Mandari Insight

3339/2019

Erlaubnis zur Fällung

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 18.10.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 14.11.2019, TOP 9.1.2

Bebauungsplan Nummer 62554/02

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung (BV 5)

· application/pdf

Ansehen

Bebauungsplan Nummer 62554/02

18870 Zeichen

Es wird bescheinigt, dass diese

Planunterlage den Bestimmungen des $

1 Abs. 2 PlanzV 90 entspricht.
(Stand 30.07.2011)

Siegel

gez.Dieper

Vermessungsbüro SEAD, Köln
Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure (ÖbVI)

Köln, den 17.01.2018

Der Planentwurf hat in der Zeit vom
26.10.bis 27.11.2017 nach $ 3 Abs. 2

BauGB mit Begründung öffentlich
ausgelegen.

gez.Wirtz

Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
im Auftrag

Köln, den 17.01.2018

Für den Planentwurf

gez.Eichner gez.Möller

GAG Immobilien AG, Köln
Köln, den 19.10.2017

Dezernat VI

Stadtentwicklung, Planen, Bauen und

Verkehr

In Vertretung
gez.Blome
Andrea Blome
Beigeordnete

Beigeordneter

Köln, den 29.09.2017

Oberbürgem

er Planentwurf ist nach $ da Abs. 3

Die Einleitung des

Bebauungsplanverfahrens ist vom

Stadtentwicklungsausschuss am

23.06.2016 nach $ 12 Abs. 2 BauGB

beschlossen worden.

Vorsitzender

Köln, den 19.02.2018

Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in Di

seiner Sitzung am 21.05.2019

nach $10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach $ 9 Abs. 8 BauGB

beschlossen worden.

Köln,den 12.06.1049

gez.Kienitz

Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach $ 3

bis zum 11.10.2016 stattgefunden.

gez.Zöllner

Bezirksbürgermeister

Köln, den 29.01.2018

ser Bebauungsplan ist nach $ 10
2 BauGB mit Verfügung vom
genehmigt worden.

Ab

im Auftrag

Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 27.09.

X BauGB mit Begründung ist

Vorsitzender

Die ortsübliche Bekanntmachung über
die Genehmigung / den Beschluss des
Bebauungsplans durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach $ 10
Abs. 3 BauGB istam AY.08.2049

22.8.2044

Köln, den

gung des Planentwurfs nach $

Zeichenerklärung

Bebauungsplan

OK 615m
über NHN

Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs

Allgemeines Wohngebiet

Grundflächenzahl (Höchstmaß)

Geschossflächenzahl
(Höchstmaß)

Baufeld
Gebäudehöhe (Höchstmaß)

Baugrenze
Straßenverkehrsfläche
Straßenbegrenzunggslinie
Fuß- und Radweg

Ein- und Ausfahrtbereich

Öffentliche Grünfläche
(Spielplatz)

Fläche zum Erhalt von
Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen

| 1
1 Ta |
0 .
| st

LPB Il

GH

Baum zu erhalten

Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)

Umgrenzung der Fläche
für Tiefgaragen

Umgrenzung der Fläche
für Stellplätze

Mit Geh- und Fahrrechten
zu belastende Fläche

Lärmpegelbereich

Geplante öffentliche
Erschließung (nachrichtlich)

Geländehöhe über NHN

A. Textliche Festsetzungen

- 1. Art der baulichen Nutzung

Gemäß $ 1 Absatz 6 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA) die ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen nicht zulässig. Ladesysteme für Elektrofahrzeuge sind zulässig.

Gemäß $ 12 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit $ 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass im
Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich
die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.

2. Maß der baulichen Nutzung

2.1 Grundflächenzahl

Gemäß $ 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann im Allgemeinen Wohngebiet (WA) die zulässige
Grundfläche durch die Grundflächen von Wege- und Platzflächen, Stellplätzen mit ihren Zufahrten
sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.

2.2 Geschossflächenzahl

Gemäß $ 16 Absatz 2 Nummer 2 BauNVO in Verbindung mit $ 17 Absatz 2 BauNVO wird eine maximal
zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,4 festgesetzt. In den Baufeldern A1,B,C,DundEE darf
das jeweils oberste Geschoss nicht mehr als 80. % der Fläche des darunterliegenden Geschosses
umfassen.

