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0995/2022

Förderprogramm Niedrigschwellige Suchthilfe - Drogenkonsumraum Mülheim

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.04.2022

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Anlage 3 _ Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung

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Anlage 4 Auszug aus dem Beschlussprotokoll Gesundheitsausschuss vom 17.05.2022

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Anlage 2_Rahmenkonzept_Drogenhilfeangebote mit Drogenkonsumraum in Köln

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1_Förderprogramm Niedrigschwellige Suchthilfe

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Anlage 3 _ Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung

1654 Zeichen

Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Volt-Fraktion, Session Nr. 0995/2022;  
"Förderprogramm Niedrigschwellige Suchthilfe - Drogenkonsumraum Mülheim" 
 
In der 12. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren am 12.05.2022 
bat das Ratsmitglied Glashagen (Volt Fraktion) die Verwaltung um Prüfung, statt einer 
zweiprozentigen prognostizierte Tarifsteigerung eine Tariferhöhung gebunden an die 
kommunalen Tarife umzusetzen. 
 
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: 
 
Im Rahmen der Haushaltsplanung können tatsächliche Tariferhöhungen nicht im Vorfeld 
abgebildet werden, da diese in der Regel zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt und 
Tarifverhandlungen mit Verzögerungen verbunden sind. Damit dennoch bei den 
Transferaufwendungen eine Tarifsteigerung durch die Verwaltung berücksichtigt werden 
kann, werden für diese Durchschnittswerte kalkuliert, die der Verwaltung im Rahmen der 
Bewirtschaftung Planungssicherheit geben. Tariferhöhungen sind in der Regel 
Verhandlungspakete, die nicht alleine aus den Tarifsteigerungen bestehen, sondern in vielen 
Fällen auch mit anderen Themen  zusammengefasst werden. Eine Einzelfallbeurteilung aller 
Trägertarife kann durch die Verwaltung nicht erfolgen. In vielen Fällen liegen Haustarife etc. 
unterhalb des TVöD-Niveaus. Mit der 2%-Anpassung wird ein angemessener Teil der 
Personalkosten durch die Verwaltung getragen. Differenzen müssen die Träger ggfs. durch 
Einsparungen bei anderen Ausgabepositionen kompensieren, oder die Einnahmesituation 
entsprechen versuchen, anzupassen.

Anlage 4 Auszug aus dem Beschlussprotokoll Gesundheitsausschuss vom 17.05.2022

1465 Zeichen

Anlage 4 
 
 
Geschäftsführung  
Gesundheitsausschuss 
Frau Niemeyer 
Telefon:  (0221) 23820  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  Sabine.Niemeyer@STADT-KOELN.DE  
Datum: 10.06.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 11. Sitzung des 
Gesundheitsausschusses  vom 17.05.2022  
öffentlich 
5.2 Förderprogramm Niedrigschwellige Suchthilfe - Drogenkonsumraum 
Mülheim 
0995/2022 
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 
Geänderter Beschluss: 
 
1. Der Rat beschließt das als Anlage 1 beigefügte Förderprogramm „Niederschwellige 
Suchthilfe“. 
 
2. Der Gesundheitsausschuss bittet die Verwaltung die Frage von Frau Glashagen 
statt einer zweiprozentigen prognostizierten Tarifsteigerung eine Tariferhöhung 
gebunden an die kommunalen Tarife umzusetzen zu prüfen.  
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die in Anlage 1 unter Ziffer 2.1.3.1 beschriebene Förder-
maßnahme „Drogenkonsumraum Mülheim“ mit den Angeboten Drogenkonsumraum und 
Beratung als Teil des Drogenhilfekonzeptes 2020 möglichst kurzfristig in der beschriebe-
nen Ausgestaltung umzusetzen.  
  
4. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, das Förderprogramm „Niedrigschwellige 
Suchthilfe“ weiterzuentwickeln und damit die konzeptionellen Regelungen für die nach-
stehenden Förderbereiche zu ergänzen:  
1. Drogenkonsumräume,  
2. Aufsuchendes Suchtclearing,  
3. Niedrigschwellige Kontaktstellen, 
4. Substitutionsambulanzen. 
 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt

Anlage 2_Rahmenkonzept_Drogenhilfeangebote mit Drogenkonsumraum in Köln

41876 Zeichen

Rahmenkonzept 
 
Drogenhilfeangebote mit 
Drogenkonsumraum  
in Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gesundheitsamt der Stadt Köln 
 
 
Stand: 17.03.2022

2 
Inhaltsverzeichnis 
1. Ausgangslage  3 
2. Rahmenbedingungen 3 
3. Ziele und Zielgruppen 3 
3.1. Ziele    3 
3.2. Zielgruppen  4 
4. Angebotsstruktur  4 
4.1. Drogenkonsumraum 5 
4.1.1. Konsumplatz 5 
4.1.2. Safer-use 5 
4.1.3. Notfallversorgung/Erste Hilfe bei Drogennotfällen 5 
4.2. Beratung   6 
4.2.1. Kontakt und Information 6 
4.2.2. Beratung und Vermittlung 6 
4.2.3. Krisenintervention 6 
4.3. Medizinische Beratung und Hilfe/Versorgung 6 
5. Kooperation  7 
5.1. Externe Kooperation im Hilfesystem 7 
5.2. Kooperation mit dem Ordnungssystem 7 
6. Anforderungen an das Betreiberkonzept 7 
6.1. Standort   7 
6.2. Öffnungszeiten  7 
6.3. Hausordnung und Zugangsvoraussetzungen 8 
6.4. Ausstattung  8 
6.5. Personal   9 
7. Dokumentation und Qualitätssicherung 9 
7.1. Dokumentation 9 
7.2. Qualitätssicherung 9 
Anlagen    11 
Anlage 1: BtMG § 10a  11 
Anlage 2: Verordnung NRW 13 
Anlage 3: Kooperationsvereinbarung 18 
Anlage 4: Ordungspartnerschaft 20

3 
1. Ausgangslage 
Die Zahl der bundesweiten Opioidkonsument*innen wird mit Hilfe unterschiedlicher Kontextin-
dikatoren und verschiedener Ansätzen auf 1,9 bis 3,11 Personen pro 1.000 Einwohner*innen 
im Alter von 15 bis 64 Jahren geschätzt. In Köln würde diese Gruppe 1.420 bis 2.325 Personen 
im Jahr 2020 umfassen. Der intravenöse Drogenkonsum ist ein häufiger Übertragungsweg 
von Infektionskrankheiten, insbesondere von Hepatitis C, aber auch von Hepatitis B und HIV. 
Nach einem plötzlichen Anstieg von 49 Drogentoten im Jahr 2017 auf 73 Menschen im Jahr 
2018 sank die Zahl der Drogentoten in Köln in den Jahren 2019 und 2020 auf 50 Menschen, 
ist aber in einem bundesweiten Vergleich der Großstädte auf einem der vorderen Plätze . Im 
Jahr 2021 gab es einen neuen Höchststand in Köln von 74 Drogentoten.  
Verschiedene öffentliche Plätze im Kölner Stadtbild dienen der illegalen Drogenszene als 
Treffpunkte, sowohl für den sozialen Austausch als auch für den Umschlag und Konsum von 
illegalen Drogen. Den Ergebnisse einer qualitativen Befragung der Drogenszene in Köln 
(2015) zufolge konsumieren 34,2% der Befragten im öffentlichen Raum. 
 
2. Rahmenbedingungen 
Die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb eines Drogenkonsumraumes sind das Betäu-
bungsmittelgesetz (BtMG) § 10a in der Fassung vom 28.03.2000 (Anlage 1) und die Verord-
nung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 26.09.2000 (Anlage 
2) mit den Aktualisierungen vom 01.12.2015. Die Erlaubnis für den Betrieb eines Drogenhilfe-
angebotes mit Drogenkonsumraum wird vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales 
des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt.  
Bei Drogenkonsumräumen kann es sich in der Stadt Köln sowohl um ein in eine Kontaktstelle 
integriertes Angebot handeln oder um ein singuläres, auch mobiles Angebot in Form von Fahr-
zeugen. Das vorliegende vom Gesundheitsamt der Stadt Köln entwickelte Rahmenkonzept gilt 
für alle Varianten an Drogenkonsumräumen in der Stadt. 
Das Rahmenkonzept enthält Vorgaben für ein Betreiberkonzept (siehe Punkt 6). Das Betrei-
berkonzept wird von dem Betreiber entwickelt und enthält detaillierte Angaben u.a. zum Leit-
bild des Betreibers, Beratungskonzept (Safer-use-Beratung, Suchtberatung, medizinische Be-
ratung), Notfallmanagement, Umfeldmanagement, Diversität (Gender, Interkulturalität, Behin-
derung, Einbindung von Betroffenen), Qualitätssicherung, Personalplanung, Nutzungsverein-
barung, Hausordnung, Notfallplan.  
 
3. Ziele und Zielgruppen 
3.1. Ziele  
Auf der Grundlage von Beschlüssen des Bundes, des Landes Nordrhein -Westfalen und des 
Rates der Stadt Köln ist die Einrichtung eines Drogenkonsumraumes eine gesundheits-, so-
zial- und ordnungspolitische Maßnahme. Die Konsument*innen illegaler Drogen erhalten ein 
Angebot von Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfen.  
Das vorrangige Ziel eines Drogenkonsumraumes ist das Sichern von Überleben (harm reduc-
tion bzw. Schadensminimierung), dem ersten Meilenstein des Drogenhilfekonzeptes der Stadt 
Köln, das sich an den Phasen des Transtheoretischen Modells (TTM) von J. O. Proc haska

4 
und C. C. DiClemente orientiert. Ein Drogenkonsumraum hat auch die Förderung von Gesund-
heit und das Umsetzen von Präventionsmaßnahmen als Aufgabe. 
Gemäß der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 
26.09.2000 trägt ein Drogenkonsumraum dazu bei, 
1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit insbe-
sondere das Überleben von Konsument*innen zu sichern, 
2. die Behandlungsbereitschaft der Konsument*innen illegaler Drogen zu wecken und 
dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten, 
3. die Inanspruchnahme weiterführender, insbesondere suchttherapeutischer Hilfen ein-
schließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern und 
4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu reduzie-
ren. 
 
