3229/2024
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 69472/01 Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mülheim
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Anlage 11: Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 3)
18264 Zeichen
1550
627
1551
1545
1535
1552
1536
1549
11444
Stand-Punkt
Stand-Punkt
Stand-Punkt
Stand-Punkt
Stand-Punkt
Stand-Punkt
Stand-Punkt
Stand-Punkt
Stand-Punkt
Stand-Punkt
Stand-Punkt
Stand-Punkt
Stand-Punkt
Stand-Punkt
Stand-Punkt
Stand-Punkt
SSS
Stand-Punkt
626
629
Tor
44.38
44.63
44.75
242
177/27 2039/163
2244/166
177/22
2038/163
2582/168 1957/168
117/1
1043
1819/168
792
931
1818/168
1035
1916/168
780
989
964
294
167/1
963
167/2
1805/146
178/4
1935/163
2558/120
957
1913/162
291
1003
176/2
1005
793
1912/162
163/2
835
178/2
890
1203
1207
1046
1047
1058
1059
1057
1060
1061
1115
1158
1157
1116 1154
1123
1162
1159
11191120
1121
1122
1199
520
1209
Tor
Tor
45.11
44.34
45.48
46.53
46.62
44.92
44.48
45.04
Tor
46.61
Tor
44.32
44.34
44.38
44.30
45.57
45.8345.3845.36 46.27
46.61
46.22
46.47
46.00
Gemarkung : Mülheim
Mülheimer Hafen
46.36
46.6346.44
44.33
45.14
46.60
Flur : 32
46.54
46.2546.36
46.40
46.6146.48
46.41
46.5946.45
Trafo
46.42
46.61
44.39
45.29
44.22
46.45
45.74
Gemarkung : Deutz
44.65
46.60
46.42
46.07
44.21
45.98
Flur : 6
KD=44.80
KD=46.61
46.51
45.2945.30
44.98
46.45
46.56
46.53
46.48
45.36
46.59
44.64
Deutz-Mülheimer Straße
Deutz-Mülheimer Straße
Deutz-Mülheimer Straße
Auenweg
Hafenstraße
Hafenstraße
Danzierstraße
46.4146.50
46.51
46.26
46.3146.4346.50
46.48
46.4646.51
46.50
46.3646.4146.4646.56
46.46
46.44 46.3346.42
46.34
46.26
46.3246.33
46.26
46.03
46.3546.33
46.05
46.15
46.1746.26
46.30
46.33
46.14
46.3846.40
46.39
46.39
46.28
KD=46.48
KD=46.25
1537
44.86
45.08
45.06
KD=44.97
45.23
44.81
44.89 44.86
44.90
44.77
44.53 44.76
44.75
44.79
44.63
44.72
44.5544.5744.50
44.4544.37
44.38
44.53
44.5244.60
44.57
44.4844.6244.58
44.5044.60
44.61
44.62
44.3744.35 44.39
44.09 44.12
43.9643.9243.94
43.79
43.8343.61
43.75
43.73
43.7343.6343.61
43.48
43.6843.59
43.5943.68
43.6643.57
43.14
43.54
43.57 43.97
44.00
43.75
43.98
43.16
43.10
43.06
42.90
43.00
42.76
42.61
42.87 43.04
43.26
43.29
42.83
42.86
42.67
43.08
42.65
42.56
42.9342.8942.83
42.9642.9042.85
42.9442.9142.85
42.96
42.94
42.88
43.1543.1243.08
44.0344.0344.01
43.9043.9443.98
44.46
44.50
44.46
44.55
44.31
44.46
44.45
44.52
44.45
44.45
44.96 44.99
45.1545.07
45.01
44.29
44.24
44.22
44.65
44.26
44.70
44.2644.24
44.40
44.36
43.10
43.19
43.04
43.45
44.12
44.3644.39
44.38
44.34
44.31
44.03
44.32
44.4144.45
44.48
44.40
44.60
44.5644.52
43.56
43.59
43.37
44.61
44.6044.28
45.84
45.88
45.82
46.22 46.43 46.70
46.60
46.69
45.63
45.96
45.44
45.42
45.43
45.47
45.69
46.25
46.67
46.43
46.51
46.27
45.67
45.57
46.69
Waage
Rampe
46.45
46.69
46.17
46.15
45.5444.9844.82
45.15
46.44
46.46
46.49
46.43
46.17 46.50
46.52
46.27
46.41
46.32
46.56
46.48
46.54
46.82
46.57
46.51
46.45
46.52 46.62 46.75
46.47
46.53
46.5546.50
46.51
44.64
46.47
44.10
Tor
46.50
46.57
46.68
46.65
46.70"Grün"
"Grün"46.50
46.45 46.47 46.43
45.5546.55
Baustelle / Abbruch
(07/2023)
44.1643.89
43.26
43.38
42.7942.7342.65
43.0543.0142.96
42.9242.8942.81
42.9442.9042.83
43.0242.9442.99
43.7143.7143.69
44.0644.1244.14
Weg
Laub3.0/18.0
Laub2.6/16.0
43.59
43.59
44.4744.45
44.3044.33
43.53
43.51Terrasse
Terrasse
43.89
43.6544.34
43.82
43.45
44.43
1208
1206
1205
1202
1204
FI
SI
I FD
I FD
SI
Stufen
I FD
PI
SIV
SIV
AIV MD
FI
FDI
FI
IB
IF
I B
IF
IF
IF
I B
III F
Trafo I FD
Ga +BüroI FD
IIF
Trafo II FD
TrafoI FD
I FD
I PD
I FD
I PD
Halle I BD
"Pförtnerhaus"
I FD
Halle I FD
II FD
IIIF
Halle
I F
Hallen
I FD
Wintergarten"SANTOS"
IIS
IVS IIF
V
V
VS
S
S
I SD
III S
IIF
VS
IIIS
IVS
IVP
IParkhaus
II SHD II FD
III PD
Hallen
III SDA
Halle I SD
III FD
IS
I PD
IVM
"Rohr-brücke"
OK=88,7
IF
IIIS
Halle I SD
I FD
Podest
Podest(Stahl)
Halle I PD SANTOS
* 800 *
Halle I SD
Halle I PD
IIF
II SD
II PD
IIS
I PD
Halle I PD Halle I BD
IF
A
Gastronomie I SD
I FD
"Pförtner-haus"
GaI FD
TrafoI FD
IV
IV
F
F
IV IVFF -II
Stufen
151-155
216
165
167
210
212-214
258
183
179
254
262
260
216 a
195
262 a
256
185
3
202
206
252
252
1
173
204
169
183 c
183 d
183 e
7
183 a183 b
Weg
Treppe
"Rohr-brücke"
"Stahl-mast"
Halle I SD
I BD
Whs IV SDA
I BD
SchpI FD
Halle I SD
PD
PD
PD
PDPD
PDPDPDPDPD
PDPDPDPD PDPDPDPD
PD
PD
PD
PD
PD
PD
PDPDPDPDPDPDPD
PDPDPDPDPDPDPDPD
Lichthof
Lichthof
Schornstein
II FD +SouterrainIII FD
II FD
Lichthof
Brücke
II SHD
I BD
II SHD
Terrasse
Terrasse
Stand-Punkt
VVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVV
44,65
OKM 43,78
OKM 43,81
OKM 43,79
44,07
44,15
43,70
43,1043,00
44,1844,15
44,1544,1444,15
43,01
44,25
BUS
Spielen(öffentlich)
Spielen(priv.)
Spielen(öffentlich)
Spielen(priv.)
öffentlicheGrünfläche
öffentlicheGrünfläche
öffentlicheGrünfläche
privateGrünfläche
privateGrünfläche
privateGrünfläche
privateGrünfläche
privateGrünfläche
privateGrünfläche
Fahrräder
Fahrräder
Fahrräder
privateGrünfläche
Fahrräder
TG
Rheinboulevard Deutz-Mülheimer Straße
GaragenEinfahrt
überdachteTerrasse
TG-Einfahrt
GaragenEinfahrt
St
Spielen (priv.)
Spielen(priv.)
KiTa - Hol-/Bring
Müll BF5.5B
Müll BF5.5B
Attika +62,3
Attika +62,3
Attika +59,0
Attika +68,2
Steg +51,6Spielen(priv.)
Spielen(priv.)
Spielen (priv.)
TG TG
TG TG
öffentlicheGrünfläche
öffentlichePlatzfläche
MüllfahrzeugUFC BF5.1
MüllfahrzeugUFC BF5.3
Spielen (priv.)Spielen (priv.)
Attika +68,2
Deutz-Mülheimer Straße
Auenweg
Deutz-Mülheimer Straße
Spielen (priv.)Spielen (priv.)
Spielen(priv.)
Attika +71,2
Attika +65,3
Attika +65,3
Bike-SharingBike-SharingStCar-Sharing
Fahr-räder
Bushaltestelle
Attika +67,6
Attika +61,3
Attika +53,4
Attika +70,8Hof+44,9
First +60,7
First +60,7
First +59,8
First +59,8
First +59,5
Erschließung +50,5
Terrasse +50,5Hof+46,5Attika +52,2Traufe+54,5First +57,3Attika +53,8First +54,1Traufe +53,1First +55,7Traufe +52,1
Attika +59,3
Attika +67,7
Traufe +64,0First +69,7Attika +66,8Traufe +63,6
Attika +64,0
Traufe +56,8
F.+59,2
Attika +69,9
Attika+64,7
Attika +61,6Attika +61,6Attika +64,7
Attika +64,7
OK Mauer +49,4
BRHTerr.+49,4
Attika +111,7
BRH+50,1Attika +55,7Attika+57,6
Traufe +53,4
Traufe +50,8First Tonnenach +54,3
First Tonnendach +56,9
Attika +51,2Dachterrasse +50,4
Traufe +53,4Traufe +52,9First +54,7First Pult +50,4Traufe +50,4Attika +51,2Attika +51,7
Traufe +54,8First +58,5Attika+55,8
Traufe +53,6First Pult +55,5
First +55,9Traufe +55,5
Traufe +54,2First Pult +55,5
First +59,7Traufe +57,5
+54,4
Traufe +57,6
+49,7+51,4+52,6First +57,6Traufe +54,7
Attika +62,8
Attika +58,3
Kehle +56,9
Kehle +56,9
Kehle +56,9
Attika +67,6
Attika +67,6
Traufe +58,5First TonnenD.+60,4
Attika +67,6
Attika+64,0
Traufe +56,4Attika +58,5
BRH Balkon +61,5
First +58,1Kita-Spielhof +47,0
Hof+46,3
Stellplätze im Sockel
Steg OK+52,6UK+51,1Steg OK+51,0-52,6UK+49,5-51,1
StegOK+50,6UK+48,6
BRH Terr.+52,2
BalkoneBalkone
2 St2 St7 St
Traufe +49,4First +52,4Kehle +57,0
Traufe +50,8
Balkone
Erker
Erker
BRH Balkon +64,8
BrüstungBalkon+66,9
Traufe +47,3First +47,8
+47,9
Attika +56,9
Attika +57,4
Kehle +57,0
Attika+50,8Attika+49,7
Traufe +56,8BRH Terr.+51,7
Traufe +58,5
Traufe +56,4
Attika+57,6
Tr.+55,5
8 St
Balkone
Attika+73,8
Steg OK+53,0UK+51,0
Terrasse +44,5
Spieldach +55,0
Attika +67,6Attika +67,6
+48,1
Gründach +60,8
Spieldach +60,8Attika +64,7
VerbindungsgangOKFD +64,7Gründach +60,8
OK Mauer +49,4
Attika +70,6
BalkoneBalkone
Balkone
+46,6BalkoneBalkone
überdachte Fahrrad-DoppelparkerOK +50,0
Attika +64,7
+45,8
+46,0
+47,1
+46,6
+46,6
+46,5
+45,3
+45,2
+45,0
+46,6
+46,6
+46,6
+44.1
+46,6
+45,0
+44,1
+45,2
+44,5
+44,5+44,2
+45,5
+44,1
+46,5
+44,8
44,2
+43,0
+43,9
+44,4
+44,3+44,8
+46,6
+46,5
+46,6
+43,0
+43,1
+44,2
+43,0
+44,3+44,2
43,4
+43,4
+43,1
+46,2
+46,6
+45,0
+46,6
+44,6
+44,5
+44,8
+44,7
+44,4
+44,8 +46,6+46,6
+44,7
+44,4
+43,1
+46,6
+46,6
+46,5
+46,7
+44,6
+47,1
Attika +64,7Attika +64,7
+46,6+44,6
+44,0
+47,0
+46,6
+46,1
Balkone+46,3
Attika +111,7
Attika+67,7 Attika+67,7
Balkone
+46,6
F.+60,4BF2.1"Magazin"560 m² Gewerbe
BF44.874 m² Gewerbe
Tr.+55,5
BF2.53.750 m² Wohnen34 WE
BF2.6222 m²Gewerbe1.480 m²Wohnen15 WEAttika+67,1
BF2.21.369 m² Gemeinbedarf
BF2.3"Mennigehalle"5.596 m² Garage
BF2.4a"Walzenhalle"1.407 m² Gewerbe1.051 m² Garage
BF2.4b"Bleirohrhalle"1.461 m² GewerbeBF2.7"Kantine"2.508 m²Gewerbe
Attika+67,7BF2.8148 m²Gewerbe720 m²Wohnen5 WEFirst +69,7
BF3832 m² Gewerbe17.580 m² Wohnen182 WE
BF5.1c"Lokschuppen"437 m²Gewerbe
BF5.1a484 m² Gewerbe2.960 m² Wohnen29 WE
BF5.1b927 m² Gewerbe4.090 m² Wohnen38 WE
BF5.31.633 m²Gewerbe
BF5.2"Zinkstaubhalle"2.939 m²Gewerbe
+49,3
BalkoneFahrräder
Fahrräder
Attika +70,6
Attika+56,4 BF1.249 m² Gewerbe4.190 m²gefördertesWohnen40 WE
BF1.16.950 m² Wohnenfrei finanziert68 WE
+46,6
Balkone
BF5.54.854 m²Gewerbe(Grillhandel /Tagungen)
BF5.453 m²Gew.
Hafenstraße
Hafenstraße
Balkone
GaragenEinfahrt
FW-/Hof-Zufahrt
TG-Einfahrt
Fahrräder
MüllfahrzeugUFC BF2
PROJEKT
BAUHERR
GenehmigungsplanungVorhaben- und Erschließungsplan
BEARBEITUNG
ZEICHNUNGLEISTUNGSPHASE
LAND Germany GmbHBirkenstraße 47a40233 DüsseldorfT +49.211.2394780germany@landsrl.com
xx
xxGEPRÜFT:INDEX:
BEARBEITET:GEZEICHNET:PLAN-NR.:M:HÖHENBEZUG:DATUM:VERMERKE:
BLATTGRÖSSE:841 mm x 1189 mm
1:100xx
Lindgens ArealKöln
xx
INDEX DATUMGEZ.ÄNDERUNG
Freigabe Bauherr
Datum, Unterschrift......................................................
Bennennung TitelStraßePostleitzahlT xxxxF xxxxxxxxemail
+/- 0,00 üNN
xx
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
LEGENDE
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Öffentliche Kinderspielflächen
Private Grünflächen
Gehölzpflanzungen
Private Kinderspielflächen
Öffentliche Gehwege
Öffentliche Grünflächen
Private Hauptwege- und Platzflächen
Bestandsbaum
Oberflächen, Nutzungen und Beläge auf öffentlichen Freiflächen
Oberflächen, Nutzungen und Beläge auf privaten Freiflächen
Allgemein
Private Stellplatzflächen (PKW, Fahrrad, Car-/Bikesharing)
Öffentliche Grünflächen (Baumscheiben)
BestandsgebäudeNeubautenDachbegrünung inkl. Dachterrassen, Photovoltaik,technische Dachaufbauten
Öffentliche Straßenüberquerungen/Verbindungskorridor(nachrichtliche Darstellung gem. Werkstattverfahren Mühlheimer Süden 2013,Gestaltung ist in der Ausführungsplanung erneut zu diskutieren)
Gebäude
Öffentliche Plätze (Sonderbelag)
vorraussichtliche Stadtbahntrasse
15.07.2024
Arbeitstitel: Lindgens-Arealin Köln-MülheimBlatt 3 von 4
Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil 1) zumVorhabenbezogenenBebauungsplan69472/01
0 25 50 MeterMaßstab 1:500
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 22.01.2015 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 11.03.2015 ortsüblich bekannt gemacht.
gez. RotersOberbürgermeisterKöln, den 03.03.2015
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 28.01. bis 11.02.2015 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
gez. Fuchs
BezirksbürgermeisterKöln, den 19.02.2015
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Zeichenerklärung
I,IIIS,W
BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenze
DachformZahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
DurchfahrtBestand
46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Planung
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Liegestellen von Kegelschiffen gemäß ADN
Satzungsbeschluss
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 10.11.2023)Vermessungsbüro Lühring Sonntag GbRHajo Lühring, Jürgen SonntagÖffentlich bestellte Vermessungsingenieure(ÖbVI)Westfeldgasse 3, 51143 Kölngez. Lühringöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 10.11.2023
Für den PlanentwurfVorhabenträger/in
Lindgens & Söhne GmbH & Co. KGPiccoloministraße 2451063 Köln
gez. HamacherKöln, den 10.11.2023
Markus GreitemannBeigeordneterKöln, den 15.11.2023
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
Der Planentwurf hat in der Zeit vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
gez. Thomas DinterDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 07.10.2024
gez. Thomas DinterDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 07.10.2024
Der Planentwurf hat in der Zeit vom 19.09.2024 bis 04.10.2024 nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB mit Begründung erneut öffentlich ausgelegen.
N
Stand-Punkt
VVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVV
44,65
OKM 43,78
OKM 43,81
OKM 43,79
44,07
44,15
43,70
43,1043,00
44,1844,15
44,1544,1444,15
43,01
44,25
BUS
Spielen(öffentlich)
Spielen(priv.)
Spielen(öffentlich)
Spielen(priv.)
öffentlicheGrünfläche
öffentlicheGrünfläche
öffentlicheGrünfläche
privateGrünfläche
privateGrünfläche
privateGrünfläche
privateGrünfläche
privateGrünfläche
privateGrünfläche
Fahrräder
Fahrräder
Fahrräder
privateGrünfläche
Fahrräder
TG
Rheinboulevard Deutz-Mülheimer Straße
GaragenEinfahrt
überdachteTerrasse
TG-Einfahrt
GaragenEinfahrt
St
Spielen (priv.)
Spielen(priv.)
KiTa - Hol-/Bring
Müll BF5.5B
Müll BF5.5B
Attika +62,3
Attika +62,3
Attika +59,0
Attika +68,2
Steg +51,6Spielen(priv.)
Spielen(priv.)
Spielen (priv.)
TG TG
TG TG
öffentlicheGrünfläche
öffentlichePlatzfläche
MüllfahrzeugUFC BF5.1
MüllfahrzeugUFC BF5.3
Spielen (priv.)Spielen (priv.)
Attika +68,2
Deutz-Mülheimer Straße
Auenweg
Deutz-Mülheimer Straße
Spielen (priv.)Spielen (priv.)
Spielen(priv.)
Attika +71,2
Attika +65,3
Attika +65,3
Bike-SharingBike-SharingStCar-Sharing
Fahr-räder
Bushaltestelle
Attika +67,6
Attika +61,3
Attika +53,4
Attika +70,8Hof+44,9
First +60,7
First +60,7
First +59,8
First +59,8
First +59,5
Erschließung +50,5
Terrasse +50,5Hof+46,5Attika +52,2Traufe+54,5First +57,3Attika +53,8First +54,1Traufe +53,1First +55,7Traufe +52,1
Attika +59,3
Attika +67,7
Traufe +64,0First +69,7Attika +66,8Traufe +63,6
Attika +64,0
Traufe +56,8
F.+59,2
Attika +69,9
Attika+64,7
Attika +61,6Attika +61,6Attika +64,7
Attika +64,7
OK Mauer +49,4
BRHTerr.+49,4
Attika +111,7
BRH+50,1Attika +55,7Attika+57,6
Traufe +53,4
Traufe +50,8First Tonnenach +54,3
First Tonnendach +56,9
Attika +51,2Dachterrasse +50,4
Traufe +53,4Traufe +52,9First +54,7First Pult +50,4Traufe +50,4Attika +51,2Attika +51,7
Traufe +54,8First +58,5Attika+55,8
Traufe +53,6First Pult +55,5
First +55,9Traufe +55,5
Traufe +54,2First Pult +55,5
First +59,7Traufe +57,5
+54,4
Traufe +57,6
+49,7+51,4+52,6First +57,6Traufe +54,7
Attika +62,8
Attika +58,3
Kehle +56,9
Kehle +56,9
Kehle +56,9
Attika +67,6
Attika +67,6
Traufe +58,5First TonnenD.+60,4
Attika +67,6
Attika+64,0
Traufe +56,4Attika +58,5
BRH Balkon +61,5
First +58,1Kita-Spielhof +47,0
Hof+46,3
Stellplätze im Sockel
Steg OK+52,6UK+51,1Steg OK+51,0-52,6UK+49,5-51,1
StegOK+50,6UK+48,6
BRH Terr.+52,2
BalkoneBalkone
2 St2 St7 St
Traufe +49,4First +52,4Kehle +57,0
Traufe +50,8
Balkone
Erker
Erker
BRH Balkon +64,8
BrüstungBalkon+66,9
Traufe +47,3First +47,8
+47,9
Attika +56,9
Attika +57,4
Kehle +57,0
Attika+50,8Attika+49,7
Traufe +56,8BRH Terr.+51,7
Traufe +58,5
Traufe +56,4
Attika+57,6
Tr.+55,5
8 St
Balkone
Attika+73,8
Steg OK+53,0UK+51,0
Terrasse +44,5
Spieldach +55,0
Attika +67,6Attika +67,6
+48,1
Gründach +60,8
Spieldach +60,8Attika +64,7
VerbindungsgangOKFD +64,7Gründach +60,8
OK Mauer +49,4
Attika +70,6
BalkoneBalkone
Balkone
+46,6BalkoneBalkone
überdachte Fahrrad-DoppelparkerOK +50,0
Attika +64,7
+45,8
+46,0
+47,1
+46,6
+46,6
+46,5
+45,3
+45,2
+45,0
+46,6
+46,6
+46,6
+44.1
+46,6
+45,0
+44,1
+45,2
+44,5
+44,5+44,2
+45,5
+44,1
+46,5
+44,8
44,2
+43,0
+43,9
+44,4
+44,3+44,8
+46,6
+46,5
+46,6
+43,0
+43,1
+44,2
+43,0
+44,3+44,2
43,4
+43,4
+43,1
+46,2
+46,6
+45,0
+46,6
+44,6
+44,5
+44,8
+44,7
+44,4
+44,8 +46,6+46,6
+44,7
+44,4
+43,1
+46,6
+46,6
+46,5
+46,7
+44,6
+47,1
Attika +64,7Attika +64,7
+46,6+44,6
+44,0
+47,0
+46,6
+46,1
Balkone+46,3
Attika +111,7
Attika+67,7 Attika+67,7
Balkone
+46,6
F.+60,4BF2.1"Magazin"560 m² Gewerbe
BF44.874 m² Gewerbe
Tr.+55,5
BF2.53.750 m² Wohnen34 WE
BF2.6222 m²Gewerbe1.480 m²Wohnen15 WEAttika+67,1
BF2.21.369 m² Gemeinbedarf
BF2.3"Mennigehalle"5.596 m² Garage
BF2.4a"Walzenhalle"1.407 m² Gewerbe1.051 m² Garage
BF2.4b"Bleirohrhalle"1.461 m² GewerbeBF2.7"Kantine"2.508 m²Gewerbe
Attika+67,7BF2.8148 m²Gewerbe720 m²Wohnen5 WEFirst +69,7
BF3832 m² Gewerbe17.580 m² Wohnen182 WE
BF5.1c"Lokschuppen"437 m²Gewerbe
BF5.1a484 m² Gewerbe2.960 m² Wohnen29 WE
BF5.1b927 m² Gewerbe4.090 m² Wohnen38 WE
BF5.31.633 m²Gewerbe
BF5.2"Zinkstaubhalle"2.939 m²Gewerbe
+49,3
BalkoneFahrräder
Fahrräder
Attika +70,6
Attika+56,4 BF1.249 m² Gewerbe4.190 m²gefördertesWohnen40 WE
BF1.16.950 m² Wohnenfrei finanziert68 WE
+46,6
Balkone
BF5.54.854 m²Gewerbe(Grillhandel /Tagungen)
BF5.453 m²Gew.
Hafenstraße
Hafenstraße
Balkone
GaragenEinfahrt
FW-/Hof-Zufahrt
TG-Einfahrt
Fahrräder
MüllfahrzeugUFC BF2
PROJEKT
BAUHERR
GenehmigungsplanungVorhaben- und Erschließungsplan
BEARBEITUNG
ZEICHNUNGLEISTUNGSPHASE
LAND Germany GmbHBirkenstraße 47a40233 DüsseldorfT +49.211.2394780germany@landsrl.com
xx
xxGEPRÜFT:INDEX:
BEARBEITET:GEZEICHNET:PLAN-NR.:M:HÖHENBEZUG:DATUM:VERMERKE:
BLATTGRÖSSE:841 mm x 1189 mm
1:100xx
Lindgens ArealKöln
xx
INDEX DATUMGEZ.ÄNDERUNG
Freigabe Bauherr
Datum, Unterschrift......................................................
Bennennung TitelStraßePostleitzahlT xxxxF xxxxxxxxemail
+/- 0,00 üNN
xx
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
LEGENDE
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Öffentliche Kinderspielflächen
Private Grünflächen
Gehölzpflanzungen
Private Kinderspielflächen
Öffentliche Gehwege
Öffentliche Grünflächen
Private Hauptwege- und Platzflächen
Bestandsbaum
Oberflächen, Nutzungen und Beläge auf öffentlichen Freiflächen
Oberflächen, Nutzungen und Beläge auf privaten Freiflächen
Allgemein
Private Stellplatzflächen (PKW, Fahrrad, Car-/Bikesharing)
Öffentliche Grünflächen (Baumscheiben)
BestandsgebäudeNeubautenDachbegrünung inkl. Dachterrassen, Photovoltaik,technische Dachaufbauten
Öffentliche Straßenüberquerungen/Verbindungskorridor(nachrichtliche Darstellung gem. Werkstattverfahren Mühlheimer Süden 2013,Gestaltung ist in der Ausführungsplanung erneut zu diskutieren)
Gebäude
Öffentliche Plätze (Sonderbelag)
vorraussichtliche Stadtbahntrasse
15.07.2024
anlegende Kegel-Schiffe (2-reihig)
100-m-Linie ab Liegestelle 1-Kegel-Schiffe
300-m-Linie ab Liegestelle 2-Kegel-Schiffe
Anzupflanzende Bäume
Anlage 11
Anlage 3: Abwägung Stellungnahmen TÖBs nach § 4 Abs. 1 BauGB
32265 Zeichen
Stadt Köln Anlage 3
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 1 von 15
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB:
Schriftliche Stellungnahmen
Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen eines Scoping-Termins am 02.03.2015 sowie einer vierwöchi-
gen Frist zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen vom 12.02. bis zum 13.03.2015 durchgeführt. Die im Scoping-Termin hervorgebrachten
Stellungnahmen wurden in einer Niederschrift dokumentiert.
Nachfolgend werden die eingegangenen Schreiben der Träger öffentlicher Belange (TöB) fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in
Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.
Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Begründung der Abwägung verwiesen.
Lfd.
Nr.
Eingaben-stel-
ler
Datum An-
schreiben /
Eingangsda-
tum
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung
ja/nein
Stellungnahme der Verwaltung
1 BezReg Köln - - - -
2 BezReg Köln,
Höhere Land-
schaftsbehörde
Köln
- - - -
3 BezReg Köln,
Dezernat 25 –
Verkehr, IGVP
und ÖPNV
04.03.2015 /
12.03.2015
Keine Bedenken Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
4 BezReg Köln,
Dezernat 35.4 –
Denkmalschutz
- - - -
5 BezReg Köln,
Dezernat 51 –
Natur und
- - - -
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 2 von 16
Landschafts-
schutz, Fische-
rei
6 BezReg Köln,
Dezernat 52 –
Abfallwirtschaft
u. Bodenschutz
– einschl. anla-
genbezogener
Umweltschutz
06.03.2015 /
10.03.2015
Bodenschutz / Altlasten
Forderung einer ausführlicheren Auseinandersetzung
mit dem o.g. Thema und umfänglichen Einbeziehung
des Themas in die Planung
Ja Im Rahmen der Bodenuntersuchung erfolgt eine aus-
führliche Auseinandersetzung mit dem genannten
Thema. Daraus ergeben sich ggf. Konsequenzen für
die weitere Planung.
7 BezReg Köln,
Dezernat 53 –
Immissions-
schutz – einschl.
anlagenbezoge-
ner Umwelt-
schutz
- - - -
8 BezReg Köln,
Dezernat 54 –
Wasserwirt-
schaft – einschl.
anlagenbezoge-
ner Umwelt-
schutz
12.03.2015 /
12.03.2015
Vorbeugender Hochwasserschutz
Hinweis, dass Bauvorhaben im gesetzlich festgesetz-
ten Überschwemmungsgebiet neben einer Bauge-
nehmigung vor einer Umsetzung zugleich einer was-
serwirtschaftlichen Genehmigung nach § 78 (3) WHG
bedürfen (Bedingungen siehe Stellungnahme)
Hinweis auf die Hochwasserfibeln zur hochwasseran-
gepassten Bauweise des Landes- bzw. des Bundes-
ministeriums
Hinweis, dass die zugrunde gelegte Wasserspiegel-
lage bei Rhein-km 691,100 (rechtes Ufer) mit einer
Höhe des BHW100 von 45,72 mNN prognostiziert
wird
Hinweis, dass für die orange umrahmte Teilfläche
(siehe Anlage Stellungnahme) ggf. eine Ausnahme-
genehmigung gemäß § 78 (2) WHG einzuholen ist,
falls hier erstmals ein Baurecht begründet wird, also
teil-
weise
Die Belange des Hochwasserschutzes werden berück-
sichtigt.
Die wasserwirtschaftliche Genehmigung nach § 78 (3)
WHG soll vor der Umsetzung bei Dezernat 54 der Be-
zirksregierung Köln eingeholt werden. Das Vorhaben
soll die Bedingungen nach § 78 (3) Satz 1 WHG erfül-
len.
Bereits im Jahr 2012 wurde vom Bauaufsichtsamt der
planungsrechtliche Vorbescheid für eine gewerbliche
Bebauung westlich der Hafenstraße (mit einer ähnli-
chen Kubatur, wie die jetzt geplante Wohnbebauung)
sowie ein angrenzendes Parkhaus mit Büros als Man-
telbebauung ausgestellt. Vorab wurde dem Dezernat
54 der Bezirksregierung Köln im Rahmen der Voran-
frage auf eine wasserrechtliche Genehmigung nach §
99 LWG die erforderliche Auskunft zur
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 3 von 16
ein „neues Baugebiet“ vorgesehen ist – eine solche
Ausnahmegenehmigung kann aufgrund der Vorran-
gigkeit des Überschwemmungsgebietes gemäß § 77
WHG und Regionalplan nicht ohne Weiteres in Aus-
sicht gestellt werden
hochwasserangepassten Bauausführung gemäß § 78
(3) Satz 1 Nr. 4 zugesandt.
Der Hinweis bezüglich der Hochwasserfibeln wird zur
Kenntnis genommen. Diese sollen bei der Planung be-
rücksichtigt werden.
Der Hinweis bezüglich der zugrunde gelegten Wasser-
spiegellage wird zur Kenntnis genommen.
Der dargestellte Sachverhalt, dass es sich bei der
orange umrahmten Fläche um ein „neues Baugebiet“
handeln könnte, kann widerlegt werden. Gemäß eines
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
03.06.2014 meint die „Ausweisung neuer Baugebiete“
nach § 78 (1) WHG nur die erstmalige Ermöglichung
einer Bebauung durch die Bauleitplanung, während die
bloße Änderung der Gebietsart eines bisher bereits
ausgewiesenen oder faktischen Baugebiets – wie im
vorliegenden Fall (Fluchtlinienplan 5127, Industrieflä-
che im FNP) – dieses Bestandsmerkmal nicht erfüllt.
9 BezReg Düssel-
dorf,
Dezernat 22.5 –
Kampfmittelbe-
seitigungsdienst
(KBD)
26.02.2015 /
17.03.2015
Kampfmittelbeseitigung
Hinweis auf vermehrte Kampfhandlungen im bean-
tragten Bereich – Empfehlung einer Überprüfung der
zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel (Beauftra-
gung über Internetseite KBD)
Hinweis, dass nach 1945 errichtete Aufschüttungen
auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben sind
Empfehlung einer Sicherheitsdetektion, für den Fall,
dass Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be-
lastungen geplant sind
Hinweis, dass die obigen Empfehlungen sich nur auf
den bisher nicht ausgewerteten Bereich beziehen –
für den bereits ausgewerteten Bereich wird auf die
Ja Der Empfehlung einer Überprüfung der zu überbauen-
den Fläche auf Kampfmittel wird gefolgt.
Für den Fall, dass nach 1945 Aufschüttungen errichtet
worden sind, werden diese auf das Geländeniveau von
1945 abgeschoben.
Für den Fall, dass Erdarbeiten mit erheblichen mecha-
nischen Belastungen geplant sind, soll eine Sicher-
heitsdetektion durchgeführt werden.
Für den bereits ausgewerteten Bereich werden die ge-
nannten Stellungnahmen eingesehen.
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 4 von 16
Stellungnahmen vom 16.09.2009 und 11.10.2011
verwiesen (siehe Stellungnahme)
10 Handwerkskam-
mer zu Köln
- - - -
11 Industrie- und
Handelskammer
(IHK) zu Köln
09.03.2015 /
13.03.2015
Nutzung / Flächenmanagement
Forderung einer Kompensation der gegenüber der
Darstellung im REK entfallenen gewerblichen und in-
dustriellen Flächen – z.B. in Form einer Tausch-
börse, in der Wohnbauflächen zu Gewerbe- und In-
dustrieflächen umgewandelt werden und umgekehrt
Kennt-
nis-
nahme
Die Forderung wird zur Kenntnis genommen. Jedoch
kann dies nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens geregelt werden. Die Forderung betrifft eine über-
geordnete Regelung, die durch die Stadt Köln einge-
führt werden müsste. Grundsätzlich ist die Stadt Köln
daran interessiert, bedarfsorientiert Flächen für ver-
schiedene Nutzungen vorzuhalten.
12 LVR,
Rhein. Amt für
Denkmalpflege
- - - -
13 LVR,
Dezernat Fi-
nanz- und Im-
mobilienma-
nagement,
Fachbereich
Gebäude- und
Liegenschafts-
management
19.02.2015 /
24.02.2015
Keine Bedenken Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
14 Landesbetrieb
Straßenbau
NRW, Nieder-
lassung Köln
- - - -
15
Wasser- u.
Schifffahrtsamt
(WSA) Köln
11.03.2015 /
16.03.2015
Hinweis, dass dem städtebaulichen Konzept nicht zu-
gestimmt wird – Hinweis, dass im Rahmen der Betei-
ligung nach § 3 (2) bzw. § 4 (2) BauGB eine Einwen-
dung gegen die Planung erhoben wird, da der Bund
mittelbar von der Planung betroffen ist
teil-
weise
Die in der Stellungnahme genannten Kritikpunkte wer-
den ernsthaft geprüft. Im weiteren Verfahren soll im di-
rekten Kontakt mit dem WSA eine Klärung herbeige-
führt werden.
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 5 von 16
15.1 Lärmemissionen
Hinweis, dass gemäß Binnenschiffsuntersuchungs-
ordnung Anhang II Teil II Kapitel 8 § 8.10 zu beach-
ten ist, dass der zulässige Dauerschallpegel 75
dB(A) in einem seitlichen Abstand von 25 m von fah-
renden Schiffen sowie 65 dB(A) bei gleichem Ab-
stand von liegenden Schiffen (z.B. an Hafenmauer)
zu beachten sind (mögliche Zeitbelastung: 24 h/Tag)
Forderung, die genannten zulässigen Schallemissio-
nen zu berücksichtigen – Forderung, dass die ge-
plante Wohnnutzung keine Auflagen an die Schiff-
fahrt auslösen darf
Hinweis, dass aufgrund des wachsenden Schiffsver-
kehrsaufkommens auf dem Rhein, an der Nordost-
seite des Hafens weitere Liegestellen ausgewiesen
werden könnten, die eine zusätzliche Lärmquelle dar-
stellen
Siehe oben
15.2 Schutzabstände der Kegelliegestellen
Hinweis, dass sich im Hafen sechs Liegestellen für
sog. 1-Kegel-Schiffe und eine Liegestelle für 2-Kegel-
Schiffe befinden – Forderung der Einhaltung der ge-
mäß französischer Originalversion der ADN (siehe
Anlage Stellungnahme) angegeben Schutzabstände
zu „zones résidentielles“ von 100 m bei 1-Kegel-
Schiffen und 300 m bei 2-Kegel-Schiffen
Kritik, dass die beschriebenen Schutzabstände im
Planungskonzept nicht eingehalten werden (siehe
Anlage Stellungnahme) und der Bebauungsplan da-
her rechtswidrig sei
Kritik, dass zudem ein Verstoß gegen das Abwä-
gungsverbot vorliege, da der Bebauungsplan gem. §
1 (6) Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an
Siehe oben
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 6 von 16
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Si-
cherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung berück-
sichtigen muss
Hinweis, dass im Rahmen des Werkstattverfahrens
„Mülheimer Süden inkl. Hafen“ eine Machbarkeitsstu-
die zur Verlagerung der Liegeplätze für 2-Kegel-
Schiffe erstellt werden sollte, die bislang nicht vorliegt
Hinweis, dass derzeit eine bauliche Ertüchtigung der
Kegelliegestelle (Ertüchtigung des Rettungsweges,
Herstellung eines Wendeplatzes für Fahrzeuge)
durch das Wasser- und Schifffahrtsamt erfolgt
Kritik, dass bei der beabsichtigten Planung die ge-
mäß § 1 (6) Nr. 9 BauGB zu berücksichtigenden Be-
lange des Güterverkehrs nicht berücksichtig bzw.
hinreichend gewichtet werden
15.3 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept (REK)
Kritik, dass folgende Planungsvorgabe aus dem Er-
läuterungsbericht des REK nicht ausreichend berück-
sichtigt wird: „Sensible Nutzungen (wie Wohnen) soll-
ten im Hafenumfeld aufgrund der entstehenden
Schallemissionen ausreichenden Abstand einhalten
bzw. ausreichend abgeschirmt werden.“
Hinweis, dass im REK auch die Kegelliegestellen
enthalten sind
Siehe oben
15.4 Flächennutzungsplan (FNP)
Kritik, dass eine Umwandlung der Fläche von einem
im FNP dargestellten Industriegebiet in ein Mischge-
biet und das damit verbundene Heranrücken der
Wohnnutzung an den Hafen einer zukünftigen Nut-
zung des bestehenden Hafenpotenzials für die
Schifffahrt entgegen stehen – dadurch würden die
Siehe oben
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 7 von 16
Grundzüge der bisherigen Planung berührt und die
Belange des Güterverkehrs nicht ausreichend be-
rücksichtigt
16 Rechtsrheini-
scher Kölner
Randkanal
- - - -
17 Erzbistum Köln,
Generalvikariat,
Hauptabteilung
Recht
18 Ev. Landeskir-
chenamt Düs-
seldorf
- - - -
19 Ev. Stadtkir-
chenverband
- - - -
20 Polizeipräsidium
Köln,
Führungsstelle
Verkehr
26.02.2015 /
26.02.2015
Keine Bedenken Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
21 Polizeipräsidium
Köln,
Kriminalkommis-
sariat,
Kriminalpräven-
tion/Opferschutz
(KK KP/O)
12.03.2015 /
20.03.2015
Keine Bedenken Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
22 Westdeutscher
Rundfunk
(WDR), Abtei-
lung Senderbe-
triebstechnik
- - - -
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 8 von 16
23
23.1
Deutsche Tele-
kom AG, Netz-
produktion
GmbH, TI NL
West, PTI 22
02.03.2015 /
02.03.2015
Telekommunikationslinien
Hinweis, dass sich im Plangebiet Telekommunikati-
onslinien der Telekom befinden
Hinweis, dass für den rechtzeitigen Ausbau bzw. die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Bau-
maßnahmen der anderen Leitungsträger Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Deutsche
Telekom Technik GmbH so früh wie möglich (mind. 6
Monate vor Baubeginn) schriftlich angezeigt werden
müssen
Ja Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen werden
der Deutsche Telekom Technik GmbH rechtzeitig
schriftlich angezeigt.
23.2 Baumpflanzungen
Hinweis, hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen das
„Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische
Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsge-
sellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe
1989, insbesondere Abschnitt 3, zu beachten
Ja Das genannte Merkblatt wird bei der Pflanzung von
Bäumen berücksichtigt.
24
24.1
Bundesnetza-
gentur (BNetzA)
für Elektrizität,
Gas, Telekom-
munikation, Post
und Eisenbah-
nen,
Referat Z 24
16.02.2015 /
19.02.2015
Richtfunk
Hinweis, dass die erforderlichen Informationen nur
durch die Richtfunkbetreiber geliefert werden können
(siehe beigefügte Übersicht)
Darstellung der im Untersuchungsgebiet vorhande-
nen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken in der Anlage
1
Hinweis, dass nur durch die Richtfunkbetreiber Aus-
kunft über die Betroffenheit von Punkt-zu-Mehrpunkt-
Richtfunkanlagen erteilt werden kann
Hinweis, dass die Betroffenheit von Richtfunkstre-
cken militärischer Anwender beim Bundesamt für Inf-
rastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr (baiudbwtoeb@bundeswehr.org) erfragt
werden kann
Ja Der Bitte um Abstimmung mit den Richtfunkbetreibern
sowie dem Hinweis auf Abstimmung mit dem Bundes-
amt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistun-
gen der Bundeswehr wurden gefolgt. Sie wurden durch
das Stadtplanungsamt bereits angeschrieben. Ihre Be-
lange werden in der weiteren Planung entsprechend
berücksichtigt.
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 9 von 16
Bitte um Abstimmung mit den Richtfunkbetreibern, ob
durch hohe Bauten Beeinträchtigungen von Richt-
funkstrecken zu erwarten sind
Hinweis, dass sich der Richtfunkbelegungszustand in
kürzester Zeit ändern kann (daher nur Momentauf-
nahme)
Hinweis, dass Messeinrichtungen der BNetzA durch
die Planungen nicht beeinträchtigt werden
24.2 Wegerecht
Hinweis auf die Notwendigkeit eines unentgeltlichen
Wegerechts für die Verlegung öffentlichen Zwecken
dienender Telekommunikationslinien (unter- und
oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanla-
gen) gem. §§ 68 ff. TKG
Empfehlung der Beteiligung der in der Stadt Köln täti-
gen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien
sowie der Betreiber, welche die Absicht zur Errich-
tung solcher Linien bekundet haben
Ja Der Empfehlung, die in der Stadt Köln aktuell oder zu-
künftig tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikati-
onslinien zu beteiligen, wurde gefolgt. Sie wurden
durch das Stadtplanungsamt bereits angeschrieben.
Ihre Belange werden in der weiteren Planung entspre-
chend berücksichtigt.
25 Bundesamt für
Infrastruktur,
Umweltschutz
und Dienstleis-
tungen der Bun-
deswehr,
Referat Infra I 3
09.03.2015 /
11.03.2015
Keine Bedenken Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
26 BLB NRW Köln 18.02.2015 /
20.02.2015
Keine Bedenken Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 10 von 16
27
27.1
Stadtwerke Köln
GmbH, Abtei-
lung Liegen-
schaften /
RheinEnergie
AG / Rheinische
NETZGesell-
schaft mbH,
Leitplanung /
Kölner Ver-
kehrs-Betriebe
AG
11.03.2015 /
12.03.2015
Strom
Hinweis, dass die bestehende 25-kV-Kundenstation
zukünftig nicht mehr zur Versorgung des Plangebiets
zur Verfügung stehen wird, so dass sowohl der Ge-
bäudebestand als auch die neu geplanten Gebäude
zukünftig mit 0,4-kV- bzw. 10-kV-Anschlüssen auszu-
statten sind – Bitte, so schnell wie möglich genauere
Informationen zum städtebaulichen Planungskonzept
zur Verfügung zu stellen, damit von Seiten der Stadt-
werke eine Bedarfsermittlung als Grundlage für die
Netzüberplanung anlaufen kann (insbesondere das
angestrebte Verhältnis Gewerbe/Wohnen sowie der
zeitliche Realisierungshorizont sind von Interesse)
Ja Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und der
Bitte, so schnell wie möglich genauere Informationen
zum Planungskonzept zur Verfügung zu stellen, wird
gefolgt.
27.2 Gas
Forderung, die im Plangebiet befindliche Gasnetzsta-
tion (Standort siehe Anlage zur Stellungnahme) zu
berücksichtigen und im B-Plan als „Fläche für Versor-
gungsanlagen“ planungsrechtlich zu sichern
Ja Die im Plangebiet befindliche Gasnetzstation soll be-
rücksichtigt und entsprechend planungsrechtlich gesi-
chert werden.
27.3 Wasser
Hinweis auf zwei das Plangebiet durchquerende
Wasserleitungen (Lage siehe Anlage zur Stellung-
nahme) – Forderung, diese zu berücksichtigen und
im B-Plan über „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ zu
sichern
Ja Die beiden das Plangebiet durchquerenden Wasserlei-
tungen sollen berücksichtigt und entsprechend recht-
lich gesichert werden.
27.4 Fernwärme
Hinweis, dass sich das Plangebiet im Fernwär-
meausbaugebiet der RheinEnergie AG befindet, wo-
für die Verlegung einer zusätzlichen Transportleitung
erforderlich wird (vorgesehene Trasse siehe Anlage
zur Stellungnahme) – Bitte, die Trasse zu berück-
sichtigen und im B-Plan über ein „Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht“ zu sichern (voraussichtlich Trassen-
breite von 3 m erforderlich, inkl. der parallel verlau-
fenden vorhandenen Trinkwasserleitung)
Ja Die vorgesehene Trasse für die Fernwärmeleitung soll
berücksichtigt und entsprechend rechtlich gesichert
werden.
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 11 von 16
27.5 Leitungsauskunft
Hinweis, dass die als Anlage beigefügte schemati-
sche Darstellung nicht die obligatorische Leitungs-
auskunft ersetzt – diese ist bei der RheinEnergie AG
einzuholen
Ja Die Leitungsauskunft wurde inzwischen bei der ge-
nannten Stelle bei der RheinEnergie angefragt.
28 RheinEnergie
AG
11.03.2015 /
16.03.2015
Heizwerk KHD Deutz
Hinweis, dass das Heizwerk KHD Deutz zur Absiche-
rung der Fernwärmeversorgung im rechtsrheinischen
Köln noch bis mindestens 2017 benötigt wird (dar-
über hinaus bestehender Bedarf wird derzeit geprüft
und dem Stadtplanungsamt mitgeteilt)
Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
29 Rheinische
NETZGesell-
schaft mbH,
Leitplanung
Siehe Stellungnahme Nr. 27
30
30.1
Stadtentwässe-
rungsbetriebe
(StEB) Köln,
AöR
17.03.2015 /
17.03.2015
Entwässerung
Hinweis, dass das Plangebiet im Einzugsbereich der
Kläranlage Stammheim und außerhalb der Wasser-
schutzzone liegt
Hinweis, dass eine Entwässerung im Trennsystem
vorgesehen ist:
• Abführung des Schmutzwassers und klärpflichti-
gen Niederschlagswassers in den Abwasserkanal
DN 1400/1560 in der Deutz-Mülheimer Straße
• Westlich der Hafenstraße Entwässerung mittels
Vakuum-/Druckleitungssystem (Baubeginn 2016),
da kein Schmutz-/Mischwasserkanal in Hafen-
straße vorhanden
• Einleitung des nicht klärpflichtigen Niederschlags-
wassers in die Regenwasserkanäle in der Hafen-
straße
• Keine Planung von Metalldachflächen (z.B. Kup-
fer, Zink)
Ja Der Hinweis bezüglich der Lage des Plangebiets wird
zur Kenntnis genommen.
Die Entwässerung im Trennsystem soll umgesetzt wer-
den. Der Forderung, keine Metalldachflächen vorzuse-
hen, soll entsprochen werden.
Der Hinweis zu den Versickerungsanlagen innerhalb
der Deichschutzzone wird zur Kenntnis genommen.
Eine Versickerung ist in diesem Bereich nicht vorgese-
hen.
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 12 von 16
Hinweis, dass Versickerungsanlagen innerhalb der
Deichschutzzonen nicht zulässig sind (§ 4 DSchVO)
30.2 Starkregenproblematik
Forderung der Integration geeigneter Maßnahmen
zur Risikovorsorge für Starkregenereignisse im Rah-
men der Planung (z.B. Wahl der Straßenführung, ge-
zielte/schadlose Ableitung über Grünflächen, Rück-
haltung von Niederschlagswasser, Notüberläufe, Ob-
jektschutz besonders gefährdeter Grundstücke/Ge-
bäude)
Forderung der Berücksichtigung des Fachbeitrags
„Niederschlagsentwässerung und Starkregenvor-
sorge für das Planungskonzept Mülheimer Süden
inkl. Hafen“ (siehe Anlage Stellungnahme)
Ja Soweit im Rahmen des städtebaulichen und freiraum-
planerischen Konzepts möglich, soll eine Integration
zur Risikovorsorge von Starkregenereignissen vorge-
nommen werden, z.B. durch die gezielte Ableitung
über Grünflächen.
Der genannte Fachbeitrag soll im Rahmen der Pla-
nung berücksichtigt werden.
30.3 Hochwasserschutz
Hinweis, dass das Bauvorhaben im gesetzlich festge-
setzten Überschwemmungsgebiet liegt und somit der
Genehmigung der Bezirksregierung Köln bedarf
Anregung, zu prüfen, ob eine Entsiegelung möglich
ist, um dem Rhein möglichst viel Fläche zurückzuge-
ben
Forderung der Berücksichtigung der Anforderungen
aus dem wasserwirtschaftlichen Fachbeitrag „Fluss-
hochwasser“ (siehe Anlage Stellungnahme) – insbe-
sondere Forderung eines deutlichen Ausgleichs der
Eingriffe in das Überschwemmungsgebiet, v.a. durch
dauerhaft nutzbare Retentionsräume
Forderung der Erreichbarkeit der Gebäude im Hoch-
wasserereignis und der Vermeidung ober- und
Ja Der Hinweis zur Lage im Überschwemmungsgebiet
wird zur Kenntnis genommen. Die Einholung einer Ge-
nehmigung bei der Bezirksregierung Köln ist beabsich-
tigt.
Die Anregung, eine Entsiegelung zu prüfen, wird zur
Kenntnis genommen. Die Prüfung soll im Rahmen der
Freiraumplanung erfolgen.
Die Anforderungen aus dem wasserwirtschaftlichen
Fachbeitrag „Flusshochwasser“ sollen im Rahmen der
Planung berücksichtigt werden. Ein Ausgleich eines
Eingriffs in das Überschwemmungsgebiet wird nicht er-
forderlich. Durch das Bauvorhaben soll das Retenti-
onsvolumen sogar vergrößert werden (Abriss beste-
hender Gebäude, Aufständerung des Wohngebäudes,
Flutung von Gebäuden). Ein Vermessungsbüro fertigt
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 13 von 16
unterirdischer Sachschäden an den bestehenden
und geplanten Gebäuden
Vorschlag, Vorgaben zur hochwasserangepassten
Bauweise (bezüglich baulichem Schutz, Bauweise,
Zuwegen, Ver- und Entsorgung) sowie Vorgaben
über die Nutzung/Nicht-Nutzung der Tiefgaragen im
Hochwasserereignis zur Minimierung potenzieller
Umweltgefährdungen zu erarbeiten und den künfti-
gen Bauherren vorzugeben
Forderung, die im Planfeststellungsbeschluss für den
entsprechenden Strom-Abschnitt neben den kon-
struktiven Hochwasserschutzmaßnahmen aufgenom-
mene Hochwasserschutzlinie wie eine „sonstige
Hochwasserschutzanlage“ zu werten – Vorschlag,
bei Änderungen der Hochwasserschutzlinie eine
enge Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln
durchzuführen
Forderung, bei der Nutzung geplanter oder vorhan-
dener Mauern entlang der Hafenstraße als Hochwas-
serschutzanlage die dauerhafte Gebrauchstauglich-
keit nachzuweisen – Bemessung von Hochwasser-
schutzkonstruktionen in diesem Bereich muss den
einschlägigen DIN-Normen und den Vorgaben der
Bezirksregierung Köln entsprechen
Hinweis, dass die betrieblichen Belange des Hoch-
wasserschutzes – insbesondere der Einsatz mobiler
Elemente – nicht beeinträchtigt werden darf
dazu Geländescans an, anhand derer das genaue Vo-
lumen berechnet wird.
Die Erreichbarkeit der Gebäude im Falle eines Hoch-
wassers wird gewährleistet. Sie sind durch Fußgänger-
brücken an die von der Deutz-Mülheimer Straße aus
zugänglichen Gebäude angebunden. Die Vermeidung
ober- und unterirdischer Sachschäden an bestehenden
und geplanten Gebäuden durch Hochwasserereignisse
ist beabsichtigt.
Der Vorschlag, die Vorgaben zur hochwasserange-
passten Bauweise wird zur Kenntnis genommen. Be-
reits im Rahmen der städtebaulichen Planung wurde
eine hochwasserangepasste Bauweise verfolgt. So ist
das Wohngebäude westlich der Hafenstraße aufge-
ständert. Andere Gebäude weisen an der Hafenstraße
flutbare Parkebenen auf. Der öffentliche Räum östlich
der Hafenstraße befindet sich überwiegend auf dem
Niveau der Deutz-Mülheimer Straße und ist somit
selbst im Fall eine 200-jährlichen Hochwassers ge-
schützt. Zur Nicht-Nutzung bzw. rechtzeitigen Räu-
mung der Tiefgaragen im Fall eines Hochwassers sol-
len Vorgaben erarbeitet werden.
Die im Planfeststellungsbeschluss aufgenommene
Hochwasserschutzlinie soll als „sonstige Hochwasser-
schutzanlage“ gewertet werden. Bei Änderungen der
Hochwasserschutzlinie durch das Bauvorhaben ist
eine enge Abstimmung mit der Bezirksregierung vor-
gesehen.
Für den Fall, dass vorhandene Mauern entlang der Ha-
fenstraße als Hochwasserschutzanlagen genutzt wer-
den sollen, wird die dauerhafte Gebrauchstauglichkeit
nachgewiesen. Die Bemessung von Hochwasser-
schutzkonstruktionen in diesem Bereich soll den
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 14 von 16
einschlägigen DIN-Normen bzw. den Vorgaben der
Bezirksregierung Köln entsprechen.
Der Hinweis, dass die betrieblichen Belange des Hoch-
wasserschutzes nicht beeinträchtigt werden darf, wird
zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren
Planung berücksichtigt.
31 AWB Abfallwirt-
schaftsbetriebe
Köln GmbH
- - - -
32 Kölner Ver-
kehrs-Betriebe
(KVB) AG
Siehe Stellungnahme Nr. 27
33 Häfen und Gü-
terverkehr Köln
(HGK) AG
19.02.2015 /
25.02.2015
Keine Bedenken Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
34 Stadtbahnge-
sellschaft Rhein-
Sieg
35 Kraftverkehr
Wupper-Sieg
(WUPSI) AG
12.02.2015 /
12.02.2015
Keine Bedenken Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
36 Gasversor-
gungsgesell-
schaft mbH
Rhein-Erft
02.03.2015 /
02.03.2015
Keine Bedenken Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
37 /
38
Westnetz GmbH
/ RWE Deutsch-
land AG
18.02.2015 /
24.02.2015
Hinweis, dass im angefragten Bereich keine 110-kV-
Hochspannungsleitungen von Westnetz verlaufen
und aus heutiger Sicht nicht geplant sind
Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 15 von 16
39 Rhein-Main-
Rohrleitungs-
transport GmbH
11.02.2015 /
13.02.2015
Keine Bedenken Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
40 PLEDOC GmbH 20.02.2015 /
23.02.2015
Hinweis, dass im angefragten Bereich keine von
PLEDOC verwalteten Versorgungsanlagen vorhan-
den sind
Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
41 GASCADE Gas-
transport GmbH
/ WINGAS
GmbH / NEL
Gastransport
GmbH / OPAL
Gastransport
GmbH & Co. KG
17.02.2015 /
17.02.2015
Hinweis, dass Anlagen der aufgeführten Unterneh-
men zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen
sind
Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
42 Thyssengas
GmbH
16.02.2015 /
24.02.2015
Hinweis, dass keine von Thyssengas betreuten Gas-
fernleitungen betroffen und Neuvorhaben im ange-
fragten Bereich zur Zeit nicht vorgesehen sind
Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
43 Nord-West-Öl-
leitung GmbH
13.02.2015 /
18.02.2015
Keine Bedenken Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
44 Mittelrheinische
Erdgas-Trans-
portgesellschaft
mbH
- - - -
45 InfraServ GmbH
& Co. Knapsack
KG, Abteilung
Recht
06.03.2015 /
06.03.2015
Keine Bedenken Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
46 AIR LIQUIDE
Deutschland
GmbH
12.02.2015 /
12.02.2015
Keine Bedenken Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Stottrop Stadtplanung – PS – 23.03.2015 Seite 16 von 16
47 Evonik Indust-
ries, Fernlei-
tungsbetrieb
(ehem. Hüls
AG)
19.02.2015 /
20.02.2015
Hinweis, dass im Untersuchungsgebiet keine von
Evonik betreuten Fernleitungen bestehen
Kennt-
nis-
nahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
48 N.V. Rotterdam-
Rijn Pijpleiding –
Maatschappij,
Abteilung Wege-
rechte
- - - -
49 Esso AG - - - -
Köln, den 23.03.2015
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach
§ 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegen-
stand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich,
dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2
BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen.
Anlage 7: Satzungsbegründung
397004 Zeichen
Anlage 7
/ 2
Begründung gemäß 9 Absatz 8 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01
Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mülheim
1. Anlass und Ziel der Planung
Das Lindgens-Areal ist Teil des städtebaulichen Planungskonzeptes "Mülheimer Süden inklusive Ha-
fen", das eine nutzungsstrukturelle, städtebauliche und freiraumplanerische Perspektive für die
größte innerstädtische Konversionsfläche Kölns aufzeigt . Das Verfahren wurde seinerzeit durchge-
führt, um eine planvolle Entwicklung und Neustrukturierung der ehemals industriell genutzten Flächen
im Mülheimer Süden anzustoßen. Die angespannte Situation auf dem Kölner Wohnungsmarkt, der
Nutzungsdruck auf Flächen im Innenbereich und der absehbare zusätzliche Wohnraumbedarf einer
wachsenden Kölner Bevölkerung waren weitere Gründe, das zentral gelegene Gebiet, dem stadtent-
wicklungspolitisch eine hohe Bedeutung zukommt, einer abgestimmten Gesamtentwicklung zuzufüh-
ren.
Das Lindgens-Areal soll nach dem abgeschlossenen Rückbau der ehemaligen Produktionsstätten
der Firma Penox entsprechend dem städtebaulichen Planungskonzept "Mülheimer Süden inklusive
Hafen"
1 baulich und freiräumlich neu geordnet werden. Nutzungsstrukturell soll eine Mischnutzung
aus Wohnen und Gewerbe festgesetzt werden. Durch die Mischnutzung sowie die Schaffung eines
neuen Platzes mit ansprechender Gestaltung soll ein belebtes und urbanes Quartier entstehen.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1. Abgrenzung des Plangebiets
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim, in der Gemarkung Mülheim, Flur 6.
Das Plangebiet umfasst das Lindgens-Areal mit dem größten Teil der ehemaligen Produktionsstätten
der Firma Lindgens & Söhne GmbH & Co. KG sowie angrenzende städtische Grundstück sflächen
(Teilflächen der öffentlichen Grünfläche des Rheinboulevards, der Hafenstraße, der Deutz-Mülheimer
Straße sowie des Auenwegs) . Es wird begrenzt von der Straßenmitte der Deutz -Mülheimer Straße
im Osten, der Straßenmitte des Auenwegs im Süden, dem Rheinboulevard bzw. dem 100-m-Schutz-
radius der im Mülheimer Hafen liegenden 1-Kegel-Schiffe im Westen sowie von der Fußgängerbrücke
über das Hafenbecken („Katzenbuckel“) im Norden. Diese Abgrenzung entspricht dem Geltungsbe-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 69472/01 – Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-
Mülheim.
Das westliche Grundstück der Firma Lindgens & Söhne GmbH & Co. KG umfasst das Flurstück 1071
mit einer Gesamtfläche von rund 17.740 m². Das östliche Plangrundstück umschließt die Flurstücke
792 und 1072 mit einer Fläche von rund 21.950 m², von denen Teile in eine öffentliche Platzfläche im
Bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße umgewandelt bzw. der öffentlichen Verkehrsfläche der
Deutz-Mülheimer Straße zugeschlagen werden sollen.
Darüber hinaus umfasst das Plangebiet die städtischen Flurstücke 793 und 2244/166 sowie Teile der
städtischen Flurstücke 176/2, 931, 963, 964 und 1199 mit einer Gesamtfläche von rund 10.500 m² .
1 (vgl. Ratsinformationssystem Köln, Beschlussvorlagen 0687/2013 und 2171/2013)
- 2 -
/ 3
Summiert umfasst der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Fläche von
rund 5,02 ha.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entspricht zugleich
der Abgrenzung des Vorhaben- und Erschließungsplans. Der Vorhaben- und Erschließungsplan um-
fasst somit, neben den Flächen im Eigentum der Vorhabenträgerin, auch Flächen im Eigentum der
Stadt Köln.
2.2. Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung
2.2.1. Bebauung und Nutzungen im Plangebiet
Der Plangebietsteil östlich der Hafenstraße umfasst eine Reihe unterschiedlich großer und zum Teil
unter Denkmalschutz stehender ehemaliger Produktions- und Garagenhallen in Backsteinarchitektur.
Die Gebäude wurden in Teilen bereits umgenutzt, unter anderem in das Tagungszentrum Harbour
Club des Hotels The New Yorker. Weitere Hallen sind durch gewerbliche Nutzungen, wie Büro- und
Lagerflächen, belegt. An der Deutz-Mülheimer Straße befindet sich zudem ein viergeschossiges Ge-
bäude als vereinzelter Teil einer Blockrandbebauung. Hier sind verschiedene Künstlerateliers unter-
gebracht.
Das Areal westlich der Hafenstraße beinhaltet zwei größere ehem alige Produktionshallen, die mit
ihrer historischen Backsteinarchitektur erhaltenswerten Gestaltwert haben. Sie sind bereits teilweise
durch neue Nutzungen belegt (Tagungszentrum Dock² mit Schwerpunkt auf hybriden digital-analogen
Veranstaltungen, Grillfachhandel Santos). Auch die übrigen Bestandsgebäude werden derzeit vor
allem gewerblich genutzt. Die nördliche Brachfläche wird derzeit als Lagerfläche zwischengenutzt.
2.2.2. Baudenkmäler im Plangebiet
Die Ursprünge der ehemaligen Arbeits - und Produktionsstätte der Firma Lindgens & Söhne gehen
auf das Jahr 1851 zurück. Die Deutz-Mülheimer Straße ist geprägt durch beidseitig vorhandene groß-
räumige Fabrikanlagen. Entlang der Hafenstraße ist dieser Charakter unter anderem durch die vier-
schiffige Bleioxidhalle wiederzufinden. Das Lindgens -Areal stellt einen essenziellen Bestandteil der
Industrialisierungsgeschichte Mülheims dar.
Innerhalb des Plangebiets stehen folgende Bauwerke unter Denkmalschutz gemäß § 3 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG):
Deutz-Mülheimer Straße 173 (Denkmallistennummer 8621): Industriedenkmal, bestehend aus meh-
reren geschützten Hallen (Gruppe Hallen Nr. 60, 72 und 75; Halle 91: ehemalige Mennigehalle).
In der Begründung dazu heißt es: „ Das Ensemble, bestehend aus drei Hallen des späten 19. Jahr-
hunderts (Bleirohrhalle, Drehtrommel-Ofenraum und Garage) und einer großen Fabrikationshalle von
1912/1922 (Mennigehalle), ist ein Dokument für das historische Bauschaffen eines sich stetig aus-
weitenden großindustriellen Produktionsbetriebes. Die qualitätvolle Gestaltung lässt das Bestreben
der Bauherren nach einer jeweils zeitgemäßen Gestaltung der gebauten Umwelt erkennen. Das Ge-
bäudeensemble ist sowohl wegen seiner Bedeutung für die Entwicklung des Industrieprozesses als
auch für die Geschichte der über mehrere Jahre entwickelten Industriekultur erhaltenswert. Als Do-
kument der Architektur des 19. und frühen 20. Jahrhunderts sind die Gebäude schützenswerte Ob-
jekte im Ortsteil Mülheim und unverzichtbarer Bestandteil der städtisch geprägten Industriekultur und
Baukunst in Köln. Besonders ortsprägend sind die großmaßstäblichen, geschlossenen Backsteinfas-
saden der Hallen entlang der Hafenstraße. Die denkmalgeschützten Gebäude sollen im Rahmen des
vorliegenden Vorhabens erhalten werden.“
- 3 -
/ 4
Abbildung 1: Vermesserlageplan mit Darstellung der Bestandsgebäude + Baudenkmale
Nördlich angrenzend an das Plangebiet schließt das Industriedenkmal Deutz-Mülheimer Straße 183
(Denkmallistennummer 8572) sowie das Denkmal Mülheimer Hafen ohne Hausnummer (Hafenbrü-
cke/Katzenkopfbrücke) mit der Denkmallistennummer 5048 an.
Südlich des Auenwegs, benachbart zum Geltungsbereich, stehen die Industriedenkmäler Deutz-Mül-
heimer Straße 147-153 (Denkmallistennummer 6479) sowie Deutz -Mülheimer Straße 200 und 203
(Denkmallistennummern 6480, 7945 und 1160).
2.2.3. Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets
Das nördlich angrenzende, in sich geschlossene und verdichtete Wohnquartier ist durch eine ver-
gleichsweise homogene Nachkriegsbebauung in Blockrandbauweise geprägt. Unmittelbar nördlich
Magazin
Mennigehalle
(denkmalgeschützt)
Walzenhalle
Bleirohrhalle
(denkmalgeschützt)
Kantine
Lokschuppen
Zinkstaubhalle
- 4 -
/ 5
des Plangebiets wurde zuletzt das Grundstück der ehemaligen Fabrik Lindgens Druckfarben entwi-
ckelt. Die denkmalgeschützte Halle aus dem Jahr 1950/51 wurde erhalten und planungsrechtlich als
Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Nördlich davon sind eine Grünfläche als Bestandteil des Grünzugs
Mülheim Süd sowie eine Wohnbebauung entstanden.
Westlich angrenzend liegt der Mülheimer Hafen , der als einziger Hafen auf Kölner Stadtgebiet ein-
schließlich seiner Wasserfläche (Hafenbecken) Bestandteil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßenge-
setz (WaStrG) gewidmeten internationalen Wasserstraße Rhein ist. Auch nach Einstellung des Gü-
terumschlages (der Schwerlastkran wurde 2005 abgebaut, die Gleise der von der Häfen und Güter-
verkehr Köln (HGK) betriebenen Hafenbahn sind seit längerem stillgelegt) kommt dem Mülheimer
Hafen auch künftig erhebliche Bedeutung als notwendige Hafenanlage – insbesondere für die ver-
stärkte Nutzung als Nachtliegehafen zu. Im Mülheimer Hafen sind im Rahmen seiner gesetzlich fest-
gelegten Schutzhafen-Funktion 60 Liegeplätze für Binnenschiffe nachge wiesen. Diese Liegeplätze
werden bei einer Einstellung des Schiffsverkehrs auf dem Rhein (z.B. bei Hochwasserstand über 8,30
m oder Havarie) benötigt (siehe Abschnitt 3.4.12. – Sicherheitsabstände für Liegestellen von Kegel-
schiffen). Weiterhin wird der Hafen durch hafenaffine Betriebe genutzt. Wesentlicher Bestandteil des
Hafens ist ein bestehender Werftbetrieb mit stark Lärm emittierenden Nutzungen, die sich zusammen
mit den erforderlichen Sicherheitsabständen der Kegelschiff-Liegeplätze insbesondere auf eine Nut-
zung zu Wohnzwecken entlang der Hafenkante auswirken.
Auf dem Areal der ehemaligen Motorenwerke der Deutz AG auf der gegenüberliegenden Seite der
Deutz-Mülheimer Straße sind Teile der unter Denkmalschutz stehenden Hallen bereits leer gezogen.
In anderen Gebäuden haben sich neue Gewerbebetriebe angesiedelt, wie das Einzelhandelsunter-
nehmen Beeline GmbH an der Grünstraße 1. Das gesamte Areal wird in den nächsten Jahren gemäß
dem Entwurfskonzept des Werkstattverfahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ entwickelt.
Das weitgehend durch Bestandsgebäude geprägte so genannte „ Otto-Langen-Quartier“ (vormals
„Gießereigelände“) umfasst ein weiteres ehemaliges Produktionsgelände der Deutz AG südlich des
Auenwegs, das 2002 stillgelegt wurde. In der angrenzenden, teilweise denkmalgeschützten Bürobe-
bauung Deutz-Mülheimer Straße 147-149 war bis zum Umzug nach Porz die Hauptverwaltung der
Deutz AG untergebracht. Auch hier soll eine Entwicklung des Geländes nach dem oben genannten
Entwurfskonzept stattfinden, wobei ein Großteil des Gebäudebestands erhalten werden soll.
Südlich des Gießereigeländes schließt die Fläche des „Cologneo“ (vormals „Euroforum“) an. Die di-
agonal verlaufende ICE-Trasse trennt das Gelände in die beiden Bauabschnitte mit den Bezeichnun-
gen „Cologneo I“ (Bereich südlich der Bahntrasse und nördlicher Grünzug mit Villa Charlier) und „Co-
logneo II“ (nördlich der Bahntrasse). Der Bereich des Cologneo I (vormals „Euroforum Nord“) befindet
sich bereits in der Realisierung. Wie im Lindgens-Areal sollen gemäß dem Konzept des Werkstatt-
verfahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ auch auf den angrenzenden Plangebieten lebendige
urbane Quartiere mit einer gemischten Nutzung aus Wohnen, Gewerbe und weiteren Funktionen
entstehen.
2.2.4. Soziale Infrastruktur
2.2.4.1. Kindertagesstätten
Im Umfeld des Plangebiets befinden sich unter anderem Kindergärten in der Schleiermacherstraße
und in der Ulitzkastraße (Stegerwaldsiedlung) sowie die neu geschaffene Kindertagesstätte in der
erweiterten Villa Charlier an der Deutz-Mülheimer Straße.
2.2.4.2. Grundschulen
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Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen mit verschiedener Schulart sind die Gemein-
schaftsgrundschule (GGS) Ferdinandstraße und die Katholische Grundschule (KGS) Horststr aße.
Darüber hinaus gibt es weitere Grundschulen an der Mülheimer Freiheit, in der Straße Langemaß
sowie in der Kopernikusstraße in Buchforst.
2.2.4.3. Weiterführende Schulen
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Gymnasien sind das Hölderlin- Gymnasium in der Graf-Adolf-
Straße, das Genoveva-Gymnasium in der Genovevastraße und das Rhein- Gymnasium in der Düs-
seldorfer Straße (alle im Stadtteil Mülheim).
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Realschulen sind die Johann -Bendel-Realschule in der Dan-
zierstraße, die Elly-Heuss-Knapp-Realschule in der Fürstenbergstraße sowie die Realschule Lasal-
lestraße (alle im Stadtteil Mülheim).
Die dem Plangebiet nächstgelegene Hauptschule im Stadtteil Mülheim ist die Hauptschule in der
Tiefentalstraße. Darüber hinaus liegt die Nelson-Mandela-Schule in Köln-Buchheim in der Nähe des
Plangebiets.
Die nächsten Gesamtschulen befinden sich am Rendsburger Platz (11. Gesamtschule Köln-Mülheim)
und am Pfälzischen Ring (Gesamtschule Mülheim) sowie in den Stadtteilen Holweide (Gesamtschule
Holweide) und Höhenhaus (Willy-Brandt-Gesamtschule).
2.2.5. Nahversorgung
Im direkten Umfeld des Plangebiets befinden sich das Nahversorgungszentrum Stegerwaldsiedlung,
welches sich zum Großteil entlang der Deutz-Mülheimer Straße erstreckt, sowie das Bezirkszentrum
Wiener Platz / Frankfurter Straße. Darüber hinaus befindet sich unweit des Standorts auch das Stadt-
teilzentrum Deutz rund um die Deutzer Freiheit.
2.2.6. Begrünung / Freiraum
Das Plangebiet ist zum überwiegenden Teil versiegelt. Auf dem Gr undstück sowie im öffentlichen
Straßenraum der Deutz-Mülheimer Straße befinden sich gemäß Baumbewertung des Büros LAND
Germany (vgl. LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 27.03.2024) 32 als schutzwürdig eingestufte
Bäume. Diese Bäume sollen erhalten werden.
Unmittelbar angrenzend befindet sich im Westen des Plangebiets der neue Rheinboulevard mit groß-
zügigen Grünflächen. Dieser stellt eine Wege- und Freiraumverbindung entlang des Rheins bzw. des
Mülheimer Hafens her. Er dient auch als Verknüpfung zu den westlich und südlich des Mülheimer
Hafens anschließenden Grünflächen Jugendpark und Rheinpark. Quer dazu sollen die bereits lange
geplanten und auch im Rahmen des Werkstattverfahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ vorge-
sehenen Freiraumachsen „Grünzug Mülheim Süd“ (unmittelbar nördlich des Plangebiets) und „Grün-
zug Charlier“ (südlich des Plangebiets, nördlicher Abschluss des „Cologneo“-Quartiers) als Grünflä-
chen dienen und die östlichen Stadtteile mit dem Rheinboulevard verknüpfen.
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2.3. Erschließung
2.3.1. Äußere Verkehrserschließung
2.3.1.1. Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Das Plangebiet ist über die Deutz-Mülheimer Straße und den Auenweg an das örtliche und überörtli-
che Verkehrsnetz angebunden. Die zentral im Plangebiet verlaufende Hafenstraße schließt im Süden
an den Auenweg an, im Norden wird eine Durchfahrt zur Deutz -Mülheimer Straße durch Poller ver-
hindert. Die Erschließung erfolgt derzeit über Grundstückszufahrten an der Deutz-Mülheimer Straße,
der Hafenstraße und dem Auenweg.
In direkter Nachbarschaft zum Plangebiet befindet sich eine Station des Carsharing-Anbieters Cam-
bio. Stationen der Anbieter Flinkster und Ford -Carsharing befinden sich am Bahnhof Mülheim. Die
Hafenstraße befindet sich innerhalb der Geschäftsgebiete der stationsungebundenen Carsharing-
Anbieter Share Now und Miles. Das Angebot an Carsharing kann so mit als befriedigend bewertet
werden (vgl. Bernard Gruppe, Köln, 20.07.2022).
2.3.1.2. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Aufgrund der bisherigen Nutzung durch großflächige Industrieunternehmen bestand im Gebiet keine
kleinteilige ÖPNV-Erschließung. Als erster Schritt zur Verbesserung der Situation wurde die neue
Bushaltestelle „Auenweg“ auf Höhe der Deutz -Mülheimer Straße 165 eingerichtet. Gemäß dem im
Nahverkehrsplan Köln 2017 festgelegten Einzugsradius für Bushaltestellen im Kernstadtbereich von
300 m liegt das Plangebiet vollständig im Einzugsbereich der Bushaltestelle „Auenweg“ (vgl. Brenner
Bernard GmbH, Köln, 20.07.2022). Hier verkehrt die Linie 150 (im 20-Minuten-Takt im Hauptverkehrs-
zeitraum), welche das Plangebiet mit der Innenstadt sowie dem Mülheimer Zentrum verbindet . Zu-
sätzlich fahren hier die Buslinien SB25 und 260 und schaffen weitere 3 bis 4 Verbindungen pro Stunde
in Richtung Bahnhof Deutz und Breslauer Platz sowie in Richtung Wiener Platz.
Die nächste Stadtbahnhaltestelle ist die Haltestelle „Grünstraße“ der Linie 4. Sie befindet sich am
Bergischen Ring / Ecke Rendsburger Platz und liegt somit etwas außerhalb des im Nahverkehrsplan
Köln 2017 definierten Einzugsradius für Stadtbahnen innerhalb des Kernstadtbereiches von 400 m
(vgl. Bernard Gruppe, Köln, 20.07. 2022). Die nächste S -Bahn-Haltestelle „Köln-Buchforst“ befindet
sich weiter östlich am Nordrand des Stadtteils Buchforst. Auch diese liegt damit außerhalb des im
Nahverkehrsplan Köln 2017 für S-Bahnen im Kernstadtbereich definierten Einzugsradius von 800 m.
Dennoch kann dieser Haltepunkt für die Bewohner attraktiv sein, da er mit dem Fahrrad nur etwa 5
Minuten entfernt ist und Verbindungen in und außerhalb Kölns ermöglicht.
Trotz der vorhandenen Defizite wurde die ÖPNV-Erschließung des Plangebiets vom Rat der Stadt
Köln als überdurchschnittlich bewertet. Zudem ist mit der Einführung der zusätzlichen Stadtbahnli-
nie auf der Deutz-Mülheimer Straße der Ausbau des ÖPNV geplant (siehe Abschnitt 4.5.1.2. Öffent-
licher Personennahverkehr).
2.3.1.3. Fuß- und Radverkehr
Neben den straßenbegleitenden Fuß- und Radwegeverbindungen entlang der Deutz -Mülheimer
Straße, des Auenwegs und der Hafenstraße besteht mit dem Rheinboulevard eine weitere bedeut-
same Wegeverbindung. Darüber hinaus sind im Jugendpark Fußwegeverbindungen entlang des
Rheins bzw. entlang des Hafenbeckens vorhanden, die über eine Fußgängerbrücke, den so genann-
ten „Katzenbuckel“, an den Rheinboulevard bzw. die Hafenstraße angebunden sind. Weitere Wege-
verbindungen sollen zukünftig im Grünzug Mülheim Süd sowie im Grünzug Charlier entstehen.
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Insgesamt kann die Situation für den Fußverkehr noch deutlich durch ausreichend breite Gehwege,
die von parkenden Kfz freigehalten werden und der Schaffung von ausreichend Querungsmöglich-
keiten verbessert werden. Im Zuge der Umgestaltung der Deutz -Mülheimer Straße für den Bau der
Stadtbahn wird sich der Straßenquerschnitt ändern und die Belange des Fußverkehrs werden stärker
berücksichtigt. Eine Verbesserung der Situation ist mit Umsetzung der Planung der Stadtbahnanbin-
dung Mülheim Süd zu erwarten.
Das Radverkehrsnetz NRW führt am Rhein entlang direkt durch das Plangebiet, somit ist mit einem
erhöhten Radverkehrsaufkommen zu rechnen. Direkt am Rhein entlang führt zudem ein gemeinsa-
mer Geh- und Radweg. Der Auenweg verfügt beidseitig über breite gemeinsame Geh- und Radwege.
Auf der Deutz-Mülheimer Straße wird der Radverkehr im Mischverkehr geführt. Das Radverkehrsnetz
ist an die Mülheimer Brücke und die Zoobrücke angebunden, die linksrheinische Seite wird demnach
mit angebunden.
Insgesamt kann die Situation für den Radverkehr insbesondere an den Knotenpunkten und an den
Querungsstellen verbessert werden. Im Zuge der Umgestaltung der Deutz-Mülheimer Straße für den
Bau der Stadtbahn wird sich der Straßenquerschnitt ändern und die Belange des Radverkehrs wer-
den stärker berücksichtigt, so dass eine Verbesserung zu erwarten ist.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geschäftsgebietes des Bikesharing-Anbieters Call a Bike
und innerhalb des Geschäftsgebietes des Anbieters Tier. Das Geschäftsgebiet des Anbieters Leihrad
KVB führt über die Deutz-Mülheimer Straße, deckt aber nicht das komplette Plangebiet ab. Das An-
gebot an Bikesharing ist somit ausbaufähig (vgl. Bernard Gruppe, Köln, 20.07.2022).
Eine weitere Verknüpfungsmöglichkeit zwischen den Verkehrsmitteln bietet das E -Scooter-Sharing.
Das E-Scooter-Angebot ist als sehr gut zu bewerten (vgl. Bernard Gruppe, Köln, 20.07.2022).
2.3.2. Wasser-/Energieversorgung
Das Plangebiet ist über die Deutz-Mülheimer Straße, den Auenweg und die Hafenstraße an das Lei-
tungsnetz der Rheinenergie AG angeschlossen und wird dadurch mit Strom, Wasser und Wärme
versorgt.
2.3.3. Abwasserentsorgung
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln-Stammheim. Die Ver- und Entsor-
gung des Gebiets ist durch die vorhandenen Leitungen in den umgebenden Straßen gesichert.
Anfallendes verschmutztes Straßenoberflächenwasser muss vor der Einleitung in den Rhein gemäß
dem Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ des Minis-
teriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104
vom 26.5.2004 – behandelt werden.
Das Schmutzwasser und das klärpflichtige Niederschlagswasser werden dem Abwasserkanal DN
1400/1560 in der Deutz-Mülheimer Straße zugeführt. Da in der Hafenstraße kein Schmutz- bzw.
Mischwasserkanal vorhanden ist, ist die Entsorgung des Schmutzwassers der Anlieger auf der
Rheinseite der Hafenstraße mittels eines Vakuum- bzw. Druckleitungssystems geplant. Das anfal-
lende nicht klärpflichtige Niederschlagswasser des Plangebietes soll, nach Abstimmung mit den
Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) Köln, auf den vorhandenen Regenwasserkanal in der Hafen-
straße (hier nur gedrosselte Einleitung möglich) und den Mischwasserkanal in der Deutz-Mülheimer
Straße aufgeteilt werden.
Das Gelände liegt außerhalb der Wasserschutzzone.
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2.3.4. Bodensituation
Innerhalb des Plangebiets befinden sich zwei Flächen, die im Altlastkataster der Stadt Köln erfasst
sind. Dies sind der Altstandort der Firma Lindgens (Nr. 901281) sowie eine Altablagerung/Auffüllung
(Nr. 901265) im südlichen Teil des Plangebiets. Beide Flächen wurden nachrichtlich in die Planzeich-
nung des Bebauungsplans übernommen. Darüber hinaus wurde der Boden im Rahmen eines Gut-
achtens (vgl. Kühn Geoconsulting, Bonn, Januar 2016) auf Altlasten untersucht. Auf Grundlage der
Ergebnisse wurden erforderliche Maßnahmen für die Umsetzung der Planung definiert (siehe Ab-
schnitt 5.5.2.11. – Umweltbericht – Altlasten).
Im direkten Umfeld befinden sich weitere Altlastenverdachtsflächen im Bereich des nördlich angren-
zenden Altstandorts der Firma Lindgens Druckfarben (Nr. 901231 und 901231_001) sowie im Bereich
der südlich des Auenwegs und östlich der Deutz-Mülheimer Straße gelegenen Altstandorte der Firma
Deutz AG (Nr. 90124 und 90124_003). Unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzend im Be-
reich des Mülheimer Hafens enthält das Altlastenkataster eine stoffliche Bodenveränderung (Nr.
901249).
2.4. Alternativstandorte
Bei der Planung handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen Industriebra-
che im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Aufgrund ihrer zentralen Lage im Stadtgebiet
unmittelbar an der Deutz-Mülheimer Straße ist diese Fläche für eine Bebauung mit angemessen ver-
dichteten Wohn- und Gewerbebauten ideal geeignet. Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten
konnte daher verzichtet werden.
2.5. Planungsrechtliche Situation
Für das Plangebiet existieren drei Fluchtlinienpläne. Entlang der westlichen Kante der Deutz-Mülhei-
mer Straße gilt der Fluchtlinienplan 5122, für die nördliche Kante des Auenweges der Fluchtlinienplan
5190 und für die Hafenstraße der Fluchtlinienplan 5127. D ie bestehenden Fluchtlinienpläne werden
durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan innerhalb dessen Geltungsbereichs überplant und
ersetzt.
3. Planungsvorgaben
3.1. Regionalplan
Im Regionalplan ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. In den allge-
meinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe Freiflächen, Dienst-
leistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang entwickelt werden.
Entlang der Deutz-Mülheimer Straße mit einem abknickenden Verlauf auf Höhe der einmündenden
Danzierstraße bis zur Stadtbahnhaltstelle „Grünstraße“ ist im Regionalplan ein Schienenweg für den
überregionalen und regionalen Verkehr als Bedarfsplanmaßnahme dargestellt.
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3.2. Flächennutzungsplan (FNP)
Im rechtskräftigen FNP ist das Plangebiet überwiegend als Industriegebiet (GI) dargestellt. Im nord-
östlichen Bereich entlang der Deutz -Mülheimer Straße ist ein schmaler Streifen als Gewerbegebiet
(GE) dargestellt. Die industrielle Nutzung ist bereits im Bestand größtenteils aufgegeben. Entspre-
chend der vorgesehenen Nutzungen besteht die Notwendigkeit, den Flächennutzungsplan im Paral-
lelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zu ändern. Im Rahmen der 208. FNP-Änderung „Lindgens-
Areal“ sollen westlich der Hafenstraße – bis auf die Baufelder 5.1a und b (Baufeldnummern siehe
Vorhaben- und Erschließungsplan), welche auch eine Wohnnutzung enthalten – ein Gewerbegebiet
(GE) sowie im übrigen Bereich eine gemischte Baufläche (M) gemäß § 1 Absatz 1 Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) ausgewiesen werden. Die 208. FNP-Änderung wurde bereits vom Rat der Stadt
Köln beschlossen, die Rechtskraft ist für Ende 2024 vorgesehen.
3.3. Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans.
3.4. Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen
3.4.1. Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord (REK-Nord)
Das REK-Nord, welches vom Rat der Stadt Köln im Jahr 2009 als teilräumliche Entwicklungsplanung
und Grundlage für die zukünftige Bauleitplanung gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB beschlossen
worden ist, umfasst den nördlichen rechtsrheinischen Kölner Kernraum zwischen Deutzer Bahnhof
und Bezirkszentrum Mülheim / Wiener Platz sowie den Stadtteil Buchforst. Dieses ca. 530 ha große
Plangebiet beinhaltet unter anderem die Koelnmesse, den Mülheimer Hafen, ca. 90 ha altindustrielle
Flächen sowie vier Wohnbereiche.
Der Bereich des ehemaligen Chemieunternehmens Penox ist im Nutzungskonzept des REK-Nord als
Gewerbe-/Industriefläche dargestellt. Für die angrenzenden Bereiche sind Büro- und Dienstleistungs-
nutzungen vorgesehen. Für den inzwischen vollzogenen Fortgang des Unternehmens sieht das REK-
Nord die Prüfung einer Umnutzung des Standortes für eine überwiegende Wohnnutzung vor.
Da die Grundstücke in großen Teilen den Altstandort früherer Bleifarbenproduktion darstellen, ist vor
einer Umnutzung von einem Bodensanierungsbedarf auszugehen. Gleiches gilt für die ehemaligen
Fabrikbauten westlich der Hafenstraße im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet (die Hochwasser-
schutzlinie verläuft östlich der Hafenstraße). Gemäß REK -Nord werden für diese Gebäude kaum
Möglichkeiten für eine Umnutzung gesehen.
Dem Planungsziel des REK-Nord, die Grün- und Freiraumstrukturen weiter zu vernetzen, wird durch
die geplanten begrünten Wegeverbindungen unter anderem am nördlichen Rand des Plangebiets als
Bestandteil des "Grünzugs Mülheim-Süd" entsprochen. Weitere öffentliche Grünflächen sind an der
Westseite zum Rheinboulevard sowie im südlichen Bereich vorgesehen.
Als verkehrliches Ziel wird im REK -Nord unter anderem die verkehrliche Qualifizierung und Verlän-
gerung des Auenwegs zur Entlastung der Deutz-Mülheimer Straße formuliert.
3.4.2. Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln
Auch im Städtebaulichen Masterplan Innenstadt Köln des Büros Albert Speer & Partner aus dem Jahr
2008 wird Bezug auf den rechtsrheinischen Kernraum genommen:
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„Während die linke Rheinseite ein überwiegend kompaktes Gefüge aus mittelalterlichen Strukturen,
gründerzeitlichen Mustern und städtebaulichen Elementen der Nachkriegszeit aufweist, bildet sich
auf der rechten Rheinseite eine Gemengelage aus Quartieren unterschiedlichster städtebaulic her
Struktur, Größe und Nutzung ab. […]
Zum Stadtraum Rhein bildet der Auenweg mit dem Strang der ICE -Trasse gegenwärtig eine für in-
nerstädtische Maßstäbe extrem vernachlässigte Zone. Hier stoßen die Rückseiten zweier komple-
mentärer Großformen aneinander (vgl. Albert Speer & Partner GmbH, Frankfurt am Main, 11/2008:
Seite 115).“
Als Ziel formuliert der Masterplan die städtebauliche Arrondierung der einzelnen Quartiere, ihre Ver-
netzung und die Auflösung ungestalteter Übergangsbereiche (Grauzonen). Zum Rheinraum soll sich
die rechte Rheinseite mittel- bis langfristig als die rechte Innenstadthälfte Kölns mit einer klaren Stadt-
kante entlang einem weiten, von parkartigem Grün dominierten Uferraum entwickeln. Der Uferpark,
der sich im Fall einer Umstrukturierun g der Hafenareale nach Norden und Süden erweitern würde,
sollte durchsetzt sein von einer hochattraktiven Solitärbebauung, die weite Blickbezüge in den Rhein-
raum eröffnet.
3.4.3. Werkstattverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“
Im Mülheimer Süden ist auf brachgefallenen Flächen und in leerstehenden Industriehallen seit Jahren
ein städtebaulicher Transformationsprozess zu beobachten. Das Werkstattverfahren „Mülheimer Sü-
den inklusive Hafen“, das im Herbst 2013 unter umfangreicher Beteiligung der Öffent lichkeit, der
Grundstückseigentümer und der Politik erarbeitet wurde, sollte einen städtebaulichen Rahmenplan
für die Entwicklung eines gemischt genutzten und lebendigen Stadtteils liefern. Dadurch soll eine
zusammenhängende Planung ermöglicht werden, die grundstücksbezogene „Insellösungen“ verhin-
dert. Hierzu tragen auch die im Rahmen des Werkstattverfahrens vorgesehenen „Grünfinger“ bzw.
„Verbindungskorridore“ bei, durch die eine Vernetzung von urbanen Freiräumen und Grünstrukturen
im gesamten Planungsraum Mülheim Süd gewährleistet werden kann. Die Entwurfsansätze wurden
zuletzt von den Büros Bolles + Wilson und KSG in ein städtebauliches Planungskonzept zusammen-
geführt. Dieses Planungskonzept, das im September 2014 öffentlich vorgestellt wurde, bildet auch
die Grundlage für das städtebauliche Konzept auf dem Lindgens -Areal. Zur Berücksichtigung der
gewerblichen Schallemissionen von am und im Mülheimer Hafen ansässigen Betrieben wurden im
Rahmen der 208. und der 216. FNP-Änderung Änderungen an diesem Planungskonzept vorgenom-
men. Die ursprünglich vorgesehen Mischbebauung mit Wohnanteil entlang der Hafenkante wurde
durch eine weniger lärmsensible gewerbliche Nutzung ersetzt.
3.4.4. Denkmalschutz
Die als Denkmal eingetragenen Gebäude und Gebäudeteile sind zu erhalten (siehe auch Abschnitt
2.2.2. – Baudenkmäler im Plangebiet). Es gelten die Bestimmungen des Nordrhein- westfälischen
Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW).
3.4.5. Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln beschlossen.
Seine Ziele sind unter anderem die Förderung der Attraktivität der Kölner City, die Stärkung der
Haupt- und Nebenzentren in ihrer Versorgungsfunktion und als Mittelpunkte des öffentlichen Lebens
sowie die Steuerung der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben.
Zwischenzeitlich liegt eine Fortschreibung der wesentlichen Kernaussagen des Einzelhandels - und
Zentrenkonzepts vor. Dieses wurde vom Grundsatz her im Mai 2021 beschlossen. Es sieht vor, das
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„Bezirkszentrum Mülheim, Wiener Platz/Frankfurter Straße“ zu einem Bezirksteilzentrum herabzustu-
fen. Zusätzlich zu den 15 zentralen Versorgungsbereichen im Bezirk Mülheim wird das geplante Nah-
versorgungszentrum Mülheim-Süd im Kontext der perspektivischen Quartiersentwicklung auf dem
ehemaligen Areal der Deutz AG zur Sicherstellung der zukünftigen Versorgung der dortigen Bewoh-
nerinnen und Bewohner konzeptionell neu aus gewiesen. In dessen Versorgungsbereich liegt auch
das Lindgens-Areal. Darüber hinaus befinden sich das Nahversorgungszentrum Stegerwaldsiedlung,
das oben genannte Bezirksteilzentrum Wiener Platz / Frankfurter Straße sowie das Stadtteilzentrum
Buchheimer Straße in der Nähe des Plangebiets.
Weiterhin wurde zwischenzeitlich die neue Kölner Sortimentsliste vom Rat der Stadt Köln am
09.02.2023 beschlossen, welche die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts konkretisiert und
die Grundlage für die Festsetzungen im Einzelnen bildet. Zudem wurde ebenfalls am 09.02.2023 eine
weitere Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes beschlossen.
3.4.6. Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt überwiegend innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebie-
tes des Rheins. Dies gilt insbesondere für die gewerblich-industriell genutzten Grundstücke westlich
der Hafenstraße, die vollumfänglich innerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen. Die bisherige
Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes, welche im Amtsblatt Nr. 11 der Bezirksregierung Köln
am 16.03.2015 veröffentlicht wurde, verlief entlang der Fassaden der Bestandsgebäude an der Ost-
seite der Hafenstraße, da hier nicht von einer Flutung im Hochwasserfall ausgegangen wurde. Im
März 2022 wurden durch die Bezirksregierung Köln Teile des gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebietes des Rheins in Köln überarbeitet. Hierbei wurde im Lindgens-Areal der Bereich östlich
der Hafenstraße zunächst als „ergänzend vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet des
Rheins“ neu aufgenommen. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung am 02.05.2022
ist das geänderte gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet zum 01.06.2022 in Kraft getre-
ten.
Der Rat der Stadt Köln hat im Februar 1996 das Hochwasserschutzkonzept Köln als ganzheitl ichen
kommunalen Aktionsplan beschlossen. Dieser zeigt auf, wie der vorsorgende Hochwasserschutz mit
dem Ausbau technischer Hochwasserschutzanlagen gewährleistet werden soll. Die erforderlichen
Rechtsgrundlagen der bestehenden Hochwasserschutzanlagen wurden mit mehreren Planfeststel-
lungsverfahren geschaffen. Allerdings stellen die planfestgestellten, technischen Hochwasserschutz-
anlagen nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet dar. D ie übrigen Bereiche
wurden in der Umsetzungsphase des Hochwasserschutzes als „Bereiche ohne bauliche Ertüchti-
gung“ bezeichnet. Diese Uferbereiche setzen sich unter anderem zusammen aus Hochufern, Bahn-
dämmen und sonstigen Anlagen – überwiegend im Eigentum Dritter. Hierzu gehört auch der rechts-
rheinische Uferbereich des Mülheimer Hafens zwischen Zoobrücke und Hafenstr. 12. Mit dem Ziel ,
hier die städtebaulichen und wasserrechtlichen Verfahren zu koordinieren, um eine zeitnahe Entwick-
lung der Flächen möglich zu machen und die Aspekte des Hochwasserschutzes adäquat zu reprä-
sentieren, wurde 2023 von den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) Köln das Hochwasserschutz-
konzept Mülheim Süd – Vom Lindgens-Areal bis zur Zoobrücke (vgl. Stadtentwässerungsbetriebe
Köln, AöR, Köln, 20.09.2023) erstellt.
Basierend unter anderem auf den vorgenannten Hochwasserschutzkonzepten hat das Büro Ruiz Ro-
driguez Zeisler Blank für das Lindgens -Areal einen Wasserwirtschaftlichen Fachbeitrag für Fluss-
hochwasser als Anlage zum Bebauungsplanverfahren (vgl. Ruiz Rodriguez Zeisler Blank – Ingeni-
eurgemeinschaft für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Wiesbaden, 12.07.2023) erstellt. Die Ergeb-
nisse daraus werden im Folgenden dargestellt.
Das Plangebiet liegt überwiegend im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins.
Für die oben beschriebenen Teile des Plangebiets existiert kein öffentlicher Hochwasserschutz. Ge-
schützte Bereiche im Planfeststellungsabschnitt (PFA) 17 Deutz – Stammheim verfügen über einen
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Hochwasserschutz bis 11,90 m KP (Kölner Pegel , entspricht einem 200 -jährlichen Hochwasser).
Nach dem Hochwasserschutzkonzept Köln und den rechtsgültigen Planfeststellungsbeschlüssen be-
finden sich die oben beschriebenen Teile des Plangebiets im gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebiet des Rheins. Dieses wird durch die vorhandenen bzw. konzipierten Hochwasserschutz-
anlagen begrenzt. An Stellen ohne Hochwasserschutz erfolgt die Festlegung in der Regel auf der
Linie des 100- jährlichen Hochwassers (BHW 100), was der Überflutungslinie von 11,30 m Kölner
Pegel entspricht.
Gemäß § 78 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Au-
ßenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in ei-
nem festgesetzten Überschwemmungsgebiet untersagt.
Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2014 – 4 CN 6.12 – meint die oben
genannte „Ausweisung neuer Baugebiete“ nur die erstmalige Ermöglichung einer Bebauung durch
Bauleitplanung oder städtebauliche Satzungen , während die bloße Überplanung eines faktischen
Baugebietes auch mit einer Änderung der Gebietsart das Tatbestandsmerkmal der „Ausweisung
neuer Baugebiete“ nicht erfüllt. Daher unterliegt die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes im Überschwemmungsgebiet vorgesehene Bebauung nicht dem Planungsverbot und ist somit
zulässig. Zwischenzeitlich wurde der Wortlaut des § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG klarstellend geändert.
Anders als noch § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG in der alten Fassung beschränkt jetzt schon der Wortlaut
den Verbotstatbestand explizit auf den Außenbereich. Fü r das Lindgens-Areal greift § 78 Absatz 1
Satz 1 WHG daher nicht.
Unabhängig von der Zulässigkeit der Überplanung ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans im
festgesetzten Überschwemmungsgebiet in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB insbesondere
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Ober - und Unterlieger, die Vermeidung einer Beein-
trächtigung des bestehenden Hochwasserschutzes sowie die angepasste Errichtung von Bauvorha-
ben zu berücksichtigen (vgl. § 78 Absatz 3 WHG).
Überdies gilt unabhängig von der Zulässigkeit der Überplanung im festgesetzten Überschwemmungs-
gebiet das Bauverbot des § 78 Absatz 4 Satz 1 WHG. Nach § 78 Absatz 5 WHG und § 84 Absatz 1
LWG kann die zuständige Behörde hiervon abweichend die Errichtung oder Erweiterung einer bauli-
chen Anlage im Einzelfall genehmigen. Voraussetzungen hierfür sind, dass das Vorhaben
1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von ver-
lorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
4. hochwasserangepasst ausgeführt wird
oder wenn nach § 78 Absatz 5 Satz 2 WHG die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestim-
mungen ausgeglichen werden können. Darüber hinaus sind nach § 77 WHG festgesetzte und fakti-
sche Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Die vier oben
genannten, im Wassergesetz aufgeführten Bedingungen müssen für eine Genehmigung durch die
Bezirksregierung Köln von Seiten der Vorhabenträgerin kumulativ erfüllt werden. In den nachfolgen-
den Abschnitten werden diese Bedingungen näher erläutert.
3.4.6.1. Hochwasserrückhaltung
Bei Normalabfluss fließt das gesamte anfallende Wasser (Abfluss) im Flussbett des Rheins ab. Erst
wenn dieser Abfluss sich deutlich erhöht, tritt das Wasser aus dem Flussbett aus und es kommt zu
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Überflutungen auf den angrenzenden Flächen. Diese neben einem Fließgewässer liegenden Flä-
chen, die im Falle eines Hochwasserabflusses als Überflutungsfläche genutzt werden, bezeichnet
man als Retentionsfläche. Die Flächen bzw. die Volumina, welche bei den jeweiligen Hochwasserab-
flüssen überflutet sind, bezeichnet man als Retentionsraum. Für die Genehmigungsbehörde, die Be-
zirksregierung Köln, ist der Bemessungswasserstand (11,30 mKP bzw. HQ100) maßgebend, aller-
dings muss für die Risikobetrachtung aufgrund des bestehenden Schutzziels auch das 200-jährliche
Hochwasserereignis (11,90 mKP) untersucht werden.
Retentionsraum, welcher durch eine Baumaßnahme im Überschwemmungsgebiet verloren geht,
muss umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen werden.
Das Lindgens-Areal befindet sich im Stadtbezirk 9 in Köln-Mülheim. Es liegt südlich der Mündung des
Mühlheimer Hafens zwischen den Rheinkilometer 690,9 und 691,4 und lag bis zum März 2022 nur
westlich der querenden Hafenstraße komplett im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet des Rheins.
Im März 2022 wurden durch die Bezirksregierung Köln Teile des festgesetzten, gesetzlichen Über-
schwemmungsgebietes des Rheins in Köln überarbeitet. Hierbei wurde im Lindgens -Areal der östli-
che Teil der Hafenstraße als „ergänzend vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebi et des
Rheins“ aufgenommen (siehe nachrichtlich übernommenes Überschwemmungsgebiet in der Plan-
zeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans). Somit muss auch der östliche Teil der Hafen-
straße nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes begutachtet werden. Diese Änderung des
gesetzlichen Überschwemmungsgebietes hat auf die bisherigen Betrachtungen hinsichtlich der Hoch-
wasserrückhaltung keine Auswirkungen, da von Beginn an das gesamte Projektgebiet des Lindgens-
Areals als einheitliches Gebiet nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes beplant wurde.
Für die Abschätzung der Hochwassergefährdung innerhalb des Stadtgebietes von Köln wurde 2013
im Zuge der „Modernisierung und Erweiterung des EinsatzUnterstützungsSystem (EUS) Köln“ auf
den damaligen Laserscandaten in Kombination mit den damaligen Wasserspiegellagen der Bundes-
anstalt für Gewässerkunde (BfG) die Überflutungsgefährdung für jeden Dezimeter Wasserstand von
6,00 mKP bis 12,50 mKP hydraulisch ermittelt. Diese Ergebnisse wurden für den vorliegenden was-
serwirtschaftlichen Fachbeitrag auf Basis der aktuellen Wasserspiegellagen der BfG angepasst und
dienen als Grundlage für die Ermittlung der Hochwasserrückhaltung.
Im Rahmen der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll der Retentionsraum ver-
größert werden. Dies soll zum einen durch den Abriss bestehender Gebäude und eine Modellierung
des Geländes westlich der Hafenstraße erfolgen. So soll das Gelände zum Hafenbecken hin abfallen,
was den geplanten Höhen im Vorhaben- und Erschließungsplan entnommen werden kann. Eine Um-
setzung der vorgesehenen Bebauung, Erschließung und Freiraumplanung (und damit auch der ge-
planten Geländemodellierung) durch die Vorhabenträgerin binnen einer zeitlichen Frist wird im Durch-
führungsvertrag vereinbart. Darüber hinaus erfolgt eine hochwasserangepasste Bauweise der neuen
Gebäude westlich der Hafenstraße.
Zur Bilanzierung der möglichen Veränderung in der Hochwasserrückhaltung muss zuerst das Re-
tentionsvolumen im IST-Zustand ermittelt werden. Grundlage hierfür sind die Überflutungstiefen des
HQ100 (Bemessungszustand) und des HQ200 (Risikobetrachtung) sowie die Abgrenzung des Un-
tersuchungsraums (Grenze des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, ohne
die nördliche öffentliche Grünfläche mit der Zweckbest immung „Spielplatz“), damit eine eindeutige
Bilanzierung der einzelnen Retentionsvolumen möglich ist. Da innerhalb von Bestandsgebäuden kein
Retentionsvolumen ausgewiesen werden kann, müssen diese in der Volumenbilanz gesondert be-
trachtet werden. Hierzu war eine Festlegung notwendig, um welche Gebäude es sich handelt und ob
diese im IST-Zustand geflutet oder durch die entsprechenden Eigentümer geschützt werden. In Ab-
stimmung mit der Bezirksregierung und der StEB Köln wurde entschieden, dass die Bestandsge-
bäude des Lokschuppens (Baufeld 5.1c) und de r Zinkstaubhalle (Baufeld 5.2) im IST-Zustand als
geflutet anzusetzen sind, die übrigen Bestandsgebäude als geschützt.
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In Abstimmung mit der Bezirksregierung und der StEB Köln wurde für den IST- Zustand eine „Doku-
mentation der auszugleichenden Retentionsvolumen“ (vgl. Ruiz Rodriguez Zeisler Blank – Ingenieur-
gemeinschaft für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Wiesbaden, 2022) erstellt, welche auch die Fest-
legungen zu Gebäuden im Ausgangszustand dokumentiert. Mit Datum vom 30. 08.2022 wurde dieses
Dokument inklusive der darin ermittelten Retentionsvolumen für den IST-Zustand durch die Bezirks-
regierung Köln für die weitere Bearbeitung bestätigt und freigegeben. Für den Ist-Zustand wurde ein
Retentionsvolumen für das 100-jährliche Hochwasserereignis (HQ100) von ca. 23.970 m³ und für das
200-jährliche Hochwasserereignis (HQ200) von ca. 34.270 m³ ermittelt (Gesamtvolumen abzüglich
der geschützten Gebäude).
Den planenden Architekten und den Investoren war bereits zu Beginn der Planung bewusst, dass
das Bauen im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet besondere Anforderungen mit sich bringt. Hin-
sichtlich der Hochwasserrückhaltung wurde z.B. immer darauf geachtet, dass das durch die geplante
Bebauung verdrängte Retentionsvolumen durch entsprechende Freiraumgestaltung und den Rück-
bau von Bestandsgebäuden ausgeglichen werden muss. Ein zusätzliches Volumen wird unter ande-
rem durch ein im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetztes flutbares Unterge-
schoss mit einem Volumen von mindestens 2.690 m³ innerhalb eines Bereichs unterhalb der geplan-
ten Kindertagesstätte (Baufeld 2.2) und der Mennigehalle (Baufeld 2.3) zur Verfügung gestellt. Zur
fachlichen Bewertung der wasserwirtschaftlichen Fragestellungen wurde durch das Büro trint + kreu-
der d.n.a ein Höhenstufenplan der finalen städtebaulichen Planung erarbeitet , indem anhand von
horizontalen Höhenschichten der geplante Geländeverlauf dargestellt wird (vgl. Ruiz Rodriguez Zeis-
ler Blank – Ingenieurgemeinschaft für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Wiesbaden, 12.07.2023).
In Kombination mit den vorhandenen Laserscandaten der Stadt Köln und den geplanten Höhenstufen
wurde auf Basis der überlassenen Höhenschichten ein digitales Geländemodell für das vorliegende
Planungskonzept aufgebaut, welches die Höhengrundlage für die Retentionsraumermittlung bildet.
Die Höhenschichten innerhalb des Projektgebietes verlaufen wie bereits erläutert in erster Näherung
horizontal bis zur nächsten angrenzenden Höhenschicht. Im südlichen Bereich und entlang der Ha-
fenstraße, wo die Geländehöhen unverändert bleiben, wurden die Höhen aus dem Laserscanmodell
angesetzt. Das dadurch erarbeitete Höhenmodell für den städtebaulichen Entwurf Lindgens -Areal
stellt für den Planungsprozess eine grobe Abschätzung der Höhen und damit verbunden die potenzi-
ellen Überflutungsflächen inklusive des zu erwartenden Retentionsraums dar. Dieses Modell liefert
lediglich eine ungefähre Größenordnung der zu erwartenden Retentionsvolumen, was für die Erstel-
lung einer Retentionsraumbilanz im aktuellen Planungsstadium aber ausreichend ist.
Für den Plan-Zustand wurde von einer Realisierung der Planung einschließlich der Berücksichtigung
von Gebäudeabriss und Geländeveränderungen ausgegangen. Berücksichtigt man eine zusätzliche
Gebäudeflutung kann von einem Retentionsvolumen HQ100 für den Plan-Zustand von ca. 26.150 m³
ausgegangen werden, was gegenüber dem Ist -Zustand eine Vergrößerung um rund 9 % bedeutet.
Für das HQ200 wurde mit Gebäudeflutung ein Retentionsvolumen von ca. 35.290 m³ ermittelt, was
gegenüber dem Ist -Zustand eine Vergrößerung um rund 3 % bedeutet. Die wasserwirtschaftlichen
Anforderungen des Wasserhaushalts- (WHG) und Landeswassergesetz (LWG) hinsichtlich der Hoch-
wasserrückhaltung werden somit erfüllt.
Da für die weitere Planung und Genehmigung der einzelnen Bauabschnitte sowie während der ge-
samten Bauausführung die Retentionsraumbilanz immer neutral oder po sitiv ausfallen muss, wurde
bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein „Retentionsraumkonto“ erstellt. Dieses dient der Genehmigungs-
behörde, der Bezirksregierung Köln, als Unterstützung für die späteren Einzelgenehmigungen und
gibt bereits jetzt einen Überblick über die Veränderungen der Retentionsvolumen auf den einzelnen
Baufeldern.
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3.4.6.2. Abfluss und Wasserstand
3.4.6.2.1. Abfluss
Der Abfluss beschreibt in der Hydrologie das Wasservolumen, welches im jeweiligen Einzugsgebiet
aufgrund von äußeren Einflüssen zum Abfluss kommt. Während eines Hochwasserabflusses ist die-
ses Wasservolumen deutlich erhöht, weshalb das Gewässer aus seinem Flussbett tritt. Dieser Ab-
fluss soll sich laut Gesetz nicht nachteilig verändern.
Dieser Punkt kann schon jetzt aus hydrologischer Sicht entkräftet werden. Der Abfluss des Rheins
beträgt im Hochwasserfall beim HQ100 (11,30 mKP) auf Basis derzeitiger statistischer Auswertungen
12.000 m³/s und beim HQ200 (11,90 mKP) 12.900 m³/s. Durch die geplanten baulichen Veränderun-
gen im Lindgens-Areal wird sich das Abflussvolumen des Rheins nicht verändern.
Das Plangebiet Lindgens-Areal liegt direkt am Mülheimer Hafen . Bei diesem Hafen handelt es sich
um einen Rückstauhafen, welcher durch einen Leitdamm entlang des am Rhein liegenden Jugend-
parks vom direkten Rheinstrom abgegrenzt ist. Dieser topografische Querriegel entlang des Rheins
in Kombination mit der Zoobrücke ( Bundesstraße 55a) am südlichen Rand des Mülheimer Hafens
sorgen dafür, dass bei Hochwasserereignissen mit häufigen Eintretenswahrscheinlichkeiten das im
Rhein abfließende Wasser am Mülheimer Hafen „vorbeifließt“ und die potenzielle Überflutung im Lind-
gens-Areal lediglich durch den Rückstau über das Hafenbecken erfolgt. Durch diese topografischen
Eigenschaften liegt das Plangebiet nicht im unmittelbaren Abflussbereich des Rheins, weshalb durch
das geplante Bauvorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine negativen Auswirkungen auf den
Abflussquerschnitt zu erwarten sind.
3.4.6.2.2. Wasserstand
Der Wasserstand ergibt sich in der Hydraulik aus dem Abflussvolumen, dem Abflussquerschnitt und
dem Fließverhalten. Bei einem enger werdenden Querschnitt muss zur Beibehaltung des gleichen
Wasserstandes entweder der Abfluss reduziert oder die Fließgeschwindigkeit erhöht werden. Wie im
vorherigen Kapitel beschrieben sind durch die geplante Bebauung keine negativen Auswirkungen auf
den Abflussquerschnitt zu erwarten. Dennoch können die veränderte Topografie und die neue Be-
bauung geringe Auswirkungen auf den Wasserstand haben. Diese Veränderungen können nur mit
einem hydraulischen Modell nachgewiesen werden. Ein guter Indikator für die mögliche Veränderung
des Wasserstandes bzw. der Wasserspiegellage ist die Retentionsraumbilanz. Ist diese ausgeglichen
oder noch besser sogar positiv, sollten keine negativen Veränderungen im Wasserstand zu erwarten
sein. Grundsätzlich werden die Veränderungen im Wasserstand, ob positiv oder negativ, in einem
Bereich liegen, der hydraulisch kaum nachweisbar ist.
3.4.6.3. Hochwasserschutz
Für die Stadt Köln liegt ein umfassendes Hochwasserschutzkonzept aus dem Jahr 1996 vor. Auf-
grund der vorhandenen Topografie und einer durchgeführten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der ein-
zelnen Hochwasserschutzmaßnahmen wurden für das Kölner Stadtgebiet drei unterschiedliche
Schutzgrade definiert, die sich wie folgt gliedern:
• 10,70 mKP (HQ50) – kurzer Abschnitt in Köln Zündorf
• 11,30 mKP (HQ100) – im Süden ab Godorf (links) bzw. Langel (rechts) bis linksrheinisch an die
Bastei bzw. rechtsrheinisch nach Westhoven
• 11,90 mKP (HQ200) – das restliche Stadtgebiet Richtung Norden
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Das Schutzziel im Planfeststellungsabschnitt (PFA) 17, in dem das Projektgebiet Lindgens-Areal liegt,
wurde im damaligen Schutzkonzept der Stadt Köln mit einem Schutzgrad von 11,90 mKP (HQ200)
festgelegt. Im Plangebiet befindet sich aktuell kein baulicher, oberirdischer Hochwasserschutz. Der
aktuell bestehende bauliche Hochwasserschutz befindet sich an der nördlichen Grenze des Untersu-
chungsraums entlang der Hafenstraße in Form von stationären Hochwasserschutzmauern in Kombi-
nation mit mobilen Elementen. Dieser Schutz verläuft auf einer Länge von etwa 150 m ab der Straße
„Am Pulverturm“ südwestlich parallel zur Hafenstraße, bis dieser auf bestehendes hoch liegendes
Gelände am nördlichen Rand des Lindgens-Areals trifft.
Der allgemeine Hochwasserschutz besteht aber nicht nur oberirdisch, als sichtbare Barriere, sondern
auch durch unterirdische Absperrungen zum Schutz vor Flutung des Hinterlandes durch die vorhan-
dene Kanalisation. Im Bereich des Lindgens-Areals verläuft diese Schutzlinie entlang der Deutz-Mül-
heimer Straße, bis diese an den beschriebenen bestehenden oberirdischen Hochwasser schutz pa-
rallel zur Hafenstraße wieder anschließt. Südlich des Projektgebietes Lindgens -Areal verläuft die
Schutzlinie weiter entlang der Deutz-Mühlheimer Straße bis zur Kreuzung mit der vorhandenen ICE-
Bahnstrecke und verläuft von dort weiter über die B 55 a (Zoobrücke). Entlang dieser Schutzlinie
werden sämtliche Abwasserkanäle, welche diese Linie queren, im Hochwasserfall mit Schiebern ge-
gen Rückstau durch Rheinwasser gesichert, um Überflutungen des Hinterlandes durch den Kanal zu
verhindern.
Aufgrund der geplanten Siedlungsentwicklung im Mülheimer Süden wurde von den Stadtentwässe-
rungsbetrieben (StEB) Köln das Hochwasserschutzkonzept Mülheim Süd – Vom Lindgens-Areal bis
zur Zoobrücke (vgl. Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, Köln, 20.09.2023) erarbeitet. Darin wird
der Hochwasserschutz für die drei betroffenen Teilvorhaben Lindgens -Areal, Otto-Langen-Quartier
und Euroforum West konkretisiert.
Für das Plangebiet des Lindgens-Areals wurde nach einer Reihe von Abstimmungsgesprächen zwi-
schen den Investoren und Planern des Lindgens-Areals und Vertretern der StEB Köln sowie der Ab-
wägung verschiedenster Belange entschieden, dass eine öffentliche Hochwasserschutzanlage ent-
lang der Hafenstraße als nicht angemessen angesehen wird. Die Möglichkeit einer mobilen Wand in
der Hafenstraße wurde untersucht, aber aus sicherheitstechnischen und bautechnischen Gründen
verworfen (vgl. Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, Köln, 20.09.2023). Stattdessen soll hier, wie
im Bestand, die ansteigende Topografie / das Hochufer genutzt werden, um das Hinterland bis zum
Pegel des 200-jährlichen Hochwasserereignis zu schützen.
Vor dem Hintergrund des Verbleibes der Hochwasserschutzlinie in der höher gelegenen Deutz-Mül-
heimer Straße wird der bestehende Hochwasserschutz durch die geplante Bebauung nicht beein-
trächtigt.
3.4.6.4. Hochwasserangepasste Ausführung
Für die hochwasserangepasste Ausführung von Gebäuden oder Anlagen im Überschwemmungsge-
biet gibt es in der Fachliteratur insgesamt drei Strategien, die sich wie folgt gliedern:
1. Strategie „Ausweichen“
2. Strategie „Widerstehen“
3. Strategie „Anpassen“
Die Strategie „Ausweichen“ beinhaltet das erhöhte Anordnen des Gebäudes oder von wichtigen Ge-
bäudeteilen über dem erwarteten Wasserspiegel bzw. die Meidung hochwassergefährdeter Gebiete.
Diese Strategie wird in der Fachliteratur auch als „intelligente“ Strategie beschreiben und ist die ge-
setzlich vorgeschriebene erste Wahl der Risikovermeidung.
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Die Strategie „Widerstehen“ beinhaltet das Abdichten und / oder die Abschirmung der Gebäude vor
Hochwasser durch Schutzeinrichtungen vor dem Objekt. Bei dieser aufwendigen Strategie werden
bei der Baukonstruktion Vorkehrungen getroffen bzw. Bestandsgebäude entsprechend nachgerüstet,
um das Eindringen von Wasser in die Gebäude zu verhindern. Diese Strategie erfordert ein abge-
stimmtes Maßnahmenbündel, wobei das Gesamtkonzept stimmig sein muss.
Die Strategie „Anpassen“ beinhaltet eine angepasste Nutzung und / oder Ausstattung der hochwas-
sergefährdeten Stockwerke im Gebäude, sodass auch im Falle einer Flutung der Gebäude nur ge-
ringe Schäden auftreten.
Neben der positiven Bilanz der Retentionsvolumen hatten die planenden Architekten und Investoren
immer die hochwasserangepasste Bauweise im Blickfeld. Innerhalb des Plangebietes Lindgens-Areal
werden sämtliche Strategien der hochwasserangepassten Bauweise angewandt . Folgende allge-
meine Grundsätze der hochwasserangepassten Bauweise im Überschwemmungsbereich des Lind-
gens-Areals werden verfolgt:
Schutz hoch installierter Bereiche durch ortsfeste Schutztore oder -türen (das Schließen der Tore und
Türen erfolgt spätestens ab einem Pegelstand 10 cm unter Höhe des Fertigfußbodens):
• Zentrale Erschließungsflächen / Treppenhäuser und Aufzüge
• Sanitärbereiche
• Technikräume
• Garagen und Tiefgaragen
• Kellerräume
Zusätzlicher Schutz durch Betreiber von Nutzflächen städtebaulicher Relevanz zum Straßenraum
durch mobile Schutzelemente (Schutz durch z.B. Dammbalken vor Fenster und Türen zur Erlangung
eines Versicherungsschutzes und als Anprallschutz gegen Schwemmgut). Da dieser Schutz versa-
gen kann, gelten für diese Nutzflächen die folgenden Nutzungseinschränkungen:
• Untersagung einer Nutzung ab einem Pegelstand 10 cm unter Höhe des Fertigfußbodens
• Zwischenlagerung des Mobiliars an hochwassersicherem Ort
• Hochwasserangepasster Ausbau
Als Nutzungen für diese städtebaulich relevanten Nutzflächen kommen in Frage:
• Gastronomie
• Showroom
• Besprechungen
• Freizeitnutzungen
• Büro
Hochwasserangepasster Ausbau dieser Nutzflächen bedeutet:
• Alle Oberflächen nicht-saugend, durch einfaches Abspritzen bzw. Hochdruckreinigung zu reini-
gen
• Alle Installationen oberhalb HQ200
• Keine saugenden Materialien als Dämmstoffe
Westlich der Hafenstraße soll die aktuelle Zinkstaubhalle (Baufeld 5.2) als Eventlokation / Grillschule
bzw. zu Büroflächen umgebaut werden. Aufgrund der vorhandenen Höhenlage ist angedacht, dass
dieses Gebäude nach der Umnutzung wie aktuell bereits der Lokschuppen (Baufeld 5.1c) mit einer
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angepassten Strategie ausgeführt wird. Im Hochwasserfall wird das Gebäude zukünftig geflutet, die
hochwasserangepasste Planung muss hierfür später im Detail berücksichtigt werden.
Bei allen anderen Gebäuden wurde die Strategie „Widerstehen“ gewählt. Sämtliche Bereiche unter-
halb der HQ200-Wasserspiegellage werden so ausgeführt, dass diese durch entsprechende ortsfeste
und mobile Hochwasserschutzsysteme (z.B. Dammbalkensysteme) geschützt sind bzw. im Hoch-
wasserfall mit mobilem Objektschutz verschlossen werden.
Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2.7 werden unterhalb einer Höhe von 46,30 m über NHN (mitt-
lerer Wasserstand des HQ200) bei Neubauten lediglich Stellplätze, Garagen, Keller - und Abstell-
räume zugelassen, u m eine Überflutung sensibler Nutzungen im Fall eines Hochw assers auszu-
schließen. Technikräume, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Schank - und Speise-
wirtschaften können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird,
dass der Hochwasserschutz baulich sichergestellt ist. Damit sollen die für Gewerbenutzungen übli-
chen und zur Belebung der ebenerdigen Bereiche erwünschten Erdgeschossnutzungen (Lobby,
Gastronomie etc.) ermöglicht werden. Somit handelt es sich bei allen Nutzungen unterhalb der
HQ200-Wasserspiegellage um gewerbliche Nutzung bzw. Lagerflächen und Tiefgaragen. Sämtliche
Wohnbebauung ist ab etwa 1,80 m oberhalb des HQ200-Niveaus (48,10 m über NHN) vorgesehen.
Da sämtliche Wohngeschosse oberhalb von HQ200 angeordnet sind, müssen im Hochwasserfall mit
Objektschutzmaßnahmen unterschiedliche Zugangsbereiche verschlossen werden. Östlich der Ha-
fenstraße sind das lediglich die Eingänge zu den geplanten Gebäuden und die Einfahrten zu den
Tiefgaragen. Westlich der Hafenstraße müssen auch die Eingangsbereiche verschlossen werden.
Neben der hochwasserangepassten Bauweise wurde in sämtlichen Planungsschritten auf die Ent-
fluchtung / Zuwegung zur Wohnbebauung im Hochwasserfall geachtet. Zu diesem Zweck wurde ein
mit der Feuerwehr abgestimmtes Entfluchtungskonzept erarbeitet (siehe Abbildung 1). Da die Deutz-
Mühlheimer Straße der ans Plangebiet angrenzende Hochpunkt ist, muss hierüber bei Hochwasser
die Zuwegung zu den einzelnen Gebäuden sichergestellt werden. Eine der Vorgaben aus dem städ-
tebaulichen „Planungskonzept Mülheimer Süden inklusive Hafen“ aus dem Jahr 2014 war, dass in-
nerhalb des Stadtgebietes Köln keine zusätzlichen Evakuierungsgebiete bis zum HQ200 entstehen
dürfen und dass das Risikogebiet der Stadt nicht vergrößert werden darf. Diese Vorgaben beinhalten,
dass sämtliche Wohngebäude bis zu einem 200-jährlichen Hochwasserabfluss voll bewohnbar sein
müssen, was neben der Ver- und Entsorgung auch die Zuwegungen zu den Wohneinheiten betrifft.
Die Wohnebenen liegen, wie oben beschrieben, ab ca. 1,80 m oberhalb der HQ200-Hochwasserlinie.
Die Gebäude östlich der Hafenstraße sind aufgrund der vorhandenen Topografie auch bei diesen
Hochwasserabflüssen über die höher liegende Deutz -Mühlheimer Straße erreichbar. Für die Zuwe-
gungen der Gebäude westlich der Hafenstraße, welche bei einem 200-jährlichen Hochwasserereignis
komplett von Wasser umschlossen sind, werden im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan Verbindungsstege oberhalb des HQ200-Niveaus zu den Gebäuden östlich der Hafenstraße fest-
gesetzt. Diese Stege werden so konzipiert, dass im Hochwasserfall auch Rettungskräfte über diese
Wegebeziehung zu der Wohnbebauung gelangen können. Die Errichtung der Stege sowie die Zu-
gänglichkeit über zukünftig mögliche Fremdgrundstücke wir d im Durchführungsvertrag bzw. eigen-
tumsrechtlich geregelt. Hierfür sind nach Satzungsbeschluss des vorliegenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplans, aber vor Bekanntmachung, entsprechende Grunddienstbarkeiten einzutragen.
In einer zweiten Stufe des Entfluchtungskonzeptes wurde das Rettungswegekonzept erarbeitet. Da-
nach werden in den Baufeldern 1 und 3 östlich der Hafenstraße jeweils zwei bauliche Rettungswege
zuzüglich Sicherheitstreppenraum für das Hochhaus in Baufeld 3 errichtet. In den Baufeldern 4,
5.1a/b und 5.3 westlich der Hafenstraße werden Sicherheitstreppenräume vorgesehen. Die dritte
Stufe des Entfluchtungskonzeptes umfasst weitere Inhalte, wie die Feuerwehrbewegungsflächen und
Brandmeldezentralen.
Die hochwasserangepasste Ausführung umfasst auch den unterirdischen Hochwasserschutz bezüg-
lich Ver- und Entsorgungsanlagen. Das hierzu erarbeitete Konzept sieht vor, dass ab einem 200-
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jährlichen Hochwasserereignis im Bereich zwischen Hafenstraße und Rheinufer das anfallende
Schmutzwasser gedrosselt wird und der Abfluss über den Vakuumkanal in der Hafenstraße erfolgt.
Das anfallende Niederschlagwasser wird teilweise gedrosselt, der Abfluss erfolgt über den Regen-
wasserkanal der Hafenstraße. Für den Bereich zwischen Hafenstraße und Deutz-Mülheimer Straße
wird der Mischwasserkanal in der Deutz-Mülheimer Straße bei HQ200 bzw. bei eindringendem Rhein-
wasser abgeschiebert. Das anfallende Schmutzwasser wird auf den privaten Grundstücken in Re-
tentionsräumen für die Dauer des Hochwassers zurückgehalten. Das anfallende Niederschlagswas-
ser wird in den Mischwasserkanal der Deutz -Mülheimer Straße eingeleitet. Im Bereich der öffentli-
chen Verkehrsfläche der Hafenstraße wird das anfallende Niederschlagswasser aus dem Straßen-
raum ohne Drosselung in den Regenwasserkanal der Hafenstraße eingeleitet.
Für das Vorhaben im Lindgens-Areal werden somit alle wasserwirtschaftlichen Anforderungen des
WHG und LWG hinsichtlich der hochwasserangepassten Bauweise erfüllt. Im späteren Baugenehmi-
gungsverfahren ist für jedes Baufeld / Gebäude ein schlüssiges Konzept für eine hochwasserange-
passte Bauweise vorzulegen, welches neben den entsprechenden Schutzsystemen (inklusive stati-
scher Nachweise) auch Informationen über Sicherstellung der Gebäudefunktion (Strom, Ver - und
Entsorgung, ggf. Aufzugstechnik) beinhalten muss.
