V/0272/2017
Heimaufsicht Tätigkeitsbericht 2015 - 2016
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Berichtsvorlage
2212 Zeichen
V/0272/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft "Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)" Tätigkeitsbericht 2015 - 2016 Beratungsfolge 29.05.2017 Kommunale Seniorenvertretung Bericht 13.06.2017 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Bericht 21.06.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Bericht Bericht: Der Tätigkeitsbericht der „Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“ der Stadt Münster für den Berichtszeitraum 2015 / 2016 enthält Daten über Einrichtungen, die dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) in seiner Fassung vom 16.10.2014 unterlagen. Diese Daten umfassen insbesondere Angaben zu Platzzahlen, zur Personalausstattung sowie zur Nutzerstruktur. Zudem zeigt der Bericht der WTG-Behörde die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen und die der Anlassprüfungen auf. Der Rahmenprüfkatalog (RPK), der bei wiederkehrenden Prüfungen als Arbeitsgrundlage der WTG-Behörde dient, steckt den Rahmen der Prüfungen ab und eröffnet der „Heimaufsicht“ zu- dem die Möglichkeit sich im Schwerpunkt mit einigen besonders relevanten Themen und Frage- stellungen auseinander zu setzen. Hierzu gehörte im Berichtszeitraum u.a. das Thema Ernährung und Versorgung mit Flüssigkei- ten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der „Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“ gewannen im Berichtszeitraum 2015 und 2016 den Eindruck, dass die Betreu- ungs- und Pflegequalität noch überwiegend gut ist. Beobachtet wurden aber auch Entwicklungen, wie zunehmende Fluktuation in der Mitarbeiter- Vorlagen-Nr.: V/0272/2017 Auskunft erteilt: Herr Espei Ruf: 492-5937 E-Mail: EspeiJ@stadt-muenster.de Datum: 27.03.2017 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0272/2017 schaft oder Schwierigkeiten bei der Gewinnung qualifizierten Personals, die der WTG-Behörde im Hinblick auf die Qualität der Versorgung Sorgen bereiten. In Vertretung gez. Cornelia Wilkens Stadträtin Anlagen: „Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“ Tätigkeitsbericht 2015 - 2016
2015_2016 Tätigkeitsbericht
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Sozialamt
Kommunale Qualitätssicherung
Pflege und Teilhabe
(Heimaufsicht)
Tätigkeitsbericht
2015 / 2016
Anlage zur Vorlage
V/0272/2017
Impressum
Herausgeberin: Stadt Münster - Sozialamt
Redaktion: Heike Pötter / Jörg Espei – Kommunale Qualitätssiche-
rung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)
März 2017, Auflagenhöhe: 300
Vorwort
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich freue mich, Ihnen den aktuellen Tätigkeitsberic ht unserer „Heimaufsicht“, der
Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe, für die zurückliegenden Jahre
2015 und 2016 vorstellen zu dürfen.
Die rechtliche Grundlage für die Arbeit der „Heimau fsicht“, das Wohn- und Teilhabe-
gesetz (WTG), ist überarbeitet worden und trat Ende 2014 in Kraft. Während das „al-
te“ Gesetz allgemeinverbindliche und gleiche Anford erungen an alle Wohn- und Be-
treuungsangebote stellte, wird jetzt nach Wohn- und Betreuungsformen differenziert.
Zusätzlich erfolgte eine Ausweitung des Geltungsber eiches. Jetzt wird auch pflege-
bedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderunge n in der eigenen Häuslich-
keit, in Wohngemeinschaften, in Tagespflegeeinricht ungen oder in Angeboten des
Servicewohnens ordnungsrechtlicher Schutz gewährt.
Dieser Schutzgedanke ist Zweck des Gesetzes und dam it handlungsweisend für die
„Heimaufsicht“. Zusätzlich müssen aktuelle Entwicklungen berücksichtigt und die Tä-
tigkeiten angepasst werden. Zu den aktuellen Entwic klungen gehört auch die zu-
nehmende Pflegebedürftigkeit von Menschen mit Behin derung. Auch sie unterliegen
der allgemeinen demographischen Entwicklung. Auch i hre Lebenserwartung steigt.
Mit zunehmendem Lebensalter nimmt die Wahrscheinlic hkeit zu, dass zu den beste-
henden Behinderungen altersbedingte Erkrankungen ei nen kontinuierlichen Pflege-
bedarf nach sich ziehen. Hierauf müssen und werden sich die davon betroffenen
Menschen, deren Angehörige, Einrichtungen der Eingl iederungs- und Altenhilfe im
ambulanten, teil- und vollstationären Bereich und a uch die „Heimaufsichten“ einstel-
len.
Dies sind Herausforderungen für die Zukunft.
Dagmar Arnkens-Homann
Leiterin des Sozialamtes
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Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)
Tätigkeitsbericht 2015 / 2016
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtliche Grundlagen Seite 5
2. Einrichtungen im Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes Seite 6
a) Zahl der Einrichtungen in Münster Seite 6
b) Platzzahlentwicklung Seite 7
c) Bewohnerstruktur nach Pflegestufen in Pflegeeinrichtungen mit
umfassendem Leistungsangebot Seite 8
d) Personalausstattung und Fachkraftquoten Seit e 8
3. Aufgaben der „Kommunalen Qualitätssicherung
Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“ Seite 10
a) Beratungen Seite 10
b) Regelprüfungen Seite 10
- Prüfrhythmen Seite 11
- Ablauf einer Regelprüfung in einer Pflegeeinrich tung Seite 11
- zusätzliche Prüfschwerpunkte Seite 12
- Kategorien 1 – 7 des Rahmenprüfkataloges Seit e 14
- Veröffentlichung der Ergebnisberichte Seite 16
c) Anlassprüfungen Seite 16
- bei Beschwerden Seite 16
- bei Neu- und Umbauten Seite 18
- sonstige Gründe Seite 18
d) Kooperation der „Heimaufsicht“ mit Dritten S eite 19
e) Unterstützung der Beiräte Seite 19
f ) Gebührenerhebung Seite 20
g) Anzeigeprüfungen Seite 21
4. Personelle Ausstattung der „Kommunalen Qualitätssicherung
Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“ Seite 21
5. Ehrenamtliche Seite 22
6. Fazit und Ausblick Seite 22
7. Kontaktdaten Seite 24
8. Anhang (Gesetzesauszüge / Abbildungsübersicht / Einrichtungs- Seite 25
und Angebotsübersicht)
Anm.: Der besseren Lesbarkeit dient die Verwendung des Begriffs „Heimaufsicht“ anstelle der
offiziellen Bezeichnung „Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“.
Die Begriffe Nutzerin/Nutzer und Bewohnerin/Bewohner werden synonym verwendet.
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1. Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der „Heimaufsicht“ ist das überarbeitete Wohn- und
Teilhabegesetz (WTG), das am 16.10.2014 in Kraft getreten ist. Die Durchführungs-
verordnung (DVO - WTG) hierzu wurde wirksam am 11.11.2014. Das Gesetz formu-
liert unmittelbar im ersten Paragraphen den Zweck des Gesetzes und beschreibt –
anspruchsvolle - Ziele und Anforderungen, die mit diesem Wohn- und Teilhabegesetz
verfolgt werden sollen. Letztlich ist es auch die „Heimaufsicht“ vor Ort, die hieraus
ihren Prüfauftrag und die zu prüfenden Inhalte erhält.
Konkret hat das Gesetz den Zweck, die Würde, die Rechte, die Interessen und Be-
dürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflege-
bedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung nutzen, vor Beeinträchtigun-
gen zu schützen (§ 1 Wohn- und Teilhabegesetz
1).
Es will diesen Personengruppen ein selbstbestimmtes Leben gewährleisten, deren
Mitwirkung und Mitbestimmung unterstützen, die Transparenz über Gestaltung und
Qualität von Betreuungsangeboten fördern und zu einer besseren Zusammenarbeit
aller zuständigen Behörden beitragen.
Das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) legt besonderen Wert auf Mitwirkung und
Mitbestimmung und benennt die Personenkreise folglich auch als Nutzerinnen und
Nutzer.
Diese Nutzerinnen und Nutzer sollen insbesondere (§ 1 Abs. 4 WTG) ein möglichst
selbstbestimmtes Leben führen können, in der Wahrnehmung ihrer Selbstverantwor-
tung unterstützt werden, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt werden, am ge-
sellschaftlichen Leben teilhaben und ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend
leben und ihre Religion ausüben können.
Das Gesetz zielt zudem auf kleinräumige und quartiersnahe Angebote.
Außerdem werden Neu- und Umbauten von Pflegeeinrichtungen durch die „Heimauf-
sicht“ bewertet und begleitet. Somit bildet auch das Alten- und Pflegegesetz NRW
2
(APG NRW) in Teilen eine rechtliche Grundlage für die Arbeit der „Heimaufsicht“.
