2267/2022
Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Köln
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/67/672 Vorlagen-Nummer 2267/2022 Freigabedatum 10.11.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Friedhofssatzung der Stadt Köln in der zu diesem Beschluss paraphierten Fas- sung (Anlage 2). Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 24.11.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.11.2022 Rat 08.12.2022 2 Begründung Die derzeitig gültige Friedhofssatzung der Stadt Köln wurde 2014 beschlossen (Session Vorlage 4077/2013). In der Zwischenzeit wurde die Mustersatzung des Deutschen Städtetages (Anlage 4) auf- grund neuer Rechtsprechung und aktuellen Herausforderungen angepasst. Die vorliegende Überarbei- tung der Friedhofssatzung der Stadt Köln orientiert sich an der Mustersatzung des Deutschen Städteta- ges. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen bzw. Anpassungen kurz dargelegt: Es wird auf die gesonderte Zulassung von Gewerbetreibenden auf den städtischen Friedhöfen verzichtet und eine Anzeigepflicht entsprechend der Leitfassung des Deutschen Städtetages eingeführt. Mit der Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24.04.2014 wurde grundsätzlich die Möglichkeit der Errich- tung eines Kolumbariums eingeräumt. Die Fertigstellung des ersten städtischen Kolumbariums wird zum Jahresbeginn 2023 erwartet, so dass in der überarbeiteten Friedhofssatzung nun konkrete Regelungen für die neue Bestattungsform in Köln enthalten sind. Viele Angehörigen entscheiden sich für eine Baumgrabstätte in Köln. Mit Blick auf die begrenzten Res- sourcen und die erhöhten Pflegeaufwendungen ist vorgesehen, anstelle von zwei Grabstätten zukünftig vier Grabstätten pro Baum anzubieten – auch um der weiterhin hohe Nachfrage gerecht zu werden. Die Überarbeitung der Friedhofssatzung orientiert sich auch an der ständig voranschreitenden Digitali- sierung. So werden digitalisierte Antragswege und nachfolgende Verwaltungsprozesse mit den entspre- chenden Änderungen in der Satzung ermöglicht. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung und der Leitfassung des Deutschen Städtetages werden bewusst einzelne Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, um mögliche Fehlverhalten deutlich herauszustellen und ge- gebenenfalls unmittelbar mit einem Bußgeld zu ahnden. Die Satzungsregelungen zu dem ehemals unter städtischer Regie geführten Krematorium entfallen. Seit drei Jahren wird das Krematorium von einem Konzessionär betrieben, der die Nutzungsvorgaben in ei- ner mit der Stadt Köln abgestimmten Betriebsordnung festgeschrieben hat. Zudem tragen verschiedene Anpassung zur Serviceverbesserung, Rechtssicherheit und besseren Ver- ständlichkeit und Klarheit der verschiedenen Vorgaben bei. Hinzu kommen einige notwendige redaktio- nelle Änderungen. In der als Anlage 3 beigefügten Synopse (Anlage 3) werden alle Änderungen bzw. Anpassungen im Detail erläutert. Anlagen Anlage 1- Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2- Satzungstext Anlage 3- Synopse Anlage 4- Mustersatzung Deutscher Städtetag
Anlage 2 Synopse
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Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Präambel Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 08.02.2014 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666) sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) - jeweils in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen. Präambel Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom XXX aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666) sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) - jeweils in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen. Änderung: Datum der entsprechenden Ratssitzung. § 1 Geltungsbereich Die Satzung für die Friedhöfe und für die Feuerbestattungsanlage der Stadt Köln - nachstehend Friedhofssatzung genannt – gilt für alle von der Stadt Köln verwalteten Friedhöfe und für das Krematorium. § 1 Geltungsbereich Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Köln - nachstehend Friedhofssatzung genannt – gilt für alle von der Stadt Köln verwalteten Friedhöfe. Hinweis: Satzungsregelungen entfallen. Das Krematorium wird im Rahmen einer Dienstleistungskonzession von einem privaten Anbieter betrieben. § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dienen der Bestattung aller Toten, die bei ihrem Ableben a) Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Köln waren, oder b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte gemäß §§ 16, 17, 18, 22 oder 23 besaßen. Die Bestattung anderer Personen auf den Kölner Friedhöfen ist im Rahmen des § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dienen der Bestattung aller Toten, die bei ihrem Ableben a) Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Köln waren, oder b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte gemäß §§ 16, 17, 18, 22,23 oder § 26a besaßen. Die Bestattung anderer Personen auf den Kölner Friedhöfen ist im Rahmen des Hinweis: Kolumbarium ergänzt Anlage 2 Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen vorhandenen Grabangebotes möglich. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte. (2) Friedhöfe bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur. Sie stellen einen erheblichen Freizeit- und Erholungswert für die Bevölkerung dar. Friedhöfe erfüllen darüber hinaus eine wichtige ökologische Funktion und tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei. vorhandenen Grabangebotes möglich. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte. (2) Friedhöfe bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur. Sie stellen einen erheblichen Freizeit- und Erholungswert für die Bevölkerung dar. Friedhöfe erfüllen darüber hinaus wichtige ökologische Aufgaben sowie Umwelt- und Naturschutzfunktionen und tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei. Hinweis: Entsprechend der Mustersatzung des Deutschen Städtetages werden weitere Funktionen des Friedhofs hervorgehoben. § 3 Auswahl des Friedhofs Die Angehörigen der Verstorbenen können den Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte Grabangebot für die Beisetzung dort vorhanden ist. § 3 Auswahl des Friedhofs Die Angehörigen der Verstorbenen können den Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte Grabangebot für die Beisetzung dort vorhanden ist. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 4 Außerdienststellung und Entwidmung (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch den Rat der Stadt Köln ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. (3) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person auf Antrag bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Köln auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Sie werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die § 4 Außerdienststellung und Entwidmung (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch den Rat der Stadt Köln ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. (3) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person auf Antrag bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Köln auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Sie werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Umbettung bereits bestatteter Leichen/Aschen auf Kosten der Stadt Köln verlangen. Umbettung bereits bestatteter Leichen/Aschen auf Kosten der Stadt Köln verlangen. § 5 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund von der Friedhofsverwaltung vorübergehend untersagt werden. § 5 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund von der Friedhofsverwaltung vorübergehend untersagt werden. § 6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung und Trauerzügen störende Arbeiten auszuführen, hier ist in besonderer Weise der gebotenen Pietät und dem Respekt gegenüber der Trauergemeinde Rechnung zu tragen, b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen oder § 6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung und Trauerzügen störende Arbeiten auszuführen, hier ist in besonderer Weise der gebotenen Pietät und dem Respekt gegenüber der Trauergemeinde Rechnung zu tragen, b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen oder Redaktionelle Änderung: Geschlechtsneutrale Sprache Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Friedhofsführungen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung, c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) fahren, d) Werbedruckschriften und sonstige Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck entsprechen, zu verteilen, e) Abfall einzubringen oder Abfälle sowie Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen sowie die getrennte Entsorgung von Friedhofsabfällen nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen zu missachten oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof zu belassen, f) nicht geräuschregulierte Maschinen und Geräte auf Grabstätten und Wegen einzusetzen, g) den Friedhof, seine Einrichtungen, seine Anlagen, Grabstätten oder ihre baulichen Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde mitzuführen, Friedhofsführungen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung, c) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung. Die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) fahren, d) Werbung zu betreiben und sonstige Druckschriften zu verteilen, e) Abfall einzubringen oder Abfälle sowie Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen sowie die getrennte Entsorgung von Friedhofsabfällen nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen zu missachten oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof zu belassen, f) Maschinen und Geräte mit hohen Geräuschimmissionen auf Grabstätten und Wegen einzusetzen, g) den Friedhof, seine Einrichtungen, seine Anlagen, Grabstätten oder ihre baulichen Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Assistenzhunde mitzuführen, Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Klarstellung Hinweis: Zusätzliche Ausnahme für Assistenzhunde für entsprechend hilfsbedürftigen Personenkreis Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen i) zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu betreiben, j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Verwaltung, außer zu privaten Zwecken. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Die Anordnungen der Beauftragten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften in den Abs. 1, 2 und 3 verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofs oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden. (4) Kinder unter sieben Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. i) zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu betreiben. Es ist verboten, abgesehen von Bestattungen, Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Verwaltung, außer zu privaten Zwecken. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Die Anordnungen der Beauftragten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften in den Absätzen 1, 2 und 3 verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofs oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden. (4) Kinder unter sieben Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. Hinweis: Notwendige Konkretisierung des Verbotes aufgrund entsprechender Praxiserfahrung Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 7 Gewerbetreibende (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern. (4) Die Gewerbetreibenden haben ihre Zulassung dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. §7 Gewerbetreibende (1) Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof und den Umfang in Textform anzeigen. Die Gewerbetreibenden haben bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis / eine Bescheinigung zu beantragen, es sei denn, ihnen wurde bereits von einer anderen Stadt bzw. Gemeinde ein Ausweis / eine Bescheinigung ausgestellt. Die Anzeige und die Ausweise/Bescheinigungen sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. (3) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1,4 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß kann die Untersagung der Tätigkeit unmittelbar erfolgen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit Hinweis: Regelungen zu gewerblichen Tätigkeiten auf den städtischen Friedhöfen wurden entsprechend der Mustersatzung des Deutschen Städtetages angepasst. Redaktionelle Änderung Hinweis und Ergänzung: Übernahme aus Abs. 7 der vorherigen Friedhofssatzung Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. a) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbetreibende sowie ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. a) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Hinweis: Diese Passage wird redaktionell angepasst zusätzlich zur Mustersatzung aus der vorherigen Friedhofssatzung übernommen. Hinweis: Diese Passage wird redaktionell angepasst zusätzlich zur Mustersatzung aus der vorherigen Friedhofssatzung übernommen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung stellt eine Bescheinigung über eine vorübergehende Tätigkeit als Gewerbetreibender aus. Diese Bescheinigung ist bei Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs.1 – 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden. (10) Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig angebracht werden. (7) Friedhofsgärtnerinnen und Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig angebracht werden. Redaktionelle Änderung sowie Hinweis: Diese Passage wird zusätzlich zur Mustersatzung aus der vorherigen Friedhofssatzung übernommen. § 8 Anmeldung und Festsetzung der Bestattung (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens am nächsten Werktag bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt auf einem von der Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formblatt mit der Unterschrift der berechtigten Person unter Beifügung der Sterbeurkunde. Bei der Anmeldung ist die Art der Bestattung festzulegen. Wird eine Beisetzung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dies soll möglichst im § 8 Anmeldung und Festsetzung der Bestattung (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens am nächsten Werktag bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt auf einem von der Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formular mit der Unterschrift der berechtigten Person unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen. Bei der Anmeldung ist die Art der Bestattung festzulegen. Wird eine Beisetzung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dies soll möglichst im Hinweis: Es kann auf die originale Sterbeurkunde verzichtet werden. Im Rahmen der digitalen Einreichung genügt ein Nachweis über die ausgestellte Sterbeurkunde. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Einvernehmen mit den Angehörigen oder deren Beauftragten erfolgen. (3) Jeder Verstorbene muss in der Regel innerhalb von 8 Tagen, jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet bzw. zu einer Feuerbestattungsanlage überführt sein. Aschen müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung bestattet sein, anderenfalls werden sie auf Kosten der bestattungspflichtigen Person von Amts wegen in einer Grabstätte gemäß § 13 Abs. 3 f beigesetzt. Die fristgerechte Bestattung der Totenasche ist durch die bestattungspflichtige Person nachzuweisen. Einvernehmen mit den Angehörigen oder deren Beauftragten erfolgen. (3) Die Bestattungs- und Kremierungsfristen sind dem jeweils gültigen Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Hinweis: Die Bestattungs- und Kremierungsfristen sowie die Bestattungspflicht und der Nachweis der Beisetzung der Totenasche sind im Bestattungsgesetz NRW konkret geregelt. § 9 Särge und Urnen (1) Tote sind grundsätzlich in Särgen anzuliefern, aufzubewahren und zu bestatten. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten §9 Särge, Urnen und Überurnen (1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. Hinweis: Grundsätzliche Textübernahme der Mustersatzung mit Ergänzungen für Kölner Regelungen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Särge müssen festgefügt und so ausgestattet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B.: Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Überurnen, die aus nicht leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen. Im Einzelfall behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor. (2) Särge müssen festgefügt und so ausgestattet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B.: Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Überurnen, die aus nicht leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen. Im Einzelfall behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor. (3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Hinweis: Ursprüngliche Satzungsregelung wird übernommen, da sich im Gegensatz zum Text der Mustersatzung zusätzlich auf bestimmte Bestattungsformen und Grabarten eingeht Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (3) Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten: a) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres Länge 2,10 m. Breite 0,80 m. Höhe 0,75 m. b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres Länge 1,50 m. Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung entsprechend zu informieren. (4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (5) Entsprechen Särge oder Leichenkleidung nicht den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, so Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (4) Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten: a) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres Länge 2,10 m. Breite 0,80 m. Höhe 0,75 m. b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres Länge 1,50 m. Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung entsprechend zu informieren. (5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Die Urne bzw. die Überurne dürfen einen Durchmesser von 0,26 m nicht überschreiten und höchstens 0,32 m hoch sein. Werden größere Urnen verwendet, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Friedhofsverwaltung in Textform eine Genehmigung einzuholen. Hinweis: Regelung zur den Maßen einer Urne wird aus der Mustersatzung übernommen. Hinweis: Die Absätze 5 und 6 der alten Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen werden die Särge nicht zur Bestattung angenommen. (6) Für die Feuerbestattung sind die Sargmaße des Abs. 3 einzuhalten. Ist ein größerer Sarg erforderlich, ist die Genehmigung des Betriebsleiters der Feuerbestattungsanlage erforderlich. Die Särge, insbesondere deren Querschnitte, müssen so gestaltet sein, dass ihre Einführung in die Einäscherungsöfen ohne Schwierigkeiten möglich ist. Das Format der Sargfüße darf nicht dazu führen, dass die unter Abs. 3a genannten Höhenmaße der Särge überschritten werden. Die Sargfüße müssen so angebracht sein, dass sie eine sichere Auflage bei der Einführung des Sarges gewährleisten. Die Särge müssen aus Vollholz bestehen. Alle der Grundierung folgenden Beschichtungen müssen frei von Nitro-Cellulose, PVC- oder PCP-haltigen und Formaldehyd abspaltenden Bestandteilen sein. PVC- und Metallbeschläge sind unzulässig. Die Sarggriffe müssen sich von außen entfernen lassen. Die Särge dürfen keine umweltschädlichen, geruchsüberdeckenden Mittel enthalten. Pech darf zur Abdichtung der Sargfugen nicht verwendet werden. Als Unterlage für die Leiche sowie als Füllmasse für Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle, Zellstoff oder Torfmull zu benutzen. Die Bekleidung der Leiche darf aus Papierstoff, Leinen oder Baumwollstoff bestehen. Die Verwendung PVC- oder anderer Satzungsregelungen entfallen ersatzloslos. Insbesondere die Regelungen des Absatzes 6 sind in der Betriebsordnung des Betreibers des Krematoriums geregelt. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen chloridhaltiger Fasern in Wattierungen oder Spinnvliesstoffen ist nicht gestattet. Der Sarg muss ein BVSISiegel (Bundesverband Sargindustrie e. V.) tragen oder über einen entsprechenden Einzelnachweis verfügen. Die Friedhofsverwaltung kann Särge, die nicht der Satzung entsprechen, zurückweisen. § 10 Bestattung (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt innerhalb des Friedhofs ebenfalls das Überführen des Sarges/der Urne zum Grabe, eine einfache und würdige Grabausschmückung und die Bestattung. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, beim Tiefgrab mindestens 2,60 m und beim Urnengrab 0,90 m. (3) Beim Grabaushub können Nachbargräber soweit erforderlich durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt. § 10 Bestattung (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt innerhalb des Friedhofs ebenfalls das Überführen des Sarges/der Urne zum Grabe, eine einfache und würdige Grabausschmückung und die Bestattung. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, bei Bestattungen in Tieflage mindestens 2,60 m und beim Urnengrab 0,90 m. (3) Beim Grabaushub können Nachbargräber soweit erforderlich durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt. Hinweis: Redaktionelle Anpassung Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (4) Vor einer Bestattung in eine von der nutzungsberechtigten Person bereits angelegte Grabstätte hat diese spätestens einen Arbeitstag vor der Graböffnung Pflanzen und Grabaufbauten zu entfernen. In der Grabstätte vorhandene Fundamente müssen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, spätestens vor Durchführung einer Bestattung von der nutzungsberechtigten Person entfernt werden, wenn sie oder eine im Nutzungsrecht vorausgegangene Person die Herstellung derselben veranlasst hat. Wird die Verpflichtung gem. Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, so führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durch. (5) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall wird in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 4 eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. (4) Vor einer Bestattung in eine von der nutzungsberechtigten Person bereits angelegte Grabstätte hat diese spätestens einen Arbeitstag vor der Graböffnung Pflanzen und Grabaufbauten zu entfernen. In der Grabstätte vorhandene Fundamente müssen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, spätestens vor Durchführung einer Bestattung von der nutzungsberechtigten Person entfernt werden, wenn sie oder eine im Nutzungsrecht vorausgegangene Person die Herstellung derselben veranlasst hat. Wird die Verpflichtung gem. Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, so führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durch. (5) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall wird in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 4 eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. § 11 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung. § 11 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit von Leichen auf den nachstehend aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen 30 Jahre: a) Südfriedhof Flur 32, 34 - 36, 52, 58, 59, 66 - 68, 70 - 80 und 82 - 120 b) Friedhof Steinneuerhof Flur 7, 9 und 10 c) Friedhof Westhoven d) Friedhof Am Lehmbacher Weg e) Friedhof Rath- Heumar. (3) Die Ruhezeit für in Grüften bestattete Leichen beträgt ebenfalls 30 Jahre. (4) Abweichend von Abs. 1 und 2 beträgt die Ruhezeit für in Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung bestattete Leichen 12 Jahre. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit von Leichen auf den nachstehend aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen 30 Jahre: a) Südfriedhof Flur 32, 34 - 36, 52, 58, 59, 66 - 68, 70 - 80 und 82 - 120 b) Friedhof Steinneuerhof Flur 7, 9 und 10 c) Friedhof Westhoven d) Friedhof Am Lehmbacher Weg e) Friedhof Rath- Heumar. (3) Die Ruhezeit für in Grüften bestattete Leichen beträgt ebenfalls 30 Jahre. (4) Abweichend von Abs. 1 und 2 beträgt die Ruhezeit für in Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung bestattete Leichen 12 Jahre. § 12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person. (3) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der § 12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person. (3) Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Hinweis: Redaktionelle Anpassung Hinweis: Redaktionelle Anpassung Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Totenruhe vorgeht. (4) Umbettungen aus der unteren Stelle eines Tiefgrabes sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Umbettung aller in der oberen Stelle bestatteten Personen ebenfalls begründet ist. (5) Die Durchführung einer Umbettung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder durch einen von der antragstellenden Person beauftragten Betrieb, der gem. § 7 zu solchen Tätigkeiten zugelassen ist. Die Friedhofsverwaltung beaufsichtigt die Ausführung der Umbettung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 01. Mai bis 30. September werden Umbettungen von Leichen grundsätzlich nicht durchgeführt. (6) Die Kosten der Umbettung hat die antragstellende Person zu tragen. Zu den Kosten gehört auch der Aufwand zur Beseitigung von Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen verursacht werden. (7) Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist die Umbettung nur zulässig, wenn vorher die Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. (4) Umbettungen aus der unteren Stelle (Bestattungen in Tieflage) sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Umbettung aller in der oberen Stelle bestatteten Personen ebenfalls begründet ist. (5) Die Durchführung einer Umbettung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 01. Mai bis 30. September werden Umbettungen von Leichen grundsätzlich nicht durchgeführt. (6) Die Kosten der Umbettung hat die antragstellende Person zu tragen. Zu den Kosten gehört auch der Aufwand zur Beseitigung von Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen verursacht werden. (7) Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist die Umbettung nur zulässig, wenn vorher die Hinweis: Redaktionelle Anpassung Hinweis: Umbettungen als hoheitliche Aufgabe werden auch tatsächlich ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Einwilligung der Betroffenen nachgewiesen worden ist. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden. Einwilligung der Betroffenen nachgewiesen worden ist. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden. § 13 Allgemeine Vorschriften (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Köln. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (2) In einstelligen Grabstätten darf bis zum Ablauf der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, im Ausnahmefalle a) die Leiche eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr mit einem Familienangehörigen beizusetzen oder b) die Leichen von Geschwistern im Alter bis zu einem Jahr gleichzeitig in einer Grabstelle zu bestatten sowie c) in einem einstelligen Einfachgrab gem. § 16 Abs. 3 eine Sarg- oder zwei Urnenbeisetzungen durchzuführen. (3) Es gibt folgende Arten von Grabstätten: a) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14) §13 Allgemeine Vorschriften (1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Köln. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. 2) In einstelligen Grabstätten darf bis zum Ablauf der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, im Ausnahmefalle a) die Leiche eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr mit einem Familienangehörigen beizusetzen oder b) die Leichen von Geschwistern im Alter bis zu einem Jahr gleichzeitig in einer Grabstelle zu bestatten sowie c) in einem einstelligen Einfachgrab gem. § 16 Abs. 3 eine Sarg- oder zwei Urnenbeisetzungen durchzuführen. (3) Es gibt folgende Arten von Grabstätten: a) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14) Hinweis: Formulierung entsprechend der Mustersatzung des Deutschen Städtetages übernommen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen b) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 15) c) Wahlgrabstätten (§ 16) d) Urnenwahlgrabstätten (§ 17) e) Baumgrabstätten (§ 18) f) Anonyme Urnengrabstätten (§ 19) g) Kindergrabstätten (§ 20) h) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene (§ 21) i) Gemeinschaftsgrabstätten (§ 22) j) Ehrengrabstätten (§ 23) k) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft (§ 24) l) Patenschaftsgrabstätten (§ 25) m) Naturwaldbestattung (§ 26) n) Kolumbarium (4) Liegt eine Willenserklärung der zu bestattenden Person hinsichtlich der Auswahl einer der in Abs. 3 genannten Grabstätten nicht vor, wählen die Angehörigen der zu bestattenden Person in nachstehender Reihenfolge die Art der Grabstätte aus: a) der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind. b) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 15) c) Wahlgrabstätten (§ 16) d) Urnenwahlgrabstätten (§ 17) e) Baumgrabstätten (§ 18) f) Anonyme Urnengrabstätten (§ 19) g) Kindergrabstätten (§ 20) h) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene (§ 21) i) Gemeinschaftsgrabstätten (§ 22) j) Ehrengrabstätten (§ 23) k) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft (§ 24) l) Patenschaftsgrabstätten (§ 25) m) Naturwaldbestattung (§ 26) n) Kolumbarium (§ 26 a) (4) Liegt eine Willenserklärung der zu bestattenden Person hinsichtlich der Auswahl einer der in Abs. 3 genannten Grabstätten nicht vor, wählen die Angehörigen der zu bestattenden Person in nachstehender Reihenfolge die Art der Grabstätte aus: a) der überlebende Ehegatte bzw. die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner und zwar auch dann, Hinweis: Verweis auf neue, konkrete Satzungsregelung Hinweis: Redaktionelle Anpassung Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) Stiefkinder, d) die Eltern e) die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f) die vollbürtigen Geschwister, g) die Stiefgeschwister h) die Ehegatten der unter b, c, e, f und g genannten Personen Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. (5) Ist keine Auswahl einer Grabstätte getroffen, findet die Bestattung in einer Grabstätte gemäß § 14 oder § 15 statt. (6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (7) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Friedhofsrahmenbepflanzung oder sonstige Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu dulden. wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind. b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) Stiefkinder, d) die Eltern e) die Enkelkinder, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f) die vollbürtigen Geschwister, g) die Stiefgeschwister h) die Ehegatten der unter b, c, e, f und g genannten Personen Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. (5) Ist keine Auswahl einer Grabstätte getroffen, findet die Bestattung in einer Grabstätte gemäß § 14 oder § 15 statt. (6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (7) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Friedhofsrahmenbepflanzung oder sonstige Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu dulden. Hinweis: Redaktionelle Anpassung Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 14 Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (1) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung sind einstellige Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Die Grabkammern sind aus Beton-Fertigteilen hergestellt, die aufgrund der besonderen Bauweise und der optimalen Belüftung unabhängig von der Geologie des Friedhofs eine einheitliche kurze Ruhefrist von 12 Jahren ermöglichen. (2) Ein Nutzungsrecht wird nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person zugewiesen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ohne weitere Bestattung ist auf Antrag (mindestens ein Jahr) möglich. Die Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht durch eine Urkunde. (3) Die Grabstätte hat eine Länge von 2,36 m und eine Breite von 1,00 m. (4) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 14 Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (1) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung sind einstellige Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Die Grabkammern sind aus Beton-Fertigteilen hergestellt, die aufgrund der besonderen Bauweise und der optimalen Belüftung unabhängig von der Geologie des Friedhofs eine einheitliche kurze Ruhefrist von 12 Jahren ermöglichen. (2) Ein Nutzungsrecht wird nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person zugewiesen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Diese kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine dritte Person mit deren Zustimmung übertragen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ohne weitere Bestattung ist auf Antrag (mindestens ein Jahr) möglich. Die Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht durch eine Urkunde. Das Nutzungsrecht wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. (3) Die Grabstätte hat eine Länge von 2,36 m und eine Breite von 1,00 m. (4) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Redaktionelle Anpassung: Es werden die allgemeinen Formulierungen aus § 16 zum Nutzungsrecht übernommen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Redaktionelle Anpassung: Es werden die allgemeinen Formulierungen aus § 16 zum Nutzungsrecht übernommen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und spätestens 3 Monate nach der Beisetzung entfernt. (5) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird spätestens einen Monat vor Ablauf durch einmalige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln und in den Kölner Tageszeitungen sowie durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und spätestens 3 Monate nach der Beisetzung entfernt. (5) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsberechtigten Person in Textform angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens für die Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf Hinweis: Zusätzlicher Service für die Nutzungsberechtigten von Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung. Analog der Wahlgrabstätten erfolgt eine schriftliche Information zum Ende des Nutzungsrechts mit entsprechender Verlängerungsoption. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. § 15 Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (1) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung sind einstellige Grabstätten für die Beisetzung einer Ascheurne, die der Reihe nach belegt und an denen nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Die Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht durch eine Urkunde. (2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,00 m. (3) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in § 15 Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (1) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung sind einstellige Grabstätten für die Beisetzung einer Ascheurne, die der Reihe nach belegt und an denen nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Diese kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine dritte Person mit deren Zustimmung übertragen. Die Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht durch eine Urkunde. Das Nutzungsrecht wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. (2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,00 m. (3) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in Redaktionelle Anpassung: Es werden die allgemeinen Formulierungen aus § 16 zum Nutzungsrecht übernommen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Redaktionelle Anpassung: Es werden die allgemeinen Formulierungen aus § 16 zum Nutzungsrecht übernommen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und spätestens 3 Monate nach der Beisetzung entfernt. (4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird spätestens einen Monat vor Ablauf durch einmalige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln und in den Kölner Tageszeitungen sowie durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und spätestens 3 Monate nach der Beisetzung entfernt. (4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird spätestens einen Monat vor Ablauf durch einen Aushang in den Schaukästen des jeweiligen Friedhofs aufmerksam gemacht. Hinweis: Veröffentlichungen im Amtsblatt oder der Tagespresse werden kaum wahrgenommen. Hinweisschilder für Grabfelder sind nicht differenziert genug und führen zu Unsicherheiten bei nicht betroffenen Grabnutzungsberechtigten. Mit einem Aushang in den Schaukästen können die Grabstätten mit auslaufenden Nutzungsrechten konkret benannt werden. § 16 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Fällen des § 11 Abs. 2 und 3 wird ein Nutzungsrecht für die § 16 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Fällen des § 11 Abs. 2 und 3 wird ein Nutzungsrecht für die Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt. Die antragstellende Person kann sich hierbei durch Bevollmächtigte vertreten lassen; es kann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt werden. (2) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Wahlgrabstellen zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Bei Patenschaftsgräbern ist eine Verleihung auch an juristische Personen möglich. (3) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 1,20 m. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten verbreitert sich die Grabstätte um 1,20 m je Stelle. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung. In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen in Normallage können pro Grabstelle ein Sarg und eine Ascheurne oder Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt. Die antragstellende Person kann sich hierbei durch Bevollmächtigte vertreten lassen; es kann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt werden. (2) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Wahlgrabstellen zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Diese kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine dritte Person mit deren Zustimmung übertragen. Bei Patenschaftsgräbern ist eine Verleihung auch an juristische Personen möglich. (3) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 1,20 m. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten verbreitert sich die Grabstätte um 1,20 m je Stelle. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung. In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen in Normallage können pro Grabstelle ein Sarg und eine Ascheurne oder Hinweis: Konkrete Regelung zur Übertagung von Nutzungsrechten zu Lebzeiten. Hinweis: Bei Bestattungen in Tieflage handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Daher kann ein Grab nicht dauerhaft als Tiefgrab tituliert werden. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen alternativ zwei Ascheurnen beigesetzt werden. Diese Einfachgräber können nach Verleihung des Nutzungsrechts auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung in Tiefgräber umgewandelt werden, wenn dies unter Berücksichtigung geologischer und betrieblicher Gesichtspunkte unbedenklich ist. (4) In einem Tiefgrab sind übereinander zwei Sargbeisetzungen oder im Ausnahmefall eine Sarg- und eine Urnenbeisetzung zulässig. Eine Beisetzung erfolgt nicht, wenn dadurch die Totenruhe gestört würde; es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 gegeben sind. (5) Die Verleihung von Nutzungsrechten wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die erwerbende Person und in der Folge die jeweilige nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen und ihr das Nutzungsrecht durch Verfügung von Todes alternativ zwei Ascheurnen beigesetzt werden. In eine Grabstelle kann auf Antrag eine Beisetzung in Tieflage erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung geologischer und betrieblicher Gesichtspunkte unbedenklich ist und die Friedhofsverwaltung entsprechend zustimmt. (4) In Grabstellen mit der Beisetzungsmöglichkeit in Tieflage sind übereinander zwei Sargbeisetzungen oder im Ausnahmefall eine Sarg- und eine Urnenbeisetzung zulässig. Eine Beisetzung erfolgt nicht, wenn dadurch die Totenruhe gestört würde; es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 gegeben sind. (5) Die Verleihung von Nutzungsrechten wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die erwerbende Person und in der Folge die jeweilige nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen und ihr das Nutzungsrecht durch Verfügung von Todes Hinweis: Bei Bestattungen in Tieflage handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Daher kann ein Grab nicht dauerhaft als Tiefgrab tituliert werden. Hinweis: Bei Bestattungen in Tieflage handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen wegen oder durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden Person wirksam wird. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nächste, angehörige Person mit deren Zustimmung über. Das Zustimmungserfordernis gilt auch im Falle einer Übertragung durch Verfügung von Todes wegen. (7) Nach dem Tod einer nutzungsberechtigten Person kann die Umschreibung auf eigenen Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Sind in einer letztwilligen Verfügung mehrere Personen begünstigt, so hat die erstgenannte Person Vorrang. Im Fall einer vertraglichen Übertragung des Nutzungsrechts hat die erwerbende Person das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Liegt weder eine letztwillige Verfügung noch ein Vertrag vor, so erfolgt die Umschreibung des Nutzungsrechts nach Antrag auf eine der in § 13 Abs. 4 aufgeführten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Stellen Vorberechtigte keinen Antrag, kann die Umschreibung nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod der letzten nutzungsberechtigten Person auf eine nachberechtigte antragstellende Person erfolgen. (8) Wenn keine nutzungsberechtigte Person vorhanden ist und solange keine gem. § 13 Abs. wegen oder durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden Person wirksam wird. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nächste, angehörige Person mit deren Zustimmung über. Das Zustimmungserfordernis gilt auch im Falle einer Übertragung durch Verfügung von Todes wegen. (7) Nach dem Tod einer nutzungsberechtigten Person kann die Umschreibung auf eigenen Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Sind in einer letztwilligen Verfügung mehrere Personen begünstigt, so hat die erstgenannte Person Vorrang. Im Fall einer vertraglichen Übertragung des Nutzungsrechts hat die erwerbende Person das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Liegt weder eine letztwillige Verfügung noch ein Vertrag vor, so erfolgt die Umschreibung des Nutzungsrechts nach Antrag auf eine der in § 13 Abs. 4 aufgeführten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Stellen Vorberechtigte keinen Antrag, kann die Umschreibung nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod der letzten nutzungsberechtigten Person auf eine nachberechtigte antragstellende Person erfolgen. (8) Wenn keine nutzungsberechtigte Person vorhanden ist und solange keine gem. § 13 Abs. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 4 berechtigte Person das Nutzungsrecht erwerben will, kann eine Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts einer dritten Person zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu einer bestatteten Person eine persönliche Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine vertragliche Regelung vorlegen kann. (9) Wenn sich nach Verleihung eines Nutzungsrechts herausstellt, dass dieses aufgrund von in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Angaben verliehen wurde, kann das Recht von der Friedhofsverwaltung widerrufen und neu verliehen werden. (10) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die noch verbleibende Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte gem. Abs. 11 oder für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. (11) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsberechtigten Person schriftlich angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens für die 4 berechtigte Person das Nutzungsrecht erwerben will, kann eine Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts einer dritten Person zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu einer bestatteten Person eine persönliche Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine vertragliche Regelung vorlegen kann. (9) Wenn sich nach Verleihung eines Nutzungsrechts herausstellt, dass dieses aufgrund von in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Angaben verliehen wurde, kann das Recht von der Friedhofsverwaltung zurückgenommen und neu verliehen werden. (10) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die noch verbleibende Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte gem. Abs. 11 oder für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. (11) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsberechtigten Person in Textform angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens für die Redaktionelle Anpassung: Abs. 9 regelt eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW. Hinweis: Durch die Formulierung „in Textform“ ist eine Kontaktierung der Nutzungsberechtigten auch per E-Mail möglich. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich neben dem Recht aus Abs. 4 das Recht der Entscheidung über die Art der Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung und gleichzeitig die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. (13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend. Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich neben dem Recht aus Abs. 4 das Recht der Entscheidung über die Art der Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung und gleichzeitig die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. (13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend. § 17 Urnenwahlgrabstätten (1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt. § 17 Urnenwahlgrabstätten (1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (2) Die Grabstelle hat eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 1,00 m. Hier können bis zu 2 Ascheurnen beigesetzt werden. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des § 16 entsprechend. (2) Die Grabstelle hat eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 1,00 m. Hier können bis zu 2 Ascheurnen beigesetzt werden. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des § 16 entsprechend. § 18 Baumgrabstätten (1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Baumgrabstätten werden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten. (2) Pro Baum können zwei Grabstätten angelegt werden. In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. Der Erwerb einer zweistelligen Baumgrabstätte ist möglich, so dass insgesamt bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Jedes Baumgrab kann nach 20 Jahren verlängert werden. § 18 Baumgrabstätten (1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Baumgrabstätten werden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten. (2) Pro Baum können vier Grabstätten angelegt werden. In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. Der Erwerb einer mehrstelligen Baumgrabstätte ist möglich. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Jedes Baumgrab kann nach 20 Jahren verlängert werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-13 entsprechend. Hinweis: Aufgrund der hohen Nachfrage werden die Erwerbsmöglichkeiten pro Baum erweitert. Hinweis: Hier wird auf die Regelungen zum Nutzungsrecht aus § 16 verwiesen, um auch hier Rechtssicherheit für die Vergabe und Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. (5) Die Kennzeichnung der Grabstätte kann auf Antrag durch Verlegung eines liegenden, naturbelassenen Findlings oder eines durch einen Fachbetrieb handwerklich bearbeiteten, liegenden Naturstein unmittelbar am Baum erfolgen. Die Liegesteine dürfen das Maximalmass von 0,40 m x 0,50 m oder den maximalen Durchmesser von max. 0,45 m nicht überschreiten und müssen zudem über eine Mindeststärke von 6 cm verfügen. Hinsichtlich der Herkunft des Grabsteins ist § 29 Absatz 6 zu beachten. (6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. (7) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. (5) Die Kennzeichnung der Grabstätte kann auf Antrag durch Verlegung eines liegenden, naturbelassenen Findlings oder eines durch einen Fachbetrieb handwerklich bearbeiteten, liegenden Naturstein unmittelbar am Baum erfolgen. Die genaue Position wird durch die Friedhofsverwaltung mittels einer Markierung bestimmt. Die Liegesteine dürfen das Maximalmaß von 0,40 m x 0,50 m oder den maximalen Durchmesser von max. 0,45 m nicht überschreiten und müssen zudem über eine Mindeststärke von 6 cm verfügen. Hinsichtlich der Herkunft des Grabsteins ist § 29 Absatz 6 zu beachten. (6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. (7) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Übertragung von Nutzungsrechten zu schaffen. Hinweis: Notwendige Regelung aufgrund entsprechender Praxiserfahrung. Hinweis: Korrektur Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 19 Anonyme Urnengrabstätte (1) Anonyme Urnengrabstätten auf einheitlichen Urnenfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Rasenfläche angelegt. Die Urnenflure werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person belegt. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt. (2) Der/die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nächste Angehörige der zu bestattenden Person erhält eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofs und der einheitlichen Urnenflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. (3) Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. § 19 Anonyme Urnengrabstätte (1) Anonyme Urnengrabstätten auf einheitlichen Urnenfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Rasenfläche angelegt. Die Urnenflure werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person belegt. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt. (2) Der/die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nächste Angehörige der zu bestattenden Person erhält eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofs und der einheitlichen Urnenflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. (3) Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. § 20 Kindergrabstätten (1) Für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden einstellige Kindergrabstätten eingerichtet, die der Reihe § 20 Kindergrabstätten (1) Für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden einstellige Kindergrabstätten eingerichtet, die der Reihe Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen nach belegt werden und an denen im Todesfall für die Dauer von 10 Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. (2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,60 m und eine Breite von 0,80 m. (3) Der Ablauf der 10 jährigen Nutzungszeit wird der nutzungsberechtigten Person schriftlich angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur einmalig und bis zum Ablauf der Ruhefrist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Auf den Ablauf der Ruhefrist wird spätestens einen Monat vor Ablauf durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. nach belegt werden und an denen im Todesfall für die Dauer von 10 Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-13 entsprechend. (2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,60 m und eine Breite von 0,80 m. Hinweis: Hier wird auf die Regelungen zum Nutzungsrecht aus § 16 verwiesen, um auch hier Rechtssicherheit für die Vergabe und Übertragung von Nutzungsrechten zu schaffen. Zudem wird entsprechend dem Wunsch vieler Eltern eine flexible Regelung zum möglichen Erhalt der Grabstätten angeboten. § 21 Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene (1) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen für die Dauer von 3 Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. § 21 Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene (1) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen für die Dauer von 3 Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (2) Der/die Angehörige des verstorbenen Kindes hat für die Dauer der Nutzungszeit die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Erwerb des Nutzungsrechts durch eine Urkunde. (3) Die Grabstätte hat eine Länge von 0,60 m und eine Breite von 0,60 m. Es kann ein Holzkreuz aufgestellt oder eine Messing- bzw. Steinplatte in der Größe von maximal 12 cm x 20 cm angebracht werden. Hiervon abweichend sind bei besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabfeldern für Tot- und Fehlgeborene die Vorgaben des Betreibers zu beachten. (4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit an Einzelgräbern wird spätestens einen Monat vor Ablauf durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-9 entsprechend. (2) Der/die Angehörige des verstorbenen Kindes hat für die Dauer der Nutzungszeit die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Erwerb des Nutzungsrechts durch eine Urkunde. (3) Die Grabstätte hat eine Länge von 0,60 m und eine Breite von 0,60 m. Es kann ein Holzkreuz aufgestellt oder eine Messing- bzw. Steinplatte in der Größe von maximal 12 cm x 20 cm angebracht werden. Hiervon abweichend sind bei besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabfeldern für Tot- und Fehlgeborene die Vorgaben des Betreibers zu beachten. (4) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsberechtigten Person Textform angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für 3 Jahre möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. Hinweis: Hier wird auf die Regelungen zum Nutzungsrecht aus § 16 verwiesen, um auch hier Rechtssicherheit für die Vergabe und Übertragung von Nutzungsrechten zu schaffen. Hinweis: Entsprechend dem Wunsch vieler Eltern wird eine flexible Regelung zum möglichen Erhalt der Grabstätten angeboten. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 22 Gemeinschaftsgrabstätten (1) Auf Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens 10 Einzelgrabstätten eingerichtet und religiösen oder karitativen Gemeinschaften mit gemeinsamem Hausstand zugewiesen werden. (2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten mit Ausnahme der § 13 Abs. 4 und der Grabmaßbestimmungen in § 16 Abs. 3. § 22 Gemeinschaftsgrabstätten (1) Auf Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens 10 Einzelgrabstätten eingerichtet und religiösen oder karitativen Gemeinschaften mit gemeinsamem Hausstand zugewiesen werden. (2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten mit Ausnahme der § 13 Abs. 4 und der Grabmaßbestimmungen in § 16 Abs. 3. § 23 Ehrengrabstätten (1) Es wird unterschieden zwischen - Grabstätten für Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen - Grabstätten für verdienstvolle Bürger und Bürgerinnen. (2) Während ihrer Amtszeit verstorbene Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterinnen können auf besonderen Beschluss des Rates der Stadt Köln in einer Ehrengrabstätte beigesetzt werden. Die Regelung des Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen sowie deren Ehegatte/in bzw. Lebenspartner/in steht im Todesfall die Bestattung in einer zweistelligen § 23 Ehrengrabstätten (1) Es wird unterschieden zwischen - Grabstätten für Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen - Grabstätten für verdienstvolle Bürger und Bürgerinnen. (2) Während ihrer Amtszeit oder außer Dienst verstorbene Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister können auf besonderen Beschluss des Rates der Stadt Köln in einer Ehrengrabstätte beigesetzt werden. Die Regelung des Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie deren Ehegatte/in bzw. Lebenspartner/in steht im Todesfall die Bestattung in einer zweistelligen Hinweis: Erweiterung der Regelung zu Ehrengrabstätten für Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Ehrengrabstätte zu. Für die Bestattung ist das Einverständnis der nächsten angehörigen Person gem. § 13 Abs. 4 erforderlich. Eine Reservierung ist bereits zu Lebzeiten möglich. Kosten für die Neuerrichtung einer Grabanlage sowie für das Umsetzen, Umarbeiten bzw. Instandsetzen bestehender Grabaufbauten (Denkmalschutz) sowie der darüber hinaus gehenden Grabstellen werden nicht übernommen. Die Grabstätte einschließlich aller im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden, städtischen Leistungen wird gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Grabstätte wird auf Kosten der Stadt gärtnerisch angelegt und gepflegt. Sofern Grabaufbauten vorhanden sind, übernimmt die Friedhofsverwaltung die bauliche Unterhaltung. Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte wird nicht verliehen. In der Grabstätte ist keine weitere Bestattung zulässig. Die Grabstätte bleibt erhalten, solange der Friedhof besteht; bei einer Entwidmung eines Friedhofs entscheidet der Rat der Stadt Köln, ob die Grabstätte verlegt werden soll. 4) Wird eine Person zur Verleihung der Eigenschaft als verdienstvoller Bürger oder verdienstvolle Bürgerin vorgeschlagen, fertigt das für die Feststellung des Verdienstes zuständige Fachamt eine Beschlussvorlage für den Hauptausschuss. Erkennt der Hauptausschuss die Eigenschaft als verdienstvoller Bürger oder Ehrengrabstätte zu. Für die Bestattung ist das Einverständnis der nächsten angehörigen Person gem. § 13 Abs. 4 erforderlich. Eine Reservierung ist bereits zu Lebzeiten möglich. Kosten für die Neuerrichtung einer Grabanlage sowie für das Umsetzen, Umarbeiten bzw. Instandsetzen bestehender Grabaufbauten (Denkmalschutz) sowie der darüber hinaus gehenden Grabstellen werden nicht übernommen. Die Grabstätte einschließlich aller im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden, städtischen Leistungen wird gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Grabstätte wird auf Kosten der Stadt gärtnerisch angelegt und gepflegt. Sofern Grabaufbauten vorhanden sind, übernimmt die Friedhofsverwaltung die bauliche Unterhaltung. Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte wird nicht verliehen. In der Grabstätte ist keine weitere Bestattung zulässig. Die Grabstätte bleibt erhalten, solange der Friedhof besteht; bei einer Entwidmung eines Friedhofs entscheidet der Rat der Stadt Köln, ob die Grabstätte verlegt werden soll. 4) Wird eine Person zur Verleihung der Eigenschaft als verdienstvolle Bürgerin oder verdienstvoller Bürger vorgeschlagen, fertigt das für die Feststellung des Verdienstes zuständige Fachamt eine Beschlussvorlage für den Hauptausschuss. Erkennt der Hauptausschuss die Eigenschaft als verdienstvoller Bürger oder Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen verdienstvolle Bürgerin an, so kann seine/ihre Grabstätte mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person auf Kosten der Stadt Köln bis zum Ablauf des Nutzungsrechts angelegt sowie gärtnerisch und baulich unterhalten werden. Mit Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätte verliert sie ihre Eigenschaft als Ehrengrabstätte. Der Hauptausschuss kann die Fortführung der Grabpflege und baulichen Unterhaltung auf Kosten der Stadt Köln beschließen, wenn die nutzungsberechtigte Person sich zum Wiedererwerb des Nutzungsrechts gemäß § 16 Abs. 11 entschlossen hat. Ist die nutzungsberechtigte Person verstorben oder eine angehörige Person gemäß § 13 Abs. 4 nicht bekannt, so kann der gebühren- und kostenfreie Erhalt der Grabstätte beschlossen werden. Mit der Beisetzung einer weiteren angehörigen Person gemäß § 13 Abs. 4 außer dem/der Ehegatten/in oder dem/der Lebenspartner/in, verliert die Grabstätte ihre Eigenschaft als Ehrengrabstätte. In diesem Falle wird die gärtnerische und bauliche Unterhaltung durch die Stadt Köln eingestellt. verdienstvolle Bürgerin an, so kann seine/ihre Grabstätte mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person auf Kosten der Stadt Köln bis zum Ablauf des Nutzungsrechts angelegt sowie gärtnerisch und baulich unterhalten werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Aufgabe des Grabnutzungsrechts an der Grabstätte wird diese als Ehrengrab unter Fortführung der Grabpflege und baulichen Unterhaltung auf Kosten der Stadt Köln dauerhaft erhalten. Lediglich mit der Beisetzung einer weiteren angehörigen Person gemäß § 13 Abs. 4 außer dem/der Ehegatten/in oder dem/der Lebenspartner/in, verliert die Grabstätte ihre Eigenschaft als Ehrengrabstätte. In diesem Falle wird die gärtnerische und bauliche Unterhaltung durch die Stadt Köln eingestellt. Hinweis: Regelung zum dauerhaften Erhalt von Grabstätten verdienstvoller Bürgerinnen und Bürger Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 24 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 29.01.1993 - BGBl. I S. 178 - in der jeweils gültigen Fassung sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. § 24 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch am 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S.496) sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. § 25 Patenschaftsgrabstätten (1) Natürliche und juristische Personen können mit Zustimmung der Denkmalbehörde Patenschaften an denkmalgeschützten Grabanlagen übernehmen. Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechts dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der § 25 Patenschaftsgrabstätten (1) Natürliche und juristische Personen können mit Zustimmung der Denkmalbehörde Patenschaften an denkmalgeschützten Grabanlagen übernehmen. Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechts dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Denkmalbehörde instand zu setzen und zu unterhalten. (2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall für die jeweils in Anspruch genommene Grabstelle erhoben. Denkmalbehörde instand zu setzen und zu unterhalten. (2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall für die jeweils in Anspruch genommene Grabstelle erhoben. § 26 Naturwaldbestattung (1) Grundsätzlich wird die Naturwaldbestattung in Kombination mit einer in Köln durchgeführten Einäscherung vorgenommen. (2) Die Urnen werden in einem naturbelassenen Waldstück außerhalb der gestalteten Flächen des Ostfriedhofs ohne Namensnennung beigesetzt. (3) Ein Nutzungsrecht im Sinne der Friedhofssatzung wird nicht vergeben. § 26 Naturwaldbestattung (1) Die Urnen werden in einem naturbelassenen Waldstück außerhalb der gestalteten Flächen des Ostfriedhofs ohne Namensnennung beigesetzt. (2) Ein Nutzungsrecht im Sinne der Friedhofssatzung wird nicht vergeben. Hinweis: Abs. 1 entfällt. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 26 a Kolumbarium (1) Grabstätten im Kolumbarium sind spezielle einstellige Urnenwahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird. Ihre Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 der Friedhofssatzung mit der antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt. (2) Jede Grabstätte besteht aus einer verschließbaren Grabkammer, in der bis zu zwei Ascheurnen beigesetzt werden können. Die Innenmaße der einzelnen Grabkammer betragen 39 x 52 x 50 cm (Breite/Tiefe/Höhe). Form und Maße der Aschekapseln und der Überurnen müssen so beschaffen sein, dass zwei Urnen zur selben Zeit in der Grabkammer beigesetzt werden können. Der Name, das Geburts- und Sterbedatum des oder der Verstorbenen und ein individueller Text können nach den Maßgaben des Friedhofsträgers an der jeweiligen Grabkammer angebracht werden. (3) Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den Blumenschmuck und andere Trauerbeigaben von den vorgesehenen Stellen in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Hinweis: Satzungsregelung zur neuen Grabart „Kolumbarium“ Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (4) Der Zugang zum Kolumbarium ist für alle Besucherinnen und Besucher zu den Öffnungszeiten des Friedhofs gewährleistet. Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ist das Kolumbarium nicht zugänglich. (5) Das Nutzungsrecht kann schon zu Lebzeiten erworben werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des § 16 entsprechend. (6) Für die Ruhezeit gilt die Vorschrift des § 11 Abs. 1 der Friedhofssatzung entsprechend. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Urne kann der betreffende Urnenplatz im Rahmen einer Beisetzung wiederbelegt werden. In diesem Fall wird die Asche durch den Friedhofsträger in einem speziell dafür vorgesehenen Feld auf einem Friedhof beigesetzt. Das Gleiche gilt für Aschen nach Ablauf der Nutzungszeit. (7) Für die Bestattung im Kolumbarium gilt der § 8 der Friedhofssatzung entsprechend. Die Beisetzung einer Ascheurne wird ausschließlich durch Personal des Friedhofsträgers durchgeführt. Nur diesem ist anlässlich der Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Beisetzung das Öffnen und Schließen der Grabkammer im Kolumbarium gestattet. § 27 Gestaltung der Friedhöfe und Friedhofsflure (1) Es werden Friedhöfe bzw. Friedhofsflure mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnern bietet die Friedhofsverwaltung besonders gestaltete Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit dem jeweiligen Vertragspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen (Dauerpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch definierte Standards für das Gräberfeld sichergestellt. § 27 Gestaltung der Friedhöfe und Friedhofsflure (1) Es werden Friedhöfe bzw. Friedhofsflure mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnern bietet die Friedhofsverwaltung besonders gestaltete Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit der jeweiligen Vertragspartnerin bzw. dem Vertragspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen (Dauerpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch definierte Standards für das Gräberfeld sichergestellt. Redaktionelle Anpassung § 28 Gestaltung der Grabstätten Jede Grabstätte ist einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so zu gestalten und zu unterhalten sowie an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. § 28 Gestaltung der Grabstätten Jede Grabstätte ist einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so zu gestalten und zu unterhalten sowie an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 29 Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen (1) Bei Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14) und Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 15) werden durch die Friedhofsverwaltung Basisplatten aus Basaltlava in der Größe 0,65 m x 0,50 m x 0,06 m bodenbündig verlegt. Nur hierauf dürfen liegende Steinplatten bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m in einer Mindeststärke von 0,10 m befestigt werden. Der Abstand zu den Seiten und nach hinten zur Außenkante der Basisplatte muss mindestens 0,075 m betragen. Grablampen/Vasen oder sonstige Utensilien dürfen auf der Basisplatte nicht fest montiert, sondern nur abgestellt werden. Zur Verbesserung der Standsicherheit ist ein Abstellen der Lampe/Vase mit einem Sockel von max. 0,15 m x 0,15 m x 0,08 m erlaubt. Wenn die Lampe/Vase in der Grundfläche (0,35 m x 0,35 m) der Schriftplatte integriert ist, darf sie auch befestigt werden. Die Höhe von Grabstein und Lampe darf die zulässige Gesamthöhe von 0,35 m nicht überschreiten. Auf schriftlichen Antrag kann einer nutzungsberechtigten Person gestattet werden, auf eigene Kosten die Basisplatte durch einen von ihr beauftragten Steinmetzbetrieb gegen eine gleichwertige Platte auszutauschen. Die Ersatzplatte muss dieselbe Größe besitzen und im Material dem Grabstein entsprechen. § 29 Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen (1) Bei Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14) und Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 15) werden durch die Friedhofsverwaltung Basisplatten aus Basaltlava in der Größe 0,65 m x 0,50 m x 0,06 m bodenbündig verlegt. Nur hierauf dürfen liegende Steinplatten bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m in einer Mindeststärke von 0,10 m befestigt werden. Der Abstand zu den Seiten und nach hinten zur Außenkante der Basisplatte muss mindestens 0,075 m betragen. Grablampen/Vasen oder sonstige Utensilien dürfen auf der Basisplatte nicht fest montiert, sondern nur abgestellt werden. Zur Verbesserung der Standsicherheit ist ein Abstellen der Lampe/Vase mit einem Sockel von max. 0,15 m x 0,15 m x 0,08 m erlaubt. Wenn die Lampe/Vase in der Grundfläche (0,35 m x 0,35 m) der Schriftplatte integriert ist, darf sie auch befestigt werden. Die Höhe von Grabstein und Lampe darf die zulässige Gesamthöhe von 0,35 m nicht überschreiten. Auf schriftlichen Antrag kann einer nutzungsberechtigten Person gestattet werden, auf eigene Kosten die Basisplatte durch einen von ihr beauftragten Steinmetzbetrieb gegen eine gleichwertige Platte auszutauschen. Die Ersatzplatte muss dieselbe Größe besitzen und im Material dem Grabstein entsprechen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (2) Bei Wahlgrabstätten (§ 16) und Urnenwahlgrabstätten (§ 17) darf das Grabmal die in § 35 Abs. 4 jeweils festgelegte Beetbreite nicht überschreiten. (3) Einfassungen und Plattenumrandungen sind mit der Außenkante auf der Grenze des Grabbeetes zu verlegen. Sie sind bodenbündig ohne Zwischenräume zum natürlich gewachsenen Boden des Umfelds zu verlegen. (4) Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein. Als Material für Grabmale und Einfassungen sowie Plattenumrandungen sind ausschließlich nachfolgende Werkstoffe zu verwenden: Naturstein, geschmiedetes oder gegossenes Metall (wie z. B. Eisen, Bronze, Kupfer), Betonwerkstein, Holz sowie Glas. Für Glas gilt folgende Einschränkung: Ausschließlich bruchhemmendes Glas kann in Kombination mit den zuvor benannten Materialien als künstlerisch - gestaltendes Element zum Einsatz kommen. Andere als die zuvor genannten Materialien insbesondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan und Keramik sind nicht zugelassen. (5) Als Mindeststärke des unter Abs. 4 erwähnten zugelassenen Materials sind für liegende Grabmale und Vollabdeckungen sowie stehende (2) Bei Wahlgrabstätten (§ 16) und Urnenwahlgrabstätten (§ 17) darf das Grabmal die in § 35 Abs. 4 jeweils festgelegte Beetbreite nicht überschreiten. (3) Einfassungen und Plattenumrandungen sind mit der Außenkante auf der Grenze des Grabbeetes zu verlegen. Sie sind bodenbündig ohne Zwischenräume zum natürlich gewachsenen Boden des Umfelds zu verlegen. (4) Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein. Als Material für Grabmale und Einfassungen sowie Plattenumrandungen sind ausschließlich nachfolgende Werkstoffe zu verwenden: Naturstein, geschmiedetes oder gegossenes Metall (wie z. B. Eisen, Bronze, Kupfer), Betonwerkstein, Holz sowie Glas. Für Glas gilt folgende Einschränkung: Ausschließlich bruchhemmendes Glas kann in Kombination mit den zuvor benannten Materialien als künstlerisch - gestaltendes Element zum Einsatz kommen. Andere als die zuvor genannten Materialien insbesondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan und Keramik sind nicht zugelassen. (5) Als Mindeststärke des unter Abs. 4 erwähnten zugelassenen Materials sind für liegende Grabmale und Vollabdeckungen sowie stehende Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Grabmale 10 cm vorzusehen. Andere Abdeckungen als Vollabdeckungen müssen eine Mindeststärke von 6 cm aufweisen. (6) Die Stadt Köln fühlt sich dem Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) verpflichtet. Sie empfiehlt daher allen Grabnutzungsberechtigten und allen Gewerbetreibenden nach § 7 dieser Satzung von einer Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer und Leben zerstörender Kinderarbeit freiwillig Abstand zu nehmen. Ferner begrüßt sie ausdrücklich diesem Gedanken folgende freiwillige Maßnahmen der Gewerbetreibenden und erklärt ihre Bereitschaft, insbesondere die Grabnutzungsberechtigten auf die aktuellen Möglichkeiten zur Förderung des o. g. Übereinkommens zu informieren. Grabmale 10 cm vorzusehen. Andere Abdeckungen als Vollabdeckungen müssen eine Mindeststärke von 6 cm aufweisen. Hinweis: § 29 Abs. 6 entfällt, da zwischenzeitlich eine konkrete Regelung in § 4a Bestattungsgesetz NRW vorhanden ist und auch entsprechend umgesetzt wird. § 30 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und/oder baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur auf schriftlichen Antrag, für den ein von der Friedhofsverwaltung herausgegebenes Formblatt § 30 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und/oder baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen Antrag, für den ein von der Friedhofsverwaltung herausgegebenes Formblatt Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen zu verwenden ist, erteilt. Die antragstellende Person muss ihr Nutzungsrecht an der Grabstätte nachweisen; sie kann sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Beauftragte vertreten lassen. Grabmale oder bauliche Anlagen dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zustimmung errichtet ist. (2) Für das Verlegen von Einfassungen, Plattenumrandungen, Wegeplatten, Kantensteinen sowie für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ein ohne Zustimmung errichtetes Grabmal oder eine ohne Zustimmung errichtete bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das abgeräumte Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes schriftlich vereinbart wurde. zu verwenden ist, erteilt. Die antragstellende Person muss ihr Nutzungsrecht an der Grabstätte nachweisen; sie kann sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Beauftragte vertreten lassen. Grabmale oder bauliche Anlagen dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zustimmung errichtet ist. (2) Für das Verlegen von Einfassungen, Plattenumrandungen, Wegeplatten, Kantensteinen sowie für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ein ohne Genehmigung errichtetes Grabmal oder eine ohne Genehmigung errichtete bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das abgeräumte Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen Hinweis: Redaktionelle Ergänzung Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (4) Das Aufstellen provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene oder weiße Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m bzw. um Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt. baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (4) Das Aufstellen provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene oder weiße Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m bzw. um Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt. § 31 Anlieferung (1) Grabmale und bauliche Anlagen sind nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten zu liefern. (2) Auf Verlangen ist Beauftragten der Friedhofsverwaltung Gelegenheit zu geben, den genehmigten Entwurf, sowie das aufzustellende Grabmal, und/oder die bauliche Anlage zu überprüfen. § 31 Anlieferung (1) Grabmale und bauliche Anlagen sind nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten zu liefern. (2) Auf Verlangen ist Beauftragten der Friedhofsverwaltung Gelegenheit zu geben, den genehmigten Entwurf, sowie das aufzustellende Grabmal, und/oder die bauliche Anlage zu überprüfen. § 32 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen des Grabes bzw. § 32 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen des Grabes bzw. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die nutzungsberechtigte Person muss den Dienstleistungserbringer verpflichten, nach dem Aufstellen die Grabmalanlage innerhalb von drei Monaten einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen und durch ein Last-Zeit-Diagramm zu dokumentieren, dass die Grabanlage einer geforderten Last von 500 N standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen. (2) Das Fundament ist innerhalb der Grabbeetfläche so zu errichten, dass es spätere Beisetzungen nicht behindert. benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die nutzungsberechtigte Person muss die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer verpflichten, nach dem Aufstellen die Grabmalanlage innerhalb von drei Monaten einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen und durch ein Last-Zeit-Diagramm zu dokumentieren, dass die Grabanlage einer geforderten Last von 500 N standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen. (2) Das Fundament ist innerhalb der Grabbeetfläche so zu errichten, dass es spätere Beisetzungen nicht behindert. Redaktionelle Anpassung § 33 Unterhaltung der Grabanlagen (Verkehrssicherungspflicht) (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind verkehrssicher zu erhalten. Verantwortlich dafür ist die jeweils nutzungsberechtigte Person. § 33 Unterhaltung der Grabanlagen (Verkehrssicherungspflicht) (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind verkehrssicher zu erhalten. Verantwortlich dafür ist die jeweils nutzungsberechtigte Person. Sie ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Hinweis: Übernahme § 28 Abs. 3 aus der Mustersatzung des Deutschen Städtetages, um die Pflichten der nutzungsberechtigten Person zu verdeutlichen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. umlegen von Grabmal, Absperrung, o. ä.) treffen. (3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal und/oder bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. umlegen von Grabmal, Absperrung, o. ä.) treffen. (3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal und/oder bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. § 34 Entfernung (1) Ein Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von 6 Monaten entfernen. Bis zum Ablauf dieser Frist gilt die Regelung des § 33 Abs. 1. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über. Die Friedhofsverwaltung kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen. Die Friedhofsverwaltung entscheidet im Einzelfall über den Verbleib von erhaltenswerten Grabaufbauten auf den Grabstätten sowie einer Übertragung des Eigentumsrechtes im Zuge der Verleihung des Nutzungsrechts an der Grabstätte. Die dann nutzungsberechtigte Person hat auf ihre Kosten die personenbezogenen § 34 Entfernung (1) Ein Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von 6 Monaten entfernen. Bis zum Ablauf dieser Frist gilt die Regelung des § 33 Abs. 1. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über. Die Friedhofsverwaltung kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen und einem Recycling zuführen. Die Friedhofsverwaltung entscheidet im Einzelfall über den Verbleib von erhaltenswerten Grabaufbauten auf den Grabstätten sowie einer Übertragung des Eigentumsrechtes im Zuge der Verleihung des Nutzungsrechts an der Grabstätte. Die dann nutzungsberechtigte Person hat auf ihre Kosten die personenbezogenen Hinweis: Regelung zur Überlassung an Fachfirmen entfällt, da kein Interesse bekundet wird. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Inschriften und aufgebrachten Beschriftungen auf dem Grabmal zu entfernen. Inschriften und aufgebrachten Beschriftungen auf dem Grabmal zu entfernen. § 35 Gestaltung der Grabbeete (1) Alle Grabbeete müssen im Rahmen der Regelungen des § 28 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Beetfläche der Grabstätten darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, durch die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und die Wege nicht beeinträchtigt werden. (3) Bei Verstößen gegen die Regelungen des Abs. 2 kann die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen Bescheid zur Beseitigung der Mängel auffordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein § 35 Gestaltung der Grabbeete (1) Alle Grabbeete müssen im Rahmen der Regelungen des § 28 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Beetfläche der Grabstätten darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, durch die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und die Wege nicht beeinträchtigt werden. Die maximale Wuchshöhe der Bepflanzung darf 1,5 m nicht überschreiten. (3) Bei Verstößen gegen die Regelungen des Abs. 2 kann die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen Bescheid zur Beseitigung der Mängel auffordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis: Notwendige Regelung, um entsprechend der Praxiserfahrungen die Vorgaben zu konkretisieren. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung aufgestellt wird. (4) Die Grabbeete sind durch die nutzungsberechtigte Person bodenbündig anzulegen und zu bepflanzen. Die Beete haben folgende Maße: - bei Kindergrabstätten 1,20 m x 0,50 m - bei Wahlgrabstätten (§ 16 (3))einstellig: 2,30 m x 0,90 m je weitere Stelle: 2,30 x 1,20 m - Urnenwahlgrabstätten (§ 17 (2)) 1,20 m x 0,70 m Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur innerhalb der Grabbeete erfolgen. Auch der nicht zum Grabbeet gehörende Teil ist ordnungsgemäß zu unterhalten und von Unkraut freizuhalten. (5) Das Grabbeet muss bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts oder einer Beisetzung nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 angelegt sein. Das Grabbeet einer Kindergrabstätte (§ 20) darf bis zur Freigabe der Flur bzw. des Flurstücks durch die Friedhofsverwaltung mit einer vorläufigen Bepflanzung angelegt werden. Nach Freigabe der Flur bzw. des Flurstücks muss das Grabbeet durch die nutzungsberechtigte Person spätestens innerhalb von 6 Monaten endgültig angelegt sein. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung aufgestellt wird. (4) Die Grabbeete sind durch die nutzungsberechtigte Person bodenbündig anzulegen und zu gestalten. Die Beete haben folgende Maße: - bei Kindergrabstätten 1,20 m x 0,50 m - bei Wahlgrabstätten (§ 16 (3)) einstellig: 2,30 m x 0,90 m je weitere Stelle: 2,30 x 1,20 m - Urnenwahlgrabstätten (§ 17 (2)) 1,20 m x 0,70 m. Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur innerhalb der Grabbeete erfolgen. Auch der nicht zum Grabbeet gehörende Teil ist ordnungsgemäß zu unterhalten und von Unkraut freizuhalten. (5) Das Grabbeet muss bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts oder einer Beisetzung nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 angelegt sein. Das Grabbeet einer Kindergrabstätte (§ 20) darf bis zur Freigabe der Flur bzw. des Flurstücks durch die Friedhofsverwaltung mit einer vorläufigen Bepflanzung angelegt werden. Nach Freigabe der Flur bzw. des Flurstücks muss das Grabbeet durch die nutzungsberechtigte Person spätestens innerhalb von 6 Monaten endgültig angelegt sein. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen Hinweis: Redaktionelle Anpassung. Neben der Bepflanzung können Grabflächen auch anders gestaltet werden. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 36 Pflege der Grabbeete (1) Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstiger Grabschmuck dürfen nur aus verrottbarem und biologisch abbaubarem Material bestehen. (2) Die Verwendung von Torf und torfartigen Produkten zur Abdeckung der Grabbeete ist grundsätzlich nicht gestattet. (3) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist unzulässig. (4) Bei Verstößen gegen die Regelungen des Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen Bescheid zur unverzüglichen Entfernung des satzungswidrigen Grabschmucks auffordern. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht der Stadt Köln besteht nicht. Ansprüche wegen untergegangenen Grabschmucks gegenüber der Stadt Köln bestehen ebenfalls nicht. § 36 Pflege der Grabbeete (1) Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstiger Grabschmuck dürfen nur aus verrottbarem und biologisch abbaubarem Material bestehen. (2) Die Verwendung von Torf und torfartigen Produkten zur Abdeckung der Grabbeete ist grundsätzlich nicht gestattet. (3) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist unzulässig. (4) Bei Verstößen gegen die Regelungen des Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen Bescheid zur unverzüglichen Entfernung des satzungswidrigen Grabschmucks auffordern. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht der Stadt Köln besteht nicht. Ansprüche wegen untergegangenen Grabschmucks gegenüber der Stadt Köln bestehen ebenfalls nicht. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 37 Vernachlässigung der Grabbeetpflege (1) Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Beete der Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und ordnungsgemäß zu unterhalten. (2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat die verantwortliche Person, nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. (3) Ist die verantwortliche Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung gem. § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NW in der jeweils gültigen Fassung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. (4) Kommt die verantwortliche Person der Aufforderung oder dem Hinweis innerhalb von 3 Monaten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung a) das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen und § 37 Vernachlässigung der Grabbeetpflege (1) Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Beete der Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und ordnungsgemäß zu unterhalten. (2) Wird eine Grabstätte nicht entsprechend den Vorgaben der §§ 35 und 36 hergerichtet oder gepflegt, so hat die verantwortliche Person, nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. (3) Ist die verantwortliche Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung gem. § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 2 Monaten aufgestellt wird. (4) Kommt die verantwortliche Person der Aufforderung oder dem Hinweis innerhalb von 2 Monaten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung a) die Aufforderung mittels Verwaltungszwang durchsetzen, Hinweis: Konkretisierung der Vorgaben Hinweis: Verfahren zur Bekanntgabe bei fehlenden Kontaktdaten, Anpassung einer angemessenen Frist. Hinweis: Neue Regelung im Umgang mit ungepflegten Gräber: Zwangsgeld Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen b) die Grabstätte auf Kosten der verantwortlichen Person entschädigungslos abräumen, einebnen und einsäen. (5) Im Falle des Entzuges des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte kann die ehemals nutzungsberechtigte Person das Grabmal und/ oder die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides selbst entfernen; bis zum Ablauf dieser Frist ist sie verkehrssicherungspflichtig. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. b) das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen und c) die Grabstätte auf Kosten der verantwortlichen Person entschädigungslos abräumen, einebnen und einsäen. (5) Im Falle des Entzuges des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte kann die ehemals nutzungsberechtigte Person das Grabmal und/ oder die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides selbst entfernen; bis zum Ablauf dieser Frist ist sie verkehrssicherungspflichtig. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend. und Ersatzvornehme vor dem Entzug des Grabnutzungsrecht mit entsprechender Abräumung. Mit dem Zwangsgeld werden auch die nutzungsberechtigten Personen erreicht, die kein Interesse am Zustand und am Fortbestand der Grabstätte haben. § 38 Leicheneinlieferung (1) Leichen dürfen nur eingeliefert werden, wenn die einliefernde Person sich selbst ausweist und die Identität der Leiche durch Todesbescheinigung und Sterbeurkunde zweifelsfrei nachgewiesen wird. Liegt die Sterbeurkunde bei der Einlieferung nicht vor, ist sie innerhalb von 5 Werktagen nachzureichen. Die Leichen dürfen nur eingesargt eingeliefert werden. Am Fußende des Sarges muss sich eine Sargkarte nach einem einheitlichen, von der Stadt §§ 38 bis 42 (entfallen) Hinweis: Ursprüngliche §§ 38 bis 42 entfallen. Entsprechende Regelungen auf Basis der ursprünglichen Satzungsvorgaben ergeben sich aus der aktuellen Betriebsordnung des Dienstleistungskonzessionärs und Betreibers des Krematoriums. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Köln vorgegebenen Muster befinden. Auf dieser Karte müssen der Vor- und Zuname sowie das Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person und die Anschrift der einliefernden Person vermerkt sein. Die Betriebsleitung der Feuerbestattungsanlage kann bei der Einlieferung der Leiche eine schriftliche Erklärung darüber verlangen, dass die Einsargung den Vorgaben des § 9 Abs. 6 entsprechend vorgenommen wurde. (2) Die Einlieferung erfolgt grundsätzlich während der Betriebsstunden. Die gemäß § 7 zugelassenen Bestattungsunternehmen können auch außerhalb der Betriebszeiten Leichen zur Einäscherung in den hierfür vorgesehenen Anlieferraum zur Einlieferung abstellen. Sofern ein nach § 7 zugelassenes Bestattungsunternehmen gegen die genannten Vorgaben verstößt, kann es von außerhalb der Betriebsstunden liegenden Anlieferungen ausgeschlossen werden: (3) Leichen sollen möglichst ohne Wertgegenstände eingeliefert werden. Dennoch mit Wertgegenständen eingelieferte Leichen dürfen nur während der Dienststunden abgestellt werden. Bei der Einlieferung von Leichen mit Wertgegenständen muss dem Betriebspersonal eine schriftliche Erklärung über die einzelnen Wertgegenstände übergeben werden. Die Richtigkeit der Angaben wird im Beisein des Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Einliefernden überprüft und von diesem und dem Betriebspersonal schriftlich bestätigt. (4) Jede Einlieferung ist im Leicheneinlieferungsbuch mit folgenden Angaben zu vermerken: a) Vor- und Zuname der verstorbenen Person b) Tag und Uhrzeit der Einlieferung c) Name und Anschrift der einliefernden Person Die einliefernde Person bescheinigt die Richtigkeit der Angaben im Leicheneinlieferungsbuch mit eigenhändiger Unterschrift. (5) Außerhalb der Betriebsstunden ist das Betreten der Räume der Feuerbestattungsanlage, mit Ausnahme des unter Abs. 2 aufgeführten Anlieferraumes, Anliefernden nicht gestattet. Während der Betriebszeiten dürfen die Räume der Feuerbestattungsanlage von Unbefugten nur in Abstimmung mit dem Betriebspersonal betreten werden. Die Benutzenden haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Raum nach Nutzung unverzüglich gesäubert wird. Beim Benutzen der Räume ist den Anweisungen des Betriebspersonals Folge zu leisten. (6) Leichen zur Kremierung werden nur angenommen, wenn mit dem Kremierungsauftrag auch die Übertragung des Aneignungsrechts (§ 958 BGB) an Kremierungsrückständen auf das Krematorium Köln erfolgt, sofern es vom Verstorbenen als letzter Wille schriftlich noch Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen nicht übertragen wurde. Es muss eine Einverständniserklärung vorliegen, nach der alle Metalle (Zahnfüllungen, Kronen usw.), körpereigenen medizinischen Implantate (Gelenke, Schrauben, Platten usw.) sowie sonstige Sargbestandteile (Nägel, Schrauben, Beschläge usw.) nach der Einäscherung gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) einer ökologischen Verwertung zugeführt und die daraus erzielten Erlöse ausschließlich zur Kostenreduzierung im Krematorium Köln verwendet werden. § 39 Verfahren der Einäscherung (1) Die Freigabe und den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt die Betriebsleitung. (2) Leichen sind in den Särgen einzuäschern, in denen sie eingeliefert worden sind; ausgenommen hiervon sind die in § 9 Abs. 6 angesprochenen Fälle. (3) In jeder Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leiche eines totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes kann zusammen mit seiner bei der Niederkunft verstorbenen Mutter in einem Sarg eingeäschert werden. (4) Um jede Verwechslung auszuschließen, ist vor Einbringung in den Verbrennungsofen an jedem einzubringenden Sarg ein durch die Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Ofenhitze nicht zerstörbares Kennzeichen anzubringen, auf dem die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis erfolgt ist sowie der Name der Feuerbestattungsanlage dauerhaft deutlich sichtbar sein muss. (5) Die Einäscherungen sind würdig zu gestalten und müssen der Achtung vor den Verstorbenen entsprechen. Einzelnen Personen kann die Erlaubnis zum Aufenthalt im Einäscherungsbereich erteilt werden, wenn sie ein wissenschaftliches Interesse an der Beobachtung der Einäscherung nachgewiesen haben. (6) Jede Einäscherung muss ununterbrochen vor sich gehen und vollkommen sein. § 40 Behandlung der Aschen (1) Nach Beendigung der Einäscherung wird die Asche dem Einäscherungsofen entnommen. Nach dem Abkühlen der Asche wird diese von Metall- / Fremdteilen gem. § 38 Abs. 6 befreit. (2) Die Aschenreste jeder Leiche sind mit dem Kennzeichen (§ 39 Abs. 4) in einem amtlich zu verschließenden Behältnis (Urne gem. DIN-Norm 3198 aus Stahlblech oder der an deren Stelle tretenden Norm) zu sammeln. Der Deckel der Urne muss aus dauerhaftem Material bestehen Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen und in geprägter deutlicher Schrift folgende Angaben enthalten: 1. Die mit dem Einäscherungsverzeichnis und dem Kennzeichen gemäß § 39 Abs. 4 in der Asche übereinstimmende Einäscherungsnummer; 2. Vor- und Zuname der verstorbenen Person; 3. Geburtstag und -ort der verstorbenen Person; 4. Todestag und -ort der verstorbenen Person; 5. Einäscherungstag und -ort der verstorbenen Person. § 41 Einäscherungsdaten Die Einäscherungsdaten sind zu archivieren. Folgende Daten sind festzuhalten: 1. Tag der Einäscherung 2. Datum der Urnenaushändigung mit Namen und Adresse der Person, die die Urne übernommen hat. 3. Angaben zum Verbleib der Urne: Ort und Zeitpunkt der Beisetzung § 42 Beisetzung der Aschen (1) Aschen werden bis zur Bestattung oder Überführung an einen anderen Ort vorübergehend aufbewahrt. Sie werden – falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde – drei Monate nach der Einäscherung auf Kosten des Bestattungspflichtigen beigesetzt. (2) Die Aushändigung der Urne nach § 41 Absatz 1 Ziffer 2 erfolgt nur für den Transport von der Feuerbestattungsanlage zum Beisetzungsort. Sie wird nur an die bestattungspflichtige Person oder Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen das beauftragte Beerdigungsinstitut für den Transport an den Beisetzungsort ausgehändigt. Die bestattungspflichtige Person oder das beauftragte Beerdigungsinstitut haben einen schriftlichen Nachweis über den Beisetzungstag und den Beisetzungsort vorzulegen. (3) Der schriftliche Nachweis über die Beisetzung auf einem nicht von der Stadt Köln verwalteten Friedhof ist der Friedhofsverwaltung innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzulegen. § 43 Benutzung der Leichenhallen (1) Die Leichenhallen oder sonstige der Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung dienende Räume dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals und nur während der Betriebsstunden betreten werden. Die ordnungsgemäße Anlieferung von Leichen durch das Bestattungsgewerbe bleibt hiervon unberührt. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, dürfen Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Betriebszeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der § 43 Benutzung der Leichenhallen (1) Die Leichenhallen oder sonstige der Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung dienende Räume dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals und nur während der Betriebsstunden betreten werden. Die ordnungsgemäße Anlieferung von Leichen durch das Bestattungsgewerbe bleibt hiervon unberührt. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, dürfen Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Betriebszeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Eine Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder Beisetzung bedarf der Genehmigung der Ordnungsbehörde (Friedhofsverwaltung). (3) Hat die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so ist der Sarg mit entsprechend deutlicher Kennzeichnung und Hinweis auf die meldepflichtige Krankheit in einem abgesonderten Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Eine Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder Beisetzung bedarf der Genehmigung der Ordnungsbehörde (Friedhofsverwaltung). Redaktionelle Änderung: § 43 Absatz 3 entfällt. Entsprechende Regelung ergibt sich § 7 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes NRW. Auch die Mustersatzung des Deutschen Städtetages verzichtet auf derartige Regelungen. § 44 Trauer- und Totengedenkfeiern (1) Die Trauerfeiern können am Grab, in einer Trauerhalle oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof abgehalten werden. Die Benutzung einer Trauerhalle bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist bei Anmeldung der Bestattung zu beantragen. (2) Trauerfeiern in einer Trauerhalle dürfen höchstens 30 Minuten dauern. Die Friedhofsverwaltung stattet die Trauerhalle mit § 44 Trauer- und Totengedenkfeiern (1) Die Trauerfeiern können am Grab oder in einer Trauerhalle abgehalten werden. Die Benutzung einer Trauerhalle bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist bei Anmeldung der Bestattung zu beantragen. Grundsätzlich sind der Aufbau und die Benutzung von Anlagen und Aufbauten sowie Musik- und Gesangsdarbietungen im Freien im Rahmen der Bestattungsanmeldung in Textform zu beantragen. (2) Trauerfeiern in einer Trauerhalle dürfen höchstens 30 Minuten dauern. Die Friedhofsverwaltung stattet die Trauerhalle mit Hinweis: Notwendige Vorgaben aufgrund entsprechender Praxiserfahrungen Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen einer einfachen und würdigen Grünausschmückung aus. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 7 Tage vor Durchführung schriftlich anzumelden. einer einfachen und würdigen Grünausschmückung aus. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die 7 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist. Hinweis: Ergänzung für weitere Veranstaltungen § 45 Haftung Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, sowie durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Köln nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. § 45 Haftung Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, sowie durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Köln nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. § 46 Gebühren Für die Inanspruchnahme der in § 1 bezeichneten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie der § 46 Gebühren Für die Inanspruchnahme der in § 1 bezeichneten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Feuerbestattungsanlage und für die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln nach der jeweils geltenden Fassung erhoben. Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln nach der jeweils geltenden Fassung erhoben. Hinweis: Feuerbestattungsanlage entfällt § 47 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen. § 47 Ausnahmen und Anordnungen (1) Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen. Hinweis: Es wird eine Ermächtigung zum Erlass von Anordnungen (Verwaltungsakten) in die Satzung aufgenommen. § 48 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) einen Friedhof außerhalb der gemäß § 5 Abs. 1 bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt, b) auf einem Friedhof gegen die in § 6 Abs. 1 und 2 aufgeführten Gebote bzw. Verbote verstößt, § 48 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 2 GO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. einen Friedhof außerhalb der gemäß § 5 Abs. 1 bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt; 2. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt; Hinweis: Die Ordnungswidrigkeiten werden konkret aufgezählt, um diese bei entsprechenden Verstößen auch unmittelbar ahnden zu können. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne die gemäß § 7 Abs. 1 vorgeschriebene Zulassung ausübt, d) entgegen den Verboten in § 36 Abs. 3 bei der Herrichtung und Pflege der Grabbeete chemische Vernichtungs- bzw. Bekämpfungsmittel verwendet. 3. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) Waren aller Art verkauft und Dienstleistungen anbietet; 4. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe c) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen); 5. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe d) Werbung betreibt oder sonstige Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung; 6. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe e) Abfall einbringt oder Abfälle sowie Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert sowie die getrennte Entsorgung von Friedhofsabfällen nach kompostier-baren und nicht kompostierbaren Abfällen missachtet oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof belässt; 7. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt; 8. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Assistenzhunde, mitbringt; 9. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe i) sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen betätigt und Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt; 10. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe j) Film, Ton-, Video-und Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, außer zu privaten Zwecken; 11. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt; 12. entgegen den Verboten in § 36 Abs. 3 bei der Pflege der Grabbeete chemische Mittel zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung verwendet; 13. entgegen § 44 Abs. 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt Köln durchführt; 14. entgegen § 7 Abs. 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt; 15. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern; 16. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500 € geahndet werden. Tagesarbeit die Arbeits-und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt; 17. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 3 als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender Abfall und Erdaushub ablagert; 18. entgegen § 37 Abs. 1 die Pflege der Grabstätte vernachlässigt. 19. entgegen § 44 Abs. 1 den Aufbau und die Benutzung besonderer Anlagen und Aufbauten sowie Musik- und Gesangsdarbietungen im Freien im Rahmen der Bestattungsanmeldung nicht beantragt hat; (2) Die in Abs. 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500 € geahndet werden. . § 49 Überleitungsvorschriften (1) Eine laufende Ruhezeit bestimmt sich auch für Leichen und Aschen die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beigesetzt wurden, nach § 11 dieser Satzung. (2) Das Recht an einer Reihengrabstätte gem. § 14 Abs.1 oder § 16 Abs.1 a der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Köln in der Fassung vom 21.12.1999 endet mit Ablauf der ursprünglichen Ruhezeit. (3) An einer Gruft kann ein Nutzungsrecht gem. § 16 erworben werden. Der Ausbau einer § 49 Überleitungsvorschriften (1) Eine laufende Ruhezeit bestimmt sich auch für Leichen und Aschen die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beigesetzt wurden, nach § 11 dieser Satzung. (2) Das Recht an einer Reihengrabstätte gem. § 14 Abs.1 oder § 16 Abs.1 a der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Köln in der Fassung vom 21.12.1999 endet mit Ablauf der ursprünglichen Ruhezeit. (2) An einer Gruft kann ein Nutzungsrecht gem. § 16 erworben werden. Der Ausbau einer Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Grabstätte gem. § 16 oder 17 zu einer Gruft (unterirdische Herrichtung der Grabstätte zu Bestattungszwecken mit Mauerwerk oder sonstigem Material) ist nicht zulässig. Grabstätte gem. § 16 oder 17 zu einer Gruft (unterirdische Herrichtung der Grabstätte zu Bestattungszwecken mit Mauerwerk oder sonstigem Material) ist nicht zulässig. § 50 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 19.05.2010 (ABl. der Stadt Köln 2010 Seite 383) – zuletzt geändert durch Satzung vom 21.12.2011 (ABl. der Stadt Köln 2011 Seite 1132) - außer Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) § 50 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 14.04.2014 (ABl. der Stadt Köln 2014 S. 265) außer Kraft.
