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1147/2018

Beantwortung der Anfrage der des Vorsitzenden des Integrationsrates, Herrn Tayfun Keltek, vom 16.02.2018 betreffend des künftigen Standortes des Denkmals zu den NSU-Anschlägen (AN/0232/2018)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 25.04.2018

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 11.06.2018, TOP 3.1

Anlage 1

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Anlage 2

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Anlage 1

222 Zeichen

Anlage 1 
Städtebauliches Werkstattverfahren – 2015 „Ehemaliger Güterbahnhof Köln-
Mülheim/ Schanzenstraße“ 
Siegerentwurf: RKW Rhode Kellermann Wawrowsky und FSWLA 
Landschaftsarchitektur GmbH 
 
 
Vergrößerter Ausschnitt

Anlage 2

221 Zeichen

• Abrücken der Gebäudeflucht von der Keupstraße gemäß  Votum der Jury im 
Werkstattverfahren 
• Verschiebung des Denkmals im Boulevard an die Keupstraße 
• Keine Parallelverschiebung möglich, aber hohe Präsenz 
 
Anlage 2

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

12525 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 Wegm Az 
Vorlagen-Nummer 25.04.2018 
 1147/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 07.05.2018 
 
Beantwortung der Anfrage des Vorsitzenden des Integrationsrates, Herrn Tayfun Keltek, vom 
16.02.2018 betreffend des künftigen Standortes des Denkmals zu den NSU-Anschlägen 
(AN/0232/2018) 
Text der Anfrage: 
 
1. Wie lautet das abschließende Ergebnis des städtebaulichen Werkstattverfahrens "Ehemaliger 
Güterbahnhof" (Bereich Keupstraße/Schanzenstraße) in Bezug auf die Berücksichtigung eines 
Denkmalstandortes?  
2. Inwieweit wurden die in der Aufgabenstellung, Zwischenpräsentation und Abschlusspräsenta-
tion wiederholt gemachten Vorgaben zu einem Denkmalstandort abschließend beim Ergebnis 
berücksichtigt, bzw. warum wurden sie nicht berücksichtigt? 
3. Inwieweit ist das Ergebnis des städtebaulichen Werkstattverfahrens hinsichtlich der Denk-
malthematik für den Rat und später für den Eigentümer des Geländes bindend? Welche Ein-
flussmöglichkeiten hat die Stadtverwaltung auf die konkrete Bebauungsplanung der Investo-
ren?  
4. Welche Vorgaben gibt es zur Gestaltung der Gebäuderiegel im Bereich Keupstraße/ 
geplanter Boulevard? Welche Art von Nutzung bzw. Gewerbe ist hier vorgesehen? 
5. In welcher Form werden jetzt – nach der erfolgreichen Beteiligung beim künstlerischen Werk-
stattverfahren – auch bei der Standortfestlegung die Opfer und ihre Angehörigen so wie der 
IG-Keupstraße gemäß Ratsbeschluss mit einbezogen und ihr Votum berücksichtigt? 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
zu 1.:  
 
In der Abschlussveranstaltung des städtebaulichen Werkstattverfahrens am 11. Dezember 2015 wur-
den vier Planungskonzepte, die zuvor auf Grundlage von Anregungen aus einer Zwischenpräsentati-
on überarbeitet worden sind, einem Beratungs- und Begleitgremium (Vertreter und Vertreterinnen aus 
Grundstückseigentümern, Fachleuten, Politik, Anlieger und Verwaltung) und der interessierten Öffent-
lichkeit vorgestellt. Einstimmig prämiert wurde der Entwurf des Planungsteams RKW Architektur + 
Städtebaubau/FSWLA Landschaftsarchitektur mit diversen Überarbeitungsempfehlungen. Bezüglich 
des Denkmals wurde folgendes formuliert: 
"Am Übergang zur Keupstraße, im Kreuzungsbereich mit der Schanzenstraße, soll der Entwurf 
räumlich mehr "Luft lassen". Ein Zurückrücken der Gebäudefront soll einen leichten Versatz in der 
Bauflucht erzeugen. Hier kann dann auch ein geeigneter Ort für das Mahnmal entstehen." 
Die Überarbeitungsempfehlungen ergaben sich aus den zuvor geführten Diskussionen bei den 
Auswahlrunden. Aus der Öffentlichkeit kamen keine Anregungen oder Bemerkungen zum Thema 
Denkmal.

