AN/1709/2019
Änderungsantrag zur Beschlussvorlage 2476/2019, TOP 9.2.1
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Gemeinsamer Änderungsantrag der SPD-Fraktion, CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grüne zur Beschlussvorlage 2476/2019, TOP 9.2.1
6954 Zeichen
SPD-Fraktion
CDU-Fraktion
Fraktion Bündnis 90/Die Grüne
in der Bezirksvertretung Köln-Mülheim
Gleichlautend an:
Herrn Bezirksbürgermeister Norbert Fuchs
-Bezirksrathaus Mülheim-
Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker
-Rathaus-
Köln, 05. Dezember 2019
Änderungsantrag zur Beschlussvorlage 2476/2019, TOP 9.2.1
Die o.a. Fraktionen beantragen folgende Änderungen der Vorlage der „Änderung der
Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln“
Beschlusstext:
1. § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für Anträge und Anfragen in der
Bezirksvertretung) werden unverändert beibehalten.
2. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung bleibt ebenfalls unverändert.
3. § 15 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird
eingesetzt:
Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Bezirksvertretung
durch den Beratungsgegenstand berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem
Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen.
Im Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen.
4. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen.
Begründung
1. Es ist zutreffend, dass durch den digitalen Zugang von Sitzungsunterlagen einige positive Effekte
eingetreten sind. Mitglieder, welche über ein mobiles Endgerät verfügen, können die
Sitzungsunterlagen nun direkt nach der Freigabe einsehen. Insoweit trägt der Vorschlag der
Verwaltung zu einem schnelleren Zugang der Unterlagen an sich Rechnung. Tatsächlich besteht
jedoch keine Notwendigkeit, die Fristen der Bezirksvertretung an die Fristen des Rates anzugleichen.
Es gibt einen nicht unerheblichen Unterschied zwischen der Arbeit der Ratsfraktionen und der Arbeit
der Bezirksfraktionen. Die Ratsfraktionen sind mit einer Geschäftsstelle ausgestattet und haben in der
Regel auch entsprechende Referenten, die sich hauptamtlich mit den Themen auseinandersetzen und
diese für die Ratsmitglieder vorbereiten. Eine solche Möglichkeit steht den Fraktionen in den
Bezirksvertretungen nicht zur Verfügung. Diese müssen sich persönlich ohne Unterstützung durch
hauptamtliche Mitarbeiter auf die Sitzungen vorbereiten. In Zeiten, in denen die Anforderung an die
Bezirksvertreter und Bezirksvertreterinnen durch Übertragung von mehr Kompetenzen höher werden,
gleichzeitig jedoch ihre berufliche Belastung nicht abnimmt, ist eine Verkürzung der Fristen eine
Belastung, welche nicht nur unnötig ist sondern sich auch schädlich auf die qualifizierte Vorbereitung
der Sitzung auswirken könnte.
2. Die 6-Wochen-Frist in § 38 Abs. 8 der Geschäftsordnung sah bisher vor, dass die Bezirksvertretung
innerhalb von 6 Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Ausschussberatungen die
Angelegenheit erörtern musste. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Beratungsergebnisse des
letzten beteiligten Fachausschusses bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister. Erfolgt
die Stellungnahme nicht innerhalb der 6-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. In begründeten
Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der
Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Frist abgewichen werden.
Beim jetzigen Vorschlag der Verwaltung reicht die Einstellung der Vorlage in Session für den Beginn
der Frist aus. Die Mehrzahl der Bezirksvertretungen haben 8 oder weniger Sitzungen im Jahr, so dass
die Abstände der Sitzungen fast immer 6 Wochen betragen. Wenn nun als Fristbeginn die Einstellung
in Session ausreicht, dann wird es zwangsläufig dazu kommen, dass reguläre BV Sitzungen innerhalb
der Frist nicht mehr erreicht werden können. Wenn die regulären Sitzungen jedoch nicht mehr erreicht
werden können, würden Dringlichkeitsentscheidungen sehr viel häufiger vorkommen. In diesen Fällen
würden die BVen ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Aufgabe der Beratung/Vorberatung kaum
noch nachkommen können. Vertagungen einer Vorlage, um sich mit der Verwaltung in der Sitzung
auszutauschen, wären praktisch nicht mehr möglich. Diese Vorgehensweise ist daher eine
Schwächung der Bezirksparlamente und abzulehnen.
3. In § 15 Abs. 7 der Geschäftsordnung ist es den Bezirksbürgermeisterinnen/den
Bezirksbürgermeistern erlaubt, nach der Debatte im Rat das Ergebnis der Beratung der
Bezirksvertretung zu begründen, wenn die Bezirksvertretung bei ihrer Beschlussempfehlung an de n
Rat grundsätzlich vom Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters abweicht. Diese
Regelung wurde jahrelang anders praktiziert und sollte entsprechend angepasst werden. Sowohl bei
Anträgen der Ratsfraktionen als auch bei Vorlagen, bei denen die Bezirksvertretung der Verwaltung
folgt, der Rat jedoch nicht, würde die Bezirksvertretung im Rat kein Gehör finden.
Wenn Anträge von Einzelmandatsträgerinnen/Einzelmandatsträgern oder Fraktionen eingebracht
werden, ist die Verwaltungsmeinung oft nicht bekannt, was eine Anwendung der GO nicht möglich
macht. In diesen Fällen würden Anträge im Rat beraten werden, welche den Aufgabenbere ich der
Bezirke betreffen könnten, ohne dass die Bezirke im Rat die Möglichkeit erhielten, dazu Stellung zu
nehmen.
Die gemeindlichen Organe und Organteile untereinander folgen dem Grundsatz der Organtreue.
Dieser Grundsatz enthält die Verpflichtung der gegenseitigen Rücksichtnahme als ein wichtiges
verfassungsrechtliches Gebot. Hierzu gehört zweifelsfrei, dem anderen Organ die Möglichkeit
einzuräumen, in einer Sitzung Stellung zu nehmen.
4. Das Anwesenheitsrecht des § 48 Abs. 4 S. 1 GO NRW ist dahingehend ergänzt worden, dass
Mitglieder des Bezirksvertretung an nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen können, soweit
deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Eine Vereinheitlichung dieser
Regelung mit § 34 Abs. 2 der Geschäftsordnung ist sinnvoll. Wesentliche Änderungen ergeben sich
durch die Ausnahme des Gesetzeswortlautes nicht.
Bisher war es den Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeistern jedoch durch die
Geschäftsordnung möglich, als Zuhörerin/Zuhörer an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates
teilzunehmen. Dies soll durch die neue Geschäftsordnung ebenfalls nur noch dann möglich sein,
wenn die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.
Gemäß § 36 Abs. 3 GO NRW wählt die Bezirksvertretung aus ihrer Mitte eine
Bezirksbürgermeisterin/einen Bezirksbürgermeister, welche/r zwar ebenfalls ein/e
Bezirksvertreter/Bezirksvertreterin ist, aber zugleich eine herausgehobene Position bekleidet mit
besonderen Rechten und Pflichten. Dieser Position wird eine Regelung nicht gerecht, die die
Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister pauschalisiert den übrigen Bezirksvertreterinnen
und Bezirksvertretern gleichstellt.
gez. gez. gez.
Alexander Lünenbach Dr. Thomas Portz Winfried Seldschopf
Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1709/2019
- Typ
- Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat
- Datum
- 06.12.2019
- Erstellt
- 06.12.2019 11:01