Mandari Insight

V/0027/2022

Fair formuliert

Vorlagen 14.01.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für Gleichstellung, Sitzung am 27.01.2022, TOP 5

Anlage-4-Antrag-A-R-0017-2019

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Anlage-3-Entwurf_Leitfaden_Sprache

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Anlage-2-Gutachten zur Rechtsverbindlichkeit der deutschen Rechtschreibung in Schulen und anderen Einrichtungen

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Anlage A

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Beschlussvorlage - Neudruck Seite 1 und Anschreiben

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Anlage-1-Aktuelle Empfehlung des Rates für deutsche Rechtschreibung

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Beschlussvorlage

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Anlage-4-Antrag-A-R-0017-2019

3300 Zeichen

Antrag an den Rat Nr.: A-R/0017/2019  
 
SPD -Fraktion  
im Rat der Stadt Münster 
 
Bahnhofstraße 9 
48143 Münster 
Tel. (0251) 45 314 
Fax (0251) 511 750 
www.spd-muenster.de 
 
 
Ein „Stern“ als Zeichen für die Gleichberechtigung 
Ratsantrag 
 
 
 
 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
1.  Die Verwaltung nutzt in Zukunft bei sämtlichem Schriftverkehr der Verwaltung 
eine geschlechtsumfassende Formulierung (zum Beispiel „Studierende“). Das 
gilt für E-Mails, Briefe, Präsentationen, Internetseiten, Broschüren und Flyer, 
Pressemitteilungen, Vorlagen, Drucksachen, interne Mitteilungen, etc.. 
 
2.  Eine geschlechtsumfassende Ansprache ist nicht immer möglich. In diesem Fall 
wird der Genderstern als Darstellungsmittel aller sozialen Geschlechter und Ge- 
schlechtsidentitäten genutzt (zum Beispiel „Schüler*innen“). 
 
3.  Die persönliche Ansprache direkt bekannter Personen bleibt auch in Zukunft 
individuell. 
 
4.  Durch diesen Beschluss wird die Empfehlung "Vokabelheft Fair formuliert 
‚Der Mörder ist immer … die Gärtnerin‘" abgelöst. 
 
 
Begründung: 
 
Artikel 3 des Grundgesetzes fordert von uns die Gleichberechtigung und Gleichbe- 
handlung aller Menschen - gleich welchen Geschlechts. Das Bundesverfassungsgericht 
hat bereits Ende 2017 entschieden, dass Personen, die sich dauerhaft weder dem 
männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, in ihren Grundrechten 
verletzt werden, wenn bei einer Auswahl positiv nur eine männliche oder weibliche 
Geschlechtszuordnung möglich ist.  
 
Verwaltungssprache in Münster soll alle Menschen ansprechen. Frauen und Männer 
und solche, die sich selbst nicht als Frau oder Mann beschreiben. Ziel ist es, eine Spra- 
che zu implementieren, mit der die Vielfalt und Vielzahl geschlechtlicher Identitäten 
beachtet wird. Das ist deutlich mehr als der bisherige sprachliche Ausgleich zwischen 
männlichen und weiblichen Identitäten. Zu diesem Schritt hatte sich die Stadt Münster 
26 .03 .2019

2 
 
 
 
bereits im Jahr 2012 in einer beachteten Vorreiterrolle entschlossen. 
 
Sprache bildet gesellschaftliche Wirklichkeiten ab, hat aber auch einen großen Einfluss 
auf die Wirklichkeit und kann diese mit verändern. Eine geschlechtsumfassende Spra- 
che soll dafür sorgen, dass sich mehr Menschen angesprochen führen und kann damit 
dazu beitragen, die Gleichstellung aller Geschlechter in der Gesellschaft zu ermögli- 
chen. Dies gilt insbesondere für Menschen, die sich nicht als Mann oder als Frau defi- 
nieren können oder wollen. 
 
Die Empfehlungen zur geschlechtergerechten Sprache sind nur ein kleiner Teil dessen, 
was wir für Geschlechtergerechtigkeit tun müssen. Aber sie sind ein wichtiger Schritt 
dorthin.  
 
Wenn man es zwei von drei Geschlechtern zugesteht, sich in der Verwaltungssprache 
wiederzufinden, kann man es dem dritten kaum verweigern.  
 
 
Sozialdemokratische Partei Deutschlands 
Fraktion im Rat der Stadt Münster 
 
Dr. Michael Jung   Stephan Brinktrine    Doris Feldmann  
Philipp Hagemann   Marius Herwig    Dr. Cornelia Jäger 
Mathias Kersting   Michael Kleyboldt   Marianne Koch 
Katharina Köhnke   Thomas Kollmann   Gaby Kubig-Stel tig 
Hedwig Liekefedt   Mustafa Schat    Anne Schulze Wi ntzler 
Petra Seyfferth   Ludger Steinmann   Beate Vilhjalmsso n  
     Maria Winkel

Anlage-3-Entwurf_Leitfaden_Sprache

11373 Zeichen

ENTWURF 
 
Fair formuliert 
 
Verwaltungssprache der Stadt Münster: Verständlich, modern und geschlechtergerecht  
 
Wörter erzeugen Bilder, Sprache spiegelt den Alltag. Deshalb hat das Amt für Kommunikation die 
Tipps zum fairen Formulieren erweitert. Ziel ist eine geschlechtergerechte, moderne und 
verständliche Verwaltungssprache, die der Vielfalt in unserer Stadt diskriminierungsfrei Ausdruck 
verleiht. Denn: Wie wir sprechen und schreiben, prägt unser Denken und Handeln.  
 
Dabei geht es nicht nur um die Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Nach dem Urteil des 
Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2017 wurde das Personenstandsrecht geändert. Seit 
1. Januar 2019 sind die Geschlechtseinträge „männlich“, „weiblich“, „keine Angabe“ und als dritte 
positiv formulierte Option „divers“ anerkannt. Die Verwaltung ist deshalb aufgefordert, die 
geschlechtliche Vielfalt in ihren Veröffentlichungen und Dokumenten, Anschreiben und Formularen 
abzubilden.  
 
Der Deutsche Städtetag sagt zu diesem Thema: „Die Verwendung geschlechtergerechter Sprache 
gehört zu einer modernen Verwaltung, die grundgesetzlichen und demokratischen Grundsätzen 
verpflichtet ist. Ein (geschlechter-) sensibler Sprachgebrauch trägt aktiv zur Gleichberechtigung der 
Geschlechter und einer wertschätzenden Ansprache aller bei und hilft, Ausgrenzungen zu 
vermeiden.“  
 
Weiterhin gilt: Texte sollen vor allem verstanden werden. Sie müssen klar und eindeutig sein, dem 
allgemeinen Sprachempfinden entsprechen und die Regeln der Rechtschreibung beherzigen. 
Sprache ermöglicht Teilhabe und macht Zusammenhänge deutlich. Eine verständliche 
Verwaltungssprache hilft, mehr Menschen zu erreichen.  
 
Es gelten folgende verbindliche Regelungen: 
 
- In der internen und der externen Kommunikation wird wo immer möglich auf 
geschlechtsneutrale Bezeichnungen zurückgegriffen. Das generische Maskulinum („die 
Lehrer“, „die Ärzte“) soll weitestgehend durch geschlechtergerechte Formulierungen ersetzt 
werden.   
 
- Die Formulierungen „Sehr geehrte Damen und Herren“ oder „Liebe Bürgerinnen und Bürger“ 
sind weiter zugelassen. Ist die Person, die angesprochen oder angeschrieben wird, persönlich 
bekannt und die bisherige Anrede war „Herr/Frau“, kann diese auch weiterverwendet werden.

Ergänzend gibt es allgemeine Anreden wie „Sehr geehrte Damen und Herren, verehrte 
Gäste“, „Sehr geehrte Anwesende“ oder „Guten Tag (Vorname) (Nachname)“.  
 
- Wo eine Angabe der Geschlechtszugehörigkeit erforderlich ist, zum Beispiel in Formularen, 
werden vier Optionen („männlich“, „weiblich“, „divers“, „keine Angabe“) angeboten. 
 
