V/0027/2022
Fair formuliert
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Anlage-4-Antrag-A-R-0017-2019
3300 Zeichen
Antrag an den Rat Nr.: A-R/0017/2019
SPD -Fraktion
im Rat der Stadt Münster
Bahnhofstraße 9
48143 Münster
Tel. (0251) 45 314
Fax (0251) 511 750
www.spd-muenster.de
Ein „Stern“ als Zeichen für die Gleichberechtigung
Ratsantrag
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:
1. Die Verwaltung nutzt in Zukunft bei sämtlichem Schriftverkehr der Verwaltung
eine geschlechtsumfassende Formulierung (zum Beispiel „Studierende“). Das
gilt für E-Mails, Briefe, Präsentationen, Internetseiten, Broschüren und Flyer,
Pressemitteilungen, Vorlagen, Drucksachen, interne Mitteilungen, etc..
2. Eine geschlechtsumfassende Ansprache ist nicht immer möglich. In diesem Fall
wird der Genderstern als Darstellungsmittel aller sozialen Geschlechter und Ge-
schlechtsidentitäten genutzt (zum Beispiel „Schüler*innen“).
3. Die persönliche Ansprache direkt bekannter Personen bleibt auch in Zukunft
individuell.
4. Durch diesen Beschluss wird die Empfehlung "Vokabelheft Fair formuliert
‚Der Mörder ist immer … die Gärtnerin‘" abgelöst.
Begründung:
Artikel 3 des Grundgesetzes fordert von uns die Gleichberechtigung und Gleichbe-
handlung aller Menschen - gleich welchen Geschlechts. Das Bundesverfassungsgericht
hat bereits Ende 2017 entschieden, dass Personen, die sich dauerhaft weder dem
männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, in ihren Grundrechten
verletzt werden, wenn bei einer Auswahl positiv nur eine männliche oder weibliche
Geschlechtszuordnung möglich ist.
Verwaltungssprache in Münster soll alle Menschen ansprechen. Frauen und Männer
und solche, die sich selbst nicht als Frau oder Mann beschreiben. Ziel ist es, eine Spra-
che zu implementieren, mit der die Vielfalt und Vielzahl geschlechtlicher Identitäten
beachtet wird. Das ist deutlich mehr als der bisherige sprachliche Ausgleich zwischen
männlichen und weiblichen Identitäten. Zu diesem Schritt hatte sich die Stadt Münster
26 .03 .2019
2
bereits im Jahr 2012 in einer beachteten Vorreiterrolle entschlossen.
Sprache bildet gesellschaftliche Wirklichkeiten ab, hat aber auch einen großen Einfluss
auf die Wirklichkeit und kann diese mit verändern. Eine geschlechtsumfassende Spra-
che soll dafür sorgen, dass sich mehr Menschen angesprochen führen und kann damit
dazu beitragen, die Gleichstellung aller Geschlechter in der Gesellschaft zu ermögli-
chen. Dies gilt insbesondere für Menschen, die sich nicht als Mann oder als Frau defi-
nieren können oder wollen.
Die Empfehlungen zur geschlechtergerechten Sprache sind nur ein kleiner Teil dessen,
was wir für Geschlechtergerechtigkeit tun müssen. Aber sie sind ein wichtiger Schritt
dorthin.
Wenn man es zwei von drei Geschlechtern zugesteht, sich in der Verwaltungssprache
wiederzufinden, kann man es dem dritten kaum verweigern.
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Fraktion im Rat der Stadt Münster
Dr. Michael Jung Stephan Brinktrine Doris Feldmann
Philipp Hagemann Marius Herwig Dr. Cornelia Jäger
Mathias Kersting Michael Kleyboldt Marianne Koch
Katharina Köhnke Thomas Kollmann Gaby Kubig-Stel tig
Hedwig Liekefedt Mustafa Schat Anne Schulze Wi ntzler
Petra Seyfferth Ludger Steinmann Beate Vilhjalmsso n
Maria Winkel
Anlage-3-Entwurf_Leitfaden_Sprache
11373 Zeichen
ENTWURF
Fair formuliert
Verwaltungssprache der Stadt Münster: Verständlich, modern und geschlechtergerecht
Wörter erzeugen Bilder, Sprache spiegelt den Alltag. Deshalb hat das Amt für Kommunikation die
Tipps zum fairen Formulieren erweitert. Ziel ist eine geschlechtergerechte, moderne und
verständliche Verwaltungssprache, die der Vielfalt in unserer Stadt diskriminierungsfrei Ausdruck
verleiht. Denn: Wie wir sprechen und schreiben, prägt unser Denken und Handeln.
Dabei geht es nicht nur um die Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2017 wurde das Personenstandsrecht geändert. Seit
1. Januar 2019 sind die Geschlechtseinträge „männlich“, „weiblich“, „keine Angabe“ und als dritte
positiv formulierte Option „divers“ anerkannt. Die Verwaltung ist deshalb aufgefordert, die
geschlechtliche Vielfalt in ihren Veröffentlichungen und Dokumenten, Anschreiben und Formularen
abzubilden.
Der Deutsche Städtetag sagt zu diesem Thema: „Die Verwendung geschlechtergerechter Sprache
gehört zu einer modernen Verwaltung, die grundgesetzlichen und demokratischen Grundsätzen
verpflichtet ist. Ein (geschlechter-) sensibler Sprachgebrauch trägt aktiv zur Gleichberechtigung der
Geschlechter und einer wertschätzenden Ansprache aller bei und hilft, Ausgrenzungen zu
vermeiden.“
Weiterhin gilt: Texte sollen vor allem verstanden werden. Sie müssen klar und eindeutig sein, dem
allgemeinen Sprachempfinden entsprechen und die Regeln der Rechtschreibung beherzigen.
Sprache ermöglicht Teilhabe und macht Zusammenhänge deutlich. Eine verständliche
Verwaltungssprache hilft, mehr Menschen zu erreichen.
Es gelten folgende verbindliche Regelungen:
- In der internen und der externen Kommunikation wird wo immer möglich auf
geschlechtsneutrale Bezeichnungen zurückgegriffen. Das generische Maskulinum („die
Lehrer“, „die Ärzte“) soll weitestgehend durch geschlechtergerechte Formulierungen ersetzt
werden.
- Die Formulierungen „Sehr geehrte Damen und Herren“ oder „Liebe Bürgerinnen und Bürger“
sind weiter zugelassen. Ist die Person, die angesprochen oder angeschrieben wird, persönlich
bekannt und die bisherige Anrede war „Herr/Frau“, kann diese auch weiterverwendet werden.
Ergänzend gibt es allgemeine Anreden wie „Sehr geehrte Damen und Herren, verehrte
Gäste“, „Sehr geehrte Anwesende“ oder „Guten Tag (Vorname) (Nachname)“.
- Wo eine Angabe der Geschlechtszugehörigkeit erforderlich ist, zum Beispiel in Formularen,
werden vier Optionen („männlich“, „weiblich“, „divers“, „keine Angabe“) angeboten.
- Auf den Genderstern (Asterisk*) wird in der Regel zugunsten von geschlechtsneutralen
Umformulierungen verzichtet. Das gilt insbesondere für Texte in „Leichter Sprache“. Der
Genderstern kann aber immer dann verwendet werden, wenn eine geschlechtsneutrale
Formulierung nicht möglich ist oder die geschlechtliche Vielfalt von Menschen besonders
sichtbar werden soll. Der Stern zwischen maskuliner und femininer Endung dient in diesem
Zusammenhang als Platzhalter, um allen Geschlechtsidentitäten Raum zu geben. Der
Genderstern ersetzt auch Schreibweisen wie Lehrer/-in oder Polizist/-in.
