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RR 56/2025

Anfrage der Linke/Volt vom 09.12.2025 zur Gesamtwirksamkeit und Teilunwirksamkeit des sachlichen Teilplans ,,Erneuerbare Energien'' - Juristische Bewertung der Regionalplanungsbehörde Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien - Feststellungsbeschluss und Feststellung des Flächenbeitragswertes gemäß §5 Windenergieflächenbedarfsgesetz

Sitzungsvorlage RR 19.12.2025

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 19.12.2025, TOP 11.3

Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Linke/Volt vom 09.12.2025 zur Gesamtwirksamkeit und Teilunwirksamkeit des sachlichen Teilplans ,,Erneuerbare Energien'' - Juristische Bewertung der Regionalplanungsbehörde Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien - Feststellungsbeschluss und Feststellung des Flächenbeitragswertes gemäß §5 Windenergieflächenbedarfsgesetz)

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Sitzungsvorlage RR (2025-12-09 RR Anfrage zu Schreiben des LSV.docx)

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Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Linke/Volt vom 09.12.2025 zur Gesamtwirksamkeit und Teilunwirksamkeit des sachlichen Teilplans ,,Erneuerbare Energien'' - Juristische Bewertung der Regionalplanungsbehörde Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien - Feststellungsbeschluss und Feststellung des Flächenbeitragswertes gemäß §5 Windenergieflächenbedarfsgesetz)

7149 Zeichen

Seite 1 von 3 
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 56/2025 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Frau Serafini 
Telefon 0221-147-3755 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 15.12.2025 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 19.12.2025 11.3 zur Kenntnis 
 
TOP: 
Anfrage der Linke/Volt vom 09.12.2025 zur Gesamtwirksamkeit und Teilunwirksamkeit des 
sachlichen Teilplans ,,Erneuerbare Energien'' - Juristische Bewertung der Regionalpla-
nungsbehörde Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien - Feststellungsbeschluss und 
Feststellung des Flächenbeitragswertes gemäß §5 Windenergieflächenbedarfsgesetz 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Regionalrat nimmt die Anfrage zur Kenntnis. 
 
 
Erläuterungen: 
1. Gesamtanfechtung und Rechtsfolgen 
 
 
a. Welche rechtlichen Folgen hätte eine Normenkontrollklage, die sich gegen den gesamten 
sachlichen Teilplan „Erneuerbare Energien“ richtet, insbesondere im Hinblick auf den weite-
ren Planungsverlauf und die Steuerung des Windenergieausbaus? 
 
- Eine Normenkontrollklage gegen den gesamten sachlichen Teilplan Erneuer -
bare Energien könnte je nach Ausgang gerichtlicher Entscheidungen den wei -
teren Planungsverlauf verzögern und die Steuerungsmöglichkeiten beeinträch-
tigen.  
 
- Eine Normenkontrollklage könnte dazu führen, dass der Teilplan entweder voll-
ständig oder teilweise für unwirksam erklärt wird, wenn er gegen höherrangi -
ges Recht verstößt. Sollte der Teilplan für unwirksam erklärt werden, würde der 
Planungsprozess möglicherweise von vorne beginnen müssen. 
 
- Welche konkreten Folgen eintreten würden, hängt ausschließlich von den Er -
folgsaussichten der jeweiligen gerichtlichen Verfahren ab und kann von der Re-
gionalplanungsbehörde nicht prognostiziert werden. 
 
 
b. Besteht der Einschätzung der Regionalplanungsbehörde nach, ein ernsthaftes Risiko, 
dass der gesamte Teilplan (nicht nur einzelne Bereiche) für unwirksam erklärt wird? (Ja/Nein) 
 
- Nein. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Teilplan in seiner Gesamtheit in einer Nor -
menkontrollklage angegriffen wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbe -
sondere vom Rechtsschutzinteresse und den konkreten Argumenten des Klägers.