3.2. Zielgruppen  
Die Zielgruppe wird durch die Rechtverordnung gemäß § 10 a Abs. 1 BtMG (Anlage 1) zum 
Betrieb von Konsumräumen bestimmt. Zielgruppe des Drogenhilfeangebotes mit Drogenkon-
sumraum sind die sich in Köln aufhalte nden Konsument*innen illegaler Drogen wie Opiate , 
Kokain, Amphetamine oder deren Derivate sowie Benzodiazepine. Der Konsum kann intrave-
nös, inhalativ, nasal oder oral erfolgen. Die Konsument*innen müssen volljährig sein. Jugend-
lichen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung darf der Zugang nach direkter 
Ansprache nur dann gestattet werden, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vor-
liegt oder sich die Mitarbeitenden im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung anderer Hilfemöglich-
keiten vom gefestigten Konsumentschluss überzeugt haben. 
Vom Besuch des Drogenkonsumraumes sind Personen auszuschließen,  
 die offenkundig zum ersten Mal oder nur gelegentlich konsumieren, 
 die erkennbar stark intoxikiert sind und 
 denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in die durch die Applikation erfolgende Ge-
sundheitsschädigung fehlt, insbesondere durch mangelnde Reife. 
 
4. Angebotsstruktur 
Das Ziel der Überlebenssicherung, Schadensminderung und Prävention wird mit folgenden 
Maßnahmen erreicht:  
 Notfallhilfe bei Überdosierungen, 
 Reduzierung der durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren, 
 Medizinische Versorgung, 
 Gesundheitsvorsorge (insbesondere HIV und Hepatitis, Hygieneschulung), 
 Anbindung an das Hilfesystem, 
 Stabilisierung bei Krisen, 
 Stabilisierung durch Beratung, 
 Entwicklung von Motivation und Einsicht in ausstiegsorientierte Hilfen,

5 
 Vermittlung in weiterführende Hilfen. 
Zudem kommt es zu einer Entlastung des öffentlichen Raumes durch Reduzierung von kon-
sumbezogenen Verhaltensweisen. 
Das Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum ist bedarfsorientiert, ggf. auch am Wochen-
ende, geöffnet. Die drei Säulen des Angebotes sind Drogenkonsumraum, Beratung und me-
dizinische Hilfe. In dem Angebot wird ein moderater, sozialverträglicher  Alkoholkonsum von 
mitgebrachtem Alkohol toleriert.  
 
4.1. Drogenkonsumraum 
4.1.1. Konsumplatz 
Den Konsument*innen illegaler Drogen wird ein hygienischer Platz zum Konsum von mitge-
brachten Drogen zur Verfügung gestellt. Der Konsumvorgang wird durch die Mitarbeitenden 
beobachtet. Die Menge der Drogen, die konsumiert werden soll, wird durch die Mitarbeitenden 
geprüft, aber nicht die Zusammensetzung der Substanz im Sinne eines Drug Checkings1. Für 
den sicheren Konsum stehen Plätze für den intravenösen Konsum und den inhalativen Kon-
sum zur Verfügung. Die Zubereitung von mitgebrachten Substanzen wird gewährt. Die Dauer 
des Konsumvorganges wird auf 30 Minuten begrenzt. Wenn alle Plätze besetzt sind, wird eine 
Warteliste erstellt und die Konsument*innen müssen sich im Wartebereich der Einrichtung auf-
halten. 
 
4.1.2. Safer-use 
Da aus hygienischen Gründen keine mitgebrachten Konsumutensilien verwendet werden dür-
fen, werden diese kostenfrei bereitgestellt. Auch über den Konsumvorgang hinaus können 
Konsumutensilien kostenfrei getauscht werden. Ein ausreichender Vorrat an sterilen Einmal-
spritzen und Kanülen, Tupfern, Ascorbinsäure und Injektionszubehör sowie geeignete Folien 
zum inhalativen Konsum und Behälter zur sachgerechten Entsorgung von gebrau chten Kon-
sumutensilien ist vorhanden. Die sachgerechte Entsorgung gebrauchter Konsumutensilien ge-
währleistet der Betreiber.  
 
4.1.3. Notfallversorgung/Erste Hilfe bei Drogennotfällen 
Medizinisch geschultes Personal und eine Erste Hilfe -Basisausstattung gewährleisten sofort 
erste Hilfe bei lebensbedrohlichen Notfällen. Der Betreiber entwickelt einen medizinischen 
Notfallplan zusammen mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln, der regelmäßig aktualisiert 
und in den Räumlichkeiten aushängt wird.  
Falls Notfälle eintreten, sind folgende Maßnahmen zu beachten: 
 Für Rettungskräfte wird ein ungehinderter Zugang gewährleistet. 
 Alle Mitarbeitenden sind in der Drogennotfallversorgung geschult und werden ständig 
weitergebildet. 
                                            
1 Die Entwicklungen bezüglich des im Koalitionsvertrag der Bundesregierung erwähnten Drug Che-
cking sind abzuwarten.

6 
 Die medizinische Notfallversorgung ist durch die Drogentherapeutische Ambulanz/den 
Mobilen Medizinischen Dienst und durch die Rettungsdienste der Stadt Köln gewährleis-
tet. 
 Für die Notfallversorgung ist ein medizinischer Notfallkoffer bereitzuhalten. 
 Ein Notfallplan für die Mitarbeitenden ist vorhanden. 
 
4.2. Beratung 
4.2.1. Kontakt und Information 
Durch das niedrigschwellige Angebot kommt es o ftmals zu einem ersten und im Folgenden 
meist regelmäßigen Kontakt mit dem professionellen Hilfesystem und dessen Angeboten zur 
Lebens- und Ausstiegshilfe. Es erfolgt eine suchtspezifische Erstberatung. Zusätzlich liegen 
Informationsmaterialien und Flyer u.a. zu Safer-use, Safer-sex und Hepatitis aus.  
Bei Konsument*innen, die sich in einer Substitutionsbehandlung befinden, ist insbesondere 
auf die Risiken des Drogenkonsums bei gleichzeitiger Substitutionsbehandlung und die Not-
wendigkeit des Konsumverzichts hinzuweisen sowie auf die Inanspruchnahme der im Einzel-
fall notwendigen Hilfe hinzuwirken. 
 
4.2.2. Beratung und Vermittlung 
Wenn möglich, informieren die Mitarbeitenden über eine Erstberatung hinaus über weiterge-
hende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsangebote. Die Beratung stützt die 
Entwicklung von Motivation und Einsicht in ausstiegsorientierte Hilfen und weiterführende Ver-
änderungsprozesse. Im Sinne des Veränderungsmodells von Prochaska und DiClemente 
dient die Motivierende Gesprächsführung als klientenzentrierter Beratungsansatz. Ziel ist die 
Vermittlung in weiterführende Hilfen (Substitution, Entgiftung, Entwöhnung, Therapie, betreute 
Wohnformen etc.).Ergänzend zur Safer-use- und Safer-sex Beratung finden auch Informatio-
nen und Beratungen zu weiteren Gesundheitsthemen statt wie z.B. Hygiene.  
 
4.2.3. Krisenintervention 
Akut auftretende Krisen werden bearbeitet. Auslöser von Krisen sind vielfältig und können zum 
Beispiel Gewalterfahrung oder Trennungserlebnisse etc. sein. Diese sofortigen Hilfen bei psy-
chischen und sozialen Ausnahmefällen dienen meist dazu, den Status quo aufrechtzuerhalten 
und eine weitere Verschlechterung in der Lebenssituation zu vermeiden. 
 
4.3. Medizinische Beratung und Hilfe/Versorgung 
Die medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung ist durch entsprechen-
des Personal gewährleistet. Die Konsument*innen werden u.a. über Infektionsrisiken  und 
chronische Erkrankungen wie HIV und Hepatitis aufgeklärt und zu Maßnahmen der Wundver-
sorgung, zu Safer-use und risikoärmere Konsumformen beraten. Medizinische Untersuchun-
gen sind eingeschränkt möglich und umfassen vor  allem die Versorgung von Wunden und 
Abszessen sowie Verbandswechsel. Die Testung von HIV und Hepatitis C kann angeboten

7 
werden. Der Tausch von Konsumutensilien wird angeboten. Es besteht die Bereitschaft Laien 
im Gebrauch von Naloxon zu schulen.  
Die ärztliche Grundversorgung im Rahmen der Drogentherapeutischen Ambulanz erfolgt in 
Form von Sprechstunden des Mobilen Medizinischen Dienstes des Gesundheitsamtes der 
Stadt Köln.  
 
5. Kooperation 
5.1. Externe Kooperation im Hilfesystem 
Das Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum ist Bestandteil des Kölner Suchthilfesystems 
und ist mit dessen Angeboten vernetzt, wie z.B. Aufsuchendes Suchtclearing, Substitutions-
ambulanzen, Kontaktstellen, Angeboten der stationäre n Entgiftung etc. Die Kooperation mit 
allen sozialen und gesundheitlichen Diensten wird im Sinne einer effektiven Zusammenarbeit 
umgesetzt. 
 
5.2. Kooperation mit dem Ordnungssystem 
Um Straftaten im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraumes soweit wie möglich zu ver-
hindern, arbeitet der Betreiber mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln und den Ordnungs - 
und Strafverfolgungsbehörden zusammen und unterhält regelmäßig Kontakt (siehe Anlage 3).  
Am Standort des Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum soll sich keine Szene bilden. 
Bei regelwidrigem Verhalten der Konsument*innen können d ie Mitarbeite nden Sanktionen 
zum Beispiel in Form von Hausverboten aussprechen. Bei rechtswidrigen Handlungen wird 
die Polizei eingeschaltet.  
 
6. Anforderungen an das Betreiberkonzept 
6.1. Standort 
Die Drogenhilfeangebote mit Drogenkonsumraum befinden sich jeweils an einem der mit der 
Stadt Köln und den Ordnungspartnern (Staatsanwaltschaft, Polizei und Ordnungsamt) abge-
stimmten Standorte. Die Anwohner*innen und anliegende Gewerbetreibende s ind über das 
Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum und die Kooperation mit dem Ordnungssystem  
zu informieren. Während der Öffnungszeiten sind die Mitarbeitenden vor Ort ansprechbar und 
telefonisch erreichbar. 
 
