4131/2019
Fortentwicklung des PCGK der Stadt Köln
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 29.11.2019 4131/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 09.12.2019 Fortentwicklung des PCGK der Stadt Köln Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 02.07.2018 folgenden Beschluss gefasst: „Der Finanzausschuss stellt fest, dass die Besetzung von Vorständen und Geschäftsführungen bei den städtischen Beteiligungsgesellschaften durch klare und transparente Verfahren zu erfo l- gen hat. Der Public Corporat e Governance Kodex (PCGK) ist das Regelwerk, dass die dafür notwendigen Maßstäbe und Regelungen setzt, auf deren Einhaltung sich der Rat verbindlich ve r- pflichtet. Der Finanzausschuss beschließt: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, unter Einbeziehung fac hlich ausgewiesener, externer Experten (z.B. auch des Deutschen Städtetags) und der Beteiligungsverwaltung im Rahmen einer Ko m- mission a. die einschlägigen Vorschriften des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) und deren Anwendung in der Praxis kritisch zu prüfen und zu bewerten. b. insbesondere die Regelungen für die Durchführung von Auswahlverfahren für Vorstände und Geschäftsführungen mit dem Ziel ihre verbindlichen Anwendung kritisch zu überprüfen und zu modifizieren. c. Wirksame Regeln für Sperrzeiten beim beruflichen Wechsel von Personen aus Aufsichtsgr e- mien in Führungspositionen und umgekehrt auf ihre Rechtskonformität und Praktikabilität zu pr ü- fen. d. die gebotene und gesetzlich vorgegebene Differenzierung zwischen fakultativen u nd obligato- rischen Aufsichtsräten sowie deren Ausschüsse zu prüfen und darzustellen. e. Die Kompetenzen der Ständigen Ausschüsse der Aufsichtsräte in Hinsicht auf ihre gesetzl i- chen Aufgaben zu überprüfen. f. Möglichkeiten zur Stärkung des Beteiligungscon trollings der Verwaltung gegenüber den Unte r- nehmen (Vorstände, Geschäftsführungen, Aufsichtsgremien) sowie zur Ausgestaltung der B e- richtspflichten aus § 113 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW auszuloten. g. das Schulungs- und Beratungskonzept für die im Auftrag d er Gemeinde ehrenamtlich tätigen Aufsichtsratsmitglieder in Hinsicht auf deren Rechte und Pflichten weiter zu entwickeln. 2. Die Ergebnisse der o. g. Kommission sind dem Finanzausschuss vorzulegen und durch eine zu bildende gemeinsame Arbeitsgruppe mit Ve rtretern der im Finanzausschuss vertretenen, stimmberechtigten Fraktionen mit dem Ziel zu beraten, dem Rat einen optimierten PCGK zur B e- schlussfassung vorzulegen. 3. Sofern für dieses Verfahren Beschlüsse von Ratsgremien erforderlich sind, legt die Verwal tung den zuständigen Ausschüssen und dem Rat kurzfristig entsprechende Beschlussvorschläge vor.“ 2 Die Verwaltung hatte zu den Sitzungen des Finanzausschusses am 01.04.19 (Vorlagen -Nr. 1194/2019) und am 08.07.19 (Vorlagen-Nr. 1991/2019) über den jeweiligen Sachstand der Aus- führung des vg. Auftrages berichtet. Nunmehr hat Herr Prof. Papenfuß von der Zeppelin Universität Friedrichshafen einen Projektb e- richt vorgelegt (siehe Anlage), der die Grundlage für die weiteren Beratungen in dem vom F i- nanzausschuss vorgesehenen Rahmen bilden soll. Es ist vorgesehen, dass Herr Prof. Papenfuß in einer für den 20.01.2020, 17.00 Uhr geplanten Sondersitzung des Finanzausschusses seinen Bericht erläutert und für eine vertiefte Erörterung zur Verfügung steht. Darüber hinaus so ll das weitere Verfahren der Projektdurchführung im Finanzausschuss besprochen und festgelegt we r- den. Dazu wird die Verwaltung einen Verfahrensvorschlag unterbreiten. Gez. Prof. Dr. Diemert
Papenfuss-et.al._Handlungsoptionen für die Überarbeitung des PCGK der Stadt Köln_2019_final
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HANDLUNGSOPTIONEN FÜR DIE ÜBERARBEITUNG DES PUBLIC CORPORATE GOVERNANCE KODEX DER STADT KÖLN PROJEKTBERICHT Prof. Dr. Ulf Papenfuß Lehrstuhl für Public Management & Public Policy Zeppelin Universität Friedrichshafen Autor/Autorin: Prof. Dr. Ulf Papenfuß, Kristin Wager-Krechlok M.A. Hinweis: Mit Mitglied/ Mitgliedern des Geschäftsführungsorgan werden zusammenfassend Mitglieder leitender Organe wie Geschäftsführung, Geschäftsleitung oder Vorstand bezeichnet. Entsprechende Organe werden als Ge- schäftsführungsorgan bezeichnet. Mit dem Begriff Aufsichtsorgan werden Aufsichtsräte, Verwaltungsräte o- der vergleichbare Organe bezeichnet. Kontakt: Prof. Dr. Ulf Papenfuß Lehrstuhl für Public Management & Public Policy Zeppelin Universität Friedrichshafen Am Seemooser Horn 20 88045 Friedrichshafen Tel.: 07541 6009 1441 ulf.papenfuss@zu.de puma.zu.de 3 Inhaltsverzeichnis Einführung und Zielstellung des Projekts ........................................................................... 5 Grundsachverhalte Public Corporate Governance und Public Corporate Governance Kodex ................................................................................................................................ 7 Methodik und Vorgehen .................................................................................................... 8 Regelungen als Handlungsoptionen für die Überarbeitung im bisherigen PCGK der Stadt Köln ................................................................................................................................... 9 Literaturverzeichnis ......................................................................................................... 54 Anlage 1: Autor/Autorin des Projektberichts ............................................................................. 56 4 Abkürzungsverzeichnis Abs. ................................................................................................................................... Absatz AktG ......................................................................................................................... Aktiengesetz DCGK .......................................................................... Deutscher Corporate Governance Kodex GmbHG ...................................... Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung IAS ........................................................................................ International Accounting Standards OECD ................................................ Organisation for Economic Co-operation and Development PCGK .................................................................................. Public Corporate Governance Kodex 5 Einführung und Zielstellung des Projekts Derzeit gibt es in Deutschland ca. 16.000 öffentliche Unternehmen, die u.a. wichtige Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehmen. Auf kommunaler Ebene sind mehr als die Hälfte der öffentlich Beschäftigten nicht in der Verwaltung, sondern in öffentlichen Unternehmen tätig. Über 50 Pro- zent der Investitionen der öffentlichen Hand erfolgen über öffentliche Unternehmen 1; fast 60 Pro- zent der Verschuldung der öffentlichen Hand liegen in den Auslagerungen und nicht im Kern- haushalt. Wie aus dem Beteiligungsbericht der Stadt Köln ersichtlich wird, ist auch die Stadt Köln an einer Vielzahl öffentlicher Unternehmen und Beteiligungen beteiligt, die Aufgaben in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge übernehmen und damit von zentraler Bedeutung für die Stadt und ihre Bürger/-innen sind. „Good Governance“ und eine verantwortungsvolle Steuerung, Über- wachung und Leitung öffentlicher Unternehmen sind deshalb für den Staat und die Gesellschaft auf allen föderalen Ebenen von besonderer Bedeutung.2 In der Debatte über nachhaltige Da- seinsvorsorge, digitale Transformation, demographischen Wandel, Klimaschutzziele, die Zukunft des demokratischen Gemeinwesens, sowie Staats - und Verwaltungsmodernisierung kann eine anforderungsgerechte Ausgestaltung der Public Corporate Governance zahlreiche Anstöße ge- ben und Weiterentwicklungsbestrebungen vielfach unterstützen. Public Corporate Governance lässt sich als rechtlicher und faktischer Ordnungsrahmen für die Steuerung, Überwachung und Leitung von Organisationen der öffentlichen Hand mit selbststän- diger Wirtschaftsführung definieren. 3 Ebenso schließt Public Corporate Governance die Umset- zung bzw. praktizierte Steuerung, Leitung und Aufsicht bzw. Verhaltensweisen von Akteuren und Akteurinnen ein. In diesem Kontext wird in der Diskussion vorherrschend die Auffassung vertreten, dass ein Public Corporate Governance Kodex (PCGK) – eine anforderungsgerechte Ausgestaltung vorausge- setzt – hilfreiche und wichtige Beiträge für die Public Corporate Governance, die Beteiligungs- steuerung und das Beteiligungsmanagement leisten kann.4 Er kann dazu beitragen, die Entschei- dungsvorbereitung für die demokratisch-legitimierten, politischen Verantwortlichen weiter zu ver- bessern, Impulse zu möglichen Herangehensweisen an zahlreiche fachliche Fragen der P ublic Corporate Governance bieten und relevante Beiträge in der gesellschaftlichen Debatte um das Vertrauen in öffentliche Institutionen, Bürgernähe und politische Kultur liefern. Ein PCGK soll Grundsätze zur verantwortungsvollen Steuerung, Leitung und Aufsicht von und in öffentlichen Unternehmen zusammenstellen, die in Praxis und Wissenschaft als einschlägig ein- gestuft werden. Von den Empfehlungen eines PCGK können die Unternehmen situationsgerecht abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich in einer sog. Entsprechenserklärung zu be- gründen und die stattdessen gewählte Lösung nachvollziehbar zu erläutern. Bei der Befolgung einzelner Empfehlungen besteht Flexibilität, aber die Abgabe und Veröffentlichung einer Entspre- chenserklärung mit Kurzbegründung von eventuellen Abweichungen ist durch eine Verankerung in der Satzung verbindlich und keine bloße „Absichtserklärung“. 5 Wie zahlreiche andere Gebietskörperschaften in Deutschland hat auch die Stadt Köln einen PCGK erlassen. Mit der Überprüfung und Bewertung einschlägiger Regelungen des PCGK und 6 deren Anwendung in der Praxis hat der Finanzausschuss des Rates der Stadt Köln die Stadtver- waltung beauftragt. Ziel des Projekts „Erarbeitung von Handlungsoptionen für die Überarbeitung des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) der Stadt Köln“ ist die Durchführung eines aktuellen deutschlandwei- ten Vergleichs von PCGKs in Bezug auf potenzielle Good Practice Beispiele, die aus einschlägi- ger Public Corporate Governance Sicht im Rahmen der Evaluation des PCGK der Stadt Köln diskussionswürdig und verfolgenswert sind. Die identifizierten Beispiele werden direkt unter der jeweiligen Regelung im aktuellen PCGK der Stadt Köln eingefügt. Durch dieses Vorgehen und die direkte Integration der wissenschaftlichen Vergleichsarbeit in den aktuellen PCGK der Stadt Köln soll sichergestellt sein, dass sich die Arbeit an der spezifischen Kölner Situation und Struktur des PCGK orientiert und die Stadt Köln die Arbeit unmittelbar und aufwandsarm verwerten kann. Damit erhält die Stadt Köln für die anstehende Evaluation ihres PCGK ein wissenschaftlich fun- diertes und gleichermaßen sehr praxistaugliches Fundament, das alltagsgerechte Unterstützung bietet und Referenzen zu anderen PCGKs enthält. Gemäß dem Beschluss des Finanzausschusses des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 02. Juli 2018 werden Regelungen für die Durchführung von Auswahlverfahren für Vorstände und Geschäftsführungen, Regeln für Sperrzeiten beim beruflichen Wechsel von Personen aus Auf- sichtsgremien in Führungspositionen und umgekehrt, Regelungen zur Stärkung des Beteiligungs- controllings der Verwaltung gegenüber den Unternehmen sowie Regelungen zur Differenzierung zwischen fakultativen und obligatorischen Aufsichtsräten sowie deren Ausschüsse mit besonde- rem Fokus behandelt. Der Projektbericht veranschaulicht zunächst die Grundsachverhalte der Public Corporate Gover- nance und des PCGK als Instrument der Public Corporate Governance (Kapitel 2). Im Folgenden werden die Methodik und das Vorgehen im Projekt erläutert (Kapitel 3) bevor die Handlungsopti- onen als Regelungen direkt im PCGK der Stadt Köln aufgezeigt werden (Kapitel 5). 7 Grundsachverhalte Public Corporate Governance und Public Corporate Governance Kodex Public Corporate Governance lässt sich als rechtlicher und faktischer Ordnungsrahmen für die Steuerung, Überwachung und Leitung von Organisationen der öffentlichen Hand mit selbststän- diger Wirtschaftsführung definieren.6 Ebenso schließt Public Corporate Governance die Umset- zung bzw. praktizierte Steuerung, Leitung und Aufsicht bzw. Verhaltensweisen von Akteuren und Akteurinnen ein.7 PCG betrachtet sowohl die (externe) Steuerung und Überwachung von Orga- nisationen mit selbständiger Wirtschaftsführung durch die politischen Organe einer Gebietskör- perschaft und die Verwaltung als auch die Leitung in den Organisationen. PCG befasst sich mit der Ausgestaltung und Umsetzung aller hiervon berührten Elemente des Steuerungssystems ei- ner Gebietskörperschaft und somit im erheblichen Maß auch mit der Kernverwaltung (z.B. Abtei- lung/ Referat Beteiligungsmanagement) und den jeweiligen politischen Organen (z.B. Stadtrat, Landtag etc.). Diese Kombination von Außen und Innenperspektive ist eine wesentliche Beson- derheit und unterstreicht den interdisziplinären Charakter von PCG.8 Ein PCGK soll Grundsätze zur verantwortungsvollen Steuerung, Leitung und Aufsicht von und in öffentlichen Unternehmen zusammenstellen, die in Praxis und Wissenschaft als einschlägig ein- gestuft werden. haben. Mit seinen Regelungen spricht er viele einzelne Felder und Instrumente im Feld Public Corporate Governance, Beteiligungssteuerung und Beteiligungsmanagement an. Ein PCGK enthält erstens Regelungen auf Ebene der Gebietskörperschaft für Politik und Verwal- tung als Gesellschafter, zweitens Regelungen zu Beziehungen zwischen Gebietskörperschaft und Unternehmen sowie drittens Regelungen für die jeweiligen Unternehmen. Damit richtet sich der PCGK verstärkt auch an die Geschäftsführungen und Aufsichtsgremien in den Unternehmen. Er ist nicht zu verwechseln oder gleichzusetzen mit dem Dokument „Hinweise für die Verwaltung zur Beteiligungssteuerung“, das mehr den Charakter einer „Behördenanweisung“ besitzt und stär- ker formalrechtlich geprägt ist. Ein weiterer zentraler Unterschied ist ferner das Prinzip von „com- ply or explain“ – übersetzt: „entspreche oder erkläre“. Das bedeutet, dass die Unternehmen von den Empfehlungen eines PCGK situationsgerecht abweichen können, dann aber verpflichtet sind, die jährlich in einer sog. Entsprechenserklärung zu begründen und die stattdessen gewählte Lö- sung nachvollziehbar zu erläutern. Wichtig