0261/2018
Langeler Berg in Köln-Porz-Langel; 70346/03; Offenlage
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
1757 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 dint ma Vorlagen-Nummer 23.03.2018 0261/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 26.04.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.04.2018 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf (VEP) Nummer 70346/03 Arbeitstitel: Langeler Berg in Köln-Porz-Langel Mitteilungstext: Aufgrund der aktuellen Haushaltsprognose aus Mai 2015 beläuft sich der Wohnungsbedarf in Köln für den Zeitraum von 2015 bis 2030 (15 Jahre) auf rund 66 000 Wohnungen. Die bekannten Umset- zungs- und Potenzialgrößen belaufen sich zurzeit auf 33 400 Wohneinheiten. Um den hohen Bedarf an Wohnungen in der wachsenden Stadt Köln decken zu können, soll im Ortsteil Köln-Porz-Langel Wohnraum geschaffen werden Die Vorhaben- und Erschließungsträgerin SAHL Bauträgergesellschaft mbH Köln, vertreten durch Herrn Jürgen Sahl, beabsichtigt, für das Plangebiet (5 850 m²) eine Wohnbebauung mit sieben Dop- pelhäusern und zwei Einzelhäusern (16 Wohneinheiten) zu realisieren. Zur Erschließung des Plange- bietes ist eine neue Stichstraße mit Wendeanlage geplant. Innerhalb des Stadtteils Langel erfolgt somit eine Stärkung der Wohnfunktion durch zusätzlichen Wohnraum, um der steigenden Nachfrage bei einer zunehmend angespannteren Wohnungsmarktsituation nachzukommen. Die Bebauung fügt sich in die ortstypische Dorfstruktur ein und setzt die Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung um. Die Offenlage soll im April 2018 erfolgen. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 textliche Festsetzungen Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf Gez. BG Blome in Vertr. für BG Dez. VI
Anlage 1 Übersichtsplan
382 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70346/03 Langeler BergLQ.|OQ3RU]/DQJHO 0 5025 100150 Meter
Anlage 2 Begründung zur Offenlage
89883 Zeichen
/ 2
A N L A G E 2
613dint0261-2018
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 70346/03;
Arbeitstitel: "Langeler Berg" in Köln-Porz-Langel
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Aufgrund der aktuellen Haushaltsprognose aus Mai 2015 beläuft sich der Wohnungsbedarf in
Köln für den Zeitraum von 2015 bis 2030 (15 Jahre) auf rund 66 000 Wohnungen. Die bekannten
Umsetzungs- und Potenzialgrößen belaufen sich zurzeit auf 33 400 Wohneinheiten. Um den ho-
hen Bedarf an Wohnungen in der wachsenden Stadt Köln decken zu können, soll im Ortsteil Lan-
gel Wohnraum geschaffen werden.
Die Vorhaben- und Erschließungsträgerin SAHL Bauträgergesellschaft mbH Köln, vertreten durch
Herrn Jürgen Sahl, beabsichtigt für das Plangebiet in Köln-Porz-Langel eine Wohnbebauung mit
sieben Doppelhäusern und zwei Einzelhäusern (16 Wohneinheiten) zu realisieren. Zur Erschlie-
ßung des Plangebietes ist eine neue Stichstraße mit Wendeanlage geplant. Hierfür ist die Aufstel-
lung eines Bebauungsplanes erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ge-
währleisten. Das Verfahren soll gemäß § 12 Baugesetzbuch als vorhabenbezogener Bebauungs-
plan durchgeführt werden. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 24.02.2015 die Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan) beantragt.
1.2 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist die Errichtung von 16 Einfamilienhäusern, einer Straße und einem Dorfplatz
für das Plangebiet in Köln-Porz-Langel. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll hierfür Pla-
nungsrecht geschaffen werden. Innerhalb des Stadtteils Langel erfolgt somit eine Stärkung der
Wohnfunktion durch zusätzlichen Wohnraum, um der steigenden Nachfrage bei einer zunehmend
angespannteren Wohnungsmarktsituation nachzukommen. Die Bebauung fügt sich in die ortstypi-
sche Dorfstruktur ein und setzt die Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung
um.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Porz-Langel im rechtsrheinischen Süden der Stadt Köln, im
Stadtbezirk Porz. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 5 850 m². Im Norden wird das
Plangebiet durch die Straße Langeler Berg begrenzt, im Nordwesten durch die Hintergasse. Im
Südwesten, Süden und Osten grenzt Wohnbebauung an. Die genaue Lage des Plangebietes
kann dem Lageplan (Anlage 1) entnommen werden.
Folgende Flurstücke (Flur, Gemarkung) liegen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes: Gemarkung Langel, Flur 9, Flurstücke 1090 und 1091 (größtenteils).
- 2 -
/ 3
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. An das Plangebiet grenzen Hausgärten der
umgebenden Wohnbebauung an. Im Umfeld des Plangebietes befinden sich ein- bis zweige-
schossige Wohngebäude in Form von freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und
Hausgruppen.
2.3 Erschließung
Das Plangebiet ist über die Straßen Hintergasse und Langeler Berg an das Straßenverkehrsnetz
angebunden. Die Ver- und Entsorgung kann über die bestehenden Trassen in den Straßen Lan-
geler Berg und Hintergasse hergestellt werden. Die baugebietsinterne Erschließung wird über ei-
ne Stichstraße mit Wendeanlage gewährleistet.
2.4 Planungsrechtliche Situation
Für das Plangebiet gibt es keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan.
Ein etwa 20 m tiefer Streifen parallel zur Haupterschließung (Langeler Berg / Hintergasse) ist dem
Anwendungsbereich des § 34 BauGB (Innenbereich) zuzuordnen. Der dahinter liegende Grund-
stücksteil ist dem § 35 BauGB (Außenbereich) zuzuordnen. Um das Plangebiet ganzheitlich einer
Bebauung zuzuführen, ist die Baurechtsschaffung durch einen Bebauungsplan erforderlich. West-
lich und südlich des Plangebietes grenzt der bestehende Bebauungsplan 70346/02 an, der eine
Wohnnutzung entlang der Sandbergstraße und eine Mischnutzung im südlichen Teilbereich fest-
setzt (Rechtskraft: 12.02.1969).
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet als
"Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich
für den Grundwasser- und Gewässerschutz.
3.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Im FNP der Stadt Köln wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die geplanten Festset-
zungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Wohnnutzung) sind aus dem FNP entwickelt.
3.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan trifft für das vorgenannte Plangebiet keine Aussagen.
4. Sonstige Rahmenbedingungen
4.1 Wohnungsbauprogramm 2015
Das Plangebiet ist sowohl im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als auch im Wohnungsbaupro-
gramm 2015 für eine Wohnbebauung vorgesehen. Die hierbei als Wohnbaupotential definierte
Fläche umfasst neben der Plangebietsfläche ebenfalls die landwirtschaftlich genutzten Grünflä-
chen südlich der Katholischen Grundschule Hinter der Kirche. Im Wohnungsbauprogramm 2015
wird für diese Fläche zzgl. der nördlichen Teilfläche (Kennzeichnung: W 715-005) ein Wohnungs-
baupotenzial von 50 Wohneinheiten vorgesehen. Die unterschiedliche Eigentümerstruktur erfor-
dert ein umfangreiches Bodenordnungsverfahren (Umlegung), so dass zur kurzfristigen Deckung
des Wohnungsraumbedarfs die Entwicklung der Fläche südlich der Straße Langeler Berg vorge-
zogen wird. Im Zuge der Vorbereitung zur städtebaulichen Planung wurde geprüft, ob auf der vor-
genannten Plangebietsfläche ein nahversorgender Einzelhandelsbetrieb unterzubringen ist, der
die Nahversorgungssituation in Stadtteil Langel verbessert. Aufgrund der bereits realisierten
Wohnbebauung im Osten des Plangebietes entlang der Sandbergstraße, ist dieses Ziel nicht um-
- 3 -
/ 4
zusetzen, da die Fläche zu gering bemessen ist und gesunde Wohnverhältnisse nicht hätten ge-
währleistet werden können. Daher ist eine Wohnnutzung an dieser Stelle erklärtes Ziel der städ-
tebaulichen Planung. Andere Wohnungsbaupotentiale befinden sich parallel zu diesem Verfahren
in der Entwicklung, sodass zur Realisierung der Planung keine weiteren Ressourcen zur Verfü-
gung stehen.
4.2 Bodendenkmalpflege
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde von der Fachbehörde die
Durchführung einer qualifizierten archäologischen Prospektion gefordert, um innerhalb des Plan-
gebiets vermutete archäologische Bodendenkmäler zu lokalisieren und ihre Erhaltungsqualität zu
bewerten. Im Zuge der Grunderfassung konnten im nördlichen Teil der Planungsfläche vier vorge-
schichtliche Einzelfunde und eine karolingische bis karolingisch-ottonische Fundstreuung lokali-
siert werden. In den geöffneten Sondagen fand sich eine klar definierte vorgeschichtliche Sied-
lungsgrube. Hinweise auf eine mutmaßliche mittelalterliche Fundstelle fanden sich dagegen nicht.
Weitere Schritte zur baulichen Erschließung des Geländes sind mit den Denkmalbehörden abzu-
stimmen.
5. Begründung der Planinhalte
Geplant ist eine Bebauung mit 16 Wohneinheiten in sieben Doppel- und zwei Einzelhäusern. Die
Häuser sind als zweigeschossige Gebäude mit Satteldach geplant. Drei Doppelhäuser werden
von der Hintergasse erschlossen, vier Doppelhäuser und zwei Einzelhäuser über eine neu ge-
plante Stichstraße von der Straße Langeler Berg aus. Am Ende der Planstraße ist eine Wende-
möglichkeit vorgesehen. Innerhalb des Straßenraumes sind Straßenbäume vorgesehen. Entlang
der Planstraße sind vier öffentliche Parkplätze geplant. Jedes Haus erhält eine mit Dachbegrü-
nung versehene Garage, so dass insgesamt 16 private Stellplätze realisiert werden können. Zu-
sätzlich können die Zufahrten vor den Garagen als privater Stellplatz genutzt werden. Die privaten
Gärten sind nach Süden bis Osten ausgerichtet.
An der Einfahrt ins Plangebiet am Langeler Berg ist ein Dorfplatz geplant, da die Fläche nicht aus-
reichend dimensioniert ist, um einen öffentlichen Spielplatz mit ausgewogenem Spielangebot fest-
zusetzen. Aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit den festgesetzten Einfamilien-
und Doppelhäusern sowie den Verkehrsflächen, ist nicht zu erwarten, dass ein Spielplatz künftig
in engem räumlichen Zusammenhang mit weiteren (zu planenden) Spielplätzen in einer Gesamt-
größe von 500 m² stehen wird.
Aufgrund der geringen Größe und der isolierten Lage und des damit einhergehenden hohen Un-
terhaltungsaufwandes wurde entschieden, an dieser Stelle einen öffentlich zugänglichen, multi-
funktionalen Dorfplatz zu gestalten, der Aufenthalts- und Spielfunktionen für alle Bewohner des
Neubaugebietes und Langels bietet. Der Dorfplatz soll mit einem Laubbaum bepflanzt und mit
Sitzmöglichkeiten ausgestattet werden.
5.1 Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet ein "Allgemeines Wohngebiet (WA)" festge-
setzt. Damit wird das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Vorhaben eindeutig defi-
niert und der Zielsetzung gefolgt, die Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnungsbau im Stadtteil
zu schaffen.
Im Allgemeinen Wohngebiet sind neben Wohngebäuden auch die der Versorgung des Gebietes
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Ver-
waltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Zum einen wird das Plangebiet vor allem zu Wohnzwecken entwickelt, zum anderen sind diese
- 4 -
/ 5
Nutzungen sehr flächenintensiv (Gartenbaubetriebe) oder nicht verträglich mit der Wohnnutzung
(Tankstellen). Nicht störende Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig, um ergänzende
Nutzungen zu ermöglichen.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch überbaubare Grundstücksflächen in Verbindung mit
der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse
sowie der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die Einhaltung der folgenden städtebaulichen
Parameter entspricht den Maßgaben, die für vergleichbare Wohnungsbauentwicklungen in der
Umgebung festgelegt wurden. Ziel ist es, ein einheitliches Dorfbild zu wahren.
Für das Baugebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt, was der Obergrenze
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für allgemeine Wohngebiete entspricht. Eine GRZ von 0,4
entspricht dem ortstypischen Baucharakter in der Umgebung und entspricht der Zielsetzung, eine
einheitliche städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Im Rahmen der festgesetzten GRZ
kann das städtebauliche Konzept umgesetzt werden.
Die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 für das Allgemeine Wohngebiet liegt unter-
halb der Obergrenze der BauNVO für Wohngebiete von 1,2. Die festgesetzte Geschossflächen-
zahl entspricht der beabsichtigten aufgelockerten Bebauung mit Einfamilienhäusern und ist geeig-
net, um das geplante Vorhaben umzusetzen.
Mit maximal zwei Vollgeschossen greift das Konzept die Geschossigkeiten der nachbarlichen Be-
standsbebauung auf. Das oberste im Plan festgesetzte Vollgeschoss soll als Dachgeschoss ge-
baut werden.
Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude das städtebauli-
che Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes auch
Festsetzungen zu maximalen Trauf- und Firsthöhen getroffen. Die in der Planzeichnung festge-
setzten Traufhöhen (TH) und Firsthöhen (FH) sind als absolute Höhen über Normalhöhenull
(NHN) festgesetzt. Die festgesetzten Höhen entsprechen maximalen Traufhöhen von 6,10 m und
Firsthöhen von 10,10 m, bezogen auf den Erdgeschossfußboden. Die Erdgeschossfußböden lie-
gen durchschnittlich 15 cm über dem Straßenniveau. Als Firsthöhe gilt jeweils der obere Ab-
schluss des Gebäudes. Als Traufhöhe gilt bei geneigten Dächern der Schnittpunkt der Außen-
wandhaut mit der Dachkonstruktion.
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die sich am
dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept orientieren und mit
einem gering bemessenen Spielraum um die geplanten Gebäude gezogen wurden, um die erfor-
derliche Flexibilität in der Ausbauplanung zu wahren. Durch die getroffenen Festsetzungen erge-
ben sich noch Spielräume für die Stellung der Gebäude und für die Anordnung von Gebäudeteilen
wie Hauseingänge, Balkone, Erker, Altane und Loggien. Die Baugrenzen dürfen auf der rückwär-
tigen Seite durch Terrassen und Terrassentrennwände überschritten werden. Terrassentrenn-
wände sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer Länge von 4 m und einer
Höhe von 2,2 m als Sichtschutz und zum Schutz der Privatsphäre zulässig.
Durch die festgesetzte offene Bauweise müssen die Gebäude mit Grenzabstand errichtet werden.
Die in der Umgebung realisierten Wohngebäude sind zum Großteil ebenfalls in der offenen Bau-
weise realisiert worden. Die Festsetzung trägt dem Ziel einer ortsbildwahrenden Planung Rech-
nung.
- 5 -
/ 6
5.4 Nebenanlagen und Stellplätze
Die für die neuen Wohngebäude erforderlichen privaten Stellplätze sowie Besucherparkplätze
werden vollständig innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Geplant sind insgesamt 16 private
Stellplätze (Garagen) im Plangebiet. Zusätzlich sind vier Besucherstellplätze im öffentlichen Stra-
ßenraum der Planstraße geplant. Somit kann ausreichend Parkraum innerhalb des Plangebietes
zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
können alle erforderlichen privaten Stellplätze realisiert werden. Darüber hinaus sind außerhalb
der festgesetzten Flächen Aufstellflächen für Pkw auch im Zufahrtsbereich zu den Garagen zuläs-
sig, so dass zusätzlich zu den 16 Garagen nochmal 16 Stellplätze vor den Garagen hinzukom-
men.
Nebenanlagen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und aus-
schließlich in Verbindung mit Garagen in Form von verlängerten Garagen zulässig. Sonstige Ne-
benanlagen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Terrassen
und Fahrradabstellplätze ausgeschlossen, um die Freiflächen von solchen Anlagen freizuhalten
und zu einer Erhöhung der Freiraumqualitäten innerhalb des Plangebietes beizutragen. Die ge-
nannten sonstigen Nebenanlagen dürfen auch eingehaust oder eingefriedet ausgeführt werden.
5.5 Erschließung
Zur Erschließung des Plangebietes ist eine Planstraße mit Wendemöglichkeit geplant, die von der
Straße Langeler Berg in das Gebiet führt. Die Wendeanlage ist ausreichend groß dimensioniert,
sodass ein dreiachsiges Müllfahrzeug wenden kann. Der südlichste Bereich bindet durch ein
Fahrrecht das Flurstück 493 an die öffentliche Erschließungsanlage an, um eine potentielle Nach-
verdichtung zu ermöglichen. Die Planstraße einschließlich ihrer Wendeanlage ist als Verkehrsflä-
che besonderer Zweckbestimmung mit dem Ziel eines verkehrsberuhigten Ausbaus festgesetzt.
Zu den südlich des Plangebietes liegenden Grundstücken wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
festgesetzt, um das südliche Grundstück zu erschließen und eine spätere Erschließung der
Grundstücke nicht zu verbauen. Gesichert wird diese Fläche zusätzlich per Baulast. Die Bau-
lasteintragung wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
wurde durch Anwohner des Plangebietes ein alternatives Erschließungskonzept vorgestellt. Die-
ses regt einen Einrichtungsverkehr auf der Straße Langeler Berg zwischen der Hintergasse und
Sandbergstraße in Richtung Osten sowie für die Hintergasse zwischen der Lülsdorfer Straße und
Langeler Berg in Richtung Norden an. Damit einhergehend sollen diese Straßen in Spielstraßen
umgewandelt werden.
Im Rahmen des zum Bebauungsplan erarbeiteten Verkehrsgutachtens wurden auch die Vor-
schläge dieses alternativen Erschließungskonzeptes geprüft. Im Ergebnis wird vom Gutachter
sowohl im Bestand als auch im Planfall aufgrund der geringen Verkehrsbelastungen eine Neuord-
nung der Verkehrssituation aus verkehrsgutachterlicher Sicht als nicht notwendig betrachtet. Die
vorhandene Querschnittsbreite von etwa 5 m wird aufgrund der geringen Begegnungswahrschein-
lichkeit als ausreichend eingestuft. Die Änderung in eine Einbahnstraße hätte lediglich zur Folge,
dass der Verkehr von und in Richtung des Plangebietes einen Umweg über die Lülsdorfer Straße
und Hintergasse nehmen müsste, was auf diesen Straßen wiederum zu einer Verkehrszunahme
führen würde.
5.6 Ausbau der bestehenden Erschließungsstraßen außerhalb des Plangebietes
In einem ersten Schritt sollen die Straßen Langeler Berg und Hintergasse durch den Vorhaben-
träger im Zuge der Wohnbaumaßnahme provisorisch ausgebaut werden. Die bauliche Umsetzung
wird über Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert. Für beide Straßen sind der vorgezoge-
ne Teilausbau der Mischverkehrsfläche im Anliegerbereich in einer durchgehenden Breite von
1,00 m sowie der Einbau von Straßeneinläufen und ein provisorischer niveaugleicher Anschluss
an die vorhandene Fahrbahn in Asphalt geplant.
- 6 -
/ 7
Der Endausbau der Haupterschließungsstraßen Langeler Berg und Hintergasse wird dann zu ei-
nem späteren Zeitpunkt durch die Stadt Köln erfolgen. Für beide Straßen bedeutet dies ein Aus-
bau als Mischverkehrsfläche in einer Breite von insgesamt 7,50 m in Betonsteinpflaster, der er-
gänzende Ausbau von Stellplätzen und Pflanzbeeten, die Neuaufstellung der Straßenbeleuchtung
durch die RheinEnergie sowie die Anpflanzung von Straßenbegleitbäumen. Der beabsichtigte
Endausbau durch die Stadt erfolgt bis zur Anschlussstelle Sandbergstraße.
5.7 Technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung kann über die bestehenden Trassen in den Straßen Langeler Berg und
Hintergasse hergestellt werden. Die Entwässerung des Plangebietes wird unter Berücksichtigung
von Starkregenereignissen geplant.
Das von den gartenseitigen Dachflächen der Häuser anfallende Niederschlagswasser wird auf
den Grundstücken, auf denen es anfällt, über die belebte Bodenschicht versickert (Mulden-
Rigolen-Versickerung). Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Wasser-
behörde der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Was-
ser- und Abfallwirtschaft einzuholen. Das übrige Niederschlagswasser der straßenseitigen Dach-
flächen nebst Garagendächern wird in den Kanal eingeleitet.
Nach aktueller Einschätzung ist davon auszugehen, dass innerhalb des Plangebietes weder eine
Trafostation noch Verteilerschränke aufgestellt werden. Stattdessen ist eine Einspeisung über das
bestehende Niederspannungsnetz geplant.
5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen (Hausgärten) sollen mit "traditionellen Ge-
staltungselementen" wie z.B. Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), He-
cken, Solitärsträucher, Staudenrabatten etc. gestaltet bzw. begrünt werden. Für Garagenzufahr-
ten und Hauszuwegungen ist ein wasserdurchlässiges Pflaster zu verwenden. Je Grundstück ist
mindestens ein Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und dauerhaft zu er-
halten. Das Grundstück im Norden an der Straße Langeler Berg erhält zwei Baumpflanzungen,
um das Licht- / Raumprofil des Straßenraums zu verbessern.
Im Bereich der Planstraße sind zwei Laubbäume der Pflanzenauswahlliste zu pflanzen, vor Über-
fahren zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Ein Laubbaum der Pflanzenauswahlliste ist im Be-
reich des Dorfplatzes neu zu pflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhalten.
Garagendächer sind mit einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen.
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Entfall zu ersetzen. Die Grünfestsetzungen erfol-
gen aus gestalterischen und ökologischen Gründen und zur Verbesserung der kleinklimatischen
Situation. Dachbegrünungen tragen darüber hinaus zu einem verzögerten Niederschlagswasser-
abfluss bei.
Der Eingriff durch die geplante Ausweisung der neuen Wohnbaufläche und der öffentlichen Ver-
kehrsfläche kann innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht vollständig kompensiert werden.
Der Ausgleich erfolgt daher auf der externen Ausgleichsfläche "NSG Langeler Auwald". Die Flä-
che befindet sich in der Gemarkung Langel, Flur 11, und hat einen räumlichen Bezug zum Eingriff.
Die Maßnahmen werden anteilsmäßig auf den Flurstücken 38, 198 und 202 durchgeführt. Aus-
gangsbestand ist eine Fettwiese (Köln-Code LW41112, Sporbeck/Ludwig EA 31), die mit 10 Bio-
topwertpunkten nach Sporbeck/Ludwig bewertet wurde. Am nördlichen und westlichen Rand der
Wiese soll ein ca. 10 m breiter Waldrandstreifen angelegt werden (Zielbiotop Köln-Code GH 4421/
Sporbeck/Ludwig BD 52). Das zu erzielende Aufwertungspotential beträgt hierfür +9 BWP. Der
verbleibende Ausgleichsbedarf kann durch Extensivierung der Fettwiese erzielt werden. Hier be-
trägt das Aufwertungspotential +5 BWP (Aufwertungen um je einen Punkt bei den Kriterien Natür-
lichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Struktur- und Artenvielfalt, Häufigkeit).
- 7 -
/ 8
Das ökologische Defizit der Beeinträchtigungen der Biotopfunktionen durch den vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 70346/03 "Langeler Berg" von 13.569 ökologischen Wertpunkten wird
durch die ökologische Aufwertung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen im Umfang von 13.570
ökologischen Wertpunkten kompensiert.
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Aus gestalterischen Gründen und um ein einheitliches Ortsbild zu bewahren, dürfen Wohngebäu-
de nur mit Satteldächern und Krüppelwalmdächern in der Hauptfirstrichtung mit einer Neigung von
45° sowie Zwerchdächern und Schleppdächern mit einer Neigung von 25° errichtet werden. Die
Summe der Breiten von Dachaufbauten darf 60 % der Trauflänge der zugehörigen Dachfläche,
ohne den seitlichen Dachüberstand gemessen, nicht überschreiten. Die Traufhöhen von Zwerch-
häusern und Schleppdächern dürfen die im Plan festgesetzten Traufhöhen um 1,75 m überschrei-
ten. Garagen sind ausschließlich mit Flachdach zu errichten, um ein einheitliches Ortsbild zu er-
halten.
