2070/2017
Autofreie Straßen an Reinigungstagen im Stadtbezirk Porz
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Anlage 1 - Schreiben vom 05.06.2002
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>I HU I KUUN HHI bb HN (d — 9221402 S. 01/01 86 05.06.2002 562/2 t-rau Bed 37155 Fomtstraßß 1. Schreiben an: ab: AWB Köln 2.Hd. Frau Schill Wiener Platz 2a 51065 Köln 662/2 05.06.2002 66000 Straßsnreinigung in der Forststraße in Köln-Rath/Heumar Sehr geehrte Frau Schill, eine zeitlich beschränkte Halteverbotbeschilderung gem. VZ 283 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Zwecke der Straßenreinigung wird vom Amt für Straßen und Verkehrstechnik nicht angeordnet. Gem. § 39 Abs. I StVO i.V.m § 45Abs. IX StVO dürfen Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zwingend geboten ist. Im vorliegenden Fall würde jedoch ein Halteverbot zum Zwecke der Straßenreinigung angeordnet und dies dient nicht der Erhöhung der Verkehrssicherheit des fließenden Verkehrs. Zudem würde mit einer solchen Anordnung ein Präzidenzfal! geschaffen, der für das ge samte Stadtgebiet eine hohe Folgewirkung auslösen würde. Als letzter Punkt spricht auch gegen eine solche Anordnung, dass sich die Reinigungstermi ne aufgrund von Feiertagen etc. häufig verschieben. Auch aus diesem Grunde wäre eine zeitlich beschränkte Halteverbotsbeschilderung nicht effektiv. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag BELL m w » n n i böbi o r / \ m -ITEN 01 C U -£0 02 FR 1 4 :3 5 IDrfiWB - 705
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/663 Vorlagen-Nummer 2070/2017 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.09.2017 Autofreie Straßen an Reinigungstagen im Stadtbezirk Porz hier : Antrag von Frau Bastian (FDP) in der Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 07.02.2017, TOP 6.7 Beschluss: „Die Verwaltung wird beauftragt zusammen mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb Köln GmbH (AWB) eine Regelung zu treffen, wie die laut Straßenreinigungsverzeichnis der Stadt Köln zu reinigenden Straßen durch die AWB am Tag der Reinigung frei von parkenden Autos zu gewährleisten ist.“ Stellungnahme der Verwaltung: Zu ihrer Reinigungspraxis haben die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH folgende Stellungnahme abgegeben: „In der beigefügten BV-Anfrage ist eine Problematik angesprochen, mit der wir uns in Revieren, wo nur eine einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung stattfindet, immer wieder beschäftigen müssen. Der ruhende Verkehr führt definitiv zu erschwerten Reinigungsbedingungen. Aber auch eine Umstellung des bisherigen Reinigungssystems würde nicht zu dem gewünschten Erfolg führen. Weder durch die handgeführte Kehrmaschine noch durch den herkömmlichen Beseneinsatz lassen sich Abfälle unter parkenden Fahrzeugen problemlos beseitigen. Zumal diesbezügliche Versuche mit äußerster Vor- sicht durchgeführt werden müssen, damit es nicht zu Lackschäden an den betreffenden Fahrzeugen kommt. Des Weiteren fügen wir in der Anlage ein Schreiben der Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrs- technik von 05.06.02 bei. Dieses Schreiben bezieht sich auf die Forststraße in Köln-Rath, wo wir ana- log vieler Straßen, die im Stadtbezirk 7 angesprochen sind, eine einmal wöchentliche Fahrbahnreini- gung durchführen und die Gehwegreinigung auf die Anlieger übertragen ist und die Anlieger mit dem Wunsch der wöchentlich wechselnden Beparkung an uns herangetreten sind. Demnach ist ein zeitlich beschränktes Halteverbot nur dann möglich, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zur Er- höhung der Verkehrssicherheit zwingend geboten ist. Diese Voraussetzung ist jedoch bei der Durch- führung der satzungsgemäßen Fahrbahnreinigung nicht gegeben. Zur Verbesserung des Sauberkeitszustandes werden daher seit einigen Jahren zusätzliche Mitarbei- ter zur Qualitätsverbesserung in Maschinengebieten eingesetzt, die in unregelmäßigen Zeitabständen manuell die Bereiche reinigen, die wegen ständiger Beparkung nicht durch die Kehrmaschine erreicht werden können. Da diese Mitarbeiter außerhalb des Leistungsbereiches eingesetzt sind, können sie ihre Aufgabe ohne Zeitdruck und mit der gebotenen Vorsicht durchführen.“ Auch aus Sicht der Verwaltung ist der Beschluss aus mehreren Gründen nicht umzusetzen. Die AWB hat durch den Einsatz zusätzlicher Mitarbeiter bereits einen Weg gefunden, die Reinigung 2 ohne zusätzliche aufwändige Beschilderung sicherzustellen. Die Menge der Schilder ergäbe einen nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand, da eine solche Lösung auf sehr vielen Kölner Straßen erforderlich wäre. Dies gilt bei der Vielzahl der Anordnungen, sowohl für die Ausführung durch den Bauhof, als auch für die Überwachung durch das Ordnungsamt. Durch sich ändernde Reinigungszyklen -auch aufgrund von Feiertagen- ist ein Freihalten der Straßen zu wechselnden Zeiten nur durch einen unverhältnismäßigen Beschilderungsaufwand zu gewährleis- ten. Gemäß § 39 Abs. I StVO i. V. m. § 45 IX StVO sind Verkehrszeichen so wenig wie möglich und nur dort anzubringen, wo dies nach den Umständen zwingend geboten ist. Die Erfahrung zeigt zudem, dass in Anliegerstraßen auch fast ausschließlich Anlieger parken, die durch die temporäre Verdrängung dann in andere Bereiche ausweichen müssen, welche dann häufig überlastet sind. Das wiederum führt in etlichen Fällen dazu, dass die Regel missachtet wird. Folglich müssten zu den Reinigungstagen immer wiederkehrend ganze Stadtteile durch das Ordnungsamt „autofrei“ gehalten werden. Das Ziel, Straßen komplett freizuhalten, würde nach Einschätzung der Verwaltung auch mit hohem personellem Einsatz nicht vollständig erreichbar sein.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Forststraße
- Wiener Platz 2a
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Details
- Aktenzeichen
- 2070/2017
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 02.08.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27