1 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) s. Punkt 8 (Anhang), ab Seite 24
2 Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktu r für
ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-
Westfalen - APG NRW) s. Punkt 8 (Anhang), ab Seite 24
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2. Einrichtungen im Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes
a) Zahl der Einrichtungen in Münster
Abbildung 1: Zahl der Einrichtungen in Münster
Während das vorherige Wohn- und Teilhabegesetz einen einheitlichen Einrichtungs-
begriff mit im Grundsatz allgemeinverbindlichen und gleichen Anforderungen gekannt
hat, differenziert das überarbeitete Gesetz die Anforderungen an die unterschiedli-
chen Wohn- und Betreuungsangebote. Der Gesetzgeber will sicherstellen und über-
prüfbar machen, dass in allen Angeboten, also auch in denjenigen, in denen ambu-
lant pflegerische und sonstige Dienstleistungen erbracht werden, eine gute Betreu-
ungsqualität geleistet wird. Unter diesem Aspekt erfolgte durch das evaluierte WTG
2014 eine Erweiterung des Anwendungsbereiches und in der unmittelbaren Folge
auch eine umfangreichere Zuständigkeit für die „Heimaufsicht“.
Der Anwendungsbereich gliedert sich dabei in fünf Kategorien:
1. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot,
2. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen,
3. Angebote des Servicewohnens,
4. ambulante Dienste und
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5. Gasteinrichtungen (wie z.B. Hospize, Kurzzeitpf legeeinrichtungen, Tages-
und Nachtpflegeeinrichtungen).
Die Angebote im Bereich des Servicewohnens, der ambulanten Dienste sowie Ta-
ges- und Nachtpflegeeinrichtungen unterlagen bis dahin nicht dem Geltungsbereich
des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW.
b) Platzzahlentwicklung
Abbildung 2: Platzzahlentwicklung
Die Platzzahlen der verschiedenen Wohn- und Betreuu ngsangebote sind im Be-
richtszeitraum relativ konstant geblieben. Lediglic h im Bereich der Tagespflegeein-
richtungen gab es einen leichten Anstieg von 180 au f 193 Plätze im Berichtszeit-
raum.
Wohngemeinschaften, die über keinen gemeinsamen Hau sstand verfügen, fallen
nicht mehr in den Geltungsbereich des überarbeitete n Wohn- und Teilhabegesetzes.
Dies traf auf mehrere Einrichtungen verschiedener T räger zu. Daher sind die Platz-
zahlen in der Statistik von 2014 zum Jahr 2015 deutlich rückläufig.
Die Platzzahl in den Wohngemeinschaften hat sich im Jahr 2016 wieder um 40 Plät-
ze, auf insgesamt 206 erhöht.
Zahlen zu den ambulanten Diensten und deren Nutzerinnen und Nutzern, sowie Zah-
len zu den Menschen, die in Servicewohnungen leben, liegen der Stadt Münster
nicht vor.
2.637 78 18 534 1041 0
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78 18 169
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c) Bewohnerstruktur nach Pflegestufen in Pflegeeinrichtungen mit
umfassendem Leistungsangebot
Abbildung 3: Bewohnerstruktur nach Pflegestufen
Es gibt kaum Änderungen der Pflegestufen, denen die Nutzerinnen und Nutzer zu-
geordnet sind. Bei denen in den Pflegestufen „0“ und „3“ sind die Zahlen zum Vorjahr
identisch, die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer mit der Pflegestufe „1“ hat zuge-
nommen, die in der Pflegestufe „2“ abgenommen.
d) Personalausstattung und Fachkraftquoten
Im Rahmen von Regel- und Anlassprüfungen fanden stichtagsbezogen u.a. Prüfun-
gen der Personalsituation statt. Mit einer Ausnahme wurde regelmäßig von der An-
zahl her das Personal vorgehalten, welches mit den Pflegekassen vereinbart worden
war. Der Träger, in dessen Wohn- und Betreuungsangebot nicht ausreichend Perso-
nal beschäftigt war, verhängte deshalb einen freiwilligen Aufnahmestopp.
Im Bereich der Eingliederungshilfe gibt es für Einrichtungen mit umfassendem Leis-
tungsangebot keine konkreten Vorgaben zur Anzahl der Beschäftigten. Das Wohn-
und Teilhabegesetz gibt lediglich vor, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten und
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Pflegetufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3
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deren Qualifikation ausreichen muss, um den Pflege-, bzw. den Betreuungsbedarf
der Nutzerinnen und Nutzer zu erfüllen (§ 21 Abs. 1 WTG). Als Mindestvorausset-
zung und -anforderung wird eine Fachkraftquote von 50 % der Beschäftigten gefor-
dert. Das gilt sowohl für den Bereich der Eingliederungshilfeeinrichtungen, als auch
für Einrichtungen im Pflegebereich.
Fachkraftquoten
Abbildung 4: Fachkraftquoten
Die Fachkraftquoten waren relativ konstant. Bei jeder (stichtagsbezogenen) Prüfung
im Berichtszeitraum wurde die vom Gesetzgeber geforderte Mindestfachkraftquote
von 50 % erfüllt bzw. nur ganz selten und dann kurzfristig unterschritten.
Hinweis: Die Ergebnisse zu den Fachkraftquoten in den Jahren 2015 und 2016 sind
nur bedingt aussagekräftig, da sie ausschließlich bei Regelprüfungen durch die
„Heimaufsicht“ erhoben wurden. Die Quoten werden nicht regelmäßig, zum Beispiel
pro Quartal, halbjährlich oder jährlich in jedem Wohn- und Betreuungsangebot ermit-
telt.
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Eingliederungshilfeeinrichtungen Pflegeeinrichtungen
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3. Aufgaben der „Kommunalen Qualitätssicherung
Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“
a) Beratungen
Zu den Hauptaufgaben der „Heimaufsicht“ gehörten die Beratung von Nutzerinnen
und Nutzern der verschiedenen Wohn- und Betreuungsangebote, aber auch der An-
gehörigen und gesetzlichen Vertreter, der Beiräte, der Mitglieder von Vertretungs-
gremien, der Vertrauenspersonen sowie der Leistungsanbieter und der Beschäftig-
ten.
Die Themen dieser Beratungen waren vielfältig. Sie betrafen z. B. die Mitwirkung und
Mitbestimmung, die Anforderungen an die Wohnqualität, die personelle Ausstattung
von Wohn- und Betreuungsangeboten oder die Pflege- und Betreuungsqualität.
Insgesamt fanden sowohl im Jahr 2015 als auch 2016 ca. 250 solcher Beratungen,
meist telefonisch, durch die „Heimaufsicht“ statt.
b) Regelprüfungen
Abbildung 5: Regelprüfungen
Bis 2014 waren jährliche Regelprüfungen in den Wohn- und Betreuungsangeboten
gesetzlich gefordert. Seit Inkrafttreten des überarbeiteten Wohn- und Teilhabegeset-
zes können unter bestimmten Voraussetzungen ggf. längere Prüfintervalle möglich
sein, so dass die Zahl der Regelprüfungen insgesamt abgenommen hat.
84
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2014 2015 2016
Regelprüfungen
Anlassprüfungen
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Alle vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Regelprüfungen wurden im Berichtszeit-
raum durchgeführt.
Die Zahl der Anlass bezogenen Prüfungen (s. unter Punkt 3 c) stieg im Berichtszeit-
raum von 2014 auf 2015 sprunghaft an und blieb in 2016 mit 32 Prüfungen weiter
hoch.
Prüfrhythmen
Für die verschiedenen Wohn- und Betreuungsangebote hat der Gesetzgeber
unterschiedliche Prüfintervalle für Regelprüfungen vorgegeben:
• Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot: jä hrlich
• Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen: jährl ich
• Servicewohnen: keine Regelprüfungen
• Ambulante Dienste: keine Regelprüfungen
• Gasteinrichtungen: alle drei Jahre.
Das Wohn- und Teilhabegesetz sieht vor, dass Einrichtungen mit umfassen-
dem Leistungsangebot (§ 23 Abs. 2 WTG) und Wohngemeinschaften mit Be-
treuungsleistungen (§ 30 Abs. 3 WTG) in der Regel jährlich geprüft werden.
Es ist zulässig, das Intervall auf bis zu zwei Jahre auszuweiten, sofern es kei-
ne Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Betreuungsqualität wesentliche Mängel
aufweist.
Ablauf einer Regelprüfung in einer Pflegeeinrichtung
Dargestellt wird im Folgenden der „normale“ Ablauf einer Regelprüfung in ei-
ner Pflegeeinrichtung. Die Prüfung erfolgt unangekündigt und zunächst durch
die Verwaltungskraft der „Heimaufsicht“. Diese meldet sich bei der Leitungs-
kraft der Einrichtung, bespricht und bewertet zunächst die Inhalte des Rah-
menprüfkataloges. Zusätzlich nimmt sie Einsicht in die Pflegedokumentatio-
nen, überprüft u. a. die Medikamentenversorgung, die Lagerungspläne sowie
Ein- und Ausfuhrprotokolle. Es folgen eingehende persönliche Gespräche mit
Nutzerinnen und Nutzern, Beiratsmitgliedern, Angehörigen und rechtlichen
Vertretern.
