A-N/0018/2021
Tempo 30 auf der Königsberger Straße
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Originalantrag
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A-N/0018/2021
Stellungnahme_Amt 32_20220209
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32.12.0013 Frau Solf 02.02.2022 3292 An die Bezirksvertretung Lu Münster-Nord Dezernen! ' de Eing. 0 4, FEB. 2022 über Herrn Stadtrat Heuer über 33.25 Tempo 30 auf der Königsberger Straße: Mehr Verkehrssicherheit, weniger Lärm und Emissionen e Antrag Ifd. Nr. A-N/0018/2021 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und der SPD-Fraktion der Bezirksvertretung Münster-Nord aus der Sitzung vom 16.03.2021 ER - ; Die Verwaltung wurde beauftragt, für den gesamten Verlauf der Königsberger Straße zu prü- fen, ob eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h möglich ist, um die Anwohnenden vor Lärm- und Schadstoffemissionen zu schützen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird in Bezug auf Geschwindigkeitsregelungen zwi- schen Zonen und streckenbezogenen Regelungen unterschieden. Zu prüfen ist daher sowohl die Ausweisung einer Tempo 30-Zone als auch die Einrichtung von Tempo 30 auf Strecke entlang der Königsberger Straße. Tempo 30-Zone Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone ist gemäß $ 45 Abs. 1 c StVO an bestimmte Vorgaben geknüpft. So darf gemäß der StVO zum Beispiel der Durchgangsverkehr nur von geringer Bedeutung sein. Darüber hinaus dürfen Zonen-Anordnungen sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs beziehen. Der Ausweisung einer Tempo 30-Zone an der Königsberger Straße steht der hohe Durchgangsverkehrsanteil entgegen. Zudem ist die Königsberger Straße als Kreisstraße klassifiziert und zählt folglich zu den Straßen des überörtlichen Ver- kehrs. Ebenfalls dürfen Tempo-30-Zonen nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzun- gen oder Einmündungen umfassen. Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone kommt aus den vorgenannten Gründen auf dem Streckenabschnitt der Königsberger Straße nicht in Betracht. Streckenbezogene Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts beträgt auf Hauptverkehrsstraßen 50 km/h. Eine Reduzierung dieser zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist als Beschränkung des fließen- den Verkehrs grundsätzlich nur möglich, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine be- sondere Gefahrenlage besteht (vgl. $ 45 Abs. 9 StVO). Eine solche Gefahrenlage könnte auf- grund einer besonderen Verkehrssituation bestehen oder aufgrund einer starken Lärmbelas- tung. Daneben besteht seit einer Novellierung der StVO die Möglichkeit zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Umfeld von sogenannten schützenswerten Einrichtun- gen (vgl. 845 Abs. 9 Nr. 6 StVO). Verkehrssicherheit Um eine Einschätzung zur Verkehrssicherheit in dem Bereich zu erhalten, wurde die zustän- dige Stelle der Polizei um eine Stellungnahme gebeten. Nach Rückmeldung der Polizei be- steht für die Königsberger Straße keine auffällige Unfalllage oder besondere Gefahrenlage, die eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf Strecke rechtfer- tigen würde. Gesondert ist als Unfallhäufungsstelle der Knotenpunkt Königsberger Straße/ Hoher Hecken- weg zu betrachten. Maßnahmen zur Entschärfung des Knotenpunkts wurden im Rahmen der Unfallkommission bereits geprüft. In Folge dessen wurde eine Umplanung der Signalisierung am Kreuzungspunkt eingeleitet. Lärmschutz Maßstab für die Möglichkeit der Umsetzung straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen zur Re- duzierung von Lärmbelastungen sind die in den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maß- nahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm enthaltenen Grenzwerte. Die Königsberger Straße wurde im Zuge der Lärmkartierung vom Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltig- keit untersucht. Im Ergebnis liegt an der Königsberger Straße laut Stellungnahme des Amtes eine vergleichsweise geringe Lärmbetroffenheit vor, sodass die Königsberger Straße nicht in den Maßnahmenbereich der aktuellen Lärmaktionsplanung fällt. Eine Reduzierung der zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufgrund einer zu hohen Lärmimmission kommt folglich nach aktuellem Stand nicht in Betracht. Tempo 30 im Bereich schützenswerter Einrichtungen Nach 8 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h im unmit- telbaren Bereich von schützenswerten Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten eingerich- tet werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Einrichtungen einen direkten Zugang zu der Straße haben. Aufgrund der Lage der Melanchtonschule, welche mit direktem Zugang über die Königsberger Straße erschlossen ist, wurde bereits auf dem Streckenabschnitt zwischen Görlitzer Straße und dem Hohen Heckenweg Tempo 30 eingerichtet. Im weiteren Streckenabschnitt der Königsberger Straße befinden sich darüber hinaus keine sensiblen Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße, sodass auch auf dieser Rechts- grundlage keine Möglichkeit zur Anordnung einer weiteren Geschwindigkeitsbeschränkung im benannten Streckenabschnitt besteht, Eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ist auf der Königsberger Straße aus den oben genannten Gründen, über den bereits in der Geschwindigkeit reduzierten Strecken- abschnitt hinaus, nach aktuellem Stand rechtlich nicht möglich. Im Falle einer Änderung der bundesgesetzlichen Kriterien der StVO zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts be- steht jedoch die Möglichkeit, den Antrag auf Tempo 30 km/h erneut aufzugreifen. Als Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wird aktuell durch das Amt für Mobilität und Tiefbau eine Beschlussvorlage zur Umplanung der Signalisierung im Knotenpunkt Königsber- ger Straße / Hoher Heckenweg erarbeitet. | IHK e hi rt Vechtel mtsleiter
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Königsberger Straße 32
- Görlitzer Straße
- Hoher Heckenweg
- Heckenweg
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Details
- Aktenzeichen
- A-N/0018/2021
- Typ
- Antrag an die BV Nord
- Datum
- 19.04.2021
- Erstellt
- 19.04.2021 08:27