V/0540/2013
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht 2011 - 2012
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Taetigkeitsberichtendgueltig20112012
91063 Zeichen
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Herausgeberin: Stadt Münster
Redaktion: Heike Pötter – Heimaufsicht
Juni 2013, 450
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Vorwort
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich freue mich, Ihnen den Tätigkeitsbericht der Hei maufsicht für die Jahre 2011 und 2012
vorlegen zu können.
Er informiert über die Aufgaben nach dem Wohn- und Teilhabegesetz in der jetzigen Fas-
sung, gibt aber auch einen Ausblick auf das vermutl ich Anfang des Jahres 2014 in Kraft
tretende überarbeitete Gesetz. Durch die Novellieru ng des Wohn- und Teilhabegesetzes
sowie durch das geänderte Landespflegegesetz sollen ambulante, quartiersbezogene
Pflege- und Betreuungsangebote weiter gestärkt werd en. In der bunter werdenden Pfle-
gelandschaft soll die Heimaufsicht die Rahmenbeding ungen aller Betreuungsangebote
daraufhin prüfen, ob die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt werden.
Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht haben im Beri chtszeitraum immer wieder von Be-
wohnerinnen und Bewohnern sowie deren Angehörigen b estätigt bekommen, dass sie
insgesamt mit der Betreuung zufrieden sind. Die Fre undlichkeit der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, aber auch die gute pflegerische und so ziale Betreuung wurden besonders
gelobt. Dies macht deutlich, mit welch großem Engag ement, welcher Empathie und fach-
lichen Kompetenz die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen arbeiten.
Das Wohlergehen pflege- und hilfsbedürftiger Menschen auch weiterhin zu gewährleisten,
stellt aufgrund des demographischen Wandels und des damit im Zusammenhang stehen-
den Pflegekräftemangels eine große Herausforderung dar. Wie schwierig es heute schon
ist, geeignetes Personal zu finden, wurde in vielen Gesprächen deutlich, die die Mitarbei-
terinnen der Heimaufsicht mit den Akteuren im Bereich „Pflege“ geführt haben.
Der vorliegende Tätigkeitsbericht stellt auch dar, wie sich die unterschiedlichen Angebote
in der Pflege entwickelt haben. Er beinhaltet die E rgebnisse der Jahresprüfungen sowie
die Beschwerdesituation im Berichtszeitraum.
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Ich wünsche Ihnen eine informative Lektüre.
Im Juli 2013
Dagmar Arnkens-Homann
Leiterin des Sozialamtes
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Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht der Stadt Münster für die Jahre 2011/2012
Inhaltsübersicht
1. Aufgabe der Heimaufsicht……………… ………………… ……………… .….……...6
2. Personelle Besetzung der Heimaufsicht … .……………… ……… …………… .….6
3. Rechtliche Rahmenbedingungen…… .…………… ………………… .………………6
4. Einrichtungen, die dem WTG unterliegen…..…..……… .…… …… ….……....…....8
5. Platzzahlen und Entwicklungen in den Einrichtungen………………..……..… …..9
6. Bewohnerstruktur in den vollstationären Pflegeeinrichtungen …………………. 11
7. Personalausstattung und Ehrenamtliche ………………… ………………..………12
8. Aufgabenfelder der Heimaufsicht……………………..………… ………… .….…...13
a) Beratungen………………………………… ………..…… …………… .….…… .……13
b) Regelprüfungen… …………… ………………………..…… ……………….…..……14
c) Prüfergebnisse der Kategorien 1 - 8 ..................................................................14
d) Prüfschwerpunkte………………………………………… ……………… …….…….20
e) Umgang mit Beschwerden………………………………… ……………… …..……..26
f) Begleitung von Neu- und Umbauten……………… ..…… ……………… ……...… . 28
g) Unterstützung der Beiräte...................................................................................28
h) Koordinierung der Prüftätigkeit............................................................................29
i) Pilotprojekt zeitgleiche Prüfung............................................................................29
j) Weiterentwicklung der Software……………………..……… ……………… ….……30
k) Gebührenerhebung……..…………………………… …………… …… ……..….…..31
9. Reform des Wohn- und Teilhabegesetzes… ….…………… …………… .……..…31
10. Fazit und Ausblick ……………………………………… …………… ……...…........32
11. Ansprechpartnerinnen der Heimaufsicht…………….. …… …………… …....…...33
12. Anhang…………………… ………………………………………………… ….…......34
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1. Aufgabe der Heimaufsicht
Die Heimaufsicht überprüft, ob in den Einrichtungen bestmögliche Lebensbedingungen für
Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt werden und hat diesbezüglich weit reichende
Aufgaben und Befugnisse.
Die Heimaufsichtsbehörden prüfen, ob die Einrichtungen die Anforderungen des Wohn-
und Teilhabegesetzes (WTG
) erfüllen. Das aktuelle WTG trat 2008 als Landesgesetz in
Kraft und löste das bis dahin geltende Heimgesetz ab.
Der Zweck des Wohn- und Teilhabegesetzes und damit Aufgabe der Heimaufsicht ist
nach § 1 WTG die Prüfung, ob die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewoh-
nerinnen und Bewohner in Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen geschützt
werden und die Einhaltung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten und
ihre Rechte gesichert sind. Das Gesetz nimmt auf Aspekte der Charta der Rechte hilfe-
und pflegebedürftiger Menschen Bezug.
Im Vordergrund der Tätigkeit der Heimaufsicht steht die Beratungstätigkeit. Außerdem
werden unangekündigte Regelprüfungen sowie anlassbezogene Überprüfungen aufgrund
von Beschwerden durchgeführt. Detaillierte Angaben zu den Ergebnissen befinden sich
auf den Seiten 26 ff.
2. Personelle Besetzung der Heimaufsicht
Zur Heimaufsicht Münster gehören vier Mitarbeiterinnen mit unterschiedlichen Professionen.
1,5 Stellen sind mit Verwaltungskräften besetzt, eine halbe Stelle mit einer Pflegefachkraft
mit Weiterbildung zur Einrichtungs- und Pflegedienstleitung. Ihr ist es möglich, die Ergeb-
nisqualität im Bereich „Pflege“ umfassend einzuschätzen und zu beurteilen.
Seitdem Gebühren für die Tätigkeiten der Heimaufsicht erhoben werden, wurde in der
Heimaufsicht eine weitere halbe Stelle eingerichtet.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen
Das Wohn- und Teilhabegesetz
Seit Dezember 2008 gilt in Nordrhein-Westfalen das Wohn- und Teilhabegesetz ein-
schließlich seiner Durchführungsverordnung. Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der
Würde, der Interessen und Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrich-
tungen.
Diese Interessen und Bedürfnisse werden in § 1 Abs. 2 Wohn- und Teilhabegesetz explizit
genannt und sind der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen entlehnt.
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Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen sollen
1. ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen können,
2. vor Gefahren für Leib und Seele und
3. in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werde n,
4. eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesun dheitsfördernde und qualifizierte
Betreuung erhalten,
5. umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Be ratung, der Hilfe, der Pflege
und der Behandlung informiert werden,
6. Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Mensche n austauschen und am gesell-
schaftlichen Leben teilhaben,
7. ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leb en, ihre Religion ausüben und
8. in Würde sterben können.
Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsichten überprüfen, ob in jeder Einrichtung sämtliche An-
forderungen erfüllt werden.
In §§ 2 – 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes wird der Geltungsbereich definiert. Hiernach
gilt das Gesetz nicht nur in stationären Einrichtungen, sondern unter gewissen Vorausset-
zungen auch in solchen Einrichtungen, in denen eine ambulante Betreuung durchgeführt
wird. Maßgeblich ist, ob Betreuungsleistungen und Überlassung des Wohnraumes im Zu-
sammenhang stehen.
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Zum 01.10.2009 trat das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft. Es gilt
für Verträge mit dem Inhalt, dass Wohnraum vermietet wird und gleichzeitig Pflegeleistun-
gen angeboten werden. Hierbei handelt es sich um privatrechtliche Beziehungen, die im
Kontext zum Aufgabenbereich der Heimaufsicht stehen. Das Vertragsrecht ist Gegen-
stand zahlreicher Beratungsgespräche gewesen. Häufig ging es um Fristen zur Kündi-
gung von Heimverträgen, Abwesenheitsklauseln sowie um Entgeltveränderungen bei Än-
derung des Pflege- und Betreuungsbedarfes.
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
Das Wohn- und Teilhabegesetz eröffnet dem Ministerium für Soziales die Möglichkeit,
durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren zu regeln, die für die Durchführung von
Maßnahmen der Heimaufsicht erhoben werden können (§ 16 Abs. 4 WTG).
Der Landesgesetzgeber hat daraufhin in § 1 Abs. 1 der 14. Verordnung zur Änderung der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (Tarifstelle 10 a) die gesetzliche Grundlage
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zur Gebührenerhebung für Tätigkeiten der Heimaufsichtsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
geschaffen.
Gebühren werden seit dem 01.12.2010 von Einrichtungsträgern in Münster auf der o. g.
Gesetzesgrundlage erhoben.
4. Einrichtungen, die dem Wohn- und Teilhabegesetz unterliegen
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Seniorenwohnungen
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2011
2012
Abbildung 1
Obige Einrichtungszahlen beziehen sich auf die Stichtage 31.12.2011 und 31.12.2012 und
sind im Berichtszeitraum konstant geblieben.
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5. Platzzahlen und Entwicklungen in den Einrichtungen
Abbildung 2
Zu den Stichtagen 31.11.2011 und 31.11.2012 waren die Platzzahlen relativ konstant.
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen
In Münster-Roxel entstand eine neue Seniorenpflegeeinrichtung, die im November 2011
bezogen werden konnte. Hier leben bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner.
Außerdem wurde 2012 der An- und Umbau einer Pflegeeinrichtung fertig gestellt. Trotz
der Erweiterung sind insgesamt dreiundzwanzig Plätze abgebaut worden, weil die Zahl
der Doppelzimmer verringert wurde.
Eine weitere Einrichtung wurde Ende des ersten Halbjahres 2013 eröffnet, so dass weite-
re 62 stationäre Pflegeplätze in Münster zur Verfügung stehen.
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Einrichtungen im Bereich der stationären Eingliederungshilfe
Die sich in den letzten Jahren abzeichnende Tendenz, große stationäre Einrichtungen
aufzugeben und kleinere zu beziehen, konnte auch im Berichtszeitraum weiter festgestellt
werden.
Nach § 2a der Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz müssen alle
Einrichtungen bis spätestens zum 31. Juli 2018 80 % Einzelzimmer vorhalten. Träger
bauen fortwährend Doppelzimmer ab, indem sie diese beispielsweise für nur eine Bewoh-
nerin oder einen Bewohner nutzen. Auch zahlreiche sonstige Baumaßnahmen sind dieser
Einzelzimmervorgabe geschuldet. Dies gilt nicht nur für den Bereich der Eingliederungshil-
fe, sondern ebenfalls für die Altenpflege.
Hospize
In Münster existierten im Berichtszeitraum zwei Hospize, in denen 18 Gäste palliativ ver-
sorgt werden können.
Ein Hospiz erhielt einen Anbau, der im Herbst 2012 fertig gestellt wurde. Der Zeitraum, in
dem die Räumlichkeiten wegen der Bautätigkeiten nicht bewohnbar waren, wurde durch
den Umzug in eine nahe gelegene Seniorenpflegeeinrichtung überbrückt.
Durch den Umbau werden Rückzugsmöglichkeiten für Angehörige geschaffen. Zudem
stehen jetzt zwei Pflegeplätze mehr zur Verfügung. Ein entsprechender Versorgungsver-
trag über die jetzt vorhandenen 10 Pflegeplätze lag zum Zeitpunkt der Berichterstellung
noch nicht vor.
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Kann die häusliche Pflege vorübergehend nicht erbracht werden und ist eine ambulante
Versorgung nicht ausreichend, besteht die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in einer vollsta-
tionären Einrichtung. In Münster wurden im Berichtszeitraum fünf solitäre Kurzzeitpflege-
einrichtungen mit insgesamt 78 Plätzen vorgehalten.
Ambulant betreute Einrichtungen
In der Stadt Münster gab es im Berichtszeitraum 14 Wohngemeinschaften für Menschen
mit Demenz bzw. mit besonderem Hilfebedarf. Zum Zeitpunkt der Berichterstellung stand
fest, dass drei weitere Wohngemeinschaften eröffnet werden bzw. 2013 schon eröffnet
wurden.
