3254/2018
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
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Anlage 2 Gebührenberechnung
4987 Zeichen
Gebühren 2019 Summe Gehwege FG Straßenreinigung FB FB mngGab* FB FB mngGab* Anliegerfrontmeter 7.777.486 m 1.865.869 m 13.401 m 2.367.518 m 66.277 m 3.352.499 m 11 1.922 m Frontmeter 8.680.423 m 2.109.551 m 16.044 m 2.632.276 m 70.553 m 3.730.540 m 12 1.459 m Anliegerentgelt AWB 49.959.581 € 3,8080 € 12,6735 € 3,8080 € 12,6735 € 9,3415 € 13,5065 € Frontmeterentgelt AWB 49.959.581 € 3,37 € 10,59 € 3,42 € 11,91 € 8,39 € 12,45 € Reinigung Radwege 2.457.714 € 0,51 € 0,52 € Straßenbegleitgrün 1.743.793 € 0,36 € 0,37 € Mittelalleen 498.446 € 0,11 € 0,11 € Zwischensumme AWB 54.659.534 € 4,35 € 10,59 € 4,42 € 11,91 € 8,39 € 12,45 € Entsorgung Kehricht AVG 752.673 € 0,05 € 0,16 € 0,05 € 0,18 € 0,13 € 0,19 € Verwaltungskosten Stadt Köln 655.086 € 0,08 € 0,08 € 0,08 € 0,08 € 0,08 € 0,08 € Schmutzwasser 21.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,01 € 0,00 € 0,01 € Zwischensumme AWB, AVG, Stadt Köln 56.088.292 € 4,48 € 10,83 € 4,55 € 12,17 € 8,60 € 12,71 € Ausgleich -1.191.623 € -0,08 € -0,25 € -0,08 € -0,28 € -0,20 € -0,30 € Summe 54.896.669 € 4,40 € 10,57 € 4,47 € 11,88 € 8,40 € 12,42 € %-Anteil Gebührenzahler 62% 82% 98% 88% 77% 70% Gebühren 2019 Anteil Gebührenzahler 43.298.051 € 2,70 € 8,67 € 4,38 € 10,46 € 6,47 € 8,69 € Gebühren 2019 Anteil Kämmerer 11.598.618 € 1,69 € 1,90 € 0,09 € 1,43 € 1,93 € 3,73 € %-Anteil Kämmerer 39% 18% 2% 12% 23% 30% Gebührenveränderung Anteil Gebührenzahler Gebühren 2019 43.298.051 € 2,70 € 8,67 € 4,38 € 10,46 € 6,47 € 8,69 € Gebühren 2018 41.704.819 € 2,74 € 8,49 € 4,46 € 10,07 € 6,00 € 8,18 € 9, 70 € m.b.R. 1.593.232 € -0,04 € 0,18 € -0,08 € 0,38 € 0,47 € 0,52 € -1 ,01 € -1,31% 2,14% -1,78% 3,80% 7,86% 6,30% -10,40% Ø Gebührenveränderung 3,46% Kämmereranteile Summe * Fahrbahn mit niveaugleichem Gehwegausbau Anteil Kämmerer (s.o.) 11.598.618 € Winterdienst 3.511.755 € Gesamt 15.110.373 € in % (aller Kostenbestandteile) 26% Hauptstraßen Anliegerstraßen Veränderung Anlage 2 Seite 1 Fahrbahn, Gehweg, FG Reinigung 81,55% Laub-/Blütenbeseitigung 7,53% Entsorgung Kehricht AVG 1,34% Reinigung Radwege 4,38% Straßenbegleitgrün 3,11% Mittelalleen 0,89% Schmutzwasser 0,03% Verwaltungskosten 1,17% Leistungen in der Straßenreinigungsgebühr 2019 91,59 % Kernleistung Anlage 2 Seite 2 8,41 % Zusatzleistung Anlage 2 Seite 3 Jahr Abfall Straße Abfall Straße 2001 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 1,90% 2002 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 1,50% 2003 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 1,00% 2004 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 1,70% 2005 2,22% 2,38% 2,50% 2,00% 1,50% 2006 1,89% 1,95% -6,90% 1,10% 1,60% 2007 0,45% 0,41% 5,90% 5,70% 2,30% 2008 0,56% 0,48% 5,33% -7,20% 2,60% 2009 5,10% 5,63% 0,00% 0,00% 0,40% 2010 1,54% 1,74% 12,78% 11,07% 1,10% 2011 1,66% 1,71% 2,10% 2,21% 2,30% 2012 1,15% 1,17% -1,42% 0,84% 2,00% 2013 2,86% 3,22% -0,05% 1,93% 1,50% 2014 1,08% 1,19% -0,37% -1,17% 0,90% 2015 3,59% 4,12% 3,96% 2,97% 0,30% 2016 1,31% 1,53% -0,55% 2,48% 0,50% 2017 1,46% 1,67% 1,75% 5,32% 1,80% 2018 1,63% 1,85% 2,29% 0,77% 2,01% * 2019 2,76% 2,76% 1,86% 3,46% 2,10% ** Gesamt 33,48% 36,82% 31,88% 35,16% 33,31% Ø jährlich 1,53% 1,66% 1,47% 1,60% 1,52% * DeStatis\Zahlen&Fakten\Gesamtwirtschaft&Umwelt\Preise\Verbraucherpreisindizes\Verbraucherpreise Stand Juli 2018 ** Prognose: IFO Institut München\Fakten\Prognosen\ifo Konjungturprognose\Archiv\Eckdaten der Prognose für Deutschland (Juni 2018) 2004 2011 2013 2014 2015 2016 Entwicklung der Entgelte AWB und Gebühren im Vergleich zum Verbraucherpreisindex 2019 Neukalkulation der Verträge Neukalkulation der Vertr äge Verbraucher- preisindex 2018 2017 2010 2008 Grillaschebehälter Erhöhung Reinigung Straßenpapierkörbe 2007 PPK-Holsystem in weiteren Bezirken Erweiterung Wertstoffcenter Butzweilerstraße Verlängerung Öffnungszeiten Wertstoffcenter Installation von 25 Unterflurbehältern in Grünanlagen Vorbereitung des einheitlichen Wertstoffbehälters Einführung des einheitlichen Wertstoffbehälters Entgeltsteigerung AWB Einführung der kommunalen Altkleidersammlung Erweiterung Littering in Grünanlagen Installation von Abfallbehältern und Hundekottütenspendern in Grünanlagen PPK-Holsystem in weiteren Bezirken erweiterte Leistung Littering anteilige Querfinanzierung Biotonne (69%) Umsetzung des Elektroaltgerätegesetzes Flächendeckendes Holsystem für PPK Steigerung Umsatzsteuer von 16 % auf 19 % Steigerung der Querfinanzierung Biotonne auf 100 % Gebührensteigerung Einführung Holsystem für PPK Ausweitung Wildkrautentfernung Ausweitung Straßenbegleitgrün Reinigung Sicherheitsstreifen Reinigung Radwege Leistungsausweitungen Straßenreinigung Hausmüll Grundreinigung Rheinboulevard (Entfernung von Streu müll) Grünanlagen: Ausweitung Littering, Papierkörbe Erweiterte Leistungen Straßenbegleitgrün Steigerung Umsatzsteuer von 16 % auf 19 % Einführung von Maßnahmen der Wildkrautbeseitigung Intensivierte Reinigung des Straßen-begleitgrüns an Ausfallstraßen Intensivierte Reinigung der Mittelalleen 2005 2006
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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Begründung der Dringlichkeit Vom Betriebsausschuss wurde entschieden, dass die Satzungen in der Novembersitzung dem Rat vorgelegt werden. Dies lässt sich innerhalb der Fristen jedoch nicht erreichen. Daher die die Dringlichkeit geboten.