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Abbildung 2: Lageplan mit hochwassersicheren Erschließungsflächen bei HQ200 (trint + kreuder d.n.a, 25.08.2021 , bear-
beitet 02.04.2024)
3.4.6.5. Weitere gebietsbezogene wasserwirtschaftliche Vorgaben
3.4.6.5.1. Alarm- und Einsatzpläne
Die beschriebene Aufgabenstellung muss in einem späteren Planungsstadium in enger Abstimmung
mit den StEB Köln und der Feuerwehr durchgeführt werden. Die Alarm- und Einsatzpläne sind im
Baugenehmigungsverfahren vorzulegen. Im Durchführungsvertrag wird die Verpflichtung für die Vor-
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habenträgerin sowie die Rechtsnachfolger aufgenommen, dass die Alarm - und Einsatzpläne Be-
standteil der Baugenehmigungen werden, die nach § 78 WHG der wasserrechtlichen Genehmigung
der Bezirksregierung bedürfen.
3.4.6.5.2. Erstellung eines Bauherrenhandbuchs
Im weiteren Planungsverlauf wird ein Bauherrenhandbuch erarbeitet, das im Rahmen der Baugeneh-
migungsverfahren vorzulegen ist. Dieses soll den Bauherren als Leitfaden dienen, um zugeschnittene
Lösungen auf das Projektgebiet hinsichtlich des Hochwasserschutzes zu erhalten. Neben allgemei-
nen Informationen zum Thema Hochwasser, den möglichen Abflüssen und dazugehörigen Wasser-
ständen im Projektgebiet des Lindgens-Areals, den Retentionsraumflächen und -volumina und dem
vorhandenen Hochwasserschutz / Hochwasserschutzlinie wird auf eine hochwasserangepasste Bau-
weise eingegangen. Weiterhin werden darin der Umgang und ggf. die Einschränkungen im Hochwas-
serfall im neuen Stadtquartier beschrieben. Dieses Bauherrenhandbuch soll als Gemeinschaftspro-
jekt von den Investoren, den planenden Architekten und den Hydrologen / Hydraulikern in enger Ab-
stimmung mit den StEB Köln und der Feuerwehr in einem weiteren Arbeitsschritt erarbeitet werden.
Wie die Alarm - und Einsatzpläne (in der Bauphase sowie auch im späteren Betrieb) , ist auch ein
Nachweis für die Einhaltung der im Bauherrenhandbuch gegebenen Vorgaben im Rahmen der Bau-
genehmigungsverfahren vorzulegen. Im Durchführungsvertrag wird die Verpflichtung für die Vorha-
benträgerin sowie die Rechtsnachfolger aufgenommen, dass das Bauherrenhandbuch Bestandteil
der Baugenehmigungen wird, die nach § 78 WHG der wasserrechtlichen Genehmigung der Bezirks-
regierung bedürfen.
3.4.7. Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge
Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge erfordern in Zukunft einen veränderten
Umgang mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzliche Flächenversiegelung durch
Neuerschließung als auch mögliche Veränderungen des Niederschlags geschehens infolge des Kli-
mawandels berücksichtigt. Neben dem Objektschutz gilt es, integrierte Maßnahmen an der Oberflä-
che zu ergreifen, mit denen künftige Beeinträchtigungen durch Starkniederschläge vermieden bzw.
abgemildert werden können.
Vor diesem Hintergrund wurde im Auftrag der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln durch das
Büro Städtebau MUST der Fachbeitrag „Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge“ zum
Planungskonzept „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ erarbeitet. Er formuliert Planung shinweise für
eine „wassersensible“ Stadtgestaltung, die – im Gegensatz zum bisher verfolgten Ansatz einer mög-
lichst schnellen Ableitung in die Kanalisation – das Ziel verfolgt, zunächst nach ortsnahen Lösungen
zur Versickerung, Verdunstung, Nutzung sowie Speicherung und gedrosselter Ableitung von Regen-
wasser zu suchen.
Zur dezentralen Regenwasserbewirtschaftung auf privaten Flächen sieht der Fachbeitrag für die Neu-
bauten im Lindgens-Areal eine Dachbegrünung vor. Zur Regenwasserbewirtschaftung und Starkre-
genvorsorge auf öffentlichen Flächen sieht der Fachbeitrag, entsprechend der geplanten Freiraum-
verknüpfungen und der vorhandenen Topografie, einen Oberflächenabfluss in Richtung Hafenbecken
des Mülheimer Hafens vor.
3.4.8. Kooperatives Baulandmodell
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013
das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24. Februar
2014 in Köln eingeführt.
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Ziel des Modells ist es, sowohl den öffen tlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Woh-
nungsmarktsegment zu stärken, als auch den Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfahrens an
den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.)
zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017
wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben und ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017
in Kraft getreten. Mit dem Kooperativen Baulandmodell Köln 2017plus wurde inzwischen eine weitere
Richtlinie und Umsetzungsanweisung für Verfahren mit Grundstückskauf ab dem 05.05.2022 aufge-
stellt.
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vorausset-
zung für die Schaffung von Planung srecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht
für Wohnzwecke zum Ziel haben. Bei Vorhaben auf Grundstücken, die zwischen dem 24.02.2014 bis
einschließlich 22.09.2016 erworben wurden, gelten die Anwendungsvoraussetzungen des Koopera-
tiven Baulandmodells 2014 fort. Unter diese Regelung fällt auch das vorliegende Vorhaben.
Im Kooperativen Baulandmodell 2014 ist als ein Anwendungskriterium aufgeführt, dass 1/3 der mit
dem Vorhaben verbundenen Bodenwertsteigerung, nach Abzug der Kosten und Lasten, beim Plan-
begünstigten verbleibt. Aufgrund der hohen Planungs-, Entsorgungs- und Erschließungskosten wird
dieser Wert im vorliegenden Vorhaben unterschritten. Das Kooperative Baulandmodell ist demnach
im vorliegenden Vorhaben nicht anzuwenden. Dennoch sol l im nördlichen Bereich des Plangebiets
(MU 1) öffentlich geförderter Wohnraum mit einem Anteil von knapp 10 % an der Gesamt-Geschoss-
fläche (GF) Wohnen errichtet werden (siehe Abschnitt 4.2 – Art der Baulichen Nutzung). Zusätzlich
wird eine sozial verträgl iche Planung dadurch gewährleistet, dass Wohnraum für unterschiedliche
Einkommensgruppen geschaffen wird.
3.4.9. Mobilitätskonzept Mülheimer Süden
In einem Letter of Intent (LoI) zwischen der Stadt Köln und den an den verschiedenen Planvorhaben
im Mülheimer Süden beteiligten Investoren werden die Investoren zur Umsetzung eines Mobilitäts-
konzeptes für den Mülheimer Süden verpflichtet. Dieses wurde 2017, im Auftrag der Eigentümeriniti-
ative aus den Grundstückseigentümern und Entwicklern im Mülheimer Süden, für die zu entwickeln-
den Bereiche Cologneo I (ehemals Euroforum Nord), Cologneo II (ehemals Euroforum West), Otto-
Langen-Quartier, Lindgens-Areal und Deutz-Areal erarbeitet (vgl. Argus Stadt und Verkehr Partner-
schaft mbB, Hamburg, 22.06.2017).
Das Mobilitätskonzept macht Vorschläge, welche konkreten Maßnahmen zur Förderung des Umwelt-
verbundes und der Nahmobilität in den einzelnen Plangebieten umgesetzt werden sollten. Hierunter
fallen u. a. Maßnahmen, wie Carsharing, Fahrrad-Verleihsysteme, adäquate Fahrradabstellanlagen
und Mobilitätsstationen in unterschiedlichen Ausprägungen. Es werden als Pflichtbausteine die Ver-
besserung der ÖPNV-Anbindung sowie die Einrichtung und dauerhafte Unterhaltung von der Allge-
meinheit zugänglichen Carsharing-Stellplätzen und einer ausreichenden Anzahl an nutzergerechten
Fahrradabstellplätzen auf den privaten Grundstücksflächen gesehen. Alle darüberhinausgehenden
Bausteine (Mobilitätsstationen, Serviceangebote, Lastenfahrräder usw.), die ebenfalls auf den eige-
nen Grundstücken herzustellen, dauerhaft zu unterhalten und der Allgemeinheit zugänglich zu ma-
chen sind, wurden plangebietsweise ermittelt und empfohlen. Ziel ist die Reduzierung des Kfz -Ver-
kehrs und damit einhergehend die Minderung des Stellplatzbedarfs für private Pkw.
Die Ziele des Mobilitätskonzeptes werden durch das gesamtstädtische Mobilitätskonzept „Köln mobil
2025“ sowie die Teilnahme der Stadt Köln an der EU -Initiative „smart cities“ unterstrichen. Die EU -
Initiative verfolgt unter anderem das Ziel, techni sche Infrastrukturen wie den öffentlichen Personen-
nahverkehr, die Wasserversorgung oder die Müllbeseitigung durch moderne Technologien effizienter
zu machen und dadurch zu verbessern. Nicht zuletzt wird die Verfolgung der vorgenannten Ziele
durch den im Juli 2019 vom Rat der Stadt Köln ausgerufenen Klimanotstand zu einem wesentlichen
Kriterium bei der politischen Zustimmung zu zukünftigen Bauvorhaben.
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Durch die Umsetzung der Maßnahmen des oben beschriebenen Mobilitätskonzeptes kann die Anzahl
der notwendigen Stellplätze reduziert werden. Gemäß dem Mobilitätskonzept Mülheimer Süden kann
sich der Stellplatzreduzierungsfaktor, wie folgt, entwickeln:
• Anforderung gemäß Landesbauordnung: 100 %
• Abschlag aufgrund vorhandener Busanbindung: -20 % (zu realisieren: 80 %)
• Abschlag bei Stadtbahnerweiterung: -30 % (zu realisieren: 70 %)
• Abschlag bei Umsetzung geplanter Carsharing-Stellplätze: -10 %
• Abschlag bei Umsetzung höherwertiger Fahrradabstellanlagen: -5 %
Abschlag bei Umsetzung Mobilitätskonzept: -45 % (zu realisieren: 55 %)
Gemäß dem Mobilitätskonzept ergibt sich somit ein Stellplatzreduzierungsfaktor von 0,45 (oder
45 %), wenn sowohl die Stadtbahnerweiterung als auch die oben aufgeführten Maßnahmen des Mo-
bilitätskonzeptes umgesetzt werden. Weitere, ebenfalls vorgesehene Maßnahmen in den Bereichen
Elektromobilität, Lastenrad-/Transportmittelverleih oder Kommunikationsmaßnahmen sind darin nicht
berücksichtigt.
Über diesen Reduzierungsfaktor hinausgehend wurde am 07.03.2018 von der Stadt Köln festgelegt,
zur Dämpfung des Aufkommens im Kfz -Verkehr einen Stellplatzreduzierungsfaktor von 0,5 (oder
50 %) verbindlich für die Plangebiete im Mülheimer Süden vorzuschreiben. Zur Klärung der Möglich-
keiten, die notwendigen Stellplätze zu r eduzieren, wird an dieser Stelle auf die Stellplatzregelung
gemäß § 48 Absatz 3 BauO NRW verwiesen, welche ein sehr weitgehendes, kaum eingeschränktes
Satzungsrecht der Gemeinden vorsieht. Dies bietet der Stadt Köln die Möglichkeit, eine Reduzierung
der notwendigen Stellplätze nicht ausschließlich von den räumlichen Rahmenbedingungen (insbe-
sondere der ÖPNV-Erreichbarkeit) abhängig zu machen, sondern auch innovative Mobilitätskonzepte
(beispielsweise in Form von Carsharing -Angeboten oder der Radverkehrsförde rung) bei der Stell-
platzdefinition zu berücksichtigen.
Seit dem 31. Mai 2022 ist für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs die aktuell gültige „Satzung über die
Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung v on
Ablösebeträgen der Stadt Köln („Stellplatzsatzung“)“ in Kraft. Dementsprechend wird der festgelegte
Stellplatzreduzierungsfaktor von 0,5 (oder 50 %) in Bezug auf die Stellplatzsatzung im vorliegenden
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Zudem er folgt eine entsprechende Regelung im
Durchführungsvertrag.
Insgesamt ergibt sich für das Plangebiet somit, unter Anwendung des Reduzierungsfaktors, ein er-
forderlicher Pkw-Stellplatzbedarf von 346 Stellplätzen.
Der Aufbau der Mobilitätsangebote soll letztlich wesentlich dazu beitragen, ein lebenswertes und im-
missionsarmes Stadtquartier mit möglichst geringer Pkw-Nutzung zu gestalten.
3.4.10. Mobilitätskonzept Lindgens-Areal
Im Rahmen des Mobilitätskonzeptes für das Lindgens-Areal (vgl. Bernard Gruppe, Köln, 31.03.2023)
werden die mit der Umsetzung verbundenen konkreten Forderungen des LoI sowie des ARGUS -
Mobilitätskonzeptes für den Mülheimer Süden auf die im Eigentum der Lindgens & Söhne GmbH &
Co. KG stehende Fläche angewendet. Das Mobilitätskonzept Lindgens-Areal vertieft und konkretisiert
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die Ansprüche des übergeordneten ARGUS -Mobilitätskonzeptes, definiert die Ausgestaltung ver-
schiedener Mobilitätsangebote sowohl für den privaten als auch den künftig öffentlich zugänglichen
Bereich und verortet diese auf der im Eigentum der Lindgens & Söhne GmbH & Co. KG stehenden
Fläche.
Das Mobilitätskonzept Lindgens -Areal soll die Bewohnerschaft als auch die Beschäftigten dort zur
Nutzung der Verkehrsträger des Umweltverbundes motivieren und durch das Plangebiet induzierten
motorisierten Verkehr reduzieren. Die in diesem Rahmen entwickelten Mobilitätsangebote lassen sich
den folgenden Themenfeldern zuordnen:
• Fahrradverkehr
• Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
• Carsharing
• Elektromobilität
• Urbane Logistik
Für jedes der genannten Themenfelder wurden Handlungsmaßnahmen erarbeitet und mit konkreten
Zielgrößen gemäß LoI sowie ARGUS -Mobilitätskonzept Mülheim Süd bzw. der aktuellen Stellplatz-
satzung hinterlegt. Die Zielgrößen wurden schließlich auf die Nutzungsparameter des Lindgens-Are-
als angewendet, um Kenngrößen je Handlungsmaßnahme zu erhalten.
Die gemäß Konzept zu implementierenden Mobilitätsangebote sind auf privaten Flächen zu errichten
und dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Zudem sind einige der Angebote – wie z. B. die Carsharing-
Stellplätze – auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Neben den Zielgrößen an zu schaffenden
Flächen oder aufzubauenden Einrichtungen wie Fahrradabstellanlagen werden überdies Ansprüche
bzgl. der Ausgestaltung, wie etwa die Qualität der Mobilitätsangebote, näher definiert. So sind bei-
spielsweise Fahrradabstellplätze so herzustellen, dass diese barrierefrei zugänglich sind und dieb-
stahlsicheres sowie witterungsgeschütztes Abstellen ermöglichen.
Neben den in erster Linie auf die Nutz erinnen und Nutzer in den einzelnen Baufeldern bezogenen
Mobilitätsangeboten soll mit der Realisierung einer Mobilitätsstation an einer zentralen Stelle und im
Bereich der Haltestelle des ÖPNV ein Ort geschaffen werden, an de m die Mobilitätsangebote und
Verkehrsmittel sinnvoll gebündelt und öffentlich nutzbar gemacht werden. Die Mobilitätsstation soll
wesentlich dazu beitragen, eine inter- und multimodale Mobilität zu fördern und zu etablieren.
Die Mobilitätsangebote sind so im Plangebiet verortet, dass keine Nutzungswiderstände durch weite
Distanzen entstehen und die Nutzbarkeit möglichst optimal gestaltet wird. Sie sollen maßgeblich dazu
beitragen, ein lebenswertes und immissionsarmes Stadtquartier mit möglichst geringer Pkw-Nutzung
zu gestalten. Hierdurch werden vor Ort nicht nur Lebensqualität und Verkehrssicherheit, sondern
auch die Gesundheit der Menschen gefördert. Die Maßnahmen sollen überdies ein Baustein sein, um
für ganz Köln eine zukunftsfähige also klima-, umwelt- und sozialverträgliche Mobilität mit den Ver-
kehrsmitteln des Umweltverbundes zu fördern und zu etablieren.
Eine konkrete Darstellung der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept Lindgens -Areal findet sich
unter Abschnitt 4.5.1.5 – Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept.
3.4.11. RadPendlerRoute Leverkusen - Köln
Vom Verkehrsausschuss wurde die RadPendlerRoute 1 (Leverkusen – Köln) beschlossen, welche
über die Hafenstraße (Alternativtrasse über die Deutz-Mülheimer Straße) verlaufen soll. Vorrangig
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ist die Bereitstellung passender Verkehrsflächen sowie die Berücksichtigung des zugehörigen Pla-
nungsleitfadens. Aktuell ist als vorgezogene Maßnahme auf der Hafenstraße die Einrichtung einer
Fahrradstraße mit Markierung und Beschilderung ohne bauliche Anpassungen vorgesehen.
3.4.12. Sicherheitsabstände für Liegestellen von Kegelschiffen
Das Wasser- und Schifffahrtsamt der Stadt Köln hält im nordwestlichen Teil des Mülheimer Hafens
Liegestellen mit Landgangmöglichkeit für sogenannte Kegelschiffe 2 vor, die es der Schifffahrt unter
anderem ermöglichen, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einzuhalten. Gemäß dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen
Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN 2019) bestehen Sicherheitsabstände (Schut zkreise) zu ge-
schlossenen Wohngebieten, Ingenieurbauwerken und Tanklagern. Der Sicherheitsabstand beträgt
bei 1-Kegel-Schiffen 100 m, bei 2-Kegel-Schiffen 300 m. Die Liegestellen im Mülheimer Hafen sowie
die entsprechenden Sicherheitsabstände wurden nachrichtlich in die Planzeichnung des Bebauungs-
plans übernommen. Innerhalb der Sicherheitsabstände sind im vorliegenden Vorhaben weder eine
Wohnbebauung, noch die geplante Kindertagesstätte oder öffentliche Kinderspielflächen geplant.
4. Begründung der Planinhalte
4.1. Städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Planungskonzept von trint + kreuder d.n.a (siehe Vorhaben- und Erschließungs-
plan) sieht eine Ergänzung und zeitgemäße Weiterentwicklung des von großen Solitärbauten und
Industriehallen geprägten Areals unter weitest gehendem Erhalt des alten Gebäudebestands bzw.
seines Gestaltwertes vor. Insgesamt ist in den 5 Baufeldern (Baufeldnummern siehe Vorhaben- und
Erschließungsplan) eine Geschossfläche (GF) von rund 76.940 m² geplant.
Areal östlich der Hafenstraße
Im nördlichen Bereich entsteht eine Blockbebauung, die sich zur nördlichen Fußwegeverbindung hin
öffnet. An der Hafenstraße ragt ein siebengeschossiger Hochpunkt aus dem Block hervor, welcher
einen Auftakt zum neuen Quartier bildet.
Weiter südlich ist entlang der Hafenstraße der Erhalt mehrerer Bestandsgebäude vorgesehen, die
teilweise unter Denkmalschutz stehen (Mennigehalle, südlicher Hallenkomplex; siehe Abschnitt 2.2.2.
– Baudenkmäler im Plangebiet). Nördlich angrenzend an die Mennigehalle sollen die Fassade und
ein Teil des dortigen Bestandsgebäudes an der Hafenstraße erhalten bleiben. Es ist vorgesehen,
diese Elemente mit einem Neubau für eine Kindertagesstätte zu kombinieren, deren Freiraum auf der
Südseite zur Mennigehalle entsteht. Hier werden zunächst die bestehenden Bauteile auf ihren Schad-
stoffgehalt untersucht und, falls erforderlich, entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen. In der
Mennigehalle selbst sowie im südlich angrenzenden Gebäude werden in erster Linie Parkebenen für
die übrigen Nutzer des Plangebiets untergebracht.
An der Deutz-Mülheimer Straße ist eine Ergänzung der Bauten durch eine straßenbegleitende Be-
bauung vorgesehen, die weiterhin Blick - und Wegebeziehungen in das Quartier ermöglicht und ge-
genüber der Straße lei cht zurückversetzt liegt, um den vorhandenen Baumbestand zu erhalten. Im
Anschluss an den auf der gegenüberliegenden Seite der Deutz -Mülheimer Straße im Rahmen der
Planung für das Deutz -Areal vorgesehenen Boulevard entsteht eine Sichtachse zur Mennigehalle.
2 Auf dem Rhein weisen blaue Signallichter oder „blaue Kegel“ auf die Beförderung gefährlicher Güter bei Tankschif-
fen oder Trockenfrachtern hin.
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Das bestehende Gebäude Deutz-Mülheimer Straße 165 wird erhalten und der Blockrand durch nörd-
lich und südlich angrenzende Neubauten erweitert.
Am Übergang zum südlich gelegenen Otto-Langen-Quartier ist an der Ecke Deutz-Mülheimer Straße
/ Auenweg ein zentraler, großzügig dimensionierter öffentlicher Stadtplatz als künftige Quartiersmitte
für den Mülheimer Süden vorgesehen. Eine Randbebauung mit fünf Geschossen fasst den Platz an-
gemessen und ermöglicht über ebenerdige Durchgänge den Zugang ins Quartiersinnere. Am südli-
chen Ende ist ein 20-geschossiges Hochhaus vorgesehen, das bereits im Rahmen des Werkstattver-
fahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ (damals noch als 15 -geschossiges Gebäude) für diese
Stelle definiert worden war. Es war im Rahmen der weiter en Überarbeitung zunächst auf acht Ge-
schosse reduziert worden. Im Jahr 2022 war auf Anregung der zur Wahrung der geplanten städte-
baulichen Qualitäten im Mülheimer Süden in der Zwischenzeit ins Leben gerufenen „Ständigen
Jury“ wieder ein deutlicher Hochpunkt vorgesehen worden. Der Hochpunkt mit ca. 65 m Höhe beein-
trächtigt nicht die Sichtachsen zum Kölner Dom. Der Kölner Dom ist seit dem 05.12.1996 in der von
der UNESCO geführten Liste des Welterbes aufgeführt. Der Kölner Sternenplan zeigt die Blickbezie-
hungen auf den Kölner Dom, auch mit einer Sorgfaltszone auf der rechtsrheinischen Seite. Aus den
Sichtachsen zum Weltkulturerbe Dom ist deutlich zu erkennen, dass der geplante Hochpunkt im Lind-
gens-Areal mit ca. 65 m nicht in einer Tabuzone entsteht und somit das Welterbe nicht gefährdet.
Areal westlich der Hafenstraße
Das städtebauliche Konzept sieht für die Fläche westlich der Hafenstraße vier straßenbegleitende
Neubauten vor, die – in Anlehnung an den historischen Zustand des Straßenraums – eine weitgehend
einheitliche Bauflucht entwickeln. An der nördlichen Eingangssituation des Quartiers entsteht ein so-
litärer siebengeschossiger Baukörper. Dieser war bereits im Rahmen des Werkstattverfahrens „Mül-
heimer Süden inklusive Hafen“ als stadträumlicher Hochpunkt vorgesehen. In der weiteren Konkreti-
sierung des Planungskonzeptes wurde dieser durch einen weiteren, versetzt angeordneten Hoch-
punkt auf der gegenüberliegenden Straßenseite ergänzt.
Im zentralen Bereich wurde der langgestreckte Baukörper in seiner Kubatur verändert und in zwei
Gebäude aufgeteilt. Dadurch wurde dem in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellten 100 -m-
Schutzradius der Liegestelle der 1-Kegel-Schiffe Rechnung getragen, innerhalb dessen keine Wohn-
bebauung errichtet werden darf. Der nördliche Kopfbau wird mit seinen sieben Geschossen als wei-
terer Hochpunkt ausgebildet.
Zwischen den sonst zwei- bis fünfgeschossigen Gebäuden entstehen Blick- und Wegebeziehungen
zum Rheinboulevard sowie zum Hafenbecken. Der zentrale Neubau schiebt sich vor die bereits um-
genutzten Bestandshallen, lässt dabei jedoch einen Vorplatz frei, der den Blick auf das Bestandsge-
bäude ermöglicht.
Die im Süden angrenzenden, eben falls bereits umgenutzten ehemaligen Industriehallen ( derzeitige
Nutzungen: Tagungszentrum Dock², Santos Grills) werden erhalten und langfristig gesichert. Dabei
wird ein gewisser Spielraum für eine Weiterentwicklung berücksichtigt. Ebenso sollen der ehemalige
Lokschuppen und dessen Anbau im nördlichen, dem Rheinboulevard zugewandten Bereich erhalten
und ausgebaut werden und so zu einer Aktivierung des dortigen Freiraums beitragen.
Neben der hochwasserangepassten Bauweise wurde in sämtlichen Planungsschritten auf die Ent-
fluchtung / Zuwegung zur Wohnbebauung im Hochwasserfall geachtet. Da die Deutz -Mühlheimer
Straße der ans Plangebiet angrenzende Hochpunkt ist, muss hierüber bei Hochwasser die Zuwegung
zu den einzelnen Gebäuden sichergestellt werden. Eine der Vorgaben aus dem städtebaulichen „Pla-
nungskonzept Mülheimer Süden inklusive Hafen“ aus dem Jahr 2014 war, dass innerhalb des Stadt-
gebietes Köln keine zusätzlichen Evakuierungsgebiete bis zum HQ200 entstehen dürfen und dass
das Risikogebiet der Stadt nicht vergrößert werden darf. Diese Vorgaben beinhalten, dass sämtliche
Wohngebäude bis zu einem 200- jährlichen Hochwasserabfluss voll bewohnbar sein müssen, was
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neben der Ver- und Entsorgung auch die Zuwegungen zu den Wohneinheiten betrifft. Die Wohnebe-
nen liegen, wie oben beschrieben, ca. 1,8 m oberhalb der HQ200- Hochwasserlinie. Die Gebäude
östlich der Hafenstraße sind aufgrund der vorhandenen Topografie auch bei diesen Hochwasserab-
flüssen über die höher liegende Deutz-Mühlheimer Straße erreichbar. Für die Zuwegungen der Ge-
bäude westlich der Hafenstraße, welche bei einem 200-jährlichen Hochwasserereignis komplett von
Wasser umschlossen sind, sind Fußgängerbrücken/Verbindungsstege oberhalb des HQ200-Niveaus
zu den Gebäuden östlich der Hafenstraße vorgesehen, die zugleich eine städtebauliche Reminiszenz
an die ursprünglich vorhandenen Werksbrücken darstellen. Diese Stege werden so konzipiert, dass
im Hochwasserfall auch Rettungskräfte über diese Wegebeziehung zu der Wohnbebauung gelangen
können. Die Errichtung der Stege sowie die Zugänglichkeit über zukünftig mögliche Fremdgrundstü-
cke wird im Durchführungsvertrag bzw. eigentumsrechtlich geregelt.
Rund um die bestehenden Hallen und die ergänzenden Neubauten entstehen Abfolgen von unter-
schiedlichen Freiräumen, die Raum für zahlreiche öffentliche und öffentlich zugängliche fußläufige
Durchquerungen bieten. Eine übergeordnete Freiraumverknüpfung zwischen dem Rheinboulevard
und dem Grünzug Mülheim Süd entsteht durch eine Wegeverbindung entlang der nördlichen Plange-
bietsgrenze sowie eine weitere Verbindung über den nördlichen, z.T. öffentlichen Platzraum zwischen
Deutz-Mülheimer Straße und Hafenstraße. Diese bereits im Rahmen des Werkstattverfahrens vorge-
sehenen „Grünfinger“ bzw. „Verbindungskorridore“ können eine Vernetzung von urbanen Freiräumen
und Grünstrukturen im gesamten Planungsraum Mülheim Süd gewährleisten.
4.2. Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet wird – entsprechend der Darstellung der beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung
– für den überwiegenden Bereich zwischen Deutz-Mülheimer Straße und Hafenstraße sowie für den
Bereich der Baufelder 5.1a/b ein Urbanes Gebiet (MU 1, MU 2 und MU 3) festgesetzt. Für den über-
wiegenden Bereich westlich der Hafenstraße wird ein Gewerbegebiet (GE1, GE 2 und GE 3) festge-
setzt.
Durch diese Festsetzung soll im zentralen östlichen Bereich ein urban gemischtes Quartier mit einem
überwiegenden Wohnanteil entstehen, das der örtlichen Situation und der stadträumlichen Lage an-
gemessen ist und einen entscheidenden Beitrag zur Nachfrage nach innerstädtischem Wohnraum
leisten kann. Insgesamt sind – unter Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Belange – rund
406 Wohneinheiten vorgesehen, die vorwiegend in den ergänzenden Neubauten untergebracht wer-
den sollen. Im ursprünglichen Planungskonzept waren rund 250 Wohneinheiten geplant. Die erhöhte
Zahl der Wohneinheiten kann zusätzlich zur vorgenannten starken Wohnraumnachfrage, insbeson-
dere im innerstädtischen Bereich der Stadt Köln, beitragen. Die vorgesehene soziale Infrastruktur ist
zur Versorgung der erhöhten Bewohnerzahl geeignet.
Aufgrund der oben beschriebenen Vergrößerung des südlichen Hochpunktes und der damit verbun-
denen erhöhten Geschossfläche bzw. Zahl an Wohneinheiten soll auch mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung geförderter Wohnraum entstehen, um zu einer preisgünstigen Wohnraumver-
sorgung beizutragen. Zu diesem Zweck wird festgesetzt, dass im vorgesehenen Neubau im Urbanen
Gebiet MU 1 auf einer Geschossfläche von mindestens 4.000 m² eine Wohnnutzung zu errichten ist,
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert wird. Bezogen auf die Gesamt-Geschoss-
fläche (GF) Wohnen entspricht dies einem Anteil von knapp 10 %.
Im westlichen, durch die angrenzenden Gewerbenutzungen des Mülheimer Hafens geprägten Be-
reich sollen ausschließlich gewerbliche Nutzungen untergebracht bzw. die bestehenden Gewerbe-
nutzungen integriert werden. Hierbei wurden auch die Sicherheitsabstände für Liegestellen von Ke-
gelschiffen berücksichtigt (siehe Abschnitt 3.4.12. – Sicherheitsabstände von Liegestellen von Kegel-
schiffen). Gemäß Vorgabe der ADN 2019 dürfen innerhalb dies er Sicherheitsabstände keine „ ge-
schlossenen Wohngebiete“ liegen. Daher wurde die zunächst geplante Wohnbebauung innerhalb der
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genannten Sicherheitsabstände aufgegeben (Modifizierung des Baufelds 5.1a) bzw. in Gewerbenut-
zungen geändert (GE 1). Um dennoch ein gewisses Maß an – derzeit stark gefragtem – innerstädti-
schem Wohnraum schaffen zu können, wurden die Geschossfläche und Gebäudehöhe der gegen-
überliegenden Wohnbebauung ( Baufeld 1.2 ) erhöht (siehe Abschnitt 4.3 .3. – Anzahl der Vollge-
schosse, Höhe baulicher Anlagen).
Die einzelnen Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung werden wie folgt begrün-
det:
Im gesamten Urbanen Gebiet (MU 1 bis 3) sind die nach § 6a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes . Eine An-
siedlung derartiger Betriebe ist im Plangebiet nicht realisierbar, ohne dass funktionale und gestalteri-
sche Beeinträchtigungen zu befürchten wären. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten dient zudem
zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung sowie der Wohnbebauung innerhalb des Urbanen
Gebietes vor Störung der Wohnruhe, vor allem im Nachtzeitraum. Tankstellen sind darüber hinaus
wegen des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens (Immissionsschutz) ausgeschlossen.
Aus dem vorgenannten Grund sind die nach § 8 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen
sowie die nach § 8 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten auch im ge-
samten Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) unzulässig. Ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungsplanes
sind die nach § 8 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen und Kinderta-
geseinrichtungen. Damit soll ein Konflikt mit den oben genannten Sicherheitsabständen von Liege-
stellen für Kegelschiffe und eine damit verbundene Gefährdung ausgeschlossen werden.
Einzelhandel
Sowohl im Urbanen Gebiet (MU 1 bis 3) als auch im Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) sind Einzelhandels-
betriebe unzulässig. Hiervon abweichend sind Verkaufsstellen für den Verkauf an letzte Verbraucher
zulässig, die in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit Handwerks - oder produzierenden
Gewerbebetrieben stehen und diesen baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus,
dass eine baulich untergeordnete Verkaufsfläche nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausma-
chen kann, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².
Als Ausnahme vom Ausschluss des Einzelhandels sind im Urbanen Gebiet MU 2 (bestehend aus
den Teilgebieten MU 2.1 und MU 2.2) im Erdgeschoss zusätzliche Läden mit einer Gesamtver-
kaufsfläche von insgesamt 400 m² (für alle Läden zusammen) zulässig. Um dem so genannten
„Windhundprinzip“ vorzubeugen, nach dem die begrenzt verfügbare Verkaufsfläche nur nach der
zeitlichen Reihenfolge der Bedarfsanmeldung vergeben würde, werden im vorliegenden Bebau-
ungsplan Verkaufsflächenzahlen (VKZ) festgesetzt, welche die zulässige Verkaufsfläche pro m²
Grundstücksfläche definieren. Für die beiden Teilgebiete MU 2.1 und MU 2.2 werden unterschiedli-
che VKZ festgesetzt, die zum einen die zukünftig vorgesehenen Grundstücksgrenzen berücksichti-
gen. Zum anderen soll damit eine größere Verkaufsfläche (ca. 250 m²) am vorgesehenen Stadtplatz
im Bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße ermöglicht werden, um dadurch zu einer Belebung
des Platzes beizutragen.
Ausnahmsweise können Räume von Einzelhandelsbetrieben oberhalb des Erdgeschosses zugelas-
sen werden, sofern sie Teil eines im Erdgeschoss angesiedelten Betriebes sind und keine Verkaufs-
flächen enthalten.
Durch diese vorgenannten Festsetzungen soll zur Belebung des neuen Stadtplatzes im Kreuzungs-
bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße und als Beitrag zur Versorgung der neuen Quartiersbe-
wohner eine Ansiedlung von kleinflächigen Einzelhandelsangeboten ermöglicht werden. Außerdem
soll die geplante Mobilitätsstation für einen wirtschaftlichen Betrieb mit einer Einzelhandelsnutzun g
kombiniert werden können. Mit der Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche wird Rücksicht auf
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das Einzelhandels- und Zentrenkonzept genommen, um das nahegelegene Versorgungszentrum
Stegerwaldsiedlung sowie das Stadtteilzentrum Buchheimer Straße nicht zu schwächen.
Mit der Festsetzung zu Räumen der Einzelhandelsbetriebe oberhalb des Erdgeschosses wird ein
gewisses Maß an Flexibilität für die Betriebe gewährt.
Verkaufsstellen, die in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang mit Handwerks - und produzie-
renden Betrieben stehen und baulich untergeordnet sind, sind grundsätzlich zulässig, da damit keine
Schwächung der vorhandenen Versorgungsbereiche verbunden ist und diese zur Belebung und Mi-
schung des Quartiers beitragen können.
Vorhandenes Gewerbe
Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen Harbour Club und der Grillfachhandel Santos sollen am
Standort erhalten bleiben können. Bei beiden Nutzungen wird hierbei auf die gemäß Baugenehmi-
gung zugelassene Nutzung abgestellt (Seminar- und Schulungsräume für den Harbour Club; Einzel-
handelsbetrieb mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche mit nicht zentrenrelevantem Sortiment sowie Betrieb
einer Grillschule und Errichtung von 20 Pkw -Stellplätzen für den Grillfachhandel Santos ). Dadurch
soll – im Fall des Harbour Clubs – vor allem eine Lärmbelastung der angrenzenden Wohnbebauung
im Nachtzeitraum ausgeschlossen werden. Im Fall des Grillfachhandels wird eine Ausweitung auf
einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb und/oder ein zentrenrelevantes Sortiment verhindert. Auch
die Gebäude, in denen die oben genannten Nutzungen untergebracht sind und die teilweise unter
Denkmalschutz stehen, sollen erhalten bleiben.
Um den Betrieb des vorhandenen, gemäß Kölner Sortimentsliste nicht zentrenrelevanten großflächi-
gen Einzelhandelsbetriebes mit der Zweckbestimmung „Grillfachhandel“ (Santos Grillshop) in Baufeld
5.5 planungsrechtlich zu sichern und eine angemessene betriebliche Flexibilität für die Zukunft zu
gewährleisten, wird festgesetzt, dass Änderungen und Erneuerungen zulässig sind. Es handelt sich
dabei um eine planungsrechtliche Sicherung des bereits genehmigten Standes. Zur Vermeidung ei-
ner weiteren Vergrößerung der Verkaufsfläche werden Erweiterungen des Betriebes ausgeschlos-
sen. Um die Zweckbestimmung „Grillfachhandel“ näher zu bestimmen und eine Ausdehnung des
Sortiments auf nicht grillaffine bzw. zentrenrelevante Waren zu verhindern, werden unter Berücksich-
tigung des tatsächlichen Sortimentsangebotes die zulässigen Haupt - und Randsortimente festge-
setzt. Im Hauptsortiment angeboten werden dürfen Grills (z.B. Gas-/Holzkohle-/Elektro-/Pellet-/Kera-
mik-/Einbaugrills) und Grillgeräte, Smoker, Outdoorküchen sowie Grillzubehör (z.B. Holzkohle, Grill-
besteck, Brennstoffe, Fachbücher). Im Randsortiment angeboten werden dürfen grillaffine Lebens-
mittel (z.B. TK-Fleisch, Saucen, Öle und Gewürze) , Küchenartikel (z.B. Küchengeräte, Küchenbe-
steck und Geschirr), Gartenmöbel (z.B. Tische, Stühle, Sonnenschirme, Markisen und Zelte ) sowie
Dekoartikel. Der Verkaufsflächenanteil des Randsortimen ts ist auf 10 % des Hauptsortiments be-
grenzt.
Der ehemalige Lokschuppen (GE 2) wurde inzwischen zu einem Restaurant ausgebaut , das durch
seine Außenfläche zu einer Belebung des Rheinboulevards beiträgt . Im Rahmen etwaiger Bauge-
nehmigungsverfahren ist der gutachterliche Nachweis zu führen, dass von der jeweils konkret bean-
tragten Nutzung keine unzumutbaren Geräuschemissionen auf benachbarte schutzwürdige Nutzun-
gen zu erwarten sind, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen können.
Gleiches gilt für das Tagungszentrum Dock² im südlichen Bereich des Baufeldes 5.5.
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Sonstige Nutzungen
Nördlich der Mennigehalle ist mit der dort geplanten sechsgruppigen Kindertagesstätte eine Gemein-
bedarfsnutzung vorgesehen. Diese wird in Abschnitt 4. 7.2. (Kindertageseinrichtungen) näher be-
schrieben.
Hochwasserschutz
Um eine Überflutung sensibler Nutzungen im Fall eines Hochwassers auszuschließen, werden unter-
halb einer Höhe von 46,30 m über NHN (mittlerer Wasserstand des HQ200) bei Neubauten lediglich
Stellplätze, Garagen, Keller- und Abstellräume zugelassen. Technikräume, nicht wesentlich störende
Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften können zugelassen werden, wenn im Bau-
genehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass der Hochwasserschutz baulich sichergestellt ist.
Damit sollen die für Gewerbenutzungen üblichen und zur Belebung der ebenerdigen Bereiche er-
wünschten Erdgeschossnutzungen (Lobby, Gastronomie etc.) ermöglicht werden.
Zulässige Vorhaben
Gemäß § 12 Absatz 3a Satz 1 BauGB wird festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen
nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich d ie Vorhabenträgerin im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet. Mit dieser im vorhabenbezogenen Bebauungsplan üblichen Festsetzung
wird garantiert, dass die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nicht zugunsten anderer als
der gemäß dem beschlossenen Konzept vereinbarten Nutzungen missbraucht werden.
4.3. Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die
Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der Zahl der maxi-
mal zulässigen Vollgeschosse und der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die festgesetzten
Höchstmaße orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von trint + kreuder d.n.a, der im Vorhaben-
und Erschließungsplan (VEP) abgebildet ist und dem wiederum das Ergebnis des Werkstattverfah-
rens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ zugrunde liegt.
4.3.1. Grundflächenzahl (GRZ)
Für das gesamte Urbane Gebiet (MU 1 bis 3) wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Für das Gewerbe-
gebiet GE 2 wird eine GRZ von 0,6 für das Gewerbegebiet GE 3 eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Diese
Festsetzungen erfüllen somit die Orientierungswerte des § 17 BauNVO (jeweils 0,8 für Urbane Ge-
biete und Gewerbegebiete).
Im Gewerbegebiet GE 1 wird eine GRZ von 1,0 festgesetzt, um den dortigen bereits im Rahmen des
Werkstattverfahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ geplanten stadträumlichen Hochpunkt zu er-
möglichen und gleichzeitig mit der südlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche einen durchgängi-
gen öffentlich nutzbaren Freiraumkorridor zwischen Deutz-Mülheimer Straße und Rheinboulevard zu
schaffen. Betrachtet man das Gewerbegebiet GE 1 im Zusammenhang mit den südlichen Gewerbe-
gebieten (GE 2 und 3) liegt die durchschnittliche GRZ unter dem Orientierungswert des § 17 BauNVO
von 0,8. I m Gewerbegebiet GE 2 wird der Orientierungswert mit einer GRZ von 0, 6 nicht ausge-
schöpft.
Des Weiteren wird festgesetzt, dass die festgesetzte GRZ sowohl im Urbanen Gebiet (MU 1 bis 3 )
als auch im Gewerbegebiet (GE 1 und 3) durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit
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ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0
überschritten werden darf. Dieser hohe Versiegelungsgrad des bereits heute zum überwiegenden
Teil versiegelten Plangebietes resultiert aus folgenden Gründen:
• Aufgrund des städtebaulich gewünschten Erhalts eines Großteils der hallenartigen Baukörper,
• aufgrund der Ergänzung durch eine dem Standort entsprechende urbane Wohnbebauung mit
Tiefgaragen, durch welche zum Teil auch die angrenzenden Außenbereiche unterbaut werden,
• aufgrund der bereits im Rahmen des Planungskonzeptes „Mülheimer Süden inklusive Ha-
fen“ angestrebten Schaffung großzügiger, öffentlicher und öffentlich nutzbarer Räume innerhalb
des Quartiers, die überwiegend als gepflasterte Flächen gestaltet werden sollen (Fußwegever-
bindungen zum Rheinboulevard, Platzbereiche). Dies entspricht dem vorhandenen Charakter
des Quartiers.
Durch den hohen Versiegelungsgrad werden die Wirkpfade Boden – Mensch, Boden – Luft und Bo-
den – Grundwasser großenteils unterbrochen und eine Gefährdung der Schutzgüter dadurch redu-
ziert. Der hohe Versiegelungsgrad wird durch Pflanzmaßnahmen gemindert, die teilweise unversie-
gelte bodenwirksame Bereiche entstehen lassen.
Zu den Pflanzmaßnahmen gehört auch die Begrünung der Flachdachflächen von Neubauten. Dies
dient zum einen der Verbesserung des Mikroklimas aufgrund der geringeren Wärmeabstrahlung des
Gebäudes. Daneben wird auch den Gesichtspunkten der ökologischen Vielfalt und des Artenschutzes
Rechnung getragen. Darüber hinaus ist eine extensive oder intensive Dachbegrünung ein Lieferant
von Luftfeuchtigkeit für die Umgebung und leistet einen entscheidenden Beitrag in der Rückhaltung
von Niederschlagswasser.
Negative Auswirkungen auf gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse im planungsrechtlichen Sinn
sind durch den hohen Versiegelungsgrad nicht zu erwarten. Neben Maßnahmen, wie den oben ge-
nannten und unter Abschnitt 4.6.3. beschriebenen Pflanzmaßnahmen, leisten vor allem die geplanten
öffentlichen Grünflächen innerhalb des Plangebietes und in direktem Zusammenhang mit den öffent-
lichen Grünflächen des Rheinboulevards und dem geplanten Grünzug Mülheim Süd ein Beitrag zum
Ausgleich. Als unversiegelte und nicht unterbaute Grünflächen haben diese Flächen sowohl eine
ökologische als auch eine klimatische Funktion und stehen sowohl Bewohner*innen als auch der
Öffentlichkeit als Erholungsflächen zur Verfügung.
4.3.2. Geschossflächenzahl (GFZ)
Im Urbanen Gebiet MU 1 wird eine GFZ von 2, 5, im Urbanen Gebiet MU 2.1 von 2,2 im Urbanen
Gebiet MU 2.1 von 4,0 und im Urbanen Gebiet MU 3 von 2,6 festgesetzt. Im Gewerbegebiet GE 1
wird eine GFZ von 4,2, im Gewerbegebiet GE 2 von 0,6 und im Gewerbe GE 3 von 1,0 festgesetzt.
Bis auf das Urbane Gebiet MU 2.2 und das Gewerbegebiet GE 1 werden somit die Orientierungswerte
gemäß § 17 BauNVO eingehalten (3,0 für Urbane Gebiete und 2,4 für Gewerbegebiete).
Im Urbanen Gebiet MU 2.2 sowie im Gewerbegebiet GE 1 wird der jeweilige Orientierungswert gemäß
§ 17 BauNVO überschritten. Grund hierfür sind zum einen die dortigen bereits im Rahmen des Werk-
stattverfahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ geplanten stadträumlichen Hochpunkte zur städ-
tebaulichen Akzentuierung des südlichen und des nördlichen Quartierseingangs. Die Hochpunkte in-
nerhalb des Quartiers sollen die Mülheimer Silhouette am Rhein prägen und die nördliche und südli-
che Grenze des Plangebietes markieren. Damit stehen sie in einem spannungsreichen Verhältnis zu
weiteren Hochpunkten in den angrenzenden Quartieren. Zum anderen resultiert die Überschreitung
der GFZ-Orientierungswerte aus der Festsetzung der jeweils angrenzenden öffentlichen Grünfläche
zwischen Hafenstraße und Rheinboulevard bzw. der öffentlichen Verkehrsflächen im Zusammenhang
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mit dem geplanten Platz im Bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße, welche öffentlich nutzbare
Freiräume und Verbindungen schaffen . Durch diese im Laufe des Planverfahrens auf den Flächen
der Vorhabenträgerin ergänzten zukünftig öffentlich gewidmeten Flächen werden die betroffenen
Plangrundstücke in ihrem Zuschnitt deutlich reduziert. Betrachtet man das Urbane Gebiet MU 2.2 im
Zusammenhang mit den Urbanen Gebieten MU 1, MU 2.1 und MU 3, liegt die GFZ unter dem Orien-
tierungswert des § 17 BauNVO von 3,0. Gleiches gilt für die Gewerbegebiete GE 1 bis 3 und den
Orientierungswert des § 17 BauNVO von 2,4. Als Ausgleich wird der Orientierungswert in den Urba-
nen Gebieten MU 1, MU 2.2 und MU 3 mit Werten von 2,2 bis 2,6 sowie in den Gewerbegebieten GE
2 und GE 3 mit Werten von 0,6 und 1,0 nicht ausgeschöpft.
Für sich betrachtet entspricht die erhöhte GFZ im Urbanen Gebiet MU 2.2 und im Gewerbegebiet GE
1 dem städtebaulichen Ziel einer städtebaulichen Neuordnung und Wiedernutzbarmachung einer
ehemaligen Industriefläche. Die vorhandene und geplante Erschließung und Infrastrukturausstattung
des Standorts erlauben eine intensivere städtebauliche Nutzung. Insg esamt entspricht die Planung
den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit dem städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung
den Vorrang vor einer Außenentwicklung zu geben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und
Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme
von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. Das Urbane Gebiet MU 2.2 mit dem dortigen Hoch-
punkt bietet die Möglichkeit, im Zusammenhang mit industriehistorisch wertvoller Bestandsbebauung
ein urban gemischtes Quartier und insbesondere einen Großteil an dringend benötigtem innerstädti-
schem Wohnraum zu schaffen. Das Gewerbegebiet GE 1 stellt eine Möglichkeit dar, im Nahbereich
des Köln-Mülheimer Zentrums und in attraktiver Lage in Rheinnähe auf einer zusammenhängenden
Fläche maßgebliche Impulse für die Stärkung des rechtsrheinischen Kernraums als Arbeitsstandort
zu schaffen, was auch zur Stärkung des Bezirkszentrums Mülheim beiträgt. Die angestrebte Verbes-
serung der wirtschaftlichen Situation und der Entwicklungsfähigkeit des Stadtteils erfordert unter an-
derem eine angemessene Arbeitsplatzdichte. Sowohl für das Urbane Gebiet MU 2.2, als auch für das
Gewerbegebiet GE 1 ist eine entsprechende Verdichtung mit der geordneten städtebaulichen Ent-
wicklung, vor allem aus folgenden Gründen, vereinbar:
• Die verkehrlichen Belange können – wie im Verkehrsgutachten nachgewiesen (siehe Abschnitt
4.8.1. – Verkehr) – geregelt werden.
• Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die
bauliche Dichte nicht beeinträchtigt.
• Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden weitestgehend verhindert bzw. kompensiert
(siehe Abschnitt 5. – Umweltbericht).
• Ein öffentliches Interesse steht der baulichen Verdichtung nicht entgegen.
Insbesondere folgende Umstände sind geeignet, die erhöhte Dichte auszugleichen:
• Der geplante öffentliche Stadtplatz im Bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße soll als quali-
tätvoll gestalteter urbaner Freiraum mit belebenden Nutzungen eine neue Quartiersmitte für den
Mülheimer Süden darstellen und Aufenthaltsqualität bieten.
• Zur Reduzierung der mit einer hohen Dichte verbundenen Verkehrs- und Immissionsbelastung
sowie um ausreichend Freiraum für Aufenthaltsflächen und Bepflanzungen zu schaffen, sind
Stellplätze überwiegend unterirdisch und innerhalb der Gebäude und Zu- und Ausfahrten der
Garagen ausschließlich in den dafür festgesetzten Bereichen entlang der Hafenstraße und des
Auenwegs vorgesehen.
• Die unabhängig vom Bebauungsplan vorgesehene verbesserte ÖPNV-Anbindung sowie das mit
dem Vorhaben angestrebte Mobilitätskonzept sind geeignet, den Individualverkehr zu verringern
und somit wesentliche Emissionen einzudämmen.
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Um die mit der Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen verbundenen gestalterischen und funk-
tionalen Vorteile zu honorieren, wird gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige
Geschossfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt
werden, zu erhöhen ist.
4.3.3. Anzahl der Vollgeschosse, Höhe baulicher Anlagen
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebauung
werden die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß sowie maximale Höhen baulicher Anlagen in Me-
ter über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude
vermieden und eine städtebauliche Ordnung garantiert. Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten
zulässigen Höhen baulicher Anlagen ist die Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage. Unterer Be-
zugspunkt ist Normalhöhennull (NHN).
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Dachaufbauten die festgesetzten Obergrenzen um bis zu
3,0 m überschreiten dürfen, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbau-
planung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. Ins-
besondere bei gewerblichen Nutzungen muss hier aus bautechnischen Überlegungen ein gewisser
Spielraum gewährt werden (Lüftung, Kühlung etc.). Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu ver-
meiden, müssen die Dachaufbauten um mindestens das gleiche Maß von den straßen- und platzsei-
tigen Außenwänden des darunterliegenden Geschosses zurücktreten, um das sie die festgesetzte
Höhe überschreiten. Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet
wird, sind Solaranlagen ohne Flächenbeschränkung zulässig. Für sie gelten jedoch die gleichen Fest-
setzungen bezüglich Höhe und Abstand von der Außenwand, wie für die übrigen technischen Auf-
bauten.
Entlang der Deutz-Mülheimer Straße und des Stadtplatzes wird eine fünf- bis siebengeschossige Be-
bauung mit maximalen Gebäudehöhen von 64,7 bis 69,9 m ü. NHN sowie das südliche 20-geschos-
sige Hochhaus mit einer maximalen Gebäudehöhe von 111,7 m ü. NHN festgesetzt. Bei einer Gelän-
dehöhe von etwa 46,6 m ü. NHN betragen die reinen Gebäudehöhen bei vollumfänglicher Ausnut-
zung der Festsetzung etwa 18,1 bis 23,3 m bzw. 65,1 m für das Hochhaus (66,4 m von der tiefer
liegenden Hafenstraße mit einer Geländehöhe von etwa 45,3 m ü. NHN). Entlang der Deutz-Mülhei-
mer Straße wird so eine städtebauliche Einbindung in die Umgebung gesichert, wobei hier zur Beur-
teilung nicht der Status Quo, sondern die zukünftige – im Gesamtkonzept „Mülheimer Süden inklusive
Hafen“ vorgesehene – Bebauung berücksichtigt wird. Diese sieht entlang der Ostseite der Deutz -
Mülheimer Straße auf dem Deutz-Areal ebenfalls Neubauten mit fünf bis sechs Vollgeschossen und
ähnlichen Gebäudehöhen vor.
Die unmittelbaren Anbauten an das zu erhaltende Bestandsgebäude Deutz -Mülheimer Straße 165-
169 passen sich mit einer maximalen Gebäudehöhe von 69,9 bzw. 69,7 m ü. NHN (reine Gebäude-
höhe: ca. 23,1 bis 23,3 m) dem Bestandsgebäude an.
Unmittelbar entlang der Hafenstraße werden ein- bis siebengeschossige Baukörper mit entsprechend
unterschiedlichen maximalen Gebäudehöhen zwischen 49,6 und 70,8 m ü. NHN (reine Gebäudehö-
hen: ca. 4,6 bis 26,6 m) sowie das vorgenannte Hochhaus festgesetzt, wobei ein Teil der Bebauung
zu erhaltende Bestandsbauten umfasst. Diese erhalten zum Teil Aufbauten, zum Teil werden zusätz-
liche Geschosse in die vorhandenen Baukörper integriert.
Für die vorhandenen Baukörper im westlichen Bereich des Plangebiets (Baufelder 5.1c, 5.2 und 5.4,
siehe Vorhaben- und Erschließungsplan) werden – entsprechend den vorhandenen maximalen First-
höhen – maximale Gebäudehöhen von 47,8, 49,2, 52,4 (Baufeld 5.1c), 45,5, 51,2, 56,9 (Baufeld 5.2)
und 53,6 (Baufeld 5.4) m ü. NHN festgesetzt, um dem Bestand entsprechende angemessene Erwei-
terungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
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Zur städtebaulichen Betonung des nördlichen Quartierseingangs , des südlichen Stadtplatzes sowie
des Verbindungskorridors zum Rheinboulevard im nördlichen Bereich sind drei siebengeschossige
Hochpunkte (Baufelder 1.2, 4 und 5.1a, siehe Vorhaben- und Erschließungsplan) mit maximalen Ge-
bäudehöhen zwischen 68,0 und 70,8 m ü. NHN (reine Gebäudehöhen: 23,6 bis 26,6 m) sowie das
vorgenannte 20-geschossige Hochhaus am Auenweg (Baufeld 3) mit einer maximalen Gebäudehöhe
von 111,7 m ü. NHN (reine Gebäudehöhe von der Hafenstraße: 66,4 m) vorgesehen. Die Hochpunkte
leiten sich aus dem Planungskonzept „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ ab . Wie bereits oben be-
schrieben, wurde der darin geplante nördliche Hochpunkt in der weiteren Konkretisierung des Pla-
nungskonzeptes durch einen weiteren, versetzt angeordneten Hochpunkt auf der gegenüberliegen-
den Straßenseite ergänzt . Der südliche 20-geschossige Hochpunkt (Baufeld 3) wurde von den im
Werkstattverfahren geplanten 15 Geschossen zunächst auf acht Geschosse reduziert. Im Jahr 2022
wurde dies auf Anregung der z ur Wahrung der geplanten städtebaulichen Qualitäten im Mülheimer
Süden in der Zwischenzeit ins Leben gerufenen „Ständigen Jury“ wieder zugunsten eines deutlichen
Hochpunktes geändert. Der im Rahmen der Weiterentwicklung des städtebaulichen Konzeptes hin-
zugekommene Hochpunkt im zentralen Bereich westlich der Hafenstraße (Baufeld 5.1a) schafft eine
räumliche Akzentuierung des Übergangs zum Rheinboulevard. Bei den beiden Hochpunkten östlich
der Hafenstraße ist zu berücksichtigen, dass das unterste Geschoss aufgrund des Geländeunter-
schiedes faktisch ein Untergeschoss darstellt, in dem lediglich eine Garagenebene sowie Keller-, Ab-
stell- und Technikräume enthalten sind.
Der Hochpunkt mit ca. 65 m Höhe beeinträchtigt nicht die Sichtachsen zum Kölner Dom. Der Kölner
Dom ist seit dem 05.12.1996 in der von der UNESCO geführten Liste des Welterbes aufgeführt. Der
Kölner Sternenplan zeigt die Blickbeziehungen auf den Kölner Dom, auch mit einer Sorgfaltszone auf
der rechtsrheinischen Seite. Aus den Sichtachsen zum Weltkulturerbe Dom ist deutlich zu erkennen,
dass der geplante Hochpunkt im Lindgens -Areal mit ca. 65 m nicht in einer Tabuzone entsteht und
somit das Welterbe nicht gefährdet.
4.4. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
4.4.1. Bauweise
Es wird eine abweichende Bauweise dergestalt festgesetzt, dass Gebäude sowohl mit, als auch ohne
seitlichen Grenzabstand errichtet werden können. Dadurch wird zum einen ermöglicht, dass die vor-
handenen Ansätze einer Blockrandbebauung aufgenommen und in Teilen fortgeführt werden. So sol-
len die prägenden Raumkanten an der Deutz-Mülheimer Straße und der Hafenstraße weiterentwickelt
und zum südlichen Stadtplatz fortgesetzt werden. Zum anderen wird mit der Festsetzung ermöglicht,
dass das Quartier, welches sich zum Großteil durch eine heterogene Struktur aus unterschiedlichen
Industriebauten auszeichnet, durch neue solitäre Baukörper ergänzt werden kann.
4.4.2. Überbaubare Grundstücksflächen (Baufelder)
Die künftige Bebauung des Geländes wird durch einen klaren städtebaulichen Rahmen geregelt. Um
dennoch ein gewisses Maß an Flexibilität bei der baukörperlichen Durchformung der Gebäude zuzu-
lassen, werden überwiegend Baugrenzen festgesetzt – mit einem gewissen Puffer (in der Regel 0,5
m), wo dies mit den angrenzenden Festsetzungen vereinbar ist . Diese bilden entlang der Straßen-
räume gemeinsame Baufluchten. Entlang der Hafenstraße orientieren sich diese Fluchten an den
historischen Bestandsgebäuden und stellen so eine Fortführung bzw. Neuinterpretation der beson-
deren industriearchitektonischen Situation dar. Entlang der Deutz -Mülheimer Straße wird mit einem
geringfügigen Zurückweichen der Bauflucht der Erhalt des schützenswerten Baumbestands ermög-
licht. Bei den Baugrenzen der Baufelder 2.7 und 2.8 wird die Flucht des vorhandenen Bestandsge-
bäudes als städtebauliches Charakteristikum aufgenommen und verlängert.
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Die räumliche Fassung des Stadtplatzes im Bereich Auenweg / Deutz -Mülheimer Straße wird – bis
auf das geplante südliche Hochhaus – durch eine rechtwinklig verlaufende Baugrenze festgesetzt.
Auch die übrigen internen Freiräume werden durch Baugrenzen definiert. In Verbindung mit dem
zugrundeliegenden Vorhaben wird so eine klare räumliche Fassung geschaffen und dennoch ein ge-
wisser Spielraum gewährleistet.
Das geplante südliche Hochhaus zwischen Hafenstraße, Auenweg und dem neu geplanten Stadtplatz
wird aufgrund seiner städtebaulichen Bedeutsamkeit und seiner Ausnahmestellung im Plangebiet mit
einer Baulinie in Verbindung mit einer zwingenden Höhe festgesetzt. Hier ist die Ausbildung eines
bereits aus dem städtebaulichen Werkstattverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ hervorge-
gangenen markanten Hochpunktes als seitliche Begrenzung des dortigen Stadtplatzes und südlicher
Quartiersauftakt vorgesehen. Dieser wurde im Rahmen der weiteren Planung, auf Anregung der
Ständigen Jury für den Mülheimer Süden, von 15 auf 20 Geschosse erhöht.
Zur Wahrung eines Mindestmaßes an Flexibilität werden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO und
§ 23 Absatz 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO einzelne Ausnahme-
tatbestände bezüglich Über- und Unterschreitungen von Baulinien sowie Überschreitungen von Bau-
grenzen aufgeführt, die einen gewissen Gestaltungsspielraum eröffnen, ohne den Entwurf, stadt-
räumliche Ziele oder nachbarliche Belange in Frage zu stellen. Die Möglichkeiten der Befreiung ge-
mäß § 31 BauGB bleiben davon unberührt.
4.4.3. Überbauung von Grundstücksflächen und öffentlichen Straßenverkehrsflächen
Balkone und Erker sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen – entspre-
chend der Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan – ab einer Höhe von 3,50 m über Ge-
lände zulässig. Durch die Mindesthöhe von 3,50 m sollen zum einen die ebenerdigen Geschosse
gegenüber den oberen Geschossen eine gewisse Großzügigkeit erhalten. Zum anderen soll dadurch
die Zugänglichkeit der Gebäudevorderseiten gewahrt bleiben.
Eine Auskragung in den öffentlichen Straßenraum wird nur an zwei Stellen durch eine entsprechende
Kennzeichnung in der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ermöglicht. Dies be-
trifft zum einen die vorgesehenen Erker von Baufeld 2.8 mit einer Tiefe von jeweils 0,90 m, welche
dem Erker der benachbarten Bestandsbebauung entspr echen. Zum anderen werden bei Baufeld 3
oberhalb der Hafenstraße Balkone mit einer Tiefe von 1,50 m zugelassen, die angemessene Außen-
wohnbereiche gewährleisten sollen. Durch die Beschränkung auf diese beiden Bereiche wird eine
übermäßige Beeinträchtigung des Straßenraums und somit die Schaffung eines unruhigen Stadtbil-
des verhindert.
Die festgesetzten baulichen Fußgängerverbindungen über die Hafenstraße bzw. zwischen den Ge-
bäuden dienen der Erschließung bzw. Entfluchtung der Gebäude westlich der Hafenstraße im Fall
eines Hochwassers und stell en eine städtebauliche Reminiszenz an die ursprünglich vorhandenen
Werksbrücken dar. Sie werden mit zwingenden Unterkanten als Mindestmaß und Obe rkanten als
Höchstmaß festgesetzt, um eine erforderliche Unterfahrung zu ermöglichen. Die Errichtung der Stege
sowie die Zugänglichkeit über zukünftig mögliche Fremdgrundstücke wird im Durchführungsvertrag
bzw. eigentumsrechtlich geregelt. Hierfür sind nach Satzungsbeschluss des vorliegenden vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans, aber vor Bekanntmachung entsprechende Grunddienstbarkeiten ein-
zutragen.
4.4.4. Reduzierte Abstandsflächen
Im Plangebiet soll gemäß dem städtebaulichen Entwurf, der auf dem Ergebnis des Werkstattverfah-
rens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ aufbaut, ein urbanes Quartier mit der entsprechenden städ-
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tebaulichen Dichte entwickelt werden, das auch der historisch gewachsenen Struktur des Areals ent-
spricht. Insbesondere durch den städtebaulich gewünschten, weitestgehenden Erhalt der Bestands-
gebäude und die sinnvolle Ergänzung durch Neubauten entstehen geringe Abstände, welche teil-
weise die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW unterschreiten.
An den Stellen, an denen die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsfläche unterschritten
würde, wird jeweils ein reduziertes Maß der Tiefe der Abstandsflächen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2a
BauGB festgesetzt (siehe Bebauungsplanzeichnung, Nebenzeichnung). Hiermit soll bereits auf
Ebene der Bauleitplanung gewährleistet werden, dass die geplanten Gebäude im Rahmen des Bau-
genehmigungsverfahrens – vorbehaltlich der Einhaltung von Anforderungen an Belüftung, Belichtung,
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Brandschutz und Wahrung des Nachbarfriedens – geneh-
migungsfähig sind. Entlang der mit reduzierten Abstandsflächen festgesetzten Fassaden erfüllen alle
vorgesehenen Wohnungen das 2h- Kriterium der Stadt Köln bezüglich Tageslicht in Innenräumen
(siehe Abschnitt 4.8.8. Belichtung / Besonnung). Die Verkürzung der Abstandsflächen in diesen Be-
reichen schränkt die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Be-
zug auf eine ausreichende Belichtung somit nicht ein. Bei Einhaltung einer ausreichenden Belichtung
gemäß des oben g enannten Kriteriums wird zudem eine ausreichende Belichtung unterstellt. Der
Brandschutz wird für alle Gebäude gewährleistet und ist im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren
nachzuweisen. Von nachbarschaftlichen Konflikten ist nicht auszugehen.
Durch die Festsetzung eines reduzierten Maßes der Tiefe der Abstandsflächen werden besondere,
von der Anordnung der Bestandsgebäude geprägte, räumliche Situationen erhalten und weiterentwi-
ckelt. Die reduzierten Maße werden aufgrund der konkret geplanten Situation nicht als relative Werte
ausgehend von der Gebäudehöhe (H), sondern in Metern (m) festgesetzt.
In den folgenden Bereichen innerhalb des Plangebietes wird ein reduziertes Maß der Tiefe der Ab-
standsflächen festgesetzt, das sich wie folgt, begründet:
• Zwischen Baufeld 1.1 (Neubau) und Baufeld 2.1 (Bestandsgebäude: Magazingebäude) jeweils
mit einer Tiefe von 2,5 m: Durch den städtebaulich gewünschten Erhalt des Gestaltwertes des
Magazingebäudes als identitätsstiftendes industriekulturelles Relikt und als Auftakt bzw. Mittel-
punkt des nördlichen Hauptkorridors können hier die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ab-
standsflächen von 0,4 H nicht eingehalten werden. Eine Abstandsfläche des Neubaus von 0,4 H
würde zu einer Überlappung mit dem Bestandsgebäude selbst führen.
• Zwischen Baufeld 2.1 (Bestandsgebäude) und Baufeld 2.2 (Umgebautes Bestandsgebäude: Kin-
dertagesstätte) jeweils mit einer Tiefe von 2,5 m : Durch den städtebaulich gewünschten Erhalt
des Gestaltwertes des oben genannten Magazingebäudes sowie durch den ebenfalls städtebau-
lich gewünschten Umbau des südlichen Bestandsgebäudes bei gleichzeitigem Erhalt der indust-
riehistorischen Fassade zur Hafenstraße können hier die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ab-
standsflächen von 0,4 H nicht eingehalten werden. Diese städtebauliche Situation besteht bereits
im heutigen Zustand und bleibt durch die Planung erhalten.
• Zwischen dem Neubau in Baufeld 2.4a und dem nördlichen Baufeld 2.3 (Bestandsgebäude: Denk-
malgeschützte Mennigehalle) jeweils mit einer Tiefe von 0,8 m, zwischen dem Neubau in Baufeld
2.4a und den südlichen teilweise denkmalgeschützten Bestandsgebäuden in Baufeld 2.4a jeweils
mit einer Tiefe von 2,0 m sowie zwischen dem Neubau in Baufeld 2.4a und dem B aufeld 2.7
jeweils mit einer Tie fe von 2,5 m : Hierbei handelt es sich um die planungsrechtliche Sicherung
des auf der Bestandssituation aufbauenden und in den denkmalgeschützten Kontext integrierten
Neubaus in Baufeld 2.4a, der nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile) genehmigt und errichtet wurde.
• An der südlichen rückwärtigen Fassade von Baufeld 2.5 (Neubau) gegenüber Baufeld 2.3 (Be-
standsgebäude: Denkmalgeschützte Mennigehalle) mit einer Tiefe von 5,0 m: Aufgrund des städ-
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tebaulich gewünschten Erhalts des Gestaltwertes der denkmalgeschützten Mennigehalle mit ih-
rem nach Norden in Richtung der Deutz-Mülheimer Straße tiefer werdenden Grundriss sowie der
ebenfalls städtebaulich gewünschten baulichen Fassung der Deutz-Mülheimer Straße bei gleich-
zeitigem Abrücken der Neubauten (Vergrößerung des Straßenraums für Straßenbahn, Fußgän-
ger und Wurzelschutz der Bestandsbäume) können im Bereich der Überschneidung der beiden
Gebäude die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen v on 0,4 H nicht eingehalten
werden. Zur Lösung des Konflikts ist jedoch die Festsetzung einer einseitigen Reduktion der Ab-
standsfläche des Neubaus auf das Maß von 5,0 m ausreichend.
• Zwischen Baufeld 2.6 (Neubau) und Baufeld 2.7 (Bestandsgebäude) sowie zwischen Baufeld 2.7
und Baufeld 2.8 (Neubau) jeweils mit einer Tiefe von 2,5 m: Durch diese Festsetzung soll gewähr-
leistet werden, dass durch das städtebaulich gewünschte Abrücken der Neubauten entlang der
Deutz-Mülheimer Straße (Vergrößerung des Straßenraums für Straßenbahn, Fußgänger und
Wurzelschutz der Bestandsbäume) kein Abstandsflächenkonflikt mit den rückwärtigen Abstands-
flächen des möglichst zu erhaltenden Bestandsgebäudes in Baufeld 2.7 entsteht.
• Am südlichen Abschnitt der Fassade von Bau feld 5.1a (Neubau) gegenüber Baufeld 5.1c (Be-
standsgebäude: Lokschuppen) mit einer Tiefe von 5,0 m: Durch den städtebaulich gewünschten
Erhalt des Lokschuppens als identitätsstiftendes industriekulturelles Relikt und attraktive Gastro-
nomienutzung am Rheinboulevard bei gleichzeitig städtebaulich gewünschter baulicher Fassung
der Hafenstraße und Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum können hier die bauord-
nungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen von 0,4 H nicht eingehalten werden. Dennoch wird
hier kein städtebaulicher Konflikt zwischen der geplanten Wohnnutzung und der deutlicher nied-
rigeren Gewerbenutzung erwartet, unter anderem da die Außengastronomie zum westlichen
Rheinboulevard orientiert ist und für die meisten Wohnungen Blickbeziehungen über den Lok-
schuppen hinweg gewahrt werden.
• Zwischen Baufeld 5.1a und 5.1b (beide Neubau) jeweils mit einer Tiefe von 3,0 m: Hierbei handelt
es sich faktisch um ein durch das Untergeschoss und einen Steg miteinander verbundenes Ge-
bäude. Zudem sind die Außenwohnbereiche der Gebäude an den nordwestlichen Fassaden an-
geordnet.
• Zwischen Baufeld 5.1b (Neubau) und 5.2 (Bestandsgebäude) jeweils mit einer Tiefe von 2,0 m:
Auch hier soll das Bestandsgebäude als prägender industriekultureller Baustein möglichst erhal-
ten werden. Gleichzeitig soll mit dem Vorhaben die städtebaulich gewünschte bauliche Fassung
der Hafenstraße sowie die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum verfolgt werden. Vor
diesem Hintergrund können hier die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen von
0,4 H nicht eingehalten werden. Eine Abstandsfläche des Neubaus von 0,4 H würde zu einer
Überlappung mit dem Bestandsgebäude selbst führen.
• Zwischen Baufeld 5.2 (Bestandsgebäude) und Baufeld 5.3 (Neubau) jeweils mit einer Tiefe von
2,0 m: Eine ähnliche Situation, wie zwischen den Baufeldern 5.1b und 5.2, liegt auch zwischen
den Baufeldern 5.2 und 5.3 vor, was unter anderem auf die hier städtebaulich beabsichtige Vor-
platzsituation zurückzuführen ist. Unterschied hierbei ist jedoch, dass in Baufeld 5.3 keine Wohn-,
sondern eine Gewerbenutzung vorgesehen ist. Zudem werden im Erdgeschoss an der dem Be-
standsgebäude zugewandten Seite Stellplätze im Gebäudesockel vorgesehen.
Für das geplante Hochhaus im Bereich Auenweg/Hafenstraße wird durch die Festsetzung einer Bau-
linie in Verbindung mit einer zwingenden Höhe keine bauordnungsrechtliche Abstandsfläche ausge-
löst. Hier ist die Ausbildung eines bereits aus dem städtebaulichen Werkstattverfahren „Mülheimer
Süden inklusive Hafen“ hervorgegangenen mark anten Hochpunktes als seitliche Begrenzung des
dortigen Stadtplatzes und südlicher Quartiersauftakt vorgesehen. Dieser wurde im Rahmen der wei-
teren Planung, auf Anregung der Ständigen Jury für den Mülheimer Süden, von 15 auf 20 Geschosse
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erhöht. Wie für derartige Hochhäuser im innerstädtischen Kontext üblich, kann hier die bauordnungs-
rechtlich erforderliche Abstandsfläche von 0,4 H bis zur Straßenmitte der Hafenstraße (rechnerisch:
ca. 26,6 m) bzw. zur Straßenmitte des Auenwegs (rechnerisch ca. 26,4 m) nicht eingehalten werden.
Zum Auenweg entfernt sich die Straßenmitte im westlichen Verlauf deutlich von der Fassade, so dass
diese am äußersten westlichen Punkt mehr als 26,4 m vor der Fassade liegt. Darüber hinaus wird
darauf verwiesen, dass sowohl für die Wohnungen im Hochhaus, als auch für die Fassaden der süd-
lich gegenüberliegenden Bebauung das 2-h-Kriterium der Stadt Köln bezüglich Tageslicht in Innen-
räumen eingehalten wird (siehe oben). Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse in Bezug auf eine ausreichende Belichtung werden somit nicht eingeschränkt. Damit
sowie aufgrund der Lage im Bereich eines vergleichsweise breiten Straßen- und Platzraumes ist
gleichzeitig auch von einer ausreichenden Belüftung auszugehen. Über die angrenzenden Straßen-
räume kann zudem der Brandschutz sichergestellt werden. Ein städtebaulicher bzw. nachbarschaft-
licher Konflikt mit der gegenüberliegenden deutlicher niedrigeren Gewerbenutzung an Hafenstraße
und Auenweg ist nicht zu erwarten.
4.5. Erschließung
4.5.1. Verkehr
4.5.1.1. Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die bestehenden Straßen, Deutz -Mülheimer Straße, Au-
enweg und Hafenstraße.
4.5.1.2. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Angebot im öffentlichen Nahverkehr soll sich mittelfristig deutlich verbessern. Die Stadt Köln
plant in Zusammenarbeit mit den Investoren des Mülheimer Südens eine Stadtbahnerweiterung, die
die Verlängerung der Stadtbahnlinie zwischen der Kölnmesse und dem Wiener Platz bildet. Über das
Planungsgebiet Mülheim Süd hinaus ist von der Stadt Köln eine neue Stadtbahnlinie nach Stamm-
heim und Flittard angedacht. Im Rahmen der Anmeldungen der Stadt Köln zum ÖPNV -Bedarfsplan
2017 des Landes Nordrhein- Westfalen wurde die Stadtbahnanbindung von Stammheim/Flittard mit
Bypass Mülheim Süd entsprechend berücksichtigt. Die Errichtung der neuen Stadtbahnlinie ist nicht
Teil des Bebauungsplanverfahrens. Vielmehr wird die Umsetzung über ein separates Planfeststel-
lungsverfahren erfolgen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, die Planung
und den Bau einer neuen Stadtbahnlinie entlang der Deutz-Mülheimer Straße entsprechend den Re-
gelungen des LoI anteilig zu finanzieren. Von der Vorhabenträgerin bereits getragene Planungskos-
ten für die Straßenbahnplanung werden auf diesen Betrag angerechnet. Die Realisierung der Stadt-
bahntrasse ist aktuell bis Ende 2029 vorgesehen.
Die Planung der Straßenverkehrsanlagen berücksichtigt die Realisierung der oben benannten Stadt-
bahn auf Deutz-Mülheimer Straße und Danzierstraße in Form des planerischen Endzustandes. Die
Stadtbahntrasse soll in Mittellage auf den beiden Straßen und mit geringer Einschränkung im Kur-
venbereich errichtet werden. Die nächstgelegenen Haltestellen sind auf der Deutz-Mülheimer Straße
unmittelbar südlich der Kreuzung mit dem Auenweg sowie auf der Danzierstraße zu Beginn des ge-
raden Straßenabschnitts auf Höhe der Einbindung der Windmühlenstraße vorgesehen.
Als erster Schritt zur Verbesserung der Situation wurde die neue Bushaltestelle ‚Auenweg‘ auf Höhe
der Deutz-Mülheimer Straße 165 eingerichtet. Gemäß dem im Nahverkehrsplan Köln 2017 festgeleg-
ten Einzugsradius für Bushaltestellen im Kernstadtbereich von 300 m liegt das Plangebiet vollständig
im Einzugsbereich der Bushaltestelle ‚Auenweg‘ (vgl. Bernard Gruppe, Köln, 20.07.2022). Hier ver-
kehrt die Linie 150, welche das Plangebiet mit der Innenstadt sowie dem Mülheimer Zentrum verbin-
det.
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4.5.1.3. Fuß- und Radverkehr
Mit dem Neuausbau der Deutz -Mülheimer Straße sowie des Kreuzungsbereiches Auenweg entste-
hen neue Fußgängerbereiche sowie Fahrradschutzstreifen auf der Fahrbahn. Um den Erhalt der be-
stehenden Platanen an der Deutz -Mülheimer Straße mit ihrem raumgreifenden W urzelwerk zu ge-
währleisten, wird der öffentliche Fußweg und somit die öffentliche Verkehrsfläche um einen rund 1,80
m breiten Streifen der privaten Grundstücksfläche erweitert. Darüber hinaus werden entlang der
Deutz-Mülheimer Straße und dem Auenweg bis zu den Hausfassaden Flächen mit einem Gehrecht
zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt, um großzügige zusammenhängende Fußgängerbereiche
zu schaffen, die über das erforderliche Mindestmaß hinausgehen. Um darüber hinaus einen attrakti-
ven Aufenthaltsraum zu schaffen wird der neue Stadtplatz im Kreuzungsbereich Deutz -Mülheimer
Straße / Auenweg als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Zweckbestim-
mung: Fußgängerbereich, Fahrradfahren zulässig) festgesetzt.
Zur besseren Vernetzung des neuen Quartiers und der östlich angrenzenden Siedlungsbereiche mit
dem Rhein bzw. Rheinboulevard entstehen mit dem Planungskonzept zusätzliche Fuß- und Rad-
wegeverbindungen in Ost-West-Richtung, für die ebenfalls Geh- bzw. Radfahrrechte zugunsten der
Allgemeinheit festgesetzt werden. Diese sind Bestandteil der übergeordneten „Grünfinger“ bzw. „Ver-
bindungskorridore“, durch die eine Vernetzung von urbanen Freiräumen und Grünstrukturen im ge-
samten Planungsraum Mülheim Süd gewährleistet werden kann.
4.5.1.4. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit (G 1) wird die öffentlich nutzbare Treppenanlage an
der Hafenstraße im nördlichen Bereich des Plangebietes festgesetzt.
Wie oben beschrieben, werden entlang der Deutz-Mülheimer Straße und des Auenwegs bis zu den
Hausfassaden Flächen mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt (GL 1), um groß-
zügige zusammenhängende Fußgängerbereiche zu schaffen.
Für die oben genannten Fuß- und Radwegeverbindungen in Ost-West-Richtung wird ein Geh- bzw.
Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt (GFL 1), um die Zugänglichkeit der privaten
Grundstücksflächen zu gewährleisten.
Die Flächen GFL 2 sind zudem mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger zu belasten, um hier die
Erschließung der rückwärtigen Nutzungen – gegebenenfalls auch über ein Fremdgrundstück nach
späterer Grundstücksteilung – zu gewährleisten. Für das Baufeld 5.1c betrifft dies z.B. die notwendige
Anlieferung, für die Baufelder 5.2 bis 5.5 zudem die Zufahrt zu den Parkplätzen. Die Fläche GF 3 ist
mit einem Fahrrecht zugunsten des Nachbargrundstücks ( Flurstück 1043, Deutz-Mülheimer Straße
181 und 183) zu belasten, damit die bisher über eine entsprechende Baulast bestehende Anfahrbar-
keit des Nachbargrundstücks erhalten bleibt. Die Fläche GFL 4 ist mit einem Fahrrecht zugunsten
der Carsharing-Nutzer zu belasten, um hier die Zu-/Abfahrt der Carsharing-Plätze bei Baufeld 2.6 von
der bzw. auf die Deutz-Mülheimer Straße zu ermöglichen.
Um eine Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzer und Anwohner zu vermeiden sowie einen höhe-
ren Schutz vor Einbruch oder Vandalismus zu gewährleisten, wird das Gehrecht im Blockinnenbe-
reich zwischen den Baufeldern 2 und 3 auf die Tagstunden (von 06:00 bis 22:00 Uhr) begrenzt (Flä-
che GL 1 (t)). Dies wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Alle mit einem zusätzlichen „L“ bezeichneten Flächen (GL 1, GFL 1, GFL 2 und GFL 4) werden zudem
mit einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt, um die notwendige Erschlie-
ßung zu gewährleisten.
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Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen werden vor Rechtskraft des Bebau-
ungsplanes grundbuchrechtlich gesichert.
4.5.1.5. Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept
Voraussetzung für den im LoI zwischen den Investoren des Mülheimer Südens und der Stadt Köln
vereinbarten und im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Reduktionsfak-
tor der Stellplatzschlüssel (siehe Abschnitt 3.4.9 – Mobilitätskonzept Mülheimer Süden) ist die Ver-
pflichtung zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept für das Lindgens-Areal (siehe
Abschnitt 3.4.10 – Mobilitätskonzept Lindgens-Areal), die ebenfalls im vorliegenden vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan festgesetzt werden. Dazu zählt zum einen die Einrichtung von dauerhaft zu
unterhaltenden und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellenden Carsharing- Stellplätzen auf dem
eigenen Plangrundstück. Für die zuletzt vorgesehenen 415 Wohneinheiten im Lindgens-Areal ermit-
telte das Mobilitätskonzept einen Bedarf von vier bis sechs Carsharing-Stellplätzen. Dies behält auch
bei der inzwischen reduzierten Zahl von 406 Wohneinheiten seine Gültigkeit. In der im vorliegenden
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Mobilitätsstation mit direktem Zugang von der
Deutz-Mülheimer Straße (siehe Planzeichnung) sind daher sechs Carsharing-Stellplätze vorzusehen.
Mindestens drei der sechs Carsharing-Stellplätze sind mit Ladevorrichtungen zu versehen, was eben-
falls über die Mindestanforderung des Mobilitätskonzeptes hinausgeht . Zudem sind mindestens 15
Stellplätze für Leihfahrräder vorzusehen. Hierbei wird von 3 Anbietern mit je 5 Stellplätzen ausgegan-
gen. Als zusätzliches Angebot sind mindestens 2 Stellplätze für verleihbare Lastenfahrräder zu er-
richten. Außerdem sind 6 Fahrradabstellplätze (zuzüglich 20 % für Sonderfahrräder) für die Nutzer
der Mobilitätsstation zu schaffen. Um einen Konflikt mit der angrenzenden Wohnbebauung zu v er-
meiden, sind Hauseingangsbereiche von den vorgenannten Stellplätzen freizuhalten.
Die Mobilitätsstation kann als Typ „Service“ eingerichtet werden, der als Basis einen Bäcker, ein Café,
einen Kiosk, einen Fahrradladen oder ähnliches beinhaltet und durc h die Komponenten Mobilitäts -
Info (Beratung und Verkauf von Tickets etc.), Fahrradreparatur, Paket-Shop und ein Schließfachsys-
tem als Zwischenlager ergänzt wird. Optional kann ein weiterer Transportmittelverleih (Sackkarren,
Anhänger etc.) dazu kommen. Auch die Integration von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter, E-Mo-
torroller) ist denkbar. Das Angebot soll durch eine Paketstation ergänzt werden, die an der nördlichen
Giebelwand des Bestandsgebäudes (Baufeld 2.7) angeordnet werden kann. Diese ist möglichst an-
bieterneutral bzw. anbieterübergreifend (White-Label-Lösung) auszugestalten.
Eine weitere aus dem Mobilitätskonzept für das Lindgens-Areal hervorgehende Maßnahme zur Fixie-
rung der oben genannten Stellplatzschlüssel ist die Herstellung und dauerhafte Unterhaltung einer
ausreichenden Anzahl an nutzergerechten Fahrradabstellplätzen auf den privaten Grundstücksflä-
chen. Hiermit wird dem Ziel Rechnung getragen, dass zu einer gezielten Förderung des Radverkehrs
adäquate Abstellanlagen in ausreichender Anzahl gehören.
Grundlage der Ermittlung der nachzuweisenden Fahrradabstellplätze auf dem Plangebiet ist die ak-
tuell gültige Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Daraus resultiert ein erforderlicher Stellplatzbedarf von
insgesamt 1.390 Fahrradabstellplätzen, die auf privatem Grundstück unterzubringen und dauerhaft
zu unterhalten sind. Von den 1.390 herzustellenden Abstellplätzen gemäß aktuell gültiger Richtzah-
lenliste der Stadt Köln sind 122 Fahrradabstellplätze so zu gestalten, dass diese für Besucherinnen
und Besucher zugänglich sind.
Der Nachweis des entsprechenden Bedarfs wird nicht zwingend auf dem Baufeld erfolgen, auf dem
dieser entsteht. Unabhängig von den auf privatem Grundstück untergebrachten Fahrradabstellplät-
zen, deren Einrichtung in erster Linie die künftige Bewohnerschaft bzw. Beschäftigte der einzelnen
Baufelder adressiert, behält sich die Stadt Köln vor, ein zusätzliches Angebot durch öffentlich erreich-
bare Abstellplätze im Straßenraum zu schaffen. Diese stellen zusätzliche Angebote zu den durch den
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Investor in der Planung vorzusehenden Mobilitätsangeboten dar und sind somit zusätzlich zu den
gemäß Stellplatzsatzung errechneten Fahrradabstellanlagen zu sehen.
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetz ten 1.390 Fahrradabstellplätze werden, w ie
folgt, auf die Baugebiete verteilt:
Urbanes Gebiet MU 1: 317 Abstellplätze (davon für Lastenräder: 32)
Urbanes Gebiet MU 2.1: 532 Abstellplätze (davon für Lastenräder: 51)
Urbanes Gebiet MU 2.2: 353 Stellplätze (davon für Lastenräder: 37)
Gewerbegebiet GE 2: 30 Stellplätze (davon für Lastenräder: 3)
Gewerbegebiet GE 3: 104 Stellplätze (davon für Lastenräder: 10)
Gemeinbedarfsfläche: 54 Abstellplätze (davon für Lastenräder: 6)
Neben der erforderlichen Anzahl der vorzusehenden Fahrradabstellplätze soll auch die Qualität der
Fahrradabstellplätze Berücksichtigung finden. Gemäß ARGUS (2017) werden Standards hinsichtlich
der Qualität definiert, die an den Stand der Technik angelehnt sind. Demnach werden folgende An-
forderungen gestellt:
• Leichte Erreichbarkeit durch ebenerdige Zuwegung oder über Rampen (max. 15 % Neigung,
mind. 1,1 m Breite),
• gute Einsehbarkeit und Beleuchtung,
• Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen, Anlehnbügel für den sicheren Stand, auch als
Doppelparker möglich.
Um möglichst viele Wege vom Pkw auf das Fahrrad zu verlagern, sind auch Wege mit größeren
Distanzen (ca. 20 bis 25 km) sowie unterschiedliche Wegezwecke für den Radverkehr in die Überle-
gungen zu möglichen Maßnahmen einzubeziehen. Daher ist die Nutzung v on Sonderfahrrädern (E-
Bikes, Pedelecs, Lastenfahrräder, Fahrradanhänger) zu fördern, indem ein Teil der insgesamt 1.390
herzustellenden Fahrradabstellplätze den Anforderungen (i.d.R. hochpreisig, z.T. verlängerte Rad-
stände) zum Abstellen dieser Sonderfahrräder gerecht wird. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze,
die für Sonderfahrräder ausgerichtet sein sollen, ergibt sich aus der aktuell gültigen Stellplatzsatzung
der Stadt Köln. Demnach sind 10 % der erforderlichen Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder vor-
zusehen. Bei der Einrichtung dieser sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
• Jeder 20. Stellplatz sollte mit Steckdosen zum Aufladen von Pedelecs ausgestattet werden (als
Ladeschrank zu empfehlen);
• optional steigern Werkzeuge und Fahrradpumpen die Attraktivität weiter.
Aus den genannten Ziel- und Kenngrößen in Bezug auf Fahrradabstellplätze für Sonderfahrräder er-
geben sich für das Lindgens-Areal die folgenden Werte:
Fahrradabstellplätze für Lastenräder und Lasten- bzw. Kinderanhänger
(Zielgröße: 10 % der Fahrradabstellplätze)
139 Abstellplätze
Fahrradabstellplätze mit Lademöglichkeit
(Zielgröße: jeder 20. Abstellplatz für Wohnen)
42 Abstellplätze
Bei der Planung der Fahrradabstellplätze für Lastenfahrräder bzw. Sonderfahrräder ist zu berücksich-
tigen, dass diese eine ausreichende Flächenausweisung erhalten. Gemäß Stellplatzsatzung sollte
pro Stellplatz eine Fläche von 3,125 m² (2,50 x 1,25 m) zuzüglich der notwendigen Verkehrsfläche
zum Einparken in den Anlagen berücksichtigt werden.
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4.5.1.6. Stellplätze und Garagen
Gemäß Stellplatzsatzung und dem festgesetzten Reduzierungsfaktor von 0,5 ergibt sich für das Plan-
gebiet ein zu errichtender Bedarf von 346 Pkw -Stellplätzen. Dieser verteilt sich, wie folgt , auf die
einzelnen Baufelder:
Baufeld 1: 40 Stellplätze (Unterbringung in der eigenen Tiefgarage)
Baufeld 2: 81 Stellplätze (in der Garage in den Baufeldern 2.3 und 2.4)
Baufeld 3: 85 Stellplätze (in der eigenen Tiefgarage)
Baufeld 4: 40 Stellplätze (in der Tiefgarage von Baufeld 1)
Baufeld 5.1a: 15 Stellplätze (in der Garage von Baufeld 2.3)
Baufeld 5.1b: 23 Stellplätze (in der Garage in den Baufeldern 2.3 und 2.4)
Baufelder 5.1c + 5.2: 30 Stellplätze (in der Garage von Baufeld 2.3)
Baufeld 5.3: 12 Stellplätze (3 Stp. in Garage BF 2.3, 9 Stp. bei Erdgeschoss BF 5.3)
Baufeld 5.4: 1 Stellplatz (in der Garage von Baufeld 2.3)
Baufeld 5.5a: 10 Stellplätze (8 Stp. bei BF 5.5a ebenerdig, 2 Stp. bei BF 5.5b ebenerdig)
Baufeld 5.5b: 9 Stellplätze (bei Baufeld 5.5b ebenerdig)
Die Realisierung dieses Stellplatzbedarfes wird folgendermaßen baugebietsbezogen festgesetzt:
Urbanes Gebiet MU 1: 80 Stellplätze
Urbanes Gebiet MU 2.1: 153 Stellplätze
Urbanes Gebiet MU 2.2: 85 Stellplätze
Gewerbegebiet GE 3: 28 Stellplätze
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und das Quartiersinnere für eine gestei-
gerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen auf
den privaten Grundstücksflächen ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Sie wer-
den überwiegend in bestehenden Hallen sowie in neuen Parkhäusern und Tiefgaragen unterge-
bracht. Für die Gewerbenutzungen mit starkem Kundenverkehr im südwestlichen Bereich (Grillschule
im südlichen Teil von Baufeld 5.2 und Grillhandel im nördlichen Teil von Baufeld 5.5) werden aus
Gründen der Nutzerfreundlichkeit auch oberirdische Stellplätze angeboten. Zudem werden bei Bau-
feld 2.6 oberirdische Stellplätze für Carsharing- Fahrzeuge festgesetzt. In den Tiefgaragen sind, zur
Vermeidung von gestalterisch unbefriedigenden oberirdischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Tra-
fostationen), auch Technikräume zulässig, im Überschwemmungsgebiet jedoch nur in hochwasser-
angepasster Ausführung. Ladestationen für E -Autos sind im überflutungsgefährdeten Bereich nicht
zulässig. Ausgenommen sind Ladestationen in Garagen und Tiefgaragen mit geeigneten Hochwas-
serschutztoren. Die Stellplatztypen (oberirdische Stellplätze=St; Garagen=Ga; Tiefgaragen=TGa)
werden differenziert festgesetzt.
Ebenfalls um ge stalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sind auch überdachte Fahr-
radstellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, innerhalb der Tiefga-
ragen und innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Dies betrifft im Wesentlichen eine zent-
rale oberirdische Fahrradabstellanlage im Bereich der Kindertagesstätte.
Der durch die Neubebauung ausgelöste Bedarf an öffentlichen Parkplätzen wird vor allem in der Ha-
fenstraße nachgewiesen. Auch an der Deutz -Mülheimer Straße werden zusätzliche Parkplätze ge-
schaffen.
Zur Ermittlung des Hol- und Bringverkehrs der geplanten Kindertagesstätte wurde eine eigene Unter-
suchung durchgeführt (vgl. Brenner Bernard GmbH, Köln, 30.09.2019), die einen Bedarf von vier
Stellplätzen ergeben hat. Diese sollen im öffentlichen Straßenraum vor der Kindertagesstätte vorge-
halten und für diesen Zweck unter Umständen als Kurzzeit-Parkplätze eingerichtet werden.
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4.5.1.7. Grundstückszufahrten
Die Grundstückszufahrten sind – abgesehen von der Zufahrt zum Tagungszentrum Dock² am Auen-
weg sowie zu den von der Deutz -Mülheimer Straße erschlossenen Carsharing-Plätzen bei Baufeld
2.6 – ausschließlich an der tiefergelegenen Hafenstraße vorgesehen, um eine Beeinträchtigung der
stärker belasteten Deutz-Mülheimer Straße zu verhindern und aufwändige Rampenbauwerke zu den
Tiefgaragenebenen zu vermeiden. Sie werden auf bestimmte Bereiche begrenzt, um eine übermä-
ßige Störung der Anwohner und Nutzer des Plangebietes zu vermeiden. Die Ein- und Ausfahrtsbe-
reiche werden entsprechend festgesetzt.
4.5.2. Technische Infrastruktur
4.5.2.1. Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebiets mit Wärme, Wasser , Strom und Telekommunikation kann aus den
vorhandenen Leitungen erfolgen. Die notwendigen Versorgungs - und Rettungswege (Müllabfuhr,
Feuerwehr, Rettungsdienst etc.) können über die unmittelbar angrenzenden Straßen sichergestellt
werden.
Die Entwässerung kann durch den Anschluss an das Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe
(StEB) Köln, AöR, eingerichtet werden (siehe Abs chnitt 2.3.3. – Abwasserentsorgung). Das anfal-
lende Niederschlagswasser soll durch die extensive oder intensive Dachbegrünung sowie die inten-
sive Begrünung in den Außenbereichen des Plangebiets so weit wie möglich zurückgehalten werden
und der Vegetation zur Verfügung gestellt werden. Neben dem gestalterischen Aspekt sollen dadurch
die Abwassermenge reduziert und damit auch die Abwassergebühren gesenkt werden. Da das Plan-
gebiet vor dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut wurde, besteht keine Versickerungspflicht . Gemäß
Aussagen der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) können die vorhandenen Mischwasserkanäle das
anfallende Niederschlagswasser des Plangebiets aufnehmen.
4.5.2.2. Müllentsorgung
Dauerhafte Standplätze für Abfallbehälter sowie Unterflurcontainer sind auf den privaten Grund-
stücksflächen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, innerhalb der Tiefga-
ragen oder in den dafür festgesetzten Flächen zulässig , um eine Beeinträchtigung des öffentlichen
Raums weitgehend zu reduzieren. Dauerha fte oberirdische Standplätze von Abfall - bzw. Wertstoff-
behältern sind lediglich im Bereich der bereits bestehenden Nutzung des Dock² (Baufeld 5.5) vorge-
sehen.
4.5.2.3. Hochwasserschutz
Als Maßnahme zum Ausgleich des Retentionsvolumens und damit zum Hochwasserschutz wird fest-
gesetzt, dass innerhalb des Bereichs der Untergeschosse von Kindertagesstätte und angrenzender
denkmalgeschützter Mennigehalle ein Stauvolumen von mindestens 2.690 m³ zur Flutung im Hoch-
wasserfall zu schaffen ist. Das Flutgeschoss muss zum Retentionsraumausgleich ungesteuert geflu-
tet werden.
4.6. Grünflächen
Seit dem Beschluss der Richtlinie zum Kooperativen Baulandmodell (KoopBLM) vom 04.04.2017 vom
Rat der Stadt Köln und ihre Bekanntmachung am 10.05.2017, formuliert die Stadt Köln Richtwerte für
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die Ermittlung von städtebaulichen Kennzahlen wie beispielsweise die Definition von Erstbelegungs-
quoten oder die zu erwartenden Bedarfe an öffentlichen Grünflächen und Kinderspielplätzen. Auf der
Grundlage des Prinzips der Gleichbehandlung sind bei städtebaulichen Planungsbeiträgen ebenfalls
die Richtwerte zur Bedarfsermittlung auch in den Fällen anzulegen, bei denen die Richtlinie zum Ko-
opBLM keine Anwendung findet.
Bei der Anwendung der genannten Richtwerte resultiert bei einem geplanten Geschosswohnungsbau
für jeden Einwohner ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkan-
lage“ und 2 m² öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“.
4.6.1. Öffentlicher Kinderspielplatz
Durch die Festsetzung zwei öffentlicher Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ im Nor-
den des Plangebiets sowie im Verlauf des nördlichen Hauptkorridors zwischen den Baugebieten MU
1, MU 2.1 und der Gemeinbedarfsfläche wird die Realisierung der oben beschriebenen öffentlichen
Spielplatzfläche gewährleistet. Die erforderliche Fläche errechnet sich gemäß der folgenden Formel:
Zahl der Wohneinheiten (WE) x 2,3 Einwohner x 2 m²
Für die durchschnittliche Größe einer Wohneinheit geht das Kooperative Baulandmodell Köln von 90
m² GF aus. Bezogen auf das vorliegende Vorhaben ergibt sich daraus folgende Berechnung:
41.710 m² (GF Wohnen) / 90 m²/WE = 463,4 WE
entspricht 463 Wohneinheiten
463 WE x 2,3 Einwohner x 2 m² = 2.129,8 m²
Die festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ umfassen eine Ge-
samtfläche von rund 2.360 m² und liegen vollständig außerhalb des Schutzradius der Kegelschifflie-
gestellen im Mülheimer Hafen. Innerhalb der Spielplatzflächen wird eine Stellplatzfläche für ein mo-
biles Angebot zur offenen Kinder- und Jugendarbeit freigehalten.
Die neu auszubauenden öffentlichen Spielplatzflächen werden ihrer Größe nach im Durchführungs-
vertrag geregelt. Die Herstellung der öffentlichen Spielplatzflächen sowie die Bürgschaft dafür werden
über die Erschließungsregelung fixiert. Der nördliche der beiden öffentlichen Spielplätze wird auf ei-
ner bereits vorhandenen öffentlichen Grünfläche erstellt, die Bestandteil des Rheinboulevards ist. Die
Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Errichtung und Ausstattung der beiden öffentlichen Spielplatz-
flächen mit einer Gesamtfläche v on rund 2.360 m². Im Sinne des öffentlichen Interesses wird als
Absicherung zur Herstellung der Spielplatzflächen sowie der weiteren öffentlichen Grünflächen mit
der Zweckbestimmung „Parkanlagen“ eine Bürgschaft bei den Fachämtern hinterlegt.
4.6.2. Öffentliche Parkanlagen
Im Verlauf des nördlichen Haupt korridors zwischen Hafens traße und Rheinboulevard wird eine öf-
fentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Dadurch sollen dort öffent-
lich zugängliche Grünflächen gesichert werden, welche die Bedeutung dieses Raumes als zentrale
öffentlich nutzbare Wege- und Freiraumverbindung hervorheben. Eine weitere öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ wird nördlich von Baufeld 5.2 festgesetzt. Diese schließt un-
mittelbar an die öffentlichen Grünflächen des Rheinboulevards an, erweitert diese in das Plangebiet
hinein und vergrößert somit das Freiflächenangebot.
Durch diese Festsetzung soll dem durch das Vorhaben ausgelösten Bedarf für eine öffentliche Grün-
fläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ begegnet werden. Dieser berechnet sich angelehnt
an das Kooperative Baulandmodell Köln folgendermaßen:
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Zahl der Wohneinheiten (WE) x 2,3 Einwohner x 10 m²
Für die durchschnittliche Größe einer Wohneinheit geht das Kooperative Baulandmodell Köln von 90
m² GF aus. Bezogen auf das vorliegende Vorhaben ergibt sich daraus folgende Berechnung:
41.710 m² (GF Wohnen) / 90 m²/WE = 463,4 WE
entspricht 463 Wohneinheiten
463 WE x 2,3 Einwohner x 10 m² = 10.649 m²
Rechnerisch wäre also eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ in einer
Größe von 10.649 m² erforderlich. Tatsächlich festgesetzt wird jedoch nur eine Fläche von etwa 1.380
m², wobei – nach Abzug der erforderlichen Spielflächen – ca. 230 m² aus der öffentlichen Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ zwischen den Baugebieten MU 1, MU 2.1 und der Gemeinbe-
darfsfläche, die Funktion einer Parkanlage übernehmen könnten. Rechnerisch ergibt sich demnach
eine Gesamtfläche von 1.610 m², woraus sich ein Defizit von rund 9.040 m² ermittelt. Dies resultiert
aus der Situation, dass das städtebauliche Konzept, welches auch Bestandteil des Planungskonzep-
tes „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ ist, bereits wesentlich länger vorliegt als die im Rahmen des
Kooperativen Baulandmodells stadtweit eingeführte Verpflichtung zur Herstellung öffentlicher Grün-
flächen. Aus diesem Grund waren hier, neben der nördlichen öffentlichen Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung „Spielplatz“, zunächst keine weiteren öffentlichen Grünflächen vorgesehen. Um dennoch
einen Beitrag zur Grünflächenversorgung zu leisten, wurden zusätzlich öffentliche Grünflächen mit
der Zweckbestimmung „Parkanlage“ in der oben genannten Flächengröße festgesetzt.
In diesem Zusammenhang stellt der Grünordnungsplan die aufgrund der Unterdeckung entstehen-
den Konflikte dar und schlägt Maßnahmen zur Konfliktbewältigung vor die, umzusetzen sind (vgl.
LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 27.03.2024):
Aus dem genannten Defizit lässt sich eine erhebliche Überlastung der Grünanlagen beschreiben,
weil ca. sechs bis sieben Mal so viele Einwohner die Grünanlagen nutzen wie vorgesehen.
Aus dieser Überlastung lassen sich folgende, konkrete Konflikte ableiten:
• Höherer Pflege- und Instandsetzungsaufwand, wie beispielsweise höhere Aufwendungen bei
Wartung, Reinigung, Entsorgung und Reparaturen der geplanten Anlagen,
• Höherer Ersatzbeschaffungsaufwand durch höhere Investitionen für qualitativ hochwertigere An-
lagen,
• Auftreten und Erhöhung von Nutzungskonflikten und sozialen Auseinandersetzungen,
• Erhöhung der Lärmbelästigung für angrenzende Nutzungen,
• Erhöhung von ordnungsbehördlichen Aufwendungen,
• Reduzierung von positiven Effekten auf die physische und psychische Gesundheit der Anwoh-
ner und Nutzer.
Bei Betrachtung des Bebauungsplanes lässt sich feststellen, dass es verschiedene private Flächen
mit Erholungsfunktionen im Planungsgebiet gibt, welche den Bedarf an öffentlichen Grünflächen
teilweise kompensieren können. Hierzu gerechnet werden die beiden nördlichen Freiraumkorridore
V2 und V3, die Maßnahmenfläche M9 und der Stadtplatz BF3. Nicht alle Flächen können vollflächig
angerechnet werden, aus folgenden Gründen:
• Die Korridore V2 und V3 haben einen geringen Grünanteil und erfüllen in erste Linie eine verbin-
dende Rolle. Nichtdestotrotz werden die Flächen einen gestalterisch hohen Anspruch haben,
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eine Aufenthaltsqualität aufweisen und mit Bäumen umgeben sein. Die Flächen werden mit
10 % angerechnet.
• Die Maßnahmenfläche M9 ist eine Privatfläche, welche allerdings mit Gehrecht belegt ist. Besu-
cher werden den mit Grün umsäumten Gehweg benutzen und dementsprechend die Erholungs-
effekte genießen. Um die Berechnung realitätsnah aufzustellen, werden die Fläche mit Gehrecht
vollflächig angerechnet, der Rest der Fläche M9 mit 10 %.
• Der Stadtplatz BF3 wird aufgrund seiner zentralen Lage und seiner erheblichen Bedeutung als
öffentliche Grünfläche mit 30 % angerechnet. Diese höhere Anrechnung berücksichtigt die stra-
tegische Bedeutung des Stadtplatzes als sozialer Treffpunkt und als multifunktionaler Raum für
Gemeinschaftsaktivitäten im Vergleich zu anderen Verkehrsflächen.
Im unterstehenden Lageplan ist markiert, um welche Flächen es sich handelt und in wie fern die
Flächen als Reduzierung der Unterdeckung angerechnet werden können:
Abbildung 3: Reduzierung der formalen Unterdeckung (LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 27.03.2024)
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Die festgestellte Unterdeckung des Bedarfes an öffentlichen Grünflächen (mit der Zweckbestim-
mung Parkanlage) hat zur Folge, dass die erwartete Nutzung der geplanten Grünflächen erhöht
wird, nicht nur im Bauvorhaben, sondern auch im direkten Umfeld. Hierbei ist zu beachten, dass die
Beanspruchung der Grünflächen mit der Entfernung der zum Entstehungsort des Bedarfes (das
Bauvorhaben), immer geringer wird. Betrachtet wurde ein Radius von 300 m, mit dem eine realisti-
sche Distanz dargestellt wird, in der die Einwohner des neuen Quartiers öffentliche Grünflächen für
ihren Erholungsbedarf aufsuchen werden.
Konkret wird nach Festlegung der Radius eine Fläche von 49.360 m² an öffentlicher Grünfläche au-
ßerhalb des Plangebietes betroffen. Außerdem werden die geplanten öffentlichen Grünflächen mit
Zweckbestimmung Parkanlage im Plangebiet (rd. 1.380 bzw. 1.610 m²) ebenfalls überbeansprucht.
Abbildung 4: Lageplanausschnitt „vorhandene und geplante öffentliche Grünflächen im Umkreis von 1.000 m
zum Plangebiet“ (LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 27.03.2024)
Bei dem Mehraufwand der Grünpflege ist zu denken an Rasenflächen, welche häufiger nachgesät
und ausgebessert werden, Ersatzpflanzungen von Bodendeckern, die vorgezogen werden, und
Bäume, welche aus Verkehrssicherheitsgründen in höherer Frequenz kontrolliert werden.
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Für befestige Flächen sind ähnliche Rechnungen zu machen, wo in wassergebundenen Wegede-
cken schneller Pfützen entstehen und die Deckschicht abgetragen wird, in Pflasterflächen das Fu-
genmaterial schneller verschwindet und Pflastersteine nicht mehr fest im Sandbett liegen. Nah da-
mit zusammenhängend ist die Ausstattung sowie Bänke, deren (Holz)-Sitzauflagen schneller kaputt
gehen, aber auch Mülleimer, welche innerhalb kürzester Zeit voll sein werden.
Diesen Nutzungskategorien sind grundsätzlich in zwei Gruppen zu unterteilen:
- Pflege und Unterhaltung (KM1):
Diese Kompensationsmaßnahme bezieht sich auf die tägliche Pflege und Unterhaltung der Park-
anlagen. Konkret werden beispielsweise wassergebundene Wegedecken häufiger egalisiert und
ausgebessert, Fugen in Pflasterflächen nachverfüllt und Mülleimer häufiger entleert.
- Ersatz von Geräten und baulichen Anlagen (KM2):
Diese Kompensationsmaßnahme bezieht sich auf Anlagen, welche häufiger ausgetauscht wer-
den durch intensivere Nutzung. So werden mehr Sitzbänke geplant und werden deren Sitzaufla-
gen häufiger ausgetauscht. Analog dazu werden mehr Mülleimer geplant, um den von der Vielzahl
an Besuchern generierten Müll aufzunehmen und zu vermeiden, dass dieser in den Grünanlagen
landet.
In Anhang 3 der Anlage 1 des Grünordnungsplans ist eine Auflistung beigelegt, welche die Berech-
nung des Mehraufwands konkretisiert darstellt. Diese Werte wurden aus folgenden Gründen aus
dem angrenzenden Deutz-Areal entnommen:
• Die Strukturen und Gestaltung der Flächen sind vergleichbar. Die Parkanlagen sind grundsätz-
lich mit denen des Deutz-Areals vergleichbar (große, begrünte Rasenflächen mit einzelnen
Baumpflanzungen, Sitzmöglichkeiten und ein Minimalanteil an befestigten Flächen zur Wege-
führung).
• Aus Gründen des Prinzips der Gleichbehandlung werden die beiden Baugebiete (Lindgens-
Areal und Deutz-Areal) vergleichbar behandelt.
• Das betreffende Plangebiet (Lindgens-Areal) bildet zusammen mit dem benachbarten Plange-
biet (Deutz-Areal) einen Großteil der großräumigen städtebaulichen Entwicklung „Müllheim
Süd“.
Folglich entstehen Mehrkosten für die Stadt, welche bewältigt werden durch Kompensationsmaß-
nahme 1 (KM1) für die Herstellungskosten und Kompensationsmaßnahme 2 (KM2) für die Ersatz-
beschaffung. Diese lassen sich wie folgt berechnen:
• Der Mehraufwand der Ersatzbeschaffung wird anhand einer Indexierung der pauschalen Ersatz-
beschaffungskostenberechnung berechnet.
• Der erhöhte Nutzdruck wird berechnet durch einen Vergleich der geplanten Grünflächen mit der
zu erwartenden Einwohneranzahl. Hierdurch ist festzustellen, dass die geplanten Grünflächen
ca. sechs bis sieben Mal so viele Einwohner aufnehmen müssen, als wofür sie ausgelegt sind.
Die Kompensationsmaßnahmen zur Bewältigung dieses Konflikts werden im Plan und Anlage 1 des
Grünordnungsplans mit KM1 (für Mehraufwand der Herstellungskosten) und KM2 (für Mehraufwand
der Ersatzbeschaffung) beschrieben.
Eine Entscheidung über die hieraus resultierenden Ablösesummen wird im Rahmen der städtebauli-
chen Abwägung erfolgen. Die Zahlung der entsprechenden Summen durch die Vorhabenträgerin
werden im Durchführungsvertrag geregelt. Die in der Anlage zum Grünordnungsplan dargestellte
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Berechnung dient als Grundlage hierfür. In Kapitel 4.4 des Grünordnungsplans werden die hiermit
verbundenen Kosten konkretisiert.
Die Auswahl der Pflanzen sowie deren Pflanzung, Erhalt und Pflege erfolgt im weiteren Planungs-
verlauf nach ökologischen Gesichtspunkten, den Anforderungen der Stadt Köln und den geltenden
Regeln der Technik (z. B. Substratmenge und -qualität).
4.6.3. Grünversorgung im Plangebiet
Das Plangebiet wird zukünftig großflächig versiegelt bzw. durch Tiefgaragen unterbaut. Als Beitrag
zur Deckung des durch die Planung von Geschosswohnungsbau entstehenden Bedarfes an Grünflä-
chen schaffen differenziert gestaltete und bepflanzte Platzflächen einen attraktiven Freiraum im Quar-
tier. Zur Verknüpfung der Freiräume verbinden mehrere Grünkorridore mit öffentlich nutzbaren Fuß-
wegen (und teilweise Radwegen) die Deutz-Mülheimer Straße, die Hafenstraße und den Rheinbou-
levard in Ost-West-Richtung. Die konkrete Grünraumplanung geht aus dem Grünordnungsplan von
LAND Germany hervor (vgl. LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 27.03.2024).
Durch die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Pflanz maßnahmen werden insge-
samt 95 anzupflanzende sowie 32 zu erhaltende Bäume festgesetzt. Zur Wahrung einer gewissen
Flexibilität bei der Ausführung können die anzupflanzenden Baumstandorte grundsätzlich um jeweils
5 m verschoben werden. Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen können die anzupflan-
zenden Baumstandorte ohne räumliche Beschränkung verschoben werden, um hier entsprechend
der noch ausstehenden Park- bzw. Spielplatzplanung mehr Flexibilität zu gewährleisten. Auf den pri-
vaten Grundstücksflächen werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen in einem Umfang von rund 3.710 m² festgesetzt, wobei Teilflächen davon versiegelt
ausgebildet werden.
Darüber hinaus wird zur weiteren Grünversorgung im Plangebiet festgesetzt, dass Grundstücksflä-
chen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut
werden, mit Gräsern HH7 (BR132), Stauden und/oder Sträuchern BB1 (GH51) zu bepflanzen sind.
Zusätzliche Baumpflanzungen BF41 (GH742) sind ebenfalls zulässig.
4.6.3.1. Dachbegrünung
Die jeweils obersten Flachdächer (Dächer mit einer Neigung bis maximal 5°) der neu zu errichtenden
Gebäude und kernsanierten Bestandsgebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC 1 / DC
3 (NB6243 / NB6244) oder einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern (HH
7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht
der extensiven Dachbegrünung ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen. Die Vegetationstragschicht der intensiven Dachbegrünung ist mit einer
Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baum-
pflanzung ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter - und
Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. Ausgenom-
men von der Dachbegrünung sind Dachterrassen, technische Aufbauten sowie untergeordnete Kies-
flächen. Solarenergetische Anlagen sind über der Dachbegrünung zulässig. Für die im Bebauungs-
plan bereits ausgewiesenen unter Denkmalschutz stehenden Gebäude kann eine Ausnahme von den
Festsetzungen zu Dachaufbauten und Dachbegrünung zugelassen werden, soweit die Erfüllung die-
ser Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zur Umsetzung not-
wendige Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Denkmaleigentümer füh-
ren.
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Die Dachbegrünung dient zum einen der Verbesserung des Mikroklimas, aufgrund der geringeren
Wärmeabstrahlung des Gebäudes. Daneben wird auch den Gesichtspunkten der ökologischen Viel-
falt und des Artenschutzes Rechnung getragen. Darüber hinaus ist eine Dachbegrünung ein Lieferant
von Luftfeuchtigkeit für die Umgebung und leistet einen entscheidenden Beitrag in der Rückhaltung
von Niederschlagswasser.
In Teilbereichen der Dächer können auch Dachgärten geschaffen werden. Diese können die Grünver-
sorgung für ein Geschoss abdecken. Hierzu trägt auch die zulässige intensive Dachbegrünung bei.
Eine Fassadenbegrünung, insbesondere der teilweise denkmalgeschützten Bestandsgebäude, ist
nicht vorgesehen, um den industriellen, durch Backsteinfassaden geprägten Charakter des Quartiers
beizubehalten. Für einzelne Fassaden der neu geplanten Gebäude wird die Möglichkeit einer Fassa-
denbegrünung im weiteren Verfahren geprüft.
Um eine zukunftsweisende Energieerzeugung zu unterstützen, sind Solaranlagen über der Dachbe-
grünung zulässig.
4.6.3.2. Begrünung von Tiefgaragen
Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TG) und/oder der unterirdischen Gebäudeteile ist, soweit diese
nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrü-
nen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht mit
einer mindestens 120 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei
klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) und mit einer mindestens 150 cm tiefen Bo-
densubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1.
Ordnung) auszubilden. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzel-
raum muss je Baum mindestens 25 m³ betrag en. Durch diese Festsetzungen soll die Realisierung
der Freiraumgestaltung auch auf den unterbauten Flächen gewährleistet, ein ökologischer bzw. kli-
matischer Beitrag geleistet und ein zusätzlicher Regenrückhalt ermöglicht werden.
4.6.3.3. Baumerhalt
Die erste Baumbewertung zur „planungsrechtlichen Sicherung schützenswerter Bäume für die Bau-
leitplanaufgabe Nr.: 69470/04 „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim erfolgte im März 2015. Durch Ände-
rungen des Geltungsbereiches erfolgte im Juli 2015 sowie im Februar 2016 eine Nachkartierung. Die
„planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume“ ist als Anlage 2 Bestandteil des GOP (vgl.
LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 27.03.2024) und besteht vornehmlich aus einer Bewertungsta-
belle mit inkludierten Planungsempfehlungen für 83 Bäume. Im März 2024 erfolgte eine erneute Be-
standserfassung auf Grundlage einer aktualisierten Vermessergrundlage aus September 2023. Dar-
aus ergeben sich 56 Bestandsbäume im aktuellen Geltungsbereich. Die verringerte Anzahl begründet
sich durch eingegangene Bäume im Laufe des (Bauleit-)Planungsverfahrens und schon erfolgte Fäl-
lungen von nicht schutzwürdigen Bäumen.
Zum aktuellen Zeitpunkt ist die im Planungsgebiet am stärksten vertretene Baumgruppe die der Laub-
gehölze mit insgesamt 54 Bäumen (96 ,4%). Der restliche Baumbestand besteht aus 2 Bäumen
(3,6 %) der Gehölzgruppe der Nadelgehölze.
Die am häufigsten vertretene Baumart ist die Platane (Platanus acerifolia) mit 16 Bäumen (28,6%),
sowie der Götterbaum (Ailanthus altissima) mit 7 Bäumen (12,5%), sowie die Gleditischie (Gleditsia
triacanthos) mit 7 Bäumen (12,5%). Danach folgt die Hainbuche (Carpinus betulus) mit 6 Bäumen
(10,7%). Die übrigen 20 Bäume sind mit einem Anteil des Gesamtbestandes von 35,7% im Planungs-
gebiet vertreten.
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Von den aktuellen 56 Bestandsbäumen besitzen 41 Bäume (73,2%) eine gute bis sehr gute Vitalität
(Vitalitätsstufen 0 bis 2). 9 Bäume (16,1%) befinden sich hinsichtlich ihrer Vitalität auf einem mittleren
Niveau (Vitalitätsstufen 2,5 bis 3). Die restlichen 6 Bäume (10, 7%) wurden in ihrer Vitalität nicht be-
wertet.
Aufgrund ihrer Lage und teilweise schlechter Vitalität können 16 Bäume (28,6% des Gesamtbestan-
des) nicht erhalten werden, sodass für diese Bäume die planerische Empfehlung zur Fällung gegeben
wird (Nr. 10,15-23, 25-30). 8 weitere Bäume unterliegen keiner planerischen Berücksichtigung bzw.
können nicht in die Planung integriert werden (Nr. 1-5, 24, 44, 45).
Darüber hinaus wurden für 20 Bäume (35,7% des Gesamtbestandes) (Nr. 31-42,49-55) die Empfeh-
lung 'Integration in die Planung' ausgesprochen.
Insgesamt werden 32 Bäume als schutzwürdig eingestuft. Es wird empfohlen, diese Bäume nach § 9
Abs. 1 Nr. 25 b BauGB für die Erhaltung festzusetzen. Dieser Empfehlung wird im vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan durch die Festsetzung von 32 zu erhaltenden Baumstandorten gefolgt.
Zum Erhalt festgesetzt werden die Baumreihe aus 16 Bäumen entlang der Deutz-Mülheimer Straße
(hierfür wird zur besseren Entfaltung zudem eine Vergrößerung der Baumscheiben vorgesehen), fünf
Bäume innerhalb der nördlichen öffentlichen Spielplatzfläche, sieben Bäume zwischen den Baufel-
dern 5.2, 5.3 und 5.5 sowie vier Bäume auf dem neuen Platz im Bereich Deutz -Mülheimer Straße /
Auenweg. Dabei handelt es sich um geschützte Bäume gemäß Baumschutz satzung der Stadt Köln
sowie Bäume, die sich gut in das städtebauliche Konzept integrieren lassen. Die übrigen geschützten
Bäume, welche aus baulichen und gestalterischen Gründen nicht erhalten werden können, sollen
durch entsprechende Neupflanzungen ersetzt werden. Die sogenannte „Lindgens-Linde“ im zentralen
Bereich des Plangebiets konnte aufgrund ihres Zustands nicht erhalten werden.
Zur Durchführung der Baumaßnahmen ist ein Rückschnitt im Kronenbereich der bestehenden Bäume
entlang der Deutz -Mülheimer Straße durchzuführen. Dieser soll so durchgeführt werden, dass der
Kronenabstand zur späteren Gebäudefassade nach Rückschnitt ca. 2,0 m beträgt. Eine entspre-
chende Regelung wird im Durchführungsvertrag getroffen.
4.6.3.4. Baumpflanzungen
Durch die Festsetzung anzupflanzender Bäume soll eine angemessene Freiraumqualität sowie –
insbesondere in den Sommermonaten – ein besseres Kleinklima (Verschattung, Luftfilterung, Kalt-
luftentstehung etc.) gewährleistet werden. Festgesetzt werden insgesamt 95 anzupflanzende
Bäume, die sich wie folgt untergliedern:
• 21 anzupflanzende Bäume in öffentlichen Verkehrsflächen (Hafenstraße und geplanter Stadt-
platz im Bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße)
• 25 anzupflanzende Bäume in öffentlichen Grünflächen
• 49 Bäume auf privaten Grundstücksflächen
4.6.3.5. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen bzw. klimatischen Aus-
wirkungen des Planvorhabens und zur Gestaltung des Freiraums werden mehrere Flächen zum An-
pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Diese Flächen dienen
auch zur Begrünung und gestalterischen Hervorhebung der Verbindungskorridore zwischen Deutz -
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Mülheimer Straße und Rheinboulevard. Da innerhalb dieser Flächen teilweise auch die bauordnungs-
rechtlich erforderlichen Kleinkindspielflächen untergebracht werden sollen, sind in bestimmten Flä-
chen Wege, Fahrradstellplätze, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter bauliche Einfas-
sungen und/oder Leuchten zulässig.
4.7. Soziale Infrastruktur
4.7.1. Öffentliche Spielplätze
Die erforderliche öffentliche Spielplatzfläche wird gemäß Abstimmung mit der zuständigen Abteilung
Kinderinteressen und Jugendförderung (512) des Amts für Kinder, Jugend und Familie sowie mit dem
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (67) innerhalb des Geltungsbereiches auf der nördlichen
öffentlichen Grünfläche am Rheinboulevard sowie auf der öffentlichen Grünfläche zwischen den Bau-
gebieten MU 1, MU 2.1 und der Gemeinbedarfsfläche realisiert, die außerhalb der Schutzabstände
von Kegelschiffliegestellen lieg en. Gemäß Berechnungsformel der Spielplat zbedarfsplanung der
Stadt Köln (siehe Abschnitt 4.6.1. Öffentlicher Kinderspielplatz) ist eine Spielplatzfläche von 2.144 m²
erforderlich. Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ umfassen eine Flä-
che von rund 2.360 m². Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Errichtung und Ausstattung dieser
öffentlichen Spielplatzflächen. Eine diesbezügliche Vereinbarung wird im Rahmen des Durchfüh-
rungsvertrags getroffen. Innerhalb der Spielplatzflächen wird eine Stellplatzfläche für ein mobiles An-
gebot zur offenen Kinder- und Jugendarbeit freigehalten.
Die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln bauordnungsrechtlich nachzuweisenden privaten Spielflä-
chen für Kleinkinder sollen innerhalb des Plangebietes vorgesehen werden und sicher über das ei-
gene Grundstück erreichbar sein.
4.7.2. Kindertageseinrichtungen
Als Beitrag zur sozialen Versorgung der zukünftigen Bewohner ist eine sechsgruppige Kindertages-
stätte vorgesehen, die als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ fest-
gesetzt wird. Damit wird der Anspruch an Kita-Gruppen für das Plangebiet erfüllt.
4.7.3. Schulen
Aufgrund einer neuen kleinräumigen Bevölkerungsprognose für die Stadtteile Mülheim und Buchforst
bis 2030 und der derzeit in der Planungsregion vorhandenen 19 Grundschulzüge ergibt sich ein zu-
sätzlicher Bedarf von rund 4 Grundschulzügen. Dennoch wird an der bisherigen Bedarfsplanung fest-
gehalten, die einen größeren Bevölkerungszuwachs betrachtet. Für die demnach erforderlichen 12
Grundschulzüge sollen zunächst eine fünfzügige (Deutz-Areal) und eine dreizügige Grundschule (Eu-
roforum West) realisiert werden. Je nach tatsächlichem Bedarf sollen dann eine zweizügige Grund-
schule im Bereich Mülheim Süd sowie eine zweizügige Grundschule an der Horststraße errichtet
werden. Die erwartete Platzsituation bei Übergang in die Sekundarstufe I stellt sich derzeit noch un-
problematisch dar.
4.8. Berücksichtigung von Umweltbelangen
4.8.1. Verkehr
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen eines Verkehrsgutachtens sowie einer er-
gänzenden Stellungnahme der Bernard G ruppe (vgl. Bernard G ruppe, Köln, 20.07.2022 und
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04.08.2023) auf Grundlage der im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Nutzungen unter-
sucht. Mittels Umlegungsrechnungen wurde die Belastungssituation im Kfz -Verkehr im Prognose-
Nullfall (bei Annahme aller relevanten städtebaulichen Aufsiedlungen in Mülheim, Deutz und Kalk
sowie für die Situation einer Großmesse) und im Prognose- Planfall (mit zusätzlicher Aufsiedlung im
Plangebiet) ermittelt. Das hierfür verwendete Verkehrsmodell basiert auf dem Verkehrsmodell der
Gesamtverkehrsuntersuchung Mülheimer Süden.
Bei der Betrachtung der Verkehrsmengen wurden neben den beschriebenen Aufsiedlungen Verän-
derungen im Buskonzept sowie die S tadtbahnerweiterung und vier neue Straßenabschnitte im wei-
teren Umkreis des Plangebietes berücksichtigt. Diese im Gutachten als Netzelemente N1 bis N4 be-
zeichneten Straßen sind:
• N1: Verlängerung Auenweg auf Plangebiet Deutz-Quartiere als Verbindungsstraße zwischen
Deutz-Mülheimer Straße und Bergischem Ring und Vervollständigung einer außerhalb der
Bahninfrastruktur liegenden Netzmasche zwischen Ottoplatz und Bergischer Ring;
• N2: Planstraße A (Euroforum Nord) auf Plangebiet Cologneo I/II als Verbindungsstraße zwi-
schen dem Auenweg und der Deutz-Mülheimer Straße;
• N3: Verbindungsstraße über den heutigen Messeparkplatz P21 zwischen Deutz-Mülheimer
Straße und Pfälzischem Ring zur Entlastung des Bereichs des Messe-Kreisels;
• N4: Ringschluss Ost als durchgängige Verbindung über die Route Östliche Zubringerstraße >
Deutzer Ring > Westumgehung Kalk > Karlsruher Straße > Pfälzischer Ring, in beiden Fahrt-
richtungen befahrbar.
In einem weiteren Schritt wurden das Verkehrsaufkommen für die Aufsiedlungen im Mülheimer Süden
und den weiteren städtebaulichen Aufsiedlungen im rechtsrheinischen Kölner Raum aus der Gesam-
tuntersuchung übernommen sowie für das Plangebiet auf Basis des aktuellen Nutzungskonzeptes
neu berechnet.