Dies ist zum Einen eine weitere ambulant betreute Wohngemeinschaft für Menschen mit
Demenz, zum anderen haben zwei Wohngemeinschaften in einer umgebauten Kirche ihr
Domizil gefunden. In der ersten Etage werden acht Bewohnerinnen und Bewohner mit
einer langen Suchtbiografie, persönlichen und psychischen Auffälligkeiten betreut. Das
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Erdgeschoss wird von acht Bewohnerinnen oder Bewohnern genutzt, die über sechzig
Jahre alt sind, denen das Problem „Obdachlosigkeit“ nicht unbekannt ist und die einen
Pflegebedarf haben.
Durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz werden Anreize für die Schaffung neuer Wohn-
formen im Alter als Alternative zur vollstationären Einrichtung gegeben werden. Auch die
Reform des Wohn- und Teilhabegesetzes hat dieses Ziel.
6. Bewohnerstruktur in den vollstationären Pflegeeinrichtungen
Abbildung 3
In den Einrichtungen wurden im Berichtszeitraum, wie auch in der Vergangenheit, über-
wiegend Bewohnerinnen und Bewohner betreut, deren Hilfebedarf den Vorgaben der Pfle-
gestufe 1 und 2 entspricht. Ein ganz leichter Rückgang hinsichtlich der Bewohnerinnen
und Bewohner in der Pflegestufe 0 ist zu verzeichnen. Diesem entspricht die geringe Zu-
nahme an Bewohnerinnen und Bewohnern mit der Pflegestufe 3. Die Pflegebedürftigkeit
der Menschen, die in den stationären Pflegeeinrichtungen leben, nimmt somit tendenziell
zu.
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7. Personalausstattung und Ehrenamtliche
Abbildung 4
Die Fachkraftquoten in den Pflegeeinrichtungen haben kontinuierlich abgenommen und
sind Indiz für die größer werdende Problematik, geeignetes Personal zu finden.
In den Hospizen arbeiten aufgrund der schwerwiegenden Erkrankungen der Bewohnerin-
nen und Bewohner fast ausschließlich Fachkräfte, die zusätzlich in der palliativen Versor-
gung von Bewohnerinnen und Bewohner geschult sind.
Das Wohn- und Teilhabegesetz fordert, dass in den Einrichtungen mindestens eine Fach-
kraftquote von 50 % vorgehalten wird.
In allen Einrichtungen in Münster wurde im Berichts zeitraum an den Stichtagen der Prü-
fung die Fachkraftquote eingehalten, z. T. deutlich überschritten.
Ehrenamtliche
Ehrenamtliche engagieren sich in nahezu allen Pflegeeinrichtungen auf unterschiedliche
Weise. Sie helfen bei der Durchführung von Angeboten der sozialen Betreuung mit, bie-
ten Unterstützung bei Feiern und Ausflügen an, wirken in den Cafés der Einrichtungen mit
oder engagieren sich im Rahmen von Einzelbegleitungen.
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Sie stellen somit einen unschätzbaren Gewinn für die Bewohnerinnen, Bewohner, Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter dar, weil sie Zeit schenken, die sonst leider häufig rar ist.
Der Rahmenprüfkatalog, der den Begehungen zugrunde gelegt wird, enthält auch Fragen
zur personellen Ausstattung und nimmt hierbei die Ehrenamtlichen nicht aus. Es wird er-
fragt, ob und wenn ja wie viele Ehrenamtliche sich in der Einrichtung engagieren und ob
ein entsprechendes Konzept vorliegt.
In fast allen Einrichtungen existiert ein Konzept, das u. a. die Möglichkeiten des Einsatzes
Ehrenamtlicher und Angaben zum Ansprechpartner beinhaltet.
Häufig werden diese unentgeltlichen Helfer zu Festen und Feiern eingeladen, können an
betrieblichen Veranstaltungen und Fortbildungen teilnehmen. Hierdurch wird die besonde-
re Wertschätzung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen deutlich.
Im Zusammenhang mit den Fragestellungen des Rahmenprüfkataloges wurde erkennbar,
dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Unterstützung durch die Ehrenamtlichen sehr
schätzen. Ohne sie könnten viele Aktionen nicht durchgeführt werden und zeitintensive
Einzelbetreuungen würden seltener erfolgen.
In den Hospizen sind sie eine unersetzliche Stütze in der vielfältigen Arbeit. Die meisten
der Ehrenamtlichen engagieren sich in der Einzelbegleitung schwerstkranker und ster-
bender Menschen, indem sie ihnen und ihren Angehörigen Zeit schenken.
Die Kommunale Seniorenvertretung hat im Sommer 2011 eine Befragung in allen statio-
nären Altenpflegeeinrichtungen in Münster hinsichtlich der ehrenamtlichen Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter durchgeführt und die Ergebnisse veröffentlicht.
8. Aufgabenfelder der Heimaufsicht
a) Beratungen
Es zählt zu den Kernaufgaben der Heimaufsicht, Bewohnerinnen und Bewohner, deren
Angehörige, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen und deren Träger
zu beraten.
Angehörige, Bewohnerinnen und Bewohner nehmen Kontakt zur Heimaufsicht auf, um
sich die Rechtslage erklären zu lassen, bevor sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter der Einrichtung wenden.
In zahlreichen Gesprächen mit Trägern wurde die Ver besserung der Wohnqualität zum
Wohle von Bewohnerinnen und Bewohnern thematisiert.
Auch im Hinblick auf die Vorgaben des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes führen
die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht zahlreiche Beratungsgespräche durch. Diese ste-
hen häufig im Zusammenhang mit Entgeltveränderungen während eines Krankenhaus-
aufenthaltes und Höherstufungen bei Veränderung des Pflegebedarfes.
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b) Regelprüfungen
Abbildung 5
In den Jahren 2011 und 2012 wurden jeweils 78 Regelprüfungen durchgeführt.
Die Zahl der anlassbezogenen Prüfungen stieg von 26 im Jahr 2011 auf 41 im Jahr 2012.
Ein großer Teil dieser anlassbezogenen Begehungen findet aufgrund von Beschwerden
statt.
Hinzu kommen vor Ort durchgeführte Prüfungen hinsichtlich der Baulichkeit im Rahmen
von Neu- oder Umbauten.
Prüfergebnisse der Regelprüfungen (Kategorien 1 – 8)
Sämtlichen Prüfungen der Heimaufsicht liegt der vom Ministerium für Gesundheit, Eman-
zipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebene Rahmenprüfka-
talog zugrunde. Er findet in den stationären Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen
sowie allen ambulant betreuten Einrichtungen Anwendung, die in den Geltungsbereich
des Wohn- und Teilhabegesetzes fallen. Durch die Nutzung eines einheitlichen Prüfkata-
loges ist die Betreuungsqualität in den Einrichtungen besser zu vergleichen.
Der Rahmenprüfkatalog umfasst acht Kategorien:
1. Auswahl der Betreuungseinrichtung
2. Wohnqualität der Betreuungseinrichtung
3. Wohnqualität der Zimmer
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4. Essen und Trinken
5. Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
6. Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung
7. Pflegerische und soziale Betreuung
8. Bewohnerrechte und Kundeninformation
1. Kategorie: Auswahl der Betreuungseinrichtung
Zukünftige Bewohnerinnen und Bewohner sollen umfassend über Möglichkeiten und An-
gebote in den Einrichtungen informiert werden.
In fast allen Einrichtungen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem Einzug ein aus-
führliches Gespräch an, händigen entsprechende Unterlagen aus und zeigen die Räum-
lichkeiten. Außerdem können Interessierte das Internet nutzen, in dem sich die Einrich-
tungen vorstellen. Teilweise sind diese Internetauftritte noch nicht barrierefrei gestaltet. In
diesen Fällen wiesen die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht jedoch immer darauf hin, dass
hier eine entsprechende Anpassung notwendig ist.
Gravierende Defizite wurden in dieser Kategorie durch die Heimaufsicht nicht festgestellt.
2. Kategorie: Wohnqualität der Betreuungseinrichtung
In § 11 Abs. 1 Wohn- und Teilhabegesetz ist geregelt, dass die Wohnqualität an den Be-
dürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner auszurichten ist.
Sowohl Pflege- als auch Behinderteneinrichtungen haben sich hinsichtlich der Baulichkeit
in den vergangenen Jahren deutlich verbessert. So wurden z. B. zahlreiche Doppelzimmer
in Einzelzimmer umgewandelt, in Neubauten wurden für Bewohnerinnen und Bewohner
eigene Nasszellen geschaffen.
Ein weiterer Aspekt dieser Kategorie bezieht sich auf die Sauberkeit der Betreuungsein-
richtung zum Zeitpunkt der Prüfung. Mängel wurden bei keiner Begehung festgestellt.
3. Kategorie: Wohnqualität der Zimmer
Im Fokus stehen insbesondere die Kriterien der Wohnlichkeit, der Barrierefreiheit sowie
der Zimmergrößen.
In sämtlichen Einrichtungen in Münster ist es möglich, eigene Möbelstücke mitzubringen
und somit die Zimmer individuell zu gestalten.
Die Barrierefreiheit der Zimmer ist vorhanden, sofern dies aufgrund von Mobilitätsein-
schränkungen der Bewohnerinnen und Bewohner notwendig ist.
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Das Wohn- und Teilhabegesetz gibt vor, dass Einzelzimmer mindestens 14 qm groß sein
müssen, Doppelzimmer mindestens 24 qm. Einrichtungen, die vor Inkrafttreten des Wohn-
und Teilhabegesetzes betrieben wurden, haben mindestens die Vorgaben des Heimge-
setzes zu erfüllen, in dem geringere Zimmergrößen normiert waren.
In keinem Fall stellten die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht diesbezügliche Verstöße fest.
4. Essen und Trinken
Ein für die Bewohnerinnen und Bewohner wichtiger Aspekt ist die Versorgung mit Speisen
und Getränken.
Das Wohn- und Teilhabegesetz sieht vor, dass Bewohnerinnen und Bewohner hinsichtlich
der Speisenplangestaltung mitbestimmen können.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen gehen unterschiedliche Wege,
wie sie die Wünsche von Bewohnerinnen und Bewohnern ermitteln. Festzuhalten bleibt
aber, dass Mitbestimmungsrechte in Münster in allen Einrichtungen gewahrt sind.
In jeder wiederkehrenden Prüfung werden Bewohnerinnen und Bewohner zur Schmack-
haftigkeit und zum Abwechslungsreichtum der gereichten Speisen befragt. In fast allen
Gesprächen wurde die Speisenversorgung gelobt. In Einzelfällen gaben Bewohnerinnen
und Bewohner an, dass die Gerichte nicht ihrem Geschmack entsprächen. Solche Urteile
sind selbstverständlich subjektiv und spiegeln wider, dass es keiner Einrichtung gelingen
wird, durchgehend alle Bewohnerinnen und Bewohner diesbezüglich zufrieden zu stellen.
Der Relevanz des Aspektes „Ernährung in den Einrichtungen“ sowie dem Schutzgedan-
ken Rechnung zollend, widmeten sich die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht u. a. schwer-
punktmäßig dieser Thematik anlässlich der wiederkehrenden Prüfungen 2012.
Die Ergebnisse sind in diesem Tätigkeitsbericht unter der Überschrift „Prüfschwerpunkte“
detailliert dargestellt.
5. Kategorie: Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
Die Überprüfung dieser Kategorie beantwortet die Fragen, ob Bewohnerinnen und Be-
wohner ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen können, ob sie
Wertschätzung erfahren, am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können und ein Leben
entsprechend ihrer Kultur, Weltanschauung und Religion möglich ist.
In allen Einrichtungen in Münster ist gewährleistet, dass Bewohnerinnen und Bewohner an
einem Freizeitprogramm teilnehmen können. Dieses findet zum Teil in den Einrichtungen
statt, die Teilnahme an externen Veranstaltungsangeboten wird aber ebenfalls ermöglicht.
Häufig bestehen Kontakte zu Pfarrgemeinden, Kindergärten, Schulen und Vereinen. Das
Bestreben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Inklusionsgedanken umzusetzen,
wurde im Rahmen der jährlichen Begehungen immer wieder deutlich.
Bei der Ausgestaltung der sozialen Betreuung haben die Bewohnerinnen und Bewohner
ein Mitbestimmungsrecht. Dieses wird u. a. durch die Vertretungsgremien umgesetzt, die
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die Anregungen der Bewohnerinnen und Bewohner an die Verantwortlichen weiterleiten.
