0258/2024
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 63482/02, Arbeitstitel: Rochusstraße in Köln-Ossendorf
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Anlage 06. Darstellung u. Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB
4319 Zeichen
A N L A G E 6 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63482/02 – Arbeitstitel: Rochusstraße in Köln-Ossen- dorf – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde 12.01.2022 bis zum 14.02.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 5 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Industrie - und Handelskammer zu Köln vom 11.02.2022 der oben genannte Bebauungsplan sieht die Errichtung von zwei Reihenhauszeilen mit jeweils sechs Einheiten vor. Ausweislich der gegenständlichen Planunterlagen – unter Bezugnahme auf die durchgeführte schalltechnische Untersuchung – werden die in der TA Lärm festgelegten Grenzwerte eingehalten. Folglich kann davon ausgegan- gen werden, dass sich aus der hier geplanten Bebauung für den benachbarten Discounter (inklusive Parkplatz) und den dran schließenden Siemens-Standort keine Beein- trächtigungen durch heranrückende Wohnbebauung erge- ben. Infolgedessen hat die Industrie- und Handelskammer zu Köln keine Bedenken hinsichtlich des oben genannten Planvorhabens. Kenntnisnahme entfällt 2 KölnBusiness Wirtschaftsförderung GmbH vom 28.01.2022 Die Planung sieht eine rückwärtige Arrondierung der be- stehenden Wohnbebauung entlang der Rochusstraße vor. Kenntnisnahme entfällt - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Das Areal ist im FNP als Wohnbaufläche dargestellt. Auf- grund der Gemengelage ist nicht davon auszugehen, dass durch die geplante Wohnbebauung weitere Ein- schränkungen für die in der Nachbarschaft angesiedelten Gewerbebetriebe ausgehen. Seitens KölnBusiness bestehen keine Bedenken. 3 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH vom 25.01.2022 gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus unser Sicht keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Er- richtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbeson- dere den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. ja An der Plangebietseinfahrt ist ein Sammelplatz für gemeinschaft- liche Abfallbehälter für sämtliche Wohneinheiten als Fläche für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung „Abfallsammelanlage (A)“ festgesetzt. Eine Müllabholung kann somit unmittelbar an der Rochusstraße erfolgen, womit das Einfahren von Müllfahrzeugen in das Plangebiet wegfällt. 4 Westnetz GmbH Vom 19.01.2022 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 5 PLEdoc GmbH vom 04.02.2022 wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Ei- gentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden: • OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Kenntnisnahme entfällt - 3 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord- bayern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deut- scher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)
Anlage 04. Darstellung u. Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB
5598 Zeichen
A N L A G E 4 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63482/02 – Arbeitstitel: Rochusstraße in Köln-Ossendorf – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonsti ger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 20.01.2017 bis zum 22.02.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 7 Stellungnahmen eingegangen. 2 weitere Stellungnahmen sind außer Frist eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stell ungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und en tspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesond ere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 17.02.2017 Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Planbereich vor. Im Falle von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Ja In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufge- nommen. 2 Industrie und Handelskammer zu Köln vom 17.02.2017 - 2 - / 3 Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Seitens der IHK liegen keine Anregungen zum vorliegen- den Planungskonzept vor. Kenntnisnahme entfällt 3 Polizei präsidium Köln –Führungsstelle Verkehr - vom 30.01.2017 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 4 4.1 Stadtentwässerungsbetrieb Köln, AöR vom 27.01.2017 Gegen das vorliegende Projekt liegen keine grundsätzli- chen Bedenken vor. Der öffentliche Abwasserkanal in der Rochusstraße kann das anfallende Schmutzwasser und das klärpflichtige Niederschlagswasser des Plangebietes aufnehmen. Kenntnisnahme entfällt 4.2 Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser is t gemäß § 51 a Landeswassergesetz von Grundstücken zu versi- ckern, auf weitergehende Bestimmungen wird hingewie- sen. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist im Bebauungsplan festzusetzen. Ja Im Vorfeld wurden bereits erste Abstimmungsgesp räche mit der Unteren Wasserbehörde hinsichtlich der möglichen Entwässe- rung geführt. Diese stimmt dem Vorschlag der Versickerung der Dachflächen des Plangebietes über Rigolen zu. 4.3 Es wird auf die Problematik des Starkregens hin gewiesen. Es sind geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung zu integrieren. Ja Im Rahmen des Planverfahrens werden geeignete Ma ßnahmen zur Risikovorsorge bei Starkregen geprüft und sofern erforderlich in den Bebauungsplan aufgenommen. 4.5 Die Entwässerungskonzeption ist mit den Stadten twässe- rungsbetrieben abzustimmen. Ja Die Entwässerungskonzeption wird mit den Stadten twässerungs- betrieben Köln abgestimmt. 5 AWB Abfallwirtschaft sbetriebe Köln vom 02.02.2017 Seitens der AWB wird hinsichtlich der Zuwege, Schlepp- kurven und Wendeanlagen auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren wird um die Berücksichti- gung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsat- zung der Stadt Köln gebeten. Ja Das Planungskonzept wurde dahingehend geprüft und ein zent- raler Müllsammelplatz im Nahbereich zur Technikzentrale vorge- sehen. Eine Befahrung des Plangebietes mit Müllfahrzeug ist da- her nicht erforderlich. - 3 - Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 6 Westnetz GmbH , DRW -S-LK vom 17.01.2017 Im Planbereich sind keine von der Westnetz betreuten Leitungen betroffen. Kenntnisnahme entfällt 7 PLEDOC GmbH Vom 01.02.2017 Im Planungsbereich sind keine von der PLEDOC GmbH verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden. Kenntnisnahme entfällt Verfristete Stellungnahmen 1 Deutsche Telekom AG Vom 09.03.2017 Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 2 Stadtwerke Köln GmbH, Abteilung Liegenschaften vom 23.02.20217 Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Durch die RheinEnergie AG kann die Versorgung der neuen Reihenhausbebauung über die geplante Technik- zentrale (BHKW) und eine Anbindung an die in der Ro- chusstraße vorhandenen Leitungen erfolgen. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt.
Anlage 09. Vorhabenbezogener Bebauungplan
16594 Zeichen
217221207 219209 a215 223211209
199 b
201205203
I SD
II SD
I FD
II SD
II SD
II SD
II SD
I SD
I FDI FD
I SD
IPD
II SD203a
I FD
I FD
II MD I SD
I FD
I FDII FD
II SDII SD
II MDI FD I FD
I FD
WH=52,8
FH=56,9
WH=52,8
WH=56,1WH=58,7I FD
EFB=48,3EFB=48,5WHM=56,2II SDFH=60,2WH=55,8
WH=51,9WH=55,7WH=55,6FH=60,5
FD
186
412
49499
FD
100598
2103
36899
35199
660
35298
458195
4969936998
34598
1841
1876
35498
1840
67598
873
2299197
1014
2102
900
235
212
35099
36798
3122
187
247
67698
35398
2168
I FD
125398
I FD HsNr.249II WDI PD
18422104I SD
I FD I FD
II FD
I FD
I FD
I FD
3,04,82,31,62,026,0
6,8
4,7
5,0
9,07,09,56,518,512,010,011,55,56,512,012,011,517,5 8,035,512,03,0
3,0
2,5
9,1
Sportplatz
Flur 75Gemarkung Müngersdorf
Flur 73
Schulzentrum
Sporthalle
Weg Schule
Sportplatz
Am Pistorhof
WegWeg
Rochusstraße
Weg
Weg
Weg
Weg
Flur 80
660
-o-
Ga
NaStM
2,5
Begrenzung Gehölze
kein Gehölze(Wiese)
Wh=51,0Wh=50,9
0,26
48,44
48,0248,0248,1648,1648,3148,31
48,68
48,78
48,8848,7848,8148,8148,7148,6448,6248,6148,5248,5548,5448,5448,5548,4948,5348,5350,42
First=62,6Wh=56,0
Nr.406120
Wohnen
48,8448,83
48,76
47,93
48,7548,38
48,20
48,6148,0548,8747,95
47,76
47,8448,0848,32
47,9547,9548,5147,9048,0247,9347,5847,5047,97
47,9247,60
47,92
47,6447,5247,8347,67
47,8748,1048,2848,4248,5548,37
48,4448,50
48,2848,3148,2048,18
48,1948,1448,1048,14
48,12
37,4
II
II
3,0
GFL5,5
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW (c) Geobasis NRW
Planung
HauptfirstrichtungBaugrenze
Garagen
Baum zu pflanzen
NebenanlageStellplätze
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 11 / 2022)KDS VermessungGraf-Geßler-Straße 550679 Köln
Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 15.12.2016 nach§ 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 25.01.2017ortsüblich bekannt gemacht.
gez. RekerDer Planentwurf ist nach§ 4 Abs. 3 BauGB durch Beschluss desRates amgeändert worden.
Für den PlanentwurfVorhabenträger/in
gez. ArnoldFläche zum Anpflanzen von Bäumen,Sträuchern und sonstigenBepflanzungen
Abfallsammelanlage
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 09.03.2017 bis 22.03.2017nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
gez. Spelthann
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurdeamortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des Bebauungsplanes
SD, FD, MD47,64
Mit Geh-(G), Fahr-(F) undLeitungsrechten(L) zu belastendeFlächen
Flächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffen belastetsind
Lage der externen Ausgleichsfläche (eA1)in Flurstück 2 (Gemarkung Worringen, Flur 48)
N
Hinweise
N Maßstab 1:5000
Wohnennicht überbaubar I überbaubarZahl der Vollgeschosse alsHöchstmaßz. B. II-o-offene Bauweise
Geltungsbereich des Vorhaben-und Erschließungsplanes
02550 Meter
I,IIIBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenze
DachformZahl der Vollgeschossevorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
DurchfahrtBestand
(Standort nachrichtlich)
StNaM
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Semler öffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, den 13.09.2023OberbürgermeisterinKöln, den 31.01.2017 BezirksbürgermeisterKöln, den 14.09.2023
z.B. Nr.105Altstandort Nr. 406120
Zeichenerklärung63482/02
Maßstab 1:500Rochusstraßein Köln-OssendorfBlatt 1 von 2
VorhabenbezogenerBebauungsplanund Vorhaben- undErschließungsplan Der Planentwurf hat in der Zeitvom 05.10.2023 bis 06.11.2023nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen. gez. Benitez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 07.11.2023OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungamnach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
BeigeordneterKöln, den 20.09.2023
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
GaAusgleichspflichtigerEingriffsbereich Ziegelmauer
GFL
TURI Immobilien GmbHKöln, den 14.09.2023
I TEXTLICHE FESTSETZUNGEN1.§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 3a Satz 1 BauNVOBauplanungsrechtliche FestsetzungenGemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung des § 9Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solcheVorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger imDurchführungsvertrag verpflichtet.2.§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGBFestsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung2.1.Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 4 BauNVO)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden folgende Nutzungen in dem Baugebiet zulässig:1. Wohnen2. Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender,die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe2.2.Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)1. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im Baugebiet folgendeTrauf- (TH), First- (FH) und Gebäudehöhen (GH) als Mindest- und Höchstgrenzefestgesetzt: 1. für II-geschossige Gebäude: TH 54,50 - 55,00 m ü NHN FH 57,65 - 58,15 m ü NHN 2. für Nebenanlagen: GH max. 51,50 m ü NHNAls obere Bezugspunkte gelten bei Satteldächern für die Traufhöhe die Schnittlinie deraufsteigenden Wand mit der Oberkante der Dachhaut, für die Firsthöhe der obersteSchnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen.Als oberer Bezugspunkt für die Gebäudehöhe bei Flachdächern gilt der obereAbschluss der Attika.2. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können ausnahmsweise die festgesetzten maximalenFirst- und Traufhöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B.Antennen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordnetenDachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungenbeträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachflächedarf insgesamt 30 % nicht übersteigen.3.§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGBFestsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen1. Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze (St) und Garagen (Ga) nur in den nach§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig.2. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Abfallsammelanlagen (M) nur in den nach§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig.3. Gemäß § 14 Abs 1. Satz 4 BauNVO sind zur Wärme- und Stromversorgung desgeplanten Wohnbaugebietes dienende Nebenanlagen nur in der nach § 9 Abs. 1 Nr. 4BauGB dafür festgesetzten Fläche mit der Bezeichnung „Nebenanlage (Na)“ zulässig.4.§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGBFestsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende FlächenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird innerhalb des Baugebietes die folgenden Geh-Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:1. Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten der Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.5.§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGBFestsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen1. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechendLärmpegelbereich II (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zutreffen. Lärmpegelbereich II entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel La von 60 dB(A). Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischenUntersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegelan den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind an den westlichen, der Sportanlagezugewandten Fassaden und an allen Giebelfassaden, außer an der südlichenGiebelfassade des südlichen Baukörpers, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räumeim Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - BeuthVerlag GmbH, Berlin) unzulässig.6.§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGBFestsetzungen für einzelne Flächen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchernund sonstigen BepflanzungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten.1. In der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen das Anpflanzen von Strauchhecken BB 1 (GH 411) alsstandortgerechten Heckenpflanzen.2. Die in der Planzeichnung festgesetzten 6 Bäume BF 31 (GH 741). Die in derPlanzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 1 m verschobenwerden.3. Die Begrünung der in der Planzeichnung dargestellten und an der Grundstücksgrenzebestehenden Ziegelmauer im Norden, im Osten und im Süden des Plangebiets.4. Die extensive Dachbegrünung - DC 3 / DC 1 (NB 6244 / NB 6241) der Flachdächervon Garagen im Baugebiet. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke vonmindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.5. Einfriedungen von Vorgärten entlang der mit „GFL“ gekennzeichneten Fläche sowievon rückwärtigen Gartenbereiche mit einheimischen und standortgerechten HeckenBD3 (GH412).7.§ 9 Abs. 1a BauGBMaßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGBExterne Ausgleichmaßnahmen eA1:Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 3.696 m² der externen AusgleichsmaßnahmeeA1 den Eingriffen des festgesetzten Baugebietes zugeordnet.II GESTALTERISCHE FESTSETZUNGENGemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werdenfolgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1.Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten1. Garagen sind ausschließlich mit Flachdächern mit einer Dachneigung von maximal 5Grad zu errichten.2. Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen (>5 Grad) mitderselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden.2.Einfriedungen1. Einfriedungen von Vorgärten entlang der mit „GFL“ gekennzeichneten Fläche sowievon rückwärtigen Gartenbereiche sind nur in Gestalt von Hecken mit einer Höhe vonmindestens 0,80 m und max. 1,20 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4BauO NRW 2018 zulässig.2. Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind einzufrieden oder mit standortsgerechtenHecken BB1 (GH 411) zu umpflanzen.
III KENNZEICHNUNGENGemäß § 9 Abs. 5 BauGB wird folgende Fläche im Bebauungsplan gekennzeichnet:Im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt der Altstandort Nr. 406120.Es besteht die Möglichkeit, dass Bodenverunreinigungen vorliegen.Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- undSicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie dieEntsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unterBeteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen.IV HINWEISE1.Artenschutz1. Laut Artenschutzprüfung (Uwedo - Umweltplanung Dortmund, vom 06. Juli 2016 mitAktualisierung August 2021) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenenAusgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.2. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist im Zeitraum zwischen 01. März und 30. Septembereines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölzeabzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonendeForm- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zurGesunderhaltung von Bäumen.Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor derenAufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durcheinen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchenund bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.3. Als vorsorgliche Vermeidungsmaßnahme sind für den Star (Sturnus vulgaris) inAbstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde vier geeignete artspezifischeNistkästen im Plangebiet an den neuen Gebäuden oder alternativ an Bäumen imdirekten Umfeld anzubringen. Bei einer Montage im Umfeld des Plangebietes (z. B.angrenzende Parkanlagen), ist zuvor eine Abstimmung mit dem Grünflächenamt derStadt Köln durchzuführen und eine Erlaubnis einzuholen.4. Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: dieVermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einemAußenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, dieVerwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechenderMarkierungen (z. B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), dieInstallation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten.2.Baumschutzsatzung der Stadt KölnEs gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhangbebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der StadtKöln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom17. August 2011).3.DenkmalschutzInnerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 16 und17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / ArchäologischeBodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.4.DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichenFestsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieserSatzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften,Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz,Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht bereitgehalten.5.Externe Ausgleichsmaßnahmen1. In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zumBeispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen.Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf den Eingriffdurch das festgesetzte Baugebiet werden im Durchführungsvertrag geregelt.2. Auf den städtischen Grundstücken in der Gemarkung Worringen, Flur 48, Flurstück 2(teilweise) wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in den einzelnenBaugebieten hergestellt:Maßnahme eA1: Anlage einer Laubforst-Fläche GH3121/ AX12 auf 3.696 m² desFlurstücks 2, Flur 48, Gemarkung Worringen (ursprünglich Acker LW1).6.KampfmittelIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme vonBau- oder Abbrucharbeiten, insbesondere mit Bodeneingriffen (ca. 6 Wochen Vorlauf) istdas Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeineOrdnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens22.5-3-5315000-49/17 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfragekann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.7.LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch überhöhte Lärmimmissionen vorbelastet.8.RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des PreußischenFluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder desBaugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft.9.RechtsgrundlagenEs gelten1. das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 2. die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in derFassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).3. die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58).4. die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421).5. jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung10.Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf dieAnlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültigeQualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.11.Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zuversickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde beider Stadt Köln einzuschalten.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 0258/2024 Freigabedatum 13.02.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 63482/02, Arbeitstitel: Rochusstraße in Köln-Ossendorf Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 63482/02 für das Gebiet zwischen der Straßenrandbebauung Rochus-straße 201 bis 217 im Os- ten, der Parkanlage Hermann-Josef-Hieronymi-Park im Süden, den Sportplätzen im Westen und dem Lebensmittel-Discounter-Markt im Norden in Köln-Ossendorf —Ar- beitstitel: Rochusstraße in Köln-Ossendorf — abgegebenen Stellungnahmen gemäß An- lagen 3 bis 6; 2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 63482/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeord- nung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Be- gründung. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 11.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 Rat 21.03.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziele der Planung Mit Schreiben vom 14.07.2015 hat die TURI Wohnimmobilien GmbH die Einleitung eines Ver- fahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes für eine Fläche an der Rochusstraße in Köln-Ossendorf beantragt. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine rund 0,4 ha große Fläche für eine Einfamilienhausbe- bauung zu entwickeln. Vorgesehen ist eine qualitätsvolle Wohnstruktur, die in Form von 12 Reihenhäusern Raum für moderne Wohnansprüche im verdichteten Einfamilienhaussegment bietet. Die Fläche eignet sich aufgrund ihrer Nähe zur vorhandenen sozialen Infrastruktur und zur Nah- versorgungsmöglichkeiten sowie der verkehrsgünstigen Lage gut für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtent- wicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), da es dazu beiträgt, den prognostizierten Woh- nungsbedarf zu decken. Die Umsetzung des Vorhabens ist nach derzeitigem Planungsrecht nicht möglich. Ziel der Pla- nung ist daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von insgesamt 12 Rei- henhäusern sowie deren Erschließung zu schaffen. Auf Grundlage des konkreten, vorliegenden Konzeptes soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Mit der Nutzbarmachung der Fläche für das Wohnen wird einerseits das Nachverdichtungspo- tenzial genutzt und andererseits eine Arrondierung innerhalb des Siedlungsbereichs gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen. Durch die zusätzliche Verdichtung innerhalb des Siedlungskörpers der Stadt Köln wird somit ein Beitrag zum aktiven Außenbereichsschutz geleistet, da zur Deckung des Wohnflächenbedarfes in Form von Einfa- milienhausbebauung nur wenige zusätzlichen und bislang unbebauten Flächen in Anspruch genommen werden müssen. Auswirkungen auf den Klimaschutz: Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Kli- maschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO 2). Die Emission stammt u.a. aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereit- stellung (Heizung / Warmwasser) in den geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, Über die geplanten Maßnahmen wird eine Reduzierung der negativen Auswirkungen erreicht. Der Einsatz einer Luft-Wasser-Wärmepumpe, die Bauweise als Effizienzhaus KfW 55 EE so- wie die Nutzung von Photovoltaikanlagen entspricht einem effizienten und klimafreundlichen Einsatz von Energie. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. Planverfahren 3 Die Einleitung des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes Nummer 63482/02 mit dem Arbeitstitel „Rochusstraße in Köln-Ossendorf“ wurde am 15.12.2016 vom Stadtentwicklungs- ausschuss beschlossen. Das Einleitungsverfahren des Bebauungsplanes wurde im Normalver- fahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden, ist durchgeführt worden. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 17.01.2017 und einer Frist von einem Monat und drei Tagen (22.02.2017) durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden gemäß § 2 Abs. 3 BauGB in die Abwägung eingestellt und in der Planung berücksichtigt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Rahmen eines Aushangs im Bezirksrathaus Ehrenfeld in der Zeit vom 09.03.2017 bis einschließlich den 15.03.2017 durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis einschließlich den 22.03.2017 eingereicht werden. Es sind insgesamt 15 Stellungnahmen von Seiten der Öffent- lichkeit eingegangen. Die eingebrachten Anregungen wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geprüft und in die Abwägung eingestellt. Der Vorgabenbeschluss wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Es wurde beschlossen, einen Bebauungsplan-Entwurf auf der Grundlage des städtebaulichen Pla- nungskonzeptes auszuarbeiten sowie dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichti- gen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 12.01.2022 bis zum 14.02.2022 durchgeführt. Im Beteiligungszeitraum sind 17 Stellungnahmen von Ämtern der Stadt Köln sowie fünf Stellungnahmen von sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ge- mäß § 2 Abs. 3 BauGB in die Abwägung eingestellt und in der Planung berücksichtigt. Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat in der Zeit vom 05.10.2023 bis zum 06.11.2023 § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Es sind insgesamt 5 Stellungnahmen der benachrichtigten Träger öffentlicher Belange fristgerecht eingegangen. Aus der Öffentlich- keit gingen keine Stellungnahmen ein. Anlagen Anlage 1. Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2. Geltungsbereich Anlage 3. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB Anlage 4. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB Anlage 5. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB Anlage 6. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB Anlage 7. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB Anlage 8. Textliche Festsetzungen Anlage 9. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Anlage 10. Vorhaben- und Erschließungsplan Anlage 11. Durchführungsvertrag
Anlage 12, Auszug BV 4 (Ehrenfeld) 11.03.2024
3512 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax: (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt - koeln.de Datum: 12.03.2024 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 28. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 11.03.2024 öffentlich 10.6 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan -Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 63482/02, Arbeitstitel: Rochusstraße in Köln-Ossendorf 0258/2024 Bezirksvertreterin Kings (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) begründet die Ablehnung der Vorlage. Der vordere Teil der angrenzenden Sportplätze werde perspektivisch we- gen der Umrüstung auf Kunstrasen intensiver bespielt. Dies führe wahrscheinlich zu Konflikten auch wegen der Fluchtlichtnutzung. Die geplanten zwölf Reihenhäuser passen nicht zum Bedarf im Stadtbezirk Ehrenfeld, seien nicht öffentlich gefördert und somit schwer finanzierbar. Es würden eher Mehrfa- milienhäuser benötigt. Die Anzahl der Stellplätze sei für 12 Wohneinheiten überdimensioniert und entspreche einem Konzept aus den 90er Jahren. Die klimatischen Auswirkungen sowie die Ver- kehrssituation seien nicht angemessen berücksichtigt. Bezirksvertreter Hanselmann (SPD-Fraktion) spricht sich ebenfalls gegen die Vorlage aus. Im gesamten Planungsprozess sei versucht worden, den Betrieb der angrenzen- den Sportplätze zu sichern. In der letzten Mitteilung sei hierauf zwar noch einmal ein- gegangen worden. Allerdings zeige das Beispiel des SC West in der Apenrader Straße, dass mit dem Zuzug neuer Anwohner*innen Beschwerden nicht auszuschlie- ßen seien. Darüber hinaus schließe er sich den Ausführungen seiner Vorrednerin an. Bezirksvertreterin Pöttgen (FDP) begründet ihre Enthaltung. Aufgrund von Abstim- mungen mit der FDP-Ratsfraktion werde sie nicht gegen die Vorlage stimmen. Aller- dings sehe sie das Projekt ebenfalls kritisch. Die Sicherung der Sportplätze sei im Durchführungsvertrag nicht deutlich genug herausgestellt. Sie verweist ebenfalls auf das Beispiel des SC West, der sich einer massiven Beschwerdelage der Anwohner*in- nen ausgesetzt sehe. Die Jugendarbeit der Sportvereine werde benötigt. Der Spielbe- trieb müsse daher sichergestellt sein. Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden Be- schluss zu fassen: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 63482/02 für das Gebiet zwischen der Straßenrandbebauung Rochus-straße 201 bis 217 im Osten, der Parkanlage Hermann-Josef-Hieronymi-Park im Sü- den, den Sportplätzen im Westen und dem Lebensmittel-Discounter-Markt im Norden in Köln-Ossendorf —Arbeitstitel: Rochusstraße in Köln-Ossendorf — ab- gegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 3 bis 6; 2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 63482/02 mit gestal- terischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt gegen die Stimme von Bezirksvertreterin Kaiser (CDU-Frak- tion) bei Enthaltung von Bezirksvertreter Berg (CDU-Fraktion) und Bezirksvertreterin Pöttgen (FDP).
Anlage 11. Durchführungsvertrag
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Durchführungsvertrag
zum v
orhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Num-
mer 63482/02 – Arbeitstitel: „Rochusstraße in Köln-Ossendorf –
Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen,
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
– nachfolgend „Stadt“ genannt –
und
die TURI Immobilien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
, Am Bahnhof 130, 51147 Köln,
– nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt –
– Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt –
schließen folgenden Vertrag:
Anlage 11
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ......................................................................................................................................... 3
Tei
l I – Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................. 4
§ 1 – Gegenstand des Vertrags .............................................................................................. 4
§ 2 – Bestandteile des Vertrags.............................................................................................. 5
Teil II – Vorhaben ............................................................................................................................ 5
§ 3 – Durchführungsverpflichtung ........................................................................................... 5
Teil III – Bauordnungsrechtliche Pflichten ........................................................................................ 6
§ 4 – Mobilität ......................................................................................................................... 6
Teil IV – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit ............................................... 7
§ 5 – Eingriff- und Ausgleich ................................................................................................... 7
§ 7 – Artenschutz ................................................................................................................. 10
§ 11 – Verwertungs- und Entsorgungskonzept ..................................................................... 10
Teil V – Weitere Regelungen ......................................................................................................... 11
§ 9 – Private Spielfläche ....................................................................................................... 11
§ 10 – Rigolen ...................................................................................................................... 12
Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen ........................................................................................ 12
§ 12 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ................................................................................... 12
§ 13 – Vertragsstrafe ............................................................................................................ 12
§ 14 – Sicherung Vertragspflichten ....................................................................................... 14
§ 15 – Rechtsnachfolge ........................................................................................................ 16
Teil VII – Schlussbestimmungen ................................................................................................... 16
§ 16 – Kostentragung ........................................................................................................... 16
§ 17 – Haftungsausschluss .................................................................................................. 16
§ 18 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ......................................................... 17
§ 19 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................. 17
§ 20 – Geltungsdauer ........................................................................................................... 17
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Präambel
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungs-
pla
ns (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer 63482/02 – Arbeitstitel: „Rochusstraße
in Köln-Ossendorf“ – (Anlagen 1, 2) (nachfolgend lediglich „vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ genannt) auf einer circa 0,4 ha großen
Grundstücksfläche die Durchführung einer Wohnbebauung mit 12 Wohneinheiten in der
Form von Reihenhäusern zu erstellen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich
„Plangebiet“) umfasst die Grundstücke Gemarkung Müngersdorf, Flur 80, Flurstücke 496/99
und 2104 und ist auf dem als Anlage 3 beigefügten Plan mit einer schwarzen Blocklinie
umrandet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Ehrenfeld, Stadtteil Ossendorf und
wird im Norden durch das Gebäude eines Discountmarktes, im Osten durch die rückwärti-
gen Gärten der Einfamilienhäuser der Rochusstraße, im Süden durch den angrenzenden
Hermann-Josef-Hieronymi-Park und im Westen durch Sportanlagen begrenzt.
Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 14.07.2015 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetz-
buch (BauGB) beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung ei-
nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Die Vorhabenträgerin hat dazu in
Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erar-
beitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll.
In seiner Sitzung vom 15.12.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt
Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans einzuleiten.
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie-
ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver-
trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere verfügt die Vorhabenträgerin als Ei-
gentümerin über die Grundstücke im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans.
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Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Gegenstand des Vertrags
(1)
Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die Erschließung der Grundstücke
im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des
Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2).
Das Vorhaben betrifft die Errichtung einer Wohnanlage mit privaten Erschließungsan-
lagen und die Erstellung eines privaten Kinderspielplatzes im Kölner Stadtteil Ossen-
dorf westlich der Rochusstraße.
Wohnanlage
Die Wohnanlage umfasst zwei Hausgruppen zu je sechs Reihenhäusern, die in Nord-
Süd-Richtung parallel zur Rochusstraße ausgerichtet sind. Die mit Satteldach ausge-
führten Baukörper verfügen jeweils über zwei Vollgeschosse und ein Nichtvollge-
schoss. Jeder Baukörper verfügt über einen Hintergarten östlich des Baukörpers.
Erschließung und Mobilität
Das Vorhabengebiet wird über die im Osten verlaufende Rochusstraße erschlossen.
Die innere Erschließung erfolgt über einen privaten Wohnweg, auf der eine GFL-Flä-
che festgesetzt wird. Zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs werden im Plangebiet
Stellplätze für insgesamt 16 Pkw in Form von 12 Garagen und 4 offenen Stellplätze
errichtet. Für Fahrräder werden insgesamt 4 Stellplätze und ein Stellplatz für Lasten-
räder hergestellt. Die Ver- und Entsorgung der Wohneinheiten mit Wärme, Strom, (Ab-
) Wasser und Telekommunikation erfolgt über eine gemeinsame Nebenanlage und ein
gemeinsames Verteilnetz. Zudem wird in den Gemeinschaftsflächen ein Abfallsam-
melplatz errichtet.
Weiteres
Im östlichen Bereich des Plangebiets wird eine ca. 160 m² große private Spielplatzflä-
che geplant.
Es sind Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet (wie zum Beispiel Dachbegrünung der
Garagen, Anpflanzung von Bäumen, Kletterpflanzen an der bestehenden Ziegel-
mauer, etc.) sowie Ausgleichmaßnahmen auf außerhalb des Plangebietes befindli-
chen Flächen vorgesehen. Die Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen
nach Maßgabe des Vorhaben- und Erschießungsplans sowie des Landschaftspflege-
rischen Fachbeitrags (Anlage 4) und entsprechend der Festsetzung des Bebauungs-
planes.
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Die im Plangebiet an den Grundstücksgrenzen bestehende Ziegelmauer im Norden,
im
Süden sowie im Osten ist aufgrund ihres städtebaulichen Wertes als Trennungs-
element zu erhalten. Sollte die bauliche Substanz der Mauer in Zukunft einen Erhalt
aus wirtschaftlichen oder Sicherheitsgründen (z.B. unverhältnismäßig hohe Instand-
setzungskosten oder Umsturzgefahr) nicht mehr erlauben, verpflichten sich die Ver-
tragsparteien gemeinsam eine einvernehmliche Lösung für einen Ersatz zu suchen.
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgrenzten Grundstücke.
§ 2 – Bestandteile des Vertrags
(1) Bestandteile des Vertrags sind:
Anlage 1: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 63482/02 –
Arbeitstitel: „Rochusstraße in Köln-Ossendorf“
Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereich des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans Nummer 63482/02 – Arbeitstitel: „Rochus-
straße in Köln-Ossendorf“
Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes
Anlage 4: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Anlage 5: Überflutungsnachweis
Anlage 6: Baugrunduntersuchung
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen vollstän-
dig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.
Teil II – Vorhaben
§ 3 – Durchführungsverpflichtung
(1)
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschriebe-
nen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha-
ben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). Der Vertrag ersetzt keine notwendi-
gen Genehmigungen oder sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Die Vorhabenträge-
rin wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa
notwendigen privatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens auf ei-
gene Kosten einholen.
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(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttreten
des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfä-
higen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Sie wird spätestens 12 Monate nach
Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen. Sie wird
das Vorhaben innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans fertig stellen.
(3) Die vorgenannte Fertigstellungsfrist kann von der Stadt nach eigenem Ermessen ver-
längert werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesondere,
ob die Vorhabenträgerin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob die
Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren
Ereignissen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen o-
der Lieferschwierigkeiten von Baumaterialien nicht möglich ist. Die Verlängerung be-
darf der Schriftform.
(4) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht bis zu der in § 3 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3
geregelten Frist fertig, kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12 Abs. 6
BauGB).
Teil III – Bauordnungsrechtliche Pflichten
§ 4 – Mobilität
Die
Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen innerhalb
der in § 3 Abs. 2 und 3 geregelten Frist in Abstimmung mit der Stadt – Amt für nachhaltige
Mobilitätsentwicklung – umzusetzen:
- 12 Stellplätze in Form von Garagen;
- 4 Besucherstellplätze;
- 8 Fahrradabstellplätze;
- 1 Abstellplatz für Lastenräder;
- bis zu 5 Fahrradabstellplätze je Reihenhaus in den Vorgartenschränken.