- Auf den Genderstern (Asterisk*) wird in der Regel zugunsten von geschlechtsneutralen 
Umformulierungen verzichtet. Das gilt insbesondere für Texte in „Leichter Sprache“. Der 
Genderstern kann aber immer dann verwendet werden, wenn eine geschlechtsneutrale 
Formulierung nicht möglich ist oder die geschlechtliche Vielfalt von Menschen besonders 
sichtbar werden soll. Der Stern zwischen maskuliner und femininer Endung dient in diesem 
Zusammenhang als Platzhalter, um allen Geschlechtsidentitäten Raum zu geben. Der 
Genderstern ersetzt auch Schreibweisen wie Lehrer/-in oder Polizist/-in.    
 
- Rollenklischees und Stereotype sind zu vermeiden, nicht nur in Texten, sondern auch bei der 
Auswahl von Fotos.   
 
- Fach- und Rechtsbegriffe bleiben von den Regelungen dieses Leitfadens ausgenommen. 
Generell gilt: so fachbezogen wie nötig - so bürgernah wie möglich.  
 
- Hinweise wie „Aus Gründen der Lesbarkeit wird ausschließlich die männliche Schreibweise 
verwendet“ und das damit verbundene Vorgehen sind tabu. 
 
 
In der Praxis 
 
Die Anrede 
Die Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren“ ist wie oben erläutert weiterhin möglich. Diese Form 
lässt sich durch Formulierungen ergänzen, die alle Geschlechter ansprechen. Außerdem gibt es als 
Alternative auch neutrale Begriffe für die Ansprache.   
 
So Statt 
Sehr geehrte Damen und Herren, verehrte 
Gäste   
Sehr geehrte Damen und Herren 
Lieber Bürgerinnen und Bürger, liebe Gäste Liebe Bürgerinnen und Bürger 
Beispiele für neutrale Ansprache: Sehr 
geehrtes Planungsteam, Sehr geehrte 
Führungskräfte, Liebe Beschäftigte 
Sehr geehrtes Publikum, Sehr geehrte 
Anwesende, Liebes Kollegium 
 
Guten Tag Mika Müller Sehr geehrte/r Mika Müller

Die Paarform 
Wenn Frauen explizit sichtbar werden sollen, ist die Paarform geeignet. 
 
So Statt 
Immer mehr Ärztinnen und Ärzte … Immer mehr Ärzte ... 
Kein Lehrer und keine Lehrerin darf wegen 
der Lehrmethoden oder Notengebung... 
Kein/e Lehrer/in darf wegen seiner/ihrer 
Lehrmethoden oder seiner/ihrer 
Notengebung... 
 
 
Mehrzahl mit Mehrwert 
Die geschlechtsneutrale Pluralform sorgt dafür, dass niemand ausgeschlossen wird. Üblich sind 
außerdem substantivierte Partizipien wie „die Studierenden“ oder „Teilnehmende“.      
 
So Statt 
Im Vorteil sind Trainer und Trainerinnen, die 
bereits teilgenommen haben. Sie können... 
 
Im Vorteil ist der Trainer oder die Trainerin, 
der oder die bereits teilgenommen hat. Er 
oder sie kann... 
Alle Jugendlichen sind eingeladen  Jeder Jugendliche ist eingeladen 
Ehrenamtliche können sich anmelden Ehrenamtliche Helfer können sich 
anmelden 
die Mitarbeitenden die Mitarbeiter/innen, die Mitarbeiter  
Eltern, Erziehungsberechtigte Vater und Mutter 
 
 
Nicht dumm: das Neutrum 
Neutrale, geschlechtsumfassende Begriffe sind oft eine gute Alternative.  
 
So Statt 
Dabei muss ein Elternteil das Kind 
begleiten... 
Dabei muss der Vater oder die Mutter 
seine/n / ihre/n Sohn oder Tochter 
begleiten... 
Ansprechperson  Ansprechpartner  
Projektleitung Projektleiter 
Badeaufsicht Bademeister 
die Bevölkerung, die Stadtgesellschaft   die Bürgerschaft  
Weitere Beispiele: Fachkraft, Mensch, 
Mitglied, Schulleitung, Belegschaft, 
Kollegium, Eheleute, Einsatzkräfte

Zeichen für Vielfalt: der Genderstern  
Das Sonderzeichen (*) dient als Platzhalter für die Vielfalt der Geschlechter und spricht alle  
Personen an („männlich“, „weiblich“ und „divers“).      
 
So Statt 
Auszeichnung für Wissenschaftler*in Auszeichnung für Wissenschaftler oder 
Wissenschaftlerin 
ein*eine Sachbearbeiter*in eine Sachbearbeiterin/ein Sachbearbeiter 
Schüler*innenvertretung Schülervertreter 
Gesucht wird: Mitarbeiter*in (m/w/d) Gesucht wird: Mitarbeiter (m/w/d) 
der*die Fahrzeughalter*in Fahrzeughalter, fahrzeughaltende Person 
Bewerber*innen Bewerberinnen und Bewerber 
ein*eine Sportler*in ein/eine Sportler/-in 
Unterzeichner*in Unterzeichner  
Weglassprobe: Das Wort vor dem 
Genderstern sollte vollständig sein.  
Also nicht: Expert*in, Köch*in 
(Ausnahmen sind möglich, wenn es die 
Ansprache einer Zielgruppe erfordert.) 
Landwirt*in Bäuer*in 
Kundschaft Kund*innen 
ärztliches Fachpersonal Ärzt*in 
Liebes Kollegium Liebe Kolleg*innen 
 
 
Anträge, Formulare, Sitzungen, Bewerbungsverfahren 
Der gesetzliche Auftrag umfasst auch die gendergerechte Ansprache im gesamten 
Publikumsverkehr in der Verwaltung der Stadt sowie bei der Formulierung von 
Stellenausschreibungen.  
 
So Statt 
Ihr Name Name des Antragstellers 
Unterschrift Unterschrift des Antragstellers 
verfasst von Verfasser 
gesetzliche betreut durch gesetzlicher Betreuer  
Wer sich bewirbt, muss… Bewerber müssen… 
Wenn Sie über Praxiserfahrung verfügen, 
melden Sie sich bitte bei uns.   
Bewerber/-innen mit Praxiserfahrung 
gesucht 
Teilnahmeliste/Teilnahmegebühr Teilnehmerliste/Teilnehmergebühr

Redepult, Redeliste Rednerpult, Rednerliste 
Einstiegskursus Anfängerkursus 
Zielgruppe Adressatenkreis 
Geburtsname Mädchenname 
barrierefreier Eingang  Eingang für Rollstuhlfahrer 
Auskunft gibt Ansprechpartner ist 
Gehweg, Fußweg Bürgersteig 
Medien, Presse Journalisten 
Fachwissen Expertenwissen 
 
 
Sie können auch anders! 
Je nach Zielgruppe und Zweck passt nicht jeder Tipp für jeden Text. Schließlich soll er sprechbar und 
übersichtlich bleiben. Kreative Ideen helfen oft besser als starre Regeln. Lassen Sie sich inspirieren: 
 
So Statt 
Den Antrag stellen Barbara und Norbert 
Müller. 
Antragssteller sind Barbara und Norbert 
Müller. 
Bitte hier unterschreiben 
 
Unterschrift des/r Fahrschülers/in 
 
Liebe Sportlerinnen und Sportler, Sie 
können bei allen Kursen mitmachen. Sie 
müssen sich nur anmelden. 
 
Jeder Sportler und jede Sportlerin kann alle 
Kurse belegen. Er oder sie muss sich aber 
anmelden. 
 
Münsters Gäste schätzen besonders... 
 
Der typische Tourist schätzt an Münster 
besonders... 
 
Unser Team berät Sie gern montags und 
freitags. 
 
Unsere Beraterinnen und Berater stehen 
Ihnen montags und freitags zur Verfügung. 
Wer sich bewirbt, sollte … 
 
Bewerber sollten… 
Teilgenommen haben 50 Personen. 
 
