RR 56/2025
Anfrage der Linke/Volt vom 09.12.2025 zur Gesamtwirksamkeit und Teilunwirksamkeit des sachlichen Teilplans ,,Erneuerbare Energien'' - Juristische Bewertung der Regionalplanungsbehörde Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien - Feststellungsbeschluss und Feststellung des Flächenbeitragswertes gemäß §5 Windenergieflächenbedarfsgesetz
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Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Linke/Volt vom 09.12.2025 zur Gesamtwirksamkeit und Teilunwirksamkeit des sachlichen Teilplans ,,Erneuerbare Energien'' - Juristische Bewertung der Regionalplanungsbehörde Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien - Feststellungsbeschluss und Feststellung des Flächenbeitragswertes gemäß §5 Windenergieflächenbedarfsgesetz)
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Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Linke/Volt vom 09.12.2025 zur Gesamtwirksamkeit und Teilunwirksamkeit des sachlichen Teilplans ,,Erneuerbare Energien'' - Juristische Bewertung der Regionalplanungsbehörde Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien - Feststellungsbeschluss und Feststellung des Flächenbeitragswertes gemäß §5 Windenergieflächenbedarfsgesetz)
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Seite 1 von 3 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 56/2025 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Frau Serafini Telefon 0221-147-3755 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 15.12.2025 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 19.12.2025 11.3 zur Kenntnis TOP: Anfrage der Linke/Volt vom 09.12.2025 zur Gesamtwirksamkeit und Teilunwirksamkeit des sachlichen Teilplans ,,Erneuerbare Energien'' - Juristische Bewertung der Regionalpla- nungsbehörde Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien - Feststellungsbeschluss und Feststellung des Flächenbeitragswertes gemäß §5 Windenergieflächenbedarfsgesetz Beschlussvorschlag: Der Regionalrat nimmt die Anfrage zur Kenntnis. Erläuterungen: 1. Gesamtanfechtung und Rechtsfolgen a. Welche rechtlichen Folgen hätte eine Normenkontrollklage, die sich gegen den gesamten sachlichen Teilplan „Erneuerbare Energien“ richtet, insbesondere im Hinblick auf den weite- ren Planungsverlauf und die Steuerung des Windenergieausbaus? - Eine Normenkontrollklage gegen den gesamten sachlichen Teilplan Erneuer - bare Energien könnte je nach Ausgang gerichtlicher Entscheidungen den wei - teren Planungsverlauf verzögern und die Steuerungsmöglichkeiten beeinträch- tigen. - Eine Normenkontrollklage könnte dazu führen, dass der Teilplan entweder voll- ständig oder teilweise für unwirksam erklärt wird, wenn er gegen höherrangi - ges Recht verstößt. Sollte der Teilplan für unwirksam erklärt werden, würde der Planungsprozess möglicherweise von vorne beginnen müssen. - Welche konkreten Folgen eintreten würden, hängt ausschließlich von den Er - folgsaussichten der jeweiligen gerichtlichen Verfahren ab und kann von der Re- gionalplanungsbehörde nicht prognostiziert werden. b. Besteht der Einschätzung der Regionalplanungsbehörde nach, ein ernsthaftes Risiko, dass der gesamte Teilplan (nicht nur einzelne Bereiche) für unwirksam erklärt wird? (Ja/Nein) - Nein. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Teilplan in seiner Gesamtheit in einer Nor - menkontrollklage angegriffen wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbe - sondere vom Rechtsschutzinteresse und den konkreten Argumenten des Klägers. Sitzungsvorlage RR RR 56/2025 Seite 2 von 3 Es ist grundsätzlich möglich, den gesamten Teilplan zu beklagen, aber die Klage - befugnis ist nicht uneingeschränkt. Die Klagebefugnis ist in der Regel auf die Teile des Plans beschränkt, die den Kläger subjektiv in seinen Rechten verletzen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, den gesamten Plan anzugreifen, wenn ein Fehler vorliegt, der den gesamten Plan betrifft, oder wenn der Kläger allgemeine Rechtsverstöße geltend machen kann, die alle Teile des Plans betreffen. Diesbezüglich sieht die Regionalplanungsbehörde kein ernsthaftes Risiko. 