2010/0415
Beschluss über die Fertigstellung und Benutzbarkeit von Kanälen der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt gemäß § 11 (8) des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970
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2010/0415
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 24.11.2010 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Finanzverwaltung Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2010/0415 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Beschluss über di e Fertigstellung und Benutzbarkeit von Kanälen der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt gemäß § 11 (8) des Gesetzes über kom- munale Abgaben vom 17.03.1970 Vorlage vom: 21. 9.2010 Beschlussvorschlag: Nachstehende Teileinrichtung (Kanäle) der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt, für die eine Beitragspflicht nach der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.08.2002 entsteht, wurden fertiggestellt und sind benutzbar. Baumaßnahmen Tag der Fertigstellung und Benutzbarkeit Kanalneubau Zeissweg 01.09.2009 Anlagen: Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 21.09.2010 Aufgrund des § 11 (9) des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung. Gemäß § 11 Abs. 8 KAG können Beiträge jedoch auch für einzelne Teile einer Einrichtung selbständig erhoben werden, sobald diese Teile nutzbar sind. Da nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.1979 bei der leitungsgebundenen Entwässerungsanlage grundsätzlich nur das technisch mit- einander verbundene, in der Regel in sich geschlossene System als öffentliche Einrichtung angese- hen werden kann, stellen sich die daran anschließenden Kanalbauten als Teile der gesamten Ein- richtung dar. Damit ist die öffentliche Entwässerungsanlage stets in der Anlage begriffen und - so- lange weitere Kanäle geplant sind - niemals endgültig hergestellt. Eine Beitragspflicht für die jeweili- gen Kanalbauten kann daher nur gemäß § 11 Abs. 8 KAG entstehen. Hierzu bedarf es nach einer weiteren Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.1980 eines Teilfertig- stellungsbeschlusses, der nach außen kundgetan, also veröffentlicht werden muss. Darmstadt, 21.09.2010 20.3 kl/lu, Nst.: 2373 Der Dezernent II Wolfgang Glenz Bürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Zeissweg 01
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0415
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 21.09.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00