Mandari Insight

3995/2024

Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7549/02 - Satzungsbeschluss - Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück,

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.03.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.04.2025, TOP 12.2

Anlage 5: Abwägung der Stellungnahme aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 7: Satzungsplan

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2: Geltungsbereich

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3: Auszug EHZK 2023

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4: Gegenüberstellung EHZK 2013/2023

· application/pdf

Ansehen

Anlage 6: Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5: Abwägung der Stellungnahme aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

1371 Zeichen

Anlage 5 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Da
rstellung und Bewertung zum aufzuhebenden Bebauungsplans Nr. 7549/02 – Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück, Aufhe-
bung – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
D
ie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde parallel zur Be-
teiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 vom 21.11.2024 bis zum 23.12.2024 durchgeführt.  
I
m Zeitraum der Beteiligung ist eine Stellungnahme eingegangen. 
N
achfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Er bestehen keine Bedenken. 
Gleichzeitig wird die Neuausweisung des Nahversor-
gungszentrums Hatzfeldstraße/Radiumstraße ausdrück-
lich begrüßt. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
Stand 08.01.2025

Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

1294 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Das in Rede stehende Bauleitplanverfahren wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch 
(BauGB) durchgeführt. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist auf Grund der genannten 
gesetzlichen Regelungen nicht erforderlich. Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (Veröffentlichung) 
nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 21.11.2024 bis zum 23.12.2024 durchgeführt (siehe 
hierzu Session-Vorlage Nr. 1860/2024). 
  
