Mandari Insight

0005/2020

225. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus hier: Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB

Mitteilung Ausschuss 20.01.2020

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 30.01.2020, TOP 17.13

Anlage 3 beabsichtigte Darstellung

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Ansehen

Anlage 1 Änderungsbereich

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Ansehen

Anlage 4 Begründung

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

zu Anlage 4 *URKUNDE*

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Ansehen

Anlage 2 bisherige Darstellung

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Ansehen

Anlage 3 beabsichtigte Darstellung

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Anlage 3
- beabsichtigte Darstellung -
225. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
Legende
Änderungsbereich
Wohnbaufläche
Grünfläche
Fläche für Bahnanlagen
= Dauerkleingärten
E Grünfläche
, Spielplatz
0 Umspannwerk¯
1:4.000M.:
0 50 10025
Meter
229. Änder. Im Rodfeld/Sigwinstraße

Anlage 1 Änderungsbereich

359 Zeichen

Anlage 1
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
225. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
- Lage des Änderungsbereiches -
¯
Änderungsbereich
1:15.000M.:

Anlage 4 Begründung

68674 Zeichen

A N L A G E  4  
FNP Sigwinstr Gries070120Sa  
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur 
225. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Mülheim; 
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
hier: Änderung der Darstellung „Grünfläche“ in „Wohnbaufläche“ 
 
1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und 
der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung 
von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. 
 
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder-
lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre 
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. 
 
Das Plangebiet an der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich inte-
griert, verfügt über eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV (S-Bahn, Bus) und eignet sich damit 
für die Entwicklung einer maßvoll verdichteten Wohnbebauung. Aufgrund der Nutzungsgeschichte 
als Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach 
Schließung der Deponie der natürlichen Sukzession überlassen. Im Flächennutzungsplan (FNP) 
ist das Plangebiet daher als Grünfläche dargestellt. 
 
Mit der Änderung der FNP-Darstellung in eine Wohnbaufläche werden die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zur Realisierung einer Wohnbebauung geschaffen. 
 
Das dem im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 zu-
grundeliegende städtebauliche Konzept sieht im Änderungsbereich des FNP drei Häuserzeilen mit 
insgesamt 16 Wohneinheiten und einer Gemeinschaftsstellplatzanlage unmittelbar an der Zufahrt 
zur Sigwinstraße vor. Die Planung erfüllt damit die Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbau-
politik, indem sie eine innerstädtische Fläche für die Schaffung von Wohnraum nutzt. Dabei soll 
familiengerechter Wohnraum zur Miete entstehen. 
 
Die geplante Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des Quartiers an der 
Sigwinstraße ein, das angrenzend an das Plangebiet als Wohnbaufläche (W) dargestellt ist. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplanverfahrens hat der Träger der 
Landschaftsplanung Widerspruch eingelegt. Daraufhin wurde ein Kompromiss gefunden, der die 
Herausnahme des im Hinterland der Sigwinstraße befindlichen Signets „Dauerkleingärten“ vor-
sieht. Aus rechtlichen Gründen ist für die Herausnahme dieser zwei Signets aus dem FNP ein ei-
genständiges Verfahren nötig. Diese 229. Änderung des FNP wird zeitgleich mit der 225. Ände-
rung geführt.

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2. Erläuterungen zum Planungsgebiet 
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus und umfasst eine Flächengröße 
von 3.679 m².  Der Geltungsbereich der FNP-Änderung wird durch die Wohnbebauung am Torrin-
ger Weg im Nordosten, die Sigwinstraße im Süden, die Wohnbebauung an der Lindelaufstraße im 
Westen und eine Sukzessionsfläche im Nordwesten begrenzt. 
 
Der Änderungsbereich stellt sich aktuell als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor 
ausgekiest und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Das Plangebiet wird über die 
Sigwinstraße erschlossen. Das Gebiet liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-
Haltestelle Holweide der S-Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahn-
hof). Unmittelbar am Plangebiet befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim 
Berliner Straße – Stammheim Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Er-
schließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). 
3. Verfahrensablauf 
(zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Parallelverfahren) 
 
Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst. 
 
Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. 
 
Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. 
Die Hohr Immobilien GmbH wird nunmehr als neue Vorhabenträgerin die Planung weiterführen. 
 
Am 15.12.2016 erfolgte im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs. 
Der Vorgabenbeschluss wurde wie folgt ergänzt: 
Der in dem Bereich zu errichtende Fußweg soll qualitativ hochwertig ausgestaltet werden. Weiter 
soll die Verwaltung prüfen, ob die ausgewiesenen vier Besucherstellplätze an anderer Stelle plat-
ziert werden können. 
 
4. Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) 
Das gesamte Plangebiet ist im FNP als Grünfläche dargestellt. 
 
5. Berücksichtigung anderer Planungen 
5.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für den Ände-
rungsbereich Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Änderung des FNP entspricht damit 
den Zielen der Regionalplanung. 
5.2 Landschaftsplan 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. 
Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festset-
zungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Trä-

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ger der Landschaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht wider-
sprochen hat. 
Der Träger der Landschaftsplanung hat im gleichlautenden Bebauungsplanverfahren Widerspruch 
eingelegt. Die geplante Ausweisung von Wohnbaufläche widerspricht den Vorgaben des Land-
schaftsplanes und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Es wird daraufhin ein Kompromiss 
mit dem Träger der Landschaftsplanung ausgehandelt, der die Herausnahme des Signets „Dauer-
kleingärten“ in einem eigenständigen FNP-Änderungsverfahren vorsieht. Hierbei handelt es sich 
um die 229. Änderung des FNP mit dem Arbeitstitel Im Rodfeld/Sigwinstraße.  
5.3 Altlasten 
Der gesamte Änderungsbereich befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ De-
ponie. Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt 
Köln geführt. 
Der Änderungsbereich befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) 
um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln ge-
führt wird und innerhalb der Gasmigrationen aus der Altablagerung heraus möglich sind. 
 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, welcher durch die FNP-Änderung vorbereitet wird, wird 
darauf hingewiesen, dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen 
belastet sind. 
 
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden in den Jahren 2012 – 2015 dementsprechend 
Untersuchungen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer 
möglichen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschich-
ten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt [Dr. Tillmanns & 
Partner GmbH, Bergheim, 2012]. Die ehemalige Kiesgrube/ Deponie ist mit Bodenaushub, (Haus-
)Müll, Schlacken und Aschen, stellenweise bis zum Grundwasserniveau verfüllt. Boden, Bodenluft 
und das Grundwasser wurden im Zusammenhang mit der Aufstellung des derzeit geltenden Be-
bauungsplanes Nr. 72499/05 untersucht. Im Zentralbereich der Deponie wurde ein vergleichsweise 
hoher Methangehalt (CH 4) von bis zu 25-Volumen-% festgestellt. Nach nutzungsbezogener Si-
cherung/ Sanierung wird die Altablagerung nachrichtlich im Kataster geführt. Natürliche Böden sind 
im Plangebiet aufgrund der Vornutzung als Deponie nicht mehr vorhanden. 
 
Die Bodenuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Wohnbebauung unter Einhaltung fol-
gender Empfehlungen im Plangebiet möglich ist: 
- Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter 
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer 
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar-
tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte 
nach BBodSchV) einzuplanen. 
- Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet 
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird emp-
fohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten.  
- Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu be-
rücksichtigen.  
- Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht 
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen.  
- Es ist bei Arbeiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung 
zu sorgen (s. auch Schreiben der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt vom 
16.08.2016, Auskunft Bodenverunreinigung). 
 
Die vorgenannten Empfehlungen werden durch die Planung beachtet.

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Hinweise auf Bodendenkmale liegen aufgrund der Vornutzung, siehe oben, nicht vor. 
 
5.4 Wasserschutzzone 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Hö-
henhaus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen 
Schutzfestsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung 
einzuholen. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III 
A und III B zu beachten. 
 
Das Vorhaben, welches durch die FNP-Änderung vorbereitet wird, steht den wasserrechtlichen 
Schutzfestsetzungen nicht entgegen. 
 
5.5 Bebauungsplan 
Der derzeit für das Plangebiet geltende Bebauungsplan Nr. 72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräf-
tig wurde, setzt für den Geltungsbereich der FNP-Änderung eine öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Der Großteil dieses Bereichs ist zudem als Fläche für Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Ent-
sprechend der Maßnahme M 2 der textlichen Festsetzungen soll diese Fläche der freien Sukzessi-
on überlassen werden. 
 
6. Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan (FNP) 
6.1 Bestehende Nutzungen 
Das Plangebiet stellt sich als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausgekiest 
und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbestände 
unterschiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mittlerem 
Baumholz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im FNP ist 
das Plangebiet entsprechend als Grünfläche dargestellt. 
 
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. 
 
Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat-
teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an. 
 
Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel- 
und Doppelhäusern. 
 
Unmittelbar südlich des Plangebietes liegt die Sigwinstraße. Südöstlich der Sigwinstraße schließt 
ein Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist. 
 
6.2 Beabsichtigte Darstellung 
Das im Geltungsbereich der FNP-Änderung geplante Wohnbaugebiet ist nicht aus der Darstellung 
des FNP entwickelt. Es ist daher beabsichtigt, im gesamten Geltungsbereich die bestehende Dar-
stellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern. Mit der FNP-Änderung kann damit ein Bei-
trag zur dringend benötigten Schaffung von Wohnbauland in zentraler, siedlungsstrukturell inte-
grierter Lage geleistet werden.

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6.3 Städtebauliche Vorgaben 
Für das Plangebiet liegt bereits ein städtebauliches Konzept vor, welches mit dem im Parallelver-
fahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 umgesetzt wird. 
Dieses sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen 
bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Hauszeile aus sechs Häusern. Damit verfolgt die 
jetzige Vorhabenträgerin ein Konzept, welches insgesamt 16 Wohneinheiten im Plangebiet ermög-
licht. Hinsichtlich der geplanten Geschossigkeit und der Dachform orientiert sich die vorgesehene 
Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung. Die notwendigen Stellplätze sind in einer 
Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege 
können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden. Jedes Haus verfügt über einen eigenen 
Garten. Das geplante Wohnquartier wird zur Sigwinstraße, zu den angrenzenden Baugrundstü-
cken und Grünflächen mit Gehölzpflanzungen und Laubhecken eingegrünt. Das Planungskonzept 
beinhaltet östlich der Wohnbebauung eine 15 bis 22 m breite öffentliche Grünfläche. Hier ist eine 
öffentliche Fußwegeverbindung vorgesehen, die von einem 9 m breiten Feldgehölz mit fünf mittel-
kronigen Bäumen als Überhälter sowie einer Langgraswiese mit einheimischen Strauchgruppen 
begleitet wird. Diese Grünfläche ist Bestandteil des geplanten Grünzuges zwischen Sigwinstraße 
und Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über 
Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch und entspricht der Darstellung des aktuellen 
FNP, der hier eine Grünfläche darstellt. Daher umfasst die FNP-Änderung diesen Bereich des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes nicht. 
 
6.4 Verkehr und technische Infrastruktur 
6.4.1 Verkehrserschließung 
Der Geltungsbereich der FNP-Änderung liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-
Haltestelle Holweide der S-Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahn-
hof). Unmittelbar am Plangebiet befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim 
Berliner Straße – Stammheim Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Er-
schließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). 
 
Das Änderungsgebiet grenzt unmittelbar an die Sigwinstraße, die den Charakter einer Wohnsam-
melstraße hat. Sie ist im Trennprofil mit beidseitigen Gehwegen sowie einem Längsparkstreifen/ 
Baumreihe auf der nördlichen Straßenseite ausgebaut. 
6.4.2 Wasser- und Energieversorgung 
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Sigwinstraße 
vorhanden. Die geplante Wohnbebauung wird von dort aus erschlossen.  
6.4.3 Abwasserentsorgung 
Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist eine Versickerung von Niederschlagswässern auf dem 
Grundstück nicht genehmigungsfähig. In der angrenzenden Sigwinstraße ist ein Mischwasserkanal 
vorhanden. Die Querschnitte sind ausreichend, um die anfallenden Schmutz- und Niederschlags-
wässer aus dem geplanten Wohngebiet aufzunehmen.  
 
7. Umweltbericht 
A  Einleitung 
Für das Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 
Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB

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durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anla-
ge 1 zum BauGB dargestellt. 
 
