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0528/2024

Bestellung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der KölnVorsorge - Sterbeversicherung VVaG

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 26.02.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.03.2024, TOP 17.2

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage Satzung 2020

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

2430 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/11/110/4 
 
Vorlagen-Nummer 
 0528/2024 
Freigabedatum 
26.02.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bestellung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der KölnVorsorge - Sterbeversicherung 
VVaG 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt, 
 
• Herrn Philipp Kellersmann (Zusatzversorgung und Beihilfe) und  
• Herrn Volker Oelrich (Bürgeramt Lindenthal) 
 
für die Stadt Köln als Vertreter in den Aufsichtsrat der KölnVorsorge – Sterbeversicherung 
VVaG im Zeitraum der Wahlperiode 2024-2028 zu bestellen. 
 
Rat 21.03.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die KölnVorsorge – Sterbeversicherung VVaG wurde 1890 als Solidargemeinschaft von Mitar-
beitenden der Stadtverwaltung Köln (Sterbekasse der Verwaltungsangehörigen der Stadt 
Köln) gegründet und betreibt als kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne 
von § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) eine Sterbegeldversicherung, vorrangig 
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Köln sowie deren Tochtergesellschaften/Beteili-
gungen. 
Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der KölnVorsorge – Sterbeversicherung VVaG besteht der 
Aufsichtsrat des Versicherungsvereins aus insgesamt zehn Mitgliedern, die auf die Dauer von 
fünf Jahren zu wählen sind. 
Zwei Mitglieder des Aufsichtsrats sind vom Rat der Stadt Köln für die gleiche Dauer aus dem 
Kreis der Mitglieder zu ernennen. 
Anlässlich der letzten Neuwahl der Gremien der KölnVorsorge – Sterbeversicherung VVaG 
hatte der Rat in seiner Sitzung am 21.05.2019 (Vorlage 1468/2019) beschlossen, Frau Stadt-
kämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert und Herrn Thomas Blaeser, Zusatzversorgung und Beihilfe, 
für die Dauer der Wahlperiode in den Aufsichtsrat zu entsenden. 
Da die Wahlperiode abgelaufen ist und in Kürze die Neuwahl des Aufsichtsrats erfolgt, sind 
vom Rat zwei Aufsichtsratsmitglieder zu ernennen: 
Für die kommende Wahlperiode (2024 bis 2028) schlägt die Verwaltung vor, 
• Herrn Philipp Kellersmann (Zusatzversorgung und Beihilfe) und  
• Herrn Volker Oelrich (Bürgeramt Lindenthal) 
in den Aufsichtsrat der KölnVorsorge – Sterbeversicherung VVaG zu entsenden. 
 
 
Anlage: 
Satzung der KölnVorsorge – Sterbeversicherung VVaG, Stand: 22.07.2020

Anlage Satzung 2020

21665 Zeichen

-  SATZUNG 
-   Wahlordnung 
Stand: 22.07.2020

2 
Inhalt         
 
 
 
            Seite 
 
 
§   1   Allgemeines......................................................................................    3 
 
§   2  Beginn und Ende der Mitgliedschaft.................................................    3 
 
§   3  Vorstand...........................................................................................    3 
 
§   4  Aufsichtsrat.......................................................................................    4 
 
§   5  Mitgliedervertretung..........................................................................    5 
 
§   6  Aufgaben der Mitgliedervertretung, Abstimmungen.........................    6 
 
§   7  Rechnungslegung, Prüfung..............................................................    7 
 
§   8  Überschüsse, Fehlbeträge...............................................................    7 
 
§   9  Folgen der Auflösung.......................................................................    8 
 
§ 10  Haftung..............................................................................................   8 
 
§ 11  Änderung von Bestimmungen ………………………………………...    8 
 
§ 12  Inkrafttreten......................................................................................    8 
 
 
Anhang A  Wahlordnung gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung..............................    9

3 
§ 1 
 
Allgemeines 
 
(1) Die im Jahre 1890 gegründete Sterbekasse führt den Namen: ”KölnVorsorge - Sterbeversi-
cherung VVaG” und hat ihren Sitz in Köln. 
Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 210 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). 
 