Im Rahmen der Regelprüfung notiert die Verwaltungskraft die Kontaktdaten
gesetzlicher Betreuer oder von Bevollmächtigten von mehreren Nutzerinnen
und Nutzern, bei denen umfangreiche (Pflegestufe 2 oder 3) behandlungspfle-
gerische Leistungen erbracht werden.
Im Anschluss an die Prüfung vor Ort erfragt die Mitarbeiterin telefonisch, ob
die rechtlichen Vertreter / die Bevollmächtigten einer Inaugenscheinnahme der
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Bewohnerin oder des Bewohners zustimmen. In dem Telefonat werden sie
über alle Aspekte der Prüfung informiert. Diese Erlaubnis zur Inaugenschein-
nahme wird anschließend zusätzlich schriftlich eingeholt. Sobald die Einver-
ständniserklärungen vorliegen, nimmt die Pflegefachkraft der „Heimaufsicht“
die Inaugenscheinnahme der entsprechenden Nutzerinnen und Nutzer in der
Einrichtung vor. Die Pflegebegutachtung erfolgt im Beisein einer Pflegekraft
der Einrichtung, teilweise in Anwesenheit von Angehörigen und stets nur
dann, wenn die zu pflegende Person hiermit einverstanden ist. Die Anzahl der
Inaugenscheinnahmen richtet sich nach der Platzzahl in der Einrichtung.
Durch diese beiden Bestandteile der Prüfung, nämlich die Kontrolle der Do-
kumentation, Einsehen der Konzepte, etc. durch die Verwaltungs- und die
Pflegeüberprüfung durch die Pflegefachkraft, entsteht ein umfassendes Bild
von der Betreuungsqualität, die in der Einrichtung geleistet wird.
Nach der Pflegeüberprüfung wird der jeweilige rechtliche Vertreter über den
Pflegezustand der Bewohnerin / des Bewohners informiert.
Sowohl die Pflegefachkraft als auch die Verwaltungskraft fertigen über ihre
Ergebnisse einen Bericht an, der an die Einrichtung, den Träger, den Land-
schaftsverband Westfalen-Lippe, die Pflegekasse sowie das Gesundheitsamt
der Stadt Münster verschickt wird.
Zu den eventuell bei der Prüfung vorgefundenen Defiziten fordert die Heim-
aufsicht unmittelbar oder unter Fristsetzung eine Rückmeldung durch den
Träger bzw. die Leitungskraft der Einrichtung. Gegebenenfalls erfolgt eine
Nachprüfung zur Mängelbeseitigung.
Zusätzliche Prüfschwerpunkte
Für die Regelprüfungen wurde der vom Ministerium vorgegebene Rahmen-
prüfkatalog verwendet. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum durch die
„Heimaufsicht“ verschiedene Aspekte besonders beleuchtet. Dies waren Frei-
heitsentziehende Maßnahmen, der Umgang mit sedierenden Medikamenten,
die Ernährungssituation der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Versorgung mit
Flüssigkeiten.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen
Mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) werden Menschen in ihrer kör-
perlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dabei können Vorrichtungen, Ma-
terialien, Gegenstände oder auch Medikamente dazu dienen, die Bewegung
zu behindern oder zu unterbinden.
Da jede freiheitsentziehende Maßnahme für den Betroffenen einschneidend
ist und sowohl physische als auch psychische Folgen mit sich bringen kann,
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wurde dies weiterhin als Prüfschwerpunkt für den Berichtszeitraum gewählt.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschäftigten in den Einrichtungen sich
der Bedeutung der freiheitsentziehenden Maßnahmen bewusst waren und
nach Alternativen suchten. Dies waren z. B. der Einsatz von Niedrigbetten, ge-
teilte Bettgitter, Vorstecktische, Haltegurte in Rollstühlen, Hüftschutzhosen
und Sensormatten.
Aber auch Geh- und Mobilitätstraining, Programme wie „Fit für 100“, kamen
zur Anwendung.
Durch den über Jahre sensiblen Umgang mit diesem Thema wurden Fixierun-
gen immer seltener angewandt.
- Sedierende Medikamente
Angehörige haben im Berichtszeitraum gelegentlich geäußert, dass in Wohn-
und Betreuungsangeboten zu häufig unreflektiert sedierende Medikamente
verabreicht wurden. Dies implizierte den Vorwurf, dass für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Betreuungsangebotes nicht der Heilaspekt, sondern die
Ruhigstellung der Nutzerin / des Nutzers im Vordergrund stand und somit se-
dierende Bedarfsmedikamente verabreicht wurden, ohne dass der therapeuti-
sche Sinn hinterfragt wurde.
Die sedierenden Medikamente, die dauerhaft gegeben wurden, standen in
ausschließlicher Verantwortung des Arztes, der sie verordnete. Hier konnte
die „Heimaufsicht“ ausschließlich prüfen, ob verordnete Medikamente vorrätig
und entsprechend der ärztlichen Anordnung gestellt worden waren. Der Prüf-
schwerpunkt „sedierende Medikamente“ bezog sich daher 2016 insbesondere
auf die Bedarfsmedikation.
Erfreulicherweise war die Gabe von sedierenden Bedarfsmedikamenten nur
sehr selten und stets entsprechend der ärztlichen Verordnung erfolgt. Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter waren sich der Nebenwirkungen bewusst und setz-
ten diese Arzneimittel ganz gezielt, entsprechend der ärztlichen Indikation ein.
Ein Zusammenhang zwischen personeller Besetzung und Häufigkeit der Gabe
wurde nicht festgestellt.
- Ernährungssituation von Nutzerinnen und Nutzern / Versorgung mit Flüs-
sigkeiten
Im Berichtszeitraum wurden jeweils ca. 180 Nutzerdokumentationen eingese-
hen und die Ernährungssituation sowie die Versorgung der Nutzerinnen und
Nutzer mit Flüssigkeiten analysiert.
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Im Bereich Ernährung konnte 2015 in 5 % aller Dokumentationen nicht nach-
gewiesen werden, dass die Beschäftigten des Wohn- und Betreuungsangebo-
tes auf Gewichtsschwankungen fachlich korrekt reagiert hatten, 2016 lag die
Quote bei 7 %.
In 2 % aller eingesehenen Dokumentationen ergaben sich 2015 Unstimmigkei-
ten bei der Flüssigkeitsversorgung, 2016 waren es 4 %.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass überwiegend die im Ex-
pertenstandard Ernährungsmanagement zur Sicherstellung und Förderung der
oralen Ernährung festgehaltenen Kriterien erfüllt wurden. Die Beanstandungen
der „Heimaufsicht“ in diesem Bereich bedeuteten nicht automatisch ein Defizit
bei der Betreuung, sondern es war auch möglich, dass es sich hierbei aus-
schließlich um Dokumentationsmängel handelte.
Kategorien 1 – 7 des Rahmenprüfkataloges
Handlungsleitend für die Regelprüfung ist der vom Ministerium für Gesundheit,
Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) zur Verfügung
gestellte Rahmenprüfkatalog mit seinen sieben Kategorien.
Diese sind:
• Qualitätsmanagement,
• personelle Ausstattung,
• Wohnqualität,
• hauswirtschaftliche Versorgung,
• Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung,
• Pflege und soziale Betreuung,
• Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbes timmung.
Die „Heimaufsicht“ kam zu folgenden Ergebnissen:
Qualitätsmanagement
Die Leistungsanbieter hatten sich im Bereich des Qualitätsmanagements gut
aufgestellt. Die vom überarbeiteten Gesetz geforderten Konzepte waren i. d.
R. bereits erstellt. Erwähnenswert ist hier insbesondere, dass Leistungsanbie-
ter sich mit dem Thema „Gewaltschutz“ auseinandergesetzt und dies konzep-
tionell niedergelegt hatten. Dabei ist der Begriff „Gewaltschutz“ weit zu fassen.
Er beinhaltet unterschiedliche Formen und Akteure, also auch Übergriffe von
Nutzerinnen und Nutzern untereinander. Im Berichtszeitraum fanden hierzu
zahlreiche Fortbildungen für alle Beschäftigten statt.
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Personelle Ausstattung
Die personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen entsprach den Anforde-
rungen des Gesetzes, d. h. es wurde das Personal vorgehalten, das in den
Vergütungsvereinbarungen verhandelt worden war. Geringfügige Vakanzen
wurden nachweislich umgehend beseitigt. Im Berichtszeitraum konnte auch
die Mindestfachkraftquote von 50 % (im Durchschnitt eines Jahres) stets erfüllt
werden.
