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3254/2018

6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.11.2018

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Anlage 2 Gebührenberechnung

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Ansehen

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Anlage 5 Satzungstext

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Ansehen

Anlage 3 Ergebnisse BV

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Begründung.de

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Ansehen

Anlage 4 Synopse

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Ansehen

Anlage 2 Gebührenberechnung

4987 Zeichen

Gebühren 2019 Summe  Gehwege  FG 
Straßenreinigung  FB  FB mngGab*  FB  FB mngGab* 
Anliegerfrontmeter 7.777.486 m 1.865.869 m 13.401 m 2.367.518 m 66.277 m 3.352.499 m 11 1.922 m 
Frontmeter 8.680.423 m 2.109.551 m 16.044 m 2.632.276 m 70.553 m 3.730.540 m 12 1.459 m 
Anliegerentgelt AWB 49.959.581 € 3,8080 € 12,6735 € 3,8080 € 12,6735 € 9,3415 € 13,5065 €
Frontmeterentgelt AWB 49.959.581 € 3,37 € 10,59 € 3,42 € 11,91 € 8,39 € 12,45 €
Reinigung Radwege 2.457.714 € 0,51 € 0,52 €
Straßenbegleitgrün 1.743.793 € 0,36 € 0,37 €
Mittelalleen 498.446 € 0,11 € 0,11 €
Zwischensumme AWB 54.659.534 € 4,35 € 10,59 € 4,42 € 11,91 € 8,39 € 12,45 €
Entsorgung Kehricht AVG 752.673 € 0,05 € 0,16 € 0,05 € 0,18 € 0,13 € 0,19 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 655.086 € 0,08 € 0,08 € 0,08 € 0,08 € 0,08 € 0,08 €
Schmutzwasser 21.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,01 € 0,00 € 0,01 €
Zwischensumme AWB, AVG, Stadt Köln 56.088.292 € 4,48 € 10,83 € 4,55 € 12,17 € 8,60 € 12,71 €
Ausgleich -1.191.623 € -0,08 € -0,25 € -0,08 € -0,28 € -0,20 € -0,30 €
Summe 54.896.669 € 4,40 € 10,57 € 4,47 € 11,88 € 8,40 € 12,42 €
%-Anteil Gebührenzahler 62% 82% 98% 88% 77% 70% 
Gebühren 2019  Anteil Gebührenzahler 43.298.051 € 2,70 € 8,67 € 4,38 € 10,46 € 6,47 € 8,69 €
Gebühren  2019 Anteil Kämmerer 11.598.618 € 1,69 € 1,90 € 0,09 € 1,43 € 1,93 € 3,73 €
%-Anteil Kämmerer 39% 18% 2% 12% 23% 30% 
Gebührenveränderung   Anteil Gebührenzahler 
Gebühren 2019 43.298.051 € 2,70 € 8,67 € 4,38 € 10,46 € 6,47 € 8,69 €
Gebühren 2018 41.704.819 € 2,74 € 8,49 € 4,46 € 10,07 € 6,00 € 8,18 € 9, 70 € m.b.R. 
1.593.232 € -0,04 € 0,18 € -0,08 € 0,38 € 0,47 € 0,52 € -1 ,01 €
-1,31% 2,14% -1,78% 3,80% 7,86% 6,30% -10,40% 
Ø Gebührenveränderung 3,46% 
Kämmereranteile Summe * Fahrbahn mit niveaugleichem Gehwegausbau 
Anteil Kämmerer   (s.o.) 11.598.618 €
Winterdienst 3.511.755 €
Gesamt 15.110.373 €
in %  (aller Kostenbestandteile) 26% 
 Hauptstraßen  Anliegerstraßen 
Veränderung 
Anlage 2 
Seite 1

Fahrbahn, Gehweg, FG Reinigung 
81,55% 
Laub-/Blütenbeseitigung 7,53% 
Entsorgung Kehricht AVG 1,34% 
Reinigung Radwege 4,38% 
Straßenbegleitgrün 3,11% 
Mittelalleen 0,89% Schmutzwasser 0,03% 
Verwaltungskosten 1,17% 
Leistungen in der Straßenreinigungsgebühr 2019 
91,59 % Kernleistung 
Anlage 2 
Seite 2 
8,41 % Zusatzleistung

Anlage 2 
Seite 3 
Jahr 
Abfall Straße Abfall Straße 
2001 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 1,90% 
2002 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 1,50% 
2003 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 1,00% 
2004 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 1,70% 
2005 2,22% 2,38% 2,50% 2,00% 1,50% 
2006 1,89% 1,95% -6,90% 1,10% 1,60% 
2007 0,45% 0,41% 5,90% 5,70% 2,30% 
2008 0,56% 0,48% 5,33% -7,20% 2,60% 
2009 5,10% 5,63% 0,00% 0,00% 0,40% 
2010 1,54% 1,74% 12,78% 11,07% 1,10% 
2011 1,66% 1,71% 2,10% 2,21% 2,30% 
2012 1,15% 1,17% -1,42% 0,84% 2,00% 
2013 2,86% 3,22% -0,05% 1,93% 1,50% 
2014 1,08% 1,19% -0,37% -1,17% 0,90% 
2015 3,59% 4,12% 3,96% 2,97% 0,30% 
2016 1,31% 1,53% -0,55% 2,48% 0,50% 
2017 1,46% 1,67% 1,75% 5,32% 1,80% 
2018 1,63% 1,85% 2,29% 0,77% 2,01% * 
2019 2,76% 2,76% 1,86% 3,46% 2,10% ** 
Gesamt 33,48% 36,82% 31,88% 35,16% 33,31% 
Ø jährlich 1,53% 1,66% 1,47% 1,60% 1,52% 
* DeStatis\Zahlen&Fakten\Gesamtwirtschaft&Umwelt\Preise\Verbraucherpreisindizes\Verbraucherpreise Stand Juli 2018 
** Prognose: IFO Institut München\Fakten\Prognosen\ifo Konjungturprognose\Archiv\Eckdaten der Prognose für Deutschland (Juni 2018) 
2004 
2011 
2013 
2014 
2015 
2016 
Entwicklung der Entgelte AWB und Gebühren im Vergleich zum Verbraucherpreisindex 
2019 Neukalkulation der Verträge Neukalkulation der Vertr äge 
Verbraucher- 
preisindex 
2018 
2017 
2010 
2008 
Grillaschebehälter 
Erhöhung Reinigung Straßenpapierkörbe 
2007 
PPK-Holsystem in weiteren Bezirken 
Erweiterung Wertstoffcenter Butzweilerstraße 
Verlängerung Öffnungszeiten Wertstoffcenter 
Installation von 25 Unterflurbehältern in Grünanlagen 
Vorbereitung des einheitlichen Wertstoffbehälters 
Einführung des einheitlichen Wertstoffbehälters 
Entgeltsteigerung AWB 
Einführung der kommunalen Altkleidersammlung 
Erweiterung Littering in Grünanlagen 
Installation von Abfallbehältern und Hundekottütenspendern 
in Grünanlagen 
PPK-Holsystem in weiteren Bezirken 
erweiterte Leistung Littering 
anteilige Querfinanzierung Biotonne (69%) 
Umsetzung des Elektroaltgerätegesetzes 
Flächendeckendes Holsystem für PPK 
Steigerung Umsatzsteuer von 16 % auf 19 % 
Steigerung der Querfinanzierung Biotonne auf 100 % 
Gebührensteigerung 
Einführung Holsystem für PPK 
Ausweitung Wildkrautentfernung 
Ausweitung Straßenbegleitgrün 
Reinigung Sicherheitsstreifen 
Reinigung Radwege 
Leistungsausweitungen 
Straßenreinigung Hausmüll 
Grundreinigung Rheinboulevard (Entfernung von Streu müll) 
Grünanlagen: Ausweitung Littering, Papierkörbe 
Erweiterte Leistungen Straßenbegleitgrün 
Steigerung Umsatzsteuer von 16 % auf 19 % 
Einführung von Maßnahmen der Wildkrautbeseitigung 
Intensivierte Reinigung des Straßen-begleitgrüns an Ausfallstraßen 
Intensivierte Reinigung der Mittelalleen 
2005 
2006

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

241 Zeichen

Begründung der Dringlichkeit 
 
Vom Betriebsausschuss wurde entschieden, dass die Satzungen in der Novembersitzung 
dem Rat vorgelegt werden. Dies lässt sich innerhalb der Fristen jedoch nicht erreichen. 
Daher die die Dringlichkeit geboten.

