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0611/2020

Einrichtung von Denkmalbereichen in Köln

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 28.02.2020

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 10.03.2020

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3805 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/48 
 
Vorlagen-Nummer  28.02.2020 
 0611/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 10.03.2020 
 
Einrichtung von Denkmalbereichen in Köln 
Anfragen zum Ausschuss Kunst und Kultur am 10.03.2020 von Herrn Dr. Kierdorf 
(AN/0229/2020) zum Thema „Einrichtung von Denkmalbereichen in Köln“. 
 
Fragen: 
1. Warum wurden in Köln bisher keine Denkmalbereiche eingerichtet? 
 
2. Kann sich der Stadtkonservator dies für die Zukunft vorstellen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
zu 1.: 
Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW), das 1980 in Kraft trat, sieht nach § 2, 
Abs. 3 die Möglichkeit vor, Denkmalbereiche auszuweisen. Im Gegensatz zu Baudenkmälern, die 
nach § 2, Abs. 2 einzeln unter Schutz gestellt werden, handelt es sich bei Denkmalbereichen um 
Mehrheiten von baulichen Anlagen in historisch gewachsenen oder geplanten Zusammenhängen, die 
nicht alle einzeln die Voraussetzungen für Baudenkmäler erfüllen müssen.  
In den 1980er und 1990er Jahren, als der Großteil der insgesamt etwa 9500 Denkmäler der Stadt 
Köln unter Schutz gestellt wurde, hatte das Verfahren der Einzelunterschutzstellung Vorrang. So wur-
den gründerzeitliche Viertel bzw. Straßenzüge (z. B. in der Kölner Neustadt), die theoretisch auch als 
Denkmalbereiche hätten ausgewiesen werden können, durch Eintragung der einzelnen Gebäude 
separat geschützt. Dies erfolgte aufgrund der insgesamt hohen Denkmalwertigkeit der einzelnen Ob-
jekte.  
 
Die Unterschutzstellung von Denkmalbereichen erfolgt nach § 5, Abs. 1 des DSchG NRW durch eine 
Satzung der Gemeinde, die der Genehmigung der Oberen Denkmalbehörde bei der Bezirksregierung 
bedarf. Die Ausweisung eines solchen Denkmalbereiches hat zur Folge, dass alle Baumaßnahmen 
und Bauanträge dem Denkmalamt zur Prüfung vorzulegen sind; also auch für die Maßnahmen an 
Gebäuden, die selber kein Denkmal sind. Dieses Verfahren bedeutet allerdings einen hohen Bearbei-
tungsaufwand für das Amt. 
 
Die Erarbeitung einer Satzung für einen Denkmalbereich bedingt einen aufwendigen Prozess, in dem 
die verschiedensten Interessensvertreter und die Berücksichtigung aller weiteren öffentlichen Belange 
eingebunden werden müssen. Ein Prozess, der in der Regel einen längeren Zeitraum von mehreren 
Jahren umfasst. Im Sinne einer zielorientierten zügigen Unterschutzstellung konzentrierte sich der 
Denkmalschutz in Köln daher auf die Eintragung von Einzelobjekten.  
Eine Unterschutzstellung als Denkmal muss sich nicht nur auf ein einzelnes Gebäude beziehen, es 
werden auch sogenannte „Bauensemble“, wie z. B. Siedlungen (GAG „Blauer Hof“ in Köln-Buchforst), 
als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt. Darüber hinaus sieht das DSchG NRW einen Umgebungs-
schutz für Denkmäler vor, so dass mit diesem ‚Instrument‘ Einfluss auf angrenzende Baumaßnahmen 
genommen werden kann.

2 
 
 
zu 2.: 
Unter Umständen wäre es in den 1980er Jahren sinnvoll gewesen, neben den damaligen Einzelun-
terschutzstellungen gewisse Denkmalbereiche auszuweisen, wie z. B. den Altstadtkern. Heute dage-
gen gibt es aufgrund der großen Anzahl von denkmalgeschützten Einzelobjekten und den flächende-
ckenden Einzelunterschutzstellungen - wie oben ausgeführt - keinen zwingenden Grund parallel hier-
zu Denkmalbereiche auszuweisen. Ob das Schutzinstrument der Satzung und damit die Denkmalka-
tegorie Denkmalbereich bei zukünftigen Unterschutzstellungen als geeignet eingestuft werden kann, 
ist derzeit nicht absehbar. Es wird jeweils individuell von den inhaltlichen Definitionen und denkmal-
begründenden Merkmalen der schutzwürdigen Objekte abhängen, welches gesetzliche Verfahren für 
eine Unterschutzstellung Anwendung finden wird. 
 
 
gez. Laugwitz-Aulbach

Beratungsverlauf (1)

10.03.2020 Ausschuss Kunst und Kultur
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0611/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
28.02.2020
Erstellt
19.02.2020 16:38