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0845/2018

Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt vom 08.03.2018 zur Antragstellung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Erlaubnis zur kontrollierten und lizensierten Abgabe von Cannabisprodukten

Beschlussvorlage Ausschuss 27.03.2018

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Nächste Beratung: Gesundheitsausschuss, Sitzung am 10.04.2018, TOP 5.2

Anlage 5

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2

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Anlage 5

3534 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Frau Dederichs 
Telefon:  (0221) 26144  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  Andrea.Dederichs@stadt-koeln.de 
Datum: 15.03.2018 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der 
Bezirksvertretung Innenstadt vom 08.03.2018 
öffentlich 
6.1.1 Antragstellung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte (BfArM) auf Erlaubnis zur kontrollierten und lizenzierten Abgabe 
von Cannabisprodukten zum Zweck des Betriebs von Abgabestellen in 
der Kölner Innenstadt, gemeinsamer Antrag Grüne, Linke, Gut, Freunde 
AN/0039/2018 
Herr Dr. Albers, Gesundheitsamt, führt zu dem Antrag und der Anfrage der SPD-
Fraktion unter TOP 8.16 aus, dass es keine neuen Erkenntnisse sowohl auf der Seite 
der Beurteilung gesundheitlicher Risiken als auch auf der juristischen Seite gegen-
über dem Jahr 2016 gebe. Aufgrund der sich abzeichnenden Regierungsbildung sei 
keine Änderung der Handhabung auf Bundesebene zu erwarten. Ein erneuter Antrag 
an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprojekte (Bfarm) werde wahr-
scheinlich wiederum ablehnend entschieden. 
 
Herr Vincon (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) stellt dar, dass der Antrag nicht darauf 
abziele, Cannabis weiter zu verbreiten. Erfahrungen aus anderen Ländern würden 
zeigen, dass man mit einer Legalisierung von Cannabis die Justiz und die Polizei 
entlaste und Kriminalität eindämme. 
 
Frau Dr. Börschel (SPD-Fraktion) sieht die Zuständigkeit der Bezirksvertretung hier 
nicht gegeben. Ein Alleingang eines Stadtbezirkes mache keinen Sinn.  
 
Beschluss: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, 
 
1. eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 BtMG (wissenschaftlichen oder 
anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken) für eine Studie beim Bundes-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu beantragen, in der registrier-
te Teilnehmer Cannabis legal erwerben können. Im Rahmen dieser Studie soll er-

forscht werden, welche Konsequenzen eine legale Abgabe von Cannabis für Kon-
sumenten, die Stadt Köln und die Stadtgesellschaft hätte. 
Für diese Studie werden lizenzierten Abgabestellen in Apotheken in der Kölner In-
nenstadt errichtet. 
 
2. zur erfolgversprechenden Antragsausarbeitung wir ein Runder Tisch/Fachtag mit 
Suchthilfeträgern, Drogenexperten, der Polizei und Fachpolitikern einberufen und 
offene rechtliche Fragen in Bezug auf mögliche Betreiber in Apotheken, deren Be-
schaffungsmöglichkeiten, sowie zur Gewährleistung des wissenschaftlichen und/oder 
öffentlichen Interesses, beispielsweise durch Begleitung geeigneter Forschungsstel-
len, geklärt. 
 
3. nach erteilter Ausnahmegenehmigung den Rat der Stadt Köln aufzufordern, die 
nötigen Schritte einzuleiten, um durch eine kontrollierte Abgabe von Cannabispro-
dukten in lizenzierten Abgabestellen in Apotheken in der Kölner Innenstadt den ne-
gativen Auswirkungen der Prohibition und des dadurch entstehenden Schwarzmarkts 
entgegen zu treten. 
 
4. Eine sogenannte Arbeitsgruppe „AG-Cannabis“ nach Vorbild des Düsseldorfer 
Gesundheitsamts zu errichten, sowie eine Strategie zu entwickeln, um eine legale 
und kontrollierte Abgabe von Cannabis  zu ermöglichen. Die Entwicklung zum Can-
nabiskonsum soll wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden: Steigt oder 
sinkt die Menge der gesundheitlichen Schädigungen bzw. wie entwickelt sich der 
Schwarzmarkt?  
 
5. alle Voraussetzungen für dieses Pilotprojekt zu schaffen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt gegen die SPD-Fraktion und die CDU-Fraktion.

Beschlussvorlage Ausschuss

10211 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/53/530/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0845/2018 
Freigabedatum 
27.03.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt vom 08.03.2018 zur Antragstellung beim 
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Erlaubnis zur kontrollierten 
und lizensierten Abgabe von Cannabisprodukten 
Beschlussorgan 
Gesundheitsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Gesundheitsausschuss nimmt den Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt zur Kenntnis. 
 
 
Alternative: 
 
Der Gesundheitsausschuss schließt sich der Beschlussfassung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 
08.03.2018 an und beauftragt die Verwaltung: 
1. eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 BtMG (wissenschaftlichen oder anderen im 
öffentlichen Interesse liegenden Zwecken) für eine Studie beim Bundesinstitut für Arzneimittel 
und Medizinprodukte (BfArM) zu beantragen, in der registrierte Teilnehmer Cannabis legal er-
werben können. Im Rahmen dieser Studie soll erforscht werden, welche Konsequenzen eine 
legale Abgabe von Cannabis für Konsumenten, die Stadt Köln und die Stadtgesellschaft hätte. 
Für diese Studie werden lizenzierten Abgabestellen in Apotheken in der Kölner Innenstadt er-
richtet. 
2. zur erfolgversprechenden Antragsausarbeitung wird ein Runder Tisch/Fachtag mit Suchthilfe-
trägern, Drogenexperten, der Polizei und Fachpolitikern einberufen und offene rechtliche Fra-
gen in Bezug auf mögliche Betreiber in Apotheken, deren Beschaffungsmöglichkeiten, sowie 
zur Gewährleistung des wissenschaftlichen und/oder öffentlichen Interesses, beispielsweise 
durch Begleitung geeigneter Forschungsstellen, geklärt. 
3. nach erteilter Ausnahmegenehmigung den Rat der Stadt Köln aufzufordern, die nötigen Schrit-
te einzuleiten, um durch eine kontrollierte Abgabe von Cannabisprodukten in lizenzierten Ab-
gabestellen in Apotheken in der Kölner Innenstadt den negativen Auswirkungen der Prohibiti-
on und des dadurch entstehenden Schwarzmarkts entgegen zu treten. 
4. eine sogenannte Arbeitsgruppe „AG-Cannabis“ nach Vorbild des Düsseldorfer Gesundheits-
amts zu errichten, sowie eine Strategie zu entwickeln, um eine legale und kontrollierte Abgabe 
von Cannabis zu ermöglichen. Die Entwicklung zum Cannabiskonsum soll wissenschaftlich 
begleitet und ausgewertet werden:  
Steigt oder sinkt die Menge der gesundheitlichen Schädigungen bzw. wie entwickelt sich der 
Schwarzmarkt? 
5. alle Voraussetzungen für dieses Pilotprojekt zu schaffen. 
 
Gesundheitsausschuss 10.04.2018

2 
 
 
Begründung: 
Die Bezirksvertretung Innenstadt hat in ihrer Sitzung am 08.03.2018 unter TOP 6.1.1 auf der Grund-
lage des Antrags AN/0039/2018 (s. Anlage 1) mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, 
1. eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 BtMG (wissenschaftlichen oder anderen im 
öffentlichen Interesse liegenden Zwecken) für eine Studie beim Bundesinstitut für Arzneimittel 
und Medizinprodukte (BfArM) zu beantragen, in der registrierte Teilnehmer Cannabis legal er-
werben können. Im Rahmen dieser Studie soll erforscht werden, welche Konsequenzen eine 
legale Abgabe von Cannabis für Konsumenten, die Stadt Köln und die Stadtgesellschaft hätte. 
Für diese Studie werden lizenzierten Abgabestellen in Apotheken in der Kölner Innenstadt er-
richtet. 
2. zur erfolgversprechenden Antragsausarbeitung wir ein Runder Tisch/Fachtag mit Suchthilfe-
trägern, Drogenexperten, der Polizei und Fachpolitikern einberufen und offene rechtliche Fra-
gen in Bezug auf mögliche Betreiber in Apotheken, deren Beschaffungsmöglichkeiten, sowie 
zur Gewährleistung des wissenschaftlichen und/oder öffentlichen Interesses, beispielsweise 
durch Begleitung geeigneter Forschungsstellen, geklärt. 
3. nach erteilter Ausnahmegenehmigung den Rat der Stadt Köln aufzufordern, die nötigen Schrit-
te einzuleiten, um durch eine kontrollierte Abgabe von Cannabisprodukten in lizenzierten Ab-
gabestellen in Apotheken in der Kölner Innenstadt den negativen Auswirkungen der Prohibiti-
on und des dadurch entstehenden Schwarzmarkts entgegen zu treten. 
4. Eine sogenannte Arbeitsgruppe „AG-Cannabis“ nach Vorbild des Düsseldorfer Gesundheits-
amts zu errichten, sowie eine Strategie zu entwickeln, um eine legale und kontrollierte Abgabe 
von Cannabis zu ermöglichen. Die Entwicklung zum Cannabiskonsum soll wissenschaftlich 
begleitet und ausgewertet werden: Steigt oder sinkt die Menge der gesundheitlichen Schädi-
gungen bzw. wie entwickelt sich der Schwarzmarkt? 
5. alle Voraussetzungen für dieses Pilotprojekt zu schaffen. 
 
Ein Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 
08.03.2018 ist als Anlage 5 beigefügt. 
 
Zur Entscheidungszuständigkeit 
Die Beauftragung einer Studie zur legalen Abgaben von Cannabis fällt nicht in die Entscheidungs-
kompetenz der Bezirksvertretung Innenstadt. Nach § 37 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW entscheiden 
die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom 
Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich 
über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Beauftragung der Studie sowie die Entwicklung einer Strategie 
zur Ermöglichung einer legalen und kontrollierten Abgabe von Cannabis sind in ihrer Bedeutung aber 
nicht auf den Stadtbezirk Innenstadt beschränkt, sondern gehen wesentlich darüber hinaus. Auch 
wenn die Ausgabe nur in einem Stadtbezirk erfolgen sollte, wäre sie nicht auf die Einwohnerinnen 
und Einwohner des Bezirks beschränkt bzw. tatsächlich darauf beschränkbar. Bei der Frage einer 
lizensierten Abgabe von Cannabis an gesunde Bürgerinnen und Bürger handelt es sich analog der 
vom Bundestag 2017 beschlossenen Verordnungsfähigkeit von Cannabis im Rahmen der Behand-
lungsfähigkeit bestimmter Erkrankungen um eine in ihrer Bedeutung wesentlich über die Grenzen 
eines Stadtbezirkes hinausgehende grundsätzliche Entscheidung. Damit ist die Bezirksvertretung 
Innenstadt für die Beschlussfassung in dieser Angelegenheit nicht zuständig.  
 
Daher wird der Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt als Anregung entsprechend § 38 Abs. 13 
der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln dem Gesundheitsaus-
schuss als zuständigem Fachausschuss mit einem Beschlussvorschlag vorgelegt.  
 
Die Bezirksvertretung wird über die Entscheidung des Fachausschusses informiert.

3 
 
Zum Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt  
Bereits in der Vergangenheit gab es mehrere Anfragen und Anträge, die in ihrer Thematik ebenfalls 
die Zielrichtung einer lizensierten Abgabe von Cannabis verfolgten. Als Beispiel sei hier der gemein-
same Antrag der Piratengruppe und der Fraktion Die Linke gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
zur Sitzung des Rates der Stadt Köln am 17.11.2016 mit dem Titel „Köln und Düsseldorf setzen sich 
gemeinsam für wissenschaftliche Studien zur Cannabis-Abgabe ein“ genannt (AN/1827/2016). 
 
Die Bundesregierung hat im Dezember 2017 zu einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion im Deut-
schen Bundestag (Drucksache 19/181, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/001/1900181.pdf) 
ausgeführt, dass bisher alle Anträge auf kontrollierte Abgabe von Cannabis vom Bundesinstitut für 
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) negativ beschieden wurden. Eine Legalisierung der Ver-
wendung von Cannabis zu Genusszwecken lehne die Bundesregierung aus Gründen des Gesund-
heitsschutzes der Bevölkerung ab. (Drucksache 19/310, 
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/003/1900310.pdf, Anlage 2).  
 
