Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Tausendschönweg von Sürther Feldallee bis öffentliche Grünfläche in Köln-Sürth
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0370/2021 vom 18.02.2021
Stand: Am 23.03.2021 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 1 - Übersichtsplan
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KölnGIS Mittelpunkt: 360338, 5638182 1:10000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 02.02.2021Seite 1 / 1 -
Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage
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KölnGIS Mittelpunkt: 360145, 5638068 1:1000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 02.02.2021Seite 1 / 1 -
Anlage 4 - Satzungstext
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Anlage 4 - Satzungstext Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Tausend- schönweg von Sürther Feldallee bis öffentliche Grünfläche in Köln-Sürth vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023 ) – jeweils in der bei Er- lass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Tausendschönweg von Sürther Feldallee bis öffentliche Grünfläche in Köln-Sürth ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Sa tzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließung sbeitrages – Erschließungsbei- tragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2 001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenland- parzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. -
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 0370/2021 Freigabedatum 18.02.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Tausendschönweg von Sürther Feldallee bis öffentliche Grünfläche in Köln-Sürth Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan- lage Tausendschönweg von Sürther Feldallee bis öffentliche Grünfläche in Köln-Sürth in der als An- lage 4 beigefügten Fassung. Verkehrsausschuss 02.03.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 15.03.2021 Rat 23.03.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Erschließungsanlage Tausendschönweg von Sürther Feldallee bis öffentliche Grünfläche (Anlage 1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein- schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra- ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü- cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Tausendschönweg gegeben. Bis auf eine Ausnahme weichen die Eckabrundungen jeweils in Form eines Minderausbaus geringfügig von der Grenze des städtischen Straßenlandflurstücks 1644 ab. Die örtlichen Verhältnisse sind auf dem De- tailplan (Anlage 3) dargestellt. Für die betroffenen Flächen müssten Abtrennungen aus dem Straßen- landflurstück erfolgen. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kosten- aufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie- benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der Erschließungsanlage Tausendschönweg unver- ändert erhalten. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit ledig- lich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen werden. 3 Anlagen - Anlage 1: Übersichtsplan - Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage - Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis - Anlage 4: Satzungstext -
Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis
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Anlage 3 Fr “> \N oo
Beratungsverlauf
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15.03.2021
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.6, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert empfohlen
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