2010/0380
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 24.3 - Klausenburger Straße -, hier: Nachtrag zum Durchführungsvertrag und Wechsel des Vorhabenträgers
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 08.09.2010 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2010/0380 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Vorhabenbezogener Beba uungsplan W 24.3 – Klausenburger Straße –, hier: Nachtrag zum Durchführungsvertrag und Wechsel des Vorhabenträgers Vorlage vom: 1. 9.2010 Beschlussvorschlag: 1. Dem als Anlage 1 beigefügten Nachtrag zum Durchführungsvertrag zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 24.3 – Klausenburger Straße – wird zugestimmt. 2. Dem Wechsel des Vorhabenträgers von der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) auf die Firma Werner Wohnbau GmbH & Co.KG wird zugestimmt. Anlagen: Anlage 1: Nachtrag zum Durchführungsvertrag Anlage 2: Durchführungsvertrag von 2005 Datenschutzrelevante Anlage: 2 ... Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage 2010/0380 vom 01.09.2010: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 24.3 – Klausenburger Straße – ist am 16.02.2006 in Kraft getreten. Er ermöglicht den Bau von 30 Reihenhäusern zur Wohnnutzung nördlich des Umspannwerks an der Klausenburger Straße. Der Durchführungsvertrag von 2005 (Anlage 2) ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Nachdem die HSE das damalige Bebauungsplanverfahren als Vorhabenträger bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans betrieben hatte, beabsichtigte sie, die Grundstücke im Planungsgebiet an einen anderen Vorhabenträger zur Realisierung des Projekts zu veräußern. Dies war bereits in § 22 des damaligen Vertrags geregelt und somit war auch die Zustimmung der Stadt hierzu im Satzungsbeschluss vom 08.12.2005 bereits erteilt worden. Im Anschluss an die Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entwickelte sich dann ein Rechtsstreit zwischen der HSE und dem geplanten Vorhabenträger, der dazu führte, dass das Vorhaben bis heute nicht realisiert werden konnte. Als Konsequenz ist die Stadt in einem solchen Fall gehalten, das Planungsrecht durch ein Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans analog zu dem Aufstellungsverfahren wieder aufzuheben. Die HSE hat nun jedoch mit der Firma Werner Wohnbau GmbH & Co. KG einen neuen Vertragspartner gefunden, der bereit und in der Lage ist, das Vorhaben zu realisieren. Zu 1.: Da sämtliche im Durchführungsvertrag genannten Fristen (§ 18) und deren bewilligte Verlängerungen inzwischen verstrichen sind, müssen neue Fristen und Vertragsbedingungen den bisherigen Vertrag ergänzen bzw. dessen Regelungen teilweise ersetzen. Hierzu wurde ein Nachtrag zum Durchführungsvertrag entworfen (Anlage 1) und mit der HSE sowie dem neuen Vorhabenträger Werner Wohnbau GmbH & Co. KG abgestimmt. Der bisherige Vertrag wird nur in den Teilen geändert, die im Nachtrag benannt sind. Alle anderen Regelungen des Vertrags von 2005 bleiben bestehen. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 24.3 – Klausenburger Straße – bereits als Satzung in Kraft getreten ist (Satzungsbeschluss 08.12.2005), ist der Nachtrag zum Durchführungsvertrag von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen. Der Nachtrag wird damit Bestandteil der bestehenden Satzung. Zu 2.: Ein Vorhabenträgerwechsel im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans unterliegt gemäß § 12 Abs. 5 Baugesetzbuch der Zustimmungspflicht der Gemeinde. Die Zustimm ung der Gemeinde darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans (vorhabenbezogener Bebauungsplan) innerhalb der (im Nachtragsvertrag neu festgelegten) Frist gefährdet ist. Solche Tatsachen sind nicht bekannt. 4 ... Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Darmstadt, 01.09.2010 VI/61.2 zim Nst. 2603
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Anlage 1 1 Zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat, nachfolgend „Stadt“ genannt, und der HEAG Südhessische Energie AG (HSE), Frankfurter Straße 100, 64293 Darmstadt nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt, wird nachstehender Nachtrag zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Klausenburger Straße - W 24.3“ geschlossen. Präambel Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers müssen Fristen im bisherigen Durchfüh- rungsvertrag neu gefasst werden. Dies bedingt einen Nachtrag zum Durchführungsvertrag. Alle im Nachtrag nicht veränderten Regelungen des Durchführungsvertrags zum vorhaben- bezogenen Bebauungsplan „Klausenburger Straße - W 24.3“ bleiben unverändert bestehen. 1. § 17 (1) erhält folgende Fassung: § 17 Sicherheitsleistungen (1) Bei Abnahme der Erschließungsanlagen, übergibt die Vorhabenträgerin der Stadt zur Sicherstellung der Erfüllung ihrer in diesem Durchführungsvertrag begründeten Sachmängelgewährleistung für Erschließungsanlagen eine unbefristete, selbstschuld- nerische, unter Verzicht der Einrede der Vorausklage erklärte Gewährleistungsbürg- schaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts in Höhe von 5% der veranschlagten Netto-Bausumme für die Erschließungsanlagen. 