2927/2018
Schülerbeförderung
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/40/400 Vorlagen-Nummer 04.09.2018 2927/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 04.09.2018 Schülerbeförderung Anlässlich der Beförderung von Schülerinnen und Schülern im Schuljahr 2018/19 sowie der durch die Schulverwaltung durchzuführenden Prüfungen und Entscheidungen hat es in einigen Fällen zu Irrita- tionen und Unverständnis über Entscheidungen bzw. den Sachstand geführt. Sowohl Verwaltung als auch politische Mandatsträger wurden hierüber umfassend durch die betroffenen Eltern bzw. beteilig- te Vereine informiert und um Unterstützung gebeten. Zur Klarstellung der Grundlagen und zur Darlegung des aktuellen Sachverhaltes informiert die Ver- waltung über den Sachstand: Die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW (SchfkVO) führt § 97 Abs. 4 des Schulgesetzes aus, in dem u. a. festgelegt ist, dass die Rechtsverordnung die Anforderungen an die wirtschaftlichste Beförderung regelt, aber auch die Ausnahmen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Verwaltung wendet die in der SchfkVO zugrunde gelegten Kriterien und Prämissen an. Hierbei hat sich das Verfahren zum Schuljahr 2018/19 nicht geändert! Sofern die Beförderung für Schülerinnen und Schüler mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Schwerbehinderungen – die das Zurücklegen des Schulwegs wesentlich beeinträchtigen – beantragt wird, sind die gesundheitlichen Gründe darzulegen und durch den schulärztlichen Dienst des Ge- sundheitsamtes zu untersuchen bzw. zu attestieren. Im Rahmen dieser Begutachtung ist auch eine Festlegung zu treffen, ob die Schülerinnen und Schüler den Schulweg zu Fuß, mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln oder mit einem Fahrzeug zurücklegen können. Ggfls. wird dabei auch eine Aussage da- zu getroffen, ob es sich um ein spezielles Fahrzeug handeln muss oder ein „normaler“ PKW einge- setzt werden kann. Des Weiteren wird – bei möglicher Zurücklegung des Schulweges zu Fuß oder mit dem ÖPNV – zu beurteilen sein, ob dies durch die Schülerin bzw. den Schüler allein oder nur in Be- gleitung geleistet werden kann. Grundsätzlich sind die Eltern gem. § 16 Abs. 2 SchfkVO sowie der Verwaltungsvorschriften zur Be- förderung ihrer Kinder verpflichtet. Sollte ihnen dies nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein, ist dies nachzuweisen. Ein allgemeiner Verweis auf berufliche Gründe reicht nicht aus. Vor diesem Hinter- grund sind die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergebenden Einschränkungen zu prüfen, ebenso die evtl. geltend gemachte Unzumutbarkeit aufgrund der gesundheitlichen Situation der Erziehungsbe- rechtigten. Es handelt sich bei den o. g. Kriterien nur um einige wenige, die aber deutlich machen, dass häufig ärztliche Gutachten erforderlich sind und im Übrigen sehr stark die individuelle Situation zu betrachten ist. 2 Zusammenfassend ist festzustellen, - dass es keine Verfahrens- und Entscheidungsänderung gegenüber den Vorjahren gibt, - noch nicht alle Anträge abschließend bearbeitet und entschieden werden konnten (so auch im Falle der vielen Adressaten mitgeteilten „Ablehnung“), - dass Verwaltungsmitarbeitende keine ärztlichen Begutachtungen vornehmen können und da- her diese Gutachten einholen und - dass auf Basis dieser Gutachten und aller anderen notwendigen Angaben und Kriterien eine sorgsame Prüfung und individuelle Entscheidung durch die Verwaltung erfolgt, - über die die antragstellenden Erziehungsberechtigten – auch im laufenden Verfahren – infor- miert werden. Gez. Dr. Klein
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2927/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 04.09.2018
- Erstellt
- 03.09.2018 13:15