0770/2023/1
Schulrechtliche Errichtung eines neuen Gymnasiums im Stadtteil Neustadt/Nord am Interimsstandort Ubierring 45, 50678 Köln gemäß § 81 Absatz 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zum Schuljahr 2025/26
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Anlage 1
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Anlage 1 DE 0770/2023/1 Der Beschlusstext wird wie folgt ergänzt: Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die schulrechtliche Errichtung eines neuen Gymnasiums im Stadtteil Neustadt/Nord am Interimsstandort Ubierring 45, 50678 Köln mit vier Zügen in der Sekundarstufe I und sechs Zügen in der Sekundarstufe II zum Schuljahr 2025/26 gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Schule startet am 01.08.2025 mit der Jahrgangsstufe 5 und baut jahrgangsweise auf. 2. Der Rat der Stadt Köln beschließt, dass das Gymnasium in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen als gebundene Ganztagsschule geführt wird. 3. Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Schulaufsicht an diesem Gymnasium gemäß § 20 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen unmittelbar das Gemeinsame Lernen einrichten kann. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung der Schule zu stellen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Finanzmittel für die schulrechtliche Errichtung, Inbetriebnahme und den Schulbetrieb des „Gymnasiums Neustadt/Nord“ am Interimsstandort Ubierring 45, 50678 Köln und in Folge am zukünftigen Standort ab dem Schuljahr 2025/26 bereitzustellen. 6. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses unter 1. wird gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet. 7. Der Rat beauftragt die Verwaltung sicherzustellen, dass auch im Investorenmodell der Zugriff auf die Vermietung der Schulräume inklusive der Sporthalle zu nichtschulischen Zwecken (Vereine, Chöre etc.) gemäß der städtischen Benutzungs- und Entgeltordnung inklusive der hausmeisterlichen Dienstleistungen für das Bürgeramt Innenstadt besteht. Die hausmeisterliche Dienstleistung ist insbesondere während der gesamten Schulzeit vor Ort zu erbringen. Das Bürgeramt Innenstadt ist dem Hausmeister/der Hausmeisterin gegenüber weisungsbefugt.
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 0770/2023/1 Freigabedatum 25.06.2024 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff Schulrechtliche Errichtung eines neuen Gymnasiums im Stadtteil Neustadt/Nord am Interimsstandort Ubierring 45, 50678 Köln gemäß § 81 Absatz 2 Schulgesetz Nordrhein- Westfalen zum Schuljahr 2025/26 Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.09.2024 Begründung der Dringlichkeit Aufgrund der weiterhin steigenden und prognostisch auf hohem Niveau stagnierenden Schü- ler*innenzahlen in Köln muss das Angebot an Gymnasialplätzen zum Schuljahr 2025/26 er- weitert werden. Mit dieser Vorlage wird der erforderliche schulrechtliche Beschluss gemäß § 81 Absatz 2 Schulgesetz NRW zur Errichtung eines Gymnasiums im Stadtteil Neustadt/Nord mit vier Zü- gen in der Sekundarstufe I und sechs Zügen in der gymnasialen Oberstufe (Sekundarstufe II) zum Schuljahr 2025/26 ermöglicht. Nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln muss diese Änderung durch die obere Schulaufsicht (Bezirksregierung Köln) genehmigt werden. Um im Zeitplan zu bleiben, ist es dringend notwendig, die Beratungskette am 10.06.2024 mit der Sitzung des Ausschusses Schule und Weiterbildung zu starten und am 27.06.2024 dem Rat der Stadt Köln zum Be- schluss vorzulegen. Nur so steht rechtzeitig zum Anmeldeverfahren, das bereits im Herbst 2024 mit Informations- maßnahmen für die Elternschaft beginnt, fest, welche Platzkapazität an Gymnasien zum Schuljahr 2025/26 zur Verfügung stehen. Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die schulrechtliche Errichtung eines neuen Gymna- siums im Stadtteil Neustadt/Nord am Interimsstandort Ubierring 45, 50678 Köln mit vier Zügen in der Sekundarstufe I und sechs Zügen in der Sekundarstufe II zum Schul- jahr 2025/26 gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Schule startet am 01.08.2025 mit der Jahrgangsstufe 5 und baut jahrgangsweise auf. 2. Der Rat der Stadt Köln beschließt, dass das Gymnasium in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen als gebundene Ganztagsschule geführt wird. 2 3. Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Schulaufsicht an diesem Gymnasium gemäß § 20 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen unmittelbar das Gemeinsame Lernen einrichten kann. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Be- schlussfassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung der Schule zu stellen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Finanzmittel für die schulrechtli- che Errichtung, Inbetriebnahme und den Schulbetrieb des „Gymnasiums Neu- stadt/Nord“ am Interimsstandort Ubierring 45, 50678 Köln und in Folge am zukünftigen Standort ab dem Schuljahr 2025/26 bereitzustellen. 6. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses unter 1. wird gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet. ☐ ungeändert zugestimmt ☒ geändert zugestimmt (siehe Anlage 1) ☐ abgelehnt Datum Unterschrift Unterschrift 25.06.2024 gez. Hupke Bezirksbürgermeister gez. Leitner 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 70.284 € (18.430 + 51.854 (=5/12 d. j. Personalkosten) € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2026 a) Personalaufwendungen 124.450 € b) Sachaufwendungen etc. 18.430 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: (0) Hintergrund: Schulplatzbedarfe an Kölner Gymnasien Bedarf an Plätzen in den Eingangsklassen der Gymnasien: In den vergangenen drei Jahren hat die Verwaltung bei der Prognose des Bedarfs an Schul- plätzen an Gymnasien, unabhängig von der Trägerschaft, gute Ergebnisse erzielt: Schuljahr 2021/22 2022/23 2023/24 2024/25 Prognose des Be- darfs an GY-Plät- zen (Korridor) 4.030 bis 4.300 4.280 bis 4.590 4.160 bis 4.330 4.048 bis 4.250 Schüler*innen im 5. Schuljahr (amtl. Schuldaten) 4.184 4.354 4.319* 4.272** * nach Abschluss Anmeldeverfahren für SJ 2023/24 ** Anmeldestand 15.05.2024 für SJ 2024/25 4 Aufgrund der weiterhin steigenden und prognostisch auf hohem Niveau stagnierenden Schü- ler*innenzahlen in Köln wird auch in den kommenden Jahren der anteilige Bedarf an zusätzli- chen Gymnasialplätzen nachhaltig bestehen bleiben. Darüber hinaus werden in Zukunft schul- rechtliche und schulorganisatorische Anforderungen die Aufnahmekapazität an den Gymnasien beeinflussen. So führen beispielsweise die Einrichtung des gemeinsamen, zieldifferenten Ler- nens an Gymnasien und die Anpassung der Aufnahmezahlen an den Korridor zur Klassenbil- dung zu veränderten Aufnahmekapazitäten an den einzelnen Schulen. Diese Aspekte werden Einfluss auf die verfügbaren Plätze für die Kinder haben, die zielgleich unterrichtet werden und damit den Bedarf an weiteren Schulen / Schulstandorten in der Schulform Gymnasium festigen. (1) Maßnahmen der Schulverwaltung zur Begegnung der steigenden Schulplatzbe- darfe an Kölner Gymnasien Da die Stadt Köln aufgrund des Schulbaunotstandes in den vergangenen Jahren wiederholt viele Mehrklassen an städtischen