In allen Einrichtungen war es Bewohnerinnen und Bewohnern möglich, ihr Mitbestim-
mungsrecht bei der Freizeitgestaltung wahrzunehmen.
6. Kategorie: Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung
Das Wohn- und Teilhabegesetz einschließlich seiner Durchführungsverordnung regelt die
personellen Anforderungen an den Betreiber einer Betreuungseinrichtung. Ob diese erfüllt
werden, prüfen die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht anlässlich der bei der jährlichen Prü-
fung überreichten Dienstpläne, Personallisten sowie Übersichten zur Bewohnerstruktur.
- verhandeltes Personal
Es wird geprüft, ob das in den Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen ausge-
handelte und somit refinanzierte Personal auch tatsächlich zum Stichtag der Begehung
beschäftigt wird. Im Berichtszeitraum wurden hier gelegentlich geringfügige Defizite fest-
gestellt, die aufgrund der Intervention der Heimaufsicht kurzfristig beseitigt wurden. In ein-
zelnen Einrichtungen wurde die Personalausstattung engmaschig über einen längeren
Zeitraum kontrolliert.
- Fachkraftquote
§ 12 Abs. 3 WTG regelt, dass mindestens die Hälfte aller Beschäftigten Fachkräfte sein
müssen. Diesbezüglich stellten die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht keine Defizite fest.
- Fachkraft in der Nacht
In Einrichtungen mit überwiegend pflegerischer Betreuung fordert das Gesetz, dass
nachts mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein muss.
Diese Vorgabe wurde im Berichtszeitraum stets erfüllt. In der Regel arbeitet zusätzlich
eine Nichtfachkraft nachts in den Einrichtungen.
- zusätzliche Betreuungskräfte
Durch die Vorgaben des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes wurden die Leistungen für
demenziell erkrankte Menschen, Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer
Erkrankungen ausgeweitet. Für diesen Personenkreis, bei dem ein erheblicher allgemei-
ner Betreuungsbedarf besteht, können zusätzliche Betreuungskräfte eingestellt werden.
Im Berichtszeitraum musste für je 25 berechtigte Bewohnerinnen und Bewohner vom
Betreiber eine zusätzliche Vollzeitstelle geschaffen werden. Hierdurch konnte in den Ein-
richtungen eine deutliche Verbesserung bei der sozialen Betreuung erzielt werden. Die
Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht überprüfen anlässlich jeder wiederkehrenden Prüfung,
ob die Vorgaben des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes bezüglich der zusätzlichen
Betreuungskräfte erfüllt werden. Gelegentlich wurde festgestellt, dass das Personal-Soll
geringfügig unterschritten wurde. Dieses Defizit wurde in allen Fällen kurzfristig beseitigt.
In den Gesprächen mit Bewohnerinnen und Bewohnern sowie deren Angehörigen wurde
fast ausnahmslos die Freundlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelobt. Trotz der
immer wieder registrierten Personalknappheit hätten diese in der Regel ein offenes Ohr
für die Probleme und Sorgen der ihnen anvertrauten Menschen.
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7. Pflegerische und soziale Betreuung
Die pflegerische und soziale Betreuung der Bewohnerinnen bzw. der Bewohner soll
selbstbestimmt, am persönlichen Bedarf orientiert, gesundheitsfördernd, wertschätzend
und qualifiziert sein.
Einen Teil der Prüfung der pflegerischen und sozialen Betreuung übernehmen die Verwal-
tungskräfte der Heimaufsicht. Die Inaugenscheinnahme, die einen wesentlichen Aspekt
der Prüfung darstellt, erfolgt ausschließlich durch die Pflegefachkraft.
Für die Inaugenscheinnahme ist das schriftliche Einverständnis der Bewohnerin bzw. des
Bewohners, der Betreuerin oder des Betreuers erforderlich.
In der Praxis wurde dieses dem Datenschutz geschuldete Vorgehen in der Weise durch-
geführt, dass in einem ersten Prüfbesuch die strukturellen Voraussetzungen geprüft und
dabei die Namen von Betreuerinnen und Betreuern vermerkt worden sind. Die Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sind über die stichprobenartige Auswahl nicht
informiert worden. Im Nachgang wurden die Betreuerinnen und Betreuer telefonisch von
der geplanten Inaugenscheinnahme unterrichtet. Sofern diese mündlich einer Pflege-
überprüfung zustimmten, wurde auch die schriftliche Einwilligung eingeholt. In jedem Fall
wurde auf die Freiwilligkeit hingewiesen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keine
Kenntnis darüber, bei wem die Pflegeüberprüfung stattfinden soll. Zwischen dem Zeit-
punkt der Strukturprüfung und der Pflegeüberprüfung liegen in der Regel mehrere Wo-
chen. So wird der Charakter der unangekündigten Begehung gewahrt.
Die Ergebnisqualität, die bei der Inaugenscheinnahme kontrolliert wurde, war nur in ganz
wenigen Ausnahmefällen zu beanstanden. Hier lagen keine gravierenden Defizite vor,
vielmehr handelte es sich z. B. um ungepflegte Fuß- oder Fingernägel oder unzureichen-
de Haut- oder Haarpflege. Bei zwei Bewohnerinnen bzw. Bewohnern stellte die Pflege-
fachkraft der Heimaufsicht beginnende Druckgeschwüre fest, die von den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern der Einrichtung noch nicht entsprechend versorgt und dokumentiert wa-
ren. In allen anderen Fällen war der Pflegezustand als sehr gut zu bezeichnen. Ärztlich
verordnete Behandlungspflegen wurden umgesetzt.
Die pflegerische und soziale Betreuung muss sich nachvollziehbar an der Lebensge-
schichte der Bewohnerin oder des Bewohners ausrichten.
Dieses kann überwiegend bestätigt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrich-
tungen ergreifen Maßnahmen, damit Bewohnerinnen und Bewohner ihren Hobbies auch
nach Einzug in die Einrichtung nachgehen können. Die Betreuung soll individuelle Bedürf-
nisse berücksichtigen.
Die pflegerische Betreuung orientiert sich unter anderem an den Expertenstandards, die in
den Einrichtungen implementiert sind sowie an den Vorgaben des § 113 SGB XI, der
Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität bein-
haltet.
Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht stellten fest, dass generell eine adäquate pflegeri-
sche Betreuung nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie eine gute soziale
Betreuung in den Einrichtungen in Münster geleistet werden.
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Prophylaxen zur Vorbeugung weiterer körperlicher Einschränkungen wurden individuell
geplant, Ressourcen erkannt und entsprechend unterstützt.
Die Medikamentenversorgung war häufiger zu beanstanden. Teilweise waren Arzneimittel
nicht entsprechend der ärztlichen Verordnung gestellt, Bedarfsmedikamente nicht vor-
gehalten oder Medikamente nicht ordnungsgemäß mit Bewohnernamen und Anbruch-
bzw. Ablaufdatum beschriftet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen korri-
gierten die Fehler umgehend.
In der Regel waren Pflegeplanungen individuell und nachvollziehbar erstellt und regelmä-
ßig evaluiert. Schmerzeinschätzungen erfolgten nicht immer ordnungsgemäß.
Konzepte zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen liegen i. d. R. in den Ein-
richtungen vor. In den Gesprächen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurde deutlich,
dass diese grundsätzlich sensibilisiert sind im Hinblick auf die Anwendung von „Fixierun-
gen“. Auch anhand der Dokumentationen war zu erkennen, dass Alternativen in Erwägung
gezogen und – sofern möglich – umgesetzt werden. In vielen Einrichtungen wurden z. B.
Niedrigbetten erworben.
Die Notwendigkeit der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen wird regelmäßig
evaluiert.
Richterliche Genehmigungen für die Fixierungen lagen i. d. R. vor. In wenigen Einzelfällen
fehlten diese zum Zeitpunkt der Begehung, wurden aber umgehend eingeholt.
Da dem Aspekt „Fixierungen“ ein hoher Stellenwert beigemessen wird, ist die Ermittlung
der Ist-Situation eine der Prüfschwerpunkte im Jahr 2013. Die Ergebnisse werden im
nächsten Tätigkeitsbericht veröffentlicht.
8. Kategorie: Bewohnerrechte und Kundeninformation
Das Wohn- und Teilhabegesetz dient unter anderem dem Verbraucherschutz, indem dem
Betreiber Informationspflichten auferlegt werden. Diese sind z. B. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
und 2 WTG die jährliche Darstellung der Gewinn- oder Verlustsituation der Einrichtung
und die nach Art, Umfang und Preis differenzierte Angabe des Leistungsangebotes. Zum
Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sind die Mitwirkungs- und Mitbestimmungs-
rechte gesetzlich verankert sowie die Implementierung eines wirksamen Beschwerdever-
fahrens verpflichtend vorgeschrieben.
Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht überprüfen im Rahmen ihrer Jahresbegehungen, ob
diese Bewohnerrechte gewahrt werden.
Die Gewinn- oder Verlustsituation wird den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. deren
gesetzlichen Vertretern regelmäßig bekanntgegeben.
Mitbestimmungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner gibt es bei der Speisenplanges-
taltung, den Regelungen in der Hausordnung sowie den Freizeitaktivitäten. Einrichtungen
ergreifen unterschiedliche Möglichkeiten, in welchem Rahmen Bewohnerinnen und Be-
wohner ihre Wünsche äußern können. So finden z. B. Speiseplangespräche mit den Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern der Küche statt oder es werden in Einzelgesprächen
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persönliche Wünsche zur sozialen Betreuung erfragt. Stichprobenartig überprüft die
Heimaufsicht, ob geäußerte Anregungen auch zeitnah umgesetzt werden.
§ 8 Wohn- und Teilhabegesetz enthält Regelungen zum obligatorischen Beschwerdever-
fahren. Hiernach müssen Beschwerden dokumentiert und ausgewertet werden.
In jeder wiederkehrenden Prüfung nehmen die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht Einsicht
in diese Dokumentationen und kontrollieren, ob innerhalb einer angemessenen Frist die
Bearbeitung erfolgt ist und die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer eine Rück-
meldung erhalten hat. Defizite wurden nur in Einzelfällen festgestellt. So konnte z. B. in
Ausnahmefällen festgestellt werden, dass keine Rückmeldung an den Beschwerdeführer
erfolgt war oder Beschwerden nicht regelmäßig ausgewertet wurden.
Dem Betreiber sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Betreuungseinrichtungen
ist es untersagt, Geld oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt
hinaus versprechen oder gewähren zu lassen (§ 10 WTG). Keine Bewohnerin und kein
Bewohner soll wegen der Zahlung von zusätzlichen Beträgen begünstig oder benachteiligt
werden. Zur Überprüfung lassen sich die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht z. B. die Kon-
zepte zum Spendenannahmeverfahren vorlegen. Verstöße wurden nicht festgestellt.
Fazit (1. – 8. Kategorie)
Insgesamt gewann die Heimaufsicht im Berichtszeitraum den Eindruck, dass eine gute
Betreuungsqualität in den münsteraner Einrichtungen geleistet wird. Dies wird auch da-
durch deutlich, dass alle vorgefundenen Defizite von den Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
tern umgehend beseitigt wurden, so dass keine Notwendigkeit bestand, die Mängelbesei-
tigung mit Hilfe einer Anordnung durchzusetzen.
c) Prüfschwerpunkte
Der Prüfkatalog, der den Begehungen zugrunde gelegt wird, steckt den Rahmen, eröffnet
der Heimaufsicht auch die Möglichkeit, ihr Augenmerk besonders auf einzelne Themen zu
legen. Im Jahr 2012 widmeten sich die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht insbesondere
einigen Aspekten, die von besonderer Bedeutung waren bzw. im Fokus öffentlichen Inte-
resses standen.
- Menschen mit Migrationsvorgeschichte
Ende 2005 fand ein Fachtag zum Thema “wenn Menschen ausländischer Herkunft Pflege
brauchen … Kulturkompetente Altenpflege – ein Thema für Münster?“ statt. Hierbei wurde
das Anliegen aufgegriffen, den Bedarfen von älteren, hilfe- und pflegebedürftigen Men-
schen mit Migrationsvorgeschichte nachzukommen.
Die Kommunale Seniorenvertretung, der Integrationsrat und das Sozialamt der Stadt
Münster haben Ende 2011 zu einer Informationsveranstaltung „Wenn die Kräfte nachlas-
sen…“ alle interessierten Münsteranerinnen und Münsteraner mit und ohne Migrationsvor-
geschichte eingeladen.