Anlage 5 Satzungstext

16755 Zeichen

1 
 
 
 
Anlage 5 
 
 
 
6. Satzung zur Änderung der Satzung  
über die Straßenreinigung und die Erhebung 
von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Köln 
(Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) 
vom    . Dezember 2018 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____ 2018 aufgrund der §§ 1, 3 
und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. 
Dezember 1975 (SGV. NRW. 2061) in Verbindung mit den §§ 2, 4, 6, 12 und 20 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 
Oktober 1969 (SGV. NRW. 610) und den §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - 
diese Satzung beschlossen: 
 
I. 
 
Die Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von 
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) vom 19. Dezember 
2012 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2017 (ABl. Stadt 
Köln 2017 Nr. 55, S. 550 ff), wird wie folgt geändert: 
 
 
 
1. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 3 der Straßenreinigungssatzung wird 
geändert. Die Änderungen ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Satzung; die 
Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.  
 
2. Die „Aufstellung der Straßen für die Fahrbahnen mit besonderem 
Reinigungsaufwand gemäß § 8 Abs. 1 Ziffern 1.1.2 und 1.2.2“ (Anlage 2 zu 
dieser Satzung) wird umbenannt in „Aufstellung der Straßen für die 
Fahrbahnen mit niveaugleichem Gehwegausbau gemäß § 8 Abs. 1 Ziffern 
1.1.2 und 1.2.2“ und ergänzt; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 
 
3. Die Aufstellung der Fußgängergeschäftsstraßen mit besonderem 
Reinigungsaufwand der Straßenreinigungssatzung (Anlage 3) entfällt.  
 
4. Anlage 4 wird Anlage 3, Anlage 5 wird Anlage 4.

2 
 
 
 
5. § 1 Abs. 1 und 2 (Allgemeines) erhält folgende Fassung: 
 
„(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der 
geschlossenen Ortslagen - bei Bundesstraßen, Landesstraßen, 
Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur der 
Ortsdurchfahrten - als öffentliche Einrichtung. 
 
Mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung hat die Stadt Köln 
die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (im Folgenden „AWB“ 
genannt) beauftragt. 
 
Hierzu gehören auch folgende Verwaltungsdienstleistungen: Prüfungen 
und Stellungnahmen zu Anträgen, Widersprüchen gegen Gebühren- und 
Widerspruchsbescheide sowie Unterstützung der Stadt Köln bei Klage-
verfahren.“ 
 
„(2) Die Reinigung beinhaltet die Beseitigung von Unrat, Verschmutzungen 
und Wildkräutern, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich 
beeinträchtigen, insbesondere von tierischen Exkrementen, Papier, 
Zigarettenschachteln sowie Ansammlungen von Zigarettenkippen und 
Kaugummis, oder die eine Gefährdung des Verkehrs darstellen, wie 
beispielsweise Laub und Blüten. 
 
Sie beinhaltet auch die Winterwartung gemäß § 5 dieser Satzung.“ 
 
6. § 3 Abs. 3 und 4 (Straßenreinigungsverzeichnis) erhalten folgende 
Fassung:  
 
„(3)  Abweichend von den Regelungen zu Abs. 2 Buchst. c) sind Mittelalleen 
einmal wöchentlich zu reinigen, es sei denn, in Anlage 3 ist etwas 
anderes geregelt.  
 
(4) Das in der Anlage 4 zur Straßenreinigungssatzung genannte 
Straßenbegleitgrün wird in der dort genannten Häufigkeit gereinigt.“ 
 
7. § 7 Abs. 2 Nr. 2 (Gebührenbemessung) erhält folgende Fassung: 
 
„(2) Für die Ermittlung der Frontmeter gelten folgende Bestimmungen:“ 
 
„2. Grenzt ein durch eine Straße erschlossenes Grundstück nicht an 
diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte 
Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge zugrunde gelegt, die 
sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader 
Linie ergeben würde. Dasselbe gilt, wenn eine Grundstücksseite nur 
teilweise an die Straße angrenzt oder ihr nur teilweise zugewandt 
ist.

3 
 
 
 
Können bei einer kreisförmigen oder gebogenen Straßenführung 
mehrere Tangenten als gedachte Verlängerung gezogen werden, so 
ist die längste Frontlänge zugrunde zu legen.“ 
 
8. § 8 Abs. 1 (Gebührensatz) erhält folgende Fassung: 
 
„(1)  Der Gebührensatz für ein Kalenderjahr je Meter der Grundstücksseiten 
entlang der erschließenden Straße bei wöchentlich einmaliger Reinigung 
beträgt bei 
1. Fahrbahnen  
 
1.1 
 
von Anliegerstraßen 
 
1.1.1 
 
ohne niveaugleichen Gehwegausbau 
 
4,38 € 
1.1.2 mit niveaugleichem Gehwegausbau 10,46 € 
1.2 von Hauptstraßen  
 
1.2.1 
 
ohne niveaugleichen Gehwegausbau 
 
2,70 € 
 1.2.2     mit niveaugleichem Gehwegausbau 8,67 € 
 
Fahrbahnen mit niveaugleichem Gehwegausbau sind Fahrbahnen, an 
denen kein abgegrenzter Gehweg vorhanden ist. Soweit Fahrbahnen von 
Straßen unter die Ziffern 1.1.2 und 1.2.2 fallen, sind sie in der als Anlage 
2 beigefügten Aufstellung genannt. Diese Anlage ist Bestandteil der 
Satzung. 
 
2. Gehwegen 
6,47 € 
3. 
 
Fußgängergeschäftsstraßen 
 
8,69 € 
 
 
 
II. 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.

Anlage 1
zur Straßenreinigungssatzung 01.01.2019
Straßenreinigungsverzeichnis
gemäß § 3 Abs. 1 StrReinS

S T A D T B E Z I R K  1

Bezirk: Innenstadt, Satzungsänderungen zum 01.01.2019
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Am Malzbüchel H 7 7
An der Malzmühle H 7 7
Augustinerstr. H 7 7
Baumstr. A 7 7
Blaubach H 6 6
Brüderstr. A 7 7
Platzfläche G 13
Brügelmannstr.
von Deutz-Mülheimer-Str. bis Messeparkplatz P22 A 1 1
Cäcilienstr. H 7 7
Elogiusplatz G 7
Glockengasse
von Kolumbastr. bis Tunisstr. A 11 11
von Tunisstr. bis Krebsgasse A 13 13
von Krebsgasse bis Hämergasse A 11 11
Heumarkt
von Am Malzbüchel bis Am Leystapel H 7 7
vor Hausnr. 1 H 7 7
Busspur von Pipinstr. zu Am Malzbüchel H 7
vor Hausnr. 25 H 7
von Nr. 43 bis Seidmacherinnengäßchen ungerade 
Hausnummernseite
H 13 13
Platzflächenseite H 13
von Unter Käster bis Salzgasse Platzflächenseite H 13
gerade Hausnummernseite H 13 13
von Salzgasse bis Markmannsgasse Platzflächenseite H 13
gerade Hausnummernseite H 13 13
Platzfläche G 13
Hühnergasse A 7
Krebsgasse
von Schildergasse bis Brüderstr. FG 13
von Brüderstr. bis Glockengasse H 13 13
Luxemburger Str.
Barbarossaplatz bis Moselstr. H 9 9
von Moselstr. bis Luxemburger Wall H 7 7
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg

Bezirk: Innenstadt, Satzungsänderungen zum 01.01.2019
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Mühlenbach A 7 7
Offenbachplatz
von Brüderstr./Streitzeuggasse bis Glockengasse H 7 7
Platzfläche H 13
Pipinstr. H 7 7
Platzfläche zwischen Hohe Str. und Große Sandkaul G 7
3. Fahrbahn A 7 7
Tunisstr.
untere Fahrbahn von An der Rechtschule bis Ursulastr. H 3
obere Fahrbahn von Offenbachplatz bis An der 
Rechtschule/Röhrergasse
H 7 7
bis Ursulastr. H 5 5
Universitätsstr.
von Bachemer Str. bis Aachener Str. (gerade Hausnummernseite) H 3 3
Wermelskircher Str.
von Karlsruher Str. bis Messeparkplatz P22 A 1

