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1676/2017

Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1. Änderung; BPlan-Entwurf 67419/08; Offenlage

Mitteilung Ausschuss 21.06.2017

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 06.07.2017, TOP 17.13

Mitteilung BV

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Anlage 3 (Textliche Festsetzungen)

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Anlage 4 (Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf)

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Ansehen

Anlage 5 (Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit)

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Anlage 2 (Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB)

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Anlage 1 (Geltungsbereich des Bebauungsplans)

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Mitteilung BV

5718 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61 
612 wirt ma 
Vorlagen-Nummer 
 1676/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 26.06.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 
 
Bebauungsplan-Entwurf 67419/08 
Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1. Änderung; 
hier: Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Das Änderungsgebiet befindet sich innerhalb des Stadtteiles Zollstock des Stadtbezirkes Rodenkirchen 
unmittelbar am Raderthalgürtel östlich des Zollstockbades und in Nachbarschaft zum Vorgebirgspark. 
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in 
Köln-Zollstock, 1. Änderung– wird im Norden von der Wohnbebauung der Fritz-Hecker-Straße, im Os-
ten von der Straße Marienhof, im Süden vom Raderthalgürtel und im Westen vom Leichweg begrenzt. 
Der Geltungsbereich des Änderungsgebietes erstreckt sich über die Flurstücke 2410 und 2406 teilwei-
se der Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 53. Das Plangebiet ist circa 11 000 m² groß.  
 
Das Änderungsgebiet ist Teil des ehemaligen DuPont-Geländes, eines Produktionsstandortes für 
Lacke. Nach Aufgabe der industriell-gewerblichen Nutzung wurde dieses Areal mit dem Ziel einer 
städtebaulichen Neuordnung für eine überwiegend wohnbauliche Nutzung überplant. Nördlich und 
südlich der Fritz-Hecker-Straße ist in den vergangenen Jahren umfangreicher Wohnungsbau ent-
standen. Der rechtskräftige Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-
Zollstock– aus dem Jahr 2008 setzt entlang des Raderthalgürtels in einer Tiefe von circa 40 m eine 
gewerbliche Nutzung fest. Bisher konnte keine adäquate gewerbliche Nutzung in unmittelbarer Nach-
barschaft zur Wohnbebauung realisiert werden - ursprünglich war die Verwirklichung einer sogenann-
ten "Automeile" vorgesehen. Die ursprüngliche städtebauliche Zielstellung, die dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan 67419/08 zugrunde liegt, soll im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanänderung 
angepasst werden.  
 
Demnach ist es Ziel der Bebauungsplanänderung, eine bis zu fünfgeschossige Wohnbebauung ent-
lang des Raderthalgürtels zu ermöglichen. Zur Aufwertung und Stärkung des Wohnstandortes zwi-
schen Vorgebirgspark und Raderthalgürtel soll zukünftig ein Allgemeines Wohngebiet planungsrecht-
lich gesichert werden. Die Verwirklichung einer Wohnbebauung mit circa 190 Wohneinheiten folgt 
dem Ziel, innenstadtnahen Wohnraum zu schaffen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu 
werden. Die Gebietsumwandlung von einer gewerblichen Nutzung zu einer Wohnnutzung steht unter 
dem Vorbehalt, dass ein bestimmter Anteil der Wohnbebauung als öffentlich geförderter Mietwoh-
nungsbau zu realisieren ist. Die vertragliche Absicherung mit dem Eigentümer zum öffentlich geför-
derten Wohnungsbau erfolgt in einem städtebaulichen Vertrag. Es ist vorgesehen, dass sich der Vor-
habenträger verpflichtet, 30 % der Wohneinheiten als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisie-
ren. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen zudem öffentlich zugängliche Kinderspielplatzflä-
chen in einer Größe von circa 1 140 m² innerhalb des Plangebietes gesichert werden.

2 
 
 
Verfahrensverlauf 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.09.2013 beschlossen, das Verfahren 
zur Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 
Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB (Bebau-
ungspläne der Innenentwicklung) einzuleiten.  
 
Um für das Plangebiet sowohl städtebaulich als auch architektonisch angemessene Entwurfsvor-
schläge zu erhalten, wurde ein städtebaulicher Wettbewerb mit sechs Planungsbüros durchgeführt. 
Das Preisgericht erkannte am 03.11.2014 dem vom Architekturbüro Lorber+Paul Architekten, Köln, 
eingereichten Entwurf den 1. Preis zu. Auf der Grundlage dieses städtebaulichen Entwurfes soll der 
Bebauungsplan geändert werden.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 30.06. bis einschließlich 31.07.2015. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum städtebaulichen Planungskonzept gemäß § 3 Ab-
satz 1 BauGB erfolgte am 16.06.2015 im Schützenheim der Schützengesellschaft Adler 1930, Fritz-
Hecker-Straße 98, 50969 Köln. Danach konnten bis einschließlich 24.06.2015 schriftliche Stellung-
nahmen eingereicht werden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind fünf Stel-
lungnahmen eingegangen (siehe Anlage 5). 
 
Im Anschluss konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesent-
lichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 
25.06. bis einschließlich 08.07.2015 erneut zur Planung äußern. Im genannten Zeitraum der Beteili-
gung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 13 a Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch 
sind keine Stellungnahme eingegangen. 
 
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschließend in 
der Zeit vom 15.07. bis 17.08.2016 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes mit gestalteri-
schen Festsetzungen wird im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung 
des Bebauungsplan-Entwurfes mit Begründung erfolgt ab Ende Juni 2017.  
 
 
 
 
Anlagen 
1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
3 Textliche Festsetzungen 
4 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf 
5  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit

Anlage 3 (Textliche Festsetzungen)

11493 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  3  
 
Textliche Festsetzungen nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 
Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1. Änderung 
  
 
 
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN  
 
1. Art der baulichen Nutzung 
 
1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA)  
 
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, 
Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig. 
 
2. Maß der baulichen Nutzung 
 
2.1 Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung durch unterirdische 
Garagen mit ihren Zufahrten 
 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die 
Grundfläche unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten im Allgemeinen Wohngebiet WA bis zu 
einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. 
 
2.2 Dachaufbauten 
 
Gemäß § 16 Abs. 6 i. V. m. § 18 BauNVO wird festgesetzt, dass Überschreitungen der 
festgesetzten maximalen Gebäudehöhe auf bis zu 20 % der Grundrissfläche des obersten 
Geschosses durch Dachaufbauten, wie haustechnisch notwendige Dachaufbauten, 
Treppeneinhausungen zur Erschließung von Dachterrassen, Aufzugsüberfahrten oder 
Treppenhäuser und Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und/oder 
Photovoltaik bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig sind. Die Dachaufbauten müssen mindestens 
um das Maß der Überschreitung von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses 
zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens sind Aufzugsüberfahrten und Treppenhäuser 
ausgenommen. 
 
3. Stellplätze und Garagen 
 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird für das Allgemeine Wohngebiet WA festgesetzt, dass Stellplätze 
ausschließlich innerhalb der festgesetzten Tiefgarage (TG) zulässig sind. 
Innerhalb der Tiefgarage (TG) sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren 
Flächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 
BauO NRW bis zu einer maximalen Fläche von 30% der verbleibenden Tiefgaragenfläche 
zulässig. 
 
4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 
 
4.1 Ausschluss bzw. Beschränkung von Nebenanlagen 
 
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass außerhalb der durch Baugrenzen 
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen als Nebenanlagen ausschließlich Be- und 
Entlüftungsanlagen sowie Treppenanlagen für Tiefgaragen zulässig sind.

- 2 - 
 
/ 3 
 
 
5. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
5.1 Verkehrslärm 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag 
GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche zu treffen. 
Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Schallschutzmaßnahmen können im 
Einzelfall gemindert werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine 
schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder 
Geschossebenen nachgewiesen werden. 
 
Fensterunabhängige Belüftung 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22 bis 6 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen 
oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenem Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62dB(A) im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) 
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss sichergestellt 
werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen 
sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der 
lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien 
Schallausbreitung. 
 
5.2 Gewerbelärm 
 
Lärmschutzmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird für die Fassaden entlang der festgesetzten Baulinie im 
Allgemeinen Wohngebiet festgesetzt, dass schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht 
zulässig sind. 
Von der vorgenannten Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im bauaufsichtlichen 
Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts 0,5 m vor dem 
geöffnetem Fenster des schutzbedürftigen Raumes nachgewiesen wird. 
 
6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und 
Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a und b BauGB sind Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden, 
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, als Vegetationsflächen wie 
folgt dauerhaft zu begrünen: 
 
6.1 Vegetationsflächen 
 
Tiefgaragen (TG) sind soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist in einer 
Stärke von mindestens 80 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei der Anpflanzung 
von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm auf einer 
Mindestfläche von 5 m² und durchwurzelbaren Seitenflächen zu modellieren. 
 
Die Erdabdeckung ist mit Tiefgaragensubstrat einschließlich Drainage auszuführen.

- 3 - 
 
/ 4 
 
6.2 Dachbegrünung 
 
Die Dachflächen oberhalb des 4. Obergeschosses (V) sind extensiv mit Magerrasen – DC 3 
(NB6244) – oder Sedumgesellschaften – DC 1 (NB6243) zu begrünen. Die Substrathöhe muss 
mindestens 10 cm zuzüglich Filter und Drainschicht betragen. Ausgenommen von der 
Dachflächenbegrünung sind Dachaufbauten, wie haustechnisch notwendige Dachaufbauten, 
Treppeneinhausungen zur Erschließung von Dachterrassen, Aufzugsüberfahrten oder 
Treppenhäuser und Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und/oder 
Photovoltaik sowie Dachterrassen und Attika. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über 
der Dachbegrünung zulässig. 
 
Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeiträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort formulierten 
Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). 
 
6.3 Baumpflanzungen  
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wird das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen wie folgt festgesetzt: 
 
Einzelbäume 
Im Plangebiet sind mindestens 30 standortgerechte einheimische Bäume – GH741 (BF31) zu 
pflanzen, davon mindestens 10 Bäume mit natürlichem Bodenanschluss. 
 
7. Geh- und Fahrrechte 
 
7.1 Geh- und Fahrrecht 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird festgesetzt, dass die in der Planzeichnung mit GF 
gekennzeichnete Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Geh- und 
Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belasten ist. 
 
7.1 Gehrecht 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird festgesetzt, dass die in der Planzeichnung mit G 
gekennzeichnete Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist. 
 
 
B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN  
 
Dachform 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass 
ausschließlich Flachdächer zulässig sind. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als 
Flachdächer. 
 
Ausschluss von Staffelgeschossen 
Gemäß § 9 Abs. 4 i.V.m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass im 
Allgemeinen Wohngebiet WA oberhalb des jeweils in der Planurkunde festgesetzten obersten 
Vollgeschosses keine Staffelgeschosse zulässig sind.

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/ 5 
 
C HINWEISE  
 
Rechtsgrundlagen 
 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 
 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).  
 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 
 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).  
 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung des Änderungsgesetzes 
 vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).  
 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO 
NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung. 
 
5. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer 
Kraft. 
 
6. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde 
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung 
Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt 
Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während 
der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
 
Immissionen 
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen vorbelastet. 
 
Boden 
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der Bundes-Bodenschutzverordnung und 
Altlastenverordnung und des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. 
 
Kampfmittel 
Innerhalb des Plangebietes ist mit Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln zu rechnen. Vor 
Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen wird eine Überprüfung auf Kampfmittel durch 
den Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf empfohlen (Aktenzeichen: 
22.5-3-5315000-396/06 und 22.5-3-5315000-498/15). 
 
Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III B des geplanten 
Wasserschutzgebietes Hürth-Efferen. 
 
Hochwasserschutz 
Das Plangebiet liegt im Extremhochwasser-Bereich (500jährliches Hochwasserereignis) außerhalb 
des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes des Rheins. 
 
Grundwasserstand 
Innerhalb des Plangebietes liegt der Grundwasserhöchststand bei circa 42,0 m ü. NHN. 
 
Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) besteht keine Pflicht zur Versickerung des 
anfallenden Niederschlagswassers.

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Denkmalschutz 
Bei Erdeingriffen sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) – die Meldepflicht 
und das Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfunden – zu beachten. 
 
Artenschutzprüfung 
Laut artenschutzrechtlicher Vorprüfung vom 13.08.2015 (RMP Stephan Lenzen 
Landschaftsarchitekten) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 
44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum 
zwischen dem 1. März und 30. September verboten. Rodungsarbeiten außerhalb dieses 
Zeitraumes sollten zum Schutz von Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht 
durchgeführt werden. 
  
Baumschutzsatzung 
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflanzungen bzw. 
Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu 
leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und 
Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a 
Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.

Anlage 4 (Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf)

137 Zeichen

N
Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf Nummer 67419/08$UEHLWVWLWHO5DGHUWKDOJUWHOQHXLQ.|OQ=ROOVWRFNbQGHUXQJAnlage 4
RKQH0D‰VWDE

Anlage 5 (Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit)

22429 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  5  
 
 
Darstellung und Bewertung der zum  Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln -Zollstock, 1. Änderung – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugeset z-
buch (BauGB) sowie der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB  
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 16.06.2015 durchgeführt und in 
einer Niederschrift dokumentiert. Im Vorfeld und im Nachgang zu der Abendveranstaltung wurden fünf schriftliche Stellungnahmen eingereicht. 
 
Zusätzlich konnte sich die Öffentlichkeit gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen 
Auswirkungen der Planung beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich zur Planung äußern. In der Zeit vom 25.06. bis einschließlich 08.07.2015 ist keine 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend wird der Inhalt der Stellungnahmen sowie deren Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der vorgebrachten Stellungnahmen zur Verfügung 
gestellt.  
 
 
Teil A) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB – schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen – 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Angeregt wird eine Information über den weiteren Fortgang 
der Bauarbeiten auch zu der Straße und zu den Stellplät-
zen, da durch die Baufahrzeuge Störungen entstehen. 
 
Zur Kenntnis Zwischenzeitlich wurde die Straße Marienhof und die Fritz-Hecker-Straße 
ausgebaut. Störungen durch Baufahrzeuge während der Bauphase können 
nicht vollständig vermieden werden. Die Vorhabenträger bemühen sich in 
Abstimmung mit der Stadt Köln im Rahmen der Baustellenlogistik die Störungen 
weitgehend einzugrenzen. 
 
Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.

- 2 - 
 
 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
1.2 Angeregt wird eine Information zu dem gegenüberliegen-
den Grundstück, dass zwischenzeitlich als Hubschrauber-
landeplatz genutzt wird. Es wird gefragt, ob das Grund-
stück noch bebaut wird oder ob dort auch noch ein 
Supermarkt errichtet wird. 
 
Zur Kenntnis Für das Grundstück entlang des Raderthalgürtels wird ein Bebauungsplan 
aufgestellt mit dem Ziel, dort Wohnungsbau zu errichten. Die Ansiedlung eines 
Supermarktes ist nicht vorgesehen und auch nicht zulässig, da in einem 
Allgemeinen Wohngebiet nur die zur Versorgung des Gebietes dienenden 
Läden zulässig wären. 
 
Ein Hubschrauberlandeplatz ist nicht möglich und insofern können nur im 
Rahmen von Rettungseinsätzen Hubschrauber landen. 
 
(vgl. Lfd. Nr. 4.1) 
2 
2.1 
Es wird angeregt, die U-Turnmöglichkeit auf dem Radert-
halgürtel in Höhe der Autohäuser (Einmündungsbereich 
der Straße Marienhof) zu verlegen und dort eine Kreuzung 
einzurichten. 
 
nein Auf der Höhe der Autohäuser besteht eine U-Turnmöglichkeit, die auch in dieser 
Form bestehen bleiben soll. Die Einrichtung eines Kreuzungsbereichs ist nicht 
Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und auch nicht beabsichtigt. Über den 
Knoten an dem Leichweg kann man das Gebiet in Richtung Süden, Norden und 
in Richtung der Europaschule verlassen. Die Leistungsfähigkeit der Anbindung 
des Gebietes ist über das Verkehrsgutachten nachgewiesen worden. 
 
2.2 Es wird angeregt, im Bereich des Marienhofs eine Que-
rungsmöglichkeit des Raderthalgürtels für Fußgänger und 
Radfahrer zu realisieren.  
 
nein Im Bereich des Marienhofs besteht eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger 
und Radfahrer, die auch in dieser Form bestehen bleiben soll. Die Einrichtung 
einer Querungsmöglichkeit ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und 
auch nicht beabsichtigt. 
 
2.3 Es wird angeregt, eine ausreichende Versorgung mit 
Kinderbetreuungs-, Grundschul- und OGTS-Plätzen sowie 
weitere Kapazitäten in den weiterführenden Schulen zu 
schaffen. 
 
nein Die Fläche wird dringend benötigtem Wohnraum vorbehalten bleiben, so dass 
innerhalb des Plangebietes der 1. Änderung keine Kindertagesstätte angesie-
delt werden kann. Aus diesem und anderen Planvorhaben erforderliche Kapazi-
täten in Schulen und Kindergärten werden von der Stadt Köln geprüft und 
bedarfsgerecht umgesetzt. 
 