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 7: Satzungsplan

6924 Zeichen

N 
0 
........... 
0) 
� 
LO 
� 
(), .. 
n 
n 
.. 
IB 
o/der Straße 
Es wird bescheinigt, daß diese Planun­
unterlage den Bestimmungen des 
§ 1 Abs.2 Plan ZV entspricht. 
( Stand Mai 2013) 
Amt für Liegenschaften, Vermessung 
u. Kataster 
Vermessungsabtei I u ng 
StVOAR 
gez. W. Braun 
Köln, den 04.06.2013 
Der Planentwurf hat in der Zeit 
vom 20.06.2013 bis 19.07.2013 
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung 
öffentlich ausgelegen. 
Der Oberbürgermeister 
Stadtplanungsamt 
Im Auftrag 
gez. Dinter 
Köln, den 22.07.2013 
Für den Planentwurf 
Stadtplanungsamt 
gez. Anne L Müller 
Dipl. -Ing. Arch. 
Amtsleiterin 
Köln, den 04.06. 2013 
Dezernat VI, Stadtentwicklung,Planen, 
Bauen und Verkehr 
gez. Franz-Josef Höing 
Beigeordneter 
Köln, den 06.06.2013 
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in 
seiner Sitzung am 17.12.2013 
nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be­
schlossen worden. --------
Köln, den O 8', 0 /, Zo ,f \c
.. (\ 
.. n. n.
(\ 
n 
n 
Cl. 
Die Planaufstellung ist vom Stadtentwick­
lungsausschuss am 14.05.2012 
nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen und 
am 17 .04.13 ortsüblich bekannt­
gemacht worden. 
Köln, den 06.06.2013 
gez. Roters 
Oberbürgermeister 
Die ortsübliche Bekanntmachung über die 
Genehmigung/ den Beschluss des Bebau­
ungsplanes durch den Rat einschließlich 
des Hinwe ises nach § 10 Abs. 3 BauGB 
ist , 0,f. 1'tt,rtolgt. 
pER SJ> 
,\, � ' ;,, 
�t 
Oberbürgermeister 
n. 
Kleingärten 
Zeichenerklärun 
Planung g 
Grenze des räumlichen 
-0-
Geltungsbereiches des 
& 
Bebauungsplanes 
WS Kleinsiedlungsgebiet 
Äß WR Reines Wohngebiet 
& WA Allgemeines Wohngebiet 
AWB Besonderes Wohngebiet 
MD Dorfgebiet so 
MI Mischgebiet FD 
MK Kerngebiet 
GE Gewerbegebiet 
-■■-
WWIW 
GI Industriegebiet 
so Sondergebiet • • •
• • GRZ Grundflächenzahl 
GFZ Geschoßflächenzahl St 
BMZ Baumassenzahl Ga 
Gst 
z. B. III Zahl der Vollgeschosse GGaals Höchstmaß TGa 
z.B.@) zwingend 
z. B. III-V Mindest- u. Höchstmaß
Sporlplatz 
geschlossene Bauweise 
offene Bauweise 
nur Einzelhäuser zulässig 
nur Doppelhäuser zulässig 
nur Hausgruppen zulässig 
nur Einzel- und Doppel-
häuser zulässig 
Satteldach 
Flachdach 
Hauptfirstrichtung 
Baulinie 
Baugrenze 
Grenzen zw. verschiedenen
Nutzungen bzw. Maßen 
baulicher Nutzung 
Grenze zwischen Nutzungarten 
Stellplätze 
Garagen 
Gemeinschaftsstellplätze 
Gemeinschaftsgaragen 
Tiefgaragen 
Flächen für den Gemeinbedarf 
n. 
n. fl.
Kleingärten 
n. n
9. ..
1 1 
W/401 
� 
,
T 
Straßen begre nzungsl in ie 
auch gegenüber Verkehrsfl. 
besonderer Zweckbestimmung 
Straßenverkehrsflächen 
Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung 
öffentl. Parkflächen 
Ein- und Ausfahrtsbereich 
Bereiche ohne Ein- u. Ausfahrt 
Flächen für Versorgungsanlagen 
oder für die Verwertung oder 
Beseitigung von Abwasser oder 
festen Abfallstoffen sowie 
für Ablagerungen 
Trafostation 
Öffentl. Grünflächen 
Private Grünflächen 
Flächen für die Landwirtschaft 
Wald 
Flächen für Maßnahmen zum 
F 
1 � 1 � 
J Schutz, zur Pflege und zur Ent-
t� , r , � wicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
sowie für Sport- und Spielanlagen 
Flächen für besondere Anlagen
zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen im Sinne des 
Bundes-Im miss ionssch utzgesetzes
10
00000
1 
0 0 0 0 0 
0 
0 
57.6 
Sportplatz 
Q .. 
9 ... . . •· 
Mil Geh-, Fahr- und Leitungs­
rechten zu belastende Flächen