Wohnqualität
Mängel zur Wohnqualität wurden nicht festgestellt. Es ist davon auszugehen,
dass Altenpflegeeinrichtungen in Münster die vom Gesetzgeber bis zum
31.07.2018 geforderte Einzelzimmerquote von 80 % erfüllen sowie durch Um-
baumaßnahmen direkte Zugänge zu den Duschbädern vom Zimmer schaffen
werden.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Diese Kategorie erfasst sowohl die Wäsche- als auch die Hausreinigung. Au-
ßerdem beziehen sich die Fragen dieser Kategorie auf die Versorgung der
Bewohnerinnen und Bewohner mit Speisen und Getränken. Letztere wurde
immer wieder unterschiedlich bewertet, da nicht alle unterschiedlichen Vorlie-
ben und Geschmäcker gleichermaßen berücksichtigt werden konnten. Wichtig
ist aber, dass Einrichtungen sämtliche erforderliche Diätformen in unterschied-
lichen Konsistenzen vorgehalten und auf individuelle Bedürfnisse reagiert ha-
ben.
Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
Gemäß § 1 Abs. 3 WTG haben die Leistungsanbieterinnen und Leistungsan-
bieter ihre Angebote auch auf eine Förderung der Teilhabemöglichkeiten aus-
zurichten. Im Rahmen der Prüfungen wurden Informationen zur Vernetzung im
Quartier erhoben, sowie Freizeitangebote für die Nutzerinnen und Nutzer –
auch für immobile Personen - thematisiert. Insgesamt ergab sich, dass die so-
ziale Betreuung den Anforderungen des Gesetzes entsprach. Immer wieder
lobten Gesprächspartner / -innen die guten Kontakte zu Pfarrgemeinden, Kin-
dergärten, Schulen und Vereinen.
Pflege und soziale Betreuung
Prüfergebnisse zu dieser Kategorie, die sich sowohl auf die Resultate der
Verwaltungskraft als auch auf die Inaugenscheinnahme durch die Pflegefach-
kraft bezogen, ergaben vereinzelt geringfügige Mängel. Insbesondere bei der
Medikamentenversorgung, bei Lagerungsplänen, aber auch bei der Ermittlung
der Gewichte und den erforderlichen Reaktionen auf Gewichtsschwankungen
wurden Defizite festgestellt. Diese wurden umgehend beseitigt.
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Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung
Die letzte Kategorie befasste sich insbesondere mit den Mitwirkungs- und Mit-
bestimmungsrechten. Für alle Einrichtungen konnten Gremien zur Interessen-
vertretung gebildet bzw. Vertrauenspersonen für Gasteinrichtungen gefunden
werden. Zu diesen hatte die „Heimaufsicht“ gute Kontakte, z. B. während der
Prüfungen, in Beratungsgesprächen oder im Rahmen der AG der Beiräte.
Konzepte zur Beschwerdebearbeitung wurden eingesehen, bewertet und die
Umsetzung kontrolliert. Gravierende Mängel ergaben sich hierbei nicht.
-Veröffentlichung der Ergebnisberichte
Um Interessierte über Wohn- und Betreuungsangebote zu informieren, werden
die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfung in einem Ergebnisbericht im In-
ternet-Portal der Stadt Münster veröffentlicht (§14 Abs. 9 WTG). Die Veröffent-
lichung enthält z. B. Angaben dazu, ob Mängel vorgefunden wurden und wie
schwerwiegend diese Defizite waren. Außerdem kann der Leistungsanbieter
sein Wohn- und Betreuungsangebot beschreiben und u. a. zur Konzeption, zur
Baulichkeit oder anderen ihm wichtigen Punkten Hinweise geben. Bei der
Veröffentlichung werden datenschutzrechtliche Belange berücksichtigt.
c) Anlassprüfungen
- bei Beschwerden
Abbildung 6: Zahl der Beschwerden
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0
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Zu den wesentlichen Aufgaben der „Heimaufsicht“ gehörte die Bearbeitung
von Beschwerden, die in der Folge teilweise Anlassprüfungen notwendig
machten.
Die Zahl der Beschwerden schwankt von Berichtsjahr zu Berichtsjahr. Tat-
sächlich begründet waren 2015 acht Beschwerden, im darauf folgenden Jahr
waren es lediglich zwei. Für die „Heimaufsicht“ war es oft nur schwer möglich,
im Nachhinein festzustellen, ob die Beschwerde begründet war.
Häufig wandten sich die Beschwerdeführer zu spät, nach Umzug oder Ver-
sterben der Nutzerin / des Nutzers an die „Heimaufsicht“. Einige äußerten in
Gesprächen die Sorge, dass die Beschwerde sich negativ auf die Betreuungs-
situation des Angehörigen auswirken könne.
Beschwerdegründe
Abbildung 7: Beschwerdegründe
Das Diagramm verdeutlicht, dass die Aspekte „Pflege und soziale Betreuung“
sowie die „personelle Ausstattung“ den größten Teil der Beschwerden aus-
machten.
Im Bereich „Pflege und soziale Betreuung“ ging es häufig darum, dass Ange-
hörige die mangelnde Aktivierung, die Medikamentengabe, die Wundversor-
gung sowie die Versorgung mit Flüssigkeit beanstandet haben. Auch das lan-
ge Warten nach Betätigen des Notrufes und die Versorgung mit Kompressi-
onsstrümpfen wurden mehrfach kritisiert. Angehörige beklagten ebenfalls,
18 22
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18
4
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
2015 2016
Kundeninformation,
Beratung, Mitwirkung,
Mitbestimmung
Pflege u. soz. Betreuung
Gemeinschaftsleben u.
Alltagsgestaltung
hausw. Versorgung
Wohnqualität
18
dass die Beschäftigten nicht auf Gewichtsschwankungen der Bewohnerin bzw.
des Bewohners reagiert haben.
Auch wenn diese Beschwerden teilweise begründet waren, konnte doch in al-
len Fällen im Dialog mit der jeweiligen Einrichtung umgehend für Abhilfe ge-
sorgt werden, so dass es zu keinen nachhaltigen Schäden bei den Bewohne-
rinnen und Bewohnern kam. In keinem Fall wurde gefährliche Pflege festge-
stellt.
Die Personalausstattung in den Einrichtungen erfüllte zwar i. d. R. die gesetz-
lichen Vorgaben, wurde aber von den Beteiligten immer wieder als zu gering
empfunden.
- bei Neu- und Umbauten
Im Berichtszeitraum ist keine neue stationäre Einrichtung entstanden. Bereits
existierende Einrichtungen entsprachen der vom Gesetzgeber geforderten
Wohnqualität oder befanden sich in der Planung, so dass nach derzeitigem
Stand alle Münsteraner Wohn- und Betreuungsangebote bis zum vorgegebe-
nen Stichtag (31.07.2018) die Erfordernisse des Alten- und Pflegegesetzes i.
V. mit dem WTG erfüllen werden. Zwei großer Träger im Bereich der Einglie-
derungshilfe haben innerhalb mehrerer Jahre an verschiedenen Standorten
kleinere Wohneinheiten in Neubauten geschaffen. Fast alle Nutzerinnen und
Nutzer konnten somit aus den größeren Komplexen, die baulich nicht mehr
dem aktuellen Stand entsprachen, ausziehen.
2015 wurde eine Tagespflegeeinrichtung, eine Wohngemeinschaft für Men-
schen mit Demenz sowie eine Einrichtung für außerklinische Intensivpflege in
einem Mehrgenerationenhaus eröffnet. Die kompletten Baumaßnahmen wur-
den von der „Heimaufsicht“ begleitet, ebenso wie die Errichtung einer neuen
Tagespflegeeinrichtung im Jahr 2016.
- Sonstige Gründe:
Gewalt in der Pflege
Im Sommer 2016 meldete der Träger einer Pflegeeinrichtung der „Heimauf-
sicht“, dass ein Angehöriger bei seiner Mutter Gewalt in der Pflege durch eine
Pflegehilfskraft nachweisen könne. Dieses bestätigte sich im Laufe der Ermitt-
lungen. Der Träger sprach direkt die fristlose Kündigung aus und stellte Straf-
anzeige bei der Polizei. Die „Heimaufsicht“ konnte im Zusammenspiel mit der
Bezirksregierung erwirken, dass die von der „Heimaufsicht“ festgestellte per-
sönliche Ungeeignetheit der Pflegehilfskraft auch anderen „Heimaufsichten“
mitgeteilt wurde. Damit sollte verhindert werden, dass diese in einem anderen
Wohn- und Betreuungsangebot arbeiten kann.
19
Aufnahmestopp
Die „Heimaufsicht“ hat teilweise Einrichtungen engmaschig in Form von An-
lassprüfungen begleiten müssen, weil die Pflegesituation dies erforderlich
machte. Zu beanstanden waren z. B. die Ernährungs- und Flüssigkeitsproto-
kolle, Lagerungspläne sowie sonstige Dokumentationen. Teilweise war die
Medikamentenversorgung nicht einwandfrei.
Aus diesem Grund wurde für eine Einrichtung von Oktober 2014 bis Ende Ja-
nuar 2015 ein Belegungsstopp ausgesprochen. Seitdem wurde die Einrichtung
engmaschig begleitet. Zum Beginn des Jahres 2017 hatte die „Heimaufsicht“
wieder einen guten Eindruck von der Pflegequalität.
