1676/2017
Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1. Änderung; BPlan-Entwurf 67419/08; Offenlage
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61 612 wirt ma Vorlagen-Nummer 1676/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 26.06.2017 Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 Bebauungsplan-Entwurf 67419/08 Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1. Änderung; hier: Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Das Änderungsgebiet befindet sich innerhalb des Stadtteiles Zollstock des Stadtbezirkes Rodenkirchen unmittelbar am Raderthalgürtel östlich des Zollstockbades und in Nachbarschaft zum Vorgebirgspark. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1. Änderung– wird im Norden von der Wohnbebauung der Fritz-Hecker-Straße, im Os- ten von der Straße Marienhof, im Süden vom Raderthalgürtel und im Westen vom Leichweg begrenzt. Der Geltungsbereich des Änderungsgebietes erstreckt sich über die Flurstücke 2410 und 2406 teilwei- se der Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 53. Das Plangebiet ist circa 11 000 m² groß. Das Änderungsgebiet ist Teil des ehemaligen DuPont-Geländes, eines Produktionsstandortes für Lacke. Nach Aufgabe der industriell-gewerblichen Nutzung wurde dieses Areal mit dem Ziel einer städtebaulichen Neuordnung für eine überwiegend wohnbauliche Nutzung überplant. Nördlich und südlich der Fritz-Hecker-Straße ist in den vergangenen Jahren umfangreicher Wohnungsbau ent- standen. Der rechtskräftige Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln- Zollstock– aus dem Jahr 2008 setzt entlang des Raderthalgürtels in einer Tiefe von circa 40 m eine gewerbliche Nutzung fest. Bisher konnte keine adäquate gewerbliche Nutzung in unmittelbarer Nach- barschaft zur Wohnbebauung realisiert werden - ursprünglich war die Verwirklichung einer sogenann- ten "Automeile" vorgesehen. Die ursprüngliche städtebauliche Zielstellung, die dem rechtskräftigen Bebauungsplan 67419/08 zugrunde liegt, soll im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanänderung angepasst werden. Demnach ist es Ziel der Bebauungsplanänderung, eine bis zu fünfgeschossige Wohnbebauung ent- lang des Raderthalgürtels zu ermöglichen. Zur Aufwertung und Stärkung des Wohnstandortes zwi- schen Vorgebirgspark und Raderthalgürtel soll zukünftig ein Allgemeines Wohngebiet planungsrecht- lich gesichert werden. Die Verwirklichung einer Wohnbebauung mit circa 190 Wohneinheiten folgt dem Ziel, innenstadtnahen Wohnraum zu schaffen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Die Gebietsumwandlung von einer gewerblichen Nutzung zu einer Wohnnutzung steht unter dem Vorbehalt, dass ein bestimmter Anteil der Wohnbebauung als öffentlich geförderter Mietwoh- nungsbau zu realisieren ist. Die vertragliche Absicherung mit dem Eigentümer zum öffentlich geför- derten Wohnungsbau erfolgt in einem städtebaulichen Vertrag. Es ist vorgesehen, dass sich der Vor- habenträger verpflichtet, 30 % der Wohneinheiten als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisie- ren. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen zudem öffentlich zugängliche Kinderspielplatzflä- chen in einer Größe von circa 1 140 m² innerhalb des Plangebietes gesichert werden. 2 Verfahrensverlauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.09.2013 beschlossen, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB (Bebau- ungspläne der Innenentwicklung) einzuleiten. Um für das Plangebiet sowohl städtebaulich als auch architektonisch angemessene Entwurfsvor- schläge zu erhalten, wurde ein städtebaulicher Wettbewerb mit sechs Planungsbüros durchgeführt. Das Preisgericht erkannte am 03.11.2014 dem vom Architekturbüro Lorber+Paul Architekten, Köln, eingereichten Entwurf den 1. Preis zu. Auf der Grundlage dieses städtebaulichen Entwurfes soll der Bebauungsplan geändert werden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 30.06. bis einschließlich 31.07.2015. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum städtebaulichen Planungskonzept gemäß § 3 Ab- satz 1 BauGB erfolgte am 16.06.2015 im Schützenheim der Schützengesellschaft Adler 1930, Fritz- Hecker-Straße 98, 50969 Köln. Danach konnten bis einschließlich 24.06.2015 schriftliche Stellung- nahmen eingereicht werden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind fünf Stel- lungnahmen eingegangen (siehe Anlage 5). Im Anschluss konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesent- lichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 25.06. bis einschließlich 08.07.2015 erneut zur Planung äußern. Im genannten Zeitraum der Beteili- gung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 13 a Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch sind keine Stellungnahme eingegangen. Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschließend in der Zeit vom 15.07. bis 17.08.2016 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes mit gestalteri- schen Festsetzungen wird im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes mit Begründung erfolgt ab Ende Juni 2017. Anlagen 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 3 Textliche Festsetzungen 4 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf 5 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
Anlage 3 (Textliche Festsetzungen)
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/ 2 A N L A G E 3 Textliche Festsetzungen nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1. Änderung A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung durch unterirdische Garagen mit ihren Zufahrten Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten im Allgemeinen Wohngebiet WA bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. 2.2 Dachaufbauten Gemäß § 16 Abs. 6 i. V. m. § 18 BauNVO wird festgesetzt, dass Überschreitungen der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe auf bis zu 20 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses durch Dachaufbauten, wie haustechnisch notwendige Dachaufbauten, Treppeneinhausungen zur Erschließung von Dachterrassen, Aufzugsüberfahrten oder Treppenhäuser und Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und/oder Photovoltaik bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig sind. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß der Überschreitung von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens sind Aufzugsüberfahrten und Treppenhäuser ausgenommen. 3. Stellplätze und Garagen Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird für das Allgemeine Wohngebiet WA festgesetzt, dass Stellplätze ausschließlich innerhalb der festgesetzten Tiefgarage (TG) zulässig sind. Innerhalb der Tiefgarage (TG) sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NRW bis zu einer maximalen Fläche von 30% der verbleibenden Tiefgaragenfläche zulässig. 4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 4.1 Ausschluss bzw. Beschränkung von Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen als Nebenanlagen ausschließlich Be- und Entlüftungsanlagen sowie Treppenanlagen für Tiefgaragen zulässig sind. - 2 - / 3 5. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 5.1 Verkehrslärm Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche zu treffen. Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Schallschutzmaßnahmen können im Einzelfall gemindert werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenem Fenstern und Türen sicher zu stellen. Balkone und Loggien Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62dB(A) im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallausbreitung. 5.2 Gewerbelärm Lärmschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird für die Fassaden entlang der festgesetzten Baulinie im Allgemeinen Wohngebiet festgesetzt, dass schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht zulässig sind. Von der vorgenannten Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts 0,5 m vor dem geöffnetem Fenster des schutzbedürftigen Raumes nachgewiesen wird. 6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a und b BauGB sind Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, als Vegetationsflächen wie folgt dauerhaft zu begrünen: 6.1 Vegetationsflächen Tiefgaragen (TG) sind soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von mindestens 80 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm auf einer Mindestfläche von 5 m² und durchwurzelbaren Seitenflächen zu modellieren. Die Erdabdeckung ist mit Tiefgaragensubstrat einschließlich Drainage auszuführen. - 3 - / 4 6.2 Dachbegrünung Die Dachflächen oberhalb des 4. Obergeschosses (V) sind extensiv mit Magerrasen – DC 3 (NB6244) – oder Sedumgesellschaften – DC 1 (NB6243) zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 10 cm zuzüglich Filter und Drainschicht betragen. Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind Dachaufbauten, wie haustechnisch notwendige Dachaufbauten, Treppeneinhausungen zur Erschließung von Dachterrassen, Aufzugsüberfahrten oder Treppenhäuser und Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und/oder Photovoltaik sowie Dachterrassen und Attika. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung zulässig. Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). 6.3 Baumpflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wird das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen wie folgt festgesetzt: Einzelbäume Im Plangebiet sind mindestens 30 standortgerechte einheimische Bäume – GH741 (BF31) zu pflanzen, davon mindestens 10 Bäume mit natürlichem Bodenanschluss. 7. Geh- und Fahrrechte 7.1 Geh- und Fahrrecht Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird festgesetzt, dass die in der Planzeichnung mit GF gekennzeichnete Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belasten ist. 7.1 Gehrecht Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird festgesetzt, dass die in der Planzeichnung mit G gekennzeichnete Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist. B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Dachform Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass ausschließlich Flachdächer zulässig sind. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als Flachdächer. Ausschluss von Staffelgeschossen Gemäß § 9 Abs. 4 i.V.m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass im Allgemeinen Wohngebiet WA oberhalb des jeweils in der Planurkunde festgesetzten obersten Vollgeschosses keine Staffelgeschosse zulässig sind. - 4 - / 5 C HINWEISE Rechtsgrundlagen 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 5. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 6. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Immissionen Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen vorbelastet. Boden Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der Bundes-Bodenschutzverordnung und Altlastenverordnung und des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. Kampfmittel Innerhalb des Plangebietes ist mit Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen wird eine Überprüfung auf Kampfmittel durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf empfohlen (Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-396/06 und 22.5-3-5315000-498/15). Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III B des geplanten Wasserschutzgebietes Hürth-Efferen. Hochwasserschutz Das Plangebiet liegt im Extremhochwasser-Bereich (500jährliches Hochwasserereignis) außerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes des Rheins. Grundwasserstand Innerhalb des Plangebietes liegt der Grundwasserhöchststand bei circa 42,0 m ü. NHN. Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. - 5 - Denkmalschutz Bei Erdeingriffen sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) – die Meldepflicht und das Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfunden – zu beachten. Artenschutzprüfung Laut artenschutzrechtlicher Vorprüfung vom 13.08.2015 (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten zum Schutz von Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchgeführt werden. Baumschutzsatzung Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
Anlage 4 (Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf)
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N Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf Nummer 67419/08$UEHLWVWLWHO5DGHUWKDOJUWHOQHXLQ.|OQ=ROOVWRFNbQGHUXQJAnlage 4 RKQH0DVWDE
Anlage 5 (Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit)
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/ 2 A N L A G E 5 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln -Zollstock, 1. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugeset z- buch (BauGB) sowie der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 16.06.2015 durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Im Vorfeld und im Nachgang zu der Abendveranstaltung wurden fünf schriftliche Stellungnahmen eingereicht. Zusätzlich konnte sich die Öffentlichkeit gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich zur Planung äußern. In der Zeit vom 25.06. bis einschließlich 08.07.2015 ist keine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend wird der Inhalt der Stellungnahmen sowie deren Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der vorgebrachten Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Teil A) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB – schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen – Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Angeregt wird eine Information über den weiteren Fortgang der Bauarbeiten auch zu der Straße und zu den Stellplät- zen, da durch die Baufahrzeuge Störungen entstehen. Zur Kenntnis Zwischenzeitlich wurde die Straße Marienhof und die Fritz-Hecker-Straße ausgebaut. Störungen durch Baufahrzeuge während der Bauphase können nicht vollständig vermieden werden. Die Vorhabenträger bemühen sich in Abstimmung mit der Stadt Köln im Rahmen der Baustellenlogistik die Störungen weitgehend einzugrenzen. Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.2 Angeregt wird eine Information zu dem gegenüberliegen- den Grundstück, dass zwischenzeitlich als Hubschrauber- landeplatz genutzt wird. Es wird gefragt, ob das Grund- stück noch bebaut wird oder ob dort auch noch ein Supermarkt errichtet wird. Zur Kenntnis Für das Grundstück entlang des Raderthalgürtels wird ein Bebauungsplan aufgestellt mit dem Ziel, dort Wohnungsbau zu errichten. Die Ansiedlung eines Supermarktes ist nicht vorgesehen und auch nicht zulässig, da in einem Allgemeinen Wohngebiet nur die zur Versorgung des Gebietes dienenden Läden zulässig wären. Ein Hubschrauberlandeplatz ist nicht möglich und insofern können nur im Rahmen von Rettungseinsätzen Hubschrauber landen. (vgl. Lfd. Nr. 4.1) 2 2.1 Es wird angeregt, die U-Turnmöglichkeit auf dem Radert- halgürtel in Höhe der Autohäuser (Einmündungsbereich der Straße Marienhof) zu verlegen und dort eine Kreuzung einzurichten. nein Auf der Höhe der Autohäuser besteht eine U-Turnmöglichkeit, die auch in dieser Form bestehen bleiben soll. Die Einrichtung eines Kreuzungsbereichs ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und auch nicht beabsichtigt. Über den Knoten an dem Leichweg kann man das Gebiet in Richtung Süden, Norden und in Richtung der Europaschule verlassen. Die Leistungsfähigkeit der Anbindung des Gebietes ist über das Verkehrsgutachten nachgewiesen worden. 2.2 Es wird angeregt, im Bereich des Marienhofs eine Que- rungsmöglichkeit des Raderthalgürtels für Fußgänger und Radfahrer zu realisieren. nein Im Bereich des Marienhofs besteht eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer, die auch in dieser Form bestehen bleiben soll. Die Einrichtung einer Querungsmöglichkeit ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und auch nicht beabsichtigt. 2.3 Es wird angeregt, eine ausreichende Versorgung mit Kinderbetreuungs-, Grundschul- und OGTS-Plätzen sowie weitere Kapazitäten in den weiterführenden Schulen zu schaffen. nein Die Fläche wird dringend benötigtem Wohnraum vorbehalten bleiben, so dass innerhalb des Plangebietes der 1. Änderung keine Kindertagesstätte angesie- delt werden kann. Aus diesem und anderen Planvorhaben erforderliche Kapazi- täten in Schulen und Kindergärten werden von der Stadt Köln geprüft und bedarfsgerecht umgesetzt. 2.4 Es wird angeregt, die Fritz-Hecker-Straße und die Straße Marienhof auszubauen. Zur Kenntnis Die Straßen wurden zwischenzeitlich ausgebaut. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3 3.1 Es wird angeregt, dringend benötigte Stellplätze sowie Parkplätze zu schaffen. Ein Stellplatznachweis von einem Stellplatz je Wohnung sei nicht ausreichend. Darüber hinaus wird die Parkplatzsituation durch die Parksuchver- kehre des Schwimmbades verschärft. Es wird angeregt, die noch nicht bebaute Fläche als Stellplatzfläche und Grünflä- che einzurichten, die auch dem Lärmschutz dienen könne. nein Im Bereich des Schwimmbades stehen am Leichweg und im westlichen Teil der Fritz-Hecker Straße eigene Parkplätze zur Verfügung. Eine Ausdehnung dieses Angebots ist derzeit nicht vorgesehen. Zusätzlich wurden mit dem Ausbau der Fritz-Hecker-Straße und der Straße Marienhof auch öffentliche Parkplätze eingerichtet, die den Besuchern und weiteren Parkplatzsuchenden zur Verfü- gung stehen. Aufgrund der Anbindung des Gebietes an das Stadtbahnnetz (Linie 12, Haltestelle Höninger-Weg) und Busnetz (Linie 130, Haltestelle Leichweg) ist das Plangebiet gut an das Netz des öffentlichen Personennahver- kehrs angebunden. Insofern wird ein Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je Wohnung als ausreichend angesehen. Die noch nicht bebaute Fläche soll, wie zuvor erwähnt, dringend benötigtem Wohnraum vorbehalten bleiben. Eine Nutzung als Parkplatzfläche mit Grünflächen würde dem Ziel der Stadt Köln, Wohnraum zu schaffen, nicht gerecht. 3.2 Die Einrichtung von sozialem Wohnungsbau sorge für Unsicherheit. Zur Kenntnis Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes soll auch dringend benötigter sozialer Wohnraum geschaffen werden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.09.2013 beschlossen, dass ein Anteil von 30% öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen ist. Derzeit besteht ein erheblicher Mangel von Wohnungen im niedrigen und mittleren Preissegment und insofern die Verpflichtung für die Stadt Köln auch weiter, die Voraussetzungen von bezahlbaren Wohnraum in allen Stadtteilen zu schaffen. Die Einschätzung, dass durch Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, vermehrt Probleme, wie Eigentumsdelikte, zu befürchten sind, wird nicht geteilt. 3.2 Es wird befürchtet, dass die geplante Bebauung die Sicht auf die Baumreihe nehmen würde. nein Durch die Planung werden die Voraussetzungen für eine vier- bis fünfgeschos- sige Bebauung geschaffen. Die Baumreihe entlang des Raderthalgürtels wird von der nördlich hiervon gelegenen Bebauung nicht oder nur noch sehr einge- schränkt zu sehen sein. Wie zuvor erwähnt beabsichtigt die Stadt Köln, drin- gend benötigten Wohnraum zu schaffen. Gleichzeitig wird mit der Bebauung auch der Verkehrslärm des Raderthalgürtels durch die abschirmende Bebauung gemindert. Der ursprüngliche B-Plan sah eine gewerbliche Nutzung südlich einer Lärmschutzwand vor. Insofern wird durch die Planung der 1. Änderung das wahrnehmbare Ortsbild im Vergleich zur ursprünglichen Planung verbes- sert. Mit der Bebauung wird auch eine Begrünung der Freiräume durchgeführt. Die Planung sieht vor, dass mindestens 30 Bäume neu gepflanzt werden sollen. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4 4.1 Es wird die Planung von Büro- und Praxisräume sowie Kleingewerbe angeregt. nein Es besteht die Zielsetzung, innerhalb des Plangebietes dringend benötigten Wohnraum zu schaffen und insofern diese Flächen der Wohnnutzung vorzube- halten. In geringem Umfang sind Räume für freie Berufe zulässig, jedoch keine Anlagen für Verwaltungen. Im östlich angrenzenden Bereich an der Straße Marienhof ist beabsichtigt eine gemischte Nutzungen anzusiedeln, die auch Büro- und Praxisräume sowie Kleingewerbe aufnehmen kann. 4.2 Es wird befürchtet, dass sich die Parkplatzsituation durch die neuen Bewohner verschärft. Aufgrund des mangelnden Angebotes an Stellplätzen für das Schwimmbad und durch auf den Raderthalgürtel abgestellte Wohnwagen sei die Situation verschärft. Es wird eine Verlängerung des Parkstreifens auf dem Raderthalgürtel zwischen dem Leichweg und der Brühler Straße angeregt. nein Mit der Errichtung des Wohnungsbauriegels entlang des Raderthalgürtels werden auch Stellplätze in der Tiefgarage für die neuen Bewohner vorgesehen. Die Anlage eines Parkplatzstreifens ist aufgrund der Nähe der Straßenbäume zur Fahrbahn nicht möglich. Auch zwischen den Bäumen ließen sich voraus- sichtlich keine Parkplätze einrichten, da Restriktionen durch die vorhandenen Bäume bestehen und der Streifen auch zu schmal wäre. Dieser schmale Grünstreifen soll erhalten bleiben. (vgl. Lfd. Nr. 3.1) 4.3 Es wird ein Ausbau des ÖPNV angeregt, die ebenfalls zu einer Entspannung führen würde. Zur Kenntnis Derzeit ist das Gebiet über die Stadtbahnlinie 12 (Höninger Weg) und durch die Buslinie 130 angebunden. Ein Ausbau des ÖPNV ist derzeit nicht vorgesehen. 4.4 Es wird nach dem Ausbau der Straße Marienhof gefragt. Zur Kenntnis Die Straße Marienhof wurde zwischenzeitlich ausgebaut. 5 Es wird der Zustand der Fritz-Hecker-Straße und der Straße Marienhof bemängelt und nach dem Ausbau der beiden Straßen gefragt. Zur Kenntnis Die Fritz-Hecker-Straße und die Straße Marienhof wurden zwischenzeitlich ausgebaut. 5.1 Es wird der Zustand der Neuenahrer Straße und der Landskronstraße bemängelt. Zur Kenntnis Die Sanierung der genannten Straßen ist nicht Gegenstand dies Bauleitplanver- fahrens. - 5 - / 6 Teil B) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB – mündlich vorgebrachte Stellungnahmen – Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Sind gewerbliche Einrichtungen in der Planung oder daneben vorhanden? Zur Kenntnis Innerhalb des Plangebietes wird ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Grundsätzlich sind im Allgemeinen Wohngebiet die der Versorgung dienenden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Eine gewerbliche Nutzung wird es voraussichtlich nicht geben. Die Einbeziehung des brachlie- genden Grundstücks östlich des Marienhofes in die Bebauungsplanänderung ist am Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses gescheitert. Das Planungs- ziel sollte die Aufhebung des Einzelhandelsausschlusses zur Ermöglichung eines Lebensmittel-Vollversorgers sein. In diesem Bereich wird beabsichtigt eine gemischte Nutzungen anzusiedeln, die auch Büro- und Praxisräume sowie Kleingewerbe aufnehmen kann. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück nicht im Eigentum der Stadt Köln befinde und der Zustim- mung des Grundstückseigentümers bedarf. 1.2 Könnte eine fußläufige Verbindung zur Brühler Straße zum Beispiel zu den Haltestellen geplant werden? Nein Eine fußläufige Verbindung in Richtung Brühler Straße ist vorgesehen, kann derzeit aufgrund eines privaten Schlüsselgrundstücks nicht umgesetzt werden. Jedoch ist eine fußläufige Verbindung vom Leichweg zum Marienhof Teil der Planung. 2 2.1 Wann kommt der versprochene Supermarkt? Zur Kenntnis Die Ansiedlung eines Supermarktes ist nicht vorgesehen und auch nicht zulässig, da in einem Allgemeinen Wohngebiet nur die zur Versorgung des Gebietes dienenden Läden zulässig wären. (vgl. Lfd. Nr. 1.1) 2.2 Wann wird die Straße Fritz-Hecker-Straße ausgebaut? Zur Kenntnis Die Fritz-Hecker-Straße wurde zwischenzeitlich ausgebaut. 3 3.1 Werden die Bäume am Raderthalgürtel (nördliche Seite) behalten? Zur Kenntnis Die Alleebäume am Raderthalgürtel (nördliche Seite) werden erhalten. Die Bäume die im Bereich der Böschung stehen, können voraussichtlich nicht erhalten werden. Die Bäume die durch die Planung entfallen, werden gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln ersetzt. 3.2 Was wird östlich vom Neubau geplant? Zur Kenntnis Es ist vorgesehen eine nicht störende Mischnutzung entstehen zu lassen. (vgl. Lfd. Nr. 1.1) - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4. Werden im „Anbau“ am Leichweg gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss vorgesehen – in Ergänzung von Bäcker, Sport-Center und Kiosk oder Praxisräume? Nein Es werden keine gewerblichen Nutzungen vorgesehen. Ziel ist es die Flächen ausschließlich der Wohnnutzung zur Verfügung zu stellen. Auch ist eine Unterbringung von Praxisräumen nicht vorgesehen. (vgl. Lfd. Nr. 1.1) 5. Ist eine Versorgung durch einen Supermarkt vorgesehen? Nein (vgl. Lfd. Nr. 1.1 und 2.1) 6. 6.1 Liegt das Plangebiet in Zollstock oder Raderberg? Zur Kenntnis Das Plangebiet liegt im Stadtteil Zollstock. 6.2 Wie viele Leute werden im neuen Wohngebiet wohnen? Zur Kenntnis Die Planung sieht 170-190 Wohneinheiten vor. Genaue Angaben zur Anzahl der Bewohner sind nicht möglich. 6.3 Die hohe Zahl der Wohnungen und Bewohnern spreche für einen Supermarkt im Wohngebiet. Zur Kenntnis (vgl. Lfd. Nr. 1.1 und 2.1) 6.4 Wie hoch werde die Miete im Neubau sein? Zur Kenntnis Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes soll auch dringend benötigter sozialer Wohnraum geschaffen werden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.09.2013 beschlossen, dass ein Anteil von 30% öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen ist. Generell sind Angaben zum Mie t- preis nicht Inhalt des Bauleitplanverfahrens. 7. 7.1 Angeregt wird zum öffentlich geförderten Wohnungsbau, eine Mischung von öffentlich geförderten und frei finanzier- ten Wohnungsbau vorzusehen. Ja Im städtebaulichen Vertrag wird festgehalten, dass von den vorgesehenen 190 Wohneinheiten 30 % der Wohneinheiten als öffentlich geförderter Woh- nungsbau gemäß den aktuellen Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes NRW realisiert werden. 7.2 Weiterhin wird angeregt, das Gewerbegebiet am Marienhof / Raderthalgürtel ebenfalls in das B-Plangebiet einzubezie- hen. Nein (vgl. Lfd. Nr. 1.1) 8 8.1 Wann beginnt der Straßenbau am Marienhof? Zur Kenntnis Der Straßenausbau Marienhof wurde zwischenzeitlich fertiggestellt. 8.2 Was passiert mit dem Bauabschnitt östlich vom Marienhof und im welchen Jahr wird die Bebauung beginnen? Zur Kenntnis Das diesbezügliche Bauleitplanverfahren wird voraussichtlich noch im Jahr 2017 beginnen. (vgl. Lfd. Nr. 1.1) - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 9 9.1 Was bedeutet geförderter Wohnungsbau? Wie viele der 173 Wohnungen sind als geförderter Wohnungsbau geplant? Zählen die geförderten Wohnungen zum Wo h- nungsbestand der Genossenschaften? Zur Kenntnis Geförderter Wohnungsbau bedeutet, dass Mietwohnungen unter Bereitstellung von Fördermitteln aus staatlichen Haushalten oder von Förderbanken (ohne KfW Bank) geschaffen oder modernisiert werden. Der Bauherr hat sich bei der Planung von gefördertem Wohnungsbau an vorgeschriebene Kriterien zu halten, wenn die Wohnung förderfähig sein soll. (vgl. Lfd. Nr. 7.1) 10 Welcher Lärmschutz ist für die direkten Anwohner unmi t- telbar an der Baugrube vorgesehen? Zur Kenntnis Mit der geplanten Bebauung wird der Verkehrslärm des Raderthalgürtels durch den abschirmende Gebäudekörper gemindert. Der ursprüngliche B-Plan sah eine gewerbliche Nutzung südlich einer Lärmschutzwand vor. Lärmschutzmaß- nahmen im Rahmen der Bauausführung sind im Baugenehmigungsverfahren zu treffen. Dort werden die erforderlichen Lärmminderungs- und Lärmschutzmaß- nahmen getroffen. 11 Zur Verkehrserschließung wurde gefragt, ob mit der Errichtung der neuen Wohnbebauung die Möglichkeit geschaffen werde, vom Marienhof und Leichweg zusätzlich links auf den Raderthalgürtel einzubiegen. Nein Die Rechtsabbiegeregelung von der Straße Marienhof zum Raderthalgürtel wird beibehalten. Weitere Zufahrten vom Raderthalgürtel sind nicht vorgesehen. Vom Leichweg kann man in südliche und nördliche Richtung auf den Rader t- halgürtel abbiegen sowie in Richtung Europaschule fahren. 12 Es wurde nachgefragt, ob ein ökologisches Konzept vorliege, welcher Energiestandard angestrebt wird und ob die Anforderungen der Energieeinsparvero rdnung unte r- schritten werden. Zur Kenntnis Ökologische Konzepte mit Aussagen zum Energiestandard und Anforderungen der Energieeinsparverordnung sind Inhalt des Baugenehmigungsverfahrens, wenn eine konkrete Gebäudeplanung vorliegt. 13 13.1 Sind im Planvorhaben Mehrgenerationen -Wohnen vorg e- sehen? Zur Kenntnis Generell ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes dazu geeignet, dass sich auch die in Rede stehende Wohnform realisieren kann, soweit dies vom Investor beabsichtigt wird. 13.2 Sind flexible Grundrisse und Home -Office-Lösungen vorgesehen? teilweise Hinsichtlich der Schallschutzmaßnahmen werden u.a. schalloptimierte Grun d- risse festgesetzt, die zulasten einer flexiblen Grundrissgestaltung gehen. Ob eine Home-Office-Lösung im Rahmen der Wohnnutzung möglich ist, kann auf der Ebene der Bauleitplanung nicht abschließend beurteilt werden. Räume für freie Berufe, wie sie die Baunutzungsverordnung vorsieht, sind möglich. - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 13.3 Entsteht ein Infrastrukturbedarf für Kindertagesstätten und Grundschulen – auch im Hinblick auf die Entwicklung des Wohngebietes am Standort der Deutschen Welle? Zur Kenntnis Die Fläche wird dringend benötigtem Wohnraum vorbehalten bleiben, so dass innerhalb des Plangebietes der 1. Änderung keine Kindertagesstätte angesie- delt werden kann. Aus diesem und anderen Planvorhaben erforderliche Kapazi- täten in Schulen und Kindergärten werden von der Stadt Köln geprüft und bedarfsgerecht umgesetzt. Unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Schülerplätze geschaffen werden, wie dies in der Stellungnahme vom 15.08.2016 des Dezernat IV – Bildung, Jugend und Sport geäußert wurde, wird der Bedarf des Wohngebietes gedeckt. 14 Ist eine Straßenbaumaßnahme am Raderthalgürtel in Bezug auf den Vollversorger geplant? Nein Im Plangebiet werden keine Straßenbaumaßnahmen in Bezug auf einen Vollversorger umgesetzt. 15 15.1 Wie viele Stellplätze sind im Plangebiet vorgesehen? Zur Kenntnis Die Stellplätze werden in einer Tiefgarage vorgesehen mit einem voraussichtl i- chen maximalen Fassungsvermögen von ca. 190 Stellplätzen. Oberirdische Stellplätze sind nicht vorgesehen. 15.2 Wer ist Eigentümer des Supermarktgrundstückes? Zur Kenntnis Mit Verweis auf den Datenschutz kann zum Eigentümer keine Angabe gemacht werden. 16 16.1 Im Bereich der Vorgebirgsgärten hat der Nachtflugverkehr zugenommen. Angeregt wird, den Flugkorridor im Bereich der Wohngebiete einzuschränken und hierzu politisch aktiv zu werden. teilweise Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde b ei der Berechnung der Lärmpegelbereiche die im Untersuchungsgebiet gemäß den Angaben des Umweltamtes der Stadt Köln zu erwartenden Immissionen aus dem Flugverkehr von max. 45 dB(A) tags bzw. nachts berücksichtigt. An die Festsetzung von Lärmpegelbereiche werden Sc hallschutzmaßnahmen geknüpft, die die Wahrung der gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnisse gewährleisten. Eine Einschränkung des Flugkorridors ist derzeit nicht vorgesehen. Die Auffo r- derung an die Politik kann im Bauleitplanverfahren nicht kommentiert werden. 16.2 Wann wird mit dem Bau der Wohnungen begonnen? Zur Kenntnis Der Baubeginn der Wohnungen ist abhängig vom Abschluss des Bauleitplanver- fahrens und dem anschließenden Baugenehm igungsverfahren. Da die Verfa h- ren noch nicht abgeschlossen sind, kann kein konkreter Zeitpunkt angegeben werden, an dem der Bau der Wohnungen begonnen werden kann. - 9 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 17 Der Leichweg sei für die Einrichtung weiterer Parkplätze zu eng und zu voll. Dieser Aspekt sei zu überprüfen. Zur Kenntnis Im Bereich des Schwimmbades stehen am Leichweg und im westlichen Teil der Fritz-Hecker Straße eigene Parkplätze zur Verfügung. Eine Ausdehnung dieses Angebots ist derzeit nicht vorgesehen. Zusätzlich wurden mit dem Au sbau der Fritz-Hecker-Straße und der Straße Marienhof auch öffentliche Parkplätze eingerichtet, die den Besuchern und weiteren Parkplatzsuchenden zur Verf ü- gung stehen. Diese Parkplätze sind nicht auf bestimmte Nutzergruppen eing e- schränkt und stehen grundsätzlich der Allgemeinheit zur Verfügung. Aufgrund der Anbindung des Gebietes an das Stadtbahnnetz (Linie 12, Haltestelle Höninger-Weg) und Busnetz (Linie 130, Haltestelle Leichweg) ist das Plangebiet gut an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs ange bunden. Im Leichweg ist keine weitere Einrichtung von Stellplätzen vorgesehen. 18 Durch parkende Fahrzeuge am Leichweg werden die Schulbusse für den Schwimmunterricht blockiert. Am Raderthalgürtel wiederum blockieren abgestellte Anhänger und Wohnwagen Parkplätze für Besucher des Zollstockb a- des. Der Einwender befürchtet, dass die geplanten Besucherstellplätze im Zuge des Wohnungsbauvorhabens ausschließlich von Besuchern des Zollstockbades benutzt werden. Zur Kenntnis (vgl. Lfd. Nr. 17) 19 Wird die Aufzeichnung der Veranstaltung online gestellt? Nein Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Aufzeichnung nicht online gestellt. Alle geäußerten Anregungen fließen in die Beschlussvorlagen der Politik ein. Diese Beschlussvorlagen sind über das Ratsinfo rmationssystem allgemein zugänglich. Teil C) Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB – schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen – Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Es sind keine schriftlichen Stellungnahmen eingegangen.