Sitzungsvorlage RR RR 56/2025 Seite 2 von 3 
Es ist grundsätzlich möglich, den gesamten Teilplan zu beklagen, aber die Klage -
befugnis ist nicht uneingeschränkt. Die Klagebefugnis ist in der Regel auf die Teile 
des Plans beschränkt, die den Kläger subjektiv in seinen Rechten verletzen. Es gibt 
jedoch die Möglichkeit, den gesamten Plan anzugreifen, wenn ein Fehler vorliegt, 
der den gesamten Plan betrifft, oder wenn der Kläger allgemeine Rechtsverstöße 
geltend machen kann, die alle Teile des Plans betreffen. Diesbezüglich sieht die 
Regionalplanungsbehörde kein ernsthaftes Risiko. 
 
2. Risiken und Maßnahme 
 
a. Wurden seitens der Landesplanungsbehörde oder anderen Fachstellen Risiken benannt, 
die eine vollständige Unwirksamkeit des Teilplans fördern könnten? (Ja/Nein) 
 
- Nein.  
 
b. Welche konkreten Vorkehrungen wurden getroffen, um solche Risiken durch vertiefte Ab-
wägungen, Nachsteuerungen oder Rechtsprüfungen zu minimieren? 
 
- Die Regionalplanungsbehörde erstellt den Teilplan nach geltendem Recht, 
unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Abwägung, Beteili -
gung und Rechtmäßigkeitsprüfungen. 
 
c. Bei Ja: Waren darunter Risiken, die vor der ersten Offenlage oder im Rahmen der ersten 
Offenlage genannt wurden? 
 
- Nein. 
 
3. Moratorium und Klage-Szenario 
 
a. Wie beurteilt die Regionalplanungsbehörde das Szenario, dass a) der Teilplan in Gänze 
beklagt wird, b) das Windenergie-Moratorium (§ 36a LPlG NRW) ausläuft und c) das OVG 
NRW den Teilplan ganz oder teilweise außer Vollzug setzt? 
 
 
b. Welche Rechtslage und Steuerungsmöglichkeiten bestehen dann für neue Windenergie -
projekte außerhalb der geplanten Gebiete? 
 
- Die Fragen 3 a. und b. werden wegen des engen sachlichen Zusammen -
hangs gemeinsam beantwortet: 
 
§ 36 a Landesplanungsgesetz NRW regelt plansichernde Maßnahmen zum 
Schutz von in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplänen, die der Errei-
chung der Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes dienen.  
 
Im Falle einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit des Teilplans bei 
gleichzeitigem Auslaufen des § 36 a LPlG NRW, würde sich die Zulässigkeit 
von Windenergievorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch richten. In 
der Sache würde dies die planungsrechtliche Öffnung des Außenbereichs 
für Windenergievorhaben bedeuten. 
 
Die ausgewiesenen Flächen würden für die Dauer von einem Jahr ab 
Rechtskraft der Entscheidung aber weiter anrechenbar bleiben (§ 4 Abs. 2 
Satz 2 Windenergieflächenbedarfsgesetz). 
Für weiterführende Informationen und vertiefte Ausführungen zum Vollzug 
des „Wind-an-Land-Gesetzes“ wird an dieser Stelle auf die Arbeitshilfe des

Sitzungsvorlage RR RR 56/2025 Seite 3 von 3 
MWIKE und MHKBD verwiesen (insb. Punkt 9 zu den Rechtsfolgen einer Ziel-
verfehlung): 
https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/docu-
ment/file/2024_08_19_mhkbd_mwike_munv_final_arbeitshilfe_wind-an-
land_0.pdf 
 
 
4. Zeitliche Auswirkungen  
 
a. Ist aus Sicht der Regionalplanungsbehörde mit Verzögerungen des Inkrafttretens durch 
gerichtliche Eilverfahren zu rechnen? (Ja/Nein) 
 
- Ob und in welchem Umfang gerichtlicher Rechtsschutz angestrengt wird, 
liegt außerhalb des Einflussbereiches der Regionalplanungsbehörde. 
 
b. Besteht das Risiko, dass die Rechtswirksamkeit des Plans für längere Zeit offen bleibt, 
sodass weder Plan noch Moratorium eine verlässliche Steuerung ermöglichen? (Ja/Nein) 
 
- Dies kann nicht vorhergesagt werden, da gerichtliche Verfahren in Dauer 
und Ausgang variieren.  
 
