1140/2025
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Audio Vita e.V."
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Anlage 1 Satzung Audio Vita e.V.
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Musik und Kulturverein Audio Vita e. V. § 1 Name und Sitz l .Der am 07.12.2018 gegründete Verein führt den Namen: Audio Vita e.V. 2 .Der Verein hat seinen Sitz in Köln. 3 .Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“ 4 .Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des gemeinnützigen Vereins l.Der Verein setzt sich zum Ziel, heran wachsende junge Menschen, primär Menschen mit Migrations- und oder Flüchtlingshintergrund, Schwerpunkt Roma und Sinti sowie mit unterschiedlicher kultureller Prägung, Religion, Weltanschauung, Lebensweise, Sexualität, körperlicher und oder geistiger Beeinträchtigung zu fördern. Das Medium dafür sind Musik und andere Kulturgüter. Diese Förderung passiert auch in Kooperation mit kulturellen, musikalischen und schulischen Einrichtungen. 2 .Zur Pflege und Erhaltung der Kulturgüter: Musizieren, Komponieren, Gesang, Schrift und Sprache, Film, Theater, Tanz, Mode und Fotografie. 3 .Förderung, Unterstützung und Schulung für junge Heranwachsende, im Bereich Musik in all seinen Facetten, Tanz und Theater, als auch die Unterstützung bei medialer Umsetzung und Darstellung. 4 .Niederschwellige, ressourcenorientierte Begleitung und Hilfestellung der Zielgruppe in ihren unterschiedlichen Entwicklungsprozessen und der zu bewältigenden Entwicklungsaufgaben innerhalb ihrer Sozialisationsinstanzen, durch Supervision, Mentoring und Partizipation und dies auch in Muttersprache. 5 .Organisation, Akquise von finanziellen Mitteln und Durchführung von Benefiz- und oder Konzerten, Festivals und anderen gemeinnützigen Veranstaltungen. Das Augenmerk liegt hierbei auf der zu fördernden Klientel. 6 .Die in Punkt fünf genannten Veranstaltungen, auch diverse Projekte, möchten Raum zur Begegnung schaffen. Ein Dialog, ein Zusammenkommen der in Punkt 1 genanten Zielgruppe. Zum einen zur Erhaltung und Zelebration der Andersartigkeit im Sinne der Weltoffenheit und zum andern zur Werterhaltung- und Förderung, sowie die Förderung von Integration und Jugendhilfe. 7 .Der Verein ist parteipolitisch neutral und frei von Konfession. Er verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele im Sinne der Beeinflussung von Weltanschauung oder Meinungsbildung. 8 .Vorträge und Podiumsdiskussionen mit dem Ziel, die öffentliche Wahrnehmung erfolgreicher Projekte und Maßnahmen einer breiteren Öffentlichkeit durch Informationen über Printmedien, Pressearbeit, Veranstaltungen etc. zu verbessern. § 3 Selbstlose Tätigkeit l .Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigen wirtschaftlichen Interessen. 2 .Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1 .Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes sein. 2 .Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2.1 Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. 3 .Die Mitgliedschaft erlischt durch: a.) Ausschluss b.) Austritt c.)Tod bei natürlichen Personen d.)AufIösung bei juristischen Personen. 4 .Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden. 5 .Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit Mehrheit über den Beschluss entscheidet. 6 .Mitglieder, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 7 .Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind jeweils im 1. Quartal des Jahres fällig 8 . Ein Mitglied kann jeder Zeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschloßen werde, wenn es in grober Weiße gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: l.die Mitgliederversammlung 2 .der Vorstand 3 .der Vereinsausschuss § 6 Mitgliederversammlung l .Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. 2 .Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a.)Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und des Kassenprüfers b.)Entgegennahme des Jaliresberichts des Vorstands c.)Entgegennahme des Kassenberichts d.)Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer e.)Entlastung des Vorstandes f.)Festsetzung der Mitgliedsbeiträge g.)Beschluss der Satzung und von Satzungsänderungen h.)Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern 3 .Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich mindestens eine Woche vor der Versammlung. 4 .Der Vorsitzende des Vorstandes stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung. 5 .Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgt, auf Antrag schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. 6 .Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 7 .Jedes Vereinsmitglied nach dem vollendeten 16. Lebensjahr ist stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über 1 Stimme. 8 .Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 9 .Die Versamlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter, der Versammlungsleiter wählt den Protokollführer. 10 .Der Schriftführer verfasst das Vereinsprotokoll und dient zur Beweislage, zum nachprüfen von Beschlüssen. §6a Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von min. 20% der Mitglieder schriftlich und der Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird. § 7 Vorstand l.Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: -dem/der 1. Vorsitzenden -dem/der 2. Vorsitzenden -dem/der Schiiftführer/in -dem/der Kassier/in -dem/der Beisitz/in 2.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung, b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und Vorlage der Jahresplanung, d. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern. l.Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich. 2 .Gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. 3 .Vorstandsmitglieder, sowie die Gründungsmitglieder können auch in Projekten teilnehmen und dafür Honoriert werden. 4 .Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 5 .Zur Gründung; Wahl des ersten und zweiten Vorstands, Kassenführers, Schriftführers siehe Protokoll Mitgliederversammlung 01.02.2019 § 8 Vereinsausschuss l .Der Vereinsausschuss besteht aus a.)den Mitgliedern des Vorstandes, b.)einem Vertreter der Musik oder Kultur Branche, c.)einem Vertreter der politischen Gemeinde, d.)und 1 Beisitzerin. l.Dem Vereinsausschuss obliegen die gemeinsame Beratung mit dem Vorstand bei allen wichtigen Vereinsangelegenheiten und die Unterstützung des Vorstandes bei der Vereinsarbeit. 2 .Der Vereinsausschuss tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 3 .Der Vereinsausschuss wird ebenso wie der Vorstand durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich. § 9 Finanzen 1 .Die Arbeit des Musik- und Kulturvereins Audio Vita e. V. wird ermöglicht durch: a.) Mitgliedsbeiträge b.) Spenden c.) Zuschüsse von Musik Branche, Gemeinde, Landkreis und Staat d.) Einnahmen aus Veranstaltungen e.) durch Projekte 2 .Der Mitgliedsbeitrag wird gemäß der Geschäftsordnung festgesetzt. 3 .Die Jahresrechnung ist vom Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen und auf jeweils 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 4 .Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für Satzungsgemäßigte Zwecke verwendet werden. 5 . Aufwendungen für den Verein werden gemäß §670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt. 6 . Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen. § 9a Kassenprüfung Der Kassenprüfer überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch - und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgl i ederversamml ung. § 10 Förderrichtlinien l .Die Förderung aus Vereinsmittel erfolgt gemäß der bestehenden finanziellen Mittel. 2 .Der Vorstand entscheidet im Einzelfall über Art und Umfang von Förderungen. § 11 Auflösung des Vereins l.Eine Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen. 2.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die andere Verein mit gleiche Zweck und Zielen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung, die in der Mitgliederversammlung vom 01.02.2019 beschlossen wurde, tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln in Kraft. Köln, den 01.02.2019
Anlage 2 Päd. Konzept_Audio Vita
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Musik und Kulturverein Audio Vita e.V. Gelsenkirchenerstr. 24, 50735 Köln info@audiovita.eu Pädagogisches Konzept für die Arbeit als Musik und Kulturverein mit Kindern und Jugendlichen
November 2024 Verfasser*innen: Leona Cuni, Robert Rasid, Ruzdija Sejdovic, Mirjan Chuni
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Inhalt 1. Selbstdarstellung und übergeordnete Zielsetzung…………………………………………………………….3 2. Aufbau der pädagogischen Arbeit - Maßstäbe für die praktische Arbeit……………………………3 3. Zielgruppe des Vereins………………………………..…………………………………………………………………….4 4. Gesetzliche Grundlage unserer Kinder und Jugendarbeit…………………………………………………..4 5. Kinder und Jugendschutz…………………………………………………………………………………………………..5 6. Konzeptionelle Grundsätze………………………………………………………………………………………………..5 6.1 Offenheit, Niederschwelligkeit, Freiwilligkeit……………………………………………………….……..5 6.2 Anti Bias Ansatz…………………………………………………………………………………………………………..6 7. Pädagogische Ziele…………………………………………………………………………………………………………….7 8. Tätigkeitsfelder und Angebote ………………………………………………………………………………………….8 9. Bisherige Programme und Projekte……………………………………………………………………………………9 10. Qualitätssicherung und Beschwerde……………………..………………………………………………………10 11. Netzwerke und Kooperationen………………………………………………………………………………………11
