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2267/2022

Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 10.11.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.12.2022, TOP 6.1.3

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 Synopse

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Ansehen

Anlage 1 Satzungstext

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Ansehen

Anlage 3 Mustersatzung Deutscher Städtetag

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

3135 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/67/672 
 
Vorlagen-Nummer 
 2267/2022 
Freigabedatum 10.11.2022 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Friedhofssatzung der Stadt Köln in der zu diesem Beschluss paraphierten Fas-
sung (Anlage 2). 
 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 24.11.2022 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.11.2022 
Rat 08.12.2022

2 
Begründung 
 
Die derzeitig gültige Friedhofssatzung der Stadt Köln wurde 2014 beschlossen (Session Vorlage 
4077/2013). In der Zwischenzeit wurde die Mustersatzung des Deutschen Städtetages (Anlage 4) auf-
grund neuer Rechtsprechung und aktuellen Herausforderungen angepasst. Die vorliegende Überarbei-
tung der Friedhofssatzung der Stadt Köln orientiert sich an der Mustersatzung des Deutschen Städteta-
ges. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen bzw. Anpassungen kurz dargelegt: 
Es wird auf die gesonderte Zulassung von Gewerbetreibenden auf den städtischen Friedhöfen verzichtet 
und eine Anzeigepflicht entsprechend der Leitfassung des Deutschen Städtetages eingeführt.  
Mit der Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24.04.2014 wurde grundsätzlich die Möglichkeit der Errich-
tung eines Kolumbariums eingeräumt. Die Fertigstellung des ersten städtischen Kolumbariums wird zum 
Jahresbeginn 2023 erwartet, so dass in der überarbeiteten Friedhofssatzung nun konkrete Regelungen 
für die neue Bestattungsform in Köln enthalten sind.  
Viele Angehörigen entscheiden sich für eine Baumgrabstätte in Köln. Mit Blick auf die begrenzten Res-
sourcen und die erhöhten Pflegeaufwendungen ist vorgesehen, anstelle von zwei Grabstätten zukünftig 
vier Grabstätten pro Baum anzubieten – auch um der weiterhin hohe Nachfrage gerecht zu werden. 
Die Überarbeitung der Friedhofssatzung orientiert sich auch an der ständig voranschreitenden Digitali-
sierung. So werden digitalisierte Antragswege und nachfolgende Verwaltungsprozesse mit den entspre-
chenden Änderungen in der Satzung ermöglicht.   
 
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung und der Leitfassung des Deutschen Städtetages werden bewusst 
einzelne Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, um mögliche Fehlverhalten deutlich herauszustellen und ge-
gebenenfalls unmittelbar mit einem Bußgeld zu ahnden.  
Die Satzungsregelungen zu dem ehemals unter städtischer Regie geführten Krematorium entfallen. Seit 
drei Jahren wird das Krematorium von einem Konzessionär betrieben, der die Nutzungsvorgaben in ei-
ner mit der Stadt Köln abgestimmten Betriebsordnung festgeschrieben hat.  
 
Zudem tragen verschiedene Anpassung zur Serviceverbesserung, Rechtssicherheit und besseren Ver-
ständlichkeit und Klarheit der verschiedenen Vorgaben bei. Hinzu kommen einige notwendige redaktio-
nelle Änderungen. 
 
In der als Anlage 3 beigefügten Synopse (Anlage 3) werden alle  Änderungen bzw. Anpassungen im 
Detail erläutert. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1- Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2- Satzungstext 
Anlage 3- Synopse 
Anlage 4- Mustersatzung Deutscher Städtetag

Anlage 2 Synopse

145754 Zeichen

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
Präambel 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 
08.02.2014 aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666) sowie des § 4 
des Gesetzes über das Friedhofs- und 
Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 
17.06.2003 (GV. NRW S. 313) - jeweils in der bei 
Erlass der Satzung geltenden Fassung - folgende 
Satzung beschlossen. 
Präambel 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 
XXX aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 
666) sowie des § 4 des Gesetzes über das
Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV.
NRW S. 313) - jeweils in der bei Erlass der
Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung
beschlossen.
Änderung: Datum der entsprechenden 
Ratssitzung. 
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung für die Friedhöfe und für die 
Feuerbestattungsanlage der Stadt Köln -
nachstehend Friedhofssatzung genannt – gilt für 
alle von der Stadt Köln verwalteten Friedhöfe und 
für das Krematorium. 
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Köln - 
nachstehend Friedhofssatzung genannt – gilt für 
alle von der Stadt Köln verwalteten Friedhöfe. 
Hinweis: Satzungsregelungen 
entfallen. Das Krematorium wird im 
Rahmen einer 
Dienstleistungskonzession von einem 
privaten Anbieter betrieben. 
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige
öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dienen
der Bestattung aller Toten, die bei ihrem Ableben
a) Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Köln
waren, oder
b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten
Grabstätte gemäß §§ 16, 17, 18, 22 oder 23
besaßen. Die Bestattung anderer Personen auf
den Kölner Friedhöfen ist im Rahmen des
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige
öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dienen
der Bestattung aller Toten, die bei ihrem Ableben
a) Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Köln
waren, oder
b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten
Grabstätte gemäß §§ 16, 17, 18, 22,23 oder §
26a besaßen. Die Bestattung anderer Personen
auf den Kölner Friedhöfen ist im Rahmen des
Hinweis: Kolumbarium ergänzt 
Anlage 2

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
vorhandenen Grabangebotes möglich. Darüber 
hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung 
von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus 
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden 
Leibesfrüchte. 
(2) Friedhöfe bieten den Hinterbliebenen einen 
Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung 
der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der 
Bestattungskultur. Sie stellen einen erheblichen 
Freizeit- und Erholungswert für die Bevölkerung 
dar. Friedhöfe erfüllen darüber hinaus eine 
wichtige ökologische Funktion und tragen zur 
Verbesserung des Stadtklimas bei. 
 
 
vorhandenen Grabangebotes möglich. Darüber 
hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung 
von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus 
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden 
Leibesfrüchte. 
(2) Friedhöfe bieten den Hinterbliebenen einen 
Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung 
der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der 
Bestattungskultur. Sie stellen einen erheblichen 
Freizeit- und Erholungswert für die Bevölkerung 
dar. Friedhöfe erfüllen darüber hinaus wichtige 
ökologische Aufgaben sowie Umwelt- und 
Naturschutzfunktionen und tragen zur 
Verbesserung des Stadtklimas bei. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: 
Entsprechend der Mustersatzung des 
Deutschen Städtetages werden weitere 
Funktionen des Friedhofs 
hervorgehoben. 
 
§ 3 Auswahl des Friedhofs  
 
Die Angehörigen der Verstorbenen können den 
Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte 
Grabangebot für die Beisetzung dort vorhanden 
ist. 
§ 3 Auswahl des Friedhofs  
 
Die Angehörigen der Verstorbenen können den 
Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte 
Grabangebot für die Beisetzung dort vorhanden 
ist.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung  
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch 
den Rat der Stadt Köln ganz oder teilweise außer 
Dienst gestellt oder entwidmet werden.  
(2) Durch die Außerdienststellung wird die 
Möglichkeit weiterer Bestattungen 
ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht 
darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der 
Toten verloren.  
(3) Außerdienststellung oder Entwidmung werden 
öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen 
nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen 
Bescheid mitgeteilt. 
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung das 
Recht auf weitere Bestattungen in 
Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, 
wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person 
auf Antrag bei Eintritt eines weiteren 
Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit 
eine andere Wahlgrabstätte / 
Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die 
Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Köln auf 
ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die 
Grabstätten auf dem außer Dienst gestellten 
Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Sie werden 
Gegenstand des Nutzungsrechts. Außerdem 
kann die nutzungsberechtigte Person die 
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung  
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch 
den Rat der Stadt Köln ganz oder teilweise außer 
Dienst gestellt oder entwidmet werden.  
(2) Durch die Außerdienststellung wird die 
Möglichkeit weiterer Bestattungen 
ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht 
darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der 
Toten verloren.  
(3) Außerdienststellung oder Entwidmung werden 
öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen 
nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen 
Bescheid mitgeteilt. 
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung das 
Recht auf weitere Bestattungen in 
Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, 
wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person 
auf Antrag bei Eintritt eines weiteren 
Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit 
eine andere Wahlgrabstätte / 
Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die 
Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Köln auf 
ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die 
Grabstätten auf dem außer Dienst gestellten 
Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Sie werden 
Gegenstand des Nutzungsrechts. Außerdem 
kann die nutzungsberechtigte Person die

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Umbettung bereits bestatteter Leichen/Aschen 
auf Kosten der Stadt Köln verlangen. 
Umbettung bereits bestatteter Leichen/Aschen 
auf Kosten der Stadt Köln verlangen. 
§ 5 Öffnungszeiten  
(1) Die Friedhöfe sind während der an den 
Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den 
Besuch geöffnet.  
(2) Das Betreten aller oder einzelner 
Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund von der 
Friedhofsverwaltung vorübergehend untersagt 
werden. 
§ 5 Öffnungszeiten  
(1) Die Friedhöfe sind während der an den 
Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den 
Besuch geöffnet.  
(2) Das Betreten aller oder einzelner 
Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund von der 
Friedhofsverwaltung vorübergehend untersagt 
werden. 
 
 
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof 
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde 
des Ortes und der Achtung der 
Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und 
Besuchern entsprechend zu verhalten.  
 
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht 
gestattet: 
 a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe 
einer Bestattung und Trauerzügen störende 
Arbeiten auszuführen, hier ist in besonderer 
Weise der gebotenen Pietät und dem Respekt 
gegenüber der Trauergemeinde Rechnung zu 
tragen,  
b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das 
Anbieten von Dienstleistungen oder 
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof 
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der 
Würde des Ortes und der Achtung der 
Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und 
Besucherinnen und Besucher entsprechend zu 
verhalten.  
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht 
gestattet: 
 a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe 
einer Bestattung und Trauerzügen störende 
Arbeiten auszuführen, hier ist in besonderer 
Weise der gebotenen Pietät und dem Respekt 
gegenüber der Trauergemeinde Rechnung zu 
tragen,  
b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das 
Anbieten von Dienstleistungen oder 
 
 
Redaktionelle Änderung: 
Geschlechtsneutrale Sprache

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Friedhofsführungen ohne vorherige Genehmigung 
der Friedhofsverwaltung,  
c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; 
ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, 
Rollstühle und Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge 
und Fahrzeuge mit Genehmigung der 
Friedhofsverwaltung. Die hiernach zugelassenen 
Fahrzeuge dürfen nur Schrittgeschwindigkeit 
(max. 10 km/h) fahren,  
d) Werbedruckschriften und sonstige 
Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck 
entsprechen, zu verteilen,  
e) Abfall einzubringen oder Abfälle sowie 
Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten 
Stellen abzulegen sowie die getrennte 
Entsorgung von Friedhofsabfällen nach 
kompostierbaren und nicht kompostierbaren 
Abfällen zu missachten oder Fundament-, 
Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem 
Friedhof zu belassen, 
f) nicht geräuschregulierte Maschinen und Geräte 
auf Grabstätten und Wegen einzusetzen, 
 
g) den Friedhof, seine Einrichtungen, seine 
Anlagen, Grabstätten oder ihre baulichen Anlagen 
zu verunreinigen oder zu beschädigen,  
h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde und 
Schwerbehindertenbegleithunde mitzuführen, 
Friedhofsführungen ohne vorherige Genehmigung 
der Friedhofsverwaltung,  
c) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art 
zu befahren; ausgenommen hiervon sind 
Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder sowie 
Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit 
Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung. 
Die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur 
Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) fahren,  
d) Werbung zu betreiben und sonstige 
Druckschriften zu verteilen,  
 
e) Abfall einzubringen oder Abfälle sowie 
Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten 
Stellen abzulegen sowie die getrennte 
Entsorgung von Friedhofsabfällen nach 
kompostierbaren und nicht kompostierbaren 
Abfällen zu missachten oder Fundament-, 
Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem 
Friedhof zu belassen, 
f) Maschinen und Geräte mit hohen 
Geräuschimmissionen auf Grabstätten und 
Wegen einzusetzen, 
g) den Friedhof, seine Einrichtungen, seine 
Anlagen, Grabstätten oder ihre baulichen Anlagen 
zu verunreinigen oder zu beschädigen,  
h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde und 
Assistenzhunde mitzuführen, 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellung 
 
 
 
Hinweis: Zusätzliche Ausnahme für 
Assistenzhunde für entsprechend 
hilfsbedürftigen Personenkreis

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
i) zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige 
sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu 
betreiben,  
 
 
 
j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, 
Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige 
Genehmigung der Verwaltung, außer zu privaten 
Zwecken. Die Friedhofsverwaltung kann 
Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck 
des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar 
sind. 
 
(3) Die Anordnungen der Beauftragten der 
Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Personen, 
die wiederholt oder schwerwiegend gegen die 
Vorschriften in den Abs. 1, 2 und 3 verstoßen 
haben, können von der Friedhofsverwaltung auf 
Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofs 
oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden.  
 
(4) Kinder unter sieben Jahren dürfen Friedhöfe 
nur in Begleitung und unter Verantwortung 
Erwachsener betreten. 
i) zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige 
sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu 
betreiben. Es ist verboten, abgesehen von 
Bestattungen, Musikinstrumente zu spielen oder 
Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu 
betreiben. 
j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, 
Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige 
Genehmigung der Verwaltung, außer zu privaten 
Zwecken. Die Friedhofsverwaltung kann 
Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck 
des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar 
sind. 
 
(3) Die Anordnungen der Beauftragten der 
Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Personen, 
die wiederholt oder schwerwiegend gegen die 
Vorschriften in den Absätzen 1, 2 und 3 
verstoßen haben, können von der 
Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer vom 
Betreten eines Friedhofs oder aller Friedhöfe 
ausgeschlossen werden.  
(4) Kinder unter sieben Jahren dürfen Friedhöfe 
nur in Begleitung und unter Verantwortung 
Erwachsener betreten. 
 
 
 
Hinweis: Notwendige Konkretisierung 
des Verbotes aufgrund entsprechender 
Praxiserfahrung

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
§ 7 Gewerbetreibende  
 
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und 
sonstige Gewerbetreibende bedürfen für 
Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen 
Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die 
gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.  
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in 
fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht 
zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche 
Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder 
in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über 
eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) 
eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung 
nachweisen können.  
(3) Die Zulassung erfolgt durch 
Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 
Jahre zu erneuern.  
(4) Die Gewerbetreibenden haben ihre Zulassung 
dem Friedhofspersonal auf Verlangen 
vorzuweisen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
§7 Gewerbetreibende  
 
(1) Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf 
dem Friedhof und den Umfang in Textform 
anzeigen. Die Gewerbetreibenden haben bei der 
Friedhofsverwaltung einen Ausweis / eine 
Bescheinigung zu beantragen, es sei denn, ihnen 
wurde bereits von einer anderen Stadt bzw. 
Gemeinde ein Ausweis / eine Bescheinigung 
ausgestellt. Die Anzeige und die 
Ausweise/Bescheinigungen sind dem 
Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. 
(2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine 
Befahrerlaubnis bei der Friedhofsverwaltung 
einzuholen. 
(3) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher 
Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1,4 
und 5 verstoßen, oder bei denen die 
Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder 
teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die 
Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf 
den Friedhöfen untersagen. Bei einem 
schwerwiegenden Verstoß kann die Untersagung 
der Tätigkeit unmittelbar erfolgen.  
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge 
und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur 
vorübergehend und nur an Stellen gelagert 
werden, an denen sie nicht behindern. Bei 
Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit 
 
 
Hinweis: 
 
Regelungen zu gewerblichen 
Tätigkeiten auf den städtischen 
Friedhöfen wurden entsprechend der 
Mustersatzung des Deutschen 
Städtetages angepasst. 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis und Ergänzung: 
Übernahme aus Abs. 7 der vorherigen 
Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten 
haben die Friedhofssatzung und die dazu 
ergangenen Regelungen zu beachten. Die 
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die 
sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit 
ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft 
verursachen. 
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. a) dürfen 
gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur 
während der von der Stadt festgesetzten Zeiten 
durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 
sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. 
 
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge 
und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur 
vorübergehend und nur an Stellen gelagert 
werden, an denen sie nicht behindern. Bei 
Beendigung oder bei Unterbrechung der 
Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze 
wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die 
Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen 
sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in 
den früheren Zustand zu bringen. Die 
Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen 
keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und 
Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche 
Geräte dürfen nicht an oder in den 
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt 
werden. 
 
(5) Gewerbetreibende sowie ihre Bediensteten 
haben die Friedhofssatzung und die dazu 
ergangenen Regelungen zu beachten. Die 
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die 
sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit 
ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft 
verursachen. 
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. a) dürfen 
gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur 
während der von der Friedhofsverwaltung 
festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den 
Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten 
ganz untersagt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Diese Passage wird 
redaktionell angepasst zusätzlich zur 
Mustersatzung aus der vorherigen 
Friedhofssatzung übernommen. 
 
