Mandari Insight

V/0272/2017

Heimaufsicht Tätigkeitsbericht 2015 - 2016

Vorlagen 28.03.2017

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Berichtsvorlage

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Ansehen

2015_2016 Tätigkeitsbericht

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Ansehen

Berichtsvorlage

2212 Zeichen

V/0272/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
"Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)" 
Tätigkeitsbericht 2015 - 2016 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.05.2017 Kommunale Seniorenvertretung Bericht 
13.06.2017 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Bericht 
21.06.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und 
 Arbeitsförderung Bericht 
 
 
 
Bericht: 
 
Der Tätigkeitsbericht der „Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“ 
der Stadt Münster für den Berichtszeitraum 2015 / 2016 enthält Daten über Einrichtungen, die 
dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) in seiner Fassung vom 16.10.2014 unterlagen.  
 
Diese Daten umfassen insbesondere Angaben zu Platzzahlen, zur Personalausstattung sowie 
zur Nutzerstruktur. 
 
Zudem zeigt der Bericht der WTG-Behörde die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen und 
die der Anlassprüfungen auf. 
 
Der Rahmenprüfkatalog (RPK), der bei wiederkehrenden Prüfungen als Arbeitsgrundlage der 
WTG-Behörde dient, steckt den Rahmen der Prüfungen ab und eröffnet der „Heimaufsicht“ zu-
dem die Möglichkeit sich im Schwerpunkt mit einigen besonders relevanten Themen und Frage-
stellungen auseinander zu setzen. 
 
Hierzu gehörte im Berichtszeitraum u.a. das Thema Ernährung und Versorgung mit Flüssigkei-
ten. 
 
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der „Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe 
(Heimaufsicht)“ gewannen im Berichtszeitraum 2015 und 2016 den Eindruck, dass die Betreu-
ungs- und Pflegequalität noch überwiegend gut ist. 
 
 
 
Beobachtet wurden aber auch Entwicklungen, wie zunehmende Fluktuation in der Mitarbeiter-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0272/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Espei 
Ruf: 
492-5937 
E-Mail: 
EspeiJ@stadt-muenster.de 
Datum: 
27.03.2017 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0272/2017 
 
schaft oder Schwierigkeiten bei der Gewinnung qualifizierten Personals, die der WTG-Behörde 
im Hinblick auf die Qualität der Versorgung Sorgen bereiten. 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
 
Anlagen: „Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“  
Tätigkeitsbericht 2015 - 2016

2015_2016 Tätigkeitsbericht

60936 Zeichen

Sozialamt 
 
 
 
Kommunale Qualitätssicherung 
Pflege und Teilhabe 
(Heimaufsicht) 
 
 
Tätigkeitsbericht 
2015 / 2016 
 
 
 
 
  
Anlage zur Vorlage 
V/0272/2017

Impressum 
 
Herausgeberin: Stadt Münster - Sozialamt 
Redaktion: Heike Pötter / Jörg Espei – Kommunale Qualitätssiche- 
rung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) 
März 2017, Auflagenhöhe: 300

Vorwort 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
ich freue mich, Ihnen den aktuellen Tätigkeitsberic ht unserer „Heimaufsicht“, der 
Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe, für die zurückliegenden Jahre 
2015 und 2016 vorstellen zu dürfen. 
Die rechtliche Grundlage für die Arbeit der „Heimau fsicht“, das Wohn- und Teilhabe- 
gesetz (WTG), ist überarbeitet worden und trat Ende  2014 in Kraft. Während das „al- 
te“ Gesetz allgemeinverbindliche und gleiche Anford erungen an alle Wohn- und Be- 
treuungsangebote stellte, wird jetzt nach Wohn- und  Betreuungsformen differenziert. 
Zusätzlich erfolgte eine Ausweitung des Geltungsber eiches. Jetzt wird auch pflege- 
bedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderunge n in der eigenen Häuslich- 
keit, in Wohngemeinschaften, in Tagespflegeeinricht ungen oder in Angeboten des 
Servicewohnens ordnungsrechtlicher Schutz gewährt. 
Dieser Schutzgedanke ist Zweck des Gesetzes und dam it handlungsweisend für die 
„Heimaufsicht“. Zusätzlich müssen aktuelle Entwicklungen berücksichtigt und die Tä- 
tigkeiten angepasst werden. Zu den aktuellen Entwic klungen gehört auch die zu- 
nehmende Pflegebedürftigkeit von Menschen mit Behin derung. Auch sie unterliegen 
der allgemeinen demographischen Entwicklung. Auch i hre Lebenserwartung steigt. 
Mit zunehmendem Lebensalter nimmt die Wahrscheinlic hkeit zu, dass zu den beste- 
henden Behinderungen altersbedingte Erkrankungen ei nen kontinuierlichen Pflege- 
bedarf nach sich ziehen. Hierauf müssen und werden sich die davon betroffenen 
Menschen, deren Angehörige, Einrichtungen der Eingl iederungs- und Altenhilfe im 
ambulanten, teil- und vollstationären Bereich und a uch die „Heimaufsichten“ einstel- 
len. 
Dies sind Herausforderungen für die Zukunft. 
 
Dagmar Arnkens-Homann 
Leiterin des Sozialamtes

4 
 
 
Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) 
Tätigkeitsbericht 2015 / 2016 
Inhaltsverzeichnis 
1. Rechtliche Grundlagen        Seite   5 
 
2. Einrichtungen im Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes Seite   6 
a) Zahl der Einrichtungen in Münster      Seite   6  
b) Platzzahlentwicklung        Seite   7 
c) Bewohnerstruktur nach Pflegestufen in Pflegeeinrichtungen mit 
umfassendem Leistungsangebot       Seite   8 
d) Personalausstattung und Fachkraftquoten     Seit e   8 
 
3. Aufgaben der „Kommunalen Qualitätssicherung 
    Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“      Seite 10 
a) Beratungen         Seite 10 
b) Regelprüfungen         Seite 10 
 - Prüfrhythmen        Seite 11 
 - Ablauf einer Regelprüfung in einer Pflegeeinrich tung  Seite 11 
 - zusätzliche Prüfschwerpunkte      Seite 12 
 - Kategorien 1 – 7 des Rahmenprüfkataloges    Seit e 14 
 - Veröffentlichung der Ergebnisberichte     Seite 16 
c) Anlassprüfungen         Seite 16 
 - bei Beschwerden        Seite 16 
 - bei Neu- und Umbauten       Seite 18 
 - sonstige Gründe        Seite 18 
d) Kooperation der „Heimaufsicht“ mit Dritten     S eite 19 
e) Unterstützung der Beiräte       Seite 19 
f ) Gebührenerhebung        Seite 20 
g) Anzeigeprüfungen        Seite 21 
 
4. Personelle Ausstattung der „Kommunalen Qualitätssicherung 
    Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“      Seite 21 
 
5. Ehrenamtliche         Seite 22 
 
6. Fazit und Ausblick        Seite 22  
 
7. Kontaktdaten         Seite 24 
 
8. Anhang (Gesetzesauszüge / Abbildungsübersicht / Einrichtungs-  Seite  25 
    und Angebotsübersicht)         
Anm.: Der besseren Lesbarkeit dient die Verwendung des Begriffs „Heimaufsicht“ anstelle der 
offiziellen Bezeichnung „Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“. 
Die Begriffe Nutzerin/Nutzer und Bewohnerin/Bewohner werden synonym verwendet.

5 
 
1. Rechtliche Grundlagen 
Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der „Heimaufsicht“ ist das überarbeitete Wohn- und 
Teilhabegesetz (WTG), das am 16.10.2014 in Kraft getreten ist. Die Durchführungs- 
verordnung (DVO - WTG) hierzu wurde wirksam am 11.11.2014. Das Gesetz formu- 
liert unmittelbar im ersten Paragraphen den Zweck des Gesetzes und beschreibt – 
anspruchsvolle - Ziele und Anforderungen, die mit diesem Wohn- und Teilhabegesetz 
verfolgt werden sollen. Letztlich ist es auch die „Heimaufsicht“ vor Ort, die hieraus 
ihren Prüfauftrag und die zu prüfenden Inhalte erhält. 
Konkret hat das Gesetz den Zweck, die Würde, die Rechte, die Interessen und Be- 
dürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflege- 
bedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung nutzen, vor Beeinträchtigun- 
gen zu schützen (§ 1 Wohn- und Teilhabegesetz 
1). 
Es will diesen Personengruppen ein selbstbestimmtes Leben gewährleisten, deren 
Mitwirkung und Mitbestimmung unterstützen, die Transparenz über Gestaltung und 
Qualität von Betreuungsangeboten fördern und zu einer besseren Zusammenarbeit 
aller zuständigen Behörden beitragen. 
Das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) legt besonderen Wert auf Mitwirkung und 
Mitbestimmung und benennt die Personenkreise folglich auch als Nutzerinnen und 
Nutzer. 
Diese Nutzerinnen und Nutzer sollen insbesondere (§ 1 Abs. 4 WTG) ein möglichst 
selbstbestimmtes Leben führen können, in der Wahrnehmung ihrer Selbstverantwor- 
tung unterstützt werden, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt werden, am ge- 
sellschaftlichen Leben teilhaben und ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend 
leben und ihre Religion ausüben können. 
Das Gesetz zielt zudem auf kleinräumige und quartiersnahe Angebote. 
Außerdem werden Neu- und Umbauten von Pflegeeinrichtungen durch die „Heimauf- 
sicht“ bewertet und begleitet. Somit bildet auch das Alten- und Pflegegesetz NRW 
2 
(APG NRW) in Teilen eine rechtliche Grundlage für die Arbeit der „Heimaufsicht“. 
  
