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2070/2017

Autofreie Straßen an Reinigungstagen im Stadtbezirk Porz

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 02.08.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 26.09.2017, TOP 9.2.1

Anlage 1 - Schreiben vom 05.06.2002

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Anlage 1 - Schreiben vom 05.06.2002

1340 Zeichen

>I HU I  KUUN HHI bb HN (d — 9221402 S. 01/01
86 05.06.2002
562/2 t-rau Bed
37155
Fomtstraßß
1. Schreiben an: ab:
AWB Köln
2.Hd. Frau Schill 
Wiener Platz 2a
51065 Köln
662/2 05.06.2002
66000
Straßsnreinigung in der Forststraße in Köln-Rath/Heumar 
Sehr geehrte Frau Schill,
eine zeitlich beschränkte Halteverbotbeschilderung gem. VZ 283 Straßenverkehrs-Ordnung 
(StVO) zum Zwecke der Straßenreinigung wird vom Amt für Straßen und Verkehrstechnik 
nicht angeordnet.
Gem. § 39 Abs. I  StVO i.V.m § 45Abs. IX StVO dürfen Verkehrszeichen nur dort angeordnet 
werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zur Erhöhung der Verkehrssicherheit 
zwingend geboten ist. Im vorliegenden Fall würde jedoch ein Halteverbot zum Zwecke der 
Straßenreinigung angeordnet und dies dient nicht der Erhöhung der Verkehrssicherheit des 
fließenden Verkehrs.
Zudem würde mit einer solchen Anordnung ein Präzidenzfal! geschaffen, der für das ge­
samte Stadtgebiet eine hohe Folgewirkung auslösen würde.
Als letzter Punkt spricht auch gegen eine solche Anordnung, dass sich die Reinigungstermi­
ne aufgrund von Feiertagen etc. häufig verschieben. Auch aus diesem Grunde wäre eine 
zeitlich beschränkte Halteverbotsbeschilderung nicht effektiv.
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

4186 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/663 
 
Vorlagen-Nummer 
 2070/2017 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.09.2017 
 
Autofreie Straßen an Reinigungstagen im Stadtbezirk Porz 
hier : Antrag von Frau Bastian (FDP) in der Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 07.02.2017, 
TOP 6.7 
Beschluss: 
 
„Die Verwaltung wird beauftragt zusammen mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb Köln GmbH (AWB) eine 
Regelung zu treffen, wie die laut Straßenreinigungsverzeichnis der Stadt Köln zu reinigenden Straßen 
durch die AWB am Tag der Reinigung frei von parkenden Autos zu gewährleisten ist.“ 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Zu ihrer Reinigungspraxis haben die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH folgende Stellungnahme 
abgegeben: 
„In der beigefügten BV-Anfrage ist eine Problematik angesprochen, mit der wir uns in Revieren, wo 
nur eine einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung stattfindet, immer wieder beschäftigen müssen. Der 
ruhende Verkehr führt definitiv zu erschwerten Reinigungsbedingungen. Aber auch eine Umstellung 
des bisherigen Reinigungssystems würde nicht zu dem gewünschten Erfolg führen. Weder durch die 
handgeführte Kehrmaschine noch durch den herkömmlichen Beseneinsatz lassen sich Abfälle unter 
parkenden Fahrzeugen problemlos beseitigen. Zumal diesbezügliche Versuche mit äußerster Vor-
sicht durchgeführt werden müssen, damit es nicht zu Lackschäden an den betreffenden Fahrzeugen 
kommt. 
Des Weiteren fügen wir in der Anlage ein Schreiben der Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrs-
technik von 05.06.02 bei. Dieses Schreiben bezieht sich auf die Forststraße in Köln-Rath, wo wir ana-
log vieler Straßen, die im Stadtbezirk 7 angesprochen sind, eine einmal wöchentliche Fahrbahnreini-
gung durchführen und die Gehwegreinigung auf die Anlieger übertragen ist und die Anlieger mit dem 
Wunsch der wöchentlich wechselnden Beparkung an uns herangetreten sind. Demnach ist ein zeitlich 
beschränktes Halteverbot nur dann möglich, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zur Er-
höhung der Verkehrssicherheit zwingend geboten ist. Diese Voraussetzung ist jedoch bei der Durch-
führung der satzungsgemäßen Fahrbahnreinigung nicht gegeben. 
 
Zur Verbesserung des Sauberkeitszustandes werden daher seit einigen Jahren zusätzliche Mitarbei-
ter zur Qualitätsverbesserung in Maschinengebieten eingesetzt, die in unregelmäßigen Zeitabständen 
manuell die Bereiche reinigen, die wegen ständiger Beparkung nicht durch die Kehrmaschine erreicht 
werden können. Da diese Mitarbeiter außerhalb des Leistungsbereiches eingesetzt sind, können sie 
ihre Aufgabe ohne Zeitdruck und mit der gebotenen Vorsicht durchführen.“ 
 
Auch aus Sicht der Verwaltung ist der Beschluss aus mehreren Gründen nicht umzusetzen. 
Die AWB hat durch den Einsatz zusätzlicher Mitarbeiter bereits einen Weg gefunden, die Reinigung

2 
 
ohne zusätzliche aufwändige Beschilderung sicherzustellen. 
Die Menge der Schilder ergäbe einen nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand, da eine solche 
Lösung auf sehr vielen Kölner Straßen erforderlich wäre. Dies gilt bei der Vielzahl der Anordnungen, 
sowohl für die Ausführung durch den Bauhof, als auch für die Überwachung durch das Ordnungsamt. 
Durch sich ändernde Reinigungszyklen -auch aufgrund von Feiertagen- ist ein Freihalten der Straßen 
zu wechselnden Zeiten nur durch einen unverhältnismäßigen Beschilderungsaufwand zu gewährleis-
ten.  
Gemäß § 39 Abs. I StVO i. V. m. § 45 IX StVO sind Verkehrszeichen so wenig wie möglich und nur 
dort anzubringen, wo dies nach den Umständen zwingend geboten ist. 
Die Erfahrung zeigt zudem, dass in Anliegerstraßen auch fast ausschließlich Anlieger parken, die 
durch die temporäre Verdrängung dann in andere Bereiche ausweichen müssen, welche dann häufig 
überlastet sind. Das wiederum führt in etlichen Fällen dazu, dass die Regel missachtet wird. Folglich 
müssten zu den Reinigungstagen immer wiederkehrend ganze Stadtteile durch das Ordnungsamt 
„autofrei“ gehalten werden. Das Ziel, Straßen komplett freizuhalten, würde nach Einschätzung der 
Verwaltung auch mit hohem personellem Einsatz nicht vollständig erreichbar sein.

Beratungsverlauf (1)

26.09.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Forststraße
  • Wiener Platz 2a

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Details

Aktenzeichen
2070/2017
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
02.08.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27