 
 
Hinweis: Diese Passage wird 
redaktionell angepasst zusätzlich zur 
Mustersatzung aus der vorherigen 
Friedhofssatzung übernommen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und 
Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche 
Geräte dürfen nicht an oder in den 
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe 
gereinigt werden.  
(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher 
Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 
verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen 
des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr 
gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die 
Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch 
schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem 
schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung 
entbehrlich.  
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem 
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union 
oder in einem anderen Vertragsstaat des 
Abkommens über den Europäischen 
Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend 
tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf 
dem Friedhof anzuzeigen. Die 
Friedhofsverwaltung stellt eine Bescheinigung 
über eine vorübergehende Tätigkeit als 
Gewerbetreibender aus. Diese Bescheinigung ist 
bei Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und 
dem Friedhofspersonal auf Verlangen 
vorzuweisen. Abs.1 – 4 und Abs. 8 finden keine 
Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann 
über eine einheitliche Stelle nach dem

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW 
abgewickelt werden.  
(10) Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen 
betreuten Grabstätten Steckschilder mit 
Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm 
x 6 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an 
Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig 
angebracht werden. 
 
 
 
(7) Friedhofsgärtnerinnen und Friedhofsgärtner 
dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten 
Steckschilder mit Firmenbezeichnung bis zu einer 
Größe von 9 cm x 6 cm aufstellen. 
Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur 
seitlich unauffällig angebracht werden. 
 
 
 
Redaktionelle Änderung sowie  
Hinweis: Diese Passage wird 
zusätzlich zur Mustersatzung aus der 
vorherigen Friedhofssatzung 
übernommen. 
 
§ 8 Anmeldung und Festsetzung der 
Bestattung  
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt 
des Todes, spätestens am nächsten Werktag bei 
der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die 
Anmeldung erfolgt auf einem von der 
Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formblatt mit 
der Unterschrift der berechtigten Person unter 
Beifügung der Sterbeurkunde. Bei der Anmeldung 
ist die Art der Bestattung festzulegen. Wird eine 
Beisetzung in eine vorher erworbene 
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, 
so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine 
Urnenbestattung erfolgen, so ist eine 
Bescheinigung über die Einäscherung 
vorzulegen. 
 
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der 
Bestattung fest. Dies soll möglichst im 
§ 8 Anmeldung und Festsetzung der 
Bestattung  
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt 
des Todes, spätestens am nächsten Werktag bei 
der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die 
Anmeldung erfolgt auf einem von der 
Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formular mit 
der Unterschrift der berechtigten Person unter 
Beifügung der erforderlichen Unterlagen. Bei der 
Anmeldung ist die Art der Bestattung festzulegen. 
Wird eine Beisetzung in eine vorher erworbene 
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, 
so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine 
Urnenbestattung erfolgen, so ist eine 
Bescheinigung über die Einäscherung 
vorzulegen. 
 
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der 
Bestattung fest. Dies soll möglichst im 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Es kann auf die originale 
Sterbeurkunde verzichtet werden. Im 
Rahmen der digitalen Einreichung 
genügt ein Nachweis über die 
ausgestellte Sterbeurkunde.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Einvernehmen mit den Angehörigen oder deren 
Beauftragten erfolgen.  
(3) Jeder Verstorbene muss in der Regel 
innerhalb von 8 Tagen, jedoch nicht vor Ablauf 
von 48 Stunden nach Feststellung des Todes 
bestattet bzw. zu einer Feuerbestattungsanlage 
überführt sein. Aschen müssen spätestens 3 
Monate nach der Einäscherung bestattet sein, 
anderenfalls werden sie auf Kosten der 
bestattungspflichtigen Person von Amts wegen in 
einer Grabstätte gemäß § 13 Abs. 3 f beigesetzt. 
Die fristgerechte Bestattung der Totenasche ist 
durch die bestattungspflichtige Person 
nachzuweisen. 
 
 
Einvernehmen mit den Angehörigen oder deren 
Beauftragten erfolgen.  
(3) Die Bestattungs- und Kremierungsfristen sind 
dem jeweils gültigen Bestattungsgesetz des 
Landes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. 
 
 
 
 
Hinweis:  
Die Bestattungs- und 
Kremierungsfristen sowie die 
Bestattungspflicht und der Nachweis 
der Beisetzung der Totenasche sind im 
Bestattungsgesetz NRW konkret 
geregelt. 
§ 9 Särge und Urnen  
(1) Tote sind grundsätzlich in Särgen anzuliefern, 
aufzubewahren und zu bestatten. 
Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung 
auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, 
wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen 
der Glaubensgemeinschaft, der die oder der 
Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne 
Sarg vorgesehen ist. Bei der sarglosen 
Grablegung hat der Bestattungspflichtige das 
Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu 
stellen und für anfallende Mehrkosten 
§9 Särge, Urnen und Überurnen  
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, 
Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.  
 
 
 
 
 
 
Hinweis: 
Grundsätzliche Textübernahme der 
Mustersatzung mit Ergänzungen für 
Kölner Regelungen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
aufzukommen. Der Transport innerhalb des 
Friedhofs muss immer in einem geschlossenen 
Sarg erfolgen.  
(2) Särge müssen festgefügt und so ausgestattet 
sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit 
ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur 
Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge 
aus leicht abbaubarem Material (z.B.: Vollholz) 
erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd 
abspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige 
umweltgefährdenden Lacke und Zusätze 
enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör 
und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur 
aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch 
Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, 
müssen aus leicht abbaubarem, 
umweltfreundlichem Material bestehen. 
Überurnen, die aus nicht leicht abbaubarem, 
umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind 
vor der Beisetzung zu entfernen. Im Einzelfall 
behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung 
eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor.  
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Särge müssen festgefügt und so ausgestattet 
sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit 
ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur 
Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge 
aus leicht abbaubarem Material (z.B.: Vollholz) 
erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd 
abspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige 
umweltgefährdenden Lacke und Zusätze 
enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör 
und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur 
aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch 
Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, 
müssen aus leicht abbaubarem, 
umweltfreundlichem Material bestehen. 
Überurnen, die aus nicht leicht abbaubarem, 
umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind 
vor der Beisetzung zu entfernen. Im Einzelfall 
behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung 
eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor.  
(3) Aus religiösen Gründen kann von der 
Sargbestattung nach Abs. 1 eine Ausnahme 
zugelassen werden  
 
Bei der sarglosen Grablegung hat der 
Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in 
eigener Verantwortung zu stellen und für 
anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Ursprüngliche 
Satzungsregelung wird übernommen, 
da sich im Gegensatz zum Text der 
Mustersatzung zusätzlich auf 
bestimmte Bestattungsformen und 
Grabarten eingeht

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
(3) Die Särge dürfen folgende Maße nicht 
überschreiten:  
 
a) für Verstorbene nach Vollendung des 5. 
Lebensjahres Länge 2,10 m. Breite 0,80 m. Höhe 
0,75 m. 
 
b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. 
Lebensjahres Länge 1,50 m. Breite 0,60 m, Höhe 
0,60 m. Sind in Ausnahmefällen größere Särge 
erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der 
Anmeldung der Bestattung entsprechend zu 
informieren.  
 
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften 
sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit 
Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht 
verschlossen sind.  
 
 
 
 
 
 
(5) Entsprechen Särge oder Leichenkleidung 
nicht den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, so 
Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in 
einem geschlossenen Sarg erfolgen. 
 
(4) Die Särge dürfen folgende Maße nicht 
überschreiten:  
 
a) für Verstorbene nach Vollendung des 5. 
Lebensjahres Länge 2,10 m. Breite 0,80 m. Höhe 
0,75 m.  
 
b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. 
Lebensjahres Länge 1,50 m. Breite 0,60 m, Höhe 
0,60 m. Sind in Ausnahmefällen größere Särge 
erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der 
Anmeldung der Bestattung entsprechend zu 
informieren.   
 
(5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften 
sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit 
Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht 
verschlossen sind.  
(6) Die Urne bzw. die Überurne dürfen einen 
Durchmesser von 0,26 m nicht überschreiten und 
höchstens 0,32 m hoch sein. Werden größere 
Urnen verwendet, ist dazu bei der Anmeldung des 
Bestattungsfalles bei der Friedhofsverwaltung in 
Textform eine Genehmigung einzuholen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: 
Regelung zur den Maßen einer Urne 
wird aus der Mustersatzung 
übernommen.  
 
 
Hinweis: 
Die Absätze 5 und 6 der alten

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
werden die Särge nicht zur Bestattung 
angenommen.  
(6) Für die Feuerbestattung sind die Sargmaße 
des Abs. 3 einzuhalten. Ist ein größerer Sarg 
erforderlich, ist die Genehmigung des 
Betriebsleiters der Feuerbestattungsanlage 
erforderlich. Die Särge, insbesondere deren 
Querschnitte, müssen so gestaltet sein, dass ihre 
Einführung in die Einäscherungsöfen ohne 
Schwierigkeiten möglich ist. Das Format der 
Sargfüße darf nicht dazu führen, dass die unter 
Abs. 3a genannten Höhenmaße der Särge 
überschritten werden. Die Sargfüße müssen so 
angebracht sein, dass sie eine sichere Auflage 
bei der Einführung des Sarges gewährleisten. Die 
Särge müssen aus Vollholz bestehen. Alle der 
Grundierung folgenden Beschichtungen müssen 
frei von Nitro-Cellulose, PVC- oder PCP-haltigen 
und Formaldehyd abspaltenden Bestandteilen 
sein. PVC- und Metallbeschläge sind unzulässig. 
Die Sarggriffe müssen sich von außen entfernen 
lassen. Die Särge dürfen keine 
umweltschädlichen, geruchsüberdeckenden Mittel 
enthalten. Pech darf zur Abdichtung der 
Sargfugen nicht verwendet werden. Als Unterlage 
für die Leiche sowie als Füllmasse für Kissen sind 
Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle, Zellstoff oder 
Torfmull zu benutzen. Die Bekleidung der Leiche 
darf aus Papierstoff, Leinen oder Baumwollstoff 
bestehen. Die Verwendung PVC- oder anderer 
 
 
  
 
Satzungsregelungen entfallen 
ersatzloslos. Insbesondere die 
Regelungen des Absatzes 6 sind in der 
Betriebsordnung des Betreibers des 
Krematoriums geregelt.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
chloridhaltiger Fasern in Wattierungen oder 
Spinnvliesstoffen ist nicht gestattet. Der Sarg 
muss ein BVSISiegel (Bundesverband 
Sargindustrie e. V.) tragen oder über einen 
entsprechenden Einzelnachweis verfügen. Die 
Friedhofsverwaltung kann Särge, die nicht der 
Satzung entsprechen, zurückweisen. 
§ 10 Bestattung  
(1) Die Gräber werden von der 
Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder 
zugefüllt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt 
innerhalb des Friedhofs ebenfalls das Überführen 
des Sarges/der Urne zum Grabe, eine einfache 
und würdige Grabausschmückung und die 
Bestattung.  
(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der 
Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle 
beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, beim 
Tiefgrab mindestens 2,60 m und beim Urnengrab 
0,90 m.  
 
(3) Beim Grabaushub können Nachbargräber 
soweit erforderlich durch Überbauen mit 
Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem 
Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach 
Abschluss der Inanspruchnahme wird der 
ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.  
§ 10 Bestattung  
(1) Die Gräber werden von der 
Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder 
zugefüllt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt 
innerhalb des Friedhofs ebenfalls das Überführen 
des Sarges/der Urne zum Grabe, eine einfache 
und würdige Grabausschmückung und die 
Bestattung.  
(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der 
Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle 
beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, bei 
Bestattungen in Tieflage mindestens 2,60 m und 
beim Urnengrab 0,90 m.  
 
(3) Beim Grabaushub können Nachbargräber 
soweit erforderlich durch Überbauen mit 
Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem 
Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach 
Abschluss der Inanspruchnahme wird der 
ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Anpassung

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
(4) Vor einer Bestattung in eine von der 
nutzungsberechtigten Person bereits angelegte 
Grabstätte hat diese spätestens einen Arbeitstag 
vor der Graböffnung Pflanzen und Grabaufbauten 
zu entfernen. In der Grabstätte vorhandene 
Fundamente müssen, wenn dies aus 
betrieblichen Gründen erforderlich ist, spätestens 
vor Durchführung einer Bestattung von der 
nutzungsberechtigten Person entfernt werden, 
wenn sie oder eine im Nutzungsrecht 
vorausgegangene Person die Herstellung 
derselben veranlasst hat. Wird die Verpflichtung 
gem. Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, so führt die 
Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der 
nutzungsberechtigten Person durch.  
(5) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt 
werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder 
Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes 
gefährdet würde. In diesem Fall wird in 
sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 4 eine 
andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung 
gestellt. 
 
(4) Vor einer Bestattung in eine von der 
nutzungsberechtigten Person bereits angelegte 
Grabstätte hat diese spätestens einen Arbeitstag 
vor der Graböffnung Pflanzen und Grabaufbauten 
zu entfernen. In der Grabstätte vorhandene 
Fundamente müssen, wenn dies aus 
betrieblichen Gründen erforderlich ist, spätestens 
vor Durchführung einer Bestattung von der 
nutzungsberechtigten Person entfernt werden, 
wenn sie oder eine im Nutzungsrecht 
vorausgegangene Person die Herstellung 
derselben veranlasst hat. Wird die Verpflichtung 
gem. Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, so führt die 
Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der 
nutzungsberechtigten Person durch.  
(5) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt 
werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder 
Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes 
gefährdet würde. In diesem Fall wird in 
sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 4 eine 
andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung 
gestellt. 
 
§ 11 Ruhezeit  
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 
20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der 
Beisetzung.  
§ 11 Ruhezeit  
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 
20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der 
Beisetzung.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit 
von Leichen auf den nachstehend aufgeführten 
Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen 30 Jahre: a) 
Südfriedhof Flur 32, 34 - 36, 52, 58, 59, 66 - 68, 
70 - 80 und 82 - 120 b) Friedhof Steinneuerhof 
Flur 7, 9 und 10 c) Friedhof Westhoven d) 
Friedhof Am Lehmbacher Weg e) Friedhof Rath-
Heumar.  
(3) Die Ruhezeit für in Grüften bestattete Leichen 
beträgt ebenfalls 30 Jahre.  
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 beträgt die 
Ruhezeit für in Grabkammern ohne 
Pflegeverpflichtung bestattete Leichen 12 Jahre. 
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit 
von Leichen auf den nachstehend aufgeführten 
Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen 30 Jahre: a) 
Südfriedhof Flur 32, 34 - 36, 52, 58, 59, 66 - 68, 
70 - 80 und 82 - 120 b) Friedhof Steinneuerhof 
Flur 7, 9 und 10 c) Friedhof Westhoven d) 
Friedhof Am Lehmbacher Weg e) Friedhof Rath-
Heumar.  
(3) Die Ruhezeit für in Grüften bestattete Leichen 
beträgt ebenfalls 30 Jahre.  
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 beträgt die 
Ruhezeit für in Grabkammern ohne 
Pflegeverpflichtung bestattete Leichen 12 Jahre. 
 
§ 12 Umbettungen  
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht 
gestört werden.  
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen 
bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen 
Vorschriften der Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung. Diese erfolgt nur auf 
schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten 
Person.  
(3) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur 
Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 
Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der 
§ 12 Umbettungen  
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht 
gestört werden.  
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen 
bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen 
Vorschriften der Genehmigung der 
Friedhofsverwaltung. Diese erfolgt nur auf 
schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten 
Person.  
(3) Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung 
zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 
 
 
 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Anpassung 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Anpassung

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Totenruhe vorgeht.  
 
(4) Umbettungen aus der unteren Stelle eines 
Tiefgrabes sind nur dann zulässig, wenn eine 
Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte 
oder eine Umbettung aller in der oberen Stelle 
bestatteten Personen ebenfalls begründet ist.  
 
(5) Die Durchführung einer Umbettung erfolgt 
durch die Friedhofsverwaltung oder durch einen 
von der antragstellenden Person beauftragten 
Betrieb, der gem. § 7 zu solchen Tätigkeiten 
zugelassen ist. Die Friedhofsverwaltung 
beaufsichtigt die Ausführung der Umbettung. Sie 
bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der 
Zeit vom 01. Mai bis 30. September werden 
Umbettungen von Leichen grundsätzlich nicht 
durchgeführt.  
 
(6) Die Kosten der Umbettung hat die 
antragstellende Person zu tragen. Zu den Kosten 
gehört auch der Aufwand zur Beseitigung von 
Schäden, die durch eine Umbettung an 
benachbarten Grabstätten, Einrichtungen oder 
Anlagen verursacht werden.  
(7) Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur 
unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, 
Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist die 
Umbettung nur zulässig, wenn vorher die 
Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der 
Totenruhe vorgeht.  
(4) Umbettungen aus der unteren Stelle 
(Bestattungen in Tieflage) sind nur dann zulässig, 
wenn eine Bestattung in die obere Stelle noch 
nicht erfolgte oder eine Umbettung aller in der 
oberen Stelle bestatteten Personen ebenfalls 
begründet ist.  
(5) Die Durchführung einer Umbettung erfolgt 
durch die Friedhofsverwaltung. Sie bestimmt den 
Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 01. Mai 
bis 30. September werden Umbettungen von 
Leichen grundsätzlich nicht durchgeführt.  
 