                                                           
1 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) s. Punkt 8 (Anhang), ab Seite 24 
2 Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktu r für 
ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-
Westfalen - APG NRW) s. Punkt 8 (Anhang), ab Seite 24

6 
 
2. Einrichtungen im Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes 
a) Zahl der Einrichtungen in Münster 
 
Abbildung 1: Zahl der Einrichtungen in Münster 
Während das vorherige Wohn- und Teilhabegesetz einen einheitlichen Einrichtungs- 
begriff mit im Grundsatz allgemeinverbindlichen und gleichen Anforderungen gekannt 
hat, differenziert das überarbeitete Gesetz die Anforderungen an die unterschiedli- 
chen Wohn- und Betreuungsangebote. Der Gesetzgeber will sicherstellen und über- 
prüfbar machen, dass in allen Angeboten, also auch in denjenigen, in denen ambu- 
lant pflegerische und sonstige Dienstleistungen erbracht werden, eine gute Betreu- 
ungsqualität geleistet wird. Unter diesem Aspekt erfolgte durch das evaluierte WTG 
2014 eine Erweiterung des Anwendungsbereiches und in der unmittelbaren Folge 
auch eine umfangreichere Zuständigkeit für die „Heimaufsicht“. 
Der Anwendungsbereich gliedert sich dabei in fünf Kategorien: 
 1. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot,  
 2. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen, 
 3. Angebote des Servicewohnens, 
 4. ambulante Dienste und 
35 
5 2
29 
14 0 0 0
35 
5 2
24 
13 12 0 0
35 
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13 13 
51 48 
0
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20 
30 
40 
50 
60 
2014 
2015 
2016

7 
 
 5. Gasteinrichtungen (wie z.B. Hospize, Kurzzeitpf legeeinrichtungen, Tages- 
              und Nachtpflegeeinrichtungen). 
Die Angebote im Bereich des Servicewohnens, der ambulanten Dienste sowie Ta- 
ges- und Nachtpflegeeinrichtungen unterlagen bis dahin nicht dem Geltungsbereich 
des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW. 
b) Platzzahlentwicklung 
 
Abbildung 2: Platzzahlentwicklung 
Die Platzzahlen der verschiedenen Wohn- und Betreuu ngsangebote sind im Be- 
richtszeitraum relativ konstant geblieben. Lediglic h im Bereich der Tagespflegeein- 
richtungen gab es einen leichten Anstieg von 180 au f 193 Plätze im Berichtszeit- 
raum. 
Wohngemeinschaften, die über keinen gemeinsamen Hau sstand verfügen, fallen 
nicht mehr in den Geltungsbereich des überarbeitete n Wohn- und Teilhabegesetzes. 
Dies traf auf mehrere Einrichtungen verschiedener T räger zu. Daher sind die Platz- 
zahlen in der Statistik von 2014 zum Jahr 2015 deutlich rückläufig.  
Die Platzzahl in den Wohngemeinschaften hat sich im  Jahr 2016 wieder um 40 Plät- 
ze, auf insgesamt 206 erhöht. 
Zahlen zu den ambulanten Diensten und deren Nutzerinnen und Nutzern, sowie Zah- 
len zu den Menschen, die in Servicewohnungen leben,  liegen der Stadt Münster 
nicht vor. 
2.637 78 18 534 1041 0
2646 
78 18 169 
989 
180 
2646 
78 18 206 
989 
193 
0
500 
1.000 
1.500 
2.000 
2.500 
3.000 
2014 
2015 
2016

8 
 
 
c) Bewohnerstruktur nach Pflegestufen in Pflegeeinrichtungen mit                          
umfassendem Leistungsangebot 
 
Abbildung 3: Bewohnerstruktur nach Pflegestufen 
Es gibt kaum Änderungen der Pflegestufen, denen die Nutzerinnen und Nutzer zu- 
geordnet sind. Bei denen in den Pflegestufen „0“ und „3“ sind die Zahlen zum Vorjahr 
identisch, die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer mit der Pflegestufe „1“ hat zuge- 
nommen, die in der Pflegestufe „2“ abgenommen. 
d) Personalausstattung und Fachkraftquoten 
Im Rahmen von Regel- und Anlassprüfungen fanden stichtagsbezogen u.a. Prüfun- 
gen der Personalsituation statt. Mit einer Ausnahme wurde regelmäßig von der An- 
zahl her das Personal vorgehalten, welches mit den Pflegekassen vereinbart worden 
war. Der Träger, in dessen Wohn- und Betreuungsangebot nicht ausreichend Perso- 
nal beschäftigt war, verhängte deshalb einen freiwilligen Aufnahmestopp. 
Im Bereich der Eingliederungshilfe gibt es für Einrichtungen mit umfassendem Leis- 
tungsangebot keine konkreten Vorgaben zur Anzahl der Beschäftigten. Das Wohn- 
und Teilhabegesetz gibt lediglich vor, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten und 
0
5
10 
15 
20 
25 
30 
35 
40 
45 
50 
Pflegetufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3
2014 
2015 
2016

9 
 
deren Qualifikation ausreichen muss, um den Pflege-, bzw. den Betreuungsbedarf 
der Nutzerinnen und Nutzer zu erfüllen (§ 21 Abs. 1 WTG). Als Mindestvorausset- 
zung und -anforderung wird eine Fachkraftquote von 50 % der Beschäftigten gefor- 
dert. Das gilt sowohl für den Bereich der Eingliederungshilfeeinrichtungen, als auch 
für Einrichtungen im Pflegebereich. 
Fachkraftquoten 
 
Abbildung 4: Fachkraftquoten 
Die Fachkraftquoten waren relativ konstant. Bei jeder (stichtagsbezogenen) Prüfung 
im Berichtszeitraum wurde die vom Gesetzgeber geforderte Mindestfachkraftquote 
von 50 % erfüllt bzw. nur ganz selten und dann kurzfristig unterschritten. 
Hinweis: Die Ergebnisse zu den Fachkraftquoten in den Jahren 2015 und 2016 sind 
nur bedingt aussagekräftig, da sie ausschließlich bei Regelprüfungen durch die 
„Heimaufsicht“ erhoben wurden. Die Quoten werden nicht regelmäßig, zum Beispiel 
pro Quartal, halbjährlich oder jährlich in jedem Wohn- und Betreuungsangebot ermit- 
telt. 
0
10 
20 
30 
40 
50 
60 
70 
80 
90 
100 
Eingliederungshilfeeinrichtungen Pflegeeinrichtungen
2014 
2015 
2016

10 
 
3. Aufgaben der „Kommunalen Qualitätssicherung        
Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“ 
a) Beratungen 
Zu den Hauptaufgaben der „Heimaufsicht“ gehörten die Beratung von Nutzerinnen 
und Nutzern der verschiedenen Wohn- und Betreuungsangebote, aber auch der An- 
gehörigen und gesetzlichen Vertreter, der Beiräte, der Mitglieder von Vertretungs- 
gremien, der Vertrauenspersonen sowie der Leistungsanbieter und der Beschäftig- 
ten. 
Die Themen dieser Beratungen waren vielfältig. Sie betrafen z. B. die Mitwirkung und 
Mitbestimmung, die Anforderungen an die Wohnqualität, die personelle Ausstattung 
von Wohn- und Betreuungsangeboten oder die Pflege- und Betreuungsqualität. 
Insgesamt fanden sowohl im Jahr 2015 als auch 2016 ca. 250 solcher Beratungen, 
meist telefonisch, durch die „Heimaufsicht“ statt. 
b) Regelprüfungen 
 
 
Abbildung 5: Regelprüfungen 
Bis 2014 waren jährliche Regelprüfungen in den Wohn- und Betreuungsangeboten 
gesetzlich gefordert. Seit Inkrafttreten des überarbeiteten Wohn- und Teilhabegeset- 
zes können unter bestimmten Voraussetzungen ggf. längere Prüfintervalle möglich 
sein, so dass die Zahl der Regelprüfungen insgesamt abgenommen hat. 
84 
66 
61 
25 
36 
32 
0
10 
20 
30 
40 
50 
60 
70 
80 
90 
2014 2015 2016 
Regelprüfungen 
Anlassprüfungen

11 
 
Alle vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Regelprüfungen wurden im Berichtszeit- 
raum durchgeführt. 
Die Zahl der Anlass bezogenen Prüfungen (s. unter Punkt 3 c) stieg im Berichtszeit- 
raum von 2014 auf 2015 sprunghaft an und blieb in 2016 mit 32 Prüfungen weiter 
hoch. 
 
 
Prüfrhythmen 
Für die verschiedenen Wohn- und Betreuungsangebote hat der Gesetzgeber 
unterschiedliche Prüfintervalle für Regelprüfungen vorgegeben: 
• Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot: jä hrlich 
• Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen: jährl ich 
• Servicewohnen: keine Regelprüfungen 
• Ambulante Dienste: keine Regelprüfungen 
• Gasteinrichtungen: alle drei Jahre. 
Das Wohn- und Teilhabegesetz sieht vor, dass Einrichtungen mit umfassen- 
dem Leistungsangebot (§ 23 Abs. 2 WTG) und Wohngemeinschaften mit Be- 
treuungsleistungen (§ 30 Abs. 3 WTG) in der Regel jährlich geprüft werden. 
Es ist zulässig, das Intervall auf bis zu zwei Jahre auszuweiten, sofern es kei- 
ne Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Betreuungsqualität wesentliche Mängel 
aufweist. 
 
Ablauf einer Regelprüfung in einer Pflegeeinrichtung 
Dargestellt wird im Folgenden der „normale“ Ablauf einer Regelprüfung in ei- 
ner Pflegeeinrichtung. Die Prüfung erfolgt unangekündigt und zunächst durch 
die Verwaltungskraft der „Heimaufsicht“. Diese meldet sich bei der Leitungs- 
kraft der Einrichtung, bespricht und bewertet zunächst die Inhalte des Rah- 
menprüfkataloges. Zusätzlich nimmt sie Einsicht in die Pflegedokumentatio- 
nen, überprüft u. a. die Medikamentenversorgung, die Lagerungspläne sowie 
Ein- und Ausfuhrprotokolle. Es folgen eingehende persönliche Gespräche mit 
Nutzerinnen und Nutzern, Beiratsmitgliedern, Angehörigen und rechtlichen 
Vertretern. 
 