ist hervorzuheben, dass eine Abweichung von einer Empfehlung nicht per se als Mangel zu verstehen ist, sondern durchaus sinnvoll oder sogar er- forderlich sein kann – sie muss lediglich transparent gemacht werden. In der Diskussion wird vorherrschend die Auffassung vertreten, dass ein PCGK – eine anforde- rungsgerechte Ausgestaltung vorausgesetzt – nützliche Beiträge für die Public Corporate Gover- nance leisten kann. Im Sinne der Erklärungsfunktion soll ein PCGK Grundcharakteristika des Corporate Governance Systems kompakt zusammenfassen und so verständlich machen. Eine Ergänzungsfunktion erfüllt der PCGK, indem er regelmäßig auftretende Governancefragen, Un- klarheiten oder Lücken mit über das Gesetz hinausgehenden Empfehlungen gezielt adressiert und damit unterstützende Hinweise gibt. 9 8 Methodik und Vorgehen Grundlage für die Erarbeitung von Handlungsoptionen für die Überarbeitung des PCGK der Stadt Köln bildet ein aktueller deutschlandweiter Vergleich von PCGK s. Hieraus we rden potenzielle Good Practice Beispiele identifiziert, die aus einschlägiger Corporate Governance Sicht im Rah- men der Evaluation des PCGK der Stadt Köln diskussionswürdig und verfolgenswert sind. Die ausgewählten Beispiele sind den PCGKs der Landeshauptstädte, der Bundesländer und des Bundes sowie dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) für börsennotierte Unter- nehmen entnommen. Das Sample umfasst somit die PCGKs der Gebietskörperschaften Baden- Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Bund, Düsseldorf, Hamburg, Hessen, Magdeburg, Mainz, Nordrhein-Westfalen, Potsdam, Rheinland-Pfalz, Saarbrücken, Sachsen-Anhalt, Schles- wig-Holstein, Schwerin, Stuttgart, Thüringen und Wiesbaden. Darüber hinaus wurden mit Blick auf Vergleichsparameter wie Einwohnerzahl und Beteiligungsportfolio die PCGKs der Städte Darmstadt, Frankfurt am Main und Leipzig in das Sample aufgenommen. Berücksichtigt wurden die aktuellen PCGKs, die bis zum 1. Januar 2018 auf den Internetseiten der jeweiligen Gebiets- körperschaften öffentlich zugänglich waren. Durch diese Methodik ist eine aussagekräftige Anzahl von (Public) Corporate Governance Kodi- zes zu Grunde gelegt, die aus allen föderalen Ebenen sowie aus größeren und kleineren Ge- bietskörperschaften stammen und eine fundierte Basis zur Identifizierung von Weiterentwick- lungschancen liefern. Die identifizierten Good Practice Beispiele werden als Handlungsoptionen direkt unter der jewei- ligen aktuellen Regelung im PCGK der Stadt Köln dargestellt. Dadurch ist sichergestellt, dass sich die Projektarbeit an der spezifischen Kölner Situation und Struktur des PCGK orientiert und sie durch die Stadt Köln unmittelbar und aufwandsarm verwertet werden kann. Die Darstellung der Handlungsoptionen im PCGK der Stadt Köln erfolgt über wiegend in Tabellenform. Wurden Handlungsoptionen zur besseren Lesbarkeit direkt in den Text eingefügt, ist dies durch den Än- derungsmodus nachvollziehbar. In der ersten und den unmittelbar darauf folgenden Tabellenzeilen sind Good Practice Beispiele aufgeführt, die zeigen wie ein Regelungsaspekt, abgeleitet aus der Public Corporate Governance Diskussion und der Vergleichsstudie, im PCGK der Stadt Köln adressiert werden könnte. Teil- weise ergibt sich aus der Vergleichsstudie eine einzelne Regelung, teilweise ergeben sich meh- rere Optionen. Einige PCGKs, in denen sich identische oder ähnliche Regelungen finden, werden ebenfalls in den Tabellen genannt. In der letzten Tabellenzeile wird für die empfohlenen Hand- lungsoption eine Kurzbegründung in Schlagworten geliefert. 9 Regelungen als Handlungsoptionen für die Überarbeitung im bisherigen PCGK der Stadt Köln Nachfolgend werden Regelungen als Handlungsoptionen direkt unter der jeweiligen aktuellen Regelung im PCGK der Stadt Köln mit Stand vom August 2012 dargestellt. Die Darstellung erfolgt überwiegend in Tabellenform und ist durch den Änderungsmodus und die Kommentarfunktion nachvollziehbar. Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Standards zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den kommunalen Beteili- gungsgesellschaften der Stadt Köln (Stand: August 2012) Präambel und Geltungsbereich Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung bedient sich die Stadt Köln zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommunaler Unternehmen. Aus ihrer Eigentümerstellung heraus ist die Stadt Köln ver- pflichtet, bei ihren Beteiligungsunternehmen eine gute, d. h. verantwortungsvolle Unternehmens- führung zu gewährleisten, die sich sowohl am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens selbst als auch am Gemeinwohl (Interessen der Bürgerinnen und Bürger) orientiert. Neben der Aufgabe, die Unternehmen bei der Erfüllung des Unternehmenszwecks zu unterstützen und die wirtschaft- liche Effizienz zu optimieren, hat sie daher gleichzeitig sicherzustellen, dass bei der Leitung, Steu- erung und Überwachung der Unternehmen insbesondere auch die öffentlichen Belange berück- sichtigt werden. Im Hinblick auf diese komplexe Aufgabenstellung hat der Rat der Stadt Köln mit Beschluss vom 4. März 2008 di e Beteiligungsverwaltung beauftragt, zur weiteren Verbesserung der Unterneh- menssteuerung, -überwachung und -transparenz eine Richtlinie unter dem Titel „Public Corpo- rate Governance der Stadt Köln“ auszuarbeiten. Der Begriff der Public Corporate Governance wird hierbei als Maßstab guter Unternehmensführung und Kontrolle in öffentlichen Unternehmen verstanden. Die Verwaltung hat den vorliegenden Public Corporate Governance Kodex auf der Grundlage des zur Anwendung empfohlenen Kodexentwurfes der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein Westfalens vom November 2009 erarbeitet. Grundlage war zudem der Public Corpo- rate Governance Kodex (PCGK) des Bundes vom 26.05.2010 sowie der Deutsche Corporate Governance Kodex, der aufgrund § 161 AktG seit 2002 die Organe börsennotierter Unternehmen in Deutschland verpflichtet, Entsprechenserklärungen abzugeben. Die Public Corporate Governance der Stadt Köln soll dazu dienen, - das öffentliche Interesse und die Ausrichtung der Unternehmen am Gemeinwohl durch eine Steigerung der Transparenz und Kontrolle abzusichern; - durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit das Vertrauen in Entscheidungen aus Verwal- tung und Politik zu erhöhen, - Standards für das Zusammenwirken aller Beteiligten (Rat der Stadt Köln, Stadtverwaltung und Beteiligungsgesellschaften) festzulegen und zu definieren; 10 - eine effiziente Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung zu för- dern und zu unterstützen; - den Informationsfluss zwischen Beteiligungsunternehmen und -verwaltung zu verbessern, um die Aufgabenerfüllung im Sinne eines Beteiligungscontrollings zu erleichtern. Zusammenfassend soll das Regelwerk zur Public Corporate Governance somit ein auf den Be- darf der kommunalen Beteiligungen abgestimmtes System darstellen, das die Transparenz und die Effizienz nachhaltig verbessert. Ein Beschluss zur Übernahme dieser Public Corporate Governance der Stadt Köln bedeutet eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung der Beteiligungsgesellschaft, diese Vorgaben und Stan- dards grundsätzlich anzuerkennen, um den erhöhten Anforderungen an die Transparenz, Steue- rung und Kontrolle von öffentlich finanzierten und getragenen Unternehmen gerecht zu werden. Die Mehrzahl der Beteiligungsunternehmen der Stadt Köln wird in der Rechtsform der Gesell- schaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG) geführt. Diese Richtli- nie zur Public Corporate Governance gilt daher für Unternehmen in einer privatrechtlichen Rechtsform, an denen die Gebietskörperschaft mehrheitlich unmittelbar beteiligt ist. In Abhängig- keit zum Größenverhältnis zwischen Mutter - und Tochterunternehmen wird mittelbaren Beteili- gungen die Beachtung des Public Corporate Governance Kodex empfohlen. (Ähnliche Regelun- gen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Rheinland-Pfalz (9)). Aufgrund der konkreten Aus- gestaltung des Beteiligungsverhältnisses kann es im Einzelfall zur Kollision zwingender rechtli- cher Vorgaben mit Bestimmungen dieser Richtlinie kommen, so dass insoweit die Anwendung dieser Richtlinie nicht in Betracht kommt. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gelten die Regelungen entsprechend, sofern nicht gesetzliche oder satzungsrechtliche Bestimm ungen entgegenstehen. Abweichungen von den Regelungen und Empfehlungen dieser Richtlinie aus Gründen entgegenstehender gesetzlicher oder sat- zungsrechtlicher Regelungen müssen nicht besonders begründet werden. Sie sind im ersten Ent- sprechensbericht der Gesellschaft zu benennen, in den folgenden Berichten kann darauf verwie- sen werden. Für Beteiligungsunternehmen ohne Aufsichtsrat oder vergleichbares Organ werden dessen Aufgaben vom Gesellschafter wahrgenommen; Regelungen, die ausschließlich das Auf- sichtsratsgremium betreffen, bleiben daher unbeachtlich. Der Begriff des „Unternehmens“ im Sinne dieses Kodex ist dabei weit zu verstehen. Umfasst sind alle juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die eine oder mehrere Betäti- gungen im Sinne von §§ 107 Abs. 1 und/ oder Abs. 2, 107 a GO NRW ausführen. Der Rat der Stadt Köln beschließt die Public Corporate Governance mit den im Kodex enthalte- nen Standards für die Stadt Köln. Soweit keine Übernahme dieses Kodex als freiwillige Selbst- verpflichtungserklärung erfolgt, wirken die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister und die Vertretung des Gesellschafters Stadt Köln in den Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsgesellschaften darauf hin, dass diese Richtlinie für alle Beteiligungsgesellschaf- 11 ten der Stadt Köln eine verbindliche Grundlage darstellt. Soweit möglich sollen die Gesellschafts- verträge und Geschäftsordnungen entsprechend angepasst werden; die Anwendung des Kodex kann – soweit rechtlich zulässig – auch durch Beschluss der Anteilseignerversammlung angeord- net werden. Handlungsoption: Die für Beteiligungsmanagement zuständige Stelle (im Folgenden als Beteiligungs- management bezeichnet) wirkt im politisch zuständigen Gremium der Gebietskör- perschaft darauf hin, dass dessen Bevollmächtigte in den Unternehmensorganen die Verankerung des Public Corporate Governance Kodex in der Satzung der Un- ternehmen bzw. durch Beschluss in der Gesellschafterversammlung sicherstellen. Die Verankerung hat in der Weise zu geschehen, dass Geschäftsführungsorgan und Aufsichtsorgan jährlich als Teil der Erklärung zur Unternehmensführung analog zu § 289f HGB zu erklären haben, dass den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Wenn von den Empfehlungen abgewichen wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Weiterhin ist die Abgabe der Erklärung zur Unternehmensführung analog zu § 289f HGB gemäß der im Public Corporate Governance Kodex veranschaulichten Form zu verankern. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bremen (1.4), Bund (1.4), Hessen (1.3) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Damit ist gewährleistet, dass die Regelungen, Empfehlungen und Anregungen zur Public Corpo- rate Governance für alle Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Köln samt deren Organen, dem Rat der Stadt Köln sowie der Kommunalverwaltung zur einheitlichen Handlungsleitlinie werden. Den Beteiligungsgesellschaften, bei denen die gehaltenen Anteile der Stadt Köln mindestens 25 %, wird die Public Corporate Governance der Stadt Köln zur Anwendung empfohlen. Dies gilt insbe- sondere, wenn die Anteilsmehrheit in der Summe Gebietskörperschaften zusteht. Die Public Corporate Governance der Stadt Köln wird regelmäßig im Hinblick auf neue Entwick- lungen überprüft und kann bei Bedarf angepasst werden. Handlungsoption: Der Public Corporate Governance Kodex wird regelmäßig vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Deutschen Public Corporate Governance – Musterkodex und ggf. nationaler und internationaler Entwicklungen vom Beteiligungsmanagement und der Verwaltungsführung überprüft und bei Bedarf angepasst. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bund (1.3) Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur Sicherstellung von Weiterentwicklung und Fortschrei- bung der PCG 12 Mit der Anerkennung des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln werden die beson- deren Anforderungen an die Führungsgremien (Geschäftsführung und Aufsichtsrat) von öffentli- chen Unternehmen herausgehoben. Insbesondere können auch durch die Schaffung qualifizier- ter Aufsichtsstruktu ren die jeweiligen Verantwortlichkeiten im vollen Umfang wahrgenommen werden. Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex sind im Text durch die Verwendung des Wortes „soll“ gekennzeichnet. Die Gesellschaften können hiervon abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies in einem Corporate Governance Bericht jährlich offen zu legen und zu begrün- den. Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen - oder unternehmens- spezifischer Bedürfnisse. Mit diesen über die gesetzlichen Vorschrift en hinausgehenden Emp- fehlungen des Public Corporate Governance Kodex verpflichten sich die Gesellschaften freiwillig selbst, die im Folgenden aufgeführten Standards zur Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei ihrer Unternehmensführung zu beachten oder Abweichungen davon offen zu legen. Ferner enthält der Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann; hierfür werden Begriffe wie „sollte“ oder „kann“ verwendet. Geschäftsführung und Aufsichtsrat haben der Beteiligungsverwaltung der Stadt Köln jährlich über die Public Corporate Governance des Unternehmens und insbesondere über eventuelle Abwei- chungen von den Empfehlungen des Kodex im Rahmen ihres Berichtswesens zu berichten („Er- klärung“). Dabei kann auch zu den Kodexanregungen Stellung genommen werden. Grundlage dieser Erklärung ist jeweils die zum Zeitpunkt des Berichts aktuelle Fassung des Public Corporate Governance Kodex für die Stadt Köln. Der Bericht wird als Corporate Governance Bericht im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbericht der Stadt Köln veröffentlicht. Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan und das Geschäftsführungsorgan berichten jährlich in der Er- klärung zur Unternehmensführung analog § 289f HGB über die Corporate Gover- nance des Unternehmens. Die Erklärung zur Unternehmensführung ist in den La- gebericht aufzunehmen, die dort einen gesonderten Abschnitt bildet. Falls kein La- gebericht veröffentlicht wird, ist die Erklärung alternativ in den Jahresabschluss aufzunehmen. Die Erklärung zur Unternehmensführung ist auf der Internetseite des Unternehmens dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensführung sind: • die Entsprechenserklärung, • eine Beschreibung der Arbeitsweise von Geschäftsführungsorgan und Auf- sichts-organ sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen, • die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsorgan, • die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen zum Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Geschäftsführungsorgans erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen, • die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsorgans mit Frauen und Männern jeweils Zielgrößen definiert und im Bezugszeitraum eingehalten hat, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / 13 Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung der Verpflichtung zur Rechenschaftslegung und Rechtferti- gung von Entscheidungen • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Handlungsoption: Das Beteiligungsmanagement überprüft, ob die Abgabe und Veröffentlichung der Entsprechenserklärung im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung erfolgt ist und wirkt darauf hin, dass Aufsichtsorgan und Geschäftsführungsorgan die Er- klärung erstellen und veröffentlichen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung der Verpflichtung zur Rechenschaftslegung und Rechtferti- gung von Entscheidungen • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Ausdrücklich soll darauf hingewiesen werden, dass eine Abweichung von einer Empfehlung bei entsprechender Begründung nicht per se schon auf einen „Mangel“ in der Unternehmensführung oder -überwachung hinweist. Die Standards in Form des Kodex sind im Gegenteil darauf ange- legt, flexibel und verantwortungsvoll angewendet zu werden, und damit als einheitliche Grundlage für die in allen Belangen so unterschiedlichen Beteiligungsunternehmen der Kommune dienen zu können. Solche Entscheidungen, Empfehlungen des Kodex nicht zu entsprechen, können aus gewissen Gründen durchaus sinnvoll und notwendig sein, müssen aber transparent gemacht und begründet werden („comply or explain“). Nachfolgend wird dem Finanzausschuss des Rates der Stadt Köln eine tragende Rolle im System der Kontrolle der städtischen Beteiligungsgesellschaften zugeteilt. Der Finanzausschuss ist nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (§ 12) der Fachausschuss des Rates für Beteiligungs- angelegenheiten. Soweit diese Zuständigkeit einem anderen Ausschuss zugewiesen wird, gelten die Ausführungen, die nachfolgend für den Finanzausschuss getroffen worden sind, entspre- chend für diesen Ausschuss. 14 1 Anteilseigner 1.1 Die Stadt Köln als Anteilseigner 1.1.1 Die Stadt Köln ist Anteilseigner (Gesellschafter bzw. Aktionär) der unmittelbaren Beteili- gungsgesellschaften. Der Rat der Stadt Köln ist das Hauptorgan der Stadt Köln. In der Anteilseignerversammlung (Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung) kann jedoch nicht der Rat der Stadt Köln in seiner Gesamtheit als Anteilseigner tätig werden, sondern er wird durch vom Rat benannte Personen vertreten. Grundsätzlich ist dies die Stadtkämmerin bzw. der Stadtkämmerer, im Falle deren bzw. dessen Verhinderung die Leiterin bzw. der Leiter der Kämmerei, die stellvertretende Leiterin bzw. der stellvertre- tende Leiter der Kämmerei oder die Leiterin bzw. der Leiter der Beteiligungsverwaltung. Die Vertretung der Stadt Köln übt ihre Funktion auf der Grundlage der Beschlüss e des Rates und seiner Ausschüsse aus. 1.1.2 Die Stadt Köln soll sich nur dann an einem Unternehmen neu beteiligen, wenn dessen Bindung an die Public Corporate Governance der Stadt Köln im Regelwerk der Gesell- schaft (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnungen etc.) oder – soweit rechtlich möglich – durch Beschluss der Anteilseignerversammlung festgelegt wird. Dies gilt jedoch nur für eine Beteiligungsquote von mehr als 50%. Weiter gilt dies auch für mittelbare Beteiligun- gen der Stadt, wenn das Unternehmen , das eine neue Beteiligung eingehen will, sich selbst bereits zur Anwendung des Public Corporate Governance Kodex verpflichtet hat (ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Mainz (Teil A, 1.1.6), Saar- brücken (11), Stuttgart (Teil A, 1.1.6)) und wenn die kommunale Beteiligungsquote auf jeder Beteiligungsstufe mehr als 50 % beträgt. Handlungsoption: Das Beteiligungsmanagement umfasst die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung, des Beteiligungscontrollings und der Mandatsbetreuung und unterstützt die Gesell- schafter bei der Beteiligungssteuerung durch Entscheidungsvorbereitung/-kontrolle. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Stuttgart (Teil A, 1.2.3), Wiesbaden (3.2.4) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure 15 1.2 Anteilseignerversammlung 1.2.1 Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der GmbH. Die Hauptversammlung ist zuständig für Grundlagenentscheidungen der AG. Die Anteilseigner nehmen ihre An- teilseignerrechte grundsätzlich in der Gesamtheit der Anteil seigner durch Beschlussfas- sung in der Anteilseignerversammlung wahr. 1.2.2 Bestimmte Rechte und Aufgaben sind den Anteilseignern gesetzlich zugeordnet (Ände- rung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung [im Folgenden allgemein: Satzung], be- stimmte Kapitalmaßnahmen, Auflösung der Gesellschaft) bzw. müssen ihnen im Gesell- schaftsvertrag einer kommunalen GmbH vorbehalten sein (Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung, Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG, Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unter- nehmensgegenstands, Errichtung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Be- teiligungen). 1.2.3 Weitere grundsätzliche R echte und Kompetenzen der Gesellschafterversammlung der GmbH sind die Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung, Überwachung der Geschäftsführung und strategische Steuerung, deren Verhältnis und Ausgestaltung ge- genüber den daneben bestehenden, gleichlautenden Befugnissen des Aufsichtsrats fest- gelegt werden muss. 1.2.4 Die Anteilseigner legen den Gegenstand des Unternehmens – als erste strategische Aus- richtung und abgeleitet aus den übergeordneten strategischen Zielen der Gebietskörper- schaft – im Hinblick auf den öffentlichen Auftrag der Gesellschaft fest. Dieser stellt für die Geschäftsleitung und die Aufsichtsratsmitglieder eine unabdingbare Handlungsleitlinie dar und steht nicht zu deren Disposition. Der Gegenstand des Unternehmens wird bei der Gründung der Gesellschaft in der Satzung niedergeschrieben und kann bei wesentlichen Änderungen nur mit Zustimmung des Rates geändert werden. 1.2.5 Die Geschäftspolitik der Mehrheitsbeteiligungen hat die Zielsetzungen der Stadt Köln zu berücksichtigen. 1.2.6 Die Geschäftspolitik der Beteiligungsgesellschaften soll sich an den Zielsetzungen und den Optimierungs- und Konsolidierungsbestrebungen der Stadt Köln orientieren. 1.2.7 Die Anteilseignerversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von der Geschäftsleitung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 1.2.8 Bei den unmittelbaren Mehrheitsgesellschaften der Stadt Köln, der Stadtwerke Köln GmbH und der GEW Köln AG sollen alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Anteilseignerversammlung obliegen und die von grundsätzlicher strategischer Bedeutung 16 sind, im Rat oder im Finanzausschuss behandelt werden. Vor der konstitutiven Stimmab- gabe zu Personalangelegenheiten in unmittelbar städtischen GmbHs ist dem Finanzaus- schuss vorab Gelegenheit zur Beschlussfassung zu geben. 1.3 Aufgaben der Anteilseigner 1.3.1 Zwischen dem Anteilseigner und dem Unternehmen sollen auf der Basis des Unterneh- mensgegenstands grundsätzliche finanzielle und strategische Ziele der Gesellschaft ab- gestimmt werden. Neben den wirtschaftlichen Zielen sollen dabei auch Ziele und Erwar- tungen im Rahmen des öffentlichen Auftrags klar und messbar formuliert werden. Der Stand der Strategieumsetzung soll mindestens einmal im Jahr zwischen den A nteilseig- nern und der Geschäftsleitung erörtert werden. Handlungsoption: Die Gebietskörperschaft leitet als Gesellschafter aus den übergreifenden Zielen der Gebietskörperschaft und den Beschlüssen des politisch zuständigen Gremiums der Gebietskörperschaft Eigentümer-/Gesellschafterziele für das jeweilige Unterneh- men (sog. Zielbild für das Unternehmen) ab. In den Eigentümer-/Gesellschafterzie- len wird das gesetzlich vorgeschriebene wichtige öffentliche Interesse mit Leis- tungs-/Wirkungszielen, Nachhaltigkeits- und Finanzzielen veranschaulicht. Die Ei- gentümer-/Gesellschafterziele werden im Unternehmensgegenstand bzw. in dem Gesellschaftszweck des Unternehmens abgebildet. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Darmstadt (5.3), Düsseldorf (1.3.1), Frankfurt am Main (Teil A, 3.1.2; Teil A, 3.3.2), Saarbrücken (8; 81), Schwerin (6.3.1; 8.3.1), Stuttgart (Teil A, 1.3.1; Teil A, 3.2.1) Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure 1.3.2 Die zwischen dem Anteilseigner Stadt Köln und den unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungs- gesellschaften abgestimmten finanziellen und strategischen Ziele sind schriftlich nieder- zulegen. Die Zielfestlegung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Der Finanzausschuss ist zu unterrichten. Handlungsoption: Das Zielsystem zur Beteiligungssteuerung beinhaltet ein Zielcontrolling, das durch das Beteiligungsmanagement durchgeführt wird. Im Rahmen des Zielcontrollings soll die Erreichung der Eigentümer-/Gesellschafterziele einschließlich der Umset- zung des strategischen Unternehmenskonzepts und des jährlichen Wirtschafts- plans sowie die Erreichung der mit den Geschäftsführungsorganen vereinbarten Ziele anhand von Kennzahlen und Indikatoren in einem unterjährigen Berichtswe- sen in Form von Quartalsberichten regelmäßig überprüft werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Brandenburg (IV. 2), Mainz (Teil A, 3.3.4), Thüringen (23) Begründung für Anpassung: 17 • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit Handlungsoption: Der für Beteiligungen verantwortliche Ausschuss (im Folgenden als Beteiligungs- ausschuss bezeichnet) im politisch zuständigen Gremium der Gebietskörperschaft soll regelmäßig durch das Beteiligungsmanagement in nichtöffentlicher Sitzung über für die Steuerung wesentliche Belange informiert werden. Der Frauenanteil in diesem Ausschuss soll mindestens so hoch sein wie der Frauenanteil im politisch zuständigen Gesamtgremium. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Magdeburg (II. 4) Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Zusätzliche Verbesserung von Kommunikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit 1.4 Maßnahmen zur Transparenzsteigerung 1.4.1 Sofern Unternehmen Verlustabdeckungsleistungen von der Stadt Köln erhalten, unterliegt der Wirtschaftsplan der vorherigen Befassung durch den Finanzausschuss. 1.4.2 Bei der Beschlussfassung der Anteilseignerversammlung über die Entlastung des Auf- sichtsrats darf keine Vertreterin bzw. kein Vertreter der Stadt Köln mitwirken, die bzw. der selbst Mitglied des Aufsichtsrats ist. 1.4.3 Die im Beteiligungsbericht veröffentlichte Darstellung jedes Beteiligungsunternehmens sollte in angemessener Form im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Handlungsoption: Folgende Informationen des Unternehmens sollen auch über dessen Internetseite zugänglich sein: • der Gesellschaftsvertrag bzw. die Unternehmenssatzung, • der jeweilige Jahres- bzw. Konzernabschluss einschließlich Anhang, • der Lagebericht bzw. der Konzernlagebericht (einschließlich Erklärung zur Unternehmensführung, die u.a. auch die Entsprechenserklärung enthält), • sofern kein Lagebericht veröffentlicht wird, die Erklärung zur Unterneh- mensführung, • eine Liste von Drittunternehmen des Unternehmens, • der Vergütungsbericht, • die Geschäftsordnung des Aufsichtsorgans, • die Geschäftsordnung des Geschäftsführungsorgans, • die Namen und Funktionen (bspw. Gesellschaftervertreter/-in, Arbeitneh- mervertreter/-in) der Mitglieder des Aufsichtsorgans und 18 • eine vollständige und verständliche Darstellung der beruflichen Stationen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Brandenburg (VI. 6.3), Bremen (6.3), Bund (6.3), Hamburg (6.2), Hessen (6.3), Saarbrücken (23), Schleswig-Holstein (6.3; 7.1.4) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung der Verpflichtung zur Rechenschaftslegung und Rechtferti- gung von Entscheidungen • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure 19 2 Aufsichtsrat 2.1 Grundsätzliches 2.1.1 Bei der Aktiengesellschaft ist die Einrichtung eines Aufsichtsrats verpflichtend, bei der GmbH dann, wenn sie in der Regel über 500 (Arbeitnehmermitbestimmung nach Drittel- beteiligungsgesetz) bzw. 2000 Arbeitnehmer (paritätische Arbeitnehmermitbestimmung nach Mitbestimmungsgesetz) beschäftigt. Der Aufsichtsrat ist das wichtigste Überwa- chungs- und Kontrollorgan. Die Aufsichtsratsmitglieder sind für die Ausübung ihres Man- dats persönlich verantwortlich. 2.1.2 Bei allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen oder dem Tendenzschutz unterliegen, steht es den Gesell- schaftern grundsätzlich frei, durch Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag einen (fakulta- tiven) Aufsichtsrat zu bilden. 2.1.3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und ihre persönlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter – soweit solche zu bestellen sind – sind mittels Entsendung durch die Anteilseigner oder mittels Wahl durch die Anteilseignerversammlung zu bestellen. 2.1.4. Eine freiwillige Arbeitnehmermitbestimmung im fakultativen Aufsichtsrat ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Vorgaben des § 108 a GO NRW beachtet werden. 2.1.5 Soweit nicht schon eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, soll in der Satzung zudem bestimmt werden, dass Geschäfte und Rechtshandlungen von grundsätzlicher Bedeu- tung, die in der Satzung näher konkretisiert werden, der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Hierzu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die zu einer erheblichen Veränderung der Geschäftstätigkeit im Rahmen der Satzung oder zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder der Risikostruktur des Un- ternehmens führen können. In einem Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte kön- nen in der Satzung weitere Maßnahmen der Geschäftsführung der vorherigen Zustim- mung durch den Aufsichtsrat unterworfen werden. Die Wertgrenzen des Zuständigkeits- katalogs bzw. weitere Zuständigkeitsfragen werden in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat festgelegt. 