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Teil IV – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
§ 5 – Eingriff- und Ausgleich
(1)
Regelung zu internen Ausgleichsmaßnahmen
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Herstellung folgender interner Begrünungs-
und Ausgleichsmaßnahmen (Siehe Anlage 4):
a) Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen ist eine heimische und standortgerechte Strauch-
hecke (BB1/ GH 411) in der Mindestqualität 2-mal verpflanzt, 60/100 cm zu pflan-
zen.
b) An den im Bebauungsplan gekennzeichneten Stellen sind sechs standortge-
rechte Laubbäume (BF31/ GH741) (Tilia cordata Winterlinde, Mindestqualität
Hochstamm, 3x verpflanzt, StU 18/20 cm, mit Drahtballen) zu pflanzen. Der
Standort dieser festgesetzten Einzelbäume darf um bis zu 1 m abweichen. Die
Pflanzung erfolgt in unversiegelten Baumscheiben, die ein Mindestsubstartvolu-
men von 12 m³ bei einer Mindestfläche von 6 m² ausweisen.
c) Auf den Garagen ist eine extensive Dachbegrünung - DC 3 / DC 1 (NB 6244 / NB
6241) mit einer Vegetationstragschicht von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und
Drainschicht vorgesehen.
d) Vorgärten sowie die rückwärtigen Gartenbereiche sind mit einer heimischen und
standortgerechten Schnitthecken (BD3/ GH412) einzufrieden.
e) Die in der Planzeichnung dargestellte Ziegelmauer im Norden, im Osten und im
Süden des Plangebiets ist durch Kletter- und Rankpflanzen zu begrünen; bei
Selbstklimmern ist mindestens eine Pflanze je laufendem Meter Mauer, bei Rank-
und Schlingpflanzen ist mindestens eine Pflanze je 2 m Mauer zu verwenden.
Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
Die internen Ausgleichsmaßnahmen sind spätestens in der auf die Fertigstellung der
Hochbaumaßnahmen fallende Pflanzperiode anzulegen, zu pflegen und dauerhaft
funktionsgerecht zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind zu erneuern.
(2) Regelung zu externen Ausgleichsflächen
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a) Die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63482/02 umzusetzende
städt
ebauliche Entwicklung löst einen externen Ausgleichsbedarf von 44.347 Bi-
otopwertpunkten – was hier einer Ausgleichsfläche von 3.696 m² entspricht –
aus. Eine externe Ausgleichmaßnahme eA1 ist auf den Flächen des städtischen
Grundstücks in der Gemarkung Worringen, Flur 48, Flurstück 2 vorgesehen. Die
externe Ausgleichsmaßnahme eA1, welche dem Ausgleich von Eingriffen in Na-
tur und Landschaft im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
dient, liegt auf den Flächen des städtischen Grundstücks in der Gemarkung Wor-
ringen, Flur 48, Flurstück 2, (Flächengröße 3.696 m²) (Siehe Anlage 4).
b) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die im Eigentum der Stadt Köln stehende
Fläche Gemarkung Worringen, Flur 48, Flurstück 2, (Flächengröße 3.696 m²),
die gegenwärtig als Ackerfläche genutzt wird, in nach den Vorgaben der Stadt –
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen –, durch eine gezielte Aufforstungs-
maßnahme eA1 in einen standorttypischen Laubholzforst mit der Biotopeinstu-
fung (GH3121/AX12) umzuwandeln. Die Maßnahme ist spätestens 3 Jahre nach
Fertigstellungsanzeige der Hochbauarbeiten fertigzustellen.
c) Für die im Rahmen der landschaftsgärtnerischen Arbeiten ausgeführten Pflan-
zungen und Einsaaten im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahme über-
nimmt die Vorhabenträgerin eine Fertigstellungspflege nach DIN 18916 und im
Anschluss eine fünfjährige Entwicklungspflege nach DIN 18919.
d) Nach Abnahme der Entwicklungspflege übernimmt die Stadt deren dauerhafte
Pflege und Unterhaltung. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, zum Ausgleich
für die Kosten der dauerhaften Pflege und Unterhaltung an die Stadt einen Ablö-
sebetrag i.H.v.
(In Wörter: Euro)
zu zahlen. Die vorgenannte Zahlungspflicht ist fällig innerhalb von 8 Wochen
nach Vertragsschluss auf folgende Bankverbindung zu überweisen:
Kontoinhaber: Stadtkasse Köln
IBAN:
Verwendungszweck:
e) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich für die Inanspruchnahme der städtischen
Fläche einen Ablösebetrag i. H. v.
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(in
Wörter: Euro)
zu zahlen. Die vorgenannte Zahlungspflicht ist fällig innerhalb von 8 Wochen
nach Vertragsschluss und auf folgende Bankverbindung zu überweisen:
Kontoinhaber: Stadtkasse Köln
IBAN:
Verwendungszweck:
Die geplante Ausgleichsfläche ist derzeit zur landwirtschaftlichen Nutzung ver-
pachtet. Sollten durch die Inanspruchnahme als Ausgleichsflächen Entschädi-
gungszahlungen zugunsten der Pächter fällig werden, sind diese durch die Vor-
habenträgerin zu tragen.
(3) Abnahme
a) Nach Durchführung der Fertigstellungspflege nach § 5 Abs. 2 Buchstabe c) füh-
ren die Vertragsparteien in Anwesenheit des Garten- und Landschaftsarchitekten
der Vorhabenträgerin gemeinsam eine Abnahme der Leistungen durch. Über das
Ergebnis der Abnahme wird eine Niederschrift gefertigt und beiderseitig unter-
schrieben. Nach beanstandungsfreier Durchführung gilt die jeweilige Abnahme
als vollzogen.
b) Nach Abschluss der Entwicklungspflege nach § 5 Abs. 2 Buchstabe c) werden
die Leistungen der Vorhabenträgerin von der Stadt - Amt für Landschaftspflege
und Grünflächen – förmlich abgenommen. Die Stadt - Amt für Landschaftspflege
und Grünflächen – nimmt die von der Vorhabenträgerin hergestellte Ausgleichs-
maßnahme ab, sofern keine wesentlichen Beanstandungen vorliegen. Über das
Ergebnis der Abnahme wird eine Niederschrift gefertigt und beiderseitig unter-
schrieben. Mit der Unterzeichnung der Niederschrift ist die jeweilige Abnahme
vollzogen.
c) Bei der Abnahme festgestellte Mängel oder Schäden hat die Vorhabenträgerin
unverzüglich zu beheben. Dies gilt auch für mit den Mängeln in unmittelbaren
Zusammenhang stehenden oder bei der Mängelbeseitigung auftretenden Schä-
den. Kommt die Vorhabenträgerin mit dieser Verpflichtung in Verzug oder besteht
Gefahr im Verzug kann die Stadt - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen –
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die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Vorhabenträgerin – unabhängig von
eve
ntuellen Regressansprüchen – ausführen lassen.
(4) Entwurfs- und Ausführungsplanung
a) Die Vorhabenträgerin wird die endgültige Entwurfs- und Ausführungsplanung des
externen Ausgleichs nach Maßgabe des Landschaftspflegerischen Fachbeitra-
ges (Anlage 4) nach den Vorgaben der Stadt - Amt für Landschaftspflege und
Grünflächen -erstellen.
b) Der Entwurfs- und Ausführungsplanung sind die einschlägigen DIN-Normen und
Regelwerke für landschaftsgärtnerische Arbeiten zugrunde zu legen. Die Vorha-
benträgerin erstellt die Entwurfs- und Ausführungsplanung nach den Vorschriften
der HOAI und legt sie der Stadt - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen -
zur Genehmigung vor.
§ 6 – Artenschutz
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Planung, Errichtung und dauerhaften Unterhal-
tung von vier artspezifische Nistkästen für den Star (Sturnus vulgaris) im Plangebiet an den
Reihenhäusern oder alternativ an Bäumen im Plangebiet innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 63482/02.
§ 7 – Verwertungs- und Entsorgungskonzept
Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, ein Verwertungs- und Entsorgungskonzept vor Beginn
der Bodenaushubmaßnahmen der Stadt, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Im-
missionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln
vorzulegen. Das Konzept muss folgende Angaben beinhalten:
Unter Berücksichtigung des bereits erstellten Baugrundgutachtens inkl. abfalltechnischer
Bewertung vom Juni 2014 (Anlage 6) werden mit Beginn der Baumaßnahme noch folgende
Inhalte nachgereicht:
- Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßnahmen sowie Darstellung der vor-
gesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungswege (Verwerter, Abfallbehandlungsanla-
gen, Deponien, Entsorgungsunternehmen, o.ä.) für das gesamte anfallende, ggf. kon-
taminierte Aushubmaterial,
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- Darstellung der zeitlichen Abfolge von Verwertung/Beseitigung,
- N
ame der für die Verwertung/Beseitigung der anfallenden Abfälle verantwortlichen
Person auf der Baustelle.
Erst nach Zustimmung der Unteren Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbe-
hörde zu diesem Entsorgungskonzeptdarf mit der Baumaßnahme begonnen werden.
Zusätzlich werden im Zuge der Bauausführung die im Gutachten vorgenommen Vorklassi-
fizierungen des Aushubmaterial durch weitere Deklarationsanalysen überprüft und bei Ab-
weichungen mit der Unteren Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde die
weiteren Maßnahmen abgestimmt.
Mutterboden, der bei der Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen im
Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung
zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Vertragsgebietes bedarf der Zustimmung
der Stadt.
Teil V – Weitere Regelungen
§ 8 – Private Spielfläche
(1)
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich freiwillig, eine 160 m² große Kinderspielfläche
einschließlich Spielgeräten auf dem im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestell-
ten Standort zu errichten. Eine bauordnungsrechtliche Verpflichtung bzw. nach der
Satzung der Stadt über Private Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999 besteht
nicht. Die Vorhabenträgerin plant die Spielflächen nach den Anforderungen der Stadt
– Amt für Kinder, Jugend und Familie –, niedergelegt in der Anlage 3. Die Planung
bedarf der Zustimmung der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie –.
(2) In den Aufstellflächen für die Feuerwehr dürfen keine Spielgeräte errichtet werden.
(3) Die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet tragen die Verkehrssicherungspflicht
und die Pflege- sowie Unterhaltungslast für die private Kinderspielfläche. Die Vorha-
benträgerin nimmt einen entsprechenden Hinweis in die jeweiligen Teilungserklärun-
gen der betroffenen Flächen auf und verpflichtet sich, die entsprechende Verpflichtung
in den notariellen Grundstückskaufverträgen an die Käufer weiterzugeben.
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§ 9 – Rigolen
Die
Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die für die Sicherung des Entwässerungskonzepts
erforderlichen Rigolen unter Beachtung der Vorgaben in Anlage 5 und innerhalb der in § 3
Abs. 2 und 3 geregelten Frist zu errichten.
Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen
§ 10 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Die
Vorhabenträgerin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes gem. § 10 BauGB die unter Ziffer I 4 der textlichen Festsetzungen des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes geregelten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in der hier-
für rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entsprechender beschränkt persönlicher
Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Köln dinglich zu sichern. Die Eintragung der Dienstbar-
keiten ist durch die Vorhabenträgerin zu bewilligen. In den Text der ansonsten unbedingten
Bewilligungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die Eintragung erst vollzogen
wird, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Die hiermit verbundenen Kosten trägt
die Vorhabenträgerin.
§ 11 – Vertragsstrafe
(1) Die Vorhabenträgerin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie in-
folge des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns- und
Fertigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2, 3 und
4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Vorhabenträgerin kommt nicht in Verzug, solange
die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat.
Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2, 3
bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist.
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, auf (– in
Worten: Euro –) für die in § 3 geregelte Durchführung des
Vorhabens begrenzt.
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
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die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten
für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2
entsprechen, auf (– in Worten: Euro –) für die in § 3 geregelte
Durchführung des Vorhabens begrenzt.
(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fertig-
stellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Herstel-
lungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 entsprechen, auf
(– in Worten: Euro
–) für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens begrenzt.
(5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entspre-
chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelun-
gen dieses § 11 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte und/o-
der geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentlichen
Verjährung.
(6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges zu
berücksichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist also
dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschiebung
oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist einer be-
sonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 13 ist
das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfolger/in
anzurechnen.
(7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung des
öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu berück-
sichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüberschreitung
durch die Stadt bei die Vorhabenträgerin fällig.
(8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorhabenträgerin nicht von der Erfüllung
der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten. Die
Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag nach Abs.
2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin einen Vorhabenteil fristgemäß fertig,
entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit der Erfüllung
der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Verzug mit der Er-
füllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Vertragsstrafe ist nach
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schriftlicher Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb von 1 Monat nach Zu-
gang
der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benennende Konto unverzinst
zurückzuzahlen.
(9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt
unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des §
348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB anwend-
bar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte Strafe,
die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
§ 12 – Sicherung Vertragspflichten
(1) Zur Sicherung der unter § 7 dieses Vertrages geregelten Durchführung der externen
naturschutzrechtlichen Ausgleichmaßnahmen wird die Vorhabenträgerin innerhalb
von acht Wochen nach Abschluss dieses Vertrages der Stadt – Stadtplanungsamt –
jeweils eine in deutscher Sprache gehaltene, selbstschuldnerische Bürgschaft einer
Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Europäi-
schen Union für die öffentliche Grünfläche i.H.v.
– in Worten: Euro –
vorlegen.
Die
Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Bürg-
schaftsübernahme über ein anerkanntes internationales Instituts- und Emittentenrating
(z.B. Standard & Poor’s, Moody’s, Fitch) von mindestens „BBB-“ (Standard & Poor’s)
oder gleichwertig verfügen. Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von zwei Ratinga-
genturen ausreichend; bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit der nied-
rigeren Bewertung maßgebend. Liegen bei dem Institut drei oder mehr Ratings, die zu
unterschiedlichen Bewertungen führen, vor, ist von den beiden besten die schlechtere
Bonitätsbewertung zu nehmen. Auf Verlangen der Stadt hat die Vorhabenträgerin den
Nachweis einer führenden Wirtschaftsauskunftei (zum Beispiel Creditreform) über die
bewertete Bonität des bürgenden Instituts vorzulegen. Die Stadt ist berechtigt, eine
Bürgschaft zurückzuweisen, sofern die Bonität nicht geeignet ist, das bestehende Si-
cherungsbedürfnis zu erfüllen.
(2) Die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft verzichtet in der
nach Abs. 2 jeweils vorzulegenden Bürgschaftsurkunde auf die Einrede der Anfech-
tung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB). Der Verzicht auf die
Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder
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rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die jeweilige
Bür
gschaftsurkunde darf nicht befristet sein und darf der bürgenden Bank, Sparkasse
oder Versicherungsgesellschaft nur die Möglichkeit einräumen, sich durch die Zahlung
des verbürgten Betrages aus der Bürgschaft zu befreien.
(3) Es besteht zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Einvernehmen darüber, dass
die in Abs. 2 genannten Bürgschaftserklärungen erst mit Rückgabe der jeweiligen
Bürgschaftsurkunde an die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesell-
schaft erlöschen sollen. Nach durch Abnahme nachgewiesene Erfüllung der betreffen-
den Fertigstellungsverpflichtung wird die jeweilige Bürgschaft in Höhe des in Abs. 2
genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung abzüglich einer
Restsumme in Höhe von 5 % des in Abs. 2 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fer-
tigstellungsverpflichtung freigegeben. Die Stadt setzt die bürgende Bank, Sparkasse
oder Versicherungsgesellschaft über die Teilfreigabe in Kenntnis. Sofern die Höhe der
reduzierten Bürgschaftssumme eine neue Bürgschaftsurkunde vorgelegt wird, erfolgt
die Freigabe der bisherigen Bürgschaftsurkunde Zug um Zug. Der Anteil der Bürg-
schaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 2 genannten Gegenwerts der jeweiligen
Fertigstellungsverpflichtung entspricht, wird von der Stadt nach Ablauf der jeweiligen
Gewährleistungsfrist freigegeben. Sofern vor Ablauf der Gewährleistungsfristen Ge-
währleistungsmängel festgestellt werden, wird die Stadt die den Anteil der jeweiligen
Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 2 genannten Gegenwerts der je-
weiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, erst nach deren ordnungsgemäßer
Beseitigung freigeben.
(4) Die Stadt ist berechtigt, von der Vorhabenträgerin nicht, zu spät oder fehlerhaft erfüllte
Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzunehmen
und aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauftragten Per-
sonen haben das Recht, das Grundstück der Vorhabenträgerin im Bereich des Ver-
tragsgebietes zu betreten, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Vertragsbedin-
gungen oder für die Ersatzvornahme im Sinne des Satzes 1 erforderlich ist.
(5) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine
Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin
- die unbedingten notariellen Bewilligungen zur Eintragung der beschränkten per-
sönlichen Dienstbarkeiten i.S.d. § 10 vorgelegt hat,
- die Bürgschaftserklärungen gemäß Abs. 1 vorgelegt hat,
- die Pflegeablöse gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. d) geleistet hat
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- den gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. e) zu zahlenden Ablösebetrag bei der Stadt –
Sta
dtkasse – eingezahlt hat.
§ 13 – Rechtsnachfolge
(1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine
Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt
vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorha-
bens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstücke
im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und Pflich-
ten aus diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer Weiterga-
beverpflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und diese(n) für den
Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt auch für die Über-
tragung eines Erbbaurechts.
(3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Ver-
trags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder Abs.
2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung entlässt.
Die Stadt wird die Vorhabenträgerin aus dieser Haftung entlassen, wenn die Durch-
führung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2 und 3
genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn gegenüber der Stadt
die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag durch den/die
etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige Sicherheiten Zug um
Zug ausgetauscht wurden.
Teil VII – Schlussbestimmungen
§ 14 – Kostentragung
Die
Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchführung.
§ 15 – Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen
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der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezoge-
nen
Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs.
6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden. Dies gilt
auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei denn, die Un-
wirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße der Stadt zu-
rückzuführen.
(3) Die Vorhabenträgerin trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für Schä-
den, die sich in Zusammenhang mit den landschaftsgärtnerischen Arbeiten ergeben.
Dies gilt auch für den Fall, dass sie die Haftung auf einen Dritten übertragen hat.
§ 16 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag.
§ 17 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags recht-
lich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
§ 18 – Geltungsdauer
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 01.02.2025 weder der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan Nummer 63482/02 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach
§ 33 BauGB erteilt worden ist.
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Köln,
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
__________________
Im Auftrag
__________________
Als Volljurist im öffentlichen
Dienst
__________________
Köln,
TURI Immobilien GmbH
vertreten durch
__________________
6 Anlagen
Anlage 01. Öffentlichkeitsbeteiligung
1343 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: - Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 09.03.2017 bis zum 22.03.2017 statt (siehe Anlage 3, siehe auch Session-Vorlage Nr. 3189/2016); - Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 05.10.2023 bis zum 06.11.2023 durchgeführt (siehe Anlage 5, siehe auch Session-Vorlage Nr. 3013/2023) Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 02. Geltungsbereich
381 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 63482/02 Rochusstraße in Köln - Ossendorf 0 10050 200 300 Meter
Anlage 07. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB
138854 Zeichen
A N L A G E 7
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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63482/02
Arbeitstitel: "Rochusstraße in Köln-Ossendorf“
mit Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB
Anlass und Ziel der Planung, Verfahren
1.1. Anlass und Ziel der Planung
Mit Schreiben vom 14.07.2015 hat die TURI Wohnimmobilien GmbH die Einleitung eines Verfahrens
gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorha benbezogenen Bebauungsplanes für eine
Fläche an der Rochusstraße in Köln-Ossendorf beantragt.
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine rund 0,4 ha große Fläche für eine Einfamilienhausbebauung
zu entwickeln. Vorgesehen ist eine qualitätsvolle Wohnstruktur, die in Form von 12 Reihenhäusern
Raum für moderne Wohnansprüche im verdichteten Einfamilienhaussegment bietet.
Die Fläche eignet sich aufgrund ihrer Nähe zur vorhandenen sozialen Infrastruktur und zur Nahver-
sorgungsmöglichkeiten sowie der verkehrsgünstigen Lage gut für eine Wohnbebauung. Das Vorha-
ben folgt den Zielen des vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungs-
konzeptes Wohnen (StEK Wohnen), da es dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu
decken.
Die Umsetzung des Vorhabens ist nach derzeitigem Planungsrecht nicht möglich. Ziel der Planung
ist daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen f ür den Bau von insgesamt 12 Reihenhäusern
sowie deren Erschließung zu schaffen. Auf Grundlage des konkreten, vorliegenden Konzeptes soll
ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.
Mit der Nutzbarmachung der Fläche für das Wohnen wird einerseits das Nachverdichtungspotenzial
genutzt und andererseits eine Arrondierung innerhal b des Siedlungsbereichs gemäß § 1 Abs. 5
Satz 3 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getr agen. Durch die zusätzliche Verdichtung
innerhalb des Siedlungskörpers der Stadt Köln wird somit ein Beitrag zum aktiven Außenbereichs-
schutz geleistet, da zur Deckung des Wohnflächenbedarfes in Form von Einfamilienhausbebauung
nur wenige zusätzlichen und bislang unbebauten Flächen in Anspruch genommen werden müssen.
1.2. Bebauungsplanverfahren
Die Einleitung des Aufstellungsverfahrens des Bebau ungsplanes Nummer 63482/02 mit dem Titel
„Rochusstraße in Köln-Ossendorf“ mit Vorlage-Nummer 3181/2016 wurde am 15.12.2016 vom
Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Das Einleitungsverfahren des Bebauungsplanes wurde
im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Ab-
satz 4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden, ist durchgeführt worden. Der Umweltbericht ist
Teil der Begründung.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1
BauGB wurde mit Schreiben vom 17.01.2017 und einer Frist von einem Monat und drei Tagen
(22.02.2017) durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden gemäß § 2 Abs. 3 BauGB
in die Abwägung eingestellt und in der Planung berücksichtigt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemä ß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Rahmen eines
Aushangs im Bezirksrathaus Ehrenfeld in der Zeit vom 09.03.2017 bis einschließlich den 15.03.2017
durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten b is einschließlich den 22.03.2017 eingereicht
-2-
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werden. Es sind insgesamt 15 Stellungnahmen von Seiten der Öffentlichkeit eingegangen. Die ein-
gebrachten Anregungen wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geprüft und in die Abwägung eingestellt.
Der Vorgabenbeschluss mit Vorlage-Nummer 3013/2023 wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwick-
lungsausschuss gefasst. Es wurde beschlossen, einen Bebauungsplan-Entwurf auf der Grundlage
des städtebaulichen Planungskonzeptes auszuarbeiten sowie dabei die Ergebnisse der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu
berücksichtigen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger ö ffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
wurde in der Zeit vom 12.01.2022 bis zum 14.02.2022 durchgeführt. Im Beteiligungszeitraum sind
17 Stellungnahmen von Ämtern der Stadt Köln sowie f ünf Stellungnahmen von sonstigen Trägern
öffentlicher Belange eingegangen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden gemäß § 2 Abs. 3
BauGB in die Abwägung eingestellt und in der Planung berücksichtigt.
Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat in der Zeit vom 05.10.2023 bis zum
06.11.2024 § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegen . Es sind insgesamt 5 Stellungnahmen der
benachrichtigten Träger öffentlicher Belange fristgerecht eingegangen. Aus der Öffentlichkeit gingen
keine Stellungnahmen ein.
Erläuterungen zum Plangebiet
2.1. Abgrenzung des Plangebietes
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs plans Nr. 63482/02 „Rochusstraße in
Köln-Ossendorf“ liegt im Süden des Stadtteiles Köln-Ossendorf. Er wird im Norden durch das Ge-
bäude eines Lebensmittel-Discountmarktes, westlich durch Sportanlagen, östlich durch die rückwär-
tigen Gärten der Einfamilienhäuser der Rochusstraße und südlich durch den angrenzenden Her-
mann-Josef-Hieronymi-Park begrenzt. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 0,4 ha. Das
Plangebiet liegt in der Gemarkung Müngersdorf, Flur 80 und umfasst gänzlich die Flurstücke 2104
und 496/99.
2.2. Vorhandene Struktur
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Brachfläche dar und ist in weiten Teilen durch Gehölzstruk-
turen bzw. Wiesen bzw. Sukzessionsfläche geprägt. D ie Siedlungsstruktur im Umfeld des Plange-
bietes wird durch unterschiedliche Typologien von W ohngebäuden und Nutzungen wie einem Le-
bensmittel-Discounter und einer Sportanlage geprägt . Östlich des Plangebietes, entlang der Ro-
chusstraße, befindet sich eine Reihenhausbebauung i n zwei- teils dreigeschossiger Bauweise mit
Satteldächern. Die rückwärtigen, länglichen Garteng rundstücke grenzen direkt an das Plangebiet
an. Im Norden bzw. Nordwesten schließen der Lebensm ittel-Discounter und eine Sportanlage an
das Plangebiet an. Im Süden des Plangebietes befindet sich der Hermann-Josef-Hieronymi-Park.
2.3. Erschließung
Äußere Verkehrserschließung
Das Plangebiet liegt „in zweiter Reihe“ hinter der Bestandsbebauung an der Rochusstraße und ist
somit im Bestand nicht unmittelbar erschlossen. Über die Rochusstraße in Richtung Norden, gelangt
man innerhalb von ca. 5 Fahrminuten zur Anschlussst elle Bickendorf der A 57. Das Plangebiet ist
durch die Stadtbahn-Linie 5 (Haltestelle Margaretastraße) in knapp 400 m Entfernung an den öffent-
lichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Die Li nie 5 verkehrt zwischen Köln-Ossendorf
(Am Butzweilerhof) und der Innenstadt (Heumarkt) im 10-Minuten-Takt. In ca. 500 m südlicher Ent-
fernung vom Plangebiet liegt die Haltestelle Häusch ensweg an der Subbelrather Straße, die eine
-3-
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Anbindung an die Buslinie 139 ermöglicht. Südwestlich des Plangebiets erreicht man die Stadtbahn-
linien 3 und 4 (Haltestelle Rochusplatz in ca. 1 km Entfernung) in Richtung Köln-Bocklemünd, Köln-
Dellbrück sowie Leverkusen-Schlebusch. Weiter in Ri chtung Süden in gut 2 km Entfernung vom
Plangebiet befinden sich die Bahnhöfe Köln-Ehrenfel d und Köln-Müngersdorf Technologiepark.
Diese werden durch mehrere S-Bahn-, Regionalbahn- und Buslinien frequentiert. Insgesamt besteht
somit eine gute bis sehr gute Anbindung des Plangebietes an das städtische und regionale ÖPNV-
Netz.
Bodensituation
Der nördliche Teil des Plangebietes (Flurstück 496/99) sowie die gesamte Zufahrt (Flurstück 2104)
befinden sich in dem im Altlastenkataster der Stadt Köln registrierten Altstandort Nr. 406120. Zur
gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sin d Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen
erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter
fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutz-
amt, durchzuführen.
Eine entsprechende Kennzeichnung wird in den vorhab enbezogenen Bebauungsplan aufgenom-
men.
2.4. Alternativstandorte
Bei der Planung handelt es sich um eine Arrondierungsmaßnahme in einem integrierten Sied-
lungsbereich. Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet werden.
Planungsvorgaben
3.1. Regionalplanung
Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregie rung Köln als „Allgemeiner Siedlungsbereich“
(ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Absatz 4 BauGB wird di e Bauleitplanung somit aus den übergeord-
neten Planungen entwickelt.
3.2. Bauleitplanung
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan wird somit gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Bebauungspläne / Fluchtlinienpläne
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Fluchtl inienplans EK 4111, zuletzt ergänzt im Jahre
1931. Der vorliegende Fluchtlinienplan erfüllt nich t die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB.
Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Bereich der Zufahrt nach
§ 34 BauGB. Der südliche Teil des Plangebiets richtet sich nach § 35 BauGB.
3.3. Stadtentwicklungskonzept Wohnen
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlo ssenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen
(StEK Wohnen) ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher Bedarf von ins-
gesamt rund 52.100 Wohneinheiten (WE), davon 9.550 WE in Ein- und Zweifamilienhäusern und
42.550 WE in Mehrfamilienhäusern. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es daher, ein ausreichen-
des Wohnungsangebot – im Miet- und Eigentumssegment – bereitzustellen.
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3.4. Fachplanung
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft gemäß der Festsetzungskarte im Plangebiet keine Schutz-
ausweisung.
Südwestlich vom Plangebiet grenzt das Landschaftsschutzgebiet L 14 „Takufeld/Rochuspark“ (LSG-
5007-0009). Gemäß der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes wird in einem rund 1 km² großen
Quadranten um das Plangebiet herum das Entwicklungsziel 6 „Ausstattung der Landschaft für Zwe-
cke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ benannt. Es wird gemäß den textli-
chen Erläuterungen des Landschaftsplanes auf weiter gehende Steuerungsmöglichkeiten anderer
Fachplanungen verwiesen.
Wasserschutzzone
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutz-
zone oder eines festgesetzten oder geplanten Heilquellenschutzgebietes.
Baulasten
Im Norden des Plangebietes ist für das dienende Flurstück Nr. 2104 (Flur 80, Gemarkung Mün-
gersdorf) die Abstandsflächenbaulast 56/15 S. 1 zugunsten des herrschenden Flurstücks Nr. 2103
(Flur 80, Gemarkung Müngersdorf) eingetragen. Diese Baulast ermöglicht die grenzständige An-
ordnung des nördlich des Plangebietes gelegenen Lebensmitteldiscounters. Die Vorhabenplanung
berücksichtigt die eingetragene Baulast insofern, als dass die Anforderungen an § 6 BauO NRW
eingehalten werden.
3.5. Kooperatives Baulandmodell
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind u. a. gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB die Wohnbedürfnisse
der Bevölkerung, einschließlich der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen so-
wie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu berücksichtigen. Das Kooperative Bau-
landmodell (KoopBLM), das in seiner fortgeschriebenen Fassung am 04.04.2017 vom Rat der Stadt
Köln beschlossen und am 10.05.2017 bekanntgemacht w urde, gilt als kommunale Richtlinie und
definiert für das Stadtgebiet einheitliche und verb indliche Rahmenbedingungen zur Schaffung von
gefördertem Wohnraum in der Bauleitplanung.
Auf Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanverfahr ens sollen 12 neue Wohneinheiten entwi-
ckelt werden. Die Anwendungskriterien des Kooperativen Baulandmodells (mindestens 25 Wohnein-
heiten) werden somit nicht erfüllt. Das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln findet keine An-
wendung.
3.6. Inanspruchnahme von Freiflächen
Vorhaben im Geltungsbereich des vorliegenden Plange bietes richten sich derzeit im Bereich der
geplanten Zufahrt nach § 34 BauGB und im restlichen Plangebiet nach § 35 BauGB (Außenbereich
im Innenbereich). Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der Bauleitplanung die Möglichkeiten
der Entwicklung der Gemeinde vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung (Wiedernutzbar-
machung von Flächen, Nachverdichtung, andere Maßnahmen) zu prüfen und zu nutzen. Gemäß § 1
Abs. 5 BNatSchG soll die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung
unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Inn enbereich, soweit sie nicht für Grünflächen
vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich haben.
Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) ist bei der Aufstellung von Bauleit-
plänen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten,
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nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wie-
dernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich
ist. Dabei soll auch der Rückgriff auf landwirtschaftliche Flächen und Außenbereichsflächen nur im
notwendigen Umfang erfolgen. Die Notwendigkeit der Umwandlung von Flächen für die Landwirt-
schaft ist zu begründen. Auch für notwendige Ausgle ichs- oder Ersatzmaßnahmen ist gemäß § 15
Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei der I nanspruchnahme von land- oder forstwirt-
schaftlich genutzten Flächen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen; insbesondere sind
für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in An-
spruch zu nehmen.
Bereits auf Ebene der Regionalplanung mit der Darst ellung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs
(ASB) sowie schlussendlich durch den Flächennutzungsplan der Stadt Köln mit der Darstellung von
Wohnbauflächen wurde die grundsätzliche planerische Entscheidung zur wohnbaulichen Entwick-
lung des Plangebietes bereits getroffen. Insbesonde re im Zusammenhang der vorausgegangenen
Planungsebenen sieht die Stadt Köln insgesamt die d ringende Erforderlichkeit, auf Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung mit geeigneten Maßnahmen der Innenentwicklung und der Baulandent-
wicklung die Einwohnerzahl und damit verbunden, die vorhandenen Infrastrukturen auf Dauer zu
erhalten und zu verstetigen. Das Plangebiet stellt somit einen Teilbaustein von Maßnahmen der
Innenentwicklung dar. Durch die darüberhinausgehend e Arrondierung der Außenbereichsfläche
wird zur Deckung des Wohnbedarfs in sinnvoller Größ enordnung innerhalb des Siedlungszusam-
menhangs beigetragen.
Auch den Zielen zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a
Abs. 2 BauGB wird durch die Planung Rechnung getrag en. Das Plangebiet befindet sich in einer
integrierten und erschlossenen Lage im Siedlungszus ammenhang. Die vorbereitende Bauleitpla-
nung weißt das Plangebiet als Wohnbaufläche aus, sodass davon auszugehen ist, dass die plane-
rische Entscheidung zur wohnbaulichen Entwicklung dieser Flächen bereits getroffen ist. Das Plan-
gebiet stellt sich somit als Potenzialfläche für eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung dar.
