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AN/1597/2023

Allgemeine Gestaltungssatzung für Radverkehrsanlagen

Gem. Antrag nach § 3 (Klima) 06.09.2023

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 21.11.2023, TOP 1.2

Auszug Verkehrsausschuss 19.09.2023

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Ansehen

Gem. Antrag nach § 3 (Klima)

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Auszug Verkehrsausschuss 19.09.2023

1689 Zeichen

Geschäftsführung  
Verkehrsausschuss 
Frau Krause 
Telefon:  (0221) 221-25909 
Fax:   (0221) 221-24447 
E-Mail:  angela.krause@stadt-koeln.de 
Datum: 20.10.2023 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 27. Sitzung des 
Verkehrsausschusses  vom 19.09.2023  
öffentlich 
1.4 Antrag des SE Caris-Taube vom 06.09.2023 betr.  
Allgemeine Gestaltungssatzung für Radverkehrsanlagen  
AN/1597/2023 
SE Caris-Taube nimmt Stellung zum eingereichten Antrag. 
 
RM Wahlen weist darauf hin, dass seitens der Verwaltung ein Handbuch für Radinfra-
struktur entwickelt wurde, das über die Richtlinien hinausgehe. Er schlage daher vor, 
die Beschlussfassung zurückzustellen und die Verwaltung um eine Stellungnahme 
zum Antrag zu bitten. Hierin sollten die Inhalte des Handbuches kurz dargelegt und 
mit dem Antragstext – auch im Hinblick auf die Kompatibilität mit Bundesrichtlinien - 
abgeglichen werden.  
 
RM De Bellis-Olinger schließt sich diesem Vorschlag an.  
 
Auch RM Lorenz hält dies für eine gute Vorgehensweise und wirft die Frage auf zu 
prüfen, ob und in welcher Form eine Satzung überhaupt erforderlich sei; ggf. reiche 
das vorhandene Handbuch bereits aus. Auch seine Fraktion interessiere die Inhalte 
und die Anwendung. 
 
SB Dr. Beese stimmt nicht mit allen Punkten des Antrages überein, möchte jedoch 
auch die Stellungnahme abwarten. Wichtig sei, was technisch und rechtlich hier mög-
lich sei. 
 
Seniorenvertreterin Wedde begrüßt den Antrag nachdrücklich und wirbt um Berück-
sichtigung der Belange von Senior*innen.  
 
 Die Beschlussfassung wird einvernehmlich zurückgestellt; die Verwaltung wird 
gebeten, zur nächsten Sitzung am 21.11.2023 eine Stellungnahme vorzulegen.

Gem. Antrag nach § 3 (Klima)

6454 Zeichen

An die Oberbürgermeisterin 
An den Vorsitzenden des Verkehrsausschuss 
 
 
 
Caris-Taube, Frank 
KLIMA FREUNDE 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 06.09.2023 
 
AN/1597/2023 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Verkehrsausschuss 19.09.2023 
 
Allgemeine Gestaltungssatzung für Radverkehrsanlagen  
  
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,  
  
ich bitte Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Verkehrsaus-
schusses aufzunehmen: 
  
Beschluss 
  
Die Verwaltung wird beauftragt, eine allgemeine Gestaltungssatzung für Radverkehrsanla-
gen zu erstellen, die die folgenden Kriterien bei der Gestaltung von Radwegen und z.T. auch 
Gehwegen berücksichtigt: 
  
 An Grundstückszufahrten werden Geh- und Radweg nicht mehr zur Fahrbahn 
hin abgesenkt, sondern auf gleichem Niveau weitergeführt. 
 Zu den beiderseits angrenzenden Radverkehrsflächen werden keine Borde 
und keine Begrenzungssteine mehr gesetzt, damit eine optisch durchgehende 
Fläche entsteht. So ist für den querenden Verkehr vom oder auf das Grund-
stück erkennbar, dass der Fuß- und Radverkehr bevorrechtigt ist. 
 Falls an untergeordnet einmündenden Straßen der Geh- und/oder Radweg 
abgesenkt werden muss, wird diese als Nullabsenkung und mit flachen Ram-
pen ausgeführt (Entwurfsgeschwindigkeit 30 km/h). 
 Zur Fahrbahn und zu Parkbuchten hin werden die erforderlichen Sicherheits-
trenn- 
 streifen markiert und ggf. in geeigneter Weise gesichert, so dass ein Abstellen 
von Fahrzeugen darauf verhindert wird. 
 Geh- und besonders Radwege werden nicht mit gefastem Pflaster ausgeführt. 
 Bei getrennten Geh- und Radwegen wird ein eindeutig trennender Zwischen-
stein verlegt. Dieser ist mit ADFC, VCD, Fuss e.V. und den Behindertenverbän-
den abzustimmen und dann stadtweit einzusetzen.