Anlage 1 Satzungstext
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Seite 1 Friedhofssatzung der Stadt Köln vom Präambel Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom XXX aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666) sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) in der Fassung vom 01.02.2022 (GV. NRW. S.122) folgende Satzung beschlossen. Inhaltsübersicht I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Auswahl des Friedhofs § 4 Außerdienststellung und Entwidmung II. Ordnung auf den Friedhöfen § 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Gewerbetreibende III. Bestattungen § 8 Anmeldung zur Bestattung § 9 Särge, Urnen und Überurnen § 10 Bestattung § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen IV. Grabstätten § 13 Allgemeine Vorschriften § 14 Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung § 15 Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung § 16 Wahlgrabstätten § 17 Urnenwahlgrabstätten § 18 Baumgrabstätten § 19 Anonyme Urnengrabstätten § 20 Kindergrabstätten § 21 Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene § 22 Gemeinschaftsgrabstätten § 23 Ehrengrabstätten § 24 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft § 25 Patenschaftsgrabstätten § 26 Naturwaldbestattung § 26a Kolumbarium V. Gestaltung der Grabstätten § 27 Gestaltung der Friedhöfe und Friedhofsflure § 28 Gestaltung der Grabstätten § 29 Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen § 30 Genehmigungserfordernis § 31 Anlieferung § 32 Fundamentierung und Befestigung § 33 Unterhaltung der Grabanlagen (Verkehrssiche- rungspflicht) § 34 Entfernung § 35 Gestaltung der Grabbeete § 36 Pflege der Grabbeete § 37 Vernachlässigung der Grabbeetpflege VI. Leicheneinlieferung und Feuerbestattung § 38 bis 42 (entfallen) VII. Leichen- und Trauerhallen, Trauerfeiern § 43 Benutzung der Leichenhallen § 44 Trauer- und Totengedenkfeiern VIII. Sonstige Vorschriften § 45 Haftung § 46 Gebühren § 47 Ausnahmen und Anordnungen § 48 Ordnungswidrigkeiten IX. Überleitungsvorschriften und Inkrafttreten § 49 Überleitungsvorschriften § 50 Inkrafttreten I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Köln - nachste- hend Friedhofssatzung genannt – gilt für alle von der Stadt Köln verwalteten Friedhöfe. § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dienen der Bestattung al- ler Toten, die bei ihrem Ableben a) Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Köln waren, oder b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab- stätte gemäß §§ 16, 17, 18, 22,23 oder § 26a besaßen. Die Bestattung anderer Personen auf den Kölner Friedhö- fen ist im Rahmen des vorhandenen Grabangebotes möglich. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte. (2) Friedhöfe bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur. Sie stellen einen erheblichen Freizeit- und Erholungswert für die Bevölkerung dar. Friedhöfe erfüllen darüber hinaus wichtige ökologische Aufgaben sowie Umwelt- und Natur- schutzfunktionen und tragen zur Verbesserung des Stadt- klimas bei. § 3 Auswahl des Friedhofs Die Angehörigen der Verstorbenen können den Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte Grabangebot für die Beisetzung dort vorhanden ist. § 4 Außerdienststellung und Entwidmung (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch den Rat der Stadt Köln ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwid- mung geht darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. (3) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffent- lich bekannt gegeben oder der betroffenen nutzungsbe- rechtigten Person durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahl- grabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberech- tigten Person auf Antrag bei Eintritt eines weiteren Bestat- tungsfalles für die restliche Nutzungszeit eine andere Anlage 1 Seite 2 Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung ge- stellt. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Köln auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Sie werden Gegenstand des Nutzungs- rechts. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die Umbettung bereits bestatteter Leichen/Aschen auf Kosten der Stadt Köln verlangen. II. Ordnung auf den Friedhöfen § 5 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen be- kannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund von der Friedhofsverwaltung vo- rübergehend untersagt werden. § 6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entspre- chend zu verhalten. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Be- stattung und Trauerzügen störende Arbeiten auszuführen, hier ist in besonderer Weise der gebotenen Pietät und dem Respekt gegenüber der Trauergemeinde Rechnung zu tragen, b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen oder Friedhofsführungen ohne vor- herige Genehmigung der Friedhofsverwaltung, c) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu be- fahren; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Roll- stühle und Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahr- zeuge mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung. Die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur Schritt- geschwindigkeit (max. 10 km/h) fahren, d) Werbung zu betreiben und sonstige Druckschriften zu verteilen, e) Abfall einzubringen oder Abfälle sowie Erdabraum au- ßerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen sowie die getrennte Entsorgung von Friedhofsabfällen nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen zu missachten oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof zu belassen, f) Maschinen und Geräte mit hohen Geräuschimmissio- nen auf Grabstätten und Wegen einzusetzen, g) den Friedhof, seine Einrichtungen, seine Anlagen, Grabstätten oder ihre baulichen Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Assistenz- hunde mitzuführen, i) zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige sportli- che Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu betreiben. Es ist verboten, abgesehen von Bestattungen, Musikinstru- mente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Verwaltung, außer zu privaten Zwecken. Die Friedhofs- verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm ver- einbar sind. (3) Die Anordnungen der Beauftragten der Friedhofsver- waltung sind zu befolgen. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften in den Absätzen 1, 2 und 3 verstoßen haben, können von der Friedhofs- verwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Fried- hofs oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden. (4) Kinder unter sieben Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betre- ten. § 7 Gewerbetreibende (1) Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof und den Umfang in Textform anzeigen. Die Ge- werbetreibenden haben bei der Friedhofsverwaltung ei- nen Ausweis / eine Bescheinigung zu beantragen, es sei denn, ihnen wurde bereits von einer anderen Stadt bzw. Gemeinde ein Ausweis / eine Bescheinigung ausgestellt. Die Anzeige und die Ausweise/Bescheinigungen sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrer- laubnis bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. (3) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung ge- gen die Vorschriften der Absätze 1,4 und 5 verstoßen, o- der bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Ver- stoß kann die Untersagung der Tätigkeit unmittelbar erfol- gen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Ta- gesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbetreibende sowie ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammen- hang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft ver- ursachen. (6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. a) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Ar- beiten ganz untersagt. (7) Friedhofsgärtnerinnen und Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig angebracht werden. III. Bestattungen § 8 Anmeldung und Festsetzung der Bestattung (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des To- des, spätestens am nächsten Werktag bei der Friedhofs- verwaltung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt auf einem Seite 3 von der Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formular mit der Unterschrift der berechtigten Person unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen. Bei der Anmeldung ist die Art der Bestattung festzulegen. Wird eine Beisetzung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrab- stätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheini- gung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestat- tung fest. Dies soll möglichst im Einvernehmen mit den Angehörigen oder deren Beauftragten erfolgen. (3) Die Bestattungs- und Kremierungsfristen sind dem je- weils gültigen Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen zu entnehmen. § 9 Särge und Urnen (1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. (2) Särge müssen festgefügt und so ausgestattet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlos- sen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Um- weltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Mate- rial (z.B.: Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formal- dehyd abspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Ent- sprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtex- tilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beige- setzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umwelt- freundlichem Material bestehen. Überurnen, die aus nicht leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material herge- stellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen. Im Ein- zelfall behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor. (3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden. Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Trans- port innerhalb des Friedhofs muss immer in einem ge- schlossenen Sarg erfolgen. (4) Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten: a) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres Länge 2,10 m. Breite 0,80 m. Höhe 0,75 m. b) für Verstor- bene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres Länge 1,50 m. Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m. Sind in Ausnahmefällen grö- ßere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung entsprechend zu informie- ren. (5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Die Urne bzw. die Überurne dürfen einen Durchmes- ser von 0,26 m nicht überschreiten und höchstens 0,32 m hoch sein. Werden größere Urnen verwendet, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Friedhofs- verwaltung in Textform eine Genehmigung einzuholen. § 10 Bestattung (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung aus- gehoben und wieder zugefüllt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt innerhalb des Friedhofs ebenfalls das Über- führen des Sarges/der Urne zum Grabe, eine einfache und würdige Grabausschmückung und die Bestattung. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, bei Bestattungen in Tieflage mindes- tens 2,60 m und beim Urnengrab 0,90 m. (3) Beim Grabaushub können Nachbargräber soweit er- forderlich durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüng- liche Zustand wieder hergestellt. (4) Vor einer Bestattung in eine von der nutzungsberech- tigten Person bereits angelegte Grabstätte hat diese spä- testens einen Arbeitstag vor der Graböffnung Pflanzen und Grabaufbauten zu entfernen. In der Grabstätte vor- handene Fundamente müssen, wenn dies aus betriebli- chen Gründen erforderlich ist, spätestens vor Durchfüh- rung einer Bestattung von der nutzungsberechtigten Per- son entfernt werden, wenn sie oder eine im Nutzungs- recht vorausgegangene Person die Herstellung derselben veranlasst hat. Wird die Verpflichtung gem. Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, so führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durch. (5) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall wird in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 4 eine an- dere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. § 11 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit von Lei- chen auf den nachstehend aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen 30 Jahre: a) Südfriedhof Flur 32, 34 - 36, 52, 58, 59, 66 - 68, 70 - 80 und 82 - 120 b) Friedhof Steinneuerhof Flur 7, 9 und 10 c) Friedhof Westhoven d) Friedhof Am Lehmbacher Weg e) Friedhof Rath -Heu- mar. (3) Die Ruhezeit für in Grüften bestattete Leichen beträgt ebenfalls 30 Jahre. (4) Abweichend von Abs. 1 und 2 beträgt die Ruhezeit für in Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung bestattete Lei- chen 12 Jahre. § 12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen un- beschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person. (3) Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung zur Um- bettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleiten- den Grundsatz der Totenruhe vorgeht. (4) Umbettungen aus der unteren Stelle (Bestattungen in Tieflage) sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Umbettung aller in der oberen Stelle bestatteten Personen ebenfalls begründet ist. (5) Die Durchführung einer Umbettung erfolgt durch die Seite 4 Friedhofsverwaltung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um- bettung. In der Zeit vom 01. Mai bis 30. September wer- den Umbettungen von Leichen grundsätzlich nicht durch- geführt. (6) Die Kosten der Umbettung hat die antragstellende Person zu tragen. Zu den Kosten gehört auch der Auf- wand zur Beseitigung von Schäden, die durch eine Um- bettung an benachbarten Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen verursacht werden. (7) Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur unter Be- schädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen o- der Anlagen durchführen, ist die Umbettung nur zulässig, wenn vorher die Einwilligung der Betroffenen nachgewie- sen worden ist. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbet- tungszwecken nur aufgrund einer behördlichen oder rich- terlichen Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten § 13 Allgemeine Vorschriften (1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen ste- hen im Eigentum der Stadt Köln. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. 2) In einstelligen Grabstätten darf bis zum Ablauf der Ru- hezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, im Ausnahmefalle a) die Leiche eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr mit einem Familienangehörigen beizusetzen oder b) die Leichen von Geschwistern im Alter bis zu einem Jahr gleichzeitig in einer Grabstelle zu bestatten sowie c) in einem einstelligen Einfachgrab gem. § 16 Abs. 3 eine Sarg- oder zwei Urnenbeisetzungen durchzuführen. (3) Es gibt folgende Arten von Grabstätten: a) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14) b) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 15) c) Wahlgrabstätten (§ 16) d) Urnenwahlgrabstätten (§ 17) e) Baumgrabstätten (§ 18) f) Anonyme Urnengrabstätten (§ 19) g) Kindergrabstätten (§ 20) h) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene (§ 21) i) Gemeinschaftsgrabstätten (§ 22) j) Ehrengrabstätten (§ 23) k) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft (§ 24) l) Patenschaftsgrabstätten (§ 25) m) Naturwaldbestattung (§ 26) n) Kolumbarium (§ 26a) (4) Liegt eine Willenserklärung der zu bestattenden Per- son hinsichtlich der Auswahl einer der in Abs. 3 genann- ten Grabstätten nicht vor, wählen die Angehörigen der zu bestattenden Person in nachstehender Reihenfolge die Art der Grabstätte aus: a) der überlebende Ehegatte bzw. die eingetragene Le- benspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vor- handen sind. b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) Stiefkinder, d) die Eltern e) die Enkelkinder, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f) die vollbürtigen Geschwister, g) die Stiefgeschwister h) die Ehegatten der unter b, c, e, f und g genannten Per- sonen Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. (5) Ist keine Auswahl einer Grabstätte getroffen, findet die Bestattung in einer Grabstätte gemäß § 14 oder § 15 statt. (6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiederer- werb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach be- stimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Um- gebung. (7) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzuge- stalten. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Friedhofs- rahmenbepflanzung oder sonstige Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu dulden. § 14 Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (1) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung sind einstel- lige Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Die Grabkammern sind aus Beton-Fertig- teilen hergestellt, die aufgrund der besonderen Bauweise und der optimalen Belüftung unabhängig von der Geolo- gie des Friedhofs eine einheitliche kurze Ruhefrist von 12 Jahren ermöglichen. (2) Ein Nutzungsrecht wird nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person zugewiesen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Per- son verliehen. Diese kann das Nutzungsrecht zu Lebzei- ten an eine dritte Person mit deren Zustimmung übertra- gen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ohne weitere Bestattung ist auf Antrag (mindestens ein Jahr) möglich. Die Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der Reihen- folge des § 13 Abs. 4 nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht durch eine Urkunde. Das Nutzungsrecht wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebühren- satzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nut- zungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. (3) Die Grabstätte hat eine Länge von 2,36 m und eine Breite von 1,00 m. (4) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt aus- schließlich der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu ge- währleisten, dürfen außerhalb der Basisplatte keine Ge- genstände abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und spätes- tens 3 Monate nach der Beisetzung entfernt. (5) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsbe- rechtigten Person in Textform angezeigt. Wenn die nut- zungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufent- halt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens ei- nem Jahr und höchstens für die Dauer des Erstnutzungs- rechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist mög- lich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und Seite 5 innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. § 15 Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (1) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung sind ein- stellige Grabstätten für die Beisetzung einer Ascheurne, die der Reihe nach belegt und an denen nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Diese kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine dritte Per- son mit deren Zustimmung übertragen. Die Friedhofsver- waltung bestätigt der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht durch eine Urkunde. Das Nutzungsrecht wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. (2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,00 m. (3) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt aus- schließlich der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu ge- währleisten, dürfen außerhalb der Basisplatte keine Ge- genstände abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und spätes- tens 3 Monate nach der Beisetzung entfernt. (4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird spätestens ei- nen Monat vor Ablauf durch einen Aushang in den Schau- kästen des jeweiligen Friedhofs aufmerksam gemacht. § 16 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Fällen des § 11 Abs. 2 und 3 wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der antragstellenden Person ausgewählt und be- stimmt. Die antragstellende Person kann sich hierbei durch Bevollmächtigte vertreten lassen; es kann die Vor- lage einer schriftlichen Vollmacht verlangt werden. (2) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Wahlgrabstellen zur Verfügung stehen. Das Nut- zungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verlie- hen. Diese kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine dritte Person mit deren Zustimmung übertragen. Bei Pa- tenschaftsgräbern ist eine Verleihung auch an juristische Personen möglich. (3) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelli- gen Wahlgrabstätten. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 1,20 m. Bei mehrstelligen Wahl- grabstätten verbreitert sich die Grabstätte um 1,20 m je Stelle. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Ab- weichungen von den genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofs- verwaltung. In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen in Normallage können pro Grabstelle ein Sarg und eine Ascheurne oder alternativ zwei Ascheurnen beigesetzt werden. In eine Grabstelle kann auf Antrag eine Beiset- zung in Tieflage erfolgen, wenn dies unter Berücksichti- gung geologischer und betrieblicher Gesichtspunkte un- bedenklich ist und die Friedhofsverwaltung entsprechend zustimmt. (4) In Grabstellen mit der Beisetzungsmöglichkeit in Tief- lage sind übereinander zwei Sargbeisetzungen oder im Ausnahmefall eine Sarg- und eine Urnenbeisetzung zu- lässig. Eine Beisetzung erfolgt nicht, wenn dadurch die Totenruhe gestört würde; es sei denn, dass die Voraus- setzungen des § 12 Abs. 3 gegeben sind. (5) Die Verleihung von Nutzungsrechten wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festge- setzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die erwer- bende Person und in der Folge die jeweilige nutzungsbe- rechtigte Person für den Fall ihres Ablebens eine Nachfol- geperson im Nutzungsrecht bestimmen und ihr das Nut- zungsrecht durch Verfügung von Todes wegen oder durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden Person wirksam wird. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nächste, angehörige Person mit deren Zu- stimmung über. Das Zustimmungserfordernis gilt auch im Falle einer Übertragung durch Verfügung von Todes we- gen. (7) Nach dem Tod einer nutzungsberechtigten Person kann die Umschreibung auf eigenen Namen beanspru- chen, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Sind in ei- ner letztwilligen Verfügung mehrere Personen begünstigt, so hat die erstgenannte Person Vorrang. Im Fall einer vertraglichen Übertragung des Nutzungsrechts hat die er- werbende Person das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Liegt weder eine letztwillige Verfügung noch ein Vertrag vor, so erfolgt die Umschreibung des Nutzungsrechts nach Antrag auf eine der in § 13 Abs. 4 aufgeführten Personen in der dort an- gegebenen Reihenfolge. Stellen Vorberechtigte keinen Antrag, kann die Umschreibung nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod der letzten nutzungsberechtigten Person auf eine nachberechtigte antragstellende Person erfolgen. (8) Wenn keine nutzungsberechtigte Person vorhanden ist und solange keine gem. § 13 Abs. 4 berechtigte Per- son das Nutzungsrecht erwerben will, kann eine Grab- stätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts einer dritten Person zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu einer bestatteten Person eine persönliche Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine vertragliche Regelung vorlegen kann. (9) Wenn sich nach Verleihung eines Nutzungsrechts her- ausstellt, dass dieses aufgrund von in wesentlicher Bezie- hung unzutreffenden Angaben verliehen wurde, kann das Recht von der Friedhofsverwaltung zurückgenommen und neu verliehen werden. (10) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhe- zeit die noch verbleibende Nutzungsdauer nicht über- steigt oder das Nutzungsrecht an der gesamten Grab- stätte gem. Abs. 11 oder für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. (11) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsbe- rechtigten Person in Textform angezeigt. Wenn die nut- zungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufent- halt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimona- tigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wieder- Seite 6 erwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für die ge- samte Wahlgrabstätte für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens für die Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Fried- hofsverwaltung gestellt werden. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich neben dem Recht aus Abs. 4 das Recht der Entscheidung über die Art der Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der Vor- schriften dieser Satzung und gleichzeitig die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. (13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ab- lauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsge- bühren werden nicht erstattet. § 34 Abs. 2 gilt entspre- chend. § 17 Urnenwahlgrabstätten (1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbe- stattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verlie- hen wird. Die Lage wird nach den gegebenen Möglichkei- ten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt. (2) Die Grabstelle hat eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 1,00 m. Hier können bis zu 2 Ascheurnen bei- gesetzt werden. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gel- ten die Vorschriften des § 16 entsprechend. § 18 Baumgrabstätten (1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an beson- ders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Baumgrabstätten werden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten. (2) Pro Baum können vier Grabstätten angelegt werden. In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. Der Erwerb einer mehrstelligen Baumgrabstätte ist möglich. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Jedes Baumgrab kann nach 20 Jahren verlängert werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-13 entspre- chend. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zer- stört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. (5) Die Kennzeichnung der Grabstätte kann auf Antrag durch Verlegung eines liegenden, naturbelassenen Find- lings oder eines durch einen Fachbetrieb handwerklich bearbeiteten, liegenden Naturstein unmittelbar am Baum erfolgen. Die genaue Position wird durch die Friedhofs- verwaltung mittels einer Markierung bestimmt. Die Liege- steine dürfen das Maximalmaß von 0,40 m x 0,50 m oder den maximalen Durchmesser von max. 0,45 m nicht über- schreiten und müssen zudem über eine Mindeststärke von 6 cm verfügen. Hinsichtlich der Herkunft des Grab- steins ist § 29 Abs. 6 zu beachten. (6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich ei- ner Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. (7) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Boden- wuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwal- tung. § 19 Anonyme Urnengrabstätte (1) Anonyme Urnengrabstätten auf einheitlichen Urnenflu- ren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte wer- den als Rasenfläche angelegt. Die Urnenflure werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit der zu bestatten- den Person belegt. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt. (2) Der/die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nächste Angehörige der zu bestattenden Person erhält eine nach- trägliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofs und der einheitlichen Urnenflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. (3) Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ord- nungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer Grab- schmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Ge- staltung und Pflege keinen Einfluss. § 20 Kindergrabstätten (1) Für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Le- bensjahr werden einstellige Kindergrabstätten eingerich- tet, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall für die Dauer von 10 Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-13 entsprechend. (2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,60 m und eine Breite von 0,80 m. § 21 Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene (1) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene sind ein- stellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen für die Dauer von 3 Jahren ein Nutzungs- recht zugewiesen wird. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-9 entsprechend. (2) Der/die Angehörige des verstorbenen Kindes hat für die Dauer der Nutzungszeit die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Erwerb des Nutzungsrechts durch eine Urkunde. (3) Die Grabstätte hat eine Länge von 0,60 m und eine Breite von 0,60 m. Es kann ein Holzkreuz aufgestellt oder eine Messing- bzw. Steinplatte in der Größe von maximal 12 cm x 20 cm angebracht werden. Hiervon abweichend sind bei besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabfeldern für Tot- und Fehlgeborene die Vorgaben des Betreibers zu beachten. (4) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsbe- rechtigten Person Textform angezeigt. Wenn die nut- zungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufent- halt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für 3 Jahre möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist mög- lich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. Seite 7 § 22 Gemeinschaftsgrabstätten (1) Auf Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens 10 Einzelgrabstätten eingerichtet und religiösen oder kari- tativen Gemeinschaften mit gemeinsamem Hausstand zu- gewiesen werden. (2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten mit Ausnahme der § 13 Abs. 4 und der Grabmaßbestimmungen in § 16 Abs. 3. § 23 Ehrengrabstätten (1) Es wird unterschieden zwischen - Grabstätten für Eh- renbürger und Ehrenbürgerinnen - Grabstätten für ver- dienstvolle Bürger und Bürgerinnen. (2) Während ihrer Amtszeit oder außer Dienst verstor- bene Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister können auf besonderen Beschluss des Rates der Stadt Köln in einer Ehrengrabstätte beigesetzt werden. Die Re- gelung des Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie deren Ehe- gatte/in bzw. Lebenspartner/in steht im Todesfall die Be- stattung in einer zweistelligen Ehrengrabstätte zu. Für die Bestattung ist das Einverständnis der nächsten angehöri- gen Person gem. § 13 Abs. 4 erforderlich. Eine Reservie- rung ist bereits zu Lebzeiten möglich. Kosten für die Neu- errichtung einer Grabanlage sowie für das Umsetzen, Umarbeiten bzw. Instandsetzen bestehender Grabauf- bauten (Denkmalschutz) sowie der darüber hinaus ge- henden Grabstellen werden nicht übernommen. Die Grabstätte einschließlich aller im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden, städtischen Leistungen wird ge- bührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Grabstätte wird auf Kosten der Stadt gärtnerisch angelegt und gepflegt. So- fern Grabaufbauten vorhanden sind, übernimmt die Fried- hofsverwaltung die bauliche Unterhaltung. Ein Nutzungs- recht an der Grabstätte wird nicht verliehen. In der Grab- stätte ist keine weitere Bestattung zulässig. Die Grab- stätte bleibt erhalten, solange der Friedhof besteht; bei ei- ner Entwidmung eines Friedhofs entscheidet der Rat der Stadt Köln, ob die Grabstätte verlegt werden soll. 4) Wird eine Person zur Verleihung der Eigenschaft als verdienstvolle Bürgerin oder verdienstvoller Bürger vorge- schlagen, fertigt das für die Feststellung des Verdienstes zuständige Fachamt eine Beschlussvorlage für den Hauptausschuss. Erkennt der Hauptausschuss die Eigen- schaft als verdienstvoller Bürger oder verdienstvolle Bür- gerin an, so kann seine/ihre Grabstätte mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person auf Kosten der Stadt Köln bis zum Ablauf des Nutzungsrechts angelegt sowie gärtnerisch und baulich unterhalten werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Aufgabe des Grabnutzungsrechts an der Grabstätte wird diese als Ehrengrab unter Fortfüh- rung der Grabpflege und baulichen Unterhaltung auf Kos- ten der Stadt Köln dauerhaft erhalten. Lediglich mit der Beisetzung einer weiteren angehörigen Person gemäß § 13 Abs. 4 außer dem/der Ehegatten/in oder dem/der Le- benspartner/in, verliert die Grabstätte ihre Eigenschaft als Ehrengrabstätte. In diesem Falle wird die gärtnerische und bauliche Unterhaltung durch die Stadt Köln einge- stellt. § 24 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherr- schaft Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg und Ge- waltherrschaft regeln sich nach dem Gesetz über die Er- haltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherr- schaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), zuletzt geän- dert durch am 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S.496) sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschrif- ten. § 25 Patenschaftsgrabstätten (1) Natürliche und juristische Personen können mit Zu- stimmung der Denkmalbehörde Patenschaften an denk- malgeschützten Grabanlagen übernehmen. Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechts dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Denkmalbehörde instand zu setzen und zu unter- halten. (2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall für die je- weils in Anspruch genommene Grabstelle erhoben. § 26 Naturwaldbestattung (1) Die Urnen werden in einem naturbelassenen Wald- stück außerhalb der gestalteten Flächen des Ostfriedhofs ohne Namensnennung beigesetzt. (2) Ein Nutzungsrecht im Sinne der Friedhofssatzung wird nicht vergeben. § 26a Kolumbarium (1) Grabstätten im Kolumbarium sind spezielle einstellige Urnenwahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nut- zungsrecht für 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird. Ihre Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbe- schadet der Regelung des § 13 Abs. 6 der Friedhofssat- zung mit der antragstellenden Person ausgewählt und be- stimmt. (2) Jede Grabstätte besteht aus einer verschließbaren Grabkammer, in der bis zu zwei Ascheurnen beigesetzt werden können. Die Innenmaße der einzelnen Grabkam- mer betragen 39 x 52 x 50 cm (Breite/Tiefe/Höhe). Form und Maße der Aschekapseln und der Überurnen müssen so beschaffen sein, dass zwei Urnen zur selben Zeit in der Grabkammer beigesetzt werden können. Der Name, das Geburts- und Sterbedatum des oder der Verstorbe- nen und ein individueller Text können nach den Maßga- ben des Friedhofsträgers an der jeweiligen Grabkammer angebracht werden. (3) Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Fried- hofsverwaltung behält sich vor, den Blumenschmuck und andere Trauerbeigaben von den vorgesehenen Stellen in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. (4) Der Zugang zum Kolumbarium ist für alle Besucherin- nen und Besucher zu den Öffnungszeiten des Friedhofs gewährleistet. Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ist das Kolumbarium nicht zugänglich. (5) Das Nutzungsrecht kann schon zu Lebzeiten erwor- ben werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des § 16 entsprechend. (6) Für die Ruhezeit gilt die Vorschrift des § 11 Abs. 1 der Friedhofssatzung entsprechend. Nach Ablauf der Ruhe- zeit einer Urne kann der betreffende Urnenplatz im Rah- men einer Beisetzung wiederbelegt werden. In diesem Fall wird die Asche durch den Friedhofsträger in einem speziell dafür vorgesehenen Feld auf einem Friedhof bei- gesetzt. Das Gleiche gilt für Aschen nach Ablauf der Nut- zungszeit. (7) Für die Bestattung im Kolumbarium gilt der § 8 der Friedhofssatzung entsprechend. Die Beisetzung einer Seite 8 Ascheurne wird ausschließlich durch Personal des Fried- hofsträgers durchgeführt. Nur diesem ist anlässlich der Beisetzung das Öffnen und Schließen der Grabkammer im Kolumbarium gestattet. V. Gestaltung der Grabstätten § 27 Gestaltung der Friedhöfe und Friedhofsflure (1) Es werden Friedhöfe bzw. Friedhofsflure mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizier- ten Partnern bietet die Friedhofsverwaltung besonders gestaltete Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungs- rechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit der jeweiligen Vertragspartnerin bzw. dem Vertragspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des er- worbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen (Dauerpfle- gevertrag). Die Grabpflege wird durch definierte Stan- dards für das Gräberfeld sichergestellt. § 28 Gestaltung der Grabstätten Jede Grabstätte ist einschließlich des Grabmals und et- waiger sonstiger baulicher Anlagen so zu gestalten und zu unterhalten sowie an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofs in seinen ein- zelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wer- den. § 29 Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen (1) Bei Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14) und Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 15) werden durch die Friedhofsverwaltung Basisplatten aus Basaltlava in der Größe 0,65 m x 0,50 m x 0,06 m boden- bündig verlegt. Nur hierauf dürfen liegende Steinplatten bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m in einer Mindest- stärke von 0,10 m befestigt werden. Der Abstand zu den Seiten und nach hinten zur Außenkante der Basisplatte muss mindestens 0,075 m betragen. Grablampen/Vasen oder sonstige Utensilien dürfen auf der Basisplatte nicht fest montiert, sondern nur abgestellt werden. Zur Verbes- serung der Standsicherheit ist ein Abstellen der Lampe/Vase mit einem Sockel von max. 0,15 m x 0,15 m x 0,08 m erlaubt. Wenn die Lampe/Vase in der Grundflä- che (0,35 m x 0,35 m) der Schriftplatte integriert ist, darf sie auch befestigt werden. Die Höhe von Grabstein und Lampe darf die zulässige Gesamthöhe von 0,35 m nicht überschreiten. Auf schriftlichen Antrag kann einer nut- zungsberechtigten Person gestattet werden, auf eigene Kosten die Basisplatte durch einen von ihr beauftragten Steinmetzbetrieb gegen eine gleichwertige Platte auszu- tauschen. Die Ersatzplatte muss dieselbe Größe besitzen und im Material dem Grabstein entsprechen. (2) Bei Wahlgrabstätten (§ 16) und Urnenwahlgrabstätten (§ 17) darf das Grabmal die in § 35 Abs. 4 jeweils festge- legte Beetbreite nicht überschreiten. (3) Einfassungen und Plattenumrandungen sind mit der Außenkante auf der Grenze des Grabbeetes zu verlegen. Sie sind bodenbündig ohne Zwischenräume zum natürlich gewachsenen Boden des Umfelds zu verlegen. (4) Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werk- stoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei herge- stellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein. Als Material für Grabmale und Einfassungen sowie Platten- umrandungen sind ausschließlich nachfolgende Werk- stoffe zu verwenden: Naturstein, geschmiedetes oder ge- gossenes Metall (wie z. B. Eisen, Bronze, Kupfer), Beton- werkstein, Holz sowie Glas. Für Glas gilt folgende Ein- schränkung: Ausschließlich bruchhemmendes Glas kann in Kombination mit den zuvor benannten Materialien als künstlerisch - gestaltendes Element zum Einsatz kom- men. Andere als die zuvor genannten Materialien insbe- sondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan und Keramik sind nicht zugelassen. (5) Als Mindeststärke des unter Abs. 4 erwähnten zuge- lassenen Materials sind für liegende Grabmale und Voll- abdeckungen sowie stehende Grabmale 10 cm vorzuse- hen. Andere Abdeckungen als Vollabdeckungen müssen eine Mindeststärke von 6 cm aufweisen. § 30 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und/oder baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Ge- nehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen Antrag, für den ein von der Friedhofsverwaltung herausgegebenes Formblatt zu ver- wenden ist, erteilt. Die antragstellende Person muss ihr Nutzungsrecht an der Grabstätte nachweisen; sie kann sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Beauf- tragte vertreten lassen. Grabmale oder bauliche Anlagen dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung durch die Fried- hofsverwaltung aufgestellt werden. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zustimmung errichtet ist. (2) Für das Verlegen von Einfassungen, Plattenumran- dungen, Wegeplatten, Kantensteinen sowie für Grabab- deckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ein ohne Ge- nehmigung errichtetes Grabmal oder eine ohne Genehmi- gung errichtete bauliche Anlage auf Kosten der nutzungs- berechtigten Person abzuräumen. Die Friedhofsverwal- tung ist nicht verpflichtet, das abgeräumte Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 Mo- nate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Ei- gentum der Stadt Köln über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Zustimmung zur Errichtung ei- nes Grabmals und/oder sonstigen baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (4) Das Aufstellen provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene oder weiße Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m bzw. um Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt. § 31 Anlieferung (1) Grabmale und bauliche Anlagen sind nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten zu lie- fern. (2) Auf Verlangen ist Beauftragten der Friedhofsverwal- tung Gelegenheit zu geben, den genehmigten Entwurf, sowie das aufzustellende Grabmal, und/oder die bauliche Anlage zu überprüfen. § 32 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesverbandes des Deutschen Stein- metz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks für das Fun- damentieren und Versetzen von Grabmälern in der je- weils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen des Grabes bzw. benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sons- tige bauliche Anlagen entsprechend. Die nutzungsberech- tigte Person muss die Dienstleistungserbringerin bzw. Seite 9 den Dienstleistungserbringer verpflichten, nach dem Auf- stellen die Grabmalanlage innerhalb von drei Monaten ei- ner nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen und durch ein Last-Zeit-Diagramm zu dokumentieren, dass die Grabanlage einer geforderten Last von 500 N stand- hält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht fristgerecht vor- gelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunterneh- men im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprü- fung beauftragen. (2) Das Fundament ist innerhalb der Grabbeetfläche so zu errichten, dass es spätere Beisetzungen nicht behin- dert. § 33 Unterhaltung der Grabanlagen (Verkehrssiche- rungspflicht) (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind verkehrssicher zu erhalten. Verantwortlich dafür ist die jeweils nutzungsberechtigte Person. Sie ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen bau- lichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Ab- hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Fried- hofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Per- son Sicherungsmaßnahmen (z. B. umlegen von Grabmal, Absperrung, o. ä.) treffen. (3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei- ner jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist besei- tigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal und/oder bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsbe- rechtigten Person abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche An- lage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, ge- nügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. § 34 Entfernung (1) Ein Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsver- waltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungs- berechtigte Person das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von 6 Monaten entfernen. Bis zum Ablauf dieser Frist gilt die Regelung des § 33 Abs. 1. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauli- che Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über. Die Friedhofsverwaltung kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen und einem Recycling zuführen. Die Friedhofsverwaltung entscheidet im Einzelfall über den Verbleib von erhaltens- werten Grabaufbauten auf den Grabstätten sowie einer Übertragung des Eigentumsrechtes im Zuge der Verlei- hung des Nutzungsrechts an der Grabstätte. Die dann nutzungsberechtigte Person hat auf ihre Kosten die per- sonenbezogenen Inschriften und aufgebrachten Beschrif- tungen auf dem Grabmal zu entfernen. § 35 Gestaltung der Grabbeete (1) Alle Grabbeete müssen im Rahmen der Regelungen des § 28 hergerichtet und dauernd instand gehalten wer- den. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist die nut- zungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ih- rer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der un- mittelbaren Umgebung anzupassen. Die Beetfläche der Grabstätten darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, durch die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und die Wege nicht beeinträchtigt werden. Die maximale Wuchshöhe der Bepflanzung darf 1,5 m nicht überschrei- ten. (3) Bei Verstößen gegen die Regelungen des Abs. 2 kann die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen Bescheid zur Beseitigung der Mängel auffordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht be- kannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu er- mitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be- kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum der Ver- öffentlichung aufgestellt wird. (4) Die Grabbeete sind durch die nutzungsberechtigte Person bodenbündig anzulegen und zu gestalten. Die Beete haben folgende Maße: - bei Kindergrabstätten 1,20 m x 0,50 m - bei Wahlgrabstätten (§ 16 (3)) einstellig: 2,30 m x 0,90 m je weitere Stelle: 2,30 x 1,20 m - Urnen- wahlgrabstätten (§ 17 (2)) 1,20 m x 0,70 m. Die Bepflan- zung der Grabstätten darf nur innerhalb der Grabbeete erfolgen. Auch der nicht zum Grabbeet gehörende Teil ist ordnungsgemäß zu unterhalten und von Unkraut freizu- halten. (5) Das Grabbeet muss bei Wahlgrabstätten / Urnenwahl- grabstätten spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nut- zungsrechts oder einer Beisetzung nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 angelegt sein. Das Grabbeet einer Kin- dergrabstätte (§ 20) darf bis zur Freigabe der Flur bzw. des Flurstücks durch die Friedhofsverwaltung mit einer vorläufigen Bepflanzung angelegt werden. Nach Freigabe der Flur bzw. des Flurstücks muss das Grabbeet durch die nutzungsberechtigte Person spätestens innerhalb von 6 Monaten endgültig angelegt sein. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ob- liegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 36 Pflege der Grabbeete (1) Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstiger Grab- schmuck dürfen nur aus verrottbarem und biologisch ab- baubarem Material bestehen. (2) Die Verwendung von Torf und torfartigen Produkten zur Abdeckung der Grabbeete ist grundsätzlich nicht ge- stattet. (3) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist unzulässig. (4) Bei Verstößen gegen die Regelungen des Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen Bescheid zur unverzüglichen Entfer- nung des satzungswidrigen Grabschmucks auffordern. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verant- wortliche Person nicht bekannt und über das Amt für Ein- wohnerwesen nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsver- waltung den Grabschmuck entfernen. Eine Aufbewah- Seite 10 rungspflicht der Stadt Köln besteht nicht. Ansprüche we- gen untergegangenen Grabschmucks gegenüber der Stadt Köln bestehen ebenfalls nicht. § 37 Vernachlässigung der Grabbeetpflege (1) Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind unver- züglich von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Beete der Grab- stätten sind gärtnerisch anzulegen und ordnungsgemäß zu unterhalten. (2) Wird eine Grabstätte nicht entsprechend den Vorga- ben der §§ 35 und 36 hergerichtet oder gepflegt, so hat die verantwortliche Person, nach schriftlicher Aufforde- rung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. (3) Ist die verantwortliche Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung gem. § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der je- weils gültigen Fassung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 2 Monaten aufgestellt wird. (4) Kommt die verantwortliche Person der Aufforderung o- der dem Hinweis innerhalb von 2 Monaten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung a) die Aufforderung mittels Verwaltungszwang durchset- zen, b) das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen und c) die Grabstätte auf Kosten der verantwortlichen Person entschädigungslos abräumen, einebnen und einsäen. (5) Im Falle des Entzuges des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte kann die ehe- mals nutzungsberechtigte Person das Grabmal und/ oder die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides selbst entfernen; bis zum Ablauf dieser Frist ist sie verkehrssi- cherungspflichtig. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grab- mal und/oder bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über. § 34 Abs. 2 gilt entspre- chend. VI. Leicheneinlieferung und Feuerbestattung § 38 bis 42 (entfallen) VII. Leichen- und Trauerhallen, Trauerfeiern § 43 Benutzung der Leichenhallen (1) Die Leichenhallen oder sonstige der Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung dienende Räume dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals und nur wäh- rend der Betriebsstunden betreten werden. Die ordnungs- gemäße Anlieferung von Leichen durch das Bestattungs- gewerbe bleibt hiervon unberührt. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, dürfen Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Betriebszeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauer- feier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Eine Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder Beisetzung bedarf der Genehmigung der Ordnungsbehörde (Fried- hofsverwaltung). § 44 Trauer- und Totengedenkfeiern (1) Die Trauerfeiern können am Grab oder in einer Trau- erhalle abgehalten werden. Die Benutzung einer Trauer- halle bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist bei Anmeldung der Bestattung zu beantragen. Grund- sätzlich sind der Aufbau und die Benutzung von Tonanla- gen und Aufbauten sowie Musik- und Gesangsdarbietun- gen im Freien im Rahmen der Bestattungsanmeldung in Textform zu beantragen. (2) Trauerfeiern in einer Trauerhalle dürfen höchstens 30 Minuten dauern. Die Friedhofsverwaltung stattet die Trau- erhalle mit einer einfachen und würdigen Grünausschmü- ckung aus. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken we- gen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammen- hang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen be- dürfen einer vorherigen Genehmigung, die 7 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist. VIII. Sonstige Vorschriften § 45 Haftung Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, sowie durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Ob- huts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Köln nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Ge- sundheit bleibt unberührt. § 46 Gebühren Für die Inanspruchnahme der in § 1 bezeichneten Fried- höfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Amtshandlun- gen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln nach der je- weils geltenden Fassung erhoben. § 47 Ausnahmen und Anordnungen (1) Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Fried- hofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wich- tigem Grunde Ausnahmen zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anord- nung im Einzelfall erlassen. § 48 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 2 GO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. einen Friedhof außerhalb der gemäß § 5 Abs. 1 be- kannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt; 2. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) an Sonn-und Feier- tagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbei- ten ausführt; 3. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) Waren aller Art ver- kauft und Dienstleistungen anbietet; 4. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe c) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sonder- Seite 11 genehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesund- heitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausge- nommen); 5. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe d) Werbung betreibt o- der sonstige Druckschriften verteilt, es sei denn, sie die- nen der Durchführung der Bestattung; 6. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe e) Abfall einbringt oder Abfälle sowie Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert sowie die getrennte Entsorgung von Friedhofsabfällen nach kompostierbaren und nicht kom- postierbaren Abfällen missachtet oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof belässt; 7. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe g) den Friedhof , seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt; 8. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere, ausgenom- men Blindenhunde und Assistenzhunde, mitbringt; 9. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe i) sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt und Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt; 10. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe j) Film, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, außer zu pri- vaten Zwecken; 11. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt; 12. entgegen den Verboten in § 36 Abs. 3 bei der Pflege der Grabbeete chemische Mittel zur Unkraut- und Schäd- lingsbekämpfung verwendet; 13. entgegen § 44 Abs.4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt Köln durchführt; 14. entgegen § 7 Abs. 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt; 15. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 die für die Arbeiten erfor- derlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern; 16. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 nach Beendigung der Ar- beiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Ar- beits-und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt; 17. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 3 als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender Abfall und Erdaushub ablagert; 18. entgegen § 37 Abs. 1 die Pflege der Grabstätte ver- nachlässigt; 19. entgegen § 44 Abs. 1 den Aufbau und die Benutzung besonderer Anlagen und Aufbauten sowie Musik- und Gesangsdarbietungen im Freien im Rahmen der Bestat- tungsanmeldung nicht beantragt hat; (2) Die in Abs. 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten kön- nen mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500 € ge- ahndet werden. IX. Überleitungsvorschriften und Inkrafttreten § 49 Überleitungsvorschriften (1) Eine laufende Ruhezeit bestimmt sich auch für Lei- chen und Aschen die vor dem Inkrafttreten dieser Sat- zung beigesetzt wurden, nach § 11 dieser Satzung. (2) Das Recht an einer Reihengrabstätte gem. § 14 Abs.1 oder § 16 Abs.1 a der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Köln in der Fassung vom 21.12.1999 endet mit Ablauf der ursprünglichen Ruhezeit. (2) An einer Gruft kann ein Nutzungsrecht gem. § 16 er- worben werden. Der Ausbau einer Grabstätte gem. § 16 oder 17 zu einer Gruft (unterirdische Herrichtung der Grabstätte zu Bestattungszwecken mit Mauerwerk oder sonstigem Material) ist nicht zulässig. § 50 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Be- kanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 14.04.2014 (ABl. der Stadt Köln 2014 S. 265) außer Kraft.
Anlage 3 Mustersatzung Deutscher Städtetag
53148 Zeichen
01.06.2019
Kontakt
Barbara Meißner
barbara.meissner@staedtetag.de
Gereonstraße 18 - 32
50670 Köln
Telefon 0221 3771-276
Telefax 0221 3771-7609
Aktenzeichen
71.06.04 D
www.staedtetag.de
Leitfassung
des Deutschen Städtetages
für eine Friedhofssatzung
(Stand: 01.06.2019)
Anlage 3
2
Der Rat/der Magistrat/die Stadtverordnetenversammlung hat in seiner/ihrer Sitzung vom ...
(Anm. 1) aufgrund der §§ ... der ... Gemeindeordnung (Anm. 2) für das Land ... folgende Satzung be-
schlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Friedhofszweck
§ 3 - Begrifflichkeiten
§ 4 - Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 - Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleitungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Allgemeines
§ 9 - Särge, Urnen und Überurnen
§ 10 - Ausheben der Gräber
§ 11 - Ruhezeit
§ 12 - Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 - Allgemeines
§ 14 - Reihengräberstätten
§ 15 - Wahlgrabstätten
§ 16 - Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte
(Gruft)
§ 17 - Besondere Vorschriften für Grabstätten im Trauerwald und im Trauerhain
§ 18 - Besondere Vorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder
§ 19 - Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder
§ 20 - Sondergrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 – Wahlmöglichkeiten
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 23 - Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 24 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 25 - Genehmigungserfordernis
§ 26 - Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen
Grabausstattungen
§ 27 - Standsicherheit
§ 28 - Unterhaltung
3
§ 29 - Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen
Grabausstattungen
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 - Allgemeines
§ 31 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 32 - Vernachlässigung der Grabstätte
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 - Benutzung der Leichenhallen
§ 34 - Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 35 - Alte Rechte
§ 36 - Anordnung im Einzelfall
§ 37 - Haftung
§ 38 - Gebühren
§ 39 - Ordnungswidrigkeiten
§ 40 - Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt/ Gemeinde1 . . . . gelegenen und von ihr
verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
1. ..........................................................
2. ..........................................................
(Anmerkung 3)
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt/Gemeinde . . . . und sind in ihrer
Hauptfunk tion Bestandteil der Daseinsvor sorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die
bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt/Gemeinde . . . . w aren oder ein
Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen
kann mit Genehmigung durch die Stadt/Gemeinde erfolgen .
1 Es ist jeweils der nach der Gemeindeordnung vorgesehene Begriff zu verwenden.
4
(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen
im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und
soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen (Anmerkung 4).
§ 3
Begrifflichkeiten
1. Bestattung
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die
Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum
vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von
Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.
2. Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer
Urne oder eines Sarges bezeichnet.
3. Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen
Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere
Grabstellen beinhalten.
4. Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der
Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der
Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu
entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung
erhalten hat.
5. Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der
nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
6. Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt
werden darf (Anmerkung 5).
7. Wahlgrab
Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit
von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.
8. Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot g e-
boren worden sind oder Föten.
§ 4
Schließung und Entwidmung ( Anmerkung 6)
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse
geschlossen oder entwidmet werden (Anmerkung 7). Durch Schließung wird die Möglichkeit
weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den
5
Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die
Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Die Stadt/Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen
entgegenstehen.
(3) Die Stadt/Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen
abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit
den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender
Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte
Person möglich.
(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich
bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch
geöffnet.
(2) Die Stadt/Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass
vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der
Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
Nr. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren
mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus
gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind,
Nr. 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten
von Dienstleistungen (Anmerkung 8),
Nr. 3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen,
Nr. 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,
6
Nr. 5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung
erforderlich sind,
Nr. 6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder
Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
Nr. 7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
Nr. 8. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen,
Nr. 9. auf Rasenflächen zu lagern,
Nr. 10. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für
Dritte hörbar zu betreiben,
Nr. 11. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen
von Absatz 2 zulassen (Anmerkung 9).
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende
Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die …... Tage vorher bei der
Stadt-/Gemeinde zu beantragen ist.
§ 7
Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw.
seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und
Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in
Textform anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben für
ihre Beschäftigten bei der Stadt/Gemeinde Ausweise zu beantragen, es sei denn, ihnen wurde
bereits von einer anderen Stadt/Gemeinde ein Ausweis ausgestellt. Die Anzeige und die
Beschäftigtenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen (Anmerkung 10).
(2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Stadt/Gemeinde einzuholen.
(3) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung ge-
gen die Vorschriften der Absätze 1 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Ab-
sätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt/Gemeinde ein weite-
res Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine
Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur
vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei
Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem
ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und
Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.
7
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt/Gemeinde unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu
beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte
beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt/Gemeinde setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche
Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 9
Särge, Urnen und Überurnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen
Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung
innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern (Anmerkung 11).
(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen
werden (Anmerkung 12).
(4) Die Särge sollen höchstens . . . m lang, . . . m hoch und . . . m breit sein. Sind in Ausnahmefällen
größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der
Stadt/Gemeinde eine Genehmigung einzuholen.
(5) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen,
die luftdicht verschlossen sind.
(6) Die Urne darf einen Durchmesser von … m nicht überschreiten und höchstens … m hoch sein.
Die Überurne darf einen Durchmesser von … m nicht überschreiten und höchstens … m hoch
sein. Werden größere Urnen verwand, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei
der Stadt/Gemeinde in Textform eine Genehmigung einzuholen .
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstelle wird von der Stadt/Gemeinde für die Bestattung vorbereitet und wieder
geschlossen.
(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist – soweit erforderlich - durch die
nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindest ens … Tage vor einer Bestattung von
pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen.
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(3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o.ä. durch die Stadt/Gemeinde entfernt werden
müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der
Stadt/Gemeinde zu erstatten.
§ 11
Ruhezeit ( Anmerkung 13)
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt
auf dem Friedhof A . . . . Jahre
auf dem Friedhof B . . . . Jahre usw.
Bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit
auf dem Friedhof A . . . . Jahre
auf dem Friedhof B . . . . Jahre usw.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen . . . Jahre.
(3) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 12
Umbettungen ( Anmerkung 14)
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt/Gemeinde. Die Genehmigung kann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung innerhalb des Stadt-/
Gemeindegebiets ist in den ersten ... Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines öffentlichen
Interesses zulässig. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte
innerhalb des Stadt-/Gemeindegebiets ist nicht zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen
grundsätzlich keine Umbettungen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger
Genehmigung der Stadt/Gemeinde ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden.
(4) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt/Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der
Umbettung (Anmerkung 15).
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IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt/Gemeinde. An
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
1. Reihengrabstätten
2. Wahlgrabstätten (Anmerkung 16).
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt/Gemeinde auf Antrag verliehen.
Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines
Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder
Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der
Umgebung besteht nicht. (Anmerkung 17). Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach
Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den
Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der
Ruhezeit besteht oder erworben wird.
(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten wird in Textform und in ortsüblicher Weise öffentlich
bekannt gemacht. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird in Textform oder
in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht
beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des
Nutzungsrechtes ist nicht möglich (Anmerkung 18).
(2) Es werden Reihengrabstätten für Leichen, Aschenbestattungen, Aschestreufelder und Gemein-
schaftsanlagen unterschieden (Anlage I) (Anmerkung 19).
(3) Reihengräber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die ohne namentliche Nennung versehen
werden. Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt/Gemeinde.
Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
10
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden (Anmerkung
20). Das Nutzungsrecht beträgt … Jahre und ist verlängerbar (Anmerkung 21). Ihre Lage wird im
Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht
an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden.
(2) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen.
In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung und bis zu … Urnenbeisetzungen
durchgeführt werden. In einer Urnenwahlgrabstelle können bis zu … Urnen beigesetzt werden.
(3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte
Grabstätte möglich.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall
ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis
zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender
Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren
Zustimmung über:
1. Auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene
Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder
aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
3. auf die Stiefkinder,
4. auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter
oder Mütter,
5. auf die Eltern,
6. auf die Geschwister,
7. auf die Stiefgeschwister,
8. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste nutzungsberechtigte Person
(Anmerkung 22),
§ 16
Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft)
(Anmerkung 25)
(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Genehmigung der
Stadt/Gemeinde ausgemauert werden (Gruft).
(2) In diesen Fällen muss das Nutzungsrecht für mindestens … Jahre erworben werden
(Anmerkung 21).
(3) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Ober-
kante mindestens 0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausreichend belüftet sein,
dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können.
11
(4) Ein Aufbau (z. B. Grabkapelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorherigen Genehmigung der
Stadt/Gemeinde erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Anga-
ben zum Bauwerk und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung vorgelegt wird. § 23 Ab-
satz 1 gilt entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend (Anmerkung 23).
§ 17
Besondere Vorschriften für Grabstätten im Trauerwald und Trauerhain
(Anmerkung 24 und 25)
(1) Eine Urnengrabstätte im Trauerwald ist eine Wahlgrabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt
werden kann. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt.
Die Stadt/Gemeinde kann auf Antrag der nutzungsberechtigten Person eine einheitliche Kenn-
zeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person in dem
Bereich anbringen. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben.
(2) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbei-
ten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(3) Im Übrigen gelten § 15 Absatz 1 Sätze 2-4, Absatz 3 und Absatz 4 entsprechend.
§ 18
Besondere Vorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder (Anmerkung 25)
(1) Eine Grabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes ist eine von einer Dienstleistungs-
erbringerin bzw. einem Dienstleistungserbringer angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine sol-
che Anlage wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte
zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten.
(2) Wird die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bei der Stadt/Gemeinde beantragt, ist der ent-
sprechende Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person oder der verfügungsberechtig-
ten Person und der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer im Sinne des
§ 7 vorzulegen.
(3) In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes kön-
nen eine Erdbestattung und bis zu … Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Wahl-
grabstätte für Urnenbeisetzungen in einem gärtnerbetreuten Grabfeld können bis zu … Urnen
beigesetzt werden. In einer Reihengrabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes kann
eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung durchgeführt werden.
(4) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 15 entsprechend für Wahlgrab-
stätten.
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§ 19
Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder
(Anmerkung 26)
(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder im Sinne von § 3 Nr. 8 wird für Erdbestat-
tungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemein-
schaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.
(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt/Gemeinde angelegt und in deren Verantwor-
tung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamen-
tierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.
(3) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend.
§ 20
Sondergräber ( Anmerkung 25 und 27)
(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt/Gemeinde im Zusammenhang mit
der verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen . Die Anlage der Grabstätten und die Unterhaltung
erfolgt durch die Stadt/Gemeinde .
(2) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses der
Stadt/Gemeinde. Ihre Anlage und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt/Gemeinde .
(3) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als beson-
dere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegli-
che Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter
Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der
Stadt/Gemeinde.
(4) Patenschaftsgräber sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein
Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch den Paten besteht. Ein Pate
kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit
nachgewiesen hat. Der Pate übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstätte.
Damit wird ihm/ihr ein gebührenfreies Nutzungsrecht an der Grabstätte eingeräumt. Weiteres
regelt eine Vereinbarung zwischen dem Paten und der Stadt/Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet den Anforderungen der §§ 22 und 31 für Abteilungen mit beson-
deren Gestaltungsvorschriften – so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen
einzelnen Teilen gewahrt wird.
13
§ 22
Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen
Gestaltungsvorschriften eingerichtet (Anlage II). Die Stadt/Gemeinde legt fest, welche Grabarten
auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden.
(2) Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person , eine Grabstätte in einer
Abteilung mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird die
Wahlmöglichkeit nicht wahrgenommen , entscheidet di e Stadt/Gemeinde .
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmale, Grabeinfassun-
gen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material
und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.
§ 24
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in
ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen (Anlage III)
entsprechen.
(2) Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur
Natursteine, Holz, Metall sowie ... verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen
bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Stadt/Gemeinde. Die Abdeckung einer
Grabstätte mit einer Grabplatte darf nur bis zu ... % erfolgen (Anmerkung 28).
§ 25
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und
sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt/Gemeinde in
Textform. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist in
Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.
(2) Dem Antrag ist beizufügen:
1. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1: (…) unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung
sowie der Ausführungszeichnungen,
14
2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer
beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.
(3) Die Anbringung eines QR -Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die
Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt . Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des
Friedhofes entsprec hen.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres
nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal,
die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol
gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.