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1. Selbstdarstellung und übergeordnete Zielsetzung Audio Vita e.V. Musik-, Medien-, Kreativ- und Lifestyleangebote von und für junge Menschen Audio Vita e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich leidenschaftlich für die Unterstützung, Entwicklung und Selbstorganisation von Kindern und Jugendlichen in Köln einsetzt. Seit seiner Gründung im Jahr 2019 bietet der Verein ein breites Spektrum an Aktivitäten und Veranstaltungen an. Diese ermöglichen Kindern und Jugendlichen selbstbestimmt ihre Interessen zu entdecken, neue Fähigkeiten zu erlernen und Freundschaften zu knüpfen. Audio Vita e.V. hat es sich zur Aufgabe gemacht, Kinder und Jugendliche unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Herkunft zu begleiten, ihre Kreativität zu fördern und ihnen Chancen für eine bessere Zukunft zu eröffnen. Das Anliegen des Vereins ist es, junge Menschen bei der Entdeckung ihrer eigenen Stärken und Talente zu unterstützen, sodass sie ihre Träume verwirklichen und Ziele erreichen und darüber hinaus die Gesellschaft mitgestalten können. Aus diesem Grund setzt sich der Verein für eine ganzheitliche Jugendarbeit ein, die sowohl die persönliche Entwicklung als auch die soziale Integration und Bildung fördert. Der Verein ist in vielen Stadtteilen Kölns aktiv, die sich durch eine hohe Anzahl an Menschen auszeichnet, die von Armut bedroht sind und in denen überdurchschnittlich viele Menschen mit einer Migrationsbiografie leben. Dadurch erreicht Audio Vita e.V. viele Kinder und Jugendliche, denen der Zugang zu vielen Freizeit- und Bildungsangeboten erschwert ist. Darüber hinaus erreicht der Verein mit seinen Angeboten viele Teilnehmende mit Fluchtgeschichte und internationaler Biografie und bietet ihnen einen Ort, sich außerhalb der Schule mit anderen Jugendlichen auszutauschen, Beziehungen zu knüpfen und Angebote der Jugendarbeit kennenzulernen. 2. Aufbau der pädagogischen Arbeit - Maßstäbe für die praktische Arbeit Audio Vita e.V. ist rein ehrenamtlich strukturiert, unter den ehrenamtlichen Mitarbeitenden befinden sich auch Pädagog*innen und Sozialarbeiter*innen. Ihr Anliegen ist es, Kindern und Jugendlichen eine stabile Basis für ihre persönliche und berufliche Entwicklung zu bieten. Pädagog*innen und Sozialarbeiter*innen sind den Ehrenamtler*innen übergeordnet und stehen ihnen als Ansprechpartner*innen jederzeit zur Verfügung. Folgende übergeordnete Grundsätze ergeben sich aus der Vision des Vereins: - Empowerment und Selbstorganisation junger Menschen durch Bewegungs-, Kultur- und Kreativangebote - Diskriminierungssensibles und rassismuskritisches Arbeiten
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- Gemeinschaftsförderung für junge Menschen aus verschiedenen Kulturen und Lebensrealitäten - Prävention 3. Zielgruppe des Vereins Grundsätzlich sind bei Audio Vita e.V. alle jungen Menschen bis 27 Jahren willkommen, Religion, ethnische und soziale Herkunft, spielen keine Rolle, die Menschenrechte sollen jedoch respektiert werden. Audio Vita e.V. erreicht eine Zielgruppe, die von herkömmlichen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe oft nicht erreicht werden. Rom*nja und Sinti*zze sind Hauptadressat*innen, da diese von Audio Vita e.V. durch Kultur-und Sprachkenntnisse gut zu erreichen sind. Die teilnehmenden jungen Menschen aus der Sinti und Roma Gemeinschaft dürfen häufig aus elterlicher Sicht an keinen anderen Angeboten teilnehmen, da durch historisch gewachsene Separierung, Traumatisierung und Vertrauensverlust vorzufinden sind. Hier gelingt es Audio Vita oft, das Vertrauen der Eltern zu erlangen, so dass Kinder und Jugendlichen an Angeboten partizipieren können, die sonst keinerlei Möglichkeit einer Teilnahme hätten. Ebenfalls sind viele der Teilnehmenden mit multiplen Problemlagen konfrontiert, die Audio Vita e.V. mittels Angeboten auffangen kann und ressourcenorientiert unterstützt. Hiermit ist Audio Vita e.V. eine nutzbringende Anlaufstelle für außerschulische Aktivitäten für Kinder und Jugendlichen der Stadt Köln. Kinder und Jugendliche mit und ohne Migrationshintergrund sind ebenfalls bei Audio Vita e.V. willkommen und vertreten und leben eine interkulturelle Teilhabe aus. 4. Gesetzliche Grundlage unserer Kinder- und Jugendarbeit Für die Gestaltung unserer Kinder- und Jugendarbeit bildet das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII, Sozialgesetzbuch Achtes Buch) die Grundlage. Laut Paragraf 1, Absatz 1 hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 gelten für die Kinder- und Jugendhilfe laut Paragraf 1, Absatz 3 folgende Zielsetzungen: 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können, 3. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 4. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
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5. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 5. Kinder- und Jugendschutz Der Schutz der uns anvertrauten jungen Menschen hat oberste Priorität für alle Mitarbeitenden von Audio Vita e.V. Hierzu haben wir ein umfassendes Schutzkonzept, dass alle Mitarbeitende kennen und umsetzten. Unter anderem enthält dieses Konzept eine Risiko- und Potentialanalyse, unser Meldemanagement, Maßnahmen zur Prävention und Intervention sowie die rechtlichen Grundlagen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Das pädagogische Leitungsteam erhält zudem folgende Dienstanweisung: Dienstanweisung gemäß § 8a SGB VIII: Bei einer Kindeswohlgefährdung durch Dritte greift eine interne Dienstanweisung gemäß §8a SGB VIII. Hierdurch ist das Vorgehen im Verdachtsfall, aber auch bei akuter Gefährdung für Leib und Leben des Kindes für alle Mitarbeiter*innen verbindlich geregelt. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung werden begrifflich erläutert, die Rolle der insoweit erfahrenen Fachkraft beschrieben und das Procedere der Information, Beratung, Klärung und Bearbeitung sowie die ggf. notwendige Meldung an Aufsichtsbehörden im Detail durch ein Ablaufschema festgelegt. 6. Konzeptionelle Grundsätze Das Spektrum der Angebote variiert bezogen auf die konkreten Anforderungen und Rahmenbedingungen vor Ort. Bei aller Individualität der Kinder- und Jugendarbeit liegt ein gemeinsames Selbstverständnis zugrunde, welches sich auch in den konzeptionellen Grundsätzen widerspiegelt und als roter Faden unserer Angebote angesehen werden kann. 6.1. Offenheit, Niedrigschwelligkeit, Freiwilligkeit Angebote der freien Kinder- und Jugendarbeit zeichnen sich dadurch aus, dass sie für alle Adressat*innen niedrigschwellig zugänglich sind und sie diese jederzeit freiwillig aufsuchen können. Offenheit meint in unserem Fall, dass erst einmal alle Angebote für alle Kinder- und Jugendlichen offen sind. Jede*r ist willkommen! Einzige Voraussetzung ist die Akzeptanz und Einhaltung der jeweiligen Regeln. Offenheit meint aber auch, dass die Themen und Zielsetzungen der Angebote offen sind, das heißt, den Anliegen und Bedürfnissen der Adressat*innen folgen. Niedrigschwelligkeit meint, dass die Nutzung der Angebote in vielerlei Hinsicht barrierefrei ist. Das heißt für unsere Adressat*innen konkret u.a.: Kommen ohne Anmeldung, rollstuhlgerechter Zugang zu (möglichst) vielen Räumen, möglichst eine Kostenfreiheit der Angebote und Flyer in einfacher Sprache. Niedrigschwellig meint aber auch, dass im Team möglichst mehrere Sprachen gesprochen werden, um Hemmschwellen für nichtdeutschsprachige junge Menschen abzubauen.
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Freiwilligkeit meint, dass wir Räume bieten möchten,, die junge Menschen aus eigener Motivation, mit eigenen Themen und Anliegen aufsuchen. Gerade das Prinzip der Freiwilligkeit ist ein wirksamer Faktor unserer pädagogischen Angebote der Kinder- und Jugendarbeit. 6.2 Anti-Bias-Ansatz Der Verein Audio Vita e.V. arbeitet pädagogisch interkulturell und orientiert sich im Handlungsfeld am Konzept des Anti-Bias-Ansatzes, welches unter Leitung der Pädagog*innen um Louise Derman-Sparks entwickelt wurde. Hierbei geht es in erster Linie darum, strukturell bedingten intersektionalen Diskriminierungsformen wie Rassismus, Vorurteile und Stereotypisierung und Sexismus aktiv entgegenzuwirken durch Schaffung von Reflexionsmöglichkeiten und Selbstermächtigung. Um Diskriminierungsformen mit dem Anti-Bias-Ansatz in der Kinder- und Jugendarbeit entgegenzuwirken, wurden vier Ziele herausgearbeitet. Diese lauten: 1. Ein positives Selbstbild und Stärkung der Identität schaffen 2. Vielfältige Erfahrungen sammeln durch Kontakt mit Diversität in Gesellschaften 3. Kritisches Denken im Hinblick auf Ungerechtigkeiten schärfen und fördern 4. Aktives Handeln zur Beseitigung von Ungerechtigkeiten unterstützen und fördern Audio Vita e.V. stellt sich bereits aktiv gegen strukturelle Ausgrenzung, indem sich unsere Angebote direkt an Kinder und Jugendliche richten, die aus multiplen Gründen wie finanzielle, ethnische, religiöse und geschlechtliche Situation gesellschaftlich und institutionelle Ausgrenzung erfahren, wie es vor allem bei Rom*nja und Sinti*zze auf vielfache Weise zutreffend ist. Durch den aktiven Blick auf diese Gesellschaftsgruppen und Mitarbeit von Betroffenen gelingt es uns bereits, vielfältige Angebote erfolgreich an Benachteiligte heranzutragen und sie für die Teilnahme und ehrenamtliche Mitarbeit zu gewinnen. Dadurch, dass Kinder und Jugendliche durch kreative Angebote gefördert und gefordert werden, trägt dies direkt zur Identitätsbildung und positiver Selbstwahrnehmung bei. Von Diskriminierung betroffene Kinder erfahren noch immer in staatlichen Institutionen eine Tendenz des Nichtzutrauens von Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehungsweise ist auch ein Kennenlernen und Entdecken von eigenen Talenten und Leidenschaften sehr stark an die Bildungs- und Einkommensverhältnisse der Herkunftsfamilien geknüpft. Dieser Ungerechtigkeit möchten wir durch ehrenamtliches Engagement entgegenwirken und Möglichkeiten schaffen, in denen Kindern aus finanziell schwachen Familien die Teilnahme an Angeboten ermöglicht wird. Zum anderen können wir durch direkte Kontakte in geschlossene Gesellschaftsstrukturen auch bildungsfernere Familien erreichen, die auf eigene Verantwortung ihren Kindern nur schwer Freizeitaktivitäten ermöglichen können, da diese wiederum an Beantragungen von finanziellen Hilfen und Behördengänge und Formulare geknüpft sind. Mitarbeiter*innen von Audio Vita e.V. sind sich dieser Umstände bewusst und