Im Rahmen der Regelprüfung notiert die Verwaltungskraft die Kontaktdaten 
gesetzlicher Betreuer oder von Bevollmächtigten von mehreren Nutzerinnen 
und Nutzern, bei denen umfangreiche (Pflegestufe 2 oder 3) behandlungspfle- 
gerische Leistungen erbracht werden. 
 
Im Anschluss an die Prüfung vor Ort erfragt die Mitarbeiterin telefonisch, ob 
die rechtlichen Vertreter / die Bevollmächtigten einer Inaugenscheinnahme der

12 
 
Bewohnerin oder des Bewohners zustimmen. In dem Telefonat werden sie 
über alle Aspekte der Prüfung informiert. Diese Erlaubnis zur Inaugenschein- 
nahme wird anschließend zusätzlich schriftlich eingeholt. Sobald die Einver- 
ständniserklärungen vorliegen, nimmt die Pflegefachkraft der „Heimaufsicht“ 
die Inaugenscheinnahme der entsprechenden Nutzerinnen und Nutzer in der 
Einrichtung vor. Die Pflegebegutachtung erfolgt im Beisein einer Pflegekraft 
der Einrichtung, teilweise in Anwesenheit von Angehörigen und stets nur 
dann, wenn die zu pflegende Person hiermit einverstanden ist. Die Anzahl der 
Inaugenscheinnahmen richtet sich nach der Platzzahl in der Einrichtung. 
Durch diese beiden Bestandteile der Prüfung, nämlich die Kontrolle der Do- 
kumentation, Einsehen der Konzepte, etc. durch die Verwaltungs- und die 
Pflegeüberprüfung durch die Pflegefachkraft, entsteht ein umfassendes Bild 
von der Betreuungsqualität, die in der Einrichtung geleistet wird. 
 
Nach der Pflegeüberprüfung wird der jeweilige rechtliche Vertreter über den 
Pflegezustand der Bewohnerin / des Bewohners informiert. 
Sowohl die Pflegefachkraft als auch die Verwaltungskraft fertigen über ihre 
Ergebnisse einen Bericht an, der an die Einrichtung, den Träger, den Land- 
schaftsverband Westfalen-Lippe, die Pflegekasse sowie das Gesundheitsamt 
der Stadt Münster verschickt wird. 
 
Zu den eventuell bei der Prüfung vorgefundenen Defiziten fordert die Heim-
aufsicht unmittelbar oder unter Fristsetzung eine Rückmeldung durch den 
Träger bzw. die Leitungskraft der Einrichtung. Gegebenenfalls erfolgt eine 
Nachprüfung zur Mängelbeseitigung. 
  
Zusätzliche Prüfschwerpunkte 
Für die Regelprüfungen wurde der vom Ministerium vorgegebene Rahmen- 
prüfkatalog verwendet. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum durch die  
„Heimaufsicht“ verschiedene Aspekte besonders beleuchtet. Dies waren Frei- 
heitsentziehende Maßnahmen, der Umgang mit sedierenden Medikamenten, 
die Ernährungssituation der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Versorgung mit 
Flüssigkeiten. 
- Freiheitsentziehende Maßnahmen 
Mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) werden Menschen in ihrer kör- 
perlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dabei können Vorrichtungen, Ma- 
terialien, Gegenstände oder auch Medikamente dazu dienen, die Bewegung 
zu behindern oder zu unterbinden. 
Da jede freiheitsentziehende Maßnahme für den Betroffenen einschneidend 
ist und sowohl physische als auch psychische Folgen mit sich bringen kann,

13 
 
wurde dies weiterhin als Prüfschwerpunkt für den Berichtszeitraum gewählt. 
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschäftigten in den Einrichtungen sich 
der Bedeutung der freiheitsentziehenden Maßnahmen bewusst waren und 
nach Alternativen suchten. Dies waren z. B. der Einsatz von Niedrigbetten, ge- 
teilte Bettgitter, Vorstecktische, Haltegurte in Rollstühlen, Hüftschutzhosen 
und Sensormatten. 
Aber auch Geh- und Mobilitätstraining, Programme wie „Fit für 100“, kamen 
zur Anwendung. 
Durch den über Jahre sensiblen Umgang mit diesem Thema wurden Fixierun- 
gen immer seltener angewandt. 
 
- Sedierende Medikamente 
Angehörige haben im Berichtszeitraum gelegentlich geäußert, dass in Wohn- 
und Betreuungsangeboten zu häufig unreflektiert sedierende Medikamente 
verabreicht wurden. Dies implizierte den Vorwurf, dass für Mitarbeiterinnen 
und Mitarbeiter des Betreuungsangebotes nicht der Heilaspekt, sondern die 
Ruhigstellung der Nutzerin / des Nutzers im Vordergrund stand und somit se- 
dierende Bedarfsmedikamente verabreicht wurden, ohne dass der therapeuti- 
sche Sinn hinterfragt wurde. 
Die sedierenden Medikamente, die dauerhaft gegeben wurden, standen in 
ausschließlicher Verantwortung des Arztes, der sie verordnete. Hier konnte 
die „Heimaufsicht“ ausschließlich prüfen, ob verordnete Medikamente vorrätig 
und entsprechend der ärztlichen Anordnung gestellt worden waren. Der Prüf- 
schwerpunkt „sedierende Medikamente“ bezog sich daher 2016 insbesondere 
auf die Bedarfsmedikation. 
Erfreulicherweise war die Gabe von sedierenden Bedarfsmedikamenten nur 
sehr selten und stets entsprechend der ärztlichen Verordnung erfolgt. Mitar- 
beiterinnen und Mitarbeiter waren sich der Nebenwirkungen bewusst und setz- 
ten diese Arzneimittel ganz gezielt, entsprechend der ärztlichen Indikation ein. 
Ein Zusammenhang zwischen personeller Besetzung und Häufigkeit der Gabe 
wurde nicht festgestellt. 
- Ernährungssituation von Nutzerinnen und Nutzern / Versorgung mit Flüs- 
sigkeiten  
Im Berichtszeitraum wurden jeweils ca. 180 Nutzerdokumentationen eingese- 
hen und die Ernährungssituation sowie die Versorgung der Nutzerinnen und 
Nutzer mit Flüssigkeiten analysiert.

14 
 
Im Bereich Ernährung konnte 2015 in 5 % aller Dokumentationen nicht nach- 
gewiesen werden, dass die Beschäftigten des Wohn- und Betreuungsangebo- 
tes auf Gewichtsschwankungen fachlich korrekt reagiert hatten, 2016 lag die 
Quote bei 7 %. 
In 2 % aller eingesehenen Dokumentationen ergaben sich 2015 Unstimmigkei- 
ten bei der Flüssigkeitsversorgung, 2016 waren es 4 %. 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass überwiegend die im Ex- 
pertenstandard Ernährungsmanagement zur Sicherstellung und Förderung der 
oralen Ernährung festgehaltenen Kriterien erfüllt wurden. Die Beanstandungen 
der „Heimaufsicht“ in diesem Bereich bedeuteten nicht automatisch ein Defizit 
bei der Betreuung, sondern es war auch möglich, dass es sich hierbei aus- 
schließlich um Dokumentationsmängel handelte. 
 
 Kategorien 1 – 7 des Rahmenprüfkataloges 
Handlungsleitend für die Regelprüfung ist der vom Ministerium für Gesundheit, 
Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) zur Verfügung 
gestellte Rahmenprüfkatalog mit seinen sieben Kategorien. 
 
Diese sind:  
• Qualitätsmanagement, 
• personelle Ausstattung, 
• Wohnqualität, 
• hauswirtschaftliche Versorgung, 
• Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung, 
• Pflege und soziale Betreuung, 
• Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbes timmung. 
Die „Heimaufsicht“ kam zu folgenden Ergebnissen: 
Qualitätsmanagement 
Die Leistungsanbieter hatten sich im Bereich des Qualitätsmanagements gut 
aufgestellt. Die vom überarbeiteten Gesetz geforderten Konzepte waren i. d. 
R. bereits erstellt. Erwähnenswert ist hier insbesondere, dass Leistungsanbie- 
ter sich mit dem Thema „Gewaltschutz“ auseinandergesetzt und dies konzep- 
tionell niedergelegt hatten. Dabei ist der Begriff „Gewaltschutz“ weit zu fassen. 
Er beinhaltet unterschiedliche Formen und Akteure, also auch Übergriffe von 
Nutzerinnen und Nutzern untereinander. Im Berichtszeitraum fanden hierzu 
zahlreiche Fortbildungen für alle Beschäftigten statt.

15 
 
Personelle Ausstattung 
Die personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen entsprach den Anforde- 
rungen des Gesetzes, d. h. es wurde das Personal vorgehalten, das in den 
Vergütungsvereinbarungen verhandelt worden war. Geringfügige Vakanzen 
wurden nachweislich umgehend beseitigt. Im Berichtszeitraum konnte auch 
die Mindestfachkraftquote von 50 % (im Durchschnitt eines Jahres) stets erfüllt 
werden. 
 