- Rollenklischees und Stereotype sind zu vermeiden, nicht nur in Texten, sondern auch bei der
Auswahl von Fotos.
- Fach- und Rechtsbegriffe bleiben von den Regelungen dieses Leitfadens ausgenommen.
Generell gilt: so fachbezogen wie nötig - so bürgernah wie möglich.
- Hinweise wie „Aus Gründen der Lesbarkeit wird ausschließlich die männliche Schreibweise
verwendet“ und das damit verbundene Vorgehen sind tabu.
In der Praxis
Die Anrede
Die Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren“ ist wie oben erläutert weiterhin möglich. Diese Form
lässt sich durch Formulierungen ergänzen, die alle Geschlechter ansprechen. Außerdem gibt es als
Alternative auch neutrale Begriffe für die Ansprache.
So Statt
Sehr geehrte Damen und Herren, verehrte
Gäste
Sehr geehrte Damen und Herren
Lieber Bürgerinnen und Bürger, liebe Gäste Liebe Bürgerinnen und Bürger
Beispiele für neutrale Ansprache: Sehr
geehrtes Planungsteam, Sehr geehrte
Führungskräfte, Liebe Beschäftigte
Sehr geehrtes Publikum, Sehr geehrte
Anwesende, Liebes Kollegium
Guten Tag Mika Müller Sehr geehrte/r Mika Müller
Die Paarform
Wenn Frauen explizit sichtbar werden sollen, ist die Paarform geeignet.
So Statt
Immer mehr Ärztinnen und Ärzte … Immer mehr Ärzte ...
Kein Lehrer und keine Lehrerin darf wegen
der Lehrmethoden oder Notengebung...
Kein/e Lehrer/in darf wegen seiner/ihrer
Lehrmethoden oder seiner/ihrer
Notengebung...
Mehrzahl mit Mehrwert
Die geschlechtsneutrale Pluralform sorgt dafür, dass niemand ausgeschlossen wird. Üblich sind
außerdem substantivierte Partizipien wie „die Studierenden“ oder „Teilnehmende“.
So Statt
Im Vorteil sind Trainer und Trainerinnen, die
bereits teilgenommen haben. Sie können...
Im Vorteil ist der Trainer oder die Trainerin,
der oder die bereits teilgenommen hat. Er
oder sie kann...
Alle Jugendlichen sind eingeladen Jeder Jugendliche ist eingeladen
Ehrenamtliche können sich anmelden Ehrenamtliche Helfer können sich
anmelden
die Mitarbeitenden die Mitarbeiter/innen, die Mitarbeiter
Eltern, Erziehungsberechtigte Vater und Mutter
Nicht dumm: das Neutrum
Neutrale, geschlechtsumfassende Begriffe sind oft eine gute Alternative.
So Statt
Dabei muss ein Elternteil das Kind
begleiten...
Dabei muss der Vater oder die Mutter
seine/n / ihre/n Sohn oder Tochter
begleiten...
Ansprechperson Ansprechpartner
Projektleitung Projektleiter
Badeaufsicht Bademeister
die Bevölkerung, die Stadtgesellschaft die Bürgerschaft
Weitere Beispiele: Fachkraft, Mensch,
Mitglied, Schulleitung, Belegschaft,
Kollegium, Eheleute, Einsatzkräfte
Zeichen für Vielfalt: der Genderstern
Das Sonderzeichen (*) dient als Platzhalter für die Vielfalt der Geschlechter und spricht alle
Personen an („männlich“, „weiblich“ und „divers“).
So Statt
Auszeichnung für Wissenschaftler*in Auszeichnung für Wissenschaftler oder
Wissenschaftlerin
ein*eine Sachbearbeiter*in eine Sachbearbeiterin/ein Sachbearbeiter
Schüler*innenvertretung Schülervertreter
Gesucht wird: Mitarbeiter*in (m/w/d) Gesucht wird: Mitarbeiter (m/w/d)
der*die Fahrzeughalter*in Fahrzeughalter, fahrzeughaltende Person
Bewerber*innen Bewerberinnen und Bewerber
ein*eine Sportler*in ein/eine Sportler/-in
Unterzeichner*in Unterzeichner
Weglassprobe: Das Wort vor dem
Genderstern sollte vollständig sein.
Also nicht: Expert*in, Köch*in
(Ausnahmen sind möglich, wenn es die
Ansprache einer Zielgruppe erfordert.)
Landwirt*in Bäuer*in
Kundschaft Kund*innen
ärztliches Fachpersonal Ärzt*in
Liebes Kollegium Liebe Kolleg*innen
Anträge, Formulare, Sitzungen, Bewerbungsverfahren
Der gesetzliche Auftrag umfasst auch die gendergerechte Ansprache im gesamten
Publikumsverkehr in der Verwaltung der Stadt sowie bei der Formulierung von
Stellenausschreibungen.
So Statt
Ihr Name Name des Antragstellers
Unterschrift Unterschrift des Antragstellers
verfasst von Verfasser
gesetzliche betreut durch gesetzlicher Betreuer
Wer sich bewirbt, muss… Bewerber müssen…
Wenn Sie über Praxiserfahrung verfügen,
melden Sie sich bitte bei uns.
Bewerber/-innen mit Praxiserfahrung
gesucht
Teilnahmeliste/Teilnahmegebühr Teilnehmerliste/Teilnehmergebühr
Redepult, Redeliste Rednerpult, Rednerliste
Einstiegskursus Anfängerkursus
Zielgruppe Adressatenkreis
Geburtsname Mädchenname
barrierefreier Eingang Eingang für Rollstuhlfahrer
Auskunft gibt Ansprechpartner ist
Gehweg, Fußweg Bürgersteig
Medien, Presse Journalisten
Fachwissen Expertenwissen
Sie können auch anders!
Je nach Zielgruppe und Zweck passt nicht jeder Tipp für jeden Text. Schließlich soll er sprechbar und
übersichtlich bleiben. Kreative Ideen helfen oft besser als starre Regeln. Lassen Sie sich inspirieren:
So Statt
Den Antrag stellen Barbara und Norbert
Müller.
Antragssteller sind Barbara und Norbert
Müller.
Bitte hier unterschreiben
Unterschrift des/r Fahrschülers/in
Liebe Sportlerinnen und Sportler, Sie
können bei allen Kursen mitmachen. Sie
müssen sich nur anmelden.
Jeder Sportler und jede Sportlerin kann alle
Kurse belegen. Er oder sie muss sich aber
anmelden.
Münsters Gäste schätzen besonders...
Der typische Tourist schätzt an Münster
besonders...
Unser Team berät Sie gern montags und
freitags.
Unsere Beraterinnen und Berater stehen
Ihnen montags und freitags zur Verfügung.
Wer sich bewirbt, sollte …
Bewerber sollten…
Teilgenommen haben 50 Personen.
Es gab 50 Teilnehmer.