2 
 
 
zu 2.:  
 
Die Vorgaben zu einem Denkmalstandort lauteten in der Auslobung (Aufgabenstellung) zum städte-
baulichen Werkstattverfahren folgend (Absatz 4.5 "Freiraum", Seite 34): 
"Im Quartier soll später ein "Erinnerungsort" gestaltet werden, der auf das Bombenattentat in der 
Keupstraße im Jahr 2004 verweist. Dieser könnte beispielsweise auf einem Platz- oder Freiraum an 
der Keupstraße eingerichtet werden, Standorte hierfür können vorgeschlagen werden. Für das 
Mahnmal selbst soll später ein eigener Wettbewerb durchgeführt werden." 
Die Anforderung an den Standort ist aus zwei Gründen bewusst offen formuliert worden. 
1. Anlass des städtebaulichen Werkstattverfahrens sind nicht Entwicklungsabsichten auf den Flä-
chen an der hier zur Diskussion stehenden Flächen an der Keupstraße, sondern auf den dahin-
ter liegenden seit Jahren brachliegenden Flächen. Es wurde von dem neuen Eigentümer dieser 
deutlich größeren Teilfläche ein Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gestellt. 
Die Güterbahnhofsflächen an der Schanzenstraße blicken auf eine knapp zwanzigjährige Histo-
rie mit wechselnden Eigentümern und nie umgesetzten Entwicklungsansätzen zurück. Eine re-
lativ konstante Situation ist jedoch für die im Rahmen dieser Diskussion in Rede stehende und 
direkt an der Keupstraße liegende Teilfläche herauszustellen. Die Flächen gehören bis heute 
einer Eigentümergemeinschaft und sind somit in privater und nicht in städtischer Hand. Zudem 
werden die vorhandenen Gebäude und Parkplatzflächen von verschiedenen Firmen rege ge-
nutzt. Von Leerstand oder einem Brachliegen kann hier nicht die Rede sein. Einen besonderen 
Entwicklungsdruck kann zumindest von Verwaltungsseite nicht erkannt und auch nicht aufge-
baut werden. 
Trotz dieses Unterschieds waren sich die Politik, Verwaltung und alle Eigentümer aber einig, 
dass im Vorwege jeglicher Planungen ein städtebauliches Gesamtkonzept für den gesamten 
Bereich bis hin zur Keupstraße sinnvoll ist, um auch für den Eingang in das neue Quartier be-
reits heute eine langfristige Perspektive zu definieren. Um eine möglichst hohe Qualität und ei-
nen großen Konsens zu erzielen, wurde daher der städtebauliche Wettbewerb ausgelobt, und 
zwar nur durch den Eigentümer der rückwärtigen Flächen in Zusammenarbeit mit der Stadt. 
Das Ergebnis bildet die Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 7048/12 – mit dem Arbeitstitel 
"Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim". Die Flächen an der Keupstraße sind aus den zu-
vor genannten Gründen nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans. 
 
2. Schon früh und in Vorbereitung des städtebaulichen Werkstattverfahrens wurde unter anderem 
die Interessensgemeinschaft Keupstraße sowie die Eigentümergemeinschaft der Flächen an 
der Keupstraße im Rahmen eines Anliegerworkshops im Juli 2014 beteiligt. Neben der Frage, 
welche Anforderung an das Nutzungs- und Bebauungskonzept gestellt werden sollen, ging es 
dabei auch um eine mögliche Integration eines Denkmals zu den NSU-Anschlägen. Ergebnis 
war damals, dass ein Standort im Rahmen der Freiraumgestaltung gesucht werden kann, je-
doch diese Frage nicht die Aufgabenstellung dominieren sollte oder gar eine Diskussion hierzu 
die Suche nach einem geeigneten städtebaulichen Konzept belasten sollte. Dies war für alle 
Anwesenden nachvollziehbar, da im Werkstattverfahren noch viele andere große Themen im 
Fokus standen. Zum Beispiel ging es bis zuletzt um die kontroverse Frage, ob eine Wohnnut-
zung trotz immenser Lärmbelastung durch angrenzende Industriebetriebe auf den Gelände 
möglich ist oder wie für die Allgemeinheit die Durchwegung dieses bislang abgezäunten und 
zukünftig weiterhin privaten Geländes gestaltet werden könnte. 
 