bei schmalen Flächen 
'
Flächen zum Anpflanzen von 
Bäumen und Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen 
Q ...
Flächen mit Bindungen für 
Bepflanzungen und für die Erhal­
tung von Bäumen und Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen 
Baum zu erhalten 
Baum zu pflanzen 
( Standort nachrichtlich)
Flächen, deren Böden erheblich mit 
umwettgefährdenden Stoffen 
belastet sind 
8 : D � Denkmalschutz 
Flächen, die dem Landschafts­
schutz unterliegen 
Grenze der Wasserschutzzone 
Flächen für Bahnanlagen 
'l. 
n 
<l. 
. ... .... 
A 
.... 
--
Sportplatz 
IB 
... , 
n.".! .. 
Textliche Festsetzung 
Ausschluss der Einzelhandelsnutzung 
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadl Köln 
" Kölner Sortimentsliste" 
(Ratsbeschluss vom 28.08.2008) ausgeschlossen wird. 
Kölner Sortimentsliste: 
1. Bücher, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren, Zeichenmaterial, Schul­
und Büroartikel (WO 52.47);
2. Textilien (52.41), Bekleidung (52.42), Schuhe und Lederwaren (52.43),
Pelzwaren (52.42.5), Schmuck- und Kurzwaren (52.41.2) - ohne
Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnware und ohne abgepasste
Teppiche und Läufer;
3. Geräte der Unterhaltungselektronik (52.45.2) sowie Bild- und Tonträger,
Computer, Computerzubehör und Software (52.49.5),
Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6);
4. Elektrogeräte (52.45.1) für den Haushalt einschl. Leuchten (52.44.2)
ohne Elektrogroßgeräte;
5. Feinmechanische und optische Erzeugnisse (52.49.3, 52.49.4),
Uhren/Schmuck (52.48.5), Spielwaren (52.48.6) und Musikinstrumente
sowie Musikalienzubehör (52.45.3)
6. Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.2
teilweise) sowie Antiquitäten (52.5. teilweise);
7. Glas, Porzellan, Keramik (52.44.4), Geschenkartikel (52.48.2 teilweise),
Edelmetallwaren (52.48.5 teilweise), Bastelartikel;
8. Holz-, Kork-, Fiecht- und Korbwaren (52.44.6);
9. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haustextilien (52.41.1) und
Heimtextilien(52.44.7) ohne Matratzen;
10. Baby- und Kinderartikel einschließlich Kinderwagen;
11. Camping-, Wander-, Trekking- und Sportartikel (auch Bekleidung, ohne
Campingmöbel) (52.49.8), Handelswaffen, Munition, Jagd- u.
Angelgeräte (52.49.9 teilweise);
12. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7);
13. Heim- und Kleintierfutter, zoologische Artikel, lebende Heim- und
Kleintiere (52.49.2);
14. Blumen (52.49.1 teilweise);
15. Gebrauchtwaren dieser Liste.
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des 
täglichen Bedarfs, die der Grundversorgung - insbesondere mit 
Lebensmitteln - dienen. Sie können auch zentrenrelevant sein. Dies sind: 
16. Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (52.2);
17. Arzneimittel (52.31 ), medizinische und orthopädische Artikel (52.32)
sowie kosmetische Erzeugnisse, Parfüm, Hygieneartikel und 
Körperpflegemittel (52.33); 
18 Wasch-, Put,:- RP.inigungs- und Pflegemittel (52.49.9 teilweise) 
i'?. �auB; !8lt::=;·.t_.,�1!."ei:'t'{LlcLenbedarf '._52 . .!11.!. 3). T11tf!9esd·1::-r !<üchen� u.ä. 
H�ush�!tsp-=-r�1_.::.
Ha� 'Im' 
-��� �IW'ffi!��
Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück 
Bebauungsplan 
Nr.: 7549/02 
Maßstab 1 2 500 
0 
Bestand 
� vorhandene Gebäude 
- - - - Durchfahrt 
125 
1,111 
s.w
Zaht der Vollgeschosse 
Dachform 
250 Meter 
Der Oberbürgermeister 
Baum 
Bahngleise 
Bordstein 
topografische Begrenzung 
Flurstück.sgrenze 
-·--- Flurgrenze
x 4s.1, vo1handene Köher.lage Uber NN 
Anlage 7

