1860/2024
Veröffentlichung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, Aufhebung des Bebauungsplanes 7549/02 Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück, Aufhebung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 4 Offenlageplan
8 Zeichen
Anlage 4
Mitteilung Ausschuss
4948 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 14.10.2024 1860/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.11.2024 Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 Veröffentlichung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, Aufhebung des Bebauungsplanes 7549/02 Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück Anlass und Ziel In seiner Sitzung vom 09.02.2023 hat der Rat der Stadt Köln die Fortschreibung des Einzel- handels- und Zentrenkonzeptes beschlossen (1538/2020/1). Im Bezirk Mülheim ergibt sich hierdurch insbesondere für den Stadtteil Dellbrück eine geänderte Zentrenstruktur. Aufgrund der Anregungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, dass es sich bei dem Lebensmit- telstandort im Bereich Hatzfeldstraße/Radiumstraße um einen wesentlichen Versorgungs- standort für das südliche Dellbrück und des südöstlichen Holweides handelt, wurde nach posi- tiven Prüfergebnis der Standort als „Nahversorgungszentrum (NVZ)“ neu ausgewiesen (vgl. Anlage 2 und 3). Erkannt wurde in der Fortschreibung des EHZK auch, dass sich der zentrale Versorgungsbe- reich rund um die Dellbrücker Hauptstraße mit seiner quantitativen und qualitativen Angebots- ausstattung derart gut entwickelt hat, dass dieser nun als „Bezirksteilzentrum“ und nicht mehr nur als „Stadtteilzentrum“ eingestuft werden muss. Somit haben sich die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit eines planungsrechtlich gesteuerten Zentrenschutzes in diesem Bereich grundlegend geändert. Das Ziel der Aufhebung ist es, gemäß den neuen Erkenntnissen der Fortschreibung des EHZK eine Stärkung und Weiterentwicklung des Einzelhandels an diesem Standort zu ermög- lichen. Darüber hinaus ist der hier in Rede stehende Beschluss zur Aufhebung des für unwirksam er- klärten Bebauungsplans Nr. 7549/02 aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit notwen- dig. Verfahren und Auswirkungen: In seiner Sitzung vom 14.03.2024 hat der Rat der Stadt Köln die Aufhebung des Bebauungs- planes Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück beschlossen (4037/2023). Da der Bebauungsplan „Hatzfeldstraße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufge- stellt wurde, kann die Aufhebung ebenfalls im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. 2 Mit der Aufhebung wird zudem keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nord- rhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Ferner ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Eu- ropäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Es bestehen auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Es wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ab- gesehen. Die Öffentlichkeit erhält im Rahmen einer Veröffentlichung im Internet (ehemals „Of- fenlage“) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Gemäß § 13 Absatz 3 BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. Mit der Aufhebung des Bebauungsplans wird für die zukünftige bauliche Entwicklung ein Zu- lässigkeitsrahmen nach § 34 BauGB geschaffen. Bei der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB werden die von der Planung berührten Stellen um Stellungnahme gebeten. Die Dienststellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel zur Offenlage betei- ligt. Die Veröffentlichung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB er- folgt im November und Dezember 2024. Auswirkungen auf den Klimaschutz Die Umsetzung der Aufhebung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Durch die Aufhebung des Bebauungsplans kommt es zu keinen Veränderungen des Zulässig- keitsrahmens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Grundsätzlich ist die Nach- und Umnutzung sowie die Verdichtung bereits bebauter Flächen ein vorzuziehender Weg, um die Belange des Klimaschutzes mit den Belangen einer wachsenden Stadt zu vereinen. Gez. Greitemann Anlagen 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7549/02 2 Auszug aus EHZK Fortschreibung: Nahversorgungszentrum Dellbrück, Hatzfeldstraße 3 Gegenüberstellung EHZK 2013/2023 4 Offenlageplan 5 Begründung zur Offenlage
Anlage 2 Auszug-EHZK
129 Zeichen
Anlage 2 Auszug aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept Köln 2023 Übersicht Zentraler Versorgungsbereich an der Hatzfeldstraße
Anlage 3 Gegenueberstellung
125 Zeichen
Anlage 3 Auszug aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept Köln Gegenüberstellung 2013 / 2023 ALT - 2013 NEU - 2023 Legende
Anlage 1 Geltungsbereich
414 Zeichen
l•lstadtKöln MJ Stadtplanungsamt Maßstab 1 : 5 000 50 0 100 Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes 200 Hatzfeldstraße in Köln - Dellbrück 300 Meter � � x- �n ,.., n o..� Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 9. ..