In insgesamt zwei Einrichtungen entschieden die Träger freiwillig, vorüberge-
hend keine weiteren Nutzerinnen und Nutzer aufzunehmen. Diese Entschei-
dungen waren ebenfalls der Personal- und Betreuungssituation geschuldet.
Bei Neuaufnahmen hätte eine gute Betreuungsqualität nicht sichergestellt
werden können.
d) Kooperation der „Heimaufsicht“ mit Dritten
Das Wohn- und Teilhabegesetz verpflichtete auch in der Vergangenheit alle Prüfbe-
hörden von Betreuungseinrichtungen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu
informieren. Entsprechend der Vorgaben des überarbeiteten Wohn- und Teilhabege-
setzes schließen die „Heimaufsichten“ mit den zuständigen Verbänden der Kranken-
und Pflegeversicherungen eine Vereinbarung über die Koordination ihrer jeweiligen
Prüftätigkeit ab. Diese Vereinbarung soll den Informationsaustausch regeln und der
Vermeidung inhaltlicher Doppelprüfungen dienen. Außerdem sollen zeitliche Ab-
stimmungen der Prüftätigkeit erfolgen.
Zum Zeitpunkt der Berichterstellung befand sich die entsprechende Vereinbarung im
Unterschriftsverfahren.
e) Unterstützung der Beiräte
Nutzerinnen und Nutzer von Betreuungsangeboten nach dem WTG haben bestimmte
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, die für die jeweiligen Betreuungsangebote
detailliert und differenziert aufgelistet sind. Zur Durchsetzung dieser Rechte werden
entweder Beiräte gewählt, Vertretungsgremien oder Vertrauenspersonen von der
Stadt Münster bestellt. Das Gremium in den Anbieter verantworteten Wohngemein-
schaften ist eine sog. Nutzerinnen- oder Nutzerversammlung. Alle Betreuungsange-
bote in Münster verfügen über solche Interessenvertretungen. Im Rahmen der Quali-
20
tätssicherung sprachen die Mitarbeiterinnen der „Heimaufsicht“ mit diesen Interes-
senvertretungen und bewerteten danach auch die Betreuungsqualität.
Darüber hinaus besteht eine Beratungspflicht der „Heimaufsicht“ gegenüber diesen
Interessenvertretungen. Vertreterinnen und Vertreter von allen Münsteraner Alten-
pflegeeinrichtungen haben sich in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengefunden.
Die Arbeitsgemeinschaft traf sich regelmäßig und wurde über ihre Rechte und
Pflichten nach dem WTG beraten. Zu Beginn des Jahres 2015 wurden die Verände-
rungen, die durch das WTG 2014 entstanden waren, bekannt gegeben.
Ergänzend wurde über die Änderungen durch das 2. Pflegestärkungsgesetz und
über die Ausbildungsumlage berichtet. Diese Ausbildungsumlage ist in Altenpflege-
einrichtungen als tägliches Entgelt von den Nutzerinnen und Nutzern zu zahlen.
Zu Beginn des Jahres 2016 erfolgte eine detaillierte Information zu den einzelnen
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten anhand von Beispielen. Der Folienvortrag
der „Heimaufsicht“ wurde im Anschluss an alle Einrichtungen in Münster versandt.
Ein weiteres Treffen im September 2016 wurde zum Anlass genommen, Informatio-
nen zum Betreuungsrecht, zu Vollmachten und zu Betreuungsverfügungen zu vermit-
teln.
Wie den Schilderungen aller Interessenvertretungen anlässlich der Qualitätsprüfun-
gen zu entnehmen war, wurden sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von den Einrichtungen
gut unterstützt. Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wurden gewahrt.
f) Gebührenerhebung
Durch die Einführung der Tarifstelle 10 a in die Allgemeine Verwaltungsgebühren-
ordnung NRW kann die „Heimaufsicht“ in ihrer Eigenschaft als WTG-Behörde Ge-
bühren für ihre Tätigkeit erheben.
Diese werden ausschließlich von den Leistungsanbietern erhoben. Für Bürgerinnen
und Bürger und somit auch für die Nutzerinnen und Nutzer von Einrichtungen, ist die
Inanspruchnahme der WTG-Behörde kostenfrei. Gebührenpflichtig sind u. a. die
Durchführung von Regel- und Anlassprüfungen, die Prüfung der Geeignetheit von
Leitungskräften sowie die Bearbeitung von berechtigten Beschwerden.
Teilweise sind die Gebührenbeträge festgeschrieben, zum Teil ist ein Gebührenrah-
men vorhanden. Die Stadt Münster hat sich bei der Bemessung der Gebührenhöhe
der Empfehlung des Deutschen Städtetages und des Deutschen Landkreistages an-
geschlossen.
21
In den vergangenen drei Jahren wurden folgende Gebühren (in Euro) erhoben:
Abbildung 8: Gebühren
Die deutlich höheren Einnahmen im Jahr 2015 erklären sich damit, dass für Tätigkei-
ten, die im Jahr 2014 erfolgt sind, Gebühren teilweise erst im darauf folgenden Jahr
in Rechnung gestellt wurden.
g) Anzeigeprüfungen
Nach § 47 des Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) waren die Anbieter von
Wohn- und Betreuungsangeboten, die bereits vor Inkrafttreten des neuen WTG ihren
Betrieb aufgenommen hatten und bisher nicht in den Geltungsbereich des WTG
NRW fielen, verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 2016
anzuzeigen. Die Meldung sollte elektronisch über Datenbanken bei der „Heimauf-
sicht“ erfolgen und ist von dieser zu kontrollieren.
4. Personelle Ausstattung der „Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe
(Heimaufsicht)“
Zur „Heimaufsicht“ gehören 3 Diplom-Verwaltungswirtinnen und eine Mitarbeiterin
(Krankenschwester) mit einer Ausbildung zur Pflegedienstleitung mit insgesamt drei
31.900,00
39.420,00
31.317,50
0,00
5.000,00
10.000,00
15.000,00
20.000,00
25.000,00
30.000,00
35.000,00
40.000,00
45.000,00
2014
2015
2016
22
Vollzeitstellen. Die Fachstelle, der die „Heimaufsicht“ zugeordnet ist, wird von einem
Sozialpädagogen geleitet. Durch die unterschiedlichen Professionen kann die Be-
treuungsqualität in den Wohn- und Betreuungsangeboten umfassend beurteilt wer-
den.
5. Ehrenamtliche
Träger von Einrichtungen haben gem. § 1 Abs. 3 Wohn- und Teilhabegesetz die
Verpflichtung, Bewohnerinnen und Bewohnern die Teilhabe am gemeinschaftlichen
und kulturellen Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Immer wieder wurde der „Heimaufsicht“ deutlich, dass Beschäftigte in den Einrich-
tungen diese Anforderung des Gesetzes sehr ernst nehmen und Kontakte zu ver-
schiedenen Vereinen, zu Pfarrgemeinden, zur unmittelbaren Nachbarschaft, zu Kin-
dergärten und Schulen pflegen. Häufig ist es dieser Vernetzung zu verdanken, wenn
es Einrichtungen gelingt, Ehrenamtliche zu gewinnen.
Diese ehrenamtlichen Helfer vermitteln den Bewohnerinnen und Bewohnern Gebor-
genheit und menschliche Wärme, begeben sich geduldig in die Welt von Demenz-
kranken oder schieben Rollstuhlfahrer durch den Park. Sie bereichern das Alltagsle-
ben der Bewohnerinnen und Bewohner, indem sie der Vereinsamung entgegenwir-
ken.
Ohne das Engagement und die Mitarbeit der ehrenamtlichen Helfer/-innen würde ein
zentraler Bestandteil des Lebens in den Einrichtungen verloren gehen.
6. Fazit und Ausblick
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Betreuungsqualität in den
meisten Münsteraner Einrichtungen auf überwiegend gutem Niveau bewegt. Dies ist
letztendlich auch dem fachlichen und persönlichen Einsatz der Beschäftigten zu ver-
danken. Zu beobachten ist in einzelnen Einrichtungen aber auch eine hohe Fluktua-
tion der Leitungskräfte und sonstigen Mitarbeiter/-innen der Pflege, verbunden mit
einem erkennbar hohen Krankenstand. Dies hatte sicherlich auch Auswirkungen auf
die Betreuungsqualität und machte eine kontinuierliche intensive Begleitung durch
die „Heimaufsicht“ notwendig.
Dass eine Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs dringend notwendig war, darüber
bestand allgemeine Einigkeit. Auch die Politik forderte parteiübergreifend eine Über-
arbeitung, um kognitiv-psychisch eingeschränkten Menschen in gleicher Weise wie
den somatisch eingeschränkten Menschen den Zugang zu allen Leistungen der Pfle-
geversicherung zu ermöglichen. Zum 01.01.2017 wurde der neue Pflegebedürftig-
keitsbegriff eingeführt. Seitdem gibt es statt der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade.
23
Entscheidendes Kriterium ist nicht der individuelle Bedarf, sondern der Grad der
Selbständigkeit in verschiedenen Bereichen.