Wie bereits in den einleitenden Kapiteln erläutert, dient die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes zur Deckung des Wohnflächenbedarfes in Form von Einfamilienhausbebauung
im Stadtteil Ossendorf. Um der damit verbundenen, kommunalen Aufgabe der Wohnraumvorsorge
nachkommen zu können, ist der Zugriff auf diese unv ersiegelten Flächen notwendig. Mit der Nutz-
barmachung der Brache wird grundsätzlich dem Grunds atz „Innenentwicklung vor Außenentwick-
lung“ gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen und ferner das
offenkundige Nachverdichtungspotenzial des Plangebietes städtebaulich sinnvoll ausgeschöpft.
Das verbleibende Ausgleichsdefizit wird über extern e Kompensationsmaßnahmen auf dem städti-
schen Grundstück in der Gemarkung Worringen, Flur48 , Flurstück 2 (teilweise) ausgeglichen. Auf
der landwirtschaftlich genutzten Fläche (ursprüngli ch Acker LW1) ist mit der Maßnahme eA1 die
Anlage einer Laubforst-Fläche GH3121/ AX12 auf 3.69 6 m² vorgesehen. Gemäß der Bodenkarte
des Geologischen Dienstes NRW (BK50) liegt für die Böden dieser Fläche (Gley-Vega) keine
Schutzwürdigkeit vor. Zwar wird mit der Aufforstung Ackerland überplant, mit der Anlage von Forst
werden jedoch weiterhin die agrarstrukturellen Belange berücksichtigt.
Begründung der Planinhalte
4.1. Städtebauliches Konzept
Das Vorhaben betrifft die Errichtung einer Wohnanlage mit Erschließungsanlagen und die Erstellung
eines privaten Kinderspielplatzes im Kölner Stadtteil Ossendorf westlich der Rochusstraße.
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Die Wohnanlage umfasst zwei aneinander liegende Wohnblöcke in Nord-Süd-Richtung parallel zur
Rochusstraße. Beide Wohnblöcke werden über zwei Vol lgeschosse und ein Nichtvollgeschoss mit
Satteldach geplant und betragen je sechs Wohneinhei ten in Form von Reihenhäuser. Außerdem
wird jedes Haus mit einem Hintergarten im östlichen Bereich des Baukörpers ausgestattet.
Das Vorhabengebiet wird über die im Osten verlaufende Rochusstraße erschlossen. Die innere Er-
schließung erfolgt über eine private Erschließungsstraße bzw. einen privaten Wohnweg. Stellplätze
werden für PKW insgesamt 16 in Form von 12 Garagen und 4 offene Stellplätze, für Fahrräder ins-
gesamt 4 Stellplätze und für Lastenräder 1 Stellpla tz bereitgestellt. Die Ver- und Entsorgung der
Wohneinheiten mit Wärme, Strom, (Ab-) Wasser und Telekommunikation erfolgt über eine gemein-
same Nebenanlage und ein gemeinsames Verteilnetz. Zudem wird in den Gemeinschaftsflächen ein
Abfallsammelplatz errichtet.
Eine ca. 160 m² große private Spielplatzfläche ist im östlichen Bereich des Plangebietes vorgesehen.
Diese Flächennutzung wurde auf Wunsch der Vorhabenträgerin weiterhin gefolgt, da nach der kom-
munalen Satzung zur Kleinkinderspielflächen keine Pflicht besteht, eine private Kleinkinderspielflä-
che bei der geplanten Menge an Reihenhäuser mitzuplanen.
Es sind Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet (wie zum Beispiel Dachbegrünung der Garagen,
Anpflanzung von Bäumen, Kletterpflanzen an der bestehenden Ziegelmauer, etc.) sowie Ausgleich-
maßnahmen auf externen Flächen vorgesehen. Die Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfol-
gen nach Maßgaben des Vorhaben- und Erschießungspla ns sowie des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrags und entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes.
Außerdem ist die im Plangebiet an den Grundstücksgr enzen bestehende Ziegelmauer im Norden,
im Süden sowie im Osten aufgrund seiner städtebaulichen Wert als Trennungselement zu erhalten.
4.2. Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird mit Rückgriff au f § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ein dem geplanten
Vorhaben entsprechendes, eigenständiges Baugebiet „Wohnen“ festgesetzt. Dieses dient zum ei-
nen der Fortentwicklung des Charakters der Bebauung in der näheren Umgebung. Zulässig sind im
gesamten Plangebiet damit neben dem Wohnen Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger
und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben sowie sonstige, nicht stö-
rende Gewerbebetriebe. Mit der getroffenen Ausweisu ng werden durch den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan auch Nutzungen ermöglicht, die über das „reine“ Wohnen hinaus gehen. Das Bau-
gebiet „Wohnen“ ist immissionsschutzrechtlich folglich wie ein allgemeines Wohngebiet zu beurtei-
len.
Die Festsetzung vom Baugebiet „Wohnen“ steht der im Rahmen des begründeten Vorhabens ange-
strebten ausschließlich wohnbaulichen Nutzung nicht entgegen. Zugleich ermöglicht sie aber die
perspektivische Ansiedlung anderer das Wohnen nicht störender Nutzungen, . Deren Zulässigkeit
ermöglicht in der langfristigen Betrachtung eine angemessene Flexibilität hinsichtlich der baulichen
Nutzungen im Plangebiet in Abhängigkeit von der jeweiligen Nachfrage.
Aufgrund der Planungsintention wird die Festsetzung des Baugebiets „Wohnen“ als zielführend an-
gesehen. Dies beinhaltet und begründet auch die Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3a BauGB, wonach
nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchfü hrung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet hat und Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines
neuen Durchführungsvertrages zulässig sind.
4.3. Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulich en Nutzung wird vorhabenspezifisch festgesetzt. Der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan ist hierbei nicht an die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebunden. Er folgt mit
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einer angemessenen Bebauungsdichte, die sich in der näheren Umgebung einfügt, dem planeri-
schen Gebot eines sparsamen Umgangs mit Grund und B oden (§ 1 BauGB) unter Wahrung der
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Zahl der Vollgeschosse
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse gewährleistet eine auf das Um-
feld abgestimmte Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Sied-
lungsbild bei.
Das Plangebiet liegt eingebettet zwischen der straß enbegleitenden, zweigeschossigen Bestands-
bebauung an der Rochusstraße und den Park- und Frei zeitflächen des Hermann-Josef-Hieronymi-
Parks. Entsprechend der städtebaulichen Planungsintention soll die vorhandene Bebauungsstruktur
fortgeführt werden. Es ist daher im Plangebiet vorg esehen, entsprechend der Vorhaben- und Er-
schließungsplanung, insgesamt eine einheitliche Ges chossigkeit von zwei Vollgeschossen (II) zu
ermöglichen. Über die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen wird zusätzlich ein Dachgeschoss
ermöglicht, sodass die geplante Bebauung insgesamt den umliegenden Wohntypologien entspricht.
Insgesamt werden auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Vorhaben- und
Erschließungsplanung mit den Festsetzungen zur maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse städ-
tebaulich geordnete Strukturen vorbereitet, sodass auch insbesondere mit den übrigen Festsetzun-
gen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und den bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Ab-
standsflächen die allgemeinen Anforderungen an gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Belich-
tung, Besonnung, Belüftung, Privatsphäre) gewährlei stet werden. Dies betrifft sowohl die Planbe-
bauung innerhalb des Plangebietes untereinander als auch die umliegend bestehende Wohnbebau-
ung an der Rochusstraße.
Höhe baulicher Anlagen als Mindest- und Höchstmaß
In dem Wohnbaugebiet wird für die Hauptgebäude eine Traufhöhe (TH) von mindestens
54,50 m üNHN und maximal 55,00 m üNHN sowie eine Fi rsthöhe (FH) von mindestens
57,65 m üNHN und maximal 58,15 m üNHN festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt für die Berechnung der Traufhöhe (TH) wird der Schnittpunkt der Dachhaut
mit der aufsteigenden Außenwand bestimmt. Als oberer Bezugspunkt für die Berechnung der First-
höhe (FH) bei geneigten Dächern wird der Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen (oberer Ab-
schluss des Dachfirstes) genutzt.
Die zulässigen (minimalen bzw. maximalen) Trauf- und Firsthöhen sind so festgesetzt, dass sich die
geplante Bebauung am städtebaulichen Umfeld entlang der Rochusstraße und den dortigen Trauf-
und Firsthöhen orientiert. Mit den getroffenen Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen wird
die Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes planungsrechtlich vorbereitet, sodass ent-
sprechend dem städtebaulichen Konzept eine zweigeschossige Bebauung zzgl. Dachgeschoss re-
alisiert werden kann.
Mit der Festsetzung einer großzügigen Spanne zwisch en Mindest- und Maximalhöhen wird eine
angemessene flexible Ausgestaltung der Baukörper – auch in Hinblick auf die topographischen Ge-
gebenheiten – ermöglicht.
In dem Wohngebiet wird für die Nebenanlagen eine Gebäudehöhe (GH) von maximal 51,50 m üNHN
festgesetzt. Als Bezugspunkt für die Berechnung der Gebäudehöhe (GH) bei Flachdächern wird der
höchste Punkt der Dachhaut (bzw. oberer Abschluss der Attika) des obersten Geschosses bestimmt.
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Die zulässige Gebäudehöhe der Nebenanlagen wird mit dem Zweck festgesetzt, dass die gegen-
ständlichen Nebenanlagen gegenüber den Hauptgebäuden nicht nur bezogen auf die Funktion, son-
dern auch gestalterisch untergeordnet sind.
Durch die Festsetzung der Höhe in m üNHN basiert da s Maß der baulichen Nutzung auf einer ein-
heitlichen Grundlage. Zur eindeutigen Bestimmung de r festgesetzten Höhe der baulichen Anlagen
gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO werden die unteren und oberen Bezugspunkte jeweils bei Flachdächern
und geneigten Dächern definiert.
Technische Dachaufbauten
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können ausnahmsweise die festgesetzten maximalen First- und Trauf-
höhen durch untergeordnete Bauteile oder technische Aufbauten, wie z. B. Antennen, Kamine, Lüf-
tungseinrichtungen, Oberlichter, um bis zu 2,0 m überschritten werden. Der Flächenanteil der Über-
schreitungen je baulich zugeordneter Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Auf diese
Weise wird die baulich-technische Ausrüstung der Wo hngebäude bei gleichzeitiger Wahrung des
Ortsbildes gewährleistet. Das Energiekonzept des Vo rhaben- und Erschließungsplanes sieht Pho-
tovoltaikanlagen auf den Dachflächen vor. Um diese städtebauliche Planungsintention zu unterstrei-
chen, und um auf Ebene des Bebauungsplanes den Eins atz regenerativer Energien begünstigen
und so einen positiven Beitrag zum Klimaschutz sowie zur Nutzung regenerativer Energien im Sinne
des Baugesetzbuches leisten zu können, soll der festgesetzte Flächenanteil bei der Überschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhen keine Anwendung finden.
4.4. Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen
Im Sinne eines geordneten Siedlungsbildes und einer möglichst umfassenden Begrünung der nicht
überbauten Fläche im Plangebiet wird die Zulässigkeit von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen
im Plangebiet reglementiert. So wird die Zulässigke it von Abfallsammelanlagen sowie Anlagen zur
Wärme- und Stromversorgung auf dafür in der Planzeichnung festgesetzte Bereiche beschränkt.
4.5. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Es wird eine offene Bauweise festgesetzt. Somit müssen die Hausgruppen zu den seitlichen Grund-
stücksgrenzen Abstand halten und dürfen eine Länge von 50 m nicht überschreiten. Die Festsetzung
erfolgt zur Sicherung der Wohnqualität der Bebauung in zweiter Reihe.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO durch Baugrenzen be-
stimmt. Die festgesetzten Baugrenzen bereiten die Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes pla-
nungsrechtlich vor. Bei typischen Bebauungstiefen der Reihenhäuser bietet das 12,0 m breite Bau-
fenster genügend Spielraum für die Platzierung der Hauptgebäude. Es entstehen ausreichend große
überbaubare Grundstücksflächen, die auch Erweiterun gsmöglichkeiten für die geplanten Wohnge-
bäude bieten. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind zur Sicherung eines einheitlichen Ortsbil-
des so angelegt, dass genügend Abstand zu der priva ten Erschließungsfläche (GFL) entsteht und
eine klare städtebauliche Kante ermöglicht wird.
Die überbaubaren Grundstücksflächen im südlichen Be reich werden gemäß der städtebaulichen
Konzeption „gestaffelt“, um so eine Aufweitung im Bereich der Freiräume zu ermöglichen.
4.6. Erschließung
4.6.1. Verkehrliche Erschließung
Das Vorhaben wird über die Rochusstraße erschlossen . Die öffentliche Verkehrsfläche ist bereits
hergestellt und wird daher nicht in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen.
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Verkehrsabwicklung
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros Geiger & Hamburgier GmbH aus Essen
(Stand: 10.05.2017) wurde eine Prognose des neuen Z iel- und Quellverkehrs ausgehend von den
12 geplanten Reihenhäusern an der Rochusstraße erst ellt. Das Gutachten enthält eine Prognose
des neuen Ziel- und Quellverkehrs über 24 h sowie für die Morgen- und die Nachmittagsspitze. Der
Ziel- und Quellverkehr an einem Werktag wurde nach dem Ansatz von Bosserhoff/Hessisches Ver-
kehrsministerium (Programm VER_BAU) aus der Zahl de r Nutzer, der mittleren Wegehäufigkeit,
dem Anteil der Pkw-Nutzung (MIV) und dem mittleren Besetzungsgrad der Fahrzeuge bestimmt.
Trotz einer guten Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel, wurde – im Sinne einer Worst-Case-
Betrachtung – für den Modal-Split im Plangebiet der ungünstigste MIV-Anteil von 70 % zugrunde
gelegt.
Während eines Tages ist damit von 98 Pkw-Fahrten au szugehen, die jeweils zur Hälfte aus Quell-
(49) und Zielfahrten (49) bestehen. Verglichen mit der Knotenstromzählung im Bestand über 24
Stunden macht die Anzahl zusätzlicher Fahrten an diesem Knotenpunkt weniger als 10 % des hie-
sigen Gesamtverkehrsaufkommens aus. Die Mehrbelastung ist daher so gering, dass die Leistungs-
fähigkeit der Rochusstraße und den umliegenden Knot en aus gutachterlicher Sicht weiterhin als
gegeben angenommen wird.
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche (GFL-Fläche)
Die innere Erschließung des Plangebietes wird planungsrechtlich über ein Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht „GFL“ gesichert.
Damit werden zum einen die fußläufige Durchwegung bzw. die Radwegeverbindung für die jeweili-
gen Nutzer sowie die technische Erschließung (Ver- und Entsorgung) vorbereitet. Andererseits wer-
den zur verkehrlichen Andienung der Garagen und Ste llplätze Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zu-
gunsten der Anlieger sowie Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Die Erreichbarkeit der Garagen
wird über die Fahrbahnbreite von 7 m gewährleistet. Eine Durchwegung in Richtung Sportplatz (im
Nordwesten) ist nicht Gegenstand der Planung.
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept ist für den südlichen Teilbereich des Plangebietes kein
Fahrrecht für Kfz vorgesehen, um diesen Teil vom motorisierten Verkehr freizuhalten und ein auto-
freies, familienfreundliches Umfeld zu schaffen. De mentsprechend wird im südlichen Bereich eine
Wegebreite von 3 m gewährleitet. Die Wegeerschließ ung – und somit der Ausschluss für Kfz im
südlichen Bereich wird durch den verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplan gewährleistet.
Das Brandschutzkonzept wurde bereits im Vorfeld mit der Berufsfeuerwehr abgestimmt. Die ge-
plante, private Erschließungsstraße stellt eine Feuerwehrzufahrt gemäß § 5 BauO NRW dar und ist
gemäß den Anforderungen der Feuerwehr im Einmündung sbereich an der Rochusstraße als Feu-
erwehrzufahrt zu beschildern. Es ist vorgesehen, dass Rettungsfahrzeuge in das Plangebiet hinein-
fahren. Die notwendigen Schleppkurven gemäß BauO NRW sind in der Planung berücksichtigt und
mit der Feuerwehr abgestimmt.
Garagen und Stellplätze
Die Zulässigkeit von Garagen (Ga) und offenen Pkw-Stellplätzen (St) wird durch Eintrag in der Plan-
zeichnung auf speziell dafür vorgesehen Bereiche beschränkt. Dies umfasst zum einen den Bereich
der 12 vorgesehene Garagen westlich der inneren Ers chließungsstraße im Plangebiet (Ga) sowie
den Abschnitt der vier vorgesehenen Längsparker entlang der Zufahrt im Norden
Durch die getroffenen Festsetzungen wird die Gewährleistung eines städtebaulich geordneten und
ansprechenden Siedlungsbildes unterstützt sowie gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, eine ausrei-
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chende Anzahl an Stellplätzen auf den privaten Grundstücksflächen zu realisieren. Die Festsetzun-
gen sollen insgesamt ein städtebaulich attraktives Ortsbild sichern und gleichzeitig nutzerfreundliche
Lösungen im Umgang mit dem ruhenden Kfz-Verkehr ermöglichen sowie zur Umsetzung von attrak-
tivem Wohnraum der Innenentwicklung Rechnung tragen . Durch die geplante Anordnung der Flä-
chen zur Unterbringung des ruhenden Kfz-Verkehrs wi rd somit auch gewährleistet, dass der südli-
che Bereich des Wohngebietes vom motorisierten Verk ehr freigehalten werden kann und so ein
familienfreundliches, ruhiges Wohnumfeld geschaffen wird. Zudem wird im Durchführungsvertrag
eine Regelung zu Fahrradabstellanlagen getroffen.
4.6.2. Ver- und Entsorgung
Wärme / Strom
Die Versorgung mit Wärme und Strom wird über eine G rundlast Luft-Wasser-Wärmepumpe, einen
Spitzenlast-Heizstab sowie über eine Photovoltaikan lage geplant. Dafür wird eine gemeinsame
Technikzentrale im Plangeiet realisiert. Es wird eine zu 100 % regenerative und schadstofffreie Wär-
meerzeugung ermöglicht. Die Versorgung mit (zusätzl ichem) Strom und Wasser erfolgt aus dem
öffentlichen Netz. Die Zulässigkeit der Technikzentrale wird durch Eintrag in der Planzeichnung auf
den dafür vorgesehenen Bereich nördlich der beiden Hausgruppen beschränkt.
Die geplanten Wohngebäude erfüllen den Standard „Effizienzhaus KfW 55 EE“. Im Vergleich zu den
Vorgaben des GEG – Gebäudeenergiegesetzes 2020 (entspricht Effizienzhaus KfW 100) wird beim
KfW-Standard 55 EE eine Verminderung des Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärme-
verlusts um jeweils 45 % erzielt. Das Versorgungsko nzept wurde mit den zuständigen Fachbehör-
den und Versorgungsträgern vorabgestimmt.
Entwässerungskonzept
Das Schmutzwasser sowie das auf den befestigten Weg eflächen anfallende Niederschlagswasser
soll über den vorhandenen Mischwasserkanal in der Rochusstraße abgeleitet werden. Diese ist da-
für ausreichend dimensioniert. Das auf den Dachflächen der Gebäude und Nebenanlagen sowie auf
den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser sol l in Rigolen ortsnah zur Versickerung ge-
bracht werden. Zusätzlich werden Stellplätze und befestigte Wegeflächen mit versickerungsfähigem
Pflaster versehen.
Das Entwässerungskonzept wurde mit der Stadt Köln u nd mit den Stadtentwässerungsbetrieben
Köln abgestimmt.
Abfallkonzept
An der Plangebietseinfahrt wird ein Sammelplatz für gemeinschaftliche Abfallbehälter für sämtliche
Wohneinheiten als eingeschränkte Fläche für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung „Abfallsam-
melanlage (M)“ festgesetzt. Eine Müllabholung kann somit unmittelbar an der Rochusstraße erfol-
gen, womit das Einfahren von Müllfahrzeugen in das Plangebiet wegfällt. Gemäß § 10 der Abfallent-
sorgungssatzung der Stadt Köln ist für einen 60 l - bis 240 l-Behälter ein Standplatz von mindestens
0,80 x 0,80 m und für einen 500 l-1100 l-Behälter e inen Standplatz von mindesten 1,50 x 1,75 m
vorzusehen. Der Abstellplatz wird entsprechend der Anzahl der Wohneinheiten ausreichend dimen-
sioniert. Ein weiterer positiver Aspekt eines gemeinschaftlichen Abfallsammelplatzes ist, dass viele
freistehende Einzelbehälter vermieden werden können und somit ein gemeinschaftlich harmoni-
sches Gesamtbild erzeugt werden kann.
Versorgungsleitungen
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Zugunsten eines geordneten Siedlungsbildes und zur Wahrung nachbarrechtlicher Belange sind im
Plangebiet ausschließlich unterirdisch geführte Versorgungsleitungen zulässig.
4.7. Soziale Infrastruktur
Privater Kleinkinderspielplatz
Im Plangebiet ist ein 160 m² großer Spielplatz für Kleinkinder gemäß § 8 Abs. 2 Landesbauordnung
2018 – BauO NRW 2018 vom 21.07.2018 vorgesehen, des sen Lage, Größe, Beschaffenheit, Aus-
stattung und Unterhaltung nach der „Kleinkinderspielplatzsatzung“ der Stadt Köln vom 15.08.1999
bestimmt sind. Mit der geplanten Kinderspielfläche wird dem Bedarf für das Kinderspielen zur sozi-
alen Interaktion sowie zur frühkindlichen Entwicklung Rechnung getragen. Die Umsetzung des Klein-
kinderspielplatzes wird im Durchführungsvertrag geregelt.
4.8. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaft spflege
Anpflanzungen oder Bindungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Die festgesetzten Pflanzqualitäten der Pflanzfläche entsprechen der „Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-135c BauGB“ der Stadt Köln vom 15.12.2011 auf Grund-
lage der Kölner Biotopschlüssel („Köln Code“).
Mit den grünordnerischen Festsetzungen wird eine gä rtnerische und durchgrünte Gestaltung der
Außenanlagen des Plangebietes planungsrechtlich vor bereitet, sodass den allgemeinen Anforde-
rungen an gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen, der Sicherung einer menschenwürdigen Um-
welt sowie der Förderung des Klimaschutzes gemäß Ba ugesetzbuch Rechnung getragen wird.
Durch die Festsetzungen wird angemessen auf die mit Wohngärten aufgelockerte Umgebung rea-
giert und gleichsam den Bedürfnissen der geplanten Wohnnutzung im Plangebiet Rechnung getra-
gen. Die Festsetzungen unterstützen die geplante of fene und durchgrünte Gestaltung des Plange-
bietes.
Daher werden gemäß Eintrag im vorhabenbezogenen Beb auungsplan insgesamt sechs Einzel-
bäume festgesetzt. Um eine städtebaulich verträglic he Flexibilisierung für Bauherren und Planer
gewährleisten zu können, darf hinsichtlich der festgesetzten Einzelbäume um bis zu 1 m vom jeweils
festgesetzten Standort abgewichen werden. Um ein artgerechtes und fachmännisches Anwachsen
der Einzelbäume gewährleisten zu können, werden gemäß Grünordnungsplan für die Einzelbäume
Baumbeete mit einer Größe von jeweils mindestens 6 m² angelegt. Die Bäume werden in der Min-
destpflanzqualität 2-mal verpflanzt, 60/100 cm. Die Errichtung der Baumbeete sowie die Pflanzqua-
lität werden im Durchführungsvertrag geregelt.
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze erfolgt die Festsetzung einer Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. In diesem Bereich ist das Anpflanzen von
Strauchhecken BB 1 (GH 411) („Strauchhecken mit überwiegend standorttypischen Gehölzen“) vor-
zunehmen. Im Durchführungsvertrag wird die Mindestpflanzqualität 2-mal verpflanzt, 60/100 cm ge-
regelt.
Um ein insgesamt durchgrüntes und geordnetes Straße nbild zu gewährleisten und nachbarrechtli-
chen Anforderungen insbesondere zwischen den geplanten Hauseinheiten gerecht zu werden, trifft
der Bebauungsplan Festsetzungen zur Eingrünung der Vorgärten entlang der mit „GFL“ gekenn-
zeichneten Fläche sowie für die rückwärtigen Garten bereiche mit einheimischen und standortge-
rechten Hecken BD3 (GH412).
Die grünordnerischen Festsetzungen werden durch die Darstellungen des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes konkretisiert sowie durch die gestalter ischen Festsetzungen zur Einfriedung mit He-
cken ergänzt.
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Über die festgesetzten Pflanzqualitäten wird sichergestellt, dass bereits mit der Umsetzung der Pla-
nung ein durchgrüntes Quartiersbild erreicht wird u nd standortgerechte sowie heimische Pflanzen-
arten zur Umsetzung kommen.
Ferner wird für die geplanten Garagen eine Dachfläc henbegrünung mit einer mindestens 8 cm
mächtigen Vegetationstragschicht (zzgl. Filter- und Drainageschicht) festgesetzt. Die Dachbegrü-
nung wird entsprechend der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-
135c BauGB“ der Stadt Köln vom 15.12.2011 mit der B iotoptypen-Kennung DC 3 (NB 6244) „Ma-
gerrasen“ und DC 1 (NB 6243) „Sedumgesellschaften“ festgesetzt. Die getroffene Festsetzung zur
extensiven Dachflächenbegrünung dient einerseits ei nem durchgrünten Plangebiet. Andererseits
wird damit ein positiver Beitrag zum Retentionsvermögen geleistet. Dachterrassen und technischen
Aufbauten dürfen einen Flächenanteil von insgesamt 30 % je baulich zugeordneter Dachfläche nicht
übersteigen. Auf diese Weise wird die baulich-technische Ausrüstung der Gebäude bei gleichzeitiger
Wahrung eines Mindestanteils an Dachbegrünung gewäh rleistet. Das Energiekonzept des Vorha-
ben- und Erschließungsplanes sieht Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen vor. Um diese städ-
tebauliche Planungsintention zu unterstreichen, und um auf Ebene des Bebauungsplanes den Ein-
satz regenerativer Energien begünstigen und so einen positiven Beitrag zum Klimaschutz sowie zur
Nutzung regenerativer Energien im Sinne des Baugese tzbuches leisten zu können, sind Photovol-
taikelemente über der Dachbegrünung zulässig. Der festgesetzte Flächenanteil von 30 % soll daher
auf Photovoltaikanlagen keine Anwendung finden.
Des Weiteren wird eine vertikale Begrünung der im Plangebiet vorhandenen Ziegelmauer planungs-
rechtlich gesichert. Der Verlauf der Ziegelmauer kann dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan so-
wie dem Vorhaben- und Erschließungsplan entnommen w erden. Diese ist im Norden, Osten und
Süden des Plangebiets an den zur neuen Wohnbebauung gerichteten Seiten durch Kletter- und
Rankpflanzen zu begrünen. Weiterhin wird vertraglich geregelt, dass bei Selbstklimmern eine Klet-
terpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Mauer vorzusehen ist, sowie dass bei einer Be-
grünung mit Rank- und Schlingpflanzen ist eine Klet terpflanze je 2 laufenden Metern Mauer anzu-
pflanzen und eine Kletterhilfe vorzusehen sind.
Ausgleichmaßnahmen
Die angestrebte bauliche Entwicklung im Plangebiet stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar,
der im Sinne der gesetzlichen Eingriffsregelung gem äß § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen ist. Im
Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauung splans Nr. 63482/02 wird ein externer
Kompensationsbedarf von 44.347 Wertpunkten vorbereitet. Eine Kompensation des gesamten Aus-
gleichsbedarfs innerhalb des Plangebietes ist aufgr und der angestrebten Nutzungsintensität nicht
umsetzbar. Eine höhere ökologische Aufwertung lässt sich im Plangebiet nicht erzielen. Um einen
Mehrwert für Natur und Landschaft zu erzielen, ist daher eine ganzheitliche Kompensationsmaß-
nahme auf externen Flächen erforderlich.
Zur Erfüllung einer vollständigen Kompensation erfolgt die Umsetzung des erforderlichen Ausgleichs
über eine städtische Pool-Fläche in der Gemarkung W orringen, Flur 48, Flurstück 2 (teilweise). Es
handelt sich hierbei um eine Fläche, die ackerbauli ch genutzt wird und nun naturnah durch eine
Aufforstung aufgewertet werden soll. In unmittelbar er Nähe zum Naturschutzgebiet „Worringer
Bruch“ trägt der anzulegende Laubforst zu einer Vernetzung der Waldflächen und einer Aufwertung
des Landschaftsbildes bei.
4.9. Immissionsschutzbezogenen Festsetzungen
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Das Plangebiet befindet sich
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aus immissionsschutzrechtlicher Sicht in einer innerstädtisch integrierten Lage, die durch Straßen-
verkehrslärm, Sportanlagen und Gewerbelärm vorgeprä gt ist. Daher wurde zur sachgemäßen Be-
urteilung möglicher Lärmauswirkungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine schalltech-
nische Untersuchung (26.10.2022, ACB 0920-407052-48 5_5, ACCON Köln GmbH) durchgeführt.
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde das Plangebiet gemäß den Ausführungen
zur Art der baulichen Nutzung immissionsschutzrecht lich der Schutzanspruch für ein allgemeines
Wohngebiet zugrunde gelegt.
Der auf das Plangebiet einwirkende Sportanlagenlärm wurde gemäß den Berechnungsvorschriften
der 18. BImSchV (18. Bundes-Immissionsschutzverordnung „Sportanlagenlärmschutzverordnung“)
untersucht. Gemäß der beschlossenen Fortschreibung der Prioritätenliste zur Modernisierung und
Sanierung von Kölner Sportfreianlagen für die Jahre 2021 bis 2025 (0043/2021), soll der südliche
Sportplatz ebenfalls als Kunststoffrasenplatz umges taltet werden. Durch den geplanten Belags-
wechsel ist mit einer Erweiterung der Nutzungszeite n auf dem südlichen Sportplatz analog zu den
Nutzungszeiten des nördlichen Sportplatzes zu rechnen. Im Gutachten werden für beide Sportplätze
identische konservative Annahme in Bezug auf die Nu tzungszeiten und Schallemissionen gemäß
der 18. BImSchV berücksichtigt. Die im Schallgutachten zugrunde gelegten Nutzungszeiten wurden
vom Sportamt der Stadt Köln mit Schreiben vom 10.02.2022 bestätigt.
Im Ergebnis ist an den westlichen, der Sportanlage zugewandten Fassaden und an den Giebelfas-
saden (mit Ausnahme der südlichen Giebelfassade des südlichen Baukörpers) mit einer Überschrei-
tung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV zu re chnen. Im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan wird daher festgesetzt, dass an diesen Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume
im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Aus gabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH,
Berlin) unzulässig sind. An den betroffenen Fassade n dürfen gleichwohl nicht-schutzbedürftige
Räume – wie z. B. Bäder, Küchen, Abstellräume oder Flure – über öffenbare Fenster verfügen. Für
die Sportplatznutzung entstehen durch die neue Wohnbebauung keine Nutzungseinschränkungen.
Zur Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmsituation wurden im Schallgutachten die
Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ in allgemeinen Wohngebieten von
tags 55 dB(A) bzw. nachts 45 dB(A) berücksichtigt; für Gewerbe- und Sportanlagenlärm oder von
ähnlichen Nutzungen wird nachts ein Orientierungswe rt von 40 dB(A) angegeben. Zur Beurteilung
des Straßenverkehrslärms wurden dem Schallgutachten die im Rahmen des Verkehrsgutachtens
(Ing.-Büro Geiger & Hamburgier GmbH, Stand: 10.05.2017) ermittelten Verkehrsmengen an der Ro-
chusstraße zugrunde gelegt. Im Ergebnis des Schallgutachtens konnte nachgewiesen werden, dass
hinsichtlich des Straßenverkehrslärms an den am stärksten verlärmten, östlichen Fassaden der ge-
planten Gebäude maximale Beurteilungspegel von tags 53 dB(A) bzw. nachts 42 dB (A) auftreten.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ in allgemeinen Wohngebieten
von tags 55 dB(A) bzw. nachts 45 dB(A) werden hinsi chtlich des Straßenverkehrslärms somit um
bis zu 2 dB unterschritten. Festsetzungen zum Schallschutz in Bezug auf Straßenverkehrslärm un-
terliegen somit insgesamt der planerischen Abwägung.
Zusätzlich zur DIN 18005 wurde im Schallgutachten d ie Schallsituation gemäß DIN 4109 „Schall-
schutz im Hochbau“ (Januar 2018) beurteilt, um die Mindestanforderungen an die Außenbauteile
der geplanten Bebauung zu ermitteln und ggf. geeign ete passive Schallschutzmaßnahmen auf
Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes treffen zu können. Aufgrund der stadträumlich
integrierten Lage sind aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand) aus städtebaulichen
Gründen nicht zu verwirklichen.
Zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Außenbauteile werden dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gemäß den Berechnungen des Schallgutachtens Lärmpegelbereiche zum passiven
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Schallschutz gemäß DIN 4109 zugrunde gelegt. Demnach sind zum überwiegenden Teil der Fassa-
den mindestens Anforderungen gemäß Lärmpegelbereich I (entspricht einem maßgeblichen Außen-
lärmpegel L a von 55 dB(A)) einzuhalten; in Teilbereichen sind Anforderungen gemäß Lärmpegelbe-
reich II (entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel L a von 60 dB(A)) zu erfüllen. Mit den ener-
getischen Anforderungen an die Gebäudehülle gemäß G ebäudeenergiegesetz (GEG) ist regelmä-
ßig anzunehmen, dass eine Schallschutzklasse entspr echend Lärmpegelbereich II erfüllt wird. Zu-
dem entspräche eine Überschreitung der Orientierung swerte gemäß DIN 18005 rechnerisch einer
Festsetzung von mindestens Lärmpegelbereich II nach DIN 4109. Ziel des Bebauungsplanes ist es
insgesamt, für die geplante Bebauung mit vielfältigen Lärmeinwirkungen eine den allgemeinen An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältniss e entsprechende Lärmvorsorge zu ermögli-
chen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt dahe r als Mindestanforderung für alle Fassa-
denbereiche im gesamten Plangebiet den Lärmpegelbereich II fest.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird daher als Regeltatbestand festgesetzt, dass die außen
abschließenden Bauteile von schutzbedürftigen Aufen thaltsräumen mindestens entsprechend den
Anforderungen gemäß DIN 4109 für Lärmpegelbereich II auszuführen sind.
Mit der zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Landesba uordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW 2018) wurde zum 02.01.2019 auch die neue Verwaltungsvorschrift Technische Baube-
stimmung NRW (VV TB NRW) erlassen. Dadurch ist die DIN 4109 in der Fassung von Januar 2018
in Nordrhein-Westfalen baurechtlich eingeführt und verbindlich anzuwenden; die Fassung von 1989
ist damit abgelöst.
Eine der wesentlichen Neuerungen der im Januar 2018 herausgegebenen und im Januar 2019 ein-
geführten DIN 4109 ist, dass die maßgeblichen Außen lärmpegel zur schalltechnischen Dimensio-
nierung der Außenbauteile in 1-dB(A)-Schritten differenziert werden, also die aus den maßgeblichen
Außenlärmpegeln abgeleiteten Lärmpegelbereiche mit einer Abstufung von 5-dB(A)-Schritten abge-
löst werden sollen. Die Stadt Köln hat sich jedoch dafür entschieden, den maßgeblichen Außenlärm-
pegel weiterhin an Hand der folgenden Tabelle Lärmpegelbereichen zuzuordnen und im vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan Lärmpegelbereiche festzuset zen, wonach innerhalb der jeweiligen
Lärmpegelbereiche der jeweils maximale Schalleintrag maßgeblich ist. Eine Zuordnung der festge-
setzten Lärmpegelbereiche zum jeweils maßgeblichen Außenlärmpegel ist der DIN 4109 „Schall-
schutz im Hochbau“, Teil 1 „Mindestanforderungen“ (in der Fassung von Januar 2018, in Tabelle 7
„Zuordnung zwischen Lärmpegelbereichen und maßgeblichem Außenlärmpegel“ zu entnehmen und
wird hier zur Ersteinschätzung zitiert:
Die Zuordnung zwischen den Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt
sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Lärmpegelbere ich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB(A)
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB(A) sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
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Die jeweiligen Anforderungen an die Außenbauteile b emessen sich anhand der Ergebnisse der
schalltechnischen Untersuchung, die dem Bebauungspl an zugrunde liegt. Im Bebauungsplan sind
die maßgeblichen Außenlärmpegel in Form von Lärmpeg elbereichen (vorliegend ausschließlich
Lärmpegelbereich II) in Verbindung mit den Vorgaben der DIN 4109 (Ausgabe Januar 2018, Kapitel
7 „Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außen bauteilen“) zu erforderlichen Bau-Schall-
dämm-Maß ( R’ w,ges ) der Außenbauteile festgesetzt. Der mindestens einzuhaltende Innenraumpegel
ergibt sich aus der DIN 4109:2018 aus der jeweiligen schutzbedürftigen Raumart ( KRaumart ).
So legt die DIN 4109:2018 z. B. für schutzbedürftig e Aufenthaltsräume in Wohnungen einen min-
destens einzuhaltenden Innenraumpegel von 30 dB(A) fest. Das Bau-Schalldämm-Maß der Außen-
bauteile wird gemäß DIN 4109 als Differenz des maßg eblichen Außenlärmpegels ( La) und dem In-
nenraumpegel ( KRaumart ) bestimmt. Es ist gemäß DIN 4109:2018 mindestens e in Bau-Schalldämm-
Maß von 30 dB(A) einzuhalten. So ergäbe sich für Außenbauteile im Lärmpegelbereich II mit einem
maßgeblichen Außenlärmpegel von 60 dB(A) gemäß DIN 4109 für schutzbedürftige Wohnräume ein
Bau-Schalldämm-Maß von mindestens 30 dB(A).
Von den festgesetzten Schallschutzmaßnahmen entsprechend Lärmpegelbereich II nach DIN 4109
sind abweichende Ausführungen zulässig, sofern im R ahmen des Baugenehmigungsverfahrens
nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreic hend sind. Somit können im Rahmen der
Baugenehmigung auch geringere oder andere geeignete Maßnahmen zum Schallschutz ergriffen
werden (z. B. Gebäudestellung, architektonische Selbsthilfe). Es kann gemäß den Ergebnissen des
Schallgutachtens davon ausgegangen werden, dass mit der abschirmenden Wirkung der Plange-
bäude rückwärtigen Gärten im Plangebiet geringeren Lärmpegeln ausgesetzt sind und folglich auch
geringere schalltechnische Anforderungen an die Außenbauteile nach DIN 4109:2018 zur Wahrung
der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügen. Auch kann
hierdurch sichergestellt werden, dass innerhalb des jeweiligen Lärmpegelbereichs Anforderungen
gemäß den maßgeblichen Außenlärmpegeln in 1-dB-Schritten im Sinne der DIN 4109:2018 berück-
sichtigt werden können. Damit wird auf Ebene des Be bauungsplanes gleichzeitig dem kostenspa-
renden Bauen gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB Rechnung getragen.
4.10. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Mit den gestalterischen Festsetzungen gemäß § 9 Abs . 4 BauGB i.V.m. § 89 der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018
(GV.NRW.2018 S. 421), soll ein harmonisches Siedlungsbild erzeugt werden. Es werden Vorgaben
über die Dachgestaltung, die Gestaltung von Solaran lagen sowie zu Einfriedungen getroffen. Wei-
tere Regelungen zur Gestaltung werden im Vorhaben- und Erschließungsplan getroffen.
Dachform und Dachneigung
Entsprechend der städtebaulichen Konzeption wird für die Hauptgebäude die Dachform als gleich-
seitiges Satteldach (SD) sowie per Eintrag in den B ebauungsplan die (traufständige) Firstrichtung
festgesetzt. Ferner wird die zulässige Dachneigung mit 35 bis 40 Grad festgesetzt, um einerseits
eine städtebaulich einheitliche Dachlandschaft im Zusammenspiel mit der umliegend vorhandenen
Wohnbebauung zu erzielen sowie andererseits eine städtebaulich verträgliche Flexibilisierung in der
Ausgestaltung der geplanten Baukörper für Bauherren und Planer zu ermöglichen. Damit kann ge-
währleistet werden, dass sich die Planung entsprech end der städtebaulichen Konzeption in den
städtebaulichen Kontext der Wohnbebauung entlang der Rochusstraße einfügt. Um ein städtebau-
lich einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten, sind aneinandergebaute Häuser (Hauseinhei-
ten) mit gleicher Dachform und Dachneigung zu erric hten. Garagen sind zur Sicherung der Durch-
führbarkeit von Begrünungsmaßnahmen ausschließlich mit Flachdach mit einer Dachneigung von
höchstens 5° zu errichten.
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Solaranlagen
Anlagen zur Nutzung der Solarenergie und Solartherm ie sind mit einer Neigung entsprechend der
Dachneigung des Hauptdaches (der Wohngebäude) auszu führen. Damit soll vermieden werden,
dass der Hauptdachneigung entgegengerichtete Solaranlagen umgesetzt werden. Ziel der Festset-
zung ist ein städtebaulich qualitatives Erscheinungsbild der Dachlandschaft.
Einfriedungen
Entlang der mit „GFL“ gekennzeichneten Flächen zur Hauseingangsfassade der Hauptgebäude o-
der zu den rückwärtigen Gärten sind Einfriedungen i n Form von Hecken mit einer Höhe von min.
0,80 m und max. 1,20 m auszuführen. Der Bezugspunkt der Höhe richtet sich nach den jeweils
angrenzenden privaten Zuwegungen. Zur Erhaltung und Fortentwicklung eines homogenen Ortsbil-
des im Baugebiet werden gestalterische Festsetzunge n für die Einfriedung von Abstellplätzen für
Müllsammelbehälter getroffen. Diese sind einzufried en oder mit standortsgerechten Hecken BB1
(GH 411) zu umpflanzen. Neben dem gewünschten Sicht schutz trägt die Festsetzung zugleich zur
weiteren Begrünung des Plangebietes bei.
Mit der getroffenen Festsetzung zur Einfriedung wir d ein einheitliches städtebauliches Gesamtbild
gewährleistet. Des Weiteren wird damit insgesamt dem städtebaulichen Planungsziel zu einer „halb-
öffentlichen“ Gestaltung der Freianlagen Rechnung getragen.
Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Be-
lange nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchg eführt. Die Ergebnisse der Umweltprüfung
hat die Stadt Köln in dem nachstehenden Umweltbericht niedergelegt, der i.S.d. § 2a Satz 2 BauGB
einen gesonderten Teil der Planbegründung bildet.
5.1. Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplane s
Ziel des Bebauungsplanes ist es, eine qualitativ wertvolle, nachhaltige Wohnstruktur zu entwickeln,
die sich in das Ortsbild einfügt und Raum für moderne Wohnansprüche bietet. Um eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung zu schaffen sind u. a. F estsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Dachbegrünungen geplant.
5.1.1. Beschreibung Bestand
Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Ehrenfeld im Stadtteil Ossendorf und umfasst eine Fläche
von rund 0,42 ha. In weiten Teilen ist das Plangebiet durch Gehölz bestanden und in Teilbereichen
von Wiese bzw. Sukzessionsfläche geprägt.
• Im Norden wird das Plangebiet durch das Gebäude un d das Grundstück eines Lebensmittel-
Discounters begrenzt.
• Östlich befinden sich Gärten der benachbarten Wohn bebauung entlang der Rochusstraße.
• Im Süden grenzt das Plangebiet an den Hermann-Jose f-Hieronymi-Park an.
• Westlich grenzt das Plangebiet an eine Sportanlage , bestehend aus zwei Sportplätzen, einer
Laufbahn und einem Gebäude mit Zufahrt.
Die Fläche wurde ehemals gewerblich und als Tennisplatz genutzt.
Über die Rochusstraße und den nordöstlichen Verlauf der äußeren Kanalstraße ist die Anschluss-
stelle Bickendorf der BAB 57 innerhalb von rund 5 Fahrminuten zu erreichen. Zudem befinden sich
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zahlreiche Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (U-Bahn, S-Bahn, Bus) in fußläufiger
Reichweite.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, für das im Vorhabe n- und Erschließungsplan dargestellte Vorha-
ben Baurecht zu schaffen. Aufgrund der konkreten, v orliegenden Planung soll der Bebauungsplan
als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.
5.1.2. Beschreibung Nullvariante
Für das Plangebiet liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor.
Ohne Aufstellung des Bebauungsplanes würde die Fläc he im Rahmen der Nullvariante weiterer
Sukzession unterliegen, mittelfristig würden sich n ahezu flächendeckend Gehölzbestände ausbil-
den.
Eine erhebliche Steigerung der Artenzahl der Fauna ist aufgrund der isolierten Lage zwischen Sport-
platz, Verkehrs- und Wohnnutzung nicht zwingend zu erwarten. Das Plangebiet würde jedoch wei-
terhin als Habitat von sogenannten Allerweltsarten dienen.
5.1.3. Beschreibung Planung
Ziel des Bebauungsplanes ist es, eine hochwertige, nachhaltige Wohnnutzung mit 12 Reihenhäu-
sern zu entwickeln, die sich in die vorhandene städtebauliche Struktur einfügt und Raum für moderne
Wohnansprüche bietet. Das vorliegende städtebaulich e Konzept beinhaltet eine hochwertige und
durchgrünte Ortsrandbebauung.
Die Wohnanlage umfasst zwei aneinander liegende Wohnblöcke in Nord-Süd-Richtung parallel zur
Rochusstraße. Je Wohnblock werden sechs Wohneinheiten in Form von Reihenhäusern mit einem
Privatgarten im östlichen Bereich des Baukörpers errichtet.
Das Vorhabengebiet wird über die im Osten verlaufende Rochusstraße erschlossen. Die innere Er-
schließung erfolgt über eine private Erschließungss traße bzw. einen privaten Wohnweg. Der ru-
hende Verkehr wird in Form von 12 Garagen und 4 offenen Stellplätzen bereitgestellt.
Eine ca. 160 m² große private Spielplatzfläche ist im östlichen Bereich des Plangebietes vorgesehen.
Als Begrünungsmaßnahmen sind im Plangebiet u.a. eine Dachbegrünung der Garagen, die Anpflan-
zung von Bäumen und Sträuchern sowie Kletterpflanzen an der bestehenden Ziegelmauer vorgese-
hen.
Der Bebauungsplan setzt das Plangebiets vollständig als Baugebiet „Wohnen“ fest. Die Erschlie-
ßung wird über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert, die Grünmaßnahmen u.a. über Flächen
zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
5.2. Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt rund 4.200 m² .
Bestand m² Planung m²
dichte Vegetation 3.875 Einfamilienhäuser mit
kleinen Gärten
2.555
Zufahrt 315 GFL-Flächen 1.165
Einzelbäume 70
Baumgruppen/Hecke 265
Spielplatz 135
Summe 4. 190 Summe 4. 190 0
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5.3. Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.
Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umge setzt im Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und
seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Re-
gelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfa len (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW – Sch utz des Grundwasserdargebotes) sowie
Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplän en oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.4. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelan ge
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete:
Es befinden sich keine Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. Solche Gebiete liegen mehrere
Kilometer entfernt.
Landschaftsplan:
Südwestlich grenzt das Plangebiet an das Landschaft sschutzgebiet „Takufeld/Rochuspark“ (LSG-
5007-0009). Dessen Schutzzweck besteht in der
• Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähig keit des Naturhaushalts, insbesondere
durch Sicherung stadtklimatischer Ausgleichsräume und des in Teilbereichen vorhandenen
Altbaumbestandes,
• der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes d er Parkanlage und im Bereich des ehe-
maligen Friedhofs Feltenstraße, sowie der
• besondere Bedeutung für die wohnungsnahe Erholung.
Durch die Planung entsteht weder ein Eingriff in da s Landschaftsschutzgebiet, noch wird dessen
Gesamtcharakter beeinträchtigt.
Oberflächengewässer:
Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant.
Darstellungen sonstiger Fachpläne, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrech-
tes:
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Der Luftreinhalteplan Köln findet unter dem Punkt „ Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität“ Be-
rücksichtigung. Weitere Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor.
Erholungsfunktion:
Das Plangebiet hat keine Funktion als Erholungsgebiet.
Erschütterungen:
Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Kampfmittel:
Für das Plangebiet liegen Hinweise auf Bombenblindg änger / Kampfmittel vor. Vor der Aufnahme
von Bau- und Abbrucharbeiten, insbesondere mit Bode neingriffen ist das Amt für öffentliche Ord-
nung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) mit einer Vorlauffrist von ca.
6 Wochen einzuschalten.
Kultur- und sonstige Sachgüter:
Kulturgüter wie denkmalgeschützte Gebäude, Bodenden kmäler oder sonstige Sachgüter sind im
Plangebiet nicht bekannt bzw. vorhanden.
Gefahrenschutz:
Betriebsbedingt werden sich anthropogene Störfaktoren (in Form von Lärm, Licht und Bewegungen)
im Plangebiet ausweiten. Gefahren durch elektromagnetische Felder sind nicht zu erwarten. Im Um-
feld des Plangebietes befinden sich keine Hochspann ungsleitungen oder Straßenbahngleise mit
Fahrdrähten.
Ferner lässt die durch den Bebauungsplan vorbereitete Bebauung nicht erwarten, dass Staub, Ge-
rüche, Erschütterungen oder Strahlungen in prüfungs relevantem Umfang auftreten. Die Errichtung
der Wohnbebauung wird jedoch eine Erhöhung der Meng e des künstlichen Lichts bei Nacht sowie
eine Erhöhung der Temperatur aufgrund von Flächenneuversiegelungen mit sich bringen.
Weitere Belange des Gefahrenschutzes wie Störfallrisiko oder Hochwassergefahr sind nicht betrof-
fen.
5.5. Durch die Planung betroffene Umweltbelange
5.5.1. Natur und Landschaft
Ziele des Umweltschutzes: BauGB. BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln, LNa tSchG NRW,
BWaldG, LFoG NRW, FFH-RL, VRL
Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand: Im Norden, im Bereich der geplanten Einfahrt liege n mit Schotter befestigte Offenböden.
Hier setzt in Teilen bereits Sukzession ein. Das restliche Plangebiet besteht überwiegend aus dich-
ten Gebüschen und Stangenholz aus Salweiden, Birken und Hasel mit einem Stammdurchmesser
von maximal 10 cm. Im Zentralbereich dieser dichten Strukturen befindet sich eine kleine Wiesen-
fläche.
Nördlich, neben der Zufahrt, liegt eine Hainbuchenr eihe, bestehend aus 18 Bäumen mit einem
Stammdurchmesser von 10 – 50 cm. Im Süden entlang der Sichtstraße stehen 5 stark geschädigte,
teilweise abgestorbene Bäume mit einem Durchmesser von 50 – 60 cm (3 Bergahorne, 2 Vogel-
kirschen). Das gesamte nördliche Plangebiet besteht im Unterbewuchs aus einer Mischung aus
Eichen-Sprösslingen und Efeu- und Brombeerbewuchs.
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Im Rahmen einer Nachkartierung im Jahr 2021 wurde bestätigt, dass sich der ökologische Zustand
des Plangebiets seit 2015 / 2016 nicht wesentlich verändert hat.
Prognose (Nullvariante): Ohne Aufstellung des Bebauungsplanes würde die Fläche im Rahmen der
Nullvariante weiterer Sukzession unterliegen, mittelfristig würden sich nahezu flächendeckend Ge-
hölzbestände ausbilden.
Prognose (Planung): Mit Durchführung der Planung werden die Sukzessionsbiotope, die junge Bu-
chenreihe im Norden und der Altbaumbestand im Süden des Plangebietes entfallen und durch
Reihenhäuser mit kleinen Gärten, Verkehrs- und Grünflächen sowie Baum- und Heckenpflanzun-
gen ersetzt werden. Die ökologische Wertigkeit im Plangebiet sinkt damit gegenüber der Bestands-
situation.
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen: Der durch die Planung zulässige Eingriff wird durch ex-
terne Kompensationsmaßnahmen in Form einer rund 3.6 96 m² großen Aufforstung im Bereich
Worringen, Flur 48, Flurstück 2 kompensiert. Durch die Maßnahmen stellt sich nach einigen Jahren
die Entwicklung neuer Lebensräume für Tiere und Pfl anzen ein, zudem erfolgt eine Aufwertung
des Landschaftsbildes.
Des Weiteren wurden folgende Begrünungsmaßnahmen (Minderung des Eingriffs) getroffen:
• Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ist eine heimische und standortgerechte Strauchhecke (BB1/ GH 411) in der
Mindestqualität 2-mal verpflanzt, 60/100 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
• An den im Bebauungsplan gekennzeichneten Stellen s ind sechs standortgerechte Laub-
bäume (BF31/ GH741) (Tilia cordata Winterlinde, Mindestqualität Hochstamm, 3x verpflanzt,
StU 18/20 cm, mit Drahtballen) zu pflanzen. Der Standort dieser festgesetzten Einzelbäume
darf um bis zu 1 m abweichen.
• Auf den Garagen ist eine extensive Dachbegrünung m it einer Vegetationstragschicht von
mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht vorgesehen.
• Vorgärten sowie die rückwärtigen Gartenbereiche si nd mit einer heimischen und standortge-
rechten Schnitthecken (BD3/ GH412) einzufrieden.
• An der östlichen Grundstücksgrenze sowie im Zufahr tsbereich ist die bestehende Ziegel-
mauer durch Kletter- und Rankpflanzen zu begrünen.
Darüber hinaus soll im Rahmen der Baufeldfreimachung geprüft werden, ob Bestandsbäume erhal-
ten werden können. Im Wesentlichen sind hier die Ve reinbarkeit mit dem Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan, die Standsicherheit und Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung einer fachgerechten
Baumpflege (Entnahme von Totholz, Aufastungen oder Rückschnitte) zu prüfen. Ferner gilt die
Baumschutzsatzung der Stadt Köln.
Bewertung: Erhebliche Eingriffe erfolgen nicht, da überwiegend Vegetationsstrukturen mit geringer
Naturnähe in Anspruch genommen werden. Zudem kommt es mit Umsetzung der Planung zur
Schaffung von neuen hochwertigen Grünstrukturen.
Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren wurde durch ei n Fachbüro (Stand: November
2015, ergänzt im Juli 2016, aktualisiert Februar 20 21) eine Artenschutzprüfung der Stufe I und II
für das Plangebiet durchgeführt.
In der Artenschutzprüfung Stufe I basieren die Ergebnisse auf einer Prognose durch Recherchen
im Fachinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV
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– Auswertung des Messtischblattes 5007 Köln, Quadrant 1 und 2) und einer Ortsbegehung im No-
vember 2015. Da das Vorkommen planungsrelevanter Ar ten und eine Betroffenheit nicht ausge-
schlossen werden konnte, wurden eine Artenschutzprüfung der Stufe II sowie faunistische Kartie-
rungen erforderlich.
Zur Klärung des vorhandenen Artenspektrums und der Habitatfunktion des Plangebietes für pla-
nungsrelevante Arten wurden von März bis Juni 2016 faunistische Bestandserfassungen der Ar-
tengruppen Fledermäuse und Avifauna durchgeführt. Die Erfassung von Vogelarten wurde in Zuge
von vier Geländebegehungen während des Tages durchgeführt. Mögliche Fledermausvorkommen
wurden im Zuge von zwei Begehungen während der Dämmerung und früher Nachtstunden mittels
Fledermausdetektor überprüft. Im Februar 2021 wurde eine zusätzliche Begehung des Plangebie-
tes durchgeführt, um zu überprüfen, ob sich wesentl iche Veränderungen der Habitatausstattung
des Geländes ergeben haben. Die erneute Kartierung kommt zu dem Ergebnis, dass sich der na-
turschutzfachliche Zustand bzw. ökologische Wert des Plangebietes seit den ersten Kartierungen
nicht wesentlich verändert hat.
Im Zuge der sechs Geländebegehungen wurde auf Vorko mmen weiterer besonders und streng
geschützter Arten aus den Gruppen der Säugetiere, Reptilien und Insekten geachtet. Des Weiteren
wurden die verfallene Gartenhäuschen und Großhöhlen in älteren Bäumen auf Vorkommen von
Wochenstuben von Fledermäusen überprüft. Der Kartie rungszeitraum reichte vom 01.03.2016 –
30.06.2016 und wurde durch eine Relevanzbegehung am 23.02.2021 ergänzt.
Fledermäuse
Die zwei Begehungen mit Fledermausdetektor erbracht en den Nachweis der Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus) über der benachbarten W ohnbebauung und in den umliegenden Parks
und Sportanlagen. Dass das Brachgelände selbst nich t als Jagdgebiet genutzt wird, liegt an der
starken Bestockung mit Stangenholz, welches die Navigation für Fledermäuse deutlich erschwert.
Mögliche Quartiere konnten nicht nachgewiesen werden bzw. waren zu stark vernässt und damit
ungeeignet.
Avifauna
Das Gelände wird überwiegend von häufig vorkommenden Vogelarten als Nahrungsrevier und teil-
weise als Brutplatz genutzt. Mit dem Star konnte lediglich eine Vogelart nachgewiesen werden, die
zu den planungsrelevanten Arten in NRW zählt. Der Star wurde als Nahrungsgast erfasst. Im Plan-
gebiet befindet sich ein Baum mit einer größeren Höhle, der eine potentielle Eignung als Brutplatz
für den Star aufweist. Ein Verlust der ökologischen Funktion einer Lebensstätte ist auszuschließen.
Nachgewiesene Vogelarten im Plangebiet und dessen Umgebung:
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Reptilien und Insekten
Planungsrelevante Reptilien und Insekten wurden im Plangebiet nicht nachgewiesen.
Prognose (Nullvariante): Bleibt die aktuelle Nutzung erhalten, wird das Plan gebiet häufig vorkom-
menden Vogelarten weiterhin als Nahrungs- und Leben sraum dienen. Auf Grund zunehmender
Sukzession und verdichteten Gehölzen wird das Plangebiet weiterhin eine unterordnete Rolle als
Nahrungsraum für Fledermausarten spielen.
Prognose (Planung): Eine Umsetzung der Planung bewirkt eine Minderung des Gehölzbestandes
und eine Zunahme an Versiegelung. Die kulturfolgend e Zwergfledermaus wird auch bei Umset-
zung der Planung im Plangebiet weiterhin in Gartenbereichen jagen können. Es ist sogar möglich,
dass zukünftige Zierpflanzungen ein besseres Nahrungsangebot an Insekten mit sich bringen.
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Vermeidung-/ Minderungs- und Ausgleichmaßnahmen: Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
wildlebender Tierarten sind folgende Maßnahmen zu treffen:
• Die Baufeldräumung (Rodung der Gehölze) wird zur V ermeidung baubedingter Tötungen
von Vogelarten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten europäischer Brutvögel, also im Zeit-
raum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 28./29. Februar des Folgejahres durchgeführt.
• Als vorsorgliche Vermeidungsmaßnahme sind vier gee ignete artspezifische Nistkästen für
den Star (Sturnus vulgaris) an den neuen Gebäuden oder alternativ an Bäumen im direkten
Umfeld anzubringen.
• Empfehlung zur Berücksichtigung einer vogelfreundl ichen Architektur.
• Eine artenreiche Dachbegrünung führt zu einer Stei gerung des Nahrungsangebotes für In-
sekten und somit auch für Vögel und Fledermäuse.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen des Artenschutzes werden nicht erforderlich.
Bewertung: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen und der umliegenden Nutzung bietet das
Plangebiet keine bedeutenden Lebensraumstrukturen. Das Vorhandensein von Vogelarten ist
nachgewiesen und ist bei Umsetzung der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Aufgrund des fest-
gestellten Arteninventars können Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG bereits auf Ebene
der vorbereitenden Bebauungsplanung durch eine term inierte Baufeldräumung ausgeschlossen
werden. Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG werd en bei Umsetzung der Planung nicht
verletzt, sofern die genannten Vermeidungs- und Min derungsmaßnahmen Berücksichtigung fin-
den.
Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand: Das Planungsgebiet zeigt sich überwiegend als relativ strukturarmes Gebiet mit einer ge-
ringen biologischen Vielfalt und nicht als Mosaik u nterschiedlicher Lebensräume. Dies resultiert
vor allem aus dem hohen Anteil an dichtem Stangengehölz.
Prognose (Nullvariante): Bleibt die aktuelle Nutzung erhalten, wird das Pla ngebiet weiterhin eine
ähnlich geringe biologische Vielfalt aufweisen.
Prognose (Planung): Mit der Umsetzung der Planung werden die vorhandenen Vegetationsstruktu-
ren und Habitate überwiegend überplant. Gleichwohl werden durch die geplanten grünordneri-
schen Festsetzungen neue Gehölzstrukturen geschaffen, die weiterhin einen Lebensraum für sog.
„Allerweltsarten“ (Ubiquisten) bieten. Die Planung hat keine erheblichen Auswirkungen auf die vor-
handenen lokalen Populationen.
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:
• Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ist eine heimische und standortgerechte Strauchhecke (BB1/ GH 411) in der
Mindestqualität 2-mal verpflanzt, 60/100 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
• An den im Bebauungsplan gekennzeichneten Stellen s ind sechs standortgerechte Laub-
bäume (BF31/ GH741) (Tilia cordata Winterlinde, Mindestqualität Hochstamm, 3x verpflanzt,
StU 18/20 cm, mit Drahtballen) zu pflanzen. Der Standort dieser festgesetzten Einzelbäume
darf um bis zu 1 m abweichen.
• Auf den Garagen ist eine extensive Dachbegrünung m it einer Vegetationstragschicht von
mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht vorgesehen.
• Vorgärten sowie die rückwärtigen Gartenbereiche si nd mit einer heimischen und standortge-
rechten Schnitthecken (BD3/ GH412) einzufrieden.
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• An der östlichen Grundstücksgrenze sowie im Zufahr tsbereich ist die bestehende Ziegel-
mauer durch Kletter- und Rankpflanzen zu begrünen.
Bewertung: Im Hinblick auf das Schutzgut der biologischen Vie lfalt sind mit der Planung negative
Auswirkungen verbunden, die sich jedoch auf das Plangebiet beschränken und keinen erheblichen
Einfluss auf die lokalen Populationen haben.
Eingriff/Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Die Vorgehensweise der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt rechtssicher die Ermitt-
lung des Eingriffs und des Ausgleichs für die Aufst ellung des Bebauungsplanes Nr. 63482/02. Die
Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft bas iert auf den Erkenntnissen durch eine Ortsbe-
gehung im Juli 2017.
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich gemäß § 1a Abs 3 Satz 6 BauGB ist in der Planzeichnung
zeichnerisch mit einer gestrichelten, pinken Linie dargestellt und dient als Hinweis.
Der Eingriff in Natur und Landschaft findet überwie gend in durch Sukzession entstandenen Stan-
gengehölz-Biotopen statt. Der Bereich der Zufahrt wird gemäß § 34 BauGB bewertet und stellt kei-
nen Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung dar.
Als Grundlage zur Einstufung der betroffenen Biotop e im Realbestand und Planungszustand dient
die „Biotoptypenliste Köln-Code“, die rechnerische Bewertung erfolgt im Rahmen des Landschafts-
pflegerischen Fachbeitrages (LPF) anhand des Punkteschemas von Ludwig und Sporbeck.
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A) Bestand
Köln-Code
(Ludwig-
Sporbeck)
Biotoptyp Fläche in
m²
Bedeutung (Stufe) Ökologi-
scher Wert N W G M SAV H Gesamt-
wert
Sukzessionsfläche 3.875
PA113 (HM9)
nicht weiter durch Pfle-
gemaßnahmen unter-
haltene Parkanlagen,
die der natürlichen Suk-
zession unterliegen
3.875 3 2 2 3 2 3 15 58.125
Flächen gesamt 3.875
Gesamtflächenwert Bestand 58.125
Der ökologische Wert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches im Plangebiet (eingriffsrelevant)
im Realbestand ist gemäß Ludwig-Sporbeck mit 58.125 Biotopwertpunkten zu beziffern.
Der ökologische Wert der Planung des vorhabenbezoge nen Bebauungsplan Nr. 63482/02 wird
durch die stadttypischen Biotope der anthropogen überformten Flächen wie Gebäude, Fahrstraßen,
Stellflächen und Garagen mit extensiver Dachbegrünung und Hausgärten geprägt.
B) Planung
Köln-Code
(Ludwig-
Sporbeck)
Biotoptyp Fläche in
m²
Bedeutung (Stufe) Ökologischer
Wert N W G M SAV H Gesamt-
wert
Baugebiet „Wohnen“ 3.875
GH411 (BB1)
Strauchhecken mit
überwiegend standort-
typischen Gehölzen
265 3 2 2 3 3 1 14 3.710
VF211 (HY1) Fahr- und Feldwege,
versiegelt 630 0 0 0 0 0 0 0 0
VF2 Garage, versiegelt 220 0 0 0 0 0 0 3* 660
GH731
(BF32)
Einzelbäume mit jun-
gem Baumholz, stand-
orttypisch (64 Einzel-
bäume in Grünflä-
chen)**
60 2 3 2 3 2 1 13 780
GH731
(BF32)
Einzelbäume, mit jun-
gem Baumholz, stand-
orttypisch (2 Einzel-
bäume in Baumschei-
ben)**
12 2 3 2 3 2 1 13 156
PA3111
(NM51)
Spielplatz mit Rasen-
belag 136 1 1 1 1 1 1 6 816
SB151
(HN21)
Einzel- und Reihen-
hausbebauung, mit
kleinen Gärten
2.552 1 0 0 1 1 0 3 7.656
Flächen gesamt 3.875
Gesamtflächenwert Planung 13.778
*Aufwertung, extensive Begrünung
** Annahme von 15 m² Kronentraufbereich pro Baum bzw. 6 m² Baumscheibe bei Straßenbäumen
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Der ökologische Wert im Planungszustand liegt deutlich unter dem Biotopwert im Realbestand. An-
zunehmen ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsp lanes Nr. 63482/02 eine Wertigkeit von
13.778 Wertpunkten. Die graphische Zuordnung der einzelnen Teilfläche ist in den Karten zum Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag einzusehen.