Für das Plangebiet wurde ein Verkehrsaufkommen von insgesamt ca. 1.790 Kfz-Fahrten je Werktag
(als Summe aus Quell- und Zielverkehr) prognostiziert (vgl. Bernard Gruppe, Köln, 04.08.2023). Dies
entspricht 170 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und ca. 102 Kfz-Fahrten in der Spitzen-
stunde abends. Für die Aufsiedlungen im Mülheimer Süden wurde ein Tagesverkehr von insgesamt
ca. 17.288 Kfz-Fahrten je Werktag (als Summe aus Quell - und Zielverkehr) errechnet (vgl. Bernard
Gruppe, Köln, 20.07.2022). Dies entspricht ca. 1.732 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und
ca. 1.107 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. Für die sonstigen städtebaulichen Aufsiedlungen
im rechtsrheinischen Raum wurde ein Tagesverkehr von insgesamt ca. 62.510 Kfz-Fahrten je Werk-
tag errechnet. Dies entspricht ca. 6.040 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und ca. 5.518 Kfz-
Fahrten in der Spitzenstunde abends.
Zur Beurteilung der Auswirkungen wurden im Verkehrsmodell die Effekte durch die Umlegung des
Verkehrs unter der Prämisse der städtebaulichen Aufsiedlungen, der neuen Netzelemente sowie der
Entwicklungen im ÖPNV aufgezeigt.
Im Analysefall stellt sich die Deutz-Mülheimer Straße mit bis zu 12.200 Kfz/24 h als meistbelastetes
Netzelement im unmittelbaren Umfeld des Bauvorhabens dar. Der Auenweg weist eine Belastung
von 7.200 Kfz/24 h auf. Die Hafenstraße ist mit ca. 500 Kfz/24 h belastet.
Im Prognose- Nullfall ergeben sich im Umfeld des Plangebiets Verkehrsabnahmen im Verlauf der
Deutz-Mülheimer Straße von bis zu -1.300 Kfz/24 h. Dies ist bedingt durch die Realisierung der „Ver-
längerung Auenweg“, welche 6.100 Kfz -Fahrten aufnimmt, und der Planstraße A (N2). Die Deutz -
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Mülheimer-Straße zwischen Messekreisel und Messeallee Nord weist aufgrund der Stadtbahnerwei-
terung eine um 30 % niedrigere Verkehrsbelastung auf. Dies zeigt das Verlagerungspotenzial der
Stadtbahnanbindung Mülheim Süd.
Im Prognose-Planfall ist das Verkehrsaufkommen durch die Aufsiedlung des Lindgens-Areals berück-
sichtigt. Die neu erzeugten 1.790 Kfz-Fahrten/24 h verteilen sich zu ca. 40 % in/aus Richtung Osten
(über die Verlängerung Auenweg), zu ca. 27 % in/aus Richtung Norden (über die Danzierstraße und
die Deutz-Mülheimer Straße), zu ca. 15 % in/aus Richtung Messekreisel (über die Deutz-Mülheimer
Straße) und zu ca. 18 % in/aus Richtung Deutz (über den Auenweg). Im Planfall wirkt sich der Neu-
verkehr durch die Aufsiedlung des Lindgens-Areals insbesondere auf der Danzierstraße und der Ver-
längerung des Auenwegs aus. Die Verlagerung von Hintergrundverkehren führt zu Verkehrszunah-
men auf dem Pfälzischen Ring sowie der B 55 (Zoobrücke) in geringem Umfang (bis 410 Kfz/24 h im
Querschnitt).
Im Vergleich zur Gesamtuntersuchung Mülheimer Süden treten nur geringe Unterschiede auf, die
sich im Wesentlichen mit der aktualisierten Verkehrserzeugung des Lindgens-Areals erklären lassen.
Die ermittelten Prognosebelastungen sind mit der Gesamtuntersuchung vergleichbar.
Im Hinblick auf die Ergebnisse der Schwachstellenanalyse lassen sich folgende Aussagen treffen:
• Im Vergleich zwischen Planfall und Nullfall treten in allen untersuchten Zeitbereichen nur ge-
ringe Änderungen auf. Die Aufnahme des Mehrverkehrs aus dem Plangebiet ist möglich und
verändert Qualitätsstufen, insbesondere im Nahbereich, nicht derart, dass hieraus weitere Maß-
nahmen resultieren, die nicht ohnehin schon in der Gesamtuntersuchung beschrieben wurden.
• Im Vergleich zwischen Planfall und Gesamtuntersuchung treten ebenfalls nur geringe Verände-
rungen auf, die keine Neubewertung der Erkenntnisse der Gesamtuntersuchung bewirken. Es
werden keine neuen Notwendigkeiten für über die in der Gesamtuntersuchung definierten Maß-
nahmen erzeugt.
Mit diesen Erkenntnissen ist es möglich, das Plangebiet unter Berücksichtigung der sonstigen Auf-
siedlungen und Maßnahmen für Netzelemente und ÖPNV angemessen verkehrlich einzubinden.
4.8.2. Lärm
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung der ADU Cologne GmbH (vgl. ADU Cologne GmbH,
Köln, 04.11.2022) wurde die Immissionsbelastung aus Straßen- , Schienen-, Schiffs- und Flugver-
kehrslärm sowie Gewerbelärm untersucht. Als Grundlage hierfür diente unter anderem die oben ge-
nannte Verkehrsuntersuchung. Das Gutachten kommt zu den in den folgenden Abschnitten darge-
stellten Ergebnissen.
4.8.2.1. Straßenverkehrslärm
4.8.2.1.1. Ergebnisse der Immissionsberechnung
Die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet liegen zur Deutz-Mülheimer Straße. Dort sind maxi-
male Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr von tags 72 dB(A) und nachts 62 dB(A) zu erwarten.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Urbane Gebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts
werden somit im Tag- und Nachtzeitraum um jeweils bis zu 12 dB(A) überschritten.
Entlang der Hafenstraße sind tags Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) und nachts von bis zu 55
dB(A) zu erwarten.
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Im Bereich des Auenweges sind an der straßenzugewandten Fassadenseite des MU 2.2 und GE 3
tags 66 dB(A) und nachts 56 dB(A) zu erwarten.
Künftig werden an allen Fassaden der geplanten Innenhö fe innerhalb des B ebauungsplangebietes
Beurteilungspegel tags von bis zu 58 dB(A) und nachts von 49 dB(A) zu erwarten sein. Durch das
Planungskonzept werden somit eine hohe Wohnqualit ät und ruhige, von den Hauptverkehrsachsen
abgewandte Bereiche ermöglicht.
Im oben genannten Bereich entlang der Deutz-Mülheimer Straße liegen die Beurteilungspegel ober-
halb der Werte von 70 dB(A) bzw. 60 dB(A). Diese Werte entsprechen den „Sanierungswerten“ in
Anlehnung an die Schwelle 70 / 60 dB(A) Tag / Nacht aus der 16. BImSchV in Verbindung mit der
Rechtsprechung. In diesen Bereichen sind geeignete Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm
vorzusehen (siehe Abschnitt 4.8.2.4.).
4.8.2.1.2. Veränderung der Emission des Straßenverkehrs
Durch die Revitalisierung des Plangebietes (Gewerbe, Dienstleistungen und Wohnen) nimmt der öf-
fentliche Straßenverkehr auf der Deutz-Mülheimer Straße und Hafenstraße zu (vgl. Bernard Gruppe,
Köln, 20.07.2022). Zur Ermittlung der Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die Umgebung wurden
an fünf Immissionsorten (IO1, IO4, IO23, IO24 und IO25) an der Deutz-Mülheimer Straße Messstellen
eingerichtet, an denen die Lärmimmissionen in unterschiedlichen Geschosshöhen im Bestands- und
im Planfall jeweils zum Tag- und zum Nachtzeitraum ermittelt wurden:
• IO 1: Hotel Deutz-Mülheimer Straße 210-214
• IO 4: Deutz-Mülheimer Straße 210-214
• IO 23: Deutz-Mülheimer Straße 252 Süd, Fassade Erdgeschoss
• IO 24: Deutz-Mülheimer Straße 252 West, Fassade Erdgeschoss
• IO 25: Bestandsgebäude Deutz-Mülheimer Straße 184 West, Fassade Erdgeschoss
Die Ergebnisse zeigen, dass an der Bestandsbebauung eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus
dem Straßenverkehr im Bereich der Verlängerung Auenweg an der bestehenden Bebauung (IO 4)
um bis zu 0,7 dB durch den veränderten Verkehr zu erwarten ist.
Bei Beurteilungspegeln, die den Wert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts nicht überschreiten,
ist eine Erhöhung von weniger als 3 dB als nicht erheblich zu bewerten. Im vorliegenden Fall steigen
die Beurteilungspegel am IO 1, an dem schon im Nullfall diese Werte überschritten sind, um maximal
0,2 dB. Jede beliebige Zunahme auf einen Wert oberhalb 70/60 dB(A) oder beliebige Zunahme von
einem Wert oberhalb 70/60 dB(A) ist als erhebliche Beeinträchtigung zu bewerten. An allen anderen
Immissionsorte werden die Werte von 70/60 dB(A) nicht überschritten oder bleiben im Planfall gleich.
Eine Erhöhung der Lärmimmissionen von unter 1 dB aus dem Straßenverkehr ist für das menschliche
Gehör nicht wahrnehmbar.
4.8.2.2. Schienenverkehrslärm
Die Auswirkungen des Schienenverkehrs der geplanten Stadtbahntrasse sind ebenfalls hauptsäch-
lich entlang der Deutz-Mülheimer Straße zu verzeichnen. Hier sind vor den Fassaden maximale Be-
urteilungspegel aus dem Schienenverkehr tags von 62 dB(A) bis 66 dB(A) und nachts von 56 dB(A)
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bis 61 dB(A) zu erwarten. In diesen Bereichen werden die jeweiligen Orientierungswerte der DIN
18005 für Urbane Gebiete um bis zu 6 dB(A) überschritten. Aufgrund der Überschreitung des Wertes
von 61 dB(A) im MU 1 sind hier Schallschutzmaßnahmen vorzusehen.
Im Bereich des Auenweges sind vor den Fassaden maximale Beurteilungspegel aus dem Schienen-
verkehr tags von 40 dB(A) bis 57 dB(A) und nachts von 35 dB(A) bis 52 dB(A) zu erwarten. In diesen
Bereichen werden die jeweiligen Orientierungswerte für Urbane Gebiete im Tagzeitraum eingehalten
und im Nachtzeitraum um maximal 2 dB überschritten.
Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 sind keine rechtlich bindenden Vorgaben,
bei deren Überschreiten gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs atz 6 Nr. 1
BauGB zwangsläufig nicht mehr gewahrt sind. Die Einhaltung oder Unterschreitung der Orientie-
rungswerte ist nach den Ausführungen im Beiblatt 1 zur DIN 18005 lediglich "wünschenswert, um die
mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwar-
tung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen".
Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den Innenräumen zu schaffen, werden maßgebliche
Außenlärmpegel festgesetzt (siehe Abschnitt 4.8.2.8. Schallschutzmaßnahmen).
In allen anderen Bereichen liegen die Beurteilungspegel unterhalb der Orientierungswerte der 18005
für Urbane Gebiete.
4.8.2.3. Schiffsverkehrslärm
Der Schiffsverkehr wirkt sich hauptsächlich auf die nordwestlichen Fassaden entlang des Rheinbou-
levards sowie entlang der Hafenstraße aus. Hier kommt es zu Lärmimmissionen von bis zu 55 dB(A)
tags und 52 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte der DIN 18005 t ags für Urbane Gebiete von 60
dB(A) und für Gewerbegebiete von 65 dB(A) werden durch die Rheinschifffahrt um 5 bzw. 10 dB
unterschritten.
Die Orientierungswerte nachts für Mischgebiete (Urbane Gebiete) von 50 dB(A) werden durch die
Rheinschifffahrt um 2 dB überschritten und die der Gewerbegebiete von 55 dB(A) werden um 3 dB
unterschritten. Auch hierfür gilt, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 keine
rechtlich bindenden Vorgaben sind und dass die Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
durch die Festsetzung maßgeblicher Außenlärmpegel gewährleistet wird.
4.8.2.4. Beurteilung der Straßen- und Schienenverkehrsgeräusche im Hinblick auf geplantes
Wohnen bei hohen Beurteilungspegeln vor den Fassaden
4.8.2.4.1. Schwelle zur Überschreitung zur Gesundheitsgefahr
Die aktuelle Rechtsprechung sieht bei der Entwicklung von Wohnnutzung eine kritische Grenze für
Verkehrslärmimmissionen bei Beurteilungspegeln von größer 70 dB(A) tags oder größer 60 dB(A)
nachts. Eine rechtliche Grenze, ab der Wohnen trotz Maßnahmen grundsätzlich nicht mehr zulässig
ist, gibt es zurzeit nicht.
Der Tenor aus der Rechtsprechung ist derzeit, dass bei einer dauerhaften Überschreitung der o.g.
Pegelwerte vor den Fassaden eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden
kann. Im Folgenden werden diese Pegelwerte „Schwelle zur Überschreitung zur Gesundheitsge-
fahr“ genannt. Der Bundesgerichtshof benennt Beurteilungspegel, die 5 dB über den o. g. Werten
liegen, als kritisch.
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Wenn aktive Schallschutzma ßnahmen nicht umsetzbar oder nicht ausreichend sind, k önnen zum
Schutz vor Verkehrslärm passive Schallschutzmaßnahmen am Wohngebäude ergriffen werden.
In der Planung sind in den einzelnen Baufeldern mit Wohnnutzung bereits durchwegs Blockstrukturen
mit beruhigten Innenbereichen vorgesehen.
In der Bauleitplanung in Köln hat sich daraus folgenden Vorgehensweise entwickelt: Ab einer Über-
schreitung der „Schwelle zur Überschreitung zur Gesundheitsgefahr“ vor geplanten Aufenthaltsraum-
fenstern und -fenstertüren um mehr als 5 dB sind mindestens eine der folgenden Maß nahmen in
diesen Bereichen vorzusehen:
1. Das Konzept der durchgesteckten Wohnungen sollte hier möglichst erfolgen, sodass jede Woh-
nung mindestens einen ruhigen Fassadenbereich aufweist (dies sollte nur bei wenigen begrün-
deten Ausnahmen nicht zu Anwendung kommen).
2. Grundrissregelung: Orientierung der Wohn- und Schlafräume sowie Außenwohnbereiche mög-
lichst zur lärmabgewandten Seite, insbesondere bei lärmabschirmender Bebauung an der
Lärmquelle.
3. Loggien (bzw. Wintergärten) und Balkonverglasungen: Diese bieten die Möglichkeit, Lärmab-
schirmung bei gleichzeitig vergleichsweise hoher Wohnqualität durch lärmabgeschirmte Außen-
wohnbereiche umzusetzen.
4. Einbau von Schallschutzfenstern (Hier gilt es zu beachten, dass diese sich im Regelfall negativ
auf das Raumklima auswirken. Deshalb sind Belüftungssysteme in Kombination mit Schall-
schutzfenstern sinnvoll.).
5. Fassadengestaltung: Verminderung der Reflexion des Schalls an der Gebäudeaußenwand z.B.
durch die Wahl schallabsorbierender Verkleidungen (poröse oder faserige Materialien).
Dementsprechend wird für Fassaden, auf die eine solche vorgenannte Überschreitung zutrifft , eine
entsprechende Festsetzung vorgenommen (siehe Abschnitt 4.8.2.8.2.
).
4.8.2.4.2. Freisitze (Balkone und Loggien)
Für Freisitze (Balkone und Loggien) soll gemäß Vorgabe der Stadt Köln der Beurteilungspegel den
Wert von 62 dB(A) nicht überschreiten. Diese Anforderung ist für den Tagzeitraum zu erfüllen, da die
Freisitze nachts über keinen vergleichbaren Schutzanspruch mit Aufenthaltsqualität verfügen. Wird
der Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags nicht eingehalten sind Schallschutzmaßnahmen wie z.B.
wintergartenartige Glaseinhausungen vorzusehen, um den Innenpegel auf den Freisitzen entspre-
chend zu reduzieren. Dies wird im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend
festgesetzt (siehe Abschnitt 4.8.2.8.4.).
4.8.2.4.3. Betrachtung der gesamten Belastung
Aufgrund der Überschreitung der Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts sind aus rechtlichen
Gründen die Belastung aus allen relevanten Emittenten zu ermitteln. Da ab diesen Pegeln die
Schwelle zur Gesundheitsgefahrdung überschritten wird, ist die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit
der Gesamtlärmbelastung zu prüfen.
Bei der Betrachtung der gesamten Lä rmbelastung sind im vorliegenden Fall die Beurteilungspegel
aus Straßenverkehr, Schienenverkehr, Wasserverkehr, Flugverkehr und Gewerbe zu betrachten.
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Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung verlangte das OVG eine Summenpegelbetrach-
tung aus Straßenverkehrs- und Gewerbelärm und verwies auf das Diagramm V der Anlage 1 zur 16.
BImSchV. Das Diagramm geht davon aus, dass der hinzutretende Gewerbel ärm dann nicht mehr
relevant zum Gesamtlärm beiträgt, wenn der Schallpegelunterschied mehr als 20 dB(A) betr ägt. Im
vorliegenden Fall liegen die Gewerbelärmimmissionen mehr als 20 dB unter den Beurteilungspegel
aus dem Straßenverkehr und die zusätzliche Belastung hierdurch ist als nicht relevant zu betrachten.
Die Ergebnisse zeigen, dass es durch die Überlagerung der Immissionen aller Emittenten zu folgen-
den maximalen Erhöhungen der Immissionen an den kritischen Bereichen, an denen durch den Stra-
ßenverkehr die Werte 70 dB(A) tags und 60 dB(A) überschritten werden, kommen wird: In MU 1 tags
um 1,5 dB und nachts um 3,4 dB sowie in MU 2.1 tags und nachts um jeweils 0,6 dB.
Diese Erhöhungen resultieren aus dem hinzukommenden Schienenverkehr der geplanten KVB-Linie.
Durch den öffentlichen Nahverkehr kann jedoch eine Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs ver-
ringert werden.
In seinem Beschluss vom 26.4.2018 führt das OVG aus: „Ob im Einzelfall bei Lärmbelastungen von
mehr als 70 dB(A) tags / 60 dB(A) nachts die Überplanung bereits vorhandener Wohnnutzungen noch
als vertretbar bewertet werden kann, hängt namentlich davon ab, ob für die Nutzungen zu den Lärm-
quellen hin ausreichender passiver Schallschutz gesichert ist, die Wohnnutzungen im rückwärtigen
Bereich des ‚Schallschattens‘ aber doch in gewissem Umfang Wohnen und/oder Schlaf en bei gele-
gentlich geöffnetem Fenster noch zulassen. Der Plangeber muss daher regelmäßig ermitteln, ob die
vorhandenen Wohnungen nach Schnitt, Lage und Lärmwerten eine solche Nutzung im Bereich des
‚Schallschattens‘ gestatten. Ist Wohnen und Schlafen demgegenüber nur noch hinter geschlossenen
Fenstern möglich, dürfte im Regelfall die absolute Schwelle der Zumutbarkeit erreicht sein.“
Für die geplante Wohnbebauung wird mit den Festsetzungen im vorliegenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplan auf die hohen Lärmpegel reagiert, sodass im Wohnungsinneren und in den Freisitzen
(Balkone, Loggien) gesundes Wohnen ermöglicht wird.
4.8.2.5. Fluglärm
Zur Beurteilung des Fluglärms werden folgende Beurteilungspegel des Umwelt - und
Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln zugrunde gelegt, nach denen die DIN 18005 ebenfalls ein-
gehalten wird: 45-50 dB(A) tags und 40-50 dB(A) nachts (im südlichen Teil des Plangebietes nur 40-
45 dB(A) nachts).
4.8.2.6. Gewerbelärm (bestehendes Gewerbe in der Umgebung des Plangebietes)
Im Rahmen des Lärmgutachtens wurden auch die Lärmimmissionen der relevanten, außerhalb des
Bebauungsplangebietes gelegenen Gewerbebetriebe untersucht. Dies umfasst die folgenden im Be-
reich des Mülheimer Hafens gelegenen Betriebe : Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) , Wasserschiff-
fahrtsamt (WSA) mit Liegeplätzen für Gefahrgutschiffe, Moissl Bautaucher, Heipa Boote, Pannenbe-
cker II sowie der Diskothek „Bootshaus“. Die Betriebe des Mülheimer Hafens sowie die Kölner Schiffs-
werft wurden analog der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen der Firma Accon (2019,
2022) in das Untersuchungsmodell implementiert. Diese berücksichtigt die mit der Stadt Köln abge-
stimmte Genehmigungslage zum Mülheimer Hafen. Weiterhin werden die mit den Betreiber*innen
abgestimmten Betriebsvorgänge, die zu Schallemissionen führen, berücksichtigt.
Die Ergebnisse zeigen, dass im Bereich des GE 3 an der Westfassade im Tagzeitraum maximale
Beurteilungspegel von 63 dB(A) zu erwarten sind. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 65 dB(A)
für Gewerbe wird damit eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm für
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Gewerbegebiete von 50 dB(A) mit einem maximalen Beurteilungspegel von 48 dB(A) ebenfalls ein-
gehalten.
In den MU-Gebieten sind im Tagzeitraum maximale Beurteilungspegel von 57 dB(A) zu erwarten. Der
Immissionsrichtwert von 63 dB(A) wird somit eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der Immissionsricht-
wert der TA Lärm von 45 dB(A) mit einem maximalen Beurteilungspegel von 46 dB(A) im Baufeld 3
(MU 2) überschritten. In den übrigen MU-Gebieten wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm einge-
halten.
Aufgrund der nä chtlichen Überschreitung im MU 2 (B aufeld 3) sind gegen über dem Gewerbel ärm
Maßnahmen zu treffen, die im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt werden
(siehe Abschnitt 4.8.2.8.5.).
Darüber hinaus wurde überprüft, ob es durch fehlende Bebauung im GE 3 zu weiteren Überschrei-
tungen der Immissionsrichtwerte aus dem Betrieb der Hafenbetriebe kommen kann. Hierbei kann es
zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte im Nachtzeitraum an der südlichen Fas-
sade des Gebäudes Baufeld 5.1b im MU 3 kommen, wenn im Baufeld 5.5 kein Gebäude vorhanden
ist. Bei Baufeld 5.5 handelt es sich um ein Bestandsgebäude, das im Rahmen des Vorhabens erhal-
ten wird. Dennoch kann ein dauerhafter Erhalt des Gebäudes nicht sichergestellt werden. Daher wer-
den auch für die südliche Fassade des Baufelds 5.1b im MU 3 Maßnahmen zum Schutz vor Gewer-
belärm festgesetzt.
4.8.2.7. Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden zukünftig Immissionen aus zukünftigen und bereits
bestehenden gewerblichen Emittenten zu erwarten sein. Diese gli edern sich in geplantes Gewerbe
und Nachbarschaftslärm. Hierfür wurden im Rahmen des Lärmgutachtens folgende Aspekte unter-
sucht:
• Gastronomie in Baufeld 5.1c – Lokschuppen,
• Gastronomie in Baufeld 5.4 – Zinkstaubhalle,
• Emissionen aus dem Betrieb der Haustechnik,
• Gewerblich genutzte Tiefgaragen / Parkplätze,
• Stellplätze bei Baufeld 5.5 (Firma Santosgrill GmbH und Dock²).
Als Gewerbenutzungen sind Gastronomiebetriebe, Arztpraxen, Büroräume und – zu einem geringen
Anteil – Einzelhandel vorgesehen. Die durch die Nutzung des geplanten Gewerbes entstehenden
Lärmimmissionen werden bestimmt durch anteilig gewerblichen Pkw-Fahrverkehr, Pkw-Parkplatzver-
kehr und haustechnische Anlagen.
Die Immissionen, resultierend aus dem geplanten Gewerbe, wurden für repräsentative Immission-
sorte im Bestand untersucht. Die Beurteilungspegel der Zusatzbelastung unterschreiten die Immissi-
onsrichtwerte um mindestens 25 dB im Tagzeitraum bzw. um mindestens 13 dB im Nachtzeitraum.
Die Immissionen der Zusatzbelastung können folglich als irrelevant klassifiziert werden.
Die Beurteilungspegel aus den Parkhäusern und Tiefgaragen-Zufahrten werden an 6 Immissionsor-
ten berechnet. An diesen Immissionsorten ist der höchste Beurteilungspegel in der Nachbarschaft zu
rechnen. Die Lage der Immissionsorte ist unabhängig davon gewählt worden, ob sich in diesem Be-
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reich ein schutzwürdiger Raum mit einem öffenbaren Fenster befindet. Bei der Planung der Wohnun-
gen unmittelbar gegenüber den TG-Zufahrten sollten hier durch Grundrissplanung möglichst nur Ne-
benräume, wie Badezimmer, WC, Funktionsküche oder Treppenhäuser, angeordnet werden.
Die Ergebnisse zeigen, dass an allen den Immissionsorten die Immissionsrichtwerte durch die jeweils
gegenüberliegende Tiefgaragen- bzw. Parkhauseinfahrten eingehalten werden.
Im Inneren der Rampe können die Wand- und Deckenflächen im Einfahrtsbereich zum vorbeugenden
Schallschutz absorbierend ausgekleidet werden. Gemäß Parkplatzlärmstudie kann sich dadurch die
abgestrahlte Schallleistung um 2 dB verringern.
Zur gesamtheitlichen Beurteilung der Immission des Gewerbes und Nachbarschaftslärms werden
Beurteilungspegel analog der TA Lärm ermittelt. Die Immissionen des Gewerbe- und Nachbarschafts-
lärms werden bei Auslegung des passiven Schallschutzes entsprechend berücksichtigt.
Durch selten auftretende, kur zzeitige Geräuschereignisse können gemäß Parkplatzlärmstudie fol-
gende maximale Schall leistungen ermittelt werden: Lwmax = 97,5 dB(A) (Pkw-Türen- und Koffer-
raumschlagen). Eine Untersuchung der zu erwartenden max imalen Pegel durch derartige einzelne
kurzzeitige Geräuschspitzen Tags in dB(A) (Türen-Schlagen bei Pkw) an verschiedenen Immission-
sorten zeigt, dass die jeweils zulässigen Maximalpegel im Tag- und Nachtzeitraum eingehalten bzw.
unterschritten werden. Es wird davon ausgegangen, dass Aggregate der Haustechnik kontinuierlich
betrieben werden und folglich keine Maximalpegel von diesen Aggregaten zu erwarten sind.
4.8.2.8. Schallschutzmaßnahmen
4.8.2.8.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete sind Schall-
schutzmaßnahmen an den straßenzugewandten Fassaden vorgesehen. Als bauliche Maßnahmen
am Gebäude werden im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes passive Schallschutz-
maßnahmen vorgesehen, mit denen die anzustrebenden Innenraumpegel von maximal 30 dB(A) er-
reicht werden sollen, um unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zu verhindern und somit gesunde
Wohnverhältnisse zu gewährleisten (vgl. Rechtsprechung des BVerwG vom 17. 05.1995 – 4 NB
30/94).
Zur Beurteilung des erforderlichen Schalldämmmaßes der Außenbauteile der geplanten Gebäude
sieht die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin)
die Festlegung maßgeblicher Außenlärmpegel – eingeteilt in 5 dB-Klassen – nach freier Schallaus-
breitung vor. Es ist im gesamten Plangebiet mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 71 bis 78
dB(A) zu rechnen.
Aufgrund des rechtlich unstrittigen Flächenbezugs der Größe „Lärmpegelbereich“ werden im Bebau-
ungsplan Lärmpegelbereiche festgesetzt. Der Zusammenhang zwischen den 5 dB-Klassen der maß-
geblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018-01 und den Lärmpegelbereichen sowie den erfor-
derlichen resultierenden Schalldämmmaßen ist folgendermaßen definiert:
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
Lärmpegelbereich Aufenthaltsräume in
Wohnungen
Büroräume
Erforderliches resultierendes
Schalldämmmaß in dB
≤ 70 dB(A) IV 40 35
≤ 75 dB(A) V 45 40
≤ 80 dB(A) VI 50 45
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In der Zeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind die Lärmpegelbereiche der freien
Schallausbreitung ohne Baukörper festgesetzt. Durch die Neuplanung und die damit verbundene Ei-
genabschirmung der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche entlang der Fassaden, insbe-
sondere in den Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minderung der Schallschutzmaßnahmen
eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren niedrigere Lärmpegelbereiche nachgewiesen wer-
den.
4.8.2.8.2. Schutz vor Verkehrslärm
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung und der daraus in Köln abgeleiteten Vorgehens-
weise in der Bauleitplanung werden in der Bebauungsplanzeichnung (Nebenzeichnung) Baugrenzen,
an denen die „Schwelle zur Überschreitung zur Gesundheitsgefahr“ überschrit ten wird, mit der Sig-
natur „Verkehrslärm“ gekennzeichnet. Entsprechend der gemäß Vorgehensweise der Stadt Köln zu
ergreifenden Maßnahmen, wird für die an den vorgenannten Baugrenzen oder parallel dazu zu er-
richtenden Fassaden festgesetzt, dass mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu treffen ist:
- Die Orientierung der Wohn- und Schlafräume sowie Außenwohnbereiche zur lärmabgewandten
Seite;
- Die Errichtung von verglasten Loggien (bzw. Wintergärten) und Balkonverglasungen zur Schaf-
fung lärmabgeschirmter Außenwohnbereiche;
- Der Einbau von Schallschutzfenstern.
4.8.2.8.3. Schutz der Nachtruhe
Aufgrund der Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 ist ein ausrei-
chender Schallschutz innerhalb der Räume nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Es besteht je-
doch aus bautechnischer und hygienischer Sicht die Notwendigkeit eines ausreichenden Luftwech-
sels. In der EnEV werden eine gleichzeitige Dichtheit des Baukörpers und ein ausreichender nutzer-
unabhängiger Luftwechsel gefordert.
Ein gekipptes Fenster bewirkt eine Minderung von etwa 10-15 dB(A). Für ein gesundes Schlafen ist
ein Innenraumpegel von ca. 25-30 dB(A) notwendig. Dies bedeutet, dass bei einem Beurteilungspe-
gel von mehr als 45 dB(A) in der Regel ein gesundes Schlafen nicht gewährleistet werden kann. Die
Fenster in diesem Raum sind somit geschlossen zu halten.
Die Gesamtbeurteilungspegel im Nachtzeitraum liegen innerhalb des Bebauungsplangebietes maß-
geblich bedingt durch den Straßen-, Schienen- und Flugverkehr im Nachtzeitraum überall höher als
45 dB(A). Daher müssen bei Schlafräumen (Schlaf- und Kinderzimmer) die Fenster aus Gründen des
Schutzes vor Außenlärm geschlossen bleiben. Hier ist somit keine Lüftung über Fenster in Kippstel-
lung möglich. Die notwendige Lüftung ist daher über ein geeignetes Lüftungskonzept bei geschlos-
senen Schlafraumfenstern sicherzustellen.
Mit der festgesetzten Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern durch schallgedämmte Lüftungsein-
richtungen oder gleichwertige Maßnahmen wird eine ausreichende Belüftung gewährleistet, auch
wenn die Fenster aus Schallschutzgründen geschlossen bleiben.
4.8.2.8.4. Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen
Liegen an Außenwohnbereichen (Terrassen, Balkone und Loggien) die Beurteilungspegel im Tag-
zeitraum über 62 dB(A), so sind gemäß Vorgabe der Stadt Köln Lärmschutzmaßnahmen erforderlich,
um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten (siehe Abschnitt 4.8.2.4.2.). Daher wird festgesetzt,
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dass bei Außenwohnbereichen, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis
22:00 Uhr) aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind, die sicherstellen, dass der oben ge-
nannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird (z.B. akustisch dichte Brüstungen in Kom-
bination mit hochabsorbierenden Decken oder verglaste Loggien) . Hiervon ausgenommen sind Au-
ßenwohnbereiche von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite
ein Außenwohnbereich errichtet wird.
Bei Balkonen und Loggien kann eine Minderung des Schalldruckpegels von 3-4 dB durch die Ausbil-
dung einer akustisch dichten Brüstung und hochabsorbierender Decken über den Balkonen/Loggien
erreicht werden. An Fassadenabschnitten mit Beurteilungspegeln über 66 dB(A) reichen diese Maß-
nahmen nicht aus. Dort ist eine Einhausung aus Schallschutzgründen notwendig (verglaste Loggia).
Die betroffenen Fassaden werden i n der Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
(Nebenzeichnung) mit dem Begriff „Außenwohnen“ gekennzeichnet.
4.8.2.8.5. Schutz vor Gewerbelärm
Aufgrund der nächtlichen Überschreitung des Immissionsrichtwertes der TA Lärm im MU 2 (Baufeld
3) sind gegenüber dem Gewerbelärm Maßnahmen zu treffen. Vor diesem Hintergrund dürfen an Fas-
saden, die an den mit der Signatur „Gewerbelärm“ (siehe Nebenzeichnung zur Bebauungsplanzeich-
nung) gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, keine Immissionsorte
im Sinne der TA Lärm in Verbindung mit der DIN 4109 – bezogen auf den Nachtzeitraum – entstehen.
Entsprechend wird festgesetzt, dass für diese Bereiche öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume
im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH,
Berlin) nur zulässig sind, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder
gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dau-
erhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige
gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA -Lärm von 60
dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5
m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. Hiervon kann abgewichen wer-
den, wenn durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass die Immissionsricht-
werte durch Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden.
4.8.2.8.6. Betriebszeiten
Zum Schutz vor schädlichen Lärmimmissionen wird festgesetzt, dass Außengastronomie aus-
schließlich im Tagzeitraum zwischen 6:00 und 22:00 Uhr betrieben werden darf. Mit der Festset-
zung soll explizit dem besonderen Anspruch auf nächtliche Ruhe Rechnung getragen werden.
4.8.3. Luftschadstoffe
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln und so-
mit innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 01.07.2014 nur von Pkw mit geringem Fein-
staubausstoß (grüne Plakette) befahren werden.
Das Plangebiet ist durch Luftschadstoffe aus der aktuellen Nutzung vorbelastet. Im Zuge des Plan-
verfahrens wurde eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen innerhalb des
Plangebietes und seiner Umgebung erstellt (vgl. iMA cologne GmbH, Köln, 27.10.2022). Grundlage
der Prognose bilden die Daten des Verkehrsgutachtens (vgl. Bernard Gruppe, Köln, 20.07.2022).
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Das Gutachten hat ergeben, dass sowohl im Prognose -Nullfall 2025 als auch im Prognose -Planfall
2025 die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsrelevanten Fassaden des Untersu-
chungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plangebäude eingehalten werden.
Dies gilt ebenso für die Grenzwerte der Überschreitungshäufigkeiten der 200 μg/m³ -Schwelle durch
die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2).
Ergänzend wurde eine lokale Ausbreitungsrechnung für die Feinstaub-Fraktionen PM10 und PM2,5
durchgeführt, um die Annahme rechnerisch auf der sicheren Seite zu bestätigen, dass aufgrund der
aktuellen Einhaltung der Feinstaub -Grenzwerte an der nahen LANUV -Verkehrsmessstation Clevi-
scher Ring im Bereich des Plangebietes nicht mit einer Überschreitung der Feinstaub-Grenzwerte zu
rechnen ist. Die Berechnungen zum Prognosejahr 2025 für das Untersuchungsgebiet bestätigen die
auf aktuellen Messungen basierende Annahme, dass die Feinstaub-Grenzwerte im Bereich des Be-
bauungsplangebietes in beiden Untersuchungsfällen 2025 eingehalten werden.
Aufgrund der Umsetzung des Bebauungsplanes sind keine verkehrs - oder nutzungsbedingten Ver-
schlechterungen der Luftqualität zu erwarten. Die Umsetzung der Planung steht nicht im Widerspruch
zu den Zielen des Luftreinhalteplans Köln.
4.8.4. Artenschutz
Im Rahmen des Bebauungsplans ist die schrittweise Revitalisierung des Geländes unter Einbezie-
hung des historischen und teils denkmalgeschützten Gebäudebestandes vorgesehen. Da das Vor-
haben zur Inanspruchnahme von Gehölzbeständen und Gebäuden führt, wurde das Büro naturgut-
achten oliver tillmanns über das Ingenieurbüro I. Rietmann mit der Durchführung faunistischer Erfas-
sungen und der Erstellung einer darauf aufbauenden artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauf-
tragt, die das vorliegende Fachgutachten umfasst (vgl. naturgutachten oliver tillmanns, 05.08.2019).
Die Grundlage für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse stellen zwischen März und September
2015 durchgeführte faunistische Erhebungen dar, in deren Rahmen eine Erfassung der Vogel- und
Fledermausarten sowie von Mauereidechse und Nachtkerzen- Schwärmer stattfand. Aus der Arten-
gruppe der Fledermäuse konnten mit Großem Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfleder-
maus drei Fledermausarten festgestellt werden, von denen die Zwergfledermaus auch ein von ein-
zelnen Individuen genutztes Quartier im Vorhabenbereich besitzt. Unter den 37 im Untersuchungs-
raum festgestellten Vogelarten sind mit Flussuferläufer, Graureiher, Haussperling, Heringsmöwe,
Kormoran, Lachmöwe, Mehlschwalbe, Silbermöwe und Sturmmöwe neun Arten als planungsrelevant
einzustufen. Bei diesen Arten handelt es sich aber nur um Durchzügler, Nahrungsgäste oder Über-
flieger. Unter den Brutvogelarten der Gebäude und Gehölze befinden sich nur häufige und ungefähr-
dete Arten. Die Erfassung von Mauereidechse und Nachtkerzen- Schwärmer erbrachte keine Nach-
weise.
Um eine Beeinträchtigung von Eiern, eine Tötung von Jungvögeln und Fledermäusen und erhebliche
Störungen von Arten zu verhindern, werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dargestellt.
Für die Arten, die in Gehölzen Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden, wird eine Beschränkung des
Zeitraums für die Entfernung von Gehölzen und Kletterpflanzen oder alternativ eine Kontrolle auf
aktuell bebrütete Nester vorgegeben. Zum Schutz von Fledermausarten und Gebäudebrütern sind
vor dem Rück- oder Umbau von Gebäuden Kontrollen auf einen Besatz durchzuführen Zudem wer-
den allgemeine Minderungen akustischer und optischer Wirkungen vorgegeben.
Wenn die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, wie vorgegeben, durchgeführt werden, kön-
nen für die auftretenden Vogelarten sowie Großen Abendsegler und Rauhautfledermaus artenschutz-
rechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden. Aufgrund des Verlustes einer Ruhestätte der
Zwergfledermaus im ehemaligen Trafo-Haus werden für die Art weitere funktionserhaltende Maßnah-
men notwendig. Um die betroffene Ruhestätte zu kompensieren, wird im Rahmen einer CEF- Maß-
nahme ein funktionaler Ausgleich durch die Installation künstlicher Fledermausquartiere vorgegeben
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und im Bebauungsplan festgesetzt. Durch die gruppenweise Anbringung von insgesamt 15 Spaltkäs-
ten an fünf Standorten in maximal 200 m Entfernung und vor dem Rückbau der betroffenen Ruhe-
stätte kann ihre ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang nach § 44 Absatz 5 BNatSchG
erhalten werden. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 4
BNatSchG treten nicht ein, weshalb die Realisierung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung
der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maß-
nahme aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
4.8.5. Eingriff/Ausgleich
Das Bebauungsplangebiet befindet sich in einem Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Es ist derzeit im
Flächennutzungsplan (FNP) als Industriegebiet (GI) dargestellt und kann daher bereits heute groß-
flächig versiegelt werden. Eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Absatz 3 BauGB besteht vor
diesem Hintergrund nicht, da etwaige Eingriffe vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
planerisch zulässig waren. Dennoch werden verschiedene Begrünungs- bzw. Bepflanzungsmaßnah-
men festgesetzt, die einen positiven ökologischen Beitrag leisten (siehe Abschnitt 4.6.3. – Grünver-
sorgung im Plangebiet).
4.8.6. Entwässerung
4.8.6.1. Versickerung/Entwässerung
Das Vorhaben betrifft bereits vor dem 01.01.1996 bebaute und erschlossene Grundstücke. Demnach
gelten die im § 44 Landeswassergesetz (LWG) und im § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) formu-
lierten Anforderungen nicht, nach denen Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder di-
rekt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wer-
den soll. Das Plangebiet ist bereits heute zu ca. 72 % versiegelt. Niederschlagswasser kann aktuell
nur in den semiversiegelten Bereichen des Schotterparkplatzes im Süden, der zentral gelegenen
Gartenfläche sowie im Bereich der westlich gelegenen Stellplatzflächen der Autowerkstatt und im
Bereich der geplanten nördlichen Spielplatzfläche (Rheinboulevard) versickern. Ein Großteil des an-
fallenden Niederschlagswassers wird bereits heute über die Kanalisation abgeführt.
Nach Abstimmung mit den StEB Köln soll das anfallende Niederschlagswasser auf den vorhandenen
Regenwasserkanal in der Hafenstraße (hier nur gedrosselte Einleitung möglich) und den Mischwas-
serkanal in der Deutz -Mülheimer Straße aufgeteilt werden. Die Entscheidung gegen die Nieder-
schlagswasserversickerung begründet sich mit der Klassifizierung der vorhandenen Flächen als Alt-
standort und der Einschränkung bis hin zum Versagen von Versickerungsanlagen bei Rheinhoch-
wasser aufgrund des zu geringen Grundwasserflurabstandes. Die oben genannten Kanäle in der
Deutz-Mülheimer Straße und der Hafenstraße weisen ausreichende Kapazitäten für eine Regelent-
wässerung des Planvorhabens auf. Die der Planung zugrunde liegende Erschließungs- bzw. Entwäs-
serungskonzeption gewährleistet somit die Beseitigung des anfallenden Niederschlagwassers, ohne
dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen Schaden
nehmen.
Für den vorhandenen Regenwasserkanal in der Hafenstraße besteht die Notwendigkeit, dass dieser
die Oberflächenabflüsse der Hafenstraße aufnimmt. Hierbei wird verschmutztes Straßenoberflächen-
wasser der Kategorie IIb gemäß Trennerlass (Erlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässe-
rung im Trennverfahren“ des MUNLV NRW vom 26.05.2004) anfallen. D as auf der Oberfläche der
Hafenstraße anfallende Niederschlagswasser unterliegt daher zukünftig der Pflicht zur Nieder-
schlagswasserbehandlung. Die Reinigung des Niederschlagswassers fällt in den Verantwortungsbe-
reich der Vorhabenträgerin. Zur Behandlung des Niederschlagswassers der Fahrbahnflächen wird
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ein Behandlungsschacht vorgesehen, in dem das Wasser behandelt und anschließend i n den Re-
genwasserkanal der Hafenstraße eingeleitet wird. Die genaue technische Ausführung wird mit den
StEB Köln abgestimmt.
Die Planung berücksichtigt die Empfehlung des Fachbeitrags „Niederschlagsentwässerung und
Starkregenvorsoge“ zum Planungskonzept Mülheimer Süden inklusive Hafen von 2014 durch die
Festsetzung von Grünflächen und Dachbegrünung. Diese Maßnahmen mindern den Niederschlags-
abfluss und entlasten somit die Kanalisation.
Aus ökologischen Gründen, zur Verhinderung einer zusätzlichen Abwasserbelastung durch Ionisation
des Niederschlagswassers, sind unbeschichtete kupfer -, zink- oder bleigedeckte Dächer innerhalb
des Geltungsbereiches dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans unzulässig.
4.8.6.2. Starkregenereignisse
Gemäß Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) sind die Straßen innerhalb
des Plangebiets bei Starkregen nicht im Besonderen betroffen. Die Überflutungsgefahr wird lediglich
für eine kleinere Teilfläche im Baufeld 5.3 mit hoch bewertet (bei seltenen Ereignissen). Zur Starkre-
genvorsorge auf öffentlichen Flächen sieht der Fachbeitrag „Niederschlagsentwässerung und Stark-
regenvorsorge“ (Erstellt zum Planungskonzept „Mülheimer Süden inklusive Hafen“) einen Oberflä-
chenabfluss in Richtung Hafenbecken vor. Für Private Flächen hingegen sieht der Fachbeit rag zur
dezentralen Regenwasserbewirtschaftung eine Dachbegrünung auf Neubauten vor, die im Rahmen
des Vorhabens realisiert wird. Darüber hinaus wurde durch das Büro LAND ein konkretes Konzept
zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf der Grundlage des o ben genannten Fachbeitrags der
StEB erstellt (vgl. LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 04.08.2023). Hierin werden baufeldbezogen
die zurückzuhaltende Regenmenge (zur Errechnung der zurückzuhaltenden Regenmenge wurde ge-
mäß Abstimmung und Merkblatt StEB das 100-jährige Regenereignis mit einer Dauer von 5 min an-
gesetzt) sowie das geschaffene oberirdische Retentionsvolumen gegenübergestellt. Die zurückzu-
haltende Regenmenge wird jeweils baugebietsbezogen als Mindeststauvolumen festgesetzt. Ein ent-
sprechender Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
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Abbildung 5: Lageplan Überflutungskonzept (LAND Germany, 04.08.2023)
Für das Urbane Gebiet MU 1 wurde eine zurückzuhaltende Regenmenge von 65,9 m³ ermittelt und
als Mindeststauvolumen festgesetzt, welches durch die Dachflächen sowie geringfügige Vertiefungen
im Außenraum entlang der nordöstlichen und der südwestlichen Gebäudeseite geschaffen wird.
Für das Urbane Gebiet MU 2.1 wurde eine zurückzuhaltende Regenmenge von 141,4 m³ ermittelt
und als Mindeststauvolumen festgesetzt. Durch entsprechende Vertiefungen und Mulden im Außen-
bereich kann ein oberirdisches Retentionsvolumen von 187,8 m³ geschaffen werden.
Für das Urbane Gebiet MU 2.2 (zum damaligen Stand noch einschließlich des zukünftig als Verkehrs-
fläche öffentlich zu widmenden Grundstücksstreifens entlang der Deutz -Mülheimer Straße) wurde
eine zurückzuhaltende Regenmenge von 61,8 m³ ermittelt und als Mindeststauvolumen festgesetzt.
Innerhalb der festgesetzten Flächen für die Pflanzmaßnahmen M19 und M20 kann ein oberirdisches
Retentionsvolumen von 63,4 m³ geschaffen werden.
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Für das Gewerbegebiet GE 1 wurde eine zurückzuhaltende Regenmenge von 16,6 m³ ermittelt und
als Mindeststauvolumen festgesetzt, welches vollständig auf den Dachflächen geschaffen wird.
Für die Gewerbegebiete GE 2, GE 3 und das Urbane Gebiet MU 3 wurde eine zurückzuhaltende
Regenmenge von 137,3 m³ ermittelt und als gemeinsames Mindeststauvolumen festgesetzt. Durch
Vertiefungen und Mulden im Außenbereich kann ein oberirdisches Retentionsvolumen von 151,5
m³geschaffen werden.
4.8.7. Klimawandelanpassung / Stadtklima
Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und Bebauung stark vorbelas-
tet. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung stark auf und durch die dichte Be-
siedelung wird der Luftaustausch stark eingeschränkt. In der K limafunktionskarte der Stadt Köln ist
der Teil des Plangebietes zwischen Deutz -Mülheimer Straße und Hafenstraße als „Stadtklimatop
Klasse III“ dargestellt. Durch die dichte und hohe vorwiegend industrielle Bebauung mit sehr geringen
Grünanteilen besteht ei ne Belastung, die zu einer starken Veränderung aller Klimaelemente führt.
Dies kann Windfeldstörungen, intensive Wärmeinseln, problematischen Luftaustausch und dadurch
zeitweise hohe Schadstoffanreicherungen verursachen. Schadstoffbelastungen in der Umgebung
sind durch das hohe Verkehrsaufkommen auf der angrenzenden Deutz -Mülheimer Straße und dem
Auenweg bereits gegeben. Positive klimatische Effekte auf das Plangebiet gehen von den vorhande-
nen Vegetationsstrukturen und den angrenzenden Wasserflächen des Mül heimer Hafens bzw. des
Rheins aus. Diese Strukturen übernehmen klimatische Funktionen, wie Kaltluftbildung, Nieder-
schlagsversickerung und Staubbindung sowie Durchlüftung des Plangebietes und angrenzender Be-
reiche. Dies zeigt sich auch in der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung (als Folge
des Klimawandels), die dem Teil des Plangebietes östlich der Hafenstraße die Klasse 3 (belastete
Siedlungsfläche) und dem Teil westlich der Hafenstraße die Klasse 4 (klimaaktive Fläche) zuweist.
Im Rahmen des Planvorhabens wird durch die Schaffung der ost-west-ausgerichteten Freiraumkorri-
dore als Verbindung zu den Wasserflächen des Rheins eine Durchlüftung des Plangebietes ermög-
licht. Zudem sorgen der Erhalt und die Neupflanzung von Bäumen sowie die Festsetzung von Vege-
tationsflächen und Dachbegrünung für eine Minderung der klimatischen Auswirkungen innerhalb des
Plangebietes. Dies entspricht auch den im Rahmen des Projektes „Klimawandelgerechte Metropole
Köln“ (2013) formulierten Planungsempfehlungen zum Klimaschutz, insbesondere zur Verringerung
der Überhitzung in den hochverdichteten Siedlungsbereichen bei Neubau und Altbausanierung.
4.8.8. Belichtung / Besonnung
Die Besonnung eines Ortes hängt im Wesentlichen von der geografischen Lage, den Horizontein-
schränkungen durch die Orographie und durch Hindernisse ab. In städtischer Bebauung bestimmen
bodennah hauptsächlich die Gebäude, welche Bereiche im Verlauf eines Tages verschattet oder be-
sonnt werden. In typischer städtischer Bebauung reichen in der Regel die Abstandsflächen nicht aus,
um in den unteren Etagen diese Mindestanforderungen zu erfüllen. Unter der Prämisse, möglichst
flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die
Abstände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen.
Im Rahmen eines Besonnungsgutachtens durch die iMA cologne GmbH wurde untersucht, ob eine
angemessene Belichtung der Wohnungen gewährleistet ist (vgl. iMA cologne GmbH, Köln,
30.01.2023). Die DIN 5034- 1 (Tageslicht in Innenräumen, Ausgabe August 2021 – Beuth Verlag
GmbH, Berlin ) empfiehlt als Hauptkriterium eine Mindestbesonnung von 4 Stunden am Stichtag
20./21. März (Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe. Eine Wohnung gilt in die-
sem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4- Stunden-Krite-
rium der DIN 5034-1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten
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sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindes-
tens 1 Stunde betragen.
In Anlehnung an die DIN 5034- 1 wird das seitens des Stadtplanungsamtes Köln herausgegebene
Positionspapier zum Umgang mit dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ für die Be-
sonnungsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren herangezogen. Das Positionspapier gibt ab-
schließend die Empfehlung, weiterhin Besonnungsgutachten gemäß der DIN 5034-1 durchzuführen.
Abweichend von der DIN 5034- 1 sind die unter Punkt 3 des Positionspapiers aufgeführten Beson-
nungsqualitäten zur Bewertung anzusetzen.
Im Punkt 3 des Positionspapiers (Empfehlung zum Umgang mit den Ergebnissen einer Besonnungs-
studie) heißt es dazu wie folgt: „Ein Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom
27.10.2004 – 2 S 43.04) stellt fest, dass ein städtebaulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist,
solange zur Tag- und Nachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden sicherge-
stellt ist.“ Im Positionspapier wird daher empfohlen, im Bebauungsplanverfahren, wie folgt, auf die
Untersuchungsergebnisse eines Besonnungsgutachtens zu reagieren (Stichtag 21.03., Tag/Nacht-
gleiche):
Ergebnisse Verschattungsuntersuchung Maßnahmenvorschlag Positionspapier
DIN 5034 (2011)
Bezug: ein Aufenthalts-
raum einer Wohnung
DIN EN 17037 (2018),
DIN 5034 (2021)
Bezug: ein Aufenthalts-
raum einer Wohnung
Bestandsgebäude
Verringerung der Beson-
nung durch Plange-
bäude auf xy Stunden
Plangebäude
Besonnung >= 2 h bis 4
h und höher
(abweichend von Krite-
rium mindestens 4 h)
Besonnung mittel bis
hoch (> 3 h, > 4 h)
Keine Maßnahmen, Be-
handlung im Rahmen
der Abwägung
Keine Maßnahmen, Be-
handlung im Rahmen
der Abwägung
Besonnung < 2 h = nicht
ausreichend (entspricht
der DIN)
Besonnung gering (<=
1,5 h)
Prüfung der konkreten
Grundrisssituation der
Bestandsbebauung:
• Ausrichtung der Ge-
bäude
• Wie viele Fenster /
• Betroffene Räume
zur Vorbereitung einer
Einzelfallentscheidung.
Ggf. Anpassung der
Planbebauung, die Be-
sonnung vermindert +
Dokumentation im Rah-
men der Abwägung
Prüfung und ggf. Rege-
lung / Festsetzung von
Maßnahmen gemäß 4b)
+ Dokumentation im
Rahmen der Abwägung
Anmerkung: In sehr kon-
kreten und komplexen
Einzelfällen kann ergän-
zend eine Betrachtung
der Belichtungssituation
innerhalb von Plange-
bäuden vorgenommen
werden.
Bei der Beurteilung ist der Besonnungszustand des Bestandes vor Planbeginn abzubilden und ggf.
zu berücksichtigen.
Der amtsintern abgestimmte Vorschlag soll einen Orientierungsrahmen anbieten, um eine einheitliche
Vorgehensweise bei der Bewertung der Ergebnisse von Besonnungsgutachten und den möglicher-
weise daraus abzuleitenden Maßnahmen / Festsetzungen zu gewährleisten.
Im Rahmen des oben genannten Besonnungsgutachtens wurden sowohl die DIN 5034- 1, wie auch
das Positionspapier der Stadt Köln berücksichtigt. Dabei wurde primär die 2- Stunden-Besonnungs-
dauer zur Tag- und Nachtgleiche untersucht, da Werte < 2 h als nicht ausreichend gelten und Maß-
nahmen an den Bestands- und Plangebäuden abzuwägen sind. Weiterhin wurden die Besonnungs-
dauern >=2 h bi s 4 h und höher berücksichtigt, wo jedoch von keinen Maßnahmen auszugehen ist
und eine Behandlung der Bestands- und Plangebäude im Rahmen der Abwägung stattfindet.
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Das 2-Stunden-Kriterium analog Positionspapier der Stadt Köln – Mindestbesonnung von 2 Stunden
zur Tag- und Nachtgleiche (20./21. März) – wird außerhalb des Plangebietes bereits im Nullfall (Sze-
nario ohne geplante Bebauung auf dem Lindgens -Areal) teilweise nicht eingehalten. Die Fassaden-
abschnitte, an denen das 2-Stunden-Kriterium im Planfall (Szenario mit geplanter Bebauung auf dem
Lindgens-Areal) im Vergleich zum Nullfall erstmalig nicht eingehalten wird, werden in der folgenden
Abbildung dargestellt (die betroffenen Geschosse können der Tabelle 5- 1 entnommen werden, vgl.
iMA cologne GmbH, Köln, 30.01.2023):
Abbildung 6: Übersicht der Gebäudefassaden der Bestandsbebauung in der Umgebung der Planung, an denen im Planfall
erstmalig im Vergleich zum Nullfall das 2-Stunden -Kriterium analog Positionspapier der Stadt Köln am Stichtag 20./21.03.
unterschritten ist (iMA cologne GmbH, 2022)
Es wird deutlich, dass durch die Neuplanung Teile von Fassaden der nördlich angrenzenden Ge-
bäude sowie der bestehenden und geplanten Gebäude an der Deutz-Mülheimer Straße so stark vers-
chattet werden, dass das 2 -Stunden-Kriterium, welches im Nullfall eingehalten wird, im Planfall un-
terschritten wird. Dabei ist zu beachten, dass die geplante Bebauung zusammen mit der bestehenden
Bebauung außerhalb des Plangebietes – insbesondere im Norden des Plangebietes – erstmalig im
Planfall zu einer typischen innerstädtischen Verdichtungssituation führt.
Da in den beiden nördlich an das Plangebi et angrenzenden Gebäudekomplexen (BG_1 und BG_2)
keine Wohnnutzung zulässig, sondern ein Gewerbegebiet festgesetzt ist, steht die Verschattung hier
nicht im Widerspruch zu gesunden Wohnverhältnissen. Was die Fassaden der gegenüberliegenden
Bebauung an der Deutz-Mülheimer Straße betrifft (BG_4 und BG_5), so liegen diese im Geltungsbe-
reich des nach wie vor rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7046 0/06, der hier eine gewerbliche
Nutzung festsetzt. Entsprechend ist hier die durch die Planbebauung des Lindgens-Areals ausgelöste
Verminderung der Besonnung der Westfassade als unkritisch zu bewerten.
Selbst bei Betrachtung der im Bereich BG_4 im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
plans Nr. 70470/11 „Deutz-Areal“ geplanten Neubebauung sind maximal das Erdgeschoss und das
1. Obergeschoss betroffen. Trotz der derzeit geplanten Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet ist
wahrscheinlich, dass hier im Erdgeschoss aufgrund der unmittelbaren Lage an der Deutz-Mülheimer
Straße eine Nicht-Wohnnutzung eingerichtet wird, wie dies gemäß § 4 BauNVO allgemein bzw. aus-
nahmsweise zulässig ist. Darüber hinaus handelt es sich bei den entsprechenden Fassadenteilen um
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Eckbereiche bzw. Vorderseiten, so dass dort liegende Eckwohnungen oder „durchgesteckte“ Woh-
nungen das 2-Stunden-Kriterium analog Positionspapier der Stadt Köln möglicherweise dennoch er-
füllen.
Innerhalb des Plangebietes wird das 2-Stunden-Kriterium an einigen Fassadenabschnitten bis ein-
schließlich zum 7. Obergeschoss nicht erfüllt. Die einzelnen Fassadenabschnitte mit Unterschreitun-
gen können den folgenden Abbildungen aus der Besonnungsstudie entnommen werden (vgl. iMA
cologne GmbH, Köln, 30.01.2023):
Abbildung 7: Planfall (Stichtag 21.3.): Übersicht der Gebäudefassaden bzw. flächigen Bereiche der Planbebauung inner-
halb des Plangebietes, für die das 2-h-Kriterium des Positionspapiers der Stadt Köln unterschritten ist (rote Flachen); dar-
gestellt sind die jeweiligen Höhenschnittebenen VG1 (oben) und VG2 (unten)*
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* Der Begriff Vollgeschoss (Abk.: VG) wurde statt der üblichen Bezeichnungen Erdgeschoss und Obergeschoss verwen-
det, da sich die höhengleichen Vertikalschnitte östlich und westlich der Hafenstraße aufgrund eines Bodenhöhensprungs
um ca. ein Geschoss unterscheiden, so dass die aufgehenden Gebäude westlich der Hafenstraße mit dem 1. Vollge-
schoss beginnen, während die Gebäude entlang der Deutz-Mülheimer Straße auf Ebene des 2. Vollgeschosses beginnen.
Für die Darstellung der Höhenschnittebenen im Plangebiet und dessen Umgebung wurde die Bezeichnung VG übernom-
men. Die Geschosshöhen wurden für alle Gebäude beginnend bei der absoluten Grundhöhe 44 m NHN mit jeweils 3,2 m
angesetzt. Die Höhenschnittebenen liegen dann jeweils bei 1,6 m über der Bodenhöhe des jeweiligen Geschosses. Dabei
kann es vorkommen, dass bei einigen Gebäuden die oberste Schnittebene noch gerade im Gebäude liegt, obwohl für das
Gebäude selbst eine um ein Geschoss geringere Geschossanzahl vorgesehen ist.
Abbildung 8: Planfall (Stichtag 21.3.): Übersicht der Gebäudefassaden bzw. flächigen Bereiche der Planbebauung innerhalb
des Plangebietes, für die das 2-h-Kriterium des Positionspapiers der Stadt Köln unterschritten ist (rote Flachen); dargestellt
sind die jeweiligen Höhenschnittebenen VG3 (oben) und VG4 (unten)
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Abbildung 9: Planfall (Stichtag 21.3.): Übersicht der Gebäudefassaden bzw. flächigen Bereiche der Planbebauung innerhalb
des Plangebietes, für die das 2-h-Kriterium des Positionspapiers der Stadt Köln unterschritten ist (rote Flachen); dargestellt
sind die jeweiligen Höhenschnittebenen VG5 (oben) und VG6 (unten)
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Abbildung 10: Planfall (Stichtag 21.3.): Übersicht der Gebäudefassaden bzw. flächigen Bereiche der Planbebauung inner-
halb des Plangebietes, für die das 2- h-Kriterium des Positionspapiers der Stadt Köln unterschritten ist (rote Flachen); dar-
gestellt sind die jeweiligen Höhenschnittebenen VG7 (oben) und VG8 (unten)
Bei der Beurteilung der potenziellen Besonnungssituation von betroffenen Wohnungen ist zu beach-
ten, dass eine Wohnung schon dann im Sinne der Empfehlung der DIN 5034- 1 als ausreichend be-
sonnt gilt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung das DIN -Kriterium erfüllt. Dies gilt
auch für das 2-Stunden-Kriterium des Positionspapiers der Stadt Köln und kann durch eine entspre-
chende Grundrissplanung (z.B. Eck-, Maisonette- oder durchgesteckte Wohnungen) erreicht werden.
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Die natürliche Belichtung der Wohnung kann durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit ge-
eigneten Verglasungseinheiten und modernen tageslichtleitenden Fensterlamellensystemen positiv
beeinflusst werden. Der Nachweis einer ausreichenden Belichtung erfolgt anhand der Wohnungs-
grundrisse im Baugenehmigungsverfahren.
4.8.9. Boden (Altlasten)
Gemäß dem Altlastenkataster des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln befinden
sich im Plangebiet zwei Altlastenverdachtsflächen, die in der Planzeichnung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans als Flächen gekennzeichnet sind, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind. Dies sind der Altstandort der Firma Lindgens (Nr. 901281) sowie eine Altabla-
gerung/Auffüllung (Nr. 901265) im südlichen Teil des Plangebiets. Zur Abschätzung des Gefähr-
dungspotentials durch Altlasten wurde eine nutzungs - und planungsorientierte Bodenuntersuchung
in Anlehnung an das untergesetzliche Regelwerk des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG), die
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), durchgeführt (vgl. Kühn Geoconsulting,
Bonn, Januar 2016). Es wurden die Wirkpfade Boden – Grundwasser, Boden – Mensch und Boden
– Luft untersucht.
Es wurden Bodenproben aus den Flächen auf Verdachtsparameter überprüft. Darüber hinaus wurden
visuell und olfaktorisch auffällige Bodeneinzelproben analysiert. In fast allen Teilen der anthropoge-
nen Auffüllungen wurden erhöhte Blei-, Zink- und teilweise auch Arsenkonzentrationen vorgefunden.
Die ermittelten Feststoffkonzentrationen von max imal ca. 45.000 mg/kg Zink und ca. 49.000 mg/kg
Blei sind als extrem erhöht einzustufen. Die Eluatuntersuchungen ergaben eine Überschreitung der
Prüfwerte gemäß BBschV (0,2 µg/l) für Blei (0,2 µg/l) in den Bereichen der anthropogenen Auffüllun-
gen. In den Proben der gewachsenen Böden wurden Schwermetallkonzentrationen nachgewiesen,
die LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) Schwellenwerte wurden hier nicht überschrit-
ten. Es ist davon auszugehen, dass bei Beibehaltung bzw. Wiederherstellung der fast vollflächigen
Oberflächenversiegelungen eine vertikale Verlagerung von eluierbaren Schadstoffanteilen nicht bzw.
nur in einem sehr geringen, tolerablen Rahmen stattfindet. Ei ne Gefährdung für das Grundwasser
durch Schadstofftransfer aus dem Boden wird nach dem vorhandenen Kenntnisstand nicht gesehen.
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes werden große Teile des kontaminierten Bodenbe-
reichs durch unbelasteten Boden ausgetauscht. Eine großflächige Versiegelung des Plangebiets ist
vorgesehen. In den Bereichen der Vegetationsflächen und Kinderspielflächen wird der Oberboden
bis in eine Tiefe von ca. 0,8 m ausgetauscht. Im Bereich der Spielflächen wird eine Grabsperre (Ge-
ogitter) vorgesehen. Die Wirkpfade Boden – Mensch und Boden – Grundwasser werden durch diese
Maßnahmen unterbrochen und eine Gefährdung der Schutzgüter reduziert.
Im April/Mai 2020 wurde im Bereich der geplanten Kindertagesstätte der Boden bereits ausgetauscht.
Im November 2020 wurde dann festgestellt, dass die Bodenverbesserungsmaßnahmen in einer Ge-
samtmächtigkeit von ca. 3,0 m vorliegen und auf einer gründungsfähigen Schicht aufgebaut wurden.
Die Oberkante der Untersuchungsfläche lag zum Zeitpunkt der Untersuchungen auf einer Höhe von
45,75 bis 45,91 m über NHN.
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4.9. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.9.1. Gestalterische Festsetzungen
4.9.1.1. Dachformen
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind für Neubauten ausschließlich Flachdächer zulässig,
um hier u.a. die gewünschte Dachbegrünung und optimal ausgerichtete Solaranlagen errichten zu
können. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Für die Bestandsge-
bäude werden keine bestimmten Dachformen festgesetzt, da diese durch eine Abfolge von sehr un-
terschiedlichen Dachformen geprägt sind. Dies spiegelt den vielfältigen industriearchitektonischen
Charakter des Quartiers wider und soll daher auch im Rahmen zukünftiger Neubauten, Modernisie-
rungen oder Ergänzungen ermöglicht werden.
4.9.1.2. Dachaufbauten
Um ungewollte Härtefälle zu vermeiden, wird festgesetzt, dass für die im Bebauungsplan bereits aus-
gewiesenen unter Denkmalschutz stehenden Gebäude eine Ausnahme von den Festsetzungen zu
Dachaufbauten und Dachbegrünung zugelassen werden kann, soweit die Erfüllung dieser Anforde-
rungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zur Umsetzung notwendige
Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen.
4.9.1.3. Balkone und Erker
Durch die Festsetzung einer Mindesthöhe für Balkone und Erker von 3,50 m über dem angrenzenden
Gelände sollen zum einen die ebenerdigen Geschosse gegenüber den oberen Geschossen eine ge-
wisse Großzügigkeit erhalten. Zum anderen soll dadurch die Zugänglichkeit der Gebäudevordersei-
ten gewahrt bleiben.
4.9.1.4. Fassaden
Gebäudefassaden (außer Fenster und Türen) dürfen nur in Vollklinker oder Klinker -Riemchen, Putz
(nur für Teilflächen, Anbauten, kleinere Gebäude oder Innenhoffassaden), Beton und Stahl ausgebil-
det werden. Farbtöne der Putzflächen sind an den Farbtönen von Klinker, Beton und Fensterfarbe zu
orientieren. Stark auffallende Farbtöne sind ausgeschlossen. Mit d ieser Festsetzung soll die Reali-
sierung einer qualitativ hochwertigen Fassade gewährleistet werden, die der vorhandenen von Back-
stein/Ziegel geprägten Industriearchitektur Rechnung trägt. Um ungewollte Härtefälle zu vermeiden,
wird festgesetzt, dass für die im Bebauungsplan bereits ausgewiesenen unter Denkmalschutz ste-
henden Gebäude eine Ausnahme von den Festsetzungen zu Fledermauskästen zugelassen werden
kann, soweit die Erfüllung dieser Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträch-
tigen oder zur Umsetzung notwendige Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für
den Denkmaleigentümer führen.
4.9.1.5. Einfriedungen
Das Material Backstein/Ziegel oder Klinker-Riemchen wird aus dem oben genannten Grund auch für
Einfriedungen vorgegeben. Zulässig sind Mauern, die aus sichtbaren Backsteinen/Ziegeln bestehen
oder zu mindestens 50 % mit Backsteinen/Ziegeln oder Klinker-Riemchen verkleidet sind. Alternativ
können Hecken oder mit Hecken hinterpflanzte Zäune errichtet werden, da diese zu einer Begrünung
des Quartiers beitragen. Um einen großzügigen öffentlich nutzbaren Raum zu schaffen, der nicht von
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Einfriedungen unterteilt wird, sind diese nur außerhalb der mit einem Gehrecht zugunsten der Allge-
meinheit festgesetzten Flächen oder auf deren Grenzen zulässig.
4.9.1.6. Abfallbehälter
Zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Situationen müssen oberirdische Standplätze für be-
wegliche Abfallbehälter im Bereich der Außenanlagen entsprechend der Festsetzungen zu Einfrie-
dungen optisch von mindestens drei Seiten abgegrenzt werden.
4.9.1.7. Werbeanlagen
Mit den Festsetzungen zu Werbeanlagen werden die erforderlichen Werbe- und Hinweisschilder der
im Plangebiet ansässigen Gewerbebetriebe ermöglicht. Gleichzeitig wird durch die Beschränkung
ihres Ausmaßes die Beeinträchtigung der Gebäude und des Stadtbildes durch Werbeanlagen ver-
mindert. Für di e im Bebauungsplan bereits ausgewiesenen unter Denkmalschutz stehenden Ge-
bäude können über diese Festsetzungen hinaus Einschränkungen für Werbeanlagen bestehen, so-
weit diese die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen würden.
5. Umweltbericht
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse
werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 69472/01 „Lindgens -Areal“ in Köln-
Mülheim hat zum Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung
des ehemaligen Standorts der Firma Lindgens & Söhne zu schaffen. In dem Gebiet soll ein Stadt-
quartier mit den vorwiegenden Nutzungen Wohnen, Dienstleistungen und Gewerbe entwickelt wer-
den. Durch die Mischnutzung und die Gestaltung eines neuen Platzes soll ein belebtes urbanes Quar-
tier entstehen. Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in Abschnitt 4 der Begründung be-
schrieben.
5.2 Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt ca. 50.170 m² (inklusive der öffent-
lichen Verkehrsflächen und der öffentlichen Grünfläche)
3. Die Flächennutzungen im Bebauungsplan
sind wie folgt aufgegliedert:
3 Bei allen auf den Quadratmeter genau angegebenen Werten in dieser Begründung handelt es sich um rechnerisch
ermittelte Näherungswerte. Die tatsächlichen Werte können geringfügig abweichen.
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Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden
Bestand m² Planung m²
Versiegelte Flächen/ Ge-
bäude
36.120 Gebäudefläche / überwiegend
versiegelte Grundstücksfläche
davon extensiv oder intensiv
begrünte Dachfläche
32.380
7.930
Teilversiegelte Flächen 10.250 Öffentliche Verkehrsfläche (inkl.
Baumbeete Straßenbäume)
10.340
Vegetationsflächen 3.800 Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern, etc.
davon nicht durch Tiefgaragen/
Keller unterbaut
3.710
2.270
Öffentliche Grünfläche 3.740
Summe 50.170 Summe 50.170
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentli-
chen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung,
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-,
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzg esetz (BBodSchG – Bodenschutz,
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen wei-
tere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen),
das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes)
sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und
der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln be-
rücksichtigt.
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele
Landschaft
Landschaftsplan
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG NRW
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen;
Schutz, Pflege und Entwicklung der
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG
NRW Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wildlebender
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Tiere und Lebensgemeinschaften,
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen,
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-
fen; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, In-
nenentwicklung vor Außenentwick-
lung, Revitalisierung von vorgenutzten
Flächen
Landschaft/Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und
dem Erholungswert von Landschaft-
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft
Boden BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG NRW
sparsamer Umgang mit Grund und
Boden, Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge,
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und
Pflege von Gewässern; Deckung
Wasserbedarf; Vermeidung negativer
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und
Verbote; Vermeidung von Einträgen;
Grundwasserneubildung erhalten und
verbessern
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW,
Klimaschutzkonzept Köln
BNatSchG, LNatSchG,
BWaldG, LFoG NRW
Vermeidung bioklimatisch belasteter
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer
Entlastungsbereiche und Bereiche mit
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte
der LAI
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden
von Emissionen und Konflikten; Erhalt
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV
- 79 -
/ 80
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten
werden
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutzgesetz; Luftrein-
halteplan Köln 2021
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW;
LAI Hinweise; GIRL; LWG
NRW;
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach-
und fachgerechten Entsorgung
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss
zur solaren Optimierung;
EEG, EnergieeinsparVO,
Beschluss des Rates der
Stadt Köln zur Klimaneut-
ralität bis 2035 (06/2021),
Leitlinien Klimaschutz der
Stadt Köln
Energieeffizient Planen, Verringerung
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN
4109; DIN 18005; DIN
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III
Einhaltung der Orientierungs-, Richt-
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung
durch Planung; Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Altlasten BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW, LAWA-Richtlinie,
LAGA Anforderungen
Vermeidung von Gefährdung durch
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass;
DIN 4150 Teil 1 und 2
Einhaltung der Werte der DIN 4150
Teil 2; Konfliktvermeidung
Gefahrenschutz:
- Hochwasserschutz
- Störfallrecht
- Magnetfeldbelastung
- Starkregenvorsorge
WHG, LWG NRW,
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass
NW, städtischer Vorsorge-
wert
WHG
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete;
Hochwasserrisikoprophylaxe
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen
Einhaltung ausreichender Abstände
zu sensiblen Nutzungen
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit;
Ableitung von Niederschlagswasser;
Verhindern von Starkregengefahren
- 80 -
/ 81
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse
Kultur- und sonstige Sach-
güter
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchtigung von
Bau,- Klein und Bodendenkmälern;
Naturdenkmalen, Resten historischer
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplanänderungen
sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbe-
deutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
5.4 Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung
in § 2 Absatz 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Lindgens-Areal“. Geprüft
wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umwelt-
belange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbe-
reich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig
bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und
nicht vorhersehbare Ereignisse.
Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vorschrif-
ten und Normen im nachfolgenden Baugenehmi gungsverfahren getroffen. Entsprechend beinhaltet
diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet,
die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus-
wirkungen beschrieben.
5.4.1. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands (Basiszenario)
Das Plangebiet umfasst mit einer Fläche von ca. 5,02 ha den größten Teil des ehemaligen Werksge-
ländes der Firma Lindgens & Söhne im Süden des Stadtteils Köln-Mülheim. Die Hafenstraße verläuft
in nord-südlicher Richtung durch das Vorhabengebiet und teilt di eses in zwei Bereiche. Den westli-
chen Bereich, zwischen Rhein und Hafenstraße, und den östlichen Bereich, zwischen Hafenstraße
und Deutz-Mülheimer Straße. Das Gelände ist überwiegend von industrieller Bebauung des 19. und
frühen 20. Jahrhunderts geprägt. Die Gebäude unterliegen jedoch größtenteils alternativen Nutzun-
gen, so sind im Süden und Westen Gastronomie und Einzelhandel vertreten. Der nordöstliche Ge-
bäudekomplex wurde bis Ende 2017 durch den Störfallbetrieb Penox GmbH als Produktionsstätte für
Bleioxide genutzt. Die Gebäude und Freiflächen westlich der Hafenstraße werden unter anderem von
einer Autowerkstatt genutzt. Im südöstlichen Bereich an der Kreuzung Auenweg / Deutz -Mülheimer
Straße befindet sich eine größere geschotterte Freifläche mit älterem Baumbestand, welche als Park-
platz genutzt wird. Ein weiterer größerer Baumbestand befindet sich in Form einer Platanenallee ent-
lang der Deutz-Mülheimer Straße.
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/ 82
Das Höhenniveau des Plangebiets fällt von 46,3 m ü. NHN im Osten an der Deutz-Mülheimer Straße
auf 43,7 m ü. NHN im Westen in Richtung Rhein leicht ab. Der Geländesprung verläuft in etwa parallel
zur Hafenstraße.
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungspl an der Stadt Köln größtenteils als Industriegebiet
ausgewiesen. Entlang der Deutz-Mülheimer Straße ist ein schmaler Streifen als Gewerbegebiet dar-
gestellt. Es liegen die drei Fluchtlinienpläne 5122, 5127 und 5190 für das Plangebiet vor. Vier beste-
hende Gebäude, im zentralen und südlichen Plangebiet, sind als Baudenkmal geschützt. Es existie-
ren keine rechtskräftigen Bebauungs- oder Durchführungspläne sowie Ortsatzungen gemäß BauGB
oder BauO NRW. Das Plangebiet gilt als bebauter Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Die Beibehal-
tung dieser aktuellen baurechtlichen Situation bedeutet, dass auf dem gesamten Plangebiet eine in-
dustrielle Nutzung durch Neunutzung der Bestandsgebäude oder durch einen Neubau an gleicher
Stelle, unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, möglich wäre. Der Grad der Überbauung des
Grundstückes muss der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen, welches aufgrund der dicht-
bebauten Innenstadtlage eine Versiegelung von bis zu 100 % zulässig macht.
Im weiteren Verlauf des Umweltberichtes werden die Darstellungen des Ist-Zustandes und der Null-
variante unter dem Punkt ‚Bestand‘ zusammengefasst, sofern keine wesentlichen Unterschiede be-
zogen auf das Umweltgut erkennbar sind.
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 69472/01 „Lindgens-Areal“ in Köln-
Mülheim (Stand 03.07.2023) soll ein Stadtquartier mit den vorwiegenden Nutzungen Wohnen, Dienst-
leistungen und Gewerbe entwickelt werden. Das Plangebiet wird zukünftig in mehrere Bereiche un-
terteilt, die durch die Hafenstraße in einen westlichen und einen östlichen Teil getrennt werden. Alle
denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet werden nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes
möglichst erhalten und einer neuen Nutzung zugeführt. Entlang der Hafenstraße wird die Pflanzung
einer Baumreihe festgesetzt.
Der Bebauungsplan stellt die Hafenstraße und Deutz-Mülheimer Straße als Straßenverkehrsflächen
dar. In der Fläche zwischen Deutz-Mülheimer Straße und Hafenstraße werden vier Bereiche (MU 1,
MU 2.1, MU 2.2 und eine Fläche für Gemeinbedarf – Kindertagesstätte) festgesetzt. Die vier denk-
malgeschützten Gebäude und Hallen innerhalb des MU 2.1 bleiben in ihrem Gestaltwert erhalten und
werden durch neue Gebäude ergänzt. Im Süden entsteht ein größerer öffentlicher Platz. Im nördli-
chen Bereich, zwischen MU 1 und MU 2.1 entsteht eine größere bepflanzte Grünfläche. Innerhalb
des MU 2.2 entsteht im Kreuzungsbereich Auenweg/Hafenstraße ein Hochpunkt mit 20 Vollgeschos-
sen.
Es werden in großen Teilen des östlichen Plangebiets Tiefgaragen errichtet. Die Garagen werden
über mehrere Zufahrten von der Hafenstraße aus erschlossen.
Auf dem Grundstück zwischen Hafenstraße und dem Rheinboulevard werden die Bereiche GE1,
GE2, GE3 und MU 3 festgesetzt. Im zentralen Bereich in Richtung Rheinboulevard und im nördlichen
Teil als Verbindung zwischen Hafenstraße und Rheinboulevard entstehen z wei größere bepflanzte
Freiflächen. Nördlich an GE 1 angrenzend sowie im Bereich der Grünfläche zwischen MU 1 und
MU2.1 werden öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt.
Zur öffentlichen Erschließung des Geländes und Einbindung in die städtebauliche Situation werden
Bereiche mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit vorgesehen.
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Tabelle 3: Bauliche Nutzung
Bereich Art der Baulichen Nutzung GRZ GFZ
MU 1 Urbanes Gebiet 0,8 2,5
MU 2.1 Urbanes Gebiet 0,8 2,2
MU 2.2 Urbanes Gebiet 0,8 4,0
MU 3 Urbanes Gebiet 0,8 2,6
GE 1 Gewerbegebiet 1,0 4,2
GE 2 Gewerbegebiet 0,6 0,6
GE 3 Gewerbegebiet 0,8 1,0
Innerhalb des Plangebietes werden mehrere Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Der nördliche Bereich des Plangebietes umfasst einen
Teilbereich der öffentlichen Grünfläche Rheinboulevard. Hier entsteht der oben genannte öffentliche
Spielplatz.
Im Plangebiet werden insgesamt 3 2 Bestandsbäume zum Erhalt festgesetzt. Dies e umfassen zum
überwiegenden Teil die Platanen entlang der Deutz-Mülheimer Straße sowie darüber hinaus mehrere
Kirschen und Pappeln auf dem Gelände der Santos Grills GmbH, drei Rosskastanien und eine Hyb-
ridpappel auf dem Platz im Bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße sowie acht Bäume innerhalb
der nördlichen Grünfläche am Rheinboulevard (Graupappel, Kirsche und zwei Platanen).
5.5 Umweltbelange gemäß §1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB
5.5.1. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
• Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich
keine Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes.
• Landschaftsplan: Das Bebauungsplangebiet ist als Innenbereich gem. § 34 BauGB dargestellt.
Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan keine weiteren Festsetzungen.
• Oberflächengewässer: Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant.
Die Wasserfläche des Köln-Mülheimer Hafens befindet sich ca. 60 m westlich des Plangebietes.
• Biologische Vielfalt: Das Plangebiet wird bereits heute durch eine dichte innerstädtische Bebau-
ung geprägt und ist anthropogen überformt. Die Artenvielfalt ist daher kaum ausgeprägt.
• Eingriff/Ausgleich: Das Bebauungsplangebiet ist als Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch be-
urteilt. Eine Ausgleichsverpflichtung gem. § 1 a Absatz 3 Baugesetzbuch besteht nicht.
• Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz-
rechtes: Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen und wird im Abschnitt 5.5.5
mit betrachtet.
• Gefahrenschutz (Magnetfeldbelastung): Eine im Nordwesten des Plangebietes vorhandene Tra-
fostation ist nicht mehr im Betrieb. Geeignete Abstände zu geplanten Trafostationen werden im
Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt.
• Erschütterungen: Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich derzeit keine Erschütterun-
gen verursachende Nutzungen. Gleisanlagen der Deutschen Bahn befinden sich ca. 250 m süd-
lich des Plangebietes, Beeinträchtigungen durch Erschütterungen s ind nicht zu erwarten. An-
grenzend an das Plangebiet soll zukünftig eine neue Stadtbahn fahren. Kenntnisse zu daraus
resultierenden Erschütterungen und deren Auswirkungen auf das Plangebiet liegen nicht vor.
Prognosen hierzu sind erst anhand einer konkreten Planung, also im Rahmen des Planfeststel-
lungsverfahrens zur Stadtbahn, möglich.
• Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen
und Abwässern: Die Vermeidung wird mit der Planung gewährleistet. Emissionen, die über eine
Normalnutzung hinausgehen, sind durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten.
Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln
GmbH sichergestellt. Der sachgerechte Umgang mit Abwässern wird im Kapitel 5.5.4.2 betrach-
tet.
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/ 84
• Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luft-
reinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der ver-
kehrsbedingten Luftschadstoffe, Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen
des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Vergleich
hierzu auch Abschnitt 5.5.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen.
5.5.2. Durch die Planung betroffene Umweltbelange
5.5.2.1 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand: Das Plangebiet ist heute zu ca. 92 % von versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen geprägt.
Etwa 72 % der Flächen sind vollständig versiegelt, ca. 2 0 % der Flächen lediglich teilversiegelt. Es
handelt sich überwiegend um Industriegebäude mit asphaltierten und geschotterten Platzflächen. Im
Süden des Plangebietes befindet sich eine ca. 3.500 m² große Schotterrasenfläche, welche als Park-
platz genutzt wird. Gemäß Grünordnungsplan (GOP) umfassen nur rund 8 % des Plangebiets Grün-
und Gehölzflächen. Diese weisen eine geringe bis mittlere Wertigkeit für die Biotopfunktion auf. Pio-
nier- und Ruderalvegetation konnte sich vor allem entlang von Zäunen und Mauern im westlichen
Bereich des Plangebietes entwickeln. Diese setzt sich vor allem aus Efeu, Hopfen, B rombeere, Ge-
wöhnlicher Sommerflieder, Brennnessel, Zaunwinde, Löwenzahn, Schöllkraut, Gewöhnliche Wald-
rebe und Jungaufwuchs von Götterbaum und diversen Gräsern zusammen. Das Plangebiet weist
einen teilweise sehr hochwertigen Baumbestand auf (siehe Abschnitt 4.6.3.3.). Insgesamt wurden 56
Bäume kartiert. Die häufigste Baumart im Plangebiet ist die Platane mit insgesamt 16 Bäumen.
Zum aktuellen Zeitpunkt ist die im Planungsgebiet am stärksten vertretene Baumgruppe die der Laub-
gehölze mit insgesamt 54 Bäumen (96,4%). Der restliche Baumbestand besteht aus 2 Bäumen
(3,6 %) der Gehölzgruppe der Nadelgehölze.
Die am häufigsten vertretene Baumart ist die Platane (Platanus acerifolia) mit 16 Bäumen (28,6%)
entlang der Deutz -Mülheimer Straße , sowie der Götterbaum (Ai lanthus altissima) mit 7 Bäumen
(12,5%), sowie die Gleditischie (Gleditsia triacanthos) mit 7 Bäumen (12,5%). Danach folgt die Hain-
buche (Carpinus betulus) mit 6 Bäumen (10,7%). Die übrigen 20 Bäume sind mit einem Anteil des
Gesamtbestandes von 35,7% im Planungsgebiet vertreten.
Von den aktuellen 56 Bestandsbäumen besitzen 41 Bäume (73,2%) eine gute bis sehr gute Vitalität
(Vitalitätsstufen 0 bis 2). 9 Bäume (16,1%) befinden sich hinsichtlich ihrer Vitalität auf einem mittleren
Niveau (Vitalitätsstufen 2,5 bis 3). Die restlichen 6 Bäume (10,7%) wurden in ihrer Vitalität nicht be-
wertet.
Aufgrund ihrer Lage und teilweise schlechter Vitalität können 16 Bäume (28,6% des Gesamtbestan-
des) nicht erhalten werden, sodass für diese Bäume die planerische Empfehlung zur Fällung gegeben
wird (Nr. 10,15-23, 25-30). 8 weitere Bäume unterliegen keiner planerischen Berücksichtigung bzw.
können nicht in die Planung integriert werden (Nr. 1-5, 24, 44, 45).
Darüber hinaus wurden für 20 Bäume (35,7% des Gesamtbestandes) (Nr. 31-42,49-55) die Empfeh-
lung 'Integration in die Planung' ausgesprochen.
Insgesamt werden 32 Bäume als schutzwürdig eingestuft. Es wird empfohlen, diese Bäume nach § 9
Abs. 1 Nr. 25 b BauGB für die Erhaltung festzusetzen.
Ein weiterer Vegetationsbestand befindet sich in Form einer v erwilderten Gartenfläche innerhalb ei-
nes Innenhofes im östlichen Plangebiet. Diese wird von einer größeren Rasenfläche und Gehölzen
wie Holunder, Götterbaum und Lebensbaum geprägt.
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Eine detaillierte Beschreibung der Bestandsvegetation kann dem Grünordnungs plan zum Bebau-
ungsplan entnommen werden.
Prognose (Nullvariante/ Planung): Bei Beibehaltung der aktuellen baurechtlichen Situation wäre eine
Erhöhung des Versiegelungsgrads auf bis zu 100 % und damit die vollständige Überprägung der
vorhandenen Vegetationsflächen planungsrechtlich zulässig.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wird der Großteil des vorhandenen Vegetations - und
Baumbestandes überprägt. Die überprägte Vegetation besteht größtenteils aus Einzelbäumen, kurz-
lebiger Ruderal- und Pioniervegetation, Rasenflächen sowie verwilderter Gartenfläche. Im Rahmen
der Planung gehen 19 Baumstandorte verloren, welche gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln
geschützt sind. Im Plangebiet werden 32 Bestandsbäume zum Erhalt festgesetzt.
Insgesamt werden im Bebauungsplangebiet etwa 3.710 m² Fläche für das Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstiger Bepflanzung festgesetzt. Im nordwestlichen Teil des Planungsbereiches
sowie zwischen den Baugebieten MU 1, MU 2.1 und der Gemeinbedarfsfläche werden zwei insge-
samt ca. 2.360 m² große Bereiche als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spiel-
platz“ festgesetzt. Darüber hinaus werden westlich der Hafenstraße zwei weitere öffentliche Grünflä-
chen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt.
Im Bebauungsplan werden 95 Standorte für Baumneupflanzungen festgesetzt. Diese sind Großteils
innerhalb der geplanten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen vorgesehen und im Bebauungsplan festgesetzt. Es wird eine extensive oder intensive Dach-
begrünung der Flachdachflächen von Neubauten festgesetzt (ca. 7.930 m²). Der Anteil an Vegeta-
tionsfläche erhöht sich durch die vorgesehene Planung von ca. 2.890 m² (Bestand) auf insgesamt ca.
15.370 m², inklusive Dachbegrünung und Spielplatz (ohne Baumbeete der Straßenbäume und ver-
einzelten Baumpflanzungen), wobei Teilflächen der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen versiegelt ausgebildet werden.
Die künftige Freiraum- und Grüngestaltung ist im Grünordnungsplan dargestellt (vgl. LAND Germany
GmbH, Düsseldorf, 27.03.2024). Wesentliche Inhalte der Grünplanung werden im Bebauungsplan
berücksichtigt und hier festgesetzt. Folgende Maßnahmen bezüglich der Grünplanung werden fest-
gesetzt (siehe hierzu auch Abschnitt 4.6.3. des städtebaulichen Teils der Begründung):
• Nachhaltiger Erhalt der Platanenallee entlang der Deutz -Mülheimer-Straße (16 Einzelbäume)
und 16 weiterer Einzelbäume,
• Begrünung der Verbindungskorridore in Ost-West-Ausrichtung, der Hafenstraße und Begrünung
der Stadtquartiere durch die Pflanzung von Einzelbäumen und die Anlage von Rasenflächen.
Insgesamt sind mindestens 95 Bäume zu pflanzen.
• Begrünung unbebauter Freiflächen
• Unbebaute Freiflächen, soweit sie nicht zur Erschließung oder als Gebäudefunktionsflächen etc.
benötigt werden, sind gärtnerisch zu gestalten.
• Begrünung der Dachflächen und Tiefgaragen: die obersten Flachdachflächen neu errichteter Ge-
bäude werden extensiv oder intensiv begrünt. Tiefgaragen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden,
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit einer Vegetationstrag-
schicht von mindestens 80 cm zu begrünen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der erhaltenswerte Baumbestand entlang
der Deutz-Mülheimer Straße wird planungsrechtlich berücksichtigt. So sind die geplanten Neubauten
entlang der Deutz-Mülheimer Straße leicht zurückgesetzt worden. Die Baumscheiben der Bestands-
bäume entlang der Deutz-Mülheimer Straße sollen vergrößert werden um die Standortbedingungen
der Pflanzen zu verbessern. Im Plangebiet werden insgesamt 32 Bestandsbäume zum Erhalt festge-
setzt. Diese umfassen die Platanen- Allee (16 Stück) entlang der Deutz -Mülheimer Straße, sieben
Bäume auf dem Gelände der Santos Grills GmbH, drei Rosskastanien und eine Hybridpappel auf
dem Platz im Bereich Auenweg / Deutz -Mülheimer Straße sowie fünf Einzelbäume innerhalb der
nördlichen Grünfläche.
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Im Zuge der Neugestaltung des Areals erfolgen die Anlage neuer Vegetationsflächen und die
Neupflanzungen von mehreren Einzelbäumen (95 Stück). Es werden vier öffentliche Grünflächen mit
einer Gesamtfläche von 3.740 m² festgesetzt. Der Großteil der geplanten Dachflächen wird mit einer
extensiven oder intensiven Dachbegrünung versehen (ca. 7.930 m²).
Der Anteil an Vegetationsflächen im Plangebiet wird insgesamt erhöht.
Bewertung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird ein Großteil des wertgebenden Altbaum-
bestands planungsrechtlich gesichert. Es werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Entwicklung von Vegetationsflächen geschaffen. Bestehende und in angrenzenden Bereichen ge-
plante Grünanlagen werden bei der Planung berücksichtigt und eingebunden. Es werden öffentliche
Grünanlagen und Spielplätze vorgesehen. Mit den künftigen Bebauungsplanfestsetzungen wird für
das Schutzgut Pflanzen eine Verbesserung im Plangebiet gegenüber dem jetzigen Zustand zu ver-
zeichnen sein.
5.5.2.2 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)/ Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari-
ante):
Planungsrelevante Arten
Durch das Büro NATURGUTACHTEN OLIVE R TILLMANNS wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung
durchgeführt. Im Zuge der Untersuchung wurden die in den östlichen Messtischblattquadranten des
MTBs 5007 und den westlichen Quadranten des MTBs 5008 genannten planungsrelevanten Arten
(LANUV 2019) betrachtet. Diese umfassen 26 Vogelarten, 1 Fledermausart und jeweils 1 Amphibien-
und Reptilienart. Das betrachtete Artenspektrum wurde um weitere Arten, die erfahrungsgemäß in-
nerhalb des Stadtgebietes Kölns und auf Grund der vorhandenen Biotopstrukturen vorkommen, vor-
sorglich erweitert (weitere Fledermausarten, Haselmaus, Mauereidechse, Nachtkerzenschwärmer,
Asiatische Keiljungfer).
Es fanden mehrere Begehungen zur Untersuchung der Artengruppen Vögel und Fledermäuse sowie
zur Erfassung von Mauereidechse und Nachtkerzen-Schwärmer im Zeitraum zwischen März bis Sep-
tember 2015 statt. Das Vorkommen weiterer Arten wird auf Ebene einer Potenzialanalyse abgehan-
delt. Im Jahr 2019 fand eine Aktualisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung statt, um diese an die
geänderten rechtlichen Grundlagen anzupassen. In diesem Zusammenhang wurden auch die im
Plangebiet vorhandenen Biotopstrukturen überprüft und in den Aussagen des Gutachtens berück-
sichtigt.
Im Rahmen der Untersuchungen wurden 3 Fledermaus- und 37 Vogelarten nachgewiesen
(siehe Ergebnisse in der nachfolgend aufgeführten Tabelle). Es bedeuten: + = planungsre-
levant und – = besonders geschützte Arten, FFH/VRS = Art des Anhangs der Fauna-Flora-
Habitat-Richtlinie bzw. nach Vogelschutzrichtlinie, RL NB = Rote Liste Niederrheinische
Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen: 0 = Ausgestorben, 3 = gefährdet, V = Vor-
warnliste, * ungefährdet k. E. = keine Einstufung. Tabelle 4: Kartierte planungsrelevante
Tierarten
Art Status
pla-
nungsre-
levant
FFH /
VSR
RL
NB
RL
NW
Säugetiere
Großer Abendseg-
ler
vorbeifliegend/jagend + Anh IV k. E. R/V
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Art Status
pla-
nungsre-
levant
FFH /
VSR
RL
NB
RL
NW
Rauhautfleder-
maus
vorbeifliegend/jagend + Anh IV k. E. R/*
Zwergfledermaus Quartier besitzend + Anh IV k. E. *
Vogelarten
Amsel Brutvogel - Art. 1 * *
Bachstelze Brutvogel - Art. 1 V V
Blaumeise Brutvogel - Art. 1 * *
Buchfink Brutvogel - Art. 1 * *
Dohle Überflieger - Art. 1 * *
Elster Brutvogel - Art. 1 * *
Flussuferläufer Durchzügler + Art. 1 0 0
Gartenbaumläufer Brutvogel in angrenzenden
Bereichen
- Art. 1 * *
Graureiher Überflieger + Art. 1 * *
Grünling Brutvogel - Art. 1 * *
Halsbandsittich Seltener Nahrungsgast - - k. E. k. E.
Hausrotschwanz Brutvogel - Art. 1 * *
Haussperling Überflieger + Art.1 V V
Heckenbraunelle Brutvogel - Art. 1 * *
Heringsmöwe Nahrungsgast + Art. 1 * *
Kanadagans Seltener Nahrungsgast - - k. E. k. E.
Kleiber Seltener Nahrungsgast - Art.1 * *
Kohlmeise Brutvogel - Art.1 * *
Kormoran Nahrungsgast + Art.1 * *
Lachmöwe Durchzügler + Art.1 0 *
Mauersegler Brutvogel - Art. 1 V *
Mehlschwalbe Nahrungsgast + Art. 1 2 3
Mönchsgrasmücke Brutvogel in angrenzenden
Bereichen
- Art. 1 * *
Nilgans Nahrungsgast - - k. E. k. E.
Rabenkrähe Brutvogel - Art. 1 * *
Ringeltaube Brutvogel - Art. 1 * *
Rotkehlchen Brutvogel in angrenzenden
Bereichen
- Art. 1 * *
Silbermöwe Nahrungsgast + Art. 1 R R
Singdrossel Nahrungsgast - Art. 1 * *
Star Nahrungsgast - Art. 1 3 3
Stieglitz Brutvogel - Art. 1 * *
Stockente Nahrungsgast - Art. 1 * *
Straßentaube Brutvogel - Art. 1 k. E. k. E.
Sturmmöwe Nahrungsgast + Art. 1 * *
Wiesenschafstelze Durchzügler - Art. 1 * *
Zaunkönig
Brutvogel in angrenzenden
Bereichen - Art. 1 * *
Zilpzalp
Brutvogel in angrenzenden
Bereichen - Art. 1 * *
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Säugetiere: Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen wurden die drei Fledermausarten Großer
Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus mittels Detektor -Begehungen nachgewie-
sen. Die Arten Großer A bendsegler und Rauhautfledermaus wurden nur im Zeitraum August/Sep-
tember festgestellt, es wird vermutet, dass es sich um ziehende bzw. jagende Individuen handelt. Die
Untersuchung erbrachte keine Hinweise auf Quartiersnutzungen der beiden Arten innerhalb des Un-
tersuchungsraumes. Die Zwergfledermaus wurde bei allen Begehungen nachgewiesen. Die Art nutzt
den Untersuchungsraum als Jagdgebiet und besitzt hier zahlreiche Flugwege. An der Hafenstraße
wurde in einem ungenutzten Trafohäuschen ein Quartier der Art festgestellt. Die Nutzung beschränkt
sich allerdings auf Einzeltiere, so dass es sich um eine Ruhestätte handelt. Hinweise auf ein indivi-
duenreiches Quartier (z. B. Wochenstube, Winterquartier) wurden nicht festgestellt.
Vögel: Im Untersuchungsraum konnten 37 Vogelarten nachgewiesen werden von denen 14 innerhalb
des Vorhabenbereichs brüten. Weitere 5 Arten brüten in der näheren Umgebung des Plangebietes.
Unter den 18 Arten, die nicht im Plangebiet brüten sind 12 Nahrungsgäste, die restlichen 6 Arten sind
lediglich als Durchzügler einzuordnen. Für diese Arten stellt das Plangebiet keine essenzielle Funk-
tion als Teillebensraum dar.
Von den nachgewiesenen Arten sind 8 Arten aufgrund ihrer Gefährdung und Schutzstatus als pla-
nungsrelevant einzuordnen. Keine der Arten besitzt innerhalb des Untersuchungsraumes Fortpflan-
zungs- oder Ruhestätten. Die Arten wurden lediglich beim Überfliegen d es Untersuchungsraumes
beobachtet bzw. sind als Durchzügler oder Nahrungsgäste einzuordnen.
Wirbellose/Insekten: Ein Vorkommen der planungsrelevanten Libellenart Asiatische Keiljungfer im
angrenzenden Hafenbecken kann nicht vollständig ausgeschlossen wer den, innerhalb des Plange-
bietes befinden sich jedoch keine zur Fortpflanzung geeignete Gewässer. Auch als Jagdgebiet für
adulte Individuen ist das Plangebiet selbst nur gering geeignet.
Reptilien/Amphibien: Trotz gezielter Nachsuche im Plangebiet und seiner Umgebung wurden keine
Mauereidechsen oder andere Reptilienarten nachgewiesen.
Das Plangebiet und seine Umgebung weist keine terrestrischen oder aquatischen Lebensräume für
planungsrelevante Amphibienarten auf.
Ein Vorkommen planungsrelevanter Reptilien- und Amphibienarten wird ausgeschlossen.
Nicht planungsrelevante Arten:
Säugetiere:
Das Plangebiet weist aufgrund des geringen Vegetationsanteils eher geringe Habitateignung für Säu-
getiere auf. Die ungenutzten Industriegebäude stellen potentielle Unters chlupfmöglichkeiten dar, es
sind aber nur wenige geeignete Nahrungshabitate im Plangebiet vorhanden. Vorkommen weitver-
breiteter, urbanophiler Säugetierarten (Wanderratten, Steinmarder, Hausmaus etc.) können nicht
ausgeschlossen werden.
Vögel:
Die vorgefundenen Vogelarten sind in Tabelle 4 aufgeführt. Wertgebende Habitatstrukturen für Vögel
sind die vorhandenen Gebäude und Gehölzbestände, insbesondere die Altholzbestände entlang der
Deutz-Mülheimer Straße.
Wirbellose/Insekten:
Die Strukturen innerhalb des Plangebietes haben nur eine geringe Habitateignung für Insekten. Es
sind nur wenige mit Vegetation bestandene Flächen vorhanden. Wertgebende Habitatstrukturen für
Insekten sind vor allem die Altholzbestände entlang der Deutz-Mülheimer Straße sowie Ruderalfluren
und Einsaaten im westlichen und südwestlichen Randbereich des Plangebietes.
Im westlichen Randbereich des Plangebietes wurde eine reproduzierende Population der Blauflügli-
gen Ödlandschrecke nachgewiesen. Die Art ist gemäß der Bundesartenschutzverordnung (BArt-
SchV) „besonders geschützt“ und ist gemäß der Roten Liste NRW 2010 mit dem Status 2 „stark
gefährdet“ gelistet. Die Art wurde auf einer Kiesfläche mit schütterer Ruderalvegetation vorgefunden.
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An der südwestlichen Grenze des Plangebietes wurde ein Exemplar der nach BArtSchV besonders
geschützten Art des Kurzschwänzigen Bläulings nachgewiesen. Die Art gilt gemäß Roter Liste 2010
in NRW als ausgestorben (Status 0). Seit 2012 sind Wiederfunde der Art in NRW bekannt, es ist
aktuell eine Ausbreitungstendenz in Richtung Norden entlang des Rheins erkennbar. Eine Reproduk-
tion der Art wurde nicht nachgewiesen.
Reptilien/Amphibien: Das Plangebiet weist nur eine geringe Eignung als Landhabitat für Amphibien-
arten auf. Innerhalb des Plangebietes sowie in der unmittelbaren Umgebung sind keine aquatischen
Habitatstrukturen für Amphibienarten vorhanden.
Bei den Untersuchungen im Plangebiet wurden keine Reptilienarten festgestellt, obwohl das Plange-
biet in Teilen geeignete Habitatstrukturen aufweist.
Prognose (Planung): Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Umnutzung und großflä-
chige Inanspruchnahme des Plangebietes vor, wodurch es zum Rückbau von Gebäuden sowie zur
Rodung von Bäumen und gewachsener Gehölzstruktur kommen wird. Für Tierarten geeignete Habi-
tatstrukturen werden somit überprägt. Wertvolle Habitatstrukturen wie die Altholzbestände entlang
der Deutz-Mülheimer Straße werden zum Erhalt festgesetzt. Die Grünplanung sieht die Anlage von
Vegetationsflächen, extensiver oder intensiver Dachbegrünung und die Pflanzung von Bäumen vor,
die zukünftig potenzielle Lebensräume für urbanophile Tierarten darstellen können.
Seit der Erstellung der ASP (Stand 2019) wurde die Planzeichnung in Teilen überarbeitet. Gegenüber
der Darstellung, welche bei der ASP berücksichtigt wurde, hat sich die aktuelle Planzeichnung insbe-
sondere in den folgenden Punkten geändert:
• Erhöhung der Vollgeschosse im südlichen Teil des MU 2 (jetzt MU 2.2) von VI auf XX
• Darstellung von Nutzungskategorien nach BauNVO (vorher konkrete, vorhabenbezogene
Nutzung)
• Festsetzung von drei zusätzlichen öffentlichen Grünflächen.
Für den neuen Hochpunkt innerhalb des MU 2.2 gelten ebenfalls die unten aufgeführten Vermei-
dungsmaßnahmen. Die oben zusammenfassend dargestellte Einschätzung zum prognostizierten Zu-
stand kann ebenso auf die geänderte Planung übertragen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die vorgesehenen Pflanzflächen, Dachbe-
grünungen und Gehölzpflanzungen stellen potenzielle Habitate für Tierarten dar. Der Anteil an Vege-
tationsfläche wird nach Umsetzung der Planung höher sein als zum aktuellen Zeitpunkt, das Habi-
tatangebot für Tierarten wird somit vergrößert.
Zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen und um ein Auslösen von Verbots-
tatbeständen nach § 44 Absatz 1 BNatSchG zu verhindern, schlägt der Gutachter vor, folgende Maß-
nahmen durchzuführen:
V 1 – Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Rodung, Räumung:
Durch die Entfernung von Gehölzbeständen werden Fäll- und Rodungsmaßnahmen notwendig. Zu-
dem ist mit dem Rückbau von Gebäuden, Mauern und Zäunen die Entfernung von Kletterpflanzen
verbunden. Hierbei handelt es sich um Strukturen, die von Vogelarten zur Anlage von Nestern genutzt
werden. Um deren Betroffenheit zu vermeiden, sind die Fäll - und Rodungsmaßnahmen sowie die
Entfernung von Kletterpflanzen an Gebäuden, Mauern und Zäunen außerhalb der Brutzeit der be-
troffenen nicht planungsrelevanten Vogelarten durchzuführen. Die Inanspruchnahme dieser Vegeta-
tionsbestände sollte deshalb zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden.
V 2 – Kontrolle von Gehölzen und Kletterpflanzen auf aktuell bebrütete Nester:
Ist eine Beschränkung der Entnahme von Gehölzen und Kletterpflanzen auf den Zeitraum 1. Oktober
bis 28. Februar nicht möglich, kann die Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen nur nach vor-
heriger Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten erfolgen. Diese Nesterkontrolle wäre
durch einen Fachmann (Biologe, Schwerpunkt Faunistik) durchzuführen. Bei einem Nachweis von
aktuell genutzten Nestern heimischer Vogelarten sind die Vegetationsentnahmen bis zum Ende der
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Nutzung auszusetzen. Dadurch wird die Zer störung von Eiern oder Jungtieren von Vogelarten ver-
mieden, wodurch ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG verhin-
dert werden kann.
V 3 – Kontrolle der rück- und umzubauenden Gebäudestrukturen auf Vorkommen von Gebäudebrü-
tern und Fledermausarten (v.a. Zwergfledermaus):
Im Rahmen des Vorhabens ist geplant, Gebäudestrukturen umzubauen und zu sanieren sowie zum
Teil auch rückzubauen. Für die Zwergfledermaus und einige nicht planungsrelevante Vogelarten stel-
len diese Gebäudestrukturen bzw. die Spalten und Nischen darin Quartiere oder Brutplätze dar. Be-
vor Gebäude umgebaut oder saniert werden sowie vor dem Abbruch von Gebäuden sollte deshalb
eine Kontrolle erfolgen, in deren Rahmen überprüft wird, ob die jeweils betroffenen Gebäudestruktu-
ren frei von aktuellen Bruten sind und auch von der Zwergfledermaus nicht als Quartier genutzt wer-
den. Diese Kontrolle ist durch eine/n Fachfrau/ -mann (Biologe, Schwerpunkt Faunistik) durchzufüh-
ren. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimischer Vogelarten oder einem aktuellen
Vorkommen der Zwergfledermaus sind die Umbau- und Sanierungsmaßnahmen im Umfeld der er-
fassten Brutstätte bzw. des Quartiers oder der Rückbau von Gebäuden bis zum Ende der Nutzung
auszusetzen, wodurch eine Zerstörung von Eiern und eine Tötung von Jungtieren von Vogelarten
sowie eine Tötung der Zwergfledermaus vermieden werden kann. Nur, wenn eine erneute Kontrolle
ergibt, dass die Quartiere bzw. Brutplätze nicht mehr genutzt werden, kann die Inanspruchnahme der
jeweiligen Gebäudestrukturen erfolgen.
V 4 – Kontrolle von Höhlenbäumen auf Fledermausbesatz: Obwohl keine Nutzung der Höhlenbäume
durch Fledermäuse nachgewiesen wurde, ist aufgrund des häufigen Wechsels zwischen Quartieren
nicht auszuschließen, dass die Baumhöhlen unregelmäßig von Fledermäusen genutzt werden. Zum
Schutz höhlenbrütender Vogelarten gelten für diese Höhlen- oder Spaltbäume die Vorgaben der Maß-
nahme M1. Um aber auch eine Beeinträchtigung von Fledermausarten zu verhindern, sind evtl. zu
fällende Bäume vor der Fällung durch eine/n Fachfrau/ -mann (Faunist*in) auf eine Nutzung durch
Fledermäuse zu überprüfen. In diesem Rahmen sind die Baumhöhlen und Borkenspalten durch Ein-
oder Ausflugkontrollen mittels Bat -Detektor oder mittels direkter Kontrolle durch Ausleuchten bzw.
den Einsatz einer Endoskopkamera unmittelbar (wenige Tage) vor der Fällung auf Fledermausbesatz
zu prüfen. Nur, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Nutzung durch Fledermäuse vorliegen, können
die entsprechenden Gehölze zur Fällung freigegeben werden.
V 5 – Allgemeine Minderung akustischer Wirkungen: Um eine Störung von Vogel- und Fledermaus-
arten zu verringern, sollten unnötige Schallemissionen vermieden werden. Dazu sind moderne Ar-
beitsgeräte und Maschinen einzusetzen. Zur Minderung der akustischen Störungen trägt auch die
Beschränkung emissionsintensiver Tätigkeiten (Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen) auf
die Monate außerhalb der Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivi-
tätszeit von Fledermausarten bei (vgl. Maßnahme V1).
V 6 – Vermeidung von Vogelschlag: Zum Einsatz von Glaselementen an Gebäuden liegen derzeit
noch keine Aussagen vor. Sollten großflächige Glaselemente im Bereich der Fassaden verbaut wer-
den, könnte die Gefahr einer Tötung von Tieren durch Vogelschlag signifikant steigen. Deshalb ist
der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr für Vögel durch eine/n Fachfrau/-
mann (Faunist*in) zu überprüfen, wenn eine konkrete Planung für die Gebäudegestaltung vorliegt.
Sollten Konflikte absehbar sein, z.B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen oder aufgrund des Ein-
baus stark spiegelnder Gläser, wären entsprechende Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogel-
schutzglas zu entschärfen. Bezüglich der Auswahl von Vogelschutzglas bzw. auf konventionelle Glas-
scheiben aufzubringende Folien sei auf geprüfte Muster nach der österrei chischen „DIN-Norm“ für
Vogelschutzglas „ONR 191040“ verwiesen. Eine Auswahl zu empfehlender Muster zur Vermeidung
von Vogelschlag ist der Broschüre der Wiener Umweltanwaltschaft ( R
ÖSSLER & DOPPLER 2014) zu
entnehmen.
V 7 – Verminderung bau- und betriebsbedingter Lichtemissionen: Eine das notwendige Maß über-
schreitende Beleuchtung des Baustellenbereiches sowie der geplanten Gebäude und Grünanlagen
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ist zu unterlassen, um Fledermausarten und nachtaktive Wirbellose als deren Nahrungsquelle mög-
lichst wenig zu stören und die Gefahr einer Tötung von Insekten zu verringern. Die Beleuchtung sollte
möglichst von oben herab erfolgen und somit möglichst wenig in die umgebenden Gehölzbestände
oder in den Himmel abstrahlen, um die Lockw irkung auf Insekten sowie mögliche Irritationen von
Fledermäusen und nachts ziehenden Vogelarten zu reduzieren. Um die Anlockwirkung auf Insekten
nochmals zu reduzieren, ist der Einsatz von Natriumdampflampen oder LED -Lampen zu empfehlen
(vgl. GEIGER et al. 2007).
CEF1 – Installation künstlicher Fledermausquartiere: Zur Kompensation des Verlustes einer Ruhe-
stätte der Zwergfledermaus werden an Gebäudestrukturen innerhalb des Vorhabenbereiches künst-
liche Fledermausquartiere installiert. Betroffen ist eine etwa 3 -4 m breite Einschlupfmöglichkeit am
Trafo-Haus an der Hafenstraße. Etwa die gleiche Breite von Einschlupfmöglichkeiten sollte im Rah-
men der Maßnahme durch Spaltenkästen und Wandschalen geschaffen werden. Um die Wahrschein-
lichkeit einer Besiedlung dur ch die Art zu erhöhen, erfolgt die Installation der künstlichen Quartiere
gruppenweise. Die unten aufgeführten Quartiertypen sind zu empfehlen, da deren Kombination ge-
eignet ist, den Verlust des Quartiers im Trafo-Haus zu kompensieren. Die Angabe der Quartiertypen
richtet sich dabei nach Fledermauskästen der Fa. Schwegler (Schorndorf), selbstverständlich können
auch funktionsgleiche Kastentypen anderer Hersteller verwendet werden. Zur Kompensation der vor-
habenbedingt betroffenen Ruhestätte der Zwergfledermaus sind die folgenden Quartiertypen bzw.
Spaltenkästen in der aufgeführten Anzahl und Verteilung zu verwenden:
Tabelle 4: CEF1-Maßnahmen
Quartiertyp (nach Fa. Schwegler) Beschreibung, Installation
Maßnahme CEF1 – Schaffung von 5 Quartierzentren mit jeweils 3 Spaltenkästen
Fledermaus-Wandschale 2FE
(Best.-Nr. 00737/7)
Breite: 25 cm
- Installation von insgesamt 10 Fledermaus-Wandscha-
len 2 FE an 5 Standorten (2 Wandschalen pro Standort).
- Befestigung an Gebäuden mit Anflugmöglichkeit, Höhe
des Einflugs mind. 3 m.
- Anbringung im räumlichen Zusammenhang zum Trafo-
Haus, dementsprechend im Umfeld von möglichst max.
200 m zum Trafo-Haus.
- Die Anbringung muss unter Anleitung eines Fachmanns
durchgeführt werden, um die Funktionsfähigkeit zu ge-
währleisten.
- Es ist alljährlich zu überprüfen, ob die künstlichen Quar-
tiere noch vorhanden sind und ihre Funktion erfüllen kön-
nen. Sollten Quartiere fehlen oder aufgrund von Defekten
ihre Funktion als Zwischenquartier nicht mehr erfüllen kön-
nen, sind die entspr echenden Flachkästen durch neue
Quartiere am gleichen Standort zu ersetzen. Eine Reini-
gung muss nicht erfolgen, da die Wandschalen unten die
Einflugöffnung besitzen, sich kein Kot ansammelt und der
künstliche Quartiertyp somit wartungsfrei ist.
Fledermausflachkasten 1 FF
(Best.-Nr. 00139/9)
Breite: 27 cm
- Installation von insgesamt 5 Fledermausflachkästen 1
FF an 5 Standorten (an jedem Standort 1 Flachkasten).
- Befestigung an Gebäuden mit Anflugmöglichkeit, Höhe
des Einflugs mind. 3 m.
- Anbringung im rä umlichen Zusammenhang zum Trafo -
Haus, dementsprechend im Umfeld von möglichst max.
200 m zum Trafo-Haus.
- Die Anbringung muss unter Anleitung eines Fachmanns
durchgeführt werden, um die Funktionsfähigkeit zu ge-
währleisten.
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- Es ist alljährlich zu überprüfen, ob die künstlichen Quar-
tiere noch vorhanden sind und ihre Funktion erfüllen kön-
nen. Sollten Quartiere fehlen oder aufgrund von Defekten
ihre Funktion als Zwischenquartier nicht mehr erfüllen kön-
nen, sind die entsprechenden Flachkästen durch neu e
Quartiere am gleichen Standort zu ersetzen. Eine Reini-
gung muss nicht erfolgen, da die Wandschalen unten die
Einflugöffnung besitzen, sich kein Kot ansammelt und der
künstliche Quartiertyp somit wartungsfrei ist.
Die Sicherung der Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V7 erfolgt durch einen entsprechenden Hinweis
im Bebauungsplan. Die Sicherung der vorgezogenen Ausgleichmaßnahme CEF1 erfolgt durch eine
entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan.
Darüber hinaus werden folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verminderungs- und Ver-
meidungsgebot gemäß § 13 BNatschG im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung empfohlen
bzw. im Bebauungsplan festgesetzt:
Der Verlust der Habitatflächen der „Blauflügligen Ödlandschrecke“ soll durch die Anlage von geeig-
neten Ersatzhabitaten kompensiert werden. Im Bebauungsplan ist die öffentliche Grünfläche mit der
Kennzeichnung M12 am westlichen Randbereich des Plangebietes hierfür vorgesehen. Hier soll die
bestehende lückige Ruderalvegetation auf kiesigem/sandigem Untergrund erhalten und durch weitere
Bereiche mit schütteren Vegetationsflächen aus Gräsern und Kräutern ergänzt werden. Gegebenen-
falls können Boden und Vegetationsbestände aus den bestehenden Habitatflächen entnommen und
weiterverwendet werden. Die Maßnahme dient der Übertragung von im Boden ruhenden Eiern und
sollte nur im Winter durchgeführt werden.
Bewertung: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet heute eingeschränkt
wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großflächige Überprägung und Umgestaltung des Plangebie-
tes verursacht Betroffenheiten für diese Arten und stellt eine temporäre Verschlechterung gegenüber
dem heutigen Ist -Zustand dar. Der Anteil an Vegetationsfläche wird nach Umsetzung der Planung
höher sein als zum aktuellen Zeitpunkt, das Habitatangebot für Tierarten wird somit zukünftig vergrö-
ßert.
Durch den vorhabenbedingten Rückbau eines Trafo-Hauses wird eine Ruhestätte der planungsrele-
vanten Zwergfledermaus zerstört. Zum Erhalt der ökologischen Funktion des Quartiers ist ein vorge-
zogener Ausgleich des Quartiers notwendig (CEF1). Der Ausgleich erfolgt innerhalb des Plangebietes
(max. 200 m Entfernung zum Trafo-Haus) durch das Aufhängen von 15 Fledermauskästen.
Bei Umsetzung der Vermeidung- und Minderungsmaßnahmen V 1 bis V7 sowie der Umsetzung der
vorgezogenen Ausgleichmaßnahme (CEF1) sind keine signifikanten Konflikte in Bezug auf die Tö-
tung und Störung geschützter Tierarten oder die Zerstörung derer Fortpflanzungs - und Ruhestätten
zu erwarten.
Mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden ubiquitäre Arten in das nahe Um-
feld des Plangebietes ausweichen, wo sie entsprechenden Lebensraum finden werden. Die Anlage
neuer Biotopstrukturen in Form von Dachbegrünung, Baumpflanzungen und Vegetationsflächen bie-
tet diesen Arten möglichen zusätzlichen Lebensraum, sodass das Plangebiet zukünftig wieder besie-
delt werden kann.
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5.5.2.3 Landschaft/Ortsbild
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet besteht heute aus teilweise denkmalgeschützten Industriege-
bäuden, Brach- und Gartenflächen. Die Gebäude im westlichen Bereich werden mehrheitlich durch
handwerkliche Betriebe genutzt. Die Brachfläche im Nordwesten dient als Fahrzeugabstellfläche für
eine Autowerkstatt. Die Nutzung des großen Hallenkomplexes im Südwesten des Planbereiches er-
folgt von einer Medienproduktionsfirma, einem Einzelhandelsgeschäft und als Veranstaltungsraum.
Die Gebäude im südlichen Bereich der östlichen Planfläche werden als Veranstaltungsräume genutzt.
Die parallel zur Deutz -Mülheimer Straße verlaufende Bebauung wird durch eine Gastronomie und
mehrere Medienunternehmen genutzt. Die Gebäude und Einfriedungen im Plangebiet sind größten-
teils in Klinkerbauweise errichtet.
Das Umfeld des Plangebietes ist zum Teil von der Innenstadtlage und der Lage am Rheinufer ge-
prägt. Folgende Nutzungen grenzen an das Plangebiet an:
− westlich der Rheinboulevard und der Mülheimer Hafen,
− nördlich die Fußgängerbrücke „Katzenbuckel“ und eine Gewerbefläche,
− östlich die Deutz-Mülheimer Straße und dahinter liegend Gewerbe- und Brachflächen,
− im Süden begrenzt der Auenweg das Plangebiet
Aufgrund seiner ehemaligen Nutzung als Industriefläche ist das Plangebiet kaum eingegrünt. Signifi-
kante Gehölzbestände befinden sich ausschließlich im südöstlichen Planbereich, zwischen der Ha-
fenstraße und der Deutz -Mülheimer Straße. Hier befindet sich eine mit Rasen und Schotterrasen
bewachsene Parkplatzfläche, die mit einigen großen Kastanien, Götterbäumen und Linden bestan-
den ist. Entlang der Deutz -Mülheimer Straße steht eine alte Platanenallee. Einige der Bäume sind
stark in der Krone ausgelichtet worden. Innerhalb des Gebäudekomplexes befindet sich eine kleine
Gartenfläche mit einigen Götterbäumen, Fichten und Ziersträuchern. Der Abschnitt des Auenweges
zwischen Hafen- und Deutz-Mülheimer Straße ist im nördlichen Randbereich mit kleineren Gehölzen
(Hainbuche, Feldahorn) bestanden. An der Einmündung zur Hafenstraße erfolgte die Neupflanzung
eines Amberbaumes. Im südlichen Bereich des Auenweges befinden sich einige große Pappeln.
Prognose (Planung): Das Plangebiet wird durch die Hafenstraße in zwei Bereiche gegliedert:
Areal östlich der Hafenstraße:
Im nördlichen Bereich entsteht eine Blockbebauung, die sich zur nördlichen Fußwegeverbindung hin
öffnet. An der Hafenstraße ragt ein siebengeschossiger Hochpunkt aus dem Block hervor, welcher
einen Auftakt zum neuen Quartier bildet.
Weiter südlich ist entlang der Hafenstraße der weitestgehende Erhalt mehrerer Bestandsgebäude
vorgesehen, die teilweise unter Denkmalschutz stehen (Mennigehalle, südlicher Hallenkomplex).
Nördlich angrenzend an die Mennigehalle sollen die Fassade und ein Teil des dortigen Bestandsge-
bäudes an der Hafenstraße möglichst erhalten bleiben. Es ist vorgesehen, diese Elemente mit einem
Neubau für eine Kindertagesstätte zu kombinieren, deren Freiraum auf der Südseite zur Mennigehalle
entsteht.
An der Deutz-Mülheimer Straße ist eine Ergänzung der Bauten durch eine straßenbegleitende Be-
bauung vorgesehen, die weiterhin Blick- und Wegebeziehungen in das Quartier ermöglicht und ge-
genüber der Straße leicht zurückversetzt liegt, um den vorhandenen Baumbestand zu erhalten. Im
Anschluss an den auf der gegenüberliegenden Seite der Deutz -Mülheimer Straße im Rahmen der
Planung für das Deutz -Areal vorgesehenen Boulevard entsteht eine Sichtachse zur Mennigehalle.
Das bestehende Gebäude Deutz-Mülheimer Straße 165 wird erhalten und der Blockrand durch nörd-
lich und südlich angrenzende Neubauten erweitert.
Am Übergang zum südlich gelegenen Otto-Langen-Quartier ist an der Ecke Deutz-Mülheimer Straße
/ Auenweg ein zentraler, großzügig dimensionierter öffentlicher Stadtplatz als künftige Quartiersmitte
für den Mülheimer Süden vorgesehen. Eine Randbebauung mit fünf Vollgeschossen fasst den Platz
ein und ermöglicht über ebenerdige Durchgänge den Zugang ins Quartiersinnere. Am südlichen Ende
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ist ein 20- geschossiges Hochhaus vorgesehen, das bereits im Rahmen des Werkstattverfahrens
„Mülheimer Süden inklusive Hafen“ (damals noch als 15-geschossiges Gebäude) für diese Stelle de-
finiert worden war. Es war im Rahmen der weiteren Überarbeitung zunächst auf acht Geschosse
reduziert worden. Im Jahr 2022 war auf Anregung der zur Wahrung der geplanten städtebaulichen
Qualitäten im Mülheimer Süden in der Zwischenzeit ins Leben gerufenen „Ständigen Jury“ wieder ein
deutlicher Hochpunkt vorgesehen worden. Der Hochpunkt mit ca. 65 m Höhe beeinträchtigt nicht die
Sichtachsen zum Kölner Dom. Der Kölner Dom ist seit dem 05.12.1996 in der von der UNESCO
geführten Liste des Welterbes aufgeführt. Der Kölner Sternenplan zeigt die Blickbeziehungen auf den
Kölner Dom, auch mit einer Sorgfaltszone auf der rechtsrheinischen Seite. Aus den Sichtachsen zum
Weltkulturerbe Dom ist deutlich zu erkennen, dass der geplante Hochpunkt im Lindgens-Areal mit ca.
65 m nicht in einer Tabuzone entsteht und somit das Welterbe nicht gefährdet.
Areal westlich der Hafenstraße:
Das städtebauliche Konzept sieht für die Fläche westlich der Hafenstraße vier straßenbegleitende
Neubauten vor, die – in Anlehnung an den historischen Zustand des Straßenraums – eine weitgehend
einheitliche Bauflucht entwickeln. An der nördlichen Eingangssituation des Quartiers entsteht ein so-
litärer siebengeschossiger Baukörper. Zwischen den sonst zwei - bis fünfgeschossigen Gebäuden
entstehen Blick- und Wegebeziehungen zum Rheinboulevard sowie zum Hafenbecken. Der zentrale
Neubau schiebt sich vor die bereits umgenutzten Bestandshallen, lässt dabei jedoch einen Vorplatz
frei, der den Blick auf das Bestandsgebäude ermöglicht.
Die im Süden angrenzenden, ebenfalls bereits umgenutzten ehemaligen Industriehallen (derzeitige
Nutzungen: Tagungszentrum Dock², Santos Grills) werden erhalten und langfristig gesichert. Dabei
wird ein gewisser Spielraum für eine Weiterentwicklung berücksichtigt. Ebenso sollen der ehemalige
Lokschuppen und dessen Anbau im nördlichen, dem Rheinboulevard zugewandten Bereich erhalten
und ausgebaut werden und so zu einer Aktivierung des dortigen Freiraums beitragen.
Fußgängerbrücken/-stege über die Hafenstraße bzw. zwischen den Gebäuden dienen der Erschlie-
ßung der Gebäude westlich der Hafenstraße im Fall eines Hochwassers und stellen eine städtebau-
liche Reminiszenz an die ursprünglich vorhandenen Werksbrücken dar.
Rund um die bestehenden Hallen und die ergänzenden Neubauten entstehen Abfolgen von unter-
schiedlichen Freiräumen, die Raum für zahlreiche öffentlich zugängliche fußläufige Durchquerungen
bieten. Eine übergeordnete Freiraumverknüpfung zwischen dem Rheinboulevard und dem Grünzug
Mülheim Süd entsteht durch eine Wegeverbindung entlang der nördlichen Plangebietsgrenze sowie
eine weitere Verbindung über den nördlichen Platzraum zwischen Deutz-Mülheimer Straße und Ha-
fenstraße. Diese bereits im Rahmen des Werkstattverfahrens vorgesehenen „Grünfinger“ bzw. „Ver-
bindungskorridore“ können eine Vernetzung von urbanen Freiräumen und Grünstrukturen im gesam-
ten Planungsraum Mülheim Süd gewährleisten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Bebauungsplan berücksichtigt den Er-
halt des Gestaltwertes und die Umnutzung aller denkmalgeschützten Gebäude. Die Festsetzung der
Materialien orientiert sich an der vorhandenen Bausubst anz. Die s tadtbildprägende Platanenallee
entlang der Deutz-Mülheimer Straße, sowie ein Teil des Altbaumbestandes werden erhalten.
Es ist vorgesehen mehrere Freiraumkorridore in Ost-West-Ausrichtung zu entwickeln, die durch eine
Gestaltung mit Vegetation und Freiraumelementen Verbindungen zum bestehenden Rheinboulevard
im Westen und zum geplanten Grünzug im Bereich des ehemaligen Deutz-Geländes im Osten schaf-
fen. Im Übergangsbereich zum Rheinboulevard sollen eine größere Vegetationsfläche sowie ein öf-
fentlicher Spielplatz entstehen. Entlang der Hafenstraße sowie in den Bereichen der Freiraumkorri-
dore ist die Pflanzung von Einzelbäumen vorgesehen.