Auch in der Stellungnahme der Kölner Stadtverwaltung zur Sitzung des Gesundheitsausschusses am 
13.12.2016 (3908/2016) wird deutlich, dass die Verwaltung nach ausführlicher Abwägung aller Vor- 
und Nachteile eine lizensierten Abgabe von Cannabis aus Gründen des Jugend-und Gesundheits-
schutzes nicht befürworten kann. Nach Einschätzung der Verwaltung ist eine solche Antragstellung 
beim BfArM aussichtslos, wie auch die Entscheidungen des BfArM 2017 bestätigt haben. 
 
Zum aktuellen Stand der Diskussion in der Stadt Düsseldorf wird auf die als Anlage 4 beigefügte 
Pressemitteilung der CDU Düsseldorf verwiesen, in der als Ergebnis des „Runden Tisches“ des Ge-
sundheitsamtes bisher selbst die mit der Universität Düsseldorf geplante wissenschaftliche Studie 
nicht mehr zur Debatte steht. 
 
Für eine Cannabisabgabe (Nicht-Arzneimittel) an Gesunde müsste das Apothekengesetz geändert 
werden, da es sich um keine apothekenübliche Ware handelt und eine Abgabe entweder für alle oder 
für keine Apotheke gelten müsste. Weiterhin bestünde die Gefahr der Vermischung von Arznei- und 
Genussmittel. 
 
Aus gesundheitlicher Sicht gibt es seit 2016 keine neuen Erkenntnisse, die zu einer anderen Beurtei-
lung der Gesundheitsrisiken durch die Verwaltung führen könnten. 
Die Abwägung, ob ökonomische Vorteile wie die Eröffnung einer neuen Industrie- und Handelsbran-
che mit neuen Arbeitsplätzen oder fiskalische Aspekte wie Steuermehreinnahmen und Einsparungen 
im Justizbereich die Inkaufnahme von Gesundheitsrisiken auf individueller wie auf Bevölkerungsebe-
ne rechtfertigen, bedarf eines breiten gesellschaftlichen Prozesses, um zu einem Konsens zu kom-
men. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Forderung der Deutschen Hauptstelle für 
Suchtfragen e.V. (DHS) zur Cannabispolitik aus dem Jahr 2015 verwiesen, die gerade im Rahmen 
einer Stellungnahme zur geplanten Änderung des Betäubungsmittelgesetzes rechtlicher und anderer 
Vorschriften wiederholt wurde. 
http://www.dhs.de/fileadmin/user_upload/pdf/news/Cannabispolitik_in_Deutschland.pdf (Anlage 3) 
 
Es wird daher empfohlen, dem Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt nicht zu folgen.  
 
 
Anlagen:  
- Anlage 1:  Antrag AN/0039/2018 zur Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt am 25.01.2018 
- Anlage 2:  Antwort der Bundesregierung vom 21.12.2017, Drucksache 19/310  
- Anlage 3:  Stellungnahme der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e. V  
- Anlage 4:  Pressemitteilung CDU Düsseldorf 
- Anlage 5:  Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung  
Innenstadt am 08.03.2018

Anlage 3

53153 Zeichen

1
Westenwall 4  |   59065 Hamm  |   Tel. +49 2381 9015-0  |   Fax  +49 2381 9015-30  |   info@dhs.de  |   w w w.dhs.de
Maßnahmen überprüfen, Ziele erreichen1
Cannabispolitik in Deutschland
 Einleitung Seite  1
1 Ziele der Suchtpolitik Seite  3
2 Forderungen der DHS Seite  3
3 Zwölf Gründe für die Einsetzung  
 einer Enquete-Kommission Cannabis Seite  4
 Erläuterungen
 Zwölf Gründe für die Einsetzung  
 einer Enquete-Kommission Cannabis Seite  5
 Literatur Seite 15
Inhalt
Einleitung
Die derzeit geltenden Grundlagen und Bestimmungen der Cannabispolitik sind vom Betäubungs-
mittelgesetz geprägt. Die aktuelle Regelung definiert, dass Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, 
Abgabe, Veräußerung, sonstiges Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Cannabis strafbar sind  
(BtMG, 1994). Diese Rechtslage geht auf das internationale „Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961 
über Suchtstoffe“ (Bundesgesetzblatt, 1973) zurück. Grundlegendes Ziel dieser Gesetzgebung war und  
ist die Verhinderung von Suchterkrankungen und deren Folgen für den Einzelnen und die Gesellschaft.
2 
Die gesetzlichen Bestimmungen und die hieraus resultierenden Folgen betreffen direkt und indirekt 
Millionen Menschen in Deutschland. Die Folgen von Cannabispolitik wirken in vielen gesellschaft-
lichen Bereichen. Im Zusammenhang mit dem Konsum und den rechtlichen Bestimmungen entstehen 
Problemlagen, weit über den Bereich der gesundheitlichen Auswirkungen hinaus. 
Kaum ein anderes Thema der Drogen- und Suchtpolitik wird derart häufig öffentlich angesprochen und 
kaum ein anderes Thema wird in der Öffentlichkeit, der Politik und unter Fachleuten derart kontrovers 
diskutiert. Regelmäßig wiederkehrende Diskussionsaspekte sind die Auswirkungen des Verbotes auf 
Jugendschutz, Prävention und Schadensminderung, wie auch Folgen für die Volkswirtschaft, Außen-, 
Sicherheits- und Entwicklungspolitik. Auch aufgrund der im Vergleich zu anderen illegalen Drogen hohen  
Verbreitung des Cannabiskonsums in der Bevölkerung werden diese Debatten mit großer Aufmerksam-
keit von allen Beteiligten verfolgt.
1 Vom Vorstand der DHS am 14.09.2015 (einstimmig und ohne Enthaltung) verabschiedet.
2  Dazu, heißt es in der Präambel, schließen die Vertragsparteien das Abkommen „in der Erkenntnis, dass die Betäubungsmittel-
sucht für den Einzelnen ein Übel und für die Menschheit eine wirtschaftliche und soziale Gefahr darstellt; im Bewusstsein der 
ihnen auferlegten Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen; […]“ (Bundesgesetzblatt, 1973)

2
In der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e. V. sind die in der Suchthilfe und Suchtprävention  
bundesweit tätigen Verbände und gemeinnützigen Vereine zusammengeschlossen. Damit repräsentiert 
die DHS über 1.400 ambulante Suchtberatungsstellen und 800 stationäre Suchthilfeeinrichtungen, über  
6.000 Selbsthilfegruppen, mehr als 14.000 Sozialarbeiter/-innen, Pädagogen/-innen, Psychologen/-innen 
und Mediziner/-innen sowie mehrere Tausend ehrenamtlich Tätige.  
Nicht zuletzt setzt sich die DHS für die Interessen der Klient/-innen und der Patient/-innen in den 
Suchthilfeeinrichtungen und Teilnehmer/-innen der Selbsthilfegruppen ein. 
Aus Sicht der DHS bilden die Auswirkungen der Cannabispolitik auf die Lebenswelten der Konsumen- 
tinnen und Konsumenten von Cannabis einen zentralen Aspekt in der aktuellen Debatte. Vor diesem 
Hintergrund betont die DHS die Bedeutung von Prävention, Jugendschutz, Schadensminderung, 
Frühintervention, Beratung und Behandlung. 
Die DHS bekräftigt die handlungsleitenden Grundprinzipien von Suchtpolitik: Die Verhinderung  
und Reduzierung von Schäden durch Suchtmittelkonsum sowie die gleichberechtigte Teilhabe aller 
Suchtmittel konsumierender Menschen an der Gesellschaft.
Teilhabe und aktive Teilnahme können nur gelingen, wenn sie von vielen Menschen getragen und  
umgesetzt werden. Inklusion ist ein grundlegendes Recht. Kein Mensch darf ausgeschlossen oder aus- 
gegrenzt werden.
So sollten Suchtmittel konsumierende Menschen grundsätzlich vollständig und gleichberechtigt an allen  
gesellschaftlichen Prozessen teilhaben und sie mitgestalten können, unabhängig von individuellen 
Fähigkeiten, ethnischer wie sozialer Herkunft, Geschlecht oder Alter. Allerdings können derzeit illegale 
Suchtmittel konsumierende Menschen schon allein durch den Status der Illegalität des Suchtmittels in 
der Regel nicht mehr uneingeschränkt an den verschiedenen Lebensbereichen teilnehmen.
Die gleichberechtigte Teilhabe sicherzustellen erfordert die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen  
wie auch die Vermeidung diesbezüglicher Barrieren, insbesondere rechtlicher Art.

3
1  Ziele der Suchtpolitik 
Die Verhinderung und Reduzierung von Schäden durch Suchtmittelkonsum sowie die Sicherung der 
gesellschaftlichen Teilhabe sind erklärte Grundprinzipien der Suchtpolitik. Daraus ergeben sich folgende 
Ziele, die sowohl auf individueller als auch auf gesellschaftlicher Ebene erreicht werden sollen:
 1.   Möglichst wenige Menschen konsumieren Suchtmittel. Alle Menschen, die nicht konsumieren, 
werden in ihrer Entscheidung bestärkt, keine Suchtmittel zu sich zu nehmen.
 2.  Menschen, die Suchtmittel konsumieren, beginnen den Konsum möglichst spät, weisen möglichst 
risikoarme Konsummuster auf und konsumieren nur in Situationen und unter Bedingungen, in 
denen Risiken nicht zusätzlich erhöht werden.
 3.  Konsumierende, deren Suchtmittelkonsum zu Problemen führt, erhalten möglichst früh effektive 
Hilfen zur Reduzierung der mit dem Konsum verbundenen Risiken und Schäden.
 4.  Konsumierende, die ihren Konsum beenden möchten, erhalten uneingeschränkten Zugang zu  
Beratung, Behandlung und Rehabilitation nach den jeweils aktuellen wissenschaftlichen 
Standards.
2  Forderungen der DHS
Ob die derzeit geltenden Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts die Erreichung der oben genannten 
Ziele der Sucht- und insbesondere Cannabispolitik unterstützen, ist nicht belegt. Die DHS fordert daher:
 •   Eine noch in dieser Legislaturperiode von der Bundesregierung eingesetzte Enquete-
Kommission soll die derzeit geltenden Bestimmungen der Cannabispolitik auf ihre erwünsch-
ten und unerwünschten Folgen einer umfänglichen Überprüfung unterziehen. Die genannten 
Grundprinzipien der Schadensverhinderung und Teilhabe sowie die oben genannten Ziele der 
Suchtpolitik sind dabei zu berücksichtigen. 
 •  Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ermöglicht die begrenzte, 
kontrollierte und wissenschaftlich begleitete Durchführung von Modell-Projekten, die Alternativen  
zur derzeitigen Verbotspraxis erforschen und Möglichkeiten der kontrollierten Abgabe erproben.