Somit ergibt sich gemäß der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nachfolgender Kompensations-
bedarf:
A) Bestand 58.125 Punkte
B) Planung 13.778 Punkte
Bilanz -44.347 Punkte
Kompensationsfaktor 23,7 %
Ermitteltes Defizit gemäß Bilanz -44.347 Punkte
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63482/02 wird ein externer Kompensationsbedarf
von 44.347 Wertpunkten vorbereitet. Eine Kompensati on des gesamten Ausgleichsbedarfs inner-
halb des Plangebietes ist aufgrund der angestrebten Nutzungsintensität nicht umsetzbar. Eine hö-
here ökologische Aufwertung lässt sich im Plangebie t nicht erzielen. Um einen Mehrwert für Natur
und Landschaft zu erzielen, ist folglich eine ganzh eitliche Kompensationsmaßnahme auf externen
Flächen erforderlich.
Zur Erfüllung einer vollständigen Kompensation erfolgt die Umsetzung des Ausgleichsbedarfs über
eine Aufforstung. Es handelt sich hierbei um Fläche n, die ackerbaulich genutzt wurden und nun
naturnah durch Extensivierungsmaßnahmen und Gehölzpflanzungen aufgewertet werden.
Der anrechenbare ökologische Wert, der im Rahmen der Ersatzaufforstung generiert wird, berech-
net sich wie folgt:
Ausgangsbiotop
Maßnahme/ Kürzel Biotop
ökol.
Wert/ m²
Flä-
chen in
m²
gegenüber
Ausgangs-
biotop
Planungs-
wert in m²
LW1 (HA0) Acker 6 3.696 22.176
Zielbiotop
GH3121 (AX12)
Laubforst, mittleres Baumholz,
einheimisch und standortge-
recht 18
3.696 12 66.528
Gesamt 3.696 66.528
Aufwertung durch Aufforstung:
Planung 66.528 Punkte
Bestand 22.176 Punkte
ökologische Auf-
wertung durch
Aufforstung
44.352 Punkte
Durch die Aufforstung ergibt sich eine ökologische Aufwertung von 44.352 Biotopwertpunkte nach
Ludwig-Sporbeck. Damit wird ein vollständiger (100 %) Ausgleich erzielt.
Somit sind keine weiteren Kompensationsmaßnahmen nö tig. Der Eingriff kann durch die externe
Ausgleichsmaßnahme vollständig ausgeglichen werden.
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5.5.2. Landschaft/Ortsbild
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LNatSchG NRW
Bestand: Das Plangebiet stellt sich heute als ungenutzte Brachfläche dar. Das Plangebiet ist über-
wiegend mit Gebüsch und Stangenholz bewachsen. Auße rdem kommen Gartenverwilderungen
(Sommerflieder, Sanddorn, usw.) und zum Teil stark geschädigte, teilweise abgestorbene Baum-
bestände (Hainbuchen, Bergahorn, Vogelkirche) und eine kleine Wiesenfläche vor. Eine Fernwir-
kung geht von dem Gelände nicht aus, da das Plangeb iet nahezu vollständig von vorhandenen
Nutzungen (Sportanlage, Lebensmittel-Discounter, Wo hngebäude) eingeschlossen und von den
umliegenden Straßenzügen und Nutzungen bedingt eins ehbar ist. Das gesamte Plangebiet wird
von einer Ziegelsteinmauer bzw. einem Sichtschutzza un umgeben und ist nur von der Rochus-
straße aus zugänglich.
Prognose (Nullvariante): Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde das Plangebiet voraus-
sichtlich weiterhin als städtische Brachfläche ohne Nutzung in der zentralen Lage von Köln verblei-
ben.
Prognose (Planung): Durch die Umsetzung der Planung wird die vorhanden e Wohnbebauung ent-
lang der Rochusstraße im rückwärtigen Bereich durch zwei Reihenhauszeilen erweitert. Die Er-
schließung des Geländes soll über die ehemalige Zufahrt von der Rochusstraße aus erfolgen. Die
Anzahl der Vollgeschosse wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63482/02 auf 2 festge-
setzt. Durch die Festsetzung der Höchstgrenze der T rauf- und Firsthöhen wird ein Einfügen der
geplanten Bebauung in das Ortsbild sichergestellt. Die das Plangebiet einfassende Ziegelmauer
im Osten und Süden zur Wohnbebauung an der Rochusstraße und der Zuwegung zum Sportplatz
soll weiterhin erhalten bleiben und durch Kletter- und Rankpflanzen bzw. Schnitthecken ergänzt
werden. Zum Sportplatz soll eine räumliche Trennung durch die Pflanzung einer Strauchhecke
erfolgen.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichmaßnahmen: Im Bebauungsplan werden grünordneri-
sche Belange zeichnerisch und textlich festgesetzt. Die Bebauung soll durch eine Begrünung Auf-
enthaltsqualität für die Bewohner und Anwohner schaffen.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
getroffen. Die Bebauung soll sich dadurch an die vorhandenen Baustrukturen in der Nachbarschaft
anpassen.
Bewertung: Die heute abgeschnittene und unzugängliche Brachfläche soll in Zukunft zu einem be-
lebten und in das Umfeld integrierten Einfamilienhausgebiet entwickelt werden. Durch die geplante
Schaffung von Vegetationsstrukturen soll der grüne Charakter des Ortsbildes in Teilen erhalten
bleiben. Eine negative Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes wird nicht vorbereitet.
5.5.3. Boden/Fläche
(BauGB § 1 Abs.6 Nr. 7a)
Ziele des Umweltschutzes: § 1 a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand: Für das rund 4.200 m² große Plangebiet werden in de r Bodenkarte des geologischen
Dienstes NRW keine natürlichen Bodenvorkommen darge stellt. Das gesamte Plangebiet ist auf-
grund der vorherigen gewerblichen Nutzung und der N utzung als Tennisplatz anthropogen über-
prägt. Der Oberboden weist Beimischungen von Ziegel bruch, Bauschutt, Schlacke und Füllsand
auf. Das Plangebiet ist weitestgehend unversiegelt und besteht in der Deckschicht überwiegend
aus Schotter- und Kiesflächen.
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Zur Untersuchung der Untergrundverhältnisse wurde 2014 eine Baugrunduntersuchung durchge-
führt. Bis zu einer Erkundungstiefe von 6,0 m unter Geländeoberkante (GOK) wurde ein größten-
teils dreischichtiger Bodenaufbau vorgefunden. Hierbei handelt es sich um Auffüllungen, Hochflut-
lehm und Sedimente der Niederterrasse des Rheins.
Der Auffüllungshorizont bildet im gesamten Plangebi et den oberflächennahen Horizont bzw. die
Geländedeckschicht. Diese Auffüllung ist bis 1,5 m (Unterkante zwischen 47,51 m und 46,44 m ü.
NHN) mächtig. Die Auffüllungsböden, größtenteils bindige Erdstoffe, setzen sich aus tonigen, fein-
sandigen Schluffen mit weicher bis halbfester Konsistenz zusammen. Die lokal nicht bindigen Auf-
füllungen bestehen aus Fein- bis Mittelsanden, die schluffige, grobsandige, feinkiesige bis schwach
mittelkiesige Beimengungen ausweisen.
Der Horizont aus Hochflutlehm besteht aus tonigem, feinsandigem Schluff, lokal aus schluffigem,
feinsandigem Ton, der eine weiche bis halbfeste Kon sistenz aufweist. Die Mächtigkeit des Hoch-
flutlehmhorizontes beträgt 0,3 m bis 1,65 m.
Das Terrassensediment kam in allen Bohrungen in einer Tiefe von 0,6 m bis 2,0 m u. GOK (45,25
m bis 45,87 m NHN) vor. Es besteht aus Mittelsanden mit feinsandigen, grobsandigen, fein- bis
grobkiesigen Beimengungen.
Die Böden im Plangebiet weisen in 3 bis 4 m Tiefe k
f-Werte zwischen 6,5 x 10 -5 m/s und 1,6 x 10 -4
m/s auf. Eine Versickerung des Niederschlagswassers in den Niederterrassen-Sedimenten ist
somit möglich.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtaufstellung des Bebauungsplanes bleiben im Plangebiet die stark
anthropogenen vorbelasteten Böden unverändert erhalten.
Prognose (Planung): Bei Umsetzung der geplanten Bebauung wird sich der Versiegelungsgrad im
Plangebiet erhöhen. Im Bereich der geplanten Begrün ungen und der privaten Freiflächen kommt
es zu einer Aufwertung des Bodens aufgrund von Vegetationsflächen mit entsprechender Boden-
beschaffenheit.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sofern möglich sollte unbelasteter Bo-
denaushub im Gebiet bleiben, z. B. durch Zwischenlagerung in Erdmieten.
Bewertung: Aufgrund der Auffüllungen und der Vornutzung ist der Boden im Plangebiet stark vorbe-
lastet. Durch die geplante Bebauung wird das Plange biet zu ca. 50 % versiegelt (inkl. aller Zu-
wege). Die nicht versiegelten Bodenflächen erfahren durch die geplanten Nutzungen als begrünte
Gemeinschaftsfläche keine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit. Im Rahmen der Baumaß-
nahmen soll der Oberboden vollflächig abgetragen we rden, wodurch eine Verbesserung der Bo-
denbeschaffenheit im Plangebiet resultiert.
Gemäß § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Zur
Minimierung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Mög-
lichkeiten der Stadtentwicklung, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nach-
verdichtung und anderen Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen und Bodenversiegelungen
auf das notwendige Maß zu begrenzen. Mit der Wiedernutzbarmachung teils brachliegender Struk-
turen entspricht das Vorhaben den Zielen der Verrin gerung einer zusätzlichen Inanspruchnahme
von Böden mit natürlichen Bodeneigenschaften.
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5.5.4. Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstaben a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: WHG, WRRL, LWG NRW, BNatSchG, LNatSchG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung
Grundwasser
Bestand : Gemäß Aussage des Baugrundgutachtens liegt der ob erste freie Grundwasserleiter im
Plangebiet zwischen 39,5 und 40,0 m ü. NHN, woraus sich ein Grundwasserflurabstand von 7,0
und 7,5 m unter Geländeoberkante ergibt. Da das Pla ngebiet im Bestand größtenteils unversie-
gelte Flächen aufweist, trägt es aufgrund der guten Versickerungsfähigkeit des Bodens, verstärkt
zur Grundwasserneubildung bei. Allerdings ist gegenzurechnen, dass durch den dichten Vegetati-
onsbestand hohe Verdunstungsraten für die Fläche zu beschreiben sind.
Prognose (Nullvariante) : Bei Nichtumsetzung der Planänderung würde die Ver dunstungsrate des
Plangebietes weiter ansteigen, da sich durch Sukzes sionsprozesse die Gehölzbestände vergrö-
ßern würden. Das Plangebiet würde jedoch, aufgrund der guten Versickerungsfähigkeit des Bo-
dens, weiterhin zur Grundwasseranreicherung beitragen.
Prognose (Planung) : Bei Umsetzung der Planung wird eine Steigerung de r Versiegelungsrate vor-
bereitet und die Wasseraufnahmefähigkeit und Sickerfähigkeit des Bodens durch Verdichtung und
Versiegelung reduziert.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen : Das anfallende Regenwasser wird in Ri-
golen eingeleitet, die in den Gartenbereichen geplant sind.
Bewertung : Das Plangebiet liegt in keiner ausgewiesenen oder geplanten Wasserschutzzone. Be-
einträchtigungen des Grundwasserkörpers durch tiefbauliche oder geothermische Nutzungen sind
nicht zu erwarten.
Abwasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Bestand: Das Plangebiet stellt sich als Brachfläche ohne Bebauung dar. Es wird kein Schmutzwas-
ser produziert.
Prognose (Nullvariante) : Bei Nichtumsetzung der Planänderung würde im Plan gebiet weiter kein
Schmutzwasser produziert werden.
Prognose (Planung): Das Schmutzwasser sowie das auf den befestigten We geflächen anfallende
Niederschlagswasser wird über den vorhandenen öffentlichen Abwasserkanal in der Rochusstraße
abgeleitet. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das vorhandene, öffentliche Ka-
nalnetz die zusätzlichen Abwässer der geplanten 12 Wohneinheiten schadlos aufnehmen kann.
Allerdings ist das Kanalnetz nicht für die anfallen den Wassermengen bei Starkregenereignissen
dimensioniert. Entsprechend sind geeignete Maßnahme n wie Flächen zur Rückhaltung von Nie-
derschlagswasser und Schutzmaßnahmen für gefährdete Gebäude vorzusehen. Das auf den
Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird in Rigolen im Gartenbereich zur Versickerung
gebracht.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichmaßnahmen: Durch eine extensive Dachbegrünung auf
den Garagen kommt es in diesen Bereichen zu einem verzögerten Regenwasserabfluss. Das auf
den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird in Rigolen im Gartenbereich zur Versicke-
rung gebracht.
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5.5.5. Klima und Luft
(BauGB § 1 Absatz 6 Nr. 7 a)
Klima, Kaltluft/Ventilation
(BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete,
Umgang mit Klimawandelfolgen, Klimaschutzgesetz NRW
Bestand: Das Plangebiet befindet sich gemäß der Synthetisch en Klimafunktionskarte Köln (1997)
im Übergangsbereich zwischen Stadtklima II und Klima der Parkanlagen. Das Klimatop Stadtklima
II ist durch wesentliche Veränderungen aller Klimaelemente des Freilandes geprägt. So gibt es hier
wesentliche Störungen lokaler Windsysteme aufgrund der Oberflächenstruktur und Strömungshin-
dernissen. Zudem kommt es in Städten im Gegensatz zum ländlichen Umfeld zu Wärmeinseln und
zu erhöhten Schadstoffbelastungen durch Schadgase, Aerosole und anthropogen erzeugten Was-
serdämpfen. Das Klima der Parkanlagen wird durch einen ausgeprägten Tagesgang von Tempe-
ratur und Feuchte bestimmt und dient als klimatischer Ausgleichsraum für angrenzende Bebauung.
Im näheren Umfeld des Plangebietes wird ebenfalls Stadtklima II und Klima der Parkanlagen dar-
gestellt.
In der Planungshinweiskarte der Stadt Köln wird das Plangebiet in der zukünftigen Wärmebelas-
tung (Klimamodell CLM) als Klasse III – belastete S iedlungsfläche – dargestellt. Südlich und im
weiteren Umfeld ist das Plangebiet jedoch von vorha ndenen Grünzügen umgeben, welche sich
thermisch günstig auf eine gewisse Kaltluftproduktion auswirken. Die Vegetation im Plangebiet und
im Umfeld des Plangebietes tragen zu einer klimatis chen Entlastung bei. Die Kaltluftzufuhr (4h
nach Sonnenuntergang) erfolgt gemäß Planungshinweis karte im nordwestlichen Stadtteil aus
Richtung Westen.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung des Bebauungsplanes würde da s Plangebiet vo-
raussichtlich weiterhin als innerstädtische Brachfl äche mit hohem Bewuchs eine untergeordnete
Rolle für das Mikroklima von Ehrenfeld spielen.
Prognose (Planung): Mit der Umsetzung der Planung wird das Plangebiet z u ca. 50 % versiegelt
und mit einer begrünten Gemeinschaftsfläche versehe n. Durch die geplante Bebauung wird die
Durchlüftung im Plangebiet beeinträchtigt. Neben de r Einschränkung der Durchlüftung kommt es
durch die zunehmende Versiegelung zu einer Verstärkung des Wärmeinseleffektes.
Vermeidung-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um Beeinflussungen der Schutzgüter Luft
und Klima möglichst gering zu halten, wird im Bebauungsplan eine begrünte Gemeinschaftsfläche,
Flächen die von der Bebauung freizuhalten (Hausgärt en) sind, grüne Einfriedungen mit Hecken
und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern u nd sonstigen Bepflanzungen, extensive
Dachbegrünung sowie die Pflanzung von sechs Bäumen festgelegt. Die Größe der privaten Kin-
derspielfläche beträgt knapp 150 m².
Die geplante Vegetationsstruktur wirkt sich durch Transpiration, Beschattung und Filterung der Luft
positiv auf das Kleinklima aus. Zudem wird als ergä nzende Minderungsmaßnahme festgesetzt,
dass Garagen extensiv zu begrünen sind.
Bewertung: Aufgrund der isolierten Lage und der geplanten Begrünung wird das Plangebiet trotz der
zunehmenden Versiegelung voraussichtlich in die gleiche Wärmebelastungsklasse (III) eingestuft.
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen wirken sich m indernd auf die Veränderung des Klein-
klimas aus. Die umliegenden Grünflächen besitzen weiterhin eine Kaltluftproduktivität und weisen
damit eine klimatische Ausgleichfunktion für die unmittelbar angrenzende Bebauung auf.
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Luftschadstoffe – Emissionen
(BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte der TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand: Die Fläche stellt sich als Brachfläche dar. Emitte nten von Luftschadstoffen sind im Plan-
gebiet derzeit nicht vorhanden. Das Plangebiet befi ndet sich innerhalb der seit dem 01.04.2012
erweiterten Umweltzone Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtge-
biet Köln ausgewiesen wird.
Prognose (Nullvariante): In der Nullvariante würde sich die Emissionssituat ion im Plangebiet nicht
verändern.
Prognose (Planung): Im Plangebiet werden Gebäude für eine Wohnnutzung e ntstehen, die über
regenerative und schadstoffarme Verfahren mit Wärme und Strom versorgt werden sollen. Somit
fallen im Plangebiet die typischen Emissionen durch Hausbrand (Heizung, Klimaanlage etc.) nicht
an. Kfz-bedingte Luftschadstoffe werden durch die Zunahme des Anlieger- und Besucherverkehrs
in größerem Umfang als bisher emittiert. Der Anteil an zusätzlichen Fahrzeugen macht jedoch we-
niger als 10 % des Bestands aus.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Versorgung mit Wärme und Strom
wird über eine Grundlast Luft-Wasser-Wärmepumpe, einen Spitzenlast-Heizstab sowie über eine
Photovoltaikanlage geplant. Dafür wird eine gemeins amen Technikzentrale im Plangebiet reali-
siert. Es wird eine 100 % regenerative und schadstofffreie Wärmeerzeugung möglich.
Bewertung: Eine zu hohe Belastung ist auf Grund der aufgelockerten Bebauung und der geplanten
emissionsarme bzw. emissionsfreie Energie- und Wärm eversorgung nicht zu erwarten, so dass
keine erheblichen negativen Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoff-Emissionen zu erwarten
sind.
Luftschadstoffe – Immissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft
Bestand: Gemäß der Luftgüteuntersuchung aus 2001 bis 2003 liegt das Plangebiet in der Zone der
mäßig hohen Belastung mit einem Luftgüteindex (LUGI ) von 1,5. Bei einem LUGI von 1,5 weist
das Gutachten den Standort als für eine Wohnbevölkerung im Allgemeinen nicht mehr problema-
tisch aus.
Prognose (Plan/Nullvariante): Laut Luftgüteuntersuchung ist der Standort unproblematisch für eine
Wohnbebauung, allerdings sind immissionsökologische Aspekte bei der Planung zu beachten
(Energieeinsparung, Durchgrünung, immissionsökologische Ausgleichsfunktionen von Freiflächen
erhalten).
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten privaten Grünstrukturen
wirken immissionsmindernd durch die Bindung von Sta uben und sorgen durch Transpiration für
ein thermisch besseres Lokalklima.
Bewertung: Aufgrund seiner Lage und der Nähe zu umliegenden Grün- und Freiflächen, der aufge-
lockerten Bebauung und der Schaffung von Grünstrukturen, ist für das Plangebiet von einer gerin-
gen Belastung von Luftschadstoffen auszugehen. Auch durch die geplante Wohnbebauung und
dem damit verbundenen Anstieg des Kfz-Verkehrs ist nicht mit einer Verschlechterung der Immis-
sionssituation zu rechnen. Die Planung ist im Hinblick auf die Luftschadstoff-Immissionen vertret-
bar.
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Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
(BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 f)
Ziel des Umweltschutzes Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2023); Gebäu-
deenergiegesetz (GEG), Beschluss des Stadtentwicklungsausschlusses Köln aus 6/2000 zur so-
larenergetischen Optimierung.
Bestand: Das Plangebiet ist derzeit im gesamten Bereich unbebaut und weist einen hohen Anteil an
Vegetation auf.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung würde sich die Situ ation im Plangebiet
nicht ändern.
Prognose (Planung): Für die geplante Nutzung würden Rodungen auf dem g esamten Plangebiet
stattfinden. Die Energieversorgung der Reihenhausbe bauung kann durch die RheinEnergie AG
über die in der Rochusstraße vorhandene Leitung erfolgen.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Versorgung mit Wärme und Strom
wird über eine Grundlast Luft-Wasser-Wärmepumpe, einen Spitzenlast-Heizstab sowie über eine
Photovoltaikanlage geplant. Dafür wird eine gemeinsamen Technikzentrale im Plangeiet realisiert.
Es wird eine 100 % regenerative und schadstofffreie Wärmeerzeugung möglich. Die geplanten
Wohngebäude erfüllen den Standard „Effizienzhaus KfW 55 EE“. Im Vergleich zu den Vorgaben
des GEG – Gebäudeenergiegesetzes 2020 (entspricht E ffizienzhaus KfW 100) wird beim KfW-
Standard 55 EE eine Verminderung des Primärenergieb edarfs und des Transmissionswärmever-
lusts um jeweils 45 % erzielt.
Bewertung: Der Einsatz einer Luft-Wasser-Wärmepumpe, die Bauw eise als Effizienzhaus KfW 55
EE sowie die Nutzung von Photovoltaikanlagen entspricht einem effizienten und klimafreundlichen
Einsatz von Energie.
Besonnung/ Belichtung
DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen)
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, (DIN 5034 – 1 2011 gilt
bis 03/2019)
Bestand: V erschattungen sind durch den aktuellen Vegetationsbestand vorhanden.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung würde sich die Situation im Plangebiet
nicht ändern.
Prognose (Planung): Die räumliche Anordnung der Wohnbebauung im Plangebiet berücksichtigt
die notwendigen Abstände zu der benachbarten Bestandsbebauung. Die Einhaltung der bauord-
nungsrechtlichen Abstandsflächen gilt als Hinweis, dass von gesunden Wohn- und Arbeitsver-
hältnissen hinsichtlich der Besonnung auszugehen ist.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bei der konkreten Hochbauplanung ist
beim Zuschnitt der Wohnung zu empfehlen, dass jeweils ein Wohnraum je Wohnung zu einer
ausreichend besonnten Fassade orientiert ist. Dies ist bei Ostfassaden i. d. R gegeben.
Bewertung: Die Verschattungs- bzw. Besonnungssituation im Plangebiet wird durch die Umsetzung
des Bebauungsplanes und der damit verbundenen Rodun g und Bebauung verändert. Aufgrund
der Abstände zwischen geplanter Bebauung und vorhan dener Bestandsbebauung sind jedoch
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten.
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Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsschutzgrenzwerte nicht überschrieben werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe h BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur so-
larenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräume).
Bestand: Das Plangebiet befindet sich innerhalb der seit de m 01.04.2012 erweiterten Umweltzone
Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen
wird. Die Fläche stellt sich als Brachfläche dar. Emittenten von Luftschadstoffen sind im Plangebiet
derzeit nicht vorhanden.
Prognose (Nullvariante): In der Nullvariante würde sich die Emissionssituati on im Plangebiet nicht
verändern.
Prognose (Planung): Nach dem Bezug der Häuser durch die künftigen Bewoh ner wird es Emissio-
nen von Luftschadstoffen durch verstärkten Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen geben.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten privaten Grünstrukturen
wirken immissionsmindernd durch die Bindung von Sta uben und sorgen durch Transpiration für
ein thermisch besseres Lokalklima. Durch den Einsatz erneuerbarer Energien sowie die Bauweise
nach den Standards des „Effizienzhaus KfW 55 EE“ werden die Emissionen aus dem Plangebiet
geringgehalten.
Bewertung: Die Emissionen durch die Bautätigkeit sind zeitlich begrenzt. Der Anliegerverkehr ist in
Siedlungen üblich und zumutbar. Die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Luft-
qualität sind als gering zu bewerten. Für die Stadt Köln liegt ein Luftreinhalteplan vor, welcher 2012
fortgeschrieben wurde. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen nicht im Widerspruch zu
den Zielen des Luftreinhalteplanes.
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Bei Umsetzung einer Wohnbebauung entstehen zusätzliche Abfälle und Abwässer, die der geregel-
ten öffentlichen Behandlung/Entsorgung zugeführt we rden. Emissionen, die über eine Normalnut-
zung von Allgemeinen Wohngebieten hinausgehen, sind durch die Umsetzung nicht zu erwarten.
5.5.6. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärm-
erlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Nach dem Runderlass des Ministers für Stadtentwickl ung, Wohnen und Verkehr zur DIN 18005
sollen die im Beiblatt 1 zur DIN 18005 angegebenen Orientierungswerte für die maximal zulässigen
Lärmimmissionspegel angestrebt werden. Im Plangebiet wird ein Baugebiet Wohnen mit gebiets-
ähnlichen Charakter zu einem allgemeines Wohngebiet gemäß BauNVO festgesetzt, sodass die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet herangezogen werden
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Allgemeine Wohngebiete (WA):
tags 55 dB(A)
nachts 40 / 45 dB(A)
Der niedrige Nachtwert soll für Industrie-, Gewerbe - und Freizeitlärm sowie für Geräusche von
vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Der höhere Nachtwert gilt für den Verkehrslärm.
Gemäß 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung, kurz SALVO) wird die Beurteilung der
Geräuschimmissionen der Sportstätten in drei Richtwerte untergliedert, wobei die Tageszeit nach
Zeiten innerhalb der Ruhezeit und außerhalb der Ruhezeit unterteilt wird. Im Einzelnen gelten nach
§ 2 folgende Richtwerte:
Allgemeine Wohngebiete:
tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
am Morgen 50 dB(A)
im Übrigen 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)
Bestand: Im Westen des Plangebietes befindet sich die Josef-Samplers-Sportanlage mit zwei Sport-
plätzen und einem Mannschaftsheim. Nördlich des Pla ngebietes liegen das Gebäude eines Le-
bensmittel-Discounters (Lidl-Markt) sowie rückwärtige Privatgärten der Wohnbebauungen an der
Rochusstraße. Im Osten wird das Plangebiet weitestg ehend durch Wohnbebauung von der Ro-
chusstraße abgeschirmt. Ca. 400 m östlich des Plang ebietes befindet sich die stark befahrene
äußere Kanalstraße vor der A 57 Anschlussstelle Köln-Bickendorf.
Straßenverkehrslärm
Die werktäglichen DTV-Werte (Durchschnittliche tägl iche Verkehrsstärke) liegt für die Rochus-
straße (südlich des Lebensmittel-Discounters) bei 3 .950 Kfz/24h, für die Äußere Kanalstraße bei
19.000 Kfz/24h und für die A 57 bei rund 90.000 Kfz /24h. Gemäß der schalltechnischen Untersu-
chung werden an den östlichen Fassaden der geplante n Gebäude Immissionswerte am Tag zwi-
schen 50 und 53 dB(A) und in der Nacht zwischen 39 und 42 dB(A) erreicht. Somit werden die
Immissionsrichtwerte nach DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im gesamten Plan-
gebiet klar eingehalten.
Sportstättenlärm
Als ungünstigster Zustand wird ein paralleler Spiel betrieb mit jeweils 50 Zuschauern auf beiden
Sportplätzen innerhalb der Ruhezeit sonntags von 12 :00 bis 15:00 angenommen. Gemäß der
Emissionsparameter wird durch den Spielbetrieb auf den Spielfeldern jeweils ein Gesamtpegel von
104,1 dB(A) und durch die Zuschauer einen Pegel von jeweils 97,0 dB(A) erreicht. Westlich des
Plangebiets befindet sich ein Vereinsheim, dessen L ärm im Lärmgutachten mitbetrachtet wurde.
Ausgehend von einer Nutzung des Außenbereiches vor dem Vereinsheims führen Schallleistungs-
pegel von 105 dB(A) am Tage bzw. 90 dB(A) in der Na cht zu einer Ausschöpfung der TA Lärm-
Richtwerte an den westlichen Fassaden der Gebäude Rochusstraße 201 bis 223.
Gewerbelärm
Durch den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Lebensmittel-Discounter (Lidl-Markt) kommt
es zu gewerblichen Schallemissionen. Neben den 2.17 6 Pkw-Bewegungen bestehen auf dem
Parkplatz Emissionen durch die Einkaufswagen. In de r Gesamtbewertung ergeben sich dadurch
maximale Schalleistungspegel von 100 dB(A). Durch d ie Anlieferung des Discounters sowie der
Bäckerei bestehen weitere Lärmquellen in Form der L kw- bzw. Sprinter-Wagen-Anfahren sowie
Ladegeräuschen u. a. durch Rollwagen und die Aufnahme bzw. das Absetzen von Paletten. Diese
werden mit einem Schalleistungspegel von 90 dB(A) i m Schallgutachten berücksichtigt. Weitere
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Geräuschquellen entstehen durch die außenliegende Kältemaschine mit einem Schallleistungspe-
gel von 80 dB(A) sowie die automatische Papierpress e mit einem Schallleistung von 83 dB(A).
Gemäß der schalltechnischen Untersuchung werden die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm im
Plangebiet eingehalten.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung des Bebauungsplanes würde sich d ie Lärmsituation
im Plangebiet nicht verändern.
Prognose (Planung):
Straßenlärm Laut schalltechnischer Untersuchung (Accon – Environmental Consultants) treten an
den geplanten Gebäuden maximale Beurteilungspegel von 53 dB(A) am Tag und 43 dB(A) in der
Nacht auf. Damit wird der Orientierungswert des Beiblatt 1 zur DIN 18005 für Allgemeine Wohnge-
biete tags und nachts um mindestens 2 dB(A) untersc hritten. In den Außenwohnbereichen sind
Beurteilungspegel unterhalb des Orientierungswertes des Beiblatt 1 zur DIN 18005 zu erwarten.
An den Ostfassaden werden unter Berücksichtigung de s Berechnungsansatzes nachts Beurtei-
lungspegel oberhalb von 40 dB(A) ermittelt.
Im schalltechnischen Fachgutachten wurden die Auswi rkungen des planbedingten Mehrverkehrs
für die Häuser entlang der Rochussstraße untersucht . Für die Fassaden, die nahe an die Straße
heranreichen wurden die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche einmal für den Zustand ohne
und einmal für den Zustand mit planbedingtem Mehrverkehr ermittelt.
Durch den planbedingten Mehrverkehr ergeben sich demnach lediglich nicht wahrnehmbare Ver-
kehrslärmsteigerungen. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte grundrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird im Planfall deutlich unterschrit-
ten.
Sportstättenlärm
Der Immissionsrichtwert für die Ruhezeit an Sonn- u nd Feiertagen an den westlichen Fassaden
der Reihenhäuser sowie an den nördlichen Giebelfass aden wird überschritten. An den östlichen
Fassaden werden maximale Beurteilungspegel von 43 bis 47 dB(A) erreicht. An diesen Fassaden
wird damit der Ruhezeitenrichtwert (55 dB(A) für WA-Gebiete) unterschritten. In den übrigen Beur-
teilungszeiträumen treten an den östlichen Fassaden keine Richtwertüberschreitungen auf. Auch
bei einer Ausweitung der Nutzungszeiten über den vom Sportamt der Stadt Köln genannten Rah-
men hinaus, bzw. Durchführung von Spielen unter der Woche werden die Richtwerte an der Ost-
fassade eingehalten.
Vereinsheim
Für eine Nutzung des Außenbereiches vor dem Vereins heims wird ein Schallleistungspegel von
105 dB(A) am Tage bzw. 90 dB(A) in der Nacht angeno mmen. Dies führt zu einer Ausschöpfung
der TA Lärm-Richtwerte an den westlichen Fassaden d er Gebäude Rochusstraße 201 bis 223.
Durch die geplante Bebauung werden Geräuschemissionen aus der Nutzung des Vereinsheimes
abgeschirmt, so dass eine geringere Beaufschlagung der Bestandswohnbebauung erfolgt. An den
geplanten Gebäuden im Plangebiet werden an den westlichen Fassaden im Nachtzeitraum Beur-
teilungspegel zwischen 42 dB(A) am südlichen Ende d er Gebäudezeile und 50 dB(A) an den
nächststehenden Gebäuden zum Vereinsheim erreicht.
Gewerbelärm
Wie die Ergebnisse der Berechnungen in der schalltechnischen Untersuchung zeigen, treten durch
die gewerblichen Geräuschimmissionen Beurteilungspe gel auf, die tags um 7 dB(A) unter dem
Immissionsrichtwert liegen. Nachts werden unter Ber ücksichtigung einer Anlieferung des Lidl-
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Marktes und des Bäckers die Richtwerte um mindestens 1 dB(A) unterschritten. Spitzenpegelüber-
schreitungen treten an der geplanten Wohnbebauung a uch unter Berücksichtigung einer nächtli-
chen Anlieferung nicht auf.
