0611/2020
Einrichtung von Denkmalbereichen in Köln
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/48 Vorlagen-Nummer 28.02.2020 0611/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Kunst und Kultur 10.03.2020 Einrichtung von Denkmalbereichen in Köln Anfragen zum Ausschuss Kunst und Kultur am 10.03.2020 von Herrn Dr. Kierdorf (AN/0229/2020) zum Thema „Einrichtung von Denkmalbereichen in Köln“. Fragen: 1. Warum wurden in Köln bisher keine Denkmalbereiche eingerichtet? 2. Kann sich der Stadtkonservator dies für die Zukunft vorstellen? Antwort der Verwaltung: zu 1.: Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW), das 1980 in Kraft trat, sieht nach § 2, Abs. 3 die Möglichkeit vor, Denkmalbereiche auszuweisen. Im Gegensatz zu Baudenkmälern, die nach § 2, Abs. 2 einzeln unter Schutz gestellt werden, handelt es sich bei Denkmalbereichen um Mehrheiten von baulichen Anlagen in historisch gewachsenen oder geplanten Zusammenhängen, die nicht alle einzeln die Voraussetzungen für Baudenkmäler erfüllen müssen. In den 1980er und 1990er Jahren, als der Großteil der insgesamt etwa 9500 Denkmäler der Stadt Köln unter Schutz gestellt wurde, hatte das Verfahren der Einzelunterschutzstellung Vorrang. So wur- den gründerzeitliche Viertel bzw. Straßenzüge (z. B. in der Kölner Neustadt), die theoretisch auch als Denkmalbereiche hätten ausgewiesen werden können, durch Eintragung der einzelnen Gebäude separat geschützt. Dies erfolgte aufgrund der insgesamt hohen Denkmalwertigkeit der einzelnen Ob- jekte. Die Unterschutzstellung von Denkmalbereichen erfolgt nach § 5, Abs. 1 des DSchG NRW durch eine Satzung der Gemeinde, die der Genehmigung der Oberen Denkmalbehörde bei der Bezirksregierung bedarf. Die Ausweisung eines solchen Denkmalbereiches hat zur Folge, dass alle Baumaßnahmen und Bauanträge dem Denkmalamt zur Prüfung vorzulegen sind; also auch für die Maßnahmen an Gebäuden, die selber kein Denkmal sind. Dieses Verfahren bedeutet allerdings einen hohen Bearbei- tungsaufwand für das Amt. Die Erarbeitung einer Satzung für einen Denkmalbereich bedingt einen aufwendigen Prozess, in dem die verschiedensten Interessensvertreter und die Berücksichtigung aller weiteren öffentlichen Belange eingebunden werden müssen. Ein Prozess, der in der Regel einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren umfasst. Im Sinne einer zielorientierten zügigen Unterschutzstellung konzentrierte sich der Denkmalschutz in Köln daher auf die Eintragung von Einzelobjekten. Eine Unterschutzstellung als Denkmal muss sich nicht nur auf ein einzelnes Gebäude beziehen, es werden auch sogenannte „Bauensemble“, wie z. B. Siedlungen (GAG „Blauer Hof“ in Köln-Buchforst), als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt. Darüber hinaus sieht das DSchG NRW einen Umgebungs- schutz für Denkmäler vor, so dass mit diesem ‚Instrument‘ Einfluss auf angrenzende Baumaßnahmen genommen werden kann. 2 zu 2.: Unter Umständen wäre es in den 1980er Jahren sinnvoll gewesen, neben den damaligen Einzelun- terschutzstellungen gewisse Denkmalbereiche auszuweisen, wie z. B. den Altstadtkern. Heute dage- gen gibt es aufgrund der großen Anzahl von denkmalgeschützten Einzelobjekten und den flächende- ckenden Einzelunterschutzstellungen - wie oben ausgeführt - keinen zwingenden Grund parallel hier- zu Denkmalbereiche auszuweisen. Ob das Schutzinstrument der Satzung und damit die Denkmalka- tegorie Denkmalbereich bei zukünftigen Unterschutzstellungen als geeignet eingestuft werden kann, ist derzeit nicht absehbar. Es wird jeweils individuell von den inhaltlichen Definitionen und denkmal- begründenden Merkmalen der schutzwürdigen Objekte abhängen, welches gesetzliche Verfahren für eine Unterschutzstellung Anwendung finden wird. gez. Laugwitz-Aulbach
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0611/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 28.02.2020
- Erstellt
- 19.02.2020 16:38