älteren Stand eines Gesetzes Bezug genommen wird, wird dies aus-
drücklich gekennzeichnet.
BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG (2020)
Prüfvermerk zur Planerischen Mitteilung der RWE Power AG vom 30. Juni 2019 zur Standsi-
cherheitsuntersuchung der infolge der Leitentscheidung 2016 angepassten Rand- und Seebö-
schungen für das verkleinerte Abbaufeld Garzweiler II. Abt. Bergbau und Energie in NRW. Dez.
61.
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (1995)
Braunkohlenplan Frimmersdorf. Köln.
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (1995)
Braunkohlenplan Garzweiler II. Köln.
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2016)
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln. Teilabschnitt Region Aachen. Stand: Oktober
2016. Köln.
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2016)
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II aufgrund der Leitentscheidung 2016, Sitzungen
des Braunkohlenausschusses. Köln.
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2018)
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln. Teilabschnitt Region Köln. Stand: April 2018. Köln.
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2020)
Braunkohlenplan Garzweiler II: Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwas-
sertransportleitung. Köln.
FROELICH & SPORBECK GMBH & CO. KG (2022A):
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Fortsetzung der Versickerungs-
maßnahmen im Bereich der Niers/Trietbach für den Zeitraum 2024-2030. Landschaftspflegeri-
scher Begleitplan (LBP). Bochum.
FROELICH & SPORBECK GMBH & CO. KG (2022B):
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Fortsetzung der Versickerungs-
maßnahmen im Bereich der Schwalm für den Zeitraum 2024 -2030. Landschaftspflegerischer
Begleitplan (LBP). Bochum.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 133/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
INSTITUT FÜR GEOLOGIE UND MINERALOGIE (2018)
Überwachung der seismischen Aktivität im Bereich des Rheinischen Braunkohlereviers, im Zeit-
raum 01.01. 2017 bis 31.12.2017. Abteilung Erdbebengeologie. Universität zu Köln.
INSTITUT FÜR GEOLOGIE UND MINERALOGIE (2019)
Überwachung der seismischen Aktivität im Bereich des Rheinischen Braunkohlereviers, im Zeit-
raum 01.01. 2018 bis 31.12.2018. Abteilung Erdbebengeologie. Universität zu Köln.
INSTITUT FÜR GEOLOGIE UND MINERALOGIE (2020)
Überwachung der seismischen Aktivität im Bereich des Rheinischen Braunkohlereviers, im Zeit-
raum 01.01. 2019 bis 31.12.2019. Abteilung Erdbebengeologie. Universität zu Köln.
GEO-NET UMWELTCONSULTING GMBH (2020)
Klimaexpertise: Verkleinerung Tagebau Garzweiler II – Klimaökologische Bewertung des ge-
planten Tagebausees.
KIELER INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (KIFL) (2020)
FFH-Verträglichkeitsprüfung. Tagebau Garzweiler II – Änderung des Braunkohlenplans 1995
betreffend die „Verkleinerun g des Abbaubereichs und damit einhergehende Änderung der
Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung“. Kiel.
KIELER INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (KIFL) (2020)
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für die FFH - und VS -Gebiete der Rur -Scholle, der Erft -
Scholle sowie der linksrheinischen Kölner Scholle. Tagebau Garzweiler II – Änderung des
Braunkohlenplans 1995 betreffend die „Verkleinerung des Abbaubereichs und damit einherge-
hend. Änderung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung“. Kiel.
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2020)
Artenschutzrechtliche Machbarkeitsprüfung hinsichtlich der Fortsetzung der Sümpfung und de-
ren Folgen für das Gesamtvorhaben Tagebau Garzweiler II in der geänderten Form innerhalb
der Abbaufläche. Köln.
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2020)
Artenschutzrechtliche Machbarkeitsprüfung hinsichtlich der Fortsetzung der Sümpfung und de-
ren Folgen für das Gesamtvorhaben Tagebau Garzweiler II in der geänderten Form außerhalb
der Abbaufläche. Köln.
KRAMER SCHALLTECHNIK GMBH (2020)
Plausibilitätsprüfung Berechnungsmodelle Geräuschberechnungen der Tagebaustände 2030
und 2035.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV
NRW) (2009):
Pressemitteilung: Luftqualität 2008: Verbesse rung bei Feinstäuben, aber unverändert hohe
Stickstoffdioxidbelastung. Besondere Erfolge in Duisburg und am Braunkohletagebau.
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 134/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV
NRW) (2018):
Landschaftsinformationssammlung NRW (@LINFOS).
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV
NRW) (2019):
Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Planungsrelevante Arten – Messtischblätter.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV)
(2022):
Klimaatlas NRW – Ortschaft Holzweiler.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV)
(2023):
Jahreskenngrößen und Jahresberichte. Jahresauswertung nach EU -Luftqualitätsrichtlinien.
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/immissionen/berichte-und-trends/jahreskenngroessen-
und-jahresberichte/.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ (MLUNV) (2021)
Bewirtschaftungsplan 2022-2027 für die nordrhein -westfälischen Anteile von Rhein, Weser,
Ems und Maas. Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ (MULNV) (2022)
Hintergrundpapier Braunkohle. Begründung für die Inanspruchnahme von Ausnahmen von den
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MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND VERKEHR DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN
(MUNV) (2023)
Rheinwassergütebericht für die geplante Wasserverwendung im Rheinischen Revier. Düssel-
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MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, INNOVATION, DIGITALISIERUNG UND ENERGIE DES LANDES NORD-
RHEIN-WESTFALEN (MWIDE) (2019)
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RHEINBRAUN AKTIENGESELLSCHAFT (1992)
Tagebau Garzweiler II – Angaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Überarbeitete Fassung
November 1992.
RWE POWER AKTIENGESELLSCHAFT (2018)
Tagebau Garzweiler II. Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen (UVP -Bericht)
einschließlich Umweltprüfung im Braunkohlenplanverfahren zur Änderung des Braunkohlen-
plans Garzweiler II 1995 betreffend die „Verkleinerung des Abbaubereichs und damit einherge-
hende Änderung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung“ aus
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 Seite 135/135
Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit – Vorhaben gemäß Verständigung 2022
Anlass der Leitentscheidung „Eine nachhaltige Perspektive für das Rheinische Revier“ der Lan-
desregierung NRW vom 05. Juli 2016.
RWE POWER AKTIENGESELLSCHAFT (2020)
Tagebau Garzweiler II. Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen (UVP -Bericht)
einschließlich Umweltprüfung im Braunkohlenplanverfahren zur Änderung des Braunkohlen-
plans Garzweiler II 1995 betreffend die „Verkleinerung des Abbaubereichs und damit einherge-
hende Änderung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung“ aus
Anlass der Leitentscheidung „Eine nachhaltige Perspektive für das Rheinische Revier“ der Lan-
desregierung NRW vom 05. Juli 2016.