2. § 18 erhält folgende Fassung: § 18 Fristen (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, 1. spätestens nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Beschluss der Stadtverordneten- versammlung über den Vorhabenträgerwechsel und die Zustimmung zum Nachtrag zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Klausenburger Straße - W 24.3“ mit der Durchführung der Erschließung und des Vorhabens zu begin- nen, 2. spätestens nach Ablauf von 48 Monaten nach dem Beschluss der Stadtverordneten- versammlung über den Vorhabenträgerwechsel und die Zustimmung zum Nachtrag zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Klausenburger Straße - W 24.3“ das Vorhaben und die letzten Erschließungsanlagen abnahmefähig fertig zu stellen. Anlage 1 2 (2) Einzelne oder mehrere der Fristen nach Absatz 1 können einmal oder auch mehr- mals einvernehmlich verlängert werden. Die Fristverlängerung wird vereinbart, indem die Vorhabenträgerin unter Bezeichnung der betreffenden Frist schriftlich eine entspre- chend weiträumigere Frist mit der Aufforderung zur Einwilligung beantragt, und die Stadt die Genehmigung hierzu erteilt. (3) Die Stadt kann die Genehmigung zur begehrten Verlängerung einer aufgrund die- ses Durchführungsvertrages vereinbarten oder einvernehmlich verlängerten Frist nicht verweigern, wenn die Vorhabenträgerin an der Einhaltung dieser Frist aus von ihr nicht zu vertretenden rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen gehindert war und die be- gehrte längere Frist in Ansehung des Hinderungsgrundes und dessen Auswirkungen auf die Durchführung des Vorhabens angemessen ist. Als nicht von der Vorhabenträ- gerin zu vertretende Umstände zählen auch Verzögerungen durch gerichtliche und be- hördliche Entscheidungen aufgrund von Einwendungen Dritter gegen das Vorhaben oder den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. 3. § 22 (1) erhält folgende Fassung: § 22 Wechsel der Vorhabenträgerschaft (Rechtsnachfolge) (1) Der Wechsel der Vorhabenträgerschaft (Rechtsnachfolge) bedarf der Zustimmung der Stadt, die diese Zustimmung nur verweigern kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti- gen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der in diesem Durchführungsvertrag vereinbarten oder aufgrund dieses Durchführungsvertrages einver- nehmlich geänderten Fristen gefährdet ist. 4. § 23 (1) erhält folgende Fassung: § 23 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vertrag und sein Nachtrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen jede Vertragspartei ein Exemplar erhält. 5. Alle in diesem Nachtrag nicht veränderten Regelungen des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Klausenburger Straße - W 24.3“, unter- zeichnet von der Vorhabenträgerin am 02.11.2005 und von der Stadt am 10.02.2006, bleiben unverändert bestehen. Darmstadt, ....................... Darmstadt, .......................... HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Magistrat ......................................... ......................................... Walter Hoffmann Oberbürgermeister ......................................... ......................................... Dipl. -Ing. Dieter Wenzel Stadtrat
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Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Klausenburger Straße - W 24.3“ zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt Luisenplatz 5 a, 64289 Darmstadt -vertreten durch den Magistrat- nachfolgend „Stadt“ genannt- und der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Frankfurter Straße 100, 64283 Darmstadt nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt, -beide gemeinsam „Vertragspartner“ genannt‘- Präambel (1) Die Vorhabenträgerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Klausenburger Straße in Darmstadt. Sie beabsichtigt, das Gebiet durch Bebauung mit 30 Reihenhäu- sern zur Wohnnutzung zu entwickeln. Um dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich abzu- sichern, legt die Vorhabenträgerin einen Vorhaben- und Erschließungsplan vor. Als Grundlage für die Verwirklichung dieses Vorhabens schließen die Parteien dazu folgen- den Durchführungsvertrag: 81 Vorhabengrundstück, Art und Umfang der Bebauung (1) Das in der Präambel genannte Bauvorhaben umfasst die Planung und Errichtung der baulichen Anlagen (Bebauung) entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Vorhaben- und Erschließungsplan und wird auf den Grundstücken Gemarkung Darmstadt Flur 57 Nr. 1/64, 1/65, 1/66, 1/67, 1/68, 1/69, 1/70 und 1/71 (nachfolgend Vorhabengrundstück genannt) durchgeführt. Diese Grundstücke stehen im Eigentum der Vorhabenträgerin. Die Lage der Grundstücke geht aus dem beigefügten Lageplan (Anlage 2) hervor. (2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, dass bei der Errichtung der Reihenhäuser zur Begrenzung von Emissionen durch die Raumwärmeversorgung die maximale Heizener- gie eines Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr bei Reihenmittelhäusern von 65 kWh und bei Reihenendhäusern von 75 kWh nicht überschritten werden und dass darüber hinaus die drei im Südwesten des Plangebietes gelegenen Reihenhäuser als Passivhäuser errichtet werden. (3) Für die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß Ziffer 13 (der textlichen Festset- zungen) zeichnerisch markierten Gebäude mit direkter Orientierung zum Umspannwerk ist für die Aufenthaltsräume in den Ober- und Dachgeschossen durch passive Maß- nahmen ein ausreichender Schallschutz sicherzustellen. Hierzu sind nach DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise" zum Schutz von Aufent- haltsräumen gegen Außenlärm die Anforderungen gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten. Der Vorhabenträger verpflichtet sich daher, in jedes dieser Gebäude für die genannten Räume eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung einzubauen, die ei- nen Aufenthalt bei geschlossenen Fenstern ermöglicht, da eine Be- und