Gemäß $ 21a Absatz 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im Allgemeinen Wohngebiet (WA)
um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen.

2.3Höhe baulicher Anlagen
Gemäß $ 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO werden für die Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet (WA)

die Gebäudehöhen als Höchstgrenze entsprechend den Eintragungen in der Planzeichnung
festgesetzt.

Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen ist die
Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage. Für die Flachdächer ist der Bezugspunkt die Oberkante der
Attika. Untere Bezugspunkte sind die in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans
festgesetzten Geländehöhen über NHN.

Gemäß $ 16 Absatz 6 BauNVO kann die zulässige Gebäudehöhe durch untergeordnete, den
Gebäudefunktionen dienende Dachaufbauten - wie haustechnische Anlagen, Aufzugsüberfahrten,
Treppenhäuser, Fensteraufbauten - um bis zu 2,0 m überschritten werden. Der Flächenanteil der
Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt ein Drittel nicht übersteigen (hiervon ausgenommen
sind Photovoltaikanlagen in Verbindung mit Dachbegrünung entsprechend Punkt 7). Die Dachaufbauten
müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante des darunterliegenden
Geschosses zurücktreten.

3. Höhenlage
Gemäß $ 9 Absatz 3 S. 1 BauGB werden als Bezugshöhen für die Gebäude und deren Abstandflächen

an den Eckpunkten der geplanten Gebäude die in der Planzeichnung mit „GH“ bezeichneten
Geländehöhen festgesetzt. Die festgesetzte Geländeoberfläche darf notwendige Neigungen für die
Entwässerung nach dem Stand der Technik aufweisen. Darüber hinaus sind innerhalb der Bereiche mit
einer festgesetzten Geländeoberfläche zur Vermittlung zu angrenzenden Höhen auch Über- bzw.
Unterschreitungen der festgesetzten Geländeoberflächen durch Treppen- und Rampenanlagen sowie
Anschüttungen um maximal 0,5 m zulässig.

4. Überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß $ 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit $ 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:

e _ Die Baugrenzen können durch Hauseingänge, Hauseingangstreppen, Windfänge, Balkone, Erker
und Wintergärten bis maximal 2,0 m überschritten werden.

«e _ Die Baugrenzen können durch Terrassen bis maximal 3,5 m überschritten werden.

5. Stellplätze und Garagen
Gemäß $ 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB in Verbindung mit $ 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt:

+ Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen oder in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Ausnahmsweise sind
Überschreitungen der Baugrenzen durch Tiefgaragen und deren Zufahrten zulässig. In Tiefgaragen
sind auch Lager-, Technik- und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze zulässig.

« _ Ein-/Ausfahrten sind ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche zulässig.

6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemäß $ 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB wird innerhalb der mit einem Geh- und Fahrrecht

festgesetzten Fläche festgesetzt:
«e _ Ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit,

« ein Fahrrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zwischen dem Weichselring und der
Swinestraße mit einer Breite von mindestens 3,5 m.

7. Bepflanzung und Begrünung
gemäß $ 9 Absatz 1 Nummer 25a und b BauGB

Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen.

Gemäß $ 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a) BauGB werden folgende Begrünungsmaßnahmen
festgesetzt:

Baumpflanzungen (BF 31 / GH 741)

Auf der Fläche der öffentlichen Parkplätze in der Swinestraße ist in Fortführung der bestehenden
Baumreihe eine Baumreihe aus 6 Winterlinden zu pflanzen. Für die oberirdischen Stellplätze im Bereich
des Allgemeinen Wohngebietes (WA) ist zwischen den Baufeldern A1 und B sowie zwischen Baufeld
B/C und der öffentlichen Grünfläche je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind insgesamt mindestens 20 Bäume zu pflanzen.
Davon sind mindestens 5 Bäume auf der mit einem Geh- und Fahrrecht festgesetzten Fläche sowie der
Fläche zwischen Baufeld C und der öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) zu pflanzen, wobei mindestens
2 der genannten 5 Bäume im Bereich der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zu pflanzen sind.
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) sind mindestens 3 Bäume zu pflanzen.