Wohnqualität 
Mängel zur Wohnqualität wurden nicht festgestellt. Es ist davon auszugehen, 
dass Altenpflegeeinrichtungen in Münster die vom Gesetzgeber bis zum 
31.07.2018 geforderte Einzelzimmerquote von 80 % erfüllen sowie durch Um- 
baumaßnahmen direkte Zugänge zu den Duschbädern vom Zimmer schaffen 
werden. 
Hauswirtschaftliche Versorgung 
Diese Kategorie erfasst sowohl die Wäsche- als auch die Hausreinigung. Au- 
ßerdem beziehen sich die Fragen dieser Kategorie auf die Versorgung der 
Bewohnerinnen und Bewohner mit Speisen und Getränken. Letztere wurde 
immer wieder unterschiedlich bewertet, da nicht alle unterschiedlichen Vorlie- 
ben und Geschmäcker gleichermaßen berücksichtigt werden konnten. Wichtig 
ist aber, dass Einrichtungen sämtliche erforderliche Diätformen in unterschied- 
lichen Konsistenzen vorgehalten und auf individuelle Bedürfnisse reagiert ha- 
ben. 
Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung 
Gemäß § 1 Abs. 3 WTG haben die Leistungsanbieterinnen und Leistungsan- 
bieter ihre Angebote auch auf eine Förderung der Teilhabemöglichkeiten aus- 
zurichten. Im Rahmen der Prüfungen wurden Informationen zur Vernetzung im 
Quartier erhoben, sowie Freizeitangebote für die Nutzerinnen und Nutzer – 
auch für immobile Personen - thematisiert. Insgesamt ergab sich, dass die so- 
ziale Betreuung den Anforderungen des Gesetzes entsprach. Immer wieder 
lobten Gesprächspartner / -innen die guten Kontakte zu Pfarrgemeinden, Kin- 
dergärten, Schulen und Vereinen. 
Pflege und soziale Betreuung 
Prüfergebnisse zu dieser Kategorie, die sich sowohl auf die Resultate der 
Verwaltungskraft als auch auf die Inaugenscheinnahme durch die Pflegefach- 
kraft bezogen, ergaben vereinzelt geringfügige Mängel. Insbesondere bei der 
Medikamentenversorgung, bei Lagerungsplänen, aber auch bei der Ermittlung 
der Gewichte und den erforderlichen Reaktionen auf Gewichtsschwankungen 
wurden Defizite festgestellt. Diese wurden umgehend beseitigt.

16 
 
Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung 
Die letzte Kategorie befasste sich insbesondere mit den Mitwirkungs- und Mit- 
bestimmungsrechten. Für alle Einrichtungen konnten Gremien zur Interessen- 
vertretung gebildet bzw. Vertrauenspersonen für Gasteinrichtungen gefunden 
werden. Zu diesen hatte die „Heimaufsicht“ gute Kontakte, z. B. während der 
Prüfungen, in Beratungsgesprächen oder im Rahmen der AG der Beiräte.  
Konzepte zur Beschwerdebearbeitung wurden eingesehen, bewertet und die 
Umsetzung kontrolliert. Gravierende Mängel ergaben sich hierbei nicht. 
 
-Veröffentlichung der Ergebnisberichte 
Um Interessierte über Wohn- und Betreuungsangebote zu informieren, werden 
die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfung in einem Ergebnisbericht im In- 
ternet-Portal der Stadt Münster veröffentlicht (§14 Abs. 9 WTG). Die Veröffent- 
lichung enthält z. B. Angaben dazu, ob Mängel vorgefunden wurden und wie 
schwerwiegend diese Defizite waren. Außerdem kann der Leistungsanbieter 
sein Wohn- und Betreuungsangebot beschreiben und u. a. zur Konzeption, zur 
Baulichkeit oder anderen ihm wichtigen Punkten Hinweise geben. Bei der 
Veröffentlichung werden datenschutzrechtliche Belange berücksichtigt. 
 
c) Anlassprüfungen 
- bei  Beschwerden 
 
  
Abbildung 6: Zahl der Beschwerden 
44 
39 
50 
0
10 
20 
30 
40 
50 
60 
2014 2015 2016

17 
 
Zu den wesentlichen Aufgaben der „Heimaufsicht“ gehörte die Bearbeitung 
von Beschwerden, die in der Folge teilweise Anlassprüfungen notwendig 
machten. 
 
Die Zahl der Beschwerden schwankt von Berichtsjahr zu Berichtsjahr. Tat- 
sächlich begründet waren 2015 acht Beschwerden, im darauf folgenden Jahr 
waren es lediglich zwei. Für die „Heimaufsicht“ war es oft nur schwer möglich, 
im Nachhinein festzustellen, ob die Beschwerde begründet war. 
Häufig wandten sich die Beschwerdeführer zu spät, nach Umzug oder Ver- 
sterben der Nutzerin / des Nutzers an die „Heimaufsicht“. Einige äußerten in 
Gesprächen die Sorge, dass die Beschwerde sich negativ auf die Betreuungs- 
situation des Angehörigen auswirken könne. 
 
 
Beschwerdegründe 
 
 
 
 Abbildung 7: Beschwerdegründe 
 
Das Diagramm verdeutlicht, dass die Aspekte „Pflege und soziale Betreuung“ 
sowie die „personelle Ausstattung“ den größten Teil der Beschwerden aus- 
machten. 
Im Bereich „Pflege und soziale Betreuung“ ging es häufig darum, dass Ange- 
hörige die mangelnde Aktivierung, die Medikamentengabe, die Wundversor- 
gung sowie die Versorgung mit Flüssigkeit beanstandet haben. Auch das lan- 
ge Warten nach Betätigen des Notrufes und die Versorgung mit Kompressi- 
onsstrümpfen wurden mehrfach kritisiert. Angehörige beklagten ebenfalls, 
18 22 
17 4
7
11 
2 7
38 
52 
18 
4
0% 
10% 
20% 
30% 
40% 
50% 
60% 
70% 
80% 
90% 
100% 
2015 2016 
Kundeninformation, 
Beratung, Mitwirkung, 
Mitbestimmung 
Pflege u. soz. Betreuung 
Gemeinschaftsleben u. 
Alltagsgestaltung 
hausw. Versorgung 
Wohnqualität

18 
 
dass die Beschäftigten nicht auf Gewichtsschwankungen der Bewohnerin bzw. 
des Bewohners reagiert haben.  
Auch wenn diese Beschwerden teilweise begründet waren, konnte doch in al- 
len Fällen im Dialog mit der jeweiligen Einrichtung umgehend für Abhilfe ge- 
sorgt werden, so dass es zu keinen nachhaltigen Schäden bei den Bewohne- 
rinnen und Bewohnern kam. In keinem Fall wurde gefährliche Pflege festge- 
stellt. 
Die Personalausstattung in den Einrichtungen erfüllte zwar i. d. R. die gesetz- 
lichen Vorgaben, wurde aber von den Beteiligten immer wieder als zu gering 
empfunden. 
 
 - bei Neu- und Umbauten 
Im Berichtszeitraum ist keine neue stationäre Einrichtung entstanden. Bereits 
existierende Einrichtungen entsprachen der vom Gesetzgeber geforderten 
Wohnqualität oder befanden sich in der Planung, so dass nach derzeitigem 
Stand alle Münsteraner Wohn- und Betreuungsangebote bis zum vorgegebe- 
nen Stichtag (31.07.2018) die Erfordernisse des Alten- und Pflegegesetzes i. 
V. mit dem WTG erfüllen werden. Zwei großer Träger im Bereich der Einglie- 
derungshilfe haben innerhalb mehrerer Jahre an verschiedenen Standorten 
kleinere Wohneinheiten in Neubauten geschaffen. Fast alle Nutzerinnen und 
Nutzer konnten somit aus den größeren Komplexen, die baulich nicht mehr 
dem aktuellen Stand entsprachen, ausziehen. 
 
2015 wurde eine Tagespflegeeinrichtung, eine Wohngemeinschaft für Men- 
schen mit Demenz sowie eine Einrichtung für außerklinische Intensivpflege in 
einem Mehrgenerationenhaus eröffnet. Die kompletten Baumaßnahmen wur- 
den von der „Heimaufsicht“ begleitet, ebenso wie die Errichtung einer neuen 
Tagespflegeeinrichtung im Jahr 2016. 
 
 - Sonstige  Gründe: 
 Gewalt in der Pflege 
Im Sommer 2016 meldete der Träger einer Pflegeeinrichtung der „Heimauf- 
sicht“, dass ein Angehöriger bei seiner Mutter Gewalt in der Pflege durch eine 
Pflegehilfskraft nachweisen könne. Dieses bestätigte sich im Laufe der Ermitt- 
lungen. Der Träger sprach direkt die fristlose Kündigung aus und stellte Straf- 
anzeige bei der Polizei. Die „Heimaufsicht“ konnte im Zusammenspiel mit der 
Bezirksregierung erwirken, dass die von der „Heimaufsicht“ festgestellte per- 
sönliche Ungeeignetheit der Pflegehilfskraft auch anderen „Heimaufsichten“ 
mitgeteilt wurde. Damit sollte verhindert werden, dass diese in einem anderen 
Wohn- und Betreuungsangebot arbeiten kann.

19 
 
Aufnahmestopp  
Die „Heimaufsicht“ hat teilweise Einrichtungen engmaschig in Form von An- 
lassprüfungen begleiten müssen, weil die Pflegesituation dies erforderlich 
machte. Zu beanstanden waren z. B. die Ernährungs- und Flüssigkeitsproto- 
kolle, Lagerungspläne sowie sonstige Dokumentationen. Teilweise war die 
Medikamentenversorgung nicht einwandfrei. 
 
Aus diesem Grund wurde für eine Einrichtung von Oktober 2014 bis Ende Ja- 
nuar 2015 ein Belegungsstopp ausgesprochen. Seitdem wurde die Einrichtung 
engmaschig begleitet. Zum Beginn des Jahres 2017 hatte die „Heimaufsicht“ 
wieder einen guten Eindruck von der Pflegequalität. 
 