(2) Bekanntmachungen  erfolgen auf der Internetseite der KölnVorsorge. Der Vorstand ent-
scheidet, ob Bekanntmachungen in weiteren Medien veröffentlicht werden. 
  
(3) Die KölnVorsorge steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- 
 aufsicht (BaFin). 
 
§ 2 
 
Beginn und Ende der Mitgliedschaft 
 
(1) Die Mitgliedschaft und Mitversicherung beginnen und enden jeweils zum gleichen Zeitpunkt 
wie das Versicherungsverhältnis. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod. Mitversicherte 
Kinder nach § 10 Abs. 3 und 4 AVB sind keine Mitglieder. 
 
(2) Mitgliedern *, deren Versicherungsverhältnis nach §§ 8 und 13 der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen endet, steht binnen 14 Tagen der Einspruch an den Aufsichtsrat zu. Der 
Einspruch ist beim Vorstand einzulegen. Wird kein Einspruch eingelegt oder der Einspruch 
vom Aufsichtsrat zurückgewiesen, so endet die Mitgliedschaft mit dem Empfang der Mittei-
lung über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses. 
 
 
§ 3  
 
Vorstand 
 
(1)  Die KölnVorsorge wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die KölnVorsorge gerichtlich 
und außergerichtlich. 
 
(2)  Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens sechs Mitgliedern, 
und zwar aus  
 
 - dem Vorsitzenden, 
       - bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden und 
- den Beisitzern. 
 
Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Vergütung, die vom Aufsichtsrat festgesetzt wird. 
 
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervertretung für die Dauer von fünf Jahren 
gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so soll in der nächsten Sitzung der Mitglieder-
vertretung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Wahlzeit des  Ausge-
schiedenen gewählt werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder ge-
wählt werden. 
 
(4) Dem Vorstand obliegt die Einstellung aller Mitarbeiter der Geschäftsstelle. 
 
* Hinweis: In dieser Satzung wird bei der Nennung von Funktionen und sonstigen personenbezogenen Begriffen aus   
  Gründen der flüssigeren Textgestaltung und Lesbarkeit auf eine geschlechtsbezogene Form verzichtet.

4 
(5) Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die KölnVorsorge sind zwei Vor-
standsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und der Geschäftsführer oder stellv. Ge-
schäftsführer befugt.  
 
(6) Der Geschäftsführer - soweit er nicht stimmberechtigtes Vorstandsmitglied ist -, sein Stell-
vertreter und bei Bedarf andere Funktionsträger (Aktuar, S achverständigenprüfer, Innenre-
visor) nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. 
 
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussf ähig, 
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über di e Vorstandssitzungen ist 
eine Niederschrift zu fertigen. Gegen Beschlüsse des Vorstandes steht den Mitgliedern das 
Recht des Einspruchs an den Aufsichtsrat zu. 
 
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 
 
 
§ 4  
 
Aufsichtsrat 
 
(1)  Der Aufsichtsrat besteht aus: 
 
− acht von der Mitgliedervertretung für fünf Jahre zu wählenden volljährigen Mitgliedern 
und 
 
− zwei von dem Rat der Stadt Köln für die gleiche Dauer aus dem Kreis der Mitglieder zu 
ernennenden Mitgliedern. 
 
Der Amtsleiter des Rechnungsprüf ungsamtes der Stadt Köln gehört dem Aufsichtsrat mit 
beratender Stimme an. 
 
(2)  Der Aufsichtsrat  wählt  den  Vorsitzenden sowie  dessen Stellvertreter aus seiner Mitte. 
 § 6 Absatz 5 gilt entsprechend. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 
 
(3)  Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorsitzende erhält eine von der Mitglieder-
vertretung zu bestimmende Aufwandsentschädigung. Die übrigen Mitglieder erhalten für die 
Teilnahme an Sitzungen ein von der Mitgliedervertretung festgesetztes Sitzungsgeld. 
 