Grundsätzlich sind standorttypische und einheimische Bäume zu verwenden.
Bei Bäumen an Stellplätzen ist eine Mindestgröße der Baumscheibe (6 m?) und ein Anfahrtsschutz
vorzusehen.

Begrünung der Dachflächen und Tiefgaragen

Die Dachflächen sind (ausgenommen Flächen für haustechnisch notwendige Dachaufbauten,
Dachterrassen sowie untergeordnete Kiesflächen) mit einer Vegetationsschicht von mindestens 15 cm
aus Sedumgesellschaften (DC 1 / NB 6243), Magerrasen (DC 3 / NB 6244), Stauden und/oder
bodendeckenden Gehölzen zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Photovoltaikelemente sind
über der Dachbegrünung zulässig.

Decken von Tiefgaragen (TGa) sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit einer mindestens 80 cm tiefen Bodensubstratschicht
einschließlich Filter- und Drainschicht fachgerecht zu überdecken und zu bepflanzen. Die Begrünung ist
als Parkanlage, Scherrasen, herzustellen. Im Bereich der Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage ist aus
bautechnischen Gründen eine geringere Überdeckung zulässig.

Für Baumpflanzungen von klein- und mittelkronigen Bäumen auf den Tiefgaragen ist die Stärke der
Bodensubstratschicht auf mindestens 120 cm einschließlich Filter- und Drainschicht zu erhöhen. Das
durchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 30 m? je Baumstandort betragen.

Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden, Terrassen, Wegen, Spielplätzen und sonstigen
Nebenanlagen überbaut werden, sind dauerhaft zu begrünen.

8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

Gemäß $ 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an den
Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe
November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten
Lärmpegelbereichen mit dem erforderlichen Schalldämmmaß (erf. R’ w, res) der Außenbauteile zu
treffen. Im Einzelfall ist die Minderung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen zulässig, sofern im
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere
Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.

Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis
6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.

B. Gestalterische Festsetzungen:

Gemäß $ 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit $ 89 Absätze 1 und 2 BauO NRW wird festgesetzt:

Dachformen
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal
5° zulässig.

Einfriedungen

Einfriedungen sind ausschließlichals Begrenzung der privaten Wohnungsgärten zulässig. Einfriedungen
sind ausschließlich in Form von Hecken aus einheimischen Laubgehölzen oder Stabgitterzäunen mit
hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von bis zu 1,2 m sowie Gartentoren zulässig. Bei
Hinterpflanzung mit Hecken sind die Stabgitterzäune ausschließlich auf der den privaten
Wohnungsgärten zugewandten Seite zulässig.

Standplätze für Abfallbehälter

Oberirdische Standplätze für bewegliche Abfallbehälter sind im Bereich der Außenanlagen nur zulässig,
wenn sie entsprechend dem vorgenannten Punkt Einfriedungen in einer Höhe, die mindestens der
Höhe der Abfallbehälter entspricht, optisch von mindestens zwei Seiten abgegrenzt werden.

C. Nachrichtliche Übernahmen:

Gemäß $ 9 Absatz 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen:

Wasserschutz
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone Ill A des Wasserschutzgebietes Weiler. Die
Wasserschutzgebietsverordnung ist zu beachten.

D. Hinweise:

Rechtsgrundlagen

1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. | S. 1722)

2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132)
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. | S. 58)

4. Für die unter Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen gilt die Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.07.2018 (GV.NRW.2018 S. 421). Im Übrigen gilt die BauO NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NRW 2000 S.256).

Die unter 2. - 4. genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung.

5, Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach $$ 135a bis 135c BauGB vom 15.12.2011. Die Satzung wurde im
Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht.

6. Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehende
Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetztes von 1875, des Aufbaugesetztes
Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit der
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

7. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung
anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer,
Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten
zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Artenschutz

Laut Artenschutzprüfung vom November 2016 und der Stellungnahme vom 30.11.2016 (Kölner Büro für
Faunistik, Köln) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß $ 44 Absatz 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach $ 44
Absatz 5 BNatSchG. Gemäß $ 39 Absatz 5 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum
zwischen dem 1. März und 30. September verboten. Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraumes
sind zum Schutz von Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchzuführen.

Boden
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der Bundes-Bodenschutzverordnung und
Altlastenverordnung und des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten.