S T A D T B E Z I R K  2

Bezirk: Rodenkirchen, Satzungsänderungen zum 01.01.2019
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Eygelshovener Str.
von Sürther Str. bis Grundstücksanfang Nebeneingang Schule A 1
von Sürther Str. bis Grundstücksanfang Nebeneingang Schule 
(ungerade Hausnr.Seite)
A 1
Parkplatz x
Gerhard-vom-Rath-Str. A 2 2
Oberländer Ufer
von Bayenthalgürtel bis Militärringstr. H 2
von Bayenthalgürtel bis Militärringstr. unbebaute Seite H 2
von Bayenthalgürtel bis Grundstücksanfang Hausnr. 194/200 H 2
von Grundstücksende Hausnr. 194/200 bis Militärringstr. H 2
Oktavianstr. A 1 1
Raderberger Str.
von Marktstr. bis Wendeplatz A 2 2
Verbindungsweg zur Kreuznacher Str. G 2
Sinziger Str.
von Bonner Str. bis Hausnr. 20 A 2
von Bonner Str. bis Hausnr. 20 (gerade Hausnr.Seite) A 2
von Bonner Str. bis Ende Grundstück Hausnr. 19/21 (ungerade 
Hausnr.Seite)
A 2
von Hausnr.20 bis Kreibohmstr. A 1 1
Weidengasse
von Weißer Hauptstr. bis Pflasterhofweg A 1 x
von Pflasterhofweg bis Hausnr. 46 x
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg

S T A D T B E Z I R K  3

Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2019
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Bert-Fenger-Str.
von Salzburger Weg bis Tannenstr. A 1
von Salzburger Weg bis Tannenstr. (gerade Hausnr.Seite) A 1
Eichenstr.
von Tannenstr. bis Kiefernweg A 1
von Kiefernweg bis Salzburger Weg A 1 1
Emmy-Noether-Str.
von Dürener Str. bis Badische Allee A 1 x
Stichstraße bis zur Grundstücksgrenze zum P+R Grundstück A 1 x
Eschenweg
von Bert-Fenger-Str. bis Silberahornweg A 1
Kiefernweg
von Eichenstr. bis Lärchenweg A 1
Lärchenweg
von Bert-Fenger-Str. bis Kiefernweg A 1
Rotbuchenweg
von Eichenstr. bis Ulmenweg A 1
Schinkelstr. A 1 1
Silberahornweg
von Eichenstr. bis Eschenweg A 1
Tannenstr.
von Bert-Fenger-Str. bis Eichenstr. A 1
Ulmenweg
von Bert-Fenger-Str. bis Rotbuchenweg A 1
Universitätsstr.
von Luxemburger Str. bis Stadtteilgrenze Sülz (beidseitig) H 3 3
von Stadtteilgrenze Sülz bis Bachemer Str. (beidseitig) H 3 3
bis Aachener Str. (ungerade Hausnummernseite) H 3 3
3. Fahrbahn von Gottfried-Keller-Str. bis Aachener Str. H 3 3
3. Fahrbahn von Gyrhofstr. bis Repgowstr. (beidseitig des Tunnels) H 3 3
Vinzenzallee
von Brauweilerstr. bis Hausnr. 28 und Seitenfront Hausnr.  25 H 1 x
von Hausnr. 28 und Seitenfront Hausnr. 25 bis Hausnr. 49 x
Stichstraße bis Kölner Str. (Seitenfront Kölner Str. 56e) x
Stichweg zwischen den Hausgrundstücken 48 und 50 bis Grünanlage x
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg

Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2019
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Vitalisstr.
von Widdersdorfer Str. bis Wendelinstr. H 2 2
Stichstraße zu Nr. 318-324 (inkl. Wendehammer) H 1 1
Verbindungsweg zur neuen Führung Vitalisstr. mit Treppenanlage G 2
Stichstraße zum Manstedter Weg zwischen Hausnr. 388-390 H 1 1
von Widdersdorfer Str. bis Girlitzweg H 2 2

S T A D T B E Z I R K  4

Bezirk: Ehrenfeld, Satzungsänderungen zum 01.01.2019
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Mendelssohnstr. A 3 3
Silcherstr.
von Äußere Kanalstr. bis Vitalisstr. A 3 3
von Vitalisstr. bis Ende A 1 1
Parkplatz A 1
Steubenstr.
bis Hausnr. 15/16 A 3 3
Gehweg vor Hausnr. 17/18 A 3
Verbindungsweg zu den Häusern 19-23 und 20-24 x
Vastersstr. A 1 1
Verbindungsweg zur Äußeren Kanalstr. A 1
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg

S T A D T B E Z I R K  5

Bezirk: Nippes, Satzungsänderungen zum 01.01.2019
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Longericher Str.
von Parkgürtel bis Am Bilderstöckchen H 2 2
von Am Bilderstöckchen bis Robert-Perthel-Str. H 1 x
von Robert-Pertel-Str. bis Etzelstr. H 1 1
von Etzelstr. bis Militärringstr. H 1 x
Unterführung zur Etzelstr. H 1 1
Wohnwege x
Zufahrt zu Nr. 175 x x
Sackgasse bis Nr. 239 A 1 1
Stichstraße zu Nr. 223-235 A 1 1
Mauenheimer Gürtel H 2 2
Verbindungsstraßen zur Kempener Str. H 3 x
höhergelegene Fußwege zur S-Bahn von Longericher Str./Geldernstr. 
bis Kempener Str.
G 3
Niehler Kirchweg
von Mauenheimer Str. bis Neusser Str. H 1 x
Parkplatz gegenüber Hausnr. 39 A 1
von Neusser Str. bis Nordseite Stadtbahnunterführung H 2 2
von Nordseite Stadtbahnunterführung bis Friedrich-Karl-Str. H 2 2
von Friedrich-Karl-Str. bis Niehler Str. H 1 1
Trifelsstr. A 1 1
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg

S T A D T B E Z I R K  6

Bezirk: Chorweiler, Satzungsänderungen zum 01.01.2019
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Bitterstr.
von Hackhauser Weg bis An den Kaulen A 1 x
von An den Kaulen bis Dornstr. A 1 x
Stichstraße zu Nr. 14 x x
Verbindungsweg zwischen Bitterstr. und Hackenbroicher Str. x
Verbindungsweg zwischen Nr. 17 und 19 zur Holtestr. x
Elvira-Tuszik-Str
von Straberger Weg bis Nr. 12 und gegenüber x x
von Nr. 12 und gegenüber bis Ende x
Geranienweg
von Oranjehofstr. bis einschl. Wendehammer A 1 x
Wohnwege zu Nr. 3-9, 12-17, 20-25 x
Holtestr. A 1 x
Otto-Müller-Str.
von Donatusstr. bis Donatusstr. x x
Verbindungsweg zwischen Otto-Müller-Str. 15 und 17 zur 
Offenbachstr.
x
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg

S T A D T B E Z I R K  7

Bezirk: Porz, Satzungsänderungen zum 01.01.2019
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Brüsseler Str. A 2
Gehweg gerade Hausnummern-Seite von Nr. 2 bis Nr. 16 
einschließlich
A 2
Gehweg gerade Hausnummern-Seite bis Lütticher Str. x
Gehweg gerade Hausnummern-Seite bis Konrad-Adenauer-Str. A 2
Gehweg ungerade Hausnummern-Seite von Konrad-Adenauer-Str. 
bis einschließlich Hausnr. 159
x
Gehweg ungerade Hausnummern-Seite bis Konrad-Adenauer-Str. A 2
Wohnwege von Nr. 18-22, 24-26, 44-76, 1-41, 47-61, 63-69, 73-87, 
89-97, 113-123
x
Forsbachstr.
von Am Leuschhof bis Wendekreis x x
4 Wohnwege zu Nr. 1-3, 5-7, 9-11, 13-15 x
Stichstraße zu den Häusern Nr. 2-10 x
Verbindungsweg zur Pappelallee x
Verbindungsweg zur Frankfurter Str. bis Treppe x x
Treppe und Rampe am Verbindungsweg zur Frankfurter Str. A 1
Verbindungsweg zur Frankfurter Str. ab Treppe bis Frankfurter Str. x x
Heinrich-Klein-Str. x x
Parkplatz an der Lülsdorfer Str. A 1
Humboldtstr.
von Kaiserstr. bis Leostr./Kasparstr. H 1 1
von Leostr./Kasparstr. bis Steinstr. H 1 1
Verbindungswege zur Kasparstr. G 1
Jungbergerstr. x
Kasparstr.
bis Hausnr. 84/Wohnweg Amsterdamer Str. 43-53 x x
Wohnweg zu Nr. 51-65 x
von Hausnr. 86/Wohnweg Amsterdamer Str. 43-53 bis 
Wendehammer
A 1 1
Verbindungsweg zur Bergerstr. A 1
Konrad-Adenauer-Str.
von Humboldtstr. bis Wendehammer Fahrbahn H 2 2
Gehweg entlang Hausnr. 15-17 und seitlich Hausnr. 22 G 2
von Nr. 29/Brüsseler Str. bis Theodor-Heuss-Str. H 2 2
Fußgängerzone FG 6
Verbindungsweg zu Nr. 32 G 2
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg

Bezirk: Porz, Satzungsänderungen zum 01.01.2019
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Kurt-Schumacher-Str.
von Humboldstr. bis Nr. 23/Johannesstr. A 1 x
von Nr. 23/Johannesstr. ca. 25 m langes Teilstück x x
Verbindungsstraße von Kurt-Schumacher-Str. bis Garagen A 1
Verbindungsweg von Garagen bis Bunsenstr. A 1
Max-Glomsda-Str.
von Rolshover Str. bis Max-Glomsda-Str. 4 gerade 
Hausnummernseite
H 1 x
von Max-Glomsda-Str. 4 bis Am Grauen Stein gerade 
Hausnummernseite
H 1 1
von Rolshover Str. bis Am Grauen Stein ungerade 
Hausnummernseite
H 1 1
südliche Abzweigung der Max-Glomsda-Str. A 1 x
Ranzeler Str.
von Hauptstr. bis Schmittgasse H 1 x
Parkplatz zwischen den Häusern Ranzeler Str. 18 und 20 x x
Siebengebirgsallee A 1 x
Stichstraße zu den Häusern Nr. 47-57 x
Wohnwege entlang den Hausnrn. 3-3d und 5-5c x

S T A D T B E Z I R K  8

Bezirk: Kalk, Satzungsänderungen zum 01.01.2019
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Kalk-Mülheimer Str.
von Kalker Hauptstr. bis Peter-Stühlen-Str. H 7 7
von Peter-Stühlen-Str. bis Wipperfürther Str. H 6 6
von Wipperführter Str. bis Zoobrücke H 2 2
Zufahrt zum Parkplatz neben Nr. 14 A 3 3
Verbindungsweg entlang der Stadtautobahn (südliche Seite) von 
Kalk-Mülheimer Str. bis Solinger Str.
x
Fußweg entlang der Stadtautobahn (nördliche Seite) von Kalk-
Mülheimer Str. bis Waldecker Str.
x
Stichstraße neben Hausnr. 216 A 2 2
Parkplatz Höhe Hausnr. 216 A 2 2
Rösrather Str.
von Frankfurter Str. bis Servatiusstr. H 2 2
von Servatiusstr. bis Neubrücker Ring H 2 x
Verbindungsweg zwischen Nr. 178/180 und KVB-Haltestelle 
Autobahn
G 1
von Neubrücker Ring bis Rather Mauspfad H 2 x
Verbindungswege x
Weismantelweg
von Hermann-Hesse-Weg bis Hausrnr. 16 A 1
von Hausnr. 16 bis An St. Adelheid FG 3
Wohn- und Verbindungswege x
Verbindungsstraße zwischen Nr. 5 und Nr. 7 A 1 1
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg

S T A D T B E Z I R K  9

Bezirk: Mülheim, Satzungsänderungen zum 01.01.2019
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Juliusstr. A 2 2
Verbindungsweg zur Gaußstr. G 2
Karl-Droll-Weg
Weg von Steylerstr. bis Grundstück der Kleingartenanlage G 2
Regentenstr. A 3 3
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg

Stadtbezirk Straßenbezeichnung
Änderungen:
3 Eichenstr.
von Tannenstr. bis Kiefernweg
3 Eschenweg
von Bert-Fenger-Str. bis Silberahornweg
3 Kiefernweg
von Eichenstr. bis Lärchenweg
3 Lärchenweg
von Bert-Fenger-Str. bis Kiefernweg
3 Rotbuchenweg
von Eichenstr. bis Ulmenweg
3 Silberahornweg
von Eichenstr. bis Eschenweg
3 Tannenstr.
von Bert-Fenger-Str. bis Eichenstr.
3 Ulmenweg
von Bert-Fenger-Str. bis Rotbuchenweg
Anlage 2
zur Straßenreinigungssatzung   01.01.2019
Ergänzung zur Aufstellung der Straßen für die Fahrbahnen mit niveaugleichem
Gehwegausbau § 8 Abs. 1 Ziffer 1.1.2 und 1.2.2 der Straßenreinigungssatzung

Anlage 3 Ergebnisse BV

12923 Zeichen

Anlage 3 
 
 
Ergebnisse der Beratungen in den Bezirksvertretungen 
über Änderungen des Straßenreinigungsverzeichnisses 
für das Kalenderjahr 2019 
 
 
 
Das Straßenreinigungsverzeichnis - StrReinV  - unterliegt aus sachlichen und rechtlichen 
Gründen ständiger Fortschreibung. Für die Fort schreibung sind vom Ra t beschlossene neue 
Widmungen von Straßen, Umbe nennungen und Einziehungen öffentlicher Straßen oder -
abschnitte, geänderter Straßenausbau, geände rte Verkehrsführung, geänderte Verkehrsver-
hältnisse, verminderter oder erhöhter Versch mutzungsgrad sowie betriebstechnische und 
organisatorische Erfordernisse ursächlich. Si e wirken sich auf die notwendigen Festsetzun-
gen der Straßenart, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen - Reinigungshäufigkeit -, der 
Reinigungsverpflichteten neu oder verändernd aus. 
 
Die Vorschläge berücksichtig en insbesondere bei der Üb ertragung der Reinigung auf 
Grundstückseigentümer/Anlieger die Zumutbar keit der Reinigungspflicht, die technisch-
wirtschaftliche Durchführbarkeit städtischer Reinigung sowie die Bebauungsstruktur von 
Straßen. 
 
Die darauf beruhenden Vorschläge hat die Verwaltung den Bezirksvertretungen zur Aus-
übung des Anhörungsrechtes gem. § 19 (4) der Hauptsatzung vorgelegt. 
 
Soweit nach Beschlussfassung der Bezirksver tretungen noch Ergänzungen/Änderungen er-
forderlich waren, wurden diese hinter dem Ergebnis der Bezirksvertretung aufgeführt. Die 
jeweilige Bezirksvertretung wurde zwischenzeitlich über di e notwendigen Än derungen in-
formiert.

2
 
Stadtbezirk 1 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 1 hat unter TOP 3.7 in ihrer Sitzung am  
21.06.2018 folgenden Beschluss gefasst: 
 
“ Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.“ 
 
  
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 1 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre-
tung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 
 Baumstr. 
 
 
Erhöhung Fahrbahn und Gehwegreinigung zur Verbesserung des Sauberkeitsstan-
dards 
 
 
 Offenbachplatz 
von Brüderstr./Streitzeuggasse bis Glockengasse 
Platzfläche 
 
Berichtigung/Präzisierung 
Erhöhung der Reinigungshäufigkeit zur Verbesserung der Reinigung Opernumge-
bung

3
 
Stadtbezirk 2 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 2 hat unter TOP 9.1.2 in ihrer Sitzung am 
04.06.2018 folgenden Beschluss gefasst: 
 
“ Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.“ 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 2 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre-
tung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 Eygelshovener Str. 
von Sürther Str. bis Grundstücksanfang Nebeneingang Schule 
von Sürther Str. bis Grundstücksanfan g Nebeneingang Schule (ungerade 
Hausnr.Seite) 
Parkplatz 
 
Berichtigung/Präzisierung 
Parkplatz – Übertragung auf Anlieger, da eingezäunt 
 
 Sinziger Str. 
von Bonner Str. bis Hausnr. 20 
von Bonner Str. bis Hausnr. 20 (gerade Hausnr.Seite) 
von Bonner Str. bis Ende Grundstück Hausnr. 19/21 (ungerade Hausnr.Seite) 
von Hausnr. 20 bis Kreibohmstr. 
 
Berichtigung Präzisierung; Streichung Ve rbindungsweg zur Fa ßbenderkaul, da 
nicht gewidmet. 
 