Anlage 2: Geltungsbereich

414 Zeichen

l•lstadtKöln MJ 
Stadtplanungsamt 
Maßstab 1 : 5 000 
50 0 100 
Anlage 2 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
200 
Hatzfeldstraße 
in Köln - Dellbrück 
300 Meter 
� 
�
x-
�n 
,.., n o..� 
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver­
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 
9. ..

Anlage 3: Auszug EHZK 2023

130 Zeichen

Anlage 3 
Auszug aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept Köln 2023  
Übersicht Zentraler Versorgungsbereich an der Hatzfeldstraße

Anlage 4: Gegenüberstellung EHZK 2013/2023

125 Zeichen

Anlage 4 
Auszug aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept Köln 
Gegenüberstellung 2013 / 2023 
ALT - 2013 NEU - 2023 
Legende

Anlage 6: Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

12036 Zeichen

1 
Begründung nach § 9 Absatz (Abs.) 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7549/02 
Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück, Aufhebung 
(im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB) 
1 Anlass und Ziel der Aufhebung 
1.1 Anlass der Aufhebung 
Der Bebauungsplan 7549/02 mit dem Arbeitstitel „Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück“ trat mit dem 
Datum seiner Bekanntmachung am 29.01.2014 in Kraft. 
Da
maliges Ziel war im Geltungsbereich des Bebauungsplans Einzelhandel mit zentren- und nah-
versorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sorti-
mente des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom 
28.08.2008) ausgeschlossen wird. Dies erfolgte auf Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB. 
I
n seiner Sitzung vom 09.02.2023, TOP 10.18 hat der Rat der Stadt Köln die Fortschreibung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) beschlossen. Im Bezirk Mülheim ergibt sich hier-
durch insbesondere für den Stadtteil Dellbrück eine geänderte Zentrenstruktur. Aufgrund der Anre-
gungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, dass es sich bei dem Lebensmittelstandort im 
Bereich Hatzfeldstraße/Radiumstraße um einen wesentlichen Versorgungsstandort für das südli-
che Dellbrück und des südöstlichen Holweides handelt, wurde nach positiven Prüfergebnis der 
Standort als „Nahversorgungszentrum (NVZ)“ neu ausgewiesen. 
E
rkannt wurde in der Fortschreibung des EHZK auch, dass sich der zentrale Versorgungsbereich 
rund um die Dellbrücker Hauptstraße mit seiner quantitativen und qualitativen Angebotsausstat-
tung derart gut entwickelt hat, dass dieser nun als „Bezirksteilzentrum“ und nicht mehr nur als 
„Stadtteilzentrum“ eingestuft werden muss. Somit haben sich die Voraussetzungen für die Erfor-
derlichkeit eines planungsrechtlich gesteuerten Zentrenschutzes in diesem Bereich grundlegend 
geändert. 
Zudem
 hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil (AZ 23 K 2080/16) vom 28.11.2018 den 
Bebauungsplan Nr. 7549/02 „Hatzfeldstraße“ in Köln-Dellbrück aufgrund einer rechtsfehlerhaften 
Abwägung für unwirksam erklärt. 
1.
2 Ziel der Aufhebung 
Das Ziel der Aufhebung ist es, der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 
(EHZK) zu folgen und eine Weiterentwicklung des Einzelhandels an diesem Standort zu ermögli-
chen. 
D
arüber hinaus muss der Bebauungsplan im Sinne der Rechtsklarheit aufgehoben werden, da er 
wie bereits aufgeführt für unwirksam erklärt wurde. 
2 Verfahren 
Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. So kann die 
Aufhebung ebenfalls im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Der 
Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.03.2024 die Einleitung des Verfahrens 
zur Aufhebung des Bebauungsplans beschlossen. 
D
ie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
wurde gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 21.11.2024 bis 
zum 23.12.2024 durchgeführt. Am 13.11.2024 wurde im Amtsblatt der Stadt Köln die Veröffentli-
chung bekanntgemacht. Es wurde eine Stellungnahme von Trägern öffentlicher Belange vorgetra-
gen. Von den Trägern öffentlicher Belange sind keine Bedenken geäußert worden. Aus der Öffent-
lichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. 
Anlage 6

2 
UVPG-pflichtige Vorhaben 
Mit dem vorliegenden Planungskonzept wird zudem keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, 
die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes 
Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Ferner ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 
Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäi-
sche Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Es beste-
hen auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Un-
fällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). 
 
Verfahrenserleichterungen  
Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB sowie die 
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 
BauGB wurde nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
 
3.1 Abgrenzung des Plangebiets 
 
Das Plangebiet befindet sich im rechtsrheinischen Bezirk 9 (Mülheim), Stadtteil Dellbrück.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke westlich der Mielenforster 
Straße zwischen dem Sportplatz und der Bebauung nördlich des Pfarrer-Buchbender-Weges, bei-
derseits der Radiumstraße mit der nördlichen Grenze Hatzfeldstraße und den Gebäuden Ecke 
Grafmühlenweg/Hatzfeldstraße und den Häusern Hatzfeldstraße 1 bis 17. Die Gesamtfläche des 
Geltungsbereichs beläuft sich auf rund 5,2 ha. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
 
Die Randbereiche werden überwiegend durch die Wohnnutzung geprägt. Um die Radiumstraße 
haben sich ein Vollversorger (REWE), ein Discounter (ALDI) sowie ein Getränkemarkt (Breiden-
bach) angesiedelt. Diesem gegenüber, in der Radiumstraße 26 befindet sich die Stiftung der 
Deutschordens-Altenzentren Konrad Adenauer. Daran angrenzend mit den Hausnummern 28 und 
30 befindet sich ein brachliegendes Grundstück. 
Neben dem ALDI befinden sich des Weiteren ein Friseur, eine Zahnarztpraxis sowie Büroräume, 
die unter anderem von einer Anwaltskanzlei und einem Steuerberater genutzt werden.  
Im östlichen Teil der Hatzfeldstraße befinden sich unterschiedliche gewerbliche Nutzungen. In der 
Hatzfeldstraße 20 ist ein Großhandelsbetrieb für Metzgerei und Gastronomiebedarf, in der Hatz-
feldstraße 18 eine Versicherung (ERGO).  
Im westlichen Teil an der Hatzfeldstraße 1 befindet sich ein Großhandel für Getränke, Hausnum-
mer 7 ein Steuerberatungsbüro sowie der Sitz einer Bauunternehmung, Hausnummer 9a eine 
Spielhalle, daneben eine Pizzeria sowie ein indisches Restaurant. In der Hatzfeldstraße 6 finden 
sich neben einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis verschiedene tertiäre Nutzungen wie zum Bei-
spiel Steuerberatungsbüro, Unternehmensberater und Immobilienmanagement. 
Entlang der Mielenforster Straße befinden sich überwiegend gewerbliche Einrichtungen, teilweise 
mit Wohnen in den Obergeschossen, unter anderem ein Küchenfachhandel und ein Metallbauer. 
Rückwärtig befinden sich kleinere Werkstatthallen. 
 