Auskunft gibt/erteilt …
Ansprechpartner ist…
kollegiale Unterstützung
Unterstützung durch Kollegen
Niemand darf fehlen Keiner darf fehlen
Alles richtig? Bitte überprüfen
Fragen Sie sich: Ist meine Botschaft klar und eindeutig formuliert? Beispiel: „In den städtischen
Kitas fehlen Erzieher“. Hier ist das generische Maskulinum mehrdeutig. Es bleibt die Frage offen, ob
vor allem männliche Bezugspersonen fehlen oder generell Betreuungskräfte.
Kommen im Text unterschiedliche Betroffene und ihre Perspektive auf ein Thema vor? Oft wird nur
über Jugendlichen, alte Menschen, Geflüchtete, Wohnungslosen etc. geredet, nicht mit Ihnen.
Lassen Sie Vielfalt zu Wort kommen!
Raus aus der Schublade: Ist meine Darstellung geeignet, um Klischees vermeiden oder zu
brechen? (zum Beispiel die Ärztin am Krankenbett, der Tagesvater im Spielzimmer, die Müllwerkerin
beim Streik)
Nicht übertreiben: Kinder malen Strichmännchen, der Chor singt Seemannslieder – dann benennen
Sie das ruhig so. Als Alternative vorgeschlagene Begriffe wie „Strichperson“ oder „maritime Fachkraft“
statt Seemann sorgen eher für Unverständnis und Erheiterung.
Unterschiede ruhig zum Thema machen: Ungleichheit ist Realität und nicht per se schlecht. Das
können wir aufgreifen. Einige Beispiele: Wie nutzen Männer den Busverkehr, wie Frauen? Sind
Frauen von der Kürzung bestimmter Fördermittel anders betroffen als Männer? Brauchen Männer, die
Elterngeld beanspruchen wollen, andere Unterstützung als Frauen?
Weiterbildungen zu verständlicher Sprache
Wie jede staatliche Institution ist auch die Verwaltung der Stadt Münster auf maximale Akzeptanz der
Bevölkerung angewiesen. Voraussetzung dafür ist eine gut verständliche Sprache, die nicht immer
mit der Fachlichkeit des verwaltungsinternen Sprachgebrauchs übereinstimmt. Ziel muss sein, die
Menschen möglichst so anzusprechen, dass es dem alltäglichen Sprachgebrauch so nah wie möglich
kommt. Hierzu bietet die Stadt Münster 2022 folgende Weiterbildungsmöglichkeiten an.
Verständlich texten: Einfache Sprache (LINK zu Fortbildungsprogramm 2022)
Diversity- und Konfliktmanagement (LINK)
Herausfordernde Gesprächskontakte (LINK)
Das gute Telefonat (LINK)
Sprache wandelt sich. Manches, was heute noch ungewohnt ist, wird bald selbstverständlich
sein. Anderes wird sich nicht durchsetzen. Dieser Leitfaden gibt Formulierungshilfen und
Empfehlungen, er wird bei Bedarf fortgeführt und aktualisiert. Weitere Beispiele
gendergerechter Formulierungen finden Sie im Internet, zum Beispiel unter
geschicktgendern.de.
Amt für Kommunikation, Entwurf Stand 13.01.2021
Anlage-2-Gutachten zur Rechtsverbindlichkeit der deutschen Rechtschreibung in Schulen und anderen Einrichtungen
22796 Zeichen
© 2020 Deutscher Bundestag WD 10 – 3000 – 001/20 Rechtsverbindlichkeit der Verwendung der deutschen Rechtschreibung in Schulen und anderen Einrichtungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 001/20 Seite 2 Rechtsverbindlichkeit der Verwendung der deutschen Rechtschreibung in Schulen und anderen Einrichtungen Aktenzeichen: WD 10 – 3000 – 001/20 Abschluss der Arbeit: 27. Februar 2020 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 001/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Verfahren – Schulen 4 2.1. Rat für deutsche Rechtschreibung 4 2.1.1. Zusammensetzung 4 2.1.2. Aufgabe 4 2.2. Kultusministerkonferenz 5 2.3. Kultusministerien der Länder 6 3. Verfahren – Regelungen für den amtlichen Schriftverkehr 6 3.1. Umsetzung auf Bundesebene 6 3.1.1. Amtlicher Schriftverkehr 6 3.1.2. Normsprache 7 3.2. Umsetzung in den Bundesländern 7 3.2.1. Universitäten 8 3.2.2. Kommunen 8 4. Neuere Entwicklungen 9 4.1. Tätigkeit des Rats für deutsche Rechtschreibung hinsichtlich einer alle Geschlechter berücksichtigenden Sprache 9 4.2. Kultusministerkonferenz/Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder 10 4.3. Ausblick 11 5. Abweichungen geschlechtergerechter Sprache von dem amtlichen Regelwerk 11 6. Fazit 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 001/20 Seite 4 1. Vorbemerkung Der Sachstand stellt das Verfahren dar, das dazu führt, dass bestimmte Schreibweisen rechtsver- bindlich werden. Ferner stellt er dar, inwieweit und für wen die so für rechtsverbindlich erklärte Schreibweise gilt. Schließlich gibt er einen Ausblick auf das zu erwartende weitere Verfahren. 2. Verfahren – Schulen Zunächst sei das Verfahren für die Änderung der für Schüler verbindlichen Rechtschreibung dar- gestellt: 2.1. Rat für deutsche Rechtschreibung Der Rat für deutsche Rechtschreibung ist die maßgebende Instanz in Fragen der deutschen Recht- schreibung und gibt mit dem amtlichen Regelwerk das Referenzwerk für die deutsche Recht- schreibung heraus. Es handelt sich dabei um ein zwischenstaatliches Gremium, das die Einheitlichkeit der Recht- schreibung im deutschen Sprachraum bewahren und die Rechtschreibung auf der Grundlage des orthographischen Regelwerks im unerlässlichen Umfang weiter entwickeln soll.1 2.1.1. Zusammensetzung Dem Rat für deutsche Rechtschreibung gehören 41 Mitglieder aus sieben Staaten und Regionen an. Von diesen stammen 18 aus Deutschland, je neun aus Österreich und der Schweiz und je ei- nes aus dem Fürstentum Liechtenstein, aus der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und von der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens. Das Großherzogtum Luxemburg ist mit einem Mit- glied ohne Stimmrecht kooptiert. Diese 41 Mitglieder bestimmen ihre Vertreter und entsenden Sie in den Rat. Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Plenarsitzung zusammen. Arbeitsgruppen, die die Themenkomplexe Beobachtung des Schreibgebrauchs (AG Korpus, AG Schule) sowie die lin- guistischen Begleitung (AG Zeichensetzung) betreuen, tagen je nach Erfordernis zwischen den Plenarsitzungen und bereiten diese vor.2 2.1.2. Aufgabe Die Aufgabe des Rats für deutsche Rechtschreibung ergibt sich aus Ziffer 1 des Statuts: 1 Der Rat für deutsche Rechtschreibung – Die maßgebende Instanz für die deutsche Rechtschreibung. https://www.rechtschreibrat.com/der-rat/. [Alle URL in diesem Sachstand wurden zuletzt am 27.02.2020 abge- rufen.] 2 Ebenda. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 001/20 Seite 5 „… Er soll die wichtigsten wissenschaftlich und praktisch an der Sprachentwicklung be- teiligten Gruppen repräsentieren. Seine Vorschläge erhalten durch Beschluss der zustän- digen staatlichen Stellen Bindung für Schule und Verwaltung. Dieser Rat hat die Aufgabe, die Einheitlichkeit der Rechtschreibung im deutschen Sprachraum zu bewahren und die Rechtschreibung auf der Grundlage des orthografischen Regelwerks (Regeln und Wörter- verzeichnis von 1996 in der Fassung von 2004) im unerlässlichen Umfang weiterzuentwi- ckeln. Hierzu gehören insbesondere die ständige Beobachtung der Schreibentwicklung, die Klärung von Zweifelsfällen (der Rechtschreibung), die Erarbeitung und wissenschaftliche Begründung von Vorschlägen zur Anpas- sung des Regelwerks an den allgemeinen Wandel der Sprache. Diese Vorschläge sind den zuständigen staatlichen Stellen in den regelmäßigen Berichten nach Ziff. 3.5 vorzulegen und zu begründen. Der Rat kann auf der Grundlage seiner Beobachtungsergebnisse über kleinere Veränderun- gen des Wörterverzeichnisses entscheiden, die in der Vergangenheit der Entscheidung der Wörterbuchverlage überlassen waren. Dies betrifft nicht größere oder gar Regelverände- rungen. Die vom Rat beschlossenen kleineren Veränderungen werden den zuständigen staatlichen Stellen mitgeteilt. Die Geschäftsstelle des Rats veröffentlicht die jeweils gültige Fassung des Regelwerks (Re- geln und Wörterverzeichnis).3 Der nächste Bericht wird im Jahr 2022 den zuständigen staatlichen Stellen, zu denen in Deutsch- land die Kultusministerkonferenz gehört, vorgelegt und von diesen voraussichtlich im Jahr 2022 oder 2023 beschlossen. 