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2267/2022

Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 10.11.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.12.2022, TOP 6.1.3

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 Synopse

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Ansehen

Anlage 1 Satzungstext

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Ansehen

Anlage 3 Mustersatzung Deutscher Städtetag

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

3135 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/67/672 
 
Vorlagen-Nummer 
 2267/2022 
Freigabedatum 10.11.2022 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Friedhofssatzung der Stadt Köln in der zu diesem Beschluss paraphierten Fas-
sung (Anlage 2). 
 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 24.11.2022 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.11.2022 
Rat 08.12.2022

2 
Begründung 
 
Die derzeitig gültige Friedhofssatzung der Stadt Köln wurde 2014 beschlossen (Session Vorlage 
4077/2013). In der Zwischenzeit wurde die Mustersatzung des Deutschen Städtetages (Anlage 4) auf-
grund neuer Rechtsprechung und aktuellen Herausforderungen angepasst. Die vorliegende Überarbei-
tung der Friedhofssatzung der Stadt Köln orientiert sich an der Mustersatzung des Deutschen Städteta-
ges. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen bzw. Anpassungen kurz dargelegt: 
Es wird auf die gesonderte Zulassung von Gewerbetreibenden auf den städtischen Friedhöfen verzichtet 
und eine Anzeigepflicht entsprechend der Leitfassung des Deutschen Städtetages eingeführt.  
Mit der Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24.04.2014 wurde grundsätzlich die Möglichkeit der Errich-
tung eines Kolumbariums eingeräumt. Die Fertigstellung des ersten städtischen Kolumbariums wird zum 
Jahresbeginn 2023 erwartet, so dass in der überarbeiteten Friedhofssatzung nun konkrete Regelungen 
für die neue Bestattungsform in Köln enthalten sind.  
Viele Angehörigen entscheiden sich für eine Baumgrabstätte in Köln. Mit Blick auf die begrenzten Res-
sourcen und die erhöhten Pflegeaufwendungen ist vorgesehen, anstelle von zwei Grabstätten zukünftig 
vier Grabstätten pro Baum anzubieten – auch um der weiterhin hohe Nachfrage gerecht zu werden. 
Die Überarbeitung der Friedhofssatzung orientiert sich auch an der ständig voranschreitenden Digitali-
sierung. So werden digitalisierte Antragswege und nachfolgende Verwaltungsprozesse mit den entspre-
chenden Änderungen in der Satzung ermöglicht.   
 
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung und der Leitfassung des Deutschen Städtetages werden bewusst 
einzelne Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, um mögliche Fehlverhalten deutlich herauszustellen und ge-
gebenenfalls unmittelbar mit einem Bußgeld zu ahnden.  
Die Satzungsregelungen zu dem ehemals unter städtischer Regie geführten Krematorium entfallen. Seit 
drei Jahren wird das Krematorium von einem Konzessionär betrieben, der die Nutzungsvorgaben in ei-
ner mit der Stadt Köln abgestimmten Betriebsordnung festgeschrieben hat.  
 
Zudem tragen verschiedene Anpassung zur Serviceverbesserung, Rechtssicherheit und besseren Ver-
ständlichkeit und Klarheit der verschiedenen Vorgaben bei. Hinzu kommen einige notwendige redaktio-
nelle Änderungen. 
 
In der als Anlage 3 beigefügten Synopse (Anlage 3) werden alle  Änderungen bzw. Anpassungen im 
Detail erläutert. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1- Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2- Satzungstext 
Anlage 3- Synopse 
Anlage 4- Mustersatzung Deutscher Städtetag

Anlage 2 Synopse

145754 Zeichen

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
Präambel 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 
08.02.2014 aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666) sowie des § 4 
des Gesetzes über das Friedhofs- und 
Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 
17.06.2003 (GV. NRW S. 313) - jeweils in der bei 
Erlass der Satzung geltenden Fassung - folgende 
Satzung beschlossen. 
Präambel 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 
XXX aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 
666) sowie des § 4 des Gesetzes über das
Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV.
NRW S. 313) - jeweils in der bei Erlass der
Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung
beschlossen.
Änderung: Datum der entsprechenden 
Ratssitzung. 
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung für die Friedhöfe und für die 
Feuerbestattungsanlage der Stadt Köln -
nachstehend Friedhofssatzung genannt – gilt für 
alle von der Stadt Köln verwalteten Friedhöfe und 
für das Krematorium. 
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Köln - 
nachstehend Friedhofssatzung genannt – gilt für 
alle von der Stadt Köln verwalteten Friedhöfe. 
Hinweis: Satzungsregelungen 
entfallen. Das Krematorium wird im 
Rahmen einer 
Dienstleistungskonzession von einem 
privaten Anbieter betrieben. 
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige
öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dienen
der Bestattung aller Toten, die bei ihrem Ableben
a) Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Köln
waren, oder
b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten
Grabstätte gemäß §§ 16, 17, 18, 22 oder 23
besaßen. Die Bestattung anderer Personen auf
den Kölner Friedhöfen ist im Rahmen des
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige
öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dienen
der Bestattung aller Toten, die bei ihrem Ableben
a) Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Köln
waren, oder
b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten
Grabstätte gemäß §§ 16, 17, 18, 22,23 oder §
26a besaßen. Die Bestattung anderer Personen
auf den Kölner Friedhöfen ist im Rahmen des
Hinweis: Kolumbarium ergänzt 
Anlage 2

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
vorhandenen Grabangebotes möglich. Darüber 
hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung 
von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus 
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden 
Leibesfrüchte. 
(2) Friedhöfe bieten den Hinterbliebenen einen 
Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung 
der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der 
Bestattungskultur. Sie stellen einen erheblichen 
Freizeit- und Erholungswert für die Bevölkerung 
dar. Friedhöfe erfüllen darüber hinaus eine 
wichtige ökologische Funktion und tragen zur 
Verbesserung des Stadtklimas bei. 
 
 
vorhandenen Grabangebotes möglich. Darüber 
hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung 
von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus 
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden 
Leibesfrüchte. 
(2) Friedhöfe bieten den Hinterbliebenen einen 
Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung 
der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der 
Bestattungskultur. Sie stellen einen erheblichen 
Freizeit- und Erholungswert für die Bevölkerung 
dar. Friedhöfe erfüllen darüber hinaus wichtige 
ökologische Aufgaben sowie Umwelt- und 
Naturschutzfunktionen und tragen zur 
Verbesserung des Stadtklimas bei. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: 
Entsprechend der Mustersatzung des 
Deutschen Städtetages werden weitere 
Funktionen des Friedhofs 
hervorgehoben. 
 
§ 3 Auswahl des Friedhofs  
 
Die Angehörigen der Verstorbenen können den 
Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte 
Grabangebot für die Beisetzung dort vorhanden 
ist. 
§ 3 Auswahl des Friedhofs  
 
Die Angehörigen der Verstorbenen können den 
Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte 
Grabangebot für die Beisetzung dort vorhanden 
ist.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung  
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch 
den Rat der Stadt Köln ganz oder teilweise außer 
Dienst gestellt oder entwidmet werden.  
(2) Durch die Außerdienststellung wird die 
Möglichkeit weiterer Bestattungen 
ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht 
darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der 
Toten verloren.  
(3) Außerdienststellung oder Entwidmung werden 
öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen 
nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen 
Bescheid mitgeteilt. 
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung das 
Recht auf weitere Bestattungen in 
Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, 
wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person 
auf Antrag bei Eintritt eines weiteren 
Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit 
eine andere Wahlgrabstätte / 
Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die 
Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Köln auf 
ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die 
Grabstätten auf dem außer Dienst gestellten 
Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Sie werden 
Gegenstand des Nutzungsrechts. Außerdem 
kann die nutzungsberechtigte Person die 
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung  
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch 
den Rat der Stadt Köln ganz oder teilweise außer 
Dienst gestellt oder entwidmet werden.  
(2) Durch die Außerdienststellung wird die 
Möglichkeit weiterer Bestattungen 
ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht 
darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der 
Toten verloren.  
(3) Außerdienststellung oder Entwidmung werden 
öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen 
nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen 
Bescheid mitgeteilt. 
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung das 
Recht auf weitere Bestattungen in 
Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, 
wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person 
auf Antrag bei Eintritt eines weiteren 
Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit 
eine andere Wahlgrabstätte / 
Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die 
Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Köln auf 
ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die 
Grabstätten auf dem außer Dienst gestellten 
Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Sie werden 
Gegenstand des Nutzungsrechts. Außerdem 
kann die nutzungsberechtigte Person die

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Umbettung bereits bestatteter Leichen/Aschen 
auf Kosten der Stadt Köln verlangen. 
Umbettung bereits bestatteter Leichen/Aschen 
auf Kosten der Stadt Köln verlangen. 
§ 5 Öffnungszeiten  
(1) Die Friedhöfe sind während der an den 
Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den 
Besuch geöffnet.  
(2) Das Betreten aller oder einzelner 
Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund von der 
Friedhofsverwaltung vorübergehend untersagt 
werden. 
§ 5 Öffnungszeiten  
(1) Die Friedhöfe sind während der an den 
Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den 
Besuch geöffnet.  
(2) Das Betreten aller oder einzelner 
Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund von der 
Friedhofsverwaltung vorübergehend untersagt 
werden. 
 
 
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof 
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde 
des Ortes und der Achtung der 
Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und 
Besuchern entsprechend zu verhalten.  
 
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht 
gestattet: 
 a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe 
einer Bestattung und Trauerzügen störende 
Arbeiten auszuführen, hier ist in besonderer 
Weise der gebotenen Pietät und dem Respekt 
gegenüber der Trauergemeinde Rechnung zu 
tragen,  
b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das 
Anbieten von Dienstleistungen oder 
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof 
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der 
Würde des Ortes und der Achtung der 
Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und 
Besucherinnen und Besucher entsprechend zu 
verhalten.  
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht 
gestattet: 
 a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe 
einer Bestattung und Trauerzügen störende 
Arbeiten auszuführen, hier ist in besonderer 
Weise der gebotenen Pietät und dem Respekt 
gegenüber der Trauergemeinde Rechnung zu 
tragen,  
b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das 
Anbieten von Dienstleistungen oder 
 
 
Redaktionelle Änderung: 
Geschlechtsneutrale Sprache

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Friedhofsführungen ohne vorherige Genehmigung 
der Friedhofsverwaltung,  
c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; 
ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, 
Rollstühle und Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge 
und Fahrzeuge mit Genehmigung der 
Friedhofsverwaltung. Die hiernach zugelassenen 
Fahrzeuge dürfen nur Schrittgeschwindigkeit 
(max. 10 km/h) fahren,  
d) Werbedruckschriften und sonstige 
Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck 
entsprechen, zu verteilen,  
e) Abfall einzubringen oder Abfälle sowie 
Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten 
Stellen abzulegen sowie die getrennte 
Entsorgung von Friedhofsabfällen nach 
kompostierbaren und nicht kompostierbaren 
Abfällen zu missachten oder Fundament-, 
Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem 
Friedhof zu belassen, 
f) nicht geräuschregulierte Maschinen und Geräte 
auf Grabstätten und Wegen einzusetzen, 
 
g) den Friedhof, seine Einrichtungen, seine 
Anlagen, Grabstätten oder ihre baulichen Anlagen 
zu verunreinigen oder zu beschädigen,  
h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde und 
Schwerbehindertenbegleithunde mitzuführen, 
Friedhofsführungen ohne vorherige Genehmigung 
der Friedhofsverwaltung,  
c) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art 
zu befahren; ausgenommen hiervon sind 
Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder sowie 
Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit 
Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung. 
Die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur 
Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) fahren,  
d) Werbung zu betreiben und sonstige 
Druckschriften zu verteilen,  
 
e) Abfall einzubringen oder Abfälle sowie 
Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten 
Stellen abzulegen sowie die getrennte 
Entsorgung von Friedhofsabfällen nach 
kompostierbaren und nicht kompostierbaren 
Abfällen zu missachten oder Fundament-, 
Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem 
Friedhof zu belassen, 
f) Maschinen und Geräte mit hohen 
Geräuschimmissionen auf Grabstätten und 
Wegen einzusetzen, 
g) den Friedhof, seine Einrichtungen, seine 
Anlagen, Grabstätten oder ihre baulichen Anlagen 
zu verunreinigen oder zu beschädigen,  
h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde und 
Assistenzhunde mitzuführen, 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellung 
 
 
 
Hinweis: Zusätzliche Ausnahme für 
Assistenzhunde für entsprechend 
hilfsbedürftigen Personenkreis

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
i) zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige 
sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu 
betreiben,  
 
 
 
j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, 
Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige 
Genehmigung der Verwaltung, außer zu privaten 
Zwecken. Die Friedhofsverwaltung kann 
Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck 
des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar 
sind. 
 
(3) Die Anordnungen der Beauftragten der 
Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Personen, 
die wiederholt oder schwerwiegend gegen die 
Vorschriften in den Abs. 1, 2 und 3 verstoßen 
haben, können von der Friedhofsverwaltung auf 
Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofs 
oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden.  
 
(4) Kinder unter sieben Jahren dürfen Friedhöfe 
nur in Begleitung und unter Verantwortung 
Erwachsener betreten. 
i) zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige 
sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu 
betreiben. Es ist verboten, abgesehen von 
Bestattungen, Musikinstrumente zu spielen oder 
Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu 
betreiben. 
j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, 
Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige 
Genehmigung der Verwaltung, außer zu privaten 
Zwecken. Die Friedhofsverwaltung kann 
Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck 
des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar 
sind. 
 
(3) Die Anordnungen der Beauftragten der 
Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Personen, 
die wiederholt oder schwerwiegend gegen die 
Vorschriften in den Absätzen 1, 2 und 3 
verstoßen haben, können von der 
Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer vom 
Betreten eines Friedhofs oder aller Friedhöfe 
ausgeschlossen werden.  
(4) Kinder unter sieben Jahren dürfen Friedhöfe 
nur in Begleitung und unter Verantwortung 
Erwachsener betreten. 
 
 
 
Hinweis: Notwendige Konkretisierung 
des Verbotes aufgrund entsprechender 
Praxiserfahrung

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
§ 7 Gewerbetreibende  
 
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und 
sonstige Gewerbetreibende bedürfen für 
Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen 
Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die 
gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.  
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in 
fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht 
zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche 
Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder 
in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über 
eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) 
eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung 
nachweisen können.  
(3) Die Zulassung erfolgt durch 
Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 
Jahre zu erneuern.  
(4) Die Gewerbetreibenden haben ihre Zulassung 
dem Friedhofspersonal auf Verlangen 
vorzuweisen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
§7 Gewerbetreibende  
 
(1) Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf 
dem Friedhof und den Umfang in Textform 
anzeigen. Die Gewerbetreibenden haben bei der 
Friedhofsverwaltung einen Ausweis / eine 
Bescheinigung zu beantragen, es sei denn, ihnen 
wurde bereits von einer anderen Stadt bzw. 
Gemeinde ein Ausweis / eine Bescheinigung 
ausgestellt. Die Anzeige und die 
Ausweise/Bescheinigungen sind dem 
Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. 
(2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine 
Befahrerlaubnis bei der Friedhofsverwaltung 
einzuholen. 
(3) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher 
Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1,4 
und 5 verstoßen, oder bei denen die 
Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder 
teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die 
Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf 
den Friedhöfen untersagen. Bei einem 
schwerwiegenden Verstoß kann die Untersagung 
der Tätigkeit unmittelbar erfolgen.  
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge 
und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur 
vorübergehend und nur an Stellen gelagert 
werden, an denen sie nicht behindern. Bei 
Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit 
 
 
Hinweis: 
 
Regelungen zu gewerblichen 
Tätigkeiten auf den städtischen 
Friedhöfen wurden entsprechend der 
Mustersatzung des Deutschen 
Städtetages angepasst. 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis und Ergänzung: 
Übernahme aus Abs. 7 der vorherigen 
Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten 
haben die Friedhofssatzung und die dazu 
ergangenen Regelungen zu beachten. Die 
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die 
sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit 
ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft 
verursachen. 
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. a) dürfen 
gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur 
während der von der Stadt festgesetzten Zeiten 
durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 
sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. 
 
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge 
und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur 
vorübergehend und nur an Stellen gelagert 
werden, an denen sie nicht behindern. Bei 
Beendigung oder bei Unterbrechung der 
Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze 
wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die 
Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen 
sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in 
den früheren Zustand zu bringen. Die 
Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen 
keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und 
Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche 
Geräte dürfen nicht an oder in den 
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt 
werden. 
 
(5) Gewerbetreibende sowie ihre Bediensteten 
haben die Friedhofssatzung und die dazu 
ergangenen Regelungen zu beachten. Die 
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die 
sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit 
ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft 
verursachen. 
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. a) dürfen 
gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur 
während der von der Friedhofsverwaltung 
festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den 
Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten 
ganz untersagt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Diese Passage wird 
redaktionell angepasst zusätzlich zur 
Mustersatzung aus der vorherigen 
Friedhofssatzung übernommen. 
 
 
 
Hinweis: Diese Passage wird 
redaktionell angepasst zusätzlich zur 
Mustersatzung aus der vorherigen 
Friedhofssatzung übernommen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und 
Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche 
Geräte dürfen nicht an oder in den 
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe 
gereinigt werden.  
(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher 
Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 
verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen 
des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr 
gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die 
Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch 
schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem 
schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung 
entbehrlich.  
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem 
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union 
oder in einem anderen Vertragsstaat des 
Abkommens über den Europäischen 
Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend 
tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf 
dem Friedhof anzuzeigen. Die 
Friedhofsverwaltung stellt eine Bescheinigung 
über eine vorübergehende Tätigkeit als 
Gewerbetreibender aus. Diese Bescheinigung ist 
bei Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und 
dem Friedhofspersonal auf Verlangen 
vorzuweisen. Abs.1 – 4 und Abs. 8 finden keine 
Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann 
über eine einheitliche Stelle nach dem

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW 
abgewickelt werden.  
(10) Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen 
betreuten Grabstätten Steckschilder mit 
Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm 
x 6 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an 
Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig 
angebracht werden. 
 
 
 
(7) Friedhofsgärtnerinnen und Friedhofsgärtner 
dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten 
Steckschilder mit Firmenbezeichnung bis zu einer 
Größe von 9 cm x 6 cm aufstellen. 
Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur 
seitlich unauffällig angebracht werden. 
 
 
 
Redaktionelle Änderung sowie  
Hinweis: Diese Passage wird 
zusätzlich zur Mustersatzung aus der 
vorherigen Friedhofssatzung 
übernommen. 
 
§ 8 Anmeldung und Festsetzung der 
Bestattung  
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt 
des Todes, spätestens am nächsten Werktag bei 
der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die 
Anmeldung erfolgt auf einem von der 
Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formblatt mit 
der Unterschrift der berechtigten Person unter 
Beifügung der Sterbeurkunde. Bei der Anmeldung 
ist die Art der Bestattung festzulegen. Wird eine 
Beisetzung in eine vorher erworbene 
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, 
so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine 
Urnenbestattung erfolgen, so ist eine 
Bescheinigung über die Einäscherung 
vorzulegen. 
 
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der 
Bestattung fest. Dies soll möglichst im 
§ 8 Anmeldung und Festsetzung der 
Bestattung  
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt 
des Todes, spätestens am nächsten Werktag bei 
der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die 
Anmeldung erfolgt auf einem von der 
Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formular mit 
der Unterschrift der berechtigten Person unter 
Beifügung der erforderlichen Unterlagen. Bei der 
Anmeldung ist die Art der Bestattung festzulegen. 
Wird eine Beisetzung in eine vorher erworbene 
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, 
so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine 
Urnenbestattung erfolgen, so ist eine 
Bescheinigung über die Einäscherung 
vorzulegen. 
 
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der 
Bestattung fest. Dies soll möglichst im 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Es kann auf die originale 
Sterbeurkunde verzichtet werden. Im 
Rahmen der digitalen Einreichung 
genügt ein Nachweis über die 
ausgestellte Sterbeurkunde.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Einvernehmen mit den Angehörigen oder deren 
Beauftragten erfolgen.  
(3) Jeder Verstorbene muss in der Regel 
innerhalb von 8 Tagen, jedoch nicht vor Ablauf 
von 48 Stunden nach Feststellung des Todes 
bestattet bzw. zu einer Feuerbestattungsanlage 
überführt sein. Aschen müssen spätestens 3 
Monate nach der Einäscherung bestattet sein, 
anderenfalls werden sie auf Kosten der 
bestattungspflichtigen Person von Amts wegen in 
einer Grabstätte gemäß § 13 Abs. 3 f beigesetzt. 
Die fristgerechte Bestattung der Totenasche ist 
durch die bestattungspflichtige Person 
nachzuweisen. 
 
 
Einvernehmen mit den Angehörigen oder deren 
Beauftragten erfolgen.  
(3) Die Bestattungs- und Kremierungsfristen sind 
dem jeweils gültigen Bestattungsgesetz des 
Landes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. 
 
 
 
 
Hinweis:  
Die Bestattungs- und 
Kremierungsfristen sowie die 
Bestattungspflicht und der Nachweis 
der Beisetzung der Totenasche sind im 
Bestattungsgesetz NRW konkret 
geregelt. 
§ 9 Särge und Urnen  
(1) Tote sind grundsätzlich in Särgen anzuliefern, 
aufzubewahren und zu bestatten. 
Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung 
auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, 
wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen 
der Glaubensgemeinschaft, der die oder der 
Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne 
Sarg vorgesehen ist. Bei der sarglosen 
Grablegung hat der Bestattungspflichtige das 
Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu 
stellen und für anfallende Mehrkosten 
§9 Särge, Urnen und Überurnen  
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, 
Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.  
 
 
 
 
 
 
Hinweis: 
Grundsätzliche Textübernahme der 
Mustersatzung mit Ergänzungen für 
Kölner Regelungen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
aufzukommen. Der Transport innerhalb des 
Friedhofs muss immer in einem geschlossenen 
Sarg erfolgen.  
(2) Särge müssen festgefügt und so ausgestattet 
sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit 
ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur 
Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge 
aus leicht abbaubarem Material (z.B.: Vollholz) 
erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd 
abspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige 
umweltgefährdenden Lacke und Zusätze 
enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör 
und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur 
aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch 
Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, 
müssen aus leicht abbaubarem, 
umweltfreundlichem Material bestehen. 
Überurnen, die aus nicht leicht abbaubarem, 
umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind 
vor der Beisetzung zu entfernen. Im Einzelfall 
behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung 
eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor.  
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Särge müssen festgefügt und so ausgestattet 
sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit 
ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur 
Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge 
aus leicht abbaubarem Material (z.B.: Vollholz) 
erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd 
abspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige 
umweltgefährdenden Lacke und Zusätze 
enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör 
und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur 
aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch 
Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, 
müssen aus leicht abbaubarem, 
umweltfreundlichem Material bestehen. 
Überurnen, die aus nicht leicht abbaubarem, 
umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind 
vor der Beisetzung zu entfernen. Im Einzelfall 
behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung 
eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor.  
(3) Aus religiösen Gründen kann von der 
Sargbestattung nach Abs. 1 eine Ausnahme 
zugelassen werden  
 
Bei der sarglosen Grablegung hat der 
Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in 
eigener Verantwortung zu stellen und für 
anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Ursprüngliche 
Satzungsregelung wird übernommen, 
da sich im Gegensatz zum Text der 
Mustersatzung zusätzlich auf 
bestimmte Bestattungsformen und 
Grabarten eingeht

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
(3) Die Särge dürfen folgende Maße nicht 
überschreiten:  
 
a) für Verstorbene nach Vollendung des 5. 
Lebensjahres Länge 2,10 m. Breite 0,80 m. Höhe 
0,75 m. 
 
b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. 
Lebensjahres Länge 1,50 m. Breite 0,60 m, Höhe 
0,60 m. Sind in Ausnahmefällen größere Särge 
erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der 
Anmeldung der Bestattung entsprechend zu 
informieren.  
 
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften 
sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit 
Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht 
verschlossen sind.  
 
 
 
 
 
 
(5) Entsprechen Särge oder Leichenkleidung 
nicht den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, so 
Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in 
einem geschlossenen Sarg erfolgen. 
 
(4) Die Särge dürfen folgende Maße nicht 
überschreiten:  
 
a) für Verstorbene nach Vollendung des 5. 
Lebensjahres Länge 2,10 m. Breite 0,80 m. Höhe 
0,75 m.  
 
b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. 
Lebensjahres Länge 1,50 m. Breite 0,60 m, Höhe 
0,60 m. Sind in Ausnahmefällen größere Särge 
erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der 
Anmeldung der Bestattung entsprechend zu 
informieren.   
 
(5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften 
sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit 
Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht 
verschlossen sind.  
(6) Die Urne bzw. die Überurne dürfen einen 
Durchmesser von 0,26 m nicht überschreiten und 
höchstens 0,32 m hoch sein. Werden größere 
Urnen verwendet, ist dazu bei der Anmeldung des 
Bestattungsfalles bei der Friedhofsverwaltung in 
Textform eine Genehmigung einzuholen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: 
Regelung zur den Maßen einer Urne 
wird aus der Mustersatzung 
übernommen.  
 
 
Hinweis: 
Die Absätze 5 und 6 der alten

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
werden die Särge nicht zur Bestattung 
angenommen.  
(6) Für die Feuerbestattung sind die Sargmaße 
des Abs. 3 einzuhalten. Ist ein größerer Sarg 
erforderlich, ist die Genehmigung des 
Betriebsleiters der Feuerbestattungsanlage 
erforderlich. Die Särge, insbesondere deren 
Querschnitte, müssen so gestaltet sein, dass ihre 
Einführung in die Einäscherungsöfen ohne 
Schwierigkeiten möglich ist. Das Format der 
Sargfüße darf nicht dazu führen, dass die unter 
Abs. 3a genannten Höhenmaße der Särge 
überschritten werden. Die Sargfüße müssen so 
angebracht sein, dass sie eine sichere Auflage 
bei der Einführung des Sarges gewährleisten. Die 
Särge müssen aus Vollholz bestehen. Alle der 
Grundierung folgenden Beschichtungen müssen 
frei von Nitro-Cellulose, PVC- oder PCP-haltigen 
und Formaldehyd abspaltenden Bestandteilen 
sein. PVC- und Metallbeschläge sind unzulässig. 
Die Sarggriffe müssen sich von außen entfernen 
lassen. Die Särge dürfen keine 
umweltschädlichen, geruchsüberdeckenden Mittel 
enthalten. Pech darf zur Abdichtung der 
Sargfugen nicht verwendet werden. Als Unterlage 
für die Leiche sowie als Füllmasse für Kissen sind 
Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle, Zellstoff oder 
Torfmull zu benutzen. Die Bekleidung der Leiche 
darf aus Papierstoff, Leinen oder Baumwollstoff 
bestehen. Die Verwendung PVC- oder anderer 
 
 
  
 
Satzungsregelungen entfallen 
ersatzloslos. Insbesondere die 
Regelungen des Absatzes 6 sind in der 
Betriebsordnung des Betreibers des 
Krematoriums geregelt.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
chloridhaltiger Fasern in Wattierungen oder 
Spinnvliesstoffen ist nicht gestattet. Der Sarg 
muss ein BVSISiegel (Bundesverband 
Sargindustrie e. V.) tragen oder über einen 
entsprechenden Einzelnachweis verfügen. Die 
Friedhofsverwaltung kann Särge, die nicht der 
Satzung entsprechen, zurückweisen. 
§ 10 Bestattung  
(1) Die Gräber werden von der 
Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder 
zugefüllt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt 
innerhalb des Friedhofs ebenfalls das Überführen 
des Sarges/der Urne zum Grabe, eine einfache 
und würdige Grabausschmückung und die 
Bestattung.  
(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der 
Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle 
beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, beim 
Tiefgrab mindestens 2,60 m und beim Urnengrab 
0,90 m.  
 
(3) Beim Grabaushub können Nachbargräber 
soweit erforderlich durch Überbauen mit 
Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem 
Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach 
Abschluss der Inanspruchnahme wird der 
ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.  
§ 10 Bestattung  
(1) Die Gräber werden von der 
Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder 
zugefüllt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt 
innerhalb des Friedhofs ebenfalls das Überführen 
des Sarges/der Urne zum Grabe, eine einfache 
und würdige Grabausschmückung und die 
Bestattung.  
(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der 
Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle 
beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, bei 
Bestattungen in Tieflage mindestens 2,60 m und 
beim Urnengrab 0,90 m.  
 