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können auch hier Familien und Eltern Unterstützung bieten, staatliche finanzielle Mittel zu erhalten, um die Talente und Hobbies ihrer Kinder auch außerhalb von Angeboten bei Audio Vita e.V. intensivieren zu können. Auch durch Netzwerkarbeit können wir hier Kindern weitere Möglichkeiten vermitteln, um ihre Talente weiter zu fördern. Die Öffnung von Audio Vita e.V. speziell für stark diskriminierungsbetroffene Menschen, wie etwa die Gruppe der Rom*nja und Sinti*zze, die an und für sich auch sehr heterogen ist, aber auch andere Teilnehmer*innen sowie die Mitarbeiter*innen mit ihren unterschiedlichen Familiengeschichten und Erfahrungen erlauben den Kindern und Jugendlichen den Umgang mit Vielfältigkeit und Unterschiedlichkeit erfahrbar zu machen. Ein Aspekt ist die Motivation von Jugendlichen für späteres ehrenamtliches Engagement und Kursleitung von Diskriminierungsbetroffenen selbst, da dieser Kontakt für Kinder Stereotypisierung vorbeugt. Es zeigt, dass auch sie selbst oder Menschen aus ähnlicher oder gleicher Gruppenzugehörigkeit mit Bildungsangeboten und Kreativangeboten auftreten. Durch vielfältige Angebote möchten wir einer Einschränkung von Verhalten und Fähigkeiten Einhalt entgegenarbeiten. Das kritische Denken und Hinterfragen von Beurteilungen begleitet vor allem unsere Mitarbeiter*innen, indem sie bei Begegnung von Vorverurteilungen gemeinsam mit Teilnehmer*innen reflektieren. Ein Beispiel für die aktive Auseinandersetzung mit Ungerechtigkeiten und Möglichkeiten von Perspektivwechsel erlaubt uns das Angebot eines Podcasts. Hierbei sprechen unterschiedliche Menschen über verschiedene Themen, die die Gesellschaft beschäftigen. Langfristig zielt die Arbeit von Audio Vita e.V. darauf ab, Kinder und Jugendliche durch ihre Erfahrungen bei Audio Vita e.V. dazu zu ermutigen, Ungleichbehandlungen, die ihnen begegnen, selbstständig abzumildern oder zu beseitigen durch eigenes Engagement. Ihre eigene individuelle Identität und Persönlichkeit soll unterstützt und gestärkt werden. Quelle: Gramelt, Katja (2010): Der Anti-Bias-Ansatz. Zu Konzept und Praxis einer Pädagogik für den Umgang mit (kultureller) Vielfalt. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S. 101-109. 7. Pädagogische Ziele Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden durch die Erfahrung einer Gemeinschaft auf Zeit sowie durch Angebote aus dem gesamten Spektrum der außerschulischen Jugendbildung und der Begegnung mit Menschen aus anderen Ländern und Kulturen: • in ihrer persönlichen, sozialen und geistigen Entwicklung begleitet • in einem positiven Selbstbild bestärkt • vielfältige Erfahrung durch Kontakt mit Diversität in Gesellschaften sammeln • Bildungsmöglichkeiten kennenlernen können und darin begleitet • das aktive Handeln zur Beseitigung von Ungerechtigkeiten erüben • Kritisches Denken im Hinblick auf Ungerechtigkeiten schärfen und fördern • in ihrer Motivation und Befähigung zur demokratischen Selbstbestimmung, Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben gefördert
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• in ihrer Neugier und Weltoffenheit bestärkt, die eine Schlüsselkompetenz in unserer zunehmend globalisierten Welt und für das Ziel einer zusammenwachsenden Gesellschaft darstellen; • zu sozialem Engagement und gesellschaftlicher Mitverantwortung, auch mit einer weltweiten Perspektive, angeregt und trainiert; • ihren Denk- und Erfahrungshorizont um interkulturelle, ökologische, philosophische Aspekte und Dimensionen bereichert. • in ihrer Sensibilität für Diskriminierung trainiert • durch partizipative Empowermentarbeiten gefördert • durch Präventionsarbeit geschützt Die Angebote von Audio Vita e.V. stehen grundsätzlich allen Menschen offen und sind nicht an Voraussetzungen wie Herkunft oder ein bestimmtes religiöses Bekenntnis gebunden. Wer die Menschenrechte respektiert, ist vorbehaltlos bei uns willkommen. Die Einbeziehung sozial benachteiligter Jugendlicher bei Audio Vita e.V. erfolgt mit folgenden Inklusionsverständnis: Inklusion meint hier, Verschiedenheit als Normalfall zu verstehen und denjenigen, die in der Gesellschaft durch ihr Anderssein benachteiligt sind, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um Ihnen die volle Teilhabe zu ermöglichen. Also auch Teilhabe an pädagogischen Arbeiten und Angeboten. In der außerschulischen Bildungsarbeit bedeutet dies, dass kein Mensch zurückgelassen, abgehängt und ausgegrenzt wird, sondern wir immer wieder auf Schulabbrecher*innen, junge Geflüchtete, körperlich beeinträchtigte Menschen und andere junge Leute zugegangen wird, die an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden. Dafür suchen wir die Zusammenarbeit mit Einrichtungen, um sozial benachteiligte Jugendliche in Bildungsveranstaltungen und Begegnungen einzubeziehen und für solche Zielgruppen besondere Angebote zu schaffen, die ihre Benachteiligungen ausgleichen und ihnen ähnliche Lebenschancen und Erfahrungsmöglichkeiten eröffnen, wie sie Gleichaltrigen ohne soziale Benachteiligung und individuelle Beeinträchtigung offenstehen. 8. Tätigkeitsfelder und Angebote Der Verein bietet eine Vielzahl von Programmen und Aktivitäten an. Diese sind speziell auf die Bedürfnisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet: 1. Nachhilfe und Bildungsförderung: Es werden regelmäßige Nachhilfestunden und Lernunterstützung angeboten. Ziel ist es, die schulischen Leistungen zu verbessern und Bildungsbarrieren abzubauen. Ort: Venloer Wall 17, 50672 Köln 2. Freizeit- und Sportangebote: Durch verschiedene Sport- und Freizeitaktivitäten fördert der Verein mit seiner Arbeit den Teamgeist, die soziale Kompetenz und die körperliche Gesundheit der Teilnehmenden. Ort: Venloer Wall 17, 50672 Köln 3. Kreativ-Workshops: In Workshops können Kinder und Jugendliche in den Bereichen Malerei, Musik, Video, Theater, Podcasts oder Handwerk ihre kreativen Talente
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entdecken und weiterentwickeln. Ort Maarweg 233, 50825 Köln und Rheinaustr. 12 50676 Köln 4. Berufsorientierung und Mentoring: Jugendliche werden bei der Berufswahl durch Mentoring-Programme begleitet. Sie lernen das Bewerbungsmanagement kennen und arbeiten an einem selbstbewussten Auftreten durch Workshops und Beratung. Ort: Venloer Wall 17, 50672 Köln, Maarweg 233, 50825 Köln, Rheinaustr. 12 50676 Köln 5. Selbstorganisierte Angebote für junge Menschen, z.B. Freizeit und Bildungsfahrten nach Berlin, Hamburg usw. Planungsräume: Rheinaustr. 12, 50676 Köln 9. Bisherige Programme und Projekte Dem Verein ist es gelungen, in den vergangenen Jahren viele positive Veränderungen zu bewirken. Kinder und Jugendliche haben durch die Jugendarbeit im Verein ihre eigenen Ressourcen entdeckt, neue Freunde gefunden, ihre schulischen Leistungen verbessert und wichtige Kompetenzen für das Leben entwickelt. Außerdem ist eine große Gemeinschaft entstanden, in der sich junge Menschen zugehörig fühlen und Raum für ihre Meinungen und Umsetzung ihrer Ideen haben. Seit mehr als vier Jahren ermöglicht Audio Vita e.V. pädagogische und kreative Angebote. Darüber hinaus hat der Verein mehrere größere Projekte geplant und durchgeführt: • 2019 – 2020 wurden durch die Kooperation mit der KJA Köln Nachmittagsprojekte in Arbeitsgemeinschaften an fünf weiterführenden Schulen in Köln geplant und durchgeführt. In den Arbeitsgemeinschaften wurden folgende Kurse angeboten: Fit und Vital, Kochen/Backen, Yoga, Sport (Rund um den Ball), Musik, Tanzen, Kunst, Selbstverteidigung (auch separates Angebot für Mädchen), Jugend Literatur Club, Singer Songwriter, Spiel und Spaß, Hausaufgaben und Nachhilfe. • 2020 – 2023 hat der Verein im Rahmen des Programms „Extrazeit Lernen“ (gefördert durch das Schulministerium NRW) ein Projekt mit verschiedenen Kursen durchgeführt. Diese wurden wöchentlich von jeweils bis zu 15 Teilnehmenden besucht. Die Projekte wurden in den Bereichen der Musik, Kunst, Literatur, Tanz, Video und Kochen bzw. Nachhaltigkeit, Empowerment (durch Selbstverteidigungskurs) und Bewerbungsmanagement angeboten. Durch das Projekt haben die Teilnehmer*innen die Chance bekommen, kreativ zu werden und Neues zu lernen. Außerdem haben sich Menschen aus den Projekten kennengelernt und wurden zu ehrenamtlicher Mitarbeit ermutigt. • In den Ferien werden jährlich Ferienprogramme, Bildungsreisen und weitere Angebote durchgeführt, bei den Teilnehmende neue Orte kennenlernen und sich mit neuen Themen beschäftigen wie z.B. Kinderarmut und Kinderrechte. Seit der Gründung des Vereins hat Audio Vita e.V. mit dem Verband deutsche Jugend in Europa Landesverband NRW e.V. (djoNRW) kooperiert. Seit 2022 ist Audio Vita e.V. aktives Mitglied bei der djoNRW und nimmt regelmäßig an Schulungen, Projekten und Gremien teil.