Entlüftung über die Fenster in diesen Räumen nicht stattfinden soll. &2 _Vorhabenbezogener Bebauungsplan Mit Beschluss vom 03.04.2003 hat die Stadt ein Bauleitplanverfahren für das in $ 1 ge- nannte Vorhabengrundstück eingeleitet. Die Darlegung der Ziele und Zwecke der Pla- nung erfolgte vom 21.03. bis 04.04.2003. Die Offenlage des Entwurfs des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplanes erfolgte nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.03.2005 vom 04.04. bis zum 04.05.2005. Ein Anspruch auf Erlass eines vorha- benbezogenen Bebauungsplanes wird durch diesen Vertrag oder die bisherigen Zu- stimmungen der Stadt zu den bisher von der Vorhabenträgerin eingereichten Plänen nicht begründet. W) (2) (3) W) (2) M (2) 83 Erschließungsverpflichtung Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich gegenüber der Stadt, das Vorhaben und seine Erschließung auf der Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans und nach den Regelungen dieses Durchführungsvertrages durchzuführen. Die Vorhabenträgerin kann sich für alle Leistungen der Hilfe Dritter bedienen, bleibt aber auch insoweit gegenüber der Stadt für die Erfüllung der in diesem Durchführungsvertrag vereinbarten Verpflichtungen verantwortlich und haftbar und hat dafür Sorge zu tragen, dass auch die mit der Leistung betrauten Dritten zur Beachtung der Regelungen dieses Durchführungsvertrages verpflichtet werden. Die Vorhabenträgerin hat bereits auf ihre Kosten die Planunterlagen des Vorhaben- und Erschließungsplanes erstellt. Die damit verbundenen Arbeiten, also insbesondere die Abstimmung mit den Behörden und den betroffenen Bürgern, die Ausarbeitung von Be- schlussvorschlägen zur Behandlung von Anregungen sowie die Zusammenstellung der Verfahrensakte, hat die Vorhabenträgerin bei dem von ihr bereits mit der Planerstellung beauftragten Planungsbüro für Städtebau Basan und Bauer in Groß-Zimmern in Auftrag gegeben, das diese Arbeiten in Abstimmung mit der Stadt durchführt. Der Vorhabenträ- gerin ist bekannt, dass sie diese Kosten auch im Falle eines Scheiterns des Bauleitplan- verfahrens zu tragen hat. 84 Durchführung der Erschließung Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Erschließung entsprechend den nachfolgen- den Regelungen auf ihre Kosten durchzuführen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, alle für die Erschließung erforderlichen behördli- chen und privaten Genehmigungen, Zustimmungen u. ä. einzuholen sowie die gebote- nen Anzeigen gegenüber den zuständigen Behörden vorzunehmen. &5 Art und Umfang der Erschließung Die Erschließung umfasst die nachfolgend bestimmten Planungs- und Bauleistungen. Planungsleistungen sind die für die Erschließung des Vorhabens erforderlichen Planun- gen einschließlich der dafür notwendigen Berechnungen, Vermessungen ohne Kataster- vermessungen, Vorplanungen und sonstigen Vorarbeiten, sowie die Herstellung der fol- genden Entwurfs- und Ausführungsunterlagen, die in Abstimmung mit der Stadt erstellt werden: 1. Strassen-, Wegeplan, 2. Entwässerungsplan, 3. Ausführungsplan für die Erschließungsanlagen mit a) Lageplan, b) Längsschnitten, c) Regelquerschnitten, d) Höhenplänen e) Absteckplänen f) Profilzeichnungen, g) koordinierten Leitungsplänen, h) Detailplänen, i) _Bauwerksplänen. (3 (4 = = (&) (6 ) (N (8 = Die Entwurfs- und Ausführungsplanung wird Vertragsbestandteil. Auf Anforderung der Stadt hat die Vorhabenträgerin unentgeltlich Kopien von den sich in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen zu übergeben und Informationen zu erteilen, so- weit sie für die Beurteilung der jeweiligen Planungsleistung benötigt werden. Soweit Planungsleistungen oder die Erstellung der Pläne insbesondere für die Verle- gung und den Anschluss der Leitungen für Strom-, Wasser- und Gasversorgung und Te- lekommunikation (insgesamt: Versorgungsleitungen), sowie für die Errichtung der Be- leuchtungs-anlagen der Mitwirkung dritter Leistungsträger (Versorgungsträger) bedürfen, sorgt die Vorhabenträgerin für eine Abstimmung mit ihnen sowie für die Genehmigung der jeweiligen Pläne durch den zuständigen Versorgungsträger. Trassengenehmigungen für Leitungstrassen in öffentlichen und später öffentlichen Flächen werden auf Antrag der Versorgungsunternehmen durch die Stadt (Straßenverkehrsamt) erteilt. Bauleistungen sind die für die Erschließung des Vorhabens erforderlichen Baumaßnah- men einschließlich der erforderlichen Freimachungen der Vorhabengrundstücke und sonstiger Vorarbeiten zur Herstellung der folgenden Einrichtungen und Anlagen (Er- schließungsanlagen): 1. Anlagen einschließlich der erforderlichen Anschlüsse und Anschlussleitungen für die a) Stromversorgung, b) Wasserversorgung, c) Gasversorgung, d) Abwasserentsorgung, e) Telekommunikationseinrichtungen, 2. öffentliche Strassen, Wege und nicht öffentlich befahrbare FuR- und Wohnwege einschließlich der a) Fahrbahnen, Zufahrten, b) Fußwege, c) Beleuchtungseinrichtungen, Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen, d) Strassenentwässerungsanlagen, Zu den Erschließungsanlagen zählen auch die Anschlüsse und Verbindungen an die jeweiligen öffentlichen Einrichtungen, soweit diese für die bestimmungsgemäße Nutzung der betreffenden Erschließungsanlage erforderlich sind. Grundsätzlich ist jedes Grundstück an den öffentlichen Abwasserkanal anzuschließen. Die Stadt erklärt sich im Sinne von $ 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Fassung vom 27. August 2002 damit einverstan- den, wenn kein direkter Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal möglich ist, dass zwei oder mehrere Grundstücke bzw. Hauseinheiten über einen gemeinsamen Überga- beschacht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden dürfen. Eine Ein- leitung des Niederschlagswassers in die Kanalisation wird nicht erfolgen, hierfür werden geeignete Versickerungsanlagen nach Maßgabe der Entwässerungsplanung des Inge- nieurbüros Körbler, Modautal von der Vorhabenträgerin hergestellt. Die vorgenannte Entwässerungsplanung ist mit der Stadt abzustimmen und von ihr freizugeben. Sie ist Bestandteil dieses Vertrags und diesem als Anlage 4 beigefügt. Öffentliche Abwasserkanäle, die nicht innerhalb der öffentlichen Erschließungsflächen verlegt werden, müssen durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Kanalrecht) zugunsten der Stadt gesichert werden. 