2. Risiken und Maßnahme a. Wurden seitens der Landesplanungsbehörde oder anderen Fachstellen Risiken benannt, die eine vollständige Unwirksamkeit des Teilplans fördern könnten? (Ja/Nein) - Nein. b. Welche konkreten Vorkehrungen wurden getroffen, um solche Risiken durch vertiefte Ab- wägungen, Nachsteuerungen oder Rechtsprüfungen zu minimieren? - Die Regionalplanungsbehörde erstellt den Teilplan nach geltendem Recht, unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Abwägung, Beteili - gung und Rechtmäßigkeitsprüfungen. c. Bei Ja: Waren darunter Risiken, die vor der ersten Offenlage oder im Rahmen der ersten Offenlage genannt wurden? - Nein. 3. Moratorium und Klage-Szenario a. Wie beurteilt die Regionalplanungsbehörde das Szenario, dass a) der Teilplan in Gänze beklagt wird, b) das Windenergie-Moratorium (§ 36a LPlG NRW) ausläuft und c) das OVG NRW den Teilplan ganz oder teilweise außer Vollzug setzt? b. Welche Rechtslage und Steuerungsmöglichkeiten bestehen dann für neue Windenergie - projekte außerhalb der geplanten Gebiete? - Die Fragen 3 a. und b. werden wegen des engen sachlichen Zusammen - hangs gemeinsam beantwortet: § 36 a Landesplanungsgesetz NRW regelt plansichernde Maßnahmen zum Schutz von in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplänen, die der Errei- chung der Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes dienen. Im Falle einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit des Teilplans bei gleichzeitigem Auslaufen des § 36 a LPlG NRW, würde sich die Zulässigkeit von Windenergievorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch richten. In der Sache würde dies die planungsrechtliche Öffnung des Außenbereichs für Windenergievorhaben bedeuten. Die ausgewiesenen Flächen würden für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung aber weiter anrechenbar bleiben (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Windenergieflächenbedarfsgesetz). Für weiterführende Informationen und vertiefte Ausführungen zum Vollzug des „Wind-an-Land-Gesetzes“ wird an dieser Stelle auf die Arbeitshilfe des Sitzungsvorlage RR RR 56/2025 Seite 3 von 3 MWIKE und MHKBD verwiesen (insb. Punkt 9 zu den Rechtsfolgen einer Ziel- verfehlung): https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/docu- ment/file/2024_08_19_mhkbd_mwike_munv_final_arbeitshilfe_wind-an- land_0.pdf 4. Zeitliche Auswirkungen a. Ist aus Sicht der Regionalplanungsbehörde mit Verzögerungen des Inkrafttretens durch gerichtliche Eilverfahren zu rechnen? (Ja/Nein) - Ob und in welchem Umfang gerichtlicher Rechtsschutz angestrengt wird, liegt außerhalb des Einflussbereiches der Regionalplanungsbehörde. b. Besteht das Risiko, dass die Rechtswirksamkeit des Plans für längere Zeit offen bleibt, sodass weder Plan noch Moratorium eine verlässliche Steuerung ermöglichen? (Ja/Nein) - Dies kann nicht vorhergesagt werden, da gerichtliche Verfahren in Dauer und Ausgang variieren. 5. Dritte Offenlage und Minimierung von Restrisiken a. Sieht die Regionalplanungsbehörde Chancen, dass eine weitere Offenlage dem Regional- rat vorgebrachte Risiken (z. B. methodische Fehler oder Artenschutzmängel) - und damit juristische Verfahren, ggf. langjährige - reduzieren könnte? (Ja/Nein) - Voraussetzung für eine erneute Auslegung ist nach § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 Raumordnungsgesetz, dass der Planentwurf im laufenden Aufstellungsver- fahren nach Abschluss der Beteiligung nach Abs. 2 dergestalt geändert wird, dass durch die Änderung Belange entweder erstmals oder stärker be- rührt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Frage, ob eine dritte Offenlage juristische Verfahren reduzieren könnte, kann nur dahingehend beantwortet werden, dass eine dritten Offenlage – wenn sie erforderlich wäre – ein zwingend einzuhaltender Verfahrensschritt wäre, dessen Nichteinhaltung gerichtlich angegriffen werden könnte. b. Wie bewerten die Regionalplanungsbehörde das Verhältnis zwischen zusätzlicher Verfah- rensdauer und dem Risiko von Rechtsunsicherheiten bzw. Planverzögerungen durch Ge - richtsverfahren? - Eine weitere Offenlage würde das Verfahren verlängern, wäre aber bei Vor - liegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend durchzuführen. gez. Valentina Serafini Anlage(n): 1. 2025-12-09 RR Anfrage zu Schreiben des LSV.docx