Es gab 50 Teilnehmer. 
Auskunft gibt/erteilt … 
 
Ansprechpartner ist…  
kollegiale Unterstützung 
 
Unterstützung durch Kollegen 
Niemand darf fehlen Keiner darf fehlen 
 
 
Alles richtig? Bitte überprüfen 
 
Fragen Sie sich: Ist meine Botschaft klar und eindeutig formuliert? Beispiel: „In den städtischen 
Kitas fehlen Erzieher“. Hier ist das generische Maskulinum mehrdeutig. Es bleibt die Frage offen, ob 
vor allem männliche Bezugspersonen fehlen oder generell Betreuungskräfte.

Kommen im Text unterschiedliche Betroffene und ihre Perspektive auf ein Thema vor? Oft wird nur 
über Jugendlichen, alte Menschen, Geflüchtete, Wohnungslosen etc. geredet, nicht mit Ihnen. 
Lassen Sie Vielfalt zu Wort kommen!     
 
Raus aus der Schublade: Ist meine Darstellung geeignet, um Klischees vermeiden oder zu 
brechen? (zum Beispiel die Ärztin am Krankenbett, der Tagesvater im Spielzimmer, die Müllwerkerin 
beim Streik)  
 
Nicht übertreiben: Kinder malen Strichmännchen, der Chor singt Seemannslieder – dann benennen 
Sie das ruhig so. Als Alternative vorgeschlagene Begriffe wie „Strichperson“ oder „maritime Fachkraft“ 
statt Seemann sorgen eher für Unverständnis und Erheiterung.   
 
Unterschiede ruhig zum Thema machen: Ungleichheit ist Realität und nicht per se schlecht. Das 
können wir aufgreifen. Einige Beispiele: Wie nutzen Männer den Busverkehr, wie Frauen? Sind 
Frauen von der Kürzung bestimmter Fördermittel anders betroffen als Männer? Brauchen Männer, die 
Elterngeld beanspruchen wollen, andere Unterstützung als Frauen? 
 
 
Weiterbildungen zu verständlicher Sprache 
 
Wie jede staatliche Institution ist auch die Verwaltung der Stadt Münster auf maximale Akzeptanz der 
Bevölkerung angewiesen. Voraussetzung dafür ist eine gut verständliche Sprache, die nicht immer 
mit der Fachlichkeit des verwaltungsinternen Sprachgebrauchs übereinstimmt. Ziel muss sein, die 
Menschen möglichst so anzusprechen, dass es dem alltäglichen Sprachgebrauch so nah wie möglich 
kommt. Hierzu bietet die Stadt Münster 2022 folgende Weiterbildungsmöglichkeiten an.  
 
 Verständlich texten: Einfache Sprache (LINK zu Fortbildungsprogramm 2022) 
 Diversity- und Konfliktmanagement (LINK) 
 Herausfordernde Gesprächskontakte (LINK) 
 Das gute Telefonat (LINK) 
 
 
Sprache wandelt sich. Manches, was heute noch ungewohnt ist, wird bald selbstverständlich 
sein. Anderes wird sich nicht durchsetzen. Dieser Leitfaden gibt Formulierungshilfen und 
Empfehlungen, er wird bei Bedarf fortgeführt und aktualisiert. Weitere Beispiele 
gendergerechter Formulierungen finden Sie im Internet, zum Beispiel unter 
geschicktgendern.de. 
 
       Amt für Kommunikation, Entwurf Stand 13.01.2021

Anlage-2-Gutachten zur Rechtsverbindlichkeit der deutschen Rechtschreibung in Schulen und anderen Einrichtungen

22796 Zeichen

© 2020 Deutscher Bundestag WD 10 – 3000 – 001/20
Rechtsverbindlichkeit der Verwendung der deutschen  
Rechtschreibung in Schulen und anderen Einrichtungen 
Sachstand 
Wissenschaftliche Dienste

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages 
bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei-
ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse-
rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit-
punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge-
ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge-
schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder 
Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach-
bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 
Wissenschaftliche Dienste Sachstand 
WD 10 – 3000 – 001/20 
Seite 2
Rechtsverbindlichkeit der Verwendung der deutschen Rechtschreibung in Schulen und anderen 
Einrichtungen 
Aktenzeichen: WD 10 – 3000 – 001/20 
Abschluss der Arbeit: 27. Februar 2020 
Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport

Wissenschaftliche Dienste Sachstand 
WD 10 – 3000 – 001/20 
Seite 3
Inhaltsverzeichnis 
1. Vorbemerkung 4
2. Verfahren – Schulen 4
2.1. Rat für deutsche Rechtschreibung 4
2.1.1. Zusammensetzung 4
2.1.2. Aufgabe 4
2.2. Kultusministerkonferenz 5
2.3. Kultusministerien der Länder 6
3. Verfahren – Regelungen für den amtlichen Schriftverkehr 6
3.1. Umsetzung auf Bundesebene 6
3.1.1. Amtlicher Schriftverkehr 6
3.1.2. Normsprache 7
3.2. Umsetzung in den Bundesländern 7
3.2.1. Universitäten 8
3.2.2. Kommunen 8
4. Neuere Entwicklungen 9
4.1. Tätigkeit des Rats für deutsche Rechtschreibung hinsichtlich einer 
alle Geschlechter berücksichtigenden Sprache 9
4.2. Kultusministerkonferenz/Konferenz der Gleichstellungs- und 
Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren 
der Länder 10
4.3. Ausblick 11
5. Abweichungen geschlechtergerechter Sprache von dem 
amtlichen Regelwerk 11
6. Fazit 11

Wissenschaftliche Dienste Sachstand 
WD 10 – 3000 – 001/20 
Seite 4
1. Vorbemerkung 
Der Sachstand stellt das Verfahren dar, das dazu führt, dass bestimmte Schreibweisen rechtsver-
bindlich werden. Ferner stellt er dar, inwieweit und für wen die so für rechtsverbindlich erklärte 
Schreibweise gilt. Schließlich gibt er einen Ausblick auf das zu erwartende weitere Verfahren. 
2. Verfahren – Schulen 
Zunächst sei das Verfahren für die Änderung der für Schüler verbindlichen Rechtschreibung dar-
gestellt:  
2.1. Rat für deutsche Rechtschreibung 
Der Rat für deutsche Rechtschreibung ist die maßgebende Instanz in Fragen der deutschen Recht-
schreibung und gibt mit dem amtlichen Regelwerk das Referenzwerk für die deutsche Recht-
schreibung heraus. 
Es handelt sich dabei um ein zwischenstaatliches Gremium, das die Einheitlichkeit der Recht-
schreibung im deutschen Sprachraum bewahren und die Rechtschreibung auf der Grundlage des 
orthographischen Regelwerks im unerlässlichen Umfang weiter entwickeln soll.1
2.1.1. Zusammensetzung 
Dem Rat für deutsche Rechtschreibung gehören 41 Mitglieder aus sieben Staaten und Regionen 
an. Von diesen stammen 18 aus Deutschland, je neun aus Österreich und der Schweiz und je ei-
nes aus dem Fürstentum Liechtenstein, aus der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und von der 
Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens. Das Großherzogtum Luxemburg ist mit einem Mit-
glied ohne Stimmrecht kooptiert. Diese 41 Mitglieder bestimmen ihre Vertreter und entsenden 
Sie in den Rat. 
Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Plenarsitzung zusammen. Arbeitsgruppen, die 
die Themenkomplexe Beobachtung des Schreibgebrauchs (AG Korpus, AG Schule) sowie die lin-
guistischen Begleitung (AG Zeichensetzung) betreuen, tagen je nach Erfordernis zwischen den 
Plenarsitzungen und bereiten diese vor.2
2.1.2. Aufgabe  
Die Aufgabe des Rats für deutsche Rechtschreibung ergibt sich aus Ziffer 1 des Statuts: 
1 Der Rat für deutsche Rechtschreibung – Die maßgebende Instanz für die deutsche Rechtschreibung. 
https://www.rechtschreibrat.com/der-rat/. [Alle URL in diesem Sachstand wurden zuletzt am 27.02.2020 abge-
rufen.] 
2 Ebenda.