9) ) (2) &) (4) (6) (6) (N Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Errichtung einer Lärmschutzwand nach Maß- gabe des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 86 Herstellungskosten, Planung, Vergabe und Bauleitung Die Kosten für Planung, Vergabe, Bauleitung sowie für die Herstellung aller Erschlie- ßungsanlagen trägt die Vorhabenträgerin. Die Vorhabenträgerin sorgt für eine fachlich qualifizierte Planung und Bauleitung der Erschließungsanlagen. Die Vorhabenträgerin ist berechtigt, mit allen hiermit zusammen- hängenden Maßnahmen einen Dritten (bspw. ein geeignetes Ingenieurbüro) zu beauf- tragen. Die von der Vorhabenträgerin zu erstellende Ausführungsplanung wird mit der Stadt abgestimmt, von der Stadt mitgezeichnet und von ihr zur Ausführung freigegeben. Die Mitzeichnung und Freigabe zur Ausführung gilt als Genehmigung der Ausführungs- planung durch die Stadt. Mit den Straßen- und Kanalbauarbeiten dürfen nur Fachfirmen für Straßen- und Kanal- bau beauftragt werden. Die Beauftragung von fachfremden Firmen (z. B. des Garten- und Landschaftsbaus) für Arbeiten an später öffentlichen Straßen ist nicht gestattet. Fachfirmen für den Bau und die Sanierung von Kanälen müssen die erforderliche Fach- kunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie eine Güteüberwachung, bestehend aus Fremd- und Eigenüberwachung, nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Unternehmen die Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen der Gütege- meinschaft „Güteschutz Kanalbau“ erfüllt bzw. im Besitz des entsprechenden RAL- Gütezeichens der Gütegemeinschaft „Güteschutz Kanalbau* ist. Ersatzweise kann ein Fremdüberwachungsvertrag für die jeweilige Einzelmaßnahme vorgelegt werden. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei der Vergabe von Bauleistungen folgende Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien in der zum Zeitpunkt des Bauvertrags- abschlusses jeweils gültigen Fassung - Erdarbeiten im Straßenraum (ZTVE) - Entwässerungseinrichtungen im Straßenraum (ZTVEw) - Tragschichten im Straßenbau (ZTVT) - Der Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV Asphalt) - Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTVA) sowie Teil C der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/C) zu Grunde zu legen, bzw. die genannten Bedingungen als Vertragsbestandteil mit den Bauunternehmen zu vereinbaren. Für die später öffentlichen Straßen sind die Richtlinien für die Standardisierung des O- berbaues von Verkehrsflächen (RStO 01 — Ausgabe 2001) anzuwenden. Für Straßen und Teile davon bzw. Kanäle, die öffentlich werden und von der Stadt zu übernehmen sind, muss durch die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Stadt nach- gewiesen werden, dass die Anforderungen aus den einschlägigen Richtlinien erfüllt wer- den. Die Prüfverfahren sind mit der Stadt (Straßenverkehrsamt) abzustimmen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, sind die Straßen oder Teile neu herzustellen. Die Kos- ten trägt die Vorhabenträgerin. Die technischen Standards der Stadtentwässerung sind bei Planung und Bau zu beach- ten. Erweiterungen oder Änderungen der genehmigten Ausführungspläne bedürfen grundsätzlich einer neuen Genehmigung. u m (2) M (2) (3) (4 <z () (6) (N 87 Baubeginn Mit der Bauausführung der Erschließungsanlagen darf erst begonnen werden, nachdem die Vorhabenträgerin der Stadt die für die Erschließung erforderlichen behördlichen Ge- nehmigungen Zustimmungen u. ä., den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß 8 11 Abs. 2, letzter Satz, nachgewiesen und die Stadt sowie die Versorgungsträger die jeweils mit ihnen abzustimmenden Pläne genehmigt haben. Der Baubeginn ist der Stadt mindestens eine Woche vorher durch die Vorhabenträgerin schriftlich anzuzeigen. Ebenso ist der Abschluss der Baumaßnahme schriftlich anzuzei- gen. 88 _Baudurchführung Vor Baubeginn lässt die Vorhabenträgerin eine Untersuchung durch den Kampfmittel- räumdienst durchführen. Alle Kosten einer Kampfmittelräumung einschließlich vorberei- tender Untersuchungsmaßnahmen trägt die Vorhabenträgerin. Über die Lage eventuell vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen hat sich die Vorha- benträgerin vor Baubeginn bei den betroffenen Versorgungsunternehmen und der Stadt zu informieren. Die Vorhabenträgerin hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Lei- tungsträgern sicherzustellen, dass die Versorgungseinrichtungen für das Erschließungs- gebiet (z. B. Kabel für Telekommunikation, Strom-, Gas-, und Wasserleitung) einschließ- lich der Anschlüsse und Hausanschlüsse so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert wird und ein Aufbruch fertig gestellter Anlagen nur in Ausnahmefällen in Frage kommt. Das gleiche gilt für die Herstellung der Hausanschlüsse für die Grundstücksentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage. Die Verlegung muss unterirdisch erfolgen. Bei erforderlicher Umlegung von vorhandenen Versorgunggsleitungen ist vor Auftragser- teilung an die Versorgungsunternehmen eine Abstimmung mit der Stadt erforderlich. Die Kosten für die Umlegung trägt die Vorhabenträgerin. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die allgemein aner- kannten Regeln der Technik (DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften etc.) bei der Ausführung der Arbeiten im öffentlichen Bereich und auf den künftig öffentlichen Flächen eingehalten werden. Die Stadt ist berechtigt, durch von ihr bestimmte Personen die Bauausführung zu über- wachen, an Baustellenbesprechungen teilzunehmen jederzeit das Vorhabengrundstück zu betreten, das Vorhabengrundstück und bauliche Anlagen zu untersuchen sowie Pro- ben zu nehmen und untersuchen zu lassen. Dem Beauftragten der Stadt ist jederzeit der Zugang zur Baustelle zu ermöglichen. Sämtliche Kontrollprüfungen und Untersuchungen sind rechtzeitig der Stadt mitzuteilen. Oberflächen, Beleuchtung, Beschilderung etc. sind in einer Qualität herzustellen, die dem üblichen Standard der Stadt für den öffentlichen Bereich in vergleichbaren Gebie- ten entspricht. Die Vorhabenträgerin ist berechtigt, in Abstimmung mit der Stadt auch höhere Qualitäten zu realisieren. (2) (2) 8) (4 Dun2 (6) 89 Besondere Ausbaubedingungen (1) Die Straßen, Wege und nicht öffentlich befahrbaren Fuß- und Wohnwege einschließlich der jeweiligen Straßenentwässerungsanlagen sind vor Beginn der Hochbauarbeiten als Baustrassen auszuführen und dürfen erst nach Abschluss der Hochbauarbeiten weiter fertig gestellt werden. Die Beleuchtungsanlagen sind erst nach Fertigstellung der Fahr- bahnen, Zufahrten sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen der jeweiligen Straßen und Wege fertig zu stellen. Wieder verwertbarer Mutterboden, der beim Bau der Erschließungsanlagen ausgehoben wird, ist im nutzbaren Zustand zu erhalten, vor Vernichtung oder Vergeudung zu schüt- zen und soweit möglich im Vorhabengebiet auszubringen. &10 Grünordnung und Ausgleich Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch die Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft vorsehen muss. Um eine Kompen- sation der innerhalb der Grundstücke Gemarkung Darmstadt Flur 57 ermöglichten Ein- griffe in Natur und Landschaft zu erreichen, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin aus- gleichende Maßnahmen durchzuführen. Zum forstrechtlichen Ausgleich ist auf dem Grundstück der Stadt Darmstadt in der Ge- markung Weiterstadt Flur 8 Nr. 8 (Anlage 3) auf einer Teilfläche eine Ersatzaufforstung von 4.000 qm nach Vorgaben der Stadt auf Kosten der Vorhabenträgerin vorzunehmen. Hierüber ist eine gesonderte Vereinbarung mit der Stadt zu schließen. Der naturschutzrechtliche Ausgleich kann durch die Vorhabenträgerin im Plangebiet nicht erreicht werden. Für den nicht ausgleichbaren Teil des Vorhabens ist eine Ersatz- maßnahme bis zu einer Höhe von 14.994, 78 Euro (47.302 Wertpunkte * 0,62 DM: 1,95583) vorzunehmen. Als Ersatzmaßnahme wird die Entsiegelung des Naturdenkma- les Platanenallee in der Dieburger Straße von beiden Seiten anerkannt. Hierbei wird die Maßnahme bei den Platanen zwischen dem Weberweg und der Flotowstraße (Baum Nr. 43 - 62) durchgeführt. Die Durchführung wird von der Stadt durchgeführt bzw. beauf- tragt. Die Rechnungen für die Ersatzmaßnahme werden nach Prüfung und Begleichung durch die Stadt, bis zu einer Höhe von 14.994,78 Euro auf Anforderung sofort von der Vorhabenträgerin an die Stadt erstattet. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich weiter, zum Ausgleich der im derzeitigen Geh- wegbereich stehenden Buche, die im Zuge des Vorhabens zur Herstellung der geplan- ten Zufahrt gefällt werden muss, zwei neue Laubbäume mit einem Stammdurchmesser von 20 /25 cm auf Flächen der Vorhabenträgerin im benachbarten Umspannwerk zu pflanzen. Die Standorte sind so zu wählen, dass sich die beiden Bäume ungehindert und dauerhaft entwickeln können. Bäume, die auf privatem Grund zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin stehen, sind mit einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 6 qm zu versehen; diese Auflage ist er- füllt, wenn keine Versiegelung vorliegt. Die Pflanzung der geplanten Hecke entlang der Westgrenze des Plangebietes erfolgt im Rahmen des Wegebaus. 811 Haftung und Verkehrssicherung (1) Bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen, die im Zusammenhang mit den Er- (2) W) (2 > (3) (4 [G) = (6) schließungsarbeiten außerhalb des Vorhabengrundstückes benutzt werden, übernimmt die Vorhabenträgerin vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an von der Stadt die Verkehrssicherungspflicht. Die Vorhabenträgerin haftet bis zur Übernahme der Erschließungsanlagen durch die Stadt für jeden der Stadt und deren Mitarbeiter entstandenen Schaden, der durch die Verletzung der der Vorhabenträgerin obliegenden Verkehrssicherungspflicht entsteht. Die Vorhabenträgerin haftet auch für solche Schäden, die infolge der Erschließungs- maßnahmen an bereits verlegten Leitungen, vorhandener Bebauung oder sonst wie der Stadt oder solchen Dritten zugefügt werden, die ihrerseits von der Stadt Ersatz des Schadens verlangen können. Die Vorhabenträgerin stellt die Stadt und deren Mitarbeiter insoweit von allen an die Stadt bzw. die städtischen Mitarbeiter gestellten Schadenser- satzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Vor Beginn der Baumaßnahme ist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in Höhe von jeweils mindestens 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden auf Verlangen nachzuweisen. 