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1607/2021

Zuständigkeitsübertragung der Linie SB 60 für die Streckenabschnitte auf Kölner Gebiet auf die Stadt Bonn

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.05.2021

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Anlage-Vereinbarung mit der Stadt Bonn

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Anlage-Vereinbarung mit der Stadt Bonn

5720 Zeichen

Stand: 07.04.2021  Anlage 
Seite 1 von 3 
 
Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, 
nachfolgend „Stadt Köln“ genannt 
Und 
Die Stadt Bonn, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, 
nachfolgend „Stadt Bonn“ genannt 
Schließen folgende 
 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
Präambel 
Die Bundesstadt Bonn und die Stadt Köln schließen als ÖPNV-Aufgabenträger nach § 3 des Gesetzes 
über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen („ÖPNVG NRW“) zum Zwecke der 
Übertragung von ÖPNV-Bestellbefugnissen die nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach 
§ 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit („GkG NRW“): 
 
 
§ 1 
Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung 
(1) Die Stadt Köln überträgt der Bundesstadt Bonn die durch diese Vereinbarung und während ihrer 
Laufzeit die Befugnisse gemäß § 3 Absatz 2 ÖPNVG NRW, soweit es um die nachfolgend 
aufgeführte Linie geht. Die Stadt Köln bleibt nach der Übertragung Aufgabenträger im Sinne von 
§ 3 Absatz 1 ÖPNVG NRW. 
- Bonn Hbf - Innenministerium - Köln/Bonn Flughafen (Linienbezeichnung SB 60) 
Die Parteien können die exakte Linienbezeichnung / -verlauf mit gesonderter Vereinbarung 
festlegen.  
(2) Die in dem Absatz 1 geregelte delegierende Übertragung der Aufgaben und Befugnisse beinhaltet 
das Recht , die erforderlichen Bekanntmachungen nach dem allgemeinen Vergaberecht oder 
gemäß der VO (EG) Nr.  1370/2007 in eigenem Namen zu veröffentlichen, sowie öffentliche 
Dienstleistungsaufträge nach dem allgemeinen Vergaberecht oder gemäß der VO (EG) 
Nr. 1370/2007 in eigenem Namen zu erteilen.

Stand: 07.04.2021  Anlage 
Seite 2 von 3 
 
 
§ 2 
Entschädigung für die Aufgabendelegation 
Auf eine Die angemessene Entschädigung im Sinne des § 23 Abs. 4 GkG NRW für die 
Aufgabendurchführung auf dem Gebiet der Stadt Köln  wird verzichtet, da die 
vereinbarungsgegenständliche Linie derzeit keine Erschließungsfunktion im Gebiet der Stadt Köln 
aufweist. Sollte künftig eine Erschließungsfunktion für Fahrgäste aus dem Kölner Stadtgebiet ergänzt 
werden, werden die Parteien frühzeitige über eine angemessene Entschädigung befinden.   
 
§ 3 
Inkrafttreten und Laufzeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung 
(1) Diese Vereinbarung wird am Tag e nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der 
Aufsichtsbehörde wirksam (§ 24 Abs. 4 GkG NRW) und berechtigt ab ihrem Wirksamwerden 
zur Einleitung von Vergabeverfahren für Linien des Stadtverkehrs Bonn. Die Parteien regeln in 
einer gesonderten Vereinbarung das zum jeweiligen Zeitpunkt sicherzustellende 
Verkehrsangebot.  
(2)  Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.  
(3) Diese Vereinbarung kann durch jede Partei bis zum 31.12. eines jeden  Jahres zum 
Fahrplanwechsel im Dezember des Folgejahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung hat 
schriftlich gegenüber der anderen Partei zu erfolgen und ist von de r kündigenden Partei der 
Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Wirksamkeit der Kündigung richtet sich nach § 24 
Abs. 5 GkG NRW. Die Erklärung der Kündigung einer gesonderten Vereinbarung i.S.v. § 1 Abs. 
1 und 3 gilt zugleich als Kündigung der hiesigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. 
(4) Davon unberührt bleibt das Recht einer Partei, die Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund 
außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn eine 
wesentliche Änderung der gesetzlichen Befugnisse eines ÖPNV-Aufgabenträgers erfolgt, die die 
Wahrnehmung eines oder mehrerer Befugnisse gem. § 1 durch die Bundesstadt Bonn oder die 
Stadt Köln unmöglich macht oder wenn gegen die Interessen einer Partei verstoßen wurde. Sofern 
es der kündigenden Partei zumutbar ist, soll eine Kündigungsfrist von sechs Monaten (Zeitraum 
zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung u nd dem Wirksamwerden der Kündigung) 
eingehalten werden. 
(5) Mit Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung fallen sämtliche mit der 
Aufgabenträgerstellung verbundenen Aufgaben und Befugnisse an die ursprünglichen 
Aufgabenträger zurück.

