1607/2021
Zuständigkeitsübertragung der Linie SB 60 für die Streckenabschnitte auf Kölner Gebiet auf die Stadt Bonn
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Anlage-Vereinbarung mit der Stadt Bonn
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Stand: 07.04.2021 Anlage Seite 1 von 3 Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, nachfolgend „Stadt Köln“ genannt Und Die Stadt Bonn, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, nachfolgend „Stadt Bonn“ genannt Schließen folgende Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Präambel Die Bundesstadt Bonn und die Stadt Köln schließen als ÖPNV-Aufgabenträger nach § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen („ÖPNVG NRW“) zum Zwecke der Übertragung von ÖPNV-Bestellbefugnissen die nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit („GkG NRW“): § 1 Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (1) Die Stadt Köln überträgt der Bundesstadt Bonn die durch diese Vereinbarung und während ihrer Laufzeit die Befugnisse gemäß § 3 Absatz 2 ÖPNVG NRW, soweit es um die nachfolgend aufgeführte Linie geht. Die Stadt Köln bleibt nach der Übertragung Aufgabenträger im Sinne von § 3 Absatz 1 ÖPNVG NRW. - Bonn Hbf - Innenministerium - Köln/Bonn Flughafen (Linienbezeichnung SB 60) Die Parteien können die exakte Linienbezeichnung / -verlauf mit gesonderter Vereinbarung festlegen. (2) Die in dem Absatz 1 geregelte delegierende Übertragung der Aufgaben und Befugnisse beinhaltet das Recht , die erforderlichen Bekanntmachungen nach dem allgemeinen Vergaberecht oder gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 in eigenem Namen zu veröffentlichen, sowie öffentliche Dienstleistungsaufträge nach dem allgemeinen Vergaberecht oder gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 in eigenem Namen zu erteilen. Stand: 07.04.2021 Anlage Seite 2 von 3 § 2 Entschädigung für die Aufgabendelegation Auf eine Die angemessene Entschädigung im Sinne des § 23 Abs. 4 GkG NRW für die Aufgabendurchführung auf dem Gebiet der Stadt Köln wird verzichtet, da die vereinbarungsgegenständliche Linie derzeit keine Erschließungsfunktion im Gebiet der Stadt Köln aufweist. Sollte künftig eine Erschließungsfunktion für Fahrgäste aus dem Kölner Stadtgebiet ergänzt werden, werden die Parteien frühzeitige über eine angemessene Entschädigung befinden. § 3 Inkrafttreten und Laufzeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (1) Diese Vereinbarung wird am Tag e nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam (§ 24 Abs. 4 GkG NRW) und berechtigt ab ihrem Wirksamwerden zur Einleitung von Vergabeverfahren für Linien des Stadtverkehrs Bonn. Die Parteien regeln in einer gesonderten Vereinbarung das zum jeweiligen Zeitpunkt sicherzustellende Verkehrsangebot. (2) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. (3) Diese Vereinbarung kann durch jede Partei bis zum 31.12. eines jeden Jahres zum Fahrplanwechsel im Dezember des Folgejahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber der anderen Partei zu erfolgen und ist von de r kündigenden Partei der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Wirksamkeit der Kündigung richtet sich nach § 24 Abs. 5 GkG NRW. Die Erklärung der Kündigung einer gesonderten Vereinbarung i.S.v. § 1 Abs. 1 und 3 gilt zugleich als Kündigung der hiesigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. (4) Davon unberührt bleibt das Recht einer Partei, die Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn eine wesentliche Änderung der gesetzlichen Befugnisse eines ÖPNV-Aufgabenträgers erfolgt, die die Wahrnehmung eines oder mehrerer Befugnisse gem. § 1 durch die Bundesstadt Bonn oder die Stadt Köln unmöglich macht oder wenn gegen die Interessen einer Partei verstoßen wurde. Sofern es der kündigenden Partei zumutbar ist, soll eine Kündigungsfrist von sechs Monaten (Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung u nd dem Wirksamwerden der Kündigung) eingehalten werden. (5) Mit Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung fallen sämtliche mit der Aufgabenträgerstellung verbundenen Aufgaben und Befugnisse an die ursprünglichen Aufgabenträger zurück. Stand: 07.04.2021 Anlage Seite 3 von 3 § 4 Aufsichtsbehördliche Bestätigung, Verfahren (1) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie der Bekanntmachung . Die Kündigung und Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 24 Abs. 2,3 und 5 GkG NRW). (2) Die Parteien verpflichten sich, die Kündigung oder Aufhebung der öffentlich -rechtlichen Vereinbarung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 24 Abs. 5 GkG NRW). § 5 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder die Vereinbarung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten s ich, zur Ersetzung einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke, eine rechtlich zulässige Bestimmung unter Beachtung der gebotenen Form zu vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließl ich dieser Schrif tformklausel, bedürfen der Schriftform, sofern keine notarielle Form zu beachten ist. § 6 Vollmacht Die Stadt Köln beauftragt und bevollmächtigt die Stadt Bonn, in ihrem Namen die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen. Unterschriften
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/661/1 Vorlagen-Nummer 1607/2021 Freigabedatum 18.05.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zuständigkeitsübertragung der Linie SB 60 für die Streckenabschnitte auf Kölner Gebiet auf die Stadt Bonn Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Die Stadt Köln überträgt der Stadt Bonn durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Aufgabe und Befugnisse der zuständigen Behörde für die Abschnitte der Schnellbuslinie SB 60 auf Kölner Stadtgebiet. Die Verwaltung wird ermächtigt, die dazu erforderliche Vereinbarung mit der Stadt Bonn abzuschließen und zur Genehmigung bei der Bezirksregierung vorzulegen. Verkehrsausschuss 08.06.2021 Rat 24.06.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Bonn betreibt die Schnellbuslinie SB 60 von Bonn zum Flughafen Köln/Bonn „Konrad Ade- nauer“. Die Linie wird über die BAB 565 und 59 geführt und hat auf Kölner Stadtgebiet keine weitere Erschließungsfunktion. Aufgrund der von der Stadt Bonn beabsichtigten Betrauung ihres Verkehrsunternehmens (Stadtwerke Bonn – SWB) durch Direktvergabe ist es erforderlich, dass die Zuständigkeit für die zu vergebenden Linien entsprechend bei der Stadt Bonn liegt. Aus diesem Grund ist die Stadt Bonn an die Stadt Köln herangetreten und hat darum gebeten, ihr die Zuständigkeit für die Leistungen auf Kölner Stadtgebiet zu übertragen. Damit die zuständigen Aufgabenträgerinnen auch auf Linienabschnitten außerhalb ihres Gebietes Betrauungen durchführen können, müssen sie für diese Abschnitte sogenannte zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sein. Daher ist eine Übertragung der Befugnisse von den Nachbargebietskörperschaften erforderlich. Hierzu bedarf es des Abschlusses einer öffentlich- rechtlichen Vereinbarung gemäß § 23 GkG NRW (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit). Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung Köln, die anschließend eine Ver- öffentlichung im Amtsblatt vornimmt. Die Stadt Köln hat in der Vergangenheit bereits vergleichbare Vereinbarungen über gebietsübergrei- fende Verkehrsleistungen geschlossen, die die Stadt Köln mit den benachbarten Kommunen verbin- det. Dabei wurden Zuständigkeiten von Nachbarkommunen auf die Stadt Köln und umgekehrt von der Stadt Köln auf Nachbarkommunen übertragen. Die Übertragung erfasst nur das Recht, mit dem jewei- ligen Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag abschließen und die hierfür erforderliche Vorabbekanntmachung auch für die Abschnitte außerhalb der eigenen Gemarkung ver- öffentlichen zu können. Alle anderen Kompetenzen verbleiben bei den jeweiligen Aufgabenträgern; die Übertragung ist daher nur ein förmlicher Akt und ändert nichts an der seit vielen Jahren bestehen- den Zusammenarbeit zwischen den Aufgabenträgern im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS). Finanzierung Der Stadt Köln entstehen durch die Übertragung der Zuständigkeit keine zusätzlichen Kosten, da es sich nur um einen formalen Akt handelt, der keine neuen Finanzierungstatbestände auslöst. Der Übertragung der Zuständigkeit für die Linienabschnitte der Linie SB 60 auf Kölner Stadtgebiet auf die Stadt Bonn kann damit zugestimmt werden. Anlage Vereinbarung mit der Stadt Bonn
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1607/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.05.2021
- Erstellt
- 28.04.2021 09:45