6.2. Öffnungszeiten 
Das Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum ist täglich, ggf. auch am Wochenende, ge-
öffnet. Die Öffnungszeiten orientieren sich an dem Bedarf der Konsument*innen und werden 
von dem Gesundheitsamt der Stadt Köln mit dem Betreiber abgestimmt und regelmäßig eva-
luiert.

8 
6.3. Hausordnung und Nutzungsvereinbarung 
Die Hausordnung und die Nutzungsvereinbarung werden vom Betreiber zusammen mit dem 
Gesundheitsamt der Stadt Köln und den  Ordnungs- und Strafverfolgungs behörden abge-
stimmt und in den Räumlichkeiten gut sichtbar ausgehängt. Hausordnung und Nutzungsver-
einbarung liegen in mehreren Sprachen und als Piktogramme vor. 
Bei jedem Erstkontakt mit Konsument*innen wird von den Mitarbeitenden auf die Hausordnung 
hingewiesen. Die Konsument*innen unterzeichnen die Nutzungsvereinbarung. Die Kooperati-
onsvereinbarung zwischen der Suchthilfe und der Jugendhilfe zur Zusammenarbeit mit dro-
genabhängigen und substituierten Eltern kommt ebenfalls zur Anwendung.  
Die Hausordnung und die Nutzungsvereinbarung regeln: 
 Zugang zum Drogenkonsumraum erhalten volljährige Konsument*innen illegaler Drogen 
mit Konsumerfahrung. 
 Erkennbar stark intoxikierte Personen dürfen den Konsumraum nicht nutzen. 
 Handel mit und Abgabe von Betäubungsmitteln ist verboten. 
 Es dürfen ausschließlich selbst mitgebrachte Drogen nach Sichtprüfung durch das Perso-
nal konsumiert werden. 
 Gewalt gegen Personen und Gegenstände sowie Gewaltandrohungen sind verboten. 
 Das Mitbringen von Waffen ist untersagt.  
 Das Mitnehmen von Kindern und Tieren in den Konsumraum ist nicht gestattet. 
 Nahrungsmittel und Getränke dürfen nicht mit in den Konsumraum gebracht werden. 
 Keine Szenebildung am Standort. 
 Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. 
Die Einhaltung der Hausordnung wird durch die Mitarbeitenden des Drogenhilfeangebotes 
und ggf. einen Sicherheitsdienst überwacht. Verstöße gegen diese Regeln können durch den 
Betreiber mit einem Hausverbot geahndet werden. Die Dauer für ein Hausverbot wird nach 
der Art des Regelverstoßes festgelegt. 
 
6.4. Umfeldmanagement 
Das Umfeldmanagement ist fester Bestandteil des Drogenhilfeangebotes  mit Drogenkonsum-
raum. Die Erreichbarkeit, die konstruktive Zusammenarbeit mit Anwohnenden und ansässigen 
Geschäftstreibenden sowie die Mitwirkung an entsprechenden Strukturen sind unerlässlich für 
den erfolgreichen Betrieb eines Drogenkonsumraumes und die Entlastung der Öffentlichkeit. 
Das Umfeldmanagement umfasst auch regelmäßige Rundgänge der Mitarbeiten den, bei de-
nen sich im öffentlichen Raum aufhaltende Konsumraumnutzer*innen angesprochen und ge-
fundene Konsumutensilien aufgesammelt und fachgerecht entsorgt werden. Einer Szenebil-
dung wird entgegengewirkt.

9 
6.5. Ausstattung 
Die Ausstattung des Drogenhilfeangebotes  mit Drogenkonsumraum ist zweckdienlich und 
entspricht den gesetzlichen und hygienischen Anforderungen. Die Konsumplätze sind für die 
Mitarbeitenden vollständig einsehbar. Die Rettungsdienste haben jederzeit ungehinderten Zu-
gang. Für ausreichend Beleuchtung in und ggf. auch außerhalb des Drogenhilfeangebotes  ist 
Sorge zu tragen.  
Grundsätzlich besteht das Angebot aus einem oder zwei getrennten Bereichen für intravenö-
sen und inhalativen Konsum sowie einem Wartebereich. Weitere Räumlichkeiten ( medizini-
scher Behandlungsraum, Beratungsraum, Aufenthaltsbereich mit Empfang ) werden grund-
sätzlich erwartet, sind jedoch in dem Mobilen Drogenhilfeangebot nur eingeschränkt vorhan-
den. Der Zugang zu sanitären Anlagen muss gewährleistet sein.  
 
6.6. Personal 
Das Team des Drogen hilfeangebotes mit Drogenkonsumraum ist interdisziplinär besetzt. Es 
arbeiten mindestens drei Personen zeitgleich vor Ort, um die Rettungskette bei einem Notfall 
zu gewährleisten:  
 Medizinische Fachkraft: Rettungsassistenten, Pflegepersonal 
 Fachkraft soziale Arbeit: Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen 
 Servicekraft: nebenamtliche Kraft, studentische Hilfskraft, Freiwilliges Soziales Jahr, 
Bundesfreiwilligendienst o.ä. 
Das Personal kann bei Bedarf durch einen Sicherheitsdienst ergänzt werden.  
Das Personal der Drogentherapeutischen Ambulanz wird durch den Mobilen Medizinischen 
Dienst des Gesundheitsamtes der Stadt Köln gestellt.  
Bei der Personalauswahl wird die Diversität des multiprofessionellen Teams hinsichtlich 
Gender, Interkulturalität, Behinderung und die Einbindung von Betroffenen berücksichtigt. 
Die Einbindung und Beteiligung von Betroffenen erfolgt u.a. durch partizipative Ansätze und 
Methoden. 
7. Dokumentation und Qualitätssicherung 
7.1. Dokumentation 
Die Leistungen des Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum werden vom Betreiber 
kontinuierlich dokumentiert und mind. einmal jährlich quantitativ im Sachbericht und qualitativ 
im Qualitätsgespräch mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln ausgewertet.  
Die Daten der Nutzer*innen des Drogenkonsumraumes werden den Anforderungen der Lan-
desstatistik NRW und des Sachberichtes des Gesundheitsamtes entsprechend erfasst. Die 
entsprechenden Daten werden monatlich an die Landesstelle und das Gesundheitsamt über-
mittelt. Auffällige Entwicklungen und Veränderungen teilt der Betreiber dem Gesundheitsamt 
der Stadt Köln unmittelbar mit.  
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden durch den Betreiber beachtet.

10 
7.2. Qualitätssicherung 
Um die fachliche Qualifikation des Personals zu gewährleisten, sind entsprechende Nach-
weise über Abschlüsse im medizinischen bzw. sozialen Fachbereich zu erbringen . Ausnah-
men bedürfen einer Zustimmung des Gesundheitsamts.  
Weitere Maßnahmen der Qualitätssicherung sind durch den Betreiber zu erbringen und um-
fassen u.a. die Teilnahme an Fort - und Weiterbildungen (Drogennotfallschulung, Deeskala-
tion, Motivierende Gesprächsführung, Gesundheitsförderung), Teamsitzungen und Angeboten 
der Supervision. Alle Mitarbeitenden werden laufend fortgebildet , insbesondere erfolgen die 
Drogennotfallschulungen jährlich. 
 
Der Betreiber ist informiert über die aktuellen fachlichen Standards niedrigschwelliger Drogen-
hilfe, den aktuellen Stand der nationalen und internationalen wissenschaftlichen Forschung 
und der Evidenzbasierung von Arbeitsmethoden. Der Betreiber bringt sich  aktiv in die Fach-
diskussion und die Weiterentwicklung der Qualität ein und nimmt an entsprechenden Gremien 
teil.

11 
Anlagen  
Anlage 1: BtMG § 10a 
 
Drittes Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Drittes BtMG-Änderungsgesetz 
- 3. BtMG-ÄndG) vom 28. März 2000 
Hier: Dokumentation des § 10a BtMG (Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen) 
 
§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen 
(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung 
betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum 
Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder 
gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Lan-
desregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maß-
gabe des Absatzes 2 geregelt hat. 
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzun-
gen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen ins-
besondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von 
Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen: 
1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenkonsumraum 
dienen sollen, 
2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung; 
3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Verbrauch 
der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel, 
4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung 
und Therapie, 
5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in Drogenkonsum-
räumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
zum Eigenverbrauch in geringer Menge, 
6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und 
Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der 
Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern, 
7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen, 
insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgeführten Betäubungsmittel so-
wie die geduldeten Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten 
sind von der Benutzung auszuschließen, 
8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen, 
9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, 
das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen fachlich 
ausgebildet ist,

12 
10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 
bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anord-
nungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher) und die ihm 
obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann. 
(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und 
§ 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-
produkte jeweils die zuständige Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde 
jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. 
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige Perso-
nal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel durchzuführen oder beim 
unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten.

13 
Anlage 2: Verordnung NRW 
 
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 26.09.2000: 
 
Auf Grund des § 10a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom: 
08.12.2015 veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW.) Ausgabe 2015 N4. 44 
Seite 797 bis 810 
 
§ 1  Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis 
Eine Erlaubnis zum Betrieb von Drogenkonsumräumen kann auf Antrag von der obersten 
Landesgesundheitsbehörde nur erteilt werden wenn die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke 
verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 11 eingehalten werden. 
 
§ 2  Betriebszweck 
(1) Drogenkonsumräume im Sinne des § 10a BtMG müssen der Gesundheits-, Überlebens- 
und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das Gesamtkonzept des örtlichen 
Drogenhilfesystems eingebunden sein. 
(2) Der Betrieb von Drogenkonsumräumen soll dazu beitragen, 
1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit insbe-
sondere das Überleben von Abhängigen zu sichern, 
2. die Behandlungsbereitschaft der Abhängigen zu wecken und dadurch den Einstieg in den 
Ausstieg aus der Sucht einzuleiten, 
3. die Inanspruchnahme weiterführender insbesondere suchttherapeutischer Hilfen ein-
schließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern und 
4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu reduzie-
ren. 
(3) Träger und Personal dürfen für den Besuch der Drogenkonsumräume nicht werben je-
doch im Rahmen ihrer Aufklärungsarbeit Hinweise geben. 
 
