V/0973/2008
Bebauungsplan Nr. 137 IV, 1. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfes
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V-0973-2008-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0973/2008 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 1 von 1 Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabsch nitt IV – Siemensstraße / Schu- ckertstraße Die textlichen Festsetzungen sollen wie folgt geändert bzw. ergänzt werden (kursiv und fett): Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB Im Plangebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Textliche Festsetzungen gemäß § 103 BauO NW (Gestaltungssatzung) 1. Pro 8 Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen. 2. Sicherungszäune bis zu 2,5 m Höhe sind erst hinter der straßenseitigen Baugrenze und zwischen den Grundstücken gestattet. 3. Die nicht überbaubaren Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinien und straßenseiti- gen Baugrenzen dürfen zur Straße und un- tereinander nur durch Rasenkantensteine abgegrenzt werden. Die Oberkante der Ra- senkantensteine darf höchstens 10 cm über der Gehwegfläche liegen. Die dahinter lie- gende, gärtnerisch zu gestaltenden Flächen sind auf gleicher Höhenlage, an den Rasen- kantenstein anzuschließen. Hinweis Der gesamte Planbereich liegt in der „Wasser- schutzzone III A“. Es gilt die Baunutzungsverordnung (Bau- NVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geän- dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
V-0973-2008-Anlage-1-Begründung
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0973/2008 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 1 von 4 B e g r ü n d u n g zum Entwurf der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV: Siemensstraße / Schuckertstraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass ............................................................................................................................... 1 2. Geltungsbereich .............................................................................................................................. 1 3. Strukturelle Situation ....................................................................................................................... 1 3.1 Planungsrechtliche Situation........................................................................................................... 1 3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet ...................................................................................................... 2 4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Planung................................................................ 2 4.1 Unzulässigkeit von Einzelhandel..................................................................................................... 2 4.2 Förderung gewerblicher Nutzungen................................................................................................ 2 4.3 Altlasten........................................................................................................................................... 3 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ................................................ 3 6. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen................................................................. 3 1. Planungsanlass Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Teila bschnitt IV sind Bestrebungen, Einzel- handel anzusiedeln, nicht auszuschließen. Diese – a uch aus Sicht des Einzelhandelskonzeptes – stadtstrukturell unerwünschten Umnutzungsprozesse sind auf Grundlage der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht hinreichen d abzuwehren. Um zukünftig ein unge- steuertes Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in das Gebiet zu verhindern, hat der Rat am 07.05.2008 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 137 T eilabschnitt IV unter Berücksichtigung der Ziele des Einzelhandelskonzeptes zu ändern. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Stadtteil Berg Fidel des St adtbezirks Münster-Hiltrup. Es befindet sich zwischen Siemensstraße und Schuckertstraße. Der Gel tungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt IV ist begrenzt durch die östlich e Seite der Siemensstraße in ihrem Abschnitt zwischen der Schleife Schuckertstraße und umfasst d ie Flurstücke 312 und 313 der Flur 187, Gemarkung Münster. Der Änderungsbereich ist deckungsgleich mit dem Gel tungsbereich des bestehenden Bebau- ungsplans Nr. 137 Teilabschnitt IV. 3. Strukturelle Situation 3.1 Planungsrechtliche Situation Der Bebauungsplan 137 Teilabschnitt IV ist seit 198 1 rechtskräftig. Er wurde zur planungs- rechtlichen Sicherung der Erschließung und bauliche n Nutzung der Grundstücke östlich der Siemensstraße aufgestellt. Als Art der baulichen Nu tzung ist ein Gewerbegebiet festgesetzt. Dem Bebauungsplan liegt die Baunutzungsverordnung i . d. F. vom 15.09.1977 zugrunde. Ein- zelhandelsbetriebe sind demnach bis zu einer Geschossfläche von 1500 m² zulässig. Das im Jahr 2004 vom Rat der Stadt Münster beschlos sene Einzelhandelskonzept ist gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB bei d er Änderung dieses Bebauungsplans zu Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 2 von 4 berücksichtigen. Es sieht für diesen Bereich keine Einzelhandelsentwicklung vor. 3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet Das Grundstück im Plangebiet mit den Flurstücken Nr . 