(3) Beim Grabaushub können Nachbargräber 
soweit erforderlich durch Überbauen mit 
Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem 
Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach 
Abschluss der Inanspruchnahme wird der 
ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Anpassung

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
(4) Vor einer Bestattung in eine von der 
nutzungsberechtigten Person bereits angelegte 
Grabstätte hat diese spätestens einen Arbeitstag 
vor der Graböffnung Pflanzen und Grabaufbauten 
zu entfernen. In der Grabstätte vorhandene 
Fundamente müssen, wenn dies aus 
betrieblichen Gründen erforderlich ist, spätestens 
vor Durchführung einer Bestattung von der 
nutzungsberechtigten Person entfernt werden, 
wenn sie oder eine im Nutzungsrecht 
vorausgegangene Person die Herstellung 
derselben veranlasst hat. Wird die Verpflichtung 
gem. Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, so führt die 
Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der 
nutzungsberechtigten Person durch.  
(5) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt 
werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder 
Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes 
gefährdet würde. In diesem Fall wird in 
sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 4 eine 
andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung 
gestellt. 
 
(4) Vor einer Bestattung in eine von der 
nutzungsberechtigten Person bereits angelegte 
Grabstätte hat diese spätestens einen Arbeitstag 
vor der Graböffnung Pflanzen und Grabaufbauten 
zu entfernen. In der Grabstätte vorhandene 
Fundamente müssen, wenn dies aus 
betrieblichen Gründen erforderlich ist, spätestens 
vor Durchführung einer Bestattung von der 
nutzungsberechtigten Person entfernt werden, 
wenn sie oder eine im Nutzungsrecht 
vorausgegangene Person die Herstellung 
derselben veranlasst hat. Wird die Verpflichtung 
gem. Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, so führt die 
Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der 
nutzungsberechtigten Person durch.  
(5) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt 
werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder 
Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes 
gefährdet würde. In diesem Fall wird in 
sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 4 eine 
andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung 
gestellt. 
 
§ 11 Ruhezeit  
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 
20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der 
Beisetzung.  
§ 11 Ruhezeit  
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 
20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der 
Beisetzung.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit 
von Leichen auf den nachstehend aufgeführten 
Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen 30 Jahre: a) 
Südfriedhof Flur 32, 34 - 36, 52, 58, 59, 66 - 68, 
70 - 80 und 82 - 120 b) Friedhof Steinneuerhof 
Flur 7, 9 und 10 c) Friedhof Westhoven d) 
Friedhof Am Lehmbacher Weg e) Friedhof Rath-
Heumar.  
(3) Die Ruhezeit für in Grüften bestattete Leichen 
beträgt ebenfalls 30 Jahre.  
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 beträgt die 
Ruhezeit für in Grabkammern ohne 
Pflegeverpflichtung bestattete Leichen 12 Jahre. 
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit 
von Leichen auf den nachstehend aufgeführten 
Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen 30 Jahre: a) 
Südfriedhof Flur 32, 34 - 36, 52, 58, 59, 66 - 68, 
70 - 80 und 82 - 120 b) Friedhof Steinneuerhof 
Flur 7, 9 und 10 c) Friedhof Westhoven d) 
Friedhof Am Lehmbacher Weg e) Friedhof Rath-
Heumar.  
(3) Die Ruhezeit für in Grüften bestattete Leichen 
beträgt ebenfalls 30 Jahre.  
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 beträgt die 
Ruhezeit für in Grabkammern ohne 
Pflegeverpflichtung bestattete Leichen 12 Jahre. 
 
§ 12 Umbettungen  
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht 
gestört werden.  
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen 
bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen 
Vorschriften der Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung. Diese erfolgt nur auf 
schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten 
Person.  
(3) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur 
Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 
Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der 
§ 12 Umbettungen  
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht 
gestört werden.  
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen 
bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen 
Vorschriften der Genehmigung der 
Friedhofsverwaltung. Diese erfolgt nur auf 
schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten 
Person.  
(3) Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung 
zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 
 
 
 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Anpassung 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Anpassung

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Totenruhe vorgeht.  
 
(4) Umbettungen aus der unteren Stelle eines 
Tiefgrabes sind nur dann zulässig, wenn eine 
Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte 
oder eine Umbettung aller in der oberen Stelle 
bestatteten Personen ebenfalls begründet ist.  
 
(5) Die Durchführung einer Umbettung erfolgt 
durch die Friedhofsverwaltung oder durch einen 
von der antragstellenden Person beauftragten 
Betrieb, der gem. § 7 zu solchen Tätigkeiten 
zugelassen ist. Die Friedhofsverwaltung 
beaufsichtigt die Ausführung der Umbettung. Sie 
bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der 
Zeit vom 01. Mai bis 30. September werden 
Umbettungen von Leichen grundsätzlich nicht 
durchgeführt.  
 
(6) Die Kosten der Umbettung hat die 
antragstellende Person zu tragen. Zu den Kosten 
gehört auch der Aufwand zur Beseitigung von 
Schäden, die durch eine Umbettung an 
benachbarten Grabstätten, Einrichtungen oder 
Anlagen verursacht werden.  
(7) Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur 
unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, 
Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist die 
Umbettung nur zulässig, wenn vorher die 
Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der 
Totenruhe vorgeht.  
(4) Umbettungen aus der unteren Stelle 
(Bestattungen in Tieflage) sind nur dann zulässig, 
wenn eine Bestattung in die obere Stelle noch 
nicht erfolgte oder eine Umbettung aller in der 
oberen Stelle bestatteten Personen ebenfalls 
begründet ist.  
(5) Die Durchführung einer Umbettung erfolgt 
durch die Friedhofsverwaltung. Sie bestimmt den 
Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 01. Mai 
bis 30. September werden Umbettungen von 
Leichen grundsätzlich nicht durchgeführt.  
 
 
 
 
 
(6) Die Kosten der Umbettung hat die 
antragstellende Person zu tragen. Zu den Kosten 
gehört auch der Aufwand zur Beseitigung von 
Schäden, die durch eine Umbettung an 
benachbarten Grabstätten, Einrichtungen oder 
Anlagen verursacht werden.  
(7) Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur 
unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, 
Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist die 
Umbettung nur zulässig, wenn vorher die 
 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Anpassung 
 
 
 
 
Hinweis: Umbettungen als hoheitliche 
Aufgabe werden auch tatsächlich 
ausschließlich von der 
Friedhofsverwaltung durchgeführt.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Einwilligung der Betroffenen nachgewiesen 
worden ist.  
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine 
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.  
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu 
Umbettungszwecken nur aufgrund einer 
behördlichen oder richterlichen Anordnung 
ausgegraben werden. 
Einwilligung der Betroffenen nachgewiesen 
worden ist.  
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine 
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.  
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu 
Umbettungszwecken nur aufgrund einer 
behördlichen oder richterlichen Anordnung 
ausgegraben werden. 
 
§ 13 Allgemeine Vorschriften  
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt 
Köln. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe 
dieser Satzung erworben werden.  
 
 
(2) In einstelligen Grabstätten darf bis zum Ablauf 
der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. 
Es ist jedoch zulässig, im Ausnahmefalle a) die 
Leiche eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr 
mit einem Familienangehörigen beizusetzen oder 
b) die Leichen von Geschwistern im Alter bis zu 
einem Jahr gleichzeitig in einer Grabstelle zu 
bestatten sowie c) in einem einstelligen 
Einfachgrab gem. § 16 Abs. 3 eine Sarg- oder 
zwei Urnenbeisetzungen durchzuführen.  
(3) Es gibt folgende Arten von Grabstätten:  
 
a) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14)  
§13 Allgemeine Vorschriften 
(1) Die Grabstätten auf den städtischen 
Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Köln. 
An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung 
erworben werden. 
 
2) In einstelligen Grabstätten darf bis zum Ablauf 
der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. 
Es ist jedoch zulässig, im Ausnahmefalle a) die 
Leiche eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr 
mit einem Familienangehörigen beizusetzen oder 
b) die Leichen von Geschwistern im Alter bis zu 
einem Jahr gleichzeitig in einer Grabstelle zu 
bestatten sowie c) in einem einstelligen 
Einfachgrab gem. § 16 Abs. 3 eine Sarg- oder 
zwei Urnenbeisetzungen durchzuführen.  
(3) Es gibt folgende Arten von Grabstätten:  
 
a) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14)  
 
 
Hinweis: Formulierung entsprechend 
der Mustersatzung des Deutschen 
Städtetages übernommen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
b) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 
15) 
c) Wahlgrabstätten (§ 16)  
d) Urnenwahlgrabstätten (§ 17)  
e) Baumgrabstätten (§ 18)  
f) Anonyme Urnengrabstätten (§ 19)  
g) Kindergrabstätten (§ 20)  
h) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene 
(§ 21)  
i) Gemeinschaftsgrabstätten (§ 22) 
j) Ehrengrabstätten (§ 23)  
k) Gräber der Opfer von Krieg- und 
Gewaltherrschaft (§ 24)  
l) Patenschaftsgrabstätten (§ 25)  
m) Naturwaldbestattung (§ 26) 
n) Kolumbarium  
(4) Liegt eine Willenserklärung der zu 
bestattenden Person hinsichtlich der Auswahl 
einer der in Abs. 3 genannten Grabstätten nicht 
vor, wählen die Angehörigen der zu bestattenden 
Person in nachstehender Reihenfolge die Art der 
Grabstätte aus:  
a) der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene 
Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder 
aus einer früheren Ehe vorhanden sind.  
b) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 
15) 
c) Wahlgrabstätten (§ 16)  
d) Urnenwahlgrabstätten (§ 17)  
e) Baumgrabstätten (§ 18)  
f) Anonyme Urnengrabstätten (§ 19)  
g) Kindergrabstätten (§ 20)  
h) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene 
(§ 21)  
i) Gemeinschaftsgrabstätten (§ 22) 
j) Ehrengrabstätten (§ 23)  
k) Gräber der Opfer von Krieg- und 
Gewaltherrschaft (§ 24)  
l) Patenschaftsgrabstätten (§ 25)  
m) Naturwaldbestattung (§ 26) 
n) Kolumbarium (§ 26 a) 
(4) Liegt eine Willenserklärung der zu 
bestattenden Person hinsichtlich der Auswahl 
einer der in Abs. 3 genannten Grabstätten nicht 
vor, wählen die Angehörigen der zu bestattenden 
Person in nachstehender Reihenfolge die Art der 
Grabstätte aus:  
a) der überlebende Ehegatte bzw. die 
eingetragene Lebenspartnerin bzw. der 
eingetragene Lebenspartner und zwar auch dann, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Verweis auf neue, konkrete 
Satzungsregelung 
 
 
 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Anpassung

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
b) die ehelichen, nichtehelichen und 
Adoptivkinder,  
c) Stiefkinder,  
d) die Eltern  
e) die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung 
ihrer Väter oder Mütter  
f) die vollbürtigen Geschwister,  
g) die Stiefgeschwister  
h) die Ehegatten der unter b, c, e, f und g 
genannten Personen  
Sind mehrere Personen einer Rangfolge 
vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht 
vor der jüngeren.  
(5) Ist keine Auswahl einer Grabstätte getroffen, 
findet die Bestattung in einer Grabstätte gemäß § 
14 oder § 15 statt.  
(6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder 
Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der 
Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. auf 
Unveränderlichkeit der Umgebung.  
(7) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit 
berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene 
Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige 
Beeinträchtigungen durch die 
Friedhofsrahmenbepflanzung oder sonstige 
Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu 
dulden. 
wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden 
sind.  
b) die ehelichen, nichtehelichen und 
Adoptivkinder,  
c) Stiefkinder,  
d) die Eltern  
e) die Enkelkinder, in der Reihenfolge der 
Berechtigung ihrer Väter oder Mütter  
f) die vollbürtigen Geschwister,  
g) die Stiefgeschwister  
h) die Ehegatten der unter b, c, e, f und g 
genannten Personen  
Sind mehrere Personen einer Rangfolge 
vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht 
vor der jüngeren.  
(5) Ist keine Auswahl einer Grabstätte getroffen, 
findet die Bestattung in einer Grabstätte gemäß § 
14 oder § 15 statt.  
(6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder 
Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der 
Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. auf 
Unveränderlichkeit der Umgebung.  
(7) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit 
berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene 
Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige 
Beeinträchtigungen durch die 
Friedhofsrahmenbepflanzung oder sonstige 
Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu 
dulden. 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Anpassung

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
§ 14 Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung  
(1) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung sind 
einstellige Grabstätten für Sargbestattungen, die 
der Reihe nach belegt werden. Die Grabkammern 
sind aus Beton-Fertigteilen hergestellt, die 
aufgrund der besonderen Bauweise und der 
optimalen Belüftung unabhängig von der 
Geologie des Friedhofs eine einheitliche kurze 
Ruhefrist von 12 Jahren ermöglichen.  
(2) Ein Nutzungsrecht wird nur im Todesfall für 
die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden 
Person zugewiesen. Eine Verlängerung des 
Nutzungsrechts ohne weitere Bestattung ist auf 
Antrag (mindestens ein Jahr) möglich. Die 
Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der 
Reihenfolge des § 13 Abs. 4 
nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht 
durch eine Urkunde.  
 
 
 
 
 
 
 
(3) Die Grabstätte hat eine Länge von 2,36 m und 
eine Breite von 1,00 m.  
(4) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte 
obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 
§ 14 Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung  
(1) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung sind 
einstellige Grabstätten für Sargbestattungen, die 
der Reihe nach belegt werden. Die Grabkammern 
sind aus Beton-Fertigteilen hergestellt, die 
aufgrund der besonderen Bauweise und der 
optimalen Belüftung unabhängig von der 
Geologie des Friedhofs eine einheitliche kurze 
Ruhefrist von 12 Jahren ermöglichen.  
(2) Ein Nutzungsrecht wird nur im Todesfall für 
die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden 
Person zugewiesen. Das Nutzungsrecht wird an 
eine einzelne natürliche Person verliehen. Diese 
kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine 
dritte Person mit deren Zustimmung übertragen. 
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ohne 
weitere Bestattung ist auf Antrag (mindestens ein 
Jahr) möglich. Die Friedhofsverwaltung bestätigt 
der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 
nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht 
durch eine Urkunde. Das Nutzungsrecht wird erst 
nach Zahlung der durch die 
Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr 
rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter 
Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden.  
(3) Die Grabstätte hat eine Länge von 2,36 m und 
eine Breite von 1,00 m.  
(4) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte 
obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung: 
Es werden die allgemeinen 
Formulierungen aus § 16 zum 
Nutzungsrecht übernommen, um 
Rechtssicherheit zu schaffen. 
 
 
Redaktionelle Anpassung: 
Es werden die allgemeinen 
Formulierungen aus § 16 zum 
Nutzungsrecht übernommen, um 
Rechtssicherheit zu schaffen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in 
der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich 
in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf 
eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 
m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm 
befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck 
abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße 
Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb 
der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt 
werden. Angehörige haben auf die Gestaltung 
und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. 
Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und 
spätestens 3 Monate nach der Beisetzung 
entfernt.  
 
(5) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird 
spätestens einen Monat vor Ablauf durch 
einmalige öffentliche Bekanntmachung im 
Amtsblatt der Stadt Köln und in den Kölner 
Tageszeitungen sowie durch ein Hinweisschild 
auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam 
gemacht. 
Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in 
der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich 
in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf 
eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 
m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm 
befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck 
abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße 
Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb 
der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt 
werden. Angehörige haben auf die Gestaltung 
und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. 
Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und 
spätestens 3 Monate nach der Beisetzung 
entfernt. 
 
(5) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der 
nutzungsberechtigten Person in Textform 
angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person 
nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu 
ermitteln ist, wird der Ablauf durch einen 
dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte 
angezeigt. Der Wiedererwerb eines 
Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für volle Jahre 
sowie nur für die Dauer von mindestens einem 
Jahr und höchstens für die Dauer des 
Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger 
Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf 
Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb 
von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Zusätzlicher Service für die 
Nutzungsberechtigten von 
Grabkammern ohne 
Pflegeverpflichtung. Analog der 
Wahlgrabstätten erfolgt eine schriftliche 
Information zum Ende des 
Nutzungsrechts mit entsprechender 
Verlängerungsoption.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung 
gestellt werden. 
§ 15 Urnengrabstätten ohne 
Pflegeverpflichtung  
(1) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung 
sind einstellige Grabstätten für die Beisetzung 
einer Ascheurne, die der Reihe nach belegt und 
an denen nur im Todesfall für die Dauer der 
Ruhezeit der zu bestattenden Person ein 
Nutzungsrecht zugewiesen wird. Die 
Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der 
Reihenfolge des § 13 Abs. 4 
nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht 
durch eine Urkunde. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,00 m und 
eine Breite von 1,00 m.  
(3) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte 
obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 
Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in 
§ 15 Urnengrabstätten ohne 
Pflegeverpflichtung  
(1) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung 
sind einstellige Grabstätten für die Beisetzung 
einer Ascheurne, die der Reihe nach belegt und 
an denen nur im Todesfall für die Dauer der 
Ruhezeit der zu bestattenden Person ein 
Nutzungsrecht zugewiesen wird. Das 
Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche 
Person verliehen. Diese kann das Nutzungsrecht 
zu Lebzeiten an eine dritte Person mit deren 
Zustimmung übertragen. Die Friedhofsverwaltung 
bestätigt der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 
4 nutzungsberechtigten Person das 
Nutzungsrecht durch eine Urkunde. Das 
Nutzungsrecht wird erst nach Zahlung der durch 
die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten 
Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann 
unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt 
werden.  
 
(2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,00 m und 
eine Breite von 1,00 m.  
(3) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte 
obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 
Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung: 
Es werden die allgemeinen 
Formulierungen aus § 16 zum 
Nutzungsrecht übernommen, um 
Rechtssicherheit zu schaffen. 
 
Redaktionelle Anpassung: 
Es werden die allgemeinen 
Formulierungen aus § 16 zum 
Nutzungsrecht übernommen, um 
Rechtssicherheit zu schaffen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich 
in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf 
eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 
m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm 
befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck 
abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße 
Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb 
der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt 
werden. Angehörige haben auf die Gestaltung 
und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. 
Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und 
spätestens 3 Monate nach der Beisetzung 
entfernt.  
(4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird 
spätestens einen Monat vor Ablauf durch 
einmalige öffentliche Bekanntmachung im 
Amtsblatt der Stadt Köln und in den Kölner 
Tageszeitungen sowie durch ein Hinweisschild 
auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam 
gemacht. 
der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich 
in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf 
eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 
m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm 
befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck 
abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße 
Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb 
der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt 
werden. Angehörige haben auf die Gestaltung 
und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. 
Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und 
spätestens 3 Monate nach der Beisetzung 
entfernt.  
(4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird 
spätestens einen Monat vor Ablauf durch einen 
Aushang in den Schaukästen des jeweiligen 
Friedhofs aufmerksam gemacht. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Veröffentlichungen im 
Amtsblatt oder der Tagespresse 
werden kaum wahrgenommen. 
Hinweisschilder für Grabfelder sind 
nicht differenziert genug und führen zu 
Unsicherheiten bei nicht betroffenen 
Grabnutzungsberechtigten. Mit einem 
Aushang in den Schaukästen können 
die Grabstätten mit auslaufenden 
Nutzungsrechten konkret benannt 
werden. 
§ 16 Wahlgrabstätten  
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für 
Bestattungen, an denen auf Antrag ein 
Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren 
(Nutzungszeit) verliehen wird. In den Fällen des § 
11 Abs. 2 und 3 wird ein Nutzungsrecht für die 
§ 16 Wahlgrabstätten  
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für 
Bestattungen, an denen auf Antrag ein 
Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren 
(Nutzungszeit) verliehen wird. In den Fällen des § 
11 Abs. 2 und 3 wird ein Nutzungsrecht für die

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Lage wird 
nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet 
der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der 
antragstellenden Person ausgewählt und 
bestimmt. Die antragstellende Person kann sich 
hierbei durch Bevollmächtigte vertreten lassen; es 
kann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht 
verlangt werden.  
(2) Nutzungsrechte werden nur insoweit 
verliehen, als freie Wahlgrabstellen zur Verfügung 
stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne 
natürliche Person verliehen. Bei 
Patenschaftsgräbern ist eine Verleihung auch an 
juristische Personen möglich.  
 
 
(3) Es wird unterschieden zwischen ein- und 
mehrstelligen Wahlgrabstätten als Einfach- oder 
Tiefgräber.  
Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge 
von 2,30 m und eine Breite von 1,20 m. Bei 
mehrstelligen Wahlgrabstätten verbreitert sich die 
Grabstätte um 1,20 m je Stelle. Bei besonderen 
örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von 
den genannten Maßen möglich. Über die 
Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die 
Friedhofsverwaltung. In Wahlgrabstätten für 
Sargbestattungen in Normallage können pro 
Grabstelle ein Sarg und eine Ascheurne oder 
Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Lage wird 
nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet 
der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der 
antragstellenden Person ausgewählt und 
bestimmt. Die antragstellende Person kann sich 
hierbei durch Bevollmächtigte vertreten lassen; es 
kann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht 
verlangt werden.  
(2) Nutzungsrechte werden nur insoweit 
verliehen, als freie Wahlgrabstellen zur Verfügung 
stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne 
natürliche Person verliehen. Diese kann das 
Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine dritte Person 
mit deren Zustimmung übertragen. Bei 
Patenschaftsgräbern ist eine Verleihung auch an 
juristische Personen möglich.  
 
(3) Es wird unterschieden zwischen ein- und 
mehrstelligen Wahlgrabstätten.  
 
Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge 
von 2,30 m und eine Breite von 1,20 m. Bei 
mehrstelligen Wahlgrabstätten verbreitert sich die 
Grabstätte um 1,20 m je Stelle. Bei besonderen 
örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von 
den genannten Maßen möglich. Über die 
Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die 
Friedhofsverwaltung. In Wahlgrabstätten für 
Sargbestattungen in Normallage können pro 
Grabstelle ein Sarg und eine Ascheurne oder 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Konkrete Regelung zur 
Übertagung von Nutzungsrechten zu 
Lebzeiten. 
 
 
Hinweis: Bei Bestattungen in Tieflage 
handelt es sich um 
Einzelfallentscheidungen. Daher kann 
ein Grab nicht dauerhaft als Tiefgrab 
tituliert werden.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
alternativ zwei Ascheurnen beigesetzt werden. 
Diese Einfachgräber können nach Verleihung des 
Nutzungsrechts auf Antrag durch die 
Friedhofsverwaltung in Tiefgräber umgewandelt 
werden, wenn dies unter Berücksichtigung 
geologischer und betrieblicher Gesichtspunkte 
unbedenklich ist. 
 
(4) In einem Tiefgrab sind übereinander zwei 
Sargbeisetzungen oder im Ausnahmefall eine 
Sarg- und eine Urnenbeisetzung zulässig. Eine 
Beisetzung erfolgt nicht, wenn dadurch die 
Totenruhe gestört würde; es sei denn, dass die 
Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 gegeben sind. 
 
 
(5) Die Verleihung von Nutzungsrechten wird erst 
nach Zahlung der durch die 
Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr 
rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter 
Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. 
Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine 
Urkunde ausgestellt.  
(6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll 
die erwerbende Person und in der Folge die 
jeweilige nutzungsberechtigte Person für den Fall 
ihres Ablebens eine Nachfolgeperson im 
Nutzungsrecht bestimmen und ihr das 
Nutzungsrecht durch Verfügung von Todes 
alternativ zwei Ascheurnen beigesetzt werden. In 
eine Grabstelle kann auf Antrag eine Beisetzung 
in Tieflage erfolgen, wenn dies unter 
Berücksichtigung geologischer und betrieblicher 
Gesichtspunkte unbedenklich ist und die 
Friedhofsverwaltung entsprechend zustimmt. 
 
 
(4) In Grabstellen mit der Beisetzungsmöglichkeit 
in Tieflage sind übereinander zwei 
Sargbeisetzungen oder im Ausnahmefall eine 
Sarg- und eine Urnenbeisetzung zulässig. Eine 
Beisetzung erfolgt nicht, wenn dadurch die 
Totenruhe gestört würde; es sei denn, dass die 
Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 gegeben sind. 
 
(5) Die Verleihung von Nutzungsrechten wird erst 
nach Zahlung der durch die 
Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr 
rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter 
Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. 
Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine 
Urkunde ausgestellt.  
(6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll 
die erwerbende Person und in der Folge die 
jeweilige nutzungsberechtigte Person für den Fall 
ihres Ablebens eine Nachfolgeperson im 
Nutzungsrecht bestimmen und ihr das 
Nutzungsrecht durch Verfügung von Todes 
 
Hinweis: Bei Bestattungen in Tieflage 
handelt es sich um 
Einzelfallentscheidungen. Daher kann 
ein Grab nicht dauerhaft als Tiefgrab 
tituliert werden. 
 
 
Hinweis: Bei Bestattungen in Tieflage 
handelt es sich um 
Einzelfallentscheidungen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
wegen oder durch einen Vertrag übertragen, der 
erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden 
Person wirksam wird. Wird bis zu ihrem Ableben 
keine derartige Regelung getroffen, geht das 
Nutzungsrecht auf die nach der Reihenfolge des 
§ 13 Abs. 4 nächste, angehörige Person mit 
deren Zustimmung über. Das 
Zustimmungserfordernis gilt auch im Falle einer 
Übertragung durch Verfügung von Todes wegen.  
(7) Nach dem Tod einer nutzungsberechtigten 
Person kann die Umschreibung auf eigenen 
Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in 
einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung 
zugewendet wurde. Sind in einer letztwilligen 
Verfügung mehrere Personen begünstigt, so hat 
die erstgenannte Person Vorrang. Im Fall einer 
vertraglichen Übertragung des Nutzungsrechts 
hat die erwerbende Person das Nutzungsrecht 
unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben 
zu lassen. Liegt weder eine letztwillige Verfügung 
noch ein Vertrag vor, so erfolgt die Umschreibung 
des Nutzungsrechts nach Antrag auf eine der in § 
13 Abs. 4 aufgeführten Personen in der dort 
angegebenen Reihenfolge. Stellen Vorberechtigte 
keinen Antrag, kann die Umschreibung nach 
Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod der 
letzten nutzungsberechtigten Person auf eine 
nachberechtigte antragstellende Person erfolgen.  
(8) Wenn keine nutzungsberechtigte Person 
vorhanden ist und solange keine gem. § 13 Abs. 
wegen oder durch einen Vertrag übertragen, der 
erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden 
Person wirksam wird. Wird bis zu ihrem Ableben 
keine derartige Regelung getroffen, geht das 
Nutzungsrecht auf die nach der Reihenfolge des 
§ 13 Abs. 4 nächste, angehörige Person mit 
deren Zustimmung über. Das 
Zustimmungserfordernis gilt auch im Falle einer 
Übertragung durch Verfügung von Todes wegen.  
(7) Nach dem Tod einer nutzungsberechtigten 
Person kann die Umschreibung auf eigenen 
Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in 
einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung 
zugewendet wurde. Sind in einer letztwilligen 
Verfügung mehrere Personen begünstigt, so hat 
die erstgenannte Person Vorrang. Im Fall einer 
vertraglichen Übertragung des Nutzungsrechts 
hat die erwerbende Person das Nutzungsrecht 
unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben 
zu lassen. Liegt weder eine letztwillige Verfügung 
noch ein Vertrag vor, so erfolgt die Umschreibung 
des Nutzungsrechts nach Antrag auf eine der in § 
13 Abs. 4 aufgeführten Personen in der dort 
angegebenen Reihenfolge. Stellen Vorberechtigte 
keinen Antrag, kann die Umschreibung nach 
Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod der 
letzten nutzungsberechtigten Person auf eine 
nachberechtigte antragstellende Person erfolgen.  
(8) Wenn keine nutzungsberechtigte Person 
vorhanden ist und solange keine gem. § 13 Abs.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
4 berechtigte Person das Nutzungsrecht 
erwerben will, kann eine Grabstätte bis zum 
Ablauf des Nutzungsrechts einer dritten Person 
zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu 
einer bestatteten Person eine persönliche 
Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine 
vertragliche Regelung vorlegen kann.  
(9) Wenn sich nach Verleihung eines 
Nutzungsrechts herausstellt, dass dieses 
aufgrund von in wesentlicher Beziehung 
unzutreffenden Angaben verliehen wurde, kann 
das Recht von der Friedhofsverwaltung 
widerrufen und neu verliehen werden.  
(10) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn 
die Ruhezeit die noch verbleibende 
Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das 
Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte gem. 
Abs. 11 oder für die Zeit bis zum Ablauf der 
Ruhezeit wieder erworben ist.  
(11) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der 
nutzungsberechtigten Person schriftlich 
angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person 
nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu 
ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimonatigen 
Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der 
Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf 
Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte für 
volle Jahre sowie nur für die Dauer von 
mindestens einem Jahr und höchstens für die 
4 berechtigte Person das Nutzungsrecht 
erwerben will, kann eine Grabstätte bis zum 
Ablauf des Nutzungsrechts einer dritten Person 
zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu 
einer bestatteten Person eine persönliche 
Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine 
vertragliche Regelung vorlegen kann.  
(9) Wenn sich nach Verleihung eines 
Nutzungsrechts herausstellt, dass dieses 
aufgrund von in wesentlicher Beziehung 
unzutreffenden Angaben verliehen wurde, kann 
das Recht von der Friedhofsverwaltung 
zurückgenommen und neu verliehen werden.  
(10) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn 
die Ruhezeit die noch verbleibende 
Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das 
Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte gem. 
Abs. 11 oder für die Zeit bis zum Ablauf der 
Ruhezeit wieder erworben ist.  
(11) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der 
nutzungsberechtigten Person in Textform 
angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person 
nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu 
ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimonatigen 
Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der 
Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf 
Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte für 
volle Jahre sowie nur für die Dauer von 
mindestens einem Jahr und höchstens für die 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung: Abs. 9 regelt 
eine Rücknahme nach § 48 VwVfG 
NRW. 
 