In insgesamt zwei Einrichtungen entschieden die Träger freiwillig, vorüberge- 
hend keine weiteren Nutzerinnen und Nutzer aufzunehmen. Diese Entschei- 
dungen waren ebenfalls der Personal- und Betreuungssituation geschuldet. 
Bei Neuaufnahmen hätte eine gute Betreuungsqualität nicht sichergestellt 
werden können. 
d) Kooperation der „Heimaufsicht“ mit Dritten 
Das Wohn- und Teilhabegesetz verpflichtete auch in der Vergangenheit alle Prüfbe- 
hörden von Betreuungseinrichtungen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu 
informieren. Entsprechend der Vorgaben des überarbeiteten Wohn- und Teilhabege- 
setzes schließen die „Heimaufsichten“ mit den zuständigen Verbänden der Kranken- 
und Pflegeversicherungen eine Vereinbarung über die Koordination ihrer jeweiligen 
Prüftätigkeit ab. Diese Vereinbarung soll den Informationsaustausch regeln und der 
Vermeidung inhaltlicher Doppelprüfungen dienen. Außerdem sollen zeitliche Ab- 
stimmungen der Prüftätigkeit erfolgen. 
Zum Zeitpunkt der Berichterstellung befand sich die entsprechende Vereinbarung im 
Unterschriftsverfahren. 
 
e) Unterstützung der Beiräte 
Nutzerinnen und Nutzer von Betreuungsangeboten nach dem WTG haben bestimmte 
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, die für die jeweiligen Betreuungsangebote 
detailliert und differenziert aufgelistet sind. Zur Durchsetzung dieser Rechte werden 
entweder Beiräte gewählt, Vertretungsgremien oder Vertrauenspersonen von der 
Stadt Münster bestellt. Das Gremium in den Anbieter verantworteten Wohngemein- 
schaften ist eine sog. Nutzerinnen- oder Nutzerversammlung. Alle Betreuungsange- 
bote in Münster verfügen über solche Interessenvertretungen. Im Rahmen der Quali-

20 
 
tätssicherung sprachen die Mitarbeiterinnen der „Heimaufsicht“ mit diesen Interes- 
senvertretungen und bewerteten danach auch die Betreuungsqualität. 
Darüber hinaus besteht eine Beratungspflicht der „Heimaufsicht“ gegenüber diesen 
Interessenvertretungen. Vertreterinnen und Vertreter von allen Münsteraner Alten- 
pflegeeinrichtungen haben sich in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengefunden. 
Die Arbeitsgemeinschaft traf sich regelmäßig und wurde über ihre Rechte und  
Pflichten nach dem WTG beraten. Zu Beginn des Jahres 2015 wurden die Verände- 
rungen, die durch das WTG 2014 entstanden waren, bekannt gegeben.  
 
Ergänzend wurde über die Änderungen durch das 2. Pflegestärkungsgesetz und 
über die Ausbildungsumlage berichtet. Diese Ausbildungsumlage ist in Altenpflege- 
einrichtungen als tägliches Entgelt von den Nutzerinnen und Nutzern zu zahlen. 
 
Zu Beginn des Jahres 2016 erfolgte eine detaillierte Information zu den einzelnen 
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten anhand von Beispielen. Der Folienvortrag 
der „Heimaufsicht“ wurde im Anschluss an alle Einrichtungen in Münster versandt. 
Ein weiteres Treffen im September 2016 wurde zum Anlass genommen, Informatio- 
nen zum Betreuungsrecht, zu Vollmachten und zu Betreuungsverfügungen zu vermit- 
teln. 
 
Wie den Schilderungen aller Interessenvertretungen anlässlich der Qualitätsprüfun- 
gen zu entnehmen war, wurden sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von den Einrichtungen 
gut unterstützt. Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wurden gewahrt. 
 
 
f) Gebührenerhebung 
Durch die Einführung der Tarifstelle 10 a in die Allgemeine Verwaltungsgebühren- 
ordnung NRW kann die „Heimaufsicht“ in ihrer Eigenschaft als WTG-Behörde Ge- 
bühren für ihre Tätigkeit erheben. 
 
Diese werden ausschließlich von den Leistungsanbietern erhoben. Für Bürgerinnen 
und Bürger und somit auch für die Nutzerinnen und Nutzer von Einrichtungen, ist die 
Inanspruchnahme der WTG-Behörde kostenfrei. Gebührenpflichtig sind u. a. die 
Durchführung von Regel- und Anlassprüfungen, die Prüfung der Geeignetheit von 
Leitungskräften sowie die Bearbeitung von berechtigten Beschwerden. 
 
Teilweise sind die Gebührenbeträge festgeschrieben, zum Teil ist ein Gebührenrah- 
men vorhanden. Die Stadt Münster hat sich bei der Bemessung der Gebührenhöhe 
der Empfehlung des Deutschen Städtetages und des Deutschen Landkreistages an- 
geschlossen.

21 
 
 
 
 
 
In den vergangenen drei Jahren wurden folgende Gebühren (in Euro) erhoben: 
 
Abbildung 8: Gebühren 
Die deutlich höheren Einnahmen im Jahr 2015 erklären sich damit, dass für Tätigkei- 
ten, die im Jahr 2014 erfolgt sind, Gebühren teilweise erst im darauf folgenden Jahr 
in Rechnung gestellt wurden.  
 
g) Anzeigeprüfungen 
Nach § 47 des Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) waren die Anbieter von 
Wohn- und Betreuungsangeboten, die bereits vor Inkrafttreten des neuen WTG ihren 
Betrieb aufgenommen hatten und bisher nicht in den Geltungsbereich des WTG 
NRW fielen, verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 2016 
anzuzeigen. Die Meldung sollte elektronisch über Datenbanken bei der „Heimauf- 
sicht“ erfolgen und ist von dieser zu kontrollieren. 
4. Personelle Ausstattung der „Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe 
(Heimaufsicht)“ 
Zur „Heimaufsicht“ gehören 3 Diplom-Verwaltungswirtinnen und eine Mitarbeiterin 
(Krankenschwester) mit einer Ausbildung zur Pflegedienstleitung mit insgesamt drei 
31.900,00 
39.420,00 
31.317,50 
0,00 
5.000,00 
10.000,00 
15.000,00 
20.000,00 
25.000,00 
30.000,00 
35.000,00 
40.000,00 
45.000,00 
2014 
2015 
2016

22 
 
Vollzeitstellen. Die Fachstelle, der die „Heimaufsicht“ zugeordnet ist, wird von einem 
Sozialpädagogen geleitet. Durch die unterschiedlichen Professionen kann die Be- 
treuungsqualität in den Wohn- und Betreuungsangeboten umfassend beurteilt wer- 
den. 
5. Ehrenamtliche 
Träger von Einrichtungen haben gem. § 1 Abs. 3 Wohn- und Teilhabegesetz die 
Verpflichtung, Bewohnerinnen und Bewohnern die Teilhabe am gemeinschaftlichen 
und kulturellen Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. 
Immer wieder wurde der „Heimaufsicht“ deutlich, dass Beschäftigte in den Einrich- 
tungen diese Anforderung des Gesetzes sehr ernst nehmen und Kontakte zu ver- 
schiedenen Vereinen, zu Pfarrgemeinden, zur unmittelbaren Nachbarschaft, zu Kin- 
dergärten und Schulen pflegen. Häufig ist es dieser Vernetzung zu verdanken, wenn 
es Einrichtungen gelingt, Ehrenamtliche zu gewinnen. 
Diese ehrenamtlichen Helfer vermitteln den Bewohnerinnen und Bewohnern Gebor- 
genheit und menschliche Wärme, begeben sich geduldig in die Welt von Demenz- 
kranken oder schieben Rollstuhlfahrer durch den Park. Sie bereichern das Alltagsle- 
ben der Bewohnerinnen und Bewohner, indem sie der Vereinsamung entgegenwir- 
ken. 
Ohne das Engagement und die Mitarbeit der ehrenamtlichen Helfer/-innen würde ein 
zentraler Bestandteil des Lebens in den Einrichtungen verloren gehen. 
6. Fazit und Ausblick 
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Betreuungsqualität in den 
meisten Münsteraner Einrichtungen auf überwiegend gutem Niveau bewegt. Dies ist 
letztendlich auch dem fachlichen und persönlichen Einsatz der Beschäftigten zu ver- 
danken. Zu beobachten ist in einzelnen Einrichtungen aber auch eine hohe Fluktua- 
tion der Leitungskräfte und sonstigen Mitarbeiter/-innen der Pflege, verbunden mit 
einem erkennbar hohen Krankenstand. Dies hatte sicherlich auch Auswirkungen auf 
die Betreuungsqualität und machte eine kontinuierliche intensive Begleitung durch 
die „Heimaufsicht“ notwendig. 
Dass eine Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs dringend notwendig war, darüber 
bestand allgemeine Einigkeit. Auch die Politik forderte parteiübergreifend eine Über- 
arbeitung, um kognitiv-psychisch eingeschränkten Menschen in gleicher Weise wie 
den somatisch eingeschränkten Menschen den Zugang zu allen Leistungen der Pfle- 
geversicherung zu ermöglichen. Zum 01.01.2017 wurde der neue Pflegebedürftig- 
keitsbegriff eingeführt. Seitdem gibt es statt der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade.

23 
 
Entscheidendes Kriterium ist nicht der individuelle Bedarf, sondern der Grad der 
Selbständigkeit in verschiedenen Bereichen. 
Das Pflegestärkungsgesetz II stellt die weitreichendste Reform seit Einführung der 
Pflegeversicherung dar. In vielen Bereichen ergeben sich gravierende Änderungen 
die alle Beteiligten vor organisatorische Herausforderungen stellen.