312 und 313 ist mit einem ein- bis fünf- geschossigen Gebäude bebaut. Bei der ausgeübten gew erblichen Nutzungen handelt es sich ausschließlich um Büronutzungen. Im Gebäude wirtsch aften Dienstleistungs- und Verwaltungs- betriebe. Im Gebäude bzw. im Plangebiet existieren derzeit keine Einzelhandelsnutzungen. 4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Pl anung Durch die Änderung des Bebauungsplans soll eine Ein zelhandelsentwicklung im Geltungsbe- reich verhindert und die Planungsziele an die Ziele des Einzelhandelskonzeptes angepasst werden. Die Anpassung erfolgt durch eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen. Die Planänderung umfasst demnach das Ziel, Einzelhandelsbetriebe auszuschließen. Ansonsten bleiben die bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 137 IV unverändert erhalten. 4.1 Unzulässigkeit von Einzelhandel In der Vergangenheit gab es Bestrebungen, großfläch igen, zentrenrelevanten Einzelhandel in unmittelbarer Nähe des Plangebietes anzusiedeln. De r Schutz und die Weiterentwicklung zent- raler Versorgungsbereiche ist ein wesentliches Ziel des Einzelhandelskonzeptes. Eine all- gemeine Zulässigkeit von Einzelhandel ist daher für diesen nicht integrierten, auf Autokunden ausgerichteten Standort abzulehnen. Das Plangebiet befindet sich in großer Distanz zu Wohn- siedlungen und kann nicht der verbrauchernahen Vers orgung dienen (in der Stadtzelle 913 le- ben nur rund 600 Einwohner). Verbrauchernahe Versor gungsstrukturen und geeignete Stand- orte für zentrenrelevante Sortimente befinden sich im nördlichen Verlauf der Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße und – insbesondere für Güter des täglichen Bedarfs – im bestehenden Stadtteilzentrum der Wohnsiedlung Berg Fidel (Luftl iniendistanz ca. 800 m). Des Weiteren be- steht im Bereich Robert-Bosch-Straße ein umfangreic hes und planungsrechtlich gesichertes Standartangebot für Fachmärkte. Diese Standorte gel ten als Schwerpunkträume für die zu- künftige Einzelhandelsentwicklung und sollen gem. E inzelhandelskonzept weiterentwickelt wer- den. Außerhalb dieser im Einzelhandelskonzept ausgewiese nen Ansiedlungsräume, an deren stadt- struktureller und versorgungsorientierter Sicherung ein langfristiges Interesse besteht, soll die Einzelhandelsentwicklung weitgehend eingeschränkt w erden. Daher soll das bestehende Pla- nungsrecht geändert werden. 4.2 Förderung gewerblicher Nutzungen Durch die gestiegene Mobilität müssen sich Einzelha ndelsbetriebe nicht mehr auf die zentralen Bereiche der Stadt beschränken. Die vergleichsweise günstigen Grundstückspreise und Grund- stücksgrößen in Gewerbegebieten bieten aus Sicht de r ansiedlungswilligen Einzelhan- delsbetriebe attraktive Standortvoraussetzungen. (D er Bodenrichtwert der gewerblichen Bau- flächen im Bereich des Plangebietes beträgt ca. 65 Euro.) Einzelhandelsbetriebe sind in der Lage, auf gleicher Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirtschaften als andere Gewerbebe- triebe. Bei einer Entwicklung des Gebiets in Richtu ng Einzelhandelsstandort können auf Dauer steigende Grundstückspreise erwartet werden. Damit wäre eine Verdrängung der außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes mehrfach vorhandenen Anlagen mit relativ ge- ringerer Flächenproduktivität (z. B. Lagerhallen, T ennishalle) zu erwarten. Um angesichts oh- Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 3 von 4 nehin knapper GE- und GI- Flächen den Verbleib der Gewerbebetriebe mit ihren Arbeitsplätzen im Plangebiet zu sichern, ist auch aus diesem Grund beabsichtigt, die Neuansiedlung von Ein- zelhandelsbetrieben auf der gewerblichen Baufläche des Plangebietes auszuschließen. Dieses Ziel wird durch das vom Rat der Stadt Münste r 2004 beschlossene Einzelhandelskon- zept unterstützt, das als städtebauliches Entwicklu ngskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen ist. Das Einzelhandelskonzept sieht für Gewerbegebiete vor, dass außerhalb bestimmter, festgelegter Bereiche nur in bestimmten Ausnahmefällen Einzelhandelsan- siedlungen möglich sind. Der Geltungsbereich des Be bauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt IV zählt nicht zu diesen Bereichen. Demnach soll es hi er keine Einzelhandelsentwicklung geben. Aus diesen Gründen werden Einzelhandelsbetriebe im Bebauungsplan ausgeschlossen (textli- che Festsetzung). Die Belange des Einzelhandels und der privaten Grun dstückseigentümer werden durch diese Festsetzung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Weitere Standorte für nicht-zentrenrele- vante Sortimentsgruppen liegen in unmittelbarer Näh e an der Robert-Bosch-Straße. Zudem be- finden sich in Nähe zum Geltungsbereich des Bebauun gsplanes entlang der Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße sowie in Berg Fidel stadtstr ukturell verträgliche und gut erreichbare Ein- zelhandelsstandorte für alle Sortimentsgruppen. Der Flächennutzungsplan (Beiplan „Räumliche Entwicklungsschwerpunkte für Zentrenfunktionen“) und das Einzelhandelskonzept („Standortbe- reiche für die Einzelhandelsentwicklung“) bezeichne n diese beiden Bereiche als „Stadtbezirks- zentrum“ bzw. „Geschäftslage der Grundversorgung“. Damit sind sie für die Stadt Münster Schwerpunkträume für die künftige Einzelhandelsentw icklung für zentrenrelevante Sortiments- gruppen. 