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10. Qualitätssicherung und Beschwerde Die praktische Ausgestaltung aller Arbeitsformen und Methoden orientiert sich an den Qualitätsmaßstäben der Satzung von Audio Vita e.V., des Schutzkonzeptes und der Selbstverpflichtung. Keine Bildungsveranstaltung endet ohne eine Evaluation, die aufgrund der Alters- und Zielgruppe, der Dauer und des Formats der Veranstaltung sowie der Berichtspflichten mit unterschiedlichen Methoden durchgeführt wird. Die Evaluation soll den Teilnehmenden eine Einordnung ihrer individuellen Erfahrungen in den Gesamtkontext der Gruppe ermöglichen, den Mitwirkenden und Kooperationspartnern Grundlagen für die Planung und Optimierung weiterer Bildungsveranstaltungen sichern sowie Geldgebern eine zutreffende Beschreibung der Lernprozesse und -ergebnisse bieten. Bei Jugendbegegnungen wird für diesen Zweck standardmäßig das Instrument der Feedbackrunde und dem „Ich möchte etwas sagen-Kasten“ genutzt, um sowohl offen als auch anonym Rückmeldungsmöglichkeiten bereitstellen zu können. Damit soll auch unser Anliegen der Partizipation sichergestellt und ermöglicht werden. Das pädagogische Fachteam ist den Ehrenamtler*innen übergeordnet und bedient sich ebenfalls der Weiterbildungsangebote, die gemeinsam mit den Ehrenamtler*innen besucht werden. So bietet sich ein direkter Austausch an und es kann gemeinsam zur weiteren nutzbringenden Angebotsabläufen dienen, somit bleibt das Team in dieser Hinsicht dynamisch. Durch ehrenamtliche Mitarbeiter*innenschulungen, Fort- und Weiterbildungen und den Austausch mit anderen Organisationen entwickeln sich die Mitarbeitenden weiter und bleiben auf dem neuesten Stand in der Arbeit mit jungen Menschen. Ein Teil der Mitarbeiter*innen nimmt an Fortbildungen zum Thema „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ teil. Der Vorsitzende hat eine Zusatzausbildung als Fachkraft im Bereich Prävention sexueller Gewalt. Viele der Mitarbeitenden besitzen die Jugendleiter*innen-Card (JuleiCa), es wird angestrebt, dies für alle geltend zu machen. Audio Vita e.V. engagiert sich darin, neben den bereits bei uns tätigen jungen Ehrenamtler*innen auch weitere Jugendliche unter 27 Jahren für die ehrenamtliche Mitarbeit im Verein auszubilden und zu motivieren. Audio Vita e.V. besteht aus einem pädagogischen Team. Dieses Team bildet für die Ehrenamtler*innen die Aufsicht und Ansprechpersonen. Jede*r Mitwirkende bei Audio Vita e.V. muss ein erweitertes Führungszeugnis ohne Einträge vorweisen können und hat die Selbstverpflichtung zu unterzeichnen. Bei regelmäßigen Teamsitzungen werden aktuelle Themen und Anweisungen besprochen. Ebenfalls werden dem ganzem Team Materialien zur Weiterbildung zur Verfügung gestellt. Zugleich werden alle Infos per Mail versendet. Weiterbildungsmöglichkeiten für die Jugendarbeit werden in regelmäßiger Form in Kooperation mit der djoNRW angeboten.
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11. Netzwerk und Kooperationen Die hier aufgezählten Institutionen sind keine Konkurrenten für Audio Vita e.V., sondern dienen als bedarfsgerechte Ergänzung. Audio Vita e.V. arbeitet deshalb mit verschiedenen Institutionen im Sozialraum zusammen, um eine ganzheitliche Förderung der jungen Menschen zu ermöglichen. • Don Bosco Club Köln Mülheim (Mathias Marienfeld, Magdalena Keil) • Voice Aid Association (Astrid Arens) • Rom e.V. (Ruzdija Sejdovic) • Jugendpflegschaft K.Mülheim (Frau Nöll) • Jugendpflegschaft K. Innenstadt (Hr. Berner) • Jugendpflegschaft K. Ehrenfeld (Fr. Endemann) • Jugendpflegschaft K. Nippes (Fr. Pacek, Fr.Ouma-Schlipp) • Amt für Kinder, Jugend und Familie Köln (Fr. Ahangar) • Diakonie Wi4You Jugendzentrum Wuppertal (Daniel Book) • JMD Köln (Hr. Oumarou) • Zartbitter e.V. (Hr. Pieper) • Multi-kulturelles-Forum (Fr. Ciler Firtina, Kaya Gercek) • djoNRW Hilden (Fr. Susanne Koch) • Schulministerium NRW (Fr. Laarfeld, Hr. Marx) • Arbeitskreis Bunt Migration Die Grünen (Ossi Helling) • Aktion Mensch (Herr Bulski)
Anlage 3 Schutzkonzept Audio Vita
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Schutzkonzept Präventions- und Interventionskonzept Audio Vita e.V. Redaktionelle Verantwortung: PSG Team: Izabela Alibajro, Ruzdija Sejdovic, Robert Rasid Köln 2024
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Inhalt Einleitung ................................................................................................................................................ 3 1. Leitbild ............................................................................................................................................ 4 2. Grundsätze der Kinder- und Jugendarbeit .......................................................................................... 5 3. Organisationsstruktur ......................................................................................................................... 6 4. Gesetzlicher Schutzauftrag .................................................................................................................. 6 5. Formen von Gewallt ............................................................................................................................ 7 6. Prävention ......................................................................................................................................... 10 7. Präventionsmaßnahmen ................................................................................................................... 12 8. Schutzkonzept ................................................................................................................................... 13 9. Führungszeugnisse ............................................................................................................................ 13 10. Aus- und Fortbildungen ................................................................................................................... 14 11. Präventionsteam ............................................................................................................................. 15 12. Einleitung, was ist Intervention ? .................................................................................................... 16 13. Betroffenengerechtes Handeln ....................................................................................................... 18 14. Gesprächsleitfaden ......................................................................................................................... 19 15. Was macht das Interventionsteam ................................................................................................. 19 16. Nach § 8a SGB VIII ........................................................................................................................... 20 16.1 § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ............................................................ 20 17 Umsetzung ....................................................................................................................................... 21 18 Interne Kommunikation ................................................................................................................... 22 19. Externe Kommunikation ................................................................................................................. 23 20. Rehabilitation .................................................................................................................................. 24 21. Beratungsstellen ............................................................................................................................. 25 22. Zusammenfassung .......................................................................................................................... 25 23. Literaturangaben ............................................................................................................................. 26
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Einleitung Das vorliegende Schutzkonzept ist das Präventions- und Interventionskonzept vom Musik Kunst und Kulturverein Audio Vita e.V. Es dient der Verhinderung von psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt, (Prävention) und regelt auch den Umgang mit dem Auftreten von Gewalt (Intervention). Es soll in erster Linie junge Menschen, aber auch alle anderen, vor Gewalt schützen. Außerdem soll es die Verantwortungsträger*innen, insbesondere Hauptamtliche, Präventionsteams und Veranstaltungsleitungen unterstützen, falls es zu einem Fall von (sexualisierter) Gewalt kommt oder es in dieser Hinsicht eine Vermutung gibt. Sexualisierte Gewalt ist in den letzten Jahren immer mehr in den öffentlichen Fokus gerückt. Auch wir, Audio Vita e.V., verschließen uns diesen Themen gegenüber nicht und treten aktiv dafür ein, die Menschen in unseren Kreisen zu schützen. Dies soll unter anderem durch eine intensive Auseinandersetzung mit dem Themengebiet sexualisierte Gewalt geschehen – insbesondere im präventiven Bereich - aber auch mit der Möglichkeit, betroffenengerecht zu intervenieren. Dieses Schutzkonzept ist ein Präventions- und Interventionskonzept, welches Audio Vita e.V. eine Möglichkeit bietet, bei eigenen Veranstaltungen und im Rahmen der regulären Arbeit (sexualisierte) Gewalt zu verhindern und betroffenengerecht zu reagieren. Es ist eine interne Arbeitshilfe und gibt klare Handlungsanweisungen für den Krisenfall und Hilfen im Umgang mit den beteiligten Personen. Ebenfalls bietet das Schutzkonzept eine Sensibilisierungsmöglichkeit für das Thema sexualisierte Gewalt, um die Angst vor der Ungewissheit lindern, nehmen zu können, was im Falle eines Falles passiert.
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1. Leitbild Auszug aus der Satzung Audio Vita e.V.: § 2 Zweck des gemeinnützigen Vereins: Der Verein setzt sich zum Ziel, heranwachsende junge Menschen, primär Menschen mit Migrations- und oder Geflüchteten Hintergrund, Schwerpunkt Roma und Sinti sowie mit unterschiedlicher kultureller Prägung, Religion, Weltanschauung, Lebensweise, Sexualität, körperlicher und oder geistiger Beeinträchtigung zu fördern. Das Medium dafür sind Musik und andere Kulturgüter. Diese Förderung passiert auch in Kooperation mit kulturellen, musikalischen und schulischen Einrichtungen. Kinder und Jugendliche sind junge Menschen, die unserer Hilfe und unseres Schutzes im besonderen Maße bedürfen, damit auch für sie das Grundrecht auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde gewahrt bleibt. Audio Vita e.V. hat es sich zur Aufgabe gemacht, vor allem Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Plattform und Stimme zu geben. Wir möchten Kinder und Jugendliche auf ihrem Weg in ihr Leben begleiten und ihre Belange, Interessen und Anliegen verdeutlichen und vertreten, um so zur Persönlichkeitsbildung der jungen Menschen beizutragen. Das Ziel unserer Arbeit ist es, Kinder und Jugendliche dabei zu unterstützen, kritikfähige, verantwortungsbewusste und Verantwortung übernehmende Menschen zu sein. Unsere ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen werden nach den Richtlinien der Jugendleiter*in-Card (Juleica) ausgebildet und durch geschulte hauptamtliche Kräfte begleitet. Audio Vita e.V. ist sein November 2021 eine Gliederung der djoNRWe.V. Geschäftsstelle Hilden, hier bieten sich nutzbringende Lehrgänge für die Mitarbeiter*innen von Audio Vita e.V. wie den Bildungsgang “ Jugendleiter*innen Card“. Ebenfalls ist für Audio Vita e.V. ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis eine Grundvoraussetzung aller Mitarbeitenden. Die Einhaltung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), sowie des Landes-Kinderschutzgesetzes (LaKiSchuG) ist für alle in unserer Organisation Tätige obligatorisch.
