0496/2017
Bauvorhaben auf dem Woolworth-Gelände in Köln-Ehrenfeld, Venloerstraße 310 – 316 (63/B14/5203/2015)
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/572 Vorlagen-Nummer 0496/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 20.03.2017 Bauvorhaben auf dem Woolworth-Gelände in Köln-Ehrenfeld, Venloerstraße 310 – 316 (63/B14/5203/2015) Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt stellt wie in der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld in der Sitzung am 23. Januar 2017 gewünscht zu dem Bauvorhaben auf dem Woolworth-Gelände in Köln-Ehrenfeld, Venloerstraße 310 – 316 (63/B14/5203/2015), Bauantrag vom 27.11.2015 unter dem Aspekt des Immissionsschutzes für die Anwohner die als Anlage beigefügte Mitteilung zur Verfügung.
2017-02-09 Stellungnahme 57 an BV zum Bauvorhaben Woolworth-Gelände
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Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt nimmt zu dem Bauvorhaben auf dem Woolworth- Gelände in Köln-Ehrenfeld, Venloerstraße 310 – 316 (63/B14/5203/2015), Bauantrag vom 27.11.2015 unter dem Aspekt des Immissionsschutzes für die Anwohner wie folgt Stellung: Das Gebiet, in dem sich das Woolworth-Gelände befindet – welches umgestaltet werden soll-, ist als besonderes Wohngebiet (WB) im Bebauungsplan ausgewiesen. Die umliegende Gebietscharakteristik lässt durch das Mischverhältnis von Wohnbebauung und Gewerbe auf ein Mischgebiet schließen. Da die Wohnbebauung einen Schutzanspruch genießt, werden in einem solchen Fall, zu Gunsten der Anwohner, die Immissionsrichtwerte für den Nachtzeit- raum auf die eines allgemeinen Wohngebiets herabgestuft. Dies bedeutet für die Immissi- onsrichtwerte, dass tagsüber der Grenzwert von 60 dB (A) für ein Mischgebiet und nachts der Grenzwert von 40 dB (A) für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden muss. Im Zuge des Bauantragverfahrens wurde ein Schallgutachten erstellt, in dem die Immissi- onsproblematik für das Gebiet, verursacht durch die geplante Umgestaltung, beleuchtet wird. Hierzu wurden vom Gutachter 10 maßgebliche Immissionsorte erkannt. Diese wurden nochmal differenziert in drei bis fünf, mehrheitlich vier Höhenstufen. Immissionsorte sind Or- te, die im Immissionsschutz eine besondere Schutzbedürftigkeit nach DIN 4109 auslösen. Dies sind z.B. Wohn- und Schlafräume, Kinderzimmer, Arbeitsräume, Büros, oder Unter- richts- und Seminarräume. In dieser „Schallimmissionsprognose, zum Betrieb der haustechnischen Anlagen und der An- lieferung“, des Beratungsbüros für Bauphysik Dr. rer. Nat. Peter Jandl vom 17.03.2016 wur- den die folgenden Voraussetzungen, Anlagen und Lärmquellen berücksichtigt: o Wärmepumpen o Rückkühlwerk o Außenluft und Fortluft Tiefgarage o Außenluft und Fortluft Lüftungsgerät REWE o Außenluft und Fortluft Lüftungsgerät DM-Markt o Anlieferung LKW Verkehr mit 6 LKW Anlieferungen pro Tag und 4 LKW- Anfahrten zur Müllpresse (Abholen + Anliefern) mit LKW-Verkehr auf dem Betriebsgelände zwischen Philippstraße und Entladestation (außerhalb des öffentlichen Straßenraums) Be- und Entladevorgänge Betrieb der Müllpresse Außenluft und Abluft, Lüftungsgerät Anlieferung Verkehrsgeräusche im Abstand von bis zu 500 m wurden gemäß Ziffer 7.4 der TA Lärm be- trachtet. Demnach können eine Erhöhung der Beurteilungspegel um 3 dB(A) oder mehr und eine erstmalige Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverord- nung (16. BImSchV) ausgeschlossen werden. Organisatorische Maßnahmen zur Verminde- rung der Verkehrsgeräusche können deshalb von hier nicht angeordnet, sondern nur einver- nehmlich mit dem Betreiber vereinbart werden. Nach Prüfung und Auswertung der Prognoseergebnisse ist zu den anlagenbezogenen Lärmquellen festzuhalten, dass die Immissionsrichtwerte, wie in der folgenden Übersichtsta- belle summarisch dargestellt, deutlich unterschritten werden. Zeit Immissionsrichtwert Maximalwert Minimalwert Mittelwert tags: 06:00 - 22:00 Uhr 60 dB (A) 44,4 dB (A) 22,2 dB (A) 32,2 dB (A) nachts: 22:00 - 06:00 Uhr 40 dB (A) 30,5 dB (A) 3,9 dB (A) 17,8 dB (A) Exemplarisch für die grafische Darstellung einer Immissionskarte werden auf den folgenden zwei Seiten zwei Karten (Bild 1 und 2) gezeigt, die die Lage der Immissionsorte (IO) und die Verteilung der Lärmimmissionen farblich zeigen. Der Maximal- und Minimalwert für die Tageszeit wird hier anhand