(4) Der Aufsichtsrat nimmt neben der Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes fol-
gende Aufgaben wahr: 
 
1. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Über das Ergebnis der Prüfung 
hat er der Mitgliedervertretung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten, 
 
2. Entscheidung über Einsprüche beim Ausschluss aus der KölnVorsorge, 
 
3. Entscheidung über sonstige Einsprüche der Mitglieder gegen Beschlüsse des Vorstan-
des, 
 
4. Bestellung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen und dessen Stellvertreter, 
 
5. Bestellung eines verantwortlichen Aktuars, 
 
6.  Bestellung eines Prüfers für die laufende Buch- und Rechnungsprüfung, 
 
7.  Zustimmung zur Bestellung des Innenrevisors,

5 
  8.  Festsetzung der Vergütungen für die Vorstandsmitglieder, den Treuhänder und dessen    
      Stellvertreter sowie des Aktuars, 
 
  9. Grundsatzentscheidungen zu Kapitalanlagen und 
 
10.  Empfehlungen zu Vorlagen des Vorstandes an die Mitgliedervertretung. 
 
(5) Sitzungen finden mindestens zweimal  im Jahr sta tt. Außerdem ist vom Vorsitzenden eine 
Sitzung einzuberufen, wenn sechs Mitglieder des Auf sichtsrates unter Angabe des Zwe-
ckes und der Gründe dies schriftlich beantragen. 
Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge-
lehnt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mi t-
glieder anwesend sind. 
Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die 
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Aufsichts ratsmitglieder beschlussfähig ist. 
Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 
 
(6) Stirbt oder scheidet ein gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, so ist für die 
Dauer der restlichen Wahlzeit unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.  
 
 
§ 5  
 
Mitgliedervertretung 
 
(1) Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ der KölnVorsorge. Sie fasst ihre Beschlüsse 
in der Vertreterversammlung. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss durch schriftliche 
Abstimmung möglich, wenn mindestens vier Fünftel aller Mitgliedervertreter diesem Verfah-
ren schriftlich zustimmen. Die Mitgliedervertretung wird von 20 volljährigen Mitgliedern ge-
bildet. Diese werden für fünf Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt nach einer besonderen Wahl-
ordnung, die Bestandteil der Satzung ist. Außerdem sind 20 Ersatzmitglieder zu wählen. 
 
(2)  Das Mandat in der Mitgliedervertretung erlischt durch: 
 
1. Tod, 
 
2. freiwilligen Rücktritt oder 
 
3. Eintritt eines die Wählbarkeit ausschließenden Umstandes. 
 
  Die Ersatzmitglieder treten für den Rest der Wahlzeit an die Stelle der Ausgeschiedenen, 
und zwar in einer der abgegebenen Stimmenzahl entsprechenden Reihenfolge. 
  Die Mitglieder der Mitgliedervertretung versehen ihre Tätigkeit ehrenamtlich; sie erhalten 
ein Sitzungsgeld. 
 
(3) Die ordentliche Versammlung der Mitgliedervertretung findet jährlich einmal nach Schluss 
des Geschäftsjahres und Fertigstellung des Jahresabschlusses statt. Anträge zur Tages-
ordnung aus dem Kreise der Mitglieder müssen acht Tage vor der Versammlung dem Vor-
stand vorliegen und von mindestens 30 Mitgliedern unterzeichnet sein. Außerordentliche 
Versammlungen der Mitgliedervertretung sind einzuberufen, wenn mindestens 100 Kas-
senmitglieder oder mindestens die Hälfte der Mitglieder der Mitgliedervertretung oder des 
Aufsichtsrates unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies beim Vorstand schriftlich 
beantragen oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der KölnVorsorge dies erfor-
dert. Die Versammlungen werden durch den Vorstand einberufen. 
 
(4) Zeit und Ort der Ver sammlungen s owie di e Gegenstände der Beratung sind spätestens 
zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung den Angehörigen der Mitgliedervertretung

6 
sowie ihren Vertretern schriftlich mitzuteilen. Zeit und Ort der Versammlung sind gemäß § 1 
Absatz 2 der Satzung bekanntzugeben. 
 