4.3 Altlasten Im Plangebiet sind nach derzeitigem Kenntnisstand k eine Altlastenverdachtsflächen oder histo- rische Altstandorte bekannt. 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die g enerellen, städtebaulichen Zielsetzun- gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplanes weiterhin Rechnung getragen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutze s und der Landschaftspflege, insbeson- dere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuc h durch die Bebauungsplanänderung be- einträchtigt werden. Die Zulässigkeit UVP- pflichti ger Vorhaben wird durch die Änderung eben- falls nicht vorbereitet oder begründet. Im Übrigen sind Anlass und Gegenstand der Planände- rung die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne des § 9 (2 a) BauGB. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 6. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er- forderlich. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 4 von 4 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Entwurf der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Tei labschnitt IV: Siemensstraße / Schuckertstraße Münster, __________ Der Oberbürgermeister I. V. Schultheiß Stadtdirektor
Berichtsvorlage
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V/0973/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV: Siemensstraße / Schuckertstraße Kenntnisnahme des Entwurfes Beratungsfolge 03.12.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 04.12.2008 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137, Teilabschnitt IV „Siemensstraße / Schuckertstraße“ öffentlich auszulegen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt IV sind Bestrebungen, Einzelhan- del anzusiedeln nicht auszuschließen. Diese – auch aus Sicht des Einzelhandelskonzeptes – stadtstrukturell unerwünschten Umnutzungsprozesse sind auf Grundlage der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht hinreichend abzuwehren. Um zukünftig ein ungesteuertes Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in das Gebiet zu verhindern, hat der Rat am 07.05.2008 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt IV unter Berücksichtigung der Ziele des Einzelhandelskonzeptes zu ändern (siehe Vorlage Nr. V/0129/2008). Durch die Änderung des Bebauungsplanes sollen eine Einzelhandelsentwicklung im Geltungsbe- reich verhindert und die Planungsziele an die Ziele des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Müns- ter angepasst werden. Die Anpassung erfolgt durch eine Ergänzung der textlichen Festsetzun- gen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben unverändert. Anlass und Gegenstand der Planänderung ist die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne des § 9 (2 a) BauGB, daher wird nach § 13 (1) BauGB das ver- einfachte Verfahren angewandt. Von einer frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB ist gemäß § 13 (2) Nr. 1 BauGB abgesehen worden. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB fand im Oktober 2008 statt. Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Bebauungsplanänderung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. Vorlagen-Nr.: V/0973/2008 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Husmann Ruf: 492 61 30 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 12.11.2008 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0973/2008 Für die Stadt Münster entstehen keine Kosen und keine Folgekosten. Die Offenlegung soll im Dezember 2008 / Januar 2009 erfolgen. i. V. gez. Schutlheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Textliche Festsetzungen 3. Plangebiet
V-0973-2008-Anlage-3-Plangebiet
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Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt IV Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0973/2008 Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt IV Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Maßstab 1:10000 ST ADT M TÜNS ER 0 100 200 300 m
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (6)
- Bebauungsplan Nr. 137 IV, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Siemensstraße
- Schuckertstraße
- Friedrich-Ebert-Straße
- Robert-Bosch-Straße
- Hammer Straße
Bebauungsplan Nr. 137 IV, 1. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Siemensstraße / Schuckertstraße
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0973/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.11.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37