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V/0078/2011

Antrag der SPD-Fraktion vom 20.01.2011 im Planungsausschuss,

Vorlagen 31.01.2011

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 10.02.2011, TOP 5.2

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

15677 Zeichen

V/0078/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Antrag der SPD-Fraktion vom 20.01.2011 im Planungsausschuss, "OSMO-Hallen: Hafenforum 
fortsetzen - Planungshoheit wahren - Status quo sichern" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.02.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
Bericht: 
 
 
Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster hat in der Sitzung des ASSVW am 20.01.2011 den 
Antrag „OSMO-Hallen: Hafenforum fortsetzen – Planungshoheit wahren – Status quo sichern“ 
(siehe Anlage 1) eingebracht. 
 
Dieser Antrag ist in der o.g. Sitzung einstimmig beschlossen worden. 
 
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Januar 2011 seinen Beschluss vom 
02.06.2010 bekräftigt, die weitere bauliche und strukturelle Entwicklung des gesamten Stadtha-
fenbereiches im Rahmen des Hafenforums ganzheitlich zu erörtern, mit dem Ziel, strukturelle und 
städtebauliche Rahmenbedingungen für die Zukunftsentwicklung des Quartiers zu formulieren.  
 
Die Verwaltung wird aufgefordert, der Politik einen geeigneten Verfahrensvorschlag zu unterbrei-
ten, der eine unbeeinträchtigte Fortsetzung des dialogorientierten Planungsprozesses im Rah-
men des Hafenforums sicher stellt. Es wird erwartet, dass die Verwaltung für den Bereich der 
OSMO-Hallen im Rahmen rechtlicher Möglichkeiten gegenüber den Eigentümern darauf hinwirkt, 
Bauvorhaben, Nutzungsänderungen, Abbrucharbeiten oder andere erhebliche Veränderungen zu 
unterbinden. Genannt wird optional der Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB.  
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
1. 
Zusammengefasster Sachstand zum laufenden Hafenforum 
 
Das Hafenforum wurde mit einer großen Auftaktveranstaltung am 30.09.2010, an der über 450 
interessierte Bürgerinnen und Bürger teilgenommen haben, eröffnet. Der Darstellung der Rah-
menbedingungen und bisherigen städtebaulichen Ziele folgte eine aktive Beteiligung der anwe-
senden Bürgerinnen und Bürger, die an „Arbeitsstationen“ ihre Meinungen, Wünsche und Anre-
gungen geäußert haben. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0078/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr Hülk 
Ruf: 
492 61 90 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de 
Datum: 
02.02.2011 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0078/2011 
 
 
Es folgte die Reflexionsveranstaltung am 26.11.2010, an der über 300 Bürgerinnen und Bürger 
teilgenommen haben und in der der bisherige Diskussionsstand und das Meinungsbild der Bür-
gerschaft aus der ersten Veranstaltung zusammen gefasst worden ist. Außerdem hatten Vertre-
ter der Hafenakteure (Grundeigentümer, Projektträger, Vertreter der im Hafen aktiven Vereine, 
Verwaltung) Gelegenheit Position zu beziehen. Das Publikum hat sich wieder beteiligt und ist in 
Dialog getreten. 
 
Alle vorbereitenden Sachinformationen sowie die Dokumentationen der Inhalte der beiden Foren 
wurden anschließend zeitnah und umfassend veröffentlicht. Sie sind im Internet einsehbar. 
 
Als dritte Stufe werden derzeit die Workshops zu den Bereichen Stadthafen I (21., 22. und 
23.02.2011) und Stadthafen II (02.03.2011) konkret vorbereitet. In allen vier Workshops erfolgt in 
Kenntnis und auf Basis der bisher umgesetzten Stadtentwicklung und unter Beachtung planeri-
scher Rahmenbedingungen (insbes. bestehendes Planungsrecht, Immissionsschutzrecht, vor-
handene Nutzungsstruktur) eine ganzheitliche, jeweils den gesamten Planungsraum erfassende 
Erörterung und thematische Bearbeitung. Für den Bereich des Stadthafens I werden der Interes-
senlage der Anmeldungen für die Workshops entsprechend allein drei Workshop-Abende ange-
boten, von denen nach Maßgabe ganzheitlicher Betrachtung sich zwei im Schwerpunkt mit dem 
OSMO-Gelände und der dritte als Schwerpunkt mit dem geplanten Stadtbereichszentrum am 
Hansaring befassen werden. Die Teilnahmerückmeldungen aus der Bürgerschaft liegen vor; alle 
eingegangenen Workshop-Anmeldungen werden berücksichtigt. 
 