(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht
länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 26
Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grab-
ausstattungen
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonsti-
gen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der
Stadt/Gemeinde überprüft werden können.
§ 27
Standsicherheit
Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer
Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks … ( Anmerkung 29) zu
fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können
§ 28
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile
davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger
Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet,
unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt/Gemeinde auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen,
Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt/Gemeinde
nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt/Gemeinde
berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen,
15
Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde
Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger
Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
§ 29
Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und
nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der
Stadt/Gemeinde und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der
Grabstätte entfernt werden (Anmerkung 30).
(2) Sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht
innerhalb von … Monaten nach schriftlicher Genehmigung entfernt, werden sie durch die
Stadt/Gemeinde auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt.
Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30
Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 21 von der nutzungsberechtigten Person
herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden und andere Grabstätten und
die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Grabstätten müssen binnen … Monaten nach der Bestattung oder … Monat(en) nach dem Erwerb des
Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen.
Erfolgt dies nicht , kann dies durch Ersatzvornahme durch die Stadt/Gemeinde erfolgen .
(5) Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden.
(6) Es dürfe n keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
§ 31
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer
Anpassung an die Umgebung zusätzlichen Anforderungen entsprechen.
16
§ 32
Vernachlässigung der Grabstätte
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte
Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt/Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein …-
wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht
entzogen und die Grabstätte von der Stadt/Gemeinde auf Kosten der nutzungsberechtigten
Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt (Anmerkung 31).
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder
(Anmerkung 32) bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt/Gemeinde und in
Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor
Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 34
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort
auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung
besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, Nutzung städtischer
Musikinstrumente sind … Tage vorher mit der Stadt/Gemeinde abzustimmen ( Anmerkung 33).
(2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Trauerhalle ist möglich. Sie kann
untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer
meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams
bestehen (Anmerkung 34).
IX. Schlussvorschriften
§ 35
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder
unbestimmter Dauer werden auf zwei Ruhezeiten nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie
enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der
zuletzt beigesetzten Leichen oder Aschen.
17
§ 36
Anordnung im Einzelfall
Die Stadt/Gemeinde kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine
Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 37
Haftung
(1) Die Stadt/Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der
Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere
Gewalt entstehen (Anmerkung 35).
(2) Im Übrigen haftet die Stadt/Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haf-
tungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
§ 38
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt/Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind
Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39
Ordnungswidrigkeiten (Anmerkung 36)
Ordnungswidrig im Sinne des § … der Gemeinde-/Kommunalordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig:
1. entgegen § 5 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof
aufhält;
2. entgegen § 5 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne
Friedhofsteile betritt;
3. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge
mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen
zwingend erforderlich sind, ausgenommen);
4. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen
sowie Dienstleistungen anbietet;
5. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 3 an Sonn-und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung
störende Arbeiten ausführt;
6. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 4 Film-,Ton-, Video-und Filmaufnahmen erstellt und verwertet,
außer zu privaten Zwecken;
7. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der
Durchführung der Bestattung;
8. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten
Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
18
9. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 7 den Friedhof , seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt
oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und
Grabeinfassungen betritt;
10. entgegen § 6 Absatz 2 Nr.8 sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich
betätigt;
11. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 9 auf Rasenflächen lagert;
12. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 10 abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder
Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
13. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 11 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
14. entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer
Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt;
15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor
der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine
Tätigkeiten nicht anzeigt;
16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer für
die Beschäftigten keinen Ausweis beantragt;
17. entgegen § 7 Absatz 2für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt;
18. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien
auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie
niemanden behindern;
19. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der
Tagesarbeit die Arbeits-und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand
hinterlässt;
20. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer
Abfall und Erdaushub ablagert;
21. entgegen § 27 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige
Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich
senken können;
22. entgegen § 28 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen,
Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem
Zustand hält;
23. entgegen § 29 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige
Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche
Genehmigung der Friedhofsverwaltung– und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der
Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt;
24. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 21 herrichtet und bis zum Ablauf
der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
25. entgegen § 30 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;
26. entgegen § 30 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen … Monat(en) nach der Bestattung oder …
Monat(en) nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herrichtet;
27. entgegen § 30 Absatz 5 nicht natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet;
28. entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutzmittel verwendet;
29. entgegen § 32 Satz 1 Grabstätten vernachlässigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer
Geldbuße von bis zu ... Euro geahndet werden.
19
§ 40
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssat-
zung vom . . . . außer Kraft.
Datum
Anlagen
20
Anmerkungen zur Leitfassung des Deutschen Städtetags für eine Friedhofssatzung
1. Hier ist die nach dem jeweiligen kommunalen Verfassungsrecht zutreffende Formulierung zu
wählen (z. B.: § 50 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung, §§ 4 Absatz 1, 17 Absatz 2, 134
Absatz 5 der Schleswig-Holsteinischen GO; in Bayern wird zumeist gem. Art. 23 Absatz 1 Satz 1
GO formuliert: "Die Stadt ... erlässt ...").
2. Hier sind die landesrechtlichen Bestimmungen über die Rechtsgrundlagen und Ermächtigungen
zum Satzungserlass und zur Errichtung öffentlicher Einrichtungen etc. zu zitieren. Ferner ist die
Rechtsgrundlage für die Bußgeldbewehrung anzuführen (z. B.: Art. 24 Absatz 2 Satz 2 der Bayer.
GO). Gelegentlich wird diese auch unmittelbar in der Satzungsbestimmung über die Ordnungs-
widrigkeitstatbestände angegeben.
3. Die Satzung gilt für die in der Trägerschaft der Stadt/Gemeinde stehenden Friedhöfe und für die
kirchlichen Friedhöfe, deren Verwaltung die Stadt vertraglich übernommen hat. Im Übrigen
kommt es auf die vertraglichen Regelungen an.
4. Da die Beisetzungsflächen durch die zunehmenden Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen auf
fast allen großen Friedhöfen rückgängig sind und damit die Freiflächen zunehmen, ist die zu-
künftige Nutzung dieser Flächen zu definieren. Diese Freiflächen werden oft als Grün- und Park-
flächen umgestaltet und bieten für Tiere und Pflanzen einen Rückzugsort innerhalb der Stadtflä-
chen. Damit nimmt der Friedhof in bestimmten Bereichen Naturschutzfunktionen und im Rah-
men der Stadt/Gemeinde Umweltfunktionen wahr. Gleichzeitig suchen viele Bürgerinnen und
Bürger den Friedhof in dieser neuen grünen Form als Erholungsort auf. Trotzdem bleibt der
Friedhof eine Einrichtung, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, aber nicht gewinnori-
entiert betrieben werden sollte, um eine Gebührenstabilität zu erhalten.
5. Die Ruhezeit ist eine Mindestfrist, die in den meisten Landesbestattungsgesetzen gesetzlich
vorgeschrieben ist. Lediglich in Bayern, § 10 BestG; Bremen, § 5 BestG und NRW, § 4 Absatz 2
BestG, kann diese in der Friedhofssatzung durch den Friedhofsträger festgelegt werden.
6. Falls das Landesrecht dazu Regelungen enthält, kann dieser Paragraf entfallen. Die Vorschrift
ändert nichts an den gemeindeeigenen Zuständigkeiten.
7. Wichtige öffentliche Interessen können in zwingenden Fällen die Abkürzung des Nutzungsrechts
und eine Umbettung innerhalb des Friedhofs auch gegen den Willen der Angehörigen rechtferti-
gen. Hier sind die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen zu beachten. So ist etwa in
Bayern die Entwidmung erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten und Grabnutzungsrechte zuläs-
sig.
8. Dieses Verbot zielt auf die Umsetzung des Wettbewerbsrechtes auf dem Friedhof. Indem auf
dem Friedhof jede Anbietung von Dienstleistungen verboten ist, wird die Würde des Ortes ge-
währleistet.
9. Die Stadt/Gemeinde kann für Teile von Friedhöfen in begründeten Fällen und als Anhang zu
dieser Satzung andere Regelungen treffen.
10. Mit dem Beschluss zur EU-Dienstleistungsrichtlinie wurde die Forderung verknüpft, die Diskrimi-
nierung von Gewerbetreibenden innerhalb der EU zu reduzieren. Die Möglichkeit zur Aufnahme
einer Dienstleistungstätigkeit sollte nur dann von einer Genehmigung der zuständigen Behörde
abhängig gemacht werden, wenn diese Entscheidung nicht diskriminierend sowie notwendig
und verhältnismäßig ist. Demnach sollten Genehmigungsregelungen nur zulässig sein, wenn eine
21
nachträgliche Kontrolle nicht gleich wirksam wäre, weil Mängel der betreffenden Dienstleistung
später nicht festgestellt werden können. Dabei sind die Risiken und Gefahren zu berücksichti-
gen, die sich aus dem Verzicht auf eine Vorabkontrolle ergeben könnten. Es sollten übermäßig
schwerfällige Genehmigungsregelungen, Verfahren und Formalitäten beseitigt werden. Jeder
Marktteilnehmer, dessen Dienstleistung ein unmittelbares und besonderes Risiko für die Ge-
sundheit, Sicherheit oder die finanzielle Lage der Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienst-
leistungsempfänger oder eines Dritten darstellen, sollte grundsätzlich über eine angemessene
Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige oder vergleichbare Sicherheit ver-
fügen. Aus diesem Grund wurde von einer Genehmigungspflicht für die Gewerbetreibenden auf
den Friedhöfen in der Leitfassung für die Friedhofssatzung des Deutschen Städtetags abgesehen.
Stattdessen wird lediglich auf eine Anzeigepflicht und bei gefahrgeneigten Berufen auf die Vor-
lage einer Haftpflichtversicherung abgestellt. Um einen ordentlichen Friedhofsbetrieb zu ge-
währleisten, ist zumindest eine Anzeige in Textform durch die Dienstleistungserbringerin und
Dienstleistungserbringer zu fordern. Mit den vorgesehenen Verfahren wird die Gleichstellung
von ausländischen und inländischen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
gewährleistet.
11. Die Satzung sollte keine Aufzählung von Materialien enthalten, da davon auszugehen ist, dass
auch in Zukunft Materialien erfunden werden, die rückstandslos verrottbar oder zersetzbar sind,
wie die genannten. Es bleibt jeder Friedhofsverwaltung überlassen, eine Aufzählung der bei ihr
verbotenen Stoffe und Materialien einzufügen. Sofern die Landesbestattungsgesetze Regelun-
gen enthalten, können die übernommen werden.
12. In einigen Landesbestattungsgesetzen, wie z. B. in NRW, wird keine Sargpflicht geregelt, um
anderen als den Anhängern der christlichen Glaubensrichtung die Möglichkeit zu geben, ihre Be-
stattungsriten zu beachten, § 7 Absatz 2 BestG. Um diesem Ziel gerecht zu werden, kann eine
Ausnahme von der Sargpflicht in die Satzung aufgenommen werden.
13. Die Ruhezeit für totgeborene Kinder und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammende Leibesfrüchte kann abweichend von den übrigen Ruhefristen kürzer festgelegt wer-
den. Das Gleiche gilt für verstorbene Kinder. In der Regel ist die Ruhefrist für Aschen entspre-
chend der Ruhefristen für Erdbestattungen vorzusehen. In einigen Landesgesetzen ist dieses
auch entsprechend geregelt.
14. Sollten die Landesbestattungsgesetze Regelungen zur Umbettung enthalten, gelten diese.
15. Das Wiederausgraben von Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf
einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. Sollte das jeweilige Landesbestattungsgesetz
dazu Regelungen enthalten, kann dieser Hinweis in der Satzung entfallen. Ansonsten ist eine
derartige Regelung aufzunehmen.
16. Im § 13 Absatz 2 sind nur noch die zwei Hauptarten von Grabstätten aufgeführt, da sich alle
anderen Formen diesen beiden unterordnen lassen. Eine genaue Erläuterung, was unter Rei-
hengrabstätten und Wahlgrabstätten in der jeweiligen Stadt/Gemeinde vorgehalten wird, ist in
den § 14 Reihengrabstätten und § 15 Wahlgrabstätten dargestellt. Wahlgrabstätten können
auch in Mauern, Terrassen oder Gebäuden (wenn das Landesbestattungsgesetz dieses erlaubt)
eingerichtet werden (s. Anlage II zur Leitfassung). Die Grabarten richten sich nach den jeweiligen
Landesbestattungsgesetzen.
17. Das Nutzungsrecht kann nur an eine natürliche Person vergeben werden. Um die Friedhöfe auch
für Beisetzungen, die über gemeinnützige Vereine organisiert werden sollen, zu öffnen, kann
über eine vertragliche Regelung zu festgelegten Grabstellen den Vereinen ein Mitbestimmungs-
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recht für die Beisetzung in eine bestimmte Grabstelle erlaubt werden. So können die Vereine in-
direkt ein Mitbestimmungsrecht über die Beisetzung und die Gestaltung der Grabstelle ausüben,
ohne selbst das Nutzungsrecht zu erhalten. Ähnliche Regelungen könnten auch mit öffentlichen
Einrichtungen getroffen werden.
18. Über die Möglichkeit, die Grabarten der Reihengräber in der Satzung aufzuzählen, muss jede
Stadt/Gemeinde selbst entscheiden. Sie sollte mit der Aufzählung der Grabarten in der Gebüh-
rensatzung korrespondieren. Als Reihengrabarten wären aufzuführen:
a) Sarg, Leichentuch oder Urnen in Einzelgrabstätten,
b) Sarg, Leichentuch, Urnen oder Aschen in Gemeinschaftsgrabstätten mit oder ohne N amens-
nennung,
c) Sarg oder Urnen in anonyme Grabstätten.
19. Aschestreufelder sind Aschengrabstätten, auf denen das Einbringen der Totenaschenreste auf
einer Fläche durch Verstreuung erfolgt, wenn dieses durch die verstorbene Person schriftlich
bestimmt wurde.
20. Eine Aufzählung der einzelnen Grabarten, die unter Wahlgräber fallen, kann in der Satzung er-
folgen. Sie sollte mit der Aufzählung in der Gebührensatzung korrespondieren. Als Wahlgräber
wären aufzuführen:
a) Sarg, Leichentuchbestattung in Wahlgrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Sarg- oder Urnenwandgrabstätten (Kolumbarien)
21. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab ist länger zu bemessen als die Ruhefrist.
22. Sofern die Landesbestattungsgesetze die verantwortlichen Personen regeln, kann von einer
Aufzählung in der Satzung abgesehen werden. Allerdings dient die Aufzählung in der Satzung der
Klarstellung und Rechtssicherheit.
23. Sollte die Stadt/Gemeinde Kolumbarien als Grabstätten anbieten, sollte dieses in der Satzung
geregelt werden sowie die Anzahl der beizusetzenden Urnen.
24. Unter dem Begriff „Trauerwald“ bzw. „Trauerhain“ im Sinne der Leitfassung wird die Nutzung
vorhandener Bäume oder die Pflanzung von neuen Bäumen auf Flächen innerhalb des vorhan-
denen Friedhofs zur Schaffung von Gräbern verstanden. Die Grabarten an den Bäumen sind
durch die Friedhofsverwaltungen festzulegen. Zudem ist von den Friedhofsverwaltungen festzu-
legen, ob Grabmale oder Grabzeichen im Bereich der Bäume verwendet werden dürfen.
25. Dieser Paragraf ist zu streichen, wenn diese Grabfelder in der Stadt/Gemeinde nicht vorgehalten
werden.
26. Es sollte in der Satzung die Möglichkeit eingeräumt werden, Tot-und Fehlgeburten sowie die aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte auf dem Friedhof beizusetzen. In eini-
gen Landesgesetzen ist dieses bereits geregelt.
27. Um zu verhindern, dass historisch wertvolle Grabmale und Grabanlagen vom Friedhof geräumt
werden, sind rechtzeitig Vorkehrungen zur Sicherung dieser Grabdenkmäler zu treffen. Die Un-
terschutzstellung im Rahmen des Denkmalschutzes reicht oft nicht aus, um ein Grabmal auf dem
Friedhof zu halten. Eine Vielzahl von interessanten und für die Zeitgeschichte wichtigen Grabma-
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len und Grabanlagen stehen nicht unter Denkmalschutz, sondern wären konsequenterweise zu
räumen und damit für den Friedhof unwiederbringlich verloren. Dieser Absatz in der Satzung
soll deshalb die Möglichkeit schaffen, zusätzliche Schutzmaßnahmen für ganz spezielle Fried-
hofsdenkmäler und Grabanlagen zu erreichen.
28. Ein teilweises oder vollständiges Verbot von Grababdeckungen allein aus ästhetischen Gründen
ist nicht zulässig. Vielmehr ist durch entsprechende geologisch-bodenkundliche Untersuchungen
nachzuweisen, dass anders eine ausreichende Verwesung innerhalb der Ruhefrist nicht gewähr-
leistet ist.
29. Da es in der freien Entscheidung der Stadt/Gemeinde steht, welche der beiden geltenden Vor-
schriften zur Standsicherheit und Befestigung von Grabmalen genutzt werden sollen, wurde in
§ 27 lediglich der Hinweis auf die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks aufgenommen.
Dabei kann es sich um die TA Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen
von Grabdenkmälern in der jeweils gültigen Fassung handeln.
30. Um eine Übersicht zu behalten, welche Grabmale vom Friedhof rechtmäßig entfernt werden, ist
es unumgänglich, dass durch die Friedhofsverwaltung eine Zustimmung für die zu entfernenden
Grabmale oder Grabmalteile ausgesprochen wird. Da es mittlerweile auf vielen Friedhöfen zu
Diebstahlhandlungen an Grabmalen gekommen ist, ist dieser Absatz zum ordnungsgemäßen Be-
trieb eines Friedhofes dringend notwendig.
31. Grundlage für einen ordnungsgemäßen Zustand auf dem Friedhof sind die gärtnerisch herge-
richteten und gepflegten Grabstätten. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass mit regelmäßi-
gen Kontrollen der Zustand der Gräber überprüft wird. Die jeweils nutzungsberechtigte Person
einer verwilderten Grabstätte muss in Kenntnis gesetzt werden, mit dem Ziel, einen ordnungs-
gemäßen Zustand wiederherzustellen. Wenn dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird,
muss auf jeden Fall die Möglichkeit eingeräumt werden, die nutzungsberechtigte Person für die
Kosten der Einebnung und dauerhaften Pflege heranzuziehen.
32. Der Hinweis auf die Aufnahme der totgeborenen Kinder in der Leichenhalle bis zur Bestattung
kann gestrichen werden, wenn dieses in der Praxis bei der Stadt/Gemeinde nicht erfolgt.
33. Um die Würde einer Trauerveranstaltung zu gewährleisten und eine ordnungsgemäße Übersicht
zu allen Bestattungen auf einem Friedhof zu haben, ist die Festlegung, welche Orte für welche
Zwecke genutzt werden müssen, notwendig. Der Begriff „Ort“ bleibt dabei so weit offen, so dass
neben den Trauerhallen oder –räumen auch temporäre Räume, wie z. B. Stoffpavillons an der
Grabstätte, festgelegte Freiflächen, von der Friedhofsverwaltung geschaffene Naturräume für
den Beginn oder Durchführung einer Trauerveranstaltung möglich werden.
34. In einigen Landesbestattungsgesetzen ist die offene Aufbewahrung der verstorbenen Person in
der Trauerhalle untersagt, (so § 18 Absatz 1 FBS Hessen).
35. Obgleich es sich um allgemeine zivilrechtliche Grundsätze handelt, ist es zur Klarstellung und
Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger ratsam, in der Satzung darauf aufmerksam zu
machen, dass durch höhere Gewalt entstehende Schäden nicht durch die Stadt/Gemeinde man-
gels Vertretbarkeit ersetzt werden.
36. Die Formulierung ist abhängig von den Vorschriften in den jeweiligen Gemeindeordnungen/
Kommunalverfassungsgesetzen. Einige sehen die hier gewählte Nennung der Rechtsgrundlage
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für die Festsetzung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten an dieser Stelle vor (so § 134 Absatz
5 GO SH).
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Gereonstraße 18
- Lehmbacher Weg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2267/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 10.11.2022
- Erstellt
- 14.07.2022 17:17