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Alle Mitarbeitenden haben eine Selbstverpflichtung in Kenntnis zu nehmen und zu unterschreiben. Selbstverpflichtung / Verhaltens-Codex ist im Anhang des Schutzkonzeptes zu finden.
2. Grundsätze der Kinder- und Jugendarbeit Das Selbstverständnis der Kinder- und Jugendarbeit bei Audio Vita e.V. in allen Bereichen beruht auf folgenden Grundsätzen: Gewaltfreiheit: Wir treten aktiv für Gewaltfreiheit ein - dazu zählen sexualisierte, körperliche und seelische Gewalt, ebenso wie Mobbing oder ein aggressiver Sprachgebrauch. Partizipation: Partizipation auf allen Ebenen, gibt Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, sich einzubringen, mitzugestalten und mitzubestimmen. Dadurch lernen Kinder und Jugendliche demokratische Strukturen kennen, wodurch ihnen eine kritische und konstruktive Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht wird. Diskriminierungssensible Jugendarbeit: Die Gleichbehandlung aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihrer Hautfarbe, Herkunft, Religion, Kultur, ihrem Geschlecht oder ihrer sexuellen Orientierung ist ein unabdingbarer Grundsatz bei Audio Vita e.V. Durch unsere Arbeit, basierend auf unserer Satzung, beziehen wir aktiv Stellung gegen Diskriminierung jeglicher Art. Stärke stärken: Unsere pädagogische Arbeit beruht auf einem ressourcenorientierten Ansatz. Das heißt, dass wir die Stärken der Kinder und Jugendlichen sichtbar machen und fördern und ihnen somit ein gesundes und starkes Selbstbewusstsein und –vertrauen vermitteln.
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3. Organisationsstruktur Audio Vita e.V. ist ein eigenständiger Verein gegründet 2019, seit Mai 2019 ein eingetragener, gemeinnütziger Verein Amtsgericht Köln. Seit November 2021 ist Audio Vita eine Gliederung der djoNRW und nimmt an Workshops verschiedenster pädagogischer Lehrmethoden teil. Audio Vita besteht aus einem Vorstand, inkl. Vorsitz, Kassenwart, Beisitz und PSG Team (Prävention sexualisierte Gewalt). Alle Vereinsmitglieder können bei den Jahresversammlungen mitwirken und teilnehmen. Die pädagogische Arbeit bei Audio Vita ist sehr vielfältig. Neben Schulungen und Weiterbildungen für (ehrenamtliche) Fachkräfte, gibt es Workshops / Angebote zu den unterschiedlichsten Themen für Kinder und Jugendliche, kulturelle Workshops / Angebote und Veranstaltungen, Ferienfreizeiten, Bildungsreisen, Mehrgenerationenprojekte und überregionale Veranstaltungen.
4. Gesetzlicher Schutzauftrag Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren ist sowohl ein Ziel als auch ein Auftrag an die Kinder- und Jugendhilfe. Diese Aufgabe gewinnt besondere Bedeutung im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdung. UN Kinderrechtskonvention z.B. „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, […] ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG), Artikel 2 u.a. freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Kinder- und Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Schutz junger Menschen in der Öffentlichkeit.
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Sozialgesetzbuch (SGB) VIII insbes. §§ 1; 8; 8a; 9 und 72a Jugendhilfe, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Strafgesetzbuch (StGB) insbesondere §§ 171; 174; 174c; 176; 177; 180; 182; 225; Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung; Vergewaltigung, Misshandlung von Schutzbefohlenen) Ebenso die Paragrafen 232 bis 233a; 234; 235; 236 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSChG) v.a. Ausschluss einschlägig Vorbestrafter, verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe Landeskinderschutzgesetz Aus dem Landeskinderschutzgesetz, des Landes NRW. §11, Absatz (3): Die Träger von Einrichtungen oder Angeboten nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151) geändert worden ist, wirken auf die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Kinderschutzkonzeptes hin, sofern sie Förderung aus Landesmitteln gemäß § 16 Absatz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes beantragen oder bereits erhalten. Vereinbarung §72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) Bei kooperationsanfragen mit Audio Vita e.V. haben die juristischen Personen, Organisation ein klar erkennbares Schutzkonzept vorzulegen und es zu leben, Vorlagepflicht von erweiterten Polizeilichen Führungszeugnissen und einer unterzeichneten und verstandenen Selbstverpflichtungserklärung.
5. Formen von Gewallt Sexualisierte Gewallt „Sexualisierte Gewalt meint jede sexuelle Handlung, die an oder vor einer Person entweder gegen deren Willen vorgenommen wird oder denen die Betroffenen aufgrund
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körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können.“ 1 In den meisten Fällen beinhaltet sexualisierte Gewalt auch einen Macht- bzw. Vertrauensmissbrauch. Dies ist besonders dann die Gefahr, wenn eine Asymmetrie (Ungleichmäßigkeit) zwischen einzelnen Personen vorherrscht. Damit ist zum Beispiel gemeint, dass eine Person wesentlich älter ist oder die Aufsicht über eine andere Person hat. Grundsätzlich gilt: Das zentrale Merkmal von (sexualisierter) Gewalt ist, dass sie immer unfreiwillig geschieht. Hinzu kommt, dass ungleiche Machtverhältnisse ausgenutzt werden. Ein ungleiches Machtverhältnis kann aus folgenden Gründen entstehen: Abhängigkeit und Macht in der Jugend-verbandsarbeit Regelmäßig stattfindende Gruppenangebote, Ferienfreizeiten oder Wochenendseminare sind für junge Menschen nicht nur Bildungs- und Freizeitangebote sondern auch ein bedeutender Teil ihres sozialen Lebens. Hier treffen sie oft auch wichtige Freund*innen oder Familienmitglieder, es gibt gemeinsame Werte und Normen und die Identifikation ist bei vielen jungen Menschen sehr hoch, ebenso haben sie hier die Möglichkeiten unter Gleichgesinnten in künstlerischer Form, Kulturarbeit ohne Diskriminierungen auszuleben. Gerade in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen braucht es verantwortliche Personen, die diese Gruppen leiten und betreuen. Machtverhältnisse sind in der Jugendverbandsarbeit unvermeidbar, weshalb sich alle Menschen in Machtpositionen der positiven wie negativen Aspekte von Macht, Ausstrahlung und Hierarchie bewusst sein müssen. Sexualisierte Gewalt insbesondere beinhaltet auch immer Machtmissbrauch. Für deren Prävention ist es daher essentiell, eine machtkritische Ansprech- und Fehlerkultur zu etablieren. Dadurch sind aber immer auch eine Hierarchie und ein Machtverhältnis gegeben. Gruppen und weitere organisatorisch handelnde Personen tragen Entscheidungsverantwortung.
1 (Quelle: 3 Vgl. Bange/Deegener, 1996)
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Alter Kinder bauen häufig ein Vertrauensverhältnis zu (aus ihrer Perspektive) älteren Menschen auf. Das können auch ältere Kinder oder Jugendliche sein, zu denen jüngere Kinder aufblicken und deren Verhalten sie als cool, normal oder nachahmenswert ansehen. Nicht selten wünschen sich jüngere Menschen von älteren anerkannt zu werden. Diese Tatsachen können älteren Menschen Macht über jüngere verleihen. Geschlecht Bei Audio Vita e.V. leben wir Vielfalt (auch im Bereich der sexuellen Identität), die Gesellschaft jedoch ist noch stark patriarchal eingestellt. Hierdurch können ungleiche Machtverhältnisse entstehen, die es zu verhindern gilt. Körperliche Kraft Physische Überlegenheit kann Menschen Macht über andere verleihen. Diese kann sich nicht nur in körperlicher Gewalt zeigen, sondern auch schon in der bloßen Androhung. Abhängigkeit Abhängigkeiten können auf verschiedene Arten entstehen. Sie können finanzieller oder materieller Natur sein. Abhängigkeiten können auch zu Suchtmitteln bestehen und damit zu den Menschen, die diese beschaffen können. Aber auch Zuneigung oder Zuwendung schafft Abhängigkeit, zum Beispiel die Liebe zu einem anderen Menschen, oder auch im Gruppenkontext, den Anschluss der Gruppe zu verlieren. Kognitive Entwicklung Im pädagogischen Sinne, sind mit Kognition Fähigkeiten im Bereich des Denkens und der Wahrnehmung gemeint. Mehr noch: Die aktive Auseinandersetzung mit der natürlichen und sozialen Umwelt. Gerade sehr jungen Menschen fällt dies noch schwer. Aber auch psychische oder körperliche Beeinträchtigungen können die kognitive Entwicklung beeinflussen. Diese Menschen sind oft auf Hilfe angewiesen, welche wieder Abhängigkeiten und damit Machtverhältnisse schafft.
