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AN/1709/2019

Änderungsantrag zur Beschlussvorlage 2476/2019, TOP 9.2.1

Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat 06.12.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 09.12.2019, TOP 9.2.1.1

Gemeinsamer Änderungsantrag der SPD-Fraktion, CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grüne zur Beschlussvorlage 2476/2019, TOP 9.2.1

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Gemeinsamer Änderungsantrag der SPD-Fraktion, CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grüne zur Beschlussvorlage 2476/2019, TOP 9.2.1

6954 Zeichen

SPD-Fraktion 
CDU-Fraktion 
Fraktion Bündnis 90/Die Grüne 
in der Bezirksvertretung Köln-Mülheim 
 
Gleichlautend an: 
 
Herrn Bezirksbürgermeister Norbert Fuchs 
-Bezirksrathaus Mülheim- 
 
Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker 
-Rathaus- 
         Köln, 05. Dezember 2019 
 
Änderungsantrag zur Beschlussvorlage 2476/2019, TOP 9.2.1 
Die o.a. Fraktionen beantragen folgende Änderungen der Vorlage der „Änderung der 
Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln“ 
Beschlusstext: 
1. § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für Anträge und Anfragen in der 
Bezirksvertretung) werden unverändert beibehalten. 
2. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung bleibt ebenfalls unverändert.  
3. § 15 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird 
eingesetzt: 
Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Bezirksvertretung 
durch den Beratungsgegenstand berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem 
Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen.  
Im Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. 
4. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen. 
 
Begründung 
1. Es ist zutreffend, dass durch den digitalen Zugang von Sitzungsunterlagen einige positive Effekte 
eingetreten sind. Mitglieder, welche über ein mobiles Endgerät verfügen, können die 
Sitzungsunterlagen nun direkt nach der Freigabe einsehen. Insoweit trägt der Vorschlag der 
Verwaltung zu einem schnelleren Zugang der Unterlagen an sich Rechnung. Tatsächlich besteht 
jedoch keine Notwendigkeit, die Fristen der Bezirksvertretung an die Fristen des Rates anzugleichen. 
Es gibt einen nicht unerheblichen Unterschied zwischen der Arbeit der Ratsfraktionen und der Arbeit 
der Bezirksfraktionen. Die Ratsfraktionen sind mit einer Geschäftsstelle ausgestattet und haben in der 
Regel auch entsprechende Referenten, die sich hauptamtlich mit den Themen auseinandersetzen und 
diese für die Ratsmitglieder vorbereiten. Eine solche Möglichkeit steht den Fraktionen in den 
Bezirksvertretungen nicht zur Verfügung. Diese müssen sich persönlich ohne Unterstützung durch 
hauptamtliche Mitarbeiter auf die Sitzungen vorbereiten. In Zeiten, in denen die Anforderung an die 
Bezirksvertreter und Bezirksvertreterinnen durch Übertragung von mehr Kompetenzen  höher werden, 
gleichzeitig jedoch ihre berufliche Belastung nicht abnimmt, ist eine Verkürzung der Fristen eine 
Belastung, welche nicht nur unnötig ist sondern sich auch schädlich auf die qualifizierte Vorbereitung 
der Sitzung auswirken könnte.