 
 
 
Hinweis: Durch die Formulierung „in 
Textform“ ist eine Kontaktierung der 
Nutzungsberechtigten auch per E-Mail 
möglich.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein 
mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der 
Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und 
innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach 
Ablauf des Nutzungsrechts bei der 
Friedhofsverwaltung gestellt werden.  
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich neben 
dem Recht aus Abs. 4 das Recht der 
Entscheidung über die Art der Gestaltung der 
Grabstätte im Rahmen der Vorschriften dieser 
Satzung und gleichzeitig die Pflicht zur Pflege der 
Grabstätte.  
(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten 
Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten 
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist 
verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die 
gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsgebühren 
werden nicht erstattet. § 34 Abs. 2 gilt 
entsprechend. 
Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein 
mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der 
Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und 
innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach 
Ablauf des Nutzungsrechts bei der 
Friedhofsverwaltung gestellt werden.  
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich neben 
dem Recht aus Abs. 4 das Recht der 
Entscheidung über die Art der Gestaltung der 
Grabstätte im Rahmen der Vorschriften dieser 
Satzung und gleichzeitig die Pflicht zur Pflege der 
Grabstätte.  
(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten 
Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten 
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist 
verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die 
gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsgebühren 
werden nicht erstattet. § 34 Abs. 2 gilt 
entsprechend. 
§ 17 Urnenwahlgrabstätten 
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für 
Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein 
Nutzungsrecht verliehen wird. Die Lage wird nach 
den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der 
Regelung des § 13 Abs. 6 mit der 
antragstellenden Person ausgewählt und 
bestimmt.  
§ 17 Urnenwahlgrabstätten 
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für 
Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein 
Nutzungsrecht verliehen wird. Die Lage wird nach 
den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der 
Regelung des § 13 Abs. 6 mit der 
antragstellenden Person ausgewählt und 
bestimmt.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
(2) Die Grabstelle hat eine Länge von 1,20 m und 
eine Breite von 1,00 m. Hier können bis zu 2 
Ascheurnen beigesetzt werden. Bei besonderen 
örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von 
den genannten Maßen möglich. Soweit in dieser 
Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die 
Vorschriften des § 16 entsprechend.  
 
(2) Die Grabstelle hat eine Länge von 1,20 m und 
eine Breite von 1,00 m. Hier können bis zu 2 
Ascheurnen beigesetzt werden. Bei besonderen 
örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von 
den genannten Maßen möglich. Soweit in dieser 
Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die 
Vorschriften des § 16 entsprechend.  
 
§ 18 Baumgrabstätten 
(1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an 
besonders ausgewiesenen Bäumen im 
Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in 
einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. 
Baumgrabstätten werden auf den von der 
Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen 
angeboten.  
(2) Pro Baum können zwei Grabstätten angelegt 
werden. In einer Baumgrabstätte können zwei 
Urnen beigesetzt werden. Der Erwerb einer 
zweistelligen Baumgrabstätte ist möglich, so dass 
insgesamt bis zu vier Urnen beigesetzt werden 
können.  
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird 
für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Jedes 
Baumgrab kann nach 20 Jahren verlängert 
werden.  
 
 
§ 18 Baumgrabstätten 
(1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an 
besonders ausgewiesenen Bäumen im 
Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in 
einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. 
Baumgrabstätten werden auf den von der 
Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen 
angeboten.  
(2) Pro Baum können vier Grabstätten angelegt 
werden. In einer Baumgrabstätte können zwei 
Urnen beigesetzt werden. Der Erwerb einer 
mehrstelligen Baumgrabstätte ist möglich. 
 
 
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird 
für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Jedes 
Baumgrab kann nach 20 Jahren verlängert 
werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 
16 Abs. 2 sowie Abs. 5-13 entsprechend. 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Aufgrund der hohen 
Nachfrage werden die 
Erwerbsmöglichkeiten pro Baum  
erweitert. 
 
 
 
 
Hinweis: Hier wird auf die Regelungen 
zum Nutzungsrecht aus § 16 
verwiesen, um auch hier 
Rechtssicherheit für die Vergabe und

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
(4) Sollte der Baum im Laufe des 
Nutzungsrechtes zerstört oder aus 
Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die 
Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung 
eines neuen Baumes.  
(5) Die Kennzeichnung der Grabstätte kann auf 
Antrag durch Verlegung eines liegenden, 
naturbelassenen Findlings oder eines durch einen 
Fachbetrieb handwerklich bearbeiteten, liegenden 
Naturstein unmittelbar am Baum erfolgen. Die 
Liegesteine dürfen das Maximalmass von 0,40 m 
x 0,50 m oder den maximalen Durchmesser von 
max. 0,45 m nicht überschreiten und müssen 
zudem über eine Mindeststärke von 6 cm 
verfügen. Hinsichtlich der Herkunft des 
Grabsteins ist § 29 Absatz 6 zu beachten.  
 
 
 
(6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur 
anlässlich einer Beisetzung und zu den 
Totengedenktagen im Monat November gestattet. 
Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind 
spätestens nach vier Wochen zu entfernen und 
auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu 
entsorgen.  
(7) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den 
Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die 
Friedhofsverwaltung. 
(4) Sollte der Baum im Laufe des 
Nutzungsrechtes zerstört oder aus 
Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die 
Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung 
eines neuen Baumes.  
(5) Die Kennzeichnung der Grabstätte kann auf 
Antrag durch Verlegung eines liegenden, 
naturbelassenen Findlings oder eines durch einen 
Fachbetrieb handwerklich bearbeiteten, liegenden 
Naturstein unmittelbar am Baum erfolgen. Die 
genaue Position wird durch die 
Friedhofsverwaltung mittels einer Markierung 
bestimmt. Die Liegesteine dürfen das 
Maximalmaß von 0,40 m x 0,50 m oder den 
maximalen Durchmesser von max. 0,45 m nicht 
überschreiten und müssen zudem über eine 
Mindeststärke von 6 cm verfügen. Hinsichtlich der 
Herkunft des Grabsteins ist § 29 Absatz 6 zu 
beachten.  
(6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur 
anlässlich einer Beisetzung und zu den 
Totengedenktagen im Monat November gestattet. 
Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind 
spätestens nach vier Wochen zu entfernen und 
auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu 
entsorgen.  
(7) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den 
Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die 
Friedhofsverwaltung. 
Übertragung von Nutzungsrechten zu 
schaffen. 
 
 
 
 
 
Hinweis: Notwendige Regelung 
aufgrund entsprechender 
Praxiserfahrung. 
Hinweis: Korrektur

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
§ 19 Anonyme Urnengrabstätte  
(1) Anonyme Urnengrabstätten auf einheitlichen 
Urnenfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen 
Grabstätte werden als Rasenfläche angelegt. Die 
Urnenflure werden der Reihe nach für die Dauer 
der Ruhezeit der zu bestattenden Person belegt. 
Die Lage der einzelnen Urnen wird im 
Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt.  
(2) Der/die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 
nächste Angehörige der zu bestattenden Person 
erhält eine nachträgliche Benachrichtigung über 
den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofs 
und der einheitlichen Urnenflur ohne 
Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte.  
(3) Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen 
Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen 
Grabstätte obliegt ausschließlich der 
Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße 
Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der 
Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer 
Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige 
haben auf die Gestaltung und Pflege keinen 
Einfluss. 
§ 19 Anonyme Urnengrabstätte  
(1) Anonyme Urnengrabstätten auf einheitlichen 
Urnenfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen 
Grabstätte werden als Rasenfläche angelegt. Die 
Urnenflure werden der Reihe nach für die Dauer 
der Ruhezeit der zu bestattenden Person belegt. 
Die Lage der einzelnen Urnen wird im 
Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt.  
(2) Der/die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 
nächste Angehörige der zu bestattenden Person 
erhält eine nachträgliche Benachrichtigung über 
den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofs 
und der einheitlichen Urnenflur ohne 
Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte.  
(3) Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen 
Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen 
Grabstätte obliegt ausschließlich der 
Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße 
Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der 
Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer 
Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige 
haben auf die Gestaltung und Pflege keinen 
Einfluss. 
 
§ 20 Kindergrabstätten  
(1) Für verstorbene Personen bis zum 
vollendeten 5. Lebensjahr werden einstellige 
Kindergrabstätten eingerichtet, die der Reihe 
§ 20 Kindergrabstätten  
(1) Für verstorbene Personen bis zum 
vollendeten 5. Lebensjahr werden einstellige 
Kindergrabstätten eingerichtet, die der Reihe

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
nach belegt werden und an denen im Todesfall 
für die Dauer von 10 Jahren ein Nutzungsrecht 
zugewiesen wird.  
 
 
(2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,60 m und 
eine Breite von 0,80 m.  
(3) Der Ablauf der 10 jährigen Nutzungszeit wird 
der nutzungsberechtigten Person schriftlich 
angezeigt. Der Wiedererwerb eines 
Nutzungsrechts ist nur einmalig und bis zum 
Ablauf der Ruhefrist möglich. Der Antrag auf 
Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb 
von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf 
des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung 
gestellt werden. Wenn die nutzungsberechtigte 
Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu 
ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimonatigen 
Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Auf den 
Ablauf der Ruhefrist wird spätestens einen Monat 
vor Ablauf durch ein Hinweisschild auf dem 
betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. 
nach belegt werden und an denen im Todesfall 
für die Dauer von 10 Jahren ein Nutzungsrecht 
zugewiesen wird. Im Übrigen gelten die 
Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-13 
entsprechend. 
(2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,60 m und 
eine Breite von 0,80 m.  
 
 
 
 
 
Hinweis: Hier wird auf die Regelungen 
zum Nutzungsrecht aus § 16 
verwiesen, um auch hier 
Rechtssicherheit für die Vergabe und 
Übertragung von Nutzungsrechten zu 
schaffen. Zudem wird entsprechend 
dem Wunsch vieler Eltern eine flexible 
Regelung zum möglichen Erhalt der 
Grabstätten angeboten.  
§ 21 Sondergrabstätten für Tot- und 
Fehlgeborene  
(1) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene 
sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach 
belegt werden und an denen für die Dauer von 3 
Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird.  
§ 21 Sondergrabstätten für Tot- und 
Fehlgeborene  
(1) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene 
sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach 
belegt werden und an denen für die Dauer von 3 
Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
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Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
(2) Der/die Angehörige des verstorbenen Kindes 
hat für die Dauer der Nutzungszeit die Pflicht zur 
Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung 
bestätigt den Erwerb des Nutzungsrechts durch 
eine Urkunde.  
(3) Die Grabstätte hat eine Länge von 0,60 m und 
eine Breite von 0,60 m. Es kann ein Holzkreuz 
aufgestellt oder eine Messing- bzw. Steinplatte in 
der Größe von maximal 12 cm x 20 cm 
angebracht werden. Hiervon abweichend sind bei 
besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabfeldern 
für Tot- und Fehlgeborene die Vorgaben des 
Betreibers zu beachten.  
(4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit an 
Einzelgräbern wird spätestens einen Monat vor 
Ablauf durch ein Hinweisschild auf dem 
betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. 
 
Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 
2 sowie Abs. 5-9 entsprechend. 
(2) Der/die Angehörige des verstorbenen Kindes 
hat für die Dauer der Nutzungszeit die Pflicht zur 
Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung 
bestätigt den Erwerb des Nutzungsrechts durch 
eine Urkunde.  
(3) Die Grabstätte hat eine Länge von 0,60 m und 
eine Breite von 0,60 m. Es kann ein Holzkreuz 
aufgestellt oder eine Messing- bzw. Steinplatte in 
der Größe von maximal 12 cm x 20 cm 
angebracht werden. Hiervon abweichend sind bei 
besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabfeldern 
für Tot- und Fehlgeborene die Vorgaben des 
Betreibers zu beachten.  
(4) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der 
nutzungsberechtigten Person Textform angezeigt. 
Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht 
bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, 
wird der Ablauf durch einen dreimonatigen 
Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der 
Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf 
Antrag nur für 3 Jahre möglich. Ein mehrmaliger 
Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf 
Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb 
von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf 
des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung 
gestellt werden. 
Hinweis: Hier wird auf die Regelungen 
zum Nutzungsrecht aus § 16 
verwiesen, um auch hier 
Rechtssicherheit für die Vergabe und 
Übertragung von Nutzungsrechten zu 
schaffen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Entsprechend dem Wunsch 
vieler Eltern wird eine flexible Regelung 
zum möglichen Erhalt der Grabstätten 
angeboten.

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§ 22 Gemeinschaftsgrabstätten  
(1) Auf Friedhöfen können im Rahmen der 
vorhandenen Möglichkeiten 
Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens 10 
Einzelgrabstätten eingerichtet und religiösen oder 
karitativen Gemeinschaften mit gemeinsamem 
Hausstand zugewiesen werden.  
(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes 
bestimmt ist, gelten die Vorschriften für 
Wahlgrabstätten mit Ausnahme der § 13 Abs. 4 
und der Grabmaßbestimmungen in § 16 Abs. 3. 
§ 22 Gemeinschaftsgrabstätten  
(1) Auf Friedhöfen können im Rahmen der 
vorhandenen Möglichkeiten 
Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens 10 
Einzelgrabstätten eingerichtet und religiösen oder 
karitativen Gemeinschaften mit gemeinsamem 
Hausstand zugewiesen werden.  
(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes 
bestimmt ist, gelten die Vorschriften für 
Wahlgrabstätten mit Ausnahme der § 13 Abs. 4 
und der Grabmaßbestimmungen in § 16 Abs. 3. 
 
 
§ 23 Ehrengrabstätten  
(1) Es wird unterschieden zwischen - Grabstätten 
für Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen - 
Grabstätten für verdienstvolle Bürger und 
Bürgerinnen.  
(2) Während ihrer Amtszeit verstorbene 
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterinnen 
können auf besonderen Beschluss des Rates der 
Stadt Köln in einer Ehrengrabstätte beigesetzt 
werden. Die Regelung des Abs. 3 gilt 
entsprechend.  
(3) Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen sowie 
deren Ehegatte/in bzw. Lebenspartner/in steht im 
Todesfall die Bestattung in einer zweistelligen 
§ 23 Ehrengrabstätten  
(1) Es wird unterschieden zwischen - Grabstätten 
für Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen - 
Grabstätten für verdienstvolle Bürger und 
Bürgerinnen.  
(2) Während ihrer Amtszeit oder außer Dienst 
verstorbene Oberbürgermeisterinnen und 
Oberbürgermeister können auf besonderen 
Beschluss des Rates der Stadt Köln in einer 
Ehrengrabstätte beigesetzt werden. Die Regelung 
des Abs. 3 gilt entsprechend.  
(3) Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie 
deren Ehegatte/in bzw. Lebenspartner/in steht im 
Todesfall die Bestattung in einer zweistelligen 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Erweiterung der Regelung zu 
Ehrengrabstätten für 
Oberbürgermeisterinnen und 
Oberbürgermeister.

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Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Ehrengrabstätte zu. Für die Bestattung ist das 
Einverständnis der nächsten angehörigen Person 
gem. § 13 Abs. 4 erforderlich. Eine Reservierung 
ist bereits zu Lebzeiten möglich. Kosten für die 
Neuerrichtung einer Grabanlage sowie für das 
Umsetzen, Umarbeiten bzw. Instandsetzen 
bestehender Grabaufbauten (Denkmalschutz) 
sowie der darüber hinaus gehenden Grabstellen 
werden nicht übernommen. Die Grabstätte 
einschließlich aller im Zusammenhang mit der 
Bestattung stehenden, städtischen Leistungen 
wird gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die 
Grabstätte wird auf Kosten der Stadt gärtnerisch 
angelegt und gepflegt. Sofern Grabaufbauten 
vorhanden sind, übernimmt die 
Friedhofsverwaltung die bauliche Unterhaltung. 
Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte wird nicht 
verliehen. In der Grabstätte ist keine weitere 
Bestattung zulässig. Die Grabstätte bleibt 
erhalten, solange der Friedhof besteht; bei einer 
Entwidmung eines Friedhofs entscheidet der Rat 
der Stadt Köln, ob die Grabstätte verlegt werden 
soll.  
4) Wird eine Person zur Verleihung der 
Eigenschaft als verdienstvoller Bürger oder 
verdienstvolle Bürgerin vorgeschlagen, fertigt das 
für die Feststellung des Verdienstes zuständige 
Fachamt eine Beschlussvorlage für den 
Hauptausschuss. Erkennt der Hauptausschuss 
die Eigenschaft als verdienstvoller Bürger oder 
Ehrengrabstätte zu. Für die Bestattung ist das 
Einverständnis der nächsten angehörigen Person 
gem. § 13 Abs. 4 erforderlich. Eine Reservierung 
ist bereits zu Lebzeiten möglich. Kosten für die 
Neuerrichtung einer Grabanlage sowie für das 
Umsetzen, Umarbeiten bzw. Instandsetzen 
bestehender Grabaufbauten (Denkmalschutz) 
sowie der darüber hinaus gehenden Grabstellen 
werden nicht übernommen. Die Grabstätte 
einschließlich aller im Zusammenhang mit der 
Bestattung stehenden, städtischen Leistungen 
wird gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die 
Grabstätte wird auf Kosten der Stadt gärtnerisch 
angelegt und gepflegt. Sofern Grabaufbauten 
vorhanden sind, übernimmt die 
Friedhofsverwaltung die bauliche Unterhaltung. 
Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte wird nicht 
verliehen. In der Grabstätte ist keine weitere 
Bestattung zulässig. Die Grabstätte bleibt 
erhalten, solange der Friedhof besteht; bei einer 
Entwidmung eines Friedhofs entscheidet der Rat 
der Stadt Köln, ob die Grabstätte verlegt werden 
soll.  
4) Wird eine Person zur Verleihung der 
Eigenschaft als verdienstvolle Bürgerin oder 
verdienstvoller Bürger vorgeschlagen, fertigt das 
für die Feststellung des Verdienstes zuständige 
Fachamt eine Beschlussvorlage für den 
Hauptausschuss. Erkennt der Hauptausschuss 
die Eigenschaft als verdienstvoller Bürger oder

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
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Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
verdienstvolle Bürgerin an, so kann seine/ihre 
Grabstätte mit Zustimmung der 
nutzungsberechtigten Person auf Kosten der 
Stadt Köln bis zum Ablauf des Nutzungsrechts 
angelegt sowie gärtnerisch und baulich 
unterhalten werden.  
 
Mit Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätte verliert 
sie ihre Eigenschaft als Ehrengrabstätte. Der 
Hauptausschuss kann die Fortführung der 
Grabpflege und baulichen Unterhaltung auf 
Kosten der Stadt Köln beschließen, wenn die 
nutzungsberechtigte Person sich zum 
Wiedererwerb des Nutzungsrechts gemäß § 16 
Abs. 11 entschlossen hat. Ist die 
nutzungsberechtigte Person verstorben oder eine 
angehörige Person gemäß § 13 Abs. 4 nicht 
bekannt, so kann der gebühren- und kostenfreie 
Erhalt der Grabstätte beschlossen werden.  
 
Mit der Beisetzung einer weiteren angehörigen 
Person gemäß § 13 Abs. 4 außer dem/der 
Ehegatten/in oder dem/der Lebenspartner/in, 
verliert die Grabstätte ihre Eigenschaft als 
Ehrengrabstätte. In diesem Falle wird die 
gärtnerische und bauliche Unterhaltung durch die 
Stadt Köln eingestellt. 
verdienstvolle Bürgerin an, so kann seine/ihre 
Grabstätte mit Zustimmung der 
nutzungsberechtigten Person auf Kosten der 
Stadt Köln bis zum Ablauf des Nutzungsrechts 
angelegt sowie gärtnerisch und baulich 
unterhalten werden. 
 
Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Aufgabe des 
Grabnutzungsrechts an der Grabstätte wird diese 
als Ehrengrab unter Fortführung der Grabpflege 
und baulichen Unterhaltung auf Kosten der Stadt 
Köln dauerhaft erhalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Lediglich mit der Beisetzung einer weiteren 
angehörigen Person gemäß § 13 Abs. 4 außer 
dem/der Ehegatten/in oder dem/der 
Lebenspartner/in, verliert die Grabstätte ihre 
Eigenschaft als Ehrengrabstätte. In diesem Falle 
wird die gärtnerische und bauliche Unterhaltung 
durch die Stadt Köln eingestellt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Regelung zum dauerhaften 
Erhalt von Grabstätten verdienstvoller 
Bürgerinnen und Bürger

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Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
§ 24 Gräber der Opfer von Krieg und 
Gewaltherrschaft  
Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg 
und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem 
Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer 
von Krieg und Gewaltherrschaft vom 29.01.1993 - 
BGBl. I S. 178 - in der jeweils gültigen Fassung 
sowie den dazu erlassenen 
Verwaltungsvorschriften. 
§ 24 Gräber der Opfer von Krieg und 
Gewaltherrschaft  
Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg 
und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem 
Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer 
von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. 
Januar 2012 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert 
durch am 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 
2019 I S.496) sowie den dazu erlassenen 
Verwaltungsvorschriften. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 25 Patenschaftsgrabstätten  
(1) Natürliche und juristische Personen können 
mit Zustimmung der Denkmalbehörde 
Patenschaften an denkmalgeschützten 
Grabanlagen übernehmen. Sie erhalten damit das 
Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechts 
dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug 
verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der 
Patenschaft in Abstimmung mit der 
§ 25 Patenschaftsgrabstätten  
(1) Natürliche und juristische Personen können 
mit Zustimmung der Denkmalbehörde 
Patenschaften an denkmalgeschützten 
Grabanlagen übernehmen. Sie erhalten damit das 
Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechts 
dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug 
verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der 
Patenschaft in Abstimmung mit der

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
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Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Denkmalbehörde instand zu setzen und zu 
unterhalten.  
(2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall 
für die jeweils in Anspruch genommene 
Grabstelle erhoben. 
Denkmalbehörde instand zu setzen und zu 
unterhalten.  
(2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall 
für die jeweils in Anspruch genommene 
Grabstelle erhoben. 
 
 
 
§ 26 Naturwaldbestattung  
(1) Grundsätzlich wird die Naturwaldbestattung in 
Kombination mit einer in Köln durchgeführten 
Einäscherung vorgenommen.  
(2) Die Urnen werden in einem naturbelassenen 
Waldstück außerhalb der gestalteten Flächen des 
Ostfriedhofs ohne Namensnennung beigesetzt. 
(3) Ein Nutzungsrecht im Sinne der 
Friedhofssatzung wird nicht vergeben. 
 
§ 26 Naturwaldbestattung  
 
 
 
(1) Die Urnen werden in einem naturbelassenen 
Waldstück außerhalb der gestalteten Flächen des 
Ostfriedhofs ohne Namensnennung beigesetzt. 
(2) Ein Nutzungsrecht im Sinne der 
Friedhofssatzung wird nicht vergeben. 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Abs. 1 entfällt.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
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 § 26 a Kolumbarium  
 
(1) Grabstätten im Kolumbarium sind spezielle 
einstellige Urnenwahlgrabstätten, an denen auf 
Antrag ein Nutzungsrecht für 20 Jahre 
(Nutzungszeit) verliehen wird. Ihre Lage wird 
nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet 
der Regelung des § 13 Abs. 6 der 
Friedhofssatzung mit der antragstellenden Person 
ausgewählt und bestimmt.  
(2) Jede Grabstätte besteht aus einer 
verschließbaren Grabkammer, in der bis zu zwei 
Ascheurnen beigesetzt werden können. Die 
Innenmaße der einzelnen Grabkammer betragen 
39 x 52 x 50 cm (Breite/Tiefe/Höhe). Form und 
Maße der Aschekapseln und der Überurnen 
müssen so beschaffen sein, dass zwei Urnen zur 
selben Zeit in der Grabkammer beigesetzt werden 
können. Der Name, das Geburts- und 
Sterbedatum des oder der Verstorbenen und ein 
individueller Text können nach den Maßgaben 
des Friedhofsträgers an der jeweiligen 
Grabkammer angebracht werden.  
 
(3) Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur an 
den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. 
Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den 
Blumenschmuck und andere Trauerbeigaben von 
den vorgesehenen Stellen in regelmäßigen 
Abständen zu entsorgen.  
 
Hinweis: Satzungsregelung zur neuen 
Grabart „Kolumbarium“

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
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Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
(4) Der Zugang zum Kolumbarium ist für alle 
Besucherinnen und Besucher zu den 
Öffnungszeiten des Friedhofs gewährleistet. 
Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ist das 
Kolumbarium nicht zugänglich. 
 
(5) Das Nutzungsrecht kann schon zu Lebzeiten 
erworben werden. Über den Erwerb des 
Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. 
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt 
ist, gelten die Vorschriften des § 16 
entsprechend. 
 
(6) Für die Ruhezeit gilt die Vorschrift des § 11 
Abs. 1 der Friedhofssatzung entsprechend. Nach 
Ablauf der Ruhezeit einer Urne kann der 
betreffende Urnenplatz im Rahmen einer 
Beisetzung wiederbelegt werden. In diesem Fall 
wird die Asche durch den Friedhofsträger in 
einem speziell dafür vorgesehenen Feld auf 
einem Friedhof beigesetzt. Das Gleiche gilt für 
Aschen nach Ablauf der Nutzungszeit. 
 
(7) Für die Bestattung im Kolumbarium gilt der § 8 
der Friedhofssatzung entsprechend. Die 
Beisetzung einer Ascheurne wird ausschließlich 
durch Personal des Friedhofsträgers 
durchgeführt. Nur diesem ist anlässlich der

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Beisetzung das Öffnen und Schließen der 
Grabkammer im Kolumbarium gestattet.  
§ 27 Gestaltung der Friedhöfe und 
Friedhofsflure  
(1) Es werden Friedhöfe bzw. Friedhofsflure mit 
und ohne besondere Gestaltungsvorschriften 
eingerichtet.  
(2) Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich 
qualifizierten Partnern bietet die 
Friedhofsverwaltung besonders gestaltete 
Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechts 
ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit 
dem jeweiligen Vertragspartner gebunden.  
 
Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des 
erworbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen 
(Dauerpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch 
definierte Standards für das Gräberfeld 
sichergestellt. 
§ 27 Gestaltung der Friedhöfe und 
Friedhofsflure 
(1) Es werden Friedhöfe bzw. Friedhofsflure mit 
und ohne besondere Gestaltungsvorschriften 
eingerichtet.  
(2) Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich 
qualifizierten Partnern bietet die 
Friedhofsverwaltung besonders gestaltete 
Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechts 
ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit 
der jeweiligen Vertragspartnerin bzw. dem 
Vertragspartner gebunden.  
Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des 
erworbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen 
(Dauerpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch 
definierte Standards für das Gräberfeld 
sichergestellt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
§ 28 Gestaltung der Grabstätten  
Jede Grabstätte ist einschließlich des Grabmals 
und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so zu 
gestalten und zu unterhalten sowie an die 
Umgebung anzupassen, dass die Würde und der 
Charakter des Friedhofs in seinen einzelnen 
Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt 
werden. 
§ 28 Gestaltung der Grabstätten  
Jede Grabstätte ist einschließlich des Grabmals 
und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so zu 
gestalten und zu unterhalten sowie an die 
Umgebung anzupassen, dass die Würde und der 
Charakter des Friedhofs in seinen einzelnen 
Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt 
werden.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
§ 29 Gestaltung der Grabmale und baulichen 
Anlagen  
(1) Bei Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 
14) und Urnengrabstätten ohne 
Pflegeverpflichtung (§ 15) werden durch die 
Friedhofsverwaltung Basisplatten aus Basaltlava 
in der Größe 0,65 m x 0,50 m x 0,06 m 
bodenbündig verlegt. Nur hierauf dürfen liegende 
Steinplatten bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 
m in einer Mindeststärke von 0,10 m befestigt 
werden. Der Abstand zu den Seiten und nach 
hinten zur Außenkante der Basisplatte muss 
mindestens 0,075 m betragen. 
Grablampen/Vasen oder sonstige Utensilien 
dürfen auf der Basisplatte nicht fest montiert, 
sondern nur abgestellt werden. Zur Verbesserung 
der Standsicherheit ist ein Abstellen der 
Lampe/Vase mit einem Sockel von max. 0,15 m x 
0,15 m x 0,08 m erlaubt. Wenn die Lampe/Vase 
in der Grundfläche (0,35 m x 0,35 m) der 
Schriftplatte integriert ist, darf sie auch befestigt 
werden. Die Höhe von Grabstein und Lampe darf 
die zulässige Gesamthöhe von 0,35 m nicht 
überschreiten. Auf schriftlichen Antrag kann einer 
nutzungsberechtigten Person gestattet werden, 
auf eigene Kosten die Basisplatte durch einen 
von ihr beauftragten Steinmetzbetrieb gegen eine 
gleichwertige Platte auszutauschen. Die 
Ersatzplatte muss dieselbe Größe besitzen und 
im Material dem Grabstein entsprechen.  
§ 29 Gestaltung der Grabmale und baulichen 
Anlagen  
(1) Bei Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 
14) und Urnengrabstätten ohne 
Pflegeverpflichtung (§ 15) werden durch die 
Friedhofsverwaltung Basisplatten aus Basaltlava 
in der Größe 0,65 m x 0,50 m x 0,06 m 
bodenbündig verlegt. Nur hierauf dürfen liegende 
Steinplatten bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 
m in einer Mindeststärke von 0,10 m befestigt 
werden. Der Abstand zu den Seiten und nach 
hinten zur Außenkante der Basisplatte muss 
mindestens 0,075 m betragen. 
Grablampen/Vasen oder sonstige Utensilien 
dürfen auf der Basisplatte nicht fest montiert, 
sondern nur abgestellt werden. Zur Verbesserung 
der Standsicherheit ist ein Abstellen der 
Lampe/Vase mit einem Sockel von max. 0,15 m x 
0,15 m x 0,08 m erlaubt. Wenn die Lampe/Vase 
in der Grundfläche (0,35 m x 0,35 m) der 
Schriftplatte integriert ist, darf sie auch befestigt 
werden. Die Höhe von Grabstein und Lampe darf 
die zulässige Gesamthöhe von 0,35 m nicht 
überschreiten. Auf schriftlichen Antrag kann einer 
nutzungsberechtigten Person gestattet werden, 
auf eigene Kosten die Basisplatte durch einen 
von ihr beauftragten Steinmetzbetrieb gegen eine 
gleichwertige Platte auszutauschen. Die 
Ersatzplatte muss dieselbe Größe besitzen und 
im Material dem Grabstein entsprechen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
(2) Bei Wahlgrabstätten (§ 16) und 
Urnenwahlgrabstätten (§ 17) darf das Grabmal 
die in § 35 Abs. 4 jeweils festgelegte Beetbreite 
nicht überschreiten.  
(3) Einfassungen und Plattenumrandungen sind 
mit der Außenkante auf der Grenze des 
Grabbeetes zu verlegen. Sie sind bodenbündig 
ohne Zwischenräume zum natürlich 
gewachsenen Boden des Umfelds zu verlegen.  
(4) Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere 
Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich 
einwandfrei hergestellt und von allen Seiten 
ästhetisch gestaltet sein. Als Material für 
Grabmale und Einfassungen sowie 
Plattenumrandungen sind ausschließlich 
nachfolgende Werkstoffe zu verwenden: 
Naturstein, geschmiedetes oder gegossenes 
Metall (wie z. B. Eisen, Bronze, Kupfer), 
Betonwerkstein, Holz sowie Glas. Für Glas gilt 
folgende Einschränkung: Ausschließlich 
bruchhemmendes Glas kann in Kombination mit 
den zuvor benannten Materialien als künstlerisch 
- gestaltendes Element zum Einsatz kommen. 
Andere als die zuvor genannten Materialien 
insbesondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan 
und Keramik sind nicht zugelassen.  
(5) Als Mindeststärke des unter Abs. 4 erwähnten 
zugelassenen Materials sind für liegende 
Grabmale und Vollabdeckungen sowie stehende 
(2) Bei Wahlgrabstätten (§ 16) und 
Urnenwahlgrabstätten (§ 17) darf das Grabmal 
die in § 35 Abs. 4 jeweils festgelegte Beetbreite 
nicht überschreiten.  
(3) Einfassungen und Plattenumrandungen sind 
mit der Außenkante auf der Grenze des 
Grabbeetes zu verlegen. Sie sind bodenbündig 
ohne Zwischenräume zum natürlich 
gewachsenen Boden des Umfelds zu verlegen.  
(4) Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere 
Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich 
einwandfrei hergestellt und von allen Seiten 
ästhetisch gestaltet sein. Als Material für 
Grabmale und Einfassungen sowie 
Plattenumrandungen sind ausschließlich 
nachfolgende Werkstoffe zu verwenden: 
Naturstein, geschmiedetes oder gegossenes 
Metall (wie z. B. Eisen, Bronze, Kupfer), 
Betonwerkstein, Holz sowie Glas. Für Glas gilt 
folgende Einschränkung: Ausschließlich 
bruchhemmendes Glas kann in Kombination mit 
den zuvor benannten Materialien als künstlerisch 
- gestaltendes Element zum Einsatz kommen. 
Andere als die zuvor genannten Materialien 
insbesondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan 
und Keramik sind nicht zugelassen.  
(5) Als Mindeststärke des unter Abs. 4 erwähnten 
zugelassenen Materials sind für liegende 
Grabmale und Vollabdeckungen sowie stehende

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Grabmale 10 cm vorzusehen. Andere 
Abdeckungen als Vollabdeckungen müssen eine 
Mindeststärke von 6 cm aufweisen.  
(6) Die Stadt Köln fühlt sich dem Übereinkommen 
über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen 
zur Beseitigung der schlimmsten Formen der 
Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der 
Internationalen Arbeitsorganisation als 
Sonderorganisation der Vereinten Nationen) 
verpflichtet. Sie empfiehlt daher allen 
Grabnutzungsberechtigten und allen 
Gewerbetreibenden nach § 7 dieser Satzung von 
einer Aufstellung von Grabsteinen aus 
ausbeuterischer und Leben zerstörender 
Kinderarbeit freiwillig Abstand zu nehmen. Ferner 
begrüßt sie ausdrücklich diesem Gedanken 
folgende freiwillige Maßnahmen der 
Gewerbetreibenden und erklärt ihre Bereitschaft, 
insbesondere die Grabnutzungsberechtigten auf 
die aktuellen Möglichkeiten zur Förderung des o. 
g. Übereinkommens zu informieren. 
 
Grabmale 10 cm vorzusehen. Andere 
Abdeckungen als Vollabdeckungen müssen eine 
Mindeststärke von 6 cm aufweisen.  
 
 
 
 
 
Hinweis: § 29 Abs. 6 entfällt, da 
zwischenzeitlich eine konkrete 
Regelung in § 4a Bestattungsgesetz 
NRW vorhanden ist und auch 
entsprechend umgesetzt wird.  
 
§ 30 Genehmigungserfordernis  
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von 
Grabmalen und/oder baulichen Anlagen bedarf 
der schriftlichen Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur 
auf schriftlichen Antrag, für den ein von der 
Friedhofsverwaltung herausgegebenes Formblatt 
§ 30 Genehmigungserfordernis  
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von 
Grabmalen und/oder baulichen Anlagen bedarf 
der schriftlichen Genehmigung der 
Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung wird nur 
auf schriftlichen Antrag, für den ein von der 
Friedhofsverwaltung herausgegebenes Formblatt

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
zu verwenden ist, erteilt. Die antragstellende 
Person muss ihr Nutzungsrecht an der Grabstätte 
nachweisen; sie kann sich durch mit schriftlicher 
Vollmacht versehene Beauftragte vertreten 
lassen. Grabmale oder bauliche Anlagen dürfen 
erst nach schriftlicher Zustimmung durch die 
Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. Die 
Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, 
wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche 
Anlage nicht innerhalb von 12 Monaten nach der 
Zustimmung errichtet ist. 
(2) Für das Verlegen von Einfassungen, 
Plattenumrandungen, Wegeplatten, 
Kantensteinen sowie für Grababdeckungen durch 
Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen 
gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend.  
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ein 
ohne Zustimmung errichtetes Grabmal oder eine 
ohne Zustimmung errichtete bauliche Anlage auf 
Kosten der nutzungsberechtigten Person 
abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht 
verpflichtet, das abgeräumte Grabmal und/oder 
eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 
Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen 
Grabmal und/oder bauliche Anlage 
entschädigungslos in das Eigentum der Stadt 
Köln über, wenn dies bei Erwerb des 
Nutzungsrechtes schriftlich vereinbart wurde.  
zu verwenden ist, erteilt. Die antragstellende 
Person muss ihr Nutzungsrecht an der Grabstätte 
nachweisen; sie kann sich durch mit schriftlicher 
Vollmacht versehene Beauftragte vertreten 
lassen. Grabmale oder bauliche Anlagen dürfen 
erst nach schriftlicher Zustimmung durch die 
Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. Die 
Genehmigung der Friedhofsverwaltung erlischt, 
wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche 
Anlage nicht innerhalb von 12 Monaten nach der 
Zustimmung errichtet ist. 
(2) Für das Verlegen von Einfassungen, 
Plattenumrandungen, Wegeplatten, 
Kantensteinen sowie für Grababdeckungen durch 
Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen 
gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend.  
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ein 
ohne Genehmigung errichtetes Grabmal oder 
eine ohne Genehmigung errichtete bauliche 
Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten 
Person abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist 
nicht verpflichtet, das abgeräumte Grabmal 
und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 
6 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist 
gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage 
entschädigungslos in das Eigentum der Stadt 
Köln über, wenn dies bei Erwerb des 
Nutzungsrechtes oder bei Zustimmung zur 
Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Ergänzung

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
(4) Das Aufstellen provisorischer Grabmale 
bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um 
naturfarbene oder weiße Holztafeln bis zu einer 
Größe von 0,15 m x 0,30 m bzw. um Holzkreuze 
bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt. 
baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. 
 
(4) Das Aufstellen provisorischer Grabmale 
bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um 
naturfarbene oder weiße Holztafeln bis zu einer 
Größe von 0,15 m x 0,30 m bzw. um Holzkreuze 
bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt. 
 
§ 31 Anlieferung  
(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind nur 
während der von der Friedhofsverwaltung 
festgesetzten Zeiten zu liefern.  
(2) Auf Verlangen ist Beauftragten der 
Friedhofsverwaltung Gelegenheit zu geben, den 
genehmigten Entwurf, sowie das aufzustellende 
Grabmal, und/oder die bauliche Anlage zu 
überprüfen. 
§ 31 Anlieferung  
(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind nur 
während der von der Friedhofsverwaltung 
festgesetzten Zeiten zu liefern.  
(2) Auf Verlangen ist Beauftragten der 
Friedhofsverwaltung Gelegenheit zu geben, den 
genehmigten Entwurf, sowie das aufzustellende 
Grabmal, und/oder die bauliche Anlage zu 
überprüfen. 
 
 
§ 32 Fundamentierung und Befestigung  
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend 
nach den allgemein anerkannten Regeln des 
Handwerks (Richtlinie des Bundesverbandes des 
Deutschen Steinmetz-, Stein-, und 
Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren 
und Versetzen von Grabmälern in der jeweils 
geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu 
befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind 
und auch beim Öffnen des Grabes bzw. 
§ 32 Fundamentierung und Befestigung  
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend 
nach den allgemein anerkannten Regeln des 
Handwerks (Richtlinie des Bundesverbandes des 
Deutschen Steinmetz-, Stein-, und 
Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren 
und Versetzen von Grabmälern in der jeweils 
geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu 
befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind 
und auch beim Öffnen des Grabes bzw.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich 
senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche 
Anlagen entsprechend. Die nutzungsberechtigte 
Person muss den Dienstleistungserbringer 
verpflichten,  
nach dem Aufstellen die Grabmalanlage innerhalb 
von drei Monaten einer nachweislichen 
Abnahmeprüfung zu unterziehen und durch ein 
Last-Zeit-Diagramm zu dokumentieren, dass die 
Grabanlage einer geforderten Last von 500 N 
standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht 
fristgerecht vorgelegt, kann die 
Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im 
Wege der Ersatzvornahme mit der 
Abnahmeprüfung beauftragen. 
(2) Das Fundament ist innerhalb der 
Grabbeetfläche so zu errichten, dass es spätere 
Beisetzungen nicht behindert. 
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich 
senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche 
Anlagen entsprechend. Die nutzungsberechtigte 
Person muss die Dienstleistungserbringerin bzw. 
den Dienstleistungserbringer verpflichten,  
nach dem Aufstellen die Grabmalanlage innerhalb 
von drei Monaten einer nachweislichen 
Abnahmeprüfung zu unterziehen und durch ein 
Last-Zeit-Diagramm zu dokumentieren, dass die 
Grabanlage einer geforderten Last von 500 N 
standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht 
fristgerecht vorgelegt, kann die 
Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im 
Wege der Ersatzvornahme mit der 
Abnahmeprüfung beauftragen. 
(2) Das Fundament ist innerhalb der 
Grabbeetfläche so zu errichten, dass es spätere 
Beisetzungen nicht behindert. 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
§ 33 Unterhaltung der Grabanlagen  
(Verkehrssicherungspflicht)  
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen 
Anlagen sind verkehrssicher zu erhalten. 
Verantwortlich dafür ist die jeweils 
nutzungsberechtigte Person.  
 
 
 
 
§ 33 Unterhaltung der Grabanlagen  
(Verkehrssicherungspflicht)  
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen 
Anlagen sind verkehrssicher zu erhalten. 
Verantwortlich dafür ist die jeweils 
nutzungsberechtigte Person. Sie ist für jeden 
Schaden haftbar, der durch mangelnde 
Standsicherheit von Grabmalen, 
Grabeinfassungen, Grababdeckungen und 
 
 
 
 
 
Hinweis: Übernahme § 28 Abs. 3 aus 
der Mustersatzung des Deutschen 
Städtetages, um die Pflichten der 
nutzungsberechtigten Person zu  
verdeutlichen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, 
sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon 
gefährdet, so ist die nutzungsberechtigte Person 
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei 
Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung 
auf Kosten der nutzungsberechtigten Person 
Sicherungsmaßnahmen (z. B. umlegen von 
Grabmal, Absperrung, o. ä.) treffen. 
 (3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz 
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung 
nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, 
angemessenen Frist beseitigt, ist die 
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal 
und/oder bauliche Anlage auf Kosten der 
nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die 
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das 
Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage 
länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser 
Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage 
entschädigungslos in das Eigentum der Stadt 
Köln über, wenn dies bei Erwerb des 
Nutzungsrechts oder bei Zustimmung zur 
Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen 
baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde.  
Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt 
und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu 
ermitteln, genügen als Aufforderung eine 
öffentliche Bekanntmachung und ein 
sonstiger Grabausstattungen oder durch 
Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde. 
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, 
sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon 
gefährdet, so ist die nutzungsberechtigte Person 
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei 
Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung 
auf Kosten der nutzungsberechtigten Person 
Sicherungsmaßnahmen (z. B. umlegen von 
Grabmal, Absperrung, o. ä.) treffen.  
(3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz 
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung 
nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, 
angemessenen Frist beseitigt, ist die 
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal 
und/oder bauliche Anlage auf Kosten der 
nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die 
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das 
Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage 
länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser 
Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage 
entschädigungslos in das Eigentum der Stadt 
Köln über, wenn dies bei Erwerb des 
Nutzungsrechts oder bei Zustimmung zur 
Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen 
baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde.  
Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt 
und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu 
ermitteln, genügen als Aufforderung eine 
öffentliche Bekanntmachung und ein

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die 
Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.  
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die 
Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. 
 
§ 34 Entfernung 
(1) Ein Grabmal und/oder eine sonstige bauliche 
Anlage dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung 
der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte 
entfernt werden.  
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die 
nutzungsberechtigte Person das Grabmal 
und/oder eine sonstige bauliche Anlage innerhalb 
von 6 Monaten entfernen. Bis zum Ablauf dieser 
Frist gilt die Regelung des § 33 Abs. 1. Nach 
Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder 
bauliche Anlage entschädigungslos in das 
Eigentum der Stadt Köln über. Die 
Friedhofsverwaltung kann das Grabmal bzw. die 
bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, 
Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder 
einem Recycling zuführen.  
Die Friedhofsverwaltung entscheidet im Einzelfall 
über den Verbleib von erhaltenswerten 
Grabaufbauten auf den Grabstätten sowie einer 
Übertragung des Eigentumsrechtes im Zuge der 
Verleihung des Nutzungsrechts an der 
Grabstätte. Die dann nutzungsberechtigte Person 
hat auf ihre Kosten die personenbezogenen 
§ 34 Entfernung 
(1) Ein Grabmal und/oder eine sonstige bauliche 
Anlage dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung 
der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte 
entfernt werden.  
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die 
nutzungsberechtigte Person das Grabmal 
und/oder eine sonstige bauliche Anlage innerhalb 
von 6 Monaten entfernen. Bis zum Ablauf dieser 
Frist gilt die Regelung des § 33 Abs. 1. Nach 
Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder 
bauliche Anlage entschädigungslos in das 
Eigentum der Stadt Köln über. Die 
Friedhofsverwaltung kann das Grabmal bzw. die 
bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen und 
einem Recycling zuführen.  
 
Die Friedhofsverwaltung entscheidet im Einzelfall 
über den Verbleib von erhaltenswerten 
Grabaufbauten auf den Grabstätten sowie einer 
Übertragung des Eigentumsrechtes im Zuge der 
Verleihung des Nutzungsrechts an der 
Grabstätte. Die dann nutzungsberechtigte Person 
hat auf ihre Kosten die personenbezogenen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Regelung zur Überlassung an 
Fachfirmen  entfällt, da kein Interesse 
bekundet wird.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Inschriften und aufgebrachten Beschriftungen auf 
dem Grabmal zu entfernen. 
Inschriften und aufgebrachten Beschriftungen auf 
dem Grabmal zu entfernen. 
§ 35 Gestaltung der Grabbeete  
(1) Alle Grabbeete müssen im Rahmen der 
Regelungen des § 28 hergerichtet und dauernd 
instand gehalten werden. Für die Herrichtung und 
Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person 
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit 
dem Ablauf des Nutzungsrechts. 
 (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und 
die Art ihrer Gestaltung sind dem 
Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen 
Charakter des Friedhofsteils und der 
unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die 
Beetfläche der Grabstätten darf nur mit Pflanzen 
bepflanzt werden, durch die andere Grabstätten 
und die öffentlichen Anlagen und die Wege nicht 
beeinträchtigt werden. 
 
 
 (3) Bei Verstößen gegen die Regelungen des 
Abs. 2 kann die Friedhofsverwaltung die 
nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen 
Bescheid zur Beseitigung der Mängel auffordern. 
Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt 
und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu 
ermitteln, genügen als Aufforderung eine 
öffentliche Bekanntmachung und ein 
§ 35 Gestaltung der Grabbeete  
(1) Alle Grabbeete müssen im Rahmen der 
Regelungen des § 28 hergerichtet und dauernd 
instand gehalten werden. Für die Herrichtung und 
Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person 
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit 
dem Ablauf des Nutzungsrechts.  
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die 
Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter 
des Friedhofs, dem besonderen Charakter des 
Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung 
anzupassen. Die Beetfläche der Grabstätten darf 
nur mit Pflanzen bepflanzt werden, durch die 
andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen 
und die Wege nicht beeinträchtigt werden. Die 
maximale Wuchshöhe der Bepflanzung darf 1,5 m 
nicht überschreiten. 
 
(3) Bei Verstößen gegen die Regelungen des 
Abs. 2 kann die Friedhofsverwaltung die 
nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen 
Bescheid zur Beseitigung der Mängel auffordern. 
Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt 
und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu 
ermitteln, genügen als Aufforderung eine 
öffentliche Bekanntmachung und ein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Notwendige Regelung, um 
entsprechend der Praxiserfahrungen 
die Vorgaben zu konkretisieren.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die 
Dauer von 3 Monaten ab dem Datum der 
Veröffentlichung aufgestellt wird.  
(4) Die Grabbeete sind durch die 
nutzungsberechtigte Person bodenbündig 
anzulegen und zu bepflanzen. Die Beete haben 
folgende Maße: - bei Kindergrabstätten 1,20 m x 
0,50 m - bei Wahlgrabstätten (§ 16 (3))einstellig: 
2,30 m x 0,90 m je weitere Stelle: 2,30 x 1,20 m - 
Urnenwahlgrabstätten (§ 17 (2)) 1,20 m x 0,70 m 
Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur 
innerhalb der Grabbeete erfolgen. Auch der nicht 
zum Grabbeet gehörende Teil ist ordnungsgemäß 
zu unterhalten und von Unkraut freizuhalten.  
(5) Das Grabbeet muss bei Wahlgrabstätten / 
Urnenwahlgrabstätten spätestens 6 Monate nach 
Erwerb des Nutzungsrechts oder einer 
Beisetzung nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 
angelegt sein. Das Grabbeet einer 
Kindergrabstätte (§ 20) darf bis zur Freigabe der 
Flur bzw. des Flurstücks durch die 
Friedhofsverwaltung mit einer vorläufigen 
Bepflanzung angelegt werden. Nach Freigabe der 
Flur bzw. des Flurstücks muss das Grabbeet 
durch die nutzungsberechtigte Person spätestens 
innerhalb von 6 Monaten endgültig angelegt sein.  
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede 
Veränderung der gärtnerischen Anlagen 
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die 
Dauer von 3 Monaten ab dem Datum der 
Veröffentlichung aufgestellt wird.  
(4) Die Grabbeete sind durch die 
nutzungsberechtigte Person bodenbündig 
anzulegen und zu gestalten. Die Beete haben 
folgende Maße: - bei Kindergrabstätten 1,20 m x 
0,50 m - bei Wahlgrabstätten (§ 16 (3)) einstellig: 
2,30 m x 0,90 m je weitere Stelle: 2,30 x 1,20 m - 
Urnenwahlgrabstätten (§ 17 (2)) 1,20 m x 0,70 m. 
Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur 
innerhalb der Grabbeete erfolgen. Auch der nicht 
zum Grabbeet gehörende Teil ist ordnungsgemäß 
zu unterhalten und von Unkraut freizuhalten.  
(5) Das Grabbeet muss bei Wahlgrabstätten / 
Urnenwahlgrabstätten spätestens 6 Monate nach 
Erwerb des Nutzungsrechts oder einer 
Beisetzung nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 
angelegt sein. Das Grabbeet einer 
Kindergrabstätte (§ 20) darf bis zur Freigabe der 
Flur bzw. des Flurstücks durch die 
Friedhofsverwaltung mit einer vorläufigen 
Bepflanzung angelegt werden. Nach Freigabe der 
Flur bzw. des Flurstücks muss das Grabbeet 
durch die nutzungsberechtigte Person spätestens 
innerhalb von 6 Monaten endgültig angelegt sein.  
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede 
Veränderung der gärtnerischen Anlagen 
 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Anpassung. 
Neben der Bepflanzung können 
Grabflächen auch anders gestaltet 
werden.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
außerhalb der Grabstätten obliegen 
ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 
außerhalb der Grabstätten obliegen 
ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 
§ 36 Pflege der Grabbeete  
(1) Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstiger 
Grabschmuck dürfen nur aus verrottbarem und 
biologisch abbaubarem Material bestehen.  
(2) Die Verwendung von Torf und torfartigen 
Produkten zur Abdeckung der Grabbeete ist 
grundsätzlich nicht gestattet.  
(3) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur 
Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist 
unzulässig.  
(4) Bei Verstößen gegen die Regelungen des 
Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung die 
nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen 
Bescheid zur unverzüglichen Entfernung des 
satzungswidrigen Grabschmucks auffordern. Wird 
die Aufforderung nicht befolgt oder ist die 
verantwortliche Person nicht bekannt und über 
das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, 
kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck 
entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht der Stadt 
Köln besteht nicht. Ansprüche wegen 
untergegangenen Grabschmucks gegenüber der 
Stadt Köln bestehen ebenfalls nicht.  
 
§ 36 Pflege der Grabbeete  
(1) Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstiger 
Grabschmuck dürfen nur aus verrottbarem und 
biologisch abbaubarem Material bestehen.  
(2) Die Verwendung von Torf und torfartigen 
Produkten zur Abdeckung der Grabbeete ist 
grundsätzlich nicht gestattet.  
(3) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur 
Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist 
unzulässig.  
(4) Bei Verstößen gegen die Regelungen des 
Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung die 
nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen 
Bescheid zur unverzüglichen Entfernung des 
satzungswidrigen Grabschmucks auffordern. Wird 
die Aufforderung nicht befolgt oder ist die 
verantwortliche Person nicht bekannt und über 
das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, 
kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck 
entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht der Stadt 
Köln besteht nicht. Ansprüche wegen 
untergegangenen Grabschmucks gegenüber der 
Stadt Köln bestehen ebenfalls nicht.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
§ 37 Vernachlässigung der Grabbeetpflege  
(1) Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind 
unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und 
an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 
Die Beete der Grabstätten sind gärtnerisch 
anzulegen und ordnungsgemäß zu unterhalten.  
(2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß 
hergerichtet oder  
gepflegt, so hat die verantwortliche Person, nach 
schriftlicher Aufforderung der 
Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in Ordnung 
zu bringen.  
(3) Ist die verantwortliche Person nicht bekannt 
und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu 
ermitteln, genügen als Aufforderung eine 
öffentliche Bekanntmachung gem. § 41 Abs. 4 
Verwaltungsverfahrensgesetz NW in der jeweils 
gültigen Fassung und ein Hinweisschild auf der 
Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten 
aufgestellt wird. 
 
(4) Kommt die verantwortliche Person der 
Aufforderung oder dem Hinweis innerhalb von 3 
Monaten nicht nach, kann die 
Friedhofsverwaltung  
 
a) das Nutzungsrecht entschädigungslos 
entziehen und  
 
§ 37 Vernachlässigung der Grabbeetpflege  
(1) Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind 
unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und 
an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 
Die Beete der Grabstätten sind gärtnerisch 
anzulegen und ordnungsgemäß zu unterhalten.  
(2) Wird eine Grabstätte nicht entsprechend den 
Vorgaben der §§ 35 und 36 hergerichtet oder 
gepflegt, so hat die verantwortliche Person, nach 
schriftlicher Aufforderung der 
Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in Ordnung 
zu bringen.  
(3) Ist die verantwortliche Person nicht bekannt 
und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu 
ermitteln, genügen als Aufforderung eine 
öffentliche Bekanntmachung gem. § 41 Abs. 4 
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der jeweils 
gültigen Fassung und ein Hinweisschild auf der 
Grabstätte, das für die Dauer von 2 Monaten 
aufgestellt wird. 
 
(4) Kommt die verantwortliche Person der 
Aufforderung oder dem Hinweis innerhalb von 2 
Monaten nicht nach, kann die 
Friedhofsverwaltung  
 
a) die Aufforderung mittels Verwaltungszwang 
durchsetzen,  
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Konkretisierung der Vorgaben 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Verfahren zur Bekanntgabe 
bei fehlenden Kontaktdaten, 
Anpassung einer angemessenen Frist. 
 
 
 
 
 
Hinweis: Neue Regelung im Umgang 
mit ungepflegten Gräber: Zwangsgeld

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
b) die Grabstätte auf Kosten der verantwortlichen 
Person entschädigungslos abräumen, einebnen 
und einsäen.  
 
