2007/0613
Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Oktober 2006 Beschluss des Magistrats vom 15. November 2006 Hessisches Nichtraucherschutzgesetz vom 6. September 2007
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2007/0613
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 25.10.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Dezernat I Amt: Hauptamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Öffentlich: Verteiler: I II 110 101 100 20 Stvv. Vorlage-Nr. 2007/0613 Magistratsbeschluss-Nr. 695 Betreff: Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Oktober 2006 Beschluss des Magistrats vom 15. November 2006 Hessisches Nichtraucherschutzgesetz vom 6. September 2007 Vorlage vom: 17.10.2007 Beschlussvorschlag: 1. Der Magistrat nimmt Kenntnis vom Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz – HessNRSG) vom 6. September 2007 (Anlage). Das gesetzliche Rauchverbot gilt daher seit 1. Oktober 2007 in allen städtischen sowie für die öffentliche Nutzung angemieteten Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn vollständig abgetrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Für die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind keine Ausnahmen zulässig. 2. Zusätzlich gilt das vom Magistrat am 15. November 2006 beschlossene generelle Rauchverbot in sämtlichen städtischen, geleasten oder angemieteten Fahrzeugen. 3. Es wird weiterhin gestattet – bis zum Widerruf - für Raucherpausen den Arbeitsplatz sowie das Gebäude, in Ausnahmefällen auch innerhalb der Kernzeit, zu verlassen. Die Abwesenheitszeiten vom Arbeitsplatz zählen nicht als Arbeitszeit und sind entsprechend zu dokumentieren. 4. Das Rauchverbot ist von den Amts- und Verwaltungsstellenleiterinnen sowie von den Amts- und Verwaltungsstellenleitern bzw. Betriebsleitungen zu überwachen. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 5 HessNRSG als Ordnungswidrigkeiten gewertet. Eine mögliche Anzeige ist an das Bürger- und Ordnungsamt, Abteilung 2 – Sicherheits- und Bußgeldwesen, zu richten. 5. Dienst- oder arbeitsrechtlich wird lediglich geahndet, wer gegen die Dokumentation der 2 Abwesenheitszeiten vom Arbeitsplatz verstößt. 6. Die Eigenbetriebe und Fachämter, insbesondere die hausverwaltenden Stellen, werden im Übrigen aufgefordert, die Vorschriften des Hessischen Nichtrauchergesetzes unverzüglich umzusetzen. Anlagen: Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG Beschluss des Magistrats vom 31.10.2007 Der Vorlage wird nach Diskussion zugestimmt. 3 Begründungsseite der Magistratsvorlage vom 17. Oktober 2007: Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Oktober 2006 wurde der Magistrat beauftragt, das Rauchen in öffentlichen Gebäuden ab sofort generell zu untersagen. Über das Rauchverbot hat der Magistrat daraufhin in seiner Sitzung am 15. November 2006 entschieden. U. a. wurden die Eigenbetriebe beauftragt, für den jeweils zuständigen Bereich über ihre Betriebs- kommissionen Rauchverbote zu erteilen. Bei den Versammlungsstätten sollte allerdings auch das Interesse der Mieterin bzw. des Mieters berücksichtigt werden. Dem Magistrat sollten die diesbezüglichen Beschlüsse, insbesondere auch wegen den Beteiligungsrechten der Perso- nalvertretungen, spätestens Anfang 2007 vorgelegt werden. Für die städtischen Jugendhäuser wurde das Fachamt gebeten, bis spätestens Anfang 2007 unter Berücksichtigung des Nichtraucherschutzes ein Konzept zu erarbeiten, dass auch den Problemlagen der Jugendarbeit entspricht. Da das Rauchverbot vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn ausgegangen ist, wurde darauf verwiesen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Verstößen mit Sanktionen zu rechnen haben. Es wurde allerdings davon ausgegangen, dass „die rauchfreie Verwaltung“ im Hinblick auf die allgemeine Diskussion des Nichtraucherschutzes etc. auf großes Verständnis trifft. Die eigene Gesundheit steht im Vordergrund. Falls es doch zu Verstößen hätte kommen sollen, so sollten diese erst nach einer Übergangszeit ab 2008 geahndet werden. Hierzu war vereinbart worden, zu gegebener Zeit eine Dienstvereinbarung mit dem Gesamtpersonalrat abzuschließen. Aufgrund des am 1. Oktober 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens bedarf es keiner weiteren städtischen Regelungen hinsichtlich der Ahndung von Verstößen gegen das Rauchverbot. Wer dem Rauchverbot zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, deren Ahndung im Hessischen Nichtraucherschutzgesetz geregelt ist. Das Gesetz enthält eine Aufzählung über die Bereiche, für die das Rauchverbot gilt. Ebenso