3995/2024
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7549/02 - Satzungsbeschluss - Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück,
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Anlage 5: Abwägung der Stellungnahme aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
1371 Zeichen
Anlage 5 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Da rstellung und Bewertung zum aufzuhebenden Bebauungsplans Nr. 7549/02 – Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück, Aufhe- bung – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange D ie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde parallel zur Be- teiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 vom 21.11.2024 bis zum 23.12.2024 durchgeführt. I m Zeitraum der Beteiligung ist eine Stellungnahme eingegangen. N achfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Industrie- und Handelskammer zu Köln Er bestehen keine Bedenken. Gleichzeitig wird die Neuausweisung des Nahversor- gungszentrums Hatzfeldstraße/Radiumstraße ausdrück- lich begrüßt. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Stand 08.01.2025
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung
1294 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Das in Rede stehende Bauleitplanverfahren wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist auf Grund der genannten gesetzlichen Regelungen nicht erforderlich. Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (Veröffentlichung) nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 21.11.2024 bis zum 23.12.2024 durchgeführt (siehe hierzu Session-Vorlage Nr. 1860/2024). Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 7: Satzungsplan
6924 Zeichen
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o/der Straße
Es wird bescheinigt, daß diese Planun
unterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs.2 Plan ZV entspricht.
( Stand Mai 2013)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
u. Kataster
Vermessungsabtei I u ng
StVOAR
gez. W. Braun
Köln, den 04.06.2013
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 20.06.2013 bis 19.07.2013
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
gez. Dinter
Köln, den 22.07.2013
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. Anne L Müller
Dipl. -Ing. Arch.
Amtsleiterin
Köln, den 04.06. 2013
Dezernat VI, Stadtentwicklung,Planen,
Bauen und Verkehr
gez. Franz-Josef Höing
Beigeordneter
Köln, den 06.06.2013
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in
seiner Sitzung am 17.12.2013
nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be
schlossen worden. --------
Köln, den O 8', 0 /, Zo ,f \c
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Cl.
Die Planaufstellung ist vom Stadtentwick
lungsausschuss am 14.05.2012
nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen und
am 17 .04.13 ortsüblich bekannt
gemacht worden.
Köln, den 06.06.2013
gez. Roters
Oberbürgermeister
Die ortsübliche Bekanntmachung über die
Genehmigung/ den Beschluss des Bebau
ungsplanes durch den Rat einschließlich
des Hinwe ises nach § 10 Abs. 3 BauGB
ist , 0,f. 1'tt,rtolgt.
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Oberbürgermeister
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Kleingärten
Zeichenerklärun
Planung g
Grenze des räumlichen
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Geltungsbereiches des
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Bebauungsplanes
WS Kleinsiedlungsgebiet
Äß WR Reines Wohngebiet
& WA Allgemeines Wohngebiet
AWB Besonderes Wohngebiet
MD Dorfgebiet so
MI Mischgebiet FD
MK Kerngebiet
GE Gewerbegebiet
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GI Industriegebiet
so Sondergebiet • • •
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GFZ Geschoßflächenzahl St
BMZ Baumassenzahl Ga
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z. B. III Zahl der Vollgeschosse GGaals Höchstmaß TGa
z.B.@) zwingend
z. B. III-V Mindest- u. Höchstmaß
Sporlplatz
geschlossene Bauweise
offene Bauweise
nur Einzelhäuser zulässig
nur Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzel- und Doppel-
häuser zulässig
Satteldach
Flachdach
Hauptfirstrichtung
Baulinie
Baugrenze
Grenzen zw. verschiedenen
Nutzungen bzw. Maßen
baulicher Nutzung
Grenze zwischen Nutzungarten
Stellplätze
Garagen
Gemeinschaftsstellplätze
Gemeinschaftsgaragen
Tiefgaragen
Flächen für den Gemeinbedarf
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Kleingärten
n. n
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W/401
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Straßen begre nzungsl in ie
auch gegenüber Verkehrsfl.
besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
öffentl. Parkflächen
Ein- und Ausfahrtsbereich
Bereiche ohne Ein- u. Ausfahrt
Flächen für Versorgungsanlagen
oder für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie
für Ablagerungen
Trafostation
Öffentl. Grünflächen
Private Grünflächen
Flächen für die Landwirtschaft
Wald
Flächen für Maßnahmen zum
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J Schutz, zur Pflege und zur Ent-
t� , r , � wicklung von Boden, Natur und
Landschaft
sowie für Sport- und Spielanlagen
Flächen für besondere Anlagen
zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Im miss ionssch utzgesetzes
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Sportplatz
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rechten zu belastende Flächen
bei schmalen Flächen
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Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
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Flächen mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhal
tung von Bäumen und Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
Baum zu erhalten
Baum zu pflanzen
( Standort nachrichtlich)
Flächen, deren Böden erheblich mit
umwettgefährdenden Stoffen
belastet sind
8 : D � Denkmalschutz
Flächen, die dem Landschafts
schutz unterliegen
Grenze der Wasserschutzzone
Flächen für Bahnanlagen
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Sportplatz
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Textliche Festsetzung
Ausschluss der Einzelhandelsnutzung
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadl Köln
" Kölner Sortimentsliste"
(Ratsbeschluss vom 28.08.2008) ausgeschlossen wird.
Kölner Sortimentsliste:
1. Bücher, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren, Zeichenmaterial, Schul
und Büroartikel (WO 52.47);
2. Textilien (52.41), Bekleidung (52.42), Schuhe und Lederwaren (52.43),
Pelzwaren (52.42.5), Schmuck- und Kurzwaren (52.41.2) - ohne
Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnware und ohne abgepasste
Teppiche und Läufer;
3. Geräte der Unterhaltungselektronik (52.45.2) sowie Bild- und Tonträger,
Computer, Computerzubehör und Software (52.49.5),
Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6);
4. Elektrogeräte (52.45.1) für den Haushalt einschl. Leuchten (52.44.2)
ohne Elektrogroßgeräte;
5. Feinmechanische und optische Erzeugnisse (52.49.3, 52.49.4),
Uhren/Schmuck (52.48.5), Spielwaren (52.48.6) und Musikinstrumente
sowie Musikalienzubehör (52.45.3)
6. Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.2
teilweise) sowie Antiquitäten (52.5. teilweise);
7. Glas, Porzellan, Keramik (52.44.4), Geschenkartikel (52.48.2 teilweise),
Edelmetallwaren (52.48.5 teilweise), Bastelartikel;
8. Holz-, Kork-, Fiecht- und Korbwaren (52.44.6);
9. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haustextilien (52.41.1) und
Heimtextilien(52.44.7) ohne Matratzen;
10. Baby- und Kinderartikel einschließlich Kinderwagen;
11. Camping-, Wander-, Trekking- und Sportartikel (auch Bekleidung, ohne
Campingmöbel) (52.49.8), Handelswaffen, Munition, Jagd- u.
Angelgeräte (52.49.9 teilweise);
12. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7);
13. Heim- und Kleintierfutter, zoologische Artikel, lebende Heim- und
Kleintiere (52.49.2);
14. Blumen (52.49.1 teilweise);
15. Gebrauchtwaren dieser Liste.
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des
täglichen Bedarfs, die der Grundversorgung - insbesondere mit
Lebensmitteln - dienen. Sie können auch zentrenrelevant sein. Dies sind:
16. Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (52.2);
17. Arzneimittel (52.31 ), medizinische und orthopädische Artikel (52.32)
sowie kosmetische Erzeugnisse, Parfüm, Hygieneartikel und
Körperpflegemittel (52.33);
18 Wasch-, Put,:- RP.inigungs- und Pflegemittel (52.49.9 teilweise)
i'?. �auB; !8lt::=;·.t_.,�1!."ei:'t'{LlcLenbedarf '._52 . .!11.!. 3). T11tf!9esd·1::-r !<üchen� u.ä.
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Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück
Bebauungsplan
Nr.: 7549/02
Maßstab 1 2 500
0
Bestand
� vorhandene Gebäude
- - - - Durchfahrt
125
1,111
s.w
Zaht der Vollgeschosse
Dachform
250 Meter
Der Oberbürgermeister
Baum
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstück.sgrenze
-·--- Flurgrenze
x 4s.1, vo1handene Köher.lage Uber NN
Anlage 7
Anlage 2: Geltungsbereich
414 Zeichen
l•lstadtKöln MJ Stadtplanungsamt Maßstab 1 : 5 000 50 0 100 Anlage 2 Geltungsbereich des Bebauungsplanes 200 Hatzfeldstraße in Köln - Dellbrück 300 Meter � � x- �n ,.., n o..� Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 9. ..