2.4 Es wird angeregt, die Fritz-Hecker-Straße und die Straße 
Marienhof auszubauen. 
 
 
 
 
 
Zur Kenntnis Die Straßen wurden zwischenzeitlich ausgebaut.

- 3 - 
 
 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
3 
3.1 
Es wird angeregt, dringend benötigte Stellplätze sowie 
Parkplätze zu schaffen. Ein Stellplatznachweis von einem 
Stellplatz je Wohnung sei nicht ausreichend. Darüber 
hinaus wird die Parkplatzsituation durch die Parksuchver-
kehre des Schwimmbades verschärft. Es wird angeregt, die 
noch nicht bebaute Fläche als Stellplatzfläche und Grünflä-
che einzurichten, die auch dem Lärmschutz dienen könne. 
 
nein Im Bereich des Schwimmbades stehen am Leichweg und im westlichen Teil der 
Fritz-Hecker Straße eigene Parkplätze zur Verfügung. Eine Ausdehnung dieses 
Angebots ist derzeit nicht vorgesehen. Zusätzlich wurden mit dem Ausbau der 
Fritz-Hecker-Straße und der Straße Marienhof auch öffentliche Parkplätze 
eingerichtet, die den Besuchern und weiteren Parkplatzsuchenden zur Verfü-
gung stehen. Aufgrund der Anbindung des Gebietes an das Stadtbahnnetz 
(Linie 12, Haltestelle Höninger-Weg) und Busnetz (Linie 130, Haltestelle 
Leichweg) ist das Plangebiet gut an das Netz des öffentlichen Personennahver-
kehrs angebunden. Insofern wird ein Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je 
Wohnung als ausreichend angesehen. Die noch nicht bebaute Fläche soll, wie 
zuvor erwähnt, dringend benötigtem Wohnraum vorbehalten bleiben. Eine 
Nutzung als Parkplatzfläche mit Grünflächen würde dem Ziel der Stadt Köln, 
Wohnraum zu schaffen, nicht gerecht. 
 
3.2 Die Einrichtung von sozialem Wohnungsbau sorge für 
Unsicherheit.  
Zur Kenntnis Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes soll auch dringend benötigter 
sozialer Wohnraum geschaffen werden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in 
seiner Sitzung am 26.09.2013 beschlossen, dass ein Anteil von 30% öffentlich 
geförderten Wohnungsbau vorzusehen ist. Derzeit besteht ein erheblicher 
Mangel von Wohnungen im niedrigen und mittleren Preissegment und insofern 
die Verpflichtung für die Stadt Köln auch weiter, die Voraussetzungen von 
bezahlbaren Wohnraum in allen Stadtteilen zu schaffen. Die Einschätzung, dass 
durch Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, vermehrt 
Probleme, wie Eigentumsdelikte, zu befürchten sind, wird nicht geteilt. 
 
3.2 Es wird befürchtet, dass die geplante Bebauung die Sicht 
auf die Baumreihe nehmen würde.  
 
nein Durch die Planung werden die Voraussetzungen für eine vier- bis fünfgeschos-
sige Bebauung geschaffen. Die Baumreihe entlang des Raderthalgürtels wird 
von der nördlich hiervon gelegenen Bebauung nicht oder nur noch sehr einge-
schränkt zu sehen sein. Wie zuvor erwähnt beabsichtigt die Stadt Köln, drin-
gend benötigten Wohnraum zu schaffen. Gleichzeitig wird mit der Bebauung 
auch der Verkehrslärm des Raderthalgürtels durch die abschirmende Bebauung 
gemindert. Der ursprüngliche B-Plan sah eine gewerbliche Nutzung südlich 
einer Lärmschutzwand vor. Insofern wird durch die Planung der 1. Änderung 
das wahrnehmbare Ortsbild im Vergleich zur ursprünglichen Planung verbes-
sert. Mit der Bebauung wird auch eine Begrünung der Freiräume durchgeführt. 
Die Planung sieht vor, dass mindestens 30 Bäume neu gepflanzt werden sollen.

- 4 - 
 
 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
4 
4.1 
Es wird die Planung von Büro- und Praxisräume sowie 
Kleingewerbe angeregt. 
 
nein Es besteht die Zielsetzung, innerhalb des Plangebietes dringend benötigten 
Wohnraum zu schaffen und insofern diese Flächen der Wohnnutzung vorzube-
halten. In geringem Umfang sind Räume für freie Berufe zulässig, jedoch keine 
Anlagen für Verwaltungen. Im östlich angrenzenden Bereich an der Straße 
Marienhof ist beabsichtigt eine gemischte Nutzungen anzusiedeln, die auch 
Büro- und Praxisräume sowie Kleingewerbe aufnehmen kann. 
 
4.2 Es wird befürchtet, dass sich die Parkplatzsituation durch 
die neuen Bewohner verschärft. Aufgrund des mangelnden 
Angebotes an Stellplätzen für das Schwimmbad und durch 
auf den Raderthalgürtel abgestellte Wohnwagen sei die 
Situation verschärft. Es wird eine Verlängerung des 
Parkstreifens auf dem Raderthalgürtel zwischen dem 
Leichweg und der Brühler Straße angeregt. 
 
nein Mit der Errichtung des Wohnungsbauriegels entlang des Raderthalgürtels 
werden auch Stellplätze in der Tiefgarage für die neuen Bewohner vorgesehen. 
Die Anlage eines Parkplatzstreifens ist aufgrund der Nähe der Straßenbäume 
zur Fahrbahn nicht möglich. Auch zwischen den Bäumen ließen sich voraus-
sichtlich keine Parkplätze einrichten, da Restriktionen durch die vorhandenen 
Bäume bestehen und der Streifen auch zu schmal wäre. Dieser schmale 
Grünstreifen soll erhalten bleiben. (vgl. Lfd. Nr. 3.1) 
 
4.3 Es wird ein Ausbau des ÖPNV angeregt, die ebenfalls zu 
einer Entspannung führen würde. 
 
Zur Kenntnis Derzeit ist das Gebiet über die Stadtbahnlinie 12 (Höninger Weg) und durch die 
Buslinie 130 angebunden. Ein Ausbau des ÖPNV ist derzeit nicht vorgesehen.  
 
4.4 Es wird nach dem Ausbau der Straße Marienhof gefragt. Zur Kenntnis Die Straße Marienhof wurde zwischenzeitlich ausgebaut. 
 
5 Es wird der Zustand der Fritz-Hecker-Straße und der 
Straße Marienhof bemängelt und nach dem Ausbau der 
beiden Straßen gefragt. 
Zur Kenntnis Die Fritz-Hecker-Straße und die Straße Marienhof wurden zwischenzeitlich 
ausgebaut. 
5.1 Es wird der Zustand der Neuenahrer Straße und der 
Landskronstraße bemängelt. 
Zur Kenntnis Die Sanierung der genannten Straßen ist nicht Gegenstand dies Bauleitplanver-
fahrens.

- 5 - 
 
 
 
/ 6 
 
Teil B) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB – mündlich vorgebrachte Stellungnahmen – 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Sind gewerbliche Einrichtungen in der Planung oder 
daneben vorhanden? 
Zur Kenntnis Innerhalb des Plangebietes wird ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. 
Grundsätzlich sind im Allgemeinen Wohngebiet die der Versorgung dienenden 
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Eine gewerbliche 
Nutzung wird es voraussichtlich nicht geben. Die Einbeziehung des brachlie-
genden Grundstücks östlich des Marienhofes in die Bebauungsplanänderung ist 
am Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses gescheitert. Das Planungs-
ziel sollte die Aufhebung des Einzelhandelsausschlusses zur Ermöglichung 
eines Lebensmittel-Vollversorgers sein. In diesem Bereich wird beabsichtigt 
eine gemischte Nutzungen anzusiedeln, die auch Büro- und Praxisräume sowie 
Kleingewerbe aufnehmen kann. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass 
sich das Grundstück nicht im Eigentum der Stadt Köln befinde und der Zustim-
mung des Grundstückseigentümers bedarf. 
 
1.2 Könnte eine fußläufige Verbindung zur Brühler Straße zum 
Beispiel zu den Haltestellen geplant werden? 
Nein Eine fußläufige Verbindung in Richtung Brühler Straße ist vorgesehen, kann 
derzeit aufgrund eines privaten Schlüsselgrundstücks nicht umgesetzt werden. 
Jedoch ist eine fußläufige Verbindung vom Leichweg zum Marienhof Teil der 
Planung.  
2 
2.1 
Wann kommt der versprochene Supermarkt? Zur Kenntnis Die Ansiedlung eines Supermarktes ist nicht vorgesehen und auch nicht 
zulässig, da in einem Allgemeinen Wohngebiet nur die zur Versorgung des 
Gebietes dienenden Läden zulässig wären. (vgl. Lfd. Nr. 1.1) 
  
 
2.2 Wann wird die Straße Fritz-Hecker-Straße ausgebaut? Zur Kenntnis Die Fritz-Hecker-Straße wurde zwischenzeitlich ausgebaut. 
 
3 
3.1 
Werden die Bäume am Raderthalgürtel (nördliche Seite) 
behalten? 
Zur Kenntnis Die Alleebäume am Raderthalgürtel (nördliche Seite) werden erhalten. Die 
Bäume die im Bereich der Böschung stehen, können voraussichtlich nicht 
erhalten werden. Die Bäume die durch die Planung entfallen, werden gemäß 
der Baumschutzsatzung der Stadt Köln ersetzt.  
 
3.2 Was wird östlich vom Neubau geplant? Zur Kenntnis Es ist vorgesehen eine nicht störende Mischnutzung entstehen zu lassen.  
(vgl. Lfd. Nr. 1.1)

- 6 - 
 
 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
4. Werden im „Anbau“ am Leichweg gewerbliche Nutzungen 
im Erdgeschoss vorgesehen – in Ergänzung von Bäcker, 
Sport-Center und Kiosk oder Praxisräume? 
Nein Es werden keine gewerblichen Nutzungen vorgesehen. Ziel ist es die Flächen 
ausschließlich der Wohnnutzung zur Verfügung zu stellen. Auch ist eine 
Unterbringung von Praxisräumen nicht vorgesehen. (vgl. Lfd. Nr. 1.1) 
 
5. Ist eine Versorgung durch einen Supermarkt vorgesehen? Nein (vgl. Lfd. Nr. 1.1 und  2.1) 
 
6. 
6.1 
Liegt das Plangebiet in Zollstock oder Raderberg? Zur Kenntnis Das Plangebiet liegt im Stadtteil Zollstock. 
 
 
6.2 Wie viele Leute werden im neuen Wohngebiet wohnen? Zur Kenntnis Die Planung sieht 170-190 Wohneinheiten vor. Genaue Angaben zur Anzahl der 
Bewohner sind nicht möglich. 
6.3 Die hohe Zahl der Wohnungen und Bewohnern spreche für 
einen Supermarkt im Wohngebiet. 
 
Zur Kenntnis (vgl. Lfd. Nr. 1.1 und  2.1) 
 
6.4 Wie hoch werde die Miete im Neubau sein? Zur Kenntnis Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes soll auch dringend benötigter 
sozialer Wohnraum geschaffen werden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in 
seiner Sitzung am 26.09.2013 beschlossen, dass ein Anteil von 30% öffentlich 
geförderten Wohnungsbau vorzusehen ist.  Generell sind Angaben zum Mie t-
preis nicht Inhalt des Bauleitplanverfahrens. 
7. 
7.1 
Angeregt wird zum öffentlich geförderten Wohnungsbau, 
eine Mischung von öffentlich geförderten und frei finanzier-
ten Wohnungsbau vorzusehen. 
Ja Im städtebaulichen Vertrag wird festgehalten, dass von den vorgesehenen 
190 Wohneinheiten 30 % der Wohneinheiten als öffentlich geförderter Woh-
nungsbau gemäß den aktuellen Wohnraumförderungsbestimmungen des 
Landes NRW realisiert werden. 
7.2 Weiterhin wird angeregt, das Gewerbegebiet am Marienhof 
/ Raderthalgürtel ebenfalls in das B-Plangebiet einzubezie-
hen. 
Nein (vgl. Lfd. Nr. 1.1) 
8 
8.1 
Wann beginnt der Straßenbau am Marienhof? Zur Kenntnis Der Straßenausbau Marienhof wurde zwischenzeitlich fertiggestellt. 
 
8.2 Was passiert mit dem Bauabschnitt östlich vom Marienhof 
und im welchen Jahr wird die Bebauung beginnen? 
Zur Kenntnis Das diesbezügliche Bauleitplanverfahren wird voraussichtlich noch im Jahr 2017 
beginnen. (vgl. Lfd. Nr. 1.1)

- 7 - 
 
 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
9 
9.1 
Was bedeutet geförderter Wohnungsbau? Wie viele der 
173 Wohnungen sind als geförderter Wohnungsbau 
geplant? Zählen die geförderten Wohnungen zum Wo h-
nungsbestand der Genossenschaften? 
Zur Kenntnis Geförderter Wohnungsbau bedeutet, dass Mietwohnungen unter Bereitstellung 
von Fördermitteln aus staatlichen Haushalten oder von Förderbanken (ohne 
KfW Bank) geschaffen oder modernisiert werden. Der Bauherr hat sich bei der 
Planung von gefördertem Wohnungsbau an vorgeschriebene Kriterien zu 
halten, wenn die Wohnung förderfähig sein soll. 
(vgl. Lfd. Nr. 7.1) 
 
10 Welcher Lärmschutz ist für die direkten Anwohner unmi t-
telbar an der Baugrube vorgesehen? 
Zur Kenntnis Mit der geplanten Bebauung wird der Verkehrslärm des Raderthalgürtels durch 
den abschirmende Gebäudekörper gemindert. Der ursprüngliche B-Plan sah 
eine gewerbliche Nutzung südlich einer Lärmschutzwand vor. Lärmschutzmaß-
nahmen im Rahmen der Bauausführung sind im Baugenehmigungsverfahren zu 
treffen. Dort werden die erforderlichen Lärmminderungs- und Lärmschutzmaß-
nahmen getroffen. 
 
11 Zur Verkehrserschließung wurde gefragt, ob mit der 
Errichtung der neuen Wohnbebauung die Möglichkeit 
geschaffen werde, vom Marienhof und Leichweg zusätzlich 
links auf den Raderthalgürtel einzubiegen. 
Nein Die Rechtsabbiegeregelung von der Straße Marienhof zum Raderthalgürtel wird 
beibehalten. Weitere Zufahrten vom Raderthalgürtel sind nicht vorgesehen. 
Vom Leichweg kann man in  südliche und nördliche Richtung auf den Rader t-
halgürtel abbiegen sowie in Richtung Europaschule fahren. 
12 Es wurde nachgefragt, ob ein ökologisches Konzept 
vorliege, welcher Energiestandard angestrebt wird und ob 
die Anforderungen der Energieeinsparvero rdnung unte r-
schritten werden. 
Zur Kenntnis Ökologische Konzepte mit Aussagen zum Energiestandard und Anforderungen 
der Energieeinsparverordnung sind Inhalt des Baugenehmigungsverfahrens, 
wenn eine konkrete Gebäudeplanung vorliegt. 
13 
13.1 
Sind im Planvorhaben Mehrgenerationen -Wohnen vorg e-
sehen? 
Zur Kenntnis Generell ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes dazu geeignet, 
dass sich auch die in Rede stehende Wohnform realisieren kann, soweit dies 
vom Investor beabsichtigt wird.  
13.2 Sind flexible Grundrisse und Home -Office-Lösungen 
vorgesehen? 
teilweise Hinsichtlich der Schallschutzmaßnahmen werden u.a. schalloptimierte Grun d-
risse festgesetzt, die zulasten einer flexiblen Grundrissgestaltung gehen. Ob 
eine Home-Office-Lösung im Rahmen der Wohnnutzung möglich ist, kann auf 
der Ebene der Bauleitplanung nicht abschließend beurteilt werden. Räume für 
freie Berufe, wie sie die Baunutzungsverordnung vorsieht, sind möglich.