§ 3  Zweckdienliche Ausstattung 
(1) Drogenkonsumräume müssen mit Tischen und Stühlen ausgestattet, von den übrigen Be-
ratungseinrichtungen räumlich getrennt, ausreichend beleuchtet und stets vollständig einseh-
bar sein. Es sind gesonderte Wartebereiche einzurichten. Die Räume müssen die für den 
Drogengebrauch wechselnder Personen notwendigen hygienischen Voraussetzungen erfül-
len. Insbesondere müssen Wände und Böden sowie die Einrichtungsgegenstände abwasch-
bar und desinfizierbar sein. Die Räume müssen stets gut ent- und belüftet, in sauberem Zu-
stand sein und regelmäßig desinfiziert werden. Sterile Einmalspritzen und Kanülen, Tupfer 
Ascorbinsäure und Injektionszubehör sowie geeignete Folien zum inhalativen Konsum sind

14 
in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Eine sachgerechte Entsorgung gebrauchter Spritz-
bestecke ist sicherzustellen. Den Nutzerinnen und Nutzern der Drogenkonsumräume sind 
geeignete sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen. 
(2) Es ist sicherzustellen, dass Rettungsdiensten jederzeit ein ungehinderter Zugang möglich 
ist. 
 
§ 4  Gewährleistung der Notfallversorgung 
Für den Betrieb von Drogenkonsumräumen sind medizinische Notfallpläne zu erstellen und 
ständig zu aktualisieren. Sie sind der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 
Während des Betriebs von Drogenkonsumräumen sind die Nutzerinnen und Nutzer durch re-
gelmäßig in der Notfallversorgung geschultes Personal ständig zu beobachten, um jederzeit 
eingreifen und im Bedarfsfall sofortige Reanimationsmaßnahmen sowie eine akute Wundver-
sorgung durchführen zu können. Für die Notfallversorgung ist für jeden Drogenkonsumraum 
mindestens ein medizinischer Notfallkoffer bereitzuhalten. 
 
§ 5  Medizinische Beratung und Hilfe, Vermittlung von weiterführenden und 
ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie 
(1) Der Drogenkonsumraum muss personell so ausgestattet sein, dass die Abhängigen ins-
besondere bei akuten oder chronischen Krankheiten über Infektionsrisiken, Toxizität der ver-
wendeten Betäubungsmitteln, Maßnahmen zur Wundversorgung sowie risikoärmere Kon-
sumformen beraten werden können und im Bedarfsfall Krisenintervention geleistet werden 
kann.  
(2) Das Personal hat über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus jeweils in der im kon-
kreten Einzelfall angemessenen Weise über weitergehende und ausstiegsorientierte Bera-
tungs- und Behandlungsangebote zu informieren und diese bei Bedarf zu vermitteln. Hierbei 
ist insbesondere auf die Risiken des Drogenkonsums bei gleichzeitiger Substitutionsbehand-
lung und die Notwendigkeit des Konsumverzichts hinzuweisen und auf die Inanspruchnahme 
der im Einzelfall notwendigen Hilfe hinzuwirken. Personen, die einen Entgiftungswunsch äu-
ßern, sind die notwendigen Hilfestellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten Einrich-
tungen zu gewähren. 
 
§ 6  Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten 
(1) Es ist eine mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden 
abgestimmte Hausordnung zu erlassen und gut sichtbar auszuhängen. Die Nutzerinnen und 
Nutzer sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen das Betäubungsmittelge-
setz, mit Ausnahme des Besitzes von Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigenge-
brauch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3, innerhalb der Einrichtung verboten sind und unverzüglich 
unterbunden werden. 
(2) Die Einhaltung der Hausordnung ist durch das Personal zu überwachen.

15 
(3) Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung sind die Drogenabhängigen von der weiteren 
Nutzung auszuschließen. Über die Dauer des Nutzungsausschlusses entscheidet die Lei-
tung der Einrichtung. 
 
§ 7  Kooperationsformen zur Prävention von Straftaten im unmittelbaren Umfeld 
der Einrichtung 
Die Träger von Drogenkonsumräumen haben mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- 
und Strafverfolgungsbehörden Formen ihrer Zusammenarbeit schriftlich festzulegen und mit 
ihnen regelmäßig Kontakt zu halten, um frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume zu verhindern. Die Leitung der 
Einrichtung hat die einrichtungsbedingten Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Um-
feld zu beobachten und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren. 
 
§ 8  Nutzerkreis, Konsumstoffe und Konsumarten 
(1) Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen dürfen grundsätzlich nur volljährige 
Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung sein. Jugendlichen mit 
Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung darf der Zugang nach direkter Anspra-
che nur dann gestattet werden, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt 
oder sich das Personal im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten 
vom gefestigten Konsumentschluss überzeugt hat. 
(2) Von der Benutzung des Drogenkonsumraumes sind auszuschließen: Offenkundige Erst- 
und Gelegenheitskonsumierende, erkennbar intoxikierte Personen und Personen, deren er-
kennbar, insbesondere wegen mangelnder Reife, die Einsichtsfähigkeit in die durch die Ap-
plikation erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt 
(3) Die von den Nutzerinnen und Nutzern mitgeführten Betäubungsmittel sind einer Sichtkon-
trolle zu unterziehen. Von einer näheren Substanzanalyse zur Menge, Art und Zusammen-
setzung des Stoffes ist abzusehen. Der Konsum von Betäubungsmittel im Drogenkonsum-
raum kann Opiate, Kokain, Amphetamine oder deren Derivate sowie Benzodiazepine betref-
fen und intravenös, inhalativ, nasal oder oral erfolgen. 
(4) Zu den vorstehenden Bestimmungen sind in der Hausordnung ergänzende Regelungen 
zu treffen. 
 
§ 9  Dokumentation und Evaluation 
Die Leitungen haben eine fortlaufende Dokumentation über den Betrieb der Drogenkonsum-
räume in anonymisierter Form und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen 
sicherzustellen. Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, die insbesondere über Umfang und 
Ablauf der Nutzerkontakte, Zahl und Tätigkeit des eingesetzten Personals sowie alle beson-
deren Vorkommnisse Auskunft geben. Diese Protokolle sind in einem monatlichen Bericht 
zusammenzufassen und im Hinblick auf die Zielerreichung regelmäßig auszuwerten. Über 
die Ergebnisse sind die zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehör-
den zu unterrichten. Die Berichte sind der Überwachungsbehörde regelmäßig vorzulegen.

16 
§ 10  Anwesenheitspflicht 
Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von ausreichendem Fachpersonal 
zu gewährleisten. Die in der Erlaubnis festgelegte Zahl und die Qualifikation der für die Bera-
tung der Drogenkonsumentinnen und -konsumenten erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter darf nicht unterschritten werden. 
 
§ 11  Verantwortlichkeit 
(1) Die Leitungen der Drogenkonsumräume sind verantwortlich für die Einhaltung der in die-
ser Verordnung festgelegten Pflichten. 
(2) Die Träger von Drogenkonsumräumen haben sicher zu stellen, dass die Leitungen und 
deren Personal weder selbst am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen noch aktive Hilfe beim 
unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel leisten. 
(3) Die Träger von Drogenkonsumräumen wirken an allgemeinen Maßnahmen zur Präven-
tion vor Drogenkonsum mit. 
 
§ 12  Erlaubnisverfahren 
(1) Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung über den Oberbürgermeisterin oder den Oberbür-
germeister oder die Landrätin oder den Landrat und die Bezirksregierung an die oberste Lan-
desgesundheitsbehörde zu richten. 
(2) Er muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten: 
 Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung, 
 Name und Anschrift der vor Ort im Sinne des § 10a Abs. 2 Nr. 10 BtMG verantwortlichen 
Einrichtungsleitung und deren Vertretung, 
 Darstellung der räumlichen und baulichen Ausstattung der Einrichtung, insbesondere Ad-
resse, Grundriss/Lageplan, Bauweise und der Sicherungen gegen missbräuchlichen Um-
gang mit Betäubungsmitteln, 
 Darstellung des Beratungskonzepts nach § 5 Abs. 2, 
 Darstellung der Einbeziehung in das Drogenhilfegesamtkonzept der Kommune, 
 Benennung der in der Einrichtung zum Konsum zugelassenen Betäubungsmittel und 
Konsumarten, 
 Nachweise über die Qualifikation der Leitung und des übrigen Personals sowie Erklärun-
gen darüber, dass sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können, 
 Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (z.B. durch Vorlage amtlicher Führungs-
zeugnisse), 
 den Plan für die medizinische Notfallversorgung gemäß § 4 Abs. 1, 
 eine Hausordnung nach § 6 Abs. 1, 
 Zahl der voraussichtlichen Nutzerinnen und Nutzer,

17 
 Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- 
und Strafverfolgungsbehörden nach § 7. 
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden 
werden. Für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 BtMG entsprechend. 
 
§ 13  Überwachung 
Die Drogenkonsumräume unterliegen der Überwachung durch die Bezirksregierung (Über-
wachungsbehörde). 
 
§ 14  In-Kraft-Treten 
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

Anlage 3: Kooperationsvereinbarung 
 
Kooperationsvereinbarung  
über die Zusammenarbeit gemäß § 7 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsum-
räumen vom 26. September 2000 sowie Verordnung zur Änderung der Verordnung über den 
Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 1. Dezember 2015 - Gesetz- und Verordnungsblatt 
(GV. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 44 vom 8.12.2015  
zwischen  
 
dem Betreiber ________________________________________________ 
 
und  
1. der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin,  
2. der Staatsanwaltschaft Köln, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt. und  
3. dem Polizeipräsidium Köln, vertreten durch den Polizeipräsidenten  
 
wird folgende Vereinbarung über die Kooperation zur Prävention von Straftaten im unmittel-
baren Umfeld des Dogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum in _____________ ge-
schlossen:  
 
I. Um frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld 
der Drogenhilfeeinrichtung mit Drogenkonsumraum oder in der Einrichtung selbst zu verhin-
dern, lädt der Träger die oben genannten Behörden zu regelmäßigen Besprechungen ein  
Für die Stadt Köln sind das Amt für öffentliche Ordnung und das Gesundheitsamt vertreten. 
Es werden feste Ansprechpersonen benannt, die an diesen regelmäßigen Besprechungen 
teilnehmen. 
Darüber hinaus kann aus besonderem Anlass zu Besprechungen eingeladen werden. Jeder 
Vertragspartner hat das Recht, kurzfristig (innerhalb von einer Woche) die Einberufung einer 
gemeinsamen Besprechung zu verlangen.  
In diesen Besprechungen sollen insbesondere Erkenntnisse über Auswirkungen und beson-
dere Vorkommnisse auf das unmittelbare Umfeld der Einrichtung oder in der Einrichtung 
selbst ausgetauscht und bei Problemfällen gemeinsame Lösungsmöglichkeiten erörtert wer-
den. 
Die geführten Gespräche sind durch den Betreiber in einem Ergebnisprotokoll zu dokumen-
tieren. Diese Protokolle sind mit den Teilnehmenden der Gespräche abzustimmen. 
 