Sitzungsvorlage RR (2025-12-09 RR Anfrage zu Schreiben des LSV.docx)
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Fraktion DIE LINKE. / Volt im Regionalrat Köln Zeughausstraße 2-10 | 50667 Köln +49 221 292 00 704 fraktion@linke-volt-regionalrat.koeln www.linke-volt-regionalrat.koel n 09.12.2025 Sehr geehrter Herr Deppe, hiermit stellt die Fraktion DIE LINKE. / Volt gemäß § 11 der Geschäftsordnung des Regionalrats Köln folgende Anfrage: Gesamtwirksamkeit und Teilunwirksamkeit des sachlichen Teilplans „Erneuerbare Energien“ – Juristische Bewertung der Regionalplanungsbehörde Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien - Feststellungsbeschluss und Feststellung des Flächenbeitragswertes gemäß § 5 Windenergieflächenbedarfsgesetz Vor dem Hintergrund, dass unsere Fraktion den sachlichen Teilplan „Erneuerbare Energien“ im Grundsatz unterstützt und nur bei wenigen Flächen kritische Punkte sieht, zielen die folgenden Fragen auf eine Einschätzung möglicher Restrisiken im ungünstigen Szenario einer Gesamtanfechtung des Plans. 1. Gesamtanfechtung und Rechtsfolgen a. Welche rechtlichen Folgen hätte eine Normenkontrollklage, die sich gegen den gesamten sachlichen Teilplan „Erneuerbare Energien“ richtet, insbesondere im Hinblick auf den weiteren Planungsverlauf und die Steuerung des Windenergieausbaus? b. Besteht der Einschätzung der Regionalplanungsbehörde nach, ein ernsthaftes Risiko, dass der gesamte Teilplan (nicht nur einzelne Bereiche) für unwirksam erklärt wird? (Ja/Nein) 2. Risiken und Maßnahme a. Wurden seitens der Landesplanungsbehörde oder anderen Fachstellen Risiken benannt, die eine vollständige Unwirksamkeit des Teilplans fördern könnten? (Ja/Nein) b. Welche konkreten Vorkehrungen wurden getroffen, um solche Risiken durch vertiefte Abwägungen, Nachsteuerungen oder Rechtsprüfungen zu minimieren? c. Bei Ja: Waren darunter Risiken, die vor der ersten Offenlage oder im Rahmen der ersten Offenlage genannt wurden? 3. Moratorium und Klage ‑ Szenario a. Wie beurteilt die Regionalplanungsbehörde das Szenario, dass a) der Teilplan in Gänze beklagt wird, b) das Windenergie-Moratorium (§ 36a LPlG NRW) ausläuft und c) das OVG NRW den Teilplan ganz oder teilweise außer Vollzug setzt? b. Welche Rechtslage und Steuerungsmöglichkeiten bestehen dann für neue Windenergieprojekte außerhalb der geplanten Gebiete? 4. Zeitliche Auswirkungen Seite 1 a. Ist aus Sicht der Regionalplanungsbehörde mit Verzögerungen des Inkrafttretens durch gerichtliche Eilverfahren zu rechnen? (Ja/Nein) b. Besteht das Risiko, dass die Rechtswirksamkeit des Plans für längere Zeit offen bleibt, sodass weder Plan noch Moratorium eine verlässliche Steuerung ermöglichen? (Ja/Nein) 5. Dritte Offenlage und Minimierung von Restrisiken a. Sieht die Regionalplanungsbehörde Chancen, dass eine weitere Offenlage dem Regionalrat vorgebrachte Risiken (z. B. methodische Fehler oder Artenschutzmängel) - und damit juristische Verfahren, ggf. langjährige - reduzieren könnte? (Ja/Nein) b. Wie bewerten die Regionalplanungsbehörde das Verhältnis zwischen zusätzlicher Verfahrensdauer und dem Risiko von Rechtsunsicherheiten bzw. Planverzögerungen durch Gerichtsverfahren? Wir bitten um entsprechende Beantwortung der Anfrage innerhalb der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, falls möglich jedoch im Vorfeld der Sitzung am 19.12.2025. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Fraktion DIE LINKE. / Volt im Regionalrat Köln Freundliche Grüße Friedrich Jeschke Beate Hane-Knoll Fraktionsvorsitzender stellvertretende Fraktionsvorsitzende Seite 2
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 56/2025
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 19.12.2025
- Erstellt
- 10.12.2025 12:50