 
 
 
 
(6) Die Kosten der Umbettung hat die 
antragstellende Person zu tragen. Zu den Kosten 
gehört auch der Aufwand zur Beseitigung von 
Schäden, die durch eine Umbettung an 
benachbarten Grabstätten, Einrichtungen oder 
Anlagen verursacht werden.  
(7) Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur 
unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, 
Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist die 
Umbettung nur zulässig, wenn vorher die 
 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Anpassung 
 
 
 
 
Hinweis: Umbettungen als hoheitliche 
Aufgabe werden auch tatsächlich 
ausschließlich von der 
Friedhofsverwaltung durchgeführt.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Einwilligung der Betroffenen nachgewiesen 
worden ist.  
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine 
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.  
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu 
Umbettungszwecken nur aufgrund einer 
behördlichen oder richterlichen Anordnung 
ausgegraben werden. 
Einwilligung der Betroffenen nachgewiesen 
worden ist.  
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine 
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.  
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu 
Umbettungszwecken nur aufgrund einer 
behördlichen oder richterlichen Anordnung 
ausgegraben werden. 
 
§ 13 Allgemeine Vorschriften  
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt 
Köln. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe 
dieser Satzung erworben werden.  
 
 
(2) In einstelligen Grabstätten darf bis zum Ablauf 
der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. 
Es ist jedoch zulässig, im Ausnahmefalle a) die 
Leiche eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr 
mit einem Familienangehörigen beizusetzen oder 
b) die Leichen von Geschwistern im Alter bis zu 
einem Jahr gleichzeitig in einer Grabstelle zu 
bestatten sowie c) in einem einstelligen 
Einfachgrab gem. § 16 Abs. 3 eine Sarg- oder 
zwei Urnenbeisetzungen durchzuführen.  
(3) Es gibt folgende Arten von Grabstätten:  
 
a) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14)  
§13 Allgemeine Vorschriften 
(1) Die Grabstätten auf den städtischen 
Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Köln. 
An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung 
erworben werden. 
 
2) In einstelligen Grabstätten darf bis zum Ablauf 
der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. 
Es ist jedoch zulässig, im Ausnahmefalle a) die 
Leiche eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr 
mit einem Familienangehörigen beizusetzen oder 
b) die Leichen von Geschwistern im Alter bis zu 
einem Jahr gleichzeitig in einer Grabstelle zu 
bestatten sowie c) in einem einstelligen 
Einfachgrab gem. § 16 Abs. 3 eine Sarg- oder 
zwei Urnenbeisetzungen durchzuführen.  
(3) Es gibt folgende Arten von Grabstätten:  
 
a) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14)  
 
 
Hinweis: Formulierung entsprechend 
der Mustersatzung des Deutschen 
Städtetages übernommen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
b) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 
15) 
c) Wahlgrabstätten (§ 16)  
d) Urnenwahlgrabstätten (§ 17)  
e) Baumgrabstätten (§ 18)  
f) Anonyme Urnengrabstätten (§ 19)  
g) Kindergrabstätten (§ 20)  
h) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene 
(§ 21)  
i) Gemeinschaftsgrabstätten (§ 22) 
j) Ehrengrabstätten (§ 23)  
k) Gräber der Opfer von Krieg- und 
Gewaltherrschaft (§ 24)  
l) Patenschaftsgrabstätten (§ 25)  
m) Naturwaldbestattung (§ 26) 
n) Kolumbarium  
(4) Liegt eine Willenserklärung der zu 
bestattenden Person hinsichtlich der Auswahl 
einer der in Abs. 3 genannten Grabstätten nicht 
vor, wählen die Angehörigen der zu bestattenden 
Person in nachstehender Reihenfolge die Art der 
Grabstätte aus:  
a) der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene 
Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder 
aus einer früheren Ehe vorhanden sind.  
b) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 
15) 
c) Wahlgrabstätten (§ 16)  
d) Urnenwahlgrabstätten (§ 17)  
e) Baumgrabstätten (§ 18)  
f) Anonyme Urnengrabstätten (§ 19)  
g) Kindergrabstätten (§ 20)  
h) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene 
(§ 21)  
i) Gemeinschaftsgrabstätten (§ 22) 
j) Ehrengrabstätten (§ 23)  
k) Gräber der Opfer von Krieg- und 
Gewaltherrschaft (§ 24)  
l) Patenschaftsgrabstätten (§ 25)  
m) Naturwaldbestattung (§ 26) 
n) Kolumbarium (§ 26 a) 
(4) Liegt eine Willenserklärung der zu 
bestattenden Person hinsichtlich der Auswahl 
einer der in Abs. 3 genannten Grabstätten nicht 
vor, wählen die Angehörigen der zu bestattenden 
Person in nachstehender Reihenfolge die Art der 
Grabstätte aus:  
a) der überlebende Ehegatte bzw. die 
eingetragene Lebenspartnerin bzw. der 
eingetragene Lebenspartner und zwar auch dann, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Verweis auf neue, konkrete 
Satzungsregelung 
 
 
 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Anpassung

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
b) die ehelichen, nichtehelichen und 
Adoptivkinder,  
c) Stiefkinder,  
d) die Eltern  
e) die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung 
ihrer Väter oder Mütter  
f) die vollbürtigen Geschwister,  
g) die Stiefgeschwister  
h) die Ehegatten der unter b, c, e, f und g 
genannten Personen  
Sind mehrere Personen einer Rangfolge 
vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht 
vor der jüngeren.  
(5) Ist keine Auswahl einer Grabstätte getroffen, 
findet die Bestattung in einer Grabstätte gemäß § 
14 oder § 15 statt.  
(6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder 
Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der 
Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. auf 
Unveränderlichkeit der Umgebung.  
(7) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit 
berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene 
Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige 
Beeinträchtigungen durch die 
Friedhofsrahmenbepflanzung oder sonstige 
Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu 
dulden. 
wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden 
sind.  
b) die ehelichen, nichtehelichen und 
Adoptivkinder,  
c) Stiefkinder,  
d) die Eltern  
e) die Enkelkinder, in der Reihenfolge der 
Berechtigung ihrer Väter oder Mütter  
f) die vollbürtigen Geschwister,  
g) die Stiefgeschwister  
h) die Ehegatten der unter b, c, e, f und g 
genannten Personen  
Sind mehrere Personen einer Rangfolge 
vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht 
vor der jüngeren.  
(5) Ist keine Auswahl einer Grabstätte getroffen, 
findet die Bestattung in einer Grabstätte gemäß § 
14 oder § 15 statt.  
(6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder 
Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der 
Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. auf 
Unveränderlichkeit der Umgebung.  
(7) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit 
berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene 
Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige 
Beeinträchtigungen durch die 
Friedhofsrahmenbepflanzung oder sonstige 
Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu 
dulden. 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Anpassung

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
§ 14 Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung  
(1) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung sind 
einstellige Grabstätten für Sargbestattungen, die 
der Reihe nach belegt werden. Die Grabkammern 
sind aus Beton-Fertigteilen hergestellt, die 
aufgrund der besonderen Bauweise und der 
optimalen Belüftung unabhängig von der 
Geologie des Friedhofs eine einheitliche kurze 
Ruhefrist von 12 Jahren ermöglichen.  
(2) Ein Nutzungsrecht wird nur im Todesfall für 
die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden 
Person zugewiesen. Eine Verlängerung des 
Nutzungsrechts ohne weitere Bestattung ist auf 
Antrag (mindestens ein Jahr) möglich. Die 
Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der 
Reihenfolge des § 13 Abs. 4 
nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht 
durch eine Urkunde.  
 
 
 
 
 
 
 
(3) Die Grabstätte hat eine Länge von 2,36 m und 
eine Breite von 1,00 m.  
(4) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte 
obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 
§ 14 Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung  
(1) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung sind 
einstellige Grabstätten für Sargbestattungen, die 
der Reihe nach belegt werden. Die Grabkammern 
sind aus Beton-Fertigteilen hergestellt, die 
aufgrund der besonderen Bauweise und der 
optimalen Belüftung unabhängig von der 
Geologie des Friedhofs eine einheitliche kurze 
Ruhefrist von 12 Jahren ermöglichen.  
(2) Ein Nutzungsrecht wird nur im Todesfall für 
die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden 
Person zugewiesen. Das Nutzungsrecht wird an 
eine einzelne natürliche Person verliehen. Diese 
kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine 
dritte Person mit deren Zustimmung übertragen. 
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ohne 
weitere Bestattung ist auf Antrag (mindestens ein 
Jahr) möglich. Die Friedhofsverwaltung bestätigt 
der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 
nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht 
durch eine Urkunde. Das Nutzungsrecht wird erst 
nach Zahlung der durch die 
Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr 
rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter 
Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden.  
(3) Die Grabstätte hat eine Länge von 2,36 m und 
eine Breite von 1,00 m.  
(4) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte 
obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung: 
Es werden die allgemeinen 
Formulierungen aus § 16 zum 
Nutzungsrecht übernommen, um 
Rechtssicherheit zu schaffen. 
 
 
Redaktionelle Anpassung: 
Es werden die allgemeinen 
Formulierungen aus § 16 zum 
Nutzungsrecht übernommen, um 
Rechtssicherheit zu schaffen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in 
der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich 
in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf 
eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 
m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm 
befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck 
abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße 
Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb 
der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt 
werden. Angehörige haben auf die Gestaltung 
und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. 
Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und 
spätestens 3 Monate nach der Beisetzung 
entfernt.  
 
(5) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird 
spätestens einen Monat vor Ablauf durch 
einmalige öffentliche Bekanntmachung im 
Amtsblatt der Stadt Köln und in den Kölner 
Tageszeitungen sowie durch ein Hinweisschild 
auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam 
gemacht. 
Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in 
der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich 
in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf 
eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 
m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm 
befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck 
abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße 
Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb 
der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt 
werden. Angehörige haben auf die Gestaltung 
und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. 
Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und 
spätestens 3 Monate nach der Beisetzung 
entfernt. 
 
(5) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der 
nutzungsberechtigten Person in Textform 
angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person 
nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu 
ermitteln ist, wird der Ablauf durch einen 
dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte 
angezeigt. Der Wiedererwerb eines 
Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für volle Jahre 
sowie nur für die Dauer von mindestens einem 
Jahr und höchstens für die Dauer des 
Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger 
Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf 
Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb 
von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Zusätzlicher Service für die 
Nutzungsberechtigten von 
Grabkammern ohne 
Pflegeverpflichtung. Analog der 
Wahlgrabstätten erfolgt eine schriftliche 
Information zum Ende des 
Nutzungsrechts mit entsprechender 
Verlängerungsoption.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung 
gestellt werden. 
§ 15 Urnengrabstätten ohne 
Pflegeverpflichtung  
(1) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung 
sind einstellige Grabstätten für die Beisetzung 
einer Ascheurne, die der Reihe nach belegt und 
an denen nur im Todesfall für die Dauer der 
Ruhezeit der zu bestattenden Person ein 
Nutzungsrecht zugewiesen wird. Die 
Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der 
Reihenfolge des § 13 Abs. 4 
nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht 
durch eine Urkunde. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,00 m und 
eine Breite von 1,00 m.  
(3) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte 
obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 
Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in 
§ 15 Urnengrabstätten ohne 
Pflegeverpflichtung  
(1) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung 
sind einstellige Grabstätten für die Beisetzung 
einer Ascheurne, die der Reihe nach belegt und 
an denen nur im Todesfall für die Dauer der 
Ruhezeit der zu bestattenden Person ein 
Nutzungsrecht zugewiesen wird. Das 
Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche 
Person verliehen. Diese kann das Nutzungsrecht 
zu Lebzeiten an eine dritte Person mit deren 
Zustimmung übertragen. Die Friedhofsverwaltung 
bestätigt der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 
4 nutzungsberechtigten Person das 
Nutzungsrecht durch eine Urkunde. Das 
Nutzungsrecht wird erst nach Zahlung der durch 
die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten 
Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann 
unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt 
werden.  
 
(2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,00 m und 
eine Breite von 1,00 m.  
(3) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte 
obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 
Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung: 
Es werden die allgemeinen 
Formulierungen aus § 16 zum 
Nutzungsrecht übernommen, um 
Rechtssicherheit zu schaffen. 
 
Redaktionelle Anpassung: 
Es werden die allgemeinen 
Formulierungen aus § 16 zum 
Nutzungsrecht übernommen, um 
Rechtssicherheit zu schaffen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich 
in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf 
eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 
m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm 
befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck 
abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße 
Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb 
der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt 
werden. Angehörige haben auf die Gestaltung 
und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. 
Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und 
spätestens 3 Monate nach der Beisetzung 
entfernt.  
(4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird 
spätestens einen Monat vor Ablauf durch 
einmalige öffentliche Bekanntmachung im 
Amtsblatt der Stadt Köln und in den Kölner 
Tageszeitungen sowie durch ein Hinweisschild 
auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam 
gemacht. 
der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich 
in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf 
eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 
m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm 
befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck 
abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße 
Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb 
der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt 
werden. Angehörige haben auf die Gestaltung 
und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. 
Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und 
spätestens 3 Monate nach der Beisetzung 
entfernt.  
(4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird 
spätestens einen Monat vor Ablauf durch einen 
Aushang in den Schaukästen des jeweiligen 
Friedhofs aufmerksam gemacht. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Veröffentlichungen im 
Amtsblatt oder der Tagespresse 
werden kaum wahrgenommen. 
Hinweisschilder für Grabfelder sind 
nicht differenziert genug und führen zu 
Unsicherheiten bei nicht betroffenen 
Grabnutzungsberechtigten. Mit einem 
Aushang in den Schaukästen können 
die Grabstätten mit auslaufenden 
Nutzungsrechten konkret benannt 
werden. 
§ 16 Wahlgrabstätten  
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für 
Bestattungen, an denen auf Antrag ein 
Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren 
(Nutzungszeit) verliehen wird. In den Fällen des § 
11 Abs. 2 und 3 wird ein Nutzungsrecht für die 
§ 16 Wahlgrabstätten  
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für 
Bestattungen, an denen auf Antrag ein 
Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren 
(Nutzungszeit) verliehen wird. In den Fällen des § 
11 Abs. 2 und 3 wird ein Nutzungsrecht für die

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Lage wird 
nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet 
der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der 
antragstellenden Person ausgewählt und 
bestimmt. Die antragstellende Person kann sich 
hierbei durch Bevollmächtigte vertreten lassen; es 
kann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht 
verlangt werden.  
(2) Nutzungsrechte werden nur insoweit 
verliehen, als freie Wahlgrabstellen zur Verfügung 
stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne 
natürliche Person verliehen. Bei 
Patenschaftsgräbern ist eine Verleihung auch an 
juristische Personen möglich.  
 
 
(3) Es wird unterschieden zwischen ein- und 
mehrstelligen Wahlgrabstätten als Einfach- oder 
Tiefgräber.  
Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge 
von 2,30 m und eine Breite von 1,20 m. Bei 
mehrstelligen Wahlgrabstätten verbreitert sich die 
Grabstätte um 1,20 m je Stelle. Bei besonderen 
örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von 
den genannten Maßen möglich. Über die 
Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die 
Friedhofsverwaltung. In Wahlgrabstätten für 
Sargbestattungen in Normallage können pro 
Grabstelle ein Sarg und eine Ascheurne oder 
Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Lage wird 
nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet 
der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der 
antragstellenden Person ausgewählt und 
bestimmt. Die antragstellende Person kann sich 
hierbei durch Bevollmächtigte vertreten lassen; es 
kann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht 
verlangt werden.  
(2) Nutzungsrechte werden nur insoweit 
verliehen, als freie Wahlgrabstellen zur Verfügung 
stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne 
natürliche Person verliehen. Diese kann das 
Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine dritte Person 
mit deren Zustimmung übertragen. Bei 
Patenschaftsgräbern ist eine Verleihung auch an 
juristische Personen möglich.  
 
(3) Es wird unterschieden zwischen ein- und 
mehrstelligen Wahlgrabstätten.  
 
Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge 
von 2,30 m und eine Breite von 1,20 m. Bei 
mehrstelligen Wahlgrabstätten verbreitert sich die 
Grabstätte um 1,20 m je Stelle. Bei besonderen 
örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von 
den genannten Maßen möglich. Über die 
Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die 
Friedhofsverwaltung. In Wahlgrabstätten für 
Sargbestattungen in Normallage können pro 
Grabstelle ein Sarg und eine Ascheurne oder 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Konkrete Regelung zur 
Übertagung von Nutzungsrechten zu 
Lebzeiten. 
 
 
Hinweis: Bei Bestattungen in Tieflage 
handelt es sich um 
Einzelfallentscheidungen. Daher kann 
ein Grab nicht dauerhaft als Tiefgrab 
tituliert werden.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
alternativ zwei Ascheurnen beigesetzt werden. 
Diese Einfachgräber können nach Verleihung des 
Nutzungsrechts auf Antrag durch die 
Friedhofsverwaltung in Tiefgräber umgewandelt 
werden, wenn dies unter Berücksichtigung 
geologischer und betrieblicher Gesichtspunkte 
unbedenklich ist. 
 