Anlage 5 Satzungstext
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1 Anlage 5 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Köln (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) vom . Dezember 2018 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____ 2018 aufgrund der §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (SGV. NRW. 2061) in Verbindung mit den §§ 2, 4, 6, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. 610) und den §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: I. Die Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) vom 19. Dezember 2012 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2017 (ABl. Stadt Köln 2017 Nr. 55, S. 550 ff), wird wie folgt geändert: 1. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 3 der Straßenreinigungssatzung wird geändert. Die Änderungen ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Satzung; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 2. Die „Aufstellung der Straßen für die Fahrbahnen mit besonderem Reinigungsaufwand gemäß § 8 Abs. 1 Ziffern 1.1.2 und 1.2.2“ (Anlage 2 zu dieser Satzung) wird umbenannt in „Aufstellung der Straßen für die Fahrbahnen mit niveaugleichem Gehwegausbau gemäß § 8 Abs. 1 Ziffern 1.1.2 und 1.2.2“ und ergänzt; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 3. Die Aufstellung der Fußgängergeschäftsstraßen mit besonderem Reinigungsaufwand der Straßenreinigungssatzung (Anlage 3) entfällt. 4. Anlage 4 wird Anlage 3, Anlage 5 wird Anlage 4. 2 5. § 1 Abs. 1 und 2 (Allgemeines) erhält folgende Fassung: „(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen - bei Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten - als öffentliche Einrichtung. Mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung hat die Stadt Köln die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (im Folgenden „AWB“ genannt) beauftragt. Hierzu gehören auch folgende Verwaltungsdienstleistungen: Prüfungen und Stellungnahmen zu Anträgen, Widersprüchen gegen Gebühren- und Widerspruchsbescheide sowie Unterstützung der Stadt Köln bei Klage- verfahren.“ „(2) Die Reinigung beinhaltet die Beseitigung von Unrat, Verschmutzungen und Wildkräutern, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen, insbesondere von tierischen Exkrementen, Papier, Zigarettenschachteln sowie Ansammlungen von Zigarettenkippen und Kaugummis, oder die eine Gefährdung des Verkehrs darstellen, wie beispielsweise Laub und Blüten. Sie beinhaltet auch die Winterwartung gemäß § 5 dieser Satzung.“ 6. § 3 Abs. 3 und 4 (Straßenreinigungsverzeichnis) erhalten folgende Fassung: „(3) Abweichend von den Regelungen zu Abs. 2 Buchst. c) sind Mittelalleen einmal wöchentlich zu reinigen, es sei denn, in Anlage 3 ist etwas anderes geregelt. (4) Das in der Anlage 4 zur Straßenreinigungssatzung genannte Straßenbegleitgrün wird in der dort genannten Häufigkeit gereinigt.“ 7. § 7 Abs. 2 Nr. 2 (Gebührenbemessung) erhält folgende Fassung: „(2) Für die Ermittlung der Frontmeter gelten folgende Bestimmungen:“ „2. Grenzt ein durch eine Straße erschlossenes Grundstück nicht an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. Dasselbe gilt, wenn eine Grundstücksseite nur teilweise an die Straße angrenzt oder ihr nur teilweise zugewandt ist. 3 Können bei einer kreisförmigen oder gebogenen Straßenführung mehrere Tangenten als gedachte Verlängerung gezogen werden, so ist die längste Frontlänge zugrunde zu legen.“ 8. § 8 Abs. 1 (Gebührensatz) erhält folgende Fassung: „(1) Der Gebührensatz für ein Kalenderjahr je Meter der Grundstücksseiten entlang der erschließenden Straße bei wöchentlich einmaliger Reinigung beträgt bei 1. Fahrbahnen 1.1 von Anliegerstraßen 1.1.1 ohne niveaugleichen Gehwegausbau 4,38 € 1.1.2 mit niveaugleichem Gehwegausbau 10,46 € 1.2 von Hauptstraßen 1.2.1 ohne niveaugleichen Gehwegausbau 2,70 € 1.2.2 mit niveaugleichem Gehwegausbau 8,67 € Fahrbahnen mit niveaugleichem Gehwegausbau sind Fahrbahnen, an denen kein abgegrenzter Gehweg vorhanden ist. Soweit Fahrbahnen von Straßen unter die Ziffern 1.1.2 und 1.2.2 fallen, sind sie in der als Anlage 2 beigefügten Aufstellung genannt. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung. 2. Gehwegen 6,47 € 3. Fußgängergeschäftsstraßen 8,69 € II. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung 01.01.2019 Straßenreinigungsverzeichnis gemäß § 3 Abs. 1 StrReinS S T A D T B E Z I R K 1 Bezirk: Innenstadt, Satzungsänderungen zum 01.01.2019 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Am Malzbüchel H 7 7 An der Malzmühle H 7 7 Augustinerstr. H 7 7 Baumstr. A 7 7 Blaubach H 6 6 Brüderstr. A 7 7 Platzfläche G 13 Brügelmannstr. von Deutz-Mülheimer-Str. bis Messeparkplatz P22 A 1 1 Cäcilienstr. H 7 7 Elogiusplatz G 7 Glockengasse von Kolumbastr. bis Tunisstr. A 11 11 von Tunisstr. bis Krebsgasse A 13 13 von Krebsgasse bis Hämergasse A 11 11 Heumarkt von Am Malzbüchel bis Am Leystapel H 7 7 vor Hausnr. 1 H 7 7 Busspur von Pipinstr. zu Am Malzbüchel H 7 vor Hausnr. 25 H 7 von Nr. 43 bis Seidmacherinnengäßchen ungerade Hausnummernseite H 13 13 Platzflächenseite H 13 von Unter Käster bis Salzgasse Platzflächenseite H 13 gerade Hausnummernseite H 13 13 von Salzgasse bis Markmannsgasse Platzflächenseite H 13 gerade Hausnummernseite H 13 13 Platzfläche G 13 Hühnergasse A 7 Krebsgasse von Schildergasse bis Brüderstr. FG 13 von Brüderstr. bis Glockengasse H 13 13 Luxemburger Str. Barbarossaplatz bis Moselstr. H 9 9 von Moselstr. bis Luxemburger Wall H 7 7 Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Bezirk: Innenstadt, Satzungsänderungen zum 01.01.2019 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Mühlenbach A 7 7 Offenbachplatz von Brüderstr./Streitzeuggasse bis Glockengasse H 7 7 Platzfläche H 13 Pipinstr. H 7 7 Platzfläche zwischen Hohe Str. und Große Sandkaul G 7 3. Fahrbahn A 7 7 Tunisstr. untere Fahrbahn von An der Rechtschule bis Ursulastr. H 3 obere Fahrbahn von Offenbachplatz bis An der Rechtschule/Röhrergasse H 7 7 bis Ursulastr. H 5 5 Universitätsstr. von Bachemer Str. bis Aachener Str. (gerade Hausnummernseite) H 3 3 Wermelskircher Str. von Karlsruher Str. bis Messeparkplatz P22 A 1 S T A D T B E Z I R K 2 Bezirk: Rodenkirchen, Satzungsänderungen zum 01.01.2019 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Eygelshovener Str. von Sürther Str. bis Grundstücksanfang Nebeneingang Schule A 1 von Sürther Str. bis Grundstücksanfang Nebeneingang Schule (ungerade Hausnr.Seite) A 1 Parkplatz x Gerhard-vom-Rath-Str. A 2 2 Oberländer Ufer von Bayenthalgürtel bis Militärringstr. H 2 von Bayenthalgürtel bis Militärringstr. unbebaute Seite H 2 von Bayenthalgürtel bis Grundstücksanfang Hausnr. 194/200 H 2 von Grundstücksende Hausnr. 