AN/0324/2017
Anfrage zur Krankenversorgung von anerkannten Asylbewerbern während der Übergangszeit vom AsylBLG zu SGB II
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H.Litvinov - Krankenversorgung Asylbewerber
3519 Zeichen
Dr. (UA) Eugen Litvinov 3. März 2017 An den Vorsitzenden des Integrationsrates Herrn Tayfun Keltek An die Geschäftsstelle des Integrationsrates Herrn Andreas Vetter Anfrage gem. § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Integrationsrates Gremium Datum der Sitzung Integrationsrat 20.03.2017 Krankenversorgung von anerkannten Asylbewerbern während der Übergangszeit vom AsylBLG zu SGB II Sehr geehrter Herr Keltek, in der Mitteilung zum „1. Tätigkeitsbericht der Ombudsstel le für Flüchtlinge in Köln“ ( 0009/2017) teilte die Stadtverwaltung folgendes mit: „… entstehen für anerkannte Asylbewerber/innen keine Lücken bei der Krankenversorgung, da die Möglichkeit besteht, bereits während des Antragsverfahrens für SGB II Leistungen über das Jobcenter einen Notfallbehandlungsschein der gewählten gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtmitglied zu erhalten“. Asylbewerber, deren Asylverfahren mit positiver Entscheidung abges chlossen worden ist, verlieren ihren Anspruch auf die gesetzliche „Pflichtkrankenversicherung“ bei der DAK und haben die Mö g- lichkeit, eine Krankenkasse frei zu wählen. Gleichzeitig haben sie keinen Anspruch auf die Lei s- tungen nach dem AsylBLG mehr. Für diesen Personenkreis ist nun das Jobcenter zuständig, wo sie die Leistungen nach dem SGB II beantragen sollen. Dabei kommen 2 Varianten zustande: - Anerkannte Asylbewerber stellen einen Antrag auf die Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter, das ein Bestandteil des Integrationpoint ist; - sie beantragen diese Leistungen bei dem für ihren Wohnort zuständigen Jobcenter. Die gesetzlichen Krankenkassen bie ten momentan für diese Übergangszeit entweder d en A b- schluss der kostenpflichtigen freiwilligen Versicherung (allerdings mit Kostenrückerstattungsoption) oder den Abschluss der sog. ‚Familienversicherung‘ an. Allerdings dauert die Bearbeitung von Anträgen beim Jobcenter mindestens 4 Wochen ab A n- tragsstellung. Darüber hinaus kann die Antragsstellungsprozedere mehrstufig sein: an einem Tag gibt der/die Geflüchtete alle Unterlage ab (z u diesem Zeitpunkt muss die Krankenkasse bereits gewählt sein sowie ein Einverständnis seit ens der Krankenkasse soll gem . Ziff. 7 des Hauptantrages vorgelegt werden); an einem anderen Tag findet dann das Erstgespräch statt und ab diesem Datum gilt der Antrag angeblich erst als angenommen und es beginnt die Bearbeitungszeit. Zwischen diesen bei- den Terminen kann einige Zeit vergehen. Um diese Zeit zu überbrücken, kann es für anerkannte Asylbewerber notwendig werden, einen Notfallbehandlungsschein nutzen zu müssen. Aufgrund dessen bitte ich Sie um Beantwortung folgenden Fragen: 1. Welches Verfahren gilt für die Beantragung eines Notbehandlungsscheines? 2. Ab wann ist der Notbehandlungsschein gültig : ab Datum der Abgabe von Unterlagen oder ab dem Tag des Erstgesprächs? 3. Wer ist beim Jobcenter für die Erstellung dieses Scheines zuständig: Sachbearbeiter oder Personal beim Empfang? 4. Beschränkt der Notbehandlungsschein die Rechte der Versicherten, medizinische Verso r- gung (insbesondere im Fall einer fortlaufenden Behandlung) zu erhalten, im Verglei ch mit den regulären Mitgliedern einer oder anderer Krankenkasse? 5. Gibt es Unterschiede bei der Erstellung des Notfallkrankenscheines für die Leistungsem p- fänger, die Kunden des Jobcenters beim Integrationpoint oder die Kunden eines örtlichen Jobcenters sind? Mit freundlichen Grüßen Eugen Litvinov, Dr. (UA)
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0324/2017
- Typ
- Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates
- Datum
- 02.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27