Einfriedungen im Vorgartenbereich sind nicht zulässig. Einfriedungen sind ausschließlich als
Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken aus einheimischen Laubgehölzen mit einer Höhe von
bis zu 2,00 m zulässig. Stellplätze für Müllbehälter sind gegen die öffentlichen Verkehrsflächen
blickdicht einzufrieden und zu begrünen. Diese Festsetzungen erfolgen ebenfalls aus gestalteri-
schen Gründen.
Das Baugebiet wird in drei Baufelder (1a, 1b, 2, 3) aufgeteilt, die unterschiedliche Fassadenfarb-
zuweisungen erhalten (anthrazitfarbener, gelber und roter Klinker). Diese Festsetzung erfolgt, um
das Baugebiet kleinräumig bezogen aufzulockern und adressbezogene wahrnehmbare Abschnitte
zu bilden.
Die Festsetzungen zu den Mobilfunkanlagen und Solaranlagen dienen ebenfalls der einheitlichen
Gestaltung des Wohngebietes und sollen eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch diese Anla-
gen verhindern. Daher werden Mobilfunkanlagen ausgeschlossen, um den dörflichen Wohnge-
bietscharakter zu wahren. Solaranlagen parallel zur Dachneigung mit einer max. Abweichung von
20° Grad sind zulässig, da diese Anlagen in direktem Zusammenhang mit der Wohnnutzung ste-
hen.
5.10 Nachrichtliche Übernahme / Kennzeichnungen
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und in der Wasserschutzzone III a.
Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der gültigen Wasserschutzgebietsverord-
nung werden beachtet.
5.11 Hinweise
Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen
erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbe-
trägen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.12.2011, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 1 vom
04.01.2012, beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe
für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die nicht nur im Zusammenhang festge-
setzter Ausgleichsmaßnahmen Verwendung finden.
Die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu er-
setzen. Deren Entwicklung ist durch eine zweijährige Entwicklungspflege nach DIN 18919 zu si-
chern.
In Teilflächen des Plangebietes können archäologische Funde und Befunde einer vorgeschichtli-
chen und früh- bis hochmittelalterlichen Geländenutzung auftreten. Bei Neubaumaßnahmen mit
Bodeneingriffen sind baubegleitende archäologische Überwachungen auf Grundlage §§ 15, 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW mit dem Römisch-Germanischen Museum/ Archäologische
- 8 -
/ 9
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzustimmen. Unabhängig davon ist beim Auftreten archäo-
logischer Funde und Befunde gemäß der §§ 15, 16 DSchG NW das Römisch-Germanische Mu-
seum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221-24543, Fax. 0221/221-
24030, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belas-
sen.
Während der Bauarbeiten ist zum Schutz des Bodens schonend mit dem Oberboden zu verfahren
(vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979; Landes-
bodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Es sollten insbesonde-
re folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:
Beschränkung der Bautätigkeiten auf Zeiten geringer Bodenfeuchte
Getrennte Lagerung des Oberbodens und Wiedereinbau im Bereich der Pflanzungen
Sachgerechte Verwertung des nicht mehr benötigten Aushubs
Zum Schutz des Wassers sind während der Bauarbeiten besondere Vorsichtsmaßnahmen beim
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen notwendig. Der von der Stadt Köln, Umwelt und Ver-
braucherschutzamt, Abteilung "Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft" herausgegebene
Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist zu
berücksichtigen. Der Katalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beach-
ten.
Als Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich artenschutzrelevanter Beeinträchti-
gungen sind gemäß der Vogelschutzrichtlinie grundsätzlich die Bruten aller wildlebenden Vogelar-
ten vor Zerstörung zu schützen. Grundsätzlich sind notwendige Baumfällungen und Gehölzrodun-
gen nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.)
Februar, da sich einige Singvogelbruten bis August hinziehen können. Dies entspricht auch den
gesetzlichen Vorgaben gemäß § 39 Abs. 5, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem
Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt
werden.
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Schützenlöcher). Die Überprüfung des
Plangebietes auf Kampfmittel ist inzwischen abgeschlossen. Die Testsondierung ergab Hinweise
auf die eventuelle Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln. Auf einer Fläche von
5.844 m² erfolgte die Räumung. Kampfmittel wurden nicht geborgen. Es ist nicht auszuschließen,
dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender
Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen
und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmit-
telbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichen mecha-
nischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist das Merkblatt
für Baugrundeingriffe zu beachten. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist
der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzei-
chens 22.5-3-5315000-488/15/ sowie der Bebauungsplannummer einzuschalten.
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 800 l/min (48 m³/h) für
mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Die nächste Entnahmestelle für Löschwasser darf vom Ge-
bäudezugang nicht weiter als 100 m entfernt sein; der Mindestabstand soll 20 m nicht unterschrei-
ten.
- 9 -
/ 10
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwie-
sen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie wer-
den beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zim-
mer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Ein-
sichtnahme bereitgehalten.
Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom
17.08.2011). Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeld-
zahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, so-
weit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung
nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3
BauGB berücksichtigt wurden.
Laut Artenschutzprüfung vom Büro Planungsgruppe Grüner Winkel vom Februar 2017 ergeben
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 39 und § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw.
keine vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Gemäß § 39 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen z.B. zur Baufeldräumung im Zeitraum zwi-
schen dem 1. März und 30. September verboten.
Es wird auf die technische und städtebauliche Kriminalprävention hingewiesen. Danach sollen
Wohngebäude und Garagen(anlagen) zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitäts-
steigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen
Beratungsstellen berücksichtigt werden. Die Beratung der technischen und städtebaulichen Krimi-
nalprävention des Polizeipräsidiums der Stadt Köln ist kostenlos. Weitere Informationen unter kp-
o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221 229-8655 oder 0221-229-8008.
6. Umweltbericht
Für das Bebauungsplanverfahren "Langeler Berg" in Köln-Porz-Langel wurde eine Umweltprüfung
gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und §
1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB darge-
stellt.
6.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Für das Plangebiet in Köln-Porz-Langel ist eine Wohnbebauung mit 7 Doppel- und 2 Einzelhäu-
sern (16 Wohneinheiten) durch eine private Vorhabenträgerin geplant. Zur Erschließung des
Plangebietes ist eine neue Stichstraße von der Straße "Langeler Berg" vorgesehen.
Zur Erreichung von Planungsrecht ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Siedlungsbereich von Langel
zu gewährleisten. Es ist geplant, das Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch (vorhabenbezogener
Bebauungsplan) durchzuführen. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 24.02.2015 die Ein-
leitung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch beantragt.
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist parallel zur "Hintergasse"
und zum "Langeler Berg" ein 20 m tiefer Bereich dem Anwendungsbereich des § 34 BauGB (In-
nenbereich) zuzuordnen. Das übrige Plangebiet ist derzeitig als Außenbereich (§ 35 BauGB) ein-
zustufen.
- 10 -
/ 11
6.1.1 Beschreibung Bestand
Das Plangebiet weist eine Größe von 5.850 m² auf und wird fast ausschließlich ackerbaulich ge-
nutzt. Das Plangebiet wird im Norden von der Straße "Langeler Berg" und im Nordwesten von der
Straße "Hintergasse" begrenzt. Gehölze kommen nur am Rand des Plangebiets vor. Es handelt
sich um eine Kastanie mittleren Baumholzes im Einmündungsbereich der Straße "Hintergasse" in
die Straße "Langeler Berg". Am Nord- und am Westrand befindet sich ein schmaler Streifen aus
nitrophilen Gras- und Krautfluren. Neben verschiedenen Gräsern kommen v.a. Brennnesseln und
Disteln vor.
Das Umfeld des Plangebiets wird überwiegend von Wohnbebauung mit Gärten geprägt. Nördlich
des Plangebiets befinden sich mit Nutzpflanzen bestandene Bereiche. Im Südwesten und Osten
des Plangebietes grenzt unmittelbar Wohnbebauung an. Das nach Süden angrenzende Grund-
stück wird im Westteil ebenfalls ackerbaulich genutzt (noch keine Einsaat). Im Ostteil dieses
Grundstücks befinden sich mehrere Obstbäume und ein Wohnhaus. Auf dem weiter südlich an-
grenzenden Grundstück hat sich eine Grünlandbrache mit aufkommenden Brombeeren entwi-
ckelt. Am Nordwestrand stockt außerhalb des Plangebietes eine junge Haselnuss. Ebenfalls
stockt hier eine Gruppe aus Hängebirken am Rand des angrenzenden Wohngrundstücks. Die
Zweige ragen in das Plangebiet hinein.
6.1.2 Beschreibung Nullvariante
Ohne die geplante Bebauung des heute noch ackerbaulich genutzten Grundstücks wird das Orts-
bild weiterhin durch die inselartige landwirtschaftliche Nutzung inmitten des Wohnsiedlungsbe-
reichs geprägt. Die südlich an das Plangebiet angrenzende Grünlandbrache wird sich im Zuge der
natürlichen Sukzession zu einem waldartigen Bestand entwickeln. Erhebliche Nutzungskonflikte
zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und unmittelbar angrenzender Wohnbebauung sind nicht
erkennbar.
6.1.3 Beschreibung Planung
Der geplante räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von
ca. 0,58 ha. Geplant ist eine Bebauung mit 16 Wohneinheiten in 7 Doppel- und 2 Einzelhäusern.
Die Häuser sind als zweigeschossige Gebäude mit Satteldach geplant. Vorgesehen ist die Fest-
setzung einer Wohnnutzung.
Drei Doppelhäuser werden von der "Hintergasse" erschlossen, vier Doppelhäuser über eine neu
geplante Stichstraße von der Straße "Langeler Berg" aus. Am Ende der Planstraße ist eine Wen-
demöglichkeit vorgesehen. Entlang der Planstraße sind vier öffentliche Parkplätze geplant. Jede
Doppelhaushälfte erhält eine Garage, so dass insgesamt 16 private Stellplätze realisiert werden
können. Die privaten Gärten sind nach Süden bis Osten ausgerichtet.
An der Einfahrt in das Plangebiet am "Langeler Berg" ist ein Dorfplatz geplant, der mit einem Ein-
zelbaum begrünt werden soll. Innerhalb des Straßenraumes ist die Anpflanzung von zwei Stra-
ßenbäumen vorgesehen.
6.2 Bedarf an Grund und Boden
Bestandsnutzung m² Planung m²
Acker 5.490 Wohnbaufläche 1.906
Gras- und Krautsaum 330 Gärten 2.859
Einzelbaum 30 Straßenverkehrsfläche 895
Dorfplatz 155
Sonstige Flächen 35
Gesamt: 5.850 5.850
- 11 -
/ 12
6.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG -
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG - Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL - Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein Westfalen (LG NW - Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen für Trinkwasserschutz-
gebiete.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkun-
gen des Bebauungsplanes sind aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen und zu
Gemeindegrenzen nicht zu erwarten.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.4 Nicht oder nur sehr gering durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/Europäische Vogelschutzgebiete
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB)
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil
des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.
Hierzu zählt auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die
biologische Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert
ist (BMU, 2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die
Vielfalt der Ökosysteme. Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie die sonstigen Lebens-
bedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen
wiederherzustellen.
Im direkten räumlichen Umfeld des Plangebietes liegt kein FFH- und Vogelschutzgebiet bzw. Na-
tura 2000-Gebiet. In ca. 725 m Entfernung verläuft im Nordwesten der Rhein, der in Teilen als
Natura 2000-Gebiet DE-4405-301 "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad
Honnef" ausgewiesen ist. Indirekte Beeinträchtigungen der relevanten Schutz- und Erhaltungszie-
le dieses FFH-Gebietes durch die Aufstellung und Realisierung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 70346/03 sind nicht erkennbar und auch nicht zu erwarten.
Darstellungen von Landschaftsplänen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Im rechtswirksamen Landschaftsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als Innenbereich darge-
stellt, es liegen keine Schutzausweisungen vor. Die baurechtliche Differenzierung nach Außenbe-
reich (§ 35 BauGB) und Innenbereich (§ 34 BauGB) im Plangeltungsbereich bleibt von dieser
Darstellung unberührt. Westlich des Plangebietes in ca. 830 m Entfernung liegt das Naturschutz-
gebiet N 17 "Rechtsrheinischer Langeler Auwald". Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgte
gemäß § 23 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG insbesondere wegen der Bedeutung des Gebietes
für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000).
- 12 -
/ 13
Landschaft/Ortsbild
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Die Landschaft bzw. das Landschaftsbild ist in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie auf-
grund seiner Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Vor allem in
Siedlungsnähe sind Flächen für die Erholung zu sichern und in ausreichendem Umfang bereitzu-
stellen.
Das Landschaftsbild bzw. das Ortsbild wird im Plangebiet durch die intensive landwirtschaftliche
Nutzung und die angrenzenden Siedlungsbereiche mit überwiegend eingeschossiger Einfamilien-
hausbebauung (Einzelhäuser, Doppel- und Reihenhäuser) und kleinen bis mittelgroßen Hausgär-
ten geprägt. Besondere landschafts- und/oder ortsbildprägende Vegetationsstrukturen sind nicht
vorhanden. Das Landschafts-/Ortsbild weist aufgrund der im Umfeld prägenden Siedlungsstruktu-
ren keine besondere Bedeutung auf.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wird durch die getroffenen Festsetzungen (max. Trauf- und
Firsthöhen, Dachausbildung) sowie durch die geplante Festsetzung zur Anpflanzung von Laub-
bäumen in der Erschließungsstraße und im Bereich des Dorfplatzes gemindert. Diese Anpflan-
zungen tragen auch zur inneren Durchgrünung des Wohngebietes bei. Durch die Errichtung der
Einfamilienhäuser wird das Landschafts-/Ortsbild aufgrund der Vorprägung durch Siedlungsstruk-
turen im direkten Umfeld nicht erheblich beeinträchtigt.
Für die landschaftsgebundene Erholungsnutzung hat das Plangebiet keine Bedeutung. Für die
wohnungsbezogene Feierabenderholung sind die in ca. 400 m Entfernung westlich des Plange-
bietes vorhandenen Grün- und Freiflächen mit Freizeiteinrichtungen (Sport- und Spielplatz) am
Rheinufer von Bedeutung. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Landschaft
durch die Ausweisung des neuen Wohngebietes wird nicht erwartet, da keine Einschränkungen
der Nutzung von Rad- und Wanderwegen sowie der Wohnumfeld nahen Wegeinfrastruktur zu
erwarten sind.
Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil
des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.
Hierzu zählt auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die
biologische Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert
ist (BMU, 2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die
Vielfalt der Ökosysteme. Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie die sonstigen Lebens-
bedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen
wiederherzustellen.
Das Plangebiet wird fast ausschließlich ackerbaulich genutzt. Am Nord- und am Westrand befin-
det sich ein schmaler Streifen aus nitrophilen Gras- und Krautfluren. Bis auf eine Kastanie mit
mittlerem Baumholz im Einmündungsbereich der Straße "Hintergasse" in die Straße "Langeler
Berg" treten keine Gehölzbestände auf. Entsprechend ist die biologische Vielfalt als gering zu be-
werten.
Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)
Oberflächengewässer und das Grundwasser sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und zu entwickeln (§ 1a WHG). Die Umsetzung der
europäischen Wasserrahmenrichtlinie 2000 mit dem Ziel, die Gewässer in einen "guten ökologi-
schen Zustand" bzw. einen "guten mengenmäßigen Zustand" bis 2015 bzw. bis 2021 zu bringen
und diesen zu erhalten, erfordert einen ganzheitlichen und ökologisch orientierten Umgang mit der
Ressource Wasser und verankert eine neue Sichtweise: Gewässer bilden mit ihrem Einzugsge-
- 13 -
/ 14
biet eine ökologische Einheit, außerdem stehen Grundwasser, Oberflächenwasser und ihre Auen
in Wechselwirkung miteinander. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, alle Gewässer in die-
sem Sinne zu schützen, zu verbessern und zu sanieren.
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer sind im Bebauungsplangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet ist gering
betroffen von Überflutungen bei Starkregen. Nach der Hochwassergefahrenkarte ist das Gebiet
vom Rheinhochwasser nicht betroffen.
Oberflächengewässer sind durch die Planung direkt nicht betroffen. Es wird davon ausgegangen,
dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser von befestigten und unbefestigten Flä-
chen gesammelt und schadlos abgeführt wird. Aufgrund des mittleren Grundwasserflurabstandes
von 12-18 dm ist die Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet möglich bis nur be-
dingt geeignet.
Im Rahmen der Umweltprüfung ist entsprechend den Vorgaben des § 44 LWG NW die Möglich-
keit der Niederschlagswasserversickerung einschließlich eventueller Variantenlösungen zu unter-
suchen. Dachflächenwässer sollen dezentral in Mulden auf den privaten Grundstücken versickert
werden.
Grundwasser
Das Plangebiet liegt im Bereich der sich beiderseits des Rheinverlaufs erstreckenden Niederter-
rasse der Weichsel-Kaltzeit bzw. des frühen Postglazials (Quartär). Die Niederterrasse ist aus 20-
30 m starken, gut bis sehr gut wasserdurchlässigen Sanden und Kiesen aufgebaut und daher hin-
sichtlich von Grundwasservorkommen als sehr ergiebig einzustufen.
Das Rheingebiet ist die grundwasserreichste Landschaft Nordrhein-Westfalens. Dementspre-
chend stellen die umfassende Nutzung des Grundwasserdargebotes für Bevölkerung und Indust-
rie und der intensive Eingriff in den Wasserhaushalt durch die Vorentwässerung für die linksrhei-
nischen Braunkohle-Tieftagebaue besondere hydrogeologische und wasserwirtschaftliche Aspek-
te des Rheingebiets dar. Von Bedeutung sind das oberste Grundwasserstockwerk mit freiem
Grundwasserspiegel und seinen eiszeitlichen Terrassenbildungen des Rheins.
Die Bereiche der Niederterrasse, die durch eine höhere Besiedlungsdichte gekennzeichnet sind,
weisen einen Grundwasserflurabstand von 10 - 12 dm, gebietsweise auch deutlich mehr auf. Als
Hauptfließrichtung des oberen Grundwasserleiters ist nach den Grundwassergleichenkarten ge-
nerell eine auf den Hauptvorfluter, d.h. den Rhein, gerichtete Grundwasserbewegung ausgewie-
sen.
Nach ELWAS NRW (www.elwas.nrw.de; Abruf am 12.04.2017) ist der chemische Zustand des
Grundwasserkörpers zurzeit als schlecht einzustufen. Die Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung
eines guten chemischen und mengenmäßigen Zustands bis zum Jahr 2021 wird als schlecht ein-
gestuft.
Laut der Grundwasserschutzgebietskarte liegt das Plangebiet in der Schutzzone III A des festge-
setzten Trinkwasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Zündorf.
Es wird an dieser Stelle davon ausgegangen, dass Grundwasser führende Schichten und der
Grundwasserhaushalt durch die Errichtung von Wohngebäuden und durch den Bau der Erschlie-
ßungsstraße nicht erheblich und nachhaltig verändert werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung
des Hochwasserabflusses ist nicht zu erwarten. Infolge der Bebauung und Anlage der Erschlie-
ßungsstraße tritt infolge Überbauung und Versiegelung ein Verlust an Infiltrationsflächen und eine
Verringerung der Grundwasserneubildung ein. Die geplante Versickerung des Regenwassers von
Dachflächen wirkt vermindernd auf die Verringerung der Grundwasserneubildung durch Überbau-
ung und Versiegelung.
- 14 -
/ 15
Abwasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Die ordnungsgemäße Abführung des Abwassers ist gewährleistet. Das Schmutzwasser und der
Teil des Niederschlagswassers, der nicht versickert werden kann, werden in die vorhandenen Ka-
näle eingeleitet. Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der Wasserschutzzone III A des
Wasserwerkes Zündorf. Die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten.
Der Wasserwerksbetreiber RheinEnergie AG, Abt. Grundwasserschutz und die Bezirksregierung
Köln, Dezernat 54, sind am Verfahren zu beteiligen.
Klima und Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Der Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie die Vor-
beugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Beläs-
tigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und
ähnlichen Erscheinungen) stellen die wichtigsten Zielsetzungen des Bundesimmissionsschutzge-
setzes (BImSchG) und der technischen Anleitung Luft (TA Luft) dar. Mit der Neufassung des Bau-
gesetzbuches im Jahr 2011 kommt der verbindlichen Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 5 BauGB im
Hinblick auf den Klimawandel und den Klimaschutz eine besondere Verantwortung zu.
Im Rahmen der Bauleitplanung soll eine klima- und umweltschonende Stadtentwicklung ange-
strebt werden. Es sollen verstärkt die erneuerbare Energien genutzt sowie mit Energie- und Was-
servorräten schonend umgegangen werden Zu diesem Zweck ist der Einsatz erneuerbarer Ener-
gien der Nutzung nicht regenerativer Energien vorzuziehen.
Das Rheintal erfüllt in seiner Funktion als Kaltluftsammelgebiet und Kaltluftabflussrinne bedeuten-
de luftklimatische Ausgleichsfunktionen für die angrenzenden Siedlungsbereiche. Es herrscht im
Jahresmittel eine weit überwiegende West- und Südwestrichtung vor.
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Nutzungs- und Vegetationsstrukturen erfüllen nur
sehr eingeschränkt und lokal begrenzt relativ geringe luftklimatische Regulations- und Regenera-
tionsfunktionen.
Das Plangebiet liegt nach der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Be-
reich der Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche). Bei einer zusätzlichen Bebauung und somit Ver-
siegelung ist mit einer Verstärkung der klimatischen Überwärmung bei sommerlichen austausch-
armen Wetterlagen in naher Zukunft zu rechnen.
Nach der Klimafunktionskarte liegt das Plangebiet Langel, mit Umgebung, im Bereich des Frei-
landklima 1 (ungestörter stark ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen,
starke Frisch- und Kaltluftproduktion). Eine Bebauung des Gebiets würde das Klima nur bedingt
beeinträchtigen.
In Bezug auf die Luftgüte wird das Plangebiet in die Luftgütezone 3, mit einer geringen Luftgüte
eingestuft (Stadt Köln 21.07.2015). Der Luftgüteindex (LUGI) liegt bei 1,4, was eine geringfügig
bessere Luftqualität besagt. Zu vermuten ist, dass die Luftgüte durch die Nähe der Industrieanla-
gen in Wesseling, Godorf und Niederkassel beeinträchtigt ist. Daher werden Begrünungsmaß-
nahmen empfohlen. Dagegen ist die Luftbelastung durch Emissionen aus Verkehr und Heizungs-
anlagen der Wohnhäuser als gering einzustufen. Auch durch die neue Wohnbebauung und den
zusätzlichen Verkehr ist keine erhebliche Verschlechterung der Immissionssituation zu erwarten.
Geruchsimmissionen aus der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung sind nicht anzunehmen,
da keine Anzeichen für eine größere Tierhaltung erkennbar sind.
- 15 -
/ 16
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Nutzungs- und Vegetationsstrukturen erfüllen nur
sehr eingeschränkt und lokal begrenzt geringe luftklimatische Regulations- und Regenerations-
funktionen. Das Plangebiet liegt nach der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelas-
tung im Bereich der Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche). Bei einer zusätzlichen Bebauung und
somit Versiegelung ist mit einer Verstärkung der klimatischen Überwärmung bei sommerlichen
austauscharmen Wetterlagen in naher Zukunft zu rechnen. Nach der Klimafunktionskarte liegt das
Planungsgebiet Langel, mit Umgebung, im Bereich des Freilandklima 1 (ungestörter stark ausge-
prägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen, starke Frisch- und Kaltluftprodukti-
on). Eine Bebauung des Gebiets würde das Klima nur bedingt beeinträchtigen. Demnach sind
keine Maßnahmen notwendig.
Luftschadstoffe - Emissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Emissionen durch einen höheren KFZ-Verkehr sind sehr gering und nicht erheblich.
Luftschadstoffe - Immissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
In Bezug auf die Luftgüte wird das Planungsgebiet in die Luftgütezone 3, mit einer geringen Luft-
güte eingestuft. Der Luftgüteindex (LUGI) liegt bei 1,4, was eine geringfügig bessere Luftqualität
besagt. Zu vermuten ist, dass die Luftgüte durch die Nähe der Industrieanlagen in Wesseling, Go-
dorf und Niederkassel beeinträchtigt ist. Daher werden Begrünungsmaßnahmen empfohlen.
Dachbegrünung von Carports oder Garagen, das Pflanzen von Hecken statt Zäunen als Grund-
stücksbegrenzung, sowie das Pflanzen von Straßenbäumen sind übliche Maßnahmen. Ge-
ruchsimmissionen aus der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung sind nicht anzunehmen, da
keine Anzeichen für eine Tierhaltung erkennbar sind.