Wissenschaftliche Dienste Sachstand 
WD 10 – 3000 – 001/20 
Seite 5
„… Er soll die wichtigsten wissenschaftlich und praktisch an der Sprachentwicklung be-
teiligten Gruppen repräsentieren. Seine Vorschläge erhalten durch Beschluss der zustän-
digen staatlichen Stellen Bindung für Schule und Verwaltung. Dieser Rat hat die Aufgabe, 
die Einheitlichkeit der Rechtschreibung im deutschen Sprachraum zu bewahren und die 
Rechtschreibung auf der Grundlage des orthografischen Regelwerks (Regeln und Wörter-
verzeichnis von 1996 in der Fassung von 2004) im unerlässlichen Umfang weiterzuentwi-
ckeln.  
Hierzu gehören insbesondere  
 die ständige Beobachtung der Schreibentwicklung,  
 die Klärung von Zweifelsfällen (der Rechtschreibung),  
 die Erarbeitung und wissenschaftliche Begründung von Vorschlägen zur Anpas-
sung des Regelwerks an den allgemeinen Wandel der Sprache.  
Diese Vorschläge sind den zuständigen staatlichen Stellen in den regelmäßigen Berichten 
nach Ziff. 3.5 vorzulegen und zu begründen.  
Der Rat kann auf der Grundlage seiner Beobachtungsergebnisse über kleinere Veränderun-
gen des Wörterverzeichnisses entscheiden, die in der Vergangenheit der Entscheidung der 
Wörterbuchverlage überlassen waren. Dies betrifft nicht größere oder gar Regelverände-
rungen. Die vom Rat beschlossenen kleineren Veränderungen werden den zuständigen 
staatlichen Stellen mitgeteilt. 
Die Geschäftsstelle des Rats veröffentlicht die jeweils gültige Fassung des Regelwerks (Re-
geln und Wörterverzeichnis).3
Der nächste Bericht wird im Jahr 2022 den zuständigen staatlichen Stellen, zu denen in Deutsch-
land die Kultusministerkonferenz gehört, vorgelegt und von diesen voraussichtlich im Jahr 2022 
oder 2023 beschlossen. 
2.2. Kultusministerkonferenz 
Die Kultusministerkonferenz der Länder beschließt dann gegebenenfalls, dass die vorgeschlage-
nen Änderungen in die Amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung aufgenommen wer-
den sollen. Diese soll dann ihrerseits die verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schu-
len werden.4
3 Statut des Rats für deutsche Rechtschreibung vom 17.06.2005 i.d.F. vom 30.03.2015. Abrufbar unter: 
https://www.rechtschreibrat.com/DOX/statut.pdf.
4 So zum Beispiel: Neuregelung der deutschen Rechtschreibung (Beschluss der Kultusministerkonferenz 
vom3.3.2006). Abrufbar unter: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschlu-
esse/2006/2006_03_03-Neuregelung-Rechtschreibung.pdf.

Wissenschaftliche Dienste Sachstand 
WD 10 – 3000 – 001/20 
Seite 6
2.3. Kultusministerien der Länder 
Damit Änderungen der Amtlichen Regelung der deutschen Rechtschreibung für die Schüler an 
allen Schulen in einem Bundesland verbindlich werden, setzen die Kultusministerien diese per 
Runderlass an alle Schulen oder Verordnung – sofern nötig5 – um. Dies gilt dann auch für Privat-
schulen, die Ersatzschulen sind. Damit wird eine mögliche Änderung dann „rechtsverbindlich“ 
für die Schüler, entfaltet also Wirkung auf Dritte. 
3. Verfahren – Regelungen für den amtlichen Schriftverkehr 
Im Zuge der Rechtschreibreform 1996 wurde das als Anhang der Wiener Absichtserklärung6 vom 
1. Juli 1996 beigefügte Regelwerk „Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis“ als 
amtliche Regelung im Bundesanzeiger7 einschließlich der „Gemeinsamen Absichtserklärung zur 
Neuregelung der deutschen Rechtschreibung – Wiener Absichtserklärung – vom 1. Juli 1996“ ver-
öffentlicht. 
3.1. Umsetzung auf Bundesebene 
3.1.1. Amtlicher Schriftverkehr 
Mit Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7. Juni 1999 wurde zum 1. August 1999 die 
Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung 
in den amtlichen Schriftverkehr eingeführt. Ab diesem Stichtag sollte „für die Anwendung der 
veränderten Rechtschreibung Sorge getragen werden.“8
5 Das Land Niedersachsen beispielsweise hat in einem Runderlass bestimmt, dass das amtliche Regelwerk zur 
deutschen Rechtschreibung in seiner jeweils gültigen Fassung die verbindliche Grundlage des Unterrichts an 
allen Schulen ist. RdErl. d. MK v. 22.8.2018 – 32 – 82101/1 – VORIS 22410. Abrufbar unter: http://www.nds-
voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-224100-MK-20180822-SF&psml=bsvorisprod.psml&max=true. 
6 Abrufbar unter: https://www.rechtschreibrat.com/DOX/wiener_erklaerung.pdf. 
7 Bundesanzeiger vom 31. Oktober 1996 Nr. 205a. 
8 Zitiert nach: Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Büroorganisation und Bürotechnik – Heft 237, Juli/Au-
gust 1999 S. 3.

Wissenschaftliche Dienste Sachstand 
WD 10 – 3000 – 001/20 
Seite 7
3.1.2. Normsprache 
In demselben Erlass wurde die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung auch in der 
Normsprache statuiert.9
3.2. Umsetzung in den Bundesländern 
Durch Runderlasse oder Beschlüsse wurde die Beachtung des Regelwerks „Deutsche Rechtschrei-
bung, Regeln und Wörterverzeichnis“, verbindlich für den amtlichen Schriftverkehr in den Bun-
desländern festgelegt. So erging beispielsweise am 25. August 1998 ein Erlass über die „Umstel-
lung der amtlichen Rechtschreibung in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg“10. 
Damit war die Rechtsverbindlichkeit für die Beamten und Angestellten der Länder gegeben. 
9 Dazu hieß es in dem Erlass vom 7. Juni 1999 unter 1.5:  
„Die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung ist auch in der Normsprache umzusetzen. Gesetz- und Ver-
ordnungsentwürfe sind daher ab dem 1. August 1999 unter Beachtung der Neuregelung zu erstellen und zu ver-
künden. Dies gilt sowohl für neue Stammgesetze und Stammverordnungen als auch für Gesetze und Verordnun-
gen, durch die bestehende Regelungen geändert werden. Die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung ist 
auch bei der Bekanntmachung von Neufassungen von Gesetzen und Verordnungen zu beachten; die Gesetzes- 
oder Verordnungstexte, die neu bekanntgemacht werden, sind unter Berücksichtigung der neuen Regelung zu 
erstellen. Auch bei anderen Bekanntmachungen in den Verkündungsblättern des Bundes muß die Neuregelung 
beachtet werden. Die bei der deutschen Rechtschreibung zu beachtenden Regeln sind in dem Regelwerk „Deut-
sche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis“, das als Beilage zum Bundesanzeiger vom 31. Oktober 
1996, Nummer 205a, veröffentlicht ist, enthalten. 
Im Bereich der Rechtsetzung ist eine einheitliche Schreibweise wünschenswert. Anders als im amtlichen Schrift-
verkehr wird deshalb in der Normsprache die Verwendung der Varianten festgelegt. Wenn nach der Neurege-
lung mehrere Schreibweisen eines Wortes zulässig sind, sind in Gesetzen und Verordnungen die bisher ge-
bräuchlichen Varianten zu verwenden. Dies kann aber nicht als eine starre Regelung verstanden werden. Wenn 
sich im Bereich einer bestimmten Fachsprache, die von den Adressaten eines Gesetzes oder einer Verordnung 
verwendet wird, eine bestimmte Schreibweise eines Wortes herausgebildet hat oder herausbildet, ist es gerecht-
fertigt, sich der Schreibweise dieser Fachsprache zu bedienen, um den Erwartungen der Normadressaten zu ge-
nügen. Allerdings ist es erforderlich, innerhalb eines Rechtsbereiches die Schreibweise einheitlich zu gebrau-
chen. 
Durch die vorstehend genannte Vorgehensweise sind im Bereich der Varianten bei der Normsprache in der Re-
gel keine Anpassungen erforderlich.“
10 Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung für den dienstlichen Schriftverkehr in der Landes-
verwaltung Brandenburg vom 25. August 1998. Abl./98, [Nr. 37], S. 790. abrufbar unter: https://bravors.bran-
denburg.de/de/verwaltungsvorschriften-216497.