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Sozialer Status Hiermit ist zum einen die gesellschaftliche Wertung aufgrund der sozialen Herkunft gemeint und zum anderen die Position innerhalb einer sozialen Struktur. Verschiedene Faktoren können den sozialen Status bestimmen. Dies können Einkommen, Armut, Analphabetismus, Beruf, Kleidung oder die körperliche Erscheinung sein. Zusammenfassung Alle genannten Beispiele kommen im Alltag von Menschen vor und begegnen uns auch in der Jugendarbeit. Macht muss aber nicht generell etwas Negatives bedeuten. Gerade in der Arbeit mit jungen Menschen muss Verantwortung übernommen werden, welche unweigerlich Regeln mit sich bringt. Um diese Regeln durchzusetzen, braucht man eine oder mehrere Personen, die die Macht haben, dies zu tun. Es ist also normal, dass es auch in Jugendgruppen zu Machtabhängigkeiten kommt. Sollten wir aber beobachten, dass sich diese Macht beispielsweise in Willkür, Unterdrückung, Gewalt oder Erniedrigung äußert, dann sprechen wir von Machtmissbrauch.
6. Prävention Grundlagen: Differenzierung von sexualisierter Gewalt Sexuelle Grenzverletzung, sexueller Übergriff, sexueller Missbrauch. Es gibt verschiedene Formen von sexualisierter Gewalt. Um eine bessere Übersicht und eine Einordnung zu erhalten, wie man mit den verschiedenen Situationen umgehen muss, dient folgende Begriffserklärung: Wie in der Tabelle dargestellt gibt es Taten im Bereich der sexualisierten Gewalt, die mit oder ohne Berührungen stattfinden. Grenzverletzungen können, zum Beispiel bei Worten und Blicken beginnen und werden als solche auch nicht immer erkannt.
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Um Kinder und Jugendliche vor Gewalterfahrungen zu schützen, ist es besonders wichtig, dass wir eine Kultur der Achtsamkeit leben, in der respektvoll miteinander umgegangen wird und in der z.B. die Themen (sexualisierte) Gewalt und Sexualität nicht weiter tabuisiert werden. Effektive Prävention und Schutz der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen beginnt bei uns selbst – in unserer Haltung, unserem Hinsehen und Handeln. Kinder und Jugendliche die erleben, dass sie und ihre Persönlichkeitsrechte nicht nur in schwierigen Situationen gewahrt und ernst genommen werden und die sich über ihre Rechte im Klaren sind, können leichter die Rechte anderer wahren und die eigenen Grenzen besser schützen. Sie können Grenzverletzungen und Übergriffe als solche wahrnehmen und Ansprechpersonen darauf aufmerksam machen, wenn ihre Rechte missachtet oder verletzt werden. Präventives Arbeiten mit den uns anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bedeutet, zu sensibilisieren und zu stärken, um sie auch dadurch zu schützen. Es ist wichtig, dass alle Haupt- und Ehrenamtlichen, die für Audio Vita e.V. tätig sind, sich als Vorbilder verstehen.
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Dies bedeutet:
7. Präventionsmaßnahmen Einen besonderen Stellenwert nimmt die Prävention von sexualisierter Gewalt ein. Die präventiven Maßnahmen, die im Folgenden beschrieben werden, sind jedoch in der Regel allgemein gültig und greifen auch bei anderen Gewaltformen. Zwar ist sexualisierte Gewalt in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt, jedoch gibt es noch viele Vorurteile und Unsicherheiten in Bezug auf dieses Thema. Auch durch die Medien und deren Berichterstattung kann ein einseitiges Bild von sexualisierter Gewalt entstehen, zum Beispiel, dass sie nur in großen Institutionen stattfindet und von Erwachsenen ausgeht.
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Sexualisierte Gewalt findet aber überall und in jeder Kultur statt und ist auch nicht an Alter, Geschlecht oder eine soziale Schicht gebunden. So tritt sie beispielsweise auch unter Kindern und Jugendlichen auf. Es ist wichtig und unumgänglich, handlungsfähig zu sein und betroffenen Personen zu helfen. Genauso wichtig ist es aber, sexualisierter Gewalt vorzubeugen, mit anderen Worten, präventiv zu handeln. Alle Kooperationspartner mit Audio Vita e.V. sollten ein Präventionsplan / Interventionsplan haben und ihn ausleben, dieser darf und soll öffentlich Bekannt gemacht werden, so kann ein Zeichen gesetzt werden, dass bei uns niemand Platz hat der z.B.: • permanent Grenzüberschreitungen vornimmt • in unangemessener Weise sexualisierte Situationen herstellt • eine unangebrachte sexualisierte Sprache benutzt • häufig eine bestimmte Person von anderen isoliert • eine bestimmte Person stets bevorzugt Sexualisierte Gewalt hängt eng mit anderen Formen von Gewalt und dem Thema Kindeswohlgefährdung zusammen.
8. Schutzkonzept Wir von Audio Vita e.V. verstehen ein Schutzkonzept als dynamischen Prozess. Das Präventionsteam wird regelmäßig prüfen, ob Anpassungen, Ergänzungen oder Veränderungen einzelner Passagen / Bereichen nötig sind. Sollte dies der Fall sein, wird das Präventionsteam die Ehrenämtler, Übungsleiter darüber informieren und ggf. Änderungsempfehlungen beschließen und ausgeben, welche umgesetzt werden sollen.
9. Führungszeugnisse Laut dem Bundeszentralregistergesetz ist ein erweitertes Führungszeugnis für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten verpflichtend. Sinn ist es, Trägern und Arbeitgeber*innen die
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Möglichkeit zu geben, zu eruieren, ob haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter*innen wegen bestimmter (Sexual-) Delikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Die Vorlagepflicht für das erweiterte Führungszeugnis gilt für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter*innen bei Audio Vita e.V. Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Vollmacht Führungszeugnisse anzufordern und einzusehen, haben die zuständigen Bildungsreferent*innen wie auch die Geschäftsleitung. Das erweiterte Führungszeugnis dient auch zur Abschreckung potenzieller übergriffigen Menschen. Die Selbstverpflichtungserklärung wurde von der erstellt, wir vertreten dieselbe Einstellung zur inder und Jugendarbeit. Jeder Mitarbeitende muss eine Selbstverpflichtungserklärung verstehen, anerkennen und unterzeichnen.
10. Aus- und Fortbildungen Audio Vita e.V. ist seit Nov. 2021 eine Gliederung der djoNRW, die djoNRW bietet regelmäßig Schulungen für ihre ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen an. An denen Audio Vita in regelmäßigen Abständen teilnimmt. Hierbei sollen u.a. die diesem Konzept zugrunde liegenden Werte und Normen vermittelt und begreifbar gemacht werden. Es gibt gezielte thematische Schulungen zu Einzelbereichen des Kinderschutzes. Auch in den weiteren regelmäßig stattfindenden Schulungen für ehrenamtlich Tätige sind die Normen und Werte des Konzeptes verankert. Intern werden regelmäßig Teamtreffen vereinbart, in denen aktuelle Entwicklungen thematisiert und in Teamarbeit Lösungsansätze erarbeitet werden, sodass alle auf dem aktuellsten Stand sind. Audio Vita e.V. stellt jeder Zeit Materialien und Informationen bereit, an denen sich die Mitarbeiter bedienen können und informieren können. Das PSG Team hat natürlich auch für die Audio Vita Tätigen stehts ein offenes Ohr bei Anliegen oder Fragen.
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Das Angebot der djoNRW an denen Audio Vita e.V. teilnimmt ist breit gefächert: Bedarfs- und interessensorientierte Schulungen, Weiterbildungen zur Kinder- und Jugendarbeit, Fachkräfteaustausche und Weiteres werden regelmäßig angeboten. Für alle ehrenamtlich Tätigen werden regelmäßig Schulungen zum Erhalt der Jugendleiter*innen-Card (JuleiCa) angeboten. Folgende Module sind dauerhafter Bestandteil: 11. Präventionsteam Bei Audio Vita e.V. sind mindestens zwei Personen im Präventionsteam, aktuell versuchen wir die Anzahl von drei Präventionsteams Mitglieder zu halten, Tendenz Vergrößerung des Teams. Im PSG Team sind immer verschiedene Geschlechter vertreten. Das Präventionsteam ist über die Mailadresse: ichmeldmich@audiovita.eu zu erreichen, ebenso gibt es eine Notfallnummer, die nur dem PSG - Teams zugänglich ist, sodass gleich eine geschulte Person am Telefon ist. Die Nummer ist aus der Webseite unter Kontakt zu erreichen. Die Aufgaben des PSG - Teams im Überblick: Allgemein: • Verankerung und Umsetzung des Themas innerhalb der Gruppe
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• Niedrigschwellige Aktionen/Methoden • Ansprechkultur etablieren Wenn ein Fall eines Übergriffs gemeldet wird: • Ansprechpartner*innen für Betroffene, Personen unter Verdacht und involvierte Dritte (z.B. Eltern oder Vorstände) • Erstberatung bei einem Verdacht • An die djoNRW verweisen Mitglieder des PSG-Teams sind grundsensibilisiert, kennen den Rahmen und die Grenzen ihres Wissens im Thema und wissen, wo sie sich Hilfe oder Beratung holen können. Kooperationen: Audio Vita e.V. kann sich gegeben Falls jederzeit an die djoNRW e.V., Zartbitter e.V., und der ISA Münster (Institut für Soziale Arbeit) wenden.
