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0973/2026

Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus der Sitzung des Jugenhilfeausschusses vom 10.03.2026 zur Rechtsform der gGmbH im Zusammenhang mit der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 04.05.2026

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 05.05.2026, TOP 7.1.4

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

5256 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/510/62 
 
Vorlagen-Nummer 04.05.2026 
 0973/2026 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 05.05.2026 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus der Sitzung des Jugenhilfeausschusses 
vom 10.03.2026 zur Rechtsform der gGmbH im Zusammenhang mit der Anerkennung 
als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII 
Im Jugendhilfeausschuss am 10.03.2026 hat sich zur Anerkennung eines Trägers in 
der Rechtsform einer gGmbH – Vorlage 0072/2026 - folgende Fragestellung ergeben: 
„Herr Houben erkundigt sich, ob die Wahl der Rechtsform der gGmbH des Trägers 
bei der Prüfung bedacht worden sei, da der alleinige Gesellschafter auch gleichzeitig 
der alleinige Geschäftsführer sei und somit möglicherweise keine Kontrolle der Ge-
schäftstätigkeit stattfinde.“ 
 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt: 
 
  I. 
 
 Es steht der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII 
grundsätzlich nicht entgegen, dass Gesellschafter einer gGmbH gleichzeitig Ge-
schäftsführer der gGmbH ist.  
 
 Die Vorschrift des § 75 SGB VIII fordert für die Anerkennung als Jugendhilfeträger 
lediglich eine juristische Person oder Personenvereinigung. Sie stellt keine zusätz-
lichen Anforderungen daran, wie die juristische Person oder die Personenvereini-
gung innerorganisatorisch aufgestellt sein muss.  
 
 Es ist nicht ungewöhnlich, dass der bzw. einer der Gesellschafter einer GmbH o-
der gGmbH gleichzeitig als Geschäftsführer agiert. Dies ist gesetzlich auch so vor-
gesehen, § 6 Abs. 3 GmbHG. 
 
 Die Rechtsform der gGmbH wirkt auch etwaigen Tendenzen entgegen, dass es 
zur Vermischung privater und finanziellen Interessen kommt. Eine gGmbH zeich-
net sich gerade dadurch aus, dass sie keine Gewinne an die Gesellschafter aus-
schütten darf. Alle Überschüsse müssen zwingend für gemeinnützige Ziele inves-
tiert werden.  
  
 Persönliche Einschränkungen bestehen allerdings darin, dass zum Geschäftsführer

2 
 
eine GmbH unter anderem keine Personen bestellt werden dürfen, die aufgrund be-
stimmter Delikte (z.B. Insolvenzstraftaten, Untreue, Betrug) verurteilt wurden und/o-
der die einem Berufsverbot unterliegen, § 6 GmbHG. 
 
 II. 
 
 Das Jugendamt hat jedoch nicht den gesetzlichen Auftrag (oder die Befugnis) die 
„Geschäftstätigkeit“ des Trägers in Form der gGmbH zu kontrollieren. Die Kontrolle 
obliegt gesetzlich den Gesellschaftern einer GmbH bzw. gGmbH.  
 In der Tat ist die interne Kontrolle einer gGmbH, deren Geschäftsführer und Ge-
sellschafter dieselbe Person sind, strukturell schwierig. Eine Kontrolle der Ge-
schäftstätigkeiten erfolgt gleichwohl durch rechtlich und institutionell vorgesehene 
Kontrollmechanismen. Dazu gehören unter anderem:  
 
 Finanzamt/Gemeinnützigkeitsrecht: Die wichtigste Kontrolle erfolgt durch 
das Finanzamt. Da die gGmbH gemeinnützig ist, muss die Mittelverwen-
dung streng satzungsgemäß und uneigennützig erfolgen. Verstößt der Ge-
schäftsführer/Gesellschafter hiergegen (z.B. durch zu hohes Gehalt oder 
private Nutzung von Geldern), droht der Entzug der Gemeinnützigkeit 
 Handelsregister/Publizitätspflichten: Die Gesellschaft muss Bilanzen und 
GuV veröffentlichen. Diese Unterlagen können von Dritten eingesehen wer-
den, was eine gewisse Transparenz schafft. 
 Haftung gegenüber Dritten: Der Geschäftsführer haftet persönlich für be-
stimmte Pflichtverletzungen (z. B. nicht abgeführte Sozialversicherungsbei-
träge) gegenüber Sozialversicherungsträgern, Finanzamt oder Gläubigern. 
 Selbst-Kontrolle (Gesellschafterbeschluss): Auch wenn es dieselbe Person 
ist, muss der Geschäftsführer als Gesellschafter Beschlüsse über seine ei-
gene Tätigkeit (z.B. Entlastung, Gehalt) dokumentieren. 
 
III. 
 
Es besteht seitens der Stadt Köln keine rechtliche Möglichkeit, die niedrigen Anforde-
rungen des § 75 SGB VIII eigenmächtig zu verschärfen bzw. einzuschränken.  
 
In § 75 SGB VIII sind zwei Varianten vorgesehen: 
 
Ist eine juristische Person bzw. eine Personenvereinigung bereits seit drei Jahren im 
Gebiet der Jugendhilfe tätig und erfüllt die Anerkennungsvoraussetzungen der Vor-
schrift (§ 75 Abs. 1 SGB VIII), vermittelt das Gesetz einen Anspruch auf Anerkennung, 
§ 75 Abs. 2 SGB VIII. Die Behörde ist also in ihrer Entscheidung gebunden.  
 
Erfüllt die juristische Person bzw. eine Personenvereinigung die Voraussetzungen der 
Vorschrift ohne eine dreijährige Tätigkeit, hat sie zwar „nur“ einen Anspruch auf eine 
ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Ermessensspielraum ist allerdings im Regel-
fall auf Null reduziert, wenn ein Träger die Anerkennungsvoraussetzungen des § 75 
Abs. 1 SGB VIII erfüllt.  
 
Selbst wenn die Entscheidung im Ermessen der Stadt Köln steht, dürfen keine eige-
nen zusätzlichen Kriterien geschaffen werden. Das würde die Rechte der juristischen 
Person bzw. der Personenvereinigung in unzulässiger Weise einschränken. Denkbar 
und möglich ist hingegen, dass im Einzelfall Gründe vorliegen, die im Rahmen des Er-
messens zu berücksichtigen sind, und zur Rechtswidrigkeit der Anerkennung führen. 
Diese müssten allerdings so gewichtig sein, dass die Anerkennung entgegen der ge-
setzlichen Wertung versagt wird.

3 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

05.05.2026 Jugendhilfeausschuss
TOP 7.1.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0973/2026
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
04.05.2026
Erstellt
02.04.2026 09:07