Denkmalschutz
Im Falle unerwarteter archäologischer Bodenfunden ist gemäß 8$ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz
(DSchG) NW die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten.

Kampfmittel

Innerhalb des Plangebiets ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Aus Sicht des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprüfung
des konkreten Verdachtspunkt sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Erfolgen
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen empfohlen. Vor Aufnahme von
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) bei der
Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten.

Niederschlagswasser

Das Niederschlagswasser ist gemäß $ 44 Landeswassergesetz von Grundstücken, die nach dem 01.
Januar 1996 bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach
Maßgabe des $ 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen.

Städtebauliche und technische Kriminalprävention

Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutzvor
Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der
kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und
städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere
Informationen erhalten Sie unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221-299-8655 oder 0221-229-8008.

Wasserschutzzone

Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Langel und innerhalb der Wasserschutzzone Ill
A der Wassergewinnungsanlage Weiler. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der
Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten.

Ir
Be rd
= N
“ N N
Sa Ele
ERRT 5 X;
Kleingärten „ s 2
= NE % 7
NK

x \\\
EN

RZ

N

N TA

[>
ws

Ne
NZ
2
X

ı

OÖ CHORWEILER* \ &

43,1

FR

Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord

Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 62554/02

Blatt 1

Vorhaben- und Erschließungsplan (siehe Blatt 2)

Maßstab 1: 500

50 Meter N

Die Oberbürgermeisterin

vorhandene Gebäude Flurstücksnummer

VAR

Il Zahl der Vollgeschosse Geländehöhe (in m ü. NHN)

Dachform Grenze Erschließung

Baum topografische Begrenzung

Flurstücksgrenze

Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des $
1 Abs. 2 PlanzV 90 entspricht.

(Stand 30.07.2011)

Siegel
gez.Dieper

Vermessungsbüro SEAD, Köln
Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure (ÖbVI)

Köln, den 17.01.2018

Der Planentwurf hat in der Zeit vom
26.10 bis 27.11.2017 nach $ 3 Abs. 2
BauGB mit Begründung öffentlich
ausgelegen.

gez.Wirtz

Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
im Auftrag

Köln, den

Für den Planentwurf

gez.Eichner gez.Möller

GAG Immobilien AG, Köln
Köln, den 19.10.2017

Dezernat VI
Stadtentwicklung, Planen, Bauen und

Verkehr In Vertretung
Beigeordneter

Köln, den 29.9.2017

Die Oberbüpgermeisterin

Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach $ 3
Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 27.09.
bis zum 11.10.2016 stattgefunden.

Die Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens ist vom
Stadtentwicklungsausschuss am
23.06.2016 nach $ 12 Abs. 2 BauGB
beschlossen worden.

Bezirksbürgermeister

Köln, den 19.2.2018 Köln, den 29.01.2018

Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in
seiner Sitzung am 21.05.2019

nach $ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung
mit Begründung nach $ 9 Abs. 8 BauGB

Dieser Bebauungsplan ist nach $ 10
Abs\ 2 BauGB mit Verfügung vom
genehmigt worden.

Die ortsübliche Bekanntmachung über
die Genehmigung / den Beschluss des
Bebauungsplans durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach & 10
Abs. 3 BauGB ist am 1%.08,20419
erfolgt.

Kön,den 77. 0& .1049

ziegelrot)
Sandspielfläche

Terrassen, Betonsteinbelag 40/40/4cm

il , Betonborde 100/30/30,
100/25/10

Fahrradbügel oberirdisch, 111 Stück (222
Fahrradstellplätze)
Sitzbänke, Beton Teilbereiche mit Fliesen

Winkelstütze, Beton, ohne und mit
Absturzsicherung

Schnitt bb'

Vegetation / Grünflächen:
Pflanzflächen (Stauden, Gräser)
Rasen, intensiv gepflegt

Schotterrasen

private Hausgärten
Gründach, extensiv, auf Lüftungsöffnungen

Baum-/Strauchneupflanzung (nachrichtlich)

Systemschnitte Maßstab 1:250

A

R w;

&
AN \ iinderg’ u Z a
NEIN X OHORWEILER" \,

“ I N ‚N

£ DAN
SITE 4
KEN DR EN u N / a

4 NG
ONE.
os

Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord

Vorhaben- und Erschließungsplan
Blatt 2

zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nummer 62554/02 (Blatt 1)

Maßstab 1 : 500 A
- N
> Stadt Köln

Die Oberbürgermeisterin

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

2519 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/67/671/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3339/2019 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Erlaubnis zur Fällungvon sechs Winterlinden an der Swinestraße 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Chorweiler stimmt der Fällung von sechs Winterlinden an der Swinestraße in 
Köln-Chorweiler mit der Auflage, dass als Ersatz schmalkronige, lichte Bäume gepflanzt werden, zu. 
 