Im Anschluss an die Workshops erfolgen die Auswertungen. Bis vor den Sommerferien sollen die 
Eckdaten des fortzuschreibenden Entwurfs für den „Masterplan Stadthäfen“ veröffentlicht und in 
den Gremien beraten werden. 
 
 
 
2. Planungsrechtliche Steuerung durch den Erlass einer Veränderungssperre
 
 
Die Veränderungssperre nach § 14 BauGB muss der „Sicherung der Planung“ dienen. Die Ver-
änderungssperre ist ein restriktives Plansicherungsinstrument, das die Gemeinde anwenden 
kann, wenn sich im Geltungsbereich eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes der an-
gestrebten städtebaulichen Entwicklung zuwiderlaufende Veränderungen (Bauvorhaben, Nut-
zungsänderungen, Abbruch von Gebäuden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verände-
rungen von Grundstücken und baulichen Anlagen auch bei genehmigungs-, zustimmungs- und 
anzeigefreien Vorgängen) abzeichnen oder konkret zu befürchten sind.  
 
Für den Geltungsbereich des (zuvor) eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens können Einflüsse, 
die die angestrebte städtebauliche Entwicklung bzw. die Erreichung der gemeindlichen Pla-
nungsziele gefährden oder beeinträchtigen können, sodann mittels Veränderungssperre unter 
einen besonderen Genehmigungsvorbehalt gestellt und abgewehrt werden. Die Veränderungs-
sperre hat somit eine dienende (plansichernde) Funktion für die zielgerichtete Aufstellung eines 
Bebauungsplanes.   
 
Auch und gerade aufgrund der eigentumsrechtlich bedeutenden Wirkung einer Veränderungs-
sperre, die einem Einfrieren des Status quo gleich kommen kann und somit in die Verfügungs-
gewalt über das Eigentum und die Besitzverhältnisse eingreift, ist eine Veränderungssperre an 
klare gemeindliche städtebauliche Zielvorgaben gebunden, die sehr zeitstraff durch entsprechen-
de Bauleitplanung gesichert werden müssen. Der Erlass einer Veränderungssperre ausschließ-
lich zur Verhinderung von Veränderungen bei noch nicht definierten städtebaulichen Zielen ist 
unzulässig; er muss sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht an Art. 14 GG messen lassen. 
 
Die Veränderungssperre tritt aufgrund ihrer in die Verfügungsgewalt von Eigentum und Besitz 
eingreifenden Wirkung nach zwei Jahren automatisch außer Kraft (§ 17 (1) Satz 1 BauGB) und

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verlangt von der Gemeinde daher einen zielgerichteten, straffen Planungsprozess. Die Gemeinde 
kann die Wirkungsfrist der Veränderungssperre zwar um ein weiteres Jahr verlängern (§ 17 (1) 
Satz 3 BauGB). Und daran anschließend ist eine nochmalige Verlängerung mit Zustimmung der 
höheren Landesbehörde (Bezirksregierung) um ein weiteres Jahr theoretisch möglich, „wenn 
besondere Umstände es erfordern“ (§ 17 (2) BauGB). Jedoch bedarf es in beiden Fällen einer 
intensiven Begründung. Unklare städtebauliche Ziele und ein daraus resultierender Zeitbedarf 
sind allerdings keine hinreichende Begründung für eine Verlängerung. Je länger ein B-
Planverfahren andauert, umso konkreter müssen die städtebaulichen Ziele deutlich werden. 
 
Wesentliche Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist somit, dass zuvor ein 
Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, der die aktuellen Ziele und Zwecke 
der Planung beschreibt. Das bedeutet, dass beim Erlass einer Veränderungssperre der künftige 
Planinhalt des Bebauungsplanes bereits in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar sein 
muss. Genügend konkretisiert ist eine Planung in der Regel, wenn die zukünftige Nutzung des 
Gebietes der Art nach in wesentlichen Bereichen festgelegt ist.  
 
Ein Aufstellungsbeschluss resultierend aus der seinerzeitigen Insolvenz und aus der Einstellung 
der originären gewerblichen Nutzung als holzverarbeitender Betrieb (4. Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 401 aus dem Jahr 2002, Vorlage Nr. 890/2002), der den Bereich der OSMO-
Hallen einschließt, liegt vor. Als Planungsziele sind in der Begründung zur Vorlage die Umstruk-
turierung und städtebauliche Neuordnungsmaßnahmen sowie die Sicherung einer sowohl bauli-
chen als auch verkehrlichen geordneten Entwicklung angeführt. Der Erhalt bzw. Teilerhalt bauli-
cher Anlagen – namentlich der OSMO-Hallen oder weiterer – findet sich nicht in der damaligen 
Zielsetzung.  
 
