2267/2022
Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Köln
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/67/672 Vorlagen-Nummer 2267/2022 Freigabedatum 10.11.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Friedhofssatzung der Stadt Köln in der zu diesem Beschluss paraphierten Fas- sung (Anlage 2). Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 24.11.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.11.2022 Rat 08.12.2022 2 Begründung Die derzeitig gültige Friedhofssatzung der Stadt Köln wurde 2014 beschlossen (Session Vorlage 4077/2013). In der Zwischenzeit wurde die Mustersatzung des Deutschen Städtetages (Anlage 4) auf- grund neuer Rechtsprechung und aktuellen Herausforderungen angepasst. Die vorliegende Überarbei- tung der Friedhofssatzung der Stadt Köln orientiert sich an der Mustersatzung des Deutschen Städteta- ges. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen bzw. Anpassungen kurz dargelegt: Es wird auf die gesonderte Zulassung von Gewerbetreibenden auf den städtischen Friedhöfen verzichtet und eine Anzeigepflicht entsprechend der Leitfassung des Deutschen Städtetages eingeführt. Mit der Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24.04.2014 wurde grundsätzlich die Möglichkeit der Errich- tung eines Kolumbariums eingeräumt. Die Fertigstellung des ersten städtischen Kolumbariums wird zum Jahresbeginn 2023 erwartet, so dass in der überarbeiteten Friedhofssatzung nun konkrete Regelungen für die neue Bestattungsform in Köln enthalten sind. Viele Angehörigen entscheiden sich für eine Baumgrabstätte in Köln. Mit Blick auf die begrenzten Res- sourcen und die erhöhten Pflegeaufwendungen ist vorgesehen, anstelle von zwei Grabstätten zukünftig vier Grabstätten pro Baum anzubieten – auch um der weiterhin hohe Nachfrage gerecht zu werden. Die Überarbeitung der Friedhofssatzung orientiert sich auch an der ständig voranschreitenden Digitali- sierung. So werden digitalisierte Antragswege und nachfolgende Verwaltungsprozesse mit den entspre- chenden Änderungen in der Satzung ermöglicht. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung und der Leitfassung des Deutschen Städtetages werden bewusst einzelne Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, um mögliche Fehlverhalten deutlich herauszustellen und ge- gebenenfalls unmittelbar mit einem Bußgeld zu ahnden. Die Satzungsregelungen zu dem ehemals unter städtischer Regie geführten Krematorium entfallen. Seit drei Jahren wird das Krematorium von einem Konzessionär betrieben, der die Nutzungsvorgaben in ei- ner mit der Stadt Köln abgestimmten Betriebsordnung festgeschrieben hat. Zudem tragen verschiedene Anpassung zur Serviceverbesserung, Rechtssicherheit und besseren Ver- ständlichkeit und Klarheit der verschiedenen Vorgaben bei. Hinzu kommen einige notwendige redaktio- nelle Änderungen. In der als Anlage 3 beigefügten Synopse (Anlage 3) werden alle Änderungen bzw. Anpassungen im Detail erläutert. Anlagen Anlage 1- Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2- Satzungstext Anlage 3- Synopse Anlage 4- Mustersatzung Deutscher Städtetag
Anlage 2 Synopse
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Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Präambel Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 08.02.2014 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666) sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) - jeweils in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen. Präambel Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom XXX aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666) sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) - jeweils in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen. Änderung: Datum der entsprechenden Ratssitzung. § 1 Geltungsbereich Die Satzung für die Friedhöfe und für die Feuerbestattungsanlage der Stadt Köln - nachstehend Friedhofssatzung genannt – gilt für alle von der Stadt Köln verwalteten Friedhöfe und für das Krematorium. § 1 Geltungsbereich Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Köln - nachstehend Friedhofssatzung genannt – gilt für alle von der Stadt Köln verwalteten Friedhöfe. Hinweis: Satzungsregelungen entfallen. Das Krematorium wird im Rahmen einer Dienstleistungskonzession von einem privaten Anbieter betrieben. § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dienen der Bestattung aller Toten, die bei ihrem Ableben a) Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Köln waren, oder b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte gemäß §§ 16, 17, 18, 22 oder 23 besaßen. Die Bestattung anderer Personen auf den Kölner Friedhöfen ist im Rahmen des § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dienen der Bestattung aller Toten, die bei ihrem Ableben a) Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Köln waren, oder b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte gemäß §§ 16, 17, 18, 22,23 oder § 26a besaßen. Die Bestattung anderer Personen auf den Kölner Friedhöfen ist im Rahmen des Hinweis: Kolumbarium ergänzt Anlage 2 Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen vorhandenen Grabangebotes möglich. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte. (2) Friedhöfe bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur. Sie stellen einen erheblichen Freizeit- und Erholungswert für die Bevölkerung dar. Friedhöfe erfüllen darüber hinaus eine wichtige ökologische Funktion und tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei. vorhandenen Grabangebotes möglich. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte. (2) Friedhöfe bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur. Sie stellen einen erheblichen Freizeit- und Erholungswert für die Bevölkerung dar. Friedhöfe erfüllen darüber hinaus wichtige ökologische Aufgaben sowie Umwelt- und Naturschutzfunktionen und tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei. Hinweis: Entsprechend der Mustersatzung des Deutschen Städtetages werden weitere Funktionen des Friedhofs hervorgehoben. § 3 Auswahl des Friedhofs Die Angehörigen der Verstorbenen können den Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte Grabangebot für die Beisetzung dort vorhanden ist. § 3 Auswahl des Friedhofs Die Angehörigen der Verstorbenen können den Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte Grabangebot für die Beisetzung dort vorhanden ist. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 4 Außerdienststellung und Entwidmung (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch den Rat der Stadt Köln ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. (3) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person auf Antrag bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Köln auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Sie werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die § 4 Außerdienststellung und Entwidmung (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch den Rat der Stadt Köln ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. (3) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person auf Antrag bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Köln auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Sie werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Umbettung bereits bestatteter Leichen/Aschen auf Kosten der Stadt Köln verlangen. Umbettung bereits bestatteter Leichen/Aschen auf Kosten der Stadt Köln verlangen. § 5 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund von der Friedhofsverwaltung vorübergehend untersagt werden. § 5 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund von der Friedhofsverwaltung vorübergehend untersagt werden. § 6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung und Trauerzügen störende Arbeiten auszuführen, hier ist in besonderer Weise der gebotenen Pietät und dem Respekt gegenüber der Trauergemeinde Rechnung zu tragen, b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen oder § 6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung und Trauerzügen störende Arbeiten auszuführen, hier ist in besonderer Weise der gebotenen Pietät und dem Respekt gegenüber der Trauergemeinde Rechnung zu tragen, b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen oder Redaktionelle Änderung: Geschlechtsneutrale Sprache Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Friedhofsführungen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung, c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) fahren, d) Werbedruckschriften und sonstige Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck entsprechen, zu verteilen, e) Abfall einzubringen oder Abfälle sowie Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen sowie die getrennte Entsorgung von Friedhofsabfällen nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen zu missachten oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof zu belassen, f) nicht geräuschregulierte Maschinen und Geräte auf Grabstätten und Wegen einzusetzen, g) den Friedhof, seine Einrichtungen, seine Anlagen, Grabstätten oder ihre baulichen Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde mitzuführen, Friedhofsführungen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung, c) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung. Die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) fahren, d) Werbung zu betreiben und sonstige Druckschriften zu verteilen, e) Abfall einzubringen oder Abfälle sowie Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen sowie die getrennte Entsorgung von Friedhofsabfällen nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen zu missachten oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof zu belassen, f) Maschinen und Geräte mit hohen Geräuschimmissionen auf Grabstätten und Wegen einzusetzen, g) den Friedhof, seine Einrichtungen, seine Anlagen, Grabstätten oder ihre baulichen Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Assistenzhunde mitzuführen, Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Klarstellung Hinweis: Zusätzliche Ausnahme für Assistenzhunde für entsprechend hilfsbedürftigen Personenkreis Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen i) zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu betreiben, j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Verwaltung, außer zu privaten Zwecken. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Die Anordnungen der Beauftragten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften in den Abs. 1, 2 und 3 verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofs oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden. (4) Kinder unter sieben Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. i) zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu betreiben. Es ist verboten, abgesehen von Bestattungen, Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Verwaltung, außer zu privaten Zwecken. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Die Anordnungen der Beauftragten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften in den Absätzen 1, 2 und 3 verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofs oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden. (4) Kinder unter sieben Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. Hinweis: Notwendige Konkretisierung des Verbotes aufgrund entsprechender Praxiserfahrung Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 7 Gewerbetreibende (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern. (4) Die Gewerbetreibenden haben ihre Zulassung dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. §7 Gewerbetreibende (1) Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof und den Umfang in Textform anzeigen. Die Gewerbetreibenden haben bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis / eine Bescheinigung zu beantragen, es sei denn, ihnen wurde bereits von einer anderen Stadt bzw. Gemeinde ein Ausweis / eine Bescheinigung ausgestellt. Die Anzeige und die Ausweise/Bescheinigungen sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. (3) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1,4 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß kann die Untersagung der Tätigkeit unmittelbar erfolgen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit Hinweis: Regelungen zu gewerblichen Tätigkeiten auf den städtischen Friedhöfen wurden entsprechend der Mustersatzung des Deutschen Städtetages angepasst. Redaktionelle Änderung Hinweis und Ergänzung: Übernahme aus Abs. 7 der vorherigen Friedhofssatzung Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. a) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbetreibende sowie ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. a) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Hinweis: Diese Passage wird redaktionell angepasst zusätzlich zur Mustersatzung aus der vorherigen Friedhofssatzung übernommen. Hinweis: Diese Passage wird redaktionell angepasst zusätzlich zur Mustersatzung aus der vorherigen Friedhofssatzung übernommen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung stellt eine Bescheinigung über eine vorübergehende Tätigkeit als Gewerbetreibender aus. Diese Bescheinigung ist bei Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs.1 – 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden. (10) Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig angebracht werden. (7) Friedhofsgärtnerinnen und Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig angebracht werden. Redaktionelle Änderung sowie Hinweis: Diese Passage wird zusätzlich zur Mustersatzung aus der vorherigen Friedhofssatzung übernommen. § 8 Anmeldung und Festsetzung der Bestattung (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens am nächsten Werktag bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt auf einem von der Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formblatt mit der Unterschrift der berechtigten Person unter Beifügung der Sterbeurkunde. Bei der Anmeldung ist die Art der Bestattung festzulegen. Wird eine Beisetzung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dies soll möglichst im § 8 Anmeldung und Festsetzung der Bestattung (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens am nächsten Werktag bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt auf einem von der Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formular mit der Unterschrift der berechtigten Person unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen. Bei der Anmeldung ist die Art der Bestattung festzulegen. Wird eine Beisetzung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dies soll möglichst im Hinweis: Es kann auf die originale Sterbeurkunde verzichtet werden. Im Rahmen der digitalen Einreichung genügt ein Nachweis über die ausgestellte Sterbeurkunde. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Einvernehmen mit den Angehörigen oder deren Beauftragten erfolgen. (3) Jeder Verstorbene muss in der Regel innerhalb von 8 Tagen, jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet bzw. zu einer Feuerbestattungsanlage überführt sein. Aschen müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung bestattet sein, anderenfalls werden sie auf Kosten der bestattungspflichtigen Person von Amts wegen in einer Grabstätte gemäß § 13 Abs. 3 f beigesetzt. Die fristgerechte Bestattung der Totenasche ist durch die bestattungspflichtige Person nachzuweisen. Einvernehmen mit den Angehörigen oder deren Beauftragten erfolgen. (3) Die Bestattungs- und Kremierungsfristen sind dem jeweils gültigen Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Hinweis: Die Bestattungs- und Kremierungsfristen sowie die Bestattungspflicht und der Nachweis der Beisetzung der Totenasche sind im Bestattungsgesetz NRW konkret geregelt. § 9 Särge und Urnen (1) Tote sind grundsätzlich in Särgen anzuliefern, aufzubewahren und zu bestatten. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten §9 Särge, Urnen und Überurnen (1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. Hinweis: Grundsätzliche Textübernahme der Mustersatzung mit Ergänzungen für Kölner Regelungen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Särge müssen festgefügt und so ausgestattet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B.: Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Überurnen, die aus nicht leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen. Im Einzelfall behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor. (2) Särge müssen festgefügt und so ausgestattet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B.: Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Überurnen, die aus nicht leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen. Im Einzelfall behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor. (3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Hinweis: Ursprüngliche Satzungsregelung wird übernommen, da sich im Gegensatz zum Text der Mustersatzung zusätzlich auf bestimmte Bestattungsformen und Grabarten eingeht Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (3) Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten: a) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres Länge 2,10 m. Breite 0,80 m. Höhe 0,75 m. b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres Länge 1,50 m. Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung entsprechend zu informieren. (4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (5) Entsprechen Särge oder Leichenkleidung nicht den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, so Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (4) Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten: a) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres Länge 2,10 m. Breite 0,80 m. Höhe 0,75 m. b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres Länge 1,50 m. Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung entsprechend zu informieren. (5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Die Urne bzw. die Überurne dürfen einen Durchmesser von 0,26 m nicht überschreiten und höchstens 0,32 m hoch sein. Werden größere Urnen verwendet, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Friedhofsverwaltung in Textform eine Genehmigung einzuholen. Hinweis: Regelung zur den Maßen einer Urne wird aus der Mustersatzung übernommen. Hinweis: Die Absätze 5 und 6 der alten Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen werden die Särge nicht zur Bestattung angenommen. (6) Für die Feuerbestattung sind die Sargmaße des Abs. 3 einzuhalten. Ist ein größerer Sarg erforderlich, ist die Genehmigung des Betriebsleiters der Feuerbestattungsanlage erforderlich. Die Särge, insbesondere deren Querschnitte, müssen so gestaltet sein, dass ihre Einführung in die Einäscherungsöfen ohne Schwierigkeiten möglich ist. Das Format der Sargfüße darf nicht dazu führen, dass die unter Abs. 3a genannten Höhenmaße der Särge überschritten werden. Die Sargfüße müssen so angebracht sein, dass sie eine sichere Auflage bei der Einführung des Sarges gewährleisten. Die Särge müssen aus Vollholz bestehen. Alle der Grundierung folgenden Beschichtungen müssen frei von Nitro-Cellulose, PVC- oder PCP-haltigen und Formaldehyd abspaltenden Bestandteilen sein. PVC- und Metallbeschläge sind unzulässig. Die Sarggriffe müssen sich von außen entfernen lassen. Die Särge dürfen keine umweltschädlichen, geruchsüberdeckenden Mittel enthalten. Pech darf zur Abdichtung der Sargfugen nicht verwendet werden. Als Unterlage für die Leiche sowie als Füllmasse für Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle, Zellstoff oder Torfmull zu benutzen. Die Bekleidung der Leiche darf aus Papierstoff, Leinen oder Baumwollstoff bestehen. Die Verwendung PVC- oder anderer Satzungsregelungen entfallen ersatzloslos. Insbesondere die Regelungen des Absatzes 6 sind in der Betriebsordnung des Betreibers des Krematoriums geregelt. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen chloridhaltiger Fasern in Wattierungen oder Spinnvliesstoffen ist nicht gestattet. Der Sarg muss ein BVSISiegel (Bundesverband Sargindustrie e. V.) tragen oder über einen entsprechenden Einzelnachweis verfügen. Die Friedhofsverwaltung kann Särge, die nicht der Satzung entsprechen, zurückweisen. § 10 Bestattung (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt innerhalb des Friedhofs ebenfalls das Überführen des Sarges/der Urne zum Grabe, eine einfache und würdige Grabausschmückung und die Bestattung. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, beim Tiefgrab mindestens 2,60 m und beim Urnengrab 0,90 m. (3) Beim Grabaushub können Nachbargräber soweit erforderlich durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt. § 10 Bestattung (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt innerhalb des Friedhofs ebenfalls das Überführen des Sarges/der Urne zum Grabe, eine einfache und würdige Grabausschmückung und die Bestattung. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, bei Bestattungen in Tieflage mindestens 2,60 m und beim Urnengrab 0,90 m. (3) Beim Grabaushub können Nachbargräber soweit erforderlich durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt. Hinweis: Redaktionelle Anpassung Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (4) Vor einer Bestattung in eine von der nutzungsberechtigten Person bereits angelegte Grabstätte hat diese spätestens einen Arbeitstag vor der Graböffnung Pflanzen und Grabaufbauten zu entfernen. In der Grabstätte vorhandene Fundamente müssen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, spätestens vor Durchführung einer Bestattung von der nutzungsberechtigten Person entfernt werden, wenn sie oder eine im Nutzungsrecht vorausgegangene Person die Herstellung derselben veranlasst hat. Wird die Verpflichtung gem. Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, so führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durch. (5) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall wird in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 4 eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. (4) Vor einer Bestattung in eine von der nutzungsberechtigten Person bereits angelegte Grabstätte hat diese spätestens einen Arbeitstag vor der Graböffnung Pflanzen und Grabaufbauten zu entfernen. In der Grabstätte vorhandene Fundamente müssen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, spätestens vor Durchführung einer Bestattung von der nutzungsberechtigten Person entfernt werden, wenn sie oder eine im Nutzungsrecht vorausgegangene Person die Herstellung derselben veranlasst hat. Wird die Verpflichtung gem. Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, so führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durch. (5) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall wird in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 4 eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. § 11 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung. § 11 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit von Leichen auf den nachstehend aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen 30 Jahre: a) Südfriedhof Flur 32, 34 - 36, 52, 58, 59, 66 - 68, 70 - 80 und 82 - 120 b) Friedhof Steinneuerhof Flur 7, 9 und 10 c) Friedhof Westhoven d) Friedhof Am Lehmbacher Weg e) Friedhof Rath- Heumar. (3) Die Ruhezeit für in Grüften bestattete Leichen beträgt ebenfalls 30 Jahre. (4) Abweichend von Abs. 1 und 2 beträgt die Ruhezeit für in Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung bestattete Leichen 12 Jahre. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit von Leichen auf den nachstehend aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen 30 Jahre: a) Südfriedhof Flur 32, 34 - 36, 52, 58, 59, 66 - 68, 70 - 80 und 82 - 120 b) Friedhof Steinneuerhof Flur 7, 9 und 10 c) Friedhof Westhoven d) Friedhof Am Lehmbacher Weg e) Friedhof Rath- Heumar. (3) Die Ruhezeit für in Grüften bestattete Leichen beträgt ebenfalls 30 Jahre. (4) Abweichend von Abs. 1 und 2 beträgt die Ruhezeit für in Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung bestattete Leichen 12 Jahre. § 12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person. (3) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der § 12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person. (3) Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Hinweis: Redaktionelle Anpassung Hinweis: Redaktionelle Anpassung Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Totenruhe vorgeht. (4) Umbettungen aus der unteren Stelle eines Tiefgrabes sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Umbettung aller in der oberen Stelle bestatteten Personen ebenfalls begründet ist. (5) Die Durchführung einer Umbettung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder durch einen von der antragstellenden Person beauftragten Betrieb, der gem. § 7 zu solchen Tätigkeiten zugelassen ist. Die Friedhofsverwaltung beaufsichtigt die Ausführung der Umbettung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 01. Mai bis 30. September werden Umbettungen von Leichen grundsätzlich nicht durchgeführt. (6) Die Kosten der Umbettung hat die antragstellende Person zu tragen. Zu den Kosten gehört auch der Aufwand zur Beseitigung von Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen verursacht werden. (7) Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist die Umbettung nur zulässig, wenn vorher die Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. (4) Umbettungen aus der unteren Stelle (Bestattungen in Tieflage) sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Umbettung aller in der oberen Stelle bestatteten Personen ebenfalls begründet ist. (5) Die Durchführung einer Umbettung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 01. Mai bis 30. September werden Umbettungen von Leichen grundsätzlich nicht durchgeführt. (6) Die Kosten der Umbettung hat die antragstellende Person zu tragen. Zu den Kosten gehört auch der Aufwand zur Beseitigung von Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen verursacht werden. (7) Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist die Umbettung nur zulässig, wenn vorher die Hinweis: Redaktionelle Anpassung Hinweis: Umbettungen als hoheitliche Aufgabe werden auch tatsächlich ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Einwilligung der Betroffenen nachgewiesen worden ist. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden. Einwilligung der Betroffenen nachgewiesen worden ist. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden. § 13 Allgemeine Vorschriften (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Köln. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (2) In einstelligen Grabstätten darf bis zum Ablauf der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, im Ausnahmefalle a) die Leiche eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr mit einem Familienangehörigen beizusetzen oder b) die Leichen von Geschwistern im Alter bis zu einem Jahr gleichzeitig in einer Grabstelle zu bestatten sowie c) in einem einstelligen Einfachgrab gem. § 16 Abs. 3 eine Sarg- oder zwei Urnenbeisetzungen durchzuführen. (3) Es gibt folgende Arten von Grabstätten: a) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14) §13 Allgemeine Vorschriften (1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Köln. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. 2) In einstelligen Grabstätten darf bis zum Ablauf der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, im Ausnahmefalle a) die Leiche eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr mit einem Familienangehörigen beizusetzen oder b) die Leichen von Geschwistern im Alter bis zu einem Jahr gleichzeitig in einer Grabstelle zu bestatten sowie c) in einem einstelligen Einfachgrab gem. § 16 Abs. 3 eine Sarg- oder zwei Urnenbeisetzungen durchzuführen. (3) Es gibt folgende Arten von Grabstätten: a) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14) Hinweis: Formulierung entsprechend der Mustersatzung des Deutschen Städtetages übernommen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen b) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 15) c) Wahlgrabstätten (§ 16) d) Urnenwahlgrabstätten (§ 17) e) Baumgrabstätten (§ 18) f) Anonyme Urnengrabstätten (§ 19) g) Kindergrabstätten (§ 20) h) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene (§ 21) i) Gemeinschaftsgrabstätten (§ 22) j) Ehrengrabstätten (§ 23) k) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft (§ 24) l) Patenschaftsgrabstätten (§ 25) m) Naturwaldbestattung (§ 26) n) Kolumbarium (4) Liegt eine Willenserklärung der zu bestattenden Person hinsichtlich der Auswahl einer der in Abs. 3 genannten Grabstätten nicht vor, wählen die Angehörigen der zu bestattenden Person in nachstehender Reihenfolge die Art der Grabstätte aus: a) der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind. b) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 15) c) Wahlgrabstätten (§ 16) d) Urnenwahlgrabstätten (§ 17) e) Baumgrabstätten (§ 18) f) Anonyme Urnengrabstätten (§ 19) g) Kindergrabstätten (§ 20) h) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene (§ 21) i) Gemeinschaftsgrabstätten (§ 22) j) Ehrengrabstätten (§ 23) k) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft (§ 24) l) Patenschaftsgrabstätten (§ 25) m) Naturwaldbestattung (§ 26) n) Kolumbarium (§ 26 a) (4) Liegt eine Willenserklärung der zu bestattenden Person hinsichtlich der Auswahl einer der in Abs. 3 genannten Grabstätten nicht vor, wählen die Angehörigen der zu bestattenden Person in nachstehender Reihenfolge die Art der Grabstätte aus: a) der überlebende Ehegatte bzw. die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner und zwar auch dann, Hinweis: Verweis auf neue, konkrete Satzungsregelung Hinweis: Redaktionelle Anpassung Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) Stiefkinder, d) die Eltern e) die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f) die vollbürtigen Geschwister, g) die Stiefgeschwister h) die Ehegatten der unter b, c, e, f und g genannten Personen Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. (5) Ist keine Auswahl einer Grabstätte getroffen, findet die Bestattung in einer Grabstätte gemäß § 14 oder § 15 statt. (6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (7) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Friedhofsrahmenbepflanzung oder sonstige Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu dulden. wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind. b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) Stiefkinder, d) die Eltern e) die Enkelkinder, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f) die vollbürtigen Geschwister, g) die Stiefgeschwister h) die Ehegatten der unter b, c, e, f und g genannten Personen Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. (5) Ist keine Auswahl einer Grabstätte getroffen, findet die Bestattung in einer Grabstätte gemäß § 14 oder § 15 statt. (6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (7) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Friedhofsrahmenbepflanzung oder sonstige Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu dulden. Hinweis: Redaktionelle Anpassung Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 14 Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (1) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung sind einstellige Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Die Grabkammern sind aus Beton-Fertigteilen hergestellt, die aufgrund der besonderen Bauweise und der optimalen Belüftung unabhängig von der Geologie des Friedhofs eine einheitliche kurze Ruhefrist von 12 Jahren ermöglichen. (2) Ein Nutzungsrecht wird nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person zugewiesen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ohne weitere Bestattung ist auf Antrag (mindestens ein Jahr) möglich. Die Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht durch eine Urkunde. (3) Die Grabstätte hat eine Länge von 2,36 m und eine Breite von 1,00 m. (4) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 14 Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (1) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung sind einstellige Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Die Grabkammern sind aus Beton-Fertigteilen hergestellt, die aufgrund der besonderen Bauweise und der optimalen Belüftung unabhängig von der Geologie des Friedhofs eine einheitliche kurze Ruhefrist von 12 Jahren ermöglichen. (2) Ein Nutzungsrecht wird nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person zugewiesen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Diese kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine dritte Person mit deren Zustimmung übertragen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ohne weitere Bestattung ist auf Antrag (mindestens ein Jahr) möglich. Die Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht durch eine Urkunde. Das Nutzungsrecht wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. (3) Die Grabstätte hat eine Länge von 2,36 m und eine Breite von 1,00 m. (4) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Redaktionelle Anpassung: Es werden die allgemeinen Formulierungen aus § 16 zum Nutzungsrecht übernommen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Redaktionelle Anpassung: Es werden die allgemeinen Formulierungen aus § 16 zum Nutzungsrecht übernommen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und spätestens 3 Monate nach der Beisetzung entfernt. (5) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird spätestens einen Monat vor Ablauf durch einmalige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln und in den Kölner Tageszeitungen sowie durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und spätestens 3 Monate nach der Beisetzung entfernt. (5) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsberechtigten Person in Textform angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens für die Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf Hinweis: Zusätzlicher Service für die Nutzungsberechtigten von Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung. Analog der Wahlgrabstätten erfolgt eine schriftliche Information zum Ende des Nutzungsrechts mit entsprechender Verlängerungsoption. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. § 15 Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (1) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung sind einstellige Grabstätten für die Beisetzung einer Ascheurne, die der Reihe nach belegt und an denen nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Die Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht durch eine Urkunde. (2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,00 m. (3) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in § 15 Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (1) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung sind einstellige Grabstätten für die Beisetzung einer Ascheurne, die der Reihe nach belegt und an denen nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Diese kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine dritte Person mit deren Zustimmung übertragen. Die Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht durch eine Urkunde. Das Nutzungsrecht wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. (2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,00 m. (3) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in Redaktionelle Anpassung: Es werden die allgemeinen Formulierungen aus § 16 zum Nutzungsrecht übernommen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Redaktionelle Anpassung: Es werden die allgemeinen Formulierungen aus § 16 zum Nutzungsrecht übernommen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und spätestens 3 Monate nach der Beisetzung entfernt. (4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird spätestens einen Monat vor Ablauf durch einmalige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln und in den Kölner Tageszeitungen sowie durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und spätestens 3 Monate nach der Beisetzung entfernt. (4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird spätestens einen Monat vor Ablauf durch einen Aushang in den Schaukästen des jeweiligen Friedhofs aufmerksam gemacht. Hinweis: Veröffentlichungen im Amtsblatt oder der Tagespresse werden kaum wahrgenommen. Hinweisschilder für Grabfelder sind nicht differenziert genug und führen zu Unsicherheiten bei nicht betroffenen Grabnutzungsberechtigten. Mit einem Aushang in den Schaukästen können die Grabstätten mit auslaufenden Nutzungsrechten konkret benannt werden. § 16 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Fällen des § 11 Abs. 2 und 3 wird ein Nutzungsrecht für die § 16 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Fällen des § 11 Abs. 2 und 3 wird ein Nutzungsrecht für die Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt. Die antragstellende Person kann sich hierbei durch Bevollmächtigte vertreten lassen; es kann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt werden. (2) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Wahlgrabstellen zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Bei Patenschaftsgräbern ist eine Verleihung auch an juristische Personen möglich. (3) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 1,20 m. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten verbreitert sich die Grabstätte um 1,20 m je Stelle. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung. In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen in Normallage können pro Grabstelle ein Sarg und eine Ascheurne oder Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt. Die antragstellende Person kann sich hierbei durch Bevollmächtigte vertreten lassen; es kann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt werden. (2) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Wahlgrabstellen zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Diese kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine dritte Person mit deren Zustimmung übertragen. Bei Patenschaftsgräbern ist eine Verleihung auch an juristische Personen möglich. (3) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 1,20 m. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten verbreitert sich die Grabstätte um 1,20 m je Stelle. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung. In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen in Normallage können pro Grabstelle ein Sarg und eine Ascheurne oder Hinweis: Konkrete Regelung zur Übertagung von Nutzungsrechten zu Lebzeiten. Hinweis: Bei Bestattungen in Tieflage handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Daher kann ein Grab nicht dauerhaft als Tiefgrab tituliert werden. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen alternativ zwei Ascheurnen beigesetzt werden. Diese Einfachgräber können nach Verleihung des Nutzungsrechts auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung in Tiefgräber umgewandelt werden, wenn dies unter Berücksichtigung geologischer und betrieblicher Gesichtspunkte unbedenklich ist. (4) In einem Tiefgrab sind übereinander zwei Sargbeisetzungen oder im Ausnahmefall eine Sarg- und eine Urnenbeisetzung zulässig. Eine Beisetzung erfolgt nicht, wenn dadurch die Totenruhe gestört würde; es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 gegeben sind. (5) Die Verleihung von Nutzungsrechten wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die erwerbende Person und in der Folge die jeweilige nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen und ihr das Nutzungsrecht durch Verfügung von Todes alternativ zwei Ascheurnen beigesetzt werden. In eine Grabstelle kann auf Antrag eine Beisetzung in Tieflage erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung geologischer und betrieblicher Gesichtspunkte unbedenklich ist und die Friedhofsverwaltung entsprechend zustimmt. (4) In Grabstellen mit der Beisetzungsmöglichkeit in Tieflage sind übereinander zwei Sargbeisetzungen oder im Ausnahmefall eine Sarg- und eine Urnenbeisetzung zulässig. Eine Beisetzung erfolgt nicht, wenn dadurch die Totenruhe gestört würde; es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 gegeben sind. (5) Die Verleihung von Nutzungsrechten wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die erwerbende Person und in der Folge die jeweilige nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen und ihr das Nutzungsrecht durch Verfügung von Todes Hinweis: Bei Bestattungen in Tieflage handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Daher kann ein Grab nicht dauerhaft als Tiefgrab tituliert werden. Hinweis: Bei Bestattungen in Tieflage handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen wegen oder durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden Person wirksam wird. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nächste, angehörige Person mit deren Zustimmung über. Das Zustimmungserfordernis gilt auch im Falle einer Übertragung durch Verfügung von Todes wegen. (7) Nach dem Tod einer nutzungsberechtigten Person kann die Umschreibung auf eigenen Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Sind in einer letztwilligen Verfügung mehrere Personen begünstigt, so hat die erstgenannte Person Vorrang. Im Fall einer vertraglichen Übertragung des Nutzungsrechts hat die erwerbende Person das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Liegt weder eine letztwillige Verfügung noch ein Vertrag vor, so erfolgt die Umschreibung des Nutzungsrechts nach Antrag auf eine der in § 13 Abs. 4 aufgeführten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Stellen Vorberechtigte keinen Antrag, kann die Umschreibung nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod der letzten nutzungsberechtigten Person auf eine nachberechtigte antragstellende Person erfolgen. (8) Wenn keine nutzungsberechtigte Person vorhanden ist und solange keine gem. § 13 Abs. wegen oder durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden Person wirksam wird. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nächste, angehörige Person mit deren Zustimmung über. Das Zustimmungserfordernis gilt auch im Falle einer Übertragung durch Verfügung von Todes wegen. (7) Nach dem Tod einer nutzungsberechtigten Person kann die Umschreibung auf eigenen Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Sind in einer letztwilligen Verfügung mehrere Personen begünstigt, so hat die erstgenannte Person Vorrang. Im Fall einer vertraglichen Übertragung des Nutzungsrechts hat die erwerbende Person das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Liegt weder eine letztwillige Verfügung noch ein Vertrag vor, so erfolgt die Umschreibung des Nutzungsrechts nach Antrag auf eine der in § 13 Abs. 4 aufgeführten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Stellen Vorberechtigte keinen Antrag, kann die Umschreibung nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod der letzten nutzungsberechtigten Person auf eine nachberechtigte antragstellende Person erfolgen. (8) Wenn keine nutzungsberechtigte Person vorhanden ist und solange keine gem. § 13 Abs. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen 4 berechtigte Person das Nutzungsrecht erwerben will, kann eine Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts einer dritten Person zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu einer bestatteten Person eine persönliche Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine vertragliche Regelung vorlegen kann. (9) Wenn sich nach Verleihung eines Nutzungsrechts herausstellt, dass dieses aufgrund von in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Angaben verliehen wurde, kann das Recht von der Friedhofsverwaltung widerrufen und neu verliehen werden. (10) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die noch verbleibende Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte gem. Abs. 11 oder für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. (11) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsberechtigten Person schriftlich angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens für die 4 berechtigte Person das Nutzungsrecht erwerben will, kann eine Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts einer dritten Person zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu einer bestatteten Person eine persönliche Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine vertragliche Regelung vorlegen kann. (9) Wenn sich nach Verleihung eines Nutzungsrechts herausstellt, dass dieses aufgrund von in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Angaben verliehen wurde, kann das Recht von der Friedhofsverwaltung zurückgenommen und neu verliehen werden. (10) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die noch verbleibende Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte gem. Abs. 11 oder für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. (11) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsberechtigten Person in Textform angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens für die Redaktionelle Anpassung: Abs. 9 regelt eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW. Hinweis: Durch die Formulierung „in Textform“ ist eine Kontaktierung der Nutzungsberechtigten auch per E-Mail möglich. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich neben dem Recht aus Abs. 4 das Recht der Entscheidung über die Art der Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung und gleichzeitig die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. (13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend. Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich neben dem Recht aus Abs. 4 das Recht der Entscheidung über die Art der Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung und gleichzeitig die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. (13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend. § 17 Urnenwahlgrabstätten (1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt. § 17 Urnenwahlgrabstätten (1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (2) Die Grabstelle hat eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 1,00 m. Hier können bis zu 2 Ascheurnen beigesetzt werden. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des § 16 entsprechend. (2) Die Grabstelle hat eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 1,00 m. Hier können bis zu 2 Ascheurnen beigesetzt werden. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des § 16 entsprechend. § 18 Baumgrabstätten (1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Baumgrabstätten werden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten. (2) Pro Baum können zwei Grabstätten angelegt werden. In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. Der Erwerb einer zweistelligen Baumgrabstätte ist möglich, so dass insgesamt bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Jedes Baumgrab kann nach 20 Jahren verlängert werden. § 18 Baumgrabstätten (1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Baumgrabstätten werden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten. (2) Pro Baum können vier Grabstätten angelegt werden. In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. Der Erwerb einer mehrstelligen Baumgrabstätte ist möglich. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Jedes Baumgrab kann nach 20 Jahren verlängert werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-13 entsprechend. Hinweis: Aufgrund der hohen Nachfrage werden die Erwerbsmöglichkeiten pro Baum erweitert. Hinweis: Hier wird auf die Regelungen zum Nutzungsrecht aus § 16 verwiesen, um auch hier Rechtssicherheit für die Vergabe und Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. (5) Die Kennzeichnung der Grabstätte kann auf Antrag durch Verlegung eines liegenden, naturbelassenen Findlings oder eines durch einen Fachbetrieb handwerklich bearbeiteten, liegenden Naturstein unmittelbar am Baum erfolgen. Die Liegesteine dürfen das Maximalmass von 0,40 m x 0,50 m oder den maximalen Durchmesser von max. 0,45 m nicht überschreiten und müssen zudem über eine Mindeststärke von 6 cm verfügen. Hinsichtlich der Herkunft des Grabsteins ist § 29 Absatz 6 zu beachten. (6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. (7) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. (5) Die Kennzeichnung der Grabstätte kann auf Antrag durch Verlegung eines liegenden, naturbelassenen Findlings oder eines durch einen Fachbetrieb handwerklich bearbeiteten, liegenden Naturstein unmittelbar am Baum erfolgen. Die genaue Position wird durch die Friedhofsverwaltung mittels einer Markierung bestimmt. Die Liegesteine dürfen das Maximalmaß von 0,40 m x 0,50 m oder den maximalen Durchmesser von max. 0,45 m nicht überschreiten und müssen zudem über eine Mindeststärke von 6 cm verfügen. Hinsichtlich der Herkunft des Grabsteins ist § 29 Absatz 6 zu beachten. (6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. (7) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Übertragung von Nutzungsrechten zu schaffen. Hinweis: Notwendige Regelung aufgrund entsprechender Praxiserfahrung. Hinweis: Korrektur Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 19 Anonyme Urnengrabstätte (1) Anonyme Urnengrabstätten auf einheitlichen Urnenfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Rasenfläche angelegt. Die Urnenflure werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person belegt. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt. (2) Der/die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nächste Angehörige der zu bestattenden Person erhält eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofs und der einheitlichen Urnenflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. (3) Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. § 19 Anonyme Urnengrabstätte (1) Anonyme Urnengrabstätten auf einheitlichen Urnenfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Rasenfläche angelegt. Die Urnenflure werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person belegt. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt. (2) Der/die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nächste Angehörige der zu bestattenden Person erhält eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofs und der einheitlichen Urnenflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. (3) Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. § 20 Kindergrabstätten (1) Für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden einstellige Kindergrabstätten eingerichtet, die der Reihe § 20 Kindergrabstätten (1) Für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden einstellige Kindergrabstätten eingerichtet, die der Reihe Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen nach belegt werden und an denen im Todesfall für die Dauer von 10 Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. (2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,60 m und eine Breite von 0,80 m. (3) Der Ablauf der 10 jährigen Nutzungszeit wird der nutzungsberechtigten Person schriftlich angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur einmalig und bis zum Ablauf der Ruhefrist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Auf den Ablauf der Ruhefrist wird spätestens einen Monat vor Ablauf durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. nach belegt werden und an denen im Todesfall für die Dauer von 10 Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-13 entsprechend. (2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,60 m und eine Breite von 0,80 m. Hinweis: Hier wird auf die Regelungen zum Nutzungsrecht aus § 16 verwiesen, um auch hier Rechtssicherheit für die Vergabe und Übertragung von Nutzungsrechten zu schaffen. Zudem wird entsprechend dem Wunsch vieler Eltern eine flexible Regelung zum möglichen Erhalt der Grabstätten angeboten. § 21 Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene (1) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen für die Dauer von 3 Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. § 21 Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene (1) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen für die Dauer von 3 Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (2) Der/die Angehörige des verstorbenen Kindes hat für die Dauer der Nutzungszeit die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Erwerb des Nutzungsrechts durch eine Urkunde. (3) Die Grabstätte hat eine Länge von 0,60 m und eine Breite von 0,60 m. Es kann ein Holzkreuz aufgestellt oder eine Messing- bzw. Steinplatte in der Größe von maximal 12 cm x 20 cm angebracht werden. Hiervon abweichend sind bei besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabfeldern für Tot- und Fehlgeborene die Vorgaben des Betreibers zu beachten. (4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit an Einzelgräbern wird spätestens einen Monat vor Ablauf durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-9 entsprechend. (2) Der/die Angehörige des verstorbenen Kindes hat für die Dauer der Nutzungszeit die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Erwerb des Nutzungsrechts durch eine Urkunde. (3) Die Grabstätte hat eine Länge von 0,60 m und eine Breite von 0,60 m. Es kann ein Holzkreuz aufgestellt oder eine Messing- bzw. Steinplatte in der Größe von maximal 12 cm x 20 cm angebracht werden. Hiervon abweichend sind bei besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabfeldern für Tot- und Fehlgeborene die Vorgaben des Betreibers zu beachten. (4) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsberechtigten Person Textform angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für 3 Jahre möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. Hinweis: Hier wird auf die Regelungen zum Nutzungsrecht aus § 16 verwiesen, um auch hier Rechtssicherheit für die Vergabe und Übertragung von Nutzungsrechten zu schaffen. Hinweis: Entsprechend dem Wunsch vieler Eltern wird eine flexible Regelung zum möglichen Erhalt der Grabstätten angeboten. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 22 Gemeinschaftsgrabstätten (1) Auf Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens 10 Einzelgrabstätten eingerichtet und religiösen oder karitativen Gemeinschaften mit gemeinsamem Hausstand zugewiesen werden. (2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten mit Ausnahme der § 13 Abs. 4 und der Grabmaßbestimmungen in § 16 Abs. 3. § 22 Gemeinschaftsgrabstätten (1) Auf Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens 10 Einzelgrabstätten eingerichtet und religiösen oder karitativen Gemeinschaften mit gemeinsamem Hausstand zugewiesen werden. (2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten mit Ausnahme der § 13 Abs. 4 und der Grabmaßbestimmungen in § 16 Abs. 3. § 23 Ehrengrabstätten (1) Es wird unterschieden zwischen - Grabstätten für Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen - Grabstätten für verdienstvolle Bürger und Bürgerinnen. (2) Während ihrer Amtszeit verstorbene Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterinnen können auf besonderen Beschluss des Rates der Stadt Köln in einer Ehrengrabstätte beigesetzt werden. Die Regelung des Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen sowie deren Ehegatte/in bzw. Lebenspartner/in steht im Todesfall die Bestattung in einer zweistelligen § 23 Ehrengrabstätten (1) Es wird unterschieden zwischen - Grabstätten für Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen - Grabstätten für verdienstvolle Bürger und Bürgerinnen. (2) Während ihrer Amtszeit oder außer Dienst verstorbene Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister können auf besonderen Beschluss des Rates der Stadt Köln in einer Ehrengrabstätte beigesetzt werden. Die Regelung des Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie deren Ehegatte/in bzw. Lebenspartner/in steht im Todesfall die Bestattung in einer zweistelligen Hinweis: Erweiterung der Regelung zu Ehrengrabstätten für Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Ehrengrabstätte zu. Für die Bestattung ist das Einverständnis der nächsten angehörigen Person gem. § 13 Abs. 4 erforderlich. Eine Reservierung ist bereits zu Lebzeiten möglich. Kosten für die Neuerrichtung einer Grabanlage sowie für das Umsetzen, Umarbeiten bzw. Instandsetzen bestehender Grabaufbauten (Denkmalschutz) sowie der darüber hinaus gehenden Grabstellen werden nicht übernommen. Die Grabstätte einschließlich aller im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden, städtischen Leistungen wird gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Grabstätte wird auf Kosten der Stadt gärtnerisch angelegt und gepflegt. Sofern Grabaufbauten vorhanden sind, übernimmt die Friedhofsverwaltung die bauliche Unterhaltung. Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte wird nicht verliehen. In der Grabstätte ist keine weitere Bestattung zulässig. Die Grabstätte bleibt erhalten, solange der Friedhof besteht; bei einer Entwidmung eines Friedhofs entscheidet der Rat der Stadt Köln, ob die Grabstätte verlegt werden soll. 4) Wird eine Person zur Verleihung der Eigenschaft als verdienstvoller Bürger oder verdienstvolle Bürgerin vorgeschlagen, fertigt das für die Feststellung des Verdienstes zuständige Fachamt eine Beschlussvorlage für den Hauptausschuss. Erkennt der Hauptausschuss die Eigenschaft als verdienstvoller Bürger oder Ehrengrabstätte zu. Für die Bestattung ist das Einverständnis der nächsten angehörigen Person gem. § 13 Abs. 4 erforderlich. Eine Reservierung ist bereits zu Lebzeiten möglich. Kosten für die Neuerrichtung einer Grabanlage sowie für das Umsetzen, Umarbeiten bzw. Instandsetzen bestehender Grabaufbauten (Denkmalschutz) sowie der darüber hinaus gehenden Grabstellen werden nicht übernommen. Die Grabstätte einschließlich aller im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden, städtischen Leistungen wird gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Grabstätte wird auf Kosten der Stadt gärtnerisch angelegt und gepflegt. Sofern Grabaufbauten vorhanden sind, übernimmt die Friedhofsverwaltung die bauliche Unterhaltung. Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte wird nicht verliehen. In der Grabstätte ist keine weitere Bestattung zulässig. Die Grabstätte bleibt erhalten, solange der Friedhof besteht; bei einer Entwidmung eines Friedhofs entscheidet der Rat der Stadt Köln, ob die Grabstätte verlegt werden soll. 4) Wird eine Person zur Verleihung der Eigenschaft als verdienstvolle Bürgerin oder verdienstvoller Bürger vorgeschlagen, fertigt das für die Feststellung des Verdienstes zuständige Fachamt eine Beschlussvorlage für den Hauptausschuss. Erkennt der Hauptausschuss die Eigenschaft als verdienstvoller Bürger oder Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen verdienstvolle Bürgerin an, so kann seine/ihre Grabstätte mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person auf Kosten der Stadt Köln bis zum Ablauf des Nutzungsrechts angelegt sowie gärtnerisch und baulich unterhalten werden. Mit Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätte verliert sie ihre Eigenschaft als Ehrengrabstätte. Der Hauptausschuss kann die Fortführung der Grabpflege und baulichen Unterhaltung auf Kosten der Stadt Köln beschließen, wenn die nutzungsberechtigte Person sich zum Wiedererwerb des Nutzungsrechts gemäß § 16 Abs. 11 entschlossen hat. Ist die nutzungsberechtigte Person verstorben oder eine angehörige Person gemäß § 13 Abs. 4 nicht bekannt, so kann der gebühren- und kostenfreie Erhalt der Grabstätte beschlossen werden. Mit der Beisetzung einer weiteren angehörigen Person gemäß § 13 Abs. 4 außer dem/der Ehegatten/in oder dem/der Lebenspartner/in, verliert die Grabstätte ihre Eigenschaft als Ehrengrabstätte. In diesem Falle wird die gärtnerische und bauliche Unterhaltung durch die Stadt Köln eingestellt. verdienstvolle Bürgerin an, so kann seine/ihre Grabstätte mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person auf Kosten der Stadt Köln bis zum Ablauf des Nutzungsrechts angelegt sowie gärtnerisch und baulich unterhalten werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Aufgabe des Grabnutzungsrechts an der Grabstätte wird diese als Ehrengrab unter Fortführung der Grabpflege und baulichen Unterhaltung auf Kosten der Stadt Köln dauerhaft erhalten. Lediglich mit der Beisetzung einer weiteren angehörigen Person gemäß § 13 Abs. 4 außer dem/der Ehegatten/in oder dem/der Lebenspartner/in, verliert die Grabstätte ihre Eigenschaft als Ehrengrabstätte. In diesem Falle wird die gärtnerische und bauliche Unterhaltung durch die Stadt Köln eingestellt. Hinweis: Regelung zum dauerhaften Erhalt von Grabstätten verdienstvoller Bürgerinnen und Bürger Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 24 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 29.01.1993 - BGBl. I S. 178 - in der jeweils gültigen Fassung sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. § 24 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch am 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S.496) sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. § 25 Patenschaftsgrabstätten (1) Natürliche und juristische Personen können mit Zustimmung der Denkmalbehörde Patenschaften an denkmalgeschützten Grabanlagen übernehmen. Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechts dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der § 25 Patenschaftsgrabstätten (1) Natürliche und juristische Personen können mit Zustimmung der Denkmalbehörde Patenschaften an denkmalgeschützten Grabanlagen übernehmen. Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechts dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Denkmalbehörde instand zu setzen und zu unterhalten. (2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall für die jeweils in Anspruch genommene Grabstelle erhoben. Denkmalbehörde instand zu setzen und zu unterhalten. (2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall für die jeweils in Anspruch genommene Grabstelle erhoben. § 26 Naturwaldbestattung (1) Grundsätzlich wird die Naturwaldbestattung in Kombination mit einer in Köln durchgeführten Einäscherung vorgenommen. (2) Die Urnen werden in einem naturbelassenen Waldstück außerhalb der gestalteten Flächen des Ostfriedhofs ohne Namensnennung beigesetzt. (3) Ein Nutzungsrecht im Sinne der Friedhofssatzung wird nicht vergeben. § 26 Naturwaldbestattung (1) Die Urnen werden in einem naturbelassenen Waldstück außerhalb der gestalteten Flächen des Ostfriedhofs ohne Namensnennung beigesetzt. (2) Ein Nutzungsrecht im Sinne der Friedhofssatzung wird nicht vergeben. Hinweis: Abs. 1 entfällt. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 26 a Kolumbarium (1) Grabstätten im Kolumbarium sind spezielle einstellige Urnenwahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird. Ihre Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 der Friedhofssatzung mit der antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt. (2) Jede Grabstätte besteht aus einer verschließbaren Grabkammer, in der bis zu zwei Ascheurnen beigesetzt werden können. Die Innenmaße der einzelnen Grabkammer betragen 39 x 52 x 50 cm (Breite/Tiefe/Höhe). Form und Maße der Aschekapseln und der Überurnen müssen so beschaffen sein, dass zwei Urnen zur selben Zeit in der Grabkammer beigesetzt werden können. Der Name, das Geburts- und Sterbedatum des oder der Verstorbenen und ein individueller Text können nach den Maßgaben des Friedhofsträgers an der jeweiligen Grabkammer angebracht werden. (3) Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den Blumenschmuck und andere Trauerbeigaben von den vorgesehenen Stellen in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Hinweis: Satzungsregelung zur neuen Grabart „Kolumbarium“ Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (4) Der Zugang zum Kolumbarium ist für alle Besucherinnen und Besucher zu den Öffnungszeiten des Friedhofs gewährleistet. Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ist das Kolumbarium nicht zugänglich. (5) Das Nutzungsrecht kann schon zu Lebzeiten erworben werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des § 16 entsprechend. (6) Für die Ruhezeit gilt die Vorschrift des § 11 Abs. 1 der Friedhofssatzung entsprechend. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Urne kann der betreffende Urnenplatz im Rahmen einer Beisetzung wiederbelegt werden. In diesem Fall wird die Asche durch den Friedhofsträger in einem speziell dafür vorgesehenen Feld auf einem Friedhof beigesetzt. Das Gleiche gilt für Aschen nach Ablauf der Nutzungszeit. (7) Für die Bestattung im Kolumbarium gilt der § 8 der Friedhofssatzung entsprechend. Die Beisetzung einer Ascheurne wird ausschließlich durch Personal des Friedhofsträgers durchgeführt. Nur diesem ist anlässlich der Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Beisetzung das Öffnen und Schließen der Grabkammer im Kolumbarium gestattet. § 27 Gestaltung der Friedhöfe und Friedhofsflure (1) Es werden Friedhöfe bzw. Friedhofsflure mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnern bietet die Friedhofsverwaltung besonders gestaltete Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit dem jeweiligen Vertragspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen (Dauerpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch definierte Standards für das Gräberfeld sichergestellt. § 27 Gestaltung der Friedhöfe und Friedhofsflure (1) Es werden Friedhöfe bzw. Friedhofsflure mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnern bietet die Friedhofsverwaltung besonders gestaltete Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit der jeweiligen Vertragspartnerin bzw. dem Vertragspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen (Dauerpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch definierte Standards für das Gräberfeld sichergestellt. Redaktionelle Anpassung § 28 Gestaltung der Grabstätten Jede Grabstätte ist einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so zu gestalten und zu unterhalten sowie an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. § 28 Gestaltung der Grabstätten Jede Grabstätte ist einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so zu gestalten und zu unterhalten sowie an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 29 Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen (1) Bei Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14) und Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 15) werden durch die Friedhofsverwaltung Basisplatten aus Basaltlava in der Größe 0,65 m x 0,50 m x 0,06 m bodenbündig verlegt. Nur hierauf dürfen liegende Steinplatten bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m in einer Mindeststärke von 0,10 m befestigt werden. Der Abstand zu den Seiten und nach hinten zur Außenkante der Basisplatte muss mindestens 0,075 m betragen. Grablampen/Vasen oder sonstige Utensilien dürfen auf der Basisplatte nicht fest montiert, sondern nur abgestellt werden. Zur Verbesserung der Standsicherheit ist ein Abstellen der Lampe/Vase mit einem Sockel von max. 0,15 m x 0,15 m x 0,08 m erlaubt. Wenn die Lampe/Vase in der Grundfläche (0,35 m x 0,35 m) der Schriftplatte integriert ist, darf sie auch befestigt werden. Die Höhe von Grabstein und Lampe darf die zulässige Gesamthöhe von 0,35 m nicht überschreiten. Auf schriftlichen Antrag kann einer nutzungsberechtigten Person gestattet werden, auf eigene Kosten die Basisplatte durch einen von ihr beauftragten Steinmetzbetrieb gegen eine gleichwertige Platte auszutauschen. Die Ersatzplatte muss dieselbe Größe besitzen und im Material dem Grabstein entsprechen. § 29 Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen (1) Bei Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14) und Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 15) werden durch die Friedhofsverwaltung Basisplatten aus Basaltlava in der Größe 0,65 m x 0,50 m x 0,06 m bodenbündig verlegt. Nur hierauf dürfen liegende Steinplatten bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m in einer Mindeststärke von 0,10 m befestigt werden. Der Abstand zu den Seiten und nach hinten zur Außenkante der Basisplatte muss mindestens 0,075 m betragen. Grablampen/Vasen oder sonstige Utensilien dürfen auf der Basisplatte nicht fest montiert, sondern nur abgestellt werden. Zur Verbesserung der Standsicherheit ist ein Abstellen der Lampe/Vase mit einem Sockel von max. 0,15 m x 0,15 m x 0,08 m erlaubt. Wenn die Lampe/Vase in der Grundfläche (0,35 m x 0,35 m) der Schriftplatte integriert ist, darf sie auch befestigt werden. Die Höhe von Grabstein und Lampe darf die zulässige Gesamthöhe von 0,35 m nicht überschreiten. Auf schriftlichen Antrag kann einer nutzungsberechtigten Person gestattet werden, auf eigene Kosten die Basisplatte durch einen von ihr beauftragten Steinmetzbetrieb gegen eine gleichwertige Platte auszutauschen. Die Ersatzplatte muss dieselbe Größe besitzen und im Material dem Grabstein entsprechen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (2) Bei Wahlgrabstätten (§ 16) und Urnenwahlgrabstätten (§ 17) darf das Grabmal die in § 35 Abs. 4 jeweils festgelegte Beetbreite nicht überschreiten. (3) Einfassungen und Plattenumrandungen sind mit der Außenkante auf der Grenze des Grabbeetes zu verlegen. Sie sind bodenbündig ohne Zwischenräume zum natürlich gewachsenen Boden des Umfelds zu verlegen. (4) Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein. Als Material für Grabmale und Einfassungen sowie Plattenumrandungen sind ausschließlich nachfolgende Werkstoffe zu verwenden: Naturstein, geschmiedetes oder gegossenes Metall (wie z. B. Eisen, Bronze, Kupfer), Betonwerkstein, Holz sowie Glas. Für Glas gilt folgende Einschränkung: Ausschließlich bruchhemmendes Glas kann in Kombination mit den zuvor benannten Materialien als künstlerisch - gestaltendes Element zum Einsatz kommen. Andere als die zuvor genannten Materialien insbesondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan und Keramik sind nicht zugelassen. (5) Als Mindeststärke des unter Abs. 4 erwähnten zugelassenen Materials sind für liegende Grabmale und Vollabdeckungen sowie stehende (2) Bei Wahlgrabstätten (§ 16) und Urnenwahlgrabstätten (§ 17) darf das Grabmal die in § 35 Abs. 4 jeweils festgelegte Beetbreite nicht überschreiten. (3) Einfassungen und Plattenumrandungen sind mit der Außenkante auf der Grenze des Grabbeetes zu verlegen. Sie sind bodenbündig ohne Zwischenräume zum natürlich gewachsenen Boden des Umfelds zu verlegen. (4) Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein. Als Material für Grabmale und Einfassungen sowie Plattenumrandungen sind ausschließlich nachfolgende Werkstoffe zu verwenden: Naturstein, geschmiedetes oder gegossenes Metall (wie z. B. Eisen, Bronze, Kupfer), Betonwerkstein, Holz sowie Glas. Für Glas gilt folgende Einschränkung: Ausschließlich bruchhemmendes Glas kann in Kombination mit den zuvor benannten Materialien als künstlerisch - gestaltendes Element zum Einsatz kommen. Andere als die zuvor genannten Materialien insbesondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan und Keramik sind nicht zugelassen. (5) Als Mindeststärke des unter Abs. 4 erwähnten zugelassenen Materials sind für liegende Grabmale und Vollabdeckungen sowie stehende Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Grabmale 10 cm vorzusehen. Andere Abdeckungen als Vollabdeckungen müssen eine Mindeststärke von 6 cm aufweisen. (6) Die Stadt Köln fühlt sich dem Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) verpflichtet. Sie empfiehlt daher allen Grabnutzungsberechtigten und allen Gewerbetreibenden nach § 7 dieser Satzung von einer Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer und Leben zerstörender Kinderarbeit freiwillig Abstand zu nehmen. Ferner begrüßt sie ausdrücklich diesem Gedanken folgende freiwillige Maßnahmen der Gewerbetreibenden und erklärt ihre Bereitschaft, insbesondere die Grabnutzungsberechtigten auf die aktuellen Möglichkeiten zur Förderung des o. g. Übereinkommens zu informieren. Grabmale 10 cm vorzusehen. Andere Abdeckungen als Vollabdeckungen müssen eine Mindeststärke von 6 cm aufweisen. Hinweis: § 29 Abs. 6 entfällt, da zwischenzeitlich eine konkrete Regelung in § 4a Bestattungsgesetz NRW vorhanden ist und auch entsprechend umgesetzt wird. § 30 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und/oder baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur auf schriftlichen Antrag, für den ein von der Friedhofsverwaltung herausgegebenes Formblatt § 30 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und/oder baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen Antrag, für den ein von der Friedhofsverwaltung herausgegebenes Formblatt Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen zu verwenden ist, erteilt. Die antragstellende Person muss ihr Nutzungsrecht an der Grabstätte nachweisen; sie kann sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Beauftragte vertreten lassen. Grabmale oder bauliche Anlagen dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zustimmung errichtet ist. (2) Für das Verlegen von Einfassungen, Plattenumrandungen, Wegeplatten, Kantensteinen sowie für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ein ohne Zustimmung errichtetes Grabmal oder eine ohne Zustimmung errichtete bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das abgeräumte Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes schriftlich vereinbart wurde. zu verwenden ist, erteilt. Die antragstellende Person muss ihr Nutzungsrecht an der Grabstätte nachweisen; sie kann sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Beauftragte vertreten lassen. Grabmale oder bauliche Anlagen dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zustimmung errichtet ist. (2) Für das Verlegen von Einfassungen, Plattenumrandungen, Wegeplatten, Kantensteinen sowie für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ein ohne Genehmigung errichtetes Grabmal oder eine ohne Genehmigung errichtete bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das abgeräumte Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen Hinweis: Redaktionelle Ergänzung Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (4) Das Aufstellen provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene oder weiße Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m bzw. um Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt. baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (4) Das Aufstellen provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene oder weiße Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m bzw. um Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt. § 31 Anlieferung (1) Grabmale und bauliche Anlagen sind nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten zu liefern. (2) Auf Verlangen ist Beauftragten der Friedhofsverwaltung Gelegenheit zu geben, den genehmigten Entwurf, sowie das aufzustellende Grabmal, und/oder die bauliche Anlage zu überprüfen. § 31 Anlieferung (1) Grabmale und bauliche Anlagen sind nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten zu liefern. (2) Auf Verlangen ist Beauftragten der Friedhofsverwaltung Gelegenheit zu geben, den genehmigten Entwurf, sowie das aufzustellende Grabmal, und/oder die bauliche Anlage zu überprüfen. § 32 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen des Grabes bzw. § 32 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen des Grabes bzw. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die nutzungsberechtigte Person muss den Dienstleistungserbringer verpflichten, nach dem Aufstellen die Grabmalanlage innerhalb von drei Monaten einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen und durch ein Last-Zeit-Diagramm zu dokumentieren, dass die Grabanlage einer geforderten Last von 500 N standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen. (2) Das Fundament ist innerhalb der Grabbeetfläche so zu errichten, dass es spätere Beisetzungen nicht behindert. benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die nutzungsberechtigte Person muss die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer verpflichten, nach dem Aufstellen die Grabmalanlage innerhalb von drei Monaten einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen und durch ein Last-Zeit-Diagramm zu dokumentieren, dass die Grabanlage einer geforderten Last von 500 N standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen. (2) Das Fundament ist innerhalb der Grabbeetfläche so zu errichten, dass es spätere Beisetzungen nicht behindert. Redaktionelle Anpassung § 33 Unterhaltung der Grabanlagen (Verkehrssicherungspflicht) (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind verkehrssicher zu erhalten. Verantwortlich dafür ist die jeweils nutzungsberechtigte Person. § 33 Unterhaltung der Grabanlagen (Verkehrssicherungspflicht) (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind verkehrssicher zu erhalten. Verantwortlich dafür ist die jeweils nutzungsberechtigte Person. Sie ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Hinweis: Übernahme § 28 Abs. 3 aus der Mustersatzung des Deutschen Städtetages, um die Pflichten der nutzungsberechtigten Person zu verdeutlichen. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. umlegen von Grabmal, Absperrung, o. ä.) treffen. (3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal und/oder bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. umlegen von Grabmal, Absperrung, o. ä.) treffen. (3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal und/oder bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. § 34 Entfernung (1) Ein Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von 6 Monaten entfernen. Bis zum Ablauf dieser Frist gilt die Regelung des § 33 Abs. 1. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über. Die Friedhofsverwaltung kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen. Die Friedhofsverwaltung entscheidet im Einzelfall über den Verbleib von erhaltenswerten Grabaufbauten auf den Grabstätten sowie einer Übertragung des Eigentumsrechtes im Zuge der Verleihung des Nutzungsrechts an der Grabstätte. Die dann nutzungsberechtigte Person hat auf ihre Kosten die personenbezogenen § 34 Entfernung (1) Ein Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von 6 Monaten entfernen. Bis zum Ablauf dieser Frist gilt die Regelung des § 33 Abs. 1. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über. Die Friedhofsverwaltung kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen und einem Recycling zuführen. Die Friedhofsverwaltung entscheidet im Einzelfall über den Verbleib von erhaltenswerten Grabaufbauten auf den Grabstätten sowie einer Übertragung des Eigentumsrechtes im Zuge der Verleihung des Nutzungsrechts an der Grabstätte. Die dann nutzungsberechtigte Person hat auf ihre Kosten die personenbezogenen Hinweis: Regelung zur Überlassung an Fachfirmen entfällt, da kein Interesse bekundet wird. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Inschriften und aufgebrachten Beschriftungen auf dem Grabmal zu entfernen. Inschriften und aufgebrachten Beschriftungen auf dem Grabmal zu entfernen. § 35 Gestaltung der Grabbeete (1) Alle Grabbeete müssen im Rahmen der Regelungen des § 28 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Beetfläche der Grabstätten darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, durch die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und die Wege nicht beeinträchtigt werden. (3) Bei Verstößen gegen die Regelungen des Abs. 2 kann die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen Bescheid zur Beseitigung der Mängel auffordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein § 35 Gestaltung der Grabbeete (1) Alle Grabbeete müssen im Rahmen der Regelungen des § 28 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Beetfläche der Grabstätten darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, durch die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und die Wege nicht beeinträchtigt werden. Die maximale Wuchshöhe der Bepflanzung darf 1,5 m nicht überschreiten. (3) Bei Verstößen gegen die Regelungen des Abs. 2 kann die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen Bescheid zur Beseitigung der Mängel auffordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis: Notwendige Regelung, um entsprechend der Praxiserfahrungen die Vorgaben zu konkretisieren. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung aufgestellt wird. (4) Die Grabbeete sind durch die nutzungsberechtigte Person bodenbündig anzulegen und zu bepflanzen. Die Beete haben folgende Maße: - bei Kindergrabstätten 1,20 m x 0,50 m - bei Wahlgrabstätten (§ 16 (3))einstellig: 2,30 m x 0,90 m je weitere Stelle: 2,30 x 1,20 m - Urnenwahlgrabstätten (§ 17 (2)) 1,20 m x 0,70 m Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur innerhalb der Grabbeete erfolgen. Auch der nicht zum Grabbeet gehörende Teil ist ordnungsgemäß zu unterhalten und von Unkraut freizuhalten. (5) Das Grabbeet muss bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts oder einer Beisetzung nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 angelegt sein. Das Grabbeet einer Kindergrabstätte (§ 20) darf bis zur Freigabe der Flur bzw. des Flurstücks durch die Friedhofsverwaltung mit einer vorläufigen Bepflanzung angelegt werden. Nach Freigabe der Flur bzw. des Flurstücks muss das Grabbeet durch die nutzungsberechtigte Person spätestens innerhalb von 6 Monaten endgültig angelegt sein. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung aufgestellt wird. (4) Die Grabbeete sind durch die nutzungsberechtigte Person bodenbündig anzulegen und zu gestalten. Die Beete haben folgende Maße: - bei Kindergrabstätten 1,20 m x 0,50 m - bei Wahlgrabstätten (§ 16 (3)) einstellig: 2,30 m x 0,90 m je weitere Stelle: 2,30 x 1,20 m - Urnenwahlgrabstätten (§ 17 (2)) 1,20 m x 0,70 m. Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur innerhalb der Grabbeete erfolgen. Auch der nicht zum Grabbeet gehörende Teil ist ordnungsgemäß zu unterhalten und von Unkraut freizuhalten. (5) Das Grabbeet muss bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts oder einer Beisetzung nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 angelegt sein. Das Grabbeet einer Kindergrabstätte (§ 20) darf bis zur Freigabe der Flur bzw. des Flurstücks durch die Friedhofsverwaltung mit einer vorläufigen Bepflanzung angelegt werden. Nach Freigabe der Flur bzw. des Flurstücks muss das Grabbeet durch die nutzungsberechtigte Person spätestens innerhalb von 6 Monaten endgültig angelegt sein. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen Hinweis: Redaktionelle Anpassung. Neben der Bepflanzung können Grabflächen auch anders gestaltet werden. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 36 Pflege der Grabbeete (1) Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstiger Grabschmuck dürfen nur aus verrottbarem und biologisch abbaubarem Material bestehen. (2) Die Verwendung von Torf und torfartigen Produkten zur Abdeckung der Grabbeete ist grundsätzlich nicht gestattet. (3) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist unzulässig. (4) Bei Verstößen gegen die Regelungen des Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen Bescheid zur unverzüglichen Entfernung des satzungswidrigen Grabschmucks auffordern. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht der Stadt Köln besteht nicht. Ansprüche wegen untergegangenen Grabschmucks gegenüber der Stadt Köln bestehen ebenfalls nicht. § 36 Pflege der Grabbeete (1) Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstiger Grabschmuck dürfen nur aus verrottbarem und biologisch abbaubarem Material bestehen. (2) Die Verwendung von Torf und torfartigen Produkten zur Abdeckung der Grabbeete ist grundsätzlich nicht gestattet. (3) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist unzulässig. (4) Bei Verstößen gegen die Regelungen des Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen Bescheid zur unverzüglichen Entfernung des satzungswidrigen Grabschmucks auffordern. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht der Stadt Köln besteht nicht. Ansprüche wegen untergegangenen Grabschmucks gegenüber der Stadt Köln bestehen ebenfalls nicht. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen § 37 Vernachlässigung der Grabbeetpflege (1) Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Beete der Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und ordnungsgemäß zu unterhalten. (2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat die verantwortliche Person, nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. (3) Ist die verantwortliche Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung gem. § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NW in der jeweils gültigen Fassung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. (4) Kommt die verantwortliche Person der Aufforderung oder dem Hinweis innerhalb von 3 Monaten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung a) das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen und § 37 Vernachlässigung der Grabbeetpflege (1) Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Beete der Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und ordnungsgemäß zu unterhalten. (2) Wird eine Grabstätte nicht entsprechend den Vorgaben der §§ 35 und 36 hergerichtet oder gepflegt, so hat die verantwortliche Person, nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. (3) Ist die verantwortliche Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung gem. § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 2 Monaten aufgestellt wird. (4) Kommt die verantwortliche Person der Aufforderung oder dem Hinweis innerhalb von 2 Monaten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung a) die Aufforderung mittels Verwaltungszwang durchsetzen, Hinweis: Konkretisierung der Vorgaben Hinweis: Verfahren zur Bekanntgabe bei fehlenden Kontaktdaten, Anpassung einer angemessenen Frist. Hinweis: Neue Regelung im Umgang mit ungepflegten Gräber: Zwangsgeld Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen b) die Grabstätte auf Kosten der verantwortlichen Person entschädigungslos abräumen, einebnen und einsäen. (5) Im Falle des Entzuges des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte kann die ehemals nutzungsberechtigte Person das Grabmal und/ oder die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides selbst entfernen; bis zum Ablauf dieser Frist ist sie verkehrssicherungspflichtig. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. b) das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen und c) die Grabstätte auf Kosten der verantwortlichen Person entschädigungslos abräumen, einebnen und einsäen. (5) Im Falle des Entzuges des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte kann die ehemals nutzungsberechtigte Person das Grabmal und/ oder die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides selbst entfernen; bis zum Ablauf dieser Frist ist sie verkehrssicherungspflichtig. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend. und Ersatzvornehme vor dem Entzug des Grabnutzungsrecht mit entsprechender Abräumung. Mit dem Zwangsgeld werden auch die nutzungsberechtigten Personen erreicht, die kein Interesse am Zustand und am Fortbestand der Grabstätte haben. § 38 Leicheneinlieferung (1) Leichen dürfen nur eingeliefert werden, wenn die einliefernde Person sich selbst ausweist und die Identität der Leiche durch Todesbescheinigung und Sterbeurkunde zweifelsfrei nachgewiesen wird. Liegt die Sterbeurkunde bei der Einlieferung nicht vor, ist sie innerhalb von 5 Werktagen nachzureichen. Die Leichen dürfen nur eingesargt eingeliefert werden. Am Fußende des Sarges muss sich eine Sargkarte nach einem einheitlichen, von der Stadt §§ 38 bis 42 (entfallen) Hinweis: Ursprüngliche §§ 38 bis 42 entfallen. Entsprechende Regelungen auf Basis der ursprünglichen Satzungsvorgaben ergeben sich aus der aktuellen Betriebsordnung des Dienstleistungskonzessionärs und Betreibers des Krematoriums. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Köln vorgegebenen Muster befinden. Auf dieser Karte müssen der Vor- und Zuname sowie das Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person und die Anschrift der einliefernden Person vermerkt sein. Die Betriebsleitung der Feuerbestattungsanlage kann bei der Einlieferung der Leiche eine schriftliche Erklärung darüber verlangen, dass die Einsargung den Vorgaben des § 9 Abs. 6 entsprechend vorgenommen wurde. (2) Die Einlieferung erfolgt grundsätzlich während der Betriebsstunden. Die gemäß § 7 zugelassenen Bestattungsunternehmen können auch außerhalb der Betriebszeiten Leichen zur Einäscherung in den hierfür vorgesehenen Anlieferraum zur Einlieferung abstellen. Sofern ein nach § 7 zugelassenes Bestattungsunternehmen gegen die genannten Vorgaben verstößt, kann es von außerhalb der Betriebsstunden liegenden Anlieferungen ausgeschlossen werden: (3) Leichen sollen möglichst ohne Wertgegenstände eingeliefert werden. Dennoch mit Wertgegenständen eingelieferte Leichen dürfen nur während der Dienststunden abgestellt werden. Bei der Einlieferung von Leichen mit Wertgegenständen muss dem Betriebspersonal eine schriftliche Erklärung über die einzelnen Wertgegenstände übergeben werden. Die Richtigkeit der Angaben wird im Beisein des Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Einliefernden überprüft und von diesem und dem Betriebspersonal schriftlich bestätigt. (4) Jede Einlieferung ist im Leicheneinlieferungsbuch mit folgenden Angaben zu vermerken: a) Vor- und Zuname der verstorbenen Person b) Tag und Uhrzeit der Einlieferung c) Name und Anschrift der einliefernden Person Die einliefernde Person bescheinigt die Richtigkeit der Angaben im Leicheneinlieferungsbuch mit eigenhändiger Unterschrift. (5) Außerhalb der Betriebsstunden ist das Betreten der Räume der Feuerbestattungsanlage, mit Ausnahme des unter Abs. 2 aufgeführten Anlieferraumes, Anliefernden nicht gestattet. Während der Betriebszeiten dürfen die Räume der Feuerbestattungsanlage von Unbefugten nur in Abstimmung mit dem Betriebspersonal betreten werden. Die Benutzenden haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Raum nach Nutzung unverzüglich gesäubert wird. Beim Benutzen der Räume ist den Anweisungen des Betriebspersonals Folge zu leisten. (6) Leichen zur Kremierung werden nur angenommen, wenn mit dem Kremierungsauftrag auch die Übertragung des Aneignungsrechts (§ 958 BGB) an Kremierungsrückständen auf das Krematorium Köln erfolgt, sofern es vom Verstorbenen als letzter Wille schriftlich noch Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen nicht übertragen wurde. Es muss eine Einverständniserklärung vorliegen, nach der alle Metalle (Zahnfüllungen, Kronen usw.), körpereigenen medizinischen Implantate (Gelenke, Schrauben, Platten usw.) sowie sonstige Sargbestandteile (Nägel, Schrauben, Beschläge usw.) nach der Einäscherung gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) einer ökologischen Verwertung zugeführt und die daraus erzielten Erlöse ausschließlich zur Kostenreduzierung im Krematorium Köln verwendet werden. § 39 Verfahren der Einäscherung (1) Die Freigabe und