Anlage 5 Begründung
11716 Zeichen
1
A N L A G E 5
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zur Offenlage der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7549/02
Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln -Dellbrück, Aufhebung
(im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB)
1 Anlass und Ziel der Aufhebung
1.1 Anlass der Aufhebung
Der Bebauungsplan 7549/02 mit dem Arbeitstitel „Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück“ trat mit dem
Datum seiner Bekanntmachung am 29.01.2014 in Kraft.
Damaliges Ziel war im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren- und nah-
versorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sorti-
mente des Einzelhandels in der Stadt Köln " Kölner Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom
28.08.2008) ausgeschlossen wird. Dies erfolgte auf Grundlage des § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch
(BauGB).
In seiner Sitzung vom 09.02.2023, TOP 10.18 hat der Rat die Fortschreibung des Einzelhandels-
und Zentrenkonzeptes (EHZK) beschlossen. Im Bezirk Mülheim ergibt sich hierdurch insbeson-
dere für den Stadtteil Dellbrück eine geänderte Zentrenstruktur. Aufgrund der Anregungen im Rah-
men der Öffentlichkeitsbeteiligung, dass es sich bei dem Lebensmittelstandort im Bereich Hatz-
feldstraße/Radiumstraße um einen wesentlichen Versorgungsstandort für das südliche Dellbrück
und des südöstlichen Holweides handelt, wurde nach positiven Prüfergebnis der Standort als
„Nahversorgungszentrum (NVZ)“ neu ausgewiesen.
Erkannt wurde in der Fortschreibung des EHZK auch, dass sich der zentrale Versorgungsbereich
rund um die Dellbrücker Hauptstraße mit seiner quantitativen und qualitativen Angebotsausstat-
tung derart gut entwickelt hat, dass dieser nun als „Bezirksteilzentrum“ und nicht mehr nur als
„Stadtteilzentrum“ eingestuft werden muss. Somit haben sich die Voraussetzungen für die Erfor-
derlichkeit eines planungsrechtlich gesteuerten Zentrenschutzes in diesem Bereich grundlegend
geändert.
Zudem hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (AZ 23 K 2080/16) vom 28.11.2018 den Be-
bauungsplan Nr. 7549/02 „Hatzfeldstraße“ aufgrund einer rechtsfehlerhaften Abwägung für unwirk-
sam erklärt.
1.2 Ziel der Aufhebung
Das Ziel der Aufhebung ist es, der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
(EHZK) zu folgen und eine Weiterentwicklung des Einzelhandels an diesem Standort zu ermögli-
chen.
Darüber hinaus muss der Bebauungsplan im Sinne der Rechtsklarheit aufgehoben werden, da er
wie bereits aufgeführt für unwirksam erklärt wurde.
2 Verfahren
Der Bebauungsplan „Hatzfeldstraße“ wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufge-
stellt. So kann die Aufhebung ebenfalls im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt
werden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.03.2024 die Einleitung des
Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans beschlossen.
2
UVPG-pflichtige Vorhaben
Mit dem vorliegenden Planungskonzept wird zudem keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet,
die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Ferner ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäi-
sche Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Es beste-
hen auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Un-
fällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Verfahrenserleichterungen
Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB sowie die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1
BauGB wurde verzichtet.
Bei der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2
BauGB werden die von der Planung berührten Stellen um Stellungnahme gebeten. Die Dienststel-
len und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel zur Offenlage beteiligt.