Im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan für 
das Plangebiet aufgestellt. Für diesen wurden ebenfalls die Auswirkungen auf die Umwelt unter-
sucht und in einem Umweltbericht dargestellt. Da die Planungen unterschiedliche Regelungstiefen 
aufweisen, unterscheiden sich die Umweltberichte in ihrem Detaillierungsgrad. 
 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung 
Ziel der Änderung der FNP-Darstellung in eine Wohnbaufläche ist die Schaffung der planungs-
rechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer Wohnbebauung auf einer erschlossenen in-
nerstädtischen Fläche. 
 
Für nähere Erläuterungen zu den Zielen der Planung siehe Punkt 1. „Anlass, Ziel und Zweck der 
Planung“ des städtebaulichen Teils der Begründung. 
7.2 Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben  in m² 
Grünfläche 3.679 Wohnbaufläche 3.679 
 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben grei-
fen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von 
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwas-
serdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen  
7.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen der 225. FNP-Änderung. Geprüft wird, wel-
che erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf die Umweltbelange

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entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus 
der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. 
dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und 
nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden mögliche kumulierende Umweltauswirkungen bei Vorliegen mehrerer Planungen 
in räumlicher Nähe geprüft. 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet stellt sich heute als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausge-
kiest und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbe-
stände unterschiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mitt-
lerem Baumholz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im 
FNP ist das Plangebiet entsprechend als Grünfläche dargestellt. Im Nordwesten des Plangebietes 
befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. 
 
Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat-
teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an. 
 
Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel- 
und Doppelhäusern. 
 
Im Süden grenzt die Sigwinstraße an das Plangebiet. Südöstlich der Sigwinstraße schließt ein 
Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist. 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari-
ante) 
Bei einer Nichtdurchführung der FNP-Änderung gäbe es keine planungsrechtliche Voraussetzung 
für die Aufstellung des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 
Damit würde die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche entlang der Sigwinstraße bestehen bleiben. 
Die städtebaulich integrierte Fläche mit sehr guter ÖPNV-Anbindung würde dann weiterhin unbe-
baut bleiben und nicht in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden.

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7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Pla-
nung 
Das im Geltungsbereich der FNP-Änderung geplante Wohnbaugebiet ist nicht aus der Darstellung 
des FNP entwickelt. Es ist daher beabsichtigt, im gesamten Geltungsbereich die bestehende Dar-
stellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern. 
 
Mit der Änderung der dargestellten Grünfläche in eine Wohnbaufläche wird eine Wohngebietsent-
wicklung vorbereitet, die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstra-
ße“ verbindlich festgesetzt wird. Dadurch wird die derzeit bestehende Sukzessionsfläche vollstän-
dig überplant. Die dort bestehenden Biotope gehen dadurch unwiderruflich verloren. Mit der FNP-
Änderung kann jedoch ein Beitrag zur dringend benötigten Schaffung von Wohnbauland in zentra-
ler, siedlungsstrukturell integrierter Lage geleistet werden. 
 
7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
7.5.1 Tiere  
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Im August 2013 wurde eine faunistische Erhebung (Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: 
Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP – Stufe 1, Köln, 01.08.2013) im Änderungsbereich 
durchgeführt. Es erfolgten dazu im Frühjahr des Jahres 2012 und im Juli 2013 zwei Geländebege-
hungen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet planungsrelevante Arten 
(Reptilien, Fledermäuse, Vögel) beherbergt. Daher wurde von März bis August 2014 eine vertie-
fende Artenschutzprüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Ver-
tiefende Prüfung, Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in 
Köln-Höhenhaus, Köln, 24.11.2014) mit den in der Anlage 1 aufgeführten Ergebnissen durchge-
führt: 
Es wurden im Plangebiet mit Ausnahme der Zwergfledermaus (Jagdraum/ Flugroute) keine pla-
nungsrelevanten Arten kartiert. Sommer- oder Winterquartiere der Zwergfledermaus wurden nicht 
nachgewiesen und werden nicht erwartet. Der Mäusebussard und der Habicht konnten im Überflug 
beobachtet werden. 
Die Ergebnisse der beiden durchgeführten Artenschutzprüfungen wurden im September 2019 
durch eine weitere Begehung des Plangebietes bestätigt (Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung 
des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den vorhandenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) 
in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 
Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019).   
 
Prognose (Planung): 
Die FNP-Änderung ermöglicht die Umnutzung und großflächige Inanspruchnahme des Eingriffsge-
bietes, wodurch es zur Rodung von Bäumen und gewachsenen Gehölzstruktur kommt. Die Struk-
turen stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tierarten dar, der mit der Überprä-
gung des Plangebietes zerstört wird. 
Da die planungsrelevante Zwergfledermaus das Plangebiet lediglich als Jagdraum nutzt und in der 
unmittelbaren Umgebung größere und gleich strukturierte Flächen vorhanden sind, ist von keiner 
Beeinträchtigung auszugehen. 
Für den planungsrelevanten Mäusebussard und Habicht sind ebenfalls keine Beeinträchtigungen 
zu erwarten, da das Plangebiet nur überflogen wurde.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Bezüglich planungsrelevanter Arten sind keine Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen notwendig. Um grundsätzlich die Zerstörung der Bruten aller im Plangebiet wildlebenden 
Vogelarten zu vermeiden, nimmt der vorhabenbezogene Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis 
bzgl. des zulässigen Zeitraums für Baumfällungen und Rodungen auf. 
 
Bewertung: 
Die FNP-Änderung bereitet ein Vorhaben vor, das eine Betroffenheit für die heute vorhandenen 
Arten verursacht. Jedoch handelt es sich bei den im Änderungsbereich anzutreffenden Vogelarten 
vor allem um sogenannte „Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Population dieser häufi-
gen und ungefährdeten Arten durch die FNP-Änderung ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich 
strukturierte Sukzessionsfläche ist um ein Vielfaches größer als der Änderungsbereich und bietet 
ausreichende Brut-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Aus-
weichquartiere fungieren können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG 
sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die Aufnahme von Vermeidungsmaßnah-
men auszuschließen. 
7.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 , a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet stellt sich als Sukzessionsfläche dar, die durch ein Mosaik krautiger Fluren (Ru-
deral- und Grasfluren), verbuschter Bereiche sowie höherer Baumbestände und durchgewachse-
nen Sträucher bestimmt wird.  
Während sich zur Sigwinstraße hin dichte Brombeerfluren ausgeprägt haben, wird das dahinterlie-
gende Plangebiet durch Bäume mittleren Alters (z.B. Gewöhnliche Robinien, Vogel-Kirsche, Spit-
zahorn, Grau-Pappel, Sandbirke) bestimmt. Die Strauchschicht ist von Einzelsträuchern, wie Ge-
meiner Hasel und Eingriffligen Weißdorn geprägt. In der Krautschicht finden sich Arten, wie Brom-
beere, Brennnessel, Moos, etc. In der südlichen Ecke zu den Gärten der Wohnbebauung zur Lin-
delaufstraße hin prägen Robinien den Baumbestand. In den schattig-feuchten Bereichen haben 
sich verschiedene krautige Pflanzen etabliert. Nicht standorttypische Arten wie Bärlauch und inva-
sive Arten wie der Bambus sind aus den anliegenden Gärten bzw. durch Gartenabfälle in die Be-
stände eingewandert. Im hinteren, nordöstlichen Teil der Fläche prägen Offenflächen aus Gräsern 
und Kräutern den Vegetationsbestand. Einzeln und truppweise stocken Gehölze wie Feldahorn, 
Zweigriffliger Weißdorn, Blutroter Hartriege, Rosen und einzelne Apfelbäume auf der Fläche. Ge-
genüber den Gärten des Torringer Weges haben sich ebenfalls dichte Brombeergebüsche ausge-
breitet. Diese werden von einer großkronigen Gemeinen Esche überstellt. Einige dieser Bäume 
fallen unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen mit ähnlicher Pflan-
zenstruktur wie im Plangebiet. Zusammen mit dem Plangebiet hat die gesamte Sukzessionsfläche 
zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg eine Größe von ca. 5,1 ha. 
Südöstlich erstreckt sich eine öffentliche Grünfläche, die als Parkanlage gestaltet ist und eine Ver-
bindung zur S-Bahnhaltestelle schafft. 
Das Plangebiet fungiert als Bindeglied zwischen den nördlich und südlich angrenzenden Biotopflä-
chen des rechtsrheinischen Grünzuges, der von der Merheimer Heide mit kleineren Unterbrechun-
gen über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch führt.

- 10 - 
 
 
Prognose (Planung): 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche erlaubt planungsrechtlich den Verlust der 
vorhandenen Vegetationsstrukturen durch Versiegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von 
Fläche. Aufgrund des nachgeordneten Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ entfallen im 
Änderungsbereich die vorhandenen Biotoptypen vollständig und werden in versiegelte Fläche oder 
geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im Parallelverfahren erfolgt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sigwinstra-
ße“. Hier werden verschiedene Durchgrünungsmaßnahmen innerhalb der Wohnbaufläche festge-
setzt. Zusätzlich wird eine externe Pflanzmaßnahme im Zuge der Umsetzung der naturschutz-
rechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB festgelegt und umgesetzt. Hierbei 
handelt es sich um die Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandbrache im Bezirk Mülheim. 
 
Bewertung: 
Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwin-
straße und dem Hülsenweg außerhalb des Änderungsbereiches bleibt bestehen. Im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“) werden im Plangebiet 
Begrünungsmaßnahmen und externe Pflanzmaßnahmen auf einer Ackerfläche im Bezirk Mülheim, 
die einen funktionalen Ausgleich ermöglichen, festgesetzt. Die Änderung des FNP hat somit keine 
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. 
7.5.3 Fläche 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Der gesamte Änderungsbereich ist unbebaut und unversiegelt. 
 
Prognose (Planung): 
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine Wohnbebauung auf einer Fläche von 
3.679 m² vorbereitet. Dadurch wird eine teilweise Versiegelung des 3.679 m² großen, derzeit un-
versiegelten Plangebietes ermöglicht. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden Freiflächen setzt 
der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Pflanzmaß-
nahmen fest.

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Bewertung: 
Die mi t der 225. FNP -Änderung vorbereitete Wohngebietsentwicklung und die daraus folgende  
Versiegelung der derzeitigen Sukzessionsfläche ist vor dem Hintergrund der dringend benötigten 
Schaffung von Wohnbauland, vorzugsweise in zentraler und siedlungsstrukturell integrierter Lage, 
vertretbar. Die Ausweisung einer ähnlich großen Wohnbaufläche im Außenbereich hätte möglich-
erweise durch die Herstellung von Erschließungsflächen eine höhere Versiegelung zur Folge.  
7.5.4 Boden 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Die natürlichen Bodenverhältnisse im Änderungsbereich sind aufgrund der Vornutzung als Kies-
grube/ Deponie bereits nachhaltig gestört (vgl. Kapitel 7.5.12.2) und werden durch das Vorhaben, 
das mit der FNP-Änderung vorbereitet wird, nicht beeinträchtigt. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
 
 
 
7.5.5 Wasser 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
7.5.5.1 Oberflächenwasser 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant. Der Rhein liegt in ca. 
2,7 km Entfernung zum Plangebiet. Die nächsten offenen Gewässer sind der Höhenfelder See und 
der Heide-Teich in ca. 1,7 km Entfernung. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers „Niederung des Rheins“ (27_25). Der 
Grundwasserkörper ist als Poren-Grundwasserleitertyp klassifiziert und besitzt eine hohe Durch-
lässigkeit und eine sehr gute Ergiebigkeit. Die unmittelbar am Plangebiet liegende Grundwasser-
standsmessstelle 073928719 (RGW Köln Hö 056) an der Sigwinstraße gibt einen durchschnittli-
chen Wasserstand von 37,78 m NHN an. Der höchste Grundwasserstand wurde im Zeitraum 
2005-2017 bei rund 38,5 m NHN gemessen. 
Das Plangebiet liegt im Bereich der (pleistozänen) Rheinniederterrasse mit den sandigkiesigen 
Schichten, die den Grundwasserleiter für das obere freie Grundwasserstockwerk bilden. 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen 
von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone 
zulässig. 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sol-
len Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation oh-
ne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Allerdings dürfen was-
serrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange 
entgegenstehen. Zudem darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund 
der Vornutzung des Plangebietes als Deponie ist eine ortsnahe Versickerung daher nicht möglich.