 Weidengasse 
... 
von Pflasterhofweg bis Hausnr. 46 
 
Berichtigung/Präzisierung; niveaugleicher Ausbau

4
 
Stadtbezirk 3 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 3 hat unter TOP 9 .1.1 in ihrer Sitzung am 
28.05.2018 folgenden Beschluss gefasst: 
 
“ Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Lindenthal empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung „ 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen.“ 
Nicht anwesend: Herr Fiedler, Frau Albat (SPD), Frau Vadood (Grüne) 
 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 3 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre-
tung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 Bert-Fenger-Str. 
von Salzburger Weg bis Tannenstr. 
von Salzburger Weg bis Tannenstr. (gerade Hausnr.Seite) 
 
Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße. Übertra-
gung der Gehwegreinigung, Anwohner reinigen nicht/unzureichend 
 
 Eichenstr. 
von Tannenstr. bis Kiefernweg 
von Kiefernweg bis Salzburger Weg 
 
Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni-
veaugleich. Übertragung der Gehweg reinigung, Anwohner reinigen 
nicht/unzureichend 
 
 Eschenweg 
von Bert-Fenger-Str. bis Silberahornweg 
 
Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni-
veaugleich 
 Kiefernweg

5
von Eichenstr. bis Lärchenweg 
 
Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni-
veaugleich 
 
 Lärchenweg 
von Bert-Fenger-Str. bis Kiefernweg 
 
Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni-
veaugleich 
 
 Rotbuchenweg 
von Eichenstr. bis Ulmenweg 
 
Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni-
veaugleich 
 
 Silberahornweg 
von Eichenstr. bis Eschenweg 
 
Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni-
veaugleich 
 
 Tannenstr. 
von Bert-Fenger-Str. bis Eichenstr. 
 
Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni-
veaugleich 
 
 Ulmenweg 
von Bert-Fenger-Str. bis Rotbuchenweg 
 
Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni-
veaugleich 
 
 Vinzenzallee  
von Brauweilerstr. bis Hausnr. 28 und Seitenfront Hausnr. 25 
von Hausnr. 28 und Seitenfront Hausnr. 25 bis Hausnr. 49 
Stichstr. bis Kölner Str. (Seitenfront Kölner Str. 56e) 
Stichweg zwischen Hausgrundstücken 48 und 50 bis Grünanlage 
 
 
Berichtigung/Präzisierung; niveaugleicher Ausbau; Widmung

6
 Vitalisstr. 
... 
... 
Verbindungsweg zur neuen Führung Vitalisstr. mit Treppenanlage 
... 
 
Erhöhung der Reinigungshäufigkeit wegen Zunahme der Verschmutzung

7
 
Stadtbezirk 4 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 4 hat unter TOP 9.1 in ihrer Sitzung am 
04.06.2018 folgenden Beschluss gefasst: 
 
 
“ Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließt empfiehlt dem Betriebsausschuss des Ab-
fallwirtschaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenver-
zeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwal-
tung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt“ 
 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 4 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen keine Änderungen vorzunehmen.

8
 
Stadtbezirk 5 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 5 hat unter TOP 9.1.2 in ihrer Sitzung am  
30.05.2018 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Nippes empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschafts-
betriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur 
Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung, allerdings soll 
der Bereich der Dionysstraße von Longericher Hauptstraße bis Militärringstraße nicht 
neu geregelt werden.“ 
 
Stellungnahme:  
Der Vorschlag wurde im Interesse der Verbesserung der Sauberkeit im Stadtbezirk un-
terbreitet. Eine akute Verkehrsgefährdung sehen wir aufgrund der dortigen Ver-
schmutzungen nicht.. 
Auf Wunsch der Bezirksvertretung wird die Dionysstraße aus der Vorschlagsliste für 
die Veränderungen zum Straßenverzeichnis 2019 gestrichen.. 
 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 5 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, noch fo lgende Änderung en vorzunehmen 
(die Bezirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 
 Dionysstr. 
... 
Verbindungsstraße 
 
 
Änderung herausgenommen;  Die Rein igung verbleibt – entsprechend dem 
Wunsch der BV 5 bei den Anliegern.

9
 
 
Stadtbezirk 6 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 6 hat unter TOP 9.1.1 in ihrer Sitzung am 
21.06.2018 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen.“ 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 6 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre-
tung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 Bitterstr.  
... 
Verbindungsweg zwischen Nr. 17 und 19 zur Holtestr. 
 
Berichtigung und Präzisierung; war bisher Holtestr. zugeordnet 
 
 Geranienweg 
von Oranjehofstr. bis einschl. Wendehammer 
... 
 
Berichtigung/Präzisierung 
 
 Holtestr. 
 
Verbindungsweg zwischen Nr. 8 und Nr. 10 
Streichung, gehört zur Bitterstr. 
 
 Otto-Müller-Str. 
... 
Verbindungsweg zwischen Otto-Müller-Str. 15 und 17 zur Offenbachstr. 
 
Widmung

10
  
 
Stadtbezirk 7 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 7 hat unter TOP 6.1 in ihrer Sitzung am 
11.06.2018 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Porz empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschaftsbe-
triebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Stra-
ßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
Zusatz: 
Der Treppenaufgang in Urbach, an der Frankfurter Straße direkt gegenüber vom 
Bungart mit einer angrenzenden Grünfläche soll mit für die Reinigung durch die AWB 
berücksichtigt werden. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig in geänderter Form beschlossen.“ 
 
Stellungnahme: 
Der Treppenaufgang in Urbach an der Frankfurter Str. wird nach Prüfung in die Reini-
gung (Gehweg) durch die AWB aufgenommen – siehe Änderung Forsbachstr. 
 
Nach Vorlage der Änderungsvor schläge an die  Bezirksver tretung des Stadtbezirkes 7 
sind aus sachlichen und rech tlichen Gründen, noch folg ende Änderung en vorzuneh-
men (die Bezirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 
 Heinrich-Klein-Str. 
Parkplatz an der Lülsdorfer Str. 
 
 
Widmung des Parkplatzes

11
 
 Forsbachstr. 
... 
... 
... 
Verbindungsweg zur Pappelallee 
Verbindungsweg zur Frankfurter Str. bis Treppe 
Treppe und Rampe am Verbindungsweg zur Frankfurter Str. 
Verbindungsweg zur Frankfurter Str. ab Treppe bis Frankfurter Str. 
 
Berichtigung/Präzisierung, Aufnahme der Gehwegreinigung  auf Wunsch der BV im 
Bereich Treppe und Rampe am Verbindungsweg zur Frankfurter Str.

12
 
 
Stadtbezirk 8 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 8 hat unter TOP 8.1.3 in ihrer Sitzung am 
21.06.2018 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschaftsbe-
triebes der Stadt Köln und dem Rat die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Stra-
ßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
einstimmig zugestimmt.“ 
 
Nach Vorlage der Änderungsv orschläge an die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 8 
sind aus sachlichen und rech tlichen Gründen, noch folg ende Änderung en vorzuneh-
men (die Bezirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 Weismantelweg 
von Hermann-Hesse-Weg bis Hausnr. 16 
von Hausnr. 16 bis An St. Adelheid 
Wohn- und Verbindungswege 
Verbindungsstraße zwischen Nr. 5 und Nr. 7 
 
Übernahme der Gehwegreinigung aufgrund Anliegerbeschwerden; Berichti-
gung/Präzisierung

13
 
 
Stadtbezirk 9 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 9 hat unter TOP 9.1.3 in ihrer Sitzung am 
04.06.2018 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen“ 
 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 9 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre-
tung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 Karl-Droll-Weg 
Weg von Steylerstr. bis Grundstück der Kleingartenanlage 
 
 
Berichtigung/Präzisierung  
 
 
 
 Regentenstr. 
 
Streichung da Fläche vor der Luther Kirche eingezogen wurde.

Beschlussvorlage Rat

941 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/V-6 
 
Vorlagen-Nummer 
 3254/2018 
Freigabedatum 
12.11.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von 
Straßenreinigungsgebühren 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Er-
hebung der Straßenreinigungsgebühren in der in Anlage 5 beigefügten Fassung 
 
 
 
 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.11.2018 
Finanzausschuss 19.11.2018 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 20.11.2018 
Rat 22.11.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Anlagen 
 