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB)
Bei der Größe und Ausformung des Plangebietes sowie der geplanten Bebauungsdichte kann
grundsätzlich eine gute solarenergetische Qualität erreicht werden. Für die westlich des Wohn-
wegs gelegenen Doppelhäuser kann dies bei einer max. Südabweichung der Wohnbereiche (Gar-
tenseite) von -30° und einer vergleichsweise geringen Verschattung durch Nachbargebäude und
Bäume wohl auch erreicht werden. Bei den östlich des Wohnwegs gelegenen Doppelhäusern wird
dagegen allein die Südabweichung von etwa -85° bzw. -55° wohl nur eine (noch) "befriedigende"
solarenergetische Qualität im Sinne der Bewertungsmatrix von www.planen mit-der-sonne.de er-
möglichen.
Für das städtebauliche Konzept kann insgesamt durchaus eine befriedigende solarenergetische
Qualität erwartet werden. Um beurteilen zu können, ob bzw. in welchem Umfang die o.g. Be-
schlusslage umgesetzt wurde und die wohnhygienisch erforderliche Mindestbesonnung oder zu-
mindest die Mindestanforderungen nach DIN 5034 eingehalten werden, bedarf es quantitativen
Abwägungsmaterials. Die Häuser werden nach der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung
EnEV erstellt.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe h BauGB)
In Bezug auf die Luftgüte wird das Planungsgebiet in die Luftgütezone 3, mit einer geringen Luft-
güte eingestuft. Der Luftgüteindex (LUGI) liegt bei 1,4, was eine geringfügig bessere Luftqualität
besagt. Zu vermuten ist, dass die Luftgüte durch die Nähe der Industrieanlagen in Wesseling, Go-
dorf und Niederkassel beeinträchtigt ist. Daher werden Begrünungsmaßnahmen empfohlen. Da-
gegen ist die Luftbelastung durch Emissionen aus Verkehr und Heizungsanlagen der Wohnhäuser
als gering einzustufen. Auch durch die neue Wohnbebauung und den zusätzlichen Verkehr ist
keine erhebliche Verschlechterung der Immissionssituation zu erwarten. Geruchsimmissionen aus
- 16 -
/ 17
der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung sind nicht anzunehmen, da keine Anzeichen für
eine Tierhaltung erkennbar sind.
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Um-
gang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Von einem sachgerechten Umgang mit Abfällen und dem Abwasser kann im Plangebiet ausge-
gangen werden. Die Entstehung von erheblich belastenden Gerüchen und besonders störenden
Lichtquellen ist im Plangebiet nicht zu erwarten.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz-
rechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Nach der Hochwassergefahrenkarte ist das Gebiet vom Rheinhochwasser nicht betroffen. Laut
der Grundwasserschutzgebietskarte befindet sich Köln-Porz-Langel in der Wasserschutzzone III A
des Wasserwerkes Zündorf.
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich Flughafen Köln-Bonn.
Lärm
Bezüglich der Lärmimmission auf das Planungsgebiet wurden sowohl Straßenverkehrs- als auch
Fluglärm in die Untersuchung einbezogen. Zur Beurteilung des Verkehrslärms sind die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von tagsüber 55 dB (A) und
nachts 45 dB (A) heranzuziehen. Folgend der Schallimmissionspläne der Stadt Köln zu Köln-
Porz-Langel erreicht der Straßenverkehrslärm nachts Pegel von 40 bis 45 dB(A). Im östlichen Teil
der Planungsfläche steigt der Lärmpegel bis auf 50 dB(A), jedoch wurde dabei die nun bestehen-
de Bebauung nicht berücksichtigt, die als Abschirmung fungiert. Erfahrungsgemäß liegen die Ta-
geswerte der Lärmimmission etwa 10 dB(A) höher als nachts. Demnach werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 voraussichtlich eingehalten bzw. nicht erheblich überschritten.
Durch den Flugverkehr werden tagsüber Pegel von größer 40 bis 45 dB(A) und nachts von maxi-
mal 35 dB(A) erreicht und diese liegen deutlich niedriger als die Orientierungswerte. Im Umfeld
des Planungsgebiets findet weder Schienen- noch Schifffahrtsverkehr statt. Auch ist der Standort
nicht durch Gewerbelärm betroffen.
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu Kfz-Mehrverkehr auf der Straße "Langeler Berg"
zu ca. 95% in Richtung "Sandbergstraße". Durch die Bewohner der 16 Wohneinheiten werden
voraussichtlich zwischen 32 bis 72 zusätzliche Pkw-Fahrten täglich vorgenommen. Die dadurch
ausgelöste Zunahme des Verkehrslärms betrifft im Wesentlichen die beiden Wohngebäude bei-
derseits der Einmündung der Straße "Langeler Berg" in die "Sandbergstraße". Aufgrund der hier
vorhandenen Verkehrslärmbelastung durch den Kfz-Verkehr auf der "Sandbergstraße" wird die
Verkehrslärmzunahme aus dem Plangebiet sehr untergeordnet einzustufen sein. Auf eine schall-
technische Untersuchung zum Verkehrslärm wird verzichtet.
Altlasten
Aus durchgeführten Altlastuntersuchungen ergab sich, dass es im Plangebiet keinen Verdacht auf
Altlasten gibt.
Erschütterungen
Mit Erschütterungen infolge der Bauarbeiten zur Errichtung der Wohngebäude und der Erschlie-
ßungsanlagen, die zu einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und des Wohlbefin-
dens der Menschen führen könnten, ist nicht zu rechnen.
- 17 -
/ 18
Gefahrenschutz
Von den Auswirkungen von Störfällen ist das Plangebiet nicht betroffen.
6.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
6.5.1 Natur und Landschaft
Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Gesetzliche Ziele:
Schutzgut Quelle Zielaussagen
Pflanzen EU- Artenschutzverord-
nung und Bundesarten-
schutzverordnung;
Bundesnaturschutzge-
setz
Schutz besonders oder streng geschützter Arten,
Verbot der Zerstörung von Biotopen, die für dort wild
lebende Tiere und Pflanzen streng geschützter
Arten nicht ersetzbar sind, gem. § 44 BNatSchG
Bundesnaturschutzge-
setz in Verbindung mit
dem
Landesnaturschutzgesetz
NRW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen
Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Generatio-
nen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit er-
forderlich, wiederherzustellen, dass
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- die Regenerationsfähigkeit und die nachhaltige
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- die Tier- und Pflanzenwelt einschl. ihrer Lebens-
stätten und Lebensräume sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Er-
holungswert von Natur und Landschaft auf Dauer
gesichert sind.
Baugesetzbuch (BauGB)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbeson-
dere die Belange des Umweltschutzes, einschließ-
lich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7).
Baumschutzsatzung der
Stadt Köln
Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem
Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu schützen.
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Pflanzen als Bestandteil des Natur-
haushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Hierzu zählt
auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die biologische
Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert ist (BMU,
2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der
Ökosysteme. Die Lebensräume von Pflanzen sowie die sonstigen Lebensbedingungen sind zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen wiederherzustellen.
Bestand:
Der zentrale Bereich des Plangebietes wird von intensiv bewirtschafteter Ackerfläche ohne Wild-
krautfluren eingenommen. Am Rand des Ackers hat sich ein Gras- und Krautsaum erhalten. Ne-
ben verschiedenen Gräsern kommen v.a. Brennnesseln und Disteln vor. Gehölze kommen nur am
Rand des Plangebiets vor. Im Einmündungsbereich der Straße "Hintergasse" in die Straße "Lan-
geler Berg" stockt eine Kastanie mit mittlerem Baumholz. Es befinden sich keine Pflanzen bzw.
Vegetationsbestände mit aktuell höherer Bedeutung für Biotop- und/oder Artenschutzfunktionen
im Plangebiet.
- 18 -
/ 19
Prognose (Plan/Nullvariante):
Die Kastanie kann voraussichtlich nicht erhalten werden. Es handelt sich nicht um einen ge-
schützten Baum gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Der unvermeidbare Verlust von
Ackerflächen wird im Plangebiet durch Pflanzungen und Gestaltungmaßnahmen zum Teil ausge-
glichen. Das Plangebiet ist sowohl im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als auch im Woh-
nungsbauprogramm 2015 für eine Wohnbebauung vorgesehen. Eine Alternative zu eine wohn-
baulichen Nutzung an dieser Stelle gibt es nicht. Ohne das Planvorhaben ist eine Bebauung nicht
möglich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Für die Gestaltung/Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, d.h. der Gartenberei-
che, wird die Empfehlung ausgesprochen, die vegetationsfähigen Flächen mit "traditionellen Ge-
staltungselementen" wie z.B. Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), He-
cken, Solitärsträucher mit überwiegend heimischen Arten sowie Staudenrabatten etc. zu gestalten
bzw. zu begrünen. Garagen und Carports sollen extensiv begrünt werden. Es werden Anpflan-
zungen von zwei Laubbäumen im Bereich der Erschließungsstraße festgesetzt. Für die Garagen
wird eine Dachbegrünung festgesetzt.
Bewertung:
Der Verlust der Pflanzenbestände wird durch die Grüngestaltung innerhalb des Baugebietes und
einen noch zu bestimmenden Ausgleich/Ersatz außerhalb des Plangebietes bzw. eine Ersatzzah-
lung kompensiert. Somit verbleibt keine erhebliche und/oder nachhaltige Beeinträchtigung von
Pflanzenbeständen.
Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Gesetzliche Ziele:
Schutzgut Quelle Zielaussagen
Tiere EU- Artenschutzverordnung
und Bundesartenschutzver-
ordnung;
Bundesnaturschutzgesetz
Schutz besonders oder streng geschützter Arten,
Verbot der Zerstörung von Biotopen, die für dort
wild lebende Tiere und Pflanzen streng geschütz-
ter Arten nicht ersetzbar sind ( § 44 BNatSchG )
Leitfaden "Artenschutz in
der Bauleitplanung und bei
der baurechtlichen Zulas-
sung von Vorhaben."
Regelungen zum Schutz besonders oder streng
geschützter Arten gemäß EU- Artenschutzverord-
nung, Bundesartenschutzverordnung und Bun-
desnaturschutzgesetz
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere als Bestandteil des Natur-
haushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Hierzu zählt
auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die biologische
Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert ist (BMU,
2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der
Ökosysteme. Die Lebensräume von Tieren sowie die sonstigen Lebensbedingungen sind zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen wiederherzustellen.
Bei Realisierung der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes ist das Eintreten von arten-
schutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG nicht auszuschließen.
Daher wurde für das Planvorhaben eine Artenschutzprüfung, Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum,
Wirkfaktoren) durchgeführt. Die Artenschutzprüfung Stufe I umfasst eine Potenzialeinschätzung
für die Avifauna (Vögel) und die sonstigen für das Plangebiet als potenziell vorkommenden pla-
nungsrelevanten Arten gemäß LINFOS-Fundortkataster und LINFOS-Geschützte Arten. Die Un-
tersuchung wurde im Februar 2017 vorgelegt.
- 19 -
/ 20
Bestand:
Das Plangebiet liegt in dem MTB-Quadranten 5108/3 (Köln-Porz). Die Abfrage ergab für das be-
troffene MTB 5108 (TK 25 Köln-Porz), Quadrant 3, 31 planungsrelevante Arten:
5 Fledermausarten
25 Vogelarten
1 Amphibienart
Das LINFOS-Fundortkataster des LANUV (abgefragt am 11.02.2017) ergab sowohl für das Plan-
gebiet selbst als auch für die angrenzenden Bereiche keine Nachweise planungsrelevanter Arten.
Die Datenrecherche bei den o.g. Quellen ergab zwölf weitere planungsrelevante Vogelarten, drei
planungsrelevante Amphibienarten und eine planungsrelevante Reptilienart. Aus dem MTB-
Quadranten 5108/3 liegen für die planungsrelevanten Amphibienarten Gelbbauchunke, Geburts-
helferkröte und Kreuzkröte Nachweise aus dem Zeitraum 1981 bis 1992 vor (AK AMPHIBIEN
REPTILIEN NRW 2011). Aus dem MTB-Quadranten 5108/3 liegen für die planungsrelevante Rep-
tilienart Zauneidechse Nachweise aus dem Zeitraum 1981 bis 1992 vor (AK AMPHIBIEN
REPTILIEN NRW 2011).
Am 27.01.2017 erfolgte eine Begehung des Plangebiets. Dabei wurden die Bäume und sonstigen
Gehölze im Plangebiet und im Umfeld auf größere Vogelnester (von Elstern, Rabenkrähen, Greif-
vögeln oder anderen Großvögeln), Spechthöhlen, Baumhöhlen und potenzielle Fledermausquar-
tiere abgesucht. Entsprechende Strukturen wurden bei den Gehölzen nicht festgestellt. In der
Kastanie am Nordrand des Plangebiets wurde ein Singvogelnest festgestellt. Hinsichtlich Bruten
planungsrelevanter Vogelarten im Plangebiet und angrenzenden Umfeld ergaben sich keine Hin-
weise. Sie sind auch aufgrund der Vorbelastungen nicht zu erwarten. Bruten von Bodenbrütern
der offenen Feldflur (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel) sind aufgrund der bestehenden Ver-
tikalstrukturen (unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Wohnbebauung mit Gehölzen) (= Ku-
lissenwirkung) sowie der Störungen durch Haustiere nicht zu erwarten.
Als Fledermausquartiere geeignete Strukturen befinden sich nicht in den Gehölzen im Plangebiet.
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten als Nahrungsgäste oder Durchzügler sind im Plange-
biet und dessen näherem Umfeld nicht auszuschließen (bspw. Eulen, Greifvögel oder Möwen).
Gleiches gilt für potenziell vorkommende Fledermausarten. Für die im Bereich des Plangebiets
bzw. im direkten Umfeld potenziell vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten und Fleder-
mausarten besitzt das Gebiet allenfalls Bedeutung als Teil des Nahrungshabitats. Nahrungshabi-
tate sind nur geschützt, wenn sie von essentieller Bedeutung für die lokalen Populationen sind.
Dies kann in diesem Fall aufgrund der Ausweichmöglichkeiten im Umfeld ausgeschlossen wer-
den.
Mit einem Vorkommen von planungsrelevanten Amphibienarten ist nicht zu rechnen, da weder im
Plangebiet noch im Umfeld geeignete Laichgewässer vorhanden sind. Das Plangebiet weist keine
für die Zauneidechse geeigneten Habitate auf.
Bei den im Plangebiet und in dessen Umfeld nachgewiesenen (Elster, Kohlmeise) oder potenziell
vorkommenden europäischen Vogelarten (z.B. Amsel, Buchfink, Mönchsgrasmücke, Zaunkönig
oder Zilpzalp) handelt es sich um bundesweit, landesweit und regional ungefährdete Vogelarten,
die landesweit verbreitet und allgemein häufig sind. Alle wildlebenden Vogelarten sind allerdings
grundsätzlich durch die EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt. Hinweise auf Bruten dieser häufigen
Arten im Plangebiet und dessen Umfeld ergaben sich nicht, können aufgrund der Strukturen für
die Zukunft aber nicht ausgeschlossen werden.
Von einer Beeinträchtigung bedeutender lokaler Populationen mit nennenswerten Beständen
durch dauerhafte Beseitigung von potenziellen Brutplätzen oder durch Störungen ist bei der Um-
setzung des Vorhabens nicht auszugehen, da die Beeinträchtigung nur kleinflächig ist und im Um-
feld ausreichende Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Außerdem sind diese Arten relativ to-
- 20 -
/ 21
lerant gegenüber Störungen. Es liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswer-
ten Bestand der Arten im Bereich des Vorhabens vor.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Bei Realisierung der Planung werden sich in den Hausgärten bundesweit, landesweit und regional
ungefährdete Vogelarten, die landesweit in Gärten verbreitet und allgemein häufig sind, einstellen.
Werden die gegenwärtigen Nutzungen beibehalten, werden sich im Laufe der natürlichen Sukzes-
sion auf der Grünlandbrache (Vorwald- und Mittelwaldstadium) auch Habitate für Vogelarten ent-
wickeln, die ihre Nester in Bäumen oder größeren Sträuchern bzw. auf dem Boden, geschützt
durch Gras- und Krautbestände, anlegen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Vermeidungsmaßnahmen (einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen) für planungsre-
levante Arten sind nicht erforderlich. Um mögliche Beeinträchtigungen derjenigen europäischen
Vogelarten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten gerechnet werden, zu vermeiden, wurde
eine zeitliche Beschränkung für das Entfernen des Gehölzes festgelegt.
Bewertung:
Durch das Vorhaben werden keine planungsrelevanten Arten betroffen sein und es werden auch
keine Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für diese Arten ausgelöst. Somit verbleiben keine er-
heblichen und/oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Tierarten.
Eingriff/Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist, mit Ausnahme
eines 20 m tiefen Streifens entlang der Straßen "Hintergasse" und "Langeler Berg", als Eingriffs-
bereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der 20 m breite Streifen ist aus städtebaulicher Sicht als
Innenbereich nach § 34 BauGB einzustufen, für den die städtebauliche Eingriffsregelung gemäß §
1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit §§ 13ff BNatSchG nicht anzuwenden ist. Durch die Festset-
zung der geplanten Nutzungen "WA-Gebiet" und "Straßenverkehrsfläche" werden folgende anla-
gebedingte Eingriffe hervorgerufen:
Während der Bauphase (baubedingt) sind Beeinträchtigungen von Landschaftsfunktionen durch
Erdbewegungen, durch die Lagerung von Baumaterialien und den Baustellenverkehr etc. möglich.
Die Intensität und der Umfang dieser Beeinträchtigungen sind zum heutigen Zeitpunkt nur bedingt
einzuschätzen. Der Verlust der Ackerfläche sowie der Gras- und Krautfluren sind zwar als nach-
haltig, aufgrund der höchstens mittleren Biotopfunktion allerdings nicht als erheblich einzustufen.
Betroffener Biotoptyp
(KÖLN-Code/SPORBECK)
Fläche
(m²)
Bio-
topwert
ÖWB
Fläche (m²) x
Biotopwert
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich (§ 35 BauGB)
Acker ohne Wildkrautfluren (LW1/HA0) 3.785 6 22.710
Gras- und Krautflur (BR132/HH7) 95 12 1.140
Ökologischer Wert Ausgangszustand 3.880 23.850
Nicht ausgleichspflichtiger Bereich (§ 34 BauGB)
1 Einzelbaum, standorttypisch mit mittlerem Baum-
holz (GH731/BF32)
Acker ohne Wildkrautfluren (LW1/HA0)
Gras- und Krautflur (BR132/HH7)
30
1.705
235
13
6
12
Fläche 1.970
Summe Eingriffswert Bebauungsplan 5.850 23.850
- 21 -
/ 22
Die Wiederherstellung der Biotopfunktion der betroffenen Biotoptypen in einem Zeitraum von 30
Jahren ist möglich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich der Erschließungsstraße
Im Bereich der Erschließungsstraße sind zwei Laubbäume der Pflanzenauswahlliste 1 zu
pflanzen, vor Überfahren zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Für jeden Baum ist eine nicht
befahrbare Baumscheibe von mindestens 6 m² herzustellen. Ein Laubbaum der Pflanzenauswahl-
liste 1 ist im Bereich des Dorfplatzes zu pflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhalten. Die Begrü-
nungsmaßnahme wird im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB textlich festgesetzt. Die
Straßenbäume werden aus der aktuellen Kölner Straßenbaumliste ausgewählt. Die konkrete
Auswahl wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Baumkommission der Stadt Köln vorgenom-
men.
Gestaltung/Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Für die Gestaltung/Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, d.h. der Gartenberei-
che wird die Empfehlung ausgesprochen, die vegetationsfähigen Flächen mit "traditionellen Ge-
staltungselementen" wie z.B. Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), He-
cken, Solitärsträucher mit überwiegend heimischen Arten sowie Staudenrabatten etc. zu gestalten
bzw. zu begrünen. Garagen und Carports sollen extensiv begrünt werden.
Geplanter Biotoptyp (KÖLN-
Code/SPORBECK) Fläche (m²) Biotopwert
ÖWB
Fläche (m²)
x Bio-
topwert
Ausgleichspflichtiger Bereich nach § 35 BauGB (bilanzierungsrelevant)
Aufgelockerte Bebauung mit größtenteils privat
genutzten Gartenflächen (SB151/HN21) 3.340 3 10.020
Aufgelockerte Bebauung mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht (SB151/HN21) 35 3 105
Erschließungsstraße, Straßenverkehrsfläche
(VF211/HY1) 493 0 0
2 Einzelbäume, standorttypisch mit mittlerem
Baumholz (GH731/BF31) 12 13 156
Ökologischer Wert Planungszustand 3.880 10.281
Nicht ausgleichspflichtiger Bereich nach § 34 BauGB
Dorfplatz (VF211/HY1)
1 Einzelbaum, standorttypisch mit mittlerem
Baumholz (GH731/BF31)
Aufgelockerte Bebauung mit größtenteils privat
genutzten Gartenflächen (SB151/HN21)
Erschließungsstraße, Straßenverkehrsfläche
(VF211/HY1)
149
6
1.425
390
0
13
3
0
Fläche 1.970
Ausgleichswert Bebauungsplan (Planungs-
zustand) 5.850 10.281
Es ergibt sich ein Defizit an ökologischen Wertpunkten wie folgt:
Wertigkeit Planung - Wertigkeit Ausganszustand (10.281 - 23.850 = - 13.569 ÖWB
- 22 -
/ 23
Artenschutzfachlich begründete Maßnahmen
Gemäß der EG-Vogelschutzrichtlinie sind grundsätzlich die Bruten aller wildlebenden Vogelarten
vor Zerstörung zu schützen. Grundsätzlich sind notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen
nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Febru-
ar, da sich einige Singvogelbruten bis August hinziehen können. Dies entspricht auch den gesetz-
lichen Vorgaben gemäß § 39 Abs. 5, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Kompensation des Ausgleichsdefizites
Der Eingriff durch die geplante Ausweisung der neuen Wohnbaufläche und der öffentlichen Ver-
kehrsfläche kann innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht vollständig kompensiert werden.
Der Ausgleich erfolgt daher, auf Vorschlag der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln, auf
der externen Ausgleichsfläche "NSG Langeler Auwald". Die Fläche befindet sich in der Gemar-
kung Langel, Flur 11, und hat einen räumlichen Bezug zum Eingriff. Die Maßnahmen werden an-
teilsmäßig auf den Flurstücken 38, 198 und 202 durchgeführt. Ausgangsbestand ist eine Fettwie-
se (Köln-Code LW41112, Sporbeck/Ludwig EA 31), die mit 10 Biotopwertpunkten nach
Sporbeck/Ludwig bewertet wurde. Am nördlichen und westlichen Rand der Wiese soll ein ca. 10
m breiter Waldrandstreifen angelegt werden (Zielbiotop Köln-Code GH 4421/ Sporbeck/Ludwig
BD 52). Das zu erzielende Aufwertungspotential beträgt hierfür +9 BWP. Der verbleibende Aus-
gleichsbedarf kann durch Extensivierung der Fettwiese erzielt werden. Hier beträgt das Aufwer-
tungspotential +5 BWP (Aufwertungen um je einen Punkt bei den Kriterien Natürlichkeit, Wieder-
herstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Struktur- und Artenvielfalt, Häufigkeit).
Ökologische Aufwertung der geplanten Ausgleichsmaßnahme:
Geplanter Biotoptyp Flächenumfang Ökologische Aufwertung
Waldrandstreifen 200 m² 200 x 9= +1.800 ökologische Wertpunkte
Extensiv genutztes Grü n-
land
2.354 m² 2.354 x 5= +11.770 ökologische Wertpunk-
te
Gesamt 13.570 ökologische Wertpunkte
Das ökologische Defizit der Beeinträchtigungen der Biotopfunktionen durch den vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 70346/03 "Langeler Berg" von 13.569 ökologischen Wertpunkten wird
durch die ökologische Aufwertung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen im Umfang von 13.570
ökologischen Wertpunkten kompensiert.
Bewertung:
Insgesamt führt die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 70346/03 voraus-
sichtlich zu keinen nachhaltigen und tlw. erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion
für wildlebende Tiere und Pflanzen und von Biotopen, wenn die aufgeführten Minderungs- und
Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes realisiert werden.