 
 
(5) Im Falle des Entzuges des Nutzungsrechts an 
einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte 
kann die ehemals nutzungsberechtigte Person 
das Grabmal und/ oder die sonstigen baulichen 
Anlagen innerhalb von 3 Monaten ab 
Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides 
selbst entfernen; bis zum Ablauf dieser Frist ist 
sie verkehrssicherungspflichtig. Nach Ablauf 
dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche 
Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der 
Stadt Köln über. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. 
b) das Nutzungsrecht entschädigungslos 
entziehen und  
 
c) die Grabstätte auf Kosten der verantwortlichen 
Person entschädigungslos abräumen, einebnen 
und einsäen.  
(5) Im Falle des Entzuges des Nutzungsrechts an 
einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte 
kann die ehemals nutzungsberechtigte Person 
das Grabmal und/ oder die sonstigen baulichen 
Anlagen innerhalb von 3 Monaten ab 
Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides 
selbst entfernen; bis zum Ablauf dieser Frist ist 
sie verkehrssicherungspflichtig. Nach Ablauf 
dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche 
Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der 
Stadt Köln über. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend. 
 
und Ersatzvornehme vor dem Entzug 
des Grabnutzungsrecht mit 
entsprechender Abräumung. Mit dem 
Zwangsgeld werden auch die 
nutzungsberechtigten Personen 
erreicht, die kein Interesse am Zustand 
und am Fortbestand der Grabstätte 
haben. 
§ 38 Leicheneinlieferung  
(1) Leichen dürfen nur eingeliefert werden, wenn 
die einliefernde Person sich selbst ausweist und 
die Identität der Leiche durch 
Todesbescheinigung und Sterbeurkunde 
zweifelsfrei nachgewiesen wird. Liegt die 
Sterbeurkunde bei der Einlieferung nicht vor, ist 
sie innerhalb von 5 Werktagen nachzureichen. 
Die Leichen dürfen nur eingesargt eingeliefert 
werden. Am Fußende des Sarges muss sich eine 
Sargkarte nach einem einheitlichen, von der Stadt 
§§ 38 bis 42 (entfallen) Hinweis: Ursprüngliche §§ 38 bis 42 
entfallen. Entsprechende Regelungen 
auf Basis der ursprünglichen 
Satzungsvorgaben ergeben sich aus 
der aktuellen Betriebsordnung des 
Dienstleistungskonzessionärs und 
Betreibers des Krematoriums.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Köln vorgegebenen Muster befinden. Auf dieser 
Karte müssen der Vor- und Zuname sowie das 
Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen 
Person und die Anschrift der einliefernden Person 
vermerkt sein. Die Betriebsleitung der 
Feuerbestattungsanlage kann bei der Einlieferung 
der Leiche eine schriftliche Erklärung darüber 
verlangen, dass die Einsargung den Vorgaben 
des § 9 Abs. 6 entsprechend vorgenommen 
wurde.  
(2) Die Einlieferung erfolgt grundsätzlich während 
der Betriebsstunden. Die gemäß § 7 
zugelassenen Bestattungsunternehmen können 
auch außerhalb der Betriebszeiten Leichen zur 
Einäscherung in den hierfür vorgesehenen 
Anlieferraum zur Einlieferung abstellen. Sofern 
ein nach § 7 zugelassenes 
Bestattungsunternehmen gegen die genannten 
Vorgaben verstößt, kann es von außerhalb der 
Betriebsstunden liegenden Anlieferungen 
ausgeschlossen werden: 
 (3) Leichen sollen möglichst ohne 
Wertgegenstände eingeliefert werden. Dennoch 
mit Wertgegenständen eingelieferte Leichen 
dürfen nur während der Dienststunden abgestellt 
werden. Bei der Einlieferung von Leichen mit 
Wertgegenständen muss dem Betriebspersonal 
eine schriftliche Erklärung über die einzelnen 
Wertgegenstände übergeben werden. Die 
Richtigkeit der Angaben wird im Beisein des

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Einliefernden überprüft und von diesem und dem 
Betriebspersonal schriftlich bestätigt.  
(4) Jede Einlieferung ist im 
Leicheneinlieferungsbuch mit folgenden Angaben 
zu vermerken: a) Vor- und Zuname der 
verstorbenen Person b) Tag und Uhrzeit der 
Einlieferung c) Name und Anschrift der 
einliefernden Person Die einliefernde Person 
bescheinigt die Richtigkeit der Angaben im 
Leicheneinlieferungsbuch mit eigenhändiger 
Unterschrift.  
(5) Außerhalb der Betriebsstunden ist das 
Betreten der Räume der Feuerbestattungsanlage, 
mit Ausnahme des unter Abs. 2 aufgeführten 
Anlieferraumes, Anliefernden nicht gestattet. 
Während der Betriebszeiten dürfen die Räume 
der Feuerbestattungsanlage von Unbefugten nur 
in Abstimmung mit dem Betriebspersonal betreten 
werden. Die Benutzenden haben dafür Sorge zu 
tragen, dass ein Raum nach Nutzung 
unverzüglich gesäubert wird. Beim Benutzen der 
Räume ist den Anweisungen des 
Betriebspersonals Folge zu leisten.  
(6) Leichen zur Kremierung werden nur 
angenommen, wenn mit dem Kremierungsauftrag 
auch die Übertragung des Aneignungsrechts (§ 
958 BGB) an Kremierungsrückständen auf das 
Krematorium Köln erfolgt, sofern es vom 
Verstorbenen als letzter Wille schriftlich noch

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
nicht übertragen wurde. Es muss eine 
Einverständniserklärung vorliegen, nach der alle 
Metalle (Zahnfüllungen, Kronen usw.), 
körpereigenen medizinischen Implantate 
(Gelenke, Schrauben, Platten usw.) sowie 
sonstige Sargbestandteile (Nägel, Schrauben, 
Beschläge usw.) nach der Einäscherung gemäß 
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) einer 
ökologischen Verwertung zugeführt und die 
daraus erzielten Erlöse ausschließlich zur 
Kostenreduzierung im Krematorium Köln 
verwendet werden. 
§ 39 Verfahren der Einäscherung  
(1) Die Freigabe und den Zeitpunkt der 
Einäscherung bestimmt die Betriebsleitung.  
(2) Leichen sind in den Särgen einzuäschern, in 
denen sie eingeliefert worden sind; 
ausgenommen hiervon sind die in § 9 Abs. 6 
angesprochenen Fälle.  
(3) In jeder Einäscherungskammer darf jeweils 
nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leiche 
eines totgeborenen oder in der Geburt 
verstorbenen Kindes kann zusammen mit seiner 
bei der Niederkunft verstorbenen Mutter in einem 
Sarg eingeäschert werden.  
(4) Um jede Verwechslung auszuschließen, ist 
vor Einbringung in den Verbrennungsofen an 
jedem einzubringenden Sarg ein durch die

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Ofenhitze nicht zerstörbares Kennzeichen 
anzubringen, auf dem die Nummer, unter der die 
Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis 
erfolgt ist sowie der Name der 
Feuerbestattungsanlage dauerhaft deutlich 
sichtbar sein muss.  
(5) Die Einäscherungen sind würdig zu gestalten 
und müssen der Achtung vor den Verstorbenen 
entsprechen. Einzelnen Personen kann die 
Erlaubnis zum Aufenthalt im 
Einäscherungsbereich erteilt werden, wenn sie 
ein wissenschaftliches Interesse an der 
Beobachtung der Einäscherung nachgewiesen 
haben.  
(6) Jede Einäscherung muss ununterbrochen vor 
sich gehen und vollkommen sein. 
§ 40 Behandlung der Aschen  
(1) Nach Beendigung der Einäscherung wird die 
Asche dem Einäscherungsofen entnommen. 
Nach dem Abkühlen der Asche wird diese von 
Metall- / Fremdteilen gem. § 38 Abs. 6 befreit.  
(2) Die Aschenreste jeder Leiche sind mit dem 
Kennzeichen (§ 39 Abs. 4) in einem amtlich zu 
verschließenden Behältnis (Urne gem. DIN-Norm 
3198 aus Stahlblech oder der an deren Stelle 
tretenden Norm) zu sammeln. Der Deckel der 
Urne muss aus dauerhaftem Material bestehen

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
und in geprägter deutlicher Schrift folgende 
Angaben enthalten:  
1. Die mit dem Einäscherungsverzeichnis und 
dem Kennzeichen gemäß § 39 Abs. 4 in der 
Asche übereinstimmende Einäscherungsnummer;                                                         
2. Vor- und Zuname der verstorbenen Person; 3. 
Geburtstag und -ort der verstorbenen Person; 4. 
Todestag und -ort der verstorbenen Person; 5. 
Einäscherungstag und -ort der verstorbenen 
Person. 
§ 41 Einäscherungsdaten 
 Die Einäscherungsdaten sind zu archivieren. 
Folgende Daten sind festzuhalten: 1. Tag der 
Einäscherung 2. Datum der Urnenaushändigung 
mit Namen und Adresse der Person, die die Urne 
übernommen hat. 3. Angaben zum Verbleib der 
Urne: Ort und Zeitpunkt der Beisetzung 
  
§ 42 Beisetzung der Aschen  
(1) Aschen werden bis zur Bestattung oder 
Überführung an einen anderen Ort 
vorübergehend aufbewahrt. Sie werden – falls 
keine andere Vereinbarung getroffen wurde – drei 
Monate nach der Einäscherung auf Kosten des 
Bestattungspflichtigen beigesetzt.  
(2) Die Aushändigung der Urne nach § 41 Absatz 
1 Ziffer 2 erfolgt nur für den Transport von der 
Feuerbestattungsanlage zum Beisetzungsort. Sie 
wird nur an die bestattungspflichtige Person oder

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
das beauftragte Beerdigungsinstitut für den 
Transport an den Beisetzungsort ausgehändigt. 
Die bestattungspflichtige Person oder das 
beauftragte Beerdigungsinstitut haben einen 
schriftlichen Nachweis über den Beisetzungstag 
und den Beisetzungsort vorzulegen.  
(3) Der schriftliche Nachweis über die Beisetzung 
auf einem nicht von der Stadt Köln verwalteten 
Friedhof ist der Friedhofsverwaltung innerhalb 
einer Frist von vier Wochen vorzulegen. 
 
 
 
§ 43 Benutzung der Leichenhallen  
(1) Die Leichenhallen oder sonstige der 
Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung 
dienende Räume dürfen nur mit Erlaubnis der 
Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines 
Angehörigen des Friedhofspersonals und nur 
während der Betriebsstunden betreten werden. 
Die ordnungsgemäße Anlieferung von Leichen 
durch das Bestattungsgewerbe bleibt hiervon 
unberührt.  
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder 
sonstigen Bedenken bestehen, dürfen 
Angehörige die Verstorbenen während der 
festgesetzten Betriebszeit sehen. Die Särge sind 
spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der 
§ 43 Benutzung der Leichenhallen  
(1) Die Leichenhallen oder sonstige der 
Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung 
dienende Räume dürfen nur mit Erlaubnis der 
Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines 
Angehörigen des Friedhofspersonals und nur 
während der Betriebsstunden betreten werden. 
Die ordnungsgemäße Anlieferung von Leichen 
durch das Bestattungsgewerbe bleibt hiervon 
unberührt.  
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder 
sonstigen Bedenken bestehen, dürfen 
Angehörige die Verstorbenen während der 
festgesetzten Betriebszeit sehen. Die Särge sind 
spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu 
schließen. Eine Öffnung des Sarges bei der 
Trauerfeier oder Beisetzung bedarf der 
Genehmigung der Ordnungsbehörde 
(Friedhofsverwaltung).  
(3) Hat die verstorbene Person zum Zeitpunkt des 
Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz 
meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht 
der Verdacht einer solchen Erkrankung, so ist der 
Sarg mit entsprechend deutlicher Kennzeichnung 
und Hinweis auf die meldepflichtige Krankheit in 
einem abgesonderten Raum der Leichenhalle 
aufzustellen. Der Zutritt zu diesem Raum und die 
Besichtigung der Leiche bedürfen der vorherigen 
Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. 
Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu 
schließen. Eine Öffnung des Sarges bei der 
Trauerfeier oder Beisetzung bedarf der 
Genehmigung der Ordnungsbehörde 
(Friedhofsverwaltung).  
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung: § 43 Absatz 3 
entfällt. Entsprechende Regelung 
ergibt sich § 7 Abs. 3 des 
Bestattungsgesetzes NRW. Auch die 
Mustersatzung des Deutschen 
Städtetages verzichtet auf derartige 
Regelungen. 
 
 
§ 44 Trauer- und Totengedenkfeiern 
(1) Die Trauerfeiern können am Grab, in einer 
Trauerhalle oder an einer anderen dafür 
vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof abgehalten 
werden. Die Benutzung einer Trauerhalle bedarf 
der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist 
bei Anmeldung der Bestattung zu beantragen.  
 
 
 
 
(2) Trauerfeiern in einer Trauerhalle dürfen 
höchstens 30 Minuten dauern. Die 
Friedhofsverwaltung stattet die Trauerhalle mit 
§ 44 Trauer- und Totengedenkfeiern 
(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder in 
einer Trauerhalle abgehalten werden. Die 
Benutzung einer Trauerhalle bedarf der 
Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist bei 
Anmeldung der Bestattung zu beantragen. 
Grundsätzlich sind der Aufbau und die Benutzung 
von Anlagen und Aufbauten sowie Musik- und 
Gesangsdarbietungen im Freien im Rahmen der 
Bestattungsanmeldung in Textform zu 
beantragen. 
(2) Trauerfeiern in einer Trauerhalle dürfen 
höchstens 30 Minuten dauern. Die 
Friedhofsverwaltung stattet die Trauerhalle mit 
 
 
 
 
Hinweis: Notwendige Vorgaben 
aufgrund entsprechender 
Praxiserfahrungen

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
einer einfachen und würdigen 
Grünausschmückung aus.  
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt 
werden, wenn die verstorbene Person an einer 
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten 
hat oder Bedenken wegen des Zustandes der 
Leiche bestehen.  
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung 
der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 7 
Tage vor Durchführung schriftlich anzumelden. 
einer einfachen und würdigen 
Grünausschmückung aus.  
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt 
werden, wenn die verstorbene Person an einer 
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten 
hat oder Bedenken wegen des Zustandes der 
Leiche bestehen.  
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im 
Zusammenhang mit einer Bestattung stehende 
Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen 
Genehmigung, die 7 Tage vorher bei der 
Friedhofsverwaltung zu beantragen ist. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Ergänzung für weitere 
Veranstaltungen 
§ 45 Haftung  
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch 
nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, 
ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, sowie 
durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 
Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und 
Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die 
Stadt Köln nur bei Vorsatz und grober 
Fahrlässigkeit; die Haftung wegen Verletzung von 
Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. 
§ 45 Haftung  
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch 
nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, 
ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, sowie 
durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 
Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und 
Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die 
Stadt Köln nur bei Vorsatz und grober 
Fahrlässigkeit; die Haftung wegen Verletzung von 
Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. 
 
§ 46 Gebühren  
Für die Inanspruchnahme der in § 1 bezeichneten 
Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie der 
§ 46 Gebühren  
Für die Inanspruchnahme der in § 1 bezeichneten 
Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Feuerbestattungsanlage und für die 
Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden 
Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung 
der Stadt Köln nach der jeweils geltenden 
Fassung erhoben. 
 
 
Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden 
Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung 
der Stadt Köln nach der jeweils geltenden 
Fassung erhoben. 
 
Hinweis: Feuerbestattungsanlage 
entfällt 
§ 47 Ausnahmen  
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die 
Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit 
Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, 
auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen 
zulassen. 
§ 47 Ausnahmen und Anordnungen 
(1) Von den Vorschriften dieser Satzung kann die 
Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit 
Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, 
auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen 
zulassen. 
(2) Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der 
nach dieser Satzung bestehenden 
Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall 
erlassen. 
Hinweis: Es wird eine Ermächtigung 
zum Erlass von Anordnungen 
(Verwaltungsakten) in die Satzung 
aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
§ 48 Ordnungswidrigkeiten  
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 
fahrlässig  
a) einen Friedhof außerhalb der gemäß § 5 Abs. 
1 bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt 
betritt,  
b) auf einem Friedhof gegen die in § 6 Abs. 1 und 
2 aufgeführten Gebote bzw. Verbote verstößt,  
§ 48 Ordnungswidrigkeiten  
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 2 
GO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 
1. einen Friedhof außerhalb der gemäß § 5 Abs. 1 
bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt 
betritt; 
2. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) an Sonn-
und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung 
störende Arbeiten ausführt; 
Hinweis: Die Ordnungswidrigkeiten 
werden konkret aufgezählt, um diese 
bei entsprechenden Verstößen auch 
unmittelbar ahnden zu können.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof 
ohne die gemäß § 7 Abs. 1 vorgeschriebene 
Zulassung ausübt,  
d) entgegen den Verboten in § 36 Abs. 3 bei der 
Herrichtung und Pflege der Grabbeete chemische 
Vernichtungs- bzw. Bekämpfungsmittel 
verwendet.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) Waren aller 
Art verkauft und Dienstleistungen anbietet; 
4. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe c) Flächen und 
Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt 
(Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die 
zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen 
zwingend erforderlich sind, ausgenommen); 
5. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe d) Werbung 
betreibt oder sonstige Druckschriften verteilt, es 
sei denn, sie dienen der Durchführung der 
Bestattung; 
6. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe e) Abfall 
einbringt oder Abfälle sowie Erdabraum 
außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert 
sowie die getrennte Entsorgung von 
Friedhofsabfällen nach kompostier-baren und 
nicht kompostierbaren Abfällen missachtet oder 
Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste 
auf dem Friedhof belässt; 
7. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe g) den 
Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen 
verunreinigt oder beschädigt; 
8. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere, 
ausgenommen Blindenhunde und 
Assistenzhunde, mitbringt;  
9. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe i) sich mit und 
ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
betätigt und Musikinstrumente spielt oder 
Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt; 
10. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe j) Film, Ton-, 
Video-und Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, 
außer zu privaten Zwecken; 
11. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als 
Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender vor 
der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof 
oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine 
Tätigkeiten nicht anzeigt; 
12. entgegen den Verboten in § 36 Abs. 3 bei der 
Pflege der Grabbeete chemische Mittel zur 
Unkraut- und Schädlingsbekämpfung verwendet; 
13. entgegen § 44 Abs. 4 Totengedenkfeiern und 
andere, nicht im Zusammenhang mit einer 
Bestattung stehende Veranstaltungen ohne 
vorherige Genehmigung der Stadt Köln 
durchführt; 
14. entgegen § 7 Abs. 2 für das Befahren des 
Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt;  
15. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 die für die 
Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und 
Materialien auf dem Friedhof nicht nur 
vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an 
denen sie niemanden behindern;  
16. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 nach Beendigung 
der Arbeiten oder bei Unterbrechung der

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten 
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße 
bis zu einer Höhe von 500 € geahndet werden. 
Tagesarbeit die Arbeits-und Lagerplätze nicht in 
einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;  
17. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 3 als 
Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender Abfall 
und Erdaushub ablagert;  
18. entgegen § 37 Abs. 1 die Pflege der 
Grabstätte vernachlässigt.  
19. entgegen § 44 Abs. 1 den Aufbau und die 
Benutzung besonderer Anlagen und Aufbauten 
sowie Musik- und Gesangsdarbietungen im 
Freien im Rahmen der Bestattungsanmeldung 
nicht beantragt hat; 
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten 
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße 
bis zu einer Höhe von 500 € geahndet werden. 
 
 
 
 
 
. 
§ 49 Überleitungsvorschriften  
(1) Eine laufende Ruhezeit bestimmt sich auch für 
Leichen und Aschen die vor dem Inkrafttreten 
dieser Satzung beigesetzt wurden, nach § 11 
dieser Satzung.  
(2) Das Recht an einer Reihengrabstätte gem. § 
14 Abs.1 oder § 16 Abs.1 a der Bestattungs- und 
Friedhofssatzung der Stadt Köln in der Fassung 
vom 21.12.1999 endet mit Ablauf der 
ursprünglichen Ruhezeit.  
(3) An einer Gruft kann ein Nutzungsrecht gem. § 
16 erworben werden. Der Ausbau einer 
§ 49 Überleitungsvorschriften  
(1) Eine laufende Ruhezeit bestimmt sich auch für 
Leichen und Aschen die vor dem Inkrafttreten 
dieser Satzung beigesetzt wurden, nach § 11 
dieser Satzung.  
(2) Das Recht an einer Reihengrabstätte gem. § 
14 Abs.1 oder § 16 Abs.1 a der Bestattungs- und 
Friedhofssatzung der Stadt Köln in der Fassung 
vom 21.12.1999 endet mit Ablauf der 
ursprünglichen Ruhezeit. 
(2) An einer Gruft kann ein Nutzungsrecht gem. § 
16 erworben werden. Der Ausbau einer

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Grabstätte gem. § 16 oder 17 zu einer Gruft 
(unterirdische Herrichtung der Grabstätte zu 
Bestattungszwecken mit Mauerwerk oder 
sonstigem Material) ist nicht zulässig. 
 
Grabstätte gem. § 16 oder 17 zu einer Gruft 
(unterirdische Herrichtung der Grabstätte zu 
Bestattungszwecken mit Mauerwerk oder 
sonstigem Material) ist nicht zulässig. 
 
§ 50 Inkrafttreten  
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der 
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der 
Stadt Köln vom 19.05.2010 (ABl. der Stadt Köln 
2010 Seite 383) – zuletzt geändert durch Satzung 
vom 21.12.2011 (ABl. der Stadt Köln 2011 Seite 
1132) - außer Kraft.  
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich 
bekanntgemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht 
ins Kölner Stadtrecht übernommen.) 
§ 50 Inkrafttreten  
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der 
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.  
 
 
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der 
Stadt Köln vom 14.04.2014 (ABl. der Stadt Köln 
2014 S. 265) außer Kraft.

Anlage 1 Satzungstext

65196 Zeichen

Seite 1 
Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 
Präambel 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom XXX 
aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666) sowie des § 4 
des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen 
(Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 
313) in der Fassung vom 01.02.2022 (GV. NRW. S.122)
folgende Satzung beschlossen.
Inhaltsübersicht 
I. Allgemeines
§ 1  Geltungsbereich
§ 2  Friedhofszweck
§ 3  Auswahl des Friedhofs
§ 4  Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 5  Öffnungszeiten
§ 6  Verhalten auf dem Friedhof
§ 7  Gewerbetreibende
III. Bestattungen
§ 8  Anmeldung zur Bestattung
§ 9  Särge, Urnen und Überurnen
§ 10  Bestattung
§ 11  Ruhezeit
§ 12  Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13  Allgemeine Vorschriften
§ 14  Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung
§ 15  Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung
§ 16  Wahlgrabstätten
§ 17  Urnenwahlgrabstätten
§ 18 Baumgrabstätten
§ 19  Anonyme Urnengrabstätten
§ 20  Kindergrabstätten
§ 21  Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene
§ 22  Gemeinschaftsgrabstätten
§ 23  Ehrengrabstätten
§ 24  Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft
§ 25 Patenschaftsgrabstätten
§ 26 Naturwaldbestattung
§ 26a Kolumbarium
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 27  Gestaltung der Friedhöfe und Friedhofsflure
§ 28 Gestaltung der Grabstätten
§ 29  Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen
§ 30  Genehmigungserfordernis
§ 31  Anlieferung
§ 32  Fundamentierung und Befestigung
§ 33  Unterhaltung der Grabanlagen (Verkehrssiche-
rungspflicht) 
§ 34  Entfernung
§ 35  Gestaltung der Grabbeete
§ 36  Pflege der Grabbeete
§ 37  Vernachlässigung der Grabbeetpflege
VI. Leicheneinlieferung und Feuerbestattung
§ 38 bis 42 (entfallen)
VII. Leichen- und Trauerhallen, Trauerfeiern
§ 43  Benutzung der Leichenhallen
§ 44  Trauer- und Totengedenkfeiern
VIII. Sonstige Vorschriften
§ 45  Haftung
§ 46  Gebühren
§ 47  Ausnahmen und Anordnungen
§ 48  Ordnungswidrigkeiten
IX. Überleitungsvorschriften und Inkrafttreten
§ 49  Überleitungsvorschriften
§ 50  Inkrafttreten
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Köln - nachste-
hend Friedhofssatzung genannt – gilt für alle von der 
Stadt Köln verwalteten Friedhöfe. 
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche
Einrichtung der Stadt Köln. Sie dienen der Bestattung al-
ler Toten, die bei ihrem Ableben
a) Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Köln waren, oder
b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab-
stätte gemäß §§ 16, 17, 18, 22,23 oder § 26a besaßen.
Die Bestattung anderer Personen auf den Kölner Friedhö-
fen ist im Rahmen des vorhandenen Grabangebotes
möglich. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der
Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte.
(2) Friedhöfe bieten den Hinterbliebenen einen Ort der
Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe
und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur. Sie
stellen einen erheblichen Freizeit- und Erholungswert für
die Bevölkerung dar. Friedhöfe erfüllen darüber hinaus
wichtige ökologische Aufgaben sowie Umwelt- und Natur-
schutzfunktionen und tragen zur Verbesserung des Stadt-
klimas bei.
§ 3 Auswahl des Friedhofs
Die Angehörigen der Verstorbenen können den Friedhof 
frei wählen, sofern das gewünschte Grabangebot für die 
Beisetzung dort vorhanden ist. 
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch den Rat
der Stadt Köln ganz oder teilweise außer Dienst gestellt
oder entwidmet werden.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit
weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwid-
mung geht darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte
der Toten verloren.
(3) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffent-
lich bekannt gegeben oder der betroffenen nutzungsbe-
rechtigten Person durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf
weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahl-
grabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberech-
tigten Person auf Antrag bei Eintritt eines weiteren Bestat-
tungsfalles für die restliche Nutzungszeit eine andere
Anlage 1

Seite 2 
 
Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung ge-
stellt. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Köln 
auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten 
auf dem außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil 
hergerichtet. Sie werden Gegenstand des Nutzungs-
rechts. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person 
die Umbettung bereits bestatteter Leichen/Aschen auf 
Kosten der Stadt Köln verlangen. 
 
 
II. Ordnung auf den Friedhöfen 
 
§ 5 Öffnungszeiten 
 
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen be-
kannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.  
 
(2) Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann 
aus wichtigem Grund von der Friedhofsverwaltung vo-
rübergehend untersagt werden. 
 
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof 
 
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde 
des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der 
Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entspre-
chend zu verhalten.  
 
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: 
 
 a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Be-
stattung und Trauerzügen störende Arbeiten auszuführen, 
hier ist in besonderer Weise der gebotenen Pietät und 
dem Respekt gegenüber der Trauergemeinde Rechnung 
zu tragen,  
 
b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten 
von Dienstleistungen oder Friedhofsführungen ohne vor-
herige Genehmigung der Friedhofsverwaltung,  
 
c) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu be-
fahren; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Roll-
stühle und Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahr-
zeuge mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung. 
Die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur Schritt-
geschwindigkeit (max. 10 km/h) fahren,  
 
d) Werbung zu betreiben und sonstige Druckschriften zu 
verteilen,  
 
e) Abfall einzubringen oder Abfälle sowie Erdabraum au-
ßerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen sowie 
die getrennte Entsorgung von Friedhofsabfällen nach 
kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen zu 
missachten  
oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf 
dem Friedhof zu belassen, 
 
f) Maschinen und Geräte mit hohen Geräuschimmissio-
nen auf Grabstätten und Wegen einzusetzen, 
 
g) den Friedhof, seine Einrichtungen, seine Anlagen, 
Grabstätten oder ihre baulichen Anlagen zu verunreinigen 
oder zu beschädigen,  
 
h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Assistenz-
hunde mitzuführen, 
 
i) zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige sportli-
che Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu betreiben. Es 
ist verboten, abgesehen von Bestattungen, Musikinstru-
mente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte 
hörbar zu betreiben. 
 
j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- 
und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der 
Verwaltung, außer zu privaten Zwecken. Die Friedhofs-
verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit 
dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm ver-
einbar sind. 
 
(3) Die Anordnungen der Beauftragten der Friedhofsver-
waltung sind zu befolgen. Personen, die wiederholt oder 
schwerwiegend gegen die Vorschriften in den Absätzen 
1, 2 und 3 verstoßen haben, können von der Friedhofs-
verwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Fried-
hofs oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden.  
 
(4) Kinder unter sieben Jahren dürfen Friedhöfe nur in 
Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betre-
ten. 
 
§ 7 Gewerbetreibende 
 
(1) Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem 
Friedhof und den Umfang in Textform anzeigen. Die Ge-
werbetreibenden haben bei der Friedhofsverwaltung ei-
nen Ausweis / eine Bescheinigung zu beantragen, es sei 
denn, ihnen wurde bereits von einer anderen Stadt bzw. 
Gemeinde ein Ausweis / eine Bescheinigung ausgestellt. 
Die Anzeige und die Ausweise/Bescheinigungen sind 
dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. 
 
(2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrer-
laubnis bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. 
 
(3) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung ge-
gen die Vorschriften der Absätze 1,4 und 5 verstoßen, o-
der bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 
ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die 
Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den 
Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Ver-
stoß kann die Untersagung der Tätigkeit unmittelbar erfol-
gen.  
 
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und  
Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend 
und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht 
behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Ta-
gesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in 
den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden 
dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- 
und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte 
dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der 
Friedhöfe gereinigt werden. 
 
(5) Gewerbetreibende sowie ihre Bediensteten haben die 
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen 
zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle 
Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammen-
hang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft ver-
ursachen. 
 
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. a) dürfen gewerbliche 
Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der 
Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt 
werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Ar-
beiten ganz untersagt. 
 
(7) Friedhofsgärtnerinnen und Friedhofsgärtner dürfen auf 
den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit 
Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm 
aufstellen. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen 
nur seitlich unauffällig angebracht werden. 
 
 
III. Bestattungen 
 
§ 8 Anmeldung und Festsetzung der Bestattung 
 
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des To-
des, spätestens am nächsten Werktag bei der Friedhofs-
verwaltung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt auf einem

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von der Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formular mit 
der Unterschrift der berechtigten Person unter Beifügung 
der erforderlichen Unterlagen. Bei der Anmeldung ist die 
Art der Bestattung festzulegen. Wird eine Beisetzung in 
eine vorher erworbene Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrab-
stätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. 
Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheini-
gung über die Einäscherung vorzulegen. 
 
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestat-
tung fest. Dies soll möglichst im Einvernehmen mit den 
Angehörigen oder deren Beauftragten erfolgen.  
 
(3) Die Bestattungs- und Kremierungsfristen sind dem je-
weils gültigen Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-
Westfalen zu entnehmen. 
 