(5) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliedervertretung vor. 
 
(6) Der Vorsitzende oder einer der stellv. Vorsitzenden des Vorstandes führt in der Mitglieder-
vertretung den Vorsitz. Bei der Wahl des Vorsitzenden leitet der älteste Mitgliedervertreter 
die Versammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, 
die vom Vorsitzenden oder einem stellv. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer oder stellv. 
Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungs-
gemäßen Einberufung der Versammlung und die Zahl der anwesenden Mitgliedervertreter, 
das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzuge-
ben. 
 
(7)  Eine  ordnungsgemäß  einberufene  Versammlung  ist beschlussfähig, wenn mehr als die 
Hälfte der satzungsgemäßen Mitgliedervertreter anwesend ist. 
 
(8) Ist die Mitgliedervertretung beschlussunfähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, 
die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist. Auf 
diese Folgen muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.  
 
(9) Zu jeder Sitzung der Mitgliedervertretung sind bis zu fünf Vertreter für stimmberechtigte Mit-
gliedervertreter einzuladen. Für die Vertretung kommen die Ersatzleute im Sinne des §  8 
Absatz 3, Satz 2 der Wahlordnung nach der Anzahl der zur letzten Wahl auf sie entfallenden 
Stimmen in Betracht. 
 
 
§ 6  
 
Aufgaben der Mitgliedervertretung, Abstimmungen 
 
(1) Die Mitgliedervertretung hat insbesondere folgende Aufgaben: 
 
1. Wahl der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem 
Grunde,  
 
2. Festlegung der Anzahl der Mitglieder im Vorstand, 
 
3. Entgegennahme des Lageberichtes und Feststellung des Jahresabschlusses, 
 
4. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das abgelaufene Geschäftsjahr, 
 
5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, 
 
6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitglieder, 
 
7. Beschlussfassung über die Verwendung eines Überschusses oder di e Deckung ei nes 
Fehlbetrages (§ 9), 
 
8. Beschlussfassung über die Auflösung der KölnVorsorge (§ 9). 
 
(2) Bei der Abberufung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern ist die Mehrheit aller Mit-
gliedervertreter erforderlich. 
 
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mit-
gliedervertreter. Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder die Übertragung auf

7 
ein anderes Versicherungsunternehmen ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglie-
dervertreter erforderlich. 
 
(4) Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat; bei 
Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Die Wahlen können 
auch durch Zuruf erfolgen, wenn dem niemand widerspricht. Die Wahlen der Vorstandsmit-
glieder erfolgen in getrennten Wahlgängen. 
 
(5) Im ersten Wahlgang, der durch den Altersvorsitzenden geleitet wird, wird der Vorsitzende 
gewählt. Die Abstimmungsergebnisse sind sofort bekannt zu geben. 
 
 
§ 7  
 
Rechnungslegung, Prüfung 
 
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
(2) Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand gemäß den Rechnungsle-
gungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Auf-
sichtsbehörde einzureichen. 
 
(3) Die laufende Buch- und Rechnungsprüfung erfolgt durch einen vom Aufsichtsrat zu bestel-
lenden Prüfer. 
 
(4) Mindestens zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres ist eine versicherungsmathe-
matische Prüfung durch einen Versicherungsmathematiker durchzuführen. Über die Prü-
fung ist vom Versicherungsmathematiker ein Gutachten zu fertigen und dem Vorstand vor-
zulegen.  
 
§ 8  
 
Überschüsse, Fehlbeträge 
 
(1) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind 
jeweils mindestens fünf Prozent eines sich ergebenden Überschusses und den seit der letz-
ten Überschussfeststellung im Wege der Direktgutschrift geleisteten Bewertungsreserven 
zuzuführen. Die Regeldotierung der Verlustrücklage beträgt mindestens fünf Prozent der 
Summe der Deckungsrückstellung. 
 