(4) In einem Tiefgrab sind übereinander zwei 
Sargbeisetzungen oder im Ausnahmefall eine 
Sarg- und eine Urnenbeisetzung zulässig. Eine 
Beisetzung erfolgt nicht, wenn dadurch die 
Totenruhe gestört würde; es sei denn, dass die 
Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 gegeben sind. 
 
 
(5) Die Verleihung von Nutzungsrechten wird erst 
nach Zahlung der durch die 
Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr 
rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter 
Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. 
Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine 
Urkunde ausgestellt.  
(6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll 
die erwerbende Person und in der Folge die 
jeweilige nutzungsberechtigte Person für den Fall 
ihres Ablebens eine Nachfolgeperson im 
Nutzungsrecht bestimmen und ihr das 
Nutzungsrecht durch Verfügung von Todes 
alternativ zwei Ascheurnen beigesetzt werden. In 
eine Grabstelle kann auf Antrag eine Beisetzung 
in Tieflage erfolgen, wenn dies unter 
Berücksichtigung geologischer und betrieblicher 
Gesichtspunkte unbedenklich ist und die 
Friedhofsverwaltung entsprechend zustimmt. 
 
 
(4) In Grabstellen mit der Beisetzungsmöglichkeit 
in Tieflage sind übereinander zwei 
Sargbeisetzungen oder im Ausnahmefall eine 
Sarg- und eine Urnenbeisetzung zulässig. Eine 
Beisetzung erfolgt nicht, wenn dadurch die 
Totenruhe gestört würde; es sei denn, dass die 
Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 gegeben sind. 
 
(5) Die Verleihung von Nutzungsrechten wird erst 
nach Zahlung der durch die 
Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr 
rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter 
Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. 
Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine 
Urkunde ausgestellt.  
(6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll 
die erwerbende Person und in der Folge die 
jeweilige nutzungsberechtigte Person für den Fall 
ihres Ablebens eine Nachfolgeperson im 
Nutzungsrecht bestimmen und ihr das 
Nutzungsrecht durch Verfügung von Todes 
 
Hinweis: Bei Bestattungen in Tieflage 
handelt es sich um 
Einzelfallentscheidungen. Daher kann 
ein Grab nicht dauerhaft als Tiefgrab 
tituliert werden. 
 
 
Hinweis: Bei Bestattungen in Tieflage 
handelt es sich um 
Einzelfallentscheidungen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
wegen oder durch einen Vertrag übertragen, der 
erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden 
Person wirksam wird. Wird bis zu ihrem Ableben 
keine derartige Regelung getroffen, geht das 
Nutzungsrecht auf die nach der Reihenfolge des 
§ 13 Abs. 4 nächste, angehörige Person mit 
deren Zustimmung über. Das 
Zustimmungserfordernis gilt auch im Falle einer 
Übertragung durch Verfügung von Todes wegen.  
(7) Nach dem Tod einer nutzungsberechtigten 
Person kann die Umschreibung auf eigenen 
Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in 
einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung 
zugewendet wurde. Sind in einer letztwilligen 
Verfügung mehrere Personen begünstigt, so hat 
die erstgenannte Person Vorrang. Im Fall einer 
vertraglichen Übertragung des Nutzungsrechts 
hat die erwerbende Person das Nutzungsrecht 
unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben 
zu lassen. Liegt weder eine letztwillige Verfügung 
noch ein Vertrag vor, so erfolgt die Umschreibung 
des Nutzungsrechts nach Antrag auf eine der in § 
13 Abs. 4 aufgeführten Personen in der dort 
angegebenen Reihenfolge. Stellen Vorberechtigte 
keinen Antrag, kann die Umschreibung nach 
Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod der 
letzten nutzungsberechtigten Person auf eine 
nachberechtigte antragstellende Person erfolgen.  
(8) Wenn keine nutzungsberechtigte Person 
vorhanden ist und solange keine gem. § 13 Abs. 
wegen oder durch einen Vertrag übertragen, der 
erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden 
Person wirksam wird. Wird bis zu ihrem Ableben 
keine derartige Regelung getroffen, geht das 
Nutzungsrecht auf die nach der Reihenfolge des 
§ 13 Abs. 4 nächste, angehörige Person mit 
deren Zustimmung über. Das 
Zustimmungserfordernis gilt auch im Falle einer 
Übertragung durch Verfügung von Todes wegen.  
(7) Nach dem Tod einer nutzungsberechtigten 
Person kann die Umschreibung auf eigenen 
Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in 
einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung 
zugewendet wurde. Sind in einer letztwilligen 
Verfügung mehrere Personen begünstigt, so hat 
die erstgenannte Person Vorrang. Im Fall einer 
vertraglichen Übertragung des Nutzungsrechts 
hat die erwerbende Person das Nutzungsrecht 
unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben 
zu lassen. Liegt weder eine letztwillige Verfügung 
noch ein Vertrag vor, so erfolgt die Umschreibung 
des Nutzungsrechts nach Antrag auf eine der in § 
13 Abs. 4 aufgeführten Personen in der dort 
angegebenen Reihenfolge. Stellen Vorberechtigte 
keinen Antrag, kann die Umschreibung nach 
Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod der 
letzten nutzungsberechtigten Person auf eine 
nachberechtigte antragstellende Person erfolgen.  
(8) Wenn keine nutzungsberechtigte Person 
vorhanden ist und solange keine gem. § 13 Abs.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
4 berechtigte Person das Nutzungsrecht 
erwerben will, kann eine Grabstätte bis zum 
Ablauf des Nutzungsrechts einer dritten Person 
zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu 
einer bestatteten Person eine persönliche 
Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine 
vertragliche Regelung vorlegen kann.  
(9) Wenn sich nach Verleihung eines 
Nutzungsrechts herausstellt, dass dieses 
aufgrund von in wesentlicher Beziehung 
unzutreffenden Angaben verliehen wurde, kann 
das Recht von der Friedhofsverwaltung 
widerrufen und neu verliehen werden.  
(10) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn 
die Ruhezeit die noch verbleibende 
Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das 
Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte gem. 
Abs. 11 oder für die Zeit bis zum Ablauf der 
Ruhezeit wieder erworben ist.  
(11) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der 
nutzungsberechtigten Person schriftlich 
angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person 
nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu 
ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimonatigen 
Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der 
Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf 
Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte für 
volle Jahre sowie nur für die Dauer von 
mindestens einem Jahr und höchstens für die 
4 berechtigte Person das Nutzungsrecht 
erwerben will, kann eine Grabstätte bis zum 
Ablauf des Nutzungsrechts einer dritten Person 
zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu 
einer bestatteten Person eine persönliche 
Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine 
vertragliche Regelung vorlegen kann.  
(9) Wenn sich nach Verleihung eines 
Nutzungsrechts herausstellt, dass dieses 
aufgrund von in wesentlicher Beziehung 
unzutreffenden Angaben verliehen wurde, kann 
das Recht von der Friedhofsverwaltung 
zurückgenommen und neu verliehen werden.  
(10) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn 
die Ruhezeit die noch verbleibende 
Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das 
Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte gem. 
Abs. 11 oder für die Zeit bis zum Ablauf der 
Ruhezeit wieder erworben ist.  
(11) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der 
nutzungsberechtigten Person in Textform 
angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person 
nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu 
ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimonatigen 
Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der 
Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf 
Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte für 
volle Jahre sowie nur für die Dauer von 
mindestens einem Jahr und höchstens für die 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung: Abs. 9 regelt 
eine Rücknahme nach § 48 VwVfG 
NRW. 
 
 
 
 
Hinweis: Durch die Formulierung „in 
Textform“ ist eine Kontaktierung der 
Nutzungsberechtigten auch per E-Mail 
möglich.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein 
mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der 
Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und 
innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach 
Ablauf des Nutzungsrechts bei der 
Friedhofsverwaltung gestellt werden.  
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich neben 
dem Recht aus Abs. 4 das Recht der 
Entscheidung über die Art der Gestaltung der 
Grabstätte im Rahmen der Vorschriften dieser 
Satzung und gleichzeitig die Pflicht zur Pflege der 
Grabstätte.  
(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten 
Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten 
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist 
verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die 
gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsgebühren 
werden nicht erstattet. § 34 Abs. 2 gilt 
entsprechend. 
Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein 
mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der 
Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und 
innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach 
Ablauf des Nutzungsrechts bei der 
Friedhofsverwaltung gestellt werden.  
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich neben 
dem Recht aus Abs. 4 das Recht der 
Entscheidung über die Art der Gestaltung der 
Grabstätte im Rahmen der Vorschriften dieser 
Satzung und gleichzeitig die Pflicht zur Pflege der 
Grabstätte.  
(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten 
Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten 
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist 
verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die 
gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsgebühren 
werden nicht erstattet. § 34 Abs. 2 gilt 
entsprechend. 
§ 17 Urnenwahlgrabstätten 
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für 
Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein 
Nutzungsrecht verliehen wird. Die Lage wird nach 
den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der 
Regelung des § 13 Abs. 6 mit der 
antragstellenden Person ausgewählt und 
bestimmt.  
§ 17 Urnenwahlgrabstätten 
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für 
Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein 
Nutzungsrecht verliehen wird. Die Lage wird nach 
den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der 
Regelung des § 13 Abs. 6 mit der 
antragstellenden Person ausgewählt und 
bestimmt.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
(2) Die Grabstelle hat eine Länge von 1,20 m und 
eine Breite von 1,00 m. Hier können bis zu 2 
Ascheurnen beigesetzt werden. Bei besonderen 
örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von 
den genannten Maßen möglich. Soweit in dieser 
Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die 
Vorschriften des § 16 entsprechend.  
 
(2) Die Grabstelle hat eine Länge von 1,20 m und 
eine Breite von 1,00 m. Hier können bis zu 2 
Ascheurnen beigesetzt werden. Bei besonderen 
örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von 
den genannten Maßen möglich. Soweit in dieser 
Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die 
Vorschriften des § 16 entsprechend.  
 
§ 18 Baumgrabstätten 
(1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an 
besonders ausgewiesenen Bäumen im 
Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in 
einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. 
Baumgrabstätten werden auf den von der 
Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen 
angeboten.  
(2) Pro Baum können zwei Grabstätten angelegt 
werden. In einer Baumgrabstätte können zwei 
Urnen beigesetzt werden. Der Erwerb einer 
zweistelligen Baumgrabstätte ist möglich, so dass 
insgesamt bis zu vier Urnen beigesetzt werden 
können.  
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird 
für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Jedes 
Baumgrab kann nach 20 Jahren verlängert 
werden.  
 
 
§ 18 Baumgrabstätten 
(1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an 
besonders ausgewiesenen Bäumen im 
Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in 
einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. 
Baumgrabstätten werden auf den von der 
Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen 
angeboten.  
(2) Pro Baum können vier Grabstätten angelegt 
werden. In einer Baumgrabstätte können zwei 
Urnen beigesetzt werden. Der Erwerb einer 
mehrstelligen Baumgrabstätte ist möglich. 
 
 
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird 
für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Jedes 
Baumgrab kann nach 20 Jahren verlängert 
werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 
16 Abs. 2 sowie Abs. 5-13 entsprechend. 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Aufgrund der hohen 
Nachfrage werden die 
Erwerbsmöglichkeiten pro Baum  
erweitert. 
 
 
 
 
Hinweis: Hier wird auf die Regelungen 
zum Nutzungsrecht aus § 16 
verwiesen, um auch hier 
Rechtssicherheit für die Vergabe und

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
(4) Sollte der Baum im Laufe des 
Nutzungsrechtes zerstört oder aus 
Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die 
Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung 
eines neuen Baumes.  
(5) Die Kennzeichnung der Grabstätte kann auf 
Antrag durch Verlegung eines liegenden, 
naturbelassenen Findlings oder eines durch einen 
Fachbetrieb handwerklich bearbeiteten, liegenden 
Naturstein unmittelbar am Baum erfolgen. Die 
Liegesteine dürfen das Maximalmass von 0,40 m 
x 0,50 m oder den maximalen Durchmesser von 
max. 0,45 m nicht überschreiten und müssen 
zudem über eine Mindeststärke von 6 cm 
verfügen. Hinsichtlich der Herkunft des 
Grabsteins ist § 29 Absatz 6 zu beachten.  
 
 
 
(6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur 
anlässlich einer Beisetzung und zu den 
Totengedenktagen im Monat November gestattet. 
Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind 
spätestens nach vier Wochen zu entfernen und 
auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu 
entsorgen.  
(7) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den 
Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die 
Friedhofsverwaltung. 
(4) Sollte der Baum im Laufe des 
Nutzungsrechtes zerstört oder aus 
Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die 
Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung 
eines neuen Baumes.  
(5) Die Kennzeichnung der Grabstätte kann auf 
Antrag durch Verlegung eines liegenden, 
naturbelassenen Findlings oder eines durch einen 
Fachbetrieb handwerklich bearbeiteten, liegenden 
Naturstein unmittelbar am Baum erfolgen. Die 
genaue Position wird durch die 
Friedhofsverwaltung mittels einer Markierung 
bestimmt. Die Liegesteine dürfen das 
Maximalmaß von 0,40 m x 0,50 m oder den 
maximalen Durchmesser von max. 0,45 m nicht 
überschreiten und müssen zudem über eine 
Mindeststärke von 6 cm verfügen. Hinsichtlich der 
Herkunft des Grabsteins ist § 29 Absatz 6 zu 
beachten.  
(6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur 
anlässlich einer Beisetzung und zu den 
Totengedenktagen im Monat November gestattet. 
Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind 
spätestens nach vier Wochen zu entfernen und 
auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu 
entsorgen.  
(7) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den 
Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die 
Friedhofsverwaltung. 
Übertragung von Nutzungsrechten zu 
schaffen. 
 
 
 
 
 
Hinweis: Notwendige Regelung 
aufgrund entsprechender 
Praxiserfahrung. 
Hinweis: Korrektur

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
§ 19 Anonyme Urnengrabstätte  
(1) Anonyme Urnengrabstätten auf einheitlichen 
Urnenfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen 
Grabstätte werden als Rasenfläche angelegt. Die 
Urnenflure werden der Reihe nach für die Dauer 
der Ruhezeit der zu bestattenden Person belegt. 
Die Lage der einzelnen Urnen wird im 
Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt.  
(2) Der/die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 
nächste Angehörige der zu bestattenden Person 
erhält eine nachträgliche Benachrichtigung über 
den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofs 
und der einheitlichen Urnenflur ohne 
Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte.  
(3) Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen 
Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen 
Grabstätte obliegt ausschließlich der 
Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße 
Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der 
Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer 
Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige 
haben auf die Gestaltung und Pflege keinen 
Einfluss. 
§ 19 Anonyme Urnengrabstätte  
(1) Anonyme Urnengrabstätten auf einheitlichen 
Urnenfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen 
Grabstätte werden als Rasenfläche angelegt. Die 
Urnenflure werden der Reihe nach für die Dauer 
der Ruhezeit der zu bestattenden Person belegt. 
Die Lage der einzelnen Urnen wird im 
Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt.  
(2) Der/die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 
nächste Angehörige der zu bestattenden Person 
erhält eine nachträgliche Benachrichtigung über 
den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofs 
und der einheitlichen Urnenflur ohne 
Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte.  
(3) Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen 
Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen 
Grabstätte obliegt ausschließlich der 
Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße 
Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der 
Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer 
Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige 
haben auf die Gestaltung und Pflege keinen 
Einfluss. 
 
§ 20 Kindergrabstätten  
(1) Für verstorbene Personen bis zum 
vollendeten 5. Lebensjahr werden einstellige 
Kindergrabstätten eingerichtet, die der Reihe 
§ 20 Kindergrabstätten  
(1) Für verstorbene Personen bis zum 
vollendeten 5. Lebensjahr werden einstellige 
Kindergrabstätten eingerichtet, die der Reihe

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
nach belegt werden und an denen im Todesfall 
für die Dauer von 10 Jahren ein Nutzungsrecht 
zugewiesen wird.  
 
 
(2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,60 m und 
eine Breite von 0,80 m.  
(3) Der Ablauf der 10 jährigen Nutzungszeit wird 
der nutzungsberechtigten Person schriftlich 
angezeigt. Der Wiedererwerb eines 
Nutzungsrechts ist nur einmalig und bis zum 
Ablauf der Ruhefrist möglich. Der Antrag auf 
Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb 
von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf 
des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung 
gestellt werden. Wenn die nutzungsberechtigte 
Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu 
ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimonatigen 
Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Auf den 
Ablauf der Ruhefrist wird spätestens einen Monat 
vor Ablauf durch ein Hinweisschild auf dem 
betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. 
nach belegt werden und an denen im Todesfall 
für die Dauer von 10 Jahren ein Nutzungsrecht 
zugewiesen wird. Im Übrigen gelten die 
Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-13 
entsprechend. 
(2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,60 m und 
eine Breite von 0,80 m.  
 