- 8 - 
 
 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
13.3 Entsteht ein Infrastrukturbedarf für Kindertagesstätten und 
Grundschulen – auch im Hinblick auf die Entwicklung des 
Wohngebietes am Standort der Deutschen Welle? 
Zur Kenntnis Die Fläche wird dringend benötigtem Wohnraum vorbehalten bleiben, so dass 
innerhalb des Plangebietes der 1. Änderung keine Kindertagesstätte angesie-
delt werden kann. Aus diesem und anderen Planvorhaben erforderliche Kapazi-
täten in Schulen und Kindergärten werden von der Stadt Köln geprüft und 
bedarfsgerecht umgesetzt. 
Unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Schülerplätze geschaffen 
werden, wie dies in der Stellungnahme vom 15.08.2016 des Dezernat IV – 
Bildung, Jugend und Sport geäußert wurde, wird der Bedarf des Wohngebietes 
gedeckt. 
14 Ist eine Straßenbaumaßnahme am Raderthalgürtel in 
Bezug auf den Vollversorger geplant? 
Nein Im Plangebiet werden keine Straßenbaumaßnahmen in Bezug auf einen 
Vollversorger umgesetzt.  
15 
15.1 
Wie viele Stellplätze sind im Plangebiet vorgesehen? Zur Kenntnis Die Stellplätze werden in einer Tiefgarage vorgesehen mit einem voraussichtl i-
chen maximalen Fassungsvermögen von ca. 190 Stellplätzen. Oberirdische 
Stellplätze sind nicht vorgesehen. 
15.2 Wer ist Eigentümer des Supermarktgrundstückes? Zur Kenntnis Mit Verweis auf den Datenschutz kann zum Eigentümer keine  Angabe gemacht 
werden. 
16 
16.1 
Im Bereich der Vorgebirgsgärten hat der Nachtflugverkehr 
zugenommen. Angeregt wird, den Flugkorridor im Bereich 
der Wohngebiete einzuschränken und hierzu politisch aktiv 
zu werden. 
teilweise Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde b ei der Berechnung der 
Lärmpegelbereiche die im Untersuchungsgebiet gemäß  den Angaben des 
Umweltamtes der Stadt Köln zu erwartenden Immissionen aus dem Flugverkehr 
von max. 45 dB(A) tags bzw. nachts berücksichtigt. 
An die Festsetzung von Lärmpegelbereiche werden Sc hallschutzmaßnahmen 
geknüpft, die die Wahrung der gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnisse 
gewährleisten. 
Eine Einschränkung des Flugkorridors ist derzeit nicht vorgesehen. Die Auffo r-
derung an die Politik kann im Bauleitplanverfahren nicht kommentiert werden.  
16.2 Wann wird mit dem Bau der Wohnungen begonnen? Zur Kenntnis Der Baubeginn der Wohnungen ist abhängig vom Abschluss des Bauleitplanver-
fahrens und dem anschließenden Baugenehm igungsverfahren. Da die Verfa h-
ren noch nicht abgeschlossen sind, kann kein konkreter Zeitpunkt angegeben 
werden, an dem der Bau der Wohnungen begonnen werden kann.

- 9 - 
 
 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
17 Der Leichweg sei für die Einrichtung weiterer Parkplätze zu 
eng und zu voll. Dieser Aspekt sei zu überprüfen. 
Zur Kenntnis Im Bereich des Schwimmbades stehen am Leichweg und im westlichen Teil der 
Fritz-Hecker Straße eigene Parkplätze zur Verfügung. Eine Ausdehnung dieses 
Angebots ist derzeit nicht vorgesehen. Zusätzlich wurden mit dem Au sbau der 
Fritz-Hecker-Straße und der Straße Marienhof auch öffentliche Parkplätze 
eingerichtet, die den Besuchern und weiteren Parkplatzsuchenden zur Verf ü-
gung stehen. Diese Parkplätze sind nicht auf bestimmte Nutzergruppen eing e-
schränkt und stehen grundsätzlich der Allgemeinheit zur Verfügung. Aufgrund 
der Anbindung des Gebietes an das Stadtbahnnetz (Linie 12, Haltestelle 
Höninger-Weg) und Busnetz (Linie 130, Haltestelle Leichweg) ist das Plangebiet 
gut an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs ange bunden. Im 
Leichweg ist keine weitere Einrichtung von Stellplätzen vorgesehen. 
18 Durch parkende Fahrzeuge am Leichweg werden die 
Schulbusse für den Schwimmunterricht blockiert. Am 
Raderthalgürtel wiederum blockieren abgestellte Anhänger 
und Wohnwagen Parkplätze für Besucher des Zollstockb a-
des. Der Einwender befürchtet, dass die geplanten 
Besucherstellplätze im Zuge des Wohnungsbauvorhabens 
ausschließlich von Besuchern des Zollstockbades benutzt 
werden. 
Zur Kenntnis (vgl. Lfd. Nr. 17) 
 
 
19 Wird die Aufzeichnung der Veranstaltung online gestellt? Nein Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Aufzeichnung nicht online gestellt. 
Alle geäußerten Anregungen fließen in die Beschlussvorlagen der Politik ein. 
Diese Beschlussvorlagen sind über das Ratsinfo rmationssystem allgemein 
zugänglich. 
 
 
Teil C) Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB – schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen – 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
Es sind keine schriftlichen Stellungnahmen eingegangen.

Anlage 2 (Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB)

90329 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2  
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zur Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 
Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1.Änderung 
  
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung  
 
1.1 Anlass der Planung  
 
Das Änderungsgebiet ist Teil des ehemaligen DuPont-Geländes, eines Produktionsstandortes für 
Lacke. Nach Aufgabe der industriell-gewerblichen Nutzung wurde dieses Areal mit dem Ziel einer 
städtebaulichen Neuordnung für eine überwiegend wohnbauliche Nutzung überplant. Nördlich und 
südlich der Fritz-Hecker-Straße ist in den vergangenen Jahren umfangreicher Wohnungsbau ent-
standen.  
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– 
aus dem Jahr 2008 setzt entlang des Raderthalgürtels in einer Tiefe von circa 40 m eine gewerbli-
che Nutzung fest. Bisher konnte keine adäquate gewerbliche Nutzung in unmittelbarer Nachbar-
schaft zur Wohnbebauung realisiert werden - ursprünglich war die Verwirklichung einer sogenann-
ten "Automeile" vorgesehen.  
 
1.2 Ziel der Planung  
 
Die ursprüngliche städtebauliche Zielstellung, die dem rechtskräftigen Bebauungsplan 67419/08  
–Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– zugrunde liegt, soll modifiziert werden.  
 
Die in dem rechtskräftigen Bebauungsplan angeführten Ziele einer städtebaulichen Neuordnung 
des Gebietes und seiner Integration in die angrenzenden Siedlungsstrukturen und Grünverbindun-
gen entlang des Raderthalgürtels sowie das Ziel, Mischgebiete und Allgemeine Wohngebiete an 
die Gewerbegebiete bis zum Vorgebirgspark festzusetzen, sollen an die aktuellen Erfordernisse 
der unmittelbaren Nachbarschaft angepasst werden. Die Modifizierung der städtebaulichen Ziel-
stellung erfordert für den betroffenen Teilbereich (Änderungsgebiet) die Änderung des Bebau-
ungsplanes.  
 
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, eine bis zu fünfgeschossige Wohnbebauung entlang des 
Raderthalgürtels zu ermöglichen. Zur Aufwertung und Stärkung des Wohnstandortes zwischen 
Vorgebirgspark und Raderthalgürtel soll anstelle des im Bebauungsplan 67419/08 festgesetzten 
Gewerbegebietes (GE 1) zukünftig ein Allgemeines Wohngebiet planungsrechtlich gesichert wer-
den. Die Verwirklichung einer Wohnbebauung mit circa 190 Wohneinheiten folgt dem Ziel, innen-
stadtnahen Wohnraum zu schaffen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Die 
Gebietsumwandlung von einer gewerblichen Nutzung zu einer Wohnnutzung steht unter dem Vor-
behalt, dass ein bestimmter Anteil der Wohnbebauung als öffentlich geförderter Mietwohnungsbau 
zu realisieren ist. Die vertragliche Absicherung mit dem Eigentümer zum öffentlich geförderten 
Wohnungsbau erfolgt im städtebaulichen Vertrag, indem sich der Vorhabenträger verpflichtet 30 % 
der Wohneinheiten (WE) als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisieren. Mit der Änderung 
des Bebauungsplanes sollen zudem öffentlich zugängliche Kinderspielplatzflächen in einer Größe 
von circa 1.140 Quadratmetern (m²) innerhalb des Plangebietes gesichert werden.  
 
2. Verfahren  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 26.09.2013 
den Beschluss zur Einleitung der Bebauungsplanänderung gefasst. Die Änderung wird im be-

- 2 - 
 
/ 3 
 
schleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) (Bebauungspläne der Innenentwick-
lung) durchgeführt.  
 
2.1 Städtebaulicher Wettbewerb  
 
Um für das etwa 11.000 m² große Plangebiet sowohl städtebaulich als auch architektonisch ange-
messene Entwurfsvorschläge zu erhalten, wurde ein städtebaulicher Wettbewerb als nicht-offener 
Einladungswettbewerb gemäß Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) mit sechs Pla-
nungsbüros durchgeführt. Das Preisgericht erkannte dem vom Architekturbüro Lorber+Paul Archi-
tekten, Köln, eingereichten Entwurf den 1. Preis zu. Auf der Grundlage dieses städtebaulichen 
Entwurfes wird der Bebauungsplan geändert.  
 
2.2 Bebauungsplan der Innenentwicklung  
 
Da es sich um eine Bebauungsplanänderung handelt, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen 
und die Nachverdichtung innerstädtischer Flächen zum Ziel hat, das heißt um eine Maßnahme der 
Innenentwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB, wird der Bebauungsplan 67419/08  
–Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a 
BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) geändert.  
 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs 
der Bebauungsplanänderung beträgt bei einer Plangebietsgröße von circa 11.000 m² weniger als 
20 000 m² und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Absatz 1 Nummer 1 
BauGB. Darüber hinaus werden zwei weitere Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen 
und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen ist. Bei einer Gesamt-
betrachtung wird jedoch der zuvor genannte Schwellenwert von 20 000 m² nicht überschritten. Mit 
der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die 
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes 
Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Ab-
satz 6 Nummer 7b BauGB genannten Schutzgütern - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes - nicht zu erwar-
ten. 
 
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen - Festsetzung von weni-
ger als 20.000 m² Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO, keine Begründung UVP-
pflichtiger Vorhaben und keine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
und der Europäischen Vogelschutzgebiete - wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren 
geändert.  
 
Im beschleunigten Verfahren werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, 
von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 
Absatz 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die 
relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung eingestellt. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet  
 
Das Änderungsgebiet befindet sich innerhalb des Stadtteils Zollstock des Stadtbezirkes Roden-
kirchen unmittelbar am Raderthalgürtel östlich des Zollstockbades und in Nachbarschaft zum Vor-
gebirgspark.  
 
3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebiets  
Das Plangebiet liegt zwischen der klassifizierten Straße, dem Raderthalgürtel (K 12) und dem Vor-
gebirgspark in Köln-Zollstock.

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/ 4 
 
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgür-
tel (neu) in Köln-Zollstock– wird im Norden von der Wohnbebauung der Fritz-Hecker-Straße, im 
Osten von der Straße Marienhof, im Süden vom Raderthalgürtel und im Westen vom Leichweg 
begrenzt. 
Der Geltungsbereich des Änderungsgebietes erstreckt sich über die Flurstücke 2410 und 
2406 teilweise der Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 53. Das Plangebiet ist circa 11.000 m² groß.  
 
3.2 Vorhandene Struktur  
Große Teile des Plangebietes wurden in der Vergangenheit durch eine Lackfirma mit Produktions-
lager, Labor und Verwaltungsgebäuden genutzt. Die Flächen der ehemaligen Lackfabrik wurden 
einer Bodensanierung unterzogen, so dass sämtliche Bebauungsstrukturen entfernt wurden. Das 
Änderungsgebiet stellt sich im Bestand dementsprechend als Brachfläche dar, die ehemalige Be-
bauung wurde vollständig entfernt.  
Nördlich des Änderungsgebietes erstreckt sich die in den vergangenen Jahren entstandene 
Wohnbebauung "Vorgebirgsgärten" mit überwiegend drei- und fünfgeschossigen Wohngebäuden. 
Im Osten schließt sich an die Straße Marienhof bis zum Autohaus eine unbebaute Fläche an, die 
einer gewerblichen Nutzung vorbehalten ist. Der Raderthalgürtel grenzt im Süden an das Ände-
rungsgebiet. Im Straßenrandbereich bildet der dichte Baumbewuchs der Böschung eine räumliche 
Abgrenzung zu den Straßenfunktionsflächen. Die Straßenraumbreite beträgt 40 Meter und ist in 
Gehweg- und Radfahrflächen (zweiseitig) und eine vierspurige Fahrbahn aufgeteilt; durch die 
Baumpflanzungen zu beiden Seiten und in der Straßenmitte erhält der Raderthalgürtel den Cha-
rakter einer großzügigen Baumallee. Südlich des Raderthalgürtels, der eine starke räumliche Zä-
sur darstellt, reihen sich ein 14-geschossiges Wohnhochhaus, eine Autowaschanlage mit Tankstel-
le, die Europaschule, Autohäuser und das Hochhaus des Deutschlandradios auf. Im Westen gren-
zen der Leichweg und das Zollstockbad - Hallenbad mit Freibad - an das Änderungsgebiet.  
Die nächstgelegenen öffentlichen Kinderspielplätze befinden sich an der Straße Marienhof und 
innerhalb des Vorgebirgsparkes nördlich des Änderungsgebietes. Im Nahbereich des Plangebietes 
befinden sich Kindertagesstätten, Grundschulen und weiterführende Schulen. Einzelhandelsein-
richtungen sind im Bezirksteilzentrum Zollstock am Höninger Weg und im Nahversorgungszentrum 
Raderberg an der Brühler Straße in einer Entfernung von circa 1.500 Meter beziehungsweise 
600 Meter vom Änderungsgebiet vorhanden.  
 
3.3 Erschließung  
 
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung  
Das Plangebiet ist über den Raderthalgürtel (K 12), den Leichweg und die Straße Marienhof er-
schlossen. Der Raderthalgürtel verbindet das Änderungsgebiet innerstädtisch mit den benachbar-
ten Stadtteilen Raderberg, Bayenthal und Sülz/Klettenberg. Er bindet östlich an die Brühler Straße 
(B 51) an. Über die etwas weiter östlich gelegene Bonner Straße besteht eine Anbindung nach 
Süden an den Verteilerkreis Köln und das Autobahnkreuz Köln-Süd zu den Autobahnen A 4/A 555 
sowie nach Norden zur Innenstadt. Im Westen ist das Gebiet über den weiteren Verlauf des Ra-
derthalgürtels und die Luxemburger Straße mit den Autobahnanschlüssen Eifeltor und Klettenberg 
verbunden sowie über die Vorgebirgsstraße nach Norden zur Innenstadt.  
Das Änderungsgebiet ist somit über den Raderthalgürtel an das örtliche und überörtliche Ver-
kehrsnetz angebunden.  
Anschlüsse an den öffentlichen Personennahverkehr - das Stadtbahnliniennetz - bestehen über 
die Haltestelle Höninger Weg (Linie 12) in einer Entfernung von maximal 400 Meter und über die 
Haltestellen Leichweg (Linie 130) und Roisdorfer Straße (Linie 131) an das Busliniennetz in einer 
Entfernung von maximal 300 Meter beziehungsweise maximal 650 Meter. Die Erreichbarkeit des 
Änderungsgebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr ist befriedigend.  
Entlang des Raderthalgürtels sind beidseitige Radwege vorhanden, die das Änderungsgebiet mit 
den westlich und östlich gelegenen Stadtteilen verbinden. Zudem binden die Radwege an das 
Radwegenetz des nördlich gelegenen Vorgebirgspark an.

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3.3.2 Innere Verkehrserschließung  
Der ruhende Verkehr ist heute zum Teil auf den Privatgrundstücken (Tiefgarage) sowie zwei grö-
ßeren Privatparkplätzen untergebracht. Zusätzlich wird im Straßenraum in den Fahrbahnen ge-
parkt. Radverkehr findet auf den Fahrbahnen und Fußgängerverkehr auf separierten Bürgerstei-
gen statt.  
 
3.3.3 Wasser-/Energieversorgung  
Die vorhandene Versorgung des Gebietes mit Wasser, Elektrizität und Gas ist auch für die geplan-
te Bebauung ausreichend.  
 
3.3.4 Abwasserentsorgung  
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Köln-Stammheim. Das anfallende Schmutz- 
und Niederschlagswasser wird über Mischwasserkanäle in die umliegenden Kanäle eingeleitet. Da 
das Gebiet bereits vor 1996 nahezu vollständig bebaut und versiegelt war, ist eine Versickerung 
des anfallenden Niederschlagswassers gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) nicht ver-
pflichtend.  
 
3.3.5 Bodensituation  
Durch die Nutzung als Industrie- und Gewerbestandort wurden große Flächen des Plangebietes 
als Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt. Seit 2008 gilt der Alt-
standort nach vollständiger Dekontamination durch Auskofferung als saniert. Zusätzlich wurde eine 
ausgeprägte Grundwassersanierung durchgeführt.  
 