(2) Ein darüber hinaus bestehender Überschuss ist der Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur 
Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Best-
immungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des ver-
sicherungsmathematischen Sachverständigen bzw. des Aktuars die Mitgliedervertretung. 
Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der  Aufsichtsbehörde.  
 
(3) Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage zu decken. Reicht diese nicht 
aus, kann für den Verlustausgleich auch die Rückstellung für Beitragsrückerstattung in An-
spruch genommen werden. Zum Verlustausgleich können auch die Leistungen herabge-
setzt oder die Beiträge erhöht werden. Entsprechende Beschlüsse bedürfen der Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde. Die Erhebung von Zusatzbeiträgen ist ausgeschlossen.

8 
§ 9  
 
Folgen der Auflösung 
 
(1) Nach Auflösung der KölnVorsorge findet die Abwicklung statt, sofern nicht über ihr Vermö-
gen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand, 
soweit nicht durch die Mitgliedervertretung andere Personen bestimmt werden. 
Die Mitgliedervertretung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des 
gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf ein anderes Versi-
cherungsunternehmen beschließen. Grundlage hierfür ist ein Übertragungsvertrag, dessen 
Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 
 
(2) Erfolgt keine Bestandsübertragung, so ist das Vermögen der KölnVorsorge nach einem von 
der Mitgliedervertretung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen-
den Plan unter den Mitgliedern der KölnVorsorge zu verteilen. 
 
(3) Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbe-
schluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auf-
lösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. 
 
 
§ 10  
 
Haftung 
 
(1) Der Vorstand,  die Vorstandsmitglieder, der Aufsichtsrat und dessen Mitglieder sowie der 
Geschäftsführer und stellv. Geschäftsführer haften gegenüber der KölnVorsorge und deren 
Mitglieder nur für vorsätzliche Handlungen. 
 
(2) Die Haftung der KölnVorsorge für Verschulden ihrer Organe und ihres Geschäftsführers und 
stellv. Geschäftsführers ist begrenzt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. 
 
 
       § 11 
 
Änderungen von Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 
 
(1) Alle Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen über Beginn und Ende des 
Versicherungsverhältnisses sowie über Zahlungsverzug und dessen Folgen können auch 
mit Wirkung auf die bereits bestehenden Versicherungsverhältnisse beschlossen werden. 
 
(2) Sollte sich eine der aufgeführten Bedingungen als unwirksam erweisen, wird dadurch die 
Wirksamkeit des übrigen Bedingungswerkes nicht berührt. Eine ungültige oder unklare Be-
dingung ist so zu deuten, zu ergänzen oder erforderlichenfalls zu berichtigen, dass der mit 
ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Das gleiche gilt hinsichtlich auftreten-
der Bedingungslücken.  
 
 
§ 12  
 
Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Kraft. 
 
Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht vom 22.07.2020, Geschäftszeichen: VA 21-I 5002-3008-2020/0001.

9 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anhang A 
Wahlordnung 
(gemäß § 5 Absatz 1 
der Satzung)

10 
§ 1 
 
Die Mitgliedervertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 
 
Die Wahl hat in den letzten drei Monaten der ablaufenden Wahlperiode  zu erfolgen.  Die bishe-
rige Mitgliedervertretung übt ihre Tätigkeit nach Ablauf ihr er Wahlzeit bis zur Arbeitsaufnahme 
der neuen Mitgliedervertretung aus. 
 
 
§ 2 
 
Die Mitgliedervertreter werden durch die Mitglieder in allgemeiner, freier, gleicher und unmittel-
barer Wahl gewählt. 
 
 
§ 3 
 
Wahlberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind. 
Mitarbeiter der Geschäftsstelle der KölnVorsorge  können nicht zu Vertretern gewählt werden. 
Mitgliedervertreter, die in den Vorstand oder den Aufsichtsrat gewählt werden, schei den mit der 
Wahl aus der Mitgliedervertretung aus. 
 