6.5.2 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Mit Grund und Boden ist gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sparsam umzugehen. Rechtliche Grundlagen
für den Bodenschutz bilden das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 und das
Landesbodenschutzgesetz NW (LBodSchG) vom 09.05.2000 in der jeweils gültigen Fassung.
Bestand:
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand des Rheinauenbereichs, der hier aus jungpleistozänen
bis holozänen Hochflutablagerungen (Niederterrasse) besteht. Über diesen schwach bis stark
lehmigen Sanden und stark sandigen Lehmen haben sich zwischen 3 und 19 dm mächtige typi-
sche Braunerden entwickelt (B54 und B75). Diese Böden weisen mittlere bis hohe natürliche Er-
tragsfähigkeit (Wertzahl der Bodenschätzung zwischen 35 und 70), geringe bis mittlere Sorptions-
- 23 -
/ 24
fähigkeit und eine bedingt geeignete bis geeignete Versickerungseignung auf. Die nutzbare Feld-
kapazität ist als gering bis mittel einzustufen. Nach der Bodenkarte NRW ist der Bodentyp B54
aufgrund Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit als schutzwür-
dig (Stufe 1)1 einzustufen. Der Bodentyp B75 wurde in seiner Schutzwürdigkeit nicht bewertet.
Im Bebauungsplangebiet ist der Bodentyp mit Ausnahme der randlichen Flächen im Norden an
der Straße Langeler Berg nahezu unverändert. Aufgrund des mittleren Grundwasserflurabstandes
von 12 - 18 dm, der in Abhängigkeit vom Rheinhochwasser auch geringer ausfallen kann, ist die
Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet möglich bis nur bedingt geeignet.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Der Boden im Plangebiet wird durch Überbauung und Versiegelung dauerhaft in Anspruch ge-
nommen. Die Bodenfunktionen sind nicht mehr wirksam. Ohne das Planvorhaben wird der Boden
wie bisher weiterhin intensiv ackerbaulich bewirtschaftet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Während der Bauarbeiten ist schonend mit dem Oberboden zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz
des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979; Landesbodenschutzgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Die Bautätigkeiten sollten in Zeiten geringer
Bodenfeuchte oder Bodenfrost durchgeführt werden. Zur Verminderung des Versiegelungsgrades
und der hierdurch bedingten Beeinträchtigungen des Boden- und Wasserhaushaltes sollen Stell-
plätze mit infiltrationsfähigen Oberflächenbefestigungen versehen, z.B. Schotterrasen oder Ra-
senkammersteine. Dadurch vermindert sich die versiegelte Fläche und der Luft- und Gasaus-
tausch mit dem Boden bleibt erhalten.
Bewertung:
Die Versiegelung und Überbauung von natürlich anstehendem Boden (typisch ausgeprägte
Braunerden) ist aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfrucht-
barkeit trotz der Minderungsmaßnahmen und der plangebietsexternen Kompensation als erheb-
lich und nachhaltig einzustufen.
6.5.3 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Bestand:
Bodendenkmäler gem. § 2 Denkmalschutzgesetz NW sind im Plangebiet derzeit nicht bekannt.
Das Plangebiet liegt außerhalb des Teils der Ortslage, die im Kulturhistorischen Fachbeitrag zur
"Integrierten Raumanalyse Köln-Porz-Zündorf / Wahn" als historische Kulturlandschaft bewertet
wurde. Der kulturhistorisch wertvolle Teil der Ortslage beginnt nordwestlich der Straße Hintergas-
se.
Zur Beurteilung der Denkmalverträglichkeit des Vorhabens wurde eine "Qualifizierte archäologi-
sche Prospektion" durchgeführt. Im Abschlussbericht kommen die Gutachter zu folgendem Fazit:
"Im Zuge der Grunderfassung konnten im nördlichen Teil der Planungsfläche vier vorgeschichtli-
che Einzelfunde und eine karolingische bis karolingisch-ottonische Fundstreuung lokalisiert wer-
den. In den geöffneten Sondagen fand sich eine klar definierte vorgeschichtliche Siedlungsgrube.
Hinweise auf eine mutmaßliche mittelalterliche Fundstelle fanden sich dagegen nicht. Weitere
Schritte zur baulichen Erschließung des Geländes sind mit den Denkmalbehörden abzustimmen."
Prognose (Plan/Nullvariante):
Bei Umsetzung der Planung wird im Plangebiet erhaltenes archäologisches Kulturgut im Rahmen
baubegleitender archäologischer Untersuchungen auf Grundlage von §15, 16 DSchG NW durch
1 (Stufe = 1- schutzwürdig; Stufe = 2- sehr schutzwürdig; Stufe = 3- besonders schutzwürdig)
- 24 -
/ 25
die Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln archäologisch untersucht, dokumentiert
und geborgen. Im Nullfall bleiben die archäologischen Bodenfunde weiterhin erhalten."
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Solche Maßnahmen sind im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens nicht notwendig. Das Rö-
misch-Germanische Museum behält sich die Möglichkeit einer archäologischen Überwachung von
Bodeneingriffen bei Umsetzung der Planung vor.
Bewertung:
Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden, ebenso keine kulturhistorisch wertvollen Struk-
turen. Eine archäologische Prospektion erbrachte Hinweise auf eine ehemalige vorgeschichtliche
Siedlung. Eine Erhaltung oder Ausgrabung der Bodenfunde ist nicht vorgesehen. Sachgüter sind
im Plangebiet nicht vorhanden.
6.5.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur-
und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter können sich gegenseitig in
unterschiedlichem Maße beeinflussen. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhänge
unter den Schutzgütern zu betrachten. Die auf die Teilsegmente der Umwelt und des Naturhaus-
haltes bezogenen Auswirkungen treffen somit auf ein stark miteinander vernetztes komplexes
Wirkungsgefüge.
Das Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit steht in sehr enger Wechselwirkung mit
dem Schutzgut Landschaft und dem landschaftsbezogenen Erholungspotenzial. Visuelle Beein-
trächtigungen können auch zu einer Einschränkung der Erholungseignung führen. Die Neuversie-
gelung von Böden bedingt den Verlust der Funktionen des Bodens, wie z.B. die Speicherung von
Niederschlagswasser. Hierdurch erhöht sich der Oberflächenwasserabfluss und die Versickerung
wird unterbunden. Ebenfalls hat die Flächenneuversiegelung Einfluss auf das Kleinklima.
Sich kumulierende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die eventuell zu einer anderen
Erheblichkeitseinstufung bezüglich dieser Schutzgüter führen, sind nicht erkennbar. Zwischen den
nicht erheblich beeinträchtigten Schutzgütern kommt es aufgrund des geringen bzw. nicht vor-
handenen Beeinträchtigungsgrades nicht zu erheblichen oder nachhaltigen Wechsel- oder Akku-
mulationswirkungen untereinander.
6.5.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Alternative Standorte wurden im Rahmen dieser Umweltprüfung nicht untersucht, da es sich bei
der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes um eine standortgebundene Planung
handelt und die Arrondierung der Wohnbauflächen aus städtebaulicher Sicht sinnvoll erscheint.
6.6 Zusätzliche Angaben
6.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Neben den allgemein bei der Stadtverwaltung Köln vorliegenden Umweltinformationen lagen fol-
gende Gutachten, Untersuchungen und Ausarbeitungen zum Zeitpunkt der Erarbeitung des vor-
liegenden Umweltberichtes zur Aufstellung des BP Nr. 70346/03 vor und wurden ausgewertet:
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit integriertem Fachbeitrag Artenschutz zum Be-
bauungsplan Nr. 70346703 Köln-Porz "Langeler Berg" der Stadt Köln" (Planungsgruppe
Grüner Winkel, Nümbrecht, 18.08.2017)
- 25 -
/ 26
Qualifizierte archäologische Prospektion (ABS Gesellschaft für Archäologische Baugrund-
Sanierung mbH, Abschlussbericht vom 10. April 2017)
Wohnbauvorhaben Langeler Berg, Verkehrsuntersuchung (brenner BERNARD Ingenieure
GmbH, ein Unternehmen der BERNARD Gruppe, Köln, März 2017)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan, Stand
07.06.2017 (Stadtplanung Zimmermann, Köln)
Stadtplanungsamt Köln: Kulturhistorischer Fachbeitrag zur Integrierten Raumanalyse Köln-
Porz-Zündorf / Wahn, Köln, 02/1998
Weiterhin wurden die Angaben aus dem Landschaftsinformationssystem LINFOS des Landesam-
tes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW - LANUV (Biotopkataster, gesetzlich ge-
schützte Biotope, Vorkommen planungsrelevanter Arten) ausgewertet. Die o.a. Unterlagen sowie
weitere Informationen zu den einzelnen planungsrelevanten Schutzgütern (Bodenkarte, Karte der
Grundwasserverhältnisse etc.) werden im Rahmen der Umweltprüfung zur Beurteilung des heuti-
gen Umweltzustands und der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Planvorhabens heran-
gezogen.
6.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Das Erfordernis zur Definition solcher Maßnahmen ist derzeit nicht erkennbar.
6.6.3 Zusammenfassung
Die gegenwärtige Situation der Umwelt im Bebauungsplangebiet und seiner näheren Umgebung
wurde auf Grundlage vorliegender Daten, Informationen und sonstiger Erkenntnisse untersucht
und die Umweltauswirkungen des Planvorhabens wurden abschließend entsprechend dem heuti-
gen Planungsstand der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70346/03 der
Stadt Köln beurteilt.
Durch das Planvorhaben werden folgende Umweltschutzgüter und Umweltschutzfunktionen nicht
oder nur sehr gering betroffen:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000) und Europäische Vogelschutzge-
biete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB)
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g BauGB),
Landschaft/Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB),
Biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB),
Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB),
Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und h BauGB),
Mensch und seine Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe c BauGB)
das Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima (§ 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe a BauGB),
Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB),
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB),
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buch-
staben a, c und d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Durch die Auswirkungen des Planvorhabens sind die Umweltschutzgüter und Umweltschutzfunk-
tionen
Tiere, Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB),
Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und
Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe d BauGB)
betroffen.
- 26 -
Die Bedeutung des Plangebietes für wildlebende Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensraumfunk-
tion ist als gering bis höchstens mittel einzustufen. Insgesamt führt die Realisierung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans Nr. 70346703 voraussichtlich zu keinen nachhaltigen und tlw.
erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion für wildlebende Tiere und Pflanzen und
von Biotopen, wenn die aufgeführten Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen innerhalb und
außerhalb des Plangebietes realisiert werden.
Die Artenschutzprüfung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG hat ergeben, dass das Eintreten arten-
schutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände nach den Nummern 1 - 3 des § 44 Abs. 1
BNatSchG bei Durchführung der artenschutzfachlich begründeten Vermeidungsmaßnahme vo-
raussichtlich auszuschließen ist.
Der im Plangebiet natürlich anstehende Boden ist aufgrund seiner Schutz- und Nutzfunktionen
als schutzwürdig einzustufen. Durch die Überbauung und Versiegelung des Bodens gehen diese
Funktion dauerhaft verloren. Auch unter Berücksichtigung von Schutz-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen verbleibt eine erhebliche Beeinträchtigung des Bodens.
Eine erhebliche Beeinträchtigung von Kulturgütern (hier: archäologische Bodendenkmäler und
Fundstellen) ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht absehbar.
7. Planverwirklichung
7.1 Durchführungsvertrag
Zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin wird ein städtebaulicher Vertrag als Durchführungs-
vertrag abgeschlossen. Dieser sichert die Realisierung des geplanten Vorhabens innerhalb einer
bestimmten Frist.
7.2 Kosten für Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Planungs- und die
Kosten für die plangebietsinterne Erschließung von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt
Köln entstehen, unabhängig von diesem Bebauungsplan, Kosten durch den Endausbau der
Haupterschließungsstraßen Langeler Berg und Hintergasse.
Die Kosten zur Realisierung der externen Ausgleichsmaßnahme betragen, entsprechend dem
derzeitigen Planungsstand, 61.145,20 €. Darin enthalten sind die Herstellungs- und Pflegekosten
für insgesamt 30 Jahre sowie die Kosten für die Inanspruchnahme des Grundstücks. Da es sich
um Maßnahmen des städtischen Ökokontos handelt, entstehen darüber hinaus keine Kosten.
Es ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. Das Planungsrecht soll in Form eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) geschaffen werden.
Die Grundstücksfläche des Vorhaben- und Erschließungsplanes wurden notariell vom Antragstel-
ler angekauft.
zu Anlage 2 ---Urkunde---
90417 Zeichen
/ 2
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 70346/03;
Arbeitstitel: "Langeler Berg" in Köln-Porz-Langel
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Aufgrund der aktuellen Haushaltsprognose aus Mai 2015 beläuft sich der Wohnungsbedarf in
Köln für den Zeitraum von 2015 bis 2030 (15 Jahre) auf rund 66 000 Wohnungen. Die bekannten
Umsetzungs- und Potenzialgrößen belaufen sich zurzeit auf 33 400 Wohneinheiten. Um den ho-
hen Bedarf an Wohnungen in der wachsenden Stadt Köln decken zu können, soll im Ortsteil Lan-
gel Wohnraum geschaffen werden.
Die Vorhaben- und Erschließungsträgerin SAHL Bauträgergesellschaft mbH Köln, vertreten durch
Herrn Jürgen Sahl, beabsichtigt für das Plangebiet in Köln-Porz-Langel eine Wohnbebauung mit
sieben Doppelhäusern und zwei Einzelhäusern (16 Wohneinheiten) zu realisieren. Zur Erschlie-
ßung des Plangebietes ist eine neue Stichstraße mit Wendeanlage geplant. Hierfür ist die Aufstel-
lung eines Bebauungsplanes erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ge-
währleisten. Das Verfahren soll gemäß § 12 Baugesetzbuch als vorhabenbezogener Bebauungs-
plan durchgeführt werden. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 24.02.2015 die Einleitung
des
Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan) beantragt.
1.2 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist die Errichtung von 16 Einfamilienhäusern, einer Straße und einem Dorfplatz
für das Plangebiet in Köln-Porz-Langel. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll hierfür Pla-
nungsrecht geschaffen werden. Innerhalb des Stadtteils Langel erfolgt somit eine Stärkung der
Wohnfunktion durch zusätzlichen Wohnraum, um der steigenden Nachfrage bei einer zunehmend
angespannteren Wohnungsmarktsituation nachzukommen. Die Bebauung fügt sich in die ortstypi-
sche Dorfstruktur ein und setzt die Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung
um.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Porz-Langel im rechtsrheinischen Süden der Stadt Köln, im
Stadtbezirk Porz. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 5 850 m². Im Norden wird das
Plangebiet durch die Straße Langeler Berg begrenzt, im Nordwesten durch die Hintergasse. Im
Südwesten, Süden und Osten grenzt Wohnbebauung an. Die genaue Lage des Plangebietes
kann dem Lageplan (Anlage 1) entnommen werden.
Folgende Flurstücke (Flur, Gemarkung) liegen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes: Gemarkung Langel, Flur 9, Flurstücke 1090 und 1091 (größtenteils).
- 2 -
/ 3
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. An das Plangebiet grenzen Hausgärten der
umgebenden Wohnbebauung an. Im Umfeld des Plangebietes befinden sich ein- bis zweige-
schossige Wohngebäude in Form von freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und
Hausgruppen.
2.3 Erschließung
Das Plangebiet ist über die Straßen Hintergasse und Langeler Berg an das Straßenverkehrsnetz
angebunden. Die Ver- und Entsorgung kann über die bestehenden Trassen in den Straßen Lan-
geler Berg und Hintergasse hergestellt werden. Die baugebietsinterne Erschließung wird über ei-
ne Stichstraße mit Wendeanlage gewährleistet.
2.4 Planungsrechtliche Situation
Für das Plangebiet gibt es keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan.
Ein etwa 20 m tiefer Streifen parallel zur Haupterschließung (Langeler Berg / Hintergasse) ist dem
Anwendungsbereich des § 34 BauGB (Innenbereich) zuzuordnen. Der dahinter liegende Grund-
stücksteil ist dem § 35 BauGB (Außenbereich) zuzuordnen. Um das Plangebiet ganzheitlich einer
Bebauung zuzuführen, ist die Baurechtsschaffung durch einen Bebauungsplan erforderlich. West-
lich und südlich des Plangebietes grenzt der bestehende Bebauungsplan 70346/02 an, der eine
Wohnnutzung entlang der Sandbergstraße und eine Mischnutzung im südlichen Teilbereich fest-
setzt (Rechtskraft: 12.02.1969).
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet als
"Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich
für den Grundwasser- und Gewässerschutz.
3.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Im FNP der Stadt Köln wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die geplanten Festset-
zungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Wohnnutzung) sind aus dem FNP entwickelt.
3.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan trifft für das vorgenannte Plangebiet keine Aussagen.
4. Sonstige Rahmenbedingungen
4.1 Wohnungsbauprogramm 2015
Das Plangebiet ist sowohl im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als auch im Wohnungsbaupro-
gramm 2015 für eine Wohnbebauung vorgesehen. Die hierbei als Wohnbaupotential definierte
Fläche umfasst neben der Plangebietsfläche ebenfalls die landwirtschaftlich genutzten Grünflä-
chen südlich der Katholischen Grundschule Hinter der Kirche. Im Wohnungsbauprogramm 2015
wird für diese Fläche zzgl. der nördlichen Teilfläche (Kennzeichnung: W 715-005) ein Wohnungs-
baupotenzial von 50 Wohneinheiten vorgesehen. Die unterschiedliche Eigentümerstruktur erfor-
dert ein umfangreiches Bodenordnungsverfahren (Umlegung), so dass zur kurzfristigen Deckung
des Wohnungsraumbedarfs die Entwicklung der Fläche südlich der Straße Langeler Berg vorge-
zogen wird. Im Zuge der Vorbereitung zur städtebaulichen Planung wurde geprüft, ob auf der vor-
genannten Plangebietsfläche ein nahversorgender Einzelhandelsbetrieb unterzubringen ist, der
die Nahversorgungssituation in Stadtteil Langel verbessert. Aufgrund der bereits realisierten
Wohnbebauung im Osten des Plangebietes entlang der Sandbergstraße, ist dieses Ziel nicht um-
- 3 -
/ 4
zusetzen, da die Fläche zu gering bemessen ist und gesunde Wohnverhältnisse nicht hätten ge-
währleistet werden können. Daher ist eine Wohnnutzung an dieser Stelle erklärtes Ziel der städ-
tebaulichen Planung. Andere Wohnungsbaupotentiale befinden sich parallel zu diesem Verfahren
in der Entwicklung, sodass zur Realisierung der Planung keine weiteren Ressourcen zur Verfü-
gung stehen.
4.2 Bodendenkmalpflege
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde von der Fachbehörde die
Durchführung einer qualifizierten archäologischen Prospektion gefordert, um innerhalb des Plan-
gebiets vermutete archäologische Bodendenkmäler zu lokalisieren und ihre Erhaltungsqualität zu
bewerten. Im Zuge der Grunderfassung konnten im nördlichen Teil der Planungsfläche vier vorge-
schichtliche Einzelfunde und eine karolingische bis karolingisch-ottonische Fundstreuung lokali-
siert werden. In den geöffneten Sondagen fand sich eine klar definierte vorgeschichtliche Sied-
lungsgrube. Hinweise auf eine mutmaßliche mittelalterliche Fundstelle fanden sich dagegen nicht.
Weitere Schritte zur baulichen Erschließung des Geländes sind mit den Denkmalbehörden abzu-
stimmen.
5. Begründung der Planinhalte
Geplant ist eine Bebauung mit 16 Wohneinheiten in sieben Doppel- und zwei Einzelhäusern. Die
Häuser sind als zweigeschossige Gebäude mit Satteldach geplant. Drei Doppelhäuser werden
von der Hintergasse erschlossen, vier Doppelhäuser und zwei Einzelhäuser über eine neu ge-
plante Stichstraße von der Straße Langeler Berg aus. Am Ende der Planstraße ist eine Wende-
möglichkeit vorgesehen. Innerhalb des Straßenraumes sind Straßenbäume vorgesehen. Entlang
der Planstraße sind vier öffentliche Parkplätze geplant. Jedes Haus erhält eine mit Dachbegrü-
nung versehene Garage, so dass insgesamt 16 private Stellplätze realisiert werden können. Zu-
sätzlich können die Zufahrten vor den Garagen als privater Stellplatz genutzt werden. Die privaten
Gärten sind nach Süden bis Osten ausgerichtet.
An der Einfahrt ins Plangebiet am Langeler Berg ist ein Dorfplatz geplant, da die Fläche nicht aus-
reichend dimensioniert ist, um einen öffentlichen Spielplatz mit ausgewogenem Spielangebot fest-
zusetzen. Aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit den festgesetzten Einfamilien-
und Doppelhäusern sowie den Verkehrsflächen, ist nicht zu erwarten, dass ein Spielplatz künftig
in engem räumlichen Zusammenhang mit weiteren (zu planenden) Spielplätzen in einer Gesamt-
größe von 500 m² stehen wird.
Aufgrund der geringen Größe und der isolierten Lage und des damit einhergehenden hohen Un-
terhaltungsaufwandes wurde entschieden, an dieser Stelle einen öffentlich zugänglichen, multi-
funktionalen Dorfplatz zu gestalten, der Aufenthalts- und Spielfunktionen für alle Bewohner des
Neubaugebietes und Langels bietet. Der Dorfplatz soll mit einem Laubbaum bepflanzt und mit
Sitzmöglichkeiten ausgestattet werden.
5.1 Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet ein "Allgemeines Wohngebiet (WA)" festge-
setzt. Damit wird das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Vorhaben eindeutig defi-
niert und der Zielsetzung gefolgt, die Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnungsbau im Stadtteil
zu schaffen.
Im Allgemeinen Wohngebiet sind neben Wohngebäuden auch die der Versorgung des Gebietes
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Ver-
waltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Zum einen wird das Plangebiet vor allem zu Wohnzwecken entwickelt, zum anderen sind diese
- 4 -
/ 5
Nutzungen sehr flächenintensiv (Gartenbaubetriebe) oder nicht verträglich mit der Wohnnutzung
(Tankstellen). Nicht störende Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig, um ergänzende
Nutzungen zu ermöglichen.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch überbaubare Grundstücksflächen in Verbindung mit
der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse
sowie der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die Einhaltung der folgenden städtebaulichen
Parameter entspricht den Maßgaben, die für vergleichbare Wohnungsbauentwicklungen in der
Umgebung festgelegt wurden. Ziel ist es, ein einheitliches Dorfbild zu wahren.
Für das Baugebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt, was der Obergrenze
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für allgemeine Wohngebiete entspricht. Eine GRZ von 0,4
entspricht dem ortstypischen Baucharakter in der Umgebung und entspricht der Zielsetzung, eine
einheitliche städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Im Rahmen der festgesetzten GRZ
kann das städtebauliche Konzept umgesetzt werden.
Die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 für das Allgemeine Wohngebiet liegt unter-
halb der Obergrenze der BauNVO für Wohngebiete von 1,2. Die festgesetzte Geschossflächen-
zahl entspricht der beabsichtigten aufgelockerten Bebauung mit Einfamilienhäusern und ist geeig-
net, um das geplante Vorhaben umzusetzen.
Mit maximal zwei Vollgeschossen greift das Konzept die Geschossigkeiten der nachbarlichen Be-
standsbebauung auf. Das oberste im Plan festgesetzte Vollgeschoss soll als Dachgeschoss ge-
baut werden.
Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude das städtebauli-
che Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes auch
Festsetzungen zu maximalen Trauf- und Firsthöhen getroffen. Die in der Planzeichnung festge-
setzten Traufhöhen (TH) und Firsthöhen (FH) sind als absolute Höhen über Normalhöhenull
(NHN) festgesetzt. Die festgesetzten Höhen entsprechen maximalen Traufhöhen von 6,10 m und
Firsthöhen von 10,10 m, bezogen auf den Erdgeschossfußboden. Die Erdgeschossfußböden lie-
gen durchschnittlich 15 cm über dem Straßenniveau. Als Firsthöhe gilt jeweils der obere Ab-
schluss des Gebäudes. Als Traufhöhe gilt bei geneigten Dächern der Schnittpunkt der Außen-
wandhaut mit der Dachkonstruktion.
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die sich am
dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept orientieren und mit
einem gering bemessenen Spielraum um die geplanten Gebäude gezogen wurden, um die erfor-
derliche Flexibilität in der Ausbauplanung zu wahren. Durch die getroffenen Festsetzungen erge-
ben sich noch Spielräume für die Stellung der Gebäude und für die Anordnung von Gebäudeteilen
wie Hauseingänge, Balkone, Erker, Altane und Loggien. Die Baugrenzen dürfen auf der rückwär-
tigen Seite durch Terrassen und Terrassentrennwände überschritten werden. Terrassentrenn-
wände sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer Länge von 4 m und einer
Höhe von 2,2 m als Sichtschutz und zum Schutz der Privatsphäre zulässig.