3.4 Naturraum und Klima  
 
Das Änderungsgebiet ist dem Klimatop Stadtklima III (hoher Belastungsgrad) zuzuordnen. Dieses 
Siedlungsklimatop zeichnet sich durch eine starke Veränderung aller Klimaelemente, Windfeldstö-
rungen, einen starken Wärmeinseleffekt, problematischen Luftaustausch und eine zeitweise hohe 
Schadstoffbelastung aus.  
 
3.5 Schallimmissionen  
Das Änderungsgebiet ist durch Lärm vorbelastet. Maßgebliche Lärmarten sind Verkehrslärm-
immissionen des Straßenverkehrs und Gewerbelärmimmissionen. Hinsichtlich der Gewerbelärm-
immissionen ist die vorhandene betriebliche Lärmbelastung zu betrachten, hier zum einen die be-
stehenden Gewerbebetriebe östlich der Straße Marienhof sowie weitere bestehende gewerbliche 
Betriebe entlang des Raderthalgürtel und im näheren Umfeld wie zum Beispiel Autohäuser, 
Waschanlage und Tankstellen, die zur Ermittlung der Vorbelastung von Relevanz sind. 
 
4 Planungsvorgaben und planungsrechtliche Situation  
 
4.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan stellt das Änderungsgebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die 
erforderliche Anfrage - Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung - gemäß 
§ 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) wurde positiv beschieden. Die Anpassungsbestätigung der 
Bezirksregierung Köln nach § 34 LPlG stellt klar, dass die beabsichtigte Umwandlung der Gewer-
begebiete (GE) in Wohnbauflächen (W) mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. 
 
4.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
 
Der vorhandene FNP der Stadt Köln stellt das Änderungsgebiet als Gewerbegebiet (GE) dar. Ent-
sprechend den entwickelten städtebaulichen Zielsetzungen soll der FNP gemäß § 13a Absatz 2 
BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden, da die geordnete städtebauliche Entwick-

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lung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Zukünftig soll der FNP innerhalb des Ände-
rungsgebietes Wohnbaufläche (W) darstellen.  
 
4.3 Landschaftsplan 
 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Änderungsgebiet als Innenbereich dar und formuliert 
hierfür das Entwicklungsziel 6 "Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes 
oder zur Verbesserung des Klimas".  
 
4.4 Bestehende Bebauungspläne  
 
Der Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– ist seit dem 
Jahr 2008 rechtskräftig und setzt entlang des Raderthalgürtels das Gewerbegebiet GE 1 fest mit 
der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (mischgebiets-
typische Gewerbebetriebe), mit der Zulässigkeit einer maximalen Gebäudehöhe von 22,0 Meter 
über dem Bezugspunkt BP 3. Im Gewerbegebiet GE 1 sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig; 
hiervon ausgenommen sind Autohäuser. Zum Schutz der nördlich liegenden Wohnbebauung setzt 
der Bebauungsplan eine 7 Meter hohe Lärmschutzwand sowie Lärmemissionskontingente fest. 
Nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist eine Erschließung des Gewer-
begebietes GE 1 durch mehrere Zufahrten vom Raderthalgürtel möglich.  
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
 
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
(StEK Wohnen) ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher Bedarf von 
insgesamt rund 52 100 Wohneinheiten (WE). Davon entfallen auf Ein- und Zweifamilienhäuser 
circa 9 550 WE und auf Mehrfamilienhäuser circa 42 550 WE. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist 
es, ein ausreichendes Wohnungsangebot - als Mietwohnung oder als Wohneigentum - bereitzu-
stellen. 
 
4.6 Gewerbeflächenentwicklung  
Die mit der Bebauungsplanänderung beabsichtigte Stärkung der Wohnfunktion geht mit einer Re-
duzierung von Gewerbeflächen einher. Die Kompensation der Gewerbeflächen kann nicht im 
Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens gelöst werden.  
Innerhalb des Änderungsgebietes ist aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung der 
Fritz-Hecker-Straße und immissionsschutzrechtlicher Anforderungen eine sehr eingeschränkte 
gewerbliche Nutzung zulässig. Im Änderungsgebiet wurde bisher keine gewerblich-betriebliche 
Nutzung realisiert. Daher sind durch die beabsichtigte planungsrechtliche Änderung des Gewerbe-
gebietes in ein Allgemeines Wohngebiet keine Gewerbeflächen berührt, die einer gewerblich-
industriellen Nutzung als Produktionsstandort vorbehalten bleiben sollten.  
 
5. Städtebauliches Planungskonzept  
Der Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– soll auf der 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes vom Architekturbüro Lorber+Paul Architekten 
aus Köln, das aus dem 2014 durchgeführten städtebaulichen Wettbewerb hervorgegangen ist, 
geändert werden.  
Das Planungskonzept sieht in Anlehnung an die benachbarten 1920er-Jahre-Siedlungen eine über 
200 Meter lange Wohngebäudezeile vor, die den südlichen Abschluss des Wohnquartiers "Vorge-
birgsgärten" zum Raderthalgürtel bilden soll. Im Hinblick auf die Vorbelastungen durch Verkehrs- 
und Gewerbelärmimmissionen soll mit dieser geschlossenen Bebauung ein ruhiger Innenbereich 
erzielt werden. Die langgestreckte rhombenartige städtebauliche Struktur soll zum Raderthalgürtel 
durch eine straßenbegleitende Baumreihe oder Baumgruppen flankiert werden. Durch Gebäude-
ausstülpungen in nördlicher Richtung werden lärmabgewandte begrünte Höfe gebildet. Dabei staf-
felt sich das fünfgeschossige Gebäudeensemble maßstäblich zur kleinteiligen dreigeschossigen 
Nachbarbebauung der Fritz-Hecker-Straße bis zu einer Dreigeschossigkeit ab. Entlang des Ra-

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derthalgürtel, dem Leichweg und des Marienhof bildet eine vier- bis fünfgeschossige Wohngebäu-
dezeile die im städtebaulichen Planungskonzept vorgesehene Blockrandbebauung. Hiermit wird 
entlang des Leichweges und des Marienhofs eine klare Definition der Raumkante zwischen dem 
geplanten Wohnriegel am Raderthalgürtel und der bereits realisierten Bebauung gebildet und dient 
insbesondere am Marienhof zur Abschirmung der Schallimmissionen aus dem gegenüberliegen-
den Gewerbegebiet. Im rückwertigen Bereich wird ein Wohnweg die privaten und gemeinschaftli-
chen Freibereiche sowie die öffentlich zugänglichen Kinderspielplätze verbinden, welcher zusätz-
lich eine fußläufige Verbindung zwischen dem Leichweg und Marienhof herstellt. 
Das Wohngebäudeensemble soll hinsichtlich des motorisierten Individualverkehrs im Westen vom 
Leichweg und im Osten von der Straße Marienhof durch Zufahrten in eine Tiefgarage erschlossen 
werden, so dass eine Erschließung vom Raderthalgürtel aus nicht erforderlich wird. Für den Besu-
cherverkehr werden im bereits bestehenden öffentlichen Straßenraum Parkplätze zur Verfügung 
gestellt. Die fußläufige Erschließung wird über circa zwölf Hauseingänge vom Raderthalgürtel aus 
erfolgen. Zur ebenerdigen Herstellung der Hauseingänge bedarf es einer An- bzw. Aufschüttung 
der bestehenden Böschung auf das erforderliche Niveau. Des Weiteren sind entsprechende 
Baumfällungen in der baumbestandenen Böschung erforderlich um die notwendigen Freibereiche 
der Zuwegung zu den Hauseingängen herzustellen. Auf Grund der erforderlichen Aufschüttung der 
Böschung zur Herstellung des benötigten Geländeniveaus und zur fußläufigen Erschließung not-
wendigen Baumfällungen ist davon auszugehen, dass kein Baum langfristig erhalten werden kann. 
Im rückwertigen Bereich nimmt die Freiflächengestaltung unmittelbaren Bezug auf die nördlich 
anschließende bereits realisierte Grüngestaltung. Durch die Weiterführung der angrenzenden We-
gebeziehungen wird an das bestehende Wegenetz des vorhandenen Quartiers angebunden und 
weitergeführt. Entsprechende Baumfällungen, die für die Anknüpfung an das bestehende Wege-
system erforderlich sind, werden zur Fassung des Wegesystems im nördlichen Plangebiet ersetzt. 
Die Lage der Tiefgarage ermöglicht zudem zahlreiche Ersatzstandorte mit natürlichem Bodenan-
schluss. Eine weitere in Ost-West-Richtung verlaufende Wegebeziehung erschließt die privaten 
und gemeinschaftlich genutzten Freibereiche und bindet die öffentlich zugänglichen Spielplatzbe-
reiche an. Die gemeinschaftlich genutzten Quartiersplätze zwischen den Gärten füllen die Zwi-
schenräume zwischen den privat genutzten und den öffentlich genutzten Spielplatzflächen und 
fußläufigen Verbindungen. Die privaten und gemeinschaftlich genutzten Freiraumbereiche werden 
durch Hecken gegliedert, ohne die geschaffenen und zusammenhängenden Freiraumbereiche 
zuzustellen. Für die Erdgeschosswohnungen werden durch heckengefasste Gartenflächen private 
Freibereiche zur Verfügung gestellt, weitere Heckenblöcke entlang der Gebäudefassaden schaffen 
zur Achtung der Privatsphäre der Anwohner zusätzlich Distanz zu den öffentlich zugänglichen Frei-
raumnutzungen. 
 
6. Begründung der Planinhalte  
Das neue Wohnquartier - ausschließlich als Geschosswohnungsbau vorgesehen - soll zukünftig 
als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Zudem sollen im Änderungsgebiet circa 1.140 m² 
öffentlich zugängliche Kinderspielplatzflächen geschaffen werden.  
Den vorgenannten Planungszielen folgend, bestehen die Grundzüge der Planung insbesondere in 
der Definition der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Gestaltung wohn- und arbeitsbe-
zogener Grün- und Freiflächen, der Sicherung von öffentlichen Kinderspielplatzflächen in einer 
Größe von circa 1.140 m² sowie der Schaffung neuer Wegeverbindungen für Fußgänger und Fahr-
radfahrer und der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnahmen. Die durchgängig ge-
schlossene Bebauung zur Lärmabschirmung ist somit Teil der planerischen Grundzüge. 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung  
 
Allgemeines Wohngebiet (WA) 
Die geplanten Wohngebäude und auch die sonstigen allgemein zulässigen Nutzungen werden 
durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) planungsrechtlich gesichert.  
Die im WA ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonsti-
ge nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen

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werden aufgrund des erheblichen Flächenbedarfs und insbesondere zur Konfliktvermeidung durch 
zusätzliche Verkehre ausgeschlossen und sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Mit dieser 
Festsetzung wird der Zielsetzungen der Bebauungsplanänderung vorrangig Wohnungsbau zu er-
richten gestärkt und die Voraussetzung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedarfs geschaf-
fen. Insgesamt sind im Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: 
Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– circa 190 Wohneinheiten vorgesehen. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung  
 
Insgesamt entspricht das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung der zentralen, städtisch ge-
prägten Lage des Gebietes. Die dem innenstadtnahen Standort entsprechend hohe Verdichtung ist 
auch Ziel des rechtsgültigen Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in 
Köln-Zollstock– aus dem Jahr 2008. Dieser wird dahingehend geändert, dass aufgrund stetig zu-
nehmender Wohnbauflächennachfrage die diesbezüglich festgesetzte gewerbliche Nutzung in eine 
Wohnnutzung übergehen soll. Die im Rahmen dieser 1. Änderung festzusetzende Wohnnutzung 
wird sich der nördlich des Plangebietes festgesetzten und bereits realisierten Wohnnutzung an-
schließen und diese ergänzen.  
 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)  
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt, welche die durch § 17 Ab-
satz 1 BauNVO festgelegte Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete von 0,4 überschreitet, und 
eine maximale GRZ von 0,8 gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO für unterirdische Garagen (TG) 
festgesetzt. Die GRZ von 0,8 für unterirdische Garagen dient zur Freihaltung der oberirdischen 
Flächen, sodass Raum für eine qualitative Freiraumgestaltung zur Verfügung gestellt werden kann. 
 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)  
Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes (WA) wird eine maximale GFZ von 2,1 festgesetzt. 
Diese weicht von der durch § 17 Absatz 1 BauNVO festgelegte Obergrenze für Allgemeine Wohn-
gebiete von 1,2 ab.  
 
Überschreitung der GRZ und GFZ Obergrenzen nach § 17 Absatz 2 BauNVO  
 
Um das zugrunde liegende städtebauliche Konzept, welches ein innerstädtisch verdichtetes 
Wohnquartier vorsieht, umsetzen zu können, werden die durch die in § 17 Absatz 1 BauNVO vor-
gegebenen Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung durch die festge-
setzte GRZ und GFZ überschritten. Der Flächenbedarf, welcher eine GRZ von 0,5 und eine GFZ 
von 2,1 erfordert, resultiert aus verschiedenen städtebaulichen Gründen. Gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse sind weiter gewährleistet. 
Die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) wird aus den nachstehenden städtebaulichen 
Gründen zugelassen: 
 Die zukünftige Wohnnutzung soll an die ausgewiesenen und bereits realisierten Baugebiete 
in der unmittelbaren Nachbarschaft anknüpfen. Somit soll auch die geplante Wohnnutzung 
eine innerstädtische, verdichtete Bebauung gemäß den angrenzenden Bereichen zum Ziel 
haben. 
 Es wurde ein städtebaulicher Wettbewerb als nicht-offener Einladungswettbewerb mit sechs 
Planungsbüros durchgeführt. Der dadurch gewonnene städtebauliche Entwurf mit einer über 
200 Meter langen Wohngebäudezeile soll zur baulichen Umsetzung kommen, insofern han-
delt es sich um eine Verwirklichung einer besonderen städtebaulichen Idee, die auch die Un-
terbringung des ruhenden Verkehrs löst. 
 Ursprünglich war für das Gewerbegebiet ein Versieglungsgrad von 0,8 vorgesehen. Hieraus 
ergab sich ein schmaler Grundstückszuschnitt der in der Folge zu einem höheren Versieg-
lungsanteil führt.

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 Die Verwirklichung einer Wohnbebauung mit circa 190 Wohneinheiten folgt dem Ziel, innen-
stadtnahen Wohnraum zu schaffen und dient gleichzeitig der Befriedigung eines dringenden 
Wohnbedarfs.  
 Um den nötigen Schallschutz hinsichtlich der Vorbelastung aus Verkehr und Gewerbe im 
rückwärtigen Bereich zu erlangen, ist eine geschlossene Hauszeile entlang der Straßenzüge 
erforderlich. 
 Der schmale Grundstückszuschnitt und die für den Geschosswohnungsbau erforderlichen 
Gebäudetiefe, in Verbindung mit einer geschlossene Bauweise und Grundstücksgröße tra-
gen dazu bei, dass die Obergrenzen der BauNVO überschritten werden. 
 
Die Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) wird aus den nachstehenden städtebaulichen 
Gründen zugelassen: 
 Es wurde ein städtebaulicher Wettbewerb als nicht-offener Einladungswettbewerb mit sechs 
Planungsbüros durchgeführt. Der dadurch gewonnene städtebauliche Entwurf mit einer über 
200 Meter langen und horizontal gestaffelten Wohngebäudezeile soll zur baulichen Umset-
zung kommen.  
 Es handelt sich um eine Verwirklichung eines besonderen städtebaulichen Blickpunktes, 
welcher aufgrund seiner Geschossigkeit einen klaren Bezug zur umgebenden innerstädti-
schen Struktur herstellt. 
 Angesichts der städtebaulichen Situation ist entlang des Raderthalgürtels zur Abschirmung 
der Verkehrslärmimmission eine geschlossene Bebauung geplant. Die hier gewünschte städ-
tebauliche Verdichtung wirkt sich erhöhend auf die GFZ aus. 
 Im Hinblick auf die Vorbelastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen wird mit 
der geschlossenen Bebauung (Wohnriegel) ein ruhiger Innenbereich erzielt, welcher zugleich 
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellt. 
 Die obersten Geschosse sollen aus städtebaulichen Gründen nicht gegenüber den Außen-
wänden zurückspringen und bilden somit kein klassisches Staffelgeschoss aus. In der Folge 
sind die obersten Geschosse bei der Berechnung der GFZ zu berücksichtigen und tragen an 
dieser Stelle zur Überschreitung der gesetzlich festgelegten Obergrenze bei. 
 Durch den Ausschluss von ebenerdigen Stellplätzen wird trotz der Verdichtung eine Frei-
raumqualität gewahrt. 
 Das Stellplatzprivileg gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO kommt nicht zur Anwendung. Eine 
weitere Verdichtung wird hiermit ausgeschlossen. 
 Die Festsetzung dient der Deckung dringenden Wohnraumbedarfs im innerstädtischen Be-
reich. Dies entspricht auch dem am 11.02.2014 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen 
Stadtentwicklungskonzepts Wohnen (StEK Wohnen). 
 Der Innenentwicklung wird Vorrang eingeräumt gegenüber der Inanspruchnahme von Au-
ßenbereichsflächen. 
 Die Nähe zum Vorgebirgspark mit seinen großen zusammenhängenden Freiflächen stellt mit 
ihrer großzügigen Erholungsfläche einen Ausgleich für die hohe städtebauliche Verdichtung 
dar. 
 