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Prognose (Planung): 
Durch die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche wird eine Versiegelung des derzeit 
unversiegelten Plangebietes ermöglicht. Dadurch gehen potentielle Versickerungsflächen verloren 
und damit einhergehend kommt es zu einer zusätzlichen Verringerung des Grundwasserdarge-
bots. Mit der Teilversiegelung des Plangebietes wird jedoch zugleich eine örtliche Auswaschung 
von schädlichen Stoffen aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Mögliche Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung durch die 
teilweise Versiegelung sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu prüfen. Dort wer-
den keine Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung durch die 
teilweise Versiegelung festgesetzt, da die Qualität des Grundwassers durch die Verhinderung ei-
ner Auswaschung von schädlichen Stoffen verbessert wird. Der Schutz der Qualität des Grund-
wassers hat hier Vorrang vor der Sicherung des Grundwasserdargebotes. 
Die Lage des Plangebietes in einem Wasserschutzgebiet wird auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung berücksichtigt. 
 
Bewertung: 
Die Auswirkungen der FNP-Änderung auf das Grundwasser sind unerheblich, da im Plangebiet 
aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen. 
Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung be-
rücksichtigt. 
7.5.6 Luft 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Innerhalb einer Wohnbaufläche sind keine emittierenden Gewerbebetriebe zulässig. Die durch die 
zulässige Wohnbebauung hervorgerufene verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastung ist unerheb-
lich. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe 
vorhanden. Genaueres wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ geprüft. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.7 Klima 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen 
(hier: Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Der Änderungsbereich ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als „Freilandklima II“ aus-
gewiesen. Das Freilandlima weist einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperaturen 
und Feuchte auf, ist windoffen und hat eine Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das

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Plangebiet fungiert als Luftschneise zwischen den größeren Freiflächen südlich der S-
Bahnhaltestelle „Köln-Holweide“ und nördlich des Plangebietes. 
In der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Kölner Stadtgebiet liegt das 
Plangebiet innerhalb der Klasse 3 belastete Siedlungsfläche.  
 
Prognose (Planung): 
Mit der Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche erfährt das Plangebiet aufgrund des 
nachgeordneten Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ eine teilweise Überbauung. Der 
Flächenanteil (Vegetationsstrukturen), der klimatische Ausgleichfunktionen wie z.B. Kaltluftproduk-
tion, Luftaustausch übernehmen kann, reduziert sich. Die Bedeutung des Plangebietes als Luft-
schneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da nicht die gesamte Grünfläche entlang der Sigwin-
straße geändert wird und damit ein Luftaustausch zwischen den angrenzenden größeren Freiflä-
chen bestehen bleibt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden kleinklimatischen 
Funktion setzt der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 
72498/02 „Sigwinstraße“ verschiedene Pflanzmaßnahmen fest. 
 
Bewertung: 
Durch die FNP-Änderung gehen Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund der im Ver-
hältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des Plangebie-
tes hat die FNP-Änderung allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. Ebenso 
wird sich die FNP-Änderung auf die für das Plangebiet und die Umgebung prognostizierte zukünf-
tige Wärmebelastung nicht wesentlich auswirken. Die Bedeutung des Plangebietes als Luftschnei-
se bleibt zum Teil erhalten. 
7.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechsel-
wirkungen zwischen den Umweltbelangen sind aufgrund der insgesamt nicht erheblichen Auswir-
kungen der FNP-Änderung auf die einzelnen Umweltbelange nicht zu erwarten. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.9 Landschaft 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LNatSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet ist im öffentlichen Raum nur von der Sigwinstraße aus wahrnehmbar und stellt sich 
als zugewachsene Gehölzfläche dar. Das grüne Erscheinungsbild und der unbebaute Charakter 
werden besonders durch dichte Gehölze geprägt. Der Sichthorizont ist aufgrund des Gehölzbe-
standes relativ gering. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen 
Einzel-, Doppel und Reihenhäusern mit Satteldächern und ausgebauten Dachgeschossen geprägt. 
 
Prognose (Planung): 
Durch die Umsetzung der FNP-Änderung werden die Sukzessionsbiotope innerhalb des Plange-
bietes in eine Wohnbaufläche überprägt. Dies führt zu einer Änderung des Landschafts- und Orts-
bildes.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Maßnahmen, die zu einem Einfügen der Wohnwohnbaufläche in das vorhandene Ortsbild führen, 
werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin-
straße“ festgesetzt. 
 
Bewertung: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einer Veränderung des Landschafts- 
und Ortsbildes. Eine Minderung der Auswirkungen bzw. ein Einfügen der geplanten Bebauung in 
die aus Wohnbebauung geprägte Umgebung wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
sichergestellt. 
7.5.10 Biologische Vielfalt 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Der Änderungsbereich stellt sich als eine Sukzessionsfläche mit weitestgehend homogener Struk-
tur dar. Es besteht somit keine nennenswerte Biodiversität innerhalb des Geltungsbereichs. Der 
überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße 
und dem Hülsenweg ist von der FNP-Änderung nicht betroffen. Die bestehende biologische Vielfalt 
in der Umgebung bleibt somit erhalten. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete) 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
 
Im Umkreis von 2 km um den Änderungsbereich befinden sich keine Natura 2000-Gebiete. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
7.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,  
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Straßenverkehrslärm 
Zu den Emissionsquellen zählen zum einen die unmittelbar an den Änderungsbereich grenzende 
Sigwinstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bzw. 50 km/h sowie die ca. 
800 m südwestlich verlaufende A 3 mit einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. 
 
 
Schienenverkehrslärm 
Etwa 850 m nordwestlich des Änderungsbereichs verläuft die Deutsche Bahn-Strecke 2324 Lever-
kusen-Morsbroich – Köln-Kalk in Nordwest-Südwest-Richtung. Zudem verläuft ca. 300 m südlich 
die Stadtbahnstrecke 2663 Köln-Dellbrück – Köln-Mülheim in Ost-West-Richtung

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Gewerbelärm 
Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe 
vorhanden. 
Fluglärm 
Der Änderungsbereich liegt im Einflussbereich des Flughafens Köln-Bonn. 
Sportlärm 
Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Sportanlagen vor-
handen. 
Freizeitlärm  
Südlich des Änderungsbereichs besteht ein öffentlicher Spielplatz. Aufgrund seiner Größe ist die-
ser jedoch als Emissionsquelle zu vernachlässigen. 
 
 
Prognose (Planung): 
In einer schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Be-
bauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus, Dortmund, 2018) wurden die auf 
den Änderungsbereich einwirkenden Lärmimmissionen ermittelt und bewertet. Die schalltechni-
schen Orientierungswerte der DIN 18005 werden aufgrund des Verkehrslärms am Tag um bis zu 3 
dB(A) und im Nachtzeitraum um bis zu 6 dB(A) überschritten. 
Durch den anzunehmenden, geringen Zusatzverkehr, den die Wohngebietsentwicklung auf den 
angrenzenden Straßen erzeugt, sind keine relevanten Erhöhungen der Verkehrslärmbelastungen 
im Umfeld zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstra-
ße“ setzt entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen fest. 
 
Bewertung: 
Durch die Umsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen, die auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung festgesetzt werden, werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 
7.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Der gesamte Änderungsbereich befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ De-
ponie. Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt 
Köln geführt. Das Gelände wurde ausgekiest und aufgefüllt. Die Auffüllmächtigkeiten variieren zwi-
schen 8,0 m im südöstlichen Bereich bis mehr als 15 m im nordwestlichen Bereich. Die Auffüllun-
gen bestehen im Wesentlichen aus inerten Auffüllungen wie Bodenaushub und Bauschutt, nach-
geordnet Aschen und Schlacken sowie lokal Dachpappenresten und Hausmüllbestandteilen. 
Der Änderungsbereich befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) 
um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln ge-
führt wird.

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Prognose (Planung): 
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend Untersuchungen zur Erkun-
dung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer möglichen Deponiegasbil-
dung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschichten im Plangebiet durch-
geführt. 
Das Gutachten (Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchun-
gen im Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05); 
Bergheim, 07.03.2012) kommt zu den folgenden Empfehlungen: 
- Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter 
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer 
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar-
tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte 
nach BBodSchV) einzuplanen. 
- Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet 
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird emp-
fohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten. Ferner sind mögliche 
Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu berücksichtigen. 
Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht 
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. Ferner ist bei Ar-
beiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung zu sorgen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Die Darstellungen des Plangebietes im Altlastenkataster sowie die gutachterlichen Empfehlungen 
und fachbehördlichen Auflagen zur geplanten Wohnbebauung im Plangebiet werden auf der Ebe-
ne der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ berücksich-
tigt. 
 
Bewertung: 
Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung von 
Maßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung umsetzbar. Unter Berücksichtigung der 
gutachterlich empfohlenen Maßnahmen ist eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen in den 
geplanten Wohngebäuden nicht gegeben. Die Versiegelung einer solchen Altlastenfläche ist aus 
Gründen des Bodenschutzes der Versiegelung natürlicher Böden an anderer Stelle vorzuziehen. 
7.5.12.3 Erschütterungen 
Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind nicht bekannt und werden auch nicht erwartet. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahrenzone oder eines Sicherheitsab-
standes eines Störfallbetriebes. Es sind im Änderungsbereich oder der unmittelbaren Umgebung 
auch keine Hochspannungsleitungen, die eine Magnetfeldbelastung hervorrufen könnten, vorhan-
den. Die Starkregengefährdung ist im Änderungsbereich überwiegend gering. Eine mögliche Ge-
fährdung durch Methan-Ausgasungen aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im 
Kapitel 7.5.12.2 Altlasten bewertet. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen.

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7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Im Änderungsbereich sind keine Hinweise auf die Existenz von Kultur- oder Sachgütern bekannt. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Zurzeit sind im Änderungsbereich keine über das in einem Siedlungsbereich übliche Maß hinaus-
gehenden Geruchs- oder Lichtimmissionen vorhanden. Durch die FNP-Änderung sind aufgrund 
der geringen Gebietsgröße keine erheblichen zusätzlichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder 
Wärmeemissionen zu erwarten. Der Umgang mit Abfällen und Abwässern wird im Rahmen des im 
Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geprüft. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Der Umgang mit erneuerbaren Energien ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht 
relevant. Der Umweltbelang wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes geprüft. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-
VO 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Landschaftsplan 
Das oberste Ziel des Landschaftsplanes ist der bewusstere Umgang mit dem noch vorhandenen 
Freiraum und den noch vorhandenen naturnahen Landschaftsresten, die entsprechend dem Ge-
setzesauftrag gerade in besiedelten Bereichen in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und 
zu entwickeln sind. Darunter stehen als gleichrangige Schutzziele nebeneinander 
 als Ziel 1 die Verhinderung weiterer Schäden an Natur und Landschaft, insbesondere auch 
durch steuernde Schutzfestsetzungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten, und 
 als Ziel 2 die Sicherung der Freiräume zur Wiederherstellung der geschädigten Landschaft 
und damit der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. 
Der gesamte Änderungsbereich ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 
27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwick-
lungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festge-
setzt.

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Folgende Schutzzwecke führten zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes: 
 zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung reich strukturierter Landschaftsräume als Lebensraum gefährdeter 
Pflanzen und Tiere, naturnah entwickelter Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller 
Grünverbindungen. 
 wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zur Sicherung des ländli-
chen Charakters der Landschaft im Übergangsbereich zum Wald. 
 wegen der besonderen Bedeutung für die stille und die aktive Erholung. 
 
Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen 
von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone 
zulässig.  
 
Prognose (Planung): 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche widerspricht der Darstellung des Änderungs-
bereiches als Landschaftsschutzgebiet. Durch die FNP-Änderung wird eine Überplanung des 
Landschaftsschutzgebietes auf einer Fläche von 3.679 m² vorbereitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Es wird nicht der gesamte Bereich zwischen der Sigwinstraße 105 und 107 in eine Wohnbaufläche 
umgewandelt. Es verbleibt ein 15 bis 22 m breiter Grünstreifen als Bestandteil einer Grün- und 
Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg. 
Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im 
Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ berücksichtigt. 
 
Bewertung: 
Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz treten die widersprechenden Festsetzungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der Land-
schaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht widerspricht. Das 
Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des gesamten Landschaftsschutzgebietes werden durch 
die geplante FNP-Änderung auf einer Fläche von 3.679 m², die weniger als 1 % der gesamten 
Größe des Landschaftsschutzgebietes ausmacht, nicht erheblich beeinträchtigt. 
Das Vorhaben, das mit der 225. FNP-Änderung vorbereitet wird, steht den wasserrechtlichen 
Schutzfestsetzungen nicht entgegen. 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Der Luftgüteindex liegt im Plangebiet bei zwischen 1,6 bis 1,7 und weist damit eine hohe Luftgüte 
aus, die für die Wohnnutzung geeignet ist. Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung 
sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden. Die Sigwinstraße hat den Charakter einer 
Wohnsammelstraße. Eine Belastung der durch die FNP-Änderung vorbereiteten Wohnnutzung 
durch verkehrsbedingte und gewerblich verursachte Luftschadstoffe ist daher nicht zu erwarten. 
Auch die durch die vorbereitete Wohnbebauung hervorgerufene verkehrsbedingte Luftschadstoff-
belastung ist unerheblich. Eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist somit unwahr-
scheinlich. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen.