 
§ 4 
 
Die Mitglieder der KölnVorsorge können Wahlvorschläge einreichen. Diese dürfen nur doppelt 
so viele Namen enthalten, wie Mitgliedervertreter nach der Satzung zu wählen sind. Wahlvor-
schläge, die mehr Kandidaten enthalten, sind ungültig. Di e Wahlvorschläge müssen von min-
destens 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Jedes Mitglied darf nur einen Wahl vorschlag 
unterschreiben. 
 
 
§ 5 
 
Für die Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen gilt § 1 A b-
satz 2 der Satzung. Die  Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge beträgt drei Wochen.  Sie 
beginnt am fünften Tag nach der Veröffentlichung. Als Veröffentlichung gilt der Tag des E r-
scheinens. Die Wahlvorschläge sind an den Wahlprüfungsausschuss der KölnVorsorge zu rich-
ten. 
 
 
§ 6 
 
Der Wahlprüfungsausschuss wird aus drei Mitgliedern gebildet , die von der Mi tgliedervertre-
tung gewählt werden. Sie dürfen keine Funktion im Vorstand oder im Aufsichtsrat bekleiden. 
Der Wahlprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vors itzenden. Der Wa hlprüfungsaus-
schuss hat zu prüfen, ob die eingereichten Wahlvorschläge gültig sind. Er stellt die Wahlliste in 
alphabetischer Reihenfolge der Kandidaten auf. 
Die Beschlüsse des Wahlprüfungsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

11 
§ 7 
 
Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Dieser besteht aus den Mitgliedern des 
Wahlprüfungsausschusses und einem Vorstandsmitglied. 
 
Der Aufsichtsrat bestimmt dieses Vorstandsmi tglied. Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mi tte 
den Vorsitzenden. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mi t-
glieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmen-
mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
 
 
§ 8 
 
Der Wahlvorstand hat die Mitglieder schriftlich aufzufordern, auf einem Stimmzettel die zu wäh-
lenden Personen zu bezeichnen. 
Von jedem Wahlberechtigten dürfen höchstens 20 Kandidaten ausgewählt werden. Der ausge-
füllte Stimmzettel ist an den Wahlvorstand der KölnVorsorge zu übersenden. 
Einen Monat nach Aufgabe der Wahlaufforderung zur Post beginnt der Wahlvorstand mit der 
Auszählung der Stimmen. Er darf hierfür Hilfskräfte heranziehen. Stimmzettel, die bis zu diesem 
Tage nicht bei dem Wahlvorstand eingegangen sind, gelten als ungültig. 
Das gleiche gilt für Stimmzettel, die den Erfordernissen dieser Wahlordnung nicht entsprechen. 
 
Ob ein Stimmzettel gültig ist, entscheidet der Wahlvorstand. 
 
Die 20 Kandidaten mit der höchs ten Stimmenzahl gelten als gewählt.  Die 20 nächstfolgenden 
Kandidaten sind Ersatzleute. Erforderlichenfalls entscheidet das von dem Vor sitzenden des 
Wahlvorstandes zu ziehende Los. 
Über die Wahl und deren Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlvorstand zu 
unterzeichnen ist. Aus ihr muss hervorgehen, welche Kandidaten als Mitgliederver treter und als 
Ersatzleute gewählt sind. Die Niederschrift ist dem Vorstand der KölnVorsorge zu übergeben. 
Der Vorstand hat das Wahlergebnis auf der Internetseite der KölnVorsorge bekanntzugeben.  
Die Wahl kann binnen zwei Wochen durch Einspruch beim Wahlvorstand angefochten we rden. 
Der Einspruch ist zu begründen. Für den Beginn der Frist ist das Datum der Bekanntmachung 
des Wahlergebnisses maßgebend. Über den Einspruch entscheidet der Wahl vorstand endgül-
tig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Beschlossen von der Mitgliedervertretung am 10.12.2018 (Ergebnisfeststellung des schriftlichen 
Abstimmungsverfahrens)

12

Beratungsverlauf (1)

21.03.2024 Rat
TOP 17.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0528/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
26.02.2024
Erstellt
06.02.2024 08:29