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2010/0415

Beschluss über die Fertigstellung und Benutzbarkeit von Kanälen der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt gemäß § 11 (8) des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970

Magistratsvorlage 21.09.2010

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2010/0415

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2010/0415

2619 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
24.11.2010 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2010/0415  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Beschluss über di e Fertigstellung und Benutzbarkeit von Kanälen der öffentlichen 
Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt gemäß § 11 (8) des Gesetzes über kom-
munale Abgaben vom 17.03.1970 
 
Vorlage vom: 21. 9.2010 
 
Beschlussvorschlag: 
Nachstehende Teileinrichtung (Kanäle) der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt, 
für die eine Beitragspflicht nach der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 27.08.2002 entsteht, wurden fertiggestellt und sind benutzbar. 
 
Baumaßnahmen Tag der Fertigstellung und Benutzbarkeit 
Kanalneubau Zeissweg  01.09.2009 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 21.09.2010  
 
Aufgrund des § 11 (9) des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 
entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung. Gemäß § 11 Abs. 8 KAG können 
Beiträge jedoch auch für einzelne Teile einer Einrichtung selbständig erhoben werden, sobald diese 
Teile nutzbar sind. Da nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 
04.10.1979 bei der leitungsgebundenen Entwässerungsanlage grundsätzlich nur das technisch mit-
einander verbundene, in der Regel in sich geschlossene System als öffentliche Einrichtung angese-
hen werden kann, stellen sich die daran anschließenden Kanalbauten als Teile der gesamten Ein-
richtung dar. Damit ist die öffentliche Entwässerungsanlage stets in der Anlage begriffen und - so-
lange weitere Kanäle geplant sind - niemals endgültig hergestellt. Eine Beitragspflicht für die jeweili-
gen Kanalbauten kann daher nur gemäß § 11 Abs. 8 KAG entstehen. Hierzu bedarf es nach einer 
weiteren Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.1980 eines Teilfertig-
stellungsbeschlusses, der nach außen kundgetan, also veröffentlicht werden muss. 
 
 
Darmstadt, 21.09.2010 
20.3 kl/lu, Nst.: 2373 
 
Der Dezernent II 
 
 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister

Beratungsverlauf (1)

TOP 632 beschließend

Orte (1)

  • Zeissweg 01

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Details

Vorlagen-Nr.
2010/0415
Typ
Magistratsvorlage
Datum
21.09.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00