812 Gewährleistung und Abnahme Die Vorhabenträgerin übernimmt die Gewähr, dass ihre Leistungen zur Zeit der Ab- nahme durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften haben, den anerkann- ten Regeln der Technik und Baukunst entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird auf fünf Jahre festgesetzt. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist führt die Stadt eine Gewährleistungsabnahme durch. Hierfür entstehende Kosten trägt die Vorhabenträgerin. Die Vorhabenträgerin zeigt der Stadt die vertragsgemäße Herstellung der Erschlie- Rungsanlagen schriftlich an. Die Stadt setzt einen Abnahmetermin auf einen Tag inner- halb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige fest. Die Bauleistungen sind von der Stadt und der Vorhabenträgerin gemeinsam abzuneh- men. Die Vorhabenträgerin hat ein Abnahmeprotokoll zu fertigen, in dem alle gemein- sam festgestellten Mängel festgehalten werden. Bei der Abnahme ist durch entspre- chende Prüfzeugnisse die Übereinstimmung der verwendeten Baustoffe und Bauteile mit den Anforderungen gemäß DIN bzw. jeweils gültiger ZTV zu belegen. Die Vorha- benträgerin muss sich von ihren Vertragspartnern entsprechende Prüfzeugnisse vorle- gen lassen und auch selbst stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vornehmen (las- sen). Bestandspläne der entwässerungstechnischen Erschließungsanlagen sind zwei Wochen vor Abnahme der Stadt vorzulegen. Teilabnahmen für einzelne Leistungsbereiche (z. B. Entwässerung, Straßen) werden auf der Basis der im vorstehenden Absatz getroffenen Regelungen durchgeführt. Eine abschnittsweise Abnahme ist nur dann möglich, wenn der abzunehmende Ab- schnitt funktionsfähig ist. Werden bei der gemeinsam von der Stadt und der Vorhabenträgerin durchgeführten Abnahme Mängel festgestellt, so sind die festgestellten Mängel unverzüglich zu behe- ben. Die Beseitigung der Mängel ist der Stadt anzuzeigen. () (2 = 3) W) (2) 6) = (4) 813 Vermessungen Nach Abnahme aller Erschließungsanlagen werden die Vorhabengrundstücke und ins- besondere die Flächen, auf denen die Erschließungsanlagen errichtet sind (Erschlie- Rungsgrundstücke), katastertechnisch vermessen. Die Vorhabenträgerin beauftragt auf ihre Kosten einen Vermessungsingenieur mit der Erstellung der folgenden Vermessungsunterlagen (insgesamt: Vermessungsdokumenta- tion): 1. Absteckung und Höhenaufnahme der Erschließungsgrundstücke einschließlich Längs- und Querprofilen, 2. topographische Einmessung der Erschließungsgrundstücke, 3. katastertechnische Schlussvermessung mit Schlussvermarkung des Vorhaben- grundstücks und der in diesem enthaltenen Erschließungsgrundstücke und sonstige Einzelgrundstücke sowie 4. sämtliche sonstige vom zuständigen Katasteramt geforderten Vermessungsunterla- gen. Beschädigte oder beseitigte Grenzmarken sind nach Abnahme der Erschließungsanla- gen in Abstimmung mit dem Vermessungsingenieur, soweit erforderlich, wieder herzu- stellen. Soweit nach der Schlussvermessung die Einrichtung neuer Grenzmarken erfor- derlich ist, werden diese auf Kosten der Vorhabenträgerin von dem Vermessungsingeni- eur gesetzt. 814 Übernahme der Erschließungsanlagen Im Anschluss an die Abnahme der mängelfreien straßenbautechnischen sowie entwäs- serungstechnischen Erschließungsanlagen, auch der nicht innerhalb der öffentlichen Er- schließungsflächen gelegenen öffentlichen Entwässerungsanlagen, durch die Stadt ü- bernimmt die Stadt diese kostenfrei in ihre Verwaltung, Unterhaltung und Verkehrssiche- rungspflicht zu dem im noch abzuschließenden Grundstücksübernahmevertrag noch festzulegenden Zeitpunkt. Voraussetzung hierfür ist, dass die nicht in öffentlichen Flä- chen liegenden öffentlichen Entwässerungsanlagen durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt gesichert sind. Die Vorhabenträgerin hat vorher der Stadt in zweifacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich der Angebote und der Bestandspläne zu übergeben. Die vorgelegten Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt. Die Stadt kann verlangen, dass die Vorhabenträgerin alle ihr gegen ihre Auftragnehmer zustehenden Gewährleistungsansprüche mit allen Sicherheiten an sie abtritt. Die Verkehrsflächen sollen dem öffentlichen Verkehr gemäß 8 2 des Hessischen Stra- Rengesetzes gewidmet werden. Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Stadt. Die Vorhabenträgerin stimmt hiermit der Widmung zu. 815 Grundstücksübertragung (1) Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, das Eigentum an den im vorhabenbezogenen Be- bauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesenen Erschließungsgrundstü- cken nach Abnahme der Erschließungsanlagen und Vermessung auch der Erschlie- Bungsgrundstücke kosten-, pfand- und lastenfrei an die Stadt zu übertragen. Zu diesem Zweck werden die Parteien einen gesonderten Grundstücksübertragungsvertrag schlie- Ren. (2) In diesem Grundstücksübertragungsvertrag wird auch geregelt, dass - durch die Übertragung der Erschließungsgrundstücke auf die Stadt für die Vorha- benträgerin keine Pflicht zur Zahlung von Grunderwerbsteuern begründet werden soll und die Stadt die Vorhabenträgerin insoweit von eventuellen Verpflichtungen zur Zahlung von Grunderwerbsteuern freihält, - die Vorhabenträgerin die Gewähr übernimmt, dass die Erschließungsgrundstücke frei von im Grundbuch eingetragenen