4
3  Zwölf Gründe für die Einsetzung einer Enquete-Kommission Cannabis
1. Cannabiskonsum ist in der Bevölkerung trotz des jahrzehntelangen Verbots weit verbreitet. 
  •   Die Enquete-Kommission soll angesichts dieser Problematik die konkrete Ausgestaltung und Möglichkeiten einer 
Regulierung prüfen und konzipieren.
2.  Die Cannabis-Problematik wirft gesellschaftspolitische Fragestellungen auf, die einer breiten 
gesellschaftlichen Diskussion bedürfen. 
  •  Die Einsetzung einer Enquete-Kommission ist eine Chance, die unterschiedlichen Bewertungen zu überbrücken,  
zu einer einvernehmlichen Haltung in Gesellschaft und Politik zu Fragen der Suchtpolitik zu kommen, und eine bislang 
fehlende Kohärenz der Cannabispolitik in Deutschland vorzubereiten.
3.  Ob die derzeit geltenden Bestimmungen der Cannabispolitik die gewünschten suchtpolitischen Ziele 
erreichen, ist nicht belegt.
  •  Die Enquete-Kommission soll die Bestimmungen der Cannabispolitik auf ihre erwünschten und unerwünschten Folgen 
einer umfänglichen Überprüfung hinsichtlich der Erreichung suchtpolitischer Ziele unterziehen. 
4.  Bislang widersprechen Maßnahmen der Kriminalprävention in ihrer Zielsetzung und ihren  
Ergebnissen wirksamen Maßnahmen der gesundheitlichen Prävention. 
  • Die Enquete-Kommission soll Vorschläge erarbeiten, wie Zielkonflikte innerhalb der Suchtpolitik zu lösen sind.
5.  Es existiert ein beträchtlicher Cannabisschwarzmarkt u. a. mit zusätzlichen gesundheitlichen  
Risiken durch Produktunsicherheiten.
  •  Die Enquete-Kommission soll Lösungsmöglichkeiten für die Probleme des nicht regulierten illegalen Marktes und 
die Auswirkungen einer Regulierung des Marktes auf Produktsicherheit, Verbraucherschutz und Produktions- und 
Abgabebeschränkungen erarbeiten.
6. Die aktuelle Rechtslage hat erhebliche Kosten zur Folge.
  • Die Enquete-Kommission soll die möglichen gesellschaftlichen Kosten einer Regulierung erheben.
7.  Eine wirksame Cannabisprävention, die verhältnis- und verhaltenspräventive Maßnahmen sinnvoll 
miteinander verbindet, ist erforderlich.
  • Die Enquete-Kommission soll Präventionsansätze entwickeln, die fortdauernd und flächendeckend umgesetzt werden.
8.  Bei einer Neufassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist vor allem die Einhaltung des 
Jugendschutzes zu gewährleisten.
  •   Die Enquete-Kommission soll sich mit der Ausgestaltung effektiver Jugendschutzmaßnahmen befassen. Dazu zählen ins-
besondere Altersbeschränkungen, umfassende Werbeverbote und wirksame Sanktionierung bei Abgabe an Minderjährige. 
9.  Die derzeitige Cannabispolitik behindert eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen 
Leben, z. B. in den Lebensbereichen Ausbildung, Beruf und Mobilität (z. B. Fahreignung). 
  •  Die Enquete-Kommission soll Vorschläge erarbeiten, wie die gesellschaftliche Teilhabe sowohl bei gesundheitlich  
problematischem als auch risikoarmem Konsum sichergestellt werden kann.
10. Es besteht weiterer Forschungsbedarf.
  •  Die Enquete-Kommission soll den Forschungsbedarf in allen hierzu relevanten wissenschaftlichen Disziplinen  
(unter anderem Ethik, Kriminologie, Medizin, Ökonomie, Pädagogik, Psychologie, Rechtswissenschaft, Soziale Arbeit, 
Soziologie) und Forschungsbereichen (unter anderem Epidemiologie, Public Health und Therapieforschung) benennen.
11.  Nationale Suchtpolitik hat immer auch internationale Auswirkungen. Internationale Entwicklungen 
wirken sich ebenfalls auf die Situation in Deutschland aus.
  •  Die Enquete-Kommission soll die internationalen Dimensionen der nationalen Suchtpolitik untersuchen. Dazu zählen 
internationale Entwicklungen und deren Auswirkungen auf die nationale Lage sowie die internationalen Auswirkungen 
der nationalen Bestimmungen. 
12.  Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 (im sogenannten „Cannabis-Urteil“) gefordert, dass die 
generalpräventive Wirkung des BtMG wissenschaftlich zu evaluieren sei.
  •  Die Enquete-Kommission soll die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes aufgreifen und die generalpräventive 
Wirksamkeit des BtMG wissenschaftlich evaluieren

5
Erläuterungen – Zwölf Gründe für die Einsetzung einer Enquete-
Kommission Cannabis 
1.   Cannabiskonsum ist in der Bevölkerung trotz des jahrzehntelangen Verbots weit verbreitet. 
Die Enquete-Kommission soll angesichts dieser Problematik die konkrete Ausgestaltung und 
Möglichkeiten einer Regulierung prüfen und konzipieren.
Cannabis ist weltweit die am häufigsten konsumierte illegale Substanz. Nach Schätzungen der Vereinten 
Nationen konsumieren 125 – 227 Millionen Menschen Cannabis (United Nations Office on Drugs and 
Crime, 2014).
In Europa haben 75,5 Millionen oder 22,5 % der Menschen im Alter zwischen 15 und 64 Jahren im Laufe 
ihres Lebens Cannabis konsumiert. Bezogen auf den Zeitraum des letzten Jahres waren es 23 Millionen 
oder 6,8 % der Erwachsenen. 12,6 % der Menschen im Alter zwischen 15 und 34 Jahren (d. h. 17 Millionen) 
haben im letzten Jahr Cannabis konsumiert. Schätzungsweise 1 % der EU-Bevölkerung (zwölf Millionen) 
verwenden täglich Cannabis (Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, 2015).
Cannabis ist auch in Deutschland die am meisten konsumierte illegale Droge. Die Lebenszeitprävalenz 
Erwachsener (18 bis 64 Jahre) in Deutschland liegt bei 23,2 %. Hochgerechnet hat danach beinahe jede/-r 
vierte Erwachsene (ca. 12 Mill. Personen) mindestens einmal im Leben Cannabis konsumiert. Innerhalb 
der letzten 12 Monate konsumierten 4,5 % (hochgerechnet über 2,3 Mill. Personen) der Erwachsenen 
Cannabis und innerhalb des letzten Monats 2,3 % (ca. 1,2 Mill. Personen). Missbräuchliche bzw. abhängige 
Konsumformen (DSM-IV) liegen bei jeweils ca. 250.000 Konsumenten vor (je 0,5 % aller 18- bis 64-jährigen  
Erwachsenen) (Kraus, Piontek, 2013).
Die Statistiken für Deutschland weisen je nach erfasster Altersgruppe unterschiedliche Prävalenzen 
aus. Ein besonderer Fokus liegt bei Erhebungen auf der Personengruppe Jugendlicher und junger 
Erwachsener. Für Jugendliche unter 18 Jahren weisen die Statistiken keine höheren Werte im Vergleich 
zur allgemeinen Bevölkerung aus (Kraus, Piontek, 2013; BZgA, 2012; Orth, Piontek, Kraus, 2015). Es 
finden sich jedoch insbesondere in den Altersgruppen von 18 bis 29 Jahren erhöhte Werte für kürzer 
zurückliegenden Konsum (12-Monats-Prävalenz für Altersgruppen 18 - 20: 16,2 %; 21 - 24: 13,7 %;  
25 - 29: 9,8 %) (Kraus, Piontek, 2013). Im Gegensatz zu den epidemiologischen Daten liegen im Einzelnen 
keine gesicherten Daten zu Konsummustern wie Konsumfrequenzen und -mengen vor.
Es muss Angesichts der Verbreitung des Konsums und infolge eines großen und vollumfänglich  
zur Verfügung stehenden illegalen Marktes sowie der Nutzung des Marktes durch breite Gesellschafts-
schichten davon ausgegangen werden, dass zumindest gelegentlicher Cannabiskonsum trotz einer  
jahrzehntelangen restriktiven Cannabispolitik einen hohen Grad an Normalität und Akzeptanz erreicht hat.
Es ist wissenschaftlich unbestritten, dass der Konsum von Cannabis mit gesundheitlichen Risiken verbunden 
ist und zu Schäden führen kann (Karila, 2014; Hall; Degenhardt, 2014). Diese beruhen im Wesentlichen 
auf dem im natürlichen Cannabis enthaltenen Wirkstoff THC (Tetrahydrocannabinol). Das Risiko einer 
Abhängigkeit tritt für ca. 9 % der regelmäßigen Konsumierenden ein (Hoch et al., 2015). Es gibt Hinweise 
auf ein erhöhtes Psychoserisiko sowie besondere Risiken für vulnerable Personen und in besonderen 
Lebenslagen (z. B. Schwangere, Personen mit bestimmten Erkrankungen), insbesondere für Kinder und 
Jugendliche mit negativen Auswirkungen auf die psychosoziale Entwicklung (Kleiber, Soellner, 2004; 
Petersen, Thomasius, 2007). Weiterhin gibt es situative Kontexte, in denen der Konsum mit erhöhten

6
Risiken verbunden ist, vor allem bei der Teilnahme am Straßenverkehr und bei der Ausübung beruflicher 
Tätigkeiten (Schulze et al., 2012).
Cannabiskonsumierende sind nach den derzeitigen Erkenntnissen eine sehr heterogene Gruppe.  
Sie unterscheiden sich nicht nur in der Konsumfrequenz. Bei dem Übergang von Probierkonsum und 
Gelegenheitskonsum in problematische Konsumformen (regelmäßig, schädlich, abhängig) sind individuelle 
Vulnerabilitäts-, Schutz- und Risikofaktoren ausschlaggebend. Hierzu zählen Konsumalter (Kinder/
Jugendliche, Erwachsene), soziale Integration (Einkommen, Bildung, Arbeit, sozialer Status, Schicht-
zugehörigkeit, Verfügbarkeit) und Belastung durch Komorbidität (Konsum anderer Drogen, psychische 
Erkrankungen). Entsprechend unterschiedlich sind die gesundheitlichen, juristischen und gesellschaft-
lichen Risiken, was bei der gegenwärtigen Diskussion unbedingt zu bedenken ist. 
Insofern gibt es Hinweise auf eine Risikoverteilung ähnlich wie bei Alkohol, wo die Mehrheit der 
Konsumentinnen und Konsumenten zwar gesundheitlich riskant jedoch ohne konkrete Schäden konsumiert. 
Dieses Risikomuster bei Cannabis unterscheidet sich eklatant von den Risikomustern bei Heroin, Kokain und 
Stimulantien. Wiederrum anders verhält es sich bei Tabak, wo ein nicht abhängiger Konsum selten ist und 
konkrete Schäden ähnlich wie bei anderen Drogen sehr häufig auftreten (Kraus, Piontek, 2013).
Die Enquete-Kommission soll einen breiten gesellschaftlichen Konsens dazu herbeiführen, wie die 
Diskrepanz zwischen dem Verhalten vieler Bürgerinnen und Bürger und den rechtlichen Normen überbrückt 
werden kann und ob eine Regulierung des illegalen Marktes mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
2.   Die Cannabis-Problematik wirft gesellschaftspolitische Fragestellungen auf, die einer breiten gesell-
schaftlichen Diskussion bedürfen. Die Einsetzung einer Enquete-Kommission ist eine Chance, die 
unterschiedlichen Bewertungen zu überbrücken, zu einer einvernehmlichen Haltung in Gesellschaft 
und Politik zu Fragen der Suchtpolitik zu kommen, und eine bislang fehlende Kohärenz der Cannabis-
politik in Deutschland vorzubereiten.
Nicht zuletzt aufgrund der epidemiologischen Entwicklung der letzten Jahrzehnte und der Bewertung des 
Gefährdungspotenziales gibt es zunehmend Stimmen, die eine Änderung der Cannabispolitik fordern und 
dies zum Teil sehr divergent begründen oder sich auf Feststellungen berufen, die entweder nicht geklärt, 
wissenschaftlich strittig oder breiten Kreisen der Bevölkerung nicht vermittelbar sind.
In den vergangenen Jahren und Monaten nahmen zahlreiche Organisationen und Initiativen zu unter-
schiedlichen Aspekten der Cannabispolitik und ihrer Folgen öffentlich Stellung.
In der „Stellungnahme zur Legalisierungsdebatte des nicht-medizinischen Cannabiskonsums“ der Deut-
schen Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie e. V. (2015) geben die Autoren/-innen einen 
Über blick über das vorhandene Wissen und Nicht-Wissen bezüglich der Verbreitung, Folgen und  
Strafverfolgung des nicht-medizinischen Cannabisgebrauchs. Die DG Sucht lehnt die bisherige Krimi-
nalisierung der Kon su mierenden ab und schlägt stattdessen die Regulierung sowohl von Alkohol, Tabak 
als auch Cannabis über Verfügbarkeit und Preis vor. Sie fordert, „entsprechende Maßnahmen für alle in 
Frage kommenden Sub stanzen zu nutzen“. Der notwendige Schutz von Kindern und Jugendlichen wird 
nachdrücklich betont, da die wesentlichen Konsumrisiken insbesondere diese Konsumenten/-in nen-
gruppe betreffen. Die erfolgreiche Tabakpolitik der letzten Jahre und die weitgehende fehlende 
Alkoholpolitik geben dabei, so die Autoren/-innen, wichtige Hinweise für Wege und Irrwege.