Bewertung: Die Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Lindgens -Areal“ ist Be-
standteil des städtebaulichen Gesamtkonzeptes zur Revitalisierung des Mülheimer Südens. Die Pla-
nung berücksichtigt die historischen Elemente des Plangebietes und schafft diverse Verknüpfungen
zur aktuell bestehenden Umgebung. Die Integrierung des denkmalgeschützten Gebäudebestandes
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sowie die Entwicklung und Vernetzung von öffentlichen Freiräumen bewirken eine Aufwertung des
Landschafts- bzw. Stadtteilbildes.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein neues gemischtes Stadtquartier mit den vor-
wiegenden Nutzungen Wohnen und Gewerbe entstehen. Es erfolgt eine Aufwertung des Ortsbildes.
5.5.2.4 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand: Es ist davon auszugehen, dass die natürlichen Bodenverhältnisse im Plangebiet im Rah-
men der industriellen Entwicklung und dem Bau des Mülheimer Hafens ab ca. 1850 durch Bodenver-
lagerungen und Überbauung überprägt wurden. Die geotechnischen Untersuchungen (99 Ramm-
kernsondierungen in Tief en zwischen 0,3 und 8,0 m unter Gelände durch die KÜHN
GEOCONSULT
GMBH, 2015) ergaben entsprechend, dass natürlich gewachsener Boden im Plangebiet kaum vor-
handen ist. Als oberste Bodenschicht wurden flächendeckend anthropogene Auffüllungen vorgefun-
den. Es handelt sich um sandige Kies- und kiesige Sandablagerungen mit schluffigen, teilweise toni-
gen Anteilen. Die Auffüllungen weisen einen hohen Anteil an Fremdbeimengungen (bis zu 30 %), wie
Bauschutt, Ziegelbruch, Aschen und Schlacken auf. Partiell konnten auch mehr oder minder reine
schwarze Auffüllungen aus Aschen- und Schlackenlagen in Stärken von 0,5 bis 1 m festgestellt wer-
den. Die Auffüllungen sind zum Teil erheblich mit Schadstoffen belastet (siehe Abschnitt 5 .5.2.11
Altlasten). Die aktuelle Versiegelung im Plangebiet beträgt ca. 72 %.
Prognose (Nullvariante/ Planung): Bei Nichtdurchführung der Planung wäre eine vollständige Versie-
gelung der Flächen zulässig. Die Schadstoffbelastung würde weiterhin bestehen bleiben.
Bei Umsetzung der Planung erhöht sich der Versiegelungsgrad im Plangebiet von ca. 7 2 % auf ca.
90 %. Der Bebauungsplan setzt insgesamt ca. 3.740 m² öffentliche Grünfläche (Parkanlage, Spiel-
platz) fest. Darüber hinaus werden im Bereich privater Freiflächen ca. 3.710 m² Flächen zum Anpflan-
zen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, von denen ca. 1.440 m² unterbaut sind. Die schadstoff-
belasteten Auffüllungen werden in großen Bereichen bei Umsetzung der Planung entsorgt und durch
unbelasteten Boden ausgetauscht. Im Rahmen des Durchführungsvertrags werden entsprechende
Regelungen getroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Bebauungsplan setzt ca. 3.740 m² als
öffentliche Grünfläche und zusätzlich ca. 2.270 m² nicht unterbaute Fläche zum Anpflanzen von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (teilweise versiegelt) fest. In diesen Bereichen ist eine
langfristige Regeneration der Bodeneigenschaften und natürliche Bodenbildung zumindest teilweise
möglich. Die schadstoffbelasteten Auffüllungen werden in großen Bereichen bei Umsetzung der Pla-
nung entsorgt und durch unbelasteten Boden ausgetauscht.
Bewertung: Der Versiegelungsgrad im Plangebiet erhöht sich von ca. 7 2 % auf ca. 90 %. Betroffen
sind jedoch fast ausschließlich anthropogen stark beeinträchtigte Bodenstrukturen, so dass die Aus-
wirkungen auf das Schutzgut Boden als gering bewertet werden. Der Bebauungsplan setzt ca.
3.740 m² als öffentliche Grünfläche und zusätzlich etwa 2.270 m² als Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest, die nicht unterbaut, jedoch teilweise versie-
gelt sind. In dem überwiegenden Teil dieser Flächen ist eine langfristige Regeneration der Bodenei-
genschaften und eine natürliche Bodenbildung möglich.
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5.5.2.5 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)
Grundwasser
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt im Poren- Grundwasserleiter des Rheingrabens und hier
vollständig im ergiebigen Grundwasserkörper 27_25 ‚Niederung des Rheins‘. Der Grundwasserkör-
per ist wegen Belastungen mit verschiedenen Stoffen in einem schlechten chemischen Zustand
(MKULNV 2016). Der Grundwasserstand im Plangebiet ist abhängig vom Rheinpegel. Basierend auf
dem höchsten recherchierten Grundwasserstand von 41,27 m ü. NHN, beträgt der Grundwasserflur-
abstand bei einer durchschnittlichen Geländehöhe von 44-46 m ü. NHN im Plangebiet ca. 3-5 m. Bei
mittleren und niedrigen Grundwasserständen herrscht eine westliche bis nordwestliche Grundwas-
serfließrichtung auf den Rhein als Vorfluter zu. Im Hochwasserfall kann sich die Grundwasserfließ-
richtung in nördliche bis nordöstliche Fließrichtungen verschieben ( KÜHN GEOCONSULT 2016). Nach
einer Grundwassermodellrechnung der RheinEnergie aus dem Jahr 2009 kann das Grundwasser bei
Hochwasser des Rheins die Erdoberfläche erreichen. Berechnet wurde der maximale Grundwasser-
stand auf Basis der Randbedingungen der bisher höchstgemessenen Grundwasserstände von 1988
und einer Hochwassersimulation von 11,90 m KP. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich die
Rheinwasserstände langjährig ändern können. Eine Gewähr für die tatsächlichen Wasserstände kann
somit nicht übernommen werden.
Die Firma Penox betrieb innerhalb des Plangebietes eine Brunnenanlage zur Grundwasserförderung.
Die Firma hat im Dezember 2017 ihren Betrieb eingestellt.
Auf Grund der hohen Flächenversiegelung im Plangebiet kann Regenwasser nur in geringem Maße
versickern und somit zur Grundwasserneubildung beitragen. In den mit Schwermetallen belasteten
Bodenauffüllungen wurden eluierbare Anteile, insbesondere von Blei, Zink und Arsen festgestellt.
Durch versickerndes Niederschlagswasser können diese Schadstoffe ins Grundwasser gelangen. Die
festgestellten eluierbaren Anteile liegen teilweise im Bereich des LAWA -Maßnahmenschwellenwer-
tes bzw. oberhalb des BBodSchV-Prüfwertes für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser. Die Ergeb-
nisse der Untersuchung zeigen, dass die Schadstoffanreicherung in den gewachsenen Böden sehr
gering ist und die Auswaschungen somit nur in sehr geringem Umfang stattfinden.
In den anthropogenen Auffüllungen wurden stellenweise teerölhaltige Materialien (u. a. Dachpappen)
vorgefunden. Die Eluatanlaytik stellte zumindest an einem Untersuchungspunkt westlich der Hafen-
straße in den unterlagernden, gewachsenen Böden (Kiessande und Hochflutablagerungen) relevant
erhöhte PAK-Konzentrationen (Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe) fest. Durch die vor-
handene Versiegelung wird aktuell keine Gefährdung für das Grundwasser gesehen.
Prognose (Planung): Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine Versiegelung bzw. Unter-
bauung durch Tiefgaragen von ca. 90 % der Plangebietsfläche vor. Die Grundwasserneubildungsrate
über versickerndes Niederschlagswasser wird somit weiter verringert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Empfindliche Nutzungen und technische
Anlagen (Technikräume, Leitungen, Öltanks etc.) innerhalb der geplanten Gebäude sind bis in eine
Höhe von 46,3 m ü. NHN (außerhalb eines 200-jährlichen Hochwasserereignisses) hochwassersicher
zu realisieren. Somit werden zum einen Schäden an Gebäuden und technischen Einrichtungen mini-
miert und zum anderen Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser verhindert.
Die Gefährdung des Grundwassers durch die Auswaschung von im Boden befindlichen Schadstoffen
wird durch die planungsbedingte Flächenversiegelung und die Entnahme von belastetem Bodenma-
terial gemindert. Insbesondere in den Bereichen der PAK -Konzentration wird ein Bodenaustausch
vorgesehen.
Bewertung: Vor dem Hintergrund der bereits heute vorhandenen Belastungen des Grundwassers
sind keine negativen Auswirkungen durch die Bebauungsplanumsetzung für das Grundwasser zu
erwarten.
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5.5.2.6. Abwasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet befindet sich nicht in einer Wasserschutzzone. Gemäß § 55
Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 44 Landeswassergesetz besteht für das Plan-
gebiet keine Pflicht zur Versickerung von Niederschlagswasser. Das Plangebiet ist bereits heute zu
ca. 72 % versiegelt. Niederschlagswasser kann aktuell nur in den semiversiegelten Bereichen des
Schotterparkplatzes im Süden, der zentral gelegenen Gartenfläche sowie im Bereich der westlich
gelegenen Stellplatzflächen der Autowerkstatt und im Bereich der geplanten nördlichen Spielplatzflä-
che (Rheinboulevard) versickern. Ein Großteil des anfallenden Niederschlagswassers wird bereits
heute über die Kanalisation abgeführt. Anfallendes Schmutzwasser wird über einen Abwasserkanal
in der Deutz-Mülheimer Straße abgeleitet.
Prognose (Plan): Der Anteil zumindest geringfügig versickerungsfähiger Fläche verringert sich durch
die Umsetzung der Planung von ca. 26 % auf ca. 10 %. Die Entwässerung des Plangebietes soll
teilweise im Trennsystem stattfinden. Die getrennte Ableitung von Schmutzwasser und trennpflichti-
gem Niederschlagswasser soll über einen vorhandenen Abwasserkanal in der Hafenstraße erfolgen.
Die Ableitung des Schmutzwassers westlich der Hafenstraße wird über ein neues Vakuum-/Drucklei-
tungssystem in der Hafenstraße realisiert. Anfallendes Niederschlagswasser der Baufelder 2.4a und
2.4b (Teilbereiche des MU 2.1 ) sowie der Baufelder zwischen Hafenstraße und Rhein (GE 1- 3 und
MU 3) kann über den bestehenden Regenwasserkanal in der Hafenstraße abgeführt werden. Der
Regenwasserkanal ist ein Rheinauslasskanal. Entsprechend dürfen nur Niederschlagswässer von
nicht belasteten Flächen eingeleitet werden.
Das anfallende Niederschlagswasser der übrigen Baufelder zwischen Hafenstraße und Deutz -Mül-
heimer Straße wird in den vorhandenen Mischwasserkanal in der Deutz-Mülheimer Straße eingelei-
tet.
Seitens der Vorhabenträgerin ist angedacht, Regenwasser in Zisternen zu speichern und zur Bewäs-
serung der Außenanlagen zu nutzen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Planung berücksichtigt die Empfehlung
des Fachbeitrags „Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsoge“ zum Planungskonzept Mül-
heimer Süden inklusive Hafen von 2014 durch die Festsetzung von Grünflächen und extensiver oder
intensiver Dachbegrünung.
Bewertung: Der Anteil versickerungsfähiger Fläche verringert sich durch die Umsetzung der Planung
geringfügig. Durch die Anlage von Dachbegrünung auf Neubauten wird der Niederschlagswasserab-
fluss erheblich reduziert. Das anfallende Niederschlagswasser wird über einen bestehenden Regen-
wasserkanal sowie einen Mischwasserkanal abgeführt. Schmutzwasser und trennpflichtiges Nieder-
schlagswasser wird sachgerecht dem öffentlichen Abwasserkanal zugeführt.
5.5.2.7. Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand/Nullvariante: Die Planungshinweiskarte bezüglich der zukünftigen Wärmebelastung für das
Stadtgebiet Köln weist die Flächen östliche der Hafenstraße der Klasse 3 (belastete Siedlungsflä-
chen) zu. Durch die dichte und hohe vorwiegend industrielle Bebauung mit sehr geringen Grünantei-
len besteht eine Belastung, die zu einer starken Veränderung aller Klimaelemente führt. Dies kann
Windfeldstörungen, intensive Wärmeinseln, problematischen Luftaustausch und dadurch zeitweise
hohe Schadstoffanreicherungen ver ursachen. Schadstoffbelastungen in der Umgebung sind durch
das hohe Verkehrsaufkommen auf der angrenzenden Deutz -Mülheimer Straße und dem Auenweg
bereits gegeben (siehe Abschnitt 5.5.2.8. – Luftschadstoffe).
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Die Flächen westlich der Hafenstraße werden als Klasse 4 (klimaaktive Flächen) ausgewiesen. Kalt-
luftproduktivität und Durchlüftung kennzeichnen diesen Klimatoptyp, der auf die angrenzenden be-
bauten Bereiche eine gewisse stadtklimatische Wohlfahrtswirkung ausstrahlt.
Die Hauptwindrichtung für das Stadtgebiet und somit auch das Plangebiet ist Südost. Aufgrund der
vorhandenen hohen Flächenversiegelung weist das Plangebiet nur sehr geringe Anteile klimatisch
positiv wirksamer Strukturen auf. Positive klimatische Effekte auf das Plangebiet gehen von den vor-
handenen Vegetationsstrukturen und den angrenzenden Wasserflächen des Mülheimer Hafens bzw.
des Rheins aus. Diese Strukturen übernehmen klimatische Funktionen, wie Kaltluftbildung, Nieder-
schlagsversickerung und Staubbindung sowie Durchlüftung des Plangebietes und angrenzender Be-
reiche.
Prognose (Planung): Mit der Umsetzung des Planvorhabens wird die vorhandene Bebauung teilweise
erhalten, teilweise abgerissen und durch neue Gebäude ergänzt. Die Freiflächen werden zum Teil
mit Grünanlagen gestaltet. Der Anteil an befestigter, überbauter Fläche liegt künftig bei ca. 90 %. Die
geplanten ost-west-ausgerichteten Korridore schaffen eine Verbindung zu den Wasserflächen des
Rheins und eröffnen somit die Möglichkeit einer Durchlüftung des Plangebietes. Die Planun gshin-
weiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung (als Folge des Klimawandels) weist dem Teil des Plan-
gebietes östlich der Hafenstraße die Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche) und dem Teil westlich der
Hafenstraße die Klasse 4 (klimaaktive Fläche) zu. Hier zeigt sich die klimaaktive Wirkung des Rheins
und seiner Uferflächen. Diese Wirkung wird durch die Neubebauung im nördlichen Teil des Plange-
bietes westlich der Hafenstraße möglicherweise geringfügig eingeschränkt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Erhalt und die Neupflanzung von Bäu-
men sowie die Festsetzung von Vegetationsflächen und Dachbegrünung schaffen punktuelles Grün
im Plangebiet. Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen innerhalb des Plangebietes ge-
mindert werden. Des Wei teren wurden folgende in dem Projekt „Klimawandelgerechte Metropole
Köln“ (2013) formulierten Planungsempfehlungen zum Klimaschutz berücksichtigt:
Verringerung der Überhitzung in den hochverdichteten Siedlungsbereichen bei Neubau und Altbau-
sanierung durch:
• Dachbegrünung und Verschattung von Fassaden durch Balkone, Dach- und Mauervorsprünge
und Begrünung
• Baumpflanzungen
Bewertung: Der klimatische Ist -Zustand wird mit der Umsetzung der vorhabenbezogenen Planung
nicht grundsätzlich verschlechtert. Der Anteil an vegetationsbestandenen Flächen erhöht sich durch
die vorgesehene Planung deutlich. Durch die Anlage von Dachbegrünung und Vegetationsflächen
werden Niederschlagswässer zurückgehalten, dem Grundwasser zugeführt und reduziert abgege-
ben. Damit wird Verdunstungskälte erzeugt, die zur Minderung der klimatischen Belastung durch die
Nachverdichtung im Plangebiet beiträgt. Weitere k limaverbesserende Maßnahmen, wie z.B. eine
Fassadenbegrünung sind nicht vorgesehen.
5.5.2.8 Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Luftschadstoffe – Emissionen
Bestand: Das Plangebiet ist durch Luftschadstoffe aus der aktuellen Nutzung aus motorisiertem Indi-
vidualverkehr (MIV) und Gebäudeheizungen vorbelastet. Diese Nutzung produziert Kohlendioxid (Kli-
magas) und Feinstäube. Die Höhe der Emission liegt im üblichen kernstädtischen Maßstab.
Prognose (Nullfall/Planung): Im Prognose-Nullfall ergeben sich Zusatzbelastungen mit Luftschadstof-
fen durch die sonstige städtebauliche Aufsiedlung in der Umgebung des Plangebiets (Mülheimer Sü-
den). Gemäß Verkehrsgutachten wäre ohne die Entwicklung des Plangebiets mit einem täglichen
zusätzlichen Verkehr von etwa 17.288 Kfz aus Quell- und Zielverkehr zu rechnen.
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Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Entwicklung von Wohn - und Gewerbenutzung im
Plangebiet und damit zu einer Zunahme der Luftschafstoffemissionen aus Gebäudeheizungen. Zu-
dem ist die Umsetzung der Planung mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens innerhalb des
Plangebiets und dessen Umgebung verbunden. Für das Plangebiet wird gemäß Verkehrsgutachten
mit einem täglichen zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 1.919 Kfz aus Quell- und Zielverkehr aus-
gegangen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde ein Mobilitätskonzept erstellt. Hier
empfohlene Mobilitätsangebote werden im Plangebiet unter anderem in Form einer Mobilitätsstation
bei Baufeld 2.6 verortet, um ein möglichst immissionsarmes Stadtquartier mit geringer Nutzung des
MIV zu gestalten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Verwendung moderner Heiztechnik in
den Neubauten und sanierten denkmalgeschützten Gebäuden wird die Luftschadstoffemissionen ver-
mindern. Das Plangebiet wird an das Fernwärmenetz der RheinEnergie AG angeschlossen werden.
Die hohe Gesamteffizienz des Kraft -Wärme-Kopplungs-Prozesses im Kraf twerk der RheinEnergie
zur Fernwärmebereitstellung sorgt für niedrige Treibhausgasemissionen bei der Erzeugung von Fern-
wärme.
Weiterhin wurde für den gesamten Mülheimer Süden ein Mobilitätskonzept erstellt. Darin werden
Handlungsmaßnahmen formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer
PKW-Nutzung beitragen. Zukünftig wird das ÖPNV-Angebot mit einem erweiterten Busangebot und
der Stadtbahnanbindung Mülheim Süd deutlich attraktiver gestaltet werden. Die Förderung des öf-
fentlichen Nahverkehrs und die Errichtung verschiedener Mobilitätsangebote, wie beispielsweise
hochwertige und sichere Fahrradabstellplätze, Stellplätze für E-Bikes und Lastenräder oder Ladesta-
tionen für Pedelecs, tragen zur Reduzierung des MIV und damit zur Vermi nderung der anfallenden
Luftschadstoffemissionen bei.
Bewertung: Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und
Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand erhöht. Gegenüber der aktuellen Nutzung, welche be-
reits mit Emissionen von Luftschadstoffen verbunden ist, ist mit einer geringfügigen Erhöhung der
Luftschadstoffemissionen zu rechnen.
Luftschadstoffe – Immissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Gemäß der 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen)
gelten folgende Immissionsbeurteilungswerte (Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesund-
heit) für den Jahresmittelwert:
NO
2 Jahresmittel 40 µg/m³
Grenzwert für die Überschreitungshäufigkeit der Schwelle von 200 μg/m³
der 1-Stunden-NO2-Mittelwerte pro Kalenderjahr als Kurzzeitwert: 18 h / a
Staub (PM10) Jahresmittel 40 µg/m³
Staub (PM2,5) Jahresmittel 25 µg/m³
Im Zuge des Planverfahrens wurde durch die iMA cologne GmbH (2022) eine Luftschadstoffprognose
zu den verkehrsbedingten Immissionen innerhalb des Plangebietes und seiner Umgebung erstel lt.
Grundlage der Prognose bilden die aktualisierten Daten des Verkehrsgutachtens der Bernard Gruppe
(2022). Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe wurden im Prognose-Nullfall mit dem Prognose-Plan-
fall verglichen. Der Prognose-Nullfall entspricht hier der Nullvariante. Als Bezugsjahr wurde das Jahr
2025 festgelegt. In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde die Luftschadstoffkomponente Stickstoffdi-
oxid (NO
2) betrachtet. Die Hintergrundbelastungen für die betrachteten Prognose-Fälle 2025 wurden
konservativ im Sinne eines stagnierenden Trends aus aktuellen Messwerten des LANUV NRW
abgeschätzt und mit 2 µg/m³ beaufschlagt . Zu erwarten ist, dass die tatsächlichen
Hintergrundbelastungen im Bezugsjahr 2025 im Trend eher niedriger ausfallen werden.
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Die Feinstaubkomponenten PM10 und PM2,5 werden nicht vertiefend betrachtet, da aktuelle Mes-
sungen des LANUV NRW insbesondere an der für NO2 sehr hoch beaufschlagten Verkehrsmesssta-
tion VKCL (Clevischer Ring 3, ca. 800 m nördlich des Plangebiets) zeigen, dass die PM10-Feinstaub-
Belastung dort mit 28 μg/m³ im Jahresmittel und mit 16 Tagesmitteln > 50 μg/m³ im Jahr 2017 unter-
halb gesundheitsbezogener Grenzwerte der 39. BImSchV liegen; dies wird somit gemäß Abstimmung
mit der Stadtverwaltung Köln im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung in Bezug auf Feinstaub auf das
Stadtgebiet von Köln extrapoliert. Zur rechnerischen Überprüfung der Annahme wurde eine lokale
Ausbreitungsberechnung für die beiden Feinstaubkomponenten durchgeführt. Die Berechnungen
ergaben für das Prognosejahr 2025 eine Hintergrundbelastung von 19 µg/m³ für PM10 und 13 µg/m³
für PM2,5.
Bestand: Die Luftgüteuntersuchung im Zeitraum 2001-2003 (Flechtenkartierung der Stadt Köln) weist
für das Plangebiet eine mittlere Luftgüte aus. Entsprechend ist das Plangebiet für eine Wohnnutzung
geeignet. Immissionssenkende Maßnahmen, wie der Erhalt und die Ergänzung von Begrünung, wer-
den auch zur Verbesserung der Luftqualität festgesetzt.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln und so-
mit innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 01.07.2014 nur von Pkw mit geringem Fein-
staubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. Entsprechend der Luftschadstoffprognose zu ver-
kehrsbedingten Immissionen wird im Plangebiet für das Jahr 2021 eine urbane Hintergrundbelastung
mit einem NO
2 –Jahresmittel von 23,8 µg/m³ angenommen. Für das Prognosejahr 2025 wird eine
entsprechende Hintergrundbelastung von 26 µg/m³ angenommen.
Prognose (Nullfall/ Planung): Die Grenzwerte der 39. BImSchV der Jahresmittelwerte von NO2 wer-
den im Prognose-Nullfall an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsge-
bietes und auch in unmittelbarer Umgebung im Prognose-Nullfall 2025 eingehalten (max. 29,9 µg/m³
innerhalb des Plangebiets, max. 32,9 µg/m³ außer halb des Plangebiets); dies gilt ebenso für den
Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200- µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte
von NO2 (Kurzzeitwert für NO2).
Im Zuge der Planumsetzung ist mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Gem äß Luft-
schadstoffprognose werden die Grenzwerte der 39. BImSchV, der Jahresmittelwerte von NO 2 mit
maximal 33,7 µg/m³ an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb und außerhalb des Unter-
suchungsgebietes für den Prognose -Planfall 2025 eingehalten; dies gilt ebenso für den Grenzwert
der Überschreitungshäufigkeiten der 200 -µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO 2
(Kurzzeitwert für NO2).
Die lokalen Ausbreitungsberechnungen für die beiden Feinstaubkomponenten ergaben für beurtei-
lungsrelevante Fassaden im Untersuchungsgebiet Jahresmittel von nicht mehr als 24 µg/m³ für PM10
und nicht mehr als 15 µg/m³ für PM2,5. Die Werte liegen damit deutlich unterhalb der gesundheits-
bezogenen Grenzwerte der 39. BImSchV.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Bepflanzung der Freiräume zwischen
den Baukörpern wurde so gewählt, dass eine möglichst gute Durchlüftung des Plangebietes gewähr-
leistet bleibt. Aus Gründen der Vorsorge ist bei der Anlage von Kinderspielplätzen sicher zu stellen,
dass ein regelmäßiger Austausch der Sandflächen stattfindet. Die im Plangebiet vorhandenen Grün-
strukturen werden zu einem großen Teil erhalten (z. B. die Gehölze entlang der Deutz -Mülheimer
Straße). Der Anteil an Grünflächen wird von aktuell ca. 2.890 m² auf ca. 15.370 m² (inklusive Dach-
begrünung bei vollständiger Begrünung) erhöht.
Bewertung: Die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Luftschadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 werden
innerhalb des Plangebietes und seiner Umgebung eingehalten. Aufgrund der Umsetzung des Bebau-
ungsplanes sind keine erheblichen verkehrs- oder nutzungsbedingten Verschlechterungen der Luft-
qualität zu erwarten. Die Umsetzung der Planung steht nicht im Widerspruch zu den Zielen des Luft-
reinhalteplans Köln.
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5.5.2.9 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB)
Bestand/ Nullvariante: Eine Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb des Plangebiets findet derzeit
nicht statt.
Prognose (Planung): Die neu zu errichtenden Gebäude werden nach den aktuellen Anforderungen
des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) errichtet.
Eine Machbarkeitsstudie zur Nutzung von Geothermie wurde erstellt (energetische Grundwassernut-
zung). Aufgrund der Ergebnisse, die unter anderem zeigen, dass bei starken Rheinhochwässern die
Anlage nur mit reduzierter Leistung betrieben werden kann, wird dies jedoch nicht weiter verfolgt.
Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von extensiver oder intensiver Dach-
begrünung reduziert. Die Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich, wird im Rahmen des
Bebauungsplans aber nicht festgesetzt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Nutzung von Photovoltaik, auch in Kom-
bination mit Dachbegrünung, ist innerhalb des Plangebiets auf der Neubebauung geplant und wird
durch die textlichen Festsetzungen ermöglicht.
Eine extensive oder intensive Dachbegrünung wird großflächig für die neu zu errichtenden Gebäude
festgesetzt.
Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs bei-
tragen. Die Nutzung der Dachflächen für Solaranlagen (auch in Kombination mit einer Dachbegrü-
nung) wird durch eine textliche Festsetzung ermöglicht.
Bewertung: Die neu zu errichtenden Gebäude werden nach dem aktuellen Energiestandard gemäß
GEG errichtet. Durch die großflächige Anlage extensiver oder intensiver Dachbegrünung erfolgt eine
Optimierung der Energiebilanz der neuen Gebäude.
5.5.2.10 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Lärm
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6972/01 „Lindgens-Areal“ und der damit einhergehenden
Nutzungsänderung von einem Gewerbegebiet zu einem gemischt genutzten Gebiet, wurde eine
schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen durchgeführt. Die Unter-
suchung berücksichtigt den Straßen-, Flug-, Schifffahrts- und Schienenverkehr sowie den Gewerbe-
lärm/Nachbarschaftslärm.
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte:
Grundlage für die Beurteilung von verkehrsbedingten Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN
18005 (Schallschutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte
ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und
8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).
Es wird durch den Bebauungsplan die Umsetzung eines gemischten Quartieres mit vorwiegend Woh-
nen, Dienstleitung und – insbesondere westlich der Hafenstraße – Gewerbe vorbereitet.
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Tabelle 5: Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1)
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A]
Straßen- / Schienenverkehr Industrie / Gewerbe, Freizeitlärm
Tag Nacht Tag Nacht
Reine Wohngebiete 50 40 50 35
Allgemeine Wohngebiete,
Kleinsiedlungsgebiete
55 45 55 40
Kleingartenanlagen, Fried-
höfe, Parkanlagen
55 55 55 55
Mischgebiete, Dorfgebiete,
(Urbane Gebiete)
60 50 60 45
Gewerbegebiete, Kernge-
biete
65 55 65 50
Sonstige Sondergebiete,
soweit sie schutzbedürftig
sind, je nach Nutzungsart
60 50 60 45
Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen
der Eisenbahnen und Straßenbahnen ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-
wirkungen durch Verkehrsgeräusche sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel die folgenden Im-
missionsgrenzwerte nicht überschreitet:
Tabelle 6: Immissionsrichtwerte gemäß 16. BImSchV
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A]
Tag Nacht
Gewerbegebiete 69 59
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54
Reine und Allgemeine Wohngebiete und Kleinsied-
lungsgebiete
59 49
Die Beurteilung von gewerblichen Geräuschen in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm geregelt.
Die Beurteilungspegel beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der
Nacht (22:00-06:00 Uhr).
Tabelle 7: Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A]
Tag Nacht
Industriegebiete 70 70
Gewerbegebiete 65 50
Urbane Gebiete 63 45
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 60 45
Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 55 40
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Tabelle 8: Immissionsrichtwerte gemäß Freizeitlärmerlass
Gebietsausweisung Immissionswerte in dB(A)
werktags
Immissionswerte in dB(A)
sonn- und feiertags
Tag Nacht*1 Tag Nacht*1
außerhalb
der
Ruhezeit
08.00-20.00
Uhr
innerhalb der
Ruhezeit
06.00-
08.00 Uhr,
20.00-22.00
Uhr
lauteste volle
Stunde
22.00-06.00
Uhr
außerhalb
Ruhezeit
09.00-13.00
Uhr,
15.00-20.00
Uhr
innerhalb
Ruhezeit
07.00-
09.00 Uhr,
13.00-15.00
Uhr,
20.00-22.00
Uhr
lauteste volle
Stunde
22.00-07.00
Uhr
Gewerbegebiete 65 60 50 60 60 50
Dorfgebiete,
Kerngebiete,
Mischgebiete
60 55 45 55 55 45
allg. Wohngebiete 55 50 40 50 50 40
*1 ungünstigste, lauteste volle Nachtstunde
Bestand/ Nullvariante:
Straßenverkehrslärm: Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den folgenden
Straßen bestimmt: B55 a (Zoobrücke), B51 (Mülheimer Brücke), Deutz -Mülheimer Straße, Danzier-
straße, Auenweg, Hafenstraße, An der Schanz / Niederländer Ufer. Durch die hohe Verkehrsbel as-
tung ist das Plangebiet bereits heute stark durch Straßenverkehrslärm belastet. Die maximalen DTV
Werte liegen für die angrenzenden Bereiche der Deutz-Mülheimer Straße bei ca. 10.900, für die Ha-
fenstraße bei bis zu 1.100 und für den Auenweg bei ca. 8.700 Fahrzeugen.
Die durch den Straßenverkehr höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet liegen gemäß der Berech-
nungen entlang der Deutz-Mülheimer Straße.
An Immissionsorten außerhalb des Plangebiets werden Beurteilungspegel von maximal 73,3 dB(A)
tags und 63,0 dB(A) nachts an der Deutz-Mülheimer-Straße 210-214 ermittelt. Dies stellt eine Über-
schreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete um 13 dB dar.
Schienenverkehrslärm: Die Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr, welche auf das
Plangebiet einwirken, werden durch die KVB -Stadtbahnlinien 13 und 18 und die ICE -Trasse Köln-
Deutz-Düsseldorf sowie die Nahverkehrstrasse Köln-Deutz-Mülheim (Gleistrassen 2621, 2651, 2653,
2658, 2659, 2670) bestimmt. Die Schienennetze befinden sich in einer Entfernung von ca. 250 m.
Die geplante KVB-Linie entlang der Deutz-Mülheimer Straße wurde bei den Berechnungen ebenfalls
berücksichtigt und stellt die maßgebliche Immissionsquelle dar. Die durch den öffentlichen
Schienenverkehr höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet liegen damit ebenfalls entlang der Deutz-
Mülheimer Straße und erreichen maximale Beurteilungspegel von tags 66 dB(A) und nachts
61 dB(A). Die Orientierungswerte für Mischgebiete (bzw. Urbane Gebiete) werden damit im Bestand
bzw. bei Nichtdurchführung der Planung durch die Errichtung der neuen Stadtbahnstrecke für den
Nachtzeitraum um bis zu 6 dB überschritten.
Schifffahrtslärm: Aufgrund der geringen Entfernung zum Mülheimer Hafen und dem Rhein wird das
Plangebiet von den Lärmemissionen der gewerblichen Rheinschifffahrt, dem Sportmotorbootsverkehr
und den Schifffahrten des Schifffahrtsamts beeinträchtigt.
Die dem Hafen zugewandten Fassadenteile der Hafenstraße stellen mit maximalen Beurteilungspe-
geln von tags 54 dB(A) und nachts 52 dB(A) die höchstbelasteten Bereiche dar. Die Orientierungs-
werte werden damit eingehalten.
Fluglärm: Gemäß der Schallimmissionspläne des Umwelt - und Verbraucherschutzamts der Stadt
Köln werden im Plangebiet für den Flugverkehr Beurteilungspegel von 45 -50 dB(A) im Tagzeitraum
und 40-50 dB(A) für den Nachtzeitraum angenommen.
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Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm:
Auf das Plangebiet wirken folgende gewerbliche Nutzungen ein: Der Betrieb des Mülheimer Hafens
mit den Einrichtungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes, der Betrieb der Kölner Schiffswerft Deutz
(KSD) sowie weiterer hafenaffiner Betriebe und untergeo rdnet Emissionen gewerblicher Emittenten
aus dem „Windmühlenquartier“, östlich der Deutz -Mülheimer Straße (Kreuzungsbereich Deutz-Mül-
heimer Straße / Verlängerung Auenweg). Für die im und am Mülheimer Hafen ansässigen Betriebe
wurden mit den Betreiber*innen im Rahmen von Ortsbesichtigungen und Lärmmessungen Betriebs-
zeiten, die Verortung von Lärmquellen, lärmrelevante Tätigkeiten, Einwirkzeiten und Fahrwege abge-
stimmt.
Lärmemittenten innerhalb des Plangebietes sind die bestehenden Gewerbenutzungen durch das Ta-
gungszentrum Dock² mit Schwerpunkt auf hybriden digital-analogen Veranstaltungen, die Firma San-
tos Grills GmbH sowie die Gastronomie im „Lokschuppen“. Lärm wird vom betriebsbedingten Pkw -
und Anlieferverkehr, seltenen Eventveranstaltungen und den Besuchern der Außengastronomie ver-
ursacht.
Entlang der Westfassaden der Gebäude westlich der Hafenstraße werden durch den angrenzenden
Hafen die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete im Nachtzeitraum mit maximal 68 dB(A) um ma-
ximal 3 dB überschritten. Östlich der Hafenstraße liegen die maximalen Beurteilungspegel nachts bei
58 dB(A) und überwiegend > 50 dB(A) und damit unterhalb der Richtwerte für Mischgebiete. Tagsüber
werden die Richtwerte für Gewerbegebiete im gesamten Plangebiet eingehalten.
Prognose (Planung):
Durch die Umnutzung erhöht sich der Verkehr auf den bestehenden Straßen. Die maximalen DTV
Werte liegen im Planfall für die angrenzenden Bereiche der Deutz -Mülheimer Straße bei ca. 11.100
(+200), für die Hafenstraße bei bis zu 2.700 (+ 1.600) und fü r den Auenweg bei ca. 9.800 (+ 1.100)
Fahrzeugen.
Die Straßen- und Verkehrslärmimmissionen werden geschossweise für jedes Gebäudegeschoss er-
mittelt. Die nachfolgende Beschreibung bezieht sich auf das am stärksten lärmbelastete Geschoss.
Straßenverkehrslärm: Die Fassaden im Plangebiet erfahren gegenüber der östlich angrenzenden
stark befahrenen Deutz-Mülheimer Straße punktuell Werte der Beurteilungspegel von max. tags ca.
72 dB(A) und nachts ca. 62 dB(A). Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Urbane Gebiete (Misch-
gebiete) werden um bis zu 12 dB tags und nachts deutlich überschritten. Im Bereich entlang der
Deutz-Mülheimer Straße wird überwiegend Wohnnutzung geplant.
Entlang der Hafenstraße werden in einigen Fassadenabschnitten Beurteilungspegel von max. 65
dB(A) tags und 55 dB(A) nachts erreicht. Die südlich gelegenen Fassaden entlang des Auenweges
erreichen maximale Pegelbereiche von 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts und überschreiten somit
die Orientierungswerte für Urbane Gebiete um jeweils 6 dB(A). Die Fassadenfronten in Richtung
Westen und die Innenhofbereiche weisen Beurteilungspegel innerhalb der Orientierungswerte für Ur-
bane Gebiete von max. 58 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht auf. Auch in diesem Bereich wird
teilweise Wohnnutzung geplant.
Schienenverkehrslärm: Die maßgeblich aus Südosten
einwirkenden Lärmimmissionen des
Schienenverkehrs verursachen vor den Fassaden der geplanten Gebäude an der Deutz -Mülheimer
Straße Beurteilungspegel von ta gsüber max. ca. 66 dB(A) und nachts bis ca. 61 dB(A). Di e
Orientierungswerte für Urbane Gebiete werden tags und nachts um bis zu 6 dB überschritten.
Im Bereich des Auenweges sind vor den Fassaden maximale Beurteilungspegel aus dem Schienen-
verkehr tags von maximal 57 dB(A) und nachts von bis zu 52 dB(A) zu erwarten. In diesen Bereichen
werden die jeweiligen Orientierungswerte im Tagzeitraum eingehalten und im Nachtzeitraum um ma-
ximal 2 dB überschritten.
Die restlichen Bereiche sind weniger stark von den Lärmemissionen des Schienenverkehrs betroffen
und liegen innerhalb der Orientierungswerte.
Schifffahrtslärm: Die Lärmemissionen der gewerblichen Rheinschifffahrt, dem Sportmotorbootsver-
kehr und den Schifffahrten des Schifffahrtsamts beeinträchtigen bereits heute das Plangebiet. Die
dem Hafen zugewandten Fassadenteile der Hafenstraße stellen mit maximalen Beurteilungspegeln
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von tags 55 dB(A) und nachts 52 dB(A) die höchstbelasteten Bereiche dar. Die Orientierungswerte
für Urbane Gebiete werden damit tagsüber eingehalten. Nachts ergeben sich Überschreitungen der
Orientierungswerte um bis zu 2 dB.
Fluglärm: Gemäß der Schallimmissionspläne des Umwelt - und Verbraucherschutzamts der Stadt
Köln werden im Plangebiet für den Flugverkehr Beurteilungspegel von 45 -50 dB(A) im Tagzeitraum
und 40-50 dB(A) für den Nachtzeitraum angenommen. Eine Veränderung des Fluglärms wird durch
die Planung nicht verursacht.
Gesamtverkehrslärm: Um die Belastung durch den Gesamtverkehr darzustellen wurde eine energe-
tische Addition der einzelnen Beurteilungspegel durchgeführt. An den Fassaden entlang der Deutz -
Mülheimer Straße ergeben s ich dadurch maximale Beurteilungspegel von 73 dB(A) tags und
64 dB(A) nachts, entlang der Deutz-Mülheimer Straße. An den Fassaden entlang des Rheins werden
maximale Beurteilungspegel von 57 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts ermittelt. Die einschlägigen Nor-
men und Verordnungen geben jedoch keine Vergleichswerte für die Beurteilungspegel aus dem Ge-
samtlärm.
Gewerbelärm:
Bestehende Gewerbenutzungen bleiben in Form der Tagungszentren Dock² und Harbour Club, der
Firma Santos Grills GmbH und der Gastronomie im ehemaligen Lokschuppen auch zukünftig erhal-
ten. Zudem werden zukünftig Emissionen aus geplanten gewerblichen Emittenten zu erwarten sein.
Die höchsten Immissionen innerhalb des Plangebiets treten an den dem Hafen zugewandten Fassa-
den der Hafenstraße auf, insbesondere im südlichen Teil des Plangebiets. Es sind Beurteilungspegel
von überwiegend 35 bis 63 dB(A) tags und < 35 bis 48 dB(A) nachts zu erwarten. Die Schallimmissi-
onen liegen in Teilbereichen über den Richtwerten für Urbane Gebiete von 45 dB(A) nachts (MU2).
In den entsprechenden Bereichen wird festgesetzt, dass Immissionsorte im Sinne der TA Lärm nicht
entstehen dürfen. Die Immissionen des Gewerbes und des Nachbarschaftslärms sind bei der Ausle-
gung des passiven Schallschutzes zu berücksichtigen.
Gesamtlärm
Der aus der Überlagerung resultierende maßgebliche Außenlärmpegel wird für den Fall der freien
Schallausbreitung berechnet. Maximale Werte ergeben sich an einzelnen Fassadenabschnitten an
der Deutz-Mülheimer Straße mit 76 dB(A). An den sonstigen Fassaden entlang der Deutz-Mülheimer
Straße und entlang des Auenwegs werden Pegel zwischen 71 dB(A) und 75 dB(A) berechnet. Im
übrigen Plangebiet liegen die resultierenden maßgeblichen Außenlärmpegel bei 67 bis 70 dB(A).
Auswirkungen der Planung:
Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm: Im Bebauungsplangebiet werden zukünftig Emissionen aus ge-
planten und bestehenden gewerblichen Emittenten (Gastronomie in der Zinkstaubhalle, Gastronomie
im Lokschuppen, Betrieb von Haustechnik/Lüftung der Gebäude, Stellplätze, nicht gewerblich und
gewerblich genutzte Tiefgaragen) zu erwarten sein. An Immissionsorten in der Umgebung werden
die Immissionsrichtwerte im Planzustand um mindestens 25 dB tagsüber bzw. um mindestens 13 dB
nachts unterschritten.
Verkehrslärm: An Immissionsorten außerhalb des Plangebiets ergeben sich bei Umsetzung der
Planung Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen um bis zu 0,7 dB (Immissionsort 4). Bei
Beurteilungspegeln, die den Wert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts nicht überschreiten, ist
eine Erhöhung von weniger als 3 dB als nicht relevant zu bewerten. Am Immissionsort 1 (Deutz -
Mülheimer Straße 210-214), an dem schon im Nullfall die Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A)
nachts überschritten werden ergeben sich Steigerungen der Beurteilungspegel um bis zu 0,2 dB auf
maximal 73,3 dB(A) tags und 63,1 dB(A) nachts.
Eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr von unter 1 dB ist für das menschliche
Gehör nicht wahrnehmbar.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Aufgrund der Überschreitungen der Orien-
tierungswerte der DIN 18005 sind Schallschutzmaßnahmen an den straßenzugewandten Fassaden
vorgesehen. Als bauliche Maßnahmen am Gebäude werden im Rahmen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen, mit denen die anzustrebenden In-
nenpegel zur Sicherung von gesunden Wohnverhältnissen in schutzbedürftigen Räumen eingehalten
werden. Zur Festlegung der Luftschalldämmung wurden Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 für die
Außenfassaden der geplanten Gebäude ausgewiesen. Die Umsetzung stellt durch ausreichende bau-
liche Dämmung von Wänden, Fenstern und Türen sicher, dass in den geplanten Gebäuden gesund-
heitsverträgliche Innenschallpegel eingehalten werden.
An Fassadenbereichen, bei denen die Lärmbelastung tags/nachts über 70/60 dB(A) liegt und damit
die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschritten wird, werden weitere Maßnahmen festgesetzt (z.
B. zu Grundrissregelungen, Einbau von Schallschutzfenstern, Fassadengestaltung) um gesundheit-
liche Beeinträchtigungen auszuschließen. Dies betrifft einzelne Fassadenabschnitte entlang der
Deutz-Mülheimer Straße.
Ebenso werden Schallschutzmaßnahmen für Balkone/Loggien festgesetzt, in Bereichen, in welchen
tags die Beurteilungspegel von 62 dB(A) überschritten werden. Beispielsweise kann eine Minderung
des Schalldruckpegels von 3-4 dB durch die Ausbildung einer akustisch dichten Brüstung und hoch-
absorbierender Decken über den Balkonen/Loggien erreicht werden. Bei Werten über 66 dB(A) sind
Einhausung (verglaste Loggien) aus Schallschutzgründen notwendig.
Bewertung: Die Planung findet in einem Bereich mit teilweise hohen verkehrsbedingten Lärmbelas-
tungen statt. Insbesondere an der Deutz -Mülheimer Straße treten Überschreitungen der Orientie-
rungswerte für Urbane Gebiete (Mischgebiete) tags und nachts um bis zu 10 dB(A) auf. Der Bereich
östlich der Hafenstraße ist durch gewerbliche Lärmimmissionen aus den Betrieben im Mülheimer Ha-
fen vorbelastet.
Die Lärmsituation wird sich durch die Bebauungsplanung nicht wesentlich verändern. Die Erhöhung
des Lärms der Kfz-Verkehre durch die Planung ist aufgrund des überwiegenden Einflusses des Di-
rektschalls des vorhandenen Straßenverkehrslärms vernachlässigbar gering.
Durch entsprechende Festsetzungen werden schall technisch gesunde Wohn- bzw. Arbeitsverhält-
nisse innerhalb des Plangebiets sichergestellt. Langfristig sind keine störenden Nutzungen innerhalb
des Plangebietes vorgesehen. Eine Störung durch Gewerbelärm, welcher durch die Planung verur-
sacht wird, ist somit ausgeschlossen.
Um einen Immissionskonflikt zwischen sensiblen Nutzungen im Plangebiet und den Betrieben und
Einrichtungen im Mülheimer Hafen zu vermeiden, wird, analog zur Flächenausweisung Gewerbe im
Rahmen der 208. FNP-Änderung, östlich der Hafenstraße nur untergeordnet Wohnen zulässig sein.
5.5.2.11 Altlasten
Bestand: Gemäß dem Altlastenkataster des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln
befinden sich innerhalb des Plangebietes zwei Altlastenverdachtsflächen. Es handelt sich um eine
Altablagerung im südlichen Bereich des Plangebietes (Nr. 901265) sowie um den Altstandort der
Firma Lindgens & Söhne (Nr. 901281), welcher die gesamten dazugehörigen Grundstücksflächen
umfasst. Zur Abschätzung des Gefährdungspotentials durch Altlasten wurde eine nutzungs- und pla-
nungsorientierte Bodenuntersuchung in Anlehnung an das untergesetzliche Regelwerk des Bundes-
bodenschutzgesetzes (BBodSchG), die Bundes -Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV), durchgeführt. Es wurden die Wirkpfade Boden – Grundwasser, Boden – Mensch und
Boden – Luft untersucht.
Als oberste Bodenschicht wurden flächendeckend anthropogene Auffüllungen vorgefunden. Es han-
delt sich um sandige Kies- und kiesige Sandablagerungen mit schluffigen, teilweise tonigen Anteilen.
Die Auffüllungen weisen einen hohen Anteil an Fremdbeimengungen (bis zu 30 %), wie Bauschutt,
Ziegelbruch, Aschen und Schlacken auf. Partiell konnten auch mehr oder minder reine schwarze
Auffüllungen aus Aschen- und Schlackenlagen in Stärken von 0,5 bis 1 m festgestellt werden. Die
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Auffüllungen sind zum Teil erheblich mit Schadstoffen belastet. Es wurden Bodenproben aus den
Flächen auf Verdachtsparameter überprüft. Darüber hinaus wurden visuell und olfaktorisch auffällige
Bodeneinzelproben analysiert. In fast allen Teil en der anthropogenen Auffüllungen wurden erhöhte
Blei-, Zink- und teilweise auch Arsenkonzentrationen vorgefunden. Die ermittelten Feststoffkonzent-
rationen von max. ca. 45.000 mg/kg Zink und ca. 49.000 mg/kg Blei sind als extrem erhöht einzustu-
fen. Die Elu atuntersuchungen ergaben eine Überschreitung der Prüfwerte gemäß BBschV für Blei
(0,2 µg/l) in den Bereichen der anthropogenen Auffüllungen. In den Proben der gewachsenen Böden
wurden Schwermetallkonzentrationen nachgewiesen, die LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Wasser) Schwellenwerte wurden hier nicht überschritten.
Für die Flächen liegen keine Erkenntnisse für eine Grundwassergefährdung vor. Im Umfeld des Plan-
gebietes liegen Hinweise für mehrere Altlastenverdachtsflächen vor. Für einige der Flächen kann
aufgrund der Vornutzung eine Grundwassergefährdung nicht ausgeschlossen werden. Für die Altab-
lagerung mit der Bezeichnung „Ulitzkastraße“ (Nr. 90101) wird eine Beeinträchtigung des Wirkpfades
Boden – Grundwasser angenommen.
Prognose (Nullvariante/ Planung): Bei Nichtdurchführung der Planung wäre zwar eine Versiegelung
der bisher offenen Flächen zulässig, jedoch nicht verpflichtend. Die oben beschriebenen Schadstoff-
belastungen würden weiterhin bestehen bleiben.
Bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauu ngsplanes Nr. 69472/01 „Lindgens -Areal“ werden
große Teile des kontaminierten Bodens im Zuge der Baumaßnahmen ausgetauscht und ein Großteil
der Bodenfläche versiegelt.
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen: Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes werden stark
kontaminierte Bodenbereiche durch unbelasteten Boden ausgetauscht. Eine fast vollständige Flä-
chenversiegelung des Plangebiets ist vorgesehen. In den Bereichen der Vegetationsflächen und Kin-
derspielflächen wird der Oberboden bis in eine Tiefe von mindestens 0,8 m ausgetauscht. Im Bereich
der Spielflächen wird eine Grabsperre (z.B. Rasengittersteine, Geogitter) vorgesehen. Die Wirkpfade
Boden – Mensch und Boden – Grundwasser werden durch diese Maßnahmen unterbrochen und eine
Gefährdung der Schutzgüter reduziert. Im Bebauungsplan werden die Altlastverdachtsflächen
901281 und 901265 gekennzeichnet als Flächen mit erheblichen Bodenverunreinigungen.
Bewertung: Durch die vorgesehene Planung werden ca. 90 % des Plangebietes versiegelt. Große
Mengen belasteten Bodenmaterials werden im Zuge der Baumaßnahmen entnommen, ausgetauscht
und deponiert.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes und der damit verbundenen Minderungs- und Vermei-
dungsmaßnahmen wird die Gefährdung durch die vorhandenen Altlasten reduziert.
5.5.2.12 Gefahrenschutz
hier Kampfmittel, Hochwasser Störfallrisiko, Starkregen
Bestand/ Nullvariante:
Kampfmittel: Es liegen Hinweise aus historischen Unterlagen auf vermehrte Kampfhandlungen für
das Plangebiet vor. Innerhalb des Plangebietes ist somit mit Kriegsaltlasten zu rechnen.
Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Im Bereich des Mülheimer Hafens befinden sich Liegestellen für Ge-
fahrgüter transportierende Schiffe, sogenannte Kegel -Schiffe. Die Schutzabstände der Liegestellen
zu Wohngebieten, Ingenieurbauwerken und Tanklagern betragen gemäß der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN 2019) 100 m bzw. 300 m.
Starkregen: Das Plangebiet ist bereits heute zu ca. 7 2 % versiegelt. Niederschlagswasser kann ak-
tuell nur in den semiversiegelten Bereichen des Schotterparkplatzes im Süden, der zentral gelegenen
Gartenfläche sowie im Bereich der westlich gelegenen Stellplatzflächen der Autowerkstatt und im
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Bereich der geplanten nördlichen Spielplatzfläche (Rheinboulevard) versickern. Ein Großteil des an-
fallenden Niederschlagswassers wird bereits heute über die Kanalisation abgeführt. Gemäß Starkre-
gengefahrenkarte der StEB sind die Straßen innerhalb des Plangebiets bei Starkregen nicht im Be-
sonderen betroffen. Die Überflutungsgefahr wird lediglich für eine kleinere Teilfläche im Baufeld 5.3
mit „hoch“ bewertet (bei seltenen Ereignissen). Zur Starkregenvorsorge auf öffentlichen Flächen sieht
der Fachbeitrag „Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge“ (erstellt zum Planungskon-
zept „Mülheimer Süden inklusive Hafen“) einen Oberflächenabfluss in Richtung Hafenbecken vor. Für
private Flächen hingegen sieht der Fachbeitrag zur dezentralen Regenwasserbewirtschaftung eine
Dachbegrünung auf Neubauten vor.
Hochwasserschutz: Der gesamte westliche Bereich des Plangebietes liegt innerhalb des gesetzlich
festgelegten Überschwemmungsbereichs des Rheins. Es wurde ein Gutachten erarbeitet, in dem das
aktuell vorhandene Retentionsvolumen im Falle eines 100- und 200-jährlichen Hochwasserereignis-
ses für das Plangebiet berechnet und dargestellt wird. Grundlage für die Berechnung ist die vorhan-
dene Topografie und Bebauung. Für das 100-jährliche Hochwasser (HQ100) wird ein Retentionsvo-
lumen von etwa 23.960 m³ ermittelt. Im Falle eines 200-jährlichen Hochwassers würden das gesamte
westliche Plangebiet sowie Bereiche zwischen den Bestandsgebäuden und im Bereich des südlichen
Parkplatzes überflutet werden. Für den Ist-Zustand wird im Falle eines 200-jährlichen Hochwassers
(HQ200) ein Retentionsvolumen von 34.270 m³ ermittelt.
Prognose (Planung):
Kampfmittel: Das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet kann, auf-
grund von Hinweisen auf vermehrte Kampfhandlungen in der Historie, nicht ausgeschlossen werden.
Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Die innerhalb des Plangebietes geplante Wohnbebauung sowie die
öffentlichen Spielplätze befinden sich außerhalb der Schutzradien.
Starkregen: Zur Starkregenvorsorge auf öffentlichen Flächen wird der im Fachbeitrag „Niederschlags-
entwässerung und Starkregenvorsorge“ vorgesehene Oberflächenabfluss in Richtung Hafenbecken
verfolgt. Zur Vorsorge auf privaten Flächen wird die ebenfalls im Fachbeitrag zur dezentralen Regen-
wasserbewirtschaftung vorgeschlagene Dachbegrünung von Neubauten vorgesehen. Darüber hin-
aus wurde durch das Büro LAND ein konkretes Konzept zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf
der Grundlage des oben genannten Fachbeitrags der StEB erstellt (vgl. LAND Germany GmbH, Düs-
seldorf, 04.08.2023). Hierin werden baufeldbezogen die zurückzuhaltende Regenmenge (zur Errech-
nung der zurückzuhaltenden Regenmenge wurde gemäß Abstimmung und Merkblatt StEB das 100-
jährige Regenereignis mit einer Dauer von 5 min angesetzt) sowie das geschaffene oberirdische Re-
tentionsvolumen gegenübergestellt. Ein entsprechender Nachweis ist im Baugenehmigungsverfah-
ren zu erbringen.
Hochwasserschutz: Die Planung des Bebauungsplanes 69472/01 „Lindgens -Areal“ erfolgte unter
dem Gesichtspunkt, dass es einer hochwasserangepassten Bauweise bedarf und es zu keiner Ver-
ringerung des Retentionsvolumens innerhalb des Plangebiets kommen darf (vgl. § 78 Absatz 3 Satz
1 Nr. 1 WHG). Das Retentionsvolumen der Planung wurde im Rahmen eines Gutachtens überprüft
und für ein HQ100 mit 26.150 m³ angegeben. Für das HQ200 wird ein Retentionsvolumen von etwa
35.290 m³ ermittelt. Die Ergebnisse zeigen somit, dass bei Umsetzung der Planung das Retentions-
volumen kompensiert werden kann. Die Planung geht von einer Überflutung der Flächen aus. Woh-
nen ist im Plangebiet erst ab einem Höhenniveau von 48,1 m über NHN vorgesehen und damit deut-
lich oberhalb der Wasserspiegellage eines HQ200, welche bei 46,3 m über NHN liegt. Unterhalb der
Wohnnutzung handelt es sich um gewerbliche Nutzung, Lagerflächen und Tiefgaragen.
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Die Gebäude zwischen Hafenstraße und Deutz -Mühlheimer Straße sind auch bei HQ200 über die
Deutz-Mühlheimer Straße erreichbar. Die Gebäude westlich der Hafenstraße sind in diesem Fall voll-
ständig von Wasser umgeben, werden aber durch Verbindungsstege mit den Gebäuden östlich der
Hafenstraße verbunden und sind hierüber erreichbar. Dies gilt auch für Rettungskräfte.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Kampfmittel: Seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird empfohlen, die zu überbauenden
Flächen im Plangebiet auf das Vorkommen von Kampfmitteln zu überprüfen.
Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichmaßnahmen sind nicht er-
forderlich. Die innerhalb des Plangebietes geplante Wohnbebauung und die öffentlichen Spielplätze
befinden sich außerhalb der oben genannten Schutzradien.
Starkregen: Als Minderungsmaßnahmen werden die oben beschriebene Dachbegrünung sowie ent-
sprechende Retentionsflächen auf den privaten Grundstücksflächen vorgesehen. Ein Überflutungs-
nachweis erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Hochwasserschutz: Das Retentionsvolumen des Plangebiets wird bei Planumsetzung kompensiert.
Eine Wohnnutzung im Plangebiet ist nur oberhalb von 46,3 m über NHN zulässig und somit oberhalb
des Pegels des 200- jährlichen Hochwassers. Die Gebäude westlich der Hafenstraße werden über
vier festinstallierte Fußgängerstege mit dem östlichen, hochwassersicheren Plangebiet verbunden.
Die Zugänglichkeit bzw. Entfluchtung der Gebäude im Hochwasserfall wird somit sichergestellt.
Bewertung:
Kampfmittel: Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Gefah-
ren durch Bombenblindgänger/Kampfmittel zu vermeiden.
Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Die innerhalb des Plangebietes geplante Wohnbebauung sowie die
geplanten öffentlichen Spielplätze befinden sich außerhalb der Schutzradien. Den Anforderungen an
den Gefahrenschutz gemäß der ADN 2019 wird somit entsprochen.
Starkregen: Bereits im Rahmen der Begründung dieses Bebauungsplans wird aufgezeigt, wie der
Schutz vor Starkregenereignissen gewährleistet wird. Die Sicherung der Gebäude und Tiefgaragen
vor Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen wird in das Baugenehmigungsverfahren verla-
gert.
Hochwasserschutz: Bei Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Retentionsvolumen innerhalb
des Plangebietes kompensiert. Eine Verschlechterung des Hochwasserschutzes bzw. eine Verschie-
bung von Überschwemmungsgebieten kann somit ausgeschloss en werden. Die im Bebauungsplan
getroffenen Festsetzungen vermindern die Betroffenheit des geplanten Gebäudebestandes durch
Hochwasserereignisse erheblich.
5.5.2.13 Besonnung/Verschattung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB)
Bestand: Ein Gutachten zur Untersuchung der potenziellen Besonnungsdauer nach DIN 5034- 1
wurde durch die iMA cologne GmbH (2022) erstellt. Untersucht wurden die Verschattungs -/Beson-
nungszeiten an den Stichtagen 20./21. März (Tag- und Nachtgleiche) und am 17. Januar (niedrigster
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Sonnenstand). Die mögliche Besonnungsdauer soll gemäß DIN 5034 -1 mindestens 4 Stunden im
März und 1 Stunde im Januar in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung betragen. Ab-
weichend hiervon wird das Positionspapier der Stadt Köln herangezogen, wonach eine Besonnung <
2 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche als nicht ausreichend gilt.
Die Nullvariante im Rahmen des Gutachtens berücksichtigt die ehemalige und aktuelle Bestandsbe-
bauung sowie die im Umfeld des Plangebiets vorgesehene städtebauliche Entwicklung (Umsetzung
der in der Umgebung vorgesehenen Bebauungspläne). Für den Bestand ohne die Entwicklung der
angrenzenden Gebiete liegen keine Berechnungen vor. Tendenziell ist für diesen Fall von einer ge-
ringfügig höheren Besonnung an den Bestandsgebäuden auszugehen, als sie für die Prognose-Null-
variante beschrieben wird.
Prognose (Nullvariante/Planung): Die Ergebnisse der Berechnungen zeigen, dass im Prognose-Null-
fall in einzelnen Abschnitten der das Plangebiet umgebenden Bestandsgebäude das 2 -h-Kriterium
der Stadt Köln nicht erfüllt wird. Dies betrifft im Wesentlichen Fassadenabschnitte mit Nordwestaus-
richtung an Bestandsgebäuden, die zur Deutz-Mülheimer-Straße ausgerichtet sind. Hier wird das 2-
h-Kriterium teilweise bis in das 7. Vollgeschoss unterschritten.
Auswirkungen der Planung auf die Bestandsbebauung außerhalb des Plangebiets
Die Umsetzung der Planung verursacht weitere Unterschreitungen der Besonnungsdauer an Fassa-
den der Umgebung. In einzelnen Fassadenbereichen wird bei Umsetzung der Planung auch erst-
mals das 2-h-Kriterium (Stichtag 20./21. März) unterschritten. Dies betrifft Fassadenabschnitte an
nördlich des Plangebiets angrenzender Bebauung. Betroffen sind die untersten Geschosse an nach
Westen ausgerichteten Fassadenabschnitten von gewerblich genutzten Gebäuden nördlich des
Plangebietes (BG_1 und BG_2, s. Abb. 4, Kapitel 4.8.8) sowie die beiden unteren Vollgeschosse
von zwei gewerblich genutzten bzw. ehemals genutzten Gebäudekomplexen (BG_4 und BG_5) auf
der östlichen Seite der Deutz-Mülheimer Straße. Im BG_1 wird die Besonnungsdauer auf 0,5 bzw.
0,8 h an Abschnitten der Westfassade reduziert. Im BG_5 wird die Besonnungsdauer in den unte-
ren beiden Vollgeschossen auf 1,6 bzw. 1,8 h reduziert. BG_4 ist zwar im Gutachten mit betrachtet
worden, muss an dieser Stelle aber nicht vertiefend behandelt werden, da es sich hierbei um eine
Planbebauung handelt, die nicht planungsrechtlich gesichert ist.
Eine erstmalige Unterschreitung des 4- Stunden-DIN-Kriteriums (Stichtag 20./21. März) wird an der
Westfassade der nördlich angrenzenden Industriehalle (BG1) in den ersten beiden Vollgeschossen
(2,2-3,0 h) verursacht sowie an der Südfassade im ersten Vollgeschoss (3,4 h). An der südwestlichen
Ecke des Gebäudes Deutz-Mülheimer Straße 252 (BG3) wird im 2. und 3. Vollgeschoss das 4-Stun-
den-Kriterium bei Umsetzung der Planung erstmalig unterschritten (3,5 h; 3,7 h). Östlich des Plange-
biets entlang der Deutz-Mülheimer Straße sind insbesondere die zur Straße zeigenden Fassaden der
geplanten und bestehenden Gebäude von einer Reduzierung der Besonnung betroffen. Hier werden
abschnittsweise bis zum 7. Vollgeschoss erstmalige Unterschreitungen des 4 -Stunden-Kriteriums
verursacht.
Auswirkungen der Planung im Bereich der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebiets
Innerhalb der Planbebauung werden beide Kriterien am überwiegenden Teil der Fassadenabschnitte
unterschritten. An einzelnen Fassaden werden die DIN-Kriterien bis in das 8. Vollgeschoss nicht ein-
gehalten. Innerhalb des Plangebiets sind überwiegend die nordwestlichen Fassaden in allen Baufel-
dern betroffen. Für das 1. und 2. Vollgeschoss wird sowohl das 4-Stunden-, als auch das 2-Stunden-
Kriterium an nahezu allen Fassadenabschnitten unterschritten, mit Ausnahme einzelner nach Süden
bzw. Südwesten/ Südosten ausgerichteter Fassaden der Baufelder 1, 3, 4 und 5. In den Baufeldern
2 und 3 ergeben sich Unterschreitungen beider Kriterien bis in das 8. Vollgeschoss.
Als Reaktion auf das Gutachten zur potentiellen Besonnungsdauer wurde die Kubatur der Gebäude
in Baufeld 3 im Nachhinein angepasst, so dass hier von einer besseren Besonnungssituation auszu-
gehen ist als im Gutachten beschrieben.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bei der Beurteilung der potenziellen Beson-
nungssituation von betroffenen Wohnungen ist zu beachten, dass eine Wohnung schon dann im
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Sinne der Empfehlung der DIN 5034 -1 als ausreichend besonnt gilt, wenn mindestens ein Aufent-
haltsraum der Wohnung das DIN-Kriterium erfüllt. Dies gilt auch für das 2-h-Kriterium des Positions-
papiers der Stadt Köln. Über die Planung von Eck-Wohnungen, Maisonette-Wohnungen oder durch-
gesteckten Wohnungen können daher gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Die natürli-
che Belichtung der Wohnung kann durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit geeigneten Ver-
glasungseinheiten und modernen tageslichtleitenden Fensterlamellensystemen positiv beeinflusst
werden. Der Nachweis einer ausreichenden Belichtung erfolgt anhand der W ohnungsgrundrisse im
Baugenehmigungsverfahren.
Bewertung: Innerhalb der Planbebauung wird das 2-h-Kriterium teilweise bis in das 8. Vollgeschoss
nicht eingehalten. Von der Unterschreitung des 2-h-Kriteriums sind Fassaden in allen Baufeldern des
Plangebiets betroffen. In innerstädtischen Baugebieten reichen in der Regel die Abstandsflächen
nicht aus, um in unteren Etagen die Mindestanforderungen zu erfüllen. Durch entsprechende Grund-
risse (z. B. durchgesteckte Wohnungen, Maisonettewohnungen) soll eine angemessene Belich-
tung/Besonnung der Wohnungen gewährleistet werden.
Im Umfeld des Plangebiets verursacht die Planung an einzelnen Fassadenabschnitten eine erstma-
lige Unterschreitung des 2-h-Kriteriums der Stadt. Die betroffenen Gebäude unterliegen ausschließ-
lich einer gewerblichen Nutzung. Die ausgelöste Reduzierung der Besonnungsdauer ist daher als
unkritisch zu bewerten. Die Abstandsflächen zur umliegenden Bebauung werden überwiegend ein-
gehalten. Für den südlichen Hochpunkt wird aus städtebaulichen Gründen eine Baulinie in Kombina-
tion mit einer zwingenden Höhe festgesetzt, wodurch hier keine bauordnungsrechtliche Abstandsflä-
che ausgelöst wird.
5.5.2.14 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Bestand/ Nullvariante:
Baudenkmäler: Innerhalb des Plangebiets befinden sich vier gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz
(DSchG) geschützte Industriegebäude der ehemaligen Mennige- und Bleiweißfabrik Lindgens und
Söhne (Deutz-Mülheimer Straße 173, Denkmallistennummer 8621: Industriedenkmal, bestehend aus
mehreren geschützten Hallen (Gruppe Hallen Nr. 60, 72 und 75; Halle 91: ehemalige Mennigehalle).
Die Gebäude befinden sich zentral bis südlich im Plangebiet und umfassen drei Industriegebäude
aus dem späten 19. Jahrhundert sowie eine große Fabrikationshalle aus dem frühen 20. Jahrhundert.
Das Gebäudeensemble ist aufgrund seiner Bedeutung für die Entwicklung des Industrieprozesses
sowie für die Geschichte der über mehrere Jahrzehnte entwickelten Industriekultur nach Maßgabe
der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes erhaltenswert.
Nördlich an den Geltungsbereich angrenzend befinden sich das Industriedenkmal D eutz-Mülheimer
Straße 183 (Denkmallistennummer 8672) und das Denkmal Mülheimer Hafen (Hafenbrücke/ Katzen-
kopfbrücke, Denkmallistennummer 5048).
Südlich des Auenwegs stehen zudem die Industriedenkmäler Deutz -Mülheimer Straße 147 -153
(Denkmallistennummer 6479) sowie Deutz -Mülheimer Straße 200 und 202 (Denkmallistennummer
6479).
Bodendenkmäler: Im Plangebiet sind keine Bodendenkmäler bekannt. Es ist bei Abriss - oder Aus-
hubmaßnahmen mit Bodenfunden frühindustrieller Fertigungsanlagen zu rechnen.
Prognose (Planung):
Baudenkmäler: Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden alle denkmal-
geschützten Gebäude soweit möglich erhalten, saniert und einer neuen Nutzung zugeführt.
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Bodendenkmäler: Aufgrund der Historie des Geländes ist im Plangebiet mit archäologischen Funden
zu rechnen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Baudenkmäler: Der denkmalgeschützte Gebäudebestand wird in die Planung integriert, saniert und
einer neuen Nutzung zugeführt.
Bodendenkmäler: Vor Beginn von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist das Römisch -Germani-
sche Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu benachrichtigen. Es wird ein
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen zum Umgang beim Auffinden von archäologischen
Bodenfunden.
Bewertung: Bei Beachtung einer fachgerechten und den denkmalpflegerischen Belangen angepass-
ten Gebäudesanierung wird der dauerhafte Erhalt der den kmalgeschützten Gebäude gesichert, so-
weit dies dem Denkmaleigentümer zumutbar ist . Durch eine archäologische Baubegleitung können
ggf. vorhandene Funde gesichert werden.
Negative Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten.
5.5.2.15 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und
d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch,
Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Bestand/ Nullvariante: Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ergeben sich
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Der vorhandene Versiegelungsgrad (ca. 72 %) und
der hohe Anteil an künstlichen Aufschütt ungen im Plangebiet bedingt eine erhebliche Beeinträchti-
gung der natürlichen Bodenfunktion. Mit dem Verlust des anstehenden Bodens ist gleichzeitig ein
Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber hinaus bestehen
aufgrund der vorhandenen Versiegelung des Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch
die Verringerung der Grundwasserneubildung sowie auf das Klima durch den Verlust der Kaltluftpro-
duktionsfunktion. Durch die hohen Schwermetallkonzentrationen im Boden sowie die PAK-Belastun-
gen ist eine potenzielle Gefährdung des Grundwassers vorhanden. Der Bereich westlich der Hafen-
straße liegt innerhalb des Überschwemmungsgebietes des Rheins. Bei einem 200- jährlichen Hoch-
wasserereignis kann es zu Schäden an der bestehenden Bebauung kommen.
Das Plangebiet weist einen innerstädtisch bebauten Charakter auf. Ortsbildprägend sind die aus
Backsteinen errichteten Industriegebäude aus dem 19. Jahrhundert sowie die Platanenallee entlang
der Deutz-Mülheimer Straße.
Prognose (Planung): Die Planung sieht eine Flächenversiegelung von ca. 90 % vor. Die bestehenden
Vegetationsflächen werden fast vollständig überprägt. Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Kaltluft-
bildungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche gehen in geringem Umfang v erloren. Alle
geplanten Neubauten werden mit einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung versehen, was
die negativen Auswirkungen auf das Kleinklima und die Regenwasserabführung abmildert. Die Ge-
bäudestellung und geplanten Freiraumkorridore in Richtung Rhein ermöglichen eine Durchlüftung des
Plangebiets und angrenzender Bereiche. Die geplanten Vegetationsflächen bieten zeitlich versetzt
neuen Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Die Versieglung eines Großteils der Plangebietsfläche
verhindert eine Auswaschung von im Boden gelösten Schadstoffen in das Grundwasser. Im Zuge der
geplanten Bautätigkeiten werden große Mengen von belastetem Bodenmaterial ausgetauscht und
entsorgt. Für den Hochwasserschutz wird das westliche Plangebiet durch Geländemodellierung und
bauliche Maßnahmen so gestaltet, dass zusätzliches Retentionsvolumen gewonnen wird.
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Der Gestaltwert der denkmalgeschützten Gebäude wird weitestgehend erhalten und in den geplanten
Gebäudebestand integriert. Das Ortsbild wird durch eine klare Strukturierung und Gestaltung von
öffentlichen Freiräumen aufgewertet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um negative Auswirkungen auf die einzel-
nen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs -
und Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Bewertung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art
und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und be-
wertet.
5.5.3. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Die aktuelle Planung basiert auf der Grundlage des städtebaulichen Masterplans Innenstadt Köln von
2008, des Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes von 2009, der Ergebnisse des Werkstattverfah-
rens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ aus dem Jahr 2014 und des städtebaulichen Entwicklungs-
konzeptes „Revitalisierung des Industrieareals Lindgens & Söhne Köln-Mülheim“ von 2013. Durch die
Umsetzung des Bebauungsplans soll die Entwicklung des ehemaligen Industriestandortes zu einem
gemischten Quartier mit einer Wohnnutzung und Gewerbe gewährleistet werden. Aufgrund der inner-
städtischen Lage und vorhandener Infrastruktur ist das Plangebiet ideal für die Bebauung mit Wohn-
und Gewerbegebäuden geeignet. Auf eine Alternativenprüfung wurde daher verzichtet.
C Zusätzliche Angaben
5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare Ein-
schätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen die Einschät-
zungen im Umweltbericht auf allgemein bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltunterlagen und un-
tergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen.
5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Planseitig sind derzeit keine Maßnahmen vorgesehen. Sollte im Zuge der Plankonkretisierung das
Erfordernis zur Festlegung von Monitoring-Maßnahmen erkennbar werden, sind diese entsprechend
zu definieren.
5.8 Zusammenfassung
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 69472/01 „Lindgens -Areal“ in
Köln Mülheim sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um auf einer Ge-
samtfläche von ca. 5,02 ha ein Stadtquartier mit Wohn- und Gewerbenutzung zu realisieren.
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Landschaft/Ortsbild“, „Wasser“,
„Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“ wurden
beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Durch die Innenstadtlage des
Plangebietes sowie die teils historische und aktuelle Nutzung als Industrie- und Gewerbegebiet sind
teilweise erhebliche Vorbelastungen der zu betrachtenden Schutzgüter gegeben.
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Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft:
• Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich
keine Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes.
• Landschaftsplan: Das Plangebiet ist als Innenbereich gemäß § 34 B auGB dargestellt. Für das
Gebiet trifft der Landschaftsplan keine weiteren Festsetzungen.
• Oberflächengewässer: Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant.
Die Wasserfläche des Köln-Mülheimer Hafens befindet ca. 60 m westlich des Plangebietes.
• Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebietes ist die
Artenvielfalt kaum ausgeprägt.
• Eingriff/Ausgleich: Das Plangebiet ist als Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch dargestellt.
Eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1 a Absatz 3 Baugesetzbuch besteht nicht.
• Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz-
rechtes: Der Luftreinhalteplan ist betroffen und wird im Abschnitt Luftschadstoffe mit betrachtet.
• Gefahrenschutz (Magnetfeldbelastung): Eine im Nordwesten des Plangebietes vorhandene Tra-
fostation ist nicht mehr im Betrieb. Geeignete Abstände zu geplanten Trafostationen werden im
Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt.
• Erschütterungen: Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich keine Erschütterungen ver-
ursachenden Nutzungen. Gleisanlagen der Deutschen Bahn befinden sich ca. 250 m südlich des
Plangebietes, Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind demnach nicht zu erwarten. Für
die zukünftig geplante Stadtbahn müssen Untersuchungen über die zu erwartenden Auswirkun-
gen im Rahmen der Stadtbahnplanung erfolgen.
• Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen
und Abwässern: Die Vermeidung wird mit der Planung gewährleistet. Emissionen, die über eine
Normalnutzung hinausgehen, sind durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten.
• Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luft-
reinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der ver-
kehrsbedingten Luftschadstoffe, Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen
des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht (siehe hierzu
auch Abschnitt Luftschadstoffe).
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft:
• Pflanzen: Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird ein Großteil des wertgebenden Alt-
baumbestands planungsrechtlich gesichert. Es werden die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Entwicklung von Vegetationsfl ächen geschaffen. Bestehende und in angrenzenden
Bereichen geplante Grünanlagen werden bei der Planung berücksichtigt und eingebunden. Es
werden Dachbegrünungen, öffentliche Grünanlagen und Spielplätze vorgesehen. Mit den künfti-
gen Bebauungsplanfestsetzungen wird aus floristischer Sicht eine Verbesserung im Plangebiet
gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnen sein.
• Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet heute eingeschränkt
wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großflächige Überprägung und Umgestaltung des Plan-
gebietes verursacht Betroffenheiten für diese Arten und stellt eine temporäre Verschlechterung
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gegenüber dem heutigen Ist-Zustand dar. Der Anteil an Vegetationsfläche wird nach Umsetzung
der Planung höher sein als zum aktuellen Zeitpunkt, das Habitatangebot für Tierarten wird somit
zukünftig vergrößert. Bei Einhaltung der genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
sowie der Durchführung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind keine signifikanten Kon-
flikte in Bezug auf die Tötung und Störung geschützter Tierarten oder die Zerstörung derer Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Mit Umsetzung der vorhabenbezogenen Bebauungs-
planung werden ubiquitäre Arten in das nahe Umfeld des Plangebietes ausweichen, wo sie ent-
sprechenden Lebensraum finden werden. Die Anlage neuer Biotopstrukturen in Form von Dach-
begrünung, Baumpflanzungen und Vegetationsflächen bietet diesen Arten möglichen zusätzli-
chen Lebensraum, so dass das Plangebiet zukünftig wieder besiedelt werden kann.
• Landschaft/Ortsbild: Das Plangebiet wird von einem industriell geprägten Stadtquartier zu einem
gemischten Wohn- und Gewerbegebiet entwickelt. Ortsbildprägende Elemente, denkmalge-
schützte Gebäude und Gehölze bleiben weitestgehend erhalten und werden in die Planung inte-
griert. Durch die geplanten Freiraumkorridore wird das Plangebiet mit der Umgebung verknüpft.
Das Ortsbild wird deutlich aufgewertet.
• Boden: Der Boden im Plangebiet ist sehr stark anthropogen überprägt, natürliche Bodenfunktio-
nen sind somit nur gering vorhanden. Bei Durchführung der Planung werden Vegetationsflächen
ausgewiesen, in diesen Bereichen ist zukünftig eine natürliche Bodenentwicklung möglich.
• Grundwasser: Von den im Boden vorhandenen Schadstoffen geht eine potenzielle Gefahr für
das Grundwasser aus. Durch die vorgesehene Flächenversiegelung und baubedingten Boden-
austausch wird das Gefahrenpotential reduziert.
• Abwasser: Die Entwässerung des Plangebietes soll im Trennsystem erfolgen. Schmutzwasser
und trennpflichtiges Niederschlagswasser soll über einen vorhandenen Abwasserkanal abgeführt
werden. Die Entwässerung der Flächen westlich der Hafenstraße soll über ein neues Vakuum -
/Druckleitungssystem realisiert werden. Gemäß § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz in Ver-
bindung mit § 44 Landeswassergesetz besteht für das Plangebiet keine Pflicht zur Nieder-
schlagsversickerung. Das anfallende Niederschlagswasser wird über einen bestehenden Regen-
wasserkanal sowie einen Mischwasserkanal abgeführt. Durch die Festsetzung von Grünflächen
und Dachbegrünung wird der Niederschlagsabfluss deutlich reduziert.
• Klima, Kaltluft/Ventilation: Der klimatische Ist-Zustand wird mit der Umsetzung der vorhabenbe-
zogenen Planung grundsätzlich verbessert. Der Anteil an vegetationsbestandenen Flächen er-
höht sich durch die vorgesehene Planung deutlich. Eine Durchlüftung des Gebietes wird durch
die geplanten Freiraumkorridore ermöglicht.
• Luftschadstoffe
Emissionen: Im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und zusätzliche Gebäudeheizungen
Emissionen von Luftschadstoffen gegenüber dem Bestand erhöht. Gegenüber der aktuellen Nut-
zung ist mit einer nur geringfügigen Erhöhung der Luftschadstoffemissionen zu rechnen.
Immissionen: Die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Luftschadstoffe NO2, PM10 und PM2,5
werden innerhalb des Plangebietes und seiner Umgebung eingehalten. Aufgrund der Umsetzung
des Bebauungsplanes sind keine erheblichen verkehrs - oder nutzungsbedingten Verschlechte-
rungen der Luftqualität zu erwarten. Die Umsetzung der Planung steht nicht im Widerspruch zu
den Zielen des Luftreinhalteplans Köln.
• Erneuerbare Energien: Die neu zu errichtenden Gebäude werden nach dem aktuellen Energie-
standard gemäß GEG errichtet. Durch die großflächige Anlage extensiver oder intensiver Dach-
begrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz der neuen Gebäude. Die Nutzung von
Geothermie wurde untersucht. Ein Energiekonzept für das Plangebiet wird aktuell erstellt.
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• Lärm: Die Lärmsituation im Plangebiet und der angrenzenden Umgebung wird sich durch die
Bebauungsplanung nicht wesentlich verändern. Die Erhöhung des Lärms der Kfz-Verkehre durch
die Planung ist aufgrund des überwiegenden Einflusses des Direktschalls des vorhandenen Stra-
ßenverkehrslärms vernachlässigbar gering. Durch entsprechende Festsetzungen werden schall-
technisch gesunde Wohn- bzw. Ar beitsverhältnisse innerhalb des Plangebiets sichergestellt.
Langfristig sind keine störenden Nutzungen innerhalb des Plangebietes vorgesehen. Eine Stö-
rung durch Gewerbelärm, welcher durch die Planung verursacht wird, ist somit ausgeschlossen.
• Altlasten: Im Plangebiet befinden sich die zwei Altlastenverdachtsflächen Nr. 901265 und Nr.
901281. Die Erkundung des Bodens stellte hohe Blei-, Zink-, Arsen- und stellenweise PAK-Kon-
zentrationen fest. Der baubedingte Bodenaustausch und die großräumige Flächenversiegelung
mindern das Gefahrenpotential durch die vorhandenen Altlasten ab.
• Gefahrenschutz: Kampfmittel/Explosionsgefahr/Gefahrgüter/Starkregen/Hochwasser: Im Vorfeld
der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Gefahren durch Bomben-
blindgänger/Kampfmittel zu vermeiden. Zur Beurteilung des Gefahrenpotenzials durch die im
Mülheimer Hafen verkehrenden Gefahrgutschiffe wurden die erforderlichen Schutzabstände von
den Kegelschiffliegeplätzen in die Planzeichnung des Bebauungsplanes übernommen. Die in-
nerhalb des Plangebietes geplante Wohnbebauung befindet sich außerhalb der Schutzradien.
• Niederschlagswasser/Starkregen: Gemäß § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung
mit § 44 Landeswassergesetz besteht für das Plangebiet keine Pflicht zur Versickerung von Nie-
derschlagswasser. Zur Starkregenvorsorge auf öffentlichen Flächen wird der im Fachbeitrag
„Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge“ vorgesehene Oberflächenabfluss in
Richtung Hafenbecken verfolgt. Zur Vorsorge auf privaten Flächen wird die ebenfalls im Fach-
beitrag zur dezentralen Regenwasserbewirtschaftung vorgeschlagene Dachbegrünung von Neu-
bauten vorgesehen. Darüber hinaus wurde durch das Büro LAND ein konkretes Konzept zur
Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf der Grundlage des oben genannten Fachbeitrags der
StEB erstellt (vgl. LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 04.08.2023). Hierin werden baufeldbezo-
gen die zurückzuhaltende Regenmenge (zur Errechnung der zurückzuhaltenden Regenmenge
wurde gemäß Abstimmung und Merkblatt StEB das 100- jährige Regenereignis mit einer Dauer
von 5 min angesetzt) sowie das geschaffene oberirdische Retentionsvolumen gegenübergestellt.
Im Rahmen der Baugenehmigung erfolgt die Erstellung eines Überflutungsnachweises.
• Hochwasserschutz: Die Planung berücksichtigt die Belange des Hochwasserschutzes. Die An-
forderungen gemäß § 78 Absatz 5 WHG, nach denen die Errichtung von Vorhaben im festge-
setzten Überschwemmungsgebiet genehmigt werden kann, werden erfüllt. Das Retentionsvolu-
men im Vorhabengebiet wird – unter anderem durch Geländemodellierungen – vollumfänglich
kompensiert, Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser werden nicht nachteilig verändert , der
bestehende Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt und die Gebäude werden hochwasser-
angepasst ausgeführt.
• Besonnung/Verschattung: Innerhalb der Planbebauung wird das 2-h-Kriterium des Positionspa-
piers der Stadt Köln teilweise bis in das 8. Vollgeschoss nicht eingehalten. Von der Unterschrei-
tung des 2-h-Kriteriums sind Fassaden in allen Baufeldern des Plangebiets betroffen. In inner-
städtischen Baugebieten reichen in der Regel die Abstandsflächen nicht aus, um in unteren Eta-
gen die Mindestanforderungen zu erfüllen. Durch entsprechende Grundrisse (z. B. durchge-
steckte Wohnungen, Maisonettewohnungen) soll eine angemessene Belichtung/Besonnung der
Wohnungen gewährleistet werden. Im Umfeld des Plangebiets verursacht die Planung an einzel-
nen Fassadenabschnitten von gewerblich genutzten Gebäuden eine erstmalige Unterschreitung
des 2-h-Krieteriums, die aufgrund der Nutzung als unkritisch bewertet wird.
• Kultur- und sonstige Sachgüter: Der Gestaltwert im Plangebiet vorhandener denkmalgeschützter
Gebäude wird erhalten und dauerhaft gesichert. Durch eine archäologische Baubegleitung kön-
nen ggf. vorhandene Funde gesichert werden. Negative Auswirkungen auf Kultur- und sonstige
Sachgüter sind nicht zu erwarten.
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• Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der beste-
henden Wechselwirkungen. Art und Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Um-
weltbelangen beschrieben und bewertet.
6. Referenzliste der Quellen
• ACCON KÖLN: Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation durch
die gewerblichen Tätigkeiten sowie den Schiffsverkehr im Mülheimer Hafen an den östlich gele-
genen Neubauvorhaben im Rahmen der 208. und 216. FNP Änderung des Flächennutzungspla-
nes, Köln, 10/2019
• ACCON Köln: Untersuchung zu den technischen oder organisatorischen Möglichkeiten zur Re-
duzierung der Geräuschemissionen durch den Betrieb der Kölner Schiffswerft Deutz, 05/2022
• ADU COLOGNE GMBH: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und - immissio-
nen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 „Lindgens -Areal“ in Köln-Mülheim,
B22100551(1)_ver04Nov2022, 04.11.2022, Köln
• ALBERT SPEER & PARTNER GMBH: Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln, Frankfurt a m
Main, 11/2008
• BEZIRKSREGIERUNG KÖLN: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung,
Köln, o. J.
• BERNARD GRUPPE: Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Lindgens-Areal in Köln. 20.07.2022.
Köln
• BERNARD GRUPPE: Aktualisierung des Verkehrsgutachtens zum Bebauungsplan Lindgens-Areal.
Stellungnahme zu den verkehrlichen Auswirkungen des aktualisierten Nutzungskonzepts .
04.08.2023. Köln
• BERNARD GRUPPE: Mobilitätskonzept Lindgens-Areal, Mülheim Süd. 31.03.2023. Köln
• HYGIENE-INSTITUT DES RUHRGEBIETS: Immissionsbelastung durch schwermetallhaltigen Staub-
niederschlag im Bereich des Baufeld 3, Juni 2016, Gelsenkirchen
• IMA COLOGNE GMBH: Untersuchung zur potenzielle Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und Ver-
schattung für den Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
69472/01 „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim ENTWURF-ver30jan2023, 30.01.2023, Köln
• IMA COLOGNE GMBH: Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Bereich
des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 Arbeitstitel: „Lind-
gens-Areal in Köln-Mülheim“ ENTWURF-ver27okt2022, 27.10.2022, Köln
• KÜHN GEO CONSULTING: Bericht – Nutzungs- und planungsorientierte Bodenuntersuchung ge-
mäß Bodenschutzrecht, Lindgens-Areal in Köln-Mülheim Stand 18.01.2016, Januar 2016, Bonn
• KÜHN GEO CONSULTING: BV: Lindgens-Areal, Deutz-Mülheimer Str., Köln-Mülheim Machbarkeits-
studie Geothermie, März 2015, Bonn
• LAND GERMANY GMBH: Bebauungsplan Nr. 69472/01, Lindgens -Areal in Köln -Mülheim, Grün-
ordnungsplan, Stand 27.03.2024, Düsseldorf
• LAND GERMANY GMBH: Bebauungsplan Nr. 69472/01, Lindgens -Areal in Köln -Mülheim, Lage-
plan Überflutungskonzept, Stand 04.08.2023, Düsseldorf
• LAND GERMANY GMBH: Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume für das Bauleit-
planverfahren Nr. 69472/01; „Lindgens-Areal in Köln-Mülheim“ (Abwägungsgrundlage öffentliche
Grünflächen), Stand 27.03.2024, Düsseldorf (Anlage 2 des Grünordnungsplans)
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• LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschluss-
bericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013
• L
ANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW: Fachinformationssystem ge-
schützte Arten, Messtischblatt 5007 und 5008, Recklinghausen, 2016
• LABOR DR. RABE HYGIENECONSULT: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003
• MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW, elwas
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013
• NATURGUTACHTEN OLIVER TILLMANNS: Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan „Lind-
gens-Areal“ in Köln-Mülheim, Stand 05. August 2019, Grevenbroich
• RUIZ RODRIGUEZ ZEISLER BLANK INGENIEURGEMEINSCHAFT FÜR WASSERBAU UND WASSERWIRT-
SCHAFT (2022): Lindgens-Areal in Köln-Mülheim. Dokumentation der auszugleichenden Retenti-
onsvolumen. Wiesbaden
• RUIZ RODRIGUEZ ZEISLER BLANK INGENIEURGEMEINSCHAFT FÜR WASSERBAU UND WASSERWIRT-
SCHAFT (2023): Lindgens-Areal in Köln-Mülheim. Wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag für Fluss-
hochwasser als Anlage zum Bebauungsplanverfahren. Wiesbaden
• STADT KÖLN, UMWELT- UND VERBRAUCHERSCHUTZAMT: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln,
2014
• STADT KÖLN: Altlastenkataster, Köln, 2018
• STADT KÖLN: Landschaftsplan, 23.08.2018
• STADT KÖLN, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.
• STADT KÖLN, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwasser schutzkonzept Mülheimer
Süden – Vom Lindgens-Areal bis zur Zoobrücke, 20.09.2023
• STADT KÖLN: Stadtstrukturen („Sternenplan“)
• STADT KÖLN: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR,
Köln, 2014
• STURMBERG BAUMEXPERTEN: Kontroll- und Zustandsbericht über Vitalitäts- und Wurzeluntersu-
chungen an Bäumen auf dem Lindgens Areal Lindgens BF 3, Deutz –Mülheinmer Str. 165-167,
51063 Köln, Overath, 30.09.2016
• STURMBERG BAUMEXPERTEN: Sachverständigen-Bericht zu Voruntersuchungen und möglichen
Eingriffen an geschützten Bäumen im Zug e von geplanten Baumaßnahmen vom 23.04.2019,
Overath, 2019
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7. Nachrichtliche Übernahme
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die folgenden Punkte nachrichtlich in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan übernommen und in der Planzeichnung dargestellt.
7.1. Denkmalschutz
Die entsprechend gekennzeichneten Gebäude im Plangebiet stehen unter Denkmalschutz. Es gel-
ten die Bestimmungen des Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzge-
setz – DSchG NRW).
7.2. Überschwemmungsgebiet
Das dargestellte Überschwemmungsgebiet entspricht dem gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) in Verbindung mit der Festsetzungsverordnung 2015 gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebiet des Rheins für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) entsprechend dem
Kölner Pegel von 11,30 m. Zusätzlich wird auch die Anschlagslinie des 200-jährlichen Hochwassers
(HQ200) in der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nachrichtlich dargestellt.
7.3. Sicherheitsabstände Kegelliegestellen
Die dargestellten Sicherheitsabstände für die vorhandenen Liegestellen der 1- und 2-Kegel-Schiffe
im Mülheimer Hafen entsprechen den in der ADN geforderten Radien von 100 m bei 1-Kegel-Schif-
fen und 300 m bei 2-Kegel-Schiffen.
8. Planverwirklichung
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 22.01.2015 die
Aufstellung des Bebauungsplanes – Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mülheim – beschlossen. Auf
Antrag der Vorhabenträgerin, welcher Eigentümer der Liegenschaften zwischen Deutz -Mülheimer
Straße, Auenweg, Hafenstraße und Rheinboulevard ist, soll der Bebauungsplan als vorhabenbezo-
gener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden. Der Beschluss zur Aufstellung als
vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB soll im Rahmen des Satzungsbeschlusses
erfolgen.
8.1. Durchführungsvertrag
Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin wird ein Durchführungsvertrag abgeschlossen.
Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Vorhabens und der damit verbundenen Folgelasten
bzw. -kosten kommt. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die
Planungs- und Erschließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt Köln entste-
hen keine Kosten.
Im Durchführungsvertrag werden unter anderem geregelt:
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• Die Durchführung des Bauvorhabens,
• die Herstellung der Erschließungseinrichtungen,
• die Errichtung von gefördertem Wohnungsbau,
• die Errichtung der Kindertagesstätte,
• die Herstellung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sowie die
kostenfreie Übertragung der bisher auf privatem Grundstück liegenden Fläche an die Stadt
Köln nach deren Ausbau,
• die Herstellung des öffentlichen Stadtplatzes im Bereich Deutz-Mülheimer Straße / Auenweg
und dessen Übertragung an die Stadt Köln nach dem Ausbau,
• die Anpflanzung von Bäumen gemäß den textlichen Festsetzungen,
• die anteilige Finanzierung der geplanten Stadtbahnlinie auf der Deutz-Mülheimer Straße,
• die Herstellung der festgesetzten Pkw- und Fahrradstellplätze,
• die Errichtung der Mobilitätsstation mit dem festgesetzten Angebot,
• Maßnahmen zum Schutz vor Starkregenereignissen und Hochwasser,
• das Rettungswegekonzept zur Entfluchtung im Hochwasserfall,
• der Austausch schadstoffbelasteter Böden.
8.2. Ausbau- und Erschließungsregelungen
Zwischen der Stadt Köln und de r Vorhabenträgerin als Planbegünstigter werden zur Sicherstellung
der Erschließung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke Ausbau- und Erschließungsregelungen
– als Anlage des Durchführungsvertrages – vereinbart, mit denen sich die Vorhabenträgerin zur Her-
stellung der Erschließungsanlagen sowie unentgeltlichen, kosten- und lastenfreien Übertragung der
hergestellten Erschließungsanlagen an die Stadt Köln verpflichtet. Dies betrifft den Umbau des be-
troffenen Bereichs der Hafenstraße, den Umbau des betroffenen Bereichs der Deutz -Mülheimer
Straße sowie die Herstellung der öffentlichen Platzfläche im Bereich Auenweg / Deutz -Mülheimer
Straße gemäß dem Ergebnis des durchgeführten freiraumplanerischen Wettbewerbs. Soweit vor Re-
alisierung der Stadtbahntrasse im Bereich des Knotenpunktes Auenweg / Deutz -Mülheimer Straße
eine signalplanerische Anpassung erforderlich sein sollte, erfolgt diese unter Kostenbeteiligung der
Vorhabenträgerin.
Der Stadt Köln entstehen im Zusammenhang mit der Herstellung der Erschließungsanlagen keine
Kosten. Daher werden für das Plangebiet keine Erschließungsbeiträge entstehen. Soweit nicht im
Eigentum der Vorhabenträgerin stehende Grundstücke mit erschlossen werden, erfolgt gegebenen-
falls eine bilaterale Regelung zwischen diesen Drittbegünstigten und dem Erschließungsträger.
Die Umsetzung der Erschließungsmaßnahmen (Straßenplanung / Planung der Platzfläche) im Be-
reich der Deutz-Mülheimer Straße sowie im Bereich des Auenweges bedingt eine Inanspruchnahme
bisher privater Grundstücksflächen in einer Größe von insgesamt rund 1.420 m
2. Eine entsprechende
Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin wird im Durchführungsvertrag ge-
troffen.
- 120 -
9. Kenndaten*
Größe des Plangebiets in ha 5,02
Geschossfläche (GF) in m² 76.940
BGF (R) oberirdisch über alle Baufel-
der in m²
78.070
− BGF (R) Wohnen frei finanziert
in m²
37.530
− BGF (R) Wohnen gefördert in m² 4.190
− BGF (R) Gewerbe in m² 23.380
− BGF (R) Gemeinbedarf (Kita) in
m²
1.370
− BGF (R) sonstige Nutzungen
(u.a. Technik, Garagen oberir-
disch) in m²
11.600
Anzahl der geplanten WE 406
davon öffentlich gefördert 40
Frei- und Grünfläche in m² 17.080
davon öffentlich 3.740
davon privat 13.340
Verkehrsfläche in m² 10.160
davon öffentlich 10.160
davon privat -
Flächen mit Geh-/Fahrrecht zugunsten
der Allgemeinheit in m²
5.530
Zu errichtende (höchstzulässige) Zahl
der Pkw-Stellplätze
346
Zu errichtende Zahl der
Fahrradabstellplätze
1.390
* Bei allen auf den Quadratmeter genau angegebenen Werten in dieser Begründung handelt es sich um rech-
nerisch ermittelte Näherungswerte. Die tatsächlichen Werte können geringfügig abweichen.
Stand: 09.10.2024
Anlage 12: Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 4) Ansichten
4394 Zeichen
Arbeitstitel: Lindgens-Arealin Köln-MülheimBlatt 4 von 5 Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil 2) zumVorhabenbezogenenBebauungsplan69472/01 Arbeitstitel: Lindgens-Arealin Köln-MülheimBlatt 4 von 4 Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil 2) zumVorhabenbezogenenBebauungsplan69472/01 0 25 50 MeterMaßstab 1:750 Satzungsbeschluss Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 22.01.2015 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 11.03.2015 ortsüblich bekannt gemacht. gez. RotersOberbürgermeisterKöln, den 03.03.2015 Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 28.01. bis 11.02.2015 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. gez. Fuchs BezirksbürgermeisterKöln, den 19.02.2015 OberbürgermeisterinKöln, den Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. OberbürgermeisterinKöln, den Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 10.11.2023)Vermessungsbüro Lühring Sonntag GbRHajo Lühring, Jürgen SonntagÖffentlich bestellte Vermessungsingenieure(ÖbVI)Westfeldgasse 3, 51143 Kölngez. Lühringöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 10.11.2023 Für den PlanentwurfVorhabenträger/in Lindgens & Söhne GmbH & Co. KGPiccoloministraße 2451063 Köln gez. HamacherKöln, den 10.11.2023 Markus GreitemannBeigeordneterKöln, den 15.11.2023 Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen Der Planentwurf hat in der Zeit vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen. gez. Thomas DinterDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 07.10.2024 gez. Thomas DinterDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 07.10.2024 Der Planentwurf hat in der Zeit vom 19.09.2024 bis 04.10.2024 nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB mit Begründung erneut öffentlich ausgelegen. +44,2 +47,8 +52,1 +49,1 +54,1 +50,5 +56,5 +52,8 +65,8 +62,8 +51,7 +54,7 +49,3 +55,5 +57,5 +59,5 +57,6 +54,7 +59,0 +62,3 +65,3 +68,2 +71,2 +70,8 +73,8 +53,4 +56,4 +46,3= 200-jährliches HW +46,3 = 200-jährliches HW Grünkorridor BF4 BF5.1cd BF5.2 BF5.4 BF5.5 Auenweg +45,7 = 100-jährliches HW +45,7= 100-jährliches HW +44,2 +67,4 +67,4 +70,4 +44,5 +70,8 +73,8 +53,4 +70,8 +44,5 +73,8 +67,4 +61,3 +56,4 Rheinboulevard Rheinboulevard BF4 Hafenstraße BF1 BF1 Deutz-Mülheimer-Straße Deutz-Mülheimer-Straße BF4 Hafenstraße BF1 +46,3 = 200-jährliches HW +45,7 = 100-jährliches HW +46,3 = 200-jährliches HW +45,7 = 100-jährliches HW BF1 +43,3 +45,3 +44,3 +44,4 +67,6 +61,5 +64,8 +49,2 +58,5 +47,8 +54,7 +57,5 +59,7 +68,2 +68,2 +71,2 +64,7 +111,7 +46,6 Rheinboulevard BF5.1a BF2.3 BF2.5 Deutz-Mülheimer-Straße Hafenstraße BF5.1cd Hafenstraße Deutz-Mülheimer-Straße BF5.5 BF3 +46,3 = 200-jährliches HW +45,7 = 100-jährliches HW +46,3 = 200-jährliches HW +45,7 = 100-jährliches HW +52,6 +45,0 +44,8 +44,6 +44,1 +53,6 +55,5 +58,5 +54,8 +65,8 +62,8 +62,3 +68,2 +62,3 +68,2 +65,3 +62,3 +71,2 +70,8 +73,8 +53,4 +44,5 +44,6 Auenweg BF5.3 BF5.1b Grünkorridor +46,3 = 200-jährliches HW +45,7= 100-jährliches HW +46,3 = 200-jährliches HW +45,7 = 100-jährliches HW BF5.1a BF4 +49,8 +44,3 +44,8 +45,3 +60,4 +59,2 +55,5 +59,5 +56,8 +52,2 +55,7 +67,4 +70,4 +61,6 +111,7 +44,1 +64,7 BF2.1 Grünkorridor Grünkorridor BF1 BF2.2 BF2.3 BF2.4a BF2.4b BF3 Auenweg +46,3 = 200-jährliches HW +45,7 = 100-jährliches HW +46,3 = 200-jährliches HW +45,7 = 100-jährliches HW +44,2 +44,7 +44,8 +46,6 +67,7 +70,0 +69,7 +67,3 +64,0 +64,0 +67,6 +67,4 +69,9 +61,6 +111,7 +64,7 BF3 Auenweg BF2.8 BF2.7 BF2.6 BF2.5 Grünkorridor BF1 Ansicht Deutz-Mülheimer Straße Ansicht Hafenstraße (Ostseite) Ansicht Hafenstraße (Westseite) Ansicht Rheinboulevard (Mülheimer Hafen) Ansicht Grünkorridor Süd (Blickrichtung Süden) Ansicht Auenweg Ansicht Grünkorridor Nord (Blickrichtung Süden) Ansicht Grünkorridor Süd (Blickrichtung Norden) Anlage 12
Anlage 9: vorhabenbezogener Bebauungsplan (Blatt 1)
11616 Zeichen
1550
627
1551
1545
1535
1552
1536
1549
11444
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
Stand-Punkt
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
SSS
Stand-
Punkt
626
629
Tor
44.38
44.63
44.75
242
177/27 2039/163
2244/166
177/22
2038/163
2582/168 1957/168
1043
1819/168
792
931
1818/168
1035
1916/168
780
989
964
294
167/1
963
167/2
1805/146
178/4
1935/163
2558/120
957
1913/162
291
1003
176/2
1005
793
1912/162
163/2
835
178/2
890
1203
1207
1046
1047
1058
1059
1057
1060
1061
1115
1158
1157
1116 1154
1123
1162
1159
11191120
1121
1122
1199
520
1209
Tor
Tor
45.11
44.34
45.48
46.53
46.62
44.92
44.48
45.04
Tor
46.61
Tor
44.32
44.34
44.38
44.30
45.57
45.8345.3845.36 46.27
46.61
46.22
46.47
46.00
Gemarkung : Mülheim
Mülheimer Hafen
46.36
46.6346.44
44.33
45.14
46.60
Flur : 32
46.54
46.2546.36
46.40
46.6146.48
46.41
46.5946.45
Trafo
46.42
46.61
44.39
45.29
44.22
46.45
45.74
Gemarkung : Deutz
44.65
46.60
46.42
46.07
44.21
45.98
Flur : 6
KD=44.80
KD=46.61
46.51
45.2945.30
44.98
46.45
46.56
46.53
46.48
45.36
46.59
44.64
Deutz-Mülheimer Straße
Deutz-Mülheimer Straße
Deutz-Mülheimer Straße
Auenweg
Hafenstraße
Hafenstraße
Danzierstraße
46.4146.50
46.51
46.26
46.3146.4346.50
46.4846.4646.51
46.50
46.3646.4146.4646.56
46.46
46.44 46.3346.42
46.34
46.26
46.3246.33
46.26
46.03
46.3546.33
46.05
46.15
46.1746.26
46.30
46.33
46.14
46.3846.40
46.39
46.39
46.28
KD=46.48
KD=46.25
1537
44.86
45.08
45.06
KD=44.97
45.23
44.81
44.89 44.86
44.90
44.77
44.53 44.76
44.75
44.79
44.63
44.72
44.5544.5744.50
44.4544.37
44.38
44.53
44.5244.60
44.57
44.4844.6244.58
44.5044.60
44.61
44.62
44.3744.35 44.39
44.09 44.12
43.9643.9243.94
43.79
43.8343.61
43.75
43.73
43.7343.6343.61
43.48
43.6843.59
43.5943.68
43.6643.57
43.14
43.54
43.57 43.97
44.00
43.75
43.98
43.16
43.10
43.06
42.90
43.00
42.76
42.61
42.87 43.04
43.26
43.29
42.83
42.86
42.67
43.08
42.65
42.56
42.9342.8942.83
42.9642.9042.85
42.9442.9142.85
42.96
42.94
42.88
43.1543.1243.08
44.0344.0344.01
43.9043.9443.98
44.46
44.50
44.46
44.55
44.3144.46
44.45
44.52
44.45
44.45
44.96 44.99
45.1545.07
45.01
44.29
44.24
44.22
44.65
44.26
44.70
44.2644.24
44.40
44.36
43.10
43.19
43.04
43.45
44.12
44.3644.39
44.38
44.34
44.31
44.03
44.32
44.4144.45
44.48
44.40
44.60
44.5644.52
43.56
43.59
43.37
44.61
44.6044.28
45.84
45.88
45.82
46.22 46.43 46.70
46.60
46.69
45.63
45.96
45.44
45.42
45.43
45.47
45.69
46.25
46.67
46.43
46.51
46.27
45.67
45.57
46.69
Waage
Rampe
46.45
46.69
46.17
46.15
45.5444.9844.82
45.15
46.44
46.46
46.49
46.43
46.17 46.50
46.52
46.27
46.41
46.32
46.56
46.48
46.54
46.82
46.57
46.51
46.45
46.52 46.62 46.75
46.47
46.53
46.55
46.50
46.51
44.64
46.47
44.10
Tor
46.50
46.57
46.68
46.65
46.70"Grün"
"Grün"46.50
46.45 46.47 46.43
45.5546.55
Baustelle / Abbruch
(07/2023)
44.1643.89
43.26
43.38
42.7942.7342.65
43.0543.0142.96
42.9242.8942.81
42.9442.9042.83
43.0242.9442.99
43.7143.7143.69
44.0644.1244.14
Weg
Laub3.0/18.0
Laub2.6/16.0
43.59
43.59
44.4744.45
44.3044.33
43.53
43.51Terrasse
Terrasse
43.89
43.6544.34
43.82
43.45
44.43
1208
1206
1205
1202
1204
FI
SI
I FD
I FD
FI
SI
Stufen
I FD
PI
SIV
SIV
AIV MD
FI
FDI
FI
IB
IF
I B
IF
IF
IF
I B
III F
Trafo I FD
Ga +BüroI FD
IIF
Trafo II FD
TrafoI FD
I FD
I PD
I FD
I PD
Halle I BD
"Pförtnerhaus"
I FD
Halle I FD
II FD
IIIF
Halle
I F
Hallen
I FD
Wintergarten"SANTOS"
IIS
IVS IIF
V
V
VS
S
S
I SD
III S
IIF
VS
IIIS
IVS
IVP
IParkhaus
II SHD II FD
III PD
Hallen
III SDA
Halle I SD
III FD
I PD
IVM
"Rohr-brücke"
OK=88,7
IF
IIIS
Halle I SD
I FD
Podest
Podest(Stahl)
Halle I PD SANTOS
* 800 *
Halle I SD
Halle I PD
IIF
II SD
II PD
IIS
I PD
Halle I PD Halle I BD
IF
A
Gastronomie I SD
I FD
"Pförtner-haus"
GaI FD
TrafoI FD
IV
IV
F
F
IV IVFF -II
Stufen
151-155
216
165
167
210
212-214
258
183
179
254
262
260
216 a
195
262 a
256
185
3
202
206
252
252
1
173
204
169
183 c
183 d
7
183 a183 b
Weg
Treppe
"Rohr-brücke"
"Stahl-mast"
Halle I SD
I BD
Whs IV SDA
I BD
SchpI FD
Halle I SD
PD
PD
PD
PDPD
PDPDPDPDPD
PDPDPDPD PDPDPDPD
PD
PD
PD
PD
PD
PD
PDPDPDPDPDPDPD
PDPDPDPDPDPDPDPD
Lichthof
Lichthof
Schornstein
II FD +SouterrainIII FD
II FD
Lichthof
Brücke
II SHD
I BD
II SHD
Terrasse
Terrasse
anlegende Kegel-Schiffe (2-reihig)
100-m-Linie ab Liegestelle 1-Kegel-Schiffe
M9
M2 M2 M2
M5
M3
M10
M11
M13
M16
M17
M17
M19
M15
M18
OK 52,6
St
TGa
St
St
TGa
Mobilitätsstation
Ga/St
Ga/TGa
Müll St
Aw
TGa
TGa
Ga/TGa
TGa
Ü
Ü
Ü
Ü
M20
UKSteg
mind. 51,1
D
D
D
D
FSt
M4
M2
M6
M7
M12
M18
M18
7,0
6,7
7,7
4,5
14,9
7,1 23,1
6,2
9,4
33,3
38,3
41,3
5,7
21,1
21,1
16,5
25,6
17,0
83,6
5,7
15,0
3,2
4,1
3,6
5,4
10,316,9
11,3
43,3
47,0
19,1
60,0
58,7
19,2
7,53,8
40,2
8,4
5,9
28,9
7,9 3,6
22,2
36,7 17,7
14,8
16,61,2
1,5
57,0
53,9
31,9
22,6 26,0
8,9
26,5
15,0
16,8
30,0
3,0
18,3
21,9
73,2
5,7
GF 3
GFL 2
GFL 4
GL 1
Hafenstraße
Deutz-Mülheimer Straße
IIIOK 58,3
IIIOK 59,7
IIOK 52,4
IIOK 57,3
GL 1IOK 53,6
GL 1 GL 1
GFL 1
GFL 2
GL 1
GL 1
GL 1
IIIOK 60,7
VIOK 67,9
IIIOK 59,5
VIIOK 68,0
IIIOK 60,4
VIOK 67,6
VIIOK 69,9
Auenweg
OK 51,4
Nr. 901265
Nr. 901265
Nr. 901265
Nr. 901281
GE 3GRZ 0,8GFZ 1,0
GE 1GRZ 1,0GFZ 4,2
Nr. 901281
VOK 62,8
MU 1GRZ 0,8GFZ 2,5
OK 45,5
VIIOK 70,8
IIOK 53,4
MU 2.1GRZ 0,8GFZ 2,2VKZ 0,017
Nr. 901281
VOK 64,7
XXOK 111,7
VOK 69,7
GL 1 (t) VIOK 69,7
GFL 2
GL 1
IVOK 61,3
IIIOK 60,4
OK 46,2
OKStegmax. 53,0
IOK 51,2
IIOK 56,9
VIIOK 68,2
VOK 62,3
MU 3GRZ 0,8GFZ 2,6
- Kindertagesstätte -
LPB IVLPB V
LPB IVLPB V
LPB VLPB IVLPB V
LPB IVLPB V
LPB VILPB V
LPB IVLPB V
LPB IV
OK 50,0
GL 1
GL 1
OK 49,4
G 1
Balkone:
50,0 bis 107,0
Erker: 50,0 bis 69,7
M14
47,6
Nr. 901281
Nr. 901281
Nr. 901281
IOK 49,2
OKUG 47,0
OKStegmax. 50,6
UKStegmind. 51,0
OKSteg
max. 52,6
M1
Auenweg
LPB VI
3,4
2,4
6,219,9
5,5
3,5
3,8
6,0
6,0
5,9
8,9
5,3
3,1
3,2
UKStegmind. 48,6
8,5 3,1
5,5
5,5
2,4
OK 50,1
HQ200
HQ200
HQ200
HQ200
HQ200
12,1
34,4
2,415,2
GL 1
GE 2GRZ 0,6GFZ 0,6
M8
14,8
3,3
Terrasse
27,4 22,6
15,2
27,9
55,3
16,6
300-m-Linie ab Liegestelle 2-Kegel-Schiffe
MU 2.2GRZ 0,8GFZ 4,0VKZ 0,057
UKSteg mind. 49,5 UKSteg mind. 51,1Aw
OKSteg max. 52,6
OKSteg max. 52,6 OKSteg max. 52,6
UKSteg mind. 51,1
IOK 47,8
14,1
29,6
24,9
3,7
LPB V
Aw
1,5
15,3
49,1 8,0
N
0 25 50 Meter
69472/01
Maßstab 1:500
Arbeitstitel: Lindgens-Arealin Köln-MülheimBlatt 1 von 4
Satzungsbeschluss
Vorhabenbezogener Bebauungsplanund Vorhaben- und Erschließungsplan
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 22.01.2015 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 11.03.2015 ortsüblich bekannt gemacht.
gez. RotersOberbürgermeisterKöln, den 03.03.2015
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 28.01. bis 11.02.2015 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
gez. Fuchs
BezirksbürgermeisterKöln, den 19.02.2015
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Zeichenerklärung
I,IIIS,W
BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenze
DachformZahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
DurchfahrtBestand
46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
Hinweis zur Planzeichnung:Sind in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes lineare Signaturen der Planzeichenverordnung unmittelbar nebeneinander oder neben einer Flurstücksgrenze ohne Angabe eines Abstandsmaßes gezeichnet, so fallen sie als Festsetzungen miteinander oder mit der parallel verlaufenden Flurstücksgrenze zusammen.
Stege/Brücken
Überschwemmungsgebiet (100-jährliches Hochwasser)
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Mit Geh- (G), Fahr- (F) und Leitungsrechten (L) zu belastende Flächen
Lärmpegelbereich z. B. IV u. V
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Planung
Urbanes Gebietnicht überbaubar I überbaubarMU
BaulinieFD Flachdach
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaßz. B. III
TiefgaragenGaragenTGa
Öffentl. Straßenverkehrsflächen
Ein- und Ausfahrtsbereich
Flächen für den Gemeinbedarf nicht überbaubar I überbaubarStraßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Geschossflächenzahl
GEGewerbegebietnicht überbaubar I überbaubarGrundflächenzahl
Grenzen zwischen verschiedenen Nutzungen beziehungsweise Maßen baulicher Nutzung sowie unterschiedlichen Geländehöhen
Ga StellplätzeSt
AbfallsammelanlagenM/Müll
Baum zu pflanzen
D u r c h g a n g i m E r d g e s c h o s s
1 4 , 7 m
B e m a ß u n g
2 , 0 m
Durchgang
Festsetzung reduzierte Abstandsflächen2,0 m
Lärmschutzmaßnahmen gemäß Textlichen Festsetzungen
Denkmalschutz
G e p l a n t e F a h r b a h n g r e n z e n
Liegestellen von Kegelschiffen gemäß ADN
Ü
VerkehrslärmGrenze zwischen Nutzungsarten
AbfallwertstoffbehälterAw
LPB IVLPB V
DGFZ GRZ
Geplante Straßenführung
Überdachte FahrradstellplätzeFSt
Gebäudehöhe Oberkante in Metern über Normalhöhennull als HöchstmaßOK 58,3
Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Fußgängerbereich, Fahrradfahren zulässig -
Baum zu erhalten
Öffentliche GrünflächenZweckbestimmung: Spielplatz
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenM2 Pflanzmaßnahme gemäßTextlichen Festsetzungen
UKSteg mind. 51,1Mindesthöhe Unterkante StegOKSteg max. 52,6Maximalhöhe Oberkante Steg
Oberkante nicht überbautes Untergeschoss in Metern über Normalhöhennull als HöchstmaßOKUG 58,3
Bemaßung in Metern14,7
Erker/Balkone mit Angabe von Mindest- und MaximalhöheErker: 50,0 bis 69,7
Öffentliche GrünflächenZweckbestimmung: Parkanlage
Anschlagslinie 200-jährliches HochwasserHQ200
Terrasse AußengastronomieTerrasse
MobilitätsstationMobiltätsstation
Baugrenze
zwingende Gebäudehöhe Oberkante OK
VerkaufsflächenzahlVKZ
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 10.11.2023)Vermessungsbüro Lühring Sonntag GbRHajo Lühring, Jürgen SonntagÖffentlich bestellte Vermessungsingenieure(ÖbVI)Westfeldgasse 3, 51143 Kölngez. Lühringöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 10.11.2023
Für den PlanentwurfVorhabenträger/in
Lindgens & Söhne GmbH & Co. KGPiccoloministraße 2451063 Köln
gez. HamacherKöln, den 10.11.2023
Markus GreitemannBeigeordneterKöln, den 15.11.2023
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
Der Planentwurf hat in der Zeit vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
gez. Thomas DinterDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 07.10.2024
gez. Thomas DinterDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 07.10.2024
Der Planentwurf hat in der Zeit vom 19.09.2024 bis 04.10.2024 nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB mit Begründung erneut öffentlich ausgelegen.