Das Pflegestärkungsgesetz II stellt die weitreichendste Reform seit Einführung der
Pflegeversicherung dar. In vielen Bereichen ergeben sich gravierende Änderungen
die alle Beteiligten vor organisatorische Herausforderungen stellen.
24
7. Kontaktdaten
Stadt Münster – Sozialamt – Fachstelle „Kommunale Qualitätssicherung Pflege und
Teilhabe (Heimaufsicht) / Betreuungsstelle“
Hafenstr. 8 – 48153 Münster / Postanschrift Stadt Münster – 48127 Münster
Von-Steuben-Straße 5 – 48153 Münster / Besucheranschrift
Jörg Espei Telefon: 02 51 – 4 92 – 59 37
Espeij@stadt-muenster.de
Angelika Eusterwiemann Telefon: 02 51 – 4 92 – 50 67
Eusterwiemann@stadt-muenster.de
Antje Konitzer Telefon: 02 51 – 4 92 – 50 84
Konitzer@stadt-muenster.de
Katharina Pollex Telefon: 02 51 – 4 92 – 59 32
Pollex@stadt-muenster.de
Heike Pötter Telefon: 02 51 – 4 92 – 50 28
Poetter@stadt-muenster.de
25
8. Anhang (Gesetzesauszüge / Abbildungsübersicht / Einrichtungs-
und Angebotsübersicht)
Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürf-
nisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebe-
dürftige Menschen und Menschen mit Behinderung nutzen, vor Beeinträchtigungen
zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu
gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern
obliegenden Pflichten zu sichern. Es soll älteren oder pflegebedürftigen Menschen
und Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben gewährleisten, deren
Mitwirkung und Mitbestimmung unterstützen, die Transparenz über Gestaltung und
Qualität von Betreuungsangeboten fördern und zu einer besseren Zusammenarbeit
aller zuständigen Behörden beitragen. Dabei soll es insbesondere kleinere Wohn-
und Betreuungsangebote fördern und eine quartiersnahe Versorgung mit Betreu-
ungsleistungen ermöglichen.
(2) Das Gesetz soll die angemessene Berücksichtigung der kulturellen und religiösen
Belange der älteren oder pflegebedürftigen Menschen und der Menschen mit Behin-
derung und die unterschiedlichen Bedürfnisse von Männern und Frauen sowie von
Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität si-
cherstellen. Es soll ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behin-
derung vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch schützen.
(3) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben ihre Leistungserbrin-
gung auch auf eine Förderung der Teilhabemöglichkeiten auszurichten. Sie sollen
den Menschen, die Angebote nach diesem Gesetz nutzen, eine angemessene und
individuelle Lebensgestaltung insbesondere durch die gleichberechtigte Teilhabe am
gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
(4) Die Menschen, die Angebote nach diesem Gesetz nutzen, sollen insbesondere
1. ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können,
2. in der Wahrnehmung ihrer Selbstverantwortung unterstützt werden,
3. vor Gefahren für Leib und Seele geschützt werden,
4. in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt sowie in ihrer sexuellen Orientierung und
geschlechtlichen Identität geachtet werden,
5. eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte
Betreuung erhalten,
6. umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege
und der Behandlung informiert werden,
7. Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesell-
schaftlichen Leben teilhaben,
8. ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben
können und
26
9. in jeder Lebensphase in ihrer unverletzlichen Würde geachtet und am Ende ihres
Lebens auch im Sterben respektvoll begleitet werden.
§ 14 Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung
(9) Um die Nutzerinnen und Nutzer, ihre Angehörigen und an der Nutzung des
Wohn- und Betreuungsangebotes Interessierte zu informieren, werden die wesentli-
chen Ergebnisse der Regelprüfungen in einem Ergebnisbericht im Internet-Portal der
zuständigen Behörde veröffentlicht. Der Ergebnisbericht soll Angaben über die Fest-
stellungen von Mangelfreiheit, geringfügigen Mängeln oder wesentlichen Mängeln zu
den Prüfgegenständen Wohnqualität, hauswirtschaftliche Versorgung, Gemein-
schaftsleben und Alltagsgestaltung, Information und Beratung, Mitwirkung und Mitbe-
stimmung, personelle Ausstattung, Pflege und Betreuung, freiheitsentziehende Maß-
nahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt enthalten. Die Veröffentlichung der
Ergebnisberichte wird jeweils zu dem auf den Zeitraum von zwei Jahren folgenden 1.
Oktober beendet.
Bei der Veröffentlichung werden auf Antrag der Leistungsanbieterinnen und Leis-
tungsanbieter von der zuständigen Behörde überprüfte Selbstdarstellungen der Leis-
tungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in angemessenem Umfang berücksichtigt.
Die sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ergebenden
Rechte bleiben unberührt. Der veröffentlichte Bericht darf keine personenbezogenen
Daten enthalten.
§ 21 Personelle Anforderungen
(1) Die Einrichtung muss unter der Leitung einer persönlich und fachlich ausreichend
qualifizierten Person stehen (Einrichtungsleitung). Diese muss zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben ergänzend zu den Qualifikationserfordernissen des § 4 Absatz 9 so-
wohl über grundlegende betriebs- und personalwirtschaftlichen Kenntnisse sowie
angebotsbezogen auch über grundlegende pflege- oder betreuungsfachlichen Kom-
petenzen verfügen. Sie soll in der Regel eine mindestens zweijährige Leitungserfah-
rung nachweisen können. Einrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von
Pflegeleistungen ausgerichtet sind, müssen außerdem über eine verantwortliche
Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) verfügen.
(2) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter und die Einrichtungsleitung
haben sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation
ausreichen, um den Pflege- beziehungsweise Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und
Nutzer zu erfüllen. Dies wird vermutet, wenn mindestens das Personal eingesetzt
wird, das nach Zahl und Qualifikation der Beschäftigten in Verträgen nach dem Fünf-
ten, Elften oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches vereinbart ist. Jeweils min-
destens die Hälfte der mit sozialen beziehungsweise pflegerischen betreuenden Tä-
tigkeiten beauftragten Beschäftigten müssen Fachkräfte sein. Die Berechnung erfolgt
anhand der Vollzeitäquivalente und, soweit vorhanden, auf der Grundlage der in den
Vereinbarungen nach Satz 2 festgesetzten Personalmengen. Sofern über diese Ver-
einbarungen hinaus Personal eingesetzt wird, ist gesondert darzulegen, wie die fach-
liche Anleitung, Beratung und Aufsicht der durch dieses Personal ausgeübten Tätig-
27
keiten gewährleistet wird; im Übrigen bleibt dieses zusätzliche Personal bei der Be-
rechnung der Fachkraftquote außer Betracht.
(3) Zusätzlich muss mindestens eine Hauswirtschaftsfachkraft vorhanden sein. Dar-
über hinaus muss jederzeit, auch nachts und an Wochenenden, mindestens eine zur
Leistung des konkreten Betreuungsbedarfes der Nutzerinnen und Nutzer geeignete
Fachkraft anwesend sein. Die zuständige Behörde kann bei entsprechendem Bedarf
höhere Anforderungen festlegen.
§ 23 Behördliche Qualitätssicherung
(1) Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter
werden von den zuständigen Behörden durch Regelprüfungen und anlassbezogene
Prüfungen überwacht. Die Prüfungen finden unangemeldet statt.
(2) Die zuständige Behörde nimmt bei jeder Einrichtung mindestens eine Regelprü-
fung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Ab-
ständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung
durch die zuständige Behörde keine Mängel festgestellt wurden, zu deren Beseiti-
gung eine Anordnung erforderlich wurde (wesentliche Mängel).
§ 30 Behördliche Qualitätssicherung
(1) In selbstverantworteten Wohngemeinschaften prüft die zuständige Behörde bei
Bekanntwerden der Wohngemeinschaft und in regelmäßigen Abständen das Vorlie-
gen der Voraussetzungen des § 24 Absatz 2. Dabei ist die Selbsteinschätzung der
Nutzerinnen und Nutzer vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen bezieht sich die
behördliche Qualitätssicherung nur auf die in der Wohngemeinschaft erbrachten
Leistungen ambulanter Dienste nach § 33.
(2) In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften wird die Erfüllung der Pflichten
der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von den zuständigen Behörden
durch Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen überwacht.
(3) Die zuständige Behörde nimmt bei jeder anbieterverantworteten Wohngemein-
schaft mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können
Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden,
wenn bei der letzten Prüfung durch die zuständige Behörde keine wesentlichen
Mängel festgestellt wurden.