einen abschließenden Ausnahmekatalog sowie eine Hinweispflicht. Es steht nunmehr in der Verantwortung der hausverwaltenden Stellen als auch der Amts- und Verwaltungsstellenleiterinnen sowie Amts- und Verwaltungsstellenleitern bzw. der Betriebsleitungen, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Im Rahmen der Beschlussfassung zum Rauchverbot hat der Magistrat für eine gewisse Über- gangszeit („Entwöhnungsphase“) entschieden, dass es statthaft ist, für Raucherpausen den Arbeitsplatz bzw. das Gebäude, in Ausnahmefällen auch innerhalb der Kernzeit, zu verlassen. Wobei selbstverständlich die Abwesenheitszeiten vom Arbeitsplatz nicht als Arbeitszeit zählen und entsprechend zu dokumentieren sind. Diese Lösung ist auf große Akzeptanz bei den Beschäftigten gestoßen. Andere Hessische Kommunen, die gleichfalls wie die Stadt Darmstadt vor dem 1. Oktober 2007 ein freiwilliges Rauchverbot ausgesprochen hatten, verfahren ebenso. Die Regelung sollte daher beibehalten werden, solange die innerdienstlichen Abläufe hierdurch nicht maßgeblich gestört werden. 4 Nach wie vor hat derjenige Beschäftigte, der gegen die Dokumentation der Abwesenheits- zeiten verstößt, mit dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Hinsichtlich der vorgenannten Ausnahme zur bestehenden Gleitzeitregelung sind die Beteili- gungsrechte der Personalvertretungen zu wahren. Alsdann ergeht eine Rundverfügung an alle Beschäftigten. Darmstadt, 17. Oktober 2007 I / II / 110 Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Oberbürgermeister Bürgermeister Anlage
anlage 1
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Nr. 19 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I - 20. September 2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz
zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
(Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)*)
Vom 6. September 2007
$1
Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist verboten in Ge-
bäuden und sonstigen umschlossenen
Räumen
1. von Behörden und sonstigen öffentli-
chen Stellen sowie öffentlichen Ein-
richtungen des Landes, der Gemein-
den und Landkreise und sonstigen
der Aufsicht des Landes unterste-
henden juristischen Personen des öf-
fentlichen Rechts sowie deren Verei-
nigungen ungeachtet ihrer Rechts-
form sowie des Hessischen Landtags,
des Hessischen Rundfunks,
von Krankenhäusern sowie Vorsor-
ge- und Rehatbilitationseinrichtungen
nach $ 107 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch vom 20. Dezember 1988
(BGBl. IS, 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 19. August
2007 (BGBl. I S. 1970), und Privat-
krankenanstalten nach $ 30 Abs. 1
Satz 1 der Gewerbeordnung in der
Fassung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 203), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16. Juli 2007
(BGBi. IS. 1330),
von Sportanlagen im Sinne des $ 1
Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutz-
verordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch
Verordnung -vom 9. Februar 2006
(BGBl. IS, 324),
von Theatern, Museen, Kinos, Kon-
zertsälen sowie sonstigen kulturellen
und wissenschaftlichen Einrichtun-
gen, soweit sie der Öffentlichkeit zu-
gänglich sind,
von Hochschulen nach $ 2 des Hessi-
schen Hochschulgesetzes in der Fas-
sung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I
S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I
S. 713), staatlich anerkannten Hoch-
schulen nach $ 102 Abs. 1 des Hessi-
schen Hochschulgesetzes, staatlich
anerkannten Berufsakademien nach
dem Gesetz über die staatliche Aner-
kennung von Berufsakademien in der
Fassung vom 1. Juli 2006 (GVBl. I
S. 388) sowie Einrichtungen der Wei-
terbildung im Sinne des $ 1 Abs. 1
und 2 des Hessischen Weiterbil-
dungsgesetzes vom 25. August 2001
(GVBl. I S. 370), geändert durch
Gesetz vom 26. Juni 2006 (GVBl. I
S. 342),
von Heimen im Sinne des $ 1 des
Heimgesetzes in der Fassung vom
5. November 2001 (BGBl. I S. 2971),
*) GVBL 11351-79
zuletzt geändert durch Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407),
von Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch in der Fassung vom
14. Dezember 2006 (BGBl. IS. 3135),
geändert durch Gesetz vom 19. Feb-
ruar 2007 (BGBL. TS. 122),
von Flughäfen mit gewerblichem
Luftverkehr, die öffentlich zugänglich
sind,
von Gaststätten im Sinne des $ 1 des
Gaststättengesetzes in der Fassung
vom 20. November 1998 (BGBl. I
S. 3419), zuletzt geändert durch Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. IS. 2407).
(2) Rauchverbote in anderen Vorschrif- _
ten bleiben unberührt.