 
 
 
 
Hinweis: Hier wird auf die Regelungen 
zum Nutzungsrecht aus § 16 
verwiesen, um auch hier 
Rechtssicherheit für die Vergabe und 
Übertragung von Nutzungsrechten zu 
schaffen. Zudem wird entsprechend 
dem Wunsch vieler Eltern eine flexible 
Regelung zum möglichen Erhalt der 
Grabstätten angeboten.  
§ 21 Sondergrabstätten für Tot- und 
Fehlgeborene  
(1) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene 
sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach 
belegt werden und an denen für die Dauer von 3 
Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird.  
§ 21 Sondergrabstätten für Tot- und 
Fehlgeborene  
(1) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene 
sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach 
belegt werden und an denen für die Dauer von 3 
Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
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Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
(2) Der/die Angehörige des verstorbenen Kindes 
hat für die Dauer der Nutzungszeit die Pflicht zur 
Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung 
bestätigt den Erwerb des Nutzungsrechts durch 
eine Urkunde.  
(3) Die Grabstätte hat eine Länge von 0,60 m und 
eine Breite von 0,60 m. Es kann ein Holzkreuz 
aufgestellt oder eine Messing- bzw. Steinplatte in 
der Größe von maximal 12 cm x 20 cm 
angebracht werden. Hiervon abweichend sind bei 
besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabfeldern 
für Tot- und Fehlgeborene die Vorgaben des 
Betreibers zu beachten.  
(4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit an 
Einzelgräbern wird spätestens einen Monat vor 
Ablauf durch ein Hinweisschild auf dem 
betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. 
 
Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 
2 sowie Abs. 5-9 entsprechend. 
(2) Der/die Angehörige des verstorbenen Kindes 
hat für die Dauer der Nutzungszeit die Pflicht zur 
Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung 
bestätigt den Erwerb des Nutzungsrechts durch 
eine Urkunde.  
(3) Die Grabstätte hat eine Länge von 0,60 m und 
eine Breite von 0,60 m. Es kann ein Holzkreuz 
aufgestellt oder eine Messing- bzw. Steinplatte in 
der Größe von maximal 12 cm x 20 cm 
angebracht werden. Hiervon abweichend sind bei 
besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabfeldern 
für Tot- und Fehlgeborene die Vorgaben des 
Betreibers zu beachten.  
(4) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der 
nutzungsberechtigten Person Textform angezeigt. 
Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht 
bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, 
wird der Ablauf durch einen dreimonatigen 
Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der 
Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf 
Antrag nur für 3 Jahre möglich. Ein mehrmaliger 
Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf 
Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb 
von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf 
des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung 
gestellt werden. 
Hinweis: Hier wird auf die Regelungen 
zum Nutzungsrecht aus § 16 
verwiesen, um auch hier 
Rechtssicherheit für die Vergabe und 
Übertragung von Nutzungsrechten zu 
schaffen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Entsprechend dem Wunsch 
vieler Eltern wird eine flexible Regelung 
zum möglichen Erhalt der Grabstätten 
angeboten.

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§ 22 Gemeinschaftsgrabstätten  
(1) Auf Friedhöfen können im Rahmen der 
vorhandenen Möglichkeiten 
Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens 10 
Einzelgrabstätten eingerichtet und religiösen oder 
karitativen Gemeinschaften mit gemeinsamem 
Hausstand zugewiesen werden.  
(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes 
bestimmt ist, gelten die Vorschriften für 
Wahlgrabstätten mit Ausnahme der § 13 Abs. 4 
und der Grabmaßbestimmungen in § 16 Abs. 3. 
§ 22 Gemeinschaftsgrabstätten  
(1) Auf Friedhöfen können im Rahmen der 
vorhandenen Möglichkeiten 
Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens 10 
Einzelgrabstätten eingerichtet und religiösen oder 
karitativen Gemeinschaften mit gemeinsamem 
Hausstand zugewiesen werden.  
(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes 
bestimmt ist, gelten die Vorschriften für 
Wahlgrabstätten mit Ausnahme der § 13 Abs. 4 
und der Grabmaßbestimmungen in § 16 Abs. 3. 
 
 
§ 23 Ehrengrabstätten  
(1) Es wird unterschieden zwischen - Grabstätten 
für Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen - 
Grabstätten für verdienstvolle Bürger und 
Bürgerinnen.  
(2) Während ihrer Amtszeit verstorbene 
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterinnen 
können auf besonderen Beschluss des Rates der 
Stadt Köln in einer Ehrengrabstätte beigesetzt 
werden. Die Regelung des Abs. 3 gilt 
entsprechend.  
(3) Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen sowie 
deren Ehegatte/in bzw. Lebenspartner/in steht im 
Todesfall die Bestattung in einer zweistelligen 
§ 23 Ehrengrabstätten  
(1) Es wird unterschieden zwischen - Grabstätten 
für Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen - 
Grabstätten für verdienstvolle Bürger und 
Bürgerinnen.  
(2) Während ihrer Amtszeit oder außer Dienst 
verstorbene Oberbürgermeisterinnen und 
Oberbürgermeister können auf besonderen 
Beschluss des Rates der Stadt Köln in einer 
Ehrengrabstätte beigesetzt werden. Die Regelung 
des Abs. 3 gilt entsprechend.  
(3) Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie 
deren Ehegatte/in bzw. Lebenspartner/in steht im 
Todesfall die Bestattung in einer zweistelligen 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Erweiterung der Regelung zu 
Ehrengrabstätten für 
Oberbürgermeisterinnen und 
Oberbürgermeister.

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Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Ehrengrabstätte zu. Für die Bestattung ist das 
Einverständnis der nächsten angehörigen Person 
gem. § 13 Abs. 4 erforderlich. Eine Reservierung 
ist bereits zu Lebzeiten möglich. Kosten für die 
Neuerrichtung einer Grabanlage sowie für das 
Umsetzen, Umarbeiten bzw. Instandsetzen 
bestehender Grabaufbauten (Denkmalschutz) 
sowie der darüber hinaus gehenden Grabstellen 
werden nicht übernommen. Die Grabstätte 
einschließlich aller im Zusammenhang mit der 
Bestattung stehenden, städtischen Leistungen 
wird gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die 
Grabstätte wird auf Kosten der Stadt gärtnerisch 
angelegt und gepflegt. Sofern Grabaufbauten 
vorhanden sind, übernimmt die 
Friedhofsverwaltung die bauliche Unterhaltung. 
Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte wird nicht 
verliehen. In der Grabstätte ist keine weitere 
Bestattung zulässig. Die Grabstätte bleibt 
erhalten, solange der Friedhof besteht; bei einer 
Entwidmung eines Friedhofs entscheidet der Rat 
der Stadt Köln, ob die Grabstätte verlegt werden 
soll.  
4) Wird eine Person zur Verleihung der 
Eigenschaft als verdienstvoller Bürger oder 
verdienstvolle Bürgerin vorgeschlagen, fertigt das 
für die Feststellung des Verdienstes zuständige 
Fachamt eine Beschlussvorlage für den 
Hauptausschuss. Erkennt der Hauptausschuss 
die Eigenschaft als verdienstvoller Bürger oder 
Ehrengrabstätte zu. Für die Bestattung ist das 
Einverständnis der nächsten angehörigen Person 
gem. § 13 Abs. 4 erforderlich. Eine Reservierung 
ist bereits zu Lebzeiten möglich. Kosten für die 
Neuerrichtung einer Grabanlage sowie für das 
Umsetzen, Umarbeiten bzw. Instandsetzen 
bestehender Grabaufbauten (Denkmalschutz) 
sowie der darüber hinaus gehenden Grabstellen 
werden nicht übernommen. Die Grabstätte 
einschließlich aller im Zusammenhang mit der 
Bestattung stehenden, städtischen Leistungen 
wird gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die 
Grabstätte wird auf Kosten der Stadt gärtnerisch 
angelegt und gepflegt. Sofern Grabaufbauten 
vorhanden sind, übernimmt die 
Friedhofsverwaltung die bauliche Unterhaltung. 
Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte wird nicht 
verliehen. In der Grabstätte ist keine weitere 
Bestattung zulässig. Die Grabstätte bleibt 
erhalten, solange der Friedhof besteht; bei einer 
Entwidmung eines Friedhofs entscheidet der Rat 
der Stadt Köln, ob die Grabstätte verlegt werden 
soll.  
4) Wird eine Person zur Verleihung der 
Eigenschaft als verdienstvolle Bürgerin oder 
verdienstvoller Bürger vorgeschlagen, fertigt das 
für die Feststellung des Verdienstes zuständige 
Fachamt eine Beschlussvorlage für den 
Hauptausschuss. Erkennt der Hauptausschuss 
die Eigenschaft als verdienstvoller Bürger oder

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
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Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
verdienstvolle Bürgerin an, so kann seine/ihre 
Grabstätte mit Zustimmung der 
nutzungsberechtigten Person auf Kosten der 
Stadt Köln bis zum Ablauf des Nutzungsrechts 
angelegt sowie gärtnerisch und baulich 
unterhalten werden.  
 
Mit Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätte verliert 
sie ihre Eigenschaft als Ehrengrabstätte. Der 
Hauptausschuss kann die Fortführung der 
Grabpflege und baulichen Unterhaltung auf 
Kosten der Stadt Köln beschließen, wenn die 
nutzungsberechtigte Person sich zum 
Wiedererwerb des Nutzungsrechts gemäß § 16 
Abs. 11 entschlossen hat. Ist die 
nutzungsberechtigte Person verstorben oder eine 
angehörige Person gemäß § 13 Abs. 4 nicht 
bekannt, so kann der gebühren- und kostenfreie 
Erhalt der Grabstätte beschlossen werden.  
 
Mit der Beisetzung einer weiteren angehörigen 
Person gemäß § 13 Abs. 4 außer dem/der 
Ehegatten/in oder dem/der Lebenspartner/in, 
verliert die Grabstätte ihre Eigenschaft als 
Ehrengrabstätte. In diesem Falle wird die 
gärtnerische und bauliche Unterhaltung durch die 
Stadt Köln eingestellt. 
verdienstvolle Bürgerin an, so kann seine/ihre 
Grabstätte mit Zustimmung der 
nutzungsberechtigten Person auf Kosten der 
Stadt Köln bis zum Ablauf des Nutzungsrechts 
angelegt sowie gärtnerisch und baulich 
unterhalten werden. 
 
Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Aufgabe des 
Grabnutzungsrechts an der Grabstätte wird diese 
als Ehrengrab unter Fortführung der Grabpflege 
und baulichen Unterhaltung auf Kosten der Stadt 
Köln dauerhaft erhalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Lediglich mit der Beisetzung einer weiteren 
angehörigen Person gemäß § 13 Abs. 4 außer 
dem/der Ehegatten/in oder dem/der 
Lebenspartner/in, verliert die Grabstätte ihre 
Eigenschaft als Ehrengrabstätte. In diesem Falle 
wird die gärtnerische und bauliche Unterhaltung 
durch die Stadt Köln eingestellt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Regelung zum dauerhaften 
Erhalt von Grabstätten verdienstvoller 
Bürgerinnen und Bürger

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Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
§ 24 Gräber der Opfer von Krieg und 
Gewaltherrschaft  
Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg 
und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem 
Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer 
von Krieg und Gewaltherrschaft vom 29.01.1993 - 
BGBl. I S. 178 - in der jeweils gültigen Fassung 
sowie den dazu erlassenen 
Verwaltungsvorschriften. 
§ 24 Gräber der Opfer von Krieg und 
Gewaltherrschaft  
Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg 
und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem 
Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer 
von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. 
Januar 2012 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert 
durch am 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 
2019 I S.496) sowie den dazu erlassenen 
Verwaltungsvorschriften. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 25 Patenschaftsgrabstätten  
(1) Natürliche und juristische Personen können 
mit Zustimmung der Denkmalbehörde 
Patenschaften an denkmalgeschützten 
Grabanlagen übernehmen. Sie erhalten damit das 
Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechts 
dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug 
verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der 
Patenschaft in Abstimmung mit der 
§ 25 Patenschaftsgrabstätten  
(1) Natürliche und juristische Personen können 
mit Zustimmung der Denkmalbehörde 
Patenschaften an denkmalgeschützten 
Grabanlagen übernehmen. Sie erhalten damit das 
Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechts 
dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug 
verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der 
Patenschaft in Abstimmung mit der

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
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Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Denkmalbehörde instand zu setzen und zu 
unterhalten.  
(2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall 
für die jeweils in Anspruch genommene 
Grabstelle erhoben. 
Denkmalbehörde instand zu setzen und zu 
unterhalten.  
(2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall 
für die jeweils in Anspruch genommene 
Grabstelle erhoben. 
 
 
 
§ 26 Naturwaldbestattung  
(1) Grundsätzlich wird die Naturwaldbestattung in 
Kombination mit einer in Köln durchgeführten 
Einäscherung vorgenommen.  
(2) Die Urnen werden in einem naturbelassenen 
Waldstück außerhalb der gestalteten Flächen des 
Ostfriedhofs ohne Namensnennung beigesetzt. 
(3) Ein Nutzungsrecht im Sinne der 
Friedhofssatzung wird nicht vergeben. 
 
§ 26 Naturwaldbestattung  
 
 
 
(1) Die Urnen werden in einem naturbelassenen 
Waldstück außerhalb der gestalteten Flächen des 
Ostfriedhofs ohne Namensnennung beigesetzt. 
(2) Ein Nutzungsrecht im Sinne der 
Friedhofssatzung wird nicht vergeben. 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Abs. 1 entfällt.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
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 § 26 a Kolumbarium  
 
(1) Grabstätten im Kolumbarium sind spezielle 
einstellige Urnenwahlgrabstätten, an denen auf 
Antrag ein Nutzungsrecht für 20 Jahre 
(Nutzungszeit) verliehen wird. Ihre Lage wird 
nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet 
der Regelung des § 13 Abs. 6 der 
Friedhofssatzung mit der antragstellenden Person 
ausgewählt und bestimmt.  
(2) Jede Grabstätte besteht aus einer 
verschließbaren Grabkammer, in der bis zu zwei 
Ascheurnen beigesetzt werden können. Die 
Innenmaße der einzelnen Grabkammer betragen 
39 x 52 x 50 cm (Breite/Tiefe/Höhe). Form und 
Maße der Aschekapseln und der Überurnen 
müssen so beschaffen sein, dass zwei Urnen zur 
selben Zeit in der Grabkammer beigesetzt werden 
können. Der Name, das Geburts- und 
Sterbedatum des oder der Verstorbenen und ein 
individueller Text können nach den Maßgaben 
des Friedhofsträgers an der jeweiligen 
Grabkammer angebracht werden.  
 
(3) Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur an 
den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. 
Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den 
Blumenschmuck und andere Trauerbeigaben von 
den vorgesehenen Stellen in regelmäßigen 
Abständen zu entsorgen.  
 
Hinweis: Satzungsregelung zur neuen 
Grabart „Kolumbarium“

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
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Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
(4) Der Zugang zum Kolumbarium ist für alle 
Besucherinnen und Besucher zu den 
Öffnungszeiten des Friedhofs gewährleistet. 
Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ist das 
Kolumbarium nicht zugänglich. 
 
(5) Das Nutzungsrecht kann schon zu Lebzeiten 
erworben werden. Über den Erwerb des 
Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. 
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt 
ist, gelten die Vorschriften des § 16 
entsprechend. 
 
(6) Für die Ruhezeit gilt die Vorschrift des § 11 
Abs. 1 der Friedhofssatzung entsprechend. Nach 
Ablauf der Ruhezeit einer Urne kann der 
betreffende Urnenplatz im Rahmen einer 
Beisetzung wiederbelegt werden. In diesem Fall 
wird die Asche durch den Friedhofsträger in 
einem speziell dafür vorgesehenen Feld auf 
einem Friedhof beigesetzt. Das Gleiche gilt für 
Aschen nach Ablauf der Nutzungszeit. 
 
(7) Für die Bestattung im Kolumbarium gilt der § 8 
der Friedhofssatzung entsprechend. Die 
Beisetzung einer Ascheurne wird ausschließlich 
durch Personal des Friedhofsträgers 
durchgeführt. Nur diesem ist anlässlich der

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Beisetzung das Öffnen und Schließen der 
Grabkammer im Kolumbarium gestattet.  
§ 27 Gestaltung der Friedhöfe und 
Friedhofsflure  
(1) Es werden Friedhöfe bzw. Friedhofsflure mit 
und ohne besondere Gestaltungsvorschriften 
eingerichtet.  
(2) Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich 
qualifizierten Partnern bietet die 
Friedhofsverwaltung besonders gestaltete 
Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechts 
ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit 
dem jeweiligen Vertragspartner gebunden.  
 
Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des 
erworbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen 
(Dauerpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch 
definierte Standards für das Gräberfeld 
sichergestellt. 
§ 27 Gestaltung der Friedhöfe und 
Friedhofsflure 
(1) Es werden Friedhöfe bzw. Friedhofsflure mit 
und ohne besondere Gestaltungsvorschriften 
eingerichtet.  
(2) Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich 
qualifizierten Partnern bietet die 
Friedhofsverwaltung besonders gestaltete 
Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechts 
ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit 
der jeweiligen Vertragspartnerin bzw. dem 
Vertragspartner gebunden.  
Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des 
erworbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen 
(Dauerpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch 
definierte Standards für das Gräberfeld 
sichergestellt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
§ 28 Gestaltung der Grabstätten  
Jede Grabstätte ist einschließlich des Grabmals 
und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so zu 
gestalten und zu unterhalten sowie an die 
Umgebung anzupassen, dass die Würde und der 
Charakter des Friedhofs in seinen einzelnen 
Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt 
werden. 
§ 28 Gestaltung der Grabstätten  
Jede Grabstätte ist einschließlich des Grabmals 
und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so zu 
gestalten und zu unterhalten sowie an die 
Umgebung anzupassen, dass die Würde und der 
Charakter des Friedhofs in seinen einzelnen 
Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt 
werden.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
§ 29 Gestaltung der Grabmale und baulichen 
Anlagen  
(1) Bei Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 
14) und Urnengrabstätten ohne 
Pflegeverpflichtung (§ 15) werden durch die 
Friedhofsverwaltung Basisplatten aus Basaltlava 
in der Größe 0,65 m x 0,50 m x 0,06 m 
bodenbündig verlegt. Nur hierauf dürfen liegende 
Steinplatten bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 
m in einer Mindeststärke von 0,10 m befestigt 
werden. Der Abstand zu den Seiten und nach 
hinten zur Außenkante der Basisplatte muss 
mindestens 0,075 m betragen. 
Grablampen/Vasen oder sonstige Utensilien 
dürfen auf der Basisplatte nicht fest montiert, 
sondern nur abgestellt werden. Zur Verbesserung 
der Standsicherheit ist ein Abstellen der 
Lampe/Vase mit einem Sockel von max. 0,15 m x 
0,15 m x 0,08 m erlaubt. Wenn die Lampe/Vase 
in der Grundfläche (0,35 m x 0,35 m) der 
Schriftplatte integriert ist, darf sie auch befestigt 
werden. Die Höhe von Grabstein und Lampe darf 
die zulässige Gesamthöhe von 0,35 m nicht 
überschreiten. Auf schriftlichen Antrag kann einer 
nutzungsberechtigten Person gestattet werden, 
auf eigene Kosten die Basisplatte durch einen 
von ihr beauftragten Steinmetzbetrieb gegen eine 
gleichwertige Platte auszutauschen. Die 
Ersatzplatte muss dieselbe Größe besitzen und 
im Material dem Grabstein entsprechen.  
§ 29 Gestaltung der Grabmale und baulichen 
Anlagen  
(1) Bei Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 
14) und Urnengrabstätten ohne 
Pflegeverpflichtung (§ 15) werden durch die 
Friedhofsverwaltung Basisplatten aus Basaltlava 
in der Größe 0,65 m x 0,50 m x 0,06 m 
bodenbündig verlegt. Nur hierauf dürfen liegende 
Steinplatten bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 
m in einer Mindeststärke von 0,10 m befestigt 
werden. Der Abstand zu den Seiten und nach 
hinten zur Außenkante der Basisplatte muss 
mindestens 0,075 m betragen. 
Grablampen/Vasen oder sonstige Utensilien 
dürfen auf der Basisplatte nicht fest montiert, 
sondern nur abgestellt werden. Zur Verbesserung 
der Standsicherheit ist ein Abstellen der 
Lampe/Vase mit einem Sockel von max. 0,15 m x 
0,15 m x 0,08 m erlaubt. Wenn die Lampe/Vase 
in der Grundfläche (0,35 m x 0,35 m) der 
Schriftplatte integriert ist, darf sie auch befestigt 
werden. Die Höhe von Grabstein und Lampe darf 
die zulässige Gesamthöhe von 0,35 m nicht 
überschreiten. Auf schriftlichen Antrag kann einer 
nutzungsberechtigten Person gestattet werden, 
auf eigene Kosten die Basisplatte durch einen 
von ihr beauftragten Steinmetzbetrieb gegen eine 
gleichwertige Platte auszutauschen. Die 
Ersatzplatte muss dieselbe Größe besitzen und 
im Material dem Grabstein entsprechen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
(2) Bei Wahlgrabstätten (§ 16) und 
Urnenwahlgrabstätten (§ 17) darf das Grabmal 
die in § 35 Abs. 4 jeweils festgelegte Beetbreite 
nicht überschreiten.  
(3) Einfassungen und Plattenumrandungen sind 
mit der Außenkante auf der Grenze des 
Grabbeetes zu verlegen. Sie sind bodenbündig 
ohne Zwischenräume zum natürlich 
gewachsenen Boden des Umfelds zu verlegen.  
(4) Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere 
Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich 
einwandfrei hergestellt und von allen Seiten 
ästhetisch gestaltet sein. Als Material für 
Grabmale und Einfassungen sowie 
Plattenumrandungen sind ausschließlich 
nachfolgende Werkstoffe zu verwenden: 
Naturstein, geschmiedetes oder gegossenes 
Metall (wie z. B. Eisen, Bronze, Kupfer), 
Betonwerkstein, Holz sowie Glas. Für Glas gilt 
folgende Einschränkung: Ausschließlich 
bruchhemmendes Glas kann in Kombination mit 
den zuvor benannten Materialien als künstlerisch 
- gestaltendes Element zum Einsatz kommen. 
Andere als die zuvor genannten Materialien 
insbesondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan 
und Keramik sind nicht zugelassen.  
(5) Als Mindeststärke des unter Abs. 4 erwähnten 
zugelassenen Materials sind für liegende 
Grabmale und Vollabdeckungen sowie stehende 
(2) Bei Wahlgrabstätten (§ 16) und 
Urnenwahlgrabstätten (§ 17) darf das Grabmal 
die in § 35 Abs. 4 jeweils festgelegte Beetbreite 
nicht überschreiten.  
(3) Einfassungen und Plattenumrandungen sind 
mit der Außenkante auf der Grenze des 
Grabbeetes zu verlegen. Sie sind bodenbündig 
ohne Zwischenräume zum natürlich 
gewachsenen Boden des Umfelds zu verlegen.  
(4) Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere 
Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich 
einwandfrei hergestellt und von allen Seiten 
ästhetisch gestaltet sein. Als Material für 
Grabmale und Einfassungen sowie 
Plattenumrandungen sind ausschließlich 
nachfolgende Werkstoffe zu verwenden: 
Naturstein, geschmiedetes oder gegossenes 
Metall (wie z. B. Eisen, Bronze, Kupfer), 
Betonwerkstein, Holz sowie Glas. Für Glas gilt 
folgende Einschränkung: Ausschließlich 
bruchhemmendes Glas kann in Kombination mit 
den zuvor benannten Materialien als künstlerisch 
- gestaltendes Element zum Einsatz kommen. 
Andere als die zuvor genannten Materialien 
insbesondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan 
und Keramik sind nicht zugelassen.  
(5) Als Mindeststärke des unter Abs. 4 erwähnten 
zugelassenen Materials sind für liegende 
Grabmale und Vollabdeckungen sowie stehende

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Grabmale 10 cm vorzusehen. Andere 
Abdeckungen als Vollabdeckungen müssen eine 
Mindeststärke von 6 cm aufweisen.  
(6) Die Stadt Köln fühlt sich dem Übereinkommen 
über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen 
zur Beseitigung der schlimmsten Formen der 
Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der 
Internationalen Arbeitsorganisation als 
Sonderorganisation der Vereinten Nationen) 
verpflichtet. Sie empfiehlt daher allen 
Grabnutzungsberechtigten und allen 
Gewerbetreibenden nach § 7 dieser Satzung von 
einer Aufstellung von Grabsteinen aus 
ausbeuterischer und Leben zerstörender 
Kinderarbeit freiwillig Abstand zu nehmen. Ferner 
begrüßt sie ausdrücklich diesem Gedanken 
folgende freiwillige Maßnahmen der 
Gewerbetreibenden und erklärt ihre Bereitschaft, 
insbesondere die Grabnutzungsberechtigten auf 
die aktuellen Möglichkeiten zur Förderung des o. 
g. Übereinkommens zu informieren. 
 
Grabmale 10 cm vorzusehen. Andere 
Abdeckungen als Vollabdeckungen müssen eine 
Mindeststärke von 6 cm aufweisen.  
 
 
 
 
 
Hinweis: § 29 Abs. 6 entfällt, da 
zwischenzeitlich eine konkrete 
Regelung in § 4a Bestattungsgesetz 
NRW vorhanden ist und auch 
entsprechend umgesetzt wird.  
 
§ 30 Genehmigungserfordernis  
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von 
Grabmalen und/oder baulichen Anlagen bedarf 
der schriftlichen Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur 
auf schriftlichen Antrag, für den ein von der 
Friedhofsverwaltung herausgegebenes Formblatt 
§ 30 Genehmigungserfordernis  
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von 
Grabmalen und/oder baulichen Anlagen bedarf 
der schriftlichen Genehmigung der 
Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung wird nur 
auf schriftlichen Antrag, für den ein von der 
Friedhofsverwaltung herausgegebenes Formblatt

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
zu verwenden ist, erteilt. Die antragstellende 
Person muss ihr Nutzungsrecht an der Grabstätte 
nachweisen; sie kann sich durch mit schriftlicher 
Vollmacht versehene Beauftragte vertreten 
lassen. Grabmale oder bauliche Anlagen dürfen 
erst nach schriftlicher Zustimmung durch die 
Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. Die 
Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, 
wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche 
Anlage nicht innerhalb von 12 Monaten nach der 
Zustimmung errichtet ist. 
(2) Für das Verlegen von Einfassungen, 
Plattenumrandungen, Wegeplatten, 
Kantensteinen sowie für Grababdeckungen durch 
Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen 
gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend.  
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ein 
ohne Zustimmung errichtetes Grabmal oder eine 
ohne Zustimmung errichtete bauliche Anlage auf 
Kosten der nutzungsberechtigten Person 
abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht 
verpflichtet, das abgeräumte Grabmal und/oder 
eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 
Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen 
Grabmal und/oder bauliche Anlage 
entschädigungslos in das Eigentum der Stadt 
Köln über, wenn dies bei Erwerb des 
Nutzungsrechtes schriftlich vereinbart wurde.  
zu verwenden ist, erteilt. Die antragstellende 
Person muss ihr Nutzungsrecht an der Grabstätte 
nachweisen; sie kann sich durch mit schriftlicher 
Vollmacht versehene Beauftragte vertreten 
lassen. Grabmale oder bauliche Anlagen dürfen 
erst nach schriftlicher Zustimmung durch die 
Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. Die 
Genehmigung der Friedhofsverwaltung erlischt, 
wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche 
Anlage nicht innerhalb von 12 Monaten nach der 
Zustimmung errichtet ist. 
(2) Für das Verlegen von Einfassungen, 
Plattenumrandungen, Wegeplatten, 
Kantensteinen sowie für Grababdeckungen durch 
Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen 
gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend.  
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ein 
ohne Genehmigung errichtetes Grabmal oder 
eine ohne Genehmigung errichtete bauliche 
Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten 
Person abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist 
nicht verpflichtet, das abgeräumte Grabmal 
und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 
6 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist 
gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage 
entschädigungslos in das Eigentum der Stadt 
Köln über, wenn dies bei Erwerb des 
Nutzungsrechtes oder bei Zustimmung zur 
Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Ergänzung

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
(4) Das Aufstellen provisorischer Grabmale 
bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um 
naturfarbene oder weiße Holztafeln bis zu einer 
Größe von 0,15 m x 0,30 m bzw. um Holzkreuze 
bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt. 
baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. 
 
(4) Das Aufstellen provisorischer Grabmale 
bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um 
naturfarbene oder weiße Holztafeln bis zu einer 
Größe von 0,15 m x 0,30 m bzw. um Holzkreuze 
bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt. 
 
§ 31 Anlieferung  
(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind nur 
während der von der Friedhofsverwaltung 
festgesetzten Zeiten zu liefern.  
(2) Auf Verlangen ist Beauftragten der 
Friedhofsverwaltung Gelegenheit zu geben, den 
genehmigten Entwurf, sowie das aufzustellende 
Grabmal, und/oder die bauliche Anlage zu 
überprüfen. 
§ 31 Anlieferung  
(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind nur 
während der von der Friedhofsverwaltung 
festgesetzten Zeiten zu liefern.  
(2) Auf Verlangen ist Beauftragten der 
Friedhofsverwaltung Gelegenheit zu geben, den 
genehmigten Entwurf, sowie das aufzustellende 
Grabmal, und/oder die bauliche Anlage zu 
überprüfen. 
 
 
§ 32 Fundamentierung und Befestigung  
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend 
nach den allgemein anerkannten Regeln des 
Handwerks (Richtlinie des Bundesverbandes des 
Deutschen Steinmetz-, Stein-, und 
Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren 
und Versetzen von Grabmälern in der jeweils 
geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu 
befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind 
und auch beim Öffnen des Grabes bzw. 
§ 32 Fundamentierung und Befestigung  
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend 
nach den allgemein anerkannten Regeln des 
Handwerks (Richtlinie des Bundesverbandes des 
Deutschen Steinmetz-, Stein-, und 
Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren 
und Versetzen von Grabmälern in der jeweils 
geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu 
befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind 
und auch beim Öffnen des Grabes bzw.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich 
senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche 
Anlagen entsprechend. Die nutzungsberechtigte 
Person muss den Dienstleistungserbringer 
verpflichten,  
nach dem Aufstellen die Grabmalanlage innerhalb 
von drei Monaten einer nachweislichen 
Abnahmeprüfung zu unterziehen und durch ein 
Last-Zeit-Diagramm zu dokumentieren, dass die 
Grabanlage einer geforderten Last von 500 N 
standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht 
fristgerecht vorgelegt, kann die 
Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im 
Wege der Ersatzvornahme mit der 
Abnahmeprüfung beauftragen. 
(2) Das Fundament ist innerhalb der 
Grabbeetfläche so zu errichten, dass es spätere 
Beisetzungen nicht behindert. 
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich 
senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche 
Anlagen entsprechend. Die nutzungsberechtigte 
Person muss die Dienstleistungserbringerin bzw. 
den Dienstleistungserbringer verpflichten,  
nach dem Aufstellen die Grabmalanlage innerhalb 
von drei Monaten einer nachweislichen 
Abnahmeprüfung zu unterziehen und durch ein 
Last-Zeit-Diagramm zu dokumentieren, dass die 
Grabanlage einer geforderten Last von 500 N 
standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht 
fristgerecht vorgelegt, kann die 
Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im 
Wege der Ersatzvornahme mit der 
Abnahmeprüfung beauftragen. 
(2) Das Fundament ist innerhalb der 
Grabbeetfläche so zu errichten, dass es spätere 
Beisetzungen nicht behindert. 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
§ 33 Unterhaltung der Grabanlagen  
(Verkehrssicherungspflicht)  
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen 
Anlagen sind verkehrssicher zu erhalten. 
Verantwortlich dafür ist die jeweils 
nutzungsberechtigte Person.  
 
 
 
 
§ 33 Unterhaltung der Grabanlagen  
(Verkehrssicherungspflicht)  
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen 
Anlagen sind verkehrssicher zu erhalten. 
Verantwortlich dafür ist die jeweils 
nutzungsberechtigte Person. Sie ist für jeden 
Schaden haftbar, der durch mangelnde 
Standsicherheit von Grabmalen, 
Grabeinfassungen, Grababdeckungen und 
 
 
 
 
 
Hinweis: Übernahme § 28 Abs. 3 aus 
der Mustersatzung des Deutschen 
Städtetages, um die Pflichten der 
nutzungsberechtigten Person zu  
verdeutlichen.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, 
sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon 
gefährdet, so ist die nutzungsberechtigte Person 
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei 
Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung 
auf Kosten der nutzungsberechtigten Person 
Sicherungsmaßnahmen (z. B. umlegen von 
Grabmal, Absperrung, o. ä.) treffen. 
 (3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz 
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung 
nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, 
angemessenen Frist beseitigt, ist die 
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal 
und/oder bauliche Anlage auf Kosten der 
nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die 
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das 
Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage 
länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser 
Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage 
entschädigungslos in das Eigentum der Stadt 
Köln über, wenn dies bei Erwerb des 
Nutzungsrechts oder bei Zustimmung zur 
Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen 
baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde.  
Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt 
und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu 
ermitteln, genügen als Aufforderung eine 
öffentliche Bekanntmachung und ein 
sonstiger Grabausstattungen oder durch 
Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde. 
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, 
sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon 
gefährdet, so ist die nutzungsberechtigte Person 
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei 
Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung 
auf Kosten der nutzungsberechtigten Person 
Sicherungsmaßnahmen (z. B. umlegen von 
Grabmal, Absperrung, o. ä.) treffen.  
(3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz 
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung 
nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, 
angemessenen Frist beseitigt, ist die 
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal 
und/oder bauliche Anlage auf Kosten der 
nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die 
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das 
Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage 
länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser 
Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage 
entschädigungslos in das Eigentum der Stadt 
Köln über, wenn dies bei Erwerb des 
Nutzungsrechts oder bei Zustimmung zur 
Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen 
baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde.  
Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt 
und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu 
ermitteln, genügen als Aufforderung eine 
öffentliche Bekanntmachung und ein

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die 
Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.  
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die 
Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. 
 
