1147/2018
Beantwortung der Anfrage der des Vorsitzenden des Integrationsrates, Herrn Tayfun Keltek, vom 16.02.2018 betreffend des künftigen Standortes des Denkmals zu den NSU-Anschlägen (AN/0232/2018)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1
222 Zeichen
Anlage 1 Städtebauliches Werkstattverfahren – 2015 „Ehemaliger Güterbahnhof Köln- Mülheim/ Schanzenstraße“ Siegerentwurf: RKW Rhode Kellermann Wawrowsky und FSWLA Landschaftsarchitektur GmbH Vergrößerter Ausschnitt
Anlage 2
221 Zeichen
• Abrücken der Gebäudeflucht von der Keupstraße gemäß Votum der Jury im Werkstattverfahren • Verschiebung des Denkmals im Boulevard an die Keupstraße • Keine Parallelverschiebung möglich, aber hohe Präsenz Anlage 2
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
12525 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Wegm Az Vorlagen-Nummer 25.04.2018 1147/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 07.05.2018 Beantwortung der Anfrage des Vorsitzenden des Integrationsrates, Herrn Tayfun Keltek, vom 16.02.2018 betreffend des künftigen Standortes des Denkmals zu den NSU-Anschlägen (AN/0232/2018) Text der Anfrage: 1. Wie lautet das abschließende Ergebnis des städtebaulichen Werkstattverfahrens "Ehemaliger Güterbahnhof" (Bereich Keupstraße/Schanzenstraße) in Bezug auf die Berücksichtigung eines Denkmalstandortes? 2. Inwieweit wurden die in der Aufgabenstellung, Zwischenpräsentation und Abschlusspräsenta- tion wiederholt gemachten Vorgaben zu einem Denkmalstandort abschließend beim Ergebnis berücksichtigt, bzw. warum wurden sie nicht berücksichtigt? 3. Inwieweit ist das Ergebnis des städtebaulichen Werkstattverfahrens hinsichtlich der Denk- malthematik für den Rat und später für den Eigentümer des Geländes bindend? Welche Ein- flussmöglichkeiten hat die Stadtverwaltung auf die konkrete Bebauungsplanung der Investo- ren? 4. Welche Vorgaben gibt es zur Gestaltung der Gebäuderiegel im Bereich Keupstraße/ geplanter Boulevard? Welche Art von Nutzung bzw. Gewerbe ist hier vorgesehen? 5. In welcher Form werden jetzt – nach der erfolgreichen Beteiligung beim künstlerischen Werk- stattverfahren – auch bei der Standortfestlegung die Opfer und ihre Angehörigen so wie der IG-Keupstraße gemäß Ratsbeschluss mit einbezogen und ihr Votum berücksichtigt? Stellungnahme der Verwaltung: zu 1.: In der Abschlussveranstaltung des städtebaulichen Werkstattverfahrens am 11. Dezember 2015 wur- den vier Planungskonzepte, die zuvor auf Grundlage von Anregungen aus einer Zwischenpräsentati- on überarbeitet worden sind, einem Beratungs- und Begleitgremium (Vertreter und Vertreterinnen aus Grundstückseigentümern, Fachleuten, Politik, Anlieger und Verwaltung) und der interessierten Öffent- lichkeit vorgestellt. Einstimmig prämiert wurde der Entwurf des Planungsteams RKW Architektur + Städtebaubau/FSWLA Landschaftsarchitektur mit diversen Überarbeitungsempfehlungen. Bezüglich des Denkmals wurde folgendes formuliert: "Am Übergang zur Keupstraße, im Kreuzungsbereich mit der Schanzenstraße, soll der Entwurf räumlich mehr "Luft lassen". Ein Zurückrücken der Gebäudefront soll einen leichten Versatz in der Bauflucht erzeugen. Hier kann dann auch ein geeigneter Ort für das Mahnmal entstehen." Die Überarbeitungsempfehlungen ergaben sich aus den zuvor geführten Diskussionen bei den Auswahlrunden. Aus der Öffentlichkeit kamen keine Anregungen oder Bemerkungen zum Thema Denkmal. 2 zu 2.: Die Vorgaben zu einem Denkmalstandort lauteten in der Auslobung (Aufgabenstellung) zum städte- baulichen Werkstattverfahren folgend (Absatz 4.5 "Freiraum", Seite 34): "Im Quartier soll später ein "Erinnerungsort" gestaltet werden, der auf das Bombenattentat in der Keupstraße im Jahr 2004 verweist. Dieser könnte beispielsweise auf einem Platz- oder Freiraum an der Keupstraße eingerichtet werden, Standorte hierfür können vorgeschlagen werden. Für das Mahnmal selbst soll später ein eigener Wettbewerb durchgeführt werden." Die Anforderung an den Standort ist aus zwei Gründen bewusst offen formuliert worden. 