Wissenschaftliche Dienste Sachstand 
WD 10 – 3000 – 001/20 
Seite 8
3.2.1. Universitäten 
Universitäten befinden sich in einem Spannungsverhältnis zwischen der grundgesetzlich garan-
tierten Wissenschaftsfreiheit und der daraus resultierenden Unabhängigkeit, ihrem Selbstver-
ständnis11 und der Stellung des Lehr- und Verwaltungspersonals als Beamte oder Angestellte des 
jeweiligen Bundeslandes. Problematisch ist daher, ob sie den Landesvorschriften für den dienst-
lichen Schriftverkehr unterliegen. So hat zum Beispiel die Universität Leipzig durch die Ände-
rung der Grundordnung das generische Femininum eingeführt12, das der verbindlichen Recht-
schreibung widerspricht. 
3.2.2. Kommunen 
Gleichfalls wird hier offengelassen, ob Gemeinden – so wie die Hansestadt Lübeck13 und die Lan-
deshauptstadt Hannover14 – im Rahmen des in Art. 28 Absatz 2 GG gewährten Rechts, „alle Ange-
legenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu re-
geln“ die rechtliche Kompetenz haben, auf lokaler Ebene die Beamten und Angestellten einer Ge-
meinde durch Dienstanweisung zu der Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache im amt-
lichen Schriftverkehr zu verpflichten.  
11 S. dazu z.B.: Mayer, Franz: Von der Rechtsnatur der Universität. Regensburg, 11.11.1967. Abrufbar unter: 
https://portal.uni-regensburg.de/235/1/235%29%20ubr17723.pdf. 
S. 14f: „Anders als die Gemeinde oder einer der üblichen unterstaatlichen Verbände ist daher die Universität 
nicht lediglich eine Sonderform mittelbarer Staatsverwaltung. Ihre Verwaltungsaufgaben sind, so mannigfaltig 
und umfassend sie auch sein mögen, im Ergebnis doch nur Zubehör zum Grundanliegen Wissenschaftspflege 
und insgesamt, im Gegensatz wiederum zur Gemeinde, in der Gesamtschau des Gemeinwesens doch nur sehr 
spezieller und partieller Natur. Schon aus der Sozialfunktion der Universität ergibt sich somit, daß ihre Autono-
mie nicht nur der Quantität, sondern insbesondere auch der Qualität nach eine andere zu sein hat, als die sons-
tiger unterstaatlicher Verbände. Die Wissenschaftspflege bedarf eigener Gesetze, die im Grunde genommen sie 
sich nur selbst geben kann.“ 
S. 34: „Die Universität ist nicht Teil der Verwaltungsorganisation des Staates, nicht eine einem Ministerium 
nachgeordnete Staatsbehörde, sondern eine unter Staatsaufsicht stehende akademische Behörde.... Der Staat 
hat die Obhut über die Universität, d. h. ihm obliegen die kostspieligen Obhuts- und Pflegepflichten; er hat die 
Verantwortung für den Apparat, d. h. für ihre Sachmittel und ihre innere Verwaltungsorganisation." 
12 Grundordnung der Universität Leipzig vom 6. August 2013. Abrufbar unter: https://stura.uni-leipzig.de/si-
tes/stura.uni-leipzig.de/files/dokumente/2016/12/grundordnung_ul_130806.pdf.  
13 Leitfaden für eine gendersensible Sprache bei der Hansestadt Lübeck. Stand: Dezember 2019. Abrufbar unter:
https://luebeck.de/gender. 
14 Empfehlungen für eine geschlechtergerechte Verwaltungssprache. Stand Februar 2019. Abrufbar unter: 
https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Verwaltungen-Kommunen/Die-Verwaltung-der-Lan-
deshauptstadt-Hannover/Gleichstellungsbeauf%C2%ADtragte-der-Landeshauptstadt-Hannover/Aktuelles/Neue-
Regelung-f%C3%BCr-geschlechtergerechte-Sprache.

Wissenschaftliche Dienste Sachstand 
WD 10 – 3000 – 001/20 
Seite 9
4. Neuere Entwicklungen 
4.1. Tätigkeit des Rats für deutsche Rechtschreibung hinsichtlich einer alle Geschlechter be-
rücksichtigenden Sprache 
In dem Papier „Bericht und Vorschläge der AG ‚Geschlechtergerechte Schreibung‘ zur Sitzung 
des Rats für deutsche Rechtschreibung am 16.11.2018 – revidierte Fassung aufgrund des Be-
schlusses des Rats vom 16.11.2018“15 wird die Diskussion um eine geschlechtergerechte(re) Spra-
che prägnant mit der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Ok-
tober 201716 in Verbindung gebracht: 
„Die deutsche Bundesregierung hat am 15.08.2018 der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts Rechnung getragen und einen Gesetzentwurf zur Änderung des Personen-
standsgesetzes verabschiedet: Danach kann im Geburtenregister neben „männlich“ und 
„weiblich“ künftig auf eine Geschlechtsangabe verzichtet oder auch die Bezeichnung „di-
vers“ eingetragen werden, sofern die Person weder dem weiblichen noch dem männlichen 
Geschlecht zugeordnet werden kann. Der Gesetzentwurf verzichtet ausdrücklich auf wei-
tergehende sprachliche Anpassungen. Der Rat kommt vor dem Hintergrund dieser juristi-
schen Situation zu der Entscheidung, dass die generelle Frage der Art und Weise der Ver-
schriftlichung eines „dritten Geschlechts“ für den Rat nicht im Vordergrund stehen kann, 
weil er dazu keine normgebende Kompetenz hat. Entsprechend der Aufgabenbeschreibung 
im Statut des Rats, auf der Grundlage der Beobachtung des Schreibgebrauchs Empfehlun-
gen zu geben, liegt es allerdings nahe, bei der Beobachtung gendergerechter Schreibung 
Empfehlungen nicht nur in Bezug auf Formen der Kennzeichnung von Maskulin und Fe-
minin zu erarbeiten, sondern ggf. auch weitere Geschlechter einzubeziehen.“ 
Am 16. November 2018 gab der Rat für deutsche Rechtschreibung „Empfehlungen zur ‚geschlech-
tergerechten Schreibung‘ ab: 17
„Der Rat für deutsche Rechtschreibung stellt fest, dass der gesellschaftliche Diskurs über 
die Frage, wie neben männlich und weiblich ein drittes Geschlecht oder weitere Ge-
schlechter angemessen bezeichnet werden können, sehr kontrovers verläuft. Dennoch ist 
das Recht der Menschen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Ge-
schlecht zugehörig fühlen, auf angemessene sprachliche Bezeichnung ein Anliegen, das 
sich auch in der geschriebenen Sprache abbilden soll.“ 
In diesem Zusammenhang stellte der Rat für deutsche Rechtschreibung sechs Kriterien als 
Grundlage für „geschlechtergerechte Schreibung“ auf: 
15 Abrufbar unter: https://www.rechtschreibrat.com/DOX/rfdr_2018-11-28_anlage_3_bericht_ag_geschlechter-
ger_schreibung.pdf. 
16 Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 – Az. BvR 2019/16. 
17 Rat für deutsche Rechtschreibung. Empfehlungen zur „geschlechtergerechteren Schreibung“. Beschluss des Rats 
für deutsche Rechtschreibung vom 16. November 2018. Abrufbar unter: https://www.rechtschreib-
rat.com/DOX/rfdr_PM_2018-11-16_Geschlechtergerechte_Schreibung.pdf.