2.2. Kultusministerkonferenz Die Kultusministerkonferenz der Länder beschließt dann gegebenenfalls, dass die vorgeschlage- nen Änderungen in die Amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung aufgenommen wer- den sollen. Diese soll dann ihrerseits die verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schu- len werden.4 3 Statut des Rats für deutsche Rechtschreibung vom 17.06.2005 i.d.F. vom 30.03.2015. Abrufbar unter: https://www.rechtschreibrat.com/DOX/statut.pdf. 4 So zum Beispiel: Neuregelung der deutschen Rechtschreibung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom3.3.2006). Abrufbar unter: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschlu- esse/2006/2006_03_03-Neuregelung-Rechtschreibung.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 001/20 Seite 6 2.3. Kultusministerien der Länder Damit Änderungen der Amtlichen Regelung der deutschen Rechtschreibung für die Schüler an allen Schulen in einem Bundesland verbindlich werden, setzen die Kultusministerien diese per Runderlass an alle Schulen oder Verordnung – sofern nötig5 – um. Dies gilt dann auch für Privat- schulen, die Ersatzschulen sind. Damit wird eine mögliche Änderung dann „rechtsverbindlich“ für die Schüler, entfaltet also Wirkung auf Dritte. 3. Verfahren – Regelungen für den amtlichen Schriftverkehr Im Zuge der Rechtschreibreform 1996 wurde das als Anhang der Wiener Absichtserklärung6 vom 1. Juli 1996 beigefügte Regelwerk „Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis“ als amtliche Regelung im Bundesanzeiger7 einschließlich der „Gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung – Wiener Absichtserklärung – vom 1. Juli 1996“ ver- öffentlicht. 3.1. Umsetzung auf Bundesebene 3.1.1. Amtlicher Schriftverkehr Mit Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7. Juni 1999 wurde zum 1. August 1999 die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung in den amtlichen Schriftverkehr eingeführt. Ab diesem Stichtag sollte „für die Anwendung der veränderten Rechtschreibung Sorge getragen werden.“8 5 Das Land Niedersachsen beispielsweise hat in einem Runderlass bestimmt, dass das amtliche Regelwerk zur deutschen Rechtschreibung in seiner jeweils gültigen Fassung die verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen ist. RdErl. d. MK v. 22.8.2018 – 32 – 82101/1 – VORIS 22410. Abrufbar unter: http://www.nds- voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-224100-MK-20180822-SF&psml=bsvorisprod.psml&max=true. 6 Abrufbar unter: https://www.rechtschreibrat.com/DOX/wiener_erklaerung.pdf. 7 Bundesanzeiger vom 31. Oktober 1996 Nr. 205a. 8 Zitiert nach: Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Büroorganisation und Bürotechnik – Heft 237, Juli/Au- gust 1999 S. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 001/20 Seite 7 3.1.2. Normsprache In demselben Erlass wurde die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung auch in der Normsprache statuiert.9 3.2. Umsetzung in den Bundesländern Durch Runderlasse oder Beschlüsse wurde die Beachtung des Regelwerks „Deutsche Rechtschrei- bung, Regeln und Wörterverzeichnis“, verbindlich für den amtlichen Schriftverkehr in den Bun- desländern festgelegt. So erging beispielsweise am 25. August 1998 ein Erlass über die „Umstel- lung der amtlichen Rechtschreibung in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg“10. Damit war die Rechtsverbindlichkeit für die Beamten und Angestellten der Länder gegeben. 9 Dazu hieß es in dem Erlass vom 7. Juni 1999 unter 1.5: „Die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung ist auch in der Normsprache umzusetzen. Gesetz- und Ver- ordnungsentwürfe sind daher ab dem 1. August 1999 unter Beachtung der Neuregelung zu erstellen und zu ver- künden. Dies gilt sowohl für neue Stammgesetze und Stammverordnungen als auch für Gesetze und Verordnun- gen, durch die bestehende Regelungen geändert werden. Die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung ist auch bei der Bekanntmachung von Neufassungen von Gesetzen und Verordnungen zu beachten; die Gesetzes- oder Verordnungstexte, die neu bekanntgemacht werden, sind unter Berücksichtigung der neuen Regelung zu erstellen. Auch bei anderen Bekanntmachungen in den Verkündungsblättern des Bundes muß die Neuregelung beachtet werden. Die bei der deutschen Rechtschreibung zu beachtenden Regeln sind in dem Regelwerk „Deut- sche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis“, das als Beilage zum Bundesanzeiger vom 31. Oktober 1996, Nummer 205a, veröffentlicht ist, enthalten. Im Bereich der Rechtsetzung ist eine einheitliche Schreibweise wünschenswert. Anders als im amtlichen Schrift- verkehr wird deshalb in der Normsprache die Verwendung der Varianten festgelegt. Wenn nach der Neurege- lung mehrere Schreibweisen eines Wortes zulässig sind, sind in Gesetzen und Verordnungen die bisher ge- bräuchlichen Varianten zu verwenden. Dies kann aber nicht als eine starre Regelung verstanden werden. Wenn sich im Bereich einer bestimmten Fachsprache, die von den Adressaten eines Gesetzes oder einer Verordnung verwendet wird, eine bestimmte Schreibweise eines Wortes herausgebildet hat oder herausbildet, ist es gerecht- fertigt, sich der Schreibweise dieser Fachsprache zu bedienen, um den Erwartungen der Normadressaten zu ge- nügen. Allerdings ist es erforderlich, innerhalb eines Rechtsbereiches die Schreibweise einheitlich zu gebrau- chen. Durch die vorstehend genannte Vorgehensweise sind im Bereich der Varianten bei der Normsprache in der Re- gel keine Anpassungen erforderlich.“ 10 Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung für den dienstlichen Schriftverkehr in der Landes- verwaltung Brandenburg vom 25. August 1998. Abl./98, [Nr. 37], S. 790. abrufbar unter: https://bravors.bran- denburg.de/de/verwaltungsvorschriften-216497. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 001/20 Seite 8 3.2.1. Universitäten Universitäten befinden sich in einem Spannungsverhältnis zwischen der grundgesetzlich garan- tierten Wissenschaftsfreiheit und der daraus resultierenden Unabhängigkeit, ihrem Selbstver- ständnis11 und der Stellung des Lehr- und Verwaltungspersonals als Beamte oder Angestellte des jeweiligen Bundeslandes. Problematisch ist daher, ob sie den Landesvorschriften für den dienst- lichen Schriftverkehr unterliegen. So hat zum Beispiel die Universität Leipzig durch die Ände- rung der Grundordnung das generische Femininum eingeführt12, das der verbindlichen Recht- schreibung widerspricht. 