§ 9 Särge und Urnen 
 
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in 
Urnen vorzunehmen.  
 
(2) Särge müssen festgefügt und so ausgestattet sein, 
dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlos-
sen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Um-
weltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Mate-
rial (z.B.: Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formal-
dehyd abspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige 
umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Ent-
sprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die 
Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtex-
tilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beige-
setzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umwelt-
freundlichem Material bestehen. Überurnen, die aus nicht 
leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material herge-
stellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen. Im Ein-
zelfall behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung 
eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor.  
 
(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung 
nach Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden. Bei der 
sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das 
Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen 
und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Trans-
port innerhalb des Friedhofs muss immer in einem ge-
schlossenen Sarg erfolgen. 
 
(4) Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten: 
a) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 
Länge 2,10 m. Breite 0,80 m. Höhe 0,75 m. b) für Verstor-
bene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres Länge 1,50 m. 
Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m. Sind in Ausnahmefällen grö-
ßere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei 
der Anmeldung der Bestattung entsprechend zu informie-
ren.   
 
(5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur 
Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, 
die luftdicht verschlossen sind.  
 
(6) Die Urne bzw. die Überurne dürfen einen Durchmes-
ser von 0,26 m nicht überschreiten und höchstens 0,32 m 
hoch sein. Werden größere Urnen verwendet, ist dazu bei 
der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Friedhofs-
verwaltung in Textform eine Genehmigung einzuholen. 
 
§ 10 Bestattung 
 
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung aus-
gehoben und wieder zugefüllt. Die Friedhofsverwaltung 
übernimmt innerhalb des Friedhofs ebenfalls das Über-
führen des Sarges/der Urne zum Grabe, eine einfache 
und würdige  
Grabausschmückung und die Bestattung.  
 
(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche 
(ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle beim Normalsarggrab 
mindestens 1,70 m, bei Bestattungen in Tieflage mindes-
tens 2,60 m und beim Urnengrab 0,90 m.  
 
(3) Beim Grabaushub können Nachbargräber soweit er-
forderlich durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen 
oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. 
Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüng-
liche Zustand wieder hergestellt.  
 
(4) Vor einer Bestattung in eine von der nutzungsberech-
tigten Person bereits angelegte Grabstätte hat diese spä-
testens einen Arbeitstag vor der Graböffnung Pflanzen 
und Grabaufbauten zu entfernen. In der Grabstätte vor-
handene Fundamente müssen, wenn dies aus betriebli-
chen Gründen erforderlich ist, spätestens vor Durchfüh-
rung einer Bestattung von der nutzungsberechtigten Per-
son entfernt werden, wenn sie oder eine im Nutzungs-
recht vorausgegangene Person die Herstellung derselben 
veranlasst hat. Wird die Verpflichtung gem. Satz 1 oder 2 
nicht erfüllt, so führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten 
auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durch.  
 
(5) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn 
hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines 
vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall 
wird in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 4 eine an-
dere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. 
 
§ 11 Ruhezeit 
 
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. 
Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.  
 
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit von Lei-
chen auf den nachstehend aufgeführten Friedhöfen bzw. 
Friedhofsteilen 30 Jahre:  
 
a) Südfriedhof Flur 32, 34 - 36, 52, 58, 59, 66 - 68, 70 - 80 
und 82 - 120  
 
b) Friedhof Steinneuerhof Flur 7, 9 und 10  
 
c) Friedhof Westhoven  
 
d) Friedhof Am Lehmbacher Weg e) Friedhof Rath -Heu-
mar.  
 
(3) Die Ruhezeit für in Grüften bestattete Leichen beträgt 
ebenfalls 30 Jahre.  
 
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 beträgt die Ruhezeit für 
in Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung bestattete Lei-
chen 12 Jahre. 
 
§ 12 Umbettungen 
 
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört 
werden.  
 
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen un-
beschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der 
Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese erfolgt nur 
auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person.  
 
(3) Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung zur Um-
bettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleiten-
den Grundsatz der Totenruhe vorgeht.  
 
(4) Umbettungen aus der unteren Stelle (Bestattungen in 
Tieflage) sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in 
die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Umbettung 
aller in der oberen Stelle bestatteten Personen ebenfalls 
begründet ist.  
 
(5) Die Durchführung einer Umbettung erfolgt durch die

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Friedhofsverwaltung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um-
bettung. In der Zeit vom 01. Mai bis 30. September wer-
den Umbettungen von Leichen grundsätzlich nicht durch-
geführt.  
 
(6) Die Kosten der Umbettung hat die antragstellende 
Person zu tragen. Zu den Kosten gehört auch der Auf-
wand zur Beseitigung von Schäden, die durch eine Um-
bettung an benachbarten Grabstätten, Einrichtungen oder 
Anlagen verursacht werden.  
 
(7) Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur unter Be-
schädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen o-
der Anlagen durchführen, ist die Umbettung nur zulässig, 
wenn vorher die Einwilligung der Betroffenen nachgewie-
sen worden ist.  
 
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung 
nicht unterbrochen oder gehemmt.  
 
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbet-
tungszwecken nur aufgrund einer behördlichen oder rich-
terlichen Anordnung ausgegraben werden. 
 
 
IV. Grabstätten 
 
§ 13 Allgemeine Vorschriften 
 
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen ste-
hen im Eigentum der Stadt Köln. An ihnen können Rechte 
nur nach dieser Satzung erworben werden. 
 
2) In einstelligen Grabstätten darf bis zum Ablauf der Ru-
hezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch 
zulässig, im Ausnahmefalle  
 
a) die Leiche eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr mit 
einem Familienangehörigen beizusetzen oder  
 
b) die Leichen von Geschwistern im Alter bis zu einem 
Jahr gleichzeitig in einer Grabstelle zu bestatten sowie  
 
c) in einem einstelligen Einfachgrab gem. § 16 Abs. 3 
eine Sarg- oder zwei Urnenbeisetzungen durchzuführen.  
 
(3) Es gibt folgende Arten von Grabstätten:  
 
a) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14)  
b) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 15) 
c) Wahlgrabstätten (§ 16)  
d) Urnenwahlgrabstätten (§ 17)  
e) Baumgrabstätten (§ 18)  
f) Anonyme Urnengrabstätten (§ 19)  
g) Kindergrabstätten (§ 20)  
h) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene (§ 21)  
i) Gemeinschaftsgrabstätten (§ 22) 
j) Ehrengrabstätten (§ 23)  
k) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft (§ 
24)  
l) Patenschaftsgrabstätten (§ 25)  
m) Naturwaldbestattung (§ 26) 
n) Kolumbarium (§ 26a) 
 
(4) Liegt eine Willenserklärung der zu bestattenden Per-
son hinsichtlich der Auswahl einer der in Abs. 3 genann-
ten Grabstätten nicht vor, wählen die Angehörigen der zu 
bestattenden Person in nachstehender Reihenfolge die 
Art der Grabstätte aus:  
 
a) der überlebende Ehegatte bzw. die eingetragene Le-
benspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner und 
zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vor-
handen sind.  
b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,  
c) Stiefkinder,  
d) die Eltern  
e) die Enkelkinder, in der Reihenfolge der Berechtigung 
ihrer Väter oder Mütter  
f) die vollbürtigen Geschwister,  
g) die Stiefgeschwister  
h) die Ehegatten der unter b, c, e, f und g genannten Per-
sonen  
 
Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so 
hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren.  
 
(5) Ist keine Auswahl einer Grabstätte getroffen, findet die 
Bestattung in einer Grabstätte gemäß § 14 oder § 15 
statt.  
 
(6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiederer-
werb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach be-
stimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Um-
gebung.  
 
(7) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht 
zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzuge-
stalten. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Friedhofs-
rahmenbepflanzung oder sonstige Einrichtungen des 
Friedhofsträgers sind zu dulden. 
 
§ 14 Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung 
 
(1) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung sind einstel-
lige Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach 
belegt werden. Die Grabkammern sind aus Beton-Fertig-
teilen hergestellt, die aufgrund der besonderen Bauweise 
und der optimalen Belüftung unabhängig von der Geolo-
gie des Friedhofs eine einheitliche kurze Ruhefrist von 12 
Jahren ermöglichen.  
 
(2) Ein Nutzungsrecht wird nur im Todesfall für die Dauer 
der Ruhezeit der zu bestattenden Person zugewiesen. 
Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Per-
son verliehen. Diese kann das Nutzungsrecht zu Lebzei-
ten an eine dritte Person mit deren Zustimmung übertra-
gen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ohne weitere 
Bestattung ist auf Antrag (mindestens ein Jahr) möglich. 
Die Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der Reihen-
folge des § 13 Abs. 4 nutzungsberechtigten Person das 
Nutzungsrecht durch eine Urkunde. Das Nutzungsrecht 
wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebühren-
satzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nut-
zungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen 
erteilt werden.  
 
(3) Die Grabstätte hat eine Länge von 2,36 m und eine 
Breite von 1,00 m.  
 
(4) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt aus-
schließlich der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die 
Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,65 m x 
0,50 m, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. 
Nur hierauf darf eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe 
von 0,35 m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm 
befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck abgelegt 
werden. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu ge-
währleisten, dürfen außerhalb der Basisplatte keine Ge-
genstände abgelegt werden. Angehörige haben auf die 
Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. 
Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und spätes-
tens 3 Monate nach der Beisetzung entfernt. 
  
(5) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsbe-
rechtigten Person in Textform angezeigt. Wenn die nut-
zungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufent-
halt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch einen 
dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der 
Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für 
volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens ei-
nem Jahr und höchstens für die Dauer des Erstnutzungs-
rechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist mög-
lich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und

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innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf 
des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt 
werden. 
 
§ 15 Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung 
 
(1) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung sind ein-
stellige Grabstätten für die Beisetzung einer Ascheurne, 
die der Reihe nach belegt und an denen nur im Todesfall 
für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person 
ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Das Nutzungsrecht 
wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Diese 
kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine dritte Per-
son mit deren Zustimmung übertragen. Die Friedhofsver-
waltung bestätigt der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 
4 nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht durch 
eine Urkunde. Das Nutzungsrecht wird erst nach Zahlung 
der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten 
Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter 
Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden.  
 
(2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,00 m und eine 
Breite von 1,00 m.  
 
(3) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt aus-
schließlich der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die 
Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,65 m x 
0,50 m, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. 
Nur hierauf darf eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe 
von 0,35 m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm 
befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck abgelegt 
werden. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu ge-
währleisten, dürfen außerhalb der Basisplatte keine Ge-
genstände abgelegt werden. Angehörige haben auf die 
Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. 
Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und spätes-
tens 3 Monate nach der Beisetzung entfernt.  
 
(4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird spätestens ei-
nen Monat vor Ablauf durch einen Aushang in den Schau-
kästen des jeweiligen Friedhofs aufmerksam gemacht. 
 
§ 16 Wahlgrabstätten  
 
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an 
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 
Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Fällen des § 
11 Abs. 2 und 3 wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 
30 Jahren verliehen. Die Lage wird nach den gegebenen 
Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 
mit der antragstellenden Person ausgewählt und be-
stimmt. Die antragstellende Person kann sich hierbei 
durch Bevollmächtigte vertreten lassen; es kann die Vor-
lage einer schriftlichen Vollmacht verlangt werden.  
 
(2) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als 
freie Wahlgrabstellen zur Verfügung stehen. Das Nut-
zungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verlie-
hen. Diese kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine 
dritte Person mit deren Zustimmung übertragen. Bei Pa-
tenschaftsgräbern ist eine Verleihung auch an juristische 
Personen möglich.  
 
(3) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelli-
gen Wahlgrabstätten.  
Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,30 
m und eine Breite von 1,20 m. Bei mehrstelligen Wahl-
grabstätten verbreitert sich die Grabstätte um 1,20 m je 
Stelle. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Ab-
weichungen von den genannten Maßen möglich. Über die 
Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofs-
verwaltung. In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen in 
Normallage können pro Grabstelle ein Sarg und eine 
Ascheurne oder alternativ zwei Ascheurnen beigesetzt 
werden. In eine Grabstelle kann auf Antrag eine Beiset-
zung in Tieflage erfolgen, wenn dies unter Berücksichti-
gung geologischer und betrieblicher Gesichtspunkte un-
bedenklich ist und die Friedhofsverwaltung entsprechend 
zustimmt. 
 
(4) In Grabstellen mit der Beisetzungsmöglichkeit in Tief-
lage sind übereinander zwei Sargbeisetzungen oder im 
Ausnahmefall eine Sarg- und eine Urnenbeisetzung zu-
lässig. Eine Beisetzung erfolgt nicht, wenn dadurch die 
Totenruhe gestört würde; es sei denn, dass die Voraus-
setzungen des § 12 Abs. 3 gegeben sind. 
 
(5) Die Verleihung von Nutzungsrechten wird erst nach 
Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festge-
setzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann 
unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. 
Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde 
ausgestellt.  
 
(6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die erwer-
bende Person und in der Folge die jeweilige nutzungsbe-
rechtigte Person für den Fall ihres Ablebens eine Nachfol-
geperson im Nutzungsrecht bestimmen und ihr das Nut-
zungsrecht durch Verfügung von Todes wegen oder 
durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des 
Todes der übertragenden Person wirksam wird. Wird bis 
zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, 
geht das Nutzungsrecht auf die nach der Reihenfolge des 
§ 13 Abs. 4 nächste, angehörige Person mit deren Zu-
stimmung über. Das Zustimmungserfordernis gilt auch im 
Falle einer Übertragung durch Verfügung von Todes we-
gen.  
 
(7) Nach dem Tod einer nutzungsberechtigten Person 
kann die Umschreibung auf eigenen Namen beanspru-
chen, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen 
rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Sind in ei-
ner letztwilligen Verfügung mehrere Personen begünstigt, 
so hat die erstgenannte Person Vorrang. Im Fall einer 
vertraglichen Übertragung des Nutzungsrechts hat die er-
werbende Person das Nutzungsrecht unverzüglich nach 
Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Liegt weder eine 
letztwillige Verfügung noch ein Vertrag vor, so erfolgt die 
Umschreibung des Nutzungsrechts nach Antrag auf eine 
der in § 13 Abs. 4 aufgeführten Personen in der dort an-
gegebenen Reihenfolge. Stellen Vorberechtigte keinen 
Antrag, kann die Umschreibung nach Ablauf von sechs 
Monaten seit dem Tod der letzten nutzungsberechtigten 
Person auf eine nachberechtigte antragstellende Person 
erfolgen.  
 
(8) Wenn keine nutzungsberechtigte Person vorhanden 
ist und solange keine gem. § 13 Abs. 4 berechtigte Per-
son das Nutzungsrecht erwerben will, kann eine Grab-
stätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts einer dritten 
Person zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu 
einer bestatteten Person eine persönliche Verbindung 
glaubhaft dargelegt hat oder eine vertragliche Regelung 
vorlegen kann.  
 
(9) Wenn sich nach Verleihung eines Nutzungsrechts her-
ausstellt, dass dieses aufgrund von in wesentlicher Bezie-
hung unzutreffenden Angaben verliehen wurde, kann das 
Recht von der Friedhofsverwaltung zurückgenommen und 
neu verliehen werden.  
 
(10) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhe-
zeit die noch verbleibende Nutzungsdauer nicht über-
steigt oder das Nutzungsrecht an der gesamten Grab-
stätte gem. Abs. 11 oder für die Zeit bis zum Ablauf der 
Ruhezeit wieder erworben ist.  
 
(11) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsbe-
rechtigten Person in Textform angezeigt. Wenn die nut-
zungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufent-
halt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimona-
tigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wieder-

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erwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für die ge-
samte Wahlgrabstätte für volle Jahre sowie nur für die 
Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens für die 
Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger 
Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb 
kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 
3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Fried-
hofsverwaltung gestellt werden.  
 
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich neben dem 
Recht aus Abs. 4 das Recht der Entscheidung über die 
Art der Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der Vor-
schriften dieser Satzung und gleichzeitig die Pflicht zur 
Pflege der Grabstätte.  
 
(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten 
kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ab-
lauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht 
ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsge-
bühren werden nicht erstattet. § 34 Abs. 2 gilt entspre-
chend. 
 
§ 17 Urnenwahlgrabstätten 
 
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbe-
stattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verlie-
hen wird. Die Lage wird nach den gegebenen Möglichkei-
ten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der 
antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt.  
 
(2) Die Grabstelle hat eine Länge von 1,20 m und eine 
Breite von 1,00 m. Hier können bis zu 2 Ascheurnen bei-
gesetzt werden. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen 
sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. 
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gel-
ten die Vorschriften des § 16 entsprechend. 
 
§ 18 Baumgrabstätten 
 
(1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an beson-
ders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. 
Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren 
Urne erfolgen. Baumgrabstätten werden auf den von der 
Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten.  
 
(2) Pro Baum können vier Grabstätten angelegt werden. 
In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt 
werden. Der Erwerb einer mehrstelligen Baumgrabstätte 
ist möglich. 
 
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die 
Dauer von 20 Jahren verliehen. Jedes Baumgrab kann 
nach 20 Jahren verlängert werden. Im Übrigen gelten die 
Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-13 entspre-
chend. 
 
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zer-
stört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft 
die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines 
neuen Baumes.  
 
(5) Die Kennzeichnung der Grabstätte kann auf Antrag 
durch Verlegung eines liegenden, naturbelassenen Find-
lings oder eines durch einen Fachbetrieb handwerklich 
bearbeiteten, liegenden Naturstein unmittelbar am Baum 
erfolgen. Die genaue Position wird durch die Friedhofs-
verwaltung mittels einer Markierung bestimmt. Die Liege-
steine dürfen das Maximalmaß von 0,40 m x 0,50 m oder 
den maximalen Durchmesser von max. 0,45 m nicht über-
schreiten und müssen zudem über eine Mindeststärke 
von 6 cm verfügen. Hinsichtlich der Herkunft des Grab-
steins ist § 29 Abs. 6 zu beachten.  
 
(6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich ei-
ner Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat 
November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und 
Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen 
und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen.  
 
(7) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Boden-
wuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwal-
tung. 
 
§ 19 Anonyme Urnengrabstätte 
 
(1) Anonyme Urnengrabstätten auf einheitlichen Urnenflu-
ren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte wer-
den als Rasenfläche angelegt. Die Urnenflure werden der 
Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit der zu bestatten-
den Person belegt. Die Lage der einzelnen Urnen wird im 
Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt.  
 
(2) Der/die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nächste 
Angehörige der zu bestattenden Person erhält eine nach-
trägliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit 
Angabe des Friedhofs und der einheitlichen Urnenflur 
ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte.  
 
(3) Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Urnenflure 
ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt 
ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ord-
nungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf 
der Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer Grab-
schmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Ge-
staltung und Pflege keinen Einfluss. 
 
§ 20 Kindergrabstätten 
 
(1) Für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Le-
bensjahr werden einstellige Kindergrabstätten eingerich-
tet, die der Reihe nach belegt werden und an denen im 
Todesfall für die Dauer von 10 Jahren ein Nutzungsrecht 
zugewiesen wird. Im Übrigen gelten die Regelungen des 
§ 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-13 entsprechend. 
(2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,60 m und eine 
Breite von 0,80 m.  
 
§ 21 Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene 
 
(1) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene sind ein-
stellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden 
und an denen für die Dauer von 3 Jahren ein Nutzungs-
recht zugewiesen wird. Im Übrigen gelten die Regelungen 
des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-9 entsprechend. 
(2) Der/die Angehörige des verstorbenen Kindes hat für 
die Dauer der Nutzungszeit die Pflicht zur Pflege der 
Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Erwerb 
des Nutzungsrechts durch eine Urkunde.  
(3) Die Grabstätte hat eine Länge von 0,60 m und eine 
Breite von 0,60 m. Es kann ein Holzkreuz aufgestellt oder 
eine Messing- bzw. Steinplatte in der Größe von maximal 
12 cm x 20 cm angebracht werden. Hiervon abweichend 
sind bei besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabfeldern 
für Tot- und Fehlgeborene die Vorgaben des Betreibers 
zu beachten.  
(4) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsbe-
rechtigten Person Textform angezeigt. Wenn die nut-
zungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufent-
halt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch einen 
dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der 
Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für 
3 Jahre möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist mög-
lich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und 
innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf 
des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt 
werden.

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§ 22 Gemeinschaftsgrabstätten 
 
(1) Auf Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen 
Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens 
10 Einzelgrabstätten eingerichtet und religiösen oder kari-
tativen Gemeinschaften mit gemeinsamem Hausstand zu-
gewiesen werden.  
 
(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, 
gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten mit Ausnahme 
der § 13 Abs. 4 und der Grabmaßbestimmungen in § 16 
Abs. 3. 
 
§ 23 Ehrengrabstätten 
 
(1) Es wird unterschieden zwischen - Grabstätten für Eh-
renbürger und Ehrenbürgerinnen - Grabstätten für ver-
dienstvolle Bürger und Bürgerinnen.  
 
(2) Während ihrer Amtszeit oder außer Dienst verstor-
bene Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister 
können auf besonderen Beschluss des Rates der Stadt 
Köln in einer Ehrengrabstätte beigesetzt werden. Die Re-
gelung des Abs. 3 gilt entsprechend.  
 
(3) Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie deren Ehe-
gatte/in bzw. Lebenspartner/in steht im Todesfall die Be-
stattung in einer zweistelligen Ehrengrabstätte zu. Für die 
Bestattung ist das Einverständnis der nächsten angehöri-
gen Person gem. § 13 Abs. 4 erforderlich. Eine Reservie-
rung ist bereits zu Lebzeiten möglich. Kosten für die Neu-
errichtung einer Grabanlage sowie für das Umsetzen, 
Umarbeiten bzw. Instandsetzen bestehender Grabauf-
bauten (Denkmalschutz) sowie der darüber hinaus ge-
henden Grabstellen werden nicht übernommen. Die 
Grabstätte einschließlich aller im Zusammenhang mit der 
Bestattung stehenden, städtischen Leistungen wird ge-
bührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Grabstätte wird auf 
Kosten der Stadt gärtnerisch angelegt und gepflegt. So-
fern Grabaufbauten vorhanden sind, übernimmt die Fried-
hofsverwaltung die bauliche Unterhaltung. Ein Nutzungs-
recht an der Grabstätte wird nicht verliehen. In der Grab-
stätte ist keine weitere Bestattung zulässig. Die Grab-
stätte bleibt erhalten, solange der Friedhof besteht; bei ei-
ner Entwidmung eines Friedhofs entscheidet der Rat der 
Stadt Köln, ob die Grabstätte verlegt werden soll.  
 
4) Wird eine Person zur Verleihung der Eigenschaft als 
verdienstvolle Bürgerin oder verdienstvoller Bürger vorge-
schlagen, fertigt das für die Feststellung des Verdienstes 
zuständige Fachamt eine Beschlussvorlage für den 
Hauptausschuss. Erkennt der Hauptausschuss die Eigen-
schaft als verdienstvoller Bürger oder verdienstvolle Bür-
gerin an, so kann seine/ihre Grabstätte mit Zustimmung 
der nutzungsberechtigten Person auf Kosten der Stadt 
Köln bis zum Ablauf des Nutzungsrechts angelegt sowie 
gärtnerisch und baulich unterhalten werden. Nach Ablauf 
der Nutzungszeit bzw. Aufgabe des Grabnutzungsrechts 
an der Grabstätte wird diese als Ehrengrab unter Fortfüh-
rung der Grabpflege und baulichen Unterhaltung auf Kos-
ten der Stadt Köln dauerhaft erhalten. Lediglich mit der 
Beisetzung einer weiteren angehörigen Person gemäß § 
13 Abs. 4 außer dem/der Ehegatten/in oder dem/der Le-
benspartner/in, verliert die Grabstätte ihre Eigenschaft als 
Ehrengrabstätte. In diesem Falle wird die gärtnerische 
und bauliche Unterhaltung durch die Stadt Köln einge-
stellt. 
 
§ 24 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherr-
schaft 
 
Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg und Ge-
waltherrschaft regeln sich nach dem Gesetz über die Er-
haltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherr-
schaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), zuletzt geän-
dert durch am 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I 
S.496) sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschrif-
ten. 
 
§ 25 Patenschaftsgrabstätten 
 
(1) Natürliche und juristische Personen können mit Zu-
stimmung der Denkmalbehörde Patenschaften an denk-
malgeschützten Grabanlagen übernehmen. Sie erhalten 
damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechts 
dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die 
Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung 
mit der Denkmalbehörde instand zu setzen und zu unter-
halten.  
 
(2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall für die je-
weils in Anspruch genommene Grabstelle erhoben. 
 
§ 26 Naturwaldbestattung 
 
(1) Die Urnen werden in einem naturbelassenen Wald-
stück außerhalb der gestalteten Flächen des Ostfriedhofs 
ohne Namensnennung beigesetzt. 
 
(2) Ein Nutzungsrecht im Sinne der Friedhofssatzung wird 
nicht vergeben. 
 
§ 26a Kolumbarium 
 
(1) Grabstätten im Kolumbarium sind spezielle einstellige 
Urnenwahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nut-
zungsrecht für 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird. 
Ihre Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbe-
schadet der Regelung des § 13 Abs. 6 der Friedhofssat-
zung mit der antragstellenden Person ausgewählt und be-
stimmt.  
 
(2) Jede Grabstätte besteht aus einer verschließbaren 
Grabkammer, in der bis zu zwei Ascheurnen beigesetzt 
werden können. Die Innenmaße der einzelnen Grabkam-
mer betragen 39 x 52 x 50 cm (Breite/Tiefe/Höhe). Form 
und Maße der Aschekapseln und der Überurnen müssen 
so beschaffen sein, dass zwei Urnen zur selben Zeit in 
der Grabkammer beigesetzt werden können. Der Name, 
das Geburts- und Sterbedatum des oder der Verstorbe-
nen und ein individueller Text können nach den Maßga-
ben des Friedhofsträgers an der jeweiligen Grabkammer 
angebracht werden.  
 
(3) Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur an den 
dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Fried-
hofsverwaltung behält sich vor, den Blumenschmuck und 
andere Trauerbeigaben von den vorgesehenen Stellen in 
regelmäßigen Abständen zu entsorgen.  
 
(4) Der Zugang zum Kolumbarium ist für alle Besucherin-
nen und Besucher zu den Öffnungszeiten des Friedhofs 
gewährleistet. Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ist 
das Kolumbarium nicht zugänglich. 
 
(5) Das Nutzungsrecht kann schon zu Lebzeiten erwor-
ben werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird 
eine Urkunde ausgestellt. Soweit in dieser Satzung nichts 
anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des § 16 
entsprechend. 
 
(6) Für die Ruhezeit gilt die Vorschrift des § 11 Abs. 1 der 
Friedhofssatzung entsprechend. Nach Ablauf der Ruhe-
zeit einer Urne kann der betreffende Urnenplatz im Rah-
men einer Beisetzung wiederbelegt werden. In diesem 
Fall wird die Asche durch den Friedhofsträger in einem 
speziell dafür vorgesehenen Feld auf einem Friedhof bei-
gesetzt. Das Gleiche gilt für Aschen nach Ablauf der Nut-
zungszeit. 
 
(7) Für die Bestattung im Kolumbarium gilt der § 8 der 
Friedhofssatzung entsprechend. Die Beisetzung einer

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Ascheurne wird ausschließlich durch Personal des Fried-
hofsträgers durchgeführt. Nur diesem ist anlässlich der 
Beisetzung das Öffnen und Schließen der Grabkammer 
im Kolumbarium gestattet.  
 
 
V. Gestaltung der Grabstätten 
 
§ 27 Gestaltung der Friedhöfe und Friedhofsflure 
 
(1) Es werden Friedhöfe bzw. Friedhofsflure mit und ohne 
besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.  
 
(2) Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizier-
ten Partnern bietet die Friedhofsverwaltung besonders 
gestaltete Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungs-
rechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit der 
jeweiligen Vertragspartnerin bzw. dem Vertragspartner 
gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des er-
worbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen (Dauerpfle-
gevertrag). Die Grabpflege wird durch definierte Stan-
dards für das Gräberfeld sichergestellt. 
 
§ 28 Gestaltung der Grabstätten 
 
Jede Grabstätte ist einschließlich des Grabmals und et-
waiger sonstiger baulicher Anlagen so zu gestalten und 
zu unterhalten sowie an die Umgebung anzupassen, dass 
die Würde und der Charakter des Friedhofs in seinen ein-
zelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wer-
den. 
 
