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Änderungsantrag zur Beschlussvorlage 2476/2019, TOP 9.2.1

Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat AN/1709/2019 vom 06.12.2019

Stand: Am 09.12.2019 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) ungeändert beschlossen.

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  • Gemeinsamer Änderungsantrag der SPD-Fraktion, CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grüne zur Beschlussvorlage 2476/2019, TOP 9.2.1

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    SPD-Fraktion CDU-Fraktion Fraktion Bündnis 90/Die Grüne in der Bezirksvertretung Köln-Mülheim Gleichlautend an: Herrn Bezirksbürgermeister Norbert Fuchs -Bezirksrathaus Mülheim- Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker -Rathaus- Köln, 05. Dezember 2019 Änderungsantrag zur Beschlussvorlage 2476/2019, TOP 9.2.1 Die o.a. Fraktionen beantragen folgende Änderungen der Vorlage der „Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln“ Beschlusstext: 1. § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für Anträge und Anfragen in der Bezirksvertretung) werden unverändert beibehalten. 2. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung bleibt ebenfalls unverändert. 3. § 15 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird eingesetzt: Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Bezirksvertretung durch den Beratungsgegenstand berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. 4. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen. Begründung 1. Es ist zutreffend, dass durch den digitalen Zugang von Sitzungsunterlagen einige positive Effekte eingetreten sind. Mitglieder, welche über ein mobiles Endgerät verfügen, können die Sitzungsunterlagen nun direkt nach der Freigabe einsehen. Insoweit trägt der Vorschlag der Verwaltung zu einem schnelleren Zugang der Unterlagen an sich Rechnung. Tatsächlich besteht jedoch keine Notwendigkeit, die Fristen der Bezirksvertretung an die Fristen des Rates anzugleichen. Es gibt einen nicht unerheblichen Unterschied zwischen der Arbeit der Ratsfraktionen und der Arbeit der Bezirksfraktionen. Die Ratsfraktionen sind mit einer Geschäftsstelle ausgestattet und haben in der Regel auch entsprechende Referenten, die sich hauptamtlich mit den Themen auseinandersetzen und diese für die Ratsmitglieder vorbereiten. Eine solche Möglichkeit steht den Fraktionen in den Bezirksvertretungen nicht zur Verfügung. Diese müssen sich persönlich ohne Unterstützung durch hauptamtliche Mitarbeiter auf die Sitzungen vorbereiten. In Zeiten, in denen die Anforderung an die Bezirksvertreter und Bezirksvertreterinnen durch Übertragung von mehr Kompetenzen höher werden, gleichzeitig jedoch ihre berufliche Belastung nicht abnimmt, ist eine Verkürzung der Fristen eine Belastung, welche nicht nur unnötig ist sondern sich auch schädlich auf die qualifizierte Vorbereitung der Sitzung auswirken könnte. 2. Die 6-Wochen-Frist in § 38 Abs. 8 der Geschäftsordnung sah bisher vor, dass die Bezirksvertretung innerhalb von 6 Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Ausschussberatungen die Angelegenheit erörtern musste. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Beratungsergebnisse des letzten beteiligten Fachausschusses bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb der 6-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Frist abgewichen werden. Beim jetzigen Vorschlag der Verwaltung reicht die Einstellung der Vorlage in Session für den Beginn der Frist aus. Die Mehrzahl der Bezirksvertretungen haben 8 oder weniger Sitzungen im Jahr, so dass die Abstände der Sitzungen fast immer 6 Wochen betragen. Wenn nun als Fristbeginn die Einstellung in Session ausreicht, dann wird es zwangsläufig dazu kommen, dass reguläre BV Sitzungen innerhalb der Frist nicht mehr erreicht werden können. Wenn die regulären Sitzungen jedoch nicht mehr erreicht werden können, würden Dringlichkeitsentscheidungen sehr viel häufiger vorkommen. In diesen Fällen würden die BVen ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Aufgabe der Beratung/Vorberatung kaum noch nachkommen können. Vertagungen einer Vorlage, um sich mit der Verwaltung in der Sitzung auszutauschen, wären praktisch nicht mehr möglich. Diese Vorgehensweise ist daher eine Schwächung der Bezirksparlamente und abzulehnen. 3. In § 15 Abs. 7 der Geschäftsordnung ist es den Bezirksbürgermeisterinnen/den Bezirksbürgermeistern erlaubt, nach der Debatte im Rat das Ergebnis der Beratung der Bezirksvertretung zu begründen, wenn die Bezirksvertretung bei ihrer Beschlussempfehlung an de n Rat grundsätzlich vom Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters abweicht. Diese Regelung wurde jahrelang anders praktiziert und sollte entsprechend angepasst werden. Sowohl bei Anträgen der Ratsfraktionen als auch bei Vorlagen, bei denen die Bezirksvertretung der Verwaltung folgt, der Rat jedoch nicht, würde die Bezirksvertretung im Rat kein Gehör finden. Wenn Anträge von Einzelmandatsträgerinnen/Einzelmandatsträgern oder Fraktionen eingebracht werden, ist die Verwaltungsmeinung oft nicht bekannt, was eine Anwendung der GO nicht möglich macht. In diesen Fällen würden Anträge im Rat beraten werden, welche den Aufgabenbere ich der Bezirke betreffen könnten, ohne dass die Bezirke im Rat die Möglichkeit erhielten, dazu Stellung zu nehmen. Die gemeindlichen Organe und Organteile untereinander folgen dem Grundsatz der Organtreue. Dieser Grundsatz enthält die Verpflichtung der gegenseitigen Rücksichtnahme als ein wichtiges verfassungsrechtliches Gebot. Hierzu gehört zweifelsfrei, dem anderen Organ die Möglichkeit einzuräumen, in einer Sitzung Stellung zu nehmen. 4. Das Anwesenheitsrecht des § 48 Abs. 4 S. 1 GO NRW ist dahingehend ergänzt worden, dass Mitglieder des Bezirksvertretung an nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen können, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Eine Vereinheitlichung dieser Regelung mit § 34 Abs. 2 der Geschäftsordnung ist sinnvoll. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch die Ausnahme des Gesetzeswortlautes nicht. Bisher war es den Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeistern jedoch durch die Geschäftsordnung möglich, als Zuhörerin/Zuhörer an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilzunehmen. Dies soll durch die neue Geschäftsordnung ebenfalls nur noch dann möglich sein, wenn die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft. Gemäß § 36 Abs. 3 GO NRW wählt die Bezirksvertretung aus ihrer Mitte eine Bezirksbürgermeisterin/einen Bezirksbürgermeister, welche/r zwar ebenfalls ein/e Bezirksvertreter/Bezirksvertreterin ist, aber zugleich eine herausgehobene Position bekleidet mit besonderen Rechten und Pflichten. Dieser Position wird eine Regelung nicht gerecht, die die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister pauschalisiert den übrigen Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertretern gleichstellt. gez. gez. gez. Alexander Lünenbach Dr. Thomas Portz Winfried Seldschopf Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender

Beratungsverlauf

  1. 09.12.2019

    Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

    TOP 9.2.1.1, Antrag / Anfrage. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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