3.3 Planungsrechtliche Situation 
 
Der Bebauungsplan Nr. 7549/02 trifft folgende textliche Festsetzung: 
 
„Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Einzelhandel mit zentren-und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sortiments-
liste" (Ratsbeschluss vom 28.08.2008) ausgeschlossen wird.

3 
Kölner Sortimentsliste: 
 
1. Bücher, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren, Zeichenmaterial, Schul-und Büroartikel (WZ 
52.47); 
2. Textilien (52.41), Bekleidung (52.42), Schuhe und Lederwaren (52.43), Pelzwaren 
(52.42.5), Schmuck-und Kurzwaren (52.41.2) -ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als 
Bahnware und ohne abgepasste Teppiche und Läufer;  
3. Geräte der Unterhaltungselektronik (52.45.2) sowie Bild-und Tonträger, Computer, Compu-
terzubehör und Software (52.49.5), Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone 
(52.49.6);  
4. Elektrogeräte (52.45.1) für den Haushalt einschl. Leuchten (52.44.2) ohne Elektrogroßge-
räte;  
5. Feinmechanische und optische Erzeugnisse (52.49.3, 52.49.4), Uhren/Schmuck (52.48.5), 
Spielwaren (52.48.6) und Musikinstrumente sowie Musikalienzubehör (52.45.3)  
6. Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.2 teilweise) sowie Antiqui-
täten (52.5. teilweise);  
7. Glas, Porzellan, Keramik (52.44.4), Geschenkartikel (52.48.2 teilweise), Edelmetallwaren 
(52.48.5 teilweise), Bastelartikel;  
8. Holz-, Kork-, Flecht-und Korbwaren (52.44.6);  
9. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haustextilien (52.41.1) und Heimtextilien (52.44.7) 
ohne Matratzen;  
10. Baby-und Kinderartikel einschließlich Kinderwagen;  
11. Camping-, Wander-, Trekking-und Sportartikel (auch Bekleidung, ohne Campingmöbel) 
(52.49.8), Handelswaffen, Munition, Jagd- u. Angelgeräte (52.49.9 teilweise);  
12. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7);  
13. Heim-und Kleintierfutter, zoologische Artikel, lebende Heim-und Kleintiere (52.49.2);  
14. Blumen (52.49.1 teilweise);  
15. Gebrauchtwaren dieser Liste. 
 
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der 
Grundversorgung -insbesondere mit Lebensmitteln -dienen. Sie können auch zentrenrelevant sein. 
Dies sind: 
 
16. Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (52.2); 
17. Arzneimittel (52.31), medizinische und orthopädische Artikel (52.32) sowie kosmetische Er-
zeugnisse, Parfüm, Hygieneartikel und Körperpflegemittel (52.33); 
18. Wasch-, Putz-, Reinigungs-und Pflegemittel (52.49.9 teilweise) 
19. Haushaltswaren/Küchenbedarf (52.44.3), Tafelgeschirr, Küchen-u. ä. Haushaltsgeräte.“ 
 
Da der Bebauungsplan nur eine textliche Festsetzung trifft, handelt es sich nicht um einen qualifi-
zierten Bebauungsplan (einfacher Bebauungsplan). Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorha-
ben im Geltungsbereich des Bebauungsplans nach § 30 Abs. 3 BauGB. Demnach wird hier der 
Zulässigkeitsrahmen im Übrigen nach § 34 BauGB definiert. 
 
Der Einzelhandel, der im Plangebiert bereits vorhanden war, konnte sich somit nicht erweitern. 
Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) ka-
men bei der Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB nicht in Betracht. 
 
4 Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt im Bereich des Plangebiets einen „Allgemei-
nen Siedlungsbereich“ (ASB) dar.