Durch die festgesetzte offene Bauweise müssen die Gebäude mit Grenzabstand errichtet werden.
Die in der Umgebung realisierten Wohngebäude sind zum Großteil ebenfalls in der offenen Bau-
weise realisiert worden. Die Festsetzung trägt dem Ziel einer ortsbildwahrenden Planung Rech-
nung.
- 5 -
/ 6
5.4 Nebenanlagen und Stellplätze
Die für die neuen Wohngebäude erforderlichen privaten Stellplätze sowie Besucherparkplätze
werden vollständig innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Geplant sind insgesamt 16 private
Stellplätze (Garagen) im Plangebiet. Zusätzlich sind vier Besucherstellplätze im öffentlichen Stra-
ßenraum der Planstraße geplant. Somit kann ausreichend Parkraum innerhalb des Plangebietes
zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
können alle erforderlichen privaten Stellplätze realisiert werden. Darüber hinaus sind außerhalb
der festgesetzten Flächen Aufstellflächen für Pkw auch im Zufahrtsbereich zu den Garagen zuläs-
sig, so dass zusätzlich zu den 16 Garagen nochmal 16 Stellplätze vor den Garagen hinzukom-
men.
Nebenanlagen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und aus-
schließlich in Verbindung mit Garagen in Form von verlängerten Garagen zulässig. Sonstige Ne-
benanlagen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Terrassen
und Fahrradabstellplätze ausgeschlossen, um die Freiflächen von solchen Anlagen freizuhalten
und zu einer Erhöhung der Freiraumqualitäten innerhalb des Plangebietes beizutragen. Die ge-
nannten sonstigen Nebenanlagen dürfen auch eingehaust oder eingefriedet ausgeführt werden.
5.5 Erschließung
Zur Erschließung des Plangebietes ist eine Planstraße mit Wendemöglichkeit geplant, die von der
Straße Langeler Berg in das Gebiet führt. Die Wendeanlage ist ausreichend groß dimensioniert,
sodass ein dreiachsiges Müllfahrzeug wenden kann. Der südlichste Bereich bindet durch ein
Fahrrecht das Flurstück 493 an die öffentliche Erschließungsanlage an, um eine potentielle Nach-
verdichtung zu ermöglichen. Die Planstraße einschließlich ihrer Wendeanlage ist als Verkehrsflä-
che besonderer Zweckbestimmung mit dem Ziel eines verkehrsberuhigten Ausbaus festgesetzt.
Zu den südlich des Plangebietes liegenden Grundstücken wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
festgesetzt, um das südliche Grundstück zu erschließen und eine spätere Erschließung der
Grundstücke nicht zu verbauen. Gesichert wird diese Fläche zusätzlich per Baulast. Die Bau-
lasteintragung wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
wurde durch Anwohner des Plangebietes ein alternatives Erschließungskonzept vorgestellt. Die-
ses regt einen Einrichtungsverkehr auf der Straße Langeler Berg zwischen der Hintergasse und
Sandbergstraße in Richtung Osten sowie für die Hintergasse zwischen der Lülsdorfer Straße und
Langeler Berg in Richtung Norden an. Damit einhergehend sollen diese Straßen in Spielstraßen
umgewandelt werden.
Im Rahmen des zum Bebauungsplan erarbeiteten Verkehrsgutachtens wurden auch die Vor-
schläge dieses alternativen Erschließungskonzeptes geprüft. Im Ergebnis wird vom Gutachter
sowohl im Bestand als auch im Planfall aufgrund der geringen Verkehrsbelastungen eine Neuord-
nung der Verkehrssituation aus verkehrsgutachterlicher Sicht als nicht notwendig betrachtet. Die
vorhandene Querschnittsbreite von etwa 5 m wird aufgrund der geringen Begegnungswahrschein-
lichkeit als ausreichend eingestuft. Die Änderung in eine Einbahnstraße hätte lediglich zur Folge,
dass der Verkehr von und in Richtung des Plangebietes einen Umweg über die Lülsdorfer Straße
und Hintergasse nehmen müsste, was auf diesen Straßen wiederum zu einer Verkehrszunahme
führen würde.
5.6 Ausbau der bestehenden Erschließungsstraßen auß erhalb des Plangebietes
In einem ersten Schritt sollen die Straßen Langeler Berg und Hintergasse durch den Vorhaben-
träger im Zuge der Wohnbaumaßnahme provisorisch ausgebaut werden. Die bauliche Umsetzung
wird über Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert. Für beide Straßen sind der vorgezoge-
ne Teilausbau der Mischverkehrsfläche im Anliegerbereich in einer durchgehenden Breite von
1,00 m sowie der Einbau von Straßeneinläufen und ein provisorischer niveaugleicher Anschluss
an die vorhandene Fahrbahn in Asphalt geplant.
- 6 -
/ 7
Der Endausbau der Haupterschließungsstraßen Langeler Berg und Hintergasse wird dann zu ei-
nem späteren Zeitpunkt durch die Stadt Köln erfolgen. Für beide Straßen bedeutet dies ein Aus-
bau als Mischverkehrsfläche in einer Breite von insgesamt 7,50 m in Betonsteinpflaster, der er-
gänzende Ausbau von Stellplätzen und Pflanzbeeten, die Neuaufstellung der Straßenbeleuchtung
durch die RheinEnergie sowie die Anpflanzung von Straßenbegleitbäumen. Der beabsichtigte
Endausbau durch die Stadt erfolgt bis zur Anschlussstelle Sandbergstraße.
5.7 Technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung kann über die bestehenden Trassen in den Straßen Langeler Berg und
Hintergasse hergestellt werden. Die Entwässerung des Plangebietes wird unter Berücksichtigung
von Starkregenereignissen geplant.
Das von den gartenseitigen Dachflächen der Häuser anfallende Niederschlagswasser wird auf
den Grundstücken, auf denen es anfällt, über die belebte Bodenschicht versickert (Mulden-
Rigolen-Versickerung). Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Wasser-
behörde der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Was-
ser- und Abfallwirtschaft einzuholen. Das übrige Niederschlagswasser der straßenseitigen Dach-
flächen nebst Garagendächern wird in den Kanal eingeleitet.
Nach aktueller Einschätzung ist davon auszugehen, dass innerhalb des Plangebietes weder eine
Trafostation noch Verteilerschränke aufgestellt werden. Stattdessen ist eine Einspeisung über das
bestehende Niederspannungsnetz geplant.
5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts pflege
Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen (Hausgärten) sollen mit "traditionellen Ge-
staltungselementen" wie z.B. Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), He-
cken, Solitärsträucher, Staudenrabatten etc. gestaltet bzw. begrünt werden. Für Garagenzufahr-
ten und Hauszuwegungen ist ein wasserdurchlässiges Pflaster zu verwenden. Je Grundstück ist
mindestens ein Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und dauerhaft zu er-
halten. Das Grundstück im Norden an der Straße Langeler Berg erhält zwei Baumpflanzungen,
um das Licht- / Raumprofil des Straßenraums zu verbessern.
Im Bereich der Planstraße sind zwei Laubbäume der Pflanzenauswahlliste zu pflanzen, vor Über-
fahren zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Ein Laubbaum der Pflanzenauswahlliste ist im Be-
reich des Dorfplatzes neu zu pflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhalten.
Garagendächer sind mit einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen.
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Entfall zu ersetzen. Die Grünfestsetzungen erfol-
gen aus gestalterischen und ökologischen Gründen und zur Verbesserung der kleinklimatischen
Situation. Dachbegrünungen tragen darüber hinaus zu einem verzögerten Niederschlagswasser-
abfluss bei.
Der Eingriff durch die geplante Ausweisung der neuen Wohnbaufläche und der öffentlichen Ver-
kehrsfläche kann innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht vollständig kompensiert werden.
Der Ausgleich erfolgt daher auf der externen Ausgleichsfläche "NSG Langeler Auwald". Die Flä-
che befindet sich in der Gemarkung Langel, Flur 11, und hat einen räumlichen Bezug zum Eingriff.
Die Maßnahmen werden anteilsmäßig auf den Flurstücken 38, 198 und 202 durchgeführt. Aus-
gangsbestand ist eine Fettwiese (Köln-Code LW41112, Sporbeck/Ludwig EA 31), die mit 10 Bio-
topwertpunkten nach Sporbeck/Ludwig bewertet wurde. Am nördlichen und westlichen Rand der
Wiese soll ein ca. 10 m breiter Waldrandstreifen angelegt werden (Zielbiotop Köln-Code GH 4421/
Sporbeck/Ludwig BD 52). Das zu erzielende Aufwertungspotential beträgt hierfür +9 BWP. Der
verbleibende Ausgleichsbedarf kann durch Extensivierung der Fettwiese erzielt werden. Hier be-
trägt das Aufwertungspotential +5 BWP (Aufwertungen um je einen Punkt bei den Kriterien Natür-
lichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Struktur- und Artenvielfalt, Häufigkeit).
- 7 -
/ 8
Das ökologische Defizit der Beeinträchtigungen der Biotopfunktionen durch den vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 70346/03 "Langeler Berg" von 13.569 ökologischen Wertpunkten wird
durch die ökologische Aufwertung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen im Umfang von 13.570
ökologischen Wertpunkten kompensiert.
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Aus gestalterischen Gründen und um ein einheitliches Ortsbild zu bewahren, dürfen Wohngebäu-
de nur mit Satteldächern und Krüppelwalmdächern in der Hauptfirstrichtung mit einer Neigung von
45° sowie Zwerchdächern und Schleppdächern mit einer Neigung von 25° errichtet werden. Die
Summe der Breiten von Dachaufbauten darf 60 % der Trauflänge der zugehörigen Dachfläche,
ohne den seitlichen Dachüberstand gemessen, nicht überschreiten. Die Traufhöhen von Zwerch-
häusern und Schleppdächern dürfen die im Plan festgesetzten Traufhöhen um 1,75 m überschrei-
ten. Garagen sind ausschließlich mit Flachdach zu errichten, um ein einheitliches Ortsbild zu er-
halten.
Einfriedungen im Vorgartenbereich sind nicht zulässig. Einfriedungen sind ausschließlich als
Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken aus einheimischen Laubgehölzen mit einer Höhe von
bis zu 2,00 m zulässig. Stellplätze für Müllbehälter sind gegen die öffentlichen Verkehrsflächen
blickdicht einzufrieden und zu begrünen. Diese Festsetzungen erfolgen ebenfalls aus gestalteri-
schen Gründen.
Das Baugebiet wird in drei Baufelder (1a, 1b, 2, 3) aufgeteilt, die unterschiedliche Fassadenfarb-
zuweisungen erhalten (anthrazitfarbener, gelber und roter Klinker). Diese Festsetzung erfolgt, um
das Baugebiet kleinräumig bezogen aufzulockern und adressbezogene wahrnehmbare Abschnitte
zu bilden.
Die Festsetzungen zu den Mobilfunkanlagen und Solaranlagen dienen ebenfalls der einheitlichen
Gestaltung des Wohngebietes und sollen eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch diese Anla-
gen verhindern. Daher werden Mobilfunkanlagen ausgeschlossen, um den dörflichen Wohnge-
bietscharakter zu wahren. Solaranlagen parallel zur Dachneigung mit einer max. Abweichung von
20° Grad sind zulässig, da diese Anlagen in direktem Zusammenhang mit der Wohnnutzung ste-
hen.
5.10 Nachrichtliche Übernahme / Kennzeichnungen
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und in der Wasserschutzzone III a.
Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der gültigen Wasserschutzgebietsverord-
nung werden beachtet.
5.11 Hinweise
Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen
erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbe-
trägen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.12.2011, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 1 vom
04.01.2012, beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe
für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die nicht nur im Zusammenhang festge-
setzter Ausgleichsmaßnahmen Verwendung finden.
Die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu er-
setzen. Deren Entwicklung ist durch eine zweijährige Entwicklungspflege nach DIN 18919 zu si-
chern.
In Teilflächen des Plangebietes können archäologische Funde und Befunde einer vorgeschichtli-
chen und früh- bis hochmittelalterlichen Geländenutzung auftreten. Bei Neubaumaßnahmen mit
Bodeneingriffen sind baubegleitende archäologische Überwachungen auf Grundlage §§ 15, 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW mit dem Römisch-Germanischen Museum/ Archäologische
- 8 -
/ 9
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzustimmen. Unabhängig davon ist beim Auftreten archäo-
logischer Funde und Befunde gemäß der §§ 15, 16 DSchG NW das Römisch-Germanische Mu-
seum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221-24543, Fax. 0221/221-
24030, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belas-
sen.
Während der Bauarbeiten ist zum Schutz des Bodens schonend mit dem Oberboden zu verfahren
(vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979; Landes-
bodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Es sollten insbesonde-
re folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:
− Beschränkung der Bautätigkeiten auf Zeiten geringe r Bodenfeuchte
− Getrennte Lagerung des Oberbodens und Wiedereinbau im Bereich der Pflanzungen
− Sachgerechte Verwertung des nicht mehr benötigten Aushubs
Zum Schutz des Wassers sind während der Bauarbeiten besondere Vorsichtsmaßnahmen beim
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen notwendig. Der von der Stadt Köln, Umwelt- und Ver-
braucherschutzamt, Abteilung "Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft" herausgegebene
Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist zu
berücksichtigen. Der Katalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beach-
ten.
Als Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich artenschutzrelevanter Beeinträchti-
gungen sind gemäß der Vogelschutzrichtlinie grundsätzlich die Bruten aller wildlebenden Vogelar-
ten vor Zerstörung zu schützen. Grundsätzlich sind notwendige Baumfällungen und Gehölzrodun-
gen nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.)
Februar, da sich einige Singvogelbruten bis August hinziehen können. Dies entspricht auch den
gesetzlichen Vorgaben gemäß § 39 Abs. 5, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem
Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt
werden.
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Schützenlöcher). Die Überprüfung des
Plangebietes auf Kampfmittel ist inzwischen abgeschlossen. Die Testsondierung ergab Hinweise
auf die eventuelle Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln. Auf einer Fläche von
5.844 m² erfolgte die Räumung. Kampfmittel wurden nicht geborgen. Es ist nicht auszuschließen,
dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender
Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen
und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmit-
telbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichen mecha-
nischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist das Merkblatt
für Baugrundeingriffe zu beachten. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist
der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzei-
chens 22.5-3-5315000-488/15/ sowie der Bebauungsplannummer einzuschalten.
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 800 l/min (48 m³/h) für
mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Die nächste Entnahmestelle für Löschwasser darf vom Ge-
bäudezugang nicht weiter als 100 m entfernt sein; der Mindestabstand soll 20 m nicht unterschrei-
ten.
- 9 -
/ 10
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwie-
sen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie wer-
den beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zim-
mer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Ein-
sichtnahme bereitgehalten.
Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom
17.08.2011). Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeld-
zahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, so-
weit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung
nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3
BauGB berücksichtigt wurden.
Laut Artenschutzprüfung vom Büro Planungsgruppe Grüner Winkel vom Februar 2017 ergeben
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 39 und § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw.
keine vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Gemäß § 39 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen z.B. zur Baufeldräumung im Zeitraum zwi-
schen dem 1. März und 30. September verboten.
Es wird auf die technische und städtebauliche Kriminalprävention hingewiesen. Danach sollen
Wohngebäude und Garagen(anlagen) zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitäts-
steigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen
Beratungsstellen berücksichtigt werden. Die Beratung der technischen und städtebaulichen Krimi-
nalprävention des Polizeipräsidiums der Stadt Köln ist kostenlos. Weitere Informationen unter kp-
o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221 229-8655 oder 0221-229-8008.
6. Umweltbericht
Für das Bebauungsplanverfahren "Langeler Berg" in Köln-Porz-Langel wurde eine Umweltprüfung
gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und §
1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB darge-
stellt.
6.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Für das Plangebiet in Köln-Porz-Langel ist eine Wohnbebauung mit 7 Doppel- und 2 Einzelhäu-
sern (16 Wohneinheiten) durch eine private Vorhabenträgerin geplant. Zur Erschließung des
Plangebietes ist eine neue Stichstraße von der Straße "Langeler Berg" vorgesehen.
Zur Erreichung von Planungsrecht ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Siedlungsbereich von Langel
zu gewährleisten. Es ist geplant, das Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch (vorhabenbezogener
Bebauungsplan) durchzuführen. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 24.02.2015 die Ein-
leitung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch beantragt.
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist parallel zur "Hintergasse"
und zum "Langeler Berg" ein 20 m tiefer Bereich dem Anwendungsbereich des § 34 BauGB (In-
nenbereich) zuzuordnen. Das übrige Plangebiet ist derzeitig als Außenbereich (§ 35 BauGB) ein-
zustufen.
- 10 -
/ 11
6.1.1 Beschreibung Bestand
Das Plangebiet weist eine Größe von 5.850 m² auf und wird fast ausschließlich ackerbaulich ge-
nutzt. Das Plangebiet wird im Norden von der Straße "Langeler Berg" und im Nordwesten von der
Straße "Hintergasse" begrenzt. Gehölze kommen nur am Rand des Plangebiets vor. Es handelt
sich um eine Kastanie mittleren Baumholzes im Einmündungsbereich der Straße "Hintergasse" in
die Straße "Langeler Berg". Am Nord- und am Westrand befindet sich ein schmaler Streifen aus
nitrophilen Gras- und Krautfluren. Neben verschiedenen Gräsern kommen v.a. Brennnesseln und
Disteln vor.
Das Umfeld des Plangebiets wird überwiegend von Wohnbebauung mit Gärten geprägt. Nördlich
des Plangebiets befinden sich mit Nutzpflanzen bestandene Bereiche. Im Südwesten und Osten
des Plangebietes grenzt unmittelbar Wohnbebauung an. Das nach Süden angrenzende Grund-
stück wird im Westteil ebenfalls ackerbaulich genutzt (noch keine Einsaat). Im Ostteil dieses
Grundstücks befinden sich mehrere Obstbäume und ein Wohnhaus. Auf dem weiter südlich an-
grenzenden Grundstück hat sich eine Grünlandbrache mit aufkommenden Brombeeren entwi-
ckelt. Am Nordwestrand stockt außerhalb des Plangebietes eine junge Haselnuss. Ebenfalls
stockt hier eine Gruppe aus Hängebirken am Rand des angrenzenden Wohngrundstücks. Die
Zweige ragen in das Plangebiet hinein.
6.1.2 Beschreibung Nullvariante
Ohne die geplante Bebauung des heute noch ackerbaulich genutzten Grundstücks wird das Orts-
bild weiterhin durch die inselartige landwirtschaftliche Nutzung inmitten des Wohnsiedlungsbe-
reichs geprägt. Die südlich an das Plangebiet angrenzende Grünlandbrache wird sich im Zuge der
natürlichen Sukzession zu einem waldartigen Bestand entwickeln. Erhebliche Nutzungskonflikte
zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und unmittelbar angrenzender Wohnbebauung sind nicht
erkennbar.
6.1.3 Beschreibung Planung
Der geplante räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von
ca. 0,58 ha. Geplant ist eine Bebauung mit 16 Wohneinheiten in 7 Doppel- und 2 Einzelhäusern.
Die Häuser sind als zweigeschossige Gebäude mit Satteldach geplant. Vorgesehen ist die Fest-
setzung einer Wohnnutzung.
Drei Doppelhäuser werden von der "Hintergasse" erschlossen, vier Doppelhäuser über eine neu
geplante Stichstraße von der Straße "Langeler Berg" aus. Am Ende der Planstraße ist eine Wen-
demöglichkeit vorgesehen. Entlang der Planstraße sind vier öffentliche Parkplätze geplant. Jede
Doppelhaushälfte erhält eine Garage, so dass insgesamt 16 private Stellplätze realisiert werden
können. Die privaten Gärten sind nach Süden bis Osten ausgerichtet.
An der Einfahrt in das Plangebiet am "Langeler Berg" ist ein Dorfplatz geplant, der mit einem Ein-
zelbaum begrünt werden soll. Innerhalb des Straßenraumes ist die Anpflanzung von zwei Stra-
ßenbäumen vorgesehen.
6.2 Bedarf an Grund und Boden
Bestandsnutzung m² Planung m²
Acker 5.490 Wohnbaufläche 1.906
Gras- und Krautsaum 330 Gärten 2.859
Einzelbaum 30 Straßenverkehrsfläche 895
Dorfplatz 155
Sonstige Flächen 35
Gesamt: 5.850 5.850
- 11 -
/ 12
6.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG -
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG - Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL - Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein Westfalen (LG NW - Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen für Trinkwasserschutz-
gebiete.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkun-
gen des Bebauungsplanes sind aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen und zu
Gemeindegrenzen nicht zu erwarten.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.4 Nicht oder nur sehr gering durch die Planung be troffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/Europäische Vogelschutzgebiete
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB)
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil
des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.
Hierzu zählt auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die
biologische Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert
ist (BMU, 2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die
Vielfalt der Ökosysteme. Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie die sonstigen Lebens-
bedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen
wiederherzustellen.
Im direkten räumlichen Umfeld des Plangebietes liegt kein FFH- und Vogelschutzgebiet bzw. Na-
tura 2000-Gebiet. In ca. 725 m Entfernung verläuft im Nordwesten der Rhein, der in Teilen als
Natura 2000-Gebiet DE-4405-301 "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad
Honnef" ausgewiesen ist. Indirekte Beeinträchtigungen der relevanten Schutz- und Erhaltungszie-
le dieses FFH-Gebietes durch die Aufstellung und Realisierung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 70346/03 sind nicht erkennbar und auch nicht zu erwarten.
Darstellungen von Landschaftsplänen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Im rechtswirksamen Landschaftsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als Innenbereich darge-
stellt, es liegen keine Schutzausweisungen vor. Die baurechtliche Differenzierung nach Außenbe-
reich (§ 35 BauGB) und Innenbereich (§ 34 BauGB) im Plangeltungsbereich bleibt von dieser
Darstellung unberührt. Westlich des Plangebietes in ca. 830 m Entfernung liegt das Naturschutz-
gebiet N 17 "Rechtsrheinischer Langeler Auwald". Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgte
gemäß § 23 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG insbesondere wegen der Bedeutung des Gebietes
für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000).
- 12 -
/ 13
Landschaft/Ortsbild
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Die Landschaft bzw. das Landschaftsbild ist in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie auf-
grund seiner Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Vor allem in
Siedlungsnähe sind Flächen für die Erholung zu sichern und in ausreichendem Umfang bereitzu-
stellen.
Das Landschaftsbild bzw. das Ortsbild wird im Plangebiet durch die intensive landwirtschaftliche
Nutzung und die angrenzenden Siedlungsbereiche mit überwiegend eingeschossiger Einfamilien-
hausbebauung (Einzelhäuser, Doppel- und Reihenhäuser) und kleinen bis mittelgroßen Hausgär-
ten geprägt. Besondere landschafts- und/oder ortsbildprägende Vegetationsstrukturen sind nicht
vorhanden. Das Landschafts-/Ortsbild weist aufgrund der im Umfeld prägenden Siedlungsstruktu-
ren keine besondere Bedeutung auf.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wird durch die getroffenen Festsetzungen (max. Trauf- und
Firsthöhen, Dachausbildung) sowie durch die geplante Festsetzung zur Anpflanzung von Laub-
bäumen in der Erschließungsstraße und im Bereich des Dorfplatzes gemindert. Diese Anpflan-
zungen tragen auch zur inneren Durchgrünung des Wohngebietes bei. Durch die Errichtung der
Einfamilienhäuser wird das Landschafts-/Ortsbild aufgrund der Vorprägung durch Siedlungsstruk-
turen im direkten Umfeld nicht erheblich beeinträchtigt.
Für die landschaftsgebundene Erholungsnutzung hat das Plangebiet keine Bedeutung. Für die
wohnungsbezogene Feierabenderholung sind die in ca. 400 m Entfernung westlich des Plange-
bietes vorhandenen Grün- und Freiflächen mit Freizeiteinrichtungen (Sport- und Spielplatz) am
Rheinufer von Bedeutung. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Landschaft
durch die Ausweisung des neuen Wohngebietes wird nicht erwartet, da keine Einschränkungen
der Nutzung von Rad- und Wanderwegen sowie der Wohnumfeld nahen Wegeinfrastruktur zu
erwarten sind.
Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil
des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.
Hierzu zählt auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die
biologische Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert
ist (BMU, 2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die
Vielfalt der Ökosysteme. Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie die sonstigen Lebens-
bedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen
wiederherzustellen.
Das Plangebiet wird fast ausschließlich ackerbaulich genutzt. Am Nord- und am Westrand befin-
det sich ein schmaler Streifen aus nitrophilen Gras- und Krautfluren. Bis auf eine Kastanie mit
mittlerem Baumholz im Einmündungsbereich der Straße "Hintergasse" in die Straße "Langeler
Berg" treten keine Gehölzbestände auf. Entsprechend ist die biologische Vielfalt als gering zu be-
werten.
Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)
Oberflächengewässer und das Grundwasser sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und zu entwickeln (§ 1a WHG). Die Umsetzung der
europäischen Wasserrahmenrichtlinie 2000 mit dem Ziel, die Gewässer in einen "guten ökologi-
schen Zustand" bzw. einen "guten mengenmäßigen Zustand" bis 2015 bzw. bis 2021 zu bringen
und diesen zu erhalten, erfordert einen ganzheitlichen und ökologisch orientierten Umgang mit der
Ressource Wasser und verankert eine neue Sichtweise: Gewässer bilden mit ihrem Einzugsge-
- 13 -
/ 14
biet eine ökologische Einheit, außerdem stehen Grundwasser, Oberflächenwasser und ihre Auen
in Wechselwirkung miteinander. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, alle Gewässer in die-
sem Sinne zu schützen, zu verbessern und zu sanieren.
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer sind im Bebauungsplangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet ist gering
betroffen von Überflutungen bei Starkregen. Nach der Hochwassergefahrenkarte ist das Gebiet
vom Rheinhochwasser nicht betroffen.
Oberflächengewässer sind durch die Planung direkt nicht betroffen. Es wird davon ausgegangen,
dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser von befestigten und unbefestigten Flä-
chen gesammelt und schadlos abgeführt wird. Aufgrund des mittleren Grundwasserflurabstandes
von 12-18 dm ist die Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet möglich bis nur be-
dingt geeignet.
Im Rahmen der Umweltprüfung ist entsprechend den Vorgaben des § 44 LWG NW die Möglich-
keit der Niederschlagswasserversickerung einschließlich eventueller Variantenlösungen zu unter-
suchen. Dachflächenwässer sollen dezentral in Mulden auf den privaten Grundstücken versickert
werden.
Grundwasser
Das Plangebiet liegt im Bereich der sich beiderseits des Rheinverlaufs erstreckenden Niederter-
rasse der Weichsel-Kaltzeit bzw. des frühen Postglazials (Quartär). Die Niederterrasse ist aus 20-
30 m starken, gut bis sehr gut wasserdurchlässigen Sanden und Kiesen aufgebaut und daher hin-
sichtlich von Grundwasservorkommen als sehr ergiebig einzustufen.
Das Rheingebiet ist die grundwasserreichste Landschaft Nordrhein-Westfalens. Dementspre-
chend stellen die umfassende Nutzung des Grundwasserdargebotes für Bevölkerung und Indust-
rie und der intensive Eingriff in den Wasserhaushalt durch die Vorentwässerung für die linksrhei-
nischen Braunkohle-Tieftagebaue besondere hydrogeologische und wasserwirtschaftliche Aspek-
te des Rheingebiets dar. Von Bedeutung sind das oberste Grundwasserstockwerk mit freiem
Grundwasserspiegel und seinen eiszeitlichen Terrassenbildungen des Rheins.
Die Bereiche der Niederterrasse, die durch eine höhere Besiedlungsdichte gekennzeichnet sind,
weisen einen Grundwasserflurabstand von 10 - 12 dm, gebietsweise auch deutlich mehr auf. Als
Hauptfließrichtung des oberen Grundwasserleiters ist nach den Grundwassergleichenkarten ge-
nerell eine auf den Hauptvorfluter, d.h. den Rhein, gerichtete Grundwasserbewegung ausgewie-
sen.
Nach ELWAS NRW (
www.elwas.nrw.de ; Abruf am 12.04.2017) ist der chemische Zustand des
Grundwasserkörpers zurzeit als schlecht einzustufen. Die Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung
eines guten chemischen und mengenmäßigen Zustands bis zum Jahr 2021 wird als schlecht ein-
gestuft.
Laut der Grundwasserschutzgebietskarte liegt das Plangebiet in der Schutzzone III A des festge-
setzten Trinkwasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Zündorf.
Es wird an dieser Stelle davon ausgegangen, dass Grundwasser führende Schichten und der
Grundwasserhaushalt durch die Errichtung von Wohngebäuden und durch den Bau der Erschlie-
ßungsstraße nicht erheblich und nachhaltig verändert werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung
des Hochwasserabflusses ist nicht zu erwarten. Infolge der Bebauung und Anlage der Erschlie-
ßungsstraße tritt infolge Überbauung und Versiegelung ein Verlust an Infiltrationsflächen und eine
Verringerung der Grundwasserneubildung ein. Die geplante Versickerung des Regenwassers von
Dachflächen wirkt vermindernd auf die Verringerung der Grundwasserneubildung durch Überbau-
ung und Versiegelung.
- 14 -
/ 15
Abwasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Die ordnungsgemäße Abführung des Abwassers ist gewährleistet. Das Schmutzwasser und der
Teil des Niederschlagswassers, der nicht versickert werden kann, werden in die vorhandenen Ka-
näle eingeleitet. Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der Wasserschutzzone III A des
Wasserwerkes Zündorf. Die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten.
Der Wasserwerksbetreiber RheinEnergie AG, Abt. Grundwasserschutz und die Bezirksregierung
Köln, Dezernat 54, sind am Verfahren zu beteiligen.
Klima und Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Der Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie die Vor-
beugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Beläs-
tigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und
ähnlichen Erscheinungen) stellen die wichtigsten Zielsetzungen des Bundesimmissionsschutzge-
setzes (BImSchG) und der technischen Anleitung Luft (TA Luft) dar. Mit der Neufassung des Bau-
gesetzbuches im Jahr 2011 kommt der verbindlichen Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 5 BauGB im
Hinblick auf den Klimawandel und den Klimaschutz eine besondere Verantwortung zu.
Im Rahmen der Bauleitplanung soll eine klima- und umweltschonende Stadtentwicklung ange-
strebt werden. Es sollen verstärkt die erneuerbare Energien genutzt sowie mit Energie- und Was-
servorräten schonend umgegangen werden Zu diesem Zweck ist der Einsatz erneuerbarer Ener-
gien der Nutzung nicht regenerativer Energien vorzuziehen.
Das Rheintal erfüllt in seiner Funktion als Kaltluftsammelgebiet und Kaltluftabflussrinne bedeuten-
de luftklimatische Ausgleichsfunktionen für die angrenzenden Siedlungsbereiche. Es herrscht im
Jahresmittel eine weit überwiegende West- und Südwestrichtung vor.
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Nutzungs- und Vegetationsstrukturen erfüllen nur
sehr eingeschränkt und lokal begrenzt relativ geringe luftklimatische Regulations- und Regenera-
tionsfunktionen.
Das Plangebiet liegt nach der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Be-
reich der Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche). Bei einer zusätzlichen Bebauung und somit Ver-
siegelung ist mit einer Verstärkung der klimatischen Überwärmung bei sommerlichen austausch-
armen Wetterlagen in naher Zukunft zu rechnen.
Nach der Klimafunktionskarte liegt das Plangebiet Langel, mit Umgebung, im Bereich des Frei-
landklima 1 (ungestörter stark ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen,
starke Frisch- und Kaltluftproduktion). Eine Bebauung des Gebiets würde das Klima nur bedingt
beeinträchtigen.
In Bezug auf die Luftgüte wird das Plangebiet in die Luftgütezone 3, mit einer geringen Luftgüte
eingestuft (Stadt Köln 21.07.2015). Der Luftgüteindex (LUGI) liegt bei 1,4, was eine geringfügig
bessere Luftqualität besagt. Zu vermuten ist, dass die Luftgüte durch die Nähe der Industrieanla-
gen in Wesseling, Godorf und Niederkassel beeinträchtigt ist. Daher werden Begrünungsmaß-
nahmen empfohlen. Dagegen ist die Luftbelastung durch Emissionen aus Verkehr und Heizungs-
anlagen der Wohnhäuser als gering einzustufen. Auch durch die neue Wohnbebauung und den
zusätzlichen Verkehr ist keine erhebliche Verschlechterung der Immissionssituation zu erwarten.
Geruchsimmissionen aus der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung sind nicht anzunehmen,
da keine Anzeichen für eine größere Tierhaltung erkennbar sind.
- 15 -
/ 16
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Nutzungs- und Vegetationsstrukturen erfüllen nur
sehr eingeschränkt und lokal begrenzt geringe luftklimatische Regulations- und Regenerations-
funktionen. Das Plangebiet liegt nach der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelas-
tung im Bereich der Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche). Bei einer zusätzlichen Bebauung und
somit Versiegelung ist mit einer Verstärkung der klimatischen Überwärmung bei sommerlichen
austauscharmen Wetterlagen in naher Zukunft zu rechnen. Nach der Klimafunktionskarte liegt das
Planungsgebiet Langel, mit Umgebung, im Bereich des Freilandklima 1 (ungestörter stark ausge-
prägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen, starke Frisch- und Kaltluftprodukti-
on). Eine Bebauung des Gebiets würde das Klima nur bedingt beeinträchtigen. Demnach sind
keine Maßnahmen notwendig.
Luftschadstoffe - Emissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Emissionen durch einen höheren KFZ-Verkehr sind sehr gering und nicht erheblich.
Luftschadstoffe - Immissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
In Bezug auf die Luftgüte wird das Planungsgebiet in die Luftgütezone 3, mit einer geringen Luft-
güte eingestuft. Der Luftgüteindex (LUGI) liegt bei 1,4, was eine geringfügig bessere Luftqualität
besagt. Zu vermuten ist, dass die Luftgüte durch die Nähe der Industrieanlagen in Wesseling, Go-
dorf und Niederkassel beeinträchtigt ist. Daher werden Begrünungsmaßnahmen empfohlen.
Dachbegrünung von Carports oder Garagen, das Pflanzen von Hecken statt Zäunen als Grund-
stücksbegrenzung, sowie das Pflanzen von Straßenbäumen sind übliche Maßnahmen. Ge-
ruchsimmissionen aus der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung sind nicht anzunehmen, da
keine Anzeichen für eine Tierhaltung erkennbar sind.
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB)
Bei der Größe und Ausformung des Plangebietes sowie der geplanten Bebauungsdichte kann
grundsätzlich eine gute solarenergetische Qualität erreicht werden. Für die westlich des Wohn-
wegs gelegenen Doppelhäuser kann dies bei einer max. Südabweichung der Wohnbereiche (Gar-
tenseite) von -30° und einer vergleichsweise geringen Verschattung durch Nachbargebäude und
Bäume wohl auch erreicht werden. Bei den östlich des Wohnwegs gelegenen Doppelhäusern wird
dagegen allein die Südabweichung von etwa -85° bzw. -55° wohl nur eine (noch) "befriedigende"
solarenergetische Qualität im Sinne der Bewertungsmatrix von
www.planen mit-der-sonne.de er-
möglichen.
Für das städtebauliche Konzept kann insgesamt durchaus eine befriedigende solarenergetische
Qualität erwartet werden. Um beurteilen zu können, ob bzw. in welchem Umfang die o.g. Be-
schlusslage umgesetzt wurde und die wohnhygienisch erforderliche Mindestbesonnung oder zu-
mindest die Mindestanforderungen nach DIN 5034 eingehalten werden, bedarf es quantitativen
Abwägungsmaterials. Die Häuser werden nach der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung
EnEV erstellt.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe h BauGB)
In Bezug auf die Luftgüte wird das Planungsgebiet in die Luftgütezone 3, mit einer geringen Luft-
güte eingestuft. Der Luftgüteindex (LUGI) liegt bei 1,4, was eine geringfügig bessere Luftqualität
besagt. Zu vermuten ist, dass die Luftgüte durch die Nähe der Industrieanlagen in Wesseling, Go-
dorf und Niederkassel beeinträchtigt ist. Daher werden Begrünungsmaßnahmen empfohlen. Da-
gegen ist die Luftbelastung durch Emissionen aus Verkehr und Heizungsanlagen der Wohnhäuser
als gering einzustufen. Auch durch die neue Wohnbebauung und den zusätzlichen Verkehr ist
keine erhebliche Verschlechterung der Immissionssituation zu erwarten. Geruchsimmissionen aus
- 16 -
/ 17
der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung sind nicht anzunehmen, da keine Anzeichen für
eine Tierhaltung erkennbar sind.
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Um-
gang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Von einem sachgerechten Umgang mit Abfällen und dem Abwasser kann im Plangebiet ausge-
gangen werden. Die Entstehung von erheblich belastenden Gerüchen und besonders störenden
Lichtquellen ist im Plangebiet nicht zu erwarten.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz-
rechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Nach der Hochwassergefahrenkarte ist das Gebiet vom Rheinhochwasser nicht betroffen. Laut
der Grundwasserschutzgebietskarte befindet sich Köln-Porz-Langel in der Wasserschutzzone III A
des Wasserwerkes Zündorf.
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich Flughafen Köln-Bonn.
Lärm
Bezüglich der Lärmimmission auf das Planungsgebiet wurden sowohl Straßenverkehrs- als auch
Fluglärm in die Untersuchung einbezogen. Zur Beurteilung des Verkehrslärms sind die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von tagsüber 55 dB (A) und
nachts 45 dB (A) heranzuziehen. Folgend der Schallimmissionspläne der Stadt Köln zu Köln-
Porz-Langel erreicht der Straßenverkehrslärm nachts Pegel von 40 bis 45 dB(A). Im östlichen Teil
der Planungsfläche steigt der Lärmpegel bis auf 50 dB(A), jedoch wurde dabei die nun bestehen-
de Bebauung nicht berücksichtigt, die als Abschirmung fungiert. Erfahrungsgemäß liegen die Ta-
geswerte der Lärmimmission etwa 10 dB(A) höher als nachts. Demnach werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 voraussichtlich eingehalten bzw. nicht erheblich überschritten.
Durch den Flugverkehr werden tagsüber Pegel von größer 40 bis 45 dB(A) und nachts von maxi-
mal 35 dB(A) erreicht und diese liegen deutlich niedriger als die Orientierungswerte. Im Umfeld
des Planungsgebiets findet weder Schienen- noch Schifffahrtsverkehr statt. Auch ist der Standort
nicht durch Gewerbelärm betroffen.
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu Kfz-Mehrverkehr auf der Straße "Langeler Berg"
zu ca. 95% in Richtung "Sandbergstraße". Durch die Bewohner der 16 Wohneinheiten werden
voraussichtlich zwischen 32 bis 72 zusätzliche Pkw-Fahrten täglich vorgenommen. Die dadurch
ausgelöste Zunahme des Verkehrslärms betrifft im Wesentlichen die beiden Wohngebäude bei-
derseits der Einmündung der Straße "Langeler Berg" in die "Sandbergstraße". Aufgrund der hier
vorhandenen Verkehrslärmbelastung durch den Kfz-Verkehr auf der "Sandbergstraße" wird die
Verkehrslärmzunahme aus dem Plangebiet sehr untergeordnet einzustufen sein. Auf eine schall-
technische Untersuchung zum Verkehrslärm wird verzichtet.
Altlasten
Aus durchgeführten Altlastuntersuchungen ergab sich, dass es im Plangebiet keinen Verdacht auf
Altlasten gibt.
Erschütterungen
Mit Erschütterungen infolge der Bauarbeiten zur Errichtung der Wohngebäude und der Erschlie-
ßungsanlagen, die zu einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und des Wohlbefin-
dens der Menschen führen könnten, ist nicht zu rechnen.
- 17 -
/ 18
Gefahrenschutz
Von den Auswirkungen von Störfällen ist das Plangebiet nicht betroffen.
6.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
6.5.1 Natur und Landschaft
Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Gesetzliche Ziele:
Schutzgut Quelle Zielaussagen
Pflanzen EU- Artenschutzverord-
nung und Bundesarten-
schutzverordnung;
Bundesnaturschutzge-
setz
Schutz besonders oder streng geschützter Arten,
Verbot der Zerstörung von Biotopen, die für dort wild
lebende Tiere und Pflanzen streng geschützter
Arten nicht ersetzbar sind, gem. § 44 BNatSchG
Bundesnaturschutzge-
setz in Verbindung mit
dem
Landesnaturschutzgesetz
NRW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen
Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Generatio-
nen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit er-
forderlich, wiederherzustellen, dass
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- die Regenerationsfähigkeit und die nachhaltige
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- die Tier- und Pflanzenwelt einschl. ihrer Lebens-
stätten und Lebensräume sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Er-
holungswert von Natur und Landschaft auf Dauer
gesichert sind.
Baugesetzbuch (BauGB)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbeson-
dere die Belange des Umweltschutzes, einschließ-
lich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7).
Baumschutzsatzung der
Stadt Köln
Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem
Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu schützen.
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Pflanzen als Bestandteil des Natur-
haushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Hierzu zählt
auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die biologische
Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert ist (BMU,
2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der
Ökosysteme. Die Lebensräume von Pflanzen sowie die sonstigen Lebensbedingungen sind zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen wiederherzustellen.
Bestand:
Der zentrale Bereich des Plangebietes wird von intensiv bewirtschafteter Ackerfläche ohne Wild-
krautfluren eingenommen. Am Rand des Ackers hat sich ein Gras- und Krautsaum erhalten. Ne-
ben verschiedenen Gräsern kommen v.a. Brennnesseln und Disteln vor. Gehölze kommen nur am
Rand des Plangebiets vor. Im Einmündungsbereich der Straße "Hintergasse" in die Straße "Lan-
geler Berg" stockt eine Kastanie mit mittlerem Baumholz. Es befinden sich keine Pflanzen bzw.
Vegetationsbestände mit aktuell höherer Bedeutung für Biotop- und/oder Artenschutzfunktionen
im Plangebiet.
- 18 -
/ 19
Prognose (Plan/Nullvariante):
Die Kastanie kann voraussichtlich nicht erhalten werden. Es handelt sich nicht um einen ge-
schützten Baum gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Der unvermeidbare Verlust von
Ackerflächen wird im Plangebiet durch Pflanzungen und Gestaltungmaßnahmen zum Teil ausge-
glichen. Das Plangebiet ist sowohl im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als auch im Woh-
nungsbauprogramm 2015 für eine Wohnbebauung vorgesehen. Eine Alternative zu eine wohn-
baulichen Nutzung an dieser Stelle gibt es nicht. Ohne das Planvorhaben ist eine Bebauung nicht
möglich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Für die Gestaltung/Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, d.h. der Gartenberei-
che, wird die Empfehlung ausgesprochen, die vegetationsfähigen Flächen mit "traditionellen Ge-
staltungselementen" wie z.B. Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), He-
cken, Solitärsträucher mit überwiegend heimischen Arten sowie Staudenrabatten etc. zu gestalten
bzw. zu begrünen. Garagen und Carports sollen extensiv begrünt werden. Es werden Anpflan-
zungen von zwei Laubbäumen im Bereich der Erschließungsstraße festgesetzt. Für die Garagen
wird eine Dachbegrünung festgesetzt.
Bewertung:
Der Verlust der Pflanzenbestände wird durch die Grüngestaltung innerhalb des Baugebietes und
einen noch zu bestimmenden Ausgleich/Ersatz außerhalb des Plangebietes bzw. eine Ersatzzah-
lung kompensiert. Somit verbleibt keine erhebliche und/oder nachhaltige Beeinträchtigung von
Pflanzenbeständen.
Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Gesetzliche Ziele:
Schutzgut Quelle Zielaussagen
Tiere EU- Artenschutzverordnung
und Bundesartenschutzver-
ordnung;
Bundesnaturschutzgesetz
Schutz besonders oder streng geschützter Arten,
Verbot der Zerstörung von Biotopen, die für dort
wild lebende Tiere und Pflanzen streng geschütz-
ter Arten nicht ersetzbar sind ( § 44 BNatSchG )
Leitfaden "Artenschutz in
der Bauleitplanung und bei
der baurechtlichen Zulas-
sung von Vorhaben."
Regelungen zum Schutz besonders oder streng
geschützter Arten gemäß EU- Artenschutzverord-
nung, Bundesartenschutzverordnung und Bun-
desnaturschutzgesetz
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere als Bestandteil des Natur-
haushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Hierzu zählt
auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die biologische
Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert ist (BMU,
2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der
Ökosysteme. Die Lebensräume von Tieren sowie die sonstigen Lebensbedingungen sind zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen wiederherzustellen.
Bei Realisierung der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes ist das Eintreten von arten-
schutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG nicht auszuschließen.
Daher wurde für das Planvorhaben eine Artenschutzprüfung, Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum,
Wirkfaktoren) durchgeführt. Die Artenschutzprüfung Stufe I umfasst eine Potenzialeinschätzung
für die Avifauna (Vögel) und die sonstigen für das Plangebiet als potenziell vorkommenden pla-
nungsrelevanten Arten gemäß LINFOS-Fundortkataster und LINFOS-Geschützte Arten. Die Un-
tersuchung wurde im Februar 2017 vorgelegt.
- 19 -
/ 20
Bestand:
Das Plangebiet liegt in dem MTB-Quadranten 5108/3 (Köln-Porz). Die Abfrage ergab für das be-
troffene MTB 5108 (TK 25 Köln-Porz), Quadrant 3, 31 planungsrelevante Arten:
− 5 Fledermausarten
− 25 Vogelarten
− 1 Amphibienart
Das LINFOS-Fundortkataster des LANUV (abgefragt am 11.02.2017) ergab sowohl für das Plan-
gebiet selbst als auch für die angrenzenden Bereiche keine Nachweise planungsrelevanter Arten.
Die Datenrecherche bei den o.g. Quellen ergab zwölf weitere planungsrelevante Vogelarten, drei
planungsrelevante Amphibienarten und eine planungsrelevante Reptilienart. Aus dem MTB-
Quadranten 5108/3 liegen für die planungsrelevanten Amphibienarten Gelbbauchunke, Geburts-
helferkröte und Kreuzkröte Nachweise aus dem Zeitraum 1981 bis 1992 vor (AK AMPHIBIEN
REPTILIEN NRW 2011). Aus dem MTB-Quadranten 5108/3 liegen für die planungsrelevante Rep-
tilienart Zauneidechse Nachweise aus dem Zeitraum 1981 bis 1992 vor (AK AMPHIBIEN
REPTILIEN NRW 2011).
Am 27.01.2017 erfolgte eine Begehung des Plangebiets. Dabei wurden die Bäume und sonstigen
Gehölze im Plangebiet und im Umfeld auf größere Vogelnester (von Elstern, Rabenkrähen, Greif-
vögeln oder anderen Großvögeln), Spechthöhlen, Baumhöhlen und potenzielle Fledermausquar-
tiere abgesucht. Entsprechende Strukturen wurden bei den Gehölzen nicht festgestellt. In der
Kastanie am Nordrand des Plangebiets wurde ein Singvogelnest festgestellt. Hinsichtlich Bruten
planungsrelevanter Vogelarten im Plangebiet und angrenzenden Umfeld ergaben sich keine Hin-
weise. Sie sind auch aufgrund der Vorbelastungen nicht zu erwarten. Bruten von Bodenbrütern
der offenen Feldflur (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel) sind aufgrund der bestehenden Ver-
tikalstrukturen (unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Wohnbebauung mit Gehölzen) (= Ku-
lissenwirkung) sowie der Störungen durch Haustiere nicht zu erwarten.
Als Fledermausquartiere geeignete Strukturen befinden sich nicht in den Gehölzen im Plangebiet.
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten als Nahrungsgäste oder Durchzügler sind im Plange-
biet und dessen näherem Umfeld nicht auszuschließen (bspw. Eulen, Greifvögel oder Möwen).
Gleiches gilt für potenziell vorkommende Fledermausarten. Für die im Bereich des Plangebiets
bzw. im direkten Umfeld potenziell vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten und Fleder-
mausarten besitzt das Gebiet allenfalls Bedeutung als Teil des Nahrungshabitats. Nahrungshabi-
tate sind nur geschützt, wenn sie von essentieller Bedeutung für die lokalen Populationen sind.
Dies kann in diesem Fall aufgrund der Ausweichmöglichkeiten im Umfeld ausgeschlossen wer-
den.