Gymnasien bei knappen Raumkapazitäten einrichten musste, hat die Bezirksregierung Köln deutlich gemacht, dass sie ab dem Schuljahr 2023/24 keine Mehr- klassenbildungen mehr nach Verfahren akzeptieren wird, die von der seit dem Schuljahr 2020/21 geltenden Regelung in § 81 Absatz 4 Schulgesetz NRW abweichen. Zusätzliche Schul- plätze sind aus diesem Grund im Regelfall vorrangig durch Zügigkeitserweiterungen bestehen- der Schulen oder durch die Errichtung neuer Schulen zu schaffen. Angesichts in der Vergangenheit stark gestiegener Schüler*innenzahlen und aufgrund der Um- stellung des Bildungsgangs an Gymnasien von G8 auf G9 sieht die Schulentwicklungsplanung – zuletzt 2023, vorgehend 2020, 2018, 2016, 2012 – mit zunehmender Dringlichkeit und Grö- ßenordnung eine Vielzahl von neuen Schulen und Zügigkeitserweiterungen bestehender Schu- len vor, die in die priorisierende Schulbaumaßnahmenliste Eingang gefunden haben. Ergänzt werden diese Maßnahmen durch die Bereitstellung von zusätzlichen Räumen, um Schulen räumlich zu entlasten, die keine Zügigkeitserweiterung erfahren. Zur Begegnung der Schulplatzknappheit an den weiterführenden Schulen in Köln ergaben und ergeben sich aktuell drei Handlungsstränge. Erstens gilt es ganz grundsätzlich, die in der Schulentwicklungsplanung als bedarfsge- recht ausgewiesenen Schulbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen beschleunigt umzu- setzen. Zweitens wurden hierzu „Stärkungspakete“ geschnürt, mit denen 6 Gymnasien und 7 Gesamtschulen, also insgesamt 13 weiterführende Schulen, deren Bedarf in den voran- gegangenen Schulentwicklungsplanungen dokumentiert ist, sehr zeitnah an den Start gebracht werden sollen. Drittens war es erforderlich, ab dem Schuljahr 2023/24 im Rahmen von „Nachverdich- tungen“ zusätzliche Schulplätze an bestehenden Gymnasien in Form von Zügigkeitser- weiterungen zu schaffen, um die Einrichtung von Mehrklassen zu vermeiden (Vorlage 4030/2022). Inzwischen ist das Potential durch „Nachverdichtungen“ ausgeschöpft und zwei Gymnasien aus dem Stärkungspaket werden zum Schuljahr 2024/25 ihren Betrieb aufnehmen. Schuljahr 2024/25 1) Gymnasium im Stadtbezirk Nippes, mit Start am Interimsstandort Toni-Steingass-Park aufwachsend mit 3 Zügen in der Sekundarstufe I und 5 Zügen in der Sekundarstufe II + 81 Plätze in den Eingangsklassen (nach Klassenfrequenzrichtwert 27), davon 72 Regelplätze und 9 Plätze im Gemeinsamen Lernen (zieldifferent) 2) Gymnasium Rondorf, mit Start am Interimsstandort Sürther Straße 191 / Eygelshovener Straße, 50999 Köln-Rodenkirchen, aufwachsend mit 4 Zügen in der Sekundarstufe I und 6 Zügen in der Sekundarstufe II 108 Plätze in den Eingangsklassen (nach Klassenfrequenzrichtwert 27), davon 96 Regelplätze und 12 Plätze im Gemeinsamen Lernen (zieldifferent) 5 Zur Deckung der rechnerisch erwarteten Bedarfe ist es erforderlich, weitere Kapazitäten an Gymnasien zu schaffen, indem die weiteren Schulen aus dem „Stärkungspaket“ für Gymnasien zeitnah folgen (vgl. Anlage Mitteilung 3904/2022). Abweichend zur Beschlussvorlage 4030/2022, Anlage 1, hat sich inzwischen herauskristalli- siert, dass zukünftig auch die Gymnasien deutlich stärker zur Versorgung mit Plätzen im Ge- meinsamen Lernen beitragen werden als in der Vergangenheit. Eine schulrechtlich ausnahms- weise mögliche Überschreitung der maximalen Klassengröße (mit 30 oder 31 Kindern) ist im Gemeinsamen Lernen nicht möglich. Durch das Stärkungspaket Gymnasien mit insgesamt sechs neuen Schulen entstehen zusam- men 25 zusätzliche Züge mit 675 Plätzen (Ø 27), davon 600 Regelplätze und 75 Plätze im Gemeinsamen