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7.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevöl-
kerung, Kultur- und Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechsel-
wirkungen zwischen den Umweltbelangen sind aufgrund der insgesamt nicht erheblichen Auswir-
kungen der FNP-Änderung auf die einzelnen Umweltbelange nicht zu erwarten. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 
Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi-
sche Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und 
Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahrenzone oder eines Sicherheitsab-
standes eines Störfallbetriebes. Es sind im Änderungsbereich oder der unmittelbaren Umgebung 
auch keine Hochspannungsleitungen, die eine Magnetfeldbelastung hervorrufen könnten, vorhan-
den. Die Starkregengefährdung ist im Änderungsbereich überwiegend gering. Eine mögliche Ge-
fährdung durch Methan-Ausgasungen aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im 
Kapitel 7.5.12.2 Altlasten bewertet. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Die Eingriffsregelung ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht relevant und wird 
im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
72498/02 „Sigwinstraße“ bearbeitet. Es erfolgt ein vollständiger Ausgleich des durch die geplante 
Wohnbebauung verursachten Eingriffs. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Nördlich und nordwestlich des Plangebietes erfolgt die 229. FNP-Änderung „Sigwinstraße/ Im Rod-
feld“. Hierbei handelt es sich um eine Rücknahme der Signets „Dauerkleingärten“. Durch die 229. 
FNP-Änderung ergeben sich keine kumulativen Auswirkungen, da das Gelände nie zum Zweck 
einer Kleingartenanlage verwendet wurde. Darüber hinaus sind keine Vorhaben bekannt, die zu 
kumulativen Auswirkungen führen könnten.  
7.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung, die durch die 255. FNP-Änderung vorbereitet wird, 
keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umwelt-
auswirkungen führen können. 
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)

- 20 - 
 
 
 
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder-
lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre 
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet an 
der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert und verfügt über 
eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort 
wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung der Deponie 
der natürlichen Sukzession überlassen. Bei einer Nichtdurchführung der FNP-Änderung gäbe es 
keine planungsrechtliche Voraussetzung für die Aufstellung des im Parallelverfahren befindlichen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Damit würde die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche ent-
lang der Sigwinstraße bestehen bleiben. Um die dringend benötigten Wohnbauflächen für die an-
sässige und die neu hinzukommende Bevölkerung auszuweisen, müssten möglicherweise unbe-
baute Flächen im Außenbereich erschlossen werden. Dies hätte möglicherweise erhebliche Um-
weltbeeinträchtigungen zur Folge. 
 
C  Zusätzliche Angaben 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Bei der Erhebung der Daten sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. An technischen Verfahren 
wurden zur Untersuchung der Bodenverfüllungen Rammkernsondierungen sowie Laboruntersu-
chungen von Oberbodenproben und Bodenluftmessungen durchgeführt. 
 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito-
ring) 
Die geänderte Flächenausweisung wird nach Abschluss des FNP-Änderungsverfahrens in das 
Siedlungsflächen-Monitoring der Bezirksregierung Köln eingestellt.

- 21 - 
 
 
7.8 Zusammenfassung 
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 Boden 
 Oberflächengewässer 
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 Luftschadstoffe – Immissionen 
 Wirkungsgefüge 
 Biologische Vielfalt 
 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete 
 Erschütterungen 
 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/ Luft, insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
 Wechselwirkungen  
 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
 Eingriffsregelung 
 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
 
Durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
Tiere: 
Die FNP-Änderung bereitet ein Vorhaben vor, das eine Betroffenheit für die heute vorhandenen 
Arten verursacht. Jedoch handelt es sich bei den im Änderungsbereich anzutreffenden Vogelarten 
vor allem um sogenannte „Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Population dieser häufig 
und ungefährdeten Arten durch die FNP-Änderung ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich 
strukturierte Sukzessionsfläche ist um ein Vielfaches größer als der Änderungsbereich und bietet 
ausreichende Brut-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Aus-
weichquartiere fungieren können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG 
sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die Aufnahme von Vermeidungsmaßnah-
men auszuschließen. 
Pflanzen: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einem Verlust der vorhandenen Ve-
getationsstrukturen durch Versiegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Im Ände-
rungsbereich entfallen die vorhandenen Biotoptypen vollständig und werden in versiegelte Fläche 
oder geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha 
großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg außerhalb des Ände-
rungsbereiches bleibt jedoch bestehen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden im 
Plangebiet Begrünungsmaßnahmen und externe Pflanzmaßnahmen auf einer Ackerfläche im Be-
zirk Mülheim, die einen funktionalen Ausgleich ermöglichen, festgesetzt. Die Änderung des FNP 
hat somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen.

- 22 - 
 
 
Fläche: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche bereitet eine teilweise Versiegelung des 
3.679 m² großen vor. Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorenge-
henden Freiflächen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entsprechende Maß-
nahmen festgesetzt. Die geplante Wohngebietsentwicklung und die daraus folgende Versiegelung 
der derzeitigen Sukzessionsfläche ist vor dem Hintergrund der dringend benötigten Schaffung von 
Wohnbauland vertretbar. 
Grundwasser: 
Die Auswirkungen der FNP-Änderung auf das Grundwasser sind unerheblich, da im Plangebiet 
aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen. Mit der Teilversiege-
lung des Plangebietes wird eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen aus den mit Altlas-
ten belasteten Böden verhindert. 
Klima: 
Es gehen durch die FNP-Änderung Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund der im 
Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des Ände-
rungsbereiches hat das Vorhaben allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. 
Die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzten Pflanzmaßnahmen gleichen die 
verlorengehende kleinklimatische Funktion teilweise aus. Die Bedeutung des Plangebietes als 
Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten. 
Landschaft: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einer Veränderung des Landschafts- 
und Ortsbildes. Eine Minderung der Auswirkungen bzw. ein Einfügen der geplanten Bebauung in 
die aus Wohnbebauung geprägte Umgebung wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
sichergestellt. 
Lärm: 
Durch den Verkehrslärm werden die Orientierungswerte im Änderungsbereich am Tag und in der 
Nacht überschritten. Durch die Umsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen, die auf der 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden, werden jedoch gesunde Wohnver-
hältnisse sichergestellt. Es ist nur mit einem geringen Zusatzverkehr durch die Wohngebietsent-
wicklung zu rechnen, so dass keine relevanten Erhöhungen der Verkehrslärmbelastungen im Um-
feld zu erwarten sind. 
Altlasten: 
Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung von 
Maßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung umsetzbar. Unter Berücksichtigung der 
gutachterlich empfohlenen Maßnahmen ist eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen in den 
geplanten Wohngebäuden nicht gegeben. Die Versiegelung einer solchen Altlastenfläche ist aus 
Gründen des Bodenschutzes der Versiegelung natürlicher Böden an anderer Stelle vorzuziehen. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, 
Immissionsschutzrechtes: 
Der gesamte Änderungsbereich ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 
27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwick-
lungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festge-
setzt. Mit Inkrafttreten der FNP- Änderung treten die widersprechenden Festsetzungen des Land-
schaftsplanes außer Kraft. 
Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung be-
rücksichtigt.

- 23 - 
 
 
7.9 Referenzliste der Quellen 
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltinformationen und der Auswertung von 
Stellungnahmen aus der Dienststellen- und Behördenbeteiligung wurden für die Erstellung des 
Umweltberichtes folgende Grundlagen herangezogen: 
 
 Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Vertiefende Prüfung, 
Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in Köln-
Höhenhaus, Köln, 24.11.2014. 
 Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP – 
Stufe 1, Köln, 01.08.2013. 
 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchungen im 
Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05); 
Bergheim, 07.03.2012. 
 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: VEP Sigwinstraße in 51061 Köln; baugrundtechnische Un-
tersuchungen und Gründungsempfehlungen, Bergheim, 08.10.2013; 
 Elsbroek Ingenieure: Auswertung von Berichten und Informationen über Bodenverunreini-
gungen auf dem Grundstück Sigwinstraße 105 a-k, Düsseldorf, 21.08.2015. 
 Elsbroek Ingenieure: Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung Grundstück Sig-
winstraße 105 a-k, Düsseldorf, 27.11.2015. 
 Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen – Blatt L 5108 Köln-
Mühlheim, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 1980. 
 Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der 
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006. 
 Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann: Landschaftspflegeri-
scher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Sigwinstraße in 
Köln-Höhenhaus (Nr. 72498/2)“, Königswinter, 02.09.2019. 
 Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den 
vorhandenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019. 
 Labor Dr. Rabe Hygiene Consult: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioin-
dikatoren, Essen, 05.12.2001. 
 Land NRW: Geoportal NRW, abgerufen über http://www.geoportal.nrw, Stand: August 
2017, Geschäftsstelle IMA GDI. NRW c/o Bezirksregierung Köln. 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-
WEB, abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: August 
2017. 
 Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin-
straße“ in Köln-Höhenhaus, Dortmund, 2018. 
 Stadt Köln: Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrundlage: Prof. Kuttler et. Al. Universi-
tät Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 1997. 
 Stadt Köln: Schallimmissionspläne der Stadt Köln, Köln 2005/ 2008. 
 Stadt Köln: Landschaftsplan der Stadt Köln vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 
13.04.2011 
 Stadt Köln (mit LANUV und DWD): Klimawandelgerechte Metropole Köln, Köln, 2013. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, 
Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.). 
8. Auswirkungen der FNP-Änderung 
Mit der FNP-Änderung können in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Regionalplanes  
Wohneinheiten mobilisiert werden, ohne durch die Verdichtung negative Folgen auf die örtlichen 
Wohn- oder Umweltverhältnisse nach sich zu ziehen.

- 24 - 
 
 
Geplant ist die Änderung einer 3.679 m² großen Grünfläche in eine Wohnbaufläche. Auf der Ebene 
des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin-
straße“ werden 16 zweigeschossige Reihenhäuser in verdichteter Bauweise als Einfamilienhäuser 
zur Miete festgesetzt. 
 
Bei Umsetzung der beabsichtigten Nutzung wird der aktuelle Flächenbewuchs der Sukzessionsflä-
che komplett entfernt, was einen ausgleichspflichtigen Eingriff darstellt. Auf der Ebene der verbind-
lichen Bauleitplanung wird dieser Eingriff genauer ermittelt und entsprechende Ausgleichsmaß-
nahmen festgesetzt.  
 
Es ergeben sich folgende flächenmäßige Veränderungen in der Darstellung des FNP: 
 
Art der Darstellung bisherige FNP-Darstellung künftige FNP-Darstellung Änderung 
 ha % ha % ha 
Grünfläche 0,37 100 0 0 -0,37 
Wohnbaufläche 0 0 0,37 0 +0,37 
Gesamt 0,37 100 0,37 100 //

Mitteilung Ausschuss

3554 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/1 Gries Sa 
Vorlagen-Nummer  20.01.2020 
 0005/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 27.01.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 
 
225. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim  
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus  
hier: Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach 
§ 4 Absatz 2 BauGB 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 25.04.2013 wurde der Beschluss über die 
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens Nummer 72498/02 Arbeitstitel: „Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus“, sowie der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 
3 Absatz 1 BauGB gefasst. Mit diesem Beschluss verbunden war die Einleitung der Änderung der 
Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB.  
 
Das im Geltungsbereich der FNP-Änderung geplante Wohnbaugebiet ist nicht aus der Darstellung 
des FNP entwickelt. Es ist daher beabsichtigt, im gesamten Geltungsbereich die bestehende Darstel-
lung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern. Mit der FNP-Änderung kann damit ein Beitrag zur 
dringend benötigten Schaffung von Wohnbauland in zentraler, siedlungsstrukturell integrierter Lage 
geleistet werden. 
 
Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Träger der Landschaftsplanung der Darstellung „Wohnbauflä-
che“ im Flächennutzungsplan widersprochen. Gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz 
(LNatSchG) treten die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes somit nicht mit In-
krafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft.  
Um diesem Widerspruch entgegenzuwirken, konnte in Abstimmung mit dem Träger der Landschafts-
planung ein Kompromiss gefunden werden. Dieser wird inhaltlich in der 229. Änderung des Flächen-
nutzungsplanes mit dem Arbeitstitel Im Rodfeld/Sigwinstraße behandelt. Inhalt der 229. Änderung des 
Flächennutzungsplanes ist demnach die Herausnahme des Signets „Dauerkleingärten“ aus dem Gel-
tungsbereich der Flächennutzungsplanänderung. 
 
Die Einleitung der 229. Änderung des Flächennutzungsplanes wird zeitglich mit der Mitteilung der 
Offenlage der 225. Änderung des Flächennutzungsplanes im StEA vorgelegt. 
 
Die Mitteilung zur Offenlage der 225. FNP-Änderung Sigwinstraße war bereits im September 2018 im 
Stadtentwicklungsausschuss. Eine Offenlage fand nicht statt, da währenddessen bekannt wurde, 
dass der Träger der Landschaftsplanung seinen im B-Planverfahren formulierten Widerspruch nicht 
zurücknehmen würde. 
 
Verfahrensverlauf 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan fand statt am 20.02.2014 um 19:00 
Uhr in der Förderschule Thymianweg in Köln-Höhenhaus.

2 
 
 
Zudem fand ebenfalls zum Bebauungsplanverfahren die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 
20.02.2014 bis 28.02.2014 statt sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB. 
 
Der nächste Verfahrensschritt für den Flächennutzungsplan ist die einmonatige Offenlage der beab-
sichtigten Planänderung nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Be-
lange nach § 4 Absatz 2 BauGB.  
 
 
gez. Greitemann 
 
 
Anlagen 
1 Änderungsbereich (Plandarstellung) 
2 bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung) 
3 beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung) 
4 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung 
            mit § 2 Absatz 4 BauGB (Text)

zu Anlage 4 *URKUNDE*

68799 Zeichen

Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur 
225. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Mülheim; 
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
hier: Änderung der Darstellung „Grünfläche“ in „Wohnbaufläche“ 
 
1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und 
der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung 
von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. 
 
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder-
lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre 
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. 
 
Das Plangebiet an der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich inte-
griert, verfügt über eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV (S-Bahn, Bus) und eignet sich damit 
für die Entwicklung einer maßvoll verdichteten Wohnbebauung. Aufgrund der Nutzungsgeschichte 
als Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach 
Schließung der Deponie der natürlichen Sukzession überlassen. Im Flächennutzungsplan (FNP) 
ist das Plangebiet daher als Grünfläche dargestellt. 
 
Mit der Änderung der FNP-Darstellung in eine Wohnbaufläche werden die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zur Realisierung einer Wohnbebauung geschaffen. 
 
Das dem im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 zu-
grundeliegende städtebauliche Konzept sieht im Änderungsbereich des FNP drei Häuserzeilen mit 
insgesamt 16 Wohneinheiten und einer Gemeinschaftsstellplatzanlage unmittelbar an der Zufahrt 
zur Sigwinstraße vor. Die Planung erfüllt damit die Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbau-
politik, indem sie eine innerstädtische Fläche für die Schaffung von Wohnraum nutzt. Dabei soll 
familiengerechter Wohnraum zur Miete entstehen. 
 
Die geplante Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des Quartiers an der 
Sigwinstraße ein, das angrenzend an das Plangebiet als Wohnbaufläche (W) dargestellt ist. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplanverfahrens hat der Träger der 
Landschaftsplanung Widerspruch eingelegt. Daraufhin wurde ein Kompromiss gefunden, der die 
Herausnahme des im Hinterland der Sigwinstraße befindlichen Signets „Dauerkleingärten“ vor-
sieht. Aus rechtlichen Gründen ist für die Herausnahme dieser zwei Signets aus dem FNP ein ei-
genständiges Verfahren nötig. Diese 229. Änderung des FNP wird zeitgleich mit der 225. Ände-
rung geführt.

- 2 - 
 
 
2. Erläuterungen zum Planungsgebiet 
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus und umfasst eine Flächengröße 
von 3.679 m².  Der Geltungsbereich der FNP-Änderung wird durch die Wohnbebauung am Torrin-
ger Weg im Nordosten, die Sigwinstraße im Süden, die Wohnbebauung an der Lindelaufstraße im 
Westen und eine Sukzessionsfläche im Nordwesten begrenzt. 
 
Der Änderungsbereich stellt sich aktuell als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor 
ausgekiest und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Das Plangebiet wird über die 
Sigwinstraße erschlossen. Das Gebiet liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-
Haltestelle Holweide der S-Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahn-
hof). Unmittelbar am Plangebiet befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim 
Berliner Straße – Stammheim Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Er-
schließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). 
3. Verfahrensablauf 
(zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Parallelverfahren) 
 
Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst. 
 
Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. 
 
Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. 
Die Hohr Immobilien GmbH wird nunmehr als neue Vorhabenträgerin die Planung weiterführen. 
 
Am 15.12.2016 erfolgte im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs. 
Der Vorgabenbeschluss wurde wie folgt ergänzt: 
Der in dem Bereich zu errichtende Fußweg soll qualitativ hochwertig ausgestaltet werden. Weiter 
soll die Verwaltung prüfen, ob die ausgewiesenen vier Besucherstellplätze an anderer Stelle plat-
ziert werden können. 
 
4. Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) 
Das gesamte Plangebiet ist im FNP als Grünfläche dargestellt. 
 
5. Berücksichtigung anderer Planungen 
5.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für den Ände-
rungsbereich Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Änderung des FNP entspricht damit 
den Zielen der Regionalplanung. 
5.2 Landschaftsplan 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. 
Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festset-
zungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Trä-

- 3 - 
 
 
ger der Landschaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht wider-
sprochen hat. 
Der Träger der Landschaftsplanung hat im gleichlautenden Bebauungsplanverfahren Widerspruch 
eingelegt. Die geplante Ausweisung von Wohnbaufläche widerspricht den Vorgaben des Land-
schaftsplanes und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Es wird daraufhin ein Kompromiss 
mit dem Träger der Landschaftsplanung ausgehandelt, der die Herausnahme des Signets „Dauer-
kleingärten“ in einem eigenständigen FNP-Änderungsverfahren vorsieht. Hierbei handelt es sich 
um die 229. Änderung des FNP mit dem Arbeitstitel Im Rodfeld/Sigwinstraße.  
5.3 Altlasten 
Der gesamte Änderungsbereich befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ De-
ponie. Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt 
Köln geführt. 
Der Änderungsbereich befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) 
um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln ge-
führt wird und innerhalb der Gasmigrationen aus der Altablagerung heraus möglich sind. 
 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, welcher durch die FNP-Änderung vorbereitet wird, wird 
darauf hingewiesen, dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen 
belastet sind. 
 
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden in den Jahren 2012 – 2015 dementsprechend 
Untersuchungen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer 
möglichen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschich-
ten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt [Dr. Tillmanns & 
Partner GmbH, Bergheim, 2012]. Die ehemalige Kiesgrube/ Deponie ist mit Bodenaushub, (Haus-
)Müll, Schlacken und Aschen, stellenweise bis zum Grundwasserniveau verfüllt. Boden, Bodenluft 
und das Grundwasser wurden im Zusammenhang mit der Aufstellung des derzeit geltenden Be-
bauungsplanes Nr. 72499/05 untersucht. Im Zentralbereich der Deponie wurde ein vergleichsweise 
hoher Methangehalt (CH 4) von bis zu 25-Volumen-% festgestellt. Nach nutzungsbezogener Si-
cherung/ Sanierung wird die Altablagerung nachrichtlich im Kataster geführt. Natürliche Böden sind 
im Plangebiet aufgrund der Vornutzung als Deponie nicht mehr vorhanden. 
 
Die Bodenuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Wohnbebauung unter Einhaltung fol-
gender Empfehlungen im Plangebiet möglich ist: 
- Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter 
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer 
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar-
tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte 
nach BBodSchV) einzuplanen. 
- Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet 
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird emp-
fohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten.  
- Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu be-
rücksichtigen.  
- Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht 
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen.  
- Es ist bei Arbeiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung 
zu sorgen (s. auch Schreiben der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt vom 
16.08.2016, Auskunft Bodenverunreinigung). 
 
Die vorgenannten Empfehlungen werden durch die Planung beachtet.

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Hinweise auf Bodendenkmale liegen aufgrund der Vornutzung, siehe oben, nicht vor. 
 
5.4 Wasserschutzzone 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Hö-
henhaus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen 
Schutzfestsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung 
einzuholen. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III 
A und III B zu beachten. 
 
Das Vorhaben, welches durch die FNP-Änderung vorbereitet wird, steht den wasserrechtlichen 
Schutzfestsetzungen nicht entgegen. 
 
5.5 Bebauungsplan 
Der derzeit für das Plangebiet geltende Bebauungsplan Nr. 72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräf-
tig wurde, setzt für den Geltungsbereich der FNP-Änderung eine öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Der Großteil dieses Bereichs ist zudem als Fläche für Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Ent-
sprechend der Maßnahme M 2 der textlichen Festsetzungen soll diese Fläche der freien Sukzessi-
on überlassen werden. 
 
6. Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan (FNP) 
6.1 Bestehende Nutzungen 
Das Plangebiet stellt sich als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausgekiest 
und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbestände 
unterschiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mittlerem 
Baumholz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im FNP ist 
das Plangebiet entsprechend als Grünfläche dargestellt. 
 
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. 
 
Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat-
teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an. 
 
Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel- 
und Doppelhäusern. 
 
Unmittelbar südlich des Plangebietes liegt die Sigwinstraße. Südöstlich der Sigwinstraße schließt 
ein Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist. 
 
6.2 Beabsichtigte Darstellung 
Das im Geltungsbereich der FNP-Änderung geplante Wohnbaugebiet ist nicht aus der Darstellung 
des FNP entwickelt. Es ist daher beabsichtigt, im gesamten Geltungsbereich die bestehende Dar-
stellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern. Mit der FNP-Änderung kann damit ein Bei-
trag zur dringend benötigten Schaffung von Wohnbauland in zentraler, siedlungsstrukturell inte-
grierter Lage geleistet werden.

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6.3 Städtebauliche Vorgaben 
Für das Plangebiet liegt bereits ein städtebauliches Konzept vor, welches mit dem im Parallelver-
fahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 umgesetzt wird. 
Dieses sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen 
bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Hauszeile aus sechs Häusern. Damit verfolgt die 
jetzige Vorhabenträgerin ein Konzept, welches insgesamt 16 Wohneinheiten im Plangebiet ermög-
licht. Hinsichtlich der geplanten Geschossigkeit und der Dachform orientiert sich die vorgesehene 
Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung. Die notwendigen Stellplätze sind in einer 
Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege 
können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden. Jedes Haus verfügt über einen eigenen 
Garten. Das geplante Wohnquartier wird zur Sigwinstraße, zu den angrenzenden Baugrundstü-
cken und Grünflächen mit Gehölzpflanzungen und Laubhecken eingegrünt. Das Planungskonzept 
beinhaltet östlich der Wohnbebauung eine 15 bis 22 m breite öffentliche Grünfläche. Hier ist eine 
öffentliche Fußwegeverbindung vorgesehen, die von einem 9 m breiten Feldgehölz mit fünf mittel-
kronigen Bäumen als Überhälter sowie einer Langgraswiese mit einheimischen Strauchgruppen 
begleitet wird. Diese Grünfläche ist Bestandteil des geplanten Grünzuges zwischen Sigwinstraße 
und Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über 
Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch und entspricht der Darstellung des aktuellen 
FNP, der hier eine Grünfläche darstellt. Daher umfasst die FNP-Änderung diesen Bereich des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes nicht. 
 
6.4 Verkehr und technische Infrastruktur 
6.4.1 Verkehrserschließung 
Der Geltungsbereich der FNP-Änderung liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-
Haltestelle Holweide der S-Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahn-
hof). Unmittelbar am Plangebiet befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim 
Berliner Straße – Stammheim Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Er-
schließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). 
 
Das Änderungsgebiet grenzt unmittelbar an die Sigwinstraße, die den Charakter einer Wohnsam-
melstraße hat. Sie ist im Trennprofil mit beidseitigen Gehwegen sowie einem Längsparkstreifen/ 
Baumreihe auf der nördlichen Straßenseite ausgebaut. 
6.4.2 Wasser- und Energieversorgung 
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Sigwinstraße 
vorhanden. Die geplante Wohnbebauung wird von dort aus erschlossen.  
6.4.3 Abwasserentsorgung 
Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist eine Versickerung von Niederschlagswässern auf dem 
Grundstück nicht genehmigungsfähig. In der angrenzenden Sigwinstraße ist ein Mischwasserkanal 
vorhanden. Die Querschnitte sind ausreichend, um die anfallenden Schmutz- und Niederschlags-
wässer aus dem geplanten Wohngebiet aufzunehmen.  
 