T = 2,5 mT = 2,5 m
T = 2,5 mT = 2,5 m
T = 2,5 m
T = 2,5 m
T = 2,5 m
T = 2,0 m
T = 5,0 m
T = 2,5 m
T = 2,0 m
T = 5,0 m
T = 3,0 mT = 3,0 m
T = 0,8 mT = 0,8 mT = 2,0 mT = 2,0 m
T = 2,5 mT = 2,5 m
Verkehrslärm
Verkehrslärm
AußenwohnenAußenwohnen AußenwohnenAußenwohnen
AußenwohnenAußenwohnenAußen-wohnen
AußenwohnenAußenwohnen
Außenwohnen
Außenwohnen
Außenwohnen
Außenwohnen
Außenwohnen
Gewerbelärm
GewerbelärmGewerbelärm
Außenwohnen
Außenwohnen
Ergänzende FestsetzungenSchallschutzMaßstab 1:2000 Ergänzende FestsetzungenAbstandsflächenMaßstab 1:2000
Anlage 9
Anlage 2: Geltungsbereich
387 Zeichen
32358 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 69472 /01 Lindgens-Areal in Köln - Mülheim Maßstab 1 : 2 500
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung
1429 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand am 28.01.2015 statt (siehe Anlage 4, siehe auch Session- Vorlage Nr. 2827/2014); die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 30.11.2023 bis zum 04.01.2024 durchgeführt (siehe Anlage 6, siehe auch Session-Vorlage Nr. 3541/2023). Eine erneute verkürzte Offenlage fand in der Zeit vom 19.09.-04.10.2024 statt (ohne Mitteilung, kein Sessionvorgang). Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 4: Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.1 BauGB
56127 Zeichen
Stadt Köln Anlage 4 Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim eingegangenen planungsre- levanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung (Modell 2) am 28.01.2015 durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Die in der Abendveranstaltung vorgebrachten Anregungen befinden sich zum überwiegenden Teil in inhaltlicher Übereinstimmung mit den 16 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit, die vom 28.01.2015 bis zum 11.02.2015 eingegangen sind. Nachfolgend werden die mündlichen Beiträge und die eingegangenen Schreiben fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Überein- stimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Begründung der Abwägung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksver- tretung und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Eingaben- steller Datum An- schreiben / Eingangsda- tum Stellungnahme Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung Mündliche Stellungnahmen 1 1.1 NN 28.01.2015 Hochwasserschutz Bedenken, dass eine Bebauung westlich der Ha- fenstraße planungsrechtlich nicht zulässig ist, da diese im Überschwemmungsgebiet liegt. nein Die Bedenken sind unbegründet. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushalts- gesetz (WHG) ist die Ausweisung neuer Bauge- biete in Bauleitplänen in einem festgesetzten Über- schwemmungsgebiet untersagt. Die geplante Wohnbebauung im Überschwemmungsgebiet un- terliegt nicht dem Planungsverbot und ist daher zu- lässig, da gemäß eines Urteils des Bundesverwal- tungsgerichtes vom 03.06.2014 – 4 CN 6.12 – die oben genannte „Ausweisung neuer Baugebiete“ nur die erstmalige Ermöglichung einer Bebauung meint, während die bloße Überplanung eines Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 2 von 26 faktischen Baugebietes auch mit einer Änderung der Gebietsart das Tatbestandsmerkmal der Aus- weisung neuer Baugebiete nicht erfüllt. Unabhängig von der Zulässigkeit der Überplanung darf dem Rhein kein Retentionsraum im Hochwas- serfall verloren gehen (vgl. § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Im Gegenteil soll das Retentionsvolumen durch die Baumaßnahme sogar vergrößert werden (Abriss bestehender Gebäude, Aufständerung des Wohngebäudes, Flutung von Gebäuden). Ein Ver- messungsbüro fertigt dazu Geländescans an, an- hand derer das genaue Volumen berechnet wird. Entgegen der Darstellung in der Karte des Über- schwemmungsgebietes des Rheines der Bezirks- regierung Köln überschwemmt der Rhein im Hoch- wasserfall (BHW 100) auch nicht die Hallen östlich der Hafenstraße. Dies wurde im Rahmen der Dar- stellung des beabsichtigten festzusetzenden Über- schwemmungsgebietes bereits berücksichtigt. Die Hallen sind bereits heute so errichtet, dass diese im genannten Hochwasserfall geschützt sind. Die angesprochenen Themen werden als Belange des Hochwasserschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB umfassend gewürdigt. 1.2 Gefahrgutanlegestelle Bedenken, dass eine Bebauung westlich der Ha- fenstraße planungsrechtlich nicht zulässig ist, da der notwendige Schutzabstand zur Gefahrgutanle- gestelle im Mülheimer Hafen nicht eingehalten wird. nein Die Bedenken sind unbegründet. Im Mülheimer Hafen besteht ein Liegeplatz für so- genannte Kegelschiffe. Kegelschiffe sind Schiffe, die entzündliche, gesundheitsschädliche oder ex- plosive Ladung befördern. Je nach der jeweils ge- ladenen Fracht werden die Schiffe mit einem bis Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 3 von 26 drei auf dem Kopf stehenden, blauen Kegeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet. Bei der Beför- derung von Gefahrgütern auf Binnenwasserstra- ßen sind u.a. die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförde- rung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasser- straßen vom 26.05.2000 (ADN 2013) zu beachten, die in nationales Recht umgesetzt wurden. Demnach darf außerhalb der von der zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze beim Stillliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden: - 100 m von geschlossenen Wohngebieten, In- genieurbauwerken und Tanklagern, wenn das Schiff eine Bezeichnung mit einem blauen Ke- gel fahren muss, - 100 m von Ingenieurbauwerken und Tankla- gern und 300 m von geschlossenen Wohnge- bieten, wenn das Schiff eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln führen muss, - 500 m von geschlossenen Wohngebieten, In- genieurbauwerken und Tanklagern, wenn das Schiff eine Bezeichnung mit drei blauen Ke- geln führen muss. Eine entsprechende Regelung für Ein- bzw. Zwei- Kegel-Schiffe gibt es daneben auch für soge- nannte Tankschiffe. Für den Mülheimer Hafen liegt nach Kenntnis der Verwaltung lediglich eine Ge- nehmigung für Liegeplätze mit Ein-Kegel-Schiffen vor. Der Umstand, dass diese Liegeplätze bereits heute teilweise für 2-Kegel-Schiffe genutzt werden, ist als rechtswidrig zu beurteilen. Einschränkungen für eine Wohnnutzung resultieren auch bei einer Belegung mit 2-Kegel-Schiffen und den sich Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 4 von 26 daraus ergebenden Abständen für den Geltungs- bereich des Bebauungsplanes nicht. Zum einen sind keine „geschlossenen Wohngebiete“ geplant, also eine Wohnbebauung in geschlossener Bau- weise. Zum anderen beziehen sich die Schutzab- stände auf das Stillliegen außerhalb der von der zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze. Die Kegelschiffe liegen aber im vorlie- genden Fall innerhalb eines Schutzhafens. Jene Regelung macht insofern Sinn, als dass mit dem Stillliegen außerhalb von Liegeplätzen ein hö- heres Gefährdungspotenzial verbunden ist. Inner- halb eines Schutzhafens sind regelmäßig beson- dere Einrichtungen und Maßnahmen zur Gefahren- vorbeugung bzw. Gefahrenbekämpfung vor Ort vorhanden bzw. umgesetzt. 2 NN 28.01.2015 Innovative Wohnformen Frage, inwiefern wünschenswerte innovative/ mo- derne Wohnkonzepte (z. B. gemischte Wohnfor- men für Ältere, inklusive Wohnformen mit Behin- derten) berücksichtigt werden. Kenntnis- nahme Es wurden in der derzeitigen konzeptionellen Pla- nungsphase bislang noch keine konkreten Planun- gen zur Wohnnutzung erarbeitet. Gemäß kommu- nalem Baulandmodell soll ein Teil der Wohnungen im geförderten Wohnungsbau entstehen. Die Anre- gung, auch innovative Wohnkonzepte zu verwirkli- chen, wird zur Kenntnis genommen und im Rah- men der Konkretisierung der Planung überprüft. 3 NN 28.01.2015 Städtebauliche Einbindung/ Nördlicher Hochpunkt Kritik, dass nördlicher Bereich zwischen Hafen- straße und Deutz-Mülheimer Straße nicht in das Plangebiet integriert wurde und der nördliche Hochpunkt dadurch ohne Zusammenhang zur Umgebung wirkt. nein Im Rahmen des Werkstattverfahrens Mülheimer Süden inklusive Hafen sind auch die angrenzen- den Siedlungsbereiche betrachtet worden, um den städtebaulichen Gesamtzusammenhang herzustel- len und keine „Briefmarkenlösungen“ entstehen zu lassen. Im Gegensatz zu einer konzeptionellen Planung ist jedoch aufgrund der komplexen Rah- menbedingungen die Aufstellung eines Bebau- ungsplans für den gesamten Mülheimer Süden nicht sinnvoll. Gezielter kann die Umsetzung der Planung sukzessive über mehrere einzelne Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 5 von 26 Bebauungspläne gesteuert werden. Dennoch fin- det bei allen Einzelplanungen, wie in diesem Fall, immer wieder die Rückkopplung mit dem Werk- stattverfahren statt, um die Konformität mit der Ge- samtplanung zu überprüfen. Die Standorte der Hochpunkte sind im Zusammen- hang der Gesamtentwicklung des Mülheimer Sü- dens definiert worden. Die räumlichen Akzente be- schränken sich nur auf wenige besondere Stellen, wie z.B. dem zukünftigen Quartiersplatz, und wer- den daher in der Gesamtbetrachtung als städte- baulich angemessen bewertet. Das südliche der beiden siebengeschossigen Gebäude war im Rah- men des Werkstattverfahrens sogar als fünfzehn- geschossiges Hochhaus geplant. Dies wurde im Rahmen einer vertiefenden Auseinandersetzung mit dem Bebauungskonzept „Lindgens-Areal“ deut- lich reduziert. 4 NN 28.01.2015 Verkehrskonzept Anregung, dass vor der Realisierung einzelner Teilvorhaben ein verkehrliches Gesamtkonzept für den Mülheimer Süden aufgestellt wird, das auch eine verbesserte ÖPNV-Anbindung beinhaltet. bereits er- folgt Bereits im Rahmen des Werkstattverfahrens ist ein umfängliches Verkehrsgutachten erstellt worden, das auch Teile der angrenzenden Stadtbezirke, wie z.B. Kalk, mit einbezieht. Als Kernerkenntnis hat dieses Gutachten unter anderem ergeben, dass eine neue Verkehrsverbindung von der Deutz-Mülheimer Straße über das Gelände der Deutz AG (verlagert ihren Standort nach Porz) zum Bergischen Ring erforderlich sein wird, da die Deutz-Mülheimer Straße die mit der Planung ver- bundenen Verkehrsmengen nicht alleine aufneh- men kann. Darüber hinaus hat das Gutachten er- geben, dass es auch Maßnahmen in den angren- zenden Stadtbezirken zur Ertüchtigung des ge- samten Verkehrsnetzes bedarf. Das Gesamtgut- achten mit den darin beschriebenen Maßnahmen Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 6 von 26 wird von der Stadt sehr ernst genommen und bei allen Teilplanungen im Mülheimer Süden zugrunde gelegt. Im Rahmen dieses Bebauungsplans wird ein weite- res Verkehrsgutachten erstellt. Dabei wird keines- falls das Plangebiet isoliert betrachtet, sondern es ist zwingend erforderlich, auch die mit den in der Umgebung geplanten Vorhaben verbundenen Ver- kehrsaufkommen zu berücksichtigen. Die ÖPNV-Anbindung ist bereits im Werkstattver- fahren untersucht und diskutiert sowie nun von Seiten der Politik erneut thematisiert worden. Der Aufstellungsbeschluss wurde daher bereits in der Bezirksvertretung um den Prüfauftrag nach einer verbesserten ÖPNV-Anbindung ergänzt. Bereits jetzt findet eine enge Abstimmung mit der KVB statt. Da eine Stadtbahnanbindung aufgrund des schmalen Straßenquerschnitts nur schwer zu reali- sieren ist (eingleisige Stadtbahntrasse bzw. Stadt- bahntrasse auf der Fahrbahn ist nicht förderfähig), wird darauf abgezielt das Busnetz um neue Halte- stellen im Plangebiet zu ergänzen und ggf. auch um neue Buslinien zu erweitern. 5 5.1 NN 28.01.2015 Weitere Bürgerinformation Anregung, neben der Offenlage eine weitere Bür- gerinformation durchzuführen, um insbesondere Fragen zu den Gutachten zu diskutieren. nein Die teilweise sehr komplexen inhaltlichen Fragen im Rahmen einer Offenlage sind fundierter und ausführlicher im Zwiegespräch - sowohl telefo- nisch, als auch vor Ort - im Stadtplanungsamt zu beantworten. Im Rahmen einer großen Veranstal- tung besteht die Gefahr, dass ggf. Fragen unbe- antwortet bleiben oder Missverständnisse entste- hen. 5.2 Hochwasserschutz Anregung, auch 200-jährliche Hochwasser und Starkregenereignisse zu berücksichtigen. nein Die Anregung auch 200-jährliche Hochwasser zu berücksichtigen wird zur Kenntnis genommen. Ge- setzlich ist dies jedoch nicht erforderlich. Die Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 7 von 26 ja fußläufige Erreichbarkeit ist auch im Falle eines 200-jährlichen Hochwassers gewährleistet. Das Thema „Starkregenereignisse“ wird derzeit als übergeordnetes Thema im Stadtplanungsamt un- tersucht und diskutiert, wobei es bisher noch keine abschließende Lösung gibt. Dabei werden ver- schiedene Modelle betrachtet, wie mit den anfal- lenden Wassermengen am effektivsten und im Sinne des Naturschutzes am sinnvollsten umge- gangen werden kann. Maßnahmen wie z.B. Grün- dächer zur Reduzierung der Regenabflussmenge, Ausbildung von Versickerungsmulden) könnten auch bei dieser Planung zum Einsatz kommen. 5.3 Parken Frage, zu welchen Anteilen in der Mennigehalle Parken und Wohnen vorgesehen sind – auch vor dem Hintergrund einer möglichen Reduzierung der Stellplatzzahl durch alternative Mobilitätsange- bote. Die Stellplätze in der Mennigehalle sollen so unter- gebracht werden, dass man nicht in den grundwas- sergefährdeten Untergrund gehen muss. Die Halle wird von außen nicht die Anmutung eines Parkhau- ses haben, da die Gebäudeseiten eine gewerbli- che Mantelbebauung erhalten. Sofern man es sich erlauben kann, auf die oberste Parkebene zu ver- zichten, gibt es die Überlegung dort unter den Glasdächern ebenfalls eine gewerbliche Nutzung unterzubringen. Das Thema „Mobilität/ÖPNV“ hat sowohl für den Investor als auch für die Verwaltung einen hohen Stellenwert. Zurzeit wird die Machbarkeit von Car- Sharing-Konzepten verknüpft mit Elektromobilität überprüft und diskutiert. Ob dies zu einer Reduk- tion des Stellplatzschlüssels führen kann, wird da- bei verwaltungsintern geklärt. Grundsätzlich sollen im Plangebiet maximal nur so viele Stellplätze ge- schaffen werden, wie bauordnungsrechtlich not- wendig. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 8 von 26 6 6.1 NN 28.01.2015 Altlasten Frage, ob bereits Gutachten über die Schadstoff- belastung des Bodens und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen vorliegen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird der Boden im Plangebiet auf Altlasten untersucht. Die Fläche ist im Altlastenkataster eingetragen, da- her ist von Bodenverunreinigungen auszugehen. Dies trifft voraussichtlich auch auf das Mauerwerk der Bestandsgebäude zu. Ein Gutachter zur Ermitt- lung dieser Schadstoffbelastung ist bereits beauf- tragt Auf Grundlage dieser Ergebnisse werden dann erforderliche Maßnahmen für die Umsetzung der Planung definiert. Dies können z. B. der Bo- denaustausch, Sanierungsmaßnahmen oder lokale Beschränkungen für sensible Nutzungen sein. 6.2 Gastronomie/ Einzelhandel Anregung, die Ansiedlung von Gastronomie und Einzelhandel bereits im Planverfahren zu unter- stützen. ja Das Stadtplanungsamt ist zuversichtlich, dass im Rahmen des Vorhabens die geplante Gastronomie angesiedelt werden kann. Der Investor ist dazu be- reits in Gesprächen mit möglichen Interessenten. Bezüglich der Ansiedlung von Einzelhandel befin- det man sich allerdings in einem sehr engen Hand- lungsrahmen. Das vom Rat beschlossene Einzel- handels- und Zentrenkonzept besagt, dass Einzel- handel für den kurzfristigen Bedarf (zentrenrele- vanter Einzelhandel) außerhalb der Kölner Innen- stadt nur in den Bezirks-, Stadtteil- und Nahversor- gungszentren angesiedelt werden darf, um eine gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung und eine Stärkung der Zentren zu sichern. Das Plange- biet liegt außerhalb eines Zentrums gemäß Einzel- handels- und Zentrenkonzept, daher kann hier nur vereinzelt und untergeordnet Einzelhandel einge- richtet werden. Im Bebauungsplan des nahegele- genen Euroforums Nord ist jedoch ein Einzelhan- delsstandort festgesetzt. Voraussichtlich wird sich daher in naher Zukunft z.B. ein Supermarkt und ein Drogeriemarkt ansiedeln, der vom Lindgens-Areal aus gut zu erreichen sein wird. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 9 von 26 7 NN 28.01.2015 Fahrradstellplätze/-wege Anregung, Fahrradstellplätze und die dafür not- wendigen Zuwege bei der Planung vorrangig zu berücksichtigen. Kenntnis- nahme Im Rahmen der zu konkretisierenden Planung wird die Möglichkeit für die Unterbringung von Fahrrad- stellplätzen auf privaten sowie öffentlichen Flächen untersucht. Dies gilt auch für Fahrradwege, die mit einer entsprechenden Breite in Wege- und Stra- ßenflächen integriert werden müssten. 8 NN 28.01.2015 Altlasten Frage, ob bereits Gutachten über die Schadstoff- belastung des Bodens und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen vorliegen. Siehe Stellungnahme Nr. 6 9 NN 28.01.2015 Weitere Bürgerinformation Anregung, neben der Offenlage eine weitere Bür- gerinformation durchzuführen, um insbesondere Fragen zu den Gutachten zu diskutieren Anregung, eine übergeordnete Bürgerveranstal- tung zu grundlegenden Themen, wie „Verkehr“, für den gesamten Mülheimer Süden/ Mülheimer Nor- den durchzuführen. nein Kenntnis- nahme Siehe Stellungnahme Nr. 5 Die Anregung, eine übergeordnete Bürgerveran- staltung für den Mülheimer Süden / Mülheimer Nor- den außerhalb des Bebauungsplanverfahrens „Lindgens-Areal“ durchzuführen, wird zur Kenntnis genommen. 10 10.1 NN 28.01.2015 Hochwasserschutz Kritik, dass die Karte des Szenarios HQ extrem (Überflutung bei Versagen bzw. Überspülung des Hochwasserschutzes) der Bezirksregierung Köln als wichtige Information für die Öffentlichkeit im Rahmen der Präsentation nicht gezeigt wurde so- wie dass im Rahmen des Werkstattverfahrens keine Fachplaner Hochwasserschutz beteiligt wa- ren. Hinweis auf einen vermeintlichen Widerspruch zur geplanten Wohnbebauung im Überschwem- mungsgebiet: Im Bereich des nördlichen Grün- zugs wurde eine bereits beschlossene nein Siehe Stellungnahme Nr. 1.1. Mit der Planung geht dem Rhein kein Retentions- raum verloren geht, sondern es wird sogar zusätzli- cher Retentionsraum geschaffen. Daher besteht der angesprochene Widerspruch nicht. Im Fall der nicht realisierten Rampenkonstruktion ist der Stadt- entwicklungsausschuss der Begründung gefolgt, dem Rhein keinen Retentionsraum im Fall eines Hochwassers wegzunehmen. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 10 von 26 Rampenkonstruktion mit der Begründung abge- lehnt, dass sie Retentionsraum wegnehmen würde. 10.2 Grünzug Kritik, dass die im REK vorgesehene 35 m breite Grünverbindung zum Rheinboulevard unmittelbar nördlich des Plangebiets auf eine Breite von 15 m reduziert wurde. nein Für die Grünanbindungen an den Rheinboulevard wurde der Planungsansatz des Rechtsrheinischen Entwicklungskonzepts aufgegriffen und modifiziert. Im Rahmen des Werkstattverfahrens hat das Büro KLA kiparlandschaftsarchitekten ein Konzept mit neun „grünen Fingern“ vorgeschlagen, Man kam zu dem Ergebnis, dass mehrere schmale Grünverbin- dungen zu bevorzugen sind, da sie die freiraumbe- zogene Durchwegung des großen Gebiets deutlich besser gewährleisten als wenige breite Grün-ver- bindungen. 11 NN 28.01.2015 Kita Frage, ob mit der im Plangebiet vorgesehenen Kita, die geplante Kita in der Villa Charlier (Bebau- ungsplan „Euroforum Nord“) obsolet ist. Die geplante Kita ist keinesfalls obsolet. Durch die sukzessive Entwicklung des Mülheimer Südens entsteht zukünftig ein noch größerer Bedarf, der den Neubau noch weiterer Kitas erfordert. Schriftliche Stellungnahmen 12 NN 26.01.2015 / 28.01.2015 ÖPNV-Anbindung Forderung der verbindlichen Aufnahme einer Stadtbahn und attraktiver Fuß- und Radwegean- gebote auf der Deutz-Mülheimer Straße in die Bauleitplanung, um eine Entlastung der Mülheimer und Deutzer Straßen von zusätzlichem Autover- kehr durch die neue Planung zu erreichen – im Sinne einer modernen und klimagerechten Stadt- planung. Hinweise auf den positiven Beschluss der Bezirks- vertretung über die Stadtbahn sowie auf ein Zitat von Herrn Höing aus dem Kölner Stadt-Anzeiger vom 23.01.2015, nach dem eine Stadtbahn auch Kenntnis- nahme Siehe Stellungnahme Nr. 4 Bereits im Zusammenhang des "Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes (REK)" ist eine Stadt- bahntrasse über die Deutz-Mülheimer Straße und die Danzierstraße politisch als Option festgehalten worden. Im Rahmen des Werkstattverfahrens "Mül- heimer Süden inklusive Hafen" ist daher eine Machbarkeitsuntersuchung beauftragt worden, um eingebettet in umfassende verkehrliche Begutach- tungen zu überprüfen, ob sich in den Straßenraum der Deutz-Mülheimer Straße baulich eine Stadt- bahnlinie integrieren lässt. Hierbei wurde auch auf Untersuchungen aus den 1990er Jahren Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 11 von 26 an einer schmalen Straße, wie der Deutz-Mülhei- mer Straße, möglich sei – „Totschlagargumente“ wie „Förderbedingungen“ gehörten „in das letzte Jahrhundert“. Angebot der konstruktiven Mitarbeit für eine nach- haltige Quartiersentwicklung. zurückgegriffen, die verschiedene Trassenführun- gen auf der Basis des Betriebskonzeptes (Linien- substitution, Linienergänzung) hinsichtlich der Wirt- schaftlichkeit überprüften. Demnach wäre eine er- gänzende Straßenbahnlinie zwar im Gegensatz zur Verlegung der Linie 4 von der Achse Pfälzischer Ring/Bergischer Ring auf die Deutz-Mülheimer Straße aufgrund der verkehrsmindernden Effekte zu bevorzugen, jedoch wirtschaftlich nicht darzu- stellen. Diese damalige Einschätzung sollte nun nochmals kritisch überprüft werden. Ausgegangen wurde dabei allerdings nicht von befahrbaren Bahnkörpern, bei dem Stadtbahn und Kraftfahr- zeuge eine gemeinsame Fahrbahn nutzen, son- dern von einem "besonderen Bahnkörper" für die Stadtbahn, da nur eine solche Variante nach heuti- gen Förderkriterien für eine Förderung in Betracht kommt und damit eine wirtschaftliche Realisierung ermöglicht wird. Die dezidierte planerische Ausei- nandersetzung mit dem Streckenverlauf der Stadt- bahnlinie angefangen vom Messe-Kreisel im Sü- den bis zum Bergischen Ring im Norden (An- schluss an die Bestandstrasse auf Höhe Danzier- straße) ergab, dass die Eingliederung des beson- deren Bahnkörpers in den Straßenraum der Deutz- Mülheimer Straße und Danzierstraße auf einem Streckenanteil von über 60 % nicht realisierbar ist. Ursachen hierfür sind Zwänge durch vorhandene beziehungsweise verfügbare Querschnittsbreiten, erforderliche Rücksichtnahmen auf denkmalge- schützte oder ortsbildprägende Bauten und Rand- bebauung. Zudem sind nachteilige Effekte auf den Verkehrsfluss an Knotenpunkten/ Bahnübergängen sowie der damit erforderliche Wegfall von zahlrei- chen straßenbegleitenden Bäumen festgestellt worden. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 12 von 26 Um sich die Option für eine Stadtbahntrasse als langfristige verkehrliche Lösung aufrechtzuhalten, wurde im Werkstattverfahren bei der Erarbeitung des städtebaulichen Entwurfes eine Flächenvor- haltung für die Variante des befahrbaren Gleises gefordert. Darüber hinaus sollte von einem Bus- konzept ausgegangen werden, das laut Verkehrs- gutachten durch die Erhöhung des Anteils an ÖPNV verkehrsreduzierend wirkt. Beide Aspekte sind Bestandteil des konkretisierten Planungs-kon- zeptes "Mülheimer Süden inklusive Hafen", das auch Grundlage der Planungen zum „Lindgens- Areal“ ist. Hierbei wurde auch ein dichtes Wege- netz integriert, das die Erschließung zu Fuß und mit dem Fahrrad verbessert. Planungen für eine Busstrecke werden derzeit kon- kret aufgegriffen. Erste Gespräche sind bereits mit der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) geführt worden, um die Optimierung des Buskonzeptes zeitlich auf die einzelnen Entwicklungen im Mülhei- mer Süden abzustimmen. Das Angebot zur kon- struktiven Mitarbeit wird dankend zur Kenntnis ge- nommen. 13 13.1 NN 29.01.2015 / 29.01.2015 Parken Hinweis, dass auch bei einer zukünftigen Bebau- ung des Parkplatzes von Dock One bzw. Santos die erforderlichen Stellplätze erhalten bleiben. ja Es ist beabsichtigt, die erforderlichen Stellplätze zukünftig innerhalb der Parkhäuser an der Hafen- straße nachzuweisen. 13.2 Verkehrsberuhigung Anregung, die Hafenstraße sowie die Deutz-Mül- heimer Straße zwischen Danzierstraße und Düs- seldorfer Straße (nach Fertigstellung der Entlas- tungsstraße Grünstraße) in Anliegerstraßen umzu- wandeln. Kenntnis- nahme Die Anregung, die Hafenstraße sowie die Deutz- Mülheimer Straße teilweise in Anliegerstraßen um- zuwandeln, wird im Rahmen eines Verkehrsgut- achtens geprüft. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 13 von 26 13.3 ÖPNV-Anbindung Anregung, den ÖPNV stärker auszubauen – z. B. durch eine einspurige Straßenbahn, eine Hoch- bahn oder eine Seilbahn von der Haltestelle Deutz/ Messe bis zur Ecke Deutz-Mülheimer Straße/ Hafenstraße. Siehe Stellungnahmen Nr. 4 und 12 13.4 Fußgänger-/Radweganbindung Anregung, die im Städtebaulichen Masterplan In- nenstadt Köln vorgeschlagene Fußgängerbrücke über den Rhein auf Höhe der Bastei zu realisie- ren, um für die Bewohner des Mülheimer Südens und der Stegerwaldsiedlung eine autofreie Anbin- dung an die Kölner Innenstadt zu schaffen. Kenntnis- nahme Die Anregung, die Fußgängerbrücke aus dem Städtebaulichen Masterplan Innenstadt Köln zu re- alisieren, wird zur Kenntnis genommen. Dies kann jedoch nicht im Rahmen des Bebauungsplanver- fahrens „Lindgens-Areal“ geregelt werden, da die vorgeschlagene Maßnahme außerhalb des Gel- tungsbereichs liegt. 13.5 Allgemeine Anregung Anregung, dass jeder Bauherr/Investor eine Son- derinfrastrukturabgabe in Höhe von mind. 5 % der Bausumme/ Kaufsumme zahlen sollte. Kenntnis- nahme Die allgemeine Anregung zur Sonderinfrastruktur- abgabe wird zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung des Investors an Infrastrukturkos- ten, die durch Planung ausgelöst werden, ist im Rahmen des „Kooperativen Baulandmodells“ vor- gesehen. Regelungen zur Übernahme von planbe- dingten Kosten werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Köln und dem Investor aufgenommen. 14 NN 02.02.2015 / 02.02.2015 Nördlicher Hochpunkt Anregung, die Höhe des siebengeschossigen Ge- bäudes im Norden des Plangebiets noch einmal zu überdenken, um die fünfgeschossige Be- standsbebauung nicht zu konterkarieren, keinen „Siedlungscharakter“ herzustellen und die Aus- sicht für die umgebende Bebauung nicht zu ver- mindern. nein Der Begriff „Siedlungscharakter“ kann nicht pau- schal als negatives Attribut eingeordnet werden. Falls hiermit eine verdichtete Bebauung gleichge- setzt wird, wird diese an diesem urbanen und in- nenstadtnahen Standort als städtebaulich ange- messen bewertet. Insbesondere im Zusammen- spiel mit der vorgesehenen hochwertigen Architek- tur und Freiraumgestaltung, können Befürchtungen Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 14 von 26 eines mutmaßlichen „Down-Gradings“ als unbe- gründet angesehen werden. Auch hinsichtlich bestehender und zukünftiger Sichtbeziehungen wird das siebengeschossige Ge- bäude als städtebaulich angemessen bewertet. Bei der Auseinandersetzung mit dem Bebauungskon- zept im Rahmen des Werkstattverfahrens standen nicht Sichtbeziehungen aus einzelnen privaten Wohnungen im Vordergrund. Es ging vielmehr um Sichtbeziehungen aus dem öffentlichen Raum her- aus. Ziel war es dabei aber nicht, an jeder Stelle des Stadtraumes einen freien Blick zum Beispiel zum Rheinufer zu gewähren, sondern den Blick an bestimmten Punkten durch geschlossene Raum- kanten oder Hochpunkte zu lenken. Als Betonung des nördlichen Abschlusses des Lindgens-Areals korrespondiert das Gebäude mit dem Hochpunkt am südlichen Rand des Lindgens-Areal, der zu- sammen mit dem neuen Platz stadträumlich für den Mülheimer Süden eine bedeutende Rolle am Schnittpunkt Auenweg/ Deutz-Mülheimer Straße einnehmen soll. . Siehe auch Stellungnahme Nr. 3 15 NN 03.02.2015 / 03.02.2015 Eventnutzungen Bitte um Berücksichtigung und Schutz der vorhan- denen Eventlocations. Frage, wie auf die fortbestehenden Eventnutzun- gen im Zusammenhang mit der Wohnbebauung Rücksicht genommen wird. Angebot eines persönlichen Gesprächs. ja Die vorhandenen Eventnutzungen werden in dem Lärmgutachten entsprechend berücksichtigt. Im Hinblick der geplanten heranrückenden Wohnnut- zung, ist Ziel der Planung einen urbanen Nut- zungsmix auch mit bestehenden Betrieben/ Event- locations bei Einhaltung der immissionsrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten. Die Verwaltung greift dieses Angebot bei Bedarf auf. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 15 von 26 16 16.1 NN 04.02.2015 / 04.02.2015 Hochwasserschutz Bedenken, westlich der Hafenstraße im Über- schwemmungsgebiet zu bauen, dadurch dem Rhein Retentionsflächen zu nehmen und die Be- wohner Hochwassergefahren auszusetzen. nein Siehe Stellungnahme Nr. 1.1 16.2 Hochpunkte Kritik der siebengeschossigen Gebäude, da diese dem hochwertigen Mülheimer Süden einen „min- derwertigen Siedlungscharakter“ verleihen. nein Siehe Stellungnahmen Nr. 3 und 14 17 NN 04.02.2015 / 04.02.2015 Innovative Wohnformen Anregung, Mehrgenerationen-/ Gemeinschafts- wohnformen zu berücksichtigen, ähnlich wie bei Wohnprojekten der GAG. Anregung, genossenschaftliches Bauen/ Wohnen im Rahmen dieses Bebauungsplans zu fördern, um günstigen Wohnraum für Familien zu schaffen. Anregung, Beispiele kostengünstigen Wohnraums mit hohem Wohnkomfort aus anderen Ländern (z.B. www.lacatonvassal.com) oder im Buch „Wohnkomplex“ von Niclas Maak zu betrachten. Kenntnis- nahme Siehe Stellungnahme Nr. 2 18 18.1 NN 04.02.2015 / 04.02.2015 Nördlicher Hochpunkt / Städtebauliche Einbindung Kritik, dass bei der Standortwahl für den nördli- chen siebengeschossigen Hochpunkt nicht die Einbindung in die Umgebung betrachtet wurde – es sollte ein gemeinsames städtebauliches Kon- zept mit der nördlich angrenzenden Fläche zwi- schen der Hafenstraße und der Deutz-Mülheimer Straße bis zur Straße Am Pulverturm aufgestellt werden. nein Siehe Stellungnahmen Nr. 3 und 14 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 16 von 26 18.2 Grünzug Kritik, dass die nördliche Grünverbindung in Ihrer Breite deutlich reduziert wurde. nein Siehe Stellungnahme Nr. 10.2 18.3 Hochwasserschutz Frage, wie und wo der Ausgleich für die geplante Bebauung im Überschwemmungsgebiet stattfin- den soll. Siehe Stellungnahme Nr. 1.1 19 19.1 NN 04.02.2015 / 04.02.2015 Verschattung/ Windströmungsverhältnisse Bedenken, dass durch die „wuchtige“ Bebauung am Platz Auenweg/ Deutz-Mülheimer Straße der rückwärtige Hof stark verschattet und die Wind- stromverhältnisse beeinträchtigt werden könnten – Frage, ob dies bei der Planung bedacht wurde. ja nein Ob eine ausreichende Belichtung für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die Neubebau- ung sowie die betroffene Nachbarschaft gewähr- leistet ist, wird im Rahmen eines Verschattungsgut- achtens untersucht. Gegebenenfalls werden dar- aus Konsequenzen für die geplante Bebauung ab- geleitet. „Windkomfort“ ist planungsrechtlich kein abwä- gungsrelevanter Belang. Da darüber hinaus auch keine wesentlichen Beeinträchtigungen aufgrund der kleinen Platzfläche und dem nur siebenge- schossigen Gebäude zu erwarten sind, wird auf eine entsprechende Untersuchung verzichtet. 19.2 Hochpunkte Kritik, dass die beiden „Türme“ das Areal in einer „überkommenen“ und „architekturgeschichtlich un- reflektierten“ Art und Weise markieren. Siehe Stellungnahmen Nr. 3 und 14 19.3 Städtebauliche/architektonische Struktur Kritik über eine insgesamt nicht „prozesshaft wachsende“, sondern dem Quartier „aufgestülpte“ städtebauliche und architektonische Struktur mit in ihrer Größe nur noch untergeordneten Bestands- bauten. Anregung, die Planung noch einmal vor dem Hin- tergrund einer „menschlichen“ Architektur mit nein Im Vergleich zu ähnlichen Bauvorhaben wird im Rahmen dieses Konzeptes ein erheblicher Anteil der vorhandenen Bausubstanz erhalten, wodurch die Identität des Quartiers gewahrt werden soll. Darunter sind auch größere Hallengebäude, die keinesfalls untergeordnete Bauten darstellen. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 17 von 26 entsprechenden Proportionen und Möglichkeiten für unterschiedliche soziale Begegnungen zu überdenken. Kritik einer „inselhaften Lösung“, die sich nicht be- leben lassen wird (ähnlich wie andere bereits rea- lisierten Neubaugebieten in Mülheim), da die Grundlagen eines gewachsenen Quartiers hier fehlen. Das Konzept zeichnet sich zudem durch eine Viel- zahl an öffentlich zugänglichen Plätzen aus, mit denen Raum für soziale Begegnungen entsteht. Um einer inselhaften Lösung entgegenzuwirken, orientiert sich der städtebauliche Entwurf „Lind- gens-Areal“ eng an dem in Konsens mit Betroffe- nen und Interessierten entwickelten Gesamtkon- zept „Mülheimer Süden inklusive Hafen“, das eine gesamthafte Perspektive für die bauliche und nut- zungsstrukturelle Veränderung aufzeigt. Siehe auch Stellungnahmen Nr. 3 und 14 19.4 Verkehrskonzept Kritik des bisher nicht ausreichend geplante Infra- strukturkonzeptes – Anregung, dass das gesamte neu zu entwickelnde Gebiet zwischen Wiener Platz und Messe eine eigene Infrastruktur (z.B. Schwebebahn, Elektrobusse o.ä.) erhalten könnte, welche an der Peripherie des Gebiets an das üb- rige Verkehrsnetz angebunden wird. Kenntnis- nahme Siehe Stellungnahme Nr. 4 Verkehrliche Maßnahmen, die nahezu den gesam- ten Stadtteil Mülheim einbeziehen, sind im Rah- men des Bebauungsplanverfahrens mit dem räum- lich beschränkten Geltungsbereich nicht umzuset- zen. Die Anregung, eine eigene Infrastruktur für das Ge- biet zwischen Wiener Platz und Messe zu entwi- ckeln wird jedoch zur Kenntnis genommen. 19.5 Hochwasserschutz Kritik der flutbaren Tiefgaragen, die aufgrund aktu- ell genügend vorhandenen Retentionsraums nicht notwendig wären – führt zu hohen Sanierungskos- ten. Kenntnis- nahme Die Kritik der flutbaren Tiefgaragen wird zur Kennt- nis genommen. 20 20.1 NN 05.02.2015 / 05.02.2015 Abweichung von Rahmenplanungen Kritik der Abweichung von den Rahmenplanungen REK 2009 und Mülheim 2020, da diese u.a. Ent- scheidungsgrundlage für die Wahl des zukünftigen Die Planung basiert auf dem Ergebnis des Werk- stattverfahrens, welches eine Fortentwicklung der bisherigen Rahmenplanung REK-Nord darstellt. Vor dem Hintergrund, dass sich in der Zwischen- zeit bestimmte Rahmenbedingungen geändert Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 18 von 26 Wohnstandorts im Mülheimer Süden waren – kriti- siert werden folgende Abweichungen: haben bzw. eine tiefergehende Auseinanderset- zung mit einzelnen Belangen (z.B. Hochwasser- schutz, Verkehr etc.) zu neuen Erkenntnissen ge- führt hat, kommt es hier zu Abweichungen von ein- zelnen Zielen, Planungs- und Handlungsempfeh- lungen des REK-Nord. Eine Rahmenplanung hat formal keine bodenrecht- lichen Auswirkungen und besitzt eher eine konzep- tionelle Aussagetiefe. Üblich sind Fortschreibun- gen von Rahmenplänen, um kontinuierlich auf ver- ändernde Rahmenbedingungen und Entwicklun- gen reagieren zu können. Auch für das REK-Nord wird eine Fortschreibung angestrebt. 20.2 Hochwasserschutz Nordwestliche Ausweitung der geplanten Bebau- ung im Hochwasserbereich westlich der Ha- fenstrasse über die geplante Hochwasserschutzli- nie aus dem REK hinaus. nein Siehe Stellungnahme Nr. 1.1 20.3 Grünzug Verlagerung des südlichen Teils des Grünzugs Mülheim-Süd, entgegen den Vorgaben der Stadt im Werkstattverfahren in das Innere des B-Plan- Gebietes und damit ein Verlust von geplanten Grün- und Freiflächen für die vorhandenen Wohn- bereiche in Mühlheim-Süd. nein Siehe Stellungnahme Nr. 10.2 Der Grünzug nördlich des Plangebiets wird mit ge- ringerer Breite realisiert. Durch die zusätzlichen Freiraumverknüpfungen innerhalb des Plangebiets kommt es aber nicht zu einer wesentlichen Redu- zierung der ursprünglich vorgesehenen Freifläche. 20.4 Nördlicher Hochpunkt Erzielung einer trennenden Wirkung durch die Verdichtung und Erhöhung der Bebauung am Nordrand des B-Plan-Gebietes, was den Forde- rungen nach Arrondierung bzw. Integration mit der vorhandenen Wohnbebauung zuwiderläuft. nein Siehe Stellungnahmen Nr. 3 und 14 20.5 Städtebauliche Einbindung Fehlende Integration des überwiegend nein Das Quartier orientiert sich bei der städtebaulichen Einbindung an der gemäß Gesamtkonzept Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 19 von 26 fünfgeschossigen Quartiers in den überwiegend viergeschossigen Mülheimer Süden und die vor- handene industrielle Bebauung mit ihren denk- malgeschützten Hallen und erhaltenswerten Ge- bäuden „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ vorgesehenen Bebauung. Diese soll zukünftig entlang der Deutz- Mülheimer Straße mit fünf Vollgeschossen ausge- bildet werden. Die Bebauung weist mit fünf Vollge- schossen einen für die Lage innerhalb einer Groß- stadt wie Köln angemessenen Maßstab auf. 21 21.1 NN 05.02.2015 / 05.02.2015 Nördlicher Hochpunkt Anregung, die Geschosshöhe des nördlichen sie- bengeschossigen Gebäudes auf vier bis fünf Ge- schosse zu reduzieren – aus folgenden Gründen: - um die optische Einfügung in das bauliche Umfeld zu gewährleisten, - um die Sicht- und Lichtverhältnisse der an- grenzenden hochpreisigen Immobilien nicht zu beeinträchtigen, - um die Hafenschutzzone nur soweit zu belas- ten, wie unbedingt notwendig, - um durch die erhöhte Verkehrs- und Emissi- onsbelastung keine unangemessene Belas- tung der angrenzenden Wohnbebauung zu schaffen. nein Siehe Stellungnahmen Nr. 3, 14 und 1.2 Eine Reduzierung der Gebäudehöhe um 2 -3 Ge- schosse wird keinen relevanten Einfluss auf die zu- künftigen Verkehrs- und Immissionsbelastung er- wirken. 21.2 Geschossigkeit insgesamt Anregung, insgesamt eine niedrigere Bebauung anzustreben. nein Siehe Stellungnahme Nr. 20.5 22 22.1 NN 05.02.2015 / 05.02.2015 Industriecharakter Anregung, den industriellen Charakter des Ge- biets beizubehalten. ja Der Anregung wird gefolgt. Es ist beabsichtig einen erheblichen Teil der historischen Bestandsge- bäude zu erhalten und damit den industriellen Cha- rakter des Gebiets beizubehalten. 22.2 Freiraumplanung Anregung, im neuen Quartier eine stärkere Durch- grünung, mehr Holz- und weniger Betonelemente zu errichten. Kenntnis- nahme Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Konkretisierung der Freiraum- planung überprüft. Bereits im konzeptionellen Pla- nungsstand sind der Erhalt von zahlreichen Be- standsbäumen, begrünte Platzflächen sowie Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 20 von 26 Anregung, im neuen Quartier naturnahe Flächen mit ökologischem Nutzen (u.a. als Lebensraum und Nahrungsquelle für heimische Tierarten) zu schaffen, um dadurch eine bessere Lebens- und Umweltqualität sowie eine Verbesserung des Stadtklimas zu erzeugen. begrünte Privatflächen vorgesehen. Die einzelnen Maßnahmen leisten jeweils einen Beitrag zur öko- logischen und klimatischen Aufwertung des Ge- biets. 23 23.1 NN 06.02.2015 / 06.02.2015 Verkehrskonzept Frage, wie die Stadt Köln ein für Anwohner akzep- tables und nicht belastendes Verkehrsaufkommen sicherstellt. Siehe Stellungnahme Nr. 4 23.2 Lärm Frage, wie das Lärm- bzw. Emissionslevel auf ein erträgliches Maß beschränkt werden soll. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Lärmgutachten erstellt, in dem die Immissions- belastung ausgehend von Verkehrs- und Gewerbe- lärm untersucht wird. Um gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse sicherzustellen sind je nach Er- gebnis der Untersuchung bestimmte Maßnahmen (z.B. Lärmschutzfenster) erforderlich. Diese wer- den im Bebauungsplan durch Festsetzung pla- nungsrechtlich gesichert. 23.3 Hochwasserschutz Frage, wie der Hochwasserschutz für neu zu bau- ende und dadurch möglicherweise beeinflusste Bestandsimmobilien gewährleistet wird? Siehe Stellungnahme Nr. 1.1 23.4 Hochpunkte Kritik, dass die geplanten erhöhten Gebäude an der Ecke Auenweg/ Hafenstraße und an der nörd- lichen Hafenstraße nicht zielführend - in Bezug auf die Orientierung an den Be- standsgebäuden sind, - die Sicht für Anwohner nehmen und - übergroße Schatten werfen, was zu einer grundsätzlichen Beeinträchtigung der angren- zenden Gebäude führt. nein Siehe Stellungnahmen Nr. 3 und 14 Zum Argument „Verschattung“: Eine erste überschlägige Verschattungssimulation lässt keine Beeinträchtigungen von Nachbargebäu- den erkennen. Dieses Ergebnis wird jedoch im wei- teren Bebauungsplanverfahren in Form eines Ver- schattungsgutachtens noch weiter verifiziert. Hie- raus werden ggf. Konsequenzen für das Bebau- ungskonzept abgeleitet. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 21 von 26 Anregung, die Geschossigkeit dieser beiden Ge- bäude daher auf die Geschossigkeit der angren- zenden Gebäude zu reduzieren. Forderung, dass sich die städtebauliche Akzentu- ierung in die Gesamtplanung des Mülheimer Sü- dens einfügen sollte und nicht nur auf einen klei- nen Teilbereich bezogen werden sollte – Frage, wie dies sichergestellt wird. 23.5 Gefahrgutanlegestelle Frage, welche Gesetzgebung bezüglich der Ha- fenschutzzone in Bezug auf die Bebauung west- lich der Hafenstraße zu beachten ist und deren Einhaltung sichergestellt wird. Frage, welche Auflagen für die Wohnbebauung in Zusammenhang mit der Anlegestelle für Gefahr- gut-Transportschiffe zu beachten sind und wie die entsprechenden Sicherheitsabstände eingehalten werden. Siehe Stellungnahme Nr. 1.2 24 24.1 NN 05.02.2015 / 06.02.2015 Hochwasserschutz Kritik, dass das Gebiet teilweise im Überschwem- mungsgebiet liegt, was die Errichtung oder Erwei- terung baulicher Anlagen in der Regel untersagt – Bitte um Nennung der für eine Genehmigung zu- ständigen Behörden. Frage, wer im Falle einer Hochwasserkatastrophe verantwortlich wäre. Forderung, dass für einen mit der Bebauung ver- bundenen neuen Hochwasserschutz keine öffentli- chen Gelder bereitgestellt werden dürfen. Siehe Stellungnahme Nr. 1.1 Darüber hinaus: - Die für die Genehmigung zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Köln. - Bei einem sogenannten „Großschadensereig- nis“ wird ein Krisenstab durch die Stadt Köln aus Feuerwehr, Ordnungsamt, StEB (Hoch- wasserschutzzentrale) unter Beteiligung der Polizei, THW und anderen ähnlichen Institutio- nen gebildet. Dieser Krisenstab hat sein Zent- rum in der Feuerwache an der Scheibenstraße in Weidenpesch. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 22 von 26 Forderung, auf die Bebauung im Überschwem- mungsgebiet zu verzichten, da sie gegen deut- sches und europäisches Recht verstößt. Hinweis, dass für die Bestandsbebauung kein Be- standsschutz geltend gemacht werden kann, da es sich um rein industrielle/gewerbliche Hallen und nicht um eine Wohnbebauung handelt – Anre- gung daher, die nicht erhaltenswerten, maroden kleineren Industriehallen zugunsten von mehr Re- tentionsfläche abzureißen. - Die Planung löst keine neuen öffentlichen Maßnahmen für den Hochwasserschutz aus. - Der Erhalt der größeren historischen Be- standsgebäude ist aus städtebaulicher Sicht gewünscht. Eine erste überschlägige Untersu- chung zeigt, dass trotz Erhalt eines Großteils der Bestandsgebäude, durch die Neubebau- ung sich das Retentionsvolumen trotzdem ver- größern wird. 24.2 Altlasten Forderung, das Plangebiet vor Bebauung auf Alt- lasten zu untersuchen und auf Kosten des Eigen- tümers entsprechend zu sanieren sowie ein Kon- zept zu entwickeln, wie die Bewohner vor freige- setzten Schadstoffen geschützt werden können, die durch Bodenarbeiten während der Bauarbeiten entstehen. Siehe Stellungnahme Nr. 6.1 Darüber hinaus: Der Umgang mit belastetem Bodenaushub und Ab- bruchmaterial wird dem Bebauungsplanverfahren nachgeordnet im Rahmen des Baugenehmigungs- verfahrens geregelt. 24.3 Gefahrgutanlegestelle Forderung, im Nahbereich des Nothafens mit Ge- fahrgutanlegestelle weder eine Kita noch Wohnge- bäude zu errichten. nein Siehe Stellungnahme Nr. 1.2 Darüber hinaus: Entsprechend der Ausführungen zur Stellung- nahme Nr. 1.2 sind sämtliche gesetzlichen Schutz- vorgaben bezüglich der Wohnnutzung eingehalten. Dies kann auf die Kitanutzung übertragen werden. 24.4 Brandschutz Frage, wie der Brandschutz während einer Hoch- wassersituation gesichert ist – Wie kommt die Feuerwehr zu den Menschen/ Gebäuden? Wie Belange des Brandschutzes werden bereits im Be- bauungsplanverfahren im Rahmen der weiteren Ausarbeitung des städtebaulichen Planungskon- zepts berücksichtigt, da dies Einfluss z.B. auf die Festsetzung der überbaubaren Flächen hat. Dabei Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 23 von 26 kommen behinderte/ alte Menschen aus dem Ge- bäude? Wie wird ein Brandüberschlag verhindert? werden insbesondere auch Flächen für notwendige Rettungswege vorgehalten. Der Brandschutznachweis wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erbracht. Hierbei müssen selbstverständlich Rettungsmöglichkeiten auch im Hochwasserfall nachgewiesen werden. 24.5 Städtebauliche Einbindung Forderung, dass die gesamte Bebauung nicht hö- her sein sollte als die bestehende Bebauung um sich städtebaulich in das Umfeld einzufügen und keine Verschattung der umgebenden Bebauung zu erzeugen. nein Siehe Stellungnahmen Nr. 19.1 und 20.5 24.6 Eventnutzungen Kritik, dass die Parkplatzsituation unzureichend ist, gerade im Hinblick auf die bestehenden und geplanten Eventnutzungen. Forderung, vor dem Hintergrund der bereits vor- handenen Lärmbelästigung der angrenzenden Wohnbebauung durch die bestehenden Eventnut- zungen keine weiteren Eventflächen zu schaffen oder alternativ ein Lärmschutzkonzept mit Aufla- gen zu entwickeln, um den Schutz der Anwohner vor Lärm zu gewährleisten. Siehe Stellungnahme Nr. 13.1 Die Parkplatzsituation wird im Rahmen des Ver- kehrsgutachtens untersucht. Gegebenenfalls wer- den darin Maßnahmen zur Optimierung formuliert. Lärmbelastung siehe Stellungnahme Nr. 23.2 25 NN 05.02.2015 / 09.02.2015 Hochwasserschutz Hinweis, dass das Plangebiet ungeschützt im Überschwemmungsgebiet des Rheins liegt und beim Schutzziel PFA 17 (11m90 KP) vollständig überflutet wird (mit beigefügten Anlagen belegt). Hinweis, dass im Plangebiet kein Bebauungsplan bzw. kein bestehendes Planungsrecht existiert. nein Siehe Stellungnahme Nr. 1.1 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 24 von 26 Forderung, keine weitere Wohnbebauung im ge- setzlichen Überschwemmungsgebiet auszuweisen – dies wird von den Ergebnissen verschiedener Tagungen sowie vom LEP NRW gestützt. 26 26.1 05.02.2015 / 09.02.2015 Verkehrsberuhigung Anregung, eine mögliche Verkehrsberuhigung der Deutz-Mülheimer-Straße zu prüfen – es bestehen Bedenken, dass sich die Lärmsituation bereits jetzt grenzwertig darstellt und die Verkehrsbelas- tung zugenommen hat. Anregung, Maßnahmen der äußeren Erschließung bzw. den Umbau der begleitenden Straße als Leistung dem Projektträger zuzuordnen. Die Erforderlichkeit für Maßnahmen zur Verkehrs- beruhigung werden im Rahmen eines Verkehrsgut- achtens überprüft. In einem Lärmgutachten wird die potenzielle Zu- nahme des Verkehrs (durch Neuplanungen) be- rücksichtigt und daraus Maßnahmen für den Lärm- schutz abgeleitet. Die Übernahme von Kosten durch den Vorhaben- träger/ Investor für Erschließungsmaßnahmen, die im Zusammenhang der Planung stehen, werden üblicherweise in einem städtebaulichen Vertrag oder auch in einem Erschließungsvertrag geregelt. Dies trifft auch bei dieser Planung zu. Darüber hinaus regelt das Kooperative Bauland- modell Köln hinreichend eine Beteiligung an plan- bedingten Kosten. 26.2 Erschließung Anregung, die wesentlichen KFZ-Zufahrten an die Hafenstraße zu legen. Kritik, dass entlang der neu geschaffenen Wiesen- flächen (ehemals „Anrheiner“-Areal) als wertvolles und stark frequentiertes Naherholungsgebiet bis- her weder eine Straßeneinfassung hergestellt, noch ein Neuausbau der Erschließungsstraße durchgeführt worden sind – Forderung der Auf- nahme dieser Maßnahme in die städtebauliche Planung. ja Kenntnis- nahme Der Anregung wird bereits gefolgt. Die Erschlie- ßung ist von der Hafenstraße vorgesehen. Die Kritik zur Straßen- und Freiflächengestaltung am ehemaligen „Anrheiner“-Areal wird zur Kenntnis genommen. Dieser Bereich ist jedoch nicht Be- standteil des Bebauungsplans. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 25 von 26 26.3 Erhalt historischer Gebäude Forderung einer Sicherstellung des weitestgehen- den Erhalts der historischen Gewerbehallen. ja Siehe Stellungnahme Nr. 22.1 Der Erhalt der denkmalgeschützten bzw. schüt- zenswerten Bestandsgebäude wird in den Bebau- ungsplan übernommen. 26.4 Parken Bedenken, dass Parkhäuser in der vorgesehenen Größe in dieser Lage nicht oder nur unzureichend angenommen werden. Kenntnis- nahme Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. 26.5 Eventnutzungen Bitte, in den Hallen keine zusätzlichen Eventnut- zungen unterzubringen, sondern diese z.B. zu Loftwohnungen mit Industriecharakter zu entwi- ckeln. Kenntnis- nahme Die Bitte wird zur Kenntnis genommen. Bislang be- findet sich das Nutzungskonzept noch auf konzep- tioneller Ebene. Im Rahmen der konkretisierenden Planung wird die Machbarkeit von Wohnen in den Bestandsgebäuden überprüft. 26.6 Bebauungsplanverfahren Bitte, die vorgenannten Anregungen in einen Vor- haben- und Erschließungsplan oder vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan aufzunehmen – ein Durchführungsvertrag könnte Bindungen enthal- ten, die über das Festsetzungsinstrument des Be- bauungsplanes hinausgehen. nein Es handelt sich nicht um einen vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan, sondern um einen so ge- nannten „Angebots-Bebauungsplan“, für den be- reits der Aufstellungsbeschluss gefasst worden ist. Flankierend zum Bebauungsplan wird mit dem In- vestor ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Gemäß § 11 des Baugesetzbuches können auch mit diesem Instrument zahlreiche Regelungen zur Umsetzung der Planung getroffen werden. 26.7 Freiraumplanung Anregung die Veranstaltungshalle Dock One über eine Vorplatzöffnung an den neu angelegten Grünzug anzubinden, da dieser Bereich fußläufig nur schwierig zu erreichen ist. Anregung, die Hafenflanke einer zusätzlichen öf- fentlichen Nutzung zuzuführen, da dort zuneh- mend Hausbootstandorte vermietet werden – Kenntnis- nahme Die Anregungen zur Freiraumplanung werden zur Kenntnis genommen. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Seite 26 von 26 alternativ könnte ein Freibad im Rhein oder ein „Schwimmschiff“ eingerichtet werden, um den Standort aufzuwerten und einen zusätzlichen An- reiz für die Ansiedlung von Gastronomie zu schaf- fen. 27 NN 03.02.2015 / 11.02.2015 Innovative Wohnformen Anregung, auf dem Gelände ein inklusives Mehr- generationen-Wohnprojekt zu realisieren – der Verein „Unter einem Dach in Köln e. V.“ ist daran interessiert, sich bei einem möglichen Investor zu bewerben. Kenntnis- nahme Siehe Stellungnahme Nr. 2 Köln, den 12.02.2015 Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegen- stand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen.
Anlage 13: Entwurf Durchführungsvertrag
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Anlage 13
Entwurf des Durchführungsvertrages zum Lindgens-Areal
Der Vertrag mit allen Anlagen muss zum Satzungsbeschluss dem Rat der Stadt
Köln, unterschrieben von der Vorhabenträgerin, vorliegen
Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan)
Nr. 69472/01 – „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen,
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
– nachfolgend „ Stadt“ genannt –
und
die Lindgens & Söhne GmbH & Co. KG,
,
- nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt -
- Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt -
schließen folgenden Vertrag:
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Inhaltsverzeichnis
Präambel .............................................................................................................................................. 3
Teil I – Allgemeine Bestimmungen ...................................................................................................... 4
§ 1 – Gegenstand des Vertrags ................................................................................................. 4
§ 2 – Bestandteile des Vertrags ................................................................................................. 5
Teil II – Vorhaben ................................................................................................................................. 5
§ 3 – Durchführungsverpflichtung .............................................................................................. 5
Teil III – Verpflichtungen zum öffentlich geförderten Wohnungsbau, Kindertageseinrichtung und
öffentlichen Spielflächen ...................................................................................................................... 7
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau ................................................................................ 7
§ 5 – Kindertageseinrichtung...................................................................................................... 8
§ 6 – Ausgleichzahlung für Inanspruchnahme einer städtischen Fläche für eine öffentliche
Kinderspielfläche ............................................................................................................... 9
Teil IV – Bauordnungsrechtliche Pflichten ........................................................................................... 9
§ 7 – Stellplätze/Mobilitätskonzept ............................................................................................. 9
§ 8 – Private Spielfläche ........................................................................................................... 11
Teil V – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit................................................ 11
§ 9 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln ...................... 11
§ 10 – Schutz des Mutterbodens.............................................................................................. 11
§ 11 – Artenschutz .................................................................................................................... 11
Teil VI – Sonstige Pflichten ................................................................................................................ 12
§ 12 – Gestaltung ..................................................................................................................... 13
Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen........................................................................................... 13
§ 13 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ...................................................................................... 13
§ 14 – Vertragsstrafe ................................................................................................................ 13
§ 15 – Sicherung Vertragspflichten .......................................................................................... 15
§ 16 – Rechtsnachfolge ............................................................................................................ 17
Teil VIII – Schlussbestimmungen ...................................................................................................... 18
§ 17 – Kostentragung ............................................................................................................... 18
§ 18 – Haftungsausschluss ...................................................................................................... 18
§ 19 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung............................................................ 18
§ 20 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen .............................. 18
§ 21 – Geltungsdauer ............................................................................................................... 18
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Präambel
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt auf der Grundlage des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes (Vorhaben- und Erschließungsplanes) Nr. 69472/01 – „Lindgens-Areal“
in Köln-Mülheim – (#Anlagen 1 und 2) (nachfolgend lediglich „vorhabenbezogener
Bebauungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ genannt) auf einer circa
50.000 m² großen Grundstücksfläche die Realisierung eines Quartiers mit einer
Mischnutzung aus Wohnen mit circa 405 Wohneinheiten und nicht wesentlich störendem
Gewerbe zu erstellen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich
„Plangebiet“) umfasst die nachfolgend aufgeführten Grundstücke Gemarkung Mülheim,
Flur 6. Das westliche Grundstück der Firma Lindgens & Söhne GmbH & Co. KG umfasst
die Flurstücke 1202, 1203 sowie 1204 mit einer Gesamtfläche von rund 17.740 m². Das
östliche Plangrundstück umschließt die Flurstücke 792, 1205, 1206, 1207 und 1208 mit
einer Fläche von rund 21.950 m², von denen Teile in eine öffentliche Platzfläche im
Bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße umgewandelt bzw. der öffentlichen
Verkehrsfläche der Deutz-Mülheimer Straße zugeschlagen werden sollen.
Darüber hinaus umfasst das Plangebiet die städtischen Flurstücke 793 und 2244/166
sowie Teile der städtischen Flurstücke 176/2, 931, 963, 964 und 1199 mit einer
Gesamtfläche von rund 10.500 m². Summiert umfasst der Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Fläche von rund fünf Hektar.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
entspricht zugleich der Abgrenzung des Vorhaben- und Erschließungsplans. Der
Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst somit, neben den Flächen im Eigentum des
Vorhabenträgers, auch Flächen im Eigentum der Stadt Köln.
In seiner Sitzung vom 22.01.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der
Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einzuleiten.
Im weiteren Verfahrensverlauf wurde besprochen und vereinbart, dass das Verfahren auf
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan
umgestellt wird. Mit dem Satzungsbeschluss wird diese Umstellung durch den Rat der
Stadt Köln beschlossen.
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die
Erschließungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in
diesem Vertrag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere verfügt die
Vorhabenträgerin über die Grundstücke im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans
(Ausnahme städtische Grundstücke).
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Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Gegenstand des Vertrags
(1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die Erschließung der Grundstücke
im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des
Vorhaben- und Erschließungsplans (#Anlagen 1 und 2).
Das Vorhaben betrifft die Weiterentwicklung des ehemaligen Lindgens-Areals mit
seiner bestehenden, teilweise erhaltenswerten Bausubstanz für eine gemischte
Nutzung aus Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe. Nach den
Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind teilweise ausschließlich
Wohn- bzw. Gewerbenutzungen geplant. Insgesamt ergibt sich eine
Nutzungsaufteilung, die qualitativ und quantitativ einem urbanen Gebiet (MU) i.S.d. §
6a BauNVO entspricht.
Es sind rund 405 Wohneinheiten vorgesehen, die ausschließlich in den geplanten
Neubauten, vorwiegend innerhalb der Gebiete MU 1 und MU 2, untergebracht
werden. Stadtbildprägend ist am südlichen Ende des Plangebietes östlich der
Hafenstraße die Realisierung eines städtebaulichen Hochpunktes (Mühlenturm)
beabsichtigt.
Wesentliche Teile des Vorhabens sollen durch Änderung bzw. Nutzungsänderung
des vorhandenen Gebäudebestandes umgesetzt werden. Hiermit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass die im Plangebiet vorhandene Bausubstanz teilweise
erhaltenswert ist. Sollte sich im Zuge der Genehmigungsplanung für die einzelnen
Bauabschnitte herausstellen, dass die vorhandene Bausubstanz nicht erhalten
werden kann, ist die Vorhabenträgerin zum Ersatzneubau berechtigt. Ein etwaiger
Neubau hat sich in Kubatur und Gestaltung an dem vorhandenen Gebäudebestand
zu orientieren. Die Gestaltung ist in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und ggf.
durch die Ständige Jury Mülheimer Süden zu beraten und zu begleiten.
In der Fläche für Gemeinbedarf wird eine Kindertagesstätte mit Außenbereich (im
Bereich der Maßnahmenfläche M10) geschaffen. Neben dem im Gebiet MU 2
vorgesehenen 7-geschossigen Gebäudekörper an der Deutz-Mülheimer Straße wird
im Außenbereich eine Mobilitätsstation berücksichtigt. Innerhalb des Gebietes MU 3
sollen Wohnungen und im EG nicht störendes Gewerbe realisiert werden. Das im
Gebiet GE 2 bestehende Gebäude (sog. Lokschuppen) ist als Gastronomie mit
Außengastronomie beantragt. Das Gebäude innerhalb des Gebietes GE 1 soll als
Bürogebäude genutzt werden.
Zur Belebung des neuen Stadtplatzes nördlich des Auenweges ist die Ansiedlung
von kleinflächigen Einzelhandels- und Gewerbeangeboten geplant. Der Stadtplatz
selbst soll in Umsetzung des Ergebnisses des ausgelobten städtebaulichen Ideen-
und Realisierungswettbewerbs gestaltet werden, aus dem das Büro GDLA | Gornik
Denkel Landschaftsarchitektur PartG mbB als Sieger hervorgegangen ist.
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(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in #Anlage 3 umgrenzten Grundstücke.
§ 2 – Bestandteile des Vertrags
(1) Bestandteile des Vertrags sind:
Anlage 1: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 69472/01 –
Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mülheim
Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 69472/01 Teil 1 und 2
Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes
Anlage 4: Erschließungsregelungen
Anlage 5 Lageplan Erschließungsregelungen
Anlage 6 Grünordnungsplan (GOP)
Anlage 7 Ständige Jury / abgestimmte Gebäudefassaden/Perspektiven
Anlage 8 Leitlinien zum Klimaschutz
Anlage 9 Artenschutzprüfung
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen
vollständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.
Teil II – Vorhaben
§ 3 – Durchführungsverpflichtung
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1
beschriebenen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags
und den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des
Vorhaben- und Erschließungsplans (#Anlagen 1 und 2). Der Vertrag ersetzt keine
notwendigen Genehmigungen oder sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Die
Vorhabenträgerin wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen wie auch etwa notwendigen privatrechtlichen Erklärungen vor
Durchführung des Vorhabens auf eigene Kosten einholen.
(2) Es ist beabsichtigt, das Vorhaben in insgesamt 10 Bauabschnitten zu realisieren:
a: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 6 Monate nach dem
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen oder mehrere
vollständige und genehmigungsfähige Bauanträge für den ersten Teilabschnitt des
Vorhabens (Baufelder 1.1 und 1.2) einzureichen.
b: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 6 Monate nach dem
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen oder mehrere
vollständige und genehmigungsfähige Bauanträge für den zweiten Teilabschnitt des
Vorhabens (Baufeld 4) einzureichen.
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c: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 6 Monate nach dem
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und
genehmigungsfähigen Bauantrag für den dritten Teilabschnitt des Vorhabens
(Baufeld 5.1c, Lokschuppen) einzureichen.
d: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 24 Monate nach dem
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen oder mehrere
vollständige und genehmigungsfähige Bauanträge für den vierten Teilabschnitt des
Vorhabens (Baufeld 3) einzureichen.
e: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 12 Monate nach dem
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und
genehmigungsfähigen Bauantrag für den fünften Teilabschnitt des Vorhabens
(Baufeld 2.1, Magazingebäude) einzureichen.
f: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 24 Monate nach dem
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und
genehmigungsfähigen Bauantrag für den sechsten Teilabschnitt des Vorhabens
(Baufeld 5.2, Zinkstaubhalle) einzureichen.
g: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens xx Monate/6 Jahre (2030) nach
dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und
genehmigungsfähigen Bauantrag für den siebten Teilabschnitt des Vorhabens
(Baufeld 2.3, Mennigehalle) einzureichen.
h: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens xx Monate/8 Jahre (2032) nach
dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen oder mehrere
vollständige und genehmigungsfähige Bauanträge für den achten Teilabschnitt des
Vorhabens (Baufelder 2.5, 2.6 und 2.8) einzureichen.
i: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 24 Monate nach dem
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und
genehmigungsfähigen Bauantrag für den neunten Teilabschnitt des Vorhabens
(Baufeld 2.2, Kita nebst Freifläche) einzureichen.
j: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens xx Monate/9 Jahre (2033) nach
dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen oder mehrere
vollständige und genehmigungsfähige Bauanträge für den zehnten Teilabschnitt des
Vorhabens (Baufelder 5.1a, 5.1b und 5.3) einzureichen.
Die Vorhabenträgerin wird spätestens 24 Monate nach Wirksamkeit der jeweiligen
Baugenehmigung mit dem jeweiligen Teilabschnitt nach den vorstehenden
Buchstaben a) bis c) und e) bis j) wird die Vorhabenträgerin beginnen. Mit dem
Teilabschnitt nach vorstehendem Buchstaben d) (Baufeld 3) wird die
Vorhabenträgerin innerhalb von 30 Monaten nach Wirksamkeit der Baugenehmigung
beginnen.
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Den jeweiligen Teilabschnitt nach den vorstehenden Buchstaben a) bis c), e) bis h)
und j) wird die Vorhabenträgerin innerhalb von 5 Jahren, den Teilabschnitt nach
vorstehendem Buchstaben d) (Baufeld 3) innerhalb von 6 Jahren nach Erteilung der
Baugenehmigung fertig stellen. Den Teilabschnitt nach vorstehendem Buchstaben i)
(Baufeld 2.2, Kita nebst Freifläche) wird die Vorhabenträgerin bis zur Aufnahme der
ersten Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes fertig stellen.
(3) Die vorgenannten Ausführungs- und Fertigstellungsfristen können von der Stadt
nach eigenem Ermessen verlängert werden. Im Rahmen ihres Ermessens
berücksichtigt die Stadt insbesondere, ob die Vorhabenträgerin die Verzögerung im
Bauablauf zu vertreten hat oder ob die Umsetzung des Vorhabens in der
vereinbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, wie zum Beispiel
aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen nicht möglich ist. Wird ein
Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) gegen den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan oder Klageverfahren gegen auf Grundlage des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans erteilte Baugenehmigungen geführt, sind die vorgenannten
Ausführungs- und Fertigstellungsfristen um den Zeitraum bis zum rechtskräftigen
Abschluss des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens zu verlängern. Die Verlängerung
bedarf der Schriftform. Gleiches gilt für eine mit Zustimmung der Stadt mögliche
Änderung der vorstehend vereinbarten Reihenfolge der Bauabschnitte.
(4) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht bis zu der in #§ 3 Abs. 2 Sätze 4 und
5, Abs. 3 geregelten Frist fertig, kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12
Abs. 6 BauGB).
(5) Die Parteien sind sich im Übrigen einig, dass die im Bestand vorhandene Bebauung
auf den Baufeldern 2.4a (Walzenhalle), 2.4b (Bleirohrhalle), 2.7 (Kantine), 5.4 und
5.5 den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entspricht, sodass
von der Vorhabenträgerin zur Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans
insoweit keine weiteren Maßnahmen getroffen werden müssen.
Teil III – Verpflichtungen zum öffentlich geförderten Wohnungsbau,
Kindertageseinrichtung und öffentlichen Spielflächen
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei der Realisierung des in § 3 dieses
Vertrages genannten Vorhabens innerhalb des Baufeldes BF 1.2 mindestens 4.000
m² Geschossfläche für Wohnnutzung (BGF-R (oberirdisch)) als öffentlich geförderten
Wohnungsbau gemäß der zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen Förderrichtlinie
Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen ((FRL öff Wohnen NRW)
bezugsfertig zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Die Lage des öffentlich
geförderten Wohnungsbaus im Vertragsgebiet ist entsprechend der Darstellung in
der als #Anlage 2 beigefügten Karte vorzusehen.
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(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A
muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A
und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird
die Vorhabenträgerin einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird
die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen den
Anforderungen der FRL öff Wohnen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die
Stadt – Amt für Wohnungswesen – die Einhaltung der Anforderungen der FRL öff
Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest.
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, für die Dauer von mindestens
25 Jahren, die gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen für eine Miete (Kaltmiete)
entsprechend der zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen Förderrichtlinie
Öffentliches Wohnen (#derzeit maximal 7,85 EUR pro m² für Einkommensgruppe A
und 9,00 EUR pro m² für Einkommensgruppe B (Stand FRL öff Wohnen NRW 2024))
zu vermieten.
(4) Nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel unterliegen die Wohnungen ab der
Bezugsfertigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung
und Nutzung von Wohnraum des Landes NRW (WFNG NRW). Mit der Bewilligung
beginnt die Laufzeit des Besetzungs- oder Benennungsrechts. Die Stadt – Amt für
Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend den zur
Ausführung erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WFNG NRW). Das
Besetzungs- oder Benennungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung. Die
Vorhabenträgerin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt
und der Wohnungswirtschaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – übt das
Besetzungs- oder Benennungsrecht nicht aus; die Vorhabenträgerin kann die
Wohnungen eigenverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Die
Vorhabenträgerin ist jedoch gesetzlich verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung
sowie die Überlassung an einen Wohnberechtigten i.S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW
der Stadt – Amt für Wohnungswesen – unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die
erforderlichen Daten werden im aktuellen Programm Wohnung 2000 erfasst und
verarbeitet.
(5) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau
i.S.d. Abs. 1 innerhalb der Frist des #§ 3 Abs. 2a einen vollständigen und
genehmigungsfähigen Bauantrag für insgesamt mindestens #40 öffentlich geförderte
Wohneinheiten bei der Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen und innerhalb der
Frist des Satz 2 in #§ 3 Abs. 2 den Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des Satz
4 in #§ 3 Abs. 2 bezugsfertig fertigzustellen. Insoweit ist #§ 3 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits
vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert
werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen
Vorhabenbeginn zugestimmt (vgl. Nr. 10.1.2.1 FRL öff Wohnen NRW 2024).
§ 5 – Kindertageseinrichtung
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(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (#Anlage 1) und in Abstimmung mit der Stadt
– Amt für Kinder, Jugend und Familie – sowie unter Beachtung der
Rahmenbedingungen des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) für den Neubau
und die Ersteinrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder eine sechszügige
Kindertageseinrichtung mit einer Nutzfläche von ## m² nebst einer Freifläche von ##
m² und Erschließungsfläche von ## m² zu planen und zu errichten. Die vorstehende
Verpflichtung umfasst auch die Errichtung der Stellplätze für die Kita.
(2) Die Vorhabenträgerin wird die Kita einem geeigneten Träger mietweise für eine
Dauer von mindestens 15 Jahren ab Inbetriebnahme der Kita überlassen. Eine
Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII ist vor Aufnahme des Betriebs vom Träger
einzuholen.
§ 6 – Ausgleichzahlung für Inanspruchnahme einer städtischen Fläche für eine
öffentliche Kinderspielfläche
Für die Inanspruchnahme der städtischen Fläche Gemarkung Mülheim, Flur 6, aus
Flurstück Nr. 963 und 1199, groß ca. 1.680 qm zur Herstellung von einer Spielplatzfläche
sowie die Umsetzung der Pflanzmaßnahmen M1 zahlt die Vorhabenträgerin für die
Bereitstellung der städtischen Flächen einen Ausgleichsbetrag in Höhe von
an die Stadt - Amt für Liegenschaften – innerhalb von 1 Monat nach Satzungsbeschluss
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 69472/01 auf das Konto der
Stadtkasse bei der
Sparkasse Köln Bonn
Teil IV – Bauordnungsrechtliche Pflichten
§ 7 – Stellplätze/Mobilitätskonzept
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, auf den im Plangebiet gelegenen
Grundstücken die gem. § 48 BauO NRW i.V.m. der Satzung über die Herstellung von
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von
Ablösebeträgen der Stadt Köln der Stadt vom 31.05.2022 („Stellplatzsatzung“) sowie
Ziff. 6.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlichen
notwendigen Stellplätze sowie Abstellplätze für Fahrräder zur privaten Nutzung
herzustellen und für die Dauer der genehmigten Nutzung zu unterhalten.
Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 4 der Stellplatzsatzung ist die Vorhabenträgerin
berechtigt, die vorhabenbezogen nachzuweisenden Stellplätze und
Fahrradabstellplätze innerhalb des Vertragsgebietes nachzuweisen. Ein Nachweis
auf dem jeweiligen Vorhabengrundstück selbst ist nicht erforderlich. Die
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Verpflichtung zur dauerhaften Unterhaltung der Stellplätze und Fahrradabstellplätze
kann von der Vorhabenträgerin ohne Zustimmung der Stadt auf Rechtsnachfolger im
Grundstückseigentum übertragen werden. Von den nachzuweisenden
Fahrradabstellplätzen sind 42 Abstellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für
Ladestationen zur Aufladung elektrisch betriebener Fahrräder vorzubereiten und 10
% der Abstellplätze so zu gestalten, dass diese sich zur Nutzung für Spezialfahrräder
(E-Bikes, Pedelecs, Lastenfahrräder, Fahrräder mit Anhängern) eignen; zur Nutzung
für Spezialfahrräder eignen sich Fahrradabstellplätze dann, wenn sie Abmessungen
von mindestens 2,50 m x 1,25 m aufweisen. Bei der Planung der
Fahrradabstellplätze ist ihre leichte Erreichbarkeit durch eine ebenerdige Zuwegung
oder über Rampen (max. 15 % Neigung, mind. 1,1 m Breite), ihre gute Einsehbarkeit
und Beleuchtung sowie die Möglichkeit zum Anschließen des Fahrradrahmens nebst
Anlehnbügel für den sicheren Stand zu berücksichtigen.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb des Vertragsgebietes mindestens
einen festen Standplatz für Bikesharing-Anbieter mit mindestens 15 Abstellplätzen
für Fahrräder in einer Größe von mindestens 1,5 m2 je Abstellplatz zur Nutzung
durch die Allgemeinheit herzustellen sowie für die Dauer von 15 Jahren ab
Fertigstellung zu unterhalten und ein entsprechendes Bikesharing-Angebot
zugunsten der Allgemeinheit bereitzustellen.
Zur Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung kann die Vorhabenträgerin sich eines
Dritten bedienen. Der Dritte ist gegebenenfalls Erfüllungsgehilfe der
Vorhabenträgerin.
Die Bikesharing-Fahrradabstellplätze und das Bikesharing-Angebot sind innerhalb
der Frist des #§ 3 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen.
Die Vorhabenträgerin wird der Stadt – Stadtplanungsamt - spätestens zwei Wochen
nach Fertigstellung eine Mitteilung über die Fertigstellung zusenden.
(3) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, auf dem im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan als MU 2.1 festgesetzten Gebiet sechs PKW-Stellplätze in einer
Größe von mindestens 11 m2 je Stellplatz (sog. Mobilitätsstation) zur Nutzung als
Carsharing-Stellplätze durch die Allgemeinheit herzustellen sowie für die Dauer von
15 Jahren ab Fertigstellung zu unterhalten und ein entsprechendes Carsharing-
Angebot zugunsten der Allgemeinheit bereitzustellen. Mindestens drei der in Satz 1
genannten Stellplätze sind mit Einrichtungen zur Aufladung elektrisch betriebener
Kraftfahrzeuge (E-Ladesäulen etc.) auszustatten.
Zur Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung kann die Vorhabenträgerin sich eines
Dritten bedienen. Der Dritte ist gegebenenfalls Erfüllungsgehilfe der
Vorhabenträgerin.
Die Carsharing-Plätze und das Carsharing-Angebot sind innerhalb der Frist des #§ 3
Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen.
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Die Vorhabenträgerin wird der Stadt – Stadtplanungsamt - spätestens zwei Wochen
nach Fertigstellung eine Mitteilung über die Fertigstellung zusenden.
§ 8 – Private Spielfläche
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Inhalten des Vorhaben- und
Erschließungsplans einen ausreichend großen Spielplatz für Kleinkinder gemäß
§ 8 Abs. 4 BauO NRW anzulegen. Die abschließende Zulassung des Spielplatzes und die
Einhaltung und Überwachung der übrigen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 BauO
NRW 2018 obliegt dem Baugenehmigungsverfahren.
Teil V – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
§ 9 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln
Die Vorhabenträgerin erklärt sich bereit die Leitlinien zum Klimaschutz (#Anlage 8) in der
Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln bei der Planung weitgehend zu
berücksichtigen.
§ 10 – Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Durchführung der Vorhaben - und Erschließungsmaßnahmen im
Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung
zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Vertragsgebiets bedarf der Zustimmung der
Stadt.
§ 11 – Artenschutz
Im Rahmen des Bebauungsplans ist die schrittweise Revitalisierung des Geländes unter
Einbeziehung des historischen und teils denkmalgeschützten Gebäudebestandes
vorgesehen. Da das Vorhaben zur Inanspruchnahme von Gehölzbeständen und
Gebäuden führt, wurde das Büro naturgutachten oliver tillmanns über das Ingenieurbüro I.
Rietmann mit der Durchführung faunistischer Erfassungen und der Erstellung einer darauf
aufbauenden artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauftragt, die das vorliegende
Fachgutachten umfasst (vgl. naturgutachten oliver tillmanns, 05.08.2019).
Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan unter Hinweise aufgeführten
Vorgaben und Maßnahmen zum Artenschutz einzuhalten bzw. durchzuführen. Die
Einzelheiten sowohl zum Inhalt als auch zu den zeitlichen Vorgaben ergeben sich aus der
als #Anlage 9 beigefügten Artenschutzprüfung.
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Die Grundlage für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse stellen zwischen März und
September 2015 durchgeführte faunistische Erhebungen dar, in deren Rahmen eine
Erfassung der Vogel- und Fledermausarten sowie von Mauereidechse und Nachtkerzen-
Schwärmer stattfand. Aus der Artengruppe der Fledermäuse konnten mit Großem
Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus drei Fledermausarten festgestellt
werden, von denen die Zwergfledermaus auch ein von einzelnen Individuen genutztes
Quartier im Vorhabenbereich besitzt. Unter den 37 im Untersuchungsraum festgestellten
Vogelarten sind mit Flussuferläufer, Graureiher, Haussperling, Heringsmöwe, Kormoran,
Lachmöwe, Mehlschwalbe, Silbermöwe und Sturmmöwe neun Arten als planungsrelevant
einzustufen. Bei diesen Arten handelt es sich aber nur um Durchzügler, Nahrungsgäste
oder Überflieger. Unter den Brutvogelarten der Gebäude und Gehölze befinden sich nur
häufige und ungefährdete Arten. Die Erfassung von Mauereidechse und Nachtkerzen-
Schwärmer erbrachte keine Nachweise.
Im folgenden Absatz wird Bezug genommen auf Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen. Diese sollten an dieser Stelle benannt und vertraglich vereinbart
werden.
Um eine Beeinträchtigung von Eiern, eine Tötung von Jungvögeln und Fledermäusen und
erhebliche Störungen von Arten zu verhindern, werden Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen dargestellt. Für die Arten, die in Gehölzen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten finden, wird eine Beschränkung des Zeitraums für die Entfernung von
Gehölzen und Kletterpflanzen oder alternativ eine Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester
vorgegeben. Zum Schutz von Fledermausarten und Gebäudebrütern sind vor dem Rück-
oder Umbau von Gebäuden Kontrollen auf einen Besatz durchzuführen Zudem werden
allgemeine Minderungen akustischer und optischer Wirkungen vorgegeben.
Wenn die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, wie vorgegeben, durchgeführt
werden, können für die auftretenden Vogelarten sowie Großen Abendsegler und
Rauhautfledermaus arten-schutzrechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden.
Aufgrund des Verlustes einer Ruhestätte der Zwergfledermaus im ehemaligen Trafo-Haus
werden für die Art weitere funktionserhaltende Maßnahmen notwendig. Um die betroffene
Ruhestätte zu kompensieren, wird im Rahmen einer CEF-Maßnahme ein funktionaler
Ausgleich durch die Installation künstlicher Fledermausquartiere vorgegeben und im
Bebauungsplan festgesetzt. Durch die gruppenweise Anbringung von insgesamt 15
Spaltkästen an fünf Standorten in maximal 200 m Entfernung und vor dem Rückbau der
betroffenen Ruhestätte kann ihre ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang
nach § 44 Absatz 5 BNatSchG erhalten werden. Die artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten nicht ein, weshalb
die Realisierung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der dargestellten
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der funktions-erhaltenden Maßnahme
aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
Teil VI – Sonstige Pflichten
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§ 12 – Gestaltung
Die Architektur und Gestaltung der Gebäude im Vorhabengebiet wurde parallel zur
Planaufstellung umfassend durch die Ständige Jury Mülheimer Süden begleitet.
Beratungsergebnis sind die als #Anlage 7 diesem Vertrag beigefügten Ansichten und
Perspektiven. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die einzelnen Baufelder bzw.
Gebäude entsprechend den Darstellungen zu planen und zu errichten. Sollten wesentliche
Abweichungen notwendig sein, sind diese mit der Stadt – Stadtplanungsamt – und ggf. mit
der Ständigen Jury zu beraten.
Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen
§ 13 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes gem. § 10 BauGB die unter Ziffer 12 der textlichen Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geregelten, in ihrer Ausübung teilweise auf den
Tagzeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) beschränkte Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in der
hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entsprechender beschränkt
persönlicher Dienstbarkeiten dinglich und öffentlich-rechtlich durch Baulast zu sichern.
Lehnt die Bauaufsichtsbehörde die Eintragung der Baulast ab, entfällt die Verpflichtung zur
öffentlich-rechtlichen Sicherung des Geh -, Fahr- und Leitungsrechts. Die Eintragung der
Dienstbarkeiten ist durch die Vorhabenträgerin zu bewilligen. In den Text der ansonsten
unbedingten Bewilligungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die Eintragung erst
vollzogen wird, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Die hiermit verbundenen
Kosten trägt die Vorhabenträgerin.
Für den Fall, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgehoben wird, verpflichtet
sich die Stadt, die Löschung der vorgenannten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten in
grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen #dem/der
Eigentümer(in) des/r (jeweiligen) Grundstücks(e) zur Verfügung zu stellen. Die
vorstehenden Regelungen gelten in Bezug auf die Baulast entsprechend.
§ 14 – Vertragsstrafe
(1) Zur Sicherung der Vorhabendurchführung unterwirft sich die Vorhabenträgerin nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einer Vertragsstrafe, soweit die
Umsetzung des Vorhabens von besonderem städtebaulichem Interesse ist. Hierbei
findet Berücksichtigung, dass einzelne Vorhabenbestandteile im Vertragsgebiet die
Weiternutzung bestehender, teilweise denkmalgeschützter Gebäude vorsehen,
deren Umsetzung nicht sicherungsbedürftig erscheint. Die Vorhabenträgerin ist zur
Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie infolge des Ablaufs einer der
Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns- und Fertigstellungspflichten,
auf die in den nachfolgenden Abs. 2, 3 und 4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die
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Vorhabenträgerin kommt nicht in Verzug, solange die Pflichterfüllung infolge eines
Umstands unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe
beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2, 3 bzw. 4 geregelten
Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist.
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der
Bauantragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden
Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive
Umsatzsteuer) Planungskosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung
entsprechen, begrenzt
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der
Baubeginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden
Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive
Umsatzsteuer) Planungskosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der
Planungskosten nach Abs. 2 entsprechen, begrenzt
(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der
Fertigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden
Höchstbeträge, die jeweils 2 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive
Umsatzsteuer) Herstellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3
entsprechen, begrenzt
(5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive
Umsatzsteuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die
entsprechende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche
Regelungen dieses #§ 14 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte,
festgesetzte und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt
der ordentlichen Verjährung.
(6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges
zu berücksichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist
also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der
Verschiebung oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw.
Fertigstellungsfrist einer besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer
Rechtsnachfolge im Sinne des #§ 16 ist das Vertretenmüssen eines/einer
Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfolger/in anzurechnen.
(7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung
des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu
berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der
Fristüberschreitung durch die Stadt bei der Vorhabenträgerin fällig.
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(8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorhabenträgerin nicht von der
Erfüllung der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder
Fertigstellungspflichten. Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der
jeweilige Höchstbetrag nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin
einen Vorhabenteil fristgemäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte
Vertragsstrafe für den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder
Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags-
und/oder Baubeginnspflicht geleistete Vertragsstrafe ist nach schriftlicher
Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb von 1 Monat nach Zugang der
Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benennende Konto unverzinst
zurückzuzahlen.
(9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt
unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des §
348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB
anwendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine
verwirkte Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag
herabgesetzt werden.
§ 15 – Sicherung Vertragspflichten
(1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung des öffentlich geförderten
Wohnungsbaus sowie der auf mindestens 25 Jahre befristeten Belegungsbindung
wird die Vorhabenträgerin innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss die
unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit zugunsten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt –
Stadtplanungsamt – vorlegen:
„Die im Vertragsgebiet entsprechend Anlage #Anlage zum städtebaulichen
Vertrag/Durchführungsvertrag #Name vom #Datum für den #öffentlich geförderten/
preisgedämpften Wohnungsbau identifizierten Flächen und die darauf zu
errichtenden #Wohnungen/ Gebäude dürfen jew eils für die Dauer von mindestens
25 Jahren ab Bezugsfertigkeit nur von Personen bew ohnt w erden,
- deren Einkommen im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Bauen
und Verkehr des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse
nach §§ 13–15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für
das Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jew eils gültigen
Fassung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jew eils gültigen
Fassung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht
bzw . um nicht mehr als 40 % überschreitet und
- deren Berechtigung bei Gebrauchsüberlassung durch einen
Wohnberechtigungsschein im Sinne von § 18 WFNG NRW oder eine diese
ersetzende Vorschrift nachgew iesen w ird.“
Sofern die zu identifizierenden Flächen noch nicht realgeteilt wurden, ist die
beschränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück
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einzutragen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der
Flurstücke, verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung
betroffenen Restflächen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils) nach
vollständiger Errichtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und nach Ablauf
der Belegungsbindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen
#dem/der Eigentümer(in) des/r (jeweiligen) Grundstücks(e) zur Verfügung zu stellen.
Die vorstehende Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass der vorhabenbezogene
Bebauungsplan aufgehoben wird.
(3) Rettungswegekonzept
Zur sicheren Benutzung der in den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als MU 3
und GE 1 festgesetzten Gebieten geplanten Gebäudekörper sieht die Planung im
Luftraum der Hafenstraße die Errichtung von Rettungsstegen vor, die an
Sicherheitstreppenräume der geplanten Bebauung anschließen. Die Parteien sind sich
einig, dass die Inbenutzungnahme der in den Gebieten MU 3 und GE 1 geplanten
Gebäudekörper erst gestattet werden kann, wenn eine sichere Entfluchtung über die
Stege oberhalb HQ 200 in Richtung Deutz-Mülheimer Str. gewährleistet ist. Die sichere
Entfluchtung setzt in rechtlicher Hinsicht die dingliche Sicherung des
Benutzungsrechtes zugunsten der Nutzer der an den jeweiligen Rettungssteg
angeschlossenen Gebäudekörper innerhalb der Baufelder 4, 5.1a, 5.1b, 5.2 sowie 5.3
durch Eintragung von Dienstbarkeiten zu Lasten der als Rettungsweg vorgesehenen
Grundstücksteilflächen innerhalb der Baufelder 1.1 und 2.4a voraus.
(4) Bauherrenhandbuch / Alarm- und Einsatzpläne
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Vorhabenträgerin oder eine
Rechtsnachfolgerin verpflichtet, ein Bauherrenhandbuch sowie entsprechende
Alarm- und Einsatzpläne der Feuerwehr vorzulegen. Die sich daraus ergebenden
Verpflichtungen werden Bestandteil der Baugenehmigungen, die nach § 78 WHG der
wasserrechtlichen Genehmigung der Bezirksregierung bedürfen.
Das Bauherrenhandbuch dient den Bauherren als Leitfaden, um zugeschnittene
Lösungen auf das Projektgebiet hinsichtlich des Hochwasserschutzes zu erhalten.
Neben allgemeinen Informationen zum Thema Hochwasser, den möglichen
Abflüssen und dazugehörigen Wasserständen im Projektgebiet des Lindgens-Areals,
den Retentionsraumflächen und -volumina und dem vorhandenen Hochwasserschutz
/ Hochwasserschutzlinie wird auf eine hochwasserangepasste Bauweise
eingegangen. Weiterhin werden darin der Umgang und ggf. die Einschränkungen im
Hochwasserfall im neuen Stadtquartier beschrieben. Dieses Bauherrenhandbuch soll
als Gemeinschaftsprojekt von den Investoren, den planenden Architekten und den
Hydrologen / Hydraulikern in enger Abstimmung mit den StEB Köln und der
Feuerwehr in einem weiteren Arbeitsschritt erarbeitet werden.
(5) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder
eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin
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- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß Abs. 1, Abs. 2 sowie
gemäß #§ 13 der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat,
- die Baulasten beantragt hat,
- die Bürgschaftserklärungen gemäß den Erschließungsregelungen (#Anlage 4)
vorgelegt hat,
- die Ausgleichszahlung der Inanspruchnahme der städtischen Fläche erfolgt ist.
§ 16 – Rechtsnachfolge
(1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Die
Zustimmung darf nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Durchführung des Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstücke
im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer
Weitergabeverpflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und
#diese(n) für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt
auch für die Übertragung eines Erbbaurechts.
(3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des
Vertrags neben einer etwaigen Rechtsnachfolgerin im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 2,
soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung entlässt. Die
Stadt wird die Vorhabenträgerin aus dieser Haftung entlassen, wenn die
Durchführung des in #§ 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in #§ 3 Abs. 2
und 3 genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn gegenüber
der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag
durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige
Sicherheiten nach § 15 sowie den Erschließungsregelungen dieses Vertrages Zug
um Zug ausgetauscht wurden.
(4) Der Stadt ist bekannt, dass die Rechte und Pflichten dieses Vertrages betreffend die
in #Anlage … dargestellten Grundstücksflächen von der Lindgens Areal Projekt
GmbH sowie Herrn Wolfgang von Moers, c/o WvM Immobilien + Projektentwicklung
GmbH, Sachsenring 83, 50677 Köln, übernommen werden sollen. Nach dem
Kenntnisstand der Stadt zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages ist dies
kein Umstand, der die Annahme rechtfertigt, dass die Durchführung des Vorhabens
auf den dargestellten Grundstücksflächen innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet
ist.
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Teil VIII – Schlussbestimmungen
§ 17 – Kostentragung
Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner
Durchführung. Ausgenommen hiervon sind die Kosten, die der Stadt für die Erarbeitung
dieses Vertrages entstanden sind, die diese selbst trägt.
§ 18 – Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige
Aufwendungen der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12
Abs. 6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden.
Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei
denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße
der Stadt zurückzuführen.
§ 19 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem
Vertrag.
§ 20 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des
Vertrags rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für
Regelungslücken.
§ 21 – Geltungsdauer
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum #Datum weder der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nummer 69472/01 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach
§ 33 BauGB erteilt worden ist. Der Vertrag tritt ferner außer Kraft, wenn der
vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgehoben oder im Verlauf eines gerichtlichen
Streitverfahrens für unwirksam erklärt wird.
Köln, #Datum
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
__________________
Markus Greitemann
Im Auftrag
__________________
Eva Herr
Als Volljurist/Volljuristin im
öffentlichen Dienst
__________________
#Name
#Ort, #Datum
# Name/Firma Vorhabenträgerin
vertreten durch
__________________
#Name
Anlage 8: textliche Festsetzungen
49287 Zeichen
Anlage 8 / 2 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01, Blatt 1 + 2, und Vorhaben- und Erschließungsplan, Blatt 3 + 4 Arbeitstitel „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Textliche Festsetzungen 1. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträ- gerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung 2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) die allgemein zulässi- gen Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauNVO nicht zulässig. 2.2 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) ausnahms- weise zulässigen Betriebswohnungen, Kindertageseinrichtungen und Vergnügungs- stätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU 1 bis 3) ausnahms- weise zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2.4 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind im Urbanen Gebiet MU 2 in- nerhalb der denkmalgeschützten und der dazwischen liegenden Bestandsgebäude die nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäude unzulässig. 2.5 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU 1 bis 3) und im Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Hiervon abweichend sind Verkaufsstellen für den Verkauf an letzte Verbraucher zulässig, die in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Ge- werbebetrieben stehen und diesen baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht da- von aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsfläche nicht mehr als 15 % der Ge- schossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m². Ausgenommen von den oben genannten Festsetzungen sind im Urbanen Gebiet MU 2.1 im Erdgeschoss zusätzliche Läden mit einer Verkaufsflächenzahl (VKZ) von 0,017 und im Urbanen Gebiet MU 2.2 mit einer VKZ von 0,057 zulässig. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO können ausnahmsweise Räume von Einzelhandels- betrieben oberhalb des Erdgeschosses zugelassen werden, sofern sie Teil eines im Erdgeschoss angesiedelten Betriebes sind und keine Verkaufsflächen enthalten. - 2 - / 3 2.6 Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird festgesetzt: Änderungen und Erneuerungen am vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieb „Grillfachhandel“ in der Hafenstraße 1 sind zulässig. Erweiterungen des Einzelhandels- betriebes sind nicht zulässig. Das Sortiment ist auf folgenden Waren zu beschränken: Hauptsortiment mit einem Verkaufsflächenanteil von mindestens 90 % Grills (Gas-/Holzkohle-/Elektro-/Pellet-/Keramik-/Einbaugrills) und Grillgeräte, Smoker, Outdoorküchen sowie Grillzubehör Randsortiment mit einem Verkaufsflächenanteil von maximal 10 % Grillaffine Lebensmittel (z.B. TK-Fleisch, Saucen, Öle, Gewürze), Küchenartikel, wie Küchengeräte, Küchenbesteck, Geschirr, Gartenmöbel Dekoartikel 2.7 Unterhalb einer Höhenlage von 46,30 m über Normalhöhennull (NHN) sind bei Neu- bauten nur Stellplätze, Garagen, Keller und Abstellräume zulässig. Technikräume und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass der Hochwasserschutz baulich gewährleistet ist. 3. Maß der baulichen Nutzung 3.1 Gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO wird das Maß der baulichen Nutzung im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen be- stimmt. 3.2 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Urbanen Gebiet (MU 1 bis 3) und im Ge- werbegebiet (GE 1 bis 3) die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Gara- gen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund- stück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. 3.3 Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche um die Flächen not- wendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 3.4 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Ge- bäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen um nicht mehr als 50 cm unterschritten werden. 3.5 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch unterge- ordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Solaranlagen, Treppenaufgänge – auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Über- schreitungen beträgt 3,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 33 % nicht übersteigen (hiervon ausgenommen sind Solar- anlagen). Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der straßen- bzw. platzseitigen Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Ge- schosses zurücktreten. - 3 - / 4 4. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Überbauung öffentlicher Straßen- verkehrsflächen 4.1 Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt: Gebäude dürfen sowohl mit als auch ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. 4.2 Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt: Im Erdgeschoss darf die Baulinie durch Eingänge und sonstige Rücksprünge bis maxi- mal 2,50 m Tiefe unterschritten werden. Die Eingänge und sonstigen Rücksprünge dür- fen im Einzelnen eine Breite von 14,00 m und in der Summe die Hälfte der Fassaden- länge der jeweiligen Gebäudeseite im Erdgeschoss nicht überschreiten. Oberhalb des Erdgeschosses darf die Baulinie durch Vorbauten, wie Balkone und Er- ker, bis maximal 1,60 m Tiefe überschritten werden, soweit diese insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Gebäudeseite in Anspruch nehmen. Oberhalb des Erdgeschosses darf die Baulinie durch Loggien bis maximal 2,50 m Tiefe unterschritten werden. Die Loggien dürfen im Einzelnen eine Breite von 14,00 m und in der Summe die Hälfte der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten. 4.3 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt: Im Erdgeschoss darf die Baugrenze durch Hauseingänge und Hauseingangstreppen bis maximal 1,50 m überschritten werden. Die Baugrenze darf durch Terrassen bis maximal 3,00 m überschritten werden. In den entsprechend gekennzeichneten Bereichen dürfen die straßenseitigen Baugren- zen durch Balkone und Erker mit den angegebenen Mindest- und Maximalhöhen über- schritten werden. 4.4 In den hierfür festgesetzten Bereichen sind – unter Einhaltung der angegebenen Min- dest- und Maximalhöhen – Verbindungsstege (Fußgängerbrücken) als Fluchtwege zu errichten. 5. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB werden für die in der Planzeichnung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans (Nebenzeichnung) gekennzeichneten Fassaden reduzierte Abstands- flächen mit den dort genannten Tiefen festgesetzt. 6. Stellplätze und Garagen, Nebenanlagen 6.1 Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 2 BauO NW wird festgesetzt, dass bei der Errichtung, der Änderung oder der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Zahl der notwendigen Pkw-Stellplätze nach § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 berechnet und um den Faktor 0,5 reduziert wird. Die Abminderungsfakto- ren nach § 4 i.V.m. Anlage 2, 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 finden keine Anwendung. Weitere Stellplatzreduzierungen sind gegen Ablösezahlung - 4 - / 5 nach Maßgabe der §§ 6 ff. der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 zuläs- sig, wenn durch geeignete Maßnahmen der motorisierte Kfz-Verkehr reduziert wird; ein gutachterlicher Nachweis ist erforderlich. Die Pkw-Stellplätze sind, wie folgt, auf die Baugebiete zu verteilen: - Urbanes Gebiet MU 1: 80 Stellplätze - Urbanes Gebiet MU 2.1: 153 Stellplätze - Urbanes Gebiet MU 2.2: 85 Stellplätze - Gewerbegebiet GE 3: 28 Stellplätze 6.2 Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen auf den priva- ten Grundstücksflächen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. In Tiefgaragen sind auch baulich untergeordnete Technikräume zu- lässig, im Überschwemmungsgebiet jedoch nur in hochwasserangepasster Ausfüh- rung. Ladestationen für E-Autos sind im überflutungsgefährdeten Bereich nicht zuläs- sig. Ausgenommen sind Ladestationen in Garagen und Tiefgaragen mit geeigneten Hochwasserschutztoren. 6.3 Grundstücksein-/-ausfahrten sind ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Be- reiche an der Straßenbegrenzungslinie zulässig. 6.4 Auf den privaten Grundstücksflächen sind insgesamt 1.390 Fahrradstellplätze unterzu- bringen und dauerhaft zu erhalten. Davon sind 122 Fahrradstellplätze für Besucherinnen und Besucher zugänglich anzulegen. Die Stellplätze müssen über ebenerdige Zuwegun- gen oder über Rampen mit einer maximalen Neigung von 15 % und einer Mindestbreite von 1,1 m erschlossen sein. Für die Stellplätze sind Anlehnbügel mit einer An- schließmöglichkeit für den Fahrradrahmen zu verwenden. Von den 1.390 Fahrradstellplätzen sind 139 Stellplätze für Sonderfahrräder (E -Bikes, Pedelecs, Lastenfahrräder, Fahrradanhänger) mit einer Fläche von jeweils mindestens 3,125 m² (2,50 m x 1,25 m) vorzusehen. Davon sind 42 Stellplätze mit Lademöglichkeit auszustatten. Die Fahrradstellplätze sind, wie folgt, auf die Baugebiete zu verteilen: - Urbanes Gebiet MU 1: 317 Stellplätze, davon 32 für Lastenräder - Urbanes Gebiet MU 2.1: 532 Stellplätze, davon 51 für Lastenräder - Urbanes Gebiet MU 2.2: 353 Stellplätze, davon 37 für Lastenräder - Gewerbegebiet GE 2: 30 Stellplätze, davon 3 für Lastenräder - Gewerbegebiet GE 3: 104 Stellplätze, davon 10 für Lastenräder - Gemeinbedarfsfläche: 54 Stellplätze, davon 6 für Lastenräder 6.5 Überdachte Fahrradstellplätze sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen, innerhalb der Tiefgaragen und innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig. 6.6 In der dafür festgesetzten Fläche mit der Kennzeichnung „Mobilitätsstation“ ist eine Mobilitätsstation mit den folgenden Angeboten zu errichten: - sechs Carsharing-Stellplätze, von denen mindestens drei Stellplätze mit Ladevor- richtungen zu versehen sind, - mindestens 15 Stellplätze für Leihfahrräder, - mindestens 2 Stellplätze für verleihbare Lastenfahrräder, - mindestens 6 öffentliche Fahrradabstellplätze, zzgl. 20 % für Sonderfahrräder. - 5 - / 6 Die Mobilitätsstation und ihre Angebote sind dauerhaft zu erhalten und der Allgemein- heit zur Verfügung zu stellen. Hauseingangsbereiche sind von den oben genannten Stellplätzen freizuhalten. 6.7 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind dauerhafte Abfallsammelanlagen, wie Stand- plätze für Abfallbehälter, sowie fest installierte Abfallwertstoffbehälter, wie Unterflurcon- tainer, auf den privaten Grundstücksflächen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, innerhalb der Tiefgaragen oder in den dafür festgesetzten Flä- chen zulässig. In den mit „Aw“ gekennzeichneten Flächen sind ausschließlich Unter- flurcontainer zulässig. 6.8 Innerhalb der mit „Terrasse“ gekennzeichneten Fläche im Gewerbegebiet GE 2 ist eine Terrasse für Außengastronomie zulässig. 7. Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der so- zialen Wohnraumförderung gefördert werden können, errichtet werden dürfen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im Neubau im Urbanen Gebiet MU 1 auf einer Geschoss- fläche von mindestens 4.000 m² eine Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert wird. 8. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB sind folgende Stauvolumen für Niederschläge bei Starkre- genereignissen zu schaffen: Innerhalb des Urbanen Gebiets MU 1 ist ein Stauvolumen von mindestens 65,9 m³ zu schaf- fen. Innerhalb des Urbanen Gebiets MU 2.1 ist ein Stauvolumen von mindestens 141,4 m³ zu schaffen. Innerhalb des Urbanen Gebiets MU 2.2 ist ein Stauvolumen von mindestens 61,8 m³ zu schaffen. Innerhalb des Gewerbegebiets GE 1 ist ein Stauvolumen von mindestens 16,6 m³ zu schaf- fen. Innerhalb der Gewerbegebiete GE 2, GE 3 und des Urbanen Gebiets MU 3 ist ein Stauvolu- men von insgesamt mindestens 137,3 m³ zu schaffen. 9. Hochwasserschutz Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16b) BauGB ist innerhalb des Bereichs der Untergeschosse von Kin- dertagesstätte und angrenzender denkmalgeschützter Mennigehalle ein Stauvolumen von mindestens 2.690 m³ zur Flutung im Hochwasserfall zu schaffen. Das Flutgeschoss muss zum Retentionsausgleich ungesteuert geflutet werden. 10. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maß- nahme) vor Abbruch des alten Trafo-Hauses an der Hafenstraße die Anbringung von insge- samt 15 Fledermauskästen an fünf verschiedenen Standorten in maximal 200 m Entfernung zum Trafo-Haus durchzuführen. - 6 - / 7 11. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte fest- gesetzt: - Die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit ge- mäß Planeintrag zu belasten. - Die mit GL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belas- ten. - Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und einem Radfahrrecht zuguns- ten der Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger ge- mäß Planeintrag zu belasten. - Die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zu- gunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. - Die mit GF 3 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zugunsten des Nachbargrundstücks (Flurstück 1043) gemäß Planeintrag zu belasten. - Die mit GFL 4 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Carsharing-Nutzer sowie einem Leitungsrecht zuguns- ten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. In der mit dem Zusatz „t“ versehenen Fläche wird das Geh- bzw. Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit auf die Tagstunden (6:00 bis 22:00 Uhr) begrenzt. 12. Lärmschutzmaßnahmen 12.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Liegt das betrachtete Außenbauteil zwischen zwei 5-dB-Klassengrenzen der maßgeblichen Außenlärmpegel, so ist der höhere Wert maßgeb- lich. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schall- schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Innerhalb der als Lärmpegelbereiche IV bis VI gekennzeichneten Flächen sind die Außenbau- teile von Gebäuden entsprechend ihrer Raumnutzung mit einem resultierenden Schalldämm- maß gemäß DIN 4109 für die jeweiligen Lärmpegelbereiche wie folgt zu errichten: Maßgeblicher Außenlärmpegel Lärmpegelbereich Aufenthaltsräume in Wohnungen Büroräume Erforderliches resultierendes Schalldämmmaß in dB ≤ 70 dB(A) IV 40 35 ≤ 75 dB(A) V 45 40 ≤ 80 dB(A) VI 50 45 - 7 - / 8 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri- gerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewie- sen wird. 12.2 Schutz vor Verkehrslärm An Fassaden, die an den in der Planzeichnung (Nebenzeichnung) mit der Signatur „Ver- kehrslärm“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, ist min- destens eine der folgenden Maßnahmen zu treffen: - Die Orientierung der Wohn- und Schlafräume sowie Außenwohnbereiche zur lärmabge- wandten Seite; - Die Errichtung von verglasten Loggien (bzw. Wintergärten) und Balkonverglasungen zur Schaffung lärmabgeschirmter Außenwohnbereiche; - Der Einbau von Schallschutzfenstern. 12.3 Schutz der Nachtruhe Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Tü- ren sicher zu stellen. Ein Verzicht auf derartige Maßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrecht- lichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung an den schutzbedürftigen Räumen niedrigere Beurteilungspegel als 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) nachgewiesen werden. 12.4 Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen An Fassaden, die an den in der Planzeichnung (Nebenzeichnung) mit der Signatur „Außen- wohnen“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) von über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind für Terrassen, Balkone und Loggien Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird (z.B. akustisch dichte Brüstungen in Kombination mit hochabsorbierenden Decken oder verglaste Loggien). Hier- von ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Ein Verzicht auf derartige Maßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrecht- lichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Beurteilungspegel als 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) nachgewiesen werden. 12.5 Schutz vor Gewerbelärm An Fassaden, die an den in der Planzeichnung (Nebenzeichnung) mit der Signatur „Gewer- belärm“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sind öffen- bare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin) nur zulässig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 60 dB(A) tags (06:00 bis - 8 - / 9 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außer- halb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. Hiervon kann abgewichen wer- den, wenn durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass die Immissi- onsrichtwerte durch Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden. 12.6 Betriebszeiten Außengastronomie darf ausschließlich im Tagzeitraum zwischen 6:00 und 22:00 Uhr betrie- ben werden. 13. Maßnahmen zum Gewässerschutz Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass unbeschichtete kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer innerhalb des Geltungsbereiches dieses vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans unzulässig sind. Anfallendes verschmutztes Straßenoberflächenwasser muss vor der Einleitung in den Rhein gemäß dem Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfah- ren“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 vom 26.5.2004 – behandelt werden. 14. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet die in den fol- genden Abschnitten aufgeführten Begrünungsmaßnahmen durchzuführen. Sämtliche Pflan- zungen bzw. Anlagen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen. 14.1 Pflanzmaßnahmen Die anzupflanzenden Baumstandorte können grundsätzlich um jeweils bis zu 5 m verscho- ben werden. Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen können die anzupflanzen- den Baumstandorte ohne räumliche Beschränkung verschoben werden. M1 Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spiel- platz“ sind mindestens 5 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M2 In den festgesetzten Flächen M2 sind parallel zur mit Geh- und Fahrrechten festge- setzten Fläche GF 3 – mit einem Abstand von der südlichen Grenze des Geh- und Fahrrechts von 0,5 bis 3 Meter – insgesamt mindestens 4 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M3 In der festgesetzte Fläche M3 ist eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zu- lässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielge- räte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedun- gen. Darüber hinaus ist mindestens ein Baum BF41 (GH742) zu pflanzen. M4 Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen der Hafenstraße sind mindestens 19 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M5 In der festgesetzte Fläche M5 sind mindestens 3 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und - 9 - / 10 Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen. M6 Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Park- anlage“ zwischen den Baugebieten GE 1 und GE 2 sind mindestens 7 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M7 Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spiel- platz“ zwischen den Baugebieten MU 1, MU 2 und der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte sind mindestens 6 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M8 An den mit M8 gekennzeichneten Baumstandorten sind 3 großkronige Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M9 In der festgesetzten Fläche M9 sind mindestens 8 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen, Rasenflächen EA31 (LW4112) herzustellen und mindestens 2 Strauchgruppen mit je- weils 4 Gehölzen BB1 (GH411) anzulegen. Zulässig sind hier Gräser- und Stauden- pflanzungen, Wege auf maximal 20 % der Gesamtfläche, Fahrradstellplätze, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen. M10 In der festgesetzte Fläche M10 sind mindestens 3 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen. M11 In der festgesetzten Fläche M11 sind mindestens 4 Bäume BF41 (GH742) zu pflan- zen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen. M12 Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Park- anlage zwischen den Baugebieten GE 2, GE 3 und MU 3 sind mindestens 7 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M13 In der festgesetzten Fläche M13 sind mindestens 8 Bäume BF41 (GH742) zu pflan- zen, Rasenflächen EA31 (LW4112) herzustellen und mindestens 2 Strauchgruppen mit jeweils 4 Gehölzen BB1 (GH411) anzulegen. Zulässig sind hier Gräser- und Stau- denpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen. M14 An dem mit M14 gekennzeichneten Baumstandort ist ein großkroniger Baum BF41 (GH742) zu pflanzen. M15 An den mit M15 gekennzeichneten Baumstandorten sind 3 mittel- bis großkronige Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M16 In der festgesetzten Fläche M16 sind mindestens 2 Bäume BF41 (GH742) zu pflan- zen. Es ist eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen. M17 In der festgesetzten Fläche M17 ist eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielge- räte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedun- gen. - 10 - / 11 M18 In der festgesetzten Fläche M18 sind mindestens 2 Bäume BF41 (GH742) zu pflan- zen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen. M19 In der festgesetzten Fläche M19 sind mindestens 6 Bäume BF41 (GH742) zu pflan- zen, eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen und mindestens 2 Strauchgrup- pen mit jeweils 4 Gehölzen BB1 (GH411) anzulegen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen. M20 In der festgesetzten Fläche M20 sind mindestens ein großkroniger Baum BF41 (GH742) zu pflanzen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen. M21 Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sind mindestens zwei großkronige Bäume BF 41 (GH742) zu pflanzen. 14.2 Sonstige private Freiflächen Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Ne- benanlagen überbaut werden, sind mit Gräsern HH7 (BR132), Stauden und/oder Sträuchern BB1 (GH51) zu bepflanzen. Baumpflanzungen BF41 (GH742) sind ebenfalls zulässig. 14.3 Begrünungen der Dachflächen und Tiefgaragen Dachbegrünung Die jeweils obersten Flachdächer der neu zu errichtenden Gebäude und kernsanierten Be- standsgebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC 1 / DC 3 (NB6243 / NB6244) oder einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht der extensiven Dachbegrünung ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Die Vegetationstragschicht der intensiven Dachbegrünung ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 100 cm Tiefe zu- züglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindes- tens 25 m³ betragen. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind Dachterrassen, techni- sche Aufbauten sowie untergeordnete Kiesflächen. Solarenergetische Anlagen sind über der Dachbegrünung zulässig. Tiefgaragen Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und/oder der unterirdischen Gebäudeteile ist, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen über- baut werden, zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei Baumpflan- zungen ist die Vegetationstragschicht mit einer mindestens 120 cm tiefen Bodensubstrat- schicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäu- men 2. Ordnung) und mit einer mindestens 150 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich ei- ner Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung) auszubilden. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. - 11 - / 12 14.4 Pflanzbindungen Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Baumstandorte sind dauerhaft zu erhal- ten und bei Verlust zu ersetzen. Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Sat- zung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden fol- gende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform: Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind für Neubauten ausschließlich Flachdä- cher zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 2. Dachaufbauten: Für die im Bebauungsplan bereits ausgewiesenen unter Denkmalschutz stehenden Ge- bäude kann eine Ausnahme von den Festsetzungen zu Dachaufbauten und Dachbegrü- nung unter den Ziffern 3.5 und 14.3 zugelassen werden, soweit die Erfüllung dieser An- forderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zur Umset- zung notwendige Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen. 3. Balkone und Erker: Balkone und Erker dürfen erst ab einer lichten Höhe von 3,50 m über dem angrenzen- den Gelände vor die Gebäudefassaden vorkragen. 4. Gebäudefassaden: Gebäudefassaden (außer Fenster und Türen) dürfen nur in Vollklinker oder Klinker- Riemchen, Putz (nur für Teilflächen, Anbauten, kleinere Gebäude oder Innenhoffassa- den), Beton und Stahl ausgebildet werden. Farbtöne der Putzflächen sind an den Farb- tönen von Klinker, Beton und Fensterfarbe zu orientieren. Stark auffallende Farbtöne sind ausgeschlossen. Für die im Bebauungsplan bereits ausgewiesenen unter Denkmal- schutz stehenden Gebäude kann eine Ausnahme von den Festsetzungen zu Fleder- mauskästen unter der Ziffer 10 zugelassen werden, soweit die Erfüllung dieser Anforde- rung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zur Umsetzung not- wendige Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Denkmalei- gentümer führen. 5. Einfriedungen: Einfriedungen sind nur außerhalb der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzten Flächen sowie auf deren Begrenzung in folgender Gestalt zulässig: a. Mauern, die aus sichtbaren Backsteinen/Ziegeln bestehen oder zu mindestens 50 % mit Backsteinen/Ziegeln oder Klinker-Riemchen verkleidet sind, b. Hecken oder Zäune, mit davor gepflanzten Hecken, bis zu einer Höhe von 1,50 m. 6. Abfallbehälter: Oberirdische Standplätze für bewegliche Abfallbehälter sind entsprechend der vorge- nannten Festsetzung zu Einfriedungen in einer Höhe, die mindestens der Höhe der Ab- fallbehälter entspricht, optisch von mindestens drei Seiten abzugrenzen. 7. Werbeanlagen: - 12 - / 13 Werbeanlagen sind nur an Gebäudewänden an der Stätte der Leistung zulässig; freiste- hende oder freihängende Werbeanlagen an Pylonen und Schornsteinen sind nicht zu- lässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur entlang der öffentlichen Straßenverkehrsfläche an der Deutz- Mülheimer Straße, der Hafenstraße und dem Auenweg angebracht werden. An den Gebäudefronten sind Werbeanlagen nur bis zur Deckenunterkante des zweiten Vollgeschosses zulässig. Werbeanlagen sind in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,0 m und einer Fläche von maximal 30 m² der Gebäu- deseite zulässig. Flächig auf der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 0,3 m von ihrer Wandfläche, einschließlich Befestigungen und Beleuchtungen, vortreten. Senkrecht zu ihrer Wandfläche dürfen Werbeanlagen maximal 1,0 m vorstehen und ihre Fläche darf einschließlich Befestigung 1,0 m² nicht überschreiten. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entspre- chenden Beleuchtung (einschließlich Lichtprojektionen) und akustische Werbeanlagen, die den öffentlichen Raum beschallen, sind nicht zulässig. Für die im Bebauungsplan bereits ausgewiesenen unter Denkmalschutz stehenden Ge- bäude können über diese Festsetzungen hinaus Einschränkungen für Werbeanlagen bestehen, soweit diese die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen würden. Kennzeichnungen Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: Im Bereich des Bebauungsplanes liegen zwei Flächen, die im Altlastkataster der Stadt Köln erfasst sind. Dies sind der Altstandort der Firma Lindgens (Nr. 901281) sowie eine Altablage- rung/Auffüllung (Nr. 901265) im südlichen Teil des Plangebiets. Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Sicherungs- maßnahmen erforderlich. Die Aufnahme von Bautätigkeiten/Entsiegelungen ist mindestens 6 Wochen vorher dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt – Abteilung Boden- und Grundwas- serschutz – der Stadt Köln anzuzeigen. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsor- gung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen. Die Einzelheiten regelt die jeweils erforderliche Baugenehmigung. Nachrichtliche Übernahmen 1. Die nach § 5 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) unter Schutz gestellten und gemäß § 9 Abs. 6 BauGB gekennzeichneten Baudenkmäler: Deutz-Mülheimer Straße 173 (Denkmallistennummer 8621): Industriedenkmal, beste- hend aus mehreren geschützten Hallen (Gruppe Hallen Nr. 60, 72 und 75; Halle 91: ehemalige Mennigehalle). Außerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die folgenden Baudenkmäler: - 13 - / 14 Nördlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes angrenzend steht das Indust- riedenkmal Deutz-Mülheimer Straße 183 (Denkmallistennummer 8572). Ebenfalls nördlich grenzt das Denkmal Mülheimer Hafen ohne Nummer (Hafenbrü- cke/Katzenkopfbrücke) mit der Denkmallistennummer 5048 an. Südlich des Auenwegs, benachbart zum Geltungsbereich, stehen die Industriedenkmä- ler Deutz-Mülheimer Straße 147-153 (Denkmallistennummer 6479) sowie Deutz-Mül- heimer Straße 200 und 202 (Denkmallistennummer 6479). 2. Das gemäß § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzte Überschwem- mungsgebiet des Rheins für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) entspre- chend 11,30 m Kölner Pegel sowie die Anschlagslinie des 200-jährlichen Hochwassers (HQ200). 3. Die dargestellten Sicherheitsabstände für die vorhandenen Liegestellen der 1- und 2- Kegel-Schiffe im Mülheimer Hafen entsprechen den in der ADN (Europäisches Überein- kommen vom 26.05.2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen) geforderten Radien von 100 m bei 1-Kegel-Schiffen und 300 m bei 2-Kegel-Schiffen. Hinweise Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Flucht- liniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu- ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. Rechtsgrundlagen Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fas- sung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722. Von der Überlei- tungsvorschrift des § 245c BauGB wird Gebrauch gemacht). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch Schiffsverkehrs-, Straßen- und Flugverkehrslärmimmissionen sowie gewerbliche Tätigkeiten vorbelastet. Bauschutzbereich - 14 - / 15 Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn. Kräne und ähnliche Bauhilfsanlagen, die eine Höhe von 100 m über Grund (§ 14 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)) überschreiten, bedürfen gemäß § 15 LuftVG der luftrechtlichen Genehmigung. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes befinden sich Anlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen. In Baugenehmigungsverfahren bei denkmalgeschützten Anlagen und in der engeren Umge- bung von denkmalgeschützten Anlagen sind die Belange des Denkmalschutzes und insbe- sondere die Erlaubnispflichten gemäß § 9 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) zu berücksichtigen. Innerhalb des Plangebiets ist im Boden mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Bodenfunden früh- industrieller Fertigungsanlagen zu rechnen. Über den Bestand hinausgehende Bodenein- griffe, beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen, erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnah- men mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswas- sers. Das anfallende Niederschlagswasser kann nach Aussage der Stadtentwässerungsbe- triebe in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3- 5315000-48/21 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E- Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche ist nur zur Information darge- stellt. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbrin- gung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung des Büros naturgutachten oliver tillmanns vom 05.08.2019 (Arten- schutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim), welche auf der Artenschutzprüfung vom 30.11.2015 aufbaut, ergeben sich unter Beachtung der folgenden - 15 - / 16 Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Ver- botstatbestände gemäß § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): a) Um die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Ruhestätten der Zwergfle- dermaus (Pipistrellus pipistrellus) im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen, sind vor dem Eingriff in das Trafo-Haus die unter Punkt 10 festgesetzten 15 künstlichen Fledermausquartiere von einer fachkundigen Person, im Umfeld von maximal 200 m um den Eingriffsbereich, an geeigneter Position zu installieren. Zur Erhöhung der Be- siedlungswahrscheinlichkeit hat jene Installation in fünf Gruppen mit je drei Quartieren zu erfolgen. Hierfür sind insgesamt 10 Wandschalen und fünf Spaltenkästen zu nutzen, je Gruppe im Verhältnis 2:1. Die Maßnahme sollte sich hinsichtlich Exposition, Beson- nung und der klimatischen Gegebenheit der Neuschaffung 1:1 an der verloren gehen- den Struktur orientieren. Die fortlaufende Funktionalität jener Ersatzquartiere ist durch den Vorhabenträger zu gewährleisten. Die oben genannte Installation ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert mitzuteilen. Dabei ist der Installationsort so eindeutig zu be- nennen, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist (inklusive Fotodokumentation und GPS- Koordinaten der Ersatzquartiere). b) Um die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Revierzentren/Niststätten der Mauersegler (Apus apus) im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen, sind vor dem Eingriff in die „Lindgens-Kantine“ (Baufeld 2.7) sechs künstliche Mauersegler- nistkästen von einer fachkundigen Person, im Umfeld von maximal 1.000 m um den Eingriffsbereich, an geeigneter Position zu installieren. Die fortlaufende Funktionalität jener Niststätten ist durch den Vorhabenträger zu gewährleisten. Die oben genannte Installation ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert mitzutei- len. Dabei ist der Installationsort so eindeutig zu benennen, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist (inklusive Fotodokumentation und GPS-Koordinaten der Nistkästen). c) Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten (inklusive der Entfernung von Kletterpflanzen) haben außerhalb der Vogelbrutzeit sowie der Aktivitätsphase von Fledermäusen zu er- folgen (Brutzeit und Aktivitätsphase 01.03. – 31.10. eines jeden Jahres). Sollten oben genannte Arbeiten zwingend in der Vogelbrutzeit oder der Aktivitätsphase von Fledermäusen erforderlich sein (v. a. Zwergfledermaus), ist eine ökologische Bau- begleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens zwei Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. Beim Nachweis von Vogelbruten ist die Entfernung der Struktur bis zum Ende der Brut auszusetzen. Sollte ein Fledermausbesatz in einer Baumhöhle nachgewiesen werden, so ist ein Teilverschluss, welcher den Einflug verhindert und den Ausflug ermöglicht, zulässig. Nach erfolgreichem Ausflug und erneuter endoskopischer Untersuchung kann der Höhlenbaum gefällt werden. So erloschene Fledermaus-Ruhestätten sind im unmit- telbaren Umfeld der Fällung im Verhältnis 1:3 auszugleichen. d) Vor dem Rück- und/oder Umbau von Gebäuden sind diese auf das Vorkommen aktuel- ler Bruten gebäudebrütender Vogelarten sowie Fledermausquartiere zu kontrollieren. Beim Nachweis von Fledermausquartieren oder Nestern sind die Rück- und / oder Um- baumaßnahmen an diesen Gebäuden bis zum Ende jener Nutzung auszusetzen. Hier- über ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu las- sen. Jedes so erloschene Fledermausquartier ist im Verhältnis 1:5 auszugleichen. Soll- ten Mauerseglerrevierzentren festgestellt werden, so ist der Verlust der artspezifischen Ruhestätten im Verhältnis 1:3 auszugleichen. e) Transparente und/oder spiegelnde Baustoffe der geplanten Außenfassaden (boden- tiefe Fenster, Fensterbänder, Glaswände, Eckverglasung, Absturzsicherungen u. ä.) sind so zu gestalten, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind (z. B. opake Materialien, Ornamentglas, Streifen-, Punkt- oder sonstige Muster). Zusätzlich wird der Außenreflexionsgrad sämtlicher Baustoffe auf max. 8 %, bei Isolier- verglasung auf max. 15 % festgelegt. - 16 - / 17 f) Um Fledermausarten und nachtaktive Wirbellose als deren Nahrungsquelle möglichst wenig zu beeinflussen und die Gefahr einer Tötung von Insekten zu verringern, ist die Beleuchtung der Baustellenbereiche sowie der geplanten Gebäude und Grünanlagen auf das absolut notwendige Mindestmaß zu beschränken. Dies bedeutet, dass durch Anpassung der Abstrahlungsgeometrie (Abstrahlwinkel < 70°, individuelle Abschirmung des Leuchtkörpers) ein Lichtkegel erzeugt wird, welcher das Anstrahlen umgebender Vegetation oder anderer geeigneter Strukturen / Lebens- räume vermeidet. Lediglich die notwendigen Bereiche dürfen von dem erzeugten Licht- kegel erfasst werden. Des Weiteren sind die Gehäuse der Beleuchtungsanlagen so zu konzipieren, dass keine Insekten eindringen können und eine möglichst geringe Oberflächentemperatur vorliegt. Quecksilberdampflampen sind zu vermeiden und durch Natriumdampflampen zu ersetzen. Hierbei sind Natriumniederdrucklampen gegenüber Natriumhochdruck- lampen zu bevorzugen. Sollten LED-Lampen eingesetzt werden, sind LEDs mit lang- welligem Farbspektrum zu bevorzugen (rote, grüne, gelbe; Farbtemperatur < 3000 Kel- vin) und LEDs mit einem kurzwelligem Farbspektrum zu vermeiden (blaue, violette, weiße). g) Auf die Vorschriften des § 39 Abs. 5 Ziffer 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird hingewiesen. Hiernach ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind scho- nende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Gärtnerisch genutzte Grundflächen umfassen auch Nutz- und Ziergärten, Rasensport- anlagen, Friedhöfe, und Grünanlagen. h) Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zu beachten. Hier- nach ist es insbesondere verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzu- stellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be- bauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die An- lage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Ja- nuar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitäts- maßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. DIN-Vorschriften DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegen- - 17 - / 18 schaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadt- haus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht- nahme bereitgehalten. Hochwasserschutz Teile des Plangebietes liegen im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des 100-jährlichen bzw. 200-jährlichen Hochwasserereignisses des Rheins (entsprechend 11,30 m bzw. 11,90 m Kölner Pegel). Im Rahmen des Bauvorhabens muss der Hochwasserschutz gewährleistet werden. Ein Ver- lust an Retentionsvolumen muss – auch während der Bauzeit – innerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden und soll für das 100-jährliche Hochwasser (HQ 100) um rund 10 % überkompensiert werden. Der Retentionsraum soll zur Vermeidung einer Risikoerhöhung auch für ein 200-jährliches Hochwasser ausgeglichen werden. Zusätzliche Kanalanschlüsse an den Mischwasserkanal in der Deutz-Mülheimer Straße sind in Abstimmung mit den StEB Köln ggfs. mit hochwassersicheren Absperrschiebern auszu- rüsten. Die Verpflichtung zum Schutz vor Rückstau aus dem Kanal bleibt davon unberührt. Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. Untere Naturschutzbehörde Die Untere Naturschutzbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Löschwasserversorgung Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 1.600 l/min für mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Der Nachweis der ausreichenden Löschwasserversor- gung ist in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen zu füh- ren und der zuständigen Brandschutzdienststelle vor Baubeginn vorzulegen. Bodenschutz Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), der Bundesboden- schutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes sind zu beachten. Sicherheitsabstände für Liegestellen von Kegelschiffen Das Wasser- und Schifffahrtsamt der Stadt Köln hält im nordwestlichen Teil des Mülheimer Hafens Liegestellen mit Landgangmöglichkeit für sogenannte Kegelschiffe vor, die es der Schifffahrt unter anderem ermöglichen, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezei ten einzu- halten. Gemäß dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN 2015) bestehen Sicher- heitsabstände (Schutzkreise) zu geschlossenen Wohngebieten, Ingenieurbauwer ken und Tanklagern. Der Sicherheitsabstand beträgt bei 1-Kegel-Schiffen 100 m, bei 2-Kegel-Schiffen 300 m. Die Liegestellen im Mülheimer Hafen sowie die entsprechenden Sicherheitsabstände - 18 - wurden nachrichtlich in die Planzeichnung des Bebauungsplans übernom men. Innerhalb der Sicherheitsabstände sind im vorliegenden Vorhaben weder eine Wohnbebauung, noch öffent- liche Kinderspielflächen geplant. Stand: 09.10.2024
Anlage 10: vorhabenbezogener Bebauungsplan (Blatt 2) textliche Festsetzungen