Die Überschreitungen werden ausgeglichen durch den Umstand, dass das Gebiet im Allgemeinen 
durch die Überplanung aufgewertet und geordnet wird. Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen 
Überschreitungen werden im Plangebiet qualitativ hochwertige Grünflächen vorgesehen. In einem 
Begrünungsplan (hermanns landschaftsarchitektur/umweltplanung, „Begrünungsplan / Baumbilanz 
für das Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Raderthalgürtel in Köln“, Schwalmtal, 
08.05.2017) werden entsprechende Maßnahmen und Inhalte zur Begrünung beschrieben und im 
städtebaulichen Vertrag gesichert. Hinsichtlich der Maßnahmen wird das Freiraumkonzept des 
nördlich angrenzenden Wohnquartiers aufgenommen und weitergeführt. Beispielhaft sind folgende 
Maßnahmen zu nennen:

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 Gliederung der Freiräume durch Heckenstrukturen, sodass private Räume klar von den öf-
fentlichen Bereichen getrennt werden. Den Erdgeschosswohnungen werden somit private, 
durch Hecken gefasste Gartenflächen zur Verfügung gestellt. 
 Geschnittene Heckenblöcke entlang der Gebäudefassaden nehmen die Gestaltung des vor-
handenen nördlich angrenzenden Quartiers auf und gewährleisten eine Distanz zu den Ge-
bäuden. 
 Es werden gemeinschaftlich nutzbare Quartiersplätze gebildet, die mit Baumpaketen be-
standen werden. Die vor Sonne und Wind schützenden Gehölze leisten somit einen Beitrag 
zur Sicherung der Aufenthaltsqualität dieser Quartiersplätze an heißen Sommertagen. 
 Die Tiefgaragen werden großflächig in einer Qualität begrünt, die die Pflanzung von Gehöl-
zen ermöglicht. 
 Es wird eine große zusammenhängende Spielplatzfläche ausgebildet. Die vorhandene 
Spielplatzfläche des nördlich angrenzenden Quartiers wird erweitert. 
 
Somit werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht 
beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt können vermieden werden. 
 
6.2.3 Maximale Anzahl Vollgeschosse  
In der Planzeichnung werden für das Allgemeine Wohngebiet die maximale Anzahl der Geschosse 
als auch die Mindestzahl der Vollgeschosse festgesetzt.  
Entlang der straßenbegleitenden Bebauung wird aus Gründen des Lärmschutzes für die hinter 
dem geplanten Gebäuderiegel liegenden Bereiche eine Geschossigkeit festgesetzt, die mindes-
tens vier Geschosse vorweisen muss. Für den Hauptbaukörper sind maximal fünf Geschosse zu-
lässig.  
Vor allem im Blockinnenbereich, ist eine Abstaffelung zur Bestandsbebauung vorgesehen. Im 
Wohngebiet sind in einigen Bereichen der Ausstülpungen, maximal fünf, mindestens aber vier Ge-
schosse zulässig. Für die an die Bestandsbebauung reichenden Bereiche sind maximal drei Ge-
schosse zulässig. Hier würde eine höhere Geschossigkeit die Nachbargebäude zu stark verschat-
ten. Zusätzlich wäre eine höhere Bebauung unter Einhaltung der Vorschriften zu Abstandflächen 
nicht zu realisieren.  
Durch textliche Festsetzung ist im Allgemeinen Wohngebiet ein Staffelgeschoss zusätzlich zu den 
zulässigen Vollgeschossen ausgeschlossen. Durch die Festsetzung wird verhindert, dass insbe-
sondere zum Raderthalgürtel, zum Leichweg als auch zum Marienhof eine optische Sechsge-
schossigkeit entstehen könnte, die weder im Plangebiet noch im näheren Umfeld anzutreffen ist 
und das städtebauliche Erscheinungsbild nachteilig verändern würde.  
 
6.2.4 Gebäudehöhen  
Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO wird für die Bebauung eine maximale Gebäudehöhe 
(GH max.) in Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) in der Planzeichnung festgesetzt. Im Plan-
gebiet ist zusätzlich eine minimale Gebäudehöhe (GH min.) in Meter über Normalhöhennull (m. ü. 
NHN) in der Planzeichnung festgesetzt. Die maximale beziehungsweise minimale Gebäudehöhe 
stellen sicher, dass die straßenbegleitende, raumbildende Gebäudestrukturen entlang des Radert-
halgürtels, am Leichweg als auch am Marienhof, insbesondere aus Gründen des Schallschutzes 
für die rückwärtigen Bereiche gesichert und weitergeführt werden.  
Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO werden für die Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet 
folgende Gebäudehöhen festgesetzt: 
 66,0 Meter über Normalhöhennull als Höchstgrenze und 60,0 Meter über Normalhöhennull 
als Mindestgrenze für die straßenbegleitende vier- bis fünfgeschossige Bebauung entlang 
der Straße Leichweg, 
 66,0 Meter über Normalhöhennull als Höchstgrenze und 60,0 Meter über Normalhöhennull 
als Mindestgrenze für die straßenbegleitende vier- bis fünfgeschossige Bebauung der 200 
Meter langen Wohngebäudezeile,

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 66,0 Meter über Normalhöhennull als Höchstgrenze für die drei- bis fünfgeschossige Bebau-
ung der 200 Meter langen Wohngebäudezeile. 
 59,0 Meter über Normalhöhennull als Höchstgrenze für die dreigeschossige Bebauung der 
200 Meter langen Wohngebäudezeile. 
 
6.2.5 Dachaufbauten  
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO in Verbindung mit § 18 BauNVO wird aus stadtgestalterischen 
Gründen festgesetzt, dass die maximalen Gebäudehöhen über Normalhöhennull durch Dachauf-
bauten, wie haustechnisch notwendige Dachaufbauten, Treppeneinhausungen zur Erschließung 
von Dachterrassen, Aufzugsüberfahrten oder Treppenhäuser und Befestigungselemente der Anla-
gen zur Nutzung von Sonnenenergie und/oder Photovoltaik bis zu einer Höhe von 2,5 Meter über-
schritten werden dürfen, wenn die Überschreitung auf weniger als 20 % der Grundrissfläche des 
obersten Geschosses erfolgt. Die Dachaufbauten, mit Ausnahme der Aufzugsüberfahrten und der 
Treppenhäuser, müssen mindestens um das Maß der Überschreitung von der Gebäudeaußenkan-
te zurücktreten. Diese Ausnahme wird gewährt, da Aufbauten, die den genannten Anforderungen 
entsprechen, von der Straße aus nur untergeordnet wahrzunehmen sind. Aufzugsüberfahrten und 
Treppenhäuser müssen nicht um das Maß der Überschreitung zurücktreten, da auf Grund der er-
forderlichen schalloptimierten Grundrisse die nicht schutzbedürftigen Räume (Nutz- und Wirt-
schaftraume) zur lärmbelasteten Fassade ausgerichtet werden. Auf Grund dessen ist es möglich 
zur lärmabgewandten Fassade die erforderlichen Flächen für die schutzbedürftigen Räume zu 
generieren und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren. 
 
6.3 Stellplätze 
Der Stellplatznachweis innerhalb des Wohngebietes soll durch die Errichtung von maximal 190 
Stellplätzen erfolgen. Um die Inanspruchnahme von Grund und Boden zu minimieren und damit 
den Flächenverbrauch für Anlagen des ruhenden Verkehrs möglichst gering zu halten, werden die 
erforderlichen Stellplätze ausschließlich in einer noch zu errichtenden Tiefgarage nachgewiesen. 
Diese wird an die vorhandene Tiefgarage angebunden und über die bereits existierenden Zufahr-
ten am Leichweg und am Marienhof erschlossen. 
Das sich in der näheren Umgebung befindende Angebot an öffentlichen Stellplätzen stellt bereits 
ein ausreichendes Angebot dar, so dass der erforderliche Bedarf an öffentlichen Parkraum gedeckt 
werden kann. Zum Nachweis des Bedarfes an Besucherstellplätze ist daher keine Bereitstellung 
zusätzlicher Stellplätze erforderlich. 
Fahrradabstellplätze sind sowohl innerhalb der Tiefgarage als auch oberirdisch vorgesehen.  
 
Tiefgaragen  
Die Stellplätze sollen ausschließlich in einer Tiefgarage gebündelt werden. Dies ermöglicht eine 
Bereitstellung großzügiger Freiraumflächen und soll zu mehr Freiraumqualität beitragen. Zur Si-
cherung der städtebaulichen Qualität der Planung und um möglichst zusammenhängende Frei-
räume zu erhalten, werden die Stellplätze im Allgemeinen Wohngebiet unterirdisch in Tiefgaragen 
und nur in den hierfür gekennzeichneten Bereichen "Tiefgarage (TG)" zugelassen. Außerhalb der 
Baufelder und der gekennzeichneten Bereichen "Tiefgarage (TG)" sind Stellplätze ausgeschlos-
sen. 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind im Plangebiet Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberflä-
che zulässig. Innerhalb der Tiefgaragen sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten über-
baubaren Flächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder ge-
mäß § 44 Landesbauordnung (BauO NRW) bis zu einer maximalen Fläche von 30% der verblei-
benden Tiefgaragenfläche zulässig. Hiermit wird bei einer hohen Verdichtung eine Freiraumqualität 
gewahrt.

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6.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Nebenanlagen  
 
6.4.1 Bauweise  
Im Allgemeinen Wohngebiet wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Dadurch wird ein An-
bau an die seitlichen Grundstücksgrenzen vorgeschrieben. Dies soll zu einer klaren räumlichen 
Begrenzung des Straßenraumes und der Abgrenzung der rückwärtigen Bereiche durch eine 
Raumkante führen. Gleichzeitig dient diese Festsetzung dem Schallschutz der hinter dem Gebäu-
deriegel liegenden Bereiche. 
 
6.4.2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen  
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass außerhalb der durch Baugrenzen fest-
gesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise erforderliche Be- und Entlüftungsan-
lagen sowie Treppenanlagen für Tiefgaragen zulässig sind. Mit der Festsetzung, dass außerhalb 
der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise nur erforderliche Be- und 
Entlüftungsanlagen sowie Treppenanlagen für Tiefgaragen zulässig sind, wird das Ziel verfolgt, 
eine hohe Freiflächenqualität zu gewährleisten. Erhebliche Störungen sind hieraus nicht zu erwar-
ten. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und durch eine Baulinie entlang 
der Straße Marienhof definiert. Sie sind eng gefasst, so dass die Anordnung und die Kubatur der 
Gebäude, gemäß der zugrunde liegenden Entwurfsidee, ausreichend gesichert werden. Der gege-
bene Puffer räumt eine Flexibilität im geringeren Umfang ein, so dass Anpassungen der Kubatur 
möglich sind, ohne die gewünschte städtebauliche Figur zu verlassen beziehungsweise die Um-
setzung dieser zu gefährden. Die langgestreckte rhombenartige städtebauliche Struktur bildet den 
Kerngedanken der Entwurfsidee ab und wird durch die eng gefassten Baugrenzen zeichnerisch 
festgesetzt. Darüber hinaus werden die überbaubaren Grundstücksflächen in einem Teilbereich 
durch eine Baulinie festgesetzt. Durch die Festsetzung der Baulinie wird sichergestellt, dass die für 
den Lärmschutz notwendigen Gebäude auch an den in der schalltechnischen Untersuchung ein-
gestellten Lagen errichtet werden beziehungsweise dass genau für diese Fassaden ein Aus-
schluss von Immissionsorten erfolgen kann. Die Anwendung der Festsetzungssystematik mit Bau-
linien ist demnach zur Sicherung des Lärmschutzkonzeptes notwendig.  
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass die definierten überbaubaren Grundstücksflächen auf 
einem Grundstück kleiner sind, als die rechnerisch mögliche Fläche nach möglicher Grundflächen-
zahl und Grundstücksgröße. Dies ist im Einzelfall den detaillierten Festsetzungen der Gebäude-
standorte geschuldet sowie einer generalisierenden maximalen GRZ-Festsetzung.  
 
6.5 Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen  
 
Die Vorbelastung des Plangebietes durch Lärm ist wie bei vielen in Innenstadtlagen gelegenen 
Bereichen hoch. Das Plangebiet ist durch Straßen- sowie Gewerbelärm vorbelastet. Weitere 
Lärmquellen wie Schienenverkehrslärm, Fluglärm oder Freizeit- und Sportlärm sind nicht relevant. 
Die Betrachtung der Lärmarten wird aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Vorgaben getrennt vor-
genommen. 
Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in 
Köln-Zollstock – wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt (ADU cologne Institut für Immissi-
onsschutz, „Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und – immissionen aus Stra-
ßenverkehr, Gewerbe und Sport-/Freizeit im Bereich des Planvorhabens B-Plan Raderthalgürtel 
1.Änderung, in Köln – Zollstock, Stadt Köln“, Köln, 19.05.2017).  
Gegenstand der Untersuchung war die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen in Bezug 
auf das Änderungsgebiet, die Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öffentlichen 
Straßen infolge des planbedingten Mehrverkehrs, die Beurteilung der Geräuschimmissionen der 
Tiefgaragen an den zu betrachtenden Immissionsorten, sowie die Auswirkungen der bestehenden 
Betriebe und Nutzungen in der Umgebung, die auf das Plangebiet einwirken. Die einwirkenden 
Verkehrslärmimmissionen des Mehrverkehrs auf die Bestandsbebauung in der Umgebung des 
Plangebietes sind an den Immissionsorten IO 1 (Leichweg Hausnr. 22), IO 2 (Leichweg Hausnr. 1)

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und dem Immissionsort IO 3 (Marienhof / Fritz-Hecker-Str. Hausnr. 82) untersucht worden. 
 
6.5.1 Verkehrslärm 
 
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf die Planung einwirkenden Verkehrslärm stellen die 
schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz 
im Hochbau“ dar. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) 
nach DIN 18005 betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. 
Mit der Änderung des Bebauungsplanes entstehen zusätzliche Verkehrsbelastungen. Die in Folge 
der planbedingten Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öffentlichen Straßen 
auftretenden Mehrverkehre wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zugrunde 
gelegt und betrachtet. Im Verkehrsgutachten (brenner BERNARD ingenieure Gmbh, „Verkehrsun-
tersuchung zum Bauvorhaben Raderthalgürtel in Köln –Zollstock, Stadt Köln, 23.06.2014) wird das 
erwartete Verkehrsaufkommen ohne und mit Realisierung der geplanten Bebauung auf dem Plan-
gebiet berechnet („Prognose-Nullfall“ und „Prognose-Planfall“) unter Annahme der im städtebauli-
chen Entwurf vorgesehenen 175 Wohneinheiten betrachtet. In der ergänzenden Stellungnahme 
(brenner BERNARD ingenieure Gmbh, Kurzmitteilung zur „Verkehrsuntersuchung zum Bauvorha-
ben Raderthalgürtel in Köln –Zollstock, Stadt Köln, 22.05.2017) wurden für die nun angenomme-
nen 190 Wohneinheiten und entsprechenden Verkehrsbewegungen die gutachterlichen Aussagen 
überprüft. Die gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass die in der Untersu-
chung vom 23.06.2014 getroffenen und enthaltenen Befunde weiterhin ihre Gültigkeit haben. Hin-
sichtlich der Berechnungen wird darauf hingewiesen, dass mittlerweile das Regelwerk HBS 2015 
vorliegt. Da die Berechnungen der Verkehrsuntersuchung 2014 durchgeführt wurden basieren sie 
auf dem Regelwerk HBS 2001. Die vorliegende Untersuchung wird im weiteren Verfahren überar-
beitet, um das zwischenzeitlich eingeführte Regelwerk HBS 2015 zu berücksichtigen. Bei der not-
wendigen Neuberechnung sind gegebenenfalls geringfügige Abweichungen der Qualitätsstufen zu 
erwarten. Jedoch werden die Grundaussagen zur Leistungsfähigkeit aus der Verkehrsuntersu-
chung aus dem Jahr 2014 bestehen bleiben (vgl. brenner BERNARD ingenieure Gmbh, Kurzmittei-
lung zur „Verkehrsuntersuchung zum Bauvorhaben Raderthalgürtel in Köln –Zollstock, Stadt Köln, 
22.05.2017) 
 