Lernen. Zum Schuljahr 2024/25 entstehen davon 189 Plätze, zum Schuljahr 2025/26 folgen 216 weitere Plätze. Folgende Maßnahmen des „Stärkungspakets“ für Gymnasien werden für das Schuljahr 2025/26 zur Entscheidung vorgelegt: Schuljahr 2025/26 3) Gymnasium Brügelmannstraße in Deutz aufwachsend mit 4 Zügen in der Sekundarstufe I und 6 Zügen in der Sekundarstufe II 108 Plätze in den Eingangsklassen (nach Klassenfrequenzrichtwert 27), davon 96 Regelplätze und 12 Plätze im Gemeinsamen Lernen (zieldifferent) 4) Gymnasium Neustadt/Nord aufwachsend mit 4 Zügen in der Sekundarstufe I und 6 Zü- gen in der Sekundarstufe II 108 Plätze in den Eingangsklassen (nach Klassenfrequenzrichtwert 27), davon 96 Regelplätze und 12 Plätze im Gemeinsamen Lernen (zieldifferent) (2) Neues Gymnasium Neustadt/Nord Mit dieser Vorlage erfolgt die schulrechtliche Errichtung des „Gymnasiums Neustadt/Nord“ mit vier Zügen in der Sekundarstufe I und sechs Zügen in der Gymnasialen Oberstufe (Sekundar- stufe II) zum Schuljahr 2025/26, aufbauend ab dem 5. Schuljahr. Der Vollausbau mit allen 9 Jahrgangsstufen wird zum Schuljahr 2033/34 abgeschlossen sein, wenn der Einschulungsjahr- gang 2025/26 in die Qualifizierungsphase 2 (Q2) eintritt und zum Schuljahresende das Abitur erlangen wird. Bei einem maximalen Klassenbildungswert von 29 Schüler*innen je Klasse werden bei einer Vierzügigkeit rechnerisch (4 x 29 =) 116 Schüler*innen in die Sekundarstufe II übergehen kön- nen. Aufgrund der festgelegten durchschnittlichen Kursgröße in der Sekundarstufe II von 19,5 Schüler*innen ergibt sich für die gymnasiale Oberstufe eine Sechszügigkeit (116/19,5 = gerun- det 6). Der für das Gymnasium vorgesehene Schulstandort wird aufgrund einer Verzögerung im EU- weiten Ausschreibungsverfahren erst im Jahr 2026 bezugsbereit sein. Um dennoch die schul- rechtliche Errichtung zum Schuljahr 2025/26 zu ermöglichen, startet das Gymnasium im Grün- dungsjahr mit dem ersten Jahrgang im Interimsstandort Ubierring 45, 50678 Köln. Das Gebäude des ehemaligen Rautenstrauch-Joest-Museums umfasst acht Unterrichtsräume, zwei Fach- räume Naturwissenschaft mit dazwischenliegendem S ammlungsbereich, zwei Mehrzweck- räume, zwei Turnhallen und eine Bibliothek sowie Verwaltungsräume. Die Beschlussvorlage zum Abschluss des Mietvertrages, die ebenfalls auch die aus dem städ- tischen Haushalt zu finanzierenden Schulmieten zuzüglich Nebenkosten thematisiert, wird in einer der nachfolgenden Ratssitzungen behandelt, sobald das Ausschreibungsverfahren abge- schlossen ist. Die sich hieraus ergebenden Aufwendungen für Schulmieten, die über den Flächenverrech- nungspreis dem Amt für Schulentwicklung in Rechnung gestellt werden, wird das Dezernat für 6 Bildung, Jugend und Sport im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. inner- halb des dann zugewiesenen Budgets, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. Für die nach § 79 Schulgesetz NRW vorgeschriebene n Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und des Schulgebäudes für einen ordnungsgemäßen Unterricht wird somit Sorge getragen. (3) Kosten Sekretariat Das neue „Gymnasium Neustadt/Nord“ beginnt aufbauend mit der Jahrgangsstufe 5 im Schul- jahr 2025/26 und wächst pro Schuljahr nach oben. Da die Schule Gemeinsames Lernen anbie- ten soll, ist jährlich mit einem Anstieg der Schüler*innenzahl in der Sekundarstufe I um 108 (4 x 27 Schüler*innen) zu rechnen. Bei einer Vollbelegung in der Sekundarstufe II mit durchschnitt- lich 19,5 Schüler*innen je Kurs (19,5 x 6 Züge x 3 Jahrgänge = 351 Schüler*innen) stehen insgesamt rund 1.000 zusätzliche Plätze