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AN/0324/2017

Anfrage zur Krankenversorgung von anerkannten Asylbewerbern während der Übergangszeit vom AsylBLG zu SGB II

Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates 02.03.2017

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 20.03.2017, TOP 4.2

H.Litvinov - Krankenversorgung Asylbewerber

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H.Litvinov - Krankenversorgung Asylbewerber

3519 Zeichen

Dr. (UA) Eugen Litvinov        3. März 2017 
 
 
An den  
Vorsitzenden des Integrationsrates 
Herrn Tayfun Keltek 
 
An die Geschäftsstelle des Integrationsrates 
Herrn Andreas Vetter 
 
 
Anfrage gem. § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Integrationsrates 
 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Integrationsrat 20.03.2017 
 
 
Krankenversorgung von anerkannten Asylbewerbern während der Übergangszeit vom 
AsylBLG zu SGB II  
 
 
Sehr geehrter Herr Keltek, 
 
 
in der Mitteilung zum „1. Tätigkeitsbericht der Ombudsstel le für Flüchtlinge in Köln“ ( 0009/2017) 
teilte die Stadtverwaltung folgendes mit: 
„… entstehen für anerkannte Asylbewerber/innen keine Lücken bei der Krankenversorgung, da 
die Möglichkeit besteht, bereits während des Antragsverfahrens für SGB II Leistungen über das 
Jobcenter einen Notfallbehandlungsschein der gewählten gesetzlichen Krankenversicherung 
als Pflichtmitglied zu erhalten“.  
Asylbewerber, deren Asylverfahren mit positiver Entscheidung abges chlossen worden ist, verlieren 
ihren Anspruch auf die gesetzliche „Pflichtkrankenversicherung“ bei der DAK und haben die Mö g-
lichkeit, eine Krankenkasse frei zu wählen. Gleichzeitig haben sie keinen Anspruch auf die Lei s-
tungen nach dem AsylBLG mehr. Für diesen Personenkreis ist nun das Jobcenter zuständig, wo 
sie die Leistungen nach dem SGB II beantragen sollen.  
Dabei kommen 2 Varianten zustande:  
- Anerkannte Asylbewerber stellen einen Antrag auf die Leistungen nach dem SGB II beim 
Jobcenter, das ein Bestandteil des Integrationpoint ist; 
- sie beantragen diese Leistungen bei dem für ihren Wohnort zuständigen Jobcenter. 
Die gesetzlichen Krankenkassen bie ten momentan für diese Übergangszeit entweder d en A b-
schluss der kostenpflichtigen freiwilligen Versicherung (allerdings mit Kostenrückerstattungsoption) 
oder den Abschluss der sog. ‚Familienversicherung‘ an. 
 Allerdings dauert die Bearbeitung von Anträgen  beim Jobcenter  mindestens 4 Wochen  ab A n-
tragsstellung.  
Darüber hinaus kann die Antragsstellungsprozedere mehrstufig sein: an einem Tag gibt der/die

Geflüchtete alle Unterlage ab (z u diesem Zeitpunkt muss die Krankenkasse bereits gewählt sein  
sowie ein Einverständnis seit ens der Krankenkasse soll gem . Ziff. 7 des Hauptantrages vorgelegt 
werden); an einem anderen Tag findet dann das Erstgespräch statt und ab diesem Datum gilt der 
Antrag angeblich erst als angenommen und es beginnt die Bearbeitungszeit. Zwischen diesen bei-
den Terminen kann einige Zeit vergehen. 
Um diese Zeit zu überbrücken, kann es für anerkannte Asylbewerber notwendig werden, einen 
Notfallbehandlungsschein nutzen zu müssen. 
Aufgrund dessen bitte ich Sie um Beantwortung folgenden Fragen: 
1. Welches Verfahren gilt für die Beantragung eines Notbehandlungsscheines? 
2. Ab wann ist der Notbehandlungsschein gültig : ab Datum der Abgabe von Unterlagen oder 
ab dem Tag des Erstgesprächs? 
3. Wer ist beim Jobcenter für die Erstellung  dieses Scheines zuständig: Sachbearbeiter oder 
Personal beim Empfang? 
4. Beschränkt der Notbehandlungsschein die Rechte der Versicherten, medizinische Verso r-
gung (insbesondere im Fall einer fortlaufenden Behandlung) zu erhalten, im Verglei ch mit 
den regulären Mitgliedern einer oder anderer Krankenkasse? 
5. Gibt es Unterschiede bei der Erstellung des Notfallkrankenscheines für die Leistungsem p-
fänger, die Kunden des Jobcenters beim Integrationpoint oder die Kunden eines örtlichen 
Jobcenters sind?   
 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
Eugen Litvinov, Dr. (UA)

Beratungsverlauf (1)

20.03.2017 Integrationsrat
TOP 4.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0324/2017
Typ
Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates
Datum
02.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27