§ 34 Entfernung 
(1) Ein Grabmal und/oder eine sonstige bauliche 
Anlage dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung 
der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte 
entfernt werden.  
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die 
nutzungsberechtigte Person das Grabmal 
und/oder eine sonstige bauliche Anlage innerhalb 
von 6 Monaten entfernen. Bis zum Ablauf dieser 
Frist gilt die Regelung des § 33 Abs. 1. Nach 
Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder 
bauliche Anlage entschädigungslos in das 
Eigentum der Stadt Köln über. Die 
Friedhofsverwaltung kann das Grabmal bzw. die 
bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, 
Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder 
einem Recycling zuführen.  
Die Friedhofsverwaltung entscheidet im Einzelfall 
über den Verbleib von erhaltenswerten 
Grabaufbauten auf den Grabstätten sowie einer 
Übertragung des Eigentumsrechtes im Zuge der 
Verleihung des Nutzungsrechts an der 
Grabstätte. Die dann nutzungsberechtigte Person 
hat auf ihre Kosten die personenbezogenen 
§ 34 Entfernung 
(1) Ein Grabmal und/oder eine sonstige bauliche 
Anlage dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung 
der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte 
entfernt werden.  
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die 
nutzungsberechtigte Person das Grabmal 
und/oder eine sonstige bauliche Anlage innerhalb 
von 6 Monaten entfernen. Bis zum Ablauf dieser 
Frist gilt die Regelung des § 33 Abs. 1. Nach 
Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder 
bauliche Anlage entschädigungslos in das 
Eigentum der Stadt Köln über. Die 
Friedhofsverwaltung kann das Grabmal bzw. die 
bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen und 
einem Recycling zuführen.  
 
Die Friedhofsverwaltung entscheidet im Einzelfall 
über den Verbleib von erhaltenswerten 
Grabaufbauten auf den Grabstätten sowie einer 
Übertragung des Eigentumsrechtes im Zuge der 
Verleihung des Nutzungsrechts an der 
Grabstätte. Die dann nutzungsberechtigte Person 
hat auf ihre Kosten die personenbezogenen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Regelung zur Überlassung an 
Fachfirmen  entfällt, da kein Interesse 
bekundet wird.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Inschriften und aufgebrachten Beschriftungen auf 
dem Grabmal zu entfernen. 
Inschriften und aufgebrachten Beschriftungen auf 
dem Grabmal zu entfernen. 
§ 35 Gestaltung der Grabbeete  
(1) Alle Grabbeete müssen im Rahmen der 
Regelungen des § 28 hergerichtet und dauernd 
instand gehalten werden. Für die Herrichtung und 
Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person 
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit 
dem Ablauf des Nutzungsrechts. 
 (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und 
die Art ihrer Gestaltung sind dem 
Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen 
Charakter des Friedhofsteils und der 
unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die 
Beetfläche der Grabstätten darf nur mit Pflanzen 
bepflanzt werden, durch die andere Grabstätten 
und die öffentlichen Anlagen und die Wege nicht 
beeinträchtigt werden. 
 
 
 (3) Bei Verstößen gegen die Regelungen des 
Abs. 2 kann die Friedhofsverwaltung die 
nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen 
Bescheid zur Beseitigung der Mängel auffordern. 
Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt 
und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu 
ermitteln, genügen als Aufforderung eine 
öffentliche Bekanntmachung und ein 
§ 35 Gestaltung der Grabbeete  
(1) Alle Grabbeete müssen im Rahmen der 
Regelungen des § 28 hergerichtet und dauernd 
instand gehalten werden. Für die Herrichtung und 
Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person 
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit 
dem Ablauf des Nutzungsrechts.  
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die 
Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter 
des Friedhofs, dem besonderen Charakter des 
Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung 
anzupassen. Die Beetfläche der Grabstätten darf 
nur mit Pflanzen bepflanzt werden, durch die 
andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen 
und die Wege nicht beeinträchtigt werden. Die 
maximale Wuchshöhe der Bepflanzung darf 1,5 m 
nicht überschreiten. 
 
(3) Bei Verstößen gegen die Regelungen des 
Abs. 2 kann die Friedhofsverwaltung die 
nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen 
Bescheid zur Beseitigung der Mängel auffordern. 
Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt 
und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu 
ermitteln, genügen als Aufforderung eine 
öffentliche Bekanntmachung und ein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Notwendige Regelung, um 
entsprechend der Praxiserfahrungen 
die Vorgaben zu konkretisieren.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die 
Dauer von 3 Monaten ab dem Datum der 
Veröffentlichung aufgestellt wird.  
(4) Die Grabbeete sind durch die 
nutzungsberechtigte Person bodenbündig 
anzulegen und zu bepflanzen. Die Beete haben 
folgende Maße: - bei Kindergrabstätten 1,20 m x 
0,50 m - bei Wahlgrabstätten (§ 16 (3))einstellig: 
2,30 m x 0,90 m je weitere Stelle: 2,30 x 1,20 m - 
Urnenwahlgrabstätten (§ 17 (2)) 1,20 m x 0,70 m 
Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur 
innerhalb der Grabbeete erfolgen. Auch der nicht 
zum Grabbeet gehörende Teil ist ordnungsgemäß 
zu unterhalten und von Unkraut freizuhalten.  
(5) Das Grabbeet muss bei Wahlgrabstätten / 
Urnenwahlgrabstätten spätestens 6 Monate nach 
Erwerb des Nutzungsrechts oder einer 
Beisetzung nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 
angelegt sein. Das Grabbeet einer 
Kindergrabstätte (§ 20) darf bis zur Freigabe der 
Flur bzw. des Flurstücks durch die 
Friedhofsverwaltung mit einer vorläufigen 
Bepflanzung angelegt werden. Nach Freigabe der 
Flur bzw. des Flurstücks muss das Grabbeet 
durch die nutzungsberechtigte Person spätestens 
innerhalb von 6 Monaten endgültig angelegt sein.  
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede 
Veränderung der gärtnerischen Anlagen 
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die 
Dauer von 3 Monaten ab dem Datum der 
Veröffentlichung aufgestellt wird.  
(4) Die Grabbeete sind durch die 
nutzungsberechtigte Person bodenbündig 
anzulegen und zu gestalten. Die Beete haben 
folgende Maße: - bei Kindergrabstätten 1,20 m x 
0,50 m - bei Wahlgrabstätten (§ 16 (3)) einstellig: 
2,30 m x 0,90 m je weitere Stelle: 2,30 x 1,20 m - 
Urnenwahlgrabstätten (§ 17 (2)) 1,20 m x 0,70 m. 
Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur 
innerhalb der Grabbeete erfolgen. Auch der nicht 
zum Grabbeet gehörende Teil ist ordnungsgemäß 
zu unterhalten und von Unkraut freizuhalten.  
(5) Das Grabbeet muss bei Wahlgrabstätten / 
Urnenwahlgrabstätten spätestens 6 Monate nach 
Erwerb des Nutzungsrechts oder einer 
Beisetzung nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 
angelegt sein. Das Grabbeet einer 
Kindergrabstätte (§ 20) darf bis zur Freigabe der 
Flur bzw. des Flurstücks durch die 
Friedhofsverwaltung mit einer vorläufigen 
Bepflanzung angelegt werden. Nach Freigabe der 
Flur bzw. des Flurstücks muss das Grabbeet 
durch die nutzungsberechtigte Person spätestens 
innerhalb von 6 Monaten endgültig angelegt sein.  
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede 
Veränderung der gärtnerischen Anlagen 
 
 
 
Hinweis: Redaktionelle Anpassung. 
Neben der Bepflanzung können 
Grabflächen auch anders gestaltet 
werden.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
außerhalb der Grabstätten obliegen 
ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 
außerhalb der Grabstätten obliegen 
ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 
§ 36 Pflege der Grabbeete  
(1) Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstiger 
Grabschmuck dürfen nur aus verrottbarem und 
biologisch abbaubarem Material bestehen.  
(2) Die Verwendung von Torf und torfartigen 
Produkten zur Abdeckung der Grabbeete ist 
grundsätzlich nicht gestattet.  
(3) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur 
Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist 
unzulässig.  
(4) Bei Verstößen gegen die Regelungen des 
Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung die 
nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen 
Bescheid zur unverzüglichen Entfernung des 
satzungswidrigen Grabschmucks auffordern. Wird 
die Aufforderung nicht befolgt oder ist die 
verantwortliche Person nicht bekannt und über 
das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, 
kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck 
entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht der Stadt 
Köln besteht nicht. Ansprüche wegen 
untergegangenen Grabschmucks gegenüber der 
Stadt Köln bestehen ebenfalls nicht.  
 
§ 36 Pflege der Grabbeete  
(1) Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstiger 
Grabschmuck dürfen nur aus verrottbarem und 
biologisch abbaubarem Material bestehen.  
(2) Die Verwendung von Torf und torfartigen 
Produkten zur Abdeckung der Grabbeete ist 
grundsätzlich nicht gestattet.  
(3) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur 
Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist 
unzulässig.  
(4) Bei Verstößen gegen die Regelungen des 
Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung die 
nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen 
Bescheid zur unverzüglichen Entfernung des 
satzungswidrigen Grabschmucks auffordern. Wird 
die Aufforderung nicht befolgt oder ist die 
verantwortliche Person nicht bekannt und über 
das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, 
kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck 
entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht der Stadt 
Köln besteht nicht. Ansprüche wegen 
untergegangenen Grabschmucks gegenüber der 
Stadt Köln bestehen ebenfalls nicht.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
§ 37 Vernachlässigung der Grabbeetpflege  
(1) Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind 
unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und 
an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 
Die Beete der Grabstätten sind gärtnerisch 
anzulegen und ordnungsgemäß zu unterhalten.  
(2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß 
hergerichtet oder  
gepflegt, so hat die verantwortliche Person, nach 
schriftlicher Aufforderung der 
Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in Ordnung 
zu bringen.  
(3) Ist die verantwortliche Person nicht bekannt 
und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu 
ermitteln, genügen als Aufforderung eine 
öffentliche Bekanntmachung gem. § 41 Abs. 4 
Verwaltungsverfahrensgesetz NW in der jeweils 
gültigen Fassung und ein Hinweisschild auf der 
Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten 
aufgestellt wird. 
 
(4) Kommt die verantwortliche Person der 
Aufforderung oder dem Hinweis innerhalb von 3 
Monaten nicht nach, kann die 
Friedhofsverwaltung  
 
a) das Nutzungsrecht entschädigungslos 
entziehen und  
 
§ 37 Vernachlässigung der Grabbeetpflege  
(1) Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind 
unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und 
an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 
Die Beete der Grabstätten sind gärtnerisch 
anzulegen und ordnungsgemäß zu unterhalten.  
(2) Wird eine Grabstätte nicht entsprechend den 
Vorgaben der §§ 35 und 36 hergerichtet oder 
gepflegt, so hat die verantwortliche Person, nach 
schriftlicher Aufforderung der 
Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in Ordnung 
zu bringen.  
(3) Ist die verantwortliche Person nicht bekannt 
und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu 
ermitteln, genügen als Aufforderung eine 
öffentliche Bekanntmachung gem. § 41 Abs. 4 
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der jeweils 
gültigen Fassung und ein Hinweisschild auf der 
Grabstätte, das für die Dauer von 2 Monaten 
aufgestellt wird. 
 
(4) Kommt die verantwortliche Person der 
Aufforderung oder dem Hinweis innerhalb von 2 
Monaten nicht nach, kann die 
Friedhofsverwaltung  
 
a) die Aufforderung mittels Verwaltungszwang 
durchsetzen,  
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Konkretisierung der Vorgaben 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Verfahren zur Bekanntgabe 
bei fehlenden Kontaktdaten, 
Anpassung einer angemessenen Frist. 
 
 
 
 
 
Hinweis: Neue Regelung im Umgang 
mit ungepflegten Gräber: Zwangsgeld

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
b) die Grabstätte auf Kosten der verantwortlichen 
Person entschädigungslos abräumen, einebnen 
und einsäen.  
 
 
 
(5) Im Falle des Entzuges des Nutzungsrechts an 
einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte 
kann die ehemals nutzungsberechtigte Person 
das Grabmal und/ oder die sonstigen baulichen 
Anlagen innerhalb von 3 Monaten ab 
Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides 
selbst entfernen; bis zum Ablauf dieser Frist ist 
sie verkehrssicherungspflichtig. Nach Ablauf 
dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche 
Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der 
Stadt Köln über. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. 
b) das Nutzungsrecht entschädigungslos 
entziehen und  
 
c) die Grabstätte auf Kosten der verantwortlichen 
Person entschädigungslos abräumen, einebnen 
und einsäen.  
(5) Im Falle des Entzuges des Nutzungsrechts an 
einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte 
kann die ehemals nutzungsberechtigte Person 
das Grabmal und/ oder die sonstigen baulichen 
Anlagen innerhalb von 3 Monaten ab 
Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides 
selbst entfernen; bis zum Ablauf dieser Frist ist 
sie verkehrssicherungspflichtig. Nach Ablauf 
dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche 
Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der 
Stadt Köln über. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend. 
 
und Ersatzvornehme vor dem Entzug 
des Grabnutzungsrecht mit 
entsprechender Abräumung. Mit dem 
Zwangsgeld werden auch die 
nutzungsberechtigten Personen 
erreicht, die kein Interesse am Zustand 
und am Fortbestand der Grabstätte 
haben. 
§ 38 Leicheneinlieferung  
(1) Leichen dürfen nur eingeliefert werden, wenn 
die einliefernde Person sich selbst ausweist und 
die Identität der Leiche durch 
Todesbescheinigung und Sterbeurkunde 
zweifelsfrei nachgewiesen wird. Liegt die 
Sterbeurkunde bei der Einlieferung nicht vor, ist 
sie innerhalb von 5 Werktagen nachzureichen. 
Die Leichen dürfen nur eingesargt eingeliefert 
werden. Am Fußende des Sarges muss sich eine 
Sargkarte nach einem einheitlichen, von der Stadt 
§§ 38 bis 42 (entfallen) Hinweis: Ursprüngliche §§ 38 bis 42 
entfallen. Entsprechende Regelungen 
auf Basis der ursprünglichen 
Satzungsvorgaben ergeben sich aus 
der aktuellen Betriebsordnung des 
Dienstleistungskonzessionärs und 
Betreibers des Krematoriums.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Köln vorgegebenen Muster befinden. Auf dieser 
Karte müssen der Vor- und Zuname sowie das 
Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen 
Person und die Anschrift der einliefernden Person 
vermerkt sein. Die Betriebsleitung der 
Feuerbestattungsanlage kann bei der Einlieferung 
der Leiche eine schriftliche Erklärung darüber 
verlangen, dass die Einsargung den Vorgaben 
des § 9 Abs. 6 entsprechend vorgenommen 
wurde.  
(2) Die Einlieferung erfolgt grundsätzlich während 
der Betriebsstunden. Die gemäß § 7 
zugelassenen Bestattungsunternehmen können 
auch außerhalb der Betriebszeiten Leichen zur 
Einäscherung in den hierfür vorgesehenen 
Anlieferraum zur Einlieferung abstellen. Sofern 
ein nach § 7 zugelassenes 
Bestattungsunternehmen gegen die genannten 
Vorgaben verstößt, kann es von außerhalb der 
Betriebsstunden liegenden Anlieferungen 
ausgeschlossen werden: 
 (3) Leichen sollen möglichst ohne 
Wertgegenstände eingeliefert werden. Dennoch 
mit Wertgegenständen eingelieferte Leichen 
dürfen nur während der Dienststunden abgestellt 
werden. Bei der Einlieferung von Leichen mit 
Wertgegenständen muss dem Betriebspersonal 
eine schriftliche Erklärung über die einzelnen 
Wertgegenstände übergeben werden. Die 
Richtigkeit der Angaben wird im Beisein des

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Einliefernden überprüft und von diesem und dem 
Betriebspersonal schriftlich bestätigt.  
(4) Jede Einlieferung ist im 
Leicheneinlieferungsbuch mit folgenden Angaben 
zu vermerken: a) Vor- und Zuname der 
verstorbenen Person b) Tag und Uhrzeit der 
Einlieferung c) Name und Anschrift der 
einliefernden Person Die einliefernde Person 
bescheinigt die Richtigkeit der Angaben im 
Leicheneinlieferungsbuch mit eigenhändiger 
Unterschrift.  
(5) Außerhalb der Betriebsstunden ist das 
Betreten der Räume der Feuerbestattungsanlage, 
mit Ausnahme des unter Abs. 2 aufgeführten 
Anlieferraumes, Anliefernden nicht gestattet. 
Während der Betriebszeiten dürfen die Räume 
der Feuerbestattungsanlage von Unbefugten nur 
in Abstimmung mit dem Betriebspersonal betreten 
werden. Die Benutzenden haben dafür Sorge zu 
tragen, dass ein Raum nach Nutzung 
unverzüglich gesäubert wird. Beim Benutzen der 
Räume ist den Anweisungen des 
Betriebspersonals Folge zu leisten.  
(6) Leichen zur Kremierung werden nur 
angenommen, wenn mit dem Kremierungsauftrag 
auch die Übertragung des Aneignungsrechts (§ 
958 BGB) an Kremierungsrückständen auf das 
Krematorium Köln erfolgt, sofern es vom 
Verstorbenen als letzter Wille schriftlich noch