Wissenschaftliche Dienste Sachstand 
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Seite 10
„Geschlechtergerechte Texte sollen  
 sachlich korrekt sein,  
 verständlich und lesbar sein,  
 vorlesbar sein (mit Blick auf die Altersentwicklung der Bevölkerung und die Tendenz 
in den Medien, Texte in vorlesbarer Form zur Verfügung zu stellen),  
 Rechtssicherheit und Eindeutigkeit gewährleisten,  
 übertragbar sein im Hinblick auf deutschsprachige Länder mit mehreren Amts- und 
Minderheitensprachen,  
 für die Lesenden bzw. Hörenden die Möglichkeit zur Konzentration auf die wesentli-
chen Sachverhalte und Kerninformationen sicherstellen.  
Dabei ist jeweils auf die unterschiedlichen Zielgruppen und Funktionen von Texten zu ach-
ten.“ 
Der Rat wird auch weiterhin hierzu Analysen zum Schreibgebrauch in verschiedenen Medien 
und Gruppen von Schreibenden vornehmen. 
4.2. Kultusministerkonferenz/Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -
minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder 
Am 15./16. Juni 2016 beschloss die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen 
und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder „Leitlinien zur Sicherung der Chancen-
gleichheit durch geschlechtersensible schulische Bildung und Erziehung“. Am 6. Oktober 2016 
beschloss auch die Kultusministerkonferenz diese Leitlinien.18
Darin heißt es unter anderem: 
„Sowohl einzelne fachübergreifende Bildungsziele als auch der außerunterrichtliche Be-
reich des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags sind aus der Geschlechterper-
spektive zu reflektieren und zu bearbeiten. So sollen prinzipiell reflektierte Lernsituatio-
nen geschaffen werden, die geeignet sind, in Anerkennung der Gleichwertigkeit in der Ver-
schiedenheit die bestehenden Rollenmuster aufzubrechen und zu erweitern. Zur Intensi-
vierung und Verstetigung bieten sich Beispiele guter Praxis an in Bezug auf 
18 Leitlinien zur Sicherung der Chancengleichheit durch geschlechtersensible schulische Bildung und Erziehung. 
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.10.2016/Beschluss der Konferenz der Gleichstellungs- und 
Frauenministerinnen und –minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder vom 15./16.06.2016. Abrufbar 
unter: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2016/2016_10_06-Geschlech-
tersensible-schulische_Bildung.pdf.

Wissenschaftliche Dienste Sachstand 
WD 10 – 3000 – 001/20 
Seite 11
 Sprache (d. h. mündliche und schriftliche Kommunikation im Unterricht und in au-
ßerunterrichtlichen Kontexten beachtet geschlechtersensible Formulierungen); 
 …“19
4.3. Ausblick 
Der nächste Schritt zu einer verbindlichen geschlechtergerechten Sprache könnte der Bericht des 
Rats der deutschen Rechtschreibung 2022 und eine mögliche Akzeptanz durch die Kultusminis-
terkonferenz sein. 
5. Abweichungen geschlechtergerechter Sprache von dem amtlichen Regelwerk 
Da die Diskussion um eine möglichst geschlechtergerechte Sprache derzeit noch nicht abge-
schlossen ist, gibt es sehr viele unterschiedliche Vorschläge, um einen nach Meinung der Initia-
toren möglichst geschlechtergerechte Sprache zu erreichen. Ein Überblick über viele Lösungsan-
sätze findet sich im Anhang des Papiers „Bericht und Vorschläge der AG ‚Geschlechtergerechte 
Schreibung‘ zur Sitzung des Rats für deutsche Rechtschreibung am 16.11.2018 – revidierte Fas-
sung aufgrund des Beschlusses des Rats vom 16.11.2018“20. Deshalb kann auch nicht dargestellt 
werden, ob und inwieweit „die“ geschlechtergerechte Sprache mit den rechtlich verbindlichen 
Regelungen der deutschen Rechtschreibung kollidiert. 
6. Fazit 
1. Die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung ist die verbindliche Grundlage des 
Unterrichts an allen Schulen. Dies gilt auch für Privatschulen. Daher ist es nicht wahr-
scheinlich, dass eine davon abweichende Rechtschreibung an deutschen Schulen gelehrt 
oder praktiziert wird. Anderslautende Informationen liegen nicht vor.  
2. Beamte und Angestellte des Bundes und der Länder haben im amtlichen Schriftverkehr 
das Regelwerk „Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis“ zu beachten. 
3. Das Regelwerk „Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis“ ist auch für 
die Normsprache verbindlich. 
**** 
19 Ebenda, S. 8. 
20 Abrufbar unter: https://www.rechtschreibrat.com/DOX/rfdr_2018-11-28_anlage_3_bericht_ag_geschlechter-
ger_schreibung.pdf.

Anlage A

702 Zeichen

Anlage A zur V/0027/2022
Kurzüberblick
Mit der Vorlage soll das Ziel einer geschlechtergerechteren und verständlicheren
Sprachverwendung im Schriftverkehr der Verwaltung erreicht werden.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
s. oben
Finanzierung
Produktgruppe: 0107 Public Relations
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
X vollständig
freiwillig
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Mäßiger Schulungsbedarf für Autorinnen und Autoren städtischer Schriftstücke.

Beschlussvorlage - Neudruck Seite 1 und Anschreiben

2681 Zeichen

Stadt Münster 
 
 
 
An 
die Mitglieder des Ausschusses für Gleichstellung 
 
 
Vorlage V/0027/2022 „Fair Formuliert“ 
 
 
Im Bereich Beratungsfolge der Vorlage V/0027/2022 gibt es einen Fehler bei der 
Zuständigkeit des Ausschusses für Gleichstellung. Der Ausschuss für Gleichstellung 
entscheidet über diese Vorlage. 
Daher bitte ich die Seite 1 der Vorlage durch die beigefügte korrigierte Fassung 
auszutauschen. 
 
 
 
i. A. 
gez. 
Lembeck

V/0027/2022 
V/0027/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Fair formuliert 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   27.01.2022 Ausschuss für Gleichstellung Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster  verfolgt das Ziel, dass die Stadt Münster nach 
innen und außen geschlechtergerecht, gendersensibel und diskriminierungsfrei kommuniziert. Das 
geänderte Personenstandsrecht sieht seit dem 1. Jan uar 2019 neben „männlich“, „weiblich“ und 
keine Angabe als weitere positive Auswahl „divers“ vor, daher ist die Verwaltung gefordert, die 
geschlechtliche Vielfalt auch in Veröffentlichungen und Dokumenten, Anschreiben und Formularen 
abzubilden. 
 
2. Der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster  erkennt zugleich die Notwendigkeit, in der 
Kommunikation mit der Bevölkerung möglichst verständlich, einfach und barrierefrei zu kommuni-
zieren.  
 
3. Der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster  ist der Auffassung, dass neben vielfältigen 
sprachlichen Gestaltungsmöglichkeiten, um geschlechtergerecht zu kommunizieren, die Verwen-
dung des Asterisk/Genderstar („Lehrer*innen“) genan nten Zeichens im amtlichen Schriftverkehr 
ein geeignetes Instrument ist, geschlechtliche Vielfalt abzubilden und Diskriminierungen vorzubeu-
gen. Deshalb soll im internen Schriftverkehr sowie für den Schriftverkehr mit der Bevölkerung die 
Verwendung des Asterisks/Genderstars als Kann-Optio n immer dann freigestellt werden, wenn 
dies der zielgruppengerechten Ansprache dient oder keine andere geschlechtsneutrale Formulie-
rung („Projektleitung“) verwendet werden kann. 
 
4. Der verwaltungsinterne Ratgeber „Fair formuliert“ der auch im Internet veröffentlicht ist, wird ent-
sprechend Pkt. 1, 2 und 3 dieses Beschlussvorschlages aktualisiert und zusammen mit der neuen 
Genderstern-Option verwaltungsweit kommuniziert.  
 