Somit würde auch eine erheblich intensivere Nutzung des Lidl-Gebäudes zur Tagzeit nicht zu einer
Überschreitung der Richtwerte an der geplanten Bebauung führen. Die nördlich des Lidl-Parkplat-
zes anschließenden Betriebsgebäude des Siemens-Stan dortes an der Fronhofstraße weisen in
südlicher Richtung keine Fenster oder Öffnungen auf. Aufgrund der Abstandsverhältnisse zu den
bestehenden Nutzungen sind auch durch den Parkplatz der Siemens AG keine beurteilungsrele-
vanten Geräuschimmissionen an der ca. 170 m entfernten geplanten Bebauung möglich.
Bei dem gewählten Emissionsansatz werden jedoch an der bestehenden Wohnbebauung bereits
deutliche Überschreitungen des in der Nachtzeit zulässigen Wertes für den Spitzenpegel ermittelt
auch wenn für die bestehende Wohnbebauung der Schut zanspruch entsprechend einem Misch-
gebiet für die Beurteilung herangezogen wird.
Fluglärm
Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr vom bzw.
zum Köln/Bonner Flughafen zu erwarten.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Sportstättenlärm
Die Hausgruppen können mit ihrem Grundriss so konzipiert werden, dass sich an der Westfassade
keine Fenster von schutzwürdigen Räumen nach DIN 41 09 befinden. Somit entstehen keine Im-
missionsorte nach 18. BImSchV und die Westfassaden können bei der Beurteilung unberücksich-
tigt bleiben. Wird bei der Planung weiterhin berück sichtigt, dass die Giebelfassaden, an denen
Richtwertüberschreitungen auftreten, mit nicht öffenbaren Fenstern ausgeführt werden, können die
Richtwerte innerhalb der Ruhezeit an Sonntagen an F enstern von Räumen zum dauernden Auf-
enthalt eingehalten werden.
Straßenverkehrslärm
An den östlichen Fassaden treten Beurteilungspegel oberhalb von 40 dB(A) auf, weshalb empfoh-
len wird Schlaf- und Kinderzimmerfenster mit einem fensteröffnungsunabhängigen Lüftungssystem
auszustatten. Da der Grenzwert von 45 dB(A) allerdings nicht erreicht oder überschritten wird, be-
steht keine rechtliche Voraussetzung für diese Maßnahme. Es handelt sich lediglich um eine Emp-
fehlung des Schallgutachters an den Vorhabenträger.
Bewertung:
Der schalltechnischen Untersuchung ist zu entnehmen, dass das Plangebiet zur Entwicklung eines
Wohngebietes geeignet ist, wenn durch eine Grundris sorientierung sichergestellt wird, dass an
hoch belastete Fassaden keine Fenster von schutzwürdigen Räumen nach DIN 4109 liegen.
Die Verkehrsimmissionen führen zu keinem Konflikt, da die Orientierungswerte an allen Immissi-
onsorten deutlich unterschritten werden. Durch den planbedingten Mehrverkehr ergeben sich da-
mit nicht wahrnehmbare Verkehrslärmsteigerungen.
An den Fassaden der geplanten Bebauung für die keine Einschränkung hinsichtlich der Anordnung
von Fenstern von Wohnräumen zum dauernden Aufenthalt aus den Berechnungen der Sportanla-
gengeräusche resultieren, treten auch bei Nutzung d es Vereinsheimes für Feiern und sonstige
Veranstaltungen keine Richtwertüberschreitungen auf.
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Da die Beurteilungspegel in diesen Fassadenabschnitten zudem deutlich unter den Beurteilungs-
pegeln an den Gebäuden der bestehenden Bebauung liegen, wird eine Nutzung des Vereinsheims
bzw. der Außenfläche durch die geplante Bebauung nicht eingeschränkt.
Für die Vereine entstehen auch bei einer Ausweitung der Nutzungszeiten und bei Spielen unter
der Woche durch die neue Wohnbebauung keine Nutzungseinschränkungen. Durch die Eigenab-
schirmung der Gebäude ist sichergestellt, dass kein e Spitzenpegelüberschreitungen auftreten.
Weiterhin führt die geplante Bebauung zu einer deutlichen Minderung der Sportanlagengeräusche
an der bestehenden Wohnbebauung Rochusstraße 201 bis 223.
Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, Depo-
nieverordnung, KrWG, Altlastenerlass NW
Bestand: Ein Teil der Fläche ist im städtischen Altlastenkat aster als Altstandort Nr. 406120 einge-
tragen. Hierbei handelt es sich um den nördlichen Teil des Plangebietes (Flurstück 496/99) sowie
die Zufahrt (Flurstück 2104), in dem die Erschließungsstraße geplant ist.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung des Bebauungsplanes würde sich die Altlastensitua-
tion im Plangebiet nicht verändern.
Prognose (Planung): Da auf der Fläche bereits eine Sanierung erfolgt ist, kann auf eine Kennzeich-
nung des Altstandortes 406120 im Bebauungsplan verz ichtet werden. Im Rahmen der Baumaß-
nahmen soll der Oberboden vollständig abgetragen we rden. Mit Umsetzung der Planung kommt
es im Bereich der Erschließungsstraße und der Baukörper zu einer Versiegelung.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zu einer möglichen Bodenverunreinigung
wird ein Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen: Soll te es im Zuge von Bodenarbeiten zum
Antreffen von auffälligen Bodenpartien kommen, ist das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der
Stadt Köln einzuschalten. Des Weiteren werden Aushubarbeiten gutachterlich begleitet, um beim
Auftreten von Bodenverunreinigungen eine Vermischun g mit nicht verunreinigtem Boden zu ver-
hindern.
Bewertung: In weiten Bereichen des Geländes wird es durch die Realisierung der Planung durch
Geländemodellierung zu Bodenabtrag und -austausch k ommen, so dass ein Großteil der Auffül-
lungsböden aufgenommen und wiederverwertet oder entsorgt wird. Der Oberboden soll vollständig
abgetragen werden. Unter Berücksichtigung der Aussa gen des Bodengutachters ergeben sich
keine Restriktionen im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung.
Gefahrenschutz (Starkregen)
Ziele des Umweltschutzes : gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sic herheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB), Hochwasserschutzkonzept.
Bestand : Für das Plangebiet besteht bereits bei mittleren Starkregen eine Gefahr der Überflutung.
Die Starkregengefährdungskarte des Stadtentsorgungs betriebes STEB Köln (Kartenauszug,
31.7.2020) zeigt besonders am östlichen Plangebietsrand eine hohe bis sehr hohe Überflutungs-
gefahr an.
Prognose (Nullvariante) : Bei Nichtumsetzung des Bebauungsplanes würde sich die Überflutungs-
gefahr im Plangebiet nicht verändern.
Prognose (Planung) : Durch die Versiegelung von Flächen und den Bau vo n Gebäuden wird die
Versickerung und der Abfluss von Niederschlagswasse r bei Starkregenereignissen erheblich er-
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schwert. Durch die Berechnung eines Überflutungsnachweises und die daraus abgeleitete Anpas-
sung der Geländehöhe (Geländeaufschüttung) im Plang ebiet, kann ein schadfreier Abfluss des
Niederschlagswassers im Starkregenfall gewährleitet werden.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen : Das nicht klärpflichtige Niederschlagswas-
ser wird über die nicht versiegelten Gartenbereiche , sowie über die Rigolenversickerung den be-
lebten Bodenschichten zugeführt. Zudem wird durch d ie extensive Dachbegrünung der Garagen
Niederschlagswasser zurückgehalten. Auf der Ebene der Baugenehmigung sind Maßnahmen zur
Starkregenbeseitigung auf Grundlage der anzuwendend en Regelwerke im Rahmen der Ausfüh-
rungsplanung abschließend nachzuweisen.
Bewertung : Auf Risiken, die sich aus potentiellen Starkregenereignissen ergeben können, nimmt die
Planung Rücksicht. Im Bereich der Hausgärten und Grünfläche bestehen unversiegelte Bodenflä-
chen mit Vegetationsbedeckung. Weiterhin wurden zur Unterstützung des vorhandenen Kanalsys-
tems, größer dimensionierte Leitungen und im Garten bereich einem Starkregenereignis entspre-
chend dimensionierte Rigolen geplant. Zudem wird du rch die planungsrechtlich festgesetzte ex-
tensive Begrünung von Garagen auf Teilflächen eine verzögerte Ableitung von Niederschlägen
erreicht.
Lichtimmissionen
Ziele des Umweltschutzes: Runderlass NRW Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Vermin-
derung, BImSchG
Bestand: Im Bestand unterliegt das Plangebiet aktuell Einwi rkungen durch die Flutlichtanlagen auf
der westlich gelegenen Sportanlage. Im Plangebiet selbst liegen keine Lichtemissionsquellen vor.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung des Bebauungsplanes würde sich d ie Lichtimmissi-
onssituation im Plangebiet nicht verändern.
Prognose (Planung): Bei Umsetzung der Planung kommt es durch die Wohnnutzung zu einer Erhö-
hung der Lichtimmissionsquellen im Plangebiet. Des Weiteren kommt es zu einer Aufhellung der
Fenster an den geplanten Wohngebäuden durch die Flutlichtnutzung der Sportplatzanlage. Da sich
aus schallschutzrechtlichen Gründen an den Westfass aden keine Fenster von schutzwürdigen
Räumen befinden, sind die Auswirkungen der Flutlichtanlage als gering einzustufen.
Bewertung: Für die geplante Wohnnutzung entsteht keine nennen swerte Beeinträchtigung durch
Lichtimmissionen der Sportanlage, da die in Frage k ommenden Lichtspots im Westen und Nord-
westen des Sportplatzes auf das Spielfeld ausgerichtet sind und sich an den westlichen Fassaden
der geplanten Gebäude keine Fenster von schutzwürdigen Räumen befinden. Weiterhin wirkt der
vorhandene Baumbestand entlang der Geltungsbereichsgrenze gegen mögliche Reflektionen des
Streulichtes zusätzlich abschirmend.
Elektromagnetische Felder
Bestand: Die sich südlich der vorgesehenen Einfahrt in das Plangebiet befindliche Trafostation ist
nicht mehr in Betrieb. Mit Belastungen aufgrund elektromagnetischer Felder ist im Plangebiet und
dessen Umfeld nicht zu rechnen.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung wäre weiterhin mit k einen Belastungen
aufgrund elektromagnetischer Felder ist im Plangebiet und dessen Umfeld zu rechnen.
Prognose (Planung): Bei Umsetzung der Planung wird die Trafostation zugunsten eines Abfallsam-
melplatzes entfernt. Hinsichtlich geplanter technischer Anlagen mit möglichen Auswirkungen durch
elektromagnetische Felder, insbesondere durch die geplante Technikzentrale, ist davon auszuge-
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hen, dass durch die Anordnung innerhalb eines massi ven Gebäudes keine wesentlichen Auswir-
kungen zu erwarten sind. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik in Bezug auf die allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsve rhältnisse bei der Neuplanung werden
berücksichtigt.
Bewertung: Es bestehen keine Risiken für die menschliche Gesu ndheit aufgrund elektromagneti-
scher Felder.
Belästigungen (Abfallsammelplatz)
Bestand: Im Bestand sind keine merklichen Geruchsbelästigung en im Plangebiet oder der Umge-
bung bekannt.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung würden sich keine Änderung der Lage in Bezug auf
Geruchsbelästigungen ergeben.
Prognose (Planung): Bei Umsetzung der Planung können durch den Abfallsammelplatz im Nordos-
ten des Plangebietes Geruchsbelästigungen in den für Wohngebiete üblichen Maße entstehen.
Bewertung: Es bestehen keine Risiken für die menschliche Gesu ndheit oder unzumutbaren Ein-
schränkungen.
5.5.7. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
…zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kul-
turgut Sachgüter) (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 i) benannt.
Bestand: Durch die anthropogene Vornutzung des Plangebietes ergeben sich Wechselwirkungen
zwischen verschiedenen Schutzgütern. Die ehemalige gewerbliche Nutzung und die Nutzung als
Tennisplatz bedingen eine Beeinträchtigung der vorhandenen Böden im Gebiet.
Durch den Verlust des natürlichen Bodenvorkommens k am es gleichzeitig zu einem Verlust der
ehemaligen Vegetation und der Biotopfunktion.
Des Weiteren bewirkten die ehemalige Nutzung und de r damit veränderte Untergrund eine Aus-
wirkung auf den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung bleiben die genannten Wechselwirkungen
im Plangebiet weitestgehend bestehen.
Prognose (Planung): Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Versiegelung von ca. 50 % der
Plangebietsfläche. Die Versiegelung bedingt negativ e Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden
und Wasser. Die Planung sieht Wohnnutzung, aber auch ca. 40 % Grünmaßnahmen durch private
Hausgärten, Gemeinschaftsflächen und Pflanzmaßnahme n vor. Die Vegetationsflächen werden
eine Aufwertung der Schutzgüter Wasser, Boden, Tiere, Pflanzen und Klima bewirken.
Auf die bestehende Lärmbelastung durch den Sportstättenlärm aus westlicher Richtung wird durch
eine angepasste Grundrissorientierung reagiert. Durch den Ausschuss von Aufenthaltsräumen mit
Fenstern an der Westfassade entstehen keine Immissionsorte nach 18. BImSchV.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um negative Auswirkungen auf die Wech-
selwirkungen zu vermeiden, werden die zu den einzel nen Umweltbelangen genannten Minde-
rungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt.
Bewertung: Im Laufe der Planungsumsetzung kommt es durch die Baumaßnahmen zu Veränderun-
gen im Wirkungsgefüge. Über die jeweils zu den einz elnen Umweltbelangen beschriebenen Wir-
kungsgefüge hinaus sind keine Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge bekannt.
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5.6. Zusätzliche Angaben
5.6.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung b eziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Neben den allgemein bei der Stadtverwaltung vorliegenden Umweltinformationen und umweltbezo-
genen Stellungnahmen wurden in der Umweltprüfung folgende Gutachten ausgewertet:
• Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) und Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbotstatbe-
stände), Uwedo - Umweltplanung Dortmund, Stand 06. Juli 2016 mit Aktualisierung August
2021
• Baugrunduntersuchung inkl. Gründungsempfehlung mit abfalltechnischer Einstufung der
Aushubmaterialien, Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, Juni 2014
• Altlasten- und baugrundtechnische Untersuchung, Dr . Tillmanns & Partner GmbH, Bergheim,
21.08.2003
• Landschaftspflegerischer Fachbeitrag – Rochusstraß e in Köln-Ossendorf, ISR Innovative
Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan, 28.06.2023
• Schalltechnisches Fachgutachten zur Geräuschsituat ion im Bereich der geplanten Bebau-
ung der Deutschen Reihenhaus AG an der Rochusstraße in Köln, ACCON Köln GmbH, Köln,
26.10.2022
• Verkehrstechnische Untersuchung - Anbindung von 12 Reihenhäusern an die Rochusstraße
in Köln Ossendorf, Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K. Hamburgier GmbH, Essen,
10.05.2017
5.6.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheb lichen Auswirkungen (Mo-
nitoring)
Ein Monitoring ist nicht erforderlich, weil hinsichtlich der betrachteten Umweltbelange und der ge-
troffenen Bewertungsergebnisse keine Prognoseunsicherheiten bestehen.
5.6.3. Zusammenfassung
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung
in Form von 12 Reihenhäusern zu schaffen.
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete:
Es befinden sich keine Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. Solche Gebiete sind mehrere
Kilometer entfernt.
Landschaftsplan:
Südwestlich grenzt das Gebiet an das Landschaftsschutzgebiet „Takufeld/Rochuspark“ (LSG-5007-
0009).
Durch die Planung entsteht weder ein Eingriff in da s Landschaftsschutzgebiet, noch wird der Ge-
samtcharakter beeinträchtigt.
Oberflächengewässer:
Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant.
Darstellungen sonstiger Fachpläne, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissions-
schutzrechtes:
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Der Luftreinhalteplan Köln findet unter dem Punkt „ Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität“ Be-
rücksichtigung. Weitere Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor.
Magnetfeldbelastung:
Die vorhabene Trafostation im Zufahrtbereich, nahe der Rochusstraße, befindet sich nicht mehr im
Betrieb. Eine Magnetfeldbelastung besteht daher nicht. Anderweitige relevante Magnetfeldbelas-
tungen sind nicht festzustellen.
Erholungsfunktion:
Das Plangebiet hat keine Funktion als Erholungsgebiet.
Erschütterungen:
Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Kampfmittel:
Es liegen Hinweise auf Bombenblindgänger / Kampfmittel vor. Vor der Aufnahme von Bau- und Ab-
brucharbeiten, insbesondere mit Bodeneingriffen ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungs-
ziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) mit einer Vorlauffrist von ca. 6 Wochen einzu-
schalten.
Kultur- und sonstige Sachgüter:
Kulturgüter wie denkmalgeschützte Gebäude, Bodenden kmäler oder sonstige Sachgüter sind im
Plangebiet nicht bekannt bzw. vorhanden.
Gefahrenschutz:
Betriebsbedingt werden sich anthropogene Störfaktoren (in Form von Lärm, Licht und Bewegungen)
im Plangebiet ausweiten. Gefahren durch elektromagnetische Felder sind nicht zu erwarten. Im Um-
feld des Plangebietes befinden sich keine Hochspann ungsleitungen oder Straßenbahngleise mit
Fahrdrähten.
Ferner lässt die durch den Bebauungsplan vorbereitete Bebauung nicht erwarten, dass Staub, Ge-
rüche, Erschütterungen oder Strahlungen in prüfungs relevantem Umfang auftreten. Die Errichtung
der Wohnbebauung wird jedoch eine Erhöhung der Meng e des künstlichen Lichts bei Nacht sowie
eine Erhöhung der Temperatur aufgrund von Flächenneuversiegelungen mit sich bringen.
Eine Belastung durch Magnetfelder wird ausgeschloss en. Weitere Belange des Gefahrenschutzes
wie Störfallrisiko oder Hochwassergefahr sind nicht betroffen.
Durch die Planung betroffene Umweltbelange
Pflanzen, biologische Vielfalt:
Mit der Planung sind keine erheblichen Eingriffe verbunden, da überwiegend Vegetationsstrukturen
mit geringer Naturnähe in Anspruch genommen werden. Zudem kommt es durch die Umsetzung der
Planung zur Schaffung von neuen Grünstrukturen. Im Hinblick auf das Schutzgut der biologischen
Vielfalt sind mit der Planung negative Auswirkungen verbunden, die sich jedoch auf das Plangebiet
beschränken und keinen erheblichen Einfluss auf die lokalen Populationen haben.
Tiere:
Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen und der umliegenden Nutzung bietet das Plangebiet
keine bedeutenden Lebensraumstrukturen. Das Vorhand ensein von Vogelarten ist nachgewiesen
und ist bei Umsetzung der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Aufgrund des festgestellten Arten-
inventars können Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG bereits auf Ebene der vorbereitenden
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Bebauungsplanung durch eine terminierte Baufeldräum ung ausgeschlossen Verbotstatbestände
gemäß § 44 BNatSchG werden bei Umsetzung der Planun g nicht verletzt, sofern die genannten
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Berücksichtigung finden.
Eingriff/Ausgleich:
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 634 82/02 besteht ein externer Kompensations-
bedarf von 44.347 Wertpunkten. Eine Kompensation dieses Ausgleichsbedarfs innerhalb des Plan-
gebietes ist aufgrund der angestrebten Nutzungsinte nsität nicht umsetzbar. Auch bei einer deutli-
chen, wenngleich unrealistischen und nicht praktikablen Steigerung der Biotopwerte und damit ein-
hergehenden Änderung der Zielbiotope auf den Grünfl ächen innerhalb des Plangebietes könnte
keine ausreichende Kompensation generiert werden. Um einen Mehrwert für Natur und Landschaft
zu erzielen, ist folglich eine ganzheitliche Kompen sationsmaßnahme auf externen Flächen zu be-
vorzugen.
Zur Erfüllung einer vollständigen Kompensation erfolgt die Umsetzung des Ausgleichsbedarfs über
eine städtische Pool-Fläche in der Gemarkung Worringen, Flur 48, Flurstück 2. Es handelt sich hier-
bei um eine Fläche, die überwiegend ackerbaulich genutzt wurde und nun naturnah durch eine Auf-
forstung aufgewertet wird. Durch die Aufforstung au f einer Fläche von 3.696 m² ergibt sich eine
ökologische Aufwertung von 44.352 Biotopwertpunkte nach Ludwig-Sporbeck, womit keine weiteren
Kompensationsmaßnahmen nötig sind.
Landschaft/Ortsbild:
Das heute abgeschnittene, unzugängliche und überwiegend als Brachfläche liegende Gebiet soll in
Zukunft zu einem belebten und in das Umfeld integrierten Einfamilienhausgebiet entwickelt werden.
Durch die geplante Schaffung von Vegetationsstrukturen soll der grüne Charakter des Ortsbildes in
Teilen erhalten bleiben.
Boden/Fläche:
Aufgrund der Auffüllungen und der Vornutzung ist der Boden im Plangebiet stark vorbelastet. Durch
die geplante Bebauung inkl. aller Zuwege wird das P langebiet zu ca. 50 % versiegelt . Die verblei-
benden offenen Bodenflächen erfahren durch die gepl anten Nutzungen als Hausgärten oder be-
grünte Gemeinschaftsfläche keine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit. Im Rahmen der Bau-
maßnahmen soll der Oberboden vollflächig abgetragen werden, wodurch eine Verbesserung der
Bodenbeschaffenheit resultiert.
Gemäß § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam u nd schonend umgegangen werden. Zur
Minimierung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Mög-
lichkeiten der Stadtentwicklung, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nach-
verdichtung und anderen Maßnahmen zur Innenentwickl ung zu nutzen und Bodenversiegelungen
auf das notwendige Maß zu begrenzen. Mit der Wiedernutzbarmachung teils brachliegender Struk-
turen entspricht das Vorhaben den Zielen der Verrin gerung einer zusätzlichen Inanspruchnahme
von Böden mit natürlichen Bodeneigenschaften.
Wasser:
Das Plangebiet liegt in keiner ausgewiesenen oder geplanten Wasserschutzzone. Beeinträchtigun-
gen des Grundwasserkörpers durch tiefbauliche oder geothermische Nutzungen sind nicht zu er-
warten.
Das Schmutzwasser sowie das auf den befestigten Weg eflächen anfallende Niederschlagswasser
kann über den vorhandenen Mischwasserkanal in der Rochusstraße abgeleitet werden. Grundsätz-
lich kann davon ausgegangen werden, dass das vorhandene, öffentliche Kanalnetz die zusätzlichen
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Abwässer der geplanten 12 Wohneinheiten schadlos aufnehmen kann. Allerdings ist das Kanalnetz
nicht für die anfallenden Wassermengen bei Starkreg enereignissen dimensioniert. Entsprechend
sind geeignete Maßnahmen wie Flächen zur Rückhaltun g von Niederschlagswasser und Schutz-
maßnahmen für gefährdete Gebäude vorzusehen. Das au f den Dachflächen anfallende Nieder-
schlagswasser wird in Rigolen ortsnah zur Versickerung gebracht.
Klima/Luft:
Luftschadstoffe – Immissionen: Aufgrund der isolierten Lage und der geplanten Begrünung wird das
Plangebiet trotz der zunehmenden Versiegelung vorau ssichtlich in die gleiche Wärmebelastungs-
klasse (3) eingestuft. Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen wirken sich mindernd auf die Ver-
änderung des Kleinklimas aus. Die umliegenden Grünflächen besitzen weiterhin eine Kaltluftproduk-
tivität und weisen damit eine klimatische Ausgleichfunktion für die unmittelbar angrenzende Bebau-
ung auf.
Luftschadstoffe – Emissionen: Eine Grenzwertüberschreitung ist auf Grund der aufgelockerten Be-
bauung und der Schaffung von Grünstrukturen ist nicht zu erwarten, so dass keine erheblichen ne-
gativen Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoff-Emissionen zu erwarten sind.
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Durch den Bebauungsplan wird die Nutzung von Solarener-
gie ermöglicht. Durch eine zulässige Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Solar-
anlagen soll der Einsatz von regenerativen Energien begünstigt werden. Der Einsatz einer Luft-
Wasser-Wärmepumpe entspricht einem effizienten Einsatz von Energie.
Besonnung/ Belichtung: Die Verschattungs- bzw. Besonnungssituation im Plangebiet wird durch die
Umsetzung der Planung und der damit verbundenen Rod ung und Bebauung verändert. Aufgrund
der Abstände zwischen geplanter Bebauung und vorhandener Bestandsbebauung sind jedoch keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
schutzgrenzwerte nicht überschritten werden: Die Em issionen durch Bautätigkeit sind zeitlich be-
grenzt. Der Anliegerverkehr ist in Siedlungen üblich und zumutbar. Die zu erwartenden Auswirkun-
gen des Vorhabens auf die Luftqualität sind als ger ing zu bewerten. Für die Stadt Köln liegt ein
Luftreinhalteplan vor, welcher 2012 fortgeschrieben wurde. Die Festsetzungen des Bebauungspla-
nes stehen nicht im Widerspruch zu den Zielen des Luftreinhalteplanes.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung:
Lärm: Die Verkehrsimmissionen führen zu keinem Konf likt, da die Orientierungswerte deutlich un-
terschritten werden. Auch die gewerblichen Geräuschimmissionen durch den nördlich an das Plan-
gebiet angrenzenden Lidl-Markt führt nicht zu einer Überschreitung der Beurteilungspegel. Um eine
Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Sportstättenlärm auszuschließen, werden durch eine an-
gepasste Grundrissorientierung Aufenthaltsräume mit Fenstern an der Westfassade ausgeschlos-
sen sowie an den betroffenen Giebelfassaden nicht öffenbare Fenster vorgesehen.
Altlasten: Der Oberboden soll vollständig abgetragen werden. Unter Berücksichtigung der Aussagen
des Bodengutachters ergeben sich keine Restriktionen im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung.
Starkregen: Auf Risiken, die sich aus potentiellen Starkregenereignissen ergeben können, nimmt
die Planung Rücksicht. Auf der Ebene der Baugenehmi gung sind Maßnahmen zur Starkregenbe-
seitigung auf Grundlage der anzuwendenden Regelwerke im Rahmen der Ausführungsplanung ab-
schließend nachzuweisen.
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Lichtimmissionen: Für die geplante Wohnnutzung ents teht keine nennenswerte Beeinträchtigung
durch Lichtimmissionen der Sportanlage, da die in F rage kommenden Lichtspots im Westen und
Nordwesten des Sportplatzes auf das Spielfeld ausge richtet und an der westlichen Fassade keine
Fenster von schutzbedürftigen Räumen angeordnet sind. Weiterhin wirkt der vorhandene Baumbe-
stand entlang des Plangebietes gegen mögliche Reflektionen von Streulicht zusätzlich abschirmend.
Wechselwirkungen:
Im Laufe der Planungsumsetzung kommt es durch die Baumaßnahmen zu Veränderungen im Wir-
kungsgefüge. Über die jeweils zu den einzelnen Umwe ltbelangen beschriebenen Wirkungsgefüge
hinaus sind keine Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge bekannt.
Planverwirklichung
6.1. Nutzungskonzept
Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich, da die Flächen im Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplanes im Eigentum der Vorhabenträgerin stehen.
Die Vorhabenträgerin plant eine Teilung des Wohngeb ietes nach dem Wohneigentumsgesetz
(WoEigG) zu vollziehen. Dadurch sollen von Beginn an Zuordnungen, Rechte und Pflichten eindeu-
tig geregelt sowie Sondernutzungsrechte und Gemeins chaftseigentum definiert werden. Die ge-
plante gebietsinterne Erschließung, die Zuwegungen zu den Reihenhäusern und der Abfallsammel-
platz sollen im Besitz der Wohnungseigentümergemeinschaft verbleiben. Hierdurch bleiben Pflege
und Instandhaltung von Straßen und Wegen, Pkw-Abste llflächen, Abfallsammelstellung und ge-
meinschaftlichen Grünflächen in Privatbesitz. Die Unterhaltungs-, Erneuerungs- und Verkehrssiche-
rungspflicht über die Verkehrsflächen müssen grundbuchlich gesichert werden.
6.2. Durchführungsvertrag
Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezoge nen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB
geschaffen werden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil dieses Bebauungspla-
nes. Zur Sicherung der Durchführung des Vorhabens und der erforderlichen Erschießungsmaßnah-
men im Plangebiet wird ein Durchführungsvertrag gem äß § 12 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan zwischen der Vorhabenträgerin u nd der Stadt Köln abgeschlossen. Der
Durchführungsvertrag wird vor dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB unterschrieben
werden. Die Planungs- und Erschließungskosten werden im Durchführungsvertrag geregelt und von
der Vorhabenträgerin getragen.
6.3. Kosten der Stadt Köln, Kostenübernahme durch d en Vorhabenträger
Mit der Umsetzung und Realisierung des Bebauungspla ns entstehen der Stadt Köln keine Kosten.
Die Kostenübernahme ist in einer Planungsvereinbarung mit dem Vorhabenträger geregelt.