3.2.2. Kommunen Gleichfalls wird hier offengelassen, ob Gemeinden – so wie die Hansestadt Lübeck13 und die Lan- deshauptstadt Hannover14 – im Rahmen des in Art. 28 Absatz 2 GG gewährten Rechts, „alle Ange- legenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu re- geln“ die rechtliche Kompetenz haben, auf lokaler Ebene die Beamten und Angestellten einer Ge- meinde durch Dienstanweisung zu der Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache im amt- lichen Schriftverkehr zu verpflichten. 11 S. dazu z.B.: Mayer, Franz: Von der Rechtsnatur der Universität. Regensburg, 11.11.1967. Abrufbar unter: https://portal.uni-regensburg.de/235/1/235%29%20ubr17723.pdf. S. 14f: „Anders als die Gemeinde oder einer der üblichen unterstaatlichen Verbände ist daher die Universität nicht lediglich eine Sonderform mittelbarer Staatsverwaltung. Ihre Verwaltungsaufgaben sind, so mannigfaltig und umfassend sie auch sein mögen, im Ergebnis doch nur Zubehör zum Grundanliegen Wissenschaftspflege und insgesamt, im Gegensatz wiederum zur Gemeinde, in der Gesamtschau des Gemeinwesens doch nur sehr spezieller und partieller Natur. Schon aus der Sozialfunktion der Universität ergibt sich somit, daß ihre Autono- mie nicht nur der Quantität, sondern insbesondere auch der Qualität nach eine andere zu sein hat, als die sons- tiger unterstaatlicher Verbände. Die Wissenschaftspflege bedarf eigener Gesetze, die im Grunde genommen sie sich nur selbst geben kann.“ S. 34: „Die Universität ist nicht Teil der Verwaltungsorganisation des Staates, nicht eine einem Ministerium nachgeordnete Staatsbehörde, sondern eine unter Staatsaufsicht stehende akademische Behörde.... Der Staat hat die Obhut über die Universität, d. h. ihm obliegen die kostspieligen Obhuts- und Pflegepflichten; er hat die Verantwortung für den Apparat, d. h. für ihre Sachmittel und ihre innere Verwaltungsorganisation." 12 Grundordnung der Universität Leipzig vom 6. August 2013. Abrufbar unter: https://stura.uni-leipzig.de/si- tes/stura.uni-leipzig.de/files/dokumente/2016/12/grundordnung_ul_130806.pdf. 13 Leitfaden für eine gendersensible Sprache bei der Hansestadt Lübeck. Stand: Dezember 2019. Abrufbar unter: https://luebeck.de/gender. 14 Empfehlungen für eine geschlechtergerechte Verwaltungssprache. Stand Februar 2019. Abrufbar unter: https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Verwaltungen-Kommunen/Die-Verwaltung-der-Lan- deshauptstadt-Hannover/Gleichstellungsbeauf%C2%ADtragte-der-Landeshauptstadt-Hannover/Aktuelles/Neue- Regelung-f%C3%BCr-geschlechtergerechte-Sprache. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 001/20 Seite 9 4. Neuere Entwicklungen 4.1. Tätigkeit des Rats für deutsche Rechtschreibung hinsichtlich einer alle Geschlechter be- rücksichtigenden Sprache In dem Papier „Bericht und Vorschläge der AG ‚Geschlechtergerechte Schreibung‘ zur Sitzung des Rats für deutsche Rechtschreibung am 16.11.2018 – revidierte Fassung aufgrund des Be- schlusses des Rats vom 16.11.2018“15 wird die Diskussion um eine geschlechtergerechte(re) Spra- che prägnant mit der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Ok- tober 201716 in Verbindung gebracht: „Die deutsche Bundesregierung hat am 15.08.2018 der Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts Rechnung getragen und einen Gesetzentwurf zur Änderung des Personen- standsgesetzes verabschiedet: Danach kann im Geburtenregister neben „männlich“ und „weiblich“ künftig auf eine Geschlechtsangabe verzichtet oder auch die Bezeichnung „di- vers“ eingetragen werden, sofern die Person weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Der Gesetzentwurf verzichtet ausdrücklich auf wei- tergehende sprachliche Anpassungen. Der Rat kommt vor dem Hintergrund dieser juristi- schen Situation zu der Entscheidung, dass die generelle Frage der Art und Weise der Ver- schriftlichung eines „dritten Geschlechts“ für den Rat nicht im Vordergrund stehen kann, weil er dazu keine normgebende Kompetenz hat. Entsprechend der Aufgabenbeschreibung im Statut des Rats, auf der Grundlage der Beobachtung des Schreibgebrauchs Empfehlun- gen zu geben, liegt es allerdings nahe, bei der Beobachtung gendergerechter Schreibung Empfehlungen nicht nur in Bezug auf Formen der Kennzeichnung von Maskulin und Fe- minin zu erarbeiten, sondern ggf. auch weitere Geschlechter einzubeziehen.“ Am 16. November 2018 gab der Rat für deutsche Rechtschreibung „Empfehlungen zur ‚geschlech- tergerechten Schreibung‘ ab: 17 „Der Rat für deutsche Rechtschreibung stellt fest, dass der gesellschaftliche Diskurs über die Frage, wie neben männlich und weiblich ein drittes Geschlecht oder weitere Ge- schlechter angemessen bezeichnet werden können, sehr kontrovers verläuft. Dennoch ist das Recht der Menschen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Ge- schlecht zugehörig fühlen, auf angemessene sprachliche Bezeichnung ein Anliegen, das sich auch in der geschriebenen Sprache abbilden soll.“ In diesem Zusammenhang stellte der Rat für deutsche Rechtschreibung sechs Kriterien als Grundlage für „geschlechtergerechte Schreibung“ auf: 15 Abrufbar unter: https://www.rechtschreibrat.com/DOX/rfdr_2018-11-28_anlage_3_bericht_ag_geschlechter- ger_schreibung.pdf. 16 Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 – Az. BvR 2019/16. 17 Rat für deutsche Rechtschreibung. Empfehlungen zur „geschlechtergerechteren Schreibung“. Beschluss des Rats für deutsche Rechtschreibung vom 16. November 2018. Abrufbar unter: https://www.rechtschreib- rat.com/DOX/rfdr_PM_2018-11-16_Geschlechtergerechte_Schreibung.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 001/20 Seite 10 „Geschlechtergerechte Texte sollen sachlich korrekt sein, verständlich und lesbar sein, vorlesbar sein (mit Blick auf die Altersentwicklung der Bevölkerung und die Tendenz in den Medien, Texte in vorlesbarer Form zur Verfügung zu stellen), Rechtssicherheit und Eindeutigkeit gewährleisten, übertragbar sein im Hinblick auf deutschsprachige Länder mit mehreren Amts- und Minderheitensprachen, für die Lesenden bzw. Hörenden die Möglichkeit zur Konzentration auf die wesentli- chen Sachverhalte und Kerninformationen sicherstellen. Dabei ist jeweils auf die unterschiedlichen Zielgruppen und Funktionen von Texten zu ach- ten.“ Der Rat wird auch weiterhin hierzu Analysen zum Schreibgebrauch in verschiedenen Medien und Gruppen von Schreibenden vornehmen. 4.2. Kultusministerkonferenz/Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und - minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder Am 15./16. Juni 2016 beschloss die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder „Leitlinien zur Sicherung der Chancen- gleichheit durch geschlechtersensible schulische Bildung und Erziehung“. Am 6. Oktober 2016 beschloss auch die Kultusministerkonferenz diese Leitlinien.18 Darin heißt es unter anderem: „Sowohl einzelne fachübergreifende Bildungsziele als auch der außerunterrichtliche Be- reich des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags sind aus der Geschlechterper- spektive zu reflektieren und zu bearbeiten. So sollen prinzipiell reflektierte Lernsituatio- nen geschaffen werden, die geeignet sind, in Anerkennung der Gleichwertigkeit in der Ver- schiedenheit die bestehenden Rollenmuster aufzubrechen und zu erweitern. Zur Intensi- vierung und Verstetigung bieten sich Beispiele guter Praxis an in Bezug auf 18 Leitlinien zur Sicherung der Chancengleichheit durch geschlechtersensible schulische Bildung und Erziehung. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.10.2016/Beschluss der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und –minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder vom 15./16.06.2016. Abrufbar unter: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2016/2016_10_06-Geschlech- tersensible-schulische_Bildung.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 001/20 Seite 11 Sprache (d. h. mündliche und schriftliche Kommunikation im Unterricht und in au- ßerunterrichtlichen Kontexten beachtet geschlechtersensible Formulierungen); …“19 4.3. Ausblick Der nächste Schritt zu einer verbindlichen geschlechtergerechten Sprache könnte der Bericht des Rats der deutschen Rechtschreibung 2022 und eine mögliche Akzeptanz durch die Kultusminis- terkonferenz sein. 5. Abweichungen geschlechtergerechter Sprache von dem amtlichen Regelwerk Da die Diskussion um eine möglichst geschlechtergerechte Sprache derzeit noch nicht abge- schlossen ist, gibt es sehr viele unterschiedliche Vorschläge, um einen nach Meinung der Initia- toren möglichst geschlechtergerechte Sprache zu erreichen. Ein Überblick über viele Lösungsan- sätze findet sich im Anhang des Papiers „Bericht und Vorschläge der AG ‚Geschlechtergerechte Schreibung‘ zur Sitzung des Rats für deutsche Rechtschreibung am 16.11.2018 – revidierte Fas- sung aufgrund des Beschlusses des Rats vom 16.11.2018“20. Deshalb kann auch nicht dargestellt werden, ob und inwieweit „die“ geschlechtergerechte Sprache mit den rechtlich verbindlichen Regelungen der deutschen Rechtschreibung kollidiert. 6. Fazit 1. Die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung ist die verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen. Dies gilt auch für Privatschulen. Daher ist es nicht wahr- scheinlich, dass eine davon abweichende Rechtschreibung an deutschen Schulen gelehrt oder praktiziert wird. Anderslautende Informationen liegen nicht vor. 2. Beamte und Angestellte des Bundes und der Länder haben im amtlichen Schriftverkehr das Regelwerk „Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis“ zu beachten. 3. Das Regelwerk „Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis“ ist auch für die Normsprache verbindlich. **** 19 Ebenda, S. 8. 20 Abrufbar unter: https://www.rechtschreibrat.com/DOX/rfdr_2018-11-28_anlage_3_bericht_ag_geschlechter- ger_schreibung.pdf.
Anlage A
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Anlage A zur V/0027/2022 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll das Ziel einer geschlechtergerechteren und verständlicheren Sprachverwendung im Schriftverkehr der Verwaltung erreicht werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung s. oben Finanzierung Produktgruppe: 0107 Public Relations Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Mäßiger Schulungsbedarf für Autorinnen und Autoren städtischer Schriftstücke.
Beschlussvorlage - Neudruck Seite 1 und Anschreiben
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Stadt Münster An die Mitglieder des Ausschusses für Gleichstellung Vorlage V/0027/2022 „Fair Formuliert“ Im Bereich Beratungsfolge der Vorlage V/0027/2022 gibt es einen Fehler bei der Zuständigkeit des Ausschusses für Gleichstellung. Der Ausschuss für Gleichstellung entscheidet über diese Vorlage. Daher bitte ich die Seite 1 der Vorlage durch die beigefügte korrigierte Fassung auszutauschen. i. A. gez. Lembeck V/0027/2022 V/0027/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Fair formuliert Beratungsfolge 27.01.2022 Ausschuss für Gleichstellung Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster verfolgt das Ziel, dass die Stadt Münster nach innen und außen geschlechtergerecht, gendersensibel und diskriminierungsfrei kommuniziert. Das geänderte Personenstandsrecht sieht seit dem 1. Jan uar 2019 neben „männlich“, „weiblich“ und keine Angabe als weitere positive Auswahl „divers“ vor, daher ist die Verwaltung gefordert, die geschlechtliche Vielfalt auch in Veröffentlichungen und Dokumenten, Anschreiben und Formularen abzubilden. 2. Der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster erkennt zugleich die Notwendigkeit, in der Kommunikation mit der Bevölkerung möglichst verständlich, einfach und barrierefrei zu kommuni- zieren. 3. Der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster ist der Auffassung, dass neben vielfältigen sprachlichen Gestaltungsmöglichkeiten, um geschlechtergerecht zu kommunizieren, die Verwen- dung des Asterisk/Genderstar („Lehrer*innen“) genan nten Zeichens im amtlichen Schriftverkehr ein geeignetes Instrument ist, geschlechtliche Vielfalt abzubilden und Diskriminierungen vorzubeu- gen. Deshalb soll im internen Schriftverkehr sowie für den Schriftverkehr mit der Bevölkerung die Verwendung des Asterisks/Genderstars als Kann-Optio n immer dann freigestellt werden, wenn dies der zielgruppengerechten Ansprache dient oder keine andere geschlechtsneutrale Formulie- rung („Projektleitung“) verwendet werden kann. 4. Der verwaltungsinterne Ratgeber „Fair formuliert“ der auch im Internet veröffentlicht ist, wird ent- sprechend Pkt. 1, 2 und 3 dieses Beschlussvorschlages aktualisiert und zusammen mit der neuen Genderstern-Option verwaltungsweit kommuniziert. 5. Die Anpassung von Formularen und Vorlagen im Sinne einer geschlechtergerechten Schreibweise kann dabei prozesshaft und fortlaufend im Rahmen de r sonstigen Aktualisierungsvorgänge ge- schehen. Amt für Kommunikation 17.01.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Reisener Telefon: 492-1300 Thomas.Reisener@stadt- muenster.de
Anlage-1-Aktuelle Empfehlung des Rates für deutsche Rechtschreibung
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Geschlechtergerechte Schreibung: Empfehlungen vom 26.03.2021
Pressemitteilung vom 26.03.2021
Der Rat für deutsche Rechtschreibung bekräftigt in seiner Sitzung am 26.03.2021 seine
Auffassung, dass allen Menschen mit geschlechtergerechter Sprache begegnet
werden soll und sie sensibel angesprochen werden sollen. Dies ist allerdings eine
gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aufgabe, die nicht allein mit orthogra-
fischen Regeln und Änderungen der Rechtschreibung gelöst werden kann. Das
Amtliche Regelwerk gilt für Schulen sowie für Verwaltung und Rechtspflege. Der Rat
hat vor diesem Hintergrund die Aufnahme von Asterisk („Gender-Stern“), Unterstrich
(„Gender-Gap“), Doppelpunkt oder anderen verkürzten Formen zur Kennzeichnung
mehrgeschlechtlicher Bezeichnungen im Wortinnern in das Amtliche Regelwerk der
deutschen Rechtschreibung zu diesem Zeitpunkt nicht empfohlen.