Mit einem Vorkommen von planungsrelevanten Amphibienarten ist nicht zu rechnen, da weder im
Plangebiet noch im Umfeld geeignete Laichgewässer vorhanden sind. Das Plangebiet weist keine
für die Zauneidechse geeigneten Habitate auf.
Bei den im Plangebiet und in dessen Umfeld nachgewiesenen (Elster, Kohlmeise) oder potenziell
vorkommenden europäischen Vogelarten (z.B. Amsel, Buchfink, Mönchsgrasmücke, Zaunkönig
oder Zilpzalp) handelt es sich um bundesweit, landesweit und regional ungefährdete Vogelarten,
die landesweit verbreitet und allgemein häufig sind. Alle wildlebenden Vogelarten sind allerdings
grundsätzlich durch die EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt. Hinweise auf Bruten dieser häufigen
Arten im Plangebiet und dessen Umfeld ergaben sich nicht, können aufgrund der Strukturen für
die Zukunft aber nicht ausgeschlossen werden.
Von einer Beeinträchtigung bedeutender lokaler Populationen mit nennenswerten Beständen
durch dauerhafte Beseitigung von potenziellen Brutplätzen oder durch Störungen ist bei der Um-
setzung des Vorhabens nicht auszugehen, da die Beeinträchtigung nur kleinflächig ist und im Um-
feld ausreichende Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Außerdem sind diese Arten relativ to-
- 20 -
/ 21
lerant gegenüber Störungen. Es liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswer-
ten Bestand der Arten im Bereich des Vorhabens vor.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Bei Realisierung der Planung werden sich in den Hausgärten bundesweit, landesweit und regional
ungefährdete Vogelarten, die landesweit in Gärten verbreitet und allgemein häufig sind, einstellen.
Werden die gegenwärtigen Nutzungen beibehalten, werden sich im Laufe der natürlichen Sukzes-
sion auf der Grünlandbrache (Vorwald- und Mittelwaldstadium) auch Habitate für Vogelarten ent-
wickeln, die ihre Nester in Bäumen oder größeren Sträuchern bzw. auf dem Boden, geschützt
durch Gras- und Krautbestände, anlegen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Vermeidungsmaßnahmen (einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen) für planungsre-
levante Arten sind nicht erforderlich. Um mögliche Beeinträchtigungen derjenigen europäischen
Vogelarten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten gerechnet werden, zu vermeiden, wurde
eine zeitliche Beschränkung für das Entfernen des Gehölzes festgelegt.
Bewertung :
Durch das Vorhaben werden keine planungsrelevanten Arten betroffen sein und es werden auch
keine Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für diese Arten ausgelöst. Somit verbleiben keine er-
heblichen und/oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Tierarten.
Eingriff/Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist, mit Ausnahme
eines 20 m tiefen Streifens entlang der Straßen "Hintergasse" und "Langeler Berg", als Eingriffs-
bereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der 20 m breite Streifen ist aus städtebaulicher Sicht als
Innenbereich nach § 34 BauGB einzustufen, für den die städtebauliche Eingriffsregelung gemäß §
1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit §§ 13ff BNatSchG nicht anzuwenden ist. Durch die Festset-
zung der geplanten Nutzungen "WA-Gebiet" und "Straßenverkehrsfläche" werden folgende anla-
gebedingte Eingriffe hervorgerufen:
Während der Bauphase (baubedingt) sind Beeinträchtigungen von Landschaftsfunktionen durch
Erdbewegungen, durch die Lagerung von Baumaterialien und den Baustellenverkehr etc. möglich.
Die Intensität und der Umfang dieser Beeinträchtigungen sind zum heutigen Zeitpunkt nur bedingt
einzuschätzen. Der Verlust der Ackerfläche sowie der Gras- und Krautfluren sind zwar als nach-
haltig, aufgrund der höchstens mittleren Biotopfunktion allerdings nicht als erheblich einzustufen.
Betroffener Biotoptyp
(KÖLN-Code/SPORBECK)
Fläche
(m²)
Bio-
topwert
ÖWB
Fläche (m²) x
Biotopwert
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich (§ 35 BauGB)
Acker ohne Wildkrautfluren (LW1/HA0) 3.785 6 22.710
Gras- und Krautflur (BR132/HH7) 95 12 1.140
Ökologischer Wert Ausgangszustand 3.880 23.850
Nicht ausgleichspflichtiger Bereich (§ 34 BauGB)
1 Einzelbaum, standorttypisch mit mittlerem Baum-
holz (GH731/BF32)
Acker ohne Wildkrautfluren (LW1/HA0)
Gras- und Krautflur (BR132/HH7)
30
1.705
235
13
6
12
Fläche 1.970
Summe Eingriffswert Bebauungsplan 5.850 23.850
- 21 -
/ 22
Die Wiederherstellung der Biotopfunktion der betroffenen Biotoptypen in einem Zeitraum von 30
Jahren ist möglich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen :
Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich der Erschließungsstraße
Im Bereich der Erschließungsstraße sind zwei Laubbäume der Pflanzenauswahlliste 1 zu
pflanzen, vor Überfahren zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Für jeden Baum ist eine nicht
befahrbare Baumscheibe von mindestens 6 m² herzustellen. Ein Laubbaum der Pflanzenauswahl-
liste 1 ist im Bereich des Dorfplatzes zu pflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhalten. Die Begrü-
nungsmaßnahme wird im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB textlich festgesetzt. Die
Straßenbäume werden aus der aktuellen Kölner Straßenbaumliste ausgewählt. Die konkrete
Auswahl wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Baumkommission der Stadt Köln vorgenom-
men.
Gestaltung/Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Für die Gestaltung/Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, d.h. der Gartenberei-
che wird die Empfehlung ausgesprochen, die vegetationsfähigen Flächen mit "traditionellen Ge-
staltungselementen" wie z.B. Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), He-
cken, Solitärsträucher mit überwiegend heimischen Arten sowie Staudenrabatten etc. zu gestalten
bzw. zu begrünen. Garagen und Carports sollen extensiv begrünt werden.
Geplanter Biotoptyp (KÖLN-
Code/SPORBECK) Fläche (m²) Biotopwert
ÖWB
Fläche (m²)
x Bio-
topwert
Ausgleichspflichtiger Bereich nach § 35 BauGB (bilanzierungsrelevant)
Aufgelockerte Bebauung mit größtenteils privat
genutzten Gartenflächen (SB151/HN21) 3.340 3 10.020
Aufgelockerte Bebauung mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht (SB151/HN21) 35 3 105
Erschließungsstraße, Straßenverkehrsfläche
(VF211/HY1) 493 0 0
2 Einzelbäume, standorttypisch mit mittlerem
Baumholz (GH731/BF31) 12 13 156
Ökologischer Wert Planungszustand 3.880 10.281
Nicht ausgleichspflichtiger Bereich nach § 34 BauGB
Dorfplatz (VF211/HY1)
1 Einzelbaum, standorttypisch mit mittlerem
Baumholz (GH731/BF31)
Aufgelockerte Bebauung mit größtenteils privat
genutzten Gartenflächen (SB151/HN21)
Erschließungsstraße, Straßenverkehrsfläche
(VF211/HY1)
149
6
1.425
390
0
13
3
0
Fläche 1.970
Ausgleichswert Bebauungsplan (Planungs-
zustand) 5.850 10.281
Es ergibt sich ein Defizit an ökologischen Wertpunkten wie folgt:
Wertigkeit Planung - Wertigkeit Ausganszustand (10.281 - 23.850 = - 13.569 ÖWB
- 22 -
/ 23
Artenschutzfachlich begründete Maßnahmen
Gemäß der EG-Vogelschutzrichtlinie sind grundsätzlich die Bruten aller wildlebenden Vogelarten
vor Zerstörung zu schützen. Grundsätzlich sind notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen
nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Febru-
ar, da sich einige Singvogelbruten bis August hinziehen können. Dies entspricht auch den gesetz-
lichen Vorgaben gemäß § 39 Abs. 5, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Kompensation des Ausgleichsdefizites
Der Eingriff durch die geplante Ausweisung der neuen Wohnbaufläche und der öffentlichen Ver-
kehrsfläche kann innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht vollständig kompensiert werden.
Der Ausgleich erfolgt daher, auf Vorschlag der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln, auf
der externen Ausgleichsfläche "NSG Langeler Auwald". Die Fläche befindet sich in der Gemar-
kung Langel, Flur 11, und hat einen räumlichen Bezug zum Eingriff. Die Maßnahmen werden an-
teilsmäßig auf den Flurstücken 38, 198 und 202 durchgeführt. Ausgangsbestand ist eine Fettwie-
se (Köln-Code LW41112, Sporbeck/Ludwig EA 31), die mit 10 Biotopwertpunkten nach
Sporbeck/Ludwig bewertet wurde. Am nördlichen und westlichen Rand der Wiese soll ein ca. 10
m breiter Waldrandstreifen angelegt werden (Zielbiotop Köln-Code GH 4421/ Sporbeck/Ludwig
BD 52). Das zu erzielende Aufwertungspotential beträgt hierfür +9 BWP. Der verbleibende Aus-
gleichsbedarf kann durch Extensivierung der Fettwiese erzielt werden. Hier beträgt das Aufwer-
tungspotential +5 BWP (Aufwertungen um je einen Punkt bei den Kriterien Natürlichkeit, Wieder-
herstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Struktur- und Artenvielfalt, Häufigkeit).
Ökologische Aufwertung der geplanten Ausgleichsmaßnahme:
Geplanter Biotoptyp Flächenumfang Ökologische Aufwertung
Waldrandstreifen 200 m² 200 x 9= +1.800 ökologische Wertpunkte
Extensiv genutztes Grün-
land
2.354 m² 2.354 x 5= +11.770 ökologische Wertpunk-
te
Gesamt 13.570 ökologische Wertpunkte
Das ökologische Defizit der Beeinträchtigungen der Biotopfunktionen durch den vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 70346/03 "Langeler Berg" von 13.569 ökologischen Wertpunkten wird
durch die ökologische Aufwertung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen im Umfang von 13.570
ökologischen Wertpunkten kompensiert.
Bewertung:
Insgesamt führt die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 70346/03 voraus-
sichtlich zu keinen nachhaltigen und tlw. erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion
für wildlebende Tiere und Pflanzen und von Biotopen, wenn die aufgeführten Minderungs- und
Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes realisiert werden.
6.5.2 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Mit Grund und Boden ist gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sparsam umzugehen. Rechtliche Grundlagen
für den Bodenschutz bilden das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 und das
Landesbodenschutzgesetz NW (LBodSchG) vom 09.05.2000 in der jeweils gültigen Fassung.
Bestand:
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand des Rheinauenbereichs, der hier aus jungpleistozänen
bis holozänen Hochflutablagerungen (Niederterrasse) besteht. Über diesen schwach bis stark
lehmigen Sanden und stark sandigen Lehmen haben sich zwischen 3 und 19 dm mächtige typi-
sche Braunerden entwickelt (B54 und B75). Diese Böden weisen mittlere bis hohe natürliche Er-
tragsfähigkeit (Wertzahl der Bodenschätzung zwischen 35 und 70), geringe bis mittlere Sorptions-
- 23 -
/ 24
fähigkeit und eine bedingt geeignete bis geeignete Versickerungseignung auf. Die nutzbare Feld-
kapazität ist als gering bis mittel einzustufen. Nach der Bodenkarte NRW ist der Bodentyp B54
aufgrund Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit als schutzwür-
dig (Stufe 1) 1 einzustufen. Der Bodentyp B75 wurde in seiner Schutzwürdigkeit nicht bewertet.
Im Bebauungsplangebiet ist der Bodentyp mit Ausnahme der randlichen Flächen im Norden an
der Straße Langeler Berg nahezu unverändert. Aufgrund des mittleren Grundwasserflurabstandes
von 12 - 18 dm, der in Abhängigkeit vom Rheinhochwasser auch geringer ausfallen kann, ist die
Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet möglich bis nur bedingt geeignet.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Der Boden im Plangebiet wird durch Überbauung und Versiegelung dauerhaft in Anspruch ge-
nommen. Die Bodenfunktionen sind nicht mehr wirksam. Ohne das Planvorhaben wird der Boden
wie bisher weiterhin intensiv ackerbaulich bewirtschaftet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Während der Bauarbeiten ist schonend mit dem Oberboden zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz
des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979; Landesbodenschutzgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Die Bautätigkeiten sollten in Zeiten geringer
Bodenfeuchte oder Bodenfrost durchgeführt werden. Zur Verminderung des Versiegelungsgrades
und der hierdurch bedingten Beeinträchtigungen des Boden- und Wasserhaushaltes sollen Stell-
plätze mit infiltrationsfähigen Oberflächenbefestigungen versehen, z.B. Schotterrasen oder Ra-
senkammersteine. Dadurch vermindert sich die versiegelte Fläche und der Luft- und Gasaus-
tausch mit dem Boden bleibt erhalten.
Bewertung:
Die Versiegelung und Überbauung von natürlich anstehendem Boden (typisch ausgeprägte
Braunerden) ist aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfrucht-
barkeit trotz der Minderungsmaßnahmen und der plangebietsexternen Kompensation als erheb-
lich und nachhaltig einzustufen.
6.5.3 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Bestand:
Bodendenkmäler gem. § 2 Denkmalschutzgesetz NW sind im Plangebiet derzeit nicht bekannt.
Das Plangebiet liegt außerhalb des Teils der Ortslage, die im Kulturhistorischen Fachbeitrag zur
"Integrierten Raumanalyse Köln-Porz-Zündorf / Wahn" als historische Kulturlandschaft bewertet
wurde. Der kulturhistorisch wertvolle Teil der Ortslage beginnt nordwestlich der Straße Hintergas-
se.
Zur Beurteilung der Denkmalverträglichkeit des Vorhabens wurde eine "Qualifizierte archäologi-
sche Prospektion" durchgeführt. Im Abschlussbericht kommen die Gutachter zu folgendem Fazit:
"Im Zuge der Grunderfassung konnten im nördlichen Teil der Planungsfläche vier vorgeschichtli-
che Einzelfunde und eine karolingische bis karolingisch-ottonische Fundstreuung lokalisiert wer-
den. In den geöffneten Sondagen fand sich eine klar definierte vorgeschichtliche Siedlungsgrube.
Hinweise auf eine mutmaßliche mittelalterliche Fundstelle fanden sich dagegen nicht. Weitere
Schritte zur baulichen Erschließung des Geländes sind mit den Denkmalbehörden abzustimmen."
Prognose (Plan/Nullvariante) :
Bei Umsetzung der Planung wird im Plangebiet erhaltenes archäologisches Kulturgut im Rahmen
baubegleitender archäologischer Untersuchungen auf Grundlage von §15, 16 DSchG NW durch
1 (Stufe = 1- schutzwürdig; Stufe = 2- sehr schutzwürdig; Stufe = 3- besonders schutzwürdig)
- 24 -
/ 25
die Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln archäologisch untersucht, dokumentiert
und geborgen. Im Nullfall bleiben die archäologischen Bodenfunde weiterhin erhalten."
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Solche Maßnahmen sind im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens nicht notwendig. Das Rö-
misch-Germanische Museum behält sich die Möglichkeit einer archäologischen Überwachung von
Bodeneingriffen bei Umsetzung der Planung vor.
Bewertung:
Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden, ebenso keine kulturhistorisch wertvollen Struk-
turen. Eine archäologische Prospektion erbrachte Hinweise auf eine ehemalige vorgeschichtliche
Siedlung. Eine Erhaltung oder Ausgrabung der Bodenfunde ist nicht vorgesehen. Sachgüter sind
im Plangebiet nicht vorhanden.
6.5.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur-
und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter können sich gegenseitig in
unterschiedlichem Maße beeinflussen. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhänge
unter den Schutzgütern zu betrachten. Die auf die Teilsegmente der Umwelt und des Naturhaus-
haltes bezogenen Auswirkungen treffen somit auf ein stark miteinander vernetztes komplexes
Wirkungsgefüge.
Das Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit steht in sehr enger Wechselwirkung mit
dem Schutzgut Landschaft und dem landschaftsbezogenen Erholungspotenzial. Visuelle Beein-
trächtigungen können auch zu einer Einschränkung der Erholungseignung führen. Die Neuversie-
gelung von Böden bedingt den Verlust der Funktionen des Bodens, wie z.B. die Speicherung von
Niederschlagswasser. Hierdurch erhöht sich der Oberflächenwasserabfluss und die Versickerung
wird unterbunden. Ebenfalls hat die Flächenneuversiegelung Einfluss auf das Kleinklima.
Sich kumulierende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die eventuell zu einer anderen
Erheblichkeitseinstufung bezüglich dieser Schutzgüter führen, sind nicht erkennbar. Zwischen den
nicht erheblich beeinträchtigten Schutzgütern kommt es aufgrund des geringen bzw. nicht vor-
handenen Beeinträchtigungsgrades nicht zu erheblichen oder nachhaltigen Wechsel- oder Akku-
mulationswirkungen untereinander.
6.5.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmög lichkeiten (Alternativen)
Alternative Standorte wurden im Rahmen dieser Umweltprüfung nicht untersucht, da es sich bei
der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes um eine standortgebundene Planung
handelt und die Arrondierung der Wohnbauflächen aus städtebaulicher Sicht sinnvoll erscheint.
6.6 Zusätzliche Angaben
6.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung be ziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Neben den allgemein bei der Stadtverwaltung Köln vorliegenden Umweltinformationen lagen fol-
gende Gutachten, Untersuchungen und Ausarbeitungen zum Zeitpunkt der Erarbeitung des vor-
liegenden Umweltberichtes zur Aufstellung des BP Nr. 70346/03 vor und wurden ausgewertet:
• Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit integrier tem Fachbeitrag Artenschutz zum Be-
bauungsplan Nr. 70346703 Köln-Porz "Langeler Berg" der Stadt Köln" (Planungsgruppe
Grüner Winkel, Nümbrecht, 18.08.2017)
- 25 -
/ 26
• Qualifizierte archäologische Prospektion (ABS Gese llschaft für Archäologische Baugrund-
Sanierung mbH, Abschlussbericht vom 10. April 2017)
• Wohnbauvorhaben Langeler Berg, Verkehrsuntersuchun g (brenner BERNARD Ingenieure
GmbH, ein Unternehmen der BERNARD Gruppe, Köln, März 2017)
• Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan, Stand
07.06.2017 (Stadtplanung Zimmermann, Köln)
• Stadtplanungsamt Köln: Kulturhistorischer Fachbeit rag zur Integrierten Raumanalyse Köln-
Porz-Zündorf / Wahn, Köln, 02/1998
Weiterhin wurden die Angaben aus dem Landschaftsinformationssystem LINFOS des Landesam-
tes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW - LANUV (Biotopkataster, gesetzlich ge-
schützte Biotope, Vorkommen planungsrelevanter Arten) ausgewertet. Die o.a. Unterlagen sowie
weitere Informationen zu den einzelnen planungsrelevanten Schutzgütern (Bodenkarte, Karte der
Grundwasserverhältnisse etc.) werden im Rahmen der Umweltprüfung zur Beurteilung des heuti-
gen Umweltzustands und der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Planvorhabens heran-
gezogen.
6.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erhebl ichen Auswirkungen (Monitoring)
Das Erfordernis zur Definition solcher Maßnahmen ist derzeit nicht erkennbar.
6.6.3 Zusammenfassung
Die gegenwärtige Situation der Umwelt im Bebauungsplangebiet und seiner näheren Umgebung
wurde auf Grundlage vorliegender Daten, Informationen und sonstiger Erkenntnisse untersucht
und die Umweltauswirkungen des Planvorhabens wurden abschließend entsprechend dem heuti-
gen Planungsstand der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70346/03 der
Stadt Köln beurteilt.
Durch das Planvorhaben werden folgende Umweltschutzgüter und Umweltschutzfunktionen nicht
oder nur sehr gering betroffen:
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2 000) und Europäische Vogelschutzge-
biete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB)
− Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonsti gen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g BauGB),
− Landschaft/Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB),
− Biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB),
− Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB),
− Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und h BauGB),
− Mensch und seine Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe c BauGB)
− das Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Bode n, Wasser, Luft, Klima (§ 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe a BauGB),
− Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umga ng mit Abfällen und Abwässern (§ 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB),
− Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und e ffiziente Nutzung von Energie (§ 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB),
− Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen d es Umweltschutzes nach den Buch-
staben a, c und d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Durch die Auswirkungen des Planvorhabens sind die Umweltschutzgüter und Umweltschutzfunk-
tionen
− Tiere, Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauG B),
− Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und
− Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe d BauGB)
betroffen.
- 26 -
Die Bedeutung des Plangebietes für wildlebende Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensraumfunk-
tion ist als gering bis höchstens mittel einzustufen. Insgesamt führt die Realisierung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans Nr. 70346703 voraussichtlich zu keinen nachhaltigen und tlw.
erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion für wildlebende Tiere und Pflanzen und
von Biotopen, wenn die aufgeführten Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen innerhalb und
außerhalb des Plangebietes realisiert werden.
Die Artenschutzprüfung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG hat ergeben, dass das Eintreten arten-
schutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände nach den Nummern 1 - 3 des § 44 Abs. 1
BNatSchG bei Durchführung der artenschutzfachlich begründeten Vermeidungsmaßnahme vo-
raussichtlich auszuschließen ist.
Der im Plangebiet natürlich anstehende Boden ist aufgrund seiner Schutz- und Nutzfunktionen
als schutzwürdig einzustufen. Durch die Überbauung und Versiegelung des Bodens gehen diese
Funktion dauerhaft verloren. Auch unter Berücksichtigung von Schutz-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen verbleibt eine erhebliche Beeinträchtigung des Bodens.
Eine erhebliche Beeinträchtigung von Kulturgütern (hier: archäologische Bodendenkmäler und
Fundstellen) ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht absehbar.
7. Planverwirklichung
7.1 Durchführungsvertrag
Zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin wird ein städtebaulicher Vertrag als Durchführungs-
vertrag abgeschlossen. Dieser sichert die Realisierung des geplanten Vorhabens innerhalb einer
bestimmten Frist.
7.2 Kosten für Stadt Köln, Kostenübernahme durch di e Vorhabenträgerin
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Planungs- und die
Kosten für die plangebietsinterne Erschließung von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt
Köln entstehen, unabhängig von diesem Bebauungsplan, Kosten durch den Endausbau der
Haupterschließungsstraßen Langeler Berg und Hintergasse.
Die Kosten zur Realisierung der externen Ausgleichsmaßnahme betragen, entsprechend dem
derzeitigen Planungsstand, 61.145,20 €. Darin enthalten sind die Herstellungs- und Pflegekosten
für insgesamt 30 Jahre sowie die Kosten für die Inanspruchnahme des Grundstücks. Da es sich
um Maßnahmen des städtischen Ökokontos handelt, entstehen darüber hinaus keine Kosten.
Es ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. Das Planungsrecht soll in Form eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) geschaffen werden.
Die Grundstücksfläche des Vorhaben- und Erschließungsplanes wurden notariell vom Antragstel-
ler angekauft.
Der Bebauungsplan-Entwurf 70346/03 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetz-
buch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.