Die zu Beginn offen formulierten Vorgaben für einen Denkmalstandort konkretisierten sich auch nicht 
bei der zweiten Veranstaltung des städtebaulichen Werkstattverfahrens – der Zwischenpräsentation 
im November 2015. In den fast zeitlich parallel verlaufenden Vorabstimmungen zur Vorbereitung des 
künstlerischen Wettbewerbs für das Denkmal (federführend das NS-Dokumentationszentrum zustän-
dig) wurde zwar immer deutlicher, dass von der IG-Keupstraße ein Standort direkt in der Eingangssi-
tuation Keupstraße/ Schanzenstraße präferiert wird. Aber letztlich konnte dies nicht im laufenden 
Werkstattverfahren zu einem Ausschlusskriterium für die Wahl eines Wettbewerbsbeitrages umge-
deutet werden.

3 
 
 
Alle städtebaulichen Konzepte der Wettbewerbsteilnehmer haben in ihrem Freiraumkonzept grund-
sätzlich einen Standort für ein Denkmal vorgeschlagen. Damit haben sie formal die gestellte Anforde-
rung erfüllt. 
 
Eine konkrete Vorgabe zu dem Standort an der Ecke Keupstraße/Schanzenstraße ergibt sich auch 
nicht nach dem städtebaulichen Werkstattverfahren. Nur drei Tage nach Prämierung des städtebauli-
chen Konzeptes hat der Rat im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage Nr. 3315/2015 - "Denkmal 
zu den Anschlägen des NSU in der Keupstraße und der Probsteigasse" folgendes beschlossen: "Das 
Denkmal soll in der Keupstraße bzw. in ihrer unmittelbaren Nähe aufgestellt werden. Einen sehr 
guten Standort für das Denkmal stellt der infolge der Neugestaltung des alten Güterbahnhofs 
Ecke Keupstraße/Schanzenstraße entstehende neue Eingangsbereich dar. Über den endgültigen 
Standort wird der Rat zusammen mit dem Beschluss über den künstlerischen Entwurf des 
Denkmals gesondert beschließen." 
 
Auch im Rahmen des künstlerischen Wettbewerbs für das Denkmal wird zwar die Präferenz für 
den Standort formuliert, aber nicht als Muss-Kriterium. Diese weiterhin konsequent offen gehalte-
ne Formulierung ist aus planungsrechtlicher Sicht unausweichlich, wie bei der Beantwortung der 
nachfolgenden Frage deutlich wird. 
 
zu 3.:  
 
Das städtebauliche Werkstattverfahren wurde als frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen 
des bereits erwähnten Bebauungsplanverfahrens durchgeführt. Dies ist ein Verfahrensschritt, der 
vom Baugesetzbuch vorgegeben ist. Der Siegerentwurf mit seinen Überarbeitungsempfehlungen des 
Beratungs- und Begleitgremium wurde vom Stadtentwicklungsausschuss mit einem sogenannten 
"Vorgabenbeschluss" am 23.06.2016 bestätigt. Der Siegerentwurf ist damit Vorgabe bzw. Grundlage 
für den Bebauungsplan, der das gewünschte städtebauliche Konzept in planungsrechtliche Verbind-
lichkeiten übersetzt. Da aber wie bereits erwähnt, der Bebauungsplan die Flächen direkt an der 
Keupstraße nicht einbezieht, bezieht sich dieser Beschluss nur auf die rückwärtigen Flächen an der 
Schanzenstraße. 
 