12. Einleitung, was ist Intervention ? Bei einer Intervention handelt es sich um ein gezieltes Eingreifen, um Störungen bzw. Probleme zu beheben oder ihnen vorzubeugen. Eine Intervention wird immer dann durchgeführt, wenn: • ein Vorwurf oder eine Vermutung von sexualisierter Gewalt besteht • ein erhärteter Verdacht vorliegt (Das bedeutet, es gibt starke indirekte oder direkte Beweise, z.B. Zeug*innen, Fotos oder eine Aussage der Person unter Verdacht) • und sich der Vorfall auf einer Veranstaltung von Audio Vita e.V. ereignet hat Erfahren wir von Fällen sexualisierter Gewalt, die außerhalb Audio Vitas stattfinden, bieten wir, durch das Präventionsteam, trotzdem unsere Unterstützung an. Ein Interventionsteam sollte aus folgenden Personen bestehen:
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• eine Person mit Entscheidungsmacht • mindestens eine Person aus dem Präventionsteam • eine Person aus dem beteiligten Angebot • gegebenenfalls eine Vertrauensperson • gegebenenfalls die Veranstaltungsleitung • gegebenenfalls eine geschulte externe Person Betroffene: Wir arbeiten darauf hin, dass sich Betroffene von sexualisierter Gewalt in unseren Strukturen sicher damit fühlen, andere Personen ins Vertrauen zu ziehen. Dafür können sich diese Vertrauenspersonen oder die Betroffenen selbst direkt an das Präventionsteam wenden. Dies kann auf mehrere Wegen geschehen: • Das Präventionsteam wird sich umgehend mit den beteiligten Personen in Verbindung setzen. • Eine anonyme Meldung ist ebenfalls über unseren Mitteilungskasten (extra Briefkasten), der täglich geleert wird möglich. Grundsätze: • Wir handeln nicht voreilig und bewahren Ruhe • Wir überlegen, worauf unser Verdacht oder unsere Vermutung beruht • Es wird dokumentiert • Wir unterscheiden zwischen konkreten Hinweisen und Vermutungen • Wir informieren nicht eigenmächtig die Person unter Verdacht • Wir holen uns Unterstützung, in- oder extern.
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Eine Gefährdung wird beobachtet: Bei einer beobachteten Gefährdung sind folgende Schritte einzuleiten: • Das Verhalten augenblicklich und unmittelbar beenden • klare Stellung beziehen • Kontakt zum PSG – Team aufnehmen • Übergabe zur Intervention an Externe Eine Gefährdung wird vermutet: Wichtige Schritte bei einer vermuteten Gefährdung: • Beschwerden und Beobachtungen dokumentieren • die Vermutungen den Teamer*innen mitteilen • das weitere Vorgehen absprechen
13. Betroffenengerechtes Handeln Welche Schritte der betroffenen Person am ehesten helfen, ist immer individuell und von den an der Intervention beteiligten Personen zu entscheiden. Dies passiert in Absprache mit dem Präventionsteam und – wenn gewollt – mit der betroffenen Person. In allen Fällen aber gilt: • Wir glauben der sich meldenden Person • Wir stellen deren Perspektive, Bedürfnisse und Gefühlswelt in den Mittelpunkt • Wir machen keine Versprechungen, die wir nicht halten können • Wir erlauben uns emotional zu werden, verfallen aber nicht in Panik • Wir lassen der betroffenen Person die Kontrolle über die eigene Erzählung • Wir achten darauf, die betroffene Person nicht zu isolieren oder auszugrenzen, indem wir sie zum Beispiel nach Hause schicken oder von der Gruppe trennen. • Wir überschreiten nicht unsere Kompetenzen • Das Wichtigste ist immer der Schutz der betroffenen Person, auch auf die Gefahr hin, bei einem falschen Verdacht, dem Ruf der verdächtigten Person zu Schaden
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14. Gesprächsleitfaden Der Gesprächsleitfaden gibt Anhaltspunkte, wie sich zu verhalten ist, wenn sich jemand anvertraut und von erlebter oder beobachteter sexualisierten Gewallt berichtet. Hier in der Übersicht: 1. Ruhe bewahren 2. Biete der Person eine Anlaufstelle 3. Umgang mit Vertraulichkeit 4. In Entscheidungen miteinbeziehen / Kontrolle lassen 5. Aktives Zuhören, anstatt zu viel Nachfragen 6. Beobachte und dokumentiere 7. Sprich dich ab 8. Hol dir selbst Hilfe
15. Was macht das Interventionsteam • Das Interventionsteam hört zu • Es überlegt, wer als nächstes informiert werden sollte oder auch muss • ebenso, welche Schritte als nächstes eingeleitet werden sollten oder müssen • Es spricht, wenn nötig, mit der/den für die Veranstaltung verantwortlichen Person/en • Das Interventionsteam spricht, wenn nötig, mit der Person unter Verdacht • Es zieht, wenn nötig, eine externe Beratungsstelle hinzu • Es übernimmt die weitere Kommunikation (in- und extern) • Es hält alle involvierten Personen über das weitere Verfahren auf dem Laufenden • Eine Person hält Kontakt mit der sich meldenden Person und informiert über weitere Schritte
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16. Nach § 8a SGB VIII Dienstanweisung gemäß § 8a SGB VIII: Bei einer Kindeswohlgefährdung durch Dritte greift eine interne Dienstanweisung gemäß §8a SGB VIII. Hierdurch ist das Vorgehen im Verdachtsfall, aber auch bei akuter Gefährdung für Leib und Leben des Kindes für alle Mitarbeiter*innen verbindlich geregelt. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung werden begrifflich erläutert, die Rolle der insoweit erfahrenen Fachkraft beschrieben und das Procedere der Information, Beratung, Klärung und Bearbeitung sowie die ggf. notwendige Meldung an Aufsichtsbehörden im Detail durch ein Ablaufschema festgelegt. Hier der Auszug des § 8a SGB VIII: 16.1 § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) 1Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. 2Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, 1. 1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie 2. 2. Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen. 3Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) 1Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. 2Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (3) 1Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. 2Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. (4) 1In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
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2In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. 3Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. (5) 1In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. 2Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. 3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) 1Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. 2Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
17 Umsetzung In allen Fällen gilt immer: • Ruhe bewahren! • Vertrauen zum Kind aufbauen. • Die betroffene Person schützen! • In jedem Fall, dokumentiert eure Beobachtungen und die Aussagen des Kindes. Schriftlich und (auch noch nach Wochen) nachvollziehbar! • Meldet euch bei der Gruppenleitung und/oder direkt bei den Präventionsbeauftragten von Audio Vita e.V.) Was passiert dann? • Die*der Präventionsbeauftragte kümmert sich darum, dass umgehend eine Einschätzung des aktuellen Gefährdungsrisikos des oder der Kindes/r vorgenommen wird. • Die Verantwortung bleibt bis zum Einschalten des Regionalen Sozialen Dienstes des Jugendamtes bei der*dem Präventionsbeauftragen. • In die Gefährdungseinschätzung sind die Sorgeberechtigten und das oder die Kind/er in geeigneter Weise einzubeziehen, soweit hierdurch der Schutz des der Kindes/r nicht gefährdet wird. • Die Einschätzung und die zugrundeliegenden Informationen müssen dokumentiert werden. • Wenn zur Gefährdungseinschätzung eine externe Fachkraft hinzugezogen wird, sind die Sozialdaten der betroffenen Kinder oder Jugendlichen und ihrer Familien gemäß
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§ 64 Abs. 2 a SGB VIII zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt. Was tut das Jugendamt? • Das Jugendamt schätzt die Situation ein. • Hierzu nimmt es die zuvor erstellten Dokumentationen zu Hilfe. • Die betroffene Familie wird gegebenenfalls kontaktiert. • Wenn nötig, werden weitere Schritte eingeleitet. 18 Interne Kommunikation Nach Bekanntwerden eines Falles müssen wir intern darüber sprechen und alle Beteiligten über den aktuellen Stand informieren. So verhindern wir: • dass sich falsche Informationen und Gerüchte verbreiten • dass Dritte eigene „Ermittlungen“ anstellen • dass Personen unter Verdacht direkt oder indirekt versuchen, Beteiligte zu beeinflussen • dass ein Gefühl aufkommt, es würde nichts oder nicht genug getan • es wird auf die djoNRW mit der Interventionsverantwortung verwiesen Generell gilt: Gefühle und Fehler sind erlaubt. Es ist nicht falsch zuzugeben, dass man selber schockiert ist oder niemals mit „so etwas“ gerechnet hat. Es sollte aber nicht der Eindruck entstehen, dass uns die Situation überfordert. Deshalb ist es auch ratsam, ein oder zwei Personen die Gesprächsführung zu überlassen. Diese können sich dann gegenseitig unterstützen und ergänzen. Eine dieser Personen sollte auch das Mitglied des Präventionsteams sein. Wichtig ist, im Vorfeld zu besprechen wer welchen Teil übernimmt und sich dann an diese Absprachen zu halten.
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19. Externe Kommunikation Eine Kommunikation nach außen kann nötig sein, um gewisse Dynamiken zu verhindern (Stichwort: „Gerüchteküche“). Wir bleiben dabei so sachlich wie möglich und geben nur die Informationen weiter, die zweckdienlich sind. Alle externe Kommunikation (z.B. Eltern, Öffentlichkeitsarbeit, Presse, Polizei, ...) wird durch das Interventionsteam koordiniert. Eltern: Je nach Situation, ist ein Gespräch mit den Eltern notwendig. Hierbei spielt das Alter der betroffenen Person, die schwere des Falls und die Beziehung zu den Eltern eine Rolle. Die Ziele eines Elterngesprächs sind: • die getroffenen Maßnahmen transparent zu machen • Kontakte zu Hilfsangeboten zu vermitteln • auf bereits informierte Personen hinzuweisen Öffentlichkeitsarbeit: Eine Sonderstellung nimmt zusätzlich die Kommunikation mit der Presse ein. In der Regel gilt: Wir wenden uns nicht an die Presse, denn wir handeln ja zum Schutz der beteiligten
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Personen. Und ein „Hinaustragen“ eines Falles in die Öffentlichkeit erfüllt in der Regel keinen Schutzzweck. In manchen Fällen kann es aber sein, dass sich die Presse an verantwortliche Personen richtet, da sie aus einer anderen Quelle von einem Fall erfahren hat. In diesem Fall ist es gut auf eventuelle Fragen oder Berichterstattungen reagieren zu können. Generell sollte die Presse nicht als Feind betrachtet werden und es ist nicht ratsam sich ihr zu verweigern. Im Zweifelsfall findet eine Berichterstattung ohnehin statt. Auch ohne Informationen von der betroffenen Seite. Aber auch hier ist ein zeitnahes Weiterleiten an unser Präventionsteam nötig. Jeder Fall wird individuell besprochen. Dann wird gemeinsam entschieden, wer sich zu dem Vorfall äußert. Dies wird eine Person sein (beispielsweise ein Vorstandsmitglied, ein Mitglied des Präventionsteams). Und nur diese Person wird auf die Fragen der Presse antworten. So bleibt der*die Pressesprecher*in handlungsfähig und kann sich auf die gestellten Fragen konzentrieren. Polizei: In seltenen Fällen könnte ein Kontaktieren der Polizei nötig werden. Dies geschieht auch über das Präventionsteam bzw. Geschäftsführung. Hier wird eine Kontaktperson bestimmt, die zusätzlich von einer externen Fachkraft begleitet wird.