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Die Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e. V. (2015) bezeichnet in der Stellungnahme „Warum das  
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aus suchtmedizinischer Sicht auf den Prüfstand gehört“ unter Rück-
griffen auf die Entwicklung, Änderungen und Korrekturen des BtMG das generalpräventive Ziel als  
verfehlt. Die einseitige Fokussierung auf Strafverfolgung sei von Beginn an eine Fehlkonstruktion, die  
auch in den Änderungen der zurückliegenden 45 Jahre nur punktuell verbessert wurde, so die Autorinnen 
und Autoren. Eine grundlegende Überprüfung des Betäubungsmittelrechts auf die Erreichung Public 
Health-orientierter Ziele sei erforderlich.
Die Stellungnahme „Erfahrungen in der Frühintervention bei Jugendlichen Cannabiskonsumenten“ 
der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit in der Suchthilfe (DG SAS) (2015) weist darauf hin, dass 
die Illegalität von Cannabis den Zugang zu Frühinterventionsprogrammen insgesamt erschwere. 
Zwar erfolge derzeit eine Vermittlung Jugendlicher in entsprechende Programme über den Druck der 
Strafverfolgungsbehörden, andererseits erfolgen aufgrund der Illegalität kaum Vermittlungen durch 
bspw. Schulen, Betriebe, Jugendhilfe, Berufsvorbereitungslehrgänge oder Jugendfreizeiteinrichtungen. 
Die DG SAS spricht sich für eine Änderung der geltenden Bestimmungen aus, um einen effektiveren  
Zugang zu jungen Konsumierende zu ermöglichen. Sie merkt allerdings auch an, dass es absehbar keine  
Lösung geben könne, die problematischen Cannabiskonsum vollständig verhindere. Wie sich eine juris-
tische Änderung auf den Konsum auswirke, sei angesichts der gegenwärtig mangelhaften Forschungs-
lage nicht eindeutig vorherzusagen. Hierzu ist anzumerken, dass sich im europäischen Ausland kein  
Zusammenhang von Änderungen der Strafverfolgung von Cannabiskonsumenten in der jüngeren Vergangen-
heit mit einer Veränderung der Konsumprävalenzen gezeigt hat (Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit 
in der Suchthilfe; 2015 vgl. Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, 2011).
Wesentliche freie Träger der Berliner Suchthilfe (2015) stellen in dem Positionspapier „Neue Wege in  
der Cannabispolitik“ fest, dass der generalpräventive Ansatz der Verbotspolitik gescheitert sei und fordern  
eine Verstärkung der Prävention sowie der Beratungs- und Therapieangebote. Insbesondere die 
Einbeziehung des (familiären) Umfeldes wird unter Verbotsbedingungen im Bereich von Vorbeugung und 
Behandlung erschwert, so die Autoren/-innen. Angesichts des weit verbreiteten Konsums sowie unzurei-
chendem Verbraucher- und Jugendschutzes sei die Schaffung eines regulierten Marktes angezeigt.
Das Ergebnispapier zur Veranstaltung „Cannabis zwischen Forschung und Praxis – Fachtagung zur inter-
disziplinären Bestandsaufnahme“ der Bayerischen Akademie für Sucht- und Gesundheitsfragen (2015) zeigt 
auf, wie groß derzeit noch die Unterschiede in der Bewertung und Beurteilung von cannabisbezogenen  
Problemen sind. Die Tagung verfolgte das Ziel, allgemeine Risiken und medizinischen Nutzen des 
Cannabiskonsums darzustellen. Dabei sollten auch die Perspektiven möglicher anderer Umgangsweisen 
mit Cannabis als Public Health- und Public Order-Aufgabe dargestellt werden. Unter Berücksichtigung 
der ökonomischen Perspektive und der Erkenntnisse über die Verbreitung des Konsums, über den medi-
zinischen Nutzen und über die Therapie cannabisbezogener Störungen ließe sich derzeit keine  
eindeutige Antwort auf die Frage finden, wie die Risiko-Nutzen-Beurteilung einer Entkriminalisierung zu 
bewerten sei, so die Autoren.
Schon im Jahr 2013 richtete sich eine Initiative deutscher Strafrechtsprofessorinnen und Strafrechts-
professoren mit einer Resolution an die Abgeordneten des Bundestages (Schildower Kreis, 2013). Sie 
forderten eine Enquete-Kommission zur Überprüfung der Wirksamkeit des Betäubungsmittelgesetzes. 
Nach ihrer Expertise gibt der Staat mit der aktuellen Cannabispolitik die Kontrolle über Verfügbarkeit 
und Reinheit von Drogen auf. Der Zweck der aktuellen Gesetzeslage zu Cannabis sei systematisch ver-
fehlt. Sie bezeichnen das Verbot als schädlich für die Gesellschaft, unverhältnismäßig kostspielig und

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schädlich für die Konsumenten (Schildower Kreis, 2013). Die Resolution wird mittlerweile von über 120 
Strafrechtsprofessorinnen und Professoren sowie der „Neuen Richtervereinigung – Zusammenschluss 
von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten e. V.“ unterstützt. Der Bund 
Deutscher Kriminalbeamter unterstützt diese Forderung ebenfalls (Bund Deutscher Kriminalbeamter, 2014).
Auch seitens der Politik bestehen mehrere parteigebundene Initiativen sowie öffentliche Äußerungen 
einzelner politischer Sprecher. Unter anderem fordern Bündnis90/Die Grünen einen weniger an Straf ver-
folgung orientierten Umgang mit Cannabis. Die Fraktion forderte zunächst einen vereinfachten Zugang 
zur Nutzung von Cannabis für medizinische Zwecke (Deutscher Bundestag, 2007, 2011). Auch für nicht 
medizinischen Konsum fordert die Partei inzwischen eine breite, staatlich kontrollierte Regulierung 
insbe sondere des Marktes (Produktion, Qualitätssicherung, Vertrieb) (Deutscher Bundestag, 2012). 
Ähnliche For derungen finden sich in einer Initiative der Fraktion Die Linke (Deutscher Bundestag, 
2008). Für eine stärkere Liberalisierung des Marktes plädierten die wirtschaftspolitischen Sprecher der 
Bundestags frak tionen der CDU und Bündnis90/Die Grünen in öffentlichen Aussagen (Tagesschau.de vom 
13.05.2015). Im März 2015 brachte die Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen einen Gesetzentwurf 
zu einem Can na bis kontrollgesetz in den Bundestag ein (Deutscher Bundestag, 2015). Der Gesetzentwurf 
zielt darauf ab, einen regulierten Markt zu schaffen, der einerseits den Gebrauch von Cannabis für 
Erwachsene ohne strafrechtliche Folgen ermöglicht, andererseits alle Aspekte der Produktion und der 
Abgabe Regeln unterstellt. 
Die Enquete-Kommission soll den politischen Stillstand beenden, der durch die stark polarisierte Dis-
kussion für oder gegen „Legalisierung“ bzw. für oder gegen „Freigabe“ des Umgangs mit Cannabis 
Lösungsansätze be- und verhindert.
3.   Ob die derzeit geltenden Bestimmungen der Cannabispolitik die gewünschten suchtpolitischen Ziele 
erreichen, ist nicht belegt. Die Enquete-Kommission soll die Bestimmungen der Cannabispolitik 
auf ihre erwünschten und unerwünschten Folgen einer umfänglichen Überprüfung hinsichtlich der 
Erreichung suchtpolitischer Ziele unterziehen.
Nach Auffassung der DHS muss handlungsleitend sein, dass ein beträchtlicher Teil der Bürgerinnen und 
Bürger von Teilhabe (z. B. Straßenverkehr, Ausbildung, Arbeitsleben und unbescholtenes Dasein) nicht 
ausgeschlossen bleibt und wird. Zu klären ist, wie die Inklusion der Konsumenten/-innen am besten  
gewährleistet werden kann. Deshalb müssen die Effekte der aktuellen Bestimmungen der Cannabispolitik  
sowie die Risiken einer Änderung sorgfältig abgewogen werden.
Ausgehend von den Säulen der aktuellen Cannabispolitik, nämlich 1) Prävention, 2) Schadensminderung 
und Frühintervention, 3) Beratung und Behandlung sowie 4) Repression (auch Angebotsreduzierung 
genannt), ist zu fragen, in welchem Ausmaß die Ziele der Suchtpolitik erreicht werden und ob eine 
gesellschaftliche Risikoverteilung zu Ungunsten der Konsumenten beabsichtigt ist. Ferner ist nach den 
individuellen und gesellschaftlichen Risiken einer Veränderung der bisherigen Cannabispolitik zu fragen 
und zu untersuchen, wie eine gerechtere Risikoverteilung erreicht werden kann.
Bezüglich jeder Säule der Drogen- und Suchtpolitik ist zu fragen, ob und wie sie zur Erreichung der vier 
Ziele beiträgt: Wie tragen Maßnahmen der Prävention / Schadensminderung / Behandlung / Repression 
nach weislich dazu bei, dass möglichst wenige Menschen Cannabis konsumieren, dass Cannabiskonsum 
möglichst wenige unerwünschte Folgen verursacht, dass Menschen mit Konsumproblemen mög-
lichst frühe Hilfen zur Schadensminderung erhalten und dass Konsumierende Zugang zu Beratung,

9
Behandlung und Rehabilitation erhalten?
In der aktuellen Praxis führt das Säulenmodell verstärkt zu Zielsetzungen und Optimierungsstrategien 
innerhalb jeder einzelnen Säule („Siloeffekt“) (Sennett, 2012). Die Betrachtung des gesamten Systems 
der Drogen- und Suchtpolitik mit der Priorisierung kooperativen Handelns wird dadurch vernachlässigt. 
Die DHS betrachtet in diesem Zusammenhang den Ausgleich der Risikoverteilung zwischen Individuum 
und Gesellschaft mit dem Ziel der Inklusion als wesentliches übergeordnetes Grundprinzip.
Die Enquete-Kommission soll die gegenwärtige und eine künftige Suchtpolitik auf die Erreichung ihrer 
Ziele auf individueller als auch auf gesellschaftlicher Ebene evaluieren, da nur so Schäden durch Sucht-
mittelkonsum nachprüfbar minimiert oder verhindert werden können.
4.   Bislang widersprechen Maßnahmen der Kriminalprävention in ihrer Zielsetzung und ihren 
Ergebnissen wirksamen Maßnahmen der gesundheitlichen Prävention. Die Enquete-Kommission soll 
Vorschläge erarbeiten, wie Zielkonflikte innerhalb der Suchtpolitik  zu lösen sind.
In Deutschland ist der Konsum von Cannabis selbst nicht strafbar, da Selbstschädigung in unserem Rechts-
system grundsätzlich nicht verboten ist. Da aber jede andere Handhabung der Substanz unter Strafandrohung  
gestellt wurde, erfolgt de facto eine Kriminalisierung aller Konsumierenden. Es ist zu fragen, wie sich trotz 
Repression eine große Nachfrage sowie ein erheblicher und funktionierender illegaler Markt etablieren  
konnten, die selbst in sämtlichen Justizvollzugsanstalten existieren. Vor allem, aber nicht nur, unter Jugend-
lichen und jungen Erwachsenen ist der Konsum von Cannabis inzwischen weitgehend normalisiert und 
akzeptiert. Weiterhin ist zu fragen, weshalb trotz einer intensiven Kriminalprävention jährlich eine große 
Zahl an Erstkonsumenten den Markt betritt. Eine differenzierte Bewertung erfordert auch die Anerkennung 
der Tatsache, dass Änderungen des Strafrechts oder seiner Anwendung in anderen europäischen Staaten 
keinen eindeutigen Effekt, weder in Richtung Konsumrückgang noch Ausweitung des Konsums aufwiesen 
(Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, 2011).
Zu fragen ist weiter, ob sich Repression und Prävention in ihren Zielsetzungen widersprechen oder in ihren  
Ergebnissen gar neutralisieren. Nach den vorliegenden Fakten findet vorrangig eine Verfolgung der konsum-
nahen Handlungen (Erwerb und Besitz) statt (Bundeskriminalamt, 2013). Kann unter diesen Bedingungen  
wirksame selektive Verhaltens- und Verhältnisprävention stattfinden? Derzeit vermeiden Präventionsfachkräfte  
die Thematisierung risikoarmer Muster des Cannabiskonsums, da dies bereits als Aufforderung zum 
Konsum gewertet werden kann. Auch potenzielle Mitwisser wie Lehrkräfte, Eltern und Vorgesetzte können 
in einen strafrechtlich relevanten Problembereich geraten, wenn sie Konsum tolerieren. Die Konsequenzen 
aus dieser Nicht-Thematisierung sind zu klären. 
Da für die polizeiliche Aufklärungsarbeit das Legalitätsprinzip gilt, haben strafrechtliche Reaktionen und 
fahreignungsbezogene Maßnahmen vor präventiven und therapeutischen Interventionen Priorität. Die 
Auswirkungen auf die Inklusion abhängiger und nicht abhängiger Konsumenten und Konsumentinnen 
sind zu prüfen.
Die Enquete-Kommission soll Vorschläge zur Lösung der Zielkonflikte und Aussagen zur Priorisierung 
von Kriminal- und gesundheitlicher Prävention erarbeiten.