§ 44 Zusammenarbeit der Behörden
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Weiterentwicklung einer angemes-
senen Betreuungsqualität sind die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, die
Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste der Krankenversiche-
rung und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. sowie
die zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, unter Berücksichtigung der Vor-
schriften zum Datenschutz zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informie-
28
ren. Soweit Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter nach anderen Rechtsvor-
schriften verpflichtet sind, gegenüber anderen als den nach diesem Gesetz zuständi-
gen Behörden Anzeigen oder Mitteilungen zu machen, sind diese Behörden ver-
pflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes relevanten Informationen den
nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zuzuleiten. § 67d des Zehnten Buchs
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden, Sozialversicherungsträger und Prüfinstituti-
onen sind berechtigt und verpflichtet, die bei der Durchführung ihrer Prüfungen ge-
wonnenen Erkenntnisse über die Erfüllung der fachlichen Anforderungen an Pflege
und Betreuung sowie die personelle Ausstattung der Wohn- und Betreuungsangebo-
te untereinander auszutauschen, soweit dies für ihre Zusammenarbeit und für die
Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. § 67d des Zehnten Buchs
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden schließen mit
den zuständigen Verbänden der Kranken- und Pflegeversicherungen innerhalb eines
Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Beteiligung der Aufsichtsbehörden,
der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Prüfdienstes der Priva-
ten Krankenversicherung e.V., der Landschaftsverbände und der kommunalen Spit-
zenverbände eine Vereinbarung über die Koordination ihrer jeweiligen Prüftätigkei-
ten. Diese Vereinbarungen sollen insbesondere Regelungen zum Informationsaus-
tausch, zur Vermeidung inhaltlicher Doppelprüfungen, zur zeitlichen Abstimmung der
Prüftätigkeiten und zur wechselseitigen Beteiligung vor dem Erlass von Anordnungen
und sonstigen Maßnahmen enthalten.
§ 47 Übergangsregelungen
(1) Wohn- und Betreuungsangebote, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ihren Betrieb aufgenommen haben und bisher nicht in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes in der bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 geltenden Fassung fielen, müs-
sen dies bei der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 2015 anzeigen. Für sie gelten
die Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erst ein
Jahr nach dem 15. Oktober 2014. Soweit Anforderungen an die Wohnqualität nicht
erfüllt werden, soll die zuständige Behörde Abweichungen zulassen, wenn dies mit
den Interessen der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar ist. Sofern dies zur Abwehr
einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Nutzerin oder eines Nutzers erforder-
lich ist, hat die zuständige Behörde schon vor dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt
das Recht zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse.
Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unter-
stützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren
Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)
Vom 2. Oktober 2014 (Fn 1)
29
Abbildungsübersicht
Abbildung 1: Zahl der Einrichtungen in Münster Sei te: 6
Abbildung 2: Platzzahlentwicklung Seite: 7
Abbildung 3: Bewohnerstruktur nach Pflegestufen Se ite: 8
Abbildung 4: Fachkraftquoten Seite: 9
Abbildung 5: Regelprüfungen Seite: 10
Abbildung 6: Zahl der Beschwerden Seite: 16
Abbildung 7: Beschwerdegründe Seite: 17
Abbildung 8: Gebühren Seite: 21
30
Wohn- und Betreuungsangebote für ältere und pflegebedürftige Menschen
(Stand Dezember 2016)
Einrichtung Straße,
Hausnummer
PLZ Platz-
zahl
Träger
Cohaus-Vendt-Stift Krumme Str.
39/10
48143
Münster
82 Cohaus-Vendt-
Stiftung
Altenheim St. Elisabeth Südlohnweg 1 48161
Münster
92 Missionsschwestern
von Hiltrup gGmbH
Friederike-Fliedner-
Haus
Coerdestr. 56 48147
Münster
80 Diakonissenmutter-
haus Münster gGmbH
Altenheim
Friedrichsburg
Offenbergstr.
19
48151
Münster
138 Schwestern von der
Göttlichen Vorsehung
Fritz-Krüger-
Seniorenzentrum
Gartenbreie 1 48161
Münster
81 AWO Westliches
Westfalen
LWL Pflegezentrum
Münster
Ernst-Kirchner-Haus
Friedrich-
Wilhelm-
Weber-Str. 30
48147
Münster
80 Landschaftsverband
Westfalen-Lippe
Haus Heidhorn Westfalenstr.
490
48165
Münster
51 Haus Heidhorn GmbH
Haus Maria Trost Sankt-
Mauritz-
Freiheit 52
48145
Münster
84 Genossenschaft der
Krankenschwestern
nach der III. Regel
des hl. Franziskus
Haus Simeon Am Berg Fidel
70
48153
Münster
155 Diakonie Münster
Haus Wilkinghege Wilkinghege
55
48159
Münster
65 Haus Wilkinghege
Wirbelauer KG
Kardinal-von-Galen-
Stift
Clemens-
August-Platz
8a
48167
Münster
66 Caritas-
Betriebsführungs- und
Trägergesellschaft
Münster mbH (CBM)
Altenzentrum Klarastift
einschl.
Bereich Casa Vitae
(Wachkomapatienten)
Andreas-
Hofer-Str. 70
48145
Münster
119 Klarastift gGmbH
Altenheim St. Lamberti Scharnhorst-
str. 4-8
48151
Münster
83 CBM
Maria-Hötte-Stift Düesbergweg
143
48153
Münster
123 CBM
Marienheim An der Alten
Kirche 5
48165
Münster
83 Altenhilfezentrum St.
Clemens gGmbH
Martin-Luther-Haus Fliednerstr. 17 48149
Münster
151 Diakonie Münster e.
V.
31
Einrichtung Straße,
Hausnummer
PLZ Platz-
zahl
Träger
Ev. Altenhilfezentrum
Meckmannshof
Meckmann-
weg 74
48163
Münster
171 Ev. Perthes-Stiftung
e. V.
Perthes-Haus Wienburgstr.
60
48147
Münster
87 Ev. Perthes-Stiftung
e. V.
Schölling-Lentze-Heim Bohlweg 5 48147
Münster
21 Dr. Franz Schölling-
Lentze-Stiftung e. V.
Wohnstift am Südpark Clevornstr. 5 48153
Münster
74 CBM
DKV-Residenz am
Tibusplatz
Tibusplatz 1 48143
Münster
49 DKV Residenz am
Tibusplatz gGmbH
Achatius-Haus Wol-
beck einschl. Junge
Pflege
Münsterstr.
24 b/c
48167
Münster
66 Haus Heidhorn GmbH
Haus v. Guten Hirten –
Pflege
Mauritz-
Lindenweg 61
48145
Münster
20 Deutsche Provinz der
Schwestern vom
Guten Hirten
Handorfer Hof Handorfer Str.
24
48157
Münster
78 Diakonie Münster
e. V.
Meyer-Suhrheinrich-
Haus
Marktallee 42 48165
Münster
42 Altenhilfezentrum
St. Clemens gGmbH
Haus Franziska Westfalenstr.
109
48165
Münster
30 Missionsschwestern
von Hiltrup gGmbH
Seniorenzentrum
Albachten
Rottkamp 49 48163
Münster
66 AWO Westliches
Westfalen
Papst Johannes Paul
Stift
Culmer Str.16 48157
Münster
72 CBM
Johanniter-Stift
Münster
Weißen-
burgstr. 48
48151
Münster
80 Johanniter-
Seniorenhäuser
GmbH
Residenz Aaseehof Pottkamp 25 48149
Münster
80 SENATOR Senioren-
und Pflegeeinrichtun-
gen GmbH
Haus Thomas Alexianerweg
8
48163
Münster
54 Alexianer Münster
GmbH
Wohnen in Pastors
Garten
Alte Dorfstr.
10
48161
Münster
40 Stift Tilbeck GmbH
Residenz Kastanienhof Ostmarkstr. 9 48145
Münster
62 Residenz
Kastanienhof GmbH
Kurzzeitpflege
Fritz-Krüger-
Seniorenzentrum
Gartenbreie 1 48161
Münster
15 AWO Westliches
Westfalen
32
Einrichtung Straße,
Hausnummer
PLZ Platz-
zahl
Träger
Kurzzeitpflege am
Clemenshospital
Düesbergweg
143
48153
Münster
18 Clemenshospital
GmbH
Haus Maria Westfalenstr.
109
48165
Münster
20 Missionsschwestern
von Hiltrup gGmbH
Kurzzeitpflege der
Raphaelsklinik
Klosterstr. 75 48143
Münster
23 Raphaelsklinik
Münster GmbH
Zimmer im Garten Laerer Land-
weg 177
48155
Münster
2 Zobel-Seick
Tagespflege-
einrichtungen
Straße,
Hausnummer
PLZ Platz-
zahl
Träger
Wohnstift am Südpark Clevornstr. 5 48153
Münster
15 CBM
Tagespflege Papst-
Johannes-Paul-Stift
Culmer Str.16 48157
Münster
15 CBM
Tagespflege Friederike-
Fliedner-Haus
Coerdestr. 56 48147
Münster
12 Diakonissenmutter-
haus Münster gGmbH
Tagespflege
Mauritz Palais
Manfred-von-
Richthofen-
Str. 45 a
48145
Münster
13 Ambulante Dienste
Klarastift gGmbH
Pro Cura Tagespflege Wolbecker
Str. 226
48155
Münster
16 Pro Cura Tagespflege
GmbH
Tagespflege im
Achatius-Haus
Münsterstr. 45
48167
Münster
12 Alexianer Haus
Heidhorn GmbH
Tagespflege Akticom Twenhöven-
weg 18
48167
Münster
12 Ambulanter Pflege-
dienst Akticom GmbH
Tagespflege Clemens
Wallrath Haus
Josefstr. 4 48151
Münster
20 Alexianer Münster
GmbH
Haus Benteler Prozessions-
weg 54
48145
Münster
12 Tagespflege e. V.
Tagespflege
Mathildenstift
Münzstr. 38 48143
Münster
12 DRK-
Schwesternschaft
Westfalen e. V.