den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt die Betriebsleitung. (2) Leichen sind in den Särgen einzuäschern, in denen sie eingeliefert worden sind; ausgenommen hiervon sind die in § 9 Abs. 6 angesprochenen Fälle. (3) In jeder Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leiche eines totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes kann zusammen mit seiner bei der Niederkunft verstorbenen Mutter in einem Sarg eingeäschert werden. (4) Um jede Verwechslung auszuschließen, ist vor Einbringung in den Verbrennungsofen an jedem einzubringenden Sarg ein durch die Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Ofenhitze nicht zerstörbares Kennzeichen anzubringen, auf dem die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis erfolgt ist sowie der Name der Feuerbestattungsanlage dauerhaft deutlich sichtbar sein muss. (5) Die Einäscherungen sind würdig zu gestalten und müssen der Achtung vor den Verstorbenen entsprechen. Einzelnen Personen kann die Erlaubnis zum Aufenthalt im Einäscherungsbereich erteilt werden, wenn sie ein wissenschaftliches Interesse an der Beobachtung der Einäscherung nachgewiesen haben. (6) Jede Einäscherung muss ununterbrochen vor sich gehen und vollkommen sein. § 40 Behandlung der Aschen (1) Nach Beendigung der Einäscherung wird die Asche dem Einäscherungsofen entnommen. Nach dem Abkühlen der Asche wird diese von Metall- / Fremdteilen gem. § 38 Abs. 6 befreit. (2) Die Aschenreste jeder Leiche sind mit dem Kennzeichen (§ 39 Abs. 4) in einem amtlich zu verschließenden Behältnis (Urne gem. DIN-Norm 3198 aus Stahlblech oder der an deren Stelle tretenden Norm) zu sammeln. Der Deckel der Urne muss aus dauerhaftem Material bestehen Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen und in geprägter deutlicher Schrift folgende Angaben enthalten: 1. Die mit dem Einäscherungsverzeichnis und dem Kennzeichen gemäß § 39 Abs. 4 in der Asche übereinstimmende Einäscherungsnummer; 2. Vor- und Zuname der verstorbenen Person; 3. Geburtstag und -ort der verstorbenen Person; 4. Todestag und -ort der verstorbenen Person; 5. Einäscherungstag und -ort der verstorbenen Person. § 41 Einäscherungsdaten Die Einäscherungsdaten sind zu archivieren. Folgende Daten sind festzuhalten: 1. Tag der Einäscherung 2. Datum der Urnenaushändigung mit Namen und Adresse der Person, die die Urne übernommen hat. 3. Angaben zum Verbleib der Urne: Ort und Zeitpunkt der Beisetzung § 42 Beisetzung der Aschen (1) Aschen werden bis zur Bestattung oder Überführung an einen anderen Ort vorübergehend aufbewahrt. Sie werden – falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde – drei Monate nach der Einäscherung auf Kosten des Bestattungspflichtigen beigesetzt. (2) Die Aushändigung der Urne nach § 41 Absatz 1 Ziffer 2 erfolgt nur für den Transport von der Feuerbestattungsanlage zum Beisetzungsort. Sie wird nur an die bestattungspflichtige Person oder Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen das beauftragte Beerdigungsinstitut für den Transport an den Beisetzungsort ausgehändigt. Die bestattungspflichtige Person oder das beauftragte Beerdigungsinstitut haben einen schriftlichen Nachweis über den Beisetzungstag und den Beisetzungsort vorzulegen. (3) Der schriftliche Nachweis über die Beisetzung auf einem nicht von der Stadt Köln verwalteten Friedhof ist der Friedhofsverwaltung innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzulegen. § 43 Benutzung der Leichenhallen (1) Die Leichenhallen oder sonstige der Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung dienende Räume dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals und nur während der Betriebsstunden betreten werden. Die ordnungsgemäße Anlieferung von Leichen durch das Bestattungsgewerbe bleibt hiervon unberührt. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, dürfen Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Betriebszeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der § 43 Benutzung der Leichenhallen (1) Die Leichenhallen oder sonstige der Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung dienende Räume dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals und nur während der Betriebsstunden betreten werden. Die ordnungsgemäße Anlieferung von Leichen durch das Bestattungsgewerbe bleibt hiervon unberührt. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, dürfen Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Betriebszeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Eine Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder Beisetzung bedarf der Genehmigung der Ordnungsbehörde (Friedhofsverwaltung). (3) Hat die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so ist der Sarg mit entsprechend deutlicher Kennzeichnung und Hinweis auf die meldepflichtige Krankheit in einem abgesonderten Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Eine Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder Beisetzung bedarf der Genehmigung der Ordnungsbehörde (Friedhofsverwaltung). Redaktionelle Änderung: § 43 Absatz 3 entfällt. Entsprechende Regelung ergibt sich § 7 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes NRW. Auch die Mustersatzung des Deutschen Städtetages verzichtet auf derartige Regelungen. § 44 Trauer- und Totengedenkfeiern (1) Die Trauerfeiern können am Grab, in einer Trauerhalle oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof abgehalten werden. Die Benutzung einer Trauerhalle bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist bei Anmeldung der Bestattung zu beantragen. (2) Trauerfeiern in einer Trauerhalle dürfen höchstens 30 Minuten dauern. Die Friedhofsverwaltung stattet die Trauerhalle mit § 44 Trauer- und Totengedenkfeiern (1) Die Trauerfeiern können am Grab oder in einer Trauerhalle abgehalten werden. Die Benutzung einer Trauerhalle bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist bei Anmeldung der Bestattung zu beantragen. Grundsätzlich sind der Aufbau und die Benutzung von Anlagen und Aufbauten sowie Musik- und Gesangsdarbietungen im Freien im Rahmen der Bestattungsanmeldung in Textform zu beantragen. (2) Trauerfeiern in einer Trauerhalle dürfen höchstens 30 Minuten dauern. Die Friedhofsverwaltung stattet die Trauerhalle mit Hinweis: Notwendige Vorgaben aufgrund entsprechender Praxiserfahrungen Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen einer einfachen und würdigen Grünausschmückung aus. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 7 Tage vor Durchführung schriftlich anzumelden. einer einfachen und würdigen Grünausschmückung aus. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die 7 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist. Hinweis: Ergänzung für weitere Veranstaltungen § 45 Haftung Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, sowie durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Köln nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. § 45 Haftung Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, sowie durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Köln nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. § 46 Gebühren Für die Inanspruchnahme der in § 1 bezeichneten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie der § 46 Gebühren Für die Inanspruchnahme der in § 1 bezeichneten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Feuerbestattungsanlage und für die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln nach der jeweils geltenden Fassung erhoben. Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln nach der jeweils geltenden Fassung erhoben. Hinweis: Feuerbestattungsanlage entfällt § 47 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen. § 47 Ausnahmen und Anordnungen (1) Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen. Hinweis: Es wird eine Ermächtigung zum Erlass von Anordnungen (Verwaltungsakten) in die Satzung aufgenommen. § 48 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) einen Friedhof außerhalb der gemäß § 5 Abs. 1 bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt, b) auf einem Friedhof gegen die in § 6 Abs. 1 und 2 aufgeführten Gebote bzw. Verbote verstößt, § 48 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 2 GO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. einen Friedhof außerhalb der gemäß § 5 Abs. 1 bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt; 2. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt; Hinweis: Die Ordnungswidrigkeiten werden konkret aufgezählt, um diese bei entsprechenden Verstößen auch unmittelbar ahnden zu können. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne die gemäß § 7 Abs. 1 vorgeschriebene Zulassung ausübt, d) entgegen den Verboten in § 36 Abs. 3 bei der Herrichtung und Pflege der Grabbeete chemische Vernichtungs- bzw. Bekämpfungsmittel verwendet. 3. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) Waren aller Art verkauft und Dienstleistungen anbietet; 4. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe c) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen); 5. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe d) Werbung betreibt oder sonstige Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung; 6. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe e) Abfall einbringt oder Abfälle sowie Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert sowie die getrennte Entsorgung von Friedhofsabfällen nach kompostier-baren und nicht kompostierbaren Abfällen missachtet oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof belässt; 7. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt; 8. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Assistenzhunde, mitbringt; 9. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe i) sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen betätigt und Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt; 10. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe j) Film, Ton-, Video-und Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, außer zu privaten Zwecken; 11. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt; 12. entgegen den Verboten in § 36 Abs. 3 bei der Pflege der Grabbeete chemische Mittel zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung verwendet; 13. entgegen § 44 Abs. 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt Köln durchführt; 14. entgegen § 7 Abs. 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt; 15. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern; 16. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500 € geahndet werden. Tagesarbeit die Arbeits-und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt; 17. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 3 als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender Abfall und Erdaushub ablagert; 18. entgegen § 37 Abs. 1 die Pflege der Grabstätte vernachlässigt. 19. entgegen § 44 Abs. 1 den Aufbau und die Benutzung besonderer Anlagen und Aufbauten sowie Musik- und Gesangsdarbietungen im Freien im Rahmen der Bestattungsanmeldung nicht beantragt hat; (2) Die in Abs. 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500 € geahndet werden. . § 49 Überleitungsvorschriften (1) Eine laufende Ruhezeit bestimmt sich auch für Leichen und Aschen die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beigesetzt wurden, nach § 11 dieser Satzung. (2) Das Recht an einer Reihengrabstätte gem. § 14 Abs.1 oder § 16 Abs.1 a der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Köln in der Fassung vom 21.12.1999 endet mit Ablauf der ursprünglichen Ruhezeit. (3) An einer Gruft kann ein Nutzungsrecht gem. § 16 erworben werden. Der Ausbau einer § 49 Überleitungsvorschriften (1) Eine laufende Ruhezeit bestimmt sich auch für Leichen und Aschen die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beigesetzt wurden, nach § 11 dieser Satzung. (2) Das Recht an einer Reihengrabstätte gem. § 14 Abs.1 oder § 16 Abs.1 a der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Köln in der Fassung vom 21.12.1999 endet mit Ablauf der ursprünglichen Ruhezeit. (2) An einer Gruft kann ein Nutzungsrecht gem. § 16 erworben werden. Der Ausbau einer Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 24. April 2014 Entwurf Friedhofssatzung 2022 Bemerkungen Grabstätte gem. § 16 oder 17 zu einer Gruft (unterirdische Herrichtung der Grabstätte zu Bestattungszwecken mit Mauerwerk oder sonstigem Material) ist nicht zulässig. Grabstätte gem. § 16 oder 17 zu einer Gruft (unterirdische Herrichtung der Grabstätte zu Bestattungszwecken mit Mauerwerk oder sonstigem Material) ist nicht zulässig. § 50 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 19.05.2010 (ABl. der Stadt Köln 2010 Seite 383) – zuletzt geändert durch Satzung vom 21.12.2011 (ABl. der Stadt Köln 2011 Seite 1132) - außer Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) § 50 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 14.04.2014 (ABl. der Stadt Köln 2014 S. 265) außer Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2267/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 10.11.2022
- Erstellt
- 14.07.2022 17:17