RWE POWER AKTIENGESELLSCHAFT (2020)
Bericht 2020. Grundwassermodell für das Braunkohlenplanänderungsverfahren Garzweiler.
Stand: Oktober 2019.
IVÖR – INSTITUT FÜR VEGETATIONSKUNDE, ÖKOLOGIE UND RAUMPLANUNG (2020):
Kartierung nährstoffarmer Vegetationseinheiten in den im Braunkohleplan Garzweiler II ausge-
wiesenen Feuchtgebieten. Düsseldorf.
RWE POWER AKTIENGESELLSCHAFT (2023)
Geräuschmessungen im Rheinischen Revier – Tagebau Garzweiler. Messverfahren und Ergeb-
nisse.
RWE POWER AKTIENGESELLSCHAFT (2023)
Staubniederschlagsmessungen im Rheinischen Revier – Tagebau Garzweiler. Messverfahren
und Ergebnisse.
RWTH AACHEN, LEHR- UND FORSCHUNGSGEBIET HYDROGEOLOGIE (2020)
Gutachterliche Prognose über die zukünftig zu erwartende Grundwassergüte im Abstrombe-
reich der Kippe Garzweiler. Aktenzeichen: 4300339704-K4-564.
TÜV NORD (2020)
Tagebauvorhaben Garzweiler II. Braunkohlenplan -Änderungsverfahren für die Abführung ab
2030. Anlage 8.3-1 – Wasserrechtlicher Fachbeitrag.
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II einschließlich der Änderung der Wiedernutzbarmachung im Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf Hier: Beschluss zur Erstellung eine Braunkohlenplan-Vorentwurfs)
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Seite 1 von 4 Sitzungsvorlage Braunkohle- nausschuss - öffentlich - BKA 0808 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Frau Susanne Brüg- gemann Telefon 0221 / 147 - 3280 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 25.07.2023 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Braunkohlenausschuss 16.06.2023 4. beschließend TOP: Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II einschließlich der Änderung der Wiedernutz- barmachung im Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf Hier: Beschluss zur Erstellung eine Braunkohlenplan-Vorentwurfs Beschlussvorschlag: 1. Der Braunkohlenausschuss nimmt die Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Um- weltverträglichkeit einschließlich Umweltprüfung zur Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 einschl. Änderungen bezüglich der Wiedernutzbarmachung im Be - reich des Braunkohlenplans Frimmersdorf zur Umsetzung des vorgezogenen Kohleaus- stiegs 2030 der RWE Power zur Kenntnis. 2. Der Braunkohlenausschuss nimmt die aktuelle Vorhabenbeschreibung der RWE Power zum Abbauvorhaben Garzweiler nochmals zur Kenntnis (Schreiben der RWE Power AG vom Datum 24.10.2022, Vorstellung in der 165. BKA-Sitzung, modifiziert in TOP 4 der 166. BKA-Sitzung). Auf dieser Grundlage beauftragt der Braunkohlenausschuss die Re- gionalplanungsbehörde Köln, mit der Erarbeitung eines Vorentwurfes zur Änderung des Braunkohlenplanes Garzweiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf vorzuneh - menden Anpassungen zu beginnen. 3. Der Braunkohlenausschuss beauftragt die Regionalplanungsbehörde mit der Erstellung eines Vorentwurfs für die Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf vorzunehmenden Anpassungen. 4. Der Braunkohlenausschuss beauftragt die Regionalplanungsbehörde die Vorhabensbe - schreibung nach Vorliegen der Leitentscheidung 2023 auf deren Vereinbarkeit zu prüfen. Das Braunkohlenplanverfahren soll auf die Vorgaben der Leitentscheidung 2023 ausge- richtet sein. Mögliche Änderungen sollen im Rahmen der Vorentwurfserstellung dem Ar- beitskreis Garzweiler zur Beschlussfassung vorgelegt werden.“ Erläuterungen: 1. Beschlussempfehlung des Arbeitskreises Garzweiler II Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0808 Seite 2 von 4 Der Arbeitskreis Garzweiler II hat in seiner Sitzung am 8.05.2023 bei einer Enthaltung zu Ziffer 3 und einer Gegenstimme zu Ziffer 4 folgende Beschlussempfehlung gefasst: „1. Der Arbeitskreis Garzweiler II nimmt die Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Um - weltverträglichkeit einschließlich Umweltprüfung zur Änderung des Braunkohlenplans Garz - weiler II 1995 einschl. Änderungen bezüglich der Wiedernutzbarmachung im Bereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf zur Umsetzung des vorgezogenen Kohleausstiegs 2030 der RWE Power AG zur Kenntnis. 2. Der Arbeitskreis Garzweiler II nimmt die aktuelle Vorhabenbeschreibung der RWE Power AG zum Abbauvorhaben Garzweiler nochmals zur Kenntnis (Schreiben der RWE Power AG vom Datum 24.10.2022, Vorstellung in der 165. BKA-Sitzung, modifiziert in TOP 4 der 166. BKA- Sitzung). 3. Der Arbeitskreis Garzweiler II empfiehlt dem Braunkohlenausschuss die Regionalplanungs - behörde mit der Erstellung eines Vorentwurfs für die Änderung des Braunkohlenplans Garz- weiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf vorzunehmenden Anpassungen zu be - auftragen. 4. Das Braunkohlenplanänderungsverfahren ist auf die Vorgaben der Leitentscheidung 2023 auszurichten. Der Arbeitskreis Garzweiler II beauftragt daher die Regionalplanungsbehörde die Vorhabenbeschreibung nach Vorliegen der Leitentscheidung 2023 auf deren Vereinbar - keit zu prüfen und Änderungen im Vorentwurf umzusetzen. Änderungen sollen im Rahmen der Vorentwurfserstellung dem Arbeitskreis Garzweiler II zur Beschlussfassung vorgelegt werden.