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Sparkasse KölnBonn: Weisung an die durch den Rat der Stadt Köln entsandten Vertreter*innen für Abstimmungen in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2781/2022 vom 02.09.2022

Stand: Am 08.09.2022 im Rat geändert beschlossen.

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  • Beschlussvorlage Rat

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2781/2022 Freigabedatum 02.09.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Sparkasse KölnBonn: Weisung an die durch den Rat der Stadt Köln entsandten Vertreter*innen für Abstimmungen in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln weist sämtliche von ihm in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn entsandten Vertreterinnen und Vertreter an, in der nächsten Verbandsversamm- lung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn wie folgt zu votieren: Wahl der zweiten Stellvertreterin/des zweiten Stellvertreters des Vorsitzenden des Verwal- tungsrates nach § 11 Abs. 2 SpkG NRW _____________________ wird zur zweiten Stellvertreterin/zum zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsra- tes der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt Köln gewählt. Rat 08.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Gemäß § 11 Abs. 2 SpkG NRW wählt die Vertretung des Trägers – hier die Verbandsversammlung als Vertretung des Zweckverbandes – aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine zweite Stellver- treterin/einen zweiten Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes. Herr Martin Börschel als zweiter Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes ist aus dem Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn ausgeschieden. Die Position der zweiten Stellvertreterin/des zweiten Stell- vertreters ist daher nachzubesetzen. Als zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes im Sinne des § 11 Abs. 2 SpkG NRW sind lediglich die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 2 Buch- stabe b SpkG NRW (also keine Dienstkräfte) wählbar. Begründung der Dringlichkeit Für einen fristgerechten Versand der Unterlagen zur kommenden Sitzung der Verbandsversammlung am 15.11.2022 und damit eine rechtzeitige Unterrichtung der Mitglieder der Verbandsversammlung über die zu treffenden Beschlüsse kann die Sitzung des Rates am 10.11.2022 nicht abgewartet wer- den.

Beratungsverlauf

  1. 08.09.2022

    Rat

    TOP 10.33, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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