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5.   Es existiert ein beträchtlicher Cannabisschwarzmarkt u. a. mit zusätzlichen gesundheitlichen Risiken 
durch Produktunsicherheiten. Die Enquete-Kommission soll Lösungsmöglichkeiten für die Probleme 
des nicht regulierten illegalen Marktes und die Auswirkungen einer Regulierung des Marktes auf 
Produktsicherheit, Verbraucherschutz und Produktions- und Abgabebeschränkungen erarbeiten.
Im vergangenen Jahrzehnt wurden jährlich mehrere Tonnen Marihuana und Haschisch sichergestellt, 
wobei es in den letzten Jahren zunehmend zu einer Verschiebung in Richtung Marihuana kam. Für das  
Jahr 2014 sind etwa 31.500 Marihuana- und 5.000 Haschischsicherstellungsfälle dokumentiert 
(Bundeskriminalamt, 2014). Seit 2009 haben sich die Sicherstellungen von Cannabis-Indoorplantagen  
auf etwa 700 im Jahre 2013 mehr als verdoppelt, wobei es sich in 479 Fällen um Kleinplantagen von 20 - 99  
Pflanzen handelt.
Nicht gelöst ist die Frage, wie der Staat wirksam zum Schutze der Bürgerinnen und Bürger in einen 
illegalen Markt eingreifen kann, um ernsthafte Gefährdungen für Konsumierende, die über die Gesund-
heitsgefährdung durch den Wirkstoff THC selbst weit hinausgehen, zu mindern. Die Frage ist insbesondere, 
wie Maßnahmen zum Verbraucherschutz, also am Gesundheitsschutz orientierte Regulierungen bezüglich 
Produktion, Produktqualität und Produktsicherheit und des Handels ergriffen werden können. 
Die Enquete-Kommission soll fundierte Aussagen zum Gesundheits- und Verbraucherschutz erarbeiten.
6.   Die aktuelle Rechtslage hat erhebliche Kosten zur Folge. Die Enquete-Kommission soll die möglichen 
gesellschaftlichen Kosten einer Regulierung erheben.
Kritisch hinterfragt werden müssen geforderte Änderungen der gegenwärtigen Praxis aus kurzsichtigen 
Kostenspargründen. Es gilt dabei auch zu beachten, dass der Wunsch nach zusätzlichen Steuereinnahmen 
zu erneuten Zielkonflikten mit den formulierten Zielen der Suchtpolitik führen kann. Gedankenspiele um 
eine Öffnung des Marktes für privatwirtschaftliche Anbieter würden solche Zielkonflikte zwangsweise aus-
lösen. Erste Hinweise auf ein „ungeheuer, unanständig großes Geschäft“ werden aus den USA berichtet 
(SZ vom 06.03.2015). Ziel muss es sein, zu verhindern, dass transnational agierende Drogenkartelle durch 
ebenso operierende, im industriellen Stil produzierende, Konzerne abgelöst werden, die in gleicher Weise 
die Risiken des Konsums vergesellschaften und die Gewinne privatisieren.
Auch wenn Cannabis-Repression in Deutschland Ressourcen in Arbeitszeit und Geld jährlich in Milliarden-
höhe bindet, so wäre vorrangig zu überprüfen, inwieweit ein staatlich kontrollierter Markt Bürokratiekosten  
erfordert. Diese sind in Relation zu Gesundheitskosten und den Kosten der Ermittlungs- und Gerichts-
erfahren zu setzen, wozu es erheblichen ökonomischen Sachverstandes bedarf. Um dem Staat im 
Rahmen der globalisierten Drogenproduktion und Distribution zu seinem Recht zu verhelfen, sollte man  
auch soziologischen Sachverstand mit heranziehen (Beck, 2007). Man könnte sich bspw. an den „Denk-
fallen des Globalismus“ und deren Überwindung orientieren.
Die Enquete-Kommission soll die Kosten aktueller und möglicher anderer Bestimmungen einer  
fundierten Bewertung unterziehen.

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7.   Eine wirksame Cannabisprävention, die verhältnis- und verhaltenspräventive Maßnahmen sinnvoll 
miteinander verbindet, ist erforderlich. Die Enquete-Kommission soll Präventionsansätze entwickeln, 
die fortdauernd und flächendeckend umgesetzt werden.
Universelle und selektive Prävention, insbesondere Maßnahmen für die Zielgruppe Jugendlicher, sind 
dringend erforderlich (Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit in der Suchthilfe, 2015). Zu prüfen ist 
ferner unabhängig vom Legalitätsstatus, inwieweit Konsumkompetenz zur Reduzierung von Schäden 
vermittelt werden kann bzw. eine gewisse Produktsicherheit z. B. durch Methoden wie Drug-Checking 
gewährleistet werden kann, um teure Sekundärschäden zu minimieren (Schroers, 2015). 
Die Gleichsetzung von „gesundheitlich gefährlich“ und „illegal“ überzeugt nicht, wie Präventionsfach-
leute vor Ort regelmäßig in Diskussionen erfahren müssen: Legale Drogen wie Alkohol und Tabak be-
sizen erhebliche gesundheitliche Gefährdungspotenziale; es muss bedacht werden, wie eine implizite 
Bagatellisierung dieser Suchtstoffe verhindert werden kann. Die subtile Inkongruenz der Argumentation 
wird als Hinweis auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Aufklärer gedeutet.
Die Enquete-Kommission soll Vorschläge für einen geeigneten Policymix in der Cannabisprävention 
unterbreiten.
8.   Bei einer Neufassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist vor allem die Einhaltung des 
Jugendschutzes zu gewährleisten. Die Enquete-Kommission soll sich mit der Ausgestaltung effektiver 
Jugendschutzmaßnahmen befassen. Dazu zählen insbesondere Altersbeschränkungen, umfassende 
Werbeverbote und wirksame Sanktionierung bei Abgabe an Minderjährige.
Angesichts des besonderen Gesundheitsrisikos für Kinder und Jugendliche sind gesetzliche Jugend-
schutzmaßnahmen dringend erforderlich. Unter den Bedingungen des illegalen Marktes existieren keine 
gesonderten Restriktionen und keine gesetzlichen Jugendschutzmaßnahmen. Minderjährigen steht der 
Zugang zu dem weit verbreiteten Schwarzmarkt ebenso offen, wie Erwachsenen. 
Als effektive gesetzliche Maßnahmen des Jugendschutzes gelten Altersbeschränkungen für den Kauf  
ebenso wie die wirksame Sanktionierung der Abgabe an Minderjährige wie auch umfassende Werbe-
verbote. Unter den genannten Voraussetzungen ist von der Enquete-Kommission zu prüfen, wie eine 
 effizientere Kontrolle der Altersgrenzen bei der Abgabe sichergestellt werden kann, zumal dies bereits 
im Umgang mit Alkohol und Tabak kaum gelingt. Zu berücksichtigen sind Fragestellungen, weshalb das 
Unrechtsbewusstsein bzgl. der Illegalität des Besitzes und Erwerbs bei Jugendlichen gering bis kaum 
vorhanden ist und ob vor allem die vielarmigen Strukturen des illegalen Drogen(klein)handels dazu 
führen, dass gerade unter Jugendlichen die Verfügbarkeit von Cannabis sehr hoch ist (Bernard, Werse, 
Schell-Mack, 2013). Zu klären ist weiterhin, wie selektive Prävention in Risikogruppen (Jugendliche und 
Heranwachsende) rechtssicher ermöglicht werden kann. 
Die Enquete-Kommission soll das Problem der Umsetzung des Jugendschutzes auch im Hinblick auf den 
Umgang mit legalen Drogen umfassend analysieren und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

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9.   Die derzeitige Cannabispolitik behindert eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, 
z. B. in den Lebensbereichen Ausbildung, Beruf und Mobilität (z. B. Fahreignung). Die Enquete-
Kommission soll Vorschläge erarbeiten, wie die gesellschaftliche Teilhabe sowohl bei gesundheitlich 
problematischem als auch risikoarmem Konsum sichergestellt werden kann.
Die Zahl der aufgedeckten Rauschgiftdelikte stieg in den letzten Jahren weiter an. Von den im Jahre 2013 
aufgedeckten 253.525 RG-Delikten handelte es sich in 189.783 Fällen (75 %) um konsumnahe Delikte  
und nicht um Handelsdelikte (Bundeskriminalamt, 2013). Zu klären ist, wieweit sich die Kriminalisierung 
von Konsumenten nachteilig auf deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirkt. Dabei sind die 
Folgen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens für Konsumenten zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, 
inwieweit zusätzliche Folgen wie der Verlust des Führerscheins, des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes 
einer verhältnismäßigen Reaktion auf die Verstöße entspricht.
Da die Teilnahme am Straßenverkehr grundsätzlich nicht unter dem Einfluss von Rauschmitteln stattfinden  
soll, sind verbindliche Grenzwerte für die Unterscheidung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten auch 
für Cannabis festzulegen. Wo die Grenzen zwischen den verschiedenen Graden der Einschränkung der 
Fahrtüchtigkeit zu ziehen sind und wie diese zweifelsfrei gemessen werden können, ist Gegenstand kon-
troverser Debatten der Forschung (Schulze et al., 2012).
Es besteht Klärungsbedarf, ob Cannabis-Abhängige, die sich z. B. aus eigenem Antrieb in Therapie begeben,  
Gefahr laufen, sekundär ermittlungstechnisch erfasst zu werden oder nach den geltenden Regeln der 
Begutachtungsleitlinien (Bundesanstalt für Straßenwesen, 2014) ihre Fahreignung überprüfen lassen  
müssen, auch wenn eine unauffällige Verkehrsverhaltensprognose vorliegt. Überprüft werden müsste  
ferner der Eindruck, dass nach Sicherstellung einer „geringen Menge“ von Cannabis zwar ein Strafverfahren  
nach Ermessen eingestellt wird, jedoch eine Vorladung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung 
(MPU) (Pütz, 2013) als „Ersatzstrafrecht“ benutzt wird und wie dem gegebenenfalls abgeholfen werden  
kann. Der Gesetzgeber sollte die Praxis überprüfen, durch Führerscheinentzüge die wirtschaftliche 
Existenz von Menschen zu gefährden, die den Straßenverkehr nicht gefährdet haben und zu dieser Annahme  
auch künftig keinen Anlass geben (Schulze et al., 2012). Ferner müsste die Erkenntnis, dass zwischen 
der Konsumprävalenz und der Strafandrohung und -vollstreckung kein Zusammenhang besteht, in die 
weitere Prüfung einbezogen werden (Reuband, 2009; Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und 
Drogensucht, 2011).
Offen ist, wie in Betrieben (z. B. bei Einstellungsverfahren) ein Ausgleich zwischen den berechtigten  
Interessen von Arbeitgebern und Betriebsleitungen (z. B. bzgl. der Einhaltung von 
Unfallverhütungsvorschriften)  
und den Interessen der Konsumierenden geschaffen werden kann. Mit einer Beschränkung auf die 
Identifizierung von Konsumenten ohne die Möglichkeit schadensmindernder Maßnahmen ist weder den 
Belangen des Arbeitsmarktes noch der Betroffenen entsprochen (www.sucht-am-arbeitsplatz.de). 
Die Enquete-Kommission soll Handlungsleitsätze unter dem übergeordneten Gesichtspunkt der Teilhabe 
erarbeiten.