“ 2. Bisheriger Verfahrensablauf Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 154. Sitzung am 03. März 2017 festgestellt, dass sich die energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Grundannahmen des Braunkohlenplans Garzweiler II entsprechend der Leitentscheidung der Landesregierung vom 05. Juli 2016 wesentlich geändert haben. Der Braunkohlenausschuss hält eine Planänderung für erforderlich. Am 25. November 2022 hat der Braunkohlenausschuss beschlossen, dass das von RWE aufgrund der politischen Verständigung vom 4.10.2022 zum vorgezogenen Kohleausstieg 2030 angepasste Abbau- und Wiedernutzbarmachungskonzept gemäß Vorhabensbeschreibung Stand 24.10.2022, als Grundlage für die weiteren Planungen zur Anpassung des Braunkohlenplanes Garzweiler II zu machen ist. Die bisherigen Arbeiten zur Anpassung des Braunkohlenplanes Garzweiler II an die Leitentschei - dungen 2016 und 2021 sind einzustellen. Er beauftragt die Regionalplanungsbehörde mit der Prü - fung, wie die sich auch für den räumlichen Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf ergeben - den Änderungen für die Wiedernutzbarmachung planerisch und möglichst in einem Verfahren bear- beitet werden können. Sowie zu prüfen welches Verfahren für die landesplanerische Sicherung des Seeablaufs durchgeführt werden soll. In seiner 166. Sitzung am 17.03.2023 beschließt der Braunkohlenausschuss, dass die Regionalpla- nungsbehörde die Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II und des Braunkohlenplans Frim - Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0808 Seite 3 von 4 mersdorf in einem gemeinsamen Verfahren durch die Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II und seine Erweiterung um die Änderung der Wiedernutzbarmachung im Bereich des Braunkoh - lenplanes Frimmersdorf durchführen soll. 3. Überschlägige Beurteilung der Umweltauswirkungen Im Rahmen des Braunkohlenplanänderungsverfahrens hat die Bergbautreibende nach § 27 Abs. 3 LPlG NRW der Regionalplanungsbehörde Köln, die für die überschlägige Beurteilung der Umwelt - verträglichkeit und der Sozialverträglichkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen, bevor ein Auftrag zur Erarbeitung eines Vorentwurfs gefasst werden kann. Im konkreten Änderungsverfahren stehen keine Umsiedlungen mehr an, so dass keine Unterlagen zur Prüfung der Sozialverträglichkeit vor - zulegen sind. Die Unterlagen zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit einschließlich Umweltprü- fung wurden im März 2023 durch die RWE Power AG vorgelegt und liegen dieser Vorlage als Anlage bei. Die überschlägige Beurteilung der Umweltauswirkungen des Bergbautreibenden zeigt im Hinblick auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG für das Vorhaben im Vergleich zum aktuell genehmigten Braunkohlenplan geringere Umweltauswirkungen auf, insbesondere durch die Reduzierung der Ab- baufläche und die Verkürzung des Abbauzeitraumes. So sind Auswirkungen der Sümpfungsmaßnahmen, die im Vergleich zum Braunkohlenplan Garz - weiler II erforderlich wären, nach Umfang und Dauer reduziert. Die einzelnen beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen legen eine Vereinbarkeit des Vorhabens in der geänderten Form sowie der vorgesehenen Änderungen mit den gesetzlichen Um- weltanforderungen dar. Auf die einzelnen Schutzgüter - auch unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen - werden durch das Vorhaben in der geänderten Form und durch die Änderungen unter Beachtung der jeweils ge - nannten Maßgaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwar - ten seien. Soweit unter Berücksichtigung der genannten Maßgaben erhebliche nachteilige Umwelt- auswirkungen verbleiben, können sie durch die Durchführung bereits vorgesehener und noch fest - zulegender Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkun- gen auf die einzelnen Schutzgüter sind unter Beachtung der genannten Maßgaben und unter Be - rücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen somit auszuschließen. 4. Weiteres Vorgehen Im Sommer 2023 soll die Frühzeitige Unterrichtung gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz er - folgen. Ebenso werden im weiteren Schritt die Beteiligten im Rahmen eines Scopings aufgefordert, zu den Angaben der RWE Power AG zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit in Bezug auf Gegenstand, Umfang und Methoden eine Stellungnahme abzugeben. Nach dem Scoping wird Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0808 Seite 4 von 4 der Bergbautreibende über den Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussicht- lich beizubringenden Unterlagen unterrichtet (§§ 27 Abs. 2 LPlG, 15 UVPG). Im August/September 2023 wird die neue Leitentscheidung erwartet. Die Vorhabenbeschreibung ist nach Vorliegen der Leitentscheidung 2023 auf deren Vereinbarkeit zu prüfen und die Änderungen im Vorentwurf umzusetzen. Anlage(n): 1. Anl. 1 zu TOP 4_Angaben zur überschlägigen Beurteilung der UVP 3 2023 2. Anl. 2 zu TOP 4_Niederschrift AK GWII 08.05.2023_komplett
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. 2 zu TOP 4_Niederschrift AK GWII 08.05.2023_komplett)