7. Umweltbericht 
A  Einleitung 
Für das Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 
Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB

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durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anla-
ge 1 zum BauGB dargestellt. 
 
Im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan für 
das Plangebiet aufgestellt. Für diesen wurden ebenfalls die Auswirkungen auf die Umwelt unter-
sucht und in einem Umweltbericht dargestellt. Da die Planungen unterschiedliche Regelungstiefen 
aufweisen, unterscheiden sich die Umweltberichte in ihrem Detaillierungsgrad. 
 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung 
Ziel der Änderung der FNP-Darstellung in eine Wohnbaufläche ist die Schaffung der planungs-
rechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer Wohnbebauung auf einer erschlossenen in-
nerstädtischen Fläche. 
 
Für nähere Erläuterungen zu den Zielen der Planung siehe Punkt 1. „Anlass, Ziel und Zweck der 
Planung“ des städtebaulichen Teils der Begründung. 
7.2 Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben  in m² 
Grünfläche 3.679 Wohnbaufläche 3.679 
 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben grei-
fen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von 
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwas-
serdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen  
7.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen der 225. FNP-Änderung. Geprüft wird, wel-
che erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf die Umweltbelange

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entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus 
der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. 
dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und 
nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden mögliche kumulierende Umweltauswirkungen bei Vorliegen mehrerer Planungen 
in räumlicher Nähe geprüft. 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet stellt sich heute als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausge-
kiest und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbe-
stände unterschiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mitt-
lerem Baumholz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im 
FNP ist das Plangebiet entsprechend als Grünfläche dargestellt. Im Nordwesten des Plangebietes 
befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. 
 
Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat-
teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an. 
 
Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel- 
und Doppelhäusern. 
 
Im Süden grenzt die Sigwinstraße an das Plangebiet. Südöstlich der Sigwinstraße schließt ein 
Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist. 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari-
ante) 
Bei einer Nichtdurchführung der FNP-Änderung gäbe es keine planungsrechtliche Voraussetzung 
für die Aufstellung des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 
Damit würde die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche entlang der Sigwinstraße bestehen bleiben. 
Die städtebaulich integrierte Fläche mit sehr guter ÖPNV-Anbindung würde dann weiterhin unbe-
baut bleiben und nicht in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden.

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7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Pla-
nung 
Das im Geltungsbereich der FNP-Änderung geplante Wohnbaugebiet ist nicht aus der Darstellung 
des FNP entwickelt. Es ist daher beabsichtigt, im gesamten Geltungsbereich die bestehende Dar-
stellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern. 
 
Mit der Änderung der dargestellten Grünfläche in eine Wohnbaufläche wird eine Wohngebietsent-
wicklung vorbereitet, die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstra-
ße“ verbindlich festgesetzt wird. Dadurch wird die derzeit bestehende Sukzessionsfläche vollstän-
dig überplant. Die dort bestehenden Biotope gehen dadurch unwiderruflich verloren. Mit der FNP-
Änderung kann jedoch ein Beitrag zur dringend benötigten Schaffung von Wohnbauland in zentra-
ler, siedlungsstrukturell integrierter Lage geleistet werden. 
 
7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
7.5.1 Tiere  
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Im August 2013 wurde eine faunistische Erhebung (Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: 
Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP – Stufe 1, Köln, 01.08.2013) im Änderungsbereich 
durchgeführt. Es erfolgten dazu im Frühjahr des Jahres 2012 und im Juli 2013 zwei Geländebege-
hungen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet planungsrelevante Arten 
(Reptilien, Fledermäuse, Vögel) beherbergt. Daher wurde von März bis August 2014 eine vertie-
fende Artenschutzprüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Ver-
tiefende Prüfung, Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in 
Köln-Höhenhaus, Köln, 24.11.2014) mit den in der Anlage 1 aufgeführten Ergebnissen durchge-
führt: 
Es wurden im Plangebiet mit Ausnahme der Zwergfledermaus (Jagdraum/ Flugroute) keine pla-
nungsrelevanten Arten kartiert. Sommer- oder Winterquartiere der Zwergfledermaus wurden nicht 
nachgewiesen und werden nicht erwartet. Der Mäusebussard und der Habicht konnten im Überflug 
beobachtet werden. 
Die Ergebnisse der beiden durchgeführten Artenschutzprüfungen wurden im September 2019 
durch eine weitere Begehung des Plangebietes bestätigt (Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung 
des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den vorhandenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) 
in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 
Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019).   
 
Prognose (Planung): 
Die FNP-Änderung ermöglicht die Umnutzung und großflächige Inanspruchnahme des Eingriffsge-
bietes, wodurch es zur Rodung von Bäumen und gewachsenen Gehölzstruktur kommt. Die Struk-
turen stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tierarten dar, der mit der Überprä-
gung des Plangebietes zerstört wird. 
Da die planungsrelevante Zwergfledermaus das Plangebiet lediglich als Jagdraum nutzt und in der 
unmittelbaren Umgebung größere und gleich strukturierte Flächen vorhanden sind, ist von keiner 
Beeinträchtigung auszugehen. 
Für den planungsrelevanten Mäusebussard und Habicht sind ebenfalls keine Beeinträchtigungen 
zu erwarten, da das Plangebiet nur überflogen wurde.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Bezüglich planungsrelevanter Arten sind keine Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen notwendig. Um grundsätzlich die Zerstörung der Bruten aller im Plangebiet wildlebenden 
Vogelarten zu vermeiden, nimmt der vorhabenbezogene Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis 
bzgl. des zulässigen Zeitraums für Baumfällungen und Rodungen auf. 
 
Bewertung: 
Die FNP-Änderung bereitet ein Vorhaben vor, das eine Betroffenheit für die heute vorhandenen 
Arten verursacht. Jedoch handelt es sich bei den im Änderungsbereich anzutreffenden Vogelarten 
vor allem um sogenannte „Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Population dieser häufi-
gen und ungefährdeten Arten durch die FNP-Änderung ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich 
strukturierte Sukzessionsfläche ist um ein Vielfaches größer als der Änderungsbereich und bietet 
ausreichende Brut-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Aus-
weichquartiere fungieren können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG 
sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die Aufnahme von Vermeidungsmaßnah-
men auszuschließen. 
7.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 , a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet stellt sich als Sukzessionsfläche dar, die durch ein Mosaik krautiger Fluren (Ru-
deral- und Grasfluren), verbuschter Bereiche sowie höherer Baumbestände und durchgewachse-
nen Sträucher bestimmt wird.  
Während sich zur Sigwinstraße hin dichte Brombeerfluren ausgeprägt haben, wird das dahinterlie-
gende Plangebiet durch Bäume mittleren Alters (z.B. Gewöhnliche Robinien, Vogel-Kirsche, Spit-
zahorn, Grau-Pappel, Sandbirke) bestimmt. Die Strauchschicht ist von Einzelsträuchern, wie Ge-
meiner Hasel und Eingriffligen Weißdorn geprägt. In der Krautschicht finden sich Arten, wie Brom-
beere, Brennnessel, Moos, etc. In der südlichen Ecke zu den Gärten der Wohnbebauung zur Lin-
delaufstraße hin prägen Robinien den Baumbestand. In den schattig-feuchten Bereichen haben 
sich verschiedene krautige Pflanzen etabliert. Nicht standorttypische Arten wie Bärlauch und inva-
sive Arten wie der Bambus sind aus den anliegenden Gärten bzw. durch Gartenabfälle in die Be-
stände eingewandert. Im hinteren, nordöstlichen Teil der Fläche prägen Offenflächen aus Gräsern 
und Kräutern den Vegetationsbestand. Einzeln und truppweise stocken Gehölze wie Feldahorn, 
Zweigriffliger Weißdorn, Blutroter Hartriege, Rosen und einzelne Apfelbäume auf der Fläche. Ge-
genüber den Gärten des Torringer Weges haben sich ebenfalls dichte Brombeergebüsche ausge-
breitet. Diese werden von einer großkronigen Gemeinen Esche überstellt. Einige dieser Bäume 
fallen unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen mit ähnlicher Pflan-
zenstruktur wie im Plangebiet. Zusammen mit dem Plangebiet hat die gesamte Sukzessionsfläche 
zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg eine Größe von ca. 5,1 ha. 
Südöstlich erstreckt sich eine öffentliche Grünfläche, die als Parkanlage gestaltet ist und eine Ver-
bindung zur S-Bahnhaltestelle schafft. 
Das Plangebiet fungiert als Bindeglied zwischen den nördlich und südlich angrenzenden Biotopflä-
chen des rechtsrheinischen Grünzuges, der von der Merheimer Heide mit kleineren Unterbrechun-
gen über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch führt.

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Prognose (Planung): 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche erlaubt planungsrechtlich den Verlust der 
vorhandenen Vegetationsstrukturen durch Versiegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von 
Fläche. Aufgrund des nachgeordneten Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ entfallen im 
Änderungsbereich die vorhandenen Biotoptypen vollständig und werden in versiegelte Fläche oder 
geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im Parallelverfahren erfolgt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sigwinstra-
ße“. Hier werden verschiedene Durchgrünungsmaßnahmen innerhalb der Wohnbaufläche festge-
setzt. Zusätzlich wird eine externe Pflanzmaßnahme im Zuge der Umsetzung der naturschutz-
rechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB festgelegt und umgesetzt. Hierbei 
handelt es sich um die Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandbrache im Bezirk Mülheim. 
 
Bewertung: 
Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwin-
straße und dem Hülsenweg außerhalb des Änderungsbereiches bleibt bestehen. Im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“) werden im Plangebiet 
Begrünungsmaßnahmen und externe Pflanzmaßnahmen auf einer Ackerfläche im Bezirk Mülheim, 
die einen funktionalen Ausgleich ermöglichen, festgesetzt. Die Änderung des FNP hat somit keine 
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. 
7.5.3 Fläche 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Der gesamte Änderungsbereich ist unbebaut und unversiegelt. 
 
Prognose (Planung): 
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine Wohnbebauung auf einer Fläche von 
3.679 m² vorbereitet. Dadurch wird eine teilweise Versiegelung des 3.679 m² großen, derzeit un-
versiegelten Plangebietes ermöglicht. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden Freiflächen setzt 
der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Pflanzmaß-
nahmen fest.

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Bewertung: 
Die mit der 225. FNP -Änderung vorbereitete Wohngebietsentwicklung und die daraus folgende  
Versiegelung der derzeitigen Sukzessionsfläche ist vor dem Hintergrund der dringend benötigten 
Schaffung von Wohnbauland, vorzugsweise in zentraler und siedlungsstrukturell integrierter Lage, 
vertretbar. Die Ausweisung einer ähnlich großen Wohnbaufläche im Außenbereich hätte möglich-
erweise durch die Herstellung von Erschließungsflächen eine höhere Versiegelung zur Folge.  
7.5.4 Boden 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Die natürlichen Bodenverhältnisse im Änderungsbereich sind aufgrund der Vornutzung als Kies-
grube/ Deponie bereits nachhaltig gestört (vgl. Kapitel 7.5.12.2) und werden durch das Vorhaben, 
das mit der FNP-Änderung vorbereitet wird, nicht beeinträchtigt. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
 
 
 
7.5.5 Wasser 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
7.5.5.1 Oberflächenwasser 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant. Der Rhein liegt in ca. 
2,7 km Entfernung zum Plangebiet. Die nächsten offenen Gewässer sind der Höhenfelder See und 
der Heide-Teich in ca. 1,7 km Entfernung. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers „Niederung des Rheins“ (27_25). Der 
Grundwasserkörper ist als Poren-Grundwasserleitertyp klassifiziert und besitzt eine hohe Durch-
lässigkeit und eine sehr gute Ergiebigkeit. Die unmittelbar am Plangebiet liegende Grundwasser-
standsmessstelle 073928719 (RGW Köln Hö 056) an der Sigwinstraße gibt einen durchschnittli-
chen Wasserstand von 37,78 m NHN an. Der höchste Grundwasserstand wurde im Zeitraum 
2005-2017 bei rund 38,5 m NHN gemessen. 
Das Plangebiet liegt im Bereich der (pleistozänen) Rheinniederterrasse mit den sandigkiesigen 
Schichten, die den Grundwasserleiter für das obere freie Grundwasserstockwerk bilden. 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen 
von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone 
zulässig. 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sol-
len Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation oh-
ne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Allerdings dürfen was-
serrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange 
entgegenstehen. Zudem darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund 
der Vornutzung des Plangebietes als Deponie ist eine ortsnahe Versickerung daher nicht möglich.