4 
4.2 Fl
ächennutzungsplan 
Ausgenommen der Häuser der Hatzfeldstraße 7 und 9 stellt der Flächennutzungsplan (FNP) für 
die gesamte Fläche im Plangebiet Gewerbegebiet mit dem Zusatz „Umspannwerk“ dar. Der nord-
westliche Bereich, der mit den Häusern Hatzfeldstraße 7 und 9 bebaut ist, wird im FNP als Grün-
fläche mit Dauerkleingärten dargestellt. 
4.3 Landschaf
tsplan 
Die von der Aufhebung betroffene Fläche ist nicht im Landschaftsplan gekennzeichnet. 
5 Planungsrechtliche Auswirkungen 
Der aufzuhebende einfach e Bebauungsplan setzt den Ausschluss v on Einzelhandel mit zentren - 
und nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus. Weitere Festsetzungen existieren nicht. Die Mög-
lichkeit zur Bebauung im Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes bleibt im Wesent-
lichen unverändert (§ 30 Abs. 3 BauGB bzw. § 34 BauGB) 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird im Bereich der Aufhebung des oben ge-
nannten Bebauungsplans zukünftig nach § 34 BauGB beurteilt. 
Nach § 34 BauGB sind Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfü-
gen. Die Zulässigkeit späterer Bauvorhaben wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmi-
gungsverfahren geprüft. Auszugehen ist davon, dass Bestrebungen der ansässigen Einzelhandels-
betrieben folgen werden, die Märkte zu erweitern. 
6    Umweltbe lange 
Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umwelt-
prüfung nach § 2 Abs. 4 und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Die betroffenen 
Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzust ellen. Für die Umweltbe-
lange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB wurden keine erheblichen Auswirkungen festgestellt, da sich mit 
der Aufhebung des Bebauungsplans kein im Grundsatz neuer Zulässigkeitsrahmen für Vorhaben 
ergibt. Planungsvarianten liegen nicht vor. 
7 Planverwirklichung/ Kosten 
Der Stadt Köln entstehen mit der Aufhebung keine Kosten. Entschädigungsansprüche gemäß 
§§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar.
8 Städtebaulichen Kennziffern 
Größe des Plangeltungsbereichs der Aufhebung rd. 5,2 ha

Beschlussvorlage Rat

7630 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/613-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3995/2024 
Freigabedatum 
06.03.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7549/02 
– Satzungsbeschluss – 
Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zur Aufhebung des Bebauungsplans 7549/02 für das Gebiet westlich der 
Mielenforster Straße entlang der südlichen Grundstücksgrenze Hatzfeldstraße 23-79, 
einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 1-19 über den Grafmühlenweg entlang 
der nördlichen Grundstücksgrenze der Häuser Pfarrer-Buchbender-Weg 1-19 weiter 
verlaufend nördlich der Sportanlage bis zur Mielenforster Straße —Arbeitstitel: Hatz-
feldstraße in Köln-Dellbrück, Aufhebung — abgegebene Stellungnahme gemäß An-
lage 5, 
 
2. die Aufhebung des Bebauungsplans 7549/02 —Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-
Dellbrück, Aufhebung — nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung 
des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung (An-
lage 6). 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 24.03.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 
Rat 03.04.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Rechtswirksamkeit und Planinhalte des Bebauungsplans 
 
Der Bebauungsplan Nr. 7549/02 nach § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) ist am 29.01.2014 
in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde zur Erhaltung und Entwicklung des nahe gelege-
nen zentralen Versorgungsbereichs „Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße“ 
aufgestellt. Dies entsprach der Zielsetzung des Ende 2013 beschlossenem Einzelhandels- 
und Zentrenkonzepts der Stadt Köln (EHZK). Festgestellt wurde, dass die autokundenorien-
tierte Nahversorgungsagglomeration an der Hatzfeldstraße schädliche Auswirkungen auf das 
nur 300 m entfernte gewachsene Geschäftszentrum haben kann. Der Bebauungsplan schließt 
daher Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus.  
 
Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Urteil (AZ 23 K 2080/16) vom 28.11.2018 den Be-
bauungsplan Nr. 7549/02 „Hatzfeldstraße“ aufgrund einer rechtsfehlerhaften Abwägung für 
unwirksam erklärt. Handlungsbedarf ergab sich durch darauffolgende Bauvoranfragen zur Er-
weiterung von im Geltungsbereich ansässigen Einzelhandelsbetrieben.  
 