Der Rat bestätigt seine am 16.11.2018 beschlossenen Kriterien geschlechtersensibler
Schreibung: Geschlechtergerechte Texte sollen
sachlich korrekt sein,
verständlich und lesbar sein,
vorlesbar sein (mit Blick auf die Altersentwicklung der Bevölkerung und die Tendenz
in den Medien, Texte in vorlesbarer Form zur Verfügung zu stellen),
Rechtssicherheit und Eindeutigkeit gewährleisten,
übertragbar sein im Hinblick auf deutschsprachige Länder mit mehreren Amts- und
Minderheitensprachen (Schweiz, Bozen-Südtirol, Ostbelgien; aber für regionale
Amts- und Minderheitensprachen auch Österreich und Deutschland),
für die Lesenden bzw. Hörenden die Möglichkeit zur Konzentration auf die
wesentlichen Sachverhalte und Kerninformationen sicherstellen.
Außerdem betont der Rat, dass geschlechtergerechte Schreibung nicht das Erlernen
der geschriebenen deutschen Sprache erschweren darf (Lernbarkeit).
Die geschriebene deutsche Sprache ist nicht nur von Schülerinnen und Schülern zu lernen,
die noch schriftsprachliche Kompetenzen erwerben und deren Leistungen nach international
vergleichenden Studien immer wieder Gegenstand öffentlicher und vor allem bildungspoliti-
scher Diskussionen sind. Rücksicht zu nehmen ist auch auf die mehr als 12 Prozent aller
Erwachsenen mit geringer Literalität, die nicht in der Lage sind, auch nur einfache Texte zu
lesen und zu schreiben. Auch Menschen, die innerhalb oder außerhalb des deutschsprachi-
gen Raums Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache erlernen, sollte der Sprach- und
Schrifterwerb nicht erschwert werden.
Diese Kriterien geschlechtersensibler Schreibung werden von den in den letzten Jahren in
manchen Bereichen, vor allem Kommunen und Hochschulen, verfügten Vorgaben zur
geschlechtergerechten Schreibung nicht erfüllt. Das gilt vor allem für die Nutzung von
Asterisk, Unterstrich, Doppelpunkt und anderen verkürzten Zeichen, die innerhalb von
Wörtern eine „geschlechtergerechte Bedeutung“ zur Kennzeichnung verschiedener
Geschlechtsidentitäten signalisieren sollen. Diese Zeichen haben zudem in der geschriebe-
nen Sprache auch andere Bedeutungen, z. B. als Satzzeichen oder typografische Zeichen
oder informatik- und kommunikationstechnische Zeichen. Ihre Nutzung innerhalb von
Wörtern beeinträchtigt daher die Verständlichkeit, Vorlesbarkeit und automatische Über-
setzbarkeit sowie vielfach auch die Eindeutigkeit und Rechtssicherheit von Begriffen und
Texten. Deshalb können diese Zeichen zum jetzigen Zeitpunkt nicht in das Amtliche
Regelwerk aufgenommen werden.
Für den Hochschulbereich erscheint fraglich, ob die Forderung einer „gegenderten
Schreibung“ in systematischer Abweichung vom Amtlichen Regelwerk der deutschen
Rechtschreibung für schriftliche Leistungen der Studierenden und die Berücksichtigung
„gegenderter Schreibung“ bei deren Bewertung durch Lehrende von der Wissenschafts-
freiheit der Lehrenden und der Hochschulen gedeckt ist. Hochschulen und Lehrende haben
die Freiheit des Studiums nicht nur bei der Wahl von Lehrveranstaltungen, sondern auch bei
der Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen der Studierenden zu beachten
und zu schützen.
Der Rat für deutsche Rechtschreibung wird die weitere Schreibentwicklung beobachten. Er
wird dabei insbesondere prüfen, ob und inwieweit verschiedene Zeichen zur Erfüllung der
Kriterien geschlechtergerechter oder -sensibler Schreibung geeignet sein könnten.
Er betont, dass auch bei der geschlechtergerechten oder -sensiblen Schreibung darauf zu
achten ist, die Einheitlichkeit der geschriebenen Sprache im deutschsprachigen Raum zu
sichern.
Der Bericht der Arbeitsgruppe über die Schreibentwicklung seit 2018, der vom Rat
zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, ist auf der Website des Rats
www.rechtschreibrat.com veröffentlicht.
Hintergrund: Der Rat für deutsche Rechtschreibung wurde im Jahr 2005 auf der Basis der Wi ener
Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung der Repräsentanten der
deutschsprachigen Länder vom 01.07.1996 als Nachfolgegremium der Zwischenstaatlichen
Kommission für deutsche Rechtschreibung gegründet. Er wird getragen von der Bun desrepublik
Deutschland, der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Autonomen
Provinz Bozen -Südtirol, der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und dem Fürstentum
Liechtenstein. Luxemburg ist mit beratender Stimme vertreten. Er h at die Aufgabe, die Einheitlichkeit
der Rechtschreibung im deutschen Sprachraum zu bewahren und die Rechtschreibung auf der
Grundlage des orthografischen Regelwerks (Regeln und Wörterverzeichnis) im unerlässlichen Umfang
weiterzuentwickeln. Dazu gehören insbesondere die ständige Beobachtung der Schreibentwicklung, die
Klärung von Zweifelsfällen der Rechtschreibung und die Erarbeitung und wissenschaftliche Begründung
von Vorschlägen zur Anpassung des Regelwerks an den allgemeinen Wandel der Spra che.