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0 25 50 Meter 69472/01 Maßstab 1:500 Arbeitstitel: Lindgens-Arealin Köln-MülheimBlatt 2 von 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplanund Vorhaben- und Erschließungsplan Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 10.11.2023)Vermessungsbüro Lühring Sonntag GbRHajo Lühring, Jürgen SonntagÖffentlich bestellte Vermessungsingenieure(ÖbVI)Westfeldgasse 3, 51143 Kölngez. Lühringöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 10.11.2023 Für den PlanentwurfVorhabenträger/in Lindgens & Söhne GmbH & Co. KGPiccoloministraße 2451063 Köln gez. HamacherKöln, den 10.11.2023 Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 22.01.2015 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 11.03.2015 ortsüblich bekannt gemacht. gez. RotersOberbürgermeisterKöln, den 03.03.2015 Markus GreitemannBeigeordneterKöln, den 15.11.2023 Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 28.01. bis 11.02.2015 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. gez. Fuchs BezirksbürgermeisterKöln, den 19.02.2015 Der Planentwurf hat in der Zeit vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen. gez. Thomas DinterDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 07.10.2024 gez. Thomas DinterDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 07.10.2024 Der Planentwurf hat in der Zeit vom 19.09.2024 bis 04.10.2024 nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB mit Begründung erneut öffentlich ausgelegen. OberbürgermeisterinKöln, den Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. OberbürgermeisterinKöln, den Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Satzungsbeschluss 1. Bauplanungsrechtliche FestsetzungenGemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) die allgemein zulässigen Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauNVO nicht zulässig.2.2 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen, Kindertageseinrichtungen und Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.2.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU 1 bis 3) ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.2.4 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind im Urbanen Gebiet MU 2 innerhalb der denkmalgeschützten und der dazwischen liegenden Bestandsgebäude die nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäude unzulässig.2.5 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU 1 bis 3) und im Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Hiervon abweichend sind Verkaufsstellen für den Verkauf an letzte Verbraucher zulässig, die in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und diesen baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsfläche nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².Ausgenommen von den oben genannten Festsetzungen sind im Urbanen Gebiet MU 2.1 im Erdgeschoss zusätzliche Läden mit einer Verkaufsflächenzahl (VKZ) von 0,017 und im Urbanen Gebiet MU 2.2 mit einer VKZ von 0,057 zulässig. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO können ausnahmsweise Räume von Einzelhandelsbetrieben oberhalb des Erdgeschosses zugelassen werden, sofern sie Teil eines im Erdgeschoss angesiedelten Betriebes sind und keineVerkaufsflächen enthalten.2.6 Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird festgesetzt:Änderungen und Erneuerungen am vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieb „Grillfachhandel“ in der Hafenstraße 1 sind zulässig. Erweiterungen des Einzelhandelsbetriebes sind nicht zulässig. Das Sortiment ist auf folgenden Waren zu beschränken: Hauptsortiment mit einem Verkaufsflächenanteil von mindestens 90 %Grills (Gas-/Holzkohle-/Elektro-/Pellet-/Keramik-/Einbaugrills) und Grillgeräte, Smoker, Outdoorküchen sowie Grillzubehör Randsortiment mit einem Verkaufsflächenanteil von maximal 10 %Grillaffine Lebensmittel (z.B. TK-Fleisch, Saucen, Öle, Gewürze),Küchenartikel, wie Küchengeräte, Küchenbesteck, Geschirr,GartenmöbelDekoartikel2.7 Unterhalb einer Höhenlage von 46,30 m über Normalhöhennull (NHN) sind bei Neubauten nur Stellplätze, Garagen, Keller und Abstellräume zulässig. Technikräume und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass der Hochwasserschutz baulich gewährleistet ist. 3. Maß der baulichen Nutzung3.1 Gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO wird das Maß der baulichen Nutzung im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen bestimmt. 3.2 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Urbanen Gebiet (MU 1 bis 3) und im Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden.3.3 Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 3.4 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen um nicht mehr als 50 cm unterschritten werden.3.5 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Solaranlagen, Treppenaufgänge - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 3,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 33% nicht übersteigen (hiervon ausgenommen sind Solaranlagen). Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der straßen- bzw. platzseitigen Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. 4. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Überbauung öffentlicher Straßenverkehrsflächen4.1 Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt:Gebäude dürfen sowohl mit als auch ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. 4.2 Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt:Im Erdgeschoss darf die Baulinie durch Eingänge und sonstige Rücksprünge bis maximal 2,50 m Tiefe unterschritten werden. Die Eingänge und sonstigen Rücksprünge dürfen im Einzelnen eine Breite von 14,00 m und in der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite im Erdgeschoss nicht überschreiten.Oberhalb des Erdgeschosses darf die Baulinie durch Vorbauten, wie Balkone und Erker, bis maximal 1,60 m Tiefe überschritten werden, soweit diese insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Gebäudeseite in Anspruch nehmen. Oberhalb des Erdgeschosses darf die Baulinie durch Loggien bis maximal 2,50 m Tiefe unterschritten werden. Die Loggien dürfen im Einzelnen eine Breite von 14,00 m und in der Summe die Hälfte der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten.4.3 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt:Im Erdgeschoss darf die Baugrenze durch Hauseingänge und Hauseingangstreppen bis maximal 1,50 m überschritten werden. Die Baugrenze darf durch Terrassen bis maximal 3,00 m überschritten werden. In den entsprechend gekennzeichneten Bereichen dürfen die straßenseitigen Baugrenzen durch Balkone und Erker mit den angegebenen Mindest- und Maximalhöhen überschritten werden. 4.4 In den hierfür festgesetzten Bereichen sind unter Einhaltung der angegebenen Mindest- und Maximalhöhen Verbindungsstege (Fußgängerbrücken) als Fluchtwege zu errichten. 5. Vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der AbstandsflächenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB werden für die in der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Nebenzeichnung) gekennzeichneten Fassaden reduzierte Abstandsflächen mit den dort genannten Tiefen festgesetzt. 6. Stellplätze und Garagen, Nebenanlagen 6.1 Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 2 BauO NW wird festgesetzt, dass bei der Errichtung, der Änderung oder der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Zahl der notwendigen Pkw-Stellplätze nach § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 berechnet und um den Faktor 0,5 reduziert wird. Die Abminderungsfaktoren nach § 4 i.V.m. Anlage 2, 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 finden keine Anwendung. Weitere Stellplatzreduzierungen sind gegen Ablösezahlung nach Maßgabe der §§ 6 ff. der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen der motorisierte Kfz-Verkehr reduziert wird; ein gutachterlicher Nachweis ist erforderlich.Die Pkw-Stellplätze sind, wie folgt, auf die Baugebiete zu verteilen:- Urbanes Gebiet MU 1: 80 Stellplätze- Urbanes Gebiet MU 2.1: 153 Stellplätze- Urbanes Gebiet MU 2.2: 85 Stellplätze- Gewerbegebiet GE 3: 28 Stellplätze6.2 Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen auf den privaten Grundstücksflächen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. In Tiefgaragen sind auch baulich untergeordnete Technikräume zulässig, im Überschwemmungsgebiet jedoch nur in hochwasserangepasster Ausführung. Ladestationen für E-Autos sind im überflutungsgefährdeten Bereich nicht zulässig. Ausgenommen sind Ladestationen in Garagen und Tiefgaragen mit geeigneten Hochwasserschutztoren.6.3 Grundstücksein-/-ausfahrten sind ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche an der Straßenbegrenzungslinie zulässig.6.4 Auf den privaten Grundstücksflächen sind insgesamt 1.390 Fahrradstellplätze unterzubringen und dauerhaft zu erhalten. Davon sind 122 Fahrradstellplätze für Besucherinnen und Besucher zugänglich anzulegen. Die Stellplätze müssen über ebenerdige Zuwegungen oder über Rampen mit einer maximalen Neigung von 15 % und einer Mindestbreite von 1,1 m erschlossen sein. Für die Stellplätze sind Anlehnbügel mit einer Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen zu verwenden. Von den 1.390 Fahrradstellplätzen sind 139 Stellplätze für Sonderfahrräder (E-Bikes, Pedelecs, Lastenfahrräder, Fahrradanhänger) mit einer Fläche von jeweils mindestens 3,125 m² (2,50 m x 1,25 m) vorzusehen. Davon sind 42 Stellplätze mit Lademöglichkeit auszustatten. Die Fahrradstellplätze sind, wie folgt, auf die Baugebiete zu verteilen:- Urbanes Gebiet MU 1: 317 Stellplätze, davon 32 für Lastenräder- Urbanes Gebiet MU 2.1: 532 Stellplätze, davon 51 für Lastenräder- Urbanes Gebiet MU 2.2: 353 Stellplätze, davon 37 für Lastenräder- Gewerbegebiet GE 2: 30 Stellplätze, davon 3 für Lastenräder- Gewerbegebiet GE 3: 104 Stellplätze, davon 10 für Lastenräder- Gemeinbedarfsfläche: 54 Stellplätze, davon 6 für Lastenräder6.5 Überdachte Fahrradstellplätze sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, innerhalb der Tiefgaragen und innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig.6.6 In der dafür festgesetzten Fläche mit der Kennzeichnung „Mobilitätsstation“ ist eine Mobilitätsstation mit den folgenden Angeboten zu errichten:- sechs Carsharing-Stellplätze, von denen mindestens drei Stellplätze mit Ladevorrichtungen zu versehen sind,- mindestens 15 Stellplätze für Leihfahrräder,- mindestens 2 Stellplätze für verleihbare Lastenfahrräder,- mindestens 6 öffentliche Fahrradabstellplätze, zzgl. 20 % für Sonderfahrräder. Die Mobilitätsstation und ihre Angebote sind dauerhaft zu erhalten und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Hauseingangsbereiche sind von den oben genannten Stellplätzen freizuhalten.6.7 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind dauerhafte Abfallsammelanlagen, wie Standplätze für Abfallbehälter, sowie fest installierte Abfallwertstoffbehälter, wie Unterflurcontainer, auf den privaten Grundstücksflächen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, innerhalb der Tiefgaragen oder in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. In den mit „Aw“ gekennzeichneten Flächen sind ausschließlich Unterflurcontainer zulässig.6.8 Innerhalb der mit „Terrasse“ gekennzeichneten Fläche im Gewerbegebiet GE 2 ist eine Terrasse für Außengastronomie zulässig. 7. Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können, errichtet werden dürfenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im Neubau im Urbanen Gebiet MU 1 auf einer Geschossfläche von mindestens 4.000 m² eine Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert wird. 8. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für AblagerungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB sind folgende Stauvolumen für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen:Innerhalb des Urbanen Gebiets MU 1 ist ein Stauvolumen von mindestens 65,9 m³ zu schaffen. Innerhalb des Urbanen Gebiets MU 2.1 ist ein Stauvolumen von mindestens 141,4 m³ zu schaffen. Innerhalb des Urbanen Gebiets MU 2.2 ist ein Stauvolumen von mindestens 61,8 m³ zu schaffen.Innerhalb des Gewerbegebiets GE 1 ist ein Stauvolumen von mindestens 16,6 m³ zu schaffen.Innerhalb der Gewerbegebiete GE 2, GE 3 und des Urbanen Gebiets MU 3 ist ein Stauvolumen von insgesamt mindestens 137,3 m³ zu schaffen. 9. HochwasserschutzGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16b) BauGB ist innerhalb des Bereichs der Untergeschosse von Kindertagesstätte und angrenzender denkmalgeschützter Mennigehalle ein Stauvolumen von mindestens 2.690 m³ zur Flutung im Hochwasserfall zu schaffen. Das Flutgeschoss muss zum Retentionsausgleich ungesteuert geflutet werden. 10. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und LandschaftGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) vor Abbruch des alten Trafo-Hauses an der Hafenstraße die Anbringung von insgesamt 15 Fledermauskästen an fünf verschiedenen Standorten in maximal 200 m Entfernung zum Trafo-Haus durchzuführen. 11. Geh-, Fahr- und LeitungsrechteGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:- Die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.- Die mit GL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.- Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und einem Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.- Die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. - Die mit GF 3 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zugunsten des Nachbargrundstücks (Flurstück 1043) gemäß Planeintrag zu belasten. - Die mit GFL 4 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Carsharing-Nutzer sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. In der mit dem Zusatz „t“ versehenen Fläche wird das Geh- bzw. Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit auf die Tagstunden (6:00 bis 22:00 Uhr) begrenzt. 12. Lärmschutzmaßnahmen12.1Schallschutzmaßnahmen an AußenbauteilenGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Liegt das betrachtete Außenbauteil zwischen zwei 5-dB-Klassengrenzen der maßgeblichen Außenlärmpegel, so ist der höhere Wert maßgeblich. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 Beuth Verlag GmbH, Berlin). Innerhalb der als Lärmpegelbereiche IV bis VI gekennzeichneten Flächen sind die Außenbauteile von Gebäuden entsprechend ihrer Raumnutzung mit einem resultierenden Schalldämmmaß gemäß DIN 4109 für die jeweiligen Lärmpegelbereiche wie folgt zu errichten: Textliche Festsetzungen Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.12.2Schutz vor VerkehrslärmAn Fassaden, die an den in der Planzeichnung (Nebenzeichnung) mit der Signatur „Verkehrslärm“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, ist mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:- Die Orientierung der Wohn- und Schlafräume sowie Außenwohnbereiche zur lärmabgewandten Seite;- Die Errichtung von verglasten Loggien (bzw. Wintergärten) und Balkonverglasungen zur Schaffung lärmabgeschirmter Außenwohnbereiche;- Der Einbau von Schallschutzfenstern.12.3Schutz der NachtruheBei Schlaf- und Kinderzimmern ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Ein Verzicht auf derartige Maßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung an den schutzbedürftigen Räumen niedrigere Beurteilungspegel als 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) nachgewiesen werden.12.4Schallschutzmaßnahmen an AußenwohnbereichenAn Fassaden, die an den in der Planzeichnung (Nebenzeichnung) mit der Signatur „Außenwohnen“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) von über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind für Terrassen, Balkone und Loggien Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird (z.B. akustisch dichte Brüstungen in Kombination mit hochabsorbierenden Decken oder verglaste Loggien). Hiervon ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Ein Verzicht auf derartige Maßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Beurteilungspegel als 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) nachgewiesen werden.12.5Schutz vor GewerbelärmAn Fassaden, die an den in der Planzeichnung (Nebenzeichnung) mit der Signatur „Gewerbelärm“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin) nur zulässig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z.B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 60 dB(A) tags (06:00 bis 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. Hiervon kann abgewichen werden, wenn durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass die Immissionsrichtwerte durch Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden.12.6BetriebszeitenAußengastronomie darf ausschließlich im Tagzeitraum zwischen 6:00 und 22:00 Uhr betrieben werden. 13. Maßnahmen zum GewässerschutzGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass unbeschichtete kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer innerhalb des Geltungsbereiches dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans unzulässig sind.Anfallendes verschmutztes Straßenoberflächenwasser muss vor der Einleitung in den Rhein gemäß dem Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 vom 26.5.2004 behandelt werden. 14. Maßnahmen des Naturschutzes und der LandschaftspflegeGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Begrünungsmaßnahmen durchzuführen. Sämtliche Pflanzungen bzw. Anlagen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen. 14.1PflanzmaßnahmenDie anzupflanzenden Baumstandorte können grundsätzlich um jeweils bis zu 5 m verschoben werden. Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen können die anzupflanzenden Baumstandorte ohne räumliche Beschränkung verschoben werden. M1 Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sind mindestens 5 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M2 In den festgesetzten Flächen M2 sind parallel zur mit Geh- und Fahrrechten festgesetzten Fläche GF 3 - mit einem Abstand von der südlichen Grenze des Geh- und Fahrrechts von 0,5 bis 3 Meter - insgesamt mindestens 4 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M3 In der festgesetzte Fläche M3 ist eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen. Darüber hinaus ist mindestens ein Baum BF41 (GH742) zu pflanzen.M4 Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen der Hafenstraße sind mindestens 19 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M5 In der festgesetzte Fläche M5 sind mindestens 3 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen.M6 Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ zwischen den Baugebieten GE 1 und GE 2 sind mindestens 7 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M7 Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ zwischen den Baugebieten MU 1, MU 2 und der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte sind mindestens 6 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M8 Innerhalb des Baugebiets GE 2 zwischen der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grenze des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind 3 großkronige Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M9 In der festgesetzten Fläche M9 sind mindestens 8 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen, Rasenflächen EA31 (LW4112) herzustellen und mindestens 2 Strauchgruppen mit jeweils 4 Gehölzen BB1 (GH411) anzulegen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege auf maximal 20 % der Gesamtfläche, Fahrradstellplätze, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen.M10In der festgesetzte Fläche M10 sind mindestens 3 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen.M11In der festgesetzten Fläche M11 sind mindestens 4 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen.M12Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage zwischen den Baugebieten GE 2, GE 3 und MU 3 sind mindestens 7 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M13In der festgesetzten Fläche M13 sind mindestens 8 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen, Rasenflächen EA31 (LW4112) herzustellen und mindestens 2 Strauchgruppen mit jeweils 4 Gehölzen BB1 (GH411) anzulegen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen.M14An dem mit M14 gekennzeichneten Baumstandort ist ein großkroniger Baum BF41 (GH742) zu pflanzen.M15An den mit M15 gekennzeichneten Baumstandorten sind 3 mittel- bis großkronige Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. M16In der festgesetzten Fläche M16 sind mindestens 2 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen. Es ist eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen.M17In der festgesetzten Fläche M17 ist eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen.M18In der festgesetzten Fläche M18 sind mindestens 2 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen.M19In der festgesetzten Fläche M19 sind mindestens 6 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen, eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen und mindestens 2 Strauchgruppen mit jeweils 4 Gehölzen BB1 (GH411) anzulegen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen sowie Leuchten und Einfriedungen.M20In der festgesetzten Fläche M20 sind mindestens ein großkroniger Baum BF41 (GH742) zu pflanzen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen.M21Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sind mindestens zwei großkronige Bäume BF 41 (GH742) zu pflanzen. 14.2Sonstige private FreiflächenGrundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Gräsern HH7 (BR132), Stauden und/oder Sträuchern BB1 (GH51) zu bepflanzen. Baumpflanzungen BF41 (GH742) sind ebenfalls zulässig. 14.3Begrünungen der Dachflächen und TiefgaragenDachbegrünungDie jeweils obersten Flachdächer der neu zu errichtenden Gebäude und kernsanierten Bestandsgebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC 1 / DC 3 (NB6243 / NB6244) oder einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht der extensiven Dachbegrünung ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Die Vegetationstragschicht der intensiven Dachbegrünung ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind Dachterrassen, technische Aufbauten sowie untergeordnete Kiesflächen. Solarenergetische Anlagen sind über der Dachbegrünung zulässig.TiefgaragenDer obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und/oder der unterirdischen Gebäudeteile ist, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht mit einer mindestens 120 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) und mit einer mindestens 150 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung) auszubilden. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 14.4PflanzbindungenDie in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Baumstandorte sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB. Gestalterische FestsetzungenGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1. Dachform:Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind für Neubauten ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.2. Dachaufbauten:Für die im Bebauungsplan bereits ausgewiesenen unter Denkmalschutz stehenden Gebäude kann eine Ausnahme von den Festsetzungen zu Dachaufbauten und Dachbegrünung unter den Ziffern 3.5 und 14.3 zugelassen werden, soweit die Erfüllung dieser Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zur Umsetzung notwendige Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen.3. Balkone und Erker:Balkone und Erker dürfen erst ab einer lichten Höhe von 3,50 m über dem angrenzenden Gelände vor die Gebäudefassaden vorkragen.4. Gebäudefassaden:Gebäudefassaden (außer Fenster und Türen) dürfen nur in Vollklinker oder Klinker-Riemchen, Putz (nur für Teilflächen, Anbauten, kleinere Gebäude oder Innenhoffassaden), Beton und Stahl ausgebildet werden. Farbtöne der Putzflächen sind an den Farbtönen von Klinker, Beton und Fensterfarbe zu orientieren. Stark auffallende Farbtöne sind ausgeschlossen. Für die im Bebauungsplan bereits ausgewiesenen unter Denkmalschutz stehenden Gebäude kann eine Ausnahme von den Festsetzungen zu Fledermauskästen unter der Ziffer 10 zugelassen werden, soweit die Erfüllung dieser Anforderung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zur Umsetzung notwendige Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen.5. Einfriedungen:Einfriedungen sind nur außerhalb der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzten Flächen sowie auf deren Begrenzung in folgender Gestalt zulässig:a. Mauern, die aus sichtbaren Backsteinen/Ziegeln bestehen oder zu mindestens 50 % mit Backsteinen/Ziegeln oder Klinker-Riemchen verkleidet sind,b. Hecken oder Zäune, mit davor gepflanzten Hecken, bis zu einer Höhe von 1,50 m.6. Abfallbehälter:Oberirdische Standplätze für bewegliche Abfallbehälter sind entsprechend der vorgenannten Festsetzung zu Einfriedungen in einer Höhe, die mindestens der Höhe der Abfallbehälter entspricht, optisch von mindestens drei Seiten abzugrenzen. 7. Werbeanlagen:Werbeanlagen sind nur an Gebäudewänden an der Stätte der Leistung zulässig; freistehende oder freihängende Werbeanlagen an Pylonen und Schornsteinen sind nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur entlang der öffentlichen Straßenverkehrsfläche an der Deutz-Mülheimer Straße, der Hafenstraße und dem Auenweg angebracht werden.An den Gebäudefronten sind Werbeanlagen nur bis zur Deckenunterkante des zweiten Vollgeschosses zulässig.Werbeanlagen sind in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,0 m und einer Fläche von maximal 30 m² der Gebäudeseite zulässig. Flächig auf der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 0,3 m von ihrer Wandfläche, einschließlich Befestigungen und Beleuchtungen, vortreten. Senkrecht zu ihrer Wandfläche dürfen Werbeanlagen maximal 1,0 m vorstehen und ihre Fläche darf einschließlich Befestigung 1,0 m² nicht überschreiten. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entsprechenden Beleuchtung (einschließlich Lichtprojektionen) und akustische Werbeanlagen, die den öffentlichen Raum beschallen, sind nicht zulässig. Für die im Bebauungsplan bereits ausgewiesenen unter Denkmalschutz stehenden Gebäude können über diese Festsetzungen hinaus Einschränkungen für Werbeanlagen bestehen, soweit diese die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen würden. - 6 - / 7 11. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte fest- gesetzt: - Die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit ge- mäß Planeintrag zu belasten. - Die mit GL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belas- ten. - Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und einem Radfahrrecht zuguns- ten der Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger ge- mäß Planeintrag zu belasten. - Die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zu- gunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. - Die mit GF 3 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zugunsten des Nachbargrundstücks (Flurstück 1043) gemäß Planeintrag zu belasten. - Die mit GFL 4 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Carsharing-Nutzer sowie einem Leitungsrecht zuguns- ten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. In der mit dem Zusatz „t“ versehenen Fläche wird das Geh- bzw. Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit auf die Tagstunden (6:00 bis 22:00 Uhr) begrenzt. 12. Lärmschutzmaßnahmen 12.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Liegt das betrachtete Außenbauteil zwischen zwei 5-dB-Klassengrenzen der maßgeblichen Außenlärmpegel, so ist der höhere Wert maßgeb- lich. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schall- schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Innerhalb der als Lärmpegelbereiche IV bis VI gekennzeichneten Flächen sind die Außenbau- teile von Gebäuden entsprechend ihrer Raumnutzung mit einem resultierenden Schalldämm- maß gemäß DIN 4109 für die jeweiligen Lärmpegelbereiche wie folgt zu errichten: Maßgeblicher Außenlärmpegel Lärmpegelbereich Aufenthaltsräume in Wohnungen Büroräume Erforderliches resultierendes Schalldämmmaß in dB ≤ 70 dB(A) IV 40 35 ≤ 75 dB(A) V 45 40 ≤ 80 dB(A) VI 50 45 KennzeichnungenGemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet:Im Bereich des Bebauungsplanes liegen zwei Flächen, die im Altlastkataster der Stadt Köln erfasst sind. Dies sind der Altstandort der Firma Lindgens (Nr. 901281) sowie eine Altablagerung/Auffüllung (Nr. 901265) im südlichen Teil des Plangebiets.Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die Aufnahme von Bautätigkeiten/Entsiegelungen ist mindestens 6 Wochen vorher dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt Abteilung Boden- und Grundwasserschutz der Stadt Köln anzuzeigen. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen. Die Einzelheiten regelt die jeweils erforderliche Baugenehmigung. Nachrichtliche Übernahmen1. Die nach § 5 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) unter Schutz gestellten und gemäß § 9 Abs. 6 BauGB gekennzeichneten Baudenkmäler:Deutz-Mülheimer Straße 173 (Denkmallistennummer 8621): Industriedenkmal, bestehend aus mehreren geschützten Hallen (Gruppe Hallen Nr. 60, 72 und 75; Halle 91: ehemalige Mennigehalle). Außerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die folgenden Baudenkmäler:Nördlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes angrenzend steht das Industriedenkmal Deutz-Mülheimer Straße 183 (Denkmallistennummer 8572). Ebenfalls nördlich grenzt das Denkmal Mülheimer Hafen ohne Nummer (Hafenbrücke/Katzenkopfbrücke) mit der Denkmallistennummer 5048 an.Südlich des Auenwegs, benachbart zum Geltungsbereich, stehen die Industriedenkmäler Deutz-Mülheimer Straße 147-153 (Denkmallistennummer 6479) sowie Deutz-Mülheimer Straße 200 und 202 (Denkmallistennummer 6479).2. Das gemäß § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Rheins für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) entsprechend 11,30 m Kölner Pegel sowie die Anschlagslinie des 200-jährlichen Hochwassers (HQ200).3. Die dargestellten Sicherheitsabstände für die vorhandenen Liegestellen der 1- und 2-Kegel-Schiffe im Mülheimer Hafen entsprechen den in der ADN (Europäisches Übereinkommen vom 26.05.2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen) geforderten Radien von 100 m bei 1-Kegel-Schiffen und 300 m bei 2-Kegel-Schiffen. HinweiseRechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.RechtsgrundlagenEs gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722. Von der Überleitungsvorschrift des § 245c BauGB wird Gebrauch gemacht). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch Schiffsverkehrs-, Straßen- und Flugverkehrslärmimmissionen sowie gewerbliche Tätigkeiten vorbelastet.BauschutzbereichDas Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn.Kräne und ähnliche Bauhilfsanlagen, die eine Höhe von 100 m über Grund (§ 14 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)) überschreiten, bedürfen gemäß § 15 LuftVG der luftrechtlichen Genehmigung.DenkmalschutzInnerhalb des Plangebietes befinden sich Anlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen. In Baugenehmigungsverfahren bei denkmalgeschützten Anlagen und in der engeren Umgebung von denkmalgeschützten Anlagen sind die Belange des Denkmalschutzes und insbesondere die Erlaubnispflichten gemäß § 9 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) zu berücksichtigen.Innerhalb des Plangebiets ist im Boden mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Bodenfunden frühindustrieller Fertigungsanlagen zu rechnen. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe, beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen, erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind.Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser kann nach Aussage der Stadtentwässerungsbetriebe in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-48/21 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.StraßenprofilDas Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche ist nur zur Information dargestellt.In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.ArtenschutzLaut Artenschutzprüfung des Büros naturgutachten oliver tillmanns vom 05.08.2019 (Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim), welche auf der Artenschutzprüfung vom 30.11.2015 aufbaut, ergeben sich bei unter Beachtung der folgenden Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):a) Um die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Ruhestätten der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen, sind vor dem Eingriff in das Trafo-Haus die unter Punkt 10 festgesetzten 15 künstlichen Fledermausquartiere von einer fachkundigen Person, im Umfeld von maximal 200 m um den Eingriffsbereich, an geeigneter Position zu installieren. Zur Erhöhung der Besiedlungswahrscheinlichkeit hat jene Installation in fünf Gruppen mit je drei Quartieren zu erfolgen. Hierfür sind insgesamt 10 Wandschalen und fünf Spaltenkästen zu nutzen, je Gruppe im Verhältnis 2:1. Die Maßnahme sollte sich hinsichtlich Exposition, Besonnung und der klimatischen Gegebenheit der Neuschaffung 1:1 an der verloren gehenden Struktur orientieren.Die fortlaufende Funktionalität jener Ersatzquartiere ist durch den Vorhabenträger zu gewährleisten. Die oben genannte Installation ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert mitzuteilen. Dabei ist der Installationsort so eindeutig zu benennen, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist (inklusive Fotodokumentation und GPS-Koordinaten der Ersatzquartiere).b) Um die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Revierzentren/Niststätten der Mauersegler (Apus apus) im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen, sind vor dem Eingriff in die „Lindgens-Kantine“ (Baufeld 2.7) sechs künstliche Mauerseglernistkästen von einer fachkundigen Person, im Umfeld von maximal 1.000 m um den Eingriffsbereich, an geeigneter Position zu installieren. Die fortlaufende Funktionalität jener Niststätten ist durch den Vorhabenträger zu gewährleisten. Die oben genannte Installation ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert mitzuteilen. Dabei ist der Installationsort so eindeutig zu benennen, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist (inklusive Fotodokumentation und GPS-Koordinaten der Nistkästen).c) Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten (inklusive der Entfernung von Kletterpflanzen) haben außerhalb der Vogelbrutzeit sowie der Aktivitätsphase von Fledermäusen zu erfolgen (Brutzeit und Aktivitätsphase 01.03. 31.10. eines jeden Jahres).Sollten oben genannte Arbeiten zwingend in der Vogelbrutzeit oder der Aktivitätsphase von Fledermäusen erforderlich sein (v. a. Zwergfledermaus), ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens zwei Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen.Beim Nachweis von Vogelbruten ist die Entfernung der Struktur bis zum Ende der Brut auszusetzen. Sollte ein Fledermausbesatz in einer Baumhöhle nachgewiesen werden, so ist ein Teilverschluss, welcher den Einflug verhindert und den Ausflug ermöglicht, zulässig. Nach erfolgreichem Ausflug und erneuter endoskopischer Untersuchung kann der Höhlenbaum gefällt werden. So erloschene Fledermaus-Ruhestätten sind im unmittelbaren Umfeld der Fällung im Verhältnis 1:3 auszugleichen.d) Vor dem Rück- und/oder Umbau von Gebäuden sind diese auf das Vorkommen aktueller Bruten gebäudebrütender Vogelarten sowie Fledermausquartiere zu kontrollieren. Beim Nachweis von Fledermausquartieren oder Nestern sind die Rück- und / oder Umbaumaßnahmen an diesen Gebäuden bis zum Ende jener Nutzung auszusetzen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. Jedes so erloschene Fledermausquartier ist im Verhältnis 1:5 auszugleichen. Sollten Mauerseglerrevierzentren festgestellt werden, so ist der Verlust der artspezifischen Ruhestätten im Verhältnis 1:3 auszugleichen.e) Transparente und/oder spiegelnde Baustoffe der geplanten Außenfassaden (bodentiefe Fenster, Fensterbänder, Glaswände, Eckverglasung, Absturzsicherungen u. ä.) sind so zu gestalten, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind (z. B. opake Materialien, Ornamentglas, Streifen-, Punkt- oder sonstige Muster).Zusätzlich wird der Außenreflexionsgrad sämtlicher Baustoffe auf max. 8 %, bei Isolierverglasung auf max. 15 % festgelegt.f) Um Fledermausarten und nachtaktive Wirbellose als deren Nahrungsquelle möglichst wenig zu beeinflussen und die Gefahr einer Tötung von Insekten zu verringern, ist die Beleuchtung der Baustellenbereiche sowie der geplanten Gebäude und Grünanlagen auf das absolut notwendige Mindestmaß zu beschränken.Dies bedeutet, dass durch Anpassung der Abstrahlungsgeometrie (Abstrahlwinkel < 70°, individuelle Abschirmung des Leuchtkörpers) ein Lichtkegel erzeugt wird, welcher das Anstrahlen umgebender Vegetation oder anderer geeigneter Strukturen / Lebensräume vermeidet. Lediglich die notwendigen Bereiche dürfen von dem erzeugten Lichtkegel erfasst werden.Des Weiteren sind die Gehäuse der Beleuchtungsanlagen so zu konzipieren, dass keine Insekten eindringen können und eine möglichst geringe Oberflächentemperatur vorliegt. Quecksilberdampflampen sind zu vermeiden und durch Natriumdampflampen zu ersetzen. Hierbei sind Natriumniederdrucklampen gegenüber Natriumhochdrucklampen zu bevorzugen. Sollten LED-Lampen eingesetzt werden, sind LEDs mit langwelligem Farbspektrum zu bevorzugen (rote, grüne, gelbe; Farbtemperatur < 3000 Kelvin) und LEDs mit einem kurzwelligem Farbspektrum zu vermeiden (blaue, violette, weiße).g) Auf die Vorschriften des § 39 Abs. 5 Ziffer 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird hingewiesen. Hiernach ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.Gärtnerisch genutzte Grundflächen umfassen auch Nutz- und Ziergärten, Rasensportanlagen, Friedhöfe, und Grünanlagen.h) Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.BaumschutzsatzungEs gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung BSchS) vom 18. Juli 2023.Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeiträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.DIN-VorschriftenDIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.HochwasserschutzTeile des Plangebietes liegen im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des 100-jährlichen bzw. 200-jährlichen Hochwasserereignisses des Rheins (entsprechend 11,30 m bzw. 11,90 m Kölner Pegel). Im Rahmen des Bauvorhabens muss der Hochwasserschutz gewährleistet werden. Ein Verlust an Retentionsvolumen muss - auch während der Bauzeit - innerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden und soll für das 100-jährliche Hochwasser (HQ 100) um rund 10 % überkompensiert werden. Der Retentionsraum soll zur Vermeidung einer Risikoerhöhung auch für ein 200-jährliches Hochwasser ausgeglichen werden. Zusätzliche Kanalanschlüsse an den Mischwasserkanal in der Deutz-Mülheimer Straße sind in Abstimmung mit den StEB Köln ggfs. mit hochwassersicheren Absperrschiebern auszurüsten. Die Verpflichtung zum Schutz vor Rückstau aus dem Kanal bleibt davon unberührt.BauschutzbereichDas Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn.Untere NaturschutzbehördeDie Untere Naturschutzbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.LöschwasserversorgungZur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 1.600 l/min für mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Der Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung ist in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen zu führen und der zuständigen Brandschutzdienststelle vor Baubeginn vorzulegen.BodenschutzDie Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes sind zu beachten. Sicherheitsabstände für Liegestellen von KegelschiffenDas Wasser- und Schifffahrtsamt der Stadt Köln hält im nordwestlichen Teil des Mülheimer Hafens Liegestellen mit Landgangmöglichkeit für sogenannte Kegelschiffe vor, die es der Schifffahrt unter anderem ermöglichen, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einzuhalten. Gemäß dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN 2015) bestehen Sicherheitsabstände (Schutzkreise) zu geschlossenen Wohngebieten, Ingenieurbauwerken und Tanklagern. Der Sicherheitsabstand beträgt bei 1-Kegel-Schiffen 100 m, bei 2-Kegel-Schiffen 300 m. Die Liegestellen im Mülheimer Hafen sowie die entsprechenden Sicherheitsabstände wurden nachrichtlich in die Planzeichnung des Bebauungsplans übernommen. Innerhalb der Sicherheitsabstände sind im vorliegenden Vorhaben weder eine Wohnbebauung, noch öffentliche Kinderspielflächen geplant. Anlage 10
Anlage 5: Abwägung TÖBs nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
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/ 2 Anlage 5 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 – Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mül- heim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 17.12.2020 bis zum 26.02.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 11 Stellungnahmen eingegangen. Diese Stellungnahmen werden am Ende der Tabelle aufgeführt, da sie teilweise im weiteren Verfahrensverlauf berücksichtigt bzw. obsolet wurden. Die zweite umfangreiche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB wurde im Rahmen der Veröffentlichung vom 30.11.2023 bis zum 12.01.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 16 Stel- lungnahmen eingegangen. Aufgrund einiger kleinerer Änderungen fand eine erneute Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4a Abs.3 BauGB vom 19.09.2024 bis zum 04.10.2024 statt. Während der erneuten Veröffentlichung wurden keine neuen Stellung- nahmen abgegeben, es wurde in einigen Fällen auf die Stellungnahmen der ersten Veröffentlichung hingewiesen bzw. diese wurden wie- derholt. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Überein- stimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024: Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Amprion GmbH Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versor- gungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt ha- ben. Bitte beteiligen Sie uns zukünftig digital unter leitungsaus- kunft@amprion.net an Ihren Bauleitplanungen. Kenntnisnahme 2 AWB Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus unser Sicht keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Er- richtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbeson- dere den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. Kenntnisnahme Die genannten Punkte werden im Rahmen der Planung berück- sichtigt. 3 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 26 – Luftverkehr Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn gem. § 12 Luftverkehrsge- setz (LuftVG), Anflugsektor der Landebahnen 14, welcher hier ab 168 m über NN betroffen wäre, sowie östlich des nordwestlichen Sektors des Hubschraubersonderlande- platzes Köln Kalkberg. Aufgrund der geplanten Bauhöhen, auch des neuen Hochpunktes mit einer maximalen Höhe von 111,7 m über NN, und der Abstände zum Sektor des Hubschraubersonderlandeplatzes, bestehen gegen die Planung aus zivilluftrechtlicher Sicht keine grundsätzli- chen Bedenken. Ja Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Krane und ähnliche Bauhilfsanlagen, die eine Höhe von 100 m über Grund (§ 14 Abs. 1 LuftVG) überschreiten, be- dürfen gem. § 15 LuftVG der luftrechtlichen Genehmi- gung. Ich bitte einen entsprechenden Hinweis in den Be- bauungsplan aufzunehmen. 4 Bezirksregierung Köln Dezernat 25 – Verkehr, IGVP, ÖPNV Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme 5 5.1 Bezirksregierung Köln Dezernat 53 Anlagen und Nutzungen im Umfeld des Plangebietes Seitens des Dezernates 53 besteht keine immissions- schutzrechtliche Zuständigkeit für die Firma Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) sowie für sonstige Betriebe und Anlagen im Mülheimer Hafen. Weiterhin besteht seitens des Dezernates 53 keine immissionsschutzrechtliche Zu- ständigkeit für dort liegende Schiffe. Angaben zu den v. g. Betrieben und Anlagen sowie zu den Schiffen im Mülhei- mer Hafen in den vorliegenden Planunterlagen wurden daher nicht näher geprüft. Unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Zustän- digkeit wird darauf hingewiesen, dass in den Planunterla- gen (u. a. schalltechnische Untersuchung sowie Luft- schadstoffprognose) nicht weiter auf die in der einsehba- ren Stellungnahme der Wasser- und Schifffahrtsverwal- tung des Bundes vom 24.09.2021 beschriebenen Schutz- hafenfunktion des Mülheimer Hafens und die dafür ge- nannte Anzahl an Schiffen eingegangen wird. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Luft- schadstoffprognose auf Emissionen bzw. Immissionen an luftverunreinigenden Stoffen durch den ggf. notwendi- gen Betrieb von Aggregaten zur Stromversorgung der im Hafen Mülheim liegenden Schiffe nicht eingegangen wird. Nein Die vom WSV geschilderte Situation stellt einen sehr außerge- wöhnlichen Ausnahmefall dar, der äußerst selten auftreten kann und stark von der Regelnutzung des Mülheimer Hafens abweicht. Daher ist dieser Sonderfall planungsrechtlich und damit auch schalltechnisch nicht zu berücksichtigen. Die Annahme von fünf Schiffen für die Belegung des WSA wurde vor Ort mit dem WSA und dem Gutachter abgestimmt. Zusatzemissionen in der Größenordnung der Dieselaggregate zur Stromversorgung der im Hafen Mülheim liegenden Schiffe sind implizit in den Immissionsberechnungen für das Plangebiet und seine Umgebung berücksichtigt, weil 1) in den Ausbreitungsrechnungen die Emissionen der Dieselmo- toren von täglich 400 Binnenschiffen auf der Rheinstrecke explizit berücksichtigt (Kapitel 5.2) wurden. Diese Emissionen überwie- gen die zu erwartenden Emissionen von lokalen Dieselaggrega- ten im Hafen deutlich. 2) die Hauptwindrichtung Südost dazu führt, dass die lokalen Emissionen der Aggregate im Wesentlichen nicht zur Beaufschla- gung des Plangebietes und dessen Umgebung beitragen (Kapitel 4.2). Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Stellungnahme WSV vom 24.02.2021: […] In der Beschreibung des WSA auf Seite 59 des o.g. Lärm- gutachtens wird bei der worst-case-Abschätzung von der Belegung von fünf Ankerplätzen aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass im Fall der Inanspruchnahme der Schutzhafenfunktion des Mülheimer Hafens dieser mit Schiffen voll besetzt ist. Hierdurch entsteht eine erheblich höhere Belastung des Plangebiets (bis zu 60 Schiffe). Der damit einhergehende deutlich höhere Beitrag der Schiffe zu den Schallimmissionen ist im Gutachten noch zu er- gänzen. Die Auswirkung der Schutzhafenfunktion auf das Plangebiet ist zu beschreiben und in der Abwägung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 69472/01, Lindgens-Areal, zu berücksichtigen. […] 3) die lokale urbane Hintergrundbelastung zur möglichen Berück- sichtigung lokaler Quellen zusätzlich konservativ behandelt wurde. Für NO2 wurde dazu der gemessene Hintergrundwert auf volle Mikrogramm/Kubikmeter (ug/m³) auf 24 ug/m³ aufgerundet und anschließend im Sinne einer Worst-Case-Abschätzung noch um 2 ug/m³ auf einen Wert von 26 ug/m³ beaufschlagt (Kapitel 7.2). 5.2 Frühere Anlagen im Plangebiet Das Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln war zustän- dige immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für die Anlagen der Firma Penox GmbH, Deutz-Mülheimer Straße 173, 51063 Köln, die im Plangebiet betrieben wurden. Bereits im Rahmen früherer Stellungnahmen zur vorliegenden Bauleitplanung wurde von hier auf die langjährige Verarbeitung von Blei bzw. Bleiverbindungen bei der Firma Penox GmbH bzw. deren Vorgänger, die damit verbundene Deposition auf dem Be- triebsgelände und in der Nachbarschaft sowie auch auf die mögliche Belastung in den Bestandsgebäuden hinge- wiesen. Der Betrieb der Anlagen der Firma Penox GmbH wurde mittlerweile eingestellt. Die Anlagen wurden zurückge- baut. Die entsprechenden Genehmigungen sind gemäß § 18 BImSchG erloschen. Für das Betriebsgelände bzw. die verbliebenen Gebäude besteht seitens des Dezernates 53 Kenntnisnahme Die stoffliche Belastung in den Bestandsgebäuden ist im Rahmen der Stilllegung und des Rückbaus zu untersuchen, nicht jedoch im Rahmen der Bauleitplanung. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung keine Zuständigkeit mehr. Die den Planunterlagen beige- fügten Emissionsmessberichte aus 2015 der Firma Euro- fins GfA GmbH sowie der Bericht über Staubnieder- schlagsmessungen des Hygiene-Institutes des Ruhrgebie- tes aus 2016 werden daher vorliegend nicht weiter thema- tisiert. Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln wurde von hier über die Stilllegung und den Rückbau der Anlagen entsprechend informiert (u. a. Übersendung des abschließenden Bescheides zur Stilllegung vom 28.01.2019). In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Stilllegung vorgelegten Untersuchungen bzw. Gutachten jüngeren Datums sind als das den Planunterlagen beiliegende Gut- achten der Firma Kühn Geoconsulting GmbH vom 18.01.2016. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass in der Planbe- gründung Bodenbelastungen durch vorherige Nutzungen im Plangebiet thematisiert werden, dass auf evtl. stoffliche Belastungen in den Bestandsgebäuden jedoch nicht ein- gegangen wird. Die Berücksichtigung dieses Aspektes wird angeregt. Auf die entsprechenden Ausführungen im v. g. Bescheid vom 28.01.2019 wird ausdrücklich verwie- sen. 5.3 Berücksichtigung § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsberei- chen nach § 3 Abs. 5a BImSchG Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von ange- messenen Sicherheitsabständen nach § 3 Abs. 5c BlmSchG bzw. Achtungsabständen ohne Detailkenntnisse nach KAS-18 bezogen auf Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BlmSchG (“Störfallbetriebe“). Kenntnisnahme 5.4 Gefahrgutschiffe im Mülheimer Hafen Kenntnisnahme Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung In den Planunterlagen wird auch auf die Ankermöglich- keit/Liegeplätze von Gefahrgutschiffen (sogenannten Ke- gelschiffen) im Mülheimer Hafen sowie daraus resultie- rende Schutzradien eingegangen. Von hier wird nochmals darauf hingewiesen, dass diesbe- züglich seitens des Dezernates 53 der Bezirksregierung Köln keine fachliche Zuständigkeit besteht und dass daher keine fachliche Prüfung der entsprechenden Ausführun- gen in den Planunterlagen erfolgt ist. 5.5 Sonstiges Unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Zustän- digkeit wird darauf hingewiesen, dass in der Planbegrün- dung unterschiedliche Angaben (nicht störend bzw. nicht wesentlich störend) zu den im Plangebiet vorgesehenen gewerblichen Nutzungen erfolgen. Die vorliegenden textli- chen Festsetzungen enthalten für die Gewerbegebiete keine entsprechende Beschränkung der zulässigen ge- werblichen Nutzungen. Weiterhin wird im Hinblick auf den Aspekt luftverunreini- gende Stoffe auf die derzeitige Überarbeitung der Luftqua- litätsrichtlinie durch die Europäische Union und die damit zu erwartende Verschärfung von Grenzwerten hingewie- sen. Ja Der Zusatz „nicht störend“ wurde gestrichen. 6a Bezirksregierung Köln Dezernat 54 – Wasserwirtschaft – einschl. anlagenbe- zogener Umweltschutz Vielen Dank für den konstruktiven Termin am 13.09.2023. Wie vereinbart möchte ich Ihnen hierzu folgende Rück- meldung geben: Das von den Stadtentwässerungsbetrieben AöR (StEB) überarbeitete und per Mail am 23.06.2023 eingereichte Hochwasserschutzkonzept (HWSK) mit dem Datum 19.05.2023 ist im Grundsatz nachvollziehbar und wird von der Bezirksregierung Köln positiv bewertet. Anzumerken Kenntnisnahme Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung wäre hier trotzdem, dass sich nicht nur die Bebauung rheinseitig der Hafenstraße im öffentlich festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet be- findet, sondern beide Straßenseiten (siehe Kapitel "Zu- sammenfassung" und "Abschnitt 2: Rhein-km 691,20 bis 691,47: Lindgens-Areal" des HWSK). Der von Herrn Blank mit der Mail vom 18.11.2022 einge- reichte Vorabzug des Retentionsraumkontos (Entwurf 11/2022) ist ebenfalls nachvollziehbar und kann weiter verfolgt werden. Natürlich ist das Retentionsraumkonto mit fortschreitender Planung und Ausführung weiter zu pflegen. Das im IST-Zustand fälschlicherweise als ge- schützt angesetzte Gebäude 2 ist für zukünftige Versio- nen des Kontos korrekt darzustellen, die Bestätigung des bisherigen Volumens in der Mail vom 30.08.2023 von Frau Kosziak bleibt weiterhin bestehen. Im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Mülheimer Hafen und die dortigen Bauvorhaben be- halte ich mir vor, weitergehende Regelungen zum Hoch- wasserschutz in zukünftigen Genehmigungen nach § 78 WHG und in meinen Einvernehmen zu Baugenehmi- gungsverfahren sowie in dem geplanten Bauherrenhand- buch festzuhalten. Meine erneute Stellungnahme zu den bauleitplanerischen Aktivitäten seitens der Stadt Köln im Umfeld des ehemali- gen KHD-Geländes vom 26.01.2022 kann insofern korri- giert werden, dass unter Berücksichtigung der o.g. Punkte – insbesondere des überarbeiteten Hochwasserschutz- konzeptes – eine positive Rückmeldung zu den weiteren Bauleitverfahren in Aussicht gestellt werden kann. 6b 6b.1 Bezirksregierung Köln Dezernat 54 – Wasserwirtschaft – einschl. anlagenbe- zogener Umweltschutz Zur Textlichen Festsetzung zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplanentwurf: Ja Der Satz wurde gelöscht. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Auf der Seite 16, Kapitel „Hochwasserschutz“, 3. Absatz steht der Satz: „Das Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pe- gel (200-jährliches Hochwasser) gegen Hochwasser ge- schützt.“ Dieser Satz ist falsch und muss gelöscht werden. 6b.2. 1 Zur Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungspla- nentwurf: Auf der Seite 15/16, Kapitel 3.4.6.3 „Bestehender Hoch- wasserschutz“: Da es im Planungsgebiet keinen öffentli- chen Hochwasserschutz gibt, ist das Wort „Bestehender“ zu löschen. Ja Das Wort „Bestehender“ wurde gestrichen. 6b.2. 2 Auf der Seite 102/103, Kapitel 5.5.2.6., Absatz „Hochwas- serschutz“: Der erste Satz ist wie folgt zu ergänzen: „Die Planung des Bebauungsplanes 69472/01 „Lindgens- Areal“ erfolgte unter dem Gesichtspunkt, dass es einer hochwasserangepassten Bauweise bedarf und es zu kei- ner Verringerung des Retentionsvolumens innerhalb des Plangebiets kommen darf (vgl. § 78 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 WHG).“ Ja Die Textstelle wurde entsprechend ergänzt. Allerdings handelt es sich hierbei um Kapitel 5.5.2.12. 6b.2. 3 Auf der Seite 109/110, Absatz Niederschlagswas- ser/Starkregen: Der zweite Absatz bezieht sich auf den Hochwasserschutz und nicht auf Niederschlagswas- ser/Starkregen. Dieser Absatz ist entsprechend mit der Überschrift „Hochwasserschutz“ zu versehen. Ja Die Überschrift wurde entsprechend ergänzt. 6b.3 Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit in den Zustän- digkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde). Kenntnisnahme 7 DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Das Plangebiet liegt ca. 14 km von unserer Radaranlage Köln/Bonn entfernt. Aufgrund der der Höhe der Bauvorha- ben von max. 111,7 m ü. NHN werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftver- Kenntnisnahme Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung kehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher un- sererseits weder Bedenken noch Anregungen vorge- bracht. Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Län- der gemäß § 31 LuftVG unberührt. Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert. 8 GASCADE Gastransport GmbH Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH sowie NEL Gas- transport GmbH. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein- trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un- sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betrof- fen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung be- dürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Lei- tungsauskünften, Schachtgenehmigungen, TÖB- Beteiligungen etc. an die oben genannten Anlagenbetrei- ber über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter https://drop.stadtkoeln. de/link?id=BAgAAADc- FiKP46bRmIYAAAAlN7xr68NI94TnLeIQa1NuZM6lVT8cd BBhk0AO4UuJ25NtO20YKqqQ HSM0GVpOvLmStqQY0Vpmc9cHtrfQqB6Be8YP3G1ccDr kHL2WpqjCW-nFpv_GFs5RCn5Nhh_kThn6xtDCnzSO_ cOL3KONHrB7EmuwLG8GDQ2VOTV1kvhStjL7hJ-aw2 einzuholen sind. Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen Anfragen an uns, direkt an das o.g. BIL-Portal. Kenntnisnahme Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 9 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Wie bereits in unserer Stellungnahme zur Änderung des FNP vom 27.05.2021 festgestellt, sind von dieser die Be- lange der Denkmalpflege betroffen, da sich im Plangebiet mehrere Denkmäler befinden. Der Schutz der Denkmäler in ihrem Wirkungsraum wird in den Erläuterungen zum Plangebiet und Verfahren ge- nannt, die betreffenden Objekte werden ausreichend ge- würdigt. Alle diese Denkmäler sind nicht nur substanziell und in ihrem Erscheinungsbild, sondern auch in ihrem Wirkungsraum („Umgebungsschutz“) zu schützen – im Rahmen dieses Umgebungsschutzes besteht Erlaubnis- pflicht nach § 9 Abs. 1b). Daher weisen wir darauf hin, dass eine optische Beein- trächtigung der genannten Denkmäler durch die Umge- bungsbebauung sowohl durch deren Kubatur als auch durch deren Gestaltung zu vermeiden ist. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang – besonders in Bezug auf die Nachbarbebauung der Denkmalobjekte als auch in Bezug auf die Gestaltung des Hochpunkts am Auenweg – eine enge Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Köln und dem LVR-ADR. Besonders der Hochpunkt am Auenweg könnte im Kontext des historischen Fabrik- geländes mit seinen Denkmälern und erhaltungswerter Bausubstanz je nach Gestaltung als unpassender oder überdimensionierter Fremdkörper empfunden werden. Auch in Bezug auf die Schaffung des Stauvolumens in der Mennigehalle für den Fall einer Hochwasserflutung und im Kontext der Dachbegrünung und Dachaufbauten ist eine denkmalfachliche und denkmalrechtliche Abstimmung im weiteren Verlauf notwendig. Wie in allen aktuellen Hochpunktplanungen weisen wir auch an dieser Stelle auf die historisch herleitbare Sichtachsenbeziehung des Doms zu Bauwerken und/oder Wegeführungen auch außerhalb des Stadtgebiets hin. Kenntnisnahme Eine enge denkmalfachliche und denkmalrechtliche Abstimmung mit der der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Köln und dem LVR-ADR ist vorgesehen. Im Bereich des geplanten 20-geschossiges Hochhauses im Sü- den des Plangebiets war bereits im Rahmen des Werkstattver- fahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ ein Hochhaus ge- plant. Es war im Rahmen der weiteren Überarbeitung zunächst auf acht Geschosse reduziert worden (damals noch als 15-ge- schossiges Gebäude). Im Jahr 2022 war auf Anregung der zur Wahrung der geplanten städtebaulichen Qualitäten im Mülheimer Süden in der Zwischenzeit ins Leben gerufenen „Ständigen Jury“ wieder ein deutlicher Hochpunkt vorgesehen worden. Der Hoch- punkt mit ca. 65 m Höhe beeinträchtigt nicht die relevanten Sichtachsen zum Kölner Dom. Der Kölner Dom ist seit dem 05.12.1996 in der von der UNESCO geführten Liste des Welter- bes aufgeführt. Der Kölner Sternenplan zeigt die Blickbeziehun- gen auf den Kölner Dom, auch mit einer Sorgfaltszone auf der rechtsrheinischen Seite. Aus den Sichtachsen zum Weltkultur- erbe Dom ist deutlich zu erkennen, dass der geplante Hochpunkt im Lindgens-Areal mit ca. 65 m nicht in einer Tabuzone entsteht und somit das Welterbe nicht gefährdet. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Nach unserem Kenntnisstand wird im Rahmen des Welt- erbemanagementplans des Kölner Doms aktuell an einer Analyse solcher Sichtbeziehungen gearbeitet. Eine Über- prüfung der Nah- und Fernwirkung des in der o.g. Planung entwickelten Hochpunktes in Bezug auf den Dom ist da- her aktuell noch nicht abschließend möglich. 10 PLEdoc GmbH Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsan- lagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Be- treiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen wer- den: • OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord- bayern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Es- sen Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe die- nen nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projekt- bereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Kenntnisnahme 11 Polizeipräsidium Köln Bei der Planung von Quartieren, Gebäuden und anderen Bauvorhaben gibt es eine Vielzahl von kriminalpräven- Ja Der Anregung wurde insofern gefolgt, als dass die Vorhabenträ- gerin über das kriminalpolizeiliche Beratungsangebot informiert wurde. Auf die Aufnahme eines Hinweises in den vorhabenbezo- genen Bebauungsplan wird daher verzichtet. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung tiven Aspekten im städtebaulichen und technischen Kon- text (Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit des Ge- bäudes, Sicherheitskonzept) zu berücksichtigen. Diese Faktoren sollten bereits in die Planungsphase 1 eines Projektes einfließen, damit diese bei der Strukturierung des Geländes, der Gestaltung der Außenanlagen, den Si- cherheitskonzepten der Gebäude und der technischen Ausstattung der Gebäude von Anfang an berücksichtigt werden. Hierzu möchten wir anregen, einen entsprechenden textli- chen Hinweis im Bebauungsplan zu platzieren. Dieser könnte wie folgt aussehen: Städtebauliche und technische Kriminalprävention: Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), Gara- gen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere sowie Indust- rie- und Gewerbeobjekte und Gewerbegebiete, sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität – wie z.B. Einbrüchen, Vandalismus und Sabotage – im Hinblick auf kriminalitäts- fördernde Faktoren und Gegebenheiten beurteilt werden. Die Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstel- len können durch die frühzeitige Beurteilung und Beratung bereits in der Planung berücksichtigt werden. Erreichbarkeit und Information E-Mail: Kriminalpraevention.koeIn@poIizei.nrw.de Telefon: 0221-229-8655 oder 0221-229-8008 Die regelmäßige Berücksichtigung dieses Hinweisen in den Bebauungsplänen der Stadt Köln wäre begrüßens- wert. Gerne stelle ich auch persönlich diesen Arbeitsbe- reich und seine Bedeutung für die Sicherheit im Stadtge- biet vor. 12 RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH Kenntnisnahme Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich und nicht beab- sichtigt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhan- dene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planun- gen der RMR-GmbH sowie der Mainline Verwaltungs- GmbH betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitun- gen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen wer- den, bitten wir um erneute Beteiligung. 13 13.1 StEB Mit Schreiben vom 21.11.2023 bat das Stadtplanungsamt der Stadt Köln die StEB Köln als Träger öffentlicher Be- lange um Stellungnahme zu dem oben genannten Be- bauungsplan-Verfahren. Da die Unterlagen zum Bebau- ungsplanentwurf Formulierungen zum Thema Hochwas- ser enthalten, die konkretisiert und teilweise korrigiert wer- den müssen, nehmen die StEB Köln wunschgemäß Stel- lung und empfehlen dringend die entsprechende Anpas- sung der nachfolgend genannten Textstellen. Kenntnisnahme 13.2. 1 Begründung zum Bebauungsplanentwurf Seite 11, Kapitel 3.4.6. „Hochwasserschutz“, vierter Ab- satz Da sich die überwiegende Fläche des Plangebietes inner- halb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsge- bietes des Rheins befindet, existiert dort für wesentliche Teilflächen kein öffentlicher Hochwasserschutz. Der vierte Absatz muss dies hervorheben und sollte deshalb begin- nen wie folgt: „Das Plangebiet liegt überwiegend im ge- setzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Für die oben beschriebenen Teile des Plangebie- tes existiert kein öffentlicher Hochwasserschutz. Ge- Ja Die Textstelle wurde entsprechend angepasst. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung schützte Bereiche im PFA 17 verfügen über einen Hoch- wasserschutz bis 11,90 m KP (Kölner Pegel, entspricht ei- nem 200-jährlichen Hochwasser).“ […] 13.2. 2 Seite 15, Kapitel 3.4.6.3. „Bestehender Hochwasser- schutz“, dritter Absatz Die im dritten Absatz enthaltene Aussage, es gebe unter- irdische Absperrungen zum Schutz vor im Hochwasserfall steigendem Grundwasser, ist unzutreffend. Sowohl der ober- als auch der unterirdische Hochwasserschutz haben keinen relevanten Einfluss auf das Grundwasser und um- gekehrt. Somit liegt kein Schutz gegen steigendes Grund- wasser vor. Diese Aussage muss herausgenommen wer- den. Zutreffend ist die Aussage, das unterirdische Absper- rungen zum Schutz vor der Flutung des Hinterlandes durch die vorhandene Kanalisation bestehen. Des Weiteren ist in der Überschrift des Kapitel das Wort „Bestehender“ herauszunehmen, da in diesem Bereich, wie es auch im Text beschrieben wird, kein technischer Hochwasserschutz vorhanden ist. Ja Die Anpassungen wurden vorgenommen. 13.2. 3 Seite 17, Aufzählung relevanter Nutzungen etwa in Blatt- mitte Die Aufzählung der in Frage kommenden Nutzungen ent- hält auch die Nutzung „Büro“. Dauerhaft eingerichtete Bü- roräume sind aber analog zu Neubauten (vgl. S. 29 der Begründung) erst oberhalb eines Niveaus von 46,30 m über NHN (mittlerer Wasserstand des HQ200) zulässig. Dieser wichtige Hinweis muss bei der Nutzung „Büro“ er- gänzt werden. Nein In der Festsetzung werden auch unterhalb einer Höhenlage von 46,30 m über NHN Büros (nicht wesentlich störende Gewerbebe- triebe) zugelassen, wenn im Baugenehmigungsverfahren nach- gewiesen wird, dass der Hochwasserschutz gewährleistet ist. 13.2. 4 Seite 17, vorletzter Absatz In diesem Absatz wird der Begriff „Brüstungen“ verwen- det, der die erforderlichen Systeme nicht ausreichend be- Ja Der Satz wurde entsprechend angepasst. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung schreibt. Der Satz muss daher lauten: „Sämtliche Berei- che unterhalb der HQ200-Wasserspiegellage werden so ausgeführt, dass diese durch entsprechende ortsfeste und mobile Hochwasserschutzsysteme (z.B. Dammbalkensys- teme) geschützt sind bzw. im Hochwasserfall mit mobilem Objektschutz verschlossen werden.“ 13.2. 5 Seite 19, Kapitel 3.4.6.5.1. „Aktualisierung des städtischen Informations- und Warnsystems Hochwasser“ In dem Flutinformations- und Warnsystem (FLIWAS) wa- ren die planbaren Maßnahmen der Hochwasserbeteiligten hinterlegt. Das System enthielt nie privaten Hochwasser- vorschriften. In Köln wird FLIWAS seit März 2023 nicht mehr genutzt. Die Umsetzung privater Schutzmaßnahmen werden nur bei der Einbindung in den öffentlichen Hoch- wasserschutz überwacht. Die Durchführung der Maßnah- men erfolgt in eigener Verantwortung der Eigentümer (verpflichtend nach WHG §5(2)). Ja Der entsprechende Absatz wurde gestrichen und die Überschrift angepasst. 13.2. 6 Seite 20, Kapitel 3.4.6.5.2. „Erstellung eines Bauherren- handbuchs“ Im unteren Drittel dieses Absatzes steht der Satz „Wie die Alarm- und Einsatzpläne, ist auch das Bauherrenhand- buch im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren vorzu- legen.“. Dieser Satz ist wie folgt zu verändern: „Wie die Alarm- und Einsatzpläne (in der Bauphase sowie auch im späteren Betrieb), ist auch ein Nachweis für die Einhal- tung der im Bauherrenhandbuch gegebenen Vorgaben im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.“ Dies soll die Einhaltung der im Handbuch genannten Vor- gaben sicherstellen. Ja Die Formulierung wurde entsprechend angepasst. 13.2. 7 Seite 42 Kapitel 4.5.2.3. „Hochwasserschutz“ Ja Der Satz wurde entsprechend ergänzt, allerdings ohne den Zu- satz „im Baufeld 2.2“, da auch das Baufeld 2.3 betroffen ist. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Das Kapitel muss um den folgenden Satz ergänzt werden: „Das Flutgeschoss im Baufeld 2.2 muss zum Retentions- raumausgleich ungesteuert geflutet werden.“ 13.2. 8 Seite 89, Kapitel 5.5.2.5 „Wasser“ Der erste Absatz zu „Bestand/Nullvariante“ soll an seinem Ende mit den folgenden Informationen ergänzt werden: „Nach einer Grundwassermodellrechnung der RheinEner- gie aus dem Jahr 2009 kann das Grundwasser bei Hoch- wasser des Rheins die Erdoberfläche erreichen. Berech- net wurde der maximale Grundwasserstand auf Basis der Randbedingungen der bisher höchstgemessenen Grund- wasserstände von 1988 und einer Hochwassersimulation von 11,90 m KP. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich die Rheinwasserstände langjährig ändern können. Eine Gewähr für die tatsächlichen Wasserstände kann so- mit nicht übernommen werden.“ Ja Der Zusatz wurde entsprechend ergänzt. 13.2. 9 Seite 102, Gliederungspunkt „Hochwasserschutz“ am Sei- tenanfang Der erste Satz ist wie folgt zu ergänzen: „Die Planung des Bebauungsplanes 69472/01 „Lindgens-Areal“ erfolgte un- ter dem Gesichtspunkt, dass es einer hochwasserange- passten Bauweise bedarf und es zu keiner Verringerung des Retentionsvolumens innerhalb des Plangebiets kom- men darf (vgl. § 78 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 WHG).“ Im dritten Satz wird das Retentionsvolumen für HQ200 mit etwa 35.190 m³ angegeben. Korrekt sind es 35.290 m³. Die Zahl ist zu korrigieren. Ja Die Textstellen wurden entsprechend ergänzt bzw. korrigiert. 13.2. 10 Seite 109, Gliederungspunkt „Niederschlagswasser/Stark- regen“ Unter dieser Überschrift sind auch Aussagen zum Thema Hochwasser enthalten. Hier wäre entweder die Überschrift Ja Der zweite Absatz wurde in einen eigenen Punkt mit der Über- schrift „Hochwasserschutz“ geändert. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung zu ergänzen oder der Punkt „Hochwasser“ als eigenstän- diger Gliederungspunkt aufzuführen. 13.3. 1 Textliche Festsetzungen zu Ziffer 2.7 Der letzte Satz ist wie folgt zu ergänzen: „Technikräume und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften können zugelassen wer- den, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass der Hochwasserschutz baulich gewährleistet ist.“ Ja Die Formulierung wurde entsprechend ergänzt. 13.3. 2 zu Ziffer 6.2 Der letzte Satz ist wie folgt zu ergänzen: „In Tiefgaragen sind auch baulich untergeordnete Technikräume zulässig, im Überschwemmungsgebiet jedoch nur in hochwasser- angepasster Ausführung. Ladestationen für E-Autos sind im überflutungsgefährdeten Bereich nicht zulässig.“ Ja Die Festsetzung wurde folgendermaßen ergänzt: „Ladestationen für E-Autos sind im überflutungsgefährdeten Be- reich nicht zulässig. Ausgenommen sind Ladestationen in Gara- gen und Tiefgaragen mit geeigneten ortsfesten Hochwasser- schutztoren.“ 13.3. 3 zu Ziffer 8 „Versorgungsleitungen“ Der erste Satz ist wie folgt zu ergänzen: „Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch oder innerhalb der Ge- bäude zu führen; bei möglichem Kontakt mit Grund- oder Hochwasser jedoch nur in druckdichter Ausführung.“ Nein Nach einer internen Vereinbarung soll diese Festsetzung (auch aus den Musterfestsetzungen) vollständig gestrichen werden, da dies ohnehin dem üblichen Standard entspricht und die rechtli- chen Ermächtigungsgrundlagen hierfür als nicht ausreichend an- gesehen werden. 13.3. 4 zu Ziffer 10 „Hochwasserschutz“ Die Festsetzung bitte um den folgenden Satz erweitern: „Das Flutgeschoss im Baufeld 2.2 muss zum Retentions- raumausgleich ungesteuert geflutet werden.“ Ja Der Satz wurde entsprechend ergänzt, allerdings ohne den Zu- satz „im Baufeld 2.2“, da auch das Baufeld 2.3 betroffen ist. 13.3. 5 unter „Hinweise“ zum Thema „Hochwasserschutz“ In den Hinweisen zum Hochwasserschutz steht der fol- gende Satz: „Das Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pegel Ja Die Formulierungen wurden entsprechend ergänzt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung (200-jährliches Hochwasser) gegen Hochwasser ge- schützt.“ Dieser Satz ist nichtzutreffend und muss gestri- chen werden. Zusätzlich müssen die folgenden Ergänzungen eingefügt werden: „Im Rahmen des Bauvorhabens muss der Hoch- wasserschutz gewährleistet werden. Ein Verlust an Re- tentionsvolumen muss – auch während der Bauzeit – in- nerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden und soll für das 100-jährliche Hochwasser (HQ 100) um rund 10 % überkompensiert werden. Der Retentionsraum soll zur Vermeidung einer Risikoerhöhung auch für ein 200-jährli- ches Hochwasser ausgeglichen werden.“ 13.4 Behandlung von verschmutzen Niederschlagswasser zu Ziffer 14 „Maßnahmen zum Gewässerschutz“ in den textlichen Festsetzungen und Kapitel 2.3.3. „Abwasserent- sorgung“ in der Begründung Da das Thema Niederschlagswasserbehandlung aus der Stellungnahme der StEB Köln vom 28.01.2021 bisher nicht in die Unterlagen zum B-Plan-Entwurf eingegangen ist, sollen Ziffer 14 und Kapitel 2.3.3. wie folgt ergänzt werden: „Anfallendes verschmutztes Straßenoberflächen- wasser muss vor der Einleitung in den Rhein gemäß dem Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwäs- serung im Trennverfahren“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 vom 26.5.2004 – behandelt werden.“ Ja Die Formulierung wurde entsprechend ergänzt. 13.5 Wir bitten um Beachtung und Übernahme der hier ange- führten Punkte in die Unterlagen zum Bebauungsplan. Kenntnisnahme 14 14.1 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Zuständig für die klassifizierten Straßen des Landes ist die Regionalniederlassung Rhein-Berg, Sitz in Gummers- bach, hier Außenstelle Köln. Kenntnisnahme Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 14.2 Belange der Regionalniederlassung Rhein-Berg werden durch die o. g. Bauleitplanung im Zuge der L 188 berührt. Kenntnisnahme 14.3 Der von der städtebaulichen Maßnahme betroffene Ab- schnitt der L188, liegt aus straßenrechtlicher Sicht inner- halb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten. Kenntnisnahme 14.4 Bei der Errichtung baulicher Anlagen in dem o. g. Ab- schnitt der L188 gelten die anbaurechtlichen Bedingungen gemäß des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995. Kenntnisnahme 14.5 Es liegt ein Entwurf eines vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes vor. An das Plangebiet schließt der Mühlhei- mer Hafen an. Es soll eine Mischnutzung aus Wohnen (415 neue Wohneinheiten) und nicht wesentlich stören- dem Gewerbe (z. B. Büros, Gewerbe/Handel, Grillshop, Grillschule, Atelier, Veranstaltung, Gastronomie, Eiscafé, Kindertagesstätte) festgesetzt werden. Durch die Mischnutzung und die Schaffung eines neuen Platzes soll ein belebtes und urbanes Quartier entstehen. Kenntnisnahme 14.6 Es liegt ein Mobilitätskonzept (Arbeitsstand 31.03.2023) sowie ein Verkehrsgutachten (Arbeitsstand 20.07.2022) und eine Aktualisierung (Arbeitsstand 04.08.2023) vor. Kenntnisnahme 14.7 Bebauungsplanbedingte Veränderungen an den klassifi- zierten Straßen gehen voll zu Lasten der planaufstellen- den Kommune. Kenntnisnahme 14.8 Es ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt und dem Landesstraßenbaubetrieb zu schließen, sofern Kenntnisnahme Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung bauliche Änderungen an der klassifizierten Straße not- wendig sind. 14.9 Ich weise darauf hin, dass aus dem Bebauungsplan her- aus gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtli- chen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärm- schutz geltend gemacht werden können, auch künftig nicht. Ich behalte mir vor, meine Ausführungen im weiteren Ver- fahrensverlauf zu ergänzen. Ich bitte Sie, mich am weiteren Verfahren zu beteiligen. Kenntnisnahme 15 15.1 Stadtwerke Köln GmbH SWK 61 – Immobilienmanagement RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Lind- gens-Areal“ bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Bereits seit längerem gibt es Abstimmungsgespräche zur zukünftigen Versorgung des Areals zwischen der Rhein- Energie und den Investoren bzw. den beauftragten Pla- nungsbüros. Diese mündeten bereits in ersten Leitungsle- gungen. Vor diesem Hintergrund sowie im Zusammen- hang mit anderen vorhandenen und weiterhin erforderli- chen Leitungen und technischen Anlagen (z.B. Gasstation Auenweg / Hafenstr.) bitten wir darum, im Vorfeld jeglicher Bautätigkeit oder Bepflanzungsmaßnahmen die obligatori- schen Planauskünfte einzuholen. Letzte können unter fol- gender Kontaktadresse angefordert werden: RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, Parkgürtel 24, 50823 Köln leitungsauskunft@rheinenergie.com Darüber hinaus bitten wir um rechtzeitige Information, so- fern sich Änderungen an dem bisher kommunizierten Zeit- plan ergeben oder Anpassungen an dem bisher abge- stimmten Versorgungskonzept erforderlich werden. Kenntnisnahme Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 15.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Seitens der Kölner Verkehrsbetriebe AG bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme 16 16.1. 1 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein Lärmemissionen In der "Schalltechnischen Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen zum vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Nr.: 69471/01 "Lindgens-Areal" in Köln-Mülheim, Planungsstand: November 2022 der ADU cologne wird unter Punkt 8.5 auf Seite 50 aufgeführt, dass bis zu 6 Schiffe an den Kegelliegestellen liegen können. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf die 1-Kegellie- gestelle im Nordosten des Hafens. Des Weiteren ist diese Liegestelle für 8 Schiffe ausgelegt. An der 2-Kegelliege- stelle im Nordwesten des Hafens kann ein weiteres Schiff liegen. Das heißt, dass im nördlichen Hafenbecken bis zu 9 Kegelschiffe liegen können. Dies bitte ich, entsprechend aufzunehmen und in der Berechnung der Lärmemissionen zu berücksichtigen und in die Abwägung des Bebauungs- planentwurfes Nr. 69472/01, Lindgens-Areal einzustellen. Dies hat das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Rhein in der Stellungnahme vom 24.02.2021 bereits er- wähnt. Kenntnisnahme In dem der schalltechnischen Untersuchung zugrundeliegenden Modell wurden an Gefahrgutliegeplätzen insgesamt 10 liegende Schiffe simuliert. Dieses Modell wurde in das Gutachten von ADU cologne aufgenommen. 16.1. 2 In der Beschreibung unter Punkt 12.2.3 auf Seite 65 der o.g. Schalltechnischen Untersuchung wird bei der worst- case-Abschätzung eine Belegung von fünf Ankerplätzen angenommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass im Fall der Inanspruchnahme der Schutzhafenfunktion des Mülheimer Hafens dieser mit Schiffen voll besetzt ist. Hier- durch entsteht eine erheblich höhere Belastung des Plan- gebiets (bis zu 60 Schiffe). Dies wird in der Begründung zur Offenlage des Bebauungsplanes auf Seite 4 ausge- führt. Der damit einhergehende deutlich höhere Beitrag der Schiffe zu den Schallimmissionen sowie die Lage ihrer Kenntnisnahme Der Verwaltung ist aus den letzten 25 Jahren kein Zeitpunkt oder Umstand bekannt, im dem sich annährend so viele Schiffe gleich- zeitig und über einen längeren Zeitpunkt im Mülheimer Hafen be- funden hätten. Es ist bekannt, dass bei einer der äußerst selten Sperrungen des Rhein aufgrund eines Havariefalles oder bei ei- nem hohen Hochwasserstand Rheinschiffe den Mülheimer Hafen ansteuern und dort anlegen. Diese Ereignisse müssen aufgrund ihrer Seltenheit und ihrer Bewertung als Ausnahmefall in Notsitu- ationen gemäß TA Lärm Nr. 7.1 nicht in Bauleitplanverfahren be- rücksichtigt werden. Die Darstellungen der 216. FNP-Änderung Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Liegeplätze ist im Gutachten noch zu ergänzen. Die Aus- wirkung der Schutzhafenfunktion auf das Plangebiet ist zu beschreiben und in der Abwägung des Bebauungsplan- entwurfes Nr. 69472/01, Lindgens-Areal, zu berücksichti- gen. widersprechen auch der Schutzhafenfunktion des Mülheimer Ha- fens nicht. 16.1. 3 Zwar heißt es in der Begründung Erläuterungsbericht zum Bebauungsplanentwurf auf Seite 54 unter Punkt 4.8.2.6, dass die Betriebe des Mülheimer Hafens sowie der Kölner Schiffswerft analog der Schalltechnischen Untersuchung der Firma ACCON, die im Entwurf vorlag, in das Untersu- chungsmodell der schalltechnischen Untersuchung der ADU cologne implementiert worden seien. Die Untersu- chung hätte ergeben, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete im gesamten Plangebiet einge- halten werden. Tatsächlich liegen jedoch folgende Abwei- chungen von dem ACCON Gutachten in der Schalltechni- schen Untersuchung der ADU cologne vor: • In der Tabelle „12-3: Flächenquellen waagerecht“ (S. 61/62) werden insgesamt neun Quellen zugeordnet, die in dem ACCON Gutachten als „senkrechte Flä- chenquellen“ berücksichtigt werden. Die Quellen soll- ten daher korrigiert werden. Kenntnisnahme Die Tabelle 12-3 bezieht sich sowohl auf waagerechte als auch auf senkrechte Flächen. Dies ist auch so in der Tabellenüber- schrift erläutert (waagerecht/senkrecht). 16.1. 4 Darüber hinaus weist das ADU-Gutachten weitere Unstim- migkeiten und Mängel auf. Es sollte daher für das weitere Verfahren überarbeitet werden: Kenntnisnahme Ohne nähere Erläuterung kann hierauf nicht geantwortet werden. 16.1. 4.1 • In der Beschreibung des Betriebs der KSD (S. 60) wird das Stevendock mit 350 t angegeben. Tatsächlich hat das Stevendock jedoch ein Hubvermögen von 450 t. Ja Die Angabe der Tonnage wurde im Text auf Seite 60 der schall- technischen Untersuchung von ADU cologne geändert. Dies hat keine Auswirkung auf die Ergebnisse, da die Schallleistungen von ACCON gemessen und von ADU cologne entsprechend für die Berechnungen übernommen wurden. 16.1. 4.2 • Für das ADU Gutachten (S. 61/62) wurden nicht alle Quellen der ACCON-Untersuchung herangezogen. Kenntnisnahme In der schalltechnischen Untersuchung von ADU cologne lautet es auf Seite 59, Punkt 12.2. Mülheimer Hafen: Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Hier sollte sichergestellt werden, dass sämtliche Quel- len tatsächlich auch in der schalltechnischen Untersu- chung Berücksichtigung finden. „Die Gewerbequellen des Mülheimer Hafens wurden im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung /35/ der Firma ACCON er- fasst. Diese berücksichtigt die mit der Stadt Köln abgestimmte Genehmigungslage zum Mülheimer Hafen. Zur Implementierung aller Quellen wurde uns seitens der Firma ACCON das 3-dimen- sionale Emissionsmodell zur Verfügung gestellt. Die in den fol- genden Tabellen dargelegten Emittenten und Quellen stellen auszugsweise die relevantesten Quellen dar.“ 16.1. 4.3 • Die Abb. 12-2 (S. 63) stellt den Fahrweg des Staplers der KSD nicht korrekt dar. Dieser fährt von der Helling- anlage bis zum Dockbetrieb (parallel zum Auenweg). Nein Die Gewerbequellen des Mülheimer Hafens wurden im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung der Firma ACCON erfasst. Diese berücksichtigt die aktuelle Genehmigungslage zum Mülhei- mer Hafen. Zur Implementierung aller Quellen wurde uns seitens der Firma ACCON das 3-dimensionale Emissionsmodell zur Ver- fügung gestellt. Sollte hier ein Fehler vorliegen, sind dies in der ACCON- Untersuchung zu ändern und ADU cologne die Emissionen für eine erneute Berechnung zur Verfügung zu stellen. Dieser Aspekt wurde jedoch im Rahmen der Abstimmung des ACCON- Gutachtens nicht gerügt. 16.1. 4.4 • Der dem Betrieb der Werft zuzurechnende Schiffsver- kehr wurde nicht berücksichtigt. Dieser Schiffsverkehr ist nach Punkt 7.4 der TA Lärm dem Anlagenbetrieb der KSD zuzurechnen und dort zu berücksichtigen. Nein Die Wasserfläche des Mülheimer Hafenbeckens ist Bestandteil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßengesetz gewidmeten interna- tionalen Wasserstraße „Rhein“ und somit eine öffentliche Ver- kehrsfläche. In der TA Lärm bezieht sich die Ein- und Ausfahrt auf das Be- triebsgelände, zu der die zu betrachtende Anlage gehört und auf betriebsfremde private Grundstücke. Hierzu: LAI-Hinweise zur TA Lärm Absatz 2: Berücksichtigung der Ein- und Ausfahrt: „Die Ein- und Ausfahrt wird durch die Teilnahme am öffentlichen Verkehr begrenzt. Das Fahrzeug nimmt nicht mehr am öffentli- chen Verkehr teil, wenn die erste Achse des Fahrzeuges den öf- fentlichen Verkehrsweg verlassen hat. Das Fahrzeug nimmt am Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung öffentlichen Verkehr teil, sobald die letzte Achse sich auf dem öf- fentlichen Verkehrsweg befindet. Unter Verkehrsweg ist hier die Fahrbahn für den Kfz-Verkehr zu verstehen, nicht der Fußweg.“ Die TA Lärm geht ausschließlich vom Begriff „Anlage und deren zugehörige Fahrverkehre“ aus. Sie trennt nach privater Betriebs- fläche und öffentlichem Verkehrsweg. Bewegungen auf öffentli- chen Verkehrswegen werden gemäß TA Lärm nach der 16. BIm- SchV betrachtet. Hierzu: analog hierzu auch BVerwG v. 22.11.2018 - 7 C 7/17 be- zogen auf den öffentlichen Schienenverkehr Die Geräusche aus dem (öffentlichen) Verkehr sind nur dann der Anlage / dem Betrieb zuzurechnen, wenn sich die Fahrzeugge- räusche deutlich von den üblichen Geräuschen des fließenden Verkehrs auf der öffentlichen Verkehrsfläche unterscheiden. Hierzu: Feldhaus/Tegeder, Kommentar zur TA Lärm Sonderdruck aus Feldhaus Bundesimmissionsschutzrecht – Kommentar; Stand 2014. Dies ist bei den Schiffsbewegungen im Mülheimer Hafen nicht gegeben und somit ist der Schiffsverkehr innerhalb des Mülhei- mer Hafens gemäß 16. BImSchV zu beurteilen. Die RA-Kanzlei Luther bezieht ihre Begründung auf ein Urteil aus dem Jahre 1998 (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, 4 C 5/98, Rn. 37 —juris m.w.N.), genau ein Tag nach Inkrafttreten der aktu- ellen TA Lärm 1998 vom 26. August 1998. In diesem Urteil wird jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, dass solche Verkehre der Anlage zuzurechnen sind, die auf nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen stattfinden. Zitat Punkt 3.2 des Urteils: „Soweit die An- und Abfahrt der Besucher des Kurhauskomple- xes über den sogenannten "Asamparkplatz" erfolgt, scheidet ein Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Rückgriff auf die Verkehrslärmschutzverordnung schon deshalb aus, weil dieses Areal nach den Feststellungen des Berufungsge- richts zwar der Öffentlichkeit zur Benutzung allgemein offensteht, mangels Widmung jedoch nicht die rechtliche Qualität einer öf- fentlichen Verkehrsfläche im Sinne des bayerischen Straßen- rechts hat.“ Da die Wasserfläche des Mülheimer Hafens zur gewidmeten in- ternationalen Wasserstraße „Rhein“ (s.o.) gehört, sind somit auch nach diesem Urteil die Schiffsbewegungen auf der Wasserfläche des Hafens nach der 16. BImSchV zu beurteilen. 16.1. 4.5 • In „Tabelle 12-4: Punktquellen“ (S. 64) wurden für die Quelle Instandsetzungsarbeiten nach ESTRIN keine Einwirkzeit für die Nacht berücksichtigt. Instandset- zungsarbeiten finden jedoch auch zur Nachtzeit statt. Nein Für den Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) kann aufgrund der dann herrschenden Dunkelheit in der Mehrzahl der Monate pro Jahr davon ausgegangen werden, dass Instandhaltungsarbeiten nur in geringfügigem Umfang vorkommen. Eine schalltechnische Berücksichtigung ist zudem aufgrund fehlender Angaben hierzu nicht möglich. 16.1. 4.6 • Die Firma Heipa Boote verfügt über eine uneinge- schränkte Betriebsgenehmigung (24 Stunden an sie- ben Tagen). Das Gutachten (S. 69, Tabellen 12-11, 12-12, 12-13) geht jedoch lediglich von einem Betrieb zum Tagzeitraum aus, obwohl unter Punkt 12.2.5 im Textteil die Nachttätigkeiten angesetzt sind. Nein Die Firma Heipa Boote wird von zwei Inhabern geführt ohne wei- tere Angestellte. Schon aus diesem Grund ist kein regelhafter 24h-Betrieb möglich. Zudem wurde im Rahmen eines Abstim- mungsgesprächs mit den Betreibern deutlich, dass nächtlicher Betrieb nur in sehr seltenen Havariefällen von Sportbooten bei der Firma Heipa Boote anfällt. Daher können diese Fälle ohne rechtliche Bedenken als seltene Ereignisse gemäß TA Lärm be- wertet werden. 16.1. 5 Die Thematik der Lärmemission ist insbesondere von Be- lang, da in Ihrer Begründung zum städtebaulichen Pla- nungskonzept die Absicht beschrieben wird, Wohnnutzun- gen, eine Kindertagesstätte und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen (inkl. einer Hotelnutzung) innerhalb des Planungsgebiets herzustellen. Kenntnisnahme Die Belange des Lärmschutzes wurden mit dem von Stadt Köln beauftragten Lärmgutachten (ACCON, 10/2019) unter Einbin- dung der wesentlichen Hafenanlieger ausführlich berücksichtigt. Dieses Gutachten wird in den schalltechnischen Gutachten zu einzelnen Bebauungsplanverfahren im Bereich von Mülheim-Süd als eine Grundlage herangezogen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Sowohl die zuvor genannten Gewerbebetriebe, hier ist insbesondere die Werft zu nennen (in dem Bereich von Duisburg bis Speyer besteht für Schifffahrtstreibende die einzige Möglichkeit Reparaturen oder Ähnliches bei einer Havarie oder Fahruntüchtigkeit des Schiffes durchführen zu lassen), als auch die Einrichtungen des Wasserstra- ßen- und Schifffahrtsamtes Rhein gehören zur notwendi- gen Infrastruktur einer Bundeswasserstraße und sind es- senziell wichtig für Aufrechterhaltung des Schiffverkehrs. Um die Leistungsfähigkeit der Bundeswasserstraße Rhein auch zukünftig gewährleisten zu können, muss daher eine potenzielle Einschränkung des Betriebs infolge der im Be- bauungsplan Nr. 69472/01 vorgesehenen Nutzung des Lindgens-Areals ausgeschlossen werden. 16.2 Ausschluss von Abwehransprüchen Wie bereits in der Stellungnahme des WSA Rhein vom 24.02.2021 aufgeführt, führen die oben beschriebenen Zweckbestimmungen des Rheins als Verkehrsweg und des Hafens als Schutzhafen und Liegehafen für den ru- henden Verkehr sowie die vorliegende gewerbliche Nut- zung innerhalb des Hafengebiets zu einer erheblichen im- missionstechnischen Vorbelastung des Plangebiets. Hierzu zählen Immissionen von Lärm, Luftschadstoffen und Gerüchen. In den textlichen Festsetzungen ist unter Hinweisen lediglich die Vorbelastung durch Lärmimmissio- nen aufgeführt. Die Bauleitplanung muss sich an die in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen Nutzungen anpassen und nicht umgekehrt. Mit der vorliegenden Planung dürfen die in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen Nutzun- gen nicht nachteilig durch das mit der Bebauungsplanauf- stellung verbundene Heranrücken von Wohnnutzungen beeinträchtigt werden. Nein Die Festsetzung eines Ausschlusses von Abwehransprüchen ist durch den Regelungskanon des BauGB nicht gegeben. Das BauGB und die laufende Rechtsprechung dazu zielen vielmehr darauf ab, einen möglichen Immissionskonflikt zwischen ver- schiedenen Nutzungen zu vermeiden bzw. zu lösen. Diesen Weg geht auch die Stadtverwaltung Köln mit der umfassenden Berück- sichtigung der Belange des Hafens wie der Schutzhafenfunktion mit Liegeplätzen für Kegelschiffe sowie der Lärmemissionen aus der Werftnutzung und anderen Nutzungen im und am Mülheimer Hafen. Im Übrigen sei der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass die Nutzungen im und am Mülheimer Hafen nach dem Stand der Technik betrieben werden müssen. Weiterhin gilt auch hier das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß TA Lärm. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Abwehransprüche zukünftiger Bewohner sowie von Nut- zern gewerblicher Anlagen innerhalb des Plangebiets ge- gen jegliche Vorbelastung durch die Schifffahrt und vor- handene Nutzung innerhalb des Hafengebiets sind durch den Bebauungsplan auszuschließen. Der Ausschluss der Abwehransprüche aufgrund aller oben aufgeführten Im- missionen ist in die Festsetzung des Bebauungsplans auf- zunehmen. 16.3 Diese Stellungnahme beinhaltet im Wesentlichen die be- reits in der Stellungnahme des WSA Rhein vom 24.02.2021 aufgeführten Punkte. Die Anregungen des WSA Rhein sind in der weiteren Bauleitplanung zu be- rücksichtigen. Kenntnisnahme Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 19.09. bis 04.10.2024: Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein Die geänderten Teile sind im Sinne der zu der bereits aus- gelegten Planung vorgebrachten Stellungnahmen durch das WSA Rhein vom: • 24.02.2021 • 12.01.2024, Mein Zeichen: 3806S-213.02/32/315/11 Die Nutzungsstruktur für das Plangebiet wurde entspre- chend angepasst und auf eine Mischnutzung aus Wohnen und Gewerbe festgesetzt. Hiermit wird auf eine Mischbe- bauung mit Wohnanteil entlang der Hafenkante verzichtet und diese durch eine weniger lärmsensible gewerbliche Nutzung ersetzt. Der Gewerbelärm unter Punkt 4.8.2.6. der Begründung wurde zudem um die Liegeplätze für Gefahrgutschiffe so- wie abgestimmte Betriebsvorgänge, die zu Schallemissio- nen führen können, ergänzt. Trotz alledem wird weiterhin die schalltechnische Untersu- chung der ADU Cologne GmbH vom 04.11.2022 unverän- dert als Grundlage zur Beurteilung der Lärmbelastung an- gesetzt. Diese weist fehlerhafte Annahmen auf, die in den oben aufgeführten Stellungnahmen bereits aufgeführt wurden. Nachfolgend sind diese fehlerhaften Annahmen erneut aufgeführt: Nein Siehe Stellungnahme 16 der Darstellung und Bewertung der ein- gegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 1.2.1 Lärmemissionen In der "Schalltechnischen Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen zum vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Nr.: 69471/02 "Lindgens-Areal" in Köln Mühlheim, Planungsstand: November 2022 der ADU cologne wird unter Punkt 8.5 auf Seite 50 aufgeführt, dass bis zu 6 Schiffe an den Kegelliegestellen liegen können. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf die 1-Kegellie- gestelle im Nordosten des Hafens. Des Weiteren ist diese Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 16.1.1 der Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behör- den und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Liegestelle für 8 Schiffe ausgelegt. An der 2-Kegelliege- stelle im Nordwesten des Hafens kann ein weiteres Schiff liegen. Das heißt, dass im nördlichen Hafenbecken bis zu 9 Kegelschiffe liegen können. Dies bitte ich, entsprechend aufzunehmen und in der Berechnung der Lärmemissionen zu berücksichtigen und in die Abwägung des Bebauungs- planentwurfes Nr. 69472/02, Lindgens-Areal einzustellen. Dies hat das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Rhein in der Stellungnahme vom 24.02.2021 und 12.01.2024 bereits erwähnt. 1.2.2 In der Beschreibung unter Punkt 12.2.3 auf Seite 65 des o.g. Lärmgutachtens wird bei der worst-case-Abschätzung eine Belegung von fünf Ankerplätzen angenommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass im Fall der Inanspruch- nahme der Schutzhafenfunktion des Mülheimer Hafens dieser mit Schiffen voll besetzt ist. Hierdurch entsteht eine erheblich höhere Belastung des Plangebiets (bis zu 60 Schiffe). Dies wird in der Begründung zur Offenlage des Bebauungsplanes auf Seite 4 ausgeführt. Der damit ein- hergehende deutlich höhere Beitrag der Schiffe zu den Schallimmissionen sowie die Lage ihrer Liegeplätze ist im Gutachten noch zu ergänzen. Die Auswirkung der Schutz- hafenfunktion auf das Plangebiet ist zu beschreiben und in der Abwägung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 69472/02, Lindgens-Areal, zu berücksichtigen. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 16.1.2 der Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behör- den und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 1.2.3 Zwar heißt es in der Begründung Erläuterungsbericht zum Bebauungsplanentwurf auf Seite 61 unter Punkt 4.8.2.6, dass die Betriebe des Mülheimer Hafens sowie der Kölner Schiffswerft analog der Schalltechnischen Untersuchung der Firma Accon, die im Entwurf vorlag, in das Untersu- chungsmodel der schalltechnischen Untersuchung der ADU cologne implementiert worden seien. Die Untersu- chung hätte ergeben, dass die Immissionsrichtwerte der Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 16.1.3 der Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behör- den und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung TA Lärm für Mischgebiete im gesamten Plangebiet einge- halten werden. Tatsächlich liegen jedoch folgende Abwei- chungen von dem Accon Gutachten vor: In der Tabelle „12-3: Flächenquellen waagerecht“ (S. 61/62) werden insgesamt neun Quellen zugeordnet, die in dem Accon Gutachten als „senkrechte Flächenquellen“ berücksichtigt werden. Die Quellen sollten daher korrigiert werden. 1.2.4 Darüber hinaus weist das ADU-Gutachten weitere Unstim- migkeiten und Mängel auf. Es sollte daher für das weitere Verfahren überarbeitet werden: Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 16.1.4 der Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behör- den und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 1.2.4 .1 In der Beschreibung des Betriebs der KSD (S. 60) wird das Stevendock mit 350t angegeben. Tatsächlich hat das Stevendock jedoch ein Hubvermögen von 450t. Ja Siehe Stellungnahme 16.1.4.1 der Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Be- hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 1.2.4 .2 Für das ADU Gutachten (S. 61/62) wurden nicht alle Quel- len der Accon-Untersuchung herangezogen. Hier sollte si- chergestellt werden, dass sämtliche Quellen tatsächlich auch in der schalltechnischen Untersuchung Berücksichti- gung finden. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 16.1.4.2 der Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Be- hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 1.2.4 .3 Die Abb. 12-2 (S. 62) stellt den Fahrweg des Staplers der KSD nicht korrekt dar. Dieser fährt von der Hellinganlage bis zum Dockbetrieb (parallel zum Auenweg). Nein Siehe Stellungnahme 16.1.4.3 der Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Be- hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 1.2.4 .4 Der dem Betrieb der Werft zuzurechnende Schiffsverkehr wurde nicht berücksichtigt. Dieser Schiffsverkehr ist nach Punkt 7.4 der TA Lärm dem Anlagenbetrieb der KSD zu- zurechnen und dort zu berücksichtigen. Nein Siehe Stellungnahme 16.1.4.4 der Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Be- hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.2.4 .5 In „Tabelle 12-4: Punktquellen“ (S. 64) wurden für die Quelle Instandsetzungsarbeiten nach ESTRIN keine Ein- wirkzeit für die Nacht berücksichtigt. Instandsetzungsar- beiten finden jedoch auch zur Nachtzeit statt. Nein Siehe Stellungnahme 16.1.4.5 der Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Be- hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 1.2.4 .6 Die Firma Heipa Boote verfügt über eine uneinge- schränkte Betriebsgenehmigung (24 Stunden an sieben Tagen). Das Gutachten (S. 69) geht jedoch lediglich von einem Betrieb zum Tagzeitraum aus. Nein Siehe Stellungnahme 16.1.4.6 der Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Be- hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 1.2.5 Die Thematik der Lärmemission ist insbesondere von Be- lang, da in Ihrer Begründung zum städtebaulichen Pla- nungskonzept die Absicht beschrieben wird, Wohnnutzun- gen, eine Kindertagesstätte und Gewerbe innerhalb des Planungsgebiets herzustellen. Sowohl die vor genannten Gewerbebetriebe, hier ist ins- besondere die Werft zu nennen (in dem Bereich von Duis- burg bis Speyer besteht für Schifffahrtstreibende die ein- zige Möglichkeit Reparaturen oder Ähnliches bei einer Ha- varie oder Fahruntüchtigkeit des Schiffes durchführen zu lassen), als auch die Einrichtungen des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Rhein gehören zur notwendigen Inf- rastruktur einer Bundeswasserstraße und sind essentiell wichtig für Aufrechterhaltung des Schiffverkehrs. Wird der Betrieb eingeschränkt, wirkt sich dies unmittelbar auf die Leistungsfähigkeit der Bundeswasserstraße Rhein aus. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 16.1.5 der Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behör- den und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 1.3 Ausschluss von Abwehransprüchen Wie bereits in den Stellungnahmen des WSA Rhein vom 24.02.2021 und 12.01.2024 aufgeführt, führen die oben beschriebenen Zweckbestimmungen des Rheins als Ver- kehrsweg und des Hafens als Schutzhafen und Liegeha- fen für den ruhenden Verkehr sowie die vorliegende ge- werbliche Nutzung innerhalb des Hafengebiets zu einer erheblichen immissionstechnischen Vorbelastung des Nein Siehe Stellungnahme 16.2 der Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behör- den und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Plangebiets. Hierzu zählen Immissionen von Lärm, Luft- schadstoffen und Gerüchen. In den textlichen Festsetzun- gen ist unter Hinweisen lediglich die Vorbelastung durch Lärmimmissionen aufgeführt. Die Bauleitplanung muss sich an die in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen Nutzungen anpassen und nicht umgekehrt. Mit der vorliegenden Planung dürfen die in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen Nutzun- gen nicht nachteilig durch das mit der Bebauungsplanauf- stellung verbundene Heranrücken von Wohnnutzungen beeinträchtigt werden. Abwehransprüche zukünftiger Bewohner sowie von Nut- zern gewerblicher Anlagen innerhalb des Plangebiets ge- gen jegliche Vorbelastung durch die Schifffahrt und vor- handene Nutzung innerhalb des Hafengebiets sind durch den Bebauungsplan auszuschließen. Der Ausschluss der Abwehransprüche aufgrund aller oben aufgeführten Im- missionen ist in die Festsetzung des Bebauungsplans auf- zunehmen. 1.4 Diese Stellungnahme beinhaltet im Wesentlichen die be- reits in den Stellungnahmen des WSA Rhein vom 24.02.2021 und 12.01.2024 aufgeführten Punkte. Die An- regungen des WSA Rhein sind in der weiteren Bauleitpla- nung zu berücksichtigen. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 16.3 der Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behör- den und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2023 bis 12.01.2024 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 17.12.2020 bis zum 26.02.2021. Im Zeitraum der Beteiligung sind 11 Stellungnahmen eingegangen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1. 1.1 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Zu beachten ist der § 10 Standplätze für Abfallbehälter Abfallsatzung der Stadt Köln. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Bemerkung zu Punkt 4.6.2.2 Müllentsorgung Für die Müllbehälter, die in den Tiefgaragen untergebracht werden, sind temporäre Stellflächen auf den privaten Grundstücksflächen einzurichten. Ja Der Forderung wird gefolgt. Wo erforderlich, sind hierfür bereits die entsprechenden Flächen im Bebauungsplan festgesetzt. 2. 2.1 Bezirksregierung Köln Dezernat 53 – Immissionsschutz Anlagen im Umfeld des Plangebietes Das Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln war zuständige immissi- onsschutzrechtliche Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für das seitens der Firma RheinEnergie AG betriebene Heizwerk, Deutz-Mülheimer-Straße 133a, 51063 Köln (Heizwerk KHD Deutz). Der Betrieb des Heizwerkes wurde mittlerweile eingestellt. Die Anla- gen wurden zurückgebaut. Für das Betriebsgelände besteht seitens des Dezernates 53 keine Zuständigkeit mehr. Seitens des Dezernates 53 der Bezirksregierung Köln besteht wei- terhin keine immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit für die Firma Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) im Mülheimer Hafen. Für diese Firma ist die Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Köln zu- ständig. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2.2 Frühere Anlagen im Plangebiet Das Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln war zuständige immissi- onsschutzrechtliche Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für die Anlagen der Firma Penox GmbH, Deutz-Mülheimer-Straße 173, 51063 Köln, die im Plangebiet betrieben wurden. Bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zur vorliegenden Bauleitplanung wurde von hier in der Stellungnahme vom 25.03.2015 (Az. 53.6.2) auf die dortige langjährige Verarbeitung von Blei bzw. Bleiverbindungen, die damit verbundene Deposition auf dem Betriebsgelände und in der Nachbarschaft sowie auf die mögli- che Belastung in den Gebäuden hingewiesen. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Der Betrieb der Anlagen der Firma Penox GmbH wurde mittlerweile eingestellt. Die Anlagen wurden zurückgebaut. Für das Betriebsge- lände bzw. die verbliebenen Gebäude besteht seitens des Dezerna- tes 53 keine Zuständigkeit mehr. Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln wurde von hier über die Stilllegung und Rückbau der Anlagen entsprechend in- formiert (u. a. Übersendung des abschließenden Bescheides zur Stilllegung vom 28.01.2019, darin auch Auflistung der hier vorgeleg- ten Gutachten). In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die im Rah- men der Stilllegung vorgelegten Untersuchungen bzw. Gutachten jüngeren Datums sind als das den Planunterlagen beiliegende Alt- lastengutachten der Firma Kühn Geoconsulting GmbH vom 18.01.2016. 2.3 Berücksichtigung § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von angemessenen Si- cherheitsabständen nach § 3 Abs. 5c BlmSchG bzw. Achtungsab- ständen ohne Detailkenntnisse nach KAS-18 bezogen auf Betriebs- bereiche nach § 3 Abs. 5a BlmSchG (“Störfallbetriebe“). Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2.4 Gefahrgutschiffe im Mülheimer Hafen In den Planunterlagen wird auch auf die Ankermöglichkeit/ Liegeplätze von Gefahrgutschiffen (sogenannte Kegelschiffe) im Mülheimer Hafen sowie daraus resultierende Schutzradien im Hin- blick auf sensible Nutzungen eingegangen. Ich weise darauf hin, dass diesbezüglich seitens des Dezernates 53 der Bezirksregierung Köln keine fachliche Zuständigkeit besteht und dass daher keine fachliche Prüfung der entsprechenden Ausführun- gen in den Planunterlagen erfolgt ist. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2.5 Sonstiges Ich rege an, die Planunterlagen (insbesondere Erläuterungsbericht sowie die textlichen Festsetzungen) hinsichtlich der Angaben zu dem zukünftig im Plangebiet vorgesehenen bzw. zulässigen Ge- werbe (nicht wesentlich störend bzw. nicht störend) zu überprüfen. Als Beispiel für Unklarheiten bzw. Widersprüche verweise ich auf die textliche Festsetzung Nr. 1.1 (hier Absatz 1 abweichend von den An- gaben in der Tabelle). Ja Die Textlichen Festsetzungen und der Erläuterungsbericht werden auf die Festsetzung von „nicht wesentlich störendem Gewerbe“ hin angepasst. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Insbesondere aufgrund der Ausführung unter Nr. 4.2 im Erläute- rungsbericht wird hier davon ausgegangen, dass "nicht wesentlich störendes Gewerbe" gemeint bzw. vorgesehen ist. 3. 3.1 Bezirksregierung Köln Dezernat 54 – Gewässerentwicklung Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Grundwasser Das Planungsgebiet des BP Nr. Nr. 69472701 der Stadt Köln liegt im Grundwasserkörper (GWK) 27_25 „Niederung des Rheins“. Dieser GWK ist in der 2. Zustandsbewertung gemäß EG-WRRL bezüglich des mengenmäßigen Zustandes mit „gut“ und im chemischen Zu- standes mit „schlecht“ bewertet. In der 3. Zustandsbewertung ge- mäß EG-WRRL ist dieser GWK sowohl bezüglich des mengenmäßi- gen als auch des chemischen Zustandes mit „schlecht“ bewertet. Die negative Veränderung des mengenmäßigen Zustandes des GWK 27_25 sind in erster Präferenz auf die tieferen Grundwasser- leiter bezogen und auf die Grundwasserabsenkung durch den Braunkohlenabbau zurück zu führen. Gemäß den im „Entwurf des Hintergrundpapiers Braunkohle“ dargestellten Ausführungen liegen die Voraussetzung für eine Festlegung abweichender, weniger strenger Bewirtschaftungsziele gemäß § 30 WHG für den GWK 27_25 vor. Um der Verminderung der Grundwasserneubildung durch die Flä- chenversiegelungen entgegenzukommen, wird angeregt die Flächen möglichst minimal zu versiegeln, um eine lokale Versickerung von Niederschlagswasser weiter zu ermöglichen. Eine Nachverdichtung von Flächen sowie die Versiegelung von Freiflächen sind in Bezug auf die Grundwasserneubildung negativ zu bewerten (Verschlechte- rungsverbot § 47 WHG), da jede Versieglung dazu führt, dass der Grundwasserleiter in seiner Bilanz gemindert wird. Der GWK 27_25 ist auf Grund von erhöhten Pflanzenschutzmittel- und Tri+Per-Werten in einem schlechten chemischen Zustand, so- wohl in der 2. Zustandsbewertung als auch in der 3. Zustandsbewer- tung. Zu dem oben genannten Verfahren bestehen aus Sicht des WRRL- Grundwassers keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen 3.2 Planungsrechtliche Situation In der textlichen Festsetzung wird beschrieben, dass für das Plange- biet drei Fluchtlinienpläne existieren. Entlang der westlichen Kante der Deutz-Mülheimer Straße ist dies der Fluchtlinienplan 5122, für Die Fluchtlinienpläne werden überplant Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung die nördliche Kante des Auenweges der Fluchtlinienplan 5190 und für die Hafenstraße der Fluchtlinienplan 5127. Im Rahmen meiner Stellungnahme zur frühzeitigen Planung vom 12.03.2015 wurde bereits die Fragestellung aufgeworfen, ob auch für den nördlichen Bereich des Plangebiets westlich der Hafenstraße Baurecht bestand. Ob diese Fragestellung mittlerweile zur Gänze beantwortet werden konnte, ist mir nicht bekannt, da aus den Plan- unterlagen nicht hervorgeht, welche Bereiche durch die oben ge- nannten Fluchtlinienpläne genau abgedeckt werden. Dieser Umstand ist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu klären. 3.3 Retentionsraum In der Stellungnahme zur frühzeitigen Planung vom 12.03.2015 wurde bereits darauf hingewiesen, dass einige Flächen des Plange- biets im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins liegen. Sich daraus ergebende Bauvorhaben bedürfen folglich in jedem Ein- zelfall neben einer bauordnungsrechtlichen Baugenehmigung vor ei- ner Umsetzung zugleich einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs.3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), für die ich zustän- dig bin. Diese Genehmigung kann nur in Aussicht gestellt werden, wenn ge- mäß § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG: 1. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum (bezogen auf das 100-jährliche Bemessungshochwasser) zeit- und wert- gleich ausgeglichen wird, 2. der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden, 3. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und 4. das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird. In diesem Zusammenhang wurde nun mit den Planunterlagen eine Retentionsraumbilanzierung eingereicht. Anhand dieser Aufstellung würde der Retentionsraum im Plangebiet nach Umsetzung etwas größer werden, was der oben genannten Anforderung gerecht wer- den würde. Allerdings wurde die Bilanzierung des Retentionsraums bisher nicht als nachvollziehbare Berechnung vorgelegt, sodass Teilweise Eine nachvollziehbare Berechnung wird der Bezirksregierung zur Verfügung gestellt. Die Erläuterungen zur Geländemodellierung werden in die Begrün- dung aufgenommen. In Abstimmung mit Herrn Blank (im Auftrag der SteB) erstellen trint+kreuder derzeit ein Schichtenmodell (Abstufung 20 cm) des Plangebietes. Es wird vorab mit LAND abgestimmt. Bezüglich der Festsetzung der Geländehöhen wurde in einem Ter- min mit der Bauaufsicht am 13.06.2016 abgestimmt, dass die ge- nannte Festsetzung gestrichen wird, da diese zum einen nicht hinrei- chend, zum anderen aber auch gar nicht erforderlich sei. Stattdes- sen wurde vereinbart, die Geländehöhen lediglich im Vorhaben- und Erschließungsplan anzugeben. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung keine Auskunft zur Plausibilität abgegeben werden kann. Dies muss in den Planunterlagen ergänzt werden. Im Erläuterungsbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan- entwurf Nr. 69472/01 wurde angegeben, dass der Retentionsraum- verlust durch Abriss bestehender Gebäude, sowie durch die Model- lierung (Absenkung) des Geländes westlich der Hafenstraße ausge- glichen werden soll. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sollte geklärt und erläutert werden, wann und durch wen die Gelän- deabsenkung durchgeführt werden soll, da ein stückweises Vorge- hen im Rahmen der einzelnen Genehmigungen nach § 78 WHG im Anschluss weder sinnvoll noch umsetzbar erscheint. Darüber hinaus wurde im Vorfeld die Festsetzung einer Gelände- oberfläche als Bezugshöhe vereinbart. (s. hierzu Ziffer 4, Anmer- kung 2 des beigefügten Protokolls zum Abstimmungsgespräch vom 16.12.2015). Diese sollte für die Baufelder MI 1-3 bei 46,5 m ü. NHN und für die Baufelder MI 4 und 5 bei 45,7 m ü. NHN liegen. Eine sol- che Regelung wurde jedoch bisher nicht in die textliche Festsetzung übernommen. 3.4 Hochwasserschutzanlagen Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet liegt innerhalb des Plan- feststellungsabschnitts 17 (Deutz bis Stammheim); innerhalb dieses Planfeststellungsabschnitts realisieren sowohl mobile Elemente als auch Mauern und Spundwände sowie sonstige bauliche Anlagen den Hochwasserschutz. Im Abschnitt entlang der Hafenstraße sind dies vor allem sonstige bauliche Anlagen, wie bereits vorhandene Mauern und Gebäude. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass der bestehende Hochwasser- schutz durch mögliche Veränderungen dieser sonstigen baulichen Anlagen nicht gefährdet wird. Durch die Errichtung der im Plan angegeben, mobilen Hochwasser- schutzwand entlang der Hafenstraße könnten diese sonstigen bauli- chen Anlagen durch die mobile Wand abgelöst werden. Für die Er- richtung dieser mobilen Hochwasserschutzwand ist jedoch die Ände- rung des Planfeststellungsbeschlusses für den Planfeststellungsab- schnitt 17 erforderlich, die BR Köln ist hierfür die zuständige Zulas- sungsbehörde. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 3.5 Baukonstruktive Hochwasservorsorge Im Entwurf der textlichen Festsetzung unter Nr. 2.3 wurde die Ober- kante der Erdgeschossfußbodenhöhe bei Neubauten auf min. 46,3 m ü. NHN angesetzt. Teilweise Die Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhe von Neubauten wird, nach wie vor, mit 46,3 m ü. NHN festgesetzt, was über dem Pegel des 100-jährlichen Hochwassers liegt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Bei dem bereits oben genannten gemeinsamen Gespräch vom 16.12.2015 wurde darüber hinaus vereinbart, dass für das Baufeld MI 5.1 eine Erdgeschossfußbodenhöhe von mind. 49,00 m ü. NHN festgesetzt werden soll, um den Luftraum und den damit verbunde- nen Retentionsraum gewährleisten zu können. Eine solche Rege- lung wurde jedoch bisher nicht in die textliche Festsetzung übernom- men Auch wurde protokolliert, dass lediglich im Baufeld MI 4.1 unterhalb des Erdgeschossfußbodens ausnahmsweise Geschäfts, Büro- und Gastronomienutzung geplant sind. Dies ist nun laut der aktuellen Planung für alle Baufelder geplant. Die Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhe für Baufeld 5.1 von mind. 49,00 m ü. NHN wurde aufgegeben, da der dort geplante Bau- körper keinen Luftraum mehr aufweist. Das dadurch entfallende Re- tentionsvolumen wird an anderer Stelle im Plangebiet kompensiert. Durch die Änderung des Baukörpers in Baufeld 5.1 liegt auch das darin befindliche Erdgeschoss unterhalb der festgesetzten Erdge- schossfußbodenhöhe. Daher soll auch für diese Bereiche hochwas- sergeschützte Nutzungen ermöglicht werden. 3.6 Deichschutzverordnung (DSchVO) Sowohl der vorhandene Hochwasserschutz, der durch die sonstigen baulichen Anlagen realisiert wird, als auch eine neue mobile HWS- Wand lösen in jedem Fall die Anwendung der Deichschutzverord- nung aus, was bedeutet, dass bei Eingriffen innerhalb der Schutzzo- nen entlang der jeweiligen Hochwasserschutzanlage entsprechende Genehmigungen bzw. Befreiungen erforderlich werden. Diese Verbote beinhalten für die Schutzzone I (4m) für sonstige Hochwasserschutzanlagen gem. § 5 Abs.3 DSchVO sowohl das Herstellen von baulichen Anlagen, Leitungen, Dränanlagen und An- lagen mit entsprechender Wirkung, die Entnahme von Bodenmate- rial und das Vertiefen der Erdoberfläche sowie das Bepflanzen mit Bäumen und Sträuchern. Für die geplante Bepflanzung entlang der Hafenstraße (s. textliche Festsetzung Nr.5. (M1)) wäre somit zunächst ein Antrag auf Befrei- ung der Verbote zu stellen. Eine solche Befreiung kann in diesem Fall jedoch nicht in Aussicht gestellt werden. Abstimmung wird erfolgen Stand heute: Es gilt nicht mehr die Deichschutzverordnung. 4. 4.1 Deutsche Telekom Technik GmbH T NL West, PTI 22 Gegen die Planung bestehen keine Einwände. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Ver- änderung oder Verlegung der Anlagen können erst Angaben ge- macht werden, wenn endgültige Ausbaupläne mit Erläuterung vorlie- gen. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4.2 Festsetzung Es wird darum gebeten, folgende Festsetzung in den Bebauungs- plan aufzunehmen: Teilweise Die vorgeschlagene Festsetzung wird als Hinweis aufgenommen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzuse- hen. 4.3 Baumpflanzungen Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 (siehe insbesondere Abschnitt 3), zu beachten. Es wird gebe- ten, sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Te- lekom nicht behindert werden. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 4.4 Verlegung Telekommunikationsanlagen Zur Versorgung des Planbereichs ist die Verlegung zusätzlicher Te- lekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ab- lauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deut- sche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22, so früh, wie mög- lich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt wer- den (Anschrift siehe Stellungnahme). Es wird darauf hingewiesen, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koor- dinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicher- heit möglich ist. Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung des Flä- chennutzungsplanes. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Abstimmung mit der Telekom im weiteren Ver- fahren ist vorgesehen. 5. 5.1 Eisenbahn-Bundesamt Gegen das o.g. Vorhaben bestehen nur dann keine Bedenken, wenn durch die Maßnahme keine Eisenbahnanlagen überplant wer- den (Ausführungen und weitere Hinweise siehe Stellungnahme). Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es sind keine Ei- senbahnanlagen des Eisenbahn-Bundesamtes betroffen. 5.2 Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Be- teiligung der Infrastrukturbetreiberin DB Netz AG Duisburg als Trä- gerin öffentlicher Belange wird empfohlen. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 6. 6.1 Handwerkskammer zu Köln Geschäftsbereich IV – Kommunal- und Standortpolitik Keine Bedenken Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6.2 Es wird auf den Mitgliedsbetrieb Gronewald Bedachungen GmbH (Deutz-Mülheimer Straße 183) aufmerksam gemacht, der im Erläu- terungstext – im Gegensatz zu anderen Betrieben – keine Erwäh- nung findet. Die vorhandenen und zugelassenen gewerblichen Nut- zungen müssen am Standort erhalten bleiben. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Nach eigener Recherche befindet sich der Betrieb außerhalb des Geltungsbereiches des Be- bauungsplanes. Von einer Erwähnung in der Begründung wird daher abgesehen. 7. 7.1 Industrie- und Handelskammer zu Köln Mülheimer Hafen Die Bedürfnisse des Mülheimer Hafens als Schutzhafen sind zu be- rücksichtigen. Heranrückende Wohnbebauung darf die Unterneh- men nicht einschränken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7.2 Dock One Eine ausreichende Berücksichtigung des Veranstaltungsraums Dock One wird nicht gesehen. Die Ausführungen im Erläuterungsbericht auf S. 13 und 53 bleiben sehr vage. Die textliche Festsetzung für das Baufeld 5.5b als nicht störendes Gewerbe ist unzureichend. Auch eine Betrachtung der Lärmimmissionen einer Veranstaltungs- lokation zur Nachbar-Wohnbebauung findet nicht statt. Dieses Un- ternehmen erfährt keine ausreichende Bestandssicherung und Ent- wicklungsperspektive. Nein Für das Baufeld 5.5b ist eine Nutzungsänderung vorgesehen. Hier wird in Zukunft keine Veranstaltungsnutzung mehr zulässig sein. 7.3 Vergnügungsstätten Der Ausschluss von Vergnügungsstätten ist unpräzise, wenn gleich- zeitig der Eventlokation (wenn auch sehr vage und nur im Erläute- rungsbericht) Bestandsschutz und Entwicklungsperspektiven ver- sprochen werden. Ja Zur näheren Konkretisierung wird unter Punkt 1.1 der textlichen Festsetzungen für die Baufelder 5.1c/d folgende Formulierung auf- genommen: Veranstaltungsnutzungen für die nachfolgend genannten Veranstal- tungen: Theateraufführungen, musikalische Aufführungen, Ausstel- lungen für Kunst und Fotografie, Performance- und Pantomime-Auf- führungen, Vorlesungen, Lesungen sowie Vorträge, Veranstaltungen in den Bereichen Bildung, Stadtteilentwicklung und interkultureller Austausch / private Feiern für maximal 200 Gäste Zudem wird Punkt 1.4 der Textlichen Festsetzungen zur Präzisie- rung folgendermaßen ergänzt: (Vergnügungsstätten sind nicht zulässig.) Ausgenommen hiervon sind die innerhalb der Baufelder 5.1c und 5.1d zulässigen Veranstal- tungsnutzungen. 7.4 Baufeld 3 Nein Siehe oben Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung In vorgenanntem Zusammenhang wird die Wohnnutzung in den Baufeldern 3.1, 3.2 und 3.3 als unpassend und heranrückende Wohnbebauung bewertet. 7.5 Harbour Club Der Harbour Club wird auf die Nutzung Seminar- und Schulungs- räume reduziert. Dieser Nutzungsumfang wird in keinerlei Weise der gegenwärtigen Nutzung als Eventlokation für Feiern gerecht. Im Er- läuterungstext wird auf den Lärmkonflikt mit der zukünftigen Wohn- nutzung (Baufelder 3.1 bis 3.3) in den Abendstunden hingewiesen. Die textlichen Festsetzungen weisen im Baufeld 2.4b – völlig unzu- reichend – nicht störendes Gewerbe aus. Die IHK Köln trägt die mangelnde Berücksichtigung der Unterneh- men der Eventwirtschaft nicht mit und meldet deshalb Bedenken be- züglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an. Nein Im Harbour Club ist sowohl gemäß Baugenehmigung, als auch ge- mäß Mietvertrag lediglich eine Nutzung für Seminar- und Schulungs- räume zulässig. Eine Nutzung als Eventlokation für Feiern soll daher in Zukunft unterbunden werden. 8. 8.1 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Kennzeichnung Denkmäler Die Hallen 60, 72, 75 und 91 (Möhringhalle) sind gemäß § 3 DSchG NRW als Einzeldenkmäler unter Schutz zu stellen. Dafür sind die ie Gebäude gemäß PlanZV Nr. 14.3 als D im Quadrat zu kennzeich- nen. Aufschlussreich bezüglich ihres Umfangs ist aber weiterhin die bereits vorgenommene Umfahrung mit der roten Kästchenlinie. Ja Die entsprechende Bezeichnung wird in den Bebauungsplan aufge- nommen. 8.2 Denkmäler in der Umgebung Es wird angeregt, auch auf die Denkmäler in der unmittelbaren Um- gebung hinzuweisen: Deutz-Mülheimer Straße 184, 200 und 202 so- wie die Hafenbrücke zum Mülheimer Hafen. Ja In der Begründung wird die Nennung der genannten Denkmäler in der Umgebung ergänzt. 8.3 Umgebungsschutz Denkmäler sind nicht nur in Bezug auf Substanz und Erscheinungs- bild geschützt, sondern auch in ihrem Wirkungsraum (Grundlage siehe Stellungnahme). Insbesondere Richtung Hafenstraße, Mülhei- mer Hafen und Rheinufer wird die visuelle, funktionale und struktu- relle Raumwirkung der Hallen durch die riegelhafte Bebauung in den Baufeldern 5.1a und 5.1b beeinträchtigt. Angeregt wird, bereits durch die Ausweisung mehrerer kleinerer Baufelder Durchblicke zu gewährleisten und damit die historisch vorhandene Fernwirkung der Gebäude zu erhalten (vgl. Punkt 7.6). Nein Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Konzept beinhaltet zahlreiche grüne Korridore/Finger, die eine Durchlässigkeit, öffentliche Durch- wegung und Blickbeziehungen durch die Privatgrundstücke ermögli- chen. Hierbei werden auch Blickbeziehungen auf die zahlreichen er- haltenen Bestandgebäude berücksichtigt. Bereits im jetzigen Plan- stand sind hier wesentlich mehr öffentlich nutzbare Wegeverbindung vorgesehen, als dies in einem vergleichbaren Stadtquartier üblich ist. Um eine weitere Beeinträchtigung der privaten Freiflächen der Wohngebäude zu vermeiden sollen keine zusätzlichen Wege- und Blickbeziehungen geschaffen werden. 8.4 Umfeld der Denkmäler Nein Bei der Materialwahl im Rahmen der Freiraumplanung wird sehr wohl Bezug auf den rauen Charakter des Industrieareals genom- Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Ebenfalls im Rahmen der Raumwirkung und des Umgebungsschut- zes der Denkmäler sollte die Gestaltung ihres Umfelds dem histori- schen, rauen Charakter des Industrieareals Rechnung tragen. Ange- regt wird, den Umgang mit den Freiflächen im Allgemeinen sowie insbesondere in Bezug auf die Bepflanzungsmaßnahmen M 14, 15 und 16 im Sinne der Erhaltung des industriellen Charakters des Werksareals zum Ziel zu machen und festzuschreiben. men. Zudem äußert sich dieser Charakter im Erhalt zahlreicher Be- standsgebäude mit ihren charakteristischen Backsteinfassaden. Eine weitere Versiegelung von Freiflächen zur Verstärkung der in- dustriellen Atmosphäre wird abgelehnt, um den ohnehin hohen Ver- siegelungsgrad nicht weiter zu erhöhen und dadurch zum einen die ökologische und klimatische Funktion der Freiräume nicht weiter zu verschlechtern und zum anderen die Aufenthaltsqualität und den Wohnwert nicht negativ zu beeinflussen. 8.5 Solaranlagen/Dachbegrünung Aus der Erhaltungspflicht von Denkmälern in ihrer historischen Sub- stanz und ihrem historischen Erscheinungsbild resultiert in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung durch Photovoltaik- oder Solaran- lagen sowie Gründächer. Deswegen sollten nach Auffassung des LVR-ADR Denkmäler von den Regelungen zu Gründächern und Solaranlagen (vgl. Nr. 5.5. der Textlichen Festsetzungen) ausge- nommen werden. Die Erlaubnisfähigkeit solcher Ausführungen und Anlagen sollte im Einzelfall in einem denkmalrechtlichen Verfahren durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Köln in Verbindung mit dem LVR-ADR geklärt werden (vgl. Punkt 7.4). Ja Bestandsgebäude werden von der Vorgabe zur Dachbegrünung bzw. der Zulässigkeit von Solar-/Photovoltaikanlagen ausgenom- men. Die Sichtbarkeit der Solaranlagen vom öffentlichen Straßenraum wird bereits durch die Festsetzung zur Überschreitung der festge- setzten Gebäudehöhen (Attika) verhindert. 9. Stadtwerke Köln GmbH SWK 61 - Immobilienmanagement und Wohnungswirtschaft 9.1 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Seitens der KVB bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es durch die geplante Stadtbah- nerweiterung „Mülheim Süd“ entlang der Deutz-Mülheimer Straße zu Erschütterungen und Lärmemissionen kommen wird. Es müssen so- mit ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen getroffen werden. Betriebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderungen der Bewohner können seitens der KVB nicht toleriert werden. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 9.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH Gegen die Aufstellung des im Betreff genannten Bebauungsplans bestehen keine Bedenken. Die Versorgung des Plangebietes über die im Umfeld vorhandenen Leitungen sowie zusätzliche technische Anlagen (z.B. Trafo-Statio- nen) wurde bereits mit den Grundstückseigentümern des Lindgens- Areal vorabgestimmt. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Derzeit befinden sich die dafür notwendigen privatrechtlichen Siche- rungen in Form von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in Vorbereitung. 10. 10.1 Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) TP-13 Regelentwässerung Die Entwässerung des Plangebietes im Regelfall wurde bereits im Vorfeld weitgehend, aber noch nicht abschließend, behandelt. Abge- stimmt ist: • Niederschlagswasser der Baufelder zwischen Hafenstraße und Rheinufer wird gedrosselt in den RW-Kanal Hafenstraße, B DN400/450, eingeleitet. Die Drosselung ist aufgrund der be- grenzten hydraulischen Kapazität des vorhandenen Kanals er- forderlich. • Niederschlagswasser der Baufelder zwischen Hafenstraße und Deutz-Mülheimer Straße (bis auf Baufelder F8 und F9, bereits angeschlossen) wird in den MW-Kanal Deutz-Mülhei- mer Straße, DN1400/1560, eingeleitet. • Schmutzwasser der Baufelder zwischen Hafenstraße und Rheinufer wird in den Vakuum-Kanal in der Hafenstraße ab- geleitet. • Schmutzwasser der Baufelder zwischen Hafenstraße und Deutz-Mülheimer Straße wird in den MW-Kanal Deutz-Mülhei- mer Straße, DN1400/1560, eingeleitet. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10.2 Niederschlagswasserbehandlung Aufgrund der zu erwartenden Belebung des Areals, hier insbeson- dere die Zunahme des Verkehrs, unterliegt das auf der Oberfläche der Hafenstraße anfallende Niederschlagswasser zukünftig der Pflicht zur Niederschlagswasserbehandlung. Grundlage ist der der- zeit geltende Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsent- wässerung im Trennverfahren“ des MUNLV NRW vom 26.5.2004. Bei Investorenmaßnahmen sind Anlagen zur Niederschlagswasser- behandlung bei Bedarf ein integraler Bestandteil der Entwässe- rungsplanung. Die Übergabe eines prüffähigen Konzeptes zur Re- genwasserbehandlung an die StEB steht derzeit noch aus. Dabei sind im Sinne einer zukunftsfähigen Niederschlagswasserbehand- lung und des damit verbundenen sinnvollen Einsatzes von Finanz- mitteln inzwischen auch die Anforderungen der Arbeits- und Merk- Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung blattreihe DWA-A-M 102 „Grundsätze zur Bewirtschaftung und Be- handlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in Oberflächen- gewässer“ zu berücksichtigen. Zusätzlich kann sich eine Belastung des Niederschlagswassers er- geben, wenn Dachflächen aus Kupfer, Zink oder Blei im Plangebiet realisiert werden. Da diese Materialien einen Schwermetalleintrag in ein Gewässer verursachen, gelten die entsprechenden Dachab- flüsse gemäß dem oben erwähnten Runderlass vom 26.5.2004 als stark verschmutzt. Es wird dringend empfohlen, eine geeignete Anlage zur Nieder- schlagswasserbehandlung entwerfen zu lassen und deren Standort im Plangebiet vorzusehen, ggfs. durch Ausdehnung der B-Plan- Grenze in nördliche Richtung im Ausmaß der benötigten Abmessun- gen für die Anlage. Verschmutztes Niederschlagswasser darf nicht in ein oberirdisches Gewässer, hier der Rhein, eingeleitet werden, vgl. WHG § 57 Absatz 1 (siehe Stellungnahme). 10.3 Starkregenvorsorge Im Auftrag der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln wurde durch das Büro Städtebau MUST der Fachbeitrag „Niederschlags- entwässerung und Starkregenvorsorge“ zum Planungskonzept „Mül- heimer Süden inklusive Hafen“ erarbeitet. Die darin formulierte allge- meine Sichtweise muss mit fortschreitender Planungstiefe konkreti- siert werden. Die DIN 1986-100 sieht für private Grundstücke mit ei- ner abflusswirksamen Fläche größer als 800 Quadratmeter den Rückhalt von Starkregen auf dem Grundstück vor. Das voraussicht- lich zurückzuhaltende Volumen ist bei den Unterlagen zur TöB-Be- teiligung beigefügt. In den einzelnen Baugenehmigungsverfahren ist detailliert nachzuweisen, wie das Volumen konkret auf jedem einzel- nen Baugrundstück bereitgestellt wird. Ja Es wird bereits zum B-Plan-Verfahren ein Überflutungsnachweis er- stellt, der Fließwege und Rückhaltevolumina von Grünflächen im und/oder am Plangebiet aufzeigt und nachweist. Im Bedarfsfall wird eine Mitbenutzung von öffentlichen Grünflächen zur Versickerung von Niederschlagswasser aus einem Starkregenereignis geprüft. Der Überflutungsnachweis wird mit den StEB Köln im weiteren Ver- fahren abgestimmt. 10.4 Hochwasserschutz oberirdisch Im Rahmen des Hochwasserschutzkonzepts der Stadt Köln wurde neben den konstruktiven Hochwasserschutzmaßnahmen auch eine Hochwasserschutzlinie aufgenommen. Diese entspricht im o.g. Be- reich einem Wasserstand von 11,90 m Kölner Pegel und verläuft entlang der Hafenstrasse. Entsprechend den Vorgaben der Bezirks- regierung Köln wird dieser Bereich ohne technischen Hochwasser- schutz wie eine „sonstige Hochwasserschutzanlage“ gewertet. Da- her ist die Deichschutzverordnung (DSchVO) zu berücksichtigen. Die Bezirksregierung Köln (BR Köln) ist die zuständige Genehmi- gungsbehörde für Hochwasserschutzanlagen, Maßnahmen in Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Schutzzonen von Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern Rhein und Vorhaben in den gesetzlich festge- setzten Überschwemmungsgebieten. Nach einer Grundwassermodellrechnung der RheinEnergie aus dem Jahr 2009 kann das Grundwasser bei Hochwasser die Erdoberflä- che erreichen. Berechnet wurde der maximale Grundwasserstand auf Basis der Randbedingungen der bisher höchstgemessenen Grundwasserstände von 1988 und einer Hochwassersimulation von 11,90 m KP. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich die Rheinwasser- stände langjährig ändern können. Eine Gewähr für die tatsächlichen Wasserstände kann somit nicht übernommen werden. Der wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag „Flusshochwasser“ zum Pla- nungskonzept Mülheimer Süden inklusive Hafen von der Ingenieur- gesellschaft Ruiz Rodriguez, Zeisler und Blank, GBR von 2014 ist zu berücksichtigen. (Informationen und Auflagen siehe Stellungnahme) 10.5 Retentionsraumbilanz Die den Unterlagen beiliegende Retentionsraumbilanz für HQ 100 von Pilhatsch Ingenieure sind für die StEB Köln/ HSZ nicht prüffähig, da die Berechnungen fehlen. Zudem muss ebenfalls bei der Planung auch der Lastfall HQ200 (11,90 m KP) ein Retentionsvolumenbilanz aufweisen. Die StEB Köln/HSZ bittet um Vorlage der o.g. Berechnungen. Unter dem Vorbehalt dass die benötigten Unterlagen nachgereicht werden und die Ergebnisse eine positive Retentionsraumbilanz für das HQ100 und für HQ200 keine Verschlechterung aufweisen, bestehen seitens der StEB Köln/HSZ keine Bedenken. Ja Eine nachvollziehbare Berechnung der Lastfälle HQ100 und HQ200 wird der Bezirksregierung zur Verfügung gestellt. 10.6 Hochwasserschutz unterirdisch (Kanalisation) Baugrundstücke, die entwässerungstechnisch an den Mischwasser- kanal in der Deutz-Mülheimer-Straße angeschlossen sind oder wer- den, müssen in der Regel mit Doppel-Schiebern vom öffentlichen Kanalnetz hochwassersicher getrennt werden können. Die derzeit vorhandenen Hausanschlussschieber werden bei Rhein- hochwasserständen ab ca. 11 m bis 11,5 m Kölner Pegel durch die StEB Köln geschlossen. Dadurch ist das Kanalnetz bis zu einem Rheinwasserstand von 11,90 m KP vor eindringendem Rheinhoch- wasser geschützt. Es wird empfohlen, in den Hinweisen zum B-Plan aufzunehmen, dass zusätzliche Kanalanschlüsse an den Mischwasserkanal in der Ja Der empfohlene Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Deutz-Mülheimer Straße in Abstimmung mit den StEB Köln ggfs. mit hochwassersicheren Absperrschiebern auszurüsten sind. Die Ver- pflichtung zum Schutz vor Rückstau aus dem Kanal bleibt davon un- berührt. 10.7 Technischer Hochwasserschutz (Ergänzende Stellungnahme) Die vorhandene Hochwasserschutzlinie entspricht im Planungsbe- reich einem Wasserstand von 11,90 m Kölner Pegel und verläuft entlang der Hafenstrasse. Entsprechend den Vorgaben der Bezirks- regierung Köln wird dieser Bereich ohne technischen Hochwasser- schutz wie eine „sonstige Hochwasserschutzanlage“ gewertet. Da- her ist die Deichschutzverordnung (DSchVO) zu berücksichtigen. Teilweise sind Grundstücke durch Bestandsbauwerke geschützt. Eine Änderung dieser Bauwerke erfordert eine neue Betrachtung zu Überschwemmungsgebieten und zum entwässerungstechnischen Hochwasserschutz. Die Bezirksregierung Köln (BR Köln) ist die zu- ständige Genehmigungsbehörde. In dem Erläuterungsbericht nach § 2a BauGB zum VEP wird ausge- führt, dass die Bereiche östlich der Hafenstraße mit mobilen Hoch- wasserschutzwänden gesichert werden sollen und somit auch im Hochwasserfall nutzbar bleiben. Die Planung solcher Hochwasser- schutzanlagen ist im Bedarfsfall eng mit der Bezirksregierung Köln und den StEB Köln abzustimmen. An private Hochwasserschutzan- lagen werden die gleichen Anforderungen gestellt wie an öffentliche Hochwasserschutzanlagen. Hierzu erfolgt eine gemeinsame Abstimmung mit der BezReg und den StEB. 11. 11.1 WSV – Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Rhein Lärmemissionen Es werden folgende Anmerkungen zum Lärmgutachten von ADU Cologne gemacht: Im Entwurf der "Schalltechnischen Untersuchung zum vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan Nr.: 69471/01 "Lindgens-Areal" in Köln Mülheim, Stand: September 2020 wird unter Punkt 8.1 auf Seite 44 aufgeführt, dass bis zu 6 Schiffe an den Kegelliegestellen liegen können. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf die 1-Kegellie- gestelle im Nordosten des Hafens. Des Weiteren ist diese Liege- stelle für 8 Schiffe ausgelegt. An der 2-Kegelliegestelle im Nordwes- ten des Hafens kann ein weiteres Schiff liegen. Das heißt, dass im nördlichen Hafenbecken bis zu 9 Kegelschiffe liegen können. Dies soll entsprechend aufgenommen, in der Berechnung Die Anmerkungen werden vom Schallgutachter entsprechend ge- prüft und die Schalltechnische Untersuchung ggf. angepasst. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Lärmemissionen berücksichtigt und in die Abwägung des Bebau- ungsplanentwurfes Nr. 69472/01, Lindgens-Areal, eingestellt wer- den. 11.2 Schutzhafenfunktion Mülheimer Hafen In der Beschreibung des WSA auf Seite 59 des o.g. Lärmgutachtens wird bei der worst-case-Abschätzung von der Belegung von fünf An- kerplatzen aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass im Fall der Inanspruchnahme der Schutzhafenfunktion des Mülheimer Hafens dieser mit Schiffen voll besetzt ist. Hierdurch entsteht eine erheblich höhere Belastung des Plangebiets (bis zu 60 Schiffe). Der damit ein- hergehende deutlich höhere Beitrag der Schiffe zu den Schallimmis- sionen ist im Gutachten noch zu ergänzen. Die Auswirkung der Schutzhafenfunktion auf das Plangebiet ist zu beschreiben und in der Abwägung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 69472/01, Lind- gens-Areal, zu berücksichtigen. Nein Die vom WSV geschilderte Situation stellt einen sehr außergewöhn- lichen Ausnahmefall dar, der äußerst selten auftreten kann und stark von der Regelnutzung des Mülheimer Hafens abweicht. Daher ist dieser Sonderfall planungsrechtlich und damit auch schalltechnisch nicht zu berücksichtigen. Die Annahme von fünf Schiffen für die Belegung des WSA wurde vor Ort mit dem WSA und dem Gutachter abgestimmt. 11.3 Abweichungen zu Accon-Gutachten Zwar heißt es im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplanentwurf auf Seite 34, dass die Betriebe des Mülheimer Hafens sowie der Kölner Schiffswerft analog der Schalltechnischen Untersuchung der Firma Accon, die im Entwurf vorlag, in das Untersuchungsmodel der schalltechnischen Untersuchung der ADU cologne implementiert worden seien. Die Untersuchung hatte ergeben, dass die Immissi- onsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete im gesamten Plangebiet eingehalten werden. Tatsächlich liegen jedoch folgende Abweichun- gen von dem Accon Gutachten vor: - In der Tabelle „10-1: Punktquellen“ (S. 54) wird lediglich ein Hoch- druckaggregat aufgelistet. Das Accon Gutachten bringt jedoch zwei Aggregate zum Ansatz. Hier sollte sichergestellt werden, dass das Gutachten auch beide Aggregate berücksichtigt. - In der Tabelle „10-3: Flächenquellen waagerecht“ (S. 55) werden insgesamt neun Quellen zugeordnet, die in dem Accon Gutachten als „senkrechte Flächenquellen“ berücksichtigt werden. Die Quellen sollten daher korrigiert werden. 611/3 hat hierzu die Untere Immissionsschutzbehörde im Um- welt- und Verbraucherschutzamt um Stellungnahme gebeten. Eine Prüfung durch 611/3 erfolgt nach Vorliegen dieser Stel- lungnahme. 11.4 Unstimmigkeiten ADU-Gutachten Darüber hinaus weist das ADU-Gutachten weitere Unstimmigkeiten und Mängel auf. Es sollte daher für das weitere Verfahren überarbei- tet werden: Die Anmerkungen werden vom Schallgutachter entsprechend ge- prüft und die Schalltechnische Untersuchung ggf. angepasst. Die Annahme, dass lediglich von einem Tagesbetrieb der Firma Heipa Boote auszugehen ist, wurde dem Gutachter nach einer Be- Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung - In der Beschreibung des Betriebs der KSD (S. 52) wird das Steven- dock mit 350t angegeben. Tatsächlich hat das Stevendock jedoch ein Hubvermögen von 450t. - Es wird mehrfach im textlichen Teil dargestellt (S. 53), dass die Ar- beiten lediglich im Tagzeitraum und nur ausnahmsweise im Havarie- fall stattfinden. Dies trifft nicht zu. Hier ist korrekterweise darauf hin- zuweisen, dass die Werft über eine Genehmigung verfügt, die die Nachtarbeit uneingeschränkt zulässt. - Für das ADU Gutachten (S. 55) wurden nicht alle Quellen der Ac- con-Untersuchung herangezogen. Hier sollte sichergestellt werden, dass sämtliche Quellen tatsachlich auch in der schalltechnischen Untersuchung Berücksichtigung finden. - Die Abb. 4 (S. 56) stellt den Fahrweg des Staplers der KSD nicht korrekt dar. Dieser fährt von der Hellinganlage bis zum Dockbetrieb (parallel zum Auenweg). - Der dem Betrieb der Werft zuzurechnende Schiffsverkehr wurde nicht berücksichtigt. Dieser Schiffsverkehr ist nach Punkt 7.4 der TA Lärm dem Anlagenbetrieb der KSD zuzurechnen und dort zu berück- sichtigen. - In „Tabelle 10-4: Punktquellen1' (S. 57) wurden für die Quelle In- standsetzungsarbeiten nach ESTRIN keine Einwirkzeit für die Nacht berücksichtigt. Instandsetzungsarbeiten finden jedoch auch zur Nachtzeit statt. -Die Firma Heipa Boote verfügt über eine uneingeschränkte Be- triebsgenehmigung (24 Stunden an sieben Tagen). Das Gutachten (S. 62) geht jedoch lediglich von einem Betrieb zum Tagzeitraum aus. Die Thematik der Lärmemission ist insbesondere von Belang, da in Ihrer Begründung zum städtebaulichen Planungskonzept die Absicht beschrieben wird, Wohnnutzungen, eine Kindertagesstatte und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen (inkl. einer Hotelnutzung) innerhalb des Planungsgebiets herzustellen. triebsbesichtigung so mitgeteilt. Da die Firma nur über zwei Mitarbei- tende (Eigentümer) verfügt, ist ein regelmäßiger 24-h-Betrieb realis- tischerweise nicht zu unterstellen. Der Nachtbetrieb stellt eine äu- ßerst seltene Ausnahme im Havariefall eine Sportbootes dar und fällt unter die Definition eines se ltenen Ereignisses gemäß TA Lärm. 11.5 Schutzkreise der Kegelliegestellen gemäß ADN Die Schutzkreise sind in dem Bebauungsplanentwurf Nr. 69472/01 berücksichtigt. Trotzdem ist Sinn und Zweck der Verordnung ADN der Schutz vor von der Schifffahrt ausgehenden Gefahren. Deshalb rege ich an, die Schutzwürdigkeit von Gewerbenutzungen in dem Bebauungsplan mindestens einer Abwägung zu unterziehen, insbe- sondere, weil in den textlichen Festsetzungen (Baufelder 4.4, 4.2, Ja Ganz bzw. teilweise innerhalb des 100-m-Schutzradius von Liege- stellen für 1-Kegel-Schiffe befindet sich neben dem im Rahmen des baurechtlichen Bestandsschutzes bereits zu Veranstaltungszwecken genutzten Lokschuppen (Baufelder 5.1c und d), welcher zu einer Veranstaltungsstätte/Gastronomie für bis zu 200 Personen ausge- baut werden soll und der mit seiner Vorfläche zum Rheinboulevard den 100-m-Schutzradius um bis zu etwa 33 m unterschreitet, die Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5.1 c/d, 5.5 a/b) „Nicht störendes Gewerbe, Schank- Speisewirt- schaft und Veranstaltungsnutzunqen“ aufgeführt sind und diese in- nerhalb der des Schutzkreise liegen. neu geplante Bebauung innerhalb von Baufeld 4. Mit der geplanten Terrasse zum Rheinboulevard unterschreitet der innerhalb des 100- m-Schutzradius liegende Bereich von Baufeld 4 diesen um bis zu etwa 28 m. Die ursprünglich hier geplante Wohnnutzung wurde zur Berücksichtigung der Anforderungen der ADN 2017 in eine gewerbli- che Nutzung (mit einer möglichen Gastronomienutzung mit Außen- terrasse) geändert. Das Bestandsgebäude in Baufeld 5.4 liegt vollumfänglich, das Be- standsgebäude in Baufeld 5.5 liegt teilweise innerhalb des 300-m- Schutzradius von Liegestellen für 2-Kegel-Schiffe. Der Schutzradius wird um bis zu etwa 14 m (Baufeld 5.4) bzw. bis zu etwa 50 m (Bau- feld 5.5) unterschritten. In beiden Baufeldern sind ausschließlich ge- werbliche Nutzungen, u.a. der vorhandene Grillfachhandel, vorgese- hen. Bis auf Baufeld 4 handelt es sich bei allen betroffenen Baufeldern um solche, in denen eine Umnutzung von Bestandsgebäuden beab- sichtigt ist. Die geplante Nutzung entspricht den in einem Gewerbe- gebiet (GE) zulässigen gewerblichen Nutzungen, sodass sie den An- forderungen der ADN 2017 gerecht wird. Insoweit ist zu berücksichti- gen, dass die Schutzradien im Wesentlichen einer möglichen Explo- sionsgefahr der Gefahrguttransporte begegnen sollen, weshalb ne- ben Ingenieurbauwerken in erster Linie "geschlossene Wohnbebau- ungen" zu den Schutzobjekten der ADN 2017 zählen. Neben dem Ausschluss einer Wohnnutzung innerhalb der Schutzradien wurde daher Wert darauf gelegt, keine geschlossene Blockrandbebauung zu entwickeln, die vor allem deshalb besonders gefährdet wäre, weil der Explosionsdruck in einer solchen Bebauungsstruktur eine Barri- ere fände. 11.6 Ausschluss von Abwehransprüchen Abwehranspruche zukünftiger Bewohner sowie von Nutzern gewerb- licher Anlagen innerhalb des Plangebiets gegen jegliche Vorbelas- tung durch die Schifffahrt und vorhandene Nutzung innerhalb des Hafengebiets sind durch den Bebauungsplan auszuschließen. Der Ausschluss der Abwehransprüche ist in die Festsetzung des Bebau- ungsplans aufzunehmen. Nein Einer solchen Festsetzung fehlt es an einer grundsätzlich erforderli- chen Rechtsgrundlage. Abwehrrechte der späteren Nutzer/Eigentü- mer im Plangebiet können nach den gutachterlichen Feststellungen zu den zu erwartenden Emissionen/Immissionen, wenn auch nicht tatsächlich, so allerdings jedenfalls rechtlich ausgeschlossen wer- den.