2. Die 6-Wochen-Frist in § 38 Abs. 8 der Geschäftsordnung sah bisher vor, dass die Bezirksvertretung 
innerhalb von 6 Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Ausschussberatungen die 
Angelegenheit erörtern musste. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Beratungsergebnisse des 
letzten beteiligten Fachausschusses bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister. Erfolgt 
die Stellungnahme nicht innerhalb der 6-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. In begründeten 
Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der 
Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Frist abgewichen werden.   
Beim jetzigen Vorschlag der Verwaltung reicht die Einstellung der Vorlage in Session für den Beginn 
der Frist aus. Die Mehrzahl der Bezirksvertretungen haben 8 oder weniger Sitzungen im Jahr, so dass 
die Abstände der Sitzungen fast immer 6 Wochen betragen. Wenn nun als Fristbeginn die Einstellung 
in Session ausreicht, dann wird es zwangsläufig dazu kommen, dass reguläre BV Sitzungen innerhalb 
der Frist nicht mehr erreicht werden können. Wenn die regulären Sitzungen jedoch nicht mehr erreicht 
werden können, würden Dringlichkeitsentscheidungen sehr viel häufiger vorkommen. In diesen Fällen 
würden die BVen ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Aufgabe der Beratung/Vorberatung kaum 
noch nachkommen können. Vertagungen einer Vorlage, um sich mit der Verwaltung in der Sitzung 
auszutauschen, wären praktisch nicht mehr möglich. Diese Vorgehensweise ist daher eine 
Schwächung der Bezirksparlamente und abzulehnen. 
3. In § 15 Abs. 7 der Geschäftsordnung ist es den Bezirksbürgermeisterinnen/den 
Bezirksbürgermeistern erlaubt, nach der Debatte im Rat das Ergebnis der Beratung der 
Bezirksvertretung zu begründen, wenn die Bezirksvertretung bei ihrer Beschlussempfehlung an de n 
Rat grundsätzlich vom Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters abweicht. Diese 
Regelung wurde jahrelang anders praktiziert und sollte entsprechend angepasst werden. Sowohl bei 
Anträgen der Ratsfraktionen als auch bei Vorlagen, bei denen die Bezirksvertretung der Verwaltung 
folgt, der Rat jedoch nicht, würde die Bezirksvertretung im Rat kein Gehör finden. 
Wenn Anträge von Einzelmandatsträgerinnen/Einzelmandatsträgern oder Fraktionen eingebracht 
werden, ist die Verwaltungsmeinung oft nicht bekannt, was eine Anwendung der GO nicht möglich 
macht. In diesen Fällen würden Anträge im Rat beraten werden, welche den Aufgabenbere ich der 
Bezirke betreffen könnten, ohne dass die Bezirke im Rat die Möglichkeit erhielten, dazu Stellung zu 
nehmen. 
Die gemeindlichen Organe und Organteile untereinander folgen dem Grundsatz der Organtreue. 
Dieser Grundsatz enthält die Verpflichtung der gegenseitigen Rücksichtnahme als ein wichtiges 
verfassungsrechtliches Gebot. Hierzu gehört zweifelsfrei, dem anderen Organ die Möglichkeit 
einzuräumen, in einer Sitzung Stellung zu nehmen. 
4. Das Anwesenheitsrecht des § 48 Abs. 4 S. 1 GO NRW ist dahingehend ergänzt worden, dass 
Mitglieder des Bezirksvertretung an nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen können, soweit 
deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Eine Vereinheitlichung dieser 
Regelung mit § 34 Abs. 2 der Geschäftsordnung ist sinnvoll. Wesentliche Änderungen ergeben sich 
durch die Ausnahme des Gesetzeswortlautes nicht. 
Bisher war es den Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeistern jedoch durch die 
Geschäftsordnung möglich, als Zuhörerin/Zuhörer an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates 
teilzunehmen. Dies soll durch die neue Geschäftsordnung ebenfalls nur noch dann möglich sein, 
wenn die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft. 
Gemäß § 36 Abs. 3 GO NRW wählt die Bezirksvertretung aus ihrer Mitte eine 
Bezirksbürgermeisterin/einen Bezirksbürgermeister, welche/r zwar ebenfalls ein/e 
Bezirksvertreter/Bezirksvertreterin ist, aber zugleich eine herausgehobene Position bekleidet mit 
besonderen Rechten und Pflichten. Dieser Position wird eine Regelung nicht gerecht, die die 
Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister pauschalisiert den übrigen Bezirksvertreterinnen 
und Bezirksvertretern gleichstellt. 
 
gez.     gez.     gez.  
Alexander Lünenbach   Dr. Thomas Portz   Winfried Seldschopf 
Fraktionsvorsitzender    Fraktionsvorsitzender   Fraktionsvorsitzender

Beratungsverlauf (1)

09.12.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
AN/1709/2019
Typ
Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat
Datum
06.12.2019
Erstellt
06.12.2019 11:01