und von der Stadt nicht übernommenen Be- lastungen und Bindungen in Besitz und Eigentum auf die Stadt übergehen, - für das Bestehen altrechtlicher, im Grundbuch nicht eingetragener Dienstbarkeiten und sonstiger privatrechtlicher Lasten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die Vorhabenträgerin nicht haftet, jedoch versichert, dass ihr solche Belastungen nicht bekannt sind, - die Vorhabenträgerin nicht für die Richtigkeit des Flächenmaßes, die Verwendbar- keit und den Ertrag der Erschließungsgrundstücke haftet und keine besonderen Ei- genschaften der Erschließungsgrundstücke zusichert und eine Gewährleistung für Sachmängel der Erschließungsgrundstücke ausgeschlossen ist, - die Vorhabenträgerin allerdings für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des $ 2 Abs. 2 und 3 BBodSchG oder umweltgefährdende, behandlungs- bedürftige Verunreinigungen des Grundwassers auf dem Erschließungsgrundstück haftet. 816 Kosten der Erschließung Gegenüber der Vorhabenträgerin oder den Eigentümern einzelner Grundstücke im Be- reich des Vorhabengrundstücks erhebt die Stadt keine Abgaben für die Erschließung nach diesem Durchführungsvertrag. 817 Sicherheitsleistungen Bei Abnahme der Erschließungsanlagen, übergibt die Vorhabenträgerin der Stadt zur Sicherstellung der Erfüllung ihrer in diesem Durchführungsvertrag begründeten Sach- mängelgewährleistung für Erschließungsanlagen eine unbefristete, selbstschuldneri- sche, unter Verzicht der Einrede der Vorausklage erklärte Gewährleistungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts in Höhe von 22.737,50 Euro, das sind 5% der veranschlagten Netto-Bausumme für die Erschlie- Rungsanlagen. Die Stadt gewährt der Vorhabenträgerin die Gewährleistungsbürgschaft zurück, wenn sichergestellt ist, dass eine Mängelgewährleistung nicht in Betracht kommt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist der Sachmängelgewährleistung für die Erschließungs- anlagen ($ 12 Abs. 1). Im Falle der Abtretung der Gewährleistungsansprüche auf Ver- langen der Stadt gemäß $ 14 Abs. 3 gewährt die Stadt der Vorhabenträgerin die Ge- währleistungsbürgschaft sofort zurück. 10 3) (2) 6) 1) Die Gewährleistungsbürgschaft kann von der Vorhabenträgerin auch in der Weise ge- stellt werden, dass die Vorhabenträgerin die ihr zur Absicherung der Sachmängelge- währleistungsansprüche der Vorhabenträgerin ihrerseits vom ausführenden Bauunter- nehmen gestellte Bankbürgschaft an die Stadt weiterreicht, sofern diese die Vorausset- zungen nach $ 17 Abs. 1 erfüllt und hierbei die Vorhabenträgerin der Stadt versichert, mit dem ausführenden Bauunternehmen keine anderen Gewährleistungsregelungen, als mit der Stadt vereinbart zu haben bzw. zu vereinbaren. 818 Fristen Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, 1. spätestens nach Ablauf von 24 Monaten, nachdem auf Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft getreten sein wird, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsan- träge und insbesondere Bauanträge bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbe- hörde vollständig und entscheidungsreif einzureichen, 2. spätestens nach Ablauf von 24 Monaten nach Erteilung der letzten für das Vorha- ben erforderlichen Genehmigung mit der Durchführung der Erschließung und des Vorhabens zu beginnen, 3. spätestens nach Ablauf von 60 Monaten nach Beginn der Erschließung das Vorha- ben fertig zu stellen, 4. spätestens nach Ablauf von 60 Monaten nach Beginn der Erschließung die letzten Erschließungsanlagen abnahmefähig fertig zu stellen. Einzelne oder mehrere der Fristen nach Absatz 1 können einmal oder auch mehrmals einvernehmlich verlängert werden. Die Fristverlängerung wird vereinbart, indem ein Ver- tragspartner dem jeweils anderen unter Bezeichnung der betreffenden Frist schriftlich eine entsprechend weiträumigere Frist mit der Aufforderung zur Einwilligung benennt, und der jeweils andere Vertragspartner die begehrte Einwilligung erklärt. Eine Einwilli- gung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von einem Monat die Einwilligung verweigert oder nur unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen erklärt wird. Ein Vertragspartner kann die Einwilligung zur begehrten Verlängerung einer aufgrund dieses Durchführungsvertrages vereinbarten oder einvernehmlich verlängerten Frist nicht verweigern, wenn der um Fristverlängerung nachsuchende Partner an der Einhal- tung dieser Frist aus von ihr nicht zu vertretenden rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen gehindert war und die begehrte längere Frist in Ansehung des Hinderungs- grundes und dessen Auswirkungen auf die Durchführung des Vorhabens angemessen ist. Als nicht von den Vertragspartnern zu vertretende Umstände zählen auch Verzöge- rungen durch gerichtliche und behördliche Entscheidungen aufgrund von Einwendungen Dritter gegen das Vorhaben oder den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. 