- 21 -
Im Ergebnis wurde deutlich, dass die Beratungsangebote der Altenhilfe und die Unter-
stützungsleistungen der Pflegeeinrichtungen noch immer recht selten von älteren Men-
schen mit Migrationsvorgeschichte angenommen werden.
Die Akteure im Bereich „Pflege“ haben sich verstärkt diesem Thema gewidmet und u. a.
Handlungsempfehlungen für die Pflege und Betreuung älterer Migranten in Münster
erarbeitet.
Da die Thematik „kultursensible Altenpflege“ in dem Rahmenprüfkatalog keine Berück-
sichtigung findet, haben die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht hierzu zusätzliche Fragen
in den stationären Einrichtungen, die auch Pflege leisten, im Rahmen ihrer jährlichen Be-
gehungen im Jahr 2012 gestellt.
Folgende Aspekte wurden beleuchtet:
1. Wie viele Menschen mit Migrationsvorgeschichte l eben in der Einrichtung?
2. Welches Geschlecht haben diese Menschen?
3. Welchen Pflegestufen sind die Bewohnerinnen und Bewohner zugeordnet?
4. Aus welchem Herkunftsland kommen die Bewohnerinn en und Bewohner?
5. Wie gehen die Einrichtungen mit den durch den Mi grationsvorgeschichte begründe-
ten besonderen Bedarfen um?
Auswertung
Zahl der Menschen mit Migrationsvorgeschichte in den Einrichtungen
In Münster werden in den o. g. Einrichtungen ca. 2800 Plätze vorgehalten. Die Befragung
ergab, dass 67 Bewohnerinnen und Bewohner eine Migrationsvorgeschichte haben, was
einem Prozentsatz von ca. 2 % entspricht. Diese auf den ersten Blick relativ geringe Zahl
darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich in jedem Einzelfall um einen Menschen
handelt, der möglicherweise einen besonderen Bedarf hat und dem die Verständigung
und die Artikulation von Wünschen, Schmerzen, Ängsten nicht in jedem Fall in jeder Nu-
ance möglich ist und dessen kulturelle Identität das Einleben und Wohlergehen in der Ein-
richtung eventuell erschwert.
Geschlecht der Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen
Die Erhebung hat gezeigt, dass die Zahl der Frauen mit Migrationsvorgeschichte größer
ist als die der Männer. Dies entspricht der Geschlechterverteilung in den Einrichtungen in
Bezug auf alle Bewohnerinnen und Bewohner.
- 22 -
Pflegestufen der Bewohnerinnen und Bewohner
In den Einrichtungen in Münster wurden in den vergangenen Jahren überwiegend Men-
schen betreut, deren Hilfebedarf durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen ent-
sprechend der Pflegestufen 1 oder 2 bewertet wurde.
Dies wurde auch bei den Bewohnerinnen und Bewohnern mit Migrationshintergrund deut-
lich. 66 % von Ihnen haben einen Bedarf, der diesen beiden Pflegestufen entspricht.
Bei den Pflegestufen 0 und 3 lassen die erhobenen Zahlen keine eindeutige Wertung zu.
Herkunftsland der Bewohnerinnen und Bewohner
Herkunftsland Anzahl
Länder, in denen russisch gesprochen wird 22
Polen 11
Türkei 5
Ehem. Jugoslawien 4
Niederlande 3
Iran 3
Tschechien 3
Sonstige (England, Portugal, Österreich, Rumänien, Korea,
Vietnam)
16
Wie gehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen mit den durch die
Migrationsvorgeschichte begründeten besonderen Bedarfen um?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gaben häufig an, dass Sprachbarrieren nicht bestünden.
Bei vielen Bewohnerinnen und Bewohnern, insbesondere aus den Ländern, in denen rus-
sisch gesprochen wird sowie aus Polen, handelt es sich um Aussiedler. Diese sind i. d. R.
deutschstämmig und sprachen daher bereits in ihren Herkunftsländern deutsch.
Sollte eine Verständigung auf Deutsch nicht möglich sein, wird versucht, die Pflege durch
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchführen zu lassen, die der Sprache der Bewohnerin
oder des Bewohners mächtig sind.
- 23 -
Immer wieder wurde betont, dass ein intensiver Kontakt zu Angehörigen in den Fällen von
besonderer Bedeutung ist, in denen trotz aller Anstrengungen die Kommunikation auf-
grund nicht ausreichender Deutschkenntnisse erschwert ist. Teilweise arbeiten Einrich-
tungen dann zusätzlich mit Piktogrammen bzw. Wörterbüchern.
Sonstige Besonderheiten, die sich z. B. aus der Religion ergeben, werden berücksichtigt.
Diese werden bei der Speisenversorgung dem Caterer bzw. der eigenen Küche mitgeteilt,
so dass diese sich darauf einstellen. Diesbezügliche Schwierigkeiten sind der Heimauf-
sicht nicht bekannt.
Einrichtungen nutzen z. T. die technischen Möglichkeiten, damit Bewohnerinnen und Be-
wohner Fernsehprogramme ihres Herkunftslandes empfangen können.
Die Biographiearbeit spielt in jedem Fall eine besondere Rolle. Im Rahmen jeder Regel-
prüfung wird eruiert, inwiefern die Lebensgeschichte im Rahmen der sozialen und pflege-
rischen Betreuung Berücksichtigung findet.
In allen Einrichtungen gaben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, dass ein Weg der
Verständigung gefunden wurde.
Fazit und weiteres Vorgehen
Ein Konzept, das die Betreuung von Menschen mit Migrationsvorgeschichte thematisiert,
lag in keiner Einrichtung vor.
Die Befragung machte deutlich, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verschiedenste
Möglichkeiten nutzen, um Menschen mit Migrationsvorgeschichte die Verständigung zu
ermöglichen bzw. zu erleichtern und auf die kulturelle Identität Rücksicht zu nehmen.
Dennoch wird es nicht immer gelingen, die Grundlagen für eine einwandfreie, differenzier-
te Kommunikation zu schaffen und auf kulturelle Besonderheiten entsprechend zu reagie-
ren.
Fällt es jeder sonstigen Bewohnerin und jedem sonstigen Bewohner schon schwer, sich
in der Einrichtung einzuleben und diese vielleicht sogar als neues Zuhause zu betrachten,
so ist es für Menschen mit Migrationsvorgeschichte häufig deutlich diffiziler.
Da davon auszugehen ist, dass auch dieser Personenkreis gesellschaftliche Veränderun-
gen z. B. in Bezug auf kulturell gewachsene Rollenerwartungen erfährt, wird die Zahl der
Bewohnerinnen und Bewohner mit Migrationsvorgeschichte in den Einrichtungen zuneh-
men.
Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht werden daher in zeitlich angemessenem Abstand
im Rahmen ihrer Regelprüfungen die gleiche Befragung noch einmal vornehmen. Es steht
die Frage im Mittelpunkt, ob die Betreuung die zunehmende Zahl von Bewohnerinnen und
Bewohnern mit Migrationsvorgeschichte ausreichend berücksichtigt.
- 24 -
Suchtproblematik in den Einrichtungen
Im Januar 2012 ist ein Antrag an den Rat der Stadt Münster gestellt worden mit dem
Thema „Süchte älterer Menschen erkennen und handeln“.
Die Verwaltung hat unter Beteiligung der Kommunalen Seniorenvertretung, der Wohl-
fahrtsverbände, der Einrichtungen der Suchthilfe sowie der Ärzte- und Apothekenkammer
einen Gesundheitsbericht „Sucht im Alter – Ein Bericht zur aktuellen Lage in Münster“ er-
stellt. Der Bericht gibt einen Überblick über die aktuelle suchtmedizinische Versorgung
älterer Menschen in Münster .In diesem werden auch Handlungsempfehlungen gegeben,
die helfen sollen, dem Missbrauch und der Abhängigkeit von Suchtmitteln auch im höhe-
ren Lebensalter wirkungsvoll zu begegnen. Dabei gilt in erster Linie, durch Suchtpräventi-
on und durch Gesundheitsförderung ein kritisches Bewusstsein gegenüber Suchtmitteln in
der Bevölkerung zu erzeugen. Die verbesserte Suchtprävention soll insbesondere durch
mehr Öffentlichkeitsarbeit erreicht werden.
Die Situation der Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen stellt in dem Bericht nur
einen Aspekt dar.
Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht haben in den Monaten April bis Dezember 2012 in
allen Einrichtungen die Situation suchtkranker Bewohnerinnen und Bewohner erfragt. Der
Rahmenprüfkatalog, der bei Begehungen verwendet wird, thematisiert die Suchtproblematik
nur am Rande, so dass folgende zusätzliche Fragen gestellt wurden:
1. Gibt es eine Suchtproblematik von Bewohnerinnen und Bewohnern in den Einrich-
tungen? Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner sind betroffen?
2. Wie geht die Einrichtung mit dieser Situation um ?
Ergebnisse:
Gibt es eine Suchtproblematik von Bewohnerinnen und Bewohnern in den Einrichtungen?
Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner sind betroffen?
In den stationären Altenpflegeeinrichtungen gab es insgesamt 64 Alkoholiker (trockene
und aktive), drei medikamentenabhängige Bewohnerinnen und Bewohner. Von einer Be-
wohnerin wurde berichtet, dass sie kaufsüchtig sei. In den Eingliederungshilfeeinrichtun-
gen waren fünf Bewohnerinnen und Bewohner aktive Alkoholiker, 34 hatten ihre Alkohol-
krankheit überwunden.
Im Bereich des ambulant betreuten Wohnens wurde von den befragten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern angegeben, dass viele süchtig gewesen seien bzw. dieses Problem noch
bestehen würde. Konkrete Zahlen konnten nicht genannt werden.
Das Selbstbestimmungsrecht gerade im Bereich des ambulant betreuten Wohnens in der
Eingliederungshilfe steht einem Einschreiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oft
- 25 -
entgegen. Es kann häufig nur reagiert werden, wenn eine konkrete Gesundheitsgefähr-
dung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.
Wie geht die Einrichtung mit dieser Situation um?
Eine Vielzahl von Einrichtungen konnte keine Angabe zum Umgang mit der Problematik
machen, weil diese nicht vorhanden oder nicht vorstellbar war. Oft wurde in den Altenpfle-
geeinrichtungen oder den ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit
Demenz geschildert, dass Angehörige zwar Alkoholproblematiken von Bewohnerinnen
und Bewohnern mitgeteilt haben, diese aber in der Betreuungsarbeit eine untergeordnete
oder keine Rolle spielen.
Es wurden nur Einzelfälle genannt, in denen eine aktuelle Suchtproblematik Bestandteil
der Betreuungsarbeit in den Altenpflegeeinrichtungen war.
Die Suchtproblematik ist in Betreuungseinrichtungen der Behindertenhilfe i. d. R. bekannt
und Bestandteil der Betreuungsarbeit.
Fazit
Es wurde allgemein festgestellt, dass die Suchtproblematiken der Bewohnerinnen und
Bewohner ernst genommen werden und mit allen Beteiligten nach Wegen gesucht wird,
um diese Bewohnerinnen und Bewohner adäquat zu betreuen. Selbst- und Fremdgefähr-
dungen müssen berücksichtigt werden, ohne das Selbstbestimmungsrecht der Bewohne-
rinnen und Bewohner zu missachten.
Erfassung der Ernährungssituation einschließlich der Versorgung mit Flüssigkeiten
Die Ernährung und Flüssigkeitsversorgung ist für die Gesundheit und das Wohlbefinden
älterer Menschen besonders wichtig. Dieser Thematik widmeten sich die Mitarbeiterinnen
der Heimaufsicht der Stadt Münster im Jahr 2012 schwerpunktmäßig bei den Prüfungen.
Hierzu erfolgten in erster Linie stichprobenartige Einsichtnahmen in Dokumentationen in
den Altenpflegeeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen sowie in den ambulant
betreuten Wohngemeinschaften.
Die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Wohngemeinschaften für
Menschen mit Demenz werden i. d. R. mindestens einmal monatlich gewogen, so dass
auf dieser Grundlage der Bodymaßindex ermittelt wird. Bei problematischen Gewichtsver-
änderungen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 80 % aller Fälle adäquat rea-
giert. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ansons-
ten dem negativen Gewichtsverlauf nicht entgegengewirkt hätten, vielmehr handelt es sich
vermutlich vielfach um ausschließliche Dokumentationsdefizite. Bei keiner einzigen Inau-
genscheinnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern wurde festgestellt, dass diese auf-
grund von Pflegefehlern unterernährt waren.