194/200 bis Militärringstr. H 2 Oktavianstr. A 1 1 Raderberger Str. von Marktstr. bis Wendeplatz A 2 2 Verbindungsweg zur Kreuznacher Str. G 2 Sinziger Str. von Bonner Str. bis Hausnr. 20 A 2 von Bonner Str. bis Hausnr. 20 (gerade Hausnr.Seite) A 2 von Bonner Str. bis Ende Grundstück Hausnr. 19/21 (ungerade Hausnr.Seite) A 2 von Hausnr.20 bis Kreibohmstr. A 1 1 Weidengasse von Weißer Hauptstr. bis Pflasterhofweg A 1 x von Pflasterhofweg bis Hausnr. 46 x Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg S T A D T B E Z I R K 3 Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2019 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Bert-Fenger-Str. von Salzburger Weg bis Tannenstr. A 1 von Salzburger Weg bis Tannenstr. (gerade Hausnr.Seite) A 1 Eichenstr. von Tannenstr. bis Kiefernweg A 1 von Kiefernweg bis Salzburger Weg A 1 1 Emmy-Noether-Str. von Dürener Str. bis Badische Allee A 1 x Stichstraße bis zur Grundstücksgrenze zum P+R Grundstück A 1 x Eschenweg von Bert-Fenger-Str. bis Silberahornweg A 1 Kiefernweg von Eichenstr. bis Lärchenweg A 1 Lärchenweg von Bert-Fenger-Str. bis Kiefernweg A 1 Rotbuchenweg von Eichenstr. bis Ulmenweg A 1 Schinkelstr. A 1 1 Silberahornweg von Eichenstr. bis Eschenweg A 1 Tannenstr. von Bert-Fenger-Str. bis Eichenstr. A 1 Ulmenweg von Bert-Fenger-Str. bis Rotbuchenweg A 1 Universitätsstr. von Luxemburger Str. bis Stadtteilgrenze Sülz (beidseitig) H 3 3 von Stadtteilgrenze Sülz bis Bachemer Str. (beidseitig) H 3 3 bis Aachener Str. (ungerade Hausnummernseite) H 3 3 3. Fahrbahn von Gottfried-Keller-Str. bis Aachener Str. H 3 3 3. Fahrbahn von Gyrhofstr. bis Repgowstr. (beidseitig des Tunnels) H 3 3 Vinzenzallee von Brauweilerstr. bis Hausnr. 28 und Seitenfront Hausnr. 25 H 1 x von Hausnr. 28 und Seitenfront Hausnr. 25 bis Hausnr. 49 x Stichstraße bis Kölner Str. (Seitenfront Kölner Str. 56e) x Stichweg zwischen den Hausgrundstücken 48 und 50 bis Grünanlage x Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2019 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Vitalisstr. von Widdersdorfer Str. bis Wendelinstr. H 2 2 Stichstraße zu Nr. 318-324 (inkl. Wendehammer) H 1 1 Verbindungsweg zur neuen Führung Vitalisstr. mit Treppenanlage G 2 Stichstraße zum Manstedter Weg zwischen Hausnr. 388-390 H 1 1 von Widdersdorfer Str. bis Girlitzweg H 2 2 S T A D T B E Z I R K 4 Bezirk: Ehrenfeld, Satzungsänderungen zum 01.01.2019 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Mendelssohnstr. A 3 3 Silcherstr. von Äußere Kanalstr. bis Vitalisstr. A 3 3 von Vitalisstr. bis Ende A 1 1 Parkplatz A 1 Steubenstr. bis Hausnr. 15/16 A 3 3 Gehweg vor Hausnr. 17/18 A 3 Verbindungsweg zu den Häusern 19-23 und 20-24 x Vastersstr. A 1 1 Verbindungsweg zur Äußeren Kanalstr. A 1 Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg S T A D T B E Z I R K 5 Bezirk: Nippes, Satzungsänderungen zum 01.01.2019 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Longericher Str. von Parkgürtel bis Am Bilderstöckchen H 2 2 von Am Bilderstöckchen bis Robert-Perthel-Str. H 1 x von Robert-Pertel-Str. bis Etzelstr. H 1 1 von Etzelstr. bis Militärringstr. H 1 x Unterführung zur Etzelstr. H 1 1 Wohnwege x Zufahrt zu Nr. 175 x x Sackgasse bis Nr. 239 A 1 1 Stichstraße zu Nr. 223-235 A 1 1 Mauenheimer Gürtel H 2 2 Verbindungsstraßen zur Kempener Str. H 3 x höhergelegene Fußwege zur S-Bahn von Longericher Str./Geldernstr. bis Kempener Str. G 3 Niehler Kirchweg von Mauenheimer Str. bis Neusser Str. H 1 x Parkplatz gegenüber Hausnr. 39 A 1 von Neusser Str. bis Nordseite Stadtbahnunterführung H 2 2 von Nordseite Stadtbahnunterführung bis Friedrich-Karl-Str. H 2 2 von Friedrich-Karl-Str. bis Niehler Str. H 1 1 Trifelsstr. A 1 1 Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg S T A D T B E Z I R K 6 Bezirk: Chorweiler, Satzungsänderungen zum 01.01.2019 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Bitterstr. von Hackhauser Weg bis An den Kaulen A 1 x von An den Kaulen bis Dornstr. A 1 x Stichstraße zu Nr. 14 x x Verbindungsweg zwischen Bitterstr. und Hackenbroicher Str. x Verbindungsweg zwischen Nr. 17 und 19 zur Holtestr. x Elvira-Tuszik-Str von Straberger Weg bis Nr. 12 und gegenüber x x von Nr. 12 und gegenüber bis Ende x Geranienweg von Oranjehofstr. bis einschl. Wendehammer A 1 x Wohnwege zu Nr. 3-9, 12-17, 20-25 x Holtestr. A 1 x Otto-Müller-Str. von Donatusstr. bis Donatusstr. x x Verbindungsweg zwischen Otto-Müller-Str. 15 und 17 zur Offenbachstr. x Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg S T A D T B E Z I R K 7 Bezirk: Porz, Satzungsänderungen zum 01.01.2019 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Brüsseler Str. A 2 Gehweg gerade Hausnummern-Seite von Nr. 2 bis Nr. 16 einschließlich A 2 Gehweg gerade Hausnummern-Seite bis Lütticher Str. x Gehweg gerade Hausnummern-Seite bis Konrad-Adenauer-Str. A 2 Gehweg ungerade Hausnummern-Seite von Konrad-Adenauer-Str. bis einschließlich Hausnr. 159 x Gehweg ungerade Hausnummern-Seite bis Konrad-Adenauer-Str. A 2 Wohnwege von Nr. 18-22, 24-26, 44-76, 1-41, 47-61, 63-69, 73-87, 89-97, 113-123 x Forsbachstr. von Am Leuschhof bis Wendekreis x x 4 Wohnwege zu Nr. 1-3, 5-7, 9-11, 13-15 x Stichstraße zu den Häusern Nr. 2-10 x Verbindungsweg zur Pappelallee x Verbindungsweg zur Frankfurter Str. bis Treppe x x Treppe und Rampe am Verbindungsweg zur Frankfurter Str. A 1 Verbindungsweg zur Frankfurter Str. ab Treppe bis Frankfurter Str. x x Heinrich-Klein-Str. x x Parkplatz an der Lülsdorfer Str. A 1 Humboldtstr. von Kaiserstr. bis Leostr./Kasparstr. H 1 1 von Leostr./Kasparstr. bis Steinstr. H 1 1 Verbindungswege zur Kasparstr. G 1 Jungbergerstr. x Kasparstr. bis Hausnr. 84/Wohnweg Amsterdamer Str. 43-53 x x Wohnweg zu Nr. 51-65 x von Hausnr. 86/Wohnweg Amsterdamer Str. 43-53 bis Wendehammer A 1 1 Verbindungsweg zur Bergerstr. A 1 Konrad-Adenauer-Str. von Humboldtstr. bis Wendehammer Fahrbahn H 2 2 Gehweg entlang Hausnr. 15-17 und seitlich Hausnr. 22 G 2 von Nr. 29/Brüsseler Str. bis Theodor-Heuss-Str. H 2 2 Fußgängerzone FG 6 Verbindungsweg zu Nr. 32 G 2 Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Bezirk: Porz, Satzungsänderungen zum 01.01.2019 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Kurt-Schumacher-Str. von Humboldstr. bis Nr. 23/Johannesstr. A 1 x von Nr. 23/Johannesstr. ca. 25 m langes Teilstück x x Verbindungsstraße von Kurt-Schumacher-Str. bis Garagen A 1 Verbindungsweg von Garagen bis Bunsenstr. A 1 Max-Glomsda-Str. von Rolshover Str. bis Max-Glomsda-Str. 4 gerade Hausnummernseite H 1 x von Max-Glomsda-Str. 4 bis Am Grauen Stein gerade Hausnummernseite H 1 1 von Rolshover Str. bis Am Grauen Stein ungerade Hausnummernseite H 1 1 südliche Abzweigung der Max-Glomsda-Str. A 1 x Ranzeler Str. von Hauptstr. bis Schmittgasse H 1 x Parkplatz zwischen den Häusern Ranzeler Str. 18 und 20 x x Siebengebirgsallee A 1 x Stichstraße zu den Häusern Nr. 47-57 x Wohnwege entlang den Hausnrn. 