819 Nutzung öffentlicher Einrichtungen und insbesondere Strassen Die Vorhabenträgerin übernimmt die Gewähr, dass die öffentlichen Erschließungsanlgen und speziell die Strassen, Wege, Plätze und Grünanlagen der Stadt außerhalb des Vorhabengrundstücks nicht infolge der Durchführung des Vorhabens durch einzelne Baufahrzeuge oder durch Bauarbeiten beschädigt, zerstört oder über das übliche Maß 11 (2) (1) u) (2) hinaus verunreinigt werden. Gleichwohl entstandene Schäden, Beeinträchtigungen und Verunreinigungen hat die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Stadt unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Vorhabenträgerin haftet für Schäden an den innerhalb des Vorhabengrundstücks vor Beginn der Erschließung bereits eingerichteten Erschließungsanlagen, soweit diese in- folge der Durchführung des Vorhabens durch Bauarbeiten verursacht werden. Bis zur Vollendung des Vorhabens hat die Vorhabenträgerin die zuständige Behörde regelmäßig über den Stand der Durchführung des Vorhabens zu unterrichten, damit die- se rechtzeitig eventuell erforderliche verkehrsorganisatorische Maßnahmen ergreifen kann. 820 Rücktrittsrecht der Vorhabenträgerin Sollte der vornabenbezogene Bebauungsplan nicht bis zum Ablauf des 01.04.2006 in Kraft getreten sein, hat die Vorhabenträgerin das Recht, vom Durchführungsvertrag zu- rückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Vorhabenträgerin bereits im Vorgriff auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Baugenehmigung erteilt wurde. Das Rück- trittsrecht erlischt spätestens mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das Rücktrittsrecht wird wirksam ausgeübt durch schriftliche Erklärung der Vorha- benträgerin gegenüber der Stadt. 821 Kündigungsrecht Die Vorhabenträgerin ist berechtigt, bei vollständiger oder teilweiser Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sei es durch gerichtliche Entscheidung, sei es durch Aufhebung bzw. entgegenstehende Planung der Stadt, den Durchführungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt mit Abnahme der Erschließungsanlagen durch die Stadt. Wird der Durchführungsvertrag gekündigt, weil der vorhabenbezogene Bebauungsplan durch gerichtliche Entscheidung oder entgegenstehende Planung der Stadt vollständig oder teilweise aufgehoben wird, ersetzt die Stadt der Vorhabenträgerin die Aufwendungen, die ihr durch die Erschließung bis zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstanden sind. Das Kündigungsrecht wird wirksam ausgeübt durch schriftliche Erklärung der Vorha- benträgerin gegenüber der Stadt. 822 Wechsel der Vorhabenträgerschaft (Rechtsnachfolge) Der Wechsel der Vorhabenträgerschaft (Rechtsnachfolge) bedarf der Zustimmung der Stadt, die diese Zustimmung nur verweigern kann, wenn Tatsachen die Annahme recht- fertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der in diesem Durchführungsvertrag vereinbarten oder aufgrund dieses Durchführungsvertra- ges einvernehmlich geänderten Fristen gefährdet ist. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass die Wohn-Projekt-Bau GmbH, 64686 Lautertal, den gestell- ten Anforderungen gerecht wird, so dass gegen die Übertragung der Vorhabenträger- schaft auf diese Gesellschaft keine Bedenken bestehen und die Zustimmung erteilt wird. Die ausscheidende Vorhabenträgerin ist verpflichtet, der Stadt oder einem von dieser bestimmten Dritten unentgeltlich sämtliche Pläne, Dokumentationen und behördliche Entscheidungen, insbesondere die erteilten Vorbescheide und Baugenehmigungen, he- 12 rauszugeben sowie für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse an den Plänen auf den eintretenden Vorhabenträger zu sorgen. (3) Die ausscheidende Vorhabenträgerin ist verpflichtet, vom eintretenden Vorhabenträger die Erklärung einzuholen, dass dieser sich gegenüber der Stadt verpflichtet, sämtliche der ausscheidenden Vorhabenträgerin nach diesem Durchführungsvertrag obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen und seinerseits die Verpflichtungen auf mögliche weitere Rechtsnachfolger zu übertragen. Eine Zweitausfertigung dieser Erklärung ist der Stadt unmittelbar nach Erhalt von der ausscheidenden Vorhabenträgerin auszuhändigen. (4) Für den eintretenden Vorhabenträger gelten die Bestimmungen dieses Durchführungs- vertrages. (5) Die ausscheidende Vorhabenträgerin bleibt der Stadt aus diesem Vertrag so lange ver- pflichtet, bis die Bürgschaft gemäß 8 17 vom eintretenden Vorhabenträger der Stadt vor- liegen. 823 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen jede Vertragspartei ein Exemplar erhält. (2) Die Anlagen gemäß Aufstellung in der Anlagenübersicht am Ende dieses Vertrages sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages. (3) Weitergehende Vereinbarungen, als sie in diesem Vertrag geregelt sind, bestehen nicht; Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. (4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags und seiner Anlagen rechtsunwirksam oder un- durchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Anlagen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen oder undurchführba- ren Bestimmung in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen möglichst nahe kommt. Ent- sprechendes gilt für das Schließen von Vertragslücken. (5) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Darmstadt als Gerichtsstand vereinbart. E ER on Darmstadt, 2. November 2005 Darmstadt, „&10 FEB. 2006 HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Magistrat Anlagenübersicht: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 24.3 „Klausenburger Straße“ Lageplan mit Umgrenzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Maßstab 1:500 Lageplan mit Umgrenzung der Fläche für externe Ausgleichsmaßnahmen in der Gemarkung Weiterstadt im Maßstab 1:1000 Baubeschreibung zur Versickerung von Niederschlagswasser des Ingenieur- büros Körbler, Modautal 14
Beratungsverlauf (4)
Orte (6)
- Klausenburger Straße
- Frankfurter Straße 100
- Dieburger Straße
- Flotowstraße
- Weberweg
- Luisenplatz 5a
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0380
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 01.09.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00