1. Anlass des städtebaulichen Werkstattverfahrens sind nicht Entwicklungsabsichten auf den Flä- chen an der hier zur Diskussion stehenden Flächen an der Keupstraße, sondern auf den dahin- ter liegenden seit Jahren brachliegenden Flächen. Es wurde von dem neuen Eigentümer dieser deutlich größeren Teilfläche ein Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gestellt. Die Güterbahnhofsflächen an der Schanzenstraße blicken auf eine knapp zwanzigjährige Histo- rie mit wechselnden Eigentümern und nie umgesetzten Entwicklungsansätzen zurück. Eine re- lativ konstante Situation ist jedoch für die im Rahmen dieser Diskussion in Rede stehende und direkt an der Keupstraße liegende Teilfläche herauszustellen. Die Flächen gehören bis heute einer Eigentümergemeinschaft und sind somit in privater und nicht in städtischer Hand. Zudem werden die vorhandenen Gebäude und Parkplatzflächen von verschiedenen Firmen rege ge- nutzt. Von Leerstand oder einem Brachliegen kann hier nicht die Rede sein. Einen besonderen Entwicklungsdruck kann zumindest von Verwaltungsseite nicht erkannt und auch nicht aufge- baut werden. Trotz dieses Unterschieds waren sich die Politik, Verwaltung und alle Eigentümer aber einig, dass im Vorwege jeglicher Planungen ein städtebauliches Gesamtkonzept für den gesamten Bereich bis hin zur Keupstraße sinnvoll ist, um auch für den Eingang in das neue Quartier be- reits heute eine langfristige Perspektive zu definieren. Um eine möglichst hohe Qualität und ei- nen großen Konsens zu erzielen, wurde daher der städtebauliche Wettbewerb ausgelobt, und zwar nur durch den Eigentümer der rückwärtigen Flächen in Zusammenarbeit mit der Stadt. Das Ergebnis bildet die Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 7048/12 – mit dem Arbeitstitel "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim". Die Flächen an der Keupstraße sind aus den zu- vor genannten Gründen nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans. 2. Schon früh und in Vorbereitung des städtebaulichen Werkstattverfahrens wurde unter anderem die Interessensgemeinschaft Keupstraße sowie die Eigentümergemeinschaft der Flächen an der Keupstraße im Rahmen eines Anliegerworkshops im Juli 2014 beteiligt. Neben der Frage, welche Anforderung an das Nutzungs- und Bebauungskonzept gestellt werden sollen, ging es dabei auch um eine mögliche Integration eines Denkmals zu den NSU-Anschlägen. Ergebnis war damals, dass ein Standort im Rahmen der Freiraumgestaltung gesucht werden kann, je- doch diese Frage nicht die Aufgabenstellung dominieren sollte oder gar eine Diskussion hierzu die Suche nach einem geeigneten städtebaulichen Konzept belasten sollte. Dies war für alle Anwesenden nachvollziehbar, da im Werkstattverfahren noch viele andere große Themen im Fokus standen. Zum Beispiel ging es bis zuletzt um die kontroverse Frage, ob eine Wohnnut- zung trotz immenser Lärmbelastung durch angrenzende Industriebetriebe auf den Gelände möglich ist oder wie für die Allgemeinheit die Durchwegung dieses bislang abgezäunten und zukünftig weiterhin privaten Geländes gestaltet werden könnte. Die zu Beginn offen formulierten Vorgaben für einen Denkmalstandort konkretisierten sich auch nicht bei der zweiten Veranstaltung des städtebaulichen Werkstattverfahrens – der Zwischenpräsentation im November 2015. In den fast zeitlich parallel verlaufenden Vorabstimmungen zur Vorbereitung des künstlerischen Wettbewerbs für das Denkmal (federführend das NS-Dokumentationszentrum zustän- dig) wurde zwar immer deutlicher, dass von der IG-Keupstraße ein Standort direkt in der Eingangssi- tuation Keupstraße/ Schanzenstraße präferiert wird. Aber letztlich konnte dies nicht im laufenden Werkstattverfahren zu einem Ausschlusskriterium für die Wahl eines Wettbewerbsbeitrages umge- deutet werden. 3 Alle städtebaulichen Konzepte der Wettbewerbsteilnehmer haben in ihrem Freiraumkonzept grund- sätzlich einen Standort für ein Denkmal vorgeschlagen. Damit haben sie formal die gestellte Anforde- rung erfüllt. Eine konkrete Vorgabe zu dem Standort an der Ecke Keupstraße/Schanzenstraße ergibt sich auch nicht nach dem städtebaulichen Werkstattverfahren. Nur drei Tage nach Prämierung des städtebauli- chen Konzeptes hat der Rat im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage Nr. 3315/2015 - "Denkmal zu den Anschlägen des NSU in der Keupstraße und der Probsteigasse" folgendes beschlossen: "Das Denkmal soll in der Keupstraße bzw. in ihrer unmittelbaren Nähe aufgestellt werden. Einen sehr guten Standort für das Denkmal stellt der infolge der Neugestaltung des alten Güterbahnhofs Ecke Keupstraße/Schanzenstraße entstehende neue Eingangsbereich dar. Über den endgültigen Standort wird der Rat zusammen mit dem Beschluss über den künstlerischen Entwurf des Denkmals gesondert beschließen." Auch im Rahmen des künstlerischen Wettbewerbs für das Denkmal wird zwar die Präferenz für den Standort formuliert, aber nicht als