- 26 -
Im Focus stand ebenso die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner mit Flüssigkeit.
In Einzelfällen müssen aufgrund ärztlicher Verordnungen Trinkprotokolle geführt werden.
Diesbezüglich stellten die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht fest, dass ca. die Hälfte die-
ser Dokumente nicht ordnungsgemäß geführt war. Defizite lagen in erster Linie in der feh-
lenden Addition der Flüssigkeitsmengen.
In 17 Fällen haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht unverzüglich auf eine zu geringe
Flüssigkeitsaufnahme reagiert. Es bestand aber in keinem Fall die Gefahr einer Dehydra-
tion mit weitreichenden Folgen, weil es sich stets um eine temporäre Minderzufuhr handel-
te.
Handlungsempfehlungen der Heimaufsicht wurden umgehend umgesetzt.
Insgesamt gesehen wurden keine gravierenden Pflegefehler entdeckt, vielfach beruhten
die festgestellten Unzulänglichkeiten auf einer defizitären Dokumentation.
Aufgrund der Relevanz sowie der vorgefundenen Mängel werden auch 2013 zusätzliche
Fragen zur Ernährungssituation und Flüssigkeitsversorgung bei den Regelprüfungen ge-
stellt. Die Auswertung wird ebenfalls im nächsten Tätigkeitsbericht veröffentlicht
d) Umgang mit Beschwerden
Erstmals ist es aufgrund der von der Heimaufsicht g enutzten Software möglich,
konkrete Angaben zu Beschwerdeinhalten sowie zu den Ergebnissen der Be-
schwerdebearbeitung zu machen.
Die Zahl der Beschwerden einschließlich der Beschwerdegründe ist im Berichts-
zeitraum relativ konstant geblieben.
- 27 -
Ein großer Anteil der Beschwerden lässt sich nicht verifizieren, weil der Wahrheitsgehalt
einzelner Gegebenheiten oder Gesprächsinhalte im Nachhinein nicht ermittelt werden
kann.
Begründete Beschwerden betrafen in erster Linie die Versorgung mit Medikamenten, die
Personalausstattung sowie eine unzureichende soziale Betreuung.
In keinem Fall wurde gefährliche Pflege vorgefunden.
Beschwerdegründe
Kategorie d. Rahmenprüfkataloges 2011 2012
1. Auswahl der Betreuungseinrichtung 12 % 13 %
2. Wohnqualität der Betreuungseinrichtung 3 % 4 %
3. Wohnqualität der Zimmer 9 % 7 %
4. Essen und Trinken 8 % 5 %
5. Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung 6 % 6 %
6. Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung 13 % 11 %
7. Pflegerische und soziale Betreuung 30 % 40 %
8. Bewohnerrechte und Kundeninformation 19 % 14 %
Der überwiegende Teil der Beschwerden bezog sich auf die Kategorie 7 (pflegerische und
soziale Betreuung). Auffallend häufig wurde die Medikamentengabe beanstandet. In Aus-
nahmefällen bestätigte sich das Defizit. Außerdem stand die unzureichend vorgenomme-
ne Reinigung der Kleidung sowie mangelhafte Körperhygiene immer wieder in der Kritik.
Die unverzügliche Prüfung durch die Pflegefachkraft der Heimaufsicht bestätigte dieses
Defizit zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme nicht.
Die von Angehörigen sowie Bewohnerinnen und Bewohnern als unzureichend empfunde-
ne Personalausstattung (Kategorie 6) stellte ebenfalls einen häufigen Kritikpunkt dar. Die
Vergütungsvereinbarungen enthalten Regelungen zum Personalsoll. Dieses kann anhand
der Bewohnerstruktur, d. h. auf der Grundlage der Pflegestufen, ermittelt werden. Nur in
wenigen Einzelfällen wurde festgestellt, dass von den Einrichtungen weniger Personal
vorgehalten als verhandelt wurde.
Der Kategorie 8 (Bewohnerrechte und Kundeninformation) zuzuordnen sind z. B. Be-
schwerden über eine unzureichende Reaktion auf Kritik.
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e) Begleitung von Neu- und Umbauten
Das Wohn- und Teilhabegesetz einschließlich seiner Durchführungsverordnung enthält
Vorgaben zur Wohnqualität. Daher prüft die Heimaufsicht vor Inbetriebnahme bzw. bei
wesentlichen Umbauten bestehender Einrichtungen, ob die Baupläne die Vorgaben des
Wohn- und Teilhabegesetzes einhalten. Für Einrichtungen, die auf pflegerische Betreuung
ausgerichtet sind, gelten ergänzend die Bestimmungen des Landespflegegesetzes (§ 3
DVO-WTG). Auch die diesbezügliche Prüfung obliegt den Mitarbeiterinnen der Heimauf-
sicht der Stadt Münster.
f) Unterstützung der Beiräte
Bewohnerinnen und Bewohner von Betreuungseinrichtungen vertreten ihre Interessen in
der Regel durch einen gewählten Bewohnerbeirat. Sollte ein Bewohnerbeirat nicht gewählt
werden können, besteht die Möglichkeit einer Interessenvertretung durch ein Vertretungs-
gremium aus Angehörigen oder gesetzlichen Betreuern, durch eine von der zuständigen
Behörde bestellte Vertrauensperson oder durch alternative Interessenvertretungen.
In den münsteraner Pflegeeinrichtungen konnten fast überall Beiräte gebildet werden. In
zwei Einrichtungen erfolgt die Mitwirkung und Mitbestimmung im Rahmen von Bewohner-
versammlungen, in einer Einrichtung wurde ein Vertretungsgremium gebildet.
Für die Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen wurden Vertrauenspersonen bestellt. Die
Wahl eines Beirates empfiehlt sich aufgrund der kurzen Verweildauer der Bewohnerinnen
und Bewohner nicht.
Die zuständige Behörde ist gesetzlich verpflichtet, die Bewohnerinnen und Bewohner so-
wie die Mitglieder von Beiräten und weiteren anderen Interessenvertretungen über die
Möglichkeiten von Mitwirkung und Mitbestimmung zu unterrichten. Bei den wiederkehren-
den Regelprüfungen werden stets Gespräche mit den Mitgliedern der Interessenvertre-
tungen geführt, um Erkenntnisse zu gewinnen, ob die Rechte auch tatsächlich wahrge-
nommen werden können.
Die Mitwirkungsgremien der münsteraner Altenpflegeeinrichtungen haben sich zu einer
Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, der ebenfalls Vertreter der Kommunalen
Seniorenvertretung angehören. Die Teilnehmer dieser Arbeitsgemeinschaft werden re-
gelmäßig durch die zuständige Behörde über Rechte und Pflichten aufgeklärt.
Sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2012 wurden jeweils zwei Treffen dieser Arbeits-
gemeinschaft durchgeführt, bei der die Heimaufsicht über die rechtlichen Grundlagen über
die Mitwirkung und Mitbestimmung von Bewohnerinnen und Bewohnern informierte. Nach-
fragen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer betrafen beispielweise die Personalausstat-
tung, den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen und den Umgang mit Be-
schwerden.
Ergänzend wurden verschiedene Themenbereiche, die das Leben in einer Einrichtung
betreffen, durch eingeladene Referenten erläutert:
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• Verbreitung von Durchfallerregern durch die Nahrun g
• Erläuterung zur Feststellung der Pflegebedürftigke it durch Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
• Aufgaben der Betreuungsstelle, Informationen zum B etreuungsverfahren und zu
Freiheitsentziehenden Maßnahmen
• Beiratsschulung durch eine Referentin der BIVA für die Bereiche WTG und zum
Vertragsrecht
Aus allen geführten Gesprächen mit Interessenvertretungen der Betreuungseinrichtungen
wurde deutlich, dass Bewohnerinnen und Bewohner ihre Mitwirkungs- und Mitbestim-
mungsrechte auch tatsächlich wahrnehmen.
g) Koordinierung der Prüftätigkeit
In § 15 Abs. 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist verankert, dass die Heimaufsicht
beim Vollzug aller Rechtsvorschriften, die in Betreuungseinrichtungen angewandt werden,
die koordinierende Funktion übernimmt. Das bedeutet, dass die Heimaufsicht z. B. die
Termine ihrer eigenen Prüfungen, die des Medizinischen Dienst der Krankenkassen und
des Gesundheitsamt zeitlich aufeinander abstimmt.
Um dem Koordinierungsauftrag Genüge zu leisten, fanden Absprachen zwischen dem
Gesundheitsamt und der Heimaufsicht statt mit dem Ziel, die Belastung der Einrichtungen
durch die Prüfungen zu minimieren.
Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht sind bestrebt, sicherzustellen, dass der Zeitraum
zwischen der eigenen Prüfung und der Begehung des Medizinischen Dienstes der Kran-
kenkassen ca. 6 Monate beträgt.
Aufgrund nicht kalkulierbarer Vorkommnisse wie z. B. Anlassprüfungen, lässt es sich nicht
immer vermeiden, dass Prüfer ihren Zeitplan nicht einhalten können und somit Begehun-
gen beider Prüfinstanzen ganz zeitnah erfolgen.
h) Pilotprojekt zeitgleiche Prüfung
Das Wohn- und Teilhabegesetz schreibt obligatorisch jährliche Begehungen durch die
Heimaufsicht vor. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen ist gehalten, jährlich
alle Pflegeeinrichtungen zu prüfen.
Um die Belastungen und Beeinträchtigungen durch die Prüfungen möglichst gering zu
halten, wurde das Projekt „zeitgleiche Prüfungen“ ins Leben gerufen. Es wurden mehrere
gemeinsame Begehungen der Heimaufsicht und des Medizinischen Dienstes der Kran-
kenkassen durchgeführt. Im Anschluss daran erstellten beide Prüfinstanzen ihre jeweili-
gen Berichte.
- 30 -
Im Vorfeld erfolgten sehr intensive Gespräche beider Prüfinstanzen, um das Verfahren
abzustimmen. Auch während der Begehung war es immer wieder notwendig, Informatio-
nen auszutauschen. Ebenso haben die Beteiligten jeweils nach der gemeinsamen Prüfung
überlegt, wie der Verlauf optimiert werden könne.
Einrichtungsleiter wurden im Nachgang angeschrieben und darum gebeten, das Projekt
zu bewerten. Explizit wurden auch Verbesserungsvorschläge erfragt und bei der nächsten
zeitgleichen Prüfung berücksichtigt.
In insgesamt fünf Einrichtungen unterschiedlicher Größe und Konzeption haben gemein-
same Begehungen mit verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Medizini-
schen Dienstes der Krankenkassen stattgefunden, um einen möglichst umfassenden Ein-
druck von der Praktikabilität zeitgleicher Prüfungen zu erhalten.
Die Rückmeldungen der Verantwortlichen in den Einrichtungen sind zwar nicht einheitlich,
es besteht aber die deutliche Tendenz, dass getrennt stattfindende Prüfungen insgesamt
als positiver erachtet werden.
Der Prüfaufwand wurde von allen als „unter Umständen leistbar“ bzw. als „nicht leistbar“
eingeschätzt. Kein Einrichtungsleiter gab an, die Prüfungsbegleitung sei auf jeden Fall zu
bewerkstelligen. Hierzu wurde u. a. erklärt, dass es erheblicher Eingriffe in die Organisati-
onsabläufe an den Prüftagen bedarf, um die Prüfer begleiten zu können.
Einrichtungen haben i. d. R. Ordner für die jeweilige Prüfinstanz erstellt, auf die sie anläss-
lich der Begehung zugreifen. Da bei der zeitgleichen Begehung beide Ordner benötigt
wurden, erschien den Verantwortlichen in den Einrichtungen der Ablauf einer gemeinsa-
men Prüfung unstrukturierter.
Da die Rückmeldungen überwiegend negativ waren, wird von einer Fortführung des Pro-
jektes abgesehen.
Die Entscheidung, das Pilotprojekt nicht weiter fortzuführen, wurde gemeinsam mit Frau
Dr. Gansweid, Leiterin des Fachreferates „Pflege“ beim Medizinischen Dienst der Kran-
kenkassen Westfalen-Lippe, getroffen.
Die Träger und Leitungen von Pflegeeinrichtungen sind über das Ergebnis des Pilotprojek-
tes informiert worden.