Anlage 3: Auszug EHZK 2023
130 Zeichen
Anlage 3 Auszug aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept Köln 2023 Übersicht Zentraler Versorgungsbereich an der Hatzfeldstraße
Anlage 4: Gegenüberstellung EHZK 2013/2023
125 Zeichen
Anlage 4 Auszug aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept Köln Gegenüberstellung 2013 / 2023 ALT - 2013 NEU - 2023 Legende
Anlage 6: Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
12036 Zeichen
1 Begründung nach § 9 Absatz (Abs.) 8 Baugesetzbuch (BauGB) zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7549/02 Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück, Aufhebung (im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB) 1 Anlass und Ziel der Aufhebung 1.1 Anlass der Aufhebung Der Bebauungsplan 7549/02 mit dem Arbeitstitel „Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück“ trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 29.01.2014 in Kraft. Da maliges Ziel war im Geltungsbereich des Bebauungsplans Einzelhandel mit zentren- und nah- versorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sorti- mente des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom 28.08.2008) ausgeschlossen wird. Dies erfolgte auf Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB. I n seiner Sitzung vom 09.02.2023, TOP 10.18 hat der Rat der Stadt Köln die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) beschlossen. Im Bezirk Mülheim ergibt sich hier- durch insbesondere für den Stadtteil Dellbrück eine geänderte Zentrenstruktur. Aufgrund der Anre- gungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, dass es sich bei dem Lebensmittelstandort im Bereich Hatzfeldstraße/Radiumstraße um einen wesentlichen Versorgungsstandort für das südli- che Dellbrück und des südöstlichen Holweides handelt, wurde nach positiven Prüfergebnis der Standort als „Nahversorgungszentrum (NVZ)“ neu ausgewiesen. E rkannt wurde in der Fortschreibung des EHZK auch, dass sich der zentrale Versorgungsbereich rund um die Dellbrücker Hauptstraße mit seiner quantitativen und qualitativen Angebotsausstat- tung derart gut entwickelt hat, dass dieser nun als „Bezirksteilzentrum“ und nicht mehr nur als „Stadtteilzentrum“ eingestuft werden muss. Somit haben sich die Voraussetzungen für die Erfor- derlichkeit eines planungsrechtlich gesteuerten Zentrenschutzes in diesem Bereich grundlegend geändert. Zudem hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil (AZ 23 K 2080/16) vom 28.11.2018 den Bebauungsplan Nr. 7549/02 „Hatzfeldstraße“ in Köln-Dellbrück aufgrund einer rechtsfehlerhaften Abwägung für unwirksam erklärt. 1. 2 Ziel der Aufhebung Das Ziel der Aufhebung ist es, der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) zu folgen und eine Weiterentwicklung des Einzelhandels an diesem Standort zu ermögli- chen. D arüber hinaus muss der Bebauungsplan im Sinne der Rechtsklarheit aufgehoben werden, da er wie bereits aufgeführt für unwirksam erklärt wurde. 2 Verfahren Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. So kann die Aufhebung ebenfalls im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.03.2024 die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans beschlossen. D ie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 21.11.2024 bis zum 23.12.2024 durchgeführt. Am 13.11.2024 wurde im Amtsblatt der Stadt Köln die Veröffentli- chung bekanntgemacht. Es wurde eine Stellungnahme von Trägern öffentlicher Belange vorgetra- gen. Von den Trägern öffentlicher Belange sind keine Bedenken geäußert worden. Aus der Öffent- lichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. Anlage 6 2 UVPG-pflichtige Vorhaben Mit dem vorliegenden Planungskonzept wird zudem keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Ferner ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäi- sche Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Es beste- hen auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Un- fällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Verfahrenserleichterungen Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB wurde nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet befindet sich im rechtsrheinischen Bezirk 9 (Mülheim), Stadtteil Dellbrück. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke westlich der Mielenforster Straße zwischen dem Sportplatz und der Bebauung nördlich des Pfarrer-Buchbender-Weges, bei- derseits der Radiumstraße mit der nördlichen Grenze Hatzfeldstraße und den Gebäuden Ecke Grafmühlenweg/Hatzfeldstraße und den Häusern Hatzfeldstraße 1 bis 17. Die Gesamtfläche des Geltungsbereichs beläuft sich auf rund 5,2 ha. 3.2 Vorhandene Struktur Die Randbereiche werden überwiegend durch die Wohnnutzung geprägt. Um die Radiumstraße haben sich ein Vollversorger (REWE), ein Discounter (ALDI) sowie ein Getränkemarkt (Breiden- bach) angesiedelt. Diesem gegenüber, in der Radiumstraße 26 befindet sich die Stiftung der Deutschordens-Altenzentren Konrad Adenauer. Daran angrenzend mit den Hausnummern 28 und 30 befindet sich ein brachliegendes Grundstück. Neben dem ALDI befinden sich des Weiteren ein Friseur, eine Zahnarztpraxis sowie Büroräume, die unter anderem von einer Anwaltskanzlei und einem Steuerberater genutzt werden. Im östlichen Teil der Hatzfeldstraße befinden sich unterschiedliche gewerbliche Nutzungen. In der Hatzfeldstraße 20 ist ein Großhandelsbetrieb für Metzgerei und Gastronomiebedarf, in der Hatz- feldstraße 18 eine Versicherung (ERGO). Im westlichen Teil an der Hatzfeldstraße 1 befindet sich ein Großhandel für Getränke, Hausnum- mer 7 ein Steuerberatungsbüro sowie der Sitz einer Bauunternehmung, Hausnummer 9a eine Spielhalle, daneben eine Pizzeria sowie ein indisches Restaurant. In der Hatzfeldstraße 6 finden sich neben einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis verschiedene tertiäre Nutzungen wie zum Bei- spiel Steuerberatungsbüro, Unternehmensberater und Immobilienmanagement. Entlang der Mielenforster Straße befinden sich überwiegend gewerbliche Einrichtungen, teilweise mit Wohnen in den Obergeschossen, unter anderem ein Küchenfachhandel und ein Metallbauer. Rückwärtig befinden sich kleinere Werkstatthallen. 3.3 Planungsrechtliche Situation Der Bebauungsplan Nr. 7549/02 trifft folgende textliche Festsetzung: „Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren-und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sortiments- liste" (Ratsbeschluss vom 28.08.2008) ausgeschlossen wird. 3 Kölner Sortimentsliste: 1. Bücher, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren, Zeichenmaterial, Schul-und Büroartikel (WZ 52.47); 2. Textilien (52.41), Bekleidung (52.42), Schuhe und Lederwaren (52.43), Pelzwaren (52.42.5), Schmuck-und Kurzwaren (52.41.2) -ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnware und ohne abgepasste Teppiche und Läufer; 3. Geräte der Unterhaltungselektronik (52.45.2) sowie Bild-und Tonträger, Computer, Compu- terzubehör und Software (52.49.5), Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6); 4. Elektrogeräte (52.45.1) für den Haushalt einschl. Leuchten (52.44.2) ohne Elektrogroßge- räte; 5. Feinmechanische und optische Erzeugnisse (52.49.3, 52.49.4), Uhren/Schmuck (52.48.5), Spielwaren (52.48.6) und Musikinstrumente sowie Musikalienzubehör (52.45.3) 6. Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.2 teilweise) sowie Antiqui- täten (52.5. teilweise); 7. Glas, Porzellan, Keramik (52.44.4), Geschenkartikel (52.48.2 teilweise), Edelmetallwaren (52.48.5 teilweise), Bastelartikel; 8. Holz-, Kork-, Flecht-und Korbwaren (52.44.6); 9. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haustextilien (52.41.1) und Heimtextilien (52.44.7) ohne Matratzen; 10. Baby-und Kinderartikel einschließlich Kinderwagen; 11. Camping-, Wander-, Trekking-und Sportartikel (auch Bekleidung, ohne Campingmöbel) (52.49.8), Handelswaffen, Munition, Jagd- u. Angelgeräte (52.49.9 teilweise); 12. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7); 13. Heim-und Kleintierfutter, zoologische Artikel, lebende Heim-und Kleintiere (52.49.2); 14. Blumen (52.49.1 teilweise); 15. Gebrauchtwaren dieser Liste. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der Grundversorgung -insbesondere mit Lebensmitteln -dienen. Sie können auch zentrenrelevant sein. Dies sind: 16. Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (52.2); 17. Arzneimittel (52.31), medizinische und orthopädische Artikel (52.32) sowie kosmetische Er- zeugnisse, Parfüm, Hygieneartikel und Körperpflegemittel (52.33); 18. Wasch-, Putz-, Reinigungs-und Pflegemittel (52.49.9 teilweise) 19. Haushaltswaren/Küchenbedarf (52.44.3), Tafelgeschirr, Küchen-u. ä. Haushaltsgeräte.“ Da der Bebauungsplan nur eine textliche Festsetzung trifft, handelt es sich nicht um einen qualifi- zierten Bebauungsplan (einfacher Bebauungsplan). Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorha- ben im Geltungsbereich des Bebauungsplans nach § 30 Abs. 3 BauGB. Demnach wird hier der Zulässigkeitsrahmen im Übrigen nach § 34 BauGB definiert. Der Einzelhandel, der im Plangebiert bereits vorhanden war, konnte sich somit nicht erweitern. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) ka- men bei der Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB nicht in Betracht. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt im Bereich des Plangebiets einen „Allgemei- nen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. 4 4.2 Fl ächennutzungsplan Ausgenommen der Häuser der Hatzfeldstraße 7 und 9 stellt der Flächennutzungsplan (FNP) für die gesamte Fläche im Plangebiet Gewerbegebiet mit dem Zusatz „Umspannwerk“ dar. Der nord- westliche Bereich, der mit den Häusern Hatzfeldstraße 7 und 9 bebaut ist, wird im FNP als Grün- fläche mit Dauerkleingärten dargestellt. 4.3 Landschaf tsplan Die von der Aufhebung betroffene Fläche ist nicht im Landschaftsplan gekennzeichnet. 5 Planungsrechtliche Auswirkungen Der aufzuhebende einfach e Bebauungsplan setzt den Ausschluss v on Einzelhandel mit zentren - und nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus. Weitere Festsetzungen existieren nicht. Die Mög- lichkeit zur Bebauung im Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes bleibt im Wesent- lichen unverändert (§ 30 Abs. 3 BauGB bzw. § 34 BauGB) Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird im Bereich der Aufhebung des oben ge- nannten Bebauungsplans zukünftig nach § 34 BauGB beurteilt. Nach § 34 BauGB sind Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfü- gen. Die Zulässigkeit späterer Bauvorhaben wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmi- gungsverfahren geprüft. Auszugehen ist davon, dass Bestrebungen der ansässigen Einzelhandels- betrieben folgen werden, die Märkte zu erweitern. 6 Umweltbe lange Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umwelt- prüfung nach § 2 Abs. 4 und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzust ellen. Für die Umweltbe- lange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB wurden keine erheblichen Auswirkungen festgestellt, da sich mit der Aufhebung des Bebauungsplans kein im Grundsatz neuer Zulässigkeitsrahmen für Vorhaben ergibt. Planungsvarianten liegen nicht vor. 7 Planverwirklichung/ Kosten Der Stadt Köln entstehen mit der Aufhebung keine Kosten. Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar. 8 Städtebaulichen Kennziffern Größe des Plangeltungsbereichs der Aufhebung rd. 5,2 ha
Beschlussvorlage Rat
7630 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/61/613-1
Vorlagen-Nummer
3995/2024
Freigabedatum
06.03.2025
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7549/02
– Satzungsbeschluss –
Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat beschließt
1. über die zur Aufhebung des Bebauungsplans 7549/02 für das Gebiet westlich der
Mielenforster Straße entlang der südlichen Grundstücksgrenze Hatzfeldstraße 23-79,
einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 1-19 über den Grafmühlenweg entlang
der nördlichen Grundstücksgrenze der Häuser Pfarrer-Buchbender-Weg 1-19 weiter
verlaufend nördlich der Sportanlage bis zur Mielenforster Straße —Arbeitstitel: Hatz-
feldstraße in Köln-Dellbrück, Aufhebung — abgegebene Stellungnahme gemäß An-
lage 5,
2. die Aufhebung des Bebauungsplans 7549/02 —Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-
Dellbrück, Aufhebung — nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung
des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung
vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW
S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung (An-
lage 6).
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 24.03.2025
Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025
Rat 03.04.2025
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung:
Rechtswirksamkeit und Planinhalte des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan Nr. 7549/02 nach § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) ist am 29.01.2014
in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde zur Erhaltung und Entwicklung des nahe gelege-
nen zentralen Versorgungsbereichs „Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße“
aufgestellt. Dies entsprach der Zielsetzung des Ende 2013 beschlossenem Einzelhandels-
und Zentrenkonzepts der Stadt Köln (EHZK). Festgestellt wurde, dass die autokundenorien-
tierte Nahversorgungsagglomeration an der Hatzfeldstraße schädliche Auswirkungen auf das
nur 300 m entfernte gewachsene Geschäftszentrum haben kann. Der Bebauungsplan schließt
daher Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus.
Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Urteil (AZ 23 K 2080/16) vom 28.11.2018 den Be-
bauungsplan Nr. 7549/02 „Hatzfeldstraße“ aufgrund einer rechtsfehlerhaften Abwägung für
unwirksam erklärt. Handlungsbedarf ergab sich durch darauffolgende Bauvoranfragen zur Er-
weiterung von im Geltungsbereich ansässigen Einzelhandelsbetrieben.
Anlass und Ziel
In seiner Sitzung vom 09.02.2023 hat der Rat der Stadt Köln die Fortschreibung des Einzel-
handels- und Zentrenkonzeptes beschlossen (siehe Vorlagen-Nr.1538/2020/1). Im Bezirk Mül-
heim ergibt sich hierdurch insbesondere für den Stadtteil Dellbrück eine geänderte Zentren-
struktur. Aufgrund der Anregungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, dass es sich bei
dem Lebensmittelstandort im Bereich Hatzfeldstraße/Radiumstraße um einen wesentlichen
Versorgungsstandort für das südliche Dellbrück und des südöstlichen Holweides handelt,
wurde nach positivem Prüfergebnis der Standort als „Nahversorgungszentrum (NVZ)“ neu
ausgewiesen (vgl. Anlage 3 und 4).
Erkannt wurde in der Fortschreibung des EHZK auch, dass sich der zentrale Versorgungsbe-
reich rund um die Dellbrücker Hauptstraße mit seiner quantitativen und qualitativen Angebots-
ausstattung derart gut entwickelt hat, dass dieser nun als „Bezirksteilzentrum“ und nicht mehr
nur als „Stadtteilzentrum“ eingestuft werden muss. Somit haben sich die Voraussetzungen für
die Erforderlichkeit eines planungsrechtlich gesteuerten Zentrenschutzes in diesem Bereich
grundlegend geändert.
Das Ziel der Aufhebung ist es, gemäß den neuen Erkenntnissen der Fortschreibung des
EHZK eine Stärkung und Weiterentwicklung des Einzelhandels an diesem Standort zu ermög-
lichen.
Darüber hinaus ist der hier in Rede stehende Satzungsbeschluss zur Aufhebung des für un-
wirksam erklärten Bebauungsplans Nr. 7549/02 aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicher-
heit notwendig.
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Verfahren und Auswirkungen:
In seiner Sitzung vom 14.03.2024 hat der Rat der Stadt Köln die Einleitung des Verfahrens zu
Aufhebung des Bebauungsplans „Hatzfeldstraße“ in Köln-Dellbrück beschlossen (siehe Vorla-
gen-Nr. 4037/2023).
Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wurde, kann
die Aufhebung ebenfalls im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
Mit der Aufhebung wird zudem keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nord-
rhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Ferner ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Eu-
ropäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten.
Es bestehen auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB konnte auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden.
Es wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
abgesehen. Die Öffentlichkeit erhielt im Rahmen einer Veröffentlichung im Internet (ehemals
„Offenlage“) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Gelegenheit, Stellung zu nehmen (siehe Vorlagen-
Nr. 1860/2024).
Die Veröffentlichung wurde am 13.11.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und
im Stadthaus (Stadthaus Deutz) in der Zeit vom 21.11.2024 bis zum 23.12.2024 durchgeführt.
Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2
BauGB wurde parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Aus der Stellungnahme
ergaben sich keine abwägungsrelevanten Belange (siehe Anlage 5).
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans wird für die zukünftige bauliche Entwicklung ein Zu-
lässigkeitsrahmen nach § 34 BauGB geschaffen.
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Die Umsetzung der Aufhebung des Bebauungsplans hat voraussichtlich keine Auswirkungen
auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO₂). Durch
die Aufhebung des Bebauungsplans kommt es zu keinen Veränderungen des Zulässigkeits-
rahmens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Grundsätzlich ist die Nach- und Um-
nutzung sowie die Verdichtung bereits bebauter Flächen ein vorzuziehender Weg, um die Be-
lange des Klimaschutzes mit den Belangen einer wachsenden Stadt zu vereinen.
Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7549/02 kann nun als Satzung beschlossen werden.
Anlagen
1 Öffentlichkeitsbeteiligung
2 Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7549/02
3 Auszug aus EHZK Fortschreibung: Nahversorgungszentrum Dellbrück, Hatzfeldstraße
4 Gegenüberstellung EHZK 2013/2023
5 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 2 BauGB
6 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
7 Satzungsplan (Bebauungsplan-Aufhebung)
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3995/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.03.2025
- Erstellt
- 17.12.2024 12:26