 
Anlage 1  Begründung 
 
Anlage 2  Gebührenberechnung 
 
Anlage 3  Ergebnis Bezirksvertretungen 
 
Anlage 4  Synopse 
 
Anlage 5  Satzungstext

Anlage 1 Begründung.de

9689 Zeichen

Anlage 1  
1  
  
Begründung Straßenreinigung  
  
Allgemeines  
Die Stadt Köln ist nach § 1 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetztes NW (StrReinG) 
verpflichtet, in ihren geographischen Grenzen die öffentlichen Straßen innerhalb 
geschlossener Ortslagen zu reinigen, Bundesfernstraßen und Landstraßen jedoch nur, 
soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung bedient 
sie sich der AWB (Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH). Die AWB wurde im Zuge der 
Umstrukturierung des damaligen Eigenbetri ebs Abfallwirtschaft der Stadt Köln am 6. 
Dezember 2000 als selbständige Gesellschaft gegründet und hat seit diesem Zeitpunkt als 
Erfüllungsgehilfe der Stadt Köln die Aufgabe der Straßenreinigung/Winterwartung 
übernommen mit dem „Vertrag über die Straßenre inigung im Gebiet der Stadt Köln“.  
Dieser Vertrag endet zum 31.12.2018. Ab dem 1. Januar 2019 wird der Altvertrag durch 
einen neuen „Vertrag über die satzungsgemäße Straßenreinigung“ ersetzt.   
Gemäß Neuvertrag sind zwischen der AWB und der Stadt Köln ab 2019 Entgelte je 
Anliegerfrontmeter und Reinigungskategorie vereinbart. Für die Gebührenkalkulation 
gelten jedoch weiterhin die Entgelte je Frontmeter. Dadurch wird eine noch engere 
Verknüpfung zwischen dem durchgeführten Reinigungsumfang und der abgerechn eten 
Leistung erreicht. Die vereinbarten Entgelte je Anliegerfrontmeter werden für die 
Gebührenkalkulation im Verhältnis der Anliegerfrontmeter zu den Frontmetern in 
Entgelte je Frontmeter und Reinigungskategorie umgerechnet.  
Im Laufe der Jahre hat sich d as öffentliche Interesse (Kämmereranteil) an der 
Stadtreinigung massiv geändert. Ab 2019 wird die ohnehin anstehende Erneuerung bei 
den Leistungsverträgen auch genutzt, um diese längst überfällige Berücksichtigung der 
veränderte Gegebenheiten bei der Besti mmung des Kämmereranteils zu berücksichtigen. 
Im Detail wird dabei ein geringeres öffentliches Interesse bei Fahrbahnen angenommen 
(erhöhter Anlieferverkehr bei Grundstückseigentümern) und bei Hauptstraßen mit 
niveaugleichem Gehweg (keine Durchgangsfunktio n mehr), dafür jedoch ein höheres 
öffentliches Interesse bei Gehwegen (Förderung „autoarme Stadt“, Interesse an der 
Sauberkeit von Gehwegen) sowie bei den Fußgängergeschäftsstraßen (sehr hohes 
Passantenaufkommen). Bei den Fußgängergeschäftsstraßen wird ab 2019 zudem nicht 
mehr nach „mit“ oder „ohne“ besonderem Reinigungsaufwand unterschieden, sondern 
ein einheitliches Servicelevel für alle Fußgängergeschäftsstraßen geleistet. Die 
Winterdienstleistungen sind ab 2019 mit separaten Entgelten versehen. Sie werd en 
unverändert in den Kämmereranteil integriert.

Anlage 1  
2  
  
Grundlegende Tendenzen der Gebührenentwicklung  
Nachdem im vergangenen Jahr die Gebühren um durchschnittlich 0,77% gestiegen sind, 
muss für das Jahr 2019 mit einer Gebührenerhöhung um durchschnittlich  3,46% 
gerechnet werden. Maßgeblich hierfür sind die folgenden Einflussgrößen:  
Die nach dem neuen Vertrag vereinbarten Logistik Entgelte AWB steigen gegenüber dem  
Vorjahr durch die Preisentwicklung von 2018 nach 2019 um 2,76%. Die 
Preisentwicklung berücksichtigt die Kostenfaktoren Personal, Reparatur und Wartung, 
Dieselkraftstoffe, gleitende Kapitalkosten (Fahrzeuge und Geräte) sowie einen nicht 
gleitenden Fixkostenanteil und wird jährlich anhand fest definierter Indizes des 
Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben. Im Wesentlichen resultiert die Steigerung der 
Entgelte aus dem Personalkostenfaktor, welcher mit einem Anteil von 75% 
Berücksichtigung findet.  
Daneben ergibt sich eine Reihe von Verschiebungen zwischen den einzelnen 
Leistungsentgelten, die sich am stärksten im Bereich der Gehwege und der 
Fußgängergeschäftsstraßen bemerkbar machen. Durch die Neukalkulation der Entgelte 
wurde der eingesetzte Ressourceneinsatz (Personal, Fahrzeuge, Geräte) nach den heute 
geltenden  Maßstäben  verursachungsgerecht  den  einzelnen 
 Leistungseinheiten zugeordnet. Dies führt gegenüber 2018, wo hierfür noch die 
Verteilschlüssel aus dem Jahr 2001 angewandt wurden, zwangsläufig zu einer neuen 
Kostenstruktur sowie in Folge  zu  einer  veränderten  Verteilung  der  Kosten 
 auf  die  einzelnen Reinigungskategorien. Ab dem Jahr 2019 wurden die 
Wildkrautbeseitigung und die Sicherheitsstreifen, die bis 2018 teilweise mit einem 
eigenen Entgelt abgerechnet wurden, in das Entgelt der AWB integriert. Gleiches gilt für 
die bisher im Kämmereranteil  enthaltenen  Leistungsentgelte  für  die 
 Reinigung  der Schienenweggrundstücke.   
Zusätzlich sind ab 2019 in den neuen Entgelten Leistungen für die Intensiv – und 
Zwischenreinigung sowie verstärkte Reinigungs - und Winterdienstleistungen a uf den 
städtischen Radwegen enthalten. Diese zusätzlichen Leistungen tragen der zunehmenden 
Verschmutzung im gebührenrelevanten Bereich Rechnung. Weitere 
Leistungssteigerungen gegenüber 2018 sind für gesteigerte Qualitätsanforderungen an die 
enthaltenen Teilleistungen der AWB bis hin zu den von der AWB erbrachten  
Serviceleistungen vereinbart.  
Die Entsorgungskosten der AVG wirken sich dagegen kostensenkend auf die 
Gebührenentwicklung aus. Der Verbrennungspreis für die Restmüllentsorgung wurde 
gegenüber dem Vorjahr deutlich um 9,18 €/t bzw. 6% gesenkt.  
Der Ausgleich aus Vorjahren verändert sich gegenüber dem Vorjahr kostensteigernd um 
rd. +747 T€. Für die Gebühr bedeutet dies einen Anstieg um 1,4%.

Anlage 1  
3  
  
  
Darstellung der Kosten- und Erlösarten  
Nachfolgend wird die Entwicklung der wesentlichen Kosten - und Erlösarten im 
Einzelnen erläutert.  
a) Kosten Logistik AWB (Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH)  
b) Kosten Logistik AWB Zusatzleistungen  
c) Kosten Entsorgung AVG (Abfallentsorgungs- u. Verwertungsgesellschaft Köln mbH)  
d) Verwaltungskosten Stadt Köln  
e) Ausgleich Ergebnis Eigenbetrieb Vorjahre  
f) Kämmereranteil  
  
Zu a) Kosten Logistik AWB  
In dem ab 2019 geltenden „Vertrag über die satzungsgemäße Straßenreinigung“ werden 
die Entgelte der AWB je Anliegerfrontmeter vereinbart. In der als Anlage 2 der 
Beschlussvorlage beigefügten Gebührenberechnung werden diese in E ntgelte je 
Frontmeter umgerechnet. Die Frontmeter steigen gegenüber 2018 um rd. 34.180 Meter 
bzw. 0,40%. Insgesamt steigen die Kosten für die Logistik AWB gegenüber dem Vorjahr 
um rd. 2.939 T€. Ursächlich hierfür ist an erster Stelle die erläuterte Kostene ntwicklung, 
insbesondere die Entwicklung der Personalkosten und die bereits angesprochene neue 
Kostenstruktur und –verteilung bei den Entgelten der AWB, die Integration und 
Ausweitung von Leistungen in die Entgelte sowie die Berücksichtigung von Kosten, di e 
bisher nicht in den Entgelten enthalten waren. Alle diese Gründe führen zu Mehrkosten in 
Höhe von rd. +1.401 T€. Durch die Veränderung der Frontmeter resultiert ein weiterer 
Kostenanstieg in Höhe von rd. +197 T€ und aus der vertraglich fixierten Ausricht ung der 
Entgelte an der Kostenentwicklung steigen die Entgelte für die Logistik AWB um 2,76% 
bzw. rd. 1.342 T€.   
  