10.
82
Ausnahmen vom Rauchverbot
{1) In Einrichtungen nach $ 1 Abs. 1
Nr. 1, 2, 5, 7 und 9 können vollständig ab-
getrennte und entsprechend gekenn-
zeichnete Räume vorgehalten werden, in
denen das Rauchen gestattet ist. Die Räu-
me müssen so beschaffen sein, dass ande-
re Personen durch den Rauch nicht beein-
trächtigt werden.
(2) Räume, die Wohnzwecken dienen
und den Bewohnerinnen und Bewohnern
zur ausschließlichen Nutzung überlassen
sind, sind vom Rauchverbot ausgenom-
men.
(3) In Krankenhäusern können auf-
grund ärztlicher Entscheidung im Einzel-
fall Ausnahmen für solche Patientinnen
und Patienten zugelassen werden, bei de-
nen dies aus medizinischen oder sonsti-
gen gewichtigen Gründen geboten er-
scheint, wenn gewährleistet ist, dass an-
dere Personen durch den Rauch nicht be-
einträchtigt werden.
(4) In Gaststätten können vollständig
abgetrennte Nebenräume vorgehalten
werden, in denen das Rauchen gestattet
ist. Diese Räume sind ausdrücklich als
Raucherräume zu kennzeichnen.
(5) Das Rauchverbot nach $ 1 Abs. 1
gilt nicht in Festzelten, die nur vorüberge-
hend, höchstens an 21 aufeinander fol-
genden Tagen an einem Standort betrie-
ben werden, wenn die Betreiberin oder
der Betreiber durch entsprechende Kenn-
zeichnung das Rauchen erlaubt.
(6) Durch Rechtsverordnung der für
die Öffentliche Gesundheitsvorsorge zu-
ständigen Ministerin oder des hierfür zu-
ständigen Ministers können weitere Aus-
nahmen zugelassen werden, wenn durch
Nr. 19 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I- 20. September 2007 569
technische Vorkehrungen ein gleichwerti-
ger Schutz vor den Gefahren des Passiv-
rauchens wie bei einem Rauchverbot ge-
währleistet werden kann.
$3
Hinweispflicht
Auf das Rauchverbot nach $ 1 Abs. 1
haben die Einrichtungen gut sichtbar hin-
zuweisen.
84
Verantwortlichkeit für die Durchsetzung
des Rauchverbotes
Verantwortlich für den Hinweis nach
$ 3 und die Durchsetzung des Rauchver-
botes sind im Rahmen ihrer Befugnisse:
1. die Leitung der in $ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8
bezeichneten Einrichtungen,
2. die Betreiberin oder der Betreiber der
in $ 1 Abs. 1 Nr. 9 und 10 genannten
Einrichtungen.
85 .
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnüngswidrig handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. dem Rauchverbot nach $ 1 Abs. 1 zu-
widerhandelt,
2. der Hinweispflicht nach $ 3 zuwider-
handelt,
3. entgegen seiner Verpflichtung zur
Durchsetzung des Rauchverbotes nach
$ 4 keine geeigneten Maßnahmen er-
‘ greift, um Verstöße zu unterbinden
und weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. im Fall von Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geld-
buße bis zu 200 Euro,
2. im Fall von Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer
Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet
werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist
der Gemeindevorstand.
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Übergangsvorschrift
Bis zum 31. Dezember 2009 ist die
Nutzungsänderung von bestehenden ab-
geschlossenen Räumen zu Raucher- oder
Nichtraucherräumen in ‚Gaststätten bau-
genehmigungsfrei, wenn sie einer beste-
henden Gaststätte zugeordnet werden. In
den Fällen des Satz 1 oder wenn die Nut-
zungsänderung baugenehmigungsftei ist,
bedarf es keiner Erlaubnis nach $ 2 Abs. 1
Satz 1 des Gaststättengesetzes, wenn die *
Nutzungsänderung der zuständigen Be-
hörde angezeigt wird.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007
in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. De-
zember 2012 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Wiesbaden, den 6. September 2007
Der Hessische Ministerpräsident
ö Koch
Die Hessische Sozialministerin
Lautenschläger
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0613
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 17.10.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00