2.2 Aufgaben 2.2.1 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu überwachen und zu beraten (identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Brandenburg (5.1.1), Düsseldorf (2.1.1), Hamburg (5.1.1), Mainz (Teil A, 2.2.1), Saarbrücken (36), Schwerin (7.2.1)). Gegenstand der Überwachung sind insbe- 20 sondere die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Ge- schäftsführung. Er ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unterneh- men einzubinden, damit er die Geschäftsführung in dieser Hinsicht beraten kann. Handlungsoption: Gegenstand der Überwachung sind die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Entscheidungen des Geschäftsführungsorgans. Hierzu gehört insbesondere, ob sich das Unternehmen im Rahmen seiner sat- zungsmäßigen Aufgaben betätigt und die maßgebenden Bestimmungen beachtet hat und ob die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Mitglieds des Geschäftsführungsorgans wirtschaftlich geführt werden. Dabei sind auch die Anforderungen an den/ die Abschlussprüfer/-in gemäß § 53 HGrG sowie die erweiterte Prüfung und der Fragenkatalog des IDW PS 720 zu beachten. Gegenstand der Beratung des Geschäftsführungsorgans durch das Aufsichtsorgan sind insbesondere auch die Zukunftsvorhaben und Planungen des Geschäftsfüh- rungsorgans. Hierzu soll sich das Aufsichtsorgan über die beabsichtigte Geschäfts- politik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung – insbeson- dere der Finanz-, Investitions- und Personalplanung – informieren und von dem Geschäftsführungsorgan berichten lassen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (48; 49) Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure 2.2.2 Die Aufsichtsratsmitglieder, die vom Rat der Stadt Köln entsandt oder auf seinen Vor- schlag gewählt worden sind, achten im Rahmen der Überwachungsfunktion des Aufsichts- rats und des Unternehmensinteresses darauf, dass die operativen Ziele, die die Gesell- schaft verfolgt, den strategischen Zielen der Kommune nicht entgegenstehen. 2.2.3 Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2.2.4 Jedes Aufsichtsratsmitglied soll durch seine eigene persönliche und fachliche Qualifika- tion dafür sorgen, dass es seine Aufgabe und Verantwortlichkeit im Sinne dieser Public Corporate Governance erfüllen kann und dementsprechend gezielt ausgewählte Fortbil- dungsmöglichkeiten, die von der Gebietskörperschaft, den Unternehmen und den Ge- werkschaften angeboten werden, wahrnehmen. Die Stadt Köln und das Unternehmen un- terstützen die Fort - und Weiterbildung durch geeignete Maßnahmen. Dem Mitglied des Aufsichtsorgans sollen durch die Teilnahme keine Kosten entstehen. Über durchgeführte Fortbildungen soll im Bericht des Aufsichtsorgans berichtet werden. 2.2.5 Jedes Aufsichtsratsmitglied achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht. Ein Mitglied des Aufsichtsorgans, das kein Mitglied des Geschäftsführungsorgans ei-nes Unternehmens ist, soll insgesamt nicht mehr als fünf 21 Aufsichtsorganmandate oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, wobei ein Auf- sichtsorganvorsitz doppelt zählt. Diese Bes chränkung gilt nicht, wenn die Unternehmen zum selben Konzern gehören. Ein Mitglied des Aufsichtsorgans, das Mitglied des Ge- schäftsführungsorgans eines Unternehmens ist, soll insgesamt nicht mehr als zwei Auf- sichtsorganmandate oder vergleichbare Funktionen und keinen Aufsichtsorganvorsitz in einem Unternehmen wahrnehmen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Unternehmen zum selben Konzern gehören ( Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs ent- halten: DCGK C.4; C.5). 2.2.6 In regelmäßigen Abständen sollen vom Aufsichtsrat die Wertgrenzen für die unter einem Zustimmungsvorbehalt stehenden Arten von Geschäften und Rechtshandlungen auf ihre Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden. Ggf. soll auf eine Anpassung hinge- wirkt werden. Handlungsoption: Der Kreis der zustimmungspflichtigen Geschäfte ist so zu bestimmen, dass die Ei- genverantwortlichkeit des Geschäftsführungsorgans gewährleistet bleibt. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (82), Brandenburg (3.4), Bremen (3.1.2), Rheinland-Pfalz (78) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan einer Muttergesellschaft soll mindestens einmal jährlich über- prüfen, inwiefern das Geschäftsführungsorgan die Beteiligungsrechte bei Tochter- gesellschaften effektiv wahrnimmt. Dazu zählt auch, dass sich Tochtergesellschaf- ten bei Geschäften, die in der Muttergesellschaft an die Zustimmung ihres Auf- sichtsorgans gebunden sind, die Zustimmung des Aufsichtsorgans der Mutterge- sellschaft einholen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Sachsen-Anhalt (84), Thüringen (56) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe 2.2.7 Der Aufsichtsrat sollte regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen. Gegenstand der Effizienzprüfungen sind neben sonstigen ggf. vom Aufsichtrat festzulegenden qualita- tiven Kriterien insbesondere die Verfahrensabläufe im Aufsichtsrat und der Informations- fluss zwischen den Ausschüssen und dem Plenum sowie die rechtzeitige und inhaltliche ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats. Die Ef fizienzprüfung sollte in Form einer Evaluation durchgeführt werden. Zur Moderation kann ein externer Berater 22 hinzugezogen werden. Die Berichterstattung über die Ergebnisse und Handlungsempfeh- lungen zur Verbesserung der Tätigkeit des Aufsichtsrates sollte in Form eines Leistungs- berichts an die Haupt- oder Gesellschafterversammlung erfolgen. Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan soll regelmäßig beurteilen, wie wirksam das Aufsichtsorgan insgesamt und seine Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen. In der Erklärung zur Un- ternehmensführung soll das Aufsichtsorgan berichten, ob und wie eine Selbstbeur- teilung durchgeführt wurde. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: DCGK (D. 13) Begründung für Anpassung: • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe • Weitere Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure 2.2.8 Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in den Aufsichtsräten haben die Umset- zung der in der Satzung festgelegten Zielsetzung sowie den öffentlichen Zweck sorgfältig zu überprüfen und die Ausübung der Geschäftstätigkeit ggf. kritisch zu hinterfragen. 2.2.9 Sie sollen sich aktiv für die Umsetzung dieser Public Corporate Governance der Stadt Köln einsetzen und arbeiten in ihren Gremien darauf hin, dass die genannten Punkte um- gesetzt werden. 2.3 Aufgaben und Befugnisse der bzw. des Aufsichtsratsvorsitzenden 2.3.1 Die bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat und leitet des- sen Sitzungen. 2.3.2 Die bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende soll mit der Geschäftsleitung, insbesondere mit de- ren Vorsitzenden bzw. Sprecher, regelmäßig Kontakt halten und mit ihr die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens beraten. 2.3.3 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Berichtspflichten (z.B. § 90 AktG) ist die bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch die Geschäftsleitung zu informieren. Die bzw. der Aufsichtsrats- vorsitzende hat sodann den Aufsichtsrat zu unterrichten und erforderlichenfalls eine au- ßerordentliche Aufsichtsratssitzung einzuberufen. 2.3.4 Sofern kein Prüfungsausschuss eingerichtet wurde, erteilt der Aufsichtsrat bzw. die oder der Vorsitzende der Abschlussprüferin bzw. dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und trifft mit ihm die Honorarvereinbarung unter Beachtung der ggf. durch die Gesellschaft 23 durchgeführten Vorverhandlungen. Hierbei sollte die bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende von der Möglichkeit, eigene Prüfungsschwerpunkte für die Abschlussprüfung festzulegen, Gebrauch machen und Empfehlungen der Beteiligungsverwaltung berücksichtigen. 2.3.5 Die bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende soll auf die Einhaltung der Verschwiegenheitsrege- lung durch alle Mitglieder des Aufsichtsrats und von ihnen zur Unterstützung einbezogene Dritte, insbesondere Beschäftigte und Berater/ -innen, (ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Berlin (I.2), Brandenburg (3.8), Frankfurt am Main (Teil A, 3.2.7), Potsdam (3.2.2)) achten (§§ 394, 395 Aktiengesetz, ggf. i. V. m. § 52 GmbH -Ge- setz, bzw. Regelung in der Satzung). 2.3.6 Soweit nicht die Gesellschafterversammlung für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Anstellungsvertrags zuständig ist, ist die bzw. der Aufsichtsratsvorsit- zende für die Ausarbeitung und Einhaltung der Anstellungsverträge der Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans zuständig. Die Vertr agsinhalte sind im Aufsichtsratsplenum zu behandeln. 2.3.7 Ist die bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende Vertreterin bzw. Vertreter der Stadt Köln, so hat er zudem die Pflicht, gemäß § 113 Abs. 5 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 41 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln den Finanzausschuss des Rates in nichtöffentlicher Sitzung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Ist die bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende nicht Vertreter/in der Stadt Köln, so obliegt diese Berichtspflicht der bzw. dem stellvertre- tenden Vorsitzenden oder ggf. durch einen Beschluss des Finanzausschusses bestimm- ten Berichtspflichtigen nach den Bestimmungen des § 41 der Geschäftsordnung. 2.4 Bildung von Ausschüssen 2.4.1 Soweit er dazu nicht schon gesetzlich verpflichtet ist, kann der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden, die der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratsar- beit und der Behandlung komplexer Sachverhalte dienen sollen. Die jeweiligen Aus- schussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Aus- schüsse. 24 Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unter- nehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll den festgelegten Zielgrößen entspre- chen. Die jeweiligen Ausschussmitglieder und der/ die Ausschussvorsitzende sollen na- mentlich in der Erklärung zur Unternehmensführung genannt werden. Die jeweiligen Ausschussmitglieder und der/ die Ausschussvorsitzende sollen re- gelmäßig an das Aufsichtsorgan über die Arbeit der Ausschüsse berichten. Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Kommunikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: Von der Möglichkeit, einzelnen Ausschüssen des Aufsichtsorgans Entscheidungs- kompetenzen zu übertragen, soll nicht Gebrauch gemacht werden. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bremen (5.1.7), Bund (5.1.7), Nordrhein-Westfalen (4.4.3) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Kommunikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe 2.4.2 Aufsichtsräte größerer Gesellschaften (d.h. Unternehmen mit einem Bilanzvolumen über 50 Mio. € und mehr als 100 Beschäftigen) sollten einen Prüfungsausschuss (Audit Com- mittee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risiko- managements und der Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprü- fers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst. Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan soll einen Prüfungsausschuss einrichten, der sich – soweit kein anderer Ausschuss oder das Plenum damit betraut ist – insbesondere mit der Prü- fung der Rechnungslegung, der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und Unabhängigkeit des/ der Abschlussprüfers/ Abschlussprüferin und der von dem/ der Abschlussprüfer/-in zusätzlich erbrachten Leistungen, sowie der Compliance befasst. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Berlin (III.6), Bran- denburg (5.3.2), DCGK (D.3), Saarbrücken (54) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Kommunikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit 25 • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoptionen: Der/ Die Vorsitzende des Aufsichtsorgans soll nicht den Vorsitz im Prüfungsaus- schuss innehaben. Er/ Sie soll unabhängig und kein ehemaliges Mitglied des Ge- schäftsführungsorgans des Unternehmens sein. Der/ Die Vorsitzende des Prü- fungsausschusses soll über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwen- dung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen sowie mit der Abschlussprüfung vertraut sein. Soweit dies nicht der Fall ist, soll mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über die entsprechenden Kenntnisse verfügen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Hamburg (5.3.2), Schleswig-Holstein (5.3.2) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure 2.5 Zusammensetzung des Aufsichtsrats 2.5.1 Bei der Benennung soll seitens des Rates bzw. der Fraktion darauf geachtet werden, dass dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder angehören, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Er- fahrungen verfügen und hinreichend unabhängig sind. Ferner sollen die Tätigkeit des Un- ternehmens und potenzielle Interessenkonflikte, die zeitliche Verfügbarkeit der Mitglieder des Aufsichtsorgans und Diversität berücksichtigt werden. Bei der Besetzung des Auf- sichtsrats sollten die Gesellschafter für eine kompetente und interessenkonfliktfreie Be- setzung sorgen. Frauen sollen in angemessener Zahl berücksichtigt werden. Handlungsoption: Der Gesellschafter soll für die von ihm entsandten Mitglieder analog zu § 111 AktG für den Frauenanteil im Aufsichtsorgan Zielgrößen festlegen. Das Aufsichtsorgan soll sich analog zu § 96 AktG zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu min- destens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Darüber hinaus soll auf Ge- schlechterparität hingewirkt werden. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur Sicherstellung von Weiterentwicklung und Fortschrei- bung der PCG • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure 26 Handlungsoption: Dem Aufsichtsorgan sollen keine Mitglieder angehören, die in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu dem Unternehmen, dessen Organen, einem kontrollierenden Gesellschafter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stehen, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Soweit eine solche Beziehung besteht und die betreffende Per- son dennoch Mitglied des Aufsichtsorgans ist, soll dies in der Erklärung zur Unter- nehmensführung begründet werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: DCGK (5.4.2) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe • Weitere Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Handlungsoption: Es soll zumindest ein externes und unabhängiges Mitglied mit ausgewiesener fach- licher Eignung und/ oder Branchenkenntnissen in das Aufsichtsorgan entsendet werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Magdeburg (2.3.1) Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Weitere Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure 2.5.2 Eine unabhängige Beratung und Überwachung der Geschäftsleitung durch den Aufsichts- rat wird auch dadurch ermöglicht, dass dem Aufsichtsrat ein ehemaliges Mitglied der Ge- schäftsleitung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nicht an- gehören soll. Die bei Inkrafttreten dieses Kodex bestehenden Aufsichtsratsmandate blei- ben von dieser Empfehlung unberührt. 2.5.3 Das Aufsichtsratsmitglied hat eine Erklärung darüber abzugeben, ob es Beratungsaufga- ben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens ausübt. Handlungsoption: Mitglieder des Aufsichtsorgans sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufga- ben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bund (5.2.1), Bre- men (5.2.1), Hessen (5.2.1), Nordrhein-Westfalen (4.5.2) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe • Weitere Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure 27 Handlungsoption: Im Rahmen des rechtlich Möglichen und der Bestimmungen in der Unternehmens- satzung nimmt ein/-e Vertreter/-in des Beteiligungsmanagements als Mitglied oder als Gast an den Sitzungen des Aufsichtsorgans teil. Hierbei soll auf eine ge- schlechtlich paritätische Wahrnehmung des Gastrechts durch das Beteiligungsma- nagement zuständige Stelle hingewirkt werden. Durch die Teilnahme des Beteili- gungsmanagements soll die Gesellschafterrolle der öffentlichen Hand angemessen unterstützt werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Sachsen-Anhalt (111), Thüringen (64) Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Zusätzliche Verbesserung von Kommunikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit 2.6 Vertretungsmöglichkeit im Aufsichtsrat 2.6.1 An den Aufsichtsratssitzungen sollen die Mitglieder regelmäßig teilnehmen. Falls Vertre- terinnen bzw. Vertreter bestellt sind, sind diese nur im Verhinderungsfall zuzulassen. Falls ein Mitglied des Aufsichtsrat s in einem Geschäftsjahr an weniger als der Hälfte der Sit- zungen teilgenommen hat, soll dies in einem Bericht des Aufsichtsrats an die Anteilseigner vermerkt werden. Handlungsoption: Im Bericht des Aufsichtsorgans soll angegeben werden, an wie vielen Sitzungen des Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse die einzelnen Mitglieder jeweils teilge- nommen haben. Als Teilnahme gilt auch eine solche über Video- oder Telefonkon- ferenzen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: DCGK (D.8) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe 2.6.2 Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Auf- sichtsrats u nd seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie ihre schriftliche Stimmabgab e durch eine andere zur Teilnahme berechtigte Person überreichen lassen. 28 2.7 Vergütung 2.7.1 Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll der Verantwortung und dem Tätigkeitsum- fang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rech- nung tragen. Die Vergütung soll regelmäßig überprüft werden. Handlungsoption: Sofern die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsorgans vergütet werden soll, soll die Gesellschafterversammlung die jeweilige Gesamtvergütung der einzelnen Mitglie- der des Aufsichtsorgans festlegen. Die Vergütung (Grundvergütung, Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung) der Mitglieder des Aufsichtsorgans soll die wirt- schaftliche Be-deutung und Lage des Unternehmens und den zeitlichen Aufwand berücksichtigen. Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Auf- sichtsorgan sowie der Vorsitz in einem seiner Ausschüsse gesondert berücksichtigt werden. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsorgans soll unter Berücksichti- gung des Vergleichsumfelds regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (Anmerkungen zu 71), Hessen (5.3), Mainz (Teil A, 2.7.1) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure • Weitere Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure 2.7.2 Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Anteilseignerver- sammlung festgelegt. 2.7.3 Im Anhang zum Jahresabschluss werden die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Aufsichtsrates im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches insgesamt sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds unter Auf- gliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handels- gesetzbuches angegeben. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen 29 und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäfts- jahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäfts- jahres gewährt worden sind. 2.7.4 Die vom Unternehmen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs - und Vermittlungsleistungen, sollen gesondert und individualisiert im Anhang zum Jahresab- schluss angegeben werden. Ziff. 2.9.4 ist zu beachten. 2.8 Vermögensschadenshaftpflicht- (Directors & Officers-) Versicherung 2.8.1 Schließt die Gesellschaft für den Aufsichtsrat eine D&O -Versicherung ab, so soll ein der Aufwandsentschädigung angemessener Selbstbehalt im Schadensfall vereinbart werden. Der Abschluss bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates oder ggf. der Gesellschafter- versammlung. Die gegenwärtige Höhe der Aufwandsentschädigung für Aufsichtsratsmit- glieder im Bereich der Stadt Köln rechtfertigt keinen Selbstbehalt. Handlungsoption: Die Entscheidung und ihre Begründung insbesondere zur Zweckmäßigkeit einer D&O-Versicherung für das Aufsichtsorgan sollen dokumentiert werden. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württem- berg (94), Berlin (III.6), Bund (3.3.2), Hessen (3.3.2), Nordrhein-Westfalen (4.8.2), Rheinland-Pfalz (88) Begründung für Anpassung: • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe • Weitere Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure 2.9 Interessenkonflikte 2.9.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Gleichzeitig sollen die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in den Aufsichtsratsgremien die be- sonderen Interessen der Stadt Köln, insbesondere die Beschlüsse der städtischen Aus- schüsse bzw. des Rates, berücksichtigen. 2.9.2 Kein Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfol- gen, noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. 30 2.9.3 Jedes Aufsichtsratsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern der Gesellschaft entstehen können, unverzüglich dem Aufsichtsrat ge- genüber offen legen. Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans soll aufgrund möglicher Ände- rungen anschließend mindestens einmal jährlich eine Erklärung darüber abgeben, ob In- teressenkonflikte bestehen. Der Aufsichtsrat soll in seinem Bericht an die Anteilseigner- versammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Auf- sichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen und den Aufsichtsratsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Perso- nen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmen (vergleiche zur Definition von Geschäftsvorfall und nahestehend § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG -E und IAS 24.9 ) sollen unterbleiben. Soweit sie dennoch abgeschlossen werden, haben sie branchenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung des Aufsichts- rats bedürfen. 2.9.4 Berater-, Dienst- und Werkverträge der Gesellschaft mit aktiven Aufsichtsräten und Vor- standsmitgliedern sowie ihren Angehörigen (§ 31 GO NRW) sollen nicht abgeschlossen werden. Soweit sie dennoch abgeschlossen werden, bedürfen sie der Zustimmung des Aufsichtsratsplenums. Dies gilt auch für Berater-, Dienst- und Werkverträge mit ehemali- gen Aufsichtsräten, die innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung de r Tätigkeit ge- schlossen werden. 2.10 Verschwiegenheitspflicht 2.10.1 Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht. Ist im Ausnahmefall ein Bericht an Dritte zulässig, muss dabei gewährleistet sein, dass bei den Berichten die Vertraulichkeit gewahrt ist. 2.10.2 Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung der Stadt Köln in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Stadt Köln zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheim- nisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Unterrichtung erfolgt im Finanzausschuss in nicht öffentlicher Sitzung (vgl . § 41 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen). 31 3 Geschäftsführung 3.1 Grundsätzliches 3.1.1 Die Geschäftsleitung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen und einen Vor- sitzenden oder Sprecher haben. Bei der Aktiengesellschaft und der dem Mitbestimmungs- gesetz unterliegenden GmbH wird die Geschäftsleitung vom Aufsichtsrat bestellt und ab- berufen. Bei der dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegenden GmbH und den übrigen Gesellschaften wird die Geschäftsführung in der Regel durch die Gesellschafterversamm- lung bestellt und abberufen. Bei mehreren Personen soll eine Geschäftsordnung die Ge- schäftsverteilung und die Zusammenarbeit in der Geschäftsleitung, insbesondere der Ver- tretung, regeln. Die Geschäftsordnung muss vom Aufsichtsrat oder ggf. von der Gesell- schafterversammlung genehmigt werden. Handlungsoption: Bei der Zusammensetzung des Geschäftsführungsorgans sollen die Gesellschaf- terversammlung und das Aufsichtsorgan auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sowie auf Diversität hinwirken. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Hamburg (2.5), Potsdam (3.3.4) Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur Sicherstellung von Weiterentwicklung und Fortschrei- bung der PCG • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure 3.1.2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung führen die Geschäfte der Gesel lschaft, sie haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzu- wenden. Die Geschäftsführung soll dafür Sorge tragen, dass bei allen wesentlichen Ent- scheidungen innerhalb des Unternehmens das Mehr-Augen-Prinzip gewahrt wird. Die Ge- schäftsleitungsmitglieder vertreten die Gesellschaft entweder jeweils allein, gemeinschaft- lich oder zusammen mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich. 3.1.3 Die Geschäftsleitung soll sich auf die vollständige Umsetzung des U nternehmensgegen- stands und des öffentlichen Auftrags konzentrieren. 3.2 Aufgaben und Zuständigkeit 3.2.1 Die Geschäftsleitung soll klare und messbare operative Zielvorgaben zur Umsetzung und Realisierung des Unternehmensgegenstands für die Mitarbeiter der Gesellschaft definie- ren. 3.2.2 Die Geschäftsleitung soll ihre Pflichten zur Entwicklung strategischer Zielvorgaben gegen- über den Anteilseignern und dem Aufsichtsrat aktiv wahrnehmen. 32 Handlungsoption: Das Geschäftsführungsorgan hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmun- gen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und auch auf deren Be- achtung durch die Konzernunternehmen hinzuwirken (Compliance). Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württem- berg (26), Bremen (4.1.4), Bund (4.1.2), Nordrhein-Westfalen (3.3.2), Rheinland- Pfalz (25), Sachsen-Anhalt (43), Stuttgart (Teil A, 3.2.13) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens soll das Geschäftsführungsor- gan die Einrichtung einer separaten Stelle, die mit Compliance Aufgaben betraut ist, prüfen. Soweit ein Compliance Management System eingerichtet wurde, sollen dessen Grundzüge in der Erklärung zur Unternehmensführung offengelegt werden. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: Das Geschäftsführungsorgan soll Beschäftigten und Dritten die Möglichkeit einräu- men, geschützt und anonym Hinweise auf Rechtsverstöße geben zu können. Die organisationale Ausgestaltung der Hinweisgeberstelle kann unternehmensintern, bei einer bestehenden Konzernstruktur bei der Mutter- oder einer Schwestergesell- schaft oder an externer Stelle erfolgen. Die Auswahl der organisationalen Veranke- rung der Hinweisgeberstelle soll unter Abwägung der Unternehmensgröße und der Risikoneigung erfolgen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe 3.2.3 Die Geschäftsleitung sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrol- ling und soll ein wirksames internes Revisions-/Kontrollsystem unterhalten. 3.2.4 Die interne Revision soll als unabhängige Stelle wahrgenommen werden. Die Verantwor- tung für die interne Revision obliegt dem Geschäftsführungsorgan. Die interne Revision kann dem Geschäftsführungsorgan unmittelbar unterstellt sein, bei einer bestehenden 33 Konzernstruktur durch die Mutter- oder eine Schwestergesellschaft oder extern wahrge- nommen werden. Die Auswahl der organisationalen Verankerung der internen Revision soll unter Abwägung von Unternehmensgröße und Art der Revisionsthematik erfolgen. Handlungsoption: Geschäftsführungsorgan und Aufsichtsorgan können der internen Revision Prüfauf- träge erteilen. Dabei sollen auch Vorschläge der internen Revision einbezogen werden. Die Prüfungsaufträge sollen schriftlich erteilt werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (Anmerkungen zu 102), Brandenburg (VI. 7.1.2), Bund (Anmerkungen zu 7.1.1), Potsdam (II. 2.), Rheinland-Pfalz (Hinweise zu 96), Sachsen-Anhalt (Anmerkungen zu 137) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Kommunikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure • Weitere Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Handlungsoption: Die Prüfungsergebnisse der internen Revision sollen dem jeweiligen Auftraggeber zeitnah berichtet werden. Die Gesellschafterversammlung soll den Bericht zur Kenntnis erhalten. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Kommunikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe 3.2.5 Die Geschäftsleitung soll ein Berichtswesen implementieren. Sie informiert den Aufsichts- rat und die Beteiligungsverwaltung regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements (Quartalsbericht). Sie geht auf Abweichungen des Ge- schäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. Inhalt und Turnus der Berichtspflichten sollen sich auch bei Unternehmen, die nicht als Aktiengesellschaft geführt werden, an § 90 AktG orientieren (identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bund (3.1.3), Bremen (3.1.3), Hessen (3.1.3), Schles- wig-Holstein (3.1.5)). 