5. Die Anpassung von Formularen und Vorlagen im Sinne  einer geschlechtergerechten Schreibweise 
kann dabei prozesshaft und fortlaufend im Rahmen de r sonstigen Aktualisierungsvorgänge ge-
schehen. 
 
Amt für Kommunikation 
 
17.01.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Reisener 
Telefon: 492-1300 
Thomas.Reisener@stadt-
muenster.de

Anlage-1-Aktuelle Empfehlung des Rates für deutsche Rechtschreibung

6812 Zeichen

Geschlechtergerechte Schreibung: Empfehlungen vom 26.03.2021 
 
Pressemitteilung vom 26.03.2021 
 
Der Rat für deutsche Rechtschreibung bekräftigt in seiner Sitzung am 26.03.2021 seine 
Auffassung, dass allen Menschen mit geschlechtergerechter Sprache begegnet 
werden soll und sie sensibel angesprochen werden sollen. Dies ist allerdings eine 
gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aufgabe, die nicht allein mit orthogra-
fischen Regeln und Änderungen der Rechtschreibung gelöst werden kann. Das 
Amtliche Regelwerk gilt für Schulen sowie für Verwaltung und Rechtspflege. Der Rat 
hat vor diesem Hintergrund die Aufnahme von Asterisk („Gender-Stern“), Unterstrich 
(„Gender-Gap“), Doppelpunkt oder anderen verkürzten Formen zur Kennzeichnung 
mehrgeschlechtlicher Bezeichnungen im Wortinnern in das Amtliche Regelwerk der 
deutschen Rechtschreibung zu diesem Zeitpunkt nicht empfohlen.  
Der Rat bestätigt seine am 16.11.2018 beschlossenen Kriterien geschlechtersensibler 
Schreibung: Geschlechtergerechte Texte sollen  
 sachlich korrekt sein, 
 verständlich und lesbar sein, 
 vorlesbar sein (mit Blick auf die Altersentwicklung der Bevölkerung und die Tendenz 
in den Medien, Texte in vorlesbarer Form zur Verfügung zu stellen), 
 Rechtssicherheit und Eindeutigkeit gewährleisten, 
 übertragbar sein im Hinblick auf deutschsprachige Länder mit mehreren Amts- und 
Minderheitensprachen (Schweiz, Bozen-Südtirol, Ostbelgien; aber für regionale 
Amts- und Minderheitensprachen auch Österreich und Deutschland), 
 für die Lesenden bzw. Hörenden die Möglichkeit zur Konzentration auf die 
wesentlichen Sachverhalte und Kerninformationen sicherstellen. 
 
 Außerdem betont der Rat, dass geschlechtergerechte Schreibung nicht das Erlernen 
der geschriebenen deutschen Sprache erschweren darf (Lernbarkeit).  
Die geschriebene deutsche Sprache ist nicht nur von Schülerinnen und Schülern zu lernen, 
die noch schriftsprachliche Kompetenzen erwerben und deren Leistungen nach international 
vergleichenden Studien immer wieder Gegenstand öffentlicher und vor allem bildungspoliti-
scher Diskussionen sind. Rücksicht zu nehmen ist auch auf die mehr als 12 Prozent aller 
Erwachsenen mit geringer Literalität, die nicht in der Lage sind, auch nur einfache Texte zu 
lesen und zu schreiben. Auch Menschen, die innerhalb oder außerhalb des deutschsprachi-
gen Raums Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache erlernen, sollte der Sprach- und 
Schrifterwerb nicht erschwert werden. 
Diese Kriterien geschlechtersensibler Schreibung werden von den in den letzten Jahren in 
manchen Bereichen, vor allem Kommunen und Hochschulen, verfügten Vorgaben zur 
geschlechtergerechten Schreibung nicht erfüllt. Das gilt vor allem für die Nutzung von 
Asterisk, Unterstrich, Doppelpunkt und anderen verkürzten Zeichen, die innerhalb von 
Wörtern eine „geschlechtergerechte Bedeutung“ zur Kennzeichnung verschiedener

Geschlechtsidentitäten signalisieren sollen. Diese Zeichen haben zudem in der geschriebe-
nen Sprache auch andere Bedeutungen, z. B. als Satzzeichen oder typografische Zeichen 
oder informatik- und kommunikationstechnische Zeichen. Ihre Nutzung innerhalb von 
Wörtern beeinträchtigt daher die Verständlichkeit, Vorlesbarkeit und automatische Über-
setzbarkeit sowie vielfach auch die Eindeutigkeit und Rechtssicherheit von Begriffen und 
Texten. Deshalb können diese Zeichen zum jetzigen Zeitpunkt nicht in das Amtliche 
Regelwerk aufgenommen werden. 
Für den Hochschulbereich erscheint fraglich, ob die Forderung einer „gegenderten 
Schreibung“ in systematischer Abweichung vom Amtlichen Regelwerk der deutschen 
Rechtschreibung für schriftliche Leistungen der Studierenden und die Berücksichtigung 
„gegenderter Schreibung“ bei deren Bewertung durch Lehrende von der Wissenschafts-
freiheit der Lehrenden und der Hochschulen gedeckt ist. Hochschulen und Lehrende haben 
die Freiheit des Studiums nicht nur bei der Wahl von Lehrveranstaltungen, sondern auch bei 
der Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen der Studierenden zu beachten 
und zu schützen. 
Der Rat für deutsche Rechtschreibung wird die weitere Schreibentwicklung beobachten. Er 
wird dabei insbesondere prüfen, ob und inwieweit verschiedene Zeichen zur Erfüllung der 
Kriterien geschlechtergerechter oder -sensibler Schreibung geeignet sein könnten.  
Er betont, dass auch bei der geschlechtergerechten oder -sensiblen Schreibung darauf zu 
achten ist, die Einheitlichkeit der geschriebenen Sprache im deutschsprachigen Raum zu 
sichern. 
Der Bericht der Arbeitsgruppe über die Schreibentwicklung seit 2018, der vom Rat 
zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, ist auf der Website des Rats 
www.rechtschreibrat.com veröffentlicht. 
 
 
Hintergrund: Der Rat für deutsche Rechtschreibung wurde im Jahr 2005 auf der Basis der Wi ener 
Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung der Repräsentanten der 
deutschsprachigen Länder vom 01.07.1996 als Nachfolgegremium der Zwischenstaatlichen 
Kommission für deutsche Rechtschreibung gegründet. Er wird getragen von der Bun desrepublik 
Deutschland, der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Autonomen 
Provinz Bozen -Südtirol, der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und dem Fürstentum 
Liechtenstein. Luxemburg ist mit beratender Stimme vertreten. Er h at die Aufgabe, die Einheitlichkeit 
der Rechtschreibung im deutschen Sprachraum zu bewahren und die Rechtschreibung auf der 
Grundlage des orthografischen Regelwerks (Regeln und Wörterverzeichnis) im unerlässlichen Umfang 
weiterzuentwickeln. Dazu gehören insbesondere die ständige Beobachtung der Schreibentwicklung, die 
Klärung von Zweifelsfällen der Rechtschreibung und die Erarbeitung und wissenschaftliche Begründung 
von Vorschlägen zur Anpassung des Regelwerks an den allgemeinen Wandel der Spra che. 
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          
 
 
 
Rat für deutsche Rechtschreibung 
Geschäftsstelle am 
Institut für Deutsche Sprache 
R 5, 6 – 13 
D – 68161 Mannheim 
Fon (+49 621) 1581-204 | Fax (+49 621) 1581-200 
info@rechtschreibrat.com | www.rechtschreibrat.com

