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Änderungsantrag zu TOP 10.16: Bei der Umsetzung der Grundsteuerreform Klagewelle wegen differenzierter Hebesätze vermeiden und Aufkommensneutralität bei einem einheitlichen Hebesatz sicherstellen
SPD Änderungsantrag nach § 13 AN/1733/2024 vom 06.12.2024
Stand: Am 12.12.2024 im Rat endgültig zurückgezogen.
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SPD Änderungsantrag nach § 13
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An Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln fon 0221. 221 259 50 fax 0221. 221 246 57 mail fraktion@koelnspd.de web www.koelnspd.de Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 05.12.2024 AN/1733/2024 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 12.12.2024 Änderungsantrag zu TOP 10.16: Bei der Umsetzung der Grundsteuerreform Klagewelle wegen differenzierter Hebesätze vermeiden und Aufkommensneutralität bei einem einheitlichen Hebesatz sicherstellen Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die SPD-Fraktion bittet Sie, folgenden Änderungsantrag auf die T agesordnung der Ratssitzung am 12.12.2024 zu setzen. Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, bei der Umsetzung der Grundsteu- erreform keine Differenzierung der Hebesätze nach Wohngrundstücken und Nicht- wohngrundstücken vorzunehmen. 2. Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, den Hebesatz bei der Grundsteuer B auf 470 Hebesatzpunkte festzulegen, um insgesamt die Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform zu gewährleisten. Begründung: Die kommunalen Spitzenverbände warnen eindringlich davor, nicht der von der CDU/Grünen- Landesregierung eröffneten Wahlmöglichkeit zu folgen, statt eines einheitlichen Hebesatzes bei der Umsetzung der Grundsteuerreform eine Differenzierung zwischen Wohngrundstücken - 2 - und Nichtwohngrundstücken vorzunehmen. Diese Differenzierung beinhalte hohe verfassungsrechtliche Risiken. Auch die Kämmerin der Stadt Köln sieht das große Risiko einer Welle von Klagen gegen die nach diesem Muster erstellten städtischen Grundsteuerbescheide. Die Folge wären auch erhebliche Einnahmeausfälle für die Stadtkasse. Bei der vom Bundesverfassungsgericht veranlassten Reform der Grundsteuer gab es von der Bundesregierung die Zusage an die Bürgerinnen und Bürger, die Neuregelung der Grundsteuer so umzusetzen, dass es zwar in Einzelfällen durch die neuen Grundsteuerbescheide zu finanziellen Mehrbelastungen der Grundstückseigentümer kommt, aber die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral gestaltet wird. Um dies auch in Köln zu gewährleisten, wird der Hebesatz bei der Grundsteuer B auf 470 Hebesatzpunkte festgelegt. Mit freundlichen Grüßen gez. Thomas Breustedt SPD-Fraktionsgeschäftsführer
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