1929/2020
Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS): Entsendung in die Verbandsversammlung
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1929/2020 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS): Entsendung in die Verbandsversammlung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg: Vertreterinnen/Vertreter: Stellvertretungen: 1) Beigeordnete Andrea Blome Stadtkämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert (Oberbürgermeister/in bzw. der/die von ihm/ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 2) ………………………………………… ………………………………………… 3) ………………………………………… ………………………………………… 4) ………………………………………… ………………………………………… 5) ………………………………………… ………………………………………… 6) ………………………………………… ………………………………………… 7) ………………………………………… ………………………………………… 8) ………………………………………… ………………………………………… 9) ………………………………………… ………………………………………… 10)………………………………………… ………………………………………… 11)………………………………………… ………………………………………… II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Verbandsversammlung gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgebli- chen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln sowie deren Vertretungen ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen entsandten Ver- treterinnen bzw. Vertreter und Stellvertretungen in der Verbandsversammlung ist dies die Mit- Rat 10.12.2020 2 gliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der Verbandsversammlung an, den Public Corporate Governance Ko- dex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist Mitglied des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg. Die für die Entsendung in die Verbandsversammlung maßgebliche Bestimmung der Satzung des Zweckverbandes lautet: „§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglie- der für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreise ihrer Dienstkräfte gewählt. Für je- des Mitglied ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen. (2) Jedes Verbandsmitglied entsendet je angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist der letzte Stand der Wohnbevölkerung in der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungssta- tistik. Eine Überprüfung (und damit ggf. eine Anpassung der Sitze) hat jeweils zum Ende des Jahres zu erfolgen, das dem Jahr vorausgeht, in dem eine Kommunalwahl stattfindet. (3) – (4) [...]“ Nach den vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik vorliegenden Bevölkerungszahlen ergibt sich für die Stadt Köln für die Wahlperiode 2020-2025 ein Entsendungsrecht für elf Vertreterin- nen bzw. Vertreter sowie Stellvertretungen. Gem. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt eine vom Rat bestellte Vertreterin oder ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Beiräten, Aufsichtsräten, Ausschüssen oder entsprechenden Organen von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern wei- tere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Ober- bürgermeister oder die von ihr/ihm vorgeschlagene Dienstkraft der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen oder Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Ober- bürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist dabei nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Mitglieder der Verbandsversammlung maßgebli- che Sitzzuteilungsverfahren (Quotenverfahren nach Hare-Niemeyer) findet insoweit nur auf die ver- bleibenden zehn Sitze Anwendung. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 4 Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp- fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1929/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.11.2020
- Erstellt
- 25.06.2020 11:23