Beschlussvorlage

7236 Zeichen

V/0027/2022
V/0027/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Fair formuliert
Beratungsfolge
27.01.2022 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster verfolgt das Ziel, dass die Stadt Münster
nach innen und außen geschlechtergerecht, gendersensibel und diskriminierungsfrei
kommuniziert. Das geänderte Personenstandsrecht sieht seit dem 1. Januar 2019 neben
„männlich“, „weiblich“ und keine Angabe als weitere positive Auswahl „divers“ vor, daher ist die
Verwaltung gefordert, die geschlechtliche Vielfalt auch in Veröffentlichungen und Dokumenten,
Anschreiben und Formularen abzubilden.
2. Der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster erkennt zugleich die Notwendigkeit, in der
Kommunikation mit der Bevölkerung möglichst verständlich, einfach und barrierefrei zu
kommunizieren.
3. Der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster ist der Auffassung, dass neben vielfältigen
sprachlichen Gestaltungsmöglichkeiten, um geschlechtergerecht zu kommunizieren, die
Verwendung des Asterisk/Genderstar („Lehrer*innen“) genannten Zeichens im amtlichen
Schriftverkehr ein geeignetes Instrument ist, geschlechtliche Vielfalt abzubilden und
Diskriminierungen vorzubeugen. Deshalb soll im internen Schriftverkehr sowie für den
Schriftverkehr mit der Bevölkerung die Verwendung des Asterisks/Genderstars als Kann-Option
immer dann freigestellt werden, wenn dies der zielgruppengerechten Ansprache dient oder keine
andere geschlechtsneutrale Formulierung („Projektleitung“) verwendet werden kann.
4. Der verwaltungsinterne Ratgeber „Fair formuliert“ der auch im Internet veröffentlicht ist, wird
entsprechend Pkt. 1, 2 und 3 dieses Beschlussvorschlages aktualisiert und zusammen mit der
neuen Genderstern-Option verwaltungsweit kommuniziert.
5. Die Anpassung von Formularen und Vorlagen im Sinne einer geschlechtergerechten
Schreibweise kann dabei prozesshaft und fortlaufend im Rahmen der sonstigen
Aktualisierungsvorgänge geschehen.
Amt für Kommunikation
17.01.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Reisener
T elefon:492-1300
Thomas.Reisener@stadt-
muenster.de

- 3 -
V/0027/2022
6. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2020
(WD 10 -3000 -001/20: „Rechtsverbindlichkeit der Verwendung der deutschen Rechtschreibung in
Schulen und anderen Einrichtungen“) stellt fest: „Der Rat für deutsche Rechtschreibung ist die
maßgebende Instanz in Fragen der deutschen Rechtschreibung und gibt mit dem amtlichen
Regelwerk das Referenzwerk für die deutsche Rechtschreibung heraus.“ Zugleich wird
offengelassen, in welchem Umfang Kommunen dennoch davon abweichen dürfen: „Gleichfalls
wird hier offengelassen, ob Gemeinden (…) im Rahmen des in Art. 28 Absatz 2 GG gewährten
Rechts, „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung zu regeln“ die rechtliche Kompetenz haben, auf lokaler Ebene die Beamten und
Angestellten einer Gemeinde durch Dienstanweisung zu der Verwendung einer
geschlechtergerechten Sprache im amtlichen Schriftverkehr zu verpflichten.“ Der Ausschuss für
Gleichstellung der Stadt Münster nimmt die rechtliche Unsicherheit, die mit den hier gefassten
Beschlüssen verbunden ist, zur Kenntnis.
7. Der Rat für deutsche Rechtschreibung hat sich in seiner Sitzung am 16. März 2021 erneut gegen
die Verwendung des Asterisks/Genderstars, des Gender-Gaps, des Doppelpunktes und andere
verkürzte Formen zur Kennzeichnung mehrgeschlechtlicher Bezeichnungen im Wortinnern in das
Amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung ausgesprochen.
(https://www.rechtschreibrat.com/geschlechtergerechte-schreibung-empfehlungen-vom-26-03-
2021/) Diese Empfehlung nimmt der Ausschuss für Gleichstellung der Stadt Münster ebenfalls
zur Kenntnis und will mit der hier beschlossenen Genderstern-Option davon abweichend
verfahren.
8. Kurzfrequentige Eingriffe größeren Umfangs in die Amtssprache müssen vermieden werden, um
den etablierten Sprachkonsens als Grundlage für bestmögliche Verständlichkeit von
Dokumenten, Schreiben und Veröffentlichungen nicht zu gefährden. Anders als die hier
beschlossene Kann-Option sollen ggf. später erfolgende, neue Muss-Vorgaben zum Abweichen
von der amtlichen Rechtschreibung innerhalb der Stadt Münster deshalb die Bedingung einer
absehbar längerfristigen Gültigkeit erfüllen.
9. Der Antrag an den Rat A-R/0017/2019 der SPD-Fraktion ist damit erledigt.
Begründung:
Gegenwärtig kursieren verschiedene Praktiken für diesen Anwendungsbereich. Zu den
prominentesten Lösungsansätzen zählen der Unterstrich („Lehrer_innen“), der Doppelpunkt
(„Lehrer:innen“) und der Asterisk/Genderstar (Lehrer*innen). Das städtische Amt für Gleichstellung
empfiehlt nach einer Abfrage bei fünf freien Trägern, die für die Zielgruppe LSBTIQ* in Münster
arbeiten, sowie nach einer Synopse aktueller kommunaler und universitärer Schreibpraxen die
Verwendung des Asterisk/Genderstars (Lehrer*innen), wenn keine andere geschlechtsneutrale
Formulierung möglich ist.
Die „Kann-Option Genderstern“ hat im Gegensatz zu einer verbindlichen Vorgabe zur Verwendung
des Gendersterns zwei Vorteile.
a) Es ist juristisch umstritten, ob Kommunen von der amtlichen Rechtschreibung abweichende
Rechtschreibregeln überhaupt verpflichtend vorgeben dürfen. Die rechtlichen Risiken einer Kann-
Option erscheinen vor diesem Hintergrund kleiner zu sein.
b) Einerseits ist die Verwendung von unterschiedlichen Alphabet-Erweiterungen durch Gender-
Zeichen (Unterstrich, Doppelpunkt, Asterisk/Genderstar) in einer überschaubaren Anzahl von
Kommunen bereits übliche Alltagspraxis. Andererseits gibt es staatliche Institutionen, die sich
explizit gegen diese Praxis aussprechen und sie teilweise sogar verbieten. Zuletzt hat
Bundesfrauenministerin Christine Lambrecht (SPD) den obersten Bundesbehörden empfohlen,
keine Gendersterne und ähnliche Sonderzeichen als Wortbestandteile in der offiziellen
Kommunikation zu verwenden. (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/gendern-

- 3 -
V/0027/2022
frauenministerin-christine-lambrecht-will-gendersternchen-stoppen-a-d9c98fa6-decb-4991-8223-
ceb18de159aa)
Vor dem Hintergrund dieser divergenten Entwicklung scheint die Kompromisslösung einer Kann-
Option mehr Akzeptanz als eine verbindliche Vorgabe zur Verwendung des Gendersterns zu
versprechen.
Ein theoretisches, finanzielles Risiko kommt dann zum Tragen, wenn erfolgreich gegen die auch nur
optionale Verwendung des Gendersterns geklagt werden sollte. Dies könnte im Extremfall den Ersatz
von stadtverwaltungsseitigen Schriftstücken, die den Genderstern verwenden, ganz oder teilweise
erforderlich machen. Da der sich daraus potenziell ergebende Korrekturbedarf von der konkreten
Ausgestaltung der dann möglichen gerichtlichen Vorgaben abhängt und die Anzahl der dann
betroffenen Schriftstücke ex ante nicht kalkuliert werden kann, ist dieses finanzielle Restrisiko nicht
bezifferbar.
gez.
Markus Lewe
Anlagen:
Anlage 1 Aktuelle Empfehlung des Rates für deutsche Rechtschreibung
Anlage 2 Gutachten zur Rechtsverbindlichkeit der deutschen Rechtschreibung in Schulen und
anderen Einrichtungen
Anlage 3 Entwurf Neuauflage „Fair formuliert“
Anlage 4 Antrag A-R/0017/2019 der SPD-Fraktion

Beratungsverlauf (1)

27.01.2022 Ausschuss für Gleichstellung
TOP 5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Bahnhofstraße 9

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0027/2022
Typ
Vorlagen
Datum
14.01.2022
Erstellt
13.01.2022 18:05