3-3d und 5-5c x S T A D T B E Z I R K 8 Bezirk: Kalk, Satzungsänderungen zum 01.01.2019 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Kalk-Mülheimer Str. von Kalker Hauptstr. bis Peter-Stühlen-Str. H 7 7 von Peter-Stühlen-Str. bis Wipperfürther Str. H 6 6 von Wipperführter Str. bis Zoobrücke H 2 2 Zufahrt zum Parkplatz neben Nr. 14 A 3 3 Verbindungsweg entlang der Stadtautobahn (südliche Seite) von Kalk-Mülheimer Str. bis Solinger Str. x Fußweg entlang der Stadtautobahn (nördliche Seite) von Kalk- Mülheimer Str. bis Waldecker Str. x Stichstraße neben Hausnr. 216 A 2 2 Parkplatz Höhe Hausnr. 216 A 2 2 Rösrather Str. von Frankfurter Str. bis Servatiusstr. H 2 2 von Servatiusstr. bis Neubrücker Ring H 2 x Verbindungsweg zwischen Nr. 178/180 und KVB-Haltestelle Autobahn G 1 von Neubrücker Ring bis Rather Mauspfad H 2 x Verbindungswege x Weismantelweg von Hermann-Hesse-Weg bis Hausrnr. 16 A 1 von Hausnr. 16 bis An St. Adelheid FG 3 Wohn- und Verbindungswege x Verbindungsstraße zwischen Nr. 5 und Nr. 7 A 1 1 Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg S T A D T B E Z I R K 9 Bezirk: Mülheim, Satzungsänderungen zum 01.01.2019 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Juliusstr. A 2 2 Verbindungsweg zur Gaußstr. G 2 Karl-Droll-Weg Weg von Steylerstr. bis Grundstück der Kleingartenanlage G 2 Regentenstr. A 3 3 Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Stadtbezirk Straßenbezeichnung Änderungen: 3 Eichenstr. von Tannenstr. bis Kiefernweg 3 Eschenweg von Bert-Fenger-Str. bis Silberahornweg 3 Kiefernweg von Eichenstr. bis Lärchenweg 3 Lärchenweg von Bert-Fenger-Str. bis Kiefernweg 3 Rotbuchenweg von Eichenstr. bis Ulmenweg 3 Silberahornweg von Eichenstr. bis Eschenweg 3 Tannenstr. von Bert-Fenger-Str. bis Eichenstr. 3 Ulmenweg von Bert-Fenger-Str. bis Rotbuchenweg Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung 01.01.2019 Ergänzung zur Aufstellung der Straßen für die Fahrbahnen mit niveaugleichem Gehwegausbau § 8 Abs. 1 Ziffer 1.1.2 und 1.2.2 der Straßenreinigungssatzung
Anlage 3 Ergebnisse BV
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Anlage 3 Ergebnisse der Beratungen in den Bezirksvertretungen über Änderungen des Straßenreinigungsverzeichnisses für das Kalenderjahr 2019 Das Straßenreinigungsverzeichnis - StrReinV - unterliegt aus sachlichen und rechtlichen Gründen ständiger Fortschreibung. Für die Fort schreibung sind vom Ra t beschlossene neue Widmungen von Straßen, Umbe nennungen und Einziehungen öffentlicher Straßen oder - abschnitte, geänderter Straßenausbau, geände rte Verkehrsführung, geänderte Verkehrsver- hältnisse, verminderter oder erhöhter Versch mutzungsgrad sowie betriebstechnische und organisatorische Erfordernisse ursächlich. Si e wirken sich auf die notwendigen Festsetzun- gen der Straßenart, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen - Reinigungshäufigkeit -, der Reinigungsverpflichteten neu oder verändernd aus. Die Vorschläge berücksichtig en insbesondere bei der Üb ertragung der Reinigung auf Grundstückseigentümer/Anlieger die Zumutbar keit der Reinigungspflicht, die technisch- wirtschaftliche Durchführbarkeit städtischer Reinigung sowie die Bebauungsstruktur von Straßen. Die darauf beruhenden Vorschläge hat die Verwaltung den Bezirksvertretungen zur Aus- übung des Anhörungsrechtes gem. § 19 (4) der Hauptsatzung vorgelegt. Soweit nach Beschlussfassung der Bezirksver tretungen noch Ergänzungen/Änderungen er- forderlich waren, wurden diese hinter dem Ergebnis der Bezirksvertretung aufgeführt. Die jeweilige Bezirksvertretung wurde zwischenzeitlich über di e notwendigen Än derungen in- formiert. 2 Stadtbezirk 1 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 1 hat unter TOP 3.7 in ihrer Sitzung am 21.06.2018 folgenden Beschluss gefasst: “ Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt- schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.“ Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 1 sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre- tung wurde hierüber nachträglich informiert): Baumstr. Erhöhung Fahrbahn und Gehwegreinigung zur Verbesserung des Sauberkeitsstan- dards Offenbachplatz von Brüderstr./Streitzeuggasse bis Glockengasse Platzfläche Berichtigung/Präzisierung Erhöhung der Reinigungshäufigkeit zur Verbesserung der Reinigung Opernumge- bung 3 Stadtbezirk 2 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 2 hat unter TOP 9.1.2 in ihrer Sitzung am 04.06.2018 folgenden Beschluss gefasst: “ Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt- schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.“ Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 2 sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre- tung wurde hierüber nachträglich informiert): Eygelshovener Str. von Sürther Str. bis Grundstücksanfang Nebeneingang Schule von Sürther Str. bis Grundstücksanfan g Nebeneingang Schule (ungerade Hausnr.Seite) Parkplatz Berichtigung/Präzisierung Parkplatz – Übertragung auf Anlieger, da eingezäunt Sinziger Str. von Bonner Str. bis Hausnr. 20 von Bonner Str. bis Hausnr. 20 (gerade Hausnr.Seite) von Bonner Str. bis Ende Grundstück Hausnr. 19/21 (ungerade Hausnr.Seite) von Hausnr. 20 bis Kreibohmstr. Berichtigung Präzisierung; Streichung Ve rbindungsweg zur Fa ßbenderkaul, da nicht gewidmet. Weidengasse ... von Pflasterhofweg bis Hausnr. 46 Berichtigung/Präzisierung; niveaugleicher Ausbau 4 Stadtbezirk 3 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 3 hat unter TOP 9 .1.1 in ihrer Sitzung am 28.05.2018 folgenden Beschluss gefasst: “ Beschluss: Die Bezirksvertretung Lindenthal empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt- schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung „ Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.“ Nicht anwesend: Herr Fiedler, Frau Albat (SPD), Frau Vadood (Grüne) Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 3 sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre- tung wurde hierüber nachträglich informiert): Bert-Fenger-Str. von Salzburger Weg bis Tannenstr. von Salzburger Weg bis Tannenstr. (gerade Hausnr.Seite) Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße. Übertra- gung der Gehwegreinigung, Anwohner reinigen nicht/unzureichend Eichenstr. von Tannenstr. bis Kiefernweg von Kiefernweg bis Salzburger Weg Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni- veaugleich. Übertragung der Gehweg reinigung, Anwohner reinigen nicht/unzureichend Eschenweg von Bert-Fenger-Str. bis Silberahornweg Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni- veaugleich Kiefernweg 5 von Eichenstr. bis Lärchenweg Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni- veaugleich Lärchenweg von Bert-Fenger-Str. bis Kiefernweg Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni- veaugleich Rotbuchenweg von Eichenstr. bis Ulmenweg Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni- veaugleich Silberahornweg von Eichenstr. bis Eschenweg Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni- veaugleich Tannenstr. von Bert-Fenger-Str. bis Eichenstr. Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni- veaugleich Ulmenweg von Bert-Fenger-Str. bis Rotbuchenweg Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten nach dem Umbau der Straße, jetzt ni- veaugleich Vinzenzallee von Brauweilerstr. bis Hausnr. 28 und Seitenfront Hausnr. 25 von Hausnr. 28 und Seitenfront Hausnr. 25 bis Hausnr. 49 Stichstr. bis Kölner Str. (Seitenfront Kölner Str. 56e) Stichweg zwischen Hausgrundstücken 48 und 50 bis Grünanlage Berichtigung/Präzisierung; niveaugleicher Ausbau; Widmung 6 Vitalisstr. ... ... Verbindungsweg zur neuen Führung Vitalisstr. mit Treppenanlage ... Erhöhung der Reinigungshäufigkeit wegen Zunahme der Verschmutzung 7 Stadtbezirk 4 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 4 hat unter TOP 9.1 in ihrer Sitzung am 04.06.2018 folgenden Beschluss gefasst: “ Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließt empfiehlt dem Betriebsausschuss des Ab- fallwirtschaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenver- zeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwal- tung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt“ Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 4 sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen keine Änderungen vorzunehmen. 8 Stadtbezirk 5 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 5 hat unter TOP 9.1.2 in ihrer Sitzung am 30.05.2018 folgenden Beschluss gefasst: „Beschluss: Die Bezirksvertretung Nippes empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschafts- betriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung, allerdings soll der Bereich der Dionysstraße von Longericher Hauptstraße bis Militärringstraße nicht neu geregelt werden.“ Stellungnahme: Der Vorschlag wurde im Interesse der Verbesserung der Sauberkeit im Stadtbezirk un- terbreitet. Eine akute Verkehrsgefährdung sehen wir aufgrund der dortigen Ver- schmutzungen nicht.. Auf Wunsch der Bezirksvertretung wird die Dionysstraße aus der Vorschlagsliste für die Veränderungen zum Straßenverzeichnis 2019 gestrichen.. Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 5 sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen, noch fo lgende Änderung en vorzunehmen (die Bezirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): Dionysstr. ... Verbindungsstraße Änderung herausgenommen; Die Rein igung verbleibt – entsprechend dem Wunsch der BV 5 bei den Anliegern. 9 Stadtbezirk 6 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 6 hat unter TOP 9.1.1 in ihrer Sitzung am 21.06.2018 folgenden Beschluss gefasst: „Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt- schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.“ Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 6 sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre- tung wurde hierüber nachträglich informiert): Bitterstr. ... Verbindungsweg zwischen Nr. 17 und 19 zur Holtestr. Berichtigung und Präzisierung; war bisher Holtestr. zugeordnet Geranienweg von Oranjehofstr. bis einschl. Wendehammer ... Berichtigung/Präzisierung Holtestr. Verbindungsweg zwischen Nr. 8 und Nr. 10 Streichung, gehört zur Bitterstr. Otto-Müller-Str. ... Verbindungsweg zwischen Otto-Müller-Str. 15 und 17 zur Offenbachstr. Widmung 10 Stadtbezirk 7 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 7 hat unter TOP 6.1 in ihrer Sitzung am 11.06.2018 folgenden Beschluss gefasst: „Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschaftsbe- triebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Stra- ßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Zusatz: Der Treppenaufgang in Urbach, an der Frankfurter Straße direkt gegenüber vom Bungart mit einer angrenzenden Grünfläche soll mit für die Reinigung durch die AWB berücksichtigt werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig in geänderter Form beschlossen.“ Stellungnahme: Der Treppenaufgang in Urbach an der Frankfurter Str. wird nach Prüfung in die Reini- gung (Gehweg) durch die AWB aufgenommen – siehe Änderung Forsbachstr. Nach Vorlage der Änderungsvor schläge an die Bezirksver tretung des Stadtbezirkes 7 sind aus sachlichen und rech tlichen Gründen, noch folg ende Änderung en vorzuneh- men (die Bezirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): Heinrich-Klein-Str. Parkplatz an der Lülsdorfer Str. Widmung des Parkplatzes 11 Forsbachstr. ... ... ... Verbindungsweg zur Pappelallee Verbindungsweg zur Frankfurter Str. bis Treppe Treppe und Rampe am Verbindungsweg zur Frankfurter Str. Verbindungsweg zur Frankfurter Str. ab Treppe bis Frankfurter Str. Berichtigung/Präzisierung, Aufnahme der Gehwegreinigung auf Wunsch der BV im Bereich Treppe und Rampe am Verbindungsweg zur Frankfurter Str. 12 Stadtbezirk 8 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 8 hat unter TOP 8.1.3 in ihrer Sitzung am 21.06.2018 folgenden Beschluss gefasst: „Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschaftsbe- triebes der Stadt Köln und dem Rat die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Stra- ßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt.“ Nach Vorlage der Änderungsv orschläge an die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 8 sind aus sachlichen und rech tlichen Gründen, noch folg ende Änderung en vorzuneh- men (die Bezirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): Weismantelweg von Hermann-Hesse-Weg bis Hausnr. 16 von Hausnr. 16 bis An St. Adelheid Wohn- und Verbindungswege Verbindungsstraße zwischen Nr. 5 und Nr. 7 Übernahme der Gehwegreinigung aufgrund Anliegerbeschwerden; Berichti- gung/Präzisierung 13 Stadtbezirk 9 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 9 hat unter TOP 9.1.3 in ihrer Sitzung am 04.06.2018 folgenden Beschluss gefasst: „Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt- schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen“ Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 9 sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre- tung wurde hierüber nachträglich informiert): Karl-Droll-Weg Weg von Steylerstr. bis Grundstück der Kleingartenanlage Berichtigung/Präzisierung Regentenstr. Streichung da Fläche vor der Luther Kirche eingezogen wurde.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/V-6 Vorlagen-Nummer 3254/2018 Freigabedatum 12.11.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Er- hebung der Straßenreinigungsgebühren in der in Anlage 5 beigefügten Fassung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.11.2018 Finanzausschuss 19.11.2018 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 20.11.2018 Rat 22.11.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Anlagen Anlage 1 Begründung Anlage 2 Gebührenberechnung Anlage 3 Ergebnis Bezirksvertretungen Anlage 4 Synopse Anlage 5 Satzungstext
