AN/0715/2024
Änderungsantrag zu TOP Ö 9.2.6
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Änderungsantrag (FDP BV6)
3221 Zeichen
Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/0715/2024 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.05.2024 Änderungsantrag zu TOP Ö 9.2.6 Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, ich bitte darum, den nachfolgenden Änderungsantrag zu TOP Ö 9.2.6 auf die Tagesordnung der Sitzung der BV6 vom 02.05.2024 zu setzen: Der Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte 6. Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Sport - und Erholungsanlage Fühlinger See mit der Maßgabe, dass § 2 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 22 gestrichen werden. Begründung: Die neue Satzung und die Ausweitung der Bereiche, in denen das Baden und Schwimmen erlaubt ist, wird ausdrücklich begrüßt. Sie stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Bedürfnisse der Besucher*innen zu wahrzunehmen und auf diese Weise einen sicheren, erholsamen Badebetrieb am Fühlinger See zu ermöglichen. Durch § 2 Abs. 4 der neuen Satzung wird Nutzerinnen und Nutzern der Anlage allerdings – ohne wirkliche Begründung – untersagt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und andere Medien (zB Mobiltelefone) zu benutzen, die geeignet sind andere Personen zu belästigen. In § 14 Abs. 1 Nr. 22 wird dieses Verbot sodann mit einem Bußgeld von bis zu 1000 € bewehrt. Anstatt den Nutzer*innen der Anlage mehr Freiheiten bei der Benutzung einzuräumen, werden hier an der Realität vorbei neue Regelungen aufgestellt: Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten ist gerade im Sommer und bei größeren Gruppen absolut üblich und in der Bezirksvertretung Chorweiler Joshua Schlimgen Kempener Str. 53 50733 Köln Mail: Joshua.Schlimgen@stadt- koeln.de Joshua Schlimgen – Kempener Str. 53 50733 Köln Gleichlautend Herrn Bezirksbürgermeister Frau Oberbürgermeisterin Reinhard Zöllner Henriette Reker Pariser Platz 1 Hist. Rathaus 50765 Köln 50667 Köln gehört zum geselligen Beisammensein genauso dazu wie das weiterhin erlaubte Grillen. Es ginge an der Realität vor Ort vorbei, ein solches Verbot zu erlassen. Erschwerend kommt hinzu, dass mit einem erheblichen Vollzugsdefizit zu rechnen ist, sodass Verstöße gegen die Vorschrift ohnehin kaum geahndet würden. Zuletzt geht für Nutzer*innen nicht klar hervor, welche Handlungen ihnen untersagt werden: Es ist unklar, ob die Benutzung von zB Musikinstrumen ten generell untersagt wird, weil sie abstrakt dazu geeignet sind, andere Personen zu belästigen; oder ob nur die konkret belästigende Nutzung durch das Instrument untersagt sein soll. Nutzer*innen könnten die Vorschrift aufgrund der missverständlichen For mulierung berechtigterweise auch so verstehen, dass die Nutzung von zB Mobiltelefonen generell untersagt ist, was sicherlich nicht im Sinne des Erfinders wäre. Nach alledem sollte die Verbotsnorm und die korrespondiere Bußgeldvorschrift gestrichen werden. So viel Vertrauen in Bezug auf das rücksichtsvolle Nebeneinander der Menschen sollte die Stadt Köln an dieser Stelle aufbringen. Mit freundlichen Grüßen Joshua Schlimgen Bezirksvertreter
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0715/2024
- Typ
- Änderungsantrag BV6 (FDP)
- Datum
- 02.05.2024
- Erstellt
- 01.05.2024 16:55