Die Ergebnisse der durchgeführten Isophonenberechnungen sowie Einzelpunktberechnungen zei-
gen, dass vor den straßenzugewandten Fassaden der geplanten Wohngebäude die Orientie-
rungswerte des Beiblattes der DIN 18005 T.2 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht einge-
halten werden können.  
Entlang der straßenzugewandten Fassade am Raderthalgürtel liegt die maximale Belastung zur 
Tag- und Nachtzeit an der Südostfassade des Bauteils am Immissionsort 5 (IO 5). Im Bestandsfall 
liegen am IO 5 die Beurteilungspegel von 68,7 dB(A) tags und 59,2 dB(A) nachts vor und über-
schreiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) 
nachts bereits um 14 dB(A). Zum Nullfall werden tags 68,9 dB(A) und nachts 59,3 dB(A) berech-
net. Für den Planfall liegen die Beurteilungspegel bei 68,9 dB(A) tags und 59,5 dB(A) nachts. Wer-
den Nullfall und Planfall miteinander verglichen, ist keine Veränderung des Beurteilungspegels zur 
Tagzeit festzustellen, zur Nachtzeit stellt der Beurteilungspegel des Planfalls zum Nullfall eine Er-
höhung um 0,2 dB(A) dar, im Vergleich zum Bestandsfall eine Erhöhung um 0,2 dB(A) tags und 
0,3 dB(A) nachts. 
Vor den straßenabgewandten Fassaden im rückwertigen Bereich werden die Orientierungswerte, 
bis auf einen kleinen Bereich der Nordostfassade des Bauteils am Leichweg (IO 6), tags wie 
nachts eingehalten. Im Bestandsfall liegen am IO 6 die Beurteilungspegel bei 66,2 dB(A) tags und 
56,6 dB(A) nachts vor und überschreiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete 
von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts um 11 dB(A) tags und ebenfalls 11 dB(A) nachts. Zum 
Nullfall werden tags 66,3 dB(A) und nachts 56,7 dB(A) berechnet. Für den Planfall liegen die Beur-
teilungspegel bei 66,4 dB(A) tags und 56,8 dB(A) nachts; im Vergleich zum Nullfall erhöht sich der 
Beurteilungspegel zur Tagzeit und zur Nachtzeit um 0,1 dB(A), im Vergleich zum Bestandsfall eine 
Erhöhung um 0,2 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts.  
Im weiteren Verlauf der straßenabgewandten Fassaden werden die Orientierungswerte von 
55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts der DIN 18005 für Wohngebiete nicht eingehalten. Am Immis-

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sionsort 7 (IO 7) liegen im Bestandsfall die Beurteilungspegel bei 62,3 dB(A) tags und 52,8 dB(A) 
nachts. Zum Nullfall werden am Immissionsort tags 62,4 dB(A) und nachts 52,9 dB(A) berechnet. 
Für den Planfall liegen die Beurteilungspegel bei 62,5 dB(A) tags und 53,0 dB(A) nachts; im Ver-
gleich zum Nullfall erhöht sich der Beurteilungspegel um 0,1 dB(A) zur Tag- und zur Nachtzeit, im 
Vergleich zum Bestandsfall eine Erhöhung um 0,2 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts. 
Im Bereich der bestehenden Wohnbebauung (Leichweg und Marienhof/ Fritz-Hecker-Straße) sind 
an verschiedenen Immissionsorten (IO 1 bis IO 3) die Veränderungen des Straßenverkehrslärms 
auf die Bestandsbebauung untersucht worden.  
Am Immissionsort 1 (IO 1) werden im Bestand Beurteilungspegel von 59,8 dB(A) tags und 
49,1 dB(A) nachts erreicht. Für den Nullfall werden Beurteilungspegel von 59,9 dB(A) tags und 
49,2 dB(A) nachts prognostiziert und für den Planfall liegen Beurteilungspegel von 60,1 dB(A) und 
49,5 dB(A) vor. Im Vergleich zum Nullfall erhöht sich der Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) zur Tag- 
und zur Nachtzeit, im Vergleich zum Bestandsfall eine Erhöhung um 0,3 dB(A) tags und 0,4 dB(A) 
nachts. 
Am Immissionsort 2 (IO 2) werden im Bestand Beurteilungspegel von 60,7 dB(A) tags und 
49,9 dB(A) nachts erreicht. Für den Nullfall werden Beurteilungspegel von 60,8 dB(A) tags und 
50,0 dB(A) nachts prognostiziert und für den Planfall liegen Beurteilungspegel von 61,1 dB(A) und 
50,3 dB(A) vor. Im Vergleich zum Nullfall erhöht sich der Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) zur Tag- 
und zur Nachtzeit, im Vergleich zum Bestandsfall eine Erhöhung um 0,4 dB(A) tags und 0,4 dB(A) 
nachts. 
Am Immissionsort 3 (IO 3) werden im Bestand Beurteilungspegel von 56,8 dB(A) tags und 
47,2dB(A) nachts erreicht. Für den Nullfall werden Beurteilungspegel von 57,0 dB(A) tags und 
47,4 dB(A) nachts prognostiziert und für den Planfall liegen Beurteilungspegel von 57,4 dB(A) und 
47,7 dB(A) vor. Im Vergleich zum Nullfall erhöht sich der Beurteilungspegel um 0,4 dB(A) zur Tag-
zeit, zur Nachtzeit wird eine Erhöhung um 0,3 dB (A) erwartet, im Vergleich zum Bestandsfall eine 
Erhöhung um 0,6 dB(A) tags und 0,5 dB(A) nachts. 
Die Erhöhungen von 0,4 dB (A) tags beziehungsweise 0,3 dB(A) nachts am maximal belasteten 
Immissionsort (IO 3) sind aufgrund der Geringfügigkeit kaum wahrnehmbar, da erst Pegelerhö-
hungen von 2-3 dB(A) erkannt werden können. Das Plangebiet ist bereits stark durch den Stra-
ßenverkehrslärm vorbelastet. Darüber hinaus liegt diese Erhöhung im Rahmen der täglichen 
Schwankungsbreite des Verkehrsaufkommens und ist insofern nicht als zusätzliche Belastung 
wahrnehmbar. Infolge der Planänderung werden die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts 
bei keinem zusätzlichen Immissionsort durch die Umsetzung der Planänderung erreicht. Die zu-
künftige zu erwartende Mehrbelastung von 0,4 dB (A) beziehungsweise 0,3 dB(A) nachts am ma-
ximal belasteten Immissionsort (IO 3) bedingt durch den zu erwartenden Mehrverkehr, wird zu kei-
ner erheblichen Beeinträchtigung und Gesundheitsgefährdung der Bewohner der angrenzenden 
Wohnquartiere führen.  
Die Belange des Schallschutzes werden dem Belang, dringend benötigtem Wohnraum umzuset-
zen, nachgestellt, zumal sich die Lärmsituation bei Umsetzung der Planung außerhalb als auch 
innerhalb des Plangebietes verbessert. Insbesondere wird durch die zukünftige Gebäudezeile und 
ihre schallabschirmende Wirkung die Lärmsituation, außerhalb des Plangebietes im nördlich an-
grenzenden Wohnquartier, verbessert. Im Bestand liegen die Beurteilungspegel an den Südfassa-
den (IO 14-17) derzeit bei 58 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Im Planfall könnten durch die Um-
setzung der Bebauung mit dessen schallmindernden Auswirkung die Beurteilungspegel auf 46 
dB(A) tags und 36 dB(A) nachts um bis zu 13 dB(A) reduziert werden. Im Plangebiet sichert die 
geschlossene Bebauung im rückwertigen Bereich die erforderlichen Ruhebereiche. Im Bestand 
liegen die Beurteilungspegel an den Nordfassaden (IO 7-10) derzeit bei 61 bis 65 dB(A) tags und 
51-55 dB(A) nachts. Im Planfall könnten durch die Umsetzung der Bebauung an den Nordfassaden 
des Gebäuderiegel (IO 7-10) die Beurteilungspegel auf 45-49 dB(A) tags und 35-39 dB(A) nachts 
um bis zu 14 dB(A) reduziert werden. An den lärmabgewandten Fassaden werden die Orientie-
rungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts der DIN 18005 für Wohngebiete bei Umset-
zung der Schallminderungsmaßnahmen deutlich unterschritten und eingehalten.

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6.5.2 Schallminderungsmaßnahmen 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete teilweise überschritten 
werden, sind im Änderungsgebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich ste-
hen für Schallminderungsmaßnahmen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: 
 
 das Einhalten von Mindestabständen, 
 die differenzierte Ausweisung von Baugebieten, 
 die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und 
 Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. 
 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet entlang des Raderthalgürtel aufgrund der vorlie-
genden räumlichen Situation aus. Das Einhalten von Mindestabständen würde bedeuten, dass 
keine städtebaulich gewünschte Straßenrandbebauung umsetzbar wäre. Zudem gibt das sehr 
schmale Grundstück gerade die Grundstückstiefe her, die der geforderte Geschosswohnungsbau 
erfordert, ohne eine Verletzung des Abstandsflächenmaßes auszulösen. Im Zusammenhang mit 
der zuvor beschriebenen Lärmsituation wird das Ziel verfolgt mit dem Baukörper so nah wie mög-
lich an den Straßenbaukörper heranzurücken, um möglichst viel Freiraum zur lärmabgewandten 
Seite für die schutzbedürftigen Räume und der zur Erholung dienende Außenbereiche zu generie-
ren. Darüber hinaus wird durch die geplante Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwick-
lung zudem dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen. 
In Bezug auf die Abstände von Straßen wurden im Wohngebiet entlang der Straßen Leichweg und 
Marienhof jeweils die Baufluchten der benachbarten bestehenden Bebauung im Norden aufge-
nommen.  
In Übereinstimmung mit dem vorgefundenen Gebietscharakter der näheren Umgebung wird inner-
halb des Änderungsgebietes keine differenzierte Baugebietsausweisung von Gewerbe- und 
Wohnnutzung vorgenommen, da die Planung hauptsächlich die Schaffung von Wohnraum zum 
Ziel hat. Somit ist das Planungsziel, das nördlich angrenzende Wohngebiet nach Süden zu erwei-
tern, maßgeblich für die Baugebietsausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA). 
Aufgrund der räumlich engeren Zuordnung zwischen Emittenten und Immissionsorten und auf-
grund der geplanten Gebäudehöhen im Allgemeinen Wohngebiet stellen aktive Schallschutz-
maßnahmen in Form von Lärmschutzwänden entlang dem Raderthalgürtel, dem Leichweg und 
dem Marienhof keine geeigneten Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Orientierungswerte 
dar. Zur Minderung der Lärmimmissionen, die an der städtebaulich unbefriedigenden Südseite des 
Plangebietes zu erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 in Bezug auf 
Straßenverkehrslärm führt, dient die geschlossene Gebäudezeile als Schallschutzmaßnahme. Zur 
Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnissen werden zusätzlich passive Maßnahmen 
festgesetzt. Zu diesem Zwecke wurden unter Berücksichtigung einer Summenbetrachtung der 
Lärmimmissionen aus Straßenverkehr nach DIN 4109 Lärmpegelbereiche berechnet, die als Dar-
stellung in der Planzeichnung in Verbindung mit einer textlichen Festsetzung Eingang finden. Hier-
durch wird die Einhaltung der einschlägigen Werte bei Neubaumaßnahmen im Baugenehmigungs-
verfahren sicherstellt.  
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Allgemeine Wohngebiet 
passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in Betracht, die den erforderlichen Schall-
schutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Au-
ßenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nut-
zungen im Tagzeitraum sicherstellen. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom 
November 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeich-
nung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen. Die Mindestanforderungen an die Luftschall-
dämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als 
Lärmpegelbereiche III, IV und V bei freier Schallausbreitung dargestellt. Textlich wird festgesetzt, 
dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außen-
bauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im Bebauungsplan dargestellten Lärm-

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pegelbereiche können im konkreten Einzelfall (beispielsweise Baugenehmigungsverfahren) gemäß 
DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende 
Schalldämmmaß von verschiedenen Wand- und Fensterkombinationen ermittelt werden. Die aus 
der vorgenannten Festsetzung resultierenden Schallschutzmaßnahmen können im Einzelfall ge-
mindert werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische 
Untersuchung Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewie-
sen werden. 
 
Fensterunabhängige Belüftung  
Bei Schlaf- und Kinderzimmern von Wohnungen ist im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) eine ausrei-
chende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen.  
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll 
wirksam, wenn die Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Ein ausrei-
chender Luftwechsel kann während der Tageszeit über die sogenannte "Stoßbelüftung" oder "indi-
rekte Belüftung" über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind diese Lüf-
tungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der Nachtzeit 
für Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fensteröffnungsunabhängigen Lüftungsele-
menten erforderlich wird. Liegt nachts eine Lärmbelastung über 45 dB(A) vor, sind für Räume mit 
Schlaffunktion (Schlaf- und Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz notwendig, damit 
die Fenster geschlossen gehalten werden können, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es 
wird daher festgesetzt, dass für Schlaf- und Kinderzimmer eine ausreichende Belüftung bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen über fensteröffnungsunabhängige Lüfter mit geeignetem Schall-
schutz sicher zu stellen ist. Auf die Sicherstellung einer fensteröffnungsunabhängigen Belüftung 
kann verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden 
kann, dass ein Außenpegel von 45 dB (A) im Nachtzeitraum eingehalten wird.  
 
Balkone und Loggien  
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6 bis 22 
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss sicher-
gestellt werden, dass der vorher genannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon 
ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf 
der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissions-
schutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hin-
blick auf Verkehrsgeräuschimmissionen sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getra-
gen werden kann. 
 
6.5.3 Gewerbelärm 
Im Zuge der städtebaulichen Planung wird sichergestellt, dass an den geplanten schutzwürdigen 
Nutzungen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 eingehalten werden, beziehungsweise an 
der Straße Marienhof sichergestellt werden können und die Belange der vorhandenen Gewerbebe-
triebe bzw. gewerblichen Nutzungen angemessen berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der 
auf das Änderungsgebiet einwirkenden Gewerbelärmbelastung wurde die Gesamtbelastung aller 
gewerblichen Schallquellen untersucht, die auf eine schutzwürdige Nutzung einwirkt. Da hierbei 
die Richtwerte der TA Lärm zu beachten sind, liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 m außer-
halb vor der Mitte des geöffneten Fensters. 
Auf das Änderungsgebiet wirken gewerbliche Nutzungen aus der unmittelbaren Umgebung ein. 
Außerhalb des Plangebietes sind die Gewerbebetriebe Autowaschstraße mit Tankstelle und zwei 
Autohäuser angesiedelt und hinsichtlich deren Lärmeintrag zu betrachten. Die durchgeführte 
schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass die Lärmsituation bezüglich des Gewerbelärms 
im Plangebiet ausschließlich durch den Gewerbebetrieb, Autowaschstraße mit Tankstelle, immis-
sionsrelevant bestimmt wird und zusammen mit den anderen bestehenden Autohäusern die 
Richtwerte für das Allgemeine Wohngebiet (WA) gemäß der TA-Lärm von 55 dB(A) tags und 40 
dB(A) nachts nicht überschritten werden.

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Neben den Gewerbelärmimmissionen der bestehenden Gewerbebetriebe wurde das Geräusch-
kontingent des rechtskräftigen Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in 
Köln-Zollstock– betrachtet, welches über die Lärmmissionskontingentierung rechtlich zulässig ist. 
Die festgesetzte Kontingentierung berücksichtigt die Immissionsempfindlichkeit des vorhandenen 
Wohngebietes, aber nicht die höhere Immissionsempfindlichkeit des durch die 1. Änderung vorge-
sehenen neuen WA-Gebiets (vormals GE 1). Berechnungen auf der Grundlage der Kontingentie-
rung haben ergeben, dass bei einer künftigen vollen Ausschöpfung des Kontingents, eine Über-
schreitung der WA-Richtwerte an der Fassade zur Straße Marienhof nicht ausgeschlossen werden 
kann.  
Aus den Berechnungsergebnissen (ohne Bebauungsdämpfung) geht hervor, dass an der geplan-
ten Wohnbebauung im Allgemeinen Wohngebiet (WA) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) Beurtei-
lungspegel von 51 dB(A) bis 59 dB(A) zu erwarten sind. Das bedeutet, dass der Immissionsricht-
wert der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum an den Wohngebäu-
den in unmittelbarer Nähe zum östlich des Marienhofes gelegenen Gewerbegebiet um bis zu 4 
dB(A) überschritten wird und nicht eingehalten werden kann. 
Im Nachtzeitraum (22 Uhr bis 6 Uhr) sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA) Beurteilungspegel von 
39 dB(A) bis 49 dB(A) zu erwarten. Das bedeutet, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm für 
Allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) im Nachtzeitraum an den Wohngebäuden in unmittelbarer 
Nähe zum östlich des Marienhofes gelegenen Gewerbegebiet um bis zu 4 dB(A) überschritten wird 
und nicht eingehalten werden kann.  
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen überschreiten nicht die zulässigen Maximalpegel im Tag- 
und Nachtzeitraum. 
Die Festsetzung zum Ausschluss von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 entlang der Fas-
sade zum Marienhof (Lärmschutzmaßnahme an Gebäudeteilen) als aktive Schallschutzmaßnahme 
stellt sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen wer-
den kann. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB wird für die Fassaden entlang der festgesetz-
ten Baulinie im Allgemeinen Wohngebiet festgesetzt, dass schutzbedürftige Räume gemäß 
DIN 4109 nicht zulässig sind. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, 
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die 
Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts 0,5 m 
vor dem geöffnetem Fenster der schutzbedürftigen Räume nachgewiesen wird. 
 
6.5.5 Sport und Freizeit 
In der Umgebung des Bebauungsplangebietes befinden sich mehrere Sport- bzw. Freizeiteinrich-
tungen. 
 
- Fußballplatz, westlich der Landskronstraße 
- Geschlossener Schießstand, westlich der Landskronstraße 
- Hallen- und Freibad, nördlich Raderthalgürtel 
 
Bei dem Schießstand handelt es sich um ein massiv ausgeführtes Gebäude. Im Schießstand wer-
den nach Angaben des Amtes für Sport- und Jugendinteressen nur Druckluftwaffen (Luftgewehre, 
Luftpistolen) abgefeuert. Relevante Immissionsorte hierfür sind an der bestehenden Wohnbebau-
ung am Leichweg anzusetzen, diese liegen näher am Schießstand als die Planbebauung. Da der 
Schießstand bereits heute die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie an der Bestandsbebauung am 
Leichweg einzuhalten hat, ist davon auszugehen, dass diese Richtwerte erst recht an der weiter 
entfernten Wohnbebauung im vorliegenden Änderungsbereich nicht überschritten werden. 
Auch bei Annahme von voller Belegung der Liegewiese und Schwimmbecken des Freibades im 
Sommer sowie der Annahme von 40 Besuchern bei Fußballspielen wurde nachgewiesen, dass die 
Immissionen dieser Sport-/Freizeitanlagen in der empfindlichsten Beurteilungszeit (sonn- und feier-
tags tagsüber in der Ruhezeit) den jeweiligen Immissionsrichtwert der 18. Bundesimmissions-
schutzverordnung (BImSchV) bzw. Freizeitlärmrichtlinie von 50 dB(A) an der Planbebauung unter-
schreiten. Damit werden die Richtwerte auch für die übrigen Beurteilungszeiten am Tag eingehal-

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ten. Nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) werden die Anlagen nicht betrieben (vgl. ADU cologne Institut für 
Immissionsschutz, „Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und – immissionen 
aus Straßenverkehr, Gewerbe und Sport-/Freizeit im Bereich des Planvorhabens B-Plan Radert-
halgürtel 1.Änderung, in Köln – Zollstock, Stadt Köln“, Köln, 19.05.2017). 
 
6.6 Soziale Infrastruktur  
 
6.6.1 Spielplatzbedarfsplanung 
 
Entsprechend der geplanten Anzahl von circa 190 Wohneinheiten (WE) wird ein Bedarf an Spiel-
platzflächen von circa 1.140 m² (190 WE x 6 m²) generiert. Im nordwestlichen Bereich des Plange-
bietes, angrenzend an den bestehenden Spielplatz und im östlichen Bereich des Plangebietes, 
sollen demnach öffentlich zugängliche Spielplätze für Kinder und Jugendliche errichtet werden. Die 
Spielplatzflächen sollen in privatem Eigentum verbleiben, aber öffentlich zugänglich gemacht wer-
den. Um die Erreichbarkeit des Spielplatzes auch für Kinder aus der näheren Umgebung zu ge-
währleisten, werden die Spielflächen als Gehrecht und ihre Zuwegungen als Gehrecht für die All-
gemeinheit und als Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr festgesetzt. Das Gehrecht zu-
gunsten der Allgemeinheit führt vom Leichweg im Westen als auch vom Marienhof im Osten zu 
den Spielplatzflächen. Mit der Festsetzung von zwei Spielflächen für Kinder und Jugendliche im 
Alter von 6 bis 18 Jahren in einer Gesamtgröße von ca. 1.140 m² wird der Spielplatzbedarf im 
Plangebiet nachgewiesen. Der geforderte Spielplatzbedarf wird somit erfüllt. Die Sicherung der 
Herstellung der Spielplatzflächen wird in dem noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag 
geregelt. Die Gestaltung der ca. 1.140 m² Spielplatzflächen für Kinder und Jugendlichen (6 bis 18 
Jahren) als auch der zusätzlichen Kinderspielplätze gemäß § 9 BauO NRW (Spielflächen für 
Kleinkinder) erfolgen in Abstimmung mit den Fachdienststellen. 
 
6.6.2 Kindergartenbedarfsplanung 
 
Anlass des Bebauungsplanverfahrens ist es, den dringend benötigten Wohnraumbedarf der Stadt 
Köln nachzukommen, mit dem Ziel insbesondere der Wohnnutzung entsprechenden Raum zur 
Verfügung zu stellen. Zu Beginn der städtebaulichen Entwurfsplanung wurde im Vorfeld zum städ-
tebaulichen Wettbewerb das Dezernat IV – Bildung, Jugend und Sport beteiligt, um den Bedarf an 
Kindertagesstätten abzufragen um diese in die Planung einzubinden. Das Dezernat IV – Bildung, 
Jugend und Sport hat zu Beginn der Planung keinen Ausbaubedarf hinsichtlich der Kindergarten-
bedarfsplanung angegeben. Gemäß der Stellungnahme des Dezernats IV – Bildung, Jugend und 
Sport wurden somit keine Flächen für eine Kindertagesstätte aufgenommen und in der Erarbeitung 
des städtebaulichen Entwurfes berücksichtigt. Der von der Stadt Köln politisch beschlossene städ-
tebauliche Entwurf sieht infolgedessen keine Flächen für eine Kindertagesstätte vor. Die im weite-
ren Bauleitplanverfahren von der Fachdienststelle geäußerten Anregungen für eine 6-Gruppige 
Kindertagesstätte kann aufgrund des bereits politisch beschlossenen Entwurfes und aufgrund des 
Projektfortschrittes nicht mehr berücksichtigt werden. Der von der Fachdienststelle geäußerte Be-
darf für weiter sechs Kita-Gruppen kann im Stadtteil Köln-Zollstock an anderer Stelle durch die 
Stadt Köln selbst gedeckt werden. 
 
6.6.3 Schulentwicklungsplanung 
 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden keine Flächen für eine Grundschule vorgesehen, da 
der Nachweis erforderlicher Grundschülerplätze, durch die vorgesehene Ausbauplanung des De-
zernats IV (Bildung, Jugend und Sport) sichergestellt ist. 
 
6.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und 
Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, Sträu-
chern und sonstiger Bepflanzung  
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 und 25 a und b BauGB sind Grundstücksflächen, die nicht mit 
Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, als Vegetations-
flächen wie folgt dauerhaft zu begrünen:

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Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostener-
stattungsbeiträgen vom 15.12.2011 und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotop-
kürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 1 vom 04.01.2012).  
 
6.7.1 Begrünung von Tiefgaragen  
Für das Allgemeine Wohngebiet wird festgesetzt, dass Tiefgaragen (TG) soweit sie nicht mit Ge-
bäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrü-
nen sind. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von mindestens 80 cm zuzüglich Filter- und 
Drainschicht auszubilden. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit ei-
ner Stärke von mindestens 120 cm zu modellieren.  
Die Flächen über den Tiefgaragen- und Kellergeschossen, die nicht von Gebäuden, Wegen oder 
Ähnlichem überdeckt sind, müssen mit Substrat überdeckt und bepflanzt werden. Dies soll die 
Freiflächen in gestalterischer sowie in nutzungsbezogener Hinsicht aufwerten. Um dem Planungs-
ziel zu entsprechen, ein hochwertiges Wohngebiet für Familien zu schaffen, soll diese Festsetzung 
- in Kombination mit der Vermeidung von Stellplätzen - zu einer hochwertigen Gestaltung der pri-
vaten Freiflächen führen. Zur Konkretisierung und Sicherung einer hochwertigen Gestaltung des 
Freiraumes dient ein Begrünungsplan. Dieser trifft Aussagen über die Art der Begrünung sowie 
Qualität und Quantität der Strauch- und Gehölzpflanzungen. 
 
6.7.2 Dachbegrünung  
Als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas und der Regenwasserrückhaltung müssen Dächer 
mit einer Dachneigung unter 5° begrünt werden. Die Dachbegrünung hat vor allem die Verbesse-
rung des Mikroklimas, die Rückhaltung des Niederschlagswassers und die Staubbindung zum Ziel. 
Die Dachflächen oberhalb des vierten Geschosses sind extensiv mit Magerrasen - DC 3 (NB6244) 
- oder Sedumgesellschaften - DC 1 (NB6243) - zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 
10 cm betragen. Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind haustechnisch notwendige 
Dachaufbauten und Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sowie 
Dachterrassen. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung zulässig.  
 
6.7.3 Baumpflanzungen 
Dem Bebauungsplan liegt ein städtebaulicher Entwurf zugrunde, der neben der Aussage zur Be-
bauung auch eine Aussage zur Freiraumplanung beinhaltet. Ziel des Freiraumkonzeptes (Begrü-
nungsplan) ist die Herstellung und Sicherung der erforderlichen Erholungsqualität insbesondere 
zum Ausgleich der baulichen Ausnutzung. Unter anderem geht mit der Umsetzung des Freirau-
konzeptes die Verbesserung des Kleinklimas und der Verbesserung des Mikroklimas einher und 
es wird ein positiver Einfluss auf die Biodiversität ausgeübt. 
Um das zugrunde liegende städtebauliche Konzept mit den entsprechend vorgesehenen Frei-
raumbereichen, welches die Erholungsflächen für ein innerstädtisch verdichtetes Wohnquartier 
vorsieht, umsetzen zu können, werden 30 Baumpflanzungen festgesetzt. Von den 30 Bäumen sind 
10 Bäume so zu pflanzen, dass sie einen natürlichen Bodenanschluss haben. 
 
6.8 Dachneigung  
Um ein einheitliches Siedlungsbild zu erreichen und auch um die festgesetzte Dachbegrünung zu 
gewährleisten, wird als Dachform ein Flachdach mit einer Dachneigung bis maximal 5° festgesetzt. 
 
6.9 Staffelgeschoss  
Durch textliche Festsetzung ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) ein Staffelgeschoss zusätzlich 
zu dem oberhalb des jeweils in der Planurkunde festgesetzten obersten Vollgeschosses ausge-
schlossen. Durch die Festsetzung wird verhindert, dass eine optische Sechsgeschossigkeit ent-
stehen könnte, die weder im Plangebiet noch im näheren Umfeld anzutreffen ist und das städte-
bauliche Erscheinungsbild nachteilig verändern würde.

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6.10 Zufahrtsverbote  
Im Allgemeinen Wohngebiet werden entlang des Raderthalgürtels und in Teilen des Leichweges 
und des Marienhofes Zufahrtsverbote festgesetzt. Zur Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 
–Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– wurde eine Verkehrsuntersuchung (brenner 
BERNARD ingenieure Gmbh, „Verkehrsuntersuchung zum Bauvorhaben Raderthalgürtel in Köln –
Zollstock, Stadt Köln, 23.06.2014) durchgeführt. Unter anderem wurden in dieser Untersuchung 
Empfehlungen aufgezeigt, die negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und die Ver-
kehrssicherheit auf ein Minimum zu reduzieren. Die gutachterliche Stellungnahme vom 23.05.2017 
belegt, dass die Aussagen der Untersuchung vom 23.06.2014 hinsichtlich der angenommenen 
190 WE weiterhin Bestand haben. 
Das Zufahrtsverbot entlang des Leichweges und des Marienhofes sollen die stark frequentierten 
Bereiche der Knotenpunkte für die Verkehrsteilnehmer übersichtlich halten und eine Erhöhung der 
Gefahrensituation vermeiden. Das Zufahrtsverbot entlang des Leichweges folgt der Empfehlung 
des Verkehrsgutachtens, eine mögliche Ausfahrt aus dem Plangebiet in Richtung Leichweg auf-
grund der Rückstauproblematik an der benachbarten Knotenzufahrt zum Raderthalgürtel mindes-
tens 35 m nördlich der Haltelinie der Knotenzufahrt zu positionieren. Das Zufahrtsverbot entlang 
des Raderthalgürtels soll Unterbrechungen der klaren Straßenraumkante durch Zufahrten entlang 
des Raderthalgürtels vermeiden. Ergänzend wird gutachterlich empfohlen, bei der städtebaulichen 
Strukturierung des Plangebietes auf direkte und komfortable Fußgänger- und Radwegebeziehun-
gen in und aus Richtung Westen zu achten, da viele Attraktionspunkte (wie z.B. der Vorge-
birgspark und das Kombibad Zollstock) westlich des Plangebietes liegen. Zufahrten entlang des 
Raderthalgürtels würden zulasten einer komfortable Fußgänger- und Radwegebeziehungen ge-
hen. Zusätzliche Kreuzungen der Fußgänger- und Radwegeführungen mit PKW-Zufahrten würden 
in Folge dessen auch zusätzliche Gefahrenpunkte bedeuten. 
Auch wenn die Prüfung der Erschließung mit einer zusätzlichen Erschließung über den Radert-
halgürtel nur eine geringfügige Mehrbelastung des Raderthalgürtels prognostiziert, wird insgesamt 
keine erhebliche negative Beeinflussung der Leistungsfähigkeit des Raderthalgürtels sowie der 
Knotenpunkte Raderthalgürtel/Leichweg und Raderthalgürtel/Marienhof verursacht.  
 
6.11 Geh- und Fahrrechte  
Im Allgemeinen Wohngebiet ist ein Geh- und Fahrrecht (GF) gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 
BauGB auf den privaten Grundstücksflächen zeichnerisch festgesetzt, so dass die in der Plan-
zeichnung mit GF gekennzeichnete Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie 
einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belasten ist. Ebenso ist ein Gehrecht (G) 
gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB auf den privaten Grundstücksflächen zeichnerisch fest-
gesetzt, so dass die in der Planzeichnung mit G gekennzeichnete Fläche mit einem Gehrecht zu-
gunsten der Allgemeinheit zu belasten ist. Innerhalb dieser Fläche entstehen die allgemein zu-
gänglichen Spielplatzbereiche. 
Das Allgemeine Wohngebiet wird durch Wegeverbindungen gegliedert. Dabei ist von Ost nach 
West sowie zum Norden an das angrenzende Wohngebiet ein Gehrecht zugunsten der Allgemein-
heit festgesetzt, so dass die öffentlichen Spielplätze für die Allgemeinheit zugängig sind und die 
Durchwegung für Fußgänger zur Anbindung an die Umgebung gewährleistet werden können. 
 
7. Umweltbelange  
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB kann auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet 
werden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung eingestellt. 
 
7.1 Schutzgut Mensch  
Für das Änderungsgebiet liegt eine Vorbelastung durch vorhandene Lärm- und Luftschadstoffbe-
lastungen vor.

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7.1.1 Immissionsschutz – Verkehrslärm 
Das Änderungsgebiet ist durch Lärm vorbelastet, einerseits durch Verkehrslärmimmissionen des 
Straßenverkehrs und andererseits durch Gewerbelärmimmissionen. Im Rahmen der Änderung des 
Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– wurde eine 
schalltechnische Untersuchung durchgeführt (ADU cologne Institut für Immissionsschutz, „Schall-
technische Untersuchung zu den Lärmemissionen und – immissionen aus Straßenverkehr, Ge-
werbe und Sport-/Freizeit im Bereich des Planvorhabens B-Plan Raderthalgürtel 1.Änderung, in 
Köln – Zollstock, Stadt Köln“, Köln, 19.05.2017). Als maßgebliche Emittentenarten waren Ver-
kehrslärmimmissionen des Straßenverkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen sowie Gewerbelärm 
zu berücksichtigen. Gegenstand der Untersuchung war daher die Ermittlung und Beurteilung der 
Lärmimmissionen in Bezug auf das Änderungsgebiet, die Beurteilung der Geräuschimmissionen 
der Tiefgaragen im Plangebiet und die Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öf-
fentlichen Straßen infolge des planbedingten Mehrverkehrs. Zudem wurden die Auswirkungen der 
Planung auf die Gewerbelärmsituation betrachtet. 
Aus der vorbereitenden schalltechnischen Untersuchung geht hervor, dass im Änderungsgebiet 
längs des Raderthalgürtels Dauerschallpegel im Tagzeitraum von 65 dB(A) bis 70 dB(A) und im 
Nachtzeitraum von 55 dB(A) bis 60 dB(A) vorliegen.  
Die Sanierungswerte, das heißt die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährdender Belastun-
gen, von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden an den zu berücksichtigen Immissionsorten 
(IO 1 – IO 3) jedoch nicht erreicht. Für den Fall der freien Schallausbreitung läge an der südlichen 
Grundstücksgrenze in einem circa 4 m breiten Streifen noch der Lärmpegelbereich V (LPB V) an, 
weiter nördlich der Lärmpegelbereich IV (LPB IV) mit einer Tiefe von circa 25 Meter.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet, 
in der Maßnahmen des Schallschutzes zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse formuliert 
werden. Die Vorbelastung durch Gewerbelärm ist ebenfalls Prüfgegenstand dieser Untersuchung 
gewesen. Der Nachweis, dass durch die Maßnahmen zum Schallschutz gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse aufrecht gehalten werden wird in Kapitel 6.5 geführt (siehe Kapitel 6.5 - Schutz-
maßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen). 
 
7.1.2 Immissionsschutz – Sport und Freizeitlärm 
In der Umgebung des Bebauungsplangebietes befinden sich mehrere Sport- bzw. Freizeiteinrich-
tungen. 
 
- Fußballplatz, westlich der Landskronstraße 
- Geschlossener Schießstand, westlich der Landskronstraße 
- Hallen- und Freibad, nördlich Raderthalgürtel 
Gemäß Punkt 6.5.5 kommt es nicht zur Überschreitung von Grenzwerten der 18. BImSchV bzw. 
der Freizeitlärm-Richtlinie an der geplanten Wohnbebauung. 
 
7.1.3 Immissionsschutz – Luft 
 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in 
Köln-Zollstock– wurde eine Luftschadstoffprognose erstellt (iMA cologne GmbH, „Luftschadstoff-
prognose zu den Kfz-bedingten Immissionen im Bereich des Planvorhabens Bebauungsplan "Ra-
derthalgürtel" Nr. 67419/08 in Köln – Zollstock“, Köln, 07.03.2008). Die damalige Planung war im 
Hinblick auf Luftschadstoff-Immissionen vertretbar, da die Grenzwerte der 22. BImSchV von den 
Jahresmittelwerten von PM10, NO2 und Benzol sowie den Überschreitungshäufigkeiten der 50 
μg/m³-Schwelle der Tagesmittelwerte von PM10 und der 200 μg/m³-Schwelle der Stundenmittel-
werte von NO2 im Planfall 2010 im gesamten Plangebiet und dessen Saum eingehalten werden 
konnten. Die vorliegende Untersuchung wird im weiteren Verfahren überarbeitet, um die zwischen-
zeitlich eingeführte 39. BImSchV mit deren Grenzwerten für Stickstoffdioxide (NOx) und Feinstaub 
(PM10, PM2,5) zu berücksichtigen. Eine wesentliche Änderung der Ergebnisse gegenüber der 
Prognose aus 2008 ist nicht zu erwarten.

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Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im benachbarten Schwimmbad (Zollstockbad), westlich 
des Plangebietes entlang des Leichweges, Chlorgasflaschen gelagert werden. Die Lagermenge 
von 10 Flaschen mit einem Inhalt von jeweils 65 kg Chlorgas werden die Mengenschwellen der 
4. BImSchV mit 10 Tonnen beziehungsweise 65 Tonnen sowie der 12. BImSchV mit 10 Tonnen 
beziehungsweise 25 Tonnen deutlich unterschritten. Aus diesem Grunde ist eine Regelung im Be-
bauungsplanverfahren durch eine Festsetzung zum Immissionsschutz nicht erforderlich. 
 
7.1.4 Bodenverunreinigungen  
Der Geltungsbereich der geplanten 1. Änderung des oben genannten Bebauungsplanes ist de-
ckungsgleich mit einer Fläche, die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (ge-
mäß § 2 BBodSchG) unter der Nummer 20508_003 und der Bezeichnung "Fritz-Hecker-Str./ 
Raderthalgürtel" als Altstandort registriert ist. 
Diese Fläche wurde von einer Lacke produzierenden Firma genutzt. Seit 2008 gilt der Altstandort 
nach vollständiger Dekontamination durch Auskofferung gemäß Sanierungsplan als saniert und 
wird seitdem lediglich nachrichtlich im Altlastenkataster geführt. Insofern bestehen gegen die ge-
plante Wohnnutzung keine Bedenken. 
 
7.1.5 Belichtung / Besonnung 
Es wird davon ausgegangen, dass die Planbebauung die Abstandsflächen zu Bestandsgebäuden 
nicht unterschreitet. Weiterhin liegen noch keine Grundrisse zu den geplanten Wohnungen in den 
Plangebäuden vor. Daher wurde auf eine Belichtungsstudie gemäß DIN 5034 verzichtet.  
 
7.2 Schutzgut Boden 
Aufgrund der Vornutzung und der Sanierung (Auskofferung) liegen im Plangebiet keine natürlichen 
Oberbodenverhältnisse mehr vor.  
 
7.3 Schutzgut Wasser  
Das Änderungsgebiet war bereits vor 1996 versiegelt und bebaut und an die städtische Kanalisati-
on (Mischsystem) angeschlossen. Daher besteht keine Pflicht zur Versickerung gemäß § 44 Lan-
deswassergesetz Nordrhein-Westfalen.  
Das Änderungsgebiet weist einen hohen Grundwasserstand auf, sodass eine erhöhte Gefahr von 
aufsteigendem Grundwasser in Folge eines Rheinhochwassers besteht.  
Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III B des geplanten Wasser-
schutzgebietes Hürth-Efferen.  
 
7.4 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt  
 
7.4.1 Baumbestand  
Hinsichtlich der möglichen Auswirkung der Planung auf den Baumbestand der Umgebung wurde 
vom Landschaftsarchitekturbüro RMP Stephan Lenzen eine Baumerhebung und Baumbewertung 
(RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten “Einschätzung Baumbestand und Auswirkungen 
der Planung - Bebauungsplans Nr. 67419/07 Raderthalgürtel Köln-Zollstock“, Bonn, 27.01.2016) 
durchgeführt. In dieser werden unter anderem Aussagen getroffen, inwiefern sich die Planung auf 
den Baumbestand entlang des Raderthalgürtels auswirkt. 
Nach derzeitigem Planungsstand ist vorgesehen das Erdgeschossniveau der Neubebauung auf 
das Niveau des Gehweges am Raderthalgürtel anzuheben. Das Gebäude zum Raderthalgürtel soll 
dann über voraussichtlich zwölf Zugänge fußläufig erschlossen werden. Dies bedingt ein Anheben 
des Niveaus auf dem Baugrundstück und somit ein Aufschütten der heutigen Böschung. 
Der Gehölzbestand ist teilweise auch durch Spontanaufwuchs entstanden und nicht nach baum-
pflegerischen Kriterien der Straßenbäume gepflegt worden. Die älteren und markanten Bäume 
weisen einen starken ausladenden Habitus mit Verzweigungen von Hauptstämmen im unteren 
Stammbereich auf. Ein Aufasten, um das notwendige Lichtraumprofil herzustellen, ist bei diesen

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Wuchsformen wahrscheinlich nicht möglich. Etliche Bäume weisen derzeit schon Beeinträchtigun-
gen und Wuchsmängel auf, die durch baumpflegerische Maßnahmen nicht zu beheben sind. Bei 
vollständiger Aufschüttung der Böschung, bis zum Gehwegniveau und Anlagen von Zugängen zu 
den Gebäuden, sind die Gehölze auf der Böschung nicht zu erhalten. Bestandsbäume, insbeson-
dere ältere Bäume, vertragen keine Niveauänderungen der Geländehöhen am Stammfuß. Eine 
Überschüttung des Wurzelbereiches würde in den meisten Fällen zum Verlust des Baumes führen. 
Bei den Bäumen die in dem oberen Drittel der Böschung stehen, könnten gegebenenfalls durch 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ein Totalverlust vermieden werden.  
Im Rahmen einer Baumerhebung entlang des Raderthalgürtels und des zu bebauenden Grund-
stücks wurden im Verlauf einer Böschung 22 Bäume mit über einem Meter Stammumfang ermittelt 
die somit der Baumschutzsatzung unterliegen. Zahlreiche kleinere Bäume und Buschwerk bilden in 
Ergänzung zu den 22 Bäumen den Gehölzbestand der Böschung. Die Realisierung des städtebau-
lichen Konzeptes hat zur Folge, dass zur Herstellung der Erschließung der Hauseingänge kaum 
eines der Bestandsgehölze sicher zu erhalten ist. Im Rahmen einer auf die Baumerhebung auf-
bauenden Ortsbegehung (12.04.2016) mit Vertretern der Verwaltung sowie der Planungsbüros 
wurden die gemäß der Baumschutzsatzung zu schützenden 22 Bäume hinsichtlich ihrer Werthal-
tigkeit geprüft und auf die Möglichkeit der Erhaltung hin bewertet. Unter den Aspekten der Ver-
kehrssicherheit, Pflegemaßnahme und prognostizierte Reststandzeit wurden im Rahmen der Be-
gehung lediglich drei Bäume als erhaltenswert und unter den angenommenen Umständen gege-
benenfalls auch erhaltensfähig eingeschätzt. Die unter Baumschutzsatzung fallenden Gehölze, die 
im Rahmen der Baumaßnahmen und die im Rahmen der Aufschüttung im Bereich der Böschung 
dauerhaft nicht erhalten werden können, sind gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
(BSchS Köln) zu ersetzen. Der notwendige Baumersatz abgängiger Gehölze wird soweit wie mög-
lich vor Ort erfolgen im Bereich der ehemaligen Böschungsfläche zwischen Raderthalgürtel und 
der Geltungsbereichsgrenze. Die ehemalige Böschungsfläche verbleit in öffentlicher Hand, jedoch 
wird die Pflege der Ersatzbäume vom Investor übernommen, der sich hierzu im städtebaulichen 
Vertrag verpflichtet. Der im Rahmen der Planung bereits bekannte Verlust von Gehölzen und der 
erforderliche Ausgleich von theoretisch 38 Bäumen vor Ort werden im Begrünungsplan dargestellt.  
Auf dieser Grundlage wird nachgewiesen, dass der erforderliche Ausgleich vor Ort erfolgen kann. 
Da die betreffenden Gehölze außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen, 
kann eine Sicherung der drei vorgenannten Bestandsbäume nicht im Bebauungsplan vorgenom-
men werden. Hierzu wird eine entsprechende Regelung im städtebaulichen Vertrag aufgenommen.  
Sollten die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume bei den Baumaßnahmen trotz Anwen-
dung von Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen Schaden nehmen und nicht mehr zu erhal-
ten sein, werden gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln Ersatzpflanzungen oder Ersatz-
geldzahlungen vorgesehen.  
 
7.4.2 Artenschutz  
Im Rahmen des Änderungsverfahrens sind die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen und 
zu bewerten. Aufgrund der gegebenen Strukturen innerhalb des Plangebietes – der ehemaligen 
industriellen Nutzung und nach der durchgeführten Altlastensanierung sowie des geringen Vegeta-
tionsbestandes – besteht nur eine untergeordnete Funktion als Brut- und Nahrungsbiotop. Ledig-
lich auf der Böschung außerhalb des Änderungsgebietes sind in geringem Umfang Biotopstruktu-
ren vorhanden, die Lebensraum für Arten bieten, die für innerstädtische Bereiche typisch sind. Bei 
den vorkommenden Arten dürfte es sich ausschließlich um nicht bestandsbedrohte Ubiquisten 
handeln (Vögel, Kleinsäuger und Insekten). Infolge dessen ist zu prüfen, ob die Verletzung arten-
schutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwar-
ten ist (Stufe I: Vorprüfung) und ob gegebenenfalls weiterführende Untersuchungen oder Betrach-
tungen (Stufe II: Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften stel-
len den fachgesetzlichen Maßstab für die Bewertung der Folgen der vorliegenden Planung für Na-
tur und Landschaft dar. 
Eine Artenschutzprüfung wurde durchgeführt (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten „Ar-
tenschutzrechtliche Vorprüfung, 1.Änderung des Bebauungsplans Nr. 67419/08 Raderthalgürtel 
(neu) in Köln-Zollstock“, Bonn, 13.08.2015). Die artenschutzrechtliche Beurteilung basiert auf einer 
Ortsbegehung am 11. August 2015 und einer Auswertung verfügbarer Daten und sachlicher Hin-

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weise zur Beurteilung der Betroffenheit von Lebensräumen besonders und streng geschützter Ar-
ten. Das Änderungsgebiet mit einer Größe von etwa 11.000 m² liegt in einem durch die Strukturen 
einer Großstadt geprägte Raum und besteht aus einer ehemaligen gewerblich genutzten Fläche, 
welche einer Bodensanierung unterzogen wurde. Sämtliche Bebauungsstrukturen wurden im Zuge 
dessen vollständig entfernt. Das Änderungsgebiet stellt sich im Bestand dementsprechend als sa-
nierte Brachfläche dar. Kleingärten, Grünflächen oder Parkanlagen sind in unmittelbarer Umge-
bung nicht vorhanden. Das Plangebiet grenzt lediglich an eine gehölzbestandene, südlich gelege-
ne Böschung.  
 
Betroffenheit planungsrelevanter Arten 
Das Plangebiet weist kein Quartierpotenzial für Fledermäuse auf. Ein Vorkommen von Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten wird nach fachlicher Einschätzung des Gutachters ausgeschlossen. Als 
Brutlebensraum für Vögel ist das Gelände aufgrund des weitgehend offenen Charakters ohne Ver-
steckmöglichkeiten nicht geeignet. Nach der Ortsbegehung liegen augenscheinlich keine Hinweise 
auf eine Besiedlung durch weitere artenschutzrechtlich relevante Arten, wie Wechselkröte, Zau-
neidechse oder Nachtkerzenschwärmer vor.  
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung kommt zum Ergebnis, dass eine Verletzung der artenschutz-
rechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BNatSchG (Zugriffsverbote) 
nicht vorliegt. 
Insgesamt betrachtet ist eine sachgerechte Beurteilung der artenschutzrechtlichen Belange auf-
grund des Erkenntnisstandes aus der Begutachtung sowie der Datenlage möglich. Weitergehende 
Prüfungen bzw. Untersuchungen sind nach dem vorliegenden Informationsstand nicht erforderlich. 
 
Starkregen 
Als Folge des Klimawandels werden zukünftig vermehrt extreme Regenereignisse erwartet, die 
zum oberflächigen Abfließen von Niederschlagswasser führen mit der Folge von Überflutungen 
von Tiefgaragen, Kellern oder Souterrainwohnungen. Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren 
wurde kein Überflutungsnachweis geführt, auch da keine Grünflächen vorhanden sein werden, in 
die das Niederschlagswasser abgeleitet werden könnte. Daher werden im Baugenehmigungsver-
fahren technische Maßnahmen zur Überflutungsvorsorge vorgesehen. 
 
8. Planverwirklichung  
 
Das Planungsrecht soll in Anwendung des § 13a BauGB geschaffen werden. Entsprechend den 
Regelungen des § 13 a Satz 2 Nummer 4 gelten Eingriffe, die unter die Eingriffsregelung gemäß § 
1 a Absatz 3 Satz 6 fallen würden, als bereits erfolgt oder zulässig. Damit entfällt die Pflicht zum 
Ausgleich dieser Eingriffe. 
 
8.1 Vertragliche Vereinbarungen  
Die Umsetzung des Wohnungsbaus mit einem Anteil öffentlich geförderten Wohnungsbau von 
30% der Wohneinheiten, die Anlage der Kinderspielplätze und die Umsetzung der Begrünungs-
maßnahmenwerden in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. 
Die Anschlüsse an die öffentliche Verkehrsfläche werden in einem Erschließungsvertrag verein-
bart. 
Die Sicherung der Lärmschutzeinwirkung für die Wohngebietsnutzung wird im Rahmen der Bau-
genehmigung erfolgen.  
 
8.2 Kosten  
 
Die entstehenden Kosten werden durch den Vorhabenträger getragen. Kosten für die Stadt Köln 
entstehen nicht.

Anlage 1 (Geltungsbereich des Bebauungsplans)

430 Zeichen

bQGHUXQJ
Bebauungsplan
67419/08
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDE
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 67419/08 
5DGHUWKDOJUWHOQHX        
LQ.|OQ=ROOVWRFN bQGHUXQJ
0 10050 200 300 Meter

Beratungsverlauf (2)

26.06.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.07.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.13 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (14)

  • Fritz-Hecker-Straße 98
  • Brühler Straße
  • Landskronstraße
  • Bonner Straße
  • Luxemburger Straße
  • Roisdorfer Straße
  • Leichweg
  • Höninger Weg
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Auf der Höhe
  • Neuenahrer Straße
  • Raderthalgürtel 1
  • Marienhof
  • Straße 9

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
1676/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
21.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27