3.2.6 Die Geschäftsleitung stellt den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften und den Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und ggf. weiteren branchen- spezifischen Regelungen auf. 34 3.2.7 Die Geschäftsleitung (in Konzernen in der Regel die Geschäftsleitung der Konzernmutter) soll der Beteiligungsverwaltung wesentliche Inhalt der Wirtschaftsplanung und des Jah- resabschlusses rechtzeitig vor der Behandlung im Aufsichtsrat vorstellen, damit diese bei Bedarf vorab diskutiert und das weitere Vorgehen abgestimmt werden k ann. Wesentlich sind insbesondere Inhalte, die Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt haben kön- nen bzw. die Zielsetzungen der Stadt Köln betreffen. 3.2.8 Außerdem soll die Geschäftsleitung die Verwaltung aktiv bei der Erstellung des Beteili- gungsberichts und des Gesamtabschlusses unterstützen, indem sie frühzeitig die benö- tigten Daten zur Verfügung stellt. 3.2.9 Die Geschäftsleitung soll sich bei ihren Entscheidungen auch an den gesamtkommunalen Zielen orientieren und damit der öffentlichen Verantwortung Rechnung tragen. 3.2.10 Die Geschäftsleitung hat die Geschäfte und ihre Beteiligungen nach Maßgabe der Gesetze sowie der Satzung zu führen. Dabei ist auch der vorliegende Kodex zu beachten. 3.2.11 Die Geschäftsleitung hat dafür zu sorgen, dass die sonstigen Aufwendungen des Unter- nehmens, insbesondere für Beratungen, Repräsentationen und Sponsoring, Fachexkursi- onen, Aufmerksamkeiten sowie für Veranstaltungen unter dem Gesichtspunkt der Wirt- schaftlichkeit und Sparsamkeit vertretbar sind. Handlungsoption: Wird vom Wirtschaftsprüfungsunternehmen ein Managementletter erstellt, soll die- ser dem Beteiligungsmanagement vor der Sitzung des Aufsichtsorgans zur Be- schlussfassung über den Jahresabschluss zugeleitet werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Mainz (Teil B, 3.1.3), Schwerin (4.3.8), Stuttgart (Teil B, 3.1.3) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Zusätzliche Verbesserung von Kommunikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit Handlungsoption: Das Geschäftsführungsorgan soll bei der Besetzung von Führungspositionen im Unternehmen auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sowie auf Diversität hinwirken. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Hamburg (2.5) Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur Sicherstellung von Weiterentwicklung und Fortschrei- bung der PCG • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure 35 3.3 Vergütung Handlungsoption: Die Gesellschafterversammlung soll die jeweilige Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Geschäftsführungsorgans festlegen. Das Aufsichtsorgan bzw. sein Ausschuss, der das Vergütungssystem des Unternehmens berät, soll der Gesell- schafterversammlung seine Vorschläge unterbreiten. Die Gesellschafterversamm- lung soll das Vergütungssystem für das Geschäftsführungsorgan beschließen und regelmäßig überprüfen. Das Aufsichtsorgan soll die jeweilige Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Geschäftsführungsorgans festlegen. Soweit ein Ausschuss des Aufsichtsor- gans das Vergütungssystem des Unternehmens berät, soll er dem Aufsichtsorgan seine Vorschläge unterbreiten. Das Aufsichtsorgan soll als Gesamtgremium das Vergütungssystem für das Geschäftsführungsorgan beschließen und regelmäßig überprüfen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Berlin (II.7) Begründung für Anpassung: • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sollen insbesondere die Aufgaben des jeweiligen Mitglieds des Geschäftsführungsorgans, die wirtschaftliche Lage, der nachhaltige Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Be- rücksichtigung seines Vergleichsumfelds sein. Kriterien für die Angemessenheit va- riabler Vergütungsbestandteile, soweit diese enthalten sind, sollen die persönliche Leistung des jeweiligen Mitglieds des Geschäftsführungsorgans und die Leistung des Geschäftsführungsorgans als Gesamtorgan sein. Kriterium für die Angemessenheit der Vergütung soll auch die Üblichkeit der Vergü- tung unter Berücksichtigung der Vergütungsstruktur, die ansonsten in dem Unter- nehmen gilt, sein. Hierbei soll das Aufsichtsorgan das Verhältnis der Vergütung des Geschäftsführungsorgans zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Be- legschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen, wobei das Aufsichtsorgan für den Vergleich festlegt, wie der obere Führungskreis und die re- levante Belegschaft abzugrenzen sind. Die Vergütungsstruktur soll auch im Ver- gleichsumfeld betrachtet werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bund (4.3.1), Bre- men (4.3.1), Hessen (4.3.1), Potsdam (3.4.3), Saarbrücken (87), Schleswig-Hol- stein (4.3.1) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe 3.3.1 Ein leistungsbezogener Anteil der Geschäftsleitervergütung soll vom Aufsichtsrat unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen in angemessener Höhe festgelegt werden. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des 36 Geschäftsleitungsmitglieds, seine Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, der langfristige Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berücksichtigung seines kom- munal geprägten Vergleichsumfelds. Handlungsoption: Soweit eine Entscheidung für variable Vergütungsbestandteile getroffen wurde, sol- len diese einmalige sowie/ oder jährlich wiederkehrende und insbesondere an den nachhaltigen Erfolg des Unternehmens gebundene Komponenten sowie auch Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter enthalten. So- wohl positiven als auch negativen Entwicklungen soll bei der Ausgestaltung der va- riablen Vergütungsbestandteile Rechnung getragen werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bremen (4.3.1), Bund (4.3.1), Hessen (4.3.1), Nordrhein-Westfalen (3.4.1) Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: Sämtliche Vergütungsbestandteile dürfen insbesondere nicht zum Eingehen unan- gemessener Risiken verleiten. Für außerordentliche, nicht vorhergesehene Ent- wicklungen soll das Aufsichtsorgan eine Begrenzungsmöglichkeit der Vergütung (Cap) vereinbaren. Eine nachträgliche Änderung der Ziele oder der Vergleichspara- meter soll ausgeschlossen sein. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bund (4.3.2), Bran- denburg (4.3.3; 4.3.4), Bremen (4.3.2), Bund (4.3.2), Hamburg (4.2.5), Hessen (4.3.1; 4.3.2), Nordrhein-Westfalen (3.4.2), Sachsen-Anhalt (63), Schleswig-Hol- stein (4.3.2), Thüringen (102) Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: Bei Abschluss von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern des Geschäftsführungsor- gans soll vereinbart werden, dass Zahlungen an ein Mitglied des Geschäftsfüh- rungsorgans bei vorzeitiger Beendigung seiner Tätigkeit als Mitglied des Ge- schäftsführungsorgans ohne wichtigen Grund – ausgenommen ist eine Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen – einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Für die Berechnung soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden. Wird der An- stellungsvertrag aus einem von dem Mitglied des Geschäftsführungsorgans zu ver- tretenden wichtigen Grund beendet, sollen keine Zahlungen an das Mitglied des Geschäftsführungsorgans – ggf. einschließlich Versorgungsleistungen – erfolgen. 37 Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Berlin (II.10), Bran- denburg (4.3.4), Bremen (4.3.2), Bund (4.3.2), Düsseldorf (3.3.4), Hessen (4.3.2), Nordrhein-Westfalen (3.4.2), DCGK (4.2.3), Saarbrücken (88), Sachsen-Anhalt (Anmerkungen zu 56), Schleswig-Holstein (4.3.4) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe 3.3.2 Bei Mitgliedern des Geschäftsleitungsorgans soll bei jeder Neueinstellung, jeder Weiter- beschäftigung und bei jeder Anpassung von Anstellungsverträgen hinsichtlich Vergütung oder entgeltähnlicher Bestandteile ein Personalberater hinzugezogen werden, der die Marktkonformität und Gesetzmäßigkeit (vgl. § 87 AktG) der angestrebten Vergütung im konkreten Einzelfall schriftlich bestätigt. Das Aufsichtsorgan soll prüfen, ob es zur Beur- teilung der Angemessenheit der Vergütung interne oder externe Expertise hinzuzieht. Da- bei soll es auf dessen/ deren dessen Unabhängigkeit vom Geschäftsführungsorgan bzw. vom Unternehmen achten (Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: DCGK (G.5)). 3.3.3 Geschäftsleitungsmitglieder dürfen Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsman- date außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen. 3.3.4 Im Anhang zum Jahresabschluss werden die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches insgesamt sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und 38 d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäfts- jahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäfts- jahres gewährt worden sind. Handlungsoption: Bei der Neu- oder Wiederbestellung und bei Änderungen des Anstellungsvertrags von Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans soll das für die Bestellung bzw. An- stellung zuständige Organ für eine vertragliche Zustimmungserklärung dieser Mit- glieder zur Offenlegung ihrer Bezüge Sorge tragen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (97), Brandenburg (6.2.1), Bremen (6.2.1), Bund (6.2.1), Hessen (6.2.1), Potsdam (3.4.3) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: Das Geschäftsführungsorgan und das Aufsichtsorgan sollen jährlich einen Vergü- tungsbericht analog § 162 AktG-E-ARUG erstellen und im Anhang des Jahresab- schlusses veröffentlichen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (97), Brandenburg (6.2.1), Bremen (6.2.1), Bund (6.2.1), Hessen (6.2.1), Potsdam (3.4.3) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Zusätzliche Verbesserung von Kommunikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe 3.3.5 Die korrekte Abwicklung der Vergütung der Geschäftsleitung soll durch den Wirtschafts- prüfer überprüft und schriftlich bestätigt werden. 3.3.6 Die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der die Stadt Köln mehrheitlich beteiligt ist und an der sie unmittelbare Anteile besitzt, werden mit Abschluss des Anstellungsvertrages auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten auf Grund des Verpflichtungsgesetzes förmlich verpflichtet und somit Amtsträgern strafrechtlich gleichgestellt, soweit dies nicht schon aufgrund § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches der Fall ist. Im Zweifel ist eine förmliche Verpflichtung einzuholen. 39 3.4 Interessenkonflikte 3.4.1 Geschäftsleitungsmitglieder unterliegen während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen ei- nem umfassenden Wettbewerbsverbot. 3.4.2 Geschäftsleitungsmitglieder und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren. Mitglieder der Geschäftsleitung können Einladungen zu Konferenzen, Empfängen oder gesellschaftli- chen Ereignissen (Kultur, Sport, Politik) – einschließlich üblicher und angemessener Be- wirtung – annehmen, wenn die dienstliche Teilnahme des Geschäftsleitungsmitglieds an der Veranstaltung im Interesse des Unternehmens erfolgt. Die näheren Einzelheiten sol- len durch Anti-Korruptionsrichtlinien für Geschäftsführungsmitglieder und Mitarbeiter ge- regelt werden. 3.4.3 Die Geschäftsleitungsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Mit- glied der Geschäftsleitung darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfol- gen und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. 3.4.4 Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere wenn Befangen- heitsgründe entsprechend § 31 Abs. 1 und 2 GO NRW vorliegen, dem Aufsichtsrat ge- genüber unverzüglich offen legen und die anderen Geschäftsführungsmitglieder hierüber informieren. Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen und den Geschäftsleitungsmit- gliedern sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Un- ternehmungen (vergleiche zur Definition von Geschäftsvorfall und nahestehend § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG-E und IAS 24.9) sollen unterbleiben. Soweit sie dennoch abgeschlos- sen werden, haben sie branchenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Ge- schäfte sollen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. 3.4.5 Im Beteiligungsbericht sollten zu jedem Unternehmen, an dem die Kommune direkt oder indirekt mit mindestens 50 % beteiligt ist, für die Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans Angaben über deren Mitgliedschaft in Organen von anderen Unternehmen der Kommune in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form sowie in Organen sonstiger privatrecht- licher Unternehmen gemacht werden. 3.5 Vermögensschadenshaftpflicht- (Directors & Officers-) Versicherung 3.5.1 Schließt die Gesellschaft für die Geschäftsleitung eine D&O-Versicherung ab, so soll ein der Vergütung angemessener Selbstbehalt im Schadensfall vereinbart werden. Der Ab- schluss bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates oder ggf. der Gesellschafterversamm- lung. 40 Handlungsoption: Die Entscheidung und ihre Begründung insbesondere zur Zweckmäßigkeit einer D&O-Versicherung sollen dokumentiert werden. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württem- berg (94), Berlin (III.6), Bund (3.3.2), Hessen (3.3.2), Nordrhein-Westfalen (4.8.2), Rheinland-Pfalz (88) Begründung für Anpassung: • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe • Weitere Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Handlungsoption: Im Versicherungsvertrag soll vereinbart werden, dass im Schadensfall die Leistun- gen zum Ersatz des dem Unternehmen entstandenen Schadens unmittelbar an das Unternehmen erfolgen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (Anmerkungen zu 91), Rheinland-Pfalz (Anmerkungen zu 87), Sachsen-Anhalt (An- merkungen zu 39) Begründung für Anpassung: • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe • Weitere Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure 3.6 Dauer der Bestellung und der Anstellung, Ausschreibung 3.6.1 Eine Bestellung zum Mitglied des Geschäftsleitungsorgans sollte in der Regel für fünf Jahre erfolgen. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit jeweils in der Regel höchstens für fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Beschlusses des zuständigen Gremiums, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit ge- fasst werden kann. Über die Verlängerung soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit entschieden werden. Eine Bestellung über die Regelaltersgrenze in der gesetz- lichen Rentenversicherung bzw. der Altersgrenze nach § 31 LBG bei Beamten hinaus soll nicht erfolgen. Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan soll gemeinsam mit dem Geschäftsführungsorgan für eine langfristige Nachfolgeplanung des Geschäftsführungsorgans sowie der Führungs- positionen sorgen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: DCGK (B.2) Begründung für Anpassung: • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure 41 3.6.2 Für die Neubesetzung der Positionen im Geschäftsleitungsorgan soll eine Ausschreibung unter Beteiligung eines unabhängigen Personalberaters durchgeführt werden. Die für Be- stellung und Anstellung jeweils zuständigen Gesellschaftsorgane stell en ein geeignetes Verfahren sicher. Handlungsoption: Der Bestellung eines Mitglieds des Geschäftsführungsorgans soll ein Auswahlpro- zess vorangehen, in dem nach vorher festgelegten Qualifikationen mehrere Kandi- daten ausgesucht werden und die fähigste Persönlichkeit nachprüfbar benannt wird. Die in diesem Auswahlprozess festzulegenden Qualifikationen sollen sich ausschließlich an den Bedürfnissen des Unternehmens ausrichten. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Saarbrücken (85) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure 3.7 Zusammenwirken von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat 3.7.1 Geschäftsleitung und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens unter Beach- tung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks und des wirtschaftlichen Unternehmenserfolgs als auch des Gesamtinteresses der Kommune eng zusammen. 3.7.2 Die ausreichende Information des Aufsichtsrats ist gemeinsame Aufgabe von Geschäfts- leitung und Aufsichtsrat. 3.7.3 Die Geschäftsleitung informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements. Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsver- laufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein (Quartals- bericht). 3.7.4 Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat zeitnah unterrichtet werden, wenn unabweisbare, er- folgsgefährdende und vom Betrag her wesentliche Mehraufwendungen oder Minderer- träge oder Mehrausgaben bei größeren Investitionen zu erwarten sind. 3.7.5 Der Aufsichtsrat soll die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsleitung nach Art und Umfang näher festlegen. Berichte der Geschäftsleitung an den Aufsichtsrat sind in der Regel in schriftlicher Form zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet. 42 Handlungsoption: Das Geschäftsführungsorgan soll die in der Verantwortung des/ der Vorsitzenden des Aufsichtsorgans erstellte Tagesordnung für Sitzungen des Aufsichtsorgans dem Beteiligungsmanagement bis spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin im Entwurf zur Verfügung stellen. Das Geschäftsführungsorgan soll dem Beteili- gungsmanagement frühzeitig, spätestens 14 Tage vor der Sitzung und zeitgleich mit dem Versand an die Mitglieder des Aufsichtsorgans alle Einladungen zu den Sitzungen des Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse mit Tagesordnungen und Unterlagen sowie Tischvorlagen und Niederschriften der vorausgegangenen Sit- zung zustellen. Die Sitzungsunterlagen für das Aufsichtsorgan werden durch das Beteiligungsma- nagement im Rahmen der Mandatsbetreuung gesichtet. Ggf. erstellt das Beteili- gungsmanagement zu den Sitzungsunterlagen Stellungnahmen mit Empfehlungen bezüglich zu stellender Fragen und/oder konkreten Beschlüssen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Mainz (Teil B, 2.2), Schwerin (7.9.1) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Kommunikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: Über die Sitzungen des Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse soll eine Nieder- schrift angefertigt werden, die von dem/ der Vorsitzenden des Aufsichtsorgans und dem/ der Protokollanten/ Protokollantin unterzeichnet werden soll. Dort sollen der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer/-innen, die Tagesordnung, der Sit- zungsverlauf und beim Aufsichtsorgan seine Beschlüsse, bei Ausschüssen ihre Empfehlungen an das Aufsichtsorgan aufgenommen werden. Die Niederschrift soll jedem Mitglied des Aufsichtsorgans bzw. jedem Ausschussmitglied sowie dem Be- teiligungsmanagement innerhalb einer Frist von acht Wochen nach der Sitzung übersendet und dem Aufsichtsorgan bei der nächsten Sitzung zur Zustimmung vor- gelegt werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (Anmerkungen zu 69), Brandenburg (5.4.5), Magdeburg (2.3.9), Rheinland-Pfalz (Hinweise zu 65) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Kommunikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe 3.7.6 Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsrat voraus. Die umfassende Wahrung der Vertraulichkeit ist dafür von entschei- dender Bedeutung. 43 3.7.7 Alle Organmitglieder stellen sicher, dass die von ihnen eingeschalteten Mitarbeiter die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten. 3.7.8 Die Geschäftsleitung bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse vor und nimmt regelmäßig an den Aufsichtsratssitzungen teil. Der Aufsichtsrat oder ein Aus- schuss kann bei Bedarf ohne die Geschäftsleitung tagen. 3.7.9 Die Gewährung von Krediten des Unternehmens an Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats sowie ihre Angehörigen soll nicht erfolgen. Soweit sie dennoch gewährt werden bedarf dies der Zustimmung des Aufsichtsrats. Über Ausnahmefälle soll in der Erklärung zur Unternehmensführung berichtet werden. 3.7.10 Geschäftsleitung und Aufsichtsrat sollen in einem gemeinsamen Bericht der Beteiligungs- verwaltung jährlich über die Corporate Governance des Unternehmens berichten. Hierzu gehört insbesondere die Erläuterung eventueller Abweichungen von den Empfehlungen dieses Kodex. Dabei kann auch zu Kodexanregungen („Sollte/Kann -Vorschriften“) Stel- lung genommen werden. 44 4 Rechnungslegung und Jahresabschluss Handlungsoption: Der Jahresabschluss und der Lagebericht bzw. der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sollen vom Geschäftsführungsorgan aufgestellt und von dem/ der Abschlussprüfer/-in sowie vom Aufsichtsorgan geprüft werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (103), Bremen (7.1.2), Bund (7.1.2), Hessen (7.1.2), Nordrhein-Westfalen (6.1.2), Rheinland-Pfalz (97), Sachsen-Anhalt (138), Thüringen (Teil A, 130) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Die Geschäftsleitung stellt den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften und den Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und ggf. weiteren branchen- spezifischen Regelungen auf. Handlungsoption: Der Jahresabschluss soll binnen drei Monaten nach Geschäftsjahresende aufge- stellt, geprüft und dem Beteiligungsmanagement zugesendet werden, sodass nach Abschluss aller Vorarbeiten die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung binnen acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres möglich ist. Der Jahresab- schluss soll unmittelbar nach der Feststellung durch die Gesellschafterversamm- lung veröffentlicht werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (17), Hessen (2.2), Rheinland-Pfalz (16), Schleswig-Holstein (2.2) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: Das Unternehmen soll im Anhang zum Jahresabschluss eine Liste von Drittunter- nehmen veröffentlichen, an denen es eine Beteiligung von für das Unternehmen nicht untergeordneter Bedeutung hält. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bremen (7.1.3), Bund (7.1.3), Nordrhein-Westfalen (6.1.3), Sachsen-Anhalt (139) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: 45 Das Unternehmen soll im Wirtschaftsplan in allgemein verständlicher Form darstel- len, welche Sponsoringleistungen an welche Organisationen geplant sind. Das Un- ternehmen soll im Jahresabschluss in allgemein verständlicher Form darstellen, welche Sponsoringleistungen an welche Organisationen geflossen sind. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Mainz (Teil C, 2.6 c)), Potsdam (II. 4.1), Schwerin (2.2.7): Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: Im Anhang zum Jahresabschluss sollen Beziehungen zu Gesellschaftern erläutert werden, die im Sinne der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften als nahe- stehende Personen zu qualifizieren sind. Hierunter fallen bspw. Mitglieder des poli- tisch zuständigen Gremiums und der Verwaltung der Gebietskörperschaft. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (104), Bund (7.1.4), Hessen (7.1.4), Nordrhein-Westfalen (6.1.4), DCGK (7.1.4), Rheinland-Pfalz (98), Sachsen-Anhalt (140), Stuttgart (Teil B, 3.3.1) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: Aufsichtsorgan und Geschäftsführungsorgan informieren die Gesellschafter – das politisch zuständige Gremium der Gebietskörperschaft bzw. dessen Beteiligungs- ausschuss und das Beteiligungsmanagement – während des Geschäftsjahres auch durch Zwischenberichte des Unternehmens. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Schleswig-Holstein (7.1.1) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: Zwischenberichte sollen den Gesellschaftern binnen 90 Tagen nach Ende des Be- richtszeitraums zugehen. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Saarbrücken (110) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit 46 • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe 5. Abschlussprüfung und öffentliche Finanzkontrolle Die Gesellschafterversammlung wählt den/ die Abschlussprüfer/-in. Sofern kein Prüfungs- ausschuss eingerichtet wurde, erteilt der Aufsichtsrat bzw. die oder der Vorsitzende der Abschlussprüferin bzw. dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und trifft mit ihm die Honorarvereinbarung unter Beachtung der ggf. durch die Gesellschaft durchgeführten Vorverhandlungen. Hierbei sollte die bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende von der Möglich- keit, eigene Prüfungsschwerpunkte für die Abschlussprüfung festzulegen, Gebrauch ma- chen und Empfehlungen der Beteiligungsverwaltung berücksichtigen. Handlungsoption: Vor Unterbreitung des Wahlvorschlags soll das Aufsichtsorgan eine Erklärung des vorgesehenen Wirtschaftsprüfungsunternehmens einholen, ob und ggf. welche ge- schäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen, seinen Organen und Prüfungsleitern/ Prüfungs- leiterinnen einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern anderer- seits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können. Die Erklä- rung soll sich auch darauf erstrecken, in welchem Umfang im vorausgegangenen Geschäftsjahr andere Leistungen für das Unternehmen, insbesondere auf dem Be- ratungssektor, erbracht wurden bzw. für das folgende Jahr vertraglich vereinbart sind. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Brandenburg (8.2.1), Hamburg (7.2.1), Hessen (7.2.1), Leipzig (7.7.1), Mainz (Teil B, 3.2.1), Potsdam (4.2), Saarbrücken (98) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Weitere Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan soll mit dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen vereinbaren, dass die/ der Vorsitzende des Aufsichtsorgans bzw. des Prüfungsausschusses über während der Prüfung auftretende mögliche Ausschluss- oder Befangenheits- gründe unverzüglich unterrichtet wird, soweit diese nicht unverzüglich beseitigt wer- den können. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Brandenburg (8.2.1), Bremen (7.2.2), Bund (7.2.2), Hessen (7.2.2), Leipzig (7.7.1), Nordrhein- Westfalen (6.2.2), Potsdam (4.2), Saarbrücken (99), Stuttgart (Teil B, 3.4.1), Thü- ringen (134) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Weitere Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure 47 Handlungsoption: Ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das den Jahresabschluss eines Unterneh- mens prüft, soll nicht gleichzeitig mit Beratungsaufträgen für dasselbe Unterneh- men beauftragt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Aufsichtsorgan Ausnahmen zulassen. Über Ausnahmefälle soll in der Erklärung zur Unterneh- mensführung berichtet werden. Soweit ein begründeter Ausnahmefall von der Trennung von Prüfungs- und Bera- tungsleistungen vorliegt, soll das Gesamthonorar des Wirtschaftsprüfungsunterneh- mens aufgeschlüsselt nach Abschlussprüfungsleistungen, Steuerberatungsleistun- gen und anderen Beratungsleistungen im Anhang zum Jahresabschluss angege- ben werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Mainz (Teil B, 3.9) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Weitere Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Handlungsoption: Nach der Prüfung von fünf aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen eines Unter- nehmens soll der Prüfungsauftrag neu ausgeschrieben werden. Das bisherige Wirt- schaftsprüfungsunternehmen soll sich nur in besonders begründeten Fällen wieder an der Vergabe beteiligen können. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Magdeburg (II. 1.2), Schwerin (4.2.1) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Größere Handlungssicherheit für beteiligte Akteurinnen und Akteure • Weitere Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Handlungsoption: Bei der Erteilung des Prüfungsauftrags soll das Aufsichtsorgan bzw. der Prüfungs- ausschuss von der Möglichkeit, eigene Prüfungsschwerpunkte für die Abschluss- prüfung festzulegen, Gebrauch machen. Die Prüfungsschwerpunkte sollen zwi- schen dem Beteiligungsmanagement, dem/ der Vorsitzenden des jeweiligen Auf- sichtsorgans bzw. des Prüfungsausschusses und den Geschäftsführungsorganen der Unternehmen besprochen werden. [Die Ergebnisse dieser Besprechung sollen durch das Aufsichtsorgan dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen zur Berücksichti- gung empfohlen werden.] Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bremen (5.1.5), Düsseldorf (2.3.4), Mainz (Teil A, 2.3.4), Saarbrücken (102), Schwerin (4.3.2), Stuttgart (Teil A, 2.3.4; Teil B, 5.6.1) Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Zusätzliche Verbesserung von Kommunikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe 48 Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan soll mit dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen vereinbaren, dass dieses es unverzüglich über alle für die Aufgaben des Aufsichtsorgans we- sentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich berichtet, die bei der Durchführung der Abschlussprüfung zu seiner Kenntnis gelangen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (109), Brandenburg (VI. 8.2.4), Bund (7.2.3), Hessen (7.2.3), Nordrhein-Westfalen (6.2.3), Potsdam (4.2), Rheinland-Pfalz (103), Saarbrücken (100), Sachsen-Anhalt (143), Stuttgart (Teil B, 3.4.2), Thüringen (135) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Zusätzliche Verbesserung von Kommunikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit Handlungsoption: Im Rahmen der Abschlussprüfung soll auch geprüft werden, ob die Entsprechens- erklärung im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung abgegeben und veröffentlicht wurde. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (15), Bremen (1.4), Bund (1.4), Nordrhein-Westfalen (1.4.2), Sachsen-Anhalt (3) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan soll vereinbaren, dass das Wirtschaftsprüfungsunternehmen es informiert bzw. im Prüfungsbericht vermerkt, wenn es bei der Durchführung der Ab- schlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der vom Geschäftsfüh- rungsorgan und vom Aufsichtsorgan abgegebenen Entsprechenserklärung erge- ben. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württem- berg (109), Bund (7.2.3), Hamburg (7.2.4), Hessen (7.2.3), Leipzig (7.7.5), Nord- rhein-Westfalen (6.2.3), DCGK (7.2.3), Rheinland-Pfalz (103), Saarbrücken (101), Sachsen-Anhalt (Teil A, 143), Schleswig-Holstein (7.2.4), Stuttgart (Teil B, 3.4.3), Thüringen (135) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe 49 Handlungsoption: Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen soll an der Beratung des Aufsichtsorgans bzw. seiner Ausschüsse über den Jahresabschluss teilnehmen und über die we- sentlichen Ergebnisse der Prüfung berichten. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württem- berg (111), Brandenburg (VI. 8.2.6), Bremen (7.2.4), Bund (7.2.4), Hessen (7.2.4), Leipzig (7.7.6), Nordrhein-Westfalen (6.2.4), Rheinland-Pfalz (105), Sachsen-An- halt (144), Schleswig-Holstein (7.2.5), Schwerin (4.6), Stuttgart (Teil B, 3.6.1), Thü- ringen (136), Wiesbaden (5) Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Zusätzliche Verbesserung von Kommunikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Handlungsoption: Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen soll einen Bericht über die Bezüge der Mit- glieder der Unternehmensorgane hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit erstellen. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure • Entwicklungsbeitrag zu rollenkonformem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entschei- dungsabläufe Handlungsoption: Rechnungshöfe bzw. Rechnungsprüfungsämter und Gemeindeprüfungsanstalten prüfen im Rahmen der sog. Betätigungsprüfung die Wahrnehmung der Gesell- schafterrolle durch die öffentliche Hand. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Handlungsoption: Die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung der Rechnungsprüfungsbehörden der Gebietskörperschaft ist auch Handlungsmaxime der Unternehmensorgane. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure 50 Handlungsoption: Gehört der Gebietskörperschaft – ggf. zusammen mit anderen Gebietskörperschaf- ten – die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des priva- ten Rechts, sollen die Prüfungsrechte der Rechnungsprüfungsbehörden der Ge- bietskörperschaft in der Unternehmenssatzung verankert werden. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Handlungsoption: Bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, von denen der Gebiets- körperschaft die Mehrheit der Anteile oder mindestens der vierte Teil der Anteile gehört und ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der An- teile zusteht, hat neben der handelsrechtlichen Prüfung grundsätzlich eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsführungsorgans entsprechend § 53 HGrG zu erfolgen. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Handlungsoption: Die für die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte zuständige Stelle hat darauf hinzuwirken, dass die Prüfungsrechte der Rechnungsprüfungsbehörden der Ge- bietskörperschaft entsprechend § 54 HGrG grundsätzlich in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag und ggf. weiteren Regelwerken des Unternehmens verankert werden. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Handlungsoption: Bei Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind die haushaltsrechtlichen Sonderregelungen zu beachten. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: • Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag 51 • Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwor- tung • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Handlungsoption: Die Rechnungsprüfungsbehörden der Gebietskörperschaft sollen auch überprüfen, ob die Abgabe und Veröffentlichung der Entsprechenserklärung im Rahmen der Er- klärung zur Unternehmensführung erfolgt ist. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung der Verpflichtung zur Rechenschaftslegung und Rechtferti- gung von Entscheidungen • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Handlungsoption: Die Rechnungsprüfungsbehörden der Gebietskörperschaft sollen prüfen, ob die ge- nannten Dokumente und Informationen auf der Unternehmenshomepage zugäng- lich sind. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: • Weitere Stärkung der Verpflichtung zur Rechenschaftslegung und Rechtferti- gung von Entscheidungen • Zusätzliche Verbesserung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit • Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure 52 Ergänzende Anmerkungen zur Regelung von Sperrzeiten beim Wechsel zwischen Auf- sichtsgremium und Geschäftsführung Ausgangspunkt für Überlegungen zu Sperrzeiten beim Wechsel zwischen Aufsichtsgremium und Geschäftsführung ist die Unabhängigkeit des Aufsichtsgremiums gegenüber der Geschäftsfüh- rung, die Voraussetzung für eine angemessene Unternehmensüberwachung ist. Wird diese Un- abhängigkeit nicht sichergestellt, indem bspw. k ein Mitglied des Aufsichtsgremiums gleichzeitig aktives Mitglied der Geschäftsleitung ist, kann nach Expertenmeinung die Unabhängigkeit des Aufsichtsgremiums gefährdet und das Prinzip der Funktionstrennung gemäß § 105 Abs. 1 AktG aufgehoben werden. In der Corporate Governance Debatte hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass ehemalige Mit- glieder der Geschäftsführung grundsätzlich in das Aufsichtsgremium desselben Unternehmens wechseln können, dabei aber eine zweijährige „Abkühlungsphase“ (sog. Cooling-Off-Periode) ab- warten müssen. Damit soll die Problematik, dass ein in das Aufsichtsgremium gewechseltes ehe- maliges Mitglied der Geschäftsführung die unmittelbaren Auswirkungen seiner eigenen Leitungs- entscheidungen überwacht, deutlich abgefedert werden. Gleichzeitig ermöglicht diese Regelung, dass das Wissen und die Erfahrungen ehemaliger Mitglieder der Geschäftsführung im Aufsichts- gremium genutzt werden können. Eine entsprechende Regelung sieht der Gesetzgeber bereits für börsennotierte Gesellschaften vor (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG). Der PCGK der Stadt Köln sieht ebenfalls vor, dass ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nicht dem Aufsichts gremium angehören soll. Ferner kann vor dem Hintergrund der oben skizzierten Überlegungen erwogen werden, eine Regelung in den PCGK der Stadt Köln aufzunehmen, wonach Mitglieder des Auf- sichtsgremiums – die dieses Mandat häufig in ihrer Funktion als politische Mandatsträger/ -in in- nehaben – innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende ihres Aufsichtsgremiums- bzw. politischen Mandats der Geschäftsführung eines öffentlichen Unternehmen nicht angehören sol- len. Ergänzende Anmerkungen zur Unterscheidung von obligatorischen und fakultativen Auf- sichtsräten Die Einrichtung eines Aufsichtsrats ist zunächst von der Rechtsform eines Unternehmens abhän- gig. So ist in einer Aktiengesellschaft gemäß §§ 95ff. AktG immer ein (obligatorischer) Aufsichts- rat zu bilden. In GmbHs ist die Bildung eines Aufsichtsrats dagegen nicht gesetzlich vorgeschrie- ben (fakultativer Aufsichtsrat), soweit nicht das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) bei Unterneh- men mit mehr als 2000 Beschäftigten oder das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) bei 500 bis 2000 Beschäftigten anzuwenden sind. Ist ein fakultativer Aufsichtsrat gebildet, greifen nach § 52 Abs. 1 GmbHG eine Reihe von Vorschriften aus dem AktG. Während für obligatorische Aufsichts- räte die Regelungen des AktG zwingend anzuwenden sind, kann § 52 Abs. 1 GmbHG im Gesell- schaftsvertrag abbedungen werden und es können darüber hinaus Regelungen festgelegt wer- den, die die aktienrechtlichen Regelungen ganz oder partiell verdrängen. 53 Die Unterscheidung zwischen obligatorischen und fakultativen Aufsichtsräten wirkt sich auch auf verschiedene Regelungsaspekte eines PCGK, wie z.B. die Zusammensetzung und Größe von Aufsichtsräten, die Stellvertretung und schriftliche Stimmabgabe und die Berichtspflicht der Auf- sichtsratsausschüsse an das Aufsichtsratsplenum, aus. Von diesen Aspekten ist die Größe des Aufsichtsrats für die Verwaltung der Stadt Köln von besonderem Interesse. Die Größe von obligatorischen Aufsichtsräten regelt § 95 AktG. Für fakultative Aufsichtsräte ist eine Empfehlung für eine maximale Anzahl von Mitgliedern im Kontext öffentlicher Unternehmen nach einschlägiger Expertenmeinung weder praktikabel noc h sinnvoll. Von den untersuchten PCGKs enthalten lediglich zwei Regelungen zur Größe des Aufsichtsrats. Die Stadt Schwerin formuliert als Anregung unter 7.5.1: „Der Aufsichtsrat sollte in der Regel in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens 7 oder 9 Mi tglieder haben.“ Die Stadt Frankfurt am Main formuliert unter Teil A, 3.2.3: „Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit soll sich die Zahl der Aufsichts- ratsmitglieder über die gesetzliche Mindestanforderung hinaus auf das unbedingt Erforderliche beschränken. Bei Gesellschaften mit fakultativem Aufsichtsrat darf die Mindestanzahl von drei, die bei obligatorischen Aufsichtsräten gesetzlich normiert ist, nicht unterschritten werden.“ Mit Blick auf die vorangegangenen Überlegungen wird, sofern eine Regelung zur Größe des Auf- sichtsrats in den PCGK der Stadt Köln aufgenommen werden soll, die Regelung aus dem PCGK der Stadt Frankfurt am Main als diskussionswürdig erachtet. 54 Literaturverzeichnis Budäus, D./Srocke, I. (2003): Public-Corporate-Governance-Kodex - Ein Ansatz zur Verbesse- rung des Steuerungs - und Kontrollsystem s im öffentlichen Sektor, in: Ernst Bl ümle, B./Pemsteiner, H./Putschert, R./Andeßner, R. (Hrsg.), Öffentliche Verwaltung und Nonprofit- Organisation, Wien, S. 79-102. Budäus, D/Hilgers, D. (2009): Public Corporate Governance, in: Peter Hommelhoff/Klaus Hopt/Axel von Werder (Hrsg.), Handbuch Corporate Governance, 2. Aufl., Stuttgart, S. 883- 904. Deutscher Städtetag (2017): Gute Unternehmenssteuerung - Strategien und Handlungsempfeh- lungen für die Steue rung städtischer Beteiligungen. Deutscher Städtetag. Verfügbar unter: http://www.staedtetag.de/imperia/md/content/dst/veroeffentlichungen/mat/strategien_hand- lungsempfehlungen_gute_unternehmenssteuerung.pdf. Hartmann, S./Zwirner, C. (2015): Pr axiskommentar Public Corporate Governance Kodex des Bundes: Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung, Köln. Hesse, M./Lenk, T./Starke, T. 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Von 2008 bis 2013 war er wissenschaftlicher Mit- arbeiter an der Professur für Verwaltungswissenschaft, insbesondere Steuerung öffentlicher Or- ganisationen sowie an der Professur für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Helmut - Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg. Von 1999 bis 2013 war er Angehöri- ger der Bundeswehr. Nach Ausbildung und Einsatz als Offizier der Feldjägertruppe, studierte er von 2002 bis 2006 Betriebswirtschaftslehre und Politik -/Verwaltungswissenschaften an der Hel- mut-Schmidt-Universität und war im Anschluss als Offizier in Köln und Berlin eingesetzt. Seine Forschungsschwerpunkte liegen u.a. im Feld Public Corporate Governance und politischer Kontrolle von Verwaltungen und öffentlichen Unternehmen. Er hat zahlreiche Forschungsprojekte mit Drittmittelförderungen geleitet. Zur zusätzlichen internationalen Vernetzung von Forscher/in- nen in seinen Forschungsfeldern ist er u.a. als Co-Chair der Forschungsgruppe „Governing and Managing Hybridity“ engagiert. Über seine Forschungsergebnisse wurde in den letzten Jahren regelmäßig in überregionalen Qualitätsmedien berichtet. Er war wissenschaftlicher Leiter zahlrei- cher Tagungen, aktuell leitet er den jährlichen ZU|kunftssalon Public Corporate Governance an der Zeppelin Universität Friedrichshafen. Er is t Initiator und wissenschaftlicher Vorsitzender der Expertenkommission Deutscher Public Corporate Governance- Musterkodex (pcg- musterko- dex.de). Kristin Wagner-Krechlok ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Public Management & Public Policy von Prof. Dr. Ulf Papenfuß. Bis 2019 war sie als Seniorberaterin mit den Schwer- punkten Beteiligungsmanagement, Haushaltssteuerung und Rechnungslegung im öffentlichen Sektor bei einem mittelständischen Beratungsunternehmen tätig. 2016 schloss sie das Master- studium „Politics and Public Management“ (Master of Arts) an der Zeppelin Universität in Fried- richshafen erfolgreich ab. Zuvor absolvierte sie das Studium der Englischen Philologie und Poli- tikwissenschaft (Bachelor of Arts) an der Freien Universität Berlin. Während ihres Studiums hat sie insgesamt drei Semester an der University of Washington in Seattle und der University of North Carolina in Charlotte verbracht. 1 Hesse, M./Lenk, T./Starke, T. (2017) 2 Deutscher Städtetag (2017); Papenfuß, U. (2019a) 3 Papenfuß, U. (2019b) 4 Budäus, D./Srocke, I. (2013); Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (2012); Papenfuß, U. (2013a); Ruter, R.X./Müller-Marques Berger, T. (2005) 5 Papenfuß, U. (2013b) 6 Papenfuß, U. (2019b) 57 7 Schedler, K/Müller, R./ Sonderegger W. (2016); Lienhard, A. (2009); Papenfuß, U. (2013a); Leixnering, S./Papenfuß U. (2016); Ruter, R.X./Müller-Marques Berger, T. (2005) 8 Papenfuß, U. (2013a), Budäus, D./Hilgers. D. (2009); Lienhard, A. (2009); Leixnering, S./Papenfuß U. (2016); Schedler, K/Müller, R./ Sonderegger W. (2016) 9 Papenfuß, U. (2019b)
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 4131/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 29.11.2019
- Erstellt
- 26.11.2019 17:32