2. Die Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden werden ihren gesetzlichen Auftrag (Gefah-
renabwehr/Strafverfolgung) unter Berücksichtigung der Belange der Einrichtung, soweit es 
die Situation zulässt, durchführen.

19 
 
 
Köln, den  
 
 
Unterschriften:  
 
__________________________________________________________  
1. Betreiber 
 
__________________________________________________________  
2. Stadt Köln  
 
___________________________________________________________  
3. Staatsanwaltschaft Köln  
 
___________________________________________________________  
4. Polizeipräsidium Köln  
 
Stand:

20 
Anlage 4:Ordungspartnerschaft 
 
Vereinbarung 
 
 
über die Zusammenarbeit des Betreibers _________________________ mit den zuständi-
gen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 7 der Verordnung über 
den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26.09.2000. 
 
1. Beteiligte 
Die Vereinbarung erfolgt zwischen 
 
 _______________________________________.als Betreiber der Einrichtung, 
 Stadt Köln 
 Staatsanwaltschaft Köln 
 Polizeipräsidium Köln 
 
2. Gegenstand der Vereinbarung 
In der Vereinbarung werden gem. § 7 VO DKR Formen der Zusammenarbeit zwischen den 
Beteiligten schriftlich festgelegt. Die Kooperation dient vor allem der Prävention von Strafta-
ten und der frühzeitigen Verhinderung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung. 
 
3. Formen der Zusammenarbeit 
Die Zusammenarbeit wird vorrangig getragen durch ein regelmäßiges Informations- und 
Kontaktsystem sowie die Verpflichtung einzelner Vereinbarungspartner zur Übernahme spe-
zieller Aufgaben die als Aufgabenbündel betrachtet der Erfüllung des Gesamtkooperations-
ziels dienen. 
 
4. Informations- und Kontaktsystem 
Der Betreiber trägt Sorge für ein funktionstüchtiges Informations- und Kontaktsystem. 
 
 
4.1 Informationssystem 
Der Betreiber beobachtet einrichtungsbedingte Auswirkungen auf das unmittelbare sowie 
mittelbare Umfeld und dokumentiert besondere Vorkommnisse (§ 7 VO DKR).

21 
Neue Entwicklungen sind unmittelbar allen Vereinbarungspartnern (Ziff. 4.3) mitzuteilen, da-
mit Gegenmaßnahmen zur Abwehr von Verfestigungen eingeleitet werden können. 
 
Der Betreiber leitet den Vereinbarungspartnern quartalsmäßig die zusammengefassten Be-
richte nach § 9 VO DKR zu. 
 
4.2 Kontaktsystem 
Der Betreiber lädt regelmäßig Vertreter der Vereinbarungspartner zu Abstimmungsgesprä-
chen auf der Arbeitsebene ein, um aktuelle Ereignisse zu erörtern und geeignete Sofortmaß-
nahmen festzulegen. Die Gespräche werden protokolliert. 
 
4.3 Austausch allgemeiner Informationen 
Die Vereinbarungspartner tauschen allgemeine Informationen, insbesondere über 
 Hausordnungen und Zusammenarbeitsvereinbarungen in anderen Städten, 
 Gerichtsurteile im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drogenkonsumräumen, 
 Verwaltungsverfügungen von Ordnungsbehörden und Bezirksregierungen 
untereinander aus. Sie informieren sich im Rahmen der Abstimmungsgespräche über das 
Beschwerdeaufkommen und die Beschwerdepunkte. 
 
4.4 Ansprechpartner 
Jeder Vereinbarungspartner benennt einen Ansprechpartner für aktuelle Informationen, Ab-
sprachen, Beschwerden usw. 
 
5. Aufgaben des Betreibers 
Der Betreiber übernimmt folgende Aufgaben: 
 
5.1 Nutzungseinschränkung 
Der Betreiber beschränkt die Nutzung des Drogenkonsumraumes möglichst auf Konsu-
ment*innen, die in Köln wohnenden oder Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in Köln ha-
bende, um eine Sogwirkung auf Konsument*innen aus anderen Städten zu reduzieren. 
 
5.2. Öffnungszeiten 
Der Drogenkonsumraum hat tägliche, dem Konsumverhalten angepasste Öffnungszeiten, 
die mit dem Gesundheitsamt abgestimmt sind.

22 
5.3 Sauberkeit im Außenbereich 
Der Betreiber achtet darauf, dass einrichtungsbedingte Verunreinigungen im unmittelbaren 
Umfeld vermieden und ggf. behoben werden. Es werden regelmäßig Kontrollgänge durchge-
führt.  
 
5.4 Ansammlung vor der Einrichtung 
Der Betreiber wird Konsument*innen, die sich vor oder im Umfeld der Einrichtung ansam-
meln, aktiv und unmittelbar ansprechen, und diese zum Weitergehen bewegen, um eine 
Szenebildung frühzeitig zu unterbinden. Es werden regelmäßig Kontrollgänge durchgeführt.  
 
5.5 Kontakt zur Nachbarschaft 
Der Betreiber hält Kontakt zur Nachbarschaft und ist während der Öffnungszeiten für die 
Nachbarn erreichbar. Er unterrichtet die Vereinbarungspartner rechtzeitig über eigene ge-
plante öffentliche Informationsveranstaltungen und sonstige Maßnahmen der Öffentlichkeits-
arbeit. 
 
5.6. Betäubungsmittelgesetz und Hausordnung 
Der Betreiber stellt sicher, dass im Drogenkonsumraum und in der Einrichtung Straftaten 
nach dem BtMG mit Ausnahme des Besitzes von Betäubungsmitteln in geringen Mengen 
zum Eigenkonsum nicht geduldet werden. 
 
6. Aufgaben des Gesundheitsamtes 
Im Rahmen seiner Koordinationsaufgaben leitet das Gesundheitsamt Hinweise auf den Kon-
sum von Drogen im Umfeld des Drogenkonsumraumes oder auf damit verbundene Verunrei-
nigungen an den Betreiber weiter, damit dieser tätig werden kann. Das Gesundheitsamt be-
teiligt sich an konzeptionellen Überlegungen zur Reinhaltung des öffentlichen Raumes und 
einer „konsumfeindlichen“ Umgestaltung. 
 
7. Aufgaben des Ordnungsamtes 
Das Ordnungsamt legt im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Möglichkeiten einen 
Schwerpunkt seiner ordnungsrechtlichen Maßnahmen auf das Umfeld des Drogenkonsum-
raumes. 
 
8. Aufgaben der Polizei 
Die Polizei geht gegen jede Form des Handelns mit Betäubungsmitteln im Umfeld der Ein-
richtung vor.

Beschlussvorlage Rat

7410 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/53 
 
Vorlagen-Nummer 
 0995/2022 
Freigabedatum 
 19.04.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderprogramm Niedrigschwellige Suchthilfe - Drogenkonsumraum Mülheim 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
1. Der Rat beschließt das als Anlage 1 beigefügte Förderprogramm „Niederschwellige Suchthilfe“ in 
der vorgelegten Fassung. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die in Anlage 1 unter Ziffer 2.1.3.1 beschriebene Fördermaßnah-
me „Drogenkonsumraum Mülheim“ mit den Angeboten Drogenkonsumraum und Beratung als Teil 
des Drogenhilfekonzeptes 2020 möglichst kurzfristig in der beschriebenen Ausgestaltung umzu-
setzen.  
  
3. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, das Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“ 
weiterzuentwickeln und damit die konzeptionellen Regelungen für die nachstehenden Förderbe-
reiche zu ergänzen:  
1. Drogenkonsumräume,  
2. Aufsuchendes Suchtclearing,  
3. Niedrigschwellige Kontaktstellen, 
4. Substitutionsambulanzen. 
 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.05.2022 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 12.05.2022 
Gesundheitsausschuss 17.05.2022 
Finanzausschuss 13.06.2022 
Rat 20.06.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  146.941 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023 ff 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    447.222 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Die Stadt Köln finanziert durch kommunale Zuschüsse vielfältige Suchthilfe-Angebote verschiedener 
Träger. Dies soll künftig im Rahmen von Förderprogrammen erfolgen.  
 
Die Verwaltung schlägt vor, aufgrund der Anzahl und des Finanzvolumens der Hilfsangebote im Be-
reich der Suchthilfe zunächst zwei Förderprogramme inhaltlich entsprechend der Gliederung des 
Drogenhilfekonzeptes zu entwickeln:  
 
1. Förderprogramm Niedrigschwellige Suchthilfe 
2. Förderprogramm Suchtberatung und Begleitung. 
 
Das Förderprogramm Niedrigschwellige Suchthilfe soll Hilfsangebote des Ersten Meilensteins des 
Drogenhilfekonzepts Überleben sichern umfassen und folgende Förderbereiche enthalten:  
 Drogenkonsumräume 
 Aufsuchendes Suchtclearing (ASC) 
 Niedrigschwellige Kontaktstellen 
 Substitutionsambulanzen 
In den Förderbereich Drogenkonsumräume fallen drei im Rahmen der Suchthilfeplanung 2017/2018 
(Vorlage 2360/2017) beschlossene Maßnahmen:

3 
 
Maßnahme 1: Drogenkonsumraum Mülheim 
Maßnahme 2: Drogenkonsumraum Kalk 
Maßnahme 3: Kontaktstelle mit integriertem Drogenkonsumraum Hauptbahnhof 
 
Die Fördermaßnahme Drogenkonsumraum Mülheim entspricht in Teilen der am 28.09.2017 vom Rat 
beschlossenen Planung und Umsetzung weiterer dezentraler niedrigschwelliger Drogenhilfeangebote 
(inkl. Drogenkonsumraum) an dem Szenestandort in Köln-Mülheim (Vorlage 2360/2017).  
Die Fördermaßnahme umfasst den Einsatz des mobilen Drogenhilfeangebotes mit einem Konsum- 
und einem Beratungsfahrzeug im Stadtbezirk Mülheim in Nähe des Wiener Platzes. 
 
