0385/2018
Beantwortung der Anfrage AN/0147/2018 - Gaukler im Straßenverkehr
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2309 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/322/4 Vorlagen-Nummer 0385/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) Beantwortung der Anfrage AN/0147/2018 - Gaukler im Straßenverkehr Mit der Anfrage AN/0147/2018 bat die CDU-Fraktion um die Beantwortung folgender Fragen bezüg- lich der Gaukler an der Neusser Straße/Innere Kanalstraße: 1. Ist dieser Sachverhalt von der aktuellen Stadtsatzung umfasst? Es wird insbesondere um Stel- lungnahme im Hinblick auf „aggressives Betteln“ gebeten, da sich mancher Verkehrsteilneh- mer sicherlich zu einer Zahlung genötigt sieht. Antwort der Verwaltung: Bei den Darbietungen der Gaukler an der Kreuzung Neusser Straße/Innere Kanalstraße han- delt es sich nicht um aggressives Betteln im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. a) der Kölner Stadtord- nung. Betteln zeichnet sich durch die Bitte um eine Zuwendung, also ein geldwertes Geschenk aus. Dagegen erstrebt ein Straßenkünstler in der Regel die Vergütung seiner dargebotenen Leis- tung. Sofern die Darsteller an den Fahrzeugen entlanggehen, um Geld für ihre zuvor erbrach- ten Jongliervorführungen einzusammeln, liegt schon kein „Betteln“ im Sinne der Kölner Stadt- ordnung vor. Das Verhalten ist auch anderweitig nicht durch die Kölner Stadtordnung erfasst. 2. Soweit die Verwaltung im Sachverhalt kein Betteln erkennt, liegt hier eine Sondernutzung des Straßenraumes vor? Falls ja, wurde diese genehmigt? Antwort der Verwaltung: Die Jongliervorführungen stellen eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, für die keine Ge- nehmigung erteilt wurde oder zukünftig erteilt wird. Es handelt sich bei den Vorführungen je- doch um eine Form der Straßenkunst, die von der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt ist. Straßenkunst wird in Köln grundsätzlich in ständiger Verwaltungspraxis erlaubnisfrei ge- duldet. 3. Sind – soweit auch keine genehmigungspflichtige Sondernutzung vorliegt – ggf. die Tatbe- standsvoraussetzungen der ordnungsbehördlichen Generalklausel erfüllt? Antwort der Verwaltung: Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 14 OBG NRW kommt nur in Betracht, wenn eine Gefahr vorliegt, für deren Abwehr keine anderweitige Ermächtigungsgrundlage oder Zustän- digkeit gegeben ist.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Neusser Straße
- Innere Kanalstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 0385/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 04.04.2018
- Erstellt
- 31.01.2018 14:13