24 
 
7. Kontaktdaten 
Stadt Münster – Sozialamt – Fachstelle „Kommunale Qualitätssicherung Pflege und 
Teilhabe (Heimaufsicht) / Betreuungsstelle“ 
Hafenstr. 8 – 48153 Münster / Postanschrift Stadt Münster – 48127 Münster 
Von-Steuben-Straße 5 – 48153 Münster / Besucheranschrift 
 
Jörg Espei     Telefon:  02 51 – 4 92 – 59 37 
Espeij@stadt-muenster.de 
 
Angelika Eusterwiemann   Telefon: 02 51 – 4 92 – 50  67 
Eusterwiemann@stadt-muenster.de 
 
Antje Konitzer    Telefon: 02 51 – 4 92 – 50 84 
Konitzer@stadt-muenster.de 
 
Katharina Pollex    Telefon: 02 51 – 4 92 – 59 32 
Pollex@stadt-muenster.de 
 
Heike Pötter     Telefon: 02 51 – 4 92 – 50 28 
Poetter@stadt-muenster.de

25 
 
8. Anhang (Gesetzesauszüge / Abbildungsübersicht / Einrichtungs-  
und Angebotsübersicht) 
 
Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) 
§ 1 Zweck des Gesetzes 
(1) Dieses Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürf- 
nisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebe- 
dürftige Menschen und Menschen mit Behinderung nutzen, vor Beeinträchtigungen 
zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu 
gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern 
obliegenden Pflichten zu sichern. Es soll älteren oder pflegebedürftigen Menschen 
und Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben gewährleisten, deren 
Mitwirkung und Mitbestimmung unterstützen, die Transparenz über Gestaltung und 
Qualität von Betreuungsangeboten fördern und zu einer besseren Zusammenarbeit 
aller zuständigen Behörden beitragen. Dabei soll es insbesondere kleinere Wohn- 
und Betreuungsangebote fördern und eine quartiersnahe Versorgung mit Betreu- 
ungsleistungen ermöglichen. 
(2) Das Gesetz soll die angemessene Berücksichtigung der kulturellen und religiösen 
Belange der älteren oder pflegebedürftigen Menschen und der Menschen mit Behin- 
derung und die unterschiedlichen Bedürfnisse von Männern und Frauen sowie von 
Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität si- 
cherstellen. Es soll ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behin- 
derung vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch schützen. 
(3) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben ihre Leistungserbrin- 
gung auch auf eine Förderung der Teilhabemöglichkeiten auszurichten. Sie sollen 
den Menschen, die Angebote nach diesem Gesetz nutzen, eine angemessene und 
individuelle Lebensgestaltung insbesondere durch die gleichberechtigte Teilhabe am 
gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in der Gesellschaft ermöglichen.  
(4) Die Menschen, die Angebote nach diesem Gesetz nutzen, sollen insbesondere 
 
1. ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können, 
2. in der Wahrnehmung ihrer Selbstverantwortung unterstützt werden, 
3. vor Gefahren für Leib und Seele geschützt werden, 
4. in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt sowie in ihrer sexuellen Orientierung und 
geschlechtlichen Identität geachtet werden, 
5. eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte 
Betreuung erhalten, 
6. umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege 
und der Behandlung informiert werden, 
7. Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesell- 
schaftlichen Leben teilhaben, 
8. ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben 
können und

26 
 
9. in jeder Lebensphase in ihrer unverletzlichen Würde geachtet und am Ende ihres 
Lebens auch im Sterben respektvoll begleitet werden. 
§ 14 Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung 
(9) Um die Nutzerinnen und Nutzer, ihre Angehörigen und an der Nutzung des 
Wohn- und Betreuungsangebotes Interessierte zu informieren, werden die wesentli- 
chen Ergebnisse der Regelprüfungen in einem Ergebnisbericht im Internet-Portal der 
zuständigen Behörde veröffentlicht. Der Ergebnisbericht soll Angaben über die Fest- 
stellungen von Mangelfreiheit, geringfügigen Mängeln oder wesentlichen Mängeln zu 
den Prüfgegenständen Wohnqualität, hauswirtschaftliche Versorgung, Gemein- 
schaftsleben und Alltagsgestaltung, Information und Beratung, Mitwirkung und Mitbe- 
stimmung, personelle Ausstattung, Pflege und Betreuung, freiheitsentziehende Maß- 
nahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt enthalten. Die Veröffentlichung der 
Ergebnisberichte wird jeweils zu dem auf den Zeitraum von zwei Jahren folgenden 1. 
Oktober beendet.  
Bei der Veröffentlichung werden auf Antrag der Leistungsanbieterinnen und Leis- 
tungsanbieter von der zuständigen Behörde überprüfte Selbstdarstellungen der Leis- 
tungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in angemessenem Umfang berücksichtigt. 
Die sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ergebenden 
Rechte bleiben unberührt. Der veröffentlichte Bericht darf keine personenbezogenen 
Daten enthalten. 
 
 
§ 21 Personelle Anforderungen 
(1) Die Einrichtung muss unter der Leitung einer persönlich und fachlich ausreichend 
qualifizierten Person stehen (Einrichtungsleitung). Diese muss zur Wahrnehmung 
ihrer Aufgaben ergänzend zu den Qualifikationserfordernissen des § 4 Absatz 9 so- 
wohl über grundlegende betriebs- und personalwirtschaftlichen Kenntnisse sowie 
angebotsbezogen auch über grundlegende pflege- oder betreuungsfachlichen Kom- 
petenzen verfügen. Sie soll in der Regel eine mindestens zweijährige Leitungserfah- 
rung nachweisen können. Einrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von 
Pflegeleistungen ausgerichtet sind, müssen außerdem über eine verantwortliche 
Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) verfügen.  
(2) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter und die Einrichtungsleitung 
haben sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation 
ausreichen, um den Pflege- beziehungsweise Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und 
Nutzer zu erfüllen. Dies wird vermutet, wenn mindestens das Personal eingesetzt 
wird, das nach Zahl und Qualifikation der Beschäftigten in Verträgen nach dem Fünf- 
ten, Elften oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches vereinbart ist. Jeweils min- 
destens die Hälfte der mit sozialen beziehungsweise pflegerischen betreuenden Tä- 
tigkeiten beauftragten Beschäftigten müssen Fachkräfte sein. Die Berechnung erfolgt 
anhand der Vollzeitäquivalente und, soweit vorhanden, auf der Grundlage der in den 
Vereinbarungen nach Satz 2 festgesetzten Personalmengen. Sofern über diese Ver- 
einbarungen hinaus Personal eingesetzt wird, ist gesondert darzulegen, wie die fach- 
liche Anleitung, Beratung und Aufsicht der durch dieses Personal ausgeübten Tätig-

27 
 
keiten gewährleistet wird; im Übrigen bleibt dieses zusätzliche Personal bei der Be- 
rechnung der Fachkraftquote außer Betracht. 
(3) Zusätzlich muss mindestens eine Hauswirtschaftsfachkraft vorhanden sein. Dar- 
über hinaus muss jederzeit, auch nachts und an Wochenenden, mindestens eine zur 
Leistung des konkreten Betreuungsbedarfes der Nutzerinnen und Nutzer geeignete 
Fachkraft anwesend sein. Die zuständige Behörde kann bei entsprechendem Bedarf 
höhere Anforderungen festlegen.  
 
 
§ 23 Behördliche Qualitätssicherung 
(1) Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter 
werden von den zuständigen Behörden durch Regelprüfungen und anlassbezogene 
Prüfungen überwacht. Die Prüfungen finden unangemeldet statt. 
(2) Die zuständige Behörde nimmt bei jeder Einrichtung mindestens eine Regelprü- 
fung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Ab- 
ständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung 
durch die zuständige Behörde keine Mängel festgestellt wurden, zu deren Beseiti- 
gung eine Anordnung erforderlich wurde (wesentliche Mängel). 
 
 
§ 30 Behördliche Qualitätssicherung 
(1) In selbstverantworteten Wohngemeinschaften prüft die zuständige Behörde bei 
Bekanntwerden der Wohngemeinschaft und in regelmäßigen Abständen das Vorlie- 
gen der Voraussetzungen des § 24 Absatz 2. Dabei ist die Selbsteinschätzung der 
Nutzerinnen und Nutzer vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen bezieht sich die 
behördliche Qualitätssicherung nur auf die in der Wohngemeinschaft erbrachten 
Leistungen ambulanter Dienste nach § 33. 
(2) In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften wird die Erfüllung der Pflichten 
der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von den zuständigen Behörden 
durch Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen überwacht. 
(3) Die zuständige Behörde nimmt bei jeder anbieterverantworteten Wohngemein- 
schaft mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können 
Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, 
wenn bei der letzten Prüfung durch die zuständige Behörde keine wesentlichen 
Mängel festgestellt wurden. 
 
 
§ 44 Zusammenarbeit der Behörden 
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Weiterentwicklung einer angemes- 
senen Betreuungsqualität sind die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, die 
Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste der Krankenversiche- 
rung und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. sowie 
die zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, unter Berücksichtigung der Vor- 
schriften zum Datenschutz zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informie-

28 
 
ren. Soweit Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter nach anderen Rechtsvor- 
schriften verpflichtet sind, gegenüber anderen als den nach diesem Gesetz zuständi- 
gen Behörden Anzeigen oder Mitteilungen zu machen, sind diese Behörden ver- 
pflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes relevanten Informationen den 
nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zuzuleiten. § 67d des Zehnten Buchs 
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden, Sozialversicherungsträger und Prüfinstituti- 
onen sind berechtigt und verpflichtet, die bei der Durchführung ihrer Prüfungen ge- 
wonnenen Erkenntnisse über die Erfüllung der fachlichen Anforderungen an Pflege 
und Betreuung sowie die personelle Ausstattung der Wohn- und Betreuungsangebo- 
te untereinander auszutauschen, soweit dies für ihre Zusammenarbeit und für die 
Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. § 67d des Zehnten Buchs 
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden schließen mit 
den zuständigen Verbänden der Kranken- und Pflegeversicherungen innerhalb eines 
Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Beteiligung der Aufsichtsbehörden, 
der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Prüfdienstes der Priva- 
ten Krankenversicherung e.V., der Landschaftsverbände und der kommunalen Spit- 
zenverbände eine Vereinbarung über die Koordination ihrer jeweiligen Prüftätigkei- 
ten. Diese Vereinbarungen sollen insbesondere Regelungen zum Informationsaus- 
tausch, zur Vermeidung inhaltlicher Doppelprüfungen, zur zeitlichen Abstimmung der 
Prüftätigkeiten und zur wechselseitigen Beteiligung vor dem Erlass von Anordnungen 
und sonstigen Maßnahmen enthalten. 
 