Anlage 6: Abwägung Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB
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/ 2 Anlage 6 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 – Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mül- heim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung Die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 22.11.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 30.11.2023 bis zum 12.01.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind acht Stellungnahmen eingegangen. Die erneute Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 11.09.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 19.09.2024 bis zum 04.10.2024 durchgeführt. Während der erneuten Veröffentlichung wurden keine neuen Stellungnahmen abgegeben, es wurde in einigen Fällen auf die Stellungnahmen der ersten Veröffentlichung hingewiesen bzw. diese wurden wiederholt. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei in- haltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 3 Stellungnahmen aus der Veröffentlichung vom 30.11.2023 bis 12.01.2024: Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1a Kölner Schiffswerft Deutz GmbH & Co. KG (durch Lu- ther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) (…) Unsere Mandantin rügt rechtlich erhebliche Mängel im bisherigen Verfahren. Diese lassen es nicht zu, eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Belange unserer Mandantin auszuschließen. Sie behält sich deshalb vor, einen etwaig aufgestellten Bebauungsplan mit einem Nor- menkontrollantrag anzugreifen. (…) Durch die Planung ist die von unserer Mandantin be- triebene Schiffswerft im Mülheimer Hafen direkt betroffen, da damit schutzbedürftige Nutzungen an den Betrieb der Werft heranrücken können. Hierdurch können Nutzungs- konflikte insbesondere wegen der Schallemissionen der Werft begründet werden. Die dies begründenden Um- stände sind Ihnen nunmehr seit mehreren Jahren be- kannt, u.a. auch durch ein Normenkontrollverfahren zum Bebauungsplan Euroforum-Nord, 1. Änderung, einen „Runden Tisch" zu den Planungen rund um den Mülhei- mer Hafen und diverse Stellungnahmen unserer Mandan- tin. Diese hatte Ihnen auch bereits mit Rechtsanwalts- schreiben vom 26. Mai 2021 zur 208. Änderung des Flä- chennutzungsplans im Detail Mängel bei der Sachver- haltsermittlung und insbesondere bei der schalltechni- schen Untersuchung der Planungen zum Lindgens-Areal dargestellt. Es ist vor diesem Hintergrund für unsere Mandantin ent- täuschend, dass die vor nunmehr über zweieinhalb Jah- ren gerügten Mängel nicht abgestellt wurden und auch im gegenständlichen Verfahren ihren Niederschlag gefunden haben. Dies wirft grundlegende Fragen im Hinblick auf die Wahrung der Belange unserer Mandantin durch die Stadt Köln auf, die auch Auswirkungen auf das bei dem OVG NRW laufende Mediationsverfahren zum Normenkontroll- Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Bereits vor der Einrichtung des Runden Tisches zum Mülheimer Hafen, insbesondere seit dem Werkstattverfahren zum Mülhei- mer Süden im Jahr 2013, steht die Verwaltung in intensivem Aus- tausch mit der Kölner Schiffswerft Deutz. Im Jahr 2018 beauf- tragte die Verwaltung eine umfassende schalltechnische Untersu- chung zur Berücksichtigung aller Lärmemittenten im und am Mül- heimer Hafen. Grundlage dieses Gutachtens waren Ortstermine bei vielen Unternehmen im Mülheimer Hafen, Ortsbesichtigungen und eine konsensuale Festlegung von Emissionsquelle und Ein- wirkzeiten. Auch weitere Anpassungen durch Aufnahme zusätzli- cher Lärmquellen und angepasster Einwirkzeiten wurden von der Verwaltung mitgetragen. Insofern weist die Verwaltung den An- wurf, sie sei in ihrem Planungshandeln nicht zuverlässig und ver- trauenswürdig, entschieden zurück. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung verfahren zum Bebauungsplan Euroforum Nord, 1. Ände- rung, haben können. Es stellt sich insofern die Frage der Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Planungs- verwaltung der Stadt Köln als grundlegende Vorausset- zungen für eine außergerichtliche Streitbeilegung. 1a.1 Zu berücksichtigende Belange der Kölner Schiffswerft Deutz Unsere Mandantin betreibt im Mülheimer Hafen eine nach BlmSchG genehmigungspflichtige Binnenschiffswerft. Ihr ist ein Betrieb an den sechs Werktagen der Woche rund um die Uhr gestattet. Tatsächlich ist sie auch vielfach nachts mit Arbeiten an Schiffen tätig und leistet nicht plan- bare Reparatur- und Havariehilfe. Der Betrieb einer Repa- raturwerft für Binnenschiffe ist lärmintensiv. Dies ist insbe- sondere durch die Arbeiten an den aus Metall gebauten Schiffen und durch die mit dem Werftbetrieb verbundenen Verkehrsbewegungen zu Lande und zu Wasser begrün- det. Die Planung des Heranrückens schutzbedürftiger Nutzungen an einen Werftbetrieb muss das berücksichti- gen, um spätere Nutzungskonflikte und Betriebsbeschrän- kungen zu vermeiden. Ein Werftbetrieb ist bereits seit 1898 im Mülheimer Hafen ansässig. Als einziger Hafen auf Kölner Stadtgebiet ist der Mülheimer Hafen einschließlich seiner Wasserfläche Be- standteil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßengesetz ge- widmeten internationalen Wasserstraße „Rhein". Ersteht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und ist als Schutz- und Sicherheitshafen gewidmet. Als Instandsetzungsbetrieb ist die Werft unserer Mandan- tin ein für die gewerbliche Binnenschifffahrt notwendiger Dienstleister. Der Werft kommt für die Schifffahrt auf dem Rhein und insbesondere im Kölner Chemiegürtel mit sei- nen zahlreichen Tankschifffahrtsbewegungen große Be- deutung zu. Denn sie zählt nicht nur zu einer der größten Kenntnisnahme Funktionsweise, Tätigkeiten und die Bedeutung der KSD sind der Verwaltung seit längerem bekannt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Instandsetzungs- und Wartungswerfen deutschlandweit, sondern kann aufgrund ihres 24-stündgen Betriebes ins- besondere auch in Notfällen den für die Region sehr be- deutsamen Schifffahrtsbetrieb aufrechterhalten. Der Standort im Mülheimer Hafen erfüllt aufgrund seiner Lage am Wasser, der ausreichenden Nachfrage (bedingt durch das hohe Schifffahrtsaufkommen in diesem Rhein- abschnitt) und aufgrund seiner baulichen Ausstattung alle grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Reparaturwerft. Für die Schifffahrt in der Region ist die Werft daher unver- zichtbar. Die der Werft für die Rheinschifffahrt zukom- mende große Bedeutung wird auch von dem Wasserstra- ßen- und Schifffahrtsamt Köln in seinen Ihnen bekannten Stellungnahmen immer wieder hervorgehoben. Auch das Bundesverkehrsministerium hat unserer Mandantin schrift- lich ausdrücklich eine Systemrelevanz für den Betrieb der Bundeswasserstraße Rhein zugemessen. Dieses Schrei- ben wurde Ihnen bereits in der Ihrem Haus vorliegenden Stellungnahme unserer Mandantin zur 208. Änderung des Flächennutzungsplans überreicht. Für die weitere Darstellung der Werft und ihres Betriebs verweisen wir ansonsten zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf unsere Ihnen vorliegende Stellungnahme zur ersten Offenlage der 208. Änderung des Flächennut- zungsplans vom 19. März 2018 sowie auf unsere schrift- sätzlichen Darstellungen im Normenkontrollverfahren zum B-Plan Euroforum Nord, 1. Änderung, bei dem OVG NRW (Az. 7 D 87/19.NE). Diese liegen der Stadt Köln als Partei des Verfahrens und als Planungsträgerin ebenfalls bereits vor. Den Inhalt der vorgenannten Darstellungen machen wir hiermit insgesamt auch zum Gegenstand der heutigen Stellungnahme unserer Mandantin. (…) Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1a.2. 1 Unzureichende Ermittlung der Gesamtbelastung nach TA Lärm Es scheint offenkundig zu sein, dass die Ermittlung der Vorbelastung i.S. der Ziff. 2.4 der TA Lärm und der Ge- räuschbeaufschlagungen aus gewerblichen Quellen an den relevanten Immissionsorten des Plangebiets fehler- haft ist. Auf das Plangebiet wirken gewerbliche Schall- quellen insbesondere aus dem westlich gelegenen Hafen- bereich mit der Werft unserer Mandantin und anderen Ge- werbebetrieben sowie aus dem südwestlich gelegenen Bereich des Messe- und Veranstaltungsgeländes der Koelnmesse GmbH ein. Zudem gibt es im Plangebiet be- reits bestehende gewerbliche Nutzungen, namentlich die Veranstaltungsstätten und Gastronomiebetriebe „Dock 2" und „Lokschuppen". An den relevanten Immissionsorten im Plangebiet ist für die Beurteilung der Frage, ob maß- gebliche Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden, der Lärmbeitrag dieser gewerblichen Schallquel- len ist insgesamt als (Gesamt-)Vorbelastung in den Blick zu nehmen. Eine solche Gesamtbetrachtung ist aber im bisherigen Planungsverfahren nicht erfolgt. Die schalltechnische Untersuchung der ADU Cologne vom 4. November 2022 ist evident unzureichend: Die Immissionsbeiträge aus dem Messe- und Veranstal- tungsgelände wurden (…) nicht in den Blick genommen. Gleiches gilt für den im Hafenbereich ansässigen Disco- Betrieb Bootshaus. Letzteres ist (…) nicht verständlich, beruft sich die Untersuchung der ADU Cologne vom 4. November 2022 auf S. 59 doch ausdrücklich zu den Ge- werbelärmquellen im Mülheimer Hafen auf eine Untersu- chung der Fa. Accon aus 2019, in der aber besagter Disco-Betrieb und dessen Schallbeiträge dargestellt wur- Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Ermittlung der Lärmquellen wurde für alle lärmrelevanten Nutzungen im und am Mülheimer Hafen vorgenommen. Grund- lage dafür waren eine umfangreiche Ortsbesichtigung mit Kartie- rung der lärmrelevanten Betriebe sowie Abstimmungsgespräche mit und Abfragen bei den lärmrelevanten Betrieben. Das Lärmgeschehen der KölnMesse umfasst 1.) gewerbliche Quellen wie Logistik, Auf- und Abbau sowie Haustechnik und 2.) messebedingte Mehrverkehr auf den Straßen, die das Plangebiet „Lindgens-Areal“ umgeben wie die Deutz-Mülheimer Straße und den Auenweg. Die Immissionen zu 1.) Betreffen das Plangebiet des „Lindgens-Areals“ nicht, die Immissionen zu 2.) wurden in ei- nem schalltechnischen Gutachten (Stand 11/2022) untersucht. Aufgrund der vorgenannten Abstimmungsgespräche und Abfra- gen bei den relevanten Nutzern im Bereich des Mülheimer Ha- fens wurden im städtischen Gutachten realistische Ansätze für die Emissionsermittlung angesetzt. Die Fa. Heipa Boote wird von zwei Inhabern geführt ohne weitere Angestellte. Schon aus diesem Grund ist kein regelhafter 24-h- Betrieb möglich. Zudem wurde im Rahmen eines Abstimmungs- gesprächs mit den Betreibern deutlich, dass nächtlicher Betrieb nur in sehr seltenen Havariefällen von Sportbooten bei der Fa. Heipa Boote anfällt. Daher können diese Fälle ohne rechtliche Bedenken als seltene Ereignisse gemäß TA Lärm bewertet wer- den. Das Plangebiet „Lindgens-Areal“ ist durch Lärmquellen aus ver- schiedenen Teilen des Mülheimer Hafens vorbelastet. Dies gilt insbesondere für den Betrieb des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA) und die vom WSA betriebenen Liegestellen für Schiffe, die Gefahrgut transportieren, sogenannte „Kegelschiffe“. Auch für diese beiden Lärmquellen wurden in der städtischen Lärmunter- suchung sogenannte „worst-case“-Ansätze bei der Ermittlung der Emissionsansätze gewählt (in Abstimmung mit dem WSA). Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung den. Auch zu den im Umweltbericht auf S. 98 angespro- chenen Emissionen gewerblicher Emittenten aus dem „Windmühlenquartier" finden sich in der schalltechnischen Untersuchung der ADU Cologne vom 4. November 2022 keinerlei Feststellungen. Zudem wurde augenscheinlich bei den Immissionsbeiträ- gen nur für die Werft unserer Mandantin ein realistischer Worst-Case-Ansatz zugrunde gelegt; bei den übrigen Ge- werbebetrieben im Hafenbereich ist das unterblieben. Die schalltechnische Untersuchung der ADU Cologne vom 4. November 2022 verweist auch hierzu schlicht auf die Un- tersuchung der Fa. Accon aus 2019. Diese indes nahm zu den übrigen Gewerbebetrieben im Hafenbereich keine Worst Case-Betrachtung vor und stellte im Wesentlichen auf Rücksprachen mit dem Umweltamt sowie die Erwä- gung, dass vielfach nachts kein Regelbetrieb erfolge, ab. Es blieb unklar, ob ein solcher Regelbetrieb nachts zuläs- sig wäre und daher im Rahmen einer Schallprognose für eine städtebauliche Planung einzubeziehen ist. Eine die betroffenen Gewerbetreibenden und die jeweiligen Ge- nehmigungslagen einbeziehende Sachverhaltsermittlung erscheint weder 2019 durch die Fa. Accon, noch in 2022 durch die ADU Cologne erfolgt zu sein. Unserer Mandan- tin ist aber bekannt, dass etwa die Fa. Heipa-Boote über eine Genehmigung zum Betrieb rund um die Uhr verfügt; auch bei anderen Betrieben im Hafen ist dies nicht ausge- schlossen. Hier darf folglich nicht planerisch unterstellt werden, das nachts kein Regelbetrieb erfolgt. Der Disco- Betrieb Bootshaus ist bestimmungsgemäß zur Nachtzeit lärmemittierend. Schließlich fällt auf, dass im Plangebiet bereits beste- hende gewerbliche Nutzungen und deren Lärmbeiträge in der schalltechnischen Untersuchung nicht als Vorbelas- tung gewertet werden. Insofern sind die im städtischen Gutachten aus 10/2019 ermittel- ten Emissionen und Immissionen sehr wohl geeignet, zu beurtei- len, ob Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich des „Lind- gens-Areals“ eingehalten sind oder nicht. In der schalltechnischen Untersuchung zum „Lindgens-Areal“ wurde der Gewerbelärm getrennt nach Gewerbebetrieben außer- halb des Plangebietes und Gewerbebetrieben innerhalb des Plangebietes untersucht. Hier ist zudem beschrieben, dass alle Quellen, die die Firma ACCON betrachtet hat, berücksichtigt wur- den, somit auch der Disco-Betrieb. Nach vorliegenden Informationen werden die derzeit noch ansäs- sigen Firmen im Windmühlenquartier nach Umsetzung des Be- bauungsplanes nicht mehr vorhanden sein. Es wurde die Situa- tion mit der Planung Cologneo III betrachtet. Der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan „Lind- gens-Areal“ (ADU Cologne) wurde das mit allen Betrieben im und am Mülheimer Hafen abgestimmte, von der Stadt Köln beauf- tragte Schallgutachten (ACCON) zugrunde gelegt. Die Emissi- onsansätze wurden ADU cologne als Digitales Modell zur Verfü- gung gestellt. Diese Eingangsdaten wurden auf Plausibilität ge- prüft und vollständig übernommen. Der Lärm aus dem Betrieb des „Lokschuppens“ wurde in der schalltechnischen Untersuchung zum „Lindgens-Areal“ berück- sichtigt. Der Veranstaltungsbetrieb „Dock 2“ wird nach Umsetzung des Bebauungsplanes und der Errichtung von Gebäuden mit schutz- würdigen Räumen nicht mehr in seiner jetzigen Form betrieben. Die künftige jetzt noch nicht bekannte Nutzung muss sich der künftigen Lärmsituation in ihrem Immissionsverhalten anpassen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Dies gilt namentlich für den Betrieb „Dock 2", für den nach hiesiger Kenntnis eine Genehmigung als Veranstaltungs- halle mit über 800 Plätzen gegeben ist, sowie den Betrieb „Lockschuppen". Die von diesen bereits bestehenden Ge- werbebetrieben verursachte Lärm ist ungeachtet ihrer Überplanung auf der Grundlage der genehmigten Nut- zungsart als Vorbelastung zu berücksichtigen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.10.2015 - 2 K 194/12 —juris. Es hat folglich ausgehend von seiner aktuellen Genehmi- gungssituation eine planerische Worst-Case-Betrachtung stattzufinden. Es ist nicht statthaft, lediglich auf planerisch vorgesehene, zukünftige Nutzungen als Zusatzbelastung abzustellen. Die dies bislang nicht berücksichtigende schalltechnische Untersuchung wird den Anforderungen an eine zutref- fende Ermittlung der lärmrelevanten Belange in einem Bauleitplanverfahren nicht gerecht. Es ist offensichtlich, dass große Teile des Plangebiets gerade auch zu Nacht- zeiten mit Lärm aus unterschiedlichen gewerblichen Quel- len sowohl aus dem Hafen- als auch aus anderen Berei- chen beaufschlagt wird und auch im Plangebiet bereits gewerbliche Bestandsnutzungen existieren, die der Vor- belastung zuzurechnen sind. Hier muss folglich unter Her- anziehung der TA Lärm eine Gesamtbetrachtung an den maßgeblichen Immissionsorten auf der Grundlage eines zutreffend ermittelten Worst-Case-Szenarios erfolgen. Dies ist bisher unterblieben. Wir regen für unsere Mandantin dringend an, die Ermitt- lung der Gesamtbelastung des Plangebiets mit Lärm aus allen relevanten gewerblichen Quellen nachzuholen. Es wird auf der Grundlage der bisher erfolgten schalltechni- schen Untersuchungen nicht sicher prognostiziert werden Die Verwaltung weist Vorwürfe zurück, sie verhalte sich nicht rechtmäßig oder wäge einseitig zugunsten eines Vorhabenträ- gers gegen die Interessen eines Bestandsbetriebes ab. Die Ver- waltung trägt die Verantwortung für ein rechtssicheres Bebau- ungsplanverfahren und hat ein großes Interesse, einen mögli- chen Immissionskonflikt zwischen Bestands- und Plannutzungen zu vermeiden bzw. zu lösen. Im Übrigen muss auch ein Bestandsbetrieb akzeptieren, dass in der Nähe seines Betriebes Veränderungen in den Flächennut- zungen geschehen, wie sie beispielsweise durch die Aufgabe von altindustriellen Nutzungen entstehen. Ein Bestandsbetrieb kann nicht darauf beharren, dauerhaft so zu wirtschaften, als gäbe es keine Veränderungen. Auch von einem Bestandsbetrieb kann verlangt werden, Lärmminderungsmaßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, umzusetzen um einen möglichen Im- missionskonflikt mit einer heranrückenden sensibleren Nutzung zu entschärfen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung können, ob an den Immissionsorten im Plangebiet die re- levanten Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Unsere Mandantin hatte dies bereits in ihrer Stellung- nahme vom Mai 2021 zur 208. Änderung des Flächennut- zungsplans vorgetragen und davor gewarnt, damals ge- rügte Fehler auch im Bebauungsplanverfahren zu wieder- holen. Es ist äußerst bedauerlich, dass diese Warnung fruchtlos blieb. Dies wirft Fragen dazu auf, ob die Pla- nungsverwaltung der Stadt Köln überhaupt ein Interesse daran hat, sich in Verfahren der Bauleitplanung rechtmä- ßig zu verhalten oder ob es hier möglicherweise sachwid- rige Erwägungen zugunsten der Vorhabenträger gibt, de- nen der Vorrang eingeräumt wurde. 1a.2. 2 Fehlerhafte Berücksichtigung von Schiffsbewegungen und liegenden Schiffen Fehlerhaft ist zudem die Berücksichtigung der von Schiffs- bewegungen, die dem Betrieb unserer Mandantin zuzu- ordnen sind, ausgehenden Geräusche und deren Einwir- kung auf das Plangebiet. Die für die Planung herangezogene schalltechnische Un- tersuchung der ADU Cologne berücksichtigt entgegen Ziff. 7.4 der TA Lärm nicht ausreichend die dem Betrieb unse- rer Mandantin zuzurechnenden Schiffsbewegungen und bewertet diese nicht nach TA Lärm. Nach dieser Vorschrift sind Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgrundstück so- wie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermitt- lung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Die TA Lärm geht demnach davon aus, dass alle Geräu- sche, die durch Tätigkeiten oder Geschehensabläufe im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Nutzung Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. In der TA Lärm bezieht sich die Ein- und Ausfahrt auf das Be- triebsgelände, zu der die zu betrachtende Anlage gehört und auf betriebsfremde private Grundstücke. Hierzu: LAI-Hinweise zur TA Lärm Absatz 2: Berücksichtigung der Ein- und Ausfahrt: Die Ein- und Ausfahrt wird durch die Teilnahme am öffentlichen Verkehr begrenzt. Das Fahrzeug nimmt nicht mehr am öffentli- chen Verkehr teil, wenn die erste Achse des Fahrzeuges den öf- fentlichen Verkehrsweg verlassen hat. Das Fahrzeug nimmt am öffentlichen Verkehr teil, sobald die letzte Achse sich auf dem öf- fentlichen Verkehrsweg befindet. Unter Verkehrsweg ist hier die Fahrbahn für den Kfz-Verkehr zu verstehen, nicht der Fußweg. Die TA Lärm geht ausschließlich vom Begriff „Anlage und deren zugehörige Fahrverkehre“ aus. Sie trennt nach privater Betriebs- fläche und öffentliche Verkehrsweg. Bewegungen auf öffentliche Verkehrswege werden gemäß TA Lärm nach der 16. BImSchV betrachtet. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung einer Anlage hervorgerufen werden, als Anlagengeräu- sche zu betrachten und bewerten sind. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, TA Lärm Nr. 7.7 Besondere Regelun- gen, Rn. 36. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts ist dementsprechend auch der unter Inanspruch- nahme des öffentlichen Verkehrsraums abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr einer Anlage, deren Nutzung den Verkehr auslöst, dieser Anlage zuzurechnen, sofern er sich innerhalb eines räumlichen überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Verkehr unterscheidbar ist. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, 4 C 5/98, Rn. 37 — juris m.w.N. Diese Verkehrsgeräusche sind damit in die Bewertung nach TA Lärm einzubeziehen. Nur Verkehr, der nicht die- sen Vorgaben entspricht, kann hinsichtlich seiner Schall- beiträge nach den Immissionsrichtwerten der 16. BlmSchV beurteilt werden. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, TA Lärm Nr.7.4, Rn. 41. Eine Begrenzung dahingehend, dass sich Ziff. 7.4 der TA Lärm ausschließlich auf Fahrzeuggeräusche auf Straßen und Schienenwegen bezieht, kann der Vorschrift nicht entnommen werden. Denn der Sinn und Zweck der Norm liegt darin, sämtliche Verkehrsgeräusche, die im Zusam- menhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen und durch diesen veranlasst werden, dieser zuzurechnen. Die Geräusche aus dem Verkehr sind nur dann der Anlage / dem Betrieb zuzurechnen, wenn sich die Fahrzeuggeräusche deutlich von den üblichen Geräuschen des fließenden Verkehrs auf der öffentlichen Verkehrsfläche unterscheiden. Hierzu: Feldhaus/Tegeder, Kommentar zur TA Lärm Sonderdruck aus Feldhaus Bundesimmissionsschutzrecht – Kommentar; Stand 2014. Dies ist bei der Schiffsbewegung nicht gegeben, somit ist der Schiffsverkehr innerhalb des Mülheimer Hafens gemäß 16. BIm- SchV zu beurteilen. Bislang wurde weder von KSD noch vom Wasser- und Schiff- fahrtsamt Köln (WSA) eine konkrete Anzahl von Schiffen ge- nannt, die außerhalb des Werftbetriebes und außerhalb der Lie- geplätze des WSA ankern und Reparaturarbeiten durchführen. Ohne eine konkrete Nennung solcher Zahlen einschließlich Art der Arbeiten und Einwirkzeiten kann eine schalltechnische Be- rücksichtigung nicht erfolgen. Der Verwaltung ist aus den letzten 25 Jahren kein Zeitpunkt oder Umstand bekannt, im dem sich annährend so viele Schiffe gleich- zeitig und über einen längeren Zeitpunkt im Mülheimer Hafen be- funden hätten. Es ist bekannt, dass bei einer der äußerst selte- nen Sperrungen des Rheins aufgrund eines Havariefalles oder bei einem sehr hohen Hochwasserstand Rheinschiffe den Mül- heimer Hafen ansteuern und dort anlegen. Diese Ereignisse müs- sen aufgrund ihrer Seltenheit und ihrer Bewertung als Ausnahme- fall in Notsituationen gemäß TA Lärm Nr. 7.1 nicht in Bauleitplan- Verfahren berücksichtigt werden. Die Festsetzungen des Bebau- ungsplan-Entwurfes „Lindgens-Areal“ widersprechen damit auch der Schutzhafenfunktion des Mülheimer Hafens nicht. In der schalltechnischen Untersuchung im Auftrag der Stadt Köln (ACCON) aus 2019 sind 10 Liegeplätze für Schiffe mit Gefahrgut Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, TA Lärm Nr. 7.4, Rn. 37 f. Die TA Lärm 1968 enthielt hierfür keine Regelung, so dass diese Lücke von der Rechtsprechung geschlossen wurde. Nach dieser war der bei der Beurteilung der von Anlagen ausgehenden Lärmeinwirkungen auch der mit ihnen typischerweise verbundene Zu- und Abgangsver- kehr zu berücksichtigen, soweit er sich noch innerhalb ei- nes räumlich überschaubaren Bereichs der Anlage be- wegte und noch nicht im allgemeinen Verkehr aufgegan- gen war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, 4 C 6 und 7/85, NVwZ 1987, 1078 (1079); Beschluss vom 9. Oktober 1990, 4 B 121/90, NVwZ 1991, 267 (267); Beschluss vom 23. Juli 1992, 7 B 103.92, BeckRS 1992, 31263327; Urteil vom 27. August 1998, 4 C 5.98, NVwZ 1999, 523 (526 ff.). Bei einer Werft besteht aber ein großer Teil des Zu- und Abgangsverkehrs bestimmungsgemäß aus Schiffsbewe- gungen, so wie bei einer Kfz-Werkstatt dieser Verkehr aus Kfz-Bewegungen besteht. Warum Schiffsbewegungen nach Ziff. 7.4 der TA Lärm bei einer Werft nicht relevant sein sollen, Kfz-Bewegungen bei einer Kfz-Werkstatt aber schon, wäre nicht erklärlich: In beiden Konstellationen handelt es sich um Verkehrsgeräusche von Wasser- bzw. Straßenfahrzeugen, die durch den Betrieb einer stationä- ren Anlage veranlasst werden und jedenfalls bei einem ausreichenden räumlichen Bezug dieser auch konkret zu- gerechnet werden können. Maßgeblich für die Anwendung der Ziff. 7.4 Abs. 1 TA Lärm ist damit, ob die Schiffsgeräusche auf dem Betriebs- grundstück bzw. bei der Ein- oder Ausfahrt zur bzw. von der Werft im Zusammenhang mit der bestimmungsgemä- ßen Werftnutzung stehen. Wenn das der Fall ist, sind sie im Bereich des WSA berücksichtigt. Da dieses Gutachten voll- ständig in die schalltechnische Untersuchung zum „Lindgens- Areal“ (ADU Cologne) übernommen wurde, wurden auch dort 10 Liegeplätze berücksichtigt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung in Schalluntersuchungen entsprechend zu betrachten und nach TA Lärm zu bewerten. Als Betriebsgrundstück ist dabei der Teil der Erdoberflä- che zu sehen, auf dem sich die Anlage befindet, sowie die umliegenden Flächen, soweit sie der bestimmungsgemä- ßen Nutzung der Anlage dienen. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse vor Ort und die Verkehrsanschau- ung. Hansmann, in: Landmann/Rohmet, Umweltrecht, 102. EL September 2023, TA Lärm Nr. 7.4, Rn. 40. Der Mülheimer Hafen einschließlich seiner Wasserfläche (Hafenbecken) ist zwar Bestandteil der gemäß § 1 Bun- deswasserstraßengesetz gewidmeten internationalen Wasserstraße „Rhein" und steht im Eigentum der Bundes- republik Deutschland. Bei der Abgrenzung eines Betriebs- grundstücks von öffentlichen Verkehrsflächen kommt es jedoch nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Aus die- sem Grund ist der Begriff des „Betriebsgrundstücks" weit im Sinne von Betriebsgelände auszulegen. Vgl. Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Loseblattwerk Stand 2014, TA Lärm Nr. 7, Rn. 37. Es ist offensichtlich, dass die zu reparierenden Schiffe ausschließlich über das Hafenbecken die Werft unserer Mandantin erreichen können. (…) Die von den die Werft besuchenden Wasserfahrzeugen im Bereich des Hafens bei der Zu- und Abfahrt sowie der Umlegung emittierten Geräusche stehen auch im Zusammenhang mit der Werft, da sie durch den bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb versucht werden. Sie sind damit der Anlage zuzurechnen und wie alle anderen Anlagengeräusche ausschließlich nach der TA Lärm zu ermitteln und zu beurteilen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die schalltechnische Untersuchung der ADU Cologne hat das nicht berücksichtigt, obwohl unsere Mandantin in den letzten Jahren bereits mehrfach auf die beachtlichen Grundsätze hingewiesen hat. Die Ermittlung der Immissi- onsbelastung des Plangebiets ist damit aber offenkundig unzureichend und fehlerhaft. Weiterhin unzureichend ist auch die Berücksichtigung der Schallbeiträge, die von den im Werftbereich sowie im wei- teren Bereich des Hafens liegenden Schiffen ausgehen. Insoweit wird in den vorliegenden schalltechnischen Un- tersuchungen nicht beachtet, dass es auf den im Hafen- bereich liegenden Schiffen auch außerhalb des Anlagen- bereichs der Werft nachts zu Instandsetzungsarbeiten kommt, die mit intensiven Schallemissionen verbunden sind. Die Binnenschiffer nutzen auch ihre nächtlichen Lie- gezeiten im Hafen regelmäßig für derartige Arbeiten, für die teilweise auch Fremdunternehmen an Bord der Schiffe gehen. Es ist gerade eine der Funktionen eines Schutzha- fens, solche Instandsetzungsarbeiten zu ermöglichen. Die Schallbeiträge nächtlicher Arbeiten auf den Schiffen müs- sen daher in die Schallprognose einbezogen werden; hier darf nicht eine Unterlassung solcher Arbeiten zur Nacht- zeit und lediglich der nächtliche Betrieb von Schiffsgene- ratoren unterstellt werden, wovon die schalltechnische Untersuchung der ADU Cologne aber ausgeht. Schließlich erscheint unserer Mandantin auch die Zahl der für die schalltechnische Untersuchung angenommenen Schiffe, die gleichzeitig im Hafen liegen, zu gering zu sein. Tatsächlich wird im Rahmen eines realistischen Worst- Case-Szenarios von bis zu 60 Schiffen im Hafenbereich auszugehen sein. Auf S. 5 der Begründung des Bebau- ungsplans wird diese Zahl ausdrücklich genannt. In der schalltechnischen Untersuchung der ADU Cologne wird auf eine derart hohe Schiffszahl hingegen nicht abgestellt. Dort werden lediglich sechs Kegelschiffe erwähnt. Auf sonstige im Hafenbereich liegende Schiffe und dortige Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung nächtliche Arbeiten wird nicht eingegangen. Das ist evi- dent fehlerhaft. 1a.2. 3.1 Weitere Fehler der schalltechnischen Untersuchung der ADU cologne Unsere Mandantin hatte bereits im Verfahren der 208. Än- derung des Flächennutzungsplans gerügt, dass die ADU Cologne interessengeleitet tätig wird, befangen ist und nicht als vertrauenswürdig gelten kann. Es erstaunt, dass sich die Stadt Köln gleichwohl weiterhin auf die offenkun- dig fehlerhaften Untersuchungen dieses Büros stützen möchte. Dies wirft grundsätzliche Fragen hinsichtlich der Integrität des Planungsverfahrens auf. Unbeschadet dessen erscheint es auch fehlerhaft, dass für eine Planung, über die der Stadtrat voraussichtlich 2024 entscheiden wird, Daten zu Lärmimmissionsbelas- tungen herangezogen werden, die dann bereits mehr als fünf Jahre alt sind. Dies gilt namentlich für die Betrachtung der Lärmimmissionsbeiträge aus dem Bereich der Schiff- fahrt. Hier stellt die ADU Cologne auf Verkehrsmengenda- ten aus 2019 ab, obwohl für die Schifffahrtsstraße Rhein ein Zuwachs des Schiffsverkehrsaufkommens vorherge- sagt wird. Fehlerhaft ist die schalltechnische Untersuchung der ADU Cologne auch deshalb, weil sie nicht alle relevanten Da- ten enthält. So fehlt auf S. 71 die dort angekündigte Abbil- dung 12-6 zu textlich immerhin herausgestellten Über- schreitungen zulässiger Immissionsrichtwerte im Nacht- zeitraum am Gebäude BF 5.1 b im MU 3. Sie ist weder dort noch an anderer Stelle abgedruckt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Aufstellung von Vorhaben- und Erschließungs- plänen (VEP) wird regelhaft (und das nicht nur bei der Stadt Köln) auf Gutachterbüros zurückgegriffen, die von Investor*innen / Vor- habenträger*innen bezahlt werden. Diese Gutachten werden re- gelmäßig von Fachbehörden innerhalb und außerhalb der Stadt- verwaltung geprüft, um eine interessengeleitete Gutachtenerstel- lung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Büro ADU cologne, die Verwaltung hat aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit diesem Büro keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der in de- ren Gutachten getroffenen Aussagen. Angesicht der hohen Anzahl der Schiffsbewegungen sind Schwankungen der Bewegungszahlen nach oben oder unten schalltechnisch wenig relevant. Entsprechend können die Zahlen aus 2019 als belastbar bewertet werden. In der finalen Version der Schalltechnischen Untersuchung von ADU cologne ist, im Gegensatz zum Entwurf-Exemplar der Schalltechnischen Untersuchung, die Abbildung 12-6 aufgrund ei- nes technischen Fehlers nicht mehr dargestellt worden. Der Vollständigkeit halber wird die fehlende Abbildung auf der fol- genden Seite dargestellt: Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die Untersuchung mit der Abbildung wurde nachgereicht. Und in der erneuten Veröffentlichung mit ausgelegt. 1a.2. 3.2 Es wird ebenso in der schalltechnischen Untersuchung nicht dargestellt, von welchen abschirmenden Wirkungen die ermittelten Immissionswerte namentlich an den Fassa- den der geplanten Wohngebäude ausgehen. Die Untersu- chung erwähnt, dass bei der Schallausbreitungsrechnung abschirmende Wirkungen berücksichtigt wurden. Sie legt aber nicht offen, welche genau dies sind. So bleibt offen, ob etwa den im Plangebiet zur Hafenseite vorgesehenen Gewerbebauten eine abschirmende Wirkung für die im Plangebiet vorgesehenen Wohngebäude beigemessen wurde und, wenn ja, wie sich dies auf die Immissionsbe- rechnung ausgewirkt hat. Es kann auf dieser Basis nicht ausgeschlossen werden, dass die Planung hier möglicher- weise auf der Annahme einer abschirmenden Wirkung von Gebäuden beruht, deren tatsächliche Errichtung und deren dauerhafter Erhalt indes planerisch nicht sicherge- stellt ist. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Alle berücksichtigten Hindernisse und andere Abschirmungen sind in den jeweiligen Abbildungen mit der Darstellung der Beur- teilungspegel dargestellt. Es wurde seinerzeit überprüft, ob es durch fehlende Bebauung – speziell im GE3 – zu weiteren Überschreitungen der Immissions- richtwerte aus dem Betrieb der Hafenbetriebe an Fassaden mit schutzwürdigen Räumen kommen kann (Punkt 12.3). Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1a.2. 4 Unzureichende Berücksichtigung der Systemrelevanz Werft Im Rahmen der Planungen muss die Systemrelevanz der Werft für den Betrieb der Bundeswasserstraße Rhein ins- gesamt noch stärker berücksichtigt werden. Diese Sys- temrelevanz hatte das Bundesverkehrsministerium in ei- nem Schreiben vom 26. März 2020 ausdrücklich aner- kannt (das Schreiben wurde Ihnen bereits im Verfahren zur 208. Änderung des Flächennutzungsplans überreicht). Insoweit fehlt in den Planungsunterlagen weiterhin eine fundierte Auseinandersetzung damit, welche Folgen die beabsichtigte Darstellung von Mischgebieten und das da- mit ermöglichte Heranrücken von Wohnbebauung im Um- feld des Hafens für die Schifffahrt haben wird. Die damit einhergehenden Konflikte werden in der Begründungsun- terlage lediglich angedeutet. Konkrete Beschreibungen der möglichen Auswirkungen der zukünftigen Wohnbe- bauung und des Schutzanspruchs der Wohnbevölkerung fehlen indes vollständig. Insoweit sind aber folgende As- pekte relevant: Der Rhein ist eine internationale Schifffahrtsstraße, die ei- nem besonderen völkerrechtlichen Schutz nach der revi- dierten Rheinschifffahrtsakte genießt. Zu deren Grund- prinzipien gehört die Freiheit der Schifffahrt. Dieses erfor- dert, Behinderungen der Schifffahrt zu vermeiden oder zu- mindest möglichst gering zu halten. Hierzu gehören auch Behinderungen durch Einschränkungen der Verfügbarkeit der Anlagen der Schifffahrtsstraße. Den Vertragsstaaten, zu denen auch Deutschland gehört, ist es auch untersagt, der freien Schifffahrt Hindernisse gleich welcher Art entge- genzusetzen. Der Mülheimer Hafen ist Teil des von der Rheinschiff- fahrtsakte errichteten Regimes. Er ist insbesondere als Schutzhafen angelegt, um der Schifffahrt bei Hochwasser und Eisgang Sicherheit zu gewähren. Gleichzeitig dient er Kenntnisnahme Die Systemrelevanz der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) und der Schutzhafenfunktion einschließlich der Liegeplätze für soge- nannte Kegelschiffe wird von der Verwaltung deutlich wahrge- nommen. Das Ergebnis des Werkstatt-Verfahrens Mülheimer Sü- dens, gemischte Wohnbauflächen mit Wohnfunktionen bis an den Auenweg bzw. westlich der Hafenstraße zu planen, sollte im Rahmen der 208. FNP-Änderung „Lindgens-Areal“ und der 216. FNP-Änderung „Mülheimer Süden“ verankert werden. Als Reak- tion auf den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Euroforum Nord, 1. Änderung“ hat die Verwaltung, basierend auf dem von ihr beauftragten Lärmgutachten (Büro ACCON, 2019), die Inhalte der beiden vorgenannten FNP-Änderungsverfahren überprüft und angepasst. So wurde in den Bereichen der Plange- biete „Euroforum West“, „Otto-Langen-Quartier“ und „Lindgens- Areal“ gemischte Baufläche zugunsten Gewerbefläche zurückge- nommen. Weiterhin wurden die Bereiche im und am Hafen, die hafenaffine Nutzungen beherbergen, als Sondergebiet Hafen ausgewiesen anstelle von Grünfläche wie bisher. Diese Anpas- sungen zeigen deutlich, dass die Verwaltung die Sicherung der Hafennutzungen einschließlich des Werftbetriebes sehr ernst nimmt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung als Liegeplatz zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhe- zeiten der Schiffer. Die Vertragsstaaten sind zum Vorhal- ten dieser Einrichtungen verpflichtet, da ihr Fehlen die Schifffahrt behindern würde. Unverzichtbarer Bestandteil des Schutzhafens ist aber die Werft unserer Mandantin. Hier werden vielfältige Instand- setzungsarbeiten an den Schiffen der Binnenschifffahrt durchgeführt und bei Havarien Unterstützung geleistet. Dazu gehören etwa auch Instandsetzungsarbeiten an Tankschiffen, für die aufgrund des Europäisches Überein- kommens über die internationale Beförderung von gefähr- lichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN- Übereinkommen) besondere Anforderungen gelten. Die Werft ist auf Instandsetzungsarbeiten bei Gefahrguttrans- portschiffen spezialisiert. Ihre Funktionen sind im nord- rhein-westfälischen Rheinabschnitt und weit darüber hin- aus einzigartig. Sie ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Binnenschifffahrt. Ginge sie verloren, wäre die Schifffahrt ernstlich behindert und gestört. Namentlich gilt dies für Havariefälle, für die es dann in einem Umkreis von mehreren Hundert Kilometern keine Reparatureinrich- tung mehr geben würde. Durch die bisherige Planung und der dadurch hervorgeru- fenen Konfliktsituationen kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass der Betrieb der Werft durch immissionsschutz- rechtliche Maßnahmen eingeschränkt bzw. unmöglich wird. Der Werftbetrieb ist auch unter Zugrundelegung des Stands der Technik mit erheblichen Lärmemissionen und einem Tag und Nachtbetrieb verbunden. Rückt Wohnbe- bauung zu nah an die Werft heran, kann dies mit den Schutzansprüchen der Wohnbevölkerung kollidieren. Auseinandersetzungen dazu, wie sich das Einhalten von Lärmorientierungswerten zu den Prognosen eines zukünf- tig eher zunehmenden Schifffahrtsverkehrs verhält, fehlen bisher aber vollständig. Gerade mit Blick auf den prognos- tizierten Zuwachs des Schiffsverkehrsaufkommens auf Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung dem Rhein muss die Systemrelevanz der Werft unserer Mandantin in der Planung stärker Berücksichtigung fin- den. Denn der Mülheimer Hafen und die Werft werden zu- künftig eher noch stärker in Anspruch genommen. 1a.2. 5 Unbestimmte textliche Festsetzung zum Immissionsschutz Unsere Mandantin rügt eine nicht dem Bestimmtheitsge- bot entsprechende textliche Festsetzung zum Immissions- schutz. Insofern sieht Festsetzung 13.5 vor, von den dorti- gen Festsetzungen zum Schutz vor Gewerbelärm abse- hen zu können, „wenn durch eine schalltechnische Unter- suchung nachgewiesen wird, dass die Immissionsricht- werte durch Schallschutzmaßnahmen eingehalten wer- den." Diese Vorgabe lässt nicht erkennen, welche Schall- schutzmaßnahmen geeignet sein könnten, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu gewährleisten. Passive Schallschutzmaßnahmen wären bei Gewerbelärm unzu- lässig. Für aktive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet fehlt es an entsprechenden Festsetzungen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Festsetzung 13.5 möglicher- weise auch Schallschutzmaßnahmen umfasst, die etwa gem. § 17 BlmSchG gegen bestehende Anlagen wie jene unserer Mandantin ergriffen werden, was mit dem planeri- schen Rücksichtnahmegebot in Konflikt geriete. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die angegriffene textliche Festsetzung stellt eine sogenannte Öff- nungsklausel dar. Sie zielt darauf hin, dass sich möglicherweise zwischen Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Lindgens- Areal“ und Baubeginn Änderungen an gewerblichen Lärmquellen im Umfeld des Bebauungsplanes ergeben haben. Dazu muss es keine Regelung geben, welche alternativen Maßnahmen zum Tragen kommen. Diese Maßnahmen wären dann im Baugeneh- migungsverfahren mit der zuständigen Unteren Ordnungsbe- hörde zu klären. 1a.2. 6 Fehlerhafter Verzicht auf lärmschützende Festsetzungen am Baufeld 5.1b Der in der Begründung des Bebauungsplans auf S. 54 dargestellte Verzicht auf lärmschützende Festsetzungen an der Südfassade von Baufeld 5.1 b ist rechtsfehlerhaft. Unter Zugrundelegung der schalltechnischen Untersu- chung der ADU Cologne kommt es im dortigen Bereich zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte aus dem Ha- fenbereich. Die Darstellung in der Begründung des vorha- Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Für die Südfassade von Baufeld 5.1b wird eine entsprechende Festsetzung zum Schutz vor Gewerbelärm aufgenommen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung benbezogenen Bebauungsplans, auf immissionsschüt- zende Festsetzungen könne aber wegen der abschirmen- den Wirkung des Bestandsgebäudes im Baufeld 5.5 ver- zichtet werden, ist rechtlich nicht belastbar. Denn der dau- erhafte Erhalt des Bestandsgebäudes im Baufeld 5.5 soll planerisch nicht gesichert werden. Es gibt namentlich keine Festsetzungen dazu, dass bei einem Abbruch des Gebäudes oder dessen Wegfall etwa durch ein Schadens- ereignis ein ausreichender vergleichbarer Lärmschutz ge- schaffen werden muss, um die Wohnnutzung im Baufeld 5.1 b weiter zuzulassen. Dies kann bei einem planerisch nicht auszuschließenden Wegfall des Bestandsgebäudes im Baufeld 5.5 zu ungesunden Wohnverhältnissen führen, die Anlass geben könnten zu einem immissionsschutz- rechtlichen Einschreiten gegen lärmintensive nächtliche Tätigkeiten im Hafenbereich. Derartiges erweist sich ge- genüber den dortigen Betrieben und namentlich unserer Mandantin als rücksichtslos. Unsere Mandantin hatte bereits im Rahmen ihrer Stellung- nahme zur 208. Flächennutzungsplanänderung ausdrück- lich darum gebeten, darauf zu achten, dass schutzbedürf- tige Nutzungen im Plangebiet erst aufgenommen werden dürfen, wenn die zur Vermeidung von Lärmkonflikten kon- zipierte gewerbliche Riegelbebauung tatsächlich errichtet wurde und dauerhaft gesichert ist. Der Entwurf des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes setzt dies nicht um. (…) 1b 1b.1 (…) Unsere Mandantin rügt eine offenkundig unzu- reichende Untersuchung und Würdigung der von ihrem Werftbetrieb verursachten Schallimmissionen als Teil der Vorbelastung des Plangebiets. Die schalltechnische Un- tersuchung der als befangen zu geltenden ADU Cologne vom 4. November 2022 ist ungeachtet der bereits mit der Stellungnahme unserer Mandantin vom 22. Dezember Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die genannte Abbildung „Lageplan KSD“ wurde der Verwaltung im Rahmen eines Abstimmungstermins von KSD überreicht. In der Tat fehlt in dieser KSD-eigenen Darstellung der in Rede ste- hende Schiff-Liegeplatz. In der von der Stadt Köln beauftragten schalltechnischen Untersuchung aus 2019 (ACCON) ist der in Rede stehende Liegeplatz berücksichtigt. Da das digitale Emissi- onsmodel von ACCON in der schalltechnischen Untersuchung Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 20 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 2023 gerügten Mängel auch deshalb evident unzu- reichend, weil sie das Betriebsgelände der Werft unvoll- ständig erfasst und daher die Schallimmissionsvorbelas- tung fehlerhaft ermittelt hat: Insoweit ist in der schalltechnischen Untersuchung als „Abbildung 12-1 Lageplan KSD" eine evident unrichtige Darstellung des Betriebsgeländes der Werft unserer Man- dantin enthalten. Der Gutachter hat nicht in den Blick ge- nommen, dass das Betriebsgelände der Werft tatsächlich größer ist, als es in der von ihm abgedruckten Abbildung dargestellt wird. Es umfasst insbesondere auch einen 2019 errichteten Schiffsliegeplatz im Eingangsbereich des Hafenbeckens. Dieser wurde ordnungsgemäß beim Um- weltamt der Stadt Köln nach § 15 BlmSchG angezeigt (Az.: 3.013_9-0038_122_2019_A). Er ist immissions- schutzrechtlich der Anlage der Werft zugehörig. Die Lage dieses Schiffsliegeplatzes ergibt sich aus der nachfolgen- den Skizze, die ein Auszug aus den gem. § 15 BlmSchG dem Umweltamt der Stadt Köln vorgelegten Unterlagen ist: von ADU cologne zum Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ vollstän- dig Verwendung findet, sind auch die Emissionen dieses Liege- platzes im Gutachten berücksichtigt. Im Übrigen ist die Unterstellung, dass das vom Vorhabenträger beauftragte schalltechnische Gutachterbüro ADU cologne befan- gen sei, haltlos und muss entschieden zurückgewiesen werden. Die vorangegangenen Klarstellungen zur schalltechnischen Un- tersuchung des schalltechnischen Gutachtens zum Bebauungs- plan „Lindgens-Areal“ von ADU cologne haben gezeigt, dass die Mehrzahl der vorgebrachten Bedenken nicht haltbar ist. Wie aufgezeigt, sind die von der KSD und der von ihr beauftrag- ten Rechtsanwaltskanzlei Luther vorgerbachten Bedenken gegen das im Rahmen der Planung „Lindgens-Areal“ vorgelegte Lärm- gutachten widerlegbar und damit haltlos. Zusammen mit den teil- weise schon als polemisch anmutenden Anwürfen gegen das schalltechnische Gutachterbüro ADU cologne drängt sich der Verwaltung der Eindruck auf, dass die KSD bzw. die Kanzlei Lu- ther keine stichhaltigen Bedenken gegen die Aufstellung und Um- setzung des Bebauungsplanentwurfes „Lindgens-Areal“ vorbrin- gen können. Das vorliegende schalltechnische Gutachten bewer- tet die Verwaltung als belastbar. Die Vorgaben der Verwaltung bezüglich zu berücksichtigender Emissionsquellen und Einwirk- zeiten sind berücksichtigt. Die im Auftrag KSD von der Kanzlei Luther wiederholt betriebene Verunglimpfung der fachlich nicht zu beanstandenden Arbeit des Büros ADU cologne stellen eine Art und Weise dar, die die Ver- waltung so in noch keinem Bebauungsplanverfahren erlebt hat. Die auf dem schalltechnischen Gutachen aufbauenden Festset- zungen im Bebauungsplanentwurf „Lindgens-Areal“ betrachtet die Verwaltung als immissionsschutzrechtlich und planungsrecht- lich auskömmlich. Einem etwaigen Normenkontrollverfahren wer- den keine Erfolgsaussichten beigemessen. Die Verwaltung wird Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Dieser der Werft zugehörige Liegeplatz ist von der äuße- ren Grenze des Plangebiets lediglich ca. 125 m entfernt, wie der nachfolgende Google-Maps-Kartenauszug auf- zeigt. Er liegt damit deutlich näher am Plangebiet und den dort beabsichtigten schutzbedürftigen Nutzungen als das vom Gutachter lediglich in den Blick genommene übrige Betriebsgelände der Werft. auch weiterhin den Dialog mit der KSD und weiteren Betrieben im Mülheimer Hafen aufrechterhalten. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 22 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Der Schiffsliegeplatz dient der Bereitstellung von Schiffen vor Reparaturarbeiten der Werft sowie auch der Durchfüh- rung werfttypischer Arbeiten an den dort liegenden Schif- fen. Genehmigungsrechtliche Beschränkungen für den Werftbetrieb an diesem Liegeplatz bestehen mit der Aus- nahme der für die gesamte Werft geltenden Sonntagsruhe weder für die Tag- noch für die Nachtzeit. Die Schiffe lie- gen dort zudem typischerweise mit laufendem und ge- räuschverursachendem Stromgenerator. Die von diesem Teil der Werft auf das Plangebiet ein- wirkenden Geräusche wurden in der schalltechnische Un- tersuchung der ADU Cologne vom 4. November 2022 nicht berücksichtigt. Dies ist evident fehlerhaft und mit den von Amts wegen bestehenden Ermittlungspflichten in Bauleitplanverfahren sowie den Vorgaben der TA Lärm und dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot unvereinbar. Der Liegeplatz ist deutlich näher am Plange- biet gelegen als die übrigen Teile der Werft. Es ist offen- kundig, dass sich dort erfolgende lärmintensive Werfttätig- keiten sowie die von den Schiffen und deren Besatzungen verursachten Schallemissionen deutlich stärker auf das Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 23 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Plangebiet auswirken können als die weiter entfernt lie- genden Teile der Werft. Dies wurde indes gutachterlich bisher nicht untersucht und bewertet. Unsere Mandantin hat in den letzten Jahren immer wieder angesprochen, dass die im Lager der privaten Vorhaben- träger stehende ADU Cologne nicht ordnungsgemäß ar- beitet und stets darum bemüht zu sein scheint, die von der Werft verursachten Immissionsbeiträge in den Plange- bieten rund um den Mülheimer Hafen in einer mit der TA Lärm nicht zu vereinbarenden Weise „klein" zu rechnen. Genau dies geschieht im gegenständlichen Bebauungs- planverfahren erneut. Es ist sachlich nicht nachvollzieh- bar, warum die Planungsverwaltung der Stadt Köln unge- achtet dieser Mängel wiederholt die von privaten Vorha- benträgern in Auftrag gegebene Ausarbeitungen der ADU Cologne in Bauleitplanverfahren heranzieht und augen- scheinlich noch nicht einmal prüft, ob diese überhaupt auf einem zutreffend und vollständig festgestellten Sachver- halt beruhen. Der Umfang und die Lage immissions- schutzrechtlich genehmigungspflichtiger Anlagen im Be- reich des Mülheimer Hafens ist der Stadt Köln durch Ge- nehmigungs- und Anzeigeverfahren genauestens be- kannt. Es müsste daher bei einer sorgfältigen behördli- chen Prüfung der von privaten Vorhabenträgern vorgeleg- ten schalltechnischen Untersuchungen auffallen, dass ein Gutachter die Lage der Betriebe nicht korrekt und voll- ständig berücksichtigt. Ganz offenkundig mangelt es an derartigen sorgfältigen Prüfungen. Woran dies liegt, lässt sich von außen nicht beurteilen. Eine etwaig auf die bisher vorgelegte schalltechnische Untersuchung gestützte Bebauungsplanaufstellung durch den Stadtrat könnte jedenfalls keinen Bestand haben. 2 2.1 Das für das B-Planverfahren erstellte Mobilitätskonzept stützt sich auf Daten aus dem Jahr 2017. Seitdem sind Kenntnisnahme Die Grundlage für die Erstellung des Mobilitätskonzeptes bildet das übergeordnete Mobilitätskonzept für den Mülheimer Süden Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 24 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung sieben Jahre vergangen; bis zur Fertigstellung des Hoch- baus werden voraussichtlich weit über zehn Jahre vergan- gen sein. Insgesamt wird aufgrund der Datengrundlage nicht ausreichend der Tatsache Rechnung getragen, dass sich das Mobilitätsverhalten zurzeit ändert und voraus- sichtlich weiter ändern wird. Vor diesem Hintergrund sind folgende Planungen zu überdenken: von Argus (Stand 22.06.2017). Die Vorgaben aus dem überge- ordneten Mobilitätsgutachten wurden im Mobilitätskonzept Lind- gens-Areal vertieft und konkretisiert. Neuere Erkenntnisse hin- sichtlich eines veränderten Mobilitätsverhaltens, z.B. aus aktuel- len Mobilitätsbefragungen, sind nicht in die Bearbeitung einge- flossen. Im übergeordneten Mobilitätskonzept von 2017 sind die langfris- tige Reduzierungen im MIV berücksichtigt. Hierzu zählt die Um- verteilung der Verkehre auf den Umweltverbund. Im Mobilitäts- konzept für das Lindgens-Areal von 2023 sowie im Verkehrsgut- achten für das Lindgens-Areal von 2022 wurde das langfristig veränderte Mobilitätsverhalten berücksichtigt. Dies umfass vor al- lem die neue Stadtbahn Mülheimer Süden, das zukünftige Rad- und Fußwegenetz aus dem Werkstattverfahren „Mülheimer Sü- den inkl. Hafen“, die Reduzierung der Stellplatze in dem Gebiet um 50 % sowie die Verlagerung des Modal-Splits zugunsten des Umweltverbundes. Das oben genannte Mobilitätskonzept für das Lindgens-Areal und das Verkehrsgutachten für das Lindgens- Areal berücksichtigen die städtebauliche Planung von 2022 und sind die Grundlage für das B-Plan-Verfahren Lindgens-Areal. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten für das Lindgens- Areal lag die Mobilitätsbefragung und deren Auswertung nicht vor und konnte demnach bei der Erstellung der Gutachten nicht be- rücksichtigt werden. Damit entsprechen die Ergebnisse der Gut- achten dem Worst-Case für die MIV Belastung für das Lindgens- Areal. 2.1.1 - Es sind nicht nur eine, sondern zwei Bike-Sharing-Sta- tionen erforderlich, um dem gestiegenen und weiter steigenden Radverkehr Rechnung zu tragen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der dargestellte 200-m-Radius deckt das Plangebiet tatsächlich nicht ab. Allerdings unterliegen das Angebot und die Geschäfts- gebiete von Bike-Sharing-Anbietern einem schnellen Wandel. Derzeit gibt es in Köln nur einen stationsgebundenen Anbieter (Call a Bike) mit virtuellen Stationen. Der Einfluss auf die Einrich- tung von Stationen ist begrenzt, da dieser stark nachfrageabhän- Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 25 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung gig ist. Dennoch wird durch die Bündelung verschiedener Mobili- tätsangebote in der Mobilitätsstation im zentralen Bereich des Quartiers ein Mehrwert, auch für die Anbieter, gesehen. 2.1.2 - Eine quartiersnahe Stadtbahnhaltestelle ist einzupla- nen. Im Mobilitätskonzept (vgl. S. 19 f.) wird deutlich, dass die Erschließung mit der Stadtbahn unzu- reichend ist. Kenntnisnahme Die Stadtbahnhaltestellen wurden im Zuge der gesamten Linien- planung, unter Berücksichtigung einer guten Netzabdeckung und vor dem Hintergrund der technischen Realisierbarkeit im Stra- ßenraum geplant. Die Haltestellenplanung ist nicht Bestandteil des vorliegenden Bebauungsplans. Die folgende Abbildung zur geplanten Stadtbahnlinie zeigt, dass neben der Haltestelle auf der Danzierstraße eine weitere Station südlich des Plangebiets auf Höhe der Bahnüberführung vorgese- hen ist. Die dargestellten Erschließungsradien zeigen, dass mit der Neuplanung eine angemessene Erschließung des Plange- biets erfolgt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Fahrtzeit durch zusätzliche Haltestellen erhöht wird, was die Attraktivität des ÖPNV- Angebots mindert. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 26 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 2.1.3 - In den bisherigen Mobilitätskonzepten wird von 6-9 Carsharing-Plätzen ausgegangen (https://ratsinforma- tion.stadtkoeln.de/getfile.asp?id=687704&type=do S. 12), u.a. weil das Lindgens-Areal auch den Carsha- ring-Bedarf benachbarter Quartiere mitversorgen soll. Es ist nicht nachvollziehbar, warum mit sechs Carsha- ring-Plätzen lediglich der Mindestbedarf erfüllt werden soll, zumal im Vergleich zum o.g. Mobilitätskonzept deutlich mehr Wohnungen geplant sind. Zusammen mit dem veränderten Mobilitätsverhalten ist deshalb die Anzahl von Carsharing-Plätzen deutlich zu erhö- hen, mindestens auf die o.g. 9 Plätze. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Mobilitätskonzept sieht für das Lindgens-Areal einen Bedarf an Carsharing-Stellplätzen von minimal 4 und maximal 6 Stell- plätzen vor. Mit den festgesetzten sechs Carsharing-Plätzen wird somit nicht der Mindest-, sondern der Maximalbedarf erfüllt. Für die zuletzt vorgesehenen 415 Wohneinheiten im Lindgens- Areal ermittelte das Mobilitätskonzept einen Bedarf von vier bis sechs Carsharing-Stellplätzen. Dies behält auch bei der inzwi- schen reduzierten Zahl von 406 Wohneinheiten seine Gültigkeit. Auch die Carsharing-Angebote sind – ähnlich wie die Bikesha- ring-Angebote – nur teilweise stationsgebunden und unterliegen in den letzten Jahren einem stetigen Veränderungsprozess. Da- her ist eine Planbarkeit hier nur in begrenztem Umfang gegeben. 2.1.4 - Eine Bike-Sharing-Station ist nicht ausreichend. Das Mobilitätskonzept geht selbst von einem zumutbaren Radius von 200 Metern aus. Daraus folgt, dass es für das gesamte Areal mindestens zwei Sharing-Statio- nen bedarf. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 2.1.1 2.1.5 - Die Anforderungen an die Kfz-Elektromobilität sind nicht ausreichend. Sie scheinen nicht zu berücksichti- gen, dass ab 2035 keine Verbrenner-PKW mehr zuge- lassen werden. Vor diesem Hintergrund sind die Quo- ten von elektrifizierten Carsharing- und sonstigen Kfz- Stellplätzen zu niedrig angesetzt. Kenntnisnahme Dies ist kein Aspekt, der im Rahmen des Bebauungsplans zu re- geln ist. Weitere Ladevorrichtungen für E-Autos können entspre- chend nachgerüstet werden. 2.1.6 - Der Standort der Mobilitätsstation sollte nach Süden versetzt werden, jedenfalls sofern dort, wie es wün- schenswert ist, eine weitere Stadtbahnhaltestelle ent- steht (vgl. https://ratsinformation.stadtkoeln.de/get- file.asp?id=950818&type=do) Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Standort für die Mobilitätsstation wurde bewusst gewählt, da er durch seine zentrale Lage an der Deutz-Mülheimer Straße eine gute Abdeckung des Plangebiets gewährleistet. Eine Verla- gerung der Stadtbahnhaltestelle ist nicht vorgesehen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 27 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 2.1.7 - Es sind mehr Stellplätze für Sonderfahrräder nötig. Die Planung sieht hierfür lediglich 10 Prozent vor, dabei sind die verkauften Räder ca. zur Hälfte E-Bikes. Ent- sprechend ist die Stellplatzquote für Sonderfahrräder sehr deutlich zu erhöhen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze, die für Sonderfahrräder aus- gerichtet sein sollen, ergibt sich aus der aktuell gültigen Stell- platzsatzung der Stadt Köln. Demnach sind 10 % der erforderli- chen Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder vorzusehen. Die- ser Anteil wird daher als angemessen erachtet. 2.1.8 - Die Fläche für sozialen Wohnungsbau (vgl. Blatt 2 des Planentwurfes) ist angesichts des dramatischen Rück- gangs von preisgebundenem Wohnraum massiv her- aufzusetzen, mindestens auf das Doppelte. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 das Kooperative Bauland- modell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Woh- nungsbau und das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stär- ken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfah- rens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kinderta- geseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen. Mit Ratsbe- schluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben und ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. Mit dem Kooperativen Baulandmodell Köln 2017plus wurde inzwischen eine weitere Richtlinie und Umset- zungsanweisung für Verfahren mit Grundstückskauf ab dem 05.05.2022 aufgestellt. Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine ver- bindliche Bauleitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Bei Vorhaben auf Grundstücken, die zwischen dem 24.02.2014 bis einschließlich 22.09.2016 erworben wurden, gelten die Anwendungsvorausset- zungen des Kooperativen Baulandmodells 2014 fort. Unter diese Regelung fällt auch das vorliegende Vorhaben. Im Kooperativen Baulandmodell 2014 ist als ein Anwendungskri- terium aufgeführt, dass 1/3 der mit dem Vorhaben verbundenen Bodenwertsteigerung, nach Abzug der Kosten und Lasten, beim Planbegünstigten verbleibt. Aufgrund der hohen Planungs-, Ent- Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung sorgungs- und Erschließungskosten wird dieser Wert im vorlie- genden Vorhaben unterschritten. Das Kooperative Baulandmo- dell ist demnach im vorliegenden Vorhaben nicht anzuwenden. Dennoch soll im nördlichen Bereich des Plangebiets (MU 1) öf- fentlich geförderter Wohnraum mit einem Anteil von knapp 10 % an der Gesamt-BGF Wohnen errichtet werden. Zusätzlich wird eine sozial verträgliche Planung dadurch gewährleistet, dass Wohnraum für unterschiedliche Einkommensgruppen geschaffen wird. Auch die vorhandenen Wohnungen/Ateliers im Gebäude Deutz-Mülheimer Straße 165 können erhalten bleiben. 2.1.9 - Photovoltaik sollte verpflichtend vorgesehen werden auf den Dächern. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Nutzung von Photovoltaik, auch in Kombination mit Dachbe- grünung, ist innerhalb des Plangebiets auf der Neubebauung ge- plant und wird durch die textlichen Festsetzungen ermöglicht. Eine extensive oder intensive Dachbegrünung wird großflächig für die neu zu errichtenden Gebäude festgesetzt. Diese wirkt wär- medämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebe- darfs beitragen. 3 3.1 Die Pläne für den geplanten Hotel- oder Bürobau von sie- ben Stockwerken direkt neben der Fußgängerbrücke „Kat- zenbuckel“ an der Hafenstraße sind (…) nicht nachzuvoll- ziehen und ich möchte (…) Einspruch einlegen. Unter ei- nem solchen Bauwerk leiden: Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Zur städtebaulichen Betonung des nördlichen Quartierseingangs sowie des Verbindungskorridors zum Rheinboulevard entsteht hier ein solitärer siebengeschossiger Baukörper. Dieser war be- reits im Rahmen des Werkstattverfahrens „Mülheimer Süden in- klusive Hafen“ als stadträumlicher Hochpunkt vorgesehen, das im Herbst 2013 unter umfangreicher Beteiligung der Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Politik erarbeitet wurde. In der weiteren Konkretisierung des Planungskonzeptes wurde die- ser durch einen weiteren, versetzt angeordneten Hochpunkt auf der gegenüberliegenden Straßenseite ergänzt. Die Nutzung dieses Gebäudes als Hotel wäre im festgesetzten Gewerbegebiet (GE) planungsrechtlich zulässig, ist jedoch nicht beabsichtigt. Stattdessen ist hier eine Büronutzung vorgesehen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 29 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 3.1.1 - die Aufenthaltsqualität auf der sehr gut angenomme- nen Grünfläche, die mit Millionen von der EU angelegt wurde, Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Aufenthaltsqualität auf der angrenzenden öffentlichen Grünfläche im Rheinboulevard unter dem siebengeschossigen Bauwerk leidet. Im Gegensatz: Durch die Planung einer zusätzlichen Grünfläche im unmittelba- ren Zusammenhang wird das Freiraumangebot erweitert. Zudem kann im Erdgeschoss des Gebäudes eine Nutzung mit Bezug zur öffentlichen Grünfläche entstehen, welche zu einer Belebung bei- trägt. In den üblicherweise am stärksten frequentierten Nachmit- tags- und Abendstunden entsteht aufgrund der Ausrichtung des Gebäudes zudem keine Verschattung der dem Hafenbecken zu- gewandten Grünflächen. 3.1.2 - die Anwohner durch die stark zunehmende Lärm- und Schadstoffbelastung: schon jetzt ist oft samstags kein Durchkommen mehr, weil Massen an Menschen zu den Events vom Santos Grillshop pilgern und die Ha- fenstraße blockieren, Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die genannte „stark zunehmende Lärm- und Schadstoffbelas- tung“ kann ausgeschlossen werden. Durch Untersuchungen zum Verkehr, zum Lärm und zu Luftschadstoffen im Rahmen des Be- bauungsplanverfahrens wurde eine Verträglichkeit der Planung nachgewiesen. Da die Büroflächen von montags bis freitags ge- nutzt werden, ist hierdurch zudem nicht von einer Zusatzbelas- tung an Samstagen auszugehen. 3.1.3 - der Umwelt- und Hochwasserschutz durch die weitere Versiegelung und Verdichtung des Geländes. Eine Planung, die völlig unzeitgemäß ist, Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Eine Beeinträchtigung des Umwelt- und Hochwasserschutzes durch die mit dem Baukörper und dem gesamten Planvorhaben verbundene Versiegelung und Verdichtung ist nicht zu erwarten. Hierfür wurden im Rahmen der Umweltprüfung die verschiedenen Umweltbelange, wie Boden, Grundwasser und Klima, untersucht. Unter dem Aspekt des Gefahrenschutzes wird hier auch der Hochwasserschutz untersucht, mit folgendem Ergebnis: Die Planung des Bebauungsplanes 69472/01 „Lindgens-Areal“ erfolgte unter dem Gesichtspunkt, dass es zu keiner Verringe- rung des Retentionsvolumens innerhalb des Plangebiets kom- men darf (vgl. § 78 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Das Retentions- volumen der Planung wurde im Rahmen eines Gutachtens über- prüft und für ein HQ100 mit 26.150 m³ angegeben. Für das HQ200 wird ein Retentionsvolumen von etwa 35.190 m³ ermittelt. Die Ergebnisse zeigen somit, dass bei Umsetzung der Planung Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 30 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung das Retentionsvolumen kompensiert werden kann. Die Planung geht von einer Überflutung der Flächen aus. Wohnen ist im Plan- gebiet erst ab einem Höhenniveau von 48,1 m über NHN vorge- sehen und damit deutlich oberhalb der Wasserspiegellage eines HQ200, welche bei 46,3 m über NHN liegt. Unterhalb der Wohn- nutzung handelt es sich um gewerbliche Nutzung, Lagerflächen und Tiefgaragen. Unterhalb einer Höhenlage von 46,30 m über NHN sind bei Neubauten nur Stellplätze, Garagen, Keller und Ab- stellräume zulässig. Die Gebäude zwischen Hafenstraße und Deutz-Mühlheimer Straße sind auch bei HQ200 über die Deutz-Mühlheimer Straße erreichbar. Die Gebäude westlich der Hafenstraße sind in diesem Fall vollständig von Wasser umgeben, werden aber durch Verbin- dungsstege mit den Gebäuden östlich der Hafenstraße verbun- den und sind hierüber erreichbar. Dies gilt auch für Rettungs- kräfte. Eine Verschlechterung des Hochwasserschutzes bzw. eine Ver- schiebung von Überschwemmungsgebieten kann somit ausge- schlossen werden. Die im Bebauungsplan getroffenen Festset- zungen vermindern die Betroffenheit des geplanten Gebäudebe- standes durch Hochwasserereignisse erheblich. 3.1.4 - die Optik, durch einen Koloss, der deutlich höher ist als die sonstige Bebauung direkt am Ufer, Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Wie oben beschrieben war der siebengeschossige Baukörper im Norden des Plangebiets bereits aus dem Werkstattverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ als städtebauliche Betonung des nördlichen Quartierseingangs sowie des Verbindungskorri- dors zum Rheinboulevard hervorgegangen. In der weiteren Kon- kretisierung des Planungskonzeptes wurde dieser durch einen weiteren, versetzt angeordneten Hochpunkt auf der gegenüber- liegenden Straßenseite ergänzt. Das Werkstattverfahren fand im Herbst 2013 unter umfangreicher Beteiligung der Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Politik statt. Zur Wahrung der geplanten städtebaulichen Qualitäten im Mülheimer Süden wurde im Nachgang an das Werkstattverfahren eine sogenannte „Ständigen Jury“ eingesetzt, Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 31 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung welche die fortschreitenden Planungsstände begleitet und beur- teilt. Vor diesem Hintergrund wird die Beurteilung der städtebaulichen Gestaltung des Planvorhabens als angemessen fundiert erachtet. 3.1.5 - die Sicherheit der Menschen im Gebäude durch die Nähe zu den Gefahrgut-Anlegern, Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Wasser- und Schifffahrtsamt der Stadt Köln hält im nord- westlichen Teil des Mülheimer Hafens Liegestellen mit Land- gangmöglichkeit für sogenannte Kegelschiffe vor, die es der Schifffahrt unter anderem ermöglichen, ihre gesetzlich vorge- schriebenen Ruhezeiten einzuhalten. Gemäß dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beför- derung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN 2015) bestehen Sicherheitsabstände (Schutzkreise) zu geschlos- senen Wohngebieten, Ingenieurbauwerken und Tanklagern. Der Sicherheitsabstand beträgt bei 1-Kegel-Schiffen 100 m, bei 2-Ke- gel-Schiffen 300 m. Die Liegestellen im Mülheimer Hafen sowie die entsprechenden Sicherheitsabstände wurden nachrichtlich in die Planzeichnung des Bebauungsplans übernommen. Innerhalb der Sicherheitsabstände sind im vorliegenden Vorhaben weder eine Wohnbebauung, noch die geplante Kindertagesstätte oder öffentliche Kinderspielflächen geplant. Die zuvor im nördlichen siebengeschossigen Baukörper am Rheinboulevard vorgesehene Wohnnutzung wurde aufgrund des dort verlaufenden Schutzra- dius in eine Gewerbenutzung geändert. Den Anforderungen an den Gefahrenschutz gemäß der ADN 2015 wird somit entspro- chen. 3.1.6 - die vielen leeren Bürogebäude und Hotels (mal mit Ausnahme von Karneval und Weihnachten) in Köln, Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Wie unter Punkt 3.1 beschrieben, ist eine Hotelnutzung in dem besagten Baukörper nicht konkret geplant. Wie unter Punkt 3.1.5 beschrieben, ist eine Wohnnutzung in dem besagten Baukörper nicht möglich und wurde daher in eine Ge- werbenutzung geändert. Die Planung im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungs- plan unterliegt den Bedarfsüberlegungen der Vorhabenträgerin Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 32 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung zur wirtschaftlichen Umsetzung des Vorhabens. Die Vorhabenträ- gerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Vorhabens mit den vorgesehenen Nutzungen im Rahmen ei- nes bestimmten Zeitraums. 3.1.7 - das Image von Mülheim und der ganzen Stadt. Statt einer öffentlichen Grünfläche am Rhein wird ein über- dimensioniertes Gebäude errichtet, das zudem keinen Wohnraum, sondern eine kommerzielle Nutzung bein- haltet (übersetzt). Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Befürchtung wird nicht geteilt. Vielmehr wird hier eine Attrakti- vitätssteigerung des vormals abgeschlossenen Industriegebiets gesehen. Durch die Umnutzung in ein gemischtes Stadtquartier mit Wohnen und Arbeiten wird das zentrale Areal den Bürgerin- nen und Bürgern der Stadt zugänglich gemacht und belebt. Dazu trägt auch ein großzügiger Erhalt der identitätsstiftenden Indust- riearchitektur bei. Das Vorhaben entsteht vollständig auf bisher privaten Grund- stücksflächen, die durch eine teilweise Umwidmung in öffentliche Grün- und Verkehrsflächen sowie Geh- und Fahrrechte der Öf- fentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine Bebauung von vor- handenen öffentlichen Flächen erfolgt nicht. 3.2 (…) Es ist (…) nicht zu verstehen, dass ein Wohngebäude auf Grund der Gefahrgutlage am Mülheimer Hafen nicht möglich ist, aber (…) stattdessen ein Hotel- oder Büroklotz genau dort errichtet werden soll, wo Menschen den weni- gen grünen Platz in Mülheim genießen, der mit Förderung in Millionenhöhe realisiert wurde. Zuletzt wurden sogar noch Picknicktische aufgestellt. Niemand wird sich jedoch unter den Fenstern eines Hotelturms aufhalten wollen. Die schönste Seite von Mülheim wird verschandelt. Der Schutzradius um die Gefahrengut-Anleger beträgt 100 Meter. Meist liegen aber am Anleger zwei oder sogar drei Schiffe mit Gefahrengut an. Die Distanz zu einem Büro- oder Hotelgebäude würde dann vielleicht nur noch 50-60 Meter betragen. Wie ist es möglich, dass das legal ist? Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahmen 3.1.4 bis 3.1.7 Die vorhandenen Anlegestellen für Gefahrgutschiffe wurden im Rahmen der nachrichtlich übernommenen Schutzradien und der daran ausgerichteten Planung berücksichtigt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 33 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 3.3 Weiterhin: Gibt es eine konkrete Analyse zum Bedarf von Büro- oder Hotelflächen auf dieser Rheinseite in der Post- Corona-Zeit, die den Bau untermauert? Laut aktueller Pressemeldungen ist eher das Gegenteil der Fall. (…) Die geplante Dachbegrünung der Neubauten im Lindgens Areal ist sicherlich eine attraktive Idee, aber wird wohl kaum in einer Vorschrift festgehalten, oder? Wird das am Ende wirklich realisiert? Oder werden zumindest Solaran- lagen verpflichtend installiert? Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahmen 3.1.6 4a 4a.1. 1.1 Verkehr (4.8.1) Netzelement 4 Allgemeines Wie bekannt, setzen sich mehrere Bürgerinitiativen gegen das letzte Stück des Netzelement 4 am Kalkberg ein. Denn am Kalkberg wird nun auch von der Stadt Köln ein Landschaftspark geplant. Damit soll endlich der erhebli- che Grünflächenmangel in den Stadtteilen Buchforst und Kalk angegangen werden. Es kann nicht sein, dass nun zur Planrechtfertigung im Mülheimer Süden in anderen Stadtteilen die Grünflächen- versorgung derart beeinträchtigt wird und zudem sogar eine verkehrliche Mehrbelastung in diesen Stadtteilen er- folgt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Gesamtgutachten betrachtet den Verkehrsraum Deutz, Kalk und Mülheim und die städtebaulichen Entwicklungen, die Grund- lage für den Nullfall der Gutachten für den Mülheimer Süden sind. Somit werden auch andere Bauvorhaben, die sich außerhalb des Mülheimer Süden befinden in deren verkehrlicher Wirkung mitbe- rücksichtigt. Mit Hilfe einer aufwendigen und komplexen Ver- kehrssimulation wurden Erschließungsvarianten für den Mülhei- mer Süden untersucht und bewertet. Das Netzelement 4 stellt für die Gesamtentwicklung und den Mülheimer Süden ein wesentli- ches verkehrliches Element zur notwendigen Entlastung des Ver- kehrsraums dar. Die Anbindung des Mülheimer Südens an das Straßennetz setzt dieses Element voraus. Mit der Lage der Stra- ßenplanung und der Radwegeführung von Netzelement 4 am Bahndamm wurde bereits mögliche zukünftige Planungen wie der Landschaftspark berücksichtigt. 4a.1. 1.2 Verzicht auf letztes Stück des Netzelement 4 Die angestellten Betrachtungen zur Verkehrsentwicklung zeigen, dass auf das letzte Stück des Netzelement 4 ver- zichtet werden kann. Der Verkehr kann auch über die Stadtautobahn fließen. Dort würde er nördlich des Messe- kreisels auf insb. den Pfälzischen Ring fließen. Hierzu ha- ben wir Vorschläge in einer Bürgereingabe eingereicht. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Verkehrsuntersuchung wurde das Netzelement 4 im Rahmen der Gesamtentwicklung im Mülheimer Süden konzipiert, um außerhalb der Bahninfrastruktur den zentralen Verkehrsraum in Deutz, Abschnitt zwischen Östli- che Zubringerstraße und AS Messe am Pfälzischen Ring zu ent- lasten. Das Netzelement 4 dient vor allem dem Durchgangsver- kehr in Nord-Süd- oder Süd-Nord-Richtung, so dass dieser den Kernbereich auf der östlichen Seite angemessen umfährt. Eine Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 34 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Der Pfälzische Ring kann den Verkehr aufnehmen. Denn die Untersuchungen zeigen, dass hier der Verkehr selbst mit den Planungen nur „in geringem Umfang“ zunehmen würde (maximal 410 KfZ/24 h, also nur vernachlässigbar wenig KfZ zu einer Spitzenstunde). Aus den Anlagen 5.2.4 und 5.2.6 ergeben sich auf exakt diesem Abschnitt sogar erheblich abnehmende Verkehrs- ströme (minus 2.700 bis minus 3.800 KfZ/24h für den Nullfall minus Analysefall). Die Verteilung des Ziel- und Quellverkehrs auf die Him- melsrichtungen zeigt zudem, dass es mitnichten so ist, dass das Netzelement 4 der hauptsächlichen Erschlie- ßung des Gebiets dient. Vielmehr sollen nur 40 % auf Os- ten entfallen und 60 % auf Norden und Süden (bezogen auf den Planfall, ähnliche Zahlen sind im Schnitt für Mül- heim-Süd zu erwarten). Anknüpfung am Pfälzischen Ring nördlich der AS Messe ist vor dem Hintergrund der zahlreichen Messeveranstaltungen, die ein erhebliches Aufkommen an Zusatzverkehr erzeugen, ein ur- sprünglicher Gedanke zur Entzerrung der Verkehrsströme. Das Netzelement 4 ist demnach nicht vorrangig für eine Erschlie- ßungsfunktion konzipiert worden, sondern als Entlastung des Verkehrsraumes in Deutz, so dass dieser Raum die Erschlie- ßungsfunktion für den Mülheimer Süden angemessen wahrneh- men kann. 4a.1. 1.3 Fehlender Linksabbieger in Grünstraße führt Netzelement 4 ad absurdum Die Untersuchungen für den Nullfall und Planfall zeigen zudem, dass das Netzelement 4 offensichtlich in der ge- planten Variante seine Wirkung für die Baugebiete verfeh- len würde! Denn nach Anlage 5.2.7 würden die meisten KfZ von Osten (350+70=420) durch Buchforst durch das Wohngebiet fahren! Nur 50 (!) KfZ/24h würden für den Planfall über das Endstück des Netzelement 4 fahren. Da- mit ist nachgewiesen, dass das Netzelement 4 im Grunde eine Maßnahme für den Messeverkehr ist und nicht für das Gebiet Mülheim-Süd. Diese Bewertung wird (…) durch die Schwachstellenana- lyse bestätigt: Erstmalig gibt die Verwaltung zu, dass das Netzelement 4 zur Erschließung von Mülheim Süd über den Pfälzischen Ring (…) ungeeignet ist, weil kein Linksabbieger in die Grünstraße geplant ist! Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Ein Linksabbieger vom Pfälzischen Ring in die Grünstraße oder in die künftige Planstraße des Deutz-Areals ist aus verschiede- nen Gründen nicht realisierbar. Die Zwangspunkte sind die süd- lich der Grünstraße verlaufenden Eisenbahnbrücken, deren Querschnitt zwischen den Widerlagern so schmal ist, dass die Stadtbahnen in beiden Fahrtrichtungen auf dem linken Rich- tungsfahrstreifen straßenbündig geführt werden müssen. Das Linksabbiegen von dem linken Richtungsfahrstreifen in nördlicher Fahrtrichtung würde bedeuten, im Zweifel den Verkehrsablauf der Stadtbahnen zu beeinträchtigen. Außerdem bietet der Verkehrs- raum u. a. wegen dem Baumbestand selbst bei nach Norden ver- schobener Anbindung im Zuge der Planungen des Deutz-Areals keine ausreichenden Flächen und Entwicklungslängen, einen se- paraten Linksabbiegefahrstreifen einzurichten, so dass sowohl der Verkehrsablauf der Stadtbahn als auch der stark belastete Hauptstrom nach Norden nicht beeinträchtigt wird. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 35 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Es kann (…) nicht sein, dass durch Buchforst am Kalk- berg eine neue Straße angeblich für Mülheim-Süd gebaut wird, hierbei der Landschaftspark Kalkberg angegriffen wird und am Ende die Anwohner von Mülheim-Süd doch durch die Wohnstraßen von Buchforst und den Rendsbur- ger Platz mit dem Auto fahren! „Ausfahrt aus dem Rendsburger Platz nimmt Planfall hin- sichtlich der Belastung durch die Gebietsentwicklung im Mülheimer Süden zu, so dass hier weiterhin hohe Warte- zeiten entstehen; da der Linksabbiegestrom keine plau- sible Alternative hat wegen fehlender Fahrbeziehungen an der AS Messe/Pfälzischer Ring und des nicht möglichen Linksabbiegers vom Bergischen Ring in die Grün- straße/Verlängerung Auenweg, ist diese Fahrtroute die lo- gische Route.“ Wir sind bei unseren bisherigen Eingaben selbstverständ- lich davon ausgegangen, dass hier ein Linksabbieger ein- gerichtet wird, denn ansonsten würde das Netzelement 4 als Zubringer nach Mülheim Süd überhaupt keinen Sinn ergeben. Dieser Punkt muss dringend nachgebessert und der Ver- kehr neu analysiert werden. Die Kreuzung mit der Grün- straße muss (…) so umgeplant werden, dass der Verkehr von Stadtautobahn und Pfälzischem Ring in die Grün- straße abbiegen kann. Wenn das nicht möglich ist, muss eine andere Lösung gefunden werden. In diesem Zuge können unsere Forderungen zum Netze- lement 4 ohne weiteres berücksichtigt werden. 4a.1. 2 Unvollständige Veröffentlichung der Anlagen zum Ver- kehrsgutachten (…) Die Datei „Verkehrsgutachten Anlagen Teil 2“ mit den Anlagen ab 7.1 wurde nicht veröffentlicht. Somit ist die Auslage unvollständig und rechtswidrig. Hier geht es um Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Aufgrund eines technischen Fehlers wurde die Datei „Verkehrs- gutachten Anlagen Teil 2“ tatsächlich nicht veröffentlicht. In der erneuten Veröffentlichung wurden diese Anlagen mit beigefügt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 36 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung die für Verkehrsfragen (…) relevante Schwachstellenana- lyse. Nur anhand der rein deskriptiven Ausführungen im Verkehrsgutachten ist die Schwachstellenanalyse nicht vollständig nachvollziehbar. 4a.1. 3 MIV-Anteil Es ist zudem kritisch zu sehen, dass die Stadt mit einem MIV-Anteil von 25 % bis 45 % plant laut Verkehrsgutach- ten. Eine nachhaltige Stadtplanung würde hier zukunfts- gerecht denken, weniger ansetzen und dann die entspre- chenden Maßnahmen ergreifen, um das Ziel zu erreichen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die MIV-Anteile wurden im Zuge des Werkstattverfahrens Mülhei- mer Süden (Gesamtuntersuchung) festgelegt und sind gemäß Vorgaben der Stadt Köln (Amt 68) auch in den Einzelgutachten zur Anwendung gekommen. Neuere Erkenntnisse hinsichtlich ei- nes veränderten Mobilitätsverhaltens, z.B. aus aktuellen Mobili- tätsbefragungen, sind nicht in die Bearbeitung eingeflossen. 4a.1. 4 Bewertung der Verkehrsarten Wie bei jedem B-Plan-Verfahren nimmt die Befassung mit dem MIV den allergrößten Raum ein. Auf den Fuß- und Radverkehr und den ÖPNV (Stadtbahn, Busverkehr, ggf. Rheinpendel und Wasserbusse) wird nur am Rande und nur deskriptiv eingegangen. Wieso gibt es vergleichbare Untersuchungen zum konkreten Quell- und Zielverkehr nicht z.B. für die Stadtbahn und den Radverkehr, um dort erforderliche Ausbaumaßnahmen zu untersuchen? Solche Bewertungen würden zeigen, dass dringen Aus- baumaßnahmen für den Radverkehr in Form der Rhein- querungen erforderlich sind. Kenntnisnahme Weder für Fuß- noch für Radverkehr liegt eine entsprechende Datenbasis vor, um eine entsprechende Untersuchung zum Quell- und Zielverkehr erarbeiten zu können. Das Verkehrsmodell lag zum Zeitpunkt der Verkehrsuntersuchung nur für den Kfz-Ver- kehr vor. Für den Stadtbezirk Mülheim hat die Stadt Köln im Jahr 2022 ein Radwegekonzept erstellt und von der Bezirksvertretung beschlie- ßen lassen. Mit der neuen Stadtbahn Mülheimer Süden wird ein wichtiger Baustein zur Förderung des ÖPNV erzielt und hierdurch kann eine Reduzierung des MIV erfolgen. Richtig ist, dass im Verkehrsmodell MIV die Fuß- und Radverkehre nicht direkt be- rücksichtigt werden können. Der Fuß- und Radverkehr wird bei der Zusammensetzung des Modal-Splits berücksichtigt und ist die Datenbasis für die weitere Berechnung. 4a.1. 5 Carsharing (4.5.1.5) Die Anzahl an Carsharing-Parkplätzen ist zu gering. Für rund 400 Wohneinheiten, also rund 800 Anwohnende, sind gerade einmal 4 (bis 6) Carsharing-Parkplätze vorge- sehen. Zum Vergleich sind 346 private Stellplätze vorge- sehen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Mobilitätskonzept ermittelt für das Lindgens-Areal einen Be- darf an Carsharing-Stellplätzen von minimal 4 und maximal 6 Stellplätzen. Es stimmt nicht, dass der B-Plan nur zur Umsetzung von vier Carsharing-Stellplätzen verpflichtet, es werden sechs Stellplätze festgesetzt (siehe auch Stellungnahmen 2.1.3). Auf vier bis sechs Stellplätzen können durchaus unterschiedliche Fahrzeugtypen angeboten werden. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 37 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Angenommen, dass nur 4 Plätze umgesetzt werden (zu mehr verpflichtet der B-Plan nicht), und 200 von 800 Per- sonen keinen Führerschein haben, bedeutet das eine Quote von 4/600. Damit käme auf ein Fahrzeug 150 po- tenzielle Nutzer. Diese Schätzung ist noch ohne die ge- werblichen Nutzer (bei 23.000 m² gewerblicher Nutzungs- fläche). Mit solchen Planungen wird die autogerechte Stadt fortge- führt. Gerade bei einer Reduzierung der Stellplätze müss- ten mindestens doppelt bis dreimal so viele Carsharing- Parkplätze vorgesehen werden. Bei nur 4 (bis 6) Plätzen ist auch kein breites Spektrum an Fahrzeugen möglich (vom Kleinwagen bis zum Transpor- ter). Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer Umset- zung Ende der 2020er Jahre, nur wenige Jahre vor dem absehbaren Verbrenner-Aus, nur die Hälfte der Carsha- ring-Parkplätze mit Lademöglichkeiten versehen werden sollen. Beim Carsharing muss auch berücksichtigt werden, dass die Stadt Köln seit Jahren keine Stationen mehr im öffent- lichen Raum ausschreibt und somit die Stadt das Potential von Carsharing seit Jahren sträflich vernachlässigt hat. Lademöglichkeiten sind kein Aspekt, der im Rahmen des Bebau- ungsplans zu regeln ist. Weitere Ladevorrichtungen für E-Autos können entsprechend nachgerüstet werden (siehe auch Stellung- nahme 2.1.5). Die grundsätzliche Ausschreibung von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum ist nicht Bestandteil des vorliegenden Bebau- ungsplans. 4a.2 Schulplätze (4.7.3) Zu Schulplätzen an weiterführenden Schulen stellt der B- Plan lapidar fest: „Die erwartete Platzsituation bei Über- gang in die Sekundarstufe I stellt sich derzeit noch un- problematisch dar.“ (…) Wo sollen (…) die Schüler*innen der 12 geplanten Grundschulzüge nach der 4. Klasse unterrichtet werden? Und was soll heißen, dass die die Lage sich „derzeit“ noch als unproblematisch darstellt? Man geht also sehenden Auge davon aus, dass die Lage nach der Realisierung problematisch sein wird, weil hier mal wieder der Fehler Kenntnisnahme Der Bedarf von zusätzlichen Schulplätzen in der Sekundarstufe I und II wird berücksichtigt. Insbesondere im Rechtsrheinischen besteht ein erhöhter Bedarf an Gesamtschulplätzen. Hier kann nicht auf den aktuellen Bestand im Stadtbezirk Mülheim zurück- gegriffen werden. Vor diesem Hintergrund ist im benachbarten Deutz-Areal – neben der geplanten 5-zügigen Grundschule für ca. 500 Schüler*innen – eine 4-zügige Gesamtschule für ca. 648 Schüler*innen in der Se- kundarstufe I und ca. 234 Schüler*innen in der Sekundarstufe II vorgesehen, die einen maßgeblichen Teil der Bedarfe aus allen Plangebieten des Mülheimer Südens decken soll. Hierfür werden Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 38 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung gemacht wurde, nicht von Anfang an ausreichend Schul- plätze an weiterführenden Schulen zu schaffen. im Bebauungsplanentwurf für das Deutz-Areal Gemeinbedarfsflä- chen mit der Zweckbestimmung Schule in einer Größe von rund 20.780 m² festgesetzt. 4b 4b.1 Nach dem genauen Studium der jetzt erstmals veröffent- lichten Unterlagen zum Lindgens-Areal incl. Verkehrsgut- achten ist für die Bürger*innenschaft und auch für die Poli- tik erstmals erkennbar geworden, dass das Netzelement 4 im Bereich des Pfälzischen Rings entgegen dem bisheri- gen Verständnis überhaupt keine Erschließungsfunktion für Mülheim Süd hat. Vielmehr soll der Neuverkehr für den Mülheimer Süden auf der Achse Richtung Süden und Osten durch beste- hende Wohnstraßen insb. in Buchforst und über den jetzt schon völlig überlasteten Rendsburger Platz geleitet wer- den. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Neuaufsiedlungen führen grundsätzlich zu Veränderungen im Verkehr. Die Verteilung der Verkehre hängt vom Verkehrsnetz ab. Die verkehrliche Wirkung N4 ergibt sich aus dem Gesamtgut- achten. Das Teilgutachten Lindgens-Areal ist hier nur bedingt aussagefähig, da es einen begrenzten Bereich betrachtet. Der Rendsburger Platz ist eine Verbindungs- und Sammelstraße für den Verkehr aus der Waldecker Straße von Süden kommend und der Graf-Adolf-Straße von Norden kommend. Sie bindet die Verkehre der beiden Straßen an den Clevischen Ring an. Der Rendsburger Platz ist im Zielkonzept im Grundnetz als Verbindungs- und Sammelstraße in seiner verkehrlichen Bedeutung und Belastung berücksichtigt. Zielkonzept Grundnetz: Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 39 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 40 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 41 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Hierzu führt der Gutachter aus: „Ausfahrt aus dem Rendsburger Platz nimmt Planfall hin- sichtlich der Belastung durch die Gebietsentwicklung im Mülheimer Süden zu, so dass hier weiterhin hohe Warte- zeiten entstehen; da der Linksabbiegestrom keine plau- sible Alternative hat wegen fehlender Fahrbeziehungen an der AS Messe/Pfälzischer Ring und des nicht möglichen Linksabbiegers vom Bergischen Ring in die Grün- straße/Verlängerung Auenweg, ist diese Fahrtroute die lo- gische Route.“ (Verkehrsgutachten zum B-Plan Lindgens Areal, S. 53) Erstmalig gibt die Verwaltung damit öffentlich zu, dass das Netzelement 4 zur Erschließung von Mülheim Süd über den Pfälzischen Ring (…) ungeeignet ist, weil kein Links- abbieger in die Grünstraße geplant ist! Sehr deutlich wird dies in den Zahlen zum Neuverkehr von 580 KfZ in 24 h im Planfall (siehe die Übersichtskarte oben). Hierbei ist zu beachten, dass dies nur der Neuver- kehr vom Lindgens-Areal ist, welches nur 5 der 46 ha von Mülheim-Süd ausmacht. Der Neuverkehr (…) von ganz Mülheim Süd wird also ein Vielfaches davon betragen (siehe (…) unten). Es zeigt, sich, dass der überwiegende Neuverkehr über den Rendsburger Platz geführt werden soll. Das Netzelement 4 wird vom Neuverkehr (…) gar nicht in Anspruch genommen (gerade mal 50 KfZ am Kalkberg im Vergleich zu über 580 am Rendsburger Platz, siehe Übersichtskarte oben). Selbstverständlich sind verständige Beteiligte incl. politi- scher Vertreter*innen bisher davon ausgegangen, dass über das Netzelement 4 insbesondere eine Erschließung von Mülheim-Süd erfolgen soll und die bestehenden Wohnstraßen nicht durch Schleichverkehr zusätzlich be- lastet werden. Hierzu hat der Verkehrsausschuss 2018 (3245/2018) schließlich einstimmig beschlossen: Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 42 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung „Bei der weiteren Planung des Netzelements N4 ist darauf zu achten, dass Schleichverkehre wirksam vermieden werden.“ Genau diese Schleichverkehre durch Buchforst und am Rendsburger Platz sind jetzt sogar das Konzept der Ver- waltung zur Verkehrsführung! Dies ist genau das Gegen- teil von dem, was seit 2018 die behauptete Verkehrsfüh- rung war (Zitat aus der Kölnischen Rundschau vom 13.12.2018): „Der Weg, den die Verkehrsteilnehmer künf- tig nehmen können, ist eine Entlastung für die Stadtteile Kalk und Buchforst sowie für den Rendsburger Platz in Mülheim (Norbert Fuchs, Bezirksbürgermeister Mülheim).“ Auch in der Begründung zum Beschluss 1896/2020 heißt es: „Die Maßnahme Östlicher Ringschluss dient der verträgli- chen Abwicklung der zukünftigen zusätzlichen Verkehre und führt zu einer wesentlichen Entlastung des vorhande- nen Straßennetzes in Deutz und Kalk.“ Angesichts des geplanten Schleichverkehrs durch Buch- forst und am Rendsburger Platz ist diese Begründung für den Straßenneubau eine Farce. Beim Beschluss 2018 wurden die Verkehrsgutachten nur auszugsweise veröffentlicht. Zum Beschluss 2020 gab es gar keine Unterlagen zu diesen wichtigen Fragen. Es kann doch nicht sein, dass durch Buchforst am Kalk- berg eine neue Straße angeblich für Mülheim-Süd gebaut wird, hierbei der Landschaftspark Kalkberge angegriffen wird und am Ende die Anwohner von Mülheim-Süd doch durch die Wohnstraßen von Buchforst und den Rendsbur- ger Platz mit dem Auto fahren! 4b.2 Analyse der Verkehrsströme: Überlastung des Rendsbur- ger Platzes Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Planungen zum MIV-Grundnetz lagen zum Zeitpunkt der Er- stellung der Verkehrsuntersuchung noch nicht vor. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 43 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Im Planfall wird am Rendsburger Platz ein Neuverkehr von 580 KfZ/24 h prognostiziert (also nur Lindgens-Areal, Anlage 5.2.7 zum Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Lindgens Areal, s.o.). Hochgerechnet auf den gesamten Mülheimer Süden ist eine Mehrbelastung mit Neuverkehr von rund 5.000 KfZ pro 24 h am Rendsburger Platz zu er- warten (5 ha hochgerechnet auf die gesamten 46 ha Mül- heim Süd). Wieso hier der Gutachter für den Nullfall nur rund 2.000 KfZ annimmt (Nullfall minus Analysefall, Anla- gen 5.2.4 und 5.2.6) ist nicht nachvollziehbar, wo doch schon allein das kleine Lindgens Areal hier für 580 KfZ sorgt. Dies wird daran liegen, dass für den Nullfall ein ver- alteter Planungsstand zugrunde gelegt wird (Verkehrsgut- achten, S. 13). Allein vom Deutz-Areal mit 20 ha und fast 250.000 m² Bruttogeschossfläche ist ein erheblicher Mehrverkehr am Rendsburger Platz zu erwarten, da das große Deutz-Areal direkt über die Grünstraße angebun- den ist. Jedenfalls würde ein erheblicher Teil der rund 19.000 KfZ pro 24 h (S. 35 und 38 des Verkehrsgutach- tens) für das gesamte Gebiet Mülheimer Süden nach der Logik der Verwaltung über den Rendsburger Platz einfah- ren. Demnächst sollen auch die Unterlagen zum Deutz-Areal veröffentlicht werden. Wir behalten uns eine hierzu eine weitere Stellungnahme vor. Der jetzige Ausgangswert beträgt (…) am Rendsburger Platz bereits rund 10.000 KfZ pro 24 h (Anlagen 5.2.1 und 5.2.2). Nach unserer Berechnung könnten es am Ende bis zu 15.000 KfZ werden. Und das auf einer engen Allee, teilweise ohne Radwege, mit einer Doppelkreuzung im Bereich des Schuleingangs des großen Schulstandorts. Dort befinden sich auch mehrere Zebrastreifen und zahl- reiche Stopp-Schilder an der jetzt schon unfallträchtigen, unübersichtlichen Kreuzung (siehe hierzu das Foto un- ten). Siehe Stellungnahme 4b.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 44 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die dann völlige Überlastung des Rendsburger Platzes stellt der Gutachter bereits bei 12.000 KfZ selbst fest (siehe Zitat oben sowie Anlagen 5.2.8 und 5.2.11). (…) Und das Ganze auch noch am Verbindungspunkt zwi- schen dem einzigen größeren Park in Mülheim Süd und dem Stadtgarten Mülheim. Gerade hier plant die Verwal- tung bewusst einen Verkehrskollaps. Hier wird zudem ein Rückstau im Bereich der Gleise der Linie 4 scheinbar be- wusst in Kauf genommen. Wir halten zudem mit Verwunderung fest, dass hier eine geplante Führung von 12.000 bis 15.000 Kfz pro 24 h auf einer Straße außerhalb des vorgesehenen MIV- Grundnetzes vorgesehen ist. Quelle: Zielkonzept Kfz-Grundnetz der Verwaltung, letzter Stand 2023 Zudem ist der Rendsburger Platz im Radverkehrsnetz Mülheim als grünes Netz geführt (laut Konzept der Ver- waltung in dieser Konstellation gemeinsam genutzter Ver- kehrsraum, Mischverkehr, Tempo 30). Wie eine solche Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 45 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Führung bei 12.000 bis 15.000 KfZ pro 24 h funktionieren soll, bleibt schleierhaft. Quelle: Radverkehrshauptnetz Mülheim, Beschlusstand. Schließlich widerspricht dies einem politischen Beschluss aus dem Jahr 2016 (0807/2016). Hiernach wurde bei der Umgestaltung des Bereichs der Rendsburger Platz ausge- spart und es wurde nur ab dem Kreisverkehr/Bertol- distraße bis zur Waldecker Straße umgestaltet und sa- niert. Dies erfolgte, um für die Umgestaltung des Rends- burger Platzes eine Bürgerbeteiligung durchzuführen („Das Interesse der Bürgerinitiative liegt in der Umgestal- tung des Rendsburger Platzes. Die Verwaltung wird hierzu zu einem späteren Zeitpunkt eine eigenständige Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 46 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Vorlage vorlegen.“). Dies ist bis heute nicht erfolgt. Im Üb- rigen sahen die ursprünglichen Planungen der Verwaltung hier, zum Schutz der unter Denkmalschutz stehenden Mit- telalle, vergrößerte Baumscheiben und eine verengte Fahrbahn vor, bei der der Radverkehr nicht mehr legal überholt werden könnte. Die Mittelalle schließt damit mit- telfristig so oder so die hier geplante Verkehrsbelastung aus. 4b.3 Bestätigung der Befürchtungen durch Morgenspitzenwerte Die Werte zum Morgenspitzenwert zeigen das Problem genau auf: Der Morgenspitzenwert am Rendsburger Platz soll beim Verkehr nach Westen von 400 auf 700 KfZ pro Stunde steigen, also um plus 75 % (Anlagen 5.3.1 und 5.3.8). Das wären alle 5 Sekunden ein Kfz. Ein irrwitziger Wert für diese Straße und Kreuzung. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Rendsburger Platz ist eine Verbindungs- und Sammelstraße für den Verkehr aus der Waldecker Straße von Süden kommend und der Graf-Adolf-Straße von Norden kommend. Sie bindet die Verkehre der beiden Straßen an den Clevischen Ring an. Der Rendsburger Platz ist im Zielkonzept im Grundnetz als Verbindungs- und Sammelstraße in seiner verkehrlichen Bedeutung und Belastung berücksichtigt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 47 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 4b.4 Konsequenzen für das Netzelement 4 Wir fordern, dass diese neuen Informationen transparent auch gegenüber der Politik dargestellt werden und die bis- herigen Zusagen und Beschlüsse der Verwaltung und Po- litik zum drohenden Schleichverkehr eingehalten werden. Die Unterlagen zeigen jedoch auch, dass der Pfälzische Ring den Mehrverkehr in den von uns vorgeschlagenen Varianten aufnehmen kann. Aus den Anlagen 5.2.4 und 5.2.6 ergeben sich auf exakt diesem Abschnitt sogar er- heblich abnehmende Verkehrsströme (minus 2.700 bis minus 3.800 KfZ/24h für den Nullfall minus Analysefall). Dieses Potential dieser 4- bis 6-spurigen Verkehrs- schneise sollte im Sinne unserer eingebrachten Alternati- ven genutzt werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. In dem Gesamtgutachten sind die Verkehrsräume Deutz, Kalk und Mülheim mit den städtebaulichen Entwicklungen berücksich- tigt, die auch der Politik bekannt sind, siehe Gutachten. Die Ver- kehre ergeben sich aus den Nutzungen und sind dem zu Folge keine Schleichverkehre. Die Anlage 5.2.4 zeigt die verkehrliche Wirkung von Netzelement N4 um die Verkehre des Mülheimer Südens im Netz aufzunehmen. Auszug Anlage 5.2.4 und Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 49 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Auszug 5.2.6 Bezüglich der Grünstraße kommt der Gutachter in seinem Gut- achten zu dem Ergebnis, dass der Vorschlag nicht umsetzbar ist. Ein Verschieben des Linksabbiegers an den Knoten Bergischer Ring / Planstraße ist aufgrund der komplexen Knotengeometrie nicht möglich: Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 50 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die Kreuzung mit der Grünstraße muss (…) so umgeplant werden, dass der Verkehr von Stadtautobahn und Pfälzi- schem Ring in die Grünstraße abbiegen kann. Auch in der Variante der Verwaltung zum Netzelement 4. Wenn das nicht möglich ist, muss eine andere Lösung gefunden wer- den. In diesem Zuge können unsere Forderungen zum Netzelement 4 ebenso berücksichtigt werden. Aus den nun veröffentlichten Unterlagen zum Deutz-Areal ergibt sich auch, dass entgegen der Aussage vom Ver- kehrsgutachter ein Linksabbieger von Süden kommend in die Grünstraße möglich ist (siehe nachfolgenden Ansich- ten). Denn die Kreuzung Grünstraße / Bergischer Ring soll ohnehin nach Norden verschoben und neu gebaut werden. In diesem Bereich ist der Bergische Ring voll ausgebaut (Geh- und Radwege, je 2 Fahrstreifen für KfZ und separate Gleise). In dieser Konstellation kann ein Linksabbieger realisiert werden. Quelle: Unterlagen Bebauungsplan Deutz-Areal (…) Das gilt auch für den Knoten Bergischer Ring / Danzierstraße: Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 51 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5 5.1 BUND Köln (…) Der derzeitige Versiegelungsgrad beträgt ca. 74%, die Versiegelung nach der Bebauung: über 90%. Besonders kritisch ist zu erwähnen, dass das Plangebiet überwiegend innerhalb des gesetzlich festgesetzten Über- schwemmungsgebietes des Rheins liegt. Dies ist prinzipi- ell verboten, und auch wenn die Fläche bereits zu ca. 74% versiegelt ist, ist eine Umwandlung in Wohnbebau- ung (…) kritisch zu sehen. Auch wenn hier bereits alte In- dustriegebäude vorhanden sind, und es sich dadurch wo- möglich um keine Ausweisung neuer Baugebiete handelt. Insbesondere nach der Ahrtalkatastrophe 2022 sowie der aktuellen Hochwasserlage auch in Köln und dem Rhein- land, sollte die Politik Verantwortung übernehmen, und die Bebauung eines Überschwemmungsgebietes zu Wohn- zwecken nicht zulassen. Die Stadt Köln muss hier ihrer Verantwortung gerecht werden. Welche Behörde oder welches Amt soll die Genehmigung erteilen, und wer übernimmt die Verantwortung insbeson- dere im Falle einer Hochwasser-Katastrophe? Da der Bebauungsplan-Entwurf ohnehin deutlich zu wenig Grünflächen vorsieht (s. Abschnitt 4.6.2 Öffentliche Park- anlagen), sollte von einer Bebauung des Überschwem- mungsgebietes dieses Ausmaßes abgesehen werden und stattdessen deutlich mehr Grünflächen vorgesehen wer- den. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Wohnungsneu- bau sehr rohstoffintensiv sowie klimaschädlich ist und jährlich über 50 Millionen Tonnen Rohstoffe wie Sand, Kies und gebrochene Natursteine verbraucht. Der Abbau dieser Rohstoffe belastet Natur und Landschaft. Bei der Zementherstellung wird Kalk bei extremen Temperaturen und einem hohen Energieaufwand gebrannt und das im Kalk gebundene CO2 freigesetzt. Klimaschädlich ist auch die Herstellung von Stahlbeton und der anschließende Transport. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Zu Versiegelungsgrad: Das Plangebiet ist heute zu ca. 92 % von versiegelten bzw. teil- versiegelten Flächen geprägt. Etwa 72 % der Flächen sind voll- ständig versiegelt, ca. 20 % der Flächen lediglich teilversiegelt. Es handelt sich überwiegend um Industriegebäude mit asphaltier- ten und geschotterten Platzflächen. Bei Beibehaltung der aktuel- len baurechtlichen Situation wäre eine Erhöhung des Versiege- lungsgrads auf bis zu 100 % und damit die vollständige Überprä- gung der vorhandenen Vegetationsflächen planungsrechtlich zu- lässig. Der erhaltenswerte Baumbestand entlang der Deutz-Mülheimer Straße wird planungsrechtlich berücksichtigt. So sind die geplan- ten Neubauten entlang der Deutz-Mülheimer Straße leicht zu- rückgesetzt worden. Die Baumscheiben der Bestandsbäume ent- lang der Deutz-Mülheimer Straße sollen vergrößert werden um die Standortbedingungen der Pflanzen zu verbessern. Im Plange- biet werden insgesamt 32 Bestandsbäume zum Erhalt festge- setzt. Diese umfassen die Platanen-Allee entlang der Deutz-Mül- heimer Straße, mehrere Bäume auf dem Gelände der Santos Grills GmbH, drei Rosskastanien und eine Hybridpappel auf dem Platz im Bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße sowie acht Einzelbäume innerhalb der nördlichen Grünfläche. Im Zuge der Neugestaltung des Areals erfolgen die Anlage neuer Vegetationsflächen und die Neupflanzungen von mehreren Ein- zelbäumen (95 Stück). Es werden vier öffentliche Grünflächen mit einer Gesamtfläche von 3.740 m² festgesetzt. Der Großteil der geplanten Dachflächen wird mit einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung versehen (ca. 7.930 m²). Der Anteil an Vegetationsflächen im Plangebiet wird insgesamt erhöht. Zu Bauen im Überschwemmungsgebiet: Gemäß § 78 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Aus- weisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in ei- nem festgesetzten Überschwemmungsgebiet untersagt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 52 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2014 – 4 CN 6.12 – meint die oben genannte „Ausweisung neuer Baugebiete“ nur die erstmalige Ermöglichung einer Bebau- ung durch Bauleitplanung oder städtebauliche Satzungen, wäh- rend die bloße Überplanung eines faktischen Baugebietes auch mit einer Änderung der Gebietsart das Tatbestandsmerkmal der „Ausweisung neuer Baugebiete“ nicht erfüllt. Daher unterliegt die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Über- schwemmungsgebiet vorgesehene Bebauung nicht dem Pla- nungsverbot und ist somit zulässig. Zwischenzeitlich wurde der Wortlaut des § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG klarstellend geändert. An- ders als noch § 78 Absatz 1 S atz 1 WHG in der alten Fassung beschränkt jetzt schon der Wortlaut den Verbotstatbestand explizit auf den Außenbereich. Für das Lindgens-Areal greift § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG daher nicht. Unabhängig von der Zulässigkeit der Überplanung ist bei der Auf- stellung des Bebauungsplans im festgesetzten Überschwem- mungsgebiet in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB insbe- sondere die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger, die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehen- den Hochwasserschutzes sowie die angepasste Errichtung von Bauvorhaben zu berücksichtigen (vgl. § 78 Absatz 3 WHG). Dies wurde im Rahmen des Bebauungsplans fachgutachterlich nachge- wiesen. Bezüglich der genannten Unterdeckung an öffentlichen Grünflä- chen wird auf Punkt 5.2.9 verwiesen. Zu rohstoffintensives/klimaschädliches Bauen Es ist grundsätzlich richtig, dass der Bausektor sehr rohstoffinten- siv ist und große Mengen CO2 ausstößt. Dennoch ist aufgrund der nach wie vor großen Nachfrage, insbesondere nach Wohnraum in den sogenannten „Schwarmstädten“, auch weiterhin Neubau er- forderlich. Durch die Umnutzung einer vorhandenen innerstädti- schen Brachfläche unter Einbeziehung eines Großteils der Be- standsbebauung wird ein Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtent- Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 53 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung wicklung geleistet und einem weiteren Flächenfraß entgegenge- wirkt. Durch die integrierte Lage wird zudem weniger Verkehr er- zeugt als am Stadtrand oder im suburbanen Raum. Bezüglich der Baumaterialien werden keine Vorgaben gemacht, lediglich zu den Fassadenmaterialien. Es ist daher durchaus auch die Wahl nachhaltiger Baustoffe, wie Holz oder Recycling -Beton, möglich. 5.2.1 Kommentare zur Begründung inkl. Umweltbericht Zu Abschnitt 2.2.6 Begrünung / Freiraum Hier werden lediglich ca. zwei Dutzend schutzwürdige Bäume erwähnt, die größtenteils erhalten werden, wäh- rend in Abschnitt 4.6.3.3 Baumerhalt vermerkt ist, dass 32 Bäume (von übrigens ehemals insgesamt 83 kartierten Bäumen) erhalten werden. Diese 32 Bäume sollten zum Erhalt festgesetzt werden, fehlen aber in der textlichen Festsetzung. Der Erhalt der Bäume muss auch bei Umsetzung der ge- planten Straßenbahnlinie sichergestellt werden. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Auf dem Grundstück sowie im öffentlichen Straßenraum der Deutz-Mülheimer Straße befinden sich gemäß Baumbewertung des Büros LAND Germany (vgl. LAND Germany GmbH, Düssel- dorf, 27.03.2024) 32 als schutzwürdig eingestufte Bäume. Diese Bäume sollen erhalten werden. Der Abschnitt 2.2.6 wird entspre- chend angepasst. Die 32 zu erhaltenden Bäume werden in der Bebauungsplan- zeichnung festgesetzt und müssen daher nicht zusätzlich textlich festgesetzt werden. Die Stadt Köln prüft die Errichtung einer neuen, leistungsfähigen Stadtbahnlinie im Verlauf der Deutz-Mülheimer-Straße. Die Not- wendigkeit für ein leistungsfähiges Verkehrsmittel ergibt sich aus der Anzahl der geplanten Wohneinheiten im Mülheimer Süden. Mit der Errichtung der Stadtbahnlinie ist nicht nur der Schienen- weg im Straßenverlauf, sondern auch die Errichtung der Oberlei- tung mit Masten, Leitungsaufhängung und Sicherheitsabständen, z.B. von Baumkronen/Ästen zur Leitung verbunden. Durch diese Maßnahmen kann die Erhaltung der Bäume bzw. Baumstandorte eventuell in Frage gestellt werden. Dies betrifft alle vorhandenen Straßenbäume. Da aber die Planung der Stadtbahn noch keine ausreichende Reife für die Beurteilung der Erhaltungsmöglichkei- ten der betreffenden Straßenbäume hat, wird an einer Festset- zung des Erhalts der Bäume festgehalten. 5.2.2 Zu Abschnitt 2.3.4 Bodensituation Aufgrund der Schwere der Bodenkontaminationen (Zink, Blei, teilweise Arsen) sind die empfohlenen Maßnahmen Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes werden stark kontaminierte Bodenbereiche durch unbelasteten Boden ausge- tauscht. Eine 90-prozentige Flächenversiegelung des Plangebiets Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 54 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung aus dem Bodengutachten unbedingt einzuhalten und um- zusetzen. ist vorgesehen. In den Bereichen der Vegetationsflächen und Kinderspielflächen wird der Oberboden bis in eine Tiefe von min- destens 0,8 m ausgetauscht. Im Bereich der Spielflächen wird eine Grabsperre (z.B. Rasengittersteine, Geogitter) vorgesehen. Die Wirkpfade Boden – Mensch und Boden – Grundwasser wer- den durch diese Maßnahmen unterbrochen und eine Gefährdung der Schutzgüter reduziert. Im Bebauungsplan werden die Altlast- verdachtsflächen 901281 und 901265 gekennzeichnet als Flä- chen mit erheblichen Bodenverunreinigungen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes und der damit ver- bundenen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen wird somit die Gefährdung durch die vorhandenen Altlasten reduziert. 5.2.3 Zu Abschnitt 3.4.7 Niederschlagsentwässerung und Stark- regenvorsorge Die Einschätzung, dass die Begrünung der Flachdachflä- chen einen entscheidenden Beitrag in der Rückhaltung von Niederschlagswasser leistet, können wir nicht nach- vollziehen, da diese Einschätzung sehr ungenau ist. Wir bitten deshalb um genauere Angaben hierzu (wie viel Ver- zögerung bei welchem Starkregenereignis). Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Wie in Kapitel 4.8.6.2 der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschrieben, wurde durch das Büro LAND ein Konzept zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen erarbeitet (vgl. LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 04.08.2023). Hierin werden baufeldbezogen die zurückzuhaltende Regenmenge (zur Errech- nung der zurückzuhaltenden Regenmenge wurde gemäß Abstim- mung und Merkblatt StEB das 100-jährige Regenereignis mit ei- ner Dauer von 5 min angesetzt) sowie das geschaffene oberirdi- sche Retentionsvolumen gegenübergestellt. Die zurückzuhal- tende Regenmenge wird im Bebauungsplan jeweils baugebiets- bezogen als Mindeststauvolumen festgesetzt. Ein entsprechen- der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. 5.2.4 Zu Abschnitt 3.4.9 Mobilitätskonzept Mülheimer Süden so- wie 4.5.1.6 Stellplätze und Garagen Der angegebene Pkw-Stellplatzbedarf von 346 Stellplät- zen ist bei 406 Wohneinheiten nicht nachvollziehbar, ins- besondere bei einem Stellplatzreduzierungsfaktor von bis zu 50 %. Wie wurde der Bedarf errechnet? Die Anzahl der Pkw-Stellplätze muss deutlich reduziert werden, um Be- wohner*innen und Besucher*innen zu motivieren, den ÖPNV zu nutzen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der angegebene Pkw-Stellplatzbedarf ergibt sich aus der Anwen- dung des Stellplatzreduzierungsfaktors von 0,5 (oder 50 %) auf die in Anlage 1 (Richtzahlliste für die Ermittlung notwendiger Stellplätze (Garagen) für Kfz sowie Fahrradabstellplätze bei Bau- vorhaben) der aktuell gültigen Stellplatzsatzung genannten Werte. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 55 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.2.5 Zu Abschnitt 4.1 Städtebauliches Konzept Insbesondere für die geplanten Hochbauten/Hochpunkte (sieben- und 20-geschossig) konnten wir keine Festset- zungen bezüglich vogelfreundliches Bauen mit Licht und Glas erkennen. Dies gilt grundsätzlich auch für die übrige Bebauung und ist dringend nachzuholen. Der Leitfaden zum „Vogelfreundlichen Bauen mit Licht und Glas“ ist zu beachten. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Ver- wirklichungshandlung bezogen sind, haben sie für die Bauleitpla- nung nur mittelbare Bedeutung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirkli- chung stellt den verbotenen Eingriff dar. Deshalb findet grund- sätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt. Dass der Plangeber von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Ab- stand nehmen darf, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaß- nahmen außerhalb des Aufstellungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist, ist in der Rechtspre- chung geklärt. Anderes gilt nur, wenn der konkreten Bauleitplanung ihre Erfor- derlichkeit fehlt, weil ihrer Verwirklichung unüberwindbare arten- schutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Lässt sich bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennen, dass der Bebauungs- plan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Hiervon ist jedoch im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der Aufnahme der Vermei- dungsmaßnahmen als Hinweise. Dies wird auf Bebauungsplane- bene regelmäßig als ausreichend erachtet. Hintergrund ist, dass die Eingriffe in Habitate durch das konkrete Bauvorhaben erfol- gen. Im Rahmen der Bauleitplanung wird die grundsätzliche Ver- einbarkeit von Planungsziel und Artenschutz geprüft. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren erfolgt die Festlegung der Ver- meidungsmaßnahmen. Der Hinweis ist dazu da, die Bauauf- sichtsbehörde auf das Erfordernis einer Vermeidungsmaßnahme hinzuweisen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 56 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.2.6 Zu Abschnitt 4.3.1 Grundflächenzahl (GRZ) Die Einschätzung, dass die Begrünung der Flachdachflä- chen der Verbesserung des Mikroklimas aufgrund der ge- ringeren Wärmeabstrahlung des Gebäudes dient und ei- nen entscheidenden Beitrag in der Rückhaltung von Nie- derschlagswasser leistet, können wir nicht nachvollziehen, da diese Einschätzung sehr ungenau ist. Wir bitten des- halb um genauere Angaben hierzu (wie viel Verzögerung bei welchem Starkregenereignis). Dachbegrünungen sind auch keine geeignete Maßnahme, die Wärmeabstrahlung von Gebäuden zu verringern, da bereits wenige Meter über der Dachfläche gemessen Temperaturunterschiede kaum wahrnehmbar sind. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Hierbei handelt es sich um grundsätzlich positive Aspekte einer Dachbegrünung, die an dieser Stelle nicht näher konkretisiert werden. Bezüglich der genauen Größe der mit der Dachbegrü- nung geschaffenen Vegetationsflächen oder bezüglich der Re- tentionsvolumen wird auf die späteren Kapitel der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verwiesen – bezüglich der Retentionsvolumen im Starkregenereignis auch auf das Starkregenkonzept (siehe auch Stellungnahme 5.2.3). Dem Punkt, dass Dachbegrünungen keine geeignete Maßnahme seien, um die Wärmeabstrahlung zu verringern wird widerspro- chen. Die Fachwelt weist diesen eindeutig positive Auswirkungen nach – insbesondere im Vergleich zu den herkömmlichen unbe- grünten Dachflächen. 5.2.7 Zu Abschnitt 4.5.1.5 Maßnahmen aus dem Mobilitätskon- zept Beleuchtung der Fahrradabstellplätze: s. Generelle Hin- weise zu Lichtimmissionen (siehe Punkt 5.7) Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 5.7 5.2.8 Zu Abschnitt 4.5.2.1 Ver- und Entsorgung Wir bitten um Prüfung, ob nicht doch eine Versickerungs- pflicht besteht, da es sich um eine Sanierung handelt, und das Plangebiet erstmals für Wohnbebauung vorgesehen ist. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Vorhaben betrifft bereits vor dem 01.01.1996 bebaute und erschlossene Grundstücke. Demnach gelten die im § 44 Lan- deswassergesetz (LWG) und im § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) formulierten Anforderungen nicht, nach denen Nieder- schlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Ge- wässer eingeleitet werden soll. Das Gesetz unterscheidet hier nicht nach der Art der Nutzung. Gemäß Aussagen der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) kön- nen die vorhandenen Mischwasserkanäle das anfallende Nieder- schlagswasser des Plangebiets aufnehmen. 5.2.9 Zu Abschnitt 4.6.2 Öffentliche Parkanlagen Das deutliche Defizit bei den öffentlichen Grünflächen von rund 9.120 m² bei einer erforderlichen Gesamtgröße von Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das genannte Defizit resultiert aus der Situation, dass das städte- bauliche Konzept, welches auch Bestandteil des Planungskon- zeptes „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ ist, bereits wesentlich Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 57 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 10.695 m² Grünfläche muss dringend nachgebessert wer- den. Lediglich 1.380 m² öffentliche Grünfläche bei einer Bewohnerzahl von rund 934 (406 Wohneinheiten x 2,3 Personen) hieße, dass jedem Bewohner lediglich 1,48 m² zugestanden werden statt der erforderlichen 10 m². Die- ses deutliche und inakzeptable Defizit lässt sich weder durch Reduzierung der Unterdeckung „schönrechnen“ (s. 3.3.2 Bewältigung der Planungskonflikte im Grünord- nungsplan) noch durch Kompensation des Mehraufwan- des für Instandhaltung, Wartung, Reinigung, Pflege etc. der überlasteten Flächen ausgleichen und muss dringend nachgebessert werden. Auch hinsichtlich des vom Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 erklärten Klimanotstandes. Es ist äußerst bedenklich, dass trotz Bemühen einer Re- duzierung der Unterdeckung eine abschließende Unterde- ckung von 8.162 m² bleibt (S. 6 Anlage 1, Abwägungs- grundlage). Wie auch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen in seiner Stellungnahme vom 10.02.2021 auf Seite 6 aus- führt, wiegt das Defizit an öffentlichen Grünflächen bezüg- lich Lindgens-Areal umso mehr, als der gesamte Pla- nungsraum Mülheim Süd mit öffentlichen Grünflächen er- heblich unterversorgt sein wird. Das Amt für Landschafts- pflege und Grünflächen gibt hier das benachbarte Plange- biet „Deutz-Areal“, mit einer Unterversorgung von 50.000 m² an. Die öffentlichen Parkanlagen sollten darüber hinaus mög- lichst naturnah und ökologisch wertvoll gestaltet werden (siehe Hinweise zu naturnaher Grünflächengestaltung, Punkt 5.6), um die biologische Vielfalt zu verbessern. Ein- heimische, standortgerechte und fruchttragende Bäume, Hecken, Gehölze und sonstige Bepflanzungen sollten be- vorzugt gepflanzt werden, die der heimischen Fauna Brut- und Nahrungsangebot bieten soll. Die Pflege sollte eben- falls naturnah gestaltet werden. länger vorliegt als die im Rahmen des Kooperativen Baulandmo- dells stadtweit eingeführte Verpflichtung zur Herstellung öffentli- cher Grünflächen. Aus diesem Grund waren hier, neben der nördlichen öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“, zunächst keine weiteren öffentlichen Grünflächen vorgesehen. Um dennoch einen Beitrag zur Grünflächenversor- gung zu leisten, wurden zusätzlich öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ in der oben genannten Flä- chengröße festgesetzt. In diesem Zusammenhang stellt der Grünordnungsplan die auf- grund der Unterdeckung entstehenden Konflikte dar und schlägt Maßnahmen zur Konfliktbewältigung vor die, umzusetzen sind (vgl. LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 08.11.2023): Aus dem genannten Defizit lässt sich eine erhebliche Überlas- tung der Grünanlagen beschreiben, weil ca. sechs bis sieben Mal so viele Einwohner die Grünanlagen nutzen wie vorgesehen. Aus dieser Überlastung lassen sich folgende, konkrete Konflikte ableiten: • Höherer Pflege- und Instandsetzungsaufwand, wie beispiels- weise höhere Aufwendungen bei Wartung, Reinigung, Entsor- gung und Reparaturen der geplanten Anlagen, • Höherer Ersatzbeschaffungsaufwand durch höhere Investitio- nen für qualitativ hochwertigere Anlagen, • Auftreten und Erhöhung von Nutzungskonflikten und sozialen Auseinandersetzungen, • Erhöhung der Lärmbelästigung für angrenzende Nutzungen, • Erhöhung von ordnungsbehördlichen Aufwendungen, • Reduzierung von positiven Effekten auf die physische und psychische Gesundheit der Anwohner und Nutzer. Bei Betrachtung des Bebauungsplanes lässt sich feststellen, dass es verschiedene private Flächen mit Erholungsfunktionen Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 58 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung im Planungsgebiet gibt, welche den Bedarf an öffentlichen Grün- flächen teilweise kompensieren können. Hierzu gerechnet wer- den die beiden nördlichen Freiraumkorridore V2 und V3, die Maßnahmenfläche M9 und der Stadtplatz BF3. Nicht alle Flächen können vollflächig angerechnet werden, aus folgenden Gründen: - Die Korridore V2 und V3 haben einen geringen Grünanteil und erfüllen in erste Linie eine verbindende Rolle. Nichtdes- totrotz werden die Flächen einen gestalterisch hohen An- spruch haben, eine Aufenthaltsqualität aufweisen und mit Bäumen umgeben sein. Die Flächen werden mit 10 % ange- rechnet. - Die Maßnahmenfläche M9 ist eine Privatfläche, welche aller- dings mit Gehrecht belegt ist. Besucher werden den mit Grün umsäumten Gehweg benutzen und dementsprechend die Er- holungseffekte genießen. Um die Berechnung realitätsnah aufzustellen, werden die Fläche mit Gehrecht vollflächig an- gerechnet, der Rest der Fläche M9 mit 10 %. - Der Stadtplatz BF3 wird aufgrund seiner zentralen Lage und seiner erheblichen Bedeutung als öffentliche Grünfläche mit 30 % angerechnet. Diese höhere Anrechnung berücksichtigt die strategische Bedeutung des Stadtplatzes als sozialer Treffpunkt und als multifunktionaler Raum für Gemeinschafts- aktivitäten im Vergleich zu anderen Verkehrsflächen. Im unterstehenden Lageplan ist markiert, um welche Flächen es sich handelt und in wie fern die Flächen als Reduzierung der Un- terdeckung angerechnet werden können: Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 59 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die festgestellte Unterdeckung des Bedarfes an öffentlichen Grünflächen (mit der Zweckbestimmung Parkanlage) hat zur Folge, dass die erwartete Nutzung der geplanten Grünflächen er- höht wird, nicht nur im Bauvorhaben, sondern auch im direkten Umfeld. Hierbei ist zu beachten, dass die Beanspruchung der Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 60 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Grünflächen mit der Entfernung der zum Entstehungsort des Be- darfes (das Bauvorhaben), immer geringer wird. Betrachtet wurde ein Radius von 300 m, mit dem eine realistische Distanz darge- stellt wird, in der die Einwohner des neuen Quartiers öffentliche Grünflächen für ihren Erholungsbedarf aufsuchen werden. Konkret wird nach Festlegung der Radius eine Fläche von 49.360 m² an öffentlicher Grünfläche außerhalb des Plangebietes betrof- fen. Außerdem werden die geplanten öffentlichen Grünflächen mit Zweckbestimmung Parkanlage im Plangebiet (rund 1.380 m²) ebenfalls überbeansprucht. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 61 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Bei dem Mehraufwand der Grünpflege ist zu denken an Rasenflä- chen, welche häufiger nachgesät und ausgebessert werden, Er- satzpflanzungen von Bodendeckern, die vorgezogen werden, und Bäume, welche aus Verkehrssicherheitsgründen in höherer Fre- quenz kontrolliert werden. Für befestige Flächen sind ähnliche Rechnungen zu machen, wo in wassergebundenen Wegedecken schneller Pfützen entstehen und die Deckschicht abgetragen wird, in Pflasterflächen das Fu- genmaterial schneller verschwindet und Pflastersteine nicht mehr fest im Sandbett liegen. Nah damit zusammenhängend ist die Ausstattung sowie Bänke, deren (Holz)-Sitzauflagen schneller ka- putt gehen, aber auch Mülleimer, welche innerhalb kürzester Zeit voll sein werden. Diesen Nutzungskategorien sind grundsätzlich in zwei Gruppen zu unterteilen: - Pflege und Unterhaltung (KM1): Diese Kompensationsmaßnahme bezieht sich auf die tägliche Pflege und Unterhaltung der Parkanlagen. Konkret werden beispielsweise wassergebundene Wegedecken häufiger ega- lisiert und ausgebessert, Fugen in Pflasterflächen nachverfüllt und Mülleimer häufiger entleert. - Ersatz von Geräten und baulichen Anlagen (KM2): Diese Kompensationsmaßnahme bezieht sich auf Anlagen, welche häufiger ausgetauscht werden durch intensivere Nut- zung. So werden mehr Sitzbänke geplant und werden deren Sitzauflagen häufiger ausgetauscht. Analog dazu werden Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 62 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung mehr Mülleimer geplant, um den von der Vielzahl an Besu- chern generierten Müll aufzunehmen und zu vermeiden, dass dieser in den Grünanlagen landet. In Anhang 3 der Anlage 1 des Grünordnungsplans ist eine Auflis- tung beigelegt, welche die Berechnung des Mehraufwands kon- kretisiert darstellt. Diese Werte wurden aus folgenden Gründen aus dem angrenzenden Deutz-Areal entnommen: - Die Strukturen und Gestaltung der Flächen sind vergleichbar. Die Parkanlagen sind grundsätzlich mit denen des Deutz-Are- als vergleichbar (große, begrünte Rasenflächen mit einzelnen Baumpflanzungen, Sitzmöglichkeiten und ein Minimalanteil an befestigten Flächen zur Wegeführung). - Aus Gründen des Prinzips der Gleichbehandlung werden die beiden Baugebiete (Lindgens-Areal und Deutz-Areal) ver- gleichbar behandelt. - Das betreffende Plangebiet (Lindgens-Areal) bildet zusam- men mit dem benachbarten Plangebiet (Deutz-Areal) einen Großteil der großräumigen städtebaulichen Entwicklung „Müll- heim Süd“. Folglich entstehen Mehrkosten für die Stadt, welche bewältigt werden durch Kompensationsmaßnahme 1 (KM1) für die Herstel- lungskosten und Kompensationsmaßnahme 2 (KM2) für die Er- satzbeschaffung. Diese lassen sich wie folgt berechnen: - Der Mehraufwand der Ersatzbeschaffung wird anhand einer Indexierung der pauschalen Ersatzbeschaffungskostenbe- rechnung berechnet. - Der erhöhte Nutzdruck wird berechnet durch einen Vergleich der geplanten Grünflächen mit der zu erwartenden Einwoh- neranzahl. Hierdurch ist festzustellen, dass die geplanten Grünflächen ca. sechs bis sieben Mal so viele Einwohner auf- nehmen müssen, als wofür sie ausgelegt sind. Die Kompensationsmaßnahmen zur Bewältigung dieses Konflikts werden im Plan und Anlage 1 des Grünordnungsplans mit KM1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 63 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung (für Mehraufwand der Herstellungskosten) und KM2 (für Mehrauf- wand der Ersatzbeschaffung) beschrieben. Eine Entscheidung über die hieraus resultierenden Ablösesum- men wird im Rahmen der städtebaulichen Abwägung erfolgen. Die Zahlung der entsprechenden Summen durch den Vorhaben- träger werden im Durchführungsvertrag geregelt. Die in der An- lage zum Grünordnungsplan dargestellte Berechnung dient als Grundlage hierfür. In Kapitel 4.4 des Grünordnungsplans werden die hiermit verbundenen Kosten konkretisiert. Die Auswahl der Pflanzen sowie deren Pflanzung, Erhalt und Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf nach ökologischen Gesichtspunkten, den Anforderungen der Stadt Köln und den gel- tenden Regeln der Technik (z. B. Substratmenge und -qualität). 5.2. 10 Zu Abschnitt 4.6.3 Grünversorgung im Plangebiet Die 32 zu erhaltende Bäume fehlen in den textlichen Fest- setzungen. Auch die privaten und sonstigen Grundstückflächen soll- ten möglichst naturnah und ökologisch wertvoll gestaltet werden, um die biologische Vielfalt zu verbessern. Heimi- sche, standortgerechte und fruchttragende Bäume, He- cken, Gehölze und sonstige Bepflanzungen sollten bevor- zugt gepflanzt werden, und die Pflege sollte ebenfalls na- turnah gestaltet werden (siehe Hinweise zu naturnaher Grünflächengestaltung, Punkt 5.6). Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die 32 zu erhaltenden Bäume werden zeichnerisch in der Zeich- nung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans festgesetzt und müssen daher nicht zusätzlich textlich festgesetzt werden (siehe auch Stellungnahme 5.2.1). Zudem sind sie unter 15.4 „Pflanz- bindungen“ textlich festgesetzt. Die Auswahl der anzupflanzenden Pflanzen sowie deren Kronen- durchmesser, Pflanzung, Erhalt und Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf nach ökologischen Gesichtspunkten, den Anfor- derungen der Stadt Köln und den geltenden Regeln der Technik (z. B. Substratmenge und -qualität). 5.2. 11 Zu Abschnitt 4.6.3.1 Dachbegrünung Der dauerhafte Erhalt der Dachbegrünung fehlt in der textlichen Festsetzung, um die Aufgabe der kostenintensi- ven Dachbegrünungsanlagen im Zeitverlauf zu verhin- dern. Wir bitten um Darstellung, wie eine Kontrolle des Er- halts vorgesehen ist. Auch wenn Fassadenbegrünungen in keiner Weise Grün- flächen (insbesondere ökologisch wertvolle Grünflächen) Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Unter Punkt 15 der Textlichen Festsetzungen wird einleitend fest- gesetzt, dass sämtliche Pflanzungen bzw. Anlagen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. Eine Kontrolle des Er- halts ist bei einer extensiven Dachbegrünung nicht erforderlich, da diese ohne menschliches Einwirken bestehen kann. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 64 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung mit ihren Wirkungszusammenhängen ersetzt, sollte zum Schutz der Gebäudehüllen vor Überhitzung die Möglich- keit der Fassadenbegrünungen mit heimischen, fruchttra- genden Pflanzen intensiv geprüft werden. Eine Fassadenbegrünung, insbesondere der teilweise denkmal- geschützten Bestandsgebäude, ist nicht vorgesehen, um den in- dustriellen, durch Backsteinfassaden geprägten Charakter des Quartiers beizubehalten. Für einzelne Fassaden der neu geplan- ten Gebäude wird die Möglichkeit einer Fassadenbegrünung im weiteren Verfahren geprüft. 5.2. 12 Zu Abschnitt 4.6.3.3 Baumerhalt Von insgesamt 83 kartierten Bäumen sind aktuell noch 76 Bäume vorhanden. Erhalten werden allerdings lediglich 32 Bäume (d.h. deut- lich weniger als die Hälfte!), obwohl 60 Bäume eine gute bis sehr gute Vitalität aufweisen. Wir bitten um Prüfung, ob nicht doch durch eine bessere Planung mehr Bäume erhalten werden können. Insbesondere da durch die neue Fassung der Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 18.07.2023 die Bedeutung der Bäume für das Stadtklima noch einmal deutlich unterstrichen hat. Der Erhalt der alten, wertvollen und unersetzlichen Bäume mit großen Baumkronen ist unverzichtbar, denn beson- ders diese Altbäume produzieren Sauerstoff, absorbieren CO2 und verbessern die Luftqualität. Für den Schutz der biologischen Vielfalt sind Altbäume unverzichtbar. Mit Hohlräumen/Stammhöhlen weisen Altbäume zudem Strukturen auf, die jungen Bäumen noch fehlen, aber für viele Tiere wichtig sind. Durch die Verdunstung von Was- ser sowie Schattenwurf kühlen Bäume ihre Umgebung. Bäume sind wichtig für eine gesunde und attraktive Stadt und die Lebensqualität sowie Gesundheit von Menschen und bieten Nahrung und Lebensräume für viele Tiere. Der Baumschutz auf Baustellen gemäß Baumschutzsat- zung der Stadt Köln vom 18.07.2023 muss gewährleistet werden (§ 4 Verbotene Maßnahmen), und sollte in die textliche Festsetzung aufgenommen werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die erste Baumbewertung zur „planungsrechtlichen Sicherung schützenswerter Bäume für die Bauleitplanaufgabe Nr.: 69470/04 „Lindgens-Areal“ in Köln -Mülheim erfolgte im März 2015. Durch Änderungen des Geltungsbereiches erfolgte im Juli 2015 sowie im Februar 2016 eine Nachkartierung. Die „planungsrechtliche Siche- rung schützenswerter Bäume“ ist als Anlage 2 Bestandteil des GOP (vgl. LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 27.03.2024) und besteht vornehmlich aus einer Bewertungstabelle m it inkludierten Planungsempfehlungen für 83 Bäume. Im März 2024 erfolgte eine erneute Bestandserfassung auf Grundlage einer aktualisierten Vermessergrundlage aus September 2023. Daraus ergeben sich 56 Bestandsbäume im aktuellen Geltungsbereich. Die verringerte Anzahl begründet sich durch eingegangene Bäume im Laufe des (Bauleit-)Planungsverfahrens und schon erfolgte Fällungen von nicht schutzwürdigen Bäumen. Von den aktuellen 56 Bestandsbäumen besitzen 41 Bäume (73,2%) eine gute bis sehr gute Vitalität (Vitalitätsstufen 0 bis 2). 9 Bäume (16,1%) befinden sich hinsichtlich ihrer Vitalität auf einem mittleren Niveau (Vitalitätsstufen 2,5 bis 3). Die restlichen 6 Bäume (10,7%) wurden in ihrer Vitalität nicht bewertet. Aufgrund ihrer Lage und teilweise schlecht er Vitalität können 16 Bäume (28,6% des Gesamtbestandes) nicht erhalten werden, so- dass für diese Bäume die planerische Empfehlung zur Fällung ge- geben wird (Nr. 10,15-23, 25-30). 8 weitere Bäume unterliegen kei- ner planerischen Berücksichtigung bzw. können nicht in die Pla- nung integriert werden (Nr. 1-5, 24, 44, 45). Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 65 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass der Erhalt der Be- standsbäume auch bei Umsetzung der geplanten Stra- ßenbahnlinie sichergestellt werden muss. Darüber hinaus wurden für 20 Bäume (35,7% des Gesamtbestan- des) (Nr. 31-42,49-55) die Empfehlung 'Integration in die Planung' ausgesprochen. Insgesamt werden 32 Bäume als schutzwürdig eingestuft. Es wird empfohlen, diese Bäume nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB für die Erhaltung festzusetzen. Dieser Empfehlung wird im vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan durch die Festsetzung von 32 zu erhal- tenden Baumstandorten gefolgt. Hierzu zählt unter anderem die prägende Baumreihe entlang der Deutz-Mülheimer Straße. Um dieser eine angemessene Entwick- lungschance zu geben, werden im Rahmen der Planung die Bau- flucht (im Gegensatz zum rechtskräftigen Fluchtlinienplan) von der Straße abgerückt und die Baumscheiben vergrößert. Die entfallenden Bäume werden durch die 95 neu zu pflanzenden Bäume mehr als kompensiert. Für das Schutzgut Pflanzen im Plangebiet wird mit den künftigen Bebauungsplanfestsetzungen eine Verbesserung gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeich- nen sein. Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln behält, unabhängig vom Bebauungsplan, ihre Wirkung. Eine zusätzliche Festsetzung des in § 4 geregelten Baumschutzes auf Baustellen ist daher nicht er- forderlich. Die Stadt Köln prüft die Errichtung einer neuen, leistungsfähigen Stadtbahnlinie im Verlauf der Deutz-Mülheimer-Straße. Die Not- wendigkeit für ein leistungsfähiges Verkehrsmittel ergibt sich aus der Anzahl der geplanten Wohneinheiten im Mülheimer Süden. Mit der Errichtung der Stadtbahnlinie ist nicht nur der Schienen- weg im Straßenverlauf, sondern auch die Errichtung der Oberlei- tung mit Masten, Leitungsaufhängung und Sicherheitsabständen, z.B. von Baumkronen/Ästen zur Leitung verbunden. Durch diese Maßnahmen kann die Erhaltung der Bäume bzw. Baumstandorte eventuell in Frage gestellt werden. Dies betrifft alle vorhandenen Straßenbäume. Da aber die Planung der Stadtbahn noch keine ausreichende Reife für die Beurteilung der Erhaltungsmöglichkei- Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 66 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung ten der betreffenden Straßenbäume hat, wird an einer Festset- zung des Erhalts der Bäume festgehalten (siehe auch Festset- zung 5.2.1). 5.2. 13 Zu Abschnitt 4.6.3.4 Baumpflanzungen Bei den festgesetzten Baumpflanzungen sollte auf heimi- sche und standortgerechte Bäume geachtet werden, die heimischen Tieren Nahrung und Lebensraum bieten. Der Biodiversitätsindex 2021 für Straßenbäume ist hilfreich bei der Auswahl geeigneter heimischer Bäume. Keinesfalls sollten sogenannte „Klimabäume“ gepflanzt werden, die für die biologische Vielfalt wenig wertvoll bis nutzlos sind. Zudem sollten mehr großkronige Bäume vorgesehen wer- den. Lediglich vier großkronige und drei mittel- bis groß- kronige Bäume sind nicht ausreichend. Kenntnisnahme Die Auswahl der Pflanzen sowie deren Kronendurchmesser, Pflanzung, Erhalt und Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf nach ökologischen Gesichtspunkten, den Anforderungen der Stadt Köln und den geltenden Regeln der Technik (z. B. Substrat- menge und -qualität). Vor diesem Hintergrund werden die Grö- ßenangaben bzgl. Kronengröße aus den textlichen Festsetzun- gen herausgenommen. 5.2. 14 Zu Abschnitt 4.6.3.5 Flächen zum Anpflanzen von Bäu- men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Bezüglich Leuchten: s. Generelle Hinweise zu Lichtimmis- sionen (siehe Punkt 5.7) Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 5.7 5.2. 15 Zu Abschnitt 4.8.2.4.1 Schwelle zur Überschreitung zur Gesundheitsgefahr sowie 4.8.2.4.2 Freisitze (Balkone und Loggien) Bezüglich Balkonverglasung sowie wintergartenartigen Glaseinhausungen ist auf Vogelschlag zu achten (s. Leit- faden Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht). Kenntnisnahme Siehe Stellungname 5.2.5 5.2. 16 Zu Abschnitt 4.8.4 Artenschutz Bezüglich der CEF-Maßnahme für die Zwergfledermaus ist unbedingt zu beachten, dass die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen vor dem Eingriff gewährleistet und nachgewiesen werden muss. Ohne Nachweis kann das Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Maßnahme CEF1 legt folgendes fest: „- Die Anbringung muss unter Anleitung eines Fachmanns durch- geführt werden, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. - Es ist alljährlich zu überprüfen, ob die künstlichen Quartiere noch vorhanden sind und ihre Funktion erfüllen können. Sollten Quartiere fehlen oder aufgrund von Defekten ihre Funktion als Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 67 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Eintreten eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestan- des nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die Zwergfleder- maus nicht ausgeschlossen werden. Wir regen zudem Quartiere auch für Mauersegler an, wie dies auch durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt in seiner Stellungnahme vom 27.01.2021 angeführt wurde. Zwischenquartier nicht mehr erfüllen können, sind die entspre- chenden Flachkästen durch neue Quartiere am gleichen Standort zu ersetzen….“ (vgl. Maßnahme CEF1, ASP, Tab. 7, S. 54-55). Aufgrund dessen ist gewährleistet, dass die Maßnahme funkti- onsfähig und somit wirksam ist. Ein darüber hinausgehendes Mo- nitoring, in dessen Rahmen regelmäßig überprüft würde, von wie vielen Individuen die zu installierenden Fledermauskästen ge- nutzt werden, ist hier nach Vorgaben des Leitfadens Artenschutz aufgrund des hohen Kenntnisstands zur Ökologie der Art, der kurzfristigen Entwickelbarkeit der Strukturen und der guten Be- lege und hohen Plausibilität nicht geboten (LANUV 2021, Zwerg- fledermaus, Maßnahme 1. Neuschaffung von Spaltenquartieren an / in Gebäuden als Sommerquartier [FL1.1.1], S.4, Risikoma- nagement/Monitoring). Die Prüfung der vorliegenden Artenschutzprüfung, 1. Überarbei- tung aus August 2019, hat, insbesondere unter planungsrechtli- chen Aspekten, keinen Überarbeitungsbedarf ergeben. Entspre- chend ist auch der Hinweis zum Artenschutz im Bebauungsplan nicht zu erweitern. Allerdings wurde die in der Artenschutzprü- fung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) aufgeführte Anbringung von 15 Fledermauskästen an fünf ver- schiedenen Standorten in maximal 200 m Entfernung zum Trafo- Haus vor Abbruch des Trafo-Hauses als Festsetzung in den Be- bauungsplan übernommen. 5.2. 17 Zu Abschnitt 4.8.7 Klimawandelanpassung / Stadtklima Es ist alarmierend, dass dem Thema Klima lediglich eine halbe Seite gewidmet wird, während das Thema „Belich- tung/Besonnung“ auf über 8 Seiten behandelt wird. Das ist nach dem durch den Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 erklärten Klimanotstand absolut unverhältnismäßig. Des- halb muss ein Klimagutachten nachgereicht werden, dass auch die Auswirkungen auf die umgebende Wohnbebau- ung analysiert. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Das Plangebiet ist aufgrund der Nähe zum Rhein besser durch- lüftet als Quartiere mit größerem Abstand zum Rhein. Dies zeigt sich auch in der geringeren sommerlichen Überwärmung im Ver- gleich zum Zentrum von Mülheim. Entsprechend kann von einer Stadtklimauntersuchung abgesehen werden. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 68 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.2. 18 Zu den Abschnitten 4.8.9 Boden (Altlasten), 5.5.2.4 Boden sowie 5.5.2.11 Altlasten Aufgrund der Schwere der Bodenkontaminationen (Zink, Blei, teilweise Arsen) sind die empfohlenen Maßnahmen aus dem Bodengutachten unbedingt einzuhalten und um- zusetzen. Es fehlt eine entsprechende textliche Festsetzung. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Festsetzung 5.2.2 Die Altlastenverdachtsflächen sind in der Planzeichnung des vor- habenbezogenen Bebauungsplans gekennzeichnet. Eine textli- che Festsetzung ist in der Regel nicht erforderlich. Aufgrund der Kennzeichnung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren eine Be- teiligung der Fachbehörde sowie eine Prüfung, ob die erforderli- chen Untersuchungen durchgeführt wurden und mit welchem Er- gebnis. 5.2. 19 Zu Abschnitt 4.9.1.5 Einfriedungen Bezüglich der Einfriedungen sollten heimische und frucht- tragende Hecken, die der heimischen Fauna Brut- und Nahrungsangebot bieten sollen, vorgesehen werden (siehe Hinweise zu naturnaher Grünflächengestaltung, Punkt 5.6). Kenntnisnahme Um dem industriellen Charakter des Quartiers gerecht zu wer- den, sind als Einfriedungen – neben Hecken oder Zäunen mit da- vor gepflanzten Hecken – auch Mauern zulässig. Die Auswahl der Heckenpflanzen sowie deren Pflanzung, Erhalt und Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf nach ökologi- schen Gesichtspunkten, den Anforderungen der Stadt Köln und den geltenden Regeln der Technik (z. B. Substratmenge und - qualität). 5.2. 20 Zu Abschnitt 5.4.3 Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung Die Festsetzung zum Erhalt von 32 Bestandsbäumen fehlt in der textlichen Festsetzung und muss dort ergänzt wer- den. Von den insgesamt 83 kartierten Bäumen fallen 52 Bäume unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Es ist unklar, wieso lediglich 32 Bäume zum Erhalt festgesetzt werden. Wenn 19 Bäume durch die Pla- nung verlorengehen, bleiben 51 Bäume, wenn man von 83 kartierten Bäumen ausgeht. Wir bitten um Erläuterung hierzu. Zudem ist zu prüfen, ob ein Teil der 19 Bäume durch eine bessere Planung erhalten werden kann. Wieso der Erhalt der wertvollen Altbäume wichtig ist, wurde bereits unter 4.6.3.3 Baumerhalt erläutert. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Siehe Stellungnahmen 5.2.12, 5.2.13 und 5.6 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 69 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Wie bereits zu Abschnitt 4.6.3.4 Baumpflanzungen eben- falls erläutert, sollte bei den Baumneupflanzungen auf hei- mische und standortgerechte Bäume geachtet werden, die heimischen Tieren Nahrung und Lebensraum bieten (vgl. Biodiversitätsindex 2021 für Straßenbäume ist). So- genannte „Klimabäume“ sind für die biologische Vielfalt- wenig nicht wertvoll bis völlig nutzlos und sollten keines- falls gepflanzt werden. Zudem sollten mehr großkronige Bäume gepflanzt werden. Lediglich vier großkronige und drei mittel- bis großkronige Bäume sind nicht ausreichend. Sämtliche Begrünungen sollten zudem naturnah und öko- logisch wertvoll gestaltet werden, die die biologische Viel- falt unterstützen (siehe Hinweise zu naturnaher Grünflä- chengestaltung, Punkt 5.6). 5.2. 21 Zu Abschnitt 5.5.2.2 Tiere sowie Artenschutzrechtliche Prüfung Wir wüssten gerne, wieso das betrachtete Artenspektrum zwar vorsorglich u.a. um die Haselmaus erweitert wurde, während die Gartenschläfer, die in Köln als relevant be- handelt werden und eine stark bedrohte Verantwortungs- art sind, keine Erwähnung finden. Artenschutzrechtliche Konflikte sind somit nicht auszuschließen, und müssen überprüft werden. In der Tabelle wird der planungsrelevante Haussperling lediglich als „Überflieger“ erwähnt. Wir weisen darauf hin, dass es auf der Gebäudebrüterkarte des BUND ( https://umap.openstreetmap.de/de/map/gebaudebruter_1 4173#13/50.9383/6.9571) eine Meldung vom 29.06.2021 über ein Spatzenvorkommen auf der Rückseite von San- tos Grillshop gibt. Dort sind teilweise leicht verwilderte He- ckenstrukturen, die als Nahrungsquelle sowie Fortpflan- zungs- und Ruhestätten dienen. Es ist davonauszugehen, dass sich in den in der Nähe vorhandenen Gebäuden in Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Gartenschläfer findet in der Artenschutzrechtlichen Prüfung keine Erwähnung, da er nicht in Anhang IV der FFH-Richtlinie ge- führt wird und deshalb keine artenschutzrechtlich relevante Art ist (vgl. Liste planungsrelevante Arten des LANUV). Zudem liegen keine Hinweise auf ein Vorkommen des Gartenschläfers im Be- reich von Köln-Deutz und Köln-Mülheim vor, die nächsten Nach- weise wurden mind. 2 km vom Plangebiet entfernt erbracht (vgl. https://meldestelle.gartenschlaefer.de//start). Die einzige Bilchart NRWs, die für den speziellen Artenschutz relevant ist, ist die Ha- selmaus, die im Rahmen der faunistischen Erhebungen nicht er- fasst werden konnte. In der „Gebäudebrüterkarte“ wird eine Einzelmeldung von Spat- zen in einer Hecke angegeben. Dass umherstreifende Tiere nach der Brutzeit umherstreifen und sich auch einmal in einer Hecke niederlassen können, ist nicht völlig auszuschließen, auch wenn die Meldung nicht verifiziert wurde und zur Artenkenntnis des Melders keine Informationen vorliegen. Der „Nachweis“ in der He- cke zeigt aber nicht, dass hier regelmäßig genutzte Nahrungsha- bitate vorhanden sind, was auch im Rahmen der faunistischen Erhebungen ausgeschlossen werden konnte. Heckenstrukturen Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 70 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung den Dachvorsprüngen u. ä. Brutstätten der Spatzen fin- den. Wir bitten deshalb um entsprechende Prüfung und Berücksichtigung bei der Planung mit Bereitstellungent- sprechenden Lebensraumes. Der vorhandene Lebens- raum sollte erhalten werden. Wir regen zudem an, diesen Lebensraum zu verbessern und zu erweitern. Der Einschätzung der artenschutzrechtlichen Prüfung (S. 47), dass das Vorhaben für keine der planungsrelevanten Vogelarten zum Eintreten artenschutzrechtlicher Verbots- tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG führt, ist somit nicht nachvollziehbar. Das Ersatzhabitat für die nachgewiesen reproduzierende Population der Blauflügligen Ödlandschrecke, die beson- ders geschützt und stark gefährdet ist, muss in unmittel- barer Nähe der derzeitigen Habitatflächen erfolgen. Für das nachgewiesene Expemplar des Kurzschwänzigen Bläulings, der besonders geschützt und in NRW als aus- gestorben gilt, regen wir ebenfalls ein Ersatzhabitat in un- mittelbarer Nähe des Fundorts an. Die Maßnahmen „V 3“ und „V 4“ sind auf Säugetiere bzw. weitere Arten zu erweitern (auch in den textlichen Festset- zungen unter Artenschutz, c) und d), S. 14/15). Wie bereits zu „Abschnitt 4.8.4“ Artenschutz erwähnt, ist bezüglich der CEF-Maßnahme für die Zwergfledermaus unbedingt zu beachten, dass die Wirksamkeit dieser CEF- Maßnahme vor dem Eingriff gewährleistet und nachgewie- sen werden muss. Die Folgerung in der Artenschutzrechtlichen Prüfung, dass das Eintreten eines artenschutzrechtlichen Ver- botstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die Zwergfledermaus ausgeschlossen werden kann, ist somit nicht korrekt, da dies erst dann der Fall ist, wenn die Wirksamkeit der CEF-Maßnahme nachgewiesen wurde. können zudem nicht als Fortpflanzungsstätten dienen, da die Haussperlinge Deutschlands Gebäudebrüter sind. Auf eine regel- mäßige Nutzung von Vegetationsstrukturen als Ruhestätte liegen weder aufgrund der „Gebäudebrüterkarte“ noch der faunistischen Erhebungen Hinweise vor. Es ist deshalb auch eben nicht davon auszugehen, dass in Gebäuden im näheren Umfeld Brutplätze vorhanden sind, was auch die faunistischen Erhebungen zeigen. Die Einschätzung zur nicht zu erkennenden Betroffenheit pla- nungsrelevanter Vogelarten ist völlig plausibel. Eine ggf. vorhan- dene Einzelbeobachtung von Haussperlingen in einer Hecke zei- gen weder das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten, noch ist der Haussperling überhaupt eine planungsrele- vante Vogelarten in NRW (vgl. Liste planungsrelevante Arten des LANUV). Die Blauflügelige Ödlandschrecke ist ebenfalls keine planungsre- levante Art, die dem speziellen Artenschutzrecht untersteht. Den- noch wird zu ihrem Schutz eine Maßnahme durchgeführt. Bei der Art handelt es sich um einen extremen R-Strategen, der in der Primärlandschaft hochdynamische Lebensräume besiedelt und als Sekundär-/Tertiärlebensräume Abgrabungen, Tagebauten, Gleisanlagen, Schotterparkplätze und viele andere vegetations- arme Flächen. Aufgrund der natürlicherweise hohen Entfernung der für die Art geeigneten Lebensräume gehört diese langflüge- lige Kurzfühlerschrecken zu den Heuschreckenarten Deutsch- lands mit dem größten Dispersalvermögen. Für den Erfolg einer Besiedlung von Ausgleichsflächen ist somit die Lebensraumstruk- tur entscheidend, aber nicht, dass die Fläche „unmittelbar“ neben dem derzeitigen Lebensraum liegt. Aufgrund einer ungewöhnlichen Ausdehnung seines Verbrei- tungsareals aus dem süddeutschen Raum über nahezu ganz Deutschland ist der Kurzschwänzige Bläuling in Nordrhein-West- falen inzwischen eine häufige, regelmäßig anzutreffende Art. Aus diesem Grund wurde er in der aktuellen Roten Liste der Schmet- terlinge Nordrhein-Westfalens (SCHUMACHER & VORBRÜGGEN 2021) sowohl landesweit als auch in der Großlandschaft „Nieder- rheinische Bucht“ als „ungefährdet“ eingestuft. Aufgrund dessen Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 71 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung und da für den Planungsraum auch keine Hinweise auf eine Re- produktion oder eine größere Population vorliegen besteht keine Notwendigkeit, für diese ungefährdete Art Ausgleichsmaßnah- men durchzuführen. Die Maßnahmen V3 und V4 umfassen den Schutz der für den Ar- tenschutz relevanten und im Planungsraum vorkommenden Ar- tengruppen Fledermäuse und Vögel. Im Übrigen handelt es sich bei Fledermäusen um Säugetiere. Im Rahmen der faunistischen Erhebungen konnten keine artenschutzrechtlich relevanten Arten weiterer Artengruppen erfasst werden, die in Höhlenbäumen oder Gebäuden vorkommen könnten. Die Maßnahmen V3 und V4 um- fassen den Schutz aller artenschutzrechtlich relevanten Spezies, die in Gebäuden und Höhlenbäumen Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten besitzen könnten, somit vollumfänglich. Die Maßnahme CEF1 legt folgendes fest: „- Die Anbringung muss unter Anleitung eines Fachmanns durch- geführt werden, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. - Es ist alljährlich zu überprüfen, ob die künstlichen Quartiere noch vorhanden sind und ihre Funktion erfüllen können. Sollten Quartiere fehlen oder aufgrund von Defekten ihre Funktion als Zwischenquartier nicht mehr erfüllen können, sind die entspre- chenden Flachkästen durch neue Quartiere am gleichen Standort zu ersetzen…“ (vgl. Maßnahme CEF1, ASP, Tab. 7, S. 54-55). Aufgrund dessen ist gewährleistet, dass die Maßnahme funkti- onsfähig und somit wirksam ist. Ein darüber hinausgehendes Mo- nitoring, in dessen Rahmen regelmäßig überprüft würde, von wie vielen Individuen die zu installierenden Fledermauskästen ge- nutzt werden, ist hier nach Vorgaben des Leitfadens Artenschutz aufgrund des hohen Kenntnisstands zur Ökologie der Art, der kurzfristigen Entwickelbarkeit der Strukturen und der guten Be- lege und hohen Plausibilität nicht geboten (LANUV 2021, Zwerg- fledermaus, Maßnahme 1. Neuschaffung von Spaltenquartieren an / in Gebäuden als Sommerquartier [FL1.1.1], S.4, Risikoma- nagement/Monitoring). Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 72 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes ist unter Berück- sichtigung der in der Artenschutzprüfung dargestellten Vermei- dungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der funktionserhalten- den Maßnahme CEF1 entgegen dieser Annahme auch für die Zwergfledermaus auszuschließen, dass die artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG eintreten. 5.2. 22 Zu Abschnitt 5.5.2.7 Klima Ohne ein entsprechendes Klimagutachten können wir zu den knappen Erläuterungen auf lediglich einer Seite leider keine Stellung nehmen. Ein entsprechendes Klimagutach- ten, welches auch die Auswirkungen auf die umgebende Wohnbebauung analysiert ist nachzureichen (vgl. Kom- mentar zu Abschnitt 4.8.7 Klimawandelanpassung / Stadt- klima). Wir weisen noch einmal darauf hin, dass der Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 den Klimanotstand für Köln erklärt hat, und vermissen hier leider entsprechende Berücksich- tigungen und Handlungen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 5.2.17 5.2. 23 5.5.2.9 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz Gemäß den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln (Herausgebe- rin: Stadt Köln) vom 24.03.2022 sind alle zu errichtenden Wohngebäude für deren Planungsrecht ein Bebauungs- planverfahren erforderlich ist, mindestens im KfW-Effizi- enzhaus 40 auszuführen. Leider findet sich kein Hinweis, ob dies eingehalten wird. Wir bitten um entsprechende Aussage und Festsetzung hierzu. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Wie in Abschnitt 5.5.2.9 der Begründung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans erläutert wird, werden die neu zu errichten- den Gebäude nach dem aktuellen Energiestandard gemäß GEG errichtet. Eine Festsetzung diesbezüglich ist nicht erforderlich. 5.2. 24.1 Zu Abschnitt 5.5.2.12 Gefahrenschutz Hochwasser Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 5.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 73 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Das Plangebiet befindet sich überwiegend innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheines, so dass eine Bebauung prinzipiell verboten ist. (…) Insofern fordern wir, dass die Hochwasserschutzkon- zepte und Maßnahmen vor Genehmigung und Beginn der Bebauung auf den Prüfstand gestellt werden und - ange- sichts der Klimakrise - ein grundsätzliches Umdenken in Sachen Wasserhaushalt erfolgt, denn eine der Hauptursa- chen für Hochwasser ist der Verlust von Überschwem- mungsgebieten durch Bebauung. Auch wenn versucht wird, das Verbot der Bebauung dadurch auszuhebeln, dass sich bereits Industriegebäude im Plangebiet befinden und gewisse Vorsorgemaßnah- menbeschrieben sind, sollte eine umfangreiche Bebauung zu Wohnzwecken nicht zugelassen werden, um Men- schen nicht zu gefährden. Die Verbindungsstege sowie Fußgängerstege (auch für Rettungskräfte) fehlen in der textlichen Festsetzung. Die Verbindungsstege werden in der Planzeichnung des vorha- benbezogenen Bebauungsplans zeichnerisch festgesetzt. Eine zusätzliche textliche Festsetzung ist daher entbehrlich. 5.2. 24.2 Starkregen Als Minderungsmaßnahme von Starkregenereignissen wird hier die geplante Dachbegrünung angeführt. Wie be- reits zu Abschnitt 4.3.1. Grundflächenzahl erwähnt, ist dies nicht nachvollziehbar. Dachbegrünung ist kein taugli- ches Mittel zur Rückhaltung von Regenwasser, erst recht nicht von Starkregen. Dachbegrünung kann Starkregen nicht maßgeblich aufhalten oder mindern. Ansonsten bit- ten wir um genauere Angaben, wie viel Verzögerung bei welchem Starkregenereignis erzielt werden wird. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Wie in Kapitel 4.8.6.2 der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschrieben, wurde durch das Büro LAND ein Konzept zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen erarbeitet (vgl. LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 04.08.2023). Hierin werden baufeldbezogen die zurückzuhaltende Regenmenge (zur Errech- nung der zurückzuhaltenden Regenmenge wurde gemäß Abstim- mung und Merkblatt StEB das 100-jährige Regenereignis mit ei- ner Dauer von 5 min angesetzt) sowie das geschaffene oberirdi- sche Retentionsvolumen gegenübergestellt. Die zurückzuhal- tende Regenmenge wird im Bebauungsplan jeweils baugebiets- bezogen als Mindeststauvolumen festgesetzt. Dieses wird teil- weise auf Dachflächen, teilweise im Außenraum der Gebäude geschaffen. Ein entsprechender Nachweis ist im Baugenehmi- gungsverfahren zu erbringen (siehe auch Stellungnahme 5.2.3). Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 74 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.2. 25 Zu Abschnitt 5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Wie bereits zu Abschnitt 4.8.4 Artenschutz erwähnt, ist die Wirksamkeit der CEF-Maßnahme (Zwergfledermaus) vor dem Eingriff zu gewährleisten und durch Monitoring nach- zuweisen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 5.2.16 5.2. 26.1 Zu Abschnitt 5.8. Zusammenfassung Pflanzen Von dem Erhalt eines Großteils der wertvollen Bäume kann keine Rede sein, da von 83 kartierten Bäumen, le- diglich 32 Bäume erhalten werden (also deutlich weniger als die Hälfte!), und dieser Erhalt keine Erwähnung in der textlichen Festsetzung findet. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 5.2.12 5.2. 26.2 Tiere Leider wird hier weder die CEF-Maßnahme (Zwergfleder- maus) noch der Nachweis über die Blauflüglige Ödland- schrecke und den Kurzschwänzigen Bläuling erwähnt. Vorkommen des Gartenschläfers wurden nicht geprüft, und das Vorkommen von Spatzen wurde übersehen. Mit großem Befremden ist uns folgende Annahme aufge- fallen: „Mit Umsetzung der vorhabenbezogenen Bebauungspla- nung werden ubiquitäre Arten in das nahe Umfeld des Plangebietes ausweichen, wo sie entsprechenden Le- bensraum finden werden“. Vielmehr ist in Köln davon aus- zugehen, dass alle günstigen und verfügbaren Reviere bereits besetzt sind und den Tieren so keine Ausweich- möglichkeit mehr zur Verfügung steht. Vielmehr ist es doch so, dass bereits jetzt aufgrund der Vernichtung von Lebensräumen um jedes Revier und jeden Brutplatz ge- kämpft wird, und ganze Bruten verloren gehen, weil auf weniger oder nicht geeignete Brutplätze ausgewichen werden muss. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 5.2.21 Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) liefert Vorgaben, für welche Arten im Falle einer Be- troffenheit Ausgleichsmaßnahmen notwendig werden. Das MKULNV geht davon aus, dass für die „nicht-planungsrelevan- ten“ Vogelarten keine Beeinträchtigung der ökologischen Funk- tion der Lebensstätten abzusehen ist, da diese ubiquitären Vogel- arten wenig Ansprüche an ihre Lebensräume besitzen und somit auf vorhandene Lebensräume im Umfeld der Eingriffsbereiche ausweichen können. Die Verwaltungsvorschrift Artenschutz (VV- Artenschutz, MKULNV 2016) konkretisiert den Umgang mit den „nicht-planungsrelevanten“ Vogelarten, also den nicht gefährde- ten, ubiquitären Vogelarten. Für diese Vogelarten gilt nach VV- Artenschutz: „Die übrigen FFH-Anhang IV-Arten und europäi- schen Vogelarten sind entweder in Nordrhein-Westfalen ausge- storbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer. Solche unsteten Vorkommen können bei der Entscheidung über die Zu- lässigkeit eines Vorhabens sinnvoller Weise keine Rolle spielen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 75 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Oder es handelt sich um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähig- keit. Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen wer- den, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Popula- tion, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Le- bensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tö- tungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko).“ Und weiter: „Die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung ein- zeln geprüften Arten sind im Rahmen des Planungs- oder Zulas- sungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Nichtvorliegen der Ver- botstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise in der ASP zu dokumentieren. In dem Protokoll einer Artenschutzprü- fung (vgl. Anlage 2) ist hierfür unter Teil A.) ein gesondertes Be- arbeitungsfeld vorgesehen.“ In der Artenschutzprüfung zum Be- bauungsplan wurde das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände in geeigneter Weise dokumentiert und diese Arten im Protokoll zur Artenschutzprüfung angeführt. Der Umgang mit den nicht-pla- nungsrelevanten Vogelarten in der Artenschutzprüfung entspricht demnach vollumfänglich den Vorgaben des MKULNV bzw. der Verwaltungsvorschrift Artenschutz. 5.2. 27 Zu Abschnitt 8.1 Durchführungsvertrag Der Erhalt des alten Baumbestandes findet hier leider keine Erwähnung und muss ergänzt werden. Generell regen wir für das Vorhaben eine ökologische Baubegleitung an. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die zu erhaltenden Baumstandorte werden im Bebauungsplan festgesetzt. Des Weiteren gelten die Regeln der Baumschutzsat- zung der Stadt Köln. Eine vertragliche Sicherung im Durchfüh- rungsvertrag wird daher als nicht erforderlich erachtet. Der Hinweis zur ökologischen Baubegleitung wird zur Kenntnis genommen. 5.3 Kommentare zum Grünordnungsplan (GOP) Der erwähnte Grünzug Charlier besteht leider aus ökolo- gisch wenig wertvoller Bepflanzung (sogenanntes „Beton- Grün“) und sollte ökologisch aufgewertet werden. Keines- Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Zu Gestaltung/Pflege Grünflächen Die Auswahl der Pflanzen sowie deren Pflanzung, Erhalt und Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf nach ökologischen Gesichtspunkten, den Anforderungen der Stadt Köln und den gel- tenden Regeln der Technik (z. B. Substratmenge und -qualität). Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 76 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung falls sollten die Grünflächen in dem Bauvorhaben eben- falls derart ökologisch minderwertig gestaltet und gepflegt werden wie der Grünzug Charlier. Wie bereits zu Abschnitt 4.6.2 Öffentliche Parkanlagen er- wähnt, ist die erhebliche Überbelastung der öffentlichen Parkanlagen nicht akzeptabel. Deshalb müssen diese dringend erweitert werden, damit für jeden Bewohner / jede Bewohnerin ausreichend Platz zur Verfügung steht (10 m²/Bewohner*in). Auch für Natur und Tiere wird der Nutzungsdruck auf die Parkanlagen durch die menschliche Überbelastung deut- lich erhöht. Der auf S. 50 beschriebenen Anordnung von Längspark- plätzen unter den Bestandsplatanen (Deutz-Mülheimer Straße) widersprechen wir, auch wenn die Baumscheiben mit einem Überfahrungsschutz versehen werden. Diese sind derzeit nicht als Parkplätze ausgewiesen, dennoch werden die Freiflächen zwischen den Platanen unberech- tigterweise zum Parken genutzt (s. GOP S. 50), was die Stadt Köln leider bisher geduldet hat. Die gilt auch für die baumüberstandenen Besucherpark- plätze (L6 Begrünung der Hafenstraße). Den Vorschlag einer Vertragsstrafe für die Durchführung von Begrünungsmaßnahmen, die die Sicherung des dau- erhaften Erhalts erhöht (s. S. 60), befürworten wir sehr. Eine Vertragsstrafe sollte daher festgesetzt werden. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass auf den Einsatz von Gabionen, wie diese leider am Rheinkai etwas weiter nördlich aufgestellt wurden, verzichtet werden sollte. Zu Umfang öffentliche Parkanlagen Siehe Stellungnahme 5.2.9 Zu Längsparkplätzen unter Bestandsplatanen Um den Bestandsbäumen entlang der Deutz-Mülheimer Straße bessere Entwicklungsmöglichkeiten zu geben, werden im Rah- men der Planung die Bauflucht (im Gegensatz zum rechtskräfti- gen Fluchtlinienplan) von der Straße abgerückt und die Baum- scheiben vergrößert. Die bisherigen Stellplätze werden, bis auf fünf Stellplätze im südlichen Bereich, zugunsten eines zusam- menhängenden Straßenbegleitgrüns aufgegeben. Zu Stellplätze in der Hafenstraße Die bisher ungeordnete Hafenstraße erfährt im Rahmen des Vor- habens eine Erschließungsplanung nach den anerkannten Re- geln der Technik. Dazu gehören auch angemessene Dimensio- nierungen und Abstände von Baumscheiben und Parkstreifen. Die 19 zu pflanzenden Bäume tragen hierbei zu einer ökologi- schen Aufwertung der Straße bei. Zu Vertragsstrafe Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Instrument der Vertragsstraße ist ohnehin Bestandteil des Durchführungsvertra- ges, um dessen Durchsetzung zu garantieren. Zu Gabionen Gabionen sind im Rahmen der Planung nicht vorgesehen. 5.4 Kommentare zum SV-Bericht zu Voruntersuchungen und möglichen Eingriffen an geschützten Bäumen im Zuge von geplanten Baumaßnahmen vom 23.04.2019 Die geplanten Eingriffe in die Starkastbereiche lehnen wir ab. Kenntnisnahme Die Beurteilung, ob die im Rahmen der Baumaßnahmen erforder- lichen Eingriffe in die Starkastbereiche der Bestandsbäume unter die verbotenen Maßnahmen des § 4 der Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, erfolgt nicht auf Ebene des Bebauungsplanver- fahrens. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 77 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.5 Kommentare zur Artenschutzrechtlichen Prüfung Zu Abschnitt 7.1 Maßnahmen zu Vermeidung und Mini- mierung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen Bzgl. Maßnahme ASP-V7 – Verminderung bau- und be- triebsbedingter Lichtemissionen: siehe Generelle Hinweise zu Lichtimmissionen (siehe Punkt 5.7) Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 5.7 5.6 Generelle Hinweise zu naturnaher Grünflächengestaltung (auch Privatgärten): Wie bereits ausgeführt, regen wir an, weitere ver- pflichtende Festsetzungen bezüglich einer naturnahen Grünflächen-/Gartengestaltung vorzunehmen, deren Um- setzung langfristig sichergestellt und kontrolliert wird. Hierzu gehören z.B.: • Keine (Teil-)Versiegelungen der Gärten / keine Schot- tergärten • Heimische Wildpflanzen/Wildblumen und Gehölze an- pflanzen • Totholz als Lebensraum schaffen • Nisthilfen für Wildbienen/Insekten und Vögel anbrin- gen • Wasserstellen einrichten • Möglichst selten mähen / kein Einsatz von Mähroboter • Kein Einsatz von Pflanzenschutzmittel, Torf oder syn- thetischem Dünger • Ausschließlich nach unten zum Boden gerichtete Be- leuchtung mit insektenunschädlichen Wellenlängen; keine weiträumige ungerichtete Ausleuchtung durch flutlicht-ähnliche Strahler, auch nicht mit Bewegungs- meldern versehen • Kein Einsatz von Dekorbeleuchtung wie Lichtkugeln, Bodenstrahler oder Lichterketten • Kein Anstrahlen von Bäumen und Büschen • keine Ultraschall-Vergrämungseinrichtungen Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Bei den Hinweisen handelt es sich, um solche die eher auf klassi- sche Wohn- bzw. Einfamilienhausgebiete zutreffen. So wird es hier keine Privatgärten, sondern gemeinschaftliche Freiflächen geben, die teilweise als Spielflächen genutzt werden. Die Art der Bepflanzung geht aus den Pflanzfestsetzungen hervor, die sich aus dem Grünordnungsplan ableiten. Es handelt sich bei den Au- ßenanlagen um Freiräume mit einem sehr urbanen Charakter. Totholz wird daher aus gestalterischen Gesichtspunkten als eher unpassend erachtet. Auf Nisthilfen für Wildbienen sollte zumin- dest in den ebenerdigen Außenbereichen verzichtet werden, um hier die Nutzbarkeit, insbesondere für Kinder, zu gewährleisten. Nisthilfen für Vögel können durchaus angebracht werden. Wasserstellen würden die nutzbaren Außenräume weiter reduzie- ren und sollen daher ebenfalls nicht vorgesehen werden. Die Häufigkeit der Mahd und der Einsatz von Pflanzenschutzmit- teln/Torf/Dünger sind Aspekte, die nicht auf Ebene der Bauleitpla- nung zu regeln sind. Bezüglich einer artenschutzgerechten Beleuchtung enthält der Bebauungsplan bereits einen entsprechenden Hinweis. Die Anregung zum Ausschluss von Ultraschall-Vergrämungsein- richtungen wird zur Kenntnis genommen. Die Auswahl der Pflanzen sowie deren Pflanzung, Erhalt und Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf nach ökologischen Gesichtspunkten, den Anforderungen der Stadt Köln und den gel- tenden Regeln der Technik (z. B. Substratmenge und -qualität). Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 78 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Für alle Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen sind heimische und standorttypische Arten zu wählen, darunter insbesondere solche, die ökologisch wertvolle Artenge- meinschaften darstellen bzw. ermöglichen (Pflanzenge- meinschaften mit einem über das Jahr zeitlich möglichst breiten Blühzeitraum, früchtetragende Pflanzen und Ge- hölze). Dazu muss ein Konzept vorgelegt werden, das garantiert, dass diese Bepflanzung langfristig gepflegt und erhalten wird. Während der Baustellenmaßnahme sind für den zu erhaltenden Baumbestand geeignete Schutzmaßnahmen darzulegen und durchzuführen. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass sämtliche Pflanzungen bzw. Anlagen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. Ein darüber hinausgehenden Pflege- und Erhaltungskon- zept ist im Rahmen des Bebauungsplans nicht erforderlich. Glei- ches gilt für den zu erhaltenden Baumbestand. Schutzmaßnah- men während der Baustellenmaßnahme sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 5.7 Generelle Hinweise zu Lichtimmissionen Es finden sich leider keine Vorgaben zum Schutz vor schädlichen Beleuchtungseffekten/Lichtverschmutzung, weder für die Bauphase noch für die Besiedlung. Grund- sätzlich ist auf insektenfreundliche Beleuchtung zu ach- ten, die auf das absolut notwendige Maß beschränkt wird und deren Lichtfall die Horizontale keinesfalls überschrei- tet. Entsprechende Vorgaben sollten festgesetzt und zur Auflage gemacht werden und ein Beleuchtungskonzept entwickelt werden, welches auch für die vorder- und rück- seitigen Gärten verbindlich gilt. Allgemein darf Beleuchtung • nur dort erfolgen soll, wo sie notwendig ist • nicht über die notwendige Intensität hinausgehen • nur im tatsächlich benötigten Zeitraum erfolgen • eine Anstrahlung von Naturobjekten und Bauwerken ist zu vermeiden – darf nicht durch Leuchten erfolgen, deren Temperatur 60 Grad übersteigt • auf kurzwellige Lichtanteile muss verzichtet werden • das Licht muss nach unten gerichtet sein und darf nicht seitlich oder nach oben abstrahlen Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Ein Beleuchtungskonzept ist nicht zwingender Bestandteil eines Bebauungsplans. Dennoch enthält der Bebauungsplan unter den Hinweisen zum Artenschutz bereits folgenden Hinweis bezüglich der Beleuchtung: „Eine das notwendige Maß überschreitende Beleuchtung des Baustellenbereiches sowie der geplanten Gebäude und Grünan- lagen ist zu unterlassen, um Fledermausarten und nachtaktive Wirbellose als deren Nahrungsquelle möglichst wenig zu stören und die Gefahr einer Tötung von Insekten zu verringern. Die Be- leuchtung sollte möglichst von oben herab erfolgen und somit möglichst wenig in die umgebenden Gehölzbestände oder in den Himmel abstrahlen, um die Lockwirkung auf Insekten sowie mög- liche Irritationen von Fledermäusen und nachts ziehenden Vogel- arten zu reduzieren. Um die Anlockwirkung auf Insekten noch- mals zu reduzieren, ist der Einsatz von Natriumdampflampen o- der LED-Lampen zu empfehlen.“ Ein solcher Hinweis wird aus Artenschutz-Gesichtspunkten regel- mäßig aus ausreichend erachtet. Eine eigene Festsetzung hierzu ist nicht erforderlich. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 79 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Ein entsprechendes Beleuchtungskonzept ist den Ausle- gungsunterlagen nicht zu entnehmen. Es ist unbedingt nachzureichen. 5.8 Wir regen an, die Naturschutzverbände bei künftigen Vor- haben zusammen mit den Trägern öffentlicher Belange förmlich zu beteiligen und über solche Vorhaben zu infor- mieren. Davon abgesehen ist der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde immer zwingend zu be- teiligen. Abschließend möchten wir Sie bitten, uns über das wei- tere Verfahren informiert zuhalten. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6 6.1 In GE1 nördlicher Bereich am Übergang zu M1: Hier sollte erdgeschossig ein Verkauf mit Verzehrmöglich- keit (…) auf einer Terrasse möglich sein. Bitte ergänzen Sie dies in zeichnerischen Form in den Plänen und in der textlichen Festschreibung zum B-Plan. Da es sich bei die- ser Fläche um Flutungsflächen im Hochwasserfall han- delt, kann auch eine mobile Einrichtung vorgesehen wer- den. (…) Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Hier ist eine Terrasse vorgesehen, welche zu einer Belebung des Rheinboulevards beitragen kann. Eine öffentlich zugängliche Gastronomie wäre an dieser Stelle zulässig. Ob diese eingerich- tet wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht fest. Dies ist unter anderem abhängig von den Absichten des Mieters. Aller- dings ist im benachbarten GE 2 (Lokschuppen) der Erhalt der dort eingerichteten Gastronomie mit Außenterrasse zum Rhein- boulevard vorgesehen. 6.2 G1 (öffentliches Gehrecht) nördlicher Bereich: Die Ausführung des Weges soll barrierefrei sein. Bitte er- gänzen Sie dies in der textliche Festschreibung zum B- Plan. Eine reine Treppenanlage ist in Anbetracht der di- rekten Zuwegung zu M1 nicht ausreichend, da dieser Weg für Familien mit Kindern (Kindern im Kinderwagen, im Buggy, auf Bobby Car oder Roller) als kürzester Weg zum Spielplatz in M1 und der Freizeitwiese genutzt werden wird. Gehbehinderten Personen sollte auch der kürzeste Weg zu M1, der Freizeitwiese und des rechtsrheinischen Rheinufers im Richtung Norden ermöglicht werden. Pla- nungsrechtlich muss hier das gesamte Planungsgebiet Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der barrierefreie Durchgang zur Hafenstraße befindet sich zwi- schen den Baufeldern 2.1 und 2.2. Die Verbindung (Gehrecht) zwischen dem Baufeld 1 und dem nördlichen Nachbarn wird überlagert durch ein Fahrrecht für den Nachbarn, das einerseits die dortige Feuerwehrumfahrung si- cherstellt und andererseits der Erschließung der hafenseitigen Stellplätze des Nachbarn ermöglicht. Es würden für eine barrierefreie Verbindung zur Hafenstraße nur 12,5 m bei einer Höhendifferenz von 2,5 m verbleiben. Dies ist sowohl für eine Rampe (ca. 50 m) noch für eine Treppenanlage mit integrierter Zickzack-Rampe (ca. 35 m) deutlich zu wenig Platz. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 80 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Mülheimer Süden gesehen werden. Sicherlich die Hälfte des östlich gelegenen Deutz-Areals (immerhin rd. 10 Hek- tar mit ca. 1.250 Wohneinheiten) nimmt diesen Weg als kürzeste Möglichkeit. Die Fußgängerbrücke zum Gebäude in Baufeld 4 wird durch eine Liftanlage barrierefrei ausgebildet. 6.3 Textl. Festsetzung Punkt 6 Stellplätze, Punkt 6.1: "die Zahl der notwendigen Pkw-Stellplätze nach § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 berech- net und um den Faktor 0,5 reduziert wird." Nach Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 ist für das Baugebiet der Reduktionsfaktor von 40 % möglich. Im B-Plan soll eine weitere Reduzierung um 10 % festge- schrieben werden. Es ist nicht zu erwarten, dass Bewoh- ner von Eigentumswohnungen oder Mieter von freifinan- zierten Wohnungsbau in dieser exklusiven Lage auf Autos verzichten werden. Die Festschreibung der Reduzierung um den Faktor 0,5 soll gestrichen werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Auch im frei finanzierten Wohnungsbau gibt es in der Stadt einen rückläufigen Trend, was den Besitz eines eigenen Autos angeht. Häufig stehen Tiefgaragen, die nach den alten Stellplatzschlüs- seln konzipiert wurden, zu großen Teilen leer. Alternative Mobili- tätsangebote, wie Carsharing, Bikesharing, Lastenradverleih, Fahrradstellplätze und die geplante Stadtbahnlinie befördern hier die Umstieg auf den sogenannten Umweltverbund. Daher wird an der beschriebenen Reduzierung der Stellplatzzahl festgehalten. 7 Das Lindgens-Areal soll sicherlich zu einem vollwertigen Lebensraum für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln ausgebaut werden, das den heutigen Ansprüchen an Le- ben, Wohnen und Arbeiten sowie gesunden Lebensbedin- gungen entspricht. Dabei fällt auf, dass - der Anteil des sozialen Wohnungsbaus sehr niedrig liegt (10 %) - das Thema altersgerechtes Wohnen kaum aufgegrif- fen wird - die kulturelle Teilhabe vor Ort nicht möglich ist, weil dafür keine Flächen vorgesehen sind - das Umfeld des 20-stöckigen Hochhauses nicht bevöl- kerungsfreundlich geplant ist. Das bezieht sich auf die zur Verfügung stehende Fläche, als auch auf deren Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Zu sozialem Wohnungsbau Siehe Stellungnahme 2.1.8 Zu altersgerechtem Wohnen Im Rahmen des geplanten Wohnungsbaus sind selbstverständ- lich auch altersgerechte Wohnangebote möglich. Dies wird je- doch nicht im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes festgesetzt, um das Nutzungsspektrum hier nicht unnötig ein- zuengen. Zu kulturelle Teilhabe Auch zur kulturellen Teilhabe werden auf Bebauungsplanebene keine Festsetzungen gemacht, die zu einer Einengung des Nut- zungsspielraums führen würden. Dabei ist immer zu berücksichti- gen, dass das Vorhaben im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 81 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Nutzungsmöglichkeiten. Ein Platz wie der Wiener Platz muss vermieden werden. - die Auswirkungen der Planungen auf die angrenzen- den Bereiche wie das OLQ nur unzureichend beachtet werden. - im Areal nur geringe Möglichkeiten für den Aufenthalt von Jugendlichen und Kindern bestehen, die eine gute Qualität im Bereich der Freizeitgestaltung haben, als auch die kostenlose Nutzung von Flächen ermögli- chen. Der für mich wichtigste Punkt betrifft jedoch die im Zuge des Klimawandels immer deutlicher werdende Notwendig- keit von Grünflächen, die von der Bevölkerung nutzbar sind. Diese sind nicht in ausreichender Form vorgesehen. Da in den umliegenden Gebieten keine Ausweichflächen bestehen, werden die zur Verfügung stehenden Flächen zu stark genutzt werden. Das rechtsrheinische Köln ist schon in vielfältiger Weise durch zu hohe Verdichtung und geringe Grünflächen be- lastet. Hier sollte in einem neuen Areal nicht ein Fehler gemacht werden, der den Erfordernissen der Zukunft un- wiederbringbar nicht entspricht. innerhalb einer bestimmten zeitlichen Frist ab Satzungsbeschluss umzusetzen ist. Dies geht jedoch nur, wenn sich für die festge- setzten Nutzungen auch entsprechende Interessenten finden, welche sich vertraglich zu einer Realisierung verpflichten. Nichts desto trotz sind Angebote zur kulturellen Teilhabe im Rah- men des Bebauungsplans umsetzbar. Zu Umfeld des 20-stöckigen Hochhauses Um eine qualitätvolle Einbindung des Hochhauses zu gewährleis- ten, wurde – neben der Beurteilung des Hochhauses selbst durch die „ständige Jury“ – ein freiraumplanerischer Wettbewerb zur Gestaltung des angrenzenden Stadtplatzes durchgeführt. Auf Grundlage des Siegerentwurfes soll nun die Gestaltung der Platz- fläche realisiert werden. Zum Wiener Platz unterscheidet sich der neu zu schaffende Platz allein durch seine dezentrale Lage und seine deutlich kleinere Di- mension. Auch soll der Platz zwar durch Nutzungen belebt wer- den, dennoch wird hier nur ein deutlich geringeres Angebot an Einzelhandelsnutzungen möglich sein als am Wiener Platz. Zu Auswirkungen auf angrenzende Bereiche Die Auswirkungen der Planungen auf die angrenzenden Bereiche wurden im Rahmen aller gutachterlichen Untersuchungen (Ver- kehr, Lärm, Schadstoffe, Verschattung etc.) ermittelt. Zu Aufenthalt von Jugendlichen und Kindern Trotz seines Defizits an öffentlichen Grünflächen mit der Zweck- bestimmung „Parkanlage“ (siehe auch Stellungnahme 5.2.9) weist das Plangebiet eine ausreichende Deckung an öffentlichen und privaten Spielplatzflächen auf. Darüber hinaus bestehen in- nerhalb des Plangebiets und im näheren Umfeld weitere öffentli- che und öffentlich nutzbare Freiflächen, die auch von Kindern und Jugendlichen genutzt werden können, allen Voran der Rhein- boulevard sowie der Kinder- und Jugendpark. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 82 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Zu öffentliche Grünflächen Siehe Stellungnahme 5.2.9 8 Mir scheint es leider so zu sein, dass im Lindgens-Areal zu viel abgerissen wird und somit Identität der Industriege- schichte in Köln-Mülheim verloren geht. Es sollte unbe- dingt so weit wie möglich aus dem Bestand entwickelt werden, allein schon aus Klimaschutzgründen. Auch das geplante Hochhaus wirkt sich nachteilig auf die Identität und die umliegenden Flächen aus. Ich bitte das zu über- denken. Zudem vermisse ich eine Quote von 30 % beim sozialen Wohnungsbau. Ich würde mir eine Durchmi- schung auch mit Wohneigentum wünschen. Es sollte ein Quartier für die Bürger mit viel Grün und vor allem Raum für Begegnung entstehen. (…) Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Zu Erhalt des Gebäudebestands Der industrielle Charakter des Lindgens-Areals ist von hoher Be- deutung und spielt bei der planerischen Entwicklung eine ent- scheidende Rolle. So werden, über die denkmalgeschützten Ge- bäude hinaus, zahlreiche Gebäude erhalten und prägen das Ge- sicht des zukünftigen Lindgens-Areals. Im Vergleich zu den ande- ren Quartieren des Mülheimer Südens entsteht damit ein Quar- tier, das deutlich aus dem Bestand heraus entwickelt wird. Das Hochhaus kann zusätzlich zu den Bestandsgebäuden eine neue Landmarke setzen und identitätsstiftend wirken. Zu Quote sozialer Wohnungsbau Siehe Stellungnahme 2.1.8 Zu Durchmischung mit Wohneigentum Die Realisierung von Eigentumswohnungen ist vorstellbar. Eine Durchmischung mit den geförderten Wohnungen innerhalb eines Gebäudes wird jedoch – u.a. aufgrund der unterschiedlichen An- forderungen – als schwierig erachtet. Zu Quartier für die Bürger Mit der Nutzungsmischung und der öffentlichen Durchwegung durch zahlreiche Geh- und Fahrrechte wird ein Stadtquartier für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen. Zu Quartier mit viel Grün Siehe Stellungnahme 5.2.9 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung vom 19.09. bis 04.10.2024: Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Kölner Schiffswerft Deutz GmbH & Co. KG (durch Lu- ther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) (…) Unsere Mandantin rügt rechtlich erhebliche Mängel im bisherigen Verfahren. Diese lassen es nicht zu, eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Belange unserer Mandantin auszuschließen. Sie behält sich deshalb vor, einen etwaig aufgestellten Bebauungsplan mit einem Nor- menkontrollantrag anzugreifen. Zur Begründung verweisen wir auf unsere beigefügten Stellungnahmen vom 22. Dezember 2023 und vom 4. Ja- nuar 2024, deren Inhalt wir hiermit vollständig zum Ge- genstand der erneuten Offenlegung machen. Wir halten zudem fest, dass Sie der Planung weiterhin die in unseren vorgenannten Stellungnahmen substantiiert als unzu- reichend gerügte schalltechnische Untersuchung der ADU Cologne vom November 2022 zugrunde legen. Dies wird hiermit erneut gerügt. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1a und 1b der Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs vom 30.11.2023 bis 12.01.2024
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/61/613-1 Vorlagen-Nummer 3229/2024 Freigabedatum 06.11.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 69472/01 Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mülheim Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 69472/01 für das Gebiet nördlich des Auenweges, südlich der Fußgängerbrücke über das Hafenbecken (Katzenbuckel), öst- lich des Rheinboulevards bzw. dem Mülheimer Hafen, und westlich der Deutz-Mülhei- mer Straße —Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mülheim— abgegebenen Stellung- nahmen gemäß Anlagen 3–6; 2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 69472/01 —Arbeitstitel: Lindgens- Areal in Köln-Mülheim— mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bau- gesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) — jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung (Anlage 7). Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.12.2024 Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2024 Rat 12.12.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung Das Lindgens-Areal ist Teil des städtebaulichen Planungskonzeptes "Mülheimer Süden inklu- sive Hafen", das eine nutzungsstrukturelle, städtebauliche und freiraumplanerische Perspek- tive für die größte innerstädtische Konversionsfläche Kölns aufzeigt. Die Konzeption wurde seinerzeit durchgeführt, um eine planvolle Entwicklung und Neustrukturierung der ehemals in- dustriell genutzten Flächen im Mülheimer Süden anzustoßen. Die angespannte Situation auf dem Kölner Wohnungsmarkt, der Nutzungsdruck auf Flächen im Innenbereich und der abseh- bare zusätzliche Wohnraumbedarf einer wachsenden Kölner Bevölkerung waren weitere Gründe, das zentral gelegene Gebiet, dem stadtentwicklungspolitisch eine hohe Bedeutung zukommt, einer abgestimmten Gesamtentwicklung zuzuführen. Städtebauliches Konzept Das Lindgens-Areal wird nach dem erfolgten abgeschlossenen Rückbau der ehemaligen Pro- duktionsstätten der Firma Penox entsprechend dem städtebaulichen Bebauungsplankonzept neu geordnet. Nutzungsstrukturell soll eine Mischnutzung aus Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe festgesetzt werden. Durch die Mischnutzung sowie die Schaffung eines gestalteten Platzes am neuen Hochpunkt mit ansprechender Gestaltung soll ein belebtes und urbanes Quartier entstehen. Die städtebaulichen Entwürfe wurden während des gesamten Bauleitplanverfahrens durchge- hend mit der ständigen Jury Mülheimer Süden abgestimmt. Ziel der Planung ist es, durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die planungsrechtli- chen Voraussetzungen für die Ergänzung und zeitgemäße Weiterentwicklung des von großen Solitärbauten und Industriehallen geprägten Areals, unter weitest gehendem Erhalt des alten Gebäudebestands, zu schaffen. Entsprechend dem Flächennutzungsplan wird ein Gewerbegebiet und Urbanes Gebiet festge- setzt, weiterhin für die 6-gruppige Kindertagesstätte eine Fläche für Gemeinbedarf. Es sind 406 Wohneinheiten, davon ein Teil geförderter Wohnungsbau, neben den Büro- und Gewer- beflächen in einer Größenordnung von ca. 24.000 qm, vorgesehen. Vor dem geplanten Hoch- punkt Ecke Hafenstraße/Auenweg entsteht ein öffentlicher Platz. Im Hochpunkt selbst sind Gastronomie, Einkaufsmöglichkeiten sowie Wohnen vorgesehen. Die fußläufige Durchquerung zum Rheinboulevard, die Erschließung aber auch die Umset- zung des Mobilitätskonzeptes sowie der Umgang mit dem Hochwasser wurden gutachterlich untersucht und werden planungsrechtlich gesichert. Auswirkungen auf den Klimaschutz Die Einhaltung der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln (KLL) erfordert eine frühe Be- rücksichtigung dieser Belange im Planungsverfahren. Entsprechend wurde der Stichtag für die Berücksichtigung der KLL so gewählt, dass Bebauungsplanverfahren, für die eine Behörden- beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bereits durchgeführt wurde, die also mithin in einem sehr konkreten und fortgeschrittenen Planungsstadium sind, die Anforderungen nicht erfüllen 3 müssen. Voraussichtlich wäre in diesen Verfahren ein aufwändiger und erheblicher, zeit- und kostenintensiver Änderungsaufwand erforderlich, um die Anforderungen der KLL einzuhalten. Entsprechend ist als Stichpunkt für die Frage, ob die KLL anzuwenden sind oder nicht, immer die erste Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu sehen. Die Durchführung eine zweiter (wiederholten) Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der KLL. Die geplante und festgesetzte Dachbegrünung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes trägt zu einer erhöhten Dämmung von Dachflächen bei und damit zur Emissionsminderung. Die Plangebäude werden entsprechend den dann aktuellen Anforderungen bundes- und lan- desgesetzlicher Vorgaben zum Klimaschutz errichtet und mit modernen Heizungsanlagen be- trieben. Verfahrensablauf, Vorberatung und Umstellung auf einen vorhabenbezogenen Bebauungs- plan Um das städtebauliche Konzept im Rahmen des Bauleitplanverfahrens effizient und bestmög- lich steuernd fortzuführen, wurde sich mit der Eigentümerin darauf geeinigt – anders als ur- sprünglich vom Stadtentwicklungsausschuss am 22.01.2015 beschlossen (Vorlagen-Nr. 2827/2014; Aufstellung eines Bebauungsplanes, Bekanntmachung im Amtsblatt am 11.03.2015) – das Bauleitplanverfahren als vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) fort- zuführen (inklusive Durchführungsvertrag, vgl. Anlage 13). Der Satzungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgt nach § 10 Abs. 1 BauGB. Für das Bebauungsplan Verfahren wurde im Februar 2015 Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die früh- zeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand am 28. Januar 2015 statt. Es kam zu Verzögerungen, da die Verkehrsströme in Mülheim und Deutz intensiv gutachterlich untersucht werden mussten. Im Resultat wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet und mit den Fachdienststellen abgestimmt. Die Träger öffentlicher Belange sowie die Dienststellen wurden dann gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 17.12.2020 bis zum 26.02.2021 beteiligt. Am 25. April 2023 wurde im Lokschuppen der aktuelle Planungsstand, auch mit dem neuen Hochpunkt, im Rahmen einer Öffentlichkeitsveranstaltung vorgestellt. Da unter anderem das Thema Hochwasserschutz sehr lange mit den Fachämtern, den Stadt- entwässerungsbetrieben sowie der Bezirksregierung diskutiert wurde, erfolgte die Veröffentli- chung in der Zeit vom 30.11.2023 bis zum 12.01.2024 (siehe auch Vorlage Nr. 3541/2023). Hierzu wurden die Dienststellen und Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. Da nach der Veröffentlichung teilweise die Straßenbegrenzungslinien sowie der Grünordnungsplan ange- passt und die Gutachten mit fehlenden Anlagen ergänzt wurden, erfolgte eine erneute Veröf- fentlichung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 19.09. bis 04.10.2024. Bei dieser Veröffentlichung wurden die Begründung und der Umweltbericht ent- sprechend der Änderungen und Ergänzungen angepasst und sind damit in die Satzungsbe- gründung (Anlage 7) eingeflossen. Der Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 69472/01 kann nun mit der nach § 9 Abs. 8 BauGB beigefügten Begründung als Satzung beschlossen werden. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Geltungsbereich Anlage 3 Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öf- fentlicher Belange (TÖB) nach § 4 Abs. 1 BauGB Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Anlage 5 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung Träger öffentlicher Belange (TÖB) nach § 4 Abs. 2 BauGB 4 Anlage 6 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 7 Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 8 textliche Festsetzungen Anlage 9 vorhabenbezogener Bebauungsplan (Blatt 1) Anlage 10 vorhabenbezogener Bebauungsplan (Blatt 2) textliche Festsetzungen Anlage 11 Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 3) Anlage 12 Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 4) Ansichten Anlage 13 Entwurf des Durchführungsvertrages (liegt abschließend unterschrieben zur Ratssitzung vor)
Anlage 14: Durchführungsvertrag (final)
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Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan)
Nr. 69472/01 – „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim
Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen,
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
– nachfolgend „Stadt“ genannt –
und
die Lindgens & Söhne GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Lindgens Verwaltung GmbH, diese wiederum vertreten durch die
, Piccoloministraße 24, 51063 Köln,
- nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt -
- Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt -
schließen folgenden Vertrag:
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ......................................................................................................................................... 3
Teil I – Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................. 4
§ 1 – Gegenstand des Vertrags .............................................................................................. 4
§ 2 – Bestandteile des Vertrags.............................................................................................. 5
Teil II – Vorhaben ............................................................................................................................ 5
§ 3 – Durchführungsverpflichtung ........................................................................................... 5
Teil III – Verpflichtungen zum öffentlich geförderten Wohnungsbau, Kindertageseinrichtung und
öffentlichen Spielflächen .................................................................................................................. 8
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau ............................................................................. 8
§ 5 – Kindertageseinrichtung .................................................................................................. 9
§ 6 – Ausgleichzahlung für Inanspruchnahme einer städtischen Fläche für eine öffentliche
Spielfläche .................................................................................................................. 10
Teil IV – Bauordnungsrechtliche Pflichten ..................................................................................... 10
§ 7 – Stellplätze/Mobilitätskonzept ....................................................................................... 10
§ 8 – Private Spielfläche ....................................................................................................... 13
Teil V – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit .............................................. 13
§ 9 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln ..................... 13
§ 10 – Schutz des Mutterbodens .......................................................................................... 13
§ 11 – Artenschutz ............................................................................................................... 14
Teil VI – Sonstige Pflichten ............................................................................................................ 15
§ 12 – Gestaltung ................................................................................................................. 15
Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen ....................................................................................... 15
§ 13 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ................................................................................... 15
§ 14 – Vertragsstrafe ............................................................................................................ 16
§ 15 – Sicherung Vertragspflichten ....................................................................................... 19
§ 16 – Rechtsnachfolge ........................................................................................................ 21
Teil VIII – Schlussbestimmungen .................................................................................................. 21
§ 17 – Kostentragung ................................................................. .......................................... 21
§ 18 – Haftungsausschluss .................................................................................................. 22
§ 19 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ......................................................... 22
§ 20 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................. 22
§ 21 – Geltungsdauer ........................................................................................................... 22
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Präambel
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt auf der Grundlage des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes (Vorhaben- und Erschließungsplanes) Nr. 69472/01 – „Lindgens-Areal“
in Köln-Mülheim – (Anlagen 1 und 2) (nachfolgend lediglich „vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ genannt) auf einer circa 50.000 m²
großen Grundstücksfläche die Realisierung eines Quartiers mit einer Mischnutzung aus
Wohnen mit circa 405 Wohneinheiten und nicht wesentlich störendem Gewerbe zu erstel-
len.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich
„Plangebiet“) umfasst die nachfolgend aufgeführten Grundstücke Gemarkung Mülheim,
Flur 6. Das westliche Grundstück der Firma Lindgens & Söhne GmbH & Co. KG umfasst
die Flurstücke 1202, 1203 sowie 1204 mit einer Gesamtfläche von rund 17.740 m². Das
östliche Plangrundstück umschließt die Flurstücke 792, 1205, 1206, 1207 und 1208 mit ei-
ner Fläche von rund 21.950 m², von denen Teile in eine öffentliche Platzfläche im Bereich
Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße umgewandelt bzw. der öffentlichen Verkehrsfläche
der Deutz-Mülheimer Straße zugeschlagen werden sollen.
Darüber hinaus umfasst das Plangebiet die städtischen Flurstücke 793 und 2244/166 so-
wie Teile der städtischen Flurstücke 176/2, 931, 963, 964 und 1199 mit einer Gesamtflä-
che von rund 10.500 m². Summiert umfasst der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans eine Fläche von rund fünf Hektar.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ent-
spricht zugleich der Abgrenzung des Vorhaben- und Erschließungsplans. Der Vorhaben-
und Erschließungsplan umfasst somit, neben den Flächen im Eigentum des Vorhabenträ-
gers, auch Flächen im Eigentum der Stadt Köln.
In seiner Sitzung vom 22.01.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der
Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einzuleiten.
Im weiteren Verfahrensverlauf wurde besprochen und vereinbart, dass das Verfahren auf
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan umge-
stellt wird. Mit dem Satzungsbeschluss wird diese Umstellung durch den Rat der Stadt
Köln beschlossen.
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie-
ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver-
trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere verfügt die Vorhabenträgerin über
die Grundstücke im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans (Ausnahme städtische
Grundstücke).
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Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Gegenstand des Vertrags
(1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die Erschließung der Grundstücke
im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des
Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2).
Das Vorhaben betrifft die Weiterentwicklung des ehemaligen Lindgens-Areals mit
seiner bestehenden, teilweise erhaltenswerten Bausubstanz für eine gemischte Nut-
zung aus Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe. Nach den Festsetzun-
gen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind teilweise ausschließlich Wohn-
bzw. Gewerbenutzungen geplant. Insgesamt ergibt sich eine Nutzungsaufteilung, die
qualitativ und quantitativ einem urbanen Gebiet (MU) i.S.d. § 6a BauNVO entspricht.
Es sind rund 405 Wohneinheiten vorgesehen, die ausschließlich in den geplanten
Neubauten, vorwiegend innerhalb der Gebiete MU 1 und MU 2, untergebracht wer-
den. Stadtbildprägend ist am südlichen Ende des Plangebietes östlich der Hafen-
straße die Realisierung eines städtebaulichen Hochpunktes (Mühlenturm) beabsich-
tigt.
Wesentliche Teile des Vorhabens sollen durch Änderung bzw. Nutzungsänderung
des vorhandenen Gebäudebestandes umgesetzt werden. Hiermit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass die im Plangebiet vorhandene Bausubstanz teilweise er-
haltenswert ist. Sollte sich im Zuge der Genehmigungsplanung für die einzelnen Bau-
abschnitte herausstellen, dass die vorhandene Bausubstanz nicht erhalten werden
kann, ist die Vorhabenträgerin zum Ersatzneubau berechtigt. Ein etwaiger Neubau
hat sich in Kubatur und Gestaltung an dem vorhandenen Gebäudebestand zu orien-
tieren. Die Gestaltung ist in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und ggf. durch
die Ständige Jury Mülheimer Süden zu beraten und zu begleiten.
In der Fläche für Gemeinbedarf wird eine Kindertagesstätte mit Außenbereich (im
Bereich der Maßnahmenfläche M10) geschaffen. Neben dem im Gebiet MU 2 vorge-
sehenen 7-geschossigen Gebäudekörper an der Deutz-Mülheimer Straße wird im
Außenbereich eine Mobilitätsstation berücksichtigt. Innerhalb des Gebietes MU 3 sol-
len Wohnungen und im EG nicht störendes Gewerbe realisiert werden. Das im Ge-
biet GE 2 bestehende Gebäude (sog. Lokschuppen) ist als Gastronomie mit Außen-
gastronomie beantragt. Das Gebäude innerhalb des Gebietes GE 1 soll als Büroge-
bäude genutzt werden.
Zur Belebung des neuen Stadtplatzes nördlich des Auenweges ist die Ansiedlung
von kleinflächigen Einzelhandels- und Gewerbeangeboten geplant. Zur Gestaltung
des Stadtplatzes selbst wurde ein städtebaulicher Ideen- und Realisierungswettbe-
werb ausgelobt, aus dem das Büro GDLA | Gornik Denkel Landschaftsarchitektur
PartG mbB als Sieger hervorgegangen ist (Anlage 8). Der Wettbewerbsbeitrag ist
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Grundlage für die Konkretisierung der Platzgestaltung im Rahmen der weiteren Er-
schließungsplanung nach den rechtlichen und fachlichen Vorgaben zur Ausgestal-
tung öffentlicher Verkehrsflächen.
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgrenzten Grundstücke.
§ 2 – Bestandteile des Vertrags
(1) Bestandteile des Vertrags sind:
Anlage 1: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 69472/01 –
Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mülheim
Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereich des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans Nummer 69472/01 Teil 1 und 2
Anlage 3: Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes
Anlage 4: Erschließungsregelungen
Anlage 5: Lageplan Erschließungsregelungen
Anlage 6: Grünordnungsplan (GOP)
Anlage 7: S tändige Jury / abgestimmte Gebäudefassaden/Perspektiven
Anlage 8: Ergebnis Wettbewerb Platzfläche
Anlage 9: Leitlinien zum Klimaschutz
Anlage 10: Artenschutzprüfung
Anlage 11: Letter of Intent vom 21.8.2019
Anlage 12: Mobilitätskonzept Lindgens-Areal, Mülheim Süd (BERNARD Gruppe)
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll-
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.
Teil II – Vorhaben
§ 3 – Durchführungsverpflichtung
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschrie-
benen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha-
ben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). Der Vertrag ersetzt keine notwendi-
gen Genehmigungen oder sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Die Vorhabenträ-
gerin wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch
etwa notwendigen privatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens
auf eigene Kosten einholen.
(2) Es ist beabsichtigt, das Vorhaben in insgesamt 10 Bauabschnitten zu realisieren:
Antragstellung
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a: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttre-
ten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen oder mehrere vollständige und
genehmigungsfähige Bauanträge für den ersten Teilabschnitt des Vorhabens (Bau-
felder BF 1.1 und 1.2) einzureichen;
b: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttre-
ten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen oder mehrere vollständige und
genehmigungsfähige Bauanträge für den zweiten Teilabschnitt des Vorhabens (Bau-
feld BF 4) einzureichen;
c: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttre-
ten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmi-
gungsfähigen Bauantrag für den dritten Teilabschnitt des Vorhabens (Baufeld BF
5.1c, Lokschuppen) einzureichen;
d: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttre-
ten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmi-
gungsfähigen Bauantrag für den vierten Teilabschnitt des Vorhabens (Baufeld BF
2.1, Magazingebäude) einzureichen;
e: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, einen vollständigen und genehmigungsfähi-
gen Bauantrag für den fünften Teilabschnitt des Vorhabens (Baufeld BF 2.2, Kita
nebst Freifläche)
so rechtzeitig einzureichen, dass die Einhaltung der Fertigstellungs-
frist nach Absatz 2 Sätze 8 und 9 eingehalten werden kann;
f : Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttre-
ten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen oder mehrere vollständige und
genehmigungsfähige Bauanträge für den sechsten Teilabschnitt des Vorhabens
(Baufeld BF 3), Unterabschnitt BF 3.2 (Sockel), sowie spätestens 36 Monate nach
dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen oder mehrere voll-
ständige und genehmigungsfähige Bauanträge für den sechsten Teilabschnitt des
Vorhabens (Baufeld BF 3), Unterabschnitt BF 3.1 (Hochhaus) einzureichen; die
Grenzziehung zwischen den Unterabschnitten BF 3.1 und 3.2 verläuft 5 m nördlich
der nördlichen Baulinie innerhalb des Baufeldes BF 3 und parallel zu dieser.
g : Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 72 Monate/6 Jahre (2031) nach
dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und
genehmigungsfähigen Bauantrag für den siebten Teilabschnitt des Vorhabens (Bau-
feld BF 2.3, Mennigehalle) einzureichen;
h : Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 84 Monate/7 Jahre (2032) nach
dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen oder mehrere voll-
ständige und genehmigungsfähige Bauanträge für den achten Teilabschnitt des Vor-
habens (Baufelder BF 2.5, 2.6 und 2.8) einzureichen;
i: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 84 Monate/7 Jahre (2032) nach
dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und
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genehmigungsfähigen Bauantrag für den neunten Teilabschnitt des Vorhabens (Bau-
feld BF 5.2, Zinkstaubhalle) einzureichen;
j : Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 84 Monate/7 Jahre (2032) nach
dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen oder mehrere voll-
ständige und genehmigungsfähige Bauanträge für den zehnten Teilabschnitt des
Vorhabens (Baufelder BF 5.1a, 5.1b und 5.3) einzureichen.
Bestandteil vollständiger Bauanträge sind auch die Unterlagen nach § 15 Abs. 3. Vo-
raussetzung für die Erarbeitung der Bauanträge ist die Freigabe der vorerwähnten
Unterlagen. Der Lauf der Fristen zur Einreichung der Bauanträge beginnt hiernach
mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, frü-
hestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen nach § 15 Abs. 3 freigege-
ben sind, sofern die Vorhabenträgerin eine etwaige Verzögerung der Freigabe nicht
zu vertreten hat.
Ausführung
Mit Ausnahme der vorstehenden Teilabschnitte e) (BF 2.2, Kita nebst Freifläche) und
f) (BF 3) wird die Vorhabenträgerin spätestens 24 Monate nach Wirksamkeit der je-
weiligen Baugenehmigung mit dem jeweiligen Teilabschnitt nach den vorstehenden
Regelungen beginnen. Mit dem Teilabschnitt nach vorstehendem Buchstaben f) (BF
3) wird die Vorhabenträgerin innerhalb von 30 Monaten nach Wirksamkeit der Bau-
genehmigung beginnen.
Fertigstellung
Den jeweiligen Teilabschnitt nach den vorstehenden Buchstaben a) bis d) wird die
Vorhabenträgerin innerhalb von 5 Jahren, den Teilabschnitt nach vorstehendem
Buchstaben f) (BF 3) innerhalb von 6 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung
fertig stellen. Den jeweiligen Teilabschnitt nach den vorstehenden Buchstaben g) bis
j) wird die Vorhabenträgerin innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Baugenehmi-
gung fertig stellen.
Den Teilabschnitt nach vorstehendem Buchstaben e) (BF 2.2, Kita nebst Freifläche)
wird die Vorhabenträgerin bis spätestens zur Inbenutzungnahme von maximal 200
Wohneinheiten innerhalb des Plangebietes mit mindestens 3 Gruppen fertig stellen
und in Betrieb nehmen. Spätestens mit Inbenutzungnahme weiterer 200 Wohneinhei-
ten innerhalb des Plangebietes wird die Vorhabenträgerin den Teilabschnitt nach vor-
stehendem Buchstaben e) (BF 2.2, Kita nebst Freifläche) mit weiteren 3 Gruppen fer-
tig stellen und in Betrieb nehmen.
(3) Die vorgenannten Ausführungs- und Fertigstellungsfristen können von der Stadt
nach eigenem Ermessen verlängert werden. Im Rahmen ihres Ermessens berück-
sichtigt die Stadt insbesondere, ob die Vorhabenträgerin die Verzögerung im Bauab-
lauf zu vertreten hat oder ob die Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist
aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegeri-
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schen Auseinandersetzungen nicht möglich ist. Die Ausführungs- und Fertigstel-
lungfristen für die Teilabschnitte nach vorstehenden Buchstaben i) und j) (Baufelder
BF 5.1a, 5.1b, 5.2 und 5.3) können darüber hinaus von der Vorhabenträgerin jeweils
um maximal 36 Monate verlängert werden. Wird ein Normenkontrollverfahren
(§ 47 VwGO) gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder Klageverfahren
gegen auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilte Baugeneh-
migungen geführt, sind die vorgenannten Ausführungs- und Fertigstellungsfristen so-
wie die Frist des § 15 Abs. 2 der Erschließungsregelungen (Anlage 4) um den Zeit-
raum bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens zu
verlängern. Die Verlängerung bedarf der Schriftform. Gleiches gilt für eine mit Zu-
stimmung der Stadt mögliche Änderung der vorstehend vereinbarten Reihenfolge der
Bauabschnitte.
Sofern die Vorhabenträgerin eine Fristverlängerung begehrt, zeigt sie
dies gegenüber der Stadt - Stadtplanungsamt - mindestens in Textform an. Die Stadt
wird daraufhin die Höhe der Bürgschaft nach § 10 Abs. 1 der Erschließungsregelun-
gen für die noch nicht erfüllten Verpflichtungen unter den Erschließungsregelungen -
unter Berücksichtigung des verlängerten Leistungszeitraums - neu berechnen und
der Vorhabenträgerin mitteilen. Die Frist verlängert sich, wenn die Vorhabenträgerin
der Stadt - Bauverwaltungsamt - eine neue oder ergänzende Bürgschaftsurkunde in
der neuberechneten Höhe vorlegt. §§ 10, 14 der Erschließungsregelungen gelten
entsprechend. Der Zuschlag nach § 10 Abs. 3 der Erschließungsregelungen ist bei
der Neuberechnung der Bürgschaftshöhe zu berücksichtigen, wenn und soweit dies
weiterhin erforderlich ist.
(4) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht bis zu der in § 3 Abs. 2 Sätze 7 bis
10, Abs. 3 geregelten Frist fertig, kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12
Abs. 6 BauGB).
(5) Die Parteien sind sich im Übrigen einig, dass die im Bestand vorhandene Bebauung
auf den Baufeldern BF 2.4a (Walzenhalle), BF 2.4b (Bleirohrhalle), BF 2.7 (Kantine),
BF 5.4 und BF 5.5 den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
entspricht, sodass von der Vorhabenträgerin zur Umsetzung des Vorhaben- und Er-
schließungsplans insoweit keine weiteren Maßnahmen getroffen werden müssen.
Teil III – Verpflichtungen zum öffentlich geförderten Wohnungsbau, Kin-
dertageseinrichtung und öffentlichen Spielflächen
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei der Realisierung des in § 3 dieses Vertra-
ges genannten Vorhabens innerhalb des Baufeldes BF 1.2 mindestens 4.000 m² Ge-
schossfläche für Wohnnutzung (BGF-R (oberirdisch)) als öffentlich geförderten Woh-
nungsbau gemäß der zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen Förderrichtlinie Öf-
fentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen ((FRL öff Wohnen NRW) bezugsfer-
tig zu errichten und in Betrieb zu nehmen.
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(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A
muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A
und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird
die Vorhabenträgerin einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird
die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen den Anforderun-
gen der FRL öff Wohnen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt –
Amt für Wohnungswesen – die Einhaltung der Anforderungen der FRL öff Wohnen
NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest.
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, für die Dauer von mindestens
25 Jahren, die gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen für eine Miete (Kaltmiete) ent-
sprechend der zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen Förderrichtlinie Öffentliches
Wohnen (derzeit maximal 7,85 EUR pro m² für Einkommensgruppe A und 9,00 EUR
pro m² für Einkommensgruppe B (Stand FRL öff Wohnen NRW 2024)) zu vermieten.
(4) Nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel unterliegen die Wohnungen ab der Be-
zugsfertigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum des Landes NRW (WFNG NRW). Mit der Bewilligung be-
ginnt die Laufzeit des Besetzungs- oder Benennungsrechts. Die Stadt – Amt für
Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend den zur
Ausführung erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WFNG NRW). Das Be-
setzungs- oder Benennungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung. Die
Vorhabenträgerin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt
und der Wohnungswirtschaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – übt das Be-
setzungs- oder Benennungsrecht nicht aus; die Vorhabenträgerin kann die Wohnun-
gen eigenverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Die Vorhabenträgerin ist je-
doch gesetzlich verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung
an einen Wohnberechtigten i.S.d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt für Woh-
nungswesen – unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden
im aktuellen Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet.
(5) D ie Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau
i.S.d. Abs. 1 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2a einen vollständigen und genehmi-
gungsfähigen Bauantrag für insgesamt mindestens 4.000 m² Geschossfläche für
Wohnnutzung (BGF-R (oberirdisch)) als öffentlich geförderte Wohneinheiten bei der
Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des Satz 5 in
§ 3 Abs. 2 den Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des Satz 7 in § 3 Abs. 2 be-
zugsfertig fertigzustellen. § 3 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Es ist zu beach-
ten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage
begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert werden dürfen, es sei denn, die
Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt (vgl. Nr.
10.1.2.1 FRL öff Wohnen NRW 2024).
§ 5 – Kindertageseinrichtung
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Festsetzungen des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes (#Anlage 1) und in Abstimmung mit der Stadt –
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Ladestationen zur Aufladung elektrisch betriebener Fahrräder vorzubereiten und 10
% der Abstellplätze so zu gestalten, dass diese sich zur Nutzung für Spezialfahrräder
(E-Bikes, Pedelecs, Lastenfahrräder, Fahrräder mit Anhängern) eignen; zur Nutzung
für Spezialfahrräder eignen sich Fahrradabstellplätze dann, wenn sie Abmessungen
von mindestens 2,50 m x 1,25 m aufweisen. Bei der Planung der Fahrradabstell-
plätze ist ihre leichte Erreichbarkeit durch eine ebenerdige Zuwegung oder über
Rampen (max. 15 % Neigung, mind. 1,1 m Breite), ihre gute Einsehbarkeit und Be-
leuchtung sowie die Möglichkeit zum Anschließen des Fahrradrahmens nebst An-
lehnbügel für den sicheren Stand zu berücksichtigen.
(2) In Umsetzung des Mobilitätskonzeptes (Anlage 12) verpflichtet sich die Vorhabenträ-
gerin, innerhalb des Vertragsgebietes mindestens einen festen Standplatz für Bike-
sharing-Anbieter mit mindestens 15 Abstellplätzen für Fahrräder in einer Größe von
mindestens 1,5 m2 je Abstellplatz zur Nutzung durch die Allgemeinheit herzustellen
sowie für die Dauer von 15 Jahren ab Fertigstellung zu unterhalten und ein entspre-
chendes Bikesharing-Angebot zugunsten der Allgemeinheit bereitzustellen.
Zur Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung kann die Vorhabenträgerin sich eines
Dritten bedienen. Der Dritte ist gegebenenfalls Erfüllungsgehilfe der Vorhabenträge-
rin.
Die Bikesharing-Fahrradabstellplätze und das Bikesharing-Angebot sind innerhalb
der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 8, Abs. 3 fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen.
Die Vorhabenträgerin wird der Stadt – Stadtplanungsamt - spätestens zwei Wochen
nach Fertigstellung eine Mitteilung über die Fertigstellung zusenden.
(3) In Umsetzung des Mobilitätskonzeptes (Anlage 12) verpflichtet sich die Vorhabenträ-
gerin, auf dem im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als MU 2.1 festgesetzten Ge-
biet sechs PKW-Stellplätze in einer Größe von mindestens 11 m2 je Stellplatz (sog.
Mobilitätsstation) zur Nutzung als Carsharing-Stellplätze durch die Allgemeinheit her-
zustellen sowie für die Dauer von 15 Jahren ab Fertigstellung zu unterhalten und ein
entsprechendes Carsharing-Angebot zugunsten der Allgemeinheit bereitzustellen.
Zwei der in Satz 1 genannten Stellplätze sind mit Einrichtungen zur Aufladung
elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge (E-Ladesäulen etc.) auszustatten.
Zur Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung kann die Vorhabenträgerin sich eines
Dritten bedienen. Der Dritte ist gegebenenfalls Erfüllungsgehilfe der Vorhabenträge-
rin.
Die Carsharing-Plätze und das Carsharing-Angebot sind innerhalb der Frist des § 3
Abs. 2 Satz 8, Abs. 3 fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen.
Die Vorhabenträgerin wird der Stadt – Stadtplanungsamt - spätestens zwei Wochen
nach Fertigstellung eine Mitteilung über die Fertigstellung zusenden.
(4) A m Mobilitätskonzept Mülheimer Süden beteiligte Investoren haben mit Datum vom
21.08.2019 einen Letter of Intent (Anlage 11) mit der Stadt über die Beteiligung an
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der Umsetzung des Mobilitätskonzeptes und den darin beschriebenen Maßnahmen
für den Mülheimer Süden, insbesondere die anteilige Beteiligung an den Planungs-
und Herstellungskosten für die beabsichtigte Verlängerung der Stadtbahnlinie vom
Messekreisel über die Deutz-Mülheimer Straße bis zum Wiener Platz („Stadtbahnan-
bindung Mülheimer Süden“), unterzeichnet.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, sich an den Planungs- und/oder Herstellungs-
kosten der geplanten Stadtbahnanbindung Mülheimer Süden, ersatzweise der Ein-
richtung einer Buslinie mit einem Betrag von
zu beteiligen. In Umsetzung des unterzeichneten Letter of
Intent (LOI) wurde durch die Vorhabenträgerin das Ingenieurbüro BERNARD Gruppe
mit Ingenieurdienstleistungen zur Planung der Stadtbahnanbindung Mülheimer-Sü-
den und der Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 (Grundlagenermittlung und
Vorplanung), Objektplanung Verkehrsanlagen nach der Honorarordnung für Architek-
ten und Ingenieure (HOAI) sowie besonderer Leistungen beauftragt. Die vollständi-
gen und mangelfreien Planungsunterlagen der abgeschlossenen Grundlagenermitt-
lung und Vorplanung sollen der Stadt zur weiteren Verwendung übereignet werden.
Die Stadt erkennt den Wert der erbrachten Planungsleistungen in Höhe von
gemäß Ziffer 1.1.2 des LOI als Sachleistung an. Es ver-
bleibt daher ein noch zu leistender Betrag i.H.v.
Der vorgenannte Betrag ist fällig und zahlbar – ohne Zinsen bis dahin – auf das
Konto – Sparkasse KölnBonn
als Verwendungszweck ist der Vertragsgegenstand
anzugeben – nach Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 69472/01 –
„Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim.
Die Stadt wird darauf hinwirken, dass die Kostenbeteiligung der Vorhabenträgerin
nur in gleichem Verhältnis erfolgen wird wie die Kostenbeteiligungen der übrigen Vor-
habenträgerInnen/InvestorInnen, die sich gegenwärtig oder zukünftig an der Verein-
barung zum Mobilitätskonzept Köln-Mülheimer Süden beteiligen. Grundlage hierfür
ist der in der Anlage 1 zum Letter of Intent vom 21.08.2019 genannte Verteilschlüs-
sel. Die Stadt wird der Vorhabenträgerin hinsichtlich der Inanspruchnahme der Kos-
tenbeteiligungen anderer VorhabenträgerInnen/InvestorInnen sowie dem Stand der
Stadtbahnanbindung Mülheimer Süden auf Verlangen umfassend Auskunft erteilen.
Die Stadt weist der Vorhabenträgerin die Verwendung der Mittel für die Stadtbahnan-
bindung Mülheimer Süden bis zum 31.12.2028 nach. Soweit die von der Vorhaben-
trägerin bereitgestellten Mittel bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht vollständig für
die Stadtbahnanbindung Mülheimer Süden verwendet wurden, erstattet die Stadt den
jeweiligen Rest-Betrag unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, auf ein
von der Vorhabenträgerin zu benennendes Konto.
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Die Frist (31.12.2028) verlängert sich automatisch, wenn die Stadt ein Vergabever-
fahren für die Generalplanung für die Stadtbahnanbindung Mülheimer Süden durch-
geführt hat, ohne ein den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechendes Ange-
bot erhalten zu haben und dies gegenüber der Vorhabenträgerin schriftlich anzeigt.
Die Dauer der Fristverlängerung entspricht dabei dem Zeitraum zwischen Aufhebung
des Vergabeverfahrens im Rahmen dessen kein den vergaberechtlichen Bestimmun-
gen entsprechendes Angebot eingegangen ist und der Zuschlagserteilung in einem
nachfolgenden Vergabeverfahren betreffend die Generalplanung der Stadtbahnan-
bindung Mülheimer Süden.
Eine Verpflichtung zu einer über den in Absatz 4 Satz 2 genannten Betrag hinausge-
henden Beteiligung der Vorhabenträgerin an den Kosten der Stadtbahnanbindung
Mülheimer Süden besteht nicht und kann aus dieser Vereinbarung auch nicht abge-
leitet werden.
§ 8 – Private Spielfläche
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Inhalten des Vorhaben- und Er-
schließungsplans ausreichend große private Kleinkindspielflächen gemäß der Satzung für
private Kleinkindspielflächen der Stadt Köln, gemäß § 8 Abs. 4 BauO NRW anzulegen. Die
abschließende Zulassung des Spielplatzes und die Einhaltung und Überwachung der übri-
gen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 obliegt dem Baugenehmi-
gungsverfahren.
Teil V – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
§ 9 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln
Die Vorhabenträgerin erklärt sich ohne hierzu verpflichtet zu sein bereit , die Leitlinien zum
Klimaschutz (Anlage 9) in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln bei der
Planung weitgehend zu berücksichtigen. Der Stadt ist bekannt, dass das Plangebiet abwei-
chend hierzu an die Fernwärmeversorgung der Rheinenergie angeschlossen und die neu
zu errichtenden Gebäude nach dem Energieeffizienzstandard KfW 55 geplant werden sol-
len.
§ 10 – Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen im
Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernich-
tung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Vertragsgebiets bedarf der Zustim-
mung der Stadt.
/ 15
§ 11 – Artenschutz
(1) Um die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Ruhestätten der Zwerg-
fledermaus (Pipistrellus pipistrellus) im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu er-
füllen, sind vor dem Eingriff in das Trafo-Haus die unter Punkt 10 der textlichen Fest-
setzungen des Bebauungsplans festgesetzten 15 künstlichen Fledermausquartiere
von einer fachkundigen Person, im Umfeld von maximal 200 m um den Eingriffsbe-
reich, an geeigneter Position zu installieren. Zur Erhöhung der Besiedlungswahr-
scheinlichkeit hat jene Installation in fünf Gruppen mit je drei Quartieren zu erfolgen.
Hierfür sind insgesamt 10 Wandschalen und fünf Spaltenkästen zu nutzen, je Gruppe
im Verhältnis 2:1. Die Maßnahme sollte sich hinsichtlich Exposition, Besonnung und
der klimatischen Gegebenheit der Neuschaffung 1:1 an der verloren gehenden Struk-
tur orientieren. Die fortlaufende Funktionalität jener Ersatzquartiere ist durch den Vor-
habenträger zu gewährleisten. Die oben genannte Installation ist der Unteren Natur-
schutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert mitzuteilen. Dabei ist der Installations-
ort so eindeutig zu benennen, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist (inklusive Foto-
dokumentation und GPS-Koordinaten der Ersatzquartiere).
(2) Um die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Revierzentren/Niststät-
ten der Mauersegler (Apus apus) im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfül-
len, sind vor dem Eingriff in die „Lindgens-Kantine“ (BF 2.7) sechs künstliche Mauer-
seglernistkästen von einer fachkundigen Person, im Umfeld von maximal 1.000 m um
den Eingriffsbereich, an geeigneter Position zu installieren. Die fortlaufende Funktio-
nalität jener Niststätten ist durch den Vorhabenträger zu gewährleisten. Die oben ge-
nannte Installation ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert
mitzuteilen. Dabei ist der Installationsort so eindeutig zu benennen, dass eine Er-
folgskontrolle möglich ist (inklusive Fotodokumentation und GPS-Koordinaten der
Nistkästen).
(3) Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten (inklusive der Entfernung von Kletterpflanzen)
haben außerhalb der Vogelbrutzeit sowie der Aktivitätsphase von Fledermäusen zu
erfolgen (Brutzeit und Aktivitätsphase 01.03. – 31.10 eines jeden Jahres).
Sollten oben genannte Arbeiten zwingend in der Vogelbrutzeit oder der Aktivitäts-
phase von Fledermäusen erforderlich sein (v. a. Zwergfledermaus), ist eine ökologi-
sche Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens zwei Tage
vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersu-
chen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zu-
kommen zu lassen. Beim Nachweis von Vogelbruten ist die Entfernung der Struktur
bis zum Ende der Brut auszusetzen. Sollte ein Fledermausbesatz in einer Baum-
höhle nachgewiesen werden, so ist ein Teilverschluss, welcher den Einflug verhindert
und den Ausflug ermöglicht, zulässig. Nach erfolgreichem Ausflug und erneuter en-
doskopischer Untersuchung kann der Höhlenbaum gefällt werden.
(4) Vor dem Rück- und/oder Umbau von Gebäuden sind diese auf das Vorkommen aktu-
eller Bruten gebäudebrütender Vogelarten sowie Fledermausquartiere zu kontrollie-
ren. Beim Nachweis von Fledermausquartieren oder Nestern sind die Rück- und / o-
/ 16
der Umbaumaßnahmen an diesen Gebäuden bis zum Ende jener Nutzung auszuset-
zen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukom-
men zu lassen. Jedes so erloschene Fledermausquartier ist im Verhältnis 1:5 auszu-
gleichen. Sollten Mauerseglerrevierzentren festgestellt werden, so ist der Verlust der
artspezifischen Ruhestätten im Verhältnis 1:3 auszugleichen.
(5) Transparente und/oder spiegelnde Baustoffe der geplanten Außenfassaden (boden-
tiefe Fenster, Fensterbänder, Glaswände, Eckverglasung, Absturzsicherungen u. ä.)
sind so zu gestalten, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind (z. B. opake
Materialien, Ornamentglas, Streifen-, Punkt- oder sonstige Muster). Zusätzlich wird
der Außenreflexionsgrad sämtlicher Baustoffe auf max. 8 %, bei Isolierverglasung auf
max. 15 % festgelegt.
(6) Um Fledermausarten und nachtaktive Wirbellose als deren Nahrungsquelle möglichst
wenig zu beeinflussen und die Gefahr einer Tötung von Insekten zu verringern, ist
die Beleuchtung der Baustellenbereiche sowie der geplanten Gebäude und Grünan-
lagen auf das absolut notwendige Mindestmaß zu beschränken. Dies bedeutet, dass
durch Anpassung der Abstrahlungsgeometrie (Abstrahlwinkel < 70°, individuelle Ab-
schirmung des Leuchtkörpers) ein Lichtkegel erzeugt wird, welcher das Anstrahlen
umgebender Vegetation oder anderer geeigneter Strukturen / Lebensräume vermei-
det. Lediglich die notwendigen Bereiche dürfen von dem erzeugten Lichtkegel erfasst
werden. Des Weiteren sind die Gehäuse der Beleuchtungsanlagen so zu konzipie-
ren, dass keine Insekten eindringen können und eine möglichst geringe Oberflächen-
temperatur vorliegt. Quecksilberdampflampen sind zu vermeiden und durch Natrium-
dampflampen zu ersetzen. Hierbei sind Natriumniederdrucklampen gegenüber Natri-
umhochdrucklampen zu bevorzugen. Sollten LED-Lampen eingesetzt
Teil VI – Sonstige Pflichten
§ 12 – Gestaltung
Die Architektur und Gestaltung der Gebäude im Vorhabengebiet wurde parallel zur
Planaufstellung umfassend durch die Ständige Jury Mülheimer Süden begleitet. Bera-
tungsergebnis sind die als Anlage 7 diesem Vertrag beigefügten Ansichten und Perspekti-
ven. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die einzelnen Baufelder bzw. Gebäude ent-
sprechend den Darstellungen zu planen und zu errichten; unwesentliche Abweichungen
sind zulässig. Sollten wesentliche Abweichungen notwendig sein, sind diese mit der Stadt
– Stadtplanungsamt – und ggf. mit der Ständigen Jury zu beraten.
Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen
§ 13 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
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Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes gem. § 10 BauGB die unter Ziffer 11 der textlichen Festsetzungen des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes geregelten, in ihrer Ausübung teilweise auf den Tag-
zeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) beschränkten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in der
hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entsprechender beschränkt persönli-
cher Dienstbarkeiten dinglich und öffentlich-rechtlich durch Baulast zu sichern. Lehnt die
Bauaufsichtsbehörde die Eintragung der Baulast ab, entfällt die Verpflichtung zur öffent-
lich-rechtlichen Sicherung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts. Die Eintragung der Dienst-
barkeiten ist durch die Vorhabenträgerin zu bewilligen. In den Text der ansonsten unbe-
dingten Bewilligungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die Eintragung erst voll-
zogen wird, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Die hiermit verbundenen Kosten
trägt die Vorhabenträgerin.
Für den Fall, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgehoben wird, verpflichtet
sich die Stadt, die Löschung der vorgenannten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten in
grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen dem/der Eigentü-
mer(in) des/r (jeweiligen) Grundstücks(e) zur Verfügung zu stellen. Die vorstehenden Re-
gelungen gelten in Bezug auf die Baulast entsprechend.
§ 14 – Vertragsstrafe
(1) Zur Sicherung der Vorhabendurchführung unterwirft sich die Vorhabenträgerin nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einer Vertragsstrafe, soweit die Umset-
zung des Vorhabens von besonderem städtebaulichem Interesse ist. Hierbei findet
Berücksichtigung, dass einzelne Vorhabenbestandteile im Vertragsgebiet die Wei-
ternutzung bestehender, teilweise denkmalgeschützter Gebäude vorsehen, deren
Umsetzung nicht sicherungsbedürftig erscheint. Die Vorhabenträgerin ist zur Zahlung
einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie infolge des Ablaufs einer der Fristen für
die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns- und Fertigstellungspflichten, auf die in
den nachfolgenden Abs. 2, 3 und 4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Vorhabenträ-
gerin kommt nicht in Verzug, solange die Pflichterfüllung infolge eines Umstands un-
terbleibt, den sie nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen
Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2, 3 bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der je-
weilige Höchstbetrag erreicht ist.
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt
- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens inner-
halb des Baufeldes BF 1.1,
- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens inner-
halb des Baufeldes BF 2.5,
- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens inner-
halb des Baufeldes BF 2.6,
/ 18
- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens inner-
halb des Baufeldes BF 3,
- jeweils ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile -
- auf für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungs-
bau (BF 1.2), einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den
öffentlich geförderten Wohnungsbau betreffen,
- auf für die in § 5 geregelte Kindertageseinrichtung, einschließlich
aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertageseinrichtung/en
betreffen.
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach
Abs. 2 entsprechen, begrenzt
- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens inner-
halb des Baufeldes BF 1.1,
- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens inner-
halb des Baufeldes BF 2.5,
- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens inner-
halb des Baufeldes BF 2.6,
- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens inner-
halb des Baufeldes BF 3,
- jeweils ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile -
- auf für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungs-
bau (BF 1.2), einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den
öffentlich geförderten Wohnungsbau betreffen,
- auf für die in § 5 geregelte Kindertageseinrichtung, einschließlich
aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertageseinrichtung be-
treffen.
(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fer-
tigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbe-
träge, die jeweils 2 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Her-
stellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 entsprechen, be-
grenzt
- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens in-
nerhalb des Baufeldes BF 1.1,
- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens inner-
halb des Baufeldes BF 2.5,
/ 19
- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens inner-
halb des Baufeldes BF 2.6,
- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens in-
nerhalb des Baufeldes BF 3,
- jeweils ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile -
- auf für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungs-
bau (BF 1.2), einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den
öffentlich geförderten Wohnungsbau betreffen,
- auf für die in § 5 geregelte Kindertageseinrichtung, einschließ-
lich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertageseinrichtung
betreffen.
(4a) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fertig-
stellungspflicht für die in § 7 Abs. 3 geregelten Verpflichtung zur Herstellung und Un-
terhaltung von Carsharing-Plätzen auf einen Höchstbetrag von begrenzt.
(5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entspre-
chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelun-
gen dieses § 14 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte
und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentli-
chen Verjährung.
(6) Etwaige Fristverlängerungen sind bei der Annahme eines Verzuges zu berücksichti-
gen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist also dessen
Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschiebung oder
Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist einer besonde-
ren Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 16 ist das
Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfolger/in an-
zurechnen.
(7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung
des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu
berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüber-
schreitung durch die Stadt bei der Vorhabenträgerin fällig.
(8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorhabenträgerin nicht von der Erfül-
lung der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten.
Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag
nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin einen Vorhabenteil frist-
gemäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit
der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Ver-
zug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Ver-
tragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb
/ 20
von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benen-
nende Konto unverzinst zurückzuzahlen.
(9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt
unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des
§ 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB an-
wendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte
Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden.
§ 15 – Sicherung Vertragspflichten
(1) Geförderter Wohnungsbau
Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung des öffentlich geförderten Woh-
nungsbaus sowie der auf mindestens 25 Jahre befristeten Belegungsbindung wird
die Vorhabenträgerin die unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer be-
schränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der
Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen:
„Die im Vertragsgebiet entsprechend Anlage 3 zum Durchführungsvertrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Lindgens Areal“ Nr. 69472/01 vom #Datum
für den öffentlich geförderten Wohnungsbau identifizierten Flächen und die darauf
zu errichtenden Wohnungen dürfen jeweils für die Dauer von mindestens 25 Jah-
ren ab Bezugsfertigkeit nur von Personen bewohnt werden,
- deren Einkommen im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Bauen
und Verkehr des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse
nach §§ 13–15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für
das Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen Fas-
sung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen Fas-
sung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw.
um nicht mehr als 40 % überschreitet und
- deren Berechtigung bei Gebrauchsüberlassung durch einen Wohnberechti-
gungsschein im Sinne von § 18 WFNG NRW oder eine diese ersetzende
Vorschrift nachgewiesen wird.“
Sofern die zu identifizierenden Flächen noch nicht realgeteilt wurden, ist die be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück einzutra-
gen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke,
verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung betroffenen Restflä-
chen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils) nach vollständiger Er-
richtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und nach Ablauf der Belegungs-
bindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in
grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen dem/der Eigen-
tümer(in) des/r (jeweiligen) Grundstücks(e) zur Verfügung zu stellen. Die vorste-
hende Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass der vorhabenbezogene Bebauungs-
plan aufgehoben wird.
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(2) Rettungswegekonzept
Als Möglichkeit zur sicheren Benutzung der geplanten Gebäudekörper in den im vor-
habenbezogenen Bebauungsplan als MU 3 und GE 1 festgesetzten Gebieten sowie
den Baufeldern BF 5.2 und 5.3 innerhalb des Baugebietes GE 3 sieht die Planung im
Luftraum der Hafenstraße die Errichtung von Rettungsstegen vor, die an Sicherheits-
treppenräume der geplanten Bebauung anschließen. Die Parteien sind sich einig, dass
die Inbenutzungnahme der in den Gebieten MU 3 und GE 1 sowie in den Baufeldern
BF 5.2 und 5.3 geplanten Gebäudekörper erst gestattet werden kann, wenn eine si-
chere Entfluchtung über die Stege oberhalb HQ 200 in Richtung Deutz-Mülheimer Str.
gewährleistet ist. D ie sichere Entfluchtung setzt in rechtlicher Hinsicht die dingliche
Sicherung des Benutzungsrechtes zugunsten der Nutzer der an den jeweiligen Ret-
tungssteg angeschlossenen Gebäudekörper innerhalb der Baufelder BF 4, 5.1a, 5.1b,
5.2 sowie 5.3 durch Eintragung von Dienstbarkeiten zu Lasten der als Rettungsweg
vorgesehenen Grundstücksteilflächen innerhalb der Baufelder BF 1.1 und 2.4a voraus.
(3) Bauherrenhandbuch / Alarm- und Einsatzpläne
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Vorhabenträgerin oder eine
Rechtsnachfolgerin verpflichtet, ein Bauherrenhandbuch sowie entsprechende
Alarm- und Einsatzpläne der Feuerwehr vorzulegen. Die sich daraus ergebenden
Verpflichtungen werden Bestandteil der Baugenehmigungen, die nach § 78 WHG der
wasserrechtlichen Genehmigung der Bezirksregierung bedürfen.
Das Bauherrenhandbuch dient den Bauherren als Leitfaden, um zugeschnittene Lö-
sungen auf das Projektgebiet hinsichtlich des Hochwasserschutzes zu erhalten. Ne-
ben allgemeinen Informationen zum Thema Hochwasser, den möglichen Abflüssen
und dazugehörigen Wasserständen im Projektgebiet des Lindgens-Areals, den Re-
tentionsraumflächen und -volumina und dem vorhandenen Hochwasserschutz /
Hochwasserschutzlinie wird auf eine hochwasserangepasste Bauweise eingegan-
gen. Weiterhin werden darin der Umgang und ggf. die Einschränkungen im Hoch-
wasserfall im neuen Stadtquartier beschrieben. Dieses Bauherrenhandbuch soll als
Gemeinschaftsprojekt von den Investoren, den planenden Architekten und den Hyd-
rologen / Hydraulikern in enger Abstimmung mit den StEB Köln und der Feuerwehr in
einem weiteren Arbeitsschritt erarbeitet werden.
(4) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder
eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin
- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß Abs. 1 sowie gemäß
§ 13 der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat,
- die Baulasten beantragt hat,
- d ie Bürgschaftserklärungen gemäß den Erschließungsregelungen (Anlage 4)
vorgelegt hat,
/ 22
- die Ausgleichszahlung der Inanspruchnahme der städtischen Fläche erfolgt ist
und
- die Kostenbeteiligung zur Stadtbahnanbindung Mülheimer Süden gemäß § 7
Abs. 4 an die Stadt gezahlt hat.
§ 16 – Rechtsnachfolge
(1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Die Zu-
stimmung darf nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die Durchführung des Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstücke
im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer
Weitergabeverpflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und
diese(n) für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt
auch für die Übertragung eines Erbbaurechts.
(3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des
Vertrags neben einer etwaigen Rechtsnachfolgerin im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 2,
soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung entlässt. Die
Stadt wird die Vorhabenträgerin aus dieser Haftung entlassen, wenn die Durchfüh-
rung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2 und 3 ge-
nannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn gegenüber der Stadt
die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag durch
den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige Sicherhei-
ten nach § 15 sowie den Erschließungsregelungen dieses Vertrages Zug um Zug
ausgetauscht wurden.
(4) Der Stadt ist bekannt, dass die Rechte und Pflichten dieses Vertrages betreffend ein-
zelner Grundstücksflächen von der Lindgens Areal Projekt GmbH sowie Herrn Wolf-
gang von Moers, c/o WvM Immobilien + Projektentwicklung GmbH, Sachsenring 83,
50677 Köln, übernommen werden sollen. Nach dem Kenntnisstand der Stadt zum
Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages ist dies kein Umstand, der die Annahme
rechtfertigt, dass die Durchführung des Vorhabens auf den Grundstücksflächen in-
nerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.
Teil VIII – Schlussbestimmungen
§ 17 – Kostentragung
Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchfüh-
rung. Ausgenommen hiervon sind die Kosten, die der Stadt für die Erarbeitung dieses Ver-
trages entstanden sind, die diese selbst trägt.
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§ 18 – Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen
der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12
Abs. 6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden.
Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei
denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße
der Stadt zurückzuführen.
§ 19 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Ver-
trag.
§ 20 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
§ 21 – Geltungsdauer
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 01.02.2026 weder der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan Nummer 69472/01 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach
§ 33 BauGB erteilt worden ist. Der Vertrag tritt ferner außer Kraft, wenn der vorhabenbe-
zogene Bebauungsplan aufgehoben oder im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens
für unwirksam erklärt wird.
Köln, 04.02.2025
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
__________________
Im Auftrag
__________________
Als Volljuristin im öffentli-
chen Dienst im Auftrag
__________________
Köln, #Datum
Lindgens & Söhne GmbH & Co.
KG
vertreten durch
__________________
Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3229/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.11.2024
- Erstellt
- 18.10.2024 08:50