 
 
Alternative: 
 
Die Bezirksvertretung Chorweiler stimmt der Fällung von sechs Winterlinden an der Swinestraße in 
Köln-Chorweiler nicht zu. 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.11.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
 
Die GAG Immobilien AG entwickelt an der Swinestraße in Köln-Chorweiler innerhalb eines ca. 2,3 ha 
großen Gebietes Wohnbebauung. Grundlage dazu ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Num-
mer 62554/02 Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord (s. Anlage 1). Das Bauvorhaben be-
findet sich in der fortgeschrittenen Bauphase. Der Baukörper B grenzt an eine städtische Baumreihe 
aus Winterlinden entlang der Swinestraße an. Hierbei sind sechs Bäume mit Stammumfängen zwi-
schen 1,2 m und 1,5 m betroffen. Die Bäume sind im Bebauungsplan festgesetzt, zudem soll die be-
stehende Winterlinden-Allee im Bereich der öffentlichen Parkplätze an der Swinestraße durch 
Neupflanzung von sechs weiteren Winterlinden in Richtung Westen fortgeführt werden. 
 
Im Zuge des Baufortschrittes wurde nun die geringe Distanz zwischen dem Baukörper B und den 
Baumkronen sehr deutlich. Bauvorbereitend wurden an den sechs Winterlinden bereits Kronen- und 
Wurzelschnittmaßnahmen in Abstimmung mit dem Umweltamt durchgeführt. Die Kronen ragen den-
noch an das Gebäude heran und entziehen den angrenzenden Räumen das Tageslicht. Zudem sind, 
um Beschädigungen der Putzfassade zu vermeiden, regelmäßige Kronenschnittmaßnahmen notwen-
dig, die die Bäume auf Dauer wahrscheinlich nicht vertragen werden. Weiterhin ist der Ausbau der 
Swinestraße mit neu herzustellenden Zuwegungen zum Baukörper B geplant, der zur zusätzlichen 
Belastung der Bäume beiträgt. Die GAG Immobilien AG hat daher die Fällung der sechs Winterlinden 
beantragt und bietet dafür Ersatzpflanzungen mit schmalkronigen und lichten Baumarten, wie bei-
spielswiese Ginkgo bioba ‚Fastigiata‘, an.  
 
 
Anlage: 
 
Bebauungsplan Nummer 62554/02 Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung (BV 5)

1381 Zeichen

Anlage: Öffentlichkeitsbeteiligung  
[Beim Druck ausgeblendeter Text: Hier geht es um eine Verfahrensentscheidung. Bitte wählen Sie eine der drei folgenden Varianten.] 
 
VARIANTE 1 
 Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
 Folgende Form des Verfahrens ist vorgeschrieben: 
      
 
 Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgeschrieben. 
     Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: 
 
Beteiligungsspielraum Komplexität 
 Information  einfach / standardisiert 
 Anhörung / Beratung  teilstandardisiert 
 Mitgestaltung / Mitverantwortung  komplex / individuell 
 
Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt bzw. wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.  
 
VARIANTE 2 
 Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen. 
 
Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: 
  
Beteiligungsspielraum Komplexität 
 Information  einfach / standardisiert 
 Anhörung / Beratung  teilstandardisiert 
 Mitgestaltung / Mitverantwortung  komplex / individuell 
 
Das Beteiligungskonzept ist bere its beigefügt bzw. wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.  
 
VARIANTE 3 
 Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil: 
 
 Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. 
 Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
 Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden. 
Ressourcen stehen nicht zur Verfügung.

Beratungsverlauf (1)

14.11.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3339/2019
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
18.10.2019
Erstellt
23.09.2019 14:44