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AN/1733/2024

Änderungsantrag zu TOP 10.16: Bei der Umsetzung der Grundsteuerreform Klagewelle wegen differenzierter Hebesätze vermeiden und Aufkommensneutralität bei einem einheitlichen Hebesatz sicherstellen

SPD Änderungsantrag nach § 13 06.12.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2024

SPD Änderungsantrag nach § 13

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SPD Änderungsantrag nach § 13

2425 Zeichen

An Frau 
Oberbürgermeisterin Henriette Reker 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Köln  
Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln 
fon 0221. 221 259 50  
fax 0221. 221 246 57  
mail fraktion@koelnspd.de  
web  www.koelnspd.de  
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 05.12.2024 
 
AN/1733/2024 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 12.12.2024 
 
Änderungsantrag zu TOP 10.16: Bei der Umsetzung der Grundsteuerreform Klagewelle 
wegen differenzierter Hebesätze vermeiden und Aufkommensneutralität bei einem 
einheitlichen Hebesatz sicherstellen 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die SPD-Fraktion bittet Sie, folgenden Änderungsantrag auf die T agesordnung der Ratssitzung 
am 12.12.2024 zu setzen. 
 
 
Beschluss: 
1. Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, bei der Umsetzung der Grundsteu-
erreform keine Differenzierung der Hebesätze nach Wohngrundstücken und Nicht-
wohngrundstücken vorzunehmen.  
2. Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, den Hebesatz bei der Grundsteuer 
B auf 470 Hebesatzpunkte festzulegen, um insgesamt die Aufkommensneutralität der 
Grundsteuerreform zu gewährleisten. 
  
 
Begründung: 
   
Die kommunalen Spitzenverbände warnen eindringlich davor, nicht der von der CDU/Grünen-
Landesregierung eröffneten Wahlmöglichkeit zu folgen, statt eines einheitlichen Hebesatzes 
bei der Umsetzung der Grundsteuerreform eine Differenzierung zwischen Wohngrundstücken

- 2 - 
 
und Nichtwohngrundstücken vorzunehmen. Diese Differenzierung beinhalte hohe 
verfassungsrechtliche Risiken. Auch die Kämmerin der Stadt Köln sieht das große Risiko einer 
Welle von Klagen gegen die nach diesem Muster erstellten städtischen 
Grundsteuerbescheide. Die Folge wären auch erhebliche Einnahmeausfälle für die 
Stadtkasse. 
 
Bei der vom Bundesverfassungsgericht veranlassten Reform der Grundsteuer gab es von der 
Bundesregierung die Zusage an die Bürgerinnen und Bürger, die Neuregelung der 
Grundsteuer so umzusetzen, dass es zwar in Einzelfällen durch die neuen 
Grundsteuerbescheide zu finanziellen Mehrbelastungen der Grundstückseigentümer kommt, 
aber die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral gestaltet wird. Um dies auch in 
Köln zu gewährleisten, wird der Hebesatz bei der Grundsteuer B auf 470 Hebesatzpunkte 
festgelegt. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez. Thomas Breustedt   
SPD-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

12.12.2024 Rat
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: endgültig zurückgezogen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1733/2024
Typ
SPD Änderungsantrag nach § 13
Datum
06.12.2024
Erstellt
05.12.2024 16:15