13
10.   Es besteht weiterer Forschungsbedarf. Die Enquete-Kommission soll den Forschungsbedarf 
in allen hierzu relevanten wissenschaftlichen Disziplinen (unter anderem Ethik, 
Kriminologie, Medizin, Ökonomie, Pädagogik, Psychologie, Rechtswissenschaft, Soziale 
Arbeit, Soziologie) und Forschungsbereichen (unter anderem Epidemiologie, Public Health 
und Therapieforschung) benennen.
Zusammenfassend handelt es sich bei Phytocannabinoiden um Produkte mit einer Vielzahl  
chemischer Substanzen, von denen nur wenige ausreichend untersucht sind. Sie haben physio-
logische Funktionen im Organismus (Rezeptoren, endogene Liganden), die nur rudimentär geklärt  
sind. Der Nutzen und die Notwendigkeit exogener Cannabinoide in therapeutischen Zusam men-
hängen sind nur ansatzweise untersucht. Cannabis gilt trotzdem als wirksames Medikament, 
die Vergabe in medizinischer Indikation wird zunehmend für medizinisch wie moralisch geboten 
gehalten. Entsprechende Forschung darf nicht behindert werden – so auch politische Forderungen, 
z. B. der Bundesdrogenbeauftragten (Die Welt vom 03.02.2015; nordbayern.de vom 03.02.2015).
Die Enquete-Kommission soll die Rahmenbedingungen für eine systematische Erforschung 
der schädigenden Risiken und heilenden Möglichkeiten benennen und so der Forschung auch 
gesellschaftlich und klinisch relevante Fragestellungen vorgeben.
11.   Nationale Suchtpolitik hat immer auch internationale Auswirkungen. Internationale 
Entwicklungen wirken sich ebenfalls auf die Situation in Deutschland aus. Die Enquete-
Kommission soll die internationalen Dimensionen der nationalen Suchtpolitik untersuchen. 
Dazu zählen internationale Entwicklungen und deren Auswirkungen auf die nationale Lage 
sowie die internationalen Auswirkungen der nationalen Bestimmungen.
Eine Expertengruppe um den ehemaligen UN-Generalsekretär Kofi Annan kommt in ihrem 
Bericht „War on Drugs. Report of the Global Commission on Drug Policy“ (2011) zu dem Ergebnis,  
dass der seit Jahrzehnten betriebene „Krieg gegen Drogen“ gescheitert ist und fordert einen 
kritischen Umgang mit der internationalen Repressionspolitik (Global Commission on Drug 
Policy, 2011) 
Veränderungen von Suchtpolitik stehen stets in einem internationalen Kontext. Globale Ent-
wicklungen wirken sich auf die Situation in Deutschland aus, so wie die nationale Suchtpolitik 
internationale Auswirkungen zeigt. Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogen-
sucht betont in ihrem aktuellen „Europäischen Drogenbericht“ die Bedeutung der Dynamik 
 globaler und lokaler Einflüsse für politische Debatten (Europäische Beobachtungsstelle für Drogen  
und Drogensucht, 2015).
Auf internationaler Ebene wurden im Umgang mit Cannabis in den letzten Jahren in einigen 
Staaten Fakten geschaffen, so z. B. in den Niederlanden (geduldeter Verkauf in Coffeeshops), 
Portugal (Mengen für zehn Tage werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft), Uruguay (staatlich 
kontrollierter Anbau und Vertrieb unter Auflagen) und neuerdings in einigen Staaten der USA 
wie Colorado, Washington, Alaska (Besitz in begrenzten Mengen legal, Altersbegrenzungen, und 
erste Entwicklungen in Richtung Kommerzialisierung). Cannabiskonsum ist in diesen Ländern 
– wie in Deutschland – juristisch nicht strafbar. Regulierung bedeutet dort Straffreiheit von

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Besitz und Vertrieb bei Beschränkung des Umgangs (Mengen- und Altersbegrenzung) und Kontrolle der 
Produktion (staatliche Monopole, Clubs, Beschränkung auf Heimgärtner, beschränkte Vertriebsgrößen).
Die Enquete-Kommission soll die nationalen Modelle auf europäischer Ebene analysieren und eine um-
fassende Expertise erarbeiten, die einen Beitrag zur Harmonisierung europäischer Regelungen leisten soll.
12.   Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 (im sogenannten „Cannabis-Urteil“) gefordert, dass die  
generalpräventive Wirkung des BtMG wissenschaftlich zu evaluieren sei. Die Enquete-Kommission 
soll die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes aufgreifen und die generalpräventive 
Wirksamkeit des BtMG wissenschaftlich evaluieren.
Die vermutete generalpräventive Wirkung der Verbotspolitik wird seit Inkrafttreten der internationalen 
Abkommen sehr kontrovers diskutiert. Um Klarheit zu erlangen, stellte das Bundesverfassungsgericht 
im sogenannten „Cannabis-Urteil“ von 1994 fest, dass die vermutete generalpräventive Wirkung der 
aktuellen Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts bislang nicht belegt werden konnte und fordert  
den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Überprüfung deren Wirksamkeit auf. Auch vor diesem Hinter-
grund fordert eine Initiative deutscher Strafrechtsprofessorinnen und -professoren die Bundesregierung  
in einer Resolution dazu auf, das Betäubungsmittelgesetz auf seine Wirksamkeit zu überprüfen 
(Schildower Kreis, 2013). Neuere Erkenntnisse weisen darauf hin, dass zwischen der Konsumprävalenz 
und der Strafandrohung und -vollstreckung kein Zusammenhang besteht. Ein innerdeutscher Vergleich 
der strafrechtlichen Praxis in den Bundesländern stellt fest, dass eine liberalere oder restriktivere 
Anwendung geltender Bestimmung in Deutschland nicht zu unterschiedlichen Konsumniveaus führt 
(Reuband, 2009). Eine Untersuchung der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht 
aus dem Jahr 2011 kommt in einem internationalen Vergleich ebenfalls zu diesem Ergebnis (Europäische 
Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, 2011, S. 53).
Die Enquete-Kommission soll die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes aufgreifen und die  
generalpräventive Wirksamkeit des BtMG wissenschaftlich evaluieren.

15
Bayerische Akademie für Sucht- und Gesundheitsfragen (2015): Ergebnispapier zu „Cannabis zwischen Forschung und Praxis – 
Fachtagung zur interdisziplinären Bestandsaufnahme“ am 11. Dezember 2014 in München. http://www.bas-muenchen.de/publikati-
onen/papiere-empfehlungen.html, Zugriff: 05.08.2015.
Beck, Ulrich (2007): Was ist Globalisierung? Frankfurt am Main: Suhrkamp.
Bernard, C.; Werse, B.; Schell-Mack, C. (2013): MoSyD Jahresbericht 2012. Drogentrends in Frankfurt am Main. Monitoring-System 
Drogentrends. Frankfurt am Main: Centre for Drug Research.
Betäubungsmittelgesetz - BtMG in Verbindung mit der Anlage 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994  
(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2015 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist.
Bund Deutscher Kriminalbeamter (2014): Drogenpolitik: BDK unterstützt Forderung nach Einsetzung einer Enquete-Kommission. 
https://www.bdk.de/der-bdk/aktuelles/der-kommentar/drogenpolitik-bdk-unterstutzt-forderung-nach-einsetzung-einer-en-
quete-kommission, Zugriff: 05.08.2015.
Bundesanstalt für Straßenwesen (2014): Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Bergisch Gladbach.
Bundeskriminalamt (2013): Rauschgiftkriminalität Bundeslagebild 2013. Wiesbaden.
Bundesverfassungsgericht Urteil BVerfGE 90, 145 - Cannabis http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Com-
mand=ShowPrintVersion&Name=bv090145, Zugriff: 05.08.2015.
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (2012): Die Drogenaffinität Jugendlicher in der Bundesrepublik Deutschland 
2011. Der Konsum von Alkohol, Tabak und illegalen Drogen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Kurzbericht zu einer aktu-
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Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie e. V. (2015): Stellungnahme zur Legalisierungsdebatte des 
nicht-medizinischen Cannabiskonsums. http://www.dg-sucht.de/fileadmin/user_upload/pdf/stellungnahmen/Stellungnahme_
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Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e. V. (2015): Warum das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aus suchtmedizinischer 
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evaluieren. Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe … Drucksache 17/9948 vom 13.06.2012.
Deutscher Bundestag (2011): Zugang zu medizinischem Cannabis für alle betroffenen Patientinnen und Patienten ermöglichen. 
Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe … Drucksache 17/6127 vom 08.06.2011. 
Deutscher Bundestag (2008): Cannabis zur medizinischen Behandlung freigeben. Antrag der Abgeordneten Monika Knoche … 
Drucksache 16/9749 vom 25.6.2008.
Deutscher Bundestag (2007): Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern. Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe … 
Drucksache 16/7285 vom 27.11.2007.
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16
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cle137057150/Regierung-will-Cannabis-Therapie-erleichtern.html, Zugriff: 06.08.2015.

Anlage 2

16968 Zeichen

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit  
vom 20. Dezember 2017 übermittelt.  
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 
Deutscher Bundestag  Drucksache 19/310 
19. Wahlperiode 21.12.2017 
Antwort 
der Bundesregierung 
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg,  
Konstantin Elias Kuhle, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann und der  
Fraktion der FDP 
– Drucksache 19/181 – 
Kontrollierte Abgabe von Cannabis 
V o r b e m e r k u n g  d e r  F r a g e s t e l l e r  
Im Jahr 2015 beschied das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro -
dukte (BfArM) einen Antrag des Berliner Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg ne-
gativ, in dem ein Modellprojekt zur kontrollierten Abgabe von Cannabis vorge-
sehen war (vgl. www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/politik-und- 
verwaltung/service-und-organisationseinheiten/qualitaetsentwicklung-planung- 
und-koordination-des-oeffentlichen-gesundheitsdienstes/aktuelles/artikel.1585 
49.php).  
Seitdem hat es immer wieder Anläufe für Modellprojekte gegeben, zuletzt etwa 
im Bundesrat durch die Länder Bremen und Thüringen (vgl. Bundesratsdruck
-
sache 500/17). Aktuell versuchen Münster und Düsseldorf, ein Modellprojekt 
zur kontrollierten Abgabe genehmigt zu bekommen, wobei der Antrag für ein 
Modellprojekt in Münster vor kurzem vom BfArM ebenfalls abgelehnt wurde 
(vgl. www.stadt-muenster.de/gesundheit/koordination-und-gesundheitsfoerderung/ 
projekte-und-massnahmen-zur-gesundheitsfoerderung.html#c71153, www.rp- 
online.de/nrw/staedte/duesseldorf/cannabis-legalisierung-in-duesseldorf-studie- 
soll-klarheit-bringen-aid-1.7120938). 
Anfang 2017 beschloss der Deutsche Bundestag, Cannabis als Medizin zuzu -
lassen. Es ist verschreibungspflichtig in Apotheken zu bekommen und kann von 
den Krankenkassen erstattet werden.  
Trotzdem bleibt Cannabis als Genussmittel weiterhin verboten. Der Handel 
bleibt weitestgehend strafbewehrt, was für den Staat Kosten bei der Strafverfol
-
gung verursacht und Konsumenten einem strafrechtlichen Risiko aussetzt. Zu -
dem kann die Qualität des auf dem Schwarzmarkt erworbenen Cannabis nicht 
kontrolliert werden.  
Eine kontrollierte Abgabe von Cannabis könnte diese Probleme lösen, hierfür 
setzt sich die Fraktion der FDP ein.