6.4. Kenndaten
Geltungsbereich: ca. 4.200 m²
davon:
Zufahrten und Wege ca. 1.005 m²
Wohnbaufläche (Bruttobauland): ca. 4.200 m²
Anzahl geplante Wohneinheiten: 12 WE
Anlage 05. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB
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A N L A G E 5 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63482/02 – Arbeitstitel: Rochusstraße in Köln-Ossen- dorf – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 27.09.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 05.10.2023 bis zum 06.11.2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind keine Stellungnahmen von Seiten der Öffentlichkeit und sechs Stellungnahmen von Seiten der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme/n von Behörden und sonsti gen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Industrie - und Handelskammer zu Köln vom 26.10.2023 Ziel des gegenständlichen Bebauungsplanes ist die Reali- sierung zweier Reihenhauszeilen mit jeweils sechs Einhei- ten. Nördlich an das Planungsgebiet grenzt ein Discounter nebst Parkplatz, sowie daran angrenzend eine weitere ge- werbliche Nutzung. Ausweislich der im hiesigen Verfahren durchgeführten schalltechnischen Untersuchung werden die in der TA-Lärm festgelegten Grenzwerte für die Lärm- belastung in allgemeinen Wohngebieten sowohl am Tag als auch in der Nacht durch diese gewerblichen Nutzun- gen eingehalten. Vor diesem Hintergrund stellt das gegen- ständliche Vorhaben keine heranrückende Wohnbebau- ung für diese Nutzungen dar. Kenntnisnahme entfällt 2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63482/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme/n von Behörden und sonsti gen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung vom 06.11.2023 Seitens der RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesell- schaft mbH bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 3 Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) vom 06.11.2023 Seitens der KVB bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 4 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 06.11.2023 Die als Überflutungsnachweis bezeichnete PDF-Datei „04_wasser_roc_Überflutungsnachweis.pdf“ stellt sich vorrangig als Lageplan für die Entwässerung von Schmutz- und Regenwasser dar. Die in der Stellung- nahme der StEB Köln vom 27. Januar 2017 geforderte Ri- sikovorsorge für Starkregenereignisse ist darin nicht er- kennbar. Da Informationen über die geplanten Gelände- höhen fehlen, sind Fließwege bei Starkregen nicht nach- vollziehbar. Dazu gehört auch der Anschlussbereich der Grundstückszufahrt an die Rochusstraße. Hier darf bis zu einem 30-jährlichen Niederschlagsereignis kein Oberflä- chenwasser auf die öffentliche Verkehrsfläche abfließen. Auch die umgebenden Grundstücke um den Planungsbe- reich dürfen im Starkregenfall nicht gefährdet werden. Es bedarf noch einer gesonderten Betrachtung für den Stark- regenfall. Des Weiteren ist für das Bauvorhaben wegen der vorhan- denen hydraulischen Auslastung des bestehenden öffent- lichen Abwasserkanals in der Rochusstraße eine Einleit- beschränkung von insgesamt maximal 30 l/s erforderlich. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht erkennbar, wie diese Obergrenze in jedem Fall – also auch bei intensiven Kenntnisnahme Die entsprechenden Nachweise zum Überflutungsschutz, zur Starkregenvorsorge, die hydraulischen Berechnungen zum An- schluss an den öffentlichen Abwasserkanal in der Rochusstraße, die Bescheinigung der Unteren Wasserbehörde sowie ein Nach- weis zur dauerhaften Sicherung der Entwässerungsleitungen auf den Grundstücken sind im Rahmen des späteren Baugenehmi- gungsverfahrens bzw. bei der Beantragung des Kanalanschluss- scheins vorzulegen. Das Bauleitplanverfahren, wie im dritten Ab- satz erwähnt, ist davon nicht betroffen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63482/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme/n von Behörden und sonsti gen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Niederschlagsereignissen bis hin zu Starkregen – einge- halten wird. Im Vergleich zum Bemessungsfall können Rohrleitungen bei Abfluss unter Druck auch größere Was- sermengen ableiten. Deshalb muss eine entsprechende hydraulische Berechnung nachgereicht werden. Das B-Plan-Verfahren soll dadurch aber nicht beeinträch- tigt werden. Stattdessen sollen die entsprechenden Nach- weise sowohl den Unterlagen für den Bauantrag als auch der Beantragung des Kanalanschlussscheins beigefügt werden. Bei der Beantragung des Kanalanschlussscheins sollen zusätzlich auch die folgenden Unterlagen beigefügt werden: - eine Bescheinigung der Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln als E-Mail oder Brief, wonach die Wasser- behörde ihre Zustimmung zur Versickerung eines Teils des anfallenden Niederschlagswassers vom Grundsatz her in Aussicht stellt - ein Nachweis der dauerhaften Sicherung der Entwäs - serungsleitungen auf dem/den Grundstück/en, zum Beispiel durch Kopien der grundbuchrechtlichen Ein- tragungen oder nach dem Wohnungseigentumsge- setz (WEG) Bitte leiten Sie diese Stellungnahme auch an die Vorha- benträgerin weiter. 5 PLEdoc GmbH vom 09.10.2023 wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden: Kenntnisnahme entfällt Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63482/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme/n von Behörden und sonsti gen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung - OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen - Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen - Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg - Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen - Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellsch aft mbH (METG), Essen - Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaf t mbH & Co. KG (NETG), Dortmund - Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Es- sen Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projekt- bereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 6 Thyssengas GmbH vom 13.10.2023 von dem zuvor genannten behördlichen Verfahren werden weder geplante noch vorhandene Anlagen unserer Ge- sellschaft betroffen. Unter der Voraussetzung, dass die Planungsgrenzen bei- behalten werden, ist eine weitere Beteiligung an dem Ver- fahren nicht erforderlich. Kenntnisnahme entfällt
Anlage 03. Darstellung u. Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB
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A N L A G E 3 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63482/02 – Arbeitstitel: Rochusstraße in Köln- Ossendorf – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch einen Aushang im Bürgeramt Köln Ehrenfeld vo m 09.03.2017 bis zum 15.03.2017 . Bis einschl. 22.03.2017 konnten zudem schriftlich Stellungnahmen eingereicht werden. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahm en sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahre n dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stell ungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und en tspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es mö glich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgül tigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie di e Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 1 vom 20.03.2017 Hinsichtlich der vorliegenden Planung wird auf den Sportbe- trieb auf der angrenzenden Sportanlage hingewiesen. Die Sportanlage wird derzeit von 16 Mannschaften der Sparte Fußball montags bis freitags ab ca. 15.30/16.00 Uhr durch- gehend bis abends ca. 21.00 Uhr im Trainingsbetrieb, bei angesetzten Spielen in der Woche ggf. auch länger und an den Wochentagen ganztägig im Spielbetrieb genutzt. Auch an Kenntnisnahme entfällt - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Sonntagen in der Ruhezeit von 13.00-15.00 Uhr finden Spiele statt. 1.2 Es wird sich positiv hinsichtlich des geplanten Bestands- schutzes der Sportanlage geäußert. Um Reibungspunkte mit der geplanten Wohnbebauung von vornherein auszuschlie- ßen werden, sollten folgende Maßnahmen berücksichtigt werden: • Zum Sportplatz gewandt werden nur Räume geplant, d ie keine lange Verweildauer haben (z. B. Bad, Küche oder Wirtschaftsraum). • Im Dachgeschoss wird es zur Sportplatzseite keine Fens- ter geben. • Spätere bauliche Veränderungen (z. B. Einbau von F ens- tern im Dach zur Sportplatzseite) sind untersagt und kön- nen vertraglich durchgesetzt werden, da die Käufer Teile am Wohnpark erwerben, aber nicht das Haus selbst • Zum Sportplatz hin werden Garagen angeordnet, die be- reits eine lärmmindernde Wirkung erzielen. • Zum Sportplatz hin wird es eine Strauchhecke geben ; hier wird derzeit auf unsere Frage hin noch geprüft, ob diese Hecke (rein aus psychologischen Gründen) etwas höher gezogen werden könnte; ein erhöhter Lärmschutz ist dadurch objektiv jedoch nicht zu erwarten • Nach Prüfung durch einen Anwalt wird eine Eintragu ng einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch geplant, sodass die Geltendmachung von Abwehr- und Entschädigungs- ansprüchen (nicht nur für Lärm, sondern auch für Flut- licht) auch bei Rechtsnachfolgern gesichert ist. Sollten al- so doch Klagen der Anwohner eingereicht werden, gäbe es laut Anwalt faktisch keine Chance auf Erfolg. Es wird angegeben, dass der Erhalt des Sportbetriebs ohne Einschränkungen als sehr wichtig erachtet wird und unter den oben genannten Aspekten ein Miteinander zwischen neuen Anwohnern und den Vereinen als möglich erachtet wird. Ja Die genannten Maßnahmen werden im Rahmen des vo rhaben- bezogenen Bebauungsplanes berücksichtigt und verbindliche Regelungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie den Durchführungsvertrag aufgenommen. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2 2.1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 2 vom 20.03.2017 Es wird angegeben, dass unter Punkt 4.3 (Erschließung) au- ßer Acht gelassen wurde, dass die Rochusstraße der Schul- weg zahlreicher Kinder im Alter von 6-18 Jahren ist und diese durch die Baufahrzeuge Unfallgefährdungen ausgesetzt sind. Kenntnisnahme Die Anmerkung berührt nicht unmittelbar das Bauleitplanverfah- ren und die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden Rege- lungen zum Baustellenverkehr getroffen. Hinsichtlich der zukünf- tigen zeitlich eingeschränkten Bauphase, werden Vorkehrungen zur Sicherung der Baustellenzufahrt bzw. der Baustelle vorge- nommen. 2.2 Es wird bemängelt, dass die schalltechnische Untersuchung die Beeinträchtigung durch den 50 m entfernten Schulhof des Montessori Gymnasiums nicht berücksichtigt. Nein Der Schulhoflärm des Montressori Gymnasiums ist unabhängig von der Intensität nach dem Toleranzgebot im Bundesimmissi- onsschutzgesetz hinzunehmen und muss daher nicht innerhalb der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Schulhoflärm und Lärm durch Kinder gilt als sozial verträglich. Eine Betrachtung im Zuge der schalltechnischen Untersuchung ist daher nicht erfor- derlich. 2.3 Des Weiteren wird bemängelt, dass der Sportlärm an einem Sonntag zwischen 13 und 15 Uhr gemessen wurde. Insbe- sondere abends seien Punktspiele angesetzt, die weitaus höhere Lärmemissionen als der Trainingsbetrieb verursa- chen. Kenntnisnahme Im Rahmen des Verfahrens wurde eine schalltechnische Unter- suchung durchgeführt. Hierbei wurde neben dem Gewerbe- und Straßenlärm auch der Sportplatzlärm untersucht. Es wurden da- bei die vom Sportamt der Stadt Köln übermittelten Trainings- und Spielzeiten innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten berücksich- tigt. Im Ergebnis ist zusammenzufassen festzuhalten, dass der Spielbetrieb mit 50 Zuschauern innerhalb der Ruhezeit sonntags von 13.00 bis 15.00 Uhr im Sinne einer Worst-case-Betrachtung zu den höchsten Emissionspegeln führt. Da gleichzeitig innerhalb der Ruhezeit die strengeren Richtwerte gelten, wird dieser un- günstigste Zustand der Beurteilung zugrunde gelegt. Sofern in dieser Zeit keine unzulässigen Immissionspegel auftreten, sind auch in allen anderen Beurteilungszeiträumen keine Richtwert- überschreitungen zu erwarten. 2.4 Es wird angemerkt, dass der Sportunterricht der angrenzen- den Schulen nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Die bei- den Sportplätze würden regelmäßig vormittags und nachmit- Ja Der durch den Schulsport verursachte Lärm ist al s sozialadäquat hinzunehmen. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde insbesondere die Nutzung der Sportanlagen in der Ruhe- - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung tags vom fünfzügigen Montessori Gymnasium, der Grund- schule am Pistorhof sowie der Förderschule Am Lindweiler Hof genutzt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die beiden Sportplätze auch für Sportfeste genutzt werden. zeit sonntags betrachtet, damit ist im Hinblick auf die zu dieser Zeit geltenden strengeren Richtwerte bereits der Maximalfall be- rücksichtigt. Die Nutzung der Sportanlage durch Schulen ist somit indirekt berücksichtigt, Einschränkungen aus dem Schulsport er- geben sich nicht. Hinsichtlich der Sportfeste wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um seltene Ereignis gemäß TA-Lärm handelt. Durch die städtebauliche Konzeption und die vorgesehene Grundrissorien- tierung der geplanten Bebauung ergeben sich für Sportfeste kei- ne zusätzliche Einschränkung durch die geplante Wohnbebau- ung. 2.5 Es wird ausgeführt, dass der Stadt Köln bessere Gebiete, die stadt- und zentrumsnah bebaut werden könnten, zur Verfü- gung stehen um wohnbauliche Entwicklungen vorzunehmen. Nein Die Stadt Köln hat bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes die vorliegende Fläche als Wohnbaufläche dargestellt. Entspre- chend wird ein Entwicklungspotenzial in dieser Fläche für eine wohnbauliche Entwicklung gesehen. Durch die Aktivierung der innerstädtischen Potenzialfläche können in einer gut integrierten Lage Angebote im Bereich der Einfamilienhausbebauung ge- schaffen werden. Mit der Planung wird das planerische Ziel der Nachverdichtung verfolgt, um zusätzliche Bebauungsmöglichkei- ten zur Stärkung der Innenentwicklung zu schaffen. 2.6 Durch eine Bebauung würden einheimische Tiere vertrieben, möglicherweise sogar getötet. Zudem würden die wenigen ökologischen Nischen verschwinden und somit auch mög- licherweise seltene Arten. Daher sei die unter Punkt 5.1. (Ar- tenschutz) genannte Ausführung nicht haltbar. Nein Im Verfahren wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I und II in enger Abstimmung mit dem Fachamt durchgeführt. Insgesamt konnte im Rahmen der Stufe I (Dezember 2015) für 5 planungsrelevante Arten ein Vorkommen und eine Betroffenheit nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zur Klärung des vorhandenen Artenspektrums und der Habitatfunktion des Plan- gebietes für planungsrelevante Arten wurden im Zuge der Arten- schutzprüfung Stufe II von März bis Juni 2016 faunistische Be- standserfassungen der Artengruppen Fledermäuse und Avifauna durchgeführt. Bestätigt wurden lediglich Vorkommen der Zwerg- fledermaus im Umfeld des Plangebietes. Hinsichtlich der Avifau- na konnten im Plangebiet keine Vorkommen planungsrelevanter Arten nachgewiesen werden. Das Plangebiet wird lediglich von häufig vorkommenden Arten der Siedlungsgebiete, wie Amsel, Meisen, Grünfink, Rotkehlchen etc., zur Nahrungssuche und teil- - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung weise als Brutplatz genutzt. Hinsichtlich der Zwergfledermaus konnten jagende Tiere in den umliegenden Parks und der Sport- anlage erfasst werden. Das Plangebiet wurde von Fledermäusen nur kurzzeitig überflogen und kann daher maximal als einge- schränktes Nahrungsrevier bezeichnet werden. Die Art-für-Art Betrachtung kommt zu dem Ergebnis, dass für die Zwergfleder- maus keine Erfüllung von Verbotstatbeständen zu prognostizie- ren ist. Insgesamt kommt die mit dem Fachamt abgestimmte, vertiefende Prüfung der Artenschutzprüfung (Stufe II) zu dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Konflikte mit dem Vorhaben ausgeschlos- sen werden können und keine Verbotstatbestände gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfüllt werden. Eine Aus- nahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich und es steht einer Zulassung des Vorhabens aus artenschutzrechtlicher Sicht nichts im Wege. Artenschutzrelevante Vermeidungsmaß- nahmen (Bauzeitenbeschränkung) werden in den Bebauungsplan aufgenommen. 2.7 Es wird darum gebeten, aufgrund der dargestellten Sachver- halte das Bauvorhaben nicht zu genehmigen bzw. umzuset- zen. Nein Die Genehmigung des Bauvorhabens ist nicht unm ittelbar Ge- genstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Eine Geneh- migung kann nach Prüfung der Unterlagen im Zuge eines Bau- genehmigungsverfahrens erfolgen. Auf der Ebene der vorberei- tenden Bauleitplanung hat sich der Rat der Stadt Köln zur wohn- baulichen Entwicklung der Fläche entschieden, um der Wohn- raumvorsorge Rechnung zu tragen. Mit der Aufstellung des Be- bauungsplans wird ein Beitrag zur Deckung der hohen Wohn- raumnachfrage im Stadtteil Ossendorf geleistet. 3 3.1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 3a und 3b vom 20.03.2017 und 22.03.2017 Das Vorhaben wird seitens des Einwenders abgelehnt. Es wird angemerkt, dass das Vorhaben spezifisch für die Belan- ge und finanziellen Interessen des Vorhabenträgers geschaf- fen ist. Dadurch wird eine dem Planungsraum angemessene Nutzung, wie z. B. zusätzliche Flächen oder Gebäude für die Nein Plangebende Behörde ist die Stadt Köln (Planungshoheit). Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die gekoppelte Zusammenarbeit von plangebender Behörde und Vorhabenträger zu sichern. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 15.12.2016 beschlossen, den vorhabenbe- - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung angrenzende Schule oder Schaffung von Kindertagesstätten verhindert. Im Stadtteil Ossendorf werde derzeit sehr viel neuer Wohn- raum geschaffen. 300 m weiter entstünden die „Ossendorfer Gartenhöfe“, Wohnhäuser der Wohnungsgenossenschaft „Die Ehrenfelder e.G.“ mit 435 Wohneinheiten, im nahegele- genen Wohngebiet Butzweilerhof entstehe ein neues Wohn- viertel. Die Flächen im Plangebiet böte sich z. B. für den Ausbau der Sportanlagen der Schule oder für Schulgebäude oder für eine Kita an. zogenen Bebauungsplan für das vorliegende Plangebiet einzulei- ten, um das Gebiet einer städtebaulich geordneten, wohnbauli- chen Nutzung zuzuführen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt die Flächen bereits als Wohnbauflächen dar. Ein Bedarf für eine Schule oder Kindertagesstätten besteht an diesem Standort nicht. 3.2 Es wird angeführt, dass die der Planung zu Grunde liegenden Gutachten (Lärmgutachten und die artenrechtliche Prüfung) nicht von dem Einwender eingesehen werden durfte. Dies widerspreche den Grundsätzen des Informationsfreiheitsge- setzt (IFG). Nein Die Gutachten wurden in Abstimmung mit den Fachämtern erar- beitet und werden im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. 3.3 Es wird angemerkt, dass Informationen vorliegen, dass Lärmmessungen vorliegen, die nur sonntags zwischen 11 und 13 Uhr durchgeführt wurden, da man Klagen gegen den Lärm der Sportanlage von potenziellen Anliegern befürchte. Tatsächlich werde der größte Lärmpegel zu anderen Tages- zeiten und an anderen Wochentagen erreicht. Aus diesem Grund werde das der Planung zu Grunde liegende Lärmgut- achten angezweifelt. Nein Im Rahmen des Verfahrens wurde eine schalltechnische Unter- suchung durchgeführt. Das Gutachten untersucht neben dem Sportlärm auch den Straßenverkehrs- und Gewerbelärm sowie die planbedingten Lärmauswirkungen auf die Umgebung. Signifi- kante Lärmauswirkungen auf die Umgebung konnten nicht bestä- tigt werden. Aus dem Gutachten geht hervor, dass insbesondere durch den Sportlärm Restriktionen für die Planung einhergehen. Lärmschutzmaßnahmen wurden in den Bebauungsplan aufge- nommen, um den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß Baugesetzbuch Rechnung zu tragen. 3.4 Es wird angemerkt, dass der Eindruck entstünde, das Gut- achten sei nur zugunsten des Investors erarbeitet worden. Nein Das Gutachten wurde durch einen unabhängigen Gutachter in enger Abstimmung mit dem Fachamt durchgeführt. 3.5 Es wird bemängelt, dass die Zufahrt zu dem geplanten Vor- haben sehr beengt ist und diese eine Gefahr für die Schüler auf dem Schulweg darstellt. Nein Die Erschließung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Fachamt erarbeitet und dabei wurden sämtliche Sicherheitsfra- gen hinsichtlich der Zufahrt in Augenschein genommen. Es wird seitens der Verwaltung kein erhöhtes Unfallrisiko innerhalb des Erschließungsstiches gesehen. Eine signifikante Mehrbelastung - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung des Verkehrsaufkommens ist durch die Planung nicht zu erwar- ten, sodass keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit einhergehen. 3.6 Es wird angemerkt, dass der südlich als Fuß- und Radweg ausgewiesene, bestehende Weg als Durchfahrt für Kleinrol- ler, eventuell sogar für Autos, genutzt wird. Es wird unterstellt, dass die Stadt Köln diesen Zustand toleriert, um eine leichte- re Zuwegung zum Plangebiet zu erlangen. Nein Die Anmerkung betrifft nicht die Thematik der Bauleitplanung. Die Problematik der unsachgemäßen Nutzung des vorhandenen Fuß- und Radweges ist dem zuständigen Amt (Ordnungsamt) zu melden. Ordnungswidriges Verhalten ist nicht Regelungsinhalt der hier vorliegenden Planinhalte. 3.7 Es wird angemerkt, dass auch der geplante südliche Weg zum südlich gelegenen Park schnell als illegale Zuwegung genutzt werden kann. Nein Die Anmerkung betrifft nicht die Thematik der Bauleitplanung. Im Rahmen der Ausführungsplanung werden weitere Verkehrslen- kende Maßnahmen zur Unterbindung von unerlaubten Durch- fahrtsverkehren untersucht. Es ist nicht Ziel der Stadt Köln, an dieser Stelle eine zusätzliche Erschließung auf das Plangebiet zu ermöglichen. Die gewählte Straßenraumbreite zu den südlichen Reihenhäusern dient der Zuwegung für Rettungsfahrzeuge. 3.8 Es wird weiter angemerkt, dass laut Aussage der Stadt Köln eine Genehmigung der Bebauung nur erteilt werden kann, wenn die Feuerwehr dort eine Zuwegung von der südlichen Parkseite aus durch die Bestandsmauer hindurch erhält. Die- se Schaffung der neuen Zuwegung ist in der Planbeschrei- bung nur als Fußgänger- und Radweg ausgewiesen. Dadurch wird eine versteckte Durchfahrt geschaffen und ist für die Einwender nicht akzeptabel. Daher wird gefordert, dass der notwendige Rettungsweg über die reguläre Zuwegung erfol- gen soll. Nein Die geplante Fußwegeverbindung wird mit einer Breite von 3,0 m festgesetzt. Eine Befahrung des geplanten Fußweges ist aus- drücklich nicht vorgesehen. Die Zufahrt für die Feuerwehr erfolgt über die Rochusstraße in das Plangebiet. Die südlichen Reihen- häuser sind von dort fußläufig mittels Trageleitern zu erreichen. Im Rahmen der Ausführungsplanung werden weitere verkehrs- lenkende Maßnahmen zur Unterbindung von unerlaubten Durch- fahrtsverkehren zum Park untersucht. Generell ist an dieser Stel- le darauf hinzuweisen, dass das Befahren der geplanten Fuß- wegeverbindung ordnungswidrig ist. In diesem Fall würde daher ordnungsrechtlich gegen etwaige Verstöße vorgegangen. Sofern dies erforderlich wird, kann durch Poller die Befahrung des Fuß- weges ausgeschlossen werden. 3.9 Der Einwender gibt an, dass neben den geplanten Bauoffen- siven der Stadt Köln gleichzeitig auch dafür gesorgt werden müsse, dass Grünflächen als Erholungsmöglichkeiten für die Einwohner und als Lebensraum für Kleintiere und Singvögel erhalten bzw. geschaffen werden. Die nicht einsehbare artenrechtliche Untersuchung solle an- Nein Das in Rede stehende Plangebiet wird bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes als Wohnbauflächen dargestellt. Auf- grund des bestehenden Rochusparkes und weiterer Naherho- lungsangebote (Blücherpark, Äußerer Grüngürtel Köln) werden keine weiteren Bedarfe für Flächen zur Naherholung innerhalb des Siedlungskörpers erkannt. Der Stadtentwicklungsausschuss - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung geblich ergeben haben, dass keine Fledermäuse und andere schützenswerte Tiere und Fauna auf der Grundstücksfläche angesiedelt seien. Nach eigenen Beobachtungen haben sich Singvögel wie z.B. der seltene Zaunkönig, Rotkehlchen und Kleiber sowie Grün- und Buntspechte in der Grünfläche an- gesiedelt. Auch viele Fledermäuse könnten an lauen Som- merabenden im Garten sitzend beobachtet werden. Es wird angeregt, darüber nachzudenken, die Fläche der Parkanlage zuzuschreiben. der Stadt Köln hat die Einleitung des Bebauungsplanes mit dem Ziel zur wohnbaulichen Entwicklung des Plangebietes beschlos- sen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird der Öffent- lichkeit im Zuge der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB erneut die Möglichkeit zur Mitwirkung gegeben. Dabei wird die Artenschutz- prüfung mit ausgelegt. Insgesamt kommt die mit dem Fachamt abgestimmte, vertiefende Prüfung der Artenschutzprüfung (Stufe II) zu dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Konflikte mit dem Vorhaben ausgeschlos- sen werden können und keine Verbotstatbestände gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfüllt werden. Eine Aus- nahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich und es steht einer Zulassung des Vorhabens aus artenschutzrechtlicher Sicht nichts im Wege. Artenschutzrelevante Vermeidungsmaß- nahmen (Bauzeitenbeschränkung) wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. 3.10 Zusammenfassend bittet der Einwender darum, die Planung und Nutzungsmöglichkeiten zu überdenken, und hinterfragt die Vorgehensweise. Es wird angekündigt, dass sich das Recht vorbehalten wird, beim Verwaltungsgericht Köln, Ober- verwaltungsgericht Münster und Bundesverwaltungsgericht Leipzig Klage gegen die Art der Bebauung und Vorgehens- weise einzureichen. Nein Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung des Plangebietes hat sich die Stadt Köln auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sowie der Stadtentwicklungsausschuss mit der Einleitung des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens für die wohnbauliche Entwicklung entschieden, um der hohen Wohnraumnachfrage in Köln-Ossendorf Rechnung zu tragen. Das gewählte Verfahren entspricht den Anforderungen des Baugesetzbuches. Das Plan- gebiet stellt ein brachliegendes Flächenpotenzial innerhalb des Siedlungskörpers mit vorhandener Infrastruktur dar. Mit der wohnbaulichen Entwicklung des Plangebietes wird dem scho- nenden und sparsamen Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a BauGB der Vorzug gegeben und auf einen Rückgriff auf Außen- bereichsflächen verzichtet. 4 4.1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 4 vom 20.03.2017 Der Einwender äußert hinsichtlich der Planung große Sicher- heitsbedenken. Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund Nein Die Erschließung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Fachamt erarbeitet und dabei die geltenden Vorschriften berück- - 9 - / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Frequentierung der Rochusstraße durch Schulkinder und anderer Nutzer eine erhöhte Gefährdung durch eine neue Zufahrt entsteht. sichtigt. Daher wird seitens der Verwaltung kein erhöhtes Unfall- risiko innerhalb des Erschließungsstiches gesehen. Eine signifi- kante Mehrbelastung des Verkehrsaufkommens ist durch die Planung nicht zu erwarten, sodass keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit einhergehen. 4.2 Es wird angezweifelt, dass ein Klageausschluss hinsichtlich der Lärmbelästigung durch den vorhandenen Sportbetrieb innerhalb des Grundbuches festzulegen sei. Zudem hätte die Vergangenheit gezeigt, dass sobald genügend Beschwerden vorliegen, eine Einschränkung des Sportbetriebs vorgenom- men werden würde. Daher ist nicht nachvollziehbar, dass ein Bauantrag für eine Kita abgelehnt wurde. Die Kita hätte sich aus Gründen der Lärmbelästigung deutlich besser in das Um- feld (Sportstätten) eingefügt und wäre für deutlich mehr, als für 11 Familien eine große Hilfe gewesen. Nein Bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes hat sich die Stadt Köln für die wohnbauliche Entwicklung der Flächen entschieden. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung hat der Stadtent- wicklungsausschuss der Stadt Köln die Aufstellung des vorlie- genden Bebauungsplanes beschlossen, um die Flächen einer Wohnnutzung zuzuführen, um den hohen Wohnraumbedarf in Köln-Ossendorf nachzukommen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, eine Wohnbebauung im Plan- gebiet zu realisieren. Die allgemeine n Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen gem. § 1 Abs. 6 BauGB werden dabei berücksichtigt. Die Belange des Immissionsschutzes wer- den im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gewürdigt, es wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und es werden Maßnahmen zum Schutz der künftigen Wohnbevölkerung gemäß Baugesetzbuch in den Bebauungsplan aufgenommen. Die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen des Bebauungspla- nes sind im Baugenehmigungsverfahren und in der Ausführungs- planung verbindlich zu berücksichtigen. Ziel des Bebauungsplanes ist es auch, dass die umliegenden Bestandsnutzungen durch die geplante Wohnbebauung keine Einschränkungen erfahren. Ein Bauantrag für eine Kita am Standort lag nicht vor, hierzu gab es lediglich eine informelle Anfrage im Jahr 2013. Ein Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens, mit der Zielsetzung eine Kita am Standort zu realisieren, wurde nicht gestellt. Die geplante Nutzung wird sich in das bestehende städtebauliche Umfeld harmonisch einfügen und die Wohnbebauung entlang der Rochusstraße sinnvoll ergänzen. Konflikte mit der angrenzenden Sportstätte werden durch dezidierte Festsetzungen im Bebau- ungsplan sowie Regelungen im Durchführungsvertrag ausge- - 10 - / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung schlossen. 4.3 Es wird weiter angemerkt, dass man hofft, dass das Bauvor- haben nicht genehmigt wird. Es sei sinnvoller aufgrund des Artenreichtums dieses Stück Land als Grünausgleichsfläche zu erhalten.. Nein Das in Rede stehende Plangebiet wird bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche dargestellt. Aufgrund des bestehenden Rochusparkes und weiterer Naherholungsan- gebote (Blücherpark, Äußerer Grüngürtel Köln) werden keine weiteren Bedarfe für Flächen zur Naherholung im näheren Um- feld erkannt. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat die Einleitung des Bebauungsplanes mit dem Ziel zur wohnbauli- chen Entwicklung des Plangebietes beschlossen. 5 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 5a und 5b vom 21.03.2017 und 22.03.2017 Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10) Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10) Zusätzlich zu den Ausführungen analog der Stellung nahme 3 wird nochmals besonders auf die vielen Kinder hingewiesen, die auf dem Bürgersteig Fahrrad fahren. Der Bürgersteig sei von der engen Durchfahrt nicht einsehbar. Der Einwender weist in diesem Zusammenhang auf Probleme beim Ausfah- ren aus der eigenen Garage hin. Ja Die verkehrstechnische Erschließung des Plangebietes ist alleine über das Flurstück 2104 möglich. Ein Zugriff auf z. B. die beste- henden Fußwege des südlich gelegenen Rochusparkes zur Er- schließung des Plangebietes ist nicht möglich. Die Erschließung wurde in enger Zusammenarbeit zwischen Fachingenieuren (Er- schließungsplaner) und dem Fachamt erarbeitet. Die geltenden Vorschriften wurden bei der Planung berücksichtigt. Die Erschlie- ßung des Plangebietes ist demnach über die geplante Zufahrt möglich. Die Bedenken des Einwenders hinsichtlich der geplan- ten Erschließung werden daher nicht geteilt. 6 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 6a und 6b vom 22.03.2017 und 23.03.2017 Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10) Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10) 7 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 7 vom 22.03.2017 Der Einwender gibt an, dass das Plangebiet durch eine Zie- gelmauer insbesondere zur östlichen Bebauung abgegrenzt Ja Die in Rede stehende Ziegelmauer befindet sich auf dem Grund- stück des Vorhabenträgers, daher obliegt es dem Vorhabenträger - 11 - / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung wird. Dem vorliegenden Planungskonzept sei jedoch nicht zu ent- nehmen, ob diese Mauer erhalten bleiben soll. Eher unspezi- fisch werde erläutert, dass „die Einfriedung der Privatgrund- stücke mittels Hecken und /oder Zäunen einheitlich“ erfolgen solle. Eine neue Einfriedung in Form einer Hecke, wie sche- matisch im Städtebaulichen Konzept dargestellt, lasse erah- nen, dass die dargestellte Hecke als Einfriedung in Gänze auf dem Grundstück des Plangebiets stehe wie derzeit die Zie- gelmauer. Eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze scheine auch wegen der grenzständigen Bebauung auf den Flurstücken 350/99 und 351/99 städtebaulich schwierig zu realisieren. Diese würde mehrfach von der Grundstücksgren- ze weg verspringen. Der Verbleib der Ziegelmauer als Einfriedung wird als städte- baulich positiv erachtet. Zudem wird angemerkt, dass der Verbleib der Mauer den historischen Kontext des Plangebie- tes erhalten würde. Es wird darum gebeten diese Mauer zu erhalten und im Be- bauungsplan festzuschreiben. diese zu erhalten oder durch eine andere Einfriedung zu erset- zen. Sofern die Standsicherheit gegeben ist, kommt ein Erhalt dieser Mauer in Betracht und wird im Rahmen des weiteren Pla- nungsprozesses geprüft. 8 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 8 vom 22.03.2017 Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10) Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10) 9 9.1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 9 vom 22.03.2017 Der Einwender lehnt das „vorhabenbezogene städtebauliche Planungskonzept“ für das rückwärtige Plangebiet im Bereich der Rochusstraße Nr. 201 bis 207, dass durch eine zu errich- tende Zufahrt direkt neben dem Haus des Einwenders er- schlossen werden soll, mit Entschiedenheit ab. Nein Die verkehrliche und sonstige Erschließung des Flurstückes 496/99 an die Rochusstraße ist allein über das Flurstück 2104 möglich. Ein Zugriff auf z. B. die bestehenden Fußwege des süd- lich gelegenen Rochusparkes zur Erschließung des Plangebietes ist nicht möglich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Er- schließung über die straßenseitige Baulücke (Flurstück 2104) war bereits vor Einleitung des vorliegenden Bebauungsplanes vor- handen. Die Erschließung wurde in enger Zusammenarbeit mit - 12 - / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung dem Fachamt erarbeitet und dabei die geltenden Vorschriften berücksichtigt. 9.2 Es wird angemerkt, dass im Erläuterungstext des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans Behauptungen und Argumente angeführt werden, die einzig auf die Errichtung und den Ver- kauf der „Wohlfühlhäuser der Deutschen Reihenhaus AG“ abzielen. Nein Plangebende Behörde ist die Stadt Köln (Planungshoheit). Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die gekoppelte Zusammenarbeit von plangebender Behörde und Vorhabenträger zu Sichern. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 15.12.2016 beschlossen, den vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan für das in Rede stehende Gebiet einzu- leiten, um das Gebiet einer städtebaulich geordneten, wohnbauli- chen Nutzung zuzuführen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt die Flächen bereits als Wohnbauflächen dar; der Be- bauungsplan soll aufgestellt werden, um auch auf Ebene der ver- bindlichen Bauleitplanung die planungsrechtlichen Vorausset- zungen zur Umsetzung des Flächennutzungsplanes zu ermögli- chen. 9.3 Es wird die Formulierung „Wiedernutzbarmachung einer Brachfläche im Stadtteil Ossendorf“ kritisiert und angemerkt, dass außer Acht gelassen wird, dass die Fläche zu keiner Zeit wirklich genutzt wurde, außer als vormaliger Tennisplatz der ehemaligen Rheinischen-Apparate-Bau , die dort weit über 100 Jahre ansässig war. Die Nutzung dieser Brachfläche als Erweiterung des Firmengeländes sei seinerzeit mit Hinweis auf § 35 BauGB verwehrt worden, was letztlich zur Aufgabe des Firmenstandorts geführt habe. Es wird angemerkt, dass die Fa. Lidl die Fläche im Jahr 2004 gekauft und lange versucht habe diese gewinnbringend zu veräußern, was jedoch hinsichtlich der Kölner Verwaltung mit Berufung auf § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) lange abgelehnt wurde. Mit dem Verkauf an die „Deutsche Reihen- haus AG“ habe die Lidl-Stiftung ihr Ziel erreicht. Die Investo- rin versuche nun eine „geordnete städtebauliche Entwicklung“ in direkter Nachbarschaft zu den Sportstätten in Köln Ossen- dorf voran zu treiben. Nein Das Plangebiet wird bereits auf Ebene des Flächennutzungspla- nes als Wohnbaufläche dargestellt; das Grundstück bildet somit eine baulich mindergenutzte Grünlandbrache im Hinterland der Rochusstraße. Im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB i.v.m. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung (u. a. Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung). Vorhaben im Plangebiet richteten sich vor Einleitung des Bebau- ungsplanverfahrens nach § 35 BauGB. Dem Voreigentümer des Grundstückes stand es frei, ein vorhabenbezogenes Bebauungs- planverfahren einzuleiten, um Planungsrecht für die wohnbauli- che Entwicklung des Plangebietes zu ermöglichen. Ziel des Be- bauungsplanverfahrens ist es nun, auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung einer städtebaulich geordneten Wohnraumentwick- lung im Plangebiet zu ermöglichen. Mit den benachbarten Wohn- häusern an der Rochusstraße ist die Umgebung des Plangebie- tes bereits wohnbaulich vorgeprägt. Die immissionsschutzrechtli- chen Belange werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ge- - 13 - / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung würdigt und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß Baugesetzbuch berücksichtigt. 9.4 Aus der Nähe zu den Sportstätten ergebe sich ein sehr eigen- tümliches „Bebauungs- und Gestaltungskonzept“. Dies sehe vor, das die zukünftigen Bewohner der geplanten 12 Reihen- häuser ihren Wohn- und Freibereich im östlichen, den Sport- stätten schallabgewandten Teil einzurichten haben, denn zu den Sportplätzen hin sollten keine Räume liegen, die zum dauernden Aufenthalt bestimmt seien. Auch im ausgebauten Dachgeschoss sei deswegen nur eine Gaube „nach Osten“ vorgesehen. Diese vorgeschriebene Nutzung solle in einem Durchführungsvertrag geregelt werden. Nein Ziel des Bebauungsplanes ist es, den allgemeinen Anforderun- gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen gem. § 1 Abs. 6 BauGB Rechnung zu tragen. Die Belange des Immissionsschut- zes wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gewür- digt, es wurde ein Schallschutzgutachten erstellt und es sind hie- raus Maßnahmen zum Schutz der künftigen Wohnbevölkerung gemäß Baugesetzbuch in den Bebauungsplan aufgenommen. Die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen des Bebauungspla- nes sind im Baugenehmigungsverfahren und somit in der Ausfüh- rungsplanung verbindlich. Insgesamt ermöglicht die geplante Be- bauung des Vorhabenträgers die im Flächennutzungsplan darge- stellte Wohnbaufläche im Einklang des Baugesetzbuches und des Immissionsschutzes einer Wohnnutzung zuzuführen. 9.5 Es sei keine Realteilung geplant, sondern eine Eigentümer- gemeinschaft. Dieses eigentümliche Eigentümermodell lasse Raum für eine weitere „rechtlich fragwürdige Regelung“, die als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, einen Verzicht der Sportvereine auf Ihren berechtigten Einspruch möglich machen soll. Weiter wird eine vorgeschlagene Erklä- rung der Vorhabenträgerin hinsichtlich eines Verzichts einer Geltendmachung von Abwehr- und Entschädigungsansprü- chen nach §§ 1004 i.v.m. 906 BGB sowie auf Ansprüche aus dem Nachbarrechtsgesetz zitiert. Danach habe der Eigentü- mer der Flurstücke 496/99 und 2104 (etc.pp) Einwirkungen aller Art, insbesondere durch Lärm und Lichteinfall durch Flut- lichtbeleuchtung, die von der benachbarten Sportanlage, gleich ob in gegenwärtiger oder etwaiger zukünftiger geän- derter Gestalt, gleich welchen Umfangs und unabhängig vom jeweiligen Betreiber entschädigungslos zu dulden. Ein solch umfänglicher Verzicht auf Abwehr- und Entschädigungsan- sprüche dürfte unter Berücksichtigung der allgemeinen Hand- lungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich streitbefan- Nein Der Investor plant, eine Teilung des Wohngebiets nach dem Wohneigentumsgesetz (WoEigG) zu vollziehen. Dadurch sollen von Beginn an Zuordnungen, Rechte und Pflichten eindeutig ge- regelt sowie Sondernutzungsrechte und Gemeinschaftseigentum definiert werden. Dadurch erhalten alle Eigentümer die Verant- wortung für das Gemeinschaftseigentum, die Pflege und Instand- haltung der gemeinsamen privaten Wege, Pkw-Abstellflächen und gemeinschaftlichen Grünflächen. Dies geschieht unter ande- rem daher, da das Amt 66 einer privaten Zufahrt nur zustimmt, wenn die rechtlichen Pflichten der Instandhaltung, Pflege und Errichtung eindeutig geklärt sind. Den künftigen Bewohnern wer- den die vertragsgemäßen Verpflichtungen bekannt sein. Ziel des Bebauungsplanes ist es, den allgemeinen Anforderun- gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen gem. § 1 Abs. 6 BauGB Rechnung zu tragen. Die Belange des Immissionsschut- zes wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gewür- digt, es wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und es sind Maßnahmen zum Schutz der künftigen Wohnbevöl- kerung gemäß Baugesetzbuch in den Bebauungsplan aufge- - 14 - / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung gen sein. Das vorhabenbezogene städtebauliche Planungs- konzept beruhe auf einem rechtlich fragwürdig erscheinenden Konstrukt und verfolge nicht das Ziel einer geordneten städ- tebaulichen Entwicklung. Daher ist aus Sicht des Einwenders die planungsrechtliche Voraussetzung für das Konzept nicht gegeben. nommen (Grundrissanordnung, nicht öffenbare Fenster an lärm- belasteten Fassaden). Die festgesetzten Schallschutzmaßnah- men des Bebauungsplanes sind im Baugenehmigungsverfahren und somit in der Ausführungsplanung verbindlich. Ziel des Be- bauungsplanes ist es auch, dass die umliegenden Bestandsnut- zungen durch die geplante Wohnbebauung keine Einschränkun- gen erwartet. 9.6 Es wird angemerkt, dass die geplante Zufahrt über eine pri- vate Stichstraße zwischen den Häusern 217 und 219 lediglich aus einer sehr engen Baulücke bestehe, welche schlecht ein- sehbar sei. Diese „Baulücke“ sei zu keiner Zeit als Fahrweg genutzt worden und stelle somit eine Gefahr für die Schü- ler/Innen auf ihrem Weg zur Schule dar. Der bestehende Ver- kehr wird durch den Liefer- und Kundenverkehr des Lidl- Marktes als bereits angespannt beschrieben. Nicht umsonst sei dieser Bereich mit einem auf dem Asphalt aufgezeichne- ten Gefahrenzeichen (Nr. 136) gekennzeichnet. Eine weitere Belastung durch die An- und Abfahrt von bis zu 16 Fahrzeu- gen verschärfe diese Gefahrensituation. Es wird eine Umpla- nung vorgeschlagen, die eine Zufahrt über den südlich ge- planten Fuß- und Radweg vorsieht, da dieser laut Einwender auch als Rettungsweg dienen muss um eine Genehmigung für die vorhabenbezogene Wohnbebauung zu erhalten. Nein Die verkehrliche und sonstige Erschließung des Flurstückes 496/99 an die Rochusstraße ist allein über das Flurstück 2104 möglich. Ein Zugriff auf z. B. die bestehenden Fußwege des süd- lich gelegenen Rochusparkes zur Erschließung des Plangebietes ist nicht möglich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Er- schließung über die straßenseitige Baulücke (Flurstück 2104) war bereits vor Einleitung des vorliegenden Bebauungsplanes vor- handen. Die Erschließung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Fachamt erarbeitet und dabei wurden sämtliche Sicherheits- fragen hinsichtlich der Zufahrt in Augenschein genommen. Es wird seitens der Verwaltung kein erhöhtes Unfallrisiko innerhalb des Erschließungsstiches gesehen. Eine signifikante Mehrbelas- tung des Verkehrsaufkommens ist durch die Planung nicht zu erwarten, sodass keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit einhergehen. Die geplante Fußwegeverbindung wird mit einer Breite von 3,0 m festgesetzt. Eine Befahrung des geplanten Fußweges ist aus- drücklich nicht vorgesehen. Die Zufahrt für die Feuerwehr erfolgt über die Rochusstraße in das Plangebiet. Die südlichen Reihen- häuser sind von dort fußläufig mittels Trageleitern zu erreichen. Im Rahmen der Ausführungsplanung werden weitere verkehrs- lenkende Maßnahmen zur Unterbindung von unerlaubten Durch- fahrtsverkehren zum Park untersucht. Generell ist an dieser Stel- le darauf hinzuweisen, dass das Befahren der geplanten Fuß- wegeverbindung ordnungswidrig ist. In diesem Fall würde daher ordnungsrechtlich gegen etwaige Verstöße vorgegangen. Sofern dies erforderlich wird, kann durch Poller die Befahrung des Fuß- weges ausgeschlossen werden. - 15 - / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 9.7 Der Einwender widerspricht dem Ergebnis der artenschutz- rechtlichen Prüfung, da ihm aus eigener Beobachtung Gar- tenschläfer auf dem Gelände aufgefallen sind. Diese sind laut Einwender als eine nationale Verantwortungsart innerhalb der nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt eingestuft. Nein Im Verfahren wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I und II) in enger Abstimmung mit dem Fachamt durchgeführt. Im Vorfeld wurde das Fachinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) zu poten- ziellen Vorkommen planungsrelevanter Arten abgefragt. Insge- samt konnte im Rahmen der Stufe I (Dezember 2015) für 5 pla- nungsrelevante Arten ein Vorkommen und eine Betroffenheit nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zur Klärung des vorhandenen Artenspektrums und der Habitatfunktion des Plan- gebietes für planungsrelevante Arten haben im Zuge der Arten- schutzprüfung Stufe II von März bis Juni 2016 faunistische Be- standserfassungen u. a. der Artengruppen Fledermäuse und Avifauna stattgefunden. Hinweise auf Vorkommen von Garten- schläfern konnten bei den Kartierungen nicht bestätigt werden. Der Gartenschläfer wird nicht im FIS geschützte Arten NRW des LANUV NRW aufgeführt. Die „Nationale Strategie zur biologi- schen Vielfalt“ entfaltet keine Relevanz für Bebauungsplan- Verfahren. Insgesamt kommt die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestän- de (Stufe II) zu dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Konflik- te mit dem Vorhaben ausgeschlossen werden können und keine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG erfüllt werden. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich und es steht einer Zulassung des Vorhabens aus ar- tenschutzrechtlicher Sicht nichts im Wege. 9.8 Der Einwender kritisiert die Formulierung unter Punkt 5.2 des Erläuterungstextes, dass „eine Lärmvorbelastung“ aufgrund der Lage des Plangebietes zu „vermuten“ sei , zumal der Sportlärm, der auf das Plangebiet einwirke, wesentliche Grundlage für das vorgestellte Bebauungskonzept und die daraus resultierenden Einwände sei. Weiter vermutet der Einwender, dass ein Lärmgutachten, das auf die tatsächliche Situation vor Ort eingehe und ein be- wertbares Belastungsprofil für alle Beteiligten darstellen kön- ne, bis heute nicht erstellt wurde. Nein Kenntnisnahme. Die tatsächliche Lärmeinwirkung auf das Plan- gebiet, die Bewertung der Lärmintensität sowie daraus resultie- rende Schallschutzmaßnahmen können erst nach Abschluss ei- ner schalltechnischen Untersuchung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelwerke in detaillierter Form erfolgen. So ist aus der bestehenden Umgebung heraus vorerst eine Lärmvorbelas- tung subjektiv zu vermuten. Darauf zielt auch das städtebauliche Konzept mit der Grundrissorientierung mit der vom Lärm abge- wandten Anordnung schutzwürdiger Aufenthaltsräume ab. Im Rahmen des Verfahrens wurde eine schalltechnische Unter- - 16 - / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Er bemängelt, dass Lärmquellen, wie der Pausenlärm des Montessori Gymnasiums oder der Lärm durch den Sportun- terricht nicht berücksichtigt wurden. Darüber hinaus seien sogenannte Beurteilungszeiträume definiert worden, die mit den ihm bekannten Nutzungszeiten nicht übereinstimmten. suchung durchgeführt. Hierbei wurden neben des Gewerbe- und Straßenlärms der Sportplatzlärm untersucht. Es wurden dabei die vom Sportamt der Stadt Köln übermittelten Trainings- und Spiel- zeiten innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten berücksichtigt. Im Ergebnis ist zusammenzufassen, dass die vom Schallschutzgut- achten empfohlenen Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt wurden, um den allgemeinen Anforderun- gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und dem Immis- sionsschutz im Sinne des Baugesetzbuches Rechnung zu tragen. Der durch den Schulsport verursachte Lärm ist unabhängig von der Intensität nach dem Toleranzgebot im Bundesimmissions- schutzgesetz hinzunehmen und muss daher nicht innerhalb der Planung berücksichtigt werden. Schulhoflärm und Lärm durch Kinder gilt als sozial verträglich. 9.9 Des Weiteren bemängelt der Einwender, dass der entstehen- de Staub durch die Ascheplätze als weitere Immissionsquelle überhaupt nicht erwähnt wurde. Bei vorherrschenden Winden aus Nord-West nebele er regelmäßig das Plangebiet ein. Nein Kenntnisnahme. Ein erhöhter Schutzanspruch durch eine even- tuelle Belästigung durch die Ascheplätze der benachbarten Sportvereine geht für die bestehende und künftige Bevölkerung aus der allgemeinen Rechtsauffassung nicht einher. Eine Ge- sundheitsgefährdung durch die vorgenannte Sportnutzung ist nicht zu erkennen und bedarf somit nicht der Regelung auf Ebe- ne der verbindlichen Bauleitplanung. 9.10 Der Einwender fordert den Bezirksbürgermeister auf ent- schieden gegen die Pläne vorzugehen. Gleichzeitig wird um Zusammenarbeit mit dem Sportausschuss gebeten, um si- cherzustellen, dass Einschränkungen der städtischen Sporteinrichtungen unterbunden werden. Nein Eine Beteiligung der Behörden und Fachämter gemäß § 4 Abs.1 BauGB wurde parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen aus beiden Beteiligungsprozessen werden im weiteren Verfahren öffentlich ausgelegt. Das Amt 52 (Sportamt) wurde diesbezüglich beteiligt. Ziel des Bebauungsplanes ist es, den allgemeinen Anforderun- gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen gem. § 1 Abs. 6 BauGB Rechnung zu tragen. Die Belange des Immissionsschut- zes wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gewür- digt, es wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und es sind Maßnahmen zum Schutz der künftigen Wohnbevöl- kerung gemäß Baugesetzbuch in den Bebauungsplan aufge- nommen. Die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen des Be- bauungsplanes sind im Baugenehmigungsverfahren und somit in - 17 - / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Ausführungsplanung verbindlich. Ziel des Bebauungsplanes ist es auch, dass die umliegenden Bestandsnutzungen durch die geplante Wohnbebauung keine Einschränkungen erwartet. 10 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 10 vom 22.03.2017 Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10) Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10) 11 11.1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 11 vom 22.03.2017 Der Einwender befürchtet ein Vorgehen der zukünftigen Ei- gentümer gegen den Sportplatz und damit eine Einschrän- kung des sportlichen Angebots. Ja Durch verbindliche Vorgaben im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan, entsprechenden Verpflichtungen im Durchführungsver- trag, einer Grunddienstbarkeit und entsprechenden dazu korres- pondierenden vertraglichen Regelung wird sichergestellt, dass sich aus dem geplanten Bauvorhaben keine Beeinträchtigungen des Sportbetriebes auf den Sportanlagen der Rochusstraße I und II ergeben. Ziel des Bebauungsplanes ist es, den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen gem. § 1 Abs. 6 BauGB Rechnung zu tragen. Die Belange des Immis- sionsschutzes werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gewürdigt, es wurde eine schalltechnische Untersuchung durch- geführt und es sind Maßnahmen zum Schutz der künftigen Wohnbevölkerung gemäß Baugesetzbuch in den Bebauungsplan aufgenommen. Die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen des Bebauungsplanes sind im Baugenehmigungsverfahren und somit in der Ausführungsplanung verbindlich zu berücksichtigen. Ziel des Bebauungsplanes ist es auch, dass die umliegenden Bestandsnutzungen durch die geplante Wohnbebauung keine Einschränkungen erfahren. 11.2 Weiter befürchtet der Einwender eine Gefahrensituation durch die geplante Zufahrt für Fußgänger und Radfahrer. Nein Die verkehrliche und sonstige Erschließung des Flurstückes 496/99 an die Rochusstraße ist allein über das Flurstück 2104 möglich. Ein Zugriff auf z. B. die bestehenden Fußwege des süd- lich gelegenen Rochusparkes zur Erschließung des Plangebietes ist nicht möglich. Die Erschließung wurde in enger Zusammenar- - 18 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung beit mit dem Fachamt erarbeitet und dabei die geltenden Vor- schriften berücksichtigt. Daher wird seitens der Verwaltung kein erhöhtes Unfallrisiko innerhalb des Erschließungsstiches gese- hen. Eine signifikante Mehrbelastung des Verkehrsaufkommens ist durch die Planung nicht zu erwarten, sodass keine wesentli- chen negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit einher- gehen. 11.3 Der Einwender bemängelt, dass der Bürgersteig der Rochus- straße von Radfahrern genutzt wird. Kenntnisnahme Die Anmerkung betrifft nicht die Thematik der Bauleitplanung. Die Problematik der unsachgemäßen Nutzung des vorhandenen Fußweges ist dem zuständigen Amt (Ordnungsamt) zu melden. Ordnungswidriges Verhalten ist nicht Regelungsinhalt der hier vorliegenden Planinhalte. 11.4 Der Einwender regt an, für das Plangebiet eine andere Nut- zung zu finden und kündigt an, sich mit allen Mitteln gegen die geplanten Neubauten zu wehren Nein Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung des Plangebietes hat sich die Stadt Köln auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sowie der Stadtentwicklungsausschuss mit der Einleitung des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens für die wohnbauliche Entwicklung entschieden, um der hohen Wohnraumnachfrage in Köln-Ossendorf Rechnung zu tragen. Mit der wohnbaulichen Entwicklung des Plangebietes wird dem schonenden und spar- samen Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a BauGB der Vorzug gegeben und auf einen Rückgriff auf Außenbereichsflä- chen verzichtet. Die Verwaltung ist davon überzeugt, dass eine angemessene und ausgewogene Planung in Abwägung der un- terschiedlichen Belange erfolgt. 12 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 12 vom 30.03.2017 Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10) Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10)
Anlage 08. Textliche Festsetzungen
12948 Zeichen
A N L A G E 8 / 2 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63482/02 Arbeitstitel: Rochusstraße in Köln-Ossendorf I TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch- führungsvertrag verpflichtet. 2. Festsetzungen über die Art und das Maß der bauli chen Nutzung 2.1. Art der baulichen Nutzung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden folgende Nutzungen in dem Baugebiet zu- lässig: 1. Wohnen 2. Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätig er und solcher Gewerbetreiben- der, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 2.2. Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzung 1. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Be bauung im Baugebiet fol- gende Trauf- (TH), First- (FH) und Gebäudehöhen (GH) als Mindest- und Höchst- grenze festgesetzt: 1. für II-geschossige Gebäude: TH 54,50 - 55,00 m ü NHN FH 57,65 - 58,15 m ü NHN 2. für Nebenanlagen: GH max. 51,50 m ü NHN Als obere Bezugspunkte gelten bei Satteldächern für die Traufhöhe die Schnittli- nie der aufsteigenden Wand mit der Oberkante der Dachhaut, für die Firsthöhe der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen. Als oberer Bezugspunkt für die Gebäudehöhe bei Flachdächern gilt der obere Abschluss der Attika. 2. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können ausnahmsweise di e festgesetzten maxima- len First- und Traufhöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zu- geordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschrei- tungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. 3. Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 1. Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze (St) u nd Garagen (Ga) nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. -2- / 3 2. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Abfallsamme lanlagen (M) nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. 3. Gemäß § 14 Abs 1. Satz 4 BauNVO sind zur Wärme- und Stromversorgung des geplanten Wohnbaugebietes dienende Nebenanlagen nur in der nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Fläche mit der Bezeichnung „Nebenanlage (Na)“ zulässig. 4. Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitu ngsrecht zu belastende Flä- chen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird innerhalb des Baugebietes die folgenden Geh- Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 1. Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zu- gunsten der Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 5. Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelte inwirkungen 1. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schal lschutzmaßnahmen entspre- chend Lärmpegelbereich II (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Lärmpegelbereich II entspricht einem maßgeblichen Außen- lärmpegel L a von 60 dB(A). Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärm- pegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs- sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärm- pegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 2. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind an den westli chen, der Sportanlage zuge- wandten Fassaden und an allen Giebelfassaden, außer an der südlichen Giebel- fassade des südlichen Baukörpers, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. 6. Festsetzungen für einzelne Flächen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrü- nungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. 1. In der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von B äumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen das Anpflanzen von Strauchhecken BB 1 (GH 411) als standortgerechten Heckenpflanzen. 2. Die in der Planzeichnung festgesetzten 6 Bäume BF 31 (GH 741). Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 1 m verschoben werden. 3. Die Begrünung der in der Planzeichnung dargestel lten und an der Grundstücks- grenze bestehenden Ziegelmauer im Norden, im Osten und im Süden des Plan- gebiets -3- / 4 4. Die extensive Dachbegrünung – DC 3 / DC 1 (NB 62 44 / NB 6241) der Flachdä- cher von Garagen im Baugebiet. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Pho- tovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 5. Einfriedungen von Vorgärten entlang der mit „GFL “ gekennzeichneten Fläche so- wie von rückwärtigen Gartenbereiche mit einheimischen und standortgerechten Hecken BD3 (GH412). 7. Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB Externe Ausgleichmaßnahmen eA1: Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 3.696 m² der externen Ausgleichsmaß- nahme eA1 den Eingriffen des festgesetzten Baugebietes zugeordnet. II GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden fol- gende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachauf bauten 1. Garagen sind ausschließlich mit Flachdächern mit einer Dachneigung von maxi- mal 5 Grad zu errichten. 2. Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei gen eigten Dachflächen (>5 Grad) mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden. 2. Einfriedungen 1. Einfriedungen von Vorgärten entlang der mit „GFL “ gekennzeichneten Fläche so- wie von rückwärtigen Gartenbereiche sind nur in Gestalt von Hecken mit einer Höhe von mindestens 0,80 m und max. 1,20 m über der Geländeoberfläche ge- mäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. 2. Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind einzuf rieden oder mit standortsgerech- ten Hecken BB1 (GH 411) zu umpflanzen. III KENNZEICHNUNGEN Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB wird folgende Fläche im Bebauungsplan gekenn- zeichnet: Im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt der Altstandort Nr. 406120. Es besteht die Möglichkeit, dass Bodenverunreinigungen vorliegen. Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Siche- rungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsor- gung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteili- gung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen. IV HINWEISE -4- / 5 1. Artenschutz 1. Laut Artenschutzprüfung (Uwedo - Umweltplanung D ortmund, vom 06. Juli 2016 mit Aktualisierung August 2021) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 2. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist im Zeitraum zwisc hen 01. März und 30. Sep- tember eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Ge- hölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflan- zen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 3. Als vorsorgliche Vermeidungsmaßnahme sind für de n Star (Sturnus vulgaris) in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde vier geeignete artspezifische Nistkästen im Plangebiet an den neuen Gebäuden oder alternativ an Bäumen im direkten Umfeld anzubringen. Bei einer Montage im Umfeld des Plangebietes (z. B. angrenzende Parkanlagen), ist zuvor eine Abstimmung mit dem Grünflä- chenamt der Stadt Köln durchzuführen und eine Erlaubnis einzuholen. 4. Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemind ert werden durch: die Ver- meidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Ver- wendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markie- rungen (z. B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Instal- lation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. 2. Baumschutzsatzung der Stadt Köln Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 3. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Archä- ologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 4. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regel werke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festset- zungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht bereitgehalten. 5. Externe Ausgleichsmaßnahmen -5- / 6 1. In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des vor- habenbezogenen Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf den Ein- griff durch das festgesetzte Baugebiet werden im Durchführungsvertrag geregelt. 2. Auf den städtischen Grundstücken in der Gemarkun g Worringen, Flur 48, Flur- stück 2 (teilweise) wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in den einzelnen Baugebieten hergestellt: Maßnahme eA1: Anlage einer Laubforst-Fläche GH3121/ AX12 auf 3.696 m² des Flurstücks 2, Flur 48, Gemarkung Worringen (ursprünglich Acker LW1). 6. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bau- oder Abbrucharbeiten, insbesondere mit Bodeneingriffen (ca. 6 Wochen Vorlauf) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allge- meine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3- 5315000-49/17 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 7. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch überhöhte Lärmimmissionen vorbelastet. 8. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 9. Rechtsgrundlagen Es gelten 1. das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 2. die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Janua r 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 3. die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezem ber 1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4. die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421). 5. jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende F assung 10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträ gen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allge- mein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formu- liert. 11. Versickerung von Niederschlagswasser -6- / Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasser- haushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versi- ckern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
Anlage 10. Vorhaben- und Erschließungsplan
4612 Zeichen
47,92II
5.00Na
WH=52,82104Begrenzung Gehölze
47,8748,2848,4248,5548,37
48,5147,90
GartenboxZiegelmauer (Bestand)9947,95
Na
Begrenzung Gehölze48,37
48,42
Ziegelmauer (Bestand)4.7048,2848,3148,20
M48,18
kein Gehölze(Wiese)47,97
WH=52,848,4448,50
48,28
48,12
7.0047,60
47,92
7.0047,60
TerrassenschrankGartenbox
TerrassenschrankGartenboxZiegelmauer (Bestand)
Ziegelmauer (Bestand)
Ziegelmauer (Bestand)4.70
M
3.003.00
5.00
7.003.00
3.00
4.50
Na
SpielplatzPrivater
SpielplatzPrivater
217221207 219209 a215 223211209
199 b
201205203
I SD
II SD
I FD
II SD
II SD
II SD
II SD
I SD
I FDI FD
I SD
IPD
II SD203a
I FD
I FD
II MD I SD
I FD
I FDII FD
II SDII SD
II MDI FD I FD
I FD
WH=52,8
FH=56,9
WH=52,8
WH=56,1WH=58,7I FD
EFB=48,3EFB=48,5WHM=56,2II SDFH=60,2WH=55,8
WH=51,9WH=55,7WH=55,6FH=60,5
186
412
49499
FD
100598
2103
36899
35199
660
35298
458195
4969936998
34598
1841
1876
35498
1840
67598
873
2299197
1014
2102
900
235
212
35099
36798
3122
187
247
67698
35398
2168
125398
I FD
145
18422104I SD
I FD I FD
II FD
I FD
I FD
I FD
Sportplatz
Flur 75Gemarkung Müngersdorf
Flur 73
Schulzentrum
Sporthalle
Weg Schule
Sportplatz
Am Pistorhof
WegWeg
Rochusstraße
Weg
Weg
Weg
Weg
Flur 80
660
Begrenzung Gehölzekein Gehölze(Wiese)
Wh=51,0Wh=50,9
0,26
48,44
48,0248,0248,1648,1648,3148,31
48,68
48,78
48,8848,7848,8148,8148,7148,6448,6248,6148,5248,5548,5448,5448,5548,4948,5348,5350,42
First=62,6Wh=56,0
48,8448,83
48,76
47,93
48,7548,38
48,20
48,6148,0548,8747,95
47,76
47,8448,0848,32
47,9547,9548,5147,9048,0247,9347,5847,5047,97
47,9247,60
47,92
47,6447,5247,8347,67
47,8748,1048,2848,4248,5548,37
48,4448,50
48,2848,3148,2048,18
48,1948,1448,1048,14
48,12
NA (Technikzentrale)
SpielplatzPrivater
SpielplatzPrivater
I FDWh=50,948,6147,9547,95
02550 Meter
Hausgruppe A Ansicht West
Zeichenerklärung
GebäudeZufahrtGaragen mit ZufahrtBaumNebenanlagen (z.B. Gartenboxen)Na (Technikzentrale)Fahrradstellplätze
StellplätzeAbfallsammelanlage
N
Hausgruppe A Ansicht Ost
HeckePrivatstraßeFußwegPrivate FahrradboxenVorgarten
Hausgruppe B Ansicht West
Hausgruppe B Ansicht Ost
Hausgruppe B Ansicht NordHausgruppe A Ansicht Nord
M 1:250
M 1:250
M 1:250
M 1:250
M 1:250
M 1:250
Privater SpielplatzBegrünte Ziegelmauer
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-und Erschließungsplanes
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
(Hinweis)
Rochusstraßein Köln-OssendorfBlatt 2 von 2
Vorhaben- und ErschließungsplanzumVorhabenbezogenenBebauungsplan 63482/02
Maßstab 1:500
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 11 / 2022)KDS VermessungGraf-Geßler-Straße 550679 Köln
Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 15.12.2016 nach§ 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 25.01.2017ortsüblich bekannt gemacht.
gez. RekerDer Planentwurf ist nach§ 4 Abs. 3 BauGB durch Beschluss desRates amgeändert worden.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurdeamortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.
Semleröffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, den 13.09.2023TURI Immobilien GmbHKöln, den 14.09.2023OberbürgermeisterinKöln, den 31.01.2017
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 07.11.2023OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungamnach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Planung
SD, FD, MD47,64
I,IIIBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenze
DachformZahl der Vollgeschossevorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
DurchfahrtBestandDie in den Ansichten dargestellten Fassadensind beispielhaft. Geringfügige Abweichungensind im Zulässigkeitsrahmen desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt 1)unter Berücksichtigung der Bestimmungen des§ 30 BauGB zulässig.Informelle Darstellung der Ziegelmauer dientausschließlich zur Lesbarkeit und Verortung.
Ziegelmauer Für den PlanentwurfVorhabenträger/in
gez. ArnoldBeigeordneterKöln, den 20.09.2023
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 09.03.2017 bis 22.03.2017nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
gez. Spelthann Der Planentwurf hat in der Zeitvom 05.10.2023 bis 06.11.2023nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen. gez. Benitez Clerie
BezirksbürgermeisterKöln, den 14.09.2023
Anlage 13. Stellungnahme der Verwaltung Beschluss BV4
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A N L A G E 1 3 / 2 Vorlage 0258/2024 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Be- bauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 63482/02, Arbeitstitel: Rochusstraße in Köln-Ossendorf Hier: Stellungnahme der Verwaltung zu dem Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld (BV4) vom 11.03.2024 Anregung 1): Schalleinstrahlung aus dem angrenzenden Sportplatz Stellungnahme der Verwaltung zu 1): In dem schallte chnischen Gutachten vom 14.09.2020 wurden Schallimmissionen von Verkehr, Ge werbe und Sport geprüft. Die Nutzungserweiterung der Sportplatznutzung wurde im Rahmen des Einleitungsverfah- rens mitgeteilt und als Grundlage für die Berechnung des Schallgutachten berücksich- tigt. Eine Überschreitung der Richtwerte der 18. BI mSchV wurde in den West- und Nordfassanden ermittelt (Siehe ab S.13 des Gutachte ns). Die Planung reagiert mit Festsetzungen des Bebauungsplans auf die vorhandene und geplante Sportplatznut- zung hinsichtlich des Lärms. - TF 5.1. „Lärmpegelbereiche“. Es sind technische A nforderungen an die be- troffenen Fassaden festgesetzt, die die Innenräume von Lärm abschirmen - TF 5-2. „Offenbare Fenster von schutzbedürftige R äume sind an den betroffe- nen Fassaden ausgeschlossen“. Schlafzimmer, Kinder- und Wohnzimmer sind an den betroffenen Fassaden ausschließlich mit nich t öffenbaren Fenstern zu- lässig Außerdem sind Außenwohnbereiche (Gärten) östlich angeordnet, so dass sie von den lärmabschirmenden Wohngebäuden profitieren Anregung 2): Lichteinstrahlung aus dem angrenzenden Sportplatz Stellungnahme der Verwaltung zu 2): Fluchtlichter s ind so geplant, dass sie an dem Sportfeld direkt beleuchten. Nach der vorgesehenen Sportplatznutzung (Mo-Fr bis 21 Uhr, Sa-So bis 17 Uhr) ist es anzunehmen, dass die Flutlichter ab 21 Uhr abgestellt werden. Angrenzende Grundstücke werden vom Flutlicht maximal indirekt angestrahlt. Es ist anzunehmen, dass schutzbedürftige Räume an der Ostfassade zum Garten hin geplant sind und daher von möglichen indirekten Lichtbeleuchtung abgeschirmt wären. An den West- und Nordfassaden ist es den Bewohnern zumutbar, sich mit Lichtab- schirmenden Maßnahmen gegen die indirekte Lichtbele uchtung (zeitlich begrenzt bis 21 Uhr) zu schützen. Anregung 3): Planung von Reihenhäusern Stellungnahme der Verwaltung zu 3): Nach dem vom Ra t der Stadt Köln am 23.03.2023 beschlossenen KölnerKatalog ist im Berei ch des Einleitungsverfahrens eine mindestens dreifach höhere qualitätsvolle Dich te als im vorliegenden Verfahren anzustreben. Der KölnerKatalog wurde jedoch erst na ch der Durchführung der Betei- ligung nach § 4 Abs. 2 BauGB in Kraft gesetzt, so dass sie zugunsten einer fortlaufen- den städtebaulichen Entwicklung nicht zur Anwendung kommt. Anregung 4): Anzahl der Stellplätze/Garagen Stellungnahme der Verwaltung zu 4): Nach der neuen Stellplatzsatzung vom 31.05.2022 gilt der ÖPNV-Abzug und es ist eine geringfügigere Anzahl an Stellplätzen 2 zu planen. Die neue Stellplatzsatzung vom 2022 wurd e jedoch erst nach der Durch- führung der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB in Kraft gesetzt, so dass sie zugunsten einer fortlaufenden städtebaulichen Entwicklung nicht zur Anwendung kommt.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0258/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.02.2024
- Erstellt
- 17.01.2024 14:20