- 2 - 
 
 Radverkehrsanlagen werden in roter Farbe ausgeführt. Das verwendete Ma-
terial muss so beschaffen sein, dass diese Einfärbung auch nach vielen Jahren 
noch dauerhaft zu erkennen ist, auch bei Regen und Dunkelheit. 
Diese und weitere Merkmale sind zeitnah und verbindlich mit ADFC, VCD, Fuss e.V. und den 
Behindertenverbänden abzustimmen und als Satzung festzulegen! 
Die Gestaltungssatzung für Radverkehrsanlagen soll angewendet werden: 
 Beim Neubau von Radverkehrsanlagen. 
 Bei allen Umbaumaßnahmen, bei denen Geh- und Radwege betroffen sind. 
 Ziel dabei ist eine möglichst zeitnahe Anpassung aller Radverkehrsanlagen an 
einen stadtweiten Standard, ohne für jede Maßnahme immer wieder die Ge-
staltung neu zu beschließen. 
 Bei Arbeiten im Bereich der Nebenanlagen, bei denen Geh- und Radweg nicht 
Ziel der Umbauten sind, jedoch durch Erdarbeiten betroffen werden. 
 Bisher müssen betroffene Geh- und Radwege nach dem vorherigen Zustand 
wiederhergestellt werden. Nach neuer Satzung müssen die Anlagen nach Ab-
schluss der Bauarbeiten satzungskonform hergestellt werden. 
Für die einzelnen Fälle werden Musterblätter erstellt, welche die Stadt Köln bei allen ent-
sprechenden Umbauarbeiten den ausführenden Firmen zur Verfügung stellt mit der Ver-
pflichtung, innerhalb der anstehenden Arbeiten die Radverkehrsanlagen anhand der Satzung 
herzustellen. Mehrkosten sind dabei in das Angebot mit einzuarbeiten. 
  
Begründung  
  
1. Eine wichtige Rolle bei der Gestaltung von Radverkehrsanlagen spielt der hohe 
Wiedererkennungswert, der für die Orientierung aller Verkehrsteilnehmenden 
im Straßenraum und damit für eine sichere Abwicklung des Verkehrs erforderlich 
ist.  
Die zurzeit vorhandenen Gestaltungssatzungen sind ungeeignet, um dieses Ziel zu errei-
chen, denn sie 
 betreffen nur einen Teil der städtischen Flächen, 
 sind widersprüchlich für unterschiedliche Bereiche, 
 sind nicht geeignet, einen Radweg immer sicher von anderen Ver-
kehrsflächen zu unterscheiden (z.B. bei Graueinfärbung besteht Ver-
wechselungsgefahr mit Parkplätzen) und 
 enthalten keine Kriterien, um Radverkehrsanlagen auf dem gängigen 
Stand der Technik zu errichten. 
2. Um stadtweit eine zügige Umsetzung satzungskonformer Radverkehrsanlagen zu er-
reichen, muss diese Gestaltungssatzung nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Umbau-
ten angewendet werden.

- 3 - 
 
3. Ohne Absenkung an Grundstückszufahrten durchgeführte (Geh- und/oder Rad-) 
Wege sind besonders bei hohen Geschwindigkeiten (Pedelec) deutlich komfortabler und 
auch sicherer zu befahren. Sie sind ein wichtiges Element der Radverkehrsförderung. 
4. Niveaugleiche Führung des Geh- und/oder Radweges an untergeordneten Zufahrten 
führen bei querendem (untergeordnetem) Fahrzeugverkehr zur Minderung der Geschwin-
digkeit, schaffen durch den Niveauwechsel Aufmerksamkeit und dienen so insgesamt der Si-
cherheit des bevorrechtigten Rad- und Fußverkehrs. In den Niederlanden sind niveaugleiche 
oder nur wenig abgesenkte Führungen über untergeordnete Zufahrten daher ein verbreite-
tes Instrument. 
5. Durch ungefastes Pflaster wird einerseits das gefährliche Einspuren (besonders) 
schmaler Reifen verhindert, außerdem wird der Rollwiderstand deutlich verringert.  
6. Das Fahren auf glatter, ebener Strecke stellt nicht nur für Verkehrsmittel auf der 
Fahrbahn den Stand der Technik dar, sondern muss für Fahrzeuge im Seitenraum (Fahrrad, 
Rollator, Rollstuhl usw.) ebenfalls selbstverständlich sein. 
7. Sicherheitstrennstreifen zur Fahrbahn und zu parkenden Kfz sind aus Sicherheitsgrün-
den (Schutz z.B. vor Dooringunfällen) in den Regelwerken vorgeschrieben, wurden aber bis-
lang nicht immer angelegt. Da die meisten Unfälle im Längsverkehr durch Dooring zustande 
kommen, müssen selbstverständlich bei Neubauten, aber auch bei Umbauten diese Trenn-
streifen eingezeichnet und ggf. baulich gesichert werden, um ein Überfahren oder Zuparken 
zu verhindern. 
8. Auch an Einmündungen untergeordneter Straßen sind niveaugleiche Führungen für 
den Fuß- und Radverkehr herzustellen, wie es z.B. in den Niederlanden üblich ist. Das Argu-
ment, dass diese Niveauunterschiede der Aufpflasterungen die Insassen von Rettungswagen 
schädigen, muss auch für Radfahrende geltend gemacht werden. 
9. Auch in horizontaler Richtung muss eine möglichst geradlinige Führung des Radver-
kehrs erreicht werden, um den Radverkehr in geeigneter Weise zu fördern. Für Kurven und 
Verschwenke ist eine Entwurfsgeschwindigkeit von 30 km/h zugrunde zu legen.  
  
  
Mit freundlichen Grüßen 
  
Gez. Frank Caris-Taube

Beratungsverlauf (1)

21.11.2023 Verkehrsausschuss
TOP 1.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

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Details

Aktenzeichen
AN/1597/2023
Typ
Gem. Antrag nach § 3 (Klima)
Datum
06.09.2023
Erstellt
06.09.2023 13:56