§ 29 Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen 
 
(1) Bei Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14) 
und Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 15) 
werden durch die Friedhofsverwaltung Basisplatten aus 
Basaltlava in der Größe 0,65 m x 0,50 m x 0,06 m boden-
bündig verlegt. Nur hierauf dürfen liegende Steinplatten 
bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m in einer Mindest-
stärke von 0,10 m befestigt werden. Der Abstand zu den 
Seiten und nach hinten zur Außenkante der Basisplatte 
muss mindestens 0,075 m betragen. Grablampen/Vasen 
oder sonstige Utensilien dürfen auf der Basisplatte nicht 
fest montiert, sondern nur abgestellt werden. Zur Verbes-
serung der Standsicherheit ist ein Abstellen der 
Lampe/Vase mit einem Sockel von max. 0,15 m x 0,15 m 
x 0,08 m erlaubt. Wenn die Lampe/Vase in der Grundflä-
che (0,35 m x 0,35 m) der Schriftplatte integriert ist, darf 
sie auch befestigt werden. Die Höhe von Grabstein und 
Lampe darf die zulässige Gesamthöhe von 0,35 m nicht 
überschreiten. Auf schriftlichen Antrag kann einer nut-
zungsberechtigten Person gestattet werden, auf eigene 
Kosten die Basisplatte durch einen von ihr beauftragten 
Steinmetzbetrieb gegen eine gleichwertige Platte auszu-
tauschen. Die Ersatzplatte muss dieselbe Größe besitzen 
und im Material dem Grabstein entsprechen.  
 
(2) Bei Wahlgrabstätten (§ 16) und Urnenwahlgrabstätten 
(§ 17) darf das Grabmal die in § 35 Abs. 4 jeweils festge-
legte Beetbreite nicht überschreiten.  
 
(3) Einfassungen und Plattenumrandungen sind mit der 
Außenkante auf der Grenze des Grabbeetes zu verlegen. 
Sie sind bodenbündig ohne Zwischenräume zum natürlich 
gewachsenen Boden des Umfelds zu verlegen.  
 
(4) Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werk-
stoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei herge-
stellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein. Als 
Material für Grabmale und Einfassungen sowie Platten-
umrandungen sind ausschließlich nachfolgende Werk-
stoffe zu verwenden: Naturstein, geschmiedetes oder ge-
gossenes Metall (wie z. B. Eisen, Bronze, Kupfer), Beton-
werkstein, Holz sowie Glas. Für Glas gilt folgende Ein-
schränkung: Ausschließlich bruchhemmendes Glas kann 
in Kombination mit den zuvor benannten Materialien als 
künstlerisch - gestaltendes Element zum Einsatz kom-
men. Andere als die zuvor genannten Materialien insbe-
sondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan und Keramik 
sind nicht zugelassen.  
 
(5) Als Mindeststärke des unter Abs. 4 erwähnten zuge-
lassenen Materials sind für liegende Grabmale und Voll-
abdeckungen sowie stehende Grabmale 10 cm vorzuse-
hen. Andere Abdeckungen als Vollabdeckungen müssen 
eine Mindeststärke von 6 cm aufweisen. 
 
§ 30 Genehmigungserfordernis 
 
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen 
und/oder baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Ge-
nehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung 
wird nur auf schriftlichen Antrag, für den ein von der 
Friedhofsverwaltung herausgegebenes Formblatt zu ver-
wenden ist, erteilt. Die antragstellende Person muss ihr 
Nutzungsrecht an der Grabstätte nachweisen; sie kann 
sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Beauf-
tragte vertreten lassen. Grabmale oder bauliche Anlagen 
dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung durch die Fried-
hofsverwaltung aufgestellt werden. Die Genehmigung der 
Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal oder die 
sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb von 12 Monaten 
nach der Zustimmung errichtet ist. 
(2) Für das Verlegen von Einfassungen, Plattenumran-
dungen, Wegeplatten, Kantensteinen sowie für Grabab-
deckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen 
Anlagen gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend.  
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ein ohne Ge-
nehmigung errichtetes Grabmal oder eine ohne Genehmi-
gung errichtete bauliche Anlage auf Kosten der nutzungs-
berechtigten Person abzuräumen. Die Friedhofsverwal-
tung ist nicht verpflichtet, das abgeräumte Grabmal 
und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 Mo-
nate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal 
und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Ei-
gentum der Stadt Köln über, wenn dies bei Erwerb des 
Nutzungsrechtes oder bei Zustimmung zur Errichtung ei-
nes Grabmals und/oder sonstigen baulichen Anlagen 
schriftlich vereinbart wurde. 
(4) Das Aufstellen provisorischer Grabmale bedarf keiner 
Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene oder weiße 
Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m bzw. 
um Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt. 
 
§ 31 Anlieferung 
 
(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind nur während der 
von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten zu lie-
fern. 
  
(2) Auf Verlangen ist Beauftragten der Friedhofsverwal-
tung Gelegenheit zu geben, den genehmigten Entwurf, 
sowie das aufzustellende Grabmal, und/oder die bauliche 
Anlage zu überprüfen. 
 
§ 32 Fundamentierung und Befestigung 
 
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach 
den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks 
(Richtlinie des Bundesverbandes des Deutschen Stein-
metz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks für das Fun-
damentieren und Versetzen von Grabmälern in der je-
weils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu 
befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch 
beim Öffnen des Grabes bzw. benachbarter Gräber nicht 
umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sons-
tige bauliche Anlagen entsprechend. Die nutzungsberech-
tigte Person muss die Dienstleistungserbringerin bzw.

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den Dienstleistungserbringer verpflichten, nach dem Auf-
stellen die Grabmalanlage innerhalb von drei Monaten ei-
ner nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen und 
durch ein Last-Zeit-Diagramm zu dokumentieren, dass 
die Grabanlage einer geforderten Last von 500 N stand-
hält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht fristgerecht vor-
gelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunterneh-
men im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprü-
fung beauftragen. 
 
(2) Das Fundament ist innerhalb der Grabbeetfläche so 
zu errichten, dass es spätere Beisetzungen nicht behin-
dert. 
 
§ 33 Unterhaltung der Grabanlagen (Verkehrssiche-
rungspflicht) 
 
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen 
sind verkehrssicher zu erhalten. Verantwortlich dafür ist 
die jeweils nutzungsberechtigte Person. Sie ist für jeden 
Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit 
von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen 
und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen 
von Teilen davon verursacht wurde. 
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen bau-
lichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so ist die 
nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Ab-
hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Fried-
hofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Per-
son Sicherungsmaßnahmen (z. B. umlegen von Grabmal, 
Absperrung, o. ä.) treffen.  
(3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher 
Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei-
ner jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist besei-
tigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal 
und/oder bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsbe-
rechtigten Person abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung 
ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige 
bauliche Anlage länger als 6 Monate aufzubewahren. 
Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche An-
lage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln 
über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei 
Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals und/oder 
sonstigen baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. 
Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und 
über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, ge-
nügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung 
und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die 
Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. 
 
§ 34 Entfernung 
 
(1) Ein Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage 
dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsver-
waltung von der Grabstätte entfernt werden.  
 
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungs-
berechtigte Person das Grabmal und/oder eine sonstige 
bauliche Anlage innerhalb von 6 Monaten entfernen. Bis 
zum Ablauf dieser Frist gilt die Regelung des § 33 Abs. 1. 
Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauli-
che Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt 
Köln über. Die Friedhofsverwaltung kann das Grabmal 
bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen 
und einem Recycling zuführen. Die Friedhofsverwaltung 
entscheidet im Einzelfall über den Verbleib von erhaltens-
werten Grabaufbauten auf den Grabstätten sowie einer 
Übertragung des Eigentumsrechtes im Zuge der Verlei-
hung des Nutzungsrechts an der Grabstätte. Die dann 
nutzungsberechtigte Person hat auf ihre Kosten die per-
sonenbezogenen Inschriften und aufgebrachten Beschrif-
tungen auf dem Grabmal zu entfernen. 
 
§ 35 Gestaltung der Grabbeete 
 
(1) Alle Grabbeete müssen im Rahmen der Regelungen 
des § 28 hergerichtet und dauernd instand gehalten wer-
den. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist die nut-
zungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung 
erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.  
 
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ih-
rer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, 
dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der un-
mittelbaren Umgebung anzupassen. Die Beetfläche der 
Grabstätten darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, durch 
die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und 
die Wege nicht beeinträchtigt werden. Die maximale 
Wuchshöhe der Bepflanzung darf 1,5 m nicht überschrei-
ten. 
 
(3) Bei Verstößen gegen die Regelungen des Abs. 2 kann 
die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person 
durch schriftlichen Bescheid zur Beseitigung der Mängel 
auffordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht be-
kannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu er-
mitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-
kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, 
das für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum der Ver-
öffentlichung aufgestellt wird.  
 
(4) Die Grabbeete sind durch die nutzungsberechtigte 
Person bodenbündig anzulegen und zu gestalten. Die 
Beete haben folgende Maße: - bei Kindergrabstätten 1,20 
m x 0,50 m - bei Wahlgrabstätten (§ 16 (3)) einstellig: 
2,30 m x 0,90 m je weitere Stelle: 2,30 x 1,20 m - Urnen-
wahlgrabstätten (§ 17 (2)) 1,20 m x 0,70 m. Die Bepflan-
zung der Grabstätten darf nur innerhalb der Grabbeete 
erfolgen. Auch der nicht zum Grabbeet gehörende Teil ist 
ordnungsgemäß zu unterhalten und von Unkraut freizu-
halten.  
 
(5) Das Grabbeet muss bei Wahlgrabstätten / Urnenwahl-
grabstätten spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nut-
zungsrechts oder einer Beisetzung nach Maßgabe der 
Absätze 2 und 4 angelegt sein. Das Grabbeet einer Kin-
dergrabstätte (§ 20) darf bis zur Freigabe der Flur bzw. 
des Flurstücks durch die Friedhofsverwaltung mit einer 
vorläufigen Bepflanzung angelegt werden. Nach Freigabe 
der Flur bzw. des Flurstücks muss das Grabbeet durch 
die nutzungsberechtigte Person spätestens innerhalb von 
6 Monaten endgültig angelegt sein.  
 
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung 
der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ob-
liegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 
 
§ 36 Pflege der Grabbeete 
 
(1) Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstiger Grab-
schmuck dürfen nur aus verrottbarem und biologisch ab-
baubarem Material bestehen.  
(2) Die Verwendung von Torf und torfartigen Produkten 
zur Abdeckung der Grabbeete ist grundsätzlich nicht ge-
stattet.  
(3) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Unkraut- 
und Schädlingsbekämpfung ist unzulässig.  
(4) Bei Verstößen gegen die Regelungen des Abs. 1 kann 
die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person 
durch schriftlichen Bescheid zur unverzüglichen Entfer-
nung des satzungswidrigen Grabschmucks auffordern. 
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verant-
wortliche Person nicht bekannt und über das Amt für Ein-
wohnerwesen nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsver-
waltung den Grabschmuck entfernen. Eine Aufbewah-

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rungspflicht der Stadt Köln besteht nicht. Ansprüche we-
gen untergegangenen Grabschmucks gegenüber der 
Stadt Köln bestehen ebenfalls nicht.  
 
§ 37 Vernachlässigung der Grabbeetpflege 
 
(1) Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind unver-
züglich von den Gräbern zu entfernen und an den dafür 
vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Beete der Grab-
stätten sind gärtnerisch anzulegen und ordnungsgemäß 
zu unterhalten.  
 
(2) Wird eine Grabstätte nicht entsprechend den Vorga-
ben der §§ 35 und 36 hergerichtet oder gepflegt, so hat 
die verantwortliche Person, nach schriftlicher Aufforde-
rung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in Ordnung 
zu bringen. 
  
(3) Ist die verantwortliche Person nicht bekannt und über 
das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen 
als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung gem. 
§ 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der je-
weils gültigen Fassung und ein Hinweisschild auf der 
Grabstätte, das für die Dauer von 2 Monaten aufgestellt 
wird. 
 
(4) Kommt die verantwortliche Person der Aufforderung o-
der dem Hinweis innerhalb von 2 Monaten nicht nach, 
kann die Friedhofsverwaltung  
 
a) die Aufforderung mittels Verwaltungszwang durchset-
zen,  
 
b) das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen und  
 
c) die Grabstätte auf Kosten der verantwortlichen Person 
entschädigungslos abräumen, einebnen und einsäen.  
 
(5) Im Falle des Entzuges des Nutzungsrechts an einer 
Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte kann die ehe-
mals nutzungsberechtigte Person das Grabmal und/ oder 
die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten 
ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides selbst 
entfernen; bis zum Ablauf dieser Frist ist sie verkehrssi-
cherungspflichtig. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grab-
mal und/oder bauliche Anlagen entschädigungslos in das 
Eigentum der Stadt Köln über. § 34 Abs. 2 gilt entspre-
chend. 
 
 
VI. Leicheneinlieferung und Feuerbestattung 
 
§ 38 bis 42 (entfallen) 
 
 
VII. Leichen- und Trauerhallen, Trauerfeiern 
 
§ 43 Benutzung der Leichenhallen 
 
(1) Die Leichenhallen oder sonstige der Aufnahme der 
Leichen bis zur Beisetzung dienende Räume dürfen nur 
mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung 
eines Angehörigen des Friedhofspersonals und nur wäh-
rend der Betriebsstunden betreten werden. Die ordnungs-
gemäße Anlieferung von Leichen durch das Bestattungs-
gewerbe bleibt hiervon unberührt.  
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen 
Bedenken bestehen, dürfen Angehörige die Verstorbenen 
während der festgesetzten Betriebszeit sehen. Die Särge 
sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauer-
feier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Eine 
Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder Beisetzung 
bedarf der Genehmigung der Ordnungsbehörde (Fried-
hofsverwaltung).  
 
§ 44 Trauer- und Totengedenkfeiern 
 
(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder in einer Trau-
erhalle abgehalten werden. Die Benutzung einer Trauer-
halle bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und 
ist bei Anmeldung der Bestattung zu beantragen. Grund-
sätzlich sind der Aufbau und die Benutzung von Tonanla-
gen und Aufbauten sowie Musik- und Gesangsdarbietun-
gen im Freien im Rahmen der Bestattungsanmeldung in 
Textform zu beantragen. 
 
(2) Trauerfeiern in einer Trauerhalle dürfen höchstens 30 
Minuten dauern. Die Friedhofsverwaltung stattet die Trau-
erhalle mit einer einfachen und würdigen Grünausschmü-
ckung aus.  
 
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, 
wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen 
übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken we-
gen des Zustandes der Leiche bestehen.  
 
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammen-
hang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen be-
dürfen einer vorherigen Genehmigung, die 7 Tage vorher 
bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist. 
 
 
VIII. Sonstige Vorschriften 
 
§ 45 Haftung 
 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch nicht 
satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen 
und ihrer Einrichtungen, sowie durch dritte Personen oder 
durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Ob-
huts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die 
Stadt Köln nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die 
Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Ge-
sundheit bleibt unberührt. 
 
§ 46 Gebühren 
 
Für die Inanspruchnahme der in § 1 bezeichneten Fried-
höfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Amtshandlun-
gen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der 
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln nach der je-
weils geltenden Fassung erhoben. 
 
§ 47 Ausnahmen und Anordnungen 
 
(1) Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Fried-
hofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und 
Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wich-
tigem Grunde Ausnahmen zulassen. 
 
(2) Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der nach 
dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anord-
nung im Einzelfall erlassen. 
 
§ 48 Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 2 GO NRW 
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 
 
1. einen Friedhof außerhalb der gemäß § 5 Abs. 1 be-
kannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt; 
 
2. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) an Sonn-und Feier-
tagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbei-
ten ausführt; 
 
3. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) Waren aller Art ver-
kauft und Dienstleistungen anbietet; 
 
4. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe c) Flächen und Wege 
mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sonder-

Seite 11 
 
genehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesund-
heitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausge-
nommen); 
 
5. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe d) Werbung betreibt o-
der sonstige Druckschriften verteilt, es sei denn, sie die-
nen der Durchführung der Bestattung; 
 
6. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe e) Abfall einbringt oder 
Abfälle sowie Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten 
Stellen ablagert sowie die getrennte Entsorgung von 
Friedhofsabfällen nach kompostierbaren und nicht kom-
postierbaren Abfällen missachtet  
oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf 
dem Friedhof belässt; 
 
7. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe g) den Friedhof , seine 
Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt; 
 
8. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere, ausgenom-
men Blindenhunde und Assistenzhunde, mitbringt;  
 
9. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe i) sich mit und ohne 
Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt und 
Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für 
Dritte hörbar betreibt; 
 
10. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe j) Film, Ton-, Video-
und Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, außer zu pri-
vaten Zwecken; 
 
11. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als Gewerbetreibende 
bzw. Gewerbetreibender vor der Aufnahme einer Tätigkeit 
auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. 
seine Tätigkeiten nicht anzeigt; 
 
12. entgegen den Verboten in § 36 Abs. 3 bei der Pflege 
der Grabbeete chemische Mittel zur Unkraut- und Schäd-
lingsbekämpfung verwendet; 
 
13. entgegen § 44 Abs.4 Totengedenkfeiern und andere, 
nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende 
Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt 
Köln durchführt; 
 
14. entgegen § 7 Abs. 2 für das Befahren des Friedhofs 
keine Befahrerlaubnis einholt;  
 
15. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 die für die Arbeiten erfor-
derlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof 
nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, 
an denen sie niemanden behindern;  
 
16. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 nach Beendigung der Ar-
beiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Ar-
beits-und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen 
Zustand hinterlässt;  
 
17. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 3 als Gewerbetreibende 
bzw. Gewerbetreibender Abfall und Erdaushub ablagert;  
 
18. entgegen § 37 Abs. 1 die Pflege der Grabstätte ver-
nachlässigt; 
 
19. entgegen § 44 Abs. 1 den Aufbau und die Benutzung 
besonderer Anlagen und Aufbauten sowie Musik- und 
Gesangsdarbietungen im Freien im Rahmen der Bestat-
tungsanmeldung nicht beantragt hat; 
 
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten kön-
nen mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500 € ge-
ahndet werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
IX. Überleitungsvorschriften und Inkrafttreten 
 
§ 49 Überleitungsvorschriften 
 
(1) Eine laufende Ruhezeit bestimmt sich auch für Lei-
chen und Aschen die vor dem Inkrafttreten dieser Sat-
zung beigesetzt wurden, nach § 11 dieser Satzung.  
(2) Das Recht an einer Reihengrabstätte gem. § 14 Abs.1 
oder § 16 Abs.1 a der Bestattungs- und Friedhofssatzung 
der Stadt Köln in der Fassung vom 21.12.1999 endet mit 
Ablauf der ursprünglichen Ruhezeit. 
(2) An einer Gruft kann ein Nutzungsrecht gem. § 16 er-
worben werden. Der Ausbau einer Grabstätte gem. § 16 
oder 17 zu einer Gruft (unterirdische Herrichtung der 
Grabstätte zu Bestattungszwecken mit Mauerwerk oder 
sonstigem Material) ist nicht zulässig. 
 
§ 50 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Be-
kanntmachung in Kraft.  
 
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Köln 
vom 14.04.2014 (ABl. der Stadt Köln 2014 S. 265) außer 
Kraft.

Anlage 3 Mustersatzung Deutscher Städtetag

53148 Zeichen

01.06.2019 
Kontakt 
Barbara Meißner 
barbara.meissner@staedtetag.de 
Gereonstraße 18 - 32 
50670 Köln 
Telefon 0221 3771-276 
Telefax 0221 3771-7609 
Aktenzeichen 
71.06.04 D 
www.staedtetag.de 
Leitfassung 
des Deutschen Städtetages 
für eine Friedhofssatzung 
(Stand: 01.06.2019) 
Anlage 3

2 
 
 
Der Rat/der Magistrat/die Stadtverordnetenversammlung hat in seiner/ihrer Sitzung vom ... 
(Anm. 1) aufgrund der §§ ... der ... Gemeindeordnung (Anm. 2) für das Land ... folgende Satzung be-
schlossen: 
 
 
I. Allgemeine Vorschriften 
 
§   1 - Geltungsbereich 
§   2 - Friedhofszweck 
§   3 - Begrifflichkeiten 
§   4 - Schließung und Entwidmung 
 
II. Ordnungsvorschriften 
 
§   5 - Öffnungszeiten 
§   6 - Verhalten auf dem Friedhof 
§   7 - Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleitungserbringer 
 
         III. Bestattungsvorschriften 
 
§   8 - Allgemeines 
§   9 - Särge, Urnen und Überurnen 
§ 10 - Ausheben der Gräber 
§ 11 - Ruhezeit 
§ 12 - Umbettungen 
 
         IV. Grabstätten 
 
§ 13 - Allgemeines 
§ 14 - Reihengräberstätten 
§ 15 - Wahlgrabstätten 
§ 16 - Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte 
           (Gruft) 
§ 17 - Besondere Vorschriften für Grabstätten im Trauerwald und im Trauerhain 
§ 18 - Besondere Vorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder  
§ 19 - Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder 
§ 20 - Sondergrabstätten 
 
         V. Gestaltung der Grabstätten 
 
§ 21 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 
§ 22 – Wahlmöglichkeiten 
 
         VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen 
 
§ 23 - Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 
§ 24 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften 
§ 25 - Genehmigungserfordernis 
§ 26 - Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen 
          Grabausstattungen 
§ 27 - Standsicherheit 
§ 28 - Unterhaltung

3 
 
 
§ 29 - Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen 
          Grabausstattungen 
 
         VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten 
 
§ 30 - Allgemeines 
§ 31 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften 
§ 32 - Vernachlässigung der Grabstätte 
 
         VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern 
 
§ 33 - Benutzung der Leichenhallen 
§ 34 - Trauerfeiern 
 
         IX. Schlussvorschriften 
 
§ 35 - Alte Rechte 
§ 36 - Anordnung im Einzelfall 
§ 37 - Haftung 
§ 38 - Gebühren 
§ 39 - Ordnungswidrigkeiten 
§ 40 - Inkrafttreten 
 
 
 
 
I. Allgemeine Vorschriften 
 
 
§ 1  
Geltungsbereich 
 
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt/ Gemeinde1 . . . . gelegenen und von ihr 
verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile: 
1. .......................................................... 
2. .......................................................... 
(Anmerkung 3) 
 
 
§ 2 
Friedhofszweck 
 
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt/Gemeinde . . . . und sind in ihrer 
Hauptfunk tion Bestandteil der Daseinsvor sorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die 
bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt/Gemeinde  . . . . w aren oder ein 
Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen 
kann mit  Genehmigung durch die Stadt/Gemeinde erfolgen . 
 
                                                           
 
1 Es ist jeweils der nach der Gemeindeordnung vorgesehene Begriff zu verwenden.

4 
 
 
(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen 
im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und 
soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen (Anmerkung 4). 
 
 
§ 3 
Begrifflichkeiten 
 
1. Bestattung 
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die 
Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum 
vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von 
Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt. 
 
2. Beisetzung 
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer 
Urne oder eines Sarges bezeichnet. 
 
3. Grabstelle/Grabstätte 
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen 
Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere 
Grabstellen beinhalten.  
 
4. Nutzungsberechtigte Person 
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der 
Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der 
Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu 
entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung 
erhalten hat. 
 
5. Nutzungszeit 
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der  
nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.  
 
6. Ruhezeit 
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt 
werden darf (Anmerkung 5). 
 
7. Wahlgrab 
Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit 
von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.  
 
8. Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot g e-
boren worden sind oder Föten. 
 
 
§ 4 
Schließung und Entwidmung ( Anmerkung 6) 
 
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse 
geschlossen oder entwidmet werden (Anmerkung 7). Durch Schließung wird die Möglichkeit 
weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den

5 
 
 
Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die 
Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. 
 
(2) Die Stadt/Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen 
entgegenstehen. 
 
(3) Die Stadt/Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen 
abgelaufen sind. 
 
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit 
den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender 
Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte 
Person möglich. 
 
(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich 
bekanntzumachen. 
 
 
II. Ordnungsvorschriften 
 
 
§ 5 
Öffnungszeiten 
 
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch 
geöffnet. 
 
(2) Die Stadt/Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass 
vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern. 
 
 
§ 6 
Verhalten auf dem Friedhof  
 
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der 
Persönlichkeitsrechte der Angehörigen  und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu 
verhalten.  Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 
 
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, 
 
Nr. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren 
mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus 
gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind,  
 
Nr. 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten 
von Dienstleistungen (Anmerkung 8), 
 
Nr. 3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten 
auszuführen, 
 
Nr. 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,

6 
 
 
Nr. 5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung 
erforderlich sind, 
 
Nr. 6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder 
Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,  
 
Nr. 7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, 
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, 
 
Nr. 8. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen, 
 
Nr. 9. auf Rasenflächen zu lagern, 
 
Nr. 10. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für 
Dritte hörbar zu betreiben, 
 
Nr. 11. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde. 
 
(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen 
von Absatz 2 zulassen (Anmerkung 9). 
 
 
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende 
Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die …... Tage vorher bei der  
Stadt-/Gemeinde zu beantragen ist. 
 
 
§ 7 
Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer 
 
(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. 
seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die 
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und 
Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in 
Textform anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben für 
ihre Beschäftigten bei der Stadt/Gemeinde  Ausweise zu beantragen, es sei denn, ihnen wurde 
bereits von einer anderen Stadt/Gemeinde ein Ausweis ausgestellt. Die Anzeige und die 
Beschäftigtenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen (Anmerkung 10). 
 
(2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Stadt/Gemeinde einzuholen.  
 
(3) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung ge-
gen die Vorschriften der Absätze 1 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Ab-
sätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt/Gemeinde ein weite-
res Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine 
Mahnung entbehrlich. 
 
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur 
vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei 
Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem 
ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und 
Dienstleistungserbringer dürfen  keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.

7 
 
 
 
III. Bestattungsvorschriften 
 
 
§ 8  
Allgemeines 
 
(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt/Gemeinde unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu 
beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die 
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte 
beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. 
  
(2) Die Stadt/Gemeinde setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche 
Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. 
 
 
§ 9 
Särge, Urnen und Überurnen 
 
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.  
 
(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen 
Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung 
innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des 
Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern (Anmerkung 11). 
 
(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen 
werden (Anmerkung 12). 
 
(4) Die Särge sollen höchstens . . . m lang, . . . m hoch und . . . m breit sein. Sind in Ausnahmefällen 
größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der 
Stadt/Gemeinde eine Genehmigung einzuholen. 
 
(5) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, 
die luftdicht verschlossen sind. 
 
(6) Die Urne darf einen Durchmesser von … m nicht überschreiten und höchstens … m hoch sein. 
Die Überurne darf einen Durchmesser von … m nicht überschreiten und höchstens … m hoch 
sein. Werden größere Urnen verwand, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei 
der Stadt/Gemeinde in Textform eine Genehmigung einzuholen . 
 
 
§ 10 
Ausheben der Gräber  
 
(1) Die Grabstelle wird von der Stadt/Gemeinde für die Bestattung vorbereitet und wieder 
geschlossen. 
 
(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist – soweit erforderlich - durch die 
nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindest ens … Tage vor einer Bestattung von 
pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen.

8 
 
 
(3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o.ä. durch die Stadt/Gemeinde entfernt werden 
müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der 
Stadt/Gemeinde zu erstatten. 
 
 
§ 11 
Ruhezeit ( Anmerkung 13) 
 
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 
 
 auf dem Friedhof A . . . . Jahre 
 auf dem Friedhof B . . . . Jahre usw. 
 
Bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit 
 
auf dem Friedhof A . . . . Jahre 
 auf dem Friedhof B . . . . Jahre usw. 
 
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen . . . Jahre.  
 
(3) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 
 
 
§ 12  
Umbettungen ( Anmerkung 14) 
 
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 
 
(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen 
Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt/Gemeinde. Die Genehmigung kann nur bei 
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung innerhalb des Stadt-/ 
Gemeindegebiets ist in den ersten ... Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines öffentlichen 
Interesses zulässig. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte 
innerhalb des Stadt-/Gemeindegebiets ist nicht zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen 
grundsätzlich keine Umbettungen.  
 
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger 
Genehmigung  der Stadt/Gemeinde ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden. 
 
(4) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte  Person. 
 
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt/Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der 
Umbettung (Anmerkung 15).

9 
 
 
 
IV. Grabstätten  
 
 
§ 13 
Allgemeines 
 
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt/Gemeinde. An 
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. 
 
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in 
 
1. Reihengrabstätten 
2. Wahlgrabstätten (Anmerkung 16). 
 
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt/Gemeinde auf Antrag verliehen. 
Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines 
Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder 
Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der 
Umgebung besteht nicht. (Anmerkung 17). Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach 
Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den 
Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. 
 
(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der 
Ruhezeit besteht oder erworben wird. 
 
(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten wird in Textform und in ortsüblicher Weise öffentlich 
bekannt gemacht. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird in Textform oder 
in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.  
 
 
§ 14 
Reihengrabstätten  
 
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht 
beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des 
Nutzungsrechtes ist nicht möglich (Anmerkung 18). 
 
(2) Es werden Reihengrabstätten für Leichen, Aschenbestattungen, Aschestreufelder und Gemein-
schaftsanlagen unterschieden (Anlage I) (Anmerkung 19). 
 