Anlage 1 Begründung.de
9689 Zeichen
Anlage 1 1 Begründung Straßenreinigung Allgemeines Die Stadt Köln ist nach § 1 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetztes NW (StrReinG) verpflichtet, in ihren geographischen Grenzen die öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen zu reinigen, Bundesfernstraßen und Landstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung bedient sie sich der AWB (Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH). Die AWB wurde im Zuge der Umstrukturierung des damaligen Eigenbetri ebs Abfallwirtschaft der Stadt Köln am 6. Dezember 2000 als selbständige Gesellschaft gegründet und hat seit diesem Zeitpunkt als Erfüllungsgehilfe der Stadt Köln die Aufgabe der Straßenreinigung/Winterwartung übernommen mit dem „Vertrag über die Straßenre inigung im Gebiet der Stadt Köln“. Dieser Vertrag endet zum 31.12.2018. Ab dem 1. Januar 2019 wird der Altvertrag durch einen neuen „Vertrag über die satzungsgemäße Straßenreinigung“ ersetzt. Gemäß Neuvertrag sind zwischen der AWB und der Stadt Köln ab 2019 Entgelte je Anliegerfrontmeter und Reinigungskategorie vereinbart. Für die Gebührenkalkulation gelten jedoch weiterhin die Entgelte je Frontmeter. Dadurch wird eine noch engere Verknüpfung zwischen dem durchgeführten Reinigungsumfang und der abgerechn eten Leistung erreicht. Die vereinbarten Entgelte je Anliegerfrontmeter werden für die Gebührenkalkulation im Verhältnis der Anliegerfrontmeter zu den Frontmetern in Entgelte je Frontmeter und Reinigungskategorie umgerechnet. Im Laufe der Jahre hat sich d as öffentliche Interesse (Kämmereranteil) an der Stadtreinigung massiv geändert. Ab 2019 wird die ohnehin anstehende Erneuerung bei den Leistungsverträgen auch genutzt, um diese längst überfällige Berücksichtigung der veränderte Gegebenheiten bei der Besti mmung des Kämmereranteils zu berücksichtigen. Im Detail wird dabei ein geringeres öffentliches Interesse bei Fahrbahnen angenommen (erhöhter Anlieferverkehr bei Grundstückseigentümern) und bei Hauptstraßen mit niveaugleichem Gehweg (keine Durchgangsfunktio n mehr), dafür jedoch ein höheres öffentliches Interesse bei Gehwegen (Förderung „autoarme Stadt“, Interesse an der Sauberkeit von Gehwegen) sowie bei den Fußgängergeschäftsstraßen (sehr hohes Passantenaufkommen). Bei den Fußgängergeschäftsstraßen wird ab 2019 zudem nicht mehr nach „mit“ oder „ohne“ besonderem Reinigungsaufwand unterschieden, sondern ein einheitliches Servicelevel für alle Fußgängergeschäftsstraßen geleistet. Die Winterdienstleistungen sind ab 2019 mit separaten Entgelten versehen. Sie werd en unverändert in den Kämmereranteil integriert. Anlage 1 2 Grundlegende Tendenzen der Gebührenentwicklung Nachdem im vergangenen Jahr die Gebühren um durchschnittlich 0,77% gestiegen sind, muss für das Jahr 2019 mit einer Gebührenerhöhung um durchschnittlich 3,46% gerechnet werden. Maßgeblich hierfür sind die folgenden Einflussgrößen: Die nach dem neuen Vertrag vereinbarten Logistik Entgelte AWB steigen gegenüber dem Vorjahr durch die Preisentwicklung von 2018 nach 2019 um 2,76%. Die Preisentwicklung berücksichtigt die Kostenfaktoren Personal, Reparatur und Wartung, Dieselkraftstoffe, gleitende Kapitalkosten (Fahrzeuge und Geräte) sowie einen nicht gleitenden Fixkostenanteil und wird jährlich anhand fest definierter Indizes des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben. Im Wesentlichen resultiert die Steigerung der Entgelte aus dem Personalkostenfaktor, welcher mit einem Anteil von 75% Berücksichtigung findet. Daneben ergibt sich eine Reihe von Verschiebungen zwischen den einzelnen Leistungsentgelten, die sich am stärksten im Bereich der Gehwege und der Fußgängergeschäftsstraßen bemerkbar machen. Durch die Neukalkulation der Entgelte wurde der eingesetzte Ressourceneinsatz (Personal, Fahrzeuge, Geräte) nach den heute geltenden Maßstäben verursachungsgerecht den einzelnen Leistungseinheiten zugeordnet. Dies führt gegenüber 2018, wo hierfür noch die Verteilschlüssel aus dem Jahr 2001 angewandt wurden, zwangsläufig zu einer neuen Kostenstruktur sowie in Folge zu einer veränderten Verteilung der Kosten auf die einzelnen Reinigungskategorien. Ab dem Jahr 2019 wurden die Wildkrautbeseitigung und die Sicherheitsstreifen, die bis 2018 teilweise mit einem eigenen Entgelt abgerechnet wurden, in das Entgelt der AWB integriert. Gleiches gilt für die bisher im Kämmereranteil enthaltenen Leistungsentgelte für die Reinigung der Schienenweggrundstücke. Zusätzlich sind ab 2019 in den neuen Entgelten Leistungen für die Intensiv – und Zwischenreinigung sowie verstärkte Reinigungs - und Winterdienstleistungen a uf den städtischen Radwegen enthalten. Diese zusätzlichen Leistungen tragen der zunehmenden Verschmutzung im gebührenrelevanten Bereich Rechnung. Weitere Leistungssteigerungen gegenüber 2018 sind für gesteigerte Qualitätsanforderungen an die enthaltenen Teilleistungen der AWB bis hin zu den von der AWB erbrachten Serviceleistungen vereinbart. Die Entsorgungskosten der AVG wirken sich dagegen kostensenkend auf die Gebührenentwicklung aus. Der Verbrennungspreis für die Restmüllentsorgung wurde gegenüber dem Vorjahr deutlich um 9,18 €/t bzw. 6% gesenkt. Der Ausgleich aus Vorjahren verändert sich gegenüber dem Vorjahr kostensteigernd um rd. +747 T€. Für die Gebühr bedeutet dies einen Anstieg um 1,4%. Anlage 1 3 Darstellung der Kosten- und Erlösarten Nachfolgend wird die Entwicklung der wesentlichen Kosten - und Erlösarten im Einzelnen erläutert. a) Kosten Logistik AWB (Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH) b) Kosten Logistik AWB Zusatzleistungen c) Kosten Entsorgung AVG (Abfallentsorgungs- u. Verwertungsgesellschaft Köln mbH) d) Verwaltungskosten Stadt Köln e) Ausgleich Ergebnis Eigenbetrieb Vorjahre f) Kämmereranteil Zu a) Kosten Logistik AWB In dem ab 2019 geltenden „Vertrag über die satzungsgemäße Straßenreinigung“ werden die Entgelte der AWB je Anliegerfrontmeter vereinbart. In der als Anlage 2 der Beschlussvorlage beigefügten Gebührenberechnung werden diese in E ntgelte je Frontmeter umgerechnet. Die Frontmeter steigen gegenüber 2018 um rd. 34.180 Meter bzw. 0,40%. Insgesamt steigen die Kosten für die Logistik AWB gegenüber dem Vorjahr um rd. 2.939 T€. Ursächlich hierfür ist an erster Stelle die erläuterte Kostene ntwicklung, insbesondere die Entwicklung der Personalkosten und die bereits angesprochene neue Kostenstruktur und –verteilung bei den Entgelten der AWB, die Integration und Ausweitung von Leistungen in die Entgelte sowie die Berücksichtigung