5. Dritte Offenlage und Minimierung von Restrisiken 
 
a. Sieht die Regionalplanungsbehörde Chancen, dass eine weitere Offenlage dem Regional-
rat vorgebrachte Risiken (z. B. methodische Fehler oder Artenschutzmängel) - und damit 
juristische Verfahren, ggf. langjährige - reduzieren könnte? (Ja/Nein) 
 
- Voraussetzung für eine erneute Auslegung ist nach § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 
Raumordnungsgesetz, dass der Planentwurf im laufenden Aufstellungsver-
fahren nach Abschluss der Beteiligung nach Abs. 2 dergestalt geändert 
wird, dass durch die Änderung Belange entweder erstmals oder stärker be-
rührt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.  
 
Die Frage, ob eine dritte Offenlage juristische Verfahren reduzieren könnte, 
kann nur dahingehend beantwortet werden, dass eine dritten Offenlage – 
wenn sie erforderlich wäre – ein zwingend einzuhaltender Verfahrensschritt 
wäre, dessen Nichteinhaltung gerichtlich angegriffen werden könnte. 
 
b. Wie bewerten die Regionalplanungsbehörde das Verhältnis zwischen zusätzlicher Verfah-
rensdauer und dem Risiko von Rechtsunsicherheiten bzw. Planverzögerungen durch Ge -
richtsverfahren? 
 
- Eine weitere Offenlage würde das Verfahren verlängern, wäre aber bei Vor -
liegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend durchzuführen. 
 
gez. Valentina Serafini 
 
Anlage(n): 
1. 2025-12-09 RR Anfrage zu Schreiben des LSV.docx

Sitzungsvorlage RR (2025-12-09 RR Anfrage zu Schreiben des LSV.docx)

4123 Zeichen

Fraktion
 
DIE
 
LINKE.
 
/
 
Volt
 
im
 
Regionalrat
 
Köln
  Zeughausstraße  2-10  |  50667  Köln   +49  221  292  00  704  
 
fraktion@linke-volt-regionalrat.koeln
 
 
www.linke-volt-regionalrat.koel
n
   
09.12.2025  
 Sehr  geehrter  Herr  Deppe,  
hiermit  stellt  die  Fraktion  DIE  LINKE.  /  Volt  gemäß  §  11  der  Geschäftsordnung  des  
Regionalrats
 
Köln
 
folgende
 
Anfrage:
 
Gesamtwirksamkeit  und  Teilunwirksamkeit  des  sachlichen  Teilplans  „Erneuerbare  
Energien“
 
–
 
Juristische
 
Bewertung
 
der
 
Regionalplanungsbehörde
 
Sachlicher
 
Teilplan
 
Erneuerbare
 
Energien
 
-
 
Feststellungsbeschluss
 
und
 
Feststellung
 
des
 
Flächenbeitragswertes
 
gemäß
 
§
 
5
 
Windenergieflächenbedarfsgesetz
 
Vor  dem  Hintergrund,  dass  unsere  Fraktion  den  sachlichen  Teilplan  „Erneuerbare  Energien“  
im
 
Grundsatz
 
unterstützt
 
und
 
nur
 
bei
 
wenigen
 
Flächen
 
kritische
 
Punkte
 
sieht,
 
zielen
 
die
 
folgenden
 
Fragen
 
auf
 
eine
 
Einschätzung
 
möglicher
 
Restrisiken
 
im
 
ungünstigen
 
Szenario
 
einer
 
Gesamtanfechtung
 
des
 
Plans.
 
1.  Gesamtanfechtung  und  Rechtsfolgen  a.  Welche  rechtlichen  Folgen  hätte  eine  Normenkontrollklage,  die  sich  gegen  
den
 
gesamten
 
sachlichen
 
Teilplan
 
„Erneuerbare
 
Energien“
 
richtet,
 
insbesondere
 
im
 
Hinblick
 
auf
 
den
 
weiteren
 
Planungsverlauf
 
und
 
die
 
Steuerung
 
des
 
Windenergieausbaus?
 b.  Besteht  der  Einschätzung  der  Regionalplanungsbehörde  nach,  ein  ernsthaftes  
Risiko,
 
dass
 
der
 
gesamte
 
Teilplan
 
(nicht
 
nur
 
einzelne
 
Bereiche)
 
für
 
unwirksam
 
erklärt
 
wird?
 