3 Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebiets
Das Plangebiet befindet sich im rechtsrheinischen Bezirk 9 (Mülheim), Stadtteil Dellbrück.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke westlich der Mielenforster
Straße zwischen dem Sportplatz und der Bebauung nördlich des Pfarrer-Buchbender-Weges, bei-
derseits der Radiumstraße mit der nördlichen Grenze Hatzfeldstraße und den Gebäuden Ecke
Grafmühlenweg/Hatzfeldstraße und den Häusern Hatzfeldstraße 1 bis 17. Die Gesamtfläche des
Geltungsbereichs beläuft sich auf rund 5,2 ha.
3.2 Vorhandene Struktur
Die Randbereiche werden überwiegend durch die Wohnnutzung geprägt. Um die Radiumstraße
haben sich ein Vollversorger (REWE), ein Discounter (ALDI) sowie ein Getränkemarkt (Breiden-
bach) angesiedelt. Diesem gegenüber, in der Radiumstraße 26 befindet sich die Stiftung der
Deutschordens-Altenzentren Konrad Adenauer. Daran angrenzend mit den Hausnummern 28 und
30 befindet sich ein brachliegendes Grundstück.
Neben dem ALDI befinden sich des Weiteren ein Friseur, eine Zahnarztpraxis sowie Büroräume,
die unter anderem von einer Anwaltskanzlei und einem Steuerberater genutzt werden.
Im östlichen Teil der Hatzfeldstraße befinden sich unterschiedliche gewerbliche Nutzungen. In der
Hatzfeldstraße 20 ist ein Großhandelsbetrieb für Metzgerei und Gastronomiebedarf, in der Hatz-
feldstraße 18 eine Versicherung (ERGO).
Im westlichen Teil an der Hatzfeldstraße 1 befindet sich ein Großhandel für Getränke, Hausnum-
mer 7 ein Steuerberatungsbüro sowie der Sitz einer Bauunternehmung, Hausnummer 9a eine
Spielhalle, daneben eine Pizzeria sowie ein indisches Restaurant. In der Hatzfeldstraße 6 finden
sich neben einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis verschiedene tertiäre Nutzungen wie zum Bei-
spiel Steuerberatungsbüro, Unternehmensberater und Immobilienmanagement.
Entlang der Mielenforster Straße befinden sich überwiegend gewerbliche Einrichtungen, teilweise
mit Wohnen in den Obergeschossen, unter anderem ein Küchenfachhandel und ein Metallbauer.
Rückwärtig befinden sich kleinere Werkstatthallen.
3.3 Planungsrechtliche Situation
Der Bebauungsplan Nr. 7549/02 trifft folgende textliche Festsetzung:
„Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Einzelhandel mit zentren-und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sortiments-
liste" (Ratsbeschluss vom 28.08.2008) ausgeschlossen wird.
3
Kölner Sortimentsliste:
1. Bücher, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren, Zeichenmaterial, Schul-und Büroartikel (WZ
52.47);
2. Textilien (52.41), Bekleidung (52.42), Schuhe und Lederwaren (52.43), Pelzwaren
(52.42.5), Schmuck-und Kurzwaren (52.41.2) -ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als
Bahnware und ohne abgepasste Teppiche und Läufer;
3. Geräte der Unterhaltungselektronik (52.45.2) sowie Bild-und Tonträger, Computer, Compu-
terzubehör und Software (52.49.5), Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone
(52.49.6);
4. Elektrogeräte (52.45.1) für den Haushalt einschl. Leuchten (52.44.2) ohne Elektrogroßge-
räte;
5. Feinmechanische und optische Erzeugnisse (52.49.3, 52.49.4), Uhren/Schmuck (52.48.5),
Spielwaren (52.48.6) und Musikinstrumente sowie Musikalienzubehör (52.45.3)
6. Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.2 teilweise) sowie Antiqui-
täten (52.5. teilweise);
7. Glas, Porzellan, Keramik (52.44.4), Geschenkartikel (52.48.2 teilweise), Edelmetallwaren
(52.48.5 teilweise), Bastelartikel;
8. Holz-, Kork-, Flecht-und Korbwaren (52.44.6);
9. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haustextilien (52.41.1) und Heimtextilien (52.44.7)
ohne Matratzen;
10. Baby-und Kinderartikel einschließlich Kinderwagen;
11. Camping-, Wander-, Trekking-und Sportartikel (auch Bekleidung, ohne Campingmöbel)
(52.49.8), Handelswaffen, Munition, Jagd- u. Angelgeräte (52.49.9 teilweise);
12. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7);