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
nicht übertragen wurde. Es muss eine 
Einverständniserklärung vorliegen, nach der alle 
Metalle (Zahnfüllungen, Kronen usw.), 
körpereigenen medizinischen Implantate 
(Gelenke, Schrauben, Platten usw.) sowie 
sonstige Sargbestandteile (Nägel, Schrauben, 
Beschläge usw.) nach der Einäscherung gemäß 
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) einer 
ökologischen Verwertung zugeführt und die 
daraus erzielten Erlöse ausschließlich zur 
Kostenreduzierung im Krematorium Köln 
verwendet werden. 
§ 39 Verfahren der Einäscherung  
(1) Die Freigabe und den Zeitpunkt der 
Einäscherung bestimmt die Betriebsleitung.  
(2) Leichen sind in den Särgen einzuäschern, in 
denen sie eingeliefert worden sind; 
ausgenommen hiervon sind die in § 9 Abs. 6 
angesprochenen Fälle.  
(3) In jeder Einäscherungskammer darf jeweils 
nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leiche 
eines totgeborenen oder in der Geburt 
verstorbenen Kindes kann zusammen mit seiner 
bei der Niederkunft verstorbenen Mutter in einem 
Sarg eingeäschert werden.  
(4) Um jede Verwechslung auszuschließen, ist 
vor Einbringung in den Verbrennungsofen an 
jedem einzubringenden Sarg ein durch die

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Ofenhitze nicht zerstörbares Kennzeichen 
anzubringen, auf dem die Nummer, unter der die 
Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis 
erfolgt ist sowie der Name der 
Feuerbestattungsanlage dauerhaft deutlich 
sichtbar sein muss.  
(5) Die Einäscherungen sind würdig zu gestalten 
und müssen der Achtung vor den Verstorbenen 
entsprechen. Einzelnen Personen kann die 
Erlaubnis zum Aufenthalt im 
Einäscherungsbereich erteilt werden, wenn sie 
ein wissenschaftliches Interesse an der 
Beobachtung der Einäscherung nachgewiesen 
haben.  
(6) Jede Einäscherung muss ununterbrochen vor 
sich gehen und vollkommen sein. 
§ 40 Behandlung der Aschen  
(1) Nach Beendigung der Einäscherung wird die 
Asche dem Einäscherungsofen entnommen. 
Nach dem Abkühlen der Asche wird diese von 
Metall- / Fremdteilen gem. § 38 Abs. 6 befreit.  
(2) Die Aschenreste jeder Leiche sind mit dem 
Kennzeichen (§ 39 Abs. 4) in einem amtlich zu 
verschließenden Behältnis (Urne gem. DIN-Norm 
3198 aus Stahlblech oder der an deren Stelle 
tretenden Norm) zu sammeln. Der Deckel der 
Urne muss aus dauerhaftem Material bestehen

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
und in geprägter deutlicher Schrift folgende 
Angaben enthalten:  
1. Die mit dem Einäscherungsverzeichnis und 
dem Kennzeichen gemäß § 39 Abs. 4 in der 
Asche übereinstimmende Einäscherungsnummer;                                                         
2. Vor- und Zuname der verstorbenen Person; 3. 
Geburtstag und -ort der verstorbenen Person; 4. 
Todestag und -ort der verstorbenen Person; 5. 
Einäscherungstag und -ort der verstorbenen 
Person. 
§ 41 Einäscherungsdaten 
 Die Einäscherungsdaten sind zu archivieren. 
Folgende Daten sind festzuhalten: 1. Tag der 
Einäscherung 2. Datum der Urnenaushändigung 
mit Namen und Adresse der Person, die die Urne 
übernommen hat. 3. Angaben zum Verbleib der 
Urne: Ort und Zeitpunkt der Beisetzung 
  
§ 42 Beisetzung der Aschen  
(1) Aschen werden bis zur Bestattung oder 
Überführung an einen anderen Ort 
vorübergehend aufbewahrt. Sie werden – falls 
keine andere Vereinbarung getroffen wurde – drei 
Monate nach der Einäscherung auf Kosten des 
Bestattungspflichtigen beigesetzt.  
(2) Die Aushändigung der Urne nach § 41 Absatz 
1 Ziffer 2 erfolgt nur für den Transport von der 
Feuerbestattungsanlage zum Beisetzungsort. Sie 
wird nur an die bestattungspflichtige Person oder

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
das beauftragte Beerdigungsinstitut für den 
Transport an den Beisetzungsort ausgehändigt. 
Die bestattungspflichtige Person oder das 
beauftragte Beerdigungsinstitut haben einen 
schriftlichen Nachweis über den Beisetzungstag 
und den Beisetzungsort vorzulegen.  
(3) Der schriftliche Nachweis über die Beisetzung 
auf einem nicht von der Stadt Köln verwalteten 
Friedhof ist der Friedhofsverwaltung innerhalb 
einer Frist von vier Wochen vorzulegen. 
 
 
 
§ 43 Benutzung der Leichenhallen  
(1) Die Leichenhallen oder sonstige der 
Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung 
dienende Räume dürfen nur mit Erlaubnis der 
Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines 
Angehörigen des Friedhofspersonals und nur 
während der Betriebsstunden betreten werden. 
Die ordnungsgemäße Anlieferung von Leichen 
durch das Bestattungsgewerbe bleibt hiervon 
unberührt.  
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder 
sonstigen Bedenken bestehen, dürfen 
Angehörige die Verstorbenen während der 
festgesetzten Betriebszeit sehen. Die Särge sind 
spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der 
§ 43 Benutzung der Leichenhallen  
(1) Die Leichenhallen oder sonstige der 
Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung 
dienende Räume dürfen nur mit Erlaubnis der 
Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines 
Angehörigen des Friedhofspersonals und nur 
während der Betriebsstunden betreten werden. 
Die ordnungsgemäße Anlieferung von Leichen 
durch das Bestattungsgewerbe bleibt hiervon 
unberührt.  
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder 
sonstigen Bedenken bestehen, dürfen 
Angehörige die Verstorbenen während der 
festgesetzten Betriebszeit sehen. Die Särge sind 
spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu 
schließen. Eine Öffnung des Sarges bei der 
Trauerfeier oder Beisetzung bedarf der 
Genehmigung der Ordnungsbehörde 
(Friedhofsverwaltung).  
(3) Hat die verstorbene Person zum Zeitpunkt des 
Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz 
meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht 
der Verdacht einer solchen Erkrankung, so ist der 
Sarg mit entsprechend deutlicher Kennzeichnung 
und Hinweis auf die meldepflichtige Krankheit in 
einem abgesonderten Raum der Leichenhalle 
aufzustellen. Der Zutritt zu diesem Raum und die 
Besichtigung der Leiche bedürfen der vorherigen 
Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. 
Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu 
schließen. Eine Öffnung des Sarges bei der 
Trauerfeier oder Beisetzung bedarf der 
Genehmigung der Ordnungsbehörde 
(Friedhofsverwaltung).  
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung: § 43 Absatz 3 
entfällt. Entsprechende Regelung 
ergibt sich § 7 Abs. 3 des 
Bestattungsgesetzes NRW. Auch die 
Mustersatzung des Deutschen 
Städtetages verzichtet auf derartige 
Regelungen. 
 
 
§ 44 Trauer- und Totengedenkfeiern 
(1) Die Trauerfeiern können am Grab, in einer 
Trauerhalle oder an einer anderen dafür 
vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof abgehalten 
werden. Die Benutzung einer Trauerhalle bedarf 
der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist 
bei Anmeldung der Bestattung zu beantragen.  
 
 
 
 
(2) Trauerfeiern in einer Trauerhalle dürfen 
höchstens 30 Minuten dauern. Die 
Friedhofsverwaltung stattet die Trauerhalle mit 
§ 44 Trauer- und Totengedenkfeiern 
(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder in 
einer Trauerhalle abgehalten werden. Die 
Benutzung einer Trauerhalle bedarf der 
Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist bei 
Anmeldung der Bestattung zu beantragen. 
Grundsätzlich sind der Aufbau und die Benutzung 
von Anlagen und Aufbauten sowie Musik- und 
Gesangsdarbietungen im Freien im Rahmen der 
Bestattungsanmeldung in Textform zu 
beantragen. 
(2) Trauerfeiern in einer Trauerhalle dürfen 
höchstens 30 Minuten dauern. Die 
Friedhofsverwaltung stattet die Trauerhalle mit 
 
 
 
 
Hinweis: Notwendige Vorgaben 
aufgrund entsprechender 
Praxiserfahrungen

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
einer einfachen und würdigen 
Grünausschmückung aus.  
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt 
werden, wenn die verstorbene Person an einer 
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten 
hat oder Bedenken wegen des Zustandes der 
Leiche bestehen.  
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung 
der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 7 
Tage vor Durchführung schriftlich anzumelden. 
einer einfachen und würdigen 
Grünausschmückung aus.  
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt 
werden, wenn die verstorbene Person an einer 
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten 
hat oder Bedenken wegen des Zustandes der 
Leiche bestehen.  
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im 
Zusammenhang mit einer Bestattung stehende 
Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen 
Genehmigung, die 7 Tage vorher bei der 
Friedhofsverwaltung zu beantragen ist. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Ergänzung für weitere 
Veranstaltungen 
§ 45 Haftung  
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch 
nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, 
ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, sowie 
durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 
Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und 
Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die 
Stadt Köln nur bei Vorsatz und grober 
Fahrlässigkeit; die Haftung wegen Verletzung von 
Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. 
§ 45 Haftung  
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch 
nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, 
ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, sowie 
durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 
Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und 
Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die 
Stadt Köln nur bei Vorsatz und grober 
Fahrlässigkeit; die Haftung wegen Verletzung von 
Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. 
 
§ 46 Gebühren  
Für die Inanspruchnahme der in § 1 bezeichneten 
Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie der 
§ 46 Gebühren  
Für die Inanspruchnahme der in § 1 bezeichneten 
Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Feuerbestattungsanlage und für die 
Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden 
Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung 
der Stadt Köln nach der jeweils geltenden 
Fassung erhoben. 
 
 
Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden 
Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung 
der Stadt Köln nach der jeweils geltenden 
Fassung erhoben. 
 
Hinweis: Feuerbestattungsanlage 
entfällt 
§ 47 Ausnahmen  
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die 
Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit 
Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, 
auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen 
zulassen. 
§ 47 Ausnahmen und Anordnungen 
(1) Von den Vorschriften dieser Satzung kann die 
Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit 
Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, 
auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen 
zulassen. 
(2) Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der 
nach dieser Satzung bestehenden 
Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall 
erlassen. 
Hinweis: Es wird eine Ermächtigung 
zum Erlass von Anordnungen 
(Verwaltungsakten) in die Satzung 
aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
§ 48 Ordnungswidrigkeiten  
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 
fahrlässig  
a) einen Friedhof außerhalb der gemäß § 5 Abs. 
1 bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt 
betritt,  
b) auf einem Friedhof gegen die in § 6 Abs. 1 und 
2 aufgeführten Gebote bzw. Verbote verstößt,  
§ 48 Ordnungswidrigkeiten  
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 2 
GO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 
1. einen Friedhof außerhalb der gemäß § 5 Abs. 1 
bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt 
betritt; 
2. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) an Sonn-
und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung 
störende Arbeiten ausführt; 
Hinweis: Die Ordnungswidrigkeiten 
werden konkret aufgezählt, um diese 
bei entsprechenden Verstößen auch 
unmittelbar ahnden zu können.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
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Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof 
ohne die gemäß § 7 Abs. 1 vorgeschriebene 
Zulassung ausübt,  
d) entgegen den Verboten in § 36 Abs. 3 bei der 
Herrichtung und Pflege der Grabbeete chemische 
Vernichtungs- bzw. Bekämpfungsmittel 
verwendet.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) Waren aller 
Art verkauft und Dienstleistungen anbietet; 
4. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe c) Flächen und 
Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt 
(Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die 
zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen 
zwingend erforderlich sind, ausgenommen); 
5. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe d) Werbung 
betreibt oder sonstige Druckschriften verteilt, es 
sei denn, sie dienen der Durchführung der 
Bestattung; 
6. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe e) Abfall 
einbringt oder Abfälle sowie Erdabraum 
außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert 
sowie die getrennte Entsorgung von 
Friedhofsabfällen nach kompostier-baren und 
nicht kompostierbaren Abfällen missachtet oder 
Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste 
auf dem Friedhof belässt; 
7. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe g) den 
Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen 
verunreinigt oder beschädigt; 
8. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere, 
ausgenommen Blindenhunde und 
Assistenzhunde, mitbringt;  
9. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe i) sich mit und 
ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
betätigt und Musikinstrumente spielt oder 
Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt; 
10. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe j) Film, Ton-, 
Video-und Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, 
außer zu privaten Zwecken; 
11. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als 
Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender vor 
der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof 
oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine 
Tätigkeiten nicht anzeigt; 
12. entgegen den Verboten in § 36 Abs. 3 bei der 
Pflege der Grabbeete chemische Mittel zur 
Unkraut- und Schädlingsbekämpfung verwendet; 
13. entgegen § 44 Abs. 4 Totengedenkfeiern und 
andere, nicht im Zusammenhang mit einer 
Bestattung stehende Veranstaltungen ohne 
vorherige Genehmigung der Stadt Köln 
durchführt; 
14. entgegen § 7 Abs. 2 für das Befahren des 
Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt;  
15. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 die für die 
Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und 
Materialien auf dem Friedhof nicht nur 
vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an 
denen sie niemanden behindern;  
16. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 nach Beendigung 
der Arbeiten oder bei Unterbrechung der

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten 
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße 
bis zu einer Höhe von 500 € geahndet werden. 
Tagesarbeit die Arbeits-und Lagerplätze nicht in 
einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;  
17. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 3 als 
Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender Abfall 
und Erdaushub ablagert;  
18. entgegen § 37 Abs. 1 die Pflege der 
Grabstätte vernachlässigt.  
19. entgegen § 44 Abs. 1 den Aufbau und die 
Benutzung besonderer Anlagen und Aufbauten 
sowie Musik- und Gesangsdarbietungen im 
Freien im Rahmen der Bestattungsanmeldung 
nicht beantragt hat; 
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten 
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße 
bis zu einer Höhe von 500 € geahndet werden. 
 
 
 
 
 
. 
§ 49 Überleitungsvorschriften  
(1) Eine laufende Ruhezeit bestimmt sich auch für 
Leichen und Aschen die vor dem Inkrafttreten 
dieser Satzung beigesetzt wurden, nach § 11 
dieser Satzung.  
(2) Das Recht an einer Reihengrabstätte gem. § 
14 Abs.1 oder § 16 Abs.1 a der Bestattungs- und 
Friedhofssatzung der Stadt Köln in der Fassung 
vom 21.12.1999 endet mit Ablauf der 
ursprünglichen Ruhezeit.  
(3) An einer Gruft kann ein Nutzungsrecht gem. § 
16 erworben werden. Der Ausbau einer 
§ 49 Überleitungsvorschriften  
(1) Eine laufende Ruhezeit bestimmt sich auch für 
Leichen und Aschen die vor dem Inkrafttreten 
dieser Satzung beigesetzt wurden, nach § 11 
dieser Satzung.  
(2) Das Recht an einer Reihengrabstätte gem. § 
14 Abs.1 oder § 16 Abs.1 a der Bestattungs- und 
Friedhofssatzung der Stadt Köln in der Fassung 
vom 21.12.1999 endet mit Ablauf der 
ursprünglichen Ruhezeit. 
(2) An einer Gruft kann ein Nutzungsrecht gem. § 
16 erworben werden. Der Ausbau einer

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 
2014 
Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 
 
Grabstätte gem. § 16 oder 17 zu einer Gruft 
(unterirdische Herrichtung der Grabstätte zu 
Bestattungszwecken mit Mauerwerk oder 
sonstigem Material) ist nicht zulässig. 
 
Grabstätte gem. § 16 oder 17 zu einer Gruft 
(unterirdische Herrichtung der Grabstätte zu 
Bestattungszwecken mit Mauerwerk oder 
sonstigem Material) ist nicht zulässig. 
 
§ 50 Inkrafttreten  
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der 
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der 
Stadt Köln vom 19.05.2010 (ABl. der Stadt Köln 
2010 Seite 383) – zuletzt geändert durch Satzung 
vom 21.12.2011 (ABl. der Stadt Köln 2011 Seite 
1132) - außer Kraft.  
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich 
bekanntgemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht 
ins Kölner Stadtrecht übernommen.) 
§ 50 Inkrafttreten  
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der 
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.  
 
 
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der 
Stadt Köln vom 14.04.2014 (ABl. der Stadt Köln 
2014 S. 265) außer Kraft.

Beratungsverlauf (3)

24.11.2022 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
28.11.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2022 Rat
TOP 6.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2267/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
10.11.2022
Erstellt
14.07.2022 17:17