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Prognose (Planung): 
Durch die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche wird eine Versiegelung des derzeit 
unversiegelten Plangebietes ermöglicht. Dadurch gehen potentielle Versickerungsflächen verloren 
und damit einhergehend kommt es zu einer zusätzlichen Verringerung des Grundwasserdarge-
bots. Mit der Teilversiegelung des Plangebietes wird jedoch zugleich eine örtliche Auswaschung 
von schädlichen Stoffen aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Mögliche Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung durch die 
teilweise Versiegelung sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu prüfen. Dort wer-
den keine Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung durch die 
teilweise Versiegelung festgesetzt, da die Qualität des Grundwassers durch die Verhinderung ei-
ner Auswaschung von schädlichen Stoffen verbessert wird. Der Schutz der Qualität des Grund-
wassers hat hier Vorrang vor der Sicherung des Grundwasserdargebotes. 
Die Lage des Plangebietes in einem Wasserschutzgebiet wird auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung berücksichtigt. 
 
Bewertung: 
Die Auswirkungen der FNP-Änderung auf das Grundwasser sind unerheblich, da im Plangebiet 
aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen. 
Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung be-
rücksichtigt. 
7.5.6 Luft 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Innerhalb einer Wohnbaufläche sind keine emittierenden Gewerbebetriebe zulässig. Die durch die 
zulässige Wohnbebauung hervorgerufene verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastung ist unerheb-
lich. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe 
vorhanden. Genaueres wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ geprüft. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.7 Klima 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen 
(hier: Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Der Änderungsbereich ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als „Freilandklima II“ aus-
gewiesen. Das Freilandlima weist einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperaturen 
und Feuchte auf, ist windoffen und hat eine Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das

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Plangebiet fungiert als Luftschneise zwischen den größeren Freiflächen südlich der S-
Bahnhaltestelle „Köln-Holweide“ und nördlich des Plangebietes. 
In der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Kölner Stadtgebiet liegt das 
Plangebiet innerhalb der Klasse 3 belastete Siedlungsfläche.  
 
Prognose (Planung): 
Mit der Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche erfährt das Plangebiet aufgrund des 
nachgeordneten Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ eine teilweise Überbauung. Der 
Flächenanteil (Vegetationsstrukturen), der klimatische Ausgleichfunktionen wie z.B. Kaltluftproduk-
tion, Luftaustausch übernehmen kann, reduziert sich. Die Bedeutung des Plangebietes als Luft-
schneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da nicht die gesamte Grünfläche entlang der Sigwin-
straße geändert wird und damit ein Luftaustausch zwischen den angrenzenden größeren Freiflä-
chen bestehen bleibt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden kleinklimatischen 
Funktion setzt der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 
72498/02 „Sigwinstraße“ verschiedene Pflanzmaßnahmen fest. 
 
Bewertung: 
Durch die FNP-Änderung gehen Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund der im Ver-
hältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des Plangebie-
tes hat die FNP-Änderung allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. Ebenso 
wird sich die FNP-Änderung auf die für das Plangebiet und die Umgebung prognostizierte zukünf-
tige Wärmebelastung nicht wesentlich auswirken. Die Bedeutung des Plangebietes als Luftschnei-
se bleibt zum Teil erhalten. 
7.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechsel-
wirkungen zwischen den Umweltbelangen sind aufgrund der insgesamt nicht erheblichen Auswir-
kungen der FNP-Änderung auf die einzelnen Umweltbelange nicht zu erwarten. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.9 Landschaft 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LNatSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet ist im öffentlichen Raum nur von der Sigwinstraße aus wahrnehmbar und stellt sich 
als zugewachsene Gehölzfläche dar. Das grüne Erscheinungsbild und der unbebaute Charakter 
werden besonders durch dichte Gehölze geprägt. Der Sichthorizont ist aufgrund des Gehölzbe-
standes relativ gering. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen 
Einzel-, Doppel und Reihenhäusern mit Satteldächern und ausgebauten Dachgeschossen geprägt. 
 
Prognose (Planung): 
Durch die Umsetzung der FNP-Änderung werden die Sukzessionsbiotope innerhalb des Plange-
bietes in eine Wohnbaufläche überprägt. Dies führt zu einer Änderung des Landschafts- und Orts-
bildes.

- 14 - 
 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Maßnahmen, die zu einem Einfügen der Wohnwohnbaufläche in das vorhandene Ortsbild führen, 
werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin-
straße“ festgesetzt. 
 
Bewertung: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einer Veränderung des Landschafts- 
und Ortsbildes. Eine Minderung der Auswirkungen bzw. ein Einfügen der geplanten Bebauung in 
die aus Wohnbebauung geprägte Umgebung wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
sichergestellt. 
7.5.10 Biologische Vielfalt 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Der Änderungsbereich stellt sich als eine Sukzessionsfläche mit weitestgehend homogener Struk-
tur dar. Es besteht somit keine nennenswerte Biodiversität innerhalb des Geltungsbereichs. Der 
überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße 
und dem Hülsenweg ist von der FNP-Änderung nicht betroffen. Die bestehende biologische Vielfalt 
in der Umgebung bleibt somit erhalten. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete) 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
 
Im Umkreis von 2 km um den Änderungsbereich befinden sich keine Natura 2000-Gebiete. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
7.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,  
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Straßenverkehrslärm 
Zu den Emissionsquellen zählen zum einen die unmittelbar an den Änderungsbereich grenzende 
Sigwinstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bzw. 50 km/h sowie die ca. 
800 m südwestlich verlaufende A 3 mit einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. 
 
 
Schienenverkehrslärm 
Etwa 850 m nordwestlich des Änderungsbereichs verläuft die Deutsche Bahn-Strecke 2324 Lever-
kusen-Morsbroich – Köln-Kalk in Nordwest-Südwest-Richtung. Zudem verläuft ca. 300 m südlich 
die Stadtbahnstrecke 2663 Köln-Dellbrück – Köln-Mülheim in Ost-West-Richtung

- 15 - 
 
 
Gewerbelärm 
Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe 
vorhanden. 
Fluglärm 
Der Änderungsbereich liegt im Einflussbereich des Flughafens Köln-Bonn. 
Sportlärm 
Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Sportanlagen vor-
handen. 
Freizeitlärm  
Südlich des Änderungsbereichs besteht ein öffentlicher Spielplatz. Aufgrund seiner Größe ist die-
ser jedoch als Emissionsquelle zu vernachlässigen. 
 
 
Prognose (Planung): 
In einer schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Be-
bauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus, Dortmund, 2018) wurden die auf 
den Änderungsbereich einwirkenden Lärmimmissionen ermittelt und bewertet. Die schalltechni-
schen Orientierungswerte der DIN 18005 werden aufgrund des Verkehrslärms am Tag um bis zu 3 
dB(A) und im Nachtzeitraum um bis zu 6 dB(A) überschritten. 
Durch den anzunehmenden, geringen Zusatzverkehr, den die Wohngebietsentwicklung auf den 
angrenzenden Straßen erzeugt, sind keine relevanten Erhöhungen der Verkehrslärmbelastungen 
im Umfeld zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstra-
ße“ setzt entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen fest. 
 
Bewertung: 
Durch die Umsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen, die auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung festgesetzt werden, werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 
7.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Der gesamte Änderungsbereich befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ De-
ponie. Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt 
Köln geführt. Das Gelände wurde ausgekiest und aufgefüllt. Die Auffüllmächtigkeiten variieren zwi-
schen 8,0 m im südöstlichen Bereich bis mehr als 15 m im nordwestlichen Bereich. Die Auffüllun-
gen bestehen im Wesentlichen aus inerten Auffüllungen wie Bodenaushub und Bauschutt, nach-
geordnet Aschen und Schlacken sowie lokal Dachpappenresten und Hausmüllbestandteilen. 
Der Änderungsbereich befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) 
um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln ge-
führt wird.

- 16 - 
 
 
Prognose (Planung): 
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend Untersuchungen zur Erkun-
dung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer möglichen Deponiegasbil-
dung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschichten im Plangebiet durch-
geführt. 
Das Gutachten (Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchun-
gen im Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05); 
Bergheim, 07.03.2012) kommt zu den folgenden Empfehlungen: 
- Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter 
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer 
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar-
tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte 
nach BBodSchV) einzuplanen. 
- Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet 
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird emp-
fohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten. Ferner sind mögliche 
Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu berücksichtigen. 
Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht 
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. Ferner ist bei Ar-
beiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung zu sorgen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Die Darstellungen des Plangebietes im Altlastenkataster sowie die gutachterlichen Empfehlungen 
und fachbehördlichen Auflagen zur geplanten Wohnbebauung im Plangebiet werden auf der Ebe-
ne der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ berücksich-
tigt. 
 
Bewertung: 
Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung von 
Maßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung umsetzbar. Unter Berücksichtigung der 
gutachterlich empfohlenen Maßnahmen ist eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen in den 
geplanten Wohngebäuden nicht gegeben. Die Versiegelung einer solchen Altlastenfläche ist aus 
Gründen des Bodenschutzes der Versiegelung natürlicher Böden an anderer Stelle vorzuziehen. 
7.5.12.3 Erschütterungen 
Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind nicht bekannt und werden auch nicht erwartet. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahrenzone oder eines Sicherheitsab-
standes eines Störfallbetriebes. Es sind im Änderungsbereich oder der unmittelbaren Umgebung 
auch keine Hochspannungsleitungen, die eine Magnetfeldbelastung hervorrufen könnten, vorhan-
den. Die Starkregengefährdung ist im Änderungsbereich überwiegend gering. Eine mögliche Ge-
fährdung durch Methan-Ausgasungen aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im 
Kapitel 7.5.12.2 Altlasten bewertet. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen.

- 17 - 
 
 
 
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Im Änderungsbereich sind keine Hinweise auf die Existenz von Kultur- oder Sachgütern bekannt. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Zurzeit sind im Änderungsbereich keine über das in einem Siedlungsbereich übliche Maß hinaus-
gehenden Geruchs- oder Lichtimmissionen vorhanden. Durch die FNP-Änderung sind aufgrund 
der geringen Gebietsgröße keine erheblichen zusätzlichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder 
Wärmeemissionen zu erwarten. Der Umgang mit Abfällen und Abwässern wird im Rahmen des im 
Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geprüft. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Der Umgang mit erneuerbaren Energien ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht 
relevant. Der Umweltbelang wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes geprüft. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-
VO 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Landschaftsplan 
Das oberste Ziel des Landschaftsplanes ist der bewusstere Umgang mit dem noch vorhandenen 
Freiraum und den noch vorhandenen naturnahen Landschaftsresten, die entsprechend dem Ge-
setzesauftrag gerade in besiedelten Bereichen in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und 
zu entwickeln sind. Darunter stehen als gleichrangige Schutzziele nebeneinander 
 als Ziel 1 die Verhinderung weiterer Schäden an Natur und Landschaft, insbesondere auch 
durch steuernde Schutzfestsetzungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten, und 
 als Ziel 2 die Sicherung der Freiräume zur Wiederherstellung der geschädigten Landschaft 
und damit der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. 
Der gesamte Änderungsbereich ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 
27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwick-
lungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festge-
setzt.

- 18 - 
 
 
Folgende Schutzzwecke führten zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes: 
 zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung reich strukturierter Landschaftsräume als Lebensraum gefährdeter 
Pflanzen und Tiere, naturnah entwickelter Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller 
Grünverbindungen. 
 wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zur Sicherung des ländli-
chen Charakters der Landschaft im Übergangsbereich zum Wald. 
 wegen der besonderen Bedeutung für die stille und die aktive Erholung. 
 
Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen 
von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone 
zulässig.  
 
Prognose (Planung): 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche widerspricht der Darstellung des Änderungs-
bereiches als Landschaftsschutzgebiet. Durch die FNP-Änderung wird eine Überplanung des 
Landschaftsschutzgebietes auf einer Fläche von 3.679 m² vorbereitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Es wird nicht der gesamte Bereich zwischen der Sigwinstraße 105 und 107 in eine Wohnbaufläche 
umgewandelt. Es verbleibt ein 15 bis 22 m breiter Grünstreifen als Bestandteil einer Grün- und 
Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg. 
Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im 
Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ berücksichtigt. 
 