Stand: 07.04.2021  Anlage 
Seite 3 von 3 
 
 
§ 4 
Aufsichtsbehördliche Bestätigung, Verfahren 
(1) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde  sowie der Bekanntmachung . 
Die Kündigung und Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der Aufsichtsbehörde 
anzuzeigen (§ 24 Abs. 2,3 und 5 GkG NRW).  
(2) Die Parteien verpflichten sich, die Kündigung oder Aufhebung der öffentlich -rechtlichen 
Vereinbarung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 24 Abs. 5 GkG NRW). 
 
§ 5 
Schlussbestimmungen 
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden 
oder die Vereinbarung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die 
Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten s ich, zur Ersetzung 
einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke, 
eine rechtlich zulässige Bestimmung unter Beachtung der gebotenen Form zu vereinbaren, die so 
weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck 
der Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der 
betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten. 
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließl ich dieser Schrif tformklausel, 
bedürfen der Schriftform, sofern keine notarielle Form zu beachten ist. 
 
§ 6 Vollmacht 
Die Stadt Köln beauftragt und bevollmächtigt die Stadt Bonn, in ihrem Namen die Genehmigung der 
vorliegenden Vereinbarung bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen. 
 
 
Unterschriften

Beschlussvorlage Rat

3488 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
III/66/661/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1607/2021 
Freigabedatum 18.05.2021 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Zuständigkeitsübertragung der Linie SB 60  für die Streckenabschnitte auf Kölner Gebiet auf 
die Stadt Bonn 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Stadt Köln überträgt der Stadt Bonn durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Aufgabe 
und Befugnisse der zuständigen Behörde für die Abschnitte der Schnellbuslinie SB 60 auf Kölner 
Stadtgebiet. Die Verwaltung wird ermächtigt, die dazu erforderliche Vereinbarung mit der Stadt Bonn 
abzuschließen und zur Genehmigung bei der Bezirksregierung vorzulegen. 
 
 
 
 
 
Verkehrsausschuss 08.06.2021 
Rat 24.06.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Die Stadt Bonn betreibt die Schnellbuslinie SB 60 von Bonn zum Flughafen Köln/Bonn „Konrad Ade-
nauer“. Die Linie wird über die BAB 565 und 59 geführt und hat auf Kölner Stadtgebiet keine weitere 
Erschließungsfunktion. 
 
Aufgrund der von der Stadt Bonn beabsichtigten Betrauung ihres Verkehrsunternehmens (Stadtwerke 
Bonn – SWB) durch Direktvergabe ist es erforderlich, dass die Zuständigkeit für die zu vergebenden 
Linien entsprechend bei der Stadt Bonn liegt. Aus diesem Grund ist die Stadt Bonn an die Stadt Köln 
herangetreten und hat darum gebeten, ihr die Zuständigkeit für die Leistungen auf Kölner Stadtgebiet 
zu übertragen. 
 
Damit die zuständigen Aufgabenträgerinnen auch auf Linienabschnitten außerhalb ihres Gebietes 
Betrauungen durchführen können, müssen sie für diese Abschnitte sogenannte zuständige Behörde 
im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sein. Daher ist eine Übertragung der Befugnisse von 
den Nachbargebietskörperschaften erforderlich. Hierzu bedarf es des Abschlusses einer öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung gemäß § 23 GkG NRW (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit). 
Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung Köln, die anschließend eine Ver-
öffentlichung im Amtsblatt vornimmt. 
 
Die Stadt Köln hat in der Vergangenheit bereits vergleichbare Vereinbarungen über gebietsübergrei-
fende Verkehrsleistungen geschlossen, die die Stadt Köln mit den benachbarten Kommunen verbin-
det. Dabei wurden Zuständigkeiten von Nachbarkommunen auf die Stadt Köln und umgekehrt von der 
Stadt Köln auf Nachbarkommunen übertragen. Die Übertragung erfasst nur das Recht, mit dem jewei-
ligen Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag abschließen und die hierfür 
erforderliche Vorabbekanntmachung auch für die Abschnitte außerhalb der eigenen Gemarkung ver-
öffentlichen zu können. Alle anderen Kompetenzen verbleiben bei den jeweiligen Aufgabenträgern; 
die Übertragung ist daher nur ein förmlicher Akt und ändert nichts an der seit vielen Jahren bestehen-
den Zusammenarbeit zwischen den Aufgabenträgern im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS).  
 
Finanzierung 
 
Der Stadt Köln entstehen durch die Übertragung der Zuständigkeit keine zusätzlichen Kosten, da es 
sich nur um einen formalen Akt handelt, der keine neuen Finanzierungstatbestände auslöst. 
 
Der Übertragung der Zuständigkeit für die Linienabschnitte der Linie SB 60 auf Kölner Stadtgebiet auf 
die Stadt Bonn kann damit zugestimmt werden. 
 
Anlage 
Vereinbarung mit der Stadt Bonn

Beratungsverlauf (2)

08.06.2021 Verkehrsausschuss
TOP 4.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
24.06.2021 Rat
TOP 10.26 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1607/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.05.2021
Erstellt
28.04.2021 09:45