Rat für deutsche Rechtschreibung
Geschäftsstelle am
Institut für Deutsche Sprache
R 5, 6 – 13
D – 68161 Mannheim
Fon (+49 621) 1581-204 | Fax (+49 621) 1581-200
info@rechtschreibrat.com | www.rechtschreibrat.com
Beschlussvorlage
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V/0027/2022 V/0027/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Fair formuliert Beratungsfolge 27.01.2022 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster verfolgt das Ziel, dass die Stadt Münster nach innen und außen geschlechtergerecht, gendersensibel und diskriminierungsfrei kommuniziert. Das geänderte Personenstandsrecht sieht seit dem 1. Januar 2019 neben „männlich“, „weiblich“ und keine Angabe als weitere positive Auswahl „divers“ vor, daher ist die Verwaltung gefordert, die geschlechtliche Vielfalt auch in Veröffentlichungen und Dokumenten, Anschreiben und Formularen abzubilden. 2. Der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster erkennt zugleich die Notwendigkeit, in der Kommunikation mit der Bevölkerung möglichst verständlich, einfach und barrierefrei zu kommunizieren. 3. Der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster ist der Auffassung, dass neben vielfältigen sprachlichen Gestaltungsmöglichkeiten, um geschlechtergerecht zu kommunizieren, die Verwendung des Asterisk/Genderstar („Lehrer*innen“) genannten Zeichens im amtlichen Schriftverkehr ein geeignetes Instrument ist, geschlechtliche Vielfalt abzubilden und Diskriminierungen vorzubeugen. Deshalb soll im internen Schriftverkehr sowie für den Schriftverkehr mit der Bevölkerung die Verwendung des Asterisks/Genderstars als Kann-Option immer dann freigestellt werden, wenn dies der zielgruppengerechten Ansprache dient oder keine andere geschlechtsneutrale Formulierung („Projektleitung“) verwendet werden kann. 4. Der verwaltungsinterne Ratgeber „Fair formuliert“ der auch im Internet veröffentlicht ist, wird entsprechend Pkt. 1, 2 und 3 dieses Beschlussvorschlages aktualisiert und zusammen mit der neuen Genderstern-Option verwaltungsweit kommuniziert. 5. Die Anpassung von Formularen und Vorlagen im Sinne einer geschlechtergerechten Schreibweise kann dabei prozesshaft und fortlaufend im Rahmen der sonstigen Aktualisierungsvorgänge geschehen. Amt für Kommunikation 17.01.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Reisener T elefon:492-1300 Thomas.Reisener@stadt- muenster.de - 3 - V/0027/2022 6. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2020 (WD 10 -3000 -001/20: „Rechtsverbindlichkeit der Verwendung der deutschen Rechtschreibung in Schulen und anderen Einrichtungen“) stellt fest: „Der Rat für deutsche Rechtschreibung ist die maßgebende Instanz in Fragen der deutschen Rechtschreibung und gibt mit dem amtlichen Regelwerk das Referenzwerk für die deutsche Rechtschreibung heraus.“ Zugleich wird offengelassen, in welchem Umfang Kommunen dennoch davon abweichen dürfen: „Gleichfalls wird hier offengelassen, ob Gemeinden (…) im Rahmen des in Art. 28 Absatz 2 GG gewährten Rechts, „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“ die rechtliche Kompetenz haben, auf lokaler Ebene die Beamten und Angestellten einer Gemeinde durch Dienstanweisung zu der Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache im amtlichen Schriftverkehr zu verpflichten.“ Der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster nimmt die rechtliche Unsicherheit, die mit den hier gefassten Beschlüssen verbunden ist, zur Kenntnis. 7. Der Rat für deutsche Rechtschreibung hat sich in seiner Sitzung am 16. März 2021 erneut gegen die Verwendung des Asterisks/Genderstars, des Gender-Gaps, des Doppelpunktes und andere verkürzte Formen zur Kennzeichnung mehrgeschlechtlicher Bezeichnungen im Wortinnern in das Amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung ausgesprochen. (https://www.rechtschreibrat.com/geschlechtergerechte-schreibung-empfehlungen-vom-26-03- 2021/) Diese Empfehlung nimmt der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster ebenfalls zur Kenntnis und will mit der hier beschlossenen Genderstern-Option davon abweichend verfahren. 8. Kurzfrequentige Eingriffe größeren Umfangs in die Amtssprache müssen vermieden werden, um den etablierten Sprachkonsens als Grundlage für bestmögliche Verständlichkeit von Dokumenten, Schreiben und Veröffentlichungen nicht zu gefährden. Anders als die hier beschlossene Kann-Option sollen ggf. später erfolgende, neue Muss-Vorgaben zum Abweichen von der amtlichen Rechtschreibung innerhalb der Stadt Münster deshalb die Bedingung einer absehbar längerfristigen Gültigkeit erfüllen. 9. Der Antrag an den Rat A-R/0017/2019 der SPD-Fraktion ist damit erledigt. Begründung: Gegenwärtig kursieren verschiedene Praktiken für diesen Anwendungsbereich. Zu den prominentesten Lösungsansätzen zählen der Unterstrich („Lehrer_innen“), der Doppelpunkt („Lehrer:innen“) und der Asterisk/Genderstar (Lehrer*innen). Das städtische Amt für Gleichstellung empfiehlt nach einer Abfrage bei fünf freien Trägern, die für die Zielgruppe LSBTIQ* in Münster arbeiten, sowie nach einer Synopse aktueller kommunaler und universitärer Schreibpraxen die Verwendung des Asterisk/Genderstars (Lehrer*innen), wenn keine andere geschlechtsneutrale Formulierung möglich ist. Die „Kann-Option Genderstern“ hat im Gegensatz zu einer verbindlichen Vorgabe zur Verwendung des Gendersterns zwei Vorteile. a) Es ist juristisch umstritten, ob Kommunen von der amtlichen Rechtschreibung abweichende Rechtschreibregeln überhaupt verpflichtend vorgeben dürfen. Die rechtlichen Risiken einer Kann- Option erscheinen vor diesem Hintergrund kleiner zu sein. b) Einerseits ist die Verwendung von unterschiedlichen Alphabet-Erweiterungen durch Gender- Zeichen (Unterstrich, Doppelpunkt, Asterisk/Genderstar) in einer überschaubaren Anzahl von Kommunen bereits übliche Alltagspraxis. Andererseits gibt es staatliche Institutionen, die sich explizit gegen diese Praxis aussprechen und sie teilweise sogar verbieten. Zuletzt hat Bundesfrauenministerin Christine Lambrecht (SPD) den obersten Bundesbehörden empfohlen, keine Gendersterne und ähnliche Sonderzeichen als Wortbestandteile in der offiziellen Kommunikation zu verwenden. (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/gendern- - 3 - V/0027/2022 frauenministerin-christine-lambrecht-will-gendersternchen-stoppen-a-d9c98fa6-decb-4991-8223- ceb18de159aa) Vor dem Hintergrund dieser divergenten Entwicklung scheint die Kompromisslösung einer Kann- Option mehr Akzeptanz als eine verbindliche Vorgabe zur Verwendung des Gendersterns zu versprechen. Ein theoretisches, finanzielles Risiko kommt dann zum Tragen, wenn erfolgreich gegen die auch nur optionale Verwendung des Gendersterns geklagt werden sollte. Dies könnte im Extremfall den Ersatz von stadtverwaltungsseitigen Schriftstücken, die den Genderstern verwenden, ganz oder teilweise erforderlich machen. Da der sich daraus potenziell ergebende Korrekturbedarf von der konkreten Ausgestaltung der dann möglichen gerichtlichen Vorgaben abhängt und die Anzahl der dann betroffenen Schriftstücke ex ante nicht kalkuliert werden kann, ist dieses finanzielle Restrisiko nicht bezifferbar. gez. Markus Lewe Anlagen: Anlage 1 Aktuelle Empfehlung des Rates für deutsche Rechtschreibung Anlage 2 Gutachten zur Rechtsverbindlichkeit der deutschen Rechtschreibung in Schulen und anderen Einrichtungen Anlage 3 Entwurf Neuauflage „Fair formuliert“ Anlage 4 Antrag A-R/0017/2019 der SPD-Fraktion
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Bahnhofstraße 9
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0027/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.01.2022
- Erstellt
- 13.01.2022 18:05