Bewertung: 
Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz treten die widersprechenden Festsetzungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der Land-
schaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht widerspricht. Das 
Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des gesamten Landschaftsschutzgebietes werden durch 
die geplante FNP-Änderung auf einer Fläche von 3.679 m², die weniger als 1 % der gesamten 
Größe des Landschaftsschutzgebietes ausmacht, nicht erheblich beeinträchtigt. 
Das Vorhaben, das mit der 225. FNP-Änderung vorbereitet wird, steht den wasserrechtlichen 
Schutzfestsetzungen nicht entgegen. 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Der Luftgüteindex liegt im Plangebiet bei zwischen 1,6 bis 1,7 und weist damit eine hohe Luftgüte 
aus, die für die Wohnnutzung geeignet ist. Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung 
sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden. Die Sigwinstraße hat den Charakter einer 
Wohnsammelstraße. Eine Belastung der durch die FNP-Änderung vorbereiteten Wohnnutzung 
durch verkehrsbedingte und gewerblich verursachte Luftschadstoffe ist daher nicht zu erwarten. 
Auch die durch die vorbereitete Wohnbebauung hervorgerufene verkehrsbedingte Luftschadstoff-
belastung ist unerheblich. Eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist somit unwahr-
scheinlich. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen.

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7.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevöl-
kerung, Kultur- und Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechsel-
wirkungen zwischen den Umweltbelangen sind aufgrund der insgesamt nicht erheblichen Auswir-
kungen der FNP-Änderung auf die einzelnen Umweltbelange nicht zu erwarten. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 
Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi-
sche Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und 
Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahrenzone oder eines Sicherheitsab-
standes eines Störfallbetriebes. Es sind im Änderungsbereich oder der unmittelbaren Umgebung 
auch keine Hochspannungsleitungen, die eine Magnetfeldbelastung hervorrufen könnten, vorhan-
den. Die Starkregengefährdung ist im Änderungsbereich überwiegend gering. Eine mögliche Ge-
fährdung durch Methan-Ausgasungen aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im 
Kapitel 7.5.12.2 Altlasten bewertet. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Die Eingriffsregelung ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht relevant und wird 
im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
72498/02 „Sigwinstraße“ bearbeitet. Es erfolgt ein vollständiger Ausgleich des durch die geplante 
Wohnbebauung verursachten Eingriffs. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Nördlich und nordwestlich des Plangebietes erfolgt die 229. FNP-Änderung „Sigwinstraße/ Im Rod-
feld“. Hierbei handelt es sich um eine Rücknahme der Signets „Dauerkleingärten“. Durch die 229. 
FNP-Änderung ergeben sich keine kumulativen Auswirkungen, da das Gelände nie zum Zweck 
einer Kleingartenanlage verwendet wurde. Darüber hinaus sind keine Vorhaben bekannt, die zu 
kumulativen Auswirkungen führen könnten.  
7.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung, die durch die 255. FNP-Änderung vorbereitet wird, 
keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umwelt-
auswirkungen führen können. 
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)

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Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder-
lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre 
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet an 
der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert und verfügt über 
eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort 
wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung der Deponie 
der natürlichen Sukzession überlassen. Bei einer Nichtdurchführung der FNP-Änderung gäbe es 
keine planungsrechtliche Voraussetzung für die Aufstellung des im Parallelverfahren befindlichen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Damit würde die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche ent-
lang der Sigwinstraße bestehen bleiben. Um die dringend benötigten Wohnbauflächen für die an-
sässige und die neu hinzukommende Bevölkerung auszuweisen, müssten möglicherweise unbe-
baute Flächen im Außenbereich erschlossen werden. Dies hätte möglicherweise erhebliche Um-
weltbeeinträchtigungen zur Folge. 
 
C  Zusätzliche Angaben 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Bei der Erhebung der Daten sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. An technischen Verfahren 
wurden zur Untersuchung der Bodenverfüllungen Rammkernsondierungen sowie Laboruntersu-
chungen von Oberbodenproben und Bodenluftmessungen durchgeführt. 
 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito-
ring) 
Die geänderte Flächenausweisung wird nach Abschluss des FNP-Änderungsverfahrens in das 
Siedlungsflächen-Monitoring der Bezirksregierung Köln eingestellt.

- 21 - 
 
 
7.8 Zusammenfassung 
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 Boden 
 Oberflächengewässer 
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 Luftschadstoffe – Immissionen 
 Wirkungsgefüge 
 Biologische Vielfalt 
 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete 
 Erschütterungen 
 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/ Luft, insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
 Wechselwirkungen  
 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
 Eingriffsregelung 
 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
 
Durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
Tiere: 
Die FNP-Änderung bereitet ein Vorhaben vor, das eine Betroffenheit für die heute vorhandenen 
Arten verursacht. Jedoch handelt es sich bei den im Änderungsbereich anzutreffenden Vogelarten 
vor allem um sogenannte „Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Population dieser häufig 
und ungefährdeten Arten durch die FNP-Änderung ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich 
strukturierte Sukzessionsfläche ist um ein Vielfaches größer als der Änderungsbereich und bietet 
ausreichende Brut-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Aus-
weichquartiere fungieren können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG 
sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die Aufnahme von Vermeidungsmaßnah-
men auszuschließen. 
Pflanzen: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einem Verlust der vorhandenen Ve-
getationsstrukturen durch Versiegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Im Ände-
rungsbereich entfallen die vorhandenen Biotoptypen vollständig und werden in versiegelte Fläche 
oder geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha 
großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg außerhalb des Ände-
rungsbereiches bleibt jedoch bestehen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden im 
Plangebiet Begrünungsmaßnahmen und externe Pflanzmaßnahmen auf einer Ackerfläche im Be-
zirk Mülheim, die einen funktionalen Ausgleich ermöglichen, festgesetzt. Die Änderung des FNP 
hat somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen.

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Fläche: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche bereitet eine teilweise Versiegelung des 
3.679 m² großen vor. Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorenge-
henden Freiflächen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entsprechende Maß-
nahmen festgesetzt. Die geplante Wohngebietsentwicklung und die daraus folgende Versiegelung 
der derzeitigen Sukzessionsfläche ist vor dem Hintergrund der dringend benötigten Schaffung von 
Wohnbauland vertretbar. 
Grundwasser: 
Die Auswirkungen der FNP-Änderung auf das Grundwasser sind unerheblich, da im Plangebiet 
aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen. Mit der Teilversiege-
lung des Plangebietes wird eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen aus den mit Altlas-
ten belasteten Böden verhindert. 
Klima: 
Es gehen durch die FNP-Änderung Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund der im 
Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des Ände-
rungsbereiches hat das Vorhaben allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. 
Die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzten Pflanzmaßnahmen gleichen die 
verlorengehende kleinklimatische Funktion teilweise aus. Die Bedeutung des Plangebietes als 
Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten. 
Landschaft: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einer Veränderung des Landschafts- 
und Ortsbildes. Eine Minderung der Auswirkungen bzw. ein Einfügen der geplanten Bebauung in 
die aus Wohnbebauung geprägte Umgebung wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
sichergestellt. 
Lärm: 
Durch den Verkehrslärm werden die Orientierungswerte im Änderungsbereich am Tag und in der 
Nacht überschritten. Durch die Umsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen, die auf der 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden, werden jedoch gesunde Wohnver-
hältnisse sichergestellt. Es ist nur mit einem geringen Zusatzverkehr durch die Wohngebietsent-
wicklung zu rechnen, so dass keine relevanten Erhöhungen der Verkehrslärmbelastungen im Um-
feld zu erwarten sind. 
Altlasten: 
Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung von 
Maßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung umsetzbar. Unter Berücksichtigung der 
gutachterlich empfohlenen Maßnahmen ist eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen in den 
geplanten Wohngebäuden nicht gegeben. Die Versiegelung einer solchen Altlastenfläche ist aus 
Gründen des Bodenschutzes der Versiegelung natürlicher Böden an anderer Stelle vorzuziehen. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, 
Immissionsschutzrechtes: 
Der gesamte Änderungsbereich ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 
27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwick-
lungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festge-
setzt. Mit Inkrafttreten der FNP- Änderung treten die widersprechenden Festsetzungen des Land-
schaftsplanes außer Kraft. 
Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung be-
rücksichtigt.

- 23 - 
 
 
7.9 Referenzliste der Quellen 
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltinformationen und der Auswertung von 
Stellungnahmen aus der Dienststellen- und Behördenbeteiligung wurden für die Erstellung des 
Umweltberichtes folgende Grundlagen herangezogen: 
 
 Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Vertiefende Prüfung, 
Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in Köln-
Höhenhaus, Köln, 24.11.2014. 
 Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP – 
Stufe 1, Köln, 01.08.2013. 
 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchungen im 
Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05); 
Bergheim, 07.03.2012. 
 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: VEP Sigwinstraße in 51061 Köln; baugrundtechnische Un-
tersuchungen und Gründungsempfehlungen, Bergheim, 08.10.2013; 
 Elsbroek Ingenieure: Auswertung von Berichten und Informationen über Bodenverunreini-
gungen auf dem Grundstück Sigwinstraße 105 a-k, Düsseldorf, 21.08.2015. 
 Elsbroek Ingenieure: Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung Grundstück Sig-
winstraße 105 a-k, Düsseldorf, 27.11.2015. 
 Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen – Blatt L 5108 Köln-
Mühlheim, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 1980. 
 Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der 
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006. 
 Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann: Landschaftspflegeri-
scher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Sigwinstraße in 
Köln-Höhenhaus (Nr. 72498/2)“, Königswinter, 02.09.2019. 
 Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den 
vorhandenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019. 
 Labor Dr. Rabe Hygiene Consult: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioin-
dikatoren, Essen, 05.12.2001. 
 Land NRW: Geoportal NRW, abgerufen über http://www.geoportal.nrw, Stand: August 
2017, Geschäftsstelle IMA GDI. NRW c/o Bezirksregierung Köln. 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-
WEB, abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: August 
2017. 
 Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin-
straße“ in Köln-Höhenhaus, Dortmund, 2018. 
 Stadt Köln: Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrundlage: Prof. Kuttler et. Al. Universi-
tät Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 1997. 
 Stadt Köln: Schallimmissionspläne der Stadt Köln, Köln 2005/ 2008. 
 Stadt Köln: Landschaftsplan der Stadt Köln vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 
13.04.2011 
 Stadt Köln (mit LANUV und DWD): Klimawandelgerechte Metropole Köln, Köln, 2013. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, 
Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.). 
8. Auswirkungen der FNP-Änderung 
Mit der FNP-Änderung können in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Regionalplanes  
Wohneinheiten mobilisiert werden, ohne durch die Verdichtung negative Folgen auf die örtlichen 
Wohn- oder Umweltverhältnisse nach sich zu ziehen.

- 24 - 
 
 
Geplant ist die Änderung einer 3.679 m² großen Grünfläche in eine Wohnbaufläche. Auf der Ebene 
des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin-
straße“ werden 16 zweigeschossige Reihenhäuser in verdichteter Bauweise als Einfamilienhäuser 
zur Miete festgesetzt. 
 
Bei Umsetzung der beabsichtigten Nutzung wird der aktuelle Flächenbewuchs der Sukzessionsflä-
che komplett entfernt, was einen ausgleichspflichtigen Eingriff darstellt. Auf der Ebene der verbind-
lichen Bauleitplanung wird dieser Eingriff genauer ermittelt und entsprechende Ausgleichsmaß-
nahmen festgesetzt.  
 
Es ergeben sich folgende flächenmäßige Veränderungen in der Darstellung des FNP: 
 
Art der Darstellung bisherige FNP-Darstellung künftige FNP-Darstellung Änderung 
 ha % ha % ha 
Grünfläche 0,37 100 0 0 -0,37 
Wohnbaufläche 0 0 0,37 0 +0,37 
Gesamt 0,37 100 0,37 100 // 
 
 
 
Die 225. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.  
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 2 bisherige Darstellung

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Anlage 2
- bisherige Darstellung -
225. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
Legende
Änderungsbereich
Wohnbaufläche
Grünfläche
Fläche für Bahnanlagen
= Dauerkleingärten
E Grünfläche
, Spielplatz
0 Umspannwerk¯
1:4.000M.:
0 50 10025
Meter

Beratungsverlauf (2)

27.01.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.13 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0005/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
20.01.2020
Erstellt
07.01.2020 11:25