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Sachgebiet Drucksache Seite Niederschrift der 4. Sitzung des AK Änderung des Braunkoh- lenplans Garzweiler II am 08.05.2023 AK ÄBGII 010 1 Bezirksregierung Köln - Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses - 32/64.1-3.9 (4) Köln, 10.05.2023 N i e d e r s c h r i f t über die in der 4. Sitzung des Arbeitskreises Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II am 08.05.2023 gefassten Beschlüsse Beginn der Sitzung: 10:00 Uhr Ende der Sitzung: 12:45 Uhr Vorsitz: Herr Harald Zillikens Anlagen: - 3 - TOP 1: Feststellung der Tagesordnung Vorsitzender Harald Zillikens eröffnet die Sitzung des Arbeitskreises Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II und begrüßt die Teilnehmenden im Plenarsaal der Be- zirksregierung Köln. Er weist darauf hin, dass die Sitzungen der Arbeitskreise unter Ausschluss der Öffent- lichkeit stattfinden und daher auch alle Diskussionen und Gespräche vertraulich zu be- handeln sind. Weiter stellt er die form- und fristgerecht ergangene Einladung und die Beschlussfähig- keit des Arbeitskreises fest. Anlage 2 zu TOP 4 Sachgebiet Drucksache Seite Niederschrift der 4. Sitzung des AK Änderung des Braunkoh- lenplans Garzweiler II am 08.05.2023 AK ÄBGII 010 2 TOP 2: Genehmigung der Niederschrift über die in der 3. Sitzung des Arbeits- kreises Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II am 04. November 2022 gefassten Beschlüsse (Drucksachen Nr.: AK ÄBGII 007) Der Arbeitskreis Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II genehmigt einstimmig die Niederschrift. TOP 3: Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II einschließlich der Ände- rung der Wiedernutzbarmachung im Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf Hier: Beschlussempfehlung zur Erstellung eines Braunkohlenplan-Vor- entwurfs (Drucksachen Nr.: AK ÄBGII 008) Herr Wisniewski (MWIKE) berichtet über das weitere Vorgehen zur Leitentscheidung (Anlage 1). Zum Zeitplan „Garzweiler II, Frimmersdorf“ trägt Frau Brüggemann vor (ebenfalls An- lage 1). Herr Michael Eyll-Vetter (RWE) stellt das Vorhaben vor (Anlage 2). Der Arbeitskreis Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II fasst bei einer Enthaltung zu Ziffer 3 und einer Gegenstimme zu Ziffer 4 folgenden Beschluss: 1. Der Arbeitskreis Garzweiler II nimmt die Angaben zur überschlägigen Beurteilung der Umweltverträglichkeit einschließlich Umweltprüfung zur Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 1995 einschl. Änderungen bezüglich der Wiedernutzbarmachung im Bereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf zur Umsetzung des vorgezogenen Kohleausstiegs 2030 der RWE Power AG zur Kenntnis. 2. Der Arbeitskreis Garzweiler II nimmt die aktuelle Vorhabenbeschreibung der RWE Power AG zum Abbauvorhaben Garzweiler nochmals zur Sachgebiet Drucksache Seite Niederschrift der 4. Sitzung des AK Änderung des Braunkoh- lenplans Garzweiler II am 08.05.2023 AK ÄBGII 010 3 Kenntnis (Schreiben der RWE Power AG vom Datum 24.10.2022, Vorstel- lung in der 165. BKA-Sitzung, modifiziert in TOP 4 der 166. BKA-Sitzung). 3. Der Arbeitskreis Garzweiler II empfiehlt dem Braunkohlenausschuss die Regionalplanungsbehörde mit der Erstellung eines Vorentwurfs für die Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II einschließlich der im Be- reich Frimmersdorf vorzunehmenden Anpassungen zu beauftragen. 4. Das Braunkohlenplanänderungsverfahren ist auf die Vorgaben der Leit- entscheidung 2023 auszurichten. Der Arbeitskreis Garzweiler II beauf- tragt daher die Regionalplanungsbehörde die Vorhabenbeschreibung nach Vorliegen der Leitentscheidung 2023 auf deren Vereinbarkeit zu prüfen und Änderungen im Vorentwurf umzusetzen. Änderungen sollen im Rahmen der Vorentwurfserstellung dem Arbeitskreis Garzweiler II zur Beschlussfassung vorgelegt werden. TOP 4: Fachgutachten zur Abraumbilanzierung und hydrologischer Auswir- kungsanalyse im Tagebau Garzweiler Hier: Zwischenbericht (Drucksachen-Nr. AK ÄBGII 009) Herr Fuchs (FUMINCO) trägt zur Abraumbilanzierung und Herr Dr. Denneborg (ahu) zu den hydrologischen Auswirkungen vor (Anlage 3). Falls es im Nachgang zur Sitzung hierzu noch Fragen gibt, können diese schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Frau Zentis und Herr Dederichs regen an, die Verbringung von Abraummassen aus dem Tagebau Garzweiler II in andere Bereiche in der nächsten Sitzung des Braunkohlen- ausschusses zu behandeln. Sachgebiet Drucksache Seite Niederschrift der 4. Sitzung des AK Änderung des Braunkoh- lenplans Garzweiler II am 08.05.2023 AK ÄBGII 010 4 Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 12:45 Uhr. Der Vorsitzende Der stellvertretende Vorsitzende gez. Zillikens gez. Dederichs Bezirksregierung Köln Im Auftrag gez. Brück Tagebau Garzweiler Vorhaben gemäß politischer Verständigung vom 04.10.2022 und Grundlage für Braunkohlenplanänderung gemäß Beschluss Braunkohlenausschuss vom 25.11.2022 Sitzung des Arbeitskreises (BKA) Garzweiler am 08.05.2023 Michael Eyll-Vetter Anl. 1 zu TOP 3 Tagebau Garzweiler Luftbild (Stand 04/2023) Sitzung Arbeitskreis Garzweiler08.05.2023 Seite 2 Vorhaben gemäß politischer Verständigung zw. Bund/Land NRW/RWE aus Oktober 2022 Rahmendaten Sitzung Arbeitskreis Garzweiler08.05.2023 Seite 3 3.Umsiedlungsabschnitt Feldhöfe • Keine Inanspruchnahme des 3. Umsiedlungsabschnitts und der drei Feldhöfe • Abstand zu Ortschaften des 3. Umsiedlungsabschnitts und zu Feldhöfen rd. 400m, zu