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2927/2018

Schülerbeförderung

Mitteilung Ausschuss 04.09.2018

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 03.12.2018, TOP 4.5

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

3657 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/40/400 
 
Vorlagen-Nummer 04.09.2018 
 2927/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 04.09.2018 
 
Schülerbeförderung 
Anlässlich der Beförderung von Schülerinnen und Schülern im Schuljahr 2018/19 sowie der durch die 
Schulverwaltung durchzuführenden Prüfungen und Entscheidungen hat es in einigen Fällen zu Irrita-
tionen und Unverständnis über Entscheidungen bzw. den Sachstand geführt. Sowohl Verwaltung als 
auch politische Mandatsträger wurden hierüber umfassend durch die betroffenen Eltern bzw. beteilig-
te Vereine informiert und um Unterstützung gebeten.  
 
Zur Klarstellung der Grundlagen und zur Darlegung des aktuellen Sachverhaltes informiert die Ver-
waltung über den Sachstand: 
 
Die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW (SchfkVO) führt § 97 Abs. 4 des Schulgesetzes 
aus, in dem u. a. festgelegt ist, dass die Rechtsverordnung die Anforderungen an die wirtschaftlichste 
Beförderung regelt, aber auch die Ausnahmen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und 
für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.  
 
Die Verwaltung wendet die in der SchfkVO zugrunde gelegten Kriterien und Prämissen an. Hierbei 
hat sich das Verfahren zum Schuljahr 2018/19 nicht geändert!   
 
Sofern die Beförderung für Schülerinnen und Schüler mit gesundheitlichen Einschränkungen oder 
Schwerbehinderungen – die das Zurücklegen des Schulwegs wesentlich beeinträchtigen – beantragt 
wird, sind die gesundheitlichen Gründe darzulegen und durch den schulärztlichen Dienst des Ge-
sundheitsamtes zu untersuchen bzw. zu attestieren. Im Rahmen dieser Begutachtung ist auch eine 
Festlegung zu treffen, ob die Schülerinnen und Schüler den Schulweg zu Fuß, mit öffentlichen Ver-
kehrsmitteln oder mit einem Fahrzeug zurücklegen können. Ggfls. wird dabei auch eine Aussage da-
zu getroffen, ob es sich um ein spezielles Fahrzeug handeln muss oder ein „normaler“ PKW einge-
setzt werden kann. Des Weiteren wird – bei möglicher Zurücklegung des Schulweges zu Fuß oder mit 
dem ÖPNV – zu beurteilen sein, ob dies durch die Schülerin bzw. den Schüler allein oder nur in Be-
gleitung geleistet werden kann.  
 
Grundsätzlich sind die Eltern gem. § 16 Abs. 2 SchfkVO sowie der Verwaltungsvorschriften zur Be-
förderung ihrer Kinder verpflichtet. Sollte ihnen dies nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein, ist dies 
nachzuweisen. Ein allgemeiner Verweis auf berufliche Gründe reicht nicht aus. Vor diesem Hinter-
grund sind die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergebenden Einschränkungen zu prüfen, ebenso die 
evtl. geltend gemachte Unzumutbarkeit aufgrund der gesundheitlichen Situation der Erziehungsbe-
rechtigten.  
 
Es handelt sich bei den o. g. Kriterien nur um einige wenige, die aber deutlich machen, dass häufig 
ärztliche Gutachten erforderlich sind und im Übrigen sehr stark die individuelle Situation zu betrachten 
ist.

2 
 
 
Zusammenfassend ist festzustellen,  
 
- dass es keine Verfahrens- und Entscheidungsänderung gegenüber den Vorjahren gibt,  
- noch nicht alle Anträge abschließend bearbeitet und entschieden werden konnten (so auch im 
Falle der vielen Adressaten mitgeteilten „Ablehnung“),  
- dass Verwaltungsmitarbeitende keine ärztlichen Begutachtungen vornehmen können und da-
her diese Gutachten einholen und  
- dass auf Basis dieser Gutachten und aller anderen notwendigen Angaben und Kriterien eine 
sorgsame Prüfung und individuelle Entscheidung durch die Verwaltung erfolgt,  
- über die die antragstellenden Erziehungsberechtigten – auch im laufenden Verfahren – infor-
miert werden.  
 
 
Gez. Dr. Klein

Beratungsverlauf (2)

04.09.2018 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 5.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.12.2018 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 4.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2927/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
04.09.2018
Erstellt
03.09.2018 13:15