Köln, den
Beigeordnete
Anlage 3 textliche Festsetzungen
14980 Zeichen
/ 2 A N L A G E 3 613dint0261-2018 Textliche Festsetzungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70346/03; Arbeitstitel: "Langeler Berg in Köln-Porz-Langel A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB Allgemeines Wohngebiet WA (§ 4 BauNVO) Im Plangebiet wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. In diesem festgesetzten Bereich sind die nach § 4 Absatz 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen von 1. Betrieben des Beherbergungsgewerbes, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetrieben und 5. Tankstellen nach § 1 Absatz 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Gemäß § 12 Absatz 3a i. V. m. § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass im WA im Rah- men der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchfüh- rung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB Die Baugrenzen dürfen auf der rückwärtigen Seite durch Terrassen und Terrassentrennwän- de überschritten werden. Terrassentrennwände sind außerhalb der überbaubaren Grund- stücksfläche bis zu einer Länge von 4 m und einer Höhe von 2,2 m zulässig. 3 Bauweise gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB Im Plangebiet wird gemäß § 22 BauNVO eine offene Bauweise festgesetzt. Dabei werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Doppelhäuser und Einzelhäuser errichtet. 4 Nebenanlagen und Stellplätze gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB 4.1 Nebenanlagen Gemäß § 23 (5) Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen und ausschließlich in Verbindung mit Garagen in Form von ver- längerten Garagen zulässig. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenan- lagen nicht zulässig. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Terrassen und Fahrradab- stellplätze. Die genannten Nebenanlagen dürfen auch eingehaust oder eingefriedet ausge- führt werden. - 2 - / 3 4.2 Stellplätze und Garagen Gemäß § 12 (6) BauNVO sind Stellplätze und Garagen ausschließlich innerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen zulässig. Darüber hinaus sind Aufstellflächen für Pkw auch im Zufahrtsbereich zu den Garagen zulässig. 5 Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 14 BauGB Das von den gartenseitigen Dachflächen der Häuser anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, über die belebte Bodenschicht zu versickern (Mul- den-Rigolen-Versickerung). Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissions- schutz, Wasser- und Abfallwirtschaft einzuholen. Das übrige Niederschlagswasser der stra- ßenseitigen Dachflächen nebst Garagendächern wird in den Kanal eingeleitet. 6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist durch dingliche Sicherung zugunsten des Eigentümers des Flurstückes 493 einzutragen. 7 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a BauGB 7.1 Gestaltung/Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen (Hausgärten) sollen mit "traditionellen Gestaltungselementen" wie z.B. Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), Hecken, Solitärsträucher, Staudenrabatten etc. gestaltet bzw. begrünt werden. Für Garagen- zufahrten und Hauszuwegungen ist ein wasserdurchlässiges Pflaster zu verwenden. Je Grundstück ist mindestens ein Laubbaum (Hochstamm, mind. 2x verpflanzt, Stammumfang mind. 14-16 cm) oder ein hochstämmiger Obstbaum (Hochstamm, Stammumfang mind. 10 cm, Kronenansatz in 180-200 cm Höhe) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 7.2 Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich der Erschließungsstraße und des Spiel- platzes Im Bereich der Planstraße sind zwei Laubbäume der Pflanzenauswahlliste zu pflanzen, vor Überfahren zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Ein Laubbaum der Pflanzenauswahlliste ist im Bereich des Dorfplatzes zu pflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhalten. Pflanzenauswahlliste: Laubbäume Bäume, Hochstamm, mind. 2x verpflanzt, mind. 14-16 cm Stammumfang Apfeldorn Crataegus lavallei ‘Carrierei‘ Baumhasel Corylus colurna Feld-Ahorn Acer campestre ‘Elsrijk’ Spitz-Ahorn Acer platanoides ‘Olmstedt Schwedische Mehlbeere Sorbus intermedia ‘Brouwers’ Trauben-Kirsche Prunus padus ‘Schloss Tiefurt’ 7.3 Begrünungen von Garagendächern Garagendächer sind mit einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrü- nen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss im Mittel mindestens 8 cm zuzüglich Drän- schicht betragen. Das Dachbegrünungssubstrat muss der FLL-Richtlinie, Ausgabe 2008 ent- sprechen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Entfall zu ersetzen. - 3 - / 4 8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nr. 5 BauO NRW Dachformen Wohngebäude sind mit Satteldächern als auch Krüppelwalmdächern in der Hauptfirstrich- tung mit einer Neigung von 45° sowie Zwerchdächern und Schleppdächern mit einer Nei- gung von 25° zulässig. Die Summe der Breiten von Dachaufbauten darf 60 % der Trauflänge der zugehörigen Dachfläche, ohne den seitlichen Dachüberstand gemessen, nicht über- schreiten. Die Traufhöhen von Zwerchhäusern und Schleppdächern dürfen die im Plan fest- gesetzten Traufhöhen um maximal 1,75 m überschreiten. Garagen sind ausschließlich mit Flachdach zu errichten. Einfriedungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nummer 5 und § 86 Absatz 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass Einfriedungen nur in Form von Stabgitterzäunen mit hin- terpflanzten Hecken aus einheimischen Laubgehölzen mit einer Höhe von bis zu 2,00 m zu- lässig sind. Einfriedungen im Vorgartenbereich sind nicht zulässig. Der Vorgartenbereich wird definiert als die Grundstücksfläche, welche zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Hauptgebäudefront bzw. deren fiktiven Verlängerung in Richtung der seitlichen Grundstücksgrenzen liegt. Eingrünung von Müllbehältern Stellplätze für Müllbehälter sind gegen die öffentlichen Verkehrsflächen blickdicht einzufrie- den und zu begrünen. Fassadengestaltung Entsprechend der zeichnerischen Kennzeichnung der verschiedenen Baufelder im VEP sind die Fassaden mit den folgenden Materialien und Farben auszustatten: Baufelder 1a und 1b: anthrazitfarbene Klinker Baufeld 2: gelbe Klinker Baufeld 3: rote Klinker Mobilfunkanlagen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB i. V. m. § 86 Absatz 1 Nummer 1 und § 86 Absatz 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass Mobilfunkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Solaranlagen Sonnenkollektoren, Solarzellen, Fotovoltaik und ähnliche Anlagen sind zulässig; dabei soll der Aufstellwinkel der Solaranlagen parallel zur Dachneigung erfolgen. Eine Überschreitung von bis zu 20 Grad ist zulässig. B NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN / KENNZEICHNUNGEN Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und in der Wasserschutzzone III a. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der gültigen Wasserschutzge- bietsverordnung sind zu beachten. C HINWEISE 1 Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Begrünungsmaß- nahmen erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kos- tenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.12.2011, bekanntge- macht im Amtsblatt Nr. 1 vom 04.01.2012, beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der An- gabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formu- - 4 - / 5 liert, die nicht nur im Zusammenhang festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen Verwendung finden. 2 Die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Deren Entwicklung ist durch eine zweijährige Entwicklungspflege nach DIN 18919 zu sichern. 3 In Teilflächen des Plangebietes können archäologische Funde und Befunde einer vorge- schichtlichen und früh- bis hochmittelalterlichen Geländenutzung auftreten. Bei Neubau- maßnahmen mit Bodeneingriffen sind baubegleitende archäologische Überwachungen auf Grundlage §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW mit dem Römisch- Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzustim- men. Unabhängig davon ist beim Auftreten archäologischer Funde und Befunde gemäß der §§ 15, 16 DSchG NW das Römisch-Germanische Museum/ Archäologische Boden- denkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221-24543, Fax. 0221/221-24030, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belassen. 4 Während der Bauarbeiten ist zum Schutz des Bodens schonend mit dem Oberboden zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Ok- tober 1979; Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Es sollten insbesondere folgende Maßnahmen berücksichtigt werden: Beschränkung der Bautätigkeiten auf Zeiten geringer Bodenfeuchte Getrennte Lagerung des Oberbodens und Wiedereinbau im Bereich der Pflanzun- gen Sachgerechte Entsorgung des nicht mehr benötigten Aushubs 5 Zum Schutz des Wassers sind während der Bauarbeiten besondere Vorsichtsmaßnah- men beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen notwendig. Der von der Stadt Köln, Umwelt und Verbraucherschutzamt, Abteilung "Immissionsschutz, Wasser- und Abfall- wirtschaft" herausgegebene Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebie- ten mit anhängendem Alarmplan ist zu berücksichtigen. Der Katalog ist allen ausführen- den Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beachten. 6 Als Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich artenschutzrelevanter Beein- trächtigungen sind gemäß der Vogelschutzrichtlinie grundsätzlich die Bruten aller wildle- benden Vogelarten vor Zerstörung zu schützen. Grundsätzlich sind notwendige Baumfäl- lungen und Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar, da sich einige Singvogelbruten bis August hin- ziehen können. Dies entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 39 Abs. 5, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 7 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Bau- beginn, schriftlich angezeigt werden. 8 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Insbesondere existiert ein konkreter Ver- dacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Schützenlöcher). Eine Überprüfung des konkreten Verdachtes sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmit- tel wird dringend empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind die- - 5 - / 6 se bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschie- benden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsde- tektion empfohlen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Akten- zeichens 22.5-3-5315000-488/15/ sowie der Bebauungsplannummer einzuschalten. 9 Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 800 l/min (48 m³/h) für mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Die nächste Entnahmestelle für Löschwasser darf vom Gebäudezugang nicht weiter als 100 m entfernt sein; der Mindest- abstand soll 20 m nicht unterschreiten. 10 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung An- wendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, wäh- rend der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 11 Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17.08.2011). Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflanzungen bzw. Er- satzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewer- tung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 12 Laut Artenschutzprüfung vom Büro Planungsgruppe Grüner Winkel vom Februar 2017 er- geben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 39 und § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen z.B. zur Baufeldräumung im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten. 13 Es wird auf die technische und städtebauliche Kriminalprävention hingewiesen. Danach sollen Wohngebäude und Garagen(anlagen) zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Die Beratung der techni- schen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums der Stadt Köln ist kostenlos. Weitere Informationen unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221 229-8655 oder 0221-229-8008. D Rechtsgrundlagen 1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGI. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGI. I S. 1722). 2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (Bundesgesetzblatt I. S. 132). - 6 - 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256). 5 Für die Hinweise 1 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas- sungen. 6 Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft.
Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf
18236 Zeichen
TH max.:56,5 m ü. NHNFH max.:62,5 m ü. NHN
Betonsteinpflaster
5 Bänke"Dorfplatz"
Baumrost
offenporig (zweifarbig)
Baufeld 1b
Baufeld 3
Baufeld 1a
Baufeld 2
Baufeld 1a
Nordansicht Wendehammer
Westansicht Erschließungsstraße
Nordwestansicht Hintergasse
M. 1:250
M. 1:250
M. 1:250
Lupe Dorfplatz
M. 1:200
öffentliche Erschließungsstrasse (geplant)
öffentlicher Platz(geplant)
Stand-Punkt
W
GWWG
WGGG
Stand-Punkt
W
GWWG
WGGG
P
P
P
P
P
P
P
P
P
E
WA IIGRZ 0,4 GFZ 0,6 oD
GFL
TH max.: 56,5 m ü. NHNFH max.: 62,5 m ü. NHN
TH max.: 57,0 m ü. NHNFH max.: 63,0 m ü. NHN
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
WA IIGRZ 0,4 GFZ 0,6 oD
WA IIGRZ 0,4 GFZ 0,6 o
Dorfplatz
Vorhaben- und Erschließungsplan
Lupe Dorfplatz
NNN
Laubbäume geplant
Private Grünflächen/Hausgärten
Private Zuwegungen & Zufahrten
Gemeinschaftsfläche: Dorfplatz
Terrassen Verkehrsfläche, verkehrsberuhigt
geplante Gebäude
Ausgleichspflichtiger Eingriffs-
02550 Meter
Zeichenerklärung
I,IIIS,W
46.71
BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenze
DachformZahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
Durchfahrt70346/03-000-00
Maßstab 1: 500Langeler Bergin Köln-Porz Langel
Bestand
GrundflächenzahlGeschossflächenzahl
Allgemeines WohngebietWA
Zahl der Vollgeschosse alsHöchstmaß
Planung
Abgrenzung unterschiedlicher
ED
GRZ 0,4GFZ 0,6
HauptfirstrichtungBaugrenze
Straßenverkehrsflächen
Zweckbestimmung:Entwurf
gegenüber Verkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie auch
Verkehrsflächen besonderer
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen
offene Bauweise
bereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
oZweckbestimmung: Dorfplatz
mit Vorhaben- und ErschließungsplanVorhabenbezogener Bebauungsplan
II
nur Einzelhäuser zulässignur Doppelhäuser zulässig
besonderer Zweckbestimmung
Zweckbestimmung
TH max.: 56,5 mü. NHNFH max.: 62,5 mü. NHN
maximale Traufhöhe überNormalhöhennullmaximale Firsthöhe überNormalhöhennull
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlageden Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanZVentspricht. (Stand )Vermessungsbüro Ruhmhardt Lühring SonntagWestfeldgasse 3, 51143 Köln
öffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 07.05.2015 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschlusswurde am 12.08.2015 ortsüblich bekanntgemacht.
gez. RotersOberbürgermeisterKöln, den 03.07.2015
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 19.11.2015 bis 27.11.2015nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit vombis nach § 3 Abs. 2 BauGB mitBegründung öffentlich ausgelegen.
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGBdurch Beschluss des Rates amgeändert worden.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzung amnach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchden Rat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Für den PlanentwurfVorhabenträgerSahl Bauträgergesellschaft mbH
BeigeordneteKöln, den
Für den PlanentwurfDezernat VI, Stadtentwicklung, Planen undBauen
Köln, den
Zeichenerklärung
gez. Henk van BenthemBezirksbürgermeisterKöln, den 01.02.2016
Grenze des räumlichen Geltungs-
Baum zu pflanzen(Standort nachrichtlich)
verkehrsberuhigtDorfplatz
Garagen mit Dachbegrünung
Vorgärten
öffentliche Parkplätzebereich gemäß § 1a Abs. 3 BauGB
Vorhaben- und Erschließungsplan
geplante Bänke
MobilfunkanlagenGemäß § 9 Absatz 4 BauGB i. V. m § 86 Absatz 1 Nummer 1 und § 86 Absatz 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass Mobilfunkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind.SolaranlagenSonnenkollektoren, Solarzellen, Fotovoltaik und ähnliche Anlagen sind zulässig; dabei soll der Aufstellwinkel der Solaranlagen parallel zur Dachneigung erfolgen. Eine Überschreitung von bis zu 20 Grad ist zulässig.
B 1$&+5,&+7/,&+(h%(51$+0(1.(11=(,&+181*(1Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und in der Wasserschutzzone III a. Diegenehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung sind zubeachten.
CHINWEISE1Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen erfolgtnach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgengemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.12.2011, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 1 vom04.01.2012, beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe fürBegrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die nicht nur im Zusammenhang festgesetzterAusgleichsmaßnahmen Verwendung finden.2Die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.Deren Entwicklung ist durch eine zweijährige Entwicklungspflege nach DIN 18919 zu sichern.3In Teilflächen des Plangebietes können archäologische Funde und Befunde einer vorgeschichtlichenund früh- bis hochmittelalterlichen Geländenutzung auftreten. Bei Neubaumaßnahmen mitBodeneingriffen sind baubegleitende archäologische Überwachungen auf Grundlage §§ 15, 16Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW mit dem Römisch-Germanischen Museum/ ArchäologischeBodendenkmalpflege der Stadt Köln abzustimmen. Unabhängig davon ist beim Auftretenarchäologischer Funde und Befunde gemäß der§§ 15, 16 DSchG NW das Römisch-GermanischeMuseum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221-24543, Fax.0221/221-24030, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zubelassen.4Während der Bauarbeiten ist zum Schutz des Bodens schonend mit dem Oberboden zu verfahren(vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979;Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Es sollteninsbesondere folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:- Beschränkung der Bautätigkeiten auf Zeiten geringer Bodenfeuchte- Getrennte Lagerung des Oberbodens und Wiedereinbau im Bereich der Pflanzungen- Sachgerechte Entsorgung des nicht mehr benötigten Aushubs5Zum Schutz des Wassers sind während der Bauarbeiten besondere Vorsichtsmaßnahmen beimUmgang mit wassergefährdenden Stoffen notwendig. Der von der Stadt Köln, Umwelt- undVerbraucherschutzamt, Abteilung „Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft“ herausgegebeneMaßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist zuberücksichtigen. Der Katalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beachten.6Als Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich artenschutzrelevanterBeeinträchtigungen sind gemäß der Vogelschutzrichtlinie grundsätzlich die Bruten aller wildlebendenVogelarten vor Zerstörung zu schützen. Grundsätzlich sind notwendige Baumfällungen undGehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum28. (29.) Februar, da sich einige Singvogelbruten bis August hinziehen können. Dies entspricht auchden gesetzlichen Vorgaben gemäß § 39 Abs. 5, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).7Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit demStraßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn undAblauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom TechnikGmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.8Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise aufvermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht aufKampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Schützenlöcher). Eine Überprüfung deskonkreten Verdachtes sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird dringend empfohlen.Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweisewird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichenmechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wirdzusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechsWochen) ist der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung desAktenzeichens 22.5-3-5315000-488/15/ sowie der Bebauungsplannummer einzuschalten. 9Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 800 l/min (48 m³/h) fürmindestens 2 Stunden nachzuweisen. Die nächste Entnahmestelle für Löschwasser darf vomGebäudezugang nicht weiter als 100 m entfernt sein; der Mindestabstand soll 20 m nichtunterschreiten.10DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesenwird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werdenbeim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahmebereitgehalten.11Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom17.08.2011).Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebautenOrtsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungenfür im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäumenicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach dernaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGBberücksichtigt wurden.12 Laut Artenschutzprüfung vom Büro Planungsgruppe Grüner Winkel vom Februar 2017 ergeben sichkeine Verbotstatbestände gemäß § 39 und § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keinevorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß §39 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen z.B. zur Baufeldräumung im Zeitraum zwischen dem 1.März und 30. September verboten.13 Es wird auf die technische und städtebauliche Kriminalprävention hingewiesen. Danach sollenWohngebäude und Garagen(anlagen) zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen undkriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen derkriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Die Beratung der technischen undstädtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums der Stadt Köln ist kostenlos. WeitereInformationen unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221 229-8655 oder 0221-229-8008.
DRechtsgrundlagen1Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004(BGI. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).2Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990(Bundesgesetzblatt I. S. 132).3Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58).4Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom01.03.2000 (GV. NRW S. 256).5Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen.6Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinien-gesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mitder Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft.
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN1$UWGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJJHPl$EVDW]1U%DX*%1.1$OOJHPHLQHV:RKQJHELHW:$%DX192Im Plangebiet wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. In diesem festgesetzten Bereich sinddie nach § 4 Absatz 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen von1.Betrieben des Beherbergungsgewerbes,2.Anlagen für Verwaltungen,3.Gartenbaubetrieben und4.Tankstellennach § 1 Absatz 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.1.2Bedingte FestsetzungGemäß § 12 Abs. 3 a i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass im WA im Rahmen der festgesetztenNutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin imDurchführungsvertrag verpflichtet.2hEHUEDXEDUHXQGQLFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQJHPl$EVDW]1U%DX*%Die Baugrenzen dürfen auf der rückwärtigen Seite durch Terrassen und Terrassentrennwändeüberschritten werden. Terrassentrennwände sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bis zueiner Länge von 4 m und einer Höhe von 2,2 m zulässig.3%DXZHLVHJHPl$EVDW]1U%DX*%Im Plangebiet wird gemäß § 22 BauNVO eine offene Bauweise festgesetzt. Dabei werden die Gebäudemit seitlichem Grenzabstand als Doppelhäuser und Einzelhäuser errichtet.41HEHQDQODJHQXQG6WHOOSOlW]HJHPl$EVDW]1U%DX*%4.1NebenanlagenGemäß § 23 (5) Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der überbaubarenGrundstücksflächen und ausschließlich in Verbindung mit Garagen in Form von verlängerten Garagenzulässig. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nicht zulässig. Von dieserFestsetzung ausgenommen sind Terrassen und Fahrradabstellplätze. Die genannten Nebenanlagendürfen auch eingehaust oder eingefriedet ausgeführt werden.4.26WHOOSOlW]HXQG*DUDJHQGemäß § 12 (6) BauNVO sind Stellplätze und Garagen ausschließlich innerhalb der überbaubarenGrundstücksflächen zulässig. Darüber hinaus sind Aufstellflächen für Pkw auch im Zufahrtsbereich zu denGaragen zulässig.59HUVLFNHUXQJYRQ1LHGHUVFKODJVZDVVHUJHPl$EVDW]1U%DX*%Das von den gartenseitigen Dachflächen der Häuser anfallende Niederschlagswasser ist auf denGrundstücken, auf denen es anfällt, über die belebte Bodenschicht zu versickern(Mulden-Rigolen-Versickerung). Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der UnterenWasserbehörde der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz,Wasser- und Abfallwirtschaft einzuholen. Das übrige Niederschlagswasser der straßenseitigenDachflächen nebst Garagendächern wird in den Kanal eingeleitet.60LW*HK)DKUXQG/HLWXQJVUHFKWHQ]XEHODVWHQGH)OlFKHQJHPl$EVDW]1U%DX*%Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist durch dingliche Sicherung zugunsten des Eigentümersdes Flurstückes 493 einzutragen.7Anpflanzen von %lXPHQ 6WUlXFKHUQ und sonstigen Bepflanzungen JHPl 9 Absatz 1 1U a BauGB7.1*HVWDOWXQJ%HJUQXQJGHUQLFKWEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQDie nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen (Hausgärten) sollen mit „traditionellenGestaltungselementen“ wie z.B. Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), Hecken,Solitärsträucher, Staudenrabatten etc. gestaltet bzw. begrünt werden. Für Garagenzufahrten undHauszuwegungen ist ein wasserdurchlässiges Pflaster zu verwenden. Je Grundstück ist mindestens einLaubbaum (Hochstamm, mind. 2x verpflanzt, Stammumfang mind. 14-16 cm) oder ein hochstämmigerObstbaum (Hochstamm, Stammumfang mind. 10 cm, Kronenansatz in 180-200 cm Höhe) zu pflanzen unddauerhaft zu erhalten.7.2$QSIODQ]XQJYRQ/DXEElXPHQLP%HUHLFKGHU(UVFKOLHXQJVVWUDHXQGGHV6SLHOSODW]HVIm Bereich der Planstraße sind zwei Laubbäume der Pflanzenauswahlliste zu pflanzen, vor Überfahren zuschützen und dauerhaft zu erhalten. Ein Laubbaum der Pflanzenauswahlliste ist im Bereich desDorfplatzes zu pflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhalten.3IODQ]HQDXVZDKOOLVWH/DXEElXPHBäume, Hochstamm, mind. 2x verpflanzt, mind. 14-16 cm StammumfangApfeldornCrataegus lavallei 'Carrierei'BaumhaselCorylus colurnaFeld-AhornAcer campestre 'Elsrijk'Spitz-AhornAcer platanoides 'Olmstedt'Schwedische MehlbeereSorbus intermedia 'Brouwers'Trauben-KirschePrunus padus 'Schloss Tiefurt'7.3 %HJUQXQJHQYRQ*DUDJHQGlFKHUQGaragendächer sind mit einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärkeder Vegetationstragschicht muss im Mittel mindestens 8 cm zuzüglich Dränschicht betragen. DasDachbegrünungssubstrat muss der FLL-Richtlinie, Ausgabe 2008 entsprechen. Die Begrünung istdauerhaft zu erhalten und bei Entfall zu ersetzen.8Bauordnungsrechtliche Festsetzungen JHPl 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit Absatz 1 1U%DX215:DachformenWohngebäude sind mit Satteldächern als auch Krüppelwalmdächern in der Hauptfirstrichtung mit einerNeigung von 45° sowie Zwerchdächern und Schleppdächern mit einer Neigung von 25° zulässig. DieSumme der Breiten von Dachaufbauten darf 60 % der Trauflänge der zugehörigen Dachfläche, ohne denseitlichen Dachüberstand gemessen, nicht überschreiten. Die Traufhöhen von Zwerchhäusern undSchleppdächern dürfen die im Plan festgesetzten Traufhöhen um maximal 1,75 m überschreiten. Garagensind ausschließlich mit Flachdach zu errichten.EinfriedungenGemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nummer 5 und § 86 Absatz 4 BauO NRWwird festgesetzt, dass Einfriedungen nur in Form von Stabgitterzäunen mit hinterpflanzten Hecken auseinheimischen Laubgehölzen mit einer Höhe von bis zu 2,00 m zulässig sind. Einfriedungen imVorgartenbereich sind nicht zulässig. Der Vorgartenbereich wird definiert als die Grundstücksfläche,welche zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Hauptgebäudefront bzw. deren fiktivenVerlängerung in Richtung der seitlichen Grundstücksgrenzen liegt.(LQJUQXQJYRQ0OOEHKlOWHUQStellplätze für Müllbehälter sind gegen die öffentlichen Verkehrsflächen blickdicht einzufrieden und zubegrünen.FassadengestaltungEntsprechend der zeichnerischen Kennzeichnung der verschiedenen Baufelder im VEP sind die Fassadenmit den folgenden Materialien und Farben auszustatten:-Baufelder 1a und 1b: anthrazitfarbene Klinker-Baufeld 2: gelbe Klinker-Baufeld 3: rote Klinker
Abgrenzung der Baufelder
TH max.:56,0 m ü. NHNFH max.:62,0 m ü. NHN
Offenlage
AusgleichsflächenVEP "Langeler Berg"ca. 2.554 m²Ausgleichsfläche"NSG LangelerAuwald"
Externe AusgleichsflächeStadtteil PorzGemarkung LangelFlur 11, Flurstücke: 38, 198 (teilweise), 202 (teilweise)
M. 1:5000
Bauweise
Anlage 4
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0261/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 27.03.2018
- Erstellt
- 19.01.2018 08:37