Nicht Bestandteil des Förderprogramms ist das im Drogenhilfekonzept 2017 beschriebene Drogenhil-
feangebot am Neumarkt, da diese Maßnahme in städtischer Trägerschaft umgesetzt wird. 
Mit der Eröffnung des Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum in den Räumen des Gesund-
heitsamtes ist der Betrieb des mobilen Drogenhilfeangebotes am Cäcilienhof nicht mehr erforderlich. 
Die beiden Fahrzeuge sollen entsprechend des Beschlusses des Rates vom 28.09.2017 (Vorlage 
2360/2017, Anlage 1, Punkt 4.2) in unmittelbarer Nähe des Wiener Platzes in Mülheim eingesetzt 
werden.  
 
Das vom Rat am 28.09.2017 im Rahmen der Suchthilfeplanung ebenfalls beschlossene Angebot von 
Beschäftigungsmöglichkeiten kann aufgrund fehlender Räumlichkeiten erst zu einem späteren Zeit-
punkt realisiert werden (Mittel hierfür waren Bestandteil der insgesamt für ein Drogenhilfeangebot in 
Mülheim veranschlagten Finanzmittel in Höhe von 870.000 €).  
 
Da der Beginn der Maßnahme „Drogenkonsumraum Mülheim“ für den 01.09.2022 vorgesehen ist, 
wird die Frist zur Beantragung der Fördermittel in 2022 entgegen der in Anlage 1 (Förderprogramm 
„Niedrigschwellige Suchthilfe) genannten Antragsfrist 30.09. bereits zu einem früheren Zeitpunkt en-
den. Die Antragsfrist wird mit Veröffentlichung des Förderprogrammes bekanntgegeben. 
 
Finanzierung  
 
Die Fördermaßnahme umfasst die bedarfsgerechten 
 
 Personalkosten (inklusive prognostizierte Tarifsteigerung) 
 Verwaltungsgemeinkosten (deckt die Kosten für den Verwaltungs-Overhead sowie den Amts-, 
bzw. Fachbereichs-Overhead) 
 Sachkosten für anfallende IT- (ohne dezentrale Software) und Telekommunikationskosten so-
wie Geschäftskosten (z.B. Büromaterial). Hingegen finden die Mietkosten je Büroarbeitsplatz 
keine Berücksichtigung, da die Arbeitsplätze durch die Busse gestellt werden. 
 
Die anfallenden Sach- und Gemeinkosten wurden vorläufig auf Basis von Gutachten der KGSt kalku-
liert. Es wurden Sachkosten in Höhe von 4.185 € und Gemeinkosten in Höhe von 10% auf die Brutto-
Personalkosten von einer VZÄ als Maximalwerte angenommen, da für die Fördermaßnahme nur ein 
geringer Mehraufwand bei Verwaltungs- und Fachbereichs-Overhead erwartet wird. Die genaue Höhe 
der Sach- und Gemeinkosten wird auf Basis weiterer verwaltungsinterner Abstimmungen u.a. zur 
Vermeidung von Doppelförderung und einheitlichen Förderstrukturen konkretisiert.  
Bei der Personalbedarfsplanung konnte auf die eigenen Erfahrungen mit dem Betrieb eines mobilen 
Drogenhilfeangebotes in Neumarktnähe (Vorlage 3548/2019) zurückgegriffen werden.

4 
 
 
Neben den oben aufgeschlüsselten Personal- und Sachaufwendungen eines Büroarbeitsplatzes fal-
len für den Betrieb eines solchen Angebots weitere Sachkosten von jährlich 100.000 € an. Auch die 
Sachkostenkalkulation basiert auf eigenen Erfahrungen (Kosten u.a. für medizinisches Verbrauchs-
material und Konsumutensilien, Anmietung und tägliche Reinigung von Toiletten, Anmietung eines 
Stellplatzes). 
 
Das Fördervolumen der Maßnahme beläuft sich hinsichtlich des Jahres 2022 auf 440.824 €. Da die 
Inbetriebnahme für den 01.09.2022 vorgesehen ist, werden Aufwandsermächtigung in Höhe von 
146.941 € benötigt. Im Teilergebnisplan 0701 – Gesundheitsdienste, Teilplanzeile 15 – Transferauf-
wendungen, stehen Aufwendungen im Haushaltsplan 2022 bereit. 
 
Gesamtauswirkungen auf die Teilergebnisplanebene: 
 
 
 
Das Dezernat Soziales, Gesundheit und Wohnen wird im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungspro-
zesses 2023 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, ggf. durch Um-
schichtungen, vorsehen. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Förderprogramm Niedrigschwellige Suchthilfe  
Anlage 2: Rahmenkonzept Drogenhilfeangebote mit Drogenkonsumraum in Köln (Stand 17.03.2022)

Anlage 1_Förderprogramm Niedrigschwellige Suchthilfe

23056 Zeichen

Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“  Seite 1 von 9 
Förderprogramm: „Niedrigschwellige Suchthilfe“  
 
Inhalt 
Inhalt ................................ ................................ ................................ ................................ ..... 1 
1. Einführung ................................ ................................ ................................ ...................... 2 
2. Ziel und Gegenstand des Förderprogramms ................................ ................................ .. 3 
2.1. Förderbereich Drogenkonsumräume................................ ................................ ... 3 
2.1.1. Zielsetzung des Förderbereiches ................................ ................................ ..... 4 
2.1.2. Leistungsanforderungen des Förderbereiches ................................ ................. 4 
2.1.3. Maßnahmen des Förderbereiches ................................ ................................ .... 5 
2.1.4. Qualitätssicherung und Steuerungsstrukturen ................................ .................. 7 
2.2. Förderbereich Aufsuchendes Suchtclearing ASC ................................ .............. 8 
2.3. Förderbereich Niedrigschwellige Kontaktstellen ................................ ................ 8 
2.4. Förderbereich Substitutionsambulanzen ................................ ............................ 8 
3. Rahmenbedingungen der Förderung ................................ ................................ .............. 8 
4. Antragsverfahren ................................ ................................ ................................ ............ 8

Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“  Seite 2 von 9 
1. Einführung 
Das Gesundheitsamt hält im Rahmen seiner Aufgaben als untere Gesundheitsbehörde Hilfen 
für suchtkranke Menschen vor. Dabei liegt ein besonderes Augenmerk auf vulnerable n 
Bevölkerungsgruppen, für die kein oder nur ein erschwerter Zugang zur gesundheitlichen 
Regelversorgung gegeben ist. Neben Beratung und Information gehören auch 
niedrigschwellige Angebote und aufsuchende Gesundheitshilfen im Bereich der Suchthilfe zu 
den Kernaufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD). Einen Großteil der Angebote 
werden im Sinne der Subsidiarität durch Träger der Suchthilfe erbracht.  
Da auf kommunaler Ebene keine Daten vorliegen, wie viele Menschen illegale Drogen 
konsumieren, müss en die bundesweiten Zahlen auf Köln übertragen werden. Laut dem 
Epidemiologischen Suchtsurvey (ESA) 1 haben in Deutschlan d im Jahr 2018 3,3  % der 
Erwachsenen im Alter von 18 bis 64 Jahren  in den letzten 30 Tagen illegale Drogen 2 
konsumiert; das wären 23.790 Kölner*innen im Jahr 20 20. Die Zahl der bundesweiten 
Opioidkonsument*innen wird mit Hilfe unterschiedlicher Kontextindikatoren und verschiedener 
Ansätze geschätzt (REITOX -Bericht)3. Die Schätzungen erstrecken sich von 1,9 bis 3,1 
Personen pro 1.000 Einwohner*innen im Alter von 15 bis 64 Jahren. In Köln würde diese 
Gruppe 1.420 bis 2.325 Personen im Jahr 2020 umfassen. In verschiedenen Städten – auch 
in Köln – lassen sich polyvalente Konsummuster beobachten. 
In einer Großstadt wie Köln ist grundsätzlich von einer hohen Prävalenz auszugehen. Starke 
regionale Unterschiede beim Konsum illegaler Drogen wurden auch bei der „DRUCK -Studie“ 
des Robert -Koch-Institutes (2015) ersichtlich. Bei dieser Studie wurden ausschließlich 
Personen befragt, die harte Drogen  injizieren. Danach konsumieren in Köln 85 % der 
Befragten Heroin. Der Anteil ist im Vergleich höher als in anderen Großstädten. Der 
intravenöse Drogenkonsum ist ein häufiger Übertragungsweg von Infektionskrankheiten, 
insbesondere von Hepatitis C, aber auch von Hepatitis B und HIV.  
Nach einem plötzlichen Anstieg von 49 Drogentoten im Jahr 2017 auf 73 Menschen im Jahr 
2018 sank die Zahl der Drogentoten in Köln in den Jahren 2019 und 2020 auf 50 Menschen, 
ist aber in einem bundesweiten Vergleich der Großstäd te auf einem der vorderen Plätze . Im 
Jahr 2021 gab es einen neuen Höchststand in Köln von 74 Drogentoten. 
Häufig geht der Konsum illegaler Drogen mit gesundheitlichen Belastungen und schwierigen 
sozialen Lebenslagen einher. Ein Anteil drogenabhängiger Mens chen ist wohnungslos oder 
lebt in unsicheren Wohnverhältnissen. Eine genaue Datenlage liegt nicht vor. Die Auswertung 
des Kerndatensatz 2020 für Köln zeigt, dass 18  % der dort erfassten Beratungsfälle von 
Menschen mit einer Opio id-Abhängigkeit in einer Notunterkunft übernachten bzw. ohne 
Wohnung sind.  
Verschiedene öffentliche Plätze im Kölner Stadtbild dienen der illegalen Drogenszene als 
Treffpunkte, sowohl für den sozialen Austausch als auch für den Umschlag und Konsum von 
                                                           
1 Seitz NN, Lochbühler K, Atzendorf J, Rauschert C, Pfeiffer-Gerschel T, Kraus L. Trends in substance 
use and related disorders—analysis of the epidemiological survey of substance abuse 1995 to 
2018. Dtsch Arztebl Int. (2019) 116:585–91. doi: 10.3238/arztebl.2019.0585 
2 Cannabis, Amphetamin/Methamphetamin, Ecstasy, LSD, Heroin/andere Opiate, Kokain/Crack, Pilze, 
NPS 
3 Karachaliou, K., Seitz, N.-N., Schneider, F., Höke, C., Friedrich, M. & Neumeier, E. (2021). Bericht 
2021 des nationalen REITOX-Knotenpunkts an die EMCDDA (Datenjahr 2020 / 2021). Deutschland, 
Workbook Drogen. München: Deutsche Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht DBDD.

Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“  Seite 3 von 9 
illegalen Drogen. Den Ergebnisse n einer qualitativen Befragung der Drogenszene in Köln 
(2015) zufolge konsumieren 34,2 % der Befragten im öffentlichen Raum.  
 
2. Ziel und Gegenstand des Förderprogramms 
Das Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“ ist im Masterplan des Dezernates V dem 
Handlungsfeld Gesundheit zugeordnet und mit der Vision:  
Alle Menschen in Köln können gesund aufwachsen und leben. 
Dafür werden verschiedene strategische Ziele verfolgt. Beim Förderprogramm 
Niedrigschwellige Suchthilfe handelt es sich um folgende Ziele:  
 Menschen sind vor Gesundheitsgefahren geschützt, übertragbare Krankheiten sind 
bekämpft (G2). 
 Prävention und Behandlung des Suchtmittelmissbrauchs ist gestärkt (G4). 
 
Die Strategie ist die zielgruppen- und settingspezifische Vorgehensweise (S11_G). 
Gemäß der Suchthilfeplanung wurden vier Meilensteine identifiziert . In diesem 
Förderprogramm wird der erste Meilenstein des Drogenhilfekonzepts Überleben sichern 
umgesetzt, das sich an den Phasen des Transtheoretischen Modells (TTM) von J. O. 
Prochaska und C. C. DiClemente orientiert. Niedrigschwelligen Hilfen gehen jedoch über die 
reine Überlebenssicherung hinaus und haben auch die Förderung von Gesundheit und das 
Umsetzen von Präventionsmaßnahmen als Aufgabe.  
 
Die Zielgruppe des Förderprogramms sind erwachsene Drogenkonsument*innen, die sich in 
Köln aufhalten. Die Standorte der Angebote orientieren sich an den dezentralen Szene -
Hotspots, d.h. an den öffentlichen Orten im St adtgebiet, an denen sich 
Drogenkonsument*innen bevorzugt aufhalten – unter Berücksichtigung  der rechts - und 
linksrheinischen Stadtteile. 
 
Auf Grund der Verwaltungsreform  der Stadt Köln werden finanzielle Zuwendungen in Form 
von Förderprogrammen erteilt. Verschiedene Zuschüsse werden in den Förderprogrammen 
gebündelt. Gegenstand des Förderprogrammes Niedrigschwellige Suchthilfe sind folgende 
Angebote der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfen:  
 Drogenkonsumräume 
 Aufsuchendes Suchtclearing – ASC (Streetwork) 
 Niedrigschwellige Kontaktstellen 
 Substitutionsambulanzen 
 
2.1. Förderbereich Drogenkonsumräume 
Ausgangslage 
Die Stadt Köln verfügt über mehrere Szene-Hotspots, an denen sich Drogenkonsument*innen 
aufhalten und im öffentlichen Raum illegale Drogen konsumieren.  Szenestandorte befinden 
sich derzeit in der Innenstadt (Neumarkt und Hauptbahnhof), Mülheim (Wiener Platz) und Kalk.

Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“  Seite 4 von 9 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzu ng am 14.12.2000 die Einrichtung eines 
Drogenkonsumraumes am Hauptbahnhof in Trägerschaft des Sozialdienstes Katholischer 
Männer (SKM) beschlossen.  
Am 28.09.2017 hat der Rat die Verstetigung der Öffnungszeiten des Drogenhilfeangebotes 
am Hauptbahnhof sowie die Planung und Umsetzung weiterer dezentraler niedrigschwelliger 
Drogenhilfeangebote (inkl. Drogenkonsumraum) an den Szenestandorten in Mülheim und Kalk 
beschlossen. Es sollen umfassende niedrigschwellige Drogenhilfeangebote im Rahmen eines 
Kontaktladens mit Beratung, Konsumraum und Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen. 
 
2.1.1. Zielsetzung des Förderbereiches 
Die rechtliche n Grundlagen für den Betrieb eines Drogenkonsumraumes sind das 
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) § 10 a in der Fassung vom 28.03.2000 und die Verordnung 
über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 
26.09.2000 mit der Aktualisierung vom 01.12.2015. Auf der Grundlage von Beschlüssen des 
Bundes, des Landes Nordrhein -Westfalen und des Rates der Stadt Köln ist die Einrichtung 
eines Drogenkonsumraumes eine gesundheits-, sozial- und ordnungspolitische Maßnahme.  
Die Konsument*innen illegaler Drogen erhalten ein Angebot von Gesundheits -, Überlebens- 
und Ausstiegshilfen. Das vorrangige Ziel eines Drogenkonsumraumes ist das Sichern von 
Überleben (harm reduction bzw. Schadensminimierung). 
Gemäß der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 26.09.2000 trägt ein Drogenkonsumraum dazu bei, 
 die durch  Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit 
insbesondere das Überleben von Konsument*innen zu sichern, 
 die Behandlungsbereitschaft der Konsument *innen illegaler Drogen zu wecken und 
dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten, 
 die Inanspruchnahme weiterführender insbesondere suchttherapeutischer Hilfen 
einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern und 
 die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu 
reduzieren. 
Die Zielgruppe wird durch die Rechtverordnung gemäß § 10a Abs. 1 BtMG zum Betrieb von 
Konsumräumen bestimmt. Zielgruppe eines Drogenkonsumraumes sind Konsument*innen 
illegaler Drogen wie Opiate, Kokain, Amphetamine oder deren Derivate sowie 
Benzodiazepine, die sich in Köln aufhalten. Der Konsum kann intravenös, inhalativ, nasal oder 
oral erfolgen.  
 
2.1.2. Leistungsanforderungen des Förderbereiches 
Folgende Anforderungen sind im Rahmen der Förderung von Drogenkonsumräumen zu  
erfüllen: 
1. Der Betreiber hat Erfahrungen und Erfolge im B etrieb von niedrigschwelligen 
Drogenhilfeangeboten, beteiligt sich aktiv in den Kölner Netzwerken der Suchthilfe und 
erklärt sich bereit, eng mit den Ordnungspartnern (Ordnungsdienst der Stadt Köln, Polizei, 
Staatsanwaltschaft) zusammenzuarbeiten.

Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“  Seite 5 von 9 
2. Der Betrieb erfolgt auf der Grundlage eines vom Träger entwickelten Betreiberkonzeptes, 
das den Anforderungen des Rahmenkonzeptes Drogenkonsumräume Köln des 
Gesundheitsamtes entspricht.  
3. Die Mitarbeitenden müssen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen und 
persönlichen Kompetenzen verfügen. Das Team ist interdisziplinär zu besetzen. 
Gegebenenfalls ist auch Sicherheitspersonal einzusetzen. Der Betreiber legt eine 
überzeugende Strategie zur Personalgewinnung dar, insbesondere von medizinischen 
Fachkräften. 
4. Im Sinne des Veränderungsmodells von Prochaska und DiClemente dient die Motivierende 
Gesprächsführung als klientenzentrierter Beratungsansatz. 
5. Der Betreiber stellt den Antrag auf Betriebserlaubnis bei der Bezirksregierung Köln und 
sorgt für die Genehmigung des Betriebs des Drogenkonsumraumes durch das  Ministerium 
für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Nordrhein -Westfalen. Die Koordinierung 
der Begehung des Drogenkonsumraum es durch die Bezirksregierung Köln gehört 
ebenfalls zu seinen Aufgaben.  
6. Die Kooperation mit dem Ordnungssystem nimmt eine zentrale Rolle ein. Die Erstellung 
einer Kooperationsvereinbarung mit den Ordnungspartnern durch das Gesundheitsamt ist 
zu unterstützen. Die Besprechungen im Rahmen der Vereinbarung  über die 
Zusammenarbeit gemäß § 7 der Verordnung vom 26.09.2000 über den Betrieb von 
Drogenkonsumräumen sind zu koordinieren und zu dokumentieren.  
7. Die Verantwortlichkeit für die Sauberkeit und Ordnung im Umfeld des Standortes liegt beim 
Betreiber. Bei den täglichen Rundgängen sind auch Konsumutensilien einzusammeln und 
fachgerecht zu entsorgen. Das Umfeldmanagement beinhaltet die Kommunikation und den 
Kontakt mit der Nachbarschaft.  
8. Die Kooperationen im Hilfesystem nimmt eine zentrale Rolle ein. Es ist mit allen relevanten 
Angeboten und Akteuren im Hilfesystem zu kooperieren. 
9. Der Betreiber beteiligt sich am stadtinternen und überregionalen Austausch zu 
Drogenkonsumräumen und berichtet davon in den entsprechenden Gremien.  
10. Die Daten der Nutzer*innen des Drogenkonsumraumes werden den Anforderungen der 
Landesstatistik Nordrhein-Westfalens erfasst und fristgerecht der Landesstelle übermittelt. 
11. Es ist ein Sachbericht entsprechend der Vorlage des Gesundheitsamtes als Teil des 
Verwendungsnachweises zu erstellen. Der Betreiber hat für die Vollständigkeit der 
Angaben Sorge zu tragen . Es findet jährlich ein Qualitätsgespräch zwischen den 
Gesundheitsamt und dem Betreiber statt. 
12. Der Betreiber ist zuständig für die der Wirtschaftlichkeit  unterliegende Beschaffung und 
fachgerechte Entsorgung der Verbrauchsmaterialien (Konsumutensilien, Desinfektions -
mittel etc.). 
13. Jeweils ein Jahr nach Inbetriebnahme der Einrichtung soll durch den Betreiber eine 
Evaluation erfolgen. Die Evaluation ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. 
 