Anlass und Ziel 
 
In seiner Sitzung vom 09.02.2023 hat der Rat der Stadt Köln die Fortschreibung des Einzel-
handels- und Zentrenkonzeptes beschlossen (siehe Vorlagen-Nr.1538/2020/1). Im Bezirk Mül-
heim ergibt sich hierdurch insbesondere für den Stadtteil Dellbrück eine geänderte Zentren-
struktur. Aufgrund der Anregungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, dass es sich bei 
dem Lebensmittelstandort im Bereich Hatzfeldstraße/Radiumstraße um einen wesentlichen 
Versorgungsstandort für das südliche Dellbrück und des südöstlichen Holweides handelt, 
wurde nach positivem Prüfergebnis der Standort als „Nahversorgungszentrum (NVZ)“ neu 
ausgewiesen (vgl. Anlage 3 und 4). 
 
Erkannt wurde in der Fortschreibung des EHZK auch, dass sich der zentrale Versorgungsbe-
reich rund um die Dellbrücker Hauptstraße mit seiner quantitativen und qualitativen Angebots-
ausstattung derart gut entwickelt hat, dass dieser nun als „Bezirksteilzentrum“ und nicht mehr 
nur als „Stadtteilzentrum“ eingestuft werden muss. Somit haben sich die Voraussetzungen für 
die Erforderlichkeit eines planungsrechtlich gesteuerten Zentrenschutzes in diesem Bereich 
grundlegend geändert. 
 
Das Ziel der Aufhebung ist es, gemäß den neuen Erkenntnissen der Fortschreibung des 
EHZK eine Stärkung und Weiterentwicklung des Einzelhandels an diesem Standort zu ermög-
lichen. 
 
Darüber hinaus ist der hier in Rede stehende Satzungsbeschluss zur Aufhebung des für un-
wirksam erklärten Bebauungsplans Nr. 7549/02 aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicher-
heit notwendig.

3 
Verfahren und Auswirkungen: 
 
In seiner Sitzung vom 14.03.2024 hat der Rat der Stadt Köln die Einleitung des Verfahrens zu 
Aufhebung des Bebauungsplans „Hatzfeldstraße“ in Köln-Dellbrück beschlossen (siehe Vorla-
gen-Nr. 4037/2023). 
 
Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wurde, kann 
die Aufhebung ebenfalls im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. 
 
Mit der Aufhebung wird zudem keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht 
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nord-
rhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Ferner ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 
Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Eu-
ropäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. 
Es bestehen auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von 
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). 
 
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB konnte auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB 
und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. 
 
Es wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
abgesehen. Die Öffentlichkeit erhielt im Rahmen einer Veröffentlichung im Internet (ehemals 
„Offenlage“) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Gelegenheit, Stellung zu nehmen (siehe Vorlagen-
Nr. 1860/2024). 
 
Die Veröffentlichung wurde am 13.11.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und 
im Stadthaus (Stadthaus Deutz) in der Zeit vom 21.11.2024 bis zum 23.12.2024 durchgeführt. 
Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 
BauGB wurde parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Aus der Stellungnahme 
ergaben sich keine abwägungsrelevanten Belange (siehe Anlage 5). 
 
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans wird für die zukünftige bauliche Entwicklung ein Zu-
lässigkeitsrahmen nach § 34 BauGB geschaffen.  
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
Die Umsetzung der Aufhebung des Bebauungsplans hat voraussichtlich keine Auswirkungen 
auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO₂). Durch 
die Aufhebung des Bebauungsplans kommt es zu keinen Veränderungen des Zulässigkeits-
rahmens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Grundsätzlich ist die Nach- und Um-
nutzung sowie die Verdichtung bereits bebauter Flächen ein vorzuziehender Weg, um die Be-
lange des Klimaschutzes mit den Belangen einer wachsenden Stadt zu vereinen. 
 
Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7549/02 kann nun als Satzung beschlossen werden. 
 
Anlagen 
1     Öffentlichkeitsbeteiligung 
2     Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7549/02 
3     Auszug aus EHZK Fortschreibung: Nahversorgungszentrum Dellbrück, Hatzfeldstraße 
4     Gegenüberstellung EHZK 2013/2023 
5     Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange   
       nach § 4 Abs. 2 BauGB 
6     Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
7     Satzungsplan (Bebauungsplan-Aufhebung)

Beratungsverlauf (3)

24.03.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.03.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.04.2025 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3995/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.03.2025
Erstellt
17.12.2024 12:26