der Karte für die Immissi- onsorte in 1,5 m Höhe und für den Nachtzeitraum in einer Höhe von 7,5 m dargestellt. Es kann festgehalten werden, dass eine Unterschreitung des nächtlichen Immissionsricht- wertes von 40 dB (A) um knapp 10 dB (A) auf 30,5 dB (A) vom menschlichen Ohr nähe- rungsweise als eine Halbierung der Lautstärke empfunden wird. Zum Vergleich werden einige Zahlenwerte aus der Lärmforschung aufgeführt: Lärmquelle Schallpegel [dB (A)] Presslufthammer 110 Bohrmaschine, Diskothek 100 Staubsauger, Hauptverkehrsstraße (Stra- ßenrand) 70 Gespräch, Fernseher (Zimmerlautstärke) 60 Waschmaschine, Spülmaschine 50 Klimaanlage 40 Flüstersprache 30 Mechanischer Wecker (1 m Abstand) 20 Bild 1: Farblich dargestellt sind die Immissionswerte für die einzelnen Immissionsorte auf einer Höhe von 1,5 m im Tagzeitraum von 06:00 – 22:00 Uhr Bild 2: Farblich dargestellt sind die Immissionswerte für die einzelnen Immissionsorte auf einer Höhe von 7,5 m in der lautesten Nachtstunde von 01:00 – 02:00 Uhr Auch wenn unter den im Bauantrag vom 07.12.2015 und im Schallgutachten vom 17.03.2016 dargestellten Randbedingungen schädliche Umwelteinwirkungen durch gewerb- liche Lärmimmissionen nicht zu besorgen sind, hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, (IWA) zusätzlich u.a. folgende Nebenbestimmungen im Baugenehmigungsverfahren vorgeschlagen um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu gewährleisten: - Um die Einhaltung dieser Immissionswerte zu gewährleisten, sind die im Gutach- ten „Schallimmissionsprognose zum Betrieb der haustechnischen Anlagen und Anlieferung“ des Beratungsbüros für Bauphysik, Dr. rer. nat. Peter Jandl, Wer- melskirchen vom 17. März 2016 beschriebenen Annahmen und Maßnahmen dauerhaft zu gewährleisten bzw. umzusetzen. Dies beinhaltet insbesondere die Angaben zu den Schallleistungspegeln der haustechnischen Anlagen auf der Dachfläche und die Anlieferungszeiten der LKWs. - Um die Einhaltung der errechneten Immissionswerte sicherzustellen, ist der Abtei- lung IWA nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen und Aufnahme des Anlieferungsverkehrs eine durch einen Gutachter durchgeführte Schallmessung vorzulegen, welche die tatsächlichen Immissionswerte an den o.g. Immission- sorten nachweist und mit den errechneten Werten vergleicht. - In dem vorgenannten Gutachten sind umfangreiche Schallminderungsmaß- nahmen aufgeführt um sicherzustellen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte für Luft- und Körperschall eingehalten werden. - Die Umsetzung der Schallminderungsmaßnahmen ist durch einen Gutachter zu begleiten und zu protokollieren. Die Dokumentation darüber ist der Abteilung IWA in Verbindung mit den Nachweismessungen über die Einhaltung der Immissions- werte (s. o.) spätestens 8 Wochen nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anla- gen und Aufnahme des Anlieferungsverkehrs einzureichen. - Sollten sich die Immissionswerte nicht bestätigen sind in Abhängigkeit der Abwei- chung gegebenenfalls Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich. - Eine Anlieferung von Ware und lärmintensive Tätigkeiten, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören, sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz / LImSchG). - Davon unabhängig wird das v. g. Gutachten des Beratungsbüros für Bauphysik, Dr. rer. nat. Peter Jandl Bestandteil der Baugenehmigung. Nachteilige Änderun- gen bzw. Abweichungen von den darin getroffenen Annahmen bzw. angeordne- ten Maßnahmen sind unzulässig. Dem zu Grunde liegt die Problematik, dass in stark verdichteten Innenstädten schon geringe Abweichungen vom genehmigten Zustand zu Beschwerden und Problemen führen können. Dies trifft insbesondere zu, wenn abzusehen ist, dass andere Randbedingungen, wie hier die Verkehrsführung für den Anlieferverkehr, nur schwierig zur Zufriedenheit Aller gelöst werden können. Bauliche Abweichungen bei beantragten und genehmigten Bauprojekten sind nicht selten, insbesondere bei derart verschachtelten und komplexen Bauten wie hier. Deshalb sind die Baumaßnahmen durch einen Schallgutachter zu begleiten und die Einhaltung der Immissi- onsrichtwerte ist durch Lärmmessungen nachzuweisen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0496/2017
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 15.02.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27