2.1.3. Maßnahmen des Förderbereiches 
2.1.3.1  Maßnahme 1: Drogenkonsumraum Mülheim 
Ausgangslage 
Eine eigene Szenebefragung im Mülheim (2015) zeigte einen hohen Bedarf an 
Konsummöglichkeiten von Alkohol  sowie illegalen Drogen . Ein Drittel der Befragten 
konsumiert illegale Drogen im öffentlichen Raum. Daher wird i n Mülheim das mobile 
Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum der Stadt Köln eingesetzt, das aus einem

Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“  Seite 6 von 9 
Konsummobil und einem Beratungs bus besteht. Der ebenfalls erfasste Beda rf an 
Beschäftigungs- und Kontaktmöglichkeiten kann durch das mobile Drogenhilfeangebot 
nicht abgedeckt werden und muss daher zukünftig realisiert werden. Der Standort sollte 
aufgrund der Befragungsergebnisse und zur guten Erreichbarkeit der Konsumen t*innen 
möglichst in der Nähe des Wiener Platzes liegen. 
Leistungsanforderungen 
1. Der Standort im Bezirk Mülheim wird durch die Stadt Köln festgelegt. Erforderliche 
Genehmigungen für den Standort holt die Stadt Köln ein und übernimmt anfallende 
Kosten. Geplant ist ein Standort in der Nähe vom Wiener Platz. 
2. Das mobile Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum ist an fünf Werktagen mind. 
6 Stunden täglich geöffnet. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem 
Gesundheitsamt vereinbarten Öffnungszeiten durchgehend eingehalten werden und 
dass dafür qualifiziertes Fachpersonal eingesetzt wird (Nachweise dafür sind zu 
erbringen). Das Angebot darf nur in Rücksprache mit dem Gesundheitsamt in 
außerordentlichen Fällen eingestellt werden. Ein Personaleinsatzplan ist beizufügen.  
3. Die beiden Fahrzeuge sind Eigentum der Stadt Köln und werden dem Betreiber 
kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Fahrzeuge sind pfleglich zu behandeln und 
regelmäßig von außen sowie täglich von innen zu reinigen und zu bestücken. Die 
Fahrzeuge sind vom Betreiber zu betanken. Schäden am Fahrzeug sind dem 
Gesundheitsamt unverzüglich zu melden. Für die Wartung und Reparatur der 
Fahrzeuge ist der Betreiber zuständig. Die Kosten werden vom Gesundheitsamt 
übernommen. Es wird ein Mietvertrag zwischen dem Betreiber und dem 
Gesundheitsamt geschlossen.  
4. Es ist ein nicht öffentlich zugänglicher, abschließbarer Stellplatz für beide Fahrzeuge 
zur Verfügung zu stellen, wenn diese nicht im Einsatz sind. Ausreichende 
Räumlichkeiten für die Lagerung der Materialien (Konsumutensilien, Broschüren etc.) 
werden ebenfalls bereitgestellt.  
5. Die Bereitstellung und Zuständigkeit der für die Betriebsgenehmigung erforderlichen 
Toiletten für die Nutzer*innen und Mitarbeitenden liegt beim Betreiber (Anmietung, 
tägliche Reinigung, Verhinderung des Konsums auf den Toiletten etc.).  
6. Der Ausschank von Getränken im Beratungsmobil ist vorgesehen. Der 
sozialverträgliche Konsum von Alkohol ist zu tolerieren.  
7. Neben dem sicheren Drogenkonsum im Konsummobil und der Safer Use-Beratung 
wird als weitere schadensmindernde Maßnahme der Spritzentausch entsprechend 
den Vorgaben des Gesundheitsamtes im Beratungsmobil angeboten.  
 
Finanzvolumen 
Die Fördermaßnahme umfasst jährlich bedarfsgerechte  
 Personalkosten      bis zu 290.818 € 
o für 1,25 Stellen Soziale Arbeit, 1,25 Stellen Gesundheits- und Krankenpflege 
und 2,5 Stellen Hilfskräfte 
 Verwaltungsgemeinkosten 10%    bis zu   29.082 € 
 Sachkosten eines Arbeitsplatzes    bis zu   20.925 € 
 Sonstige Geschäftskosten für den Betrieb   bis zu 100.000 €

Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“  Seite 7 von 9 
 
Art und Dauer der Förderung 
Um die Ziele der niedrigschwelligen Suchthilfe zu erreichen, werden die einzelnen 
Fördermaßnahmen bedarfsgerecht eingerichtet. Die Förderung ist zunächst auf zwei Jahre 
befristet. Eine Verlängerung der Fördermaßnahme ist unter bestimmten Voraussetzungen 
möglich. Eine gezielte Evaluation nach einem kürzeren Zeithorizont ist erforderlich, damit die 
Arbeit und der Erfolg des Drogenhilfeangebotes reflektiert werden kann, um hinsichtlich der 
Öffnungszeiten die Wirkung zu optimieren. 
 
2.1.3.2 Maßnahme 2: Drogenkonsumraum Kalk 
 
2.1.3.3 Maßnahme 3: Kontaktstelle mit integrierten Drogenkonsumraum 
Hauptbahnhof 
 
2.1.4. Qualitätssicherung und Steuerungsstrukturen 
Zur stadtweiten einheitlichen und fachlichen  Steuerung der Drogenkonsumräume wurden in 
dem entsprechenden Rahmenkonzept durch das Gesundheitsamt Standards festgehalten, die 
sicherstellen, dass die verschiedenen Drogenkonsumräume nach gleichen Grundsätzen tätig 
sind. Die Standards dienen als einheitliche Aufgabenbeschreibung der Drogenkonsumräume. 
a. Sachberichte 
Für den Sachbericht wird ein standardisiertes Dokument des Gesundheitsamtes verwendet. 
In dem Bericht werden Aussagen zu den Strukturdaten der Fördermaßnahme, zu den 
konkreten Angeboten, erbrachten Leistungen, zur erreichten Zielgruppe und zu den Hürden 
der Inanspruchnahme  dokumentiert. Darüber hinaus wird die Jahresauswertung der 
Landesstatistik erstellt. Es lassen sich daraus Aussagen zu zentralen Ergebnissen und 
Wirkungen ableiten, an denen si ch der Zielerreichungsgrad bzw. die Wirkung des 
Förderprogramms bemessen und entsprechende Weiterentwicklungen ableiten lassen.  
Ergebnisse:  
 Anzahl der Konsumvorgänge 
 Anzahl der Safer use-Beratungen 
 Anzahl der ärztlichen/medizinischen Hilfe 
 Erreichung spezifischer Zielgruppen (Geschlecht, Alter, Migrationshintergrund, 
Lebenslage) 
 
Wirkungen 
 Altersstruktur der Nutzer*innen 
 Vermittlungen in ausstiegsorientierte Hilfen (Drogenberatung, Entgiftung und 
Substitution) 
 Anzahl der Neuinfektionen (Hepatitis B und C, HIV) 
 
b. Qualitätsgespräche (Wirksamkeitsdialog) 
Der Sachbericht bildet die Grundlage für das jährlich stattfindende Qualitätsgespräch zwischen 
dem Gesundheitsamt und dem Fördermittelempfänger auf Leitungsebene.

Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“  Seite 8 von 9 
2.2. Förderbereich Aufsuchendes Suchtclearing ASC 
 
2.3. Förderbereich Niedrigschwellige Kontaktstellen 
 
2.4. Förderbereich Substitutionsambulanzen 
 
 
3. Rahmenbedingungen der Förderung 
Die Förderung wird auf der Grundlage der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt 
Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, 
Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit in der ab dem 01.01.2021 gültigen 
Fassung (siehe Anlage) gewährt.  
Ergänzende bzw. hiervon abweichende Bestimmungen:  
Eigenanteil: Der/Die Antragsteller*in bringt einen Eigenanteil in Höhe von 10 % in Form von 
Eigenmitteln, Sachleistungen oder Eigenleistungen ein. Als Eigenleistung können auch 
unentgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von persönlicher 
Arbeitsleistung, anerkannt werden.  
Verwendungsnachweis: Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und 
wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel ist bis zu dem im Bewilli gungsbescheid 
genannten Zeitpunkt ein Verwendungsnachweis entsprechend den in den Allgemeinen 
Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln ausgeführten Anforderungen 
(Sachbericht/qualifizierter Jahresbericht einschließlich der vereinbarten Indikatoren und 
zahlenmäßiger Nachweis bzw. im Rahmen einer institutionellen Förderung: Finanzierungs -/ 
Wirtschaftsplan und Jahresabschluss/Einnahmeüberschussrechnung) vorzulegen.  
 
4. Antragsverfahren 
Der von Seiten des/der Zuwendungsempfängers/in rechtsverbindlich unterschriebene Antrag 
auf Fördermittel ist mit den geforderten Unterlagen/Angaben beim Gesundheitsamt der Stadt 
Köln bis zum 30.09. des Vorjahres der ausgeschriebenen Förderperiode einzureichen.  
Anträge können in elektronischer oder schriftlicher Form gestellt werden. Mit Einführung 
eines Online-Antrag-Verfahrens ist diese Antragsart zu bevorzugen. Für die Antragstellung 
sind folgende Unterlagen/Angaben erforderlich:  
• Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan  
• Betreiberkonzept auf der Grundlage des Rahmenkonzeptes mit Angaben u.a. zum 
Leitbild des Betreibers, Beratungskonzept (Safer-use-Beratung, Suchtberatung, 
medizinische Beratung), Notfallmanagement, Umfeldmanagement, Diversität 
(Gender, Interkulturalität, Behinderung, Einbindung von Betroffenen), 
Qualitätssicherung, Personalplanung, Nutzungsvereinbarung, Hausordnung, 
Notfallplan

Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“  Seite 9 von 9 
• Personaleinsatzplan 
• Beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zuschüsse von Dritten und/oder von 
der Stadt Köln 
• Erklärung darüber, sich vorrangig um andere Arten der Finanzierung durch 
Eigenmittel, Eigenleistung oder Fördermittel von Dritten zu bemühen  
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde 
Hinweis: Kosten, die vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides entstehen, 
werden nicht als förderfähig anerkannt, wenn zuvor kein vorzeitiger 
Maßnahmenbeginn beantragt worden ist 
• Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 
Umsatzsteuergesetz 
 
Der Eingang der Unterlagen wird in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt.  
Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Eventuell fehlende Unterlagen werden unter 
Fristsetzung nachgefordert.  
Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfo lgt durch einen elektronischen oder 
schriftlichen Bescheid.  
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Beratungsverlauf (5)

12.05.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 5.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
17.05.2022 Gesundheitsausschuss
TOP 5.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
13.06.2022 Finanzausschuss
TOP 10.11 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
13.06.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.06.2022 Rat
TOP 10.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0995/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.04.2022
Erstellt
22.03.2022 13:47