3138/2024
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke vom 07.10.2024 betreffend "Bewilligung von Lernförderung im Bildungs- und Teilhabepaket"
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle V/50/504 Vorlagen-Nummer 28.10.2024 3138/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 28.10.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke vom 07.10.2024 betreffend "Bewilligung von Lernförderung im Bildungs- und Teilhabepaket" Die schriftliche Anfrage AN/1371/2024 der Fraktion Die Linke vom 07.10.2024, beantwortet 50 Amt für Soziales, Arbeit und Senioren wie folgt: Frage 1: Zur Einführung der Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket war die Voraus- setzung zur Bewilligung einer Lernförderung, dass die Versetzung des/der Schüler*in gefährdet war. Gibt es weitere Kriterien, von denen die bewilligenden Stellen in den Kommunen die Er- teilung einer Bewilligung abhängig machen können? Inzwischen ist in § 28 Punkt 5, Satz 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) festgelegt: „Auf eine beste- hende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.“ Im „Familienportal“, den Informationsseiten des Bundesfamilienministeriums im Internet, sind zwei Voraussetzungen der Bewilligung benannt: ein/e Lehrer*in muss den Bedarf bescheini- gen und die Lernförderung muss „geeignet sein, damit Ihr Kind das Lernziel erreichen kann“. Richtig ist, dass die Versetzung in die nächste Klassenstufe nach schulrechtlichen Bedingun- gen ein wesentliches Lernziel ist. Der Bedarf an Lernförderung über das Bildungs- und Teilha- bepaket hängt aber nicht alleine von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung ab. Es ge- nügt ein im Verhältnis zu den wesentlichen Lernzielen nicht ausreichendes Leistungsniveau. Bei der Betrachtung, ob ein Lernniveau erreicht werden kann, sind somit nicht nur die nicht ausreichenden Schulnoten ausschlaggebend. Die Lernförderung kann auch zur Erreichung einer besseren Schulformempfehlung und eines höheren Schulabschlusses gewährt werden, wenn die Schulnoten ausreichend oder besser sind. Dies gilt insbesondere für eine Verbesse- rung der Schulnoten in den Hauptfächern oder auch, wenn für eine angestrebte Berufsausbil- dung gute Noten in bestimmten Nebenfächern die Aussichten auf einen Ausbildungsplatz er- höhen können. Ob und in welchem Umfang oder welcher Form eine Lernförderung erforderlich und geeignet ist, entscheidet immer die Schule. Frage 2: Wenn ja, welches sind weitere Kriterien? Weitere Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Lernförderung aus dem Bildungspa- ket sind, dass alle schulinternen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und der/die Schüler*in re- gelmäßig am Unterricht teilgenommen hat. Liegt die Ursache für eine vorübergehende Lern- 2 schwäche in unentschuldigtem Fehlen oder vergleichbaren Ursachen und bestehen keine An- zeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung, ist die Lernförderung über das Bildungs- und Teilhabepaket ausgeschlossen. Ebenso ist keine Unterstützung einer externen Lernförde- rung möglich, wenn die von der Schule angebotenen Förderangebote nicht in Anspruch ge- nommen werden. Frage 3: Hat die Stadtverwaltung die Änderungen in der Notwendigkeit der Versetzungsgefähr- dung nachvollzogen? Bereits seit der Einführung des Starke-Familien-Gesetzes in 2019 wurde die Änderung, dass eine Versetzungsgefährdung nicht das alleinige Kriterium zur Erlangung einer Unterstützung ist, nachvollzogen und entsprechend umgesetzt. Frage 4: Lernförderung über das BuT kann auch über die Schulen erbracht werden. Muss dieser BuT-förderfähige Förderunterricht bestimmten Kriterien entsprechen oder gehört dazu jeglicher Förderunterricht, z.B. aufgrund von individuellen Lernschwächen wie Legas- thenie und Dyskalkulie und/oder Deutsch als Fremdsprache? Die Kostenübernahme der Lernförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket kommt nur in Betracht, wie unter Frage 2 bereits erläutert, wenn interne schulische Fördermaßnahmen aus- geschöpft sind und ist somit immer nachrangig. Kosten für Förderunterricht, der von der Schule selbst und nicht von einem externen Anbieter angeboten wird, kann somit auch nicht aus dem Bildungspaket finanziert werden. Sollte für Schüler*innen eine Dyskalkulie oder Le- gasthenie diagnostiziert sein, können im Rahmen der Diagnose unter bestimmten Bedingun- gen und Ausschöpfung schulischer Maßnahmen Leistungen über die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII beantragt werden. Bei diesen Leistungen handelt es sich um außerschuli- sche Lerntherapien, deren Gewährung im Rahmen des §35a SGB VIII geprüft werden kön- nen. Frage 5: Haben die Eltern ein Mitspracherecht in der Frage, welche Förderung ihr Kind über Leistungen des Bildungs- und Teilhabegesetzes nutzt, z. B. innerschulisch oder ex- tern? Die Eltern haben ein Mitspracherecht, ob ihr Kind eine Förderung erhalten soll oder nicht und auch bei welchem Anbieter die Förderung in Anspruch genommen werden soll. Wichtig ist nur, dass die Schule keinen eigenen Förderunterricht anbietet. Ein Wahlrecht zwischen schul- eigenem Förderunterricht oder einem externen Anbieter besteht somit nicht, da die schuleige- nen Fördermaßnahmen vorrangig ausgeschöpft werden müssen. Sollte die Schule aber keine internen Fördermöglichkeiten haben oder diese nicht zum gewünschten Lernerfolg führen, können die Eltern entscheiden bei welchem externen Anbieter die Förderung erfolgen soll. Diese Wahlmöglichkeit besteht auch, wenn die Schule mit einem externen Lernförderanbieter in Kooperation arbeitet und dieser in der Schule verortet seinen Nachhilfeunterricht anbietet. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3138/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 28.10.2024
- Erstellt
- 14.10.2024 08:40