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0385/2018

Beantwortung der Anfrage AN/0147/2018 - Gaukler im Straßenverkehr

Beantwortung einer Anfrage (BV) 04.04.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 26.04.2018, TOP 7.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2309 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/322/4 
 
Vorlagen-Nummer 
 0385/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes)  
 
Beantwortung der Anfrage AN/0147/2018 - Gaukler im Straßenverkehr 
Mit der Anfrage AN/0147/2018 bat die CDU-Fraktion um die Beantwortung folgender Fragen bezüg-
lich der Gaukler an der Neusser Straße/Innere Kanalstraße: 
 
1. Ist dieser Sachverhalt von der aktuellen Stadtsatzung umfasst? Es wird insbesondere um Stel-
lungnahme im Hinblick auf „aggressives Betteln“ gebeten, da sich mancher Verkehrsteilneh-
mer sicherlich zu einer Zahlung genötigt sieht. 
 
Antwort der Verwaltung: 
Bei den Darbietungen der Gaukler an der Kreuzung Neusser Straße/Innere Kanalstraße han-
delt es sich nicht um aggressives Betteln im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. a) der Kölner Stadtord-
nung. 
Betteln zeichnet sich durch die Bitte um eine Zuwendung, also ein geldwertes Geschenk aus. 
Dagegen erstrebt ein Straßenkünstler in der Regel die Vergütung seiner dargebotenen Leis-
tung. Sofern die Darsteller an den Fahrzeugen entlanggehen, um Geld für ihre zuvor erbrach-
ten Jongliervorführungen einzusammeln, liegt schon kein „Betteln“ im Sinne der Kölner Stadt-
ordnung vor. 
Das Verhalten ist auch anderweitig nicht durch die Kölner Stadtordnung erfasst. 
 
2. Soweit die Verwaltung im Sachverhalt kein Betteln erkennt, liegt hier eine Sondernutzung des 
Straßenraumes vor? Falls ja, wurde diese genehmigt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Jongliervorführungen stellen eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, für die keine Ge-
nehmigung erteilt wurde oder zukünftig erteilt wird. Es handelt sich bei den Vorführungen je-
doch um eine Form der Straßenkunst, die von der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt 
ist. Straßenkunst wird in Köln grundsätzlich in ständiger Verwaltungspraxis erlaubnisfrei ge-
duldet. 
 
 
3. Sind – soweit auch keine genehmigungspflichtige Sondernutzung vorliegt – ggf. die Tatbe-
standsvoraussetzungen der ordnungsbehördlichen Generalklausel erfüllt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 14 OBG NRW kommt nur in Betracht, wenn eine 
Gefahr vorliegt, für deren Abwehr keine anderweitige Ermächtigungsgrundlage oder Zustän-
digkeit gegeben ist.

Beratungsverlauf (1)

26.04.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 7.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Neusser Straße
  • Innere Kanalstraße

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Details

Aktenzeichen
0385/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
04.04.2018
Erstellt
31.01.2018 14:13