Tagespflege
St. Elisabeth
Südlohnweg 1
48161
Münster
15 Missionsschwestern
v. Hiltrup gGmbH
Tagespflege
Meckmannshof
Meckmann-
weg 74
48163
Münster
24 Ev. Perthes-Stiftung
e. V.
Tagespflegeeinrichtung
Tageshaus
St. Clemens
Kortumweg
56-58
48165
Münster
15 Altenhilfezentrum St.
Clemens gGmbH
33
Einrichtung Straße,
Hausnummer
PLZ Platz-
zahl
Träger
Wohngemeinschaften Straße,
Hausnummer
PLZ Platz-
Zahl
Träger
Arche Sarah Manfred-von-
Richthofen-
Str. 45
48145
Münster
12 Ambulante Dienste
Klarastift gGmbH
Arche Noah 12
Villa Hittorfstraße Hittorfstr. 10 48149
Münster
10 Pflegedienst
pia causa
Haus Taubenstraße Taubenstr. 8 48145
Münster
8
Hof Schultmann Stratmann-
weg 21
48163
Münster
12
Casa Mauritz Andreas-
Hofer-Str. 86
48145
Münster
15 Klarastift Service
GmbH
Irmgard-Buschmann-
Haus
Am Küchen-
busch 15
48161
Münster
11
8
Wohngemeinschaften
Nienberge
Kirmstr. 18 48161
Münster
7 Ambulante Pflege
Caritas Münster
Gartenstiege
6
7
DRK
Wohngemeinschaft
Josef-Beck-
mann-Str. 5-7
48159
Münster
10 DRK Sozialstation
Münster
Haus Genius Tibusplatz 6 48143
Münster
8 miCura Pflegedienst
Münster
Wohngemeinschaften
Schulstraße
Schulstr. 47 48149
Münster
10 Diakonie Münster
Ambulante Pflege
8
Haus Elisabeth Herrenstr. 10 48149
Münster
12 Alexianer Münster
DRK Wohngemein-
schaft für
Demenzkranke
Münzstr. 38 48143
Münster
9 DRK Schwestern-
schaft Westfalen e. V.
Außerklinische
Intensivpflege
9
Christopher Haus Westfalenstr.
178
48176
Münster
17 Pflegedienst air vital
Villa Kahmann Gremmen-
dorfer Weg 44
48167
Münster
11 selbst verantwortete
Wohngemeinschaft
Hospize
Lebenshaus Dorbaumstr.
215
48157
Münster
10 Hospiz lebensHAUS
Münster gGmbH
Johanneshospiz Hohenzollern- 48145 8 Johannes-Hospiz
34
Einrichtung Straße,
Hausnummer
PLZ Platz-
zahl
Träger
ring 66 Münster gGmbH
Sonstige
Einrichtungen
Straße,
Hausnummer
PLZ Platz-
zahl
Träger
Christophorushaus
Langzeitbereich
Soester Str.
11 c
48155
Münster
32 Bischof Hermann-
Stiftung
Kettelerhaus
Langzeitbereich
Schillerstraße
46
48155
Münster
24 Bischof Hermann-
Stiftung
Wohnen 60 plus Kinderhauser
Str.
48 8 Förderverein
Wohnhilfen e. V.
Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung (Stand. 31.12.2016)
Träger
Name der
Einrichtung
Wohnform Art der
Behinderung
Alexianer Münster
GmbH
Alexianer-
Wohnbereiche
stationäre
Wohneinrichtung
auf dem Campus
in Amelsbüren,
offene und
geschlossene
Bereiche
Minderbegabung,
psychische Behinde-
rung, erworbene
Hirnschädigung
dezentrale
stationäre
Angebote in den
Stadtteilen Hiltrup,
Amelsbüren,
Mecklenbeck und
Albachten
Minderbegabung,
psychische
Behinderung,
Borderline
Bischof-Hermann-
Stiftung
Sozialtherapeuti-
sche
Wohneinrichtung
im
Kettelerhaus
stationäre
Wohneinrichtung
psychische
Behinderung und
Suchtstoffabhängig-
keit
dezentrales
stationäres
Angebot
Deutsche Provinz
der Schwestern
vom Guten Hirten
Haus vom Guten
Hirten
stationäre
Wohneinrichtung
psychische Behinde-
rung, leichte geistige
Behinderung und
psychische Störung
dezentrale
stationäre Einzel-
35
Träger
Name der
Einrichtung
Wohnform Art der
Behinderung
wohnangebote
Förderkreis
Sozialpsychiatrie
Wohnstätte Coerde
stationäre
Wohneinrichtung
psychische
Behinderung
dezentrale Einzel-
wohnungen
Wohnstätte
Südviertel
stationäre
Wohneinrichtung
dezentrale
Einzelwohnung
Landschaftsver-
band Westfalen-
Lippe
LWL-
Wohnverbund
Münster
stationäres Woh-
nen, stationäre
Außenwohn-
gruppen,
dezentrales
Einzelwohnen
geistige und
psychische
Behinderung,
Suchterkrankung
Lebenshilfe
Münster e. V.
Wohnhaus
Meesenstiege
stationäre
Wohngruppen
geistige
Behinderung
Wohnhaus Haus
Edelbach
Sozialdienst Kath.
Frauen e. V.
Dortmund
Anna-
Katharinenstift
Karthaus
- Klaragruppe -
stationäre
Außenwohngruppe
geistige Behinderung
(nur Frauen)
Stift Tilbeck GmbH Ludgerushaus stationäre
Wohneinrichtung
geistige und psychi-
sche Behinderung
Haus Nikolai
Haus Mattäus
Haus Daniel
Haus Noah
stationäre
Außenwohn-
gruppen
geistige und psychi-
sche Behinderung
Westfalenfleiß
GmbH
Haus Gremmen-
dorf
stationäre
Wohneinrichtungen
geistige und
mehrfache
Behinderung
Wohnstätte
Gut Kinderhaus
Haus Wolbeck
Appartementhaus
Albersloher Weg
Wohngemeinschaft
Am Oedingteich
stationäre
Wohngruppen
geistige und
mehrfache
Behinderung
Wohngemeinschaft
An der Meerwiese
36
Träger
Name der
Einrichtung
Wohnform Art der
Behinderung
Wohngemeinschaft
Zwi-Schulmann-
Weg
Baumberger Hof
Dezentrales statio-
näres Einzelwoh-
nen in Wolbeck
stationäres
Einzelwohnen
geistige und
mehrfache
Behinderung
Dezentrales statio-
näres Einzelwoh-
nen in
Gremmendorf und
Angelmodde
stationäres Einzel-
und Paarwohnen
geistige und
mehrfache
Behinderung
Selbst
verantwortete
Wohngemein-
schaft
Wohngemeinschaft
Dauwemühle
Wohngemeinschaft Menschen mit einer
geistigen Behinde-
rung und Mehrfach-
behinderung
37
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (55)
- Hafenstraße 8
- Von-Steuben-Straße 5
- Coerdestraße 56
- Marktallee 42
- Culmer Straße
- Klosterstraße 75
- Münsterstraße 45
- Josefstraße 4
- Münzstraße 38
- Kirmstraße 18
- Schulstraße 47
- Tibusplatz 1
- Rottkamp 49
- Südlohnweg 1
- Albersloher Weg
- Am Oedingteich
- Offenbergstraße 19
- Friedrich-Wilhelm-Weber-Straße 30
- Westfalenstraße 490
- Sankt-Mauritz-Freiheit 52
- Clemens-August-Platz 8a
- Andreas-Hofer-Straße 70
- An der Alten Kirche 5
- Mauritz-Lindenweg 61
- Handorfer Straße 24
- Manfred-von-Richthofen-Straße 45a
- Wolbecker Straße 226
- Kinderhauser Straße 48
- Zwi-Schulmann-Weg
- Krumme Straße 39
- Fliednerstraße 17
- Wienburgstraße 60
- Clevornstraße 5
- Alte Dorfstraße 10
- Ostmarkstraße 9
- Hittorfstraße 10
- Dorbaumstraße 215
- Soester Straße 11c
- Schillerstraße 46
- An der Meerwiese 36
- Gartenbreie 1
- Am Berg Fidel 70
- Wilkinghege 55
- Düesbergweg 143
- Burgstraße 48
- Alexianerweg 8
- Taubenstraße 8
- Gartenstiege 6
- Herrenstraße 10
- Meesenstiege
- Pottkamp 25
- Kortumweg 56
- Edelbach
- Kinderhaus
- Bohlweg 5
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0272/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.03.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37