Holzweiler rd. 500m, zu Jackerath knapp 400m und zu Wanlo mehr als 600m • Anlage von rd. 120 ha landwirtschaftlicher Fläche mit 1m Lössauftrag am östlichen Uferbereich • Erhalt des Bereichs der Verbindungsbandanlage und des Kohlebunkers/der T agesanlagen als Sonderfläche für Strukturwandelprojekte Geplante Wiedernutzbarmachung (der aktuell noch nicht wiedernutzbar gemachten Fläche) Flächenangaben (überschlägig) Sitzung Arbeitskreis Garzweiler08.05.2023 Seite 4 • Seefläche rd. 2.260 ha • Landwirtschaftliche Fläche rd. 1.000 ha • Landwirtschaftliche Fläche mit 1m Lössauftrag rd. 120 ha • Forstwirtschaftliche Fläche (Seeböschung, Böschung Kohlebunker/T agesanlagen und im Bereich östl. Restloch) rd. 380 ha • Landschaftsgestaltende Anlagen im Bereich östliches Restloch rd. 80 ha • Sonderfläche für Strukturwandelprojekte (Kohlebunker/T agesanlagen/ Bandtrasse) rd. 200 ha Geplante Wiedernutzbarmachung Besonderheiten Sitzung Arbeitskreis Garzweiler08.05.2023 Seite 5 • Für eine knapp ausgeglichene Lössbilanz ist die Anlage einer rd. 120 ha großen landwirtschaftlichen Fläche mit rd. 1 m Lössauftrag sowie • die Nichtverfüllung des Bereichs der Verbindungsbandanlage und des Kohlebunkers/der T agesanlagen (rd. 200 ha Sonderfläche für Strukturwandelprojekte + 100 ha Böschungen) notwendig. • Die landwirtschaftliche Fläche mit rd. 1m Lössauftrag bildet T errasse auf etwa 85 m NHN, damit etwa 20m oberhalb des Sees (65 m NHN); angrenzende landwirtschaftliche Fläche bei etwa 95-100 m NHN. Seite 6Thema der Präsentation, welches auch mal sehr lang sein kann05.05.2023 T errassierung östliches Seeufer Schnittdarstellung Wellenschlag- zone 200m 560m forstliche Wiedernutzbarmachung landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung (Lössauftrag 1m) landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung (Lössauftrag 2m) Wellenschlag- zone L19n (nachrichtlich) A44n 150m WSP +65mNHN +76mNHN +94mNHN A B C D forstliche Wiedernutzbarmachung landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung (Lössauftrag 1m) landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung (Lössauftrag 2m) WSP +65mNHN 200m 640m L19n (nachrichtlich) A44n 200m +80mNHN +88mNHN Wellenschlag- zone Bandanlage – späterer potentieller Seezugang Schnittdarstellung Sitzung Arbeitskreis Garzweiler08.05.2023 Seite 7 Raster: 1.000mx1.000m A B D C Sitzung Arbeitskreis Garzweiler08.05.2023 • Die Vorhabensbeschreibung vom 25.11.2022 stellt die Kohlebereitstellung für die verbleibende Nutzung der Kraftwerke bis 2030 sicher. • Ebenso wird die vollständige Wiedernutzbarmachung des T agebaus Garzweiler gemäß Vorhabensbeschreibung und der anderen Betriebsstandorte sichergestellt. • Die Wiedernutzbarmachung ermöglicht vielfältige Folgenutzungen (Land-und Forstwirtschaft, Zweckverband Landfolge etc.) • Der Zeitplan für das Braunkohlenplanverfahren als Basis für alle folgende Planungen ist ambitioniert, aber unseres Erachtens machbar. Fazit Arbeitskreis Garzweiler II am 8.05.2023 Zeitpläne Leitentscheidung Dr. Alexandra Renz Braunkohlenplan Garzweiler II/ Frimmersdorf Susanne Brüggemann Anl. 2 zu TOP 3 2 Leitentscheidungsprozess 3 März 2025Feb. 2026 Braunkohlenplan Garzweiler II/ Frimmersdorf 4 5 LeitentscheidungBraunkohlenplan Garzweiler II/ Frimmersdorf Fachgutachten zur Abraumbilanzierung und hydrogeologischer Auswirkungsanalyse im Tagebau Garzweiler für unterschiedliche Ausstiegsszenarien mit Alternativen-Entwicklung Dr. Michael Denneborg Stefan Fuchs 08.05.2023 (4. Sitzung des Arbeitskreises Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II) 1 Anlage zu TOP 4 Agenda ▪ Zeitschiene bis zur Beendigung des Tagebaus Garzweiler ▪ Umsetzung des Fachgutachtens „Tagebau Garzweiler“ – Tagebauplanung: FUMINCO GmbH – Wasserwirtschaftliche Fragen: ahu GmbH ▪ Zeitplan 2 08.05.2023 Zeitschiene bis zur Beendigung des Tagebaus Garzweiler 3 08.05.2023 Angaben in Tonnage: Braunkohlenförderung Agenda ▪ Zeitschiene bis zur Beendigung des Tagebaus Garzweiler ▪ Umsetzung des Fachgutachtens „Tagebau Garzweiler“ – Tagebauplanung: FUMINCO GmbH – Wasserwirtschaftliche Fragen: ahu GmbH ▪ Zeitplan 4 08.05.2023 Tagebauplanung: FUMINCO GmbH ▪ Überprüfung der Abbauplanungen für 2030 und 2033 – Prüfung der RWE-Massenbilanz (Angebots- und Bedarfsseite) – Lößbilanz – Abraumdepot ▪ Einordnung und Bewertung der Kurzstudie der CoalExit Research Group 5 08.05.2023 RWE-Tagebaustand 01/2022 (Berechnungsbasis) 6 08.05.2023 Keyenberg Kuckum Holzweiler © FUMINCO GmbH RWE-Tagebauendstand ohne Reservebetrieb (Angebot/Gewinnung, 2030) 7 08.05.2023 Keyenberg Kuckum Holzweiler -100m -100m -90m -90m alle Höhenangaben: NHN © FUMINCO GmbH RWE-Tagebaustand 01/2022 (Berechnungsbasis) 8 08.05.2023 Holzweiler © FUMINCO GmbH Keyenberg Kuckum alle Höhenangaben: NHN 60m 50m -80m RWE-Tagebauendstand ohne Reservebetrieb (Angebot/Gewinnung, 2030) 9 08.05.2023 Holzweiler © FUMINCO GmbH Keyenberg Kuckum -100m alle Höhenangaben: NHN -80m 54m -44m RWE-Tagebauendstand ohne Reservebetrieb (3-D-Modell, 2030) 10 08.05.2023 Holzweiler © FUMINCO GmbH Keyenberg Kuckum Löss Terrassenkies Abraum M1 Abraum M2 Braunkohlen Materialklasse Volumen [Mio. m³] AbweichungRWE FUMINCO Löss 66 67 0,83% Terrassenkies 909 167 0,08%Abraum M1 564 Abraum M2 136 Bergemittel (Braunkohlenflöze) 42 Summe (nur Abraum) 975 976 0,13% Prüfung der RWE-Massenbilanz (Angebotsseite, Tagebauendstand 2030) 11 08.05.2023 Braunkohlen 214 214 -0,07% Gesamtsumme 1 189 1 190 0,10% Modellierungs-/Berechnungsmethoden bzw. Volumina sind nachvollziehbar, plausibel und fachlich korrekt angewandt bzw. ermittelt Löss-Materialklasse Volumen [Mio. m³] AbweichungRWE FUMINCO Löss landwirtsch. mäßig geeignet 20 21 2,10% Löss landwirtsch. gut geeignet 31 32 0,52% Löss (Basis forstwirtsch. Nutzung) 11 11 0,02% Löss verunreinigt 3 3 -1,68% Gesamtsumme 66 67 0,83% Prüfung der RWE-Massenbilanz (Angebotsseite, Tagebauendstand 2030) 12 26.05.2023 Modellierungs-/Berechnungsmethoden bzw. Volumina sind nachvollziehbar, plausibel und fachlich korrekt angewandt bzw. ermittelt Löss-Depots (östliches Restloch) 8 noch keine Prüfung/Bewertung möglich Braunkohlenflöz RWE FUMINCO AbweichungMasse [Mio. t] Volumen [Mio. m³] Dichte [t/m³] Masse [Mio. t] Garzweiler 71 62 1,15 71 -0,09% Frimmersdorf 93 81 1,15 93 0,19% Morken 82 71 1,15 82 -0,36% Gesamtsumme 246 241 246 -0,07% Prüfung der RWE-Massenbilanz (Angebotsseite, Tagebauendstand 2030) 13 08.05.2023 Modellierungs-/Berechnungsmethoden bzw. Volumina sind nachvollziehbar, plausibel und fachlich korrekt angewandt bzw. ermittelt Volumen aus dem geol. Modell Umrechnung mittels Dichte in Tonnage Korrektur durch den Faktor Abbauverluste Braunkohlenflöz RWE RWE-Abbauverluste 1) verwertbare Förderung Masse [Mio. t] Masse [Mio. t] Garzweiler 71 12% 62 Frimmersdorf 93 7% 87 Morken 82 2% 80 Gesamtsumme 246 229 Prüfung der RWE-Massenbilanz (Angebotsseite, Tagebauendstand 2030) 14 26.05.2023 Modellierungs-/Berechnungsmethoden bzw. Volumina sind nachvollziehbar, plausibel und fachlich korrekt angewandt bzw. ermittelt 1) technische Abbauverluste durch die Verwendung von Schaufelradbagger - wird zurzeit geprüft (Größenordnung ist nachvollziehbar) technische Abbauverluste in Höhe von 17 Mio. t (entspricht 15 Mio. m³, die der Abraumseite zugeordnet werden müssen) Volumen aus dem geol. Modell Umrechnung mittels Dichte in Tonnage Korrektur durch den Faktor Abbauverluste RWE-Tagebauendstand mit Reservebetrieb (Angebot/Gewinnung, 2033) 15 08.05.2023 Keyenberg Kuckum Holzweiler -100m -100m -87m -90m © FUMINCO GmbH alle Höhenangaben: NHN RWE-Tagebauendstand ohne Reservebetrieb (Angebot/Gewinnung 2030) 16 08.05.2023 Keyenberg Holzweiler © FUMINCO GmbH -100m -80m 54m -44m alle Höhenangaben: NHN RWE-Tagebauendstand mit Reservebetrieb (Angebot/Gewinnung 2033) 17 08.05.2023 Keyenberg Holzweiler © FUMINCO GmbH -100m -80m 25m -35m -88m alle Höhenangaben: NHN RWE-Tagebauendstand mit Reservebetrieb (3-D-Modell, 2033) 18 08.05.2023 Keyenberg Holzweiler © FUMINCO GmbH Löss Terrassenkies Abraum M1 Abraum M2 Braunkohlen -100m -80m Materialklasse Volumen [Mio. m³] AbweichungRWE FUMINCO Löss 66 67 1,21% Terrassenkies 994 168 -0,12%Abraum M1 620 Abraum M2 159 Bergemittel (Braunkohlenflöze) 46 Summe (nur Abraum) 1 060 1 060 -0,04% Prüfung der RWE-Massenbilanz (Angebotsseite, Tagebauendstand 2033) 19 08.05.2023 Braunkohlen 250 250 0,19% Gesamtsumme 1 310 1 310 0,01% Modellierungs-/Berechnungsmethoden bzw. Volumina sind nachvollziehbar, plausibel und fachlich korrekt angewandt bzw. ermittelt Löss-Materialklasse Volumen [Mio. m³] AbweichungRWE FUMINCO Löss landwirtsch. mäßig geeignet 20 21 2,54% Löss landwirtsch. gut geeignet 31 32 0,88% Löss (Basis forstwirtsch. Nutzung) 11 11 0,42% Löss verunreinigt 3 3 -1,55% Gesamtsumme 66 67 1,21% Prüfung der RWE-Massenbilanz (Angebotsseite, Tagebauendstand 2033) 20 26.05.2023 Modellierungs-/Berechnungsmethoden bzw. Volumina sind nachvollziehbar, plausibel und fachlich korrekt angewandt bzw. ermittelt Löss-Depots (östliches Restloch) 8 noch keine Prüfung/Bewertung möglich Braunkohlenflöz RWE FUMINCO AbweichungMasse [Mio. t] Volumen [Mio. m³] Dichte [t/m³] Masse [Mio. t] Garzweiler 73 64 1,15 73 0,28% Frimmersdorf 116 101 1,15 116 0,53% Morken 99 85 1,15 98 -0,28% Gesamtsumme 287 250 287 0,19% Prüfung der RWE-Massenbilanz (Angebotsseite, Tagebauendstand 2033) 21 08.05.2023 Modellierungs-/Berechnungsmethoden bzw. Volumina sind nachvollziehbar, plausibel und fachlich korrekt angewandt bzw. ermittelt Volumen aus dem geol. Modell Umrechnung mittels Dichte in Tonnage Korrektur durch den Faktor Abbauverluste Braunkohlenflöz RWE RWE-Abbauverluste 1) verwertbare Förderung Masse [Mio. t] Masse [Mio. t] Garzweiler 73 12% 64 Frimmersdorf 116 7% 107 Morken 99 2% 97 Gesamtsumme 287 268 2) Prüfung der RWE-Massenbilanz (Angebotsseite, Tagebauendstand 2033) 22 26.05.2023 Modellierungs-/Berechnungsmethoden bzw. Volumina sind nachvollziehbar, plausibel und fachlich korrekt angewandt bzw. ermittelt 1) technische Abbauverluste durch die Verwendung von Schaufelradbagger - wird zurzeit geprüft (Größenordnung ist nachvollziehbar) technische Abbauverluste in Höhe von 19 Mio. t (entspricht 17 Mio. m³, die der Abraumseite zugeordnet werden müssen) 2) entspricht einer Reserve in Höhe von 39 bzw. 40 Mio. t Volumen aus dem geol. Modell Umrechnung mittels Dichte in Tonnage Korrektur durch den Faktor Abbauverluste RWE-Tagebauendstand ohne Reservebetrieb (Bedarf/Verkippung, 2030) 23 08.05.2023 Keyenberg Kuckum Holzweiler RWE-Tagebaustand 