Drucksache 19/310 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 
V o r b e m e r k u n g  d e r  B u n d e s r e g i e r u n g  
Zum Schutz der Gesundheit der Menschen beschränkt das Einheits-Übereinkom-
men von 1961 über Suchtstoffe die Verwendung von Suchtstoffen auf ausschließ-
lich medizinische und wissenschaftliche Zwecke und verbietet u. a. den Anbau, 
den Handel, den Erwerb und den Besitz von Cannabis zu Genuss- bzw. Rausch
-
zwecken. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen ratifiziert 
und ist an die darin enthaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden. 
Die Bundesregierung lehnt aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölke -
rung eine Legalisierung der Verwendung von Cannabis zu Genusszwecken ab. 
Die Gesundheitsgefahren des Cannabismissbrauchs gerade bei Jugendlichen und 
Heranwachsenden sind medizinisch erwiesen. Auch neuere Studien haben Can
-
nabis als nicht unbedenklich bewertet. Hingewiesen wird auf eine Reihe akuter 
und langfristiger Risiken des missbräuchlichen Cannabiskonsums. Danach kann 
Dauerkonsum zu ernsthaften körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen 
führen. Die kürzlich veröffentlichte Studie „Cannabis: Potential und Risiken. 
Eine wissenschaftliche Analyse (CaPRis)“, die den aktuellen Forschungsstand 
zum Thema Cannabis zusammenfasst, bestätigt erneut die Risiken des Can
-
nabiskonsums zu Rauschzwecken. Eine nicht geringe Zahl von Personen sucht 
wegen eines problematischen Gebrauchs von Cannabis die ambulanten und stati-
onären Einrichtungen des Suchthilfesystems in Deutschland auf. 
Durch die präventive Wirkung der Strafandrohung wird die Verfügbarkeit und 
Verbreitung von Cannabis eingeschränkt. Damit dient das Verbot dem Schutz der 
Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen. 
Deutschland verfolgt in der Drogenpolitik einen ausgewogenen Ansatz, der auf 
Prävention, Beratung und Behandlung, Hilfen zum Ausstieg, Maßnahmen zur 
Schadensreduzierung sowie Bekämpfung der Drogenkriminalität basiert. 
1. Welche Modellprojekte zur kontrollierten Abgabe von Cannabis wurden bis-
lang beim BfArM beantragt, und wie sind sie beschieden worden, bzw. wann 
wird über die Anträge entschieden?  
Bisher haben der Berliner Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg und die Stadt 
Münster einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung eines Mo
-
dellprojekts zur kontrollierten Abgabe von Cannabis als Genussmittel beim Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingereicht. Beide 
Anträge wurden bestandskräftig abgelehnt. 
Darüber hinaus hat die Forschungsinitiative Cannabiskonsum GmbH aus Berlin 
eine Erlaubnis zur Durchführung einer „wissenschaftlichen Studie zu Cannabis
-
folgen bei psychisch gesunden erwachsenen Konsumenten“ beantragt, die im 
weitesten Sinne als Modellprojekt bezeichnet werden könnte. Auch dieser Antrag 
wurde negativ beschieden. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Die Forschungs
-
initiative Cannabiskonsum GmbH hat gegen den Widerspruchsbescheid Klage 
erhoben. Das Klageverfahren ist beim Verwaltungsgericht Köln anhängig. 
2. Welche Gründe hat das BfArM bei den abgelehnten Anträgen aufgeführt?  
Sowohl der Berliner Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg als auch die Stadt 
Münster haben die Versagungsbescheide des BfArM auf ihrer jeweiligen Home
-
page veröffentlicht. Wesentlicher Grund für die Versagungen war ein Verstoß 
gegen den Schutzzweck des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Die Modellpro
-
jekte tragen weder zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung bei noch sind

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/310 
sie zur Verhinderung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln sowie zur Verhin-
derung der Entstehung oder Erhaltung einer Betäubungsmittelabhängigkeit ge -
eignet. Die Anträge waren demnach nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 BtMG zu ver-
sagen. 
3. Unter welchen Voraussetzungen wäre ein Modellprojekt zur kontrollierten 
Abgabe von Cannabis genehmigungsfähig?  
Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen sind 
in der Anlage I zu § 1 Absatz 1 BtMG aufgeführt und somit nicht verkehrsfähige 
Betäubungsmittel. Eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG kann nur zu wissen
-
schaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt 
werden. 
Ob die Abgabe von Cannabis im Rahmen eines Modellprojekts einem wissen -
schaftlichen oder einem anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dient, 
kann nur im Einzelfall geprüft werden. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 BtMG ist 
die Erlaubnis zu versagen, wenn die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs 
nicht mit dem Zweck des BtMG, die notwendige medizinische Versorgung der 
Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmit
-
teln oder die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie 
das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie 
möglich auszuschließen, vereinbar ist. 
Auch bei wissenschaftlicher Ausrichtung von Anträgen zu Modellprojekten zur 
kontrollierten Abgabe von Cannabis als Genussmittel handelt es sich nach Auf
-
fassung der Bundesregierung um interventionelle Studien mit Betäubungsmitteln, 
die – außerhalb klinischer Prüfungen nach § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgeset
-
zes – mit dem Schutzzweck des BtMG grundsätzlich nicht vereinbar sind. 
4. Welche Gründe sieht die Bundesregierung, eine kontrollierte Abgabe von 
Cannabis weiter zu verbieten?  
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Bundesregie -
rung lehnt aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung eine Legali -
sierung der Verwendung von Cannabis zu Genusszwecken ab. 
5. Was unterscheidet Cannabis nach Auffassung der Bundesregierung von an -
deren Rauschmitteln wie Tabak oder Alkohol?  
Tabak, Alkohol und Cannabis sind verschiedene Stoffe mit gänzlich unterschied-
lichen psychoaktiven Wirkungen. 
Zu den Unterschieden zwischen Alkohol und Betäubungsmitteln hat das Bundes-
verfassungsgericht in seiner „Haschisch-Entscheidung“ vom 9. März 1994 (Az: 
2 BvL 43/92, BVerfGE 90, 145, 197) ausgeführt: 
„So ist zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für 
den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums 
von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl ist 
zu beachten, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten hat, de
-
nen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabis -
pflanze nichts Vergleichbares gegenübersteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen 
als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein werden sie auch im religiösen 
Kult verwandt. In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht 
zu Rauschzuständen führt; seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt

Drucksache 19/310 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 
und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber steht 
beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berau-
schenden Wirkung im Vordergrund. Weiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch 
vor die Situation gestellt, dass er den Genuß von Alkohol wegen der herkömmli-
chen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis 
nicht effektiv unterbinden kann.“ 
Tabak unterscheidet sich bereits insofern grundsätzlich von den Betäubungsmit -
teln, als dass von ihm keine berauschende Wirkung ausgeht.  
6. Hat Cannabis nach Auffassung der Bundesregierung im Vergleich zu Alko -
hol und Tabak schlimmere Folgen für die Gesundheit der Konsumenten, und 
wenn ja, welche?  
Dosis, Häufigkeit, Dauer des Konsums sowie Konsumform haben Einfluss auf 
die Art der Auswirkungen auf die Gesundheit. Eine pauschale Beurteilung ist vor 
diesem Hintergrund nicht möglich. 
7. Welche positiven Effekte kann Cannabis nach Auffassung der Bundesregie-
rung auf die Gesundheit haben, und welche positiven Effekte können Alko -
hol und Tabak haben?  
Positive Effekte des Tabakkonsums sind der Bundesregierung nicht bekannt. Es 
gibt Studien, die feststellen, dass ein moderater Alkoholkonsum u. a. positive Ef
-
fekte auf das Herz-Kreislauf-System haben kann. Wie in der Vorbemerkung aus-
geführt, sind mit dem Konsum von Cannabis zu Genusszwecken gesundheitliche 
Gefahren verbunden. Zum medizinischen Nutzen von Cannabis – bei entspre
-
chender ärztlicher Indikationsstellung – hat die Bundesregierung kürzlich eine 
umfassende Studie veröffentlicht. Der Kurzbericht der Studie „Cannabis: Poten
-
tial und Risiken. Eine wissenschaftliche Analyse (CaPRis)“ wurde unter folgen -
dem Link veröffentlicht: www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/ 
5_Publikationen/Drogen_und_Sucht/Berichte/Kurzbericht/171127_Kurzbericht_ 
CAPRis.pdf. 
8. Welche Anzahl an Personen ist nach Kenntnis der Bundesregierung in den 
Jahren von 2015 bis 2017 jeweils an den Folgen von Cannabis-, Alkohol- 
und Tabakkonsum in Deutschland verstorben?  
Jährliche Erhebungen zu an den Folgen von Cannabis-, Alkohol- und Tabakkon-
sum in Deutschland verstorbenen Personen liegen der Bundesregierung nicht vor. 
Das Jahrbuch Sucht 2017 der Deutschen Hauptstelle Sucht (DHS) enthält fol -
gende Aussagen zu Todesfällen, verursacht durch Alkohol- und Tabakkonsum: 
„Untersuchungen zu alkoholbezogenen Gesundheitsstörungen und Todesfällen 
gehen von etwa 74 000 Todesfällen aus, die allein durch Alkoholkonsum oder 
den kombinierten Konsum von Tabak und Alkohol verursacht sind; 121 000 Men
-
schen starben 2013 an den Folgen des Rauchens.“ Aktuellere Zahlen liegen der 
Bundesregierung nicht vor. 
Ob Cannabiskonsum einen Einfluss auf die Gesamtmortalität hat, wird in den 
ausgewerteten Studien der kürzlich durch die Bundesregierung veröffentlichten 
Studie CaPRis nicht einheitlich beantwortet und eine direkte Schlussfolgerung ist 
nicht möglich. Die vom Bundeskriminalamt geführte Statistik zum Drogentod 
weist keine Nennungen für „einschlägige“ Cannabisprodukte auf.

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/310 
9. Welche Kosten entstanden dem Bund und den Ländern nach Kenntnis der 
Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2017 durch die Verfolgung 
von Straftaten, die im Zusammenhang mit Cannabiskonsum, -verkauf oder 
-anpflanzung/-produktion standen?  
10. Welche Anzahl an Vollzeitäquivalenten mussten Polizei, Justiz, Staatsan -
waltschaft und weitere Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung für die 
Verfolgung von Cannabisdelikten in den Jahren von 2015 bis 2017 aufwen
-
den?  
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 9 und 10 gemeinsam be -
antwortet. 
Zu den Kosten für die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Canna-
bis liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die amtlichen Statistiken 
lassen hinsichtlich der Betäubungsmittel-Delikte keine Unterscheidung zwischen 
den einzelnen Betäubungsmittelarten zu. 
Daten zu dem für die Verfolgung von Cannabis-Delikten eingesetzten Personal 
und den diesbezüglichen Sachkosten in den Polizeibehörden des Bundes und in 
der Zollverwaltung liegen der Bundesregierung nicht vor, da diese Daten nicht 
nach Rauschgiftarten differenziert erhoben werden.  
11. Welche Anzahl an Personen konsumiert nach Kenntnis der Bundesregierung 
in Deutschland regelmäßig Cannabis?  
Schätzungsweise konsumierten rund 1,2 Millionen Personen (2,4 Prozent der Be-
völkerung) zwischen 18 und 64 Jahren durchschnittlich etwa monatlich oder häu-
figer (mindestens zehn Mal) Cannabis. 
Rund 630 000 Personen (1,2 Prozent) im genannten Altersbereich konsumierten 
Cannabis im Durchschnitt häufiger als wöchentlich (mindestens 60 Mal im Jahr). 
(Quelle: Epidemiologischer Suchtsurvey (ESA), 2015 – Institut für Therapiefor -
schung (IFT)) 
12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Menge an Cannabis in 
Kilogramm, die in Deutschland jährlich konsumiert wird?  
Der Bundesregierung liegen keine Daten über die Menge des konsumierten Can-
nabis vor. Die Konsummengen werden in den bislang durchgeführten Befragun -
gen nicht erhoben. Schätzungen dazu wurden nicht durchgeführt. 
13. Wie hoch wären nach Einschätzung der Bundesregierung auf Grundlage der 
Daten aus der vorhergehenden Frage die jährlichen Einnahmen, wenn Can
-
nabis analog zu Rohtabak besteuert werden würde? 
Eine Einschätzung ist wegen des Fehlens der Grundlage der Daten aus der vor -
hergehenden Frage nicht möglich. 
14. Welche zusätzlichen Einnahmen wären für den Staat etwa durch Steuern und 
Gebühren erzielbar, wenn Cannabis auch als Genussmittel in Deutschland 
regulär angebaut werden dürfte?  
Da die Bundesregierung dem Schutz der Gesundheit verbunden ist, stellt sich für 
sie diese Frage nicht und ihr liegen deshalb keine Daten zu möglichen Umsätzen 
oder ggf. Gewinnen aus dem Anbau von Cannabis nach einer entsprechenden