In Einzelfällen kann es z. B. aus organisatorischen Gründen notwendig sein, dass zeitglei-
che Prüfungen stattfinden.
j) Weiterentwicklung der Software
Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht der Stadt Münster nutzen seit 2009 eine Software,
die von der Kommunalen Datenzentrale Paderborn entwickelt worden ist. Anfängliche Un-
zulänglichkeiten sind größtenteils beseitigt, so dass die Verwendung der Anbieterdaten-
bank „AnDA“ zum einen eine Arbeitserleichterung darstellt, zum anderen mit ihrer Hilfe
statistische Daten relativ einfach abgerufen werden können.
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k) Gebührenerhebung
Das Land NRW hat die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung dahingehend geändert,
dass Gebühren für das Verwaltungshandeln der Heimaufsicht erhoben werden können.
Diese werden ausschließlich von Einrichtungsträgern, nie von Bürgern erhoben.
In Münster werden seit dem 01.12.2010 Gebühren erhoben.
Die Gebührenordnung beziffert zum Teil feste Beträge, beinhaltet jedoch häufig einen Ge-
bührenrahmen. Hierzu sind von einem Arbeitskreis detaillierte Regelungen hinsichtlich der
Höhe der Gebühren als Empfehlung entwickelt worden. Diesen Empfehlungen hat sich die
Stadt Münster angeschlossen.
Gebühren fallen u. a. für wiederkehrende Prüfungen, Anlassprüfungen – sofern die Be-
schwerde gerechtfertigt war - sowie für die Begleitung von Neu- und Umbauten an. Falls
ein Einrichtungsträger nicht alle Vorgaben des Wohn- und Teilhabegesetzes erfüllt und
dies zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner nicht notwendig ist, besteht die Mög-
lichkeit, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. Die Erteilung einer solchen
Ausnahmegenehmigung ist ebenfalls gebührenpflichtig.
Beratungen sind i. d. R. kostenfrei.
Im Jahr 2011 wurden Gebühren in Höhe von 54.091,25 Euro erhoben, 2012 waren es
37.149,50 Euro.
Erforderliche Ausnahmegenehmigungen wurden zum großen Teil im Jahr 2011 erteilt und
gelten dauerhaft, machten also keine neue Bearbeitung und damit Gebührenerhebung
notwendig. So ist die Reduzierung der Beträge vom Jahr 2011 zum Jahr 2012 zu erklären.
9. Reform des Wohn- und Teilhabegesetzes
Seit dem Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes haben sich trotz Anerkennung der
Zielsetzung des Gesetzes in kurzer Zeit zahlreiche Umsetzungsprobleme gezeigt. Die
Landesregierung hielt daher eine Überarbeitung des Wohn- und Teilhabegesetzes für ge-
boten.
Die folgende Darstellung enthält Informationen über die Reform des Wohn- und Teilhabe-
gesetzes, soweit diese zum Zeitpunkt der Berichterstellung vorhanden sind.
Da das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, können endgültige Aussagen nicht getroffen
werden, es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass noch wesentliche Änderungen erfol-
gen werden.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist Anfang 2014 zu rechnen.
Die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes erfolgt weiterhin als Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und
Alter des Landes NRW und die Bezirksregierungen fungieren als Aufsichtsbehörden.
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Durch die Reform des Gesetzes wird der Geltungsbereich deutlich erweitert werden.
Demnächst fallen z. B. die Tagespflegeeinrichtungen, das Servicewohnen sowie selbst-
verantwortete Wohngemeinschaften unter das Wohn- und Teilhabegesetz.
In der jetzigen Fassung des Wohn- und Teilhabegesetzes haben sämtliche Einrichtungen
alle Anforderungen zu erfüllen. Die Behörde konnte Ausnahmegenehmigungen erteilen,
falls dies mit den Bewohnerbedürfnissen vereinbar war.
Künftig sind einige gemeinsame Anforderungen für alle Wohn- und Betreuungsangebote
vorgeschrieben, ansonsten gibt es für jeden Einrichtungstyp spezifische Kriterien, die er-
füllt werden müssen.
Das neue Wohn- und Teilhabegesetz soll hinsichtlich alternativer Wohn- und Betreuungs-
konzepte die erforderliche Flexibilität und Planungssicherheit geben.
Mit der Reform des Gesetzes sollen Möglichkeiten genutzt werden, Prüfverfahren zu op-
timieren. Daher werden sich Prüfintervalle verlängern. Es ist davon auszugehen, dass die
Heimaufsicht die stationären Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen nur alle zwei
Jahre prüft, sofern bei der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, zu deren Be-
seitigung eine Anordnung erforderlich wurde (wesentliche Mängel).
Bisher wurden die Prüfberichte der Heimaufsicht nicht veröffentlicht.
Mit der Reform des Wohn- und Teilhabegesetzes werden konkrete Regelungen zur Veröf-
fentlichung der Prüfergebnisse erlassen. Diese soll spätestens drei Monate nach der Prü-
fung der Betreuungseinrichtung im Internet-Portal des Kreises oder der kreisfreien Stadt
erfolgen. Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter können von der Möglichkeit der
Selbstdarstellung Gebrauch machen. Diese ist als solche zu kennzeichnen und wird in
den Prüfbericht der zuständigen Behörde einbezogen.
Zur personellen Ausstattung in den Einrichtungen wird es nach derzeitigem Kenntnisstand
keine wesentlichen Änderungen geben. Stationäre Einrichtungen müssen weiterhin die
Fachkraftquote von mindestens 50 % erfüllen.
10. Fazit und Ausblick
Wie auch in der Vergangenheit gewannen die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht auch im
Berichtszeitraum 2011/2012 den Eindruck, dass die Betreuungsqualität in den münstera-
ner Einrichtungen gut ist. Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige erklär-
ten immer wieder, wie zufrieden sie mit der Pflege und sozialen Betreuung seien. Die
Freundlichkeit sowie das Einfühlungsvermögen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wa-
ren häufig Essenz der geführten Gespräche.
Die Pflegequalität zu halten oder vielleicht sogar zu verbessern, wird angesichts des
Fachkräftemangels und des demographischen Wandels zu einer gesamtgesellschaftlichen
Herausforderung werden. Ein ganzes Bündel von Maßnahmen ist erforderlich, um die
Versorgung der pflegebedürftigen Menschen auch künftig gewährleisten zu können. Es ist
davon auszugehen, dass der Fachkräftemangel und die daraus resultierenden Probleme
in Zukunft die Arbeit der Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht wesentlich bestimmen.
- 33 -
Die Neufassung des Wohn- und Teilhabegesetzes wird dazu führen, dass der Geltungs-
bereich ausgeweitet wird. Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht werden für zusätzliche
Betreuungsformen zuständig werden, deren Qualität in unterschiedlicher vom Gesetz vor-
gegebener Intensität prüfen, aber auch stets den Akteuren beratend zur Seite stehen.
11. Ansprechpartnerinnen der Heimaufsicht
Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht können Sie folgendermaßen erreichen:
Heike Pötter, Hafenstraße 8, 48153 Münster, Tel. 0251/492 5028
(1. Sachbearbeiterin)
E-Mail: Poetter@stadt-muenster.de
Telefax: 0251/492-7916
Angelika Eusterwiemann, Hafenstraße 8, 48153 Münster,
Tel. 0251/492 5067
E-Mail: Eusterwiemann@stadt-muenster.de
Telefax: 0251/492-7916
Antje Konitzer, Hafenstraße 8, 48153 Münster, Tel. 0251/492 5084
(Pflegefachkraft)
E-Mail: Konitzer@stadt-muenster.de
Telefax: 0251/492-7916
Petra Biggemann, Hafenstraße 8, 48153 Münster, Tel. 0251/492 5019 (zuständig für Ge-
bühren)
E-Mail: Biggemann@stadt-muenster.de
Telefax: 0251/492-7916
- 34 -
Da die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht häufig Außentermine wahrnehmen, besteht
nicht zu jeder Zeit eine telefonische Erreichbarkeit. Dann ist es möglich, eine Nachricht auf
die Mailbox zu sprechen, so dass zeitnah ein Rückruf durch eine Mitarbeiterin der Heim-
aufsicht erfolgt.
12. Anhang
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Stand Juli 2013)
Einrichtung Straße, Hausnummer PLZ Stadtbezirk Platzz.
Cohaus-Vendt-Stift Krumme Str. 39/40 48143 Mitte 82
Altenheim St. Elisabeth Südlohnweg 1 48161 West 92
Friederike-Fliedner-Haus Coerdestr. 56 48147 Mitte 80
Friedrichsburg Offenbergstraße 19 48151 Mitte 138
LWL Pflegezentrum Mstr. Friedr.-W.-Weber-Str. 30 4814 7 Mitte 80
Haus Heidhorn - Hiltrup Westfalenstr. 490 48165 Hil trup 51
Haus Maria Trost Sankt-Mauritz-Freiheit 52 48145 Mit te 84
Haus Simeon Am Berg Fidel 70 48153 Hiltrup 155
Haus Wilkinghege Wilkinghege 55 48159 Nord 65
Kardinal-von-Galen-Stift Clemens-August-Platz 8a 48167 Südost 66
Altenzentrum Klarastift einschl. Bereich
„Wachkomapatienten Andreas-Hofer-Str. 70 48145 Mitte 143
Altenheim St. Lamberti Scharnhorststr. 4-8 48151 Mitte 83
Maria-Hötte-Stift Düesbergweg 143 48153 Mitte 123
Marienheim An der Alten Kirche 5 48165 Hiltrup 83
Martin-Luther-Haus Fliednerstr. 17 48149 West 151
Ev. Altenzent. Meckmannshof Meckmannweg 74 48163 West 171
Seniorenheim Michaelweg Michaelweg 53 48149 West 41
Perthes-Haus Wienburgstr. 60 48147 Mitte 87
Schölling-Lentze-Heim Bohlweg 5 48147 Mitte 21
Wohnstift am Südpark Clevornstraße 5 48153 Mitte 74
DKV-Residenz am Tibusplatz Tibusplatz 1 48143 Mitte 49
Achatius-Haus Wolbeck einschl. Junge Münsterstr. 24 b/c 48167 Südost 66
- 35 -
Pflege
Haus v. Guten Hirten - Pflege Mauritz-Lindenweg 61 48145 Mitte 20
Handorfer Hof Handorfer Str. 24 48157 Ost 66
Meyer-Suhrheinrich-Haus Marktallee 42 48165 Hiltrup 42
Haus Franziska Westfalenstr. 109 48165 Hiltrup 30
Seniorenzentrum Gievenbeck Gartenbreie 1 48151 West 81
Seniorenzentrum Albachten Rottkamp 49 48163 West 66
Papst Johannes Paul Stift Culmer Str. 16 48157 Nord 72
Johanniter-Stift Münster Weißenburgstr. 48 48151 Mit te 80
Residenz Aaseehof Pottkamp 25 48149 Mitte 80
Alexianer – Haus Thomas Alexianerweg 8 48163 Hiltrup 54
Wohnen in Pastors Garten Alte Dorfstr. 10 48161 West 40
Seniorenresidenz Kastanienhof Ostmarkstr. 9 48145 Mit te 62
Solitäre Kurzeitpflege
Platz
zahl
Straße, Hausnummer PLZ Stadtbezirk
Seniorenzentrum
Gievenbeck
15 Gartenbreie 1 48161 West
Clemenshospital
18 Düesbergweg 143 48153 Mitte
„Haus Maria“
20 Westfalenstr. 109 48165 Hiltrup
Raphaelsklinik
23 Klosterstr. 75 48143 Mitte
Zimmer im Garten 2 Laerer Landweg
177 48155 Ost
- 36 -
Wohngemeinschaft für
Menschen mit De-
menz/hilfsb. Menschen
Platz
zahl
Straße PLZ Stadtbezirk
Haus Taubenstraße
Alexianer Münster GmbH
8 Taubenstraße 12 48149 Mitte
Hof Schultmann
Alexianer Münster GmbH
12 Stratmannweg 21 48163 West
Casa Mauritz
Klarastift
15 Andreas-Hofer-Straße
86 48145 Mitte
Irmgard Buschmann-Haus
Klarastift
11/8 Am Küchenbusch 15 48161 West
Villa Hittorfstraße
Alexianer Münster GmbH
10 Hittorfstraße 10 48149 Mitte
Villa Kahmann
DRK
11 Gremmendorfer Weg 44 48167 Südost
Villa Mauritz
Alexianer Münster GmbH
10 Kaiser-Wilhelm-Ring 34 48145 Mitte
WG Josef-Beckmann
Str. DRK
11 Josef-Beckmann-Straße
5-7 48159 Nord
Nienberge
CBM
7/7 Kirmstr. 18/Gartenstiege
6 48161 West
Haus Genius
DKV Residenz
8 Tibusplatz 1-7 48143 Mitte
WG Schulstraße
Diakonie Münster
11/8 Schulstr. 47 48149 Mitte
Haus Elisabeth
Alexianer Münster
GmbH
12 Herrenstr. 10 48165
Südost
- 37 -
Hospize
Platz
zahl
Straße, Hausnummer PLZ Stadtbezirk
Lebenshaus 10 Dorbaumstr. 215 48157 Nord
Johanneshospiz 8 Hohenzollernring 66 48145 Mitte
Sonstige Einrichtungen Platz-
zahl
Straße, Hausnummer PLZ Stadt
Reha-Einrichtung zur med.