(Ja/Nein)
 2.  Risiken  und  Maßnahme  a.  Wurden  seitens  der  Landesplanungsbehörde  oder  anderen  Fachstellen  
Risiken
 
benannt,
 
die
 
eine
 
vollständige
 
Unwirksamkeit
 
des
 
Teilplans
 
fördern
 
könnten?
 
(Ja/Nein)
 b.  Welche  konkreten  Vorkehrungen  wurden  getroffen,  um  solche  Risiken  durch  
vertiefte
 
Abwägungen,
 
Nachsteuerungen
 
oder
 
Rechtsprüfungen
 
zu
 
minimieren?
 c.  Bei  Ja:  Waren  darunter  Risiken,  die  vor  der  ersten  Offenlage  oder  im  Rahmen  
der
 
ersten
 
Offenlage
 
genannt
 
wurden?
 
 3.  Moratorium  und  Klage ‑ Szenario  a.  Wie  beurteilt  die  Regionalplanungsbehörde  das  Szenario,  dass  a)  der  Teilplan  
in
 
Gänze
 
beklagt
 
wird,
 
b)
 
das
 
Windenergie-Moratorium
 
(§
 
36a
 
LPlG
 
NRW)
 
ausläuft
 
und
 
c)
 
das
 
OVG
 
NRW
 
den
 
Teilplan
 
ganz
 
oder
 
teilweise
 
außer
 
Vollzug
 
setzt?
 b.  Welche  Rechtslage  und  Steuerungsmöglichkeiten  bestehen  dann  für  neue  
Windenergieprojekte
 
außerhalb
 
der
 
geplanten
 
Gebiete?
 4.  Zeitliche  Auswirkungen   
Seite  1

a.  Ist  aus  Sicht  der  Regionalplanungsbehörde  mit  Verzögerungen  des  
Inkrafttretens
 
durch
 
gerichtliche
 
Eilverfahren
 
zu
 
rechnen?
 
(Ja/Nein)
 b.  Besteht  das  Risiko,  dass  die  Rechtswirksamkeit  des  Plans  für  längere  Zeit  
offen
 
bleibt,
 
sodass
 
weder
 
Plan
 
noch
 
Moratorium
 
eine
 
verlässliche
 
Steuerung
 
ermöglichen?
 
(Ja/Nein)
 5.  Dritte  Offenlage  und  Minimierung  von  Restrisiken  a.  Sieht  die  Regionalplanungsbehörde  Chancen,  dass  eine  weitere  Offenlage  
dem
 
Regionalrat
 
vorgebrachte
 
Risiken
 
(z. B.
 
methodische
 
Fehler
 
oder
 
Artenschutzmängel)
  
-
 
und
 
damit
 
juristische
 
Verfahren,
 
ggf.
 
langjährige
 
-
 
reduzieren
 
könnte?
 
(Ja/Nein)
 b.  Wie  bewerten  die  Regionalplanungsbehörde  das  Verhältnis  zwischen  
zusätzlicher
 
Verfahrensdauer
 
und
 
dem
 
Risiko
 
von
 
Rechtsunsicherheiten
 
bzw.
 
Planverzögerungen
 
durch
 
Gerichtsverfahren?
 
Wir  bitten  um  entsprechende  Beantwortung  der  Anfrage  innerhalb  der  in  der  
Geschäftsordnung
 
vorgesehenen
 
Frist,
 
falls
 
möglich
 
jedoch
 
im
 
Vorfeld
 
der
 
Sitzung
 
am
 
19.12.2025.
 
Für  eventuelle  Rückfragen  stehen  wir  Ihnen  gerne  zur  Verfügung.  
Die  Fraktion  DIE  LINKE.  /  Volt  im  Regionalrat  Köln   
Freundliche  Grüße  
   Friedrich  Jeschke     Beate  Hane-Knoll  Fraktionsvorsitzender     stellvertretende  Fraktionsvorsitzende   
 
Seite
 
2

Beratungsverlauf (1)

19.12.2025 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 11.3
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 56/2025
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
19.12.2025
Erstellt
10.12.2025 12:50