von Kosten, di e bisher nicht in den Entgelten enthalten waren. Alle diese Gründe führen zu Mehrkosten in Höhe von rd. +1.401 T€. Durch die Veränderung der Frontmeter resultiert ein weiterer Kostenanstieg in Höhe von rd. +197 T€ und aus der vertraglich fixierten Ausricht ung der Entgelte an der Kostenentwicklung steigen die Entgelte für die Logistik AWB um 2,76% bzw. rd. 1.342 T€. Zu b) Kosten Logistik AWB Zusatzleistungen Insgesamt werden rd. 4.700 T€ Zusatzleistungen AWB für die Reinigung der Radwege, für Straßenbeg leitgrün und für Mittelalleen in der Gebührenkalkulation 2019 berücksichtigt. Gegenüber 2018 führt dies zu Mehrkosten von rd. 2.723 T€, was jedoch neben den Mehrleistungen im Zusammenhang mit den Radwegen in veränderten Zuweisungen von Teilleistungen begrü ndet ist. Die bis 2018 separat geführten Leistungen Wildkrautbeseitigung und Reinigung Sicherheitsstreifen sind ab 2019 in die Logistik Entgelte AWB integriert und entfallen als Zusatzleistung. Somit ist der Vergleich zwischen 2018 und 2019 nur sehr begrenzt aussagefähig. Anlage 1 4 Zu c) Kosten Entsorgung AVG Der Preis für die Restmüllentsorgung sinkt gegenüber 2018 um 9,18 €/t von brutto 157,14 €/t auf 147,96 €/t. Die Kehrichtmenge sinkt gegenüber dem Vorjahr um 813 t von 5.900 t in 2018 auf 5.087 t in 2019. Insgesamt sinken die Kosten für die Kehrichtentsorgung gegenüber dem Vorjahr um rd. 175 T€. Zu d) Verwaltungskosten Stadt Köln Die Verwaltungskosten für den Bereich Straßenreinigung betragen in 2019 rd. 655 T€. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine Kostenveränderung von rd. 58 T€. Zu e) Ausgleich Ergebnis Eigenbetrieb Vorjahre In der Kalkulation wird eine Gebührenüberdeckung aus 2015 in Höhe von rd. 1.192 T€ als Erlös berücksichtigt (Vorjahr Überdeckung rd. 1.939 T€). Zu f) Kämmereranteil Der Kämmereranteil beinhaltet neben dem städtischen Anteil an der Gebühr auch die Winterdienstkosten inkl. der Kosten für die Erweiterung des Winterdienstes. Der Kämmereranteil sinkt gegenüber dem Vorjahr um drei Prozentpunkte auf 26%. Zum einen enthält der Kämmereranteil 2 019 wesentlich geringere Winterdienstkosten, wodurch er sich um 2.665 T€ reduziert. Zum anderen reduziert er sich um weitere 396 T€ wegen der veränderten Zuordnung der Reinigungskosten für Schienenweggrundstücke ab 2019. Weiterhin entfallen Kosten in Höhe von 1.510 T€ für die Reinigung des Domumfelds und von Sonderflächen; diese Aufgaben werden ab 2019 von 66 wahrgenommen. Dagegen steigen die Kosten für den städtischen Anteil an der Gebühr gegenüber dem Vorjahr um rd. 3.034 T€ aufgrund des geänderten Inter esses der Stadt Köln an den einzelnen Reinigungskategorien. Hintergrund ist eine Neubewertung von allgemeinem und Anliegerinteresse. Bei Fußgängergeschäftsstraßen führte diese Neubewertung dazu, das Allgemeininteresse erhöht wurde, denn Fußgängergeschäftsstraßen sollen Innenstädte beleben und sind mit zunehmender Urbanisierung somit ein Faktor im Standortwettbewerb der Städte. Anlage 1 5
Anlage 4 Synopse
10221 Zeichen
Anlage 4
1
Straßenreinigungssatzung
2018 2019 Anmerkungen
§ 1 § 1
(1) Die Stadt betreibt die Reinigung
der öffentlichen Straßen innerhalb
der geschlossenen Ortslagen - bei
Bundesstraßen, Landstraßen und
Kreisstraßen jedoch nur der Orts-
durchfahrten - als öffentliche Ein-
richtung.
Mit der Erfüllung der Aufgaben
nach dieser Satzung hat die Stadt
Köln die AWB Abfallwirtschafts-
betriebe Köln GmbH (im Folgen-
den „AWB“ genannt) beauftragt.
(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der
öffentlichen Straßen innerhalb der ge-
schlossenen Ortslagen - bei Bundes-
straßen, Landesstraßen, Radschnell-
verbindungen des Landes und Kreis-
straßen jedoch nur der Ortsdurchfahr-
ten - als öffentliche Einrichtung.
Mit der Erfüllung der Aufgaben nach
dieser Satzung hat die Stadt Köln die
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln
GmbH (im Folgenden „AWB“ ge-
nannt) beauftragt.
Hierzu gehören auch folgende Ver-
waltungsdienstleistungen: Prüfungen
und Stellungnahmen zu Anträgen,
Widersprüchen gegen Gebühren- und
Widerspruchsbescheide sowie Unter-
stützung der Stadt Köln bei Klagever-
fahren.
Klarstellung. Anpassung an aktuelle
Rechtslage.
Klarstellung. Auch bisher schon Leistun-
gen der AWB.
Anlage 4
2
2018 2019 Anmerkungen
(2) Die Reinigung beinhaltet die Be-
seitigung von Unrat, Verschmut-
zungen und Wildkräutern, die die
Hygiene oder das Stadtbild nicht
unerheblich beeinträchtigen, ins-
besondere von tierischen Exkre-
menten, Papier, Zigarettenschach-
teln und Ansammlungen von Zi-
garettenkippen, oder die eine Ge-
fährdung des Verkehrs darstellen,
wie beispielsweise Laub und Blü-
ten.
Sie beinhaltet auch die Winter-
wartung gemäß § 5 dieser Sat-
zung.
(2) Die Reinigung beinhaltet die Be-
seitigung von Unrat, Verschmut-
zungen und Wildkräutern, die die
Hygiene oder das Stadtbild nicht
unerheblich beeinträchtigen, ins-
besondere von tierischen Exkre-
menten, Papier, Zigarettenschach-
teln sowie Ansammlungen von
Zigarettenkippen und Kaugum-
mis, oder die eine Gefährdung des
Verkehrs darstellen, wie bei-
spielsweise Laub und Blüten.
Sie beinhaltet auch die Winter-
wartung gemäß § 5 dieser Sat-
zung.
Anlage 4
3
2018 2019 Anmerkungen
§ 3 § 3
(3) Abweichend von den Regelungen
zu Abs. 2 Buchst. c) sind Mittelal-
leen einmal wöchentlich zu reini-
gen, es sei denn, in Anlage 4 ist
etwas anderes geregelt.
(3) Abweichend von den Regelungen
zu Abs. 2 Buchst. c) sind Mittelal-
leen einmal wöchentlich zu reini-
gen, es sei denn, in Anlage 3 ist
etwas anderes geregelt.
Redaktionelle Änderung.
Da die Anlage 3 (Fußgängergeschäftsstra-
ßen mit besonderem Reinigungsaufwand)
entfällt, wird Anlage 4 zu Anlage 3 (vgl.
§ 8 Abs. 1 aF).
(4) Das in der Anlage 5 zur Straßen-
reinigungssatzung genannte Stra-
ßenbegleitgrün wird in der dort
genannten Häufigkeit gereinigt.
(4) Das in der Anlage 4 zur Straßen-
reinigungssatzung genannte Stra-
ßenbegleitgrün wird in der dort
genannten Häufigkeit gereinigt.
Redaktionelle Änderung.
Da die Anlage 3 (Fußgängergeschäftsstra-
ßen mit besonderem Reinigungsaufwand)
entfällt, wird Anlage 5 zu Anlage 4 (vgl.
§ 8 Abs. 1 aF).
Anlage 4
4
2018 2019 Anmerkungen
§ 7 § 7
(2) Für die Ermittlung der Frontmeter
gelten folgende Bestimmungen:
1. Maßgebend sind alle an er-
schließende Straßen angren-
zende und diesen zugewandte
Grundstücksseiten (Frontlän-
ge). Der erschließenden Straße
zugewandt ist eine Grund-
stücksseite, soweit sie parallel
oder in einem Winkel von we-
niger als 45 Grad zur erschlie-
ßenden Straße verläuft.
2. Grenzt ein durch eine Straße
erschlossenes Grundstück
nicht an diese Straße und weist
es im Übrigen keine ihr zuge-
wandte Grundstücksseite auf,
so wird die Frontlänge zu-
grunde gelegt, die sich bei ei-
ner gedachten Verlängerung
dieser Straße in gerader Linie
ergeben würde.