Konkretisiert wurden die Planungsziele im „Mas terplan Stadthäfen“, der im Jahr 2004 beschlos-
sen wurde und für den Bereich der OSMO-Hallen eine Wohnnutzung nördlich des Hafenweges 
und Kreatives / Kultur / Dienstleistung zwischen Hafenweg und Hafenbecken vorsieht.  
 
Im laufenden Hafenforum-Prozess soll gemäß Antrag insbesondere die Nutzung des OSMO-
Areals zur Diskussion gestellt werden. Da das Hafenforum noch nicht abgeschlossen ist, sind 
folgerichtig bislang keine konkreten Planungsziele für den Bereich der OSMO-Hallen und ihre 
Umgebung genannt bzw. formell im Rahmen einer Bebauungsplan-Aufstellung beschlossen wor-
den. Somit liegen die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre zum 
jetzigen Zeitpunkt nicht vor.  
 
Die Voraussetzungen für einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und damit für 
den Erlass einer Veränderungssperre könnten aufgrund des eingeleiteten dialogorientierten Vor-
gehens vorliegen, sobald nach Abschluss des Hafenforums ein Beschluss über den fortzuschrei-
benden Masterplan und seine Ziele gefasst ist.  
 
Sollten jedoch zuvor Veränderungen des Status quo drohen, die den Planungsprozess stören 
bzw. infrage stellen, müsste vor Abschluss des laufenden Hafenforums bzw. vor Fortschreibung 
des Masterplanes eine eindeutige städtebauliche Zielrichtung für den Bereich des OSMO-
Geländes definiert und durch Beschluss zu Grunde gelegt werden, damit eine hinreichende 
Grundlage für die Planungsziele im Bebauungsplan und damit für eine Veränderungssperre be-
steht.  
 
 
 
3. Liegenschaftliche Situation und Eigentumsverhältnisse
 
 
Zentrale Fragestellung ist, ob die neue liegenschaftliche Eigentumssituation zu Veränderungen 
führen kann.

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Wie bereits in der Sitzung des Planungsausschusses am 30.01.2011 ausführlich dargelegt, hat 
die Gemeinde kein Vorkaufsrecht beim Grundst ücksverkehr, wenn der Verkauf im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder – wie hier - aus einer Insolvenzmasse erfolgt. § 28 BauGB verweist 
insoweit auf § 471 BGB. Dort ist die Anwendung des Vorkaufsrechts für Grundstücke aus einer 
Insolvenzmasse explizit ausgeschlossen. 
 
Der Anlage 2 ist die zukünftige (nach Übergang ab 01.04.2011) Eigentumssituation zu entneh-
men: 
 
Der Kernbereich der ehemals von OSMO genutzten Flächen ist durch eine Kreuzschraffur darge-
stellt. Der Eigentumswechsel dieser Flächen von der derzeitigen Insolvenzverwaltung an den 
neuen Eigentümer soll zum 31.03.2011 erfolgen. Mit diesem Datum übernimmt der neue Besitzer 
auch alle Mietverhältnisse, die diese Flächen betreffen sowie die darauf befindlichen baulichen 
Anlagen. 
 
Die in der Anlage 2 mit einer Linienschraffur versehenen Flächen an der Hafenseite befinden sich 
im Eigentum der Stadtwerke Münster GmbH. Diese Flächen wurden im Jahre 1989 von den 
Stadtwerken Münster GmbH befristet bis zum 31.12.2016 an das ehemalige Unternehmen OS-
MO vermietet und sie werden dementsprechend heut e von dem Insolvenzbevollmächtigten ver-
waltet. Dieses Mietverhältnis ist von dem o.g. Eigentumswechsel nicht betroffen. Gemäß Mietver-
trag besitzt die Insolvenzverwaltung während des Mietverhältnisses die darauf stehenden Ge-
bäude und Anlagen. Die Insolvenzverwaltung trägt entsprechend auch die Instandhaltungs- und 
Verkehrssicherungspflichten.  
 
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewies en, dass im Umfeld des OSMO-Geländes seit 
01.01.2008 nur ein weiterer anzeigepflichtiger Liegenschaftsvorgang bekannt ist. Hierbei handelt 
es sich um den Verkauf einer Garagenanlage im Bereich der Dortmunder Straße. Ein räumlicher 
oder baulich-funktionaler Zusammenhang zum OSMO-Gelände besteht nicht. 
 