 
§ 47 Übergangsregelungen 
(1) Wohn- und Betreuungsangebote, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 
ihren Betrieb aufgenommen haben und bisher nicht in den Geltungsbereich dieses 
Gesetzes in der bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 geltenden Fassung fielen, müs- 
sen dies bei der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 2015 anzeigen. Für sie gelten 
die Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erst ein 
Jahr nach dem 15. Oktober 2014. Soweit Anforderungen an die Wohnqualität nicht 
erfüllt werden, soll die zuständige Behörde Abweichungen zulassen, wenn dies mit 
den Interessen der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar ist. Sofern dies zur Abwehr 
einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Nutzerin oder eines Nutzers erforder- 
lich ist, hat die zuständige Behörde schon vor dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt 
das Recht zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse. 
 
 
Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unter- 
stützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren 
Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) 
Vom 2. Oktober 2014 (Fn 1)

29 
 
 
Abbildungsübersicht 
 
Abbildung 1: Zahl der Einrichtungen in Münster  Sei te: 6 
 
Abbildung 2: Platzzahlentwicklung    Seite: 7 
 
Abbildung 3: Bewohnerstruktur nach Pflegestufen  Se ite: 8 
 
Abbildung 4: Fachkraftquoten     Seite: 9 
 
Abbildung 5: Regelprüfungen     Seite: 10 
 
Abbildung 6: Zahl der Beschwerden    Seite: 16 
 
Abbildung 7: Beschwerdegründe     Seite: 17 
 
Abbildung 8: Gebühren      Seite: 21

30 
 
Wohn- und Betreuungsangebote für ältere und pflegebedürftige Menschen  
(Stand Dezember 2016) 
 
Einrichtung Straße, 
Hausnummer  
PLZ Platz-
zahl 
Träger 
 
Cohaus-Vendt-Stift Krumme Str. 
39/10 
48143 
Münster 
82 Cohaus-Vendt-
Stiftung 
Altenheim St. Elisabeth Südlohnweg 1  48161 
Münster 
92 Missionsschwestern 
von Hiltrup gGmbH 
Friederike-Fliedner-
Haus 
Coerdestr. 56 48147 
Münster 
80 Diakonissenmutter- 
haus Münster gGmbH 
Altenheim 
Friedrichsburg 
Offenbergstr. 
19 
48151 
Münster 
138 Schwestern von der  
Göttlichen Vorsehung 
Fritz-Krüger-
Seniorenzentrum 
Gartenbreie 1 48161 
Münster 
81 AWO Westliches  
Westfalen 
LWL Pflegezentrum 
Münster 
Ernst-Kirchner-Haus 
Friedrich-
Wilhelm-
Weber-Str. 30 
48147 
Münster 
80 Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe 
Haus Heidhorn  Westfalenstr. 
490 
48165 
Münster 
51 Haus Heidhorn GmbH 
 
Haus Maria Trost Sankt-
Mauritz-
Freiheit 52 
48145 
Münster 
84 Genossenschaft der  
Krankenschwestern 
nach der III. Regel 
des hl. Franziskus 
Haus Simeon Am Berg Fidel 
70 
48153 
Münster 
155 Diakonie Münster 
Haus Wilkinghege Wilkinghege 
55 
48159 
Münster 
65 Haus Wilkinghege 
Wirbelauer KG 
Kardinal-von-Galen-
Stift 
Clemens-
August-Platz 
8a 
48167 
Münster 
66 Caritas- 
Betriebsführungs- und 
Trägergesellschaft 
Münster mbH (CBM) 
Altenzentrum Klarastift 
einschl.  
Bereich Casa Vitae 
(Wachkomapatienten) 
Andreas-
Hofer-Str. 70 
48145 
Münster 
119 Klarastift gGmbH 
Altenheim St. Lamberti Scharnhorst- 
str. 4-8 
48151 
Münster 
83 CBM 
 
Maria-Hötte-Stift Düesbergweg 
143 
48153 
Münster 
123 CBM 
Marienheim An der Alten 
Kirche 5 
48165 
Münster 
83 Altenhilfezentrum St. 
Clemens gGmbH 
Martin-Luther-Haus Fliednerstr. 17  48149 
Münster 
151 Diakonie Münster e. 
V.

31 
 
Einrichtung Straße, 
Hausnummer  
PLZ Platz-
zahl 
Träger 
 
Ev. Altenhilfezentrum  
Meckmannshof 
Meckmann- 
weg 74 
48163 
Münster 
171 Ev. Perthes-Stiftung 
e. V. 
Perthes-Haus Wienburgstr. 
60 
48147 
Münster 
87 Ev. Perthes-Stiftung 
e. V. 
Schölling-Lentze-Heim Bohlweg 5 48147 
Münster 
21 Dr. Franz Schölling-
Lentze-Stiftung e. V. 
Wohnstift am Südpark Clevornstr. 5 48153 
Münster 
74 CBM 
DKV-Residenz am  
Tibusplatz 
Tibusplatz 1 48143 
Münster 
49 DKV Residenz am  
Tibusplatz gGmbH 
Achatius-Haus Wol- 
beck einschl. Junge 
Pflege 
Münsterstr.  
24 b/c 
48167 
Münster 
66 Haus Heidhorn GmbH 
Haus v. Guten Hirten – 
Pflege 
Mauritz-
Lindenweg 61 
48145 
Münster 
20 Deutsche Provinz der 
Schwestern vom  
Guten Hirten 
Handorfer Hof Handorfer Str. 
24 
48157 
Münster 
78 Diakonie Münster  
e. V. 
Meyer-Suhrheinrich-
Haus 
Marktallee 42 48165 
Münster 
42 Altenhilfezentrum  
St. Clemens gGmbH 
Haus Franziska Westfalenstr. 
109 
48165 
Münster 
30 Missionsschwestern 
von Hiltrup gGmbH 
Seniorenzentrum  
Albachten 
Rottkamp 49 48163 
Münster 
66 AWO Westliches 
Westfalen 
Papst Johannes Paul 
Stift 
Culmer Str.16 48157 
Münster 
72 CBM 
Johanniter-Stift  
Münster 
Weißen- 
burgstr. 48 
48151 
Münster 
80 Johanniter-
Seniorenhäuser 
GmbH 
Residenz Aaseehof Pottkamp 25 48149 
Münster 
80 SENATOR Senioren- 
und Pflegeeinrichtun- 
gen GmbH 
Haus Thomas Alexianerweg 
8 
48163 
Münster 
54 Alexianer Münster 
GmbH 
Wohnen in Pastors 
Garten 
Alte Dorfstr. 
10 
48161 
Münster 
40 Stift Tilbeck GmbH 
Residenz Kastanienhof Ostmarkstr. 9 48145 
Münster 
62 Residenz 
Kastanienhof GmbH 
Kurzzeitpflege 
Fritz-Krüger-  
Seniorenzentrum  
Gartenbreie 1 48161 
Münster 
15 AWO Westliches 
Westfalen

32 
 
Einrichtung Straße, 
Hausnummer  
PLZ Platz-
zahl 
Träger 
 
Kurzzeitpflege am 
Clemenshospital 
Düesbergweg 
143 
48153 
Münster 
18 Clemenshospital 
GmbH 
Haus Maria Westfalenstr. 
109 
48165 
Münster 
20 Missionsschwestern 
von Hiltrup gGmbH 
Kurzzeitpflege der 
Raphaelsklinik 
Klosterstr. 75 48143 
Münster 
23 Raphaelsklinik  
Münster GmbH 
Zimmer im Garten Laerer Land- 
weg 177 
48155 
Münster 
2 Zobel-Seick 
     
Tagespflege-
einrichtungen 
Straße, 
Hausnummer  
PLZ Platz- 
zahl 
Träger 
Wohnstift am Südpark Clevornstr. 5 48153 
Münster 
15 CBM 
Tagespflege Papst-
Johannes-Paul-Stift 
Culmer Str.16 48157 
Münster 
15 CBM 
Tagespflege Friederike-
Fliedner-Haus 
Coerdestr. 56 48147 
Münster 
12 Diakonissenmutter- 
haus Münster gGmbH 
Tagespflege  
Mauritz Palais 
Manfred-von-
Richthofen-
Str. 45 a 
48145 
Münster 
13 Ambulante Dienste 
Klarastift gGmbH 
Pro Cura Tagespflege Wolbecker 
Str. 226 
48155 
Münster 
16 Pro Cura Tagespflege 
GmbH 
Tagespflege im  
Achatius-Haus 
Münsterstr. 45 
 48167 
Münster 
12 Alexianer Haus  
Heidhorn GmbH 
Tagespflege Akticom Twenhöven- 
weg 18 
48167 
Münster 
12 Ambulanter Pflege- 
dienst Akticom GmbH 
Tagespflege Clemens 
Wallrath Haus 
Josefstr. 4 48151 
Münster 
20 Alexianer Münster 
GmbH 
Haus Benteler Prozessions- 
weg 54 
48145 
Münster 
12 Tagespflege e. V.  
Tagespflege 
Mathildenstift  
Münzstr. 38 48143 
Münster 
12 DRK-
Schwesternschaft 
Westfalen e. V. 
Tagespflege  
St. Elisabeth 
Südlohnweg 1 
 48161 
Münster 
15 Missionsschwestern 
v. Hiltrup gGmbH 
Tagespflege  
Meckmannshof 
Meckmann- 
weg 74 
48163 
Münster 
24 Ev. Perthes-Stiftung 
e. V.  
Tagespflegeeinrichtung 
Tageshaus  
St. Clemens 
Kortumweg 
56-58 
48165 
Münster 
15 Altenhilfezentrum St. 
Clemens gGmbH