13. Heim-und Kleintierfutter, zoologische Artikel, lebende Heim-und Kleintiere (52.49.2);
14. Blumen (52.49.1 teilweise);
15. Gebrauchtwaren dieser Liste.
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der
Grundversorgung -insbesondere mit Lebensmitteln -dienen. Sie können auch zentrenrelevant sein.
Dies sind:
16. Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (52.2);
17. Arzneimittel (52.31), medizinische und orthopädische Artikel (52.32) sowie kosmetische Er-
zeugnisse, Parfüm, Hygieneartikel und Körperpflegemittel (52.33);
18. Wasch-, Putz-, Reinigungs-und Pflegemittel (52.49.9 teilweise)
19. Haushaltswaren/Küchenbedarf (52.44.3), Tafelgeschirr, Küchen-u. ä. Haushaltsgeräte.“
Da der Bebauungsplan nur eine textliche Festsetzung trifft, handelt es sich nicht um einen qualifi-
zierten Bebauungsplan (einfacher Bebauungsplan). Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorha-
ben im Geltungsbereich des Bebauungsplans nach § 30 Abs. 3 BauGB. Demnach wird hier der
Zulässigkeitsrahmen im Übrigen nach § 34 BauGB definiert.
Der Einzelhandel, der im Plangebiert bereits vorhanden war, konnte sich somit nicht erweitern.
Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) ka-
men bei der Anwendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht.
4 Planungsvorgaben
4.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt im Bereich des Plangebiets einen „Allgemei-
nen Siedlungsbereich“ (ASB) dar.
4
4.2 Flächennutzungsplan
Ausgenommen der Häuser der Hatzfeldstraße 7 und 9 stellt der Flächennutzungsplan (FNP) für
die gesamte Fläche im Plangebiet Gewerbegebiet mit dem Zusatz „Umspannwerk“ dar. Der nord-
westliche Bereich, der mit den Häusern Hatzfeldstraße 7 und 9 bebaut ist, wird im FNP als Grün-
fläche mit Dauerkleingärten dargestellt.
4.3 Landschaftsplan
Die von der Aufhebung betroffene Fläche ist nicht im Landschaftsplan gekennzeichnet.
5 Planungsrechtliche Auswirkungen
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird im Bereich der Aufhebung des oben ge-
nannten Bebauungsplanes zukünftig nach § 34 BauGB beurteilt.
Nach § 34 BauGB sind Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfü-
gen. Die Zulässigkeit späterer Bauvorhaben wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmi-
gungsverfahren geprüft. Auszugehen ist davon, dass Bestrebungen der ansässigen Einzelhandels-
berieben folgen werden, die Märkte zu erweitern
6 Umweltbelange
Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB
Es wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB einschließlich Prognose der Nullvariante
(Plan wird nicht aufgehoben) durchgeführt. Für die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a
BauGB wurden keine erheblichen Auswirkungen festgestellt. Überwachungsmaßnahmen gemäß §
4c BauGB ergeben sich nicht. Planungsvarianten liegen nicht vor.
Der aufzuhebende einfache Bebauungsplan setzt den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren -
und nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus. Weitere Festsetzungen existieren nicht. Die Mög-
lichkeit zur Bebauung im Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes bleibt im Wesent-
lichen unverändert (§ 30 Abs. 3 BauGB bzw. § 34 BauGB)
7 Planverwirklichung/ Kosten
Der Stadt Köln entstehen mit der Aufhebung keine Kosten. Entschädigungsansprüche gemäß
§§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar.
8 Städtebaulichen Kennziffern
Größe des Plangeltungsbereichs der Aufhebung in ha rd. 5,2 ha
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1860/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 14.10.2024
- Erstellt
- 07.06.2024 09:11