 
4. Auswirkungen der neuen Eigentumsverhältnisse und des geltenden Planungsrechts auf 
den Prozess Hafenforum 
 
Aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der baulichen und funktionalen Einheit der Hallen, die sich 
ungeachtet der Eigentumssituation zum großen Teil von der Schillerstraße bis zur Hafenkante  
erstrecken und die sich zum Teil noch im Besitz des Insolvenzverwalters befinden sowie auf-
grund der Tatsache, dass die Stadtwerke Münster GmbH Eigentümerin der Grundstücke ist, ist 
mit einem unmittelbaren Abriss der OSMO-Hallen oder Teilen davon nicht zu rechnen. Über den 
Aufsichtsrat der Stadtwerke hat die Stadt Münster Zugriff auf diese Teilflächen und kann Einfluss 
auf eventuelle Verkaufsabsichten ausüben. Eine solche Absicht ist aber zum jetzigen Zeitpunkt 
überhaupt nicht bekannt. 
 
Auch gibt es eine öffentlich gewordene Zusage des Insolvenzverwalters, die unter Punkt 3 des 
o.a. Antrages durch den ASSVW am 20.01.2011 ausdrücklich begrüßt wurde: Die Mietverträge 
zwischen Insolvenzverwaltung und den zahlreichen Mietern werden mindestens bis zum 
31.12.2011 nicht gekündigt. Selbst die für 2011 wieder geplanten Großveranstaltungen wie das 
Oktoberfest und die Hafenarena sind damit nicht gefährdet. 
 
Gegen eine eventuell angestrebte zeitnahe Umsetzung eines grundsätzlich neuen Planungskon-
zeptes durch die neuen Eigentümer der OSMO-Hallen noch während des laufenden Hafenforums 
bzw. vor Beschluss über neue Entwicklungsziele steht ferner das zurzeit geltende Planungsecht 
(Gewerbegebiet).  
 
Die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung bzw. die Planungshoheit liegt in Händen der 
Stadt Münster und wird instrumentell durch eine ggfs. notwendige Änderung des Flächennut-

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zungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes weiterhin gewahrt. Eine bauliche Um-
setzung von Vorhaben kann selbstverständlich nur im Konsens mit den Eigentümern gelingen. 
 
 
 
5. Weiteres Vorgehen, Verfahrensvorschlag
 
 
Aufgrund der oben aufgeführten Sach- und Beschlusslage sowie des Umstandes, dass eine Ver-
änderungssperre zur Sicherung der OSMO-Hallen zu m jetzigen Zeitpunkt weder rechtlich mög-
lich noch zielführend ist, schlägt die Verwaltung folgendes Vorgehen vor: 
 
Entsprechend der Beschlüsse des ASSVW vom 02.06.2010 und 20.01.2011 wird das Hafenfo-
rum mit dem Ziel abgeschlossen, die Grundlagen für die anstehende Fortschreibung des Master-
plans Stadthäfen und die nachfolgende Bauleitplanung zu erarbeiten. 
 
Die Ergebnisse aus dem Hafenforum werden dem ASSVW in Form eines Ergebnisberichts vor-
gestellt. Entwicklungskorridore für die zukünftige Nutzung werden aufgezeigt. 
 
Ein Beschluss des ASSVW zu den Eckdaten der zukünftigen Entwicklung für den Bereich Stadt-
häfen zur Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen wird nach Möglichkeit noch vor der Som-
merpause angestrebt. 
 
Vor dem Hintergrund einer zeitlichen Befristung der Veränderungssperre auf zunächst 2 Jahre 
und den durch diese Befristung ausgelösten Pl anungsdruck ist aber auch zu diesem Zeitpunkt 
eine genaue Abwägung vorzunehmen. Von einer Veränderungssperre sollte deshalb erst tat-
sächlich Gebrauch gemacht werden, falls die Gefahr baulicher Veränderungen überhaupt be-
steht. Indiz hierfür könnte ein Abbruchantrag sein. Sollten Abbruch- oder Bauanträge, die den 
Zielen des neuen Nutzungskonzeptes bzw. den neuen Zielen eines zukünftigen Bebauungspla-
nes widersprechen, gestellt werden, wäre dies der Impuls zum Erlass einer Veränderungssperre 
bei klarer Definition des Planungsziels. Dieses Vorgehen entspricht auch der Intention des In-
strumentes Veränderungssperre, anlassbezogen restriktiv vorzugehen. 
 
I.V. 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
Anlagen: 
1. Antrag der SPD-Fraktion vom 20.02.2011 - „OSMO-Hallen: Hafenforum fortsetzen – Pla-
nungshoheit wahren – Status quo sichern“ 
2. Eigentumssituation OSMO-Gelände nach Übergang ab 01.04.2011

Beratungsverlauf (1)

10.02.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 5.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Schillerstraße
  • Hansaring
  • Hafenweg
  • Dortmunder Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0078/2011
Typ
Vorlagen
Datum
31.01.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37