33 
 
Einrichtung Straße, 
Hausnummer  
PLZ Platz-
zahl 
Träger 
 
 
 
Wohngemeinschaften Straße,  
Hausnummer  
PLZ Platz- 
Zahl 
Träger 
Arche Sarah Manfred-von-
Richthofen-
Str. 45 
48145 
Münster 
12 Ambulante Dienste 
Klarastift gGmbH 
 
Arche Noah 12 
Villa Hittorfstraße Hittorfstr. 10 48149 
Münster 
10 Pflegedienst  
pia causa  
 
Haus Taubenstraße Taubenstr. 8 48145 
Münster 
8 
Hof Schultmann Stratmann- 
weg 21 
48163 
Münster 
12 
Casa Mauritz Andreas-
Hofer-Str. 86 
48145 
Münster 
15 Klarastift Service 
GmbH  
Irmgard-Buschmann-
Haus 
Am Küchen- 
busch 15 
48161  
Münster 
11 
8 
Wohngemeinschaften 
Nienberge 
Kirmstr. 18 48161 
Münster 
 
7 Ambulante Pflege 
Caritas Münster 
Gartenstiege 
6 
7 
DRK  
Wohngemeinschaft 
Josef-Beck- 
mann-Str. 5-7 
 
48159 
Münster 
10 DRK Sozialstation 
Münster 
Haus Genius Tibusplatz 6 48143 
Münster 
8 miCura Pflegedienst 
Münster 
Wohngemeinschaften 
Schulstraße 
Schulstr. 47 48149 
Münster 
10 Diakonie Münster 
Ambulante Pflege 
8 
Haus Elisabeth Herrenstr. 10 48149 
Münster 
12 Alexianer Münster 
DRK Wohngemein- 
schaft für  
Demenzkranke 
Münzstr. 38 48143 
Münster 
9 DRK Schwestern- 
schaft Westfalen e. V. 
Außerklinische  
Intensivpflege 
9 
Christopher Haus Westfalenstr. 
178 
48176 
Münster 
17 Pflegedienst air vital 
Villa Kahmann Gremmen-
dorfer Weg 44  
48167 
Münster 
11 selbst verantwortete 
Wohngemeinschaft 
Hospize 
Lebenshaus Dorbaumstr. 
215 
48157 
Münster 
10 Hospiz lebensHAUS  
Münster gGmbH 
Johanneshospiz Hohenzollern- 48145 8 Johannes-Hospiz

34 
 
Einrichtung Straße, 
Hausnummer  
PLZ Platz-
zahl 
Träger 
 
ring 66 Münster gGmbH 
 
 
    
Sonstige  
Einrichtungen 
Straße, 
Hausnummer  
PLZ Platz-
zahl 
Träger 
 
Christophorushaus 
Langzeitbereich 
Soester Str. 
11 c 
48155 
Münster 
32 Bischof Hermann-
Stiftung 
Kettelerhaus 
Langzeitbereich 
Schillerstraße 
46 
48155 
Münster 
24 Bischof Hermann-
Stiftung 
Wohnen 60 plus Kinderhauser 
Str.  
48 8 Förderverein 
Wohnhilfen e. V.  
 
 
 
 
Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung (Stand. 31.12.2016) 
 
Träger 
 
Name der  
Einrichtung 
Wohnform Art der  
Behinderung 
Alexianer Münster 
GmbH 
Alexianer-
Wohnbereiche 
stationäre 
Wohneinrichtung 
auf dem Campus 
in Amelsbüren, 
offene und 
geschlossene 
Bereiche 
Minderbegabung, 
psychische Behinde- 
rung, erworbene 
Hirnschädigung 
 dezentrale 
stationäre 
Angebote in den 
Stadtteilen Hiltrup, 
Amelsbüren, 
Mecklenbeck und 
Albachten 
Minderbegabung, 
psychische 
Behinderung, 
Borderline 
Bischof-Hermann-
Stiftung 
Sozialtherapeuti- 
sche 
Wohneinrichtung 
im 
Kettelerhaus 
stationäre 
Wohneinrichtung 
psychische 
Behinderung und 
Suchtstoffabhängig- 
keit 
dezentrales 
stationäres 
Angebot 
Deutsche Provinz 
der Schwestern 
vom Guten Hirten 
 
Haus vom Guten 
Hirten 
stationäre 
Wohneinrichtung 
psychische Behinde- 
rung, leichte geistige 
Behinderung und 
psychische Störung 
dezentrale 
stationäre Einzel-

35 
 
Träger 
 
Name der  
Einrichtung 
Wohnform Art der  
Behinderung 
wohnangebote 
Förderkreis  
Sozialpsychiatrie 
 
Wohnstätte Coerde 
 stationäre 
Wohneinrichtung 
psychische 
Behinderung 
 
dezentrale Einzel- 
wohnungen 
Wohnstätte 
Südviertel 
stationäre 
Wohneinrichtung 
dezentrale 
Einzelwohnung 
Landschaftsver- 
band Westfalen-
Lippe 
LWL- 
Wohnverbund 
Münster 
stationäres Woh- 
nen, stationäre 
Außenwohn-
gruppen, 
dezentrales 
Einzelwohnen 
 
geistige und 
psychische 
Behinderung, 
Suchterkrankung 
Lebenshilfe  
Münster e. V.  
Wohnhaus 
Meesenstiege 
stationäre 
Wohngruppen 
geistige 
Behinderung 
 Wohnhaus Haus 
Edelbach 
Sozialdienst Kath. 
Frauen e. V. 
Dortmund 
Anna-
Katharinenstift 
Karthaus 
- Klaragruppe - 
stationäre 
Außenwohngruppe 
geistige Behinderung 
(nur Frauen) 
Stift Tilbeck GmbH  Ludgerushaus stationäre 
Wohneinrichtung 
geistige und psychi- 
sche Behinderung 
Haus Nikolai 
Haus Mattäus 
Haus Daniel 
Haus Noah 
stationäre 
Außenwohn-
gruppen 
  
geistige und psychi- 
sche Behinderung 
Westfalenfleiß 
GmbH 
Haus Gremmen- 
dorf 
stationäre 
Wohneinrichtungen 
 
 
geistige und  
mehrfache  
Behinderung 
Wohnstätte 
Gut Kinderhaus 
Haus Wolbeck 
Appartementhaus  
Albersloher Weg 
Wohngemeinschaft  
Am Oedingteich 
stationäre 
Wohngruppen 
 
geistige und 
mehrfache 
Behinderung 
Wohngemeinschaft  
An der Meerwiese

36 
 
Träger 
 
Name der  
Einrichtung 
Wohnform Art der  
Behinderung 
Wohngemeinschaft  
Zwi-Schulmann-
Weg 
Baumberger Hof 
Dezentrales statio- 
näres Einzelwoh- 
nen in Wolbeck 
stationäres 
Einzelwohnen 
geistige und 
mehrfache 
Behinderung 
Dezentrales statio- 
näres Einzelwoh- 
nen in 
Gremmendorf und 
Angelmodde 
stationäres Einzel- 
und Paarwohnen 
 
 
geistige und 
mehrfache 
Behinderung 
Selbst 
verantwortete 
Wohngemein- 
schaft 
Wohngemeinschaft 
 
Dauwemühle 
Wohngemeinschaft  Menschen mit einer 
geistigen Behinde- 
rung und Mehrfach- 
behinderung

37

Beratungsverlauf (3)

29.05.2017 Kommunale Seniorenvertretung
TOP 2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.06.2017 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
21.06.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 14 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (55)

  • Hafenstraße 8
  • Von-Steuben-Straße 5
  • Coerdestraße 56
  • Marktallee 42
  • Culmer Straße
  • Klosterstraße 75
  • Münsterstraße 45
  • Josefstraße 4
  • Münzstraße 38
  • Kirmstraße 18
  • Schulstraße 47
  • Tibusplatz 1
  • Rottkamp 49
  • Südlohnweg 1
  • Albersloher Weg
  • Am Oedingteich
  • Offenbergstraße 19
  • Friedrich-Wilhelm-Weber-Straße 30
  • Westfalenstraße 490
  • Sankt-Mauritz-Freiheit 52
  • Clemens-August-Platz 8a
  • Andreas-Hofer-Straße 70
  • An der Alten Kirche 5
  • Mauritz-Lindenweg 61
  • Handorfer Straße 24
  • Manfred-von-Richthofen-Straße 45a
  • Wolbecker Straße 226
  • Kinderhauser Straße 48
  • Zwi-Schulmann-Weg
  • Krumme Straße 39
  • Fliednerstraße 17
  • Wienburgstraße 60
  • Clevornstraße 5
  • Alte Dorfstraße 10
  • Ostmarkstraße 9
  • Hittorfstraße 10
  • Dorbaumstraße 215
  • Soester Straße 11c
  • Schillerstraße 46
  • An der Meerwiese 36
  • Gartenbreie 1
  • Am Berg Fidel 70
  • Wilkinghege 55
  • Düesbergweg 143
  • Burgstraße 48
  • Alexianerweg 8
  • Taubenstraße 8
  • Gartenstiege 6
  • Herrenstraße 10
  • Meesenstiege
  • Pottkamp 25
  • Kortumweg 56
  • Edelbach
  • Kinderhaus
  • Bohlweg 5

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Details

Aktenzeichen
V/0272/2017
Typ
Vorlagen
Datum
28.03.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37