Formal rechtlich ist somit das Wettbewerbsergebnis für die bauliche Entwicklung der Teilfläche an der 
Keupstraße bislang weder für den Rat noch die Eigentümergemeinschaft bindend. Dies könnte mit 
der Aufstellung eines eigenen Bebauungsplans durch die Politik nachgeholt werden. Bei der Aufstel-
lung eines neuen Bebauungsplans würde die Verwaltung bewusst an dem gekürten Bebauungskon-
zept festhalten. Die im Umfeld bereits vorhandene und im Siegerentwurf konsequent fortgeführte 
Blockrandbebauung erscheint für diese Fläche die richtige und konsequente Antwort. Zudem sollten 
die Ergebnisse derartiger Qualifizierungsverfahren, die mit hohem personellem und finanziellem Auf-
wand erzielt wurden, nicht leichtfertig verworfen werden. 
 
Es sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass mit einem neuen Bebauungsplan keine Reali-
sierung der Bebauung oder Verkauf der privaten Flächen erzwungen werden kann. Selbst das alter-
native Planungsinstrument des "Vorhabenbezogenen Bebauungsplans" setzt die Initiative und Ab-
sicht einer Realisierung des Grundstückseigentümers (Vorhabenträger) voraus. Lediglich die Über-
nahme von bestimmten Kosten und die Umsetzung innerhalb einer bestimmten Frist können hiermit 
geregelt werden. Ein förmlicher Antrag auf Einleitung solch eines Verfahrens müsste vom Vorhaben-
träger gestellt werden und liegt der Verwaltung bisher nicht vor. 
 
Zusammenfassend sind die Einflussmöglichkeiten der Stadtverwaltung derzeit begrenzt. 
 
zu 4.:  
Der Siegerentwurf des städtebaulichen Werkstattverfahrens (siehe hierzu auch Anlage 1) sieht eine 
Bebauung der Fläche mit zwei Baublöcken vor, die so positioniert sind, dass eine breite diagonale 
Sicht- und Wegebeziehung von der Keupstraße  zum nördlich angrenzenden Park entsteht. Hier 
schlägt das prämierte Planungsteam den Standort für das Denkmal vor. Die Gebäude sind überwie-
gend vier- bis fünfgeschossig. Die Gebäudekanten an der Ecke Markgrafenstraße/ Keupstraße und

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am Kopf zum Platz sind mit sieben und sechs Geschossen akzentuiert. Der Entwurf schlägt eine Nut-
zungsmischung mit Wohnen und wohnverträglichen Nutzungen wie Dienstleistungen, Gastronomie, 
Kulturangebote etc. vor. 
 
Wie bei der ersten Frage schon erläutert, wurde eine Empfehlung für die Überarbeitung der Ecksitua-
tion Keupstraße/Schanzenstraße ausgesprochen. Es gibt hierzu noch keine Abstimmungen mit der 
Eigentümergemeinschaft. Anlage 2 zeigt beispielhaft die Umsetzung der Empfehlung sowie die mög-
liche Integration des Denkmals. 
 
zu 5.: 
Sollte für die Fläche der Eigentümergemeinschaft ein Bebauungsplanverfahren angestoßen werden, 
gewährt das Baugesetzbuch der Öffentlichkeit – und hierzu gehören selbstverständlich auch die Op-
fer und ihre Angehörigen sowie die IG-Keupstraße – sich zur Planung zu äußern und eine Stellung-
nahme abzugeben. Dies erfolgt einmal zu einem sehr frühem Zeitpunkt der Planung (gemäß § 3 Ab-
satz 1 BauGB) und zu einem späteren Zeitpunkt. In der sogenannten "Offenlage" (gemäß § 3 Absatz 
2 BauGB) kann die Öffentlichkeit die Planung sowie planungsrelevante Unterlagen (z.B. Gutachten) 
für die Dauer eines Monats einsehen. Die Stellungnahmen sind Gegenstand der Abwägung. Der Rat 
der Stadt Köln beschließt hierüber. 
 
 
Anlagen 
2

Beratungsverlauf (1)

11.06.2018 Integrationsrat
TOP 3.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Schanzenstraße
  • Keupstraße
  • Probsteigasse
  • Markgrafenstraße

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Details

Aktenzeichen
1147/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
25.04.2018
Erstellt
11.04.2018 12:02