an dem Gymnasium zur Verfügung. Hiervon entfallen nach derzeitiger Erlasslage (im Regelfall) bis zu 72 Plätze auf Schüler*innen im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe I. Der Stellenbedarf und die daraus resultierenden Personalkosten in Schulsekretariaten richten sich neben den zu erwartenden Schüler*innenzahlen u. a. nach der Schulform und der damit verbundenen Bewertung der Schulsekretariatsstellen. Die Errichtung des „Gymnasiums Neustadt/Nord“ löst ab dem Schuljahr 2025/26 über die Jahre aufbauend insgesamt einen zusätzlichen Bedarf in Höhe von 1,9 Stellen EG 6 TVöD Verwal- tungsbeschäftige und somit insgesamt Personalkosten in Höhe von 124.450 € aus. Die Finanzierung für die aufbauenden Mehrbedarfe für das Schulsekretariat des „Gymnasiums Neustadt/Nord“ wird zeitgerecht aus dem Personalaufwandsbudget sichergestellt. Büroarbeitsplatz Für das neue Gymnasium sind jährlich 9.700 € als Kosten je eines Büroarbeitsplatzes zu be- rücksichtigen. Bei 1,9 Stellenanteilen Verwaltungsbeschäftige ergeben sich Büroarbeitsplatz- kosten in Höhe von 18.430 €. Die Finanzierung der Büroarbeitsplatzkosten von jährlich 18.430 € erfolgt für die Haushaltsjahre 2025 ff. im Teilergebnisplan des Amtes für Schulentwicklung in der Produktgruppe 0301, Schulträgeraufgaben in Teilplanzeile 13, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen. Dezernat IV, Bildung, Jugend und Sport wird im Rahmen des Haushalts planaufstellungspro- zesses 2025 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, gegebe- nenfalls durch Umschichtungen, vorsehen. Hausmeisterstelle(n) Mietvertraglich wird vereinbart, dass die Hausmeisterdienstleistung durch den Vermiet er er- bracht wird. Daher ist es aktuell nicht erforderlich, eine Hausmeisterstelle im Stellenplan vorzu- sehen. (4) Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern § 80 Absatz 2 Schulgesetz NRW verpflichtet die Schulträger, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planun- gen in ihren Rechten betroffen sein können. Als benachbarte Schulträger sind Gemeinden zu verstehen, die unmittelbar an das Kölner Stadtgebiet angrenzen (Nachbargemeinden) und Trä- ger von Ersatzschulen auf Kölner Stadtgebiet (private Schulen). Nach § 80 Absatz 7 Schulge- setz NRW informieren sich die Träger öffentlicher Schulen und die Träger von Ersatzschulen gegenseitig über ihre Planungen. Die Verwaltung hat die angrenzenden Nachbarkommunen sowie die nichtstädtischen Träger 7 eines Gymnasiums in Köln über die Planungsabsichten informiert und ist somit dem Anhörungs- erfordernis gemäß § 80 Absatz 2 Schulgesetz NRW nachgekommen. (5) Anordnung der sofortigen Vollziehung Es liegt im dringenden öffentlichen Interesse, dass der Schulträg er nicht durch eingelegte Rechtsmittel Einzelner gegen die vorgesehene und zwingend erforderliche schulrechtliche Er- richtung des „Gymnasiums Neustadt/Nord“, Ubierring 45, 50678 Köln zu einem erheblichen fi- nanziellen, personellen und organisatorischen Aufwand für die Dauer eines möglicherweise mehrjährigen juristischen Verfahrens gezwungen wird. Insbesondere liegt es im Interesse der Eltern, rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres 2025/26 Klarheit über das zukünftige Schulplatz- angebot an Gymnasien zu haben. Daher ist bei Ausführung des Beschlusses zur schulrechtli- chen Errichtung die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichts- ordnung (besonderes öffentliches Interesse) anzuordnen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0770/2023/1
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 25.06.2024
- Erstellt
- 17.06.2024 15:49