Rehabilitation
Gartenstraße 18 48147 Münster
Christopherushaus Lang-
zeitbereich
Soester Str. 48155 Münster
Kettlerhaus Langzeitbe-
reich
Schillerstraße 48155 Münster
- 38 -
Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung
Träger Name der
Einrichtung Wohnform Art der Behinderung
Alexianer-
Wohnbereiche
Stationäre
Wohneinrichtung
Psychische und geistige
Behinderung, erworbene
Hirnschädigung
Wohngruppe
Haus Johanna
Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige Behinderung
Haus Felix Stationäre
Außenwohngruppe
Psychische Erkrankung
Haus Georg Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige und seelische
Behinderung (Senioren)
Wohngruppe
Haus Ida
Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige Behinderung
Wohngruppe
Pater-Kolbe-Haus
Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige Behinderung
Haus Sebastian Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige Behinderung
Haus Lucia Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige Behinderung
Haus Bonifatius Stationäre
Außenwohngruppe
Psychische Behinderung
Haus Lioba Stationäre
Außenwohngruppe
Psychische Behinderung
Haus Markus Stationäre
Außenwohngruppe
Psychische Behinderung
Wohnverbund
Philipp-Neri
Stationäre
Außenwohngruppen
Psychische Behinderung
Rilke Haus Stationäre
Außenwohngruppen
Psychische Behinderung
Alexianer Service
Wohnen
Ambulant
Betreutes Wohnen
Geistige Behinderung,
erworbene Hirnschädigung
Alexianer
Münster
GmbH
BEWO der
Alexianer
Ambulant
Betreutes Wohnen
Psychische Behinderung
- 39 -
Träger Name der
Einrichtung Wohnform Art der Behinderung
Stationäre
Wohneinrichtung
Psychische Behinderung
und Suchtstoffabhängigkeit
Dezentrales
stationäres Angebot
Psychische Behinderung
und Suchtstoffabhängigkeit
Bischof-
Hermann-
Stiftung
Ambulant
betreutes Wohnen
Psychische Behinderung
und Suchtstoffabhängigkeit
Stationäre
Wohneinrichtung
Deutsche
Provinz der
Schwestern
vom Guten
Hirten
Haus vom
Guten Hirten
Dezentrales stationä-
res Einzelwohnen
Psychische Behinderung,
leichte geistige Behinde-
rung und psychische Stö-
rung
Psycho-Soziales
Zentrum gGmbH
Münster
Ambulant
betreutes Wohnen
Psychische Behinderung
Wohnstätte Coerde Stationäre
Wohneinrichtung
Dezentrale Einzel-
wohnungen
Psychische Behinderung
Förderkreis
Sozialpsychiat-
rie
Wohnstätte
Südviertel
Stationäre
Wohneinrichtung
Dezentrale Einzel-
wohnungen
Psychische Behinderung;
Einrichtung zur medizini-
schen Rehabilitation
Landschafts-
verband
Westfalen-
Lippe
Westfälischer
Wohnverbund
Münster
Stationäres Wohnen,
stationäre Außen-
wohngruppen, de-
zentrales Einzelwoh-
nen
Geistige und psychische
Behinderung, Suchterkran-
kung
Wohngruppe
Dachsleite
Jetzt: Meesenstiege
Stationäre
Wohngruppe
Geistige Behinderung
Wohngruppe
Zum Roten Berge
Jetzt: Meesenstiege
Stationäre
Wohngruppe
Geistige Behinderung
Wohnstätte
Haus Edelbach
Stationäre
Wohneinrichtung
Geistige Behinderung
- 40 -
Träger Name der
Einrichtung Wohnform Art der Behinderung
Integratives
Wohnhaus
Dauvemühle
Ambulant unterstütz-
tes Wohnen;
Stationäre
Wohngruppe
Geistige und mehrfache
Behinderung
Pension Plus
Gemein-
nützige SKM
GmbH
Ambulant
betreutes Wohnen
Psychische Erkrankung
(nur ehemalige Wohnungs-
lose)
Sozialdienst
Kath. Frauen
e. V.
Dortmund
Anna-Katharinenstift
Karthaus
- Klaragruppe -
Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige Behinderung
(nur Frauen)
Ludgerushaus Stationäre
Wohneinrichtung
Geistige und psychische
Behinderung
Haus Nikolai Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige und psychische
Behinderung
Haus Matthäus Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige und psychische
Behinderung
Haus Daniel Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige und psychische
Behinderung
Haus Noah Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige und psychische
Behinderung
Stift Tilbeck
GmbH
Ambulant
betreutes Wohnen
Geistige oder mehrfache
Behinderung
Haus
Gremmendorf
Stationäre
Wohneinrichtung
Geistige und mehrfache
Behinderungen
Wohnstätte
Gut Kinderhaus
Stationäre
Wohneinrichtung
Geistige und mehrfache
Behinderungen
Haus Wolbeck Stationäre
Wohneinrichtung
Geistige und mehrfache
Behinderungen
Westfalenfleiß
GmbH
Wohngemeinschaft
Albersloher Weg
Stationäre
Wohngruppe
Geistige und mehrfache
Behinderungen
Westfalenfleiß
GmbH
Wohngemeinschaft
Am Oedingteich
Stationäre
Wohngruppe
Geistige und mehrfache
Behinderungen
- 41 -
Träger Name der
Einrichtung Wohnform Art der Behinderung
Wohngemeinschaft
An der Meerwiese
Stationäre
Wohngruppe
Geistige und mehrfache
Behinderungen
Wohngemeinschaft
Zwi-Schulmann-Weg
Stationäre
Wohngruppe
Geistige und mehrfache
Behinderungen
Dezentrales
stationäres Einzel-
wohnen in Wolbeck
Stationäres
Einzelwohnen
Geistige und mehrfache
Behinderungen
Dezentrales
stationäres Einzel-
wohnen in
Gremmendorf und
Angelmodde
Stationäres Einzel-
und Paarwohnen
Geistige und mehrfache
Behinderungen
Ambulant unterstütz-
tes Wohnen
Geistige und mehrfache
Behinderungen
Am Baumberger Hof Stationäre
Wohngruppe;
Ambulant unterstütz-
tes Wohnen
Geistige und mehrfache
Behinderungen
- 42 -
Auszug aus dem Wohn- und Teilhabegesetz:
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der
Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schüt-
zen und die Einhaltung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten und
ihre Rechte zu sichern. Es soll die Transparenz über das Wohnen, die Abläufe und An-
gebote in Betreuungseinrichtungen fördern, das selbstbestimmte Leben der Bewohner
und deren Mitwirkung und Mitbestimmung in der Betreuungseinrichtung unterstützen
und zu einer besseren Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden beitragen. Die zu-
ständigen Behörden sollen sich bei der Anwendung von Rechtsvorschriften von der
Lebenswirklichkeit älterer Menschen, pflegebedürftiger volljähriger Menschen und
volljähriger Menschen mit Behinderung leiten lassen.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen sollen
1. ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen können,
2. vor Gefahren für Leib und Seele und
3. in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden,
4. eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifi-
zierte Betreuung erhalten,
5. umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der
Pflege und der Behandlung informiert werden,
6. Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am ge-
sellschaftlichen Leben teilhaben,
7. ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion aus-
üben und
8. in Würde sterben können.
(3) Die Betreiber haben die Rahmenbedingungen zu gewährleisten, die den Bewohnern
ihrem Alter, ihrer Behinderung oder ihrer Pflegebedürftigkeit entsprechend eine gleich-
berechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Sie haben die personel-
le, sachliche und bauliche Ausstattung vorzuhalten, die nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes und dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse
zur Deckung des individuellen Bedarfs der Bewohner erforderlich ist.
- 43 -
§ 6
Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner
(1) Die Bewohner vertreten ihre Interessen durch einen Beirat in Angelegenheiten des
Betriebs der Betreuungseinrichtung wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingun-
gen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung im Rahmen von Mitwirkung
und Mitbestimmung.
(2) Der Mitbestimmung unterfallen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Frei-
zeitgestaltung und die Regelung über die Hausordnung in der Betreuungseinrichtung.
(3) Die Beiräte werden von den Bewohnern gewählt. Es soll auch ein Beratungsgremi-
um gebildet werden, das den Beirat bei seinen Aufgaben unterstützt und dem Angehö-
rige und Betreuer angehören können. Das Beratungsgremium berät die Einrichtungslei-
tung und den Beirat bei ihrer Arbeit und unterstützt sie durch Vorschläge und Stellung-
nahmen. Die Senioren- und Behindertenvertretungen können ebenfalls beraten.
(4) Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr die Bewohner zu einer Versammlung
einladen, zu der jeder Bewohner eine andere Person beiziehen kann. Der Beirat kann
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte weitere unabhängige fach- und
sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen auf Antrag der Mehrheit der Bewohner
einer Betreuungseinrichtung in einer Bewohnerversammlung Abweichungen von den
Bestimmungen zur Mitwirkung, insbesondere zur Zahl der Mitglieder eines Beirates
und zum Wahlverfahren zulassen, wenn dadurch ihre Interessenvertretung unterstützt
wird. Vor der Entscheidung der Behörde ist der Betreiber zu hören.
(6) Kann ein Beirat nicht gebildet werden, werden seine Aufgaben durch ein Vertre-
tungsgremium aus Angehörigen oder Betreuern wahrgenommen. Gibt es kein Vertre-
tungsgremium, das die Interessen der Bewohner wie ein Beirat wahrnehmen kann, be-
stellt die zuständige Behörde im Benehmen mit der Mehrheit der Bewohner in einer
Bewohnerversammlung eine Vertrauensperson. In Einrichtungen, die von rechtsfähigen
Religionsgemeinschaften betrieben werden, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem
Betreiber herzustellen. Die Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Der Betreiber
hat den Mitgliedern des Vertretungsgremiums und der Vertrauensperson Zutritt zur
Einrichtung zu gewähren. Das Grundrecht aus Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz wird in-
soweit eingeschränkt.
(7) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden fördern die Unter-
richtung der Bewohner und der Mitglieder von Beiräten über die Wahl und die Befug-
nisse sowie die Möglichkeiten des Beirats, die Interessen der Bewohner in Angelegen-
heiten der Betreuungseinrichtung zur Geltung zu bringen.
(8) Für Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie Hospize, die in der Regel mindestens
sechs Personen aufnehmen, bestellt die zuständige Behörde eine Vertrauensperson.
(9) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen
erlassen über die Wahl des Beirats, die Einsetzung eines Vertretungsgremiums und die
Bestellung einer Vertrauensperson sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung
und Mitbestimmung. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige
und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, wie Mitglieder der örtlichen Senioren-
vertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen, in angemesse-
nem Umfang in den Beirat gewählt werden können.
- 44 -
§ 8
Beschwerdeverfahren
Der Betreiber hat Regelungen für ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses
muss mindestens regeln:
1. die Information der Bewohner über ihr Beschwerderecht; dabei ist auch ein
Hinweis auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde aufzunehmen,
2. die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen
Person,
3. die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist und
4. die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der
Art ihrer Erledigung.
§ 11
Anforderungen an die Wohnqualität
(1) Die Wohnqualität von Betreuungseinrichtungen muss sich insbesondere im
Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Mög-
lichkeiten der Orientierung und Privatsphäre an den Bedürfnissen von älteren
Menschen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen aus-
richten. Betreuungseinrichtungen sollen so gebaut und ausgestattet sein, dass
sich die Bewohner möglichst ohne fremde Hilfe bewegen und die Einrichtungen
selbständig nutzen können.
§ 12
Personelle Anforderungen
(1) Die Beschäftigten müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für
die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen. Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch
Fachkräfte oder unter deren angemessener Beteiligung wahrgenommen werden.