Muss-Kriterium. Diese weiterhin konsequent offen gehalte- ne Formulierung ist aus planungsrechtlicher Sicht unausweichlich, wie bei der Beantwortung der nachfolgenden Frage deutlich wird. zu 3.: Das städtebauliche Werkstattverfahren wurde als frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des bereits erwähnten Bebauungsplanverfahrens durchgeführt. Dies ist ein Verfahrensschritt, der vom Baugesetzbuch vorgegeben ist. Der Siegerentwurf mit seinen Überarbeitungsempfehlungen des Beratungs- und Begleitgremium wurde vom Stadtentwicklungsausschuss mit einem sogenannten "Vorgabenbeschluss" am 23.06.2016 bestätigt. Der Siegerentwurf ist damit Vorgabe bzw. Grundlage für den Bebauungsplan, der das gewünschte städtebauliche Konzept in planungsrechtliche Verbind- lichkeiten übersetzt. Da aber wie bereits erwähnt, der Bebauungsplan die Flächen direkt an der Keupstraße nicht einbezieht, bezieht sich dieser Beschluss nur auf die rückwärtigen Flächen an der Schanzenstraße. Formal rechtlich ist somit das Wettbewerbsergebnis für die bauliche Entwicklung der Teilfläche an der Keupstraße bislang weder für den Rat noch die Eigentümergemeinschaft bindend. Dies könnte mit der Aufstellung eines eigenen Bebauungsplans durch die Politik nachgeholt werden. Bei der Aufstel- lung eines neuen Bebauungsplans würde die Verwaltung bewusst an dem gekürten Bebauungskon- zept festhalten. Die im Umfeld bereits vorhandene und im Siegerentwurf konsequent fortgeführte Blockrandbebauung erscheint für diese Fläche die richtige und konsequente Antwort. Zudem sollten die Ergebnisse derartiger Qualifizierungsverfahren, die mit hohem personellem und finanziellem Auf- wand erzielt wurden, nicht leichtfertig verworfen werden. Es sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass mit einem neuen Bebauungsplan keine Reali- sierung der Bebauung oder Verkauf der privaten Flächen erzwungen werden kann. Selbst das alter- native Planungsinstrument des "Vorhabenbezogenen Bebauungsplans" setzt die Initiative und Ab- sicht einer Realisierung des Grundstückseigentümers (Vorhabenträger) voraus. Lediglich die Über- nahme von bestimmten Kosten und die Umsetzung innerhalb einer bestimmten Frist können hiermit geregelt werden. Ein förmlicher Antrag auf Einleitung solch eines Verfahrens müsste vom Vorhaben- träger gestellt werden und liegt der Verwaltung bisher nicht vor. Zusammenfassend sind die Einflussmöglichkeiten der Stadtverwaltung derzeit begrenzt. zu 4.: Der Siegerentwurf des städtebaulichen Werkstattverfahrens (siehe hierzu auch Anlage 1) sieht eine Bebauung der Fläche mit zwei Baublöcken vor, die so positioniert sind, dass eine breite diagonale Sicht- und Wegebeziehung von der Keupstraße zum nördlich angrenzenden Park entsteht. Hier schlägt das prämierte Planungsteam den Standort für das Denkmal vor. Die Gebäude sind überwie- gend vier- bis fünfgeschossig. Die Gebäudekanten an der Ecke Markgrafenstraße/ Keupstraße und 4 am Kopf zum Platz sind mit sieben und sechs Geschossen akzentuiert. Der Entwurf schlägt eine Nut- zungsmischung mit Wohnen und wohnverträglichen Nutzungen wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kulturangebote etc. vor. Wie bei der ersten Frage schon erläutert, wurde eine Empfehlung für die Überarbeitung der Ecksitua- tion Keupstraße/Schanzenstraße ausgesprochen. Es gibt hierzu noch keine Abstimmungen mit der Eigentümergemeinschaft. Anlage 2 zeigt beispielhaft die Umsetzung der Empfehlung sowie die mög- liche Integration des Denkmals. zu 5.: Sollte für die Fläche der Eigentümergemeinschaft ein Bebauungsplanverfahren angestoßen werden, gewährt das Baugesetzbuch der Öffentlichkeit – und hierzu gehören selbstverständlich auch die Op- fer und ihre Angehörigen sowie die IG-Keupstraße – sich zur Planung zu äußern und eine Stellung- nahme abzugeben. Dies erfolgt einmal zu einem sehr frühem Zeitpunkt der Planung (gemäß § 3 Ab- satz 1 BauGB) und zu einem späteren Zeitpunkt. In der sogenannten "Offenlage" (gemäß § 3 Absatz 2 BauGB) kann die Öffentlichkeit die Planung sowie planungsrelevante Unterlagen (z.B. Gutachten) für die Dauer eines Monats einsehen. Die Stellungnahmen sind Gegenstand der Abwägung. Der Rat der Stadt Köln beschließt hierüber. Anlagen 2
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (4)
- Schanzenstraße
- Keupstraße
- Probsteigasse
- Markgrafenstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1147/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 25.04.2018
- Erstellt
- 11.04.2018 12:02