Drucksache 19/310 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 
Rechtsänderung vor. Eine Schätzung zu möglichen Einnahmen ist daher nicht 
möglich. 
15. Welche Mittel hat der Bund in den Jahren von 2015 bis 2017 für die Sucht -
prävention bereitgestellt und ausgegeben?  
Die Ausgaben für Sucht- und Drogenprävention insgesamt in Deutschland lassen 
sich nur schwer quantifizieren, da Suchtprävention in Deutschland auf verschie
-
denen Ebenen (Bund, Land, Kommune) und durch eine Vielzahl von Akteurinnen 
und Akteuren stattfindet. Neben öffentlichen Einrichtungen finanzieren auch die 
Institutionen der Sozialversicherung und Betriebe etc. suchtpräventive Maßnah
-
men. 
Die Ausgaben für Maßnahmen auf dem Gebiet des Drogen- und Suchtmittelmiss-
brauchs betrugen seitens des Bundesministeriums für Gesundheit in den Jahren 
2015 und 2016 jährlich rund 13 Mio. Euro. In dieser Summe enthalten ist ein 
Anteil in Höhe von jeweils 8,7 Mio. Euro für die von der Bundeszentrale für ge -
sundheitliche Aufklärung (BZgA) verausgabten Mittel des Haushaltstitels „Auf-
klärungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Drogen- und Suchtmittelmissbrauchs“. 
Im Jahr 2017 werden voraussichtlich rund 14 Mio. Euro ausgegeben, der BZgA-
Anteil beträgt in diesem Jahr 9,7 Mio. Euro. 
16. Plant der Bund, in Zukunft mehr Mittel für die Suchtprävention auszugeben, 
und wenn ja, in welcher Höhe, und ab wann?  
Die Entscheidung über die künftigen Mittel für die Suchtprävention trifft der 
Haushaltsgesetzgeber durch den Beschluss des Bundeshaushaltes.

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com 
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de 
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de 
ISSN 0722-8333

Anlage 1

7014 Zeichen

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen  
Fraktion Die Linke 
Thomas Geffe, GUT 
Adrian Kasnitz, Deine Freunde 
 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Andreas Hupke 
 
Herrn Bürgeramtsleiter 
Dr. Ulrich Höver 
 
Frau  Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
Gemeinsamer Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 25. Januar 2018 
 
Antragstellung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Erlaubnis 
zur kontrollierten und lizenzierten Abgabe von Cannabisprodukten zum Zweck des Betriebs von 
Abgabestellen in der Kölner Innenstadt 
 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrte Herren, 
wir bitten, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung 
Innenstadt zu setzen: 
 
Die Bezirksvertretung möge beschließen: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, 
 
1.  eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 BtMG (wissenschaftlichen oder anderen im 
öffentlichen Interesse liegenden Zwecken) für eine Studie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und 
Medizinprodukte (BfArM) zu beantragen, in der registrierte Teilnehmer Cannabis legal erwerben 
können. Im Rahmen dieser Studie soll erforscht werden, welche Konsequenzen eine legale Abgabe 
von Cannabis für Konsumenten, die Stadt Köln und die Stadtgesellschaft hätte. 
Für diese Studie werden lizenzierten Abgabestellen in Apotheken in der Kölner Innenstadt errichtet. 
 
2. zur erfolgversprechenden Antragsausarbeitung wir ein Runder Tisch/Fachtag mit 
Suchthilfeträgern, Drogenexperten, der Polizei und Fachpolitikern einberufen und offene rechtliche 
Fragen in Bezug auf mögliche Betreiber in Apotheken, deren Beschaffungsmöglichkeiten, sowie zur 
Gewährleistung des wissenschaftlichen und/oder öffentlichen Interesses, beispielsweise durch 
Begleitung geeigneter Forschungsstellen, geklärt. 
 
3. nach erteilter Ausnahmegenehmigung den Rat der Stadt Köln aufzufordern, die nötigen Schritte 
einzuleiten, um durch eine kontrollierte Abgabe von Cannabisprodukten in lizenzierten

Abgabestellen in Apotheken in der Kölner Innenstadt den negativen Auswirkungen der Prohibition 
und des dadurch entstehenden Schwarzmarkts entgegen zu treten. 
 
4. Eine sogenannte Arbeitsgruppe „AG-Cannabis“ nach Vorbild des Düsseldorfer Gesundheitsamts zu 
errichten, sowie eine Strategie zu entwickeln, um eine legale und kontrollierte Abgabe von Cannabis  
zu ermöglichen. Die Entwicklung zum Cannabiskonsum soll wissenschaftlich begleitet und 
ausgewertet werden: Steigt oder sinkt die Menge der gesundheitlichen Schädigungen bzw. wie 
entwickelt sich der Schwarzmarkt?  
 
5. alle Voraussetzungen für dieses Pilotprojekt zu schaffen. 
 
 
Begründung: 
Aufgrund der weltweiten Entwicklungen in den vergangenen Jahren besteht kein Zweifel daran, dass 
an diesem Projekt ein „erhebliches öffentliches Interesse“ besteht.  
Die kontrollierte Abgabe von Cannabisprodukten durch Verkaufsstellen eröffnet eine Möglichkeit der 
sinnvollen Regulierung, wie sie der Schwarzmarkt naturgemäß nicht zulässt. Dem illegalen Handel 
würde zudem die Grundlage entzogen. Das Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sieht Ausnahmen vom 
generellen Verkehrsverbot für Cannabis gemäß § 3 bei begründetem wissenschaftlichen oder 
sonstigem öffentlichen Interesse vor – ein Fall, der hier durchaus gegeben ist. 
 
Die derzeitige Situation in Köln bietet ein aussagekräftiges Beispiel für das Scheitern der Prohibition: 
Kölner konsumieren zwar keineswegs weniger Cannabinoide, genießen aber wenig effizienten 
Schutz. Aufklärung, Prävention und Hilfe kommen infolge der Kriminalisierung zu kurz, der THC-
Gehalt der Schwarzmarktware wird nicht geprüft, schädliche Stoffe zur Streckung bleiben 
unentdeckt. Konsumenten befinden sich außerhalb der Legalität und somit in potenzieller 
Gefährdung.  
Zudem hätte das Pilotprojekt positive Auswirkungen auch auf die Situation am Kölner Ebertplatz. 
Die kontrollierte Abgabe solcher Produkte durch Verkaufsstellen könnte eine Möglichkeit der 
sinnvollen Regulierung eröffnen, wie sie der Schwarzmarkt naturgemäß nicht zulässt. Dem illegalen 
Handel würde zudem die Grundlage entzogen. Das Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sieht 
Ausnahmen vom generellen Verkehrsverbot für Cannabis gemäß §3 bei begründetem 
wissenschaftlichen oder sonstigem öffentlichen Interesse vor – ein Fall, der hier durchaus gegeben 
sein könnte. 
 
Von einer Legalisierung würden auch Polizei und Justiz profitieren. Bisher schlagen sich 
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer Unzahl von Verfahren herum, die zum ganz 
überwiegenden Teil wegen Geringfügigkeit wieder eingestellt werden. 
 
Aufklärung, Prävention und Hilfe kommen infolge der Kriminalisierung zu kurz, der THC-Gehalt der 
Schwarzmarktware wird nicht geprüft, schädliche Stoffe zur Streckung bleiben unentdeckt. 
Konsument*innen befinden sich außerhalb der Legalität und somit in potenzieller Gefährdung. 
Um dies zu klären, ist zunächst in der Studie zu ermitteln, ob Personen mit problematischen 
Konsummustern durch diese Form der Abgabe eher erreichen und ob gesundheitliche Schädigungen 
durch effektiveren Verbraucherschutz verringert werden können. Zudem ist zu prüfen, inwieweit der 
Jugend- und Verbraucherschutz von einer Zerschlagung des Schwarzmarktes konkret profitiert.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim BfArM soll sich explizit auf den Stadtbezirk Innenstadt 
beziehen. Somit stellt der vorliegende Antrag auf Beantragung der Ausnahmegenehmigung eine 
Angelegenheit dar, deren Bedeutung, gemäß Hauptsatzung § 19, nicht wesentlich über den 
Stadtbezirk hinausgeht. Hieraus ergibt sich die Entscheidungsbefugnis der Bezirksvertretung. 
 
Die Stadt Köln kann sich ein Beispiel an den USA nehmen, wo zum Teil eine deutlich liberalere 
Drogenpolitik umgesetzt wird. So darf seit dem 1. Januar im US-Bundesstaat Kalifornien Cannabis in 
lizenzierten Läden an Personen verkauft werden, die älter als 21 Jahre sind. Die Zahl der 
Konsumenten in Portugal, USA und den Niederlanden nach der Entkriminalisierung von Cannabis 
gesunken.  
Das gewonnene Steuergeld fließt wieder in die Infrastruktur – auch in wirksame Drogenprävention 
Eine Regulierung würde das Stellvertreterverbot gegen die Nachfrage aufheben und dem 
Schwarzmarkt direkt den Boden unter den Füßen entziehen. Ohne Illegalität keine verbotenen 
Geschäfte in Nischenmärkten. Zweitens zeigen Beispiele erfolgreicher Liberalisierungen und 
Regulierungen in anderen Staaten, dass Steuereinnahmen erwartet werden können. 
 
Eine streng regulierte Abgabe von Cannabisprodukten an Erwachsene zu Genusszwecken, zwingend 
gekoppelt mit Schutz- und Präventionsangeboten insbesondere für Kinder und Jugendliche. Und 
gleichsam im Nebenschluss stünde eine Entkriminalisierung der heutigen „Besitzenden“. 
Der Antrag soll zudem einen Beitrag zur „Verbesserung des Gesundheitsschutzes von Bürgerinnen 
und Bürgern leisten“. 
 
 
gez. 
Antje Kosubek  Michael Scheffer       Tom Geffe Adrian Kasnitz 
 B90/Grüne  Die Linke                  GUT  Deine Freunde

Anlage 4

1576 Zeichen

Anlage 4 
 
 
21.02.2018 Düsseldorf 
Nach Auffassung der CDU-Ratsfraktion ist die von SPD, Grünen und FDP geplante legale 
Abgabe von Cannabis als Genuss- und Rauschmittel gescheitert. Im Lenkungskreis 
Suchthilfeplanung wurde gestern bekannt, dass die Heinrich-Heine-Universität ihre 
wissenschaftliche Begleitung für das städtische Pilotprojekt abgesagt hat.  
„In Düsseldorf wird es keinen Feldversuch mit der Droge Cannabis geben“, sagt Ratsherr 
Andreas-Paul Stieber, Vorsitzender im Gesundheitsausschuss. „Die CDU begrüßt den 
Ausstieg der Heine-Uni aus dem Projekt. Damit sollte auch die Stadt von diesem 
verantwortungslosen Experiment die Finger lassen.“  
Zumal geltendes Recht dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte keinerlei 
Spielraum für eine Ausnahmegenehmigung zur Einrichtung von lizenzierten Verkaufsstellen 
in Düsseldorf biete. „Jegliche Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken ist unvereinbar mit 
dem derzeitigen Betäubungsmittelgesetz“, so Stieber.  
Jugendschutz in Gefahr 
Der CDU-Gesundheitsexperte weist die gängigen Argumente zur Legalisierung von 
Cannabisprodukten zurück: „Auch bei registrierten volljährigen Konsumenten gibt es keine 
Kontrolle über Umschlag und Verbleib des Betäubungsmittels. Im Gegenteil: Die Gefahr, 
dass Minderjährige an die Droge gelangen, wird noch größer. Hinzu kommen die enormen 
gesundheitlichen Risiken von Cannabis, die wissenschaftlich erwiesen sind. Davon 
ausgenommen sind schwerkranke Personen, denen der Konsum nach ärztlicher Verschreibung 
erlaubt ist.“ 
 
Pressemitteilung der CDU Düsseldorf

Beratungsverlauf (1)

10.04.2018 Gesundheitsausschuss
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0845/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
27.03.2018
Erstellt
15.03.2018 10:59