Anlage 2 (Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB)
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/ 2 A N L A G E 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1.Änderung 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Das Änderungsgebiet ist Teil des ehemaligen DuPont-Geländes, eines Produktionsstandortes für Lacke. Nach Aufgabe der industriell-gewerblichen Nutzung wurde dieses Areal mit dem Ziel einer städtebaulichen Neuordnung für eine überwiegend wohnbauliche Nutzung überplant. Nördlich und südlich der Fritz-Hecker-Straße ist in den vergangenen Jahren umfangreicher Wohnungsbau ent- standen. Der rechtskräftige Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– aus dem Jahr 2008 setzt entlang des Raderthalgürtels in einer Tiefe von circa 40 m eine gewerbli- che Nutzung fest. Bisher konnte keine adäquate gewerbliche Nutzung in unmittelbarer Nachbar- schaft zur Wohnbebauung realisiert werden - ursprünglich war die Verwirklichung einer sogenann- ten "Automeile" vorgesehen. 1.2 Ziel der Planung Die ursprüngliche städtebauliche Zielstellung, die dem rechtskräftigen Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– zugrunde liegt, soll modifiziert werden. Die in dem rechtskräftigen Bebauungsplan angeführten Ziele einer städtebaulichen Neuordnung des Gebietes und seiner Integration in die angrenzenden Siedlungsstrukturen und Grünverbindun- gen entlang des Raderthalgürtels sowie das Ziel, Mischgebiete und Allgemeine Wohngebiete an die Gewerbegebiete bis zum Vorgebirgspark festzusetzen, sollen an die aktuellen Erfordernisse der unmittelbaren Nachbarschaft angepasst werden. Die Modifizierung der städtebaulichen Ziel- stellung erfordert für den betroffenen Teilbereich (Änderungsgebiet) die Änderung des Bebau- ungsplanes. Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, eine bis zu fünfgeschossige Wohnbebauung entlang des Raderthalgürtels zu ermöglichen. Zur Aufwertung und Stärkung des Wohnstandortes zwischen Vorgebirgspark und Raderthalgürtel soll anstelle des im Bebauungsplan 67419/08 festgesetzten Gewerbegebietes (GE 1) zukünftig ein Allgemeines Wohngebiet planungsrechtlich gesichert wer- den. Die Verwirklichung einer Wohnbebauung mit circa 190 Wohneinheiten folgt dem Ziel, innen- stadtnahen Wohnraum zu schaffen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Die Gebietsumwandlung von einer gewerblichen Nutzung zu einer Wohnnutzung steht unter dem Vor- behalt, dass ein bestimmter Anteil der Wohnbebauung als öffentlich geförderter Mietwohnungsbau zu realisieren ist. Die vertragliche Absicherung mit dem Eigentümer zum öffentlich geförderten Wohnungsbau erfolgt im städtebaulichen Vertrag, indem sich der Vorhabenträger verpflichtet 30 % der Wohneinheiten (WE) als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisieren. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen zudem öffentlich zugängliche Kinderspielplatzflächen in einer Größe von circa 1.140 Quadratmetern (m²) innerhalb des Plangebietes gesichert werden. 2. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 26.09.2013 den Beschluss zur Einleitung der Bebauungsplanänderung gefasst. Die Änderung wird im be- - 2 - / 3 schleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) (Bebauungspläne der Innenentwick- lung) durchgeführt. 2.1 Städtebaulicher Wettbewerb Um für das etwa 11.000 m² große Plangebiet sowohl städtebaulich als auch architektonisch ange- messene Entwurfsvorschläge zu erhalten, wurde ein städtebaulicher Wettbewerb als nicht-offener Einladungswettbewerb gemäß Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) mit sechs Pla- nungsbüros durchgeführt. Das Preisgericht erkannte dem vom Architekturbüro Lorber+Paul Archi- tekten, Köln, eingereichten Entwurf den 1. Preis zu. Auf der Grundlage dieses städtebaulichen Entwurfes wird der Bebauungsplan geändert. 2.2 Bebauungsplan der Innenentwicklung Da es sich um eine Bebauungsplanänderung handelt, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen und die Nachverdichtung innerstädtischer Flächen zum Ziel hat, das heißt um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB, wird der Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) geändert. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung beträgt bei einer Plangebietsgröße von circa 11.000 m² weniger als 20 000 m² und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Darüber hinaus werden zwei weitere Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen ist. Bei einer Gesamt- betrachtung wird jedoch der zuvor genannte Schwellenwert von 20 000 m² nicht überschritten. Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Ab- satz 6 Nummer 7b BauGB genannten Schutzgütern - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes - nicht zu erwar- ten. Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen - Festsetzung von weni- ger als 20.000 m² Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO, keine Begründung UVP- pflichtiger Vorhaben und keine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete - wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren geändert. Im beschleunigten Verfahren werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Ab- satz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung eingestellt. 3. Erläuterungen zum Plangebiet Das Änderungsgebiet befindet sich innerhalb des Stadtteils Zollstock des Stadtbezirkes Roden- kirchen unmittelbar am Raderthalgürtel östlich des Zollstockbades und in Nachbarschaft zum Vor- gebirgspark. 3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet liegt zwischen der klassifizierten Straße, dem Raderthalgürtel (K 12) und dem Vor- gebirgspark in Köln-Zollstock. - 3 - / 4 Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgür- tel (neu) in Köln-Zollstock– wird im Norden von der Wohnbebauung der Fritz-Hecker-Straße, im Osten von der Straße Marienhof, im Süden vom Raderthalgürtel und im Westen vom Leichweg begrenzt. Der Geltungsbereich des Änderungsgebietes erstreckt sich über die Flurstücke 2410 und 2406 teilweise der Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 53. Das Plangebiet ist circa 11.000 m² groß. 3.2 Vorhandene Struktur Große Teile des Plangebietes wurden in der Vergangenheit durch eine Lackfirma mit Produktions- lager, Labor und Verwaltungsgebäuden genutzt. Die Flächen der ehemaligen Lackfabrik wurden einer Bodensanierung unterzogen, so dass sämtliche Bebauungsstrukturen entfernt wurden. Das Änderungsgebiet stellt sich im Bestand dementsprechend als Brachfläche dar, die ehemalige Be- bauung wurde vollständig entfernt. Nördlich des Änderungsgebietes erstreckt sich die in den vergangenen Jahren entstandene Wohnbebauung "Vorgebirgsgärten" mit überwiegend drei- und fünfgeschossigen Wohngebäuden. Im Osten schließt sich an die Straße Marienhof bis zum Autohaus eine unbebaute Fläche an, die einer gewerblichen Nutzung vorbehalten ist. Der Raderthalgürtel grenzt im Süden an das Ände- rungsgebiet. Im Straßenrandbereich bildet der dichte Baumbewuchs der Böschung eine räumliche Abgrenzung zu den Straßenfunktionsflächen. Die Straßenraumbreite beträgt 40 Meter und ist in Gehweg- und Radfahrflächen (zweiseitig) und eine vierspurige Fahrbahn aufgeteilt; durch die Baumpflanzungen zu beiden Seiten und in der Straßenmitte erhält der Raderthalgürtel den Cha- rakter einer großzügigen Baumallee. Südlich des Raderthalgürtels, der eine starke räumliche Zä- sur darstellt, reihen sich ein 14-geschossiges Wohnhochhaus, eine Autowaschanlage mit Tankstel- le, die Europaschule, Autohäuser und das Hochhaus des Deutschlandradios auf. Im Westen gren- zen der Leichweg und das Zollstockbad - Hallenbad mit Freibad - an das Änderungsgebiet. Die nächstgelegenen öffentlichen Kinderspielplätze befinden sich an der Straße Marienhof und innerhalb des Vorgebirgsparkes nördlich des Änderungsgebietes. Im Nahbereich des Plangebietes befinden sich Kindertagesstätten, Grundschulen und weiterführende Schulen. Einzelhandelsein- richtungen sind im Bezirksteilzentrum Zollstock am Höninger Weg und im Nahversorgungszentrum Raderberg an der Brühler Straße in einer Entfernung von circa 1.500 Meter beziehungsweise 600 Meter vom Änderungsgebiet vorhanden. 3.3 Erschließung 3.3.1 Äußere Verkehrserschließung Das Plangebiet ist über den Raderthalgürtel (K 12), den Leichweg und die Straße Marienhof er- schlossen. Der Raderthalgürtel verbindet das Änderungsgebiet innerstädtisch mit den benachbar- ten Stadtteilen Raderberg, Bayenthal und Sülz/Klettenberg. Er bindet östlich an die Brühler Straße (B 51) an. Über die etwas weiter östlich gelegene Bonner Straße besteht eine Anbindung nach Süden an den Verteilerkreis Köln und das Autobahnkreuz Köln-Süd zu den Autobahnen A 4/A 555 sowie nach Norden zur Innenstadt. Im Westen ist das Gebiet über den weiteren Verlauf des Ra- derthalgürtels und die Luxemburger Straße mit den Autobahnanschlüssen Eifeltor und Klettenberg verbunden sowie über die Vorgebirgsstraße nach Norden zur Innenstadt. Das Änderungsgebiet ist somit über den Raderthalgürtel an das örtliche und überörtliche Ver- kehrsnetz angebunden. Anschlüsse an den öffentlichen Personennahverkehr - das Stadtbahnliniennetz - bestehen über die Haltestelle Höninger Weg (Linie 12) in einer Entfernung von maximal 400 Meter und über die Haltestellen Leichweg (Linie 130) und Roisdorfer Straße (Linie 131) an das Busliniennetz in einer Entfernung von maximal 300 Meter beziehungsweise maximal 650 Meter. Die Erreichbarkeit des Änderungsgebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr ist befriedigend. Entlang des Raderthalgürtels sind beidseitige Radwege vorhanden, die das Änderungsgebiet mit den westlich und östlich gelegenen Stadtteilen verbinden. Zudem binden die Radwege an das Radwegenetz des nördlich gelegenen Vorgebirgspark an. - 4 - / 5 3.3.2 Innere Verkehrserschließung Der ruhende Verkehr ist heute zum Teil auf den Privatgrundstücken (Tiefgarage) sowie zwei grö- ßeren Privatparkplätzen untergebracht. Zusätzlich wird im Straßenraum in den Fahrbahnen ge- parkt. Radverkehr findet auf den Fahrbahnen und Fußgängerverkehr auf separierten Bürgerstei- gen statt. 3.3.3 Wasser-/Energieversorgung Die vorhandene Versorgung des Gebietes mit Wasser, Elektrizität und Gas ist auch für die geplan- te Bebauung ausreichend. 3.3.4 Abwasserentsorgung Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Köln-Stammheim. Das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser wird über Mischwasserkanäle in die umliegenden Kanäle eingeleitet. Da das Gebiet bereits vor 1996 nahezu vollständig bebaut und versiegelt war, ist eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) nicht ver- pflichtend. 3.3.5 Bodensituation Durch die Nutzung als Industrie- und Gewerbestandort wurden große Flächen des Plangebietes als Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt. Seit 2008 gilt der Alt- standort nach vollständiger Dekontamination durch Auskofferung als saniert. Zusätzlich wurde eine ausgeprägte Grundwassersanierung durchgeführt. 3.4 Naturraum und Klima Das Änderungsgebiet ist dem Klimatop Stadtklima III (hoher Belastungsgrad) zuzuordnen. Dieses Siedlungsklimatop zeichnet sich durch eine starke Veränderung aller Klimaelemente, Windfeldstö- rungen, einen starken Wärmeinseleffekt, problematischen Luftaustausch und eine zeitweise hohe Schadstoffbelastung aus. 3.5 Schallimmissionen Das Änderungsgebiet ist durch Lärm vorbelastet. Maßgebliche Lärmarten sind Verkehrslärm- immissionen des Straßenverkehrs und Gewerbelärmimmissionen. Hinsichtlich der Gewerbelärm- immissionen ist die vorhandene betriebliche Lärmbelastung zu betrachten, hier zum einen die be- stehenden Gewerbebetriebe östlich der Straße Marienhof sowie weitere bestehende gewerbliche Betriebe entlang des Raderthalgürtel und im näheren Umfeld wie zum Beispiel Autohäuser, Waschanlage und Tankstellen, die zur Ermittlung der Vorbelastung von Relevanz sind. 4 Planungsvorgaben und planungsrechtliche Situation 4.1 Regionalplan Der Regionalplan stellt das Änderungsgebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die erforderliche Anfrage - Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung - gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) wurde positiv beschieden. Die Anpassungsbestätigung der Bezirksregierung Köln nach § 34 LPlG stellt klar, dass die beabsichtigte Umwandlung der Gewer- begebiete (GE) in Wohnbauflächen (W) mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. 4.2 Flächennutzungsplan (FNP) Der vorhandene FNP der Stadt Köln stellt das Änderungsgebiet als Gewerbegebiet (GE) dar. Ent- sprechend den entwickelten städtebaulichen Zielsetzungen soll der FNP gemäß § 13a Absatz 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden, da die geordnete städtebauliche Entwick- - 5 - / 6 lung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Zukünftig soll der FNP innerhalb des Ände- rungsgebietes Wohnbaufläche (W) darstellen. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Änderungsgebiet als Innenbereich dar und formuliert hierfür das Entwicklungsziel 6 "Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas". 4.4 Bestehende Bebauungspläne Der Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– ist seit dem Jahr 2008 rechtskräftig und setzt entlang des Raderthalgürtels das Gewerbegebiet GE 1 fest mit der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (mischgebiets- typische Gewerbebetriebe), mit der Zulässigkeit einer maximalen Gebäudehöhe von 22,0 Meter über dem Bezugspunkt BP 3. Im Gewerbegebiet GE 1 sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig; hiervon ausgenommen sind Autohäuser. Zum Schutz der nördlich liegenden Wohnbebauung setzt der Bebauungsplan eine 7 Meter hohe Lärmschutzwand sowie Lärmemissionskontingente fest. Nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist eine Erschließung des Gewer- begebietes GE 1 durch mehrere Zufahrten vom Raderthalgürtel möglich. 4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher Bedarf von insgesamt rund 52 100 Wohneinheiten (WE). Davon entfallen auf Ein- und Zweifamilienhäuser circa 9 550 WE und auf Mehrfamilienhäuser circa 42 550 WE. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es, ein ausreichendes Wohnungsangebot - als Mietwohnung oder als Wohneigentum - bereitzu- stellen. 