(2) Betreuende Tätigkeiten werden unter angemessener Beteiligung von Fachkräften
wahrgenommen, wenn in einem Konzept festgelegt wird:
1. welche betreuenden Tätigkeiten im Einzelnen ausgeführt werden,
2. welche fachlichen Standards es für die Ausübung der betreuenden Tätigkei-
ten gibt und dass die Ausübung den anerkannten fachlichen Standards genügt,
3. wie der Beschäftigte für die Ausübung der betreuenden Tätigkeiten qualifi-
ziert wurde,
- 45 -
4. wie die Überwachung der Ausübung dieser betreuenden Tätigkeit organi-
siert ist und
5. wie dieser Prozess insgesamt dokumentiert wird.
(3) Der Betreiber und die Einrichtungsleitung haben sicherzustellen, dass die Gesamt-
zahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation für die von ihnen zu leistende Tätigkeit
ausreichen. Dies ist der Fall, wenn Zahl und Qualifikation der Beschäftigten dem in
einem allgemein anerkannten und wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden
Personalbemessungssystem ermittelten Bedarf entsprechen. Liegt ein solches Personal-
bemessungssystem nicht vor, wird vermutet, dass Zahl und Qualifikation der Beschäf-
tigten ausreichen, wenn diese in Verträgen nach dem Fünften, Elften oder Zwölften
Buch des Sozialgesetzbuches bestimmt sind. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass ins-
gesamt mindestens die Hälfte der mit betreuenden Tätigkeiten beauftragten Beschäftig-
ten Fachkräfte sind; die Berechnung hat anhand der Vollzeitäquivalente zu erfolgen.
Darüber hinaus muss mindestens eine Fachkraft im Bereich der hauswirtschaftlichen
Betreuung vorhanden sein. In Betreuungseinrichtungen mit überwiegend pflegerischer
Betreuung muss nachts mindestens eine Pflegefachkraft ständig anwesend sein. In den
übrigen Betreuungseinrichtungen ist durch geeignete organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass nachts in angemessener Zeit eine Fachkraft im Bedarfsfall zur Ver-
fügung steht.
(4) Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Fachkräfte müssen eine mindestens
dreijährige förderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Für Einrichtungsleitungen und
Pflegedienstleitungen ist darüber hinaus eine mindestens zweijährige einschlägige
hauptberufliche Berufserfahrung erforderlich. Weiterbildungsmaßnahmen, die auf Lei-
tungstätigkeiten vorbereiten, sollen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
(5) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen
erlassen über die weiteren fachlichen und persönlichen Anforderunge
§ 16
Verfahren
(4) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen
erlassen über die Höhe der Gebühren, die für die Durchführung von Maßnahmen der
zuständigen Behörden nach diesem Gesetz erhoben werden können.
§ 18
Überwachung
(1) Die Betreuungseinrichtungen werden von den zuständigen Behörden durch wieder-
kehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die wiederkehrenden Prüfungen
erfolgen unangemeldet, sind zu jeder Zeit möglich und werden grundsätzlich mindes-
tens einmal im Jahr durchgeführt. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und
soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Der
Betreiber, die Einrichtungsleitung und die Pflegedienstleitung haben den zuständigen
Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und den hierzu ergangenen Rechts-
verordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen
und unentgeltlich zu erteilen. Die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen
an den Betrieb hat der Betreiber am Ort der Betreuungseinrichtung zur Prüfung vorzu-
halten.
- 46 -
(2) Die Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den
Betrieb nach diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erfüllen.
Soweit der zuständigen Behörde ein Prüfbericht des Medizinischen Dienstes der Kran-
kenversicherung, ein Prüfbericht des Kostenträgers nach dem Zwölften Buch des Sozi-
algesetzbuches oder geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger über die Qua-
lität der Betreuung vorliegen, die nicht älter als ein Jahr sind, beschränkt sich die Prü-
fung auf die Einhaltung der strukturellen Voraussetzungen des Betriebes der Betreu-
ungseinrichtung und der Betreuung der Bewohner im Sinne des § 1 Abs. 3 dieses Ge-
setzes. Ergeben sich dabei Beanstandungen oder liegen unabhängig von der Prüfung
Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor,
führt die zuständige Behörde eine umfassende Prüfung durch. Prüfergebnisse anderer
Behörden, die nicht älter als ein Jahr sind, sind der Prüfung zugrunde zu legen.
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Betreuungseinrichtung
beauftragten Personen sind befugt,
1. die für die Betreuungseinrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu be-
treten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, nur mit deren
Zustimmung,
2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. Einsicht in die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den
Betrieb in der jeweiligen Betreuungseinrichtung zu nehmen,
4. sich mit den Bewohnern sowie dem Beirat, dem Vertretungsgremium oder der
Vertrauensperson in Verbindung zu setzen,
5. bei pflegebedürftigen Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand
in Augenschein zu nehmen,
6. die Beschäftigten zu befragen.
Der Betreiber hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei,
zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind
zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen oder
Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der Aus-
kunftspflichtige und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(5) Anfechtungsklagen gegen Überwachungsmaßnahmen haben keine aufschiebende
Wirkung.
(6) Die Überwachung beginnt nach der Anzeige der beabsichtigten Aufnahme mit der
Prüfung, ob eine Einrichtung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Sie ist auch
bei einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 oder bei begründetem Hin-
weis, dass eine Anzeige unterlassen wurde, durchzuführen.
- 47 -
(7) Die vorbezeichneten Maßnahmen sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Ein-
richtung eine Betreuungseinrichtung ist.
§ 19
Mittel der Überwachung
(1) Wird festgestellt, dass ein Betreiber, die Einrichtungsleitung oder die Beschäftigten
die Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht erfüllen,
soll die zuständige Behörde zunächst den Betreiber über die Möglichkeiten zur Abstel-
lung dieser Mängel beraten. Die Beratung findet auf Wunsch des Betreibers an einem
gesonderten Termin statt, wenn der Betreiber einen Vertreter der Vereinigung, der er
angehört, hinzuziehen will. Die Möglichkeit der Beteiligung einer Verbandsvertretung
besteht auch an den Prüfungen nach § 18 Abs. 1. Mit dieser Beratung soll zugleich eine
Anhörung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden werden, sofern die
zuständige Behörde eine Anordnung beabsichtigt.
(2) Werden festgestellte oder drohende Mängel nicht abgestellt, können gegenüber dem
Betreiber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder
Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Bewohner und zur
Durchsetzung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten erforderlich
sind. Kann aufgrund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Bewohner nicht
sichergestellt werden, kann für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Be-
wohner untersagt werden. Wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht aus-
reichen, ist der Betrieb einer Betreuungseinrichtung zu untersagen.
(3) Sind in einer Einrichtung mit pflegerischer Betreuung Mängel festgestellt worden,
die eine gegenwärtige Gefahr für die Bewohner darstellen, so führt der Medizinische
Dienst der Krankenversicherung auf Ersuchen der zuständigen Behörde eine Qualitäts-
prüfung nach den Vorschriften des Elften Buches des Sozialgesetzbuches durch. Das
zuständige Ministerium wirkt darauf hin, dass die Einzelheiten des Verfahrens durch
Vereinbarung der Kommunen mit den Landesverbänden der Pflegekassen geregelt wer-
den. Kommt eine solche Vereinbarung nicht bis zum 31. Dezember 2010 zustande, wird
das zuständige Ministerium ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens durch Rechts-
verordnung zu regeln.
(4) Dem Betreiber kann die weitere Beschäftigung der Einrichtungsleitung, eines Be-
schäftigten oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder
Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die
für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(5) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen und der
Betreiber keine neue geeignete Einrichtungsleitung eingesetzt, kann die zuständige Be-
hörde, um den Betrieb der Betreuungseinrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des
Betreibers eine kommissarische Einrichtungsleitung für eine begrenzte Zeit einsetzen,
wenn ihre sonstigen Befugnisse nicht ausreichen. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Betrei-
ber mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Einrichtungsleitung be-
- 48 -
stimmt. Die kommissarische Einrichtungsleitung übernimmt die Rechte und Pflichten
der bisherigen Einrichtungsleitung.
(6) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Betreiber
a) die Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs unterlassen oder
unvollständige Angaben gemacht hat,
b) Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist be-
folgt,
c) Personen entgegen einem Beschäftigungsverbot beschäftigt oder gegen § 10
Abs. 1 oder 3 oder gegen eine nach Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung ver-
stößt.
(7) Vor Aufnahme des Betriebs einer Betreuungseinrichtung ist eine Untersagung nur
zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund eine Anzeigepflicht besteht.
(8) Anfechtungsklagen gegen Mittel der Überwachung haben keine aufschiebende Wir-
kung.
Berichtsvorlage
2206 Zeichen
V/0540/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht 2011 - 2012 Beratungsfolge 16.10.2013 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht 19.09.2013 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Bericht 30.09.2013 Kommunale Seniorenvertretung Bericht Bericht: In der Anlage befindet sich der Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht der Stadt Münster für den Berichtszeitraum 2011/2012. Er enthält zum einen Daten über die Einrichtungen, die dem Wohn- und Teilhabegesetz unterlagen, Platzzahlen, Personalausstattung sowie Angaben zur Bewohnerstruktur. Außerdem zeigt er die wesentlichen Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen sowie der Anlassprüfungen auf. Der Prüfkatalog, der diesen Begehungen zugrunde gelegt wird, steckt den Rahmen, eröffnet der Heimaufsicht aber auch die Möglichkeit, sich schwerpunktmäßig einigen besonders relevanten Themen zu widmen. Diese waren im Jahr 2012 „Menschen mit Migrationsvorgeschichte“, „Suchtproblematik“, und die „Erfassung der Ernährungssitua- tion“. Die Ergebnisse sind detailliert in diesem Tätigkeitsbericht dargestellt. Ebenso enthält er die zu erwartenden Änderungen des überarbeiteten Wohn- und Teil- habegesetzes, das wahrscheinlich Ende 2013 in Kraft treten wird. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden danach weitere Wohn- und Betreuungsangebote in den Gel- tungsbereich des Gesetzes fallen. Für jede dieser Einrichtungsarten werden spezifische Kriterien manifestiert, die erfüllt werden müssen. Eine wesentliche Neuerung im überarbeiteten Wohn- und Teilhabegesetz wird die Ver- öffentlichung der Prüfberichte im Internet sein. Vorlagen-Nr.: V/0540/2013 Auskunft erteilt: Frau Pötter Ruf: 492-5028 E-Mail: poetter@stadt-muenster.de Datum: 17.07.2013 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0540/2013 Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht hatten – wie auch in der Vergangenheit – im Be- richtszeitraum 2011/2012 den Eindruck, dass in den Einrichtungen in Münster eine gute Betreuungsqualität geleistet wird. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen: Tätigkeitsbericht
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (61)
- Hafenstraße 8
- Westfalenstraße 109
- Klosterstraße 75
- Taubenstraße 12
- Hittorfstraße 10
- Kirmstraße 18
- Schulstraße 47
- Herrenstraße 10
- Dorbaumstraße 215
- Gartenstraße 18
- Soester Straße 4815
- Schillerstraße 4815
- Mauritz-Lindenweg 61
- Düesbergweg 143
- Stratmannweg 21
- Gremmendorfer Weg 44
- Kaiser-Wilhelm-Ring 34
- Tibusplatz 1
- Hohenzollernring 66
- Albersloher Weg
- Zwi-Schulmann-Weg
- Am Berg Fidel 70
- An der Alten Kirche 5
- Am Küchenbusch 15
- Zum Roten Berge
- Am Oedingteich
- An der Meerwiese
- Offenbergstraße 19
- Sankt-Mauritz-Freiheit 52
- Clemens-August-Platz 8a
- Andreas-Hofer-Straße 70
- Scharnhorststraße 4
- Handorfer Straße 24
- Weißenburgstraße 48
- Josef-Beckmann-Straße 5
- Am Baumberger Hof
- Krumme Straße 39
- Coerdestraße 56
- Fliednerstraße 17
- Wienburgstraße 60
- Clevornstraße 5
- Münsterstraße 24b
- Culmer Straße 16
- Alte Dorfstraße 10
- Ostmarkstraße 9
- Laerer Landweg 177
- Wilkinghege 55
- Meckmannweg 74
- Gartenbreie 1
- Alexianerweg 8
- Gartenstiege 6
- Meesenstiege
- Südlohnweg 1
- Michaelweg 53
- Marktallee 42
- Pottkamp 25
- Edelbach
- Dauvemühle
- Kinderhaus
- Bohlweg 5
- Rottkamp 49
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0540/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.08.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37