Zu b) Kosten Logistik AWB Zusatzleistungen  
Insgesamt werden rd. 4.700 T€ Zusatzleistungen AWB für die Reinigung der Radwege, 
für Straßenbeg leitgrün und für Mittelalleen in der Gebührenkalkulation 2019 
berücksichtigt. Gegenüber 2018 führt dies zu Mehrkosten von rd. 2.723 T€, was jedoch 
neben den Mehrleistungen im Zusammenhang mit den Radwegen in veränderten 
Zuweisungen von Teilleistungen begrü ndet ist. Die bis 2018 separat geführten 
Leistungen Wildkrautbeseitigung und Reinigung Sicherheitsstreifen sind ab 2019 in die 
Logistik Entgelte AWB integriert und entfallen als Zusatzleistung. Somit ist der 
Vergleich zwischen 2018 und 2019 nur sehr begrenzt aussagefähig.

Anlage 1  
4  
  
  
Zu c) Kosten Entsorgung AVG  
Der Preis für die Restmüllentsorgung sinkt gegenüber 2018 um 9,18 €/t von brutto  
157,14 €/t auf 147,96 €/t. Die Kehrichtmenge sinkt gegenüber dem Vorjahr um 813 t von 
5.900 t in 2018 auf 5.087 t in 2019. Insgesamt sinken die Kosten für die 
Kehrichtentsorgung gegenüber dem Vorjahr um rd. 175 T€.  
  
  
Zu d) Verwaltungskosten Stadt Köln  
  
Die Verwaltungskosten für den Bereich Straßenreinigung betragen in 2019 rd. 655 T€. 
Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine Kostenveränderung von rd. 58 T€.  
  
Zu e) Ausgleich Ergebnis Eigenbetrieb Vorjahre  
In der Kalkulation wird eine Gebührenüberdeckung aus 2015 in Höhe von rd. 1.192 T€ 
als Erlös berücksichtigt (Vorjahr Überdeckung rd. 1.939 T€).  
  
Zu f) Kämmereranteil  
Der Kämmereranteil  beinhaltet neben dem städtischen Anteil an der Gebühr auch die 
Winterdienstkosten inkl. der Kosten für die Erweiterung des Winterdienstes. Der 
Kämmereranteil sinkt gegenüber dem Vorjahr um drei Prozentpunkte auf 26%. Zum 
einen enthält der Kämmereranteil 2 019 wesentlich geringere Winterdienstkosten, 
wodurch er sich um 2.665 T€ reduziert. Zum anderen reduziert er sich um weitere 396 T€ 
wegen der veränderten Zuordnung der Reinigungskosten für Schienenweggrundstücke ab 
2019. Weiterhin entfallen Kosten in Höhe von 1.510 T€ für die Reinigung des 
Domumfelds und von Sonderflächen; diese Aufgaben werden ab 2019 von 66 
wahrgenommen.  
Dagegen steigen die Kosten für den städtischen Anteil an der Gebühr gegenüber dem 
Vorjahr um rd. 3.034 T€ aufgrund des geänderten Inter esses der Stadt Köln an den 
einzelnen Reinigungskategorien. Hintergrund ist eine Neubewertung von allgemeinem 
und Anliegerinteresse. Bei Fußgängergeschäftsstraßen führte diese Neubewertung dazu, 
das Allgemeininteresse erhöht wurde, denn Fußgängergeschäftsstraßen sollen Innenstädte 
beleben und sind mit zunehmender Urbanisierung somit ein Faktor im 
Standortwettbewerb der Städte.

Anlage 1  
5

Anlage 4 Synopse

10221 Zeichen

Anlage 4 
 
1 
 
Straßenreinigungssatzung 
2018 2019 Anmerkungen 
§ 1 § 1  
(1)  Die Stadt betreibt die Reinigung 
der öffentlichen Straßen innerhalb 
der geschlossenen Ortslagen - bei 
Bundesstraßen, Landstraßen und 
Kreisstraßen jedoch nur der Orts-
durchfahrten - als öffentliche Ein-
richtung. 
 
Mit der Erfüllung der Aufgaben 
nach dieser Satzung hat die Stadt 
Köln die AWB Abfallwirtschafts-
betriebe Köln GmbH (im Folgen-
den „AWB“ genannt) beauftragt.
 
(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der 
öffentlichen Straßen innerhalb der ge-
schlossenen Ortslagen - bei Bundes-
straßen, Landesstraßen, Radschnell-
verbindungen des Landes und Kreis-
straßen jedoch nur der Ortsdurchfahr-
ten - als öffentliche Einrichtung.  
 
Mit der Erfüllung der Aufgaben nach 
dieser Satzung hat die Stadt Köln die 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln 
GmbH (im Folgenden „AWB“ ge-
nannt) beauftragt.  
 
Hierzu gehören auch folgende Ver-
waltungsdienstleistungen: Prüfungen 
und Stellungnahmen zu Anträgen, 
Widersprüchen gegen Gebühren- und 
Widerspruchsbescheide sowie Unter-
stützung der Stadt Köln bei Klagever-
fahren. 
 
 
 
Klarstellung. Anpassung an aktuelle 
Rechtslage. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellung. Auch bisher schon Leistun-
gen der AWB.

Anlage 4 
 
2 
 
2018 2019 Anmerkungen 
(2)  Die Reinigung beinhaltet die Be-
seitigung von Unrat, Verschmut-
zungen und Wildkräutern, die die 
Hygiene oder das Stadtbild nicht 
unerheblich beeinträchtigen, ins-
besondere von tierischen Exkre-
menten, Papier, Zigarettenschach-
teln und Ansammlungen von Zi-
garettenkippen, oder die eine Ge-
fährdung des Verkehrs darstellen, 
wie beispielsweise Laub und Blü-
ten. 
 
Sie beinhaltet auch die Winter-
wartung gemäß § 5 dieser Sat-
zung. 
(2)  Die Reinigung beinhaltet die Be-
seitigung von Unrat, Verschmut-
zungen und Wildkräutern, die die 
Hygiene oder das Stadtbild nicht 
unerheblich beeinträchtigen, ins-
besondere von tierischen Exkre-
menten, Papier, Zigarettenschach-
teln sowie Ansammlungen von 
Zigarettenkippen und Kaugum-
mis, oder die eine Gefährdung des 
Verkehrs darstellen, wie bei-
spielsweise Laub und Blüten. 
 
Sie beinhaltet auch die Winter-
wartung gemäß § 5 dieser Sat-
zung.

Anlage 4 
 
3 
 
2018 2019 Anmerkungen 
§ 3 § 3  
(3)  Abweichend von den Regelungen 
zu Abs. 2 Buchst. c) sind Mittelal-
leen einmal wöchentlich zu reini-
gen, es sei denn, in Anlage 4 ist 
etwas anderes geregelt. 
(3)  Abweichend von den Regelungen 
zu Abs. 2 Buchst. c) sind Mittelal-
leen einmal wöchentlich zu reini-
gen, es sei denn, in Anlage 3 ist 
etwas anderes geregelt. 
Redaktionelle Änderung. 
 
Da die Anlage 3 (Fußgängergeschäftsstra-
ßen mit besonderem Reinigungsaufwand) 
entfällt, wird Anlage 4 zu Anlage 3 (vgl. 
§ 8 Abs. 1 aF). 
(4) Das in der Anlage 5 zur Straßen-
reinigungssatzung genannte Stra-
ßenbegleitgrün wird in der dort 
genannten Häufigkeit gereinigt. 
(4) Das in der Anlage 4 zur Straßen-
reinigungssatzung genannte Stra-
ßenbegleitgrün wird in der dort 
genannten Häufigkeit gereinigt. 
Redaktionelle Änderung. 
 
Da die Anlage 3 (Fußgängergeschäftsstra-
ßen mit besonderem Reinigungsaufwand) 
entfällt, wird Anlage 5 zu Anlage 4 (vgl. 
§ 8 Abs. 1 aF).

Anlage 4 
 
4 
 
2018 2019 Anmerkungen 
§ 7 § 7  
(2) Für die Ermittlung der Frontmeter 
gelten folgende Bestimmungen: 
 
1. Maßgebend sind alle an er-
schließende Straßen angren-
zende und diesen zugewandte 
Grundstücksseiten (Frontlän-
ge). Der erschließenden Straße 
zugewandt ist eine Grund-
stücksseite, soweit sie parallel 
oder in einem Winkel von we-
niger als 45 Grad zur erschlie-
ßenden Straße verläuft. 
 
2. Grenzt ein durch eine Straße 
erschlossenes Grundstück 
nicht an diese Straße und weist 
es im Übrigen keine ihr zuge-
wandte Grundstücksseite auf, 
so wird die Frontlänge zu-
grunde gelegt, die sich bei ei-
ner gedachten Verlängerung 
dieser Straße in gerader Linie 
ergeben würde. 
(2) Für die Ermittlung der Frontmeter 
gelten folgende Bestimmungen: 
 
1. Maßgebend sind alle an er-
schließende Straßen angren-
zende und diesen zugewandte 
Grundstücksseiten (Frontlän-
ge). Der erschließenden Straße 
zugewandt ist eine Grund-
stücksseite, soweit sie parallel 
oder in einem Winkel von we-
niger als 45 Grad zur erschlie-
ßenden Straße verläuft. 
 