20. Rehabilitation Äußerst selten kann es zu falschen Anschuldigungen kommen. Ein solcher falscher Verdacht kann schwerwiegende Folgen für einen Menschen haben. Sollte sich ein Verdacht als falsch herausstellen, liegt es in der Verantwortung des Interventionsteams alles für eine Rehabilitation der zu Unrecht verdächtigten Person zu tun. Auch hier ist ein Teammeeting erforderlich, wo alle Sachverhalte richtiggestellt werden. Zusätzlich müssen eventuell formulierte und ausgeführte Konsequenzen rückgängig gemacht werden.
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Reintegration als Teil der sexuellen Entwicklung von Jugendlichen. Fehler müssen bis zu einer gewissen Grenze möglich sein, um Fürsorge für das System der Gruppe zu leisten. --> Entschuldigungskultur für grenzverletzendes und grenzüberschreitendes Verhalten.
21. Beratungsstellen Das Hinzuziehen externen Fachberatungsstellen kann hilfreich sein. Besonders für die Hilfe oder Beratung vor Ort. Das „Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch“ bietet eine anonyme Suchfunktion. Durch Eingabe der Postleitzahl findet man Hilfe- oder Beratungsstellen und andere Anlaufstellen, in der angegebenen Region. Zu erreichen ist die Seite hier: ISA ( Institut für soziale Arbeit e.V., Zartbitter e.V., djoNRW e.V. www.hilfe-portal-missbrauch.de/hilfe-finden
22. Zusammenfassung Sexualisierte Gewalt findet statt. Die durch die Medien bekannt gewordenen Missbrauchsfälle bilden da nur die Spitze des Eisbergs. Aber sexualisierte Gewalt ist vielschichtiger, subtiler. Wir alle müssen uns dieser Tatsache stellen und umdenken. Und dies nicht nur, weil die Politik es fordert, sondern weil wir es wollen. Wir müssen junge Menschen in unseren Gruppen ernst nehmen. Ihnen Glauben schenken und gegebenenfalls alte Strukturen überdenken und anpassen. So können wir Kinder und Jugendliche schützen. Um diesen Schutz zu gewährleisten braucht es ein Konzept, in dem wir alle unsere Überlegungen festhalten. Ein Schutzkonzept zu haben ist aber nur eine Sache. Es nützt niemandem, wenn es in einer Schublade unter einem Stapel alter Abrechnungen liegt. Wir wollen keinen Papiertiger erschaffen und Ihn so festhalten? Es muss umgesetzt und weiterentwickelt werden. Dazu muss es transparent gemacht werden.
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23. Literaturangaben UN Kinderrechtskonvention: www.kinderrechtskonvention.info Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: www.bundestag.de/gg Kinder- und Jugendschutzgesetz (JuSchG): www.gesetze-im-internet.de/juschg/BJNR273000002.html Sozialgesetzbuch (SGB) VIII: www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/ Strafgesetzbuch (StGB): www.gesetze-im-internet.de/stgb/ Bundeskinderschutzgesetz (BKiSChG): https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/kinder-und-jugend/kinder-und-jugendschutz/bundeskinder-schutzgesetz/das-bundeskinderschutzgesetz-86268 Landeskinderschutzgesetz: recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=216&bes_id=48647&aufgehoben=N&menu=0&sg=0 Kindler (2006) Was ist unter psychischer Misshandlung zu verstehen? Kindler / Lillig / Blüml / Meysen / Werner (Hg.) (2006): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). München: Verlag Deutsches Jugendinstitut Bange/Deegener, 1996 Bange, Dirk. Deegener, Günther: Sexueller Missbrauch an Kindern. Verlag: Beltz, Psychologie-Verl.-Union. Nach Elisa Kassin und Holger Specht (immedio) angelehnt an Ursula Enders u.a. (2010), Zur Differenzierung zwischen Grenzverletzungen, Übergriffen und strafrechtlich relevanten Formen der Gewalt im pädagogischen Alltag. Das Schutzkonzept lehnt sich an das Schutzkonzept der DJO NRW an.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/510/62 1701 Vorlagen-Nummer 1140/2025 Freigabedatum 02.05.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Audio Vita e.V." Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, den „Audio Vita e.V.“, Gelsenkirchener Str. 24, 50735 Köln, gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII als Trä- ger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Jugendhilfeausschuss 20.05.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Verein „Audio Vita e.V.“, Gelsenkirchener Str. 24, 50735 Köln, wurde am 07.12.2018 ge- gründet und mit Sitz in Köln am 24.05.2019 beim Amtsgericht Köln unter VR-Nr. 20044 einge- tragen. Der Verein beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Der Verein arbeitet insbesondere mit Kindern und Jugendlichen mit Fluchthintergrund. Dabei stehen musik- und kulturpädagogische Angebote im Vordergrund. Der Verein benennt unter anderen als Vereinszweck gemäß § 2 der Satzung: Heranwachsende junge Menschen, primär Menschen mit Migrations- und oder Flücht- lingshintergrund, Schwerpunkt Roma und Sinti sowie mit unterschiedlicher kultureller Prägung, Religion, Weltanschauung, Lebensweise, Sexualität, körperlicher und oder geistiger Beeinträchtigung zu fördern. Pflege und Erhaltung der Kulturgüter: Musizieren, Komponieren, Gesang, Schrift und Sprache, Film, Theater, Tanz, Mode und Fotografie. Niederschwellige, ressourcenorientierte Begleitung und Hilfestellung für die Ziel- gruppe. Seit Gründung hat der Verein vielfältige pädagogische Angebote und Projekte insbesondere im kulturpädagogischen Bereich umgesetzt. Das Angebot findet kontinuierlich und verlässlich für die Teilnehmenden statt. Im Rahmen der fachpädagogischen Prüfung als Teil des Anerkennungsverfahrens fanden mehrere Gesprächstermine mit dem Vereinsvorstand statt. Außerdem wurde das pädagogi- sche Konzept und das Kinderschutzkonzept fachpädagogisch geprüft. Die Mitarbeitenden des Vereins zeigten sich im Verlauf des Anerkennungsverfahrens stets kooperationsbereit. Im Laufe der fachpädagogischen Prüfung während des Anerkennungsverfahrens hat der Verein seine Netzwerkarbeit verstärkt und optimiert. Das pädagogische Konzept sowie das Kinderschutzkonzept sind fachlich fundiert. Während der Gesprächstermine konnten die Mitarbeitenden des Vereins mit ihrem fachpädagogischen Wissen überzeugen. Der Verein hat klare Ziele benannt und konnte darstellen, wie diese rea- listisch erreicht werden sollen. Die Mitarbeitenden des Vereins nehmen regelmäßig an päda- gogischen Fortbildungen teil. Eine Mitarbeitende verfügt über ein pädagogisches Hochschul- studium. Insofern konnte festgestellt werden, dass die Mitarbeitenden des Vereins pädago- gisch fachlich qualifiziert sind. In seiner Arbeit kooperiert der Träger oftmals mit anderen Akteuren in der Kinder- und Ju- gendarbeit und ist im Stadtgebiet sinnvoll vernetzt. Ein wichtiger Kooperationspartner für Au- dio Vita e.V. ist ROM e.V. ROM e.V. stellt Audio Vita e.V. unter anderen Räumlichkeiten zur Verfügung. Seit 2022 ist Audio Vita e.V. Mitglied im djo – Deutsche Jugend in Europa Landes- verband NRW e.V. Das Finanzamt Köln-Nord hat zuletzt am 20.01.2025 für das Jahr 2023 einen Freistellungsbe- scheid zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erteilt. 3 Den Vereinsvorstand bilden: - Gabriel Burcea und - Robert Rasid Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigten Personen vor, die einer Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. Der Verein ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig und verfolgt ge- meinnützige Ziele. Nach Ansicht der Jugendverwaltung lassen die fachlichen und personellen Voraussetzungen des Vereinsvorstands und der Vereinsmitglieder erwarten, dass „Audio Vita e.V.“ einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist. Außerdem leistet der Verein nach seiner Vereinssatzung, dem pädagogischen Konzept, dem Kinderschutzkonzept eine förderliche Arbeit, die den Zielen des Grundgesetzes entspricht. „Audio Vita e.V.“ ist nachweislich seit mehr als drei Jahren auf dem Gebiet der Jugendhilfe tä- tig und erfüllt sämtliche Voraussetzungen zur Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII. Der Verein ist gemäß § 75 Absatz 2 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Die Satzung, das pädagogische Konzept und das Schutzkonzept sind als Anlagen 1 -3 unter Ses- sion-Nr. 1140/2025 hinterlegt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Gelsenkirchener Straße 24
- Rheinaustraße 12
- Maarweg 233
- Venloer Wall 17
- Straße 24
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Details
- Aktenzeichen
- 1140/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 02.05.2025
- Erstellt
- 15.04.2025 11:24