(2) Für die Ermittlung der Frontmeter
gelten folgende Bestimmungen:
1. Maßgebend sind alle an er-
schließende Straßen angren-
zende und diesen zugewandte
Grundstücksseiten (Frontlän-
ge). Der erschließenden Straße
zugewandt ist eine Grund-
stücksseite, soweit sie parallel
oder in einem Winkel von we-
niger als 45 Grad zur erschlie-
ßenden Straße verläuft.
2. Grenzt ein durch eine Straße
erschlossenes Grundstück
nicht an diese Straße und weist
es im Übrigen keine ihr zuge-
wandte Grundstücksseite auf,
so wird die Frontlänge zu-
grunde gelegt, die sich bei ei-
ner gedachten Verlängerung
dieser Straße in gerader Linie
ergeben würde. Dasselbe gilt,
Bislang fehlt eine Regelung, die eine Ver-
Anlage 4
5
2018 2019 Anmerkungen
Können bei einer kreisförmi-
gen oder gebogenen Straßen-
führung mehrere Tangenten als
gedachte Verlängerung gezo-
gen werden, so ist die längste
Frontlänge zugrunde zu legen.
3. Ist ein Grundstück ausschließ-
lich als Hinterlieger zu veran-
lagen, so sind lediglich die
zwei längsten zugewandten
Seiten zur Veranlagung heran-
zuziehen. Weist ein Anlieger-
grundstück zugleich zuge-
wandte Seiten auf, so ist neben
den angrenzenden Seiten le-
diglich die längste der zuge-
wandten Seiten zur Veranla-
gung heranzuziehen. Verläuft
eine zugewandte Grundstücks-
wenn eine Grundstücksseite
nur teilweise an die Straße an-
grenzt oder ihr nur teilweise
zugewandt ist.
Können bei einer kreisförmi-
gen oder gebogenen Straßen-
führung mehrere Tangenten als
gedachte Verlängerung gezo-
gen werden, so ist die längste
Frontlänge zugrunde zu legen.
3. Ist ein Grundstück ausschließ-
lich als Hinterlieger zu veran-
lagen, so sind lediglich die
zwei längsten zugewandten
Seiten zur Veranlagung heran-
zuziehen. Weist ein Anlieger-
grundstück zugleich zuge-
wandte Seiten auf, so ist neben
den angrenzenden Seiten le-
diglich die längste der zuge-
wandten Seiten zur Veranla-
gung heranzuziehen. Verläuft
eine zugewandte Grundstücks-
längerung ermöglicht, sofern eine Grund-
stücksseite nur teilweise an die Straße an-
grenzt oder ihr nur teilweise zugewandt
ist. Eine solche ist aus Gründen der Ge-
bührengerechtigkeit (Gleichbehandlung)
aber erforderlich.
Anlage 4
6
2018 2019 Anmerkungen
grenze nicht linear, so gilt der
gesamte Verlauf der Grenze,
soweit diese parallel oder in
einem Winkel von maximal 45
Grad zur Straße verläuft, als
eine einzige Seite im Sinne
dieser Bestimmung.
4. Ergibt sich aus der Anwen-
dung der Ziffern 1 bis 3 keine
zugrunde zu legende Frontlän-
ge, gilt die Länge der recht-
winkligen Projektion der
längsten Grundstücksseite auf
die erschließende Straße oder
deren gedachter Verlängerung
als der Straße zugewandte
Grundstücksseite.
5. Bei Eckabrundungen und -
abschrägungen wird jeweils
die Hälfte der Bogen- oder
Abschrägungslänge der zuge-
hörigen Straße zugerechnet.
grenze nicht linear, so gilt der
gesamte Verlauf der Grenze,
soweit diese parallel oder in
einem Winkel von maximal 45
Grad zur Straße verläuft, als
eine einzige Seite im Sinne
dieser Bestimmung.
4. Ergibt sich aus der Anwen-
dung der Ziffern 1 bis 3 keine
zugrunde zu legende Frontlän-
ge, gilt die Länge der recht-
winkligen Projektion der
längsten Grundstücksseite auf
die erschließende Straße oder
deren gedachter Verlängerung
als der Straße zugewandte
Grundstücksseite.
5. Bei Eckabrundungen und -
abschrägungen wird jeweils
die Hälfte der Bogen- oder
Abschrägungslänge der zuge-
hörigen Straße zugerechnet.
Anlage 4
7
2018 2019 Anmerkungen
6. Die ermittelte Frontlänge wird
auf volle Meter abgerundet.
6. Die ermittelte Frontlänge wird
auf volle Meter abgerundet.
§ 8 § 8
(1) Der Gebührensatz für ein Kalen-
derjahr je Meter der Grundstücks-
seiten entlang der erschließenden
Straße bei wöchentlich einmaliger
Reinigung beträgt bei
1. Fahrbahnen
1.1 von Anliegerstraßen
1.1.1 ohne besonderen Reini-
gungsaufwand
4, 46 €
1.1.2 mit besonderen Reini-
gungsaufwand
10,07 €
(1) Der Gebührensatz für ein Kalen-
derjahr je Meter der Grundstücks-
seiten entlang der erschließenden
Straße bei wöchentlich einmaliger
Reinigung beträgt bei
1. Fahrbahnen
1.1 von Anliegerstraßen
1.1.1 ohne niveaugleichen Geh-
wegausbau
4,38 €
1.1.2 mit niveaugleichem Geh-
wegausbau
10,46 €
Klarstellung.
Fahrbahnen mit besonderem Reinigungs-
aufwand sind (wie bisher schon) solche
mit niveaugleichem Gehwegausbau (vgl.
Definition in Abs. 1 Satz 2). Mit der Neu-
formulierung wird diese Definition be-
rücksichtigt.
Anlage 4
8
2018 2019 Anmerkungen
1.2 von Hauptstraßen
1.2.1 ohne besonderen Reini-
gungsaufwand
2,74 €
1.2.2 mit besonderen Reini-
gungsaufwand
8,49 €
Fahrbahnen mit besonderem Rei-
nigungsaufwand sind Fahrbahnen,
an denen kein abgegrenzter Geh-
weg vorhanden ist. Soweit Fahr-
bahnen von Straßen unter die Zif-
fern 1.1.2 und 1.2.2 fallen, sind sie
in der als Anlage 2 beigefügten
Aufstellung genannt. Diese Anla-
ge ist Bestandteil der Satzung.
2. Gehwegen 6,00 €
3. Fußgängergeschäftsstraßen
3.1 ohne besonderen Reini-
gungsaufwand
8,18 €
1.2 Hauptstraßen
1.2.1 ohne niveaugleichen Geh-
wegausbau
2,70 €
1.2.2 mit niveaugleichem Geh-
wegausbau
8,67 €
Fahrbahnen mit niveaugleichem
Gehwegausbau sind Fahrbahnen,
an denen kein abgegrenzter Geh-
weg vorhanden ist. Soweit Fahr-
bahnen von Straßen unter die Zif-
fern 1.1.2 und 1.2.2 fallen, sind sie
in der als Anlage 2 beigefügten
Aufstellung genannt. Diese Anla-
ge ist Bestandteil der Satzung.
2. Gehwegen 6,47 €
3. Fußgängergeschäftsstraßen
8,69 €
Da ab 2019 alle Fußgängergeschäftsstra-
ßen eine Nassreinigung erhalten, entfallen
die bisherige Differenzierung zwischen
mit und ohne besonderen Reinigungsauf-
wand sowie die Anlage
Anlage 4
9
2018 2019 Anmerkungen
3.2 mit besonderen Reini-
gungsaufwand
9,70 €
Soweit Straßen unter die Ziffer 3.2 fal-
len, sind sie in der als Anlage 3 beige-
fügten Aufstellung genannt. Diese An-
lage ist Bestandteil der Satzung.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3254/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.11.2018
- Erstellt
- 08.10.2018 09:34