(3) Reihengräber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die ohne namentliche Nennung versehen 
werden. Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt/Gemeinde. 
Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

10 
 
 
§ 15 
Wahlgrabstätten  
 
(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden (Anmerkung 
20). Das Nutzungsrecht beträgt … Jahre und ist verlängerbar (Anmerkung 21). Ihre Lage wird im 
Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht 
an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden. 
 
(2) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen. 
In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung und bis zu … Urnenbeisetzungen 
durchgeführt werden. In einer Urnenwahlgrabstelle können bis zu … Urnen beigesetzt werden.  
 
(3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten 
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte 
Grabstätte möglich. 
 
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall 
ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis 
zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender 
Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren 
Zustimmung über: 
 
1. Auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene 
Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder 
aus einer früheren Ehe vorhanden sind, 
2.  auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, 
3.  auf die Stiefkinder, 
4.  auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter  
  oder Mütter, 
5.  auf die Eltern, 
6.  auf die Geschwister, 
7.  auf die Stiefgeschwister, 
8.  auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben. 
 
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste nutzungsberechtigte Person 
(Anmerkung 22), 
 
 
§ 16 
Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft) 
(Anmerkung 25) 
 
(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Genehmigung der 
Stadt/Gemeinde ausgemauert werden (Gruft). 
 
(2) In diesen Fällen muss das Nutzungsrecht für mindestens … Jahre erworben werden 
(Anmerkung 21). 
 
(3) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Ober-
kante mindestens 0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausreichend belüftet sein, 
dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können.

11 
 
 
(4) Ein Aufbau (z. B. Grabkapelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorherigen Genehmigung der 
Stadt/Gemeinde erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Anga-
ben zum Bauwerk und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung vorgelegt wird. § 23 Ab-
satz 1 gilt entsprechend. 
 
(5) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend (Anmerkung 23). 
 
 
 
§ 17 
Besondere Vorschriften für Grabstätten im Trauerwald und Trauerhain  
(Anmerkung 24 und 25) 
 
(1) Eine Urnengrabstätte im Trauerwald ist eine Wahlgrabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt 
werden kann. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt. 
Die Stadt/Gemeinde kann auf Antrag der nutzungsberechtigten Person eine einheitliche Kenn-
zeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person in dem 
Bereich anbringen. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben. 
 
(2) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbei-
ten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. 
 
(3) Im Übrigen gelten § 15 Absatz 1 Sätze 2-4, Absatz 3 und Absatz 4 entsprechend.  
 
 
§ 18 
Besondere Vorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder (Anmerkung 25) 
 
(1) Eine Grabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes ist eine von einer Dienstleistungs-
erbringerin bzw. einem Dienstleistungserbringer angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine sol-
che Anlage wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte 
zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten. 
 
(2) Wird die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bei der Stadt/Gemeinde beantragt, ist der ent-
sprechende Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person oder der verfügungsberechtig-
ten Person und der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer  im Sinne des 
§ 7 vorzulegen. 
 
(3) In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes kön-
nen eine Erdbestattung und bis zu … Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Wahl-
grabstätte für Urnenbeisetzungen in einem gärtnerbetreuten Grabfeld können bis zu … Urnen 
beigesetzt werden. In einer Reihengrabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes kann 
eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung durchgeführt werden. 
 
(4) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 15 entsprechend für Wahlgrab-
stätten.

12 
 
 
§ 19 
Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder  
(Anmerkung 26) 
 
 
(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder im Sinne von § 3 Nr. 8 wird für Erdbestat-
tungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemein-
schaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.  
 
(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt/Gemeinde angelegt und in deren Verantwor-
tung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamen-
tierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.  
 
(3) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend. 
 
 
§ 20 
Sondergräber ( Anmerkung 25 und 27) 
 
(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt/Gemeinde  im Zusammenhang mit 
der verliehenen Ehrenbürgerwürde  erfolgen . Die  Anlage der Grabstätten und die Unterhaltung 
erfolgt durch die Stadt/Gemeinde .  
 
(2) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses der 
Stadt/Gemeinde. Ihre Anlage und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt/Gemeinde .  
 
(3) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als beson-
dere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegli-
che Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter 
Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der 
Stadt/Gemeinde. 
 
(4) Patenschaftsgräber sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein 
Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch den Paten besteht. Ein Pate 
kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit 
nachgewiesen hat. Der Pate übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstätte. 
Damit wird ihm/ihr ein gebührenfreies Nutzungsrecht an der Grabstätte eingeräumt. Weiteres 
regelt eine Vereinbarung zwischen dem Paten und der Stadt/Gemeinde. 
 
 
V. Gestaltung der Grabstätten 
 
 
§ 21 
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 
 
Jede Grabstätte ist – unbeschadet den Anforderungen der §§ 22 und 31 für Abteilungen mit beson-
deren Gestaltungsvorschriften – so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen 
einzelnen Teilen gewahrt wird.

13 
 
 
 
§ 22 
Wahlmöglichkeiten 
 
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen 
Gestaltungsvorschriften eingerichtet (Anlage II). Die Stadt/Gemeinde legt fest, welche Grabarten 
auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden. 
 
(2) Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person , eine Grabstätte in einer 
Abteilung mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird die 
Wahlmöglichkeit nicht wahrgenommen , entscheidet di e Stadt/Gemeinde .  
 
 
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen 
 
 
§ 23 Abteilungen mit allgemeinen  Gestaltungsvorschriften 
 
In den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmale, Grabeinfassun-
gen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material 
und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen. 
 
 
§ 24 
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften 
 
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in 
ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen (Anlage III) 
entsprechen. 
 
(2) Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur 
Natursteine, Holz, Metall  sowie ... verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen 
bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Stadt/Gemeinde. Die Abdeckung einer 
Grabstätte mit einer Grabplatte darf nur bis zu ... % erfolgen (Anmerkung 28). 
 
 
 
§ 25 
Genehmigungserfordernis  
 
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und 
sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt/Gemeinde  in 
Textform. Auch provisorische Grabmale bedürfen der  Genehmigung in Textform. Der Antrag ist in 
Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. 
 
(2) Dem Antrag ist beizufügen: 
 
1. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1: (…) unter 
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung 
sowie der Ausführungszeichnungen,

14 
 
 
 
2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter 
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. 
Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer 
beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.  
 
(3) Die Anbringung eines QR -Codes ist nur erlaubt, wenn  die nutzungsberechtigte Person  die 
Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt . Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des 
Friedhofes entsprec hen. 
 
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres 
nach Erteilung der Genehmigung  errichtet worden ist. 
 
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, 
die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol 
gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. 
 
(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht 
länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. 
 
 
§ 26 
Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grab-
ausstattungen 
 
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonsti-
gen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der 
Stadt/Gemeinde überprüft werden können. 
 
 
§ 27 
Standsicherheit  
 
Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer 
Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks … ( Anmerkung 29) zu 
fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen 
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können  
 
 
§ 28 
Unterhaltung 
 
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile 
davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. 
 
(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen,  Grababdeckungen und sonstiger 
Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, 
unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt/Gemeinde auf Kosten der 
nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, 
Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt/Gemeinde  
nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die  Stadt/Gemeinde 
berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen,

15 
 
 
Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen. 
 
(3)  Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde 
Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger 
Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde. 
 
 
§ 29 
Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen 
 
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und 
nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der 
Stadt/Gemeinde und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der 
Grabstätte entfernt werden (Anmerkung 30). 
 
(2) Sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht 
innerhalb von … Monaten nach schriftlicher Genehmigung entfernt, werden sie durch die 
Stadt/Gemeinde auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt. 
Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. 
 
 
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten  
 
 
§ 30 
Allgemeines 
 
(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 21 von der nutzungsberechtigten Person 
herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten.  
 
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden  Pflanzen bepflanzt werden und andere Grabstätten und 
die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.  
 
(3) Grabstätten müssen binnen … Monaten nach der Bestattung oder … Monat(en) nach dem Erwerb des 
Nutzungsrechts hergerichtet sein. 
 
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. 
Erfolgt dies nicht , kann dies durch Ersatzvornahme durch die  Stadt/Gemeinde erfolgen . 
 
(5) Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden.  
 
(6) Es dürfe n keine Pflanzenschutzmittel  verwendet werden.   
 
 
§ 31 
Abteilungen mit  besonderen Gestaltungsvorschriften 
 
Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer 
Anpassung an die Umgebung zusätzlichen Anforderungen entsprechen.

16 
 
 
§ 32 
Vernachlässigung der Grabstätte 
 
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte 
Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt/Gemeinde  die Grabstätte innerhalb einer jeweils 
festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht 
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein …- 
wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht 
entzogen und die  Grabstätte von der Stadt/Gemeinde  auf Kosten der nutzungsberechtigten 
Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt (Anmerkung 31). 
 
 
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern 
 
 
§ 33 
Benutzung der Leichenhallen 
 
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person  und der totgeborenen Kinder 
(Anmerkung 32) bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung  der Stadt/Gemeinde und in 
Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. 
 
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die 
Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor 
Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. 
 
 
§ 34 
Trauerfeiern 
 
(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort 
auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung 
besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, Nutzung städtischer 
Musikinstrumente sind … Tage vorher mit der Stadt/Gemeinde abzustimmen ( Anmerkung 33). 
 
(2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Trauerhalle  ist möglich. Sie kann 
untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer 
meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams 
bestehen (Anmerkung 34). 
 
 
IX. Schlussvorschriften 
 
 
§ 35 
Alte Rechte 
 
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder 
unbestimmter Dauer werden auf zwei Ruhezeiten nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie 
enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der 
zuletzt beigesetzten Leichen oder Aschen.

17 
 
 
 
§ 36 
Anordnung im Einzelfall 
 
Die Stadt/Gemeinde kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine 
Anordnung im Einzelfall erlassen. 
 
 
§ 37 
Haftung 
 
(1) Die Stadt/Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der 
Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere 
Gewalt entstehen (Anmerkung 35). 
 
 
(2) Im Übrigen haftet die Stadt/Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haf-
tungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers 
oder der Gesundheit. 
 
 
§ 38 
Gebühren 
 
Für die Benutzung der von der Stadt/Gemeinde  verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind 
Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 
 
 
§ 39 
Ordnungswidrigkeiten (Anmerkung 36) 
 
Ordnungswidrig im Sinne des § … der Gemeinde-/Kommunalordnung handelt, wer vorsätzlich oder 
fahrlässig:  
 
1. entgegen § 5 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof 
aufhält; 
2. entgegen § 5 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne 
Friedhofsteile betritt; 
3. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge 
mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen 
zwingend erforderlich sind, ausgenommen); 
4. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen 
sowie Dienstleistungen anbietet; 
5. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 3 an Sonn-und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung 
störende Arbeiten ausführt;  
6. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 4 Film-,Ton-, Video-und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, 
außer zu privaten Zwecken;  
7. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der 
Durchführung der Bestattung; 
8. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten 
Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;

18 
 
 
9. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 7 den Friedhof , seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt 
oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und 
Grabeinfassungen betritt; 
10. entgegen § 6 Absatz 2 Nr.8 sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich 
betätigt; 
11. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 9 auf Rasenflächen lagert; 
12. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 10 abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder 
Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt; 
13. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 11 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt; 
14. entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer 
Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt;  
15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor 
der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine 
Tätigkeiten nicht anzeigt; 
16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer für 
die Beschäftigten keinen Ausweis beantragt; 
17. entgegen § 7 Absatz 2für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt; 
18. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien 
auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie 
niemanden behindern; 
19. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der 
Tagesarbeit die Arbeits-und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand 
hinterlässt; 
20. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer 
Abfall und Erdaushub ablagert; 
21. entgegen § 27 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige 
Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft 
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich 
senken können; 
22. entgegen § 28 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, 
Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem 
Zustand hält; 
23. entgegen § 29 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige 
Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche 
Genehmigung der Friedhofsverwaltung– und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der 
Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt; 
24. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 21 herrichtet und bis zum Ablauf 
der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält; 
25. entgegen § 30 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere 
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen; 
26. entgegen § 30 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen … Monat(en) nach der Bestattung oder …  
Monat(en) nach dem Erwerb des Nutzungsrechts  herrichtet; 
27. entgegen § 30 Absatz 5 nicht natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet; 
28. entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutzmittel verwendet; 
29. entgegen § 32 Satz 1 Grabstätten vernachlässigt. 
 
 
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer 
Geldbuße von bis zu ... Euro geahndet werden.

19 
 
 
§ 40 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssat-
zung vom . . . . außer Kraft. 
 
Datum 
 
Anlagen

20 
 
 
Anmerkungen zur Leitfassung des Deutschen Städtetags für eine Friedhofssatzung 
 
1. Hier ist die nach dem jeweiligen kommunalen Verfassungsrecht zutreffende Formulierung zu 
wählen (z. B.: § 50 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung, §§ 4 Absatz 1, 17 Absatz 2, 134 
Absatz 5 der Schleswig-Holsteinischen GO; in Bayern wird zumeist gem. Art. 23 Absatz 1 Satz 1 
GO formuliert: "Die Stadt ... erlässt ...").  
 
2. Hier sind die landesrechtlichen Bestimmungen über die Rechtsgrundlagen und Ermächtigungen 
zum Satzungserlass und zur Errichtung öffentlicher Einrichtungen etc. zu zitieren. Ferner ist die 
Rechtsgrundlage für die Bußgeldbewehrung anzuführen (z. B.: Art. 24 Absatz 2 Satz 2 der Bayer. 
GO). Gelegentlich wird diese auch unmittelbar in der Satzungsbestimmung über die Ordnungs-
widrigkeitstatbestände angegeben. 
 
3. Die Satzung gilt für die in der Trägerschaft der Stadt/Gemeinde stehenden Friedhöfe und für die 
kirchlichen Friedhöfe, deren Verwaltung die Stadt vertraglich übernommen hat. Im Übrigen 
kommt es auf die vertraglichen Regelungen an. 
 
4. Da die Beisetzungsflächen durch die zunehmenden Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen auf 
fast allen großen Friedhöfen rückgängig sind und damit die Freiflächen zunehmen, ist die zu-
künftige Nutzung dieser Flächen zu definieren. Diese Freiflächen werden oft als Grün- und Park-
flächen umgestaltet und bieten für Tiere und Pflanzen einen Rückzugsort innerhalb der Stadtflä-
chen. Damit nimmt der Friedhof in bestimmten Bereichen Naturschutzfunktionen und im Rah-
men der Stadt/Gemeinde Umweltfunktionen wahr. Gleichzeitig suchen viele Bürgerinnen und 
Bürger den Friedhof in dieser neuen grünen Form als Erholungsort auf. Trotzdem bleibt der 
Friedhof eine Einrichtung, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, aber nicht gewinnori-
entiert betrieben werden sollte, um eine Gebührenstabilität zu erhalten.  
 
5. Die Ruhezeit ist eine Mindestfrist, die in den meisten Landesbestattungsgesetzen gesetzlich 
vorgeschrieben ist. Lediglich in Bayern, § 10 BestG; Bremen, § 5 BestG und NRW, § 4 Absatz 2 
BestG, kann diese in der Friedhofssatzung durch den Friedhofsträger festgelegt werden. 
 
6. Falls das Landesrecht dazu Regelungen enthält, kann dieser Paragraf entfallen. Die Vorschrift 
ändert nichts an den gemeindeeigenen Zuständigkeiten.  
 
7. Wichtige öffentliche Interessen können in zwingenden Fällen die Abkürzung des Nutzungsrechts 
und eine Umbettung innerhalb des Friedhofs auch gegen den Willen der Angehörigen rechtferti-
gen. Hier sind die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen zu beachten. So ist etwa in 
Bayern die Entwidmung erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten und Grabnutzungsrechte zuläs-
sig. 
 
8. Dieses Verbot zielt auf die Umsetzung des Wettbewerbsrechtes auf dem Friedhof. Indem auf 
dem Friedhof jede Anbietung von Dienstleistungen verboten ist, wird die Würde des Ortes ge-
währleistet.  
9. Die Stadt/Gemeinde kann für Teile von Friedhöfen in begründeten Fällen und als Anhang zu 
dieser Satzung andere Regelungen treffen.  
 
10. Mit dem Beschluss zur EU-Dienstleistungsrichtlinie wurde die Forderung verknüpft, die Diskrimi-
nierung von Gewerbetreibenden innerhalb der EU zu reduzieren. Die Möglichkeit zur Aufnahme 
einer Dienstleistungstätigkeit sollte nur dann von einer Genehmigung der zuständigen Behörde 
abhängig gemacht werden, wenn diese Entscheidung nicht diskriminierend sowie notwendig 
und verhältnismäßig ist. Demnach sollten Genehmigungsregelungen nur zulässig sein, wenn eine

21 
 
 
nachträgliche Kontrolle nicht gleich wirksam wäre, weil Mängel der betreffenden Dienstleistung 
später nicht festgestellt werden können. Dabei sind die Risiken und Gefahren zu berücksichti-
gen, die sich aus dem Verzicht auf eine Vorabkontrolle ergeben könnten. Es sollten übermäßig 
schwerfällige Genehmigungsregelungen, Verfahren und Formalitäten beseitigt werden. Jeder 
Marktteilnehmer, dessen Dienstleistung ein unmittelbares und besonderes Risiko für die Ge-
sundheit, Sicherheit oder die finanzielle Lage der Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienst-
leistungsempfänger oder eines Dritten darstellen, sollte grundsätzlich über eine angemessene 
Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige oder vergleichbare Sicherheit ver-
fügen. Aus diesem Grund wurde von einer Genehmigungspflicht für die Gewerbetreibenden auf 
den Friedhöfen in der Leitfassung für die Friedhofssatzung des Deutschen Städtetags abgesehen. 
Stattdessen wird lediglich auf eine Anzeigepflicht und bei gefahrgeneigten Berufen auf die Vor-
lage einer Haftpflichtversicherung abgestellt. Um einen ordentlichen Friedhofsbetrieb zu ge-
währleisten, ist zumindest eine Anzeige in Textform durch die Dienstleistungserbringerin und 
Dienstleistungserbringer zu fordern. Mit den vorgesehenen Verfahren wird die Gleichstellung 
von ausländischen und inländischen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer 
gewährleistet.  
 
11. Die Satzung sollte keine Aufzählung von Materialien enthalten, da davon auszugehen ist, dass 
auch in Zukunft Materialien erfunden werden, die rückstandslos verrottbar oder zersetzbar sind, 
wie die genannten. Es bleibt jeder Friedhofsverwaltung überlassen, eine Aufzählung der bei ihr 
verbotenen Stoffe und Materialien einzufügen. Sofern die Landesbestattungsgesetze Regelun-
gen enthalten, können die übernommen werden. 
 
12. In einigen Landesbestattungsgesetzen, wie z. B. in NRW, wird keine Sargpflicht geregelt, um 
anderen als den Anhängern der christlichen Glaubensrichtung die Möglichkeit zu geben, ihre Be-
stattungsriten zu beachten, § 7 Absatz 2 BestG. Um diesem Ziel gerecht zu werden, kann eine 
Ausnahme von der Sargpflicht in die Satzung aufgenommen werden. 
 
13. Die Ruhezeit für totgeborene Kinder und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen 
stammende Leibesfrüchte kann abweichend von den übrigen Ruhefristen kürzer festgelegt wer-
den. Das Gleiche gilt für verstorbene Kinder. In der Regel ist die Ruhefrist für Aschen entspre-
chend der Ruhefristen für Erdbestattungen vorzusehen. In einigen Landesgesetzen ist dieses 
auch entsprechend geregelt. 
 
14. Sollten die Landesbestattungsgesetze Regelungen zur Umbettung enthalten, gelten diese. 
 
15. Das Wiederausgraben von Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf 
einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. Sollte das jeweilige Landesbestattungsgesetz 
dazu Regelungen enthalten, kann dieser Hinweis in der Satzung entfallen. Ansonsten ist eine 
derartige Regelung aufzunehmen. 
 
16. Im § 13 Absatz 2 sind nur noch die zwei Hauptarten von Grabstätten aufgeführt, da sich alle 
anderen Formen diesen beiden unterordnen lassen. Eine genaue Erläuterung, was unter Rei-
hengrabstätten und Wahlgrabstätten in der jeweiligen Stadt/Gemeinde vorgehalten wird, ist in 
den § 14 Reihengrabstätten und § 15 Wahlgrabstätten dargestellt. Wahlgrabstätten können 
auch in Mauern, Terrassen oder Gebäuden (wenn das Landesbestattungsgesetz dieses erlaubt) 
eingerichtet werden (s. Anlage II zur Leitfassung). Die Grabarten richten sich nach den jeweiligen 
Landesbestattungsgesetzen. 
 
17. Das Nutzungsrecht kann nur an eine natürliche Person vergeben werden. Um die Friedhöfe auch 
für Beisetzungen, die über gemeinnützige Vereine organisiert werden sollen, zu öffnen, kann 
über eine vertragliche Regelung zu festgelegten Grabstellen den Vereinen ein Mitbestimmungs-

22 
 
 
recht für die Beisetzung in eine bestimmte Grabstelle erlaubt werden. So können die Vereine in-
direkt ein Mitbestimmungsrecht über die Beisetzung und die Gestaltung der Grabstelle ausüben, 
ohne selbst das Nutzungsrecht zu erhalten. Ähnliche Regelungen könnten auch mit öffentlichen 
Einrichtungen getroffen werden. 
 
18. Über die Möglichkeit, die Grabarten der Reihengräber in der Satzung aufzuzählen, muss jede 
Stadt/Gemeinde selbst entscheiden. Sie sollte mit der Aufzählung der Grabarten in der Gebüh-
rensatzung korrespondieren. Als Reihengrabarten wären aufzuführen: 
 
a) Sarg, Leichentuch oder Urnen in Einzelgrabstätten, 
b) Sarg, Leichentuch, Urnen oder Aschen in Gemeinschaftsgrabstätten mit oder ohne N amens- 
    nennung,  
c) Sarg oder Urnen in anonyme Grabstätten.  
 
19. Aschestreufelder sind Aschengrabstätten, auf denen das Einbringen der Totenaschenreste auf 
einer Fläche durch Verstreuung erfolgt, wenn dieses durch die verstorbene Person schriftlich 
bestimmt wurde. 
 
20. Eine Aufzählung der einzelnen Grabarten, die unter Wahlgräber fallen, kann in der Satzung er-
folgen. Sie sollte mit der Aufzählung in der Gebührensatzung korrespondieren. Als Wahlgräber 
wären aufzuführen: 
 
a) Sarg, Leichentuchbestattung in Wahlgrabstätten, 
b) Urnenwahlgrabstätten, 
c) Sarg- oder Urnenwandgrabstätten (Kolumbarien) 
 
21. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab ist länger zu bemessen als die Ruhefrist. 
 
22. Sofern die Landesbestattungsgesetze die verantwortlichen Personen regeln, kann von einer 
Aufzählung in der Satzung abgesehen werden. Allerdings dient die Aufzählung in der Satzung der 
Klarstellung und Rechtssicherheit. 
 
23. Sollte die Stadt/Gemeinde Kolumbarien als Grabstätten anbieten, sollte dieses in der Satzung 
geregelt werden sowie die Anzahl der beizusetzenden Urnen.  
 
24. Unter dem Begriff „Trauerwald“ bzw. „Trauerhain“ im Sinne der Leitfassung wird die Nutzung 
vorhandener Bäume oder die Pflanzung von neuen Bäumen auf Flächen innerhalb des vorhan-
denen Friedhofs zur Schaffung von Gräbern verstanden. Die Grabarten an den Bäumen sind 
durch die Friedhofsverwaltungen festzulegen. Zudem ist von den Friedhofsverwaltungen festzu-
legen, ob Grabmale oder Grabzeichen im Bereich der Bäume verwendet werden dürfen. 
 
25. Dieser Paragraf ist zu streichen, wenn diese Grabfelder in der Stadt/Gemeinde nicht vorgehalten 
werden. 
 
26. Es sollte in der Satzung die Möglichkeit eingeräumt werden, Tot-und Fehlgeburten sowie die aus 
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte auf dem Friedhof beizusetzen. In eini-
gen Landesgesetzen ist dieses bereits geregelt. 
 
27. Um zu verhindern, dass historisch wertvolle Grabmale und Grabanlagen vom Friedhof geräumt 
werden, sind rechtzeitig Vorkehrungen zur Sicherung dieser Grabdenkmäler zu treffen. Die Un-
terschutzstellung im Rahmen des Denkmalschutzes reicht oft nicht aus, um ein Grabmal auf dem 
Friedhof zu halten. Eine Vielzahl von interessanten und für die Zeitgeschichte wichtigen Grabma-

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len und Grabanlagen stehen nicht unter Denkmalschutz, sondern wären konsequenterweise zu 
räumen und  damit für den Friedhof unwiederbringlich verloren. Dieser Absatz in der Satzung 
soll deshalb die Möglichkeit schaffen, zusätzliche Schutzmaßnahmen für ganz spezielle Fried-
hofsdenkmäler und Grabanlagen zu erreichen. 
 
28. Ein teilweises oder vollständiges Verbot von Grababdeckungen allein aus ästhetischen Gründen 
ist nicht zulässig. Vielmehr ist durch entsprechende geologisch-bodenkundliche Untersuchungen 
nachzuweisen, dass anders eine ausreichende Verwesung innerhalb der Ruhefrist nicht gewähr-
leistet ist. 
 
29. Da es in der freien Entscheidung der Stadt/Gemeinde steht, welche der beiden geltenden Vor-
schriften zur Standsicherheit und Befestigung von Grabmalen genutzt werden sollen, wurde in 
§ 27 lediglich der Hinweis auf die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks aufgenommen. 
Dabei kann es sich um die TA Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des 
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen 
von Grabdenkmälern in der jeweils gültigen Fassung handeln.  
 
30. Um eine Übersicht zu behalten, welche Grabmale vom Friedhof rechtmäßig entfernt werden, ist 
es unumgänglich, dass durch die Friedhofsverwaltung eine Zustimmung für die zu entfernenden 
Grabmale oder Grabmalteile ausgesprochen wird. Da es mittlerweile auf vielen Friedhöfen zu 
Diebstahlhandlungen an Grabmalen gekommen ist, ist dieser Absatz zum ordnungsgemäßen Be-
trieb eines Friedhofes dringend notwendig. 
 
31. Grundlage für einen ordnungsgemäßen Zustand auf dem Friedhof sind die gärtnerisch herge-
richteten und gepflegten Grabstätten. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass mit regelmäßi-
gen Kontrollen der Zustand der Gräber überprüft wird. Die jeweils nutzungsberechtigte Person 
einer verwilderten Grabstätte muss in Kenntnis gesetzt werden, mit dem Ziel, einen ordnungs-
gemäßen Zustand wiederherzustellen. Wenn dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird, 
muss auf jeden Fall die Möglichkeit eingeräumt werden, die nutzungsberechtigte Person für die 
Kosten der Einebnung und dauerhaften Pflege heranzuziehen. 
 
32. Der Hinweis auf die Aufnahme der totgeborenen Kinder in der Leichenhalle bis zur Bestattung 
kann gestrichen werden, wenn dieses in der Praxis bei der Stadt/Gemeinde nicht erfolgt. 
 
33. Um die Würde einer Trauerveranstaltung zu gewährleisten und eine ordnungsgemäße Übersicht 
zu allen Bestattungen auf einem Friedhof zu haben, ist die Festlegung, welche Orte für welche 
Zwecke genutzt werden müssen, notwendig. Der Begriff „Ort“ bleibt dabei so weit offen, so dass 
neben den Trauerhallen oder –räumen auch temporäre Räume, wie z. B. Stoffpavillons an der 
Grabstätte, festgelegte Freiflächen, von der Friedhofsverwaltung geschaffene Naturräume für 
den Beginn oder Durchführung einer Trauerveranstaltung möglich werden. 
 
34. In einigen Landesbestattungsgesetzen ist die offene Aufbewahrung der verstorbenen Person in 
der Trauerhalle untersagt, (so § 18 Absatz 1 FBS Hessen).  
 
35. Obgleich es sich um allgemeine zivilrechtliche Grundsätze handelt, ist es zur Klarstellung und 
Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger ratsam, in der Satzung darauf aufmerksam zu 
machen, dass durch höhere Gewalt entstehende Schäden nicht durch die Stadt/Gemeinde man-
gels Vertretbarkeit ersetzt werden.  
 
36. Die Formulierung ist abhängig von den Vorschriften in den jeweiligen Gemeindeordnungen/ 
Kommunalverfassungsgesetzen. Einige sehen die hier gewählte Nennung der Rechtsgrundlage

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für die Festsetzung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten an dieser Stelle vor (so § 134 Absatz 
5 GO SH).

Beratungsverlauf (3)

24.11.2022 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
28.11.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2022 Rat
TOP 6.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Gereonstraße 18
  • Lehmbacher Weg

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Details

Aktenzeichen
2267/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
10.11.2022
Erstellt
14.07.2022 17:17