4.6 Gewerbeflächenentwicklung Die mit der Bebauungsplanänderung beabsichtigte Stärkung der Wohnfunktion geht mit einer Re- duzierung von Gewerbeflächen einher. Die Kompensation der Gewerbeflächen kann nicht im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens gelöst werden. Innerhalb des Änderungsgebietes ist aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung der Fritz-Hecker-Straße und immissionsschutzrechtlicher Anforderungen eine sehr eingeschränkte gewerbliche Nutzung zulässig. Im Änderungsgebiet wurde bisher keine gewerblich-betriebliche Nutzung realisiert. Daher sind durch die beabsichtigte planungsrechtliche Änderung des Gewerbe- gebietes in ein Allgemeines Wohngebiet keine Gewerbeflächen berührt, die einer gewerblich- industriellen Nutzung als Produktionsstandort vorbehalten bleiben sollten. 5. Städtebauliches Planungskonzept Der Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– soll auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes vom Architekturbüro Lorber+Paul Architekten aus Köln, das aus dem 2014 durchgeführten städtebaulichen Wettbewerb hervorgegangen ist, geändert werden. Das Planungskonzept sieht in Anlehnung an die benachbarten 1920er-Jahre-Siedlungen eine über 200 Meter lange Wohngebäudezeile vor, die den südlichen Abschluss des Wohnquartiers "Vorge- birgsgärten" zum Raderthalgürtel bilden soll. Im Hinblick auf die Vorbelastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen soll mit dieser geschlossenen Bebauung ein ruhiger Innenbereich erzielt werden. Die langgestreckte rhombenartige städtebauliche Struktur soll zum Raderthalgürtel durch eine straßenbegleitende Baumreihe oder Baumgruppen flankiert werden. Durch Gebäude- ausstülpungen in nördlicher Richtung werden lärmabgewandte begrünte Höfe gebildet. Dabei staf- felt sich das fünfgeschossige Gebäudeensemble maßstäblich zur kleinteiligen dreigeschossigen Nachbarbebauung der Fritz-Hecker-Straße bis zu einer Dreigeschossigkeit ab. Entlang des Ra- - 6 - / 7 derthalgürtel, dem Leichweg und des Marienhof bildet eine vier- bis fünfgeschossige Wohngebäu- dezeile die im städtebaulichen Planungskonzept vorgesehene Blockrandbebauung. Hiermit wird entlang des Leichweges und des Marienhofs eine klare Definition der Raumkante zwischen dem geplanten Wohnriegel am Raderthalgürtel und der bereits realisierten Bebauung gebildet und dient insbesondere am Marienhof zur Abschirmung der Schallimmissionen aus dem gegenüberliegen- den Gewerbegebiet. Im rückwertigen Bereich wird ein Wohnweg die privaten und gemeinschaftli- chen Freibereiche sowie die öffentlich zugänglichen Kinderspielplätze verbinden, welcher zusätz- lich eine fußläufige Verbindung zwischen dem Leichweg und Marienhof herstellt. Das Wohngebäudeensemble soll hinsichtlich des motorisierten Individualverkehrs im Westen vom Leichweg und im Osten von der Straße Marienhof durch Zufahrten in eine Tiefgarage erschlossen werden, so dass eine Erschließung vom Raderthalgürtel aus nicht erforderlich wird. Für den Besu- cherverkehr werden im bereits bestehenden öffentlichen Straßenraum Parkplätze zur Verfügung gestellt. Die fußläufige Erschließung wird über circa zwölf Hauseingänge vom Raderthalgürtel aus erfolgen. Zur ebenerdigen Herstellung der Hauseingänge bedarf es einer An- bzw. Aufschüttung der bestehenden Böschung auf das erforderliche Niveau. Des Weiteren sind entsprechende Baumfällungen in der baumbestandenen Böschung erforderlich um die notwendigen Freibereiche der Zuwegung zu den Hauseingängen herzustellen. Auf Grund der erforderlichen Aufschüttung der Böschung zur Herstellung des benötigten Geländeniveaus und zur fußläufigen Erschließung not- wendigen Baumfällungen ist davon auszugehen, dass kein Baum langfristig erhalten werden kann. Im rückwertigen Bereich nimmt die Freiflächengestaltung unmittelbaren Bezug auf die nördlich anschließende bereits realisierte Grüngestaltung. Durch die Weiterführung der angrenzenden We- gebeziehungen wird an das bestehende Wegenetz des vorhandenen Quartiers angebunden und weitergeführt. Entsprechende Baumfällungen, die für die Anknüpfung an das bestehende Wege- system erforderlich sind, werden zur Fassung des Wegesystems im nördlichen Plangebiet ersetzt. Die Lage der Tiefgarage ermöglicht zudem zahlreiche Ersatzstandorte mit natürlichem Bodenan- schluss. Eine weitere in Ost-West-Richtung verlaufende Wegebeziehung erschließt die privaten und gemeinschaftlich genutzten Freibereiche und bindet die öffentlich zugänglichen Spielplatzbe- reiche an. Die gemeinschaftlich genutzten Quartiersplätze zwischen den Gärten füllen die Zwi- schenräume zwischen den privat genutzten und den öffentlich genutzten Spielplatzflächen und fußläufigen Verbindungen. Die privaten und gemeinschaftlich genutzten Freiraumbereiche werden durch Hecken gegliedert, ohne die geschaffenen und zusammenhängenden Freiraumbereiche zuzustellen. Für die Erdgeschosswohnungen werden durch heckengefasste Gartenflächen private Freibereiche zur Verfügung gestellt, weitere Heckenblöcke entlang der Gebäudefassaden schaffen zur Achtung der Privatsphäre der Anwohner zusätzlich Distanz zu den öffentlich zugänglichen Frei- raumnutzungen. 6. Begründung der Planinhalte Das neue Wohnquartier - ausschließlich als Geschosswohnungsbau vorgesehen - soll zukünftig als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Zudem sollen im Änderungsgebiet circa 1.140 m² öffentlich zugängliche Kinderspielplatzflächen geschaffen werden. Den vorgenannten Planungszielen folgend, bestehen die Grundzüge der Planung insbesondere in der Definition der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Gestaltung wohn- und arbeitsbe- zogener Grün- und Freiflächen, der Sicherung von öffentlichen Kinderspielplatzflächen in einer Größe von circa 1.140 m² sowie der Schaffung neuer Wegeverbindungen für Fußgänger und Fahr- radfahrer und der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnahmen. Die durchgängig ge- schlossene Bebauung zur Lärmabschirmung ist somit Teil der planerischen Grundzüge. 6.1 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Die geplanten Wohngebäude und auch die sonstigen allgemein zulässigen Nutzungen werden durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) planungsrechtlich gesichert. Die im WA ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonsti- ge nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen - 7 - / 8 werden aufgrund des erheblichen Flächenbedarfs und insbesondere zur Konfliktvermeidung durch zusätzliche Verkehre ausgeschlossen und sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Mit dieser Festsetzung wird der Zielsetzungen der Bebauungsplanänderung vorrangig Wohnungsbau zu er- richten gestärkt und die Voraussetzung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedarfs geschaf- fen. Insgesamt sind im Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– circa 190 Wohneinheiten vorgesehen. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Insgesamt entspricht das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung der zentralen, städtisch ge- prägten Lage des Gebietes. Die dem innenstadtnahen Standort entsprechend hohe Verdichtung ist auch Ziel des rechtsgültigen Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– aus dem Jahr 2008. Dieser wird dahingehend geändert, dass aufgrund stetig zu- nehmender Wohnbauflächennachfrage die diesbezüglich festgesetzte gewerbliche Nutzung in eine Wohnnutzung übergehen soll. Die im Rahmen dieser 1. Änderung festzusetzende Wohnnutzung wird sich der nördlich des Plangebietes festgesetzten und bereits realisierten Wohnnutzung an- schließen und diese ergänzen. 6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt, welche die durch § 17 Ab- satz 1 BauNVO festgelegte Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete von 0,4 überschreitet, und eine maximale GRZ von 0,8 gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO für unterirdische Garagen (TG) festgesetzt. Die GRZ von 0,8 für unterirdische Garagen dient zur Freihaltung der oberirdischen Flächen, sodass Raum für eine qualitative Freiraumgestaltung zur Verfügung gestellt werden kann. 6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes (WA) wird eine maximale GFZ von 2,1 festgesetzt. Diese weicht von der durch § 17 Absatz 1 BauNVO festgelegte Obergrenze für Allgemeine Wohn- gebiete von 1,2 ab. Überschreitung der GRZ und GFZ Obergrenzen nach § 17 Absatz 2 BauNVO Um das zugrunde liegende städtebauliche Konzept, welches ein innerstädtisch verdichtetes Wohnquartier vorsieht, umsetzen zu können, werden die durch die in § 17 Absatz 1 BauNVO vor- gegebenen Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung durch die festge- setzte GRZ und GFZ überschritten. Der Flächenbedarf, welcher eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 2,1 erfordert, resultiert aus verschiedenen städtebaulichen Gründen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind weiter gewährleistet. Die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) wird aus den nachstehenden städtebaulichen Gründen zugelassen: Die zukünftige Wohnnutzung soll an die ausgewiesenen und bereits realisierten Baugebiete in der unmittelbaren Nachbarschaft anknüpfen. Somit soll auch die geplante Wohnnutzung eine innerstädtische, verdichtete Bebauung gemäß den angrenzenden Bereichen zum Ziel haben. Es wurde ein städtebaulicher Wettbewerb als nicht-offener Einladungswettbewerb mit sechs Planungsbüros durchgeführt. Der dadurch gewonnene städtebauliche Entwurf mit einer über 200 Meter langen Wohngebäudezeile soll zur baulichen Umsetzung kommen, insofern han- delt es sich um eine Verwirklichung einer besonderen städtebaulichen Idee, die auch die Un- terbringung des ruhenden Verkehrs löst. Ursprünglich war für das Gewerbegebiet ein Versieglungsgrad von 0,8 vorgesehen. Hieraus ergab sich ein schmaler Grundstückszuschnitt der in der Folge zu einem höheren Versieg- lungsanteil führt. - 8 - / 9 Die Verwirklichung einer Wohnbebauung mit circa 190 Wohneinheiten folgt dem Ziel, innen- stadtnahen Wohnraum zu schaffen und dient gleichzeitig der Befriedigung eines dringenden Wohnbedarfs. Um den nötigen Schallschutz hinsichtlich der Vorbelastung aus Verkehr und Gewerbe im rückwärtigen Bereich zu erlangen, ist eine geschlossene Hauszeile entlang der Straßenzüge erforderlich. Der schmale Grundstückszuschnitt und die für den Geschosswohnungsbau erforderlichen Gebäudetiefe, in Verbindung mit einer geschlossene Bauweise und Grundstücksgröße tra- gen dazu bei, dass die Obergrenzen der BauNVO überschritten werden. Die Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) wird aus den nachstehenden städtebaulichen Gründen zugelassen: Es wurde ein städtebaulicher Wettbewerb als nicht-offener Einladungswettbewerb mit sechs Planungsbüros durchgeführt. Der dadurch gewonnene städtebauliche Entwurf mit einer über 200 Meter langen und horizontal gestaffelten Wohngebäudezeile soll zur baulichen Umset- zung kommen. Es handelt sich um eine Verwirklichung eines besonderen städtebaulichen Blickpunktes, welcher aufgrund seiner Geschossigkeit einen klaren Bezug zur umgebenden innerstädti- schen Struktur herstellt. Angesichts der städtebaulichen Situation ist entlang des Raderthalgürtels zur Abschirmung der Verkehrslärmimmission eine geschlossene Bebauung geplant. Die hier gewünschte städ- tebauliche Verdichtung wirkt sich erhöhend auf die GFZ aus. Im Hinblick auf die Vorbelastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen wird mit der geschlossenen Bebauung (Wohnriegel) ein ruhiger Innenbereich erzielt, welcher zugleich die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellt. Die obersten Geschosse sollen aus städtebaulichen Gründen nicht gegenüber den Außen- wänden zurückspringen und bilden somit kein klassisches Staffelgeschoss aus. In der Folge sind die obersten Geschosse bei der Berechnung der GFZ zu berücksichtigen und tragen an dieser Stelle zur Überschreitung der gesetzlich festgelegten Obergrenze bei. Durch den Ausschluss von ebenerdigen Stellplätzen wird trotz der Verdichtung eine Frei- raumqualität gewahrt. Das Stellplatzprivileg gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO kommt nicht zur Anwendung. Eine weitere Verdichtung wird hiermit ausgeschlossen. Die Festsetzung dient der Deckung dringenden Wohnraumbedarfs im innerstädtischen Be- reich. Dies entspricht auch dem am 11.02.2014 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Stadtentwicklungskonzepts Wohnen (StEK Wohnen). Der Innenentwicklung wird Vorrang eingeräumt gegenüber der Inanspruchnahme von Au- ßenbereichsflächen. Die Nähe zum Vorgebirgspark mit seinen großen zusammenhängenden Freiflächen stellt mit ihrer großzügigen Erholungsfläche einen Ausgleich für die hohe städtebauliche Verdichtung dar. Die Überschreitungen werden ausgeglichen durch den Umstand, dass das Gebiet im Allgemeinen durch die Überplanung aufgewertet und geordnet wird. Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen Überschreitungen werden im Plangebiet qualitativ hochwertige Grünflächen vorgesehen. In einem Begrünungsplan (hermanns landschaftsarchitektur/umweltplanung, „Begrünungsplan / Baumbilanz für das Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Raderthalgürtel in Köln“, Schwalmtal, 08.05.2017) werden entsprechende Maßnahmen und Inhalte zur Begrünung beschrieben und im städtebaulichen Vertrag gesichert. Hinsichtlich der Maßnahmen wird das Freiraumkonzept des nördlich angrenzenden Wohnquartiers aufgenommen und weitergeführt. Beispielhaft sind folgende Maßnahmen zu nennen: - 9 - / 10 Gliederung der Freiräume durch Heckenstrukturen, sodass private Räume klar von den öf- fentlichen Bereichen getrennt werden. Den Erdgeschosswohnungen werden somit private, durch Hecken gefasste Gartenflächen zur Verfügung gestellt. Geschnittene Heckenblöcke entlang der Gebäudefassaden nehmen die Gestaltung des vor- handenen nördlich angrenzenden Quartiers auf und gewährleisten eine Distanz zu den Ge- bäuden. Es werden gemeinschaftlich nutzbare Quartiersplätze gebildet, die mit Baumpaketen be- standen werden. Die vor Sonne und Wind schützenden Gehölze leisten somit einen Beitrag zur Sicherung der Aufenthaltsqualität dieser Quartiersplätze an heißen Sommertagen. Die Tiefgaragen werden großflächig in einer Qualität begrünt, die die Pflanzung von Gehöl- zen ermöglicht. Es wird eine große zusammenhängende Spielplatzfläche ausgebildet. Die vorhandene Spielplatzfläche des nördlich angrenzenden Quartiers wird erweitert. Somit werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt können vermieden werden. 