2. Grenzt ein durch eine Straße 
erschlossenes Grundstück 
nicht an diese Straße und weist 
es im Übrigen keine ihr zuge-
wandte Grundstücksseite auf, 
so wird die Frontlänge zu-
grunde gelegt, die sich bei ei-
ner gedachten Verlängerung 
dieser Straße in gerader Linie 
ergeben würde. Dasselbe gilt,  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bislang fehlt eine Regelung, die eine Ver-

Anlage 4 
 
5 
 
2018 2019 Anmerkungen 
 
 
 
 
 
Können bei einer kreisförmi-
gen oder gebogenen Straßen-
führung mehrere Tangenten als 
gedachte Verlängerung gezo-
gen werden, so ist die längste 
Frontlänge zugrunde zu legen. 
 
3. Ist ein Grundstück ausschließ-
lich als Hinterlieger zu veran-
lagen, so sind lediglich die 
zwei längsten zugewandten 
Seiten zur Veranlagung heran-
zuziehen. Weist ein Anlieger-
grundstück zugleich zuge-
wandte Seiten auf, so ist neben 
den angrenzenden Seiten le-
diglich die längste der zuge-
wandten Seiten zur Veranla-
gung heranzuziehen. Verläuft 
eine zugewandte Grundstücks- 
wenn eine Grundstücksseite 
nur teilweise an die Straße an-
grenzt oder ihr nur teilweise 
zugewandt ist. 
 
Können bei einer kreisförmi-
gen oder gebogenen Straßen-
führung mehrere Tangenten als 
gedachte Verlängerung gezo-
gen werden, so ist die längste 
Frontlänge zugrunde zu legen. 
 
3. Ist ein Grundstück ausschließ-
lich als Hinterlieger zu veran-
lagen, so sind lediglich die 
zwei längsten zugewandten 
Seiten zur Veranlagung heran-
zuziehen. Weist ein Anlieger-
grundstück zugleich zuge-
wandte Seiten auf, so ist neben 
den angrenzenden Seiten le-
diglich die längste der zuge-
wandten Seiten zur Veranla-
gung heranzuziehen. Verläuft 
eine zugewandte Grundstücks- 
längerung ermöglicht, sofern eine Grund-
stücksseite nur teilweise an die Straße an-
grenzt oder ihr nur teilweise zugewandt 
ist. Eine solche ist aus Gründen der Ge-
bührengerechtigkeit (Gleichbehandlung) 
aber erforderlich.

Anlage 4 
 
6 
 
2018 2019 Anmerkungen 
grenze nicht linear, so gilt der 
gesamte Verlauf der Grenze, 
soweit diese parallel oder in 
einem Winkel von maximal 45 
Grad zur Straße verläuft, als 
eine einzige Seite im Sinne 
dieser Bestimmung. 
 
4. Ergibt sich aus der Anwen-
dung der Ziffern 1 bis 3 keine 
zugrunde zu legende Frontlän-
ge, gilt die Länge der recht-
winkligen Projektion der 
längsten Grundstücksseite auf 
die erschließende Straße oder 
deren gedachter Verlängerung 
als der Straße zugewandte 
Grundstücksseite. 
 
5. Bei Eckabrundungen und -
abschrägungen wird jeweils 
die Hälfte der Bogen- oder 
Abschrägungslänge der zuge-
hörigen Straße zugerechnet. 
grenze nicht linear, so gilt der 
gesamte Verlauf der Grenze, 
soweit diese parallel oder in 
einem Winkel von maximal 45 
Grad zur Straße verläuft, als 
eine einzige Seite im Sinne 
dieser Bestimmung. 
 
4. Ergibt sich aus der Anwen-
dung der Ziffern 1 bis 3 keine 
zugrunde zu legende Frontlän-
ge, gilt die Länge der recht-
winkligen Projektion der 
längsten Grundstücksseite auf 
die erschließende Straße oder 
deren gedachter Verlängerung 
als der Straße zugewandte 
Grundstücksseite. 
 
5. Bei Eckabrundungen und -
abschrägungen wird jeweils 
die Hälfte der Bogen- oder 
Abschrägungslänge der zuge-
hörigen Straße zugerechnet.

Anlage 4 
 
7 
 
2018 2019 Anmerkungen 
6. Die ermittelte Frontlänge wird 
auf volle Meter abgerundet. 
6. Die ermittelte Frontlänge wird 
auf volle Meter abgerundet. 
 
§ 8 § 8  
(1)  Der Gebührensatz für ein Kalen-
derjahr je Meter der Grundstücks-
seiten entlang der erschließenden 
Straße bei wöchentlich einmaliger 
Reinigung beträgt bei 
 
1. Fahrbahnen 
 
1.1 von Anliegerstraßen 
 
1.1.1 ohne besonderen Reini-
gungsaufwand 
 4, 46 € 
1.1.2 mit besonderen Reini-
gungsaufwand 
 10,07 € 
 
(1)  Der Gebührensatz für ein Kalen-
derjahr je Meter der Grundstücks-
seiten entlang der erschließenden 
Straße bei wöchentlich einmaliger 
Reinigung beträgt bei 
 
1. Fahrbahnen 
 
1.1 von Anliegerstraßen 
 
1.1.1 ohne niveaugleichen Geh-
wegausbau 
 4,38 € 
1.1.2 mit niveaugleichem Geh-
wegausbau 
 10,46 € 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellung. 
 
Fahrbahnen mit besonderem Reinigungs-
aufwand sind (wie bisher schon) solche 
mit niveaugleichem Gehwegausbau (vgl. 
Definition in Abs. 1 Satz 2). Mit der Neu-
formulierung wird diese Definition be-
rücksichtigt.

Anlage 4 
 
8 
 
2018 2019 Anmerkungen 
1.2 von Hauptstraßen 
 
1.2.1 ohne besonderen Reini-
gungsaufwand 
 2,74 € 
1.2.2 mit besonderen Reini-
gungsaufwand 
                                          8,49 € 
 
Fahrbahnen mit besonderem Rei-
nigungsaufwand sind Fahrbahnen, 
an denen kein abgegrenzter Geh-
weg vorhanden ist. Soweit Fahr-
bahnen von Straßen unter die Zif-
fern 1.1.2 und 1.2.2 fallen, sind sie 
in der als Anlage 2 beigefügten 
Aufstellung genannt. Diese Anla-
ge ist Bestandteil der Satzung. 
 
2. Gehwegen 6,00 € 
 
3. Fußgängergeschäftsstraßen  
 
3.1 ohne besonderen Reini-
gungsaufwand 
 8,18 € 
1.2 Hauptstraßen 
 
1.2.1 ohne niveaugleichen Geh-
wegausbau 
 2,70 € 
1.2.2 mit niveaugleichem Geh-
wegausbau  
                                           8,67 € 
 
Fahrbahnen mit niveaugleichem 
Gehwegausbau sind Fahrbahnen, 
an denen kein abgegrenzter Geh-
weg vorhanden ist. Soweit Fahr-
bahnen von Straßen unter die Zif-
fern 1.1.2 und 1.2.2 fallen, sind sie 
in der als Anlage 2 beigefügten 
Aufstellung genannt. Diese Anla-
ge ist Bestandteil der Satzung. 
 
2. Gehwegen 6,47 € 
 
3. Fußgängergeschäftsstraßen 
                                                    8,69 €                   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Da ab 2019 alle Fußgängergeschäftsstra-
ßen eine Nassreinigung erhalten, entfallen 
die bisherige Differenzierung zwischen 
mit und ohne besonderen Reinigungsauf-
wand sowie die Anlage

Anlage 4 
 
9 
 
2018 2019 Anmerkungen 
3.2 mit besonderen Reini-
gungsaufwand 
 9,70 € 
 
Soweit Straßen unter die Ziffer 3.2 fal-
len, sind sie in der als Anlage 3 beige-
fügten Aufstellung genannt. Diese An-
lage ist Bestandteil der Satzung.

Beratungsverlauf (4)

12.11.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.12 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
19.11.2018 Finanzausschuss
TOP 12.33 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
20.11.2018 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
22.11.2018 Rat
TOP 6.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3254/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.11.2018
Erstellt
08.10.2018 09:34