01/2022 (Berechnungsbasis) 24 © FUMINCO GmbH -80m 32m -15m 2m Holzweiler Keyenberg 08.05.2023 alle Höhenangaben: NHN RWE-Tagebauendstand ohne Reservebetrieb (Bedarf/Verkippung, 2030) 25 © FUMINCO GmbH -100m -90m 54m -44m -57m 50m -17m 75m 85m 80m 85m Holzweiler Keyenberg 26.05.2023 alle Höhenangaben: NHN 3-D-Innenkippenmodell: RWE-Tagebaustand (Bedarf/Verkippung, 2030) 26 alle Höhenangaben: NHN © FUMINCO GmbH -100m -90m 54m -44m Holzweiler Keyenberg -57m 26.05.2023 3-D-Kippenmodell: RWE-Tagebaustand (Bedarf/Verkippung, 2030) © FUMINCO GmbH -100m -80m 54m -44m Holzweiler Keyenberg -57m 27 26.05.2023 alle Höhenangaben: NHN Prüfung der RWE-Massenbilanz (Bedarf: Abraum im Tagebau Garzweiler) 28 08.05.2023 Kippenbereich RWE FUMINCO Bedarf [Mio. m³] Verfüllungs- volumen [Mio. m³] Auflocker- ungsfakor 1) Bedarf [Mio. m³] Innenkippe 442 456 3% 442 östliches Restloch 392 404 3% 392 Gesamtsumme 834 860 834 Modellierungs-/Berechnungsmethoden bzw. Volumina sind nachvollziehbar, plausibel und fachlich korrekt angewandt bzw. ermittelt 1) reduziert das benötigte Volumen - Größenordnung ist plausibel und nachvollziehbar Prüfung der RWE-Massenbilanz (Bedarf: Braunkohlen) 29 08.05.2023 ▪ Angebot (bis 2030): 229 Mio. t ▪ Bedarf (bis 2030): Bedarfswerte wurden bei RWE angefragt ▪ zurzeit vorliegende Bedarfswerte (BET, 09/2022) 1) – Moleküle-Szenario: ca. 240 Mio. t – Elektronen-Szenario: ca. 190 Mio. t – Sensitivität höhere Gaspreise: ca. 200 Mio. t 1) Quelle: MWIKE – Download am 20.04.2023 Prüfung der RWE-Massenbilanz (interner/externer Abraumbedarf) 30 08.05.2023 Modellierungs-/Berechnungsmethoden bzw. Volumina sind nachvollziehbar, plausibel und fachlich korrekt angewandt bzw. ermittelt extern (Zielort) Bedarf [Mio. m³] Tagebau Hambach 50,0 Tagebau Fortuna 37,0 Rheinische Baustoffwerke GmbH 20,0 Deponien Garzweiler 7,9 Bunker Fortuna/Rather Schleife 5,5 Ville 4,3 Summe (extern) 124,7 intern (Bereich) Bedarf [Mio. m³] Innenkippe 442,0 östliches Restloch 392,0 Geotechnik/Standsicherheit 35,0 Lössdepots östliches Restloch 4,0 Summe (intern) 873,0 Modellierungs-/Berechnungsmethoden bzw. Volumina sind nachvollziehbar - Volumina werden zurzeit geprüft bzw. verifiziert Prüfung der RWE-Massenbilanz (interner/externer Abraumbedarf) 31 08.05.2023 Bereich/Zielort Bedarf [Mio. m³] Garzweiler (intern) 873 extern (z. B. Tagebau Hambach etc.) 125 Gesamtsumme 998 Zwischenstand der Bewertung der Angebotsseite (nicht vollständig) 32 26.05.2023 ▪ Angebotsseite (Tagebauendstand ohne Reservebetrieb 2030) – Braunkohlen (229 Mio. t) – Abraum 1) (924 Mio. m³) – Löss 2) (66 Mio. m³) ▪ Angebotsseite (Tagebauendstand mit Reservebetrieb 2033) – Braunkohlen (229 Mio. t + 39 Mio. t = 268 Mio. t) – Abraum 1) (924 Mio. m³ + 87 Mio. m³ = 1 011 Mio. m³) – Löss 2) (66 Mio. m³ + 0 Mio. m³ = 66 Mio. m³) nachvollziehbar, plausibel und verifiziert nachvollziehbar, plausibel und verifiziert 1) inklusive technische Abbauverluste in den Braunkohlenflözen in Höhe von 15 Mio. m³ (2030) bzw. 17 Mio. m³ (2033) exklusive möglicher Abbauverluste im Bereich der Löss-Gewinnung 2) zuzüglich der Löss-Depots in einer potenziellen Höhe von 8 Mio. m³ Abbauverluste im Bereich der Löss-Gewinnung werden noch geprüft Zwischenstand der Bewertung der Bedarfsseite (nicht vollständig) 33 ▪ Bedarfsseite – Braunkohlen (?) ▪ Bedarfsseite (intern) – Innenkippe (442 Mio. m³) – östliches Restloch (392 Mio. m³) – sonstige Bereiche (39 Mio. m³) ▪ Bedarfsseite (extern) – Tagebau Hambach, Fortuna etc. (125 Mio. m³) nachvollziehbar, plausibel und verifiziert Größenordnung nachvollziehbar, konkrete Daten fehlen! nachvollziehbar - werden zurzeit verifiziert nachvollziehbar - werden zurzeit verifiziert 26.05.2023 Anmerkungen zum Abraumdepot (Experteninterview, 05.04.2023) 34 08.05.2023 ▪ Planungskonzept Abraumdepot (Vorhabensbeschreibung vom 24.10.2022, Seite 3) – Volumen: ca. 120 bis 125 Mio. m³ – Lage: die unterste Innenkippenscheibe soll entsprechend vergrößert werden ▪ Rückbau des Abraumdepots (im Bereich der untersten Innenkippenscheibe) – ist möglich, da keine M1/M2-Problematik vorliegt (keine Polderschüttung wie im Tagebau Hambach) – erfolgt bis zur geplanten Innenkippengeometrie des Tagebauendstands 2030 – erfolgt teilweise durch Großgeräteinsatz (Restrückbau durch Hilfsgeräte) – ruft keine Verzögerung des Starts der Seebefüllung 2036 hervor Einordnung und Bewertung der Kurzstudie der CoalExit Research Group 35 08.05.2023 Quelle: CoalExit Research Group, Seite 3Quelle: CoalExit Research Group, Titelblatt Einordnung und Bewertung der Kurzstudie der CoalExit Research Group 36 08.05.2023 ▪ Ergebnis der Kurzstudie (Seite 4) „Die gesamte noch zu fördernde Kohlemenge in Tagebau Garzweiler II innerhalb der Grenzen des aktuellen Hauptbetriebsplans (HBP) 2022-2022 ohne Inanspruchnahme von Lützerath liegt damit zum Stand 01/2022 bei ca. 190 Mio. t. (…)“ Einordnung und Bewertung der Kurzstudie der CoalExit Research Group 37 08.05.2023 Keyenberg Kuckum Holzweiler Tagebaustand01/2022 (Berechnungsbasis) Einordnung und Bewertung der Kurzstudie der CoalExit Research Group 38 08.05.2023 Keyenberg Kuckum Holzweiler Tagebaustand01/2022 (Berechnungsbasis) Einordnung und Bewertung der Kurzstudie der CoalExit Research Group 39 08.05.2023 Keyenberg Kuckum Holzweiler Berechnungskonzept A: Generalneigung 1 : 5 Einordnung und Bewertung der Kurzstudie der CoalExit Research Group 40 08.05.2023 Keyenberg Kuckum Holzweiler Lützerath Berechnungskonzept B: planerischer Ansatz Einordnung und Bewertung der Kurzstudie der CoalExit Research Group 41 08.05.2023 Kurzstudie CoalExit Research Group Berechnungskonzept A Generalneigung 1 : 5 Berechnungskonzept B planerischer Ansatz 190 1531) 131 verwertbare Braunkohlenförderung [Mio. t] ▪ Fehlerquelle innerhalb der Kurzstudie – ein Planungsansatz mit Generalneigung eignet sich nur für ein vorläufiges Grobkonzept – Bergemittel innerhalb der Braunkohlenflöze wurden ignoriert (z. B. Flözversandungen, Störungssituationen, schwankende Flözmächtigkeiten) – technische Abbauverluste bei der Gewinnung der Braunkohlen durch Schaufelradbagger wurden nicht beachtet 1) bestätigt durch den Geologischen Dienst (Quelle: MWIKE – Ergebnisbericht „Braunkohleausstieg 2030 in Nordrhein-Westfalen) Agenda ▪ Zeitschiene bis zur Beendigung des Tagebaus Garzweiler ▪ Umsetzung des Fachgutachtens „Tagebau Garzweiler“ – Tagebauplanung: FUMINCO GmbH – Wasserwirtschaftliche Fragen: ahu GmbH ▪ Zeitplan 42 08.05.2023 Aufgabenschreibung ahu 1. Gibt es genug Wasser zum Erhalt der Feuchtgebiete im Schwalm-Nette Gebiet ? 2. Wie beeinflusst die Abraumkippe kurz- und langfristig den Restsee und das Grundwasser (Ewigkeitslasten)? bezogen auf die Bergbauplanung 2030 sowie Varianten 43 08.05.2023 Datenlage Frage 1: Gibt es genug Ökowasser ? ▪ Modell: Sümpfungswasserprognosen Stand 2020 (Planung 2038) Frage 2: Auswirkungen Kippe auf Restsee und Grundwasser ▪ Gesamtsystem Abstrom aus Abraumkippe und Restsee (Stand 2010) ▪ Abstrom aus der Abraumkippe: Gutachten RWTH 2020 (Entwurf) 44 08.05.2023 Frage 1 Gibt es genug Wasser zum Erhalt der Feuchtgebiete im Schwalm-Nette Gebiet ? 45 08.05.2023 Feuchtgebiete im Schwalm-Nette Gebiet 46 08.05.2023 Frage 1: Gibt es genug Wasser zum Erhalt der Feuchtgebiete im Schwalm- Nette Gebiet ? Ab wann wird wieviel Rheinwasser benötigt? Beantwortung erfordert aktualisiertes GwModell 47 08.05.2023 Frage 2 Wie beeinflusst die Abraumkippe kurz- und langfristig den Restsee und das Grundwasser (Ewigkeitslasten)? 48 08.05.2023 Wie beeinflusst die Kippe großräumig Restsee und Grundwasser? Leitentscheidung 1991 (BKP 1995) ▪ Keine geschnittenen Böschungen ▪ Im Osten Innenkippe, ansonsten Kippenschürzen ▪ Hoch mineralisierte Abstrom aus der Kippe ▪ Tiefer, kompakter Restsee mit Chemokline 49 08.05.2023 ▪ Ausgedehnte Kippenschürzen ▪ Geschnittene Böschungen: untergeordnet ▪ Geringer mineralisierter Abstrom aus der Kippe ▪ keine Chemokline Kritik: Durchströmungen der Kippenschürzen nicht berücksichtigt GwStrömung: LE 2016/2021 (RWTH 2020) 50 08.05.2023 GwStrömung: Leitentscheidung 2023 (ahu 2023) 51 08.05.2023 52 08.05.2023 GwStrömung: Leitentscheidung 2023 (ahu 2023) Fazit: Qualitative Abschätzung (ohne aktualisiertes GwModell) RWTH 2020 (LE 2016/2021): Entwicklung Restsee zu einem ökologisch wertvollen Gewässer Veränderungen bei LE 2023: ▪ Restsee rückt weiter nach Westen ▪ Deutlich verringerte Kippenschürzen ▪ Deutlich mehr geschnittene Böschungen ▪ Geringere Mineralisation / keine Chemokline ahu 2023: Entwicklung Restsee zu einem ökologisch wertvollen Gewässer 53 08.05.2023 Höheres Restseeniveau als 65 m NHN? 54 08.05.2023 ▪ Vor Bergbau: 70 bis 75 m NHN ▪ Geänderte Voraussetzungen: geringere Mineralisation ▪ Wasserwirtschaftliche Vorteile – Niersablauf – Feuchtgebiete – Vernässungen Infrastruktur? – Zeitplan! Rekultivierungskonzept östliches Restloch ▪ Restvolumen1) bis zur GOK: 392 Mio. m³ ▪ Verringerte Auffüllung1) auf 67m NHN: 270 Mio. m³ (-122 Mio. m³) ▪ Verringerte Auffüllung1) auf 70m NHN: 351 Mio. m³ (-41 Mio. m³) ▪ Schaffung offener, nährstoffarmer, feuchter / trockener Lebensräume (Biodiversitätsstrategie RWE, 2018) ▪ Renaturierungsverpflichtung: 1.000 ha landwirtschaftliche Flächen 55 08.05.2023 1) Berechnungsbasis: 01/2022 „Kleine“ Lösungen im östlichen Restloch 1. Zukünftige Auenbereich von Elsbach und Jüchener Bach (die Bäche werden wahrscheinlich sommertrocken sein) 2. Absetzbecken und Kieswerk (ca. 27 ha) und Kohlebunker und angrenzende Flächen (ca. 38 ha) 3. Lößdepot (ca. 65 ha): Verlust landwirtschaftlicher Flächen 56 08.05.2023 Empfehlungen 57 08.05.2023 ▪ landesplanerische Grundsatzentscheidung ▪ Bilanzierung der Abraumvolumina inkl. Böschungsgestaltung ▪ landschaftsökologisches Konzept ▪ Überprüfung zukünftiger Wasserhaushalt Agenda ▪ Zeitschiene bis zur Beendigung des Tagebaus Garzweiler ▪ Umsetzung des Fachgutachtens „Tagebau Garzweiler“ – Tagebauplanung: FUMINCO GmbH – Wasserwirtschaftliche Fragen: ahu GmbH ▪ Zeitplan 58 08.05.2023 Zeitplan ▪ Entwurf des Gutachtens (06/2023) – ahu: qualitative Bewertung – FUMINCO: Prüfung der RWE-Massenbilanz / Entwicklung von Szenarien ▪ Ergebnisse Gwströmungsmodell RWE (9/2023) ▪ Bewertung im Gutachten (12/2023) ▪ Ergebnisse Gwstofftransportmodell RWE (2024) ▪ Bewertung im Gutachten (2024) 59 08.05.2023 für ihre Aufmerksamkeit
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- BKA 0808
- Typ
- Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
- Datum
- 16.06.2023
- Erstellt
- 19.05.2023 13:17