6.2.3 Maximale Anzahl Vollgeschosse In der Planzeichnung werden für das Allgemeine Wohngebiet die maximale Anzahl der Geschosse als auch die Mindestzahl der Vollgeschosse festgesetzt. Entlang der straßenbegleitenden Bebauung wird aus Gründen des Lärmschutzes für die hinter dem geplanten Gebäuderiegel liegenden Bereiche eine Geschossigkeit festgesetzt, die mindes- tens vier Geschosse vorweisen muss. Für den Hauptbaukörper sind maximal fünf Geschosse zu- lässig. Vor allem im Blockinnenbereich, ist eine Abstaffelung zur Bestandsbebauung vorgesehen. Im Wohngebiet sind in einigen Bereichen der Ausstülpungen, maximal fünf, mindestens aber vier Ge- schosse zulässig. Für die an die Bestandsbebauung reichenden Bereiche sind maximal drei Ge- schosse zulässig. Hier würde eine höhere Geschossigkeit die Nachbargebäude zu stark verschat- ten. Zusätzlich wäre eine höhere Bebauung unter Einhaltung der Vorschriften zu Abstandflächen nicht zu realisieren. Durch textliche Festsetzung ist im Allgemeinen Wohngebiet ein Staffelgeschoss zusätzlich zu den zulässigen Vollgeschossen ausgeschlossen. Durch die Festsetzung wird verhindert, dass insbe- sondere zum Raderthalgürtel, zum Leichweg als auch zum Marienhof eine optische Sechsge- schossigkeit entstehen könnte, die weder im Plangebiet noch im näheren Umfeld anzutreffen ist und das städtebauliche Erscheinungsbild nachteilig verändern würde. 6.2.4 Gebäudehöhen Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO wird für die Bebauung eine maximale Gebäudehöhe (GH max.) in Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) in der Planzeichnung festgesetzt. Im Plan- gebiet ist zusätzlich eine minimale Gebäudehöhe (GH min.) in Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) in der Planzeichnung festgesetzt. Die maximale beziehungsweise minimale Gebäudehöhe stellen sicher, dass die straßenbegleitende, raumbildende Gebäudestrukturen entlang des Radert- halgürtels, am Leichweg als auch am Marienhof, insbesondere aus Gründen des Schallschutzes für die rückwärtigen Bereiche gesichert und weitergeführt werden. Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO werden für die Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet folgende Gebäudehöhen festgesetzt: 66,0 Meter über Normalhöhennull als Höchstgrenze und 60,0 Meter über Normalhöhennull als Mindestgrenze für die straßenbegleitende vier- bis fünfgeschossige Bebauung entlang der Straße Leichweg, 66,0 Meter über Normalhöhennull als Höchstgrenze und 60,0 Meter über Normalhöhennull als Mindestgrenze für die straßenbegleitende vier- bis fünfgeschossige Bebauung der 200 Meter langen Wohngebäudezeile, - 10 - / 11 66,0 Meter über Normalhöhennull als Höchstgrenze für die drei- bis fünfgeschossige Bebau- ung der 200 Meter langen Wohngebäudezeile. 59,0 Meter über Normalhöhennull als Höchstgrenze für die dreigeschossige Bebauung der 200 Meter langen Wohngebäudezeile. 6.2.5 Dachaufbauten Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO in Verbindung mit § 18 BauNVO wird aus stadtgestalterischen Gründen festgesetzt, dass die maximalen Gebäudehöhen über Normalhöhennull durch Dachauf- bauten, wie haustechnisch notwendige Dachaufbauten, Treppeneinhausungen zur Erschließung von Dachterrassen, Aufzugsüberfahrten oder Treppenhäuser und Befestigungselemente der Anla- gen zur Nutzung von Sonnenenergie und/oder Photovoltaik bis zu einer Höhe von 2,5 Meter über- schritten werden dürfen, wenn die Überschreitung auf weniger als 20 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses erfolgt. Die Dachaufbauten, mit Ausnahme der Aufzugsüberfahrten und der Treppenhäuser, müssen mindestens um das Maß der Überschreitung von der Gebäudeaußenkan- te zurücktreten. Diese Ausnahme wird gewährt, da Aufbauten, die den genannten Anforderungen entsprechen, von der Straße aus nur untergeordnet wahrzunehmen sind. Aufzugsüberfahrten und Treppenhäuser müssen nicht um das Maß der Überschreitung zurücktreten, da auf Grund der er- forderlichen schalloptimierten Grundrisse die nicht schutzbedürftigen Räume (Nutz- und Wirt- schaftraume) zur lärmbelasteten Fassade ausgerichtet werden. Auf Grund dessen ist es möglich zur lärmabgewandten Fassade die erforderlichen Flächen für die schutzbedürftigen Räume zu generieren und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren. 6.3 Stellplätze Der Stellplatznachweis innerhalb des Wohngebietes soll durch die Errichtung von maximal 190 Stellplätzen erfolgen. Um die Inanspruchnahme von Grund und Boden zu minimieren und damit den Flächenverbrauch für Anlagen des ruhenden Verkehrs möglichst gering zu halten, werden die erforderlichen Stellplätze ausschließlich in einer noch zu errichtenden Tiefgarage nachgewiesen. Diese wird an die vorhandene Tiefgarage angebunden und über die bereits existierenden Zufahr- ten am Leichweg und am Marienhof erschlossen. Das sich in der näheren Umgebung befindende Angebot an öffentlichen Stellplätzen stellt bereits ein ausreichendes Angebot dar, so dass der erforderliche Bedarf an öffentlichen Parkraum gedeckt werden kann. Zum Nachweis des Bedarfes an Besucherstellplätze ist daher keine Bereitstellung zusätzlicher Stellplätze erforderlich. Fahrradabstellplätze sind sowohl innerhalb der Tiefgarage als auch oberirdisch vorgesehen. Tiefgaragen Die Stellplätze sollen ausschließlich in einer Tiefgarage gebündelt werden. Dies ermöglicht eine Bereitstellung großzügiger Freiraumflächen und soll zu mehr Freiraumqualität beitragen. Zur Si- cherung der städtebaulichen Qualität der Planung und um möglichst zusammenhängende Frei- räume zu erhalten, werden die Stellplätze im Allgemeinen Wohngebiet unterirdisch in Tiefgaragen und nur in den hierfür gekennzeichneten Bereichen "Tiefgarage (TG)" zugelassen. Außerhalb der Baufelder und der gekennzeichneten Bereichen "Tiefgarage (TG)" sind Stellplätze ausgeschlos- sen. Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind im Plangebiet Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberflä- che zulässig. Innerhalb der Tiefgaragen sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten über- baubaren Flächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder ge- mäß § 44 Landesbauordnung (BauO NRW) bis zu einer maximalen Fläche von 30% der verblei- benden Tiefgaragenfläche zulässig. Hiermit wird bei einer hohen Verdichtung eine Freiraumqualität gewahrt. - 11 - / 12 6.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Nebenanlagen 6.4.1 Bauweise Im Allgemeinen Wohngebiet wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Dadurch wird ein An- bau an die seitlichen Grundstücksgrenzen vorgeschrieben. Dies soll zu einer klaren räumlichen Begrenzung des Straßenraumes und der Abgrenzung der rückwärtigen Bereiche durch eine Raumkante führen. Gleichzeitig dient diese Festsetzung dem Schallschutz der hinter dem Gebäu- deriegel liegenden Bereiche. 6.4.2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass außerhalb der durch Baugrenzen fest- gesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise erforderliche Be- und Entlüftungsan- lagen sowie Treppenanlagen für Tiefgaragen zulässig sind. Mit der Festsetzung, dass außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise nur erforderliche Be- und Entlüftungsanlagen sowie Treppenanlagen für Tiefgaragen zulässig sind, wird das Ziel verfolgt, eine hohe Freiflächenqualität zu gewährleisten. Erhebliche Störungen sind hieraus nicht zu erwar- ten. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und durch eine Baulinie entlang der Straße Marienhof definiert. Sie sind eng gefasst, so dass die Anordnung und die Kubatur der Gebäude, gemäß der zugrunde liegenden Entwurfsidee, ausreichend gesichert werden. Der gege- bene Puffer räumt eine Flexibilität im geringeren Umfang ein, so dass Anpassungen der Kubatur möglich sind, ohne die gewünschte städtebauliche Figur zu verlassen beziehungsweise die Um- setzung dieser zu gefährden. Die langgestreckte rhombenartige städtebauliche Struktur bildet den Kerngedanken der Entwurfsidee ab und wird durch die eng gefassten Baugrenzen zeichnerisch festgesetzt. Darüber hinaus werden die überbaubaren Grundstücksflächen in einem Teilbereich durch eine Baulinie festgesetzt. Durch die Festsetzung der Baulinie wird sichergestellt, dass die für den Lärmschutz notwendigen Gebäude auch an den in der schalltechnischen Untersuchung ein- gestellten Lagen errichtet werden beziehungsweise dass genau für diese Fassaden ein Aus- schluss von Immissionsorten erfolgen kann. Die Anwendung der Festsetzungssystematik mit Bau- linien ist demnach zur Sicherung des Lärmschutzkonzeptes notwendig. In einigen Fällen kann es vorkommen, dass die definierten überbaubaren Grundstücksflächen auf einem Grundstück kleiner sind, als die rechnerisch mögliche Fläche nach möglicher Grundflächen- zahl und Grundstücksgröße. Dies ist im Einzelfall den detaillierten Festsetzungen der Gebäude- standorte geschuldet sowie einer generalisierenden maximalen GRZ-Festsetzung. 6.5 Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen Die Vorbelastung des Plangebietes durch Lärm ist wie bei vielen in Innenstadtlagen gelegenen Bereichen hoch. Das Plangebiet ist durch Straßen- sowie Gewerbelärm vorbelastet. Weitere Lärmquellen wie Schienenverkehrslärm, Fluglärm oder Freizeit- und Sportlärm sind nicht relevant. Die Betrachtung der Lärmarten wird aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Vorgaben getrennt vor- genommen. Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock – wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt (ADU cologne Institut für Immissi- onsschutz, „Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und – immissionen aus Stra- ßenverkehr, Gewerbe und Sport-/Freizeit im Bereich des Planvorhabens B-Plan Raderthalgürtel 1.Änderung, in Köln – Zollstock, Stadt Köln“, Köln, 19.05.2017). Gegenstand der Untersuchung war die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen in Bezug auf das Änderungsgebiet, die Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öffentlichen Straßen infolge des planbedingten Mehrverkehrs, die Beurteilung der Geräuschimmissionen der Tiefgaragen an den zu betrachtenden Immissionsorten, sowie die Auswirkungen der bestehenden Betriebe und Nutzungen in der Umgebung, die auf das Plangebiet einwirken. Die einwirkenden Verkehrslärmimmissionen des Mehrverkehrs auf die Bestandsbebauung in der Umgebung des Plangebietes sind an den Immissionsorten IO 1 (Leichweg Hausnr. 22), IO 2 (Leichweg Hausnr. 1) - 12 - / 13 und dem Immissionsort IO 3 (Marienhof / Fritz-Hecker-Str. Hausnr. 82) untersucht worden. 6.5.1 Verkehrslärm Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf die Planung einwirkenden Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Hochbau“ dar. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) nach DIN 18005 betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Mit der Änderung des Bebauungsplanes entstehen zusätzliche Verkehrsbelastungen. Die in Folge der planbedingten Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öffentlichen Straßen auftretenden Mehrverkehre wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt und betrachtet. Im Verkehrsgutachten (brenner BERNARD ingenieure Gmbh, „Verkehrsun- tersuchung zum Bauvorhaben Raderthalgürtel in Köln –Zollstock, Stadt Köln, 23.06.2014) wird das erwartete Verkehrsaufkommen ohne und mit Realisierung der geplanten Bebauung auf dem Plan- gebiet berechnet („Prognose-Nullfall“ und „Prognose-Planfall“) unter Annahme der im städtebauli- chen Entwurf vorgesehenen 175 Wohneinheiten betrachtet. In der ergänzenden Stellungnahme (brenner BERNARD ingenieure Gmbh, Kurzmitteilung zur „Verkehrsuntersuchung zum Bauvorha- ben Raderthalgürtel in Köln –Zollstock, Stadt Köln, 22.05.2017) wurden für die nun angenomme- nen 190 Wohneinheiten und entsprechenden Verkehrsbewegungen die gutachterlichen Aussagen überprüft. Die gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass die in der Untersu- chung vom 23.06.2014 getroffenen und enthaltenen Befunde weiterhin ihre Gültigkeit haben. Hin- sichtlich der Berechnungen wird darauf hingewiesen, dass mittlerweile das Regelwerk HBS 2015 vorliegt. Da die Berechnungen der Verkehrsuntersuchung 2014 durchgeführt wurden basieren sie auf dem Regelwerk HBS 2001. Die vorliegende Untersuchung wird im weiteren Verfahren überar- beitet, um das zwischenzeitlich eingeführte Regelwerk HBS 2015 zu berücksichtigen. Bei der not- wendigen Neuberechnung sind gegebenenfalls geringfügige Abweichungen der Qualitätsstufen zu erwarten. Jedoch werden die Grundaussagen zur Leistungsfähigkeit aus der Verkehrsuntersu- chung aus dem Jahr 2014 bestehen bleiben (vgl. brenner BERNARD ingenieure Gmbh, Kurzmittei- lung zur „Verkehrsuntersuchung zum Bauvorhaben Raderthalgürtel in Köln –Zollstock, Stadt Köln, 22.05.2017) Die Ergebnisse der durchgeführten Isophonenberechnungen sowie Einzelpunktberechnungen zei- gen, dass vor den straßenzugewandten Fassaden der geplanten Wohngebäude die Orientie- rungswerte des Beiblattes der DIN 18005 T.2 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht einge- halten werden können. Entlang der straßenzugewandten Fassade am Raderthalgürtel liegt die maximale Belastung zur Tag- und Nachtzeit an der Südostfassade des Bauteils am Immissionsort 5 (IO 5). Im Bestandsfall liegen am IO 5 die Beurteilungspegel von 68,7 dB(A) tags und 59,2 dB(A) nachts vor und über- schreiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts bereits um 14 dB(A). Zum Nullfall werden tags 68,9 dB(A) und nachts 59,3 dB(A) berech- net. Für den Planfall liegen die Beurteilungspegel bei 68,9 dB(A) tags und 59,5 dB(A) nachts. Wer- den Nullfall und Planfall miteinander verglichen, ist keine Veränderung des Beurteilungspegels zur Tagzeit festzustellen, zur Nachtzeit stellt der Beurteilungspegel des Planfalls zum Nullfall eine Er- höhung um 0,2 dB(A) dar, im Vergleich zum Bestandsfall eine Erhöhung um 0,2 dB(A) tags und 0,3 dB(A) nachts. Vor den straßenabgewandten Fassaden im rückwertigen Bereich werden die Orientierungswerte, bis auf einen kleinen Bereich der Nordostfassade des Bauteils am Leichweg (IO 6), tags wie nachts eingehalten. Im Bestandsfall liegen am IO 6 die Beurteilungspegel bei 66,2 dB(A) tags und 56,6 dB(A) nachts vor und überschreiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts um 11 dB(A) tags und ebenfalls 11 dB(A) nachts. Zum Nullfall werden tags 66,3 dB(A) und nachts 56,7 dB(A) berechnet. Für den Planfall liegen die Beur- teilungspegel bei 66,4 dB(A) tags und 56,8 dB(A) nachts; im Vergleich zum Nullfall erhöht sich der Beurteilungspegel zur Tagzeit und zur Nachtzeit um 0,1 dB(A), im Vergleich zum Bestandsfall eine Erhöhung um 0,2 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts. Im weiteren Verlauf der straßenabgewandten Fassaden werden die Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts der DIN 18005 für Wohngebiete nicht eingehalten. Am Immis- - 13 - / 14 sionsort 7 (IO 7) liegen im Bestandsfall die Beurteilungspegel bei 62,3 dB(A) tags und 52,8 dB(A) nachts. Zum Nullfall werden am Immissionsort tags 62,4 dB(A) und nachts 52,9 dB(A) berechnet. Für den Planfall liegen die Beurteilungspegel bei 62,5 dB(A) tags und 53,0 dB(A) nachts; im Ver- gleich zum Nullfall erhöht sich der Beurteilungspegel um 0,1 dB(A) zur Tag- und zur Nachtzeit, im Vergleich zum Bestandsfall eine Erhöhung um 0,2 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts. Im Bereich der bestehenden Wohnbebauung (Leichweg und Marienhof/ Fritz-Hecker-Straße) sind an verschiedenen Immissionsorten (IO 1 bis IO 3) die Veränderungen des Straßenverkehrslärms auf die Bestandsbebauung untersucht worden. Am Immissionsort 1 (IO 1) werden im Bestand Beurteilungspegel von 59,8 dB(A) tags und 49,1 dB(A) nachts erreicht. Für den Nullfall werden Beurteilungspegel von 59,9 dB(A) tags und 49,2 dB(A) nachts prognostiziert und für den Planfall liegen Beurteilungspegel von 60,1 dB(A) und 49,5 dB(A) vor. Im Vergleich zum Nullfall erhöht sich der Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) zur Tag- und zur Nachtzeit, im Vergleich zum Bestandsfall eine Erhöhung um 0,3 dB(A) tags und 0,4 dB(A) nachts. Am Immissionsort 2 (IO 2) werden im Bestand Beurteilungspegel von 60,7 dB(A) tags und 49,9 dB(A) nachts erreicht. Für den Nullfall werden Beurteilungspegel von 60,8 dB(A) tags und 50,0 dB(A) nachts prognostiziert und für den Planfall liegen Beurteilungspegel von 61,1 dB(A) und 50,3 dB(A) vor. Im Vergleich zum Nullfall erhöht sich der Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) zur Tag- und zur Nachtzeit, im Vergleich zum Bestandsfall eine Erhöhung um 0,4 dB(A) tags und 0,4 dB(A) nachts. Am Immissionsort 3 (IO 3) werden im Bestand Beurteilungspegel von 56,8 dB(A) tags und 47,2dB(A) nachts erreicht. Für den Nullfall werden Beurteilungspegel von 57,0 dB(A) tags und 47,4 dB(A) nachts prognostiziert und für den Planfall liegen Beurteilungspegel von 57,4 dB(A) und 47,7 dB(A) vor. Im Vergleich zum Nullfall erhöht sich der Beurteilungspegel um 0,4 dB(A) zur Tag- zeit, zur Nachtzeit wird eine Erhöhung um 0,3 dB (A) erwartet, im Vergleich zum Bestandsfall eine Erhöhung um 0,6 dB(A) tags und 0,5 dB(A) nachts. Die Erhöhungen von 0,4 dB (A) tags beziehungsweise 0,3 dB(A) nachts am maximal belasteten Immissionsort (IO 3) sind aufgrund der Geringfügigkeit kaum wahrnehmbar, da erst Pegelerhö- hungen von 2-3 dB(A) erkannt werden können. Das Plangebiet ist bereits stark durch den Stra- ßenverkehrslärm vorbelastet. Darüber hinaus liegt diese Erhöhung im Rahmen der täglichen Schwankungsbreite des Verkehrsaufkommens und ist insofern nicht als zusätzliche Belastung wahrnehmbar. Infolge der Planänderung werden die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts bei keinem zusätzlichen Immissionsort durch die Umsetzung der Planänderung erreicht. Die zu- künftige zu erwartende Mehrbelastung von 0,4 dB (A) beziehungsweise 0,3 dB(A) nachts am ma- ximal belasteten Immissionsort (IO 3) bedingt durch den zu erwartenden Mehrverkehr, wird zu kei- ner erheblichen Beeinträchtigung und Gesundheitsgefährdung der Bewohner der angrenzenden Wohnquartiere führen. Die Belange des Schallschutzes werden dem Belang, dringend benötigtem Wohnraum umzuset- zen, nachgestellt, zumal sich die Lärmsituation bei Umsetzung der Planung außerhalb als auch innerhalb des Plangebietes verbessert. Insbesondere wird durch die zukünftige Gebäudezeile und ihre schallabschirmende Wirkung die Lärmsituation, außerhalb des Plangebietes im nördlich an- grenzenden Wohnquartier, verbessert. Im Bestand liegen die Beurteilungspegel an den Südfassa- den (IO 14-17) derzeit bei 58 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Im Planfall könnten durch die Um- setzung der Bebauung mit dessen schallmindernden Auswirkung die Beurteilungspegel auf 46 dB(A) tags und 36 dB(A) nachts um bis zu 13 dB(A) reduziert werden. Im Plangebiet sichert die geschlossene Bebauung im rückwertigen Bereich die erforderlichen Ruhebereiche. Im Bestand liegen die Beurteilungspegel an den Nordfassaden (IO 7-10) derzeit bei 61 bis 65 dB(A) tags und 51-55 dB(A) nachts. Im Planfall könnten durch die Umsetzung der Bebauung an den Nordfassaden des Gebäuderiegel (IO 7-10) die Beurteilungspegel auf 45-49 dB(A) tags und 35-39 dB(A) nachts um bis zu 14 dB(A) reduziert werden. An den lärmabgewandten Fassaden werden die Orientie- rungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts der DIN 18005 für Wohngebiete bei Umset- zung der Schallminderungsmaßnahmen deutlich unterschritten und eingehalten. - 14 - / 15 6.5.2 Schallminderungsmaßnahmen Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete teilweise überschritten werden, sind im Änderungsgebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich ste- hen für Schallminderungsmaßnahmen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: das Einhalten von Mindestabständen, die differenzierte Ausweisung von Baugebieten, die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. Das Einhalten von Mindestabständen scheidet entlang des Raderthalgürtel aufgrund der vorlie- genden räumlichen Situation aus. Das Einhalten von Mindestabständen würde bedeuten, dass keine städtebaulich gewünschte Straßenrandbebauung umsetzbar wäre. Zudem gibt das sehr schmale Grundstück gerade die Grundstückstiefe her, die der geforderte Geschosswohnungsbau erfordert, ohne eine Verletzung des Abstandsflächenmaßes auszulösen. Im Zusammenhang mit der zuvor beschriebenen Lärmsituation wird das Ziel verfolgt mit dem Baukörper so nah wie mög- lich an den Straßenbaukörper heranzurücken, um möglichst viel Freiraum zur lärmabgewandten Seite für die schutzbedürftigen Räume und der zur Erholung dienende Außenbereiche zu generie- ren. Darüber hinaus wird durch die geplante Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwick- lung zudem dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen. In Bezug auf die Abstände von Straßen wurden im Wohngebiet entlang der Straßen Leichweg und Marienhof jeweils die Baufluchten der benachbarten bestehenden Bebauung im Norden aufge- nommen. In Übereinstimmung mit dem vorgefundenen Gebietscharakter der näheren Umgebung wird inner- halb des Änderungsgebietes keine differenzierte Baugebietsausweisung von Gewerbe- und Wohnnutzung vorgenommen, da die Planung hauptsächlich die Schaffung von Wohnraum zum Ziel hat. Somit ist das Planungsziel, das nördlich angrenzende Wohngebiet nach Süden zu erwei- tern, maßgeblich für die Baugebietsausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA). Aufgrund der räumlich engeren Zuordnung zwischen Emittenten und Immissionsorten und auf- grund der geplanten Gebäudehöhen im Allgemeinen Wohngebiet stellen aktive Schallschutz- maßnahmen in Form von Lärmschutzwänden entlang dem Raderthalgürtel, dem Leichweg und dem Marienhof keine geeigneten Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Orientierungswerte dar. Zur Minderung der Lärmimmissionen, die an der städtebaulich unbefriedigenden Südseite des Plangebietes zu erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 in Bezug auf Straßenverkehrslärm führt, dient die geschlossene Gebäudezeile als Schallschutzmaßnahme. Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnissen werden zusätzlich passive Maßnahmen festgesetzt. Zu diesem Zwecke wurden unter Berücksichtigung einer Summenbetrachtung der Lärmimmissionen aus Straßenverkehr nach DIN 4109 Lärmpegelbereiche berechnet, die als Dar- stellung in der Planzeichnung in Verbindung mit einer textlichen Festsetzung Eingang finden. Hier- durch wird die Einhaltung der einschlägigen Werte bei Neubaumaßnahmen im Baugenehmigungs- verfahren sicherstellt. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Allgemeine Wohngebiet passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in Betracht, die den erforderlichen Schall- schutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Au- ßenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nut- zungen im Tagzeitraum sicherstellen. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeich- nung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen. Die Mindestanforderungen an die Luftschall- dämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche III, IV und V bei freier Schallausbreitung dargestellt. Textlich wird festgesetzt, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außen- bauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im Bebauungsplan dargestellten Lärm- - 15 - / 16 pegelbereiche können im konkreten Einzelfall (beispielsweise Baugenehmigungsverfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämmmaß von verschiedenen Wand- und Fensterkombinationen ermittelt werden. Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Schallschutzmaßnahmen können im Einzelfall ge- mindert werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewie- sen werden. Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern von Wohnungen ist im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) eine ausrei- chende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll wirksam, wenn die Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Ein ausrei- chender Luftwechsel kann während der Tageszeit über die sogenannte "Stoßbelüftung" oder "indi- rekte Belüftung" über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind diese Lüf- tungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der Nachtzeit für Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fensteröffnungsunabhängigen Lüftungsele- menten erforderlich wird. Liegt nachts eine Lärmbelastung über 45 dB(A) vor, sind für Räume mit Schlaffunktion (Schlaf- und Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es wird daher festgesetzt, dass für Schlaf- und Kinderzimmer eine ausreichende Belüftung bei ge- schlossenen Fenstern und Türen über fensteröffnungsunabhängige Lüfter mit geeignetem Schall- schutz sicher zu stellen ist. Auf die Sicherstellung einer fensteröffnungsunabhängigen Belüftung kann verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass ein Außenpegel von 45 dB (A) im Nachtzeitraum eingehalten wird. Balkone und Loggien Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss sicher- gestellt werden, dass der vorher genannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissions- schutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hin- blick auf Verkehrsgeräuschimmissionen sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getra- gen werden kann. 6.5.3 Gewerbelärm Im Zuge der städtebaulichen Planung wird sichergestellt, dass an den geplanten schutzwürdigen Nutzungen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 eingehalten werden, beziehungsweise an der Straße Marienhof sichergestellt werden können und die Belange der vorhandenen Gewerbebe- triebe bzw. gewerblichen Nutzungen angemessen berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der auf das Änderungsgebiet einwirkenden Gewerbelärmbelastung wurde die Gesamtbelastung aller gewerblichen Schallquellen untersucht, die auf eine schutzwürdige Nutzung einwirkt. Da hierbei die Richtwerte der TA Lärm zu beachten sind, liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 m außer- halb vor der Mitte des geöffneten Fensters. Auf das Änderungsgebiet wirken gewerbliche Nutzungen aus der unmittelbaren Umgebung ein. Außerhalb des Plangebietes sind die Gewerbebetriebe Autowaschstraße mit Tankstelle und zwei Autohäuser angesiedelt und hinsichtlich deren Lärmeintrag zu betrachten. Die durchgeführte schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass die Lärmsituation bezüglich des Gewerbelärms im Plangebiet ausschließlich durch den Gewerbebetrieb, Autowaschstraße mit Tankstelle, immis- sionsrelevant bestimmt wird und zusammen mit den anderen bestehenden Autohäusern die Richtwerte für das Allgemeine Wohngebiet (WA) gemäß der TA-Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts nicht überschritten werden. - 16 - / 17 Neben den Gewerbelärmimmissionen der bestehenden Gewerbebetriebe wurde das Geräusch- kontingent des rechtskräftigen Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– betrachtet, welches über die Lärmmissionskontingentierung rechtlich zulässig ist. Die festgesetzte Kontingentierung berücksichtigt die Immissionsempfindlichkeit des vorhandenen Wohngebietes, aber nicht die höhere Immissionsempfindlichkeit des durch die 1. Änderung vorge- sehenen neuen WA-Gebiets (vormals GE 1). Berechnungen auf der Grundlage der Kontingentie- rung haben ergeben, dass bei einer künftigen vollen Ausschöpfung des Kontingents, eine Über- schreitung der WA-Richtwerte an der Fassade zur Straße Marienhof nicht ausgeschlossen werden kann. Aus den Berechnungsergebnissen (ohne Bebauungsdämpfung) geht hervor, dass an der geplan- ten Wohnbebauung im Allgemeinen Wohngebiet (WA) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) Beurtei- lungspegel von 51 dB(A) bis 59 dB(A) zu erwarten sind. Das bedeutet, dass der Immissionsricht- wert der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum an den Wohngebäu- den in unmittelbarer Nähe zum östlich des Marienhofes gelegenen Gewerbegebiet um bis zu 4 dB(A) überschritten wird und nicht eingehalten werden kann. Im Nachtzeitraum (22 Uhr bis 6 Uhr) sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA) Beurteilungspegel von 39 dB(A) bis 49 dB(A) zu erwarten. Das bedeutet, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) im Nachtzeitraum an den Wohngebäuden in unmittelbarer Nähe zum östlich des Marienhofes gelegenen Gewerbegebiet um bis zu 4 dB(A) überschritten wird und nicht eingehalten werden kann. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen überschreiten nicht die zulässigen Maximalpegel im Tag- und Nachtzeitraum. Die Festsetzung zum Ausschluss von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 entlang der Fas- sade zum Marienhof (Lärmschutzmaßnahme an Gebäudeteilen) als aktive Schallschutzmaßnahme stellt sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen wer- den kann. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB wird für die Fassaden entlang der festgesetz- ten Baulinie im Allgemeinen Wohngebiet festgesetzt, dass schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht zulässig sind. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts 0,5 m vor dem geöffnetem Fenster der schutzbedürftigen Räume nachgewiesen wird. 6.5.5 Sport und Freizeit In der Umgebung des Bebauungsplangebietes befinden sich mehrere Sport- bzw. Freizeiteinrich- tungen. - Fußballplatz, westlich der Landskronstraße - Geschlossener Schießstand, westlich der Landskronstraße - Hallen- und Freibad, nördlich Raderthalgürtel Bei dem Schießstand handelt es sich um ein massiv ausgeführtes Gebäude. Im Schießstand wer- den nach Angaben des Amtes für Sport- und Jugendinteressen nur Druckluftwaffen (Luftgewehre, Luftpistolen) abgefeuert. Relevante Immissionsorte hierfür sind an der bestehenden Wohnbebau- ung am Leichweg anzusetzen, diese liegen näher am Schießstand als die Planbebauung. Da der Schießstand bereits heute die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie an der Bestandsbebauung am Leichweg einzuhalten hat, ist davon auszugehen, dass diese Richtwerte erst recht an der weiter entfernten Wohnbebauung im vorliegenden Änderungsbereich nicht überschritten werden. Auch bei Annahme von voller Belegung der Liegewiese und Schwimmbecken des Freibades im Sommer sowie der Annahme von 40 Besuchern bei Fußballspielen wurde nachgewiesen, dass die Immissionen dieser Sport-/Freizeitanlagen in der empfindlichsten Beurteilungszeit (sonn- und feier- tags tagsüber in der Ruhezeit) den jeweiligen Immissionsrichtwert der 18. Bundesimmissions- schutzverordnung (BImSchV) bzw. Freizeitlärmrichtlinie von 50 dB(A) an der Planbebauung unter- schreiten. Damit werden die Richtwerte auch für die übrigen Beurteilungszeiten am Tag eingehal- - 17 - / 18 ten. Nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) werden die Anlagen nicht betrieben (vgl. ADU cologne Institut für Immissionsschutz, „Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und – immissionen aus Straßenverkehr, Gewerbe und Sport-/Freizeit im Bereich des Planvorhabens B-Plan Radert- halgürtel 1.Änderung, in Köln – Zollstock, Stadt Köln“, Köln, 19.05.2017). 6.6 Soziale Infrastruktur 6.6.1 Spielplatzbedarfsplanung Entsprechend der geplanten Anzahl von circa 190 Wohneinheiten (WE) wird ein Bedarf an Spiel- platzflächen von circa 1.140 m² (190 WE x 6 m²) generiert. Im nordwestlichen Bereich des Plange- bietes, angrenzend an den bestehenden Spielplatz und im östlichen Bereich des Plangebietes, sollen demnach öffentlich zugängliche Spielplätze für Kinder und Jugendliche errichtet werden. Die Spielplatzflächen sollen in privatem Eigentum verbleiben, aber öffentlich zugänglich gemacht wer- den. Um die Erreichbarkeit des Spielplatzes auch für Kinder aus der näheren Umgebung zu ge- währleisten, werden die Spielflächen als Gehrecht und ihre Zuwegungen als Gehrecht für die All- gemeinheit und als Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr festgesetzt. Das Gehrecht zu- gunsten der Allgemeinheit führt vom Leichweg im Westen als auch vom Marienhof im Osten zu den Spielplatzflächen. Mit der Festsetzung von zwei Spielflächen für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren in einer Gesamtgröße von ca. 1.140 m² wird der Spielplatzbedarf im Plangebiet nachgewiesen. Der geforderte Spielplatzbedarf wird somit erfüllt. Die Sicherung der Herstellung der Spielplatzflächen wird in dem noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag geregelt. Die Gestaltung der ca. 1.140 m² Spielplatzflächen für Kinder und Jugendlichen (6 bis 18 Jahren) als auch der zusätzlichen Kinderspielplätze gemäß § 9 BauO NRW (Spielflächen für Kleinkinder) erfolgen in Abstimmung mit den Fachdienststellen. 6.6.2 Kindergartenbedarfsplanung Anlass des Bebauungsplanverfahrens ist es, den dringend benötigten Wohnraumbedarf der Stadt Köln nachzukommen, mit dem Ziel insbesondere der Wohnnutzung entsprechenden Raum zur Verfügung zu stellen. Zu Beginn der städtebaulichen Entwurfsplanung wurde im Vorfeld zum städ- tebaulichen Wettbewerb das Dezernat IV – Bildung, Jugend und Sport beteiligt, um den Bedarf an Kindertagesstätten abzufragen um diese in die Planung einzubinden. Das Dezernat IV – Bildung, Jugend und Sport hat zu Beginn der Planung keinen Ausbaubedarf hinsichtlich der Kindergarten- bedarfsplanung angegeben. Gemäß der Stellungnahme des Dezernats IV – Bildung, Jugend und Sport wurden somit keine Flächen für eine Kindertagesstätte aufgenommen und in der Erarbeitung des städtebaulichen Entwurfes berücksichtigt. Der von der Stadt Köln politisch beschlossene städ- tebauliche Entwurf sieht infolgedessen keine Flächen für eine Kindertagesstätte vor. Die im weite- ren Bauleitplanverfahren von der Fachdienststelle geäußerten Anregungen für eine 6-Gruppige Kindertagesstätte kann aufgrund des bereits politisch beschlossenen Entwurfes und aufgrund des Projektfortschrittes nicht mehr berücksichtigt werden. Der von der Fachdienststelle geäußerte Be- darf für weiter sechs Kita-Gruppen kann im Stadtteil Köln-Zollstock an anderer Stelle durch die Stadt Köln selbst gedeckt werden. 6.6.3 Schulentwicklungsplanung Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden keine Flächen für eine Grundschule vorgesehen, da der Nachweis erforderlicher Grundschülerplätze, durch die vorgesehene Ausbauplanung des De- zernats IV (Bildung, Jugend und Sport) sichergestellt ist. 6.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, Sträu- chern und sonstiger Bepflanzung Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 und 25 a und b BauGB sind Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, als Vegetations- flächen wie folgt dauerhaft zu begrünen: - 18 - / 19 Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostener- stattungsbeiträgen vom 15.12.2011 und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotop- kürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 1 vom 04.01.2012). 6.7.1 Begrünung von Tiefgaragen Für das Allgemeine Wohngebiet wird festgesetzt, dass Tiefgaragen (TG) soweit sie nicht mit Ge- bäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrü- nen sind. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von mindestens 80 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit ei- ner Stärke von mindestens 120 cm zu modellieren. Die Flächen über den Tiefgaragen- und Kellergeschossen, die nicht von Gebäuden, Wegen oder Ähnlichem überdeckt sind, müssen mit Substrat überdeckt und bepflanzt werden. Dies soll die Freiflächen in gestalterischer sowie in nutzungsbezogener Hinsicht aufwerten. Um dem Planungs- ziel zu entsprechen, ein hochwertiges Wohngebiet für Familien zu schaffen, soll diese Festsetzung - in Kombination mit der Vermeidung von Stellplätzen - zu einer hochwertigen Gestaltung der pri- vaten Freiflächen führen. Zur Konkretisierung und Sicherung einer hochwertigen Gestaltung des Freiraumes dient ein Begrünungsplan. Dieser trifft Aussagen über die Art der Begrünung sowie Qualität und Quantität der Strauch- und Gehölzpflanzungen. 6.7.2 Dachbegrünung Als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas und der Regenwasserrückhaltung müssen Dächer mit einer Dachneigung unter 5° begrünt werden. Die Dachbegrünung hat vor allem die Verbesse- rung des Mikroklimas, die Rückhaltung des Niederschlagswassers und die Staubbindung zum Ziel. Die Dachflächen oberhalb des vierten Geschosses sind extensiv mit Magerrasen - DC 3 (NB6244) - oder Sedumgesellschaften - DC 1 (NB6243) - zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 10 cm betragen. Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind haustechnisch notwendige Dachaufbauten und Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sowie Dachterrassen. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung zulässig. 6.7.3 Baumpflanzungen Dem Bebauungsplan liegt ein städtebaulicher Entwurf zugrunde, der neben der Aussage zur Be- bauung auch eine Aussage zur Freiraumplanung beinhaltet. Ziel des Freiraumkonzeptes (Begrü- nungsplan) ist die Herstellung und Sicherung der erforderlichen Erholungsqualität insbesondere zum Ausgleich der baulichen Ausnutzung. Unter anderem geht mit der Umsetzung des Freirau- konzeptes die Verbesserung des Kleinklimas und der Verbesserung des Mikroklimas einher und es wird ein positiver Einfluss auf die Biodiversität ausgeübt. Um das zugrunde liegende städtebauliche Konzept mit den entsprechend vorgesehenen Frei- raumbereichen, welches die Erholungsflächen für ein innerstädtisch verdichtetes Wohnquartier vorsieht, umsetzen zu können, werden 30 Baumpflanzungen festgesetzt. Von den 30 Bäumen sind 10 Bäume so zu pflanzen, dass sie einen natürlichen Bodenanschluss haben. 6.8 Dachneigung Um ein einheitliches Siedlungsbild zu erreichen und auch um die festgesetzte Dachbegrünung zu gewährleisten, wird als Dachform ein Flachdach mit einer Dachneigung bis maximal 5° festgesetzt. 6.9 Staffelgeschoss Durch textliche Festsetzung ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) ein Staffelgeschoss zusätzlich zu dem oberhalb des jeweils in der Planurkunde festgesetzten obersten Vollgeschosses ausge- schlossen. Durch die Festsetzung wird verhindert, dass eine optische Sechsgeschossigkeit ent- stehen könnte, die weder im Plangebiet noch im näheren Umfeld anzutreffen ist und das städte- bauliche Erscheinungsbild nachteilig verändern würde. - 19 - / 20 6.10 Zufahrtsverbote Im Allgemeinen Wohngebiet werden entlang des Raderthalgürtels und in Teilen des Leichweges und des Marienhofes Zufahrtsverbote festgesetzt. Zur Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– wurde eine Verkehrsuntersuchung (brenner BERNARD ingenieure Gmbh, „Verkehrsuntersuchung zum Bauvorhaben Raderthalgürtel in Köln – Zollstock, Stadt Köln, 23.06.2014) durchgeführt. Unter anderem wurden in dieser Untersuchung Empfehlungen aufgezeigt, die negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und die Ver- kehrssicherheit auf ein Minimum zu reduzieren. Die gutachterliche Stellungnahme vom 23.05.2017 belegt, dass die Aussagen der Untersuchung vom 23.06.2014 hinsichtlich der angenommenen 190 WE weiterhin Bestand haben. Das Zufahrtsverbot entlang des Leichweges und des Marienhofes sollen die stark frequentierten Bereiche der Knotenpunkte für die Verkehrsteilnehmer übersichtlich halten und eine Erhöhung der Gefahrensituation vermeiden. Das Zufahrtsverbot entlang des Leichweges folgt der Empfehlung des Verkehrsgutachtens, eine mögliche Ausfahrt aus dem Plangebiet in Richtung Leichweg auf- grund der Rückstauproblematik an der benachbarten Knotenzufahrt zum Raderthalgürtel mindes- tens 35 m nördlich der Haltelinie der Knotenzufahrt zu positionieren. Das Zufahrtsverbot entlang des Raderthalgürtels soll Unterbrechungen der klaren Straßenraumkante durch Zufahrten entlang des Raderthalgürtels vermeiden. Ergänzend wird gutachterlich empfohlen, bei der städtebaulichen Strukturierung des Plangebietes auf direkte und komfortable Fußgänger- und Radwegebeziehun- gen in und aus Richtung Westen zu achten, da viele Attraktionspunkte (wie z.B. der Vorge- birgspark und das Kombibad Zollstock) westlich des Plangebietes liegen. Zufahrten entlang des Raderthalgürtels würden zulasten einer komfortable Fußgänger- und Radwegebeziehungen ge- hen. Zusätzliche Kreuzungen der Fußgänger- und Radwegeführungen mit PKW-Zufahrten würden in Folge dessen auch zusätzliche Gefahrenpunkte bedeuten. Auch wenn die Prüfung der Erschließung mit einer zusätzlichen Erschließung über den Radert- halgürtel nur eine geringfügige Mehrbelastung des Raderthalgürtels prognostiziert, wird insgesamt keine erhebliche negative Beeinflussung der Leistungsfähigkeit des Raderthalgürtels sowie der Knotenpunkte Raderthalgürtel/Leichweg und Raderthalgürtel/Marienhof verursacht. 6.11 Geh- und Fahrrechte Im Allgemeinen Wohngebiet ist ein Geh- und Fahrrecht (GF) gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB auf den privaten Grundstücksflächen zeichnerisch festgesetzt, so dass die in der Plan- zeichnung mit GF gekennzeichnete Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belasten ist. Ebenso ist ein Gehrecht (G) gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB auf den privaten Grundstücksflächen zeichnerisch fest- gesetzt, so dass die in der Planzeichnung mit G gekennzeichnete Fläche mit einem Gehrecht zu- gunsten der Allgemeinheit zu belasten ist. Innerhalb dieser Fläche entstehen die allgemein zu- gänglichen Spielplatzbereiche. Das Allgemeine Wohngebiet wird durch Wegeverbindungen gegliedert. Dabei ist von Ost nach West sowie zum Norden an das angrenzende Wohngebiet ein Gehrecht zugunsten der Allgemein- heit festgesetzt, so dass die öffentlichen Spielplätze für die Allgemeinheit zugängig sind und die Durchwegung für Fußgänger zur Anbindung an die Umgebung gewährleistet werden können. 7. Umweltbelange Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung eingestellt. 7.1 Schutzgut Mensch Für das Änderungsgebiet liegt eine Vorbelastung durch vorhandene Lärm- und Luftschadstoffbe- lastungen vor. - 20 - / 21 7.1.1 Immissionsschutz – Verkehrslärm Das Änderungsgebiet ist durch Lärm vorbelastet, einerseits durch Verkehrslärmimmissionen des Straßenverkehrs und andererseits durch Gewerbelärmimmissionen. Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (ADU cologne Institut für Immissionsschutz, „Schall- technische Untersuchung zu den Lärmemissionen und – immissionen aus Straßenverkehr, Ge- werbe und Sport-/Freizeit im Bereich des Planvorhabens B-Plan Raderthalgürtel 1.Änderung, in Köln – Zollstock, Stadt Köln“, Köln, 19.05.2017). Als maßgebliche Emittentenarten waren Ver- kehrslärmimmissionen des Straßenverkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen sowie Gewerbelärm zu berücksichtigen. Gegenstand der Untersuchung war daher die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen in Bezug auf das Änderungsgebiet, die Beurteilung der Geräuschimmissionen der Tiefgaragen im Plangebiet und die Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öf- fentlichen Straßen infolge des planbedingten Mehrverkehrs. Zudem wurden die Auswirkungen der Planung auf die Gewerbelärmsituation betrachtet. Aus der vorbereitenden schalltechnischen Untersuchung geht hervor, dass im Änderungsgebiet längs des Raderthalgürtels Dauerschallpegel im Tagzeitraum von 65 dB(A) bis 70 dB(A) und im Nachtzeitraum von 55 dB(A) bis 60 dB(A) vorliegen. Die Sanierungswerte, das heißt die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährdender Belastun- gen, von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden an den zu berücksichtigen Immissionsorten (IO 1 – IO 3) jedoch nicht erreicht. Für den Fall der freien Schallausbreitung läge an der südlichen Grundstücksgrenze in einem circa 4 m breiten Streifen noch der Lärmpegelbereich V (LPB V) an, weiter nördlich der Lärmpegelbereich IV (LPB IV) mit einer Tiefe von circa 25 Meter. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet, in der Maßnahmen des Schallschutzes zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse formuliert werden. Die Vorbelastung durch Gewerbelärm ist ebenfalls Prüfgegenstand dieser Untersuchung gewesen. Der Nachweis, dass durch die Maßnahmen zum Schallschutz gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse aufrecht gehalten werden wird in Kapitel 6.5 geführt (siehe Kapitel 6.5 - Schutz- maßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen). 7.1.2 Immissionsschutz – Sport und Freizeitlärm In der Umgebung des Bebauungsplangebietes befinden sich mehrere Sport- bzw. Freizeiteinrich- tungen. - Fußballplatz, westlich der Landskronstraße - Geschlossener Schießstand, westlich der Landskronstraße - Hallen- und Freibad, nördlich Raderthalgürtel Gemäß Punkt 6.5.5 kommt es nicht zur Überschreitung von Grenzwerten der 18. BImSchV bzw. der Freizeitlärm-Richtlinie an der geplanten Wohnbebauung. 7.1.3 Immissionsschutz – Luft Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– wurde eine Luftschadstoffprognose erstellt (iMA cologne GmbH, „Luftschadstoff- prognose zu den Kfz-bedingten Immissionen im Bereich des Planvorhabens Bebauungsplan "Ra- derthalgürtel" Nr. 67419/08 in Köln – Zollstock“, Köln, 07.03.2008). Die damalige Planung war im Hinblick auf Luftschadstoff-Immissionen vertretbar, da die Grenzwerte der 22. BImSchV von den Jahresmittelwerten von PM10, NO2 und Benzol sowie den Überschreitungshäufigkeiten der 50 μg/m³-Schwelle der Tagesmittelwerte von PM10 und der 200 μg/m³-Schwelle der Stundenmittel- werte von NO2 im Planfall 2010 im gesamten Plangebiet und dessen Saum eingehalten werden konnten. Die vorliegende Untersuchung wird im weiteren Verfahren überarbeitet, um die zwischen- zeitlich eingeführte 39. BImSchV mit deren Grenzwerten für Stickstoffdioxide (NOx) und Feinstaub (PM10, PM2,5) zu berücksichtigen. Eine wesentliche Änderung der Ergebnisse gegenüber der Prognose aus 2008 ist nicht zu erwarten. - 21 - / 22 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im benachbarten Schwimmbad (Zollstockbad), westlich des Plangebietes entlang des Leichweges, Chlorgasflaschen gelagert werden. Die Lagermenge von 10 Flaschen mit einem Inhalt von jeweils 65 kg Chlorgas werden die Mengenschwellen der 4. BImSchV mit 10 Tonnen beziehungsweise 65 Tonnen sowie der 12. BImSchV mit 10 Tonnen beziehungsweise 25 Tonnen deutlich unterschritten. Aus diesem Grunde ist eine Regelung im Be- bauungsplanverfahren durch eine Festsetzung zum Immissionsschutz nicht erforderlich. 7.1.4 Bodenverunreinigungen Der Geltungsbereich der geplanten 1. Änderung des oben genannten Bebauungsplanes ist de- ckungsgleich mit einer Fläche, die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (ge- mäß § 2 BBodSchG) unter der Nummer 20508_003 und der Bezeichnung "Fritz-Hecker-Str./ Raderthalgürtel" als Altstandort registriert ist. Diese Fläche wurde von einer Lacke produzierenden Firma genutzt. Seit 2008 gilt der Altstandort nach vollständiger Dekontamination durch Auskofferung gemäß Sanierungsplan als saniert und wird seitdem lediglich nachrichtlich im Altlastenkataster geführt. Insofern bestehen gegen die ge- plante Wohnnutzung keine Bedenken. 7.1.5 Belichtung / Besonnung Es wird davon ausgegangen, dass die Planbebauung die Abstandsflächen zu Bestandsgebäuden nicht unterschreitet. Weiterhin liegen noch keine Grundrisse zu den geplanten Wohnungen in den Plangebäuden vor. Daher wurde auf eine Belichtungsstudie gemäß DIN 5034 verzichtet. 7.2 Schutzgut Boden Aufgrund der Vornutzung und der Sanierung (Auskofferung) liegen im Plangebiet keine natürlichen Oberbodenverhältnisse mehr vor. 7.3 Schutzgut Wasser Das Änderungsgebiet war bereits vor 1996 versiegelt und bebaut und an die städtische Kanalisati- on (Mischsystem) angeschlossen. Daher besteht keine Pflicht zur Versickerung gemäß § 44 Lan- deswassergesetz Nordrhein-Westfalen. Das Änderungsgebiet weist einen hohen Grundwasserstand auf, sodass eine erhöhte Gefahr von aufsteigendem Grundwasser in Folge eines Rheinhochwassers besteht. Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III B des geplanten Wasser- schutzgebietes Hürth-Efferen. 7.4 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt 7.4.1 Baumbestand Hinsichtlich der möglichen Auswirkung der Planung auf den Baumbestand der Umgebung wurde vom Landschaftsarchitekturbüro RMP Stephan Lenzen eine Baumerhebung und Baumbewertung (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten “Einschätzung Baumbestand und Auswirkungen der Planung - Bebauungsplans Nr. 67419/07 Raderthalgürtel Köln-Zollstock“, Bonn, 27.01.2016) durchgeführt. In dieser werden unter anderem Aussagen getroffen, inwiefern sich die Planung auf den Baumbestand entlang des Raderthalgürtels auswirkt. Nach derzeitigem Planungsstand ist vorgesehen das Erdgeschossniveau der Neubebauung auf das Niveau des Gehweges am Raderthalgürtel anzuheben. Das Gebäude zum Raderthalgürtel soll dann über voraussichtlich zwölf Zugänge fußläufig erschlossen werden. Dies bedingt ein Anheben des Niveaus auf dem Baugrundstück und somit ein Aufschütten der heutigen Böschung. Der Gehölzbestand ist teilweise auch durch Spontanaufwuchs entstanden und nicht nach baum- pflegerischen Kriterien der Straßenbäume gepflegt worden. Die älteren und markanten Bäume weisen einen starken ausladenden Habitus mit Verzweigungen von Hauptstämmen im unteren Stammbereich auf. Ein Aufasten, um das notwendige Lichtraumprofil herzustellen, ist bei diesen - 22 - / 23 Wuchsformen wahrscheinlich nicht möglich. Etliche Bäume weisen derzeit schon Beeinträchtigun- gen und Wuchsmängel auf, die durch baumpflegerische Maßnahmen nicht zu beheben sind. Bei vollständiger Aufschüttung der Böschung, bis zum Gehwegniveau und Anlagen von Zugängen zu den Gebäuden, sind die Gehölze auf der Böschung nicht zu erhalten. Bestandsbäume, insbeson- dere ältere Bäume, vertragen keine Niveauänderungen der Geländehöhen am Stammfuß. Eine Überschüttung des Wurzelbereiches würde in den meisten Fällen zum Verlust des Baumes führen. Bei den Bäumen die in dem oberen Drittel der Böschung stehen, könnten gegebenenfalls durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ein Totalverlust vermieden werden. Im Rahmen einer Baumerhebung entlang des Raderthalgürtels und des zu bebauenden Grund- stücks wurden im Verlauf einer Böschung 22 Bäume mit über einem Meter Stammumfang ermittelt die somit der Baumschutzsatzung unterliegen. Zahlreiche kleinere Bäume und Buschwerk bilden in Ergänzung zu den 22 Bäumen den Gehölzbestand der Böschung. Die Realisierung des städtebau- lichen Konzeptes hat zur Folge, dass zur Herstellung der Erschließung der Hauseingänge kaum eines der Bestandsgehölze sicher zu erhalten ist. Im Rahmen einer auf die Baumerhebung auf- bauenden Ortsbegehung (12.04.2016) mit Vertretern der Verwaltung sowie der Planungsbüros wurden die gemäß der Baumschutzsatzung zu schützenden 22 Bäume hinsichtlich ihrer Werthal- tigkeit geprüft und auf die Möglichkeit der Erhaltung hin bewertet. Unter den Aspekten der Ver- kehrssicherheit, Pflegemaßnahme und prognostizierte Reststandzeit wurden im Rahmen der Be- gehung lediglich drei Bäume als erhaltenswert und unter den angenommenen Umständen gege- benenfalls auch erhaltensfähig eingeschätzt. Die unter Baumschutzsatzung fallenden Gehölze, die im Rahmen der Baumaßnahmen und die im Rahmen der Aufschüttung im Bereich der Böschung dauerhaft nicht erhalten werden können, sind gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln (BSchS Köln) zu ersetzen. Der notwendige Baumersatz abgängiger Gehölze wird soweit wie mög- lich vor Ort erfolgen im Bereich der ehemaligen Böschungsfläche zwischen Raderthalgürtel und der Geltungsbereichsgrenze. Die ehemalige Böschungsfläche verbleit in öffentlicher Hand, jedoch wird die Pflege der Ersatzbäume vom Investor übernommen, der sich hierzu im städtebaulichen Vertrag verpflichtet. Der im Rahmen der Planung bereits bekannte Verlust von Gehölzen und der erforderliche Ausgleich von theoretisch 38 Bäumen vor Ort werden im Begrünungsplan dargestellt. Auf dieser Grundlage wird nachgewiesen, dass der erforderliche Ausgleich vor Ort erfolgen kann. Da die betreffenden Gehölze außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen, kann eine Sicherung der drei vorgenannten Bestandsbäume nicht im Bebauungsplan vorgenom- men werden. Hierzu wird eine entsprechende Regelung im städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Sollten die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume bei den Baumaßnahmen trotz Anwen- dung von Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen Schaden nehmen und nicht mehr zu erhal- ten sein, werden gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln Ersatzpflanzungen oder Ersatz- geldzahlungen vorgesehen. 7.4.2 Artenschutz Im Rahmen des Änderungsverfahrens sind die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen und zu bewerten. Aufgrund der gegebenen Strukturen innerhalb des Plangebietes – der ehemaligen industriellen Nutzung und nach der durchgeführten Altlastensanierung sowie des geringen Vegeta- tionsbestandes – besteht nur eine untergeordnete Funktion als Brut- und Nahrungsbiotop. Ledig- lich auf der Böschung außerhalb des Änderungsgebietes sind in geringem Umfang Biotopstruktu- ren vorhanden, die Lebensraum für Arten bieten, die für innerstädtische Bereiche typisch sind. Bei den vorkommenden Arten dürfte es sich ausschließlich um nicht bestandsbedrohte Ubiquisten handeln (Vögel, Kleinsäuger und Insekten). Infolge dessen ist zu prüfen, ob die Verletzung arten- schutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwar- ten ist (Stufe I: Vorprüfung) und ob gegebenenfalls weiterführende Untersuchungen oder Betrach- tungen (Stufe II: Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften stel- len den fachgesetzlichen Maßstab für die Bewertung der Folgen der vorliegenden Planung für Na- tur und Landschaft dar. Eine Artenschutzprüfung wurde durchgeführt (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten „Ar- tenschutzrechtliche Vorprüfung, 1.Änderung des Bebauungsplans Nr. 67419/08 Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock“, Bonn, 13.08.2015). Die artenschutzrechtliche Beurteilung basiert auf einer Ortsbegehung am 11. August 2015 und einer Auswertung verfügbarer Daten und sachlicher Hin- - 23 - weise zur Beurteilung der Betroffenheit von Lebensräumen besonders und streng geschützter Ar- ten. Das Änderungsgebiet mit einer Größe von etwa 11.000 m² liegt in einem durch die Strukturen einer Großstadt geprägte Raum und besteht aus einer ehemaligen gewerblich genutzten Fläche, welche einer Bodensanierung unterzogen wurde. Sämtliche Bebauungsstrukturen wurden im Zuge dessen vollständig entfernt. Das Änderungsgebiet stellt sich im Bestand dementsprechend als sa- nierte Brachfläche dar. Kleingärten, Grünflächen oder Parkanlagen sind in unmittelbarer Umge- bung nicht vorhanden. Das Plangebiet grenzt lediglich an eine gehölzbestandene, südlich gelege- ne Böschung. Betroffenheit planungsrelevanter Arten Das Plangebiet weist kein Quartierpotenzial für Fledermäuse auf. Ein Vorkommen von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten wird nach fachlicher Einschätzung des Gutachters ausgeschlossen. Als Brutlebensraum für Vögel ist das Gelände aufgrund des weitgehend offenen Charakters ohne Ver- steckmöglichkeiten nicht geeignet. Nach der Ortsbegehung liegen augenscheinlich keine Hinweise auf eine Besiedlung durch weitere artenschutzrechtlich relevante Arten, wie Wechselkröte, Zau- neidechse oder Nachtkerzenschwärmer vor. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung kommt zum Ergebnis, dass eine Verletzung der artenschutz- rechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BNatSchG (Zugriffsverbote) nicht vorliegt. Insgesamt betrachtet ist eine sachgerechte Beurteilung der artenschutzrechtlichen Belange auf- grund des Erkenntnisstandes aus der Begutachtung sowie der Datenlage möglich. Weitergehende Prüfungen bzw. Untersuchungen sind nach dem vorliegenden Informationsstand nicht erforderlich. Starkregen Als Folge des Klimawandels werden zukünftig vermehrt extreme Regenereignisse erwartet, die zum oberflächigen Abfließen von Niederschlagswasser führen mit der Folge von Überflutungen von Tiefgaragen, Kellern oder Souterrainwohnungen. Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurde kein Überflutungsnachweis geführt, auch da keine Grünflächen vorhanden sein werden, in die das Niederschlagswasser abgeleitet werden könnte. Daher werden im Baugenehmigungsver- fahren technische Maßnahmen zur Überflutungsvorsorge vorgesehen. 8. Planverwirklichung Das Planungsrecht soll in Anwendung des § 13a BauGB geschaffen werden. Entsprechend den Regelungen des § 13 a Satz 2 Nummer 4 gelten Eingriffe, die unter die Eingriffsregelung gemäß § 1 a Absatz 3 Satz 6 fallen würden, als bereits erfolgt oder zulässig. Damit entfällt die Pflicht zum Ausgleich dieser Eingriffe. 8.1 Vertragliche Vereinbarungen Die Umsetzung des Wohnungsbaus mit einem Anteil öffentlich geförderten Wohnungsbau von 30% der Wohneinheiten, die Anlage der Kinderspielplätze und die Umsetzung der Begrünungs- maßnahmenwerden in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. Die Anschlüsse an die öffentliche Verkehrsfläche werden in einem Erschließungsvertrag verein- bart. Die Sicherung der Lärmschutzeinwirkung für die Wohngebietsnutzung wird im Rahmen der Bau- genehmigung erfolgen. 8.2 Kosten Die entstehenden Kosten werden durch den Vorhabenträger getragen. Kosten für die Stadt Köln entstehen nicht.
Anlage 1 (Geltungsbereich des Bebauungsplans)
430 Zeichen
bQGHUXQJ Bebauungsplan 67419/08 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDE N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes 67419/08 5DGHUWKDOJUWHOQHX LQ.|OQ=ROOVWRFN bQGHUXQJ 0 10050 200 300 Meter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (14)
- Fritz-Hecker-Straße 98
- Brühler Straße
- Landskronstraße
- Bonner Straße
- Luxemburger Straße
- Roisdorfer Straße
- Leichweg
- Höninger Weg
- Willy-